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Gesucht nach "bürger".
Es wurden 748 Ergebnisse in 23 Millisekunden gefunden.
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Namenserklärung von Spätaussiedlern

Mit dem Erwerb der Rechtsstellung eines Deutschen wird für Ihre Namensführung deutsches Recht maßgebend. Der Name als solcher ändert sich dadurch nicht. Das deutsche Namensrecht ist durch das bürgerliche Recht umfassend und grundsätzlich abschließend geregelt. Es enthält zahlreiche Namenserklärungs- und Namensbestimmungsmöglichkeiten (zum Beispiel Ehenamensbestimmung), zieht damit aber auch Grenzen. Vertriebene und Spätaussiedler, ihre Ehegatten und Abkömmlinge, die die Rechtsstellung eines Deutschen erworben haben, können mit einer Namenserklärung Bestandteile des Namens ablegen, die im deutschen Namensrecht nicht vorgesehen sind (zum Beispiel "Vatersnamen"), die ursprüngliche Form eines nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen (zum Beispiel die weibliche Endung "-ova" ablegen), eine deutschsprachige Form des Familiennamens annehmen (zum Beispiel den ursprünglich in kyrillischen Buchstaben geschriebenen und in lateinische Buchstaben transliterierten Namen in der Schreibweise an die deutsche Aussprache anpassen - die Annahme ganz anderer Namen, etwa des Geburtsnamens der Mutter, ist nicht zulässig), eine deutschsprachige Form des Vornamens annehmen (zum Beispiel "Karl" statt "Karol") - gibt es keine solche Form des Vornamens, können neue Vornamen angenommen werden, im Falle der Führung eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten einen Ehenamen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bestimmen und durch eine Erklärung einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen, den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, wenn die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt. Die Namenserklärung können Sie schon im Registrier- und Verteilungsverfahren in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundesverwaltungsamtes (BVA) in Friedland abgeben. Eine solche Erklärung verursacht Ihnen keine Kosten. Nach Abschluss des Registrier- und Verteilungsverfahrens können Sie eine Namenserklärung gegenüber dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin des für Ihren Wohnort zuständigen Standesamts abgeben. Für die Beglaubigung oder Beurkundung werden keine Gebühren und Auslagen erhoben. Die Bescheinigung über die Namensänderung ist ebenfalls kostenlos, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme der Erklärung ausgestellt wird. Ansonsten erhebt das Standesamt eine Gebühr von 10 Euro. Achtung: Eine Namenserklärung kann nur einmal wirksam abgegeben werden. Überlegen Sie sich deshalb vor der Abgabe der Namenserklärung gründlich, in welcher Form Sie Ihren Namen in Deutschland führen wollen. Stimmen Sie sich mit denjenigen Verwandten ab, die den gleichen Namen tragen, damit der Name innerhalb der Großfamilie möglichst einheitlich bleibt. Hinweis: Die Möglichkeiten der Namenserklärung werden als ausreichend angesehen, um Spätaussiedlern und ihren Angehörigen eine Anpassung des Namens an die neue Umwelt zu ermöglichen. Weitergehende Anpassungen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz , etwa die Annahme eines ganz anderen Namens, kommen in der Regel nicht in Betracht. Zuständig zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt. Wenn kein Geburtenregister oder kein Eheregister geführt wird, ist das Wohnsitzstandesamt für die Entgegennahme der Namenserklärung zuständig. Ansonsten das Standesamt, das das Geburtenregister führt oder bei einer Erklärung im Zusammenhang mit einer Namensführung von Ehegatten, das Standesamt, das das Eheregister führt. Sollten später (zum Beispiel für eine Eheschließung) Urkunden benötigt werden, kann ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister die übersetzte Geburtsurkunde aus Ihrem Herkunftsland ersetzen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Allgemeines zur Abfallentsorgung

Abfallwirtschaftsamt Zum 01.01.2016 fiel die Zuständigkeit für die Abfallentsorgung von den Gemeinden an den Landkreis Ravensburg zurück. Alle Informationen rund um das Thema "Abfall" finden Sie auf der Homepage des Landratsamt Ravensburg.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Alarmplan_Fischsterben_RPT_2024-12.pdf

Alarmplan Fischsterben: Zum Vorgehen bei Fischsterben nach VwV FischG Nummer 12 (siehe auch Workflow Fischsterben) Meldung über Fischsterben geht bei Leitstelle ein (110 oder örtlicher Dienstelle) Unverzüglich melden bei: Ortspolizeibehörde, zuständigem Fischereiaufseher (siehe Liste Fischerei), zuständigem Landratsamt (Untere Wasserbehörde) zuständigem Regierungspräsidium (Höhere Wasserbehörde und Fischereibehörde, siehe Liste Fischerei) Ortspolizeibehörde weist Vollzug an, eine Vorort Begehung zu machen: Gewässer stromauf- und -abwärts begehen; nach Möglichkeit im Beisein des Fischereiaufsehers und des Fischereiberechtigten (soweit bekannt) Bei Verdacht auf Gewässerverunreinigung ist die Untere Wasserbehörde hinzuzuziehen, es sind Proben von Wasser und Fischen zu entnehmen Fische werden an zuständiges CVUA / STUA geschickt (Vorgehen nach Anlage 9 VwV FischG). Wasserproben (mind. 3 Liter in geschlossenen Flaschen) an ein geeignetes Labor zur chemischen Analyse (Vorgehen nach Anlage 10 VwV FischG) Es ist ein Ermittlungsbericht zu verfassen (Vorgehen nach Anlage 11 VwV FischG), dieser muss verschickt werden an: Fischereiaufseher, Regierungspräsidium (Höhere Wasserbehörde und Fischereibehörde) und Landratsamt (Untere Wasserbehörde). https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-MLR-20141107-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Workflow Fischsterben Polizei / Vollzug wenn möglich Gewerbe und Umwelt Ermittlungsbericht (Anlage 11 VwV FischG) Meldung Privatperson, Behörde Polizei Leitstelle (110), örtliche Dienststelle Probennahme Fische (Anlage 9 VwV FischG) Wasser (Anlage 10 VwV FischG) Fischerei- aufseher staatlich, ehrenamtlich (Liste bei Leitstelle) Fischerei- berechtigter (soweit bekannt) Landratsamt / Stadt Wasserbehörde Naturschutzbehörde Veterinärbehörde Gesundheitsbehörde Landwirtschaftsamt Regierungs- Präsidium Wasserbehörde & Fischereibehörde Ortszuständigkeit Ortspolizei- behörde Gemeinsame Ursachenermittlung CVUA / STUA Freies Labor Vorort, Am Gewässer Feuerwehr / THW / Tierkörperbeseitigung Sofortmaßnahmen Informationsweiterleitung Berichtsweiterleitung Anweisung / Maßnahmen Rechtsgrundlagen: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Verwaltungsvorschrift (VwV FischG) https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-MLR-20141107-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Tel. dienstlich Mobil-Nr. dienstlich Tel. privat Mobil-Nr. privat christian.wenzel@rpt.bwl.de Bodenseekreis Wenzel, Christian Haldenweg 1/1 0172 - 86 55 209 88069 Tettnang steffen.bader@rpt.bwl.de Bodenseekreis Bader, Steffen Konrad-Adenauer-Str. 20 07071 / 757-3925 0172 - 86 55 210 Lkr. Konstanz* 72072 Tübingen * nur, soweit der Bodensee-Obersee betroffen ist Alb-Donau-Kreis hugo.hoechstaedter@gmail.com Lkr. Biberach Höchstädter, Hugo Hauptstraße 66 07391 / 6351 Stadtkreis Ulm 89584 Ehingen/Donau 07391 / 539 79 0170 - 325 66 93 Lkr. Reutlingen uejunghans@t-online.de Lkr. Tübingen Junghans, Ulrich Wichernstraße 31 Zollernalbkreis 72800 Eningen u.A. 07121 / 880 758 0157 - 584 252 36 ingo.frick1@gmail.com Lkr. Sigmaringen Frick, Ingo Kreuzbühl 13 88637 Leibertingen 07466 / 927 496 0176 - 747 332 