Reform der Grundsteuer
Informationen zur Grundsteuerreform
Das Jahr 2025 nähert sich rasch und damit auch die Umsetzung der Grundsteuerreform.
Bisher basierte die Grundsteuer auf Einheitswerten aus dem Jahr 1964, was zu erheblichen Ungleichbehandlungen führte. Dies war ein wesentlicher Grund für die Reform durch das Bundesverfassungsgericht.
Die Berechnung der Grundsteuer B erfolgt künftig ausschließlich auf Basis des Bodenwerts, der sich aus der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert zusammensetzt. Im ersten Schritt multipliziert das Finanzamt diese Werte, um den Grundsteuerwert (früher Einheitswert) zu ermitteln. Die Bebauung des Grundstücks, wie z.B. ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung, hat ab 2025 keine Auswirkung mehr auf die Höhe der Grundsteuer. Lediglich im Fall unterschiedlicher Bodenrichtwerte für ein Grundstück ist der korrekte Bodenrichtwert auf die entsprechende Grundstücksgröße anzuwenden (z.B. für Einfamilienhäuser oder Geschosswohnungsbau).
Im zweiten Schritt wird dieser Grundsteuerwert mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl von 1,3 Promille multipliziert, was den Grundsteuermessbetrag ergibt. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um 30 Prozent gesenkt.
Im dritten Schritt wendet die Gemeinde den Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag an, um die endgültige Grundsteuer festzulegen. Da die neuen Hebesätze auf den Messbeträgen des Finanzamtes basieren, können sie erst festgelegt werden, sobald ausreichend Daten vorliegen. Nach aktuellem Stand wird dies frühestens im Dezember im Gemeinderat diskutiert.
Bewertungsverfahren (Finanzamt): Grundstücksfläche X Bodenrichtwert = Grundsteuerwert
Messbetragsverfahren (Finanzamt): Grundsteuerwert X Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag
Festsetzung / Erhebung (Gemeinde): Grundsteuermessbetrag X Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag
Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform wird von verschiedenen Institutionen und Verbänden immer wieder von „Aufkommensneutralität“ gesprochen. Diese liegt vor, wenn die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie zuvor. „Aufkommensneutralität“ bedeutet allerdings nicht, dass es keine Verschiebungen bei den Belastungen der Eigentümerinnen und Eigentümer gibt.
Auf der Homepage des Finanzministeriums wurde ein Transparenzregister freigeschaltet, das unverbindliche Angaben zu „aufkommensneutralen“ Hebesätzen für die Grundsteuer B bietet. Abweichungen sind allerdings möglich, insbesondere wenn noch nicht alle Grundsteuermessbeträge festgelegt sind, was in Baindt auch der Fall ist.
Zudem liegt die Festlegung des tatsächlichen Hebesatzes zum 01.01.2025 allein in der Verantwortung der Gemeinde. Dabei ist zu beachten, dass die Gemeinden neben ihren ständig wachsenden Aufgaben auch erhöhte Aufwendungen für die EDV und den Personaleinsatz haben, um die Grundsteuerreform umzusetzen.
Im Folgenden finden Sie einzelne Berechnungsbeispiele für die derzeitigen Messbeträge aus dem alten Grundsteuersystem im Vergleich zum neuen Grundsteuersystem. Für eine konkrete Berechnung verwenden Sie bitte Ihre eigenen Messbeträge, die Ihnen vom Finanzamt in einem Grundsteuermessbescheid mitgeteilt wurden.
Weitere Informationen
Die Finanzämter werden auf den Stichtag 1. Januar 2022 die Grundsteuerwerte neu bewerten und anschließend alle 7 Jahre erneut. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg wird im Laufe des Jahres 2022 die Eigentümerinnen und Eigentümer auffordern, eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. In den meisten Fällen benötigt man hierzu lediglich den Bodenrichtwert und die Grundstücksgröße.
Den Bodenrichtwert können Sie kostenlos auf der Internetseite der entsprechenden Kommune oder im digitalen Bodenrichtwertsystem (BORIS-BW) recherchieren. Bezüglich der Grundstücksgröße oder des Miteigentumsanteils sollten Sie eigene Unterlagen wie z.B. Kaufvertrag oder Grundbuchauszug verwenden. Als Unterstützung zur Erstellung der Steuererklärung wird es zudem eine entsprechende Ausfüllanleitung geben.
Vertiefende Informationen
Boris-BW Bodenrichtwertinformationssystem
Eigentümerwechsel von Grundbesitz (PDF-Dokument, 201,24 KB, 12.09.2022) nach dem 01.01.2022 (pdf-Datei)
Verlinkung zum Geoportal der Stadt Ravensburg
Kurzanleitung des Geoportals (PDF-Dokument, 1,76 MB, 18.05.2022) (pdf-Datei)
Aufstellung Bodenrichtwerte Baindt zum 01.01.2022 (PDF-Dokument, 117,34 KB, 19.05.2022) (pdf-Datei)
Pressemitteilung Einsprüche Grundsteuer (PDF-Dokument, 22,76 KB, 28.04.2023) (pdf-Datei)
Informationstechnische Hinweise zum parametrisierten Aufruf von Daten aus dem
Bodenrichtwertinformationssystem BORIS-BW zum Zwecke der Grundsteuer
(Grundsteuer B)
Auf der Website des Bodenrichtwertinformationssystem BORIS-BW
(https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de) wurde zum Zwecke der
Grundsteuer (Grundsteuer B) eine Schnittstelle zum parametrisierten Aufruf von Daten
bereitgestellt.
Außerdem wurde eine Schritt-für-Schritt Anleitung zum Aufruf von Daten aus dem
Bodenrichtwertinformationssystem veröffentlicht.
Beides finden Sie im Menü (Symbol mit den Strichen, links oben auf der Website) unter
dem Menüpunkt Entwickler-Tools. Um die aktuelle Seite anzuzeigen, müssen Sie den Cache
Ihres Browsers leeren.
Für die Grundsteuer A ist auch eine Schnittstelle im Viewer „Flurstücksinformationen Land- und
Forstwirtschaft“ bereitgestellt und unter der Rubrik API (in der Fußleiste der Website) zu finden.
Flyer der Finanzverwaltung zur Grundsteuerreform (PDF-Dokument, 383,93 KB, 10.06.2022) (pdf-Datei)
Internetpräsenz Grundsteuer-BW
Steuerchatbot und Grundsteuerreform
FAQ zur Grundsteuerreform (PDF-Dokument, 142,98 KB, 20.07.2023)
Grundstück im Außenbereich
Geoportal des Landes Baden-Württemberg
Kurzanleitung für das Geoportal des Landes Baden-Württemberg (PDF-Dokument, 376,53 KB, 31.05.2022) (PDF)
Rechtsgrundlage
Grundsteuer-Reformgesetz (PDF)