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Standesamt

Standesamt Das Standesamt nimmt staatliche Pflichtaufgaben wahr. Es beurkundet unter anderem Geburten und Sterbefälle im Standesamtsbezirk, nimmt die Anmeldung zur Eheschließung von Paaren entgegen, die in der Gemeinde leben und führt Eheschließungen durch. Nachfolgend stellen wir unseren Aufgabenbereich im Allgemeinen kurz dar. Ausstellen von Urkunden aus Personenstandsregistern Personenstandsurkunden können selbst oder von Verwandten in gerader Linie angefordert werden. Auch Personen, die ein rechtliches Interesse geltend machen können sich Urkunden ausstellen lassen. Die Register befinden sich unabhängig von Ihrem Wohnort jeweils am Standesamt des Ereignisortes (Geburtsort, Ort der Eheschließung oder Sterbeort). Zur Vorlage der Urkunden bei ausländischen Behörden können internationale (mehrsprachige) Urkunden ausgestellt werden, welche auch im Inland anerkannt sind. Die Urkunden können online unter formular.komuna.net/intelliform/forms/standesamt/baindt/baindt/index bestellt werden. Erforderliche Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass Nachweis des rechtlichen Interesses (Schreiben des Nachlassgerichtes o. Ä.) bei Vertretung schriftliche Vollmacht der Person, auf die sich der Eintrag bezieht Kosten: 8,00 bzw. 12,00 Euro (Urkunden für Rentenzwecke sind gebührenfrei) Kirchenaustritt Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten erklären. Der Kirchenaustritt muss persönlich von Ihnen erklärt werden. Erforderliche Unterlagen: gültiger Personalausweis oder Reisepass wenn möglich Informationen zum Ort der Taufe Kosten: 28,50 Euro service-bw - Kirchenaustritt Beurkundung der Geburt eines Kindes Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche angezeigt werden. In Baindt können ausschließlich Hausgeburten angezeigt werden. Erforderliche Unterlagen: Anzeigeformular der Hebamme mit den Unterschriften der Inhaber des Sorgerechts eine mündliche Geburtsanzeige muss von einem Elternteil aufgenommen werden Personalausweise, Reisepässe oder Identitätskarten der Eltern (Aufenthaltstitel sind nicht ausreichend) Geburtsurkunden/beglaubigte Geburtsregisterabschriften der Eltern (ggf. mit Übersetzung) sowie die Eheurkunde oder beglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Eheregister Ist die Mutter des Kindes nicht verheiratet, muss zur Beurkundung des Vaters eine Vaterschafsanerkennung durchgeführt werden (dies kann auch vor der Geburt erfolgen) und falls die Eltern eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben haben, muss ein Nachweis hierzu vorgelegt werden. Das Standesamt kann weitere Unterlagen oder die Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen. Daher empfehlen wir eine vorherige Absprache mit dem Standesamt. Kosten: Für jede benötigte Geburtsurkunde (auch mehrsprachig) fällt eine Gebühr von 12 Euro an. Für die Anträge von Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftshilfe (Krankenkasse) wird Ihnen jeweils eine gebührenfreie Urkunde ausgehändigt. Hausgeburt dem Standesamt melden Vaterschaftsanerkennung Eine Vaterschaftsanerkennung kann erfolgen, wenn die Mutter eines Kindes ledig, geschieden oder verwitwet ist. Dies gilt nicht bei Müttern, die verheiratet sind, da der Ehemann der gesetzliche Vater des Kindes ist (Sonderregelung beim Scheidungsverfahren). Anerkennungen von Vaterschaften müssen öffentlich beglaubigt werden, können also vor jedem deutschen Standesbeamten oder anderen zuständigen Urkundsperson (Jugendämter etc.) erklärt werden. Hierzu muss die Anerkennung persönlich vom Vater des Kindes erklärt werden und die Mutter des Kindes persönlich zustimmen. Erforderliche Unterlagen: gültige Personalausweise, Reisepässe oder Identitätskarten der Erklärenden Nachweise zur Geburtsregistrierung der Eltern Aufenthaltsbescheinigung der Eltern, wenn die Erklärung nicht beim Wohnsitz abgegeben wird nach der Geburt des Kindes: Geburtsurkunde des Kindes, wenn die Erklärung nicht im Standesamt des Geburtsregisters erklärt wird Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen. Kosten: Es fallen keine Kosten an. Hinweis: Die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur vor dem zuständigen Jugendamt abgegeben werden. Die vorherige Anerkennung der Vaterschaft und die Sorgeerklärung müssen zur Beurkundung des Kindes beim Standesamt des Geburtsortes vorgelegt werden. service-bw - Vaterschaftsanerkennung Sterbefallbeurkundung In der Regel stehen die Bestatter in Kontakt mit dem zuständigen Standesamt, zeigen den Sterbefall auf Wunsch an und reichen die erforderlichen Unterlagen zur Beurkundung ein. Eine schriftliche Anzeige erfolgt auch durch Klinik, Alten- und Pflegeheimen, wenn die Person dort verstorben ist. Das Standesamt beurkundet dann den Sterbefall und stellt die notwendigen Dokumente aus. Kosten: 12 Euro für jede benötigte Sterbeurkunde (auch mehrsprachig) Für Rentenzwecke sind die Urkunden gebührenfrei. service-bw - Sterbefall dem Standesamt anzeigen Eheschließung und Lebenspartnerschaft Anmeldung zur Eheschließung Der erste Schritt für die Eheschließung oder Lebenspartnerschaft ist die Anmeldung beim Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Bei der Anmeldung sollten grundsätzlich beide Partner anwesend sein. Ansonsten ist eine entsprechende Vollmacht nötig. Der Trauort in Baindt ist der Sitzungssaal im Rathaus, Marsweilerstraße 4. Beide Verlobte haben deutsche Staatsangehörigkeit Eine Anmeldung der Eheschließung erfolgt persönlich durch beide Eheschließenden. Erst mit der vollständigen Anmeldung kann die Eheschließung durchgeführt werden. Die Reservierung erfolgt unter Vorbehalt, die Trauung kann erst mit rechtzeitiger Anmeldung der Eheschließung erfolgen. Die Anmeldung der Eheschließung kann ab 6 Monaten vor der Trauung erfolgen. Nach der Anmeldung können Sie die abschließenden Einzelheiten zur Trauung mit uns besprechen. Erforderliche Unterlagen: gültiger Personalausweis oder Reisepass bei Geburt im Ausland: mehrsprachige Geburtsurkunde oder legalisierte Geburtsurkunde ggf. mit Apostille und Übersetzung eines amtlich vereidigten Dolmetschers bei Geburt im Inland: beglaubigte(r) Ausdruck/Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil nicht älter als 6 Monate (keine Geburtsurkunde) Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde, die nicht älter als vier Wochen ist, wenn Sie die Eheschließung außerhalb Ihres Wohnortes anmelden oder durchführen wollen Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen beispielsweise Nachweis über Begründung und Auflösung der vorherigen Eheschließung/Lebenspartnerschaft oder Geburtenregisterabschriften gemeinsamer Kinder Kosten: 40,00 Euro standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: kostenfrei standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: 60 Euro standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: 30 Euro Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet, eine Eheurkunde ausgestellt werden soll oder ein Stammbuch gewünscht wird. Hinweis: Die Unterlagen können je nach Ihrem Personenstand von dieser Aufzählung abweichen. Gehen dem Standesamt die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig ein, kann die Anmeldung der Eheschließung nicht durchgeführt werden. Daher empfehlen wir eine vorherige Absprache mit dem Standesamt. Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit anmelden Mindestens ein Verlobter hat eine ausländische Staatsangehörigkeit Eine Anmeldung der Eheschließung erfolgt persönlich durch beide Eheschließenden und darf frühestens 6 Monate vor dem Trautermin erfolgen. Eine Aufzählung der Unterlagen und notwendiger Zwischenschritte erfolgt hier nicht, da diese aufgrund der unterschiedlichen Regelungen im Heimatrecht von Ihrer Staatsangehörigkeit abhängig sind. Hier empfiehlt es sich, zeitnah telefonischen Kontakt mit dem Standesamt aufzunehmen, da die Beantragung der Dokumente im Ausland oder bei den Konsulaten zeitaufwändig sein kann. Kosten: 80 Euro standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: kostenfrei standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: 60 Euro standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: 30 Euro Weitere Kosten können je nach Ihren erforderlichen Unterlagen und Anträgen entstehen. Eheschließung mit einer/einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden Umwandlung von bestehenden Lebenspartnerschaften zur Ehe Seit dem 01.10.2017 gilt die „Ehe für alle“. Neue Lebenspartnerschaften können daher im Inland nicht mehr geschlossen werden. Für Paare, die derzeit eine bestehende Lebenspartnerschaft führen welche im Inland begründet wurde, besteht die Möglichkeit, diese auf Antrag in eine Ehe umzuwandeln. Der Antrag kann beim Standesamt Ihres Wohnsitzes gestellt werden. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorab einen Termin. Umwandlung in eine Ehe beantragen Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen Diese Zeugnisse bescheinigen, dass einer Eheschließung im Ausland nach dem deutschen Recht nichts entgegensteht. Sie besitzen eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten. Hier sind die gleichen Unterlagen vorzulegen wie bei der Anmeldung der Eheschließung. Kosten: 40,00 bzw. 80,00 Euro service-bw - Ausstellung Ehefähigkeitszeugnis beantragen Standesamtliche Namensänderung Hauptsächlich gibt es folgende standesamtliche, namensrechtliche Erklärungen: Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens wenn noch kein Ehename geführt wird Ablegen des Begleitnamens zum Ehename Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils Änderung der Geburtsnamens gemeinsamer Kinder, wenn die Eltern einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen oder die gemeinsame Sorge begründen Angleichungserklärungen Kosten: 25,00 Euro Ehenamen bestimmen Behördliche Namensänderung nach dem NamÄndG Behördliche Namensänderungen sind Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde, somit dem Landratsamt Ravensburg zugeordnet. Diese sind bei einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich. Für diese Namensänderungen sind die Behörden des Heimatstaates zuständig. Bitte lassen Sie sich hierzu ausführlich beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Gebärdensprache