32 saiger.kessler@freenet.de Lkr. Ravensburg Kessler, Siegfried Bachstraße 8 88271 Wilhelmsdorf 07503 / 916 000 0152 - 056 632 48 Name, Vorname Anschrift uwe.dussling@rpt.bwl.de Dußling, Uwe Konrad-Adenauer-Str. 20 07071 / 757-3342 72072 Tübingen christian.barthelmess@rpt.bwl.de Barthelmeß, Christian Konrad-Adenauer-Str. 20 07071 / 757-3346 72072 Tübingen Kontakt Stand: August 2023 Liste Fischerei ̶ Regierungspräsidium Tübingen Dienstbezirk Name, Vorname Anschrift E-Mail Kontakt st aa tl ic h e F is ch e re ia u fs ic h t e h re n am tl ic h e F is ch e re ia u fs ic h t Fischereibehörde RP Tübingen mailto:christian.wenzel@rpt.bwl.de mailto:steffen.bader@rpt.bwl.de mailto:uejunghans@t-online.de mailto:Uwe.Dussling@rpt.bwl.de mailto:christian.barthelmess@rpt.bwl.de Auszug aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes (VwV – FischG) Vom 7. November 2014 – Az. 21/26-9220.30 – Fundstelle: GABl. 2014, S. 1002 Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08.01.2024 (GABl. 2024, S. 27) Auf Grund von § 54 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440), wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen: 12 zu § 46 Anzeige von Fischsterben Ein Fischsterben lässt in der Regel darauf schließen, dass das Gewässer in erheblichem Maße ver- unreinigt worden ist und daher besondere Gefahren für die öffentliche Gesundheit und weitere Fischbestände vorliegen. Darüber hinaus besteht bei Vorliegen einer Gewässerverunreinigung re- gelmäßig der Verdacht von Straftaten und Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften. Bei Fischsterben ist wie folgt zu verfahren: 12.1 Verfahren 12.1.1 Die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen zur Abwehr und Beseitigung drohender Gefah- ren, die durch Fischsterben angezeigt oder verursacht werden, treffen die allgemeinen und besonderen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermes- sen. Dies gilt auch, wenn die Fische noch nicht verendet sind, jedoch ein Fischsterben bei- spielsweise durch Sauerstoffmangel droht. 12.1.2 Die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit von sich aus die in den Nummern 12.2 und 12.3 genannten Maßnahmen durchzuführen. Dies gilt auch, wenn zunächst kein Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Weitergehende Maßnahmen, wie zum Beispiel geeignete Notbelüftungsmaßnahmen bei Sauerstoffmangelsituationen, sind nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. 12.2 Benachrichtigungen durch die Polizeidienststellen 12.2.1 Von einem Fischsterben sind unverzüglich zu benachrichtigen: – Das Landratsamt oder der Stadtkreis als untere Wasser-, Veterinär-, Naturschutz- und Gesundheitsbehörde, – die Ortspolizeibehörde, – das örtlich zuständige Regierungspräsidium als höhere Wasserbehörde (§ 80 Absatz 2 Nummer 2 WG), – das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt und im Regierungsbezirk Tübingen das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf, – der staatliche oder ehrenamtliche Fischereiaufseher, soweit dieser nicht erreichbar ist, der Fischereireferent des Regierungspräsidiums, – der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter, soweit diese der Polizeidienststelle bekannt sind. 12.2.2 Soweit die Benachrichtigung weiterer Behörden (zum Beispiel Wasser- und Schifffahrtsamt, Regierungspräsidium als Fischereibehörde) erforderlich erscheint, sind auch diese Behör- den zu verständigen. 12.2.3 Ist bei einem Fischsterben zu befürchten, dass dieses sich über die Grenzen des Land- oder Stadtkreises oder des Landes hinaus erstreckt oder auswirkt, so sind die entsprechenden Behörden des angrenzenden Land- oder Stadtkreises beziehungsweise des angrenzenden Bundeslandes zu unterrichten, sofern eine Unterrichtung dieser Stellen durch die untere Wasserbehörde nicht gewährleistet erscheint (zum Beispiel an Sonn- und Feiertagen). 12.3 Weitere Aufgaben der Polizeidienststellen 12.3.1 Gewässerbesichtigung Zur Feststellung der Ursachen des Fischsterbens ist unverzüglich das Gewässer an der ge- meldeten Stelle stromauf- und abwärts, nach Möglichkeit im Beisein des Fischereiberech- tigten, Fischereipächters oder deren Beauftragten, zu besichtigen; gegebenenfalls sind die Uferanlieger zu etwaigen Beobachtungen zu befragen. Bei Verdacht auf Gewässerverunrei- nigung sind die Besichtigung und die Probeentnahme, soweit möglich, zusammen mit der unteren Wasserbehörde und erforderlichenfalls mit dem örtlich zuständigen Fischereiauf- sehenden des Regierungspräsidiums als höherer Wasserbehörde durchzuführen. Die nach Nummer 12.2 benachrichtigten Behörden und Stellen sind über die bevorstehende Gewäs- serbesichtigung zu unterrichten. 12.3.2 Entnahme von Wasserproben sowie von verendenden oder toten Fischen Bei der Gewässerbesichtigung nach Nummer 12.3.1 sind unverzüglich Wasserproben nach der aus Anlage 9 ersichtlichen Anleitung und einige erkrankte oder frisch verendete Fi- sche zu entnehmen. Soweit nicht im Einzelfall andere Weisungen gegeben werden, sind die Wasserproben schnellstmöglich einem Labor zu übermitteln, das die notwendigen Unter- suchungen durchführen kann. Die Fische sind an das zuständige Chemische und Veterinär- untersuchungsamt, im Regierungsbezirk Tübingen an das Staatliche Tierärztliche Untersu- chungsamt Aulendorf zu übermitteln. Die Hinweise für die Einsendung von Fischen sind zu beachten (Anlage 10). 12.3.3 Ermittlungsbericht Über die Ermittlungen (Nummern 12.3.1 und 12.3.2) ist unverzüglich ein Ermittlungsbericht nach Anlage 11 zu fertigen. Auf die Anfertigung der Skizze (Anlage 11 Nummer 10), die nicht maßstäblich zu sein braucht, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Der Ermittlungsbe- richt ist unverzüglich der unteren Wasserbehörde, dem örtlich zuständigen Regierungsprä- sidium als höherer Wasserbehörde und als Fischereibehörde sowie dem Fischereiaufseher zuzuleiten. 12.4 Maßnahmen anderer Behörden 12.4.1 Unterrichtung von Behörden in angrenzenden Bereichen Ist bei einem Fischsterben zu befürchten, dass es sich über die Grenzen eines Land- oder Stadtkreises hinaus erstreckt oder auswirkt, so hat die untere Wasserbehörde die entspre- chenden Behörden des angrenzenden Land- oder Stadtkreises bzw. des angrenzenden Bun- deslandes zu unterrichten. 12.4.2 Weiterleitung des Ermittlungsberichtes Bei einem Fischsterben in Bundeswasserstraßen leitet die untere Wasserbehörde, soweit erforderlich, den Ermittlungsbericht (Nummer 12.3.3) dem Wasser- und Schifffahrtsamt zu. 12.4.3 Untersuchung der Wasserproben und Fische Das beauftragte Labor sowie das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt oder das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf haben unverzüglich die ihnen zuge- leiteten Wasserproben und Fische zu untersuchen. Sie teilen das Untersuchungsergebnis dem zuständigen Regierungsprasidium als Fischereibehörde und als höherer Wasserbehör- de, dem Landratsamt oder Stadtkreis als untere Wasser-, Veterinär- und Gesundheitsbehör- de, der ermittelnden Polizeidienststelle und dem Fischereiaufseher mit. 12.5 Beseitigung verendeter Fische Verendete Fische sind, wenn dies technisch möglich ist, ohne Beimengungen (Geschwemm- sel und Ähnliches) zu bergen und der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt zu überge- ben. Soweit verendete Fische nur zusammen mit Beimengungen geborgen und deshalb von der Tierkörperbeseitigungsanstalt nicht angenommen werden können, sind sie der nach Abfall- recht zuständigen beseitigungspflichtigen Körperschaft zur Beseitigung auf einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zu übergeben. Die entsprechenden Anordnungen trifft die untere Wasserbehörde. Die Zuständigkeit von an- deren Polizeibehörden (zum Beispiel der Ortspolizeibehörde) nach § 60 Absatz 1 und § 66 Ab- satz 2 des Polizeigesetzes (PolG) und des Polizeivollzugsdienstes nach § 60 Absatz 2 PolG, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint, bleibt unberührt. Ist der Störer nicht bekannt, nicht in der Lage oder nicht bereit, den rechts- oder ordnungswidrigen Zustand zu be- seitigen, so kann die zuständige Behörde durch Zwangsmittel nach dem Landesverwaltungs- vollstreckungsgesetz beziehungsweise durch unmittelbare Ausführung gemäß § 8 PolG tätig werden. Im Wege der Amtshilfe kann sie gegebenenfalls von der Gemeinde die technische Hilfe der gemeindlichen Feuerwehr erbitten. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen gegen Umweltbeeinträchtigungen (Zugabe von Chlorkalk, Eis oder Ähnliches) zu treffen. Hierzu sind das örtlich zustände Regierungspräsidium als hö- here Wasserbehörde und, soweit nicht bereits in eigener Zuständigkeit tätig, die untere Was- serbehörde, die eine gegebenenfalls erforderliche weitere Abstimmung mit den betroffenen Stellen übernimmt, zu beteiligen.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 05.12.2024
    Freiwillige Feuerwehr Baindt

    Wir sind für Sie da. 24 Stunden jeden Tag. Die Feuerwehr ist eine Pflichtaufgabe und Einrichtung der Gemeinde. Oberste Dienstherrin ist die Bürgermeisterin. Die Feuerwehr besteht aus Einsatzabteilung , Jugendfeuerwehr und Altersabteilung. Wie fast überall im Land leisten wir unseren Dienst in Baindt freiwillig und ehrenamtlich. Die Einsatzabteilung besteht zurzeit aus 34 Männern/Frauen. Unseren Dienst versehen wir im Feuerwehrhaus in der Ziegeleistraße. Unsere Hauptaufgaben sind die Brandbekämpfung, Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen, Hilfe bei öffentlichen Notständen, Sturm, Hochwasser und Überschwemmungen. Daneben halten wir Feuersicherheitswachen und Brandschutzerziehungen und sind gesellschaftlich aktiv wie z.B. beim Ferienprogramm. Mit den Nachbarfeuerwehren und dem DRK pflegen wir eine intensive Zusammenarbeit. Von der Alarmierung bis zum Eintreffen des ersten Fahrzeugs an der Einsatzstelle dürfen nicht mehr als 10 Minuten vergehen. Im Einsatzfall begeben wir uns zuerst zum Feuerwehrhaus. Dort besetzten wir die Fahrzeuge und rücken aus. 30-50 Mal im Jahr werden wir über Meldeempfänger alarmiert. Alle 14 Tage ist Übungsdienst. Zusätzlich finden Sonderübungen und Lehrgänge statt. Unsere Ausstattung ist mit zwei Löschfahrzeugen, Wärmebildkamera, Rauchvorhang und Drohne auf einem aktuellen Stand. Historie 2019 Die Feuerwehr Baindt erhält vom Landkreis Ravensburg eine Drohne. 2019 Der VW LT Mannschaftstransportwagen aus 1991 wird durch einen MAN TGE ersetzt. 2013 Wie schon vor 10 Jahren fährt eine Gruppe Baindter Feuerwehrleute zusammen mit Kameraden aus Baienfurt nach Pirna (Sachsen), um der dortigen Bevölkerung bei der Beseitigung der Schäden des Elbhochwassers zu helfen. Im gleichen Monat hilft die Feuerwehr Baindt auch den Kameraden aus Veringenstadt bei der Beseitigung von Hochwasserschäden. 2011 wird die Jugendfeuerwehr gegründet. Ab diesem Zeitpunkt können Jugendliche in der Feuerwehr Baindt aktiv werden. Neben der Ausweitung der Jugendarbeit in der Gemeinde, sichert die Jugendfeuerwehr den Nachwuchs der Einsatzabteilung. 2014 wechseln die ersten Mitglieder aus der Jugend in die Einsatzabteilung. 2006 Nachdem das LF 8 inzwischen eines der ältesten Löschfahrzeuge im Landkreis Ravensburg ist, kann im April nach langen Verhandlungen ein LF 10 bei der Firma Ziegler abgeholt werden. Dieses Fahrzeug, aufgebaut auf einem MAN-Fahrgestell, ist das erste der ALPAS COMPACT-Baureihe. Die Fahrzeugweihe findet im Juli 2006 statt. 2000 Im Jahre 2000 steht das 125-jährige Jubiläum der Feuerwehr Baindt an. Dies wird am 28.05.2000 mit einem Tag der offenen Tür gefeiert. 1992 Da sich die Gemeinde weiterhin im Wachsen befindet und immer mehr Gewerbegebiete entstehen, ist es notwendig ein größeres Löschfahrzeug, das auch Wasser mit sich führt zu beschaffen. So geht im März 1992 ein lang ersehnter Wunsch in Erfüllung und ein modernes Löschfahrzeuge LF 16/12 der Marke MAN kann bei der Firma Ziegler in Gingen an der Brenz abgeholt werden. Im Mai 1992 werden zwei Fahrzeuge, ein Löschfahrzeug und die Ersatzbeschaffung des MTW, feierlich geweiht. 1987 Feierlicher Einzug in das neue Feuerwehrgerätehaus in der Ziegeleistrasse 20. In diesem Jahr werden auch 30 Funkmeldeempfänger angeschafft. 1985 Da an der Gemeindehalle Ende 1985 mit dem Umbau begonnen wird, muss die Feuerwehr weichen. Sie findet als Zwischenlösung Platz in einem leerstehenden Scheuergebäude in Sulpach. Diese Lösung besteht bis 1987. 1975 Vom 11.-13. Juli 1975 feiert die Feuerwehr Baindt ihr 100-jähriges Bestehen. Bei dieser Gelegenheit findet dann auch am 13. Juli die Fahnenweihe statt. 1961 Durch den Beschluss vom 24.11.1961 wird die Wehr mit einem Ford-Transportfahrzeug ausgerüstet. 1956 kommt das Gerätehaus bis 1985 ins Erdgeschoss der Gemeindehalle in der Mühlstrasse 1. 1952 Im Mai wird eine Motor-Tragkraftspitze (TS 6) auf einem Anhänger beschafft. Dieser technische Fortschritt füllt die Mannschaftslücke wieder aus. 1945 Im Mai 1945 wird die Zahl der Feuerwehrmänner auf 21 reduziert. Somit kann die Handdruckspritze von der Feuerwehr nicht mehr bedient werden. Aber erst sieben Jahre danach wird eine Motor-Tragkraftspitze beschafft. Ab 1910 kann die Baindter Wehr in Marsweiler, Friesenhäusle, Schachen, Mehlis und Wickenhaus auch an die Hydranten der Hochdruckleitung der Wassergenossenschaft Baindt anschließen, was sehr zur Erleichterung der Pumpenmannschaft beiträgt und eine wesentliche Verbesserung bei der Brandbekämpfung bedeutet. Um 1900 erhält die Wehr eine pferdebespannte Handdruckspritze, welche mit je 8 Mann im Wechsel bedient werden muss. Dazu müssen auch die notwendigen Schläuche von den Löschwasserstellen zu den Brandstellen angeschafft werden. 1875 Gegründet wird die Baindter Feuerwehr im Jahr 1875. In ihr müssen alle männlichen Bürger zwischen dem 18. und 60. Lebensjahr gemeinnützig dienen. Somit beträgt die Mannschaftsstärke zur damaligen Zeit ca. 80 - 100 Mann. Die Wehr ist in einen Spritzenzug, einen Steigerzug und einen Wachzug eingeteilt. Die Zuteilung zu den Zügen erfolgt nach Lebensalter sowie körperlichen und handwerklichen Fähigkeiten. Das Gerätehaus ist bis 1889 im Klosterhof 10 in einer Wagnerwerkstätte. Freiwillige Feuerwehr - Jugendfeuerwehr Markus Striegel, Jugendwart[mehr]

    Zuletzt geändert: 28.07.2023
    Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

    Das aktive Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Bei der Landtagswahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutsche oder Deutscher im Sinne von Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten Ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und im Wählerverzeichnis Ihrer Heimatgemeinde geführt werden. Bei der Landtagswahl 2021 galt noch, dass nur wahlberechtigt war, wer mindestens 18 Jahre alt war. Grundsätzlich sind Sie immer in der Gemeinde wahlberechtigt, in der Sie mit Ihrer Hauptwohnung gemeldet sind. Dort werden Sie automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie sind vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. Nicht wahlberechtigt sind in der Folge Deutsche, die in einem anderen Bundesland mit der einzigen oder der Hauptwohnung oder im Ausland leben. Ausländerinnen und Ausländer (Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen) sind nicht wahlberechtigt, es sei denn, sie besitzen zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit und erfüllen auch die übrigen Wahlrechtsvoraussetzungen. Daher sind auch die in Baden-Württemberg lebenden Staatsangehörige der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger) - anders als bei Europa- und Kommunalwahlen - bei der Landtagswahl nicht wahlberechtigt. Dies gilt auch, wenn sie ihre Hauptwohnung in Baden-Württemberg haben. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und jede und jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Landtagswahl ist der 42. Tag vor der Wahl. Die Wahlberechtigten werden in das Wählerverzeichnis von Amts wegen, also automatisch eingetragen. Wenn Sie am Wahltag bereits länger als drei Monate in Baden-Württemberg mit Hauptwohnung angemeldet waren, erhalten Sie spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung, ohne einen Antrag stellen zu müssen. Achtung: Sind Sie wahlberechtigt und haben bis drei Wochen vor dem Wahltag keine Wahlbenachrichtigung erhalten, setzen Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Gemeindeverwaltung in Verbindung. Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl, werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des Wahlbezirks festgestellt. Wahlteilnahme bei Umzug Sind Sie innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb Baden-Württembergs umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in den neuen Wahlbezirk nicht möglich. Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen wollen, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl möglich. Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Wahlkreis wie Ihre alte Gemeinde liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen. Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Wahlhandlung (Stimmabgabe)

    Wenn Sie wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten Sie von Ihrer Wohnortgemeinde eine Wahlbenachrichtigung, der Sie die Anschrift und Öffnungszeiten Ihres Wahllokals entnehmen können. Diese Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis oder Reisepass sollten Sie zum Wahllokal mitbringen. Sie können auch ohne Wahlbenachrichtigungan der Wahl teilnehmen. Vergessen Sie dann aber auf keinen Fall, Ihren Personalausweis oder Reisepass zum Wahllokal mitzubringen. Sollten Sie am Besuch des Wahllokals verhindert sein, können Sie bereits vor dem Wahltag Ihre Stimme durch Briefwahl abgeben. In den Wahllokalen kann am Wahltag von 8 bis 18 Uhr gewählt werden. Stimmabgabe Die Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin richten sich nach einer amtlichen, einheitlichen Vorlage. Die Stimmzettel enthalten Namen, Vornamen, Beruf oder Stand und öffentlich bekannt gemachten Bewerbenden. Dabei werden die sich bewerbenden Personen in der gleichen Reihenfolge wie in der öffentlichen Bekanntmachung aufgeführt. Außerdem enthalten die Stimmzettel eine freie Zeile. Sie haben nur eine Stimme und wählen damit einen Bewerber beziehungsweise eine Bewerberin. Für die Stimmabgabe müssen Sie ein Kreuz (x) hinter einem der vorgedruckten Namen eintragen. Möglich ist auch eine andere eindeutige Kennzeichnung oder die Eintragung des Namens einer anderen wählbaren Person in die freie Zeile auf dem Stimmzettel. Enthält der Stimmzettel nur einen vorgedruckten Namen, können Sie Ihre Stimme auch abgeben, indem Sie den Stimmzettel ganz ohne Kennzeichnung abgeben. Die Stimme zählt dann für den einzigen Kandidaten. Wenn Sie weder dem (einzigen) Kandidaten noch einer anderen wählbaren Person Ihre Stimme geben möchten, können Sie, beispielsweise durch Streichung der ganzen Seite, den Stimmzettel ungültig machen. Hinweise: Durch das Hinzufