2022: Verordnung über kurzfristige Energieeinsparmaßnahmen im Überblick
– Was es nun für Privathaushalte und Unternehmen zu beachten gilt:
Die „Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ (EnSikuMaV) enthält Maßnahmen zur
Energieeinsparung im Gebäudebereich für die Heizperiode im kommenden Winter 2022/2023 über einen
Zeitraum von insgesamt sechs Monaten. Die Verordnung ist zum 1. September 2022 in Kraft getreten und
befristet bis zum 28. Februar 2023.
Die hierin vorgesehenen Maßnahmen betreffen sowohl Privathaushalte, als auch öffentliche Gebäude und
Unternehmen. Für Privathaushalte gelten folgende Maßnahmen:
• Fakultative Temperaturabsenkung durch Mieter
Während des Zeitraums der Gültigkeit der Verordnung sind Vereinbarungen in einem Mietvertrag über
Wohnraum ausgesetzt, nach der Mieter eine Mindesttemperatur der Beheizung zu gewährleisten haben.
Eine Pflicht des Mieters, die nicht auf einer solchen ausgesetzten vertraglichen Vereinbarung beruht, bleibt
von dieser Regelung hingegen unberührt. Dazu zählt insbesondere die Pflicht des Mieters, durch
angemessenes Heiz- und Lüftungsverhalten Schäden an der Mietsache vorzubeugen.
Dies gilt auch für alle Mietverhältnisse, die vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden.
• Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken
In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen-
oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus
dem Stromnetz in der kommenden Heizperiode untersagt. Ausgenommen hiervon ist die Beheizung von
Schwimm- und Badebecken, falls diese zwingend für therapeutische Anwendungen notwendig ist.
Daneben sieht die Verordnung auch für Unternehmen verschiedene Maßnahmen vor, mit denen Energie
eingespart werden kann. Für die Unternehmen gelten folgende Maßnahmen:
Informationspflicht über Preissteigerungen für Versorger und für Eigentümer von Wohngebäuden
Die Informationspflicht über Preissteigerungen richtet sich zunächst an Gas- und Wärmelieferanten, die bis
zum 30. September 2022 Eigentümern von Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen bzw. Endkunden in
Wohneinheiten aufbereitete Energieinformationen zur Verfügung stellen müssen.
Dies betrifft unter anderem Informationen über den Energieverbrauch und die Energiekosten des Gebäudes
bzw. der Wohneinheit, voraussichtliche Energiekosten unter Berücksichtigung von Preissteigerungen sowie
Informationen über das rechnerische Einsparpotenzial des Gebäudes oder der Wohneinheit.
Eigentümer von Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten müssen diese Informationen wiederrum
bis zum 31. Oktober 2022 an ihre Mieter weiterleiten und spezifische Angaben über den jeweiligen
Verbrauch der Wohneinheit und die zu erwartenden Energiekosten bei unverändertem Energieverbrauch zur
Verfügung stellen.
Verbot dauerhaftes Offenhalten von Ladentüren und Eingangssystemen im Einzelhandel
Einzelhandelsunternehmen müssen in beheizten Geschäftsräumen Ladentüren und Eingangssysteme so
gestalten, dass die Ladentüren nicht dauerhaft offen sind. Ausgenommen hiervon ist ein Offenhalten von
Türen, sofern diese als Ein- oder Ausgang eines Fluchtwegs erforderlich sind.
Zeiteinschränkung für Nutzung beleuchteter Werbeanlagen
Zudem dürfen beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlagen in der Zeit von 22 Uhr bis 16 Uhr des
Folgetages nicht beleuchtet werden, soweit dies nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr
anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.
Mindestwerte der Lufttemperatur für Arbeitsräume in Arbeitsstätten
Für Arbeitsräume in Arbeitsstätten sind je nach Schwere der körperlichen Tätigkeit und der Art der Ausführung
der Tätigkeit (im Sitzen, Stehen oder Gehen) Mindesttemperaturwerte der Lufttemperatur zwischen 19 Grad
Celsius (für körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit) bis zu 12 Grad Celsius für körperlich
schwere Tätigkeit vorgeschrieben.
Die weiteren Maßnahmen der Verordnung betreffen insbesondere öffentliche Gebäude, d.h. insbesondere
öffentliche Verwaltungsgebäuden der Kommunen, Bundesländer und des Bundes. Für die Nutzung solcher
öffentlichen Gebäude sieht die Verordnung insbesondere vor:
➢ Verbot der Beheizung von Gemeinschaftsflächen
➢ Höchstwerte für die Lufttemperatur in Arbeitsräumen
➢ Nutzungsuntersagung von Trinkwassererwärmungsanlagen in öffentlichen Nichtwohngebäuden
➢ Verbot der Außenbeleuchtung, auch für Denkmäler
Die vollständige EnSikuMaV finden Sie unten angehängt:
Verordnung (PDF-Dokument, 65,22 KB, 02.09.2022) zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (Kurzfristenergieversorungssicherungsmaßnahmenverordnung - EnSikuMaV) als pdf-Datei
2012: Beschluss für das Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept
Im September 2012 wurde von allen Vertretern der Städte bzw. Gemeinden in der Verbandssitzung eine gemeinsame Erklärung zum CO2-neutralen Schussental beschlossen.