Gebärdensprachvideos In den folgenden Gebärdensprachvideos erläutern wir Ihnen den Inhalt, den Aufbau und die Nutzung der Internetseiten der Gemeinde Baindt in deutscher Gebärdensprache. Bitte beachten Sie, dass Videos auf dieser Seite keinen Ton enthalten. Nun wünschen wir Ihnen viel Spaß bei der Nutzung unserer Website. Inhaltsvideo In unserem Inhaltsvideo erhalten Sie generelle Informationen über die Lage, die Einwohner und Wissenswertes über unsere Gemeinde. Außerdem wird dargestellt, wie die Website inhaltlich aufgebaut ist und welche Themenfelder wir für Bürger und Besucher bereitstellen. Navigationsvideo In unserem Navigationsvideo erhalten Sie eine detaillierte Erklärung des Aufbaus und der Funktionsweise unserer Startseite sowie den Inhaltsseiten. Hier erläutern wir Ihnen die Nutzung der Navigation und veranschaulichen, welche Informationen Sie in den jeweiligen Rubriken finden können. Erklärung zur Barrierefreiheit In unserem Video zur Erklärung der Barrierefreiheit erhalten Sie Informationen über die Barrierefreiheit der Webseite der Gemeinde Baindt.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Veraenderungsanzeige_Abwasser_02.pdf

Veränderungsanzeige zur Erhebung versiegelter Flächen – Gesplittete Abwassergebühr Grundstückseigentümer Grundstücksinformationen Name: _______________________ Straße, Nr: _______________________ Straße: _______________________ Flurstücks-Nr.: _______________________ PLZ, Ort: ______________________ Kassenzeichen: _______________________ Telefon: _______________________ Neubau Umbau Zeitpunkt der Fertigstellung: ____________________ Bitte legen Sie dem Änderungsantrag ein Lageplan (Skizze) mit den Abmessungen aller bebauten und befestigten Flächen bei. Die befestigten Flächen sind mit Nummern zu versehen. Die entsprechenden Angaben zu den Flächen tragen Sie bitte in die nachstehen Tabelle ein. S0 S1 S2 S3 S4 S5 Nr. Bezeichnung Befestigte Fläche Fläche ohne Anschluss an den Kanal Vollständig versiegelte Flächen Faktor 0,9 Stark versiegelte Flächen Faktor 0,6 Wenig versiegelte Flächen Faktor 0,3 Sickermulde Mulde-Rigole Faktor 0,1 Zisterne mit Notüberlauf Fläche m² Fläche m² Fläche m² Fläche m² Fläche m² Fläche m² Fläche m² Summe Gemeinde Baindt · Marsweilerstraße 4 · 88255 Baindt Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Zisterne mit ________________ m³ Inhalt Brauchwassernutzung zur Gartenbewässerung mit gesonderter Wasseruhr ohne gesonderte Wasseruhr (Not-) Überlauf der Zisterne Mit Kanalanschluss ohne Kanalanschluss Versickerungsanlage Stauvolumen in m³: _________________ (Not-) Überlauf der Versickerungsanlange Mit Kanalanschluss ohne Kanalanschluss Wichtig hierbei ist es, die an die Zisterne oder Versickerungsanlage angeschlossene Flächen im Plan genau zu kennzeichnen. Ich versichere hiermit, vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Außerdem werde ich jede Änderung bebauten und befestigten Flächen unverzüglich nach Fertigstellung der Gemeindeverwaltung mitteilen. _________________________________ Datum, Unterschrift Sollten Sie Fragen zur Gesplitteten Abwassergebühr oder zum Gebührenbescheid haben, so steht Ihnen hierzu im Rathaus Baindt Frau Stavarache (Tel. 07502/9406-21, f.stavarache@baindt.de) gerne zur Verfügung. Merkblatt zur „Veränderung zur Erhebung versiegelter Flächen“ Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 09.11.2010 die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr beschlossen. Hintergrund für diesen Beschluss ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Mit dem Urteil vom 11.03.2010 wurde festgelegt, dass die Abwassergebühren getrennt nach Schmutzwasser und nach Niederschlagswasser erhoben werden. S0 Ermittelte Flächengröße S1 Vollständig versiegelte Flächen Dachflächen, asphaltierte oder betonierte Fllächen, Biturnen-Flächen, Flachdächer mit Kiesfüllung Faktor 0,9 S2 Stark versiegelte Flächen Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster Faktor 0,6 S3 Wenig versiegelte Flächen Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer – bitte entsprechende Nachweise beifügen – Faktor 0,3 S4 Sickermulde, Mulden-Rigole Niederschlagswasser wird über eine Sickermulde, einem Mulden-Rigolensystem oder einer vergleichbaren Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt - bitte entsprechende Nachweise beifügen - Faktor 0,1 S5 Zisterne mit Notüberlauf (mind. 2 m³ Volumen) - bitte Nachweise beifügen - Bei Brauchwasser: Flächen werden je m³ Fassungsvolumen um je 15 m² reduziert Bei Gartenwässerung: Flächen werden je m³ Fassungsvolumen um je 8 m² reduziert Name: Straße Nr: Straße: Flurstücks-Nr: PLZ Ort: Kassenzeichen: Telefon: Zeitpunkt der Fertigstellung: Neubau: Off Umbau: Off Nr: Bezeichnung: Fläche m²: Summe: Inhalt Zisterne: Stauvolumen in m³: Datum, Unterschrift: m³ Inhalt: Off Versickerungsanlage: Off Brauchwassernutzung: Off CheckBox: Off mit gesonderter Wasseruhr: Off ohne gesonderte Wasseruhr: Off Mit Kanalanschluss: Off ohne Kanalanschluss: Off Mit Kanalanschluss_1: Off ohne Kanalanschluss_1: Off Nr_1: Nr_2: Nr_3: Nr_4: Nr_5: Nr_6: Nr_7: Nr_8: Bezeichnung_1: Bezeichnung_2: Bezeichnung_3: Bezeichnung_4: Bezeichnung_5: Bezeichnung_6: Bezeichnung_7: Bezeichnung_8: Fläche m²_1: Fläche m²_2: Fläche m²_3: Fläche m²_4: Fläche m²_5: Fläche m²_6: Fläche m²_7: Fläche m²_8: Fläche m²_9: Fläche m²_10: Fläche m²_11: Fläche m²_12: Fläche m²_13: Fläche m²_14: Fläche m²_15: Fläche m²_16: Fläche m²_17: Fläche m²_18: Fläche m²_19: Fläche m²_20: Fläche m²_21: Fläche m²_22: Fläche m²_23: Fläche m²_24: Fläche m²_25: Fläche m²_26: Fläche m²_27: Fläche m²_28: Fläche m²_29: Fläche m²_0: Fläche m²_31: Fläche m²_32: Fläche m²_33: Fläche m²_34: Fläche m²_35: Fläche m²_36: Fläche m²_37: Fläche m²_38: Fläche m²_39: Fläche m²_40: Fläche m²_41: Fläche m²_42: Fläche m²_43: Fläche m²_44: Fläche m²_45: Fläche m²_46: Fläche m²_47: Fläche m²_48: Fläche m²_49: Fläche m²_50: Fläche m²_51: Fläche m²_52: Fläche m²_53: Fläche m²_54: Fläche m²_55: Summe_1: Summe_2: Summe_3: Summe_4: Summe_5: Summe_6:[mehr]

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    Zuletzt geändert: 11.09.2024
    Veraenderungsanzeige_Abwasser_02.pdf

    Veränderungsanzeige zur Erhebung versiegelter Flächen – Gesplittete Abwassergebühr Grundstückseigentümer Grundstücksinformationen Name: _______________________ Straße, Nr: _______________________ Straße: _______________________ Flurstücks-Nr.: _______________________ PLZ, Ort: ______________________ Kassenzeichen: _______________________ Telefon: _______________________ Neubau Umbau Zeitpunkt der Fertigstellung: ____________________ Bitte legen Sie dem Änderungsantrag ein Lageplan (Skizze) mit den Abmessungen aller bebauten und befestigten Flächen bei. Die befestigten Flächen sind mit Nummern zu versehen. Die entsprechenden Angaben zu den Flächen tragen Sie bitte in die nachstehen Tabelle ein. S0 S1 S2 S3 S4 S5 Nr. Bezeichnung Befestigte Fläche Fläche ohne Anschluss an den Kanal Vollständig versiegelte Flächen Faktor 0,9 Stark versiegelte Flächen Faktor 0,6 Wenig versiegelte Flächen Faktor 0,3 Sickermulde Mulde-Rigole Faktor 0,1 Zisterne mit Notüberlauf Fläche m² Fläche m² Fläche m² Fläche m² Fläche m² Fläche m² Fläche m² Summe Gemeinde Baindt · Marsweilerstraße 4 · 88255 Baindt Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Zisterne mit ________________ m³ Inhalt Brauchwassernutzung zur Gartenbewässerung mit gesonderter Wasseruhr ohne gesonderte Wasseruhr (Not-) Überlauf der Zisterne Mit Kanalanschluss ohne Kanalanschluss Versickerungsanlage Stauvolumen in m³: _________________ (Not-) Überlauf der Versickerungsanlange Mit Kanalanschluss ohne Kanalanschluss Wichtig hierbei ist es, die an die Zisterne oder Versickerungsanlage angeschlossene Flächen im Plan genau zu kennzeichnen. Ich versichere hiermit, vorstehenden Angaben nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben. Außerdem werde ich jede Änderung bebauten und befestigten Flächen unverzüglich nach Fertigstellung der Gemeindeverwaltung mitteilen. _________________________________ Datum, Unterschrift Sollten Sie Fragen zur Gesplitteten Abwassergebühr oder zum Gebührenbescheid haben, so steht Ihnen hierzu im Rathaus Baindt Frau Stavarache (Tel. 07502/9406-21, f.stavarache@baindt.de) gerne zur Verfügung. Merkblatt zur „Veränderung zur Erhebung versiegelter Flächen“ Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung vom 09.11.2010 die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr beschlossen. Hintergrund für diesen Beschluss ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg. Mit dem Urteil vom 11.03.2010 wurde festgelegt, dass die Abwassergebühren getrennt nach Schmutzwasser und nach Niederschlagswasser erhoben werden. S0 Ermittelte Flächengröße S1 Vollständig versiegelte Flächen Dachflächen, asphaltierte oder betonierte Fllächen, Biturnen-Flächen, Flachdächer mit Kiesfüllung Faktor 0,9 S2 Stark versiegelte Flächen Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster Faktor 0,6 S3 Wenig versiegelte Flächen Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer – bitte entsprechende Nachweise beifügen – Faktor 0,3 S4 Sickermulde, Mulden-Rigole Niederschlagswasser wird über eine Sickermulde, einem Mulden-Rigolensystem oder einer vergleichbaren Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt - bitte entsprechende Nachweise beifügen - Faktor 0,1 S5 Zisterne mit Notüberlauf (mind. 2 m³ Volumen) - bitte Nachweise beifügen - Bei Brauchwasser: Flächen werden je m³ Fassungsvolumen um je 15 m² reduziert Bei Gartenwässerung: Flächen werden je m³ Fassungsvolumen um je 8 m² reduziert Name: Straße Nr: Straße: Flurstücks-Nr: PLZ Ort: Kassenzeichen: Telefon: Zeitpunkt der Fertigstellung: Neubau: Off Umbau: Off Nr: Bezeichnung: Fläche m²: Summe: Inhalt Zisterne: Stauvolumen in m³: Datum, Unterschrift: m³ Inhalt: Off Versickerungsanlage: Off Brauchwassernutzung: Off CheckBox: Off mit gesonderter Wasseruhr: Off ohne gesonderte Wasseruhr: Off Mit Kanalanschluss: Off ohne Kanalanschluss: Off Mit Kanalanschluss_1: Off ohne Kanalanschluss_1: Off Nr_1: Nr_2: Nr_3: Nr_4: Nr_5: Nr_6: Nr_7: Nr_8: Bezeichnung_1: Bezeichnung_2: Bezeichnung_3: Bezeichnung_4: Bezeichnung_5: Bezeichnung_6: Bezeichnung_7: Bezeichnung_8: Fläche m²_1: Fläche m²_2: Fläche m²_3: Fläche m²_4: Fläche m²_5: Fläche m²_6: Fläche m²_7: Fläche m²_8: Fläche m²_9: Fläche m²_10: Fläche m²_11: Fläche m²_12: Fläche m²_13: Fläche m²_14: Fläche m²_15: Fläche m²_16: Fläche m²_17: Fläche m²_18: Fläche m²_19: Fläche m²_20: Fläche m²_21: Fläche m²_22: Fläche m²_23: Fläche m²_24: Fläche m²_25: Fläche m²_26: Fläche m²_27: Fläche m²_28: Fläche m²_29: Fläche m²_0: Fläche m²_31: Fläche m²_32: Fläche m²_33: Fläche m²_34: Fläche m²_35: Fläche m²_36: Fläche m²_37: Fläche m²_38: Fläche m²_39: Fläche m²_40: Fläche m²_41: Fläche m²_42: Fläche m²_43: Fläche m²_44: Fläche m²_45: Fläche m²_46: Fläche m²_47: Fläche m²_48: Fläche m²_49: Fläche m²_50: Fläche m²_51: Fläche m²_52: Fläche m²_53: Fläche m²_54: Fläche m²_55: Summe_1: Summe_2: Summe_3: Summe_4: Summe_5: Summe_6:[mehr]

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      Bericht_24_09_17.pdf

      Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 17. September 2024 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bericht der Bürgermeisterin - Ortsmitte: Die Einweihung der neu gestalteten Ortsmitte wird nun am 30. April 2025 mit anschließendem Maibaumstellen stattfinden. - Trimm-Dich-Pfad: Der Trimm-Dich-Pfad am Waldspielplatz, der von Seiten des Forstes errichtet wurde, wird, da er weder konzeptionell noch baulich dem heutigen Standard entspricht, von Seiten des Forstes zurückgebaut. Der Bauhof kann die Betreuung und Instandhaltung nicht übernehmen. An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Innentüren und Sanitärtrennwände, sowie der Feuerwehrspinde und Umkleidespinde für den Bauhof Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Innentüren und Sanitärtrennwände werden an die Schreinerei Guido Abt aus Essenhausen mit einem Auftragswert von 17.332,54 € vergeben. 2. Die Feuerwehrspinde und die Umkleidespinde für den Bauhof werden an die Firme Kessler & Söhne aus Stuttgart mit einem Auftragswert von 19.599,30 € vergeben. Neugestaltung Dorfplatz: Auftragsvergabe der Schlosserarbeiten für die Geländer Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Auftrag für die Schlosserarbeiten für die Neugestaltung Dorfplatz wird an die Firma Oschwald GmbH aus Meßkirch mit einer Angebotssumme von 62.750,84 € brutto erteilt. Sanierung Klosterwiesenschule Hauptgebäude: Vergabe der Klassenzimmermöbel Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Auftrag für die Klassenzimmermöbel wird an die Firma flex-i GmbH aus Untergruppenbach mit einem Auftragswert von 150.911,04 € brutto vergeben. Sanierung Klosterwiesenschule Hauptgebäude: Information zum Bautenstand und zur Kostenentwicklung Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die final geprüften Nachträge bei den Gewerken Zimmerer, Trockenbau, Putzarbeiten, Lüftung und Elektro werden genehmigt. Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Bühl" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 04.04.2024 zu eigen. 2. Für die in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Gemeinderat billigt diese Entwurfsfassung vom 26.08.2024. Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes. Es sind daher keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Beteiligung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt. 3. Der Bebauungsplan „Bühl“ und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 26.08.2024 werden gemäß dem Satzungstext als Satzungen beschlossen. Weiteres Vorgehen Mittagessen Klosterwiesenschule und Kindergarten Sonne, Mond und Sterne Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Ein Wechsel des Catering erfolgt zum frühestmöglichen Zeitpunkt an den Dornahof. 2. Die Gemeinde übernimmt die Kosten für die Kindergartenkinder bis zum 01.10.2024. 3. Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Baindt gemäß mit Wirkung zum 01.10.2024 zu. 4. In die Vertragsgestaltung ist aufzunehmen, dass Änderungen bei den Preisen der Gemeinde drei Monate vor dem Wechsel mitzuteilen sind. Beginn des Konzessionsverfahrens nach § 47 EnWG für die Strom- und Gasversorgung in Baindt Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die Verwaltung wird ermächtigt, die notwendigen Bekanntmachungen über das Auslaufen der bestehenden Gas- und Elektrizitätskonzessionsverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und damit die gesetzlich vorgeschriebenen Konzessionsverfahren einzuleiten. Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Gemeinde Baindt Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Satzungsänderung zur Satzung über die Entschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit mit Wirkung zum 01. Oktober 2024. Vereinszuschüsse 2025/2026 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Die Vereine, die keinen Erhöhungsantrag gestellt haben, erhalten nach Vorlage des Kassenberichts denselben Zuschuss wie im Vorjahr. 2. Darüber hinaus wird folgenden Einzelzuschüssen zugestimmt: a. Der Sportverein Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 1.435,00 Euro einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung und Ersatzbeschaffung von Toren, Netzen, Bällen und Übungsgeräten in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 Euro. b. Der Musikverein Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 1.180,00 Euro auch einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Uniformen und Instrumenten in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 Euro. Darüber hinaus wird für die Jugendausbildung ein Abmangel von 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.000,00 Euro gewährt. c. Die Narrenzunft Raspler erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 260,00 Euro ebenfalls einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Kinder- und Jugendhäsern, Ausstattung Zunftratshäsern, Pavillon, Biertischerhöhungen und Biertische, Ausstattung Musikteam für das Jahr 2025 und für das Jahr 2026 für Reparatur- und Instandhaltungsmaterial für unsere Zunfträumlichkeiten, Ausstattung für den Umzug sowie für Nähmaschinen (voraussichtlich 2 Stück) jeweils in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 Euro pro Jahr. d. Die Schalmeienkapelle Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 515,00 Euro ebenfalls einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 Euro. e. Das DRK Baienfurt – Baindt erhält einen Zuschuss für ein neues Fahrzeug inkl. Ausbau, Beklebung und Signalanlage für ein Jahr in Höhe von einem Drittel (33 Prozent) der Gesamtsumme der Neuanschaffung, maximal jedoch 25.000 EUR. f. Die Schützengilde Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 435,00 Euro einen Investitionszuschuss für eine elektronische Schießanlage in Höhe von 4.000 Euro. g. Die Landjugend Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 500,00 Euro einen Investitionszuschuss für neue T-Shirts zum Jubiläum in Höhe von 20 Prozent der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 Euro. h. Die Landfrauen erhalten zukünftig einen Regelzuschuss in Höhe von 200,00 Euro und jährlich einen Zuschuss für die Übernahme der Saal- und Küchenmiete für Landfrauenabende und andere Veranstaltungen im Bischof-Sproll-Saal mit einer Obergrenze von 500,00 Euro. 3. Die Kosten, die den Vereinen für die Anmietung eines Geschirrmobil bei Vereinsveranstaltungen anfallen, werden zu 80 Prozent bezuschusst. Anfragen und Verschiedenes - Weihnachtsbeleuchtung: Im Rahmen der Ortsbildverschönerung erteilte das Gremium seine Zustimmung, das Rathaus und die Gaststätte zur Mühle weihnachtlich zu beleuchten. - Klosterwiesenschule: Das Gremium wünscht sich, auch im Zuge des Neubaus der Klosterwiesenschule, dass die Schulleitung die geplanten Neuerungen in der Schule und darüber hinaus, die konzeptionelle Arbeit dem Gemeinderat bei Gelegenheit vorstellt.[mehr]

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        Zuletzt geändert: 16.01.2025
        Benutzungs-_und_Gebuehrenordnung_Betreuungsangebote_Klosterwiese_2025.pdf

        Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG sowie für die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 06.05.2025 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in Wahlform sowie die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt beschlossen. Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 30.11.2021 außer Kraft. § 1 Angebotsformen Das Betreuungsangebot der Gemeinde Baindt an der Klosterwiesenschule umfasst ergänzend zum Pflichtunterricht die Ganztagesschule, die Schulkindbetreuung sowie die Ferienbetreuung. 1. Ganztagesschule in Wahlform Die Klosterwiesenschule Baindt ist eine Ganztagsgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG. An drei festgelegten Wochentagen – Montag, Dienstag und Donnerstag – finden ergänzende Bildungsangebote statt. Die Entscheidung über die Teilnahme als Ganztagsschülerin oder Ganztagsschüler liegt bei den Sorgeberechtigten und erfolgt zu Beginn des Schuljahres. Die Anmeldung zu den Bildungsangeboten ist verbindlich und gilt für die Dauer des gesamten Schuljahres. An den drei Tagen mit Ganztagsangebot besteht die Möglichkeit, das Kind zum Mittagessen anzumelden. Die Kosten hierfür tragen die Sorgeberechtigten. 2. Schulkindbetreuung Die Schulkindbetreuung findet unmittelbar vor und nach dem Pflichtunterricht statt. 3. Die Ferienbetreuung Die Gemeinde bietet in den Schulferien eine Betreuung an, sofern mindestens fünf Kinder angemeldet sind. Bei geringerer Nachfrage wird eine Kooperation mit der Gemeinde Baienfurt geprüft. Lässt sich auch dadurch keine ausreichende Gruppengröße bilden, findet keine Betreuung statt. § 2 Anmeldung und Aufnahme 1. Die Anmeldung zur Ganztagesschule erfolgt über die Schulleitung. 2. Die Anmeldung zur Schulkindbetreuung erfolgt über die Gemeinde. 2.1 Vorrangig aufgenommen werden Kinder • deren alleinerziehende Sorgeberechtigte berufstätig sind oder • deren beide Sorgeberechtigte einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Erwerbstätigkeit muss eine Betreuung erforderlich machen und ist durch geeignete Nachweise (z. B. Arbeitgeberbescheinigung) zu belegen. Gleichgestellt sind berufliche Bildungsmaßnahmen, Schulausbildungen oder ein Studium. 2.2 Die schriftliche Anmeldung erfolgt mit dem Anmeldeformular der Gemeinde. Mit der Anmeldung erkennen die Sorgeberechtigte die Benutzungs- und Gebührenordnung sowie die Konzeption der Schulkindbetreuung an. 2.3 Die Anmeldung wird durch die Aufnahmebestätigung der Gemeinde wirksam. 2.4 Eine Aufnahme ist jeweils zum Schuljahresbeginn oder zum Halbjahr im Rahmen der verfügbaren Plätze möglich. 2.5 Im Anmeldeformular sind alle Angaben zum Entwicklungsstand und zum gesundheitlichen Zustand des Kindes wahrheitsgemäß anzugeben. Erhält das Kind therapeutische oder medikamentöse Unterstützung, ist dies bei der Anmeldung zu vermerken. Auch chronische Erkrankungen sind mitzuteilen. Diese Informationen sind erforderlich, damit das Betreuungspersonal die Bedürfnisse des Kindes im Betreuungsalltag angemessen berücksichtigen kann. 3. Eine Anmeldung zur Ferienbetreuung erfolgt über ein separates Anmeldesystem. § 3 Benutzungsausschluss 1. Bei Erkältungskrankheiten, Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall und Fieber kann das Kind nicht betreut werden. Die Kinder sind von den sorgeberechtigten Personen abzumelden bzw. abzuholen. 2. Bei einer meldepflichtigen ansteckenden Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitglieds (z. B. Diphtherie, Masern, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, übertragbare Darmerkrankungen, Gelbsucht, übertragbare Augen- oder Hautkrankheiten sowie Kopfläusebefall) ist die Schule und die Betreuung unverzüglich, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag, zu informieren. In diesen Fällen ist der Besuch der Schule und der Betreuung ausgeschlossen. Vor einer Wiederaufnahme – auch bei Erkrankungen innerhalb der Familie – ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. 3. Kinder, die den geordneten Ablauf der Betreuungseinrichtung dauerhaft stören – z. B. durch Belästigung oder Gefährdung anderer Kinder oder durch wiederholte Missachtung der Anweisungen des Betreuungspersonals – können nach vorheriger Abmahnung gegenüber den Sorgeberechtigten zeitweise oder dauerhaft von der Betreuung ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss ist auch möglich, wenn ein Kind Verhaltensweisen zeigt, • die den Rahmen und die Möglichkeiten der pädagogischen Betreuung übersteigen. • die eine erhebliche Belastung für die Gruppe darstellen. • durch die es sich selbst oder andere gefährdet. Bei akuter Gefährdung der Gesundheit anderer Kinder kann ein sofortiger Ausschluss ohne vorherige Abmahnung erfolgen. 4. Ein Ausschluss von der Betreuung erfolgt, wenn trotz schriftlicher Mahnung Zahlungsrückstände in Höhe von zwei Monatsbeiträgen bestehen. 5. Ein Ausschluss erfolgt, wenn die in dieser Benutzungsordnung festgelegten Bestimmungen von den Sorgeberechtigten wiederholt und beharrlich missachtet werden – trotz schriftlicher Aufforderung zur Einhaltung. 6. Werden bei der Anmeldung eines Kindes falsche Angaben gemacht, die für die Aufnahmeentscheidung relevant gewesen wären, kann das Kind von der Betreuung ausgeschlossen werden. § 4 Benutzung der Einrichtung und Haftung 1. Die Betreuungskräfte sind während der Öffnungszeiten für die angemeldeten Kinder verantwortlich und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Schaden von den Kindern abzuwenden. 2. Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen des Betreuungsraums durch das Kind. Bei Spielangeboten im Freien oder bei Ausflügen erstreckt sich die Aufsichtspflicht auf die gesamte Dauer der jeweiligen Aktivität. Der Weg von und zum Betreuungsangebot fällt nicht unter die Aufsicht der Betreuungskräfte. 3. An Schulunterrichtstagen sind die Kinder durch die gesetzliche Schülerunfallversicherung versichert. Für die Betreuung während der Ferien wird der Abschluss einer zusätzlichen Schülerunfallversicherung empfohlen. 4. Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für mitgebrachte Garderobe, Wertsachen oder andere persönliche Gegenstände. 5. Mit dem Anmeldeformular teilen die Sorgeberechtigten der Gemeinde mit, zu welchen Zeiten ihr Kind betreut werden soll. Ist ein Kind verhindert, informieren die sorgeberechtigten Personen die Betreuungskraft. Umgekehrt informiert die Betreuungskraft diese, wenn ein Kind unentschuldigt nicht zu den vereinbarten Betreuungszeiten erscheint. § 5 Gebühren 1. Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Regelung des Gemeinderats und werden für jedes angemeldete Kind erhoben. Für den Monat August wird keine Gebühr erhoben. Für das Schuljahr 2025/2026 beträgt die Gebühr 1,20 € pro gebuchter Betreuungsstunde im Monat. Die Monatsgebühr ergibt sich aus der Anzahl der wöchentlich gebuchten Betreuungsstunden, multipliziert mit vier. Eine Änderung der gebuchten Stunden und damit eine Neuberechnung der Gebühr ist nur zum Beginn des Schuljahres und zum Halbjahr möglich. 2. Die Gebührenpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats der Aufnahme des Kindes und endet mit dem Ende des Austrittsmonats. 3. Die An- und Abmeldung von den Betreuungsangeboten ist nur zum Beginn des Schuljahrs und zum Halbjahr möglich. 4. Für die Abmeldung ist die Schriftform erforderlich. 5. Die jeweilige Gebühr wird im Voraus zum Fünften des Monats fällig. 6. Die Gebühr der Schulkindbetreuung enthält nicht die Beiträge der Ferienbetreuung. Diese Gebühr wird separat fällig und abgerechnet. 7. Für das Mittagessen entsteht eine zusätzliche Gebühr, welche pro Kind und Tag berechnet wird. § 6 Inkrafttreten Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die frühere Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in Wahlform gemäß § 4a SchG sowie für die Schulkindbetreuung an der Klosterwiesenschule Baindt, die dieser Satzung entsprechen oder widersprechen, außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 06.05.2025 Simone Rürup Bürgermeisterin 07502940640 2025-05-14T15:28:24+0200 Baindt,14.05.2025 15:30 Uhr Stocker Digitale Signatur[mehr]

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          Zuletzt geändert: 26.05.2025
          Freiwillige Feuerwehr (Jugendfeuerwehr)

          Ohne uns wird’s brenzlig Die Jugendfeuerwehr Baindt wurde 2011 gegründet und ist seitdem ein wichtiger und fester Bestandteil der Feuerwehr Baindt. Sie besteht aktuell aus 18 Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 10 und 18 Jahren. Unser Ziel ist es, den Nachwuchs für die Feuerwehr Baindt sicher zu stellen und den Jugendlichen bereits in diesem Alter an die Tätigkeiten im Feuerwehrdienst heranzuführen. Auch die allgemeine Jugendarbeit wird bei uns großgeschrieben. Hierzu stehen Aktionen wie Zeltlager, Radtouren, Eis essen, Schwimmbadbesuche usw. auf dem Dienstplan. Übungsdienst Wir treffen uns immer donnerstags (außer in den Sommerferien) in der Zeit zwischen 18:15 Uhr und 19:30 Uhr im Feuerwehrhaus.[mehr]

          Zuletzt geändert: 24.10.2025
          Hochwasser/Starkregen

          Die Gewittersaison hat begonnen! Starkregen – Hinweise an Grundstücksbesitzer Starke Regenfälle, vor allem Gewitterregen, führen jedes Jahr zu Kellerüberschwemmungen durch Rückstau aus der Kanalisation. Starkregen führen aber auch in den letzten Jahren vermehrt zum Wasserabfluss aus Grün- und Ackerflächen mit der Folge, dass Oberflächenwasser von außen über tief liegende Hauseingänge, Kellerfenster oder Garageneinfahrten in die Gebäude eindringt. Die Folgen sind oftmals hohe Schäden an Gebäuden und beim Hausrat. Das Abpumpen des Wassers, die Reinigung der Räume und die Behebung der Schäden machen viel Arbeit und kosten Geld. Wie kommt es zur Kellerüberschwemmung? Vor allem bei sommerlichen Wolkenbrüchen kann die Kanalisation die Wassermassen nicht unbegrenzt aufnehmen. Es kommt zu einem Rückstau des Wassers im öffentlichen Kanal und in den Hausanschlusskanälen. Auch in den Regenrohren des Gebäudes kann das Wasser bis auf Höhe der Straßenoberkante stehen. Weiter können auch Gebäude, die über ein Trennsystem entwässern (wie in den neueren Baugebieten) genauso von Rückstau betroffen sein. Die Straßenoberkante bestimmt die sogenannte Rückstauebene. Alle Abläufe unterhalb dieser Ebene sind dann ebenfalls rückstaugefährdet, so dass Abwasser ins Untergeschoss eindringen kann. Ist Ihr Haus dagegen gesichert? Nach geltendem Recht sind für alle Schäden, die auf eine fehlende Rückstausicherung beruhen, alleine die Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Versicherungen können Entschädigungen einschränken oder sogar ablehnen, wenn die Grundstücksentwässerung nicht den einschlägigen Vorschriften und Regeln der Technik entspricht. Wir möchten Sie bitten, etwaige Schwachstellen an der Haus- und Grundstücksentwässerungsanlage zu überprüfen. Insbesondere sollte überprüft werden, ob Rückstauklappen eingebaut worden sind. Nach der Abwassersatzung der Gemeinde müssen Toiletten, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken und dergleichen, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, gegen Rückstau gesichert werden. Zudem bitten wir Sie Ihre Gebäudeversicherung zu überprüfen. Sie sollte eine Elementarschadenversicherung einschließen. Aber auch die Elementarschadenversicherung trägt nicht jeden Schaden: Bei Überschwemmungen bleiben Schäden durch Sturmflut und solche durch einen Rückstau in der Kanalisation außen vor. In einigen neueren Versicherungsangeboten sind auch Rückstauschäden eingeschlossen - allerdings nur, wenn der Versicherte eine Rückstausicherung eingebaut hat. Wir gehen davon aus, dass sich diese Ereignisse häufen werden und plädieren eindringlich dafür sich auf solche Situationen vorzubereiten. Die Abwassersatzung der Gemeinde Baindt entspricht der DIN EN 752; DIN EN 12056 und der DIN 1986 – 100. Schadensersatzansprüche gegen die Gemeinde können bei einem Rückstau des öffentlichen Kanals bis zur Rückstauebene nicht geltend gemacht werden. Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Entwässerungsratgeber (PDF-Dokument, 348,43 KB, 29.06.2020) . Die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW ) hat zudem einen Leitfaden „ Kommunales Starkregenrisikomanagement in Baden-Württemberg“ veröffentlicht. Starkregenrisiko-Management Liebe Bürgerinnen und Bürger, im Nachgang zu unserem Online-Bürgerinformationsforum am 18.11.2020 zum Thema "Starkregenrisikomanagement" stellen wir Ihnen anbei die Unterlagen des Ingenieurbüro Fassnacht zur Verfügung: Präsentation (PDF-Dokument, 2,76 MB, 20.11.2020) Leitfaden Starkregen 2019 vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung Karten Überflutungstiefe, seltenes Ereignis (PDF-Dokument, 6,07 MB, 19.11.2020) Karte Überflutungstiefe, außergewöhnl. Ereignis (PDF-Dokument, 6,37 MB, 19.11.2020) Karte Überflutungstiefe, extremes Ereignis (PDF-Dokument, 8,07 MB, 19.11.2020) Starkregenfilm, außergewöhnliches Ereignis (AVI-Mediendatei, 2,26 MB, 19.11.2020) Starkregenfilm, extremes Ereignis (AVI-Mediendatei, 2,78 MB, 19.11.2020) Hochwasserpass Für Fragen stehen Ihnen unsere Bauamtsleiterin Frau Jeske, unser Ortsbaumeister Herr Roth sowie unser Kämmerer Herr Abele gerne zur Verfügung. Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

          Zuletzt geändert: 04.03.2024
          Corona-Verordnungen

          Quarantäne- und Isolationsregeln angepasst Auch Baden-Württemberg ändert die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Künftig beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung trat am Dienstag, 3. Mai 2022, in Kraft. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg. Neue Corona-Verordnung ab 3. April 2022 Ab Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten. Nach den jüngst vom Bund beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat die baden-württembergische Landesregierung die Corona-Verordnung des Landes grundlegend geändert. Die neue Verordnung wurde am Freitag, 1. April 2022, nach einem entsprechenden Kabinettsbeschluss vom Staatsministerium notverkündet. Damit fallen im Land von Sonntag, 3. April 2022, an weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es nun keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die meisten Schutzmaßnahmen entfallen Eine Aufrechterhaltung der derzeitigen Schutzmaßnahmen wäre nur durch einen Landtagsbeschluss und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine so genannte Hotspot-Regelung ( § 28a Absatz 8 IfSG ) über den 2. April hinaus möglich. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben – weder liegt derzeit eine Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität vor noch eine konkrete Gefahr der Überlastung der Krankenhauskapazität. Baden-Württemberg hat sich bis zuletzt dafür eingesetzt, mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes einen Instrumentenkasten an Basisschutzmaßnahmen aufrechterhalten zu können, mit dem kurzfristig auf Änderungen des Infektionsgeschehens im Land hätte reagiert werden können. Das neue Infektionsschutzgesetz sieht dies jedoch nicht mehr vor. Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind weiterhin notwendig. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie hat sich das Tragen einer Maske als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz erwiesen. Die Landesregierung empfiehlt daher dringend, weiterhin eigenverantwortlich eine Maske zu tragen sowie einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten. Maßnahmen in der neuen Corona-Verordnung Folgende Maßnahmen sind in der neuen Corona-Verordnung (Gültigkeitszeitraum vom 3. April bis 1. Mai 2022) vorgesehen: Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung ( § 2 CoronaVO ) Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske): im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Arzt- und Zahnarztpraxen, in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe ( § 3 CoronaVO ) Außerdem beinhaltet die Verordnung eine Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG zur Regelung von: Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten Testpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten, in Schulen und Kitas, in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern, in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen. Diese Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung der Landesregierung, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt. Dazu gehören etwa Testpflichten in der Corona- Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Kita bis zum Beginn der Osterferien sowie die Beibehaltung der Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen . Des Weiteren beinhaltet die Corona-Verordnung des Landes die Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen sowie von Verordnungen der Stadt- und Landkreise auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten. Dies soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, die sogenannte Hotspot-Regelung. Corona-Verordnung des Landes Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg Geänderte Corona-Verordnung ab 19. März 2022 Ab Samstag, 19. März 2022, gilt in Baden-Württemberg eine geänderte Corona-Verordnung. Das Land nutzt die im neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgesehene Übergangsregel. Damit bleiben die Maskenpflicht in Innenräumen sowie Zugangsbeschränkungen in bestimmten Bereichen zunächst bestehen. Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes fährt die bisherigen Corona-Maßnahmen auf wenige Basismaßnahmen zurück. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis zum 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet. Die Verordnung wurde am Freitag, 18. März 2022, verkündet und tritt am Samstag, 19. März 2022, in Kraft. Wesentliche Punkte der neuen Verordnung Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt. Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab 19. März 2022 ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen). Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 2. April 2022 bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht. Ebenfalls Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(nachweis)pflichten, das heißt: unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken, Clubs. Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs). Die Testpflicht an Schulen (zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten Corona-Verordnung des Landes Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 19. März 2022) (PDF)[mehr]

