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Stellenausschreibung_Sachbearbeitung_Kämmerei_lang_Frist_.pdf

Werde Teil unseres Teams in der Kämmerei! Sachbearbeiter/in (m/w/d) Mit Baindt liegst du richtig! Die Gemeinde Baindt mit knapp 5.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bietet eine perfekte Mischung aus Stadtnähe und idyllischer Umgebung. Hier verbinden sich attraktive Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten mit landschaftlichem Charme. Unsere Gemeinde entwickelt sich stetig weiter – genauso wie unsere Gemeindeverwaltung. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n Sachbearbeiter/in (m/w/d) für die Kämmerei mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 70 Prozent. Dich erwartet ein abwechslungsreiches Arbeitsumfeld in einer modernen, serviceorientierten Verwaltung. Deine Aufgaben: • Verbuchung und sachliche Prüfung von Ein- und Ausgangsrechnungen • Rechnungserstellung • Zuarbeit und Unterstützung des Kämmerers • Pflege und Verwaltung von Buchhaltungsdaten in der Finanz Software Die endgültige Aufgabenverteilung erfolgt in Abstimmung. Das erwarten wir von dir: • Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in der öffentlichen Verwaltung, im kaufmännischen Bereich oder eine vergleichbare Qualifikation • Selbstständige, strukturierte und sorgfältige Arbeitsweise • Zuverlässigkeit, Flexibilität und Integrität • Gute Kommunikations- und Teamfähigkeit • Gute EDV-Kenntnisse (insbesondere MS-Office) Berufserfahrung ist wünschenswert, aber kein Muss – auch Berufseinsteiger sind herzlich willkommen! Das bieten wir dir: • Unbefristete Vollzeitstelle mit Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD und attraktiven Sozialleistungen des öffentlichen Dienstes • Einen sicheren Arbeitsplatz in einer dynamisch wachsenden Gemeinde • Vielfältige Weiterbildungsmöglichkeiten und Raum zur persönlichen Entwicklung • Ein wertschätzendes Arbeitsklima mit offener Kommunikation und echter Teamarbeit • Eine betriebliche Altersversorgung für deine Zukunft Neugierig geworden? Dann freuen wir uns auf deine Bewerbung bis spätestens 06. Juli 2025 – per E-Mail an bewerbung@baindt.de oder per Post an die Gemeindeverwaltung Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt. Für Rückfragen steht dir unserer Kämmerer Herr Abele (Tel. Nr. 07502 9406-20, E-Mail: w.abele@baindt.de ) oder unsere Hauptamtsleiterin Frau Stocker (Telefon: 07502 9406-40, E- Mail: f.stocker@baindt.de) gerne zur Verfügung. Wir freuen uns darauf, dich kennenzulernen! mailto:bewerbung@baindt.de mailto:w.abele@baindt.de mailto:f.stocker@baindt.de[mehr]

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Dateigröße: 60,99 KB
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    Zuletzt geändert: 04.06.2025
    Stellv._Leitung_Stellenausschreibung_lang_.pdf

    Werde Teil unseres Teams als stellvertretende Einrichtungsleitung (m/w/d) in unseren Kindergarten Sonne, Mond und Sterne! Du liebst es, Kinder zu begleiten, zu fördern und ihre Welt ein Stückchen bunter zu machen? Dann hast du bei uns genau deinen Platz! Mit Baindt liegst DU richtig! Baindt, mit seinen rund 5.500 Einwohnern, ist ein Ort, der sowohl durch seine Nähe zur Stadt als auch durch seine wunderschöne, natürliche Umgebung besticht. Diese perfekte Kombination macht Baindt zu einem beliebten Wohn- und Arbeitsort. Die Gemeinde wächst stetig und genauso wächst auch unsere Kinderbetreuung. Auf unserem Bildungscampus befinden sich der Kindergarten Sonne, Mond und Sterne mit seinen drei Häusern und die Klosterwiesengrundschule. In den drei Häusern des Kindergartens betreuen und begleiten wir acht Gruppen in unterschiedlichen Betriebsformen für Kinder von einem Jahr bis zur Einschulung. Hier kannst du Teil einer zukunftsorientierten, dynamischen und kreativen Entwicklung werden! Stell dir vor, du arbeitest in einem dynamischen und kreativen Team, das nicht nur Kindertagesbetreuung macht, sondern echte Zukunft gestaltet. Du wirst Teil einer Gemeinde, die den Wert der frühkindlichen Bildung versteht und in die Zukunft investiert. Bei uns ist dein Engagement nicht nur gefragt, sondern wird aktiv gefördert. Wir suchen dich – eine leidenschaftliche pädagogische Fachkraft – die nicht nur im Alltag glänzt, sondern auch neue Ideen und frischen Wind mitbringt! Warum Baindt und unser Team? • Weil hier Zukunft passiert: Mit einer aufstrebenden und innovativen KiTa-Landschaft bieten wir dir die Chance, in einem zukunftsorientierten Team zu arbeiten. • Weil wir auf Dich bauen: Deine Ideen und deine Leidenschaft für die Arbeit mit Kindern können hier groß werden. Bei uns darfst du kreativ sein, Verantwortung übernehmen und die Entwicklung der Jüngsten maßgeblich mitgestalten. • Weil dein Engagement wertgeschätzt wird: Wir bieten dir nicht nur ein Arbeitsumfeld, sondern ein echtes Zuhause. Du wirst von einem tollen Team und einer Vorgesetzten unterstützt, die dich und deine Stärken zu schätzen wissen. Was erwarten wir von dir? • Du bist eine ausgebildete pädagogische Fachkraft nach dem Fachkräftekatalog §7, hast den Bachelorabschluss Elementarbildung (Kindheitspädagogik) oder verfügst über eine vergleichbare pädagogische Qualifikation? • Du arbeitest gerne im Team, bringst aber auch deine eigenen Ideen ein und bist motiviert, Dinge voranzutreiben. • Du hast Spaß daran, Kinder in ihrer Entwicklung zu begleiten und sie auf ihrem Weg zu unterstützen. • Du möchtest Verantwortung übernehmen und die Zukunft der Jüngsten aktiv mitgestalten. • Du bist bereit, Verwaltungsaufgaben zu übernehmen und hast Erfahrung im Umgang mit den gängigen EDV-Programmen. Was bieten wir dir? • Ein unbefristeter Arbeitsplatz nach SuE 8b, der dir Sicherheit bietet – auch in Teilzeit mit mindestens 75 % Beschäftigungsumfang möglich. • Ein zukunftssicherer Arbeitsplatz in einer wachsenden Gemeinde mit einer positiven Entwicklung im Bereich Bildung und Betreuung. • Die Möglichkeit zur Weiterentwicklung: Wir bieten dir fortlaufende Weiterbildungsmöglichkeiten und Raum, dich zu entfalten. • Ein wertschätzendes Arbeitsklima: Bei uns wird Teamarbeit großgeschrieben. In einem Umfeld, das auf respektvolle Zusammenarbeit setzt, kannst du dich voll entfalten. • Eine betriebliche Altersversorgung, die Ihre Zukunft absichert. • Ein attraktives Arbeitszeitmodell, das Ihnen neben einer flexiblen Gestaltung auch zusätzliche Arbeitszeitausgleichstage ermöglicht Neugierig geworden? Dann bist du bei uns genau richtig! Wenn du Teil eines Teams werden möchtest, das kreativ, engagiert und zukunftsorientiert arbeitet, dann freuen wir uns auf deine Bewerbung. Nutze jetzt deine Chance, mit uns gemeinsam die Zukunft der Kinder von Baindt zu gestalten! • Deine Bewerbung schickst du an bewerbung@baindt.de oder per Post an die Gemeindeverwaltung Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt. • Hast du noch Fragen? Melde dich bei Frau Sandra Flintrop, Fachbereichsleitung Bildung und Betreuung, unter 075029406-41 oder per E-Mail an s.flintrop@baindt.de. Wir freuen uns auf deine Bewerbung![mehr]

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      Zuletzt geändert: 29.04.2025
      Beilage_Grundsteuer_2025_final_mit_Logos.pdf

      Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2025 Hinweise zur Grundsteuerreform I. Allgemeine Informationen Sie erhalten heute Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrund- steuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grund- steuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erfor- derlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festge- stellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grund- steuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Rele- vant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jewei- lige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht re- levant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem ent- sprechenden Grundstück. II. Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was? Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbe- trag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Ver- fahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vor- gegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer. 1. Zuständigkeit Finanzamt Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuer- erklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wen- den Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebun- den - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuer- wert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteu- erbescheid von Amts wegen geändert. 2. Zuständigkeit Gemeinde Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebe- satz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde. Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Ge- meinde. III. Was bedeutet (Gesamt-)Aufkommensneutralität? Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesent- lichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkom- mens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkom- mensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestreb- ter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belas- tungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechts- lage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grund- stücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist. IV. Welche Wirkung hat der Hebesatz? Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müs- sen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts dar- über aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt wer- den. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. V. Weitere Informationen und Anzeigepflichten Weitere Informationen finden Sie unter www.Grund- steuer-BW.de sowie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanz- amts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen. http://www.grundsteuer-bw.de/ http://www.grundsteuer-bw.de/[mehr]

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        Zuletzt geändert: 03.01.2025
        Beilage_Grundsteuer_2025_final_mit_Logos.pdf

        Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2025 Hinweise zur Grundsteuerreform I. Allgemeine Informationen Sie erhalten heute Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrund- steuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grund- steuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erfor- derlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festge- stellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grund- steuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Rele- vant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jewei- lige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht re- levant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem ent- sprechenden Grundstück. II. Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was? Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbe- trag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Ver- fahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vor- gegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer. 1. Zuständigkeit Finanzamt Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuer- erklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wen- den Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebun- den - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuer- wert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteu- erbescheid von Amts wegen geändert. 2. Zuständigkeit Gemeinde Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebe- satz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde. Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Ge- meinde. III. Was bedeutet (Gesamt-)Aufkommensneutralität? Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesent- lichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkom- mens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkom- mensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestreb- ter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belas- tungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechts- lage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grund- stücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist. IV. Welche Wirkung hat der Hebesatz? Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müs- sen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts dar- über aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt wer- den. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. V. Weitere Informationen und Anzeigepflichten Weitere Informationen finden Sie unter www.Grund- steuer-BW.de sowie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanz- amts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen. http://www.grundsteuer-bw.de/ http://www.grundsteuer-bw.de/[mehr]

