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Orientierungshilfe_zur_Beurteilung_von_Bau-Turbo-Vorhaben_April_2026.pdf

1 Orientierungshilfe zur Beurteilung von „Bau-Turbo“-Vorhaben (Stand April 2026) Die Gemeinde Baindt definiert für Bau-Turbo-Vorhaben klare Leitlinien und Kriterien, um Konsistenz, Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit bei Entscheidungen sicherzustellen. Jede Zustimmung im Einzelfall kann Präzedenzwirkung haben; vergleichbare zukünftige Vorhaben müssen daher stets konsistent geprüft werden. Bau-Turbo-Projekte müssen in die Gesamtstrategie der Gemeinde passen, bestehende Bebauungspläne und den Flächennutzungsplan berücksichtigen und eine maßvolle, ortsverträgliche Nachverdichtung ermöglichen. Genehmigungen nach dem Bau-Turbo ersetzen keine Bebauungspläne und dürfen nicht über das hinausgehen, was planbar wäre. Vorgaben aus Fachgesetzen – wie Landesbauordnung, Immissionsschutz, Arten- und Umweltschutz sowie Hochwasser- und Denkmalschutz – bleiben unberührt, sodass ökologische Aspekte, Grünflächen, Baumbestand und Bodenschutz auch bei beschleunigten Verfahren berücksichtigt werden. Die Sonderregelungen gelten bis zum 31. Dezember 2030; danach fallen Projekte wieder unter das reguläre Bau- und Planungsrecht. Der Kriterienkatalog dient als lernendes Instrument zur Orientierung der Genehmigungspraxis und wird anhand praktischer Anwendungsfälle kontinuierlich weiterentwickelt. Ziel ist es, dringend benötigten Wohnraum kurzfristig, städtebaulich verträglich, planbar und nachhaltig zu schaffen, die Innenentwicklung zu nutzen, die städtebauliche Qualität und Infrastruktur zu sichern und gleichzeitig die kommunale Planungshoheit langfristig zu wahren. Die Orientierungshilfe wird beim Vorliegen eines Bau-Turbo-Antrags im Einzelfall und für den betreffenden Bebauungsplan fortgeschrieben. 1. Kriterien für den beplanten Innenbereich (§§ 30, 31 BauGB) im Rahmen des „Bau-Turbos“ § 31 Abs. 3 BauGB setzt einen rechtskräftigen Bebauungsplan voraus, von dessen Festsetzungen befreit werden soll. Er ermöglicht erweiterte Befreiungen, auch wenn die Grundzüge der Planung berührt werden, sofern dadurch zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird und die städtebauliche Einfügung sowie die Grundzüge der Planung gewahrt bleiben. Ziel ist die Nachverdichtung. Im Rahmen des Bau-Turbos können Abweichungen von Festsetzungen eines Bebauungsplans vereinfachter und mit geringerer Prüftiefe zugelassen werden, um Wohnraum zu schaffen oder 2 bestehende Gebäude zu modernisieren. Typische Abweichungen betreffen etwa Überschreitungen von Baugrenzen, Anhebung der Gebäudehöhe oder der Anzahl der Geschosse sowie die Erweiterung der Wohnfläche bei gleichbleibender Grundstruktur. Diese Orientierungshilfe gilt ausschließlich für Bebauungspläne, die vor dem Jahr 2000 rechtskräftig geworden sind. In diesen Plänen können folgende Festsetzungen geändert werden: - Eine Überschreitung der Baugrenze durch das Gebäude von bis zu 10 % ist zulässig. - Dachaufbauten sind bis zu maximal 70 % der Trauflänge zulässig. - Die Anzahl der festgesetzten Wohneinheiten kann erhöht werden. - In Mischgebieten ohne faktische Durchmischung von Wohnen und Gewerbe können zusätzliche Wohnungen zugelassen werden. Weitere Abweichungen von Festsetzungen sind im Einzelfall zu prüfen und gesondert zu beurteilen. Abweichungen können im Einzelfall oder für vergleichbare Vorhaben innerhalb des Bebauungsplangebiets erteilt werden, soweit sie mit nachbarlichen Interessen, öffentlichen Belangen und Anforderungen der Klimaanpassung (z. B. Starkregenrisiken) vereinbar sind. Die Einhaltung sonstiger rechtlicher Vorgaben – wie Landesbauordnung, Brandschutz, Abstandsflächen oder weiterer bauordnungsrechtlicher Regelungen – bleibt unberührt. Nicht zulässig sind Abweichungen, die eine wesentliche Planänderung umgehen oder eine Umweltprüfung erforderlich machen würden, da dadurch erhebliche Umweltauswirkungen entstehen könnten, die über eine einfache Befreiung nicht abgedeckt werden. Die Kriterien einzelner Bebauungspläne gelten ausschließlich für den jeweils betroffenen Plan und finden keine automatische Anwendung auf andere Bebauungsplangebiete. Diese Differenzierung wird klar kommuniziert, um unbegründeten Ansprüchen aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz entgegenzuwirken. 2. Kriterien für den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) § 34 Abs. 3b BauGB erweitert im Rahmen des Bau-Turbos die Möglichkeiten, vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung abzuweichen, um Wohnraum zu schaffen, wobei die städtebauliche Grundstruktur gewahrt bleibt. Dies gilt insbesondere bei Änderungen bestehender Gebäude. Für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) bietet der Bau-Turbo zusätzliche Flexibilität, z. B. für Aufstockungen, Nachverdichtungen und Wohnumnutzungen. Die Eigenart 3 der Umgebung bleibt Orientierung, wird aber zugunsten der Schaffung von Wohnraum pragmatisch ausgelegt. Voraussetzung ist, dass die städtebauliche Ordnung nicht gesprengt, das Ortsbild nicht erheblich beeinträchtigt, die Erschließung gesichert ist und Maß, Bauweise sowie räumliche Struktur angemessen eingehalten werden. § 34 Abs. 3a BauGB erlaubt Ersatzbauten, Erweiterungen und maßvolle Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung, soweit sie städtebaulich vertretbar sind. Bauvorhaben müssen räumlich zum Ortsteil passen; Grundstücke, die nicht mehr Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind und sich insbesondere nicht als Baulücke innerhalb einer bestehenden Bebauungsstruktur darstellen, sondern einen Abstand von mehr als 100 m zur nächstgelegenen vorhandenen Bebauung aufweisen, sind in der Regel nicht dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB zuzuordnen. Für Vorhaben in § 34-Gebieten finden die grundlegenden Kriterien, die für Bebauungsplangebiete entwickelt wurden, grundsätzlich Anwendung (siehe Seite 2). Da es sich stets um Einzelfallentscheidungen handelt, sind die Kriterien im jeweiligen Vorhabenkontext zu prüfen und anzuwenden, soweit sie städtebaulich, nachbarverträglich und mit öffentlichen Belangen vereinbar sind. 3. Kriterien für den Außenbereich (§ 35 BauGB) § 246e BauGB stellt eine befristete Sonderregelung zur Beschleunigung des Wohnungsbaus dar und ermöglicht ausnahmsweise Wohnbauvorhaben auch in Bereichen, die nach den allgemeinen Regelungen des BauGB – insbesondere nach § 35 BauGB – grundsätzlich von Bebauung freizuhalten sind. Der grundsätzlich schützende Charakter des Außenbereichs bleibt jedoch bestehen. Im Rahmen des Bau-Turbos werden Vorhaben im Außenbereich grundsätzlich nicht zugelassen. 