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Private Feuerwerke - Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Abbrennens beantragen

Möchten Sie ein privates Feuerwerk außerhalb von Silvester abbrennen, benötigen Sie dazu eine Ausnahmegenehmigung. Diese Genehmigung können Sie nur für das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") erhalten. Hinweis: Ausschließlich zum Jahreswechsel (am 31. Dezember und 1. Januar) dürfen Sie als Privatperson über 18 Jahre Feuerwerkskörper der Kategorie F2 ("Silvesterfeuerwerk") ohne Genehmigung abbrennen. Die zulässigen Abbrandzeiten können durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung weiter eingeschränkt sein. Auf die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung haben Sie keinen Rechtsanspruch. Hinweis: Auch mit einer solchen Ausnahmegenehmigung dürfen Sie keine Feuerwerkskörper der Kategorie F3, F4, Bühnenfeuerwerk der Kategorie T2 oder sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 erwerben und abbrennen. Das gleiche gilt für die in § 20 Absatz 4 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffrecht aufgelisteten Feuerwerkskörper der Kategorie F2, wie zum Beispiel Raketen mit mehr als 20 g Netto-Explosivstoffmasse.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Kirchenzugehörigkeit und Kirchensteuer - Kirchenaustritt erklären

Die Meldebehörden erfassen die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder einer Weltanschauungsgemeinschaft, sofern diese eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist. An die Zugehörigkeit zu einer Kirche, einer Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, knüpft sich ggf. unter anderem die Kirchensteuerpflicht. Die Kirchen, die Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, können zur Deckung ihrer Bedürfnisse von ihren Angehörigen Steuern erheben. Die Lohn- oder Einkommensteuer bildet in der Regel die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer. Der Staat erhebt sie für die Kirchen, die anderen Religionsgemeinschaften und die Weltanschauungsgemeinschaften. Den Steuersatz legt die jeweilige Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft fest. Er beträgt in Baden-Württemberg grundsätzlich acht Prozent, für Angehörige der Römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz in Bad Wimpfen seit dem 1. Januar 2016 neun Prozent. Dies gilt für den Postleitzahlenbereich 74206 einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger. Für den Lohnsteuerabzug wird dem Arbeitgeber die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die von der Finanzverwaltung zum Abruf bereitgestellten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitgeteilt. Grundlage bilden die der Finanzverwaltung von den Meldebehörden bereitgestellten Informationen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fischereischein beantragen

Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen. Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine. Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Namen des Kindes nach der Geburt dem Standesamt melden

Den Namen Ihres Kindes müssen Sie dem Standesamt mitteilen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Flächennutzungsplan einsehen

Im Flächennutzungsplan (FNP) stellen Gemeinden die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung dar. Sie finden darin beispielsweise Aussagen zu geplanten Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen oder Verkehrsflächen. Die dazugehörende Begründung erklärt die Ziele der Planung und die Darstellungen im Flächennutzungsplan.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eheschließung mit einer oder einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden

Wenn Sie und Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden. Besitzt eine der eheschließenden Personen eine ausländische Staatsangehörigkeit, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ausnahme vom Gesetz über die Sonntage und Feiertage beantragen

Sonntage und gesetzliche Feiertage sind besonders geschützt. Das Feiertagsgesetz (FTG) verbietet an diesen Tagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Ruhe des Tages beeinträchtigen können. Gesetzliche Feiertage sind: Neujahr Erscheinungsfest (6. Januar) Karfreitag Ostermontag 1. Mai Christi Himmelfahrt Pfingstmontag Fronleichnam Allerheiligen (1. November) Erster und Zweiter Weihnachtstag Bundesrechtlich kommt als weiterer Feiertag der Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober hinzu. Das Verbot gilt nicht für: Post Eisenbahnen und sonstige Unternehmen der gewerbsmäßigen Personenbeförderung Hilfseinrichtungen des Verkehrs (Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen sind nur erlaubt, soweit sie für die Weiterfahrt nötig sind) unaufschiebbare Arbeiten, die nötig sind, um Schaden an Gesundheit oder Eigentum abzuwenden oder häusliche oder landwirtschaftliche Bedürfnisse zu befriedigen, vor allem zur Versorgung der Bevölkerung mit Milch und zur Ernte (einschließlich der Be- und Verarbeitung leicht verderblicher Nahrungsgüter) leichte Arbeiten in Gärten, die Sie als Gartenbesitzerin oder Gartenbesitzer selbst oder Ihre Angehörigen vornehmen. Des Weiteren untersagt das FTG an Sonntagen und bestimmten Feiertagen: Handlungen in der Nähe von Kirchen und anderen dem Gottesdienst dienenden Gebäuden, die geeignet sind, den Gottesdienst zu stören an bestimmten Sonn- und Feiertagen: Durchführung bestimmter Veranstaltungen. Beispiel: Öffentliche Tanzunterhaltungen sowie Tanzunterhaltungen von Vereinen und geschlossenen Gesellschaften in Wirtschaftsräumen sind an folgenden Tagen verboten: von Gründonnerstag 18 Uhr bis Karsamstag 20 Uhr an Allerheiligen, wenn Allerheiligen auf die Wochentage Montag bis Freitag fällt, von 3 Uhr bis 24 Uhr, Samstag oder Sonntag fällt, von 5 Uhr bis 24 Uhr, am Allgemeinen Buß- und Bettag (von 3 Uhr bis 24 Uhr) am Volkstrauertag (von 5 Uhr bis 24 Uhr) am Totengedenktag (von 5 Uhr bis 24 Uhr) Gesetzliche Ausnahmen finden Sie in der Gewerbeordnung und in sonstigen Arbeitszeitschutzvorschriften. Für darüber hinausgehende Ausnahmen benötigen Sie eine entsprechende Genehmigung. Tipp: Setzen Sie sich zur Klärung von Fragen und zur Information über die geltenden Vorschriften mit der zuständigen Behörde in Verbindung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Überwachungsbedürftiges Gewerbe - Zuverlässigkeit nachweisen

Neben den erlaubnispflichtigen Gewerben gibt es weitere Gewerbe, die nach § 38 Gewerbeordnung überwachungsbedürftig sind. Dazu zählen der An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung, Kraftfahrzeugen und Fahrrädern, Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen, Edelsteinen, Perlen und Schmuck, Altmetallen durch Betriebe, die auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisiert sind. Überwachungsbedürftig sind auch die Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien), die Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften, der Betrieb von Reisebüros und die Vermittlung von Unterkünften, der Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste, das Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge. Hinweis: Über die speziellen Voraussetzungen und die zuständigen Stellen zur Erteilung von Erlaubnissen im Bereich der erlaubnispflichtigen Gewerbe und die zusätzlichen Kontrollen im Bereich der überwachungspflichtigen Gewerbe informiert ausführlich ein Merkblatt der Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg. Die Handwerkskammern in Baden-Württemberg bieten für den Bereich des Handwerks Beratung, Informationen und Merkblätter an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Eheschließung bei geschiedenen oder verwitweten Verlobten anmelden

Wenn Sie und Ihr Partner oder Ihre Partnerin heiraten möchten, müssen Sie die beabsichtigte Eheschließung anmelden. Waren Sie oder Ihr Partner beziehungsweise Ihre Partnerin schon einmal verheiratet, müssen Sie einige Besonderheiten beachten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reform der Grundsteuer

Reform der Grundsteuer Informationen zur Grundsteuerreform Grundsteuerbescheide 2025 - Beilage (Hinweise zur Grundsteuerreform) (PDF-Dokument, 695,57 KB, 03.01.2025) Bisher basierte die Grundsteuer auf Einheitswerten aus dem Jahr 1964, was zu erheblichen Ungleichbehandlungen führte. Dies war ein wesentlicher Grund für die Reform durch das Bundesverfassungsgericht. Die Berechnung der Grundsteuer B erfolgt künftig ausschließlich auf Basis des Bodenwerts, der sich aus der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert zusammensetzt. Im ersten Schritt multipliziert das Finanzamt diese Werte, um den Grundsteuerwert (früher Einheitswert) zu ermitteln. Die Bebauung des Grundstücks, wie z.B. ein Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus oder Einfamilienhaus mit einer Einliegerwohnung, hat ab 2025 keine Auswirkung mehr auf die Höhe der Grundsteuer. Lediglich im Fall unterschiedlicher Bodenrichtwerte für ein Grundstück ist der korrekte Bodenrichtwert auf die entsprechende Grundstücksgröße anzuwenden (z.B. für Einfamilienhäuser oder Geschosswohnungsbau). Im zweiten Schritt wird dieser Grundsteuerwert mit der gesetzlich festgelegten Steuermesszahl von 1,3 Promille multipliziert, was den Grundsteuermessbetrag ergibt. Für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke wird die Steuermesszahl um 30 Prozent gesenkt. Im dritten Schritt wendet die Gemeinde den Hebesatz auf den Grundsteuermessbetrag an, um die endgültige Grundsteuer festzulegen. Da die neuen Hebesätze auf den Messbeträgen des Finanzamtes basieren, können sie erst festgelegt werden, sobald ausreichend Daten vorliegen. Nach aktuellem Stand wird dies frühestens im Dezember im Gemeinderat diskutiert. Bewertungsverfahren (Finanzamt): Grundstücksfläche X Bodenrichtwert = Grundsteuerwert Messbetragsverfahren (Finanzamt): Grundsteuerwert X Grundsteuermesszahl = Grundsteuermessbetrag Festsetzung / Erhebung (Gemeinde): Grundsteuermessbetrag X Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuerbetrag Im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform wird von verschiedenen Institutionen und Verbänden immer wieder von „Aufkommensneutralität“ gesprochen. Diese liegt vor, wenn die Einnahmen einer Kommune nach der Reform der Grundsteuer in etwa so hoch sind wie zuvor. „Aufkommensneutralität“ bedeutet allerdings nicht, dass es keine Verschiebungen bei den Belastungen der Eigentümerinnen und Eigentümer gibt. Auf der Homepage des Finanzministeriums wurde ein Transparenzregister freigeschaltet, das unverbindliche Angaben zu „aufkommensneutralen“ Hebesätzen für die Grundsteuer B bietet. Abweichungen sind allerdings möglich, insbesondere wenn noch nicht alle Grundsteuermessbeträge festgelegt sind, was in Baindt auch der Fall ist. Zudem liegt die Festlegung des tatsächlichen Hebesatzes zum 01.01.2025 allein in der Verantwortung der Gemeinde. Dabei ist zu beachten, dass die Gemeinden neben ihren ständig wachsenden Aufgaben auch erhöhte Aufwendungen für die EDV und den Personaleinsatz haben, um die Grundsteuerreform umzusetzen. Im Folgenden finden Sie einzelne Berechnungsbeispiele für die derzeitigen Messbeträge aus dem alten Grundsteuersystem im Vergleich zum neuen Grundsteuersystem. Für eine konkrete Berechnung verwenden Sie bitte Ihre eigenen Messbeträge, die Ihnen vom Finanzamt in einem Grundsteuermessbescheid mitgeteilt wurden. Vertiefende Informationen Boris-BW Bodenrichtwertinformationssystem Eigentümerwechsel von Grundbesitz (PDF-Dokument, 201,24 KB, 12.09.2022) nach dem 01.01.2022 (pdf-Datei) Verlinkung zum Geoportal der Stadt Ravensburg Kurzanleitung des Geoportals (PDF-Dokument, 1,76 MB, 18.05.2022) (pdf-Datei) Aufstellung Bodenrichtwerte Baindt zum 01.01.2022 (PDF-Dokument, 117,34 KB, 19.05.2022) (pdf-Datei) Pressemitteilung Einsprüche Grundsteuer (PDF-Dokument, 22,76 KB, 28.04.2023) (pdf-Datei) Informationstechnische Hinweise zum parametrisierten Aufruf von Daten aus dem Bodenrichtwertinformationssystem BORIS-BW zum Zwecke der Grundsteuer (Grundsteuer B) Auf der Website des Bodenrichtwertinformationssystem BORIS-BW (https://www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw/?lang=de) wurde zum Zwecke der Grundsteuer (Grundsteuer B) eine Schnittstelle zum parametrisierten Aufruf von Daten bereitgestellt. Außerdem wurde eine Schritt-für-Schritt Anleitung zum Aufruf von Daten aus dem Bodenrichtwertinformationssystem veröffentlicht. Beides finden Sie im Menü (Symbol mit den Strichen, links oben auf der Website) unter dem Menüpunkt Entwickler-Tools. Um die aktuelle Seite anzuzeigen, müssen Sie den Cache Ihres Browsers leeren. Für die Grundsteuer A ist auch eine Schnittstelle im Viewer „Flurstücksinformationen Land- und Forstwirtschaft“ bereitgestellt und unter der Rubrik API (in der Fußleiste der Website) zu finden. Flyer der Finanzverwaltung zur Grundsteuerreform (PDF-Dokument, 383,93 KB, 10.06.2022) (pdf-Datei) Elster Ausfüllanleitung zur Grundsteuererklärung für die Grundsteuer A (Land- und Forstwirtschaft) (als pdf-Datei) (PDF-Dokument, 4,12 MB, 04.10.2022) Elster Ausfüllanleitung zur Grundsteuererklärung für die Grundsteuer B (Grundvermögen) (als pdf-Datei) (PDF-Dokument, 3,94 MB, 04.10.2022) Internetpräsenz Grundsteuer-BW Steuerchatbot und Grundsteuerreform FAQ zur Grundsteuerreform (PDF-Dokument, 142,98 KB, 20.07.2023) Grundstück im Außenbereich Geoportal des Landes Baden-Württemberg Kurzanleitung für das Geoportal des Landes Baden-Württemberg (PDF-Dokument, 376,53 KB, 31.05.2022) (PDF) Rechtsgrundlage Grundsteuer-Reformgesetz (PDF) Landesgrundsteuergesetz Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 Bewertungsgesetz[mehr]

Zuletzt geändert: 03.01.2025

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