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Bekanntmachung___2_Satzungsänderung.pdf

Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, [11, 12, 13, 15, 17, 18, 20, 43, 44 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) – hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13.09.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen: Artikel 1 Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt ( Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der Fassung vom 07.12.2021 zuletzt geändert am 07.12.2021, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 08.12.2021 wird wie folgt geändert: 1. Das Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) erhält folgende neue Ziffer 8: 8. Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 2 Änderung der Friedhofssatzung Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 06.Oktober 2020, zuletzt geändert am 03.05.2022, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 06.05.2022 wird wie folgt geändert: 1. Die Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung erhält folgende neue Ziffer IV: IV. Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 3 Änderung der Satzung der Gemeinde Baindt über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 08.02.2011, zuletzt geändert am 11.01.2022, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 14.01.2022 wird wie folgt geändert: 1. 1. Das Gebührenverzeichnis der Gemeinde Baindt (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzsatzung) erhält folgende neue Ziffer 22: 22. Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben Baindt, den 13.09.2022 Kenntnis genommen: Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO: Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung bei Erlass der Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach der Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde gelten gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen, dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann gelten gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Baindt, den 13.09.2022 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Inkrafttreten zum 01.01.2023, öffentliche Bekanntmachung vom 26.09.2022[mehr]

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    Sanierungssatzung_2._Erweiterung.pdf

    y:\2022\gemeinderat\2022-10-11\öffentlich\sanierungsgebiets ortskern ii\sanierungssatzung.docx Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ Aufgrund § 142, Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fas- sung hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt folgende Satzung zur 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ am 11.10.2022 beschlossen: § 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Mit Beschluss vom 13.01.2015 (ortsüblich bekannt gemacht am 16.01.2015) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortskern II“ beschlossen. Am 27.11.2018 hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt der Satzung zur 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ (ortsüblich bekannt gemacht am 30.11.2018) zugestimmt. Das Sanierungsgebiet „Ortskern II“ wird mit dieser 2. Erweiterung um die im nachfol- genden Abgrenzungsplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, Ludwigsburg vom 15.09.2022 dargestellten Teilbereiche des Flurstückes Nr. 58/12 und 67/1 erwei- tert (blau schraffiert) und um Flurstück 18 sowie um eine Teilfläche Flurstück Nr. 834 (grün umrandet) reduziert. Der Erweiterungsbereich ist im genannten Plan durch eine blaue Abgrenzung, die sich an die schwarze Abgrenzung des ursprünglichen Sanierungsgebietes anschließt, gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im klassischen Verfahren durchgeführt. Die besonde- ren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 BauGB finden Anwendung. Sämtliche Rechtsauswirkungen der bestehenden und derzeit aktuellen gültigen Sanie- rungssatzung gelten auch für die in § 1 und im Lageplan bezeichneten Grundstücke. § 3 Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsver- bindlich. 2 Bekanntmachungshinweise: 1. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB hinzuweisen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sa- nierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung be- troffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Verfahrenshinweise: Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnis- bericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann wäh- rend der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Baindt, Zimmer 3.3, einge- sehen werden. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichne- ten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanie- rungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachver- halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Ver- fahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb ei- nes Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, o- der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kom- mune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Baindt, den 11.10.2022 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      y:\2022\gemeinderat\2022-10-11\öffentlich\sanierungsgebiets ortskern ii\sanierungssatzung.docx Öffentliche Bekanntmachung der Satzung der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ Aufgrund § 142, Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuches (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) jeweils in der derzeit gültigen Fas- sung hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt folgende Satzung zur 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ am 11.10.2022 beschlossen: § 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Mit Beschluss vom 13.01.2015 (ortsüblich bekannt gemacht am 16.01.2015) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die Sanierungssatzung für das Gebiet „Ortskern II“ beschlossen. Am 27.11.2018 hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt der Satzung zur 1. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ (ortsüblich bekannt gemacht am 30.11.2018) zugestimmt. Das Sanierungsgebiet „Ortskern II“ wird mit dieser 2. Erweiterung um die im nachfol- genden Abgrenzungsplan der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, Ludwigsburg vom 15.09.2022 dargestellten Teilbereiche des Flurstückes Nr. 58/12 und 67/1 erwei- tert (blau schraffiert) und um Flurstück 18 sowie um eine Teilfläche Flurstück Nr. 834 (grün umrandet) reduziert. Der Erweiterungsbereich ist im genannten Plan durch eine blaue Abgrenzung, die sich an die schwarze Abgrenzung des ursprünglichen Sanierungsgebietes anschließt, gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im klassischen Verfahren durchgeführt. Die besonde- ren sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 – 156 BauGB finden Anwendung. Sämtliche Rechtsauswirkungen der bestehenden und derzeit aktuellen gültigen Sanie- rungssatzung gelten auch für die in § 1 und im Lageplan bezeichneten Grundstücke. § 3 Inkrafttreten Die Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsver- bindlich. 2 Bekanntmachungshinweise: 1. Die Satzung ist ortsüblich bekannt zu machen. Hierbei ist auf die Vorschriften der §§ 152 bis 156a BauGB hinzuweisen. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, dem Grundbuchamt die rechtsverbindliche Sa- nierungssatzung mitzuteilen und hierbei die von der Sanierungssatzung be- troffenen Grundstücke einzeln aufzuführen. Verfahrenshinweise: Die Sanierungssatzung und die Beurteilungsunterlagen, insbesondere der Ergebnis- bericht der vorbereitenden Untersuchungen, gem. 141 Absatz 1 BauGB, auf Grund derer die Sanierungsatzung beschlossen worden ist, können von jedermann wäh- rend der üblichen Dienstzeiten im Rathaus der Gemeinde Baindt, Zimmer 3.3, einge- sehen werden. Eine etwaige Verletzung der in § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichne- ten Verfahrens- oder Formvorschriften sowie etwaige Mängel der Abwägung beim Zustandekommen dieser Satzung sind nach § 215 Absatz 1 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Sanie- rungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden sind. Der Sachver- halt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Eine etwaige Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassenen Ver- fahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Sanierungssatzung wird nach § 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich un- ter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb ei- nes Jahres seit Bekanntmachung der Sanierungssatzung gegenüber der Kommune geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn 1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder 2. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetz- widrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Be- kanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat, o- der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Kom- mune unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Baindt, den 11.10.2022 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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        2021-03-18_TEXT_BP_Lilienstrasse_endg.pdf

        G em ei n d e B a in d t B eb a u u n g sp la n " Li lie n st ra ß e" u n d d ie ö rt lic h en B a u vo rs ch ri ft en h ie rz u Fassung 18.03.2021 Sieber Consult GmbH www.sieberconsult.eu Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) 5 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 15 4 Hinweise und Zeichenerklärung 20 5 Satzung 30 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 32 7 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 48 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 55 9 Begründung – Sonstiges 61 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 64 11 Begründung – Bilddokumentation 65 12 Verfahrensvermerke 66 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBI. I S. 1728) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV 1.4 Planungssicherstellungs- gesetz (PlanSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) 1.5 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) 1.6 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095,1098) 1.7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) 1.8 Naturschutzgesetz Baden- Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2020 (GBI. S. 651) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 4 1.9 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2873) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 5 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) 2.1 Allgemeines Wohngebiet (zulässige Art der baulichen Nutzung) Zulässig sind: − Wohngebäude − Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO): − die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, − Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbe- triebe − Anlagen für kirchliche, gesundheitliche und sportliche Zwecke Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten, werden nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO): − Betriebe des Beherbergungsgewerbes − sonstige nicht störende Gewerbebetriebe − Anlagen für Verwaltungen − Gartenbaubetriebe − Tankstellen − fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Neben- anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft − fernmeldetechnische Nebenanlagen (z.B. Mobilfunkanlagen) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.2 GR .... m2 Maximal zulässige Grundfläche bezogen auf die jeweilige über- baubare Grundstücksfläche in Verbindung mit eventuell festgesetz- ten Abgrenzungen von unterschiedlichem Maß der Nutzung. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 BauNVO; Nr. 2.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) WA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 6 2.3 Überschreitung der maxi- mal zulässigen Grundflä- che Die maximal zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift zur Überschreitung (50 %) um weitere 50 % überschritten werden, sofern es sich bei der zuletzt ge- nannten Überschreitung ausschließlich um folgende Anlagen han- delt: − nicht vollflächig versiegelte Stellplätze und nicht vollflächig ver- siegelte Zufahrten − Nebenanlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind im Sinne des § 14 BauNVO − bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.4 Z .... Maximal zulässige Zahl der Vollgeschoße (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.5 WH .... m ü. NN Maximal zulässige Wandhöhe über NN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.6 GH .... m ü. NN Maximal zulässige Gesamt-Gebäudehöhe über NN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.7 Maßgaben zur Ermittlung der Gebäudehöhe (GH ü. NN und WH ü. NN) Die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen gelten für Gebäudeteile des Hauptgebäudes, die für die Abwehr gegen Wetter-Einflüsse erforder- lich sind (z.B. Dach einschließlich Dachüberstände) sowie für Anla- gen zur Gewinnung von Sonnenergie (Wärme, Elektrizität). Ausge- nommen sind untergeordnete anderweitige Bauteile (z.B. Schorn- steine, Antennen etc.). Die GH ü. NN wird an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion ge- messen (bei Pultdächern einschließlich Dachüberstand, bei Flachdä- chern einschließlich Attika oder sonstigen konstruktiven Elementen) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 7 bzw. am höchsten Punkt der Anlagen zur Gewinnung von Sonnener- gie (Wärme, Elektrizität). Bei Gebäuden mit Pultdach bzw. Flachdach muss die die GH ü. NN um 1,25 m unterschritten werden. Sofern bei Gebäuden mit Flachdach die Dachhaut des obersten Ge- schoßes die festgesetzte WH ü. NN überschreitet ist dieses Geschoß gegenüber dem darunterliegenden Geschoß bezüglich der Geschoß- fläche, um mind. 33 % kleiner auszuführen. Nicht vollständig ge- schlossene Gebäudeteile (z.B. Terrassen-Überdachung, Dachvor- sprünge etc.) bzw. nur temporär geschlossene Gebäude bzw. Gebäu- deteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt auch im Winter ge- eignet sind (z.B. Pergola, Zelt) bleiben hiervon unberücksichtigt. Die WH ü. NN wird am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) gemessen. Sofern sich in diesem Bereich Brüstun- gen oder Geländer befinden ist an deren Oberkanten zu messen, so- fern sie nicht überwiegend transparent ausgeführt sind (z.B. dünne Gitterstäbe, transparentes Glas). Bei deutlich untergeordneten Abschnitten von Außenwänden bleibt eine Überschreitung der WH ü. NN unberücksichtigt, sofern diese Ab- schnitte zum Gebäude hin zurückspringen. Überschreitungen der WH ü. NN durch Bauteile wie Zwerchgiebel oder Widerkehre bleiben un- berücksichtigt, sofern evtl. getroffene Vorschriften zu den genannten Bauteilen eingehalten bleiben. Bei Gebäuden, die im Bereich von zwei verschiedenen der jeweiligen Festsetzungen zur Gebäudehöhe liegen (durch Nutzungskette ge- trennt) ist entsprechend der Lage des Gebäudes zu interpolieren. Die Einhaltung einer evtl. vorgeschriebenen Zahl von Vollgeschoßen bleibt von den o.g. Vorschriften unabhängig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.8 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablone) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 8 2.9 Nur Einzelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.1. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.10 Baugrenze (überbaubare Grundstücksfläche für Hauptgebäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.11 Umgrenzung von Flächen für Garagen (gilt auch für offene Gara- gen, Carports); Garagen sind nur innerhalb dieser Flächen (und in- nerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.12 Untergeordnete Neben- anlagen und Einrichtun- gen in den privaten Grundstücken Die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen und Einrich- tungen im Sinne des § 14 BauNVO wird wie folgt eingeschränkt, bzw. ausgeschlossen: − außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenze, Baulinie) wird die Gesamthöhe von Gebäuden oder Gebäudetei- len gegenüber dem endgültigen Gelände auf 3,50 m be- schränkt; − in einem Bereich von 1,00 m (gemessen ab Fahrbahnrand, Hin- terkante Randstein) zwischen der überbaubaren Grundstück- grenze bzw. der Fläche für Garagen und der Verkehrsfläche (Grundstücksgrenze) sind nur Anlagen und Einrichtungen zuläs- sig, die mit der endgültigen Geländeoberkante abschließen (z.B. Zufahrten); − fernmeldetechnische Nebenanlagen (Mobilfunk) sowie Neben- anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO sind unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO; § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO) E GA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 9 2.13 E... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt be- stimmt: − E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohnge- bäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablone) 2.14 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahn-Oberkante gewährleistet sein. Einzelne Bäume (Hochstämme mit Ast-Ansatz über 2,80 m) sind zulässig. Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.15 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.16 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Stell- plätze, Randflächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.17 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.18 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 30 3 5,50 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 10 2.19 Ableitung von Nieder- schlagswasser in den pri- vaten Grundstücken, Ma- terialbeschaffenheit ge- genüber Niederschlags- wasser Niederschlagswasser von versiegelten Flächen (Dach- und Hofflä- chen) ist im Trennsystem abzuleiten. Es ist über die öffentlichen Regenwasser-Kanäle dem außerhalb des Geltungsbereichs liegen- den, erweiterten Versickerungsbereich zuzuführen. Hier ist es über die belebte Bodenzone in den Untergrund zu versickern. Auch bei Einbau einer Zisterne oder anderer Wasserhaltung ist der Überlauf an den öffentlichen Regenwasser-Kanal zu gewährleisten. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Be- schichtung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.20 Öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.21 Öffentliche Grünfläche als Durchgrünung ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.22 Förderung der Biodiversi- tät auf Grünflächen Die öffentlichen Grünflächen als Ortsrandeingrünung sind durch zweischürige Mahd (1. Mahd nicht vor dem 15. Juni) bei Verzicht auf Düngung und mit Abtransport des Mahdgutes extensiv zu pfle- gen. Zur Entwicklung von blütenreichen Extensivwiesen sind die öffentli- chen Grünflächen mit einer gebietsheimischen Saatgutmischung anzusäen und durch zweischürige Mahd mit Abtransport des Mahd- guts zu pflegen. Auf die Ausbringung von Dünger und/oder Pflan- zenschutzmitteln ist zu verzichten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 11 2.23 Insektenfreundliche Be- leuchtung/Photovoltaik- anlagen Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte warmweiße LED- Lampen mit einer Lichttemperatur unter 3000 K oder nach dem Stand der Technik vergleichbar insektenschonende Lampentypen zulässig. Die maximale Lichtpunkthöhe beträgt 4,50 m über der Oberkante des endgültigen Geländes. Es sind nur Photovoltaik-Module zulässig, die weniger als 6 % po- larisiertes Licht reflektieren (d.h. je Solarglass-Seite 3 %). (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.24 Wasserdurchlässige Be- läge Für Stellplätze und untergeordnete Wege sind ausschließlich was- serdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasen- fuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflä- chen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.25 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.26 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der öf- fentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwen- den. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflan- zung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.27 Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Es sind ausschließlich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der u. g. Pflanzliste zu verwenden. Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung vom Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 12 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Arti- kel 10 des Gesetzes vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Zitterpappel Populus tremula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Sommer-Linde Tilia platyphyllos Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme: (ausschließlich Schalen- u. Steinobst sowie nicht oder nur in geringem Maße Feuerbrand gefährdetes Kernobst) Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 13 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.28 Pflanzungen in den privaten Grundstücken Es sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwen- den. Darüber hinaus gilt: − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher zuläs- sig, die nicht in der o. g. Pflanzliste festgesetzt sind, (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 500 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum aus der o. g. Pflanzliste zu pflanzen. Abgehende Bäume sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu erset- zen. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laub- gehölze zulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.29 Pflanzbindung Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzbindung; Die Feldhecke ist zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2.2. PlanZV; siehe Planzeich- nung) 2.30 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichem Maß der Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 14 2.31 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Lilienstraße" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 15 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Lilienstraße" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 3.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von Hauptgebäuden. Für untergeordnete Bauteile dieser Dächer (z.B. Gaupen, Zwerchgiebel, Eingangsüberdachungen) sind andere Dachformen zulässig. Untergeordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Hauswände, ein- nehmen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.3 SD/WD/PD/FD Dachformen für Hauptgebäude (alternativ); entsprechend der in der Typenschablone vorgeschriebenen Liste kann unter Ein- haltung der nachfolgenden Maßgaben gewählt werden (aus- schließlich): − SD: Satteldach; zwei im Winkel von 180 ° zu einer senkrech- ten Achse verdrehte geneigte Dachflächen mit einheitlicher Dachneigung, die sich in einer gemeinsamen Schnittlinie tref- fen (First), ein geringfügiger, parallel seitlicher Versatz der bei- den Dachflächen ist zulässig, sofern die gemeinsame Firstlinie dabei für die Gesamterscheinung als Satteldach dominant bleibt; − WD: Walmdach; auch Zeltdach und Krüppelwalm; vier im Winkel von jeweils 90 ° zu einer senkrechten Achse verdrehte geneigte Dachflächen mit einheitlicher Dachneigung, von de- nen sich genau zwei gegenüberliegende Flächen in einer ge- meinsamen Schnittlinie treffen (First), oder alle vier in einem gemeinsamen Punkt (Zeltdach); − PD: Pultdach; eine zusammenhängende (nicht versetzte) Dachfläche mit einheitlicher Dachneigung und Ausrichtung; Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 16 − FD: Flachdach; eine zusammenhängende (nicht versetzte) Dachfläche mit einheitlicher Dachneigung und Ausrichtung; Zur Einhaltung der jeweiligen Dachform müssen mind. 50 % der gesamten Grundfläche des Baukörpers des jeweiligen Hauptge- bäudes von dieser Dachform überdeckt sein. Die Flächen von Dach- überständen werden dabei gewertet. Nicht gewertet werden jedoch die Flächen von − untergeordneten Verbindungs- bzw. Anbauten, − Dachaufbauten und Dachaussparungen, − nicht vollständig geschlossenen Gebäudeteilen (z.B. Terrassen- Überdachung), − nur temporär geschlossenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die nicht für den dauernden Aufenthalt auch im Winter geeig- net sind (z.B. Pergola, Zelt). Bei Hauptgebäuden, die aus mehreren Teil-Baukörpern bestehen, können die o.g. Dachformen kombiniert werden, sofern die einzel- nen Teil-Baukörper dabei noch getrennt wahrnehmbar bleiben bzw. nur durch untergeordnete Verbindungsbauten miteinander verbunden sind. Die o.g. Vorschriften zu den Dachformen gelten nicht für unterge- ordnete Bauteile der Dächer (z.B. Gauben, Zwerchgiebel) bzw. sonstige Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen) sowie für Garagen. Diese sind frei gestaltbar. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablone) 3.4 Dachneigungen für Haupt- gebäude In Abhängigkeit von der vorgeschriebenen Dachform sind folgende Dachneigungen einzuhalten: SD: 22 - 45 ° WD: 12 - 35 ° PD: 7 - 35 ° FD: 0 - 3 ° Die Dachneigung ist jeweils gegenüber der Horizontalen zu messen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablone) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 17 3.5 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren, Photovoltaik-Anlagen) sind parallel zur jeweiligen Dachfläche zu montieren. Dabei ist ein Abstand bis max. 0,40 m zulässig. Anlagen auf Flachdächern (0-3 ° Dachneigung) müssen nicht pa- rallel montiert werden, wenn sie gegenüber der Dachkante (Attika) so weit abgerückt sind, dass sie bei einem Betrachtungswinkel von 45 ° von unten nicht sichtbar bleiben. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.6 Materialien für die Dach- deckung Als Dachdeckung für geneigte Dächer von Hauptgebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind ausschließlich Dach- platten (kleinteilige Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dach- pfannen, Betondachsteine etc.) sowie eine vollständige Begrünung zulässig. Für Flach- und Pultdächer (Dachneigung 3-20°) sind ausschließlich begrünte Dächer zulässig. Dies gilt nicht für Dachflächen, die zum Aufenthalt für Personen dienen (z.B. Dachterrassen). Für diejenigen Bereiche dieser Dächer, die der Gewinnung von Son- nenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Photovoltaik-Anlagen) zum Zeitpunkt der Errichtung üblich bzw. erforderlich waren. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind in jedem Fall andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.7 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dächer sowie für Dachflächen, die zum Aufenthalt für Personen dienen (z.B. Dachterrassen). Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnen- kollektoren, Photovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 18 3.8 Geländeveränderungen in den privaten Bau- grundstücken Für den an die Straße angrenzenden Bereich des Grundstückes gilt: − Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur zulässig, wenn sie dazu dienen, das Grundstück verkehrlich zu erschließen oder eine Angleichung an die bereits bestehende Geländesituation der Nachbargrundstücke zu ermöglichen; Für den straßenabgewandten Bereich des Grundstückes gilt: − bei vom Gebäude weg ansteigendem Gelände sind Abgrabungen zum Nachbargrundstück hin nur zur Erlangung einer ausreichen- den Belichtung und Belüftung in Bezug auf maximal eine Ge- schoßebene zulässig; − bei vom Gebäude weg abfallendem Gelände sind Abgrabungen zum Gebäude hin nur zulässig, um einer gegenüber dem natür- lichen Gelände bereits teilweise frei liegenden Geschoßebene ei- nen angemessenen ebenerdigen Zugang zu ermöglichen; − bei vom Gebäude weg abfallendem Gelände sind Anböschungen zum Nachbargrundstück hin nur zulässig, wenn speziell zur freien Landschaft hin keine Böschungslinie bzw. Stützkonstruk- tion entsteht, die den Ortsrand aus landschaftsoptischer Sicht beeinträchtigen würde. Für den Bereich zwischen den privaten Grundstücken (von der Straße wegführende Grundstücksgrenzen) gilt: − bei einem merklichen Geländeversatz aufgrund des natürlichen Gefälles entlang der Straße sind Böschungsmaßnahmen zuläs- sig; − von den beiden benachbarten Grundstücken müssen die jeweili- gen Geländeveränderungen in einem ähnlichen Neigungswinkel erfolgen (Anböschung gleich Abgrabung). (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 3.9 Stützkonstruktionen in dem Baugebiet Stützkonstruktionen im Bereich der Freiflächen des Baugebietes sind nur zulässig, sofern sie für die Anpassung des Geländes (z.B. gegenüber der Verkehrsfläche und der öffentlichen Grünflächen) auf Grund der vorhandenen Topografie erforderlich sind. Sie dürfen: − eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Bei Stützkonstrukti- onen mit Abstufungen ist die Höhe der einzelnen Stufen maß- geblich, wenn der Abstand der einzelnen Stufen zueinander Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 19 mindestens 1,50 m beträgt. Sollte der Abstand der einzelnen Stufen zueinander diesen Wert unterschreiten, ist die Summe aller Höhen der einzelnen Stufen (Gesamthöhe aller Stufen) maßgeblich. Sie sind: − gegenüber der Grundstücksgrenze um mind. 0,75 m zurück zu setzen und − optisch zu gliedern und − in einer Bauweise auszuführen, die für Wasser und Kleinlebewe- sen durchlässig ist (z.B. Trockenmauern aus Natursteinen, Gabionen etc.) und − dauerhaft zu begrünen (durch direkte Bepflanzung der Zwi- schenräume bzw. z.B. selbstklimmende und rankende Pflanzen wie Efeu) (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 3.10 Anzahl der Stellplätze in den privaten Grundstü- cken Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung für pri- vate Grundstücke beträgt zwei. Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vorschriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 20 4 Hinweise und Zeichenerklärung 4.1 Weiterführende Grenze der räumlichen Geltungsbereiche des an- grenzenden Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube" der Ge- meinde Baindt (siehe Planzeichnung) 4.2 Bestehendes Gebäude (Wohngebäude/Wirtschafts- oder Neben- gebäude) zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 4.3 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 4.4 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 4.5 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) 4.6 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 4.7 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeter- Höhenschichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan- zeichnung) 4.8 De facto Biotop Feldhecke mittlerer Standorte (Biotoptyp 41.22) (siehe Planzeichnung) 498,5 498,0 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 21 4.9 Ersatzpflanzung für das De facto Biotop Feldhecke mittlerer Standorte (Biotoptyp 41.22) (siehe Planzeichnung) 4.10 Versickerungsbereich außerhalb des Geltungsbereiches; Lage und Größe sind ungenau (siehe Planzeichnung) 4.11 Begrünung privater Grundstücke Gem. § 9 Abs. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der be- bauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrü- nung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr einge- schränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, so- weit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. 4.12 Förderung der Artenviel- falt Privatgärten sollten möglichst naturnah und strukturreich gestaltet werden (z.B. Bereiche mit insektenfreundlichen, blütenreichen Wie- senmischungen, naturnah gestalteter Gartenteich, Trockenmauer o- der Steinhäufen, Bäume, Sträucher, verwilderte Ecken, Vogel- und/oder Fledermauskästen, Insektenhotels). Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten werden. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. 4.13 Klimaschutz Die Nutzung geeigneter erneuerbarer Energiequellen wie insbeson- dere Solarthermie, Photovoltaik und Geothermie werden empfohlen. Privatgärten sollten möglichst durchgängig mit heimischen und standortgerechten Pflanzen begrünt sein. Eine Dachbegrünung bei Dächern mit einer Dachneigung unter 20° und/oder eine Fassaden- begrünung wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen sollte eine Verschattung der Gebäude vermieden werden. 4.14 Nachhaltige Ressourcen- nutzung Es wird empfohlen, Regenwasser möglichst an Ort und Stelle versi- ckern zu lassen und zur Bewässerung von Garten und Balkonpflan- V 71 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 22 zen Regenwasser zu nutzen. Hierzu eignen sich Regenwasser-Auf- fangbecken (Zisternen). Auch Gartenteiche können mit Regenwasser gefüllt werden. Die Nutzung von Regenwasser zur Toilettenspülung sowie zum Wäschewaschen ist ebenfalls möglich, hierzu ist die "DIN 1989 Regenwassernutzungsanlagen" zu berücksichtigen. Zur Nutzung von Bioabfällen wird die Errichtung eines Komposts empfohlen. 4.15 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung ist in den Nachtstunden soweit als aus Grün- den der Verkehrssicherheit möglich abzuschalten oder bedarfsweise über Bewegungsmelder zu steuern. Zäune haben zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufzuweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) sowie eines Komposts wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen Grünflä- chen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. 4.16 Vogelschutz Zur Förderung der Artenvielfalt der Vögel wird empfohlen, bei Ge- hölzpflanzungen auf die Funktion als Nähr- oder Schutzgehölz zu achten. Im Folgenden werden für einige, siedlungstypische Arten beispielhaft geeignete Gehölze aufgeführt, welche ebenfalls in den Pflanzlisten aufgeführt sind: Nahrungs- und Schutzgehölze (z.B. Haus-Sperling, Rotkehlchen, Buntspecht): - Hängebirke, Zitterpappel, Salweide, Esche, Walnuss, Obst- gehölze, Hundsrose, Schlehe, Weißdorn, Schwarzer Holun- der, Roter Holunder, Felsenbirne, Kornelkirsche, Alpen-Jo- hannisbeere, Rote Johannisbeere, Stachelbeere, Pfaffen- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 23 hütchen, Seidelbast, Traubenkirsche, Weißdorn, Wildro- sen-Arten, Sanddorn, Schneeball-Arten, Gewöhnliche Ber- beritze; insb. als Hecken: Liguster, Hainbuche, Kornelkir- sche, Kreuzdorn, Faulbaum, Hasel, Roter Hartriegel, Feld- ahorn; Fassadengrün: Schlingknöterich, Gewöhnliche Waldrebe, Winterjasmin, Efeu, Echtes Geißblatt, Wilder Wein, Zusätzlich Funktion als Bienen- und Schmetterlingsweide (Auszug): - Pfaffenhütchen, Seidelbast, Roter Holunder, Schwarzer Ho- lunder, Salweide, Obstgehölze, Schlehe, Felsenbirne, Sei- delbast, Gewöhnliche Berberitze, Kornelkirsche, Weißdorn, Kreuzdorn, Winterjasmin, Nestbäume (z.B. Buntspecht) - Stieleiche, Apfel, Birke, Vogelkirsche, Weide, Bergahorn, Pappel, Hainbuche Hinsichtlich des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials „Vogel- kollision an Glasfassaden“ sind die Empfehlungen der Vogelwarte Sempach („Bauen mit Glas und Licht“) zu berücksichtigen. 4.17 Artenschutz Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten zu zerstören sowie streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- rungszeit erheblich zu stören. Im Bereich des Streuobstbestandes gehen Höhlenbäume verloren, welche prinzipiell Eignung für Vögel und Fledermäuse aufweisen. Auch wenn bei der Untersuchung keine Nachweise einer Nutzung gelangen, kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass ggf. Einzeltiere (Fledermäuse) die Höhlen als Zwischen- quartier gelegentlich nutzen. Um das Eintreten von Verbotstatbe- stände im Sinne dieses worst-case-Szenarios zu vermeiden, sind fol- gende Maßnahmen umzusetzen: − Die Fällung von Gehölzen sowie die Baufeldräumung muss au- ßerhalb der Brutzeit von Vögeln und der Aktivitätszeit von Fle- dermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar erfol- gen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 24 − Sollten bei der Gehölzrodung Fledermäuse gefunden werden, so ist der örtliche Fledermausbetreuer zu informieren (zu erfragen bei der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravens- burg). − Vorhandene bzw. betroffene Nistkästen sind in dieser Zeit abzu- hängen und an geeigneten Standorten wieder anzubringen. − Sicherung der außerhalb der geplanten Rodungsflächen befind- lichen potenziellen Quartierbäume von Fledermäusen und Vö- geln sind diese vor Beginn der Rodungsmaßnahmen durch einen Sachverständigen deutlich zu markieren und zudem die Arbeiter einzuweisen. Potenzielle Quartierbäume befinden sich im ge- samten Streuobstbereich. − Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schüt- zen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 "Richt- linie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege Ab- schnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden. − Um den Verlust nachgewiesener Brutstätten des Stars und der Kohlmeise auszugleichen sind CEF-Maßnahmen in Form von Nistkästen umzusetzen: − Für die Kohlmeise sind drei Meisennistkästen im räumlichen Zu- sammenhang zu installieren (z.B. Schwegler Nisthöhle 1B, 32 mm Lochdurchmesser). − Für den Star sind vier Starenkobel im räumlichen Zusammen- hang anzubringen (z.B. Schwegler Typ 3S). − Für Fledermäuse sind, um den Verlust der Höhlenbäume zu kompensieren und den Erhalt der Lebensraumbedingungen für diese Arten weiterhin zu gewährleisten, artenschutzfachliche Er- satzmaßnahmen zu empfehlen. Es ist zu empfehlen für Fleder- mäuse acht Rundkästen (z.B. Schwegler Fledermaushöhle 2F/ 2FN) im funktionalen Umfeld anzubringen. Für weitere Informationen s. artenschutzrechtliches Gutachten in der Fassung vom 26.04.2021. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 25 4.18 Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) 4.19 Vorhandener Baum (Erhaltung, siehe Planzeichnung), Ersatz- pflanzungen von Hochstammobstbäumen als Ausgleich für das Vor- haben (in Absprachen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ravensburg) 4.20 Vorhandene Gehölze Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder andere Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen so- wie die Baufeldräumung haben daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem 01.10. und dem 28.02. des jeweiligen Jahres zu erfolgen. Es wird empfohlen vorhandene Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der je- weiligen Baumaßnahme) und während der Bauzeit mit entspre- chenden Baumschutzmaßnahmen zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schützen, sollten alle baulichen Maß- nahmen gemäß DIN 18920 "Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" so- wie RAS-LP4 "Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Land- schaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbestän- den und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden. 4.21 Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils 0,80 m über Fahrbahn-Oberkante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). 4.22 Standorte für die Straßen- beleuchtung Es wird darauf hingewiesen, dass ggf. im Rahmen der Erschließung Standorte für die Straßenbeleuchtung mit entsprechender Ver- kabelung in den privaten Grundstücken auf einer Breite von bis zu 0,50 m entlang der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich sind. Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 26 4.23 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu las- sen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfas- sen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuheben- den Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Ho- rizont); Mengenangaben bezgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Aus- bau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Bei der Bauausführung ist auf einen fachgerechten und schonenden Um- gang mit dem Boden zu achten, entsprechend der Darstellung in der Broschüre „Bodenschutz beim Bauen“: http://www.landkreis- ravensburg.de/site/LRA-RV/get/2799323/Flyer-Bodenschutz- beim-Bauen.pdf, der als pdf auf der Homepage des Landratsamtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Boden- material") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. 4.24 Grundwasserschutz Grundwasserbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrecht- lichen Erlaubnis gem. §§ 8,9,10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ravens- burg zu beantragen. Die für das Erlaubnisverfahren notwendigen Antragsunterlagen müssen nach § 86 Absatz 2 WG von einem hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden. Ein Formblatt über die notwendigen Unterlagen ist bei der Unteren Wasserbehörde erhältlich. Eine Erlaubnis für das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser zur Trockenhaltung einer Baugrube kann grundsätzlich nur vorübergehend erteilt werden. Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Unter- nehmer gem. § 49 Absatz 2 WHG bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes unverzüglich anzuzeigen. Die Untere Wasserbe- hörde trifft die erforderlichen Anordnungen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 27 4.25 Luftwärmepumpen Bei der Errichtung von Luftwärmepumpen sind die Maßgaben der TA Lärm zu beachten. Hieraus ergibt sich, dass an den nächstgele- genen Baugrenzen oder Wohngebäuden Beurteilungspegel von tags 49 dB(A) und nachts 34 dB(A) einzuhalten sind. Dies kann vor al- lem durch eine schalltechnisch günstige Aufstellung oder Schall- dämmung der Lüftungsaggregate erreicht werden. 4.26 Barrierefreies Bauen Im Zuge der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben sollte durch den Bauherrn die Möglichkeit der Umsetzung barrierefreier Woh- nungen in den Erdgeschoßen der geplanten Gebäude geprüft und in Betracht gezogen werden. 4.27 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen) i.V.m. § 15 Landesbau- ordnung Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405 i.V.m. §2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff.5.1 IndBauRL. Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfoh- len. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydran- ten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deut- lich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die zuständige Stützpunktfeuerwehr der Großen Kreis- stadt Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltenen Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fach- technisch erforderlichen Eintreffzeit für Menschenrettungsmaßnah- men einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthalts- räumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 28 4.28 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach- tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un- verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhande- nen Geodaten im Verbreitungsbereich von Sedimenten der Hasen- weiler- und Illmensee-Formation. In Anbetracht der Größe des Plangebiets geht das LGRB davon aus, dass eine ingenieurgeologische Übersichtsbegutachtung durch ein privates Ingenieurbüro durchgeführt wurde/wird. Darin sollten die generellen Baugrundverhältnisse untersucht sowie allgemeine Emp- fehlungen zur Erschließung und Bebauung abgegeben werden. Fer- ner sollten darin die Notwendigkeit und der Umfang objektbezoge- ner Baugrundgutachten gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 be- schrieben werden. Die lokalen geologischen Untergrundverhältnisse können dem be- stehenden Geologischen Kartenwerk, eine Übersicht über die am LGRB vorhandenen Bohrdaten der Homepage des LGRB (http://www.lgrb-bw.de) entnommen werden. Des Weiteren kann das Geotop-Kataster im Internet unter der Ad- resse http://lgrb-bw.de/geotourismus/geotope (Anwendung LGRB- Mapserver Geotop-Kataster) abgerufen werden. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 29 fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt be- hält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leer-Rohr von der Erschlie- ßungs-Straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikati- onskabel vorzusehen. Auf die Lage der erforderlichen Hauskontrollschächte ist unabhängig von der festgesetzten Baugrenze bzw. den ggf. festgesetzten Flä- chen für Garagen, Nebenanlagen oder Stellplätze zu achten. Die Schächte sind von Bebauung bzw. Versiegelung jeglicher Art freizu- halten. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs- Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzen- schutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräu- sche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. 4.29 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. 4.30 Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z.B. Nutzungskordel und vorge- schlagene Grundstücksgrenze). Die Art der baulichen Nutzung gilt entsprechend der zugeordneten Farbe und damit auch über festgesetzte Nutzungsketten hinweg. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 30 5 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBI. I S. 1728), § 4 der Gemeindeord- nung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.06.2020 (GBl. S. 403), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 08.06.2021 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Lilienstraße" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 18.03.2021. § 2 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 18.03.2021. Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften hierzu wird die jeweilige Begründung vom 18.03.2021 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften zu: − Dachformen − Dachneigungen für Hauptgebäude − Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie − Materialien für die Dachdeckung − Farben − Geländeveränderungen in den privaten Baugrundstücken − Stützkonstruktionen in dem Baugebiet Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 31 − Anzahl der Stellplätze in den privaten Grundstücken nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan "Lilienstraße" der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). § 5 Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan wird gemäß §13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Be- bauungsplanes "Lilienstraße" im Wege der Berichtigung angepasst. Baindt, den ........................ .......................................................... (S. Rürup, Bürgermeisterin) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 32 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 6.1 Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung Durch den Bebauungsplan "Lilienstraße" wird die Umsetzung neuer Wohnbebauung im nordöstli- chen Bereich der Gemeinde Baindt ermöglicht. Im Westen und Norden grenzt die Fläche an bereits bestehende Wohnbebauung. Durch die Entwicklung der Fläche wird der Siedlungskörper abschlie- ßend arrondiert. Die "Lilienstraße" grenzt im Westen an das Plangebiet und dient zur Erschließung der direkt angrenzenden Baugrundstücke. Der zu überplanende Bereich wird derzeit landwirtschaft- lich genutzt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung dringend benötigter Wohnbauflächen, zur Deckung des Wohnraumbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung sowie des Wohnraumbedarfs, der auf Grund von Zuwanderung vorhanden ist. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des "Gemeindeverbandes Mittleres Schussental" ist die Flä- che derzeit als "Wohnbaufläche in Planung" (W) und "Fläche für die Landwirtschaft" dargestellt. Darüber hinaus befinden sich in dem Bereich die Darstellung einer "Ortsrandeingrünung" zur offe- nen Landschaft hin sowie "Freihaltefläche i.S. Regionalplan". Der Flächennutzungsplan ist daher im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berichtigen Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da die Aufstellung des Bebauungsplan "Lilienstraße" im beschleunigten Verfahren erfolgt (gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplan "Lilienstraße" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Der zu überplanende Bereich befindet sich im nordöstlichen Bereich des Gemeindegebietes. Der Geltungsbereich verläuft entlang der "Lilienstraße" und schließt so eine Lücke in der bereits vor- handenen Bebauung. Durch die Entwicklung der Fläche wird der Siedlungskörper abschließend arrondiert. Im westlichen und nördlichen Bereich der Planung stößt der Geltungsbereich dieser Planung an den Geltungsbereich des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube", und Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 33 zwar ohne Lücke und ohne Überlagerung. Im südlichen Bereich grenzt das Plangebiet an eine Grünfläche. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 12 (Teilflä- che), 111/3 (Teilfläche), 114/3, 114/6 und e114/12 (Teilfläche).), /2, 114/3 und 114/6. 6.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt von der Randlage im Bodenseebecken. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich keine bestehenden Gebäude, sehr wohl aber einzelne Bäume eines Streuobstbestandes. Im Nordosten und Osten des Plangebietes grenzt land- wirtschaftlich genutzte Fläche an. Im östlichen gelegenen Tal verläuft der "Sulzmoosbach". Das Plangebiet schließt im Süden, Westen und Norden an bestehende Wohnbebauung an. Im Südosten anschließend liegt eine Feldhecke, die als faktisches Biotop gilt. Darüber hinaus sind keine natur- räumlichen Einzelelemente vorhanden. Das Gelände ist nach Südosten hin fallend. Das Gelände weist ein Gefälle von insgesamt ca. 12,00 m von Norden nach Süden auf. Von Westen nach Osten fällt das Gelände um ca. 4-5 m ab. Zur "Lilienstraße" hin besteht im nördlichen Bereich eine markante Böschung mit einem Höhen- versatz von ca. 1,50 m. Die Anschlüsse sind jedoch unproblematisch. 6.2.2 Erfordernis der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung sowie des Wohnraumbedarfs, der auf Grund von Zu- wanderung im gesamten Schussental vorhanden ist. Für die in letzter Zeit entwickelten Baugebiete gibt es weit mehr Bewerbungen als Grundstücke zur Verfügung stehen. Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist es der Gemeinde nicht möglich dieser Nachfrage gerecht zu werden. Dass die Fläche im Flächennutzungsplan bereits teilweise als Wohnbaufläche ausgewiesen ist, zeigt das eine Entwicklung von Wohnbebauung an dieser Stelle der Vorstellung der Gemeinde entspricht. In der Gemeinde gibt es nicht ausreichend Baulücken, Gebäudeleerstände oder sonstige Nachverdich- tungspotenziale, die die kurz- bis mittelfristige Nachfrage nach Wohngrundstücken decken könn- ten. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 6.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 34 − − 2.3.1.1 Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Entwicklungsachsen orientieren und in Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und leistungsfähigem Anschluss an das überört- liche Straßennetz konzentriert werden. − − 2.3.1.2 Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flä- chen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und woh- nortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewerbe- flächen hinzuwirken. − − 2.6.2/Anhang "Landesentwick- lungsachsen" Landesentwicklungsachse Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß); − − 2.6.4 Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen kon- zentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Frei- räume erhalten werden. − − 2.6.4.1 In den Verdichtungsräumen und den Randzonen um die Verdichtungsräume soll die Siedlungsentwicklung so konzentriert und geordnet werden, dass in den Entwicklungsachsen kleinräumig abgestimmte Zuordnungen von Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen und wohnortna- hen Freiflächen erreicht sowie Überlastungs-Erscheinungen abgebaut werden. Bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden. − − 3.1.2 Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwer- punkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren. − − 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] − − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 35 − − 4.2.2 Zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung ist auf einen sparsamen Verbrauch fossiler Energieträger, eine verstärkte Nutzung regenerativer Ener- gien sowie auf den Einsatz moderner Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad hinzuwirken. Eine umweltverträgliche Energiegewinnung, eine preisgünstige und umweltgerechte Versorgung der Bevölkerung und die ener- giewirtschaftlichen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der heimi- schen Wirtschaft sind sicherzustellen. − − Karte zu 2.1.1 "Raumkatego- rien" Darstellung als Randzone um einen Verdichtungsraum Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober- schwaben maßgeblich: − − 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwick- lungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu kon- zentrieren. − − 2.2.3 (1) 2.2.3 (2) /Strukturkarte Regionale Entwicklungsachse Meßkirch-Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravens- burg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Lindenberg) mit den Siedlungsbereichen Meßkirch, Pfullendorf, Wilhelmsdorf, Ravensburg/Wein- garten, Wangen i.A.-Isny i.A. im Zuge der Landes-Straßen L 195; L 212, L 201, L 201b, L 288, B 32, B 12. − − 2.3.2/Karte "Siedlung" Ausweisung der Gemeinde Baindt als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwick- lung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im Ein- zugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Auf- nahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung (Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben - Entwurf zur 2. Anhörung vom 23.10.2020) als Ziele und Grundsätze im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen: − 2.4.0 (Z) 2 Die Flächeninanspruchnahme ist durch die Aktivierung innerörtlicher Potenzi- ale (Baulücken / Nachverdichtung, Brach-/ Konversionsflächen, Flächenrecy- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 36 cling) sowie durch eine flächeneffiziente Nutzung und angemessen verdichtete Bauweise zu verringern. − 2.4.1 (Z) 6 Zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch neue Wohnbauflächen sind bei allen Neubebauungen außerhalb von regionalbedeutsamen Woh- nungsbauschwerpunkten folgende Werte der Mindest-Bruttowohndichte ein- zuhalten: − 2.5.0 (G) 1 Für die Region ist ein quantitativ und qualitativ ausreichendes Wohnungsan- gebot sicherzustellen. Eine soziale Mischung ist anzustreben. − 3.1.1 (Z) 1 Gem. den in PS 3.1.0 genannten allgemeinen Grundsätzen und Zielen sind im Regionalplan Regionale Grünzüge als Vorranggebiete festgelegt und in der Raumnutzungskarte dargestellt. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Der Forderung Innenentwicklung vor Außenentwicklung muss in den Bauleitplänen Rechnung ge- tragen werden. Dies steht auch im Einklang mit dem Ziel 3.1.9 des Landesentwicklungsplans 2002. Die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung sind zu betrachten. Möglichkeiten der Innenentwicklung werden von der Ge- meindeverwaltung laufend geprüft. Geeignete Nachverdichtungsmöglichkeiten sind in der Gemeinde Baindt nicht vorhanden. Es sind Baulücken vorhanden, die aus Sicht der Gemeinde jedoch für eine Bebauung in absehbarer Zeit nicht zur Verfügung stehen oder zur Nachverdichtung nicht geeignet sind. Zur Deckung des Wohnraumbedarfs verbleibt somit nur die Ausweisung neuer Bauflächen im Au- ßenbereich. Auf den Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wurde bei der Planung besonderen Wert gelegt. Das Plangebiet selbst befindet sich außerhalb des in der Raumnutzungskarte dargestellten Regionalen Grünzugs der Fortschreibung des Regionalplans Bo- densee-Oberschwaben. Gemäß dem Fortschreibungsentwurf des Regionalplans hat Baindt zukünftig bei der Ausweisung von Wohngebieten als "sonstige" Gemeinde in einer Randzone um den Verdichtungsraum eine Mindest-Bruttowohndichte von 50 Einwohnern pro Hektar einzuhalten. Da momentan noch keine Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 37 verbindlichen Berechnungsgrundlagen vorliegen, kann die Richtigkeit der berechneten Werte nicht sichergestellt werden. Dieses zukünftige Ziel wird beim Bebauungsplan "Lilienstraße" unter An- nahme der Realisierung der geringsten Anzahl an Wohneinheiten nicht eingehalten. Geplant sind 16 Bauplätze für Freistehende Einfamilienhäuser in denen minimal 16 Wohneinheiten entstehen. Bei einer Belegungsdichte von 2,3 EW/Whg. (vgl. Statistisches Landesamt Baden-Württemberg, 2019; Belegungsdichte für Baindt) entspricht dies 37 Einwohnern und damit einer zu erwartenden Mindest-Bruttowohndichte von 34,91 Einwohner je Hektar (bei Berechnung der maßgeblichen Flä- che aus Bauflächen und Öffentliche Verkehrsflächen plus Begleitflächen). Bei einer Realisierung der Maximalen Wohneinheiten ergäbe sich mit der verwendeten Berechnungsmethode eine Brut- towohndichte von 69,43 Einwohner je Hektar (damit wären die Anforderungen gemäß Regional- plan erfüllt). Aufgrund der naturschutzfachlichen Vorgaben zum südlich angrenzenden faktischem Biotop "Feld- hecke" und der Lage des Plangebietes am Ortsrand in unmittelbarer Nachbarschaft zu wertvolleren Landschaftsschutzgebieten nimmt die öffentliche Grünflächen verhältnismäßig viel Fläche (12,4 %) im Plangebiet ein, weshalb 1-2 Bauplätze nicht realisiert werden konnten. Zudem soll sich die hinzutretende Bebauung in den Siedlungsbestand einfügen, weshalb man sich an der Vorprägung durch Einfamilienhäuser orientierte. Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes (Geschossig- keit, Gesamthöhe) können durchaus 2 Wohnungen in einem Gebäude realisiert werden bzw. auch für mehrköpfigen Familien ist das Baugebiet interessant. Man kann also davon ausgehen, dass das Gebiet wahrscheinlich eine höhere Bruttowohndichte aufweisen wird. Das Plangebiet befindet sich im Randbereich der regionalen Entwicklungsachse Meßkirch-Pfullen- dorf-Wilhelmsdorf-Ravensburg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) des Regionalplanes Bodensee- Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt ist im Regionalplan als Siedlungsbereich (Siedlungsschwer- punkt) mit angemessener Siedlungsentwicklung ausgewiesen. Darüber hinaus befindet sie sich im Verdichtungsbereich innerhalb der Region. Die Ziele des Regionalplanes fordern ausdrücklich die Sicherung eines quantitativ und qualitativ ausreichenden Wohnungs-Angebotes in diesem Bereich. Die Planung stimmt mit diesen Zielen des Regionalplanes überein. Die Planung steht somit in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Regionalplanes Boden- see-Oberschwaben. Der regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit An- schluss an den Altdorfer Wald" ist von dem überplanten Bereich nicht betroffen. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flä- chen werden hierin als "Wohnbaufläche in Planung" (W) und "Fläche für die Landwirtschaft" dar- gestellt. Darüber hinaus befinden sich in dem Bereich die Darstellung einer "Ortsrandeingrünung" zur offenen Landschaft hin sowie "Freihaltefläche i.S. Regionalplan". Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächen- nutzungsplanes nur teilweise übereinstimmen, werden die Darstellungen des Flächennutzungspla- nes im Rahmen einer Berichtigung gem. § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB angepasst. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 38 Die Vorgaben des Landschaftsplanes werden durch den Bebauungsplan in vollem Umfang umge- setzt. Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes befinden sich keine Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG). Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 6.2.4 Standortwahl, Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Die Gemeinde Baindt hat das Plangebiet des Bebauungsplanes "Lilienstraße" bei der Entwicklung dringend benötigter Wohnbauflächen favorisiert. Als Wohnbaufläche erscheint der überplante Be- reich geeignet, da er eine starke Anbindung an die vorhandene Siedlungs-Struktur hat. Die "Lili- enstraße" ist in diesem Bereich aktuell nur einseitig bebaut. Die nun in der Planung direkt östlich angrenzenden Baugrundstücke können mit geringe Erschließungs-Aufwand von dieser erschlossen werden. Zudem erfolgt ein Lückenschluss im bestehenden Siedlungskörper, der dadurch abschlie- ßend arrondiert wird. Der Bereich ist weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Das Ausmaß der Bebauung ist mit einer organischen Siedlungsentwicklung im Gesamtgemein- degebiet vereinbar. Die Flächen werden bereits teilweise im rechtsverbindlichen Flächennutzungs- plan als Wohnbauflächen dargestellt und sind kurzfristig für die Gemeinde verfügbar. Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termins gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Besonderen auf die im Süden anschließende Hecke als faktisches Biotop, sowie weitere fachliche Themen des Artenschutzes aufgrund des vorhandenen Streuobstbestandes sowie das Thema der Behandlung von Niederschlagswasser hingewiesen. Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preis- günstigen Wohnraum, für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen, sowie unterschiedliche und zeitgemäße Bauformen zu ermöglichen. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument geschaffen werden. Für das geplante Wohnbauquartier soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs- Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen bzw. die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation zu beeinträchtigen. Die Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Fläche ist deshalb notwendig, weil die Möglichkeiten der Innenentwicklung in der Gemeinde ausgeschöpft sind bzw. die Verfügbarkeit entsprechender Flächen mittel- bis langfristig nicht gegeben ist. Es liegen der Gemeinde mehr als 300 Bauplatz- anfragen vor. Pro ausgeschriebenen Bauplatz der in jüngerer Vergangenheit realisierten Bauge- biete bewarben sich im Durchschnitt 5 Interessenten. Die Zahl der nicht berücksichtigten Bewerber überschreitet bei weitem die Anzahl der aktuell sowie auch in Zukunft verfügbaren Baugrundstücke. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 39 Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qua- lifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO). Die Aufstellung des Bebauungsplanes "Lilienstraße" erfolgt im so genannten beschleunigten Ver- fahren gem. §13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies ist aus folgenden Gründen mög- lich: − die zulässige Grundfläche liegt bei 2.720 m² überbaubarer Grundfläche und folglich unter 10.000 m². − bei dem Vorhaben handelt sich um die Schaffung von Baurecht für die Zulässigkeit von Wohn- nutzung. Es ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. − die Flächen schließen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an. − es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. Schema-Schnitte zu den einzelnen Gebäudetypen wurden erarbeitet und dienten als Anschau- ungs-Hilfe im Rahmen der Gemeinderats-Sitzungen und der Beteiligung der Bürger. Sie werden von den verbindlichen Inhalten des Bebauungsplanes ausgeklammert, um Missverständnisse bei der Interpretation der Verbindlichkeit solcher Darstellungen zu vermeiden. Aus demselben Grund wird auf die Einzeichnung von vorgeschlagenen Baukörpern innerhalb der überbaubaren Grund- stücksflächen abgesehen. 6.2.5 Städtebauliche Entwurfs-Alternativen Im Rahmen der Entwurfs-Planung wurde eine Alternativen mit einer Unteralternative erarbeitet. Die Alternative 1 zeigt eine 2-reihige Bebauung südöstlich der "Lilienstraße. Insgesamt sieht sie 15 Baugrundstücke vor. Die direkt an die Lilienstraße angrenzenden Grundstücke sollen auch direkt von dieser erschlossen werden. Für die unterhalb liegenden Grundstücke ist eine neue, U-förmige Erschließungsstraße geplant, die in die "Lilienstraße" einmündet. Das Grundstück an der Ecke "Li- lienstraße"/"Blumenstraße" kann von allen drei anliegenden Straßen erschlossen werden. Im Sü- den ist eine öffentliche Grünfläche geplant, um einen Abstand der Bebauung zu der auf dem an- grenzenden Grundstück vorhandenen Feldhecke sicherzustellen. Außerdem sind im nordöstlichen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 40 Bereich des Plangebietes sowie im nördlichen Einmündungsbereich zur "Lilienstraße" weitere klei- nere öffentliche Grünflächen vorgesehen. In der Unteralternative 1.1 wird das nordöstlichste Baugrundstück durch eine öffentliche Grünfläche ersetzt. Hierdurch soll ein fließender Übergang zur offenen Landschaft gewährleistet und ein Betrag zur Nachhaltigkeit geleistet werden. Die Gemeinde entschied sich für die Realisierung der Unteralternative 1.1. Um mehr Baugrundstü- cke zu schaffen und damit dem Bedarf gerecht zu werden, wurden im zentralen Bereich nun 13 Baugrundstücke vorgesehen (im städtebaulichen Entwurf 11). Gleichzeitig wurde der Straßenver- lauf geringfügig angepasst, um sinnvolle Grundstückszuschnitte zu erreichen. Dies ermöglicht die Realisierung von mehr Wohnraum auf einer kleineren Fläche und trägt deshalb dem nachhaltigen Gedanken Rechnung. Des Weiteren gaben Überlegungen der Sichtwirkung des Baugebietes bei Benutzung der Wegeverbindung "Lilienstraße"- Grünenberg durch die Bürger Anlass für die Ent- scheidung. 6.2.6 Räumlich-strukturelles Konzept Das räumlich-strukturelle Konzept zielt darauf ab, die vorhandene Bebauung nach Osten hin zu ergänzen und so die Siedlungsstruktur abzurunden. Dabei werden an den maßgeblichen Stellen Öffnungen und Verknüpfungen zur Landschaft hin vorgesehen. Die geplante Bebauung orientiert sich an der Ausrichtung des Bestandes. Die geplanten Grünflächen im Osten sollen eine großzügige Öffnung in die Landschaft erlauben. Die Flächen sind als Übergangsbereich zur offenen Landschaft, Puffer zur vorhandenen Feldhecke (faktisches Biotop) sowie Ersatz für die entfallenen Streuobstbäume gedacht. Auf die Umsetzbarkeit von alternativen Formen der Energiegewinnung wird geachtet. Eine Ausrich- tung der Gebäude in Ost-West-Richtung ist bei der überwiegenden Zahl der Grundstücke möglich. Eine exakte bzw. verbindliche Ausrichtung aller Gebäude in Ost-West-Richtung ist jedoch aus städ- tebaulichen Gründen nicht sinnvoll. Durch die erhöhte Wärmedämmfähigkeit der Bauteile (insbe- sondere von Glas) zeichnet sich ab, dass sich der Schwerpunkt der Energie-Einsparung bzw. Wär- megewinnung zu Heiz-Zwecken auf die Fassade der Gebäude verlagern wird (z.B. so genanntes "Passivhaus"). Die Effizienz von Sonnenkollektoren für die Brauchwassergewinnung ist von einer strengen Ausrichtung des Gebäudes relativ unabhängig. Sie lässt sich zudem durch eine Einbezie- hung von Nebengebäuden oder Gebäude-Anbauten (z.B. Widerkehr) mit entsprechend steiler Dachneigung optimieren. 6.2.7 Planungsrechtliche Vorschriften Für das Plangebiet ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Als Festsetzungs-Alternative zum allgemeinen Wohngebiet (WA) wäre auch ein reines Wohngebiet (WR) möglich. Es ist jedoch Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 41 aus städtebaulichen Gründen sinnvoll, eine verträgliche Nutzungsmischung, wie sie die Baunut- zungsverordnung für das allgemeine Wohngebiet (WA) zulässt, anzustreben. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes Veränderungen wie folgt vorgenommen: − Im allgemeinen Wohngebiet soll die Reduzierung von der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetrieben auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit Fehlentwicklungen vermeiden. Der Bereich ist auf Grund seiner Erschließungs-Situation und Grundstücks-Bemessung nur bedingt geeignet, solche Betriebe aufzunehmen. Zudem sind die damit u.U. verbundenen Nutzungskonflikte auf Grund der Klein- räumigkeit des geplanten Wohngebietes teilweise nur schwer lösbar. Die gleichzeitige Ein- schränkung der Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 (Anlagen für kirchliche, gesundheitliche und sportliche Zwecke) auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit erklärt sich vor dem gleichen Hinter- grund, und lässt jedoch auch hier eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung zu. − Grundsätzlich ausgeschlossen werden im allgemeinen Wohngebiet (WA) fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen die- ser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vor- sorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wir- kung auf das Wohngebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nach- haltig in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Beeinträchtigung gegeben wäre. Dem Gedanken einer flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunkanlagen im Gemeindegebiet, speziell im Siedlungsbereich des Hauptortes von Baindt, kann auch ohne eine detaillierte Untersuchung der funktechnischen Zusammenhänge entsprochen werden. Dies ist insbesondere dadurch gewährleistet, dass inner- halb des Ortsteils auch in vertretbarer Nähe zum Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Bau- gebiete vorhanden oder festgesetzt sind, in denen solche Anlagen generell zulässig sind und in denen keine Einschränkungen ihrer Zulässigkeit gelten oder geplant sind. − Ferner werden Hauptanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO in beiden Gebieten aus- geschlossen, um Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sowie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. − Grundsätzlichen Ausschluss erfahren die in § 4 Abs. 3 Nrn. 1-5 BauNVO angeführten Nutzun- gen: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen. Die genannten Nutzungen sind nicht geeignet, innerhalb der überplanten Flächen aufgenommen zu werden. Unlösbare Nutzungs- konflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebauliche Gesamt- situation sind die Gründe hierfür. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 42 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Durch die Festsetzung einer zulässigen Grundfläche wird eine von der Grundstücksgröße unab- hängige Zielvorgabe getroffen. Dies ist in Bezug auf die unterschiedlichen Grundstücksgrößen im Randbereich des Baugebietes sowie die Engräumigkeit des Gebiets erforderlich. Die Grund- fläche gilt im Zusammenhang mit der jeweiligen Baugrenze. Hierdurch wird eine geordnete städtebauliche Entwicklung erreicht, welche ein Einfügen in den Gebietszusammenhang mit der Bestandsbebauung ermöglicht. − Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Stellplätze, Zu- fahrten, Nebenanlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind im Sinne des § 14 BauNVO sowie bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück ledig- lich unterbaut wird etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsver- ordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungs-Möglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der vorliegenden Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen Garagen und/oder Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berück- sichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen un- terirdische Anlagen. Eine beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit für alle in § 19 BauNVO genannten Anlagen auf den im Plan festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlent- wicklungen führen, da dann z.B. Grenzgaragen in einem nicht vertretbaren Maße zulässig wä- ren. Die getroffene Regelung sieht eine differenzierte Überschreitungsmöglichkeit vor. Für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen besteht auf Grund von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitungsmöglichkeit von 50 % der zulässigen Grundfläche. Für die in den abweichenden Bestimmungen dieser Planung genannten Anlagen besteht eine weiter gehende Überschreitungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die einzelnen Nebenanlagen-Typen sind daher unterschiedlich. Eine solche Differenzierung wird zwar in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen in den einschlägigen Kommentierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19 Rn 23). − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinnvoll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die gleichzeitige Festsetzung von Gesamt-Gebäudehöhen und Wandhöhen über NN schafft ei- nen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvollziehbar und damit kontrollierbar. Die Höhe des natürlichen Geländes ist durch Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 43 die eingearbeiteten Höhenlinien eindeutig bestimmt. Durch die Festsetzung, dass, sofern zu- lässige Dachaufbauten oder Dacheinschnitte im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen, für die Berechnung der maximalen Wandhöhe die Verbindungslinie zwi- schen den nächst gelegenen entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maß- geblich ist, wird eindeutig geregelt, dass die Höhe von Dachaufbauten oder Dacheinschnitten nicht als maßgebliche Wandhöhe herangezogen wird. Die festgesetzten Gesamt-Gebäudehöhe und Wandhöhen orientieren sich an der Höhe der Erschließungsstraße. − Bei den festgesetzten Gesamt-Gebäudehöhen und Wandhöhen wird unterschieden zwischen Hauptgebäuden mit Sattel- oder Walmdach und Hauptgebäuden mit Pultdach oder Flachdach (wobei dabei zur Ausnutzung der Gesamt-Gebäudehöhe das oberste Geschoss als Terrassenge- schoss ausgeführt sein muss). Bei Hauptgebäuden mit Sattel- bzw. Walmdach geht die Be- stimmung der höchstzulässigen Punkte eindeutig aus den textlichen Festsetzungen hervor. Bei Hauptgebäuden mit Flachdach/Terrassengeschoss (A) bzw. Hauptgebäuden mit Pultdach (B) erfolgt die Bestimmung der höchstzulässigen Punkte auf Grund festgesetzter Einschränkungen gemäß unten stehendem Schema. Die festgesetzte offene Bauweise kann als Einzelhaus umgesetzt werden. Die Festsetzung einer offenen Bauweise beschränkt die Längenentwicklung von Baukörpern auf max. 50 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (zulässige Grundfläche) hinausgehen. Dadurch entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben bedingten Grund- stücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Nebengebäude (z.B. Garagen) sind auch inner- halb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Die Anordnung der Flächen für Garagen ist auf die Erschließungs-Situation hin abgestimmt. Trotzdem besteht innerhalb der je- weiligen Grundstücke eine möglichst hohe Flexibilität in Bezug auf die Situierung der Garagen. Für die privaten Gärten wird die Zulässigkeit von baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen verbindlich geregelt. Auf der Grundlage der §§ 12, 14 und 23 BauNVO werden Vorgaben für die Zulässigkeit von ortstypischen Anlagen getroffen. Dies trägt dazu bei, Unklarhei- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 44 ten im Umgang mit Rechtsvorschriften bei der Bauherrschaft auszuräumen (Zulässigkeit und Ge- nehmigungs- bzw. Verfahrensfreiheit). Im Sinne der Nutzung von Sonnenenergie wird die Mög- lichkeit eingeräumt, Sonnenkollektoren oder entsprechende Anlagen der alternativen Energiege- winnung außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zu errichten. Auf Grund der getroffenen Einschränkungen werden Fehlentwicklungen ausgeschlossen. Grundsätzlich ausgeschlossen werden Mobilfunkanlagen (fernmeldetechnische Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO). Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgege- danken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Wohngebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohl- befinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Beein- trächtigung gegeben wäre. Ferner werden Nebenanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen, um Beeinträchtigungen des Orts- und Land- schaftsbildes sowie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Baugebietes, dessen starken Bezuges zu den naturnahen Räumen sowie seiner stark peripheren Lage im Gemeindegebiet wäre bei einer zu starken Bewohnerdichte mit einer Fehlentwicklung zu rechnen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass für den gesamten Orts-Teil eine Erweiterung der infrastrukturellen Einrich- tungen nicht geplant sind. Die Grundstücke sind auf Grund der o.g. Gesamtkonzeption nicht dafür vorgesehen, mit Gebäuden, die eine hohe Wohnungsanzahl aufweisen, bebaut zu werden. Gleiches gilt für die Erschließungs-Situation. Die innerhalb des Gebietes und im Umfeld geplanten bzw. vorhandenen Frei- und Begegnungsflächen sind auf eine Bebauung überwiegend mit Ein- bis Drei- familienhäusern sowie Doppelhäusern ausgelegt. Die vorgenommenen Einschränkungen der An- zahl der Wohnungen sollen darüber hinaus verhindern, dass es zu einer zu starken Versiegelung der Freiflächen in dem gesamten Bereich kommt (Terrassen, Stellplätze, Zufahrten). Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) An- lagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 45 verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des Erdge- schoß-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Gesamt-Gebäudehöhen und Wandhöhen bleiben Fehlentwicklungen ausgeschlossen. 6.2.8 Infrastruktur Die Ausführungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Lage der Hauskontrollschächte ist hinweis- lich zu sehen, da deren genaue Lage zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt ist. Die Hauskontrollschächte sind nicht überbaubar. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Rahmen der Er- schließungsmaßnahmen. Die Bauherrschaft wird daher im Rahmen der Festsetzung zu den über- baubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) bzw. der Flächen für Garagen und/oder Carports vor- sorglich darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der Hauskontrollschächte keine Bebauung möglich sein wird, um architektonische Umplanungen bzw. Missverständnisse hinsichtlich der Überbaubarkeit der Grundstücke zu vermeiden. Im Rahmen der Erschließung wird eine Trafostation zu errichten sein. Auf die Festsetzung einer entsprechenden Fläche für diese Trafostation wird bewusst verzichtet, da sich deren exakte Lage erst mit der Einteilung der Baugrundstücke ergeben wird. Auf Grund des § 14 Abs. 2 der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) kann eine solche Nebenanlage in der Ausnahme zugelassen werden, auch falls im Bebauungsplan keine besondere Fläche hierfür festgesetzt ist. Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Für den Orts-Teil sind bereits ausreichend Wertstoff-Inseln an geeigneten Stellen vorhanden. Neben den o.g. Einrichtungen zur unmittelbaren Wohnumfeld-Verbesserung sind in räumlicher Nähe die wichtigen Infrastruktureinrichtungen des Ortes zu Fuß bzw. ÖNV erreichbar (Schule, Kin- dergarten, Rathaus). 6.2.9 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die nordwestlich angrenzende "Lilienstraße" ausreichend an das Verkehrsnetz angebunden. Über diese besteht eine Anbindung an die "Marsweiler Straße", die zum Ortskern und den weiterführenden Umgehungsstraßen führt. Dadurch sind weitere Anbindun- gen zu den Bundes-Straße 30 und 32 und damit an die Autobahn gegeben. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle im südlichen und nördlichen Bereich mit der Linie 1 des Stadt-Busses gegeben. Mit dieser kann die Stadt Ravensburg und somit auch der Bahnhof unkompliziert erreicht werden. Im Einmündungsbereich in die "Lilienstraße" ist die Verkehrs-Sicherheit durch Festsetzung von Sichtflächen und Ausrundungen gewährleistet. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 46 Die innere Erschließung des Baugebietes (für die südlich liegenden Grundstücke) erfolgt über eine neue, U-förmige Erschließungsstraße geplant, die in die "Lilienstraße" einmündet. Die nördlichen Grundstücke können direkt von dieser erschlossen werden. Die Regelquerschnitte der Wege, der Sichtflächen sowie die Bemessung der Wendemöglichkeiten und der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen sind entsprechend der einschlägigen Richtlinien entworfen. Dadurch ist die prob- lemlose Benutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. Durch einmaliges Zu- rückstoßen können diese Fahrzeuge einen Wendevorgang gefahrlos abschließen. Der an den maß- geblichen Stellen vorgesehene Regelquerschnitt von 5,50 m ist für einen Begegnungsfall von einem Lkw und einem Pkw bei verlangsamter Geschwindigkeit ausgelegt. Im gesamten Umfeld des Be- bauungsplanes (speziell auf der "Lilienstraße") wurde durch die Verringerung der zulässigen Ge- schwindigkeit auf 30 km/h ein Betrag zur Steigerung der Verkehrssicherheit in Wohngebieten er- reicht. Die Festsetzung von Höhenpunkten im Bereich der geplanten Erschließungs-Straßen ist nicht er- forderlich. Die exakte Planung der Höhenlage der Erschließungs-Anlage wird durch das beauftragte Ingenieurbüro vorgenommen. Die im Bereich der Erschließungs-Straßen vorgesehenen Versickerungsanlagen für Niederschlags- wasser sind so angeordnet und bemessen, dass sie für die jeweiligen Grundstückszufahrten zu kei- ner wesentlichen Beeinträchtigung führen. Bei der Planung der einzelnen Wohnbauprojekte muss jedoch frühzeitig berücksichtigt werden, dass eine Überfahrbarkeit der Flächen ausgeschlossen ist. 6.2.10 Nutzungskonflikt-Lösung, Immissionsschutz Nutzungskonflikte auf Grund von Verkehrslärm oder gewerblichen Lärms bzw. anderen Immissio- nen sind nicht erkennbar. Die überplanten Flächen und die unmittelbar angrenzenden Flächen sind nach Auskunft der Fach- behörden frei von Altlasten. Auf mögliche temporäre Konflikte auf Grund von Immissionen der angrenzenden Landwirtschaft ist hingewiesen. 6.2.11 Wasserwirtschaft Die Gemeinde verfügt über ein Trenn-System zur Entsorgung der Abwässer. Das anfallende Niederschlagswasser wird auf dem jeweiligen Grundstück über den Hauskontroll- schacht für Regenwasser angeschlossen und abgeleitet. Das Niederschlagswasser der einzelnen Grundstücke wird in Freispiegelkanälen mit der erforderlichen Nennweite gesammelt und zum be- stehenden Versickerungsbecken am "Sulzmoosbach "(Fl.-Nr. 111/8) abgeleitet, dass entsprechend des Bedarfes des Plangebietes erweitert wird. Die Versiegelung der Freiflächen wird durch eine Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 47 entsprechende Festsetzung über die Oberflächen-Beschaffenheit minimiert. Im Rahmen von Vor- untersuchungen wurde die Möglichkeit zur Integration eines Retentions- und Versickerungssystems innerhalb des Baugebietes geprüft. Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes (wenig versicke- rungsfähig, stark abfallendes Gelände) kann ein solches Konzept nicht Eingang in die Planung finden. Die öffentliche Regenentwässerung ist als modifiziertes Trennsystem mit einem zentralen Re- tentions- oder Versickerungsbecken geplant. Die genaue Größe und Gestaltung der Niederschlags- wasserbehandlungsanlage wird im Zuge der abwassertechnischen Erschließungsplanung mit den Fachbehörden (Umweltamt Kommunales Abwasser/Grundwasserschutz) abgestimmt. Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen angeschlossen. Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet. Auf Grund der Aufschlüsse und Erfahrungen aus der unmittelbaren Umgebung des überplanten Bereiches im Rahmen von Bauvorhaben aus der jüngeren Zeit kann davon ausgegangen werden, dass keine ungewöhnlichen Grundwasserverhältnisse vorliegen. Exakte Aufschlüsse zum Grundwas- serstand innerhalb des Planbereiches sind deshalb nicht erforderlich und liegen nicht vor. 6.2.12 Geologie Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerechnet wer- den. Durch die Art der Festsetzung der Gebäudehöhen und der Höhenbezüge in Verbindung mit der zu entwickelnden Erschließungs-Planung wird die Masse des anfallenden Erdaushubes minimiert. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 48 7 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 7.1 Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13b BauGB 7.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Um- weltberichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erforderlich, da die Aufstellung des Bebauungsplanes "Lilienstraße" im beschleunigten Verfahren erfolgt (gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). 7.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "Lilienstraße" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). 7.2 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 7.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt am südwestlichen Ortsrand von Baindt. Es grenzt im Norden und Westen an bestehende Wohnbebauung an. Im Nordosten grenzt ein schmaler Fußweg an das Plangebiet. Im Osten und im Süden wird das Gebiet durch landwirtschaftliche Flächen begrenzt. Südlich angren- zend an die landwirtschaftlichen Nutzflächen verläuft der "Sulzmoosbach". Das Plangebiet wird landwirtschaftlich genutzt. Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt; Biotopverbund (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Bei der überplanten Fläche handelt es sich derzeit um eine am Ortsrand gelegene, intensiv genutzte Mäh-Wiesenfläche. Im Süden der zu überplanenden Fläche befinden sich Streuobstbäume sowie entlang der südlichen Grenze verlaufend und teilweise inner- halb des Plangebiet eine Feldhecke. Um zu prüfen, ob im überplanten Bereich artenschutzrechtlich relevante Arten vorkommen, wurde das Gebiet durch einen Biologen untersucht (siehe artenschutz- rechtliches Fachgutachten des Büros Sieber vom 26.04.2021). Dabei fanden sich Höhlenbäume innerhalb des Streuobstbestandes, welche eine prinzipielle Eignung für Fledermäuse aufweisen. Für Vögel (ubiquitäre Arten) hat das Plangebiet lediglich eine Funktion als Nahrungslebensraum und Bruthabitat. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 49 Im Süden der zu überplanenden Fläche befindet sich eine Kernfläche des Biotopverbundes mittlerer Standorte, vermutlich beruht diese Einstufung auf der angenommenen bzw. angestrebten Vernet- zung vorhandener Streuobst-Bestände. Südlich dazu grenzen sowohl der 500 m als auch der 1000 m Suchraum des Biotopverbundes an die Kernfläche. Etwa 280 m südöstlich des voraussicht- lichen Geltungsbereiches liegt der 1000 m Suchraum des Biotopverbundes feuchter Standorte. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Etwa 100 m südlich des Plange- bietes befindet sich das nach § 30 BNatSchG kartierte Biotop "Sulzmoosbach (Baindter Wald bis Baindt)" (Nr. 1-8124-436-7124), 180 m südlich das Biotop "Schilf-Röhricht südlich Sulzmoos- bach" (Nr. 1-8124-436-6701) und 200 m südöstlich das Waldbiotop "Sulzmoosbach mit Seiten- bächen O Marsweiler" (Nr. 2-8124-436-3500). Das nächstgelegene FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223311) befindet sich 800 m westlich des Geltungs- bereiches. Gem. der Stellungnahme des Landratsamtes Ravensburg (Fsg. 04.02.2020, Ergänzung zum Termin vom 04.02.2020) befindet sich entlang der südlichen Grenze des Plangebietes ein de facto geschütztes Biotop "41.22 Feldhecke mittlerer Standorte". Im Süden und südlich angrenzend an das Plangebiet befindet sich ein Streuobstbestand mit einer Größe von etwa 5.000 m². Nach § 33a Abs. 1 NatSchG (Baden-Württemberg) sind Streuobstbestände im Sinne des § 4 Abs. 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), die eine Mindestfläche von 1.500 m² umfassen, zu erhalten und dürfen gem. § 33a NatSchG Abs. 2 nur mit Genehmigung in eine andere Nut- zungsart umgewandelt werden, sofern die Erhaltung des Streuobstbestandes nicht im überwiegen- den öffentlichen Interesse liegt. Umwandlung von Streuobstbeständen im Sinne des Abs. 1 sind innerhalb einer angemessenen Frist auszugleichen. Weitere Schutzgebiete oder Biotope liegen nicht im Wirkbereich der Planung. Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Aus geologischer Sicht ist der Untergrund des Plangebietes von glazialen Sedimenten geprägt. Aus dem anstehenden tonig-lehmigen Geschiebemergel der Würmeiszeit haben sich pseudovergleyte Parabraunerden mittlerer Fruchtbarkeit entwickelt. Gemäß der Karte der Bodenkundlichen Einheiten BK50 (1:50.000) ist die natürliche Bodenfruchtbarkeit als hoch (3,0), die Wasserdurchlässigkeit als ge- ring, seine Funktion als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf als mittel (2,0) sowie seine Funktion als Filter und Puffer für Schadstoffe als sehr hoch (4,0) einzustufen. Als Standort für die naturnahe Vegetation kommt dem Boden keine hohe oder sehr hohe Bedeutung zu. Die Böden sind vollständig unversiegelt. Auf Grund der derzeitigen Wiesennutzung können die vor- kommenden Böden ihre Funktion als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie als Filter und Puf- fer für Schadstoffe noch unbeeinträchtigt erfüllen. Über die Durchlässigkeit der vorkommenden Böden für Niederschlagswasser liegen noch keine genauen Informationen vor. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Oberflächengewässer be- finden sich nicht im Plangebiet oder unmittelbar angrenzend. Das Plangebiet in Richtung Norden ansteigt, kann es bei Starkregenereignissen zu einem oberflächigen Abfluss von Hangwasser kom- men. Es ist dennoch nicht mit maßgeblichen Überflutungsproblemen zu rechnen, da der unter der Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 50 Planfläche liegende Bereich unversiegelt ist, das Wasser somit versickern kann, und etwa 100 m südlich des Plangebietes verläuft der Sulzmoosbach, in welchen jenes Wasser fließt, das die Bo- denporen nicht mehr halten können. Abwässer fallen derzeit im Plangebiet nicht an. Das Nieder- schlagswasser versickert breitflächig über die belebte Bodenzone. Über den genauen Grundwasser- stand ist nichts bekannt. Auf Grund der Erfahrungen im Rahmen von räumlich nahe gelegenen Bauvorhaben in jüngerer Zeit ist nicht mit oberflächennah anstehendem Grundwasser zu rechnen. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Bei dem überplanten Bereich handelt es sich um eine am Ortsrand gelegene Freifläche, auf der sich Kaltluft bilden kann. Die wenigen Obstbäume sowie die Feldgehölze im Süden der Planfläche tragen in geringem Umfang zur Frischluftbildung bei. Größere Gewerbegebiete oder Verkehrswege, die zu einer relevanten Schadstoffanreicherung in der Luft führen könnten, liegen nicht in räumlicher Nähe zum Plangebiet. Insgesamt ist wegen der Lage im ländlichen Raum von einer nur gering vorbelasteten Luftqualität auszugehen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Beim Plangebiet handelt es sich um eine am südöstlichen Ortsrand des Haupt-Ortes Baindt gelegene Freifläche. Die Fläche weist ein Gefälle in Richtung Süden auf und ist auf Grund der intensiven Nutzung strukturarm. Lediglich wenige Streuobstbäume sowie Feldgehölze befinden sich im Süden der Fläche. Wander- und Radwege führen am Gebiet nicht vorbei, sodass der Fläche keine besondere Bedeutung für die Erholung zukommt. Im Norden und Westen schließt der überplante Bereich an Wohnbebauung an. Das Plangebiet ist von der angrenzenden Straße im Norden sowie von den freien Flächen im Osten und Süden sehr gut einsehbar und auf Grund der Ortsrandlage für das Ortsbild von gewisser Be- deutung. 7.2.2 Auswirkungen der Planung Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt; Biotopverbund (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die Errichtung der Baukörper und Verkehrsflächen und die damit einhergehende Versiegelung geht der Lebensraum der im Bereich des Grünlandes vorkom- menden Tiere und Pflanzen verloren. Bei der Begehung eines Biologen wurden potentielle Höhlen- bäume, welche von Fledermäusen und Vögel genutzt werden können, gefunden. Die Rodung dieser Bäume ist nur außerhalb der Vogelschutzzeit (November bis Februar) möglich. Außerdem sind Rundkästen sowie Nistkästen aufzuhängen. Nähere Informationen sind dem artenschutzrechtlichen Fachgutachten des Büro Sieber (Fassung 26.04.2021) zu entnehmen. Die im Süden des Plangebietes liegende Kernfläche des Biotopverbundes mittlerer Standorte (Streuobstbestand) wurde bereits auf der Fläche mit der Fl.-Nr. 111/3 (südlich des Plangebietes liegend) durch Neupflanzungen von Obsthochstämmen ausgeglichen und kann für diese Planung angerechnet werden (gem. Telefonat Hr. Bertrand Schmidt, 15.06.2020). Die Ersatzpflanzungen der Hochstammobstbäume werden durch eine Selbstverpflichtungserklärung der Gemeinde Baindt dauerhaft gesichert. Da es sich im Bestand um eine, abgesehen von den Streuobstbäumen und Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 51 Gehölzen im Süden der Fläche, aus naturschutzfachlicher Sicht wenig hochwertige Fläche handelt, ist der Eingriff für das Schutzgut als mittel einzustufen. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Für die Entwässerung des aufzu- stellenden Bebauungsplanes "Lilienstraße" wird das Versickerungsbecken des Baugebietes "Mars- weiler Ost 2" auf dem Flurstück 111/8 der Gemeinde Baindt mitbenutzt und dafür baulich erwei- tert. Da der Notüberlauf des o.g. Versickerungsbeckens in den Sulzmoosbach eingeleitet wird und dieser in das FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311) fließt, ist eine Überprüfung erforderlich. Dazu soll die bereits durchgeführte FFH-Vorprüfung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes "Marsweiler Ost 2" in der Fassung vom 24.11.2017 ergänzt wer- den. Zudem wurde eine Eingriffs- Ausgleichsbilanzierung für die Erweiterung des Versickerungsbe- ckens durchgeführt. Als erforderlicher Ausgleich wurde die Neupflanzung von Streuobstbäumen östlich des Plangebietes auf der Fl.-Nr. 111/4 sowie die Entwicklung einer artenreichen Fettwiese festgesetzt. An der südlichen Grenze des Plangebietes (Stellungnahme des Landratsamtes Ravens- burg, Fsg. 04.02.2020, Ergänzung zu 4-1 Termin) befindet sich ein de facto geschütztes Biotop "41.22 Feldhecke mittlerer Standorte", welches durch die Neubebauung teilweise zerstört sowie durch die heranrückende Bebauung beeinträchtigt wird. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens wird eine Biotopverlegung in Abstimmung mit dem Landratsamt Ravensburg (November 2020, Telefonate und Emails, Fr. Birnkammer) durchgeführt, bei der für die gesamte Fläche dieses Bio- topes Ersatzpflanzungen mit einem Faktor von 1:1 auf der Fläche mit der Fl.-Nr. 111/4 geleistet werden. Der Ausnahmeantrag (nach § 30 Abs. 3 BNatSchG) in der Fassung vom 18.03.2021 zur Biotopverlegung ist diesem Bebauungsplan angehängt. Die weiteren o.g. Biotope sind auf Grund der Entfernung nicht von der Planung betroffen. Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Pla- nung ermöglichte Bebauung und die damit einhergehende Versiegelung werden die Funktionen der betroffenen Böden beeinträchtigt bzw. gehen ganz verloren. Im Bereich der neuen Baukörper bzw. Zufahrtsflächen kommt es zu einer Abtragung der oberen Bodenschichten. Die versiegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das eintreffende Nieder- schlagswasser in diesen Bereichen nicht mehr gefiltert und gepuffert. Die Größe der voraussichtlich versiegelten Flächen beträgt etwa 1,0 ha. Es handelt sich um 16 Baugrundstücke. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Bebau- ung verbundene Versiegelung wird die Durchlässigkeit der anstehenden Böden für Niederschlags- wasser eingeschränkt. In Folge dessen verringert sich unter Umständen in geringem Umfang auch die Grundwasserneubildungsrate. Spürbare Auswirkungen auf den lokalen Wasserhaushalt sind jedoch auf Grund der geringen Flächengröße nicht zu erwarten. Zudem werden die Auswirkungen der Versiegelung durch die Festsetzung zur Niederschlagswasserbehandlung weitestgehend mini- miert. Das Niederschlagswasser soll in das für dieses Vorhaben erweiterte Versickerungsbecken des Baugebietes "Marsweiler Ost 2" auf dem Flurstück 111/8 der Gemeinde Baindt eingeleitet werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 52 Das anfallende Abwasser wird durch den Anschluss an das Trenn-System der öffentlichen Abwas- serentsorgung der Gemeinde Baindt zugeführt. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Durch die Rodung vereinzelter Streuobstbäume im südlichen Plangebiet entfällt die Luft filternde und Temperatur regulierende Wirkung der Bäume. Jedoch wurden im Vorfeld bereits Er- satzpflanzungen südlich der Planfläche geleistet, wodurch der Verlust der Bäume ausgeglichen werden kann. Durch die Bebauung der Wiesenfläche wird die Kaltluftbildung im Plangebiet unter- bunden und auf die angrenzenden Offenflächen beschränkt. Auf Grund des eingeschränkten Um- fangs der zu bebauenden Fläche sind jedoch keine erheblichen kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die in Ortsrand- lage geplanten Baukörper erfährt die Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes eine geringfügige Beeinträchtigung. Für die angrenzenden, bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Ein- buße an der Erlebbarkeit des städtischen Umfeldes zu rechnen (Ausblick auf die Grünfläche sowie auf den Sulzmoosbach). Die Gemeinde hat sich bei der Entwicklung des Entwurfs stark mit der Auswirkung der Planung auf die Anwohner auseinandergesetzt und versucht durch ein entspre- chendes Festsetzungskonzept die von der Planung direkt betroffenen Eigentümer in ihrem Eigen- tumsrecht möglichst wenig einzuschränken. Daher stellen die getroffenen Festsetzungen und bau- ordnungsrechtlichen Vorschriften sicher, dass die Auswirkungen auf die benachbarten Anlieger be- grenzt bleiben und sich die neu hinzukommende Bebauung gut in die gewachsene dörfliche Struk- tur einfügt. 7.2.3 Konzept zur Grünordnung Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: Im Südwesten des Plangebietes wird eine Pflanzbindung zum Erhalt, zur Pflege und zur Entwick- lung einer Feldhecke festgesetzt. Im südwestlichen und nordöstlichen Teil des Plangebietes werden zwei öffentliche Grünflächen als Ortsrandeingrünung sowie eine öffentliche Grünfläche als Durchgrünung festgesetzt, um attraktive Grünzonen hin zur offenen Landschaft und zwischen der neu entstehenden Wohnbebauung zu schaffen. Auf den privaten Baugrundstücken wird durch die Festsetzung, dass pro 500 m² angefangener privater Grundstücksfläche mindestens 1 Laubbaum zu pflanzen ist, eine ausreichende Durchgrü- nung des Baugebietes gewährleistet. Zudem verbessert sich hierdurch der Lebensraumwert der Flä- chen für siedlungstypische Tierarten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 53 Durch die Festsetzung einer Pflanzliste wird die Verwendung standortgerechter, heimischer Gehölze gesichert. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neo- phytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, werden durch die Planung ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis bestehenden sowie der zu pflan- zenden Gehölze vermieden werden. Damit die privaten Zier- und Nutzgärten möglichst naturnah gestaltet werden sowie aus gestalte- rischen Gründen werden ausschließlich Hecken aus Laubgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft sowie in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, zugelassen. Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind (z. B Ziersträucher), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Auf diese Weise soll zu einem gewissen Grad auch eine Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen ermöglicht werden, ohne dass Fehlentwicklungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange zu erwarten sind. Für Flachdächer mit einer Neigung von bis zu 20° ist eine extensive Dachbegrünung vorgesehen. Diese dient zum einen dem Regenwasserrückhalt und minimiert Niederschlagsabfluss-Spitzen. Zum anderen verbessert sich das Kleinklima durch die Evaporations- und Transpirationsleistungen der Pflanzen; Staub und Luftschadstoffe werden gefiltert und gebunden. Darüber hinaus bietet ein be- grüntes Dach auch Lebensraum für Pflanzen und Tiere und kann daher neben dem Beitrag zum Klimaschutz auch als Ersatzbiotop für im Zuge der Planung verloren gehendes Grün dienen. Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten u.a. untergeordnete Wege auf den privaten Baugrundstücken wird festgesetzt, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten und damit die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden für baukonstruktive Elemente, die groß- flächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, zum Schutz des Bodens und des Grund- wassers ausgeschlossen. Die Regelung zur landschaftsgerechten und naturnahen Gestaltung von Gärten dient dazu, die Ent- stehung von Schottergärten und den Eindruck einer fast vollständigen Versiegelung zu vermeiden. Eine stärkere Begrünung der Freiflächen ist sowohl aus Gründen des Natur- und Artenschutzes als auch für das innerörtliche Kleinklima vorteilhaft. Die Regelung lässt Bereiche zu, die mit Kies, Schotter oder Steinen bedeckt sind, sofern diese einen Pflanzenbedeckungsgrad von mind. 20 % aufweisen. Mit Freiflächen sind dabei alle nicht mit Hochbauten bestandenen und nicht anderweitig Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 54 befestigen Flächen (wie Wege, Terrassen usw.) gemeint. Anspruchsvolle und moderne Freiflächen- gestaltungen, wie z.B. Steingärten, sind daher grundsätzlich möglich, während gleichzeitig durch die getroffene Einschränkung ein gefälligeres optisches Erscheinungsbild sichergestellt wird. Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED-Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 4,50 m verwendet werden dürfen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photo- voltaik-Module zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufwei- sen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 55 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 8.1 Örtliche Bauvorschriften 8.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Die Dachformen für den Hauptbaukörper ermöglichen die Errichtung eines Satteldaches, Pultda- ches, Flachdaches oder Walmdaches. Dieses breite Spektrum an Dachformen kommt der Gestal- tungsfreiheit der Bauherren entgegen. Diese Dachformen entsprechen den Vorstellungen moderner Baukörper und sind bereits an anderer Stelle im Gemeindegebiet umgesetzt. Gleichzeitig sind Vor- schriften zur Dachform getroffen, die eine auf den Einzelfall angepasste Bauform ermöglichen. Dies betrifft in erster Linie die untergeordneten Bauteile wie Dachgaupen, Garagen und Nebengebäude. Die ausführliche Definition des Pultdaches kann im Baugenehmigungsverfahren die Entscheidung erleichtern, ob es sich bei dem Dach eines Vorhabens um ein Pultdach handelt und ob demnach die sonstigen Festsetzungen zum Pultdach greifen (Gesamt-Gebäudehöhe und Dachneigung). Um ein Pultdach handelt es sich, wenn mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptge- bäudes zueinander parallel sind. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Projektion auf die Fläche gemessen. Das Spektrum für Dachneigungen ist im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es entspricht den ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen. Durch die Festsetzung von Wand- und Gesamt-Gebäudehöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten. Die Regelung der Dachneigung bezieht sich auch auf Terrassengeschosse, da diese ebenfalls andere Dachformen, wie z.B. ein Pult- dach haben können. Die Vorschriften zur Aufständerung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern sollen grund- sätzlich eine effiziente Nutzung von Sonnenenergie auch auf Flachdächern ermöglichen. Gleichzei- tig soll eine zu dominante Wirkung der Anlagen auf den Außenbetrachter vermieden werden. Die getroffenen Regelungen führen daher in erster Linie zu einer Begrenzung des Aufständerungswin- kels der Solarmodule im äußeren Dachbereich von Flachdächern. Es wurden keine Regelungen zu Gebäude-Anbauten (Widerkehre und Zwerchgiebel) und Dachauf- bauten getroffen, um der Bauherrenschaft größtmögliche Gestaltungsfreiheit zu gewähren und so- mit eine hohe Ausnutzung der vorhandenen Fläche in Bezug auf die entstehende Wohnfläche zu Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 56 ermöglichen. Eine strikte Regelung dieser Bauteile würde außerdem dem liberalen Konzept bei der Auswahl an Dachformen widersprechen. Die Vorschriften über Materialien und Farben orientieren sich einerseits an den umliegenden, land- schaftsgebundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend ge- stalterischen Spielraum. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun sowie Betongrau bis Anthrazitgrau führt zu einem homogenen und ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die landschaftliche Situation ein. Um dem Gedanken der Nachhaltigkeit und dem Klimaschutz gerecht zu werden, ist außerdem eine vollständige Dachbe- grünung möglich. Für alle Dächer mit Flach- und Pultdächern bis zu einer Dachneigung von 20° wird eine Dachbegrünung zwingend vorgeschrieben. Da aufgrund der Topographie des Geländes besonders die Dächer der südöstlichen Häuserreihe von der höhergelegenen "Lilienstraße" (Be- stand) und der "Blumenstraße" zumindest teilweise einsehbar sein werden, soll die optische Wir- kung von Flachdächern mit Kiesschüttung, die wie eine großflächige, versiegelte Fläche wirkt, ver- mieden und stattdessen durch die vorgeschriebene Begrünung der optische Übergang zur freien Landschaft verstärkt werden. Des Weiteren wirken Gründächer nachweislich mehr klimaregulierend als Kiesdächer und dienen als Lebensraum/Nahrungshabitat für einige Tiere (insb. Insekten), was als Beitrag für Biologische Vielfalt gewertet werden kann. Es wird also nicht nur optisch, sondern auch funktionell ein Übergang zur angrenzende freie Landschaft geschaffen. Davon ausgenommen sind Dachflächen, die dem Aufenthalt für Personen dienen. 8.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Freiflächen in den Baugebieten (Baugrundstücke) Die Einschränkung von Geländeveränderungen dient dazu, eine homogene und zusammenhängend gestaltete Situation entstehen zu lassen. Der Charakter des ursprünglichen Geländes soll dabei ablesbar bleiben. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Geländeveränderungen erforderlich sein werden, um ein Einfügen der Gebäude in die teilweise schwierige Geländesituation und die Lage der Erschließungsflächen vor Ort zu ermöglichen. Augenmerk wird hierbei auch auf nachbarschaft- liche Belange gesetzt, um bereits im Voraus Konflikte zu vermeiden. Ohne die Vorschrift könnten bei nicht zeitgleicher Bebauung starke Versätze in der Geländemodellierung entstehen bzw. später hinzutretende Bebauung in ihrer Freiflächengestaltung stark eingeschränkt sein. Trotzdem lässt die Vorschrift solche Abgrabungen und Aufschüttungen zu, die zum Erlangen einer guten Ausnutzbar- keit der Grundstücke führen. Als Planungs-Alternative wäre die Festsetzung konkreter Maßzahlen (quantitativ) denkbar gewesen, z.B. durch die Angabe zulässiger Abgrabungen in Metern, Begra- digung nur bis zu einer gewissen Gradzahl etc. Diese Alternative wurde verworfen, da das Gefälle im Baugebiet im nordöstlichem Teil wesentlich stärker ist als im südwestlichen. Die pauschale Festsetzung z.B. einer Gradzahl für das Baugebiet würde daher in einigen Fällen zu einer unge- wollten Härte führen, in anderen hingegen das Ziel der nachbarlichen Befriedung und gesicherten Geländeabwicklung verfehlen. Darüber hinaus kann zwar nachvollzogen werden, dass die Über- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 57 prüfung z.B. einer konkreten Gradzahl im Baugenehmigungsverfahren einfacher ist als verbal for- mulierte Anforderungen. Zur Erreichung der o.g. Ziele ist es nicht möglich, eine präzise Zahl zu bestimmen, ab welcher diese Ziele nicht mehr erreicht sind. Um die Vorschriften für Geländeveränderungen entlang der Grundstücksgrenzen detaillierter treffen zu können, wurde diese in unterschiedliche Bereiche gegliedert. Für den an die Straße angrenzen Bereich gilt, dass entlang der Verkehrsfläche sind Geländeverän- derungen möglich sind, um von der Verkehrsfläche auf das Grundstück zu gelangen. Bei einer Angleichung geht man davon aus, dass das Nachbargrundstück bereits erschlossen und bebaut wurde. Sollte der zeitlich später bauende Grundstückseigentümer wünschen, keinen Geländeversatz zwischen den Grundstücken zu haben, so kann er im genannten Bereich aufschütten bzw. abgra- ben. Der straßenabgewandte Bereich des Grundstückes ist derjenige Bereich, der sich gegenüber der entlang einer öffentlichen Verkehrsfläche liegenden Grundstücksgrenze befindet. Wenn das Grundstück von der Straße weg ansteigend ist, ist der straßenabgewandte Bereich des Grundstückes höher liegend als die Erschließungsstraße. Eine Geschoß-Ebene, die straßenseitig zwischen Fußboden- und Deckenhöhe frei liegt, ist dann mitunter auf der von der Straße abge- wandten Seite ohne vorgenommene Geländeveränderungen vom Gelände verdeckt. Zur effizienten Ausnutzung der Grundfläche des Baukörpers ist es daher notwendig, dass diese Geschoß-Ebene durch ausreichende Belichtung und Belüftung auf der ganzen Grundfläche nutzbar wird. Diese dafür notwendige Abgrabung ist durch die Vorschrift ermöglicht. Wenn das Grundstück von der Straße weg abfallend ist, ist der straßenabgewandte Bereich des Grundstückes tiefer liegend als die Erschließungsstraße. Wird das auf diesem Grundstück geplante Gebäude also mit einem Untergeschoss versehen, liegt dieses im straßenabgewandten Bereich be- reits teilweise frei. Um eine gute Ausnutzbarkeit dieses Geschoßes zu ermöglichen, ist es erlaubt, das Gelände hier so weit abzugraben, dass für dieses Untergeschoß rückseitig ein ebenerdiger Zu- gang entsteht. Dies kann z.B. durch eine Abgrabung bis auf die Rohfußbodenhöhe des Unterge- schosses geschehen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 58 Falls das Gelände durch diese Abgrabung immer noch höher liegt und deshalb weitere Böschungs- maßnahmen zum benachbarten Grundstück/der freien Landschaft notwendig werden sollten, darf diese nur mit geringerem Neigungswinkel ausgeführt werden. Da für die auszugleichende Höhen- differenz der jeweiligen Böschung kein Maximalwert festzulegen ist, sind Modellierungen moderat mit sanften Übergängen umzusetzen. Auf diese Weise kann eine landschaftsoptische Beeinträchti- gung ausgeschlossen werden. Um den Eindruck eines hohen treppenförmigen Versatzes zwischen den Nachbargrundstücken bzw. zur freien Landschaft zu vermeiden, ist die Ausbildung harter Kan- ten nicht zulässig. Durch hinzutretende Anböschungen sollte nicht der optische Eindruck einer mas- siven Stützmauer entstehen und der Übergang sollte soweit möglich einen harmonischen Übergang zur Landschaft schaffen. Im Bereich zwischen den privaten Grundstücken soll in den folgenden Fällen Geländeveränderun- gen möglich sein: Das im ersten Spiegelstrich angesprochene Szenario geht davon aus, dass die Straße ein hohes Gefälle aufweist. Eine strikte Verpflichtung zur Angleichung von Grundstücksgren- zen würde dazu führen, dass große Teile des Grundstückes durch ein ebenso großes Gefälle nicht gut ausnutzbar wären. Die Vorschrift erlaubt zwar für den straßenabgewandten Bereich des Grund- stückes die Abgrabung zur Belichtung und Belüftung einer Geschoßebene bzw. zur Erlangung eines ebenerdigen Zuganges. An der Grundstücksgrenze kann es jedoch sinnvoll sein, Böschungsmaß- nahmen zuzulassen, um das Grundstück ausreichend zu befestigen. Was genau ein merklicher Ge- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 59 ländeversatz ist, muss sich aus der Geländesituation vor Ort ergeben. Die Bestimmung eines quan- titativen Grenzwertes, ab dem eine Geländeversatz als "merklich" einzustufen ist, wird als nicht zielführend angesehen, da diese Bewertung unter den örtlichen Gegebenheiten getroffen werden muss. Ein quantitativer Grenzwert würde dazu führen, dass bereits bei einer Unterschreitung des Grenzwertes um einen Zentimeter keine Böschungsmaßnahmen mehr erlaubt wären. Dies könnte die Ausnutzbarkeit des Grundstückes unangemessen einschränken. Der Gemeinde ist daran gele- gen, durch gute Ausnutzbarkeit der Grundstücke das Erfordernis zur Erschließung neuer Baugebiete so gering wie möglich zu halten. Aus den genannten Gründen muss die Bewertung des Gelände- versatzes als "merklich" oder "nicht merklich" anhand des Einzelfalles erfolgen, auf die Aufnahme eines Grenzwertes in die Satzung wird verzichtet. Beim Neigungswinkel (2. Spiegelstrich) ist ein quantitativer Schwellenwert nicht möglich, da die Tiefe der Böschung unterschiedlich sein kann. Ein potentiell gewählter quantitativer Wert – z.B. ein zulässiger Höchst-Unterschied zwischen den beiden Neigungswinkeln von 5 ° - wirkt sich auf einer Tiefe der Böschung von 1 m viel weniger stark aus als auf einer Länge von 10 m. Um nach- barschaftliche Konflikte zu vermeiden, sollte der Oberlieger keine wesentlich steilere Böschung aus- bilden als der Unterlieger, um Abrutschungen zu vermeiden. Der Neigungswinkel der Böschung des Oberliegers sollte dem Neigungswinkel der Böschung des Unterliegers entsprechen. Bei einer stär- keren Böschungsneigung beim Unterlieger würde an der Grundstücksgrenze eine Böschungskante entstehen. Dabei ist es irrelevant, welche Gartenanlage zuerst realisiert wurde. Auch hier gilt der Grundsatz, den Eindruck eines treppenförmigen Versatzes zwischen den Nachbargrundstücken zu vermeiden und Modellierungen aus diesem Grund moderat mit sanften Übergängen umzusetzen. Auf Grund der beabsichtigten Durchlässigkeit der Freiflächen ist der Ausschluss von stark trennen- den Elementen erforderlich. Gleiches gilt auch für Stützmauern. Das Absetzen der Stützkonstruktion um 75 cm dient dazu, ein geordnetes Ortsbild zu sichern, da eine gewisse Entzerrung von Verkehrsflächen und Baugrundstücken erfolgt sowie zur Vermeidung nachbarschaftlicher Konflikte. Der Abstand der Stützkonstruktion wirkt als gestalterische Element auf das Ortsbild ein. Gerade nah zur Straße stehende "tote Stützmauern" können eine erdrückende Wirkung haben und dadurch die städtebauliche Entwicklung negativ beeinflussen. Außerdem dient der einzuhaltende Abstand zur Verkehrsfläche der Vermeidung einer Beeinträchtigung der Durch- führung des Winterdienstes sowie in gewissem Maße auch der Verkehrssicherheit. Mit Begrünung der Stützkonstruktionen ist entweder eine Bepflanzung der Zwischenräume (z.B. der Trockensteinmauern= Mauerwerk aus Bruch- bzw. Natursteinen, das ohne Zuhilfenahme von Mörtel errichtet wird) bzw. eine Bepflanzung vor oder oberhalb der Stützkonstruktion (z.B. Rank- pflanzen, die das Drahtgeflecht der Gabionen als Rankhilfe nutzen) mit dafür geeigneten Pflanzen gemeint. Diese ist dauerhaft zu erhalten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 60 8.2 Sonstige Regelungen 8.2.1 Stellplätze und Garagen Der erhöhte Bedarf an nachzuweisenden Stellplätzen je Wohnung wird mit der ländlich geprägten Umgebung, dem entsprechend geringen Angebot des öffentlichen Nahverkehrs und den eng be- messenen Verkehrsflächen begründet. Die beiden ersten Faktoren führen dazu, dass Haushalte in der Regel mit mehr als einem Kraftfahrzeug ausgestattet sein müssen, um die für die tägliche Lebensführung notwendige Mobilität aufbringen zu können. Gleichzeitig sind die Verkehrsflächen so bemessen, dass den konkreten Erfordernissen des fließenden Verkehrs ausreichend Rechnung getragen ist. Die Belange des ruhenden Verkehrs sind insoweit berücksichtigt, als dass für den Besucherverkehr ausreichend Flächen zur Verfügung stehen. Es wurde hoher Wert auf eine wirt- schaftlich bemessene Erschließung und eine geringe Versiegelung durch Verkehrsflächen gelegt. Die für die dort wohnende Bevölkerung erforderlichen Stellplätze können vom öffentlichen Ver- kehrsraum nicht aufgenommen werden, weshalb auf den privaten Flächen ausreichende Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Somit erfolgt die Regelung, um städtebauliche Fehlentwicklungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 61 9 Begründung – Sonstiges 9.1 Umsetzung der Planung 9.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Der Flächenerwerb für die Gemeinde findet für die Bereiche des Baugebietes statt. Die Gemeinde beabsichtigt, die überwiegenden Flächenanteile in ihr Eigentum zu bringen und an geeignete Bauwerber weiter zu veräußern. 9.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind nicht erkennbar. Die infra- strukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einwohner bzw. Einrichtungen zu ver- sorgen. Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). 9.2 Erschließungsrelevante Daten 9.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 1,21 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 0,89 73,6 % Öffentliche Verkehrsflächen 0,17 14,0 % Öffentliche Grünflächen 0,15 12,4 % Verhältnis von Erschließungsfläche zur Nettobaufläche (innerhalb des Baugebietes): 19,1 % Voraussichtliche Mindest-Anzahl der Wohnungen im Wohngebiet: 16 Voraussichtliche Maximal-Anzahl der Wohnungen im Wohngebiet: 32 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 62 Voraussichtliche Anzahl der unterzubringenden Einwohner im Wohngebiet (Haushaltsziffer 2,5): 80 9.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an das Trenn-System der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt. Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an: Anschluss an das Netz der NetzeBW AG, Biberach. Gasversorgung durch das Leitungsnetz der Technischen Werke Schussental, Ravensburg. Müllentsorgung durch die Müllabfuhr des Landkreises Ravensburg. Kostenschätzung für die gesamte Erschließung im Geltungsbereich (incl. Umsatzsteuer): Erschließungsstraßen, Gehwege, Park- plätze, Grünflächen € 219.000,- Entwässerungsanlagen 378.000,- Trinkwasserversorgunganlagen 43.000,- Breitbandversorgunganlagen € 25.000,- Gesamt € 665.000,- Die Gemeinde beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB (Straßen, Straßen-Entwässerung, Straßen-Beleuchtung) im Rahmen der Grundstücksveräu- ßerung in Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge). 9.3 Zusätzliche Informationen 9.3.1 Planänderungen Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 18.03.2021) zur Verdeutlichung der mög- lichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungsbe- schlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfs- fassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 63 Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 11.05.2021 enthalten): − Streichung des Zusatzes "und die die Durchführung des Winterdienstes nicht beeinträchtigen" in der Festsetzung "Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen in den privaten Grund- stücken" − Streichung des Satzes "Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbereich durchzuführen bzw. zu beachten." zur Klarstellung in der Festsetzung " Förderung der Biodiver- sität auf Grünflächen" − Streichung des Satzes ""Bei Dachformen, die nicht Flachdach sind, darf die Ansicht aus der Fußgängerperspektive nicht den Eindruck eines Flachdachs erwecken." zur Klarstellung in der örtlichen Bauvorschrift zu "Dachformen " − Redaktionelle Ergänzung der örtlichen Bauvorschrift zu "Stützkonstruktionen in dem Baugebiet" zur Konkretisierung der Begrünung derselben − Redaktionelle Ergänzung der geotechnischen Hinweise sowie der allgemeinen Hinweise zu den lokalen geologischen Untergrundverhältnissen unter dem Punkt "Hinweise und Zeichenerklä- rung" − Ergänzung der Begründung zu in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung (Fortschrei- bung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben - Entwurf zur 2. Anhörung vom 23.10.2020) − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung zu den Regelungen über die Gestaltung der Freiflächen in den Baugebieten (Baugrundstücke) − Redaktionelle Änderung in der Abarbeitung der Umweltbelange − Aufnahme von Hinweisen in der Planzeichnung und im Textteil (Fläche des Biotop-Ausgleichs, Streuobstbäume, insektenfreundliche Lichtfarbe) − Redaktionelle Ergänzung der FFH-Vorprüfung − Redaktionelle Ergänzung des Antrags auf Biotopverlegung − Redaktionelle Ergänzung der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung − Überarbeitung der Verweise auf die Rechtsgrundlagen − Überarbeitung der Hinweise zur Anzahl notwendiger Fledermausersatzquartiere − Redaktionelle Änderung artenschutzrechtlicher Vermeidungs- und Ersatzmaßnahmen − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 64 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Darstellung aus dem Landesent- wicklungsplan Baden-Württem- berg 2002, Karte zu 2.1.1 "Raumkategorien"; Darstellung als Randzone um einen Verdich- tungsraum Ausschnitt aus dem Regionalplan Bodensee-Oberschwaben, Dar- stellung als Siedlungsbereich Auszug aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan; Darstel- lung "Wohnbaufläche in Pla- nung" (W) und "Fläche für die Landwirtschaft" Darüber hinaus befinden sich in dem Bereich die Darstellung ei- ner "Ortsrandeingrünung" zur of- fenen Landschaft hin sowie "Frei- haltefläche i.S. Regionalplan". Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 65 11 Begründung – Bilddokumentation Blick von Süden auf das Plange- biet Blick von Nordosten auf das Plangebiet Streuobstbestand im Südosten des Plangebietes Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 66 12 Verfahrensvermerke 12.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 03.12.2019. Der Beschluss wurde am 06.12.2019 ortsüblich bekannt gemacht. 12.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 Abs. 1 BauGB) mit öffentlicher Unter- richtung sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung wurde abgesehen (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Der Öffentlichkeit wurde gemäß § 13 a BauGB Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswir- kungen der Planung zu unterrichten und sich bis zum 20.12.2019 zur Planung zu äußern (Be- kanntmachung am 06.12.2019). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 01.02.2021 bis 05.03.2021 (Billigungsbeschluss vom 12.01.2021; Entwurfsfassung vom 01.12.2020; Bekanntmachung am 22.01.2021). 12.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termins am 04.02.2020 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 13.01.2021 (Entwurfsfassung vom 01.12.2020; Billigungsbeschluss vom 12.01.2021) 12.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 08.06.2021 über die Entwurfs- fassung vom 18.03.2021. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 67 12.5 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass der Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in den Fassungen vom 18.03.2021 dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 08.06.2021 zu Grunde lagen und dem Satzungsbeschluss entsprechen. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 12.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden jeweils mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Ver- langen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 12.7 Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Baindt wurde gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für einen Teilbereich des Bebauungsplanes "Lilienstraße" im Wege der Berichtigung angepasst. Die Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurde am …………. ortsüblich be- kannt gemacht. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 68 Plan aufgestellt am: 12.01.2021 Plan geändert am: 18.03.2021 Planungsteam Büro Sieber, Lindau (B)/Weingarten: Stadtplanung Dipl.-Ing. (FH) J. Lagoda) Landschaftsplanung Dipl. Ing./M. Sc. A. Toth Immissionsschutz M. Sc. Geoökologie M. Wachten Artenschutz B. Sc. Franziska Steinhauser Verfasser: …………………………… Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten (i.A. Dipl.-Ing. (FH) J. Lagoda) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Versiegelte Originalfassungen tragen die Unterschrift des Planers.[mehr]

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          Infoveranstaltung_Fischerareal_und_Dorfplatz_2021_03_04.pdf

          Herzlich Willkommen zur Bürgerinformationsveranstaltung zu den Entwicklungen im Fischerareal und in der Ortsmitte Die Übertragung beginnt um 18:30 Uhr 04.03.2021 Seite 2 Wie läuft die Informationsveranstaltung ab? Entwicklung Fischerareal - Erläuterung des Bebauungskonzepts - Vergabe der Grundstücke durch Konzeptvergabe - Weiteres Vorgehen 1 Verständnisfragen über die Plattform „Webex“ 04.03.2021 Seite 3 Wie läuft die Informationsveranstaltung ab? Entwicklung Fischerareal - Erläuterung des Bebauungskonzepts - Vergabe der Grundstücke durch Konzeptvergabe - Weiteres Vorgehen 1 Verständnisfragen über die Plattform „Webex“ Gestaltung Ortsmitte - Rahmenbedingungen und Zielsetzungen - Sachstand Ideenskizze zur Gestaltung Dorfplatz - Weiteres Vorgehen 2 Verständnisfragen über die Plattform „Webex“ Kurze Pause Ausblick und Schlusswort (gegen ca. 21:00 Uhr) Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 1 Entwicklung des Fischerareals, Baindt Erläuterung des Bebauungskonzeptes und Vergabe der Grundstücke Erläuterung des Bebauungskonzeptes Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 2 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen Bebauungskonzept Fischerareal, Baindt 04.03.2021 Seite 3 Feneberg K ü fe rs tr aß e Ziegeleistraße Dorfplatz Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 4 Bebauungskonzept Fischerareal, Baindt Feneberg Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 5 Feneberg Bebauungskonzept Fischerareal Filter 1 Anschluss an das Supermarktgelände mit Kundenparkplatz Fahrgasse (privat) < Parken Parken > neue Wohnbebauung kostengünstigeres Parken Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 6 Bebauungskonzept Fischerareal Filter 2 Anschluss an das Betriebsgelände von Bau- und Recyclinghof Abgrenzung und Lärmschutz + Optionsraum mit unterschiedlichsten Nutzungen Bau-/Recyclinghofneue Wohnbebauung Sitzplatz Rückwand als Lärmschutz Werkstatt Schuppen Fahrräder PergolaGästeraum Optionsraum Treibhaus 4,0 m 3,0 m Atelier Holzlager Imkerei Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 7 Bebauungskonzept Fischerareal, Baindt Nachbarschaftsplatz Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 8 Bebauungskonzept Fischerareal, Baindt Baufeld 1 Baufeld 2 Baufeld 3 Parkierung Baufeld 1: oberirdische Stellplätze Baufeld 2 + 3: unterirdische Stellplätze (Tiefgarage) Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 9 Bebauungskonzept Fischerareal, Baindt III+D III+D III+D II+D III+D III+D III III IIIIII+D III+D II III+D III Gebäudehöhen Ziele für das Fischerareal Das „Fischareal“ soll als ein kleinteiliger, lebendiges und gemischtes Wohngebiet von Baindt zwischen Dorfplatz und Feneberg entwickelt werden. Daher wurden folgende Rahmenbedingungen definiert: • verschiedene Wohntypologien sind realisierbar • unterschiedliche Akteure bauen die Projekte eines Baufelds • gemeinschaftliche Innenhöfe mit hoher Nutzungsqualität sollen entstehen • Etablierung von Nutzerbeteiligung im Planungsprozess Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 10 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 11 Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Bebauungskonzept Fischerareal Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof Bauabschnitt 2 Baufeld 1 Süd und Baufeld 2 Nord, ~ 46 Wohnungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 12 Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Bebauungskonzept Fischerareal Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof Bauabschnitt 3 Baufeld 3, ~ 10 Wohnungen Bauabschnitt 2 Baufeld 1 Süd und Baufeld 2 Nord, ~ 46 Wohnungen Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 13 Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling Bebauungskonzept Fischerareal Bauabschnitte Bauabschnitt 1 Baufeld 1 Nord und Baufeld 2 Süd, ~ 54 Wohnungen Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof Vergabe der Grundstücke Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 14 Foto Pixabay Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 15 Vergabe der Grundstücke Die Vergabe der Grundstücke erfolgt in einem „Wettbewerb der Ideen“. Der Verkaufspreis der Grundstücke ist im Vorfeld fixiert und spielt damit bei der Auswahl keine Rolle. Diese Art der Grundstücksvergabe wird Konzeptvergabe genannt. Was sind die Vorteile einer Konzeptvergabe? • Instrument zur Umsetzung von baulichen und wohnungspolitischen Zielen • Dämpfung der Bodenpreise • Berücksichtigung von Bürgerinnen und Bürger als Akteure Spatenstich Baugemeinschaft „Horst“ in Esslingen, Foto C. Weidenbach Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 16 Akteure Eine Konzeptvergabe mit dem Grundstückskauf nach einem Reservierungszeitraum ermöglicht es unterschiedlichsten Akteuren, Projekte zu realisieren: • Bauträger und Wohnungsbaugesellschaften → Interessenten kaufen oder mieten • soziale Träger → Interessenten einer spezifischen Gruppe mieten • private Einzelbauherren → Interessenten bauen für sich alleine • Baugemeinschaften → Interessenten bauen zusammen mit anderen Mitbauende zeigt ihre Wohnung in Landau, Foto G. Kuhn Das Vergabeverfahren wird niederschwellig gestaltet, damit allen Akteursgruppen ermöglicht wird, sich um ein Grundstück zu bewerben: • geringer Bewerbungsumfang • keine vorgegebenen Zuschnitte der Grundstücke • Durchführung von Bewerbungsgesprächen Auswahlkriterien für Projekte • Nutzen des Bauprojekts für das Fischerareal • Nutzen des Bauprojekts für die Gemeinde Baindt • Qualität der Projektdarstellung • Qualifikation des Projektteams Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 17 Foto pixabay Auswahlprozess Die Bewerbungen werden durch einen Bewertungs- ausschuss anhand der definierten Auswahlkriterien verglichen. Der Ausschuss unterbreitet dem Gemeinderat einen Vergabevorschlag. Der Gemeinderat beschließt über die Grundstücks- vergaben. Bewertungsausschuss Steingauquartier, Kirchheim u. Teck, Foto T. Gauggel Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 18 Foto M. Smyrek Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 19 Projektbeispiele Idee Null-Energie-Haus: „die Antwort auf unsere Energiefrage liegt acht Lichtminuten entfernt“ Warmwasser-Kollektor 54 m² Photovoltaik-Fläche (Fassade und Dach) 165 m² Photovoltaik-Leistung 21 kWp Primärenergiebedarf (kWh/Jahr) 50.800 Primärenergieeinsparung (kWh/Jahr) 51.400 Tübingen Architektur Plathe-Schlierf-Sonnenmoser, Projektsteuerung Gauggel Baugemeinschaft elementar 10 Wohnungen 850 m² Wohnfläche November 2006 Planungsgemeinschaft Frühjahr 2009 Fertigstellung Foto M. Smyrek Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 20 Projektbeispiele Idee gemeinsam Älter werden: „in Gemeinschaft frei aber nicht allein zu sein“ • Realisierung eines Gemeinschaftsraums und eines Appartements • gemeinschaftliche Gartennutzung • Mitbestimmungsrecht der Gemeinschaft bei Verkauf oder Vermietung von Wohnungen Tübingen Architektur Plathe-Schlierf-Sonnenmoser Projektsteuerung Gauggel Baugemeinschaft 45+ 7 Wohnungen 575 m² Wohnfläche November 2006 Planungsgemeinschaft Herbst 2008 Fertigstellung Visualisierung Dyck Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 21 Projektbeispiele Idee Integration von Menschen mit Behinderung • Ambulante Wohngemeinschaft für Menschen mit Behinderung gemischt mit Premium“-Wohnungen • Beratungs- und Anlaufstelle im Erdgeschoss („Offene Hilfen“) • Gemeinschaftliche Dachterrasse Kirchheim unter Teck Architektur BANKWITZ beraten planen bauen GmbH Dyck Bauen und Wohnen GmbH 10 Wohnungen, 1 Gewerbeeinheit Frühjahr 2018 Reservierungszusage Frühjahr 2021 Fertigstellung in Kooperation mit Foto En Famille Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 22 Projektbeispiele Idee Familienwohnen mit Café • Individuelles, preisgünstiges Wohnen mit Kindern • gemeinsame Suche nach passenden Lösungen (z.B. Verzicht auf Aufzug aus Kostengründen) • Realisierung einer multifunktionalen Fläche im Erdgeschoss → Café für das Quartier, Gemeinschaftsraum, Werkraum, … Tübingen Architektur Manderscheid, Projektsteuerung Landenberger Baugemeinschaft En Famille 8 Wohnungen, 2 Gewerbeeinheiten 1.350 m² Wohn- und Gewerbefläche Sommer 2011 Planungsgemeinschaft Herbst 2014 Fertigstellung Termine 29. März 2021, 18:30 Uhr Informationsveranstaltung “Baugemeinschaft: Was ist das? Wie geht das?“ Ende April / Anfang Mai 2021 Vermarktungsauftakt 1. Bauabschnitt Fischerareal Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 23 Foto pixbay Bauabschnitt 3 derzeit nicht planbar Bauabschnitt 2 ~ Sommer 2025 Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 24 Feneberg Bauhof Feuerwehr Bachlauf/Vegetation Recycling voraussichtliche Fertigstellungen Bauabschnitt 1 ~ Sommer 2024 Kunden- parkplatz Ziegeleistraße Dorfplatz N BF 1 BF 2 BF 3 Hof Hof Hof Vielen Dank! Thomas Gauggel | Matthias Gütschow Architekten Tübingen 04.03.2021 Seite 25 Foto Pixabay Umfrage: Welche Wohnformen wären im Fischerareal wünschenswert? Wohnen für Familien Wohnen für Senioren Barrierefreies Wohnen Inklusives Wohnen Wohnen in Verbindung mit Arbeiten (z.B. Büro im Haus) Antwortmöglichkeiten: P ic to : p ix ab ay Wohnungen mit bis zu 3 Zimmern Wohnungen mit 4 Zimmern Wohnungen mit 5 oder mehr Zimmern Wohnen in einer Wohnung im Mehrfamilienhaus Wohnen im Reihenhaus Energieoptimiertes Wohnen Einfaches und kostengünstiges Wohnen (Sie können mehre Antworten ankreuzen) Sonstiges, was Sie nicht in den Antwortmöglichkeiten finden, können Sie uns gerne über den Chat schreiben! 04.03.2021 Seite 26 Schön, dass Sie dabei sind! Wir machen kurz Pause. Gleich geht es weiter. Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt 04.03.2021Informat ionsveransta l tung Or tsmi t te Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt 10.04.2018 Vors te l lung ers te Vorüber legungen 16.05.2018 Vors te l lung der Vorentwür fe in Bürger versammlung 21.05.2018 Abst immung mi t Vere inen - Vorgabe Festze l t fü r Nar renspr ung 20 x 10 m, Essens- und Get ränkestände, Nar renbaum - Wein fes t Scha lmeienkape l le - Maibaumste l len durch Landjugend - N iko lausmark t mi t Chr is tbaum 17.07.2018 Vors te l lung der überarbe i te ten Vorentwur fsvar ian ten im Gemeindera t 22.11.2019 Überarbe i tung Vorentwur fsvar ian te für K lausur tagung Gemeindera t 12.01.2021 Gemeindera tsbesch luss zum Bau e ines Gesundhe i tszent r ums 04.03.2021 In format ionsveransta l tung zum Pro jek t Chrono log ie 1 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt B i lder Bestand 2 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt B i lder Bestand 3 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt Ana lyse Fehlende Raumkante Neuer P la tz mi t Raumkante Verg le ich Mar ienp la tz München Rahmenbedingungen - Neubau a ls P la tzkante - Nutzbarke i t fü r un tersch ied l iche Z ie lgr uppen - Su lzmoosbach - Topograph ie - Parkp lä tze - Busha l tes te l le - Anb indung T ie fgarage 4 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt - Aufentha l tsqua l i tä t / Nutzung für untersch ied l iche Z ie lgr uppen - Nutzbarke i t fü r Veransta l tungen der Vere ine - F lex ib i l i tä t der Nutzung - Bar r ie re f re ihe i t (Rampen / ebene Be läge) - Sp ie lmögl ichke i ten für K inder Z ie lse tzungen der P la tzgesta l tung 5 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt - Durchgrünung / Schat tenbäume - Zugäng l ichke i t zum Sulzmoosbach - Gast ronomie auf und an der P la tz f läche - Verkehrsber uh igung / Anb indung T ie fgaragenzufahr t - Park ie r ung / Parkmögl ichke i t Z ie lse tzungen der P la tzgesta l tung 6 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt M a rs w e ile r S tr a ß e Marsweiler Straße Sulzmoosbach K ü fe rstra ß e Dorfplatz Mühlstraße Neubau N e u b a u Festzelt 10 x 20 m Parkplatz ca. 11 St. Brunnen Kurzzeitparker6 St. Kurzzeitparker 7 St. B u sh a lte st e lle Einfahrt Grundlage Luftbild: Daten aus dem Umweltinformationssystem (UIS) der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW). 10.04.2018 - e rs te Über legungen 7 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt 468.32 Oberste Sitzstufe ca. 468.05 Bach ca. 466.55 Mühlstraße Dorfplatz K ü fe rs tra ß e M a rs w e ile r S tr a ß e Marsweiler Straße 468.32 Oberste Sitzstufe ca. 468.05 Bach ca. 466.55 Mühlstraße Dorfplatz K ü fe rs tra ß e M a rs w e ile r S tr a ß e Marsweiler Straße N e u b a u 16.05.2018 Vorentwür fe - Bürger versammlung 8 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt 17.07.2018 Vorentwur fsvar ian te A - Besch luss im Gemeindera t M a rs w e ile r S tr a ß e Sulzmoosbach Marsweiler Straße K ü fe rs tra ß e Dorfplatz Mühlstraße 4 6 8 ,0 0 4 6 6 ,9 0 4 6 6 ,6 0 S o h le T G 4 6 5 ,3 0 15% 10% 467,75 467,75 4 6 6 ,9 0 4 6 7 .0 9 469,49 46 9, 29 Oberste Sitzstufe ca. 468.05 S itz st u fe O K 4 6 8 ,4 1 Belag468,05 Bach ca. 466.55 Sitzstufe OK 467,05 Sitzstufe OK 467,55 Narrenbaum Spielpunkte N e u b a u B u sh a lte ste lle 3 ,5 0 2 x Kurzzeitparken Brunnen 6 % 469,25 467.81 467,93 5, 00 mögliche Wegeverbindung zum Fischerareal 467,75 4 6 7 ,6 5 4 6 7 ,6 7 467,75 9 STG 40/14 cm 4 6 7 ,6 7 - S i t zs tu fen zum Wasser - neues Gebäude mi t T ie fgarage - mul t i funk t iona le P la tz f läche - Sp ie lmögl ichke i ten Kre isverkehr b le ib t e rha l ten 9 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt 22.11.2019 K lausur tagung M ar sw ei le r S tra ße Sulzmoosbach Einbahnstraße Erhalt Parkplätze Bushaltestelle öffentlicher Parkplatz Dorfplatz Spielpunkte Verlegung TG-Einfahrt Neubau 1 2 3 4 5 6 715 14 13 12 11 10 9 8 2 3 4 5 6 7 1 10 11 12 13 1 2 3 4 5 6 7 VON TOTALGEPRÜFTGEZEICHNET MASSSTAB PLANGRÖSSE PLAN DATEINAME INDEXPLANNUMMER PLANINHALT PLANUNG AUFTRAGGEBER BAUVORHABEN DATUM DRUCK DATUM GEPRDATUM GEZ Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Telefax 07551 / 94 95 58-9 Telefon 07551 / 94 95 58-0Klosterstraße 1 88662 Überlingen info@365grad.com www.365grad.com Kübler Seng Siemensmeyer 365° freiraum + umwelt 2013_2_1_VE_Vorentwurf.vwx 22.11.19 2013_2_1 js 1:200 0,75m/0,594m -2013 geänderter Vorentwurf Vorplanung 2019 Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Dorfplatz Baindt 17.10.19 - d i f fe renz ie r te Aufentha l tsbere iche - Nutzbarke i t fü r un tersch ied l iche Z ie lgr uppen - Neubau Gesundhe i tszent r um - Sp ie lpunkte - Erha l t bestehende T ie fgaragenzufahr t - 38 PKW - Ste l lp lä tze im P la tzbere ich mul t i funk t iona ler Dor fp la tz 10 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt Schni t t 11 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt Getränkestände auf dem Dorfplatz vor der Schenk-Konrad-Halle. Festzelt auf dem Parkplatz (10 m x 20 m). Daneben Essenzelt und Kassen-Häuschen. Getränkestände auf dem Dorfplatz vor der Schenk-Konrad-Halle. Festzelt auf dem Parkplatz (10 m x 20 m). Daneben Essenzelt und Kassen-Häuschen. Veransta l tungen Festze l t Nar renspr ung: 20 x 10 m Weinfes t N iko lausmark t 12 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt 22.11.2019 K lausur tagung M a rs w e ile r S tr a ß e Sulzmoosbach Festzelt 10mx20m E ss e n sz e lt 1 0 m x5 m G e tr ä n ke - st a n d Getränke- stand N a rr e n b a u m Einbahnstraße Erhalt Parkplätze B u sh a lte ste lle öffentlicher Parkplatz Dorfplatz Spielpunkte Verlegung TG-Einfahrt Neubau 1 2 3 4 5 6 715 14 13 12 11 10 9 8 2 3 4 5 6 7 1 10 11 12 13 1 2 3 4 5 6 7 VON TOTALGEPRÜFTGEZEICHNET MASSSTAB PLANGRÖSSE PLAN DATEINAME INDEXPLANNUMMER PLANINHALT PLANUNG AUFTRAGGEBER BAUVORHABEN DATUM DRUCK DATUM GEPRDATUM GEZ Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Telefax 07551 / 94 95 58-9 Telefon 07551 / 94 95 58-0Klosterstraße 1 88662 Überlingen info@365grad.com www.365grad.com Kübler Seng Siemensmeyer 365° freiraum + umwelt 2013_2_1_VE_Vorentwurf.vwx 22.11.19 2013_2_1 js 1:200 0,75m/0,594m -2013 geänderter Vorentwurf mit Festzelt Vorplanung 2019 Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Dorfplatz Baindt 17.10.19 - Fasnetsumzug - Festze l t 20m x10m - Essensze l t 10m x 5m - Get ränkestände mul t i funk t iona ler Dor fp la tz 13 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt 22.11.2019 K lausur tagung M a rs w e ile r S tr a ß e Sulzmoosbach Einbahnstraße Erhalt Parkplätze B u sh a lte ste lle öffentlicher Parkplatz Dorfplatz Spielpunkte Verlegung TG-Einfahrt Neubau 1 2 3 4 5 6 715 14 13 12 11 10 9 8 2 3 4 5 6 7 1 10 11 12 13 1 2 3 4 5 6 7 VON TOTALGEPRÜFTGEZEICHNET MASSSTAB PLANGRÖSSE PLAN DATEINAME INDEXPLANNUMMER PLANINHALT PLANUNG AUFTRAGGEBER BAUVORHABEN DATUM DRUCK DATUM GEPRDATUM GEZ Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Telefax 07551 / 94 95 58-9 Telefon 07551 / 94 95 58-0Klosterstraße 1 88662 Überlingen info@365grad.com www.365grad.com Kübler Seng Siemensmeyer 365° freiraum + umwelt 2013_2_1_VE_Vorentwurf.vwx 22.11.19 2013_2_1 js 1:200 0,75m/0,594m -2013 geänderter Vorentwurf mit Weihnachtsmarkt Vorplanung 2019 Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Dorfplatz Baindt 17.10.19 - Ba indter Weihnachtsmark t - Wein fes t - Mark tp la tz mul t i funk t iona ler Dor fp la tz 14 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt schemat ische Dars te l lung Dor fp la tz mul t i funk t iona ler Dor fp la tz Grünf lächen Sulzmoosbach Parkp lä tze Raumkante Raumkante 15 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt 04.03.2021 In format ionsveransta l tung zum Pro jek t nach Pf ingsten 2021 Bürger werksta t t - P la tzgesta l tung unter Berücks icht igung von Ideen und Wünschen der Bürger innen und Bürger b is Ende 2021 Entwur f Dor fp la tz Ze i tp lan 16 Kübler · Seng · Siemensmeyer Freie Landschaftsarchitekten, Biologen und Ingenieure Partnerschaftsgesellschaft, Klosterstraße 1 D-88662 Überlingen Tel 07551 / 9495580 e-mail info@365grad.com 365° freiraum + umwelt 365 ° fr ei ra u m + u m w el t Dor fp la tz Ba indt V ie len Dank für Ih re Aufmerksamkei t ! Umfrage: Welche Aspekte sollten aus Ihrer Sicht bei der weiteren Ausarbeitung des Entwurfs zur Platzgestaltung im Besonderen Beachtung finden? Aufenthaltsqualität / Nutzung für unterschiedliche Zielgruppen Barrierefreiheit (Rampen / ebene Beläge) Nutzbarkeit für Veranstaltungen der Vereine Durchgrünung / Schattenbäume Spielmöglichkeiten für Kinder Antwortmöglichkeiten: P ic to : p ix ab ay Gastronomie auf und an der Platzfläche Verkehrsberuhigung / Anbindung Tiefgaragenzufahrt Flexibilität der Nutzung Parkierung / Parkmöglichkeit Zugänglichkeit zum Sulzmoosbach (Sie können mehre Antworten ankreuzen) Sonstiges, was Sie nicht in den Antwortmöglichkeiten finden, können Sie uns gerne über den Chat schreiben! 04.03.2021 Seite 18 Stimmungsbild zum Abschluss Fragen: P ic to : p ix ab ay von sehr gut … Wie bewerten Sie das heutige digitale Format? 2 3 4 5 6 … bis … … bis sehr schlecht. Wie bewerten Sie die Möglichkeiten, sich digital einzubringen? Würden Sie an einem ähnlich organisierten digitalen Format wieder teilnehmen? 1 2 3 1 Ja Nein Weiß nicht 04.03.2021 Seite 19 Vielen Dank, dass Sie dabei waren![mehr]

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            _____________________________Satzung_____________________________ Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) , § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.04.2013 (GBl. S. 65), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012 (GBl. S. 55) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan „Mehlisstraße“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 05.11.2013 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Mehlisstraße“ und der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 06.03.2012. § 2 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan „Mehlisstraße“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung vom 06.03.2012 und dem Textteil vom 11.12.2012. Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften hierzu wird die jeweilige Begründung vom 11.12.2012 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,-- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften - zu Dachformen - zu Dachneigungen - zu Dachgestaltungen nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan „Mehlisstraße“ der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ……………………… ……………………………………. (Dienststempel) Elmar Buemann, Bürgermeister Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 1 BEBAUUNGSPLAN ”Mehlisstraße” Gemeinde Baindt TEXTLICHE FESTSETZUNG MIT PLANZEICHENERKLÄRUNG Mit Inkraftt reten dieses Bebauungsplanes treten im Geltungsbereich alle bisherigen Festsetzungen außer Kraft , nicht jedoch die Stellplatzsatzung “ Baienfurterstrasse” . A) RECHTSGRUNDLAGEN 1. Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBL. I.S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013. (BGBL. I.S. 1548) 2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. vom 23.01.1990 (BGBL. I.S. 132), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.06.2013 (BGBL. I.S. 1548) 3. Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 05.03.2010 (GBI. S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012. (GBI. S. 55) 4. Planzeichnungsverordnung (PlanzV) i.d.F. vom 18.12.1990 (BGBL. 1991 S. 58 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509) In Ergänzung der Planzeichnung w ird Folgendes festgesetzt: B) PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 BauGB und §§ 1 - 23 BauNVO) 1. Art der baulichen Nutzung § 9(1)1 BauGB WA 1.1 Allgemeines Wohngebiet (WA) entsprechend den Einschrieben im Plan § 4 BauNVO 1.1.1 Einschränkungen von Nutzungen im WA- Gebiet: von den nach § 4(3) genannten Nutzungen- arten sind: - (4) Gartenbaubetriebe - (5) Tankstellen - (6) sonst ige nicht störende Gew erbebetrie- be nicht zulässig § 1(5) § 4(3) BauNVO BauNVO Mi 1.2 Mischgebiet (Mi) § 6 BauNVO 1.2.1 Unzulässigkeit von Ausnahmen im Mi-Gebiet: § 6(3) i. V.m. § 1(6) BauNVO BauNVO Im Gebiet Mi sind Vergnügungsstätten nach §6 Abs. 2 Nr. 8 im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 nicht zulässig. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 2 1.2.2 Einschränkung von Nutzungen: von den nach § 6(2) genannten Nutzungsar- ten sind: - (7) Tankstellen - (8) Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a (3)2 in den Teilen des Gebiets, die überw iegend durch gew erbliche Nutzungen geprägt sind nicht zulässig. § 1(5) § 6(2) BauNVO BauNVO 1.2.3 Einschränkung der Anzahl von Wohnungen - in Wohngebäuden ist je angefangene 250m² Baugrundstücksf läche i.S.v. §19(3) BauNVO maximal 1 Wohnung zulässig. § 9(1)6 BauGB GEe 1.3 Eingeschränktes Gew erbegebiet (GEe) entsprechend den Einschrieben im Plan Im GEe sind nur Betriebe zulässig, die das Wohnen nicht w esent lich stören. § 8 BauNVO 1.3.1 Einschränkung von Nutzungen im Gew erbe- gebiet: von den nach § 8(2) genannten Nutzungsar- ten sind: - (3) Tankstellen nicht zulässig § 1(5) § 8(2) BauNVO BauNVO 2. Maß der baulichen Nutzung (* Zahlenw erte sind nur Beispiele) § 9(1)1 BauGB GRZ = 0,4* Max. Größe der Grundf läche (GRZ) der baulichen Anlagen je Quadratmeter Grund- stücksf läche i.S. §19(3) BauNVO § 16(2)1 BauNVO WH = 6,0 m* Wandhöhe als Höchstgrenze über Erdgeschossfußbo- denhöhe (EFH) Die max. Wandhöhe ist def iniert als Schnittpunkt der Außenw and des Haupt- baukörpers, also nicht an Vorbauten und Dachvorsprüngen, mit der Außenkante der Dachf läche (Oberkante Bedachungsmateri- al). § 16(3)2 BauNVO GH = 9,0 m* Gebäudehöhe als Höchstgrenze über Erdgeschossfußbo- denhöhe (EFH) Erdgeschossfussbodenhöhe Die Erdgeschossfussbodenhöhe EFH = Erdgeschoß-Fußbodenhöhe mit Höhenangabe über Normal Null Bezugspunkt ist der Rohfussboden. Bei vorhandenen Gebäuden ist die bisheri- ge EFH sow ohl bei Umbau w ie auch bei Abriss und Neubebauung beizubehalten. Bei Neubauten w ird die EFH mit + 40cm über dem vorhandenen natürlichen Gelän- de (Mit telmass an den Gebäudeecken) § 9(2) BauGB Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 3 festgelegt. Die mit den vorherigen Fest legungen fest- gesetzten Erdgeschossrohfussbodenhöhen dürfen bei vorhandenen Gebäuden und Neubauten um max. ± 30 cm verändert w erden. 3. Bauweise § 9(1)2 BauGB O Offene Bauw eise § 22 BauNVO Baugrenze § 23(1+ 3) BauNVO Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung § 16(5) BauNVO Abgrenzung unterschiedlicher Festsetzun- gen § 16(5) BauNVO 4. Öffentliche Verkehrsflächen § 9(1)11 BauGB Straßenbegrenzungslinie Fussw eg Bereich ohne Ein- und Ausfahrt 5. Versorgungsflächen § 9(1)12 BauGB Versorgungsf läche Elektrizität 6. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft § 9(1)20 i. V. mit §9(1)25a+ b BauGB BauGB 6.1.1 Bisher bebauter Bereich (WA 1) Der auf den privaten Grundstücken ent- stehende Niederschlagsw asserabf luss darf nicht direkt in die Abw asserkanalisat ion abgeleitet w erden. Dies gilt auch für Über- § 9(1)20 BauGB Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 4 läufe von Anlagen zur Regenw assernut- zung (Zisternen) ohne Zw angsent leerung und für Drainagen. Das von der Ableitung in den Abw asser- kanal ausgeschlossene Niederschlagsw as- ser darf keine schädlichen Verunreinigun- gen aufw eisen. Das Niederschlagsw asser muss auf dem Grundstück, auf dem es anfällt , gepuffert w erden. Hierzu müssen auf den Privat- grundstücken Retent ionszisternenanlagen oder gleichw ert ige Retent ionsf lächen als Versickerungsmulden hergestellt w erden. Der Notüberlauf w ird an das bestehende Kanalsystem (Mischsystem) angeschlos- sen. Sickerschächte und Rigolen sind nicht zu- lässig. 6.1.2 Bisher unbebauter Bereich (WA 2+ GEe) (Gew erbef läche + Neubaubereich WA 2) Der auf den privaten Grundstücken ent- stehende Niederschlagsw asserabf luss muss im Trennsystem in das öffent liche Abw asserkanalsystem abgeleitet w erden. Dies gilt auch für Überläufe von Anlagen zur Regenw assernutzung (Zisternen) ohne Zw angsent leerung und für Drainagen. Das von der Ableitung in den Abw asser- kanal ausgeschlossene Niederschlagsw as- ser darf keine schädlichen Verunreinigun- gen aufw eisen. Sickerschächte und Rigolen sind nicht zu- lässig. § 9(1)15 BauGB 6.2 Bodenversiegelungen sind auf das unbe- dingt notw endige Maß zu beschränken. Die Beläge für Garagenzufahrten und Stell- plätze sind als w asserdurchlässiger Belag auszuführen. (z.B. w assergebundene Flächen, Schotter- rasen, Pf lasterf lächen mit w asserdurchläs- sigen Fugenanteilen, Rasengittersteine) 6.3 Einzelpf lanzgebote X 6.3.1 Pf lanzgebot – Einzelbäume An den in der Planzeichnung gekennzeich- neten Stellen sind großkronige Einzel- baumhochstämme zur Gliederung des Straßenraumes zu pf lanzen und dauerhaft zu erhalten. Es sind die Arten der Pf lanzen- liste 1 zu verw enden. Die generelle Lage der Bäume ist verbindlich. Der exakte Standort kann nur bis zu 5 m verschoben w erden. § 9(1)25 a BauGB 6.3.2 Pf lanzgebot – Einzelbäume Auf jedem Baugrundstück ist mindestens ein mittelkroniger Einzelbaumhochstamm je angefangene 500 m² Grundstücksf läche zu pf lanzen und dauerhaft zu erhalten. Es Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 5 sind die Arten der Pf lanzenliste 2 zu ver- w enden. Die Lage der Bäume ist variabel, Bäume zur Gliederung des Straßenraumes w erden angerechnet. Pf lanzlistenliste 1 Großkronige Bäume (1. Ordnung) für Bepf lanzung am Straßenrand Die nachfolgenden Baumarten können al- ternat iv verw endet w erden: Winter-Linde Tilia cordata Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Esche Fraxinus exelsior Obstbaum als Hochstamm Pf lanzliste 2 Bäume und Sträucher zur Bepf lanzung der Baugrundstücke Die nachfolgenden Baumarten können al- ternat iv verw endet w erden: Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Apfeldorn Crataegus x lavallei, Carrierii Chinesische Wildbirne Pyrus calleryana, Chant icleer Kirsch-Pf laume Prunus cerasifera Obstbäume als Hochstamm 6.4 Private Grünf läche Private Grünf läche ohne w eitere bauliche Nutzung: Im Bereich der eingetragenen Grünf lächen sind keine baulichen Anlagen zulässig ein- schliesslich Nebenanlagen i.S. §14 Abs. 1 BauNVO. Ausgenommen hiervon sind w asserdurchlässige Oberf lächenbefest i- gungen. Unzulässig sind auch Verfahrensfreie Vor- haben nach LBO §50 und w ie im Anhang zu §50 Abs.1 beschrieben. Ebenfalls unzulässige Nutzungen sind: Nutzung der Flächen als Lagerf läche Nutzung als Stellplatz Nutzung als Hundezw inger Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 6 7. Schallschutz §9(1)24 BauGB IS 1 7.1 Immissionsschutz-Festsetzung IS 1: Bestehende Gebäude genießen Bestands- schutz. Bei Neubauten sind die zum Lüften erfor- derlichen Fensteröffnungen von Aufent- haltsräumen (z.B. Wohnzimmer, Wohnkü- che, Schlaf- und Kinderzimmer) vollstän- dig auf die vom bestehenden Gew erbe- gebiet abgew andte Seite (nach Osten) zu orient ieren. IS 2 Immissionsschutz-Festsetzung IS 2: Bestehende Gebäude genießen Bestands- schutz. Bei Neu-, Um- und Erw eiterungsbauten sind die zum Lüften erforderlichen Fens- teröffnungen von Aufenthaltsräumen (z.B. Wohnzimmer, Wohnküche, Schlaf - und Kinderzimmer) vollständig auf die vom bestehenden Gew erbegebiet abge- w andte Seite (nach Osten) zu orient ieren. Ausnahmen von der vorstehenden Orien- t ierungspf licht für Fensteröffnungen kön- nen zugelassen w erden, w enn ihre Einhal- tung bei funkt ional befriedigenden Raum- zuschnitten unmöglich ist und w enn die betreffenden Räume ersatzw eise mit aus- reichend dimensionierten schallgedämpf- ten Lüftungsanlagen (z. B. mechanisch unterstützte Fensterrahmenlüftung, Ein- zellüfter etc.) ausgestattet w erden. Die Außenbauteile der Aufenthaltsräume in- klusive der schallgedämpften Lüftungsan- lagen müssen ein erforderliches Gesamt- schalldämmmaß R'W, res von mindestens 30 dB(A) einhalten. 7.2 Innerhalb des Gew erbegebietes sind nur solche Anlagen und Betriebe zulässig, deren Geräusche folgende Emissionskon- t ingente LEK nach DIN 45691 tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) und nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) nicht überschreiten (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO): eingeschränktes Gew erbegebiet (GEe) Emissionskont ingente LEK in dB(A)/m² LEK tags 56 LEK nachts 41 (siehe auch Planeintrag) Die Prüfung zur Einhaltung erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 (zu beziehen bei Beuth-Verlag GmbH, Burg- grafenstraße 6, 10787 Berlin). Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 7 * 7.3 Zulässigkeit von Wohnungen auf den mit * gekennzeichneten Grundstücken: Die nach dem vorliegenden Bebauungs- plan zulässigen Wohnnutzungen auf den mit * gekennzeichneten Grundstücken sind nur nach Eintrit t des Umstandes der Errichtung und der Funktionsfähigkeit eines Schallschutzraumes zum Test von Rasenmähern, und Motorsägen auf dem Betriebsgrundstück der Firma Bentele (Flurstücksnr. 603/1) zulässig. Bis zum Eintrit t des o.g. Umstandes sind aus- schließlich Nutzungen zulässig, die nicht für den nicht nur vorübergehenden Auf- enthalt von Menschen best immt sind. §9 (2) BauGB * * 7.3 Zulässigkeit von Wohnungen auf den mit * * gekennzeichneten Grundstücken: Die nach dem vorliegenden Bebauungs- plan zulässigen Wohnnutzungen auf den mit * * gekennzeichneten Grundstücken sind nur nach Eintrit t des Umstandes der Umsetzung einer abschirmenden Bebau- ung im eingeschränkten Gew erbegebiet zulässig. Die abschirmende Bebauung darf aus höchstens drei Gebäuden beste- hen und muss eine Mindesthöhe von 7,50m sow ie eine Gesamtlänge (alle Ge- bäude zusammen) von mindestens 80m aufw eisen. Zw ischen den Gebäuden darf höchstens eine Lücke von jew eils maxi- mal 7m entstehen. Bis zum Eintrit t des o.g. Umstandes sind ausschließlich Nut- zungen zulässig, die nicht für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen best immt sind. Eine Abw ei- chung der Gebäudeanzahl, der Höhe und der Länge der abschirmenden Bebauung kann dann zugelassen w erden, w enn durch eine fachliche Stellungnahme nachgew iesen w ird, dass die gleiche Ab- schirmw irkung erreicht w ird. 8. Planbereich § 9(7) BauGB Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 8 C) NACHRICHTLICHE ÜBERNAHMEN UND VERMERKE D Kulturdenkmale D) HINWEISE Stellplatzsatzung “Baienfurter Strasse”: Für einen Teilbereich des Plangebietes be- steht eine Satzung über die Stellplatzver- pf lichtung für Wohnungen in der Baienfurter Straße vom 20. Januar 1998. Die Gült igkeit dieser Satzung w ird durch den Bebauungs- plan nicht berührt . Sonstige Planzeichen (keine Festsetzungen) 1925/1 Grundstücksgrenzen mit Grundstücksnum- mer Bestehende Gebäude mit Nummerierung Bestehende Topographie Höhenlinien und -angaben Bodenaushub Unbelastetes Bodenaushubmaterial ist – sow eit möglich - innerhalb des Planungsge- bietes w iederzuverw enden. Wiederverwendung des Oberbodens Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\03_T_Festsetz_Ergänz_07_20121211_GR.doc Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 9 Oberboden der zu überbauenden Flächen ist fachgerecht abzutragen, zw ischenzulagern und nach Abschluss der Baumaßnahme in einer Mindestschichtstärke von 20 cm auf dem übrigen Baugrundstück aufzutragen. Regenwassernutzung Die Nutzung von Dachf lächenw asser für die Gartenbew ässerung w ird empfohlen. Ermittlung Schallwerte Bei der Berechnung der Immissionskont in- gente aus den Emissionskont ingenten sind folgende Vorgaben zu beachten: - Schallabstrahlende Fläche: Grundstücks- f läche einschließlich der privaten Grünf lä- chen - Schallausbreitungsrechnung: DIN ISO 9613-2 mit A-Summenpegeln unter alleini- ger Berücksicht igung der Abstandsdämp- fung - gedachtes, ebenes Gelände, keine Ab- schirmungen auf dem Schallausbreitungs- w eg - Schallquellenhöhe: 2,00 m über dem ge- dachten, ebenen Gelände - maßgebliche Immissionsorte: allgemeines Wohngebiet (Fl.-Nr. 597/1) jew eils 1. Ober- geschoß (relat ive Höhe: 5,60 m über Gelände) Höhensystem Die im Bebauungsplan eingetragenen Höhen beziehen sich auf das ” neue Höhensystem” über Normal-Null (NN) E) ANLAGEN zum Bebauungsplan Begründung in der Fassung vom 03.03.2009 / 27.05.2009 / 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 Anerkannt: Baindt, den. 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Bürgermeister Buemann Aufgestellt : Altshausen, den 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Dipl. Ing. Roland Groß Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\04_Örtl_Bauvorschrift_Ergänz_07_20121211_GR.docx Örtliche Bauvorschriften zum Bebauungsplan ”Mehlisstraße Seite 1 Örtliche Bauvorschriften Zum Bebauungsplan ”Mehlisstrasse” Gemeinde Baindt A) RECHTSGRUNDLAGEN Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) i.d.F. vom 05.03.2010 (BGI. S. 358, ber. 416), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.01.2012. (GBI. S. 55) B) ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN 1. Äußere Gestaltung baulicher Anlagen § 74(1)1 LBO 1.1 Dachform, Dachneigung, Dachgestaltung Siehe Einschriebe im Plan. Die nachfolgenden ört lichen Bauvorschrif ten gelten für die Hauptgebäude. § 74(1)1 LBO SD = Satteldach PD = Pultdach WD = Walmdach DN = Dachneigung 1.2 In den im Plangebiet mit WA und MI gekenn- zeichneten Bereiche sind die Dächer mit Dachsteinen oder Dachziegeln zu belegen. 1.3 Dachaufbauten in Form von Einzelgauben sind mit folgenden Einschränkungen zuläs- sig: Auf einer Dachseite sind nur Gauben gleicher Form möglich, Kombinat ionen sind nicht erlaubt. Der Abstand der Gauben zum Ortgang muss mindestens 2,50 Meter betragen. Dachgauben als zw eite obere Gaubenreihe sind nicht zulässig. E) ANLAGEN zu den örtlichen Bauvorschriften Begründung in der Fassung vom 03.03.2009 / 27.05.2009 / 02.10.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 Anerkannt: Baindt, den 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Bürgermeister Buemann Aufgestellt : Altshausen, den 06.05.2008 / 03.03.2009 / 27.05.2009 zuletzt geändert : 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 zuletzt ergänzt: 05.11.2013 Groß Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 1 Bebauungsplan “Mehlisstraße“ GemeindeBaindt BEGRÜNDUNG 1. ALLGEMEINES 2. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH 3. RÄUMLICHE UND STRUKTURELLE SITUATION 4. BESTEHENDE RECHTSVERHÄLTNISSE 5. ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN UND VORHABEN 6. NOTWENDIGKEIT DER BEBAUUNGSPLANAUFSTELLUNG 7. ZIELE UND ZWECKE DER PLANUNG 8. EIGENTUMSVERHÄLTNISSE 9. ERSCHLIESSUNG 10. BAULICHE NUTZUNGEN 11. GRÜN- UND FREIFLÄCHEN 12. VER- UND ENTSORGUNGSEINRICHTUNGEN 13. AUSWIRKUNGEN 14. UMWELTSCHUTZ, EINGRIFFE IN NATUR UND LANDSCHAFT MIT AUSGLEICHSBILANZIERUNG 15. BETEILIGUNG DER BÜRGER UND TRÄGER ÖFFENTLICHER BELANGE 16. PLANDATEN 17. KOSTENSCHÄTZUNG Begründung der Örtlichen Bauvorschriften: 18. GESTALTERISCHE VORSCHRIFTEN Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 2 1. Allgemeines Die im Bebauungsplan abgegrenzte Fläche ist zu etwa knapp der Hälfte unbebaut. Die Fläche gehört zum auslau- fenden landwirtschaftlichen Betrieb Schachenerstraße 106 und ist zwischenzeitlich von allen Seiten von Bebauung um- rahmt. Im Osten eher Wohnbebauung, im Süden dörfliche Mischnutzung und im Westen und Norden durch gewerbliche Nutzungen. Nachdem diese bisherige landwirtschaftlich ge- nutzte Fläche durch Aufgabe des Betriebes frei wird soll die- ser Bereich nun als vorrangig zu nutzende Innenentwick- lungsfläche städtebaulich neu geordnet und bebaut werden. Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch erlassen. Die Voraussetzungen hierfür liegen im Sinne des § 13a als Innenentwicklungsfläche vor. 2. Räumlicher Geltungsbereich Die Abgrenzung des Geltungsbereichs für den Bebauungs- plan wird wie folgt begrenzt: gemäß Planeintrag Im Westen durch die Mehlisstraße (Parzelle 605 / 2) Im Norden ebenfalls durch die Mehlisstraße(Parzelle 557) Im Osten durch die Baienfurterstraße (Parzelle 602 / 1) Im Süden durch die Schachenerstraße (Parzelle 575) 3. Räumliche und strukturelle Situation Der Planungsbereich umfasst einen größeren Teil der histo- rischen Ortslage von Schachen bzw. der vorhandenen Be- bauung entlang der Baienfurterstraße. Im Westen und Nor- den grenzt der Planungsbereich direkt an bestehende Ge- werbegebiete mit rechtskräftigem Bebauungsplan an. Im Planungsgebiet befindet sich ein gewerblicher Betrieb in di- rektem Umfeld zu bestehenden Wohngebäude. Das Gebiet ist von der Topographie her nahezu eben.Durch das vorhandene Straßennetz ist es schon weitgehend er- schlossen einschließlich desdazugehörigen Ver- und Entsor- gungssystems und bedarf lediglich der Ergänzung. 4. Bestehende Rechts- verhältnisse: Für den Planungsbereich gibt es keinen Bebauungsplan und damit keine rechtskräftige planungsrechtliche Festsetzung. Der Grunderwerb durch die Gemeinde des bisher unbebau- ten Bereiches ist gesichert. 5. Übergeordnete Planun- Der Flächennutzungsplan weist im Geltungsbereich ein Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 3 gen und Vorhaben: Dorfgebiet aus. Der bisher unbebaute Teilbereich ist als Bau- fläche im Zuge der Berichtigung des Flächennutzungs- planes vom 01.12.2010 ausgewiesen. Im Westen schließt sich eine größere gewerbliche Zone an. Im Süden ebenfalls laut Flächennutzungsplan Dorfgebiet. Im Osten sind keine größeren Siedlungserweiterungen eingetragen. 6. Notwendigkeit der Beb.- Plan Aufstellung Der Ortsteil Schachen hat sich im Planungsbereich in den letzten Jahrzehnten vom bäuerlich geprägten weilerhaften Dorf zu einem in Teilen stark gewerblich geprägten Standort entwickelt. Gleichzeitig nimmt das Wohnen im Bereich der Baienfurterstraße und Schachenerstraße einen hohen Stel- lenwert ein. Durch die Aufgabe des landwirtschaftlichen Be- triebes an der Schachenerstraße wird sowohl die Hofstelle wie auch die angrenzenden bisherig landwirtschaftlich ge- nutzten Flächen frei. Im Sinne des sparsamen Umgangs mit Bauland und dem Vorrang der Innenentwicklung soll der Planungsbereich städtebaulich neu geordnet werden. Mit der Neuordnung und Neubebauung soll gleichzeitig eine pla- nungsrechtlich abgesicherte konfliktarme Weiterentwicklung dieses Teilbereichs von Schachen für das Wohnen wie auch die Absicherung der bestehenden gewerblichen Nutzungen durch eine Pufferzone erreicht werden. 7. Ziele und Zwecke der Planung Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes wird die städte- bauliche Gesamtentwicklung des nördlichen Teilbereichs des OrtsteilsSchachen in einem entscheidenden Teilbereich fortge- führt, weiterentwickelt und abgeschlossen. Mit der Neubebau- ung des bisher unbebauten Bereiches wird im Sinne der vor- rangig zu betreibenden Innenentwicklung wertvolles Bauland für die Gemeinde eröffnet unter weitgehender Ausnutzung bereits vorhandener Erschließungsvorleistungen. Die überge- ordnete städtebauliche Zielvorstellung ist die Arrondierung und Weiterentwicklung der vorhandenen überwiegend durch Wohnbebauung gekennzeichneten Bereiche entlang der Bai- enfurter- und Schachenerstraße bei gleichzeitiger Abschir- mung nach Westen weiterzuentwickeln. Aufgrund der punktu- ellen teils intensiven gewerblichen Nutzung entlang der Mehlisstraße ist eine Abpufferung durch eine entsprechende gewerbliche Bebauungsstruktur erforderlich. Hinsichtlich der Art der Bebauung wirddie bestehende Bebau- ung westlich der Baienfurterstraße und nördlich der Schachenerstraße planungsrechtlich gesichert.Weiterhin wird im bereits bebauten Bereich entlang der Schachenerstraße die zukünftige bauliche Struktur für die zu erwartenden Verände- rungen aus dem Strukturwandel (Abriss ehemals landwirt- schaftlicher Hofstellen zugunsten von Neubauten) einschließ- lich der Bebauungsintensität im rückwärtigen Bereich (Bauen in der 2. Reihe) planungsrechtlich geregelt. Mit der Neubebau- ung wird die Körnung der bisherigen Bebauungsstruktur hin- sichtlich Nutzung, Größe und Dichte aufgenommen und wei- tergeführt. Im Nordwesten werden nicht störende gewerbliche Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 4 Bauten als „Pufferzone“ vorgesehen. Diese gewerbliche Übergangszone mit Nutzungseinschrän- kungen trägt dem Ergebnis des Schallgutachtens im Hinblick auf die geplante und bereits bestehende Wohnbebauung Rechnung. Ziel der Planung ist durch die Freigabe der Gebäudestellung und durch die Art der Erschließungsstruktur für möglichst alle Gebäude eine günstige passive Nutzung der Sonnenenergie zu eröffnen. Das Verkehrserschließungskonzept ist lediglich durch eine neue Erschließungsschleife geprägt die jeweils an die Mehlis- straße anschließt und im Westen einen unmittelbaren An- schluss über die Schachenerstraße an das überörtliche Netz ermöglicht. In Nordsüdrichtung wird ein Fußweg zwischen der Mehlisstra- ße und der Schachenerstraße vorgesehen zur bestmöglichen innerörtlichen fußläufigen Vernetzung insgesamt und auch im Hinblick auf die fußläufige Anbindung des vorgesehenen öf- fentlichen Kinderspielplatzes in der Mitte des Planungsberei- ches. 8. Eigentumsverhältnisse: Rund die Hälfte der Fläche des Planungsbereich ist bereits bebaut und in Privatbesitz. Der Erwerb des bisher unbebauten Bereiches durch die Gemeinde ist gesichert. Die eigentums- rechtlichen Voraussetzungen für den geplanten Fußweg sind noch zu schaffen. 9. Erschließung: Der gesamte Planungsbereich ist bereits weitgehend er- schlossen durch das örtliche Straßennetz das den Planungs- bereich von allen vier Seiten bereits umschließt. Über die Schachenerstraße ist eine sehr gute und konfliktarme Anbin- dung an das überörtliche Straßennetz gewährleistet. Die Stra- ßenquerschnitte der Mehlisstraße sind bereits auf die gewerb- lichen Anforderungen ausgelegt und können den zusätzlichen Verkehr für die Neubebauung gut aufnehmen. Die Anbindung der neuen, inneren Erschließungsstraße erfolgt deshalb so- wohl im Westen wie auch im Norden an die Mehlisstraße um auch zusätzliche Verkehrsbelastungen im Bereich der Baien- furter- und Schachenerstraße gering zu halten. 10. Bauliche Nutzungen: Mit der Ausweisung als Allgemeines Wohngebiet in einem großen Teilbereich einschließlich der bereits bebauten Berei- che wird dem bereits in diesem Teilbereich der Baienfurter- straße und Schachenerstraße vorhandenen Gebietscharakter Rechnung getragen. Zum Schutz vorhandener gewerblicher Betriebe an der Schachenerstraße wird ein kleiner Teilbereich als Mischgebiet ausgewiesen. Diese Ausweisung entspricht dem derzeitigen Gebietscharakter und auch dem südlich angrenzenden Dorf- gebiet. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 5 Als Pufferzone zwischen Wohnen und Gewerbe wird im Nord- westen ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) ausgewie- sen. In diesem eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur das Wohnen nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen (hinsichtlich Schallemissionen - Lärm) zulässig. Das Wohnen ist nur im betrieblichen Zusammenhang möglich. Damit wird zum einen ein größtmöglicher Schutz für die westlich und nördlich angrenzenden gewerblichen Nutzungen erreicht durch die klare Einschränkung des Wohnens und gleichzeitig für die im Osten angrenzende Wohnbebauung eine Abstufung der gewerblichen Nutzungen planungsrechtlich gesichert. Als wei- tere Maßnahme zur Entflechtung der gewerblichen Nutzung zum Wohnen hin ist entlang der neuen Wohnerschließungs- straße eine durchgängige Grünfläche als Retentions- und Be- pflanzungsfläche vorgesehen mit Zufahrtsverbot auf den ge- werblichen Bereich. Der öffentliche Kinderspielplatz zum einen zentral angeordnet mit der bestmöglichen Erreichbarkeit für die umliegende Wohnbebauung und dient gleichzeitig als zu- sätzlicher Puffer zu den gewerblichen Nutzungen. Das Nutzungsmaß wird bestimmt durch die maximal bebauba- re Grundfläche, Geschossfläche und durch Baugrenzen sowie die maximale Wand- und Gebäudehöhe. Als für im Allgemeinen Wohngebiet unzulässig erklärte Nut- zungen wie Gartenbaubetriebe, Tankstellen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe werden mit der umgebenden Nut- zungsstruktur und der neu geplanten inneren Wohnbebauung im Hinblick auf eine Störung durch Verkehrsfrequenzen und damit Lärmimmissionen im Allgemeinen Wohngebiet begrün- det. Weiterhin soll eine Durchdringung des Allgemeinen Wohngebietes mit gewerblichen Nutzungen verhindert und zu Gunsten einer Entflechtung gesichert werden. Im ausgewiesenen kleinen Teilbereich des Mischgebietes werden Vergnügungsstätten ausgeschlossen um eine mögli- che punktuelle Verdichtung und Störung im Hinblick auf die Umgebungsbebauung auszuschließen. Im Mischgebiet wird als Grundzug der Planung die Anzahl der Wohnungen in Abhängigkeit der Grundstücksgrösse einge- schränkt um in diesem kleinen Teilbereich eine punktuelle Verdichtung von Wohnnutzung im Hinblick auf mögliche Nut- zungskonflikte mit zulässigen gewerblichen Nutzungen zu ver- hindern. Im eingeschränkten Gewerbegebiet werden definierte Lärm- kontingente festgelegt um dem Schutzbedürfnis der angren- zenden Wohnbebauung Rechnung zu tragen. 11. Grün- und Freiflächen: Das städtebauliche Grundkonzept sieht eine durchgängige grüne Zone aneinander stoßender Privatgärten zwischen vor- handener Bebauung an der Baienfurterstraße und der Neube- bauung im Innenbereich vor um insbesondere für die vorhan- Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 6 dene dortige Bebauung eine gute Belichtungs- und Beson- nungsmöglichkeit zu sichern und im Sinne der Vernetzung von Grünräumen. Zur weiteren Entflechtung von möglicherweise störender Nut- zungen zwischen Mischgebiet und Allgemeinem Wohngebiet wird in einem Teilstück eine private Grünfläche ausgewiesen mit entsprechenden Einschränkungen von baulichen Nutzun- gen. Ebenfalls vernetzt wird der öffentliche Kinderspielplatz mit den Flächen zur Retention / Versickerung der Oberflächenwasser. Damit entstehen insgesamt durchgängige Grünräume sowohl in ökologischer Hinsicht wie auch zur Steigerung der Wohn- qualität. 12. Ver- und Entsor- gungseinrichtungen: Allgemeines: Die Entsorgung des Schmutzwassers für den gesamten Pla- nungsbereich ergibt sich aus dem bereits vorhandenen Kanal- netz der vorhandenen Bebauung und des vorhandenen Stra- ßennetzes. Dieses Netz wird lediglich durch das Kanalnetz für die neu zu bauende innere Wohnerschließungsstraße ergänzt. Abwasserbeseitigung: Die Entsorgung der Oberflächenwasser im Bereich der Neu- bebauung der bisher unbebauten Grundstücke wird im modifi- zierten Trennsystem realisiert. Die anfallenden Regenwässer der befestigten öffentlichen Flä- chen und der privaten Dach- und Hofflächen werden über ein separates Leitungssystem, zwei zentralen Versickerungsbe- cken zugeführt und dort über eine belebte Bodenzone versi- ckert. Der vorhandene Untergrund wurde geologisch beurteilt, und lässt eine Versickerung zu. Von den Becken ist je eine Notüberlaufleitung in den beste- henden Mischwassersammler vorgesehen. Das häusliche Abwasser (Schmutzwasser) wird getrennt ge- sammelt und dem bestehenden Mischwasserkanalnetz zuge- führt. Jedes Grundstück erhält je einen Schmutz- und Regenwas- serkontrollschacht als Anschlussmöglichkeit. Das für die Regenwasserableitung erforderliche Wasser- rechtsverfahren wird im Zuge der Erschließungsplanung ein- geleitet. Im Rahmen der Baumaßnahmen wird der Verteilerschacht (38150-038) in der Schachener Straße, südwestlich von Ge- bäude Schachener Straße 108, so umgebaut, dass der ge- samte Abfluss des Schmutzwassers aus Baindt über die Schachener Straße zum RÜB Schachen geleitet wird. Damit wird der Schmutzwasserkanal DN 700 Richtung Mehlisstraße um 550 l/s entlastet. Der maximale Schmutz- und Regenwas- serabfluss aus dem Baugebiet zum Abwasserkanal DN 700 Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 7 beträgt 28 l/s und ist somit unerheblich. Wasserversorgung: Die Wasser- und Löschwasserversorgung für das Baugebiet ist gesichert. Die Druckhöhe ist ausreichend. Als Versorgungssystem wird, wie weitgehend in Baindt vor- handen, das WN – System gewählt. Die Hausanschlüsse innerhalb des Neubaugebietes werden in die einzelnen Grundstücke hinein verlegt. andere Leitungsträger: Ortsbeleuchtung, Strom, Telefon, Gas, und andere Medien (evtl. Kabelfernsehen / Datenleitungen) werden mit den ent- sprechenden Leitungsträgern abgestimmt und koordiniert. 13. Auswirkungen: Die Ausweisung des überwiegenden Teils des Planungsberei- ches als Allgemeines Wohngebiet trägt dem vorOrt tatsächlich vorhandenen Gebietscharakter Rechnung und entspricht der geplanten städtebaulichen Gesamtzielsetzung. Mit der Aus- weisung eines kleinen Teilbereiches als Mischgebiet und eines Teilbereiches als eingeschränktes Gewerbegebiet wird der bereits vorhandenen Nutzungsstruktur des Gesamtbereiches dieses nördlichen Teils von Schachen Rechnung getragen. Sowohl im Hinblick auf den bestehenden gewerblichen Betrieb im Planungsbereich an der Schachenerstraßewie auch im Hinblick auf die angrenzenden gewerblichen Nutzungen wurde ein Schallgutachten beauftragt. Die Ergebnisse dieses Schall- gutachtens liegen vor und wurden in den Planungsprozess eingearbeitet: "Auf das Planungsgebiet wirken die Geräuschimmissionen des westlich und nördlich angrenzenden Gewerbe- und Mischge- bietes "Baindt-Schachen" und der im Planungsgebiet liegen- den Firma Bentele ein. Dies kann zu Nutzungskonflikten füh- ren. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde dies schalltechnisch untersucht (Gutachten des Büro Sieber, Fas- sung vom 06.03.2012). Es wurde festgestellt, dass die zuläs- sigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet (WA) und für ein Mischgebiet (MI) auf Grund der Lärmimmissionen des bestehenden Gewerbegebietes westlich und nördlich des Planungsgebietes überschritten werden. In Absprache mit dem Landratsamt Ravensburg wurde ein Lärm- schutzkonzept erarbeitet. Das Konzept beinhaltet eine ab- schirmende Bebauung im geplanten eingeschränkten Gewer- begebiet (GEe) sowie innergebäudliche Maßnahmen (Orientie- rung der schutzbedürftigen Räume) im geplanten allgemeinen Wohngebiet (WA) sowie im Mischgebiet (MI). Für die beste- hende Bebauung auf den Fl.-Nrn. 593 und 598 (Baienfurter Straße 10 und 12) wurde festgesetzt, dass in der Ausnahme z.B. wenn eine auf Grund des bestehenden Gebäudegrundris- ses des Gebäudes und des daraus resultierenden Raumzu- Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 8 schnittes eine Orientierung der zum Lüften benötigten Fens- teröffnung nicht möglich ist, können Fensteröffnungen zuge- lassen werden, wenn die betreffenden Räume mit einer aus- reichend dimensionierten schallgedämpften Lüftungsanlage ausgestattet werden. Die zeitliche Abfolge (Lärmbebauung vor Errichtung der Wohnnutzung) wird durch eine "Wenn-Dann- Festsetzung" nach § 9 Abs. 2 BauGB geregelt. Bei der Be- rechnung der Lärmimmissionen der Firma Bentele hat sich gezeigt, dass die zulässigen Immissionsrichtwerte in der be- stehenden bzw. geplanten Umgebungsbebauung der Firma nur eingehalten werden, wenn die lärmintensiven Tätigkeiten (Warmlaufenlassen von Motorsägen und Rasenmäher) im Gebäudeinneren durchgeführt werden. Dies wird durch die Errichtung eines Schallschutzraumes ge- währleistet. Die zeitliche Abfolge wird auch hier mit einer "Wenn-Dann-Festsetzung" nach § 9 Abs. 2 BauGB gewähr- leistet. Durch das geplante eingeschränkte Gewerbegebiet sind Lärmeinwirkungen im nördlich und östlich angrenzenden allgemeinen Wohngebiet zu erwarten. Zur Konfliktlösung wird die Festsetzung von Emissionskontingenten gemäß DIN 45691 (Geräuschkontingentierung) vorgeschlagen. Bei der Festlegung von Emissionskontingenten nach DIN 45691 wird jedem Quadratmeter Grundstücksfläche eine bestimmte Ge- räusch-Emission zugeordnet, so dass die Immissionsrichtwer- te der TA Lärm (1998) in der Umgebung des Planbereiches eingehalten werden. Das bestehende Gewerbegebiet geht bei der Berechnung der Emissionskontingente als Vorbelastung mit ein. Eventuelle Hindernisse wie Häuser, Hallen oder Bö- schungen zwischen der Schallquelle und dem Immissionsort (Zusatzdämpfung) werden bei der Berechnung der Schallaus- breitung nicht berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt unter alleiniger Berücksichtigung des Abstandsmaßes nach DIN ISO 9613-2 (Schallausbreitung im Freien). Die Einhaltung der Emissionskontingente wird im Einzelfall im Rahmen des bau- rechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. bei der Planung eines Vorhabens, das vom Genehmigungsverfahren freige- stellt ist, durch Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung durch ein entsprechend qualifiziertes Büro nachzuweisen sein. Dabei wird die oben beschriebene Zusatzdämpfung berück- sichtigt. Das ermöglicht dem Betreiber, durch variable Maß- nahmen und konkrete Betriebsgestaltung (z.B. Lage, Orientie- rung, Anzahl und Größe von Gebäudeöffnungen) die Emissio- nen so zu steuern, dass der zulässige Immissionsanteil an der schutzbedürftigen Umgebungsbebauung eingehalten wird." Auf die Ergebnisse des Schallgutachtens vom Büro Sieber, Fassung vom 02.02.2010, ergänzt in Fassung vom 06.03.2012, wird im Einzelnen verwiesen. Hinsichtlich der Bauteile der Aussenflächen der Gebäude wird von der Festsetzung von Schalldämmmaßen abgesehen da die Einhaltung des geforderten Innenpegels von 25 dB(A) be- reits bei einfachster Ausführung der Außenbauteile (z.B. Mau- erwerk mit einer Dicke von 11,5cm, Fenster mit Einfachvergla- sung) sichergestellt ist. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 9 14. Umweltschutz, Eingrif- fe in Natur und Land- schaft mit Ausgleichs- bilanzierung: Da der Planungsbereich als Innenentwicklung zu bewerten ist kommt § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Anwendung, demzu- folge gelten Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebau- ungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zuläs- sig. Auf einen umfassenden Umweltbericht und eine Eingriffsaus- gleichsabarbeitung wird deshalb verzichtet. Um die Beachtung der Belange des Naturschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu prüfen und ggf. sicherzustellen, wurden die Auswirkungen der Überplanung untersucht und im Verfah- ren dargestellt, insbesondere die Auswirkung durch die entfal- lende landwirtschaftliche Nutzfläche bzw. Reststreuobstbe- stand. (Siehe hierzu Naturschutzfachlicher Beitrag vom 15.02.2008, ergänzt am 25.02.2008 von Dipl.-Ing. B. Groß- Aurbacher, 88518 Herbertingen). Das Büro UWA hat bei zwei Begehungen die potentielle Eig- nung des Gebietes für die genannten Vogelarten geprüft. Jah- reszeitlich bedingt waren keine Brutbestände feststellbar. Auf- grund des dreischnittigen Grünlandes ist die Fläche für den Wiedehopf und für Bodenbrüter wie z.B. Wiesenpieper und Feldlerche ungeeignet. Die weitere Bewertung ergab keine Hinweise auf Brutvorkommen oder Nutzung der Fläche als Nahrungshabitat. Die Untersuchung ergab damit keinen naturschutzrelevanten Tatbestand, der einer Umsetzung der Planung entgegensteht. 15. Beteiligung der Bürger und Träger öffentli- cher Belange: Sowohl die Bürger wie auch die Träger Öffentlicher Belange wurden entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen ange- hört. Die Ergebnisse dieser Verfahrensschritte wurden in die Begründung und den Bebauungsplaneingearbeitet. 16. Plandaten: Das Verfahrensgebiet umfasst ca. 3,7 ha 17. Kosten: Ein Teilbereich der Planungsfläche (bisher unbebaute Berei- che) wird durch die Gemeinde erworben. Die Erwerbskosten sind im Haushalt der Gemeinde finanzier- bar. Die anfallenden Kosten für die Erschließung sind ebenfalls im Haushaltsplan der GemeindeBaindt berücksichtigt. Z:\Planung\P34_Baindt\P34-1 BPL_Mehlisstraße\Textl_Festsetz\Neu_2008\05_ergänzungsverfahren\x_20131105_Ergänzverfahren_GR_Satzung\02_Begründ_Ergänz_07_20121211_GR.docx Begründung zum Bebauungsplan und den Örtlichen Bauvorschriften „Mehlisstraße“ Seite 10 Begründung der Örtlichen Bauvorschriften: 18. Gestalterische Vor- schriften: Gestalterische Vorschriften, festgesetzt als Örtliche Bauvor- schriften, werden mit dem Ziel der Weiterführung und Erhal- tung des Ortsbildes, der Einfügung in die heterogene Bau- struktur und der Notwendigkeit der Integration dieses Teilbe- reiches in die vorhandene Umgebungsbebauung begründet und festgesetzt. Gleichzeitig werden die Örtlichen Bauvorschriften im Hinblick auf die bereits bestehenden sehr unterschiedlichen Baustruk- turen auf das Notwendigste beschränkt. Die Festsetzungen für die Dachform, Dachneigung und Dach- gestaltung sind begründet im Hinblick auf die Weiterführung der gewachsenen dörflichen Bebauungsstruktur mit dem Grundsatz überwiegend geneigter Dächer und dem Satteldach als Hauptdachform. Die Mindestdachneigung von 25° mit Aus- nahme des gewerblichen Bereiches wird begründet mit der Zielsetzung einer einheitlichen, dörflichen Dachlandschaft mit Eindeckung der Dachflächen mit Dachsteinen oder Dachzie- geln. Für die gewerblichen Bauten im eingeschränkten Gewerbege- biet sind großzügigere Festsetzungen festgesetzt und Pultdä- cher zugelassen um den spezifischen Anforderungen des ge- werblichen Bauens Rechnung zu tragen. Die Festsetzungen zu Dachaufbauten wurden auf ein Min- destmaß reduziert. Mit diesen Festsetzungen soll sicherge- stellt werden, dass das geneigte Dach als Satteldach und Walmdach in seiner Grundform erhalten bleibt und gleichzeitig hochwertige Dachgeschossausbauten ermöglicht werden. Anerkannt: Aufgestellt: Baindt, den 03.03.2009 / 27.05.2009 Altshausen, den 03.03.2009 / 27.05.2009 02.10.2009 02.10.2009 zuletzt geändert 02.02.2010 zuletzt geändert 02.02.2010 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 ergänzt: 06.03.2012 / 11.12.2012 ........................................................ ................................................... Bürgermeister Buemann Roland Groß[mehr]

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              Zuletzt geändert: 16.03.2020
              Schützengilde Baindt e.V.

              Die Schützengilde Baindt wurde 1925 von schießsportbegeisterten Bürgern der Gemeinde gegründet. Während der Kriegs- und Nachkriegsjahre war das Sportschießen unterbrochen bzw. verboten worden. Am 2. Juli 1966 kam es zur Wiedergründung des Schützenvereins. Seit der Wiedergründung hat die Schützengilde Schritt für Schritt drei Kellerräume der Schule zum Schützenhaus ausgebaut (Eingang neben dem Kindergarten). Seit 1989 gibt es zusätzlich eine Böllergruppe. Sie hat sich die Pflege des traditionellen und brauchtumsgerechten Böllerschießens zur Aufgabe gemacht. Auch im Gemeindeleben sind wir aktiv und bieten verschiedene Aktivitäten an, sei es das Ferienprogramm für unsere jungen Gemeindemitglieder oder Veranstaltungen wie das jährliche Osterschiessen, oder das Böllerschießen an Silvester. Auch sportlich sind wir erfolgreich - aus unseren Reihen gingen schon mehrere Kreis-Bezirks- und Deutsche Meister hervor. Aktuell bieten wir folgende Disziplinen an: • 10 Meter Luftgewehr • 10 Meter Luftpistole • Armbrust • Laufende Scheibe • Duellanlage für Luftpistolen • 5-schüssige Luftpistole • Blasrohrschießen Unsere Schießanlage und das Vereinsheim sind Mittwochs von 19.00 - 22.00 Uhr geöffnet. Du bist schießinteressiert, oder möchtest dich über das Schießen informieren? Komm einfach während den Öffnungszeiten vorbei - wir freuen uns auf Dich![mehr]

              Zuletzt geändert: 29.09.2023
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              Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt zum 01.01.2019 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 1 »Ich ging soeben unsere Bücher durch, und bei der Leichtigkeit, wie sich der Zustand unseres Vermögens übersehen lässt, bewundere ich aufs Neue die großen Vorteile, welche die doppelte Buchhaltung dem Kaufmann gewährt. Es ist eine der schönsten Erfindungen des menschlichen Geistes, und ein jeder guter Haushalt sollte sie in seiner Wirtschaft einführen. Die Ordnung und Leichtigkeit, alles vor sich zu haben, vermehrt die Lust zu sparen und zu erwerben, und wie ein Mensch, der übel haushält, sich in der Dunkelheit am besten befindet und die Summen nicht gerne zusammen rechnen mag, die er alle schuldig ist, so wird dagegen einem guten Kaufmann nichts angenehmer, als wenn er sich alle Tage das Fazit seines wachsenden Glücks ziehen kann.« Johann Wolfgang von Goethe, 1797, aus »Wilhelm Meisters theatralische Sendung« (bzw. später, in gekürzter Auflage »Wilhelm Meisters Lehrjahre«) Wolfgang von Goethe, 1797, aus »Wilhelm Meisters theatralische Sendung« (bzw. später, in gekürzter Auflage »Wilhelm Meisters Lehrjahre«) Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 2 Vorwort der Bürgermeisterin Das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen (NKHR) wird in der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015, in der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 11. Dezember 2009, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 29. April 2016 und in der Gemeindekassenverordnung (GemKVO) vom 11. Dezember 2009, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Dezember 2015 geregelt. Die Bestimmungen des NKHR sind von den Gemeinden spätestens im Jahr 2020 umzusetzen. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat beschlossen das NKHR zum 01.01.2019 einzuführen. Somit ist der Stichtag der Eröffnungsbilanz der 01.01.2019. Das NKHR orientiert sich am doppelten Buchhaltungssystem, welches im Handelsrecht angewandt wird. Es bildet sowohl die periodengerechte Darstellung von Erträgen und Aufwendungen, als auch Vermögen und Schulden ab. Somit soll eine größere Transparenz im kommunalen Finanzwesen geschaffen und weitergehend dem Gedanken der intergenerativen Gerechtigkeit entsprochen werden. Die Eröffnungsbilanz gliedert sich entsprechend den Vorgaben des § 52 der GemHVO. Dazu ist ergänzend gemäß § 53 GemHVO ein Anhang beizufügen, in dem insbesondere die gewählten Ansatz- und Bewertungsmethoden, sowie Abweichungen von genannten Methoden beschrieben werden. Ergänzt werden außerdem, der auf die Gemeinde entfallende Anteil, an den beim kommunalen Versorgungsverband gebildeten Pensionsrückstellungen, die Entwicklungen der Liquidität, übertragene Ermächtigungen und Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre gemäß §42 GemHVO. ________________________ Simone Rürup, Bürgermeisterin Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 3 Inhaltsverzeichnis Kapitel Seite I. Inhaltsverzeichnis 5 II. Einleitung 7 III. Grundlagen, Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte 8 IV. Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 10 V. Erläuterungen zur Aktivseite 13 VI. Erläuterungen zur Passivseite 22 VII. Rückstellungen 26 VIII. Vermögensübersicht 27 IX. Schuldenübersicht 28 X. Beteiligungen 29 XI. Bürgschaften, Gewährleistungen, eingegangene Verpflichtungen 31 XII. Organe der Gemeinde Baindt 32 XIII. Feststellung der Eröffnungsbilanz 33 XIV. Abkürzungsverzeichnis 34 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 4 Einleitung Im Jahr 2009 wurden die Reform des Gemeindehaushaltsrechts und damit die Umstellung des Rechnungswesens der kommunalen Haushalte beschlossen. Die Gemeinden und Städte in Baden-Württemberg wurden zunächst verpflichtet zum Jahr 2016 die Umstellung durchzuführen. Der Landtag hat am 11.04.2013 das Gesetz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts geändert und die Pflicht zur Umstellung bis zum Jahr 2020 verlängert. Die Gemeinde Baindt hat die Umstellung vom kameralen Haushaltsrecht zur kommunalen Doppik zum 01.01.2019 vollzogen. Neben dieser technischen Umstellung des Rechnungswesens ist die Vermögensbewertung Hauptbestandteil und wesentliche Voraussetzung des Umstellungsprozesses. Zum Stichtag 01.01.2019 waren das gesamte Vermögen und die gesamten Verbindlichkeiten zu bewerten und die Eröffnungsbilanz aufzustellen. Die Vermögensbewertung hat Auswirkungen auf die künftigen Haushaltspläne und Jahresabschlüsse. Zum einen auf der Aufwandsseite über die Abschreibungen auf das Anlagevermögen, zum anderen auf der Ertragsseite über die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten. Vor Feststellung der Eröffnungsbilanz durch den Gemeinderat war zunächst die letzte kamerale Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2018 aufzustellen und zu beschließen. Die Beschlussfassung erfolgte für den Jahresabschluss 2018 im Gemeinderat am 02.07.2019. Die Eröffnungsbilanz wird in der Sitzung des Gemeinderats am 03.03.2020 zur Beschlussfassung vorgelegt. Der aufwendige und arbeitsreiche Umstellungsprozess wäre ohne die zusätzliche Mithilfe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kämmerei mit Recherche- und Korrekturarbeiten auch in der Freizeit nicht möglich gewesen. Die Gemeinde Baindt wurde über Workshops in der Gruppe Ravensburg von der Firma Schuellermann Consulting GmbH betreut. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 5 Grundlagen, Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte Grundlage für die Erstellung der Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt sind die Vorschriften der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000, geändert durch das Gesetz vom 16. April 2013 sowie der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 11. Dezember 2009, geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. April 2013. Die vorliegende Eröffnungsbilanz stellt den Stand des Vermögens und der Schulden der Gemeinde Baindt zum 01.01.2019 dar und ist nach den Vorgaben des § 52 GemHVO gegliedert. Zur Erleichterung der erstmaligen Erfassung und Bewertung des Vermögens gibt es nach §62 GemHVO Vereinfachungsregelungen. Diese lauten: Vermögensgegenstände dürfen auch mit Werten angesetzt werden, die vor dem Stichtag 01.01.2019 in Anlagennachweisen und in der Vermögensrechnung nachgewiesen sind. Bei beweglichen und immateriellen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung länger als sechs Jahre vor dem 01.01.2019 zurückliegt, kann von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Bilanz abgesehen werden. Für Vermögensgegenstände, die mehr als sechs Jahre vor dem 01.01.2019, also vor dem 01.01.2013 angeschafft oder hergestellt wurden, können den Preisverhältnissen zum Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden, vermindert um Abschreibungen nach § 46 GemHVO. Dabei können fiktive Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkte auf der Basis des aktuellen Zustands des Vermögensgegenstands und der danach geschätzten Restnutzungsdauer angesetzt werden. Für Vermögensgegenstände, die vor dem 31. Dezember 1974 angeschafft oder hergestellt worden sind, können abweichend von Absatz 1 und 2 den Preisverhältnissen zum Januar 1974 entsprechende Erfahrungswerte angesetzt werden, vermindert um Abschreibungen nach § 46 GemHVO. Bei Grundstücken, insbesondere bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken, Grünflächen und Straßengrundstücken können örtliche Durchschnittswerte angesetzt werden. Außer bei Grünflächen und Straßengrundstücken können für den Wert von Grund und Boden von Grundstücken, die dauerhaft einer öffentlichen Zweckbestimmung dienen, vom Wert von Grund und Boden umliegender Grundstücke Abschläge bis zur Hälfte des Werts vorgenommen werden. Bei der Bewertung von Straßen können die Erfahrungswerte für die einzelnen Straßenarten auf der Grundlage örtlicher Durchschnittswerte ermittelt werden oder Pauschalwerte nach bekanntgemachten Bewertungsvorgaben je Straßenart angesetzt werden. Bei Waldflächen können für den Aufwuchs zwischen 7.200 EUR und 8.200 EUR je Hektar und für die Grundstücksfläche 2.600 EUR je Hektar angesetzt werden. Für Sonderposten für erhaltene Investitionszuweisungen und -beiträge nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 GemHVO gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Bei Bewertung von Vermögensgegenständen nach Erfahrungs- oder Pauschalwerten sollen die korrespondierenden Sonderposten ebenfalls nach Erfahrungs- oder Pauschalwerten ermittelt werden. Auf den Ansatz geleisteter Investitionszuschüsse nach § 52 Abs. 3 Nr. 2.2 GemHVO in der Eröffnungsbilanz kann verzichtet werden; soweit ein Ansatz erfolgt, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 6 Soweit die Vereinfachungsregeln angewendet wurden, ist dies bei der jeweiligen Bilanzposition in den Erläuterungen zur Aktivseite und zur Passivseite in den Kapiteln V. Erläuterungen zur Aktivseite und VI. Erläuterungen zur Passivseite aufgeführt. In diesen Kapiteln ergänzen die Bewertungsgrundlagen zur besseren Klarheit die einzelnen Bilanzpositionen. Für die Eröffnungsbilanz gelten die Regelungen, die auch für den Jahresabschluss gelten. Deshalb sind die für den Jahresabschluss geltenden Regelungen zum Anhang gemäß § 53 GemHVO anzuwenden. Ergänzt wird die Eröffnungsbilanz durch eine Übersicht über den Stand der Rückstellungen, eine Vermögensübersicht, eine Schuldenübersicht, eine Beteiligungsübersicht und eine Übersicht über die gewährten Bürgschaften sowie Sonstige Angaben. Die Bilanzpositionen sind gemäß § 40 Abs. 1 GemHVO vollständig ausgewiesen und aufgegliedert. Das Verrechnungsverbot des § 40 Abs. 2 GemHVO, der Grundsatz der Einzelbewertung gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 GemHVO, sowie die wirklichkeitsgetreue Bewertung aller Vermögensgegenstände und Schulden gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 GemHVO sind beachtet worden. Die Bewertung der Bilanzpositionen entspricht den verbindlichen Bewertungsvorschriften der GemHVO sowie den Vorgaben des „Leitfaden zur Bilanzierung nach den Grundlagen des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens (NKHR) in Baden-Württemberg“. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und der Grundsatz der Wesentlichkeit sind berücksichtigt. Weitergehende erhebliche Risiken am Bilanzstichtag, die in die Bilanz hätten aufgenommen werden müssen, sind bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nicht bekannt geworden. Die Bilanz wird gemäß den Vorgaben des § 52 GemHVO dargestellt. Gemäß § 47 Abs. 5 GemHVO müssen Posten der Bilanz, die keinen Betrag ausweisen, nicht aufgeführt werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde. Zur Eröffnungsbilanz sind keine Vorjahreswerte vorhanden, so dass diese Vorschrift zwar nicht anzuwenden ist, einige Bilanzpositionen sind jedoch dargestellt, da hierzu in den Erläuterungen Aussagen getroffen werden. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 7 Aktiva in EUR Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 1. Vermögen 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 5.741,00 1.2 Sachvermögen 27.245.255,33 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 6.059.785,29 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 8.951.223,13 1.2.3 Infrastrukturvermögen und grundstücksgleiche Rechte 10.161.988,74 1.2.4 Bauten auf fremden Grundstücken 0,00 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 8.651,52 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 694.147,00 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 154.409,00 1.2.8 Vorräte 0,00 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 1.215.050,65 1.3 Finanzvermögen 12.632.573,42 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen 172.105,52 1.3.3 Sondervermögen 615.505,08 1.3.4 Ausleihungen 2.790.562,50 1.3.5 Wertpapiere 0,00 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen 79.765,17 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen 171.452,11 1.3.8 Liquide Mittel 8.803.183,04 2. Abgrenzungsposten 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse 142.408,00 3. Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 0 Summe Aktiva 40.025.977,75 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 8 1. Eigenkapital 37.651.266,99 1.1 Basiskapital 31.680.880,99 1.2 Rücklagen 0,00 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 0,00 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,00 1.2.3 Zweckgebundene Rücklagen 0,00 1.3 Fehlbeträge 0,00 1.3.1 Fehlbeträge aus Vorjahren 0,00 1.3.2 Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch Entnahme aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist 0,00 2. Sonderposten 5.970.386,00 2.1 für Investitionen 1.916.700,00 2.2 für Investitionsbeiträge 4.053.011,00 2.3 für Sonstiges 675,00 3. Rückstellungen 50.000,00 3.1 Lohn- und Gehaltsrückstellungen 0,00 3.4 Gebührenüberschussrückstellungen 0,00 3.6 3.7 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen Sonstige Rückstellungen 25.000,00 25.000,00 4. Verbindlichkeiten 1.826.433,86 4.1 Anleihen 0,00 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen 459.395,29 4.3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirt- schaftlich gleich kommen 900.000,00 4.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leis- tungen 416.979,90 4.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 15.109,48 4.6 Sonstige Verbindlichkeiten 34.949,19 5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten 498.276,90 Summe Passiva 40.025.977,75 Passiva in EUR Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 9 Erläuterungen zur Aktivseite 1. Vermögen 40.025.977,75 EUR 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 5.741,00 EUR Nach § 62 Abs. 1 Satz 4 GemHVO wird bei immateriellen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung länger als sechs Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz zurückliegt und deren Anschaffungswert im hoheitlichen Bereich 800 EUR netto und im Bereich der Betriebe gewerblicher Art die nach geltendem Steuerrecht maßgebliche Wertgrenze (zum 01.01.2019: 800 EUR netto) nicht überschreitet, von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Bilanz abgesehen. Lizenzen und Software werden bei Standardanwendungen mit einer Nutzungsdauer von vier Jahren angesetzt. Bei Spezialanwendungen findet eine Nutzungsdauer von sieben Jahren Anwendung. Die Festsetzung der Nutzungsdauer bei sonstigen immateriellen Vermögens- gegenständen erfolgt einzelfallbezogen. Maximal werden zehn Jahre angesetzt. 1.2 Sachvermögen 27.245.255,33 EUR 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 6.059.785,29 EUR Grund und Boden bei Grünflächen 2.768.810,45 EUR Aufwuchs, Aufbauten und Ausstattung bei Grünflächen 0,00 EUR Ackerland 0,00 EUR Grund und Boden bei Wald, Forsten 3.934,32 EUR Aufwuchs bei Wald, Forsten 11.652,00 EUR Sonstige unbebaute Grundstücke 3.275.388,52 EUR Für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2018 sind alle erworbenen Grundstücke zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten bewertet. In allen anderen Fällen gilt Folgendes: - Für die Bewertung der bebaubaren Grundstücke (Bauland) werden die Anschaffungs- und Herstellungskosten herangezogen. Liegen diese nicht vor, erfolgt die Bewertung anhand von Bodenrichtwerten zum Anschaffungsjahr. - Bei untergeordneten Grundstücken im Sinne des § 62 Abs. 4 GemHVO (insbesondere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke und Grünflächen) wird je nach Nutzungsart ein aktueller örtlicher Durchschnittswert oder der Bodenrichtwert landwirtschaftlich genutzter Flächen angesetzt. Es erfolgt keine Rückindizierung. Abweichend von Satz 1 gilt die 6- Jahres-Regelung hier nicht. Die aktuellen örtlichen Durchschnittswerte lauten: Nutzungsart laut ALB aktueller örtlicher Durchschnittswert pro qm in EUR Ackerland 4,25 Bach, Fluss 1,00 Graben 4,25 Grünanlage 4,25 Grünland 4,25 Platz 4,25 Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche 4,25 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 10 Nutzungsart laut ALB aktueller örtlicher Durchschnittswert pro qm in EUR Straße Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Flächen 4,25 Teich/See 4,25 Unland / Brachland 4,25 Weg 4,25 - Für den Aufwuchs von Grünanlagen werden die Kategorien und Pauschalsätze des Bilanzierungsleitfadens angesetzt. Diese gelten für das Jahr 1996 und müssen indiziert werden. Kategorie EUR/qm Kategorie 1 Aufwendige Grünanlage, hochwertige Einbauten und Wegeanlagen 59,00 Kategorie 2 vielfältiger, teilweise aufwendiger Bewuchs, wenige Einbauten 14,50 Kategorie 3 einfache Pflanzungen, wenige/einfache Einbauten 3,50 Kategorie 4 Keinerlei Aufbauten, lediglich Begrünung und Baumbestand 1,00 - Wald, Forsten Nach § 62 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 GemHVO werden für die Grundstücksflächen 2.600 EUR je Hektar und damit 0,26 EUR/qm angesetzt. Für die Bewertung des Waldbodens sind Werte anzusetzen, die im normalen Grundstücksverkehr zwischen Waldbewirtschaftern zu erzielen wären. Diese Werte sollten dann durch die Bewirtschaftung des Waldes eine, wenn auch vergleichsweise geringe Verzinsung des eingesetzten Kapitales ermöglichen. Nach § 62 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 GemHVO werden für den Aufwuchs 0,72 EUR/qm berechnet. Die Gemeinde verfügt lediglich über ein zusammenhängendes Areal, das man als bedingt forstwirtschaftliche Fläche nutzen kann. Dabei handelt es sich um die FlSt. 917 und 927. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 11 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 8.951.223,13 EUR Grund und Boden bei Wohnbauten 0,00 EUR Gebäude, Aufbauten, Betriebsvorrichtungen bei Wohnbauten 0,00 EUR Grund und Boden bei sozialen Einrichtungen 494.772,04 EUR Gebäude, Aufbauten, Betriebsvorrichtungen bei sozialen Einrichtungen 1.010.913,00 EUR Grund und Boden mit Schulen 451.872,54 EUR Gebäude, Aufbauten, Betriebsvorrichtungen bei Schulen 2.391.927,00 EUR Grund und Boden mit Kultur-, Sport-, Freizeit- und Gartenan- lagen 256.415,25 EUR Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Kultur-, Sport-, Freizeit- und Gartenanlagen 2.395.140,00 EUR Grund und Boden mit sonstigen Dienst-, Geschäfts- und an- deren Betriebsgebäuden 232.207,30 EUR Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei sonsti- gen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden 1.717.976,00 EUR - Sportanlagen Sportanlagen oder Teile davon, die ab 2013 neu angeschafft oder hergestellt werden, werden jährlich mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Anlagenbuchhaltung aufgenommen. Bei Anschaffungen oder Herstellungen vor diesem Zeitraum sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu recherchieren. Können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden, so Anschaffungs- oder Herstellungskosten wurden mit pauschalen Aufbauwerten ermittelt und abgeschrieben. Der Sportplatz und die Flutlichtanlage sind aufgrund des Alters mit einem Restbuchwert übernommen worden. - Selbstständige Spielplätze Die Bewertung der Grundstücke erfolgt analog der Sportanlagen mit dem örtlichen Durchschnittswert für Sportflächen zum Bewertungszeitpunkt. Für den Aufwuchs, Einbauten und Ausstattung wird der Pauschalsatz des Bilanzierungsleitfadens in Höhe von 51,00 EUR/qm angesetzt. Dieser gilt für das Jahr 1996 und muss indiziert werden. - Abweichende Nutzungsarten im GIS Ist eine von den Angaben im GIS abweichende Nutzungsart eines Grundstücks bekannt, ist der Bewertung die tatsächliche Nutzungsart zu Grunde zu legen. 1.2.3 Infrastrukturvermögen 10.161.988,74 EUR Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 2.156.750,82 EUR Brücken und Tunnel und ingenieurbauliche Anlagen 444.435,00 EUR Anlagen zur Abwasserableitung – im EB Abwasserbes. 0,00 EUR Anlagen zur Abwasserreinigung – im EB Abwasserbes. 0,00 EUR Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen Nahwärme- und Breitbandleitungen Wasserbauliche Anlagen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen 6.142.365,00 EUR 858.940,00 EUR 0,00 EUR 409.446,92 EUR Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens 150.051,00 EUR (Stützmauern, Treppen, Mauern) - Straßengrundstücke Die Bewertung der Grundstücke erfolgt nach § 62 Abs. 4 GemHVO mit dem Bodenrichtwert landwirtschaftlich genutzter Flächen zum Bewertungszeitpunkt (4,25 € pro m²). Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 12 - Straßenkörper Bei der Gemeinde Baindt wurden folgende vier Straßenarten festgelegt. Zur Bewertung werden die empfohlenen Pauschalsätze, die sich auf das Jahr 2010 beziehen, angesetzt und indiziert, wenn keine Anschaffungs- und Herstellungskosten ermittelt werden konnten: Straßenart Nutzungsdauer Nutzungsdauer lt. Leitfaden festgelegt Straßenart 2 Hauptverkehrsstraßen, Industriestraßen, Str. im Gewerbegebiet 30-50 40 Straßenart 4 Anliegerstraßen, befahrbare Wohnwege, Fußgängerzonen, asphaltierte/ betonierte Feldwege 30-50 40 Straßenart 5 nicht asphaltierte/ betonierte Wege 15-30 20 - Straßenzubehör Hochwertiges Straßenzubehör, wie z.B. die Beleuchtung, wird separat bilanziert. - Bauwerke Sind Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand ermittelbar, werden die empfohlenen Pauschalsätze, die sich auf das Jahr 1996beziehen, angesetzt und indiziert. Dabei hat sich die Gemeinde Baindt an dem Bilanzierungsleitfaden orientiert und mit dem dafür zuständigen Fachamt die Werte weiterentwickelt. Es gelten aktuell für die Bauwerke folgende Werte: Vermögensgegenstand Nutzungsdauer Nutzungsdauer (für Baindt festgelegt) Brücken und Unterführungen 80 – 100 Jahre 80 Jahre Brücken in überwiegender Holzbauweise 30 – 40 Jahre n.V. Lärmschutzwände (je nach Material und Lage unterschiedlich einschätzen) 30 – 50 Jahre In Baindt - keine eigenen vorhanden Lärmschutzwälle Keine Abschreibung, da keine Abnutzung Bei der Rückindizierung der Bauwerke werden die Herstellungsjahre, die vor 1968 sind, auf das Jahr 1974 korrigiert, da der Baupreiskostenindex des Statistischen Landesamtes nur bis zum Jahr 1968 zurück reicht. - Erneuerungen Straßenbelag Vollausbau: Abgang der RBW und Zugang mit neuen AHK (ND wie Neubau entsprechend Straßenklasse) Fahrbahnerneuerung (Auswechslung von mehr als zwei Schichten): Teilabgang über 50% des RBW, Zugang mit neuen AHK und Verlängerung der ND (Rest-ND/2 + neue ND) Deckenerneuerung oder Instandhaltungsmaßnahmen: nur Deckschicht, Erhaltungsaufwand, nicht investiv zu behandeln Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 13 - Hochwertiges Straßenzubehör Straßenzubehör ND in Jahre Beleuchtung 20 Signalanlagen 15 Wegweisungen 15-20 1.2.4 Bauten auf fremden Grundstücken 0,00 EUR Die Gemeinde Baindt hat keine eigene Bauten auf fremden Grund. 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 8.651,52 EUR Kunstgegenstände 8.650,52 EUR Baudenkmäler Erinnerungswert 1,00 EUR Sonstige Kulturdenkmäler 0,00 EUR Die folgenden Ausführungen gelten sowohl für bewegliche und unbewegliche Kunstgegen- stände als auch für das Archivgut. Die Vereinfachungsregel des § 62 Abs. 1 Satz 4 GemHVO, wonach bewegliche und immaterielle Vermögensgegenstände, die älter als sechs Jahre sind, nicht in die Eröffnungsbilanz aufgenommen werden müssen, gelten nicht für bewegliche Kunstwerke, jedoch für Archivgut. Kunstgegenstände unterliegen im Regelfall keiner gewöhnlichen Wertminderung und werden daher nicht abgeschrieben. Kunst am Bau ist mit dem Vermögensgegenstand (bspw. Gebäude) zu aktivieren und abzuschreiben. 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 694.147,00 EUR Fahrzeuge 344.255,50 EUR Maschinen 61.526,50 EUR Technische Anlagen 288.365,00 EUR Nach § 38 Abs. 4 GemHVO kann der Bürgermeister für bewegliche Vermögensgegenstände des Sachvermögens bis zu einem Wert von 800 EUR ohne Umsatzsteuer Befreiungen von § 37 Abs. 1 Sätze 1 und 3 GemHVO (Inventarisierungs-/Aktivierungspflicht) vorsehen. Für die Gemeinde Baindt wird für den hoheitlichen Bereich eine Wertgrenze von 800 EUR ohne Umsatzsteuer festgelegt. Für den Bereich der Betriebe gewerblicher Art sind unabhängig von der Bilanzierung nach Haushaltsrecht für Zwecke der Steuererklärung die Vorschriften des Steuerrechts zu beachten. Aufgrund dessen wird bei diesen die Wertgrenze entsprechend von § 6 EStG (zum 01.01.2019: 800 EUR ohne USt) festgelegt. Alle Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten darüber liegen, sind in die Anlagenbuchhaltung aufzunehmen. Bei beweglichen Vermögensgegenständen, deren Anschaffung oder Herstellung länger als sechs Jahre vor dem Stichtag für die Eröffnungsbilanz (01.01.2019) zurückliegt und/oder die die Wertgrenze von 800 EUR netto nicht überschreiten, wird von einer Inventarisierung und Aufnahme in die Bilanz abgesehen. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 14 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 154.409,00 EUR Betriebsvorrichtung 10.514,00 EUR Betriebs- und Geschäftsausstattung 143.895,00 EUR Die Betriebs- und Geschäftsausstattungen wurden aus den bestehenden Anlagennachweise fortgeschrieben und seit 2013 auch mit Ist-Kosten erfasst. Diese Werte wurden übernommen soweit bei beweglichen Vermögensgegenständen die unter Bilanzposition 1.2.6 genannten Kriterien der Wertgrenze und des Anschaffungsjahres vorliegen. 1.2.8 Vorräte 0,00 EUR Entsprechend dem Grundsatz der Wesentlichkeit werden bei der Gemeinde Baindt die Wesentlichkeitsgrenze für die Abgrenzung als Vorräte im Rahmen der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse auf 10.000,00 EUR je Lager beziffert. Heizöl wird nur in einer Obdachlosenwohnung vorgehalten. Der Streusalzbestand und minimale Betriebsstoffe sind in geringer Größenordnung vorhanden. Der Gemeinderat hat am 04.07.2019 den Wesentlichkeitsgrenzen wie folgt, zugestimmt. a) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP): 3.000 EUR b) Passive Rechnungsabgrenzungsposten (PRAP) 3.000 EUR c) Bewegliche und immaterielle Vermögensgegenstände außerhalb des Zeitraums von sechs Jahren vor Eröffnungsbilanzstichtag 10.000 EUR d) Vorratsvermögen/Lagerbestände 10.000 EUR 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 1.215.049,35 EUR Die Aufwendungen für einen Vermögensgegenstand, der noch nicht fertig gestellt worden ist, werden auf das Konto „Anlagen im Bau“ gebucht und erscheinen in der Bilanz, auch wenn der Vermögensgegenstand noch nicht betriebsbereit ist. Es erfolgt keine Abschreibung. Erst bei Fertigstellung des Vermögensgegenstands wird der Wert aktiviert und auf das entsprechende Aktivkonto umgebucht und ab diesem Zeitpunkt auf die Nutzungsdauer abgeschrieben. Es handelt sich hierbei insbesondere um die Sporthallengrundsanierung, Kindergartenneubau Sonne, Mond und Sterne, Kreisverkehr Thomas-Dachser-Straße, Baugebiet Geigensack Igelstraße, Baugebiet Marsweiler Ost II Lavendelstraße, Vollsanierung Erlenstraße und Hochwasserschutzmaßnahme Wolfegger Ach und Siemensstraße. 1.3 Finanzvermögen 172.105,52 EUR 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 EUR Grundsätzlich sind die Anschaffungskosten (Bareinlage, Sacheinlage, Dienstleistungen) zu bilanzieren. Wenn die Ermittlung der tatsächlichen Anschaffungskosten einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde, ist nach § 62 Abs. 5 GemHVO das anteilige Eigenkapital anzusetzen. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 15 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen 172.105,52 EUR Grundstücksanteile Interkommunales Gewerbegebiet Baindt, Baienfurt und Berg 156.479,52 EUR Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg Beteiligung Regionale Kompensationsflächen GmbH Geschäftsanteile Hallenbad Baienfurt eG RaWEG mbH 1.000,00 EUR 12.846,00 EUR 500,00 EUR 1.280,00 EUR Beim Zweckverband Gemeindeverband Mittleres Schussental sowie bei der Bodensee- Oberschwaben-Bahn GmbH & Co. KG bestehen keine Beteiligungen, lediglich eine Übernahme von laufenden Kosten. Ebenfalls nicht bewertet wurde die Beteiligung EB Wasserversorgung am Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt sowie die Beteiligung des EB Abwasserbeseitigung am Abwasserzweckverband Mittleres Schussental, unter Anwendung des Bilanzierungs- leitfadens für Baden-Württemberg. 1.3.3 Sondervermögen 615.505,08 EUR EB Wasserversorgung Baindt Stammkapital 444.312,64 EUR EB Wasserversorgung Baindt - allg. Rücklagen 171.192,44 EUR Unter Sondervermögen ist das in öffentliche Einrichtungen eingebrachte Eigenkapital zu verstehen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden. Bewertet wurde das Eigenkapital zum Stichtag 31.12.2018. 1.3.4 Ausleihungen EUR Trägerdarlehen Nr 1. an EB Wasserversorgung 129.000,00 EUR Trägerdarlehen Nr. 2 an EB Wasserversorgung 21.400,00 EUR Trägerdarlehen Nr. 3 an EB Wasserversorgung Trägerdarlehen Nr. 4 an EB Wasserversorgung 58.750,00 EUR 133.850,00 EUR Trägerdarlehen Nr. 5 an EB Wasserversorgung Trägerdarlehen Nr. 6 an EB Wasserversorgung 183.750,00 EUR 149.062,50 EUR Summe Ausleihungen an EB Wasserversorgung Trägerdarlehen Nr. 1an EB Abwasserbeseitigung Trägerdarlehen Nr. 2 an EB Abwasserbeseitigung Trägerdarlehen Nr. 3 an EB Abwasserbeseitigung Trägerdarlehen Nr. 4 an EB Abwasserbeseitigung Trägerdarlehen Nr. 5 an EB Abwasserbeseitigung Trägerdarlehen Nr. 6 an EB Abwasserbeseitigung Summe Ausleihungen an EB Abwasserbeseitigung Ausleihung 1 an Zweckverband Wasserversorgung Summe Ausleihung an Zweckverband Wasserversorgung 675.812,50 EUR 405.000,00 EUR 390.000,00 EUR 398.000,00 EUR 175.000,00 EUR 228.750,00 EUR 398.000,00 EUR 1.994.750 EUR 120.000 EUR 120.000 EUR Ausleihungen sind ausschließlich finanzielle Forderungen, z.B. Hypotheken, Grund- und Rentenschulden und Darlehen, nicht aber Waren- oder Leistungsforderungen. 1.3.5 Wertpapiere 0,00 EUR Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 16 Wertpapiere sind grundsätzlich mit ihren Anschaffungskosten anzusetzen. Im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung sind Wertpapiere mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Stichtag beizulegen ist. 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen 79.765,17 EUR Forderungen aus Gebühren und Elternbeiträge 1.586,30 EUR Forderungen aus Steuern 5.313,07 EUR Forderungen aus Erträgen Kostenerstattungen (Interk. Kostenausgleich Kindergarten) 72.468,99 EUR Es wird von den kameralen Kasseneinnahmeresten ausgegangen. Diese werden laufend von der Kasse ordnungsgemäß und gewissenhaft auf Werthaltigkeit geprüft. Nicht werthaltige Forderungen werden befristet niedergeschlagen und sind nicht in den Kasseneinnahmeresten enthalten. 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen 171.452,11 EUR Forderung aus der Veräußerung von sonst. Unbeb. Grundst. Sonst. Privatrechtliche Forderungen aus Lieferungen u. Leistungen 134.199,50 EUR 37.252,61 EUR Es wird von den kameralen Kasseneinnahmeresten ausgegangen. Diese werden laufend von der Kasse ordnungsgemäß und gewissenhaft auf Werthaltigkeit geprüft. Nicht werthaltige Forderungen werden befristet niedergeschlagen und sind nicht in den Kasseneinnahmeresten enthalten. 1.3.8 Liquide Mittel 8.803.183,04 EUR Bankkonten und Schwebeposten - VR Bank Ravensburg-Weingarten Girokonto - Kreissparkasse Ravensburg Girokonto 459.288,28 EUR 45.543,44 EUR - VR Bank Ravensburg-Weingarten Geldmarktkonto - Kreissparkasse Geldmarktkonto 264.999,56 EUR 8.031.486,59 EUR Kassenbestände 1.865,17 EUR Handvorschüsse 0,00 EUR Die liquiden Mittel (Sichteinlagen bei Banken und Kreditinstituten, Kassenbestand und Handvorschüsse) werden zu ihrem Nennwert bewertet. Zahlstellen und Handvorschüsse werden ebenfalls unter dieser Bilanzposition dargestellt. Die Handvorschüsse wurden vor dem 31.12.2018 alle zurückbezahlt und im neuen Jahr 2019 ausbezahlt. 2. Abgrenzungsposten 142.408,00 EUR Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 17 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 0,00 EUR In der Eröffnungsbilanz werden die Beamtengehälter Januar nicht ausgewiesen, da diese erst im Januar 2019 ausbezahlt wurden. 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse 142.408,00 EUR Nach § 62 Abs. 6 GemHVO wird auf den Ansatz früher geleisteter Investitionszuschüsse in der Eröffnungsbilanz verzichtet. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 18 Erläuterungen zur Passivseite 1. Eigenkapital 37.651.266,99 EUR 1.1 Basiskapital 31.680.880,99 EUR Das Basiskapital ist die im Zuge der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Saldogröße zwischen dem Vermögen und Abgrenzungsposten der Aktivseite sowie Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten der Passivseite, die später in den jeweiligen Jahresschlussbilanzen fortgeschrieben wird. 1.2 Rücklagen 0 EUR 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 0 EUR 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0 EUR 1.2.3 Zweckgebundene Rücklagen 0 EUR Die Rücklagen im NKHR entsprechen nicht der bisherigen Allgemeinen Rücklage in der Kameralistik. Eine Überleitung der kameralen Allgemeinen Rücklage ins NKHR findet nicht statt. Die Allgemeine Rücklage geht im Basiskapital bzw. in der Liquidität auf. In der Eröffnungsbilanz werden keine Überschüsse aus Rücklagen des ordentlichen Ergebnisses oder des Sonderergebnisses bilanziert. Zweckgebundene Rücklagen sind zum Stichtag der Eröffnungsbilanz nicht vorhanden. 1.3 Fehlbeträge 0 EUR 1.3.1 Fehlbeträge aus Vorjahren 0 EUR 1.3.2 Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch Entnahme aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist 0 EUR In der Eröffnungsbilanz werden keine Fehlbeträge aus Vorjahren bilanziert. 2. Sonderposten 5.970.386,00 EUR Bei Sonderposten wird das Realisationsprinzip beachtet. Eine Bilanzierung erfolgt danach nur, wenn die Zuwendung dem Grunde und der Höhe nach konkret feststeht. Bis sechs Jahre vor der Eröffnungsbilanz können folgende Pauschalsätze nach § 62 Abs. 6 GemHVO angesetzt werden: Berufliche Schulen 35 % Feuerwehr 30 % Grund-, Haupt-, Realschulen 30 % Gymnasien und Sonderschulen 40 % Naturschutzgrundstücke 70 % Turn- und Sporthallen 20 % Sportplätze 15 % Straßen, Wege, Plätze (früher GVFG) 75 % Straßen, Wege, Plätze, Erschließungsbeiträge 90 % Theater 40 % Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 19 2.1 Sonderposten für Investitionszuweisungen 1.916.700,00 EUR Investitionszuweisungen vom Bund 0,00 EUR Investitionszuweisungen vom Land 1.887.777,00 EUR Investitionszuweisungen von Gemeinden 20.260,00 EUR Investitionszuweisungen von Zweckverbänden 0,00 EUR Investitionszuweisungen vom sonstigen öff. Bereich 0,00 EUR Investitionszuweisungen von verbundenen Unternehmen 0,00 EUR Investitionszuweisungen von privaten Unternehmen 8.663,00 EUR Investitionszuweisungen von übrigen Bereichen 0,00 EUR Zu bilanzieren sind Mittel, die die Kommune für die Finanzierung von Investitionen erhalten hat. 2.2 Sonderposten für Investitionsbeiträge 4.053.011,00 EUR Zu bilanzieren sind die Anschluss- und Erschließungsbeiträge nach den §§ 20 ff. KAG. 2.3 Sonderposten für Sonstiges 675,00 EUR Erbschaften 0,00 EUR Sonstiges 675,00 EUR Zu bilanzieren sind Sonderposten im Zusammenhang mit unentgeltlichem Erwerb einschließlich Geldspenden mit investivem Verwendungszweck sowie Zuschüsse für noch nicht aktiviertes Anlagevermögen. 3. Rückstellungen 50.000,00 EUR Nach § 41 Abs. 1 GemHVO werden lediglich die Pflichtrückstellungen gebildet. Auf die Bildung von Wahlrückstellungen nach § 41 Abs. 2 GemHVO wird verzichtet. Zu den Wahlrückstellungen zählen auf Grund der Änderung der GemHVO auch Gerichtskostenrückstellungen. Verpflichtungen zur Sanierung von Altlasten sind der Gemeinde Baindt nicht bekannt, so dass keine Altlastensanierungsrückstellungen zu bilden sind. Sonstige Rückstellungen werden nach § 41 Abs. 2 GemHVO im Rahmen der Eröffnungsbilanz bei der Gemeinde Baindt für die GPA und Familienförderbeiträge bilanziert. Die Pensionsrückstellungen werden zentral beim Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg (KVBW) gebildet und bilanziert, so dass eine zusätzliche Bildung von Pensionsrückstellungen bei Kommunen nicht zulässig ist. Zum Stichtag 31.12.2018 beträgt der Anteil an der Rückstellung beim KVBW 3.210.915 EUR. 3.1 Lohn- und Gehaltsrückstellungen 0,00 EUR Rückstellungen für Altersteilzeit und ähnliche Maßnahmen 0,00 EUR Rückstellungen für Wertguthaben 0,00 EUR Für das Blockmodell der Altersteilzeit müssen Rückstellungen gebildet werden. Bilanziert werden das nicht ausbezahlte Entgelt als auch die Aufstockungsbeträge. Da keine Altersteilzeitrückstellung zum 01.01.2019 bestand, muss kein Bestand in die Eröffnungsbilanz übernommen werden. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 20 3.4 Gebührenüberschussrückstellungen 0,00 EUR Kostenüberdeckungen haben den Charakter einer Verbindlichkeit gegenüber dem Gebührenzahler und sind deshalb zu bilanzieren. In der Gemeinde Baindt werden die wesentlichen Gebühren Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung in den Eigenbetrieben (Sondervermögen) dargestellt. Der Bereich Abfall obliegt dem Landkreis Ravensburg. Bei den restlichen Gebührenhaushalten (Verwaltungsgebühren, Schenk-Konrad-Halle, Friedhof) sind wir defizitär und es bestehen keine Gebührenüberschüsse. 3.6 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen 25.000,00 EUR Zum Bilanzstichtag ist zu prüfen, ob tatsächliche künftige Inanspruchnahmen aus Bürgschaften oder Gewährleistungen zu erwarten sind. Zur Eröffnungsbilanz wird keine Rückstellung für eine Ausfallhaftung gebildet. Die Übernahme der Bürgschaft/Gewährleistung aus der Ausfallhaftung nach § 88 GemO und den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg begründet allein noch keine Rückstellungsbildung. Übernommene Bürgschaften etc. sind lediglich als Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre unterhalb der Bilanz auszuweisen, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind (§ 42 GemHVO). Es bestand zum 31.12.2018 eine Ausfallhaftung nach § 88 GemO und den Wohnraumförderungsbestimmungen des Landes Baden-Württemberg in Höhe von 847.714,83 €. Die Ausfallhaftung für Darlehen wurde im Rahmen der Wohnraumförderung des Landes Baden-Württemberg übernommen. Übernahme und Umfang der Ausfallhaftung richten sich nach der Übernahmeerklärung der Gemeinde im Einzelfall. Rückstellungen werden zum Bilanzstichtag in Höhe von 25.000 € für die Familienförderbeiträge (Kaufverträge) gebildet.. 3.7 Sonstige Rückstellungen 25.000,00 EUR Sonstige Rückstellungen werden zum Bilanzstichtag in Höhe von 25.000 € für die Prüfungen der Gemeindeprüfungsanstalt gebildet.. 4. Verbindlichkeiten 1.826.433,86 EUR Verbindlichkeiten sind die am Abschlussstichtag der Höhe und der Fälligkeit nach feststehenden Verpflichtungen. Grundsätzlich sind sämtliche Verbindlichkeiten zu passivieren, um dem Grundsatz der Vollständigkeit gerecht zu werden. Diese sind zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Bei der Gemeinde Baindt sind zum jetzigen Zeitpunkt keine Anleihen vorhanden. 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen 459.395,29 EUR Die vorhandenen Kredite werden in Höhe des Rückzahlungsbetrages zum Stichtag 01.01.2019 passiviert. 4.2.1 Investitionskredite 459.395,29 EUR Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim Bund (KfW-Darlehen 0,00% Zins) 459.395,29 EUR Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 21 4.3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen 900.000,00 EUR Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirtschaftlich gleichkommen, werden in Höhe der tatsächlichen Zahlungsverpflichtung passiviert. Die Gemeinde Baindt befindet sich im Landessanierungsgebiet Ortskern II (2014-2022). Für das Sanierungsgebiet wurden 900.000 € (60%) Landesmittel bewilligt, welche mit dem Erwerb des Fischerareals abgerufen wurden. Die Sanierung verfolgt u. a. folgende Ziele: Aktivierung der vorhandenen Flächenpotenziale, vor allem im südlichen Bereich des Untersuchungsgebiets (Fischerareal) – Grund und Boden sparende Entwicklung im Bestand, Stärkung der Innenentwicklung der Gemeinde - Städtebaulich angepasste Nachverdichtung - Aufwertung und Neugestaltung des Ortseingangsbereichs Marsweilerstraße Beseitigung der vorhandenen Substanz- und Funktionsmängel, Aufwertung der Ortsmitte mit ihren zentralen Funktionen für die Gemeinde Abbruch von nicht mehr genutzten Nebengebäuden zur Nachverdichtung Erneuerung der vorhandenen Bausubstanz durch Instandsetzung und Modernisierung privater Gebäude Weitere Gestaltung der Trasse der ehemaligen B 30, Schaffung eines Grün- und Aufenthaltsbereichs in zentraler, innerörtlicher Lage Weiteres Vorgehen (Sanierung, Abbruch) Objekt Klosterhof 4 Gemäß Leitfaden städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen der GPA (Ziffer 4.3.4 Passivierung zweckgebundener Einzahlungen) wird für Grunderwerb bis VKW, inkl. Freilegung (nur bei überwiegender öffentlicher Nutzung) kein Sonderposten in Höhe der gewährten Zuwendung in Höhe von 900.000 € gebildet, sondern in der Kontoform 249 als kreditähnliches Rechtsgeschäft abgebildet. Bei der zukünftigen Vorgehensweise wird der Leitfaden Nr. 3.5.2.4 (Abrechnung der Fördermittel) beachtet. 4.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 416.979,90 EUR Angesetzt werden die ausstehenden Rechnungsbeträge einschließlich Umsatzsteuer. Skonti sind zu berücksichtigen. Es wird von den kameralen Kassenausgaberesten ausgegangen. Der größte Posten resultierte aus Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von sonstigen unbebauten Grundstücken. 4.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 15.109,48 EUR Verbindlichkeiten aus Transferleistungen werden in der Höhe ihrer tatsächlichen Zahlungsverpflichtung bilanziert. Zum Bilanzstichtag sind keine Verbindlichkeiten aus Transferleistungen vorhanden. 4.6 Sonstige Verbindlichkeiten 34.949,19 EUR Sonstige Verbindlichkeiten werden in der Höhe ihrer tatsächlichen Zahlungsverpflichtung bilanziert. 5. Passive Rechnungsabgrenzungsposten 498.276,90 EUR Grabnutzungsgebühren 453.986,00 EUR Passive Rechnungsabgrenzungsposten 44.290,90 EUR Zweckgebundene Einnahmen Ökokonto 0,00 EUR Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 22 In der Eröffnungsbilanz werden die Grabnutzungsgebühren angesetzt. Pro Grabart und entsprechender Liegedauer erfolgt eine separate Berechnung des jährlichen Rechnungsabgrenzungspostens anhand der tatsächlichen Einzahlungen. Die Verbuchung erfolgt in Summe. Sollten die tatsächlichen Einzahlungen nicht vorliegen, kann auf einen jährlichen Durchschnittswert der gesamten Grabnutzungsgebühren und eine durchschnittliche Restnutzungsdauer zurückgegriffen werden. Des Weiteren hat der Pächter der Gaststätte der Gemeinde ein unverzinsliches Darlehen gewährt, welches als Passiver Rechnungsabgrenzungsposten ausgewiesen wird. Der tatsächlich investierte Betrag wird gemäß Pachtvertrag der Verpächterin vom Pächter als unverzinsliches Darlehen für die Dauer des Pachtverhältnisses gewährt. Der Betrag betrug zum 01.01.2019: 25.981,78 €. Es wurden keine zweckgebundene Einnahmen und Spenden für nicht investive Maßnahmen bilanziert. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 23 Rückstellungen Übersicht über den Stand der Rückstellungen nach § 41 GemHVO Art Voraussichtlicher Stand zu Beginn des Haushaltsjahres EUR 1. Rückstellungen gemäß § 41 Abs. 1 GemHVO 0,00 1.1 Lohn- und Gehaltsrückstellungen 0,00 1.2 Unterhaltsvorschussrückstellungen 0,00 1.3 Stilllegungs- und Nachsorgerückstellungen für Abfalldeponien 0,00 1.4 Gebührenüberschussrückstellungen 0,00 1.5 Altlastensanierungsrückstellungen 0,00 1.5 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen 25.000,00 2. Weitere Rückstellungen nach § 41 Abs. 2 GemHVO 25.000,00 Rückstellungen gesamt 50.000,00 Pensionsrückstellungen Die auf Grund § 27 Abs. 5 GKV gebildeten Pensionsrückstellungen sind gemäß § 53 Abs. 4 GemHVO im Anhang des Jahresabschlusses anzugeben. Da für die Eröffnungsbilanz die Regelungen für den Jahresabschluss gelten, sind diese Angaben auch in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen. Pensionsrückstellungen werden zentral beim Kommunalen Versorgungsverband Baden- Württemberg (KVBW) gebildet und bilanziert. Zum Stichtag der Eröffnungsbilanz beträgt der Anteil der Gemeinde Baindt an der Rückstellung beim KVBW 3.210.915 EUR. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 24 Vermögensübersicht nach § 55 Abs. 1 GemHVO Vermögen Stand zum 01.01.2019 in EUR 1. Immaterielle Vermögensgegenstände 5.741,00 2. Sachvermögen (ohne Vorräte) 27.245.255,33 2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 6.059.785,29 2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 8.951.223,13 2.3 Infrastrukturvermögen 10.161.988,74 2.4 Bauten auf fremden Grundstücken 0,00 2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 8.651,52 2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 694.147,00 2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 154.409,00 2.8 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 1.215.050,65 3. Finanzvermögen (ohne Forderungen und liquide Mittel) 12.632.573,42 3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 0,00 3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüssen 172.105,52 3.3 Sondervermögen 615.505,08 3.4 Ausleihungen 2.790.562,50 3.5 Wertpapiere 0,00 insgesamt 30.829.169,63 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 25 Schuldenübersicht nach § 55 Abs. 2 GemHVO zum 31.12.2018 / 01.01.2019 Art der Schulden zum 01.01.2019 davon Tilgungszahlungen mit einem Zahlungsziel bis zu 1 Jahr über 1 bis 5 Jahre mehr als 5 Jahre EUR 1.1 Anleihen 0 0 0 0 1.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen 1.2.1 Bund 459.395,29 68.060,00 272.240,00 119.095,29 1.2.2 Land 0 0 0 0 1.2.3 Gemeinden und Ge- meindeverbände 0 0 0 0 1.2.4 Zweckverbände und dergleichen 0 0 0 0 1.2.5 Kreditinstitute 1.2.6 Sonstige Bereiche 1.3 Kassenkredite 0 0 0 0 1.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsge- schäften (Zuschuss LSP für Grunderwerb) 900.000,00 0 900.000,00 0 Gesamtschulden Kernhaushalt 1.359.395,29 Gesamtschulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung: Eigenbetrieb Wasservers. Baindt 2.1 Anleihen 0 0 0 0 2.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen (Trägerdarl./Ausleihe) 675.812,50 49.825,00 199.300,00 426.687,50 2.3 Kassenkredite 0 0 0 0 2.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsge- Schäften 0 0 0 0 Gesamtschulden der Sondervermögen mit Sonderrechnung: Eigenbetrieb Abwasserbes. Baindt 2.1 Anleihen 0 0 0 0 2.2 Verbindlichkeiten aus Krediten für Investitionen (Trägerdarl./Ausleihe) 1.994.750,00 62.500,00 250.000,00 1.682.250,00 2.3 Kassenkredite 2.4 Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsge- schäften Gesamtschulden des Son- dervermögens mit Sonder- rechnung 2.790.562,50 Konsolidierte Gesamtschulden 4.029.957,79 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 26 Beteiligungen Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 27 Zu bilanzieren sind zum 01.01.2019: Anteile an verbundenen Unternehmen Beteiligungs- quote unmittelbar Buchwert zum 01.01.2019 in EUR Beteiligung RaWEG mbH 0,79% 1.280,00 Beteiligung ReKo mbH 1,90% 12.846,00 Geschäftsanteile Hallenbad Baienfurt eG % 500,00 Beteiligung ZV Breitbandversorgung 2,86% 1.000,00 Beteiligungen, sonstige Anteilsrechte Beteiligungs- quote unmittelbar Buchwert zum 01.01.2019 in EUR Beteiligung Interkommunales Gewerbegebiet Grundstückswert Anteil Gemeinde Baindt 40% 94.528,02 Ökologischer Ausgleich Grundstücksanteil mit Gde. Berg – Erwerb für GE Mehlis 1. Erweiterung 50% 61.951,50 Sondervermögen Beteiligungs- quote unmittelbar Buchwert zum 01.01.2019 in EUR Eigenbetrieb Wasserversorgung 100 % 615.505,08 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung 100 % 0,00 Zum 01.01.2019 nicht zu bilanzierende unmittelbare Beteiligungen der Gemeinde Baindt: Unternehmen Beteiligungs- quote unmittelbar Grund Bodensee Oberschwaben-Bahn GmbH & Co. KG % ohne Beteiligungswert Ökopunkte bei der Regionalen Kompensations GmbH % ohne Beteiligungswert Gemeindeverband Mittleres Schussental (GMS) % ohne Beteiligungswert Zum 01.01.2019 nicht zu bilanzierende mittelbare Beteiligungen der Gemeinde Baindt: Unternehmen Beteiligungs- quote mittelbar Grund Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt 40,0% mittelbare Beteiligung Abwasserzweckverband Mittleres Schussental 37,8% mittelbare Beteiligung Die genannten mittelbaren Beteiligungen sind in der Bilanz des Eigenbetriebs Wasserversorgung bzw. des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung bilanziert. Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 28 Bürgschaften, Gewährleistungen, eingegangene Verpflichtungen Bürgschaften, Gewährleistungen, eingegangene Verpflichtungen und in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen sind gemäß § 42 GemHVO unter der Bilanz, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, als Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre zu vermerken. Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen. Für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften war zum 01.01.2019 keine Rückstellung nach § 41 Abs. 1 Nr. 6 GemHVO zu bilden. Bürgschaftsverpflichtungen zum 01.01.2019: Bürgschaftsübernahme für Zweck Darlehens- betrag in EUR Haftungs- summe in EUR Wohnraumförder- bestimmungen des Landes Baden-Württemberg § 88 GemO Ausfallbürgschaft zur Absi- cherung einer Zuwendung sozialer Wohnungsbau gem. § 88 GemO und den Wohnraumförderbestimmung en 2.000.786,61 847.714,83 Summe 847.714,83 Verpflichtungsermächtigungen gemäß § 53 Abs. 2 GemHVO: Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan Gesamt in TEUR davon voraussichtlich fällige Auszahlungen 2020 2021 2022 2019 8.295 8.095 100 100 Nachrichtlich: im Finanzplan vorgesehene Kreditaufnahmen 0 0 0 Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 29 Organe der Gemeinde Baindt im Haushaltsjahr 2019 Gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 8 GemHVO sind dies im Haushaltsjahr 2019: Bürgermeister Elmar Buemann bis 19.02.2019 Simone Rürup ab 20.02.2019 Mitglieder des Gemeinderats Fraktion/Gruppierung (in alphabetischer Reihenfolge) Bayer, Heiko FWV Claßen, Antje Die Grünen Gauder, Simon FWV Herrmann, Dieter CDU Herz, Norbert Die Grünen Jaudas, Yvonne FWV Konzett, Stefan FWV Kränkle, Florian FWV Kreutle, Johannes CDU Lins, Volkher CDU Müller, Stefan CDU Schad, Jürgen FWV Spiegel, Michael Die Grünen Svoboda, Alexander FWV Eröffnungsbilanz der Gemeinde Baindt 30 Feststellung der Eröffnungsbilanz Die vorliegende Eröffnungsbilanz wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben aufgestellt und bildet die Bestände zum 01.01.2019 ab. Die Feststellung der Eröffnungsbilanz wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 03.03.2020 in öffentlicher Sitzung beschlossen. Baindt, den 03.03.2020 Wolfgang Abele Fachbediensteter für das Finanzwesen Simone Rürup Bürgermeisterin Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz AHK Anschaffungs- und Herstellungskosten bspw. beispielsweise EStG Einkommensteuergesetz Flst. Flurstück GemHVO Gemeindehaushaltsverordnung GemO Gemeindeordnung GKV Gesetz über den kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg i.d.R in der Regel lfdm laufender Meter ND Nutzungsdauer öff. öffentlich öff.-rechtl. öffentlich-rechtlich RBW Restbuchwert u. und z.B. zum Beispiel z. Zt. zur Zeit Gemeinde: 01 Gemeinde Baindt Eröffnungsbilanz 2019 BezeichnungAktivseite Vorjahr -Euro-- Haushalts- jahr -Euro- 3 421 1Seite : 03.02.2020Datum: 13:57:25Uhrzeit: Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 1. Vermögen 1.1 Immaterielle Vermögensgegenstände 5.741,000,00 00200000 Lizenzen 5.740,000,00 00250000 DV-Software 1,000,00 1.2 Sachvermögen 1.2.1 Unbebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 6.059.785,290,00 01110000 Grund und Boden bei Grünflächen 2.768.810,450,00 01310000 Grund und Boden bei Wald, Forsten 3.934,320,00 01320000 Aufwuchs bei Wald, Forsten 11.652,000,00 01900000 Sonstige unbebaute Grundstücke 3.275.388,520,00 1.2.2 Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte 8.951.223,130,00 02210000 Grund und Boden bei sozialen Einrichtungen 494.772,040,00 02220000 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Sozialen Einrichtungen 1.010.913,000,00 02310000 Grund und Boden mit Schulen 451.872,540,00 02320000 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Schulen 2.391.927,000,00 02410000 Grund und Boden mit Kultur-, Sport- und Gartenanlagen 256.415,250,00 02420000 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei Kultur-, Sport- und Gartenanlagen 2.395.140,000,00 02910000 Grund und Boden mit sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden 232.207,300,00 02920000 Gebäude, Aufbauten und Betriebsvorrichtungen bei sonstigen Dienst-, Geschäfts- und anderen Betriebsgebäuden (Rathaus, Bauhof, Feuerwehr, u.ä.) 1.717.976,000,00 1.2.3 Infrastrukturvermögen 10.161.988,740,00 03100000 Grund und Boden des Infrastrukturvermögens 2.156.750,820,00 03200000 Brücken, Tunnel und ingenieurbauliche Anlagen 444.435,000,00 03500000 Straßen, Wege, Plätze, Verkehrslenkungsanlagen 6.142.365,000,00 03600000 Nahwärme- und Breitbandleitungen und zugehörige Anlagen 858.940,000,00 03800000 Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen 409.446,920,00 03900000 Sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens (Stützmauern, Treppen, u.a.) 150.051,000,00 1.2.4 Bauten auf fremden Grundstücken 0,000,00 1.2.5 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler 8.651,520,00 05100000 Kunstgegenstände 8.650,520,00 05500000 Baudenkmäler 1,000,00 1.2.6 Maschinen und technische Anlagen, Fahrzeuge 694.147,000,00 06100000 Fahrzeuge 344.255,500,00 06200000 Maschinen 61.526,500,00 06300000 Technische Anlagen - (PV, BHKW, Heizung u.ä.) 288.365,000,00 1.2.7 Betriebs- und Geschäftsausstattung 154.409,000,00 07100000 Betriebsvorrichtungen 10.514,000,00 07200000 Betriebs- und Geschäftsausstattung 143.895,000,00 1.2.8 Vorräte 0,000,00 1.2.9 Geleistete Anzahlungen, Anlagen im Bau 1.215.050,650,00 09600000 Anlagen im Bau 1.215.050,650,00 Summe: Sachanlagen 27.245.255,330,00 1.3 Finanzvermögen 1.3.1 Anteile an verbundenen Unternehmen 0,000,00 1.3.2 Sonstige Beteiligungen und Kapitaleinlagen in Zweckverbänden oder anderen kommunalen Zusammenschlüsse 172.105,520,00 11130000 Beteiligungen an Zweckverbänden und sonstige Anteilsrechte 172.105,520,00 Gemeinde: 01 Gemeinde Baindt Eröffnungsbilanz 2019 BezeichnungAktivseite Vorjahr -Euro-- Haushalts- jahr -Euro- 3 421 2Seite : 03.02.2020Datum: 13:57:25Uhrzeit: Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 1.3.3 Sondervermögen 615.505,080,00 12100000 Sondervermögen Stammkapital 444.312,640,00 12110000 Sondervermögen allg. Rücklagen 171.192,440,00 1.3.4 Ausleihungen 2.790.562,500,00 13152000 Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen (mehr als 1 Jahr) 2.790.562,500,00 1.3.5 Wertpapiere 0,000,00 1.3.6 Öffentlich-rechtliche Forderungen, Forderungen aus Transferleistungen 79.765,170,00 15113100 Forderungen aus Verwaltungsgebühren 30,000,00 15113200 Forderungen aus Benutzungsgebühren und ähnlichen Entgelten 1.435,300,00 15113300 Forderungen Elternbeiträge f. d. Betreuung v. Kindern v. 0 bis unter 3 Jahren in Kindertagesstätten u. in der Kinderpflege 121,000,00 15210120 Forderungen aus Grundsteuer B 812,670,00 15210130 Forderungen aus Gewerbesteuer 4.378,400,00 15210320 Forderungen aus Hundesteuer 122,000,00 15913480 Forderungen aus Erträgen aus Kostenerstattungen, Kostenumlagen vom Bund 34,800,00 15913482 Forderungen aus Erträgen aus Kostenerstattungen, Kostenumlagen von Gemeinden und Gemeindeverbänden 72.434,190,00 15915200 Forderungen aus Säumniszuschlägen, Zinsen auf Abgaben und dergl. 396,810,00 1.3.7 Privatrechtliche Forderungen 171.452,110,00 16111190 Forderungen aus der Veräußerung von Sonstige unbebaute Grundstücke 134.199,500,00 16116100 Forderungen aus Mieten und Pachten 1.804,900,00 16116200 Forderungen aus Erträgen aus Verkauf -4.198,820,00 16890010 Forderungen aus der Vorsteuer 12.587,760,00 16890020 Forderungen aus der Umsatzsteuer 2.260,000,00 16913460 Forderungen aus sonstigen privatrechtlichen Leistungsentgelten 20.440,240,00 16913461 Forderungen aus sonstigen privatrechtlichen Leistungsentgelten 1 3.012,050,00 16913485 Forderungen aus Erträgen aus Kostenerstattungen, Kostenumlagen von verbundene Unternehmen, Beteiligungen und Sondervermögen 1.346,480,00 1.3.8 Liquide Mittel 8.803.183,040,00 17110100 Girokonto - VR Bank RV-Wgt 459.288,280,00 17110200 Girokonto - KSK RV 45.543,440,00 17110300 Geldmarktkonto - VR Bank RV-Wgt 264.999,560,00 17110400 Geldmarktkonto - KSK RV 8.031.486,590,00 17310000 Barkasse - Gemeindekasse 1.865,170,00 Summe: Finanzvermögen 12.632.573,420,00 Summe: Vermögen 39.883.569,750,00 2. Abgrenzungsposten 2.1 Aktive Rechnungsabgrenzungsposten 0,000,00 2.2 Sonderposten für geleistete Investitionszuschüsse 142.408,000,00 18030000 Sonderposten für geleistete Zuweisungen und Zuschüsse für lnvestitionen 142.408,000,00 Summe: Abgrenzungsposten 142.408,000,00 3. Nettoposition (nicht gedeckter Fehlbetrag) 0,000,00 Bilanzsumme Aktiva 40.025.977,750,00 Gemeinde: 01 Gemeinde Baindt Eröffnungsbilanz 2019 BezeichnungPassivseite Vorjahr -Euro-- Haushalts- jahr -Euro- 7 865 3Seite : 03.02.2020Datum: 13:57:25Uhrzeit: Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 1. Eigenkapital 1.1 Basiskapital 31.680.880,990,00 20000000 Basiskapital 31.680.880,990,00 1.2 Rücklagen 1.2.1 Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses 0,000,00 1.2.2 Rücklagen aus Überschüssen des Sonderergebnisses 0,000,00 1.2.3 Zweckgebnundene Rücklagen 0,000,00 Summe: Rücklagen 0,000,00 1.3. Fehlbeträge des ordentlichen Ergebnisses 1.3.1 Fehlbeträge aus Vorjahren 0,000,00 1.3.2 Jahresfehlbetrag, soweit eine Deckung im Jahresabschluss durch Entnahme aus den Ergebnisrücklagen nicht möglich ist 0,000,00 Summe: Ergebnis 0,000,00 2. Sonderposten 2.1 für Investitionszuweisungen 1.916.700,000,00 21110000 Sonderposten aus Zuwendungen und Umlagen für Vermögensgegenstände, Land 1.887.777,000,00 21120000 Sonderposten aus Zuwendungen und Umlagen für Vermögensgegenstände, Gemeinden und Gemeindeverbände 20.260,000,00 21170000 Sonderposten aus Zuwendungen und Umlagen für Vermögensgegenstände, private Unternehmen 8.663,000,00 2.2 für Investitionsbeiträge 4.053.011,000,00 21200000 Sonderposten aus Beiträgen und ähnl. Entgelten 4.053.011,000,00 2.3 für Sonstige 675,000,00 21900000 Sonstige Sonderposten 675,000,00 Summe: Sonderposten 5.970.386,000,00 Summe: Eigenkapital 37.651.266,990,00 3. Rückstellungen 3.1 Lohn- und Gehaltsrückstellungen 0,000,00 3.2 Unterhaltsvorschussrückstellungen 0,000,00 3.3 Stillegungs- und Nachsorgerückstelungen für Abfalldeponien 0,000,00 3.4 Gebührenüberschussrückstellungen 0,000,00 3.5 Altlastensanierungsrückstellungen 0,000,00 3.6 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften und Gewährleistungen 25.000,000,00 28700000 Rückstellungen für drohende Verpflichtungen aus Bürgschaften u. Gewährleistungen nach § 41 Abs. 2 GemHVO, Familienförderbeiträge Bauplatzverkauf 25.000,000,00 3.7 Sonstige Rückstellungen 25.000,000,00 28910000 Weitere Rückstellungen, GPA-Rückstellungen 25.000,000,00 Summe: Rückstellungen 50.000,000,00 4. Verbindlichkeiten 4.1 Anleihen 0,000,00 4.2 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen 459.395,290,00 23102000 Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen für Investitionen beim Bund (Laufzeit über 1 bis einschl. 5 Jahr 459.395,290,00 4.3 Verbindlichkeiten, die Kreditaufnahmen wirschaftlich gleichkommen 900.000,000,00 24900000 Verbindlichkeiten aus sonstigen Kreditaufnahmen gleichkommenden Vorgängen 900.000,000,00 4.4 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 416.979,900,00 25111190 Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von sonstigen unbebauten Grundstücken 341.410,000,00 25111720 Verbindlichkeiten aus dem Erwerb von Betriebs- und Geschäftsausstattung 4.072,940,00 Gemeinde: 01 Gemeinde Baindt Eröffnungsbilanz 2019 BezeichnungPassivseite Vorjahr -Euro-- Haushalts- jahr -Euro- 7 865 4Seite : 03.02.2020Datum: 13:57:25Uhrzeit: Eröffnungsbilanz zum 01.01.2019 25113210 Verbindlichkeiten aus Aufwendungen für die Unterhaltung des unbeweglichen Vermögens 1.804,640,00 25113240 Verbindlichkeiten aus Aufwendungen für die Bewirtschaftung der Grundstücke und baulichen Anlagen 67.541,320,00 25113270 Verbindlichkeiten aus Aufwendungen für besondere Verwaltungs- und Betriebsaufwendungen -519,000,00 25113430 Verbindlichkeiten aus Geschäftsaufwendungen 343,000,00 25113440 Verbindlichkeiten aus Aufwendungen für Steuern, Versicherungen, Schadensfälle, Sonderabgaben 2.327,000,00 4.5 Verbindlichkeiten aus Transferleistungen 15.109,480,00 26114310 Verbindlichkeiten aus Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke 15.109,480,00 4.6 Sonstige Verbindlichkeiten 34.949,190,00 27929010 Verbindlichkeiten aus der Vorsteuer 3.343,760,00 27929020 Verbindlichkeiten aus der Umsatzsteuer 1.459,670,00 27998032 Verbindlichkeiten aus Verkauf Müllsäcke Abrechnung mit Landratsamt 495,000,00 27998040 Verbindlichkeiten aus Kautionen 2.450,000,00 27998041 Verbindlichkeiten aus Kautionen Mietwohnungen 2.000,000,00 27998380 Verbindlichkeiten aus abzuführender Lohn-/Kirchensteuer 25.200,760,00 Summe: Verbindlichkeiten 1.826.433,860,00 5. Passive Rechnungsabgrenzung 498.276,900,00 29110000 Passive Rechnungsabgrenzung (RAP) 44.290,900,00 29116000 Passive Rechnungsabgrenzung aus Grabnutzungsgebühren 453.986,000,00 Bilanzsumme Passiva 40.025.977,750,00 *** Ende der Liste "Eröffnungsbilanz" *** Eröffnungsbilanz[mehr]

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                Antragsteller/-in: Zuname, Vorname Anschrift Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort Telefon (tagsüber) Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten Stadt Ravensburg Stabstelle Gemeindeverband Mittleres Schussental Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Salamanderweg 22 88212 Ravensburg Telefon: 0751/82-275 Telefax: 0751/82-60275 gutachterausschuss@ravensburg.de www.gmsschussental.de Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens A Bewertungsobjekt Gemarkung Grundbuch Flurstück(e) Straße und Hausnummer oder Gewann Blatt Nr. Abt. I lfd. Nr. B Art des Bewertungsobjektes bebautes Grundstück unbebautes Grundstück Wohnungs-/Teileigentum, Aufteilungsplan Nr. ____________________________ Recht an einem Grundstück (z.B. Erbbaurecht, Wohnungsrecht, Nießbrauch) C Wertermittlungs- und Qualitätsstichtag(e) Es soll der Verkehrswert zum aktuellen Zeitpunkt der Gutachtenerstellung zu folgendem, abweichenden zurückliegenden Datum: ____________________________ bezogen auf den aktuellen Grundstücks-/Gebäudezustand bezogen auf den in der Anlage näher beschriebenen Zustand ermittelt werden. D Zweck der Wertermittlung Kauf/Verkauf Nachlassregelung/ Erbauseinandersetzung Sanierung Umlegung Steuerliche Gründe Kaufpreisprüfung gem. § 144/153 BauGB Zwangsversteige- rung Beleihung Ausgleichsbetrag gem. § 154 BauGB Enteignung _______________________________________________ (Sonstiges) E Antragsberechtigung Eigentümer Miteigentümer Erbe Testamentsvollstrecker Bevollmächtigter Kaufbewerber Hypothekengläubiger ______________________________________________ (Sonstiges) F Eigentümer Name, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Telefon-Nr. Name, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Telefon-Nr. Name, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Telefon-Nr. G Sonstige Berechtigte/Mieter Name, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Telefon-Nr. Name, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Telefon-Nr. Name, Vorname, Straße, Hausnummer, PLZ, Ort, Telefon-Nr. H Angaben zum Grundstück/zu den Grundstücken Das Grundstück/die Grundstücke sind unbebaut und werden genutzt als (Acker, Wiese, Freizeitland, Gartenland, Parkplatz etc.) Das Grundstück/die Grundstücke sind bebaut mit Gebäuden der Baujahre __________________ An den Gebäuden wurden folgende Modernisierungen durchgeführt: o Einbau von isolierverglasten Fenstern Jahr: __________ o Verbesserung der Leitungssysteme (Strom, Wasser, Gas, etc.) Jahr: __________ o Einbau einer neuen Sammel- bzw. Etagenheizung Jahr: __________ o Wärmedämmung der Außenwände/des obersten Geschosses Jahr: __________ o Modernisierung von Bädern/WCs, etc. Jahr: __________ o Einbau von Bädern/WCs etc. Jahr: __________ o Modernisierung des Innenausbaus Decken, Fußböden, etc.) Jahr: __________ o wesentliche Änderungen und Verbesserungen des Grundrisses Jahr: __________ o Erneuerung der Dacheindeckung Jahr: __________ Anbau/Umbau im Jahr: ________ Was wurde geändert: Das/die Gebäude soll/en abgerissen werden. Monatliche Miet- und Pachteinnahmen Ge- schoss An- zahl Räu- me Nutzung (Wohnung, La- den, Werkstatt, Garage, etc.) Wohn-/ Nutzfläche Kaltmiete (ohne Nebenkos- ten) Neben- kosten letzte Mieterhö- hung am: m² €/Monat €/Monat Ist bei gewerblichen Objekten die Mehrwertsteuer enthalten? ja nein Bitte die aktuellen Mietverträge mit evtl. Nachträgen beilegen! Rechte und Belastungen (Wenn Erbbaurecht, Wohnungsrecht, Nießbrauch, Dienstbarkeiten und Reallasten oder sonstige wertbeeinflus- sende Umstände zu berücksichtigen sind) Bitte die entsprechenden Verträge, die den Rechten zugrunde liegen, beifügen! Bei Dienstbarkeiten und Reallasten bitte die zugrunde liegenden Bewilligungen und Erklärungen (Grundakte) beifügen! a) Wohnungsrecht/Nießbrauch Berechtigte/r: Name, Vorname männl . weibl. Geburtsdatum € vereinbarter jährl./mtl. Wert Name, Vorname männl . weibl. Geburtsdatum € vereinbarter jährl./mtl. Wert Trägt/tragen der/die Berechtigte/n die Instandhaltungs- kosten/Bewirtschaftungskosten? j a nei n b) Erbbaurecht Beginn des Erbbau- rechts: Ende des Erbbau- rechts: Vereinbarter Erbbauzins €/m² seit: c) Sonstige wertbeeinflussende Umstände Altlasten (umweltschädliche Bodenverunreinigungen) Altlasten können bei der Wertermittlung nur berücksichtigt werden, sofern ein Gutachten eines entsprechend qualifizierten Sachverständigen vorliegt, aus dem u.a. die notwendi- gen Sanierungsmaßnahmen hervorgehen. Über etwaige Altlasten ist mir/uns nichts bekannt. Ich bin/Wir sind damit einverstan- den, dass etwaige Altlasten auf dem Grundstück bei der Wertermittlung nicht berück- sichtigt werden. Altlasten sollen berücksichtigt werden. Hierzu wird ein Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen benötigt. Zu den Altlasten ist mir/uns Folgendes bekannt: ____________________________________________________________________ ____________________________________________________________________ Das Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen ist beigefügt wird nachgereicht Ist ein Energieausweis nach EnEV vorhanden? ja (ist dem Antrag beigefügt) nein Sonstige Angaben (Hinweise auf besondere Bodenverhältnisse, evtl. unterirdische Lei- tungen, Kanäle, Stollen, vorhandenes Zubehör, technische Anlagen, besondere Betriebs- einrichtungen, etc.) Ich beantrage die Erstattung eines Gutachtens über den Wert der unter A genannten Grundstücke, Grundstücksteile oder sonstigen Vermögenswerte und bitte um ____ (An- zahl) Ausfertigungen des Gutachtens. Erklärung des Antragstellers Es ist mir/uns bekannt, dass für die Erstellung des Verkehrswertgutachtens Gebühren erhoben werden. Besondere Leistungen, die der Gutachterausschuss oder seine Ge- schäftsstelle erbringen, werden nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Hierzu gehören z.B. örtliche Aufnahmen der Bauten, Anfertigen von Bauzeichnungen oder deren Ergänzun- gen. Die anfallenden Gebühren werden von mir/uns übernommen. Ich bin damit einver- standen, dass meine Daten sowie die durch den Gutachterausschuss und seine Ge- schäftsstelle erhobenen Daten für die Erstattung dieses Verkehrswertgutachtens genutzt werden. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass hierbei die datenschutzrechtlichen Vor- schriften beachtet werden. Wir speichern und verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten gemäß den Grundsätzen der EU-DSGVO. Ihre Betroffenenrechte ersehen Sie in der Da- tenschutzerklärung auf unserer Homepage www.gmsschussental.de (Ort, Datum) (Unterschrift des Antragstellers) Erklärung des Eigentümers Von der Auskunfts- und Vorlagepflicht gemäß § 197 BauGB nehme/n ich/wir Kenntnis. Ich/Wir bin/sind damit einverstanden, dass zur Erstellung des Gutachtens von der Ge- schäftsstelle weitere Erhebungen gemacht werden. Beispielhaft seien hier genannt: Bau- akten bei der Baurechts- und Planungsbehörde, Daten aus dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch. Der Besichtigung des Grundstücks, einschließlich der aufstehenden Gebäude und seiner Räumlichkeiten, stimme/n ich/wir ausdrücklich zu. Ich bin damit einverstanden, dass meine Daten sowie die durch den Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle erhobenen Daten für die Erstattung dieses Verkehrswertgutachtens ge- nutzt werden. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass hierbei die datenschutzrechtli- chen Vorschriften beachtet werden. Wir speichern und verarbeiten Ihre personenbezoge- nen Daten gemäß den Grundsätzen der EU-DSGVO. Ihre Betroffenenrechte ersehen Sie in der Datenschutzerklärung auf unserer Homepage www.gmsschussental.de (Ort, Datum) (Unterschrift des Eigentümers) Beigefügte Unterlagen Unbeglaubigter, aktueller Grundbuchauszug (zwingend erforderlich) Unterlagen zur Antragsberechtigung (z.B. Erbschein, Testamentsvollstreckerzeugnis) aktuelle Mietverträge mit evtl. Nachträgen (zwingend erforderlich) Teilungserklärung bei Wohnungs- und Teileigentum (zwingend erforderlich) aktuelle Hausgeldabrechnung bei Wohnungs- und Teileigentum (zwingend erforderlich) Protokolle der letzten 3 Eigentümerversammlungen bei Wohnungs- und Teileigentum (zwingend erforderlich) Planunterlagen, Baugesuche, Flächenberechnungen etc. (soweit vorhanden) Aufstellung der Betriebs-/Bewirtschaftungskosten (insbesondere bei Gewerbeobjek- ten) Erbbaurechtsvertrag und Nachträge samt Angaben des aktuellen Erbbaurechtszinses Privatrechtliche Vereinbarungen die möglichen Dienstbarkeiten und Reallasten zugrunde liegenden Bewilligungen und Erklärungen Unterlagen über die technische Gebäudeausstattung (bei Gewerbeobjekten) Unterlagen über durchgeführte Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen Nachweis über den Brandschutz (bei Gewerbeobjekten) Sachverständigengutachten zu Altlasten Bauschadensgutachten und Kostenschätzungen Energieausweis nach EnEV Sonstige Unterlagen: Bitte reichen Sie die Unterlagen als Kopie ein, da diese nach Erstattung des Wertgutachtens bei den Akten der Geschäftsstelle verbleiben. Sollte es nur möglich sein, Originale einzureichen, bitten wir Sie, diese entsprechend zu kennzeichnen bzw. zu benennen. Diese werden Ihnen zusammen mit den bean- tragten Ausfertigungen des Wertgutachtens zurück geschickt.[mehr]

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                  ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t B e b a u u n g sp la n " M is ch g e b ie t F is ch e ra re a l" s o w ie 1 0 . Ä n d e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "I n n e re B re it e " u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u Fassung vom 16.03.2020 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen) 19 4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 21 5 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zeichenerklärung 26 6 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 27 7 Hinweise und Zeichenerklärung 28 8 Satzung 38 9 Begründung – Städtebaulicher Teil 40 10 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 55 11 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 87 12 Begründung – Sonstiges 89 13 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 93 14 Begründung – Bilddokumentation 94 15 Verfahrensvermerke 95 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den Anhang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) 1.5 Gemeindeordnung für Ba- den-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 13.05.2019 (BGBl. I S. 706) 1.7 Naturschutzgesetz Baden- Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBL. S 597) 1.8 Bundes-Immissionsschutz- gesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.04.2019 (BGBl. I S. 432) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Mischgebiet Betriebe des Beherbergungsgewerbes gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO und Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke gem. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO können nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Die Nutzungen nach § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 BauNVO (Gartenbaube- triebe, Tankstellen, Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch ge- werbliche Nutzungen geprägt sind) sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Ausnahmsweise können Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäu- len im Sinne von Tankstellen oder sonstigen Gewerbebetrieben zu- gelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO sowie Haupt- oder Nebenanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft nach § 14 Abs. 2 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmel- detechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mobilfunkanlagen unzulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). Die Nutzung nach § 6 Abs. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in Abs. 2 Nr. 8 BauNVO bezeichneten Teile des Gebiets) wird nicht Bestandteil des Bebauungsplanes. (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO) Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Abweichend hiervon ist eine Sammelwerbeanlage innerhalb des Mischgebietes zulässig. Diese Sammelwerbeanlage darf auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 6 BauNVO; Nr. 1.2.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) MI Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 5 2.2 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.3 GFZ ..... Geschoßflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 2 u. § 20 Abs. 2 BauNVO; Nr. 2.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.4 Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf zusätzlich neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versie- gelte − Stellplätze und − Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen − durch geringfügig aus dem Gelände herausragende Aufbauten von Tiefgaragen um weitere 50 %, jedoch höchstens bis zu einer Grundflächenzahl von 0,80 überschritten werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.5 Z .... Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.6 WH .... m ü. NN Maximale traufseitige Wandhöhe über NN Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: − bei Hauptgebäuden mit einem Terrassengeschoß an der Ober- kante der Attika des zweithöchsten Geschoßes; von außen sicht- bare Mauern als Terrassenbrüstung zählen dabei mit; Hauptge- bäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Ge- schoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Ge- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 6 schoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone sowie Dach- überstände bis 0,20 m des obersten Geschoßes bleiben unbe- rücksichtigt. − bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt ) am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) − bei Hauptgebäuden mit Pultdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der Seite der Dachtraufe (niedrigere Seite der beiden horizontal verlaufenden Dachabschluss-Seiten) am Schnittpunkt der Außenwand (au- ßen) mit der Dachhaut (außen); Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen paral- lel sind. − bei Hauptgebäuden mit Flachdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der Oberkante der höchsten Attika; von außen sichtbare Mauern als Terrassen- brüstung zählen dabei mit. Sofern zulässige, untergeordnete Widerkehre oder Zwerchgiebel im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut lie- gen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen ent- sprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bauteile maßgeb- lich. Dies gilt nicht für zulässige, jedoch nicht mehr als untergeord- net einzustufende Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten, die im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen. Hier ist die Wandhöhe am Schnittpunkt der Außenwand (au- ßen) mit der Dachhaut (außen) des Widerkehres, Zwerchgiebels o- der Dachaufbaus zu messen. Untergeordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen je- weils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Haus- wände, einnehmen. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "WH über NN" liegen, ist eine "effektive WH über NN" entsprechend den Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen Be- reich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 7 2.7 FH .... m ü. NN Maximale Firsthöhe über NN Die maximale Firsthöhe über NN darf an keiner Stelle des Haupt- gebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: − bei Hauptgebäuden mit einem Terrassengeschoß an der höchs- ten Stelle des Gebäudes mit folgender Maßgabe: der festge- setzte Wert muss um 0,75 m unterschritten werden; Hauptge- bäude mit Terrassengeschoß sind solche, bei denen die Ge- schoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Ge- schoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone sowie Dach- überstände bis 0,20 m des obersten Geschoßes bleiben unbe- rücksichtigt. − bei Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen mit Satteldach bzw. Walmdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Ter- rassengeschoß handelt) am höchsten Punkt des Firstes − bei Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen mit Pultdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion (ein- schließlich Dachüberstand) mit folgender Maßgabe: der festge- setzte Wert muss um 1,00 m unterschritten werden; Hauptge- bäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. − bei Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen mit Flachdach (sofern es sich nicht um Hauptgebäude mit Terrassengeschoß handelt) wird die Höhe des Gebäudes ausschließlich durch die festgesetzte Wandhöhe begrenzt, die festgesetzte Firsthöhe ist daher nicht relevant. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "FH über NN" liegen, ist eine "effektive FH über NN" entsprechend den Anteilen der Firste, die in dem jeweiligen Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 8 2.8 H .... m ü. NN Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes über NN als Höchst- maß; die Höhe sämtlicher Bauteile des Hauptgebäudes sowie von Kränen und Krananlagen (mit Ausnahme von untergeordneten Bau- teilen wie z.B. Antennen, Schornsteinen, Aufzugsaufbauten, etc.) darf an keiner Stelle den festgesetzten Wert überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.9 Höhe von Werbeanlagen Die Höhe von freistehenden Werbeanlagen innerhalb der überbau- baren Grundstücksfläche darf die dort festgesetzte maximale trauf- seitige Wandhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die maximale traufseitige Wandhöhe um max. 1,00 m über- schreiten. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen beträgt die max. Höhe von Werbeanlagen 8,00 m über dem natürlichen Gelände. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO) 2.10 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.11 a Abweichende Bauweise; sie modifiziert die offene Bauweise wie folgt: Die Länge von Hauptgebäuden darf max. 55,00 m betragen (jegliche Richtung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 4 BauNVO; siehe Typenschablo- nen) 2.12 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.13 Baulinie (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 2 BauNVO; Nr. 3.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 9 2.14 Richtung der Firstseiten von Pultdach-Hauptge- bäuden Hauptgebäude mit Pultdach sind so zu errichten, dass die Senk- rechte auf die Firstseite (d.h. die höhere der waagerechten Dach- kanten) um mindestens 70° von der Nordrichtung abweicht (vgl. hierzu auch Skizze in der Begründung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 2.15 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen au- ßerhalb der überbauba- ren Grundstücksfläche In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Neben- anlagen, nicht überdachte Stellplätze, Garagen und/oder Tiefgara- gen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.16 Umgrenzung der Flächen, die von der Bebauung freizuhal- ten sind; innerhalb der Flächen sind keine baulichen Anlagen zu- lässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; Nr. 15.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.17 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahn-Oberkante gewährleistet sein. Einzelne Bäume (Hochstämme mit Ast-Ansatz über 2,80 m) sind zulässig. Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.18 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.19 Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung als Un- terhaltungs- und Fußweg (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) keine baulichen Anlagen 70 3 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 10 2.20 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.21 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.22 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.24 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bauweise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.25 Behandlung von Nieder- schlagswasser innerhalb des Baugebietes In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrundstücke anfällt, im Trennsystem abzuleiten. Das Niederschlagswasser (Regenwasser) ist über die öf- fentlichen Regenwasserkanäle dem westlich außerhalb des Gel- tungsbereiches geplanten Retentionsfilterbecken zuzuführen. Hier ist es zwischenzuspeichern und über die belebte Bodenzone zu fil- tern und anschließend gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abzulei- ten. Auch beim Einbau einer Zisterne ist der Überlauf an das öffent- liche Regenwasser-Kanalnetz zu gewährleisten. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. Schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswas- ser oder eine Vermischung mit Schmutzwasser sind unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 5,50 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 11 2.26 Öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone des "Sulz- moosbaches"; ohne bauliche Anlagen, Ver- und Entsorgungsleitun- gen sind zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.27 Öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung ohne bauliche Anlagen, Ver- und Entsorgungsleitungen sind zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.28 Wasserfläche des "Sulzmoosbaches" (nach geplanter Bachöffnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 a BauGB; Nr. 10.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.29 Flächen für Hochwasserschutzanlagen; entlang des gekenn- zeichneten Bereichs sind Anlagen zum Schutz vor Hochwasser (HQExtrem) des "Sulzmoosbaches" mind. in der festgesetzten Höhe herzustellen (beispielsweise Hochwasserschutzwand, Aufschüttung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 b BauGB; siehe Planzeichnung) 2.30 Höhenpunkte für die Oberkante der geplanten Straße; zwi- schen dem jeweils festgesetzten Höhen ist die festgesetzte Ober- kante des geplanten Geländes einzuhalten. Die Werte der Ober- kante dürfen nicht unterschritten werden. Die Bereiche zwischen den festgesetzten Höhenpunkten müssen eine Höhe zwischen den angrenzenden Werten aufweisen. (§ 9 Abs. 9 Nr. 16 c BauGB i.V.m. § 9 Abs. 3 BauGB; siehe Plan- zeichnung) 2.31 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 4,50 m bei Wohngebäuden und 6,00 m bei Gewerbegebäuden über der Ge- ländeoberkante zulässig. Eine Beleuchtung von Werbeanlagen, die sich nicht direkt an Gebäuden befindet, ist unzulässig. Die Benut- Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 12 zung von Skybeamern, blinkende, wechselnd farbige Anzeigen so- wie die flächenhafte Beleuchtung der Fassaden während der Nacht- stunden (22-6 Uhr) sind nicht zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.32 Bodenbeläge in dem Bau- gebiet In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Planung zulässigen − Produktionsablaufes oder − regelmäßigen Befahrens mit Lkw oder − Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden Substanzen oder − regelmäßigen Befahren als Zufahrten zu Tiefgaragen einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.33 Dachbegrünung Die Flachdächer (Dachneigung 0-3°) im Geltungsbereich sind auf einer Fläche von mindestens 75 % pro Dachfläche mit einer exten- siven Dachbegrünung zu versehen und dauerhaft zu erhalten. Dies gilt nicht für technische Einrichtungen und Aufbauten bzw. Dach- fenster zur Belichtung. Die Dachflächen sind mit einer standortge- rechten Gräser-/Kräutermischung anzusäen oder mit standortge- rechten Stauden und Sedumsprossen zu bepflanzen. Die Mächtig- keit der Substratschicht beträgt mindestens 10 cm. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 13 2.34 Leitungsrecht für Regenwasserkanal zum Retentionsfilterbecken zu Gunsten der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.35 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutz-Festsetzung 1 mit folgendem Inhalt: − Die Außenbauteile der Aufenthalts- und Ruheräume (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäu- den sind gemäß den Anforderungen der DIN 4109 - Schall- schutz im Hochbau - auszuführen. An den Fassaden liegt ma- ximal die Anforderung von Lärmpegelbereich IV (maßgeblicher Außenlärmpegel von 66 dB(A) bis 70 dB(A)) vor. Daraus ergibt sich für die Außenbauteile der für die Außenbauteile der Auf- enthalts- und Ruheräume von Wohngebäuden ein erforderli- ches Gesamtschalldämmmaß R'W,res von mindestens 40 dB(A). − Die zur Lüftung von Aufenthalts- und Ruheräumen (z.B. Wohn- zimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäuden be- nötigten Fensteröffnungen sowie Außenwohnbereiche sind voll- ständig auf die der Kreis-Straße K 7951 rückwärtigen Gebäu- deseite (Osten) zu orientieren. − Ausnahmen von der Orientierungspflicht können zugelassen werden, wenn eine Unterbringung von Fensteröffnungen ent- sprechend der Orientierungspflicht unter der Voraussetzung von funktional befriedigenden Raumzuschnitten unmöglich ist und wenn die betreffenden Räume ersatzweise mit aktiven lüftungs- technischen Anlagen versehen werden, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Beheizung erforderlichen Mindestluftwech- sel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.36 Umgrenzung der Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Lärmschutz-Festsetzung 2 mit folgendem Inhalt: LR LS 1 LS 2 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 14 − Alle Fenster von schutzbedürftigen Räumen (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer, Schlafzimmer) von Wohngebäuden sind mit Festverglasung auszustatten. − Schutzbedürftige Räume, die ausschließlich über festverglaste Fenster verfügen, sind mit aktiven lüftungstechnischen Anlagen auszustatten, die einen zum Zwecke der Gesundheit und Behei- zung erforderlichen Mindestluftwechsel sicherstellen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB; Nr. 15.