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Flyer_Eigentümerwechsel_von_Grundbesitz_nach_dem_01.01.2022.pdf

Wichtige Information zur Grundsteuerreform Eigentümerwechsel von Grundbesitz nach dem 01.01.2022 Im April 2018 hat das Bundesverfassungsgericht die grund- steuerliche Bewertung für verfassungswidrig erklärt und eine gesetzliche Neuregelung gefordert. Daraufhin haben Bund und Länder im November 2019 das Grundsteuer-Reformgesetz verabschiedet; diverse landesrechtliche Ab-weichungen folgten. Alle Eigentümer von Grundbesitz müssen danach eine Erklärung elektronisch beim zuständigen Finanzamt einreichen. Die elektronischen Formulare zur Erklärungsabgabe werden ab dem 01.07.2022 bereitgestellt. Die Abgabefrist endet am 31.10.2022. Der Erklärung sind die Verhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 zu Grunde zu legen. Bei einer Veräußerung von Grundbesitz ab 2022 ergeben sich Besonderheiten, die nachfol- gend erläutert werden. Erklärungsabgabe durch den Veräußerer Zur Erklärungsabgabe gegenüber dem Finanzamt ist verpflichtet, wer zum Stichtag 01.01.2022 Eigentümer des Grundbesitzes war. Eine Veräußerung des Grundbesitzes nach dem 01.01.2022 lässt diese Pflicht des (dann ehemaligen) Eigentümers unberührt. Auf Grundlage der erklärten Angaben ermittelt das Finanzamt den Grundsteuerwert des Grundstücks sowie den Grundsteuermessbetrag. Die vom Finanzamt ausgegebenen Bescheide (Grundsteuerwertbescheid und Grundsteuermessbescheid) erhält ebenfalls der Erklärungspflichtige und damit der Veräußerer des Grundbesitzes. Zahlung der Grundsteuer durch den Erwerber Auf Basis der Feststellungen des Finanzamtes berechnet die Kommune die neue Grund- steuer, die ab dem Jahr 2025 erhoben wird. Bis dahin ist die Grundsteuer nach alter Rechts- lage zu zahlen. Beachten Sie bitte, dass im Jahr des Verkaufs der Verkäufer als bisheriger Eigentümer von der Gemeinde noch für die gesamte Jahres-Grundsteuer herangezogen wird. Erst in dem auf das Jahr des Verkaufs folgenden Kalenderjahr wird der Erwerber des Grundbesitzes für die Grundsteuer herangezogen. Der Inhalt sowie die Berechnungen der Grundlagenbescheide werden nur dem bisherigen Eigentümer bekannt gegeben. Sie haben auch gegenüber dem zukünftigen Eigentümer, dem Erwerber, Gültigkeit und dienen der Berechnung der Grundsteuerzahlungsverpflichtung ab dem Jahr 2025. Zur Kenntnisnahme der durchgeführten Wertermittlung sollte sich der Er- werber diese Bescheide vom bisherigen Eigentümer (in Kopie) übergeben lassen. Hinweis: In Hessen werden im Bereich des Grundvermögens entsprechende Bescheide über eine Neuveranlagung mit Wertermittlung an den Erwerber ausgegeben. Weitere Informationen Weitere Informationen finden Sie unter grundsteuerreform.de. http:grundsteuerreform.de[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 201,24 KB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 12.09.2022
    Elektronische_Abgabe_Grundsteuer_B.pdf

    Stand 04.07.2022 Elektronische Erklärungsabgabe Anleitung zur Erklärungsabgabe der Grundsteuererklärung für Grundvermögen über Mein ELSTER Baden-Württemberg - 2 - Einleitung Diese Anleitung wird Sie Schritt für Schritt durch die Erstellung der Feststellungserklärung für ihr Grundstück in Mein ELSTER führen. Voraussetzung ist, dass Sie sich bereits erfolgreich bei Mein Elster registriert haben. Für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gibt es eine separate Anleitung. Viele der im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Formularseiten müssen im Regelfall nicht befüllt werden. Inhaltsverzeichnis Einleitung ................................................................................................... 2 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung ............................................................................... 3 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER ................ 5 Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto ................................ 5 Erklärungsformular aufrufen .......................................................... 6 Startseite des Formulars ............................................................. 12 Hauptvordruck (GW1).................................................................. 13 2.4.1 Angaben zur Feststellung ............................................................ 14 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Mehrere hebeberechtigte Gemeinden ...................................................... 15 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens ......... 16 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte ...................... 19 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung ........................................ 26 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung ....................... 27 2.4.7 Empfangsvollmacht ..................................................................... 28 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung ......................... 29 Anlage Grundstück (GW2) .......................................................... 30 2.5.1 Angaben zum Grund und Boden / Angaben zur Grundstücksnutzung / Zusätzliche Angabe bei Wohnungs- / Teileigentum ............................................................................................ 31 2.5.2 Erbbaurecht ................................................................................. 36 Prüfungsmodus ........................................................................... 37 Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden ................................................................................................. 39 - 3 - 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung Für das modifizierte Bodenwertmodell in Baden-Württemberg sind nur wenige Angaben erforderlich. Alle Daten zur vollständigen Erklärungsabgabe haben Sie im Regelfall durch das Informationsschreiben und eine Abfrage im zentralen Bodenrichtwert- informationssystem in Baden-Württemberg bereits beisammen: • Informationsschreiben o Aktenzeichen o Eigentümer o Lage des Grundstücks o Gemarkung / Flurstück Bitte beachten Sie: Sofern Sie kein Informationsschreiben erhalten haben oder es Ihnen nicht mehr vorliegt, finden Sie hier Hinweise, wie Sie diese Daten ermitteln können. Falls die Lagebezeichnung im Informationsschreiben nicht aktuell sein sollte, tragen Sie bitte in der Feststellungserklärung die zutreffende Lagebezeichnung ein. Bitte überprüfen Sie auch die anderen im Informationsschreiben gemachten Angaben zu Ihrem Grundstück. Ihr Grundstück kann aus mehreren Flurstücken bestehen. Aus technischen Gründen ist es möglich, dass im Informationsschreiben nicht alle Flurstücke aufgeführt sind, die zu dem Grundstück gehören. Bitte ergänzen Sie gegebenenfalls die fehlenden Flurstücke in Ihrer Feststellungserklärung. https://anmelden.pbs-bw.de/Finanzaemter,Lde,W-2/Startseite/Grundsteuer-neu/Was+Sie+wissen+muessen#anker9695205 https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=gstb&search=open&lang=de https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Grundvermoegen+_Grundsteuer+B_ - 4 - • Abfrage im zentralen Bodenrichtwertinformationssystem o Fläche des Grundstücks o Bodenrichtwert • Besonderheit bei Wohneigentum oder Teileigentum o In diesen Fällen benötigen Sie zusätzlich die Angabe, welcher Anteil am Flurstück Ihnen gehört. Diese Angabe liegt Ihnen z. B. in der Teilungserklärung oder im Kaufvertrag vor. - 5 - 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto Über den Button „Jetzt einloggen“ melden Sie sich bei Ihrem Mein Elster-Konto an. - 6 - Erklärungsformular aufrufen Nach erfolgreicher Anmeldung gehen Sie auf „Formulare & Leistungen“. - 7 - Die Grundsteuererklärung finden Sie unter „Alle Formulare“ - - 8 - „Grundsteuer“ – „Grundsteuer für Baden- Württemberg“. - 9 - Nach Auswahl des Formulars kommen Sie auf eine Seite mit allgemeinen Informationen. Wenn Sie mit dem Lesen der Informationen fertig sind, klicken Sie hier auf „weiter“. - 10 - Danach wählen sie „Ohne Datenübernahme fortfahren“. Die Datenübernahme kann hilfreich sein, wenn Sie mehrere Grundsteuererklärungen abgeben müssen. Dann können Sie dies ab der 2. Feststellungs- erklärung nutzen. Dabei werden alle Daten zu Eigentümer und Grundstück kopiert. Die abweichenden Eintragungen müssen Sie dann einzeln anpassen. Bei gleichem Eigentümer lohnt sich dies im Regelfall. - 11 - Nun müssen Sie die Anlagen auswählen. Der Hauptvordruck ist vorbelegt, zusätzlich muss die „Anlage Grundstück (GW2)“ über einen Klick auf das leere Kästchen ausgewählt werden. Danach Klicken Sie auf weiter. - 12 - Startseite des Formulars Auf der ersten Seite tragen Sie das „Aktenzeichen“ ein. Danach kommen Sie über den Button „nächste Seite“ weiter zum Hauptvordruck. Über diesen Button kommen Sie dann folgend immer zur nächsten Seite des Formulars. Für Erläuterungen zu einzelnen Eintragungen klicken Sie jeweils auf das Fragezeichen . - 13 - Hauptvordruck (GW1) Hier sehen Sie eine Übersicht der möglichen Angaben, über den Button „nächste Seite“ geht es weiter. - 14 - 2.4.1 Angaben zur Feststellung Das Feld „Hauptfeststellung“ ist vorbelegt. Wählen Sie zusätzlich „Grundstück (wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens) aus. - 15 - 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Mehrere hebeberechtigte Gemeinden Füllen Sie hier die Lage ihres Grundstücks aus. Eine Eintragung bei „Mehrere hebeberechtigte Gemeinden“ ist im Regelfall nicht erforderlich. - 16 - 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens Klicken Sie hier auf „Weitere Daten hinzufügen“. Jede Gemarkung und jedes Flurstück sind an dieser Stelle nacheinander hinzuzufügen. Es ist nicht zwingend, dass mehr wie eins existiert. Ob Sie mehrere Gemarkungen oder Flurstücke haben, können Sie auch dem Informationsschreiben entnehmen. Diese sind gegebenenfalls dort einzeln aufgeführt. - 17 - Füllen Sie hier die markierten Pflichtfelder aus. Grundbuchblatt können Sie ebenfalls ausfüllen, sofern es Ihnen bekannt ist. Bei Zeile 11 "enthalten in" handelt es sich um ein Pflichtfeld. Im Regelfall ist "erste Fläche (1)" auszuwählen. (Zur Erinnerung: Für Erläuterungen, was einzutragen ist, auf klicken.) Bei Teileigentum ist in Zeile 11 der Anteil am Gesamtgrundstück zu erklären. - 18 - Sobald Sie alle Gemarkungen / Flurstücke erfasst haben, gegebenenfalls nur eines, geht es weiter. - 19 - 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte Geben Sie hier die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks an. Erläuterungen zu den Auswahlmöglichkeiten erhalten Sie über das . - 20 - Angaben sind hier nur erforderlich, wenn das Grundstück im Eigentum einer der genannten Gemeinschaftsformen ist. - 21 - An dieser Stelle sind alle Eigentümer(innen) / Beteiligte einzeln zu erfassen. Über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ können Sie Personen hinzufügen. - 22 - Füllen Sie hier die Angaben zur Person aus. Die „laufende Nummer des Eigentümer..“ wird automatisch fortlaufend befüllt. - 23 - An dieser Stelle ist die Identifikationsnummer einzutragen, diese finden Sie auf dem Informationsschreiben. Sofern Ihnen die Identifikationsnummer eines Beteiligten nicht bekannt ist, kann dieses Feld auch freigelassen werden. - 24 - Mit dem Button „Eintrag übernehmen“ fügen Sie die Person (Eigentümer(innen) / Beteiligte) der Übersicht hinzu. - 25 - Nachdem alle Eigentümer(innen) / Beteiligte erfasst sind, geht es weiter zur nächsten Seite. - 26 - 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung Bei überwiegender Wohnnutzung fällt die Grundsteuer niedriger aus. Dies ist in der Anlage Grundstück (GW2) anzugeben. Bitte kreuzen Sie hierfür Zeile 31 nicht an. Dieses Feld muss dafür nicht befüllt werden. - 27 - 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung An dieser Stelle sind üblicherweise keine Ergänzungen notwendig, relevante Sachverhalte werden im Rahmen der Erklärung abgefragt. - 28 - 2.4.7 Empfangsvollmacht Sofern gewünscht kann an dieser Stelle ein abweichender Empfangsbevoll- mächtigter benannt werden, welcher dann den Bescheid erhält. - 29 - 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung Diese Seite ist im Regelfall nur für Steuerberater relevant. Sofern Angehörige bei Erstellung der Erklärung geholfen haben, ist hier nichts einzutragen. Mit dem Button „Nächste Anlage“ geht es weiter zur Anlage Grundstück (GW 2). - 30 - Anlage Grundstück (GW2) Auch hier sehen sie zum Einstieg eine Übersicht der möglichen Angaben. - 31 - 2.5.1 Angaben zum Grund und Boden / Angaben zur Grundstücksnutzung / Zusätzliche Angabe bei Wohnungs- / Teileigentum Wie beim vorherigen Vordruck sind hier Angaben zu den vorhandenen Gemarkungen oder Flurstücken zu erfassen. Dies geschieht über den Button „Weitere Daten hinzufügen“. - 32 - An dieser Stelle sind die Fläche des Grundstücks und der Bodenrichtwert anzugeben. Beides können Sie über das zentrale Bodenrichtwert- informationssystem in Baden-Württemberg online ab dem 01.07.2022 abrufen. Bei Wohneigentum oder Teileigentum ist hier die anteilige Fläche zu erklären. https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=gstb&search=open&lang=de https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?product=gstb&search=open&lang=de - 33 - Sobald Sie alle Gemarkungen / Flurstücke erfasst haben, gegebenenfalls nur eines, geht es weiter. - 34 - Ist Ihr Grundstück bebaut und wird dieses überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, so kreuzen Sie das Feld an. Dies ist bei Ihrer selbstbewohnten Immobilie regelmäßig der Fall. - 35 - Zusätzliche Angaben sind nur bei Wohnungs- oder Teileigentum erforderlich. Aus Vereinfachungs- gründen kann hier in diesen Fällen der „01.01.2022“ eingetragen bzw. ausgewählt werden (gilt nur für die erstmalige Erklärung im Rahmen der Grundsteuerreform). - 36 - 2.5.2 Erbbaurecht Nur bei bestehendem Erbbaurecht sind hier Angaben erforderlich. Damit sind die Eintragungen beendet. Über den Button „Alles Prüfen“ starten den Prüfungsmodus. - 37 - Prüfungsmodus Auf dieser Seite sehen Sie alle von Mein Elster erzeugten Hinweise und Fehlermeldungen. Bei einer vollständigen Dateneingabe liegen im Regelfall keine Fehler vor. Sofern Fehler vorliegen, bereinigen Sie diese bitte (siehe folgende Seite). Mit dem Button „Weiter“ gelangen Sie zur Zusammenfassung der Eingaben. - 38 - Sofern Fehler und/oder Hinweise vorhanden sind, können Sie diese über die Menüleiste am linken Rand aufrufen. Die Seite, auf welcher der Eintragungsfehler vorliegt, ist auch angegeben und es kann direkt dorthin gesprungen werden. Hinweise müssen nicht zwingend erledigt werden, zum Beispiel, wenn die Identifikationsnummer eines Miteigentümers nicht bekannt ist. - 39 - Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden Auf dieser Seite sehen Sie eine Zusammenfassung Ihrer Eintragungen. Sie können die auf dieser Seite aufgeführten Angaben auch drucken. Über den Button „Absenden“ ganz unten auf der Seite schicken Sie die Erklärung elektronisch an Ihr Finanzamt. - 40 - Des Weiteren wird Ihnen nach dem Absenden ein Übertragungsprotokoll in Ihr Postfach der übermittelten Formulare bei Mein ELSTER eingestellt, dass alle im Formular erfassten Angaben enthält und ebenfalls ausgedruckt werden kann. Seiten aus 1 Klickanleitung Grundsteuer B barrierefrei.pdf Klickanleitung Grundsteuer B barrierefrei.pdf Einleitung 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER 2.1 Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto 2.2 Erklärungsformular aufrufen 2.3 Startseite des Formulars 2.4 Hauptvordruck (GW1) 2.4.1 Angaben zur Feststellung 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Mehrere hebeberechtigte Gemeinden 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung 2.4.7 Empfangsvollmacht 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung 2.5 Anlage Grundstück (GW2) 2.5.1 Angaben zum Grund und Boden / Angaben zur Grundstücksnutzung / Zusätzliche Angabe bei Wohnungs- / Teileigentum 2.5.2 Erbbaurecht 2.6 Prüfungsmodus 2.7 Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden[mehr]

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      Zuletzt geändert: 04.10.2022
      Elektronische_Abgabe_Steuer_A.pdf

      Stand 30.06.2022 Elektronische Erklärungsabgabe Anleitung zur Erklärungsabgabe der Grundsteuererklärung für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft über Mein ELSTER Baden-Württemberg - 2 - Einleitung Diese Anleitung wird Sie Schritt für Schritt durch die Erstellung der Feststellungserklärung für ihren Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Mein ELSTER führen. Voraussetzung ist, dass Sie sich bereits erfolgreich bei Mein Elster registriert haben. Für Grundvermögen gibt es eine separate Anleitung. Viele der im Inhaltsverzeichnis aufgeführten Formularseiten müssen im Regelfall nicht befüllt werden. Inhaltsverzeichnis Einleitung ................................................................................................... 2 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung ............................................................................... 3 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER ................ 5 Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto ................................ 5 Erklärungsformular aufrufen .......................................................... 6 Startseite des Formulars ............................................................. 12 Hauptvordruck (GW1).................................................................. 13 2.4.1 Angaben zur Feststellung ............................................................ 14 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Hebeberechtigte Gemeinden ................................................................... 15 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens ......... 16 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte ................................................... 17 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung ........................................ 24 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung ....................... 25 2.4.7 Empfangsvollmacht ..................................................................... 26 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung ......................... 27 Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) .................................... 28 2.5.1 Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts ........................ 29 2.5.2 Angaben zu Grundsteuerbefreiungen ......................................... 37 Anlage Tierbestand (GW3A) ....................................................... 38 2.6.1 Landwirtschaftliche Nutzung ........................................................ 39 Prüfungsmodus ........................................................................... 40 Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden ................................................................................................. 42 - 3 - 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung Einen Großteil der erforderlichen Daten zur vollständigen Erklärungsabgabe haben Sie im Regelfall durch das Informationsschreiben und eine Abfrage im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer in Baden-Württemberg bereits beisammen: • Informationsschreiben o Aktenzeichen o Eigentümer o Lage des Betriebs der Land– und Forstwirtschaft o Gemeinde / Gemarkung /Gemarkungsnummer / Flurstück Bitte beachten Sie: Sofern Sie kein Informationsschreiben erhalten haben oder es Ihnen nicht mehr vorliegt, finden Sie hier Hinweise, wie Sie diese Daten ermitteln können. Falls die Lagebezeichnung/en im Informationsschreiben nicht aktuell sein sollte/n, tragen Sie bitte in der Feststellungserklärung die zutreffende Lagebezeichnung ein. Bitte überprüfen Sie auch die anderen im Informationsschreiben gemachten Angaben zu Ihrem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft. Aus technischen Gründen ist es möglich, dass in der Aufstellung des Informationsschreibens nicht alle Flurstücke aufgeführt sind, die zu dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören. Bitte https://anmelden.pbs-bw.de/Finanzaemter,Lde,W-2/Startseite/Grundsteuer-neu/Was+Sie+wissen+muessen#anker9695205 https://grundsteuer-a.landbw.de/ https://grundsteuer-a.landbw.de/ https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/,Lde/Startseite/Grundsteuer-neu/Betrieb+der+Land-+und+Forstwirtschaft+_Grundsteuer+A_ - 4 - ergänzen Sie gegebenenfalls die fehlenden Flurstücke in Ihrer Feststellungserklärung. • Abfrage im Geoportal land- und forstwirtschaftlich genutzte Flurstücke für Zwecke der Grundsteuer o Flurstücksfläche o Fläche (bei verschiedenen Nutzungen werden Teilflächen der jeweiligen Klassifizierungen oder tatsächlichen Nutzung aus dem Liegenschaftskataster angegeben) o Ertragsmesszahl, z. B. für Acker und Grünland • Art der Nutzung: Entscheidend ist wie das Flurstück in der Realität genutzt wird (ggf. Pächter fragen), ausführliche Erläuterungen sind in den ELSTER-Hilfetexten enthalten. - 5 - 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto Über den Button „Jetzt einloggen“ melden Sie sich bei Ihrem Mein Elster-Konto an. - 6 - Erklärungsformular aufrufen Nach erfolgreicher Anmeldung gehen Sie auf „Formulare & Leistungen“. - 7 - Die Grundsteuererklärung finden Sie unter „Alle Formulare“ - - 8 - „Grundsteuer“ – „Grundsteuer für Baden- Württemberg“. - 9 - Nach Auswahl des Formulars kommen Sie auf eine Seite mit allgemeinen Informationen. Wenn Sie mit dem Lesen der Informationen fertig sind, klicken Sie hier auf „Weiter“. - 10 - Danach wählen sie „Ohne Datenübernahme fortfahren“. Die Datenübernahme kann hilfreich sein, wenn Sie mehrere Grundsteuererklärungen abgeben müssen. Dann können Sie dies ab der 2. Feststellungs- erklärung nutzen. Dabei werden alle Daten zu Eigentümer und Grundstück kopiert. Die abweichenden Eintragungen müssen Sie dann einzeln anpassen. Bei gleichem Eigentümer lohnt sich dies im Regelfall. - 11 - Nun müssen Sie die Anlagen auswählen. Der Hauptvordruck ist vorbelegt, zusätzlich muss die „Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3)“ über einen Klick auf das leere Kästchen ausgewählt werden. Gegebenenfalls benötigen Sie zusätzlich die „Anlage Tierbestand (GW3A)“. Danach Klicken Sie auf weiter. - 12 - Startseite des Formulars Auf der ersten Seite tragen Sie das „Aktenzeichen“ ein. Danach kommen Sie über den Button „nächste Seite“ weiter zum Hauptvordruck. Über diesen Button kommen Sie dann folgend immer zur nächsten Seite des Formulars. Für Erläuterungen zu einzelnen Eintragungen klicken Sie jeweils auf das Fragezeichen . - 13 - Hauptvordruck (GW1) Hier sehen Sie eine Übersicht der möglichen Angaben, über den Button „Nächste Seite“ geht es weiter. - 14 - 2.4.1 Angaben zur Feststellung Das Feld „Hauptfeststellung“ ist vorbelegt. Wählen Sie zusätzlich „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“ aus. - 15 - 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Hebeberechtigte Gemeinden Füllen Sie hier die Lage ihres Betriebs der Land- und Forstwirtschaft aus. Beachten Sie dabei die Hinweise, die bei „?“ zu Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft hinterlegt sind. Wenn Sie nur land- und forstwirtschaftliche Flurstücke in einer Gemeinde haben, müssen Sie hier nichts ankreuzen. Wenn ihr Betrieb sich über mehrere Gemeinden erstreckt bitte das Häkchen setzen. - 16 - 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens Hier sind keine Eingaben vorzunehmen, diese Betreffen nur wirtschaftliche Einheiten des Grundvermögens. - 17 - 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte Geben Sie hier die Eigentumsverhältnisse des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft an. Erläuterungen zu den Auswahlmöglichkeiten erhalten Sie über das . - 18 - Angaben sind hier nur erforderlich, wenn der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Eigentum einer der genannten Gemeinschaftsformen ist. - 19 - An dieser Stelle sind alle Eigentümer(innen) / Beteiligte einzeln zu erfassen. Über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ können Sie Personen hinzufügen. - 20 - Füllen Sie hier die Angaben zur Person aus. Die „laufende Nummer des Eigentümer..