Dabei werden bis 2020 folgende Ziele angestrebt:
- > 50 prozentige regenerative Stromabdeckung durch Eigenstromerzeugung oder regenerativer Strombezug im Mittleren Schussental
- > 20 prozentige regenerative Wärmeabdeckung im Mittleren Schussental
- > 40 prozentige CO2-Einsparung gegenüber 1990 im Mittleren Schussental
- erfolgreiche eea-Zertifizierung aller beteiligten Städte und Gemeinden
- regelmäßige Fortschreibung der gemeinsamen Ziel
Um diese Klimaschutzziele zu erreichen, wurden folgende 10 Punkte festgelegt:
- Gemeinsames Energie- und Klimaschutzkonzept 2020 zur Umsetzung der lokalen Energiewende
- Berücksichtigung energetischer Kriterien in der Flächennutzung und Bebauungsplanung
- Einführung eines kommunalen Energiemanagements mit Sanierungskonzepten für alle energierelevanten öffentlichen Liegenschaften
- Passivhausstandard bei normal beheizten und geeigneten Liegenschaften
- Wärmeversorgung durch 100 % regenerative Energien bzw. Kraft-Wärme-Kopplung bei kommunalen Liegenschaften
- Ausbau bzw. Verbesserung des nicht motorisierten Individualverkehrs
- Gemeinsame nachhaltige Beschaffungsrichtlinien
- Regelmäßige Mitarbeiterschulungen/Erfahrungsaustausch
- Kooperation mit der Wirtschaft sowie den Bürgerinnen und Bürgern
- Gemeinsame Schulprojekte
2013: Förderung zur Erstellung des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes
Im März 2013 wurde der Förderantrag zur Erstellung des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes gestellt. Im Oktober 2013 erfolgte die Bewilligung des Förderantrages für die Konzepterstellung in 2014. Das Bundesumweltministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit fördert im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative Klimaschutz-Projektein Kommunen mit der sogenannten Kommunalrichtlinie (Richtlinie zur Förderung von Klimaschutzprojekten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen). Die Abwicklung des Förderprojektes erfolgt über den Projektträger Jülich.
Seit 2008 besteht die Kommunalrichtlinie und hat seitdem mehr als 5.000 Klimaschutzprojekte in über 2.500 Kommunen unterstützt. Mit der Förderung von Klimaschutzkonzepten in sozialen, kulturellen und öffentlichen Einrichtungen möchte der Bund erreichen, dass Kommunen der Einstieg in den Klimaschutz erleichtert wird. (Quelle: www.klimaschutz.de)
Durch die Förderung werden Sach- und Personalkosten von fachkundigen externen Dritten und Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in der vereinbarten Projektlaufzeit mit einem nicht zurückzahlbaren Zuschuss in Höhe von bis zu 65 % gefördert.
Das Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept für den GMS
Der Gemeindeverband Mittleres Schussental mit Sitz in Ravensburg befindet sich im Landkreis Ravensburg und umfasst Städte und Gemeinden im Ballungsraum Mittleres Schussental. Mitglieder sind die Großen Kreisstädte Ravensburg und Weingarten sowie die kreisangehörigen Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg. Folgende Abbildung zeigt die Wappen der fünf zum Gemeindeverband gehörenden Städte und Gemeinden:
2014: Erstellung des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes
Durch das Integrierte Energie- und Klimaschutzkonzept werden folgende drei Ziele verfolgt:
In dem Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes wird zuerst die Vorbereitung zur Konzepterstellung beschrieben (Schritt 1). Anschließend wird in dem Kapitel qualitative Ist-Analyse ein Aktivitätsprofil, eine Akteursanalyse und die Struktur des Gemeindeverbandes vorgestellt. Dafür werden Übersichtskarten von allen beteiligten Kommunen erstellt (Schritt 2a). Nach der qualitativen Ist-Analyse folgt eine quantitative Ist-Analyse, die aus einer ausführlichen Energie- und CO2-Bilanz besteht. In der Energie- und CO2-Bilanz werden die Endenergieverbräuche wie Strom und Wärme analysiert und zudem berechnet, wie viel CO2-Emissionen durch die Verbrennung fossiler Energieträger entstanden sind (Schritt 2b). Aufbauend auf die Energie- und CO2-Bilanz werden Potentiale analysiert um die jährlichen CO2-Emissionen reduzieren zu können (Schritt 3a). Anhand dieser Potentiale werden Szenarien zur möglichen Entwicklung der Energiebereitstellung und der CO2-Emissionen in den nächsten Jahren erstellt (Schritt 3b). Um die Potentiale erreichen zu können wird ein ausführlicher Maßnahmenkatalog erstellt (Schritt 4). Im Anschluss daran wird durch ein Controlling-Konzept festgelegt wie und wann die Umsetzung und Wirkung der Maßnahmen überprüft wird (Schritt 5). Zum Abschluss des Integrierten Energie- und Klimaschutzkonzeptes wird in einem Konzept der Öffentlichkeitsarbeit die Erkenntnisse der Akteure aus Wirtschaft, Bürgern, Kommunen und Planern der Öffentlichkeit vorgestellt (Schritt 6). Folgende Abbildung fasst die einzelnen Schritte zusammen: