Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, würden wir gerne Cookies verwenden und/oder externe Daten laden. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung aller Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. e DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterDigitales Rathaus
Schnell gefunden
schneebedecktes Rathaus
schneebedecktes Ortsschild Baindt
eingeschneite Straße nach Schachen
verschneite Bäume mit Bach
Kirche bei Nacht mit Sternen

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "ausschreibungen".
Es wurden 253 Ergebnisse in 4 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 71 bis 80 von 253.
Verwaltungsgebuehrensatzung_2022.pdf

1 Satzung der Gemeinde Baindt über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 08.02.2011 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Die Gemeinde Baindt erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde. § 2 Gebührenfreiheit (1) Verwaltungsgebühren werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen: a) Gnadensachen, b) das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, c) die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit, d) Prüfungen, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung, e) Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfache Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, f) die behördliche Informationsgewinnung, g) Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über Rechtsbehelfe. (2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebührengebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, befreit a) das Land Baden-Württemberg, b) die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, 2 c) die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg. Die Befreiung tritt nicht ein, soweit die in Satz 1 Genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. (3) Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt. § 3 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde/Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat, 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 4 Gebührenhöhe (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr von 10,-- bis 10.000,-- € zu erheben. (2) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum, Zeitpunkt ihrer Beendigung. (3) Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. (4) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von einem Zehntel bis zum vollen Betrag der Gebühr, mindestens 5,00 € erhoben. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. (5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen, vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird je nach dem Stand der Bearbeitung ein Zehntel bis zur Hälfte der vollen Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 5,00 €. § 5 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. 3 (2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach § 4 Absatz 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 4 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. § 6 Fälligkeit, Zahlung (1) Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. (2) Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Stadt/Gemeinde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden. § 7 Auslagen (1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde/Stadt erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. (2) Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere a) Gebühren für Telekommunikation, b) Reisekosten, c) Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, d) Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung, e) Vergütungen an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und Lieferungen, f) Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen. 3) Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. § 8 Schlussvorschriften (1) Diese Satzung tritt am 01.03.2011 in Kraft. (2) Zu gleicher Zeit treten die Verwaltungsgebührenordnung vom 12.12.1995 und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft. (3) Satzungen, die unter Verletzung gesetzlicher Verfahrens- oder Formvorschriften zu Stande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 4 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Bei der Bekanntmachung der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hinzuweisen. Baindt, den 11.01.2022 Gemeinde Baindt gez. Simone Rürup Bürgermeisterin Beschlussdatum Inkrafttreten öffentliche Bekanntmachung Homepage / Hinweis Amtsblatt Baindt Satzung 08.02.2011 01.03.2011 11.02.2011 Änderung Gebührenverzeichnis Änderung 16.09.2014 01.10.2014 19.09.2014 Änderung 10.09.2019 01.10.2019 13.09.2019 Änderung 11.01.2022 15.01.2022 14.01.2022[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 68,27 KB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 12.01.2022
    Bericht_23_09_12.pdf

    Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 12. September 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Einwohnerfragestunde Es wird angefragt, wie die Verwaltung zusammen mit dem Gremium die aufkommende Tuning-Szene im Gewerbegebiet "Mehlis" bewertet und wie sie damit umgehen wird . Die Verwaltung wird den Sachverhalt prüfen, grundsätzlich finden die Treffen auf Privateigentum statt. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 01. August 2023 ist nichts bekannt zu geben. Bericht der Bürgermeisterin Paragraph 13 b BauGB Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass § 13b BauGB nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Inzwischen liegt die Begründung des Urteils vor und die Gemeinde wird informieren, sobald klar ist, wie die untere Baurechtsbehörde mit der Urteilsbegründung umgeht. Vereinssitzung 2023 Die Vereinssitzung findet am 16. Oktober 2023 um 18:00 Uhr im Feuerwehrhaus statt. Konzert inmitten der vier Wasserhüterinnen am 16. September 2023 Am Samstag findet ab 15:00 Uhr eine Veranstaltung rund um das Thema Wasser der Künstlerin Theresia K. Moosherr inmitten der vier Wasserhüterinnen statt. Infoveranstaltung Landesturnfest 19. September 2023 Am Dienstag findet um 18:00 Uhr eine Veranstaltung zur Schulbetreuung (Übernachtungen) der Sportlerinnen und Sportler während des Landesturnfestes für alle Vereine im Gemeindeverband Mittleres Schussental statt. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Klempnerarbeiten Das Gewerk Klempnerarbeiten wurde europaweit ausgeschrieben. Bei der ersten Ausschreibung mit Submission am 17.04.2023 ging nur ein Angebot ein. Vom Gemeinderat wurde die Ausschreibung für die Klempnerarbeiten gemäß VOB/A § 17 Ziffer 2 aufgehoben und es wurde ein Verhandlungsverfahren eingeleitet. Beim Verhandlungsverfahren hat der Bieter nicht abgegeben, so dass die Arbeiten nochmals ausgeschrieben werden mussten. Zur Submission am 04.09.2023 gingen zwei Angebote ein. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Klempnerarbeiten werden an die Firma Kohler GmbH & Co.KG aus Weingarten zum Angebotspreis von 104.238,41 € brutto vergeben werden. Information zum GMS-Klimaanpassungskonzept auf Ebene der Vorbereitenden Bauleitplanung Das Gremium wird über das fertige Klimaanpassungskonzept und dessen vorgesehene Verwendung informiert. Der Beschluss des Klimaanpassungskonzepts in der GMS- Verbandsversammlung ist für den 26. Oktober geplant. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen zum Klimaanpassungskonzept zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat beauftragt die Vertreter in der Verbandsversammlung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental in der Sitzung vom 26.10.2023 dem Beschluss zum Klimaanpassungskonzept zuzustimmen. Ersatzbeschaffung des Traktors New Holland für den Bauhof Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Traktor des Herstellers New Holland mit einem Angebotspreis von gesamt brutto 103.894,00 € bei der Firma Neyer Landmaschinentechnik Bad Wurzach zu beschaffen. 2. Das Altfahrzeug wird zu einem Preis von 23.642,00 € an die Firma Neyer Landmaschinentechnik veräußert. 3. Die Verwaltung wird beauftragt das Kugelmann Schneeräumschild Vario VS 169/74 zum Preis von 9.976,34 € von der Firma Neyer Landmaschinentechnik zu beschaffen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt die BeK Reisigschaufel mit Greifarm zum Preis von 2.9010,79 € von der Firma Neyer Landmaschinentechnik zu beschaffen. Ersatzbeschaffung eines Streuautomaten für den Winterdienst Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt den Streuautomaten Stratos F 17 K18 zu einem Angebotspreis von gesamt 27.033,56 € brutto bei der Firma Knoblauch GmbH zu beschaffen. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Fischerstraße für die Errichtung einer DHL Packstation zum Teil außerhalb der überbaubaren Fläche auf dem Flst. 55/8, Fischerstraße 2 Der Bauherr plant vor dem Eingangsbereich zum Supermarkt eine DHL-Packstation zu errichten. Der Automat soll den kontaktlosen Erwerb von Brief- und Paketmarken sowie das Empfangen und Versenden von Paketen / Päckchen und Briefen ermöglichen. Er soll somit als Postversand- bzw. Verteilstation zur Versorgung des Gebiets dienen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für die Überschreitung der Baugrenze mit der Packstation wird erteilt. Erneute Beratung über den Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 5 Wohneinheiten und 5 Garagen auf Flst. 209/3, Annabergstraße 28 mit geänderten Plänen Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird nicht erteilt, da sich das geplante Gebäude hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nicht in die nähere Umgebungsbebauung einfügt. Bauantrag zum Einbau einer Wohnung ins Untergeschoss des bestehenden 2- Familienhauses und Neubau eines Schuppens für Fahrräder und Mülltonnen auf Flst. 823, Marsweilerstr. 50 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die erforderlichen Befreiungen zum Bauantrag für den Einbau einer Wohnung ins Untergeschoss des bestehenden 2-Familienhauses und den Neubau eines Schuppens für Fahrräder und Mülltonnen werden erteilt. Entscheidung über das weitere Vorgehen zum Anbau und der Sanierung des Feuerwehrhauses mit Bauhof Im Jahr 2018 stellte eine Begehung durch die Unfallkasse Mängel im Feuerwehrhaus fest, darunter die fehlende Schwarz-Weiß-Trennung in den Umkleiden und Probleme bei der Lagerung von Helmen und Gefahrstoffen. Zur Lösung dieser Probleme und zur Behebung von Baumängeln am Gebäude (Feuerwehr sowie Bauhof) wurde ein Anbau am Feuerwehrhaus geplant. Obwohl die Kosten zwischenzeitlich gestiegen sind, schätzen wir das unermüdliche Engagement der Feuerwehr und ihre wichtige Rolle in unserer Gemeinde. Im März wurde das Baugesuch eingereicht und im Juli erhielten wir die Baugenehmigung für den Anbau und Umbau des Feuerwehrhauses und Bauhofs sowie die Nutzungsänderung der Wohnung im Obergeschoss zu Räumen für die Feuerwehr. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Das Architekturbüro Rohloff u. Wespel aus Kisslegg wird mit der Erstellung der Werkpläne und der Ausschreibung der Baumaßnahme beauftragt. 2. Die aufgeführten Ausbesserungsarbeiten an der Fassade und am Dach (Kostenschätzung ca. 74.000 €) sollen ebenfalls ausgeschrieben werden. 3. Die Falttore (Kostenschätzung ca. 162.000 €) für Feuerwehr und Bauhof sollen auch ausgeschrieben werden. Beitritt zum Onlineportal PENDLA Das Onlineportal PENDLA bietet Pendelnden eine einfache Möglichkeit, Fahrgemeinschaften zu bilden und zu koordinieren. Hierdurch kann ein wichtiger Beitrag zur Reduktion des Verkehrsaufkommens und damit des Treibhausgasausstoßes erreicht werden. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt dem Beitritt der Gemeinde Baindt zum Onlineportal PENDLA zu. Verkauf des LF 16/12 - Feuerwehrfahrzeug Baujahr 1992 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt den Markt für Feuerwehrfahrzeuge auszuloten und den bestmöglichen Verkauf ohne Beladung vorzunehmen. Über das Ergebnis ist dem Gemeinderat zu berichten. Anfragen und Verschiedenes Baustelle zur Umgestaltung des Dorfplatzes und der Ortsmitte: Es wird angefragt, ob der bisherige Zeitplan eingehalten wird und wie lange die Umleitung mit der Ampel am Kreisverkehr geplant ist. In dieser Woche ist der finale Umschluss der Nahwärmeleitungen sowie der Breitband- und Entwässerungsleitungen geplant. Bisher liegt die Baustelle gut im Zeitplan. Der Kreisverkehr wird in vier bis sechs Wochen wieder zu befahren sein und die Küferstraße aller Voraussicht nach bis zum Jahresende. Nähere Informationen werden auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht. Zusätzlich wird angefragt, ob an der Ersatzbushaltestelle im Fischerareal ein Buswartehäuschen für die Übergangszeit aufgestellt werden kann. Dies wird von der Gemeindeverwaltung geprüft. Des Weiteren prüft die Gemeindeverwaltung die Möglichkeit, die Parkplätze vor der Sparkasse und dem CAP-Markt zeitlich zu beschränken, damit ausreichend Parkmöglichkeiten für Kurzzeitbesucher, die in den ortsansässigen Geschäften, der Sparkasse, der Gastronomie und den Arztpraxen einkaufen bzw. diese besuchen, zur Verfügung stehen. Die Verwaltung steht in regelmäßigem Austausch mit der Baufirma und den örtlichen Betrieben und Praxen, um eine den Bedarfen angepasste Beschilderung der begrenzten Parkmöglichkeiten sicherzustellen. Parkbänke Friedhof: Es wird angeregt, ob eine Parkbank vor den Urnenwänden umgedreht werden kann, sodass eine zu den Urnenrasengräbern zeigt. Die Gemeindeverwaltung prüft diese Anfrage. Geländer Friedhof: Es wird darauf hingewiesen, dass das Geländer an den Treppen zum Friedhof bereits seit einiger Zeit fehlt und wieder angebracht werden muss. Parkplätze Doppelparker: Es wird angefragt, wann die Parkplätze für die Doppelparker vom Baindter Hof gebaut werden. Die Gemeindeverwaltung wird hier noch einmal nachhaken. Bürger- und Ratsinformationssystem Über das Bürger- und Ratsinformationssystem haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Tagesordnung sowie die entsprechenden Sitzungsunterlagen einzusehen. Darüber hinaus finden Sie eine Übersicht der Mitglieder des Gemeinderates und weitere Informationen. Sie können das System über den folgenden Link oder den nebenstehenden QR-Code aufrufen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html[mehr]

    Dateityp: PDF-Dokument
    Dateigröße: 154,67 KB
    Verlinkt bei:
      Zuletzt geändert: 20.09.2023
      Bericht_24_10_22.pdf

      Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 22. Oktober 2024 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 17.09.2024 ist folgender Beschluss bekanntzugeben: Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage und Pool auf Flst. 357/4, Hirschstraße 201 - Ausnahme vom Bauverbot in Überschwemmungsgebieten Das gemeindliche Einvernehmen zur Ausnahmegenehmigung vom Bauverbot in Überschwemmungsgebieten gem. § 65 Abs. 3 Wassergesetz BW (WG) i.V.m. § 84 Abs. 2 WG wird unter der Auflage erteilt, dass auf die Einliegerwohnung verzichtet wird, der Bauherr die Haftung bei Schäden durch Hochwasser am eigenen Grundstück übernimmt und eine großzügige Nachbaranhörung durch das Landratsamt angeordnet wird. Bericht der Bürgermeisterin - Pendla-App: Aufgrund der geringen Resonanz wird die App gekündigt. - Carsharing: Seit 08.12. besteht auch in Baindt die Möglichkeit des Carsharings. Im Fischerareal ist ein Parkplatz und ein Ladepunkt dauerhaft hierfür reserviert. Ein zweiter Ladepunkt mit 22 kW ist für das öffentliche Laden nutzbar, sofern der Platz nicht durch ein Leihfahrzeug des Anbieters belegt ist. Die Kosten belaufen sich inklusive freier Kilometer auf 9,90 € die Stunde, 69,90 € pro Tag und 109,90 € für ein komplettes Wochenende. Die offizielle Inbetriebnahme, zu der auch die Bürger und der Gemeinderat herzlich eingeladen sind, findet voraussichtlich Ende November statt. Eine Information im Amtsblatt folgt. - Beschilderung Dorfplatz – Parkplätze: Die zeitliche Beschränkung der Parkdauer an den Parkplätzen am Dorfplatz wurde durch den Bauhof wieder angebracht. An den Parkplätzen hinter der Bushaltestelle wurde jedoch keine Beschilderung angebracht, da hier die Nutzer der Tiefgarage ab und zu parken müssen, da ein ständiges Ein- und Ausfahren aus der Tiefgarage den Baustellenablauf stört, indem die Bauzäune ständig geöffnet und geschlossen werden müssen. Zudem herrscht auf der Baustelle viel Verkehr. Die endgültige Beschilderung aller Parkplätze soll Gegenstand der Novembersitzung sein. Hier ist auch eine Beschlussfassung über die zeitliche Beschränkung der Parkdauer eingeplant. Waldspielplatz: Die Baumfällung der bestehenden zwei Robinien ist in KW 45 vorgesehen. Ab dem 11. November beginnt dann die Firma Müller mit den Arbeiten. - Schachtsanierungen: In den nächsten Wochen werden über das gesamte Gemeindegebiet verteilt Schachtsanierungen durchgeführt. Baugebiet Lilienstraße: Die Kanal- und Wasserbauarbeiten sind abgeschlossen. Aktuell finden Strom-, Beleuchtungs- und Breitbandverlegearbeiten statt, deren Fertigstellung Ende November erwartet wird. Beteiligung Kommunale Beteiligungsgesellschaft Netze BW GmbH & Co. KG Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Gemeinde Baindt ist mit 500.000 € mittelbar an der Netze BW GmbH beteiligt. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt stimmt folgendem Beschluss zu: Der Anteil an der Kommunale Beteiligungsgesellschaft Netze BW GmbH & Co. KG wird um den Betrag von 500.000 € erhöht. Die Kommune ist damit mit 1.000.000 € an der Gesellschaft beteiligt. Ausschreibung weiterer Baufelder Fischerareal Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Verwaltung wird in Zusammenarbeit mit den Architekten Gauggel und Gütschow beauftragt folgende Baukörper im Fischerareal im Konzeptvergabeverfahren auszuschreiben: Baufeld 2: Baukörper E, F, G Freiwilligendienste in den Kindertagesstätten und in der Klosterwiesenschule 2025/2026 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die katholische Kirchenpflege Baindt, der Waldorfkindergarten sowie die drei kommunalen Kindergärten „Sonne, Mond und Sterne“ können auch im kommenden Kindergartenjahr 2025/2026 je eine Freiwilligendienst-Stelle besetzen. 2. Die Klosterwiesenschule Baindt kann auch im kommenden Schuljahr 2025/2026 eine Freiwilligendienst-Stelle besetzen. 3. Die anfallenden Kosten können für den kirchlichen Kindergarten und den Waldorfkindergarten über die Betriebskosten abgerechnet werden. Ersatzbeschaffung für die bestehende Enthärtungsanlage für das Schulareal Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Das bisherige Enthärtungsgerät soll durch ein neues Gerät ersetzt werden. 2. Das Ingenieurbüro Kirchner Energie GmbH wird mit der Ausschreibung des Enthärtungsgerätes beauftragt. Gebührenkalkulation Abwasser und Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gebührenkalkulation und der Änderung der Satzung wird zugestimmt. Anfragen und Verschiedenes - Baugebiet Lilienstraße: Es kommt die Frage auf, wann die Vergaben der Bauplätze in der Lilienstraße stattfinden werden. Bürgermeisterin Rürup informiert hierzu, dass im Frühjahr im Gremium über die Vergabekriterien beraten wird, mit einer Vermarktung ist im Sommer bis Herbst nächsten Jahres zu rechnen. - Straßenbeleuchtung: Das Gremium bittet darum, dass die Straßenbeleuchtung bei Dunkelheit kontrolliert wird, da einige Leuchtmittel defekt sind. Dies wird zugesagt und von Seiten des Bauhofes erledigt. - Sporthalle: Es kommt die Anregung, dass die jetzigen Fahrradständer an der Sporthalle auf ihre Geeignetheit überprüft werden sollten. E-Bikes passen nicht in den Fahrradständer. Die Verwaltung nimmt sich diesem Thema an.[mehr]

      Dateityp: PDF-Dokument
      Dateigröße: 102,04 KB
      Verlinkt bei:
        Zuletzt geändert: 16.01.2025
        Bericht_23_05_07.pdf

        Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09. Mai 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 04. April 2023 ist nichts bekannt zu geben. Breitbandausbau Baubeginn des Breitbandausbaus im Rahmen des Förderprogramms „weiße Flecken“ in Schachen zur Reitanlage ab dem 15.05.2023. Erschließung Fischerstraße Der Straßenbelag ist eingebracht und die Abnahme der Maßnahme erfolgt Ende Mai. Nach der Verkehrsschau kann die Straße frei gegeben werden. Bauantrag zum Anbau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf Flst. 442/1, Marsweilerstr. 88 Der Bauherr hat 2009 einen Bauantrag zum Bau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf dem Flst. 442/1 gestellt. Mit dem jetzt eingereichten Baugesuch soll die Maschinenhalle erweitert werden. Die Nutzung der alten Halle bleibt bestehen. Der geplante Anbau soll als Getreide-, Heu-, Stroh- und Maschinenlager dienen. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt Bauantrag zum Einbau einer Wohnung ins Untergeschoss eines bestehenden Zweifamilienwohnhauses und Abgrabung für einen Lichthof an der Südseite des Wohngebäudes auf Flst. 205/8, Eschenstr. 16 2005 wurde auf dem Grundstück Eschenstraße 16 ein Zweifamilienhaus mit Doppelgarage und Stellplätzen genehmigt. Einer Befreiung wurde damals bereits für die Überschreitung der Baugrenze in Richtung Süden und der Überschreitung der Grundflächenzahl zugestimmt. Der Bauherr möchte nun im Untergeschoss des Gebäudes eine dritte Wohnung einbauen. Um die Räume besser belichten zu können, soll auf der Südseite ein Lichthof entstehen. Das Bauvorhaben wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt, da es im rechtsgültigen Bebauungsplan „Mittlere Breite, Erweiterung, 1.Änderung“ liegt. Da das geplante Bauvorhaben in einigen Punkten nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht, sind folgende Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag und den erforderlichen Befreiungen wird nicht erteilt, da durch die geplanten Baumaßnahmen die GRZ in einem Maße überschritten wird, die die Grundzüge der Planung berühren, so dass die Abweichung städtebaulich nicht mehr vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen nicht vereinbar ist. Gleiches gilt für den Einbau der dritten Wohnung. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Klempnerarbeiten, Fenster und Sicherheitstechnik Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut. Das Bestandsgebäude ist bereits entkernt. Im kompletten Gebäude wurden die neuen Mauerwerkswände erstellt und die Tragkonstruktion der Decken verstärkt. Die beiden Treppenhäuser sind weitgehendst fertig gestellt. Die Rampe Richtung Aula, die erforderlich ist, damit die Räume im Untergeschoss auch barrierefrei zugänglich sind, wird im Moment gebaut. Aufgrund der Höhe der Bauleistungen von ca. 6.000.000 € netto, müssen die Bauleistungen europaweit ausgeschrieben werden. Lediglich Gewerke im Umfang von 20% aus der Bauleistungssumme dürfen national ausgeschrieben werden. Die Gewerke Klempnerarbeiten, Fenster und Sicherheitstechnik wurden europaweit ausgeschrieben. Die Veröffentlichung der Ausschreibungen über das Vergabeportal des Landratsamtes und im Staatsanzeiger fand am 12.03.2023 statt. Die Angebotseröffnung war am 17.04.2023. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Ausschreibung für die Klempnerarbeiten wird gemäß VOB/A § 17 Ziffer 2 aufgehoben und es wird ein Verhandlungsverfahren eingeleitet. Parallel wird geprüft, ob ein nationales Verfahren eingeleitet und beschränkt ausgeschrieben werden kann. 2. Der Auftrag für das Gewerk Holz-Aluminium-Fenster wird an die Firma Fenstertechnik Weinfurtner GmbH aus Rieden zum Auftragswert von 421.960,91 Euro brutto vergeben. 3. Der Auftrag für die Sicherheitstechnik wird an die Firma Sepp Schlegel Sicherheitstechnik aus Ravensburg zum Auftragswert von 145.994,21 Euro brutto vergeben. Einführung der digitalen Vormerkung für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte über das Modul des Programmes KiTa-Data-Webhouse (KDW) Bisher gab es kein Programm für eine digitale Vormerkung. Es wurden händisch von jedem Träger Tabellen erstellt. Die Anmeldungen erfolgten bei zwei Trägern über die Gemeinde Baindt. Die Anmeldungen beim Waldorf-Kindergarten erfolgten über die Leitung. Eine Anmeldung war generell für ein Kindergartenjahr möglich. Eine digitale Vormerkung über das Programm KiTa-Data-Webhouse ist für die Bedarfsplanung aller Kindergartenplätze hilfreich. Durch das Programm bekommt die Gemeinde in der Funktion als Gewähreisterin einen Überblick über die Vormerkungen der Kinder für eine Betreuungsplatz in allen fünf Kindertagesstätten innerhalb der Gemeinde. Da hier auch Vormerkungen ab Geburt vorgenommen werden können, ist diese Bedarfsplanung auch eine vorausschauende Planung für die Folgejahre. Die Vormerkungen werden zentral verwaltet. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Einführung der digitalen Vormerkung über das Modul des Programmes KiTa-Data-Webhouse (KDW) für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt zu. Vergabekriterien, Umbuchungskriterien und Vergabekriterien für Ganztagesplätze in den örtlichen Kindertagesstätten Die bisherigen Vergabekriterien aus dem Jahr 2016 erfüllen nicht mehr die gesetzlichen Vorgaben des Kreisjugendamtes. Im Kindergarten Sonne, Mond und Sterne und im Kindergarten St. Martin konnten die Eltern viermal im Jahr die Betreuungsmodule wechseln. Im Kindergarten Waldorf monatlich. Für die Vergabe von Ganztagesplätzen gab es bisher keine Kriterien. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Vergabekriterien für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte in Baindt zu. 2. Der Gemeinderat stimmt der Einführung von Umbuchungsterminen für einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte in Baindt zu. 3. Der Gemeinderat stimmt zu, die Vergabekriterien eines Betreuungsplatzes auch bei der Vergabe von Ganztagesplätzen in einer Kindertagesstätte anzuwenden. Module für die Betreuung eines Kindes in einer Kindertagesstätte der Gemeinde Baindt Die Gemeinde Baindt wird durch das Jugendamt Ravensburg, als örtlicher Jugendhilfeträger, in die Pflicht genommen, Rechtsansprüche für Betreuungsplätze für Kinder der Gemeinde Baindt zu sichern, Nachfrage und Angebot aufeinander abzustimmen und darüber hinaus eine transparente und nachvollziehbare Kindergartenbedarfsplanung zu erstellen. Die aktuelle gesamtgesellschaftliche Lage stellt den frühkindlichen Bereich vor große Veränderungen und Herausforderungen. Durch die herkömmliche Fluktuation der Fachkräfte, einen höheren Personalbedarf bedingt durch den Ausbau von Kapazitäten und stärkeren Jahrgängen, herrscht ein großer Fachkräftemangel. Auch in Baindt ist die Fachkräftekrise längst angekommen. Daraus resultierten Reduzierungen der Öffnungszeiten in vier von fünf Kindertagesstätten. Dies stellte wiederum die Sorgeberechtigten vor Herausforderungen. In Baindt war die Modullandschaft bislang geprägt durch eine große Vielfalt unterschiedlicher Module. Die 94 unterschiedlichen Modulvarianten führten dazu, dass sich wenig nachgefragte Randzeiten mit gleichzeitig hoher Personalvorhaltung ergaben. Weiterhin ist durch die Vielzahl der unterschiedlichen Module für die Sorgeberechtigten keine Vergleichbarkeit oder Transparenz der Module bei den unter-schiedlichen Trägern vorhanden. In der Regel konnten die Erziehungsberechtigten nur mit Unterstützung der Erzieherinnen ein für die Familie geeignetes Modul heraus filtern. Mit einer Moduloptimierung soll eine Optimierung der Gesamtöffnungszeiten in den einzelnen Häusern, eine Reduzierung der Module, eine Vergleichbarkeit der Module der unterschiedlichen Träger, eine vereinfachte Übersicht der Möglichkeiten der Betreuung eines Kindes, ein verbesserter Personaleinsatz durch zeitlich kalkulierbare Module und deren Auslastung, bedarfsgerechte Betreuungszeiten mit dem zur Verfügung stehendenden pädagogischen Personal und eine effiziente Dienstplangestaltung des pädagogischen Personals erreicht werden. Aufgrund der veränderten Module ist eine Gebührenanpassung notwendig. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt den Modulvorschlägen ab dem 01.09.2023 zu. Der Gemeinderat nimmt die Gebührenhöhe für die Module ab 01.09.2023 nach jetziger Grundlage zur Kenntnis. Die turnusgemäß anstehende Gebührenfestsetzung wird in der Gemeinderatssitzung am 04. Juli 2023 gemäß der Empfehlung des Städte- und Gemeindestages beschlossen. Wahl der Jugendschöffen und Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 – 2028 - Aufstellung der Vorschlagslisten durch die Gemeinden Mit Schreiben vom 07. März bzw. 20. März 2023 hat das Landgericht Ravensburg der Gemeinde Baindt mitgeteilt, dass fünf Schöffen in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. Bis spätestens zum 23. Juni 2023 hat die Gemeinde die Vorschlagsliste aufzustellen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Zuständig für die Aufstellung der Vorschlagslisten bei den Gemeinden ist der Gemeinderat. Die Details hierzu sind in der gemeinsamen Verwaltungsvorschrift über die Verbreitung und Die Durchführung der Wahl geregelt (VwV Schöffen). Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagsliste ist eine Woche für alle zur Einsicht auszulegen. Die Auslegung ist bis spätestens 14. Juli 2024 abzuschließen. Gegen die Vorschlagsliste kann Einspruch erhoben werden, mit der Begründung, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften. Im Gegensatz zu der Vorschlagsliste für die Schöffen, muss die Vorschlagsliste für Jugendschöffen von der Gemeinde bis zum 15. Mai 2023 aufgestellt werden. Ebenso besteht keine Pflicht die Vorschlagsliste vom Gemeinderat beschließen zu lassen. Dennoch weist das Landratsamt Ravensburg darauf hin, dass ihnen der Leumund in der Gemeinde wichtig ist und daher sich der Gemeinderat mit den vorgeschlagenen Personen befassen sollte. Eine Vorauswahl ist wiederum nicht notwendig. In die Vorschlagsliste der Jugendschöffen sollten zwei weibliche und zwei männliche Personen aufgenommen werden. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Einer Abstimmung über die Vorschlagsliste als Ganzes wird zugestimmt. 2. Der Aufnahme der vorgeschlagenen Personen in die Vorschlagsliste der Gemeinde Baindt für die Wahl der Schöffen wird zugestimmt. 3. Der Aufnahme der vorgeschlagenen Personen in die Vorschlagsliste der Gemeinde Baindt für die Wahl der Jugendschöffen wird zugestimmt.[mehr]

        Dateityp: PDF-Dokument
        Dateigröße: 146,60 KB
        Verlinkt bei:
          Zuletzt geändert: 26.05.2023
          Qualifikationsnachweis

          Für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags spielen eine große Rolle: Fachkunde (Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung), Leistungsfähigkeit (wirtschaftliche, finanzielle und technische) und Zuverlässigkeit. Welche Nachweise für die entsprechende Ausschreibung erforderlich sind, erfahren Sie in den Ausschreibungsunterlagen. Ihre Fachkunde können Sie beispielsweise nachweisen, indem Sie belegen, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den letzten drei Jahren an Weiterbildungsmaßnahmen teilgenommen und so besondere fachliche Qualifikationen erworben haben. Auch sollten Sie eine möglichst aktuelle Referenzliste aus Ihrem Leistungsbereich zusammenstellen. Die Referenzen dienen als Beleg dafür, dass Sie vergleichbare Leistungen schon erfolgreich erbracht haben und voraussichtlich auch den zu vergebenden Auftrag zufriedenstellend erledigen werden. Tipp: Geben Sie idealerweise mindestens drei aktuelle Referenzen an, mit im Wesentlichen vergleichbaren Leistungen. Ihre Leistungsfähigkeit können Sie beispielsweise durch Angabe des Umsatzes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nachweisen. Auch die technische Ausrüstung, die Ihnen zur Verfügung steht und die Beschäftigungszahl Ihres Unternehmens können hier eine Rolle spielen. Je nach Auftrag werden Sie auch Auszüge aus dem Wettbewerbsregister, Nachweise über die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen und über das Bestehen einer Berufs- oder Betriebshaftpflichtversicherung und gegebenenfalls eine Tariftreue- und Mindestentgeltverpflichtung vorlegen müssen. Es dürfen aber nur solche Unterlagen und Angaben gefordert werden, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind. Als Nachweise der Eignung können in der Regel Eigenerklärungen vorgelegt werden. Ausschluss von Bietern Von der Teilnahme am Wettbewerb können Bieter beispielsweise ausgeschlossen werden, wenn über deren Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren eröffnet worden beziehungsweise die Eröffnung beantragt ist oder der Antrag mangels Masse abgelehnt wurde, deren Unternehmen sich in Liquidation befindet, die nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, die ihrer Verpflichtung zur Steuer- und Abgabenzahlung oder Zahlung zur gesetzlichen Sozialversicherung nicht nachgekommen sind oder die im Vergabeverfahren unrichtige Angaben gemacht haben. Es ist empfehlenswert, dass Sie Ihre Unterlagen regelmäßig erneuern (zum Beispiel elektronische Dokumentenverwaltung mit Erinnerungsfunktion). So können Sie sicherstellen, dass Sie die aktuellen Dokumente schnell zusammenstellen können. Nicht geeignete bietende Unternehmen werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Präqualifikationsverfahren Es ist zudem möglich, an einem Präqualifikationsverfahren teilzunehmen. Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren vielfach die Zertifikate, die von den Industrie- und Handelskammern und den Auftragsberatungsstellen über die Aufnahme in die Präqualifizierungsdatenbank oder vom Verein für die Präqualifikation von Bauunternehmen e.V. sowie von der Ingenieurkammer ausgestellt werden. Dadurch müssen die beteiligten Unternehmen nicht bei jeder öffentlichen Ausschreibung erneut Qualifikationsnachweise erbringen, sondern können auf das Präqualifikationsverfahren verweisen. Dies kann bei häufigen Bewerbungen kostengünstiger und weniger zeitaufwendig sein.[mehr]

          Zuletzt geändert: 16.01.2024
          Ausschreibung-Kulturlandschaftspreis2025.pdf

          Jugend-Kulturlandschaftspreis Der 2014 ins Leben gerufene Jugend-Kulturland- schaftspreis richtet sich an Kinder, Schüler und Ju- gendliche. Einen Hauptpreis können in diesem Fall auch Maß- nahmen erlangen, die innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt wurden. Bewerbungen als Ein- zelpersonen wie auch in kleinen oder größeren Gruppen sind möglich. Die Teilnahme von Erwachsenen ist nicht ausge- schlossen, das beispielgebende Engagement der jungen Menschen muss aber im Vordergrund stehen. Die Preisträgerinnen und Preisträger der vergangenen Jahre haben herausragende Leistun- gen erbracht bei der Erhaltung und Weiterentwicklung „ihrer“ Kulturlandschaft. Ihr Engagement wirkt beispiel- gebend in die ganze Gesellschaft hinein und hat seit 1991 zu mittlerweile weit über 200 Auszeichnungen geführt. Dies alles ist dokumentiert im Online-Archiv unter www.schwaebischer-heimatbund.de/klp-archiv Der Kulturlandschaftspreis. Bewahren, schützen und pflegen im Einklang mit der Natur. Der Schwäbische Heimatbund, die Sparkassen-Fi- nanzgruppe Baden-Württemberg und die Sparkassen- stiftung Umweltschutz setzen sich dafür ein, dass die durch Menschenhand in Jahrtausenden geschaffene Kulturlandschaft mit ihrer Flora und Fauna geschützt sowie die Artenvielfalt und Schönheit der heimischen Fluren bewahrt werden. Der unersetzliche Reichtum verschiedenartiger und zugleich unverwechselbarer Landschaftsbilder als ge- Wer kann sich bewerben? Bewerbungen für den Haupt- und die beiden Sonder- preise müssen aus dem Vereinsgebiet des Schwä- bischen Heimatbundes kommen, also den ehemals württembergischen oder hohenzollerischen Landes- teilen einschließlich der angrenzenden Gebiete. Bewerbungen und Vorschläge 2025 sind in DIN A4 mit aussagekräftigen Texten und Fotos einzureichen und ausschließlich per Post bis zum 30. April 2025 an den Schwäbischen Heimatbund zu senden. Schwäbischer Heimatbund e.V. Weberstraße 2 | 70182 Stuttgart Tel. (0711) 23942-0 post@kulturlandschaftspreis.de www.kulturlandschaftspreis.de www.schwaebischer-heimatbund.de 5.882,35 Kulturlandschaftspreis Ausschreibung 2025 wachsene Ökosysteme und Kulturgüter soll auch kom- menden Generationen erhalten bleiben. Ausgezeich- net werden Ausschnitte unserer Kulturlandschaft, in denen eine traditionsbewusste, nachhaltige Nutzung der Landschaft unter Berücksichtigung der naturge- gebenen Voraussetzungen, der Ökologie, der Charak- termerkmale der Landschaft und der Ästhetik erfolgt. Preiswürdig sind insbesondere auch solche Ansätze, mit denen Kulturlandschaften, die durch historische Nutzungsweisen entstanden sind, auch unter den ge- änderten Rahmenbedingungen moderner Landnut- zung erhalten werden können. Waldweide schafft Artenvielfalt Uralte Bogenbrücke restaurieren Mühlkanal schützen und pflegen Ein Moor vor dem Verwachsen retten Altes Handwerk bewahren Steillagen nicht brachfallen lassen Sehr geehrte Damen und Herren, der seit 1991 vom Schwäbischen Heimatbund verlie- hene Kulturlandschaftspreis wird seit 1995 in Zusam- menarbeit mit der Sparkassen-Finanzgruppe vergeben. Diese unterstützt gemeinsam mit der Sparkassenstif- tung Umweltschutz den Preis finanziell und stellt das Preisgeld zur Verfügung. Mit dem Preis werden herausragende Verdienste um die Erhaltung, Pflege und Wiederherstellung von Kul- turlandschaften gewürdigt. Mit dem Jugendpreis soll frühes Engagement besonders belohnt werden. Wenn Sie als Einzelperson, Gruppe oder Verein eine Kulturlandschaft betreuen und pflegen, so fordern wir Sie auf, sich um diesen Preis zu bewerben. Die Preis- verleihung findet im Herbst in einer öffentlichen Veran- staltung statt. Stuttgart, im Januar 2025 Andreas Felchle Vorsitzender Schwäbischer Heimatbund e.V. Dr. Matthias Neth Präsident Sparkassenverband Baden-Württemberg • die Umsetzung von Betriebskonzepten, mit denen Weidelandschaften von hohem Naturschutzwert wirtschaftlich gesichert werden • die Pflege oder Neuanlage größerer Obstwiesen am Ortsrand oder in traditionellen Lagen • die Pflege oder Wiederherstellung von Zeugnissen der Flößerei und des historischen Waldgewerbes • das bewusste Belassen und die Pflege von Acker- rainen, breiten Randstreifen für Ackerwildkräuter, Viehtrieben usw. oder das Bewahren alter bäuer- licher Strukturen und Bewirtschaftungsweisen auf andere Art • die erfolgreiche Vermarktung von Erzeugnissen aus Streuobstwiesen, Steillagenweinbergen usw. • Landschaftspflege und Verwertung auf ökologische und ökonomische Weise Nicht zum Wettbewerb eingereicht werden können: • geplante und kurzfristige Maßnahmen unter drei Jahren • Maßnahmen von Gemeinden. Diese mögen örtliche Vereine zum Mitmachen animieren und zur Bewer- bung auffordern schichte widmet oder wer sich sonst mit Rat und Tat der Kleindenkmale annimmt. Auch moderne, qualitätvolle Wegmarken können aus- gezeichnet werden, die an Stelle eines untergegange- nen oder nicht restaurierbaren Kleindenkmals oder anlässlich einer Flurneuordnung errichtet wurden. Diesen Sonderpreis erhalten Eigentümer, Einzelperso- nen oder Gruppen, die Kleindenkmale betreuen. Sonderpreis Kleindenkmale Der Schwäbische Heimatbund hat 2001 gemeinsam mit dem Schwäbischen Albverein, dem Schwarzwald- verein und dem Landesamt für Denkmalpflege eine Initiative zur Dokumentation und zum Schutz von Kleindenkmalen gestartet: Das besondere Augenmerk gilt Feld-, Weg- und Sühnekreuzen, steinernen Ruhe- bänken, Gedenksteinen, Trockenmauern, Bildstöcken, Wegweisern, Stundensteinen, Unterständen, Natur- steinbrücken usw. Sie alle prägen seit Jahrhunder- ten Kulturlandschaft, sind aber heute sehr gefährdet. Deshalb fördern wir Maßnahmen zur Erhaltung dieser Flurdenkmäler. Angesprochen ist, wer sich um Kleindenkmale küm- mert, wer sie schützt, renoviert und pflegt, wer eines vor dem Untergang rettet, wer sich ihrer Kulturge- Preiswürdig sind... Bewirtschaftungs- und Pflegemaßnahmen, die bewir- ken, dass sich Kulturlandschaft lebendig, landschafts- prägend und nachhaltig weiterentwickelt. Beispiele • die traditionelle Bewirtschaftung von Mähdern der Albhochfläche • die Erhaltung und Pflege von Wacholderheiden • die sachgerechte, längerfristige Pflege von Hecken- landschaften • die Sicherung und fachgerechte Instandsetzung von Trockenmauern in Weinbergen oder ehemali- gen Weinbergen • Erhalt und Pflege von blütenreichen Wiesen • die Pflege und Aufrechterhaltung von Stau- wehren, Mühlkanälen, Wiesenwässersystemen, Hülben usw. • die sachgerechte Pflege von Wegalleen und Baum- gruppen in der freien Landschaft • die Bewahrung und Pflege alter geschichtsträchti- ger Wege • die Bewirtschaftung eines Privatwaldes als Hude- wald, als Nieder- oder Mittelwald Streuobstwiesen: Die Arbeit lohnt sich! Beweidung schützt Heidelandschaften Kleindenkmale nicht vergessen Jetzt beraten lassen, wie Sie Ihr Geld sinnvoll anlegen und gleichzeitig Nachhaltigkeitsaspekte berücksichti- gen können. Mehr Grün steht auch Ihren Geldanlagen gut. Weil’s um mehr als Geld geht. S_Anzeige_100x210mm_3mm_Beschnitt.indd 2S_Anzeige_100x210mm_3mm_Beschnitt.indd 2 07.08.24 09:1807.08.24 09:18[mehr]

          Dateityp: PDF-Dokument
          Dateigröße: 569,72 KB
          Verlinkt bei:
            Zuletzt geändert: 27.01.2025
            BF_1_Fischerareal_2022_07_08.pdf

            Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 1 von 13 Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt Ankerkonzeption für oberirdische Parkierungen und gemeinschaftliche Freianlagen Ausschnitt Städtebauliches Konzept Fischerareal, Gemeinde Baindt Inhaltsverzeichnis Einleitung Seite 2 A. Parkierungen und Hochbauten Seite 4 B. Gemeinschaftliche Freianlagen Seite 8 C. Weitere Vereinbarungen Seite 12 D. Salvatorische Klausel Seite 13 E. Anlagen Seite 13 Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 2 von 13 Einleitung Eine noch zu gründende Projektgesellschaft wird die Funktion des Ankerprojektes im Baufeld 1 vom 1. Bauabschnitt des Fischerareals in Baindt übernehmen. Sie projektiert und baut auf mehr als der Hälfte des Baufelds ein Mehrfamilienhaus mit 16 Einheiten, wovon 50% als geförderter Wohnungs- bau realisiert werden. Das Baufeld 1, 1. Bauabschnitt liegt im nordwestlichen Bereich des Areals. Als sogenanntes Ankerprojekt organsiert die Projektgesellschaft die übergreifende Planung der ins- gesamt etwa 43 Stellplätze und gemeinschaftlichen Freianlagen des Baufelds 1 sowie auch die Reali- sierung der gemeinschaftlich genutzten Freianlagen. Für die Planung der Parkierung und Freianlagen wird eine Planungsgemeinschaft gegründet, an denen sich alle Projekte des Baufelds – die Anlieger und das Ankerprojekt – beteiligen müssen. Die südlich vorgesehen Stellplätze, die dem zukünftigen Anlieger oder Anliegern zugewiesen werden, sind von diesem selbst zu errichten. Die Parkierung baut demnach jedes Projekt in Eigenregie, zur Realisierung der gemeinschaftlich genutzten Freianlagen wird eine Baugemeinschaft gegründet. Sämtliche im 1. Bauabschnitt des Baufelds nachzuweisenden „baurechtlich notwendigen“ Kfz- Stellplätze für Wohnungen sind auf den Grundstücken herzustellen, wofür der Kfz-Stellplatzschlüssel der Gemeinde Baindt für das Fischerareal herangezogen wird.1 Die baurechtlich nachzuweisenden Fahrradstellplätze für die Wohneinheiten müssen in Fahrradräumen in den Gebäuden, vermutlich in den Untergeschossen, untergebracht werden. Sollte der Bedarf an Kfz-Stellplätzen geringer sein als bisher angenommen, kann diese Flächen für andere Mobilitätsarten genutzt werden, z.B. für Fahr- rad- oder auch Motorradstellplätze, sodass eine Reduzierung der im Untergeschoss untergebrachten Fahrräder ermöglicht wird. Die Anzahl der oberirdischen Fahrradstellplätze wird anhand des Verhält- nisses der Wohnungsanzahl der Hochbauprojekte zugewiesen. Die Nutzfläche, die den Parkierungen nach der Strukturplanung vom 08.07.2022 zugewiesen wird, ist in Gänze als „Mobilitätsfläche“ zu verstehen. Sollten weitere Flächen verfügbar sein, besteht jedoch kein Zwang diese als Parkierungs- fläche zu nutzen. Durch nur sehr wenige Schnittstellen sind die Beteiligten des Baufelds 1 selbst für die Realisierung ihrer Stellplätze, teilweise mit Carports und in den Stirnseiten der Gebäude, zuständig. Die einheitlich abgestimmte Gestaltung der Carports ist hierbei Vorgabe. Für die Zufahrt über fremde Grundstücke werden sich gegenseitig Überfahrtsrechte gewährt, was ebenso für den nachfolgenden zweiten Bau- abschnitt des Areals gilt. Bei den gemeinschaftlichen Freianlagen ist es das Ziel, einen Innenhof herzustellen, der ein Treff- punkt für alle Hofbewohner ist und dabei vielfältige Bedürfnisse abdeckt. Es wird ein partizipatives Verfahren durchgeführt, über das die Wünsche und Vorstellungen der späteren Bewohner im Bau- feld einfließen können. Durch diese intensive Auseinandersetzung mit den eigenen und den Vorstel- lungen der anderen Projekte bildet sich eine Gemeinschaft, die über das eigene Projekt hinausgeht. Dies setzt eine hohe Offenheit bei allen Beteiligten voraus. Die Herstellungskosten werden über ei- nen Kostenverteilerschlüssel zugeordnet. Als rechtlicher Rahmen für den dauerhaften Betrieb der Freianlagen ist die Gründung einer eigen- ständigen Eigentümergemeinschaft vorgesehen. Die Verwaltung dieser Gemeinschaft erfolgt nach Fertigstellung durch eine Hausverwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Mit dieser Ankerkonzeption wird für alle Partner im Baufeld 1, 1. Bauabschnitt ein möglichst einfa- cher, fairer und transparenter Rahmen für die Realisierung der unterschiedlichen Bauvorhaben ge- 1 Gem. Exposé zur Vermarktung der Grundstücke in offener Konzeptvergabe der Gemeinde Baindt vom 17.06.2021, Seite 11 und Bebauungsplan vom 21.10.2021. Wohnungen bis 55 m²: 1,00 Stellplätze je Wohneinheit Wohnungen über 55 m² bis 85 m²: 1,50 Stellplätze je Wohneinheit Wohnungen über 85 m²: 2,00 Stellplätze je Wohneinheit Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 3 von 13 schaffen. In die Entwicklung dieser Konzeption flossen die Erfahrungen aus gemeinschaftlichen Par- kierungs- und Innenhofprojekten aus verschiedenen Entwicklungen ein. Die Ankerkonzeption definiert Grundlagen und Regelungen zu Schnittstellen, Kosten und Abgren- zungen der verschiedenen Bauvorhaben im Baufeld für die Realisierung und den Betrieb. Sie ist die Basis für die Vergabe der Grundstücke an die Anlieger-Projekte und wird gemeinsam mit diesen in einem „Dialog auf Augenhöhe“ zu einer bauabschnittsspezifischen Grundlagenvereinbarung fortge- schrieben. Den Projekten wird im Rahmen der Ankerkonzeption Spielraum für die Realisierung der jeweils individuellen Projektideen ermöglicht. Die gemeinsam abgestimmte Grundlagenvereinbarung wird im Vorfeld der Grundstücksverkäufe von einem Notar in eine Bezugsurkunde, der sogenannten Grundlagenurkunde, übertragen. Sie wird von der Gemeindeverwaltung beurkundet. Bei der Unterzeichnung der Grundstückskaufverträge wird sie genehmigt. Der Ablauf stellt sich wie folgt dar: Kooperationen zwischen allen Projekten des Baufelds bei Planung und Ausführung werden ange- strebt. Hierdurch können erhebliche Synergieeffekte und Kostenvorteile erzielt werden. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 4 von 13 A. Parkierungen und Hochbauten Mit dem Auto erfolgt die Einfahrt auf das Grundstück über die Marsweiler Straße in die neue „Fi- scherstraße“, über die das Areal erschlossen wird. Auf der westlichen Seite des Grundstücks befinden sich die verfügbaren Außenstellplätze sowie auch die Carports und Stellplätze in Parkliften. Die in diesem Mobilitätsbereich ggfs. befindlichen Fahrradstellplätze werden über den von Autos genutzten Bereich erschlossen. Die Planung erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen Garagenverordnung (GaVO). Die Struktur- planung vom 08.07.2022 (Anlage 1) sieht eine Parkfläche mit insgesamt etwa 43 Kfz-Stellplätzen für das Baufeld 1, 1. Bauabschnitt vor, sowie, je nach Fortschreibung der Planung, ggf. Fahrrad- und Mo- torradstellplätze. Stellplatzbreiten für Autos können sich konstruktionsbedingt unterscheiden. Unter den Stirnseiten der Gebäude sind Parklifte vorgesehen. Die Fahrradstellplätze sollen ggfs. zum gro- ßen Teil platzsparend in Fahrradparkern gemäß der technischen Richtline „Empfehlenswerte Fahr- rad-Abstellanlagen“ des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. (adfc) realisiert. Die Planung der Parkierungen erfolgt durch die noch zu gründende Planungsgemeinschaft „Parkie- rungen & Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“. Die Planung sowie die notwendigen Ausschrei- bungen umfassen zunächst alle Parkierungen des Bauabschnitts, um Synergieeffekte, besonders hin- sichtlich der Mengen- und Kostenvorteile, nutzen zu können. Die Beauftragungen der ausführenden Firmen zur Umsetzung der Parkierungen sind von den jeweiligen Hochbauprojekten selbst durchzu- führen. Die reale Teilung der Grundstücke sowie die getrennte Beauftragung der notwendigen Leistungen zur Realisierung der Stellplätze macht die Fortführung der Planungsgemeinschaft „Parkierungen & In- nenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ durch eine übergreifende Baugemeinschaft „Parkierungen Baufeld 1, 1. Bauabschnitt“ nicht notwendig. Die Vorbereitung und Umsetzung der Elektro-Versorgung von Stellplätzen liegt in Gänze in der Ver- antwortung der zukünftigen Anlieger. Die Versorgung erfolgt vom eigenen Hausanschluss des jeweili- gen Hochbauprojektes aus. Die Regelungen im Einzelnen: 1) Rechtlicher Rahmen für den Betrieb der Stellplätze Durch die jeweils eigene Realisierung der Parkierungen liegen alle Rechte und Pflichten bei den jeweiligen Bauherren der Hochbauprojekte, auch nach der Abnahme der Bauvorhaben bzw. der Stellplätze. Die verbleibenden Rechte und Pflichten, z.B. hinsichtlich Gewährleistung, Unterhalt und Instandhaltung gehen an die jeweiligen Eigentümer(-gemeinschaften) über. Aufgrund der gemeinsamen Nutzung der Privatstraße bzw. der Erschließung der Grundstücke ist den künftigen Anliegern ein Überfahrtsrecht zu gewähren, dass in die Grundbücher aufge- nommen wird. 2) Bauliche Regelungen a) Definition der Lage der Stellplätze in Bezug auf die Hochbauten Die Außenstellplätze im Westen des Grundstücks sowie die freistehenden Carports werden barrierefrei erreichbar sein. Durch die Positionierung der Parklifte, diese werden in das Ge- bäude integriert, werden geringe Flächen im Unter- und Erdgeschoss nicht als Neben- bzw. Kellerräume oder Wohnraum nutzbar sein. b) Planungsgrundlage Planungsgrundlage ist die Strukturplanung vom 08.07.2022 des Architekturbüro Kontsek aus Nürnberg. Diese soll eine einheitliche Planung, Ausschreibung und Umsetzung der Par- Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 5 von 13 kierungsspange einschließlich der Carports sicherstellen. Die Vergabe der Bauleistungen zur Erstellung der Parkierungen obliegt den jeweiligen Hochbauprojekten. Die Grundstückszu- schnitte können jedoch von der tatsächlichen Nutzung abweichen. c) Festlegung der Anzahl und Vergabe der Kfz-Stellplätze Für die Strukturplanung der Stellplätze wurde die benötigte Stellplatzanzahl ausgehend von mittleren Wohnungsgrößen unter Anwendung der Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Baindt für das Fischerareal überschlägig kalkuliert. Die Zuordnung der Stellplätze wird im Wesentlichen nach ihrer Lage zum Gebäude erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, dass Stellplätze nicht in unmittelbarer Lage zum Zugang des jeweiligen Projektes liegen. d) Festlegung der Anzahl und Vergabe Fahrradstellplätze Entsprechend dem Vorgehen bei den Kfz-Stellplätzen werden die baurechtlichen notwen- digen Fahrradstellplätze überschlägig mit dem Ansatz von zwei Stück pro Wohneinheit er- mittelt (ist noch mit dem Landratsamt abzustimmen). Die ggfs. in der Mobilitätsfläche zu realisierbaren Fahrradstellplätze werden proportional zur Wohnungsanzahl auf die Hoch- bauprojekte verteilt werden. Die Zuordnung der Fahrradbereiche wird im Wesentlichen nach ihrer Lage zu den Gebäuden erfolgen. e) Anpassung der Mobilitätsfläche Sollte sich im Zuge der weiteren Planung die Verfügbarkeit an freien Flächen ergeben, wird diese anhand der Kubatur der Projekte den Beteiligten entsprechend zugewiesen. f) Entwässerung sowie Ver- und Entsorgungsleitungen der Stellplätze und Hochbauten Das Führen sämtlicher für die Hochbauten und den Innenhof erforderlichen Leitungen über die Außenfläche ist zulässig. Die Gebäudeentwässerung der Hochbauprojekte erfolgt je- weils zum öffentlichen Kanal hin. Falls eine Führung von Leitungen über ein fremdes Grund- stück notwendig wird, werden entsprechende Dienstbarkeiten bestellt. g) Erschließung der Hochbauprojekte und des Innenhofs Sämtliche Erschließungen der einzelnen Projekte erfolgen in jeweils eigener Verantwor- tung, Beauftragung und Koordination. Sofern Projekte bei ihren Erschließungen kooperie- ren möchten, sind die Regelungen hierzu in Form von bilateralen Vereinbarungen im Ab- schnitt C zu definieren. Die Erschließungen für Fernwärme, Wasser und Abwasser sollte nach Möglichkeit von der Außenseite des Baufelds, der Fischerstraße erfolgen. h) Planung und Umsetzung der Bauvorhaben Alle schnittstellenrelevanten Planungen der Anliegerprojekte sind in enger Zusammenarbeit mit dem Ankerprojekt und seinen Fachplanern in jeder Phase abzustimmen. In den Abstim- mungsterminen müssen Architekten, Bauherrenvertreter und ggf. Fachplaner – nach vor- heriger Ankündigung – anwesend sein. Sämtliche Planungen, Schnitte, statische Konzepte etc. sind bis zu einem von der Planungsgemeinschaft Parkierung und Innenhof zu definie- renden angemessen Zeitpunkt zu liefern. Die Projektsteuerung wird unmittelbar nach den Reservierungszusagen der Anlieger einen Terminplan mit Meilensteinen für die abzustimmenden Punkte vorlegen. Alle Hochbauten legen ihrer Planung die in der Ankerkonzeption festgelegten Rahmenbedingungen zugrunde und stimmen alle Planungsschritte der Hochbauten gemäß dem Terminplan der Projekt- steuerung des Ankerprojekts miteinander ab. Die Realisierung eines Anliegerprojektes außerhalb des vorgegebenen Terminrahmens für das Baufeld ist nur möglich, sofern die anderen Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls müssen die Rohbauarbeiten des betreffenden Projektes dann nachgelagert erfolgen. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 6 von 13 3) Wirtschaftliche Regelungen a) Inanspruchnahme von Außenflächen durch die Parkierungen Für die Inanspruchnahme von Flächen durch die Parkierungen auf fremden Grundstücken erfolgen keine Ausgleichszahlungen an das jeweilige Hochbauprojekt. b) Erschließungen Die Kosten für die verschiedenen Erschließungen, Hausanschlüsse, Leitungsführung, usw. sind vom Ankerprojekt und von den Anliegern jeweils selbst zu tragen. c) Leitungsführung Das Führen sämtlicher für die Hochbauten und den Innenhof erforderlichen Ver- und Ent- sorgungsleitungen über die Parkierungsflächen ist zulässig. Gegebenenfalls entstehende Kosten hierfür die jeweiligen Hochbauprojekte bzw. stellen Kosten des Innenhofs dar. Für die Duldung aller Leitungen erfolgen grundsätzlich keine Ausgleichszahlungen. d) Verfahren der Kostenermittlung und –verteilung Durch die gemeinschaftliche Planung aber nachfolgend getrennter Realisierung der Stell- plätze ist zunächst lediglich die Teilung der Kosten für das übergreifende Projektmanage- ment sowie der notwendigen Planungsleistungen vorgesehen. Die Verteilung der Herstellungskosten der Fahrbahnfläche wird anhand des Verhältnisses der Mobilitätsfläche der jeweiligen Projekte erfolgen. Sämtliche Kostenermittlungen erfolgen in transparenter Form. Auf der Grundlage eines ersten Kostenüberschlages kann von folgenden voraussichtlichen Kostengrößenordnungen ausgegangen werden (jeweils KG 100-700 nach DIN 276, inkl. Fahrbahnanteil): 10.000.- € je Außenstellplatz 25.000.- € je Carportstellplatz 21.000.- € je Garagenstellplatz im Parklift 4) Fachplaner und ausführende Firmen a) Fachplaner und Fachfirmen Die folgenden Fachplaner und die Fachfirma können auch von den Anliegerprojekten beauf- tragt werden. Vom Ankerprojekt werden entsprechende Honorare für die Hochbauprojekte mitverhandelt. 1. Baugrunduntersuchung gemeinsame Ausschreibung, jedes Projekt beauftragt selbst 2. Vermessung gemeinsame Ausschreibung, jedes Projekt beauftragt selbst 3. SiGeKo gemeinsame Ausschreibung, jedes Projekt beauftragt selbst 5) Projektbeteiligte und Grundlagen der Honorierung Projektsteuerung stadtblau GmbH, Allersberger Straße 185, 90461 Nürnberg Honoraransatz: 21.400.