Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG sowie für die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 06.05.2025 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in Wahlform sowie die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt beschlossen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 30.11.2021 außer Kraft. § 1 Angebotsformen Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule umfasst ergänzend zum Pflichtunterricht die Ganztagesschule, die Schulkindbetreuung sowie die Ferienbetreuung. 1. Ganztagesschule in Wahlform Die Klosterwiesenschule Baindt ist eine Ganztagsgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG. An drei festgelegten Wochentagen – Montag, Dienstag und Donnerstag – finden ergänzende Bildungsangebote statt. Die Entscheidung über die Teilnahme als Ganztagsschülerin oder Ganztagsschüler liegt bei den Sorgeberechtigten und erfolgt zu Beginn des Schuljahres. Die Anmeldung zu den Bildungsangeboten ist verbindlich und gilt für die Dauer des gesamten Schuljahres. An den drei Tagen mit Ganztagsangebot besteht die Möglichkeit, das Kind zum Mittagessen anzumelden. Die Kosten hierfür tragen die Sorgeberechtigten. 2. Schulkindbetreuung Die Schulkindbetreuung findet unmittelbar vor und nach dem Pflichtunterricht statt. 3. Die Ferienbetreuung Die Gemeinde bietet in den Schulferien eine Betreuung an, sofern mindestens fünf Kinder angemeldet sind. Bei geringerer Nachfrage wird eine Kooperation mit der Gemeinde Baienfurt geprüft. Lässt sich auch dadurch keine ausreichende Gruppengröße bilden, findet keine Betreuung statt. § 2 Anmeldung und Aufnahme 1. Die Anmeldung zur Ganztagesschule erfolgt über die Schulleitung. 2. Die Anmeldung zur Schulkindbetreuung erfolgt über die Gemeinde. 2.1 Vorrangig aufgenommen werden Kinder • deren alleinerziehende Sorgeberechtigte berufstätig sind oder • deren beide Sorgeberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Erwerbstätigkeit muss eine Betreuung erforderlich machen und ist durch geeignete Nachweise (z. B. Arbeitgeberbescheinigung) zu belegen. Gleichgestellt sind berufliche Bildungsmaßnahmen, Schulausbildungen oder ein Studium. 2.2 Die schriftliche Anmeldung erfolgt mit dem Anmeldeformular der Gemeinde. Mit der Anmeldung erkennen die Sorgeberechtigte die Benutzungs- und Gebührenordnung sowie die Konzeption der Schulkindbetreuung an. 2.3 Die Anmeldung wird durch die Aufnahmebestätigung der Gemeinde wirksam. 2.4 Eine Aufnahme ist jeweils zum Schuljahresbeginn oder zum Halbjahr im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich. 2.5 Im Anmeldeformular sind alle Angaben zum Entwicklungsstand und zum gesundheitlichen Zustand des Kindes wahrheitsgemäß anzugeben. Erhält das Kind therapeutische oder medikamentöse Unterstützung, ist dies bei der Anmeldung zu vermerken. Auch chronische Erkrankungen sind mitzuteilen. Diese Informationen sind erforderlich, damit das Betreuungspersonal die Bedürfnisse des Kindes im Betreuungsalltag angemessen berücksichtigen kann. 3. Eine Anmeldung zur Ferienbetreuung erfolgt über ein separates Anmeldesystem. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber kann das Kind nicht betreut werden. Die Kinder sind von den sorgeberechtigten Personen abzumelden bzw. abzuholen. 2. Bei einer meldepflichtigen ansteckenden Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitglieds (z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten sowie Kopfläusebefall) ist die Schule und die Betreuung unverzüglich, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag, zu informieren. In diesen Fällen ist der Besuch der Schule und der Betreuung ausgeschlossen. Vor einer Wiederaufnahme – auch bei Erkrankungen innerhalb der Familie – ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 3. Kinder, die den geordneten Ablauf der Betreuungseinrichtung dauerhaft stören – z. B. durch Belästigung oder Gefährdung anderer