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          Zuletzt geändert: 03.01.2025
          Satzung_über_die_Erhebung_von_Benutzungsgebühren_Kigat_ab_01.05.2025.pdf

          Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 17.09.2024 mit Änderungen folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Baindt betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kindertages- betreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Regelkindergärten 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 3. Altersgemischte Kinderbetreuung 4. Kinderkrippen 5. Ganztagesbetreuung (2) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres. § 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgebe- rechtigten. (2) Die Module können zum 01.09, 01.12. und zum 01.03. gewechselt werden. (3) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgebe- rechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen ab- gemeldet. (4) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung un- ter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund been- den. Ein Kind kann von der Benutzung der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn • es länger als vier Wochen ohne Angabe von Gründen unentschuldigt die Einrich- tung nicht besucht hat. • nachträglich Umstände eintreten, welche die Aufnahme des Kindes in die Kinder- tageseinrichtung ausschließen würden. • aus sonstigen Gründen der Verbleib des Kindes in der Einrichtung insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung und das Wohl der übrigen Kinder un- vertretbar erscheint. • die Sorgeberechtigten wiederholt und in grober Weise gegen die ihnen obliegen- den Pflichten gegenüber der Einrichtung verstoßen haben, insbesondere wenn die Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Benutzungsgebühren für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten (von September bis Juli). (2) Gebührenmaßstab ist • die Art der Betreuungseinrichtung • das Alter des Kindes • die Anzahl der Betreuungstage (bei Kindern unter 3 Jahren) • die Anzahl der Betreuungsstunden (bei Kindern über 3 Jahren) entsprechen der Module • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksich- tigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist dies der Einrichtung, bzw. dem Einrichtungsträger unverzüglich mitzuteilen. Für den Monat der Änderung wird der jeweils günstigere Beitrag festgelegt. (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erho- ben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. (4) Während der Eingewöhnungsphase wird für Kinder bis zu vier Jahren im Aufnahme- monat der hälftige Montagsbeitrag gemäß der Anlage 1 in Rechnung gestellt. Es erfolgt keine weitere Vergünstigung. (5) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Krankheit des Kindes sowie bei Nichtbe- nutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. (6) Zusätzlich zu den Benutzungsgebühren wird ein Portfolio- bzw. Projektbeitrag erho- ben. Dieser wird monatlich in voller Höhe für 11 Monate berechnet, ohne dass eine Re- duzierung erfolgt. § 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. (2) Preisänderungen seitens des Lieferanten für das Mittagessen führen zu einer Anpas- sung der Kosten. (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2024/2025 gültigen Beitragstabelle als Anlage 1 und für das Kindergartenjahr 2025/2026 als Anlage 2 zu entnehmen. (4) Bei vorübergehender betriebsbedingter Reduzierung des Betreuungsangebots wer- den die Betreuungsgebühren anteilig zurückerstattet bzw. die Gebühren angepasst. Die Gebühr für die Mindestbetreuungszeit Grundangebot 30 Wochenbetreuungsstunden ist in jedem Fall zu entrichten. Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung be- sucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 7 Entstehung/ Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist. (2) Es ergeht kein schriftlicher Bescheid über die Höhe des Kindergartenbeitrages. Die Sorgeberechtigten erhalten beim Neueintritt in den Kindergarten und zu Beginn jeden neuen Kindergartenjahres eine aktuelle Beitragstabelle, aus welcher sie die Beitragshöhe entsprechend ihres gewählten Moduls entnehmen können. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum fünften des Monats (§ 4 Abs. 3) fällig. (4) Es wird keine Jahresbescheinigung über die Gebührenschuld erstellt. Kontoauszüge bzw. der Kindergartenvertrag sind für die Absetzung der Kinderbetreuungskosten in der Einkommenssteuererklärung ausreichend. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.05.2025 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande- kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schrift- lich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verlet- zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver- letzt worden ist. Baindt, den 08.04.2025 Bürgermeisterin Die 1. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2015 in Kraft Die 2. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2016 in Kraft Die 3. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2017 in Kraft Die 4. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2018 in Kraft Die 5. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2019 in Kraft Die 6. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2020 in Kraft Die 7. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2021 in Kraft (geändert am 06.07.2021) Die 8. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2022 in Kraft (geändert am 05.07.2022) Die 9. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2023 in Kraft (geändert am 07.03.2023) Die 10. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2024 in Kraft (geändert am 14.05.2024) Die 11. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2025 in Kraft (geändert am 14.05.2024) Die 12. Satzungsänderung tritt zum 01.05.2025 in Kraft (geändert am 08.04.2025)[mehr]

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            Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG sowie für die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 06.05.2025 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in Wahlform sowie die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt beschlossen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 30.11.2021 außer Kraft. § 1 Angebotsformen Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule umfasst ergänzend zum Pflichtunterricht die Ganztagesschule, die Schulkindbetreuung sowie die Ferienbetreuung. 1. Ganztagesschule in Wahlform Die Klosterwiesenschule Baindt ist eine Ganztagsgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG. An drei festgelegten Wochentagen – Montag, Dienstag und Donnerstag – finden ergänzende Bildungsangebote statt. Die Entscheidung über die Teilnahme als Ganztagsschülerin oder Ganztagsschüler liegt bei den Sorgeberechtigten und erfolgt zu Beginn des Schuljahres. Die Anmeldung zu den Bildungsangeboten ist verbindlich und gilt für die Dauer des gesamten Schuljahres. An den drei Tagen mit Ganztagsangebot besteht die Möglichkeit, das Kind zum Mittagessen anzumelden. Die Kosten hierfür tragen die Sorgeberechtigten. 2. Schulkindbetreuung Die Schulkindbetreuung findet unmittelbar vor und nach dem Pflichtunterricht statt. 3. Die Ferienbetreuung Die Gemeinde bietet in den Schulferien eine Betreuung an, sofern mindestens fünf Kinder angemeldet sind. Bei geringerer Nachfrage wird eine Kooperation mit der Gemeinde Baienfurt geprüft. Lässt sich auch dadurch keine ausreichende Gruppengröße bilden, findet keine Betreuung statt. § 2 Anmeldung und Aufnahme 1. Die Anmeldung zur Ganztagesschule erfolgt über die Schulleitung. 2. Die Anmeldung zur Schulkindbetreuung erfolgt über die Gemeinde. 2.1 Vorrangig aufgenommen werden Kinder • deren alleinerziehende Sorgeberechtigte berufstätig sind oder • deren beide Sorgeberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Erwerbstätigkeit muss eine Betreuung erforderlich machen und ist durch geeignete Nachweise (z. B. Arbeitgeberbescheinigung) zu belegen. Gleichgestellt sind berufliche Bildungsmaßnahmen, Schulausbildungen oder ein Studium. 2.2 Die schriftliche Anmeldung erfolgt mit dem Anmeldeformular der Gemeinde. Mit der Anmeldung erkennen die Sorgeberechtigte die Benutzungs- und Gebührenordnung sowie die Konzeption der Schulkindbetreuung an. 2.3 Die Anmeldung wird durch die Aufnahmebestätigung der Gemeinde wirksam. 2.4 Eine Aufnahme ist jeweils zum Schuljahresbeginn oder zum Halbjahr im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich. 2.5 Im Anmeldeformular sind alle Angaben zum Entwicklungsstand und zum gesundheitlichen Zustand des Kindes wahrheitsgemäß anzugeben. Erhält das Kind therapeutische oder medikamentöse Unterstützung, ist dies bei der Anmeldung zu vermerken. Auch chronische Erkrankungen sind mitzuteilen. Diese Informationen sind erforderlich, damit das Betreuungspersonal die Bedürfnisse des Kindes im Betreuungsalltag angemessen berücksichtigen kann. 3. Eine Anmeldung zur Ferienbetreuung erfolgt über ein separates Anmeldesystem. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber kann das Kind nicht betreut werden. Die Kinder sind von den sorgeberechtigten Personen abzumelden bzw. abzuholen. 2. Bei einer meldepflichtigen ansteckenden Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitglieds (z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten sowie Kopfläusebefall) ist die Schule und die Betreuung unverzüglich, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag, zu informieren. In diesen Fällen ist der Besuch der Schule und der Betreuung ausgeschlossen. Vor einer Wiederaufnahme – auch bei Erkrankungen innerhalb der Familie – ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 3. Kinder, die den geordneten Ablauf der Betreuungseinrichtung dauerhaft stören – z. B. durch Belästigung oder Gefährdung anderer Kinder oder durch wiederholte Missachtung der Anweisungen des Betreuungspersonals – können nach vorheriger Abmahnung gegenüber den Sorgeberechtigten zeitweise oder dauerhaft von der Betreuung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn ein Kind Verhaltensweisen zeigt, • die den Rahmen und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung übersteigen. • die eine erhebliche Belastung für die Gruppe darstellen. • durch die es sich selbst oder andere gefährdet. Bei akuter Gefährdung der Gesundheit anderer Kinder kann ein sofortiger Ausschluss ohne vorherige Abmahnung erfolgen. 4. Ein Ausschluss von der Betreuung erfolgt, wenn trotz schriftlicher Mahnung Zahlungsrückstände in Höhe von zwei Monatsbeiträgen bestehen. 5. Ein Ausschluss erfolgt, wenn die in dieser Benutzungsordnung festgelegten Bestimmungen von den Sorgeberechtigten wiederholt und beharrlich missachtet werden – trotz schriftlicher Aufforderung zur Einhaltung. 6. Werden bei der Anmeldung eines Kindes falsche Angaben gemacht, die für die Aufnahmeentscheidung relevant gewesen wären, kann das Kind von der Betreuung ausgeschlossen werden. § 4 Benutzung der Einrichtung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeiten für die angemeldeten Kinder verantwortlich und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Schaden von den Kindern abzuwenden. 2. Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen des Betreuungsraums durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien oder bei Ausflügen erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die gesamte Dauer der jeweiligen Aktivität. Der Weg von und zum Betreuungsangebot fällt nicht unter die Aufsicht der Betreuungskräfte. 3. An Schulunterrichtstagen sind die Kinder durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Für die Betreuung während der Ferien wird der Abschluss einer zusätzlichen Schülerunfallversicherung empfohlen. 4. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Garderobe, Wertsachen oder andere persönliche Gegenstände. 5. Mit dem Anmeldeformular teilen die Sorgeberechtigten der Gemeinde mit, zu welchen Zeiten ihr Kind betreut werden soll. Ist ein Kind verhindert, informieren die sorgeberechtigten Personen die Betreuungskraft. Umgekehrt informiert die Betreuungskraft diese, wenn ein Kind unentschuldigt nicht zu den vereinbarten Betreuungszeiten erscheint. § 5 Gebühren 1. Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Regelung des Gemeinderats und werden für jedes angemeldete Kind erhoben. Für den Monat August wird keine Gebühr erhoben. Für das Schuljahr 2025/2026 beträgt die Gebühr 1,20 € pro gebuchter Betreuungsstunde im Monat. Die Monatsgebühr ergibt sich aus der Anzahl der wöchentlich gebuchten Betreuungsstunden, multipliziert mit vier. Eine Änderung der gebuchten Stunden und damit eine Neuberechnung der Gebühr ist nur zum Beginn des Schuljahres und zum Halbjahr möglich. 2. Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Ende des Austrittsmonats. 3. Die An- und Abmeldung von den Betreuungsangeboten ist nur zum Beginn des Schuljahrs und zum Halbjahr möglich. 4. Für die Abmeldung ist die Schriftform erforderlich. 5. Die jeweilige Gebühr wird im Voraus zum Fünften des Monats fällig. 6. Die Gebühr der Schulkindbetreuung enthält nicht die Beiträge der Ferienbetreuung. Diese Gebühr wird separat fällig und abgerechnet. 7. Für das Mittagessen entsteht eine zusätzliche Gebühr, welche pro Kind und Tag berechnet wird. § 6 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die frühere Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG sowie für die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt, die dieser Satzung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 06.05.2025 Simone Rürup Bürgermeisterin 07502940640 2025-05-14T15:28:24+0200 Baindt,14.05.2025 15:30 Uhr Stocker Digitale Signatur[mehr]

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              1 Mi Neujahr 1 SA Raspler Ball der Vereine SKH 1 SA 1 DI 1 DO Maifeiertag 1 SO 2 DO 2 SO 2 SO Raspler Narrenmesse Schalmeienball Kirche Bft SKH 2 MI Stiftung St. Franziskus Frühlings-Kaffee AZ 2 FR 2 MO 3 FR 3 MO 3 MO Rosenmontag Rathaus geschlossen 3 DO 3 SA 3 DI Gemeinderatssitzung 4 SA 4 DI 4 DI Raspler Maskenvertreiben DP + SKH 4 FR 4 SO Kath. Kirchengemeinde Erstkommunion Kirche Baindt 4 MI 5 SO 5 MI 5 MI 5 SA Impulse Osterkerzen verzieren BSS 5 MO 5 DO 6 MO Heilige Drei Könige 6 DO 6 DO DRK Blutspendetermin Baienfurt 6 SO 6 DI Gemeinderatssitzung 6 FR 7 DI 7 FR 7 FR 7 MO 7 MI 7 SA 8 MI 8 SA 8 SA Landjugend Funken SV Baindt Sie&Er Hallen-Cup Kiesgrube Sporthalle 8 DI Gemeinderatssitzung 8 DO 8 SO Pfingstsonntag 9 DO DRK Blutspendetermin SKH 9 SO 9 SO SV Baindt Sie&Er Hallen-Cup Sport- halle 9 MI Seniorentreff Frühlingsfest Förderv. KWS JHV BSS Aula 9 FR Raspler JHV BSS 9 MO Pfingstmontag 10 FR 10 MO 10 MO Alpinteam Skikurs 08.03. + 09.03. 10 DO 10 SA 10 DI 11 SA Raspler Maskenbefreien DP + SKH 11 DI DRK Tag des Notrufs Gemeinderatssitzung 11 DI 11 FR Schalmeienkapelle JHV BSS 11 SO Ev. Kirchengemeinde Konfirmation Ev. Kirche Bft. 11 MI 12 SO 12 MI Seniorentreff Fasnetsball BSS 12 MI 12 SA 12 MO 12 DO 13 MO 13 DO 13 DO TC Baindt JHV Vereins- raum 13 SO 13 DI 13 FR 14 DI Gemeinderatssitzung 14 FR 14 FR Basar "Rund ums Kind" SKH 14 MO Schützengilde Osterschießen Schützen- haus 14 MI 14 SA 15 MI 15 SA 15 SA 15 DI Schützengilde Osterschießen Schützen- haus 15 DO 15 SO 16 DO 16 SO 16 SO Musikverein JHV SKH 16 MI Schützengilde Osterschießen Schützen- haus 16 FR 16 MO 17 FR 17 MO 17 MO 17 DO 17 SA Einweihung KWS mit Schulfest KWS 17 DI 18 SA Lumpenkapelle Räuberball SKH 18 DI 18 DI Gemeinderatssitzung 18 FR Karfreitag 18 SO Blutreitergruppe Georgsritt Bergat- reute 18 MI 19 SO 19 MI 19 MI Seniorentreff Gottesdienst m. Krankensalb. BSS 19 SA 19 MO 19 DO Fronleichnam Prozession kath. Gemeindefest Kirche + BSS 20 MO 20 DO 20 DO Impulse Frauenfrühstück BSS 20 SO Ostersonntag 20 DI 20 FR 21 DI 21 FR Elternbeirat KWS Kinderball SKH 21 FR SV Baindt JHV Vereins- raum 21 MO Ostermontag Schützengilde Siegerehrung Schützenhaus 21 MI Seniorentreff Ausflug mit Maiandacht 21 SA 22 MI 22 SA 22 SA 22 DI 22 DO 22 SO 23 DO 23 SO 23 SO 23 MI 23 FR Blutreitergruppe Mitgliederversammlung BSS 23 MO 24 FR 24 MO 24 MO 24 DO 24 SA 24 DI 25 SA Raspler Narrenbaumstellen DP 25 DI 25 DI 25 FR Blutreitergruppe JHV BSS 25 SO 25 MI Seniorentreff BSS 26 SO Raspler Narrensprung DP+ SKH 26 MI 26 MI 26 SA 26 MO 26 DO 27 MO 27 DO 27 DO Taekwondo JHV BSS 27 SO 27 DI 27 FR Blutreitergruppe Mitgliederversammlung BSS 28 DI 28 FR 28 FR Reitergruppe JHV BSS 28 MO 28 MI 28 SA Musikverein Dorffest Schulhof 29 MI 29 SA Dorfputzete 29 DI 29 DO 29 SO Musikverein Dorffest Schulhof 30 DO 30 SO Kath. Kirchengemeinde Wahl Kirchengemeinderat BSS 30 MI Einweihung Ortsmitte Landjugend Maibaumstellen DP 30 FR 30 MO Musikverein Dorffest Schulhof 31 FR 31 MO Förderv. Selige Irmgard JHV AZ 31 SA Alpinteam Skikurs 11.01. + 12.01. Raspler Befreien: Kitas, Schule, Rathaus, SBBZ, Selige Irmgard Alle Termine finden unter Vorbehalt statt.SKH = Schenk-Konrad-Halle KWS = Klosterwiesenschule BSS = Bischof-Sproll-Saal JHV = Jahreshauptversammlung DP = Dorfplatz WSP = Waldspielplatz AZ = Altenzentrum Selige Irmgard Blutreitergruppe Blutritt Weingarten Rathaus geschlossen Alpinteam Skikurs 18.01. + 19.01. Christi