4. Verfahren und Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB Rolle der Gemeinde: § 36a BauGB stärkt die gemeindliche Planungshoheit im Rahmen des Bau-Turbos. Wohnbauvorhaben dürfen nur mit bindender Zustimmung der Gemeinde umgesetzt werden; ohne diese Zustimmung ist eine Genehmigung ausgeschlossen. Die Zustimmung wird erteilt, wenn das Vorhaben mit den städtebaulichen Zielen und der Ordnung der Gemeinde vereinbar ist. Im Unterschied zum Einvernehmen nach § 36 BauGB ist die Zustimmung nach § 36a rechtlich bindend und nicht ersetzbar. Fristen und Verfahrensablauf: Die Gemeinde entscheidet innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Bauantrags. Erfolgt keine ausdrückliche Ablehnung, gilt die Zustimmung automatisch als erteilt (Zustimmungsfiktion). 4 Beteiligung von Gremien: Die Zustimmung liegt grundsätzlich beim Gemeinderat. Die Verwaltung prüft die Voraussetzungen, bereitet den Sachverhalt auf und legt einen Entscheidungsvorschlag vor. Der Beschluss soll öffentlich erfolgen, um Transparenz und Nachvollziehbarkeit sicherzustellen. Dokumentation: Jede Ablehnung muss transparent und nachvollziehbar begründet werden. Die Gründe sind im Gemeinderatsprotokoll zu dokumentieren, insbesondere im Hinblick auf städtebauliche Ziele, Einfügung ins Ortsbild und städtebauliche Ordnung. Eine exakte Gleichbehandlung aller Bau-Turbo-Vorhaben ist aufgrund der unterschiedlichen Projekte, Rahmenbedingungen und Bebauungspläne nicht möglich. Für jeden Bebauungsplan werden die Kriterien individuell entwickelt. Gleichzeitig ist die Vorbildfunktion im jeweiligen Bereich zu beachten, da die Gemeinde durch vorangegangene Entscheidungen selbst bindend wirkt. Die Prüfung muss sowohl die konkreten Eigenschaften des Projekts als auch mögliche kumulative Effekte auf Infrastruktur, Umwelt, Grünflächen und das Ortsbild berücksichtigen. Die Orientierungshilfe zum Bau-Turbo dient als lernendes Instrument, das anhand praktischer Anwendungsfälle kontinuierlich weiterentwickelt wird. Sie soll sicherstellen, dass die kurzfristige Wohnraumschaffung städtebaulich verträglich, planbar und nachhaltig erfolgt und gleichzeitig die kommunale Planungshoheit langfristig gesichert bleibt.[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 82,65 KB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 24.04.2026
    Wasseranalyse_2026_03.pdf

    [mehr]

    Dateityp: PDF-Dokument
    Dateigröße: 2,21 MB
    Verlinkt bei:
      Zuletzt geändert: 28.04.2026
      Anlage_1_Gebührentabelle_Kiga_Betreuung_ab_01.09.26.pdf

      Für die Betreuung bis 14 Uhr und die Ganztagsbetreuung muss ein Essen bestellt werden. Die Gebühr wird nur für 11 Monate erhoben, der August ist beitragsfrei. Modul Abgabeart Krippe/Kiga Altersstufe Mittag- essen Tage Uhrzeiten Wochen- stunden/Tarif- gruppen Kindern Kindern Kindern 1A 483 Krippe 1 bis 2 Jahre nein Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 1A 482 + 483 Krippe + Kiga 2 bis 3 Jahre nein Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 1A 482 Kiga ab 3 Jahren nein Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 1B 483 Krippe 1 bis 2 Jahre ja Mo - Fr 07:00 - 14:00 35 Std. 1B 482 + 483 Krippe + Kiga 2 bis 3 Jahre ja Mo - Fr 07:00 - 14:00 35 Std. 1B 482 Kiga ab 3 Jahren ja Mo - Fr 07:00 - 14:00 35 Std. Mo bis Fr 07:30 - 12:30 Mo + Do 14:00 - 16:30 ab 3 Jahren ja Mo bis Fr 07:00 - 14:00 14:00 - 16:30 Mo bis Do 07.00 - 15.15 Fr 07.00 - 14.00 Mo bis Do 07.00 - 15.15 Fr 07.00 - 14.00 Mo - Do 07:00 - 16:30 Fr 07.00 - 14:00 45 Std. 40 Std. 40 Std. 40 Std.3B 482 zwei festgelegte Nachmittage von Mo bis Do Kiga 3C 482 Kiga ab 2 Jahren ja 30 Std. Gebührentabelle für den Kindergarten Sonne Mond und Sterne ab 01.09.2026 2A 482 Kiga ab 3 Jahren nein 3D 482 Kiga ab 3 Jahren ja 3C 482 Kiga ab 3 Jahren ja[mehr]

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        Satzung_ZV_Wasserversorgung_Baienfurt_Baindt.pdf

        ZWECKVERBAND WASSERVERSORGUNG „Baienfurt-Baindt“ SITZ: Baienfurt LANDKREIS: Ravensburg VERBANDSSATZUNG VOM 15.11.2006 - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes § 2 Aufgaben des Verbandes § 3 Wasserversorgungsanlagen § 4 Wasserabgabe II. Verfassung und Verwaltung § 5 Organe des Verbandes § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung § 7 Aufgaben und Geschäftsführung der Verbandsversammlung § 8 Geschäftsgang der Verbandsversammlung § 9 Verbandsvorsitzender § 10 Ehrenbeamte III. Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Verwaltung § 11 Wirtschaftsführung § 12 Verbandspflege § 13 Verbandskassenverwaltung § 14 Geschäftsführung § 15 Technische Verwaltung § 16 Tagegelder, Reisekosten IV. Deckung des Finanzbedarfs § 17 Stammkapital § 18 Deckung des Finanzbedarfs, Umlagen V. Sonstige Bestimmungen § 19 Öffentliche Bekanntmachungen § 20 Aufnahme neuer Mitglieder § 21 Änderung der Satzung, Auflösung des Zweckverbandes § 22 Schlichtung § 23 Inkrafttreten - 3 - In der Verantwortung für eine langfristige Sicherung ihrer Wasserversorgung sind die in § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Gemeinden übereingekommen, die wichtige Aufgabe, in einem ersten Schritt lediglich die Wasserlieferung und die technische Betreuung, in der Form des Zweckverbandes gemeinsam zu erfüllen. Ziel ist die gesamte Wasserversorgung in beiden Gemeinden in einem zweiten Schritt zu übernehmen Zur Bildung dieses Zweckverbandes ver- einbaren sie gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S. 408) die folgende Verbandssatzung I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes (1) Die Gemeinden Baienfurt und Baindt bilden den Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 16.09.1974 (GBl. S. 408). Das Versorgungsgebiet umfasst die Gesamtgemarkungen Baienfurt und Baindt. (2) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt“ im Folgenden „Verband“ genannt. Er hat seinen Sitz in Baienfurt, Landkreis Ravensburg. § 2 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern, im Folgenden „Verbandsgemeinden“ genannt, trinkbares Wasser im Sinne der Trinkwasserverordnung zu liefern. Zu diesem Zweck betreibt, erneuert und gegebenenfalls erweitert er die hierzu erforderlichen Was- serversorgungsanlagen (vgl. § 3 Abs. 1 und 2). Zu den Aufgaben gehört auch die geord- nete Verwaltung und Unterhaltung der Verbandsanlagen sowie die Sicherstellung einer Notwasserversorgung. (2) Der Zweckverband übernimmt die technische Betreuung der Ortsnetze Baienfurt und Baindt und unterhält eine gemeinsame Lagerverwaltung. Die für die Unterhaltung und In- standsetzung des jeweiligen Ortsnetzes anfallenden Personal- und Sachkosten werden der jeweiligen Gemeinde in Rechnung gestellt. Die Bauhöfe der Verbandsgemeinden sol- len vorrangig auf der Gemarkung ihrer Gemeinde eingesetzt werden. (3) Der Zweckverband kann auch die technische Betreuung anderer Ortsnetze übernehmen. (4) Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbands bestellt der Zweckverband Ehrenbeamte (vgl. § 10) und leiht sich vorrangig von den Mitgliedsgemeinden und von Gemeinden für deren Wasserversorgungen er die technische Betreuung übernommen hat das erforderliche Personal im Wege der Personalleihe gegen Vollkostenerstattung aus, soweit nicht Leis- tungen Dritter notwendig sind. (5) Zusätzliche Aufgaben der Verbandsmitglieder, insbesondere solche, die der interkommu- nalen Kooperation dienen, können dem Verband übertragen werden. - 4 - (6) Der Verband kann auch von anderen Versorgungsunternehmen Wasser beziehen und sich an solchen beteiligen. Soweit der Verband zur eigenen Förderung des benötigten Wassers nicht in der Lage ist, hat er die Wasserversorgung seiner Mitglieder durch Ab- schluss von Wasserbezugsverträgen sicherzustellen. (7) Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Eine Verzinsung des Eigenkapitals unterbleibt. § 3 Wasserversorgungsanlagen (1) Verbandseigene Anlagen sind alle Anlagen und die erforderlichen Hilfsanlagen zur Ge- winnung, Aufbereitung, Speicherung und Weiterleitung des Wassers mit Ausnahme der ausschließlich der örtlichen Versorgungsbereiche dienenden Leitungsabschnitte. Verbandsanlagen sind demnach: Quellschächte I und II mit Gebäude Zuleitungen von den Quellschächten zum Quellsammelschacht Quellsammelschacht mit Gebäude Zuleitung DN 350 AZ vom Quellsammelschacht zum Druckunterbrecherschacht Druckunterbrecherschacht Zuleitung DN 300 AZ vom Druckunterbrecherschacht zum HB Briach Wasserhochbehälter Briach Druckminderschacht Kickach Fallleitung DN 300 GGG/ 250 GGG/ 200 GGG/ 200 PEHD vom HB Briach zur Altdorf- straße, weiter in der Friedhofstraße bis zur K 7946 unter der Wolfegger Ach hindurch über Weidenösch und Rain zum Übergabeschacht Mehlis Übergabeschacht Mehlis Fallleitung DN 200 GGG/ 150 GGG vom Druckminderschacht Kickach zur Kickachstraße über die Ölbachstraße und Gutenbergstraße zur Baindter Straße. 50 Meter vor dem Kreuzungsbereich mit der Bergatreuter Straße Wechsel auf Leitung DN 150 GGG; in der Baindter Straße bis zum Übergabeschacht Gartenstraße Übergabeschacht Gartenstraße Diese Anlagen sind im Bestandsplan vom 26.10.2006 (Anlage 1 und Anlage 2) und im Anlagevermögen (Verzeichnis vom 15.11.2006; Anlage 3) besonders gekennzeichnet. (2) Der Verband hat seine Anlagen zu unterhalten, zu erneuern und bei Bedarf zu erweitern. . (3) Die örtlichen Versorgungsnetze sind Eigentum der Verbandsgemeinden. Sie werden vom Verband betrieben und unterhalten. Erneuerungs- und Erweiterungsbedarf ist An- gelegenheit der jeweiligen Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeinden verpflichten sich die bei Rohrnetzuntersuchungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. (4) Wesentliche Änderungen an den gemeindeeigenen Anlagen, die zu einer Mehrabnahme von > 20.000cbm/Jahr führen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verbandes. Der Verband kann seine Zustimmung unter Bedingungen (technischer und finanzieller Art) erteilen. Insbesondere kann die Verbandsversammlung verlangen, dass Mehrkosten (Investitions- und laufende Betriebskosten), die dem Verband in solchen Fällen entste- hen, ganz oder zum Teil vom veranlassenden Verbandsmitglied getragen werden. § 4 - 5 - Wasserabgabe (1) Im Rahmen der tatsächlichen Liefermöglichkeiten gibt der Verband das Wasser an die Verbandsgemeinden nach gleichen Grundsätzen und zu einheitlichen Bedingungen ab. Er kann jedoch nicht gewährleisten, dass die Wasserbeschaffenheit und der Wasser- druck stets gleich bleiben. Muss die Wasserabgabe in Folge von Wassermangel oder aus anderen Gründen eingeschränkt werden, so haben die Verbandsgemeinden an der verfügbaren Wassermenge nur den Anteil zu beanspruchen, der dem Verhältnis ihres normalen Wasserbezugs in den letzten drei Jahren zur entsprechenden Gesamtwasser- abgabe des Verbandes entspricht. (2) Der Verband darf Wasser auch an Nichtverbandsgemeinden abgeben, soweit dies ohne Nachteil für die Verbandsgemeinden möglich ist. An einen Verbraucher im Versorgungs- gebiet einer Verbandsgemeinde darf der Verband nur mit deren Zustimmung Wasser unmittelbar liefern. Die Verbandsgemeinden dürfen nur mit Zustimmung des Verbandes von diesem bezogenes Wasser an Abnehmer außerhalb ihres Versorgungsgebietes ab- geben. (3) Auf Verlangen des Verbandes haben die Verbandsgemeinden zur Sicherung der Was- serversorgung im Verbandsbereich Vorschriften gegenüber ihren Wasserabnehmern zu erlassen und die Durchführung angeordneter Maßnahmen zu überwachen. Insbeson- dere haben sie auf Ersuchen des Verbandes bei Wasserknappheit ihre Wasserabneh- mer zu sparsamem Wasserverbrauch anzuhalten. II. Verfassung und Verwaltung § 5 Organe des Verbandes (1) Organe des Zweckverbandes sind: - die Verbandsversammlung (§§ 6 und 7) - der Verbandsvorsitzende (§ 9) (2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg entsprechend Anwendung. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Es entfal- len auf Baienfurt 6 Vertreter Baindt 4 Vertreter - 6 - (2) Die Bürgermeister der Verbandsmitglieder sind von Amts wegen Vertreter in der Ver- bandsversammlung. Die weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder werden von den Ge- meinderäten der Verbandsmitglieder aus dem Kreis ihrer wahlberechtigten Einwohner auf die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gemeinderates gewählt. Scheidet ein gewählter Vertreter aus der Verbandsversammlung aus, entsendet das betreffende Verbandsmit- glied für die Restdauer der Wahlperiode einen Ersatzmann. (3) Die Verbandsmitglieder haben für jeden Vertreter eine Stimme. Mehrere Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Sind in einer Sitzung meh- rere Vertreter eines Verbandsmitgliedes abwesend, so werden dessen Stimmen von sei- nem gesetzlichen Vertreter (Bürgermeister) oder, bei dessen Abwesenheit, von seinem Vertreter geführt, es sei denn, dass in der Sitzung ein anderer Vertreter des Verbandsmit- gliedes als Stimmführer benannt wird. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Ent- schädigung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit gere- gelt ist. (5) Der Verbandsversammlung steht das Recht zu, Sachverständige zuzuziehen. Diese ha- ben aber weder Sitz noch Stimme. § 7 Aufgaben und Geschäftsführung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretung der Verbandsmitglieder und das Hauptor- gan des Zweckverbandes. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckverban- des und den Verbandsvorsitzenden fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Be- schlüsse durch den Verbandsvorsitzenden. Die Verbandsversammlung ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, für die der Verbandsvor- sitzende nicht zuständig ist. (2) Auf die Geschäftsführung der Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Ge- meindeordnung für den Gemeinderat sinngemäß Anwendung, soweit § 15 GKZ nichts anderes bestimmt. § 8 Geschäftsgang (1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit angemesse- ner Frist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Ladung auch formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. (2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muß unver- züglich einberufen werden, wenn ein Viertel der satzungsmäßigen Stimmen dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt, der zum Aufgabenbereich der Ver- bandsversammlung gehören muß. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Sie sollen ab- wechselnd in den Verbandsgemeinden stattfinden. - 7 - (4) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und gelei- teten Sitzung beraten und beschließen. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Vertreter anwesend sind. (5) Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Die Verbands- versammlung stimmt in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stim- menmehrheit gefasst. Der Minderheitenschutz wird über § 22 dieser Satzung gewähr- leistet. Eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahlen der Verbandsmitglieder ist bei Änderungen dieser Satzung sowie bei Auflösung des Zweckverbandes erforderlich. Wahlen können offen erfolgen, sofern kein Vertreter widerspricht. (6) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Vorsitzenden und mindestens zwei Mitglie- dern, die an der Sitzung teilgenommen haben und dem Schriftführer zu beurkunden sind. Die Niederschrift ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzungen dürfen nicht ausgehändigt werden. § 9 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsver- sammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Scheidet ein gewählter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt. Die Verbands- versammlung hat für die Restdauer der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlung. Er beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. Ihm ob- liegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbandsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, Satzung, Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. (3) Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten insbesondere 1. die Bewirtschaftung der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, 2. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Vermögenshaushaltes bis zum Betrag von 50.000,-- € im Einzelfall, 3. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall, 4. die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall sowie die Stundung von Forderungen bis zum Betrag von 20.000,-- € im Einzelfall ohne zeitliche Beschränkung, über 20.000,-- € bis zu sechs Monaten, 5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grund- stücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von 5.000,-- € im Einzelfall, 6. die Verträge über Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu einem monatlichen Miet- und Pachtwert von 2.000,-- €, 7. der Verkauf, die Vermietung und die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu einem Wert von 20.000,-- € im Einzelfall, 8. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten im Rahmen der Haushaltssat- zung, - 8 - 9. Anstellung, Entlassung und Vergütungsfestsetzung von Aushilfskräften. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der sonst zuständigen Organe aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle dieser Organe. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der zuständigen Organe unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Er erhält eine Aufwandsentschädi- gung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt ist. (6) Im übrigen sind auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeord- nung über den Bürgermeister entsprechend anzuwenden. § 10 Ehrenbeamte (1) Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte bestellt der Zweckverband: - Verbandspfleger - Verbandskassenverwalter - Geschäftsführer - Verbandspersonalverwalter(in) - Technischen Verwalter. Sie sind Ehrenbeamte des Zweckverbandes. (2) Die Besetzung der Stellen der Ehrenbeamten erfolgt mit Mitarbeitern beider Verbands- gemeinden. (3) Die Entschädigung der Ehrenbeamten wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. § 11 Wirtschaftsführung (1) Für die Rechnungs- und Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die für Eigenbetriebe maßgebenden Bestimmungen und Vorschriften. (2) Der Zweckverband wendet für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen bis zum Wirtschaftsjahr 2019 die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs und ab dem Wirt- schaftsjahr 2020 die für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde geltenden Vorschriften (Kommunale Doppik) entsprechend an. § 12 Verbandspflege (1) Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte hat der Zweckverband einen Verbandspfleger zu bestellen. Er muss die Befähigung zum Gemeindefachbediensteten III. Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Verwaltung - 9 - (§ 58 GemO) besitzen. Der Verbandspfleger wird auf die Dauer von fünf Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. (2) Dem Verbandspfleger obliegt unbeschadet der Verantwortlichkeit des Verbandsvorsit- zenden die Besorgung der Haushalts- und Rechnungsgeschäfte. Außerdem wirkt er bei den übrigen Teilen der Verbandswirtschaft mit. § 13 Verbandskassenverwaltung (1) Zur Besorgung der Kassengeschäfte des Zweckverbandes wird ein Verbandskassen- verwalter bestellt. Er wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jah- ren gewählt. (2) Der Verbandskassenverwalter untersteht unbeschadet der Befugnisse des Verbands- vorsitzenden dem Verbandspfleger. (3) Der Verbandskassenverwalter darf zum Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und zum Verbandspfleger nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 GemO stehen. § 14 Geschäftsführung (1) Zur Besorgung der Allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten wird von der Verbandsver- sammlung ein Geschäftsführer bestellt. (2) Er ist auch für die Schriftführung (Niederschriften, Sitzungsdienst) sowie für das Sat- zungswesen verantwortlich. (3) Der Aufgabenbereich wird dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden übertragen. § 15 Technische Verwaltung (1) Für die Erledigung der Aufgaben auf dem Gebiet der Technischen Verwaltung wird ein Technischer Verwalter von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Der Wassermeister und die weiteren Mitarbeiter sind ihm unterstellt. (3) Die Aufgaben des Wassermeisters und der weiteren Mitarbeiter sind in einem Geschäfts- verteilungsplan und in einer weiteren Stellenbeschreibung geregelt. § 15a Personal Verwaltung - 10 - (1) Zur Besorgung der Personalsachbearbeitung des Zweckverbandes wird ein(e) Ver- bandspersonalverwalter(in) bestellt. Er/Sie wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Die Personalsachbearbeitung umfasst alle Personalangelegenheiten des Zweckver- bands. Weitere Aufgaben können übertragen werden. (3) Der/die Verbandspersonalverwalter(in) untersteht unbeschadet der Befugnisse des Verbandsvorsitzenden dem Verbandspfleger. § 16 Tagegelder, Reisekosten Die Mitglieder der Verbandsversammlung, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden und der Ehrenbeamten erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung. Das Nähere wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. IV. Deckung des Finanzbedarfs § 17 Stammkapital (1) Der Verband ist zum 01.01.2007 mit 400.000 Euro Stammkapital ausgestattet. (2) Das Stammkapital wird von den beiden Verbandsgemeinden entsprechend dem Be- teiligungsverhältnis von 61 % für die Gemeinde Baienfurt und von 39 % für die Ge- meinde Baindt über ihre Eigenbetriebe lastenfrei eingebracht. § 18 Deckung des Finanzbedarfs, Umlagen (1) Der Verband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen (u.a. Leistungsentgelte, Mie- ten, Pachten, Kredite und Staatszuweisungen) zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsgemeinden Umlagen erheben. (2) Auf die Umlagen kann der Verband zum einen Abschlagszahlungen erheben, die in- nerhalb von 14 Tagen nach Anforderung zur Zahlung fällig werden oder zum anderen feste Zahlungstermine festlegen (u.a. monatlich, vierteljährlich). Solange der Wirt- schaftsplan noch nicht beschlossen ist, sind die Vorjahreszahlungen weiter zu ent- richten. (3) Umlagen zum Ausgleich des Erfolgsplanes/der Erfolgsrechnung Die Umlage zum Ausgleich des Erfolgsplanes/der Erfolgsrechnung wird gesondert er- hoben zur Abdeckung der laufenden Betriebskosten (nach Abzug entsprechender Einnahmen (Erträge)) einschl. der Kassenkreditzinsen (Betriebskostenumlage) der Abschreibungen ggf. nach Abzug von Auflösungen (Abschreibungsumlage) - 11 - der Zinskosten der aufgenommenen Kredite zur Finanzierung der Investitionen des Zweckverbandes (Zinsumlage) Maßstab für die Betriebskostenumlage, die Abschreibungsumlage und die Zinsum- lage ist die verkaufte Wassermenge des laufenden Haushaltsjahres. (4) Umlagen zum Ausgleich des Vermögensplanes/der Vermögensrechnung Die Umlage zum Ausgleich des Vermögensplanes/der Vermögensrechnung wird ge- sondert erhoben zur Finanzierung der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern sowie Reinvestitionen in Form von Erneuerungen oder Erweiterungen, soweit sie über den Vermögensplan abzuwickeln sind (Vermögensumlage). Die Vermögensumlage wird bei Bedarf von der Verbandsversammlung jährlich geson- dert beschlossen und festgelegt. Die Vermögensumlage wird von den Verbandsgemeinden im Verhältnis ihres durch- schnittlichen Anteils an den Betriebskostenumlagen der vorausgegangenen drei Jahre aufgebracht. V. Sonstige Bestimmungen § 19 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden entsprechend den Bekanntma- chungssatzungen der Verbandsmitglieder in den Mitgliedsgemeinden durch die einzelnen Verbandsmitglieder vorgenommen. § 20 Aufnahme weiterer Mitglieder Die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Zweckverband kann von der Verbandsversammlung mit zweidrittel Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen werden. § 21 Änderung der Satzung, Auflösung des Zweckverbandes (1) Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes sowie für die Abwicklung gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff GKZ. (2) Im Falle der Auflösung fällt das zum Zeitpunkt der Verbandsgründung bestehende Verbandsvermögen der Gemeinde Baienfurt zu. Die nachfolgend hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsgüter fallen derjenigen Gemeinde zu, deren ausschließli- cher Nutzung zur Wasserversorgung sie dienen. Weitere gemeinschaftlich verwen- dete Wirtschaftsgüter sind auf die Verbandsmitglieder danach zu verteilen, wem sie am meisten Vorteile bei der Ortswasserversorgung bringen. Die Restwerte der Anla- - 12 - gen bei Verbandsgründung sind entsprechend dem Beteiligungsverhältnis zum Zeit- punkt der Einbringung auszugleichen. Für später gemeinsam beschaffte Vermögens- gegenstände oder Erneuerungsinvestitionen gilt das Beteiligungsverhältnis entspre- chend § 18 Abs. 4 (Berechnung der Vermögensumlage). Bis zur Sicherstellung einer anderen Wasserversorgung der Gemeinde Baindt gilt im Streitfalle § 22 dieser Sat- zung. § 22 Schlichtung (1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Verbandsmitgliedern sowie der Ver- bandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Verbandsver- hältnis, insbesondere über das Recht zur Benutzung der Verbandseinrichtungen und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten, kann die Rechtsaufsichtsbehörde zur Schlich- tung angerufen werden. (2) Wenn die Beteiligten mit den Vorschlägen der Rechtsaufsichtsbehörde zur gütlichen Bei- legung des Streites nicht einverstanden sind, können sie den Verwaltungsrechtsweg be- schreiten. § 23 Inkrafttreten Diese Verbandssatzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat- zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jah- res seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt, Baienfurt/Baindt, den 15.11.2006 Gemeinde Baienfurt Gemeinde Baindt ____________________________ _____________________________ (Wiedemann, Bürgermeister) (Buemann, Bürgermeister)[mehr]

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              Bekanntmachung Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 12. Mai 2026 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Weiterentwicklung der Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule 05 Weiterentwicklung der Ferienbetreuung für Schulkinder der Klosterwiesenschule aufgrund des Rechtsanspruchs 06 Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt zum 01.09.2026 und 01.09.2027 07 Sachstandsbericht Erweiterung Heizzentrale sowie Austausch des bestehenden BHKW 1 08 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Spielmann" zur Errichtung eines Carports in der Vorgartenzone auf Flst. 734/6, Nelkenstraße 8 09 Bau des Radschnellwegs RS9 in der Gemeinde Baindt – Kostenbeteiligung der Gemeinde Baindt 10 Vorstellung Kanalsanierung Z-Sammler vom RÜB Schachen bis Baienfurt 11 Verkehrsschau 2026 - Bericht der Ergebnisse 12 Druck von Haushaltsplänen und Jahresabschlüssen im Wege der Digitalisierung - Bereitstellung ausschließlich per PDF 13 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                Bekanntmachung Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 12. Mai 2026 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Weiterentwicklung der Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule 05 Weiterentwicklung der Ferienbetreuung für Schulkinder der Klosterwiesenschule aufgrund des Rechtsanspruchs 06 Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt zum 01.09.2026 und 01.09.2027 07 Sachstandsbericht Erweiterung Heizzentrale sowie Austausch des bestehenden BHKW 1 08 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Spielmann" zur Errichtung eines Carports in der Vorgartenzone auf Flst. 734/6, Nelkenstraße 8 09 Bau des Radschnellwegs RS9 in der Gemeinde Baindt – Kostenbeteiligung der Gemeinde Baindt 10 Vorstellung Kanalsanierung Z-Sammler vom RÜB Schachen bis Baienfurt 11 Verkehrsschau 2026 - Bericht der Ergebnisse 12 Druck von Haushaltsplänen und Jahresabschlüssen im Wege der Digitalisierung - Bereitstellung ausschließlich per PDF 13 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                  Benutzungs- und Gebührenordnung für die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 12.05.2026 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 06.05.2025 außer Kraft. § 1 Angebotsformen Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule umfasst ergänzend zum Pflichtunterricht und der Ganztagsschule, die Schulkindbetreuung sowie die Ferienbetreuung. 1. Ganztagsschule in Wahlform Die Klosterwiesenschule Baindt ist eine Ganztagsgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG. An drei festgelegten Wochentagen Montag, Dienstag und Donnerstag finden ergänzende Bildungsangebote statt. Die Entscheidung über die Teilnahme liegt bei den Sorgeberechtigten und erfolgt zu Beginn des Schuljahres. Die Anmeldung ist verbindlich und gilt für die Dauer des gesamten Schuljahres. An diesen Tagen besteht die Möglichkeit, das Kind zum Mittagessen sowie zur Betreuung während des Mittagsbandes anzumelden. Die Kosten für die Verpflegung fallen separat an. 2. Schulkindbetreuung Die Gemeinde Baindt betreibt als Träger die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule. Die Betreuung findet unmittelbar vor und nach dem Pflichtunterricht statt. Die Inanspruchnahme erfolgt auf Grundlage eines Betreuungsvertrags. In der Schulkindbetreuung wird eine gebührenpflichtige Mittagsverpflegung angeboten. 3. Ferienbetreuung Die Gemeinde bietet in den Schulferien eine Betreuung an, sofern mindestens fünf Kinder angemeldet sind. Bei geringerer Nachfrage wird eine Kooperation mit der Gemeinde Baienfurt geprüft. Lässt sich keine ausreichende Gruppengröße bilden, findet keine Betreuung statt. Die Inanspruchnahme erfolgt auf Grundlage eines gesonderten Betreuungsvertrags bzw. Buchungssystems. § 2 Anmeldung und Aufnahme 1. Ganztagsschule Die Anmeldung zur Ganztagsschule erfolgt über die Schulleitung. 2. Schulkindbetreuung Die Aufnahme in die Schulkindbetreuung erfolgt durch Abschluss eines Betreuungsvertrags zwischen den Sorgeberechtigten und der Gemeinde. 2.1 Vergabekriterien Vorrangig aufgenommen werden Kinder: mit Rechtsanspruch nach dem Ganztagsförderungsgesetz (SGB VIII § 24 Abs. 4), von alleinerziehenden, berufstätigen Sorgeberechtigten, deren Sorgeberechtigte beide berufstätig sind, Kinder oder Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf (Einzelfallentscheidung). Die Erwerbstätigkeit ist durch geeignete Nachweise (z. B. Arbeitgeberbescheinigung) zu belegen. Gleichgestellt sind Ausbildung, Studium oder vergleichbare Maßnahmen. 2.2 Vertragsabschluss Der Betreuungsvertrag wird mit dem Anmeldeformular der Gemeinde abgeschlossen. Mit Abschluss erkennen die Sorgeberechtigten die Benutzungs- und Gebührenordnung sowie die Konzeption der Schulkindbetreuung an. Der Vertrag wird durch die schriftliche Aufnahmebestätigung der Gemeinde wirksam. 2.3 Vertragsbeginn und Änderungen Der Abschluss eines Betreuungsvertrags ist zum 01.09., 01.11. und 01.02. im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich. Änderungen der gebuchten Betreuungszeiten (Umbuchungen) sind zum 01.09., 01.11. und 01.02. möglich. Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin eingehen. 2.4 Angaben zum Kind Im Anmeldeformular sind alle Angaben zum Entwicklungsstand und zum gesundheitlichen Zustand des Kindes wahrheitsgemäß zu machen. Therapeutische oder medikamentöse Unterstützungen sowie chronische Erkrankungen sind anzugeben. 3. Ferienbetreuung Die Anmeldung zur Ferienbetreuung erfolgt über ein separates Anmeldesystem bzw. auf Grundlage eines gesonderten Betreuungsvertrags. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkrankungen (z. B. Erkältung, Fieber, Erbrechen, Durchfall) kann das Kind nicht betreut werden und ist abzumelden bzw. abzuholen. 2. Bei meldepflichtigen ansteckenden Erkrankungen ist die Betreuung unverzüglich zu informieren. Der Besuch ist ausgeschlossen. Vor Wiederaufnahme ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 3. Kinder, die den Ablauf dauerhaft stören oder andere gefährden, können nach Abmahnung zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden. Bei akuter Gefährdung ist ein sofortiger Ausschluss möglich. 4. Ein Ausschluss erfolgt bei Zahlungsrückständen von zwei Monatsbeiträgen trotz Mahnung. 5. Ein Ausschluss erfolgt bei wiederholter Missachtung der Ordnung durch Sorgeberechtigte. 6. Falschangaben bei der Anmeldung können zum Ausschluss führen. 7. Ein Ausschluss vom Mittagsband erfolgt bei fehlender Deckung im Bestellsystem. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeiten für die Kinder verantwortlich. 1. Die Aufsicht beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen der Betreuung. Der Weg zur Einrichtung liegt nicht in der Verantwortung der Betreuung. 2. Für Kinder, die sich ohne Abmeldung entfernen, wird keine Verantwortung übernommen. 3. Versicherungsschutz besteht während des Schulbetriebs. Für Ferien wird eine zusätzliche Versicherung empfohlen. 4. Für mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 5. Bei Abwesenheit ist das Kind zu entschuldigen. § 5 Gebühren 1. Die Gebühren werden durch den Gemeinderat festgelegt und richten sich nach der jeweils gültigen Beschlusslage. 2. Für den Monat August wird keine Gebühr erhoben. 3. Für das Schuljahr 2026/2027 beträgt die Gebühr 2,50 pro gebuchter Betreuungsstunde in der Woche. 4. Änderungen der Stunden sind nur zum 01.09, 01.11. und 01.02. möglich. 5. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit dem Austrittsmonat. 6. Die Gebühr ist jeweils zum Fünften des Monats im Voraus fällig. 7. Die Ferienbetreuung wird separat abgerechnet. 8. Für das Mittagessen entsteht eine zusätzliche Gebühr. 9. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Rückbuchungsgebühren gehen zu ihren Lasten. § 6 Kündigung des Betreuungsvertrags 1. Der Betreuungsvertrag kann nur zu folgenden Terminen gekündigt werden: 31.08., 31.10. und 31.01. 2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 3. Die Regelung gilt ausschließlich für die Schulkindbetreuung. Die Ganztagsschule und die Ferienbetreuung sind hiervon ausgenommen. § 7 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt zum 01.09.2026 in Kraft.[mehr]