Kinder oder durch wiederholte Missachtung der Anweisungen des Betreuungspersonals – können nach vorheriger Abmahnung gegenüber den Sorgeberechtigten zeitweise oder dauerhaft von der Betreuung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn ein Kind Verhaltensweisen zeigt, • die den Rahmen und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung übersteigen. • die eine erhebliche Belastung für die Gruppe darstellen. • durch die es sich selbst oder andere gefährdet. Bei akuter Gefährdung der Gesundheit anderer Kinder kann ein sofortiger Ausschluss ohne vorherige Abmahnung erfolgen. 4. Ein Ausschluss von der Betreuung erfolgt, wenn trotz schriftlicher Mahnung Zahlungsrückstände in Höhe von zwei Monatsbeiträgen bestehen. 5. Ein Ausschluss erfolgt, wenn die in dieser Benutzungsordnung festgelegten Bestimmungen von den Sorgeberechtigten wiederholt und beharrlich missachtet werden – trotz schriftlicher Aufforderung zur Einhaltung. 6. Werden bei der Anmeldung eines Kindes falsche Angaben gemacht, die für die Aufnahmeentscheidung relevant gewesen wären, kann das Kind von der Betreuung ausgeschlossen werden. § 4 Benutzung der Einrichtung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeiten für die angemeldeten Kinder verantwortlich und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Schaden von den Kindern abzuwenden. 2. Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen des Betreuungsraums durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien oder bei Ausflügen erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die gesamte Dauer der jeweiligen Aktivität. Der Weg von und zum Betreuungsangebot fällt nicht unter die Aufsicht der Betreuungskräfte. 3. An Schulunterrichtstagen sind die Kinder durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Für die Betreuung während der Ferien wird der Abschluss einer zusätzlichen Schülerunfallversicherung empfohlen. 4. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Garderobe, Wertsachen oder andere persönliche Gegenstände. 5. Mit dem Anmeldeformular teilen die Sorgeberechtigten der Gemeinde mit, zu welchen Zeiten ihr Kind betreut werden soll. Ist ein Kind verhindert, informieren die sorgeberechtigten Personen die Betreuungskraft. Umgekehrt informiert die Betreuungskraft diese, wenn ein Kind unentschuldigt nicht zu den vereinbarten Betreuungszeiten erscheint. § 5 Gebühren 1. Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Regelung des Gemeinderats und werden für jedes angemeldete Kind erhoben. Für den Monat August wird keine Gebühr erhoben. Für das Schuljahr 2025/2026 beträgt die Gebühr 1,20 € pro gebuchter Betreuungsstunde im Monat. Die Monatsgebühr ergibt sich aus der Anzahl der wöchentlich gebuchten Betreuungsstunden, multipliziert mit vier. Eine Änderung der gebuchten Stunden und damit eine Neuberechnung der Gebühr ist nur zum Beginn des Schuljahres und zum Halbjahr möglich. 2. Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Ende des Austrittsmonats. 3. Die An- und Abmeldung von den Betreuungsangeboten ist nur zum Beginn des Schuljahrs und zum Halbjahr möglich. 4. Für die Abmeldung ist die Schriftform erforderlich. 5. Die jeweilige Gebühr wird im Voraus zum Fünften des Monats fällig. 6. Die Gebühr der Schulkindbetreuung enthält nicht die Beiträge der Ferienbetreuung. Diese Gebühr wird separat fällig und abgerechnet. 7. Für das Mittagessen entsteht eine zusätzliche Gebühr, welche pro Kind und Tag berechnet wird. § 6 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die frühere Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG sowie für die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt, die dieser Satzung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 06.05.2025 Simone Rürup Bürgermeisterin 07502940640 2025-05-14T15:28:24+0200 Baindt,14.05.2025 15:30 Uhr Stocker Digitale Signatur[mehr]
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