Himmelfahrt o. Prozession Blutreitergruppe Proberitt Sulpach Alpinteam Skikurs Ersatz 25.01 + 26.01. Terminkalender 2025 der Gemeinde Baindt März April Mai JuniJanuar Februar Alpinteam Skikurs 05.03. + 06.03. Alpinteam Jugendlager 15.03. + 16.03. Fasnetsferien 28.02. - 09.03.2025 KW 1 KW 2 KW 3 KW 4 KW 6 KW 5 KW 7 KW 8 KW 9 KW 10 KW 11 KW 12 KW 14 KW 15 KW 16 KW 17 KW 18 KW 19 KW 20 KW 21 KW 23 KW 24 KW 25 KW 26 KW 27 KW 13 KW 22 1 DI Gemeinderatssitzung (Ersatz) 1 FR Amtsblatt Sommerpause Schalmeienkapelle Weinfest DP 1 MO 1 MI 1 SA Allerheiligen 1 MO 2 MI 2 SA Schalmeienkapelle Weinfest DP 2 DI 2 DO Landjugend Dorfkindparty SKH 2 SO 2 DI Gemeinderatssitzung (Ersatz) 3 DO DRK Blutspendetermin SKH 3 SO Schalmeienkapelle Weinfest DP 3 MI 3 FR 3 MO 3 MI 4 FR 4 MO 4 DO DRK Blutspendetermin Baienfurt 4 SA 4 DI 4 DO 5 SA SBBZ Benefizkonzert SKH 5 DI 5 FR 5 SO Kath. Kirchengemeinde Heilig-Leiber-Fest Kirche Baindt 5 MI 5 FR Landjugend Nikolausbesuche 6 SO SV Baindt Dachser-Cup (Sa + So) Kloster- wiese 6 MI 6 SA 6 MO 6 DO 6 SA 7 MO Feuerwehr Leistungsabzeichen 7 DO 7 SO 7 DI 7 FR 7 SO 2. Advent 8 DI 8 FR 8 MO 8 MI 8 SA Kath. Kirchengemeinde Firmung Kirche Baindt 8 MO 9 MI 9 SA 9 DI Gemeinderatssitzung (Ersatz) 9 DO 9 SO 9 DI 10 DO 10 SO 10 MI 10 FR Impulse Frauenfrühstück BSS 10 MO 10 MI Seniorentreff Jubiläum 50 Jahre BSS 11 FR Blutreitergruppe Hl. Blutfest Bad Wurzach 11 MO 11 DO 11 SA 11 DI 11 DO Stiftung St. Franziskus Ehrenamtsfeier AZ 12 SA 12 DI 12 FR 12 SO 12 MI 12 FR 13 SO 13 MI 13 SA 13 MO 13 DO 13 SA Musikverein Festkonzert SKH 14 MO 14 DO 14 SO 14 DI Gemeinderatssitzung 14 FR Impulse Baindter Vesper BSS 14 SO 3. Advent 15 DI 15 FR 15 MO 15 MI Seniorentreff Oktoberfest BSS 15 SA 15 MO 16 MI Seniorentreff Sommerfest BSS 16 SA 16 DI 16 DO 16 SO Volkstrauertag 16 DI Gemeinderatssitzung 17 DO 17 SO 17 MI Seniorentreff BSS 17 FR 17 MO 17 MI 18 FR 18 MO 18 DO 18 SA Kath. Kirchengemeinde Wendelinusfest Sulpach 18 DI Gemeinderatssitzung 18 DO 19 SA 19 DI 19 FR 19 SO 19 MI 19 FR 20 SO 20 MI 20 SA Schützengilde 100 Jahre 20 MO Vereinssitzung 20 DO 20 SA 21 MO 21 DO 21 SO Feuerwehr Baindt 150 Jahre 21 DI 21 FR Stiftung St. Franziskus Gedenkfeier AZ 21 SO 4. Advent 22 DI Gemeinderatssitzung 22 FR 22 MO 22 MI 22 SA 22 MO 23 MI 23 SA 23 DI Gemeinderatssitzung 23 DO 23 SO 23 DI 24 DO 24 SO 24 MI 24 FR 24 MO 24 MI Heiligabend 25 FR 25 MO 25 DO 25 SA Feuerwehr Herbstübung 25 DI 25 DO 1. Weihnachtstag 26 SA 26 DI 26 FR Stiftung St. Franziskus Patrozinium AZ 26 SO Schützengilde Siegererehrung Ortsmeisterschaft Schützen- haus 26 MI Stiftung St. Franziskus Adventskaffee AZ 26 FR 2. Weihnachtstag Landjugend Weihnachtstanz SKH 27 SO 27 MI 27 SA Basar "Rund ums Kind" SKH 27 MO 27 DO 27 SA Amtsblatt Winterpause 28 MO 28 DO 28 SO 28 DI 28 FR 28 SO 29 DI 29 FR 29 MO 29 MI 29 SA Nikolausmarkt DP 29 MO 30 MI 30 SA Reitergruppe Jubiläum 50. Reitturnier Reitplatz 30 DI 30 DO Stiftung St. Franziskus Oktoberfest AZ 30 SO 1. Advent 30 DI 31 DO 31 SO Reitergruppe Jubiläum 50. Reitturnier Reitplatz 31 FR Reformationstag 31 MI Schützengilde + Böllergr. Silvesterschießen WSP Betriebsausflug Gemeindeverw. Rathaus geschlossen Terminkalender 2025 der Gemeinde Baindt Gruselführung mit Paul Sägmüller DRK Nikolausbesuche 05. + 06.12. Reitergruppe Jubiläumsabend 50. Reitturnier Tag der Deutschen Einheit Amtsblatt Sommerpause Alle Termine finden unter Vorbehalt statt.SKH = Schenk-Konrad-Halle KWS = Klosterwiesenschule BSS = Bischof-Sproll-Saal JHV = Jahreshauptversammlung DP = Dorfplatz WSP = Waldspielplatz AZ = Altenzentrum Selige Irmgard DezemberJuli August September Oktober November KW 28 KW 29 KW 30 KW 31 KW 32 KW 33 KW 34 KW 35 KW 36 KW 37 KW 38 KW 39 KW 40 KW 42 KW 43 KW 45 KW 46 KW 47 KW 48 KW 49 KW 50 KW 51 KW 52 KW 44 KW 41 KW 1[mehr]

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                    Einwohnerstatistik - Gemeinde Baindt Erstellt am: 03.04.2025 untersuchtes Gebiet Gemeinde Baindt Zeitraum März 2024 Bevölkerung mit Hauptwohnung Gesamt männlich weiblich Anfangsbestand 5411 2701 2710 Geburten 5 3 2 Sterbefälle 5 2 3 Zuzüge 54 28 26 Umzüge 19 10 9 Wegzüge 45 20 25 Endstand 5420 2710 2710 Saldo Geburten / Sterbefälle 0 1 -1 Saldo Wanderung 9 8 1 Saldo 9 9 0[mehr]

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