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Präsentation_Ankerkonzept_BF2.pdf

Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Vorstellung Ankerkonzeption am 12.07.2022 Errichtung eines gemeinschaftlichen Wohnhofs und einer Tiefgarage Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Situation Gebäude C (Anker) Gebäude D (Anlieger) Ziegeleistraße Fischerstraße Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt - Definition der Grundlagen und Regelungen zu Schnittstellen, Kosten und Abgrenzungen der Bauvorhaben - Anlieger- und Ankerprojekte bearbeiten die Konzeption gemeinsam weiter auf Augenhöhe Ziel 1 (Baugemeinschaft Tiefgarage): - Wirtschaftliche Erstellung der baurechtlich notwendigen Tiefgaragen- und Fahrradstellplätze Ziel 2 (Baugemeinschaft Innenhof): - Partizipativer Gestaltungsprozess zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Innenhofkonzepts nach den Bedürfnissen der Projekte und der zukünftigen Bewohner Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Vorstellung Baufeld 2 - Im Baufeld 2 entstehen im 1. Bauabschnitt ca. 22-26 Wohneinheiten (Gebäude C und D) - Im 2. Bauabschnitt werden weitere ca. 30 Wohnungen gebaut (Gebäude E-G) - Gemeinschaftliche Tiefgarage für 1. Bauabschnitt - 2. Bauabschnitt kann die Rampe und die Zufahrt für Parkierung unter Gebäuden benutzen - Ankerprojekt bebaut Parzelle C mit einem Hochbau - Dieser Hochbau beinhaltet die TG-Einfahrt und einen Gemeinschaftsraum/Gewerbe Unser Projektteam: Projektsteuerung Planung Planung Tiefgarage und gemeinschaftliche Freianlagen Tiefgarage und Hochbau Anker gemeinschaftliche Freianlagen und Freianlagen Ankerprojekt Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Tiefgarage (BG TG) - ca. 38 PKW-Stellplätze - ca. 60 Fahrrad-Stellplätze, teils in Nebenanlage - Zielkosten 40.000€ brutto je PKW Stellplatz inkl. 2 Fahrradstellplätze, Abrechnung getrennt (z.B. 35.000 € + 5.000 € = 40.000 €) - 2. Bauabschnitt wird nicht Mitglied der BG Tiefgarage, kann aber von Einrichtungen profitieren - Kostenteilung Rampe und gemeinsame Fahrgasse mit 2.BA Organisation BG TG Geschäftsführung und Projektsteuerung Planer Ausführende Unternehmer Mitglieder: alle Stpl-Eigentümer 1.BA 2. BA nicht Bestandteil dieser Ausschreibung 1. BA Baugemeinschaft TG Anker + Anlieger Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Tiefgarage - Mitglied in der Baugemeinschaft werden alle Bauherren im 1.BA, die Ihren Stellplatzbedarf in der TG nachweisen - Konventionelle Stellplätze mit mind. 5,00x2,50m Größe (keine Duplex- oder Doppelparker) - TG-Plätze schieben sich teilweise unter die Hochbauten (Unterbaurecht) - TG übernimmt die Kosten für die Lastabtragung der darüber befindlichen Hochbauten - Gemeinsames Gründungsverfahren für alle Projekte im Baufeld 2 1. Bauabschnitt - Die Abrechnungsgrenze zu den Hochbauen wird durch das eigenständige TG-Bauwerk definiert Foto: lpundh architekten Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Tiefgarage - Kostenübernahme für bauliche Maßnahmen für notwendige Fluchtwege (mindestens ein Treppenhaus, eventuell weiteres Treppenhaus) - Kein separater Technikraum, Mitnutzung der Hausanschlüsse für Wasser und Strom im Ankergebäude - Gemeinsame Beauftragung von Fachplanern (Vermessung, Baugrunduntersuchung, Statik etc.) schafft Synergieeffekte - Müll muss in den jeweiligen Gebäuden untergebracht werden, nicht in der Tiefgarage und nicht im Innenhof - Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten (Realkosten) - Überführung der Baugemeinschaft in eine WEG nach Fertigstellung Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Innenhof - Gemeinschaftlicher Innenhof mit Zugangswegen - Zielkosten Innenhof ca. 325.000 € brutto (Abrechnung nach Realkosten) Organisation BG Innenhof Geschäftsführung und Projektsteuerung Planer Ausführende Unternehmer Mitglieder: alle Bauherren der Hochbauten 1. BA Entwicklung Innenhof im partizipativen Prozess Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Innenhof - Mitglied in der Baugemeinschaft werden alle Bauherren der Hochbauprojekte (Bauträger, Baugemeinschaften oder Einzelbauherren je nach Konstellation des jeweiligen Hochbaus) - Erwerb von Miteigentumsanteilen am Stammgrundstück im Verhältnis der baurechtlich mögliche Bebauung (BGF-Schlüssel) - Grundstücksgrößen werden ebenfalls nach diesem Schlüssel gebildet - Nutzungsgrenzen weichen von den Grundstücksgrößen ab und sind für die Abgrenzung relevant Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Baugemeinschaft Innenhof - Private Flächen nach den Nutzungsgrenzen, auch wenn sie durch die TG unterbaut werden, sind nicht Bestandteil des gemeinschaftlichen Innenhofs - Der geplante Dachaufbau auf der Tiefgaragendecke muss auch von den Hochbauprojekten ausgeführt werden, wenn deren private Bereiche von der TG unterbaut werden - Überführung der Baugemeinschaft in eine WEG- ähnliche Gemeinschaft nach Fertigstellung Foto: welsner+welsner Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Konzept Hochbau Ankerprojekt - ca. 16 Eigentumswohnungen - Ausbildung als „Servicewohnen“ - Zusätzliche Leistungen sind über einen vorher festgelegte Träger zubuchbar - Keine Abnahmeverpflichtung der Zusatzleistungen, keine Sowiesokosten wenn Leistungen nicht benötigt werden - Alle Wohnungen barrierearm - Orientierung an KfW Effizienzhaus 55 - Im EG Gemeinschaftsraum oder Gewerbe, ggf. mit Ausrichtung im medizinisch-sozialen Bereich Gebäude C Gebäude D (Anlieger) Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Beispiele gemeinschaftlicher Wohnhöfe geplant und gebaut Fotos: welsner+welsner Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Zusammenfassung: Welche Vorteile ergeben sich durch gemeinschaftliches Bauen? Tiefgarage: - Fahrzeuge stören nicht und sind untergebracht - Individuelle Tiefgaragen wären zu aufwändig und zu teuer - Abstellplätze für Fahrräder sind ebenfalls enthalten - Durch Nutzung der Rampe auch für den 2. Bauabschnitt ergeben sich erhebliche Synergieeffekte Innenhof: - Gemeinschaftliche Gestaltung hochwertiger Außenbereiche - Gemeinsame Herstellung des für Mehrfamilienhäuser notwendigen Spielplatzes - Partizipatives Verfahren, jeder kann sich einbringen Ankerkonzeption Baufeld 2 Fischerareal Baindt Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Foliennummer 1 Foliennummer 2 Foliennummer 3 Foliennummer 4 Foliennummer 5 Foliennummer 6 Foliennummer 7 Foliennummer 8 Foliennummer 9 Foliennummer 10 Foliennummer 11 Foliennummer 12 Foliennummer 13 Foliennummer 14[mehr]

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          2021-10-21_TEXT_BP_Fischerareal_endg.pdf

          G em ei n d e B a in d t B eb a u u n g sp la n " F is ch er a re a l" (Z u sa m m en le g u n g d er B eb a u u n g s- p lä n e "W o h n en F is ch er a re a l" so w ie " M is ch g eb ie t F is ch er a re a l") m it 1 2 . Ä n d er u n g d es B eb a u u n g sp la n es " In n er e B re ite " u n d d ie ö rt lic h en B a u vo rs ch ri ft en h ie rz u Fassung 21.10.2021 Sieber Consult GmbH www.sieberconsult.eu Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 5 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 24 4 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zeichenerklärung 28 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 29 6 Hinweise und Zeichenerklärung 30 7 Satzung 43 8 Begründung – Städtebaulicher Teil 46 9 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 64 10 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 73 11 Begründung – Sonstiges 76 12 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 79 13 Begründung – Bilddokumentation 80 14 Verfahrensvermerke 82 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBI. I S. 2939) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV 1.4 Planungssicherstellungs- gesetz (PlanSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) 1.5 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) 1.6 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095,1098) 1.7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2020) 1.8 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBI. S. 1233, 1250) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 4 1.9 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2873) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 5 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Allgemeines Wohngebiet (zulässige Art der baulichen Nutzung) Zulässig sind: − Wohngebäude − die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären, sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO): − Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Ausnahmsweise zulässig sind: − Betriebe des Beherbergungsgewerbes − sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten, werden nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO): − Anlagen für Verwaltungen − Gartenbaubetriebe − Tankstellen − fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Neben- anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft − fernmeldetechnische Nebenanlagen (z.B. Mobilfunkanlagen) Ausnahmsweise können Elektrotankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder nicht störenden Gewerbebetrieben zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.2 Mischgebiet (zulässige Art der baulichen Nutzung) Zulässig sind: WA MI Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 6 − Wohngebäude − Geschäfts- und Bürogebäude − Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften − sonstige Gewerbebetriebe − Anlagen für Verwaltungen sowie für kulturelle, soziale und ge- sundheitliche Zwecke Folgende Nutzungen, die gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären, sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO): − Betriebe des Beherbergungsgewerbes − Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke Folgende Nutzungen, die gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO): − Gartenbaubetriebe − Tankstellen − Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen ge- prägt sind − fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Neben- anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft − fernmeldetechnische Nebenanlagen (z.B. Mobilfunkanlagen) Ausnahmsweise können Elektrotankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder nicht störenden Gewerbebetrieben zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Folgende Nutzungen, die gem. § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten, werden nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO): − Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Pro Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig. Die Umsetzung als Sammelwerbeanlage ist zulässig. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 7 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 6 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.3 GRZ .... Maximal zulässige Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.4 Überschreitung der maxi- mal zulässigen Grundflä- che Die maximal zulässige Grundfläche darf im allgemeinen Wohngebiet (WA) neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift zur Überschreitung (50 %) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 überschritten werden, sofern es sich bei der zuletzt genannten Über- schreitung ausschließlich um folgende Anlagen handelt: − nicht vollflächig versiegelte Stellplätze und nicht vollflächig ver- siegelte Zufahrten − Nebenanlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind im Sinne des § 14 BauNVO − bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.5 Z .... Maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.6 Zahl der Vollgeschosse zwingend bezogen auf den jeweiligen Ge- samtbaukörper (Hauptgebäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit § 16 Abs. 4 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.7 GH .... m ü. NHN Maximal zulässige Gesamt-Gebäudehöhe über NHN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 8 2.8 Maßgaben zur Ermitt- lung der Gesamt-Gebäu- dehöhe (GH m ü. NHN) Die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen gelten für Gebäudeteile des Hauptgebäudes, die für die Abwehr gegen Wettereinflüsse erfor- derlich sind (z.B. Dach einschließlich Dachüberstände). Ausgenom- men sind Anlagen zur Gewinnung von Sonnenergie (Elektrizität) so- wie untergeordnete anderweitige Bauteile (z.B. Schornsteine, An- tennen, Aufzugsbauten, Lüftungsanlagen etc.). Die GH ü. NHN wird an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion gemessen (bei Flachdächern einschließlich Attika oder sonstigen konstruktiven Elementen). Falls das oberste Geschoss nicht als Vollgeschoss zulässig ist, ist an der jeweiligen Fassade ein Abstand zwischen der Oberkante der Bauteile dieses obersten Geschosses (Dachgeschoss) und denen des darunter liegenden Vollgeschosses von mindestens 2,15 m einzu- halten (siehe hierzu erläuternde Skizze in der Begründung). Beweg- liche Bauteile, die zum Sonnenschutz dienen, bleiben hiervon unbe- rücksichtigt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO) 2.9 GHNA .... m ü. NHN Maximal zulässige Gesamthöhe für Nebenanlagen über NHN Die maximale Gesamthöhe für Nebenanlagen darf an keiner Stelle der Nebenanlage den festgesetzten Wert überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Planzeichnung) 2.10 Höhe von Werbeanlagen im Bereich der Zone 1 und der Zone 2 des Mischgebietes und des allgemeinen Wohngebie- tes (WA) Zone 1 des Mischgebietes: Die Höhe von freistehenden Werbeanla- gen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche darf die dort festgesetzte maximale traufseitige Wandhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die maximale traufseitige Wandhöhe um max. 1,00 m überschreiten. Außerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen beträgt die max. Höhe von Werbeanlagen 8,00 m über dem natürlichen Gelände. Zone 2 des Mischgebietes und allgemeines Wohngebiet (WA): Frei- stehende Werbeanlagen sind unzulässig. Die Höhe von Werbeanla- gen an Hauptgebäuden innerhalb der überbaubaren Grundstücks- fläche darf die Oberkante des Erdgeschosses nicht überschreiten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 9 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 1 u, § 23 BauNVO) 2.11 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.12 a Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 55,00 m betragen (jegliche Richtung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4 BauNVO; siehe Typenschablo- nen) 2.13 Baulinie; Überschreitungen und Unterschreitungen bis max. 1,50 m können für Bauteile in deutlich untergeordneter Form, wie z.B. Balkone oder Erker ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs noch Nach- barbelange beeinträchtigen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 2 BauNVO; Nr. 3.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.14 Baugrenze (überbaubare Grundstücksfläche für Hauptgebäude); Überschreitungen bis max. 1,50 m können für Bauteile in deutlich untergeordneter Form, wie z.B. Balkone oder Erker ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs noch Nachbarbelange beeinträchtigen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.15 Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen; Tiefgaragen sind nur innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) TGa Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 10 2.16 Umgrenzung von Flächen für Stellplätze (oberirdisch); oberirdi- sche Stellplätze sind nur innerhalb dieser Flächen zulässig. Inner- halb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze grund- sätzlich unzulässig, sofern keine Fläche für Stellplätze festgesetzt ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; §12 Abs. 6 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.17 Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen; Nebenanlagen (Müllhäuschen, Müllcontainer, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder) sind nur innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 14 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.18 Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; innerhalb der Flächen sind keine baulichen Anlagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; Nr. 15.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.19 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahnoberkante gewährleistet sein. Einzelne Bäume (Hochstämme mit Astansatz über 2,80 m) sind zulässig. Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkellängen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.20 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.21 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Stell- plätze, Randflächen (z.B. Schotterrasen, Rasenpflaster etc.) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) keine baulichen Anlagen 70 3 St NA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 11 2.22 Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche als Begleit- fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.23 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.24 Einfahrt/Ausfahrt; für den Bereich der Zone 2 des Mischgebiets ist die Ein- und Ausfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche auf diesen Be- reich zu bündeln. Ein- und Ausfahrten sind nur zulässig für Tiefga- ragen und oberirdische Stellplätze. (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.25 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.26 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.27 Behandlung von Nieder- schlagswasser innerhalb der Baugebiete, Materi- albeschaffenheit gegen- über Niederschlagswasser In den Baugebieten ist Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrundstücke anfällt, im Trennsys- tem abzuleiten. Das Niederschlagswasser (Regenwasser) ist über die öffentlichen Regenwasserkanäle dem westlich außerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Retentionsfilterbecken zuzuführen. Hier ist es zwischenzuspeichern und über die belebte Bodenzone zu filtern und anschließend gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abzu- leiten. Auch beim Einbau einer Zisterne ist der Überlauf an das öf- fentliche Regenwasser-Kanalnetz zu gewährleisten. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, 5,50 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 12 Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Be- schichtung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. Sickerschächte sind unzulässig. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Regenwasserkanalisation ist ohne gesonderte wasserrechtliche Genehmigung grundsätzlich un- zulässig. Schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswas- ser oder eine Vermischung mit Schmutzwasser sind unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.28 Öffentliche Grünfläche als Gewässerbett des "Sulzmoosbaches"; ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.29 Öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone des "Sulz- moosbaches"; ohne bauliche Anlagen; Unterhaltungs- und Fuß- wege (variabler Verlauf) sowie öffentliche Ver- und Entsorgungsan- lagen sind in einem Umfang bis 30 % der Gesamtfläche zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.30 Öffentliche Grünfläche zur Eingrünung; ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.31 Wasserfläche des "Sulzmoosbaches" (§ 9 Abs. 1 Nr. 16a BauGB; Nr. 10.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.32 Flächen für Hochwasserschutzanlagen; entlang des gekenn- zeichneten Bereichs sind Anlagen zum Schutz vor Hochwasser (HQExtrem) des "Sulzmoosbaches" mind. in der festgesetzten Höhe herzustellen (beispielsweise Hochwasserschutzwand, Aufschüttung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 b BauGB; siehe Planzeichnung) Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 13 2.33 Förderung der Biodiversi- tät auf Grünflächen Zur Entwicklung von blütenreichen Extensivwiesen sind die öffent- lichen Grünflächen mit einer gebietsheimischen, standortgerechte Saatgutmischung anzusäen und durch zweischürige Mahd mit Ab- transport des Mahdguts zu pflegen. Auf die Ausbringung von Dün- ger und/oder Pflanzenschutzmitteln ist zu verzichten. Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.34 Insektenfreundliche Be- leuchtung/Photovoltaik- anlagen Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte LED-Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbar insektenschonende Lam- pentypen zulässig. Die maximale Lichtpunkthöhe beträgt 6,00 m für das Mischgebiet Zone 1, 4,50 m für das Mischgebiet Zone 2 und 4,50 m für das all- gemeine Wohngebiet über der Oberkante des endgültigen Gelän- des. Es sind nur Photovoltaikmodule zulässig, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (d.h. je Solarglasseite 3 %). (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.35 Bodenbeläge in den Bau- gebieten In den Baugebieten sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Planung zulässigen − Produktionsablaufes oder − regelmäßigen Befahrens mit Lkw oder − Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden Substanzen einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 14 2.36 Leitungsrecht 1 für Regenwasserkanal zum Retentionsfilterbecken zu Gunsten der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.37 Geh- und Leitungsrecht 2 zu Gunsten der Öffentlichkeit sowie zu Gunsten des Versorgungsträgers der hier verlaufenden bzw. ge- planten Leitungen oder Kanäle der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.38 Gehrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit (teilweise durch einen Ge- bäudedurchgang verlaufend) (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.39 Leitungsrecht 3 für Mischwasserkanal zu Gunsten der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.40 Geh- und Fahrrecht 4 zu Gunsten der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.41 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutzfestsetzung 1 mit folgendem Inhalt: − Die Außenbauteile der Aufenthalts- und Ruheräume (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäu- den sind gemäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schall- schutz im Hochbau - auszuführen. An den Fassaden liegt ma- ximal die Anforderung von Lärmpegelbereich IV (maßgeblicher Außenlärmpegel von 66 dB(A) bis 70 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile der für die Außenbauteile der Auf- enthalts- und Ruheräume von Wohngebäuden ein erforderli- ches Gesamtschalldämmmaß R'W,res von mindestens 40 dB(A). LS 1 LR 1 GR/LR 2 LR 3 GR GR/FR 4 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 15 − Die zur Lüftung von Aufenthalts- und Ruheräumen (z.B. Wohn- zimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäuden be- nötigten Fensteröffnungen sowie Außenwohnbereiche sind voll- ständig auf die der Kreis-Straße K 7951 rückwärtigen Gebäu- deseite (Osten) zu orientieren. − Ausnahmen von der Orientierungspflicht können zugelassen werden, wenn eine Unterbringung von Fensteröffnungen ent- sprechend der Orientierungspflicht unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit aktiven lüftungs- technischen Anlagen versehen werden, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwech- sel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.42 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutzfestsetzung 2 mit folgendem Inhalt: − Alle Fenster von schutzbedürftigen Räumen (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäuden sind mit Festverglasung auszustatten. − Schutzbedürftige Räume, die ausschließlich über festverglaste Fenster verfügen, sind mit aktiven lüftungstechnischen Anlagen auszustatten, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Behei- zung erforderlichen Mindestluftwechsel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.43 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutzfestsetzung 3 mit folgendem Inhalt: − Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume (z.B. Wohnzimmer) und Ruheräume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind ge- mäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schallschutz im Hoch- LS 2 LS 3 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 16 bau - auszuführen. An den Fassaden liegt maximal die Anfor- derung von Lärmpegelbereich III (maßgeblicher Außenlärmpe- gel von 61 dB(A) bis 65 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile von Büroräumen ein erforderliches Gesamt- schalldämm-Maß R'W,res von mindestens 30 dB(A), für die Au- ßenbauteile von Aufenthalts- und Ruheräumen des Wohnberei- ches ein erforderliches Gesamtschalldämm-Maß R'W,res von min- destens 35 dB(A). − Die Ruheräume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind mit ak- tiven lüftungstechnischen Anlagen zu versehen, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindest- luftwechsel sicherstellen. − Die zur Lüftung von Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnzimmer) be- nötigten Fensteröffnungen sind vollständig auf die der "Mars- weilerstraße" abgewandten Gebäudeseiten (Westen, Süden, Osten) zu orientieren. − Ausnahmen von der Orientierungspflicht können zugelassen werden, wenn eine Unterbringung von Fensteröffnungen ent- sprechend der Orientierungspflicht unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit aktiven lüftungs- technischen Anlagen versehen werden, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwech- sel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.44 Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort, der innerhalb der jeweiligen Verkehrsfläche als Begleitfläche/dem jeweiligen Bauge- biet um bis zu 5,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Ge- hölze aus der Pflanzliste 1 (Straßenraum) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.45 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 17 Grünfläche/dem jeweiligen Baugebiet; es sind ausschließlich Ge- hölze aus den Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrünung) und 3 (bach- begleitende Grünfläche) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flä- chen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entspre- chende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.46 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen Grünflä- che/dem jeweiligen Baugebiet; es sind ausschließlich Gehölze aus den Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrünung) und 3 (bachbeglei- tende Grünfläche) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.47 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der jewei- ligen öffentlichen Grünfläche/dem jeweiligen Baugebiet; es sind ausschließlich Gehölze aus den Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrü- nung) und 3 (bachbegleitende Grünfläche) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.48 Zu erhaltender Baum; ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.49 Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind aus- schließlich standortgerechte und überwiegend heimische Bäume und Sträucher aus den unten genannten Pflanzlisten zu verwenden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 18 − Die öffentlichen Verkehrsflächen sind mit Gehölzen der Pflanz- liste 1 (Straßenraum) zu bepflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Die öffentlichen Grünflächen zur Eingrünung und als Bach be- gleitende Zone sind mit Gehölzen der Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrünung) und 3 (bachbegleitende Grünfläche) zu be- pflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. Pflanzlisten: Pflanzliste 1 (Straßenraum) Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides 'in Sorten' Rot-Esche Fraxiunus pennsylvanica 'in Sorten' Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Inermis' Zerreiche Quercus cerris Traubeneiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Jap. Schnurbaum Sophora japonica 'in Sorten' Winter-Linde Tilia cordata 'in Sorten' Silberlinde Tilia tomentosa 'in Sorten' Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre 'in Sorten' Purpur-Erle Alnus x spaethii Hainbuche Carpinus betulus Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Skyline' Amerikanischer Amberbaum Liquidambar styraciflua 'in Sorten' Hopfenbuche Ostrya carpinifolia Vogel-Kirsche Prunus avium 'in Sorten' Traubenkirsche Prunus padus Schloss ‚Tiefurt‘ Pflanzliste 2 (Ein- und Durchgrünung) Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides 'in Sorten' Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 19 Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Rot-Esche Fraxiunus pennsylvanica 'in Sorten' Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Inermis' Walnuss Juglans regia 'in Sorten' Zitterpappel Populus tremula Zerreiche Quercus cerris Traubeneiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Jap. Schnurbaum Sophora japonica 'in Sorten' Winter-Linde Tilia cordata 'in Sorten' Sommer-Linde Tilia platyphyllos Silberlinde Tilia tomentosa 'in Sorten' Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Grau-Erle Alnus incana Hainbuche Carpinus betulus Südlicher Zürgelbaum Celtis australis Rot-Esche Fraxiunus pennsylvanica 'in Sorten' Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Skyline' Amerikanischer Amberbaum Liquidambar styraciflua 'in Sorten' Hopfenbuche Ostrya carpinifolia Eisenholzbaum Parrotia persica Zitterpappel (nicht im Straßenraum) Populus tremula Vogel-Kirsche Prunus avium 'in Sorten' Traubenkirsche Prunus padus Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Sträucher Feld-Ahorn (Hecke) Acer campestre Schwarze Apfelbeere Aronia melanocarpa Hainbuche (Hecke) Carpinus betulus Kornelkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Rotbuche (hecke) Fagus sylvatica Faulbaum Frangula alnus Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 20 Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Sal-Weide Salix caprea Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Pflanzliste 3 (bachbegleitende Grünfläche) Bäume 1. Wuchsklasse Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Bäume 2. Wuchsklasse Zitterpappel Populus tremula Trauben-Kirsche Prunus padus Fahl-Weide Salix rubens Korb-Weide Salix viminalis Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Echter Faulbaum Rhamnus frangula Sal-Weide Salix caprea Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 21 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.50 Pflanzungen in den Bau- gebieten (private Grund- stücke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den Baugebieten sind standortgerechte und überwiegend heimische Bäume und Sträucher aus der oben genannten Pflanzliste 2 (Ein- und Durchgrüng) zu "Pflanzun- gen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der o.g. Pflanzliste festgesetzt sind, ausgenommen hiervon sind nicht heimische immergrüne Gehölze und Nadel- gehölze (insbesondere Kirschlorbeer und Thuja), zulässig. − Pro 400 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum aus der o.g. Pflanzliste 1 zu pflanzen. Die im Plan festgesetzten zu pflanzenden Bäume können auf das Pflanzge- bot angerechnet werden. Abgehende Bäume sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laub- gehölze zulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. − Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind für Bepflan- zung mit einer mindestens 60 cm dicken, durchwurzelbaren Drainage- und Substratschicht intensiv zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzung können Maßnahmen getroffen werden, die die Aufbauhöhen auf das notwendige Maß vergrößern, zum Beispiel durch Anhäuffelungen oder Aufkantungen, die auch als Sitzstufe ausgebildet werden können. Von dieser Regelung aus- genommen sind Flächen für befestigte Wege, Terrassen, Spiel- plätze, Pergolen, Treppenabgänge zu Tiefgaragen sowie ober- irdische Stellplätze. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 22 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.51 Dachbegrünung Die Flachdächer (Dachneigung 0-3 °) im Geltungsbereich sind auf einer Fläche von mindestens 75 % pro Dachfläche mit einer exten- siven Dachbegrünung zu versehen und dauerhaft zu erhalten. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Aufbauten bzw. Dach- fenster zur Belichtung sowie für Dachflächen, die zum Aufenthalt für Personen dienen (z.B. Dachterrassen). Die Dachflächen sind mit einer heimischen, standortgerechten Gräser-/Kräutermischung an- zusäen oder mit heimischen, standortgerechten Stauden und Se- dumsprossen zu bepflanzen. Die Mächtigkeit des Gründachaufbaus beträgt mindestens 10 cm. Eine Kombination mit Anlagen zur Ge- winnung von Sonnenenergie ist zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.52 Pflanzung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung Pflanzung von lockeren Strauch-Gruppen als lückiger Ufergehölz- Randstreifen. In den Randbereichen sind feuchte bis frische Kraut- säume zu entwickeln. Es sind Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflan- zungen in den öffentlichen Grünflächen" – Pflanzliste 3 (bachbe- gleitende Grünfläche) zu pflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.53 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichem Maß der Nutzung (Typen, zwingende Zahl der Vollgeschosse und /oder Ge- samt-Gebäudehöhen) (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.54 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichen öffentli- chen Grünflächen (§ 9 Abs. 1 BauGB; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 23 2.55 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungspla- nes "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Woh- nen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Ände- rung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.56 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Die Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Ände- rungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Be- bauungsplan beziehen, werden für diesen Bereich der 12. Ände- rung vollständig durch diesen Bebauungsplan "Fischerareal" (Zu- sammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.57 Aufzuhebende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des "Wohnen Fischerareal" der Gemeinde Baindt (Fassung vom 05.09.2019; rechtsverbindlich seit 27.09.2019). (§ 9 Abs. 7 BauGB, siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 24 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fi- scherareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt Die Inhalte der örtlichen Bauvorschirften des Bebauungsplanes "In- nere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweite- rungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden für diesen Bereich der 12. Änderung vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusam- menlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung 3.2 Aufzuhebende Grenze der örtlichen Bauvorschriften zum Bebau- ungsplan "Wohnen Fischerareal" der Gemeinde Baindt (Fassung vom 05.09.2019; rechtsverbindlich seit 27.09.2019). (§ 9 Abs. 7 BauGB, siehe Planzeichnung) 3.3 Dachform Die vorgeschriebene Dachform gilt für sämtliche Dächer von Haupt- und Nebengebäuden. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.4 FD Dachform Flachdach; als Flachdächer gelten Dächer bis zu einer Dachneigung von max. 3 °. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.5 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 25 (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.6 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) sind ausschließlich auf den Dachflächen oder in die Fassade inte- griert zulässig. Anlagen auf Flachdächern (0-3 ° Dachneigung) müssen nicht pa- rallel montiert werden, wenn sie gegenüber der Dachkante (Attika) so weit abgerückt sind, dass sie bei einem Betrachtungswinkel von 45 ° von unten nicht sichtbar bleiben. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.7 Mobil- und Richtfunkan- lagen Mobil- und Richtfunkanlagen sind an Gebäuden unzulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.8 Materialien für die Dach- deckung Für diejenigen Bereiche der Dächer, die der Gewinnung von Son- nenenergie dienen, sind Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Photovoltaikanlagen) zum Zeitpunkt der Errichtung üblich bzw. er- forderlich waren. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungsteile, Abdichtungsele- mente etc.) sind in jedem Fall andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.9 Fassadengestaltung/Far- ben von Außenwänden im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI Kunststoffverkleidungen sowie grelle (Weißanteil weniger als 80 %), fluoreszierende, metallische und spiegelnde Oberflächen an Gebäudefassaden mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) sind unzulässig. Sämtliche Außenfenster sind mit durchsichtigem Glas auszuführen. Spiegelglas und das großflächige Abkleben von Glasflächen (Bekle- bungsanteil größer 20 % der Fensterfläche) mittels Folien o.ä. sind unzulässig. Fenster von Bädern können als Ausnahme vollständig abgeklebt oder aus satiniertem Glas sein. Technische Einrichtungen (z.B. außen sichtbare Kaminrohre, Wär- mepumpen, Klimaanlagen, Lüftungsanlagen ausgenommen der Zu- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 26 und Abluftöffnungen bis 0,15 m², etc.) sind an Gebäudefassaden zur zentralen Erschließungsstraße nicht zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.10 Werbeanlagen im Mischgebiet (MI) Zone 1 und 2 und im all- gemeinen Wohngebiet (WA), (beispielhaft aus der Planzeich- nung) Mischgebiet (MI) Zone 1: Freistehende Werbeanlagen im Bereich der Zone 1 dürfen in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) eine Flä- che von 18 m² (pro einzelne Anlage) überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die Traufe um max. 1,00 m überragen und in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) 10 % der jeweiligen Wand- fläche überschreiten. Die Summe der Flächen aller Werbeanlagen (freistehend und an Gebäuden) darf 60 m² (pro Grundstück) nicht überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Mischgebiet (MI) Zone 2 und allgemeines Wohngebiet (WA): Frei- stehende Werbeanlagen sind unzulässig. Werbeanlagen an Gebäu- den dürfen nur parallel zur Fassade und im Erdgeschossbereich des Hauptgebäudes angebracht werden. Pro Werbeanlage an Gebäu- den sind max. 0,50 m² zulässig. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Werbeanlagen mit Signalfarben und mit reflektieren- den Materialien sind nicht zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) 3.11 Anzahl der Stellplätze in den Baugebieten Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in den Baugebieten beträgt: Wohnungsgröße (WoFlV) Stellplätze hierfür kleiner 55 m2 1,0 55 m2 bis (kleiner) 85 m2 1,5 ab 85 m2 2,0 Zone1/ Zone 2 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 27 Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vor- schriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) 3.12 Einfriedungen und Sicht- schutz im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI Zum öffentlichen Raum sowie zu gemeinschaftlich genutzten Flä- chen sind ausschließlich lebende Einfriedungen zulässig. Einfrie- dungen sind auf eine maximale Höhe von 0,70 m begrenzt. Entlang rechtwinklig zur Fassade verlaufender Grundstückssgrenzen sind darüber hinaus Sichtschutzlelemente in einer Höhe von 2,20 m und einer Länge von 3,50 m zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 28 4 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zei- chenerklärung 4.1 Umgrenzung von Flächen deren Böden erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet sind; Im nördlichen Geltungsbereich liegt auf der Fl.-Nr. 55 der im Bo- denschutz- und Altlastenkataster erfasste Altstandort "Marsweiler Straße 2" (Fl.-Nr. 346). Die Fläche wurde aufgrund der ehemaligen Nutzung als Spedition und Werkstatt als Altstandort erfasst und im Bodenschutz- und Altlastenkataster dokumentiert. Der Altstandort ist eingestuft in B-Entsorgungsrelevanz. Das heißt, der Altlastenverdacht ist ausgeräumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Aufgrund der Nutzungshistorie kann bei Eingrif- fen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, das ggf. entsprechend den abfall- und boden- schutzrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen ist. Mit möglichen Verunreinigungen ist im Bereich des laut Erfas- sungsunterlagen noch existierenden Ölabscheiders zu rechnen. Zukünftige Tiefbauarbeiten sind unter Aufsicht eines Fachbauleiters Altlasten durchzuführen. (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB; §§ 4, 9, 10 BBodSchG; siehe Planzeich- nung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 29 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen ge- setzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 5.1 Überschwemmungsbereich eines HQextrem-Ereignisses des "Sulz- moosbaches" Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 30 6 Hinweise und Zeichenerklärung 6.1 Weiterführende Grenze der räumlichen Geltungsbereiche des Be- bauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (siehe Plan- zeichnung) 6.2 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 6.3 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 6.4 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 6.5 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 6.6 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeter- Höhenschichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan- zeichnung) 6.7 "Sulzmoosbach" (ungefährer Verlauf, siehe Planzeichnung); ver- dolte Abschnitte sind mit einer gestrichelten, offene mit einer durch- gezogenen Linie dargestellt. 6.8 Möglicher Verlauf eines Unterhaltungs- und Fußweges in der öf- fentlichen Grünfläche (siehe Planzeichnung) 466,50 466,00 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 31 6.9 Böschung des "Sulzmoosbaches" (siehe Planzeichnung) 6.10 Deckenbuch; Darstellung der geplanten Straßenhöhe (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeichnung) 6.11 Begrünung privater Grundstücke Gem. § 9 Abs. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der be- bauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrü- nung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr einge- schränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, so- weit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Gem. § 21a NatSchG sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gär- ten grundsätzlich keine "andere zulässige Verwendung" (d.h. Schot- tergärten sind nicht erlaubt). 6.12 Baumschutz Es wird empfohlen, auch die nicht als zu erhalten festgesetzten vor- handenen Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseiti- gung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme) und wäh- rend der Bauzeit mit entsprechenden Baumschutzmaßnahmen zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schüt- zen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Land- schaftsbauschutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetations- flächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 "Richtlinie für die An- lage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden. 6.13 Nachhaltige Ressourcen- nutzung Es wird empfohlen, Regenwasser zur Bewässerung von Garten und Balkonpflanzen zu nutzen. Hierzu eignen sich Regenwasser-Auf- fangbecken (Zisternen). Auch Gartenteiche können mit Regenwasser gefüllt werden. Die Nutzung von Regenwasser zur Toilettenspülung sowie zum Wäschewaschen ist ebenfalls möglich, hierzu ist die "DIN 1989 Regenwassernutzungsanlagen" zu berücksichtigen. 466.43 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 32 Zur Nutzung von Bioabfällen wird die Errichtung eines Komposts empfohlen. 6.14 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zur Förderung der Insektenvielfalt und insbesondere von Bienen wird in den Privatgärten/in den öffentlichen Grünflächen die Anlage von blütenreichen Extensivwiesen durch Einsaat einer gebietsheimi- schen Saatgutmischung und Pflege durch zweischürige Mahd mit Abtransport des Mahdguts empfohlen. Auf Dünger und/oder Pflan- zenschutzmittel sollte verzichtet werden. Auch die Pflanzung heimi- scher Obstbäume wird empfohlen. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. 6.15 Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- meiden, muss die Beseitigung der Gehölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von Vögeln erfolgen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen Höhlenbäume sowie Bestandsgebäude, welche für ubiquitäre Arten Brutlebens- raum bieten und Potenzial für Fledermäuse aufweisen. Um zu ge- währleisten, dass die Lebensraumbedingungen für diese Arten er- halten bleiben, sind untenstehende Ersatzmaßnahmen (keine CEF- Maßnahmen) umzusetzen: − Für den Hausrotschwanz sind drei Halbhöhlennistkästen im räumlichen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schwegler, Halbhöhle Typ 2H/2HW). − Für den Haussperling sind drei Sperlingskoloniehäuser (z.B. Schwegler 1SP) an Gebäuden in räumlicher Nähe anzubringen. − Für Kohl- und Blau- und Weidenmeise sind neun Meisennistkäs- ten im räumlichen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schweg- ler Nisthöhle 1B, sechs Kästen mit 26 mm Lochdurchmesser, drei Kästen mit 32 mm Lochdurchmesser). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 33 − Für den Star sind sechs Starenkobel im räumlichen Zusammen- hang anzubringen (z.B. Schwegler Typ 3S). − Für höhlen- und spaltenbewohnende Fledermausarten sind sechs Ersatzquartiere im räumlichen Zusammenhang aufzuhän- gen (z.B. Schwegler Fledermausflachkasten 1FF, Fledermaus- höhle 2FN). − Es ist auf einen fachgerechten Standort (2-4 m hoch, Exposition Südost, Halbschatten, freier Anflug möglich) zu achten. Nistkäs- ten der gleichen Vogelart sind mind. 10 m voneinander entfernt aufzuhängen, Ausnahme Haussperling). − Die Vogel-Nisthilfen müssen jährlich im Herbst (November/De- zember) fachgerecht gereinigt werden. Wespen-/Hornissennes- ter sind erst im Frühjahr des Folgejahres aus den Nisthilfen zu entferne − Die Aufhängung der Nisthilfen hat möglichst in zeitlichem Zu- sammenhang mit der Fällung der Bäume und dem Gebäudeab- riss. Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe faunistisches Fachgut- achten vom 10.02.2016 sowie artenschutzrechtlicher Kurzbericht vom 19.07.2021. 6.16 Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) 6.17 Vorhandene Strauchgruppe (Erhaltung bzw. Beseitigung in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeich- nung) 6.18 Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des europäischen Schutzgebietsnetzwerkes "Natura2000"; hier Teilfläche des FFH-Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzen- reute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311), außerhalb des Geltungsbe- reiches (§ 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 13.3. PlanZV; siehe Planzeichnung). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 34 6.19 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB Externe Ausgleichsflächen im Rahmen des rechtsverbindlichen Be- bauungsplanes "Fischerareal Mischgebiet" Dem durch die Planung verursachten Eingriff werden Ökopunkte aus dem gemeindlichen Ökokonto zugeordnet. Der Ausgleichsbedarf bzw. die Zahl der zugeordneten Ökopunkte beträgt 173.134. Der Ausgleichsbedarf wird somit vollständig gedeckt. Die zugeordneten Ökokontoflächen befinden sich auf den Fl.-Nrn. 1108 (Gemarkung Baindt), 64/1 (Gemarkung Berg), 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt), 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt) sowie auf den Fl.- Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhausen). Folgende Maßnahmen wurden auf den einzelnen Flächen durchge- führt: Fl.-Nr. 1108 (Gemarkung Baindt): − Ersatz für die ehemalige Ausgleichsfläche BPL "Dachser" − 25.633 Ökopunkte Fl.-Nr. 64/1 (Gemarkung Berg): − Entwicklung einer Nasswiese − 1.930 Ökopunkte Fl.-Nr. 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt): − Herstellung der Durchgängigkeit am Sulzmoosbach − 62.444 Ökopunkte Fl.-Nr. 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt): − Rekultivierung nach B 30 OU Ravensburg - Pflanzung Streuobst und Einzelgehölze − 9.518 Ökopunkte Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhau- sen): − Dauerwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichten, sowie Pflanzungen von standortgerechten Laub- hölzern wie Eiche und Erle − Bannwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichte, sowie gruppenweise Initialpflanzung standortge- rechter Weichhölzer wie Erle und Weide; anfänglicher Schutz der Initialpflanzungen vor Biberfraß. Nur die unbedingt benötigten Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 35 Mischwasserkanal (Bestand) Kanal zum Retentionsfilter- becken Wege, sowie die südlichen drei Weiher werden durch Sicherung der Dämme erhalten. Entfernung von standortfremdem Jung- wuchs. Ansonsten Entnahme aus der Nutzung. − Naturnaher Bachabschnitt: Zulassen eines natürlichen Gewäs- serverlaufes sowie Zulassen der Bibertätigkeit − Nur die weiterhin benötigten Wirtschafts- und Wanderwege, so- wie die südlichen drei Weiher (kulturhistorisches Erbe) werden durch die Sicherung der Dämme erhalten. Dadurch Vermeidung von Konflikten zwischen Waldwirtschaft und Biber − Von den genannten Maßnahmen auf den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3, Gemarkung Ochsenhausen stehen der Ge- meinde noch 103.611 Ökopunkte zur Verfügung. Dem Vorha- ben werden davon 73.609 Punkte, d.h. ein Anteil von 71 % zu- gewiesen. Der verbleibende Überschuss von 30.002 Ökopunk- ten steht der Gemeinde Baindt für weitere Bauvorhaben zur Ver- fügung. 6.20 Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils 0,80 m über Fahrbahn-Oberkante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). 6.21 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Mischwasserkanal: ist im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen zur Velegung vorgese- hen (siehe Planzeichnung) 6.22 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Kanal zum Retenti- onsfilterbecken (siehe Planzeichnung) 6.23 Retentionsfilterbecken außerhalb des Geltungsbereiches; Lage und Größe sind ungenau (siehe Planzeichnung) In dem Retentionsfilterbecken wird Niederschlagswasser von öffent- lichen Verkehrsflächen und von privaten Grundstücken zurückgehal- ten und über die belebte Bodenzone abgeleitet. Der Bereich ist als R 71 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 36 naturnahes Retentionsbecken mit natürlichen Böschungswinkeln angelegt. 6.24 Grundwasserdichte Unter- geschosse Aufgrund der Bodenbeschaffenheit in bestimmten Teilbereichen ist innerhalb der Baugebiete ein Vernässen des Arbeitsraumes möglich. Die Gebäude sollten daher mit einem grundwasserdichten Unterge- schoss ausgeführt werden. 6.25 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenschutz- und Bodenver- wertungskonzept zu erstellen, und die Bauausführung vorsorgeori- entiert bodenkundlich begleiten zu lassen. Das Bodenschutz- und Bodenverwertungskonzept sollte folgende Punkte umfassen: Fest- stellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bo- dens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Horizont); Mengenangaben bzgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und La- gerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Bei der Bauausführung ist auf einen fachgerechten und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten, entsprechend der Darstellung in der Broschüre "Bodenschutz beim Bauen" (rv.de). Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenma- terial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten") und DIN 19639 "Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauarbeiten" sind bei der Bauausführung einzu- halten. Durch planerische Maßnahmen ist der Bodenaushub zu reduzieren. Bei Abtrag, Lagerung und Transport des Oberbodens ist auf einen sorgsamen und schonenden Umgang zu achten, um Verdichtungen oder Vermischungen mit anderen Bodenhorizonten zu vermeiden. Zu Beginn der Baumaßnahmen ist der anstehende Oberboden ab- zuschieben und bis zur Wiederverwertung in profilierten Mieten Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 37 ohne Verdichtungen zu lagern. Die i.d.R. darunter folgenden Boden- horizonte kulturfähiger Unterboden und unverwittertes Untergrund- material sind jeweils ebenfalls beim Ausbau sauber voneinander zu trennen und getrennt zu lagern. Die Bodenmieten sind mit tiefwur- zelnden Gründüngungspflanzenarten zu begrünen. Bei einer Wie- derverwertung des Bodenmaterials vor Ort sind die Böden möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Schichtung, bei der Wiederher- stellung von Grünflächen verdichtungsfrei wieder einzubauen. Ggf. verunreinigtes Bodenmaterial ist zu separieren und entspre- chend den gesetzlichen Regelungen zu verwerten oder zu entsorgen. Überschüssiger Boden sollte einer sinnvollen möglichst hochwerti- gen Verwertung zugeführt werden z.B. Auftrag auf landwirtschaftli- chen Flächen, Gartenbau. Einer Vor-Ort-Verwertung des Erdaushubs ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen (dies ist frühzeitig in Pla- nung zu berücksichtigen). Böden auf nicht überbauten Flächen sind möglichst vor Beeinträch- tigungen (Verdichtung, Vernässung, Vermischung, Verunreinigung) zu schützen, ggf. eingetretene Beeinträchtigungen zu beseitigen. Ggf. eingetretene Verdichtungen des Bodens sind nach Ende der Bauarbeiten zu beheben, z.B. durch Tiefenlockerung und Ersteinsaat mit tiefwurzelnden Pflanzen. Künftige Grün- und Retentionsflächen sind während des Baubetriebs vor Bodenbeeinträchtigungen wie Verdichtungen durch Überfahren oder Missbrauch als Lagerfläche durch Ausweisung und Abtrennung als Tabuflächen zu schützen. Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. -vermischung mit Bodenmaterial ausgeschlossen werden. Hierzu wird des Weiteren auf § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LBod- SchAG, sowie § 3 Abs. 3 und 4 LKreiWiG verwiesen. 6.26 Gewässerrandstreifen Seit Inkrafttreten des Wassergesetzes am 01.01.2014 gelten nach § 29 Wassergesetz (WG) auch für den Innenbereich Gewässerrand- streifen in einer Breite von 5 m. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante, ansonsten bei fehlender Gewässerböschungs- oberkante ab der Linie des Mittelwasserstandes. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 38 Die Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen. Folgendes ist im Bereich des Gewässerrandstreifens verboten (gem. § 38 Wasserhaushaltsgesetz und § 29 Wassergesetz für Baden- Württemberg): − Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln − Umgang mit wassergefährdenden Stoffen − die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt wer- den können − Anpflanzung von nicht standortgerechten Bäumen und Sträu- chern − Entnahme von standortgerechten Bäumen und Sträuchern Gem. dem Bescheid der unteren Wasserbehörde (§ 84 Abs.2 WG) vom 28.06.2019 wurde, infolge des Antrages der Gemeinde Baindt vom 25.06.2019 auf Befreiung vom Gewässerrandstreifen und der Erfüllung der Befreiungsvorrausetzungen nach § 38 Abs. 5 WHG, das Einvernehmen zur widerruflichen Befreiung vom Gewässerrand- streifen nach § 38 Abs. 5 WHG i.V.m. § 29 Abs.1 u.3 WG erteilt. 6.27 Grundwasserschutz Grundwasserbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrecht- lichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ravens- burg zu beantragen. Die für das Erlaubnisverfahren notwendigen Antragsunterlagen müssen nach § 86 Absatz 2 WG von einem hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden. Ein Formblatt über die notwendigen Unterlagen ist bei der Unteren Wasserbehörde erhältlich. Eine Erlaubnis für das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser zur Trockenhaltung einer Baugrube kann grundsätzlich nur vorübergehend erteilt werden. Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Unter- nehmer gem. § 49 Absatz 2 WHG bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes unverzüglich anzuzeigen. Die Untere Wasserbe- hörde trifft die erforderlichen Anordnungen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 39 6.28 Grundwasser und Draina- gen Grundwasser darf nicht abgeleitet werden. Drainagenwässer dürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. 6.29 Energieeinsparung Die Nutzung von regenerativen Energien wird durch das Gebäu- deenergiegesetz (GEG - Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) beim Neubau vorgegeben. Über die gesetzlichen Anfor- derungen hinausgehende Energiesparmaßnahmen werden von der Gemeinde Baindt ausdrücklich empfohlen. 6.30 Barrierefreies Bauen Im Zuge der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben sollte durch den Bauherrn die Möglichkeit der Umsetzung barrierefreier Woh- nungen in den Erdgeschossen der geplanten Gebäude geprüft und in Betracht gezogen werden. 6.31 Spielplatz Gemäß § 9 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO) ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen, die jeweils mindes- tens zwei Aufenthaltsräume haben, auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich ge- sichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmt sich nach der Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. 6.32 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen) i.V.m. § 15 Landesbauord- nung Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405 i.V.m. §2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff.5.1 IndBauRL. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 40 Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfoh- len. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydran- ten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deut- lich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die zuständigen Stützpunktfeuerwehr der Großen Kreis- stadt Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltenen Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fach- technisch erforderlichen Eintreffzeit für Menschenrettungsmaßnah- men einsetzen. Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m sind nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet. Bei Aufenthaltsräumen, die eine Rettungs- höhe > 8 m aufweisen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 6.33 Ergänzende Hinweise Datengrundlage: Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Lan- desamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Würt- temberg, Stand: Mai 2021. Die Höhenangaben über NHN beziehen sich auf das Bezugshöhen- system DHHN 12. Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vor- gelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutach- tenden Ingenieurbüros. Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhan- denen Geodaten im Verbreitungsbereich von Auenlehm unbekann- ter Mächtigkeit. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nut- zungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rech- nen. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungs- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 41 verhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene orga- nische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernis- sen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrund- aufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfoh- len. Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach- tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un- verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt be- hält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leerrohr von der Erschließungs- straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikationskabel vorzusehen. Die Grundstücke werden mit einem Anschluss an das Wärmenetz der Gemeinde Baindt versehen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 42 Auf die Lage der erforderlichen Hauskontrollschächte ist unabhängig von der festgesetzten Baugrenze bzw. den ggf. festgesetzten Flä- chen für Garagen, Nebenanlagen oder Stellplätze zu achten. Die Schächte sind von Bebauung bzw. Versiegelung jeglicher Art freizu- halten. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Ge- ruchsimmissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflan- zenschutzmitteln etc.) sowie Lärmimmissionen (z.B. Traktorenge- räusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Unterkellerungen an Gebäuden sollten vor allem in Gewässernähe als wasserdichte und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Gem. § 11 Abs. 4 LBO sind in allgemeinen Wohngebieten nur Wer- beanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Eine sog. Sammel- werbeanlage ist in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig. Alle genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Pa- tentamt archiviert und gesichert hinterlegt. Die genannten Normen und Richtlinien können bei der Gemeinde Baindt, Marsweilerstraße 4, eingesehen werden. 6.34 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungsplanung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen er- geben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. 6.35 Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z.B. Zone 2; Flächen für Tiefgara- gen und Flächen für Stellplätze entlang der zentralen Grundstücks- grenze im MI). Die Art der baulichen Nutzung gilt entsprechend der zugeordneten Farbe und damit auch über festgesetzte Nutzungsketten hinweg. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 43 7 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBI. I S. 2939), § 4 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Würt- temberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischer- areal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 09.11.2021 beschlossen. § 1 Aufhebung Die Inhalte des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal" der Gemeinde Baindt (Fassung vom 05.09.2019; rechtsverbindlich seit 27.09.2019) werden in dem im zeichnerischen Teil gekennzeichneten Bereich aufgeho- ben. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften ergeben sich aus deren zeichnerischem Teil vom 21.10.2021. § 3 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvor- schriften bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 21.10.2021. Dem Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu wird die jeweilige Begründung vom 21.10.2021 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden für den Bereich der 12. Änderung vollständig Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 44 durch diesen Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") und die örtlichen Bauvorschriften hierzu ersetzt. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften zu: − Dachform − Dachneigung − Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie − Satelliten-Empfangsanlagen, Außenantennen, Mobil- und Richtfunkanlagen − Materialien für die Dachdeckung − Fassadengestaltung/Farben von Außenwänden im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI − Werbeanlagen im Mischgebiet (MI) Zone 1 und Zone 2 und im allgemeinen Wohngebiet (WA) − Anzahl der Stellplätze in den Baugebieten − Einfriedungen und Sichtschutz im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 45 § 5 Inkrafttreten Der Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbe- schlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ........................ .......................................................... (S. Rürup, Bürgermeisterin) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 46 8 Begründung – Städtebaulicher Teil 8.1 Allgemeine Angaben 8.1.1 Zusammenfassung Durch die Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fi- scherareal" mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" soll die moderne Umsetzung neuer Wohnbebauung teilweise mit integriertem, nicht störendem Gewerbe im westlichen Bereich der Gemeinde Baindt ermöglicht werden. Der Bebauunngsplan orientiert sich am städtebaulichen Konzept der Architekten Hrn. Gütschow und Hrn. Gauggel aus Tübingen. Die Umsetzung des städ- tebaulichen Konzeptes ist mit den jetzigen Festsetzungen der beiden Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" und "Mischgebiet Fischerareal" nicht vollständig möglich, da hierzu eine Änderung der Erschließung sowie ein engeres Festsetzungskonzept erforderlich ist. Aus diesem Grund sollen die Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften überarbeitet werden. Da es sich bei den städ- tebaulichen Entwürfen um ein Gesamtkonzept handelt, sollen hierzu der Bebauungsplan "Fischer- areal" sowie die 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" als Gesamtplan aufgestellt und dabei die notwendigen Änderungen der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" und "Misch- gebiet Fischerareal" in einem Planwerk zusammengefasst werden. Das Plangebiet befindet sich im westlichen Bereich der Ortsmitte der Gemeinde Baindt. Im Norden grenzt der Geltungsbereich an die "Marsweilerstraße" und im Westen an die Kreisstraße 7951 an. Südlich des Geltungsbereiches ist das Gelände des Bauhofes und der Freiwilligen Feuerwehr an der "Ziegeleistraße" ansässig. Im Osten grenzt der Geltungsbereich an die "Küferstraße" und zum Teil an Bestandsbebauung an. Weiter östlich schließen sich Einrichtungen der Ortsmitte Baindt, wie das Rathaus, eine Veranstaltungshalle, Einzelhandelsnutzungen sowie ein Parkplatz an. Aktuell ist die Fläche zum Großteil als Brachfläche zu bezeichnen. Im Westen ist bereits ein Lebensmittelmarkt umgesetzt worden, welcher im Konzept der Architekten ebenfalls zu finden ist. Darüber hinaus sind für die Bereiche der wasserwirtschaftlichen und landschaftsplanerischen Maßnahmen die erforder- lichen Flächen (Öffnung des "Sulzmoosbaches") in den Geltungsbereich aufgenommen. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des Bebauungsplanes "Fischerareal" im beschleunigten Verfahren (Be- bauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffsregelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplans "Fischerareal" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 47 8.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Der zu überplanende Bereich befindet sich im westlichen Bereich der Gemeinde Baindt. Der west- liche Bereich des Plangebiets grenzt an die Kreisstraße 7951 mit der Art der baulichen Nutzung "Mischgebiet". Im südlichen Bereich der Mischgebietsfläche ist bereits ein Lebensmittelmarkt rea- lisiert worden. Der übrige Bereich des Plangebiets ist unbebaut. Der östliche Bereich des Plange- biets grenzt an die "Küferstraße" mit der Art der baulichen Nutzung "Wohnen". Der Geltungsbereich wird vollständig von den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen "Wohnen Fi- scherareal", "Mischgebiet Fischerareal" und "Innere Breite" überlagert. Im südlichen Bereich der Planung grenzt der Geltungsbereich dieser Planung an den Geltungsbereich des bereits rechtsver- bindlichen Bebauungsplanes "Innere Breite" und überlagert diesen teilweise. Das Plangebiet befindet sich im Sanierungsgebiet "Ortskern II". Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 19, 52, 53, 53/1 (Teilfläche), 55, 55/2, 55/7, 55/8, 55/9, 56/3, 56/4 (Teilfläche), 58/4 (Teilfläche), 87 (Teilfläche), 206/4 (Teilfläche) und 575/2 (Teilfläche). 8.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 8.2.1 Bestandsdaten und allgemeine Grundstücksmorphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden vom Bodenseebecken geprägt. Innerhalb des überplanten Bereiches befindet sich ein Lebensmittelmarkt, der bestehen bleibt. Darüber hinaus sind keine naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Die überwiegenden Teile des Geländes sind nahezu eben. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Süden sind unproblematisch. 8.2.2 Erfordernis der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs in Mischgebiets- sowie Wohnbauflächen. Um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des, von den Architekten Hrn. Gütschow und Hrn. Gauggel erarbeiteten, städtebaulichen Entwurfs herzustellen, ist die Änderung des ursprünglichen Festsetzungskonzeptes und damit die Zusam- menlegung und Änderung der bestehenden Bebauungspläne erforderlich. Die Planungen der be- auftragten Architekten sind soweit fortgeschritten, dass ein konkreter städtebaulicher Entwurf vor- liegt. Dieser dient als Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplan "Fischerareal". Es wird be- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 48 wusst ein neuer Bebauungsplan aufgestellt, um die Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschrif- ten auf diesen städtebaulichen Entwurf anpassen zu können. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis, bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. Für den Teilbereich im Südosten des Plangebiets (Flst.-Nrn. 51 und 51/1, rechtsverbindlicher Be- bauungsplan "Wohnen Fischerareal") soll eine Aufhebung erfolgen. In diesem Bereich befindet sich bereits Wohnbebauung, die bestehen bleiben soll. Außerdem stehen die Flächen derzeit nicht zur Verfügung. Dieser Bereich wird zukünftig nach § 34 BauGB bebaut. 8.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 2.3.1.1 Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Entwicklungsachsen orientieren und in Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und leistungsfähigem Anschluss an das überört- liche Straßennetz konzentriert werden. − − 2.3.1.2 Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flä- chen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und woh- nortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewerbe- flächen hinzuwirken. − − 2.6.2/Anhang "Landesentwick- lungsachsen" Landesentwicklungsachse Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß) − − 2.6.4 Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen kon- zentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Frei- räume erhalten werden. − − 2.6.4.1 In den Verdichtungsräumen und den Randzonen um die Verdichtungsräume soll die Siedlungsentwicklung so konzentriert und geordnet werden, dass in den Entwicklungsachsen kleinräumig abgestimmte Zuordnungen von Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen und wohnortna- hen Freiflächen erreicht sowie Überlastungserscheinungen abgebaut werden. Bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 49 − 3.1.2 Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwer- punkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren. − − 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] − − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. − − 4.2.2 Zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung ist auf einen sparsamen Verbrauch fossiler Energieträger, eine verstärkte Nutzung regenerativer Ener- gien sowie auf den Einsatz moderner Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad hinzuwirken. Eine umweltverträgliche Energiegewinnung, eine preisgünstige und umweltgerechte Versorgung der Bevölkerung und die ener- giewirtschaftlichen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der heimi- schen Wirtschaft sind sicherzustellen. − − Karte zu 2.1.1 "Raumkatego- rien" Darstellung als Randzone um einen Verdichtungsraum. Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober- schwaben maßgeblich: − − 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwick- lungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu kon- zentrieren. − − 2.2.3 (1) /Strukturkarte Regionale Entwicklungsachse Meßkirch-Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravens- burg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Lindenberg) mit den Siedlungsbereichen Meßkirch, Pfullendorf, Wilhelmsdorf, Ravensburg/Wein- garten, Wangen i.A.-Isny i.A. im Zuge der Landes-Straßen L 195; L 212, L 201, L 201b, L 288, B 32, B 12. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 50 Darstellung der Gemeinde Baindt als Teil des Verdichtungsbereiches innerhalb der Region. − − 2.3.2/Karte "Siedlung" Ausweisung der Gemeinde Baindt als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwick- lung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im Ein- zugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Auf- nahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung (Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben – Stand: Entwurf zur 2. Anhörung gem. Beschluss der Verbandsversammlung vom 23. Oktober 2020) als Ziele und Grundsätze im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen: − 2.4.0 (Z) 2 Die Flächeninanspruchnahme ist durch die Aktivierung innerörtlicher Potenzi- ale (Baulücken / Nachverdichtung, Brach- / Konversionsflächen, Flächenre- cycling) sowie durch eine flächeneffiziente Nutzung und angemessen verdich- tete Bauweise zu verringern. − 2.4.0 (G) 4 Die Gemeinden sollen durch eine aktive Baulandpolitik auf die Mobilisierung und tatsächliche Verfügbarkeit der Bauflächenpotenziale im Siedlungsbestand und der bauplanungsrechtlich gesicherten Flächen hinwirken. Die Bauflächen- ausweisung soll so bemessen und gelenkt werden, dass Überlastungen und ein ungegliedert bandartiges und flächenhaft ausgreifendes Siedlungswachs- tum vermieden werden. − 2.4.1 (Z) 6 Zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch neue Wohnbauflächen sind bei allen Neubebauungen außerhalb von regionalbedeutsamen Woh- nungsbauschwerpunkten folgende Werte der Mindest-Bruttowohndichte ein- zuhalten: (…) − 2.5.0 (G) 1 Für die Region soll ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Wohnungsan- gebot sichergestellt werden. Eine soziale Mischung ist anzustreben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 51 Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Gemäß dem Fortschreibungsentwurf des Regionalplans hat die Gemeinde Baindt zukünftig bei der Ausweisung von Wohngebieten als "sonstige" Gemeinde in einem ländlichen Raum i.e.S. eine Min- dest-Bruttowohndichte von 50 Einwohnern pro Hektar einzuhalten. Da momentan noch keine ver- bindlichen Berechnungsgrundlagen vorliegen, kann die Richtigkeit der berechneten Werte nicht sichergestellt werden. Gemäß dem Bebauungsplan sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) jeweils 5 Bauplätze und im Mischgebiet (MI) jeweils 5 Bauplätze vorhanden. Da nicht verbindlich festge- setzt ist, welche Bauformen umgesetzt werden müssen, ist eine Verwirklichung von Einzel- oder Doppelhäusern, Kettenhäusern oder Mehrfamilienhäusern grundsätzlich denkbar. Allerdings ist an- zuführen, dass dem vorliegenden Bebauungsplan ein städtebauliches Entwurfskonzept des Archi- tekturbüros Gauggel vom 08.12.2020 zugrunde liegt und die Gemeinde anstrebt dieses Konzept umzusetzen. Die Planung sieht eine flächensparende Bebauung vor. Es sollen ca. 10 Mehrfamili- enhäuser vor. Das Städtebauliche Entwurfskonzept geht bei einer Realisierung der maximalen An- zahl an Wohneinheiten (118 Wohneinheiten) und bei einer Belegungsdichte von 2,3 EW/Whg. (vgl. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, 2019; Belegungsdichte für Baindt) ergibt sich eine Bruttowohndichte von 121 Einwohner je Hektar. Damit wären die gestellten Anforderungen gemäß dem Regionalplan Bodensee-Oberschwaben deutlich übertroffen. Selbst wenn die ange- strebte Realisierung der maximalen Anzahl an Wohneinheiten geringer ausfallen würde, wäre die Bruttowohndichte von 50 Einwohner pro Hektar noch erfüllt. Das Planungsgebiet befindet sich im Randbereich der regionalen Entwicklungsachse Meßkirch- Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravensburg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Linden- berg) des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt ist im Regionalplan als Siedlungsbereich (Siedlungsschwerpunkt) mit angemessener Siedlungsentwicklung ausgewiesen. Darüber hinaus befindet sie sich im Verdichtungsbereich innerhalb der Region. Die Ziele des Regi- onalplanes fordern ausdrücklich die Sicherung eines quantitativ und qualitativ ausreichenden Woh- nungs-Angebotes in diesem Bereich. Die Planung stimmt mit diesen Zielen des Regionalplanes überein. Die Planung steht somit in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Der regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit An- schluss an den Altdorfer Wald" ist von dem überplanten Bereich nicht betroffen. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtswirksam seit 01.04.1995). Die überplanten Flächen werden hierin als Mischgebiets- bzw. Wohnbauflächen dar- gestellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebietseinstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes übereinstimmen, ist das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfüllt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 52 Der in den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan trifft für den betroffenen Bereich keine konkreten Aussagen. Als Misch- sowie Wohnbaufläche erscheint der überplante Bereich geeignet, da er eine starke An- bindung an die vorhandene Siedlungsstruktur sowie vorhandene Erschließungsvorgaben aufweist. Der Bereich ist weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Das Ausmaß der Bebauung ist mit einer organischen Siedlungsentwicklung im Gesamtgemeindegebiet vereinbar. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG). Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 8.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Das Plangebiet befindet sich im Sanierungsgebiet "Ortskern II". In den Jahren 2014/15 wurde hierzu ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Die Aufstellung der Bebauungspläne "Misch- gebiet Fischerareal" sowie "Wohnen Fischerareal" konkretisierten die Überlegungen dieses Wett- bewerbes. Mit dem nun vorliegenden städtebaulichen Konzept wurden die Überlegungen aus dem städtebaulichen Wettbewerb weiter konkretisiert und verfeinert. Die Aufstellung des Bebauungs- planes "Fischerareal" soll nun die planerischen Voraussetzungen dazu schaffen. Deshalb wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. Im Rahmen eines Behördenunterrichtungstermines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Besonderen auf die Erforderlichkeit einer artenschutzrechtlichen Relevanzbegehung hingewiesen. Des Weiteren wurde der Umgang mit den ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten HQ100 sowie HQExtrem und die bereits realisierte Bachöffnung angesprochen. Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, die ortsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sicherzustellen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen sowie unterschiedliche und zeitgemäße Bauformen zu ermöglichen. Auf diese Weise soll ein effizientes und bedarfsgerechtes Planungsinstrument ge- schaffen werden. Für das geplante Mischgebiet sowie allgemeine Wohngebiet soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungsstruktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung und die Voraussetzung für moderne und funktionelle Arbeits- und Produktionsstätten zu schaffen, ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation zu beeinträchtigen. Die Systematik des Bebauungsplans "Fischerareal" entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 53 Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO). Die Aufstellung des Bebauungsplans "Fischerareal" erfolgt im so genannten beschleunigten Ver- fahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus fol- genden Gründen möglich: − bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. − die zulässige Grundfläche liegt bei 8.430 m² und folglich unter 20.000 m². − es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundla- gen ab. 8.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften Für den westlichen Bereich ist weiterhin ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Für den östlichen Bereich ist fortführend ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Als Festsetzungsalternative zum allgemeinen Wohngebiet (WA) wäre auch ein reines Wohngebiet (WR) möglich. Es ist jedoch aus städtebaulichen Gründen sinnvoll, eine verträgliche Nutzungsmi- schung, wie sie die Baunutzungsverordnung für das allgemeine Wohngebiet (WA) zulässt, anzu- streben. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb der beiden Gebiete Veränderungen wie folgt vorgenommen: − Im allgemeinen Wohngebiet (WA) soll die Reduzierung von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit festgsetzt werden, um städtebauliche Fehlentwicklungen vermeiden. Der Bereich ist auf Grund seiner Er- schließungssituation und Grundstücksbemessung nur bedingt geeignet, solche Nutzungen auf- zunehmen. Zudem sind die damit u.U. verbundenen Nutzungskonflikte auf Grund der Kleinräu- migkeit des geplanten Wohngebietes teilweise nur schwer lösbar. Eine gleichzeitige Einschrän- kung der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit wird jedoch nicht vor- genommen. Die zuletzt genannten Nutzungen sind innerhalb des Bereiches erforderlich. Durch Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 54 eine Einschränkung bestünde darüber hinaus die Gefahr, den Gebietscharakter vom Grundsatz her zu unterlaufen. − Grundsätzlichen Ausschluss erfahren im allgemeinen Wohngebiet (WA) die in § 4 Abs. 3 Nrn. 3- 5 BauNVO angeführten Nutzungen: Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tank- stellen. Die genannten Nutzungen sind nicht geeignet, innerhalb der überplanten Flächen auf- genommen zu werden. Die Ortsrandlage, unlösbare Nutzungskonflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebauliche Gesamtsituation sind die Gründe hierfür. − Im Mischgebiet (MI) ist eine Reduzierung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sowie Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit vorgesehen. Die genannten Nutzungen sind an anderen Stellen im Gemeindegebiet Baindts bereits vorhanden bzw. bedürfen einer genauen Prüfung, um für den Bereich und deren umgebenden Grundstücke unlösbare Konflikt- potenziale auszuschließen. − Im Mischgebiet (MI) ist ein Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungs- stätten gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 BauNVO vorgesehen. Die genannten Nutzungen würden für den Bereich und deren umgebenden Grundstücke zu einem unlösbaren Konfliktpotenzial führen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten ist durch deren störenden Charakter auf das gesamte Um- feld begründet, da der Ort Baindt sich im ländlich geprägten Raum befindet. − Weiterhin werden im Mischgebiet (MI) Werbeanlagen ausgeschlossen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden (sogenannte "Fremdwerbungen"). Hierunter fallen Werbeanla- gen, die eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen. Solche Anlagen der Fremdwerbung können als selbständige bzw. eigenständige Hauptnutzung ausgeschlossen werden (VGH Mannheim, Urteil vom 16.04.2008, AZ: 3 S 3005/06). Anlagen der Fremdwerbung zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass sie in einer besonders auffälligen, sich von ihrer Umgebung hervorhebenden Art und Weise gestal- tet sind, um besondere Aufmerksamkeit zu erreichen. Durch die Zulassung von Anlagen der Fremdwerbung würde eine nachteilige Auswirkung auf das Landschafts- und Ortsbild erwartet. Zudem sollen die Flächen des Gewerbegebietes der Ansiedlung von Unternehmen dienen, die Arbeitsplätze in der Region schaffen. Selbständige Werbeanlagen widersprechen diesem pla- nerischen Ziel und werden deshalb als Nutzung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO im Gewerbegebiet ausgeschlossen. − Grundsätzlich ausgeschlossen werden in beiden Gebieten fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeit- punkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Wohngebiet und Mischgebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nach- haltig in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 55 strahlentechnische Beeinträchtigung gegeben wäre. Dem Gedanken einer flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet, kann auch ohne eine detaillierte Unter- suchung der funktechnischen Zusammenhänge entsprochen werden. − Ferner werden Hauptanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO in beiden Gebieten aus- geschlossen, um Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sowie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. − Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind Elektrotankstellen in beiden Gebieten als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder sonstigen Gewerbebetrieben ausnahmsweise zulässig. Von einer von den einzelnen Ladesäulen ohne Verkaufsstelle ausgehenden Störung ist nicht auszugehen. Die Ladesäulen fügen sich durch Größe und Aussehen in die Umgebung ein und dienen lediglich dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs. Dadurch, dass keine Verkaufsstelle zulässig ist sowie durch die entsprechend dem jeweiligen Fahrzeug benötigte Ladedauer, ist nicht von einem star- ken Zu- und Abgangsverkehr auszugehen. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Für die Typen 1-3 sind Grundflächenzahlen festgesetzt. Die festgesetzten Werte von 0,40 (Typ 1WA) und 0,60 (Typ 1-3MI) befinden sich jeweils im Rahmen der im § 17 der Baunutzungs- verordnung (BauNVO) definierten Orientierungswerte für Wohngebiete (Typ 1WA) und Mischge- biete (Typ 1-3MI). − Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungsmöglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der vorliegenden Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderli- chen und zulässigen Garagen und/oder Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungspotenzial ausgeschöpft. Zu berücksichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen unterirdische Anlagen. Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zufahrten sowie durch unterirdische Anlagen, um wei- tere 50 % zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fernzuhalten. Insbesondere wird hierdurch auch die Er- richtung von Tiefgaragen ermöglicht, welche durch Aufnahme der notwendigen Stellplätze die umliegenden Straßen und ihre Bewohner von oberirdischem Parksuchverkehr und den damit verbundenen Immissionen entlastet. Darüber hinaus soll insgesamt die Ausnutzbarkeit des Grundstückes optimiert werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 56 − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse bei Typ 1MI in Kombination mit der Gesamt-Gebäu- dehöhe ist sinnvoll, um eine optimale Ausnutzung des Baukörpers vorzugeben. Die zwingend festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bei Typ 2MI, Typ 3MI, Typ 1WA sowie bei den Nebenanlagen in Kombination mit der Gesamt-Gebäudehöhe ist sinnvoll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die Festsetzung der Gesamt-Gebäudehöhe über NHN schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung von städtebaulich verträglichen Gebäudeprofilen. Die Festsetzung der Gesamt-Ge- bäudehöhe über NHN wird gewählt, da somit einerseits in allen Bereichen die Gesamt-Gebäu- dehöhe abschließend geregelt ist, da ein eindeutig definierter Bezugspunkt zu Grunde gelegt wird und andererseits in der Einteilung der Grundstücke die nötige Flexibilität gewährleistet werden kann. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar und damit kontrollierbar. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein städtebaulich vertretbares Maß beschränkt. − Im Bereich des obersten Geschosses (Nicht-Vollgeschoss als Dachgeschoss) wird die Höhe der Bauteile auf einen Mindestwert von 2,15 m festgesetzt, um zu verhindern, dass zu hohe Attiken entstehen. Durch diese Vorschrift zur Höhe von Bauteilen bei Nicht-Vollgeschossen soll verhin- dert werden, dass diese räumlich wie ein Vollgeschoss wirken. Die Festsetzung der Höhe der Bauteile ist in der nachfolgenden Abbildung zur Klarstellung und Eindeutigkeit grafisch darge- stellt. Werbeanlagen werden in ihrer Höhe auf ein für diesen Bereich verträgliches Maß beschränkt. Dies geschieht, um Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu vermeiden. Die festgesetzte offene Bauweise wird nicht weiter differenziert. Die beim Typ 1MI und 2MI festgesetzte abweichende Bauweise ist erforderlich, um im Sinne einer möglichst hohen Flexibilität für das betreffende Grundstück im zentralen Teil des Bebauungsplanes sowohl eine geschlossene Bebauung mit bis zu 55 m als auch alternativ dazu eine beliebig zu gestaltende, offene Bauweise zu ermöglichen. In diesen Bereichen befindet sich einerseits der be- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 57 stehende Lebensmittelmarkt, andererseits sollen Gebäude mit Verbindungsbauten ermöglicht wer- den, wodurch sich eine über die offene Bauweise hinausgehende Längenentwicklung der Baukörper ergeben kann. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinien) sind innerhalb des zu überplanenden Bereiches so festgesetzt, dass sie den konzeptionellen Gedanken aufnehmen und durch Schaffung von Raum- kanten und Sichtbeziehungen urbane Orte der Begegnung sowie kommunikative Grün- und Frei- räume fördern. Durch das Bauvolumen entlang der neuen Erschließungsstraße und mit ihrer Auf- weitung als Nachbarschaftsplatz entsteht eine Raumabfolge. Zum westlich anschließenden Lebens- mittelmarkt und der oberirdischen Parkierung sowie zum südlichen Gelände mit Bauhof, Feuer- wehrwache und Wertstoffhof grenzt sich die Zone 2 des "Mischgebiets" baulich ab, um für die Wohnnutzungen eine höhere Qualität zu erzielen. Um diese beiden Grundzüge der Planung zu si- chern, wurden in diesen Bereichen Baulinien festgesetzt. Durch die Möglichkeit der Unter- und Überschreitung im städtebaulich verträglichen Maße, durch dem Baukörper untergeordnete Bau- teile, wird der Bauherrschaft dabei ausreichend Flexibilität gewährt. Die Baugrenzen (überbaubaren Grundstücksflächen) innerhalb des zu überplanenden Bereichs sind so festgesetzt, dass sie die planerische Gebäudegröße widerspiegeln. Durch die Möglichkeit der Unter- und Überschreitung im städtebaulich verträglichen Maße, durch untergeordnete Bauteile, werden unter anderem Gestaltungsspielräume zur Fassadengestaltung eingeräumt. Für die formu- lierten Ausnahmen unter Ziffer 2.13 und 2.14 muss ein Antrag auf Ausnahme bei der zuständigen Baurechtsbehörde gem. § 31 BauGB gestellt werden. Die Flächen für Tiefgaragen, Stellplätze und Nebenanlagen werden festgesetzt, um den konzepti- onellen Gedanken des städtebaulichen Entwurfs der Architekten entsprechend umsetzen zu können. Die Flächen für Stellplätze sind innerhalb des gekennzeichneten Bereiches zulässig. An anderer Stelle innerhalb der Baugrenzen sind Stellplätze bewusst unzulässig, um diese gezielt in die vor- gesehenen Bereiche zu verlagern und die Umsetzung der geplanten Gebäudekörper ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Bereichen mit Stellplätzen umsetzbar zu machen. Insgesamt soll der ruhende Verkehr aus den öffentlichen Bereichen so weit wie möglich ferngehalten werden. Die Planung einer Tiefgarage bringt den Anwohnern einen erheblichen Mehrwert in Form von Lebens- qualität und Erholung. Die Realisierung von oberirdischen Stellplätzen im gesamten Plangebiet würde die Qualität der Freiräume in Frage stellen. Die Zulässigkeit der Tiefgaragen, Stellplätze und Nebenanlagen stellt einen Grundzug der Planung dar. Der Bereich ohne bauliche Anlagen dient der Wahrung des notwendigen Abstandes zur Kreisstraße K 7951. Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungsfreileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungsträger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) Anla- gen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 58 Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoss-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des Erdge- schoss-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Gesamt-Gebäudehöhen bleiben Fehl- entwicklungen ausgeschlossen. 8.2.6 Infrastruktur Die Festsetzung des Leitungsrechtes 1 im nordwestlichen Bereich erfolgt, um eine Unterhaltung der in diesem Bereich bestehenden Regenwasserkanäle zu sichern. Die Festsetzung des Geh- und Leitungsrechtes 2 im zentralen Bereich des Plangebietes erfolgt, um die Verlegung von Leitungen von Ost nach West bzw. West nach Ost zu ermöglichen sowie für die Anwohner eine geeignete Anbindung durch das Plangebiet an den Lebensmittelmarkt zu schaffen. Das Gehrecht wird unter dem Gebäudedurchgang des Typ 2MI weitergeführt und mündet westlich der geplanten Gebäude in den Bereich der Flächen, für die ein Gehrecht erwirkt werden sollte. Dieser Bereich ist flexibel gehalten, da sich die Fußwege-Beziehung an der Anordnung der Stell- plätze orientieren wird. Die Festsetzung des Leitungsrechtes 3 im südöstlichen Bereich erfolgt, um eine Unterhaltung der in diesem Bereich bestehenden Leitungen bzw. Kanäle der Gemeinde Baindt zu sichern. Der Misch- wasserkanal im südlichen Bereich des Mischgebietes (MI) soll im Zuge von Wartungs- oder Repa- raturmaßnahmen trotz Überbauung zugänglich sein. Dies kann durch entsprechende Stützmaß- nahmen und Wartungsarbeiten südlich der Leitung gewährleistet sein, da sich diese nur geringfügig innerhalb der Baugrenze/-linie befindet. Die Festsetzung eines Leitungsrechtes ist daher nicht vor- gesehen. Die Ausführungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Lage der Hauskontrollschächte ist hinweis- lich zu sehen, da deren genaue Lage zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt ist. Die Hauskontrollschächte sind nicht überbaubar. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Rahmen der Er- schließungsmaßnahmen. Die Bauherrschaft wird daher im Rahmen der Festsetzung zu den über- baubaren Grundstücksflächen (Baulinien, Baugrenzen) vorsorglich darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der Hauskontrollschächte keine Bebauung möglich sein wird, um architektonische Um- planungen bzw. Missverständnisse hinsichtlich der Überbaubarkeit der Grundstücke zu vermeiden. Eine Trafostation ist nicht erforderlich. Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Direkt südlich an- schließend, auf dem Gelände des Bauhofes ist bereits eine Wertstoff-Insel vorhanden. Neben den o.g. Einrichtungen zur unmittelbaren Wohnumfeldverbesserung sind in räumlicher Nähe die wichtigen Infrastruktureinrichtungen des Ortes zu Fuß erreichbar (Schule, Kindergarten, Rat- haus). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 59 Die Notwendigkeit zur Darstellung von zusätzlichen Infrastruktur- bzw. Gemeinbedarfseinrichtun- gen besteht nicht. Die bestehenden Einrichtungen decken den mittelfristigen Bedarf ab. 8.2.7 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die "Marsweiler Straße" hervorragend an das Verkehrsnetz angebunden. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle "Kü- ferstraße" am Dorfplatz durch die Linien des Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundes gegeben. Die nächstgelegenen Bahnhöfe liegen in Ravensburg und Weingarten. Die Planung berücksichtigt die vorhandenen Fußwegebeziehungen und bindet diese in das Ge- samtkonzept ein. Durch den Fußweg entlang des geöffneten "Sulzmoosbaches" wird eine Verbin- dung zum Gemeindezentrum geschaffen. Im Einmündungsbereich in die "Marsweiler Straße" ist die Verkehrssicherheit durch Festsetzung von Sichtflächen gewährleistet. Außerdem sind geringfügige Erweiterungen in Form von maßvollen Ausrundungen bereits realisiert. Diese Maßnahmen dienen der besseren Befahrbarkeit mit größeren Fahrzeugen. Für das Befahren mit Einsatzfahrzeugen (z.B. dreiachsige Feuerwehrfahrzeuge) stellen sie eine deutliche Verbesserung dar. Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine gemeinsame Zufahrt von der "Marsweiler Straße" aus. Die Erschließungsstraße verläuft entlang der geplanten Grünfläche gen Osten, um dann zwischen dem Mischgebiet (MI) und dem allgemeinen Wohngbiet (WA) zu verlaufen und im Süden in die "Ziegeleistraße" einzumünden. Es sind gestalterische Maßnahmen zur Verkehrsberu- higung (Verkehrsverlangsamung) vorgesehen. Die Regelquerschnitte der Wege, der Sichtflächen sowie der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen sind entsprechend der einschlägigen Richt- linien entworfen. Dadurch ist die problemlose Benutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. Der an den maßgeblichen Stellen vorgesehene Regelquerschnitt von 5,50 m ist für einen Begegnungsfall von einem Lkw und einem Pkw bei verlangsamter Geschwindigkeit ausge- legt. Im Bereich westlich entlang des Mischgebietes im Bereich des bestehenden Lebensmittelmarktes sowie östlich im Bereich des östlichen Mischgebietes sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festge- setzt, um Zufahrten aus diesen Bereichen zur Sicherstellung eines ungehinderten Verkehrsflusses zu gewährleisten und darüber hinaus die Bereiche für mögliche Ein- und Ausfahrten auf bestimmte Grundstücksabschnitte hin zu bündeln. Hierdurch wird ebenfalls der Bereich für die Zufahrt zur Tiefgarage sowie den oberirdischen Stellplätzen des östlichen Mischgebietes geregelt. Die Festset- zung der Bereiche mit Ein- und Ausfahrt sowie der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt stellen einen Grundzug der Planung dar. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 60 8.2.8 Nutzungskonfliktlösung, Immissionsschutz Auf das Plangebiet wirken die Verkehrslärmimmissionen der Kreisstraße K 7951 sowie der "Mars- weilerstraße" ein. Zudem wirken auf das Plangebiet die Gewerbelärmimmissionen des südlich be- findlichen Bauhofes bzw. Wertstoffhofes sowie die Lärmimmissionen durch die nächtliche Nutzung des östlich gelegenen Parkplatzes im Fall von Veranstaltungen ein. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" wurde ein Lärmschutzkonzept erarbeitet, welches sicherstellt, dass mit keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm aufgrund der Lärmimmissionen des Bauhofes/Wertstoffhofes im Bereich der Plangebietes (Bereich mit geplanter Wohnbebauung) zu rechnen ist (Gutachten Büro Sieber vom 28.11.2018). Es sind daher keine Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der Gewerbelär- mimmissionen des Bauhofes/Wertstoffhofes erforderlich. Im westlichen Bereich des geplanten Mischgebietes ist ein Verbrauchermarkt angesiedelt, was sich auch im Festsetzungskonzept widerspiegelt (eingeschossige Bauweise festgesetzt). Da jedoch auch in diesem Bereich theoretisch schützenswerte Nutzungen entstehen könnten, wurden für diesen Bereich Lärmschutzfestsetzungen in Bezug auf die Verkehrs- bzw. Gewerbelärmimmissionen (LS 1 und LS 2) getroffen. Durch diese Maßgaben können gesunde Wohnverhältnisse in diesem Bereich sichergestellt werden. Auf eine detaillierte schalltechnische Begutachtung wurde aufgrund der vor- gesehenen Nutzungen verzichtet. Im östlichen Bereich des Mischgebietes ist aufgrund des Abstandes zur Kreisstraße K 7951 sowie zur "Marsweiler Straße" mit keinen Konflikten aufgrund von Verkehrslärmimmissionen zu rechnen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" wurde eine schalltechnische Untersuchung der zu erwartenden Straßenverkehrslärmimmissionen der "Mars- weilerstraße" im Bereich des allgemeinen Wohngebietes durch das Büro Sieber durchgeführt (Gut- achten vom 20.09.2018). Die Berechnungen der Verkehrslärmimmissionen zeigen, dass die Ori- entierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) im nördlichen Teil des allgemeinen Wohngebietes tagsüber und nachts überschritten werden. Im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) wird der Orientierungswert von 55 dB(A) bis zu einem Abstand von ca. 58 m zu Fahrbahnmitte der "Marsweilerstraße" um bis zu 8 dB(A) überschritten. Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert von 45 dB(A) bis zu einem Abstand von ca. 66 m zur Fahrbahnmitte der "Marsweilerstraße" um bis zu 9 dB(A) überschritten. Im überbaubaren Bereich werden die Orientierungswerte um bis zu 3 dB(A) tagsüber bzw. 4 dB(A) nachts überschritten. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden tagsüber um bis zu 4 dB(A) und nachts um bis zu 5 dB(A) überschritten. Im überbaubaren Bereich werden die Grenzwerte der 16. BImSchV tagsüber und nachts eingehalten. Um die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 im Plangebiet zu gewähr- leisten, sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Aufgrund der Tatsache, dass im überbaubaren Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 61 Bereich nur geringfügige Überschreitungen der Orientierungswerte auftreten und die Immissions- grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden, wird eine aktive Lärmschutzmaßnahme im vor- liegenden Fall als nicht sinnvoll erachtet. Eine solche Maßnahme wäre zudem im Bezug auf das Landschaftsbild als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Der Konflikt soll daher mit der Umsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen (Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen von Aufenthalts- und Ruheräumen, Festsetzung des Schall- dämmmaßes der Außenbauteile, aktive lüftungstechnische Anlagen) gelöst werden. Da sich im nördlichen Bereich des Plangebietes mit Überschreitungen der Orientierungswerte von mehr als 3 dB(A) im Nachtzeitraum eine Orientierung von Ruheräumen in Richtung Süden nicht sinnvoll umsetzen lässt, wird in diesem Bereich die Installation von aktiven lüftungstechnischen Anlagen für Ruheräume festgesetzt (LS 3). Für Aufenthaltsräume wird der Konflikt mit einer Orientierung der zur Lüftung benötigten Fensteröffnungen in Richtung Westen, Süden und Osten gelöst. Durch die vorgenannten Maßnahmen werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert. Die Schallimmissionen durch die nächtliche Nutzung des östlich gelegenen Parkplatzes wurden ebenfalls im Rahmen der o.g. schalltechnischen Untersuchung ermittelt und gemäß TA Lärm (Tech- nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bewertet. Die Berechnungen zeigen, dass der Immissi- onsrichtwert der TA Lärm für seltene Ereignisse von nachts 55 dB(A) im gesamten Plangebiet ein- gehalten wird. Der maximal zulässige Spitzenpegel wird im überbaubaren Bereich eingehalten. Da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie der maximal zulässige Spitzenpegel eingehalten wer- den, sind keine Lärmschutz-Maßnahmen aufgrund der Gewerbelärm-Immissionen des Parkplatzes erforderlich. Da im westlichen Bereich aufgrund des Festsetzungskonzeptes ein Verbrauchermarkt bauplanungs- rechtlich umsetzbar ist, wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft, ob ausgehend von einem solchen Markt mit Konflikten aufgrund von Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet zu rech- nen ist. Daher wurde eine schalltechnische Untersuchung gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) durch das Büro Sieber (Gutachten vom 20.09.2018) vorgenommen. Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber bzw. 45 dB(A) nachts im östlichen Bereich des Plangebietes eingehalten werden. Der maximal zulässige Spitzenpegel wird tagsüber und nachts eingehalten. Ein Verbrauchermarkt führt nach dem derzeitigen Planungs- stand nicht zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im östlichen Bereich des Plangebietes. Daher sind diesbezüglich keine Lärmschutzmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens erforderlich. Je nach konkreter Ausführung eines Marktes sind möglicherweise auf Ebene des Bau- genehmigungsverfahrens Lärmschutzbestimmungen festzulegen. Auf mögliche temporäre Konflikte auf Grund von Immissionen der angrenzenden Landwirtschaft ist hingewiesen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 62 Im nördlichen Geltungsbereich liegt auf Flurstück der Fl.-Nr. 55 der im Bodenschutz- und Altlas- tenkataster erfasste Altstandort "Marsweiler Straße 2" (Flächen-Nr. 1346). Die Fläche wurde auf- grund der ehemaligen Nutzung als Spedition und Werkstatt als Altstandort erfasst und im Boden- schutz- und Altlastenkataster dokumentiert. Der Altstandort ist eingestuft in B-Entsorgungsrelevanz. Das heißt, der Altlastenverdacht ist ausge- räumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Aufgrund der Nutzungshistorie kann bei Eingriffen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, das ggf. entsprechend den abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen ist. Mit möglichen Verunreinigungen ist im Bereich des laut Erfassungsunterlagen noch existierenden Ölabscheiders zu rechnen. 8.2.9 Hochwasserschutz Der Hochwasserschutz wird durch eine Hochwasserschutzanlage im Bereich der öffentlichen Ver- kehrsfläche am nordöstlichen Rand des Plangebiets sichergestellt. 8.2.10 Wasserwirtschaft Die Gemeinde verfügt über ein Trennsystem zur Entsorgung der Abwässer. Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist ist ausreichend dimensioniert. Das anfallende Niederschlagswasser (Regenwasser) ist über die öffentlichen Regenwasserkanäle dem westlich außerhalb des Geltungsbereiches geplanten Retentionsfilterbecken zuzuführen. Hier ist es zwischenzuspeichern und über die belebte Bodenzone zu filtern und anschließend gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abzuleiten. Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen angeschlossen. Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet. Für das Baugebiet besteht ausreichend Poten- zial zur Wassergewinnung. Aufgrund der Aufschlüsse und Erfahrungen aus der unmittelbaren Umgebung des überplanten Be- reiches im Rahmen von Bauvorhaben aus der jüngeren Zeit kann davon ausgegangen werden, dass keine ungewöhnlichen Grundwasserverhältnisse vorliegen. Exakte Aufschlüsse zum Grundwasser- stand innerhalb des Planbereiches sind deshalb nicht erforderlich und liegen nicht vor. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 63 8.2.11 Geologie Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet wer- den. Durch die Art der Festsetzung der Gebäudehöhen und der Höhenbezüge in Verbindung mit der zu entwickelnden Erschließungsplanung wird die Masse des anfallenden Erdaushubes minimiert. Im Rahmen der Ausführungsplanung zur Erschließungsstraße wird auf eine entsprechende Vorgabe der Höhen geachtet. Überschüssiger Erdaushub ist gem. den Anforderungen des Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachWV) zu entsorgen. Dabei ist eine weitestgehende Verwertung anzustreben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 64 9 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 9.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 9.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des Bebauungsplanes "Fischerareal" mit 12. Änderung des Bebauungs- planes "Innere Breite" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der In- nenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 9.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "Fischerareal" mit 12. Änderung des Bebauungspla- nes "Innere Breite" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffsregelung ist somit nicht erforderlich. 9.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 9.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt im westlichen Randbereich des bebauten Bereiches von Baindt, westlich des Ortszentrums. Im Norden, Osten und Süden des Plangebietes befindet sich Wohnbebauung, nörd- lich grenzt direkt die "Marsweiler Straße", südlich die "Ziegeleistraße" an. Im Westen grenzt die überplante Fläche an die Kreisstraße K 7951, welche die Grenze zur weiter westlich gelegenen freien Landschaft bildet. Das Plangebiet selbst ist durch Bebauung (ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle) sowie Grünflächen mit alten Bestandsbäumen und -sträuchern und einer Teilfläche des offenfließenden Sulzmoosbaches geprägt. Im Bereich der ehemaligen Hofstelle verläuft nördlich tangierend eine vollversiegelte Zufahrtsstraße. Zudem befindet sich im Südwesten ein im Rahmen des Bebauungsplanes "Mischgebiet Fischerareal" realiserter Lebensmittelmarkt mit nördlich an- grenzendem Parkplatz. Zu beachten ist jedoch, dass in diesem Bereich durch die rechtverbindlichen Bebauungspläne "Mischgebiet Fischerareal", "Wohnen Fischerareal" und "Innere Breite, 7. Änderung" bereits Bau- recht besteht und die Flächen bereits bebaut wurden bzw. werden können. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 65 Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt; Biotopverbund (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Neben dem Lebensmittelmarkt und der zugehörigen Parkfläche im Westen, handelt es sich bei dem überplanten Bereich derzeit um eine am Ortsrand von Baindt gelegene, teilweise mit Bestandsgebäuden (ehemalige, leerstehende Hofstelle mit diversen Scheu- nen) bestandene Fläche mit Baumbeständen hohen Alters und einem hohen Anteil an diversen Gehölzstrukturen. Im Bereich der ehemaligen Hofstelle handelt es sich bei den Bäumen vorwiegend um Kern- und Steinobstbäume. Weitere, vereinzelte Obstbäume befinden sich auf der größeren Wiesenfläche im südwestlichen Bereich des Plangebietes. Einige der Bäume weisen Asthöhlen auf, wodurch sie als Habitatbäume beschrieben werden können. Wenige Bäume sind gänzlich abge- storben. Die Wiesenfläche kann als relativ artenarmes Grünland beschrieben werden, mit schnitt- verträglichen Arten des Wirtschaftsgrünlands. Im nordöstlichen Teilbereich verläuft ein offener Teil- abschnitt des Sulzmoosbaches, gesäumt von Bäumen und Sträuchern. Der überplante Bereich ist nicht Teil des landesweit berechneten Biotopverbunds. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Nordwestlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 20 m, beginnt eine Teilfläche des FFH- Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311). Im Südosten befindet sich das Naturschutzgebiet "Annaberg" (Schutzgebiets-Nr. 4.199) mit einem Abstand von etwa 380 m. Die nächsten gem. § 30 BNatSchG bzw. § 33 NatSchG kartierten Biotope liegen etwa 440 m bzw. 260 m südöstlich ("24a-Biotope im NSG Annaberg", Nr. 1-8123-436- 6963 "Feldgehölz nordwestl. NSG Annaberg", Nr. 1-812-3436-0452) sowie 380 m östlich ("Sulz- moosbach (Baindter Wald bis Baindt)", Nr. 1-8124-436-7124). Der Kreisstraße K 7951 in südli- cher Richtung folgend befindet sich nach etwa 415 m das Biotop "Straßenhecke Baindt" (Nr. 1- 8123-436-0449). Weitere Schutzgebiete oder Biotope liegen nicht in räumlicher Nähe. Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Aus geologischer Sicht gehört das Plangebiet zur Jungmoränenlandschaft des Voralpenlandes; genauer zum Verbreitungs- bereich von Hasenweiler-Schottern: Darüber liegt im Planbereich Auenlehm von unbekannter Mächtigkeit. Im Untergrund stehen daher würmzeitliche Schotter und Beckensedimente (häufig dicht gelagerter tonig-lehmiger Geschiebemergel) an. Ursprünglich haben sich darauf braune Au- enböden und Auengleye und Auengleye aus Auenlehm aus feinkörnigen Hochwassersedimenten abgelagert (Überschwemmungsbereiche von Flüssen und Bächen). Mit lokalen Auffüllungen vo- rangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind und einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwas- serflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 66 Im Bereich der bebauten Grundstücke ist der Boden trotz Abriss der Bestandsgebäude anthropogen überprägt. Im Bereich der landwirtschaftlich als Grünland genutzten Fläche sind die Böden voll- ständig unversiegelt, aber deutlich anthropogen überprägt (in geringem Umfang Verdichtung durch Befahrung mit Mähfahrzeugen; zudem Eintrag von Dünger). Aufgrund der derzeitigen Wiesennut- zung können die dort vorkommenden Böden ihre Funktion als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe noch weitestgehend unbeeinträchtigt erfüllen. Über die Durchlässigkeit der vorkommenden Böden für Niederschlagswasser lagen zum Zeitpunkt der Planaufstellung keine genauen Informationen vor. Gemäß Reichsbodenschätzung werden die Böden im Plangebiet in ihrer Funktion als Filter- und Puffer für Schadstoffe, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf und "Natürliche Bodenfruchtbarkeit" mit Bewertungsklasse "3" (hoch) eingestuft. In den bereits vollversiegelten Bereichen des Plange- bietes kann der vorliegende Boden keine dieser Funktionen mehr erfüllen. In den offenen Flächen (Grünland, bachbegleitende Grünfläche, Hausgärten) können die Funktionen dagegen noch voll- umfänglich erfüllt werden. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächig verlaufende Gewässer befinden sich mit einem Teilabschnitt des "Sulzmoosbaches" im nördlichen Bereich des Plangebiets mit einem etwa 80 m offen verlaufenden Bachlauf. Bachaufwärts in Richtung Dorfge- biet von Baindt ist der Sulzmoosbach verdolt, ebenso bachabwärts. Nach einer verdolten Fließstre- cke im Bereich der Marsweiler-/Boschstraße verläuft der Sulzmoosbach wieder als offenes Fließge- wässer. Aufgrund der weitgehend ebenen Geländelage ist nicht mit Überflutungsproblemen durch Hangwasser zu rechnen. Das Plangebiet befindet sich derzeit nach den Hochwassergefahrenkarten (HWGK) im Überschwem- mungsbereich HQ100 und HQExtrem des genannten Sulzmoosbaches. Im Rahmen der Fortschreibung der HWGK steht im Einzugsgebiet der Schussen eine gebietsweise Fortschreibung an, die u.a. eine Veränderung der errechneten Überflutungsflächen bewirken kann. Diesen Berechnungen zufolge liegt das Plangebiet zukünftig außerhalb des Überschwemmungsbereiches HQ100. Abwässer fallen durch die vorhandene Bebauung (Lebensmittelmarkt) bereits an und sind an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen. Das Niederschlagswasser versickert, sofern die Boden- beschaffenheit es zulässt, in den unversiegelten, offenen Teilflächen des Plangebietes breitflächig über die belebte Bodenzone bzw. wird über den Kanal zum westlich des Geltungsbereiches liegen- den Retentionsfilterbecken geleitet, gefiltert und gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abgeleitet. Über den genauen Grundwasserstand ist nichts bekannt. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Bei dem überplanten Bereich handelt es sich z.T. um eine Freifläche sowie Bestandsbe- bauung am westlichen Siedlungsrand von Baindt. Auf den Freiflächen kann sich in geringem Um- fang Kaltluft bilden. Die zahlreichen verschiedenen Laubbäume bzw. Obstbäume sowie die um- fangreichen Gehölzstrukturen tragen zur Frischluftbildung bei. Da die umliegende Bebauung eher Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 67 kleinteilig ist (Ein- und Zweifamilienwohnhäuser mit Gärten im östlichen Teilbereich), kommt der Fläche keine besondere kleinklimatische Bedeutung zu. Die umliegende Bestandsbebauung ist mit mehrstöckigen, größeren Wohn- und Gewerbebauten bzw. dem Bauhof und der Feuerwehr im Sü- den zu beschreiben. Hinsichtlich dieser Bebauung kann dem Plangebiet eine gewisse Bedeutung für das Schutzgut zugesprochen werden. Größere Gewerbegebiete, die zu einer relevanten Schad- stoffanreicherung in der Luft führen könnten, liegen nicht in räumlicher Nähe zum Plangebiet. Westlich angrenzend verläuft die Kreisstraße K 7951. In gewissem Umfang könnten sich hieraus und aus den Betriebsabläufen des Lebensmittelmarktes und des Bauhofes Luftschadstoffe im Plan- gebiet anreichern. Im Bereich der bereits vorhandenen Versiegelung erwärmt sich das Gebiet stär- ker. Insgesamt ist allerdings wegen der Lage im ländlichen Raum von einer nur geringen vorbe- lasteten Luftqualität auszugehen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Bodenseebecken). Beim Plange- biet selbst handelt es sich um einen Bereich in westlicher Ortsrandlage des Hauptortes Baindt. Im Norden schließt der überplante Bereich an die Marsweiler Straße an, im Westen an eine Freifläche (Grünland). Östlich und südlich befindet sich bestehende Mischbebauung. Das Gebiet ist als ebene Fläche zu beschreiben und aus der westlich gelegenen, freien Landschaft sehr gut einsehbar. Im nördlichen sowie nordöstlichen Bereich führt ein Rad-/Wanderweg am Gebiet direkt vorbei, sodass der Fläche eine gewisse Bedeutung für die Erholung zukommt. Im nordöstlichen Bereich des Plan- gebietes befindet sich an dem offen verlaufenden Sulzmoosbach ein bedeutender Gehölz- und Baumbestand, welcher sich südöstlich entlang der Küferstraße weiter entlang zieht. Dieser Teilbe- reich ist für das Landschafts- und Dorfbild von gewisser Bedeutung. Dem Plangebiet kommt somit zusammenfassend eine durchschnittliche Bedeutung für das Landschafts- und Ortsbild zu. 9.2.2 Auswirkungen der Planung Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt; Biotopverbund (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Änderungen zu den rechtsverbindlichen Bebaungsplänen richten sich nach dem städtebaulichen Konzept der Architekten Hrn. Gütschow und Hrn. Gauggel aus Tü- bingen und führen zu Anpassungen der Festsetzungen sowie engeren Baugrenzen und zu ange- passter Art und Maß der baulichen Nutzung. Wie auch bei den bereits rechtsverbindlichen Bebau- ungsplänen geht durch die Errichtung der Baukörper und Verkehrsflächen und die damit einherge- hende Versiegelung der Lebensraum der im Bereich des Grünlands sowie der Gehölzstrukturen vor- kommenden Tiere und Pflanzen verloren. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird im Be- reich des geplanten Typ 2MI und Typ 3MI eine höhere GRZ von 0,40 auf 0,60 festgesetzt und die Baugrenzen angepasst. Durch die Festsetzung einer maximalen Überschreitung der Grundfläche höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 kommt es im gesamten Plangebiet zu einer um 0,11 ha geringeren Flächenversiegelung. Die vorhandenen Obst-/Bäume sowie Gehölze werden Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 68 voraussichtlich alle, bis auf die in der bachbegleitenden Zone, gerodet. Durch die Änderungen wer- den jedoch mehr Baumpflanzungen festgesetzt. Da das Plangebiet am Ortsrand liegt, ist nicht mit der Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. Da es sich im Bestand um eine aus naturschutzfachlicher Sicht größtenteils wenig hochwertige Fläche mit deutlichen Störeinflüssen durch die umliegenden Straßen und Gebäude handelt, ist der Eingriff für das Schutzgut als gering einzustufen. Eine Aufwertung der Fläche erfolgt durch die Aufdeckung (Öffnung) eines Teilabschnittes des nörd- lich verlaufenden Sulzmoosbaches. Durch eine naturnahe Neuanlage des Baches mit umfangrei- chen Baum- und Strauchpflanzungen kann eine Vielzahl an Lebensräumen für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" in der Fassung vom 16.03.2020 wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzgebiet des eu- ropäischen Verbundsystems Natura 2000 durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Bebauungs- plan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenschonende Außenbeleuchtung und Photo- voltaik-Anlagen sowie Beseitigung des Niederschlagswassers nach dem Stand der Technik, d.h. Zwischenspeicherung und Filterung im Retentionsbecken westlich der Kreisstraße K 7951sowie an- schließende gedrosselte Einleitung in den "Sulzmoosbach", sowie Einleitung des Überlaufs in das öffentliche Regenwasserkanalnetz) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhal- tungsziele des oben genannten FFH-Gebietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung des Büro Sieber vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019). Durch die Änderung des Bebauungspla- nes wird im Bereich des geplanten Typ 2MI und Typ 3MI eine höhere GRZ von 0,40 auf 0,60 festge- setzt und die Baugrenzen angepasst. Durch die Festsetzung einer maximalen Überschreitung der Grundfläche höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 kommt es im gesamten Plangebiet zu einer um 0,11 ha geringeren Flächenversiegelung. Eine Änderung in der Betroffenheit des FFH- Gebietes ist somit nicht zu erwarten und der Inhalt der vorliegenden FFH-Vorprüfung besitzt, wie auch beim Termin zur frühzeitigen Behördenunterrichtung besprochen, weiterhin Gültigkeit. Eine weitere Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. Aufgrund der Entfernung, die zu den weiteren o.g. Schutzgebieten besteht und weil wegen der dazwischen liegenden Bebauung keine funktionalen Beziehungen anzunehmen sind, sind die Schutzgebiete von der Planung nicht betroffen. Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Plaung ermöglichte Bebauung bzw. teilweise Nachverdichtung und die damit einhergehende Versiegelung werden die Funktionen der betroffenen Böden beeinträchtigt bzw. gehen ganz verloren. Im Bereich der neuen Baukörper bzw. Zufahrtsflächen kommt es zu einer Abtragung der oberen Bodenschich- ten. Die versiegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das ein- treffende Niederschlagswasser in diesen Bereichen nicht mehr gefiltert und gepuffert. Durch den Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 69 rechtverbindlichen Bebauungsplan ist bereits Baurecht auf den Flächen vorhanden und somit eine Versiegelung möglich. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird im Bereich des geplanten Typ 2MI und Typ 3MI eine höhere GRZ von 0,40 auf 0,60 festgesetzt und die Baugrenzen angepasst. Durch die Festsetzung einer maximalen Überschreitung der Grundfläche höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 kommt es im gesamten Plangebiet zu einer um 0,11 ha geringeren Flächenversiegelung. Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wie wasserdurchlässige Belege und festge- setzte Materialbeschaffenheiten bleibt die zukünftige Überplanung bzw. Flächenversiegelung als mittel-hoch einzustufen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Bebauung der Fläche gemäß den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen bereits möglich ist. Zudem erfolgt im Bereich der Tiefgaragen ein Auftrag einer mindestens 60 cm dicken, durchwur- zelbaren Drainage- und Substratschicht um hier eine Bepflanzung zu ermöglichen und die Boden- funktionen in gewissem Umfang zu erhalten. Im Bereich von Baumpflanzung können Maßnahmen getroffen werden, die die Aufbauhöhen auf das notwendige Maß vergrößern, zum Beispiel durch Anhäuffelungen oder Aufkantungen, die auch als Sitzstufe ausgebildet werden können. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Behandlung von Nie- derschlagswasser entspricht den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen. Durch die mit der Bebauung verbundene Versiegelung wird die Durchlässigkeit der anstehenden Böden für Niederschlagswasser eingeschränkt. Infolgedessen verringert sich unter Umständen in geringem Umfang auch die Grundwasserneubildungsrate. Spürbare Auswirkungen auf den lokalen Wasserhaushalt sind jedoch nicht zu erwarten. Das Schmutzwasser wird getrennt vom Nieder- schlagswasser gesammelt. Das gesammelte Niederschlagswasser wird über den Kanal zum Re- tentionsfilterbecken geleitet, gefiltert und gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abgeleitet. Das anfal- lende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist ausreichend dimensioniert. Hochwasserspitzen des offen gelegten Sulzmoosbaches werden zunächst auf der bachbegleitenden Grünfläche abgepuffert und werden gegebenenfalls dem Kanal zum Retentions- filterbecken zugeführt. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Re- genwasser- bzw. Schmutzwasserkanalisation ist ohne gesonderte wasserrechtliche Genehmigung grundsätzlich unzulässig. Sickerschächte sind unzulässig. Durch die Änderung der Art und Maß der baulichen Nutzung und des Festsetzungskonzeptes ist keine Veränderung im Bereich des Schutz- gutes Wasser/Wasserwirtschaft gegenüber den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen zu erwarten. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Durch die Rodung der im südlichen und zentralen Plangebiet bestehenden Bäume und Gehölze entfällt die Luft filternde und Temperatur regulierende Wirkung. Durch die Bebauung der Wiesenfläche wird die Kaltluftbildung im Plangebiet unterbunden und auf die Offenflächen der weiter westlich gelegenen freien Landschaft beschränkt. Durch die Erhaltung und Schaffung von bachbegleitenden Grünstrukturen und Gehölzen (Aufdeckung eines Teilabschnittes des Sulzmoos- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 70 baches) bleibt eine Luft filternde und Temperatur regulierende sowie Frischluft produzierende Wir- kung innerhalb des Plangebietes erhalten. Des Weiteren kann diese neu geschaffene Grünstruktur als Kalt- und Frischluftschneise aus der westlichen freien Landschaft her fungieren. Die Fläche ist durch den rechtverbindlichen Bebauungsplan bereits bebaubar. Nenneswerte kleinklimatische Ver- änderungen durch die Anpassungen des Festsetzungskonzeptes sowie der Baugrenze und von Art und Maß der baulichen Nutzung sind jedoch auszuschließen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Derzeit ist das Plangebiet teilweise noch nicht bebaut. Aufgrund des bestehenden Baurechts könnte es in naher Zukunft zu einer bereits zulässigen Beeinträchtigung für das Schutzgut kommen. Die geplante Bebauung fin- det in einem von Norden und insbesondere Westen sowie der freien Landschaft her gut einsehbaren Bereich statt, grenzt jedoch an bestehende Bebauung an. Die Kreisstraße K 7951 bildet nach Wes- ten in Richtung freie Landschaft weiterhin die Grenze des Ortsrandes und die Planung verlagert damit den Ortsrand nicht weiter in die freie Landschaft hinaus. Für die angrenzenden, bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erleb- barkeit des dörflichen Umfeldes zu rechnen (Ausblick auf die Grünfläche). Die getroffenen Festset- zungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch sicher, dass die Auswirkungen auf die benachbarten Anlieger begrenzt bleiben und sich die neu hinzukommende Bebauung gut in die gewachsene dörfliche Struktur einfügt. Die nördlich vom Plangebiet liegende Grünfläche (bach- begleitende Grünfläche) sowie deren westliche Erweiterung (Aufdeckung Teilabschnitt Sulzmoos- bach) bleiben erhalten und können weiterhin als Treffpunkt und zentrumsnahes Naherholungs- oder Spielgebiet von den Dorfbewohnern genutzt werden. 9.2.3 Konzept zur Grünordnung Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: Im nördlichen Plangebiet wird eine öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone festgesetzt, die der Sicherung und Aufwertung des Uferbereiches des Sulzmoosbaches dient und eine Eingrü- nung und Begegnungsstätte im Norden schafft. Im Südwesten wird eine öffentliche Grünfläche zur Ein- und Durchgrünung festgesetzt, welche eine Pufferzone zur angrenzenden Straße und der freien Landschaft bildet. Auf den öffentlichen Grünflächen sind blütenreiche Extensivwiesen zu errichten, welche den Lebens- raumwert der Flächen für siedlungstypische Tierarten fördert. Auf den öffentlichen Grünflächen und auf den privaten Baugrundstücken ist eine Mindestzahl von Gehölzen zu pflanzen. Dadurch wird eine angemessene Ein- und Durchgrünung der Bebauung ge- währleistet. Zudem verbessert sich auch hierdurch der Lebensraumwert der Flächen für siedlungs- typische Tierarten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 71 Durch die Festsetzung der Pflanzlisten wird die Verwendung überwiegend standortgerechter, hei- mischer Gehölze gesichert. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage vieler Nah- rungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neophytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. Die Gehölzliste für den Straßenraum ermöglicht eine klima- und standortangepasste Durchgrünung des Plangebietes. Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, werden durch die Planung ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis bestehenden sowie der zu pflan- zenden Gehölze vermieden werden. Im Plangebiet wachsen im Nordosten ältere, hohe Bäume. Es handelt sich dabei um einen natur- schutzfachlich hochwertigen Gehölzbestand. Um diesen in seinem Bestand zu sichern, werden die Bäume in diesem Bereich als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Damit die privaten Zier- und Nutzgärten möglichst naturnah gestaltet werden sowie aus gestalte- rischen Gründen sind im Übergangsbereich zur freien Landschaft sowie in Bereichen, die an öffent- liche Flächen angrenzen, nur Pflanzungen von Laubgehölzen zulässig. Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in den Pflanzlisten festgesetzt sind (z. B Ziersträucher), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Auf diese Weise soll zu einem gewissen Grad auch eine Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen ermöglicht werden, ohne dass Fehlentwick- lungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange zu erwarten sind. Für Flachdächer mit einer Neigung von bis zu 3 ° ist eine extensive Dachbegrünung festgesetzt. Diese dient zum einen dem Regenwasserrückhalt und minimiert Niederschlagsabflussspitzen. Zum anderen verbessert sich das Kleinklima durch die Evaporations- und Transpirationsleistungen der Pflanzen; Staub und Luftschadstoffe werden gefiltert und gebunden. Darüber hinaus bietet ein be- grüntes Dach auch Lebensraum für Pflanzen und Tiere und kann daher neben dem Beitrag zum Klimaschutz auch als Ersatzbiotop für im Zuge der Planung verloren gehendes Grün dienen. Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten u.a. untergeordnete Wege auf den privaten Baugrundstücken wird festgesetzt, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten und damit die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden für baukonstruktive Elemente, die groß- flächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, zum Schutz des Bodens und des Grund- wassers ausgeschlossen. Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete, vollständig insektendicht eingekofferte LED-Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbar insektenschonende Lampentypen mit einer maximalen Lichtpunkthöhe Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 72 von 4,50 m in allgemeinen Wohngebieten und Mischgebiet Zone 2 sowie 6,00 m in Mischgebiet Zone 1 verwendet werden dürfen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photo- voltaikmodule zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufwei- sen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Die Durchlässigkeit des Gebietes für Kleinlebewesen kann erhalten werden, wenn Zäune einen Min- destabstand zum natürlichen Gelände einhalten und auf Sockelmauern verzichtet wird. Um den vorhandenen Gehölzbestand als Lebensraum v.a. für Kleinlebewesen und Vögel zu sichern und gleichzeitig eine Eingrünung des Baugebietes zu gewährleisten, wird empfohlen die bestehen- den Gehölze möglichst zu erhalten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 73 10 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 10.1 Örtliche Bauvorschriften 10.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Die zulässige Dachform für den Hauptbaukörper ermöglicht die Errichtung eines Flachdaches. Diese Dachform entspricht der Vorstellung moderner, innerörtlicher Baukörper und gilt auch für Neben- gebäude. Das Spektrum für die Dachneigung bei Flachdächern reicht von 0-3 °. Es berücksichtigt eine zeit- gemäße Bauform. Durch die Festsetzung von Gesamt-Gebäudehöhen ist die Möglichkeit ausge- schlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten. Die Vorschrift zur Aufständerung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern soll grundsätzlich eine effiziente Nutzung von Sonnenenergie auch auf Flachdächern ermöglichen. Gleichzeitig soll eine zu dominante Wirkung der Anlagen auf den Außenbetrachter vermieden werden. Die getroffenen Regelungen führen daher in erster Linie zu einer Begrenzung des Aufständerungswinkels der So- larmodule im äußeren Dachbereich dieser Dachformen. Durch die Vorschrift zu Mobil- und Richtfunkanlagen soll ein negatives, visuelles städtebauliches Erscheinungsbild und funktionale Beeinträchtigungen der öffentlichen Räume vermieden werden. Mobil- und Richtfunkanlagen sind unzulässig, um das Ortsbild nicht zu beeinträchtigen. Die Festsetzung einer max. Kniestockhöhe ist nicht erforderlich. Für die Gebäudehöhe sind Vorgaben zur Wand- und Gesamt-Gebäudehöhe ausreichend. Die Vorschriften über Materialien und Farben lassen dem Bauherrn bewusst ausreichend Spielraum zur Verwirklichung individueller Gestaltungswünsche. Es wird darauf verzichtet, bestimmte Materi- alien auszuschließen. Sie orientieren sich einerseits an den umliegenden, landschaftsgebundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend gestalterischen Spielraum zur Verwirklichung von gewerblichen Bauformen. Bei der Fassadengestaltung sowie bei den Farben von Außenwänden wird auf ein einheitliches und zurückhaltendes Erscheinungsbild geachtet. Durch die Vorschrift zur Fassadengestaltung, soll ein störendes, visuelles Erscheinungsbild in der Wirkung der Gebäude vermieden bzw. das Gebiet ge- stalterisch aufgewertet werden. Aus diesem Grund sind grelle, spiegelnde oder andere auffällige Oberflächen an Gebäudefassaden unzulässig. Bei Außenfenstern ist undurchsichtiges Glas sowie großflächiges Bekleben unzulässig. Fenster von Bädern sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Die Gestaltung soll dem Ortsbild entsprechend angepasst und unauffällig sein. Entlang der Erschlie- ßungsstraße sind keine technischen Einrichtungen an Gebäudefassaden zulässig, um zu gewähr- leisten, dass an den zur Straße gewandten Gebäudeseiten ein einheitliches Bild entsteht. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 74 10.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Freiflächen in den Baugebieten (Baugrundstücke) Mit den Vorschriften zu Einfriedungen soll einerseits die Gestaltung möglichst offener öffentlicher (Straßen-) Räume sowie gemeinschaftlicher Innenhöfe und andererseits ein möglichst homogenes Gesamterscheinungsbild des Plangebietes erreicht werden, ohne die Interessen der Bewohner nach Sicherung einer angemessenen Privatsphäre zu vernachlässigen. Auf Grund der beabsichtigten Durchlässigkeit der Freiflächen ist der Ausschluss von stark trennenden Elementen erforderlich. Ein- friedungen sind deshalb in einer möglichst durchlässigen Bauweise auszuführen. Außerdem sind zum öffentlichen Raum sowie zu gemeinschaftlich genutzten Flächen ausschließlich lebende Ein- friedungen zulässig. Dadurch soll erreicht werden, dass ein grünes Ortsbild entsteht. Die Sichtschut- zelemente entlang rechtwinklig zur Fassade verlaufender Grundstücksgrenzen werden in ihrer Höhe und Länge begrenzt, um Fehlentwicklungen zu vermeiden und zu massiv wirkende Elemente zu verhindern. 10.2 Sonstige Regelungen 10.2.1 Stellplätze und Garagen Der erhöhte Bedarf an nachzuweisenden Stellplätzen je Wohnung wird mit der ländlich geprägten Umgebung, dem entsprechend geringen Angebot des öffentlichen Nahverkehrs und den eng be- messenen Verkehrsflächen begründet. Die beiden ersten Faktoren führen dazu, dass Haushalte in der Regel mit mehr als einem Kraftfahrzeug ausgestattet sein müssen, um die für die tägliche Lebensführung notwendige Mobilität aufbringen zu können. Gleichzeitig sind die Verkehrsflächen so bemessen, dass den konkreten Erfordernissen des fließenden Verkehrs ausreichend Rechnung getragen ist. Die Belange des ruhenden Verkehrs sind insoweit berücksichtigt, als dass für den Besucherverkehr ausreichend Flächen im Umfeld zur Verfügung stehen. Es wurde hoher Wert auf eine wirtschaftlich bemessene Erschließung und eine geringe Versiegelung durch Verkehrsflächen gelegt. Die für die dort wohnende Bevölkerung erforderlichen Stellplätze können vom öffentlichen Verkehrsraum nicht aufgenommen werden, weshalb auf den privaten Flächen ausreichende Stell- plätze nachgewiesen werden müssen. Somit erfolgt die Regelung, um städtebauliche Fehlentwick- lungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen. 10.2.2 Werbeanlagen Die Vorschriften zu den Werbeanlagen dienen dem Schutz des Ortsbildes und sollen gestalterisch unerwünschte und für die Umgebung untypische Werbeanlagen verhindern. Die Festsetzungen die- nen diesem Ziel, erlauben aber auch bspw. Selbstständigen die Möglichkeit, werblich in einem angemessenen Rahmen auf sich aufmerksam zu machen. Durch die Beschränkung der Größe und der Art der Werbeanlagen wird verhindert, dass eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Anwohner sowie der landschaftsoptischen Situation entsteht. Die Werbeanlagen sollten in diesem Bereich Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 75 zurückhaltend gestaltet werden, um das städtebauliche Konzept nicht zu beeinträchtigen. Ein Be- zug zur Größe der gewerblichen Anlagen sollte gewahrt bleiben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 76 11 Begründung – Sonstiges 11.1 Umsetzung der Planung 11.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstückstausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht ge- plant. Die Gemeinde beabsichtigt, die überwiegenden Flächenanteile in ihr Eigentum zu bringen und an geeignete Bauwerber weiter zu veräußern. Der überplante Bereich könnte in verschiedenen Bauabschnitten erschlossen und verwirklicht wer- den. Dies trifft insbesondere auf die beiden zentralen Wohnbauquartiere im Mischgebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet zu. 11.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind nicht erkennbar. Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffe- nen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflächen, Trenngrün im zent- ralen Bereich) sind diese Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten. 11.2 Erschließungsrelevante Daten 11.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 2,23 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 0,47 21,1 % Baufläche als MI 1,12 50,2 % Öffentliche Verkehrsflächen inkl. Fußweg 0,37 16,6 % Öffentliche Grünflächen inkl. Retentionsbereich 0,27 12,1 % Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 77 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche (innerhalb des Baugebietes): 23,2 % 11.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an das gemeindliche Trennsystem. Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der NetzeBW AG, Biberach. Wärmeenergieversorgung durch Anschluss an das gemeindliche Nahwärmenetz. Müllentsorgung durch die Müllabfuhr des Landkreises Ravensburg. Die Gemeinde beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB (Straßen, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung) im Rahmen der Grundstücksveräu- ßerung in Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge). 11.3 Zusätzliche Informationen 11.3.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 21.10.2021 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderatssitzung vom 09.11.2021 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 21.10.2021) zur Verdeutlichung der möglichen Än- derungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung iden- tisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungspro- tokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Ge- meinderates vom 09.11.2021 enthalten): − Streichung der Zulässigkeit zur Umsetzung von Sammelwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung unter Ziffer 2.1, Aufnahme eines Verweises auf § 11 LBO unter den ergänzenden Hinweisen − Streichung des Hinweises auf die Vollgeschossregelung der LBO bei den Ziffer 2.5 und 2.6 − Anpassung der farblichen Darstellung der Umgrenzung von Flächen für Stellplätze unter Zif- fer 2.16 sowie Ergänzung der Stellplatzlinie im Bereich der Zone 1 des Mischgebiets − Anpassung der Festsetzung zu Einfahrt/ Ausfahrt unter Ziffer 2.24 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 78 − Anpassung des Verlaufs der Flächen für Hochwasserschutzanlagen unter Ziffer 2.32 − Anpassung der farblichen Darstellung des Geh- und Leitungsrechts 2 unter Ziffer 2.37 − Ergänzung des Geh- und Fahrrechts 4 unter Ziffer 2.40 − Ergänzungen zur Aufbauhöhe unter Ziffer 2.49 − Streichung der Satelliten-Empfangsanlagen und Außenantennen unter Ziffer 3.7 − Änderung der örtlichen Bauvorschrift unter Ziffer 3.8 in Bezug auf die Dachbegrünung − Klarstellung der Begrifflichkeit "technische Einrichtungen" unter Ziffer 3.9 − Redaktionelle Ergänzung der Zone 2 in dem Planzeichen unter Ziffer 3.10 − Ergänzung der Einfriedungen und Sichtschutz im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI unter Ziffer 3.12 − Streichung des Hinweises "+D" unter der ehemaligen Ziffer 6.11 sowie im Plan − Aufnahme des Hinweises zur Ausgleichsmaßnahme des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes unter Ziffer 6.19 − Streichung der Flächen, für die ein Gehrecht erwirkt werden soll (ehemals Ziffer 6.21) − Anpassung des Hinweises zum Bodenschutz unter Ziffer 6.26 − Anpassung der ergänzenden Hinweise unter Ziffer 6.34 − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung − redaktionelle Änderungen und Ergänzungen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 79 12 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Landesent- wicklungsplan Baden-Württem- berg 2002, Karte zu 2.1.1 "Raumkategorien"; Darstellung als Randzone um einen Verdich- tungsraum Ausschnitt aus dem Regionalplan Bodensee-Oberschwaben, Dar- stellung als Siedlungsbereich Auszug aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan; Darstel- lung als gemischte Baufläche (M) in Planung und als Wohnbauflä- che (W) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 80 13 Begründung – Bilddokumentation Blick von Nordwesten auf den südlichen Bereich des Plange- biets, im Hintergrund Gebäude des Bauhofes. Blick auf den Einmündungsbe- reich in die "Marsweiler Straße". Blick von Süden auf das Plange- biet mit Wiese und anschließen- dem Brachland. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 81 Blick aus südöstlicher Richtung. In westlicher Richtung ist der be- reits umgesetzte Lebensmittel- markt zu sehen. Östlich daran anschließend befindet sich das MI sowie WA Plangebiet. Blick von Süden auf die Be- standsbebauung östlich des Plan- gebiets sowie die geplante Wohnbaufläche. Blick von Westen über den nörd- lichen Bereich des Plangebiets auf die östlich gelegene Schenk- Konrad-Halle. Im Hintergrund befindet sich der bereits umge- setzte Lebensmittelmarkt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 82 14 Verfahrensvermerke 14.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 03.08.2021. Der Beschluss wurde am 20.08.2021 ortsüblich bekannt gemacht. 14.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum 27.08.2021 zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am 20.08.2021). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 30.08.2021 bis 01.10.2021 (Billigungsbeschluss vom 03.08.2021; Entwurfsfassung vom 15.07.2021; Bekanntmachung am 20.08.2021) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wurden ausgelegt. 14.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am 14.04.2021 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 05.08.2021 (Entwurfsfassung vom 15.07.2021; Billigungsbeschluss vom 03.08.2021) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefor- dert. 14.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 09.11.2021 über die Entwurfs- fassung vom 21.10.2021. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 83 14.5 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass der Bebauungsplan "Fischerareal" mit 12. Änderung des Bebauungs- planes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 21.10.2021 dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 09.11.2021 zu Grunde lagen und dem Satzungs- beschluss entspechen. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 14.6 Bekanntmachung und Inkrafttreten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan "Fischerareal" mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Ein- sicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 84 Plan aufgestellt am: 15.07.2021 Plan geändert am: 21.10.2021 Planungsteam Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten: Projektkoordination Rudolf Zahner Stadtplanung und Projektleitung Hannah Igel Landschaftsplanung Kira Urban Immissionsschutz Daniela Wolf Artenschutz Stefan Böhm Verfasser: …………………………… Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten (i.A. Hannah Igel) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Versiegelte Originalfassungen tragen die Unterschrift des Planers.[mehr]