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.37 Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort, der innerhalb der Verkehrsfläche als Begleitfläche um bis zu 3,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Ab- gang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.38 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.39 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.40 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der jewei- ligen öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwen- den. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflan- zungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 15 2.41 Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind ausschließ- lich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Für die Pflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, hei- mische Laubbäume (Hochstämme) mit einem Mindeststamm- umfang von 20-25 cm sowie Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu verwenden. − Die öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung ist durch zweischürige Mahd pro Jahr bei Verzicht auf Düngung extensiv zu pflegen. − Die öffentliche Grünfläche als Bach begleitende Zone ist mit Ge- hölzen zu bepflanzen und durch zweischürige Mahd pro Jahr bei Verzicht auf Düngung extensiv zu pflegen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste: Pflanzliste 1 (Straßenraum und Ortsrandeingrünung) Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Walnussbaum Juglans regia Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Wildbirne Pyrus communis Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Vogelbeere Sorbus aucuparia Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 16 Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Berberitze Berberis vulgaris Pflanzliste 2 (bachbegleitende Grünfläche) Bäume 1. Wuchsklasse Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Silber-Weide Salix alba Bäume 2. Wuchsklasse Trauben-Kirsche Prunus padus Bruch-Weide Salix fragilis Korb-Weide Salix viminalis Sträucher Grün-Erle Alnus viridis Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Echter Faulbaum Rhamnus frangula Ohr-Weide Salix aurita Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Silber-Kriech-Weide Salix repens argentea Mandel-Weide Salix triandra Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 17 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.42 Pflanzungen in dem Bau- gebiet (private Grundstü- cke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der oben genannten Pflanzliste zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der o.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 500 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum sowie 3 Solitärsträucher aus der o.g. Pflanzliste 1 zu pflanzen. Abgehende Bäume und Sträucher sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. Bereits vorhandene Bäume und Sträucher können auf das Pflanzgebot angerechnet werden. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laub- gehölze zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.43 Pflanzung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung Pflanzung von lockeren Strauch-Gruppen als lückiger Ufergehölz- Randstreifen. In den Randbereichen sind feuchte bis frische Kraut- säume zu entwickeln. Es sind Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflan- zungen in den öffentlichen Grünflächen" – Pflanzliste 2 (bachbe- gleitende Grünfläche) zu pflanzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.44 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungspla- nes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 18 2.45 Bereich der 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite"; die Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diesen Bebauungsplan ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 19 3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an ande- rer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen) 3.1 Lage der Ausgleichsflä- che/-maßnahme Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff werden Ökopunkte aus dem gemeindlichen Ökokonto zugeordnet. Der Aus- gleichsbedarf bzw. die Zahl der zugeordneten Ökopunkte beträgt 173.134. Der Ausgleichsbedarf wird somit vollständig gedeckt. Die zugeordneten Ökokontoflächen befinden sich auf den Fl.-Nrn. 1108 (Gemarkung Baindt), 64/1 (Gemarkung Berg), 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt), 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt) sowie auf den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Och- senhausen). Folgende Maßnahmen wurden auf den einzelnen Flächen durchge- führt: Fl.-Nr. 1108 (Gemarkung Baindt): − Ersatz für die ehemalige Ausgleichsfläche BPL "Dachser" − 25.633 Ökopunkte Fl.-Nr. 64/1 (Gemarkung Berg): − Entwicklung einer Nasswiese − 1.930 Ökopunkte Fl.-Nr. 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt): − Herstellung der Durchgängigkeit am Sulzmoosbach − 62.444 Ökopunkte Fl.-Nr. 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt): − Rekultivierung nach B 30 OU Ravensburg - Pflanzung Streuobst und Einzelgehölze − 9.518 Ökopunkte Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhau- sen): − Dauerwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichten, sowie Pflanzungen von standortgerechten Laubhölzern wie Eiche und Erle Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 20 − Bannwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichte, sowie gruppenweise Initialpflanzung standortge- rechter Weichhölzer wie Erle und Weide; anfänglicher Schutz der Initialpflanzungen vor Biberfraß. Nur die unbedingt benötigten Wege, sowie die südlichen drei Weiher werden durch Sicherung der Dämme erhalten. Entfernung von standortfremdem Jung- wuchs. Ansonsten Entnahme aus der Nutzung. − Naturnaher Bachabschnitt: Zulassen eines natürlichen Gewäs- serverlaufes sowie Zulassen der Bibertätigkeit − Nur die weiterhin benötigten Wirtschafts- und Wanderwege, so- wie die südlichen drei Weiher (kulturhistorisches Erbe) werden durch die Sicherung der Dämme erhalten. Dadurch Vermeidung von Konflikten zwischen Waldwirtschaft und Biber − Von den genannten Maßnahmen auf den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3, Gemarkung Ochsenhausen stehen der Ge- meinde noch 103.611 Ökopunkte zur Verfügung. Dem Vorha- ben werden davon 73.609 Punkte, d.h. ein Anteil von 71 % zugewiesen. Der verbleibende Überschuss von 30.002 Öko- punkten steht der Gemeinde Baindt für weitere Bauvorhaben zur Verfügung. (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 21 4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 4.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt Die Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.1987) sowie alle Ände- rungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Be- bauungsplan beziehen, vor dieser Änderung werden für diesen Be- reich vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zum Bebau- ungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Be- bauungsplanes "Innere Breite" ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 4.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von Hauptgebäuden. Für untergeordnete Bauteile (z.B. Zwerchgiebel, Eingangsüberdachungen) sind andere Dachformen zulässig. Unter- geordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich ge- genüberliegenden Hauswände, einnehmen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 4.3 SD Dachform Satteldach mit folgenden Maßgaben: − Vertikale Versätze von sich gegenüberliegenden Dach-Ebenen (höhenmäßig versetzter First) sind zulässig; sie werden auf max. 1,75 m (senkrecht gemessen von Oberkante Teil-First zu Oberkante Teil-First) beschränkt. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 4.4 WD Dachform Walmdach (auch als Zeltdach oder so genanntes Krüp- pelwalmdach zulässig) (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 22 4.5 PD Dachform Pultdach mit folgender Definition: Mindestens 75 % al- ler Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zueinander parallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Projektion auf die Fläche gemessen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 4.6 FD Dachform Flachdach; als Flachdächer gelten Dächer bis zu einer Dachneigung von max. 3°. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 4.7 DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Hauptgebäudes sowie für Terrassengeschoße und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 6,00 m Breite (Außenkante Außenwand). Auf- grund der für die entsprechenden Dachformen unterschiedlich fest- gesetzten Dachneigungen gilt folgende Unterscheidung: − Hauptgebäude mit einem Terrassengeschoß sind solche, bei de- nen die Geschoßfläche des obersten Geschoßes um mind. 33 % kleiner als jedes der darunter liegenden freien, d.h. rundum sichtbaren Geschoße ist; nichtüberdachte Terrassen und Balkone des obersten Geschoßes bleiben unberücksichtigt. − Hauptgebäude mit Pultdach sind solche bei denen mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. − Hauptgebäude mit Flachdach weisen eine maximale Dachnei- gung von 3° auf. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 4.8 Solar- und Photovoltaik- anlagen auf Dächern Thermische Solar- und Photovoltaikanlagen sind der gewählten Dachneigung entsprechend parallel zur Dachfläche, auf der sie be- festigt werden, auszuführen. Dies gilt nicht für Flachdächer. Die Auf- ständerung thermischer Solar- bzw. Photovoltaikanlagen auf Flach- dächern ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: − die maximale Höhe der Oberkante der Module gegenüber dem jeweils senkrecht darunterliegenden Punkt auf der Dachhaut be- trägt 1,00 m (Aufständerung) und Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 23 − der waagerechte Abstand der Oberkante der Module zur nächst- gelegenen Dachkante (Attika, Traufe, Ortgang) muss mindes- tens 1,00 m betragen. (Hinweis: Bei der Errichtung von PV-Anlagen ist die Festsetzung "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Na- tur und Landschaft" zu beachten) (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 4.9 Widerkehre und Zwerch- giebel Widerkehre (gegenüber der Außenwand vorspringende Bauteile mit Firstrichtung quer zur Haupt-Firstrichtung) und Zwerchgiebel (ge- genüber der Außenwand nicht vorspringende Bauteile mit Firstrich- tung quer zur Haupt-Firstrichtung, welche die Traufe unterbrechen) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig: − max. Breite (Außenkante Außenwand): 6,50 m − Mindestabstand (Außenkanten) untereinander bzw. zu evtl. Dachaufbauten: 1,50 m − Mindestabstand (Außenkanten) zur Gebäudekante im 1. Dach- geschoß der jeweiligen Giebelseite: 1,50 m (frei stehende Bau- teile wie Stützen etc. unter 0,50 m Breite sowie Dachüberstände bleiben unberücksichtigt) − Mindestabstand (senkrecht gemessen) zum nächstgelegenen First des Hauptdaches: 0,30 m (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 4.10 Dachaufbauten Dachaufbauten (Dachgaupen) und Dacheinschnitte ohne eine voll- ständige Überdachung (so genannte Negativgaupen) sind nicht zu- lässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 4.11 Materialien Als Dachdeckung für Dächer von − Hauptgebäuden − Garagen sowie − sonstigen Nebengebäuden Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 24 sind alle Materialien mit Ausnahme von blanken Metall-Oberflä- chen (Blechdächer ohne Beschichtung) bzw. von glänzenden bzw. spiegelnden Oberflächen (z.B. engobierte Dachpfannen) zulässig. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Photovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 4.12 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dächer. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnen- kollektoren, Photovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 4.13 Werbeanlagen in dem Baugebiet (beispielhaft aus der Plan- zeichnung) Zone 1: Freistehende Werbeanlagen in dem Baugebiet dürfen in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) eine Fläche von 18 m2 (pro einzelne Anlage) überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen die Traufe um max. 1 m überragen und in keiner Ansicht (senk- rechte Projektion) 10 % der jeweiligen Wandfläche überschreiten. Die Summe der Flächen aller Werbeanlagen (freistehend und an Gebäuden) darf 60 m2 (pro Grundstück) nicht überschreiten. Zone 2: Freistehende Werbeanlagen in den Baugebieten dürfen in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) eine Fläche von 5,00 m2 (pro einzelne Anlage) überschreiten. Werbeanlagen an Gebäuden dürfen nur unterhalb der Traufe angebracht werden und in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) 10 % der jeweiligen Wandfläche über- schreiten. Die Summe der Flächen aller Werbeanlagen (freistehend und an Gebäuden) darf 25 m2 (pro Grundstück) nicht überschreiten. Zone 1 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 25 Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) 4.14 Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem Baugebiet beträgt: Wohnungsgröße (WoFlV) Stellplätze hierfür kleiner 45 m2 1,0 ab 45 m2 2,0 Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vor- schriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 26 5 Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zei- chenerklärung 5.1 Umgrenzung von Flächen deren Böden erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet sind; Im nördlichen Geltungsbereich liegt auf Flurstück 55 der im Boden- schutz- und Altlastenkataster erfasste Altstandort "Marsweiler Straße 2" (Flächennummer 1346). Die Fläche wurde aufgrund der ehemaligen Nutzung als Spedition und Werkstatt als Altstandort er- fasst und im Bodenschutz- und Altlastenkataster dokumentiert. Der Altstandort ist eingestuft in B-Entsorgungsrelevanz. Das heißt, der Altlastenverdacht ist ausgeräumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Aufgrund der Nutzungshistorie kann bei Eingrif- fen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, das ggf. entsprechend den abfall- und boden- schutzrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen ist. Mit möglichen Verunreinigungen ist im Bereich des laut Erfas- sungsunterlagen noch existierenden Ölabscheiders zu rechnen. Zukünftige Tiefbauarbeiten sind unter Aufsicht eines Fachbauleiters Altlasten durchzuführen. (§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB; §§ 4, 9, 10 BBodSchG; siehe Planzeich- nung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 27 6 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetz- lichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 6.1 Überschwemmungsbereich eines HQExtrem-Ereignisses des "Sulz- moosbaches" Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 28 7 Hinweise und Zeichenerklärung 7.1 Weiterführende Grenze der räumlichen Geltungsbereiche des Be- bauungsplanes "Innere Breite" der Gemeinde Baindt (siehe Plan- zeichnung); 7.2 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 7.3 geplantes Gebäude (Lagerhalle Bauhof) zur Zeit der Planaufstel- lung (siehe Planzeichnung) 7.4 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 7.5 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 7.6 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) 7.7 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 7.8 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeter- Höhenschichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan- zeichnung) 466,50 466,00 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 29 7.9 Flächen für Hochwasserschutzanlagen außerhalb des Geltungs- bereiches; entlang des gekennzeichneten Bereichs sind Anlagen zum Schutz vor Hochwasser (HQExtrem) des "Sulzmoosbaches" mind. in der festgesetzten Höhe herzustellen (beispielsweise Hochwasserschutz- wand, Aufschüttung) (siehe Planzeichnung) 7.10 Begrenzungslinie für weiterführende Straße außerhalb des Gel- tungsbereiches; weiterführende Straße im Bebauungsplan "Fischer- areal Mischgebiet" (siehe Planzeichnung) 7.11 Geplante Böschung bei Öffnung des "Sulzmoosbaches" (siehe Planzeichnung) 7.12 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden – soweit aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich – abgeschal- tet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) sowie eines Komposts wird für die Wohngebäude empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen Grünflä- chen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 30 7.13 Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- meiden, muss die Räumung der Baufelder sowie die Beseitigung der Gehölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von Vö- geln erfolgen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen Höhlenbäume und Gebäude und damit auch (potenzielle) Quartiere für höhlenbrü- tende Vögel und Fledermäuse. Um zu gewährleisten, dass die Le- bensraumbedingungen für diese Arten erhalten bleiben, sind fol- gende artenschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen umzusetzen: − Für den Hausrotschwanz sind drei Halbhöhlennistkästen im räumlichen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schwegler, Halbhöhle Typ 2H/2HW). − Für den Haussperling sind zwei Sperlingskoloniehäuser (z.B. Schwegler 1SP) an Gebäuden in räumlicher Nähe anzubringen. − Für Kohl- und Blaumeise sind drei Meisennistkästen im räumli- chen Zusammenhang zu installieren (z.B. Schwegler Nist- höhle 1B, zwei Kästen mit 26 mm Lochdurchmesser, ein Kasten mit 32 mm Lochdurchmesser). − Für den Star sind sechs Starenkobel im räumlichen Zusammen- hang anzubringen (z.B. Schwegler Typ 3S). − Die Aufhängung der Nisthilfen hat in zeitlichem Zusammenhang mit der Fällung der Höhlenbäume, bzw. mit dem Abriss der Ge- bäude spätestens bis Anfang März des folgenden Frühjahrs zu erfolgen. − Es ist auf einen fachgerechten Standort (2-4 m hoch, Exposition Südost, Halbschatten, freier Anflug möglich) zu achten. Nistkäs- ten der gleichen Vogelart sind mind. 10 m voneinander entfernt aufzuhängen, Ausnahme Haussperling). − Für höhlen- und spaltenbewohnende Fledermausarten sind drei Ersatzquartiere im räumlichen Zusammenhang aufzuhängen (z.B. Schwegler Fledermausflachkasten 1FF, Fledermaushöhle 2FN). − Die Aufhängung der Nisthilfen hat möglichst in zeitlichem Zu- sammenhang mit der Fällung der Bäume und dem Gebäudeab- riss. − Die Nisthilfen müssen jährlich im Herbst (November/Dezember) fachgerecht gereinigt werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 31 − Wespen-/Hornissennester sind erst im Frühjahr des Folgejahres aus den Nisthilfen zu entfernen. Die Aufhängung der Nisthilfen hat in zeitlichem Zusammenhang mit der Fällung der Höhlen- bäume, spätestens bis Anfang März des folgenden Frühjahrs zu erfolgen. Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe faunistisches Fachgut- achten vom 10.02.2016. 7.14 Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) 7.15 Vorhandene Strauchgruppe (Erhaltung bzw. Beseitigung in Ab- hängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) 7.16 Vorhandene Gehölze Vorhandene Gehölze sollten - wenn möglich - erhalten werden (Er- haltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Bau- maßnahme); Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder andere Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen so- wie die Baufeldräumung sollten daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem 01.10. und dem 28.02. des jeweiligen Jahres erfolgen. Es wird empfohlen, auch die nicht als zu erhalten festge- setzten vorhandenen Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme) und während der Bauzeit mit entsprechenden Baumschutzmaßnahmen zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schüt- zen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Land- schaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetations- flächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 "Richtlinie für die An- lage von Straßen, Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 32 7.17 Umgrenzung von Schutzgebieten im Sinne des europäischen Schutzgebietsnetzwerkes "Natura2000"; hier Teilfläche des FFH-Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzen- reute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311), außerhalb des Geltungsberei- ches (§ 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 13.3. PlanZV; siehe Planzeichnung). 7.18 "Sulzmoosbach" (ungefährer Verlauf, siehe Planzeichnung); ver- dolte Abschnitte sind mit einer gestrichelten, offene mit einer durch- gezogenen Linie dargestellt. 7.19 Gewässerrandstreifen Seit Inkrafttreten des Wassergesetzes am 01.01.2014 gelten nach § 29 Wassergesetz (WG) auch für den Innenbereich Gewässerrand- streifen in einer Breite von 5 m. Der Gewässerrandstreifen bemisst sich bei Gewässern mit ausgeprägter Böschungsoberkante ab der Böschungsoberkante, ansonsten bei fehlender Gewässerböschungs- oberkante ab der Linie des Mittelwasserstandes. Die Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen der Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen. Folgendes ist im Bereich des Gewässerrandstreifens verboten (gem. § 38 Wasserhaushaltsgesetz und § 29 Wassergesetz für Baden- Württemberg): − Einsatz und Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln − Umgang mit wassergefährdenden Stoffen − die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt wer- den können − Anpflanzung von nicht standortgerechten Bäumen und Sträu- chern − Entnahme von standortgerechten Bäumen und Sträuchern 7.20 Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils 0,80 m über Fahrbahn-Oberkante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 33 Kanal zum Retentionsfilter- becken 7.21 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Kanal zum Retenti- onsfilterbecken (siehe Planzeichnung) 7.22 Haupt-Abwasserleitungen unterirdisch, hier Mischwasserkanal (siehe Planzeichnung) 7.23 Retentionsfilterbecken außerhalb des Geltungsbereiches; Lage und Größe sind ungenau (siehe Planzeichnung) Es ist geplant in dem Retentionsfilterbecken Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflächen und von privaten Grundstücken zu- rückzuhalten und über die belebte Bodenzone zu behandeln. Der Bereich soll als naturnahes Retentionsbecken mit natürlichen Bö- schungswinkeln angelegt werden. 7.24 Grundwasserdichte Unter- geschoße Auf Grund der umzusetzenden Versickerungssysteme in Verbindung mit der Bodenbeschaffenheit in bestimmten Teilbereichen ist inner- halb des Baugebietes mit einem Vernässen des Arbeitsraumes zu rechnen. Die Gebäude sollten daher mit einem grundwasserdichten Untergeschoß ausgeführt werden. 7.25 Hochwasser Das Plangebiet liegt laut bisherigen Hochwasserkarte (HWGK) im Überschwemmungsbereich eines HQ100- sowie eines HQExtrem -Ereig- nisses. Diese sind aber nicht aktuell. Im Bereich des Plangebietes selbst ist der "Sulzmoosbach" aktuell noch verdolt. In einem parallelen Verfahren beabsichtigt die Gemeinde Baindt Hochwasserschutzmaßnahmen am "Sulzmoosbach" durchzuführen. Der nördlich verlaufende, verdolte Abschnitt des "Sulzmoosbaches" soll im Rahmen der Bauausführung aufgedeckt werden, um die Überschwemmungsfläche HQ100 und HQExtrem mittels Bereitstellung von Retentionsfläche zu reduzieren bzw. zurück zu nehmen. Bei ei- ner positiven wasserrechtlichen Genehmigung und Umsetzung die- ser Maßnahmen entfallen die vorgenannten Ausgleichsmaßnah- men und Einschränkungen zur baulichen Nutzung, da in diesem Fall das Plangebiet dieses Bebauungsplanes keine Überschwem- mungsflächen nach § 76 WHG mehr in Anspruch nimmt. Mischwasserkanal (Bestand) R 71 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 34 Gemäß § 78 c WHG ist die Errichtung neuer Heizölverbraucheran- lagen in festgesetzten und vorläufig gesicherten Überschwem- mungsgebieten verboten. 7.26 Bodenschutz Bei den Böden handelt es sich um hochwertige, verdichtungsemp- findliche Böden. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nutzun- gen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, eine Baugrunduntersuchung gem. DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durchzuführen, ein Bodenmanage- mentkonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich be- gleiten zu lassen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfassen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A- , B-, C-Horizont); Mengenangaben bezgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Bauge- bietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Aus- weisung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Es wird empfohlen im Bereich der Abgrabung und späteren Böschungsbe- reich des zu öffnenden "Sulzmoosbaches" eine mind. 20 cm mäch- tige Bodenschicht aus kulturfähigem Unterboden und Oberboden herzustellen. Der Bereich der verbleibenden Grünfläche als bachbe- gleitende Zone sollte mit einer mind. 50 cm mächtigen Bodenschicht ausgeführt werden. Informationen zum Bodenschutz bei Baumaß- nahmen enthält der Flyer "Bodenschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Landratsamtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenma- terial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. 7.27 Barrierefreies Bauen Im Zuge der Planung und Umsetzung von Bauvorhaben sollte durch den Bauherrn die Möglichkeit der Umsetzung barrierefreier Wohnun- gen in den Erdgeschoßen der geplanten Gebäude geprüft und in Be- tracht gezogen werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 35 7.28 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen) i.V.m. § 15 Landesbauord- nung Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405 i.V.m. §2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff.5.1 IndBauRL. Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydranten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die zuständigen Stützpunktfeuerwehr der Großen Kreis- stadt Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltenen Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fach- technisch erforderlichen Eintreffzeit für Menschenrettungsmaßnah- men einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthalts- räumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserver- sorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, soll- ten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 7.29 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutachtung, Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 36 mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, unverän- dert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Do- kumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öffent- lichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erfor- derliche Vereinbarungen vor. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leer-Rohr von der Erschlie- ßungs-Straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikati- onskabel vorzusehen. Die Grundstücke werden mit einem Anschluss an das Fernwärmenetz versehen. Im Sinne einer schadstoffarmen Energie-Erzeugung sollte von diesem Anschluss Gebrauch gemacht werden. Auf die Lage der erforderlichen Hauskontrollschächte ist unabhängig von der festgesetzten Baugrenze bzw. den ggf. festgesetzten Flächen für Garagen, Nebenanlagen oder Stellplätze zu achten. Die Schächte sind von Bebauung bzw. Versiegelung jeglicher Art freizuhalten. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs- Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzen- schutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräu- sche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Unterkellerungen an Gebäuden sollten in Gewässernähe als wasser- dichte und auftriebssichere Wannen ausgeführt werden. Versicke- rungsmulden sollten im Abstand von mind. 6,00 m zu unterkellerten Gebäuden angelegt werden. Alle genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Pa- tentamt archiviert und gesichert hinterlegt. Die genannten Normen und Richtlinien können bei der Gemeinde Baindt, Marsweiler Straße 4, eingesehen werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 37 7.30 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. 7.31 Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 38 8 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221), § 74 der Landes- bauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie "10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 17.09.2019 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Be- bauungsplanes "Innere Breite" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 16.03.2020. § 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff werden Ökopunkte aus dem gemeindlichen Ökokonto zugeordnet. Der Ausgleichsbedarf bzw. die Zahl der zugeordneten Ökopunkte beträgt 173.134. Der Ausgleichs- bedarf wird somit vollständig gedeckt. Die zugeordnete Ökokontoflächen befinden sich auf den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhausen), Fl.-Nr. 1108 (Gemarkung Baindt), 64/1 (Gemarkung Berg), 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt), 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt). §3 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 16.03.2020. Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften hierzu werden die jeweilige Begründung vom 16.03.2020 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen Inhalte des Bebauungsplanes "Innere Breite" (Fassung vom 01.07.1987, rechtsverbindlich seit 06.11.2018) sowie alle Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen, die sich auf diesen Bebauungsplan beziehen, innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte voll- ständig ersetzt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 39 § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften zu: − Dachformen − Dachneigung − Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern − Widerkehre und Zwerchgiebel − Dachaufbauten − Materialien − Farben − Werbeanlagen in dem Baugebiet − Anzahl der Stellplätze dem Baugebiet nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 5 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbe- schlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ........................ .......................................................... (S. Rürup, Bürgermeisterin) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 40 9 Begründung – Städtebaulicher Teil 9.1 Allgemeine Angaben 9.1.1 Zusammenfassung Eine Zusammenfassung befindet sich in dem Kapitel "Begründung – Umweltbericht" unter dem Punkt "Einleitung/Kurzdarstellung des Inhaltes". Das Plangebiet befindet westlichen anschließend an das Gemeindezentrum und wird im Osten durch den Bereich des ebenfalls im Bauleitverfahren befindlichen Bebauungsplan "Wohnen Fischerareal" und 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" sowie den örtlichen Bauvorschriften hierzu und weiter im Süden vom Gelände des Bauhofes und der Feuerwehr an der "Ziegeleistraße" begrenzt, im Westen verläuft die Kreisstraße K 7951, im Norden angrenzend die "Marsweiler Straße". Auf der Fläche des Plangebietes sind hauptsächlich Grünflachen, Gebäude, die durch die Gemeinde genutzt werden, sowie Park- und Verkehrsflächen vorzufinden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Mischgebietsflächen, um die Reali- sierung von Wohnbebauung und Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes zu ermöglichen. Dies dient der Deckung des Wohnraumbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung sowie des Wohnraumbedarfs, der auf Grund von Wanderungsgewinnen vorhanden ist und der verbrauchernahen Versorgung mit Lebensmitteln. Die Fläche befindet sich innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes "Orts- kern II". Deshalb wird mit dieser Planung der städtebaulichen Neuordnung des Gemeindezentrums Rechnung getragen. Die überplanten Flächen werden im rechtgültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungs- verbandes Mittleres Schussental größtenteils als "Grünflächen" und "Mischbauflächen" (M) darge- stellt. Es erfolgt eine Teiländerung des Flächennutzungsplanes für diesen Bereich im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB). 9.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Der zu überplanende Bereich befindet sich westlich der Ortsmitte der Gemeinde Baindt und wird im Osten durch den Bereich des ebenfalls im Bauleitverfahren befindlichen Bebauungsplan "Woh- nen Fischerareal" und 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" sowie die örtlichen Bau- vorschriften hierzu begrenzt. Im Norden verläuft die "Marsweiler Straße", im Westen bildet die Kreisstraße (K 7951) den Rand des Geltungsbereiches. Im Süden grenzt der Geltungsbereich an das Gelände des Bauhofes und der Feuerwehr an. Das Plangebiet befindet sich im Sanierungsgebiet "Ortskern II". Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 41 Im südlichen Bereich der Planung grenzt der Geltungsbereich dieser Planung an den Geltungsbe- reich des bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Innere Breite" und überlagert diesen teil- weise. Darüber hinaus sind für die Bereiche der Einmündung in die "Marsweiler Straße" die erforderlichen Sichtflächen und die für die Bereiche der wasserwirtschaftlichen und landschaftsplanerischen Maß- nahmen die erforderlichen Flächen (Öffnung des "Sulzmoosbaches") in den Geltungsbereich auf- genommen. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 19 (Teilflä- che), 52, 53 (Teilfläche), 53/1 (Teilfläche), 55 (Teilfläche), 55/1, 55/2, 55/7, 56/3, 56/4 (Teil- fläche), 87 (Teilfläche), 575/1 (Teilfläche) und 575/2 (Teilfläche). 9.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 9.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden vom Bodenseebecken geprägt. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich bestehende Gebäude, die momentan durch die Ge- meinde genutzt werden, im Zuge der Neuordnung aber abgerissen werden sollen. Darüber hinaus sind keine naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Die überwiegenden Teile des Geländes sind nahezu eben. Die Anschlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Süden sind unproblematisch. 9.2.2 Erfordernis der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Überlegungen des städtebaulichen Wettbewerbes zur städtebaulichen Neuordnung des Gemeindezentrums aus dem Jahr 2014/15 konkretisieren und die planerischen Voraussetzungen dazu schaffen. Bereits damals wurde die Ansiedlung eines Le- bensmittelmarktes sowie die Realisierung von Wohnbebauung in einem Mischgebiet angedacht. Dieser Bebauungsplan dient der Ausweisung von Mischgebietsflächen mit oben beschriebenen ge- planten Nutzungen, um die verbrauchernahe Versorgung mit Lebensmitteln und Waren des tägli- chen Bedarfs sicherzustellen und den Wohnraumbedarf der ortsansässigen Bevölkerung sowie den Wohnraumbedarf, der auf Grund von Wanderungsgewinnen vorhanden ist, zu decken. Ohne die Aufstellung eines Bebauungsplanes ist es der Gemeinde nicht möglich dieser Nachfrage gerecht zu werden. In der Gemeinde gibt es nicht ausreichend Baulücken, Gebäudeleerstände oder sonstige Nachverdichtungspotenziale, die die kurz- bis mittelfristige Nachfrage nach Wohngrund- stücken decken könnten. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 42 Der Bebauungsplan "Innere Breite" kann in seiner verkleinerten Fassung weiter bestehen. Vor- liegend setzt der Bebauungsplan "Innere Breite" Flächen für den Gemeinbedarf fest. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich Feuerwehr und Bauhof der Gemeinde Baindt. Durch die 9. Ände- rung des Bebauungsplanes "Innere Breite" wurden die planungsrechtlichen Möglichkeiten für die Herstellung einer Lagerhalle für den Bauhof sowie die Realisierung einer Feuerwehrzufahrt auf die Kreisstraße (K 7951) geschaffen. Das Erfordernis des Bebauungsplanes "Innere Breite" besteht in der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gemeinbedarfsflächen der Feuer- wehr und des Bauhofs der Gemeinde Baindt. Dem trägt der Bebauungsplan "Innere Breite" Rech- nung. Dies wird auch nicht durch die Verkleinerung des Geltungsbereiches tangiert. Die Bedürfnisse der Feuerwehr sowie des Bauhofes werden auch ausreichend in dem verkleinerten Geltungsbereich berücksichtigt. 9.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 2.3.1.1 Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Entwicklungsachsen orientieren und in Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und leistungsfähigem Anschluss an das überört- liche Straßennetz konzentriert werden. − − 2.3.1.2 Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flä- chen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und woh- nortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewerbe- flächen hinzuwirken. − − 2.6.2/Anhang "Landesentwick- lungsachsen" Landesentwicklungsachse Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß); − − 2.6.4 Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen kon- zentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Frei- räume erhalten werden. − − 2.6.4.1 In den Verdichtungsräumen und den Randzonen um die Verdichtungsräume soll die Siedlungsentwicklung so konzentriert und geordnet werden, dass in den Entwicklungsachsen kleinräumig abgestimmte Zuordnungen von Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen und wohnortna- hen Freiflächen erreicht sowie Überlastungs-Erscheinungen abgebaut werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 43 Bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden. − − 3.1.2 Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwer- punkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren. − − 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] − − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. − − 4.2.2 Zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung ist auf einen sparsamen Verbrauch fossiler Energieträger, eine verstärkte Nutzung regenerativer Ener- gien sowie auf den Einsatz moderner Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad hinzuwirken. Eine umweltverträgliche Energiegewinnung, eine preisgünstige und umweltgerechte Versorgung der Bevölkerung und die ener- giewirtschaftlichen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der heimi- schen Wirtschaft sind sicherzustellen. − − Karte zu 2.1.1 "Raumkatego- rien" Darstellung als Randzone um einen Verdichtungsraum. Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober- schwaben maßgeblich: − − 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwick- lungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu kon- zentrieren. − − 2.2.3 (1) 2.2.3 (2) /Strukturkarte Regionale Entwicklungsachse Meßkirch-Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravens- burg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Lindenberg) mit den Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 44 Siedlungsbereichen Meßkirch, Pfullendorf, Wilhelmsdorf, Ravensburg/Wein- garten, Wangen i.A.-Isny i.A. im Zuge der Landes-Straßen L 195; L 212, L 201, L 201b, L 288, B 32, B 12. Darstellung der Gemeinde Baindt als Teil des Verdichtungsbereiches innerhalb der Region. − − 2.3.2/Karte "Siedlung" Ausweisung der Gemeinde Baindt als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwick- lung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im Ein- zugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Auf- nahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. Das Planungsgebiet befindet sich im Randbereich der regionalen Entwicklungsachse Meßkirch- Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravensburg-Wangen i.A.-Isny i.A.-(Kempten) und Wangen i.A.-(Linden- berg) des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt ist im Regionalplan als Siedlungsbereich (Siedlungsschwerpunkt) mit angemessener Siedlungsentwicklung ausgewiesen. Darüber hinaus befindet sie sich im Verdichtungsbereich innerhalb der Region. Die Ziele des Regi- onalplanes fordern ausdrücklich die Sicherung eines quantitativ und qualitativ ausreichenden Woh- nungs-Angebotes in diesem Bereich. Die Planung stimmt mit diesen Zielen des Regionalplanes überein. Die Planung steht somit in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Regionalplanes Bodensee Oberschwaben. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Der regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit An- schluss an den Altdorfer Wald" ist von dem überplanten Bereich noch nicht betroffen. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan. Die überplanten Flä- chen werden hierin als Grünfläche und geringfügig als gemischte Baufläche (M) dargestellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Änderung des Flächennutzungs- planes erforderlich. Diese erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB). Als Mischbaufläche erscheint der überplante Bereich geeignet, da er eine starke Anbindung an die vorhandene Siedlungs-Struktur sowie vorhandene Erschließungsvorgaben aufweist. Der Bereich ist weder exponiert, noch greift er unnatürlich in die Landschaft ein. Das Ausmaß der Bebauung ist mit einer organischen Siedlungsentwicklung im Gesamtgemeindegebiet vereinbar. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG): siehe Punkt "Schutzgut Kulturgüter" des Umweltberichtes. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 45 Inhalte von anderen übergeordneten Planungen oder andere rechtliche Vorgaben werden durch diese Planung nicht tangiert. 9.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Das Plangebiet befindet sich im Sanierungsgebiet Ortskern II. In den Jahren 2014/15 wurde hierzu ein städtebaulicher Wettbewerb durchgeführt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes soll die Über- legungen dieses Wettbewerbes konkretisieren und die planerischen Voraussetzungen dazu schaf- fen. Deshalb wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Besonde- ren auf die Erforderlichkeit einer schalltechnischen Untersuchung und einer FFH- Vorprüfung sowie auf die Gültigkeit des artenschutzrechtlichen Fachgutachtens hingewiesen. Des Weiteren wurde der Umgang mit den ausgewiesenen Überschwemmungsgebieten HQ100 sowie HQExtrem und die ge- plante Bachöffnung angesprochen. Dieses Thema wurde zusätzlich in einem Termin im Landrats- amt mit der Gemeinde und dem Erschließungsplaner ausführlich behandelt. Ziel der Planung ist es, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, die ortsnahe Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln sicherzustellen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen sowie unterschiedliche und zeitgemäße Bauformen zu ermöglichen. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument geschaffen werden. Für das geplante Mischgebiet soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs-Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei mög- lichst effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölke- rung und die Voraussetzung für moderne und funktionelle Arbeits- und Produktionsstätten zu schaf- fen, ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation zu beeinträchtigen. Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche zeitgemäße Bauformen verwirklicht werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-In- strument geschaffen werden. Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qua- lifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO). Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 46 Der geänderte Teilbereich basiert auf dem Festsetzungskonzept des ursprünglichen Planes und wird in bestimmten Teilbereichen verändert und/oder ergänzt. Die Systematik des geänderten Teilbe- reiches entspricht weiterhin den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungs- plan"). 9.2.5 Städtebauliche Entwurfs-Alternativen Im Rahmen der Entwurfs-Planung gab es intensive Beratungen zur Anpassung der im Wettbewerb gezeigten Planungen als Grundlage zu diesem Bebauungsplan. Final wurden 3 unterschiedliche Alternativen erarbeitet. Hierbei wurden die Plangebiete der beiden Bebauungspläne "Mischgebiet Fischerareal" und "Wohnen Fischerareal", welches sich ebenfalls in Aufstellung befindet, gemein- sam entwickelt, da sie in engen räumlich und zeitlichen Zusammenhang stehen. Das Konzept der städtebaulichen Entwürfe teilt das Gebiet in vier Bereiche. Ganz im Westen ist die Ansiedlung des gewerblichen Anteils im Mischgebiet geplant. Östlich anschließend sollen die Wohnnutzungen des Mischgebietes und durch die Erschließungsstraße getrennt die neue Wohnbebauung des Wohnge- bietes realisiert werden. Ganz im Osten (im Bereich des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal") wurde die Bestandsbebauung westlich der "Küferstraße" aufgenommen, die in den städtebaulichen Entwürfen aber nicht gesondert dargestellt wurde. Die Alternative 1 ordnet den Lebensmittelmarkt (und damit die gewerbliche Nutzung) im Westen des Plangebietes an, um eine lärmabschirmende Wirkung zur Kreisstraße K 7951 gegenüber der Wohnbebauung im Mischgebiet zu haben und gleichzeitig mit der südlich anschließenden geplan- ten Lagerhalle des Bauhofs den Rand des Gemeindegebietes zur offenen Landschaft zu bilden. Entlang der Kreisstraße ist eine Ortsrandeingrünung vorgesehen. Im östlichen Bereich reihen sich 5 Mehrfamilienhäuser entlang einer imaginären Nord-Süd-Achse im Plangebiet des Mischgebietes und 5 Stadtvillen im Plangebiet des Wohngebietes. Ganz im Osten (im Bereich des Bebauungspla- nes "Wohnen Fischerareal" wurde die Bestandsbebauung westlich der "Küferstraße" aufgenommen. Die Erschließung erfolgt über eine gemeinsame Zufahrt für Lebensmittelmarkt und Wohnnutzung von der "Marsweiler Straße" aus. Die Straße verläuft entlang der geplanten bachbegleitenden Grün- fläche, die durch die Öffnung der Verdolung des Sulzmoosbaches entstehen soll, gen Osten um dann entlang der gemeinsamen Grenze der Geltungsbereiche der beiden Bebauungspläne im Sü- den in die "Ziegeleistraße" einzumünden. Die Alternative 2 zeigt eine getrennte Erschließungsvariante für den Lebensmittelmarkt und die Wohnnutzungen. Hierbei gehen beiden Erschließungsstraßen von der "Marsweiler Straße" ab, wo- bei die Erschließungsstraße der Wohnnutzungen den "Sulzmoosbach" über ein Brückenbauwerk quert. Sie verläuft dann nach Süden und mündet in die "Ziegeleistraße". Im mittleren Bereich dieser Erschließungsstraße sind Verkröpfungen dargestellt, die eine Art Quartiersplatz bilden. Zur Verkehrsberuhigung soll mittig eine Insel mit einer Bepflanzung entstehen, die damit die Fahrspu- ren verengt. Die Bebauung der Wohnnutzung unterscheidet sich in der Art, Anzahl und Anordnung der Gebäude. Westlich der Erschließungsstraße sind vier Stadtvillen locker verteilt im nördlichen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 47 Bereich gefolgt von drei Mehrfamilienhäusern im Süden dargestellt. Östlich sind drei Stadtvillen im Norden sowie drei Mehrfamilienhäusern im Süden in Reihe angeordnet. Auch in Alternative 3 gibt es eine getrennte Erschließungsvariante für den Lebensmittelmarkt und die Wohnnutzungen. Die Erschließungsstraße der Wohnnutzungen führt hier aber von der östlich gelegenen "Küferstraße" in das Wohngebiet, verläuft dann entlang der geplanten bachbegleiten- den Grünfläche gen Westen, um dann entlang der gemeinsamen Grenze der Geltungsbereiche der beiden Bebauungspläne im Süden in die "Ziegeleistraße" zu münden. Beidseitig der Erschließungs- straße sind Stadtvillen locker angeordnet. Nur im Nordosten sind zwei Mehrfamilienhäuser geplant. Im weiteren Verlauf der Planungen hat die Gemeinde noch die Realisierung eines Demenzzentrums angeregt. Dieses könnte im südlichen Bereich des Mischgebietes vorgesehen werden. Hierfür hat man in Alternative 1 die 3 südlichen Mehrfamilienhäuser durch die Planungen zum Demenzzent- rum ersetzt. 9.2.6 Räumlich-strukturelles Konzept Das räumlich-strukturelle Konzept zielt darauf ab, die vorhandene Bebauung des Ortskerns nach Westen zu ergänzen und damit die Gemeindegrenze abzurunden. Der Bereich schließt im Westen und Süden an die bestehende Bebauung an. Die geplante Bebauung orientiert sich an deren Aus- richtung. Das geplante Mischgebiet wird durch eine Sammelstraße erschlossen, die im Norden in die "Mars- weiler Straße" und im Süden in die "Ziegeleistraße" einmündet. Zur Erläuterung des räumlich-strukturellen Konzeptes wurde eine 3D-Visualisierung erarbeitet. Die- ses diente als Anschauungs-Hilfe im Rahmen der Beratungen des Gemeinderates zu dem Festset- zungskonzeptes und kann bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Auf die Umsetzbarkeit von alternativen Formen der Energiegewinnung wird ein besonderer Stel- lenwert gelegt. Speziell im Bereich der kompakteren Bauformen (Geschoßwohnungsbau, Reihen- oder Kettenhäuser) ist eine Ausrichtung der Gebäude in Ost-West-Richtung bei der überwiegenden Zahl der Grundstücke möglich. Eine exakte bzw. verbindliche Ausrichtung aller Gebäude in Ost- West-Richtung ist jedoch aus städtebaulichen Gründen nicht sinnvoll. Des Weiteren ist ein Anschluss aller Gebäude an die gemeindliche Fernwärmeversorgung geplant. 9.2.7 Planungsrechtliche Vorschriften Für den Bereich ist ein Mischgebiet (MI) festgesetzt. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes sowie der beiden Baufenster Veränderungen wie folgt vorgenommen: Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 48 − Im Mischgebiet ist eine Reduzierung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes gem. § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sowie Anlagen für kirchliche und sportliche Zwecke gem. § 6 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit vorgesehen. Die genannten Nutzungen sind an anderen Stellen im Gemeindegebiet Baindts bereits vorhanden bzw. bedürfen einer genauen Prüfung, um für den Bereich und deren umgebenden Grundstücke unlösbare Konfliktpotenziale auszu- schließen. − Im Mischgebiet ist ein Ausschluss von Gartenbaubetrieben, Tankstellen und Vergnügungs-Stät- ten gem. § 6 Abs. 2 Nr. 6-8 BauNVO vorgesehen. Die genannten Nutzungen würden für den Bereich und deren umgebenden Grundstücke zu einem unlösbaren Konfliktpotenzial führen. Es lassen keine Gebäude erwarten, die die immissionsschutztechnischen Anforderungen erfül- len. − Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tank- stellen oder sonstigen Gewerbebetrieben ausnahmsweise zulässig. Von einer von den einzelnen Ladesäulen ausgehenden Störung ist nicht auszugehen. Die Ladesäulen fügen sich durch Größe und Aussehen in die Umgebung ein und dienen lediglich dem Aufladen eines Elektro-Fahr- zeugs. − Grundsätzlich ausgeschlossen werden im Mischgebiet fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeit- punkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Gebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohl- befinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Be- einträchtigung gegeben wäre. Es soll auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass durch die gegenständliche Aufstellung des Bebauungsplanes möglichst wenige Änderungen an dem Status quo erfolgen sollen. Bisher sind keine Mobilfunkanlagen im Plangebiet vorhanden ohne, dass es zu Versorgungsengpässen gekommen wäre. Daraus lässt sich ableiten, dass die flächendeckende Versorgung des Gemeindegebietes nicht gefährdet und ein Standort im Gel- tungsbereich dieses Bebauungsplanes erforderlich wäre. − Ferner werden Hauptanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen, um Be- einträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes sowie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. − Der generelle Ausschluss von Vergnügungsstätten ist durch deren störenden Charakter auf das gesamte Umfeld begründet. Der Ort Baindt befindet sich im ländlichen Raum, fernab einer geeigneten Anbindung an geeignete und vorhandene Strukturen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 49 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Die Festsetzung von Grundflächenzahlen für die Typen 1 und 2 ergibt einen möglichst großen Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. -anordnungen. Die festgesetzten Werte von 0,60 bzw. 0,40 befindet sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Mischgebiete gebiete. − Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zu- fahrten etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungs-Möglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der vorlie- genden geplanten Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen Garagen und/oder Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berück- sichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächshäuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen un- terirdische Anlagen. Eine beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit für alle in § 19 BauNVO genannten Anlagen auf den im Plan festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlent- wicklungen führen, da dann z.B. Grenzgaragen in einem nicht vertretbaren Maße zulässig wä- ren. Die getroffene Regelung sieht eine differenzierte Überschreitungsmöglichkeit vor. Für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen besteht auf Grund von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitungsmöglichkeit von 50 % der zulässigen Grundfläche. Für die in den abweichenden Bestimmungen dieser Planung genannten Anlagen besteht eine weitergehende Überschreitungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die einzelnen Nebenanlagen-Typen sind daher unterschiedlich. Eine solche Differenzierung wird zwar in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht ausdrücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen in den einschlägigen Kommentierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19 Rn 23). − Die Festsetzung einer Geschoßflächenzahl von 1,00 befindet sich im Rahmen der durch § 17 Abs. 1 BauNVO vorgegebenen Obergrenzen. − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinnvoll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen über NN schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvoll- ziehbar und damit kontrollierbar. Die Höhe des natürlichen Geländes ist durch die eingearbei- teten Höhenlinien eindeutig bestimmt. Die festgesetzten First- und Wandhöhen orientieren sich an der Höhe der Erschließungsstraße. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 50 − Bei den festgesetzten Wand- und Firsthöhen wird unterschieden zwischen Hauptgebäuden mit Terrassengeschoß, Hauptgebäuden mit Sattel- oder Walmdach, Hauptgebäuden mit Pultdach und Hauptgebäuden mit Flachdach. Bei Hauptgebäuden mit Sattel- bzw. Walmdach und Hauptgebäuden mit Flachdach geht die Bestimmung der höchstzulässigen Punkte eindeutig aus den textlichen Festsetzungen hervor. Bei Hauptgebäuden mit Terrassengeschoß (A) bzw. Hauptgebäuden mit Pultdach (B) ist die Bestimmung der höchstzulässigen Punkte auf Grund festgesetzter Einschränkungen schwieriger. Für diese beiden Arten ist hier daher ein Schemata dargestellt. − Die Festsetzung einer Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes über NN schafft einen verbind- lichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Kaufinteressenten, Anlieger, etc.) nachvollziehbar und damit kon- trollierbar. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein konkretes und den Erfor- dernissen der gewerblichen Nutzungen entsprechendes Maß festgesetzt. Werbeanlagen werden in ihrer Höhe auf ein für diesen Bereich verträgliches Maß beschränkt. Dies geschieht, um Beeinträchtigungen des Ortsbildes zu vermeiden. Die festgesetzte offene Bauweise wird nicht weiter differenziert. Die Festsetzung einer offenen Bau- weise beschränkt die Längenentwicklung von Baukörpern auf max. 55 m. Im Bereich des Mischge- bietes (MI) stellt diese Vorgabe eine sinnvolle Richtschnur zur Erlangung einer in Bezug auf die allgemeine städtebauliche Struktur verträglichen Baukörpergröße dar. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl, zulässige Grundfläche) hin- ausgehen. Nur die Festsetzungen auf dem Grundstück 1 des geplanten Lebensmittelmarktes wei- chen hiervon ab, da in diesem Fall die Form und Lage des bestehenden Baukörpers andere Vorga- ben erfordert. Dadurch entsteht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Ge- bäude im Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben beding- ten Grundstücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Nebengebäude (z.B. Garagen) sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 51 Die höhere der waagerechten Dachkanten (Firstseite) von Pultdach-Hauptgebäuden darf nicht nach Norden gerichtet sein, um das nördlich anschließende Grundstück, vor allem in den Winter-Mona- ten, möglichst wenig ungünstig zu verschatten. Außerdem ist der Wärme- und Lichtgewinn für Pultdach-Gebäude umso höher, wenn die höhere der traufseitigen Wände in die südliche Richtung ausgerichtet ist, da dadurch eine größere Fläche bestrahlt wird. Für die privaten Gärten wird die Zulässigkeit von baulichen Anlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen verbindlich geregelt. Auf der Grundlage der §§ 12, 14 und 23 BauNVO werden Vorgaben für die Zulässigkeit von nicht störenden Anlagen getroffen. Dies trägt dazu bei, Unklar- heiten im Umgang mit Rechtsvorschriften bei der Bauherrschaft auszuräumen (Zulässigkeit und Genehmigungs- bzw. Verfahrensfreiheit). Die Ausweisung einer speziellen Fläche für Garagen ist nicht in jedem Fall erforderlich, da Garagen ebenso innerhalb und außerhalb der Baugrenzen er- richtet werden können. Grundsätzlich ausgeschlossen werden Mobilfunkanlagen (fernmeldetechnische Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 2 BauNVO). Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgege- danken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das all- gemeine Wohngebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohlbefinden beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechni- sche Beeinträchtigung gegeben wäre. Ferner werden Nebenanlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO ausgeschlossen, um Beeinträchtigungen des Orts- und Land- schaftsbildes sowie Konflikte mit dem Naturraum in diesem Übergangsbereich zur freien Landschaft zu vermeiden. Der Bereich ohne bauliche Anlagen dient der Wahrung des notwendigen Abstandes zur Kreis- straße 7951. Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 52 für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) An- lagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Auf das Plangebiet wirken die Verkehrslärm-Immissionen der Kreis-Straße K 7951 sowie der "Mars- weilerstraße" ein. Zudem wirken auf das Plangebiet die Gewerbelärm-Immissionen des südlich befindlichen Bauhofes bzw. Wertstoffhofes ein. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens zur 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" wurde ein Lärmschutz-Konzept erarbeitet, welches sicherstellt, das mit keinen Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm aufgrund der Lärm-Immissionen des Bauhofes/Wertstoffho- fes im östlichen Bereich der Plangebietes (Bereich mit geplanter Wohnbebauung) zu rechnen ist (Gutachten Büro Sieber vom 28.11.2018). In diesem Bereich sind daher keine Lärmschutz-Maß- nahmen aufgrund der Gewerbelärm-Immissionen des Bauhofes/Wertstoffhofes erforderlich. Im westlichen Bereich des Plangebietes ist nach dem derzeitigen Planungsstand die Umsetzung eines Verbrauchermarktes vorgesehen, was sich auch im Festsetzungskonzept widerspiegelt (ein- geschossige Bauweise festgesetzt). Da jedoch auch im westlichen Bereich des Plangebietes theo- retisch schützenswerte Nutzungen entstehen könnten, wurden für diesen Bereich Lärmschutz-Fest- setzungen in Bezug auf die Verkehrs- bzw. Gewerbelärm-Immissionen (LS 1 und LS 2) getroffen. Durch diese Maßgaben können gesunde Wohnverhältnisse in diesem Bereich sichergestellt werden. Auf eine detaillierte schalltechnische Begutachtung wurde aufgrund der vorgesehenen Nutzungen verzichtet. Im östlichen Bereich des Plangebietes ist aufgrund des Abstandes zur Kreis-Straße K 7951 sowie zur "Marsweiler Straße" mit keinen Konflikten aufgrund von Verkehrslärm-Immissionen zu rechnen. Da im westlichen Bereich aufgrund des Festsetzungskonzeptes ein Verbrauchermarkt bauplanungs- rechtlich umsetzbar und nach dem derzeitigen Sachstand auch vorgesehen ist, wurde bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens geprüft, ob ausgehend von einem solchen Markt mit Konflikten aufgrund von Gewerbelärm-Immissionen im Plangebiet zu rechnen ist. Daher wurde eine schall- technische Untersuchung gemäß TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) durch das Büro Sieber (Gutachten vom 20.09.2018) vorgenommen. Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tagsüber bzw. 45 dB(A) nachts im östlichen Bereich des Plan- gebietes eingehalten werden. Der maximal zulässige Spitzenpegel wird tagsüber und nachts ein- gehalten. Ein Verbrauchermarkt führt nach dem derzeitigen Planungsstand nicht zu Überschreitun- gen der Immissionsrichtwerte im östlichen Bereich des Plangebietes. Daher sind diesbezüglich keine Lärmschutz-Maßnahmen auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens erforderlich. Je nach kon- kreter Ausführung eines Marktes sind möglicherweise auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens Lärmschutz-Bestimmungen festzulegen. 9.2.8 Infrastruktur Die Ausführungen hinsichtlich der Berücksichtigung der Lage der Hauskontrollschächte ist hinweis- lich zu sehen, da deren genaue Lage zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt ist. Die Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 53 Hauskontrollschächte sind nicht überbaubar. Die konkrete Umsetzung erfolgt im Rahmen der Er- schließungsmaßnahmen. Die Bauherrschaft wird daher im Rahmen der Festsetzung zu den über- baubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) vorsorglich darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der Hauskontrollschächte keine Bebauung möglich sein wird, um architektonische Umplanungen bzw. Missverständnisse hinsichtlich der Überbaubarkeit der Grundstücke zu vermeiden. Eine Trafostation ist nicht erforderlich. Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Direkt südlich an- schließend, auf dem Gelände des Bauhofes ist bereits eine Wertstoff-Insel vorhanden. Neben den o.g. Einrichtungen zur unmittelbaren Wohnumfeld-Verbesserung sind in räumlicher Nähe die wichtigen Infrastruktureinrichtungen des Ortes zu Fuß erreichbar (Schule, Kindergarten, Rathaus). Die Notwendigkeit zur Darstellung von zusätzlichen Infrastruktur- bzw. Gemeinbedarfseinrichtun- gen besteht nicht. Die bestehenden Einrichtungen decken den mittelfristigen Bedarf ab. 9.2.9 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die "Marsweiler Straße" hervorragend an das Verkehrsnetz angebunden. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle am Dorfplatz/ "Küferstraße" durch die Linien des Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundes gege- ben. Die nächstgelegenen Bahnhöfe liegen in Ravensburg und Weingarten. Durch den Fußweg entlang des geöffneten "Sulzmoosbaches" wird eine Verbindung zum Gemein- dezentrum geschaffen Im Einmündungsbereich in die "Marsweiler Straße" ist die Verkehrs-Sicherheit durch Festsetzung von Sichtflächen gewährleistet. Außerdem sind geringfügige Erweiterungen in Form von maßvollen Ausrundungen vorgesehen. Diese Maßnahmen dienen der besseren Befahrbarkeit mit größeren Fahrzeugen. Für das Befahren mit Einsatzfahrzeugen (z.B. dreiachsige Feuerwehrfahrzeuge) stellen sie eine deutliche Verbesserung dar. Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine gemeinsame Zufahrt für den vorgesehe- nen Lebensmittelmarkt und Wohnnutzung von der "Marsweiler Straße" aus. Die Erschließungs- straße verläuft entlang der geplanten Grünfläche gen Osten um dann entlang der östlichen Grenze des Geltungsbereiches im Süden in die "Ziegeleistraße" einzumünden. Es sind gestalterische Maß- nahmen zur Verkehrsberuhigung Verkehrs-Verlangsamung vorgesehen (siehe Planskizze unten). Für die Verkehrsfläche wird auf die Einzeichnung von konkreten Flächen für Begleitgrün zur Ver- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 54 kehrsberuhigung in die Planzeichnung verzichtet. Diese können entweder im Rahmen der Erschlie- ßungs-Planung vorgesehen werden oder zu einem späteren Zeitpunkt in Abstimmung mit den Grundstückseigentümern festgelegt werden. Abbildung 1: Planskizze Begleitgrün zur Verkehrsberuhigung Die Regelquerschnitte der Wege, der Sichtflächen sowie der Ausrundungen im Bereich der Einmün- dungen sind entsprechend der einschlägigen Richtlinien entworfen. Dadurch ist die problemlose Benutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. Der an den maßgeblichen Stellen vorgesehene Regelquerschnitt von 5,50 m ist für einen Begeg- nungsfall von einem Lkw und einem Pkw bei verlangsamter Geschwindigkeit ausgelegt. 9.2.10 Gebäudetypen Durch die verschiedenen Gebäudetypen wird eine Anpassung bezüglich der einzelnen Kenngrößen (z.B. Grundfläche und Höhe) an die jeweilige städtebauliche Situation wie folgt erreicht: − Typ 1 ist im westlichen Bereich vorgesehen. Er stellt die für den hauptsächlich gewerblich ge- nutzten Teil des Mischgebietes erforderliche Umsetzbarkeit von kompakter und flächensparen- der Bauweise sicher. Auf Grund seiner Gesamthöhe können hier Hallen umgesetzt werden. − Typ 2 ist im östlichen Teil der Planung vorgesehen. Er ist für den Geschoßwohnungsbau oder den Typ der so genannten "Stadtvilla" zugeschnitten. Der Begriff "Stadtvilla" steht hierbei je- doch nicht in primär für eine eventuelle Exklusivität der Bauform, sondern hat sich für Grund- risslösungen eingebürgert, die auf ein nahezu quadratisches Format beruhen. Für die Gebäude dieses Typs ist eine gemeinsame Tiefgarage sinnvoll. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 55 10 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 10.1 Einleitung (Nr. 1 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 10.1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplanes "Mischgebiet Fischerareal" (Nr. 1a Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) Durch den Bebauungsplan wird ein Mischgebiet westlich des Ortes Baindt ausgewiesen. Beim Plangebiet handelt es sich um eine ehemalige Hofstelle (Teilbereich) sowie Grünland mit (Obst-) Baumbeständen und einen Teilbereich der nördlich gelegenen "Marsweiler Straße" am westlichen Siedlungsrand des Haupt-Ortes Baindt. Es schließt im Süden und Osten sowie im Nord- osten an bestehende Bebauung an. Die überplanten Flächen sind im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental im östlichen Bereich als Mischbaufläche (Bestand und Planung) sowie im zentralen und westlichen Bereich als Grünfläche dargestellt. Der in den Flächennutzungsplan inte- grierte Landschaftsplan stellt für den Bereich keine weiteren Maßnahmen oder Flächen dar. Der Flächennutzungsplan wird durch den Gemeindeverband Mittleres Schussental geändert. Im Regio- nalplan Bodensee-Oberschwaben (Raumnutzungskarte) sind für die überplanten Flächen keine verbindlichen Ausweisungen getroffen. Der gewählte Standort ist auf Grund des südlich angrenzen- den Mischgebietes und der hervorragenden Verkehrsanbindung sowie wegen der ebenen Lage für ein Mischgebiet in hinreichendem Maß geeignet. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnraumbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung sowie des Wohnraumbedarfs auf Grund von Wanderungsgewinnen. Zudem soll im westlichen Bereich die Möglichkeit für die Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes ermöglicht werden. Der nördlich verlaufende, verdolte Abschnitt des "Sulzmoosbaches" soll im Rahmen der Bauaus- führung aufgedeckt werden, um das Überschwemmungsrisiko für HQ100-und HQExtrem-Ereignisse mittels Bereitstellung von Retentionsfläche auszuräumen. Wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die Festsetzung eines Mischgebietes mit ei- ner Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 im Westen bzw. 0,4 im Osten, maximalen Gebäudehöhen von etwa 9 m bzw. 13 m, Pflanzgeboten für die privaten Baugrundstücke sowie mit öffentlichen Grün- flächen zur Ortsrandeingrünung und als bachbegleitende Zone. Stellplätze, Zufahrten und andere untergeordnete Wege sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. Im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften werden als Dachformen das Flach-, das Sattel-, das Pult- und das Walmdach für den östlichen Bereich, sowie ausschließlich das Flachdach für den westlichen Bereich vorgegeben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 56 Für Dacheindeckungen sind ausschließlich rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, sowie Dachbegrünungen zulässig. Die Dachbegrünung dient dazu, die Flachdächer insbesondere im westlichen, am Ortsrand liegenden Bereich landschaftsverträglicher zu gestalten. Sie stellt keinen Grundzug der Planung dar. Für den Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" ist eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen sowie ein Umweltbericht gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zu erstellen. Der Untersuchungsraum des Umweltberichtes geht zur Betrachtung der Auswirkungen auf die Bereiche Schutzgebiete und Biotope sowie Schutzgut Wasser über das Plangebiet hinaus. Für die restlichen Bereiche ist das Plangebiet als Untersuchungsraum ausrei- chend. Der jeweilige Wirkungsraum ergibt sich aus der zu erwartenden Reichweite erheblicher Wir- kungen, der bestehenden Vorbelastung durch Verkehrsinfrastruktur und Bebauung sowie der dar- aus resultierenden Trennwirkung. Der Bedarf an Grund und Boden (Geltungsbereich) beträgt insgesamt 1,58 ha, davon sind 1,07 ha Mischgebiet, 0,31 ha Verkehrsflächen und 0,20 ha Grünflächen. Der Flächenbedarf im Bereich der Änderung muss unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, dass der Bereich bereits in Teilbereichen bebaut ist. Der erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich von 173.134 Ökopunkten erfolgt vollständig durch das baurechtliche Ökokonto der Gemeinde Baindt. 10.1.2 Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen (Nr. 1b Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) Regionalplan: Nach der Raumnutzungskarte des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben sind verbindliche Aus- sagen und Ziele zur regionalen Freiraumstruktur (z.B. regionale Grünzüge, schutzbedürftige Berei- che für Naturschutz, Land-, Forst- oder Wasserwirtschaft) nicht direkt berührt. Lediglich in westli- cher Richtung, an das Dorfgebiet von Baindt angrenzend, beginnt der Regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit Anschluss an den Altdorfer Wald". Eine Beeinträchtigung des Regionalen Grünzuges durch die Planung kann ausgeschlossen werden. Die Planung steht auch in keinem Widerspruch zu sonstigen für diesen Bereich relevanten Zielen des Regionalplanes (siehe Kapitel 7.2.3. "Übergeordnete Planungen" in der städtebaulichen Be- gründung). Flächennutzungsplan und Landschaftsplan (Fassung vom 08.04.2006): Die überplanten Flächen sind im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental bereits im östlichen Teilbereich als Mischbaufläche (Bestand und Planung) dargestellt. Der westliche und weitaus größere Teil des Plangebietes ist allerdings als Grünfläche dargestellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 57 den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes nur teilweise übereinstimmen, ist eine Än- derung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB). Der in den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan trifft für den betroffenen Bereich keine konkreten Aussagen. Natura 2000-Gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Nordwestlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 20 m, beginnt eine Teilfläche des FFH- Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311). Hierbei handelt es sich um das Fließgewässer "Sulzmoosbach". In diesem Teilbereich (Fließgewäs- ser LRT 3260, ggf. LRT 91E0*) sind als Erhaltungsziele die Vorkommen von Groppe, Steinkrebs, Kleine Bachmuschel und auch der Strömer genannt. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzge- biet des europäischen Verbundsystems Natura 2000 durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Be- bauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenschonende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie Beseitigung des Niederschlagswassers nach dem Stand der Technik) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des oben genannten FFH-Ge- bietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung des Büro Sieber vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019). Eine weitere Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht er- forderlich. Weitere Schutzgebiete/Biotope: − Im Südosten befindet sich das Naturschutzgebiet "Annaberg" (Schutzgebiets-Nr. 4.199) mit einem Abstand von etwa 380 m. Die nächsten gem. § 30 BNatSchG kartierten Biotope liegen in einem Abstand von etwa 310 bis 470 m in östlicher, südlicher und südwestlicher Richtung ("Sulzmoosbach (Baindter Wald bis Baindt)", Nr. 1-8124-436-7124; "Feldgehölz nordwestl. NSG Annaberg", Nr. 1-8123-436-0452; "Straßenhecke Baindt", Nr. 1-8123-436-0449). Landschaftsschutzgebiete liegen nicht im räumlichen Zusammenhang zum Plangebiet. − Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind erhebliche Beeinträchtigungen der o.g. Schutzgebiete/Biotope nicht zu er- warten (siehe auch "Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt" in den Kapiteln "Bestandsaufnahme […]" und "Prognose […] bei Durchführung der Planung"). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 58 Biotopverbund: − In einem Abstand von etwa 300 bzw. 390 m zum Plangebiet befinden sich in südöstlicher und östlicher Richtung Kernflächen (Streuobstwiesen, Grünland mit Feldhecken oder sonstigen Ge- hölzen) des landesweiten Biotopverbunds mittlerer Standorte. Angrenzend daran mit östlichem Verlauf schließen sich Kern- und Suchräume in Richtung freie Landschaft an. − Die Flächen des Biotopverbundes mittlerer Standorte wird von der Planung nicht beeinträchtigt. Die Funktion der Flächen bleibt auch bei der Ausführung des Vorhabens bestehen. Kurzzeitige Beeinträchtigungen störungsempfindlicher Arten während der Bauzeit kann auf Grund der grö- ßeren Entfernung ausgeschlossen werden. − Auswirkungen auf die Verbundfunktion des Plangebietes sind im Allgemeinen nicht erkennbar, da das Plangebiet auf Grund der derzeitigen Nutzung und der angrenzenden Bebauung sowie der Verkehrsflächen keinen großen Lebensraumwert hat und daher bereits jetzt keinen optima- len Wanderkorridor darstellt. 10.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB (Nr. 2 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 10.2.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basissze- nario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich be- einflusst werden (Nr. 2a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Naturnähe, Empfindlichkeit und der Vernet- zungsgrad der betrachteten Lebensräume sowie das Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten bzw. Biotope. − Beim größten Teil des Plangebietes handelt es sich um Grünland. Dieses setzt sich aus einer Teilfläche intensiv genutzten Grünlandes mit geringer Artenvielfalt (Fettwiese) sowie aus einer weiteren Teilfläche eher extensiv genutzten Grünlandes (Magerrasen) mit einer höheren Arten- ausstattung zusammen. Im östlichen Teilbereich des Geltungsbereiches befindet sich eine ehe- malige Hofstelle, welche sich aus verschiedenen Gebäudeteilen zusammensetzt. − Im zentralen Bereich und an der südlichen Grenze des Plangebietes befinden sich mehrere Obst- bäume verschiedener Altersstruktur; teilweise als hochwertiger Streuobstbestand einzuordnen. Es ist davon auszugehen, dass vor allem im Bereich der älteren Bäume zahlreiche Vogelarten vorkommen (z.B. Amsel, Rotkehlchen, Mönchsgrasmücke, Buchfink). Diese Gehölze können von Greifvögeln als Ansitzwarte genutzt werden und bieten vielen Insekten einen Lebensraum, die wiederum für Vögel eine wichtige Nahrungsquelle darstellen. Eine hohe faunistische Diversität ist hier zu erwarten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 59 − Infolge der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung der Fettwiese (häufiges Befahren, häufige Mahd, ggf. Ausbringung von Mineraldünger und Einsaat von Arten des Dauergrünlands) und des damit einhergehenden Stickstoff-Eintrags ist die Artenvielfalt der Fläche begrenzt. Lediglich die alten Obstbäume bieten Kleinlebewesen einen vielfältigeren Lebensraum. − Im nordwestlichen Bereich des Plangebietes befindet sich eine heckenartige Gehölzstruktur, welche nur wenige Jahre alt ist. Zudem befinden sich an der "Marsweiler Straße" sowie der Kreisstraße K 7951 Bestandsbäume mittleren Alters. Im Bereich der heckenartigen Gehölzstruk- tur kann von einer etwas höheren Artenvielfalt ausgegangen werden. In dem verwilderten Gar- ten an der östlichen Grenze des Plangebietes könnten siedlungstypische (störungstolerante) Kleinlebewesen (Insekten, Kleinsäuger) und Vögel zu erwarten sein. Auf Grund der im Gebiet und im Umfeld ausgeübten Nutzungen sind allgemein im Hinblick auf die Fauna vorwiegend Ubiquisten bzw. Kulturfolger zu erwarten. − Das überplante Gebiet ist im Hinblick auf die Durchgängigkeit für Tiere wegen der zahlreichen benachbarten Verkehrswege und Bebauung stark vorbelastet (Kreisstraße im Osten, Radweg im Norden). Der Lärm und die Störungen durch den Verkehr und die Einrichtungen in der beste- henden, ehemaligen Hofstelle sowie der isolierten Lage lassen die Flächen v. a. für störungs- empfindliche Tiere als sehr ungeeignet erscheinen. Auf das Plangebiet wirken Vorbelastungen auf Grund von Lärm und optischen Störungen/Irritationen durch die umliegenden Verkehrsflä- chen ("Marsweiler Straße" nördlich und Kreisstraße K 7951 westlich) sowie dem Bauhof und der Feuerwehr im südlich angrenzenden Bereich − Eine detaillierte, botanische Bestandsaufnahme wurde nicht durchgeführt, da es keinerlei Hin- weise auf besondere Artenvorkommen (Arten der "Roten Liste", gesetzlich geschützte Arten, lokal oder regional bedeutsame Arten) gibt und diese auf Grund der größtenteils intensiven Nutzung, der o. g. Vorbelastungen sowie mangels gliedernder naturnaher Strukturen auch nicht zu erwarten sind. − Eine faunistische Bestandsaufnahme wurde zur Abschätzung der Erheblichkeit der Auswirkun- gen durch die Planung durchgeführt (Arten der "Roten Liste", gesetzlich geschützte Arten, lokal oder regional bedeutsame Arten; vgl. Artenschutzrechtliches Fachgutachten, Büro Siebert, Fas- sung vom 10.02.2016). Im Rahmen der Kartierungen konnten fünf Fledermaus- und 19 Vo- gelarten festgestellt werden. Das Plangebiet dient Einzeltieren der Zwergfledermaus gelegent- lich als Jagdgebiet. Großer Abendsegler und Breitflügelfledermaus überfliegen das Gelände. Wochenstubenquartier konnten nicht festgestellt werden und sind auf Grund der geringen Nach- weisdichte auch nicht zu erwarten. Bei den Vogelarten konnten neun wertgebende Arten nach- gewiesen werden (bspw. Feldsperling, Girlitz, Goldammer, Weidenmeise). − Dem Plangebiet kommt auf Grund der nachgewiesenen Arten, den vorhandenen Gehölzstruktu- ren sowie im geringen Umfang des Grünlandes und den Bestandsgebäuden als mögliche/r Le- bensraum bzw. Brutstätte zusammenfassend eine mittlere bis hohe Bedeutung für das Schutz- gut zu. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 60 Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Funktionen des Bodens als Standort für Kultur- pflanzen und für natürliche Vegetation, als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe. Auch die Empfindlichkeit des Bodens, der Natürlichkeitsgrad des Bo- denprofils und der geologischen Verhältnisse sowie eventuell vorhandene Altlasten werden als Be- urteilungskriterien herangezogen. Darüber hinaus wird die Eignung der Flächen für eine Bebauung bewertet. − Aus geologischer Sicht gehört das Plangebiet zur Jungmoränenlandschaft des Voralpenlandes, genauer im Verbreitungsbereich von Hasenweiler-Schottern und Auenlehm unbekannter Mäch- tigkeit. Im Untergrund stehen daher würmzeitliche Schotter und Beckensedimente (häufig dicht gelagerter tonig-lehmiger Geschiebemergel) an. Es haben sich aus diesen Sedimenten, die meist von geringmächtiger spätglazialer Fließerde (Decklage) überlagert werden, lehmige pseudovergleyte Parabraunerden entwickelt. Mit lokalen Auffüllungen vorangegangener Nut- zungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Mit einem kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes ist zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Erschwernissen führen. Der Grund- wasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. − Im Bereich der bebauten Grundstücke im nordöstlichen Plangebiet ist der Boden bereits nahezu vollständig teil-/versiegelt, ausgenommen deren Privatgärten. Im Bereich des Grünlandes sind die Böden vollständig unversiegelt, aber anthropogen geprägt (in geringem Umfang Verdich- tung durch Befahrung mit Mähfahrzeugen; zudem Eintrag von Dünger). Auf Grund der derzei- tigen Wiesennutzung können die vorkommenden Böden ihre Funktion als Ausgleichskörper im Wasserhaushalt sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe noch weitestgehend unbeeinträchtigt erfüllen. Über die Durchlässigkeit der vorkommenden Böden für Niederschlagswasser lagen zum Zeitpunkt der Planaufstellung keine genauen Informationen vor. − Gemäß der Geologischen Karte des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in Freiburg (M 1: 50.000), handelt es sich um Braunen Auenboden-Auengley (Vega-Gley) oder Auengley guter Zustandsstufe. Die Böden im Plangebiet weisen eine hohe Bedeutung als Filter und Puffer für Schadstoffe sowie als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf (Wasserhaushalt, Grundwasser- neubildungsrate) auf. Zudem wird die Ertragsfähigkeit (Bodenfunktion "Natürliche Boden- fruchtbarkeit") als hoch eingestuft, womit die Böden eine große Bedeutung für die Landwirt- schaft besitzen. Alle Bodenfunktionen sind in Bewertungsklasse 3 eingestuft. Laut Aussage beim Behördenunterrichtungs-Termin gemäß § 4 Abs. 1 BauGB handelt es sich bei den Böden um verdichtungsempfindliche Böden. In den bereits vollversiegelten Bereichen der "Marsweiler Straße" und der Hofzufahrt kann der vorliegende Boden keine dieser Funktionen mehr erfüllen. In den offenen Flächen (Grünland, Hausgärten) können die Funktionen dagegen noch vollum- fänglich erfüllt werden. Gemäß ALB (Automatisiertes Liegenschaftsbuch) des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in Freiburg liegt die Boden- oder Grünlandgrundzahl bei 60- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 61 74, die Acker- oder Grünlandzahl bei 41-60 und deuten damit auf eine Ertragsfähigkeit im mittleren bis hohen Bereich hin. − Im nördlichen Geltungsbereich liegt auf Flurstück 55 der im Altlastenkataster erfasste Altstand- ort "Marsweiler Straße 2" (Flächennummer 1346). Der Altstandort ist eingestuft in B-Entsor- gungsrelevanz. D.h. der Altlastenverdacht ist ausgeräumt, es besteht daher kein weiterer Hand- lungsbedarf. Auf Grund der Nutzungshistorie kann bei Eingriffen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes Wasser sind zum einen die Naturnähe der Oberflächen- gewässer (Gewässerstrukturgüte und Gewässergüte), zum anderen die Durchlässigkeit der Grund- wasser führenden Schichten, das Grundwasserdargebot, der Flurabstand des Grundwassers, die Grundwasserneubildung sowie – abgeleitet aus den genannten Kriterien – die Empfindlichkeit des Schutzgutes Wasser gegenüber Beeinträchtigungen durch das Vorhaben. − Nordwestlich und östlich des Plangebietes verläuft der Sulzmoosbach, der auch Teil des FFH- Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223- 311) ist. Im Bereich des Plangebietes selbst ist der Sulzmoosbach verdolt. Das Plangebiet liegt teils im Überschwemmungsbereich eines HQExtrem-Ereignisses (s. Planzeichnung). − Über den Wasserhaushalt und die Grundwasserverhältnisse liegen keine Informationen vor. Auf Grund von benachbarten Bauvorhaben aus der jüngeren Zeit ist jedoch davon auszugehen, dass nicht mit oberflächennah anstehendem Grundwasser zu rechnen ist. Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine hohe Bedeutung für das Schutzgut zu. Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die für die Wasserwirtschaft wichtigen Gesichtspunkte sind die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, die Entsorgung von Abwässern, die Ableitung bzw. Versickerung von Niederschlags- wasser sowie eventuell auftretendes Hangwasser oder Hochwasser von angrenzenden Gewässern, das zu Überflutungsproblemen im Plangebiet führt. Momentan fallen im Gebiet nur im Bereich der bestehenden Gebäude Abwässer an. Die Gemeinde verfügt in diesem Bereich über ein Misch-System zur Entsorgung der Abwässer sowie eine Anbin- dung zur Trinkwasserversorgung. Das Abwasser wird über die bestehenden Kanäle der gemeindli- chen Kläranlage zugeführt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 62 Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Luftqualität sowie das Vorkommen von Kaltluft- entstehungsgebieten und Frischluftschneisen. − Großklimatisch gesehen liegt das Plangebiet im südwestdeutschen Klimabezirk Rhein-Boden- see-Hügelland. Das Bodenseebecken ist dabei durch ein für die Höhenlage eher mildes Klima gekennzeichnet. Die durchschnittlichen Jahrestemperaturen liegen bei etwa 8°C, die durch- schnittliche jährliche Niederschlagsmenge etwa bei 980 mm. − Die offenen Flächen des Plangebietes dienen der lokalen Kaltluftproduktion, während die we- nigen hauptsächlich im Nordosten und Osten stehenden Gehölze sowie die entlang der Kreis- straße K 7951 Frischluft produzieren. Da der Wind in den hiesigen Breiten hauptsächlich aus Westen kommt, versorgt die offene Fläche des Plangebietes die angrenzende Wohnbebauung sowie das Zentrum von Baindt an manchen Tagen vermutlich mit Frischluft. − Aus dem Kfz-Verkehr der angrenzenden Verkehrswege reichern sich Schadstoffe in der Luft an, weshalb die Luftqualität des Plangebietes vorbelastet ist. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Bewertung des Schutzgutes sind die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Die Einsehbarkeit in das Plangebiet, Blickbeziehungen vom Gebiet und angrenzenden Bereichen in die Landschaft sowie die Erholungseignung des Gebietes werden als Nebenkriterien herangezogen. − Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Boden- seebecken). Beim Plangebiet selbst handelt es sich um einen weitgehend ebenen Bereich in westlicher Ortsrandlage des Hauptortes Baindt. Im Norden schließt, der überplante Bereich an Bebauung (Einzelhandel, Wohnen) an, im Westen an die Kreisstraße K 7951 sowie an jenseits dieser liegenden offenen Landschaft (Acker). Im Süden liegen die Feuerwehr und der Bauhof der Gemeinde Baindt. Im Osten ist im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bau- vorschriften hierzu Wohnbebauung geplant, woran östlich das Gemeindezentrum anschließt. Das Gebiet ist aus der westlich gelegenen, freien Landschaft sehr gut einsehbar. Im nördlichen sowie westlichen Bereich führt ein Rad-/Wanderweg am Gebiet vorbei, sodass der Fläche eine gewisse Bedeutung für die Erholung zukommt. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 63 Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Erholungseignung des Gebietes. − Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Auf das Plangebiet wirken die Lärm-Immissionen der Kreisstraße K 7951 sowie der "Marsweiler Straße". Zudem wirken die Lärm-Immissionen des südlich befindlichen Bauhofs auf das Plangebiet ein. Nutzungskonflikte liegen bisher nicht vor (s. auch Schalltechnische Untersuchung des Büro Sieber vom 20.09.2018). − Durch den im Norden sowie Westen verlaufenden ein Rad-/Wanderweg besitzt die Fläche ge- ringfügige Naherholungs-Funktion. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): Es befinden sich keine Kulturgüter im überplanten Bereich. Es befinden sich keine Baudenkmäler im überplanten Bereich. Nach jetzigem Kenntnisstand liegen auch keine Bodendenkmäler im Wirk- bereich der Planung. Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): − Derzeit befinden sich innerhalb des Plangebietes keine Anlagen zur Gewinnung von Wärme oder Strom aus alternativen Energiequellen. − Gemäß dem Umwelt-Daten und -Kartendienst Online (UDO) der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg beträgt die mittlere jährliche Sonneneinstrah- lung 1.153 kWh/m². Da das Gelände überwiegend eben ist, sind die Voraussetzungen für die Gewinnung von Solarenergie gegeben. − Nach der Karte "Hydrogeologische Kriterien zur Anlage von Erdwärmesonden in Baden-Würt- temberg" ist der Untergrund der im Plangebiet liegenden Flächen aus hydrogeologischer Sicht für den Bau und den Betrieb von Erdwärmesonden als eingeschränkt günstig zu bewerten (Ka- tegorie 4) und die Anlage von Erdwärmesonden im Einzelfall zu prüfen. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): Soweit Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen, wurden diese bei der Abarbeitung der einzelnen Schutzgüter angemerkt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 64 10.2.2 Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durch- führung der Planung (Nr. 2a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Bei Nicht-Durchführung der Planung bleibt das Grünland als landwirtschaftlicher Ertragsstandort sowie als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten. An der biologischen Vielfalt ändert sich nichts auf Grund von baulichen Maßnahmen in diesem Bereich. Es ist keine Veränderung der vor- kommenden Böden und der geologischen Verhältnisse sowie des Wasserhaushaltes und der Grund- wasserneubildung zu erwarten. Der Großteil des Gebietes wird nicht an die Ver- und Entsorgungs- leitungen angeschlossen und bleibt unbebaut. Damit bleibt auch die Luftqualität unverändert. Es ergibt sich keine Veränderung hinsichtlich der Kaltluftentstehung. Das Landschaftsbild, die Erho- lungseignung sowie die Auswirkungen auf den Menschen bleiben unverändert. Es bestehen weiter- hin keine Nutzungskonflikte. Die Schutzgebiete (FFH-Gebiet, Naturschutzgebiet) sowie die Biotope und ihre Verbundfunktion bleiben unverändert. Hinsichtlich des Schutzgutes Kulturgüter ergeben sich keine Veränderungen. Bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine zusätzlichen Energie- quellen nötig. Die bestehenden Wechselwirkungen erfahren keine Veränderung. Unabhängig davon können Änderungen eintreten, die sich nutzungsbedingt (z.B. Intensivierung oder Extensivierung der Grünlandnutzung), aus großräumigen Vorgängen (z.B. Klimawandel) oder in Folge der natürlichen Dynamik (z.B. Populationsschwankungen, fortschreitende Sukzession) er- geben. Diese auch bisher schon möglichen Änderungen sind aber nur schwer oder nicht prognosti- zierbar. Zudem liegen sie außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde; ein unmittelbarer Bezug zur vorliegenden Planung besteht nicht. 10.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung - Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung bzw. ihrem Ausgleich und ggf. geplanter Überwachungsmaßnahmen (Nr. 2b und c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Der Lebensraum, der im Bereich des Grünlandes vorkommenden Tiere und Pflanzen geht durch die Bebauung sowie die für den Lebensmittelmarkt geplanten Parkplätze und die damit ein- hergehende Versiegelung verloren. Auf Grund der Baumaßnahmen kann voraussichtlich kein Gehölz erhalten werden. Bei denen im Zuge der Planung entfallenden Bäumen handelt es sich teilweise um Höhlenbäume, die laut artenschutzrechtlichem Fachgutachten im Rahmen der Machbarkeitsuntersuchung "Fischerareal" des Büro Sieber vom 10.02.2016 ebenso wie die abzureißenden Gebäude (potenzielle) Quartiere für höhlenbrütende Vögel und Fledermäuse darstellen. Um zu gewährleisten, dass die Lebensraumbedingungen für diese Arten erhalten bleiben, wird als artenschutzrechtliche Ersatzmaßnahme das Aufhängen mehrerer Nistkästen für Vögel und Fledermäuse vollzogen (s. auch Hinweise zum Artenschutz). Im Bereich der ge- planten Bachöffnung samt Gewässerrandstreifen ist dagegen eine Ansiedlung von Arten der Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 65 Feuchtstandorte zu erwarten. Da das Plangebiet am Ortsrand liegt und zu den Biotopen einen Mindestabstand von 300 m hat, ist nicht mit der Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. Der Biotopverbund ist nicht betroffen. − Biologische Vielfalt: Das Gebiet kann in Zukunft eine höhere Artenvielfalt aufweisen. Ein Teil der Pflanzenarten wird jedoch höchstwahrscheinlich nicht heimisch und/oder standortgerecht sein. Auch bei den Tieren werden vor allem Kulturfolger und Ubiquisten von den Änderungen profitieren. Die Vielfalt der Lebensräume wird sich eventuell erhöhen (Gärten, Straßenbegleit- grün, teilversiegelte Bereiche usw.). Die Mehrzahl der neu entstehenden Lebensräume wird je- doch stark anthropogen beeinflusst und aller Wahrscheinlichkeit nach durch hohe Nährstoff- Konzentrationen geprägt sein. Für aus naturschutzfachlicher Sicht besonders wertvolle Arten bieten die neuen Lebensräume keinen Raum. − Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung (Durchgrünung der Bebauung, Pflanzungen in dem Baugebiet) kann das Ausmaß des Lebensraum-Verlustes reduziert werden. Im Straßenraum der "Marsweiler Straße" ist die Pflanzung von lockeren Strauch-Gruppen vor- gesehen. Auf der öffentlichen Grünfläche, in deren Bereich der Bach offengelegt wird, ist ein Gewässerrandstreifen samt Baum- und Strauchpflanzungen zu entwickeln. Für diesen Bereich sind Pflanzenarten aus einer separaten Pflanzliste (feuchte Arten) zu verwenden, um eine an den feuchten Standort angepasste Pflanzenwahl zu erzielen. Auf den privaten Baugrundstücken ist eine Mindestzahl von Bäumen und Solitärsträuchern zu pflanzen, um die Durchgrünung und damit auch den Lebensraumwert des Baugebietes zu verbessern. Für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische Gehölze zu verwenden. Dies verbessert das Lebensraum-Angebot vor allem für Kleinlebewesen und Vögel, denn einheimische Pflanzen bil- den die Grundlage vieler Nahrungsketten. Ihre Verwendung dient daher auch der Erhaltung oder Verbesserung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. − Zum Schutz nachtaktiver Insekten besonders des nahegelegenen FFH-Gebietes "Schussenbe- cken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311) wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolet- tem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED-Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 4,50 m bei Wohngebäuden und 6,00 m bei Gewerbegebäuden verwendet werden dürfen. Zu- dem gelten Einschränkungen für die Beleuchtung von Werbeanlagen. Um fehlgeleitete Eiabla- gen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photovoltaik-Module zu- lässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufweisen. Ele- mente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Um Beeinträchti- gung des FFH-Gebietes auszuschließen, wird die Niederschlagsentwässerung nach dem Stand der Technik vollzogen (s. auch FFH-Vorprüfung des Büro Sieber vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019). Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig. Au- ßerdem sind schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswassers oder eine Vermischung mit Schmutzwasser unzulässig Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 66 − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein mittlerer Ein- griff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Belastung durch Lärm und Erschütterungen, Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Verlust von Lebensräumen, Verlust von Gehölzen – – Anlage von Grünflächen Schaffung von Ersatzlebensräumen + betriebsbedingt Gewerbeausübung, Lieferverkehr u.U. Beeinträchtigung scheuer Tiere – Lichtemissionen, Reflektionen von Photovol- taikanlagen Beeinträchtigung nachtaktiver oder wasserge- bundener Insekten (stark reduziert durch Festset- zungen zur Beleuchtung und zu PV-Anlagen) – Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Die landwirtschaftlichen Ertragsflächen gehen verloren. Während der Bauzeit wird ein großer Teil der Bodenflächen für Baustelleneinrichtungen und Baustraßen beansprucht sowie durch Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen belastet. In den versiegelten Bereichen kann keine der Bodenfunktionen (Standort für Kulturpflanzen, Filter und Puffer, Ausgleichskörper im Was- serhaushalt) mehr wahrgenommen werden. Bei einer festgesetzten GRZ von 0,4 bzw. 0,6 kön- nen insgesamt bis zu etwa 0,9 ha des Plangebietes neu versiegelt werden. − Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung können die entstehenden Be- einträchtigungen des Schutzgutes Boden reduziert werden. Für Stellplätze, Zufahrten und an- dere untergeordnete Wege sind wasserdurchlässige (versickerungsfähige) Beläge vorgeschrie- ben, um die Versiegelung der Freiflächen zu minimieren und damit die Wasseraufnahmefähig- keit des Bodens weitestgehend zu erhalten. Zum Schutz des Bodens vor Verunreinigungen wer- den Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, ausgeschlossen. Zusätzlich wird empfohlen, ein Baugrundgutachten und ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen sowie die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu lassen. Ein Bodenmanagementkonzept macht ei- nen sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden möglich. Hierbei sind insbe- sondere die Hochwertigkeit sowie Verdichtungsempfindlichkeit der Böden zu berücksichtigen. Außerdem ist mit kleinräumig deutlich unterschiedlichen Setzungsverhalten des Untergrundes zu rechnen. Ggf. vorhandene organische Anteile können zu zusätzlichen bautechnischen Er- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 67 schwernissen führen. Der Grundwasserflurabstand kann bauwerksrelevant sein. Mit lokalen Auf- füllungen vorangegangener Nutzungen, die ggf. nicht zur Lastabtragung geeignet sind, ist zu rechnen. Der Altstandort ("Marsweiler Straße 2", s. Planzeichnung") auf Flurstück 55 ist einge- stuft in B-Entsorgungsrelevanz. D.h. der Altlastenverdacht ist ausgeräumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Auf Grund der Nutzungshistorie kann bei Eingriffen in den Unter- grund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden, das ggf. entsprechende den abfall- und bodenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwerten bzw. zu entsorgen ist. Mit möglichen Verunreinigungen ist im Bereich des laut Erfassungsunterlagen noch existierenden Ölabscheiders zu rechnen. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein mittlerer Ein- griff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, evtl. Unfälle Eintrag von Schadstoffen – Lagerung von Baumaterial, Baustellenein- richtungen (Wege, Container) partielle Bodenverdichtung, evtl. Zerstörung der Vegetationsdecke/Freilegen des Oberbodens – Bodenabbau, -aufschüttungen und Boden- transport stellenweise Bodenverdichtung, Zerstörung des ursprünglichen Bodenprofils – – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Bodenversiegelung – ursprüngliche Boden- Funktionen gehen verloren – – gesamte Flächenbeanspruchung Verlust offenen belebten Bodens – – betriebsbedingt Verkehr, Gewerbeausübung Eintrag von Schadstoffen – Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Die geplante Bebauung hat zwar eine Veränderung des Wasserhaushaltes zur Folge; diese wird jedoch auf Grund des geplanten Entwässerungskonzeptes nicht erheblich sein, da das Regen- wasser dem außerhalb des Geltungsbereiches geplanten Retentionsfilterbecken zugeführt, ge- filtert und gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abgeleitet. Dadurch nimmt zwar die Versicke- rungsleistung der Gesamtfläche ab, das Niederschlagswasser wird jedoch in das Oberflächen- gewässer "Sulzmoosbach" geleitet und bleibt so dem natürlichen Wasserkreislauf weitgehend erhalten. In Verbindung mit weiteren Minimierungsmaßnahmen ergeben sich daher keine er- heblichen Beeinträchtigungen. − Zusätzlich zur Anlage des Retentionsbeckens zur schadlosen Einleitung von Niederschlagswasser in den "Sulzmoosbach", wird der "Sulzmoosbach im nordöstlichen Plangebiet offengelegt. Hier- bei soll ein weiteres Teilstück des besagten Sulzmoosbaches, östlich des hier aufzudeckenden Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 68 Abschnittes (im Bereich des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal") geöffnet werden, um Retentionsflächen für Starkregenereignisse zur Verfügung zu stellen. Bei Umsetzung dieser Maßnahme sowie der Installation einer Hochwasserschutzanlage entfallen die vorgenannten Auflagen und Einschränkungen zum Hochwasserschutz, da dadurch das Überschwemmungsri- siko für HQ100-Ereignisse sowie HQExtrem-Ereignisse in den Baugebieten ausgeräumt wird. Die Bachöffnung ist Bestandteil der dem Bebauungsplan beigelegten FFH-Vorprüfung des Büro Sieber (vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019) und deren Genehmigung wird parallel zur Aufstellung des hier vorliegenden Bebauungsplanes beim Landratsamt beantragt. − Für Stellplätze, Zufahrten und andere untergeordnete Wege sind ausschließlich teilversiegelte (versickerungsfähige) Beläge zulässig, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens soweit wie möglich zu erhalten und Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildungsrate zu reduzie- ren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden ausgeschlossen, um das Grund- wasser vor Verunreinigungen zu schützen. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Ein- griff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr bei u.U. freiliegendem Grundwasser Schadstoffeinträge – Lagerung von Baumaterial/Boden, Baustel- leneinrichtungen (Container) Bodenverdichtung, reduzierte Versickerung und mehr oberflächiger Abfluss von Niederschlags- wasser, dadurch bei vegetationsfreiem Boden – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen durch Flächenversiegelung reduzierte Versicke- rung von Niederschlagswasser im Gebiet, Verrin- gerung der Grundwasserneubildungsrate – – Teilöffnung des "Sulzmoosbaches" Beseitigung/Minimierung von Hochwasserrisiko durch geschaffenes Retentionsvolumen ++ betriebsbedingt Verkehr, Gewerbenutzung Schadstoffeinträge – Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Durch die neu entstehende Bebauung erhöht sich die anfallende Abwassermenge. Das Schmutz- wasser wird getrennt vom Niederschlagswasser gesammelt. Das gesammelte Niederschlags- wasser wird über den Kanal zum Retentionsfilterbecken geleitet, gefiltert und gedrosselt in den "Sulzmoosbach" abgeleitet. Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist ausreichend dimensioniert. Hochwasserspitzen des offen gelegten Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 69 Sulzmoosbaches werden zunächst auf der bachbegleitenden Grünfläche abgepuffert und werden gegebenenfalls dem Kanal zum Retentionsfilterbecken zugeführt. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen über die Regenwasser- bzw. Schmutzwasserkanalisation ist ohne gesonderte wasserrechtliche Genehmigung grundsätzlich unzulässig. Sickerschächte sind unzu- lässig. − Die Wasserversorgung des Gebietes erfolgt durch den Anschluss an die gemeindlichen Leitun- gen. Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB); Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels (Nr. 2b Buchstabe gg Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): − Die Kaltluftentstehung wird im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offenflächen beschränkt. Auf Grund der noch eher geringen Anzahl an Baukörpern, der umgebenden Bebau- ung (außer nach Westen hin) und der Ausbildung von mehreren Grünflächen mit Bäumen und Sträuchern entsteht für das Schutzgut Klima/Luft keine wesentliche Beeinträchtigung. Bei Ein- haltung der gültigen Wärmestandards und Einbau moderner Heizanlagen sind keine erhebli- chen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Die Zufahrt zum Plange- biet erfolgt von der bestehenden "Marsweiler Straße"; eine neue Erschließungsstraße nach Sü- den ist geplant, welche an die geplante Straße des Bebauungsplanes "Wohnen Fischerareal" anschließt. Diese Straße ist zwar nicht als Durchgangsstraße zur südlich gelegenen "Ziegeleist- raße" geplant, wird jedoch durch zusätzlich aufkommenden Verkehr voraussichtlich zu einer geringfügigen Erhöhung von Schadstoff-Emissionen durch Abgase führen. − Eine Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist derzeit nicht er- kennbar. Extrema in Bezug auf Niederschlagsereignisse (z.B. langandauernder Starkregen, ur- bane Sturzfluten) wurden im Rahmen der Entwässerungsplanung berücksichtigt (Teilöffnung des "Sulzmoosbaches" und somit ausreichendes Rückhaltevolumen). Extrema in Bezug auf die Lufttemperatur bzw. Sonneneinstrahlung werden durch die Umsetzung der Festsetzungen zu Pflanzungen (insbesondere Baumpflanzungen im Straßenraum und auf den privaten Bau- grundstücken) sowie zu Bodenbelägen (teilversiegelte Beläge zur Verminderung der Wärmeab- strahlung) abgemildert. Weitere Schutzmaßnahmen (z.B. Sonnenschutz/Kühlung an den Ge- bäuden; Vermeidung dunkler/stark abstrahlender Bodenbeläge) sind von den privaten Bauher- ren vorzusehen. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Ein- griff in das Schutzgut. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 70 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Freiwerden von Staub und u.U. auch Schadstof- fen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen mehr Wärmeabstrahlung, weniger Verdunstung, ungünstigeres Kleinklima – – Verlust der Gehölze und des Intensivgrün- lands weniger Frischluftproduktion/Luftfilterung (Ge- hölze), weniger Kaltluft (Grünland) – Anlage von Grünflächen Verbesserung des Kleinklimas + betriebsbedingt Erhöhtes Verkehrsaufkommen, Gewerbenut- zung Verkehrsabgase, evtl. Schadstoff-/Staubemissio- nen aus Gewerbebetrieben – Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Durch die Errichtung neuer Baukörper erfährt das Landschaftsbild eine geringfügige Beeinträch- tigung, da die Blickbeziehungen in Richtung Osten in die offene Landschaft durch die geplante Bebauung zwar eingeschränkt werden. Die Vorprägung durch die umliegende Bebauung mini- miert diese Folgen jedoch stark. − Durch die getroffenen Festsetzungen wird sichergestellt, dass sich die Bebauung in die umge- bende Bebauung einfügt (niedrige GRZ, an die umliegende Bebauung angepasste Höhen) und eine ausreichende Durchgrünung hergestellt wird (Pflanzgebote). Trotz Ortsrandlage stellt das Plangebiet eher eine Lücke in der Bebauung dar und der Ortsrand verlagert sich nicht in die freie Landschaft. Diese Lücke kann nach Durchführung der Planung als geschlossen angesehen werden. Des Weiteren handelt es sich um keine exponierte und nur von Westen her gut einseh- bare Lage. Die nach Westen bestehende Eingrünung ist von der Planung nicht berührt, da sie außerhalb des Plangebietes liegt. Wenn diese noch jungen Bäume entlang der Kreisstraße eine gewisse Höhe erreicht haben werden, ist das Plangebiet von Westen her kaum mehr einsehbar. Die festgesetzten Pflanzlisten tragen dazu bei, die Eigenart des Landschaftsbildes zu schützen und mit Hilfe landschaftstypischer Gehölz-Arten eine Anbindung des Baugebietes an die Land- schaft zu erreichen. Zu diesem Zweck werden zusätzlich im Übergangsbereich zur freien Land- schaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, Hecken aus Nadelgehölzen aus- geschlossen. Die Pflanzung von nicht in der Pflanzliste festgesetzten Sträuchern wird nur auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen, um die Grünflächen möglichst naturnah zu gestal- ten. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sowie auf Grund der Vor- belastung durch umliegende Bebauung sowie Verkehrswege verbleibt ein mittlerer Eingriff in das Schutzgut. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 71 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustelleneinrichtungen temporäre Beeinträchtigung des Landschaftsbil- des v. a. bei größeren Baustellen – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Lücke in der Bebauung wird geschlossen 0 Verlust von Grünfläche und Gehölzen geringere Attraktivität für Naturerlebnis – Durchgrünung des Plangebietes, Ortsrand- eingrünung Annäherung an ein eher grünes Siedlungsbild + betriebsbedingt Lichtemissionen Lichtabstrahlung in die umliegende Landschaft – Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): − Die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen gehen verloren. Dafür wird durch die Planung die Ansiedelung eines Lebensmittelmarktes ermöglicht, wodurch Arbeitsplätze gesichert und/o- der neu geschaffen werden können. Zusätzlich wird im Osten Wohnraum geschaffen, das den Wohnraumbedarf deckt. Die Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes erfährt durch die ge- planten Baukörper eine geringfügige Beeinträchtigung, da die Bedeutung des Gebietes für die Naherholung bereits vor der Planung auf Grund der landwirtschaftlichen Nutzung sowie der umliegenden Bebauung und Verkehrswege eingeschränkt ist. Insbesondere durch die Schaffung der Grünfläche als Bach begleitende Zone mit Baum- und Strauchpflanzungen sowie einen vorgesehenen Fuß- und Radweg in diesem Bereich (s. Plan) wird die Attraktivität der Grünfläche erhöht. − Vom geplanten Verbrauchermarkt wirken Lärm-Immissionen auf die geplante Wohnbebauung ein. Nach dem derzeitigen Planungsstand kann eine Einhaltung der zulässigen Immissions- richtwerte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) gewährleistet werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung auf den Menschen kann daher ausgeschlossen werden (s. auch Schalltechnische Untersuchung des Büro Sieber vom 20.09.2018). − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Ein- griff in das Schutzgut. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 72 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Lieferung und Ablage- rung von Baumaterial, Betrieb von Bauma- schinen Belastung durch Lärm und Erschütterungen, Frei- werden von Staub und u.U. auch Schadstoffen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Ansiedelung von Gewerbebetrieben, Angebot neuer Arbeitsplätze ++ Anlage von bachbegleitender Grünfläche Schaffung neuer Erholungsflächen + betriebsbedingt Verkehr, Gewerbeausübung Belastung durch Verkehrs- und/oder Betriebs- lärm, Verkehrsabgase – Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): Da im überplanten Bereich nach jetzigem Kenntnisstand keine Kulturgüter vorhanden sind, entsteht keine Beeinträchtigung. Sollten während der Bauausführung, insbesondere bei Erdarbeiten und Arbeiten im Bereich von Keller, Gründung und Fundamenten Funde (beispielsweise Scherben, Me- tallteile, Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden, ist die Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart unverzüglich zu benach- richtigen. Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strah- lung sowie der Verursachung von Belästigungen (Nr. 2b Buchstabe cc Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − In der Bauphase kann es temporär zu Lärmbelästigung sowie zu Belastungen durch Staub, Gerüche und/oder Erschütterungen (z.B. durch Baumaschinen) kommen, die zeitweise die Wohnqualität in den angrenzenden, bereits bebauten Gebieten beeinträchtigen können. Erheb- liche Beeinträchtigungen sind jedoch auf Grund der zeitlich begrenzten Dauer der Bauarbeiten, die zudem vorwiegend oder ausschließlich tagsüber (d.h. außerhalb des besonders empfindli- chen Nachtzeitraums) stattfinden werden, nicht zu erwarten. − Schadstoffemissionen sind insbesondere infolge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens (Kfz- Abgase) sowie durch Heizanlagen in den neuen Gebäuden zu erwarten. In allen Fällen zählen Kohlenwasserstoffe, Kohlenstoffmonoxid und -dioxid sowie Stickoxide zu den wesentlichen po- tenziell umweltschädigenden Abgas-Bestandteilen; je nach Verbrennungsanlage können auch Schwefeloxide sowie Staub und Ruß relevant sein. Durch die Flächenneuversiegelung wird zu- dem die Wärmeabstrahlung begünstigt, so dass es zu einer geringfügigen Erhöhung der Luft- temperatur im Bereich der neuen Bebauung kommen kann. Siehe hierzu den Punkt "Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität". Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 73 − Zu den Lärmemissionen aus dem Bereich des geplanten Gewerbegebietes: siehe die Ausführun- gen unter dem Punkt "Schutzgut Mensch". − Durch die nächtliche Beleuchtung des Mischgebietes kann es zu einer Lichtabstrahlung in um- liegende Wohngebiete und die freie Landschaft kommen. Um die Stärke und den Radius der Lichtausstrahlung zu reduzieren, trifft der Bebauungsplan eine Festsetzung zu den zulässigen Lampentypen (z.B. nach unten gerichtete, in der Höhe begrenzte Leuchtkörper). Zudem gelten Einschränkungen für die Größe und Beleuchtung von Werbeanlagen, welche verhindern, dass es zu einer Beeinträchtigung der unmittelbaren Anwohner, der landschaftsästhetischen Situa- tion oder lichtempfindlicher Tierarten kommt. − Negative Auswirkungen durch Erschütterungen, Wärme oder Strahlung sind auf Grund der Art des geplanten Baugebietes nicht zu erwarten − In der Gesamtschau sind keine erheblichen Belastungen durch die o.g. Wirkfaktoren auf an- grenzende bewohnte Gebiete bzw. die im Umfeld lebende Tierwelt zu erwarten. Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB und Nr. 2b Buchstabe dd Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − Als wesentliche Abfälle sind insbesondere recyclingfähige Verpackungen, organische Abfälle (Biomüll) sowie in Bezug auf Schadstoffe in der Regel unbedenklicher Haus- bzw. Restmüll zu erwarten. Anfallende Abfälle sind nach Kreislaufwirtschaftsgesetz vorrangig wiederzuverwerten (Recycling, energetische Verwertung, Verfüllung); falls dies nicht möglich ist, sind sie ordnungs- gemäß und schadlos zu entsorgen. Die Entsorgung erfolgt über den Landkreis Ravensburg. In Bezug auf Biomüll wird die Anlage eines Kompostes empfohlen. − Zur Entsorgung der Abwässer siehe den Punkt "Wasserwirtschaft". Auswirkungen der eingesetzten Techniken und Stoffe (Nr. 2b Buchstabe gg Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Ein erheblicher Schadstoffeintrag durch den Baustellenbetrieb ist im Falle einer Bebauung der der- zeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht zu erwarten. Sofern die optimale Entsorgung der Bau- und Betriebsstoffe gewährleistet ist, mit Öl und Treibstoffen sachgerecht umgegangen wird und eine regelmäßige Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäße Lagerung gewässerge- fährdender Stoffe erfolgt, können die baubedingten Auswirkungen als unerheblich eingestuft wer- den. Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen) (Nr. 2b Buchstabe ee Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Nach derzeitigem Kenntnisstand sind bei der Umsetzung der Planung keine erhöhten Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt zu vermuten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 74 Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): Im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Ener- gien zur Gewinnung von Wärme oder Strom anzustreben. Alternative Energiequellen können auf umweltschonende Weise einen Beitrag zur langfristigen Energieversorgung leisten. Die sparsame und effiziente Nutzung von Energie kann bei Gebäuden insbesondere durch eine kompakte Bau- weise (wenig Außenfläche im Vergleich zum beheizten Innenvolumen, flache Dachformen) sowie durch optimale Ausrichtung zur Sonne und eine gute Gebäudedämmung erzielt werden. − Eine Ausrichtung zukünftiger Baukörper zur optimalen Errichtung von Sonnen-Kollektoren in Ost-West-Ausrichtung ist voraussichtlich möglich. − Die Möglichkeit der alternativen Nutzung von Erdwärme muss bei Bedarf gesondert geprüft werden. Kumulierungen mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksich- tigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen (Nr. 2b Buchstabe ee Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Eine Kumulierung mit den Auswirkungen benachbarter Vorhaben bzw. Planungen ist nach derzei- tigem Kenntnisstand nicht anzunehmen. Darüber hinaus sind keine kumulierenden Wirkungen in Bezug auf andere Schutzgüter zu erwarten. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): − Im vorliegenden Planungsfall sind keine erheblichen Effekte auf Grund von Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern zu erwarten. − Die Veränderung der kleinklimatischen Verhältnisse durch die Bebauung des Grünlandes (Schutzgut Klima/Luft) wirkt auf die Anwohner des Gebiets (Schutzgut Mensch) zurück, weil dadurch die Kaltluftzufuhr in die Siedlung eingeschränkt wird. − Wenn im Zuge der Baumaßnahmen Bodenbereiche verdichtet werden, auf denen später Grün- flächen angelegt werden, kann es zu einer Beeinträchtigung der später dort wachsenden Pflan- zen kommen, da durch die Bodenverdichtung die Durchwurzelung des Bodens erschwert und die Zufuhr von Wasser und Nährstoffen unter Umständen reduziert wird. Auch für Bodenbewoh- nende Tiere können durch die Verdichtung Lebensräume verloren gehen (Wechselwirkung Bo- den-Arten). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 75 10.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili- gen Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung (Nr. 2c Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB): Die Abarbeitung der Ausgleichspflicht erfolgt gemäß dem gemeinsamen Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013). Die Vorgehensweise erfolgt in folgenden Arbeits-Schritten: Er- arbeitung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen; Ermittlung des verbleibenden Aus- maßes der Beeinträchtigung für die einzelnen Schutzgüter; Ausgleich der verbleibenden Beein- trächtigungen; Ergebnis. Um die Auswirkungen auf die Schutzgüter möglichst gering zu halten, wurde vor Betrachtung der möglichen Ausgleichsmaßnahmen überprüft, inwieweit die Folgen des Eingriffs vermeidbar oder minimierbar sind. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Land- schaft dienen folgende Maßnahmen (Konzept zur Grünordnung): − Eingrünung des Gebietes durch Grünfläche im Norden mit Gehölz-Pflanzungen (planungsrecht- liche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume, Schutzgut Landschaftsbild) − Durchgrünung des Gebietes durch Pflanzgebote für die privaten Baugrundstücke (planungs- rechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume) − naturnahe Gestaltung der Pflanzungen durch Verwendung standortgerechter, einheimischer Ge- hölze (Festsetzung von Pflanzlisten, Schutzgut Arten und Lebensräume) − Schutz nachtaktiver Insekten durch Verwendung von Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Le- bensräume) − Reduktion negativer Auswirkungen auf Wasserinsekten durch Verwendung von Photovoltaik- Modulen, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (3 % je Solarglasseite) (planungs- rechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume) − Ausschluss von Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Landschaftsbild) − Einschränkungen zu Werbeanlagen im Hinblick auf deren Größe und Gestaltung (bauordnungs- rechtliche Vorschriften, Schutzgut Landschaftsbild) − Begrenzung der Gebäudehöhen; Einschränkung der Farbgebung für die Gebäudedächer (Schutzgut Landschaftsbild) − Ausschluss von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei (planungsrechtliche Festset- zungen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser) − Reduzierung des Versiegelungsgrades und dadurch Erhaltung der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 76 − Durchlässigkeit der Siedlungsränder zur freien Landschaft zur Förderung von Wechselbeziehun- gen (Hinweise, Schutzgut Arten und Lebensräume) Ermittlung des verbleibenden Ausmaßes der Beeinträchtigung Schutzgut Arten und Lebensräume: Zur Ermittlung der Eingriffsstärke bzw. des Ausgleichsbedarfs wird die schutzgutspezifische Wertigkeit des Gebietes (als Bilanzwert) im Bestand (inkl. planungs- rechtlicher Zulässigkeiten) der Planung gegenübergestellt. Die im Rahmen der Biotoptypenkartie- rung ermittelten Nutzungen/Lebensräume werden entsprechend der im o.g. Bewertungsmodell ver- ankerten Biotopwertliste eingestuft und in ihrer Flächengröße mit dem zugewiesenen Biotopwert verrechnet. Gleiches gilt für die Planung, die auf Grundlage des Festsetzungskonzeptes (z.B. Bau- und Grünflächen, Pflanzgebote) bilanziert wird. Bestehende und zu pflanzende Einzelbäume fließen bei der Flächenbilanzierung nicht mit ein, sondern nur mit ihrem Bilanzwert (kursiv gedruckt). Nr. Bestands-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 60.10 von Bauwerken bestandene Fläche 733 1 733 60.20, 60.21 Straßenfläche Bestand; Weg oder Platz (vollversiegelt) 2.809 1 2.809 60.23 Weg oder Platz mit wassergebundener Decke, Kies oder Schotter 1.120 3 3.360 60.50 Kleine Grünfläche (Straßenbegleitgrün) 969 4 3.876 60.60 Garten 194 6 1.164 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte (Wirtschaftswiese, arten- arm) 5.797 8 46.376 33.43 Magerwiese mittlerer Standorte (ehemalige B30- Trasse, artenreicher; Abwertung, da ehemals Gemüse- anbau) 3.890 14 54.460 44.21 Hecke mit naturraum- oder standortuntypischer Arten- zusammensetzung 314 10 3.140 45.30a Einzelbaum Bestand auf 60.50: 6 St., aktueller Stamm-Umfang etwa 40 cm 240 8 1.920 45.30a Obst-Einzelbaum Bestand auf 60.60, 2 St., aktueller Stamm-Umfang etwa 40 cm 80 8 640 45.30a Obst-Einzelbaum Bestand auf 60.60, 1 St., aktueller Stamm-Umfang etwa 70 cm 70 8 560 45.30b Obst-Einzelbaum Bestand auf 33.41, 5 St., aktueller Stamm-Umfang etwa 40 cm 200 6 1.200 45.30b Obst-Einzelbaum Bestand auf 33.41, 2 St., aktueller Stamm-Umfang etwa 70 cm 140 6 840 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 77 42.20 "Einzelsträucher" als Gebüsch mittlerer Standorte, 3 St., etwa 7 qm jeweils 21 16 336 Summe Bestand 15.826 121.414 Nr. Planung-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 60.10, 60.21 überbaubare Flächen im Mischgebiet (GRZ plus gesetz- lich zulässige Überschreitung) 7.437 1 7.437 60.22, 60.23 mit teilversiegelten Belägen zusätzliche überbaubare Flächen im Mischgebiet 1.179 2 2.358 60.50 nicht überbaubare Fläche (restlicher Anteil der Bauflä- chen, Privatgärten bzw. unversiegelte Außenanlagen) 2.313 4 9.252 60.21 Straßen- und Gehwegflächen neu 3.337 1 3.337 42.20 Gebüsch mittlerer Standorte (Grünflächen; Abzug da entlang Straße) 976 10 9.760 12.10 Mäßig ausgebauter Bachabschnitt 586 8 4.688 45.30a Einzelbäume auf den privaten Baugrundstücken, Neupflanzung, 21 St., progn. Stamm-Umfang nach 25 Jahren 70 cm (Baum pro angefangene 500 qm Grundstücksfläche) 1.050 8 8.400 45.30b Einzelbaum Neupflanzung in Gebüsch, 5 St., prognosti- zierter Stamm-Umfang nach 25 Jahren 70 cm 350 6 2.100 45.30b Einzelbaum Neupflanzung im Straßenraum, 7 St., prognostizierter Stamm-Umfang nach 25 Jahren 70 cm 490 8 3.920 Summe Planung 15.828 51.252 Summe Planung mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 51.252 Summe Bestand 121.415 Differenz Bestand/Planung (=Ausgleichsbedarf) -70.162 Es verbleibt ein Ausgleichsbedarf von 70.162 Ökopunkten. Schutzgut Boden: Das geplante Vorhaben hat erhebliche Auswirkungen durch die (teilweise) Neu- versiegelung bislang unversiegelter Böden. Zur Ermittlung des erforderlichen Ausgleichsbedarfs für das Schutzgut werden die Böden anhand einer 5-stufigen Bewertungsskala (Stufe 0-"Böden ohne natürliche Bodenfunktion" bis Stufe 4 -"Böden mit sehr hoher Bodenfunktion") für die folgenden Funktionen getrennt bewertet: − natürliche Bodenfruchtbarkeit Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 78 − Ausgleichskörper im Wasserkreislauf − Filter und Puffer für Schadstoffe − Standort für die natürliche Vegetation Die im Folgenden aufgeführte Berechnungsmethode für die Ermittlung des erforderlichen Aus- gleichs wird auf die drei zuerst genannten Funktionen angewandt. Für die Funktion "Standort für die natürliche Vegetation" ist die Arbeitshilfe nicht anzuwenden. Die Funktion findet lediglich An- wendung bei Böden mit extremen Standorteigenschaften, die in die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch) eingestuft werden. Dies ist bei den vorliegenden Böden nicht der Fall (Einstufung als gering bzw. sehr gering). Die Bewertungsklasse der Böden erfolgte nach der Bodenschätzungskarte des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Referat 93 – Landesbodenkunde). Die Wirkung des Eingriffs, d.h. der Kompensationsbedarf, wird in Boden-Wertstufen (Gesamtbe- wertung über alle Funktionen) ermittelt. Anschließend werden die Boden-Wertstufen (Gesamtbe- wertung über alle Funktionen) in Ökopunkte umgerechnet, um eine bessere Vergleichbarkeit mit den anderen Schutzgütern zu erzielen. Die Berechnung erfolgt durch Multiplikation der vom Eingriff betroffenen Fläche in m² mit der Differenz aus der Wertstufe vor dem Eingriff und der Wertstufe nach dem Eingriff. Die Wertstufen stellen dabei den Mittelwert der drei zu betrachtenden Boden- funktionen dar. Diese Wertstufe vor dem Eingriff liegt bei 3,0, die nach dem Eingriff bei versiegelten Flächen bei 0. Teilversiegelte Flächen (z.B. Stellplätze) werden dabei genauso behandelt wie voll- versiegelte Flächen, sind also bei den u. g. Flächen miteingeschlossen. Im Bestand versiegelte Flä- chen, die im Zuge der Planung zu Grünflächen werden, erhalten vor dem Eingriff die Wertstufe 0, nach dem Eingriff die Wertstufe 2, da sie auch als Grünfläche nicht ihren ursprünglichen Zustand erreichen können. Vor dem Eingriff versiegelte Flächen, in deren Bereich der verdolte Bach freige- legt wird, können die Bodenfunktionen weiterhin nicht erfüllen und erhalten nach der Planung die Wertstufe 0. Die versiegelte Fläche berechnet sich wie folgt: − in dem Mischgebiet Typ 1 vollständig versiegelbare Fläche (GRZ plus gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung um die Hälfte): 4.202 m² − in dem Mischgebiet Typ 2 vollständig versiegelbare Fläche (GRZ plus gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung um die Hälfte): 3.235 m² − Typ 2: gemäß Festsetzung 2.3 zusätzlich zulässige Überschreitung der festgesetzten Grundflä- che mit teilversiegelten Belägen um weitere 50 %: 1.078 m² − festgesetzte Verkehrsflächen: 3.337 m², davon neuversiegelt/in bislang unversiegeltem Bereich 528 m² Von der Gesamtfläche von 15.828 m² werden folglich 9.043 m² neu versiegelt. Die verbleibenden 6.785 m² setzten sich aus den nicht überbauten Flächen (Privatgärten bzw. unversiegelte Außen- anlagen), der bestehenden Verkehrsflächen sowie den öffentlichen Grünflächen, insbesondere im Bereich der geplanten Entsiegelungsfläche des "Sulzmoosbach" zusammen. Der Ausgleichsbedarf Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 79 für die neu versiegelten Bereiche sowie die Aufwertungen der Entsiegelung werden wie folgt be- rechnet: Teilfläche Fläche in m² Wertstufen vor dem Eingriff (in Klammern Gesamtbewertung) Wertstufen nach dem Eingriff (in Klammern Gesamtbewertung) Ökopunkte pro m² Ökopunkte be- zogen auf die Fläche versiegelbare Flächen (Ver- kehrsflächen neu) 528 3-3-3 (3) 0-0-0 (0) 12 6.336 Verkehrsfläche Bestand 2.809 0-0-0 (0) 0-0-0 (0) 0 0 neu versiegelbare Flächen (Mischgebiet) 8.515 3-3-3 (3) 0-0-0 (0) 12 102.180 Nicht versiegelbare Flächen (Gärten, Außenanlagen) 2.313 0-0-0 (0) 0-0-0 (0) 0 0 Entsiegelung (Grünfläche als bachbegleitende Zone) -400 0-0-0 (0) 2-2-2 (2) 8 -3.200 Entsiegelung (Abgrabungs- fläche Böschung) -586 0-0-0 (0) 1-1-1 (1) 4 -2.344 Entsiegelung Bach 150 0-0-0 (0) 0-0-0 (0) 0 0 Grünflächen Bestand 527 0-0-0 (0) 0-0-0 (0) 0 0 Summe 15.828 102.972 Für die Eingriffe in das Schutzgut Boden ergibt sich folglich ein Kompensationsbedarf von 102.972 Ökopunkten. Schutzgut Landschaftsbild: Der Ausgleich für das Schutzgut Landschaftsbild erfolgt nach Abstim- mung mit dem Landratsamt im Rahmen des Termins zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 25.05.2018 auf Grund der Vorprägung/Vorbelastung des Plangebietes ver- bal-argumentativ. Das Baugebiet grenzt in nordöstlicher und südlicher Richtung an bestehende Bebauung an. Hierbei handelt es sich um Einzelhandelsbetriebe und Wohnbebauung (Nordosten) sowie die Feuerwehr und den Bauhof der Gemeinde Baindt (Süden). Im Osten ist im Rahmen der Aufstellung des Be- bauungsplanes "Wohnen Fischerareal" sowie 9. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Wohnbebauung geplant. Im Norden wird das Plangebiet von der "Marsweiler Straße" begrenzt, woran nördlich eine Schule, ein Hotel, Sportanlagen sowie Wohnbebauung anknüpfen. Im Westen verläuft die Kreisstraße K 7951, entlang diese mehrere Bäume stehen, die der Ortsrandeingrünung dienen. Jenseits der Kreisstraße K 7951 schließt offene Landschaft mit vereinzelten Gehöften an. Die geplanten Gebäude im Mischgebiet dürfen, gemessen an der Höhe ü. NN etwa dieselbe Höhe wie die geplante Wohnbebauung östlich des Plangebietes besitzen, wodurch einer allzu massiven Bauweise entgegengewirkt wird. Durch die (teilweise) Neu- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 80 versiegelung bislang nahezu unbeeinträchtigter, deutlich von umliegender, angrenzender Bebau- ung vorgeprägter Flächen im Plangebiet, können erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild ausgeschlossen werden. Trotz Ortsrandlage stellt das Plangebiet eher eine Lücke in der Bebauung dar und der Ortsrand verlagert sich nicht in die freie Landschaft, sondern kann nach Durchführung der Planung als geschlossen angesehen werden. Des Weiteren handelt es sich um keine exponierte und momentan nur von Westen her gut einsehbare Lage. Wenn die Bäume entlang der Kreisstraße K 7951 eine gewisse Höhe erreicht haben werden, kann das Plangebiet als von Westen her ausrei- chend eingegrünt und kaum mehr einsehbar bezeichnet werden. Die bisher hauptsächlich als Grün- land genutzte Fläche mit bestehenden Eingrünungs-Strukturen geht aufgrund der möglichen Be- bauung zwar prinzipiell verloren, der Eingriff wird aber durch die Festsetzung, dass pro 500 m2 angefangener Grundstücksfläche ein 1 Laubbaum sowie 3 Solitärsträucher zu pflanzen sind, deut- lich minimiert. Die im Bereich der Bachöffnung geplante Grünfläche samt bepflanztem Gewässer- randstreifen (der auch im aufzustellenden Bebauungsplan östlich davon fortgeführt wird), führt zu einer landschaftsästhetischen Aufwertung des Plangebietes bzw. Minimierung des Eingriffes in das Landschaftsbild. Zusammenfassend ist unter dem Gesichtspunkt der genannten Minimierungsmaßnahmen und der bereits vorhandenen Vorprägung bzw. der vorhandenen und geplanten Grün- und Baumstrukturen innerhalb und außerhalb des Geltungsbereiches nicht mit weiteren, erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild zu rechnen. Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen Der nach Vermeidung und Minimierung verbleibende Ausgleichsbedarf für das geplante Vorhaben wird durch die Zuordnung von Maßnahmen aus dem gemeindlichen Ökokonto abgedeckt. Insge- samt sind auf den Flächen mit den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsen- hausen), Fl.-Nr. 1108 (Gemarkung Baindt), 64/1 (Gemarkung Berg), 57, 99/1, 108/1 (Gemar- kung Baindt) sowie 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt) Maßnahmen mit einer gesamten Öko- punktezahl von 203.136 Ökopunkten von verschiedenen Bauvorhaben verblieben. Von den insge- samt 203.136 verfügbaren Ökopunkten werden für die vorliegende Planung 173.134 Ökopunkte zugeordnet, um den Ausgleichsbedarf somit vollständig abdecken zu können. Auf den Ausgleichs- flächen wurden folgende Maßnahmen durchgeführt: Fl.-Nr. 1108 (Gemarkung Baindt): − Ersatz für die ehemalige Ausgleichsfläche BPL "Dachser" − 25.633 Ökopunkte Fl.-Nr. 64/1 (Gemarkung Berg): − Entwicklung einer Nasswiese − 1.930 Ökopunkte Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 81 Fl.-Nr. 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt): − Herstellung der Durchgängigkeit am Sulzmoosbach − 62.444 Ökopunkte Fl.-Nr. 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt): − Rekultivierung nach B30 OU Ravensburg - Pflanzung Streuobst und Einzelgehölze − 9.518 Ökopunkte Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhausen): − Dauerwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortgerechten Fichten, sowie Pflan- zungen von standortgerechten Laubhölzern wie Eiche und Erle − Bannwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortgerechten Fichte, sowie gruppen- weise Initialpflanzung standortgerechter Weichhölzer wie Erle und Weide; anfänglicher Schutz der Initialpflanzungen vor Biberfraß. Nur die unbedingt benötigten Wege, sowie die südlichen drei Weiher werden durch Sicherung der Dämme erhalten. Entfernung von standortfremdem Jungwuchs. Ansonsten Entnahme aus der Nutzung. − Naturnaher Bachabschnitt: Zulassen eines natürlichen Gewässerverlaufes sowie Zulassen der Bibertätigkeit − Nur die weiterhin benötigten Wirtschafts- und Wanderwege, sowie die südlichen drei Weiher (kulturhistorisches Erbe) werden durch die Sicherung der Dämme erhalten. Dadurch Vermei- dung von Konflikten zwischen Waldwirtschaft und Biber − Aus der Maßnahme stehen der Gemeinde noch 103.611 Ökopunkte zur Verfügung, dem Vor- haben werden davon 73.609 Punkte zugewiesen, es verbleiben 30.002 Punkte Tabelle zu den Ausgleichsflächen Ausgleichsflächen Lage Anzahl Ökopunkte Anteil der dem Bauvorhaben zugeordneten Ökopunkte Anzahl der dem Bauvorhaben zugeordneten Ökopunkte Fl.-Nr. 1108 (Gemarkung Baindt) 25.633 100 % 25.633 Fl.-Nr. 64/1 (Gemarkung Berg) 1.930 100 % 1.930 Fl.-Nr. 57, 99/1, 108/1 (Gemarkung Baindt) 62.444 100 % 62.444 Fl.-Nr. 834 (Teilfläche, Gemarkung Baindt) 9.518 100 % 9.518 Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1, 544/3 (Gemarkung Ochsenhausen) 103.611 71% 73.609 Summe 173.134 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 82 Die Gesamtbilanzierung zum Ausgleichsbedarf für die Schutzgüter Arten/Lebensräume und Boden sowie zu den erzielten Aufwertungen durch die Ausgleichsmaßnahmen zeigt, dass der Ausgleichs- bedarf für die genannten Schutzgüter vollständig abgedeckt wird: Ausgleichsbedarf und Ausgleichsmaßnahmen Ökopunkte Ausgleichsbedarf Schutzgut Arten und Lebensräume – 70.162 Ausgleichsbedarf Schutzgut Boden – 102.972 Ausgleichsbedarf gesamt 173.134 Abbuchung der Ökopunkte aus dem gemeindlichen, baurechtlichen Ökokonto -173.134 Differenz Ausgleichsbedarf/erzielte Aufwertung 0 Ergebnis: Der Ausgleichsbedarf wird damit vollständig abgedeckt. Bei einer der zugeordneten Aus- gleichsmaßnahmen verbleibt ein Überschuss von 30.002 Ökopunkten, der der Gemeinde Baindt für weitere Bauvorhaben zur Verfügung steht. Zur Sicherung der o. g. angestrebten Maßnahmen oder Nutzungen sind entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen, deren Einhaltung und Umsetzung zwingend sind. 10.2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Nr. 2d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Standortalternativen: Die Aufstellung des Bebauungsplanes findet im Zuge der Ortskernsanierung der Gemeinde Baindt statt. Bereits bei einem hierfür veranstalteten Wettbewerb stand die Ansied- lung eines Lebensmittelmarktes sowie von Wohnbebauung fest, um den Wohnraumbedarf der Ge- meinde sowie die verbrauchernahe Versorgung mit Lebensmitteln zu realisieren. Ein Vorteil des gewählten Standortes sind zudem die bereits vorhandenen Verkehrswege "Marsweiler Straße" so- wie die Kreisstraße K 7951, weshalb nur wenige Erschließungs-Maßnahmen notwendig sind. Planungsalternativen: Im Rahmen der Entwurfs-Planung gab es intensive Beratungen zur Anpas- sung der im oben angesprochenen Wettbewerb gezeigten Planungen als Grundlage zu diesem Be- bauungsplan. Final wurden 3 unterschiedliche Alternativen erarbeitet. Hierbei wurden die Plange- biete der beiden Bebauungspläne "Mischgebiet Fischerareal" und "Wohnen Fischerareal", welches sich östlich und ebenfalls in Aufstellung befindet, gemeinsam entwickelt, da sie in engen räumlich und zeitlichen Zusammenhang stehen. Die jeweiligen Konzepte sowie die Entscheidung für eines von diesen ist ausführlich im Kapitel "Städtebauliche Entwurfs-Alternativen" erläutert. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 83 10.2.6 Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastro- phen zu erwarten sind (Nr. 2e Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Ka- tastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Natura 2000-Gebiete, Biolo- gische Vielfalt, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie Kultur- und sonstige Sachgüter durch schwere Unfälle oder Katastrophen sind daher nicht zu erwarten. 10.3 Zusätzliche Angaben (Nr. 3 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 10.3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind (Nr. 3a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Verwendete Leitfäden und Regelwerke: − Naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Eingriffsbeurteilung, Kompensationsbewer- tung und Ökokonten – Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg, Sigma- ringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013) − Arten, Biotope, Landschaft – Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, Bewerten" der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Stand Dezember 2009, 4. Auf- lage) − Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit – Leitfaden für Planungen und Gestat- tungsverfahren des Umweltministeriums Baden-Württemberg (Stand Dezember 1995) Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse): Es liegen keine genauen Informationen zur Beschaffenheit des Baugrunds vor. 10.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Durchführung der Planung (Nr. 3b Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, § 4c BauGB): Um bei der Durchführung des Bebauungsplanes unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen früh- zeitig zu ermitteln, sieht die Gemeinde Baindt als Überwachungsmaßnahmen vor, die Herstellung und ordnungsgemäße Entwicklung der festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen ein Jahr nach Erlangen der Rechtskraft zu überprüfen und diese Überprüfung im Anschluss alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Entwicklung der neu angelegten, bachbegleitenden Flächen soll hierbei durch einen Pflanzensoziologen bzw. durch einen Botaniker mit entsprechenden Fachkenntnissen erfol- gen. Da die Gemeinde darüber hinaus kein eigenständiges Umweltüberwachungssystem betreibt, ist sie ggf. auf entsprechende Informationen der zuständigen Umweltbehörden angewiesen. Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um Ökopunkte aus dem gemeindlichen Ökokonto. Da Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 84 die entsprechenden Maßnahmen am 10.09.2015 vom Landratsamt Biberach genehmigt und seit dem 23.11.2015 umgesetzt werden, wird davon ausgegangen, dass die Maßnahmen bereits ord- nungsgemäß hergestellt wurden. 10.3.3 Zusammenfassung (Nr. 3c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Durch den Bebauungsplan wird ein Mischgebiet westlich des Ortes Baindt ausgewiesen. Der über- plante Bereich umfasst 1,66 ha. Beim Plangebiet handelt es sich um eine ehemalige Hofstelle (Teilbereich) sowie Grünland mit (Obst-) Baumbeständen und einen Teilbereich der nördlich gelegenen "Marsweiler Straße" am westlichen Siedlungsrand des Haupt-Ortes Baindt. Es schließt im Süden und Osten sowie im Nord- osten an bestehende Bebauung an. Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine mittlere Be- deutung für den Naturhaushalt sowie die Schutzgüter Wasser und Boden zu (artenschutzrechtlich relevante Arten, Überschwemmungsgebiet, landwirtschaftlich gut nutzbare Böden). Nordwestlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 20 m, beginnt eine Teilfläche des FFH- Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311). Hierbei handelt es sich um das Fließgewässer "Sulzmoosbach". Im Rahmen der Umweltprüfung wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzgebiet des europäischen Verbundsystems Natura 2000 durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insektenschonende Außenbe- leuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie Beseitigung des Niederschlagswassers nach dem Stand der Technik) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des oben genann- ten FFH-Gebietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung des Büro Sieber vom 11.07.2018, über- arbeitet am 13.02.2019). In einem Abstand von etwa 310 bis 470 m zum Plangebiet liegen mehrere gem. § 30 BNatSchG kartierte Biotope. Die weiteren Schutzgebiete und Biotope im räumlichen Umfeld erfahren auf Grund ihrer Entfernung zum Plangebiet und auf Grund fehlender funktionaler Zusammenhänge keine Beeinträchtigung. Der Eingriffsschwerpunkt liegt beim Schutzgut Boden durch die Versiegelung hochwertiger Böden sowie beim Schutzgut Arten/Lebensräume durch die Beseitigung von Gehölzen und Gebäuden, wel- che (potenzielle) Quartiere für Fledermäuse und Vogelarten darstellen. Die Eingriffe werden jedoch durch die Anlage von mehreren öffentlichen Grünflächen minimiert (weniger Versiegelung, Schaf- fung neuen Lebensraumes, Eingrünung), die gleichzeitig eine Aufwertung des Landschaftsbildes bewirken. Zusätzlich wird durch Pflanzgebote auf privaten Grundstücken eine Durchgrünung ge- währleistet. Bei Nicht-Durchführung der Planung wird die überplante Fläche voraussichtlich weiterhin landwirt- schaftlich genutzt und in ihrer Funktion für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild in ähnli- chem Maße bestehen bleiben. Veränderungen, die sich unabhängig von der vorliegenden Planung ergeben, können jedoch nicht abschließend bestimmt werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 85 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für den Umweltbericht lagen insofern vor, dass es keine detaillierten Informationen/Datengrundlagen zur Beschaffenheit des Baugrunds gibt. 10.3.4 Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewer- tungen herangezogen wurden (Nr. 3d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Allgemeine Quellen: − Fachgesetze siehe Abschnitt 1 "Rechtsgrundlagen" − Regionalplan der Region Bodensee-Oberschwaben − Umwelt-Daten und -Karten Online (UDO): Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Um- welt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg − Online-Kartendienst zu Fachanwendungen und Fachthemen des Landesamts für Geologie, Roh- stoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg (u.a. zu Bergbau, Geologie, Hydrogeo- logie und Boden) − Informationssystem Oberflächennahe Geothermie für Baden-Württemberg (ISONG) des Landes- amts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg Verwendete projektspezifische Daten und Information: − Ortseinsicht durch den Verfasser mit Fotodokumentation − Luftbilder (Google, Gemeinde…) − Flächennutzungsplan und Landschaftsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental 08.04.2006 − Bodenschätzungsdaten auf Basis des ALK (Reichsbodenschätzung) − Ergebnisvermerk des Termins zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 23.05.2018 im Landratsamt Ravensburg (Vermerk vom 25.05.2018) mit umweltbezoge- nen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Freiburg (Geologie, Rohstoffe und Bergbau), des Regierungspräsidiums Tübingen (Raumordnung, Gewässer, Naturschutz) des Regionalver- bandes Bodensee-Oberschwaben sowie des Landratsamtes Ravensburg zu den Themenfeldern Straßenbau, Verkehr, Immissionsschutz, Gewässer, Brandschutz, Natur- und Artenschutz, Bo- denschutz, Forst, Abwasser und Grundwasser. − Schalltechnische Untersuchung des Büro Sieber vom 20.09.2018 (zu den Gewerbelärm-Im- missionen des geplanten Verbrauchermarktes im Plangebiet) − Schalltechnische Untersuchung des Büro Sieber vom 28.11.2018 (zu den Gewerbelärm-Im- missionen der Nutzungen im Bereich der 8. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite") Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 86 − FFH-Vorprüfung des Büro Sieber vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019 (zu den Aus- wirkungen der geplanten Bebauung auf das nordwestlich liegende FFH-Gebiet "Schussenbe- cken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute, insbesondere unter Berücksichtigung der Wirkfak- toren Licht und andere optische Emissionen, Lärm, Eintrag von Luftschadstoffen sowie Was- sereinleitungen) − Artenschutzrechtliches Fachgutachten im Rahmen der Machbarkeitsuntersuchung "Fischerareal" des Büro Sieber vom 10.02.2016 (zum Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb des Plan- gebietes und notwendigen artenschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 87 11 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 11.1 Örtliche Bauvorschriften 11.1.1 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Die Dachformen für den Hauptbaukörper ermöglichen die Errichtung eines Satteldaches, Walmda- ches, Pultdaches oder Flachdaches. Diese Dachformen entsprechen den Vorstellungen moderner Baukörper und sind bereits an anderer Stelle im Gemeindegebiet umgesetzt. Die Dachformen für den Hauptbaukörper des Typs 1 beschränken sich abweichend hiervon auf das Flachdach. Diese Dachform entspricht der geplanten gewerblichen Nutzung dieses Bereiches. Regelungen für grund- stücksübergreifende Gebäude mit einheitlicher Dachform und gleicher Firstrichtung (z.B. Doppel-, oder Reihenhaus) bezüglich einer einheitlichen Dachneigung oder eines profilgleichen Anbaus wer- den nicht getroffen, da solche Regelungen erfahrungsgemäß Probleme im bauaufsichtlichen Ver- fahren nach sich ziehen. Die Einengung auf eine einzelne Gradzahl stellt hierfür ebenfalls keine sinnvolle Alternative dar. Die ausführliche Definition des Pultdaches kann im Baugenehmigungs- verfahren die Entscheidung erleichtern, ob es sich bei dem Dach eines Vorhabens um ein Pultdach handelt und ob demnach die sonstigen Festsetzungen zum Pultdach greifen (Firsthöhe und Dach- neigung). Um ein Pultdach handelt es sich, wenn mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jewei- ligen Hauptgebäudes zueinander parallel sind. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrech- ten Projektion auf die Fläche gemessen. Das Spektrum für Dachneigungen ist im Sinne der Bauherrschaft breit gefasst. Es entspricht den ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen. Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könnten. Die Regelung der Dachneigung bezieht sich auch auf Terrassengeschosse, da diese ebenfalls andere Dachformen, wie z.B. ein Pultdach haben kön- nen. Die Vorschriften zur Aufständerung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern sollen grund- sätzlich eine effiziente Nutzung von Sonnenenergie auch auf Flach- und Pultdächern ermöglichen. Gleichzeitig soll eine zu dominante Wirkung der Anlagen auf den Außenbetrachter vermieden wer- den. Die getroffenen Regelungen führen daher in erster Linie zu einer Begrenzung des Aufstände- rungswinkels der Solarmodule im äußeren Dachbereich von Pult- und Flachdächern. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 88 Das Regelungs-Konzept für Gebäude-Anbauten (Widerkehre und Zwerchgiebel) und Dachaufbauten beschränkt sich auf Vorgaben zu den Ausmaßen und Abständen dieser Bauteile. Eine Koppelung mit der Gebäudelänge wird dabei vermieden, da die Gebäudelänge unter Umständen nicht ein- deutig definierbar und damit bestimmbar ist. Obwohl die Regelungen ein Maximum an Gestal- tungsfreiheit und Planungs-Sicherheit darstellen, kann davon ausgegangen werden, dass Beein- trächtigungen für das Ortsbild nicht zu erwarten sind. Die Vorschriften über Materialien und Farben lassen dem Bauherrn bewusst ausreichend Spielraum zur Verwirklichung individueller Gestaltungswünsche. Es wird darauf verzichtet, bestimmte Materi- alien auszuschließen. Sie orientieren sich einerseits an den umliegenden, landschaftsgebundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend gestalterischen Spielraum zur Verwirklichung von gewerblichen Bauformen. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun sowie Betongrau bis Anthrazitgrau führt zu einem homogenen und ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die landschaftliche Situation ein. 11.2 Sonstige Regelungen 11.2.1 Stellplätze und Garagen Der erhöhte Bedarf an nachzuweisenden Stellplätzen je Wohnung wird mit der ländlich geprägten Umgebung, dem entsprechend geringen Angebot des öffentlichen Nahverkehrs und den eng be- messenen Verkehrsflächen begründet. Die beiden ersten Faktoren führen dazu, dass Haushalte in der Regel mit mehr als einem Kraftfahrzeug ausgestattet sein müssen, um die für die tägliche Lebensführung notwendige Mobilität aufbringen zu können. Gleichzeitig sind die Verkehrsflächen so bemessen, dass den konkreten Erfordernissen des fließenden Verkehrs ausreichend Rechnung getragen ist. Die Belange des ruhenden Verkehrs sind insoweit berücksichtigt, als dass für den Besucherverkehr ausreichend Flächen zur Verfügung stehen. Es wurde hoher Wert auf eine wirt- schaftlich bemessene Erschließung und eine geringe Versiegelung durch Verkehrsflächen gelegt. Die für die dort wohnende Bevölkerung erforderlichen Stellplätze können vom öffentlichen Ver- kehrsraum nicht aufgenommen werden, weshalb auf den privaten Flächen ausreichende Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Somit erfolgt die Regelung, um städtebauliche Fehlentwicklungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen. 11.2.2 Werbeanlagen Durch die Beschränkung der Größe und der Art der Werbeanlagen wird verhindert, dass eine Be- einträchtigung der unmittelbaren Anwohner sowie der landschaftsoptischen Situation entsteht. Die Werbeanlagen sollten in dem landschaftlich hochsensiblen Bereich zurückhaltend gestaltet werden. Ein Bezug zur Größe der gewerblichen Anlagen sollte gewahrt bleiben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 89 12 Begründung – Sonstiges 12.1.1 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind nicht erkennbar. Die infra- strukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einwohner bzw. Einrichtungen zu ver- sorgen. Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). 12.2 Erschließungsrelevante Daten 12.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 1,58 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Baufläche als MI 1,08 67,9 % Öffentliche Verkehrsflächen 0,34 21,4 % Öffentliche Grünflächen 0,17 10,7 % 12.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an das Trenn-System der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt. Wasserversorgung durch Anschluss an die gemeindliche Wasserversorgung. Die Löschwasserversorgung ist durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der NetzeBW AG, Biberach. Gasversorgung durch Anschluss an das Leitungsnetz der Technischen Werke Schussental, Ravens- burg. Müllentsorgung durch die Müllabfuhr des Landkreises Ravensburg. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 90 Die Gemeinde beabsichtigt, die anfallenden Kosten zur Herstellung der Erschließungsanlage nach BauGB (Straßen, Straßen-Entwässerung, Straßen-Beleuchtung) im Rahmen der Grundstücksveräu- ßerung in Rechnung zu stellen (so genannte Ablöseverträge). 12.3 Zusätzliche Informationen 12.3.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 28.11.2018 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 27.11.2018 wie folgt Berücksichtigung. − Änderung der Festsetzung "Mischgebiet" - zulässigen Nutzung (Beherbergungsbetriebe und An- lagen für kirchliche und sportliche Zwecke ausnahmsweise zulässig), Zulässigkeit Sammelwer- beanlagen − Textliche Ergänzung der Festsetzung "Überschreitung der Grundfläche bei Typ 2" zur Klarstel- lung − Textliche Änderung der Festsetzung "Richtung der Firstseiten von Pultdach-Hauptgebäuden" − Änderung der örtlichen Bauvorschrift "Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet" − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 12.07.2019) zur Verdeutlichung der mög- lichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Be- schlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfs- fassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 24.07.2019 enthalten): − Anpassung des Geltungsbereiches − Anpassung der Verkehrsfläche − Anpassung der Baugrenzen − Aufnahme der Festsetzung "Abweichende Bauweise" − Aufnahme der Festsetzung "Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung" − Aufnahme der Festsetzung "Verkehrsflächen als Begleitfläche" − Herausnahme der "Grünfläche als Ortsrandeingrünung" im Nordwesten des Plangebietes − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung "bachbegleitende Grünfläche" − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung "Wasserfläche" − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung zum Altstandort Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 91 − Aufnahme der Festsetzung "Flächen für Hochwasserschutzanlagen" − Aufnahme der Festsetzung "Höhenpunkte für die Oberkante der geplanten Straße" − Aufnahme der Festsetzung "Dachbegrünung" − Aufnahme der Festsetzung "Leitungsrecht" − Aufnahme der Festsetzung "Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort" − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung "Pflanzungen in dem Baugebiet" − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung "Änderungsgeltungsbereich" − Redaktionelle Berichtigung des erforderlichen Ausgleichs für das Schutzgut "Boden" und "Arten und Lebensräume" sowie Anpassung der insgesamt nötigen Ökopunktzahl − Redaktionelle Ergänzung der Gemeinden mit Ausgleichsflächen − Redaktionelle Ergänzung der Örtlichen Bauvorschrift "Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dä- chern" − Änderung der Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet − Aufnahme des Kapitels "Kennzeichnungen gem. § 9 Abs. 5 BauGB mit Zeichenerklärung" − Berichtigung der Schutzzonenbezeichnung des nahegelegenen Wasserschutzgebietes im Text- und Planteil − Streichung des Überschwemmungsbereiches HQ100 − Änderung "Rad- und Fußweg" in "Unterhaltungs- und Fußweg" im Text und Planteil − Aufnahme des Hinweises "Flächen für Hochwasserschutzanlage" − Aufnahme des Hinweises "Begrenzungslinie für weiterführende Straße" − Aufnahme des Hinweises "Höhenpunkte für die Oberkante der geplanten Straße" − Ergänzung des Hinweises "Gewässerrandstreifen" − Ergänzung des Hinweises zum "Bodenschutz" − Ergänzung der Begründung beim Erfordernis der Planung − Streichung der Begründung zu Versickerungsanlagen − Ergänzung der Begründung beim Schutzgut "Boden, Geologie und Fläche" − Klarstellende Ergänzungen und Berichtigungen in der Begründung − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 05.09.2019) zur Verdeutlichung der mög- lichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Be- schlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfs- fassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 92 Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 17.09.2019 enthalten): − Aufnahme der Lärmschutz-Festsetzung LS 1 und LS 2 − Anpassung der Kennzeichnung "Umgrenzung von Flächen deren Böden erheblich mit umwelt- gefährdenden Stoffen belastet sind" − Streichung des Wasserschutzgebietes "Brühl" in Planzeichnung und Textteil − Ergänzungen des Hinweises zum Bodenschutz − Anpassung der Begründung zum Immissionsschutz − Klarstellende Ergänzungen und Berichtigungen in der Begründung − Änderungen der Bilanzierung zum Schutzgut Boden Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung, unter Beibehaltung des Fassungs-Datums, eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 05.09.2019) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinde- ratssitzung vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte: − Anpassung der Ökopunkte − Anpassung der Örtlichen Bauvorschrift "Werbeanlagen in dem Baugebiet" − Anpassung der Örtlichen Bauvorschrift "Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet" − Änderung der Wand- und Firsthöhe für das Grundstück Nr. 3 − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Für die in der Sitzung des Gemeinderates Baindt beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sit- zung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 16.03.2020) zur Verdeutlichung der mög- lichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Be- schlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfs- fassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 31.03.2020 enthalten): − Anpassung der dem Bebauungsplan zugeordneten Ökopunkte von den Maßnahmen auf der Gemarkung Ochsenhausen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 93 13 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Darstellung aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte zu 2.1.1 "Raumka- tegorien"; Darstellung als Randzone um einen Ver- dichtungsraum Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee-Ober- schwaben, Darstellung als Siedlungsbereich Auszug aus dem rechts- gültigen Flächennut- zungsplan; Darstellung als Grünfläche und als ge- mischte Baufläche (M) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 94 14 Begründung – Bilddokumentation Blick von Nordwesten auf das Plangebiet, im Hin- tergrund Gebäude des Bauhofes Blick auf den Einmün- dungsbereich in die "Marsweiler Straße" Blick von Westen auf Be- standsgebäude (die Ab- gerissen werden sollen) im nördlichen Teil des Plangebietes Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 95 15 Verfahrensvermerke 15.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 10.04.2018. Der Beschluss wurde am 13.04.2018 ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 15.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung fand in der Zeit vom 23.04.2018 bis 07.05.2018 statt (gem. § 3 Abs. 1 BauGB). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 17.12.2018 bis 18.01.2019 (Billigungsbeschluss vom 27.11.2018; Entwurfsfassung vom 28.11.2018; Bekanntmachung am 07.12.2018) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Ferner wurde zu der Entwurfsfassung vom 01.08.2019 (Billigungsbe- schluss vom 24.07.2019; Bekanntmachung am 09.08.2019) der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB). Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 15.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am 23.05.2018 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 10.12.2018 (Entwurfsfassung vom 28.11.2018; Billigungsbeschluss vom 27.11.2018) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefor- dert. Ferner wurde den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu der Ent- wurfsfassung vom 01.08.2019 (Billigungsbeschluss vom 24.07.2019; Anschreiben vom 13.08.2019) Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben (gem. § 4a Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB). Eine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu der Entwurfsfassung vom 05.09.2019 gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 96 15.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 17.09.2019 über die Entwurfs- fassung vom 05.09.2019. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 15.5 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass der Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 05.09.2019 dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 17.09.2019 zu Grunde lagen und dem Satzungsbeschluss entsprechen. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 15.6 Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am 27.09.2019 ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die ört- lichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 15.7 Zusammenfassende Erklärung (gem. § 10 Abs. 4 BauGB) Dem Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu wurde eine zusammenfassende Erklärung beigefügt über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Be- hördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 97 15.8 Ergänzendes Verfahren (gem. § 214 Abs. 4 BauGB) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 03.12.2019 die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gem. § 214 Abs. 4 BauGB zur Heilung beschlossen. Die öffentliche Auslegung im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 20.01.2020 bis 21.02.2020 (Billigungsbeschluss vom 03.12.2019; Ent- wurfsfassung vom 05.09.2019; Bekanntmachung am 10.01.2020) statt. Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden im ergänzenden Verfahren gem. § 214 Abs. 4 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB Stellungnahmen eingeholt. Sie wurden mit Schreiben vom 07.01.2020 (Billigungsbeschluss vom 03.12.2019; Entwurfsfassung vom 05.09.2019) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Der Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 16.03.2020 wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 21.04.2020 gefasst (gem. § 10 Abs. 1 BauGB). Der Satzungsbeschluss wurde am 24.04.2020 ortsüblich bekannt gemacht (gem. § 10 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan " Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungspla- nes "Innere Breite " und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie wer- den mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlan- gen Auskunft gegeben. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Mischgebiet Fischerareal" sowie 10. Änderung des Bebauungsplanes "Innere Breite" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 98 Seiten, Fassung vom 16.03.2020 Seite 98 Plan aufgestellt am: 25.10.2018 Plan geändert am: 28.11.2018 Plan geändert am: 12.07.2019 Plan geändert am: 01.08.2019 Plan geändert am: 05.09.2019 Plan geändert am: 16.03.2020 Planer: …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. M. Sc. M. Wachten) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.[mehr]

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                    Zuletzt geändert: 11.08.2021

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