“ wird automatisch fortlaufend befüllt. - 21 - An dieser Stelle ist die Identifikationsnummer einzutragen, diese finden Sie auf dem Informationsschreiben. Sofern Ihnen die Identifikationsnummer eines Beteiligten nicht bekannt ist, kann dieses Feld auch freigelassen werden. - 22 - Mit dem Button „Eintrag übernehmen“ fügen Sie die Person (Eigentümer(innen) / Beteiligte) der Übersicht hinzu. - 23 - Nachdem alle Eigentümer(innen) / Beteiligte erfasst sind, geht es weiter zur nächsten Seite. - 24 - 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung Wenn Sie für Ihren Betrieb der Land –und Forstwirtschaft eine Grundsteuerbefreiung/- vergünstigung beantragen möchten, setzen Sie hier bitte den Haken. Genauere Angaben zu den Befreiungen sind in der Anlage GW-3 direkt beim Flurstück vorzunehmen. - 25 - 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung An dieser Stelle sind üblicherweise keine Ergänzungen notwendig, relevante Sachverhalte werden im Rahmen der Erklärung abgefragt. - 26 - 2.4.7 Empfangsvollmacht Sofern gewünscht kann an dieser Stelle ein abweichender Empfangsbevoll- mächtigter benannt werden, welcher dann den Bescheid erhält. - 27 - 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung Diese Seite ist im Regelfall nur für Steuerberater relevant. Sofern Angehörige bei Erstellung der Erklärung geholfen haben, ist hier nichts einzutragen. Mit dem Button „Nächste Anlage“ geht es weiter zur „Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW 3). - 28 - Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) Auch hier sehen sie zum Einstieg eine Übersicht der möglichen Angaben. - 29 - 2.5.1 Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts Hier sind die vorhandenen Flurstücke getrennt nach Gemeinde zu erfassen. Dies geschieht über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ für jede Gemeinde in der mindestens ein Flurstück liegt. - 30 - An dieser Stelle ist Baden-Württemberg und die Lagegemeinde auszuwählen. Danach sind die Flurstücke in dieser Gemeinde jeweils einzeln über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ zu erfassen. - 31 - Die laufende Nummer wird automatisch gemeindeübergreifend fortlaufend befüllt. Die weiteren Angaben sind zu befüllen und danach muss die Art der Nutzung über den Button „Weitere Daten hinzufügen“ ausgewählt werden. - 32 - Auf dieser Seite ist die Art der Nutzung über das Aufklappmenü auszuwählen. Durch Klick auf das blaue Fragezeichen kann ein ausführlicher Hilfetext über alle Auswahlmöglichkeiten aufgerufen werden. Daneben ist noch die Fläche dieser Nutzung anzugeben. Weitere Felder sind nur bei entsprechender Nutzung zu befüllen, diese sind in der Feldbeschreibung abschließend aufgeführt. - 33 - Angaben zu Steuerbefreiungen sind im Regelfall nicht notwendig. Über den Button „Eintrag übernehmen“ wird die Nutzung hinzugefügt. - 34 - Da auf einem Flurstück unterschiedliche Nutzungen möglich sind, können auch mehrere Einträge über „+weitere Daten hinzufügen“ hinzugefügt werden. Mit dem Button „Eintrag übernehmen“ wird zum Schluss die Erfassung des Flurstücks abgeschlossen. - 35 - Wurden alle Flurstücke einer Gemeinde erfasst ist die Erfassung dieser Lagegemeinde über den Button „Eintrag übernehmen“ abzuschließen. - 36 - Da sich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf mehrere Gemeinden erstrecken kann, können auch mehrere Einträge über „+weitere Daten hinzufügen“ hinzugefügt werden. Nach Erfassung aller Gemeinden geht es mit der nächsten Seite weiter. - 37 - 2.5.2 Angaben zu Grundsteuerbefreiungen Auf dieser Seite sind in der Regel keine Eintragungen erforderlich. Über den Button „Alles Prüfen“ beenden Sie die Eingabe und starten den Prüfungsmodus. Hinweis: Sofern Sie die „Anlage Tierbestand (GW3A)“ ausgewählt haben, steht hier der Button „Nächste Anlage“. - 38 - Anlage Tierbestand (GW3A) Wenn sie diese Anlage nicht benötigen, gehen sie direkt weiter zu Kapitel 2.7. Auch diese Anlage beginnt mit einer Übersicht der möglichen Angaben. Folgend wird nur die Seite 1 „Landwirtschaftliche Nutzung“ kurz beschrieben, weitere Hilfestellungen beim Ausfüllen finde Sie in den ELSTER- Hilfetexten. - 39 - 2.6.1 Landwirtschaftliche Nutzung Der Maßgebliche Wert auf dieser Seite ist die „selbstbewirtschaftete Fläche“. Deshalb sind hier, abweichend zu den anderen Seiten, nicht nur Flächen im Eigentum anzugeben, sondern auch zugepachtete Flächen. Auf den folgenden 3 Seiten sind die Tierbestände anzugeben. - 40 - Prüfungsmodus Auf dieser Seite sehen Sie alle von Mein Elster erzeugten Hinweise und Fehlermeldungen. Bei einer vollständigen Dateneingabe liegen im Regelfall keine Fehler vor. Sofern Fehler vorliegen, bereinigen Sie diese bitte (siehe folgende Seite). Mit dem Button „Weiter“ gelangen Sie zur Zusammenfassung der Eingaben. - 41 - Sofern Fehler und/oder Hinweise vorhanden sind, können Sie diese über die Menüleiste am linken Rand aufrufen. Die Seite, auf welcher der Eintragungsfehler vorliegt, ist auch angegeben und es kann direkt dorthin gesprungen werden. Hinweise müssen nicht zwingend erledigt werden, zum Beispiel, wenn die Identifikationsnummer eines Miteigentümers nicht bekannt ist. - 42 - Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden Auf dieser Seite sehen Sie eine Zusammenfassung Ihrer Eintragungen. Sie können die auf dieser Seite aufgeführten Angaben auch drucken. Über den Button „Absenden“ ganz unten auf der Seite schicken Sie die Erklärung elektronisch an Ihr Finanzamt. - 43 - Des Weiteren wird Ihnen nach dem Absenden ein Übertragungsprotokoll in Ihr Postfach der übermittelten Formulare bei Mein ELSTER eingestellt, dass alle im Formular erfassten Angaben enthält und ebenfalls ausgedruckt werden kann. Deckblatt A.pdf Klickanleitung Grundsteuer A.pdf Einleitung 1 Benötigte Daten im Rahmen der Abgabe der Feststellungserklärung 2 Ausfüllen der Grundsteuer-Formulare in Mein ELSTER 2.1 Anmeldung im Mein ELSTER-Benutzerkonto 2.2 Erklärungsformular aufrufen 2.3 Startseite des Formulars 2.4 Hauptvordruck (GW1) 2.4.1 Angaben zur Feststellung 2.4.2 Lage des Grundstücks / Betriebs der Land- und Forstwirtschaft / Hebeberechtigte Gemeinden 2.4.3 Gemarkungen(en) und Flurstück(e) des Grundvermögens 2.4.4 Eigentumsverhältnisse / Angaben zu Erbengemeinschaften, Bruchteilsgemeinschaften und Gemeinschaften ohne geschäftsüblichen Namen / Eigentümer(innen) / Beteiligte 2.4.5 Grundsteuerbefreiung/ -vergünstigung 2.4.6 Ergänzende Angaben zur Feststellungserklärung 2.4.7 Empfangsvollmacht 2.4.8 Mitwirkung bei der Anfertigung dieser Erklärung 2.5 Anlage Land- und Forstwirtschaft (GW3) 2.5.1 Angaben zur Feststellung des Grundsteuerwerts 2.5.2 Angaben zu Grundsteuerbefreiungen 2.6 Anlage Tierbestand (GW3A) 2.6.1 Landwirtschaftliche Nutzung 2.7 Prüfungsmodus 2.8 Zusammenfassung der eingegebenen Daten und Formular absenden[mehr]

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        ARCHITEKTURBÜRO GAUGGEL Holzmarkt 7 72070 Tübingen03.08.2020 Bebauungsmöglichkeit des Dorfplatzes in Baindt, M 1.500 Vorentwurf 365° vom 22.11.2019 ARCHITEKTURBÜRO GAUGGEL Holzmarkt 7 72070 Tübingen03.08.2020 Bebauungsmöglichkeit des Dorfplatzes in Baindt, M 1.500 Untergeschoss ~ 80 m² Abstelläche 10 Tiefgaragenstellplätze Erdgeschoss ~ 175 m² Verkaufs- und Nebenächen 8 Kundenstellplätze Obergeschosse und Grundstück ~ 735 m² Grundstücksäche ~ 480 m² Praxis- und Wohnäche auf 2,75 Geschossen III + DG M ar sw ei le r S tra ße Sulzmoosbach Einbahnstraße Erhalt Parkplätze Bushaltestelle öffentlicher Parkplatz Dorfplatz Spielpunkte Verlegung TG-Einfahrt Neubau 1 2 3 4 5 6 715 14 13 12 11 10 9 8 2 3 4 5 6 7 1 10 11 12 13 1 2 3 4 5 6 7 VON TOTALGEPRÜFTGEZEICHNET MASSSTAB PLANGRÖSSE PLAN DATEINAME INDEXPLANNUMMER PLANINHALT PLANUNG AUFTRAGGEBER BAUVORHABEN DATUM DRUCK DATUM GEPRDATUM GEZ Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Telefax 07551 / 94 95 58-9 Telefon 07551 / 94 95 58-0Klosterstraße 1 88662 Überlingen info@365grad.com www.365grad.com Kübler Seng Siemensmeyer 365° freiraum + umwelt 2013_2_1_VE_Vorentwurf.vwx 22.11.19 2013_2_1 js 1:200 0,75m/0,594m -2013 geänderter Vorentwurf Vorplanung 2019 Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Dorfplatz Baindt 17.10.19 Entwurf Wohnbebauung Fischerareal in Baindt Grundriss - M. 1.500 Tiefgarage Baufeld 2 und 3 - M. 1.500 ARCHITEKTURBÜRO GAUGGEL Holzmarkt 7 72070 Tübingen08.12.2020 Baufeld 1 Grundstücksgröße ~ 5.550 m² GRZ 0,44 GFZ 1,05 ** Wohnäche ~ 4.130 m² Wohnungen* ~ 49 Stück Baufeld 3 Grundstücksgröße ~ 1.652,0 m² GRZ 0,42 GFZ 0,71 ** Wohnäche ~ 884 m² Wohnungen* ~ 10 Stück Schnitt B-B - M. 1.500 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 21.11.2020 Seite 1 Entwicklung Fischerareal, Baindt Umgang mit Rahmenbedingungen Anschluss an das Betriebsgelände von Bau- und Recyclinghof Sitzplatz Werkstatt Schuppen Fahrräder PergolaGästeraum Treibhaus Atelier Holzlager Imkerei neue Wohnbebauung Bau-/Recyclinghof 4,0 m 3,0 m Optionsraum Abgrenzung und Lärmschutz + unterschiedlichste Nutzungen Filter 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 21.11.2020 Seite 1 Entwicklung Fischerareal, Baindt Umgang mit Rahmenbedingungen Anschluss an das Supermarktgelände mit Kundenparkplatz Feneberg neue Wohnbebauung < Parken Parken > Fahrgasse (privat) Sichtlter + kostengünstigeres Parken Hof Filter 1 Piktogramme - o. M. Baufeld 2 ~ 51 Wohnungen* ~ 102 Stellplätze (schlecht erweiterbar) + 8 Parklifte möglich Baufeld 3 ~ 10 Wohnungen* ~ 17 Stellplätze (gut erweiterbar) Bauabschnitt 3 Baufeld 3, ~ 10 Wohnungen* Bauabschnitt 2 Baufeld 1 Süd und Baufeld 2 Nord, ~ 46 Wohnungen* Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 21.11.2020 Seite 1 Entwicklung Fischerareal, Baindt Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen* N 1. BA 1. BA 2. BA 2. BA 3. BA 1. Baubaschnitt ~ 54 Wohnungen* 2. Baubaschnitt ~ 64 Wohnungen* 3. Baubaschnitt ~ 10 Wohnungen* Bauabschnitte (BA) Erweiterung Blick von Norden Blick von Süden Blick von Osten Blick von oben Schnitt A-A - M. 1.500 städtebauliche Kennwerte Baufeld 2 Grundstücksgröße ~ 4.479 m² GRZ 0,61 GFZ 1,30 ** Wohnäche ~ 4.370 m² Wohnungen* ~ 51 Stück * bei durchschnittlicher Wohnungsgröße von 85 m² und Wohnfäche 75 % der BGF ** ohne Parkächen, Carports und Nebengebäude Filter 2 Filter 2 Filter 2 Filter 2 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fi lte r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Fil te r 1 Lebensmittelmarkt Marsweiler Straße Ziegeleistraße Kü fe rst ra ße Nachbarschafts- platz gemeinschaft- licher Hof gemeinschaftlicher Hof Neugestaltung Dorfplatz durch 365° Landschaftsarchitekten pr iva te E rsc hl ie ßu ng Renaturierung Sulzmoosbach Feuerwehr Bauhof N gemeinschaft- licher Hof private Gärten private Gärten private Gärten private Gärten private Gärten private Gärten Fertigstellung Straße > max. Gebäudehöhe 12,00 m (III + D) max. Gebäudehöhe 9,15 m (III) gemeinschaft- licher Hof Tiefgarage oberirdisches Parken Fi lte r 1 Besucher- stellpätze Besucher- stellpätze Besucher- stellpätze I III III + D III + D III + D III + D III + D II + D II III + D III III + D III III III + D I I I I I I I III + DG Kunden- parkplatz B B B B A A Besucher- stellpätze A A max. Gebäudehöhe 12,00 m (III + D) max. Gebäudehöhe 9,15 m (III) gemeinschaft- licher Hof Tiefgarage oberirdisches Parken Fi lte r 1 Lebensmittel- markt max. Gebäudehöhe 6,30 m (II) Tiefgarage 2013_2_1_VE_Vorentwurf.pdf 2013_2_1 [geänderter Vorentwurf ] VE 9[mehr]

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          Gestaltung Ortsmitte 26.04.2022 2Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 3Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Input Gestaltung Ortsmitte - Überblick bisheriger Sachstand / Rahmenbedingungen - Verkehrsplanerische Begleitthemen (Rad, Fuß, Bus) - Platzgestaltung – Zwei Varianten 2 Dialogphase in Gruppen Rückkopplung Diskussion im Plenum 3 4 Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 Ablauf Gemeinsame Ortsbegehung1 Ausblick und Fazit Diskussion an den Dialogtischen 4Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 Ortsbegehung 5Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 Ortsbegehung 6Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 Ortsbegehung 7Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Ortsbegehung Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 8Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 1. Dialogrunde (35 min) Gemeinsamer Wechsel 2. Dialogrunde – Einstieg kurzer Überblick (30 min) Gemeinsamer Wechsel 3. Dialogrunde – Einstieg kurzer Überblick (20 min Kurze Pause Rückkopplung im Plenum Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 Ablauf Dialogphase 9Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 Dialogthemen 10Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Impressionen Rückblick Bürgerwerkstatt am 24.07.21 11Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung 12Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen 2 Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung - Erläuterungen zu Vernetzung – Mobilität – Parkierung - Verständnisfragen 13Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen 2 3 Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung - Erläuterungen zu Vernetzung – Mobilität – Parkierung - Verständnisfragen - Erläuterungen zu Feste – Multifunktionalität – Infrastruktur - Verständnisfragen 14Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen 2 Ausblick / Schlusswort (gegen ca. 21:00 Uhr) 3 Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung - Erläuterungen zu Vernetzung – Mobilität – Parkierung - Verständnisfragen - Erläuterungen zu Feste – Multifunktionalität – Infrastruktur - Verständnisfragen 15Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Bürgerwerkstatt 24.07.2021 16Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Variante „Sulzmoosbach erleben“ Arbeitsatmosphäre 17Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Variante „Bühne frei“ Arbeitsatmosphäre 18Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Aus 2 mach 1 – Entwurf (09.11.2021) 19Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Platzhalter für Neubau (08.02.2022) 20Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 21Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Nutzungen am Dorfplatz CAP-Markt Sparkasse Bäckerei Schenk- Konrad-Halle Apotheke Gaststätte Rathaus 22Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Platztopografie und Barrierefreiheit 23Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Platztopografie und Barrierefreiheit 24Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Aufenthaltsangebote 25Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Aufenthaltsangebote 26Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Spielangebote 27Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Spielangebote 28Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Perspektive Dorfplatz 29Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Materialität und Grün 30Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Materialität und Grün 31Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Sulzmoosbach 32Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Sulzmoosbach 33Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Perspektive Dorfplatz 34Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung 35Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vernetzung und Mobilität / Parkierung 36Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vernetzung und Mobilität / Parkierung 37Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vernetzung und Mobilität / Parkierung Parkplatz Feneberg Quartiersplatz Fischerareal Parkplatz Schenk- Konrad-Halle Barrierefreie Bushaltestellen XXXXXX Fußweg zum Kloster Fußweg Fischerareal/ Feneberg Neuer Fußgängerüberweg Neuer Fußgängerüberweg X X Entfall Zebrastreifen Überweg bleibt. Anbindung Fischerareal und Feneberg 38Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Mobilität / Parkierung Dorfplatz 39Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Mobilität / Parkierung Dorfplatz Parkplatz SKH 45 Stellplätze Barrierefreie Bushaltestelle Richtung Ravensburg 40Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Parkplatz 41Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Bushaltestellen / Radabstellplätze ca. 22 Fahrradstellplätze ca. 24 Fahrradstellplätze ca. 24 Fahrradstellplätze 42Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Bushaltestellen 43Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Bushaltestellen / Radabstellplätze 44Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen 2 Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung - Erläuterungen zu Vernetzung – Mobilität – Parkierung - Verständnisfragen 45Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Feste / Multifunktionalität / Infrastruktur 46Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Fasnet 47Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Weinfest 48Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Frühschoppenkonzert 49Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Konzertbestuhlung 50Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Feuerwehr 51Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Vorstellung Entwurf Neugestaltung Dorfplatz 1 - Erläuterungen zu Platzgestaltung – Nutzungen – Atmosphäre - Verständnisfragen 2 3 Ablauf Bürgerinformationsveranstaltung - Erläuterungen zu Vernetzung – Mobilität – Parkierung - Verständnisfragen - Erläuterungen zu Feste – Multifunktionalität – Infrastruktur - Verständnisfragen 52Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Zeitplan 08.02.2022 Vorstellung Vorentwurf Bushaltestellen in öffentlicher Sitzung 18./19.03.2022 Klausurtagung Gemeinderat / Besichtigungstour Platz- und Pflasterflächen 26.04.2022 Bürgerinformationsveranstaltung Frühjahr 2022 Abstimmung Infrastruktur Dorfplatz mit Vereinen Sommer/Herbst 2022 Detail- und Ausführungsplanung 53Bürgerinformationsveranstaltung zur Neugestaltung Ortsmitte / Dorfplatz am 26.04.2022 Zeitplan November 2022 Ausschreibung 22.02.2023 Baubeginn November 2023 Fertigstellung Dorfplatz Advent 2023 Einweihung mit Weihnachtsmarkt auf dem neuen Baindter Dorfplatz Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihnen noch einen angenehmen Abend und einen schönen Frühling… Foliennummer 1 Foliennummer 2 Foliennummer 3 Foliennummer 4 Foliennummer 5 Foliennummer 6 Foliennummer 7 Foliennummer 8 Foliennummer 9 Foliennummer 10 Foliennummer 11 Foliennummer 12 Foliennummer 13 Foliennummer 14 Bürgerwerkstatt 24.07.2021 Variante „Sulzmoosbach erleben“ Foliennummer 17 Aus 2 mach 1 – Entwurf (09.11.2021) Foliennummer 19 Foliennummer 20 Foliennummer 21 Platztopografie und Barrierefreiheit Platztopografie und Barrierefreiheit Aufenthaltsangebote Aufenthaltsangebote Spielangebote Spielangebote Perspektive Dorfplatz Materialität und Grün Materialität und Grün Sulzmoosbach Sulzmoosbach Perspektive Dorfplatz Foliennummer 34 Vernetzung und Mobilität / Parkierung Vernetzung und Mobilität / Parkierung Vernetzung und Mobilität / Parkierung Mobilität / Parkierung Dorfplatz Mobilität / Parkierung Dorfplatz Parkplatz Bushaltestellen / Radabstellplätze Bushaltestellen Bushaltestellen / Radabstellplätze Foliennummer 44 Feste / Multifunktionalität / Infrastruktur Fasnet Weinfest Frühschoppenkonzert Konzertbestuhlung Feuerwehr Foliennummer 51 Zeitplan Zeitplan Foliennummer 54[mehr]

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            Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 1 Gebäude am Dorfplatz, Baindt Teilnehmerbroschüre für die Markterkundung Inhaltsverzeichnis 1. Anlass und Gegenstand der Markterkundung ............................................................................... 2 2. Informationen zum Projekt ............................................................................................................ 2 3. Fragenkatalog ................................................................................................................................. 4 4. Inhalt, Form und Frist für die Interessenbekundung ..................................................................... 4 5. Weiteres Vorgehen ......................................................................................................................... 4 6. Anlagenverzeichnis ......................................................................................................................... 5 Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 2 1. Anlass und Gegenstand der Markterkundung Die Gemeinde Baindt (Landkreis Ravensburg) plant, auf einer Parkplatzfläche direkt am Dorfplatz, ein Gebäude als Gesundheitszentrum zu realisieren. Die bereits in Baindts vorhandene Apotheke soll in das Erdgeschoss des neuen Gebäudes umgesiedelt werden. Im ersten und zweiten Obergeschoss sollen zwei Arztpraxen Platz finden. Für diese Nutzungen sind konkrete Mietinteressenten vorhanden. Das Grundstück befindet sich im Eigentum der Gemeinde Baindt, die Bebauung wird nach dem § 34 BauGB erfolgen. Die Gemeinde Baindt prüft zwei Realisierungsvarianten. Sie wird das Gesundheitszentrum entweder durch einen Totalunternehmer (Generalübernehmer) errichten lassen und in ihrem Eigentum behalten. Oder sie wird die Aufgabe auf Grundlage eines Erbbaurechts einem Investor übertragen, der das Eigentum am Gebäude erwirbt und es an die vorgesehenen Nutzer vermietet. In beiden Fällen wird die Gemeinde zur Bestimmung des Vertragspartners ein Ausschreibungsverfahren durchführen. Als Grundlage für das geplante Ausschreibungsverfahren führt die Gemeinde Baindt dieses Interessenbekundungsverfahren durch. Das Verfahren dient einer Einschätzung, ob die angedachten Rahmenbedingungen für Bauunternehmen und Investoren attraktiv sind. Alle Unternehmen, die an der Realisierung des Gebäudes am Dorfplatz als Totalunternehmer (Generalübernehmer) oder Investor interessiert sind, werden hiermit gebeten, ihr Interesse bei der Gemeinde zu bekunden. Sie werden zudem gebeten, die unter 3. formulierten Fragen zu beantworten. Die Teilnahme an der Markterkundung ist freiwillig und unverbindlich. Die Gemeinde wird das Ausschreibungsverfahren zur Realisierung des Hauses am Dorfplatz voraussichtlich Mitte 2021 einleiten. Die Informationen, die im Rahmen dieser Markterkundung eingehen, dienen der Verfahrensvorbereitung. Die Teilnahme an der folgenden Ausschreibung wird unabhängig von der Beteiligung an dieser Markterkundung möglich sein. 2. Informationen zum Projekt Im Folgenden werden die planerischen und konzeptionellen Grundlagen des Projekts dargestellt. Lage und Umgebung des Gesundheitszentrums Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich eines Sanierungsgebiets. Nach der Erstellung des Gesundheitszentrums wird der Dorfplatz vollständig neu gestaltet. Westlich des Dorfplatzes hat bereits eine umfangreiche Entwicklung mit dem Neubau eines Lebensmittelmarktes begonnen. Im Laufe dieses Jahres wird der Sulzmoosbach freigelegt und renaturiert. Die Fischerwiesen südlich des Bachs werden in zwei Bauabschnitten bebaut werden, etwa 100 Wohnungen werden dort entstehen. Alle Grundstücke sind im Eigentum der Gemeinde und der bereits gültige Bebauungsplan wird derzeit angepasst. Ab Sommer 2024 kann der erste Bauabschnitt fertig gestellt sein, der zweite wird mit etwa einem Jahr Versatz erfolgen. Das Gebäude am Dorfplatz Das geplante Gesundheitszentrum ist ein wesentlicher Bestandteil der Neukonzeption des Dorfplatzes. Bei den Vorplanungen zur Umgestaltung des Dorfplatzes wurde vorgeschlagen, den Raum nach Nordwesten durch den Neubau eines Gebäudes zu fassen und eine Gliederung zwischen Aufenthalts- und Parkierungsfläche herzustellen. Die Vorplanung ist diesem Schreiben als Anlage 1 beigefügt. Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 3 Das Gebäude soll drei Vollgeschosse und ein Satteldach haben. Angesichts der zentralen Lage und der freigestellten Position soll ein Gebäude mit hoher gestalterischer Qualität realisiert werden. Das Gebäude soll durch eine Tiefgarage unterbaut werden, die die Stellplätze für Nutzerinnen und Nutzer beinhaltet. Oberirdische Kundenstellplätze sind südwestlich des Gebäudes vorgesehen. Sie werden durch eine Fahrgasse auf öffentlichem Grund erschlossen. Die Apotheke soll im Erdschoss untergebracht werden, je eine Arztpraxis in den darüber liegenden Geschossen. Im Dachgeschoss sollen ein gemeinsam genutzter Seminarraum sowie Büro- und Sozialräume entstehen. Kennzahlen des Gebäudes Grundstücksfläche 735 m² Grundfläche Gebäude 230 m² Nutzfläche Erd- und Obergeschosse 655 m² Nutzfläche Untergeschoss – Nebenräume 86 m² Stellplätze Tiefgarage 10 Stück oberirdisch 8 Stück Das Gebäude soll an das vorhandene Fernwärmenetz angeschlossen werden. Eine eigene Wärmeerzeugung muss daher nicht hergestellt werden. Der Baubeginn ist im Sommer 2022 geplant, ein gutes Jahr später soll es fertig gestellt sein und die Umgestaltung des Dorfplatzes beginnen. Umsetzungsvarianten Die Gemeinde Baindt wird das Gesundheitszentrum entweder durch einen Totalunternehmer (Generalübernehmer) errichten lassen und in ihrem Eigentum behalten. Oder sie wird die Aufgabe auf Grundlage eines Erbbaurechts einem Investor übertragen, der das Eigentum am Gebäude erwirbt und es an die vorgesehenen Nutzer vermietet. Umsetzungsvariante 1 – Totalunternehmer-Vergabe Die Gemeinde lässt das Gesundheitszentrum durch einen Totalunternehmer (Generalübernehmer) errichten und behält es in ihrem Eigentum. Die Gemeinde tritt zunächst als Auftraggeber für die Erstellung des Gebäudes und später als Vermieter auf. Der Totalunternehmer wird im Wege einer Ausschreibung ermittelt. Grundlage für die Angebotserstellung sind eine Vorplanung sowie eine funktionale Baubeschreibung mit Raumprogramm. Die Bieter werden im Rahmen der Ausschreibung aufgefordert, ein Gestaltungskonzept für das Gebäude vorzulegen und einen Pauschalfestpreis für die gesamten Planungs- und Ausführungsleistungen anzubieten. Die Angebote werden in Verhandlungen präzisiert. Bei der weiteren Planung behält sich die Gemeinde eine Einflussnahme auf die Gestaltung vor. Umsetzungsvariante 2 – Erbbaurechts-Vergabe Die Gemeinde lässt das Gesundheitszentrum durch einen Investor errichten, dem sie zu diesem Zweck ein Erbbaurecht mit einer Dauer von voraussichtlich 60 Jahren einräumt. Sie behält das Eigentum am Grundstück, während der Investor Eigentümer und Vermieter des Gebäudes wird. Der Investor wird im Wege einer Ausschreibung ermittelt. Grundlage für die Angebotserstellung sind eine Vorplanung, eine funktionale Baubeschreibung mit Raumprogramm und der Entwurf eines Erbbaurechtsvertrags mit Vorgaben zu den Miethöhen. Die Bieter werden im Rahmen der Ausschreibung aufgefordert, ein Gestaltungskonzept für das Gebäude einzureichen und den Erwerb des Erbbaurechts anzubieten. Die Angebote werden in Verhandlungen präzisiert. Bei der weiteren Planung behält sich die Gemeinde eine Einflussnahme auf die Gestaltung vor. Das Konzept und die Zusagen des Investors werden im Erbbaurechtsvertrag verankert. Die Bildung von Wohnungs- und Teilerbbaurechten wird ausgeschlossen. Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 4 3. Fragenkatalog Unternehmen, die an der Realisierung des Hauses am Dorfplatz interessiert sind, werden um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten: a) Haben Sie Interesse, an der Erstellung des Gesundheitszentrums in Baindt als Totalunternehmer oder Investor mitzuwirken? b) Haben Sie Erfahrungen mit inhaltlich vergleichbaren Projekten? c) Bei welche Umsetzungsvarianten würde sich Ihr Unternehmen auch in Zusammenarbeit mit Partnern grundsätzlich bewerben (Mehrfachnennungen sind möglich): Umsetzungsvariante 1 – Totalunternehmer-Vergabe Umsetzungsvariante 2 – Erbbaurechts-Vergabe d) Falls Sie sich an einzelnen Varianten nicht beteiligen würden, was sind die Gründe hierfür? e) Gibt es wichtige Aspekte, die die Gemeinde aus Ihrer Sicht bei der Verfahrensgestaltung beachten sollte? 4. Inhalt, Form und Frist für die Interessenbekundung Interessierte Unternehmen werden gebeten, sich schriftlich kurz vorzustellen und die oben unter 3. genannten Fragestellungen - soweit möglich - zu beantworten. Gerne können auch weitere konzeptionelle Vorschläge unterbreitet werden. Die Interessenbekundungen sind schriftlich oder in elektronischer Form per Mail einzureichen an: Gemeinde Baindt Bauamtsleiterin Frau Petra Jeske Marsweilerstr. 4 88255 Baindt Tel. 0 75 02.94 06.51 Fax 0 75 02.94 06 18 E-Mail p.jeske@baindt.de Abgabetermin ist der 14.04.2021, 11.00 Uhr. Rückfragen – vorzugweise per E-Mail – sind ausschließlich an die oben genannte Stelle zu richten. 5. Weiteres Vorgehen Diese Markterkundung ist noch nicht darauf ausgerichtet, ein bestimmtes Unternehmen auszuwählen oder ein konkretes Angebot abzufragen. Die Gemeinde Baindt will sich eine Übersicht darüber verschaffen, ob Unternehmen Interesse an der Mitwirkung bei der Realisierung des Projektes als Totalunternehmer oder Investoren haben. Sie wird die Erkenntnisse aus der Markterkundung für die Festlegung der Ausschreibungsvariante und die Verfahrensgestaltung berücksichtigen. Konkrete Angebote werden erst im anschließenden Verfahren erwartet. U m s e t z u n g s v a r i a n t e 1 – T o t a l u n t e r n e h m e r - V e r g a b e D i U m s e t z u n g s v a r i a n t e 1 – T o t a l u n t e r n e h m e r - V e r g a b e mailto:p.jeske@baindt.de Markterkundung „Gebäude am Dorfplatz“, Baindt - Teilnehmerbroschüre Seite 5 Die Markterkundung wird im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht. Diese Textfassung und die Bekanntmachung sind als Download ebenfalls auf der Homepage der Gemeinde Baindt abrufbar. Die Gemeinde Baindt wird die Unternehmen, die sich an dieser Markterkundung beteiligen, ggfs. zu Sondierungsgesprächen einladen, um die Fragestellungen zu vertiefen. Baindt, den 16.03.2021 Simone Rürup Bürgermeisterin 6. Anlagenverzeichnis Anlage 1 – Voruntersuchung der Bebauungsmöglichkeit des Dorfplatzes vom 03.08.2020 vom Architekturbüro Gauggel, Tübingen Anlage 2 – Vorentwurf Dorfplatz vom 17.10.2019 von 365° freiraum + umwelt, Überlingen Anlage 3 – Entwurf Wohnbebauung Fischerareal vom 08.12.2020 vom Architekturbüro Gauggel, Tübingen[mehr]

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              Zuletzt geändert: 19.03.2021
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              Fassung vom 15.04.2011 ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t 4 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "B if a n g " u n d 3 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u n u g sp la n e s "B if a n g E rw e it e ru n g " so w ie d ie ö rt li ch e n B a u vo rs ch ri ft e n h ie rz u Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 14 4 Hinweise und Zeichenerklärung 17 5 Satzung 23 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 25 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 35 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 40 9 Begründung – Sonstiges 42 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 45 11 Begründung – Bilddokumentation 46 12 Verfahrensvermerke 48 Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1124), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanzV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. 416) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 (GBl. BW S. 793) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) 1.7 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) in der Fassung vom 13.12.2005 (GBl. BW S. 745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. BW S. 809) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Allgemeines Wohngebiet Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3-5 BauNVO werden nicht Be- standteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.2 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauN- VO; Nr. 2.5. PlanzV; siehe Typenschablone) 2.3 Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte − Stellplätze und − Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen um weitere 50 % überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.4 Z .... Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanzV; siehe Typenschablonen) 2.5 WH .... m Mittlere traufseitige Wandhöhe als Höchstmaß Bestimmung der WH: Mittelwert (arithmetischer) aus bergseiti- gem und talseitigem Abstand zwischen − Oberkante des natürlichen Geländes und WA Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 5 − Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (au- ßen) des Hauptgebäudes. Die Werte für den bergseitigen und talseitigen Abstand sind je- weils in der Mitte (zwischen den Giebelseiten) von sich gegenüber liegenden Traufseiten des Hauptgebäudes zu messen. Sofern zulässige Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maß- geblich. Bei Pultdach-Gebäuden wird die WH nur auf der Seite der Traufe gemessen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Typenschablonen) , 2.6 FH .... m Firsthöhe als Höchstwert Bestimmung der FH: Abstand zwischen − Oberkante des natürlichen Geländes und − Oberkante des Dachfirstes in der Mitte des höchsten Firstes des Hauptgebäudes senkrecht nach unten gemessen. Bei Pultdächern wird der First an der höchsten Stelle der Dach- konstruktion gemessen (einschließlich Dachüberstand). Bei Pultdächern ist die Firsthöhe wie folgt zu bestimmen: Abstand zwischen − Oberkante des natürlichen Geländes und − Oberkante des Dachfirstes in der Mitte des höchsten Firstes des Hauptgebäudes senkrecht nach unten gemessen. Bei Pultdächern muss die Firsthöhe des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert um 1,50 m unterschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanzV; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 6 2.7 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanzV; siehe Typenschablonen) 2.8 Nur Einzelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanzV; siehe Typenschablonen) 2.9 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.10 Umgrenzung von Flächen für Garagen; Garagen sind nur inner- halb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanzV 90; siehe Planzeichnung) 2.11 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Ne- benanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- chen bzw. außerhalb der Flächen für Garagen zulässig. Für folgende Nebenanlagen wird die Zulässigkeit im Besonderen bestimmt: − Nebengebäude (keine Garagen): max. 40 m3 Brutto- Rauminhalt (außen), max. 16,00 m2 Grundfläche und max. 3,25 m Gesamthöhe (höchste Stelle gegenüber dem natürli- chen Gelände); die Summe der Brutto-Rauminhalte dieser Nebengebäude je Grundstück darf 75 m3 pro Grundstück nicht überschreiten; − nicht überdachte Wasserbecken: max. Größe 5 % der Grund- stücksfläche (im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO); zulässig nur in einem Bereich mit mindestens 2,50 m Abstand zur Grund- E GA Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 7 stücksgrenze; (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.12 E... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt bestimmt: − E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohnge- bäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 2.13 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.14 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Stellplätze, Randflächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.); (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.15 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äußere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispiel- haft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.16 Leitungsrecht (LR) zu Gunsten der Grundstückseigentümer zur Ableitung des nicht-versickerungsfähigen Niederschlagswassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.17 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 5,00 m LR Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 8 2.18 Öffentliche Grünfläche als Eingrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.19 Wasserfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB; Nr. 10.1. PlanzV 90; siehe Planzeich- nung) 2.20 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Zum Schutz nachtaktiver Insekten und zum Schutz des FFH- Gebietes "Schussenbecken und Schmalegger Tobel" sind für die Außenbeleuchtung nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete in- sektenfreundliche Natriumdampf-Lampen oder LED-Lampen zu- lässig. Die Lampen sind vollständig insektendicht einzukoffern und nachts so weit als aus Gründen der Verkehrssicherheit mög- lich abzuschalten. Die Lichtmasten dürfen eine Höhe von maximal 6,00 m nicht überschreiten. Die insektenfreundliche Beleuchtung ist im gesamten Geltungsbereich zu verwenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.21 Bodenbeläge in dem Baugebiet In dem Baugebiet sind für − Stellplätze − Zufahrten und andere untergeordnete Wege geschlossene Asphalt- und Betonbeläge ohne Fugen nicht zuläs- sig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.22 Unterirdische Lagerbe- hälter von Wasser ge- fährdenden Stoffen Unterirdische Lagerbehälter von Wasser gefährdenden Stoffen sind gegen Auftrieb zu sichern. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 2.23 Zu erhaltender Baum (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanzV 90; siehe Planzeich- Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 9 nung) 2.24 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, variabler Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu ver- wenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeich- nung) 2.25 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Hö- he, variabler Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu ver- wenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeich- nung) 2.26 Pflanzungen in den öf- fentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind aus- schließlich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Die öffentlichen Verkehrsflächen als Begleitflächen (Straßen- begleitgrün) sind als Mager- und/oder Trockenstandorte aus- zubilden (z.B. Schotter, Sukzessionsflächen, o.ä.). − Die öffentlichen Grünflächen als Eingrünung sind entspre- chend der Planzeichnung mit Gehölzen zu bepflanzen und als Extensivwiesen zu entwickeln. − Generell unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung vom 20. 12. 1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I, S. 2070) ge- nannten. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste: Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 10 Bäume 1. Wuchsklasse Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Moor-Birke Betula pubescens Esche Fraxinus excelsior Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Bruch-Weide Salix fragilis Winter-Linde Tilia cordata Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Trauben-Kirsche Prunus padus Sal-Weide Salix caprea Sträucher Berberitze Berberis vulgaris Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Echter Faulbaum Rhamnus frangula Ohr-Weide Salix aurita Grau-Weide Salix cinerea Lavendel-Weide Salix eleagnos Purpur-Weide Salix purpurea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.27 Pflanzungen in dem Baugebiet Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 11 Pflanzliste zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Ziersträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 600 m2 (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum aus der u. g. Pflanzliste zu pflanzen. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Na- delgehölzen unzulässig. − Generell unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung vom 20. 12. 1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I, S. 2070) ge- nannten. Für das Baugebiet festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Sand-Birke Betula pendula Moor-Birke Betula pubescens Esche Fraxinus excelsior Walnussbaum Juglans regia Trauben-Eiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Trauben-Kirsche Prunus padus Sträucher Berberitze Berberis vulgaris Kornelkirsche Cornus mas Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 12 Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Wilde Stachelbeere Ribes uva-crispa Kriech-Rose Rosa arvensis Hunds-Rose Rosa canina Hecht-Rose Rosa glauca Zimt-Rose Rosa majalis Bibernell-Rose Rosa pimpinellifolia Wein-Rose Rosa rubiginosa Apfel-Rose Rosa villosa Purpur-Weide Salix purpurea Roter Holunder Sambucus racemosa Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.28 Pflanzung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung; Pflanzung von heckenartigen Strauch-Gruppen als Ortsrandein- grünung auf 60 % der Fläche; es sind ausschließlich Sträucher aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in dem Baugebiet" zu ver- wenden. Bäume sind im Bereich der Pflanzung nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.29 Abgrenzung ("Nutzungskordel") (§ 9 Abs. 1 BauGB;siehe Planzeichnung) 2.30 Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang"; die gesamten Festsetzungen für den Änderungsbereich befinden sich auf einer von der bisherigen Planzeichnung ausgekoppelten Plan- zeichnung (auf der Grundlage der aktuellen Flurkarte). Die Inhalte des Bebauungsplanes "Bifang" (Fassung vom 12.08.2005, rechts- verbindlich seit 12.08.2005) vor dieser Änderung werden für die- sen Bereich vollständig durch diese 4. Änderung ersetzt. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 13 (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung); 2.31 Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erwei- terung"; die gesamten Festsetzungen für den Änderungsbereich befinden sich auf einer von der bisherigen Planzeichnung ausge- koppelten Planzeichnung (auf der Grundlage der aktuellen Flurkar- te). Die Inhalte des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" (Fas- sung vom 26.05.1987, rechtsverbindlich seit 25.11.1988) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diese 3. Änderung ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung); 2.32 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungs- planes "Bifang Erweiterung" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" (Fas- sung vom 12.08.2005, rechtsverbindlich seit 12.08.2005) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch die- se 4. Änderung ersetzt. Die Inhalte der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erwei- terung" (Fassung vom 26.05.1987, rechtsverbindlich seit 25.11.1988) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich voll- ständig durch diese 3. Änderung ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 14 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bau- vorschriften zur 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Bi- fang" (rechtsverbindlich mit öffentlicher Bekanntmachung vom 12.08.2005) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich voll- ständig durch die örtlichen Bauvorschriften zur 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" ersetzt. Die Inhalte der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Bi- fang Erweiterung" (rechtsverbindlich mit öffentlicher Bekanntma- chung vom 25.11.1988) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zur 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten für Dächer von Haupt- gebäuden. Neben den jeweils vorgeschriebenen Dachformen sind für deutlich untergeordnete Bauteile (z.B. Gaupen, Eingangsüber- dachungen etc.) sowie für Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen etc.) und Garagen wie auch überdachte Stellplätze andere Dach- formen zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.3 SD/PD/WD Dachform alternativ Satteldach oder Pultdach oder Walmdach (letzteres auch als Zeltdach oder so genanntes Krüppelwalmdach zulässig); Für die Dachform Pultdach gilt folgende Definition: Mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zueinander parallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Projektion gemessen; (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 15 3.4 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Hauptgebäudes und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 6,00 m Breite (Außenkante Außenwand) sowie für geneigte Dächer von Garagen. Thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen sind parallel zur Dach- fläche, auf der sie befestigt werden, auszuführen. Dies gilt nicht für Flachdächer. Bei zulässigerweise errichtbaren Flachdächern gilt eine Dachnei- gung von 0 - 5°. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.5 Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgaupen) sind unter folgenden Vorausset- zungen zulässig: − Mindestdachneigung des Hauptgebäudes: 24° − max. Breite (Außenkante ohne Dachüberstand): 4,00 m − Mindestabstand untereinander (Außenkanten ohne Dach- überstand) und zu evtl. Widerkehren: 1,50 m − Mindestabstand zur Gebäudekante im 1. Dachgeschoß der jeweiligen Giebelseite: 1,50 m (frei stehende Bauteile wie Stützen etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände blei- ben unberücksichtigt) − Mindestabstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen First des Hauptdaches: 0,30 m (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.6 Materialien Als Dachdeckung für geneigte Dächer von − Hauptgebäuden − Garagen sind ausschließlich Dachplatten (kleinteilige Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine etc.) zulässig. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 16 Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs- Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.7 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dä- cher. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdich- tungs-Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.8 Materialien und Farben für Anlagen zur Gewin- nung von Sonnenenergie Unabhängig von den o.g. Vorschriften zu den Materialien und Farben sind auf der gesamten Dachfläche des jeweiligen Gebäu- des Materialien und Farben zulässig, die für Anlagen zur Gewin- nung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik- Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.9 Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem Baugebiet beträgt (bei der Berechnung ist aufzurunden): Wohnungsgröße (WoFlV) Stellplätze hierfür kleiner 30 m2 1,0 30 m2 bis (kleiner) 50 m2 1,5 ab 50 m2 2,0 Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vor- schriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 17 4 Hinweise und Zeichenerklärung 4.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung); 4.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung); 4.3 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Gren- zen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung); 4.4 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (siehe Planzeichnung, Nummerierung von Nordwest nach Südost); 4.5 Bestehende Flurnummer (beispielhaft aus der Planzeichnung); 4.6 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung); 4.7 Vorhandene Böschung (siehe Planzeichnung); 4.8 Arten- und Biotopschutz Gemäß § 44 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders ge- schützter Arten zu zerstören sowie streng geschützte Arten und eu- ropäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stö- ren. Um das Eintreten eines Verbots-Tatbestandes im Sinne des § 44 BNatSchG zu verhindern, ist daher vor der Rodung alter Bäu- me zu prüfen, ob diese von besonders geschützten Tieren bewohnt werden. Die Rodung sollte im Falle eines Nachweises im Winter- 462.00 463.00 462.50 461.50 Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 18 Halbjahr erfolgen und mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ravensburg abgestimmt werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. 4.9 Vorhandene Gehölze Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG bzw. § 43 Abs. 2 NatSchG Baden- Württemberg ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder ande- re Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen sowie die Baufeldräumung sollten daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar erfolgen. Es wird empfohlen, vorhandene Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaß- nahme) und während der Bauzeit mit entsprechenden Baum- schutzmaßnahmen zu sichern. 4.10 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Abwasser-Leitung des Abwasserzweckverbandes, Berg (siehe Planzeichnung); 4.11 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Bifang" der Gemeinde Baindt (in der 3. Änderung rechtsverbindlich mit öffentlicher Bekanntmachung vom 12.08.2005) (siehe Planzeichnung); 4.12 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Erweiterung Bifang" der Gemeinde Baindt (in der 2. Änderung rechtsverbindlich mit öffentlicher Bekanntma- chung vom 25.11.1988) (siehe Planzeichnung); 4.13 Voraussichtliche Lage des Retentionsbereiches (außerhalb des Planungsbereiches) Das Retentionsbecken muss mindestens ein Volumen von 3 m³ pro R 71 Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 19 100 m² befestigter Fläche aufweisen (siehe Planzeichnung); 4.14 Lage des bisher verdolten Bachlaufes (siehe Planzeichnung); 4.15 Grundwasserdichte Un- tergeschoße Auf Grund der Bodenbeschaffenheit ist in bestimmten Teilbereichen innerhalb des Baugebietes mit einem Vernässen des Arbeitsraumes zu rechnen. Die Gebäude sollten daher mit einem grundwasser- dichten Untergeschoß ausgeführt werden. Werden zur abwasser- technischen Erschließung des Gebietes öffentliche Anlagen erfor- derlich, müssen diese im Benehmen mit der Wasserbehörde herge- stellt werden. Die notwendigen Planunterlagen sind ggf. rechtzeitig vorzulegen. 4.16 Beseitigung des Nieder- schlagswassers Die Versickerung des Niederschlagswassers ist auf Grund der Bo- denverhältnisse nicht möglich. Das Niederschlagswasser von den Grundstücken und öffentlichen Flächen wird über eine Rohrleitung zu einem Retentionsbecken geleitet, dort gespeichert, gereinigt durch Versickerung über eine Sandschicht und anschließend ge- drosselt in den Sulzmoosbach eingeleitet. Der letzte Teil der Zulei- tung zum Retentionsbecken außerhalb der Bebauung kann als of- fener Graben ausgeführt werden. Bei Freilegung des verdolten Ba- ches kann der vorhandene Bachlauf als Zuleitung benutzt werden. 4.17 Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser und Bodenschutz Zur Vermeidung einer Verunreinigung des Niederschlagswassers, das über die Regenwasserkanalisation geleitet wird, ist aus rechtli- chen Gründen, die außerhalb dieser Planung liegen, auf entspre- chende Tätigkeiten (z.B. Autowäsche, andere Reinigungsarbeiten, Be- und Entladungsarbeiten gefährlicher Stoffe etc.) vollständig zu verzichten. Drainagen sind nur zulässig, wenn kein Grundwasser abgesenkt wird und der Ablauf der Drainage in ein oberirdisches Gewässer einleitet. Andere Drainagen sind nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig. Auch für die nicht großflächigen baukonstruktiven Elemente sollte Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 20 auf die Verwendung von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei verzichtet werden. Als Alternativen für Rinnen und Fall- rohre stehen Chrom-Nickel-Stähle (Edelstahl), Aluminium, Kunst- stoffe oder entsprechende Beschichtungen zur Verfügung. 4.18 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen). Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405. Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 4.19 Bodenschutz Mutterboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Ver- nichtung oder Vergeudung zu schützen. Für die folgende Bauaus- führung, insbesondere auch für die Erschließungsarbeiten heißt das: − Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden − Fachgerechte Lagerung in Mieten − Weitere Verwendung des Ober- und Unterbodens – Erstellung eines Bodenverwertungskonzeptes − Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenver- dichtungen im Zuge der Erschließungsarbeiten: a) keine flächenhafte Befahrung des Baugebietes mit Radfahr- zeugen (z.B. Lkw) b) keine Befahrung bei Nässe c) Kennzeichnen und Eingrenzen des Arbeitsbereiches − Information des Landratsamtes Ravensburg, Sachgebiet Bo- Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 21 denschutz, über den Beginns der Erschließungsarbeiten 4.20 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzu- führen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Kera- mikreste, Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brand- schichten) im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäolo- gischen Denkmalpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zur Fundber- gung und Dokumentation ist einzuräumen. Werden bei Aushubar- beiten Verunreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrück- stände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Das Versickern von Niederschlagswasser stellt eine Gewässernut- zung dar, die grundsätzlich einer rechtlichen Erlaubnis durch das zuständige Landratsamt bedarf. Inwiefern im Einzelfall eine er- laubnisfreie Versickerung durchgeführt werden kann (Nieder- schlagswasserfreistellungsverordnung) sollte von der Bauherrschaft bei dem zuständigen Landratsamt in Erfahrung gebracht werden. Unterkellerungen an Gebäuden sollten in Gewässernähe als was- serdichte und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Versi- ckerungsmulden sollten im Abstand von mind. 6,00 m zu unterkel- lerten Gebäuden angelegt werden. 4.21 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 22 Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. 4.22 Urheberrecht Inhalt und redaktioneller Aufbau dieser Planung unterliegen den urheberrechtlichen Bestimmungen. Zuwiderhandeln wird privat- rechtlich/standesrechtlich verfolgt. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 23 5 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), § 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 (GBl. BW S. 185), § 74 der Landesbauordnung für Baden Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. , S. 358, ber. 416) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1124), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) sowie der Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweite- rung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am ...................... beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Be- bauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeich- nerischem Teil vom 15.04.2011. § 2 Bestandteile der Satzung Die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweite- rung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus dem Lageplan mit zeichnerischem und textli- chem Teil vom 15.04.2011. Die bisherigen Inhalte des Bebauungsplanes "Bifang" (in der 3. Änderung rechtsverbindlich seit 12.08.2005) und des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" (in der 2. Änderung rechtsverbindlich seit 25.11.1988) innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte vollständig ersetzt. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,-€ (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften − zu den Dachformen − zur Dachneigung − zu den Dachaufbauten Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 25 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 6.1 Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung 6.1.1.1 Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) im Orts-Teil "Friesenhäusle" in der Gemeinde Baindt ausgewiesen. 6.1.1.2 Der Planbereich befindet sich entlang der "Hirschstraße" zwischen "Boschstraße" und "Daimler- straße". 6.1.1.3 Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfes der vorwiegend ortsansässigen Bevölkerung. Des Weiteren kann hiermit eine Baulücke geschlossen werden. 6.1.1.4 Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Um- weltberichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erforderlich, da die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" im beschleunigten Verfahren (Bebau- ungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 6.1.1.5 Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Planungsbereiches 6.1.2.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich in der Gemeinde Baindt im Orts-Teil "Friesenhäusle". Im Norden grenzt der Planbereich an die bestehende Bebauung an der der "Froschstraße" sowie an die "Boschstraße", im Osten und Süden an die bestehende Bebauung an der "Boschstraße" bzw. "Daimlerstraße". Westlich des Planungsbereiches befindet sich eine Sportanlage. 6.1.2.2 Der Geltungsbereich verläuft im Norden entlang der "Boschstraße", im Osten und Süden schließt er an der bestehenden Bebauung ab. Im Westen wurde die Grenze innerhalb des Grundstückes mit der Fl.-Nr. 169/2 gezogen. Es befinden sich folgende Grundstücke innerhalb des Geltungsbe- reiches: 42 (Teilfläche), 137/6, 137/10, 137/35, 169/2 (Teilfläche), 175 (Teilfläche). Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 26 6.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie 6.2.1.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezü- ge werden vom Bodenseebecken geprägt. 6.2.1.2 Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich keine bestehenden Gebäude. Auch sind keine na- turräumlichen Einzelelemente vorhanden. 6.2.1.3 Die überwiegenden Teile des Geländes sind nach Westen hin fallend. Die Geländeneigung bewegt sich in einem Bereich um 2%. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Westen und Osten sind unproblematisch. Zur "Hirschstraße" hin besteht eine markante Böschung mit ei- nem Höhenversatz von ca. 1,00 m. 6.2.2 Erfordernis der Planung 6.2.2.1 Die Änderung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs der vorwiegend ortsansässigen Bevölkerung. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung waren in der Gemeindeverwaltung konkrete Anfragen zu Wohnbaugrundstücken registriert. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 6.2.3 Übergeordnete Planungen 6.2.3.1 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. − 5.1.1 Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind ausreichend Freiräume zu si- chern. − 5.3.2 Die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden und Standorte, die eine ökonomisch und ökologisch effiziente Produktion ermöglichen, sollen als zentrale Produktionsgrundlage geschont werden; sie dürfen nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vor- Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 27 gesehen werden. Die Bodengüte ist dauerhaft zu bewahren. − Karte zu 2.1.1 "Raum- kategorien" Darstellung als ländlicher Raum im engeren Sinne. 6.2.3.2 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee- Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bo- densee-Oberschwaben maßgeblich: − 2.3.2/Karte "Siedlung" Ausweisung der Gemeinde Baindt als Siedlungsbereich. Die Siedlungsent- wicklung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölke- rung im Einzugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Aufnahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. 6.2.3.3 Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. 6.2.3.4 Regionale Grünzüge, schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege, Landwirt- schaft, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft sowie Vorbehaltsgebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe sind von dem überplanten Bereich nicht betroffen. 6.2.3.5 Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig seit 11.12.2004). Die überplanten Flächen werden hierin als Wohnbauflächen (W) und als Grünflä- chen dargestellt. Da die in der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Anpas- sung des Flächennutzungsplanes an die vorgesehene Nutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) notwendig. Diese Anpassung erfolgt im Wege der Berichtigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. 6.2.3.6 Die Vorgaben des Landschaftsplanes werden durch den Bebauungsplan in vollem Umfang umge- setzt. 6.2.3.7 Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Denkmalschutzgesetzes Baden- Württemberg (DSchG). 6.2.3.8 Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 28 6.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung 6.2.4.1 Es wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. 6.2.4.2 Der Standort empfiehlt sich auf Grund des Anschlusses an die nördlich, östlich und südlich bereits bestehende Wohnbebauung sowie der Flächen-Verfügbarkeit für die Ausweisung eines Wohnge- bietes. 6.2.4.3 Im Rahmen einer frühzeitigen Behördenunterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Beson- deren auf Entwässerungsanforderungen hingewiesen. 6.2.4.4 Für das geplante Wohnbauquartier soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs- Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Es besteht der Anspruch, insbesondere die Höhenentwicklung der Gebäude sinnvoll zu regeln und einen Kompromiss zu finden zwischen einerseits der niedrigen Nachbarbebauung an der "Boschstraße" und an der "Daimlerstraße" und andererseits den Ansprüchen an zeitgemäße Bauformen und Gebäudehöhen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die vorwiegend ortsansässige Bevölkerung zu schaffen ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation wesentlich zu beeinträchtigen. 6.2.4.5 Bei der Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange wird auf einen abwägungsfehlerfreien In- teressens-Ausgleich geachtet. Die Planung basiert daher auf dem Gedanken, die Verwertbarkeit der einzelnen Grundstücke nach Möglichkeit ausgewogen zu gestalten. 6.2.4.6 Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche zeitgemäße Baufor- men verwirklicht werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Pla- nungs-Instrument geschaffen werden. 6.2.4.7 Die Systematik der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebau- ungsplanes "Bifang Erweiterung" entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifi- zierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechen- den Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entspre- chend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnis- gabeverfahren gem. § 51 LBO). 6.2.4.8 Die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebau- ungsplanes "Bifang Erweiterung" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: Bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die zulässi- ge Grundfläche liegt bei ca. 10.250 m² und folglich unter 20.000 m². Es bestehen keine Anhalts- punkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgü- ter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches be- finden. Somit sind die Vorraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 29 Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. 6.2.4.9 Der redaktionelle Aufbau der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. 6.2.4.10 Um zu einem lesbaren und rechtlich bestimmten Plan zu kommen, wird der Bereich vollständig von den Inhalten und den Rechtsgrundlagen des ursprünglichen Planes abgekoppelt. Der geän- derte Teilbereich stellt damit ein unabhängiges und inhaltlich neu aufgestelltes Planwerk dar. Er regelt die bauliche Nutzbarkeit in diesem Bereich abschließend. 6.2.5 Vorentwurfs-Alternativen 6.2.5.1 Im Rahmen der Vorentwurfs-Planung wurden fünf unterschiedliche Vorentwurfs-Alternativen er- arbeitet. In allen fünf Alternativen wird das Plangebiet von einer Erschließungs-Straße im An- schluss an die "Hirschstraße" erschlossen, die durch ihre jeweilige Führung eine optimale Er- schließbarkeit der Grundstücke ermöglicht. In allen drei Fällen wurde auf eine Bebaubarkeit mit Einzelhäusern sowie auf eine qualifizierte Ordnung der östlichen Grünflächen geachtet. Die Alter- nativen unterscheiden sich durch die Gestaltung der Wendemöglichkeit, der Planung eines Fuß- weges sowie die Aufteilung und Anzahl der Grundstücke im Bereich östlich der "Hirschstraße". 6.2.5.2 In Alternative 1 wird das Gebiet über eine Stich-Straße erschlossen. An den Wendehammer schließt eine Grünfläche an, die die Verbindung zur östlich vorhandenen Grünfläche bildet. Ein Fußweg, der die Grünflächen quert und an das bestehende Fußwegenetz anknüpft, verbindet das Plangebiet mit der im Osten angrenzenden Bebauung. Im Plangebiet sind zehn Grundstücke ge- plant. 6.2.5.3 Bei Alternative 2 wurde am Ende der Stich-Straße ein Wendekreis angelegt. Auch hier schließt ei- ne Grünfläche an die Wendemöglichkeit an und stellt die Verbindung zur östlich gelegenen Grün- fläche und zum Fußwegenetz her. Es sind ebenfalls zehn Grundstücke im Plangebiet vorgesehen. 6.2.5.4 In der vom Gemeinderat ausgewählten Alternative 3 wurde die Wendemöglichkeit in Form eines Wendekreises am Ende der Stich-Straße angelegt. Bis auf das Grundstück mit der Fl.-Nr. 137/35 werden alle Grundstücke über diese Erschließung erschlossen. Die Zufahrt zum gerade erwähnten Grundstück erfolgt über die "Daimlerstraße". Zusätzlich zur vorhandenen Grünfläche ist keine wei- tere vorgesehen. Im Plangebiet sind zwölf Baugrundstücke geplant. 6.2.5.5 In Alternative 4 wird das Plangebiet von einer Ringstraße erschlossen, an die alle Grundstücke angeschlossen sind. Im Plangebiet befinden insgesamt elf Grundstücke. Eine zusätzliche Grünflä- che ist nicht vorgesehen. 6.2.5.6 Bei Alternative 5 ist die Erschließung in Form einer Durchgangs-Straße, die eine Verbindung von "Hirschstraße" und "Daimlerstraße" schafft, vorgesehen. Insgesamt befinden sich elf Grundstücke Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 30 innerhalb des Planbereiches. Eine weitere Gründfläche ist nicht vorgesehen. 6.2.6 Räumlich-strukturelles Konzept 6.2.6.1 Das räumlich-strukturelle Konzept zielt darauf ab, eine städtebauliche Einheit zu schaffen. Trotz- dem soll die geplante Bebauung die bestehende Bebauung ergänzen und sich in diese einfügen. Somit werden die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen besser ausgenutzt und die Erschlie- ßungsaufwendungen verringert. 6.3 Stand vor der Änderung; Inhalt der Änderung 6.3.1 Stand vor der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" 6.3.1.1 Die ursprünglichen Festsetzungen zur Art der Nutzung sehen für den größten Teil des Planberei- ches die Festsetzung eines "Allgemeinen Wohngebietes" (WA) und für eine kleinere Teilfläche im Osten die Festsetzung als "Öffentliche Grünfläche" vor. Unzulässig im Plangebiet sind Gartenbau- betriebe, Tankstellen sowie Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und land- wirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. 6.3.1.2 Das Maß der baulichen Nutzung ist festgesetzt über die überbaubare Fläche (ÜFL), die Zahl der Vollgeschoße (I + DG; I) und die Gebäudehöhen. Letztere ergeben sich wiederum aus der Zahl der Vollgeschoße sowie der festgesetzten Normalgeschoßhöhe von 2,75. Zusätzlich sind die Erd- geschoß-Fußbodenhöhe über Normal-Null (NN) sowie der Kniestock (0,85 m zwingend für ge- kennzeichnete Grundstücke) festgesetzt. 6.3.1.3 Die Bauweise ist als offene Bauweise festgesetzt, es sind nur Einzelhäuser sind zulässig. Die ma- ximale zulässige Zahl der Wohnungen pro Gebäude ist auf zwei Wohnungen begrenzt. 6.3.1.4 Die Stellung der Gebäude sowie deren Firstrichtung sind im Plan festgesetzt. 6.3.1.5 Die überbaubare Grundstücksflächen sind mittels Baulinien sowie der überbaubaren Fläche (ÜFL) festgesetzt. 6.3.1.6 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von notwen- digen Stützmauern nicht zulässig. 6.3.1.7 Die Regelung zur Anzahl der Stellplätze und Garagen sieht vor, eine Garage sowie einen Stell- platz pro Grundstück in einem Abstand von 5,00 m zur Gehwegsgrenze zu errichten. 6.3.2 Inhalt der Änderung 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung": Pla- nungsrechtliche Vorschriften 6.3.2.1 Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes Veränderungen Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 31 wie folgt vorgenommen: Für den Bereich des allgemeinen Wohngebietes (WA) wird die Art der Nutzung gegenüber der ursprünglichen Definition des allgemeinen Wohngebietes (WA) etwas modifiziert. Die in § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 BauNVO angeführten Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sowie zusätzlich die Nutzung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO erfahren einen grundsätzlichen Ausschluss. Die genannten Nutzungen sind nicht geeignet, innerhalb der über- planten Flächen aufgenommen zu werden. Unlösbare Nutzungskonflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebauliche Gesamtsituation sind die Gründe hierfür. 6.3.2.2 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der Bau- nutzungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungs- plan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissver- ständlich sind. − Die Festsetzung von Grundflächenzahlen für die Typen 1-3 ergibt einen möglichst großen Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. –anordnungen. Die festgesetzten Werte von 0,30 (Typ 1), 0,32 (Typ 2) sowie 0,35 (Typ 3) befinden sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für allgemeine Wohngebiete (WA). Der im gesamten Plangebiet zulässige Höchstwert von 0,35 stellt eine für die ländliche Umgebung angepasste Festsetzung dar. Die Werte orientieren sich an den Vorgaben der angrenzenden bestehenden Bebauung. Eine weitere Verdichtung in dieser Lage und an diesem Standort ist städtebaulich nicht angepasst. − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinn- voll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt, indem sie sich an der Nachbarbebauung als auch an den Anforderungen zeitgemä- ßer Bauformen orientiert, Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar und damit kontrollierbar. Gebäude mit einer tiefen Grundrissgestal- tung und relativ steiler Dachneigung werden durch die festgesetzte Firsthöhe in ihrer Ge- samthöhe fixiert. Schmale Gebäude mit relativ flacher Dachneigung werden durch die festge- setzte Wandhöhe auf ein geeignetes Erscheinungsbild begrenzt. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein städtebaulich vertretbares Maß beschränkt. − Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhen- lage des Erdgeschoß-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Wand- und Firsthö- hen bleiben Fehlentwicklungen ausgeschlossen. − Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 32 aus städtebaulichen Gründen. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Baugebietes sowie des Cha- rakters des Orts-Teiles wäre bei einer zu starken Bewohnerdichte mit einer Fehlentwicklung zu rechnen. Die Grundstücke sind auf Grund der o.g. Gesamtkonzeption nicht dafür vorgese- hen, mit Gebäuden, die eine hohe Wohnungsanzahl aufweisen, bebaut zu werden. Gleiches gilt für die Erschließungs-Situation. Die vorgenommenen Einschränkungen der Anzahl der Wohnungen sollen darüber hinaus verhindern, dass es zu einer zu starken Versiegelung der Freiflächen in dem gesamten Bereich kommt (Terrassen, Stellplätze, Zufahrten). Im Planbe- reich westlich der "Hirschstraße" sind drei Wohnungen pro Einzelhaus zulässig. Im Bereich östlich der "Hirschstraße" sind auf Grund des geplanten harmonischen Überganges der neu geplanten Gebäude hin zum Bestand kleinere Gebäudeformen mit zwei Wohnungen pro Ein- zelhaus zulässig. Die vorgenommene Abstufung erfolgt auf Grund der erfahrungsgemäß un- terschiedlichen Dichten, die durch die Umsetzung der unterschiedlichen Gebäudeformen ent- stehen. Ziel der Abstufung ist es, diese Dichten über die Zahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude zu entzerren. − Die festgesetzte, aber nicht weiter differenzierte, offene Bauweise, die ausschließlich als Ein- zelhaus umgesetzt werden kann, wird aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan über- nommen. − Zur Regelung der überbaubaren Grundstücksflächen wurde auf Baugrenzen zurückgegriffen. Die Baugrenzen ersetzen die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Baulinien, werden gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan etwas erweitert und sind so fest- gesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl) bzw. der schon bestehenden Gebäude hinausgehen. Dadurch entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im Grund- stück bzw. für bauliche Erweiterungen innerhalb des Bestandes. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben bedingten Grundstücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Nebengebäude (z.B. Garagen) sind auch außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen (Baugrenzen) zulässig, um die Flexibilität zur Ausnutzung des Grundstückes zu erhöhen. Durch die überbaubaren Grundstücksflächen wird der Abstand zu den o.g. qualifi- zierten Straßen verbindlich geregelt, so dass mögliche Gefahrenpotenziale ausgeschlossen bleiben. − Auf das System zur Stellung der Gebäude und die Firstrichtungen wurde verzichtet, um den Bauherren ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit zu gewähren. Durch die Festsetzungen zu Wand- und Firsthöhen sowie der Zahl der Vollgeschoße ist eine städtebauliche Fehlentwick- lung ausgeschlossen. − Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu er- richtenden) Anlagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 33 wird. 6.3.2.3 Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über die "Hirsch-Straße" sowie über eine Stich- Straße auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 137/10 (Teilfläche), die die geplante Wohnumfeld- qualität unterstützt. Die Regelquerschnitte der Wege sowie die Bemessung der Wendemöglichkeit und der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen sind entsprechend der einschlägigen Richt- linien entworfen. Dadurch ist die problemlose Nutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. 6.3.3 Stand vor der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" 6.3.3.1 Der Bebauungsplan "Bifang" setzt den von der Änderung betroffenen Bereich als öffentliche Grünfläche dar, die in Nord-Süd- und Ost-West-Richtung von Fußwegen durchzogen wird. 6.3.4 Inhalt der Änderung 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" 6.3.4.1 Im Zuge der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" wird die Festsetzung als öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung: Eingrünung) beibehalten. Jedoch wird kein Gehweg in Ost-West- Richtung festgesetzt. Stattdessen werden zwei Wasserläufe festgesetzt, von denen einer den Re- tentionsbereich südwestlich des Plangebiets bedient. 6.3.5 Nutzungskonflikt-Lösung, Immissions-Schutz 6.3.5.1 Durch das angrenzende Schul- und Sportgelände treten im Planungsgebiet Sport-Lärmimmis- sionen auf, die zu Nutzungskonflikten führen können. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung (Fassung vom 12.03.2008) der zu erwartenden Sport- Lärmimmissionen im Planungsgebiet vom Büro Sieber durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass die Immissions-Richtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutz-Verordnung) für ein allge- meines Wohngebiet (WA) an der geplanten Wohnbebauung eingehalten werden. Nutzungs- Konflikte auf Grund von Sport-Lärmimmissionen der Schul- und Sportanlage sind durch diese ab- gerückte Bebauung nicht gegeben. 6.3.6 Wasserwirtschaft 6.3.6.1 Die Gemeinde verfügt über ein Mischwasser-System zur Entsorgung der Abwässer. 6.3.6.2 Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist aus- reichend dimensioniert. Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen ange- schlossen. Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 34 6.3.6.3 Auf Grund der Bodenverhältnisse ist eine Versickerung des auf den privaten Grundstücken anfal- lenden Niederschlagswassers direkt vor Ort nicht möglich (siehe Geotechnisches Gutachten der BauGrund Süd vom 18.01.2008). Das Niederschlagswasser wird über eine Rohrleitung in ein außerhalb des Plangebietes situiertes Retentionsbecken geleitet. Das Retentionsbecken muss mindestens ein Volumen von 3 m³ pro 100 m² aufweisen. Von dort wird es dosiert und vorgerei- nigt dem Sulzmoosbach zugeleitet. Im Bereich des Grundstückes mit der Fl.-Nr. 137/35 sowie dem südwestlich daran angrenzenden Teilgrundstück der Fl.-Nr. 137/10 ist die Errichtung von Rückhaltezisternen vorgesehen, die eine gedrosselte Ableitung des Niederschlagswassers in den Regenwasserkanal ermöglichen. Die Versiegelung der Freiflächen wird durch eine entsprechende Festsetzung über die Oberflächen-Beschaffenheit minimiert. 6.3.6.4 Auf Grund der Aufschlüsse und Erfahrungen aus der unmittelbaren Umgebung des überplanten Bereiches im Rahmen von Bauvorhaben aus der jüngeren Zeit kann davon ausgegangen werden, dass keine ungewöhnlichen Grundwasserverhältnisse vorliegen. Exakte Aufschlüsse zum Grund- wasserstand innerhalb des Planbereiches sind deshalb nicht erforderlich und liegen nicht vor. 6.3.7 Geologie 6.3.7.1 Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet werden. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 35 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 7.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 7.1.1 Umweltprüfung 7.1.1.1 Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Um- weltberichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erforderlich, da die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die 3. Änderung des Bebau- ungsplanes "Bifang Erweiterung" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungs- pläne der Innenentwicklung) erfolgen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 7.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung 7.1.2.1 Eingriffe, die auf Grund der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs- Regelung ist somit nicht erforderlich. 7.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 7.2.1 Bestandsaufnahme 7.2.1.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im Nordwesten der Gemeinde Baindt. Im Norden grenzt das Plangebiet an die bestehende Bebauung an der "Froschstraße" sowie an die "Bosch- straße", im Osten und Süden an die bestehende Bebauung an der "Boschstraße" bzw. "Daimler- straße". Westlich des Planungsbereiches befinden sich eine Wiesenfläche – sowie noch weiter westlich – eine Sportanlage. Im Bereich der angrenzenden Wiese verläuft ein von einer Mäde- süß-Flur gesäumter Graben. 7.2.1.2 Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Das Planungsgebiet besitzt eine Größe von etwa 1,02 ha, wobei der überwie- gende Flächenanteil als Intensivgrünland ausgebildet ist. Von Norden nach Süden sowie im süd- lichen Plangebiet verläuft jeweils ein asphaltierter Fußweg. Entlang des südlichen Fußweges ste- hen einige Bäume (Birken). Im nordwestlichen Bereich befindet sich eine Gehölzgruppe aus jün- geren Linden. Besondere Artenvorkommen (Arten der "Roten Liste", gesetzlich geschützte Arten, lokal oder regional bedeutsame Arten) sind nicht bekannt und auf Grund der vorhandenen Nut- zungen und Strukturen nicht zu erwarten. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 36 7.2.1.3 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Der Planungsbereich ist stan- dortkundlich dem "Bodenseebecken" zuzuordnen. Das geologische Ausgangsmaterial wird von Grundmoränensedimenten gebildet, über denen holozäne Abschwemmmassen lagern. Als Boden- typ ist Gley und Kolluvium-Gley ausgebildet. Bodenart ist schluffiger über tonigem Lehm. Die Ver- sickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ist daher sehr gering. Mit Ausnahme der beiden durch das Gebiet laufenden Fußwege handelt es sich um keine versiegelten oder befestigten Flä- chen. Auf Grund der intensiven Grünlandnutzung kann jedoch mit oberflächennahen Bodenver- dichtungen gerechnet werden. 7.2.1.4 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächengewässer be- finden sich nicht im überplanten Bereich. Im südlichen Plangebiet verläuft jedoch ein verdoltes Gewässer II. Ordnung. Das Grundwasser steht vermutlich geländenah an, der genaue Grundwas- serstand ist jedoch nicht bekannt. Die vom Land Baden-Württemberg erstellten vorläufigen Ar- beitskarten zur Hochwassergefahr zeigen westlich des Plangebietes Ausuferungen eines Zuflusses zum "Sulzmoosbach" beim Bemessungshochwasser HQ100. Für das Plangebiet selbst besteht kei- ne Hochwassergefahr. 7.2.1.5 Schutzgut Klima/Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die offenen Flächen des Plangebietes dienen der lokalen Kaltluftproduktion. Die wenigen vorhandenen Gehölze tragen zur Frischluftbil- dung bei. Dem Gebiet kommt auf Grund der von drei Seiten angrenzenden Bebauung keine be- sondere Bedeutung für das Schutzgut zu. 7.2.1.6 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Fläche ist Teil eines strukturarmen Wiesenkomplexes, der im nordwestlichen Bereich der Ortschaft Baindt liegt und allseitig von Bebauung umgeben ist (im Westen Sportanlagen, sonst vorwiegend Wohnbebau- ung). Das Plangebiet kann wegen der umliegenden vorhandenen Bebauung als Baulücke in Orts- randlage betrachtet werden. Es ist vorwiegend durch die leicht nach Südwesten abfallende Wie- senfläche geprägt. Einsehbar ist der Bereich vorwiegend von den Fußwegen im Westen und Sü- den. Der Fläche kommt auf Grund ihrer Nähe zu größeren Wohngebieten und wegen der vorhan- denen Fußwege eine gewisse Bedeutung für die Naherholung zu. 7.2.1.7 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Amtlich kartierte Biotope oder andere Schutzgebiete für Natur und Landschaft befinden sich nicht im Plangebiet oder dessen unmittel- barer Umgebung. In etwa 400 m Entfernung im Süden sowie in 1,40 km Entfernung im Westen befindet sich das FFH-Gebiet "Schussenbecken und Schmalegger Tobel" (Nr. 8323-341). 7.2.2 Auswirkungen der Planung 7.2.2.1 Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Im Bereich der geplanten Baukörper und Verkehrsflächen erfolgt ein Verlust des naturschutzfachlich geringwertigen Lebensraums "Intensivgrünland" durch Versiegelung. Die Lindengruppe im Bereich des Grundstücks Nr. 1 wird voraussichtlich gerodet. Da es sich noch um Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 37 vergleichsweise junge Bäume ohne erkennbare Höhlen handelt und die übrigen Flächen intensiv genutzt werden, sind artenschutzrechtliche Belange nicht betroffen. 7.2.2.2 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die landwirtschaftliche Er- tragsfläche geht verloren. Bei festgesetzten Grundflächenzahlen zwischen 0,30 und 0,35 in Ver- bindung mit einer möglichen Überschreitung der Grundfläche können bis zu 3.353 m² der Wohn- bauflächen voll- und etwa 1.118 m² teilversiegelt werden. Im Bereich der neuen Straßen wird nur wenig offener Boden neu versiegelt, da die Straßen größtenteils durch Verbreiterung der vor- handenen Fußwege entstehen. Durch die mit der Bebauung verbundene Versiegelung gehen we- sentliche Bodenfunktionen verloren. Die versiegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebens- raum mehr. Zudem wird das eintreffende Niederschlagswasser nicht mehr gefiltert und gepuffert. 7.2.2.3 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die Versiegelung wird auch die Versickerungsleistung der betroffenen Flächen eingeschränkt. Spürbare Auswirkun- gen auf die Grundwasserneubildungsrate bzw. den lokalen Wasserhaushalt sind dadurch jedoch nicht zu erwarten. 7.2.2.4 Schutzgut Klima/Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): In Folge der Rodung einer kleinen Ge- hölzgruppe entfällt die Luft filternde und Temperatur regulierende Wirkung der Gehölze. Durch die Überbauung der Wiesenfläche verringert sich die Kaltluftproduktion im betroffenen Siedlungs- teil. Wegen des eingeschränkten Umfangs der zu bebauuenden Fläche sind jedoch keine erhebli- chen kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten. 7.2.2.5 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die geplante Be- bauung in Ortsrandlage erfährt das Landschaftsbild nur eine mäßige Beeinträchtigung, da die geplanten Baukörper sich organisch in die vorhandene Siedlungsstruktur integrieren. Die Blickbe- züge für die nördlich, östlich und südlich angrenzenden Anwohner auf die Wiesenflächen werden durch die geplanten Baukörper beeinträchtigt, wodurch mit einer geringen Einbuße an der Erleb- barkeit des bisher gut eingegrünten Wohnumfeldes zu rechnen ist. Die getroffenen Festsetzungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch sicher, dass die Auswirkungen auf die be- nachbarten Anlieger begrenzt bleiben und sich die neu hinzukommende Bebauung gut in die ge- wachsene Sieldungsstruktur einfügt. 7.2.2.6 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Biotope oder andere Schutzgebiete für Natur und Landschaft sind von der Planung nicht betroffen. Negative Auswirkungen der geplan- ten Bebauung auf das FFH-Gebiet "Schussenbecken und Schmalegger Tobel" wären nur durch Wassereinleitungen in den etwa 400 m südlich liegenden "Sulzmoosbach" denkbar, der bereits Teil des FFH-Gebietes ist. Durch das geplante Entwässerungskonzept können jedoch Beeinträchti- gungen des FFH-Gewässers ausgeschlossen werden, da das im Plangebiet anfallende Nieder- schlagswasser zunächst in das südwestlich vom Plangebiet vorgesehene Retentionsbecken gelei- tet wird. Dort erfolgt bereits eine Vorreinigung. Anschließend wird das Wasser stark gedrosselt Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 38 dem "Sulzmoosbach" zugeleitet. Über den Drosselabfluss des geplanten Retentionsbeckens wird nicht mehr Niederschlagswasser an das Gewässer abgegeben als im unbebauten (aktuellen) Zu- stand. Die Einleitungsmenge in den "Sulzmoosbach" ändert sich folglich nicht, so dass es nicht zu hydraulischem Stress für das Gewässer kommt. Durch die Vorreinigung im Retentionsbecken kön- nen auch Verschmutzungen des Gewässers ausgeschlossen werden. In dem parallel zum Bebau- ungsplan-Verfahren durchgeführten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren werden die ent- sprechenden rechnerischen Nachweise für die Verträglichkeit der Einleitung erbracht. 7.2.3 Konzept zur Grünordnung 7.2.3.1 Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: 7.2.3.2 Im südlichen Plangebiet werden zwei öffentliche Grünflächen festgesetzt, die der Eingrünung so- wie der Sicherung und Aufwertung des Bachlaufes dienen. Der momentan noch verrohrte Bach sowie ein Regenwasserkanal, der in diesem Bereich verläuft, werden geöffnet, wodurch sich der ökologische Zustand des Gewässers verbessert. Der nach § 68b Abs. 6 Wassergesetz vorgesehene Gewässerrandstreifen von 5 m im Innenbereich wird im Bereich der südwestlichen Grünfläche ein- gehalten. Im Bereich der nordöstlichen Grünfläche besteht bereits ein Fußweg, der näher als 5 m am Gewässer liegt. Auf Grund dieser vorhandenen Bebauung wird kein Gewässerrandstreifen festgesetzt. Die Grünflächen sichern jedoch den bestehenden Freiraum für eine naturnahe Gewäs- serentwicklung. Entlang des Gewässers werden Baumpflanzungen festgesetzt, welche den Bereich zusätzlich ökologisch aufwerten. 7.2.3.3 Um den vorhanden Gehölzbestand als Lebensraum v.a. für Kleinlebewesen und Vögel zu sichern und eine weitere Eingrünung des Baugebietes zu gewährleisten, werden die im Bereich der nord- östlichen Grünfläche vorhandenen Bäume als zu erhaltend festgesetzt. 7.2.3.4 Die vorgesehenen Straßenbegleitgrünflächen sind als Mager- bzw. Trockenstandorte auszubilden. Hierdurch sollen der Versiegelungsgrad verringert und die Flächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen gesichert werden. 7.2.3.5 Durch die Festsetzung, dass pro 600 m² mindestens 1 Laubbaum zu pflanzen ist, wird eine Durchgrünung des Baugebietes gewährleistet. 7.2.3.6 Die Festsetzung eines Pflanzgebotes für die drei westlichen Grundstücke sichert die Entwicklung einer angemessenen Gebiets-Eingrünung durch Strauchpflanzungen an der westlichen, zu einer großen Wiesenfläche überleitenden Grundstücksgrenze. 7.2.3.7 Durch die Festsetzung einer Pflanzliste wird die Verwendung standortgerechter, heimischer Gehöl- ze gesichert. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage aller Nahrungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neo- Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 39 phytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. 7.2.3.8 Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind (z.B. Ziersträucher), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Auf diese Weise soll zu einem gewissen Grad auch eine Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen ermöglicht werden, ohne dass Fehl- entwicklungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange zu erwar- ten sind. 7.2.3.9 Um eine naturnahe Gestaltung privater Grünflächen zu erhalten, werden Hecken aus Nadelgehöl- zen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen an- grenzen, ausgeschlossen. 7.2.3.10 Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, werden durch die Planung ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis eventuell bestehenden sowie der zu pflanzenden Gehölze vermieden werden. 7.2.3.11 Die Höhen der Gebäude werden so festgesetzt, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes minimiert werden können. 7.2.3.12 Um die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren, wird die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge in den privaten Grundstücksflächen festgesetzt. 7.2.3.13 Durch die Festsetzung von Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf-Niederdruck- und Natriumdampf-Hochdruck- oder LED-lampen) werden Be- einträchtigungen nachtaktiver Insekten vermindert. 7.2.3.14 Die Durchlässigkeit des Gebietes für Kleinlebewesen kann erhalten werden, wenn Zäune einen Mindestabstand zum natürlichen Gelände einhalten und auf Sockelmauern verzichtet wird. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 40 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 8.1 Örtliche Bauvorschriften 8.1.1 Stand vor der Änderung 8.1.1.1 Die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen im Bereich des Bebauungsplanes "Bifang Erweite- rung" wird über Bauvorschriften zur Dachform der Hauptgebäude (Sattel- und Walmdach) und Dachneigung (18° und 30° im rechtsverbindlichen Bebauungsplan; 18° im Bereich des Plange- bietes) sowie zu Dachaufbauten und Dacheindeckung der Hauptgebäude und zum Kniestock ge- regelt. Die Gestaltung der Fassaden ist in gedeckten Farben auszuführen. Zur Gestaltung der un- bebauten Grundstücksflächen bestehen Anforderungen zu Einfriedungen, Sichtschutzvorkehrun- gen sowie Abgrabungen und Aufschüttungen. 8.1.1.2 Der von der Änderung betroffene Bereich des Bebauungsplanes "Bifang" ist als öffentliche Grün- fläche festgesetzt. Eine Abarbeitung der örtliche Bauvorschriften für diesem Bereich ist deswegen nicht erdforderlich. 8.2 Inhalt der Änderung 8.2.1 Umfang der getroffenen Vorschriften 8.2.1.1 Die örtlichen Bauvorschriften wurden auf Aktualität geprüft und insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Gebäude angepasst. Durch die folgenden Änderungen bei den örtlichen Bauvor- schriften wird für die Bauherrschaft mehr Gestaltungsfreiheit gewährt. Die Gestaltung der Gebäu- de entspricht dennoch den ortsüblichen landschaftstypischen Vorgaben. 8.2.2 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude 8.2.2.1 Als Dachform für den Hauptbaukörper wird für das Plangebiet neben den ursprünglichen Vorga- ben zu den Dachformen Sattel- und Walmdach zusätzlich das Pultdach mit aufgenommen. Diese Dachform entspricht den Vorstellungen moderner Baukörper. Gleichzeitig sind Vorschriften zur Dachform getroffen, die eine auf den Einzelfall angepasste Bauform ermöglichen. Dies betrifft in erster Linie die untergeordneten Bauteile wie Dachgaupen, Garagen und Nebengebäude. Die Re- gelungen für Dachaufbauten entbinden nicht von der Beachtung anderer bauordnungsrechtlicher Vorschriften, speziell den Vorschriften zu den Abstandsflächen und den Vorschriften zum Brand- schutz. 8.2.2.2 Das Spektrum für Dachneigungen orientiert sich an den minimal und maximal vorgesehenen Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Allerdings werden diese zu einem Spektrum von 18° bis 30° zusammengefasst und im Sinne der Bauherrschaft breiter gefasst. Darüber hin- aus entspricht es den ortsüblichen landschaftstypischen Vorgaben. Durch die Festsetzung von Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 41 Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten. 8.2.2.3 Das Regelungs-Konzept für Gebäude-Anbauten (Widerkehre und Zwerchgiebel) und Dachaufbau- ten beschränkt sich auf Vorgaben zu den Ausmaßen dieser Bauteile in Verbindung mit der Ge- bäudelänge. Obwohl die Regelungen ein Maximum an Gestaltungsfreiheit und Planungs- Sicherheit darstellen, kann davon ausgegangen werden, dass Beeinträchtigungen für das Ortsbild nicht zu erwarten sind. 8.2.2.4 Die Festsetzung einer max. Kniestockhöhe ist nicht erforderlich. Für die Gebäudehöhe sind Vorga- ben zur Wand- und Firsthöhe ausreichend. 8.2.2.5 Die Vorschriften über Materialien und Farben werden gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebau- ungsplan gelockert. Sie lassen dem Bauherrn bewusst ausreichend Spielraum zur Verwirklichung individueller Gestaltungswünsche. Es wird darauf verzichtet, bestimmte Materialien auszuschlie- ßen bzw. dessen Verwendung vorzuschreiben. Die ursprüngliche Vorschrift zur Fassadengestal- tung entfällt daher. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun wird um die Dachfar- ben Betongrau bis Anthrazitgrau erweitert und führt so dennoch zu einem homogenen und ruhi- gen Gesamtbild des Ortes. Diese Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die land- schaftliche Situation ein. Darüber hinaus sind Farben und Materialien zur Errichtung von Solar- kollektoren zulässig, um hinsichtlich zeitgemäßer Bauformen die Nutzung erneuerbarer Energien zu ermöglichen. 8.2.3 Stellplätze und Garagen 8.2.3.1 Die Vorschriften zur Anzahl der Stellplätze sind als Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften und als eine auf die individuelle Bedarfs-Situation zugeschnittene Regelung erforderlich, denn es ist davon auszugehen, dass auf Grund der allgemein gestiegenen Motorisierung und der zu erwar- tenden Bevölkerungs-Struktur ein erhöhter Stellplatzbedarf vorliegen wird. 8.2.3.2 Auf Grund der Lage des Gebietes im ländlichen Raum ist erfahrungsgemäß mit einer hohen Mobi- lität der zu erwartenden jungen Familien zu rechnen. Um städtebauliche Fehlentwicklungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen hat sich die hier angewandte Regelung be- währt, da sie bereits bei sehr kleinen Wohnungsgrößen die Schwelle zum Nachweis von mehr als einem Stellplatz sieht. 8.2.3.3 Innerhalb der geplanten Erschließungsanlage kann der erwartete Stellplatzbedarf nicht gedeckt werden, da die Ausformung der Straßen und Wege nur beschränkte Regelquerschnitte zulässt und somit keine zusätzlichen Parkmöglichkeiten bereithält. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 42 9 Begründung – Sonstiges 9.1 Umsetzung der Planung 9.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung 9.1.1.1 Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. 9.1.1.2 Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 9.1.1.3 Der Flächenerwerb für die Gemeinde beschränkt sich auf die festgesetzten Verkehrsflächen (Ver- breiterung und Ausrundungen). 9.1.2 Wesentliche Auswirkungen 9.1.2.1 Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten Größe der zu bebauenden Flächen nicht erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind ge- eignet, die zusätzlichen Einwohner bzw. Einrichtungen zu versorgen. 9.1.2.2 Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der frei- en Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffenen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflä- chen) sind diese Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten. 9.2 Erschließungsrelevante Daten 9.2.1 Kennwerte 9.2.1.1 Fläche des Geltungsbereiches: 1,02 ha 9.2.1.2 Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 0,70 68 % Öffentliche Verkehrsflächen 0,15 15 % Öffentliche Grünflächen 0,16 16 % Sonstige Flächen (Wasserfläche) 0,01 1 % Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 43 9.2.1.3 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche: 21,23 % 9.2.1.4 Voraussichtliche Anzahl der Wohnungen im Wohngebiet: 12 9.2.1.5 Voraussichtliche Nettowohnungsdichte pro ha: 17 9.2.1.6 Voraussichtliche Anzahl der unterzubringenden Einwohner im Wohngebiet (Haushaltsziffer 2,5): 30 9.2.2 Erschließung 9.2.2.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt 9.2.2.2 Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung 9.2.2.3 Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. 9.2.2.4 Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der EnBW 9.2.2.5 Gasversorgung durch Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg 9.2.2.6 Müllentsorgung durch die gemeindliche Müllabfuhr 9.2.2.7 Kostenschätzung für die gesamte Erschließung im Geltungsbereich (incl. Umsatzsteuer): Straßenbau € 80.000,- Regenwasserkanal € 45.000,- Graben und Retentionsbecken € 22.000,- Zisternen mit Rückhaltung und Speicher € 14.000,- Schmutzwasserkanal € 15.000,- Hausanschlüsse Kanal mit Schacht € 36.000,- Wasserleitung mit Hausanschlüssen € 20.000,- Bestehende Verdolung öffnen € 10.000,- Bepflanzung € 3.000,- Gesamt € 245.000,- 9.2.2.8 Die Gemeinde beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB (Straßen, Straßen-Entwässerung, Straßen-Beleuchtung) im Rahmen der Grundstücksver- äußerung in Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge). Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 44 9.2.3 Planänderungen 9.2.3.1 Bei der Planänderung vom 09.02.2011 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 08.02.2011 wie folgt Berücksichtigung. − Klarstellung der Festsetzung zu den Firsthöhen (FH) 9.2.3.2 Bei der Planänderung vom 15.04.2011 wurden die Ergebnisse der Abwägung aus der Beteili- gung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden eingearbeitet. Die Änderungen umfas- sen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Gemeinderatsprotokoll bzw. der Sit- zungsvorlage der öffentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 03.02.2011 enthalten): − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung − redaktionelle Änderungen und Ergänzungen (z.B. Richtigstellung der Festsetzung zu den Ne- benanlagen und sonstigen baulichen Anlagen, Aufnahme der Änderungsgeltungsbereiche in die planungsrechtlichen Festsetzungen, Änderung des Bebauungsplantitels, Klarstellung der örtlichen Bauvorschrift zu den Dachformen, Richtigstellung der Festsetzung zur Versickerung und Aufnahme des Sachverhaltes unter den Hinweisen, Überarbeitung des Hinweises zu den grundwasserdichten Untergeschoßen) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 45 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Pla- nungen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte "Raumkategorien"; Darstellung als "Allge- meiner ländlicher Raum" Ausschnitt aus dem Bo- densee-Oberschwaben, Siedlungskarte, Darstel- lung als Siedlungsbereich Auszug aus dem gültigen Flächennutzungsplan; Darstellung der Flächen als Wohnbauflächen (W) und als Grünfläche Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 46 11 Begründung – Bilddokumentation Blick von Nordosten ent- lang des Fußweges; rechts das Plangebiet, im Hin- tergrund die angrenzende Bebauung der "Frosch- straße" Blick von Südosten ent- lang des Fußweges nach Norden auf das Plange- biet; im Hintergrund die Wohnbebauung an der "Boschstraße" Blick von der "Boschstra- ße" nach Südosten auf das Plangebiet; im Hin- tergrund die Wohnbebau- ung an der "Daimlerstra- ße" Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 47 Blick von der "Hirschstra- ße" nach Nordosten ent- lang des bestehenden Fußweges; rechts im Bild die öffentliche Grünfläche, auf der der bisher verdolte Bach geöffnet werden soll. Blick von der "Hirschstra- ße" nach Südwesten auf das Plangebiet; in der Mitte der geöffnete Bach- verlauf Blick von Süden entlang der "Hirschstraße" Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 48 12 Verfahrensvermerke 12.1 Aufstellungsbeschluss zur Änderung (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom …………. . Der Beschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den …………. …………………………… (der Bürgermeister) 12.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) mit öffentlicher Un- terrichtung sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung wurde abgesehen (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……. zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am ……….). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom …………. bis …………. (Billigungsbe- schluss vom ………….; Entwurfsfassung vom ………….; Bekanntmachung am ………….) (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Baindt, den …………. …………………………… (der Bürgermeister) 12.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am …………. unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom ………….; Billigungsbeschluss vom ……….) sowie mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom ………….; Billigungsbeschluss vom ……..) zur Abgabe einer Stel- lungnahme aufgefordert. Baindt, den …………. …………………………… (der Bürgermeister)[mehr]

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                Fassung vom 15.04.2011 ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t 4 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "B if a n g " u n d 3 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u n u g sp la n e s "B if a n g E rw e it e ru n g " so w ie d ie ö rt li ch e n B a u vo rs ch ri ft e n h ie rz u Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 14 4 Hinweise und Zeichenerklärung 17 5 Satzung 23 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 25 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 35 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 40 9 Begründung – Sonstiges 42 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 45 11 Begründung – Bilddokumentation 46 12 Verfahrensvermerke 48 Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1124), zuletzt geändert durch Ge- setz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanzV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. 416) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.11.2010 (GBl. BW S. 793) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542) 1.7 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) in der Fassung vom 13.12.2005 (GBl. BW S. 745), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GBl. BW S. 809) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Allgemeines Wohngebiet Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO sind ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3-5 BauNVO werden nicht Be- standteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.2 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauN- VO; Nr. 2.5. PlanzV; siehe Typenschablone) 2.3 Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte − Stellplätze und − Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen um weitere 50 % überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.4 Z .... Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanzV; siehe Typenschablonen) 2.5 WH .... m Mittlere traufseitige Wandhöhe als Höchstmaß Bestimmung der WH: Mittelwert (arithmetischer) aus bergseiti- gem und talseitigem Abstand zwischen − Oberkante des natürlichen Geländes und WA Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 5 − Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (au- ßen) des Hauptgebäudes. Die Werte für den bergseitigen und talseitigen Abstand sind je- weils in der Mitte (zwischen den Giebelseiten) von sich gegenüber liegenden Traufseiten des Hauptgebäudes zu messen. Sofern zulässige Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maß- geblich. Bei Pultdach-Gebäuden wird die WH nur auf der Seite der Traufe gemessen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Typenschablonen) , 2.6 FH .... m Firsthöhe als Höchstwert Bestimmung der FH: Abstand zwischen − Oberkante des natürlichen Geländes und − Oberkante des Dachfirstes in der Mitte des höchsten Firstes des Hauptgebäudes senkrecht nach unten gemessen. Bei Pultdächern wird der First an der höchsten Stelle der Dach- konstruktion gemessen (einschließlich Dachüberstand). Bei Pultdächern ist die Firsthöhe wie folgt zu bestimmen: Abstand zwischen − Oberkante des natürlichen Geländes und − Oberkante des Dachfirstes in der Mitte des höchsten Firstes des Hauptgebäudes senkrecht nach unten gemessen. Bei Pultdächern muss die Firsthöhe des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert um 1,50 m unterschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanzV; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 6 2.7 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanzV; siehe Typenschablonen) 2.8 Nur Einzelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanzV; siehe Typenschablonen) 2.9 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.10 Umgrenzung von Flächen für Garagen; Garagen sind nur inner- halb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanzV 90; siehe Planzeichnung) 2.11 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Ne- benanlagen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflä- chen bzw. außerhalb der Flächen für Garagen zulässig. Für folgende Nebenanlagen wird die Zulässigkeit im Besonderen bestimmt: − Nebengebäude (keine Garagen): max. 40 m3 Brutto- Rauminhalt (außen), max. 16,00 m2 Grundfläche und max. 3,25 m Gesamthöhe (höchste Stelle gegenüber dem natürli- chen Gelände); die Summe der Brutto-Rauminhalte dieser Nebengebäude je Grundstück darf 75 m3 pro Grundstück nicht überschreiten; − nicht überdachte Wasserbecken: max. Größe 5 % der Grund- stücksfläche (im Sinne des § 19 Abs. 3 BauNVO); zulässig nur in einem Bereich mit mindestens 2,50 m Abstand zur Grund- E GA Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 7 stücksgrenze; (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.12 E... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt bestimmt: − E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohnge- bäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 2.13 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.14 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Stellplätze, Randflächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.); (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.15 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äußere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispiel- haft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.16 Leitungsrecht (LR) zu Gunsten der Grundstückseigentümer zur Ableitung des nicht-versickerungsfähigen Niederschlagswassers (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.17 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 5,00 m LR Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 8 2.18 Öffentliche Grünfläche als Eingrünung (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanzV; siehe Planzeichnung) 2.19 Wasserfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB; Nr. 10.1. PlanzV 90; siehe Planzeich- nung) 2.20 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Zum Schutz nachtaktiver Insekten und zum Schutz des FFH- Gebietes "Schussenbecken und Schmalegger Tobel" sind für die Außenbeleuchtung nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete in- sektenfreundliche Natriumdampf-Lampen oder LED-Lampen zu- lässig. Die Lampen sind vollständig insektendicht einzukoffern und nachts so weit als aus Gründen der Verkehrssicherheit mög- lich abzuschalten. Die Lichtmasten dürfen eine Höhe von maximal 6,00 m nicht überschreiten. Die insektenfreundliche Beleuchtung ist im gesamten Geltungsbereich zu verwenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.21 Bodenbeläge in dem Baugebiet In dem Baugebiet sind für − Stellplätze − Zufahrten und andere untergeordnete Wege geschlossene Asphalt- und Betonbeläge ohne Fugen nicht zuläs- sig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.22 Unterirdische Lagerbe- hälter von Wasser ge- fährdenden Stoffen Unterirdische Lagerbehälter von Wasser gefährdenden Stoffen sind gegen Auftrieb zu sichern. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 2.23 Zu erhaltender Baum (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanzV 90; siehe Planzeich- Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 9 nung) 2.24 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, variabler Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu ver- wenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeich- nung) 2.25 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Hö- he, variabler Standort; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu ver- wenden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanzV; siehe Planzeich- nung) 2.26 Pflanzungen in den öf- fentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind aus- schließlich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Die öffentlichen Verkehrsflächen als Begleitflächen (Straßen- begleitgrün) sind als Mager- und/oder Trockenstandorte aus- zubilden (z.B. Schotter, Sukzessionsflächen, o.ä.). − Die öffentlichen Grünflächen als Eingrünung sind entspre- chend der Planzeichnung mit Gehölzen zu bepflanzen und als Extensivwiesen zu entwickeln. − Generell unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung vom 20. 12. 1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I, S. 2070) ge- nannten. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste: Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 10 Bäume 1. Wuchsklasse Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Moor-Birke Betula pubescens Esche Fraxinus excelsior Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Bruch-Weide Salix fragilis Winter-Linde Tilia cordata Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Trauben-Kirsche Prunus padus Sal-Weide Salix caprea Sträucher Berberitze Berberis vulgaris Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Echter Faulbaum Rhamnus frangula Ohr-Weide Salix aurita Grau-Weide Salix cinerea Lavendel-Weide Salix eleagnos Purpur-Weide Salix purpurea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.27 Pflanzungen in dem Baugebiet Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 11 Pflanzliste zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Ziersträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 600 m2 (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum aus der u. g. Pflanzliste zu pflanzen. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Na- delgehölzen unzulässig. − Generell unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung vom 20. 12. 1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, geändert am 27. 10. 1999, BGBI. I, S. 2070) ge- nannten. Für das Baugebiet festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Sand-Birke Betula pendula Moor-Birke Betula pubescens Esche Fraxinus excelsior Walnussbaum Juglans regia Trauben-Eiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Trauben-Kirsche Prunus padus Sträucher Berberitze Berberis vulgaris Kornelkirsche Cornus mas Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 12 Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Wilde Stachelbeere Ribes uva-crispa Kriech-Rose Rosa arvensis Hunds-Rose Rosa canina Hecht-Rose Rosa glauca Zimt-Rose Rosa majalis Bibernell-Rose Rosa pimpinellifolia Wein-Rose Rosa rubiginosa Apfel-Rose Rosa villosa Purpur-Weide Salix purpurea Roter Holunder Sambucus racemosa Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.28 Pflanzung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung; Pflanzung von heckenartigen Strauch-Gruppen als Ortsrandein- grünung auf 60 % der Fläche; es sind ausschließlich Sträucher aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in dem Baugebiet" zu ver- wenden. Bäume sind im Bereich der Pflanzung nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.29 Abgrenzung ("Nutzungskordel") (§ 9 Abs. 1 BauGB;siehe Planzeichnung) 2.30 Bereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang"; die gesamten Festsetzungen für den Änderungsbereich befinden sich auf einer von der bisherigen Planzeichnung ausgekoppelten Plan- zeichnung (auf der Grundlage der aktuellen Flurkarte). Die Inhalte des Bebauungsplanes "Bifang" (Fassung vom 12.08.2005, rechts- verbindlich seit 12.08.2005) vor dieser Änderung werden für die- sen Bereich vollständig durch diese 4. Änderung ersetzt. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 13 (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung); 2.31 Bereich der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erwei- terung"; die gesamten Festsetzungen für den Änderungsbereich befinden sich auf einer von der bisherigen Planzeichnung ausge- koppelten Planzeichnung (auf der Grundlage der aktuellen Flurkar- te). Die Inhalte des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" (Fas- sung vom 26.05.1987, rechtsverbindlich seit 25.11.1988) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diese 3. Änderung ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung); 2.32 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungs- planes "Bifang Erweiterung" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" (Fas- sung vom 12.08.2005, rechtsverbindlich seit 12.08.2005) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch die- se 4. Änderung ersetzt. Die Inhalte der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erwei- terung" (Fassung vom 26.05.1987, rechtsverbindlich seit 25.11.1988) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich voll- ständig durch diese 3. Änderung ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 14 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bau- vorschriften zur 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" der Gemeinde Baindt. Die Inhalte der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Bi- fang" (rechtsverbindlich mit öffentlicher Bekanntmachung vom 12.08.2005) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich voll- ständig durch die örtlichen Bauvorschriften zur 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" ersetzt. Die Inhalte der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "Bi- fang Erweiterung" (rechtsverbindlich mit öffentlicher Bekanntma- chung vom 25.11.1988) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zur 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanzV; siehe Planzeichnung) 3.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten für Dächer von Haupt- gebäuden. Neben den jeweils vorgeschriebenen Dachformen sind für deutlich untergeordnete Bauteile (z.B. Gaupen, Eingangsüber- dachungen etc.) sowie für Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen etc.) und Garagen wie auch überdachte Stellplätze andere Dach- formen zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.3 SD/PD/WD Dachform alternativ Satteldach oder Pultdach oder Walmdach (letzteres auch als Zeltdach oder so genanntes Krüppelwalmdach zulässig); Für die Dachform Pultdach gilt folgende Definition: Mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zueinander parallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Projektion gemessen; (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 15 3.4 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Hauptgebäudes und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 6,00 m Breite (Außenkante Außenwand) sowie für geneigte Dächer von Garagen. Thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen sind parallel zur Dach- fläche, auf der sie befestigt werden, auszuführen. Dies gilt nicht für Flachdächer. Bei zulässigerweise errichtbaren Flachdächern gilt eine Dachnei- gung von 0 - 5°. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.5 Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgaupen) sind unter folgenden Vorausset- zungen zulässig: − Mindestdachneigung des Hauptgebäudes: 24° − max. Breite (Außenkante ohne Dachüberstand): 4,00 m − Mindestabstand untereinander (Außenkanten ohne Dach- überstand) und zu evtl. Widerkehren: 1,50 m − Mindestabstand zur Gebäudekante im 1. Dachgeschoß der jeweiligen Giebelseite: 1,50 m (frei stehende Bauteile wie Stützen etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände blei- ben unberücksichtigt) − Mindestabstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen First des Hauptdaches: 0,30 m (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.6 Materialien Als Dachdeckung für geneigte Dächer von − Hauptgebäuden − Garagen sind ausschließlich Dachplatten (kleinteilige Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dachpfannen, Betondachsteine etc.) zulässig. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 16 Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs- Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.7 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dä- cher. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdich- tungs-Elemente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.8 Materialien und Farben für Anlagen zur Gewin- nung von Sonnenenergie Unabhängig von den o.g. Vorschriften zu den Materialien und Farben sind auf der gesamten Dachfläche des jeweiligen Gebäu- des Materialien und Farben zulässig, die für Anlagen zur Gewin- nung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik- Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.9 Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem Baugebiet beträgt (bei der Berechnung ist aufzurunden): Wohnungsgröße (WoFlV) Stellplätze hierfür kleiner 30 m2 1,0 30 m2 bis (kleiner) 50 m2 1,5 ab 50 m2 2,0 Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vor- schriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 17 4 Hinweise und Zeichenerklärung 4.1 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung); 4.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung); 4.3 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Gren- zen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung); 4.4 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (siehe Planzeichnung, Nummerierung von Nordwest nach Südost); 4.5 Bestehende Flurnummer (beispielhaft aus der Planzeichnung); 4.6 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung); 4.7 Vorhandene Böschung (siehe Planzeichnung); 4.8 Arten- und Biotopschutz Gemäß § 44 des Bundes-Naturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders ge- schützter Arten zu zerstören sowie streng geschützte Arten und eu- ropäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stö- ren. Um das Eintreten eines Verbots-Tatbestandes im Sinne des § 44 BNatSchG zu verhindern, ist daher vor der Rodung alter Bäu- me zu prüfen, ob diese von besonders geschützten Tieren bewohnt werden. Die Rodung sollte im Falle eines Nachweises im Winter- 462.00 463.00 462.50 461.50 Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 18 Halbjahr erfolgen und mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ravensburg abgestimmt werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. 4.9 Vorhandene Gehölze Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG bzw. § 43 Abs. 2 NatSchG Baden- Württemberg ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder ande- re Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen sowie die Baufeldräumung sollten daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar erfolgen. Es wird empfohlen, vorhandene Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaß- nahme) und während der Bauzeit mit entsprechenden Baum- schutzmaßnahmen zu sichern. 4.10 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Abwasser-Leitung des Abwasserzweckverbandes, Berg (siehe Planzeichnung); 4.11 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Bifang" der Gemeinde Baindt (in der 3. Änderung rechtsverbindlich mit öffentlicher Bekanntmachung vom 12.08.2005) (siehe Planzeichnung); 4.12 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Erweiterung Bifang" der Gemeinde Baindt (in der 2. Änderung rechtsverbindlich mit öffentlicher Bekanntma- chung vom 25.11.1988) (siehe Planzeichnung); 4.13 Voraussichtliche Lage des Retentionsbereiches (außerhalb des Planungsbereiches) Das Retentionsbecken muss mindestens ein Volumen von 3 m³ pro R 71 Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 19 100 m² befestigter Fläche aufweisen (siehe Planzeichnung); 4.14 Lage des bisher verdolten Bachlaufes (siehe Planzeichnung); 4.15 Grundwasserdichte Un- tergeschoße Auf Grund der Bodenbeschaffenheit ist in bestimmten Teilbereichen innerhalb des Baugebietes mit einem Vernässen des Arbeitsraumes zu rechnen. Die Gebäude sollten daher mit einem grundwasser- dichten Untergeschoß ausgeführt werden. Werden zur abwasser- technischen Erschließung des Gebietes öffentliche Anlagen erfor- derlich, müssen diese im Benehmen mit der Wasserbehörde herge- stellt werden. Die notwendigen Planunterlagen sind ggf. rechtzeitig vorzulegen. 4.16 Beseitigung des Nieder- schlagswassers Die Versickerung des Niederschlagswassers ist auf Grund der Bo- denverhältnisse nicht möglich. Das Niederschlagswasser von den Grundstücken und öffentlichen Flächen wird über eine Rohrleitung zu einem Retentionsbecken geleitet, dort gespeichert, gereinigt durch Versickerung über eine Sandschicht und anschließend ge- drosselt in den Sulzmoosbach eingeleitet. Der letzte Teil der Zulei- tung zum Retentionsbecken außerhalb der Bebauung kann als of- fener Graben ausgeführt werden. Bei Freilegung des verdolten Ba- ches kann der vorhandene Bachlauf als Zuleitung benutzt werden. 4.17 Versickerungsanlagen für Niederschlagswasser und Bodenschutz Zur Vermeidung einer Verunreinigung des Niederschlagswassers, das über die Regenwasserkanalisation geleitet wird, ist aus rechtli- chen Gründen, die außerhalb dieser Planung liegen, auf entspre- chende Tätigkeiten (z.B. Autowäsche, andere Reinigungsarbeiten, Be- und Entladungsarbeiten gefährlicher Stoffe etc.) vollständig zu verzichten. Drainagen sind nur zulässig, wenn kein Grundwasser abgesenkt wird und der Ablauf der Drainage in ein oberirdisches Gewässer einleitet. Andere Drainagen sind nicht zulässig. Sickerschächte sind unzulässig. Auch für die nicht großflächigen baukonstruktiven Elemente sollte Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 20 auf die Verwendung von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei verzichtet werden. Als Alternativen für Rinnen und Fall- rohre stehen Chrom-Nickel-Stähle (Edelstahl), Aluminium, Kunst- stoffe oder entsprechende Beschichtungen zur Verfügung. 4.18 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen). Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405. Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 4.19 Bodenschutz Mutterboden ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Ver- nichtung oder Vergeudung zu schützen. Für die folgende Bauaus- führung, insbesondere auch für die Erschließungsarbeiten heißt das: − Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden − Fachgerechte Lagerung in Mieten − Weitere Verwendung des Ober- und Unterbodens – Erstellung eines Bodenverwertungskonzeptes − Umsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Bodenver- dichtungen im Zuge der Erschließungsarbeiten: a) keine flächenhafte Befahrung des Baugebietes mit Radfahr- zeugen (z.B. Lkw) b) keine Befahrung bei Nässe c) Kennzeichnen und Eingrenzen des Arbeitsbereiches − Information des Landratsamtes Ravensburg, Sachgebiet Bo- Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 21 denschutz, über den Beginns der Erschließungsarbeiten 4.20 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzu- führen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Kera- mikreste, Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brand- schichten) im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäolo- gischen Denkmalpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zur Fundber- gung und Dokumentation ist einzuräumen. Werden bei Aushubar- beiten Verunreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrück- stände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Das Versickern von Niederschlagswasser stellt eine Gewässernut- zung dar, die grundsätzlich einer rechtlichen Erlaubnis durch das zuständige Landratsamt bedarf. Inwiefern im Einzelfall eine er- laubnisfreie Versickerung durchgeführt werden kann (Nieder- schlagswasserfreistellungsverordnung) sollte von der Bauherrschaft bei dem zuständigen Landratsamt in Erfahrung gebracht werden. Unterkellerungen an Gebäuden sollten in Gewässernähe als was- serdichte und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Versi- ckerungsmulden sollten im Abstand von mind. 6,00 m zu unterkel- lerten Gebäuden angelegt werden. 4.21 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, unterschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 22 Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. 4.22 Urheberrecht Inhalt und redaktioneller Aufbau dieser Planung unterliegen den urheberrechtlichen Bestimmungen. Zuwiderhandeln wird privat- rechtlich/standesrechtlich verfolgt. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 23 5 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), § 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2009 (GBl. BW S. 185), § 74 der Landesbauordnung für Baden Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. , S. 358, ber. 416) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132; II 1990 S. 889, 1124), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466) sowie der Planzeichenverordnung (PlanzV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweite- rung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am ...................... beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Be- bauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeich- nerischem Teil vom 15.04.2011. § 2 Bestandteile der Satzung Die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweite- rung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus dem Lageplan mit zeichnerischem und textli- chem Teil vom 15.04.2011. Die bisherigen Inhalte des Bebauungsplanes "Bifang" (in der 3. Änderung rechtsverbindlich seit 12.08.2005) und des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" (in der 2. Änderung rechtsverbindlich seit 25.11.1988) innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte vollständig ersetzt. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,-€ (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften − zu den Dachformen − zur Dachneigung − zu den Dachaufbauten Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 25 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 6.1 Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung 6.1.1.1 Durch die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" wird ein allgemeines Wohngebiet (WA) im Orts-Teil "Friesenhäusle" in der Gemeinde Baindt ausgewiesen. 6.1.1.2 Der Planbereich befindet sich entlang der "Hirschstraße" zwischen "Boschstraße" und "Daimler- straße". 6.1.1.3 Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfes der vorwiegend ortsansässigen Bevölkerung. Des Weiteren kann hiermit eine Baulücke geschlossen werden. 6.1.1.4 Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Um- weltberichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erforderlich, da die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" im beschleunigten Verfahren (Bebau- ungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 6.1.1.5 Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Planungsbereiches 6.1.2.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich in der Gemeinde Baindt im Orts-Teil "Friesenhäusle". Im Norden grenzt der Planbereich an die bestehende Bebauung an der der "Froschstraße" sowie an die "Boschstraße", im Osten und Süden an die bestehende Bebauung an der "Boschstraße" bzw. "Daimlerstraße". Westlich des Planungsbereiches befindet sich eine Sportanlage. 6.1.2.2 Der Geltungsbereich verläuft im Norden entlang der "Boschstraße", im Osten und Süden schließt er an der bestehenden Bebauung ab. Im Westen wurde die Grenze innerhalb des Grundstückes mit der Fl.-Nr. 169/2 gezogen. Es befinden sich folgende Grundstücke innerhalb des Geltungsbe- reiches: 42 (Teilfläche), 137/6, 137/10, 137/35, 169/2 (Teilfläche), 175 (Teilfläche). Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 26 6.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie 6.2.1.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezü- ge werden vom Bodenseebecken geprägt. 6.2.1.2 Innerhalb des Planungsgebietes befinden sich keine bestehenden Gebäude. Auch sind keine na- turräumlichen Einzelelemente vorhanden. 6.2.1.3 Die überwiegenden Teile des Geländes sind nach Westen hin fallend. Die Geländeneigung bewegt sich in einem Bereich um 2%. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Westen und Osten sind unproblematisch. Zur "Hirschstraße" hin besteht eine markante Böschung mit ei- nem Höhenversatz von ca. 1,00 m. 6.2.2 Erfordernis der Planung 6.2.2.1 Die Änderung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs der vorwiegend ortsansässigen Bevölkerung. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung waren in der Gemeindeverwaltung konkrete Anfragen zu Wohnbaugrundstücken registriert. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 6.2.3 Übergeordnete Planungen 6.2.3.1 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. − 5.1.1 Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind ausreichend Freiräume zu si- chern. − 5.3.2 Die für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung gut geeigneten Böden und Standorte, die eine ökonomisch und ökologisch effiziente Produktion ermöglichen, sollen als zentrale Produktionsgrundlage geschont werden; sie dürfen nur in unabweisbar notwendigem Umfang für andere Nutzungen vor- Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 27 gesehen werden. Die Bodengüte ist dauerhaft zu bewahren. − Karte zu 2.1.1 "Raum- kategorien" Darstellung als ländlicher Raum im engeren Sinne. 6.2.3.2 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee- Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bo- densee-Oberschwaben maßgeblich: − 2.3.2/Karte "Siedlung" Ausweisung der Gemeinde Baindt als Siedlungsbereich. Die Siedlungsent- wicklung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölke- rung im Einzugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Aufnahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. 6.2.3.3 Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. 6.2.3.4 Regionale Grünzüge, schutzbedürftige Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege, Landwirt- schaft, Forstwirtschaft, Wasserwirtschaft sowie Vorbehaltsgebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe sind von dem überplanten Bereich nicht betroffen. 6.2.3.5 Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig seit 11.12.2004). Die überplanten Flächen werden hierin als Wohnbauflächen (W) und als Grünflä- chen dargestellt. Da die in der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Anpas- sung des Flächennutzungsplanes an die vorgesehene Nutzung als allgemeines Wohngebiet (WA) notwendig. Diese Anpassung erfolgt im Wege der Berichtigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. 6.2.3.6 Die Vorgaben des Landschaftsplanes werden durch den Bebauungsplan in vollem Umfang umge- setzt. 6.2.3.7 Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) Denkmalschutzgesetzes Baden- Württemberg (DSchG). 6.2.3.8 Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 28 6.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung 6.2.4.1 Es wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. 6.2.4.2 Der Standort empfiehlt sich auf Grund des Anschlusses an die nördlich, östlich und südlich bereits bestehende Wohnbebauung sowie der Flächen-Verfügbarkeit für die Ausweisung eines Wohnge- bietes. 6.2.4.3 Im Rahmen einer frühzeitigen Behördenunterrichtung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Beson- deren auf Entwässerungsanforderungen hingewiesen. 6.2.4.4 Für das geplante Wohnbauquartier soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs- Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Es besteht der Anspruch, insbesondere die Höhenentwicklung der Gebäude sinnvoll zu regeln und einen Kompromiss zu finden zwischen einerseits der niedrigen Nachbarbebauung an der "Boschstraße" und an der "Daimlerstraße" und andererseits den Ansprüchen an zeitgemäße Bauformen und Gebäudehöhen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die vorwiegend ortsansässige Bevölkerung zu schaffen ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation wesentlich zu beeinträchtigen. 6.2.4.5 Bei der Berücksichtigung der unterschiedlichen Belange wird auf einen abwägungsfehlerfreien In- teressens-Ausgleich geachtet. Die Planung basiert daher auf dem Gedanken, die Verwertbarkeit der einzelnen Grundstücke nach Möglichkeit ausgewogen zu gestalten. 6.2.4.6 Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche zeitgemäße Baufor- men verwirklicht werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Pla- nungs-Instrument geschaffen werden. 6.2.4.7 Die Systematik der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebau- ungsplanes "Bifang Erweiterung" entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifi- zierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechen- den Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entspre- chend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnis- gabeverfahren gem. § 51 LBO). 6.2.4.8 Die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebau- ungsplanes "Bifang Erweiterung" erfolgt im so genannten beschleunigten Verfahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus folgenden Gründen möglich: Bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. Die zulässi- ge Grundfläche liegt bei ca. 10.250 m² und folglich unter 20.000 m². Es bestehen keine Anhalts- punkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgü- ter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches be- finden. Somit sind die Vorraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 29 Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. 6.2.4.9 Der redaktionelle Aufbau der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. 6.2.4.10 Um zu einem lesbaren und rechtlich bestimmten Plan zu kommen, wird der Bereich vollständig von den Inhalten und den Rechtsgrundlagen des ursprünglichen Planes abgekoppelt. Der geän- derte Teilbereich stellt damit ein unabhängiges und inhaltlich neu aufgestelltes Planwerk dar. Er regelt die bauliche Nutzbarkeit in diesem Bereich abschließend. 6.2.5 Vorentwurfs-Alternativen 6.2.5.1 Im Rahmen der Vorentwurfs-Planung wurden fünf unterschiedliche Vorentwurfs-Alternativen er- arbeitet. In allen fünf Alternativen wird das Plangebiet von einer Erschließungs-Straße im An- schluss an die "Hirschstraße" erschlossen, die durch ihre jeweilige Führung eine optimale Er- schließbarkeit der Grundstücke ermöglicht. In allen drei Fällen wurde auf eine Bebaubarkeit mit Einzelhäusern sowie auf eine qualifizierte Ordnung der östlichen Grünflächen geachtet. Die Alter- nativen unterscheiden sich durch die Gestaltung der Wendemöglichkeit, der Planung eines Fuß- weges sowie die Aufteilung und Anzahl der Grundstücke im Bereich östlich der "Hirschstraße". 6.2.5.2 In Alternative 1 wird das Gebiet über eine Stich-Straße erschlossen. An den Wendehammer schließt eine Grünfläche an, die die Verbindung zur östlich vorhandenen Grünfläche bildet. Ein Fußweg, der die Grünflächen quert und an das bestehende Fußwegenetz anknüpft, verbindet das Plangebiet mit der im Osten angrenzenden Bebauung. Im Plangebiet sind zehn Grundstücke ge- plant. 6.2.5.3 Bei Alternative 2 wurde am Ende der Stich-Straße ein Wendekreis angelegt. Auch hier schließt ei- ne Grünfläche an die Wendemöglichkeit an und stellt die Verbindung zur östlich gelegenen Grün- fläche und zum Fußwegenetz her. Es sind ebenfalls zehn Grundstücke im Plangebiet vorgesehen. 6.2.5.4 In der vom Gemeinderat ausgewählten Alternative 3 wurde die Wendemöglichkeit in Form eines Wendekreises am Ende der Stich-Straße angelegt. Bis auf das Grundstück mit der Fl.-Nr. 137/35 werden alle Grundstücke über diese Erschließung erschlossen. Die Zufahrt zum gerade erwähnten Grundstück erfolgt über die "Daimlerstraße". Zusätzlich zur vorhandenen Grünfläche ist keine wei- tere vorgesehen. Im Plangebiet sind zwölf Baugrundstücke geplant. 6.2.5.5 In Alternative 4 wird das Plangebiet von einer Ringstraße erschlossen, an die alle Grundstücke angeschlossen sind. Im Plangebiet befinden insgesamt elf Grundstücke. Eine zusätzliche Grünflä- che ist nicht vorgesehen. 6.2.5.6 Bei Alternative 5 ist die Erschließung in Form einer Durchgangs-Straße, die eine Verbindung von "Hirschstraße" und "Daimlerstraße" schafft, vorgesehen. Insgesamt befinden sich elf Grundstücke Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 30 innerhalb des Planbereiches. Eine weitere Gründfläche ist nicht vorgesehen. 6.2.6 Räumlich-strukturelles Konzept 6.2.6.1 Das räumlich-strukturelle Konzept zielt darauf ab, eine städtebauliche Einheit zu schaffen. Trotz- dem soll die geplante Bebauung die bestehende Bebauung ergänzen und sich in diese einfügen. Somit werden die vorhandenen Infrastruktureinrichtungen besser ausgenutzt und die Erschlie- ßungsaufwendungen verringert. 6.3 Stand vor der Änderung; Inhalt der Änderung 6.3.1 Stand vor der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" 6.3.1.1 Die ursprünglichen Festsetzungen zur Art der Nutzung sehen für den größten Teil des Planberei- ches die Festsetzung eines "Allgemeinen Wohngebietes" (WA) und für eine kleinere Teilfläche im Osten die Festsetzung als "Öffentliche Grünfläche" vor. Unzulässig im Plangebiet sind Gartenbau- betriebe, Tankstellen sowie Ställe für Kleintierhaltung als Zubehör zu Kleinsiedlungen und land- wirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. 6.3.1.2 Das Maß der baulichen Nutzung ist festgesetzt über die überbaubare Fläche (ÜFL), die Zahl der Vollgeschoße (I + DG; I) und die Gebäudehöhen. Letztere ergeben sich wiederum aus der Zahl der Vollgeschoße sowie der festgesetzten Normalgeschoßhöhe von 2,75. Zusätzlich sind die Erd- geschoß-Fußbodenhöhe über Normal-Null (NN) sowie der Kniestock (0,85 m zwingend für ge- kennzeichnete Grundstücke) festgesetzt. 6.3.1.3 Die Bauweise ist als offene Bauweise festgesetzt, es sind nur Einzelhäuser sind zulässig. Die ma- ximale zulässige Zahl der Wohnungen pro Gebäude ist auf zwei Wohnungen begrenzt. 6.3.1.4 Die Stellung der Gebäude sowie deren Firstrichtung sind im Plan festgesetzt. 6.3.1.5 Die überbaubare Grundstücksflächen sind mittels Baulinien sowie der überbaubaren Fläche (ÜFL) festgesetzt. 6.3.1.6 Nebenanlagen sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen mit Ausnahme von notwen- digen Stützmauern nicht zulässig. 6.3.1.7 Die Regelung zur Anzahl der Stellplätze und Garagen sieht vor, eine Garage sowie einen Stell- platz pro Grundstück in einem Abstand von 5,00 m zur Gehwegsgrenze zu errichten. 6.3.2 Inhalt der Änderung 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung": Pla- nungsrechtliche Vorschriften 6.3.2.1 Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes Veränderungen Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 31 wie folgt vorgenommen: Für den Bereich des allgemeinen Wohngebietes (WA) wird die Art der Nutzung gegenüber der ursprünglichen Definition des allgemeinen Wohngebietes (WA) etwas modifiziert. Die in § 4 Abs. 3 Nrn. 4 und 5 BauNVO angeführten Nutzungen (Gartenbaubetriebe und Tankstellen) sowie zusätzlich die Nutzung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO erfahren einen grundsätzlichen Ausschluss. Die genannten Nutzungen sind nicht geeignet, innerhalb der über- planten Flächen aufgenommen zu werden. Unlösbare Nutzungskonflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebauliche Gesamtsituation sind die Gründe hierfür. 6.3.2.2 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der Bau- nutzungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungs- plan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissver- ständlich sind. − Die Festsetzung von Grundflächenzahlen für die Typen 1-3 ergibt einen möglichst großen Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. –anordnungen. Die festgesetzten Werte von 0,30 (Typ 1), 0,32 (Typ 2) sowie 0,35 (Typ 3) befinden sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für allgemeine Wohngebiete (WA). Der im gesamten Plangebiet zulässige Höchstwert von 0,35 stellt eine für die ländliche Umgebung angepasste Festsetzung dar. Die Werte orientieren sich an den Vorgaben der angrenzenden bestehenden Bebauung. Eine weitere Verdichtung in dieser Lage und an diesem Standort ist städtebaulich nicht angepasst. − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinn- voll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt, indem sie sich an der Nachbarbebauung als auch an den Anforderungen zeitgemä- ßer Bauformen orientiert, Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar und damit kontrollierbar. Gebäude mit einer tiefen Grundrissgestal- tung und relativ steiler Dachneigung werden durch die festgesetzte Firsthöhe in ihrer Ge- samthöhe fixiert. Schmale Gebäude mit relativ flacher Dachneigung werden durch die festge- setzte Wandhöhe auf ein geeignetes Erscheinungsbild begrenzt. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein städtebaulich vertretbares Maß beschränkt. − Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhen- lage des Erdgeschoß-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Wand- und Firsthö- hen bleiben Fehlentwicklungen ausgeschlossen. − Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 32 aus städtebaulichen Gründen. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Baugebietes sowie des Cha- rakters des Orts-Teiles wäre bei einer zu starken Bewohnerdichte mit einer Fehlentwicklung zu rechnen. Die Grundstücke sind auf Grund der o.g. Gesamtkonzeption nicht dafür vorgese- hen, mit Gebäuden, die eine hohe Wohnungsanzahl aufweisen, bebaut zu werden. Gleiches gilt für die Erschließungs-Situation. Die vorgenommenen Einschränkungen der Anzahl der Wohnungen sollen darüber hinaus verhindern, dass es zu einer zu starken Versiegelung der Freiflächen in dem gesamten Bereich kommt (Terrassen, Stellplätze, Zufahrten). Im Planbe- reich westlich der "Hirschstraße" sind drei Wohnungen pro Einzelhaus zulässig. Im Bereich östlich der "Hirschstraße" sind auf Grund des geplanten harmonischen Überganges der neu geplanten Gebäude hin zum Bestand kleinere Gebäudeformen mit zwei Wohnungen pro Ein- zelhaus zulässig. Die vorgenommene Abstufung erfolgt auf Grund der erfahrungsgemäß un- terschiedlichen Dichten, die durch die Umsetzung der unterschiedlichen Gebäudeformen ent- stehen. Ziel der Abstufung ist es, diese Dichten über die Zahl der zulässigen Wohnungen je Wohngebäude zu entzerren. − Die festgesetzte, aber nicht weiter differenzierte, offene Bauweise, die ausschließlich als Ein- zelhaus umgesetzt werden kann, wird aus dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan über- nommen. − Zur Regelung der überbaubaren Grundstücksflächen wurde auf Baugrenzen zurückgegriffen. Die Baugrenzen ersetzen die im rechtsverbindlichen Bebauungsplan festgesetzten Baulinien, werden gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebauungsplan etwas erweitert und sind so fest- gesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl) bzw. der schon bestehenden Gebäude hinausgehen. Dadurch entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im Grund- stück bzw. für bauliche Erweiterungen innerhalb des Bestandes. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben bedingten Grundstücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Nebengebäude (z.B. Garagen) sind auch außerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen (Baugrenzen) zulässig, um die Flexibilität zur Ausnutzung des Grundstückes zu erhöhen. Durch die überbaubaren Grundstücksflächen wird der Abstand zu den o.g. qualifi- zierten Straßen verbindlich geregelt, so dass mögliche Gefahrenpotenziale ausgeschlossen bleiben. − Auf das System zur Stellung der Gebäude und die Firstrichtungen wurde verzichtet, um den Bauherren ein gewisses Maß an Gestaltungsfreiheit zu gewähren. Durch die Festsetzungen zu Wand- und Firsthöhen sowie der Zahl der Vollgeschoße ist eine städtebauliche Fehlentwick- lung ausgeschlossen. − Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu er- richtenden) Anlagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 33 wird. 6.3.2.3 Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über die "Hirsch-Straße" sowie über eine Stich- Straße auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 137/10 (Teilfläche), die die geplante Wohnumfeld- qualität unterstützt. Die Regelquerschnitte der Wege sowie die Bemessung der Wendemöglichkeit und der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen sind entsprechend der einschlägigen Richt- linien entworfen. Dadurch ist die problemlose Nutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. 6.3.3 Stand vor der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" 6.3.3.1 Der Bebauungsplan "Bifang" setzt den von der Änderung betroffenen Bereich als öffentliche Grünfläche dar, die in Nord-Süd- und Ost-West-Richtung von Fußwegen durchzogen wird. 6.3.4 Inhalt der Änderung 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" 6.3.4.1 Im Zuge der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" wird die Festsetzung als öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung: Eingrünung) beibehalten. Jedoch wird kein Gehweg in Ost-West- Richtung festgesetzt. Stattdessen werden zwei Wasserläufe festgesetzt, von denen einer den Re- tentionsbereich südwestlich des Plangebiets bedient. 6.3.5 Nutzungskonflikt-Lösung, Immissions-Schutz 6.3.5.1 Durch das angrenzende Schul- und Sportgelände treten im Planungsgebiet Sport-Lärmimmis- sionen auf, die zu Nutzungskonflikten führen können. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde eine schalltechnische Untersuchung (Fassung vom 12.03.2008) der zu erwartenden Sport- Lärmimmissionen im Planungsgebiet vom Büro Sieber durchgeführt. Es wurde festgestellt, dass die Immissions-Richtwerte der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutz-Verordnung) für ein allge- meines Wohngebiet (WA) an der geplanten Wohnbebauung eingehalten werden. Nutzungs- Konflikte auf Grund von Sport-Lärmimmissionen der Schul- und Sportanlage sind durch diese ab- gerückte Bebauung nicht gegeben. 6.3.6 Wasserwirtschaft 6.3.6.1 Die Gemeinde verfügt über ein Mischwasser-System zur Entsorgung der Abwässer. 6.3.6.2 Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist aus- reichend dimensioniert. Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen ange- schlossen. Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 34 6.3.6.3 Auf Grund der Bodenverhältnisse ist eine Versickerung des auf den privaten Grundstücken anfal- lenden Niederschlagswassers direkt vor Ort nicht möglich (siehe Geotechnisches Gutachten der BauGrund Süd vom 18.01.2008). Das Niederschlagswasser wird über eine Rohrleitung in ein außerhalb des Plangebietes situiertes Retentionsbecken geleitet. Das Retentionsbecken muss mindestens ein Volumen von 3 m³ pro 100 m² aufweisen. Von dort wird es dosiert und vorgerei- nigt dem Sulzmoosbach zugeleitet. Im Bereich des Grundstückes mit der Fl.-Nr. 137/35 sowie dem südwestlich daran angrenzenden Teilgrundstück der Fl.-Nr. 137/10 ist die Errichtung von Rückhaltezisternen vorgesehen, die eine gedrosselte Ableitung des Niederschlagswassers in den Regenwasserkanal ermöglichen. Die Versiegelung der Freiflächen wird durch eine entsprechende Festsetzung über die Oberflächen-Beschaffenheit minimiert. 6.3.6.4 Auf Grund der Aufschlüsse und Erfahrungen aus der unmittelbaren Umgebung des überplanten Bereiches im Rahmen von Bauvorhaben aus der jüngeren Zeit kann davon ausgegangen werden, dass keine ungewöhnlichen Grundwasserverhältnisse vorliegen. Exakte Aufschlüsse zum Grund- wasserstand innerhalb des Planbereiches sind deshalb nicht erforderlich und liegen nicht vor. 6.3.7 Geologie 6.3.7.1 Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet werden. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 35 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 7.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 7.1.1 Umweltprüfung 7.1.1.1 Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Um- weltberichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erforderlich, da die 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und die 3. Änderung des Bebau- ungsplanes "Bifang Erweiterung" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungs- pläne der Innenentwicklung) erfolgen (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 7.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung 7.1.2.1 Eingriffe, die auf Grund der 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und der 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs- Regelung ist somit nicht erforderlich. 7.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 7.2.1 Bestandsaufnahme 7.2.1.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im Nordwesten der Gemeinde Baindt. Im Norden grenzt das Plangebiet an die bestehende Bebauung an der "Froschstraße" sowie an die "Bosch- straße", im Osten und Süden an die bestehende Bebauung an der "Boschstraße" bzw. "Daimler- straße". Westlich des Planungsbereiches befinden sich eine Wiesenfläche – sowie noch weiter westlich – eine Sportanlage. Im Bereich der angrenzenden Wiese verläuft ein von einer Mäde- süß-Flur gesäumter Graben. 7.2.1.2 Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Das Planungsgebiet besitzt eine Größe von etwa 1,02 ha, wobei der überwie- gende Flächenanteil als Intensivgrünland ausgebildet ist. Von Norden nach Süden sowie im süd- lichen Plangebiet verläuft jeweils ein asphaltierter Fußweg. Entlang des südlichen Fußweges ste- hen einige Bäume (Birken). Im nordwestlichen Bereich befindet sich eine Gehölzgruppe aus jün- geren Linden. Besondere Artenvorkommen (Arten der "Roten Liste", gesetzlich geschützte Arten, lokal oder regional bedeutsame Arten) sind nicht bekannt und auf Grund der vorhandenen Nut- zungen und Strukturen nicht zu erwarten. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 36 7.2.1.3 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Der Planungsbereich ist stan- dortkundlich dem "Bodenseebecken" zuzuordnen. Das geologische Ausgangsmaterial wird von Grundmoränensedimenten gebildet, über denen holozäne Abschwemmmassen lagern. Als Boden- typ ist Gley und Kolluvium-Gley ausgebildet. Bodenart ist schluffiger über tonigem Lehm. Die Ver- sickerungsfähigkeit der anstehenden Böden ist daher sehr gering. Mit Ausnahme der beiden durch das Gebiet laufenden Fußwege handelt es sich um keine versiegelten oder befestigten Flä- chen. Auf Grund der intensiven Grünlandnutzung kann jedoch mit oberflächennahen Bodenver- dichtungen gerechnet werden. 7.2.1.4 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächengewässer be- finden sich nicht im überplanten Bereich. Im südlichen Plangebiet verläuft jedoch ein verdoltes Gewässer II. Ordnung. Das Grundwasser steht vermutlich geländenah an, der genaue Grundwas- serstand ist jedoch nicht bekannt. Die vom Land Baden-Württemberg erstellten vorläufigen Ar- beitskarten zur Hochwassergefahr zeigen westlich des Plangebietes Ausuferungen eines Zuflusses zum "Sulzmoosbach" beim Bemessungshochwasser HQ100. Für das Plangebiet selbst besteht kei- ne Hochwassergefahr. 7.2.1.5 Schutzgut Klima/Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die offenen Flächen des Plangebietes dienen der lokalen Kaltluftproduktion. Die wenigen vorhandenen Gehölze tragen zur Frischluftbil- dung bei. Dem Gebiet kommt auf Grund der von drei Seiten angrenzenden Bebauung keine be- sondere Bedeutung für das Schutzgut zu. 7.2.1.6 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Fläche ist Teil eines strukturarmen Wiesenkomplexes, der im nordwestlichen Bereich der Ortschaft Baindt liegt und allseitig von Bebauung umgeben ist (im Westen Sportanlagen, sonst vorwiegend Wohnbebau- ung). Das Plangebiet kann wegen der umliegenden vorhandenen Bebauung als Baulücke in Orts- randlage betrachtet werden. Es ist vorwiegend durch die leicht nach Südwesten abfallende Wie- senfläche geprägt. Einsehbar ist der Bereich vorwiegend von den Fußwegen im Westen und Sü- den. Der Fläche kommt auf Grund ihrer Nähe zu größeren Wohngebieten und wegen der vorhan- denen Fußwege eine gewisse Bedeutung für die Naherholung zu. 7.2.1.7 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Amtlich kartierte Biotope oder andere Schutzgebiete für Natur und Landschaft befinden sich nicht im Plangebiet oder dessen unmittel- barer Umgebung. In etwa 400 m Entfernung im Süden sowie in 1,40 km Entfernung im Westen befindet sich das FFH-Gebiet "Schussenbecken und Schmalegger Tobel" (Nr. 8323-341). 7.2.2 Auswirkungen der Planung 7.2.2.1 Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Im Bereich der geplanten Baukörper und Verkehrsflächen erfolgt ein Verlust des naturschutzfachlich geringwertigen Lebensraums "Intensivgrünland" durch Versiegelung. Die Lindengruppe im Bereich des Grundstücks Nr. 1 wird voraussichtlich gerodet. Da es sich noch um Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 37 vergleichsweise junge Bäume ohne erkennbare Höhlen handelt und die übrigen Flächen intensiv genutzt werden, sind artenschutzrechtliche Belange nicht betroffen. 7.2.2.2 Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die landwirtschaftliche Er- tragsfläche geht verloren. Bei festgesetzten Grundflächenzahlen zwischen 0,30 und 0,35 in Ver- bindung mit einer möglichen Überschreitung der Grundfläche können bis zu 3.353 m² der Wohn- bauflächen voll- und etwa 1.118 m² teilversiegelt werden. Im Bereich der neuen Straßen wird nur wenig offener Boden neu versiegelt, da die Straßen größtenteils durch Verbreiterung der vor- handenen Fußwege entstehen. Durch die mit der Bebauung verbundene Versiegelung gehen we- sentliche Bodenfunktionen verloren. Die versiegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebens- raum mehr. Zudem wird das eintreffende Niederschlagswasser nicht mehr gefiltert und gepuffert. 7.2.2.3 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die Versiegelung wird auch die Versickerungsleistung der betroffenen Flächen eingeschränkt. Spürbare Auswirkun- gen auf die Grundwasserneubildungsrate bzw. den lokalen Wasserhaushalt sind dadurch jedoch nicht zu erwarten. 7.2.2.4 Schutzgut Klima/Luft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): In Folge der Rodung einer kleinen Ge- hölzgruppe entfällt die Luft filternde und Temperatur regulierende Wirkung der Gehölze. Durch die Überbauung der Wiesenfläche verringert sich die Kaltluftproduktion im betroffenen Siedlungs- teil. Wegen des eingeschränkten Umfangs der zu bebauuenden Fläche sind jedoch keine erhebli- chen kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten. 7.2.2.5 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die geplante Be- bauung in Ortsrandlage erfährt das Landschaftsbild nur eine mäßige Beeinträchtigung, da die geplanten Baukörper sich organisch in die vorhandene Siedlungsstruktur integrieren. Die Blickbe- züge für die nördlich, östlich und südlich angrenzenden Anwohner auf die Wiesenflächen werden durch die geplanten Baukörper beeinträchtigt, wodurch mit einer geringen Einbuße an der Erleb- barkeit des bisher gut eingegrünten Wohnumfeldes zu rechnen ist. Die getroffenen Festsetzungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch sicher, dass die Auswirkungen auf die be- nachbarten Anlieger begrenzt bleiben und sich die neu hinzukommende Bebauung gut in die ge- wachsene Sieldungsstruktur einfügt. 7.2.2.6 Schutzgebiete/Biotope (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Biotope oder andere Schutzgebiete für Natur und Landschaft sind von der Planung nicht betroffen. Negative Auswirkungen der geplan- ten Bebauung auf das FFH-Gebiet "Schussenbecken und Schmalegger Tobel" wären nur durch Wassereinleitungen in den etwa 400 m südlich liegenden "Sulzmoosbach" denkbar, der bereits Teil des FFH-Gebietes ist. Durch das geplante Entwässerungskonzept können jedoch Beeinträchti- gungen des FFH-Gewässers ausgeschlossen werden, da das im Plangebiet anfallende Nieder- schlagswasser zunächst in das südwestlich vom Plangebiet vorgesehene Retentionsbecken gelei- tet wird. Dort erfolgt bereits eine Vorreinigung. Anschließend wird das Wasser stark gedrosselt Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 38 dem "Sulzmoosbach" zugeleitet. Über den Drosselabfluss des geplanten Retentionsbeckens wird nicht mehr Niederschlagswasser an das Gewässer abgegeben als im unbebauten (aktuellen) Zu- stand. Die Einleitungsmenge in den "Sulzmoosbach" ändert sich folglich nicht, so dass es nicht zu hydraulischem Stress für das Gewässer kommt. Durch die Vorreinigung im Retentionsbecken kön- nen auch Verschmutzungen des Gewässers ausgeschlossen werden. In dem parallel zum Bebau- ungsplan-Verfahren durchgeführten wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren werden die ent- sprechenden rechnerischen Nachweise für die Verträglichkeit der Einleitung erbracht. 7.2.3 Konzept zur Grünordnung 7.2.3.1 Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: 7.2.3.2 Im südlichen Plangebiet werden zwei öffentliche Grünflächen festgesetzt, die der Eingrünung so- wie der Sicherung und Aufwertung des Bachlaufes dienen. Der momentan noch verrohrte Bach sowie ein Regenwasserkanal, der in diesem Bereich verläuft, werden geöffnet, wodurch sich der ökologische Zustand des Gewässers verbessert. Der nach § 68b Abs. 6 Wassergesetz vorgesehene Gewässerrandstreifen von 5 m im Innenbereich wird im Bereich der südwestlichen Grünfläche ein- gehalten. Im Bereich der nordöstlichen Grünfläche besteht bereits ein Fußweg, der näher als 5 m am Gewässer liegt. Auf Grund dieser vorhandenen Bebauung wird kein Gewässerrandstreifen festgesetzt. Die Grünflächen sichern jedoch den bestehenden Freiraum für eine naturnahe Gewäs- serentwicklung. Entlang des Gewässers werden Baumpflanzungen festgesetzt, welche den Bereich zusätzlich ökologisch aufwerten. 7.2.3.3 Um den vorhanden Gehölzbestand als Lebensraum v.a. für Kleinlebewesen und Vögel zu sichern und eine weitere Eingrünung des Baugebietes zu gewährleisten, werden die im Bereich der nord- östlichen Grünfläche vorhandenen Bäume als zu erhaltend festgesetzt. 7.2.3.4 Die vorgesehenen Straßenbegleitgrünflächen sind als Mager- bzw. Trockenstandorte auszubilden. Hierdurch sollen der Versiegelungsgrad verringert und die Flächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen gesichert werden. 7.2.3.5 Durch die Festsetzung, dass pro 600 m² mindestens 1 Laubbaum zu pflanzen ist, wird eine Durchgrünung des Baugebietes gewährleistet. 7.2.3.6 Die Festsetzung eines Pflanzgebotes für die drei westlichen Grundstücke sichert die Entwicklung einer angemessenen Gebiets-Eingrünung durch Strauchpflanzungen an der westlichen, zu einer großen Wiesenfläche überleitenden Grundstücksgrenze. 7.2.3.7 Durch die Festsetzung einer Pflanzliste wird die Verwendung standortgerechter, heimischer Gehöl- ze gesichert. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage aller Nahrungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neo- Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 39 phytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. 7.2.3.8 Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind (z.B. Ziersträucher), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Auf diese Weise soll zu einem gewissen Grad auch eine Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen ermöglicht werden, ohne dass Fehl- entwicklungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange zu erwar- ten sind. 7.2.3.9 Um eine naturnahe Gestaltung privater Grünflächen zu erhalten, werden Hecken aus Nadelgehöl- zen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen an- grenzen, ausgeschlossen. 7.2.3.10 Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, werden durch die Planung ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis eventuell bestehenden sowie der zu pflanzenden Gehölze vermieden werden. 7.2.3.11 Die Höhen der Gebäude werden so festgesetzt, dass die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes minimiert werden können. 7.2.3.12 Um die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren, wird die Verwendung wasserdurchlässiger Beläge in den privaten Grundstücksflächen festgesetzt. 7.2.3.13 Durch die Festsetzung von Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf-Niederdruck- und Natriumdampf-Hochdruck- oder LED-lampen) werden Be- einträchtigungen nachtaktiver Insekten vermindert. 7.2.3.14 Die Durchlässigkeit des Gebietes für Kleinlebewesen kann erhalten werden, wenn Zäune einen Mindestabstand zum natürlichen Gelände einhalten und auf Sockelmauern verzichtet wird. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 40 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 8.1 Örtliche Bauvorschriften 8.1.1 Stand vor der Änderung 8.1.1.1 Die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen im Bereich des Bebauungsplanes "Bifang Erweite- rung" wird über Bauvorschriften zur Dachform der Hauptgebäude (Sattel- und Walmdach) und Dachneigung (18° und 30° im rechtsverbindlichen Bebauungsplan; 18° im Bereich des Plange- bietes) sowie zu Dachaufbauten und Dacheindeckung der Hauptgebäude und zum Kniestock ge- regelt. Die Gestaltung der Fassaden ist in gedeckten Farben auszuführen. Zur Gestaltung der un- bebauten Grundstücksflächen bestehen Anforderungen zu Einfriedungen, Sichtschutzvorkehrun- gen sowie Abgrabungen und Aufschüttungen. 8.1.1.2 Der von der Änderung betroffene Bereich des Bebauungsplanes "Bifang" ist als öffentliche Grün- fläche festgesetzt. Eine Abarbeitung der örtliche Bauvorschriften für diesem Bereich ist deswegen nicht erdforderlich. 8.2 Inhalt der Änderung 8.2.1 Umfang der getroffenen Vorschriften 8.2.1.1 Die örtlichen Bauvorschriften wurden auf Aktualität geprüft und insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Gebäude angepasst. Durch die folgenden Änderungen bei den örtlichen Bauvor- schriften wird für die Bauherrschaft mehr Gestaltungsfreiheit gewährt. Die Gestaltung der Gebäu- de entspricht dennoch den ortsüblichen landschaftstypischen Vorgaben. 8.2.2 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude 8.2.2.1 Als Dachform für den Hauptbaukörper wird für das Plangebiet neben den ursprünglichen Vorga- ben zu den Dachformen Sattel- und Walmdach zusätzlich das Pultdach mit aufgenommen. Diese Dachform entspricht den Vorstellungen moderner Baukörper. Gleichzeitig sind Vorschriften zur Dachform getroffen, die eine auf den Einzelfall angepasste Bauform ermöglichen. Dies betrifft in erster Linie die untergeordneten Bauteile wie Dachgaupen, Garagen und Nebengebäude. Die Re- gelungen für Dachaufbauten entbinden nicht von der Beachtung anderer bauordnungsrechtlicher Vorschriften, speziell den Vorschriften zu den Abstandsflächen und den Vorschriften zum Brand- schutz. 8.2.2.2 Das Spektrum für Dachneigungen orientiert sich an den minimal und maximal vorgesehenen Vorgaben des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes. Allerdings werden diese zu einem Spektrum von 18° bis 30° zusammengefasst und im Sinne der Bauherrschaft breiter gefasst. Darüber hin- aus entspricht es den ortsüblichen landschaftstypischen Vorgaben. Durch die Festsetzung von Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 41 Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten. 8.2.2.3 Das Regelungs-Konzept für Gebäude-Anbauten (Widerkehre und Zwerchgiebel) und Dachaufbau- ten beschränkt sich auf Vorgaben zu den Ausmaßen dieser Bauteile in Verbindung mit der Ge- bäudelänge. Obwohl die Regelungen ein Maximum an Gestaltungsfreiheit und Planungs- Sicherheit darstellen, kann davon ausgegangen werden, dass Beeinträchtigungen für das Ortsbild nicht zu erwarten sind. 8.2.2.4 Die Festsetzung einer max. Kniestockhöhe ist nicht erforderlich. Für die Gebäudehöhe sind Vorga- ben zur Wand- und Firsthöhe ausreichend. 8.2.2.5 Die Vorschriften über Materialien und Farben werden gegenüber dem rechtsverbindlichen Bebau- ungsplan gelockert. Sie lassen dem Bauherrn bewusst ausreichend Spielraum zur Verwirklichung individueller Gestaltungswünsche. Es wird darauf verzichtet, bestimmte Materialien auszuschlie- ßen bzw. dessen Verwendung vorzuschreiben. Die ursprüngliche Vorschrift zur Fassadengestal- tung entfällt daher. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun wird um die Dachfar- ben Betongrau bis Anthrazitgrau erweitert und führt so dennoch zu einem homogenen und ruhi- gen Gesamtbild des Ortes. Diese Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die land- schaftliche Situation ein. Darüber hinaus sind Farben und Materialien zur Errichtung von Solar- kollektoren zulässig, um hinsichtlich zeitgemäßer Bauformen die Nutzung erneuerbarer Energien zu ermöglichen. 8.2.3 Stellplätze und Garagen 8.2.3.1 Die Vorschriften zur Anzahl der Stellplätze sind als Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften und als eine auf die individuelle Bedarfs-Situation zugeschnittene Regelung erforderlich, denn es ist davon auszugehen, dass auf Grund der allgemein gestiegenen Motorisierung und der zu erwar- tenden Bevölkerungs-Struktur ein erhöhter Stellplatzbedarf vorliegen wird. 8.2.3.2 Auf Grund der Lage des Gebietes im ländlichen Raum ist erfahrungsgemäß mit einer hohen Mobi- lität der zu erwartenden jungen Familien zu rechnen. Um städtebauliche Fehlentwicklungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen hat sich die hier angewandte Regelung be- währt, da sie bereits bei sehr kleinen Wohnungsgrößen die Schwelle zum Nachweis von mehr als einem Stellplatz sieht. 8.2.3.3 Innerhalb der geplanten Erschließungsanlage kann der erwartete Stellplatzbedarf nicht gedeckt werden, da die Ausformung der Straßen und Wege nur beschränkte Regelquerschnitte zulässt und somit keine zusätzlichen Parkmöglichkeiten bereithält. Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 42 9 Begründung – Sonstiges 9.1 Umsetzung der Planung 9.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung 9.1.1.1 Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. 9.1.1.2 Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 9.1.1.3 Der Flächenerwerb für die Gemeinde beschränkt sich auf die festgesetzten Verkehrsflächen (Ver- breiterung und Ausrundungen). 9.1.2 Wesentliche Auswirkungen 9.1.2.1 Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten Größe der zu bebauenden Flächen nicht erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind ge- eignet, die zusätzlichen Einwohner bzw. Einrichtungen zu versorgen. 9.1.2.2 Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der frei- en Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffenen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflä- chen) sind diese Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten. 9.2 Erschließungsrelevante Daten 9.2.1 Kennwerte 9.2.1.1 Fläche des Geltungsbereiches: 1,02 ha 9.2.1.2 Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 0,70 68 % Öffentliche Verkehrsflächen 0,15 15 % Öffentliche Grünflächen 0,16 16 % Sonstige Flächen (Wasserfläche) 0,01 1 % Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 43 9.2.1.3 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche: 21,23 % 9.2.1.4 Voraussichtliche Anzahl der Wohnungen im Wohngebiet: 12 9.2.1.5 Voraussichtliche Nettowohnungsdichte pro ha: 17 9.2.1.6 Voraussichtliche Anzahl der unterzubringenden Einwohner im Wohngebiet (Haushaltsziffer 2,5): 30 9.2.2 Erschließung 9.2.2.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt 9.2.2.2 Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung 9.2.2.3 Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. 9.2.2.4 Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der EnBW 9.2.2.5 Gasversorgung durch Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg 9.2.2.6 Müllentsorgung durch die gemeindliche Müllabfuhr 9.2.2.7 Kostenschätzung für die gesamte Erschließung im Geltungsbereich (incl. Umsatzsteuer): Straßenbau € 80.000,- Regenwasserkanal € 45.000,- Graben und Retentionsbecken € 22.000,- Zisternen mit Rückhaltung und Speicher € 14.000,- Schmutzwasserkanal € 15.000,- Hausanschlüsse Kanal mit Schacht € 36.000,- Wasserleitung mit Hausanschlüssen € 20.000,- Bestehende Verdolung öffnen € 10.000,- Bepflanzung € 3.000,- Gesamt € 245.000,- 9.2.2.8 Die Gemeinde beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB (Straßen, Straßen-Entwässerung, Straßen-Beleuchtung) im Rahmen der Grundstücksver- äußerung in Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge). Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 44 9.2.3 Planänderungen 9.2.3.1 Bei der Planänderung vom 09.02.2011 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 08.02.2011 wie folgt Berücksichtigung. − Klarstellung der Festsetzung zu den Firsthöhen (FH) 9.2.3.2 Bei der Planänderung vom 15.04.2011 wurden die Ergebnisse der Abwägung aus der Beteili- gung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden eingearbeitet. Die Änderungen umfas- sen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Gemeinderatsprotokoll bzw. der Sit- zungsvorlage der öffentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 03.02.2011 enthalten): − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung − redaktionelle Änderungen und Ergänzungen (z.B. Richtigstellung der Festsetzung zu den Ne- benanlagen und sonstigen baulichen Anlagen, Aufnahme der Änderungsgeltungsbereiche in die planungsrechtlichen Festsetzungen, Änderung des Bebauungsplantitels, Klarstellung der örtlichen Bauvorschrift zu den Dachformen, Richtigstellung der Festsetzung zur Versickerung und Aufnahme des Sachverhaltes unter den Hinweisen, Überarbeitung des Hinweises zu den grundwasserdichten Untergeschoßen) Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 45 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Pla- nungen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte "Raumkategorien"; Darstellung als "Allge- meiner ländlicher Raum" Ausschnitt aus dem Bo- densee-Oberschwaben, Siedlungskarte, Darstel- lung als Siedlungsbereich Auszug aus dem gültigen Flächennutzungsplan; Darstellung der Flächen als Wohnbauflächen (W) und als Grünfläche Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 46 11 Begründung – Bilddokumentation Blick von Nordosten ent- lang des Fußweges; rechts das Plangebiet, im Hin- tergrund die angrenzende Bebauung der "Frosch- straße" Blick von Südosten ent- lang des Fußweges nach Norden auf das Plange- biet; im Hintergrund die Wohnbebauung an der "Boschstraße" Blick von der "Boschstra- ße" nach Südosten auf das Plangebiet; im Hin- tergrund die Wohnbebau- ung an der "Daimlerstra- ße" Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 47 Blick von der "Hirschstra- ße" nach Nordosten ent- lang des bestehenden Fußweges; rechts im Bild die öffentliche Grünfläche, auf der der bisher verdolte Bach geöffnet werden soll. Blick von der "Hirschstra- ße" nach Südwesten auf das Plangebiet; in der Mitte der geöffnete Bach- verlauf Blick von Süden entlang der "Hirschstraße" Gemeinde Baindt 4. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang" und 3. Änderung des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 50 Seiten, Fassung vom 15.04.2011 Planung unterliegt urheberrechtlichen Bestimmungen Seite 48 12 Verfahrensvermerke 12.1 Aufstellungsbeschluss zur Änderung (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom …………. . Der Beschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den …………. …………………………… (der Bürgermeister) 12.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) mit öffentlicher Un- terrichtung sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung wurde abgesehen (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum ……. zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am ……….). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom …………. bis …………. (Billigungsbe- schluss vom ………….; Entwurfsfassung vom ………….; Bekanntmachung am ………….) (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Baindt, den …………. …………………………… (der Bürgermeister) 12.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am …………. unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom ………….; Billigungsbeschluss vom ……….) sowie mit Schreiben vom …………. (Entwurfsfassung vom ………….; Billigungsbeschluss vom ……..) zur Abgabe einer Stel- lungnahme aufgefordert. Baindt, den …………. …………………………… (der Bürgermeister)[mehr]

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                  Stand 27.01.2020 Inhalt: - Änderung „Bifang I“ (nur Textteil - Betrifft Zulassung von Nebenanlagen) – Rechtskraft 05.06.1987 - 1. Bebauungsplanänderung „Bifang I“ – 24.01.1986[mehr]

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