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            G em ei n d e B a in d t B eb a u u n g sp la n " F is ch er a re a l" (Z u sa m m en le g u n g d er B eb a u u n g s- p lä n e "W o h n en F is ch er a re a l" so w ie " M is ch g eb ie t F is ch er a re a l") m it 1 2 . Ä n d er u n g d es B eb a u u n g sp la n es " In n er e B re ite " u n d d ie ö rt lic h en B a u vo rs ch ri ft en h ie rz u Fassung 21.10.2021 Sieber Consult GmbH www.sieberconsult.eu Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 5 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 24 4 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zeichenerklärung 28 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 29 6 Hinweise und Zeichenerklärung 30 7 Satzung 43 8 Begründung – Städtebaulicher Teil 46 9 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 64 10 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 73 11 Begründung – Sonstiges 76 12 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 79 13 Begründung – Bilddokumentation 80 14 Verfahrensvermerke 82 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBI. I S. 2939) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV 1.4 Planungssicherstellungs- gesetz (PlanSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) 1.5 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) 1.6 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095,1098) 1.7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2020) 1.8 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBI. S. 1233, 1250) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 4 1.9 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2873) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 5 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Allgemeines Wohngebiet (zulässige Art der baulichen Nutzung) Zulässig sind: − Wohngebäude − die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären, sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO): − Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke Ausnahmsweise zulässig sind: − Betriebe des Beherbergungsgewerbes − sonstige nicht störende Gewerbebetriebe Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten, werden nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO): − Anlagen für Verwaltungen − Gartenbaubetriebe − Tankstellen − fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Neben- anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft − fernmeldetechnische Nebenanlagen (z.B. Mobilfunkanlagen) Ausnahmsweise können Elektrotankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder nicht störenden Gewerbebetrieben zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.2 Mischgebiet (zulässige Art der baulichen Nutzung) Zulässig sind: WA MI Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 6 − Wohngebäude − Geschäfts- und Bürogebäude − Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften − sonstige Gewerbebetriebe − Anlagen für Verwaltungen sowie für kulturelle, soziale und ge- sundheitliche Zwecke Folgende Nutzungen, die gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären, sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO): − Betriebe des Beherbergungsgewerbes − Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke Folgende Nutzungen, die gem. § 6 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO): − Gartenbaubetriebe − Tankstellen − Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen ge- prägt sind − fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Neben- anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft − fernmeldetechnische Nebenanlagen (z.B. Mobilfunkanlagen) Ausnahmsweise können Elektrotankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder nicht störenden Gewerbebetrieben zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Folgende Nutzungen, die gem. § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten, werden nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO): − Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Pro Stätte der Leistung ist nur eine Werbeanlage zulässig. Die Umsetzung als Sammelwerbeanlage ist zulässig. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 7 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 6 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.3 GRZ .... Maximal zulässige Grundflächenzahl (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.4 Überschreitung der maxi- mal zulässigen Grundflä- che Die maximal zulässige Grundfläche darf im allgemeinen Wohngebiet (WA) neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift zur Überschreitung (50 %) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 überschritten werden, sofern es sich bei der zuletzt genannten Über- schreitung ausschließlich um folgende Anlagen handelt: − nicht vollflächig versiegelte Stellplätze und nicht vollflächig ver- siegelte Zufahrten − Nebenanlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind im Sinne des § 14 BauNVO − bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.5 Z .... Maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.6 Zahl der Vollgeschosse zwingend bezogen auf den jeweiligen Ge- samtbaukörper (Hauptgebäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO in Verbindung mit § 16 Abs. 4 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.7 GH .... m ü. NHN Maximal zulässige Gesamt-Gebäudehöhe über NHN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 8 2.8 Maßgaben zur Ermitt- lung der Gesamt-Gebäu- dehöhe (GH m ü. NHN) Die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen gelten für Gebäudeteile des Hauptgebäudes, die für die Abwehr gegen Wettereinflüsse erfor- derlich sind (z.B. Dach einschließlich Dachüberstände). Ausgenom- men sind Anlagen zur Gewinnung von Sonnenergie (Elektrizität) so- wie untergeordnete anderweitige Bauteile (z.B. Schornsteine, An- tennen, Aufzugsbauten, Lüftungsanlagen etc.). Die GH ü. NHN wird an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion gemessen (bei Flachdächern einschließlich Attika oder sonstigen konstruktiven Elementen). Falls das oberste Geschoss nicht als Vollgeschoss zulässig ist, ist an der jeweiligen Fassade ein Abstand zwischen der Oberkante der Bauteile dieses obersten Geschosses (Dachgeschoss) und denen des darunter liegenden Vollgeschosses von mindestens 2,15 m einzu- halten (siehe hierzu erläuternde Skizze in der Begründung). Beweg- liche Bauteile, die zum Sonnenschutz dienen, bleiben hiervon unbe- rücksichtigt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO) 2.9 GHNA .... m ü. NHN Maximal zulässige Gesamthöhe für Nebenanlagen über NHN Die maximale Gesamthöhe für Nebenanlagen darf an keiner Stelle der Nebenanlage den festgesetzten Wert überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe Planzeichnung) 2.10 Höhe von Werbeanlagen im Bereich der Zone 1 und der Zone 2 des Mischgebietes und des allgemeinen Wohngebie- tes (WA) Zone 1 des Mischgebietes: Die Höhe von freistehenden Werbeanla- gen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche darf die dort festgesetzte maximale traufseitige Wandhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die maximale traufseitige Wandhöhe um max. 1,00 m überschreiten. Außerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen beträgt die max. Höhe von Werbeanlagen 8,00 m über dem natürlichen Gelände. Zone 2 des Mischgebietes und allgemeines Wohngebiet (WA): Frei- stehende Werbeanlagen sind unzulässig. Die Höhe von Werbeanla- gen an Hauptgebäuden innerhalb der überbaubaren Grundstücks- fläche darf die Oberkante des Erdgeschosses nicht überschreiten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 9 (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 Abs. 1 u, § 23 BauNVO) 2.11 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.12 a Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 55,00 m betragen (jegliche Richtung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4 BauNVO; siehe Typenschablo- nen) 2.13 Baulinie; Überschreitungen und Unterschreitungen bis max. 1,50 m können für Bauteile in deutlich untergeordneter Form, wie z.B. Balkone oder Erker ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs noch Nach- barbelange beeinträchtigen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 2 BauNVO; Nr. 3.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.14 Baugrenze (überbaubare Grundstücksfläche für Hauptgebäude); Überschreitungen bis max. 1,50 m können für Bauteile in deutlich untergeordneter Form, wie z.B. Balkone oder Erker ausnahmsweise zugelassen werden, sofern sie weder die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs noch Nachbarbelange beeinträchtigen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.15 Umgrenzung von Flächen für Tiefgaragen; Tiefgaragen sind nur innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) TGa Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 10 2.16 Umgrenzung von Flächen für Stellplätze (oberirdisch); oberirdi- sche Stellplätze sind nur innerhalb dieser Flächen zulässig. Inner- halb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Stellplätze grund- sätzlich unzulässig, sofern keine Fläche für Stellplätze festgesetzt ist. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; §12 Abs. 6 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.17 Umgrenzung von Flächen für Nebenanlagen; Nebenanlagen (Müllhäuschen, Müllcontainer, Abstellmöglichkeiten für Fahrräder) sind nur innerhalb dieser Flächen (und innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 14 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.18 Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind; innerhalb der Flächen sind keine baulichen Anlagen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; Nr. 15.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.19 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahnoberkante gewährleistet sein. Einzelne Bäume (Hochstämme mit Astansatz über 2,80 m) sind zulässig. Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkellängen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.20 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.21 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Stell- plätze, Randflächen (z.B. Schotterrasen, Rasenpflaster etc.) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) keine baulichen Anlagen 70 3 St NA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 11 2.22 Einzelner Stellplatz in der öffentlichen Verkehrsfläche als Begleit- fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.23 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.24 Einfahrt/Ausfahrt; für den Bereich der Zone 2 des Mischgebiets ist die Ein- und Ausfahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche auf diesen Be- reich zu bündeln. Ein- und Ausfahrten sind nur zulässig für Tiefga- ragen und oberirdische Stellplätze. (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.25 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.26 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.27 Behandlung von Nieder- schlagswasser innerhalb der Baugebiete, Materi- albeschaffenheit gegen- über Niederschlagswasser In den Baugebieten ist Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrundstücke anfällt, im Trennsys- tem abzuleiten. Das Niederschlagswasser (Regenwasser) ist über die öffentlichen Regenwasserkanäle dem westlich außerhalb des Geltungsbereiches befindlichen Retentionsfilterbecken zuzuführen. Hier ist es zwischenzuspeichern und über die belebte Bodenzone zu filtern und anschließend gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abzu- leiten. Auch beim Einbau einer Zisterne ist der Überlauf an das öf- fentliche Regenwasser-Kanalnetz zu gewährleisten. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, 5,50 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 12 Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Be- schichtung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. Sickerschächte sind unzulässig. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Regenwasserkanalisation ist ohne gesonderte wasserrechtliche Genehmigung grundsätzlich un- zulässig. Schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswas- ser oder eine Vermischung mit Schmutzwasser sind unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.28 Öffentliche Grünfläche als Gewässerbett des "Sulzmoosbaches"; ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.29 Öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone des "Sulz- moosbaches"; ohne bauliche Anlagen; Unterhaltungs- und Fuß- wege (variabler Verlauf) sowie öffentliche Ver- und Entsorgungsan- lagen sind in einem Umfang bis 30 % der Gesamtfläche zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.30 Öffentliche Grünfläche zur Eingrünung; ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.31 Wasserfläche des "Sulzmoosbaches" (§ 9 Abs. 1 Nr. 16a BauGB; Nr. 10.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.32 Flächen für Hochwasserschutzanlagen; entlang des gekenn- zeichneten Bereichs sind Anlagen zum Schutz vor Hochwasser (HQExtrem) des "Sulzmoosbaches" mind. in der festgesetzten Höhe herzustellen (beispielsweise Hochwasserschutzwand, Aufschüttung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 b BauGB; siehe Planzeichnung) Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 13 2.33 Förderung der Biodiversi- tät auf Grünflächen Zur Entwicklung von blütenreichen Extensivwiesen sind die öffent- lichen Grünflächen mit einer gebietsheimischen, standortgerechte Saatgutmischung anzusäen und durch zweischürige Mahd mit Ab- transport des Mahdguts zu pflegen. Auf die Ausbringung von Dün- ger und/oder Pflanzenschutzmitteln ist zu verzichten. Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.34 Insektenfreundliche Be- leuchtung/Photovoltaik- anlagen Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte LED-Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbar insektenschonende Lam- pentypen zulässig. Die maximale Lichtpunkthöhe beträgt 6,00 m für das Mischgebiet Zone 1, 4,50 m für das Mischgebiet Zone 2 und 4,50 m für das all- gemeine Wohngebiet über der Oberkante des endgültigen Gelän- des. Es sind nur Photovoltaikmodule zulässig, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (d.h. je Solarglasseite 3 %). (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.35 Bodenbeläge in den Bau- gebieten In den Baugebieten sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Planung zulässigen − Produktionsablaufes oder − regelmäßigen Befahrens mit Lkw oder − Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden Substanzen einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 14 2.36 Leitungsrecht 1 für Regenwasserkanal zum Retentionsfilterbecken zu Gunsten der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.37 Geh- und Leitungsrecht 2 zu Gunsten der Öffentlichkeit sowie zu Gunsten des Versorgungsträgers der hier verlaufenden bzw. ge- planten Leitungen oder Kanäle der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.38 Gehrecht zu Gunsten der Öffentlichkeit (teilweise durch einen Ge- bäudedurchgang verlaufend) (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.39 Leitungsrecht 3 für Mischwasserkanal zu Gunsten der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.40 Geh- und Fahrrecht 4 zu Gunsten der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.41 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutzfestsetzung 1 mit folgendem Inhalt: − Die Außenbauteile der Aufenthalts- und Ruheräume (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäu- den sind gemäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schall- schutz im Hochbau - auszuführen. An den Fassaden liegt ma- ximal die Anforderung von Lärmpegelbereich IV (maßgeblicher Außenlärmpegel von 66 dB(A) bis 70 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile der für die Außenbauteile der Auf- enthalts- und Ruheräume von Wohngebäuden ein erforderli- ches Gesamtschalldämmmaß R'W,res von mindestens 40 dB(A). LS 1 LR 1 GR/LR 2 LR 3 GR GR/FR 4 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 15 − Die zur Lüftung von Aufenthalts- und Ruheräumen (z.B. Wohn- zimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäuden be- nötigten Fensteröffnungen sowie Außenwohnbereiche sind voll- ständig auf die der Kreis-Straße K 7951 rückwärtigen Gebäu- deseite (Osten) zu orientieren. − Ausnahmen von der Orientierungspflicht können zugelassen werden, wenn eine Unterbringung von Fensteröffnungen ent- sprechend der Orientierungspflicht unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit aktiven lüftungs- technischen Anlagen versehen werden, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwech- sel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.42 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutzfestsetzung 2 mit folgendem Inhalt: − Alle Fenster von schutzbedürftigen Räumen (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäuden sind mit Festverglasung auszustatten. − Schutzbedürftige Räume, die ausschließlich über festverglaste Fenster verfügen, sind mit aktiven lüftungstechnischen Anlagen auszustatten, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Behei- zung erforderlichen Mindestluftwechsel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.43 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutzfestsetzung 3 mit folgendem Inhalt: − Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume (z.B. Wohnzimmer) und Ruheräume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind ge- mäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schallschutz im Hoch- LS 2 LS 3 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 16 bau - auszuführen. An den Fassaden liegt maximal die Anfor- derung von Lärmpegelbereich III (maßgeblicher Außenlärmpe- gel von 61 dB(A) bis 65 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile von Büroräumen ein erforderliches Gesamt- schalldämm-Maß R'W,res von mindestens 30 dB(A), für die Au- ßenbauteile von Aufenthalts- und Ruheräumen des Wohnberei- ches ein erforderliches Gesamtschalldämm-Maß R'W,res von min- destens 35 dB(A). − Die Ruheräume (z.B. Schlafzimmer, Kinderzimmer) sind mit ak- tiven lüftungstechnischen Anlagen zu versehen, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindest- luftwechsel sicherstellen. − Die zur Lüftung von Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnzimmer) be- nötigten Fensteröffnungen sind vollständig auf die der "Mars- weilerstraße" abgewandten Gebäudeseiten (Westen, Süden, Osten) zu orientieren. − Ausnahmen von der Orientierungspflicht können zugelassen werden, wenn eine Unterbringung von Fensteröffnungen ent- sprechend der Orientierungspflicht unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit aktiven lüftungs- technischen Anlagen versehen werden, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwech- sel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.44 Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort, der innerhalb der jeweiligen Verkehrsfläche als Begleitfläche/dem jeweiligen Bauge- biet um bis zu 5,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Ge- hölze aus der Pflanzliste 1 (Straßenraum) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.45 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 17 Grünfläche/dem jeweiligen Baugebiet; es sind ausschließlich Ge- hölze aus den Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrünung) und 3 (bach- begleitende Grünfläche) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flä- chen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entspre- chende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.46 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen Grünflä- che/dem jeweiligen Baugebiet; es sind ausschließlich Gehölze aus den Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrünung) und 3 (bachbeglei- tende Grünfläche) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.47 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der jewei- ligen öffentlichen Grünfläche/dem jeweiligen Baugebiet; es sind ausschließlich Gehölze aus den Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrü- nung) und 3 (bachbegleitende Grünfläche) zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.48 Zu erhaltender Baum; ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.49 Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind aus- schließlich standortgerechte und überwiegend heimische Bäume und Sträucher aus den unten genannten Pflanzlisten zu verwenden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 18 − Die öffentlichen Verkehrsflächen sind mit Gehölzen der Pflanz- liste 1 (Straßenraum) zu bepflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Die öffentlichen Grünflächen zur Eingrünung und als Bach be- gleitende Zone sind mit Gehölzen der Pflanzlisten 2 (Ein- und Durchgrünung) und 3 (bachbegleitende Grünfläche) zu be- pflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. Pflanzlisten: Pflanzliste 1 (Straßenraum) Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides 'in Sorten' Rot-Esche Fraxiunus pennsylvanica 'in Sorten' Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Inermis' Zerreiche Quercus cerris Traubeneiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Jap. Schnurbaum Sophora japonica 'in Sorten' Winter-Linde Tilia cordata 'in Sorten' Silberlinde Tilia tomentosa 'in Sorten' Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre 'in Sorten' Purpur-Erle Alnus x spaethii Hainbuche Carpinus betulus Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Skyline' Amerikanischer Amberbaum Liquidambar styraciflua 'in Sorten' Hopfenbuche Ostrya carpinifolia Vogel-Kirsche Prunus avium 'in Sorten' Traubenkirsche Prunus padus Schloss ‚Tiefurt‘ Pflanzliste 2 (Ein- und Durchgrünung) Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides 'in Sorten' Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 19 Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Rot-Esche Fraxiunus pennsylvanica 'in Sorten' Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Inermis' Walnuss Juglans regia 'in Sorten' Zitterpappel Populus tremula Zerreiche Quercus cerris Traubeneiche Quercus petraea Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Jap. Schnurbaum Sophora japonica 'in Sorten' Winter-Linde Tilia cordata 'in Sorten' Sommer-Linde Tilia platyphyllos Silberlinde Tilia tomentosa 'in Sorten' Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Grau-Erle Alnus incana Hainbuche Carpinus betulus Südlicher Zürgelbaum Celtis australis Rot-Esche Fraxiunus pennsylvanica 'in Sorten' Gleditschie Gleditsia triacanthos 'Skyline' Amerikanischer Amberbaum Liquidambar styraciflua 'in Sorten' Hopfenbuche Ostrya carpinifolia Eisenholzbaum Parrotia persica Zitterpappel (nicht im Straßenraum) Populus tremula Vogel-Kirsche Prunus avium 'in Sorten' Traubenkirsche Prunus padus Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Sträucher Feld-Ahorn (Hecke) Acer campestre Schwarze Apfelbeere Aronia melanocarpa Hainbuche (Hecke) Carpinus betulus Kornelkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Rotbuche (hecke) Fagus sylvatica Faulbaum Frangula alnus Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 20 Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Sal-Weide Salix caprea Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Pflanzliste 3 (bachbegleitende Grünfläche) Bäume 1. Wuchsklasse Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Bäume 2. Wuchsklasse Zitterpappel Populus tremula Trauben-Kirsche Prunus padus Fahl-Weide Salix rubens Korb-Weide Salix viminalis Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Echter Faulbaum Rhamnus frangula Sal-Weide Salix caprea Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 21 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.50 Pflanzungen in den Bau- gebieten (private Grund- stücke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den Baugebieten sind standortgerechte und überwiegend heimische Bäume und Sträucher aus der oben genannten Pflanzliste 2 (Ein- und Durchgrüng) zu "Pflanzun- gen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der o.g. Pflanzliste festgesetzt sind, ausgenommen hiervon sind nicht heimische immergrüne Gehölze und Nadel- gehölze (insbesondere Kirschlorbeer und Thuja), zulässig. − Pro 400 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum aus der o.g. Pflanzliste 1 zu pflanzen. Die im Plan festgesetzten zu pflanzenden Bäume können auf das Pflanzge- bot angerechnet werden. Abgehende Bäume sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laub- gehölze zulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. − Bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, sind für Bepflan- zung mit einer mindestens 60 cm dicken, durchwurzelbaren Drainage- und Substratschicht intensiv zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzung können Maßnahmen getroffen werden, die die Aufbauhöhen auf das notwendige Maß vergrößern, zum Beispiel durch Anhäuffelungen oder Aufkantungen, die auch als Sitzstufe ausgebildet werden können. Von dieser Regelung aus- genommen sind Flächen für befestigte Wege, Terrassen, Spiel- plätze, Pergolen, Treppenabgänge zu Tiefgaragen sowie ober- irdische Stellplätze. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 22 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.51 Dachbegrünung Die Flachdächer (Dachneigung 0-3 °) im Geltungsbereich sind auf einer Fläche von mindestens 75 % pro Dachfläche mit einer exten- siven Dachbegrünung zu versehen und dauerhaft zu erhalten. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Aufbauten bzw. Dach- fenster zur Belichtung sowie für Dachflächen, die zum Aufenthalt für Personen dienen (z.B. Dachterrassen). Die Dachflächen sind mit einer heimischen, standortgerechten Gräser-/Kräutermischung an- zusäen oder mit heimischen, standortgerechten Stauden und Se- dumsprossen zu bepflanzen. Die Mächtigkeit des Gründachaufbaus beträgt mindestens 10 cm. Eine Kombination mit Anlagen zur Ge- winnung von Sonnenenergie ist zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.52 Pflanzung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung Pflanzung von lockeren Strauch-Gruppen als lückiger Ufergehölz- Randstreifen. In den Randbereichen sind feuchte bis frische Kraut- säume zu entwickeln. Es sind Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflan- zungen in den öffentlichen Grünflächen" – Pflanzliste 3 (bachbe- gleitende Grünfläche) zu pflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.53 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichem Maß der Nutzung (Typen, zwingende Zahl der Vollgeschosse und /oder Ge- samt-Gebäudehöhen) (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.54 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichen öffentli- chen Grünflächen (§ 9 Abs. 1 BauGB; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 23 2.55 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungspla- nes "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Woh- nen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Ände- rung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.56 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" Die Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Ände- rungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Be- bauungsplan beziehen, werden für diesen Bereich der 12. Ände- rung vollständig durch diesen Bebauungsplan "Fischerareal" (Zu- sammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.57 Aufzuhebende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des "Wohnen Fischerareal" der Gemeinde Baindt (Fassung vom 05.09.2019; rechtsverbindlich seit 27.09.2019). (§ 9 Abs. 7 BauGB, siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 24 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fi- scherareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt Die Inhalte der örtlichen Bauvorschirften des Bebauungsplanes "In- nere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweite- rungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden für diesen Bereich der 12. Änderung vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zu diesem Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusam- menlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung 3.2 Aufzuhebende Grenze der örtlichen Bauvorschriften zum Bebau- ungsplan "Wohnen Fischerareal" der Gemeinde Baindt (Fassung vom 05.09.2019; rechtsverbindlich seit 27.09.2019). (§ 9 Abs. 7 BauGB, siehe Planzeichnung) 3.3 Dachform Die vorgeschriebene Dachform gilt für sämtliche Dächer von Haupt- und Nebengebäuden. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.4 FD Dachform Flachdach; als Flachdächer gelten Dächer bis zu einer Dachneigung von max. 3 °. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.5 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 25 (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 3.6 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) sind ausschließlich auf den Dachflächen oder in die Fassade inte- griert zulässig. Anlagen auf Flachdächern (0-3 ° Dachneigung) müssen nicht pa- rallel montiert werden, wenn sie gegenüber der Dachkante (Attika) so weit abgerückt sind, dass sie bei einem Betrachtungswinkel von 45 ° von unten nicht sichtbar bleiben. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.7 Mobil- und Richtfunkan- lagen Mobil- und Richtfunkanlagen sind an Gebäuden unzulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.8 Materialien für die Dach- deckung Für diejenigen Bereiche der Dächer, die der Gewinnung von Son- nenenergie dienen, sind Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Photovoltaikanlagen) zum Zeitpunkt der Errichtung üblich bzw. er- forderlich waren. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungsteile, Abdichtungsele- mente etc.) sind in jedem Fall andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.9 Fassadengestaltung/Far- ben von Außenwänden im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI Kunststoffverkleidungen sowie grelle (Weißanteil weniger als 80 %), fluoreszierende, metallische und spiegelnde Oberflächen an Gebäudefassaden mit Ausnahme von Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Photovoltaikanlagen) sind unzulässig. Sämtliche Außenfenster sind mit durchsichtigem Glas auszuführen. Spiegelglas und das großflächige Abkleben von Glasflächen (Bekle- bungsanteil größer 20 % der Fensterfläche) mittels Folien o.ä. sind unzulässig. Fenster von Bädern können als Ausnahme vollständig abgeklebt oder aus satiniertem Glas sein. Technische Einrichtungen (z.B. außen sichtbare Kaminrohre, Wär- mepumpen, Klimaanlagen, Lüftungsanlagen ausgenommen der Zu- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 26 und Abluftöffnungen bis 0,15 m², etc.) sind an Gebäudefassaden zur zentralen Erschließungsstraße nicht zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.10 Werbeanlagen im Mischgebiet (MI) Zone 1 und 2 und im all- gemeinen Wohngebiet (WA), (beispielhaft aus der Planzeich- nung) Mischgebiet (MI) Zone 1: Freistehende Werbeanlagen im Bereich der Zone 1 dürfen in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) eine Flä- che von 18 m² (pro einzelne Anlage) überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die Traufe um max. 1,00 m überragen und in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) 10 % der jeweiligen Wand- fläche überschreiten. Die Summe der Flächen aller Werbeanlagen (freistehend und an Gebäuden) darf 60 m² (pro Grundstück) nicht überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Mischgebiet (MI) Zone 2 und allgemeines Wohngebiet (WA): Frei- stehende Werbeanlagen sind unzulässig. Werbeanlagen an Gebäu- den dürfen nur parallel zur Fassade und im Erdgeschossbereich des Hauptgebäudes angebracht werden. Pro Werbeanlage an Gebäu- den sind max. 0,50 m² zulässig. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Werbeanlagen mit Signalfarben und mit reflektieren- den Materialien sind nicht zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) 3.11 Anzahl der Stellplätze in den Baugebieten Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in den Baugebieten beträgt: Wohnungsgröße (WoFlV) Stellplätze hierfür kleiner 55 m2 1,0 55 m2 bis (kleiner) 85 m2 1,5 ab 85 m2 2,0 Zone1/ Zone 2 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 27 Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vor- schriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) 3.12 Einfriedungen und Sicht- schutz im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI Zum öffentlichen Raum sowie zu gemeinschaftlich genutzten Flä- chen sind ausschließlich lebende Einfriedungen zulässig. Einfrie- dungen sind auf eine maximale Höhe von 0,70 m begrenzt. Entlang rechtwinklig zur Fassade verlaufender Grundstückssgrenzen sind darüber hinaus Sichtschutzlelemente in einer Höhe von 2,20 m und einer Länge von 3,50 m zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 28 4 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zei- chenerklärung 4.1 Umgrenzung von Flächen deren Böden erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet sind; Im nördlichen Geltungsbereich liegt auf der Fl.-Nr. 55 der im Bo- denschutz- und Altlastenkataster erfasste Altstandort "Marsweiler Straße 2" (Fl.-Nr. 346). Die Fläche wurde aufgrund der ehemaligen Nutzung als Spedition und Werkstatt als Altstandort erfasst und im Bodenschutz- und Altlastenkataster dokumentiert. Der Altstandort ist eingestuft in B-Entsorgungsrelevanz. Das heißt, der Altlastenverdacht ist ausgeräumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Aufgrund der Nutzungshistorie kann bei Eingrif- fen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, das ggf. entsprechend den abfall- und boden- schutzrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen ist. Mit möglichen Verunreinigungen ist im Bereich des laut Erfas- sungsunterlagen noch existierenden Ölabscheiders zu rechnen. Zukünftige Tiefbauarbeiten sind unter Aufsicht eines Fachbauleiters Altlasten durchzuführen. (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB; §§ 4, 9, 10 BBodSchG; siehe Planzeich- nung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 29 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen ge- setzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 5.1 Überschwemmungsbereich eines HQextrem-Ereignisses des "Sulz- moosbaches" Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 30 6 Hinweise und Zeichenerklärung 6.1 Weiterführende Grenze der räumlichen Geltungsbereiche des Be- bauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (siehe Plan- zeichnung) 6.2 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 6.3 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 6.4 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 6.5 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 6.6 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeter- Höhenschichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan- zeichnung) 6.7 "Sulzmoosbach" (ungefährer Verlauf, siehe Planzeichnung); ver- dolte Abschnitte sind mit einer gestrichelten, offene mit einer durch- gezogenen Linie dargestellt. 6.8 Möglicher Verlauf eines Unterhaltungs- und Fußweges in der öf- fentlichen Grünfläche (siehe Planzeichnung) 466,50 466,00 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 31 6.9 Böschung des "Sulzmoosbaches" (siehe Planzeichnung) 6.10 Deckenbuch; Darstellung der geplanten Straßenhöhe (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeichnung) 6.11 Begrünung privater Grundstücke Gem. § 9 Abs. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der be- bauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrü- nung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr einge- schränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, so- weit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. Gem. § 21a NatSchG sind Schotterungen zur Gestaltung von privaten Gär- ten grundsätzlich keine "andere zulässige Verwendung" (d.h. Schot- tergärten sind nicht erlaubt). 6.12 Baumschutz Es wird empfohlen, auch die nicht als zu erhalten festgesetzten vor- handenen Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseiti- gung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme) und wäh- rend der Bauzeit mit entsprechenden Baumschutzmaßnahmen zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schüt- zen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Land- schaftsbauschutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetations- flächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 "Richtlinie für die An- lage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden. 6.13 Nachhaltige Ressourcen- nutzung Es wird empfohlen, Regenwasser zur Bewässerung von Garten und Balkonpflanzen zu nutzen. Hierzu eignen sich Regenwasser-Auf- fangbecken (Zisternen). Auch Gartenteiche können mit Regenwasser gefüllt werden. Die Nutzung von Regenwasser zur Toilettenspülung sowie zum Wäschewaschen ist ebenfalls möglich, hierzu ist die "DIN 1989 Regenwassernutzungsanlagen" zu berücksichtigen. 466.43 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 32 Zur Nutzung von Bioabfällen wird die Errichtung eines Komposts empfohlen. 6.14 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zur Förderung der Insektenvielfalt und insbesondere von Bienen wird in den Privatgärten/in den öffentlichen Grünflächen die Anlage von blütenreichen Extensivwiesen durch Einsaat einer gebietsheimi- schen Saatgutmischung und Pflege durch zweischürige Mahd mit Abtransport des Mahdguts empfohlen. Auf Dünger und/oder Pflan- zenschutzmittel sollte verzichtet werden. Auch die Pflanzung heimi- scher Obstbäume wird empfohlen. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. 6.15 Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- meiden, muss die Beseitigung der Gehölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von Vögeln erfolgen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen Höhlenbäume sowie Bestandsgebäude, welche für ubiquitäre Arten Brutlebens- raum bieten und Potenzial für Fledermäuse aufweisen. Um zu ge- währleisten, dass die Lebensraumbedingungen für diese Arten er- halten bleiben, sind untenstehende Ersatzmaßnahmen (keine CEF- Maßnahmen) umzusetzen: − Für den Hausrotschwanz sind drei Halbhöhlennistkästen im räumlichen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schwegler, Halbhöhle Typ 2H/2HW). − Für den Haussperling sind drei Sperlingskoloniehäuser (z.B. Schwegler 1SP) an Gebäuden in räumlicher Nähe anzubringen. − Für Kohl- und Blau- und Weidenmeise sind neun Meisennistkäs- ten im räumlichen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schweg- ler Nisthöhle 1B, sechs Kästen mit 26 mm Lochdurchmesser, drei Kästen mit 32 mm Lochdurchmesser). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 33 − Für den Star sind sechs Starenkobel im räumlichen Zusammen- hang anzubringen (z.B. Schwegler Typ 3S). − Für höhlen- und spaltenbewohnende Fledermausarten sind sechs Ersatzquartiere im räumlichen Zusammenhang aufzuhän- gen (z.B. Schwegler Fledermausflachkasten 1FF, Fledermaus- höhle 2FN). − Es ist auf einen fachgerechten Standort (2-4 m hoch, Exposition Südost, Halbschatten, freier Anflug möglich) zu achten. Nistkäs- ten der gleichen Vogelart sind mind. 10 m voneinander entfernt aufzuhängen, Ausnahme Haussperling). − Die Vogel-Nisthilfen müssen jährlich im Herbst (November/De- zember) fachgerecht gereinigt werden. Wespen-/Hornissennes- ter sind erst im Frühjahr des Folgejahres aus den Nisthilfen zu entferne − Die Aufhängung der Nisthilfen hat möglichst in zeitlichem Zu- sammenhang mit der Fällung der Bäume und dem Gebäudeab- riss. Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe faunistisches Fachgut- achten vom 10.02.2016 sowie artenschutzrechtlicher Kurzbericht vom 19.07.2021. 6.16 Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) 6.17 Vorhandene Strauchgruppe (Erhaltung bzw. Beseitigung in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeich- nung) 6.18 Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des europäischen Schutzgebietsnetzwerkes "Natura2000"; hier Teilfläche des FFH-Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzen- reute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311), außerhalb des Geltungsbe- reiches (§ 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 13.3. PlanZV; siehe Planzeichnung). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 34 6.19 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB Externe Ausgleichsflächen im Rahmen des rechtsverbindlichen Be- bauungsplanes "Fischerareal Mischgebiet" Dem durch die Planung verursachten Eingriff werden Ökopunkte aus dem gemeindlichen Ökokonto zugeordnet. Der Ausgleichsbedarf bzw. die Zahl der zugeordneten Ökopunkte beträgt 173.134. Der Ausgleichsbedarf wird somit vollständig gedeckt. Die zugeordneten Ökokontoflächen befinden sich auf den Fl.-Nrn. 1108 (Gemarkung Baindt), 64/1 (Gemarkung Berg), 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt), 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt) sowie auf den Fl.- Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhausen). Folgende Maßnahmen wurden auf den einzelnen Flächen durchge- führt: Fl.-Nr. 1108 (Gemarkung Baindt): − Ersatz für die ehemalige Ausgleichsfläche BPL "Dachser" − 25.633 Ökopunkte Fl.-Nr. 64/1 (Gemarkung Berg): − Entwicklung einer Nasswiese − 1.930 Ökopunkte Fl.-Nr. 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt): − Herstellung der Durchgängigkeit am Sulzmoosbach − 62.444 Ökopunkte Fl.-Nr. 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt): − Rekultivierung nach B 30 OU Ravensburg - Pflanzung Streuobst und Einzelgehölze − 9.518 Ökopunkte Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhau- sen): − Dauerwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichten, sowie Pflanzungen von standortgerechten Laub- hölzern wie Eiche und Erle − Bannwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichte, sowie gruppenweise Initialpflanzung standortge- rechter Weichhölzer wie Erle und Weide; anfänglicher Schutz der Initialpflanzungen vor Biberfraß. Nur die unbedingt benötigten Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 35 Mischwasserkanal (Bestand) Kanal zum Retentionsfilter- becken Wege, sowie die südlichen drei Weiher werden durch Sicherung der Dämme erhalten. Entfernung von standortfremdem Jung- wuchs. Ansonsten Entnahme aus der Nutzung. − Naturnaher Bachabschnitt: Zulassen eines natürlichen Gewäs- serverlaufes sowie Zulassen der Bibertätigkeit − Nur die weiterhin benötigten Wirtschafts- und Wanderwege, so- wie die südlichen drei Weiher (kulturhistorisches Erbe) werden durch die Sicherung der Dämme erhalten. Dadurch Vermeidung von Konflikten zwischen Waldwirtschaft und Biber − Von den genannten Maßnahmen auf den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3, Gemarkung Ochsenhausen stehen der Ge- meinde noch 103.611 Ökopunkte zur Verfügung. Dem Vorha- ben werden davon 73.609 Punkte, d.h. ein Anteil von 71 % zu- gewiesen. Der verbleibende Überschuss von 30.002 Ökopunk- ten steht der Gemeinde Baindt für weitere Bauvorhaben zur Ver- fügung. 6.20 Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils 0,80 m über Fahrbahn-Oberkante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). 6.21 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Mischwasserkanal: ist im Zuge von Instandhaltungsmaßnahmen zur Velegung vorgese- hen (siehe Planzeichnung) 6.22 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Kanal zum Retenti- onsfilterbecken (siehe Planzeichnung) 6.23 Retentionsfilterbecken außerhalb des Geltungsbereiches; Lage und Größe sind ungenau (siehe Planzeichnung) In dem Retentionsfilterbecken wird Niederschlagswasser von öffent- lichen Verkehrsflächen und von privaten Grundstücken zurückgehal- ten und über die belebte Bodenzone abgeleitet. Der Bereich ist als R 71 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 36 naturnahes Retentionsbecken mit natürlichen Böschungswinkeln angelegt. 6.24 Grundwasserdichte Unter- geschosse Aufgrund der Bodenbeschaffenheit in bestimmten Teilbereichen ist innerhalb der Baugebiete ein Vernässen des Arbeitsraumes möglich. Die Gebäude sollten daher mit einem grundwasserdichten Unterge- schoss ausgeführt werden. 6.25 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenschutz- und Bodenver- wertungskonzept zu erstellen, und die Bauausführung vorsorgeori- entiert bodenkundlich begleiten zu lassen. Das Bodenschutz- und Bodenverwertungskonzept sollte folgende Punkte umfassen: Fest- stellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bo- dens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Horizont); Mengenangaben bzgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und La- gerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Bei der Bauausführung ist auf einen fachgerechten und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten, entsprechend der Darstellung in der Broschüre "Bodenschutz beim Bauen" (rv.de). Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenma- terial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten") und DIN 19639 "Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauarbeiten" sind bei der Bauausführung einzu- halten. Durch planerische Maßnahmen ist der Bodenaushub zu reduzieren. Bei Abtrag, Lagerung und Transport des Oberbodens ist auf einen sorgsamen und schonenden Umgang zu achten, um Verdichtungen oder Vermischungen mit anderen Bodenhorizonten zu vermeiden. Zu Beginn der Baumaßnahmen ist der anstehende Oberboden ab- zuschieben und bis zur Wiederverwertung in profilierten Mieten Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 37 ohne Verdichtungen zu lagern. Die i.d.R. darunter folgenden Boden- horizonte kulturfähiger Unterboden und unverwittertes Untergrund- material sind jeweils ebenfalls beim Ausbau sauber voneinander zu trennen und getrennt zu lagern. Die Bodenmieten sind mit tiefwur- zelnden Gründüngungspflanzenarten zu begrünen. Bei einer Wie- derverwertung des Bodenmaterials vor Ort sind die Böden möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen Schichtung, bei der Wiederher- stellung von Grünflächen verdichtungsfrei wieder einzubauen. Ggf. verunreinigtes Bodenmaterial ist zu separieren und entspre- chend den gesetzlichen Regelungen zu verwerten oder zu entsorgen. Überschüssiger Boden sollte einer sinnvollen möglichst hochwerti- gen Verwertung zugeführt werden z.B. Auftrag auf landwirtschaftli- chen Flächen, Gartenbau. Einer Vor-Ort-Verwertung des Erdaushubs ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen (dies ist frühzeitig in Pla- nung zu berücksichtigen). Böden auf nicht überbauten Flächen sind möglichst vor Beeinträch- tigungen (Verdichtung, Vernässung, Vermischung, Verunreinigung) zu schützen, ggf. eingetretene Beeinträchtigungen zu beseitigen. Ggf. eingetretene Verdichtungen des Bodens sind nach Ende der Bauarbeiten zu beheben, z.B. durch Tiefenlockerung und Ersteinsaat mit tiefwurzelnden Pflanzen. Künftige Grün- und Retentionsflächen sind während des Baubetriebs vor Bodenbeeinträchtigungen wie Verdichtungen durch Überfahren oder Missbrauch als Lagerfläche durch Ausweisung und Abtrennung als Tabuflächen zu schützen. Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. -vermischung mit Bodenmaterial ausgeschlossen werden. Hierzu wird des Weiteren auf § 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 LBod- SchAG, sowie § 3 Abs. 3 und 4 LKreiWiG verwiesen. 6.26 Gewässerrandstreifen Seit Inkrafttreten des Wassergesetzes am 01.01.2014 gelten nach § 29 Wassergesetz (WG) auch für den Innenbereich Gewässerrand- streifen in einer Breite von 5 m. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante, ansonsten bei fehlender Gewässerböschungs- oberkante ab der Linie des Mittelwasserstandes. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 38 Die Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen. Folgendes ist im Bereich des Gewässerrandstreifens verboten (gem. § 38 Wasserhaushaltsgesetz und § 29 Wassergesetz für Baden- Württemberg): − Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln − Umgang mit wassergefährdenden Stoffen − die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt wer- den können − Anpflanzung von nicht standortgerechten Bäumen und Sträu- chern − Entnahme von standortgerechten Bäumen und Sträuchern Gem. dem Bescheid der unteren Wasserbehörde (§ 84 Abs.2 WG) vom 28.06.2019 wurde, infolge des Antrages der Gemeinde Baindt vom 25.06.2019 auf Befreiung vom Gewässerrandstreifen und der Erfüllung der Befreiungsvorrausetzungen nach § 38 Abs. 5 WHG, das Einvernehmen zur widerruflichen Befreiung vom Gewässerrand- streifen nach § 38 Abs. 5 WHG i.V.m. § 29 Abs.1 u.3 WG erteilt. 6.27 Grundwasserschutz Grundwasserbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrecht- lichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ravens- burg zu beantragen. Die für das Erlaubnisverfahren notwendigen Antragsunterlagen müssen nach § 86 Absatz 2 WG von einem hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden. Ein Formblatt über die notwendigen Unterlagen ist bei der Unteren Wasserbehörde erhältlich. Eine Erlaubnis für das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser zur Trockenhaltung einer Baugrube kann grundsätzlich nur vorübergehend erteilt werden. Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Unter- nehmer gem. § 49 Absatz 2 WHG bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes unverzüglich anzuzeigen. Die Untere Wasserbe- hörde trifft die erforderlichen Anordnungen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 39 6.28 Grundwasser und Draina- gen Grundwasser darf nicht abgeleitet werden. Drainagenwässer dürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. 6.29 Energieeinsparung Die Nutzung von regenerativen Energien wird durch das Gebäu- deenergiegesetz (GEG - Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) beim Neubau vorgegeben. Über die gesetzlichen Anfor- derungen hinausgehende Energiesparmaßnahmen werden von der Gemeinde Baindt ausdrücklich empfohlen. 6.30 Barrierefreies Bauen Im Zuge der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben sollte durch den Bauherrn die Möglichkeit der Umsetzung barrierefreier Woh- nungen in den Erdgeschossen der geplanten Gebäude geprüft und in Betracht gezogen werden. 6.31 Spielplatz Gemäß § 9 Abs. 2 Landesbauordnung (LBO) ist bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen, die jeweils mindes- tens zwei Aufenthaltsräume haben, auf dem Baugrundstück oder in unmittelbarer Nähe auf einem anderen geeigneten Grundstück, dessen dauerhafte Nutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich ge- sichert sein muss, ein ausreichend großer Spielplatz für Kleinkinder anzulegen. Die Art, Größe und Ausstattung der Kinderspielplätze bestimmt sich nach der Zahl und Größe der Wohnungen auf dem Grundstück. 6.32 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen) i.V.m. § 15 Landesbauord- nung Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405 i.V.m. §2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff.5.1 IndBauRL. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 40 Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfoh- len. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydran- ten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deut- lich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die zuständigen Stützpunktfeuerwehr der Großen Kreis- stadt Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltenen Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fach- technisch erforderlichen Eintreffzeit für Menschenrettungsmaßnah- men einsetzen. Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m sind nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet. Bei Aufenthaltsräumen, die eine Rettungs- höhe > 8 m aufweisen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 6.33 Ergänzende Hinweise Datengrundlage: Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Lan- desamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Würt- temberg, Stand: Mai 2021. Die Höhenangaben über NHN beziehen sich auf das Bezugshöhen- system DHHN 12. Das LGRB weist darauf hin, dass im Anhörungsverfahren des LGRB als Träger öffentlicher Belange keine fachtechnische Prüfung vor- gelegter Gutachten oder von Auszügen daraus erfolgt. Sofern für das Plangebiet ein ingenieurgeologisches Übersichtsgutachten, Baugrundgutachten oder geotechnischer Bericht vorliegt, liegen die darin getroffenen Aussagen im Verantwortungsbereich des gutach- tenden Ingenieurbüros. Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhan- denen Geodaten im Verbreitungsbereich von Auenlehm unbekann- ter Mächtigkeit. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nut- zungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rech- nen. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungs- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 41 verhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene orga- nische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernis- sen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planungen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrund- aufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshorizonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfoh- len. Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach- tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un- verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt be- hält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leerrohr von der Erschließungs- straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikationskabel vorzusehen. Die Grundstücke werden mit einem Anschluss an das Wärmenetz der Gemeinde Baindt versehen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 42 Auf die Lage der erforderlichen Hauskontrollschächte ist unabhängig von der festgesetzten Baugrenze bzw. den ggf. festgesetzten Flä- chen für Garagen, Nebenanlagen oder Stellplätze zu achten. Die Schächte sind von Bebauung bzw. Versiegelung jeglicher Art freizu- halten. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Ge- ruchsimmissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflan- zenschutzmitteln etc.) sowie Lärmimmissionen (z.B. Traktorenge- räusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Unterkellerungen an Gebäuden sollten vor allem in Gewässernähe als wasserdichte und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Gem. § 11 Abs. 4 LBO sind in allgemeinen Wohngebieten nur Wer- beanlagen an der Stätte der Leistung zulässig. Eine sog. Sammel- werbeanlage ist in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig. Alle genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Pa- tentamt archiviert und gesichert hinterlegt. Die genannten Normen und Richtlinien können bei der Gemeinde Baindt, Marsweilerstraße 4, eingesehen werden. 6.34 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungsplanung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen er- geben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. 6.35 Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z.B. Zone 2; Flächen für Tiefgara- gen und Flächen für Stellplätze entlang der zentralen Grundstücks- grenze im MI). Die Art der baulichen Nutzung gilt entsprechend der zugeordneten Farbe und damit auch über festgesetzte Nutzungsketten hinweg. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 43 7 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.07.2021 (BGBI. I S. 2939), § 4 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Würt- temberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischer- areal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 09.11.2021 beschlossen. § 1 Aufhebung Die Inhalte des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal" der Gemeinde Baindt (Fassung vom 05.09.2019; rechtsverbindlich seit 27.09.2019) werden in dem im zeichnerischen Teil gekennzeichneten Bereich aufgeho- ben. § 2 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften ergeben sich aus deren zeichnerischem Teil vom 21.10.2021. § 3 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvor- schriften bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 21.10.2021. Dem Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu wird die jeweilige Begründung vom 21.10.2021 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen sowie die örtlichen Bauvorschriften hierzu, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, werden für den Bereich der 12. Änderung vollständig Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 44 durch diesen Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") und die örtlichen Bauvorschriften hierzu ersetzt. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften zu: − Dachform − Dachneigung − Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie − Satelliten-Empfangsanlagen, Außenantennen, Mobil- und Richtfunkanlagen − Materialien für die Dachdeckung − Fassadengestaltung/Farben von Außenwänden im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI − Werbeanlagen im Mischgebiet (MI) Zone 1 und Zone 2 und im allgemeinen Wohngebiet (WA) − Anzahl der Stellplätze in den Baugebieten − Einfriedungen und Sichtschutz im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 45 § 5 Inkrafttreten Der Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbe- schlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ........................ .......................................................... (S. Rürup, Bürgermeisterin) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 46 8 Begründung – Städtebaulicher Teil 8.1 Allgemeine Angaben 8.1.1 Zusammenfassung Durch die Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fi- scherareal" mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" soll die moderne Umsetzung neuer Wohnbebauung teilweise mit integriertem, nicht störendem Gewerbe im westlichen Bereich der Gemeinde Baindt ermöglicht werden. Der Bebauunngsplan orientiert sich am städtebaulichen Konzept der Architekten Hrn. Gütschow und Hrn. Gauggel aus Tübingen. Die Umsetzung des städ- tebaulichen Konzeptes ist mit den jetzigen Festsetzungen der beiden Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" und "Mischgebiet Fischerareal" nicht vollständig möglich, da hierzu eine Änderung der Erschließung sowie ein engeres Festsetzungskonzept erforderlich ist. Aus diesem Grund sollen die Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschriften überarbeitet werden. Da es sich bei den städ- tebaulichen Entwürfen um ein Gesamtkonzept handelt, sollen hierzu der Bebauungsplan "Fischer- areal" sowie die 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" als Gesamtplan aufgestellt und dabei die notwendigen Änderungen der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" und "Misch- gebiet Fischerareal" in einem Planwerk zusammengefasst werden. Das Plangebiet befindet sich im westlichen Bereich der Ortsmitte der Gemeinde Baindt. Im Norden grenzt der Geltungsbereich an die "Marsweilerstraße" und im Westen an die Kreisstraße 7951 an. Südlich des Geltungsbereiches ist das Gelände des Bauhofes und der Freiwilligen Feuerwehr an der "Ziegeleistraße" ansässig. Im Osten grenzt der Geltungsbereich an die "Küferstraße" und zum Teil an Bestandsbebauung an. Weiter östlich schließen sich Einrichtungen der Ortsmitte Baindt, wie das Rathaus, eine Veranstaltungshalle, Einzelhandelsnutzungen sowie ein Parkplatz an. Aktuell ist die Fläche zum Großteil als Brachfläche zu bezeichnen. Im Westen ist bereits ein Lebensmittelmarkt umgesetzt worden, welcher im Konzept der Architekten ebenfalls zu finden ist. Darüber hinaus sind für die Bereiche der wasserwirtschaftlichen und landschaftsplanerischen Maßnahmen die erforder- lichen Flächen (Öffnung des "Sulzmoosbaches") in den Geltungsbereich aufgenommen. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des Bebauungsplanes "Fischerareal" im beschleunigten Verfahren (Be- bauungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffsregelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplans "Fischerareal" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 47 8.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Der zu überplanende Bereich befindet sich im westlichen Bereich der Gemeinde Baindt. Der west- liche Bereich des Plangebiets grenzt an die Kreisstraße 7951 mit der Art der baulichen Nutzung "Mischgebiet". Im südlichen Bereich der Mischgebietsfläche ist bereits ein Lebensmittelmarkt rea- lisiert worden. Der übrige Bereich des Plangebiets ist unbebaut. Der östliche Bereich des Plange- biets grenzt an die "Küferstraße" mit der Art der baulichen Nutzung "Wohnen". Der Geltungsbereich wird vollständig von den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen "Wohnen Fi- scherareal", "Mischgebiet Fischerareal" und "Innere Breite" überlagert. Im südlichen Bereich der Planung grenzt der Geltungsbereich dieser Planung an den Geltungsbereich des bereits rechtsver- bindlichen Bebauungsplanes "Innere Breite" und überlagert diesen teilweise. Das Plangebiet befindet sich im Sanierungsgebiet "Ortskern II". Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich die Grundstücke mit den Flst.-Nrn. 19, 52, 53, 53/1 (Teilfläche), 55, 55/2, 55/7, 55/8, 55/9, 56/3, 56/4 (Teilfläche), 58/4 (Teilfläche), 87 (Teilfläche), 206/4 (Teilfläche) und 575/2 (Teilfläche). 8.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 8.2.1 Bestandsdaten und allgemeine Grundstücksmorphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden vom Bodenseebecken geprägt. Innerhalb des überplanten Bereiches befindet sich ein Lebensmittelmarkt, der bestehen bleibt. Darüber hinaus sind keine naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Die überwiegenden Teile des Geländes sind nahezu eben. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Süden sind unproblematisch. 8.2.2 Erfordernis der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs in Mischgebiets- sowie Wohnbauflächen. Um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des, von den Architekten Hrn. Gütschow und Hrn. Gauggel erarbeiteten, städtebaulichen Entwurfs herzustellen, ist die Änderung des ursprünglichen Festsetzungskonzeptes und damit die Zusam- menlegung und Änderung der bestehenden Bebauungspläne erforderlich. Die Planungen der be- auftragten Architekten sind soweit fortgeschritten, dass ein konkreter städtebaulicher Entwurf vor- liegt. Dieser dient als Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplan "Fischerareal". Es wird be- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 48 wusst ein neuer Bebauungsplan aufgestellt, um die Festsetzungen sowie die örtlichen Bauvorschrif- ten auf diesen städtebaulichen Entwurf anpassen zu können. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis, bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. Für den Teilbereich im Südosten des Plangebiets (Flst.-Nrn. 51 und 51/1, rechtsverbindlicher Be- bauungsplan "Wohnen Fischerareal") soll eine Aufhebung erfolgen. In diesem Bereich befindet sich bereits Wohnbebauung, die bestehen bleiben soll. Außerdem stehen die Flächen derzeit nicht zur Verfügung. Dieser Bereich wird zukünftig nach § 34 BauGB bebaut. 8.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 2.3.1.1 Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Entwicklungsachsen orientieren und in Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und leistungsfähigem Anschluss an das überört- liche Straßennetz konzentriert werden. − − 2.3.1.2 Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flä- chen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und woh- nortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewerbe- flächen hinzuwirken. − − 2.6.2/Anhang "Landesentwick- lungsachsen" Landesentwicklungsachse Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß) − − 2.6.4 Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen kon- zentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Frei- räume erhalten werden. − − 2.6.4.1 In den Verdichtungsräumen und den Randzonen um die Verdichtungsräume soll die Siedlungsentwicklung so konzentriert und geordnet werden, dass in den Entwicklungsachsen kleinräumig abgestimmte Zuordnungen von Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen und wohnortna- hen Freiflächen erreicht sowie Überlastungserscheinungen abgebaut werden. Bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 49 − 3.1.2 Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwer- punkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren. − − 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] − − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. − − 4.2.2 Zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung ist auf einen sparsamen Verbrauch fossiler Energieträger, eine verstärkte Nutzung regenerativer Ener- gien sowie auf den Einsatz moderner Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad hinzuwirken. Eine umweltverträgliche Energiegewinnung, eine preisgünstige und umweltgerechte Versorgung der Bevölkerung und die ener- giewirtschaftlichen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der heimi- schen Wirtschaft sind sicherzustellen. − − Karte zu 2.1.1 "Raumkatego- rien" Darstellung als Randzone um einen Verdichtungsraum. Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober- schwaben maßgeblich: − − 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwick- lungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu kon- zentrieren. − − 2.2.3 (1) /Strukturkarte Regionale Entwicklungsachse Meßkirch-Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravens- burg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Lindenberg) mit den Siedlungsbereichen Meßkirch, Pfullendorf, Wilhelmsdorf, Ravensburg/Wein- garten, Wangen i.A.-Isny i.A. im Zuge der Landes-Straßen L 195; L 212, L 201, L 201b, L 288, B 32, B 12. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 50 Darstellung der Gemeinde Baindt als Teil des Verdichtungsbereiches innerhalb der Region. − − 2.3.2/Karte "Siedlung" Ausweisung der Gemeinde Baindt als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwick- lung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im Ein- zugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Auf- nahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung (Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben – Stand: Entwurf zur 2. Anhörung gem. Beschluss der Verbandsversammlung vom 23. Oktober 2020) als Ziele und Grundsätze im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen: − 2.4.0 (Z) 2 Die Flächeninanspruchnahme ist durch die Aktivierung innerörtlicher Potenzi- ale (Baulücken / Nachverdichtung, Brach- / Konversionsflächen, Flächenre- cycling) sowie durch eine flächeneffiziente Nutzung und angemessen verdich- tete Bauweise zu verringern. − 2.4.0 (G) 4 Die Gemeinden sollen durch eine aktive Baulandpolitik auf die Mobilisierung und tatsächliche Verfügbarkeit der Bauflächenpotenziale im Siedlungsbestand und der bauplanungsrechtlich gesicherten Flächen hinwirken. Die Bauflächen- ausweisung soll so bemessen und gelenkt werden, dass Überlastungen und ein ungegliedert bandartiges und flächenhaft ausgreifendes Siedlungswachs- tum vermieden werden. − 2.4.1 (Z) 6 Zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch neue Wohnbauflächen sind bei allen Neubebauungen außerhalb von regionalbedeutsamen Woh- nungsbauschwerpunkten folgende Werte der Mindest-Bruttowohndichte ein- zuhalten: (…) − 2.5.0 (G) 1 Für die Region soll ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Wohnungsan- gebot sichergestellt werden. Eine soziale Mischung ist anzustreben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 51 Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Gemäß dem Fortschreibungsentwurf des Regionalplans hat die Gemeinde Baindt zukünftig bei der Ausweisung von Wohngebieten als "sonstige" Gemeinde in einem ländlichen Raum i.e.S. eine Min- dest-Bruttowohndichte von 50 Einwohnern pro Hektar einzuhalten. Da momentan noch keine ver- bindlichen Berechnungsgrundlagen vorliegen, kann die Richtigkeit der berechneten Werte nicht sichergestellt werden. Gemäß dem Bebauungsplan sind im allgemeinen Wohngebiet (WA) jeweils 5 Bauplätze und im Mischgebiet (MI) jeweils 5 Bauplätze vorhanden. Da nicht verbindlich festge- setzt ist, welche Bauformen umgesetzt werden müssen, ist eine Verwirklichung von Einzel- oder Doppelhäusern, Kettenhäusern oder Mehrfamilienhäusern grundsätzlich denkbar. Allerdings ist an- zuführen, dass dem vorliegenden Bebauungsplan ein städtebauliches Entwurfskonzept des Archi- tekturbüros Gauggel vom 08.12.2020 zugrunde liegt und die Gemeinde anstrebt dieses Konzept umzusetzen. Die Planung sieht eine flächensparende Bebauung vor. Es sollen ca. 10 Mehrfamili- enhäuser vor. Das Städtebauliche Entwurfskonzept geht bei einer Realisierung der maximalen An- zahl an Wohneinheiten (118 Wohneinheiten) und bei einer Belegungsdichte von 2,3 EW/Whg. (vgl. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, 2019; Belegungsdichte für Baindt) ergibt sich eine Bruttowohndichte von 121 Einwohner je Hektar. Damit wären die gestellten Anforderungen gemäß dem Regionalplan Bodensee-Oberschwaben deutlich übertroffen. Selbst wenn die ange- strebte Realisierung der maximalen Anzahl an Wohneinheiten geringer ausfallen würde, wäre die Bruttowohndichte von 50 Einwohner pro Hektar noch erfüllt. Das Planungsgebiet befindet sich im Randbereich der regionalen Entwicklungsachse Meßkirch- Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravensburg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Linden- berg) des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt ist im Regionalplan als Siedlungsbereich (Siedlungsschwerpunkt) mit angemessener Siedlungsentwicklung ausgewiesen. Darüber hinaus befindet sie sich im Verdichtungsbereich innerhalb der Region. Die Ziele des Regi- onalplanes fordern ausdrücklich die Sicherung eines quantitativ und qualitativ ausreichenden Woh- nungs-Angebotes in diesem Bereich. Die Planung stimmt mit diesen Zielen des Regionalplanes überein. Die Planung steht somit in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Der regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit An- schluss an den Altdorfer Wald" ist von dem überplanten Bereich nicht betroffen. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtswirksam seit 01.04.1995). Die überplanten Flächen werden hierin als Mischgebiets- bzw. Wohnbauflächen dar- gestellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebietseinstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes übereinstimmen, ist das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB erfüllt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 52 Der in den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan trifft für den betroffenen Bereich keine konkreten Aussagen. Als Misch- sowie Wohnbaufläche erscheint der überplante Bereich geeignet, da er eine starke An- bindung an die vorhandene Siedlungsstruktur sowie vorhandene Erschließungsvorgaben aufweist. Der Bereich ist weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Das Ausmaß der Bebauung ist mit einer organischen Siedlungsentwicklung im Gesamtgemeindegebiet vereinbar. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG). Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 8.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Das Plangebiet befindet sich im Sanierungsgebiet "Ortskern II". In den Jahren 2014/15 wurde hierzu ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Die Aufstellung der Bebauungspläne "Misch- gebiet Fischerareal" sowie "Wohnen Fischerareal" konkretisierten die Überlegungen dieses Wett- bewerbes. Mit dem nun vorliegenden städtebaulichen Konzept wurden die Überlegungen aus dem städtebaulichen Wettbewerb weiter konkretisiert und verfeinert. Die Aufstellung des Bebauungs- planes "Fischerareal" soll nun die planerischen Voraussetzungen dazu schaffen. Deshalb wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. Im Rahmen eines Behördenunterrichtungstermines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Besonderen auf die Erforderlichkeit einer artenschutzrechtlichen Relevanzbegehung hingewiesen. Des Weiteren wurde der Umgang mit den ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten HQ100 sowie HQExtrem und die bereits realisierte Bachöffnung angesprochen. Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, die ortsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sicherzustellen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen sowie unterschiedliche und zeitgemäße Bauformen zu ermöglichen. Auf diese Weise soll ein effizientes und bedarfsgerechtes Planungsinstrument ge- schaffen werden. Für das geplante Mischgebiet sowie allgemeine Wohngebiet soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungsstruktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung und die Voraussetzung für moderne und funktionelle Arbeits- und Produktionsstätten zu schaffen, ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation zu beeinträchtigen. Die Systematik des Bebauungsplans "Fischerareal" entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 53 Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO). Die Aufstellung des Bebauungsplans "Fischerareal" erfolgt im so genannten beschleunigten Ver- fahren gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung). Dies ist aus fol- genden Gründen möglich: − bei dem Vorhaben handelt sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung. − die zulässige Grundfläche liegt bei 8.430 m² und folglich unter 20.000 m². − es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundla- gen ab. 8.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften Für den westlichen Bereich ist weiterhin ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Für den östlichen Bereich ist fortführend ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Als Festsetzungsalternative zum allgemeinen Wohngebiet (WA) wäre auch ein reines Wohngebiet (WR) möglich. Es ist jedoch aus städtebaulichen Gründen sinnvoll, eine verträgliche Nutzungsmi- schung, wie sie die Baunutzungsverordnung für das allgemeine Wohngebiet (WA) zulässt, anzu- streben. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb der beiden Gebiete Veränderungen wie folgt vorgenommen: − Im allgemeinen Wohngebiet (WA) soll die Reduzierung von Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit festgsetzt werden, um städtebauliche Fehlentwicklungen vermeiden. Der Bereich ist auf Grund seiner Er- schließungssituation und Grundstücksbemessung nur bedingt geeignet, solche Nutzungen auf- zunehmen. Zudem sind die damit u.U. verbundenen Nutzungskonflikte auf Grund der Kleinräu- migkeit des geplanten Wohngebietes teilweise nur schwer lösbar. Eine gleichzeitige Einschrän- kung der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit wird jedoch nicht vor- genommen. Die zuletzt genannten Nutzungen sind innerhalb des Bereiches erforderlich. Durch Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 54 eine Einschränkung bestünde darüber hinaus die Gefahr, den Gebietscharakter vom Grundsatz her zu unterlaufen. − Grundsätzlichen Ausschluss erfahren im allgemeinen Wohngebiet (WA) die in § 4 Abs. 3 Nrn. 3- 5 BauNVO angeführten Nutzungen: Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tank- stellen. Die genannten Nutzungen sind nicht geeignet, innerhalb der überplanten Flächen auf- genommen zu werden. Die Ortsrandlage, unlösbare Nutzungskonflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebauliche Gesamtsituation sind die Gründe hierfür. − Im Mischgebiet (MI) ist eine Reduzierung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sowie Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit vorgesehen. Die genannten Nutzungen sind an anderen Stellen im Gemeindegebiet Baindts bereits vorhanden bzw. bedürfen einer genauen Prüfung, um für den Bereich und deren umgebenden Grundstücke unlösbare Konflikt- potenziale auszuschließen. − Im Mischgebiet (MI) ist ein Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungs- stätten gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 BauNVO vorgesehen. Die genannten Nutzungen würden für den Bereich und deren umgebenden Grundstücke zu einem unlösbaren Konfliktpotenzial führen. Der Ausschluss von Vergnügungsstätten ist durch deren störenden Charakter auf das gesamte Um- feld begründet, da der Ort Baindt sich im ländlich geprägten Raum befindet. − Weiterhin werden im Mischgebiet (MI) Werbeanlagen ausgeschlossen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden (sogenannte "Fremdwerbungen"). Hierunter fallen Werbeanla- gen, die eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen. Solche Anlagen der Fremdwerbung können als selbständige bzw. eigenständige Hauptnutzung ausgeschlossen werden (VGH Mannheim, Urteil vom 16.04.2008, AZ: 3 S 3005/06). Anlagen der Fremdwerbung zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass sie in einer besonders auffälligen, sich von ihrer Umgebung hervorhebenden Art und Weise gestal- tet sind, um besondere Aufmerksamkeit zu erreichen. Durch die Zulassung von Anlagen der Fremdwerbung würde eine nachteilige Auswirkung auf das Landschafts- und Ortsbild erwartet. Zudem sollen die Flächen des Gewerbegebietes der Ansiedlung von Unternehmen dienen, die Arbeitsplätze in der Region schaffen. Selbständige Werbeanlagen widersprechen diesem pla- nerischen Ziel und werden deshalb als Nutzung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO im Gewerbegebiet ausgeschlossen. − Grundsätzlich ausgeschlossen werden in beiden Gebieten fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeit- punkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Wohngebiet und Mischgebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nach- haltig in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 55 strahlentechnische Beeinträchtigung gegeben wäre. Dem Gedanken einer flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet, kann auch ohne eine detaillierte Unter- suchung der funktechnischen Zusammenhänge entsprochen werden. − Ferner werden Hauptanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO in beiden Gebieten aus- geschlossen, um Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sowie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. − Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind Elektrotankstellen in beiden Gebieten als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder sonstigen Gewerbebetrieben ausnahmsweise zulässig. Von einer von den einzelnen Ladesäulen ohne Verkaufsstelle ausgehenden Störung ist nicht auszugehen. Die Ladesäulen fügen sich durch Größe und Aussehen in die Umgebung ein und dienen lediglich dem Aufladen eines Elektrofahrzeugs. Dadurch, dass keine Verkaufsstelle zulässig ist sowie durch die entsprechend dem jeweiligen Fahrzeug benötigte Ladedauer, ist nicht von einem star- ken Zu- und Abgangsverkehr auszugehen. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Für die Typen 1-3 sind Grundflächenzahlen festgesetzt. Die festgesetzten Werte von 0,40 (Typ 1WA) und 0,60 (Typ 1-3MI) befinden sich jeweils im Rahmen der im § 17 der Baunutzungs- verordnung (BauNVO) definierten Orientierungswerte für Wohngebiete (Typ 1WA) und Mischge- biete (Typ 1-3MI). − Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungsmöglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der vorliegenden Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderli- chen und zulässigen Garagen und/oder Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungspotenzial ausgeschöpft. Zu berücksichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen unterirdische Anlagen. Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zufahrten sowie durch unterirdische Anlagen, um wei- tere 50 % zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fernzuhalten. Insbesondere wird hierdurch auch die Er- richtung von Tiefgaragen ermöglicht, welche durch Aufnahme der notwendigen Stellplätze die umliegenden Straßen und ihre Bewohner von oberirdischem Parksuchverkehr und den damit verbundenen Immissionen entlastet. Darüber hinaus soll insgesamt die Ausnutzbarkeit des Grundstückes optimiert werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 56 − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse bei Typ 1MI in Kombination mit der Gesamt-Gebäu- dehöhe ist sinnvoll, um eine optimale Ausnutzung des Baukörpers vorzugeben. Die zwingend festgesetzte Zahl der Vollgeschosse bei Typ 2MI, Typ 3MI, Typ 1WA sowie bei den Nebenanlagen in Kombination mit der Gesamt-Gebäudehöhe ist sinnvoll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die Festsetzung der Gesamt-Gebäudehöhe über NHN schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung von städtebaulich verträglichen Gebäudeprofilen. Die Festsetzung der Gesamt-Ge- bäudehöhe über NHN wird gewählt, da somit einerseits in allen Bereichen die Gesamt-Gebäu- dehöhe abschließend geregelt ist, da ein eindeutig definierter Bezugspunkt zu Grunde gelegt wird und andererseits in der Einteilung der Grundstücke die nötige Flexibilität gewährleistet werden kann. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar und damit kontrollierbar. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein städtebaulich vertretbares Maß beschränkt. − Im Bereich des obersten Geschosses (Nicht-Vollgeschoss als Dachgeschoss) wird die Höhe der Bauteile auf einen Mindestwert von 2,15 m festgesetzt, um zu verhindern, dass zu hohe Attiken entstehen. Durch diese Vorschrift zur Höhe von Bauteilen bei Nicht-Vollgeschossen soll verhin- dert werden, dass diese räumlich wie ein Vollgeschoss wirken. Die Festsetzung der Höhe der Bauteile ist in der nachfolgenden Abbildung zur Klarstellung und Eindeutigkeit grafisch darge- stellt. Werbeanlagen werden in ihrer Höhe auf ein für diesen Bereich verträgliches Maß beschränkt. Dies geschieht, um Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu vermeiden. Die festgesetzte offene Bauweise wird nicht weiter differenziert. Die beim Typ 1MI und 2MI festgesetzte abweichende Bauweise ist erforderlich, um im Sinne einer möglichst hohen Flexibilität für das betreffende Grundstück im zentralen Teil des Bebauungsplanes sowohl eine geschlossene Bebauung mit bis zu 55 m als auch alternativ dazu eine beliebig zu gestaltende, offene Bauweise zu ermöglichen. In diesen Bereichen befindet sich einerseits der be- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 57 stehende Lebensmittelmarkt, andererseits sollen Gebäude mit Verbindungsbauten ermöglicht wer- den, wodurch sich eine über die offene Bauweise hinausgehende Längenentwicklung der Baukörper ergeben kann. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baulinien) sind innerhalb des zu überplanenden Bereiches so festgesetzt, dass sie den konzeptionellen Gedanken aufnehmen und durch Schaffung von Raum- kanten und Sichtbeziehungen urbane Orte der Begegnung sowie kommunikative Grün- und Frei- räume fördern. Durch das Bauvolumen entlang der neuen Erschließungsstraße und mit ihrer Auf- weitung als Nachbarschaftsplatz entsteht eine Raumabfolge. Zum westlich anschließenden Lebens- mittelmarkt und der oberirdischen Parkierung sowie zum südlichen Gelände mit Bauhof, Feuer- wehrwache und Wertstoffhof grenzt sich die Zone 2 des "Mischgebiets" baulich ab, um für die Wohnnutzungen eine höhere Qualität zu erzielen. Um diese beiden Grundzüge der Planung zu si- chern, wurden in diesen Bereichen Baulinien festgesetzt. Durch die Möglichkeit der Unter- und Überschreitung im städtebaulich verträglichen Maße, durch dem Baukörper untergeordnete Bau- teile, wird der Bauherrschaft dabei ausreichend Flexibilität gewährt. Die Baugrenzen (überbaubaren Grundstücksflächen) innerhalb des zu überplanenden Bereichs sind so festgesetzt, dass sie die planerische Gebäudegröße widerspiegeln. Durch die Möglichkeit der Unter- und Überschreitung im städtebaulich verträglichen Maße, durch untergeordnete Bauteile, werden unter anderem Gestaltungsspielräume zur Fassadengestaltung eingeräumt. Für die formu- lierten Ausnahmen unter Ziffer 2.13 und 2.14 muss ein Antrag auf Ausnahme bei der zuständigen Baurechtsbehörde gem. § 31 BauGB gestellt werden. Die Flächen für Tiefgaragen, Stellplätze und Nebenanlagen werden festgesetzt, um den konzepti- onellen Gedanken des städtebaulichen Entwurfs der Architekten entsprechend umsetzen zu können. Die Flächen für Stellplätze sind innerhalb des gekennzeichneten Bereiches zulässig. An anderer Stelle innerhalb der Baugrenzen sind Stellplätze bewusst unzulässig, um diese gezielt in die vor- gesehenen Bereiche zu verlagern und die Umsetzung der geplanten Gebäudekörper ausschließlich in den hierfür vorgesehenen Bereichen mit Stellplätzen umsetzbar zu machen. Insgesamt soll der ruhende Verkehr aus den öffentlichen Bereichen so weit wie möglich ferngehalten werden. Die Planung einer Tiefgarage bringt den Anwohnern einen erheblichen Mehrwert in Form von Lebens- qualität und Erholung. Die Realisierung von oberirdischen Stellplätzen im gesamten Plangebiet würde die Qualität der Freiräume in Frage stellen. Die Zulässigkeit der Tiefgaragen, Stellplätze und Nebenanlagen stellt einen Grundzug der Planung dar. Der Bereich ohne bauliche Anlagen dient der Wahrung des notwendigen Abstandes zur Kreisstraße K 7951. Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungsfreileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungsträger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) Anla- gen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 58 Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoss-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des Erdge- schoss-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Gesamt-Gebäudehöhen bleiben Fehl- entwicklungen ausgeschlossen. 8.2.6 Infrastruktur Die Festsetzung des Leitungsrechtes 1 im nordwestlichen Bereich erfolgt, um eine Unterhaltung der in diesem Bereich bestehenden Regenwasserkanäle zu sichern. Die Festsetzung des Geh- und Leitungsrechtes 2 im zentralen Bereich des Plangebietes erfolgt, um die Verlegung von Leitungen von Ost nach West bzw. West nach Ost zu ermöglichen sowie für die Anwohner eine geeignete Anbindung durch das Plangebiet an den Lebensmittelmarkt zu schaffen. Das Gehrecht wird unter dem Gebäudedurchgang des Typ 2MI weitergeführt und mündet westlich der geplanten Gebäude in den Bereich der Flächen, für die ein Gehrecht erwirkt werden sollte. Dieser Bereich ist flexibel gehalten, da sich die Fußwege-Beziehung an der Anordnung der Stell- plätze orientieren wird. Die Festsetzung des Leitungsrechtes 3 im südöstlichen Bereich erfolgt, um eine Unterhaltung der in diesem Bereich bestehenden Leitungen bzw. Kanäle der Gemeinde Baindt zu sichern. Der Misch- wasserkanal im südlichen Bereich des Mischgebietes (MI) soll im Zuge von Wartungs- oder Repa- raturmaßnahmen trotz Überbauung zugänglich sein. Dies kann durch entsprechende Stützmaß- nahmen und Wartungsarbeiten südlich der Leitung gewährleistet sein, da sich diese nur geringfügig innerhalb der Baugrenze/-linie befindet. Die Festsetzung eines Leitungsrechtes ist daher nicht vor- gesehen. Die Ausführungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Lage der Hauskontrollschächte ist hinweis- lich zu sehen, da deren genaue Lage zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt ist. Die Hauskontrollschächte sind nicht überbaubar. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Rahmen der Er- schließungsmaßnahmen. Die Bauherrschaft wird daher im Rahmen der Festsetzung zu den über- baubaren Grundstücksflächen (Baulinien, Baugrenzen) vorsorglich darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der Hauskontrollschächte keine Bebauung möglich sein wird, um architektonische Um- planungen bzw. Missverständnisse hinsichtlich der Überbaubarkeit der Grundstücke zu vermeiden. Eine Trafostation ist nicht erforderlich. Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Direkt südlich an- schließend, auf dem Gelände des Bauhofes ist bereits eine Wertstoff-Insel vorhanden. Neben den o.g. Einrichtungen zur unmittelbaren Wohnumfeldverbesserung sind in räumlicher Nähe die wichtigen Infrastruktureinrichtungen des Ortes zu Fuß erreichbar (Schule, Kindergarten, Rat- haus). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 59 Die Notwendigkeit zur Darstellung von zusätzlichen Infrastruktur- bzw. Gemeinbedarfseinrichtun- gen besteht nicht. Die bestehenden Einrichtungen decken den mittelfristigen Bedarf ab. 8.2.7 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die "Marsweiler Straße" hervorragend an das Verkehrsnetz angebunden. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle "Kü- ferstraße" am Dorfplatz durch die Linien des Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundes gegeben. Die nächstgelegenen Bahnhöfe liegen in Ravensburg und Weingarten. Die Planung berücksichtigt die vorhandenen Fußwegebeziehungen und bindet diese in das Ge- samtkonzept ein. Durch den Fußweg entlang des geöffneten "Sulzmoosbaches" wird eine Verbin- dung zum Gemeindezentrum geschaffen. Im Einmündungsbereich in die "Marsweiler Straße" ist die Verkehrssicherheit durch Festsetzung von Sichtflächen gewährleistet. Außerdem sind geringfügige Erweiterungen in Form von maßvollen Ausrundungen bereits realisiert. Diese Maßnahmen dienen der besseren Befahrbarkeit mit größeren Fahrzeugen. Für das Befahren mit Einsatzfahrzeugen (z.B. dreiachsige Feuerwehrfahrzeuge) stellen sie eine deutliche Verbesserung dar. Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine gemeinsame Zufahrt von der "Marsweiler Straße" aus. Die Erschließungsstraße verläuft entlang der geplanten Grünfläche gen Osten, um dann zwischen dem Mischgebiet (MI) und dem allgemeinen Wohngbiet (WA) zu verlaufen und im Süden in die "Ziegeleistraße" einzumünden. Es sind gestalterische Maßnahmen zur Verkehrsberu- higung (Verkehrsverlangsamung) vorgesehen. Die Regelquerschnitte der Wege, der Sichtflächen sowie der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen sind entsprechend der einschlägigen Richt- linien entworfen. Dadurch ist die problemlose Benutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. Der an den maßgeblichen Stellen vorgesehene Regelquerschnitt von 5,50 m ist für einen Begegnungsfall von einem Lkw und einem Pkw bei verlangsamter Geschwindigkeit ausge- legt. Im Bereich westlich entlang des Mischgebietes im Bereich des bestehenden Lebensmittelmarktes sowie östlich im Bereich des östlichen Mischgebietes sind Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt festge- setzt, um Zufahrten aus diesen Bereichen zur Sicherstellung eines ungehinderten Verkehrsflusses zu gewährleisten und darüber hinaus die Bereiche für mögliche Ein- und Ausfahrten auf bestimmte Grundstücksabschnitte hin zu bündeln. Hierdurch wird ebenfalls der Bereich für die Zufahrt zur Tiefgarage sowie den oberirdischen Stellplätzen des östlichen Mischgebietes geregelt. Die Festset- zung der Bereiche mit Ein- und Ausfahrt sowie der Bereiche ohne Ein- und Ausfahrt stellen einen Grundzug der Planung dar. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 60 8.2.8 Nutzungskonfliktlösung, Immissionsschutz Auf das Plangebiet wirken die Verkehrslärmimmissionen der Kreisstraße K 7951 sowie der "Mars- weilerstraße" ein. Zudem wirken auf das Plangebiet die Gewerbelärmimmissionen des südlich be- findlichen Bauhofes bzw. Wertstoffhofes sowie die Lärmimmissionen durch die nächtliche Nutzung des östlich gelegenen Parkplatzes im Fall von Veranstaltungen ein. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" wurde ein Lärmschutzkonzept erarbeitet, welches sicherstellt, dass mit keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm aufgrund der Lärmimmissionen des Bauhofes/Wertstoffhofes im Bereich der Plangebietes (Bereich mit geplanter Wohnbebauung) zu rechnen ist (Gutachten Büro Sieber vom 28.11.2018). Es sind daher keine Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der Gewerbelär- mimmissionen des Bauhofes/Wertstoffhofes erforderlich. Im westlichen Bereich des geplanten Mischgebietes ist ein Verbrauchermarkt angesiedelt, was sich auch im Festsetzungskonzept widerspiegelt (eingeschossige Bauweise festgesetzt). Da jedoch auch in diesem Bereich theoretisch schützenswerte Nutzungen entstehen könnten, wurden für diesen Bereich Lärmschutzfestsetzungen in Bezug auf die Verkehrs- bzw. Gewerbelärmimmissionen (LS 1 und LS 2) getroffen. Durch diese Maßgaben können gesunde Wohnverhältnisse in diesem Bereich sichergestellt werden. Auf eine detaillierte schalltechnische Begutachtung wurde aufgrund der vor- gesehenen Nutzungen verzichtet. Im östlichen Bereich des Mischgebietes ist aufgrund des Abstandes zur Kreisstraße K 7951 sowie zur "Marsweiler Straße" mit keinen Konflikten aufgrund von Verkehrslärmimmissionen zu rechnen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zum Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" wurde eine schalltechnische Untersuchung der zu erwartenden Straßenverkehrslärmimmissionen der "Mars- weilerstraße" im Bereich des allgemeinen Wohngebietes durch das Büro Sieber durchgeführt (Gut- achten vom 20.09.2018). Die Berechnungen der Verkehrslärmimmissionen zeigen, dass die Ori- entierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 für ein allgemeines Wohngebiet (WA) im nördlichen Teil des allgemeinen Wohngebietes tagsüber und nachts überschritten werden. Im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) wird der Orientierungswert von 55 dB(A) bis zu einem Abstand von ca. 58 m zu Fahrbahnmitte der "Marsweilerstraße" um bis zu 8 dB(A) überschritten. Im Nachtzeitraum wird der Orientierungswert von 45 dB(A) bis zu einem Abstand von ca. 66 m zur Fahrbahnmitte der "Marsweilerstraße" um bis zu 9 dB(A) überschritten. Im überbaubaren Bereich werden die Orientierungswerte um bis zu 3 dB(A) tagsüber bzw. 4 dB(A) nachts überschritten. Die Grenzwerte der 16. BImSchV werden tagsüber um bis zu 4 dB(A) und nachts um bis zu 5 dB(A) überschritten. Im überbaubaren Bereich werden die Grenzwerte der 16. BImSchV tagsüber und nachts eingehalten. Um die Einhaltung der Orientierungswerte der DIN 18005-1, Beiblatt 1 im Plangebiet zu gewähr- leisten, sind Lärmschutzmaßnahmen erforderlich. Aufgrund der Tatsache, dass im überbaubaren Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 61 Bereich nur geringfügige Überschreitungen der Orientierungswerte auftreten und die Immissions- grenzwerte der 16. BImSchV eingehalten werden, wird eine aktive Lärmschutzmaßnahme im vor- liegenden Fall als nicht sinnvoll erachtet. Eine solche Maßnahme wäre zudem im Bezug auf das Landschaftsbild als erhebliche Beeinträchtigung zu werten. Der Konflikt soll daher mit der Umsetzung passiver Lärmschutzmaßnahmen (Orientierung der zum Lüften erforderlichen Fensteröffnungen von Aufenthalts- und Ruheräumen, Festsetzung des Schall- dämmmaßes der Außenbauteile, aktive lüftungstechnische Anlagen) gelöst werden. Da sich im nördlichen Bereich des Plangebietes mit Überschreitungen der Orientierungswerte von mehr als 3 dB(A) im Nachtzeitraum eine Orientierung von Ruheräumen in Richtung Süden nicht sinnvoll umsetzen lässt, wird in diesem Bereich die Installation von aktiven lüftungstechnischen Anlagen für Ruheräume festgesetzt (LS 3). Für Aufenthaltsräume wird der Konflikt mit einer Orientierung der zur Lüftung benötigten Fensteröffnungen in Richtung Westen, Süden und Osten gelöst. Durch die vorgenannten Maßnahmen werden die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gesichert. Die Schallimmissionen durch die nächtliche Nutzung des östlich gelegenen Parkplatzes wurden ebenfalls im Rahmen der o.g. schalltechnischen Untersuchung ermittelt und gemäß TA Lärm (Tech- nische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) bewertet. Die Berechnungen zeigen, dass der Immissi- onsrichtwert der TA Lärm für seltene Ereignisse von nachts 55 dB(A) im gesamten Plangebiet ein- gehalten wird. Der maximal zulässige Spitzenpegel wird im überbaubaren Bereich eingehalten. Da die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sowie der maximal zulässige Spitzenpegel eingehalten wer- den, sind keine Lärmschutz-Maßnahmen aufgrund der Gewerbelärm-Immissionen des Parkplatzes erforderlich. Da im westlichen Bereich aufgrund des Festsetzungskonzeptes ein Verbrauchermarkt bauplanungs- rechtlich umsetzbar ist, wurde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft, ob ausgehend von einem solchen Markt mit Konflikten aufgrund von Gewerbelärmimmissionen im Plangebiet zu rech- nen ist. Daher wurde eine schalltechnische Untersuchung gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) durch das Büro Sieber (Gutachten vom 20.09.2018) vorgenommen. Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber bzw. 45 dB(A) nachts im östlichen Bereich des Plangebietes eingehalten werden. Der maximal zulässige Spitzenpegel wird tagsüber und nachts eingehalten. Ein Verbrauchermarkt führt nach dem derzeitigen Planungs- stand nicht zu Überschreitungen der Immissionsrichtwerte im östlichen Bereich des Plangebietes. Daher sind diesbezüglich keine Lärmschutzmaßnahmen auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens erforderlich. Je nach konkreter Ausführung eines Marktes sind möglicherweise auf Ebene des Bau- genehmigungsverfahrens Lärmschutzbestimmungen festzulegen. Auf mögliche temporäre Konflikte auf Grund von Immissionen der angrenzenden Landwirtschaft ist hingewiesen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 62 Im nördlichen Geltungsbereich liegt auf Flurstück der Fl.-Nr. 55 der im Bodenschutz- und Altlas- tenkataster erfasste Altstandort "Marsweiler Straße 2" (Flächen-Nr. 1346). Die Fläche wurde auf- grund der ehemaligen Nutzung als Spedition und Werkstatt als Altstandort erfasst und im Boden- schutz- und Altlastenkataster dokumentiert. Der Altstandort ist eingestuft in B-Entsorgungsrelevanz. Das heißt, der Altlastenverdacht ist ausge- räumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Aufgrund der Nutzungshistorie kann bei Eingriffen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, das ggf. entsprechend den abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen ist. Mit möglichen Verunreinigungen ist im Bereich des laut Erfassungsunterlagen noch existierenden Ölabscheiders zu rechnen. 8.2.9 Hochwasserschutz Der Hochwasserschutz wird durch eine Hochwasserschutzanlage im Bereich der öffentlichen Ver- kehrsfläche am nordöstlichen Rand des Plangebiets sichergestellt. 8.2.10 Wasserwirtschaft Die Gemeinde verfügt über ein Trennsystem zur Entsorgung der Abwässer. Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist ist ausreichend dimensioniert. Das anfallende Niederschlagswasser (Regenwasser) ist über die öffentlichen Regenwasserkanäle dem westlich außerhalb des Geltungsbereiches geplanten Retentionsfilterbecken zuzuführen. Hier ist es zwischenzuspeichern und über die belebte Bodenzone zu filtern und anschließend gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abzuleiten. Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen angeschlossen. Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet. Für das Baugebiet besteht ausreichend Poten- zial zur Wassergewinnung. Aufgrund der Aufschlüsse und Erfahrungen aus der unmittelbaren Umgebung des überplanten Be- reiches im Rahmen von Bauvorhaben aus der jüngeren Zeit kann davon ausgegangen werden, dass keine ungewöhnlichen Grundwasserverhältnisse vorliegen. Exakte Aufschlüsse zum Grundwasser- stand innerhalb des Planbereiches sind deshalb nicht erforderlich und liegen nicht vor. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 63 8.2.11 Geologie Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet wer- den. Durch die Art der Festsetzung der Gebäudehöhen und der Höhenbezüge in Verbindung mit der zu entwickelnden Erschließungsplanung wird die Masse des anfallenden Erdaushubes minimiert. Im Rahmen der Ausführungsplanung zur Erschließungsstraße wird auf eine entsprechende Vorgabe der Höhen geachtet. Überschüssiger Erdaushub ist gem. den Anforderungen des Kreislaufwirt- schafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachWV) zu entsorgen. Dabei ist eine weitestgehende Verwertung anzustreben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 64 9 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 9.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13a BauGB 9.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des Bebauungsplanes "Fischerareal" mit 12. Änderung des Bebauungs- planes "Innere Breite" im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungspläne der In- nenentwicklung) erfolgt (gem. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 9.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "Fischerareal" mit 12. Änderung des Bebauungspla- nes "Innere Breite" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffsregelung ist somit nicht erforderlich. 9.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 9.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt im westlichen Randbereich des bebauten Bereiches von Baindt, westlich des Ortszentrums. Im Norden, Osten und Süden des Plangebietes befindet sich Wohnbebauung, nörd- lich grenzt direkt die "Marsweiler Straße", südlich die "Ziegeleistraße" an. Im Westen grenzt die überplante Fläche an die Kreisstraße K 7951, welche die Grenze zur weiter westlich gelegenen freien Landschaft bildet. Das Plangebiet selbst ist durch Bebauung (ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle) sowie Grünflächen mit alten Bestandsbäumen und -sträuchern und einer Teilfläche des offenfließenden Sulzmoosbaches geprägt. Im Bereich der ehemaligen Hofstelle verläuft nördlich tangierend eine vollversiegelte Zufahrtsstraße. Zudem befindet sich im Südwesten ein im Rahmen des Bebauungsplanes "Mischgebiet Fischerareal" realiserter Lebensmittelmarkt mit nördlich an- grenzendem Parkplatz. Zu beachten ist jedoch, dass in diesem Bereich durch die rechtverbindlichen Bebauungspläne "Mischgebiet Fischerareal", "Wohnen Fischerareal" und "Innere Breite, 7. Änderung" bereits Bau- recht besteht und die Flächen bereits bebaut wurden bzw. werden können. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 65 Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt; Biotopverbund (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Neben dem Lebensmittelmarkt und der zugehörigen Parkfläche im Westen, handelt es sich bei dem überplanten Bereich derzeit um eine am Ortsrand von Baindt gelegene, teilweise mit Bestandsgebäuden (ehemalige, leerstehende Hofstelle mit diversen Scheu- nen) bestandene Fläche mit Baumbeständen hohen Alters und einem hohen Anteil an diversen Gehölzstrukturen. Im Bereich der ehemaligen Hofstelle handelt es sich bei den Bäumen vorwiegend um Kern- und Steinobstbäume. Weitere, vereinzelte Obstbäume befinden sich auf der größeren Wiesenfläche im südwestlichen Bereich des Plangebietes. Einige der Bäume weisen Asthöhlen auf, wodurch sie als Habitatbäume beschrieben werden können. Wenige Bäume sind gänzlich abge- storben. Die Wiesenfläche kann als relativ artenarmes Grünland beschrieben werden, mit schnitt- verträglichen Arten des Wirtschaftsgrünlands. Im nordöstlichen Teilbereich verläuft ein offener Teil- abschnitt des Sulzmoosbaches, gesäumt von Bäumen und Sträuchern. Der überplante Bereich ist nicht Teil des landesweit berechneten Biotopverbunds. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Nordwestlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 20 m, beginnt eine Teilfläche des FFH- Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311). Im Südosten befindet sich das Naturschutzgebiet "Annaberg" (Schutzgebiets-Nr. 4.199) mit einem Abstand von etwa 380 m. Die nächsten gem. § 30 BNatSchG bzw. § 33 NatSchG kartierten Biotope liegen etwa 440 m bzw. 260 m südöstlich ("24a-Biotope im NSG Annaberg", Nr. 1-8123-436- 6963 "Feldgehölz nordwestl. NSG Annaberg", Nr. 1-812-3436-0452) sowie 380 m östlich ("Sulz- moosbach (Baindter Wald bis Baindt)", Nr. 1-8124-436-7124). Der Kreisstraße K 7951 in südli- cher Richtung folgend befindet sich nach etwa 415 m das Biotop "Straßenhecke Baindt" (Nr. 1- 8123-436-0449). Weitere Schutzgebiete oder Biotope liegen nicht in räumlicher Nähe. Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Aus geologischer Sicht gehört das Plangebiet zur Jungmoränenlandschaft des Voralpenlandes; genauer zum Verbreitungs- bereich von Hasenweiler-Schottern: Darüber liegt im Planbereich Auenlehm von unbekannter Mächtigkeit. Im Untergrund stehen daher würmzeitliche Schotter und Beckensedimente (häufig dicht gelagerter tonig-lehmiger Geschiebemergel) an. Ursprünglich haben sich darauf braune Au- enböden und Auengleye und Auengleye aus Auenlehm aus feinkörnigen Hochwassersedimenten abgelagert (Überschwemmungsbereiche von Flüssen und Bächen). Mit lokalen Auffüllungen vo- rangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind und einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grundwas- serflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 66 Im Bereich der bebauten Grundstücke ist der Boden trotz Abriss der Bestandsgebäude anthropogen überprägt. Im Bereich der landwirtschaftlich als Grünland genutzten Fläche sind die Böden voll- ständig unversiegelt, aber deutlich anthropogen überprägt (in geringem Umfang Verdichtung durch Befahrung mit Mähfahrzeugen; zudem Eintrag von Dünger). Aufgrund der derzeitigen Wiesennut- zung können die dort vorkommenden Böden ihre Funktion als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe noch weitestgehend unbeeinträchtigt erfüllen. Über die Durchlässigkeit der vorkommenden Böden für Niederschlagswasser lagen zum Zeitpunkt der Planaufstellung keine genauen Informationen vor. Gemäß Reichsbodenschätzung werden die Böden im Plangebiet in ihrer Funktion als Filter- und Puffer für Schadstoffe, Ausgleichskörper im Wasserkreislauf und "Natürliche Bodenfruchtbarkeit" mit Bewertungsklasse "3" (hoch) eingestuft. In den bereits vollversiegelten Bereichen des Plange- bietes kann der vorliegende Boden keine dieser Funktionen mehr erfüllen. In den offenen Flächen (Grünland, bachbegleitende Grünfläche, Hausgärten) können die Funktionen dagegen noch voll- umfänglich erfüllt werden. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächig verlaufende Gewässer befinden sich mit einem Teilabschnitt des "Sulzmoosbaches" im nördlichen Bereich des Plangebiets mit einem etwa 80 m offen verlaufenden Bachlauf. Bachaufwärts in Richtung Dorfge- biet von Baindt ist der Sulzmoosbach verdolt, ebenso bachabwärts. Nach einer verdolten Fließstre- cke im Bereich der Marsweiler-/Boschstraße verläuft der Sulzmoosbach wieder als offenes Fließge- wässer. Aufgrund der weitgehend ebenen Geländelage ist nicht mit Überflutungsproblemen durch Hangwasser zu rechnen. Das Plangebiet befindet sich derzeit nach den Hochwassergefahrenkarten (HWGK) im Überschwem- mungsbereich HQ100 und HQExtrem des genannten Sulzmoosbaches. Im Rahmen der Fortschreibung der HWGK steht im Einzugsgebiet der Schussen eine gebietsweise Fortschreibung an, die u.a. eine Veränderung der errechneten Überflutungsflächen bewirken kann. Diesen Berechnungen zufolge liegt das Plangebiet zukünftig außerhalb des Überschwemmungsbereiches HQ100. Abwässer fallen durch die vorhandene Bebauung (Lebensmittelmarkt) bereits an und sind an die gemeindliche Kanalisation angeschlossen. Das Niederschlagswasser versickert, sofern die Boden- beschaffenheit es zulässt, in den unversiegelten, offenen Teilflächen des Plangebietes breitflächig über die belebte Bodenzone bzw. wird über den Kanal zum westlich des Geltungsbereiches liegen- den Retentionsfilterbecken geleitet, gefiltert und gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abgeleitet. Über den genauen Grundwasserstand ist nichts bekannt. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Bei dem überplanten Bereich handelt es sich z.T. um eine Freifläche sowie Bestandsbe- bauung am westlichen Siedlungsrand von Baindt. Auf den Freiflächen kann sich in geringem Um- fang Kaltluft bilden. Die zahlreichen verschiedenen Laubbäume bzw. Obstbäume sowie die um- fangreichen Gehölzstrukturen tragen zur Frischluftbildung bei. Da die umliegende Bebauung eher Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 67 kleinteilig ist (Ein- und Zweifamilienwohnhäuser mit Gärten im östlichen Teilbereich), kommt der Fläche keine besondere kleinklimatische Bedeutung zu. Die umliegende Bestandsbebauung ist mit mehrstöckigen, größeren Wohn- und Gewerbebauten bzw. dem Bauhof und der Feuerwehr im Sü- den zu beschreiben. Hinsichtlich dieser Bebauung kann dem Plangebiet eine gewisse Bedeutung für das Schutzgut zugesprochen werden. Größere Gewerbegebiete, die zu einer relevanten Schad- stoffanreicherung in der Luft führen könnten, liegen nicht in räumlicher Nähe zum Plangebiet. Westlich angrenzend verläuft die Kreisstraße K 7951. In gewissem Umfang könnten sich hieraus und aus den Betriebsabläufen des Lebensmittelmarktes und des Bauhofes Luftschadstoffe im Plan- gebiet anreichern. Im Bereich der bereits vorhandenen Versiegelung erwärmt sich das Gebiet stär- ker. Insgesamt ist allerdings wegen der Lage im ländlichen Raum von einer nur geringen vorbe- lasteten Luftqualität auszugehen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Bodenseebecken). Beim Plange- biet selbst handelt es sich um einen Bereich in westlicher Ortsrandlage des Hauptortes Baindt. Im Norden schließt der überplante Bereich an die Marsweiler Straße an, im Westen an eine Freifläche (Grünland). Östlich und südlich befindet sich bestehende Mischbebauung. Das Gebiet ist als ebene Fläche zu beschreiben und aus der westlich gelegenen, freien Landschaft sehr gut einsehbar. Im nördlichen sowie nordöstlichen Bereich führt ein Rad-/Wanderweg am Gebiet direkt vorbei, sodass der Fläche eine gewisse Bedeutung für die Erholung zukommt. Im nordöstlichen Bereich des Plan- gebietes befindet sich an dem offen verlaufenden Sulzmoosbach ein bedeutender Gehölz- und Baumbestand, welcher sich südöstlich entlang der Küferstraße weiter entlang zieht. Dieser Teilbe- reich ist für das Landschafts- und Dorfbild von gewisser Bedeutung. Dem Plangebiet kommt somit zusammenfassend eine durchschnittliche Bedeutung für das Landschafts- und Ortsbild zu. 9.2.2 Auswirkungen der Planung Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt; Biotopverbund (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Änderungen zu den rechtsverbindlichen Bebaungsplänen richten sich nach dem städtebaulichen Konzept der Architekten Hrn. Gütschow und Hrn. Gauggel aus Tü- bingen und führen zu Anpassungen der Festsetzungen sowie engeren Baugrenzen und zu ange- passter Art und Maß der baulichen Nutzung. Wie auch bei den bereits rechtsverbindlichen Bebau- ungsplänen geht durch die Errichtung der Baukörper und Verkehrsflächen und die damit einherge- hende Versiegelung der Lebensraum der im Bereich des Grünlands sowie der Gehölzstrukturen vor- kommenden Tiere und Pflanzen verloren. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird im Be- reich des geplanten Typ 2MI und Typ 3MI eine höhere GRZ von 0,40 auf 0,60 festgesetzt und die Baugrenzen angepasst. Durch die Festsetzung einer maximalen Überschreitung der Grundfläche höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 kommt es im gesamten Plangebiet zu einer um 0,11 ha geringeren Flächenversiegelung. Die vorhandenen Obst-/Bäume sowie Gehölze werden Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 68 voraussichtlich alle, bis auf die in der bachbegleitenden Zone, gerodet. Durch die Änderungen wer- den jedoch mehr Baumpflanzungen festgesetzt. Da das Plangebiet am Ortsrand liegt, ist nicht mit der Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. Da es sich im Bestand um eine aus naturschutzfachlicher Sicht größtenteils wenig hochwertige Fläche mit deutlichen Störeinflüssen durch die umliegenden Straßen und Gebäude handelt, ist der Eingriff für das Schutzgut als gering einzustufen. Eine Aufwertung der Fläche erfolgt durch die Aufdeckung (Öffnung) eines Teilabschnittes des nörd- lich verlaufenden Sulzmoosbaches. Durch eine naturnahe Neuanlage des Baches mit umfangrei- chen Baum- und Strauchpflanzungen kann eine Vielzahl an Lebensräumen für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" in der Fassung vom 16.03.2020 wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzgebiet des eu- ropäischen Verbundsystems Natura 2000 durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Bebauungs- plan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenschonende Außenbeleuchtung und Photo- voltaik-Anlagen sowie Beseitigung des Niederschlagswassers nach dem Stand der Technik, d.h. Zwischenspeicherung und Filterung im Retentionsbecken westlich der Kreisstraße K 7951sowie an- schließende gedrosselte Einleitung in den "Sulzmoosbach", sowie Einleitung des Überlaufs in das öffentliche Regenwasserkanalnetz) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhal- tungsziele des oben genannten FFH-Gebietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung des Büro Sieber vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019). Durch die Änderung des Bebauungspla- nes wird im Bereich des geplanten Typ 2MI und Typ 3MI eine höhere GRZ von 0,40 auf 0,60 festge- setzt und die Baugrenzen angepasst. Durch die Festsetzung einer maximalen Überschreitung der Grundfläche höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 kommt es im gesamten Plangebiet zu einer um 0,11 ha geringeren Flächenversiegelung. Eine Änderung in der Betroffenheit des FFH- Gebietes ist somit nicht zu erwarten und der Inhalt der vorliegenden FFH-Vorprüfung besitzt, wie auch beim Termin zur frühzeitigen Behördenunterrichtung besprochen, weiterhin Gültigkeit. Eine weitere Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. Aufgrund der Entfernung, die zu den weiteren o.g. Schutzgebieten besteht und weil wegen der dazwischen liegenden Bebauung keine funktionalen Beziehungen anzunehmen sind, sind die Schutzgebiete von der Planung nicht betroffen. Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Plaung ermöglichte Bebauung bzw. teilweise Nachverdichtung und die damit einhergehende Versiegelung werden die Funktionen der betroffenen Böden beeinträchtigt bzw. gehen ganz verloren. Im Bereich der neuen Baukörper bzw. Zufahrtsflächen kommt es zu einer Abtragung der oberen Bodenschich- ten. Die versiegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das ein- treffende Niederschlagswasser in diesen Bereichen nicht mehr gefiltert und gepuffert. Durch den Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 69 rechtverbindlichen Bebauungsplan ist bereits Baurecht auf den Flächen vorhanden und somit eine Versiegelung möglich. Durch die Änderung des Bebauungsplanes wird im Bereich des geplanten Typ 2MI und Typ 3MI eine höhere GRZ von 0,40 auf 0,60 festgesetzt und die Baugrenzen angepasst. Durch die Festsetzung einer maximalen Überschreitung der Grundfläche höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 kommt es im gesamten Plangebiet zu einer um 0,11 ha geringeren Flächenversiegelung. Durch Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen wie wasserdurchlässige Belege und festge- setzte Materialbeschaffenheiten bleibt die zukünftige Überplanung bzw. Flächenversiegelung als mittel-hoch einzustufen. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Bebauung der Fläche gemäß den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen bereits möglich ist. Zudem erfolgt im Bereich der Tiefgaragen ein Auftrag einer mindestens 60 cm dicken, durchwur- zelbaren Drainage- und Substratschicht um hier eine Bepflanzung zu ermöglichen und die Boden- funktionen in gewissem Umfang zu erhalten. Im Bereich von Baumpflanzung können Maßnahmen getroffen werden, die die Aufbauhöhen auf das notwendige Maß vergrößern, zum Beispiel durch Anhäuffelungen oder Aufkantungen, die auch als Sitzstufe ausgebildet werden können. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Behandlung von Nie- derschlagswasser entspricht den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen. Durch die mit der Bebauung verbundene Versiegelung wird die Durchlässigkeit der anstehenden Böden für Niederschlagswasser eingeschränkt. Infolgedessen verringert sich unter Umständen in geringem Umfang auch die Grundwasserneubildungsrate. Spürbare Auswirkungen auf den lokalen Wasserhaushalt sind jedoch nicht zu erwarten. Das Schmutzwasser wird getrennt vom Nieder- schlagswasser gesammelt. Das gesammelte Niederschlagswasser wird über den Kanal zum Re- tentionsfilterbecken geleitet, gefiltert und gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abgeleitet. Das anfal- lende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist ausreichend dimensioniert. Hochwasserspitzen des offen gelegten Sulzmoosbaches werden zunächst auf der bachbegleitenden Grünfläche abgepuffert und werden gegebenenfalls dem Kanal zum Retentions- filterbecken zugeführt. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Re- genwasser- bzw. Schmutzwasserkanalisation ist ohne gesonderte wasserrechtliche Genehmigung grundsätzlich unzulässig. Sickerschächte sind unzulässig. Durch die Änderung der Art und Maß der baulichen Nutzung und des Festsetzungskonzeptes ist keine Veränderung im Bereich des Schutz- gutes Wasser/Wasserwirtschaft gegenüber den rechtsverbindlichen Bebauungsplänen zu erwarten. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Durch die Rodung der im südlichen und zentralen Plangebiet bestehenden Bäume und Gehölze entfällt die Luft filternde und Temperatur regulierende Wirkung. Durch die Bebauung der Wiesenfläche wird die Kaltluftbildung im Plangebiet unterbunden und auf die Offenflächen der weiter westlich gelegenen freien Landschaft beschränkt. Durch die Erhaltung und Schaffung von bachbegleitenden Grünstrukturen und Gehölzen (Aufdeckung eines Teilabschnittes des Sulzmoos- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 70 baches) bleibt eine Luft filternde und Temperatur regulierende sowie Frischluft produzierende Wir- kung innerhalb des Plangebietes erhalten. Des Weiteren kann diese neu geschaffene Grünstruktur als Kalt- und Frischluftschneise aus der westlichen freien Landschaft her fungieren. Die Fläche ist durch den rechtverbindlichen Bebauungsplan bereits bebaubar. Nenneswerte kleinklimatische Ver- änderungen durch die Anpassungen des Festsetzungskonzeptes sowie der Baugrenze und von Art und Maß der baulichen Nutzung sind jedoch auszuschließen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Derzeit ist das Plangebiet teilweise noch nicht bebaut. Aufgrund des bestehenden Baurechts könnte es in naher Zukunft zu einer bereits zulässigen Beeinträchtigung für das Schutzgut kommen. Die geplante Bebauung fin- det in einem von Norden und insbesondere Westen sowie der freien Landschaft her gut einsehbaren Bereich statt, grenzt jedoch an bestehende Bebauung an. Die Kreisstraße K 7951 bildet nach Wes- ten in Richtung freie Landschaft weiterhin die Grenze des Ortsrandes und die Planung verlagert damit den Ortsrand nicht weiter in die freie Landschaft hinaus. Für die angrenzenden, bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erleb- barkeit des dörflichen Umfeldes zu rechnen (Ausblick auf die Grünfläche). Die getroffenen Festset- zungen und bauordnungsrechtlichen Vorschriften stellen jedoch sicher, dass die Auswirkungen auf die benachbarten Anlieger begrenzt bleiben und sich die neu hinzukommende Bebauung gut in die gewachsene dörfliche Struktur einfügt. Die nördlich vom Plangebiet liegende Grünfläche (bach- begleitende Grünfläche) sowie deren westliche Erweiterung (Aufdeckung Teilabschnitt Sulzmoos- bach) bleiben erhalten und können weiterhin als Treffpunkt und zentrumsnahes Naherholungs- oder Spielgebiet von den Dorfbewohnern genutzt werden. 9.2.3 Konzept zur Grünordnung Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: Im nördlichen Plangebiet wird eine öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone festgesetzt, die der Sicherung und Aufwertung des Uferbereiches des Sulzmoosbaches dient und eine Eingrü- nung und Begegnungsstätte im Norden schafft. Im Südwesten wird eine öffentliche Grünfläche zur Ein- und Durchgrünung festgesetzt, welche eine Pufferzone zur angrenzenden Straße und der freien Landschaft bildet. Auf den öffentlichen Grünflächen sind blütenreiche Extensivwiesen zu errichten, welche den Lebens- raumwert der Flächen für siedlungstypische Tierarten fördert. Auf den öffentlichen Grünflächen und auf den privaten Baugrundstücken ist eine Mindestzahl von Gehölzen zu pflanzen. Dadurch wird eine angemessene Ein- und Durchgrünung der Bebauung ge- währleistet. Zudem verbessert sich auch hierdurch der Lebensraumwert der Flächen für siedlungs- typische Tierarten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 71 Durch die Festsetzung der Pflanzlisten wird die Verwendung überwiegend standortgerechter, hei- mischer Gehölze gesichert. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage vieler Nah- rungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neophytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. Die Gehölzliste für den Straßenraum ermöglicht eine klima- und standortangepasste Durchgrünung des Plangebietes. Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, werden durch die Planung ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis bestehenden sowie der zu pflan- zenden Gehölze vermieden werden. Im Plangebiet wachsen im Nordosten ältere, hohe Bäume. Es handelt sich dabei um einen natur- schutzfachlich hochwertigen Gehölzbestand. Um diesen in seinem Bestand zu sichern, werden die Bäume in diesem Bereich als zu erhaltende Bäume festgesetzt. Damit die privaten Zier- und Nutzgärten möglichst naturnah gestaltet werden sowie aus gestalte- rischen Gründen sind im Übergangsbereich zur freien Landschaft sowie in Bereichen, die an öffent- liche Flächen angrenzen, nur Pflanzungen von Laubgehölzen zulässig. Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in den Pflanzlisten festgesetzt sind (z. B Ziersträucher), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Auf diese Weise soll zu einem gewissen Grad auch eine Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen ermöglicht werden, ohne dass Fehlentwick- lungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange zu erwarten sind. Für Flachdächer mit einer Neigung von bis zu 3 ° ist eine extensive Dachbegrünung festgesetzt. Diese dient zum einen dem Regenwasserrückhalt und minimiert Niederschlagsabflussspitzen. Zum anderen verbessert sich das Kleinklima durch die Evaporations- und Transpirationsleistungen der Pflanzen; Staub und Luftschadstoffe werden gefiltert und gebunden. Darüber hinaus bietet ein be- grüntes Dach auch Lebensraum für Pflanzen und Tiere und kann daher neben dem Beitrag zum Klimaschutz auch als Ersatzbiotop für im Zuge der Planung verloren gehendes Grün dienen. Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten u.a. untergeordnete Wege auf den privaten Baugrundstücken wird festgesetzt, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten und damit die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden für baukonstruktive Elemente, die groß- flächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, zum Schutz des Bodens und des Grund- wassers ausgeschlossen. Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur mit Lichtstrahl nach unten gerichtete, vollständig insektendicht eingekofferte LED-Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbar insektenschonende Lampentypen mit einer maximalen Lichtpunkthöhe Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 72 von 4,50 m in allgemeinen Wohngebieten und Mischgebiet Zone 2 sowie 6,00 m in Mischgebiet Zone 1 verwendet werden dürfen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photo- voltaikmodule zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufwei- sen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Die Durchlässigkeit des Gebietes für Kleinlebewesen kann erhalten werden, wenn Zäune einen Min- destabstand zum natürlichen Gelände einhalten und auf Sockelmauern verzichtet wird. Um den vorhandenen Gehölzbestand als Lebensraum v.a. für Kleinlebewesen und Vögel zu sichern und gleichzeitig eine Eingrünung des Baugebietes zu gewährleisten, wird empfohlen die bestehen- den Gehölze möglichst zu erhalten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 73 10 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 10.1 Örtliche Bauvorschriften 10.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Die zulässige Dachform für den Hauptbaukörper ermöglicht die Errichtung eines Flachdaches. Diese Dachform entspricht der Vorstellung moderner, innerörtlicher Baukörper und gilt auch für Neben- gebäude. Das Spektrum für die Dachneigung bei Flachdächern reicht von 0-3 °. Es berücksichtigt eine zeit- gemäße Bauform. Durch die Festsetzung von Gesamt-Gebäudehöhen ist die Möglichkeit ausge- schlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten. Die Vorschrift zur Aufständerung von Photovoltaikanlagen auf Flachdächern soll grundsätzlich eine effiziente Nutzung von Sonnenenergie auch auf Flachdächern ermöglichen. Gleichzeitig soll eine zu dominante Wirkung der Anlagen auf den Außenbetrachter vermieden werden. Die getroffenen Regelungen führen daher in erster Linie zu einer Begrenzung des Aufständerungswinkels der So- larmodule im äußeren Dachbereich dieser Dachformen. Durch die Vorschrift zu Mobil- und Richtfunkanlagen soll ein negatives, visuelles städtebauliches Erscheinungsbild und funktionale Beeinträchtigungen der öffentlichen Räume vermieden werden. Mobil- und Richtfunkanlagen sind unzulässig, um das Ortsbild nicht zu beeinträchtigen. Die Festsetzung einer max. Kniestockhöhe ist nicht erforderlich. Für die Gebäudehöhe sind Vorgaben zur Wand- und Gesamt-Gebäudehöhe ausreichend. Die Vorschriften über Materialien und Farben lassen dem Bauherrn bewusst ausreichend Spielraum zur Verwirklichung individueller Gestaltungswünsche. Es wird darauf verzichtet, bestimmte Materi- alien auszuschließen. Sie orientieren sich einerseits an den umliegenden, landschaftsgebundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend gestalterischen Spielraum zur Verwirklichung von gewerblichen Bauformen. Bei der Fassadengestaltung sowie bei den Farben von Außenwänden wird auf ein einheitliches und zurückhaltendes Erscheinungsbild geachtet. Durch die Vorschrift zur Fassadengestaltung, soll ein störendes, visuelles Erscheinungsbild in der Wirkung der Gebäude vermieden bzw. das Gebiet ge- stalterisch aufgewertet werden. Aus diesem Grund sind grelle, spiegelnde oder andere auffällige Oberflächen an Gebäudefassaden unzulässig. Bei Außenfenstern ist undurchsichtiges Glas sowie großflächiges Bekleben unzulässig. Fenster von Bädern sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Die Gestaltung soll dem Ortsbild entsprechend angepasst und unauffällig sein. Entlang der Erschlie- ßungsstraße sind keine technischen Einrichtungen an Gebäudefassaden zulässig, um zu gewähr- leisten, dass an den zur Straße gewandten Gebäudeseiten ein einheitliches Bild entsteht. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 74 10.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Freiflächen in den Baugebieten (Baugrundstücke) Mit den Vorschriften zu Einfriedungen soll einerseits die Gestaltung möglichst offener öffentlicher (Straßen-) Räume sowie gemeinschaftlicher Innenhöfe und andererseits ein möglichst homogenes Gesamterscheinungsbild des Plangebietes erreicht werden, ohne die Interessen der Bewohner nach Sicherung einer angemessenen Privatsphäre zu vernachlässigen. Auf Grund der beabsichtigten Durchlässigkeit der Freiflächen ist der Ausschluss von stark trennenden Elementen erforderlich. Ein- friedungen sind deshalb in einer möglichst durchlässigen Bauweise auszuführen. Außerdem sind zum öffentlichen Raum sowie zu gemeinschaftlich genutzten Flächen ausschließlich lebende Ein- friedungen zulässig. Dadurch soll erreicht werden, dass ein grünes Ortsbild entsteht. Die Sichtschut- zelemente entlang rechtwinklig zur Fassade verlaufender Grundstücksgrenzen werden in ihrer Höhe und Länge begrenzt, um Fehlentwicklungen zu vermeiden und zu massiv wirkende Elemente zu verhindern. 10.2 Sonstige Regelungen 10.2.1 Stellplätze und Garagen Der erhöhte Bedarf an nachzuweisenden Stellplätzen je Wohnung wird mit der ländlich geprägten Umgebung, dem entsprechend geringen Angebot des öffentlichen Nahverkehrs und den eng be- messenen Verkehrsflächen begründet. Die beiden ersten Faktoren führen dazu, dass Haushalte in der Regel mit mehr als einem Kraftfahrzeug ausgestattet sein müssen, um die für die tägliche Lebensführung notwendige Mobilität aufbringen zu können. Gleichzeitig sind die Verkehrsflächen so bemessen, dass den konkreten Erfordernissen des fließenden Verkehrs ausreichend Rechnung getragen ist. Die Belange des ruhenden Verkehrs sind insoweit berücksichtigt, als dass für den Besucherverkehr ausreichend Flächen im Umfeld zur Verfügung stehen. Es wurde hoher Wert auf eine wirtschaftlich bemessene Erschließung und eine geringe Versiegelung durch Verkehrsflächen gelegt. Die für die dort wohnende Bevölkerung erforderlichen Stellplätze können vom öffentlichen Verkehrsraum nicht aufgenommen werden, weshalb auf den privaten Flächen ausreichende Stell- plätze nachgewiesen werden müssen. Somit erfolgt die Regelung, um städtebauliche Fehlentwick- lungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen. 10.2.2 Werbeanlagen Die Vorschriften zu den Werbeanlagen dienen dem Schutz des Ortsbildes und sollen gestalterisch unerwünschte und für die Umgebung untypische Werbeanlagen verhindern. Die Festsetzungen die- nen diesem Ziel, erlauben aber auch bspw. Selbstständigen die Möglichkeit, werblich in einem angemessenen Rahmen auf sich aufmerksam zu machen. Durch die Beschränkung der Größe und der Art der Werbeanlagen wird verhindert, dass eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Anwohner sowie der landschaftsoptischen Situation entsteht. Die Werbeanlagen sollten in diesem Bereich Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 75 zurückhaltend gestaltet werden, um das städtebauliche Konzept nicht zu beeinträchtigen. Ein Be- zug zur Größe der gewerblichen Anlagen sollte gewahrt bleiben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 76 11 Begründung – Sonstiges 11.1 Umsetzung der Planung 11.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstückstausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht ge- plant. Die Gemeinde beabsichtigt, die überwiegenden Flächenanteile in ihr Eigentum zu bringen und an geeignete Bauwerber weiter zu veräußern. Der überplante Bereich könnte in verschiedenen Bauabschnitten erschlossen und verwirklicht wer- den. Dies trifft insbesondere auf die beiden zentralen Wohnbauquartiere im Mischgebiet sowie im allgemeinen Wohngebiet zu. 11.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind nicht erkennbar. Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffe- nen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflächen, Trenngrün im zent- ralen Bereich) sind diese Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten. 11.2 Erschließungsrelevante Daten 11.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 2,23 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 0,47 21,1 % Baufläche als MI 1,12 50,2 % Öffentliche Verkehrsflächen inkl. Fußweg 0,37 16,6 % Öffentliche Grünflächen inkl. Retentionsbereich 0,27 12,1 % Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 77 Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche (innerhalb des Baugebietes): 23,2 % 11.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an das gemeindliche Trennsystem. Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der NetzeBW AG, Biberach. Wärmeenergieversorgung durch Anschluss an das gemeindliche Nahwärmenetz. Müllentsorgung durch die Müllabfuhr des Landkreises Ravensburg. Die Gemeinde beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB (Straßen, Straßenentwässerung, Straßenbeleuchtung) im Rahmen der Grundstücksveräu- ßerung in Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge). 11.3 Zusätzliche Informationen 11.3.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 21.10.2021 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderatssitzung vom 09.11.2021 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 21.10.2021) zur Verdeutlichung der möglichen Än- derungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung iden- tisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungspro- tokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Ge- meinderates vom 09.11.2021 enthalten): − Streichung der Zulässigkeit zur Umsetzung von Sammelwerbeanlagen und Werbeanlagen an der Stätte der Leistung unter Ziffer 2.1, Aufnahme eines Verweises auf § 11 LBO unter den ergänzenden Hinweisen − Streichung des Hinweises auf die Vollgeschossregelung der LBO bei den Ziffer 2.5 und 2.6 − Anpassung der farblichen Darstellung der Umgrenzung von Flächen für Stellplätze unter Zif- fer 2.16 sowie Ergänzung der Stellplatzlinie im Bereich der Zone 1 des Mischgebiets − Anpassung der Festsetzung zu Einfahrt/ Ausfahrt unter Ziffer 2.24 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 78 − Anpassung des Verlaufs der Flächen für Hochwasserschutzanlagen unter Ziffer 2.32 − Anpassung der farblichen Darstellung des Geh- und Leitungsrechts 2 unter Ziffer 2.37 − Ergänzung des Geh- und Fahrrechts 4 unter Ziffer 2.40 − Ergänzungen zur Aufbauhöhe unter Ziffer 2.49 − Streichung der Satelliten-Empfangsanlagen und Außenantennen unter Ziffer 3.7 − Änderung der örtlichen Bauvorschrift unter Ziffer 3.8 in Bezug auf die Dachbegrünung − Klarstellung der Begrifflichkeit "technische Einrichtungen" unter Ziffer 3.9 − Redaktionelle Ergänzung der Zone 2 in dem Planzeichen unter Ziffer 3.10 − Ergänzung der Einfriedungen und Sichtschutz im Bereich der Grundstücke des Typ1WA, Typ2MI und Typ3MI unter Ziffer 3.12 − Streichung des Hinweises "+D" unter der ehemaligen Ziffer 6.11 sowie im Plan − Aufnahme des Hinweises zur Ausgleichsmaßnahme des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes unter Ziffer 6.19 − Streichung der Flächen, für die ein Gehrecht erwirkt werden soll (ehemals Ziffer 6.21) − Anpassung des Hinweises zum Bodenschutz unter Ziffer 6.26 − Anpassung der ergänzenden Hinweise unter Ziffer 6.34 − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung − redaktionelle Änderungen und Ergänzungen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 79 12 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Landesent- wicklungsplan Baden-Württem- berg 2002, Karte zu 2.1.1 "Raumkategorien"; Darstellung als Randzone um einen Verdich- tungsraum Ausschnitt aus dem Regionalplan Bodensee-Oberschwaben, Dar- stellung als Siedlungsbereich Auszug aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan; Darstel- lung als gemischte Baufläche (M) in Planung und als Wohnbauflä- che (W) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 80 13 Begründung – Bilddokumentation Blick von Nordwesten auf den südlichen Bereich des Plange- biets, im Hintergrund Gebäude des Bauhofes. Blick auf den Einmündungsbe- reich in die "Marsweiler Straße". Blick von Süden auf das Plange- biet mit Wiese und anschließen- dem Brachland. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 81 Blick aus südöstlicher Richtung. In westlicher Richtung ist der be- reits umgesetzte Lebensmittel- markt zu sehen. Östlich daran anschließend befindet sich das MI sowie WA Plangebiet. Blick von Süden auf die Be- standsbebauung östlich des Plan- gebiets sowie die geplante Wohnbaufläche. Blick von Westen über den nörd- lichen Bereich des Plangebiets auf die östlich gelegene Schenk- Konrad-Halle. Im Hintergrund befindet sich der bereits umge- setzte Lebensmittelmarkt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 82 14 Verfahrensvermerke 14.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 03.08.2021. Der Beschluss wurde am 20.08.2021 ortsüblich bekannt gemacht. 14.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum 27.08.2021 zur Planung zu äußern (Bekanntmachung am 20.08.2021). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 30.08.2021 bis 01.10.2021 (Billigungsbeschluss vom 03.08.2021; Entwurfsfassung vom 15.07.2021; Bekanntmachung am 20.08.2021) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wurden ausgelegt. 14.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am 14.04.2021 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 05.08.2021 (Entwurfsfassung vom 15.07.2021; Billigungsbeschluss vom 03.08.2021) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefor- dert. 14.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 09.11.2021 über die Entwurfs- fassung vom 21.10.2021. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 83 14.5 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass der Bebauungsplan "Fischerareal" mit 12. Änderung des Bebauungs- planes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 21.10.2021 dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 09.11.2021 zu Grunde lagen und dem Satzungs- beschluss entspechen. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 14.6 Bekanntmachung und Inkrafttreten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan "Fischerareal" mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Ein- sicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Fischerareal" (Zusammenlegung der Bebauungspläne "Wohnen Fischerareal" sowie "Mischgebiet Fischerareal") mit 12. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 84 Seiten, Fassung vom 21.10.2021 Seite 84 Plan aufgestellt am: 15.07.2021 Plan geändert am: 21.10.2021 Planungsteam Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten: Projektkoordination Rudolf Zahner Stadtplanung und Projektleitung Hannah Igel Landschaftsplanung Kira Urban Immissionsschutz Daniela Wolf Artenschutz Stefan Böhm Verfasser: …………………………… Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten (i.A. Hannah Igel) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Versiegelte Originalfassungen tragen die Unterschrift des Planers.[mehr]