- € brutto Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 7 von 13 Hochbauplanung Architekturbüro Kontsek, Wiesentalstraße 34, 90419 Nürnberg Honorarzone II, oberer Honorarsatz Freiflächenplanung Grünplanung Oehm + Herlan, Obere Seitenstraße 20, 90429 Nürnberg Honorarzone III, oberer Honorarsatz Vermessungsingenieur n.n. Geologe n.n. SiGeKo n.n. 6) Betrieb und Unterhalt a) Unterhalt-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Die Verpflichtung für die erforderlichen Unterhalts-, Instandhaltungs- und Instandsetzungs- arbeiten der Stellplätze liegen grundsätzlich bei der jeweiligen Eigentümergemeinschaft. Durch die vorgesehene Erschließung der Baufelder 1 und 2 über den Straßenabschnitt im Ankergrundstück werden anfallenden Kosten für notwendige Unterhalts-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten über den entsprechenden Anteil an der Mobilitätsfläche auf die späteren Eigentümergemeinschaften umgelegt. b) Definition von Übergangs-, Geh- und Nutzungsrechten Die jeweiligen Eigentümer und Mieter der im Baufeld 1, 1. und 2. Bauabschnitt befindlichen Hochbauten sind befugt, über die Parkierungsflächen zu gehen oder sie mit dem Fahrrad zu benutzen, auch wenn sie nicht Eigentümer oder Nutzer eines Stellplatzes sind. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 8 von 13 B. Gemeinschaftliche Freianlagen Der Innenhof wird durch die Baukörper A und B des Baufelds 1 gebildet. Er umfasst die individuellen und die gemeinschaftlich genutzten Bereiche, unabhängig von den tatsächlichen Grundstücksgren- zen. Die gemeinschaftlichen Freianlagen bieten im Innenhof Raum und Platz für Kinder und Erwachsene, für Kommunikation und Aktivität. Sie sind der Begegnungsraum aller Bewohner des Innenhofs. Die Gestaltung der gemeinschaftlichen Freianlagen erfolgt in einem vom Ankerprojekt organisierten und gesteuerten partizipativen Prozess (Beteiligungsprozess) mit bevollmächtigten Vertretern der Anliegerprojekte. Jedes Projekt bestimmt einen entscheidungsbefugten Vertreter und Stellvertreter. Die individuell genutzten Bereiche der Hochbauprojekte des Baufelds 1 umfassen gemäß Struktur- plan vom 08.07.2022 einen Streifen entlang den Fassaden. Die Angebote innerhalb der gemeinschaft- lich genutzten Flächen sollen möglichst vielfältig von allen Anwohnern des Baufelds nutzbar sein. Ein wichtiges Anliegen der Planung ist es, die Übergänge zwischen individuell und gemeinschaftlich genutzten Flächen in die Hofplanung mit einzubeziehen, damit eine hohe Gestaltungsqualität und ein durchgängiges Konzept erzielt werden kann. Die Balance zwischen privaten Rückzugsräumen und der Nutzung und Zugänglichkeit des Hofs ist dabei entscheidend. Die Abgrenzung ist ohne Zäune vorge- sehen, so dass der gesamte Innenhof als ein zusammenhängender Freiraum wahrgenommen wird. Mit der Planung der gemeinschaftlichen Freianlagen ist das Büro Grünplanung Oehm + Harlan, Nürn- berg beauftragt. Den Anliegern wird nahegelegt, das Büro auch für die Planung der restlichen indivi- duell genutzten Bereiche zu beauftragen. Die Regelungen im Einzelnen: 7) Definition der Bauherrschaft Die Planung der Freianlagen erfolgt durch die noch zu gründende Planungsgemeinschaft „Par- kierungen & Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“. Zur Umsetzung wird nach der Planungs- phase die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ gegründet, sie ersetzt die Planungsgemeinschaft. Mitglieder beider Gesellschaften sind die einzelnen Optionsnehmer als Baugemeinschaften, Ge- nossenschaften oder Bauträger (keine Einzelpersonen eines Projektes). Es besteht eine Ver- pflichtung zur Mitgliedschaft in der Planungs- bzw. Baugemeinschaft. 8) Definition Stammgrundstück und Erwerb dessen Erwerb eines kleinen, noch abzuteilenden Stammgrundstücks „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauab- schnitt“ zu den realen Grundstückskosten durch die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“. Der Erwerb soll in Miteigentumsanteilen zusammen mit dem Kauf der Hochbaugrundstücke erfolgen. 9) Rechtlicher Rahmen für den Betrieb der gemeinschaftlichen Freianlagen Anlehnung an das WEG als rechtlichen Rahmen für den dauerhaften Betrieb des Innenhofs. Die Projektsteuerung der Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ organi- siert die Auswahl einer Verwaltung die dann zur ersten Eigentümerversammlung der Eigentü- mergemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ einlädt. Nach Abnahme des Bau- vorhabens und Abrechnung der Kosten ist die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauab- schnitt GbR“ beendet. Verbleibende Rechte und Pflichten, z.B. hinsichtlich Gewährleistung, Un- terhalt und Instandhaltung geht an die Eigentümergemeinschaft Innenhof über. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 9 von 13 10) Bauliche Regelungen a) Definition der gemeinschaftlich und privat genutzten Flächen im Baufeld Die gemeinschaftlichen Freianlagen setzen sich neben dem Stammgrundstück Freianlagen aus Teilbereichen der parzellierten einzelnen Grundstücke zusammen. Die Zuordnung von gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen erfolgt nach dem Strukturplan Freian- lagen vom 08.07.2022. Eine nicht lineare, sondern mäandernde Gestaltung der Übergänge zwischen gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen ist gewünscht und soll mög- lich sein. b) Planungsgrundlage Planungsgrundlage ist die Strukturplanung Freianlagen 08.07.2022 des Architekturbüro Kontsek, Nürnberg. c) Organisationsform von Planung und Herstellung der gemeinschaftlichen Freianlagen (par- tizipatives Verfahren) Die Planung der gemeinschaftlichen Freianlagen erfolgt durch die Planungsgemeinschaft „Parkierungen & Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR, unter Einbeziehung aller Anlie- ger. Sie erfolgt in einem von der Projektsteuerung organisierten und gesteuerten partizipa- tiven Prozesses (Beteiligungsprozess) mit bevollmächtigten Vertretern aller Hochbauprojek- te. Jedes Projekt bestimmt einen entscheidungsbefugten Vertreter und Stellvertreter. Die Herstellung übernimmt die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“. d) Abgrenzung der Planungsbereiche und Zuständigkeiten Für die Planung und Ausführung der individuellen Bereiche sind die jeweiligen Hochbau- projekte verantwortlich. Es wird angestrebt, zwischen diesen und den gemeinschaftlichen Bereichen eine durchgängige Gestaltung umzusetzen, um dadurch eine gewisse Groß- zügigkeit zu erhalten. Die privat genutzten Bereiche können durch eine lockere Bepflanzung mit Büschen und Stauden optisch von den gemeinschaftlichen Flächen abgegrenzt werden, Einfriedungen durch Hecken, Mauern, Sichtschutzwände oder Zäune ist nicht gestattet. e) Innenhofentwässerung Die Innenhofentwässerung wird im Zuge des Entwässerungskonzeptes geplant. Details sind noch festzulegen. f) Sichtschutzelemente Für eventuell gewünschte Sichtschutzelemente im Bereich zwischen einzelnen jeweils indi- viduell genutzten Flächen ist eine abgestimmte Ausführung vorgesehen, die im Rahmen der partizipativen Planung festgelegt wird. Zwischen gemeinschaftlichen und individuell genutz- ten Flächen ist kein Sichtschutzelement zulässig. g) Vorzonen Vorzonen sind die Freiflächen, welche an den Außenseiten des Baufelds 1 liegen. Sie sind von den jeweiligen Hochbauprojekten, auf dessen Grundstück sie liegen, zu planen und herzustellen. h) Zusammenarbeit in der Ausführung und Abgrenzung der Zuständigkeiten Es wird dringend dazu geraten, dass die Hochbauprojekte die von der Baugemeinschaft „In- nenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ beauftragte Firma auch mit der Ausführung der weiteren Arbeiten an den individuellen Freianlagen beauftragt. Hierdurch können Synergie- effekte und Kostenvorteile erzielt werden. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 10 von 13 11) Wirtschaftliche Regelungen a) Verfahren der Kostenermittlung und –verteilung Durch die Organisation als Baugemeinschaft handelt es sich bei den gemeinschaftlichen Freianlagen um eine Realkostenabrechnung. Sämtliche Kostenermittlungen und -abrechnungen erfolgen in transparenter Form. Die Kos- ten für den Aufbau mit Belagsflächen und Bepflanzung sind von demjenigen zu tragen, der das Nutzungsrecht für die entsprechende Fläche hat. Der Kostenverteilerschlüssel für die Herstellung der gemeinschaftlich genutzten Flächen ergibt sich aus dem Verhältnis der nach Bebauungsplan zulässigen Kubatur der einzelnen Hochbauprojekte, ohne die Berücksichtigung von Balkonen, Erkern oder Rücksprüngen. Auf der Grundlage eines ersten Kostenüberschlages kann von folgender voraussichtlicher Kostengrößenordnung ausgegangen werden: 310.000.- € für die gemeinschaftlichen Freianlagen (KG 100-700 nach DIN 276, Kostenstand Januar 2022) b) Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für die gemeinschaftlichen Freianlagen Für die zur Herstellung der gemeinschaftlichen Freianlagen in Anspruch genommenen Teil- bereiche der parzellierten einzelnen Grundstücke erfolgen keine Ausgleichszahlungen von der Eigentümergemeinschaft Freianlagen an die jeweiligen Grundstückseigentümer. c) Sichtschutzelemente Die Kosten für Sichtschutzelemente zwischen einzelnen jeweils individuell genutzten Flä- chen tragen die Eigentümer der beiden Flächen jeweils zur Hälfte. d) Vorzonen Die Kostenübernahme für die Planung und Herstellung der Vorzonen erfolgt vollständig durch das jeweilige Hochbauprojekt auf dessen Grundstück sie liegen. 12) Projektbeteiligte und Grundlagen der Honorierung Projektsteuerung stadtblau GmbH, Allersberger Straße 185, 90461 Nürnberg Honoraransatz: 50.000.- € brutto Freianlagenplanung Grünplanung Oehm & Herlan, Obere Seitenstraße 20, 90429 Nürnberg Honorarzone III, oberer Honorarsatz 13) Betrieb und Unterhalt a) Kostentragung Der Unterhalt sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlich genutzten Flächen erfolgt durch die Eigentümergemeinschaft Freianlagen. Der Kostenverteilerschlüs- sel für den Unterhalt der gemeinschaftlich genutzten Flächen ergibt sich aus dem Verhältnis der nach Bebauungsplan zulässigen Kubatur der einzelnen Hochbauprojekte, ohne die Be- rücksichtigung von Balkonen, Erkern oder Rücksprüngen. b) Verbrauchskosten Wasser und Strom Sofern eine Versorgung der gemeinschaftlichen Freianlagen mit Wasser und Strom von den jeweiligen Hausanschlüssen vorgesehen wird, trägt die Eigentümergemeinschaft Freianla- gen die Verbrauchskosten. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 11 von 13 c) Pflege der Bepflanzungen Die Pflege der Bepflanzung im Innenhof im Bereich der Übergänge zwischen gemeinschaft- lich und individuell genutzten Flächen obliegt für die Seite zum Innenhof und für den Hö- henschnitt der Eigentümergemeinschaft Freianlagen für die innenhofabgewandte Seite den jeweiligen Nutzern. In trockenen Sommern ist die Begrünung zu bewässern, diese gilt ins- besondere für Bäume und Büsche. d) winterliche Räumpflicht und Verwendung von Streusalz Die Verwendung von Streusalz im Bereich sämtlicher Flächen im Innenhof (gemein- schaftlich- und individuell genutzt) ist untersagt. Es wird ein Schild mit dem Text „Privater Innenhof, kein Winterdienst“ oder ähnlichem Wortlaut aufgestellt. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 12 von 13 C. Weitere Vereinbarungen 14) Beteiligung der Freianlagengemeinschaft an den Hausanschlüssen Der Innenhof soll keinen eigenen Hausanschluss für Wasser und Elektro bekommen. Es wird eine Kooperation mit dem Hochbauprojekt des Ankers erfolgen. Die Hausanschlusskosten werden im Verhältnis der jeweiligen Bedarfe aufgeteilt. Elektroversorgung: Die Stromversorgung des Innenhofs erfolgt über einen Unterzähler der Versorgung des An- kernutzers. Die anteiligen Kosten, aufgeteilt im Verhältnis der berechneten Bedarfe, für den Stromanschluss des Innenhofs einschließlich des Stromzählers erstattet die Baugemeinschaft In- nenhof dem Ankernutzer. Ab dem Zähler werden die Leitungen vom Innenhof erstellt und un- terhalten. Wasserversorgung: Die Wasserversorgung des Innenhofs erfolgt über einen Unterzähler der Versorgung des An- kernutzers. Die anteiligen Kosten, aufgeteilt im Verhältnis der berechneten Bedarfe, für den Wasseranschluss des Innenhofs einschließlich des Wasserzählers erstattet die Baugemeinschaft Innenhof dem Ankernutzer. Ab dem Zähler werden die Leitungen vom Innenhof erstellt und un- terhalten. Für etwaige Unterhalts-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten an den Teilen der Elektro- und Wasserinstallation im Bereich des Hochbauprojektes kommt die Eigentümergemeinschaft Innenhof auf. Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgt zwischen den beiden Hausverwal- tungen. Fallen hierfür auf Seite des Hochbauprojektes zusätzliche Kosten an, sind diese von der Eigentümergemeinschaft Innenhof zu erstatten. Zur Erfassung des Zählerstandes ist dem Ver- walter der Eigentümergemeinschaft Innenhof oder einem Vertreter nach Terminabstimmung Zutritt zu gewähren. Selbiges gilt für Planer und ausführende Firmen im Falle von Wartungs-, In- standhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten. 15) Müll Die Planung und Realisierung von Müllräumen obliegt jedem Hochbauprojekt individuell. Sie sind im eigenen Projekt unterzubringen. 16) Außenwandaufbauten (nur bei Aufteilung von Baukörpern auf mehrere Projekte) Die Außenwandaufbauten bei aneinandergrenzenden Projekten (Wärmedämmung, Außenputz, etc.), welche bei unterschiedlichen Gebäudehöhen und Gebäudetiefen auf das jeweilige Nach- bargrundstück überstehen können, sind zu dulden. Diese Überstände können zum Beispiel not- wendig werden, wenn ein Projekt an der Grundstücksgrenze eine Loggia vorsieht. Die hier lie- gende Grenzwand des Nachbarprojektes wird dann zur Außenwand und muss gedämmt werden. 17) Bilaterale Regelungen zwischen Hochbauprojekten Zur einvernehmlichen Regelung planerischer, technischer, wirtschaftlicher und juristischer Be- lange einzig zwischen benachbarten Hochbauten untereinander und ggf. ohne Berührung von Interessen der Eigentümergemeinschaft Innenhof, können weitere Bestimmung nach Erforder- nis in die Ankerkonzeption und weiterführend in die Grundlagenvereinbarung aufgenommen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Regelwerk alle wechselseitigen Belange be- handelt. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 13 von 13 D. Salvatorische Klausel Sollten die Baugenehmigungen der Hochbauprojekte Auflagen beinhalten, die Auswirkungen auf die Ankerkonzeption und die Grundlagenvereinbarung haben, suchen die Beteiligten im Geiste der sons- tigen Regelungen nach Lösungen. Dasselbe gilt, sollten sich im weiteren Planungsprozess Punkte ergeben, die bisher nicht geregelt sind. E. Anlagen Anlage 1 Parkierungskonzept Baufeld 1, 1. Bauabschnitt vom 08.07.2022 Anlage 2 Strukturplanung Freianlagen vom 08.07.2022 Aufgestellt, Nürnberg, den 08.07.2022 stadtblau GmbH Allersberger Straße 185 90461 Nürnberg[mehr]

            Dateityp: PDF-Dokument
            Dateigröße: 416,24 KB
            Verlinkt bei:
              Zuletzt geändert: 13.07.2022
              Bericht_23_10_10.pdf

              Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 10. Oktober 2023 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Einwohnerfragestunde Es wurde angefragt, ob ein Spielplatz in der Nähe der Lavendelstraße oder ein Waldspielplatz in Planung ist. Die Verwaltung informierte, dass kein Spielplatz in der Lavendelstraße geplant ist. Ein Waldspielplatz ist im Haushalt vorgesehen, wurde jedoch aufgrund der Vielzahl der laufenden Bauprojekte noch nicht umgesetzt. Die Verwaltung informierte außerdem auf Nachfrage, dass die Laternen für das Baugebiet in der Lavendelstraße bereits bestellt sind und in einigen Wochen installiert werden. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 12. September 2023 wurde bekannt gegeben, dass ein Antrag auf Verlängerung der geförderten Personalstelle des Koordinators für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung um weitere zwei Jahre (bis 31.10.2026) gestellt wurde. Die hieraus resultierenden Personalkosten werden im Haushaltsplan für die Jahre 2025 bis 2026 berücksichtigt und wurden entsprechend beschlossen. Bericht der Bürgermeisterin Die Vereinssitzung findet am 16. Oktober 2023 um 18:00 Uhr im Feuerwehrhaus statt. Die ersten zwei Gemeinderatssitzungen im neuen Jahr finden am 23.01. und 27.02.2024 statt. Die restlichen Termine werden mit dem Jahreskalender bekannt gegeben. Die Herbstübung der Freiwilligen Feuerwehr findet am 04.11.2023 statt. Ende September fand eine Verkehrsschau mit der Straßenverkehrsbehörde und der Polizei statt. In einer der nächsten Sitzungen wird ausführlich darüber berichtet. Über den aktuellen Stand der Baustelle in der Ortsmitte wurde informiert. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Trockenbauarbeiten, Sonnenschutzanlage und Fliesen- und Plattenarbeiten Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Auftrag für die Trockenbauarbeiten wird an die Firma Helmut Baum GmbH aus Blitzenreute zum Auftragswert von 513.722,52 € brutto vergeben. 2. Der Auftrag für das Gewerk Sonnenschutzanlagen wird an die Firma Fenster-technik Weinfurtner GmbH aus Rieden zum Auftragswert von 111.138,86 € brutto vergeben. 3. Der Auftrag für die Fliesen- und Plattenarbeiten wird an die Firma Fliesen Röhlich GmbH aus Wendelstein zum Auftragswert von 90.754,87 € brutto vergeben. Festlegung des Energiemixes für das gemeindeeigene Nahwärmenetz Die verschiedenen Möglichkeiten für den Energiemix des gemeindeeigenen Nahwärmenetzes wurden vorgestellt. Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Energiemix für das Nahwärmenetz soll zusätzlich zur vorhandenen Anlage bestehen aus: Einbau einer Pelletheizung in das Untergeschoss des roten Gebäudes, Hochtemperaturwärmepumpe und Photovoltaikanlage auf dem Sporthallendach 2. Das Ingenieurbüro Kirchner Energie GmbH wird beauftragt, die erforderlichen Leistungen zum Einbau der Pelletheizung und der Installation der Wärmepumpe zu erbringen. 3. Das Ingenieurbüro E-Planwerk GmbH wird mit der Ausschreibung und Überwachung der Arbeiten für die Photovoltaikanlage auf dem Sporthallendach beauftragt. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 1. Änderung mit 5. Änderung" für das Anbringen eines Zaunes an der Grundstücksgrenze auf dem Flst. 823, Marsweilerstr. 50 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für die Überschreitung der Höhe des Zauns wird nicht erteilt. Auftragsvergabe Asphaltendausbau Igelstraße Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Asphaltendausbau Igelstraße wird an die Firma Josef Hebel GmbH&Co.KG, Memmingen, zum Angebotspreis von 79.270,46 Euro brutto vergeben. Der Weg zu einer „klimaneutralen“ Kommunalverwaltung in Baindt bis zum Jahr 2040 - Vorstellung Treibhausgasbilanz und Handlungsempfehlungen Die Verwaltung hat den Gemeinderat das Konzept zur „klimaneutralen“ Kommunalverwaltung vorgestellt. Steuern, Gebühren, Beiträge 2024 Die Verwaltung hat den Gemeinderat über den aktuellen Stand der kommunalen Abgaben in der Gemeinde sowie das weitere Vorgehen im kommenden Jahr informiert. Anfragen und Verschiedenes Der Bau der neuen Wohncontaineranlagen für die vorläufige Unterbringung von Geflüchteten durch den Landkreis ist in vollem Gange. Mit einer Belegung wird noch in diesem Jahr gerechnet. Ein erstes Gespräch mit Vertreterinnen der Schule sowie Eltern zum Thema Schulhofgestaltung hat stattgefunden. Im Frühjahr 2024 ist ein Workshop zu diesem Thema geplant. In Sulpach wurde aufgrund von Setzungen in der Straße ein Teil der Asphaltfläche erneuert, allerdings muss nachgearbeitet werden, da das Ergebnis mangelhaft ist. Bezüglich eines Tempolimits, das von Seiten der Gemeinde auf der B30 verfolgt wird, gibt es noch keine neuen Informationen. Die Verwaltung wird sich um die vollständige Behebung von Sturmschäden im Wäldle kümmern. Die Verwaltung klärt ab, ob der neue Spielplatz beim SBBZ für die Öffentlichkeit zugänglich ist und informiert anschließend. In Abstimmung mit dem Bauhof und der Freiwilligen Feuerwehr Baindt wird geprüft, in wie weit der Zugang zu deren Areal geregelt werden kann. Die Verwaltung informiert, dass in nächster Zukunft das vordere Tor wieder installiert wird. Die Verwaltung informiert darüber hinaus, dass auf der Homepage der Gemeinde der sichere Schulwegeplan veröffentlich wurde. Ein provisorischer Schulweg bzw. Fußgängerweg durch das Fischerareal ist aufgrund rechtlicher Vorgaben nicht umsetzbar. Bürger- und Ratsinformationssystem Über das Bürger- und Ratsinformationssystem haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Tagesordnung sowie die entsprechenden Sitzungsunterlagen einzusehen. Sie können das System über den folgenden Link oder den nebenstehenden QR-Code aufrufen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html[mehr]

              Dateityp: PDF-Dokument
              Dateigröße: 111,48 KB
              Verlinkt bei:
                Zuletzt geändert: 20.10.2023
                Rechtliche Grundlagen

                Das Vergaberecht ist nicht durch ein einheitliches Gesetz geregelt. Vielmehr müssen öffentliche Auftraggeber und private Anbieter bei der Vergabe öffentlicher Aufträge eine Vielzahl von nationalen und europäischen Vorschriften beachten. Um Ihnen einen Überblick zu bieten, werden hier die für Sie wichtigsten Rechtsgrundlagen dargestellt: Ausgewählte Vorschriften der EU Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe (2014/24/EU) Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie die Postdienste (2014/25/EU) Richtlinie über die Vergabe von Konzessionen (2014/23/EU) Richtlinie über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit (2009/81/EG) Verordnungen der EU zur Festlegung der Schwellenwerte Verordnung über das gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (2008/213/EG) vom 28. November 2007 Richtlinie zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (89/665/EWG) Ausgewählte nationale Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) , (GWB) Vierter Teil (§§ 97 ff.) Vergabeverordnung (VgV) Unterschwellenvergabeverordnung (UVgO) Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen – Teil B (VOL/B) Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV) Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen Landesrechtliche Vorschriften Die Ausschreibung, Vergabe und Abwicklung von Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte richtet sich im Wesentlichen nach den Haushaltsordnungen der jeweiligen öffentlichen Auftraggeber und den auf ihrer Grundlage eingeführten weiteren Vergabevorschriften. Die Haushaltsordnungen des Landes und der Kommunen verpflichten öffentliche Auftraggeber, bei ihren Beschaffungen grundsätzlich die Öffentliche Ausschreibung oder eine Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu wählen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Es existieren in mehreren Bereichen ergänzende landesrechtliche Vorschriften, die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten sind, beispielsweise die Verwaltungsvorschrift der Landesregierung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VwV Beschaffung). Damit soll sichergestellt werden, dass die von der Landesregierung verfolgten Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umgesetzt werden, insbesondere das Ziel einer weitgehend klimaneutralen Landesverwaltung, die Berücksichtigung der Entwicklungspolitischen Leitlinien für Baden-Württemberg, die Berücksichtigung der Leitsätze der Ernährungsstrategie des Landes, die Berücksichtigung der Belange der mittelständischen Wirtschaft, gute und sichere Arbeit für alle Beschäftigten, Chancengleichheit und Gleichstellung von Männern und Frauen im Beruf sowie die soziale Integration von benachteiligten Personen. Außerdem soll Korruption verhindert und bekämpft werden. Seit dem 1. Juli 2013 gilt das Landestariftreue- und Mindestlohngesetz (LTMG). Es unterbindet bei der Vergabe öffentlicher Aufträge Wettbewerbsverzerrungen durch den Einsatz von Billigarbeitskräften. Um einen öffentlichen Auftrag zu erhalten, muss das Unternehmen ein Mindestentgelt von derzeit 12,82 Euro (brutto) zahlen. Im Bereich des Personenverkehrs ist das Unternehmen an repräsentative Tarifverträge gebunden. Damit gilt für alle Unternehmen, die sich um einen öffentlichen Auftrag bewerben, die gleiche Ausgangslage. Eine Servicestelle beim Regierungspräsidium Stuttgart informiert Unternehmen und Arbeitnehmer zum Tariftreuegesetz und stellt Entgeltregelungen aus den relevanten Tarifverträgen zur Verfügung. Über die Servicestelle können Sie auch Muster für die Abgabe der Tariftreue- und Mindestentgelterklärungen erhalten. Mit diesen dokumentieren Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, inwieweit sie das LTMG einhalten. Weitere Informationen zu relevanten rechtlichen Bestimmungen erhalten Sie über die Auftragsberatungsstellen.[mehr]

                Zuletzt geändert: 16.01.2024
                Geschaeftsordnung_Gemeinderat_12_2020.pdf

                1 Geschäftsordnung für den Gemeinderat Aufgrund des § 36 Abs. 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg – GemO - hat sich der Gemeinderat am 10. September 2019 (zuletzt geändert am 08.12.2020) folgende Geschäftsordnung gegeben. I. Allgemeine Bestimmung § 1 Zusammensetzung des Gemeinderats, Vorsitzender (1) Der Gemeinderat besteht aus der Bürgermeisterin als Vorsitzende und den ehrenamtlichen Mitgliedern (Gemeinderäte). (2) Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Bürgermeisterin führt (führen) ihr(e) Stellvertreter im Sinne des § 48 GemO den Vorsitz. § 2 Mitgliedervereinigungen (1) Die Gemeinderäte können sich zu Mitgliedervereinigungen (Fraktionen) zusammenschließen. Eine Fraktion muss einschließlich etwaiger ständiger Gäste aus mindestens zwei Gemeinderäten bestehen. (2) Jede Fraktion teilt ihre Gründung, Bezeichnung, Mitglieder, ständige Gäste, die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre Auflösung der Bürgermeisterin mit. (3) Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend. II. Rechte und Pflichten der Gemeinderäte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen § 3 Rechtsstellung der Gemeinderäte (1) Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig. (2) Die Bürgermeisterin verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten. (3) Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien, nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. An Verpflichtungen und Aufträge, durch die diese Freiheit beschränkt wird, sind sie nicht gebunden. - 32 Abs. 1 bis 3 GemO - 2 § 4 Unterrichtungsrecht, Akteneinsicht, Anfragerecht der Gemeinderäte (1) Ein Vierteil der Gemeinderäte kann in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen, dass die Bürgermeisterin den Gemeinderat unterrichtet, und dass diesem oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird. In diesem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein. (2) Jeder Gemeinderat kann an die Bürgermeisterin schriftliche oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Absatzes 1 stellen. Mündliche Anfragen, die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen, sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig. (3) Schriftliche Anfragen sind, sofern es der Gegenstand der Frage zulässt, innerhalb von 4 Wochen zu beantworten. Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats von der Bürgermeisterin mündlich beantwortet werden; können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden, teilt die Bürgermeisterin Zeit und Ort der Beantwortung mit. (4) Für Anfragen und Antworten, die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, ist eine die Verschwiegenheit gewährleistete Form zu wahren. (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten. - § 24 Abs. 3 bis 5 GemO - § 5 Amtsführung Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich ist, die Sitzung vorzeitig zu verlassen, ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen. Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich, so kann sie nachträglich erfolgen. - §§ 17 Abs. 1, 34 Abs. 3 GemO - § 6 Pflicht zur Verschwiegenheit (1) Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten, deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben, besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist. Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet, bis sie die Bürgermeisterin von der Schweigepflicht entbindet. Dies gilt nicht für Beschlüsse, soweit sie nach § 9 Abs. 3 bekannt gegeben worden sind. (2) Gemeinderäte dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere, wer aus der Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will. - §§ 17 Abs. 2, 35 Abs. 2 GemO - 3 § 7 Vertretungsverbot (1) Die Gemeinderäte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet der Gemeinderat. Insbesondere darf ein dem Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Gemeinde nicht übernehmen. (2) Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Abs. 1 Anwendung, wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Bürgermeister. - § 17 Abs. 3 GemO - § 8 Ausschluss wegen Befangenheit (1) Ein Gemeinderat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann: 1. dem Ehegatten 2. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten oder einem durch Annahme an Kindes statt Verbundenen, 3. einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten, solange die die Schwägerschaft begründende Ehe fortbesteht oder 4. einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person. (2) Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch, wenn der Gemeinderat oder der zur Beratung zugezogene Einwohner 1. gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist, dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann, es sei denn, dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist, dass sich der Gemeinderat deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet. 2. oder dessen Ehegatte, Kinder, Eltern, Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbstständigen Unternehmens sind, denen die Entscheidung einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann. Ist der Gemeinderat oder der zur Beratung hinzugezogene Einwohner als Vertreter der Gemeinde oder auf Vorschlag der Gemeinde Organmitglied im Sinne des Satzes 1, besteht kein Mitwirkungsverbot. 3. Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist, der die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist, sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört, oder 4. in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist. (3) Diese Vorschriften gelten nicht, wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt. Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. 4 (4) Der Gemeinderat und der zur Beratung zugezogene Einwohner, bei dem ein Tatbestand vorliegt, der Befangenheit zur Folge haben kann, hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen. Entsprechend gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt, entscheiden in Zweifelsfällen in Abwesenheit der Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat, sonst die Bürgermeisterin. (5) Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken kann, muss die Sitzung verlassen. Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben, bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er auch den Sitzungsraum verlassen. - § 18 GemO - III. Sitzungen des Gemeinderats § 9 Öffentlichkeitsgrundsatz, Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse (1) Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich. Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern; über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nicht öffentlich verhandelt werden. Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats, einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln, wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden. (2) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt, soweit es die Raumverhältnisse gestatten. (3) In nichtöffentlicher Sitzung nach Abs. 1 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Sitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. - § 35 GemO – (4) Bei öffentlichen Sitzungen, die als Videokonferenz oder in vergleichbarer Weise durchgeführt werden, muss die Möglichkeit bestehen, die Verhandlungen des Gemeinderates gemäß §37a Abs. 1 Satz 4 GemO als Zuhörer und Zuseher – der jeweiligen Notsituation angepasst – zu verfolgen. § 10 Verhandlungsgegenstände (1) Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen der Bürgermeisterin, der Gemeinderäte, der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge. (2) Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt, wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen. § 11 Sitzordnung Die Gemeinderäte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit. Kommt keine Einigung zustande, bestimmt die Bürgermeisterin die Reihenfolge der Fraktionen unter 5 Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Gemeinderat. Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt. Gemeinderäten, die keiner Fraktion angehören, weist die Bürgermeisterin den Sitzplatz an. § 12 Einberufung (1) Der Gemeinderat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden. Der Gemeinderat muss unverzüglich einberufen werden, wenn es ein Viertel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. (2) Die Bürgermeisterin beruft den Gemeinderat zu Sitzungen schriftlich und grundsätzlich bei Nutzung des Digitalen Gremiendienstes durch Abruf über das Ratsinformationssystem (RIS) in der Regel 7 Tage vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung (§ 13) ein. In der Einladung ist die Zeit, der Ort und die Tagesordnung der Sitzung anzugeben. Die Beratungsunterlagen sind über das RIS abrufbar oder werden beigefügt. (3) Wird zur Erledigung der Tagesordnung eine Sitzung am nächsten Tag fortgesetzt, so genügt die mündliche Bekanntgabe durch die Bürgermeisterin als Einladung. Gemeinderäte, die bei Unterbrechung der Sitzung nicht anwesend waren, sind unverzüglich zu verständigen. (4) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen sind rechtzeitig ortsüblich (auf der Homepage unter der Rubrik Bekanntmachungen und zusätzlich im Amtsblatt) bekannt zu geben.- § 34 Abs. 1 und 2 GemO – (5) Die Bürgermeisterin kann im Einzelfall notwendige, ordentlich einberufene Sitzungen als auch sog. „Notfallsitzungen“ (§ 34 Abs. 2 GemO) in Form von Videokonferenzen oder auch anderen bzw. neueren technischen Verfahren, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, gemäß § 37a GemO anberaumen. Hybridsitzungen, bei der nur ein Teil der Ratsmitglieder anwesend und die übrigen Mitglieder über Videozuschaltung dabei sind, sind dadurch grundsätzlich ebenfalls möglich. Eine Sitzung ohne Bildübertragung ist allerdings nicht zulässig. § 13 Tagesordnung (1) Die Bürgermeisterin stellt die Tagesordnung für die Sitzungen auf. (2) Auf Antrag eines Viertels der Gemeinderäte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung zu setzen. Die Verhandlungsgegenstände müssen zum Aufgabengebiet des Gemeinderats gehören. Satz 1 gilt nicht, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat. (3) Die Tagesordnung enthält Angaben über Beginn und Ort der Sitzung sowie die zur Beratung vorgesehenen Gegenstände, unterschieden nach solchen, über die in öffentlicher und solchen, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu verhandeln ist. (4) Die Bürgermeisterin ist berechtigt, Verhandlungsgegenstände bis zum Beginn der Sitzung unter Angabe des Grundes von der Tagesordnung abzusetzen. Dies gilt nicht für Anträge nach Abs. 2. - § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 GemO - 6 § 14 Beratungsunterlagen (1) Der Einberufung nach § 12 fügt der Bürgermeister die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen bei, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. Die Vorlagen sollen die Sach- und Rechtslage darstellen und möglichst einen Antrag enthalten. (2) Die Beratungsunterlagen sind grundsätzlich am Tage der Einladung in das Ratsinformationssystem einzustellen. Im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Beratungsunterlagen im Ratsinformationssystem können Gemeinderäte auf eine schriftliche Zustellung von Drucksachen verzichten. Nichtöffentliche Beratungsunterlagen sind nur für die Gemeinderäte bestimmt. Sie dürfen von den Gemeinderäten ohne Zustimmung der Bürgermeisterin nicht vervielfältigt oder an Dritte weitergegeben werden. Bis zur öffentlichen Verhandlung der einzelnen Tagesordnungspunkte ist generell Verschwiegenheit gem. § 6 zu wahren ( § 34 Abs. 1 GemO). § 15 Verhandlungsfähigkeit und Verhandlungsleitung (1) Der Gemeinderat kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzung beraten und beschließen. (2) Die Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Verhandlungen des Gemeinderats. Die Sitzung wird geschlossen, wenn sämtliche Verhandlungsgegenstände erledigt sind oder wenn die Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit des Gemeinderats oder aus anderen dringenden Gründen vorzeitig abgebrochen werden muss. Die Sitzung soll grundsätzlich nicht länger als 22:00 Uhr dauern. - § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 1 GemO - § 16 Handhabung oder Ordnung, Hausrecht (1) Die Vorsitzende handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Er kann Zuhörer, die den geordneten Ablauf der Sitzung stören, zur Ordnung rufen und erforderlichenfalls aus dem Sitzungsraum weisen. (2) Gemeinderäte können bei grober Ungebühr oder bei wiederholten Verstößen gegen die Ordnung vom Vorsitzenden aus dem Beratungsraum verwiesen werden; mit dieser Anordnung ist der Verlust des Anspruchs auf die auf den Sitzungstag entfallende Entschädigung verbunden. Bei wiederholter großer Ungebühr oder wiederholten Verstößen gegen die Ordnung kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für sechs Sitzungen ausschließen. Entsprechendes gilt für sachkundige Einwohner, die zu den Beratungen zugezogen sind. - § 36 Abs. 1 und 3 GemO - § 17 Verhandlungsablauf, Änderung der Tagesordnung durch den Gemeinderat (1) Die Gegenstände werden in der Reihenfolge der Tagesordnung verhandelt, sofern der Gemeinderat im Einzelfall nichts anderes beschließt. (2) Die nachträgliche Aufnahme von Gegenständen in die Tagesordnung für die öffentliche Sitzung ist, von Notfällen abgesehen, während der Sitzung nicht möglich. In nichtöffentlichen 7 Sitzungen kann ein Verhandlungsgegenstand, von Notfällen abgesehen, nur durch einstimmigen Beschluss aller Mitglieder des Gemeinderats nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. (3) Der Gemeinderat kann auf Antrag die Verhandlung über einen Gegenstand vertagen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so finden eine zweite Beratung und die Beschlussfassung in einer anderen Sitzung statt. (4) Die Beratung ist beendet, wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen. (5) Der Gemeinderat kann auf Antrag jederzeit die Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand schließen (Schlussantrag). Wird ein solcher Antrag angenommen, ist die Aussprache abzubrechen und Beschluss zu fassen. Über einen Schlussantrag kann erst abgestimmt werden, wenn jede Fraktion und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit hatten, zur Sache zu sprechen. (6) Wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder während der Beratung und vor der Abstimmung eine zweite Beratung beantragt, muss diesem Antrag stattgegeben werden. Dies hemmt jedoch die weitere Beratung nicht. § 18 Vortrag, beratende Mitwirkung im Gemeinderat (1) Den Vortrag im Gemeinderat hat die Vorsitzende. Sie kann den Vortrag einem Beamten oder Angestellten der Gemeinde oder anderen Personen übertragen. (2) Der Gemeinderat und die Bürgermeisterin kann sachkundige Einwohner und Sachverständige zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten zuziehen. (3) Die Vorsitzende kann, auf Verlangen des Gemeinderats muss sie, Beamte oder Angestellte der Gemeinde zu sachverständigen Auskünften zuziehen. - §§ 33, 71 Abs. 4 Gemo - § 19 Redeordnung (1) Die Vorsitzende eröffnet die Beratung nach dem Vortrag (§ 18 Abs. 1). Er fordert zu Wortmeldungen auf und erteilt das Wort grundsätzlich in der Reihenfolge der Meldungen. Bei gleichzeitiger Wortmeldung bestimmt sie die Reihenfolge. Ein Teilnehmer an der Verhandlung darf das Wort erst ergreifen, wenn es ihm von der Vorsitzenden erteilt ist. (2) Außer der Reihe wird das Wort erteilt zur Stellung von Anträgen zur Geschäftsordnung (§ 21) und zur Berichtigung eigener Ausführungen. (3) Kurze Zwischenfragen an den jeweiligen Redner sind mit dessen und des Vorsitzenden Zustimmung zulässig. (4) Die Vorsitzende kann nach jedem Redner das Wort ergreifen; er kann ebenso dem Vortragenden oder zugezogenen sachkundigen Einwohner und Sachverständigen jederzeit das Wort erteilen oder sie zur Stellungnahme auffordern. (5) Für die Beratung eines bestimmten Gegenstandes kann der Gemeinderat die Dauer der Beratung und die Redezeit beschränken. (6) Ein Redner darf nur von der Vorsitzenden und nur zur Wahrnehmung seiner Befugnisse unterbrochen werden. Die Vorsitzende kann den Redner zur Sache verweisen 8 oder zur Ordnung rufen. Bei weiteren Verstößen kann ihm die Vorsitzende das Wort entziehen. § 20 Sachanträge (1) Anträge zu einem Verhandlungsgegenstand der Tagesordnung (Sachanträge) sind vor Abschluss der Beratung über diesen Gegenstand zu stellen. Die Vorsitzende kann verlangen, dass Anträge schriftlich abgefasst werden. (2) Anträge, deren Annahme das Vermögen, den Schuldenstand oder den Haushalt der Gemeinde nicht unerheblich beeinflussen (Finanzanträge), insbesondere eine Ausgabenerhöhung oder eine Einnahmesenkung gegenüber den Ansätzen des Haushaltsplans mit sich bringen würden, müssen einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Aufbringung der erforderlichen Mittel enthalten. § 21 Geschäftsordnungsanträge (1) Anträge „Zur Geschäftsordnung“ können jederzeit, mit Bezug auf einen bestimmten Verhandlungsgegenstand nur bis zum Schluss der Beratung hierüber, gestellt werden. (2) Geschäftsordnungsanträge unterbrechen die Sachberatung. Außer dem Antragsteller und der Vorsitzenden erhält je ein Redner der Fraktionen und die keiner Fraktion angehörenden Gemeinderäte Gelegenheit, zu einem Geschäftsordnungsantrag zu sprechen. (3) Geschäftsordnungsanträge sind insbesondere a) der Antrag, ohne weitere Aussprache zur Tagesordnung überzugehen, b) der Schlussantrag (§ 17 Abs. 5) c) der Antrag, die Rednerliste zu schließen d) der Antrag, den Gegenstand zu einem späteren Zeitpunkt in derselben Sitzung erneut zu beraten e) der Antrag, die Beschlussfassung zu vertagen f) der Antrag, den Verhandlungsgegenstand an einen Ausschuss zu verweisen. (4) Ein Gemeinderat, der selbst zur Sache gesprochen hat, kann Anträge nach Abs. 3 Buchst. b. (Schlussantrag) und c. (Schluss der Rednerliste) nicht stellen. (5) Für den Schlussantrag gilt § 17 Abs. 5 (6) Wird der Antrag auf „Schluss der Rednerliste“ angenommen, dürfen nur noch diejenigen Gemeinderäte zur Sache sprechen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf der Rednerliste vorgemerkt sind. § 22 Beschlussfassung, Beschlussfähigkeit (1) Im Anschluss an die Beratung wird über die vorliegenden Sachanträge Beschluss gefasst. Der Gemeinderat beschließt durch Abstimmungen (§ 23) und Wahlen (§ 24). (2) Der Gemeinderat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 9 (3) Bei Befangenheit von mehr als der Hälfte aller Mitglieder ist der Gemeinderat beschlussfähig, wenn mindestens ein Vierteil aller Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (4) Ist der Gemeinderat wegen Abwesenheit oder Befangenheit von Mitgliedern nicht beschlussfähig, muss eine zweite Sitzung stattfinden, in der er beschlussfähig ist, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind; bei der Einberufung der zweiten Sitzung ist hierauf hinzuweisen. Die zweite Sitzung entfällt, wenn weniger als drei Mitglieder stimmberechtigt sind. (5) Ist keine Beschlussfähigkeit des Gemeinderats gegeben, entscheidet die Bürgermeisterin an Stelle des Gemeinderats nach Anhörung der nicht befangenen Gemeinderäte. Ist auch die Bürgermeisterin befangen, findet § 124 GemO entsprechende Anwendung; dies gilt nicht, wenn der Gemeinderat ein stimmberechtigtes Mitglied für die Entscheidung zum Stellvertreter der Bürgermeisterin bestellt. (6) Bei der Berechnung der „Hälfte bzw. des Viertels aller Mitglieder“ nach den Absätzen 2 und 3 ist von der Zahl der tatsächlich besetzten Sitze auszugehen. Diese Zahl ergibt sich dadurch, dass von den gesetzlichen Mitgliedern bzw. der Zahl der in der Hauptsatzung festgelegten Mitglieder zuzüglich der Bürgermeisterin (§ 25 GemO) die Zahl der bei der Wahl nicht besetzten Sitze (§ 26 Abs. 4 KomWG) sowie die Zahl der Sitze, die nach Ausscheiden eines Gemeinderats durch Nachrücken nicht mehr besetzt werden können, abgezogen wird. (7) Der Vorsitzende hat sich vor der Beschlussfassung über jeden Verhandlungsgegenstand zu überzeugen, ob der Gemeinderat beschlussfähig ist. - § 37 GemO – (8) Bei einer gemäß § 37a GemO einberufenen Sitzung muss ein gegenseitiger Austausch der Ratsmitglieder bei der Beratung und Beschlussfassung gewährleistet sein. § 23 Abstimmungen (1) Anträge sind positiv und so zu formulieren, dass sie als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden können. Wird ein Antrag in eine Frage gekleidet, ist sie so zu stellen, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden kann. Über Anträge zur Geschäftsordnung (§ 21) wird vor Sachanträgen (§ 20) abgestimmt. Bei Geschäftsordnungsanträgen wird über diejenigen, die der sachlichen Weiterbehandlung am meisten entgegenstellen, zuerst abgestimmt. Über Änderungs- und Ergänzungsanträge zur Sache wird vor dem Hauptantrag abgestimmt. Als Hauptantrag gilt der Antrag des Vortragenden (§ 18 Abs. 1) oder eines Ausschusses. Liegen mehrere Änderungs- und Ergänzungsanträge zu der gleichen Sache vor, so wird jeweils über denjenigen zunächst abgestimmt, der am weitesten von dem Hauptantrag abweicht. (2) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Die Bürgermeisterin hat Stimmrecht; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. (3) Der Gemeinderat stimmt in der Regel offen durch Handhebung ab. Die Vorsitzende stellt die Zahl der Zustimmungen, der Ablehnungen und der Stimmenthaltungen fest. Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, kann die Vorsitzende die Abstimmung wiederholen lassen. Ist namentliche Abstimmung beschlossen, geschieht sie durch Namensaufruf der Stimmberechtigten in der Buchstabenfolge. Der Aufruf beginnt bei jeder namentlichen Abstimmung mit einem anderen Buchstaben des Alphabets. 10 (4) Der Gemeinderat kann auf Antrag beschließen, dass ausnahmsweise geheim mit Stimmzetteln abgestimmt wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen in § 24 Abs. 2. - § 37 Abs. 6 GemO - § 24 Wahlen (1) Wahlen werden geheim mit Stimmzetteln vorgenommen; es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied des Gemeinderats widerspricht. Die Bürgermeisterin hat Stimmrecht. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Wird eine solche Mehrheit bei der Wahl nicht erreicht, findet zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Steht nur ein Bewerber zur Wahl, findet im Falle des Satzes 4 ein zweiter Wahlgang statt, für den Satz 3 gilt. Der zweite Wahlgang soll frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang durchgeführt werden. (2) Die Stimmzettel sind von der Vorsitzenden bereitzuhalten. Sie werden verdeckt oder gefaltet abgegeben. Die Vorsitzende ermittelt unter Mithilfe eines vom Gemeinderat bestellten Mitglieds oder eines Gemeindebediensteten das Wahlergebnis und gibt es dem Gemeinderat bekannt. (3) Ist das Los zu ziehen, so hat der Gemeinderat hierfür ein Mitglied zu bestimmen. Die Vorsitzende oder in ihrem Auftrag der Schriftführer stellt in Abwesenheit des zur Losziehung bestimmten Gemeinderats die Lose her. Der Hergang der Losziehung ist in die Niederschrift aufzunehmen. - § 37 Abs. 7 GemO – (4) In Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit im Sitzungsraum nach § 37a GemO können generell keine Wahlen durchgeführt werden. Damit können in solchen Sitzungen auch keine Personalentscheidungen getroffen werden. § 25 Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten (1) Der Gemeinderat entscheidet im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Gemeindebediensteten; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter sowie für die Festsetzung der Vergütung oder des Lohnes, sofern kein Anspruch auf Grund eines Tarifvertrages besteht. Kommt es zu keinem Einvernehmen, entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder allein. Der Bürgermeister ist zuständig, soweit der Gemeinderat ihm die Entscheidung überträgt oder diese zur laufenden Verwaltung gehört. (2) Über die Ernennung und Anstellung der Gemeindebediensteten ist durch Wahl Beschluss zu fassen; das Gleiche gilt für die nicht nur vorübergehende Übertragung einer höher bewerteten Tätigkeit bei einem Angestellten oder Arbeiter. - § 24 Abs. 2 § 37 Abs. 7 GemO - § 26 Persönliche Erklärungen (1) Zu einer kurzen „persönlichen Erklärung“ erhält das Wort a) jedes Mitglied des Gemeinderats, um seine Stimmabgabe zu begründen. Die Erklärung kann nur unmittelbar nach der Abstimmung abgegeben werden. 11 b) wer einen während der Verhandlung gegen ihn erhobenen Vorwurf abwehren oder wer eigene Ausführungen oder deren unrichtige Wiedergabe durch andere Redner richtig stellen will. Die Erklärung kann nach Erledigung eines Verhandlungsgegen- standes (Beschlussfassung, Vertagung, Übertragung zur Tagesordnung) abgegeben werden. (2) Eine Aussprache über „persönliche Erklärungen“ findet nicht statt. § 27 Fragestunde (1) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen und Personenvereinigungen nach § 10 Abs. 3 und 4 GemO können bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge unterbreiten (Fragestunde). (2) Grundsätze für die Fragestunde: a) Die Fragestunde findet am Beginn jeder öffentlichen Sitzung statt. Ihre Dauer soll 15 Minuten nicht überschreiten. b) Jeder Frageberechtigte im Sinne des Absatzes 1 darf in einer Fragestunde zu nicht mehr als zwei Angelegenheiten Stellung nehmen und Fragen stellen. Fragen, Anregungen und Vorschläge müssen kurz gefasst sein und sollen die Dauer von drei Minuten nicht überschreiten. c) Zu den gestellten Fragen, Anregungen und Vorschlägen nimmt die Vorsitzende Stellung. Kann zu einer Frage nicht sofort Stellung genommen werden, so wird die Stellungnahme in der folgenden Fragestunde abgegeben. Ist dies nicht möglich, teilt die Vorsitzende dem Fragenden den Zeitpunkt der Stellungnahme rechtzeitig mit. Widerspricht der Fragende nicht, kann die Antwort auch schriftlich gegeben werden. Hiervon wird der Gemeinderat nachrichtlich in Kenntnis gesetzt. Die Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des § 35 bs. 1 Satz 2 GemO von einer Stellungnahme absehen, insbesondere in Personal-, Grundstücks-, Sozialhilfe- und Abgabesachen sowie in Angelegenheiten aus dem Bereich der Sicherheits- und Ordnungsverwaltung. - § 33 Abs. 4 GemO - § 28 Anhörung (1) Der Gemeinderat kann betroffenen Personen und Personengruppen Gelegenheit geben, ihre Auffassung im Gemeinderat vorzutragen (Anhörung). Über die Anhörung im Einzelfall entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Vorsitzenden, eines Gemeinderats oder betroffenen Personen und Personengruppen. (2) Die Anhörung ist öffentlich. Unter den Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GemO kann die Anhörung nichtöffentlich durchgeführt werden. Der Gemeinderat kann die Anhörung auch in Angelegenheiten, für die er zuständig ist, einem Ausschuss übertragen. (3) Die Anhörung findet vor Beginn einer Sitzung des Gemeinderats oder innerhalb einer Sitzung vor Beginn der Beratung über die Anzuhörenden betreffende Angelegenheit statt. Hierüber entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. (4) Ergibt sich im Laufe der Beratungen des Gemeinderats eine neue Sachlage, kann der Gemeinderat eine erneute Anhörung beschließen. Die Beratung wird zuvor unterbrochen. - § 33 Abs. 4 GemO- 12 IV. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren und durch Offenlegung § 29 Schriftliches Verfahren Über Gegenstände einfacher Art kann im schriftlichen Verfahren beschlossen werden. Der Antrag, über den im schriftlichen Verfahren beschlossen werden soll, wird gegen Nachweis und mit Angabe der Widerspruchsfrist allen Gemeinderäten entweder nacheinander in einer Ausfertigung oder gleichzeitig in je gleich lautenden Ausfertigungen zugeleitet. Er ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. - § 37 Abs. 1 GemO- § 30 Offenlegung (1) Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung beschlossen werden. Die Offenlegung kann in einer Sitzung und außerhalb einer solchen geschehen. (2) Bei Offenlegung in einer Sitzung sind die zur Erledigung vorgesehenen Gegenstände in einem besonderen Abschnitt der Tagesordnung aufzuführen. Ein Antrag ist angenommen, wenn ihm während der Sitzung nicht widersprochen wird. (3) Bei Offenlegung außerhalb einer Sitzung sind die Gemeinderäte darauf hinzuweisen, dass die Vorlage auf dem Rathaus aufliegt; dabei ist eine Frist zu setzen, innerhalb der dem Antrag widersprochen werden kann. Wird fristgerecht kein Widerspruch erhoben, ist der Antrag angenommen. - § 37 Abs. 1 GemO- § 30a Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum 1. Über Gegenstände einfacher Art kann in einer als Videokonferenz oder auf vergleichbare Weise durchgeführte Sitzung beraten und beschlossen werden (§ 37a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GemO). 2. Anders als beim Offenlegungs-, schriftlichen oder elektronischen Verfahren gelten jedoch hinsichtlich Beschlussfähigkeit und Öffentlichkeit die normalen Geschäftsbestimmungen der Gemeindeordnung. V. Niederschrift § 31 Inhalt der Niederschrift (1) Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere Tag, Ort, Beginn und Ende der Sitzung, den Namen der Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlungen, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. (2) Bei Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren (§ 29) oder durch Offenlegung (§ 30) gilt Absatz 1 entsprechend. 13 (3) Der Vorsitzende und jedes Mitglied können im Einzelfall verlangen, dass ihre Erklärung oder Abstimmung in der Niederschrift festgehalten wird. - § 38 Abs. 1 GemO- § 32 Führung der Niederschrift (1) Die Niederschrift wird vom Schriftführer geführt. Sofern die Bürgermeisterin keinen besonderen Schriftführer bestellt, ist sie Schriftführerin. (2) Die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen sind getrennt zu führen. (3) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei Gemeinderäten, die an der Verhandlung teilgenommen haben, und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Ist kein besonderer Schriftführer bestellt, so unterzeichnet die Bürgermeisterin als „Vorsitzende und Schriftführerin“. - § 38 Abs. 2 GemO- § 33 Anerkennung der Niederschrift Die Niederschrift ist in der Regel in der nächsten Sitzung, spätestens innerhalb eines Monats, durch Auflegen zur Kenntnis des Gemeinderats zu bringen. Über hierbei gegen die Niederschrift eingebrachte Einwendungen entscheidet der Gemeinderat. - § 38 Abs. 2 GemO- § 34 Einsichtnahme in die Niederschrift (1) Die Gemeinderäte können jederzeit in die Niederschrift über die öffentliche und über die nichtöffentliche Sitzungen Einsicht nehmen. (2) Die Einsichtnahme in die Niederschrift über die öffentlichen Sitzungen ist auch den Einwohnern gestattet. Die Protokolle der öffentlichen Sitzungen werden 4 Wochen lang auf der Internetseite der Gemeinde veröffentlicht. - § 38 Abs. 2 GemO – VI. Geschäftsordnung der Ausschüsse § 35 Anwendung der Geschäftsordnung des Gemeinderats Die Geschäftsordnung des Gemeinderats findet auf die beschließenden und beratenden Ausschüsse mit folgender Maßgabe Anwendung: a) Vorsitzende der beschließenden Ausschüsse ist die Bürgermeisterin. Sie kann einen ihrer Stellvertreter oder, wenn alle Stellvertreter verhindert sind, ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit seiner Vertretung beauftragen. b) Den Vorsitz in den beratenden Ausschüssen führt die Bürgermeisterin. Sie kann einen ihrer Stellvertreter oder ein Mitglied des Ausschusses, das Gemeinderat ist, mit ihrer Vertretung beauftragen. 14 c) In die beschließenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als beratende Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig, ihre Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. d) In die beratenden Ausschüsse können durch den Gemeinderat sachkundige Einwohner widerruflich als Mitglieder berufen werden; sie sind ehrenamtlich tätig, ihr Zahl darf die der Gemeinderäte in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. e) Sitzungen der beschließenden Ausschüsse, die der Vorberatung von Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, dienen, und Sitzungen der beratenden Ausschüsse sind in der Regel nichtöffentlich. f) Wird ein beschließender Ausschuss wegen Befangenheit beschlussunfähig, entscheidet an seiner Stelle der Gemeinderat. Wird ein beratender Ausschuss aus demselben Grund beschlussunfähig, entscheidet der Gemeinderat ohne Vorberatung. g) Die an der Teilnahme an der Sitzung verhinderten Mitglieder von Ausschüssen haben ihre Stellvertreter rechtzeitig zu verständigen und ihnen Einladung und Tagesordnung zur Sitzung zu übergeben. Haben sich Mitglieder der Ausschüsse krank oder in Urlaub gemeldet, sorgt der Vorsitzende für die Einladung der Stellvertreter. - §§ 39 Abs. 5, 40, 41 GemO- VII. Schlussbestimmung § 36 In-Kraft-Treten Diese Geschäftsordnung tritt am 4. Oktober 2019 in Kraft. § 37 Außer-Kraft-Treten bisheriger Bestimmungen Mit In-Kraft-Treten dieser Geschäftsordnung tritt die Geschäftsordnung vom 21. September 2004 außer Kraft. Baindt, den 10. September 2019 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin geändert am 21.04.2020 – Inkrafttreten 01.10.2020 zuletzt geändert am 08.12.2020 – Inkrafttreten 01.01.2020[mehr]

                Dateityp: PDF-Dokument
                Dateigröße: 137,51 KB
                Verlinkt bei:
                  Zuletzt geändert: 18.12.2020

                  Infobereiche