          Zuletzt geändert: 04.03.2024
          Personalvertretung

          In den öffentlichen Verwaltungen und Betrieben repräsentieren Personalräte die Beschäftigten und vertreten deren Interessen gegenüber den Dienststellenleitungen. Bei Gerichten gibt es besondere Richtervertretungen, bei Staatsanwaltschaften besondere Staatsanwaltsvertretungen. Bestehen in einer Dienststelle mehrere Personalräte, zum Beispiel weil bei einer Außenstelle einer Behörde ein eigener Personalrat gebildet wurde, ist als gemeinsamer Personalrat für Angelegenheiten der gesamten Dienststelle ein Gesamtpersonalrat, ansonsten für jeden Teilbereich der entsprechende Personalrat zuständig. In der Landesverwaltung, die über mehrere hierarchische Stufen aufgebaut ist, gibt es auf der mittleren Ebene Bezirkspersonalräte und auf der obersten Ebene Hauptpersonalräte. Diese auch als Stufenvertretungen bezeichneten Personalräte haben Zuständigkeiten für die übergreifenden Angelegenheiten, die über eine Dienststelle hinausreichen. Alle diese Personalräte werden unter dem Sammelbegriff "Personalvertretungen" zusammengefasst. Die Einrichtung, Tätigkeit und Beteiligung der Personalräte richtet sich nach dem Landespersonalvertretungsgesetz. Diese Vorschriften gelten für die Verwaltungen, die Betriebe des Landes und die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (beispielsweise der Städte, Gemeinden und Gemeindeverbände) sowie für die Gerichte. Für Bundesdienststellen und -gerichte gilt das Bundespersonalvertretungsgesetz. Für Richter- und Staatsanwaltsvertretungen gilt das Landesrichter- und Staatsanwaltsgesetz. In den öffentlichen Dienststellen sind Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt. Sie haben einen gemeinsamen Personalrat; jede Gruppe wählt ihre Vertreterinnen und Vertreter entsprechend ihrer Stärke getrennt, es sei denn, die einzelnen Gruppen entschließen sich zu einer gemeinsamen Wahl. Diese Gruppentrennung setzt sich auch in der täglichen Personalratsarbeit fort. Angelegenheiten der einzelnen Gruppen können nicht ohne Mitwirkung von deren Vertretern im Personalrat beschlossen werden. Die einzelnen Gruppen im Personalrat haben Antrags- und Einspruchsrechte. Im Personalrat sowie innerhalb der Gruppen sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Anteil an den Beschäftigten der Dienststelle vertreten sein. Personalrat und Dienststelle arbeiten zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die der Dienststelle übertragen sind, partnerschaftlich und vertrauensvoll zusammen. Dabei stehen ihnen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zur Seite. Der Personalrat ist zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu informieren. Dazu stehen ihm auch Befugnisse zu, bestimmte Unterlagen (zum Beispiel Bewerbungsunterlagen) einzusehen oder an Terminen (zum Beispiel Bewerbungsgesprächen, Arbeitsgruppen) teilzunehmen. Die Größe eines Personalrates richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten, die er vertritt. Ein Personalrat kann im Regelfall bis zu 27 Mitglieder haben (zum Beispiel 5 Personen bei 51 bis 150 Beschäftigten, 11 Personen bei 601 bis 1.000 Beschäftigten). Gesamtpersonalräte, Bezirks- und Hauptpersonalräte sind kleiner. Bezirkspersonalräte haben maximal 11 Mitglieder (bei über 5.000 Beschäftigten), Gesamtpersonalräte und Hauptpersonalräte maximal 19 Mitglieder (bei über 10.000 beziehungsweise 20.000 Beschäftigten). Ein Personalrat soll in Dienststellen eingerichtet werden, die mindestens fünf wahlberechtigte Beschäftigte haben, von denen wenigstens drei wählbar sind. Die Einrichtung ist aber nicht zwingend, sondern hängt von der Bereitschaft der Beschäftigten ab, zu wählen und sich wählen zu lassen. Der Personalrat wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wahlberechtigt sind grundsätzlich alle Beschäftigten, unabhängig von Alter, Nationalität oder Dauer der Dienststellenzugehörigkeit. Wählbar sind nur Wahlberechtigte, die am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und seit zwei Monaten der Dienststelle angehören. Wer der Dienststellenleitung angehört oder maßgebliche Personalverantwortung trägt, kann nicht in den Personalrat gewählt werden. Ebenfalls nicht wählbar für den Personalrat sind die Beauftragte für Chancengleichheit und ihre Stellvertreterin. Mitglieder des Personalrats üben ihre Tätigkeit als Personalrat unentgeltlich als Ehrenamt aus und genießen für die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Personalrat einen besonderen Schutz, insbesondere vor Versetzung oder Kündigung. Sie dürfen in ihrer Arbeit nicht behindert oder wegen ihrer Personalratstätigkeit nicht bevorzugt oder benachteiligt werden. Die Personalratsarbeit wird während der regulären Arbeitszeit ausgeführt. Soweit es zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, sind einzelne Personalratsmitglieder ganz oder teilweise von ihrem Dienst freizustellen, das Landespersonalvertretungsgesetz gibt dazu feste Freistellungsstaffeln vor, wenn nichts anderes vereinbart wird. Die mit der Tätigkeit des Personalrats verbundenen Kosten trägt die Dienststelle. Sie muss auch Räume, Sachmittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal im erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen. Notwendige Schulungs- und Bildungskosten der Personalratsmitglieder sind von ihr ebenfalls zu übernehmen. Aufgaben des Personalrates Der Personalrat wacht darüber, dass die Dienststelle die Beschäftigten rechtmäßig und gerecht behandelt. kann Maßnahmen beantragen, die den innerdienstlichen sozialen oder persönlichen Belangen der Beschäftigten oder im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Dienststelle der Förderung des Gemeinwohls dienen. überwacht die Einhaltung der Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen, Verwaltungsanordnungen, Unfallverhütungs- und sonstigen Arbeitsschutzvorschriften, die zugunsten der Beschäftigten bestehen, und achtet auf die Verhütung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. greift Anregungen der Beschäftigten auf und vertritt deren Beschwerden gegenüber der Dienststelle. unterstützt und fördert besonders schutzbedürftige Beschäftigte und arbeitet dabei besonders mit der Schwerbehindertenvertretung, der Beauftragten für Chancengleichheit oder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zusammen. kann die Bildung eines Wirtschaftsausschusses in der Dienststelle beantragen. nimmt seine förmlichen Beteiligungsrechte in personellen, sozialen und innerdienstlich organisatorischen Angelegenheiten der Beschäftigten wahr. In genau geregelten und innerhalb bestimmter Fristen abzuwickelnden Beteiligungsverfahren, die von der Dienststelle oder teilweise vom Personalrat selbst in Gang gesetzt werden, hat der Personalrat unterschiedlich stark ausgebildete Rechte: Mitbestimmungsrechte In diesem Bereich können beabsichtigte Maßnahmen nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden. Hierbei handelt es sich meist um Personalangelegenheiten einzelner Beschäftigter (zum Beispiel Einstellung, Beförderung), soziale Angelegenheiten (zum Beispiel Gewährung von Zuschüssen, Vergabe von Dienstwohnungen) oder organisatorische Angelegenheiten, die die gesamte Belegschaft betreffen (zum Beispiel Festlegung der Arbeitszeit, Aufstellung des Urlaubsplans, Maßnahmen des Gesundheitsmanagements, Gestaltung der Arbeitsplätze). Seine Zustimmung kann der Personalrat aus jedem objektiven Grund verweigern, der nicht offenkundig keinen unmittelbaren Bezug zu den Mitbestimmungsangelegenheiten hat. Mitwirkungsrechte Hier kann eine beabsichtigte Maßnahme nach Erörterung mit dem Personalrat auch dann durchgeführt werden, wenn er Einwendungen hat. Beispiele sind Fragen der Arbeitsorganisation, Verwaltungsanordnungen gegenüber den Beschäftigten sowie die Auflösung oder Zusammenlegung von Dienststellen und die Privatisierung. Anhörungsrechte Vor der Umsetzung einer Maßnahme ist dem Personalrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hierbei handelt es sich meist um Planungen und Fragen der Arbeitsgestaltung (Personalplanung, Raumbedarfsforderungen, Erledigung der Arbeit außerhalb der Dienststelle oder Bauplanungsprojekte und Anmietungen). In welchen Angelegenheiten welche Beteiligungsform greift, ist gesetzlich vorgegeben und nicht erweiterbar. Eine Besonderheit stellen Dienstvereinbarungen dar. Bestimmte Angelegenheiten, die ebenfalls gesetzlich bestimmt sind, werden mit der Dienststelle im Voraus einvernehmlich ausgehandelt. Damit können viele Mitbestimmungsverfahren in Einzelfällen entfallen. Das Landespersonalvertretungsgesetz sieht ein internes Einigungsstellenverfahren vor. Bei Differenzen können beide Seiten die Einigungsstelle anrufen, die unter Leitung eines unabhängigen Vorsitzenden mit je drei Beisitzern von jeder Seite besetzt ist. Sie spricht entweder eine Empfehlung aus oder trifft eine bindende Entscheidung. Geht innerhalb der Landesverwaltung die strittige Angelegenheit von einer Dienststelle auf unterer oder mittlerer Verwaltungsebene aus, finden zuvor auf jeder übergeordneten Verwaltungsstufe Einigungsversuche mit den dortigen Bezirks- oder Hauptpersonalräten statt, bevor die Einigungsstelle eingeschaltet werden kann.[mehr]

          Zuletzt geändert: 16.01.2024

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