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              Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 30.05.2022 Seite 1 Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger • Erläuterung Bebauungskonzept • Anker-Anliegerverfahren • “Wettbewerb der Ideen“ • Bewerbung und Entscheidung • Nächste Schritte Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 30.05.2022 Seite 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger • Erläuterung Bebauungskonzept • Anker-Anliegerverfahren • “Wettbewerb der Ideen“ • Bewerbung und Entscheidung • Nächste Schritte Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 30.05.2022 Seite 3 Erläuterung des Bebauungskonzeptes Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 30.05.2022 Seite 4 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bebauungskonzept Fischerareal, Baindt Feneberg K ü fe rs tr aß e Ziegeleistraße Dorfplatz 30.05.2022 Seite 5 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bebauungskonzept Fischerareal, Baindt Feneberg 30.05.2022 Seite 6 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bebauungskonzept Fischerareal, Baindt Nachbarschaftsplatz 30.05.2022 Seite 7 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bebauungskonzept Fischerareal, Baindt Baufeld 1 Baufeld 2 Baufeld 3 Parkierung Baufeld 1: oberirdische Stellplätze Baufeld 2 + 3: unterirdische Stellplätze (Tiefgarage) 30.05.2022 Seite 8 Ziele für das Fischerareal Das „Fischareal“ soll als ein kleinteiliges, lebendiges und gemischtes Wohngebiet von Baindt zwischen Dorfplatz und Feneberg entwickelt werden. Daher wurden folgende Rahmenbedingungen definiert: • verschiedene Wohntypologien sind realisierbar • unterschiedliche Akteure bauen die Projekte eines Baufelds • gemeinschaftliche Freiflächen mit hoher Nutzungsqualität sollen entstehen • Etablierung von Nutzerbeteiligung im Planungsprozess Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 30.05.2022 Seite 9 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Bebauungskonzept Fischerareal Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 30.05.2022 Seite 10 Bauabschnitt 2 Baufeld 1 Süd und Baufeld 2 Nord, ~ 46 Wohnungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Bebauungskonzept Fischerareal Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 30.05.2022 Seite 11 Bauabschnitt 2 Baufeld 1 Süd und Baufeld 2 Nord, ~ 46 Wohnungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Bebauungskonzept Fischerareal Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 30.05.2022 Seite 12 BA 2a ? BA 2b ? Bauabschnitt 3 Baufeld 3, ~ 10 Wohnungen Bauabschnitt 2 Baufeld 1 Süd und Baufeld 2 Nord, ~ 46 Wohnungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Bebauungskonzept Fischerareal Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof 30.05.2022 Seite 13 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger • Erläuterung Bebauungskonzept • Anker-/Anliegerverfahren • “Wettbewerb der Ideen“ • Bewerbung und Entscheidung • Nächste Schritte Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 30.05.2022 Seite 14 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen zweistufiges Anker-/Anliegerverfahren Kleinteilige Entwicklungen mit mehreren Akteuren bedeuten, dass innerhalb eines Hofes verschiedene Aufgaben mit den Nachbarprojekten gemeinsam abgestimmt und durchgeführt werden müssen: • das Ankerprojekt übernimmt die Querschnitts- aufgaben, es erhält daher zu einem früheren Zeitpunkt die Reservierungszusage, um die entsprechend Aufgaben vorbereiten zu können • mit Kenntnis der inzwischen erarbeiteten, hof- spezifischen Ankerkonzeption bewerben sich die Anliegerprojekte • Anlieger- und Ankerprojekte schreiben gemeinsam die Ankerkonzeption als Grundlage der Grund- stückskäufe fort Luftbild Fischerareal und Dorfplatz, Foto Gemeinde Baindt Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 15 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Wesentliche Aufgaben Ankerprojekt • Entwicklung Parkierungs-Konzept Baufeld 1: offene Parkierung Baufeld 2: Parkierung in Tiefgarage • Entwicklung Konzept für die gemeinschaftlichen Freianlagen und Durchführung eines Planungsprozesses mit Beteiligung der Anlieger • Erarbeitung der technischen, wirtschaftlichen und juristischen Rahmenbedingungen • Steuerung des Planungs- und Realisierungsprozesses im Baufeld Fest in gemeinschaftlichem Innenhof Alte Weberei Tübingen Foto T. Gauggel Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 16 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger Ankerprojekte 30.05.2022 Seite 17 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger • Erläuterung Bebauungskonzept • Anker-Anliegerverfahren • “Wettbewerb der Ideen“ • Bewerbung und Entscheidung • Nächste Schritte Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 30.05.2022 Seite 19 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger Was ist Konzeptvergabe von Grundstücken? Die Vergabe der Grundstücke erfolgt nicht im Bieterverfahren zum Höchstpreis, sondern nach dem Bebauungskonzept in einem „Wettbewerb der Ideen“. Eine Kommission wählt durch eine vergleichende Bewertung die Projekte aus, die umgesetzt werden. Was sind die Vorteile von Konzeptvergabe? • Instrument zur Umsetzung von städtebaulichen und wohnungspolitischen Zielen • Dämpfung der Bodenpreise • Berücksichtigung von gemeinwohlorientierten und zivilgesellschaftlichen Akteuren • Förderung von Innovation Spatenstich der Baugemeinschaft „Horst“ Grüne Höfe in Esslingen, Foto C. Weidenbach 30.05.2022 Seite 20 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Idee Null-Energie-Haus: „die Antwort auf unsere Energiefrage liegt acht Lichtminuten entfernt“ Warmwasser-Kollektor 54 m² Photovoltaik-Fläche (Fassade und Dach) 165 m² Photovoltaik-Leistung 21 kWp Primärenergiebedarf (kWh/Jahr) 50.800 Primärenergieeinsparung (kWh/Jahr) 51.400 Tübingen Architektur Plathe-Schlierf-Sonnenmoser, Projektsteuerung Gauggel Baugemeinschaft elementar 10 Wohnungen 850 m² Wohnfläche November 2006 Planungsgemeinschaft Frühjahr 2009 Fertigstellung (Foto: M. Smyrek) ProjektbeispielBauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 21 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Idee Integration von Menschen mit Behinderung • Kooperation mit Lebenshilfe Kirchheim unter Teck • Beratungs- und Anlaufstelle im Erdgeschoss (“Offene Hilfen“) • Ambulante Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung gemischt mit “Premium“-Wohnungen • Gemeinschaftliche Dachterrasse 10 Wohnungen, 1 Gewerbeeinheit Frühjahr 2018 Reservierungszusage im Bau Kirchheim unter Teck Architektur BANKWITZ beraten planen bauen GmbH Dyck Bauen und Wohnen GmbH ProjektbeispielBauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 22 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Idee “Buntes Haus“ • Familien, die das Förderprogramm “Wohnen mit Kind“ erfüllen • Menschen mit Behinderung • Mietwohnungen, 20% unter Mietspiegel • Geflüchtete 20-jährige Sicherung des Konzeptes Tübingen Architektur Gauggel, Projektsteuerung Gütschow Baugemeinschaft Regenbogen 10 Wohnungen, 1 Gewerbeeinheit 975 m² Wohn- und Gewerbefläche Winter 2015 Planungsgemeinschaft Sommer 2019 Fertigstellung (Fotos: M. Gütschow, T. Gauggel) ProjektbeispielBauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 23 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Idee Sozialer Wohnungsbau in anspruchsvoller Architektur • Tagespflege der BruderhausDiakonie im Erdgeschoss • geförderte Wohnungen in unterschiedlichen Größen • geringer Kostenrahmen 21 Wohnungen, 1 Gewerbeeinheit Frühjahr 2011 Reservierungszusage Sommer 2014 Fertigstellung Tübingen Architektur Danner Yildiz Architekten Tübingen GWG Tübingen mbH zickzack (Fotos: Danner Yildiz Architekten) ProjektbeispielBauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 24 Idee kostengünstige Familienwohnungen im Eigentum oder zur Miete • Wohnungsgrößen entsprechen Vorgaben Förderprogramm Wohnungsbau BW 2017 • Wahlmöglichkeit Wohnungskauf zu durchschnittlich 3.890.- €/m² (ca. 15% unter vergleichbaren Projekten im Quartier) Wohnungsmiete zu durchschnittlich 7,90 €/m², 10 Jahre fest (ca. 33% unter ortsüblicher Vergleichsmiete) Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 9 Wohnungen, 2 Apartments Frühjahr 2020 Reservierungszusage im Bau Kirchheim unter Teck Architektur BWR Bauwerk Rudolph GmbH Bauwerk Rudolph GmbH Henriettenhaus ProjektbeispielBauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 25 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 11 Wohnungen, 1 Gemeinschaftsraum 1.050 m² Wohn- und Nutzfläche Frühjahr 2015 Planungsgemeinschaft Frühjahr 2019 Fertigstellung Stuttgart Architektur architekturagentur und MaxAcht, Baubetreuung Stadtformen Idee Vollholzbau im urbanen Raum • konsequenter Vollholzbau • zwei geförderte Eigentums- und zwei Inklusionswohnungen • generationenübergreifende Hausgemeinschaft bestehend aus 19 Erwachsenen und 10 Kindern im Alter von 5 bis 75 Jahren (Fotos: MaxAcht) Baugemeinschaft MaxAcht ProjektbeispielBauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 26 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Idee Schmales Stadthaus für Familie • erzeugt bedarfsgerechten Wohnraum im individuell geplanten Eigentum • trägt zur Mischung im Quartier bei 1 Wohneinheit 2009 Fertigstellung Tübingen Architektur Bernd Wetzel Stadthaus Familie Wetzel (Foto: B. Wetzel) ProjektbeispielBauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 27 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Idee Bauträger baut maßgeschneidert für Mietergruppe • individuelle Wohnungen für bestehende Mietergruppe • Überlassung Gebäude mit Generalmietvertrag, Untervermietungen zulässig • großzügige Gemeinschaftsbereiche: Gästeapartment, Gemeinschaftsraum und Gemeinschaftsdachterrasse • Vollholzbauweise, nur Treppenhaus in Stahlbeton • ortsübliche Miethöhe 7 Wohnungen Frühjahr 2020 Reservierungszusage im Bau Kirchheim unter Teck Architektur Wohnbau Birkenmaier GmbH Wohnbau Birkenmaier GmbH KiWi ProjektbeispielBauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 28 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Idee Familienwohnen mit Café • Individuelles Wohnen mit Kindern • Gemeinsame Suche nach passenden Lösungen (z.B. Verzicht auf Aufzug aus Kostengründen) • Realisierung einer multifunktionalen Fläche im Erdgeschoss → Café für das Quartier, Gemeinschaftsraum, Werkraum, … 8 Wohnungen, 2 Gewerbeeinheiten 1.350 m² Wohn- und Gewerbefläche Sommer 2011 Planungsgemeinschaft Herbst 2014 Fertigstellung Tübingen Architektur Manderscheid, Projektsteuerung Landenberger Baugemeinschaft En Famille (Fotos: En Famille) ProjektbeispielBauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 29 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Mitbauende zeigt ihre Wohnung in Landau, Foto G. Kuhn Akteure Eine Konzeptvergabe mit dem Grundstückskauf nach einem Reservierungszeitraum ermöglicht es unter- schiedlichsten Akteuren, Projekte zu realisieren: • Bauträger und Investoren → Interessenten kaufen oder mieten • Wohnungsbaugesellschaften → Interessenten kaufen oder mieten • private Einzelbauherren → Interessenten bauen für sich alleine • Baugemeinschaften → Interessenten bauen zusammen mit anderen Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 30 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger • Erläuterung Bebauungskonzept • Anker-Anliegerverfahren • “Wettbewerb der Ideen“ • Bewerbung und Entscheidung • Nächste Schritte Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 30.05.2022 Seite 31 Anlieger • Bewerbungsschreiben mit Angaben zur Projektgröße und Lage • inhaltliches Konzept des Hochbauprojekts • Projektkosten und Finanzierung • Projektteam und Referenzen • Finanzierbarkeit • Realisierbarkeit Umfang der Bewerbungen Mindest- anforderungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bewerbung und Entscheidung Auswahlkriterien • Qualifikation Projektteam • Nutzen Hochbauprojekt für Fischerareal und Gemeinde • Qualität der Projektdarstellung Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 32 Bewerbung und Entscheidung Alle Bewerbungen werden in einem Vorprüfbericht vergleichbar dargestellt. Sie werden der Bewertungskommission von den Vorprüfern vorgestellt und liegen zur Einsichtnahme aus. Die Bewerbungen werden vergleichend anhand der Auswahlkriterien bewertet und dem Gemeinderat wird eine Vergabeempfehlung gegeben. Der Gemeinderat entscheidet in öffentlicher Sitzung über die Vergabe der Grundstücke. Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bewertungskommission in Kirchheim unter Teck Foto T. Gauggel Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 33 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger • Erläuterung Bebauungskonzept • Anker-Anliegerverfahren • “Wettbewerb der Ideen“ • Bewerbung und Entscheidung • Nächste Schritte Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Tübingen 30.05.2022 Seite 34 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Meilensteine und Veranstaltungen 1. Bauabschnitt Beurkundung Grundlagenurkunde Herbst 2023 „Wettbewerb der Ideen“ Realisierung Vergabe Ankerprojekt Feb. 2022 Vergabe Anliegerprojekte Herbst 2022 Planungsprozess Verkauf Grundstücke Herbst 2023 Fertigstellung der Gebäude Sommer 2025 Juli 2022 Vorstellung Ankerkonzeptionen Baufeld 1 und Baufeld 2 Juli 2022 Exkursion nach Tübingen und Kirchheim/Teck 19.09.2022, 11:00 Uhr Abgabe Erstbewerbungen KW 40 2022 Bewerbungsgespräche 17.10.2022, 11:00 Uhr Abgabe finale Bewerbungen November 2022 Vergabeentscheidung Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 35 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Unterlagen www.baindt.de/gemeinde-baindt/fischerareal Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 36 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen ? ? ?? ? ?? ?? ? ?? ? ? ? ? Rückfragen Rückfragen aller Art können per E-Mail an Frau Jeske, Gemeinde Baindt (p.jeske@baindt.de) gestellt werden. Sie werden in anonymer Form in einem FAQ-Dokument veröffentlicht und beantwortet. So haben alle Bewerber den selben Informationsstand. Das FAQ-Dokument wird auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht und laufend fortgeschrieben. Bauen und Wohnen im Fischerareal Offene Konzeptvergabe für Anlieger 30.05.2022 Seite 37 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 25.09.2020 Seite 38 Auf bald im Fischerareal! (Foto: T. Gauggel)[mehr]

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                  Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 1 von 20 Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption für Tiefgarage und gemeinschaftliche Freianlagen Lageplan Baufeld 2, 1. Bauabschnitt (Gebäude C oben und D unten) Inhaltsverzeichnis Einleitung ………………………… Seite 2 A. Tiefgarage und Hochbauten ………………………… Seite 4 B. Gemeinschaftliche Freianlagen ………………………… Seite 14 C. Weitere Vereinbarungen ………………………… Seite 18 D. Salvatorische Klausel ………………………… Seite 20 E. Anlagen ………………………… Seite 20 Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 2 von 20 Einleitung Das Baufeld 2 liegt östlich der neu errichteten Fischerstraße im Fischerareal und grenzt nach Süden an die Ziegeleistraße an. Das Baufeld 2 ist räumlich und organisatorisch zweigeteilt: Im südlichen Bereich mit den Gebäuden C (Ankerprojekt) und D (Anlieger) werden die Planungs‐ und Baugemeinschaften Tiefgarage und Innenhof gebildet. Die nördlichen Gebäude E‐G sind an den gemeinsamen Außenanlagen nicht beteiligt und werden lediglich die Tiefgaragenrampe und ‐ Fahrgasse als Durchfahrt zu eigenen unter ihren jeweiligen Gebäuden zu errichtenden Tiefgaragen nutzen. Auch wenn die Gebäude E‐G nicht Teil der Planungs‐ und Baugemeinschaften werden, werden hier auch für diese Gebäude einige verbindliche Regelungen getroffen und Vorgaben gemacht. Die Gebäude C und D bilden einen gemeinsamen Innenhof. Das Ankergebäude C nimmt die Einfahrt zur Tiefgaragenrampe auf. Beide Gebäude sind zum Teil von der Tiefgarage unterbaut. Begriffsdefinition: Wenn nachfolgend von der „Tiefgarage“ gesprochen wird, ist immer die gemeinschaftliche Tiefgarage von Baufeld 2 gemeint (Baukörper C und D), nicht die individuellen Garagen der Gebäude E‐G. Außer dass es Regeln für gemeinsame Nutzung von Bauteilen oder für Schnittstellen wie Baukörperanschlüsse bzw. deren Benutzung benötigt, sind diese Tiefgaragen der Gebäude E‐G nicht Bestandteil der Planung bzw. dieser Beschreibung. Wenn nachfolgend von „Hochbauten“ die Rede ist, sind immer die Gebäude C und D gemeint, die die Planungs‐ und Baugemeinschaften bilden. Sämtliche für die Gebäude C und D nachzuweisenden „baurechtlich notwendigen“ Kfz‐Stellplätze für Wohnungen sind in der Tiefgarage herzustellen, dabei sind die Vorgaben des Bebauungsplans zu beachten. Die baurechtlich nachzuweisenden Fahrradstellplätze werden in einem Nebengebäude im Bereich der gemeinschaftlichen Freianlagen sowie je nach Bedarf auch in der Tiefgarage untergebracht. Als rechtlicher Rahmen für den dauerhaften Betrieb der Tiefgarage wird eine Eigentümergemein‐ schaft Tiefgarage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gegründet. Für die Kfz‐Stellplätze wird jeweils ein Sondereigentum gebildet, an den Fahrradstellplätzen wird es Sondernutzungsrechte zusammengefasst für die Eigentümergemeinschaften der Hochbauprojekte geben. Bei den gemeinschaftlichen Freianlagen ist es das Ziel, einen Innenhof herzustellen, der ein Treff‐ punkt für alle Hofbewohner ist und dabei vielfältige Bedürfnisse abdeckt. Es wird ein partizipatives Verfahren durchgeführt, über das die Wünsche und Vorstellungen der späteren Bewohner im Baufeld einfließen können. Durch diese intensive Auseinandersetzung mit den eigenen und den Vorstellungen der anderen Projekte bildet sich eine Gemeinschaft, die über das eigene Projekt hinaus trägt. Dies setzt eine hohe Offenheit bei allen Beteiligten voraus. Die Herstellungskosten werden über einen Kostenverteilerschlüssel zugeordnet. Als rechtlicher Rahmen für den dauerhaften Betrieb der Tiefgarage und der Freianlagen ist die Gründung einer jeweils eigenständigen Eigentümergemeinschaft vorgesehen. Die Verwaltung dieser beiden Gemeinschaften erfolgt nach Fertigstellung durch eine Hausverwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Es sind zwei Eigentümergemeinschaften notwendig, da die jeweiligen Eigentümerkreise nicht dauerhaft deckungsgleich sein werden. Mit dieser Ankerkonzeption wird für alle Partner im Baufeld 2 ein möglichst einfacher, fairer und transparenter Rahmen für die Realisierung der unterschiedlichen Bauvorhaben geschaffen. In die Entwicklung dieser Konzeption flossen die Erfahrungen aus gemeinschaftlichen Tiefgaragen‐ und Innenhofprojekten aus verschiedenen Entwicklungen in anderen Kommunen ein. Die Ankerkonzeption definiert Grundlagen und Regelungen zu Schnittstellen, Kosten und Abgren‐ zungen der verschiedenen Bauvorhaben im Baufeld für die Realisierung und den Betrieb. Sie ist die Basis für die Vergabe der Grundstücke an die Anlieger‐Projekte und wird gemeinsam mit diesen in einem „Dialog auf Augenhöhe“ zu einer baufeldspezifischen Grundlagenvereinbarung fortgeschrie‐ Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 3 von 20 ben. Den Projekten wird im Rahmen der Ankerkonzeption Spielraum für die Realisierung der jeweils individuellen Projektideen ermöglicht. Die gemeinsam abgestimmte Grundlagenvereinbarung wird im Vorfeld der Grundstücksverkäufe von einem Notar in eine Bezugsurkunde, der sogenannten Grundlagenurkunde, übertragen. Sie wird von der Gemeinde vor den Grundstückskäufen beurkundet. Bei der Unterzeichnung der Grundstückskaufverträge wird sie genehmigt. Der Ablauf stellt sich wie folgt dar: Kooperationen zwischen allen Projekten des Baufelds bei Planung und Ausführung werden angestrebt. Hierdurch können erhebliche Synergieeffekte und Kostenvorteile erzielt werden. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 4 von 20 A. Tiefgarage Mit dem PKW erfolgt die Einfahrt in die Tiefgarage von der westlich gelegenen Fischerstraße. Die Tiefgaragenrampe ist in das Ankergebäude C integriert. Die Planung der Tiefgarage erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen Garagenverordnung (GaVO), es wird zusätzlich ein Befahrbarkeitsgutachten beauftragt. Die Planung der Tiefgarage vom 12.07.2022 (siehe Anlage 1) hat eine eingeschossige Tiefgarage mit derzeit 38 konventionellen Kfz‐ Stellplätzen, je nach Fortschreibung der Planung, evtl. mit Motorradstellplätzen und ca. 60 Fahrradstellplätzen zum Inhalt. Stellplatzbreiten für Autos können sich konstruktionsbedingt unterscheiden, Parklifte sind nicht vorgesehen. Die Fahrradstellplätze werden zum großen Teil platzsparend in Fahrradparkern gemäß der technischen Richtline „Empfehlenswerte Fahrrad‐ Abstellanlagen“ des Allgemeinen Deutschen Fahrrad‐Club e.V. (adfc) realisiert. Durch die kompakte Geometrie der Garage können Fahrbahnfläche und damit Kosten reduziert werden. Die Regelungen im Einzelnen: 1) Definition der Bauherrschaft Planung der Tiefgarage erfolgt durch die noch zu gründende Planungsgemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 Fischerareal GbR“. Zur Umsetzung wird nach der Planungsphase die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ gegründet, sie ersetzt die Planungsgemeinschaft. Mitglieder beider Gesellschaften sind die einzelnen Optionsnehmer der Parzellen im Baufeld 2, die ihre baurechtlich nachzuweisenden Stellplätze für Autos und Fahrräder in dieser Tiefgarage herstellen. Dies können einzelne Mitglieder einer Baugemeinschaft sein, oder bei zum Beispiel Genossenschaften oder Baugemeinschaften, die die Stellplätze im Gemeinschaftseigentum halten, die Projekte in Gänze. Es besteht eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Planungs‐ bzw. Baugemeinschaft. 2) Definition Stammgrundstück und Erwerb dessen Erwerb eines noch zu bildenden Stammgrundstücks Tiefgarage durch die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“. Die Mitglieder dieser Baugemeinschaft erwerben dieses Tiefgaragen‐Grundstück in Miteigentumsanteilen zusammen mit dem Kauf der Hochbaugrundstücke und bebauen es mit der Tiefgaragenrampe inklusive Umfassungswänden. Das Stammgrundstück darf zudem vom Hochbau‐Projekt im Bereich dieses Grundstücks ab dem 1. Obergeschoss überbaut werden. Hierfür erfolgt keine Ausgleichszahlung von dem Hochbau‐ Projekt an die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“. 3) Rechtlicher Rahmen für den Betrieb der Tiefgarage Als rechtlicher Rahmen für den dauerhaften Betrieb der Tiefgarage wird eine Eigentümerge‐ meinschaft Tiefgarage nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gegründet. Die Projekt‐ steuerung der Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ organisiert die Auswahl einer Verwaltung, die dann zur ersten Eigentümerversammlung für die Eigentümergemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ einlädt. Nach Abnahme des Bauvorhabens und Abrechnung der Kosten ist die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ beendet. Verbleibende Rechte und Pflichten, z.B. hinsichtlich Gewährleistung, Unterhalt und Instandhaltung gehen an die Eigentümergemeinschaft über. 4) Bauliche Regelungen a) Definition der Lage der Tiefgarage in Bezug auf die Hochbauten Die Tiefgarage liegt im ersten Untergeschoss unter dem Innenhof und schiebt sich teilweise unter die Baufenster der Hochbauten. Abhängig von Lage und Größe der Hochbauprojekte sind nur geringe Flächen im Untergeschoss als Neben‐ bzw. Kellerräume nutzbar. Die Lage der Treppenhäuser ist so zu wählen, dass möglichst wenig Stellplätze verloren gehen, im Bereich der Fahrbahnen sind sie nicht realisierbar. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 5 von 20 b) Planungsgrundlage Planungsgrundlage ist die Planung der Tiefgarage vom 12.07.2022 des Büros lpundh architekten (Anlage 1). c) Festlegung der Anzahl und Vergabe der Kfz‐Stellplätze Für die Strukturplanung der Tiefgarage wurde die benötigte Stellplatzanzahl ausgehend von mittleren Wohnungsgrößen für das Baufeld überschlägig kalkuliert. Nach den Vergabeentscheidungen der Anliegerprojekte müssen diese zu einem von der Projektsteuerung angemessen definierten Zeitpunkt ihren konkreten Kfz‐Stellplatzbedarf verbindlich benennen. Diese Anzahl ist die Grundlage für die weitere Planung der Tiefgarage. Die Zuordnung der Stellplätze wird im Wesentlichen nach ihrer Lage zum Gebäude erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, dass Stellplätze nicht in unmittelbarer Lage zum Treppenhaus des jeweiligen Projektes liegen. Stellplatzbreiten können durch Geometrie und nach Ausarbeitung des statischen Konzepts variieren. d) Festlegung der Anzahl und Vergabe Fahrradstellplätze Entsprechend dem Vorgehen bei den Kfz‐Stellplätzen wurden die baurechtlichen notwen‐ digen Fahrradstellplätze mit einem Ansatz von 2 pro Wohneinheit überschlägig ermittelt. Nach der Vergabeentscheidung der Anliegerprojekte müssen diese zu einem von der Projektsteuerung angemessen definierten Zeitpunkt ihren konkreten baurechtlich nachzuweisenden Fahrrad‐Stellplatzbedarf verbindlich benennen. Die darüber hinaus realisierbaren Stellplätze werden möglichst proportional zur Wohnungsanzahl auf die Hochbauprojekte verteilt. Die Zuordnung der Fahrradbereiche wird im Wesentlichen nach ihrer Lage zu den Gebäuden erfolgen. e) Nennhöhe in der Tiefgarage Die lichte Höhe innerhalb der Tiefgarage ist durchgängig mindestens mit 2,10 m geplant. Unter Berücksichtigung von Rohbautoleranzen soll so eine durchgängig befahrbare Höhe von mindestens 2,05 m (= Nennhöhe, ausreichende Höhe VW‐Bus mit Serien Camping‐ Klappdach 1,99 m) garantiert werden. Teilweise kann die lichte Höhe in Bereichen der Stellplätze durch Leitungsführungen eingeschränkt sein, in diesen Fällen wird die Nutzbarkeit durch ein Befahrbarkeitsgutachter geprüft. f) Fluchtwege aus der Tiefgarage Neben der TG‐Rampe dienen als Fluchtwege aus der Tiefgarage generell die Treppenhäuser der Hochbauten, jeweils vom Untergeschoss bis ins Freie im Erdgeschoss. Welche Treppenhäuser konkret benötigt werden, hängt mit von den Gesamtplanungen im Baufeld ab. Sie werden in der Phase der Entwurfsplanung vom Ankerprojekt festgelegt. Die hierfür erforderlichen zusätzlichen baulichen Maßnahmen, wie die Alarmsicherung der Türen von der Tiefgarage in die Schleusen und die Notbeleuchtung der Treppenhäuser erfolgen auf Kosten der Baugemeinschaft Tiefgarage. Hierfür werden die entsprechenden Leitungs‐ und Gehrechte eingetragen. Entschädigungszahlungen für die Vorhaltung von Fluchtwegen erfolgt nicht, da im Regelbetrieb der Tiefgarage keine Einschränkung bestehen. g) Zugang zur Tiefgarage Der Zugang zur Tiefgarage erfolgt über die Treppenhäuser der Hochbauten. In der Tiefgarage werden Zugangsflächen zu den Treppenhäusern von Stellplätzen freigehalten. Bei einem Verkauf oder einer Vermietung eines Stellplatzes an einen baufeld‐externen Eigentümer liegt die Verantwortung zur Klärung dessen Zugänglichkeit beim Verkäufer bzw. Vermieter. h) Definition des Tiefgaragenbauwerkes in seinen Umfassungsbauteilen mit Abgrenzung der Eigentumsverhältnisse Das Tiefgaragenbauwerk wird als komplett eigenständiges Bauwerk definiert. Sämtliche Umfassungsbauteile im Bereich Rampe und Tiefgarage, also Boden, einschließlich Unter‐ bau, Decken und Wände einschließlich Abdichtungen, Aushub und Gründungen, werden Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 6 von 20 von der Baugemeinschaft Tiefgarage ausgeführt. Dies gilt auch für die Zugangstüren (Baurichtmaß von 1,00 x 2,00 m) von der Tiefgarage in die Schleusen der Hochbauten. Die Geschosse der angrenzenden oder die Tiefgarage überbauenden Hochbauten schließen an das Tiefgaragenbauwerk an. Die Planung und Ausführung dieser gemeinsam genutzten Bauteile („Abgrenzungsbauteile“), z.B. Decken und Wände, liegt im Verantwortungsbereich der Baugemeinschaft Tiefgarage. Das Bauwerk Tiefgarage wird Eigentum der späteren WEG. i) Lastabtragung der Hochbauten über die Tiefgaragenbauteile Sämtliche Bauteile der Tiefgarage innerhalb der Baufenster der Hochbauten werden so ausgeführt, dass eine Lastabtragung („Lastdurchleitung“) aus den Hochbauten in die Gründung gewährleistet wird. j) Gründung der Tiefgarage und der angrenzenden Hochbauten Die von der Baugemeinschaft Tiefgarage für das Tiefgaragenbauwerk gewählte Gründungs‐ art ist auch für die Gründung der Hochbauten anzuwenden bzw. es muss von hiervon ab‐ weichenden Bauvorhaben nachgewiesen werden, dass durch eine abweichende Grün‐ dungsart keine Nachteile beim Erstellen der Tiefgarage oder anderer angrenzender Bauvor‐ haben resultieren. k) Ausführung der Tiefgaragendecke Die Tiefgaragendecke wird nach konstruktiven und entwässerungstechnischen Erforder‐ nissen geplant. Sie wird in WU‐Bauweise ausgeführt und erhält keine zusätzliche bitumi‐ nöse Abdichtung. Eine Befahrbarkeit der Decke durch Kfz und Feuerwehrfahrzeuge wird nicht möglich sein. l) Belüftung und Entrauchung der Tiefgarage Zur Gewährleistung einer natürlichen Belüftung und Entrauchung der Tiefgarage werden das Garagentor sowie Lichtschächte und Lüftungsöffnungen in der Tiefgarage benötigt. Die genaue Lage und die Definition der Abmessungen ergeben sich aus den weiteren Planungen. Es wird versucht, diese möglichst nur innerhalb der gemeinschaftlich genutzten Flächen anzuordnen. Eventuell können sich aus den Lüftungsöffnungen Einschränkungen oder Vorgaben für die Ausführung der angrenzenden aufgehenden Fassaden der Hochbauten oder für die Platzierung von Fensteröffnungen ergeben. Details hierzu werden im weiteren Planungsprozess von Seiten eines Brandschutzgutachters definiert. m) Abdichtung der Außenwände, Tiefgaragendecke und Bodenplatte Die Außenwände der Tiefgarage erhalten eine bituminöse Abdichtung. Die Decke über dem Untergeschoss der Tiefgarage wird In WU‐Bauweise (wasserundurchlässiger Beton) herge‐ stellt. Planung, Lieferung der benötigten Einbauteile und Überwachung erfolgt durch eine WU‐Fachfirma. Diese übernimmt eine Gewährleistung für 10 Jahre. Auf eine Bodenplatte wird voraussichtlich verzichtet werden können und im Bereich der Stellplätze, Fahrbahnen und Fahrradflächen ein Pflasterbelag eingebaut. n) Aufbauten und Befestigungen auf der Tiefgaragendecke Aufbauten und Befestigungen auf der Tiefgarage dürfen generell nur nach schriftlicher Zu‐ stimmung der Baugemeinschaft Tiefgarage vorgenommen werden. Sie werden gestattet, sofern eine Beeinträchtigung der Funktion der Decke ausgeschlossen werden kann und dies im Zweifelsfall nachgewiesen wird. o) Anschlüsse an Abgrenzungsbauteile Bei Abgrenzungsbauteilen zwischen Tiefgarage und Untergeschossen der Hochbauten können Beschichtungen auf der Hochbauseite durch die dortigen Hochbauprojekte erfolgen. Sie werden deren Eigentum. Ab Oberkante Rohdecke über der Tiefgarage erfolgt der Deckenaufbau der Hochbauten mit allen Schichten durch die dortigen Hochbauprojekte bzw. erfolgt im Zuge der Herstellung Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 7 von 20 der Freianlagen. Auch diese Aufbauten werden Eigentum der jeweiligen Hochbauprojekte bzw. der Eigentümergemeinschaft Innenhof. Den Hochbauten wird das Recht eingeräumt, auf eigene Kosten nicht brennbare Wärme‐ dämmungen innerhalb der Tiefgarage an den jeweiligen den Hochbau abgrenzenden Bau‐ teilen anzubringen. Die Art der Dämmung ist einvernehmlich zwischen den Hochbaupro‐ jekten festzulegen. Die folgenden maximalen Dämmstärken sind zu berücksichtigen: An der Wand zu Hochbauten, maximal 14 cm. An der Decke zu Hochbauten, maximal 10 cm. Die außenseitigen Abdichtungen zwischen der Tiefgaragendecke und den Hochbauten (Fassadenanschluss) werden durch die jeweiligen Hochbauten ausgeführt. Um die Verant‐ wortung der Gewährleistung nur bei einer Firma zu haben, sind diese von der WU‐ Fachfirma der Tiefgarage ausführen zu lassen. p) Leitungen in der Tiefgarage Das Führen sämtlicher für die Hochbauten und den Innenhof erforderlichen Leitungen durch die Tiefgarage ist zulässig. Die Nennhöhe von mindestens 2,10 m und die geplanten Stellplatzabmessungen sind dabei einzuhalten. q) Entwässerung von Tiefgarage und Hochbauten Die Tiefgarage erhält Entwässerungsrinnen an geeigneter Stelle. Die weitere Entwässerung wird im weiteren Planungsprozess definiert. Die Gebäudeentwässerung der Hochbaupro‐ jekte erfolgt jeweils zur Blockaußenseite, zum öffentlichen Kanal hin. Ausgenommen sind sich nur zum Innenhof orientierende Balkone und Terrassen. Hier erfolgt die Entwässerung unterhalb der Tiefgaragendecke auf möglichst direktem Weg an die nächstgelegene Block‐ außenseite in Abstimmung mit der Planung der Tiefgarage. r) Erschließung der Tiefgarage, der Hochbauprojekte und des Innenhofs und Regelungen zu eventuellen Kooperationen zwischen den Projekten Sämtliche Erschließungen der einzelnen Projekte erfolgen in jeweils eigener Verantwor‐ tung, Beauftragung und Koordination. Sofern Projekte bei ihren Erschließungen kooperie‐ ren möchten, sind die Regelungen hierzu in Form von bilateralen Vereinbarungen im Ab‐ schnitt C zu definieren. Die Erschließungen müssen von der Fischerstraße oder der ggf. von der Ziegeleistraße erfolgen. Eine Leitungsführung durch die Tiefgarage ist nur möglich, sofern die definierten Mindesthöhen und Stellplatzabmessungen eingehalten werden können. Die Tiefgarage bekommt keinen eigenen Hausanschluss für Wasser, Abwasser und Elektro. Hierzu kooperiert die Tiefgarage mit dem Hochbauprojekt des Ankers, um Anschluss‐ und Betriebskosten zu reduzieren. Die Anschlusskosten werden nach dem Verhältnis der be‐ nötigten Anschlusswerte aufgeteilt. Sofern für den Innenhof Elektro‐ und Wasseranschlüsse benötigt werden, erfolgen diese über die Versorgung der Tiefgarage mit Unterzählern. s) Elektro‐Versorgung der Stellplätze (Elektromobilität) Zur Sicherstellung einer Elektromobilität wird allen Stellplätzen eine individuelle Ausstat‐ tung mit einem Elektroanschluss ermöglicht. Die Versorgung erfolgt jeweils vom eigenen Hausanschluss des Hochbauprojektes aus, in Aufputz‐Montage. Um eine geordnete Andienung der Stellplätze zu ermöglichen, werden Kabeltrassen durch die Tiefgarage durch die Baugemeinschaft Tiefgarage realisiert, in welche die jeweiligen Kabel der Anlieger eingelegt werden müssen. Das Einlegen von Leitungen in die Tiefga‐ ragenbauteile ist ausgeschlossen. Die Wand zwischen den Untergeschossen der Hochbauten und der Tiefgarage darf nach Abstimmung mit der Baugemeinschaft Tiefgarage zum Führen von Installationsleitungen durchbohrt werden. Brandschutzanforderungen an das Wiederverschließen der Bohrungen sind zu beachten. Die Leitungsführung zwischen Durchbruch und Kabeltrasse hat ohne eine Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 8 von 20 Beeinträchtigung von Stellplätzen zu erfolgen. Neben dieser grundlegenden dezentralen Vorgehensweise, wird im Planungsprozess zusammen mit dem Energieversorger reflektiert, ob eine zentrale Vorgehensweise möglich und sinnvoll ist. Die Entscheidung hierüber wird dann die Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ treffen. t) Beweislast bei entstandenen Schäden Wird nach Abnahme der Leistungen ausführender Firmen durch die jeweilige Bauherrschaft geltend gemacht, dass Schäden, die an, unter, oder über die Tiefgarage gebauten Gebäu‐ den entstanden sind, ihre Ursache in einer mangelhaften Konstruktion der Tiefgarage ha‐ ben, oder wird umgekehrt geltend gemacht, dass Schäden, die an der Tiefgarage entstan‐ den sind, ihre Ursache in einer mangelhaften bzw. statisch nicht abgestimmten An‐, Unter‐ oder Überbauung der Tiefgarage haben, so soll die Beweislast derjenige tragen, der solches geltend macht. u) Fußbodenhöhen der Erdgeschosse der Hochbauten Ergänzend zu den Festlegungen des Bebauungsplanes definiert das Ankerprojekt im Sinne einer kostenoptimierten Tiefgarage Vorgaben für die Erdgeschossfußbodenhöhen (EFH) der Hochbauprojekte. Es muss von den Angaben im Strukturplan vom 12.07.2022 des Büros lpundh architekten (Anlage 1) ausgegangen werden. v) Planung und Umsetzung der Bauvorhaben Alle schnittstellenrelevanten Planungen der Anliegerprojekte sind in enger Zusammenarbeit mit dem Ankerprojekt und seinen Fachplanern in jeder Phase abzustimmen. In den Abstim‐ mungsterminen müssen Architekten, Bauherrenvertreter und ggf. Fachplaner – nach vor‐ heriger Ankündigung – anwesend sein. Sämtliche Planungen, Schnitte, statische Konzepte etc. sind bis zu einem von der Baugemeinschaft Tiefgarage zu definierenden angemessen Zeitpunkt zu liefern. Die Projektsteuerung wird unmittelbar nach den Reservierungszusagen der Anlieger einen Terminplan mit Meilensteinen für die abzustimmenden Punkte vorlegen. Alle Hochbauten legen ihrer Planung die in der Ankerkonzeption festgelegten Rahmenbedingungen zugrunde und stimmen alle Planungsschritte der Hochbauten gemäß dem Terminplan der Projekt‐ steuerung des Ankerprojekts miteinander ab. Die Realisierung eines Anliegerprojektes außerhalb des vorgegebenen Terminrahmens für das Baufeld ist nur möglich, sofern die anderen Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. In der Regel müssen die Rohbauarbeiten des betreffenden Projektes dann nachgelagert erfolgen. w) Regelungen im Zusammenhang mit den angrenzenden Tiefgaragen der Gebäude E‐G Aufgrund der zeitlichen Staffelung 1. und 2. Bauabschnitt wird die geometrische Schnittstelle zu den angrenzenden Tiefgaragen der Gebäue E‐G von der Planungs‐ bzw. Baugemeinschaft Tiefgarage verbindlich festgelegt. Dabei geht es um eine Öffnung im Grundriss und in der Höhe für die verbindende Fahrgasse. Die Tiefgarage im 1. Bauabschnitt versteht sich als abgeschlossenes Bauwerk. Sollten durch die Vergrößerung durch die angrenzenden Tiefgaragen Veränderungen im z.B. Lüftungskonzept, im Flucht‐ und Rettungswegekonzept sowie im Brandschutzkonzept Änderungen geben, sind die dadurch entstehenden Kosten von den angrenzenden Tiefgaragen zu tragen. Die BG Tiefgarage stellt die o.g. Rohbauöffnung im Bereich der Fahrgasse zu den angrenzenden Tiefgaragen (siehe oben) her und verschließt diese provisorisch, z.B. mit Mauerwerk. Die Kosten für den Rückbau des provisorischen Verschlusses sowie alle Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 9 von 20 weiteren Kosten, die für die Verbindung der beiden Garagen notwendig sind, tragen die angrenzenden Garagen E‐G. Das Tiefgaragenbauwerk ragt untergeschossig voraussichtlich in das Grundstück des Baukörpers G hinein. Dies ist bedingt durch die geometrischen Verhältnisse im 1. Bauabschnitt des Baufelds 2 und wird auf ein Minimum begrenzt. Die Lage der Schnittstelle zwischen der gemeinschaftlich hergestellten Tiefgarage und der anschließenden Tiefgarage des Baukörpers G im Grundriss wird durch die Planung der Baugemeinschaft Tiefgarage festgelegt (siehe oben). 5) Wirtschaftliche Regelungen a) Inanspruchnahme von Untergeschossflächen durch die Tiefgarage Für die Inanspruchnahme von Flächen im Untergeschoss durch die Tiefgarage innerhalb der Hochbau‐Baufenster erfolgen keine Ausgleichszahlungen an die Hochbauprojekte. b) Überbauung des Stammgrundstücks Tiefgarage Der Hochbau des Ankerprojekts darf die Tiefgaragenrampe (Stammgrundstück Tiefgarage) ab dem ersten Obergeschoss überbauen. Für diese Überbauung erfolgt keine Ausgleichszahlung an die Tiefgarage. c) gemeinsam genutzte Bauteile und Bauteile der „Lastdurchleitung“ Für gemeinsam genutzte Bauteile („Abgrenzungsbauteile“), z.B. Decken und Wände erfolgen keine Ausgleichszahlungen von den Hochbauten an die Tiefgarage. Die Hochbauten beteiligen sich nicht an den Kosten für Bauteile in der Tiefgarage die eine Lastabtragung („Lastdurchleitung“) durch die Tiefgarage in die Gründung sicherstellen. Beauftragt das einzelne Hochbauprojekt nicht den Tragwerksplaner der Tiefgarage, sind eventuelle besondere Leistungen des Tragwerksplaners Tiefgarage für die Berücksichtigung der Hochbaulasten, sowie die Einarbeitung der Schal‐ und Bewehrungspläne zu einer Ge‐ samtplanung des Untergeschosses vom jeweiligen Hochbauprojekt zu tragen. d) Gründungsmaßnahmen Die Kosten der Gründungsbauteile werden analog der Grundfläche der Tiefgarage und der Hochbauten verteilt. Für Bereiche, in denen sich die Tiefgarage in die Hochbau‐Baufenster schiebt, erfolgt keine Kostenbeteiligung durch die Hochbauten. Eventuelle Fundamentverbreiterungen, über die Hochbaubaufenster hinaus, sind von den Hochbauten zu tragen. e) Vorhalten von Fluchtwegen Für das Vorhalten von Fluchtwegen aus der Tiefgarage durch die Treppenhäuser der Hoch‐ bauten erfolgen keine Ausgleichszahlungen. Die für die Fluchtwege erforderlichen zusätzlichen baulichen Maßnahmen, wie die Alarm‐ sicherung der Türen von der Tiefgarage in die Schleusen und die Notbeleuchtung der Trep‐ penhäuser, erfolgen auf Kosten der Tiefgarage. f) Erschließungen Die Kosten für die verschiedenen Erschließungen, Hausanschlüsse, Leitungsführung, usw. sind vom Ankerprojekt und von den Anliegern jeweils selbst zu tragen. g) Belüftungs‐ und Entrauchungsöffnungen der Tiefgarage Für innerhalb der Freianlagen benötigte Belüftungs‐ und Entrauchungsöffnungen der Tief‐ garage, auch in den privat genutzten Bereichen, erfolgen keine Ausgleichszahlungen für die Nutzung der Flächen. h) Leitungen in der Tiefgarage Das Führen sämtlicher für die Hochbauten und den Innenhof erforderlichen Ver‐ und Ent‐ Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 10 von 20 sorgungsleitungen durch die Tiefgarage ist zulässig. Die Kosten hierfür, einschließlich der Kosten für Durchbrüche, Brandschutz und Abdichtungen, tragen die jeweiligen Hochbau‐ projekte bzw. stellen Kosten des Innenhofs dar. Für die Duldung aller Leitungen erfolgen grundsätzlich keine Ausgleichszahlungen. i) Verfahren der Kostenermittlung und –verteilung Durch die Organisation als Planungs‐ und Baugemeinschaft handelt es sich bei der Tiefgarage um eine Realkostenabrechnung. Die Verteilung der Realisierungskosten (KG 100‐700 nach DIN 276) der Tiefgarage erfolgt über einen Kostenverteilerschlüssel. Je Kfz‐Stellplatz wird nach Abschluss der Entwurfsplanung ein prozentualer Kostenanteil gebildet und fixiert. Die Fahrradstellplätze werden mit einem fixen Kostenanteil über alle Kostengruppen versehen, vom Gesamtbetrag vorab abgezogen und die Kosten separat verteilt. Auf der Grundlage eines ersten Kostenüberschlages kann von folgenden voraussichtlichen Kostengrößenordnungen ausgegangen werden (jeweils KG 100‐700 nach DIN 276): 35.000.‐ € je Kfz‐Stellplatz (Realkostenabrechnung, abhängig von Kostenfeststellung) 2.500.‐ € je Fahrradstellplatz (fixe Größe) Die genannten Kosten gelten für die Kostenabrechnung bei einer späteren Ausführung der weiteren Tiefgaragen unter den Bauteilen E‐G. Siehe dazu nächster Abschnitt. 6) Beteiligung der Baukörper E‐G an der Realisierung und Nutzung Folgende Regelungen werden dazu getroffen: a) Bauliche Abgrenzung Die bauliche Grenze zwischen den beiden Tiefgaragen ist die Außenkante der nördlichen Außenwand der Tiefgarage Bauteil C‐D unabhängig der Lage der Grundstücksgrenze. Ab dieser Außenkante der Baugemeinschaft TG gehört die Tiefgarage der Bauteile E‐G und wird alleinig von diesen Anliegern realisiert. b) Wirtschaftliche Regelungen Für die Mitbenutzung der Zufahrt durch die Tiefgarage Baufeld 2 (Bauteil C‐D) beteiligen sich die Bauherren der Baukörper E‐G den Realisierungs‐ und den Betriebskosten einschl. Instandhaltung und Instandsetzung nach folgenden Festlegungen: Realisierungskosten: Nach Abschluss der Entwurfsplanung wird die Zufahrtsfläche zu der Tiefgarage der Gebäude E‐G durch die gemeinsame Tiefgarage der Gebäude C und D ermittelt, beginnend am äußeren Beginn der Zufahrtsrampe (Grundstücksgrenze) und endend an der Bauteilfuge des Übergangs zur Tiefgarage Gebäude G. Über einen Kostenkennwert €/m² Nutzfläche der Realisierungskosten (KG 100‐700 DIN 276) der gemeinsamen Tiefgarage der Gebäude C und D werden Kosten für diese Zufahrtsfläche ermittelt und auf die Gesamtanzahl der Kfz‐ Stellplätze in allen Tiefgaragen verteilt. Sie werden fixiert und für die Stellplätze in den Tiefgaragen der Gebäude C und D der Baugemeinschaft Tiefgarage Baufeld 2 Fischerareal pauschaliert erstattet. Betriebskosten einschl. Instandhaltung und Instandsetzung: Die Stromkosten, die Unterhaltskosten für Tiefgaragentor sowie ggf. für den Fahrbahnbelag oder ‐beschichtung im Bereich der Zufahrtsfläche werden anteilig auf die Gesamtanzahl der Kfz‐Stellplätze in allen Tiefgaragen verteilt und für die Stellplätze in den Tiefgaragen der Gebäude E‐G der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage Baufeld 2 Fischerareal erstattet. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 11 von 20 7) Fachplaner und ausführende Firmen a) Fachplaner und Fachfirmen Die folgenden Fachplaner und die Fachfirma müssen auch von den Hochbauprojekten be‐ auftragt werden. Vom Ankerprojekt werden entsprechende Honorare für die Hochbau‐ projekte mitverhandelt. 1. Baugrunduntersuchung Beauftragung und Kostenübernahme durch die Tiefgarage 2. Vermessung gemeinsame Angebotseinholung, jedes Projekt beauftragt selbst 3. Fachfirma Abdichtungstechnik (wasserundurchlässiger Beton) gemeinsame Angebotseinholung, jedes Projekt beauftragt selbst 4. SiGeKo gemeinsame Angebotseinholung, jedes Projekt beauftragt selbst Bei der Beauftragung weiterer vom Ankerprojekt bereits beauftragter Fachplaner durch die Hochbauprojekte können Synergieeffekte entstehen. Dies gilt vor allem für die Tragwerksplanung. Falls ein Anliegerprojekt einen anderen Tragwerksplaner beauftragt als das Ankerprojekt, muss das Anliegerprojekt den Mehraufwand für das Einpflegen der Schal‐ und Bewehrungspläne zu einem gesamten Baufeld‐Schalplan und ‐Bewehrungsplan sowie die Übernahme der einzuleitenden Lasten aus dem Hochbauprojekt in das Bauwerk Tief‐ garage durch den Tragwerksplaner des Ankerprojekts übernehmen. b) Ausführende Firmen Ziel ist eine kostengünstige und möglichst reibungsfreie Durchführung der Baustellen im Baufeld. Deshalb sollen die Gewerke des erweiterten Rohbaus möglichst an die gleichen Firmen vergeben werden. 1. Erdbau Der gemeinsame Vermesser ermittelt die Massen für alle Bauvorhaben. Das Ankerprojekt erstellt das Leistungsverzeichnis (LV) für den Erdbau für alle Bauvorhaben. Vor Versand des LVs verschickt es das LV zur Prüfung an alle Hochbauprojekte. Anschließend schreibt das Ankerprojekt die Leistung aus, submittiert und prüft die Angebote. Der insgesamt günstigste Bieter wird von allen beauftragt. Jedes Bauvorhaben beauftragt den Erdbau für das eigene Projekt auf Grundlage eines Mischpreises über alle Bodenklas‐ sen, einschließlich eventueller Mehrkosten für entsorgungsrelevantes Material, für den gesamten Aushub. Die Abrechnung der Gesamtkosten erfolgt anhand einer prozentualen Verteilung auf Grundlage der projektweisen Massenermittlung. 2. Rohbau Jedes Bauvorhaben erstellt sein eigenes LV für die Rohbauarbeiten. Das Ankerprojekt er‐ stellt in Absprache ein separates LV für die Baustelleneinrichtung für den gesamten Hof und verschickt alle LVs gebündelt mit Begleitscheiben an eine vorab abgestimmte Bieterliste. Jedes Bauvorhaben wertet seine Angebote aus. Das Ankerprojekt führt eine Planer‐Runde für die Vorabstimmung der gemeinsamen Bietergespräche durch. Vertreter aller Bauvorhaben nehmen an den gemeinsamen Bietergesprächen teil. Diese werden geführt mit dem Ziel, dass ein Bieter für alle Bauvorhaben das günstigste Angebot macht und so eine einheitliche Vergabe an den gleichen Bieter attraktiv ist. Bei gleichen Positionen muss verhandelt werden, dass der jeweils günstigste Einheitspreis gilt, die Ein‐ heitspreise müssen je Baufeld austauschbar sein. Jedes Bauvorhaben beauftragt den ausgewählten Rohbauer (mit Baustelleneinrichtung Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 12 von 20 anteilig über Auftragssumme). Ein einzelnes Bauvorhaben kann auch einen anderen Roh‐ bauer beauftragen als das Ankerprojekt, sofern die Realisierung durch den ausgewählten Rohbauers nachgelagert ausgeführt wird, um Beeinträchtigungen auszuschließen. Die Bauzeitverzögerungen durch nachgelagertes Bauen muss in Kauf genommen werden. Projektbeteiligte und Honorarsätze Projektsteuerung lpundh projektentwicklung gmbh Till Heller Herdfeldstraße 43, 73230 Kirchheim unter Teck Tel. 0 70 21 / 934 84‐0 info@lpundh.de Honoraransatz Tiefgarage: 5 % der Netto‐Gesamtkosten zzgl. 6 % Nebenkosten, zzgl. MWSt. Planung Tiefgarage lpundh architekten, heller luippold und pörtner Katja Pörtner Herdfeldstraße 43, 73230 Kirchheim unter Teck Tel. 0 70 21 / 934 84‐0 info@lpundh.de Honoraransatz: HOAI, Honorarzone III Viertelsatz, zzgl. 15 % Zuschlag, zzgl. 6%, Nebenkosten, zzgl. MWSt. Tragwerksplanung NN Lüftungsgutachter NN Befahrbarkeitsgutacht. NN Vermessung NN Geologe NN Fachplanung Verbau NN Fachplanung Elektro NN Fachplanung HLS NN SiGeKo NN 8) Betrieb und Unterhalt a) Unterhalt‐, Instandhaltungs‐ und Instandsetzungsarbeiten Die Verpflichtung für die erforderlichen Unterhalts‐, Instandhaltungs‐ und Instandsetzungsarbeiten der Tiefgarage liegt bei der WEG Tiefgarage. b) Belüftungs‐ und Entrauchungsöffnungen der Tiefgarage Alle Belüftungs‐ und Entrauchungsöffnungen der Tiefgarage müssen dauerhaft frei bleiben. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 13 von 20 Sie dürfen nicht, auch nicht teilweise, überbaut oder abgedeckt werden, es sei denn, das Lüftungs‐ und Entrauchungskonzept der Tiefgarage wird hierdurch nicht beeinträchtigt. c) Verwendung von Streusalz Die Verwendung von Streusalz im Bereich der gemeinschaftlich und privat genutzten Freiflächen ist untersagt. d) Bekanntgabe von Vermietung und Verkauf von Stellplätzen an die Hausverwaltung Ein Verkauf von fertig gestellten Stellplätzen in der Tiefgarage ist der Verwaltung der WEG Tiefgarage spätestens zum Mietbeginn bzw. innerhalb einer Woche nach Kaufvertragster‐ min schriftlich mit Namen und Anschrift des Erwerbers anzuzeigen. e) Regelung zu Aufbauten und Befestigungen auf der Tiefgaragendecke Aufbauten und Befestigungen auf der Tiefgarage dürfen generell nur nach Zustimmung der WEG‐Verwaltung der Tiefgarage vorgenommen werden. Sie werden gestattet, sofern eine Beeinträchtigung der Funktion der Decke ausgeschlossen werden kann und dies der WEG Tiefgarage nachgewiesen wird. Alle dazu notwendigen Genehmigungen sind durch den An‐ tragsteller auf eigene Kosten beizubringen. f) Definition von Übergangs‐, Geh‐ und Nutzungsrechten Die jeweiligen Eigentümer und Mieter der im Baufeld B befindlichen Hochbauten sind be‐ fugt, durch die Tiefgarage zu gehen oder sie mit dem Fahrrad zu benutzen, auch wenn sie nicht Eigentümer oder Nutzer eines Stellplatzes sind. Für diesen Fall vergibt die WEG Tiefga‐ rage auf Antrag Schlüssel für den Tiefgaragenzugang. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 14 von 20 B. Gemeinschaftliche Freianlagen Der Innenhof wird durch die beiden Gebäude C und D gebildet. Er umfasst die individuellen und die gemeinschaftlich genutzten Bereiche, unabhängig von den tatsächlichen Grundstücksgrenzen. Die gemeinschaftlichen Freianlagen bieten im Innenhof Raum und Platz für Kinder und Erwachsene, für Kommunikation und Aktivität. Sie sind der Begegnungsraum aller Anwohner des Innenhofs. Die Gestaltung der gemeinschaftlichen Freianlagen erfolgt in einem vom Ankerprojekt organisierten und gesteuerten partizipativen Prozess (Beteiligungsprozess) mit bevollmächtigten Vertretern der Anliegerprojekte. Jedes Projekt bestimmt einen entscheidungsbefugten Vertreter und Stellvertreter. Die individuell genutzten Bereiche der Hochbauprojekte umfassen einen Streifen von ca. 3‐5m (Süd‐ und Ostfassade) und ca. 2‐3m (Nord‐ und Westfassade) entlang den Fassaden. Die Angebote innerhalb der gemeinschaftlich genutzten Flächen sollen möglichst vielfältig von allen Anwohnern des Baufelds nutzbar sein, die gemeinschaftlichen Außenanlagen beinhalten nicht die Gebäude E‐G. Ein wichtiges Anliegen der Planung ist es, die Übergänge zwischen individuell und gemeinschaftlich genutzten Flächen in die Hofplanung mit einzubeziehen, damit eine hohe Gestaltungsqualität und ein durchgängiges Konzept erzielt werden kann. Die Balance zwischen privaten Rückzugsräumen und der Nutzung und Zugänglichkeit des Hofs ist dabei entscheidend. Die Abgrenzung ist ohne Zäune und Mauern vorgesehen, so dass der gesamte Innenhof als ein zusammenhängender Freiraum wahrgenommen wird. Mit der Planung der gemeinschaftlichen Freianlagen ist das Büro welsner+welsner beauftragt. Den Anliegern wird nahegelegt, das Büro auch für die Planung der restlichen individuell genutzten Bereiche zu beauftragen. Die Regelungen im Einzelnen: 9) Definition der Bauherrschaft Die Planung der Freianlagen erfolgt durch die noch zu gründende Planungsgemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“. Zur Umsetzung wird nach der Planungsphase die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ gegründet, sie ersetzt die Planungsgemeinschaft. Mitglieder beider Gesellschaften sind die einzelnen Optionsnehmer als Baugemeinschaften, Genossenschaften oder Bauträger (keine Einzelpersonen eines Projektes). Es besteht eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der Planungs‐ bzw. Baugemeinschaft. 10) Definition Stammgrundstück und Erwerb dessen Erwerb eines kleinen, noch abzuteilenden Stammgrundstücks „Innenhof Baufeld 2“ zu den realen Grundstückskosten durch die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“. Der Erwerb soll in Miteigentumsanteilen zusammen mit dem Kauf der Hochbaugrundstücke erfolgen. 11) Rechtlicher Rahmen für den Betrieb der gemeinschaftlichen Freianlagen Anlehnung an das WEG als rechtlichen Rahmen für den dauerhaften Betrieb des Innenhofs. Die Projektsteuerung der Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ organisiert die Auswahl einer Verwaltung, die dann zur ersten Eigentümerversammlung der Eigentümergemeinschaft „Innenhof Baufeld 2“ einlädt. Nach Abnahme des Bauvorhabens und Abrechnung der Kosten ist die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ beendet. Verbleibende Rechte und Pflichten, z.B. hinsichtlich Gewährleistung, Unterhalt und Instandhaltung gehen an die Eigentümergemeinschaft Innenhof über. 12) Bauliche Regelungen a) Definition der gemeinschaftlich und privat genutzten Flächen im Baufeld Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 15 von 20 Die gemeinschaftlichen Freianlagen setzen sich neben dem Stammgrundstück Freianlagen aus Teilbereichen der parzellierten einzelnen Grundstücke zusammen. Die Zuordnung von gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen erfolgt nach dem Strukturplan vom 12.07.2022 (Anlage 1). Eine nicht lineare, sondern mäandernde Gestaltung der Übergänge zwischen gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen ist gewünscht und soll möglich sein. b) Planungsgrundlage Planungsgrundlage ist die Strukturplanung vom 12.07.2022 des Büros von lpundh architekten (Anlage 1). c) Organisationsform von Planung und Herstellung der gemeinschaftlichen Freianlagen (partizipatives Verfahren) Die Planung der gemeinschaftlichen Freianlagen erfolgt durch die Planungsgemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR, unter Einbeziehung aller Anlieger. Sie erfolgt in einem von der Projektsteuerung organisierten und gesteuerten partizipativen Prozesses (Beteiligungs‐ prozess) mit bevollmächtigten Vertretern aller Hochbauprojekte. Jedes Projekt bestimmt einen entscheidungsbefugten Vertreter und Stellvertreter. Die Herstellung übernimmt die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“. d) Abgrenzung der Planungsbereiche und Zuständigkeiten Für die Planung und Ausführung der individuellen Bereiche sind die jeweiligen Hochbau‐ projekte verantwortlich. Es wird angestrebt, zwischen diesen und den gemeinschaftlichen Bereichen eine durchgängige Gestaltung umzusetzen, um dadurch eine gewisse Groß‐ zügigkeit zu erhalten. Die privat genutzten Bereiche können durch eine lockere Bepflanzung mit Büschen und Stauden optisch von den gemeinschaftlichen Flächen abgegrenzt werden, Einfriedungen durch Hecken, Mauern, Sichtschutzwände oder Zäune ist nicht gestattet. e) Innenhofentwässerung Die Innenhofentwässerung wird auf der Tiefgaragendecke über den Rand geführt, und bei Bedarf über eine Zisterne vermutlich nach Westen in Richtung des öffentlichen Kanals weitergeleitet. Details sind noch festzulegen. f) Regenwasserableitung der Hochbauprojekte Die Regenwasserableitung der Hochbau‐Projekte erfolgt jeweils zur Blockaußenseite zum öffentlichen Kanal hin. Die Entwässerung sämtlicher Dachflächen, Dachterrassen, Loggien und Balkone ist kontrolliert dem öffentlichen Entwässerungssystem zuzuführen, bei Bedarf über eine Zisterne. Die Flächendrainage im Innenhofaufbau darf hiermit nicht belastet werden. Eine zulässige Ausnahme hiervon ist nur für Notüberläufe möglich. g) Gebäudezugänge vom Innenhof Beim Innenhofaufbau handelt es sich um einen Flachdachaufbau. Sämtliche Gebäude‐ öffnungen, z.B. Eingangs‐ und Terrassentüren, sind deshalb nach den Regeln der Technik zu planen. h) Sichtschutzelemente Für eventuell gewünschte Sichtschutzelemente im Bereich zwischen einzelnen jeweils individuell genutzten Flächen ist eine abgestimmte Ausführung vorgesehen, die im Rahmen der partizipativen Planung festgelegt wird. Zwischen gemeinschaftlichen und individuell genutzten Flächen ist kein Sichtschutzelement zulässig. i) Vorzonen Vorzonen sind die Freiflächen, welche an den Außenseiten des Baufelds liegen. Sie sind von den jeweiligen Hochbauprojekten, auf dessen Grundstück sie liegen, zu planen und Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 16 von 20 herzustellen. j) Zusammenarbeit in der Ausführung und Abgrenzung der Zuständigkeiten Aus Gewährleistungsgründen erfolgt die Herstellung sämtlicher Aufbauten – bestehend aus Drainageschicht, Vegetationsschicht und Unterbau für befestigte Flächen – auf der Tief‐ garagendecke oder anderen unterbauten Flächen durch eine von der Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ beauftragten Firma. Bei den privatgenutzten Flächen werden Vegetationstragschichten und im Bereich von Terrassen die Schottertragschichten durch die von Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ beauftragte Firma hergestellt. Die Ausführung von Belägen einschließlich der Bettung sowie Bepflanzung und Einsaaten erfolgt durch die Hochbauprojekte. Es wird dringend dazu geraten, dass die Hochbauprojekte die von der Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 2 GbR“ beauftragte Firma auch mit der Ausführung der weiteren Arbeiten an den individuellen Freianlagen beauftragt. Hierdurch können Synergieeffekte und Kostenvorteile erzielt werden. 13) Wirtschaftliche Regelungen a) Verfahren der Kostenermittlung und –verteilung Durch die Organisation als Baugemeinschaft handelt es sich bei den gemeinschaftlichen Freianlagen um eine Realkostenabrechnung. Sämtliche Kostenermittlungen und ‐abrechnungen erfolgen in transparenter Form. Die Kosten für den Aufbau mit Belagsflächen und Bepflanzung sind von demjenigen zu tragen, der das Nutzungsrecht für die entsprechende Fläche hat. Der Kostenverteilerschlüssel für die Herstellung der gemeinschaftlich genutzten Flächen ergibt sich aus dem Verhältnis der nach Bebauungsplan zulässigen BGF der einzelnen Hochbauprojekte, ohne die Berücksichtigung von Balkonen, Erkern oder Rücksprüngen. Auf der Grundlage eines ersten Kostenüberschlages kann von folgender voraussichtlicher Kostengrößenordnung ausgegangen werden: 325.000.‐ € für die gemeinschaftlichen Freianlagen (KG 100‐700 nach DIN 276) b) Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für die gemeinschaftlichen Freianlagen Für die zur Herstellung der gemeinschaftlichen Freianlagen in Anspruch genommenen Teilbereiche der parzellierten einzelnen Grundstücke erfolgen keine Ausgleichszahlungen von der Eigentümergemeinschaft Freianlagen an die jeweiligen Grundstückseigentümer. c) Sichtschutzelemente Die Kosten für Sichtschutzelemente zwischen einzelnen jeweils individuell genutzten Flächen tragen die Eigentümer der beiden Flächen jeweils zur Hälfte. d) Vorzonen Die Kostenübernahme für die Planung und Herstellung der nicht von der TG unterbauten Privatgartenflächen sowie der Vorzonen erfolgt vollständig durch das jeweilige Hochbauprojekt auf dessen Grundstück sie liegen. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 17 von 20 14) Planer Projektbeteiligte und Honorarsätze Projektsteuerung lpundh projektentwicklung gmbh Till Heller Herdfeldstraße 43, 73230 Kirchheim unter Teck Tel. 0 70 21 / 934 84‐0 info@lpundh.de Honoraransatz: 12 % der Netto‐Gesamtkosten zzgl. 6 % Nebenkosten, zzgl. MWSt. Planung Freianlagen welsner und welsner Freie Garten‐ und Landschaftsarchitekten Plochinger Straße 14, 72622 Nürtingen Tel. 0 70 22 / 93 15 92 hallo@welsner.de Honoraransatz: HOAI, Honorarzone IV unten, zzgl. 6 % Nebenkosten, zzgl. MWSt. 15) Betrieb und Unterhalt a) Kostentragung Der Unterhalt sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlich genutzten Flächen erfolgt durch die Eigentümergemeinschaft Freianlagen. Der Kostenverteilerschlüssel für den Unterhalt der gemeinschaftlich genutzten Flächen ergibt sich aus dem Verhältnis der nach Bebauungsplan zulässigen Kubatur der einzelnen Hochbauprojekte, ohne die Berücksichtigung von Balkonen, Erkern oder Rücksprüngen. b) Verbrauchskosten Wasser und Strom Sofern eine Versorgung der gemeinschaftlichen Freianlagen mit Wasser und Strom von den jeweiligen Hausanschlüssen der Tiefgarage vorgesehen wird, trägt die Eigentümergemein‐ schaft Freianlagen die Verbrauchskosten. c) Pflege der Bepflanzungen Die Pflege der Bepflanzung einschließlich Gehölzschnitt im Innenhof im Bereich der Übergänge zwischen gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen obliegt für die Seite zum Innenhof der Eigentümergemeinschaft Freianlagen für die innenhofabgewandte Seite den jeweiligen Nutzern. Der größte Teil der Freianlagen im Baufeld 2 ist unterbaut, was bedeutet, dass die Be‐ pflanzungen keinen Erdanschluss besitzen. In trockenen Sommern ist die Begrünung zu bewässern. d) winterliche Räumpflicht und Verwendung von Streusalz Die Verwendung von Streusalz im Bereich sämtlicher Flächen im Innenhof (gemein‐ schaftlich‐ und individuell genutzt) ist untersagt. Es wird ein Schild mit dem Text „Privater Innenhof, kein Winterdienst“ oder ähnlichem Wortlaut aufgestellt. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 18 von 20 C. Weitere Vereinbarungen 16) Kooperation zwischen Tiefgaragen‐ und Freianlagengemeinschaft bei Hausanschlüssen und Technikraum Die Tiefgarage und der Innenhof sollen keine eigenen Hausanschlüsse für Wasser und Elektro bekommen. Es wird eine Kooperation mit dem Hochbauprojekt des Ankers erfolgen. Deren Hausanschluss wird jeweils auch für den Bedarf der Tiefgarage ausgelegt. Die Hausanschluss‐ kosten werden im Verhältnis der jeweiligen Bedarfe aufgeteilt. Elektroversorgung: Die Tiefgarage bekommt im Hauptverteiler des Ankerprojektes einen eigenen Stromzähler. Die Kosten hierfür werden dem Projekt von der Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ auf Nachweis erstattet. Ab diesem Zähler erfolgt die weitere Elektroinstallation im Auftrag der Baugemeinschaft Tiefgarage und ausschließlich zu deren Kosten. Der Teil der Leitungsführung durch die Untergeschosse des Hochbauprojektes erfolgt in Abstimmung und – wo möglich – auf direktem Wege. Für das Dulden dieser Leitungen erfolgt keine Ausgleichszahlung. Die Stromversorgung des Innenhofs erfolgt über einen Unterzähler über die Versorgung der Tiefgarage. Die anteiligen Kosten, aufgeteilt im Verhältnis der berechneten Bedarfe, für den Stromanschluss des Innenhofs einschließlich des Stromzählers erstattet die Baugemeinschaft Innenhof der Baugemeinschaft Tiefgarage. Ab dem Zähler werden die Leitungen vom Innenhof erstellt und unterhalten. Wasserversorgung: Die Tiefgarage bekommt nach dem Hauptwasserzähler des Ankerprojektes einen eigenen Wasserzähler. Die Kosten hierfür werden dem Projekt von der Baugemeinschaft „Tiefgarage Baufeld 2 GbR“ auf Nachweis erstattet. Ab diesem Zähler erfolgt die weitere Wasserinstallation im Auftrag der Baugemeinschaft Tiefgarage und ausschließlich zu deren Kosten. Der Teil der Leitungsführung durch die Untergeschosse des Hochbauprojektes erfolgt in Abstimmung und – wo möglich – auf direktem Wege. Für das Dulden dieser Leitungen erfolgt keine Ausgleichs‐ zahlung. Die Wasserversorgung des Innenhofs erfolgt über einen Unterzähler über die Versorgung der Tiefgarage. Die anteiligen Kosten, aufgeteilt im Verhältnis der berechneten Bedarfe, für den Wasseranschluss des Innenhofs einschließlich des Wasserzählers erstattet die Baugemeinschaft Innenhof der Baugemeinschaft Tiefgarage. Ab dem Zähler werden die Leitungen vom Innenhof erstellt und unterhalten. Für etwaige Unterhalts‐, Instandhaltungs‐ oder Instandsetzungskosten an den Teilen der Tiefgaragen‐Elektro‐ und Wasserinstallation im Bereich des Hochbauprojektes kommt die Eigentümergemeinschaft Tiefgarage auf. Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgt zwischen den beiden Hausverwaltungen. Fallen hierfür auf Seite des Hochbauprojektes zusätzliche Kosten an, sind diese von der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage zu erstatten. Zur Erfassung des Zählerstandes ist dem Verwalter der Eigentümergemeinschaft Tiefgarage oder einem Vertreter nach Terminabstimmung Zutritt zu gewähren. Selbiges gilt für Planer und ausführende Firmen im Falle von Wartungs‐, Instandhaltungs‐ oder Instandsetzungsarbeiten. 17) Müll Die Planung und Realisierung von Müllräumen obliegt jedem Hochbauprojekt individuell. Sie sind im eigenen Projekt unterzubringen. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 19 von 20 18) Außenwandaufbauten (nur bei Aufteilung von Baukörpern auf mehrere Projekte) Die Außenwandaufbauten (Wärmedämmung, Außenputz, etc.), welche bei unterschiedlichen Gebäudehöhen und Gebäudetiefen auf das jeweilige Nachbargrundstück überstehen können, sind zu dulden. Diese Überstände können zum Beispiel notwendig werden, wenn ein Projekt an der Grund‐ stücksgrenze eine Loggia vorsieht. Die hier liegende Grenzwand des Nachbarprojektes wird dann zur Außenwand und muss gedämmt werden. 19) Bilaterale Regelungen zwischen Hochbauprojekten Zur einvernehmlichen Regelung planerischer, technischer, wirtschaftlicher und juristischer Belange einzig zwischen benachbarten Hochbauten untereinander und ggf. ohne Berührung von Interessen der Eigentümergemeinschaften Tiefgarage oder Innenhof, können weitere Bestimmung nach Erfordernis in die Ankerkonzeption und weiterführend in die Grundlagen‐ vereinbarung aufgenommen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Regelwerk alle wechselseitigen Belange behandelt. Baufeld 2 Fischerareal Baindt Ankerkonzeption Seite 20 von 20 D. Salvatorische Klausel Sollten die Baugenehmigungen der Tiefgarage oder der Hochbau‐Projekte Auflagen beinhalten, die Auswirkungen auf die Ankerkonzeption und die Grundlagenvereinbarung haben, suchen die Beteilig‐ ten im Geiste der sonstigen Regelungen nach Lösungen. Dasselbe gilt, sollten sich im weiteren Planungsprozess Punkte ergeben, die bisher nicht geregelt sind. E. Anlagen Anlage 1 Planunterlagen vom 12.07.2022 Aufgestellt, Kirchheim/Teck, 12.07.2022 lpundh projektentwicklung gmbh[mehr]

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                    Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 1 von 13 Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt Ankerkonzeption für oberirdische Parkierungen und gemeinschaftliche Freianlagen Ausschnitt Städtebauliches Konzept Fischerareal, Gemeinde Baindt Inhaltsverzeichnis Einleitung Seite 2 A. Parkierungen und Hochbauten Seite 4 B. Gemeinschaftliche Freianlagen Seite 8 C. Weitere Vereinbarungen Seite 12 D. Salvatorische Klausel Seite 13 E. Anlagen Seite 13 Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 2 von 13 Einleitung Eine noch zu gründende Projektgesellschaft wird die Funktion des Ankerprojektes im Baufeld 1 vom 1. Bauabschnitt des Fischerareals in Baindt übernehmen. Sie projektiert und baut auf mehr als der Hälfte des Baufelds ein Mehrfamilienhaus mit 16 Einheiten, wovon 50% als geförderter Wohnungs- bau realisiert werden. Das Baufeld 1, 1. Bauabschnitt liegt im nordwestlichen Bereich des Areals. Als sogenanntes Ankerprojekt organsiert die Projektgesellschaft die übergreifende Planung der ins- gesamt etwa 43 Stellplätze und gemeinschaftlichen Freianlagen des Baufelds 1 sowie auch die Reali- sierung der gemeinschaftlich genutzten Freianlagen. Für die Planung der Parkierung und Freianlagen wird eine Planungsgemeinschaft gegründet, an denen sich alle Projekte des Baufelds – die Anlieger und das Ankerprojekt – beteiligen müssen. Die südlich vorgesehen Stellplätze, die dem zukünftigen Anlieger oder Anliegern zugewiesen werden, sind von diesem selbst zu errichten. Die Parkierung baut demnach jedes Projekt in Eigenregie, zur Realisierung der gemeinschaftlich genutzten Freianlagen wird eine Baugemeinschaft gegründet. Sämtliche im 1. Bauabschnitt des Baufelds nachzuweisenden „baurechtlich notwendigen“ Kfz- Stellplätze für Wohnungen sind auf den Grundstücken herzustellen, wofür der Kfz-Stellplatzschlüssel der Gemeinde Baindt für das Fischerareal herangezogen wird.1 Die baurechtlich nachzuweisenden Fahrradstellplätze für die Wohneinheiten müssen in Fahrradräumen in den Gebäuden, vermutlich in den Untergeschossen, untergebracht werden. Sollte der Bedarf an Kfz-Stellplätzen geringer sein als bisher angenommen, kann diese Flächen für andere Mobilitätsarten genutzt werden, z.B. für Fahr- rad- oder auch Motorradstellplätze, sodass eine Reduzierung der im Untergeschoss untergebrachten Fahrräder ermöglicht wird. Die Anzahl der oberirdischen Fahrradstellplätze wird anhand des Verhält- nisses der Wohnungsanzahl der Hochbauprojekte zugewiesen. Die Nutzfläche, die den Parkierungen nach der Strukturplanung vom 08.07.2022 zugewiesen wird, ist in Gänze als „Mobilitätsfläche“ zu verstehen. Sollten weitere Flächen verfügbar sein, besteht jedoch kein Zwang diese als Parkierungs- fläche zu nutzen. Durch nur sehr wenige Schnittstellen sind die Beteiligten des Baufelds 1 selbst für die Realisierung ihrer Stellplätze, teilweise mit Carports und in den Stirnseiten der Gebäude, zuständig. Die einheitlich abgestimmte Gestaltung der Carports ist hierbei Vorgabe. Für die Zufahrt über fremde Grundstücke werden sich gegenseitig Überfahrtsrechte gewährt, was ebenso für den nachfolgenden zweiten Bau- abschnitt des Areals gilt. Bei den gemeinschaftlichen Freianlagen ist es das Ziel, einen Innenhof herzustellen, der ein Treff- punkt für alle Hofbewohner ist und dabei vielfältige Bedürfnisse abdeckt. Es wird ein partizipatives Verfahren durchgeführt, über das die Wünsche und Vorstellungen der späteren Bewohner im Bau- feld einfließen können. Durch diese intensive Auseinandersetzung mit den eigenen und den Vorstel- lungen der anderen Projekte bildet sich eine Gemeinschaft, die über das eigene Projekt hinausgeht. Dies setzt eine hohe Offenheit bei allen Beteiligten voraus. Die Herstellungskosten werden über ei- nen Kostenverteilerschlüssel zugeordnet. Als rechtlicher Rahmen für den dauerhaften Betrieb der Freianlagen ist die Gründung einer eigen- ständigen Eigentümergemeinschaft vorgesehen. Die Verwaltung dieser Gemeinschaft erfolgt nach Fertigstellung durch eine Hausverwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Mit dieser Ankerkonzeption wird für alle Partner im Baufeld 1, 1. Bauabschnitt ein möglichst einfa- cher, fairer und transparenter Rahmen für die Realisierung der unterschiedlichen Bauvorhaben ge- 1 Gem. Exposé zur Vermarktung der Grundstücke in offener Konzeptvergabe der Gemeinde Baindt vom 17.06.2021, Seite 11 und Bebauungsplan vom 21.10.2021. Wohnungen bis 55 m²: 1,00 Stellplätze je Wohneinheit Wohnungen über 55 m² bis 85 m²: 1,50 Stellplätze je Wohneinheit Wohnungen über 85 m²: 2,00 Stellplätze je Wohneinheit Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 3 von 13 schaffen. In die Entwicklung dieser Konzeption flossen die Erfahrungen aus gemeinschaftlichen Par- kierungs- und Innenhofprojekten aus verschiedenen Entwicklungen ein. Die Ankerkonzeption definiert Grundlagen und Regelungen zu Schnittstellen, Kosten und Abgren- zungen der verschiedenen Bauvorhaben im Baufeld für die Realisierung und den Betrieb. Sie ist die Basis für die Vergabe der Grundstücke an die Anlieger-Projekte und wird gemeinsam mit diesen in einem „Dialog auf Augenhöhe“ zu einer bauabschnittsspezifischen Grundlagenvereinbarung fortge- schrieben. Den Projekten wird im Rahmen der Ankerkonzeption Spielraum für die Realisierung der jeweils individuellen Projektideen ermöglicht. Die gemeinsam abgestimmte Grundlagenvereinbarung wird im Vorfeld der Grundstücksverkäufe von einem Notar in eine Bezugsurkunde, der sogenannten Grundlagenurkunde, übertragen. Sie wird von der Gemeindeverwaltung beurkundet. Bei der Unterzeichnung der Grundstückskaufverträge wird sie genehmigt. Der Ablauf stellt sich wie folgt dar: Kooperationen zwischen allen Projekten des Baufelds bei Planung und Ausführung werden ange- strebt. Hierdurch können erhebliche Synergieeffekte und Kostenvorteile erzielt werden. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 4 von 13 A. Parkierungen und Hochbauten Mit dem Auto erfolgt die Einfahrt auf das Grundstück über die Marsweiler Straße in die neue „Fi- scherstraße“, über die das Areal erschlossen wird. Auf der westlichen Seite des Grundstücks befinden sich die verfügbaren Außenstellplätze sowie auch die Carports und Stellplätze in Parkliften. Die in diesem Mobilitätsbereich ggfs. befindlichen Fahrradstellplätze werden über den von Autos genutzten Bereich erschlossen. Die Planung erfolgt unter Berücksichtigung der aktuellen Garagenverordnung (GaVO). Die Struktur- planung vom 08.07.2022 (Anlage 1) sieht eine Parkfläche mit insgesamt etwa 43 Kfz-Stellplätzen für das Baufeld 1, 1. Bauabschnitt vor, sowie, je nach Fortschreibung der Planung, ggf. Fahrrad- und Mo- torradstellplätze. Stellplatzbreiten für Autos können sich konstruktionsbedingt unterscheiden. Unter den Stirnseiten der Gebäude sind Parklifte vorgesehen. Die Fahrradstellplätze sollen ggfs. zum gro- ßen Teil platzsparend in Fahrradparkern gemäß der technischen Richtline „Empfehlenswerte Fahr- rad-Abstellanlagen“ des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club e.V. (adfc) realisiert. Die Planung der Parkierungen erfolgt durch die noch zu gründende Planungsgemeinschaft „Parkie- rungen & Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“. Die Planung sowie die notwendigen Ausschrei- bungen umfassen zunächst alle Parkierungen des Bauabschnitts, um Synergieeffekte, besonders hin- sichtlich der Mengen- und Kostenvorteile, nutzen zu können. Die Beauftragungen der ausführenden Firmen zur Umsetzung der Parkierungen sind von den jeweiligen Hochbauprojekten selbst durchzu- führen. Die reale Teilung der Grundstücke sowie die getrennte Beauftragung der notwendigen Leistungen zur Realisierung der Stellplätze macht die Fortführung der Planungsgemeinschaft „Parkierungen & In- nenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ durch eine übergreifende Baugemeinschaft „Parkierungen Baufeld 1, 1. Bauabschnitt“ nicht notwendig. Die Vorbereitung und Umsetzung der Elektro-Versorgung von Stellplätzen liegt in Gänze in der Ver- antwortung der zukünftigen Anlieger. Die Versorgung erfolgt vom eigenen Hausanschluss des jeweili- gen Hochbauprojektes aus. Die Regelungen im Einzelnen: 1) Rechtlicher Rahmen für den Betrieb der Stellplätze Durch die jeweils eigene Realisierung der Parkierungen liegen alle Rechte und Pflichten bei den jeweiligen Bauherren der Hochbauprojekte, auch nach der Abnahme der Bauvorhaben bzw. der Stellplätze. Die verbleibenden Rechte und Pflichten, z.B. hinsichtlich Gewährleistung, Unterhalt und Instandhaltung gehen an die jeweiligen Eigentümer(-gemeinschaften) über. Aufgrund der gemeinsamen Nutzung der Privatstraße bzw. der Erschließung der Grundstücke ist den künftigen Anliegern ein Überfahrtsrecht zu gewähren, dass in die Grundbücher aufge- nommen wird. 2) Bauliche Regelungen a) Definition der Lage der Stellplätze in Bezug auf die Hochbauten Die Außenstellplätze im Westen des Grundstücks sowie die freistehenden Carports werden barrierefrei erreichbar sein. Durch die Positionierung der Parklifte, diese werden in das Ge- bäude integriert, werden geringe Flächen im Unter- und Erdgeschoss nicht als Neben- bzw. Kellerräume oder Wohnraum nutzbar sein. b) Planungsgrundlage Planungsgrundlage ist die Strukturplanung vom 08.07.2022 des Architekturbüro Kontsek aus Nürnberg. Diese soll eine einheitliche Planung, Ausschreibung und Umsetzung der Par- Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 5 von 13 kierungsspange einschließlich der Carports sicherstellen. Die Vergabe der Bauleistungen zur Erstellung der Parkierungen obliegt den jeweiligen Hochbauprojekten. Die Grundstückszu- schnitte können jedoch von der tatsächlichen Nutzung abweichen. c) Festlegung der Anzahl und Vergabe der Kfz-Stellplätze Für die Strukturplanung der Stellplätze wurde die benötigte Stellplatzanzahl ausgehend von mittleren Wohnungsgrößen unter Anwendung der Kfz-Stellplatzsatzung der Gemeinde Baindt für das Fischerareal überschlägig kalkuliert. Die Zuordnung der Stellplätze wird im Wesentlichen nach ihrer Lage zum Gebäude erfolgen. Es ist nicht auszuschließen, dass Stellplätze nicht in unmittelbarer Lage zum Zugang des jeweiligen Projektes liegen. d) Festlegung der Anzahl und Vergabe Fahrradstellplätze Entsprechend dem Vorgehen bei den Kfz-Stellplätzen werden die baurechtlichen notwen- digen Fahrradstellplätze überschlägig mit dem Ansatz von zwei Stück pro Wohneinheit er- mittelt (ist noch mit dem Landratsamt abzustimmen). Die ggfs. in der Mobilitätsfläche zu realisierbaren Fahrradstellplätze werden proportional zur Wohnungsanzahl auf die Hoch- bauprojekte verteilt werden. Die Zuordnung der Fahrradbereiche wird im Wesentlichen nach ihrer Lage zu den Gebäuden erfolgen. e) Anpassung der Mobilitätsfläche Sollte sich im Zuge der weiteren Planung die Verfügbarkeit an freien Flächen ergeben, wird diese anhand der Kubatur der Projekte den Beteiligten entsprechend zugewiesen. f) Entwässerung sowie Ver- und Entsorgungsleitungen der Stellplätze und Hochbauten Das Führen sämtlicher für die Hochbauten und den Innenhof erforderlichen Leitungen über die Außenfläche ist zulässig. Die Gebäudeentwässerung der Hochbauprojekte erfolgt je- weils zum öffentlichen Kanal hin. Falls eine Führung von Leitungen über ein fremdes Grund- stück notwendig wird, werden entsprechende Dienstbarkeiten bestellt. g) Erschließung der Hochbauprojekte und des Innenhofs Sämtliche Erschließungen der einzelnen Projekte erfolgen in jeweils eigener Verantwor- tung, Beauftragung und Koordination. Sofern Projekte bei ihren Erschließungen kooperie- ren möchten, sind die Regelungen hierzu in Form von bilateralen Vereinbarungen im Ab- schnitt C zu definieren. Die Erschließungen für Fernwärme, Wasser und Abwasser sollte nach Möglichkeit von der Außenseite des Baufelds, der Fischerstraße erfolgen. h) Planung und Umsetzung der Bauvorhaben Alle schnittstellenrelevanten Planungen der Anliegerprojekte sind in enger Zusammenarbeit mit dem Ankerprojekt und seinen Fachplanern in jeder Phase abzustimmen. In den Abstim- mungsterminen müssen Architekten, Bauherrenvertreter und ggf. Fachplaner – nach vor- heriger Ankündigung – anwesend sein. Sämtliche Planungen, Schnitte, statische Konzepte etc. sind bis zu einem von der Planungsgemeinschaft Parkierung und Innenhof zu definie- renden angemessen Zeitpunkt zu liefern. Die Projektsteuerung wird unmittelbar nach den Reservierungszusagen der Anlieger einen Terminplan mit Meilensteinen für die abzustimmenden Punkte vorlegen. Alle Hochbauten legen ihrer Planung die in der Ankerkonzeption festgelegten Rahmenbedingungen zugrunde und stimmen alle Planungsschritte der Hochbauten gemäß dem Terminplan der Projekt- steuerung des Ankerprojekts miteinander ab. Die Realisierung eines Anliegerprojektes außerhalb des vorgegebenen Terminrahmens für das Baufeld ist nur möglich, sofern die anderen Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Gegebenenfalls müssen die Rohbauarbeiten des betreffenden Projektes dann nachgelagert erfolgen. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 6 von 13 3) Wirtschaftliche Regelungen a) Inanspruchnahme von Außenflächen durch die Parkierungen Für die Inanspruchnahme von Flächen durch die Parkierungen auf fremden Grundstücken erfolgen keine Ausgleichszahlungen an das jeweilige Hochbauprojekt. b) Erschließungen Die Kosten für die verschiedenen Erschließungen, Hausanschlüsse, Leitungsführung, usw. sind vom Ankerprojekt und von den Anliegern jeweils selbst zu tragen. c) Leitungsführung Das Führen sämtlicher für die Hochbauten und den Innenhof erforderlichen Ver- und Ent- sorgungsleitungen über die Parkierungsflächen ist zulässig. Gegebenenfalls entstehende Kosten hierfür die jeweiligen Hochbauprojekte bzw. stellen Kosten des Innenhofs dar. Für die Duldung aller Leitungen erfolgen grundsätzlich keine Ausgleichszahlungen. d) Verfahren der Kostenermittlung und –verteilung Durch die gemeinschaftliche Planung aber nachfolgend getrennter Realisierung der Stell- plätze ist zunächst lediglich die Teilung der Kosten für das übergreifende Projektmanage- ment sowie der notwendigen Planungsleistungen vorgesehen. Die Verteilung der Herstellungskosten der Fahrbahnfläche wird anhand des Verhältnisses der Mobilitätsfläche der jeweiligen Projekte erfolgen. Sämtliche Kostenermittlungen erfolgen in transparenter Form. Auf der Grundlage eines ersten Kostenüberschlages kann von folgenden voraussichtlichen Kostengrößenordnungen ausgegangen werden (jeweils KG 100-700 nach DIN 276, inkl. Fahrbahnanteil): 10.000.- € je Außenstellplatz 25.000.- € je Carportstellplatz 21.000.- € je Garagenstellplatz im Parklift 4) Fachplaner und ausführende Firmen a) Fachplaner und Fachfirmen Die folgenden Fachplaner und die Fachfirma können auch von den Anliegerprojekten beauf- tragt werden. Vom Ankerprojekt werden entsprechende Honorare für die Hochbauprojekte mitverhandelt. 1. Baugrunduntersuchung gemeinsame Ausschreibung, jedes Projekt beauftragt selbst 2. Vermessung gemeinsame Ausschreibung, jedes Projekt beauftragt selbst 3. SiGeKo gemeinsame Ausschreibung, jedes Projekt beauftragt selbst 5) Projektbeteiligte und Grundlagen der Honorierung Projektsteuerung stadtblau GmbH, Allersberger Straße 185, 90461 Nürnberg Honoraransatz: 21.400.- € brutto Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 7 von 13 Hochbauplanung Architekturbüro Kontsek, Wiesentalstraße 34, 90419 Nürnberg Honorarzone II, oberer Honorarsatz Freiflächenplanung Grünplanung Oehm + Herlan, Obere Seitenstraße 20, 90429 Nürnberg Honorarzone III, oberer Honorarsatz Vermessungsingenieur n.n. Geologe n.n. SiGeKo n.n. 6) Betrieb und Unterhalt a) Unterhalt-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten Die Verpflichtung für die erforderlichen Unterhalts-, Instandhaltungs- und Instandsetzungs- arbeiten der Stellplätze liegen grundsätzlich bei der jeweiligen Eigentümergemeinschaft. Durch die vorgesehene Erschließung der Baufelder 1 und 2 über den Straßenabschnitt im Ankergrundstück werden anfallenden Kosten für notwendige Unterhalts-, Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten über den entsprechenden Anteil an der Mobilitätsfläche auf die späteren Eigentümergemeinschaften umgelegt. b) Definition von Übergangs-, Geh- und Nutzungsrechten Die jeweiligen Eigentümer und Mieter der im Baufeld 1, 1. und 2. Bauabschnitt befindlichen Hochbauten sind befugt, über die Parkierungsflächen zu gehen oder sie mit dem Fahrrad zu benutzen, auch wenn sie nicht Eigentümer oder Nutzer eines Stellplatzes sind. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 8 von 13 B. Gemeinschaftliche Freianlagen Der Innenhof wird durch die Baukörper A und B des Baufelds 1 gebildet. Er umfasst die individuellen und die gemeinschaftlich genutzten Bereiche, unabhängig von den tatsächlichen Grundstücksgren- zen. Die gemeinschaftlichen Freianlagen bieten im Innenhof Raum und Platz für Kinder und Erwachsene, für Kommunikation und Aktivität. Sie sind der Begegnungsraum aller Bewohner des Innenhofs. Die Gestaltung der gemeinschaftlichen Freianlagen erfolgt in einem vom Ankerprojekt organisierten und gesteuerten partizipativen Prozess (Beteiligungsprozess) mit bevollmächtigten Vertretern der Anliegerprojekte. Jedes Projekt bestimmt einen entscheidungsbefugten Vertreter und Stellvertreter. Die individuell genutzten Bereiche der Hochbauprojekte des Baufelds 1 umfassen gemäß Struktur- plan vom 08.07.2022 einen Streifen entlang den Fassaden. Die Angebote innerhalb der gemeinschaft- lich genutzten Flächen sollen möglichst vielfältig von allen Anwohnern des Baufelds nutzbar sein. Ein wichtiges Anliegen der Planung ist es, die Übergänge zwischen individuell und gemeinschaftlich genutzten Flächen in die Hofplanung mit einzubeziehen, damit eine hohe Gestaltungsqualität und ein durchgängiges Konzept erzielt werden kann. Die Balance zwischen privaten Rückzugsräumen und der Nutzung und Zugänglichkeit des Hofs ist dabei entscheidend. Die Abgrenzung ist ohne Zäune vorge- sehen, so dass der gesamte Innenhof als ein zusammenhängender Freiraum wahrgenommen wird. Mit der Planung der gemeinschaftlichen Freianlagen ist das Büro Grünplanung Oehm + Harlan, Nürn- berg beauftragt. Den Anliegern wird nahegelegt, das Büro auch für die Planung der restlichen indivi- duell genutzten Bereiche zu beauftragen. Die Regelungen im Einzelnen: 7) Definition der Bauherrschaft Die Planung der Freianlagen erfolgt durch die noch zu gründende Planungsgemeinschaft „Par- kierungen & Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“. Zur Umsetzung wird nach der Planungs- phase die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ gegründet, sie ersetzt die Planungsgemeinschaft. Mitglieder beider Gesellschaften sind die einzelnen Optionsnehmer als Baugemeinschaften, Ge- nossenschaften oder Bauträger (keine Einzelpersonen eines Projektes). Es besteht eine Ver- pflichtung zur Mitgliedschaft in der Planungs- bzw. Baugemeinschaft. 8) Definition Stammgrundstück und Erwerb dessen Erwerb eines kleinen, noch abzuteilenden Stammgrundstücks „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauab- schnitt“ zu den realen Grundstückskosten durch die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“. Der Erwerb soll in Miteigentumsanteilen zusammen mit dem Kauf der Hochbaugrundstücke erfolgen. 9) Rechtlicher Rahmen für den Betrieb der gemeinschaftlichen Freianlagen Anlehnung an das WEG als rechtlichen Rahmen für den dauerhaften Betrieb des Innenhofs. Die Projektsteuerung der Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ organi- siert die Auswahl einer Verwaltung die dann zur ersten Eigentümerversammlung der Eigentü- mergemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ einlädt. Nach Abnahme des Bau- vorhabens und Abrechnung der Kosten ist die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauab- schnitt GbR“ beendet. Verbleibende Rechte und Pflichten, z.B. hinsichtlich Gewährleistung, Un- terhalt und Instandhaltung geht an die Eigentümergemeinschaft Innenhof über. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 9 von 13 10) Bauliche Regelungen a) Definition der gemeinschaftlich und privat genutzten Flächen im Baufeld Die gemeinschaftlichen Freianlagen setzen sich neben dem Stammgrundstück Freianlagen aus Teilbereichen der parzellierten einzelnen Grundstücke zusammen. Die Zuordnung von gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen erfolgt nach dem Strukturplan Freian- lagen vom 08.07.2022. Eine nicht lineare, sondern mäandernde Gestaltung der Übergänge zwischen gemeinschaftlich und individuell genutzten Flächen ist gewünscht und soll mög- lich sein. b) Planungsgrundlage Planungsgrundlage ist die Strukturplanung Freianlagen 08.07.2022 des Architekturbüro Kontsek, Nürnberg. c) Organisationsform von Planung und Herstellung der gemeinschaftlichen Freianlagen (par- tizipatives Verfahren) Die Planung der gemeinschaftlichen Freianlagen erfolgt durch die Planungsgemeinschaft „Parkierungen & Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR, unter Einbeziehung aller Anlie- ger. Sie erfolgt in einem von der Projektsteuerung organisierten und gesteuerten partizipa- tiven Prozesses (Beteiligungsprozess) mit bevollmächtigten Vertretern aller Hochbauprojek- te. Jedes Projekt bestimmt einen entscheidungsbefugten Vertreter und Stellvertreter. Die Herstellung übernimmt die Baugemeinschaft „Innenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“. d) Abgrenzung der Planungsbereiche und Zuständigkeiten Für die Planung und Ausführung der individuellen Bereiche sind die jeweiligen Hochbau- projekte verantwortlich. Es wird angestrebt, zwischen diesen und den gemeinschaftlichen Bereichen eine durchgängige Gestaltung umzusetzen, um dadurch eine gewisse Groß- zügigkeit zu erhalten. Die privat genutzten Bereiche können durch eine lockere Bepflanzung mit Büschen und Stauden optisch von den gemeinschaftlichen Flächen abgegrenzt werden, Einfriedungen durch Hecken, Mauern, Sichtschutzwände oder Zäune ist nicht gestattet. e) Innenhofentwässerung Die Innenhofentwässerung wird im Zuge des Entwässerungskonzeptes geplant. Details sind noch festzulegen. f) Sichtschutzelemente Für eventuell gewünschte Sichtschutzelemente im Bereich zwischen einzelnen jeweils indi- viduell genutzten Flächen ist eine abgestimmte Ausführung vorgesehen, die im Rahmen der partizipativen Planung festgelegt wird. Zwischen gemeinschaftlichen und individuell genutz- ten Flächen ist kein Sichtschutzelement zulässig. g) Vorzonen Vorzonen sind die Freiflächen, welche an den Außenseiten des Baufelds 1 liegen. Sie sind von den jeweiligen Hochbauprojekten, auf dessen Grundstück sie liegen, zu planen und herzustellen. h) Zusammenarbeit in der Ausführung und Abgrenzung der Zuständigkeiten Es wird dringend dazu geraten, dass die Hochbauprojekte die von der Baugemeinschaft „In- nenhof Baufeld 1, 1. Bauabschnitt GbR“ beauftragte Firma auch mit der Ausführung der weiteren Arbeiten an den individuellen Freianlagen beauftragt. Hierdurch können Synergie- effekte und Kostenvorteile erzielt werden. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 10 von 13 11) Wirtschaftliche Regelungen a) Verfahren der Kostenermittlung und –verteilung Durch die Organisation als Baugemeinschaft handelt es sich bei den gemeinschaftlichen Freianlagen um eine Realkostenabrechnung. Sämtliche Kostenermittlungen und -abrechnungen erfolgen in transparenter Form. Die Kos- ten für den Aufbau mit Belagsflächen und Bepflanzung sind von demjenigen zu tragen, der das Nutzungsrecht für die entsprechende Fläche hat. Der Kostenverteilerschlüssel für die Herstellung der gemeinschaftlich genutzten Flächen ergibt sich aus dem Verhältnis der nach Bebauungsplan zulässigen Kubatur der einzelnen Hochbauprojekte, ohne die Berücksichtigung von Balkonen, Erkern oder Rücksprüngen. Auf der Grundlage eines ersten Kostenüberschlages kann von folgender voraussichtlicher Kostengrößenordnung ausgegangen werden: 310.000.- € für die gemeinschaftlichen Freianlagen (KG 100-700 nach DIN 276, Kostenstand Januar 2022) b) Inanspruchnahme von Grundstücksflächen für die gemeinschaftlichen Freianlagen Für die zur Herstellung der gemeinschaftlichen Freianlagen in Anspruch genommenen Teil- bereiche der parzellierten einzelnen Grundstücke erfolgen keine Ausgleichszahlungen von der Eigentümergemeinschaft Freianlagen an die jeweiligen Grundstückseigentümer. c) Sichtschutzelemente Die Kosten für Sichtschutzelemente zwischen einzelnen jeweils individuell genutzten Flä- chen tragen die Eigentümer der beiden Flächen jeweils zur Hälfte. d) Vorzonen Die Kostenübernahme für die Planung und Herstellung der Vorzonen erfolgt vollständig durch das jeweilige Hochbauprojekt auf dessen Grundstück sie liegen. 12) Projektbeteiligte und Grundlagen der Honorierung Projektsteuerung stadtblau GmbH, Allersberger Straße 185, 90461 Nürnberg Honoraransatz: 50.000.- € brutto Freianlagenplanung Grünplanung Oehm & Herlan, Obere Seitenstraße 20, 90429 Nürnberg Honorarzone III, oberer Honorarsatz 13) Betrieb und Unterhalt a) Kostentragung Der Unterhalt sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der gemeinschaftlich genutzten Flächen erfolgt durch die Eigentümergemeinschaft Freianlagen. Der Kostenverteilerschlüs- sel für den Unterhalt der gemeinschaftlich genutzten Flächen ergibt sich aus dem Verhältnis der nach Bebauungsplan zulässigen Kubatur der einzelnen Hochbauprojekte, ohne die Be- rücksichtigung von Balkonen, Erkern oder Rücksprüngen. b) Verbrauchskosten Wasser und Strom Sofern eine Versorgung der gemeinschaftlichen Freianlagen mit Wasser und Strom von den jeweiligen Hausanschlüssen vorgesehen wird, trägt die Eigentümergemeinschaft Freianla- gen die Verbrauchskosten. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 11 von 13 c) Pflege der Bepflanzungen Die Pflege der Bepflanzung im Innenhof im Bereich der Übergänge zwischen gemeinschaft- lich und individuell genutzten Flächen obliegt für die Seite zum Innenhof und für den Hö- henschnitt der Eigentümergemeinschaft Freianlagen für die innenhofabgewandte Seite den jeweiligen Nutzern. In trockenen Sommern ist die Begrünung zu bewässern, diese gilt ins- besondere für Bäume und Büsche. d) winterliche Räumpflicht und Verwendung von Streusalz Die Verwendung von Streusalz im Bereich sämtlicher Flächen im Innenhof (gemein- schaftlich- und individuell genutzt) ist untersagt. Es wird ein Schild mit dem Text „Privater Innenhof, kein Winterdienst“ oder ähnlichem Wortlaut aufgestellt. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 12 von 13 C. Weitere Vereinbarungen 14) Beteiligung der Freianlagengemeinschaft an den Hausanschlüssen Der Innenhof soll keinen eigenen Hausanschluss für Wasser und Elektro bekommen. Es wird eine Kooperation mit dem Hochbauprojekt des Ankers erfolgen. Die Hausanschlusskosten werden im Verhältnis der jeweiligen Bedarfe aufgeteilt. Elektroversorgung: Die Stromversorgung des Innenhofs erfolgt über einen Unterzähler der Versorgung des An- kernutzers. Die anteiligen Kosten, aufgeteilt im Verhältnis der berechneten Bedarfe, für den Stromanschluss des Innenhofs einschließlich des Stromzählers erstattet die Baugemeinschaft In- nenhof dem Ankernutzer. Ab dem Zähler werden die Leitungen vom Innenhof erstellt und un- terhalten. Wasserversorgung: Die Wasserversorgung des Innenhofs erfolgt über einen Unterzähler der Versorgung des An- kernutzers. Die anteiligen Kosten, aufgeteilt im Verhältnis der berechneten Bedarfe, für den Wasseranschluss des Innenhofs einschließlich des Wasserzählers erstattet die Baugemeinschaft Innenhof dem Ankernutzer. Ab dem Zähler werden die Leitungen vom Innenhof erstellt und un- terhalten. Für etwaige Unterhalts-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungskosten an den Teilen der Elektro- und Wasserinstallation im Bereich des Hochbauprojektes kommt die Eigentümergemeinschaft Innenhof auf. Die Abrechnung der Verbrauchskosten erfolgt zwischen den beiden Hausverwal- tungen. Fallen hierfür auf Seite des Hochbauprojektes zusätzliche Kosten an, sind diese von der Eigentümergemeinschaft Innenhof zu erstatten. Zur Erfassung des Zählerstandes ist dem Ver- walter der Eigentümergemeinschaft Innenhof oder einem Vertreter nach Terminabstimmung Zutritt zu gewähren. Selbiges gilt für Planer und ausführende Firmen im Falle von Wartungs-, In- standhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten. 15) Müll Die Planung und Realisierung von Müllräumen obliegt jedem Hochbauprojekt individuell. Sie sind im eigenen Projekt unterzubringen. 16) Außenwandaufbauten (nur bei Aufteilung von Baukörpern auf mehrere Projekte) Die Außenwandaufbauten bei aneinandergrenzenden Projekten (Wärmedämmung, Außenputz, etc.), welche bei unterschiedlichen Gebäudehöhen und Gebäudetiefen auf das jeweilige Nach- bargrundstück überstehen können, sind zu dulden. Diese Überstände können zum Beispiel not- wendig werden, wenn ein Projekt an der Grundstücksgrenze eine Loggia vorsieht. Die hier lie- gende Grenzwand des Nachbarprojektes wird dann zur Außenwand und muss gedämmt werden. 17) Bilaterale Regelungen zwischen Hochbauprojekten Zur einvernehmlichen Regelung planerischer, technischer, wirtschaftlicher und juristischer Be- lange einzig zwischen benachbarten Hochbauten untereinander und ggf. ohne Berührung von Interessen der Eigentümergemeinschaft Innenhof, können weitere Bestimmung nach Erforder- nis in die Ankerkonzeption und weiterführend in die Grundlagenvereinbarung aufgenommen werden. Damit soll gewährleistet werden, dass ein Regelwerk alle wechselseitigen Belange be- handelt. Fischerareal Baindt – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt | Ankerkonzeption Seite 13 von 13 D. Salvatorische Klausel Sollten die Baugenehmigungen der Hochbauprojekte Auflagen beinhalten, die Auswirkungen auf die Ankerkonzeption und die Grundlagenvereinbarung haben, suchen die Beteiligten im Geiste der sons- tigen Regelungen nach Lösungen. Dasselbe gilt, sollten sich im weiteren Planungsprozess Punkte ergeben, die bisher nicht geregelt sind. E. Anlagen Anlage 1 Parkierungskonzept Baufeld 1, 1. Bauabschnitt vom 08.07.2022 Anlage 2 Strukturplanung Freianlagen vom 08.07.2022 Aufgestellt, Nürnberg, den 08.07.2022 stadtblau GmbH Allersberger Straße 185 90461 Nürnberg[mehr]

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                      Zuletzt geändert: 13.07.2022

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