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                    Benutzungs- und Gebührenordnung für die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 12.05.2026 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 06.05.2025 außer Kraft. § 1 Angebotsformen Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule umfasst ergänzend zum Pflichtunterricht und der Ganztagsschule, die Schulkindbetreuung sowie die Ferienbetreuung. 1. Ganztagsschule in Wahlform Die Klosterwiesenschule Baindt ist eine Ganztagsgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG. An drei festgelegten Wochentagen Montag, Dienstag und Donnerstag finden ergänzende Bildungsangebote statt. Die Entscheidung über die Teilnahme liegt bei den Sorgeberechtigten und erfolgt zu Beginn des Schuljahres. Die Anmeldung ist verbindlich und gilt für die Dauer des gesamten Schuljahres. An diesen Tagen besteht die Möglichkeit, das Kind zum Mittagessen sowie zur Betreuung während des Mittagsbandes anzumelden. Die Kosten für die Verpflegung fallen separat an. 2. Schulkindbetreuung Die Gemeinde Baindt betreibt als Träger die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule. Die Betreuung findet unmittelbar vor und nach dem Pflichtunterricht statt. Die Inanspruchnahme erfolgt auf Grundlage eines Betreuungsvertrags. In der Schulkindbetreuung wird eine gebührenpflichtige Mittagsverpflegung angeboten. 3. Ferienbetreuung Die Gemeinde bietet in den Schulferien eine Betreuung an, sofern mindestens fünf Kinder angemeldet sind. Bei geringerer Nachfrage wird eine Kooperation mit der Gemeinde Baienfurt geprüft. Lässt sich keine ausreichende Gruppengröße bilden, findet keine Betreuung statt. Die Inanspruchnahme erfolgt auf Grundlage eines gesonderten Betreuungsvertrags bzw. Buchungssystems. § 2 Anmeldung und Aufnahme 1. Ganztagsschule Die Anmeldung zur Ganztagsschule erfolgt über die Schulleitung. 2. Schulkindbetreuung Die Aufnahme in die Schulkindbetreuung erfolgt durch Abschluss eines Betreuungsvertrags zwischen den Sorgeberechtigten und der Gemeinde. 2.1 Vergabekriterien Vorrangig aufgenommen werden Kinder: mit Rechtsanspruch nach dem Ganztagsförderungsgesetz (SGB VIII § 24 Abs. 4), von alleinerziehenden, berufstätigen Sorgeberechtigten, deren Sorgeberechtigte beide berufstätig sind, Kinder oder Familien mit besonderem Unterstützungsbedarf (Einzelfallentscheidung). Die Erwerbstätigkeit ist durch geeignete Nachweise (z. B. Arbeitgeberbescheinigung) zu belegen. Gleichgestellt sind Ausbildung, Studium oder vergleichbare Maßnahmen. 2.2 Vertragsabschluss Der Betreuungsvertrag wird mit dem Anmeldeformular der Gemeinde abgeschlossen. Mit Abschluss erkennen die Sorgeberechtigten die Benutzungs- und Gebührenordnung sowie die Konzeption der Schulkindbetreuung an. Der Vertrag wird durch die schriftliche Aufnahmebestätigung der Gemeinde wirksam. 2.3 Vertragsbeginn und Änderungen Der Abschluss eines Betreuungsvertrags ist zum 01.09., 01.11. und 01.02. im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich. Änderungen der gebuchten Betreuungszeiten (Umbuchungen) sind zum 01.09., 01.11. und 01.02. möglich. Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem jeweiligen Termin eingehen. 2.4 Angaben zum Kind Im Anmeldeformular sind alle Angaben zum Entwicklungsstand und zum gesundheitlichen Zustand des Kindes wahrheitsgemäß zu machen. Therapeutische oder medikamentöse Unterstützungen sowie chronische Erkrankungen sind anzugeben. 3. Ferienbetreuung Die Anmeldung zur Ferienbetreuung erfolgt über ein separates Anmeldesystem bzw. auf Grundlage eines gesonderten Betreuungsvertrags. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkrankungen (z. B. Erkältung, Fieber, Erbrechen, Durchfall) kann das Kind nicht betreut werden und ist abzumelden bzw. abzuholen. 2. Bei meldepflichtigen ansteckenden Erkrankungen ist die Betreuung unverzüglich zu informieren. Der Besuch ist ausgeschlossen. Vor Wiederaufnahme ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 3. Kinder, die den Ablauf dauerhaft stören oder andere gefährden, können nach Abmahnung zeitweise oder dauerhaft ausgeschlossen werden. Bei akuter Gefährdung ist ein sofortiger Ausschluss möglich. 4. Ein Ausschluss erfolgt bei Zahlungsrückständen von zwei Monatsbeiträgen trotz Mahnung. 5. Ein Ausschluss erfolgt bei wiederholter Missachtung der Ordnung durch Sorgeberechtigte. 6. Falschangaben bei der Anmeldung können zum Ausschluss führen. 7. Ein Ausschluss vom Mittagsband erfolgt bei fehlender Deckung im Bestellsystem. Der Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeiten für die Kinder verantwortlich. 1. Die Aufsicht beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen der Betreuung. Der Weg zur Einrichtung liegt nicht in der Verantwortung der Betreuung. 2. Für Kinder, die sich ohne Abmeldung entfernen, wird keine Verantwortung übernommen. 3. Versicherungsschutz besteht während des Schulbetriebs. Für Ferien wird eine zusätzliche Versicherung empfohlen. 4. Für mitgebrachte Gegenstände wird keine Haftung übernommen. 5. Bei Abwesenheit ist das Kind zu entschuldigen. § 5 Gebühren 1. Die Gebühren werden durch den Gemeinderat festgelegt und richten sich nach der jeweils gültigen Beschlusslage. 2. Für den Monat August wird keine Gebühr erhoben. 3. Für das Schuljahr 2026/2027 beträgt die Gebühr 2,50 pro gebuchter Betreuungsstunde in der Woche. 4. Änderungen der Stunden sind nur zum 01.09, 01.11. und 01.02. möglich. 5. Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme und endet mit dem Austrittsmonat. 6. Die Gebühr ist jeweils zum Fünften des Monats im Voraus fällig. 7. Die Ferienbetreuung wird separat abgerechnet. 8. Für das Mittagessen entsteht eine zusätzliche Gebühr. 9. Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Rückbuchungsgebühren gehen zu ihren Lasten. § 6 Kündigung des Betreuungsvertrags 1. Der Betreuungsvertrag kann nur zu folgenden Terminen gekündigt werden: 31.08., 31.10. und 31.01. 2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. 3. Die Regelung gilt ausschließlich für die Schulkindbetreuung. Die Ganztagsschule und die Ferienbetreuung sind hiervon ausgenommen. § 7 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt zum 01.09.2026 in Kraft.[mehr]

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                      Zuletzt geändert: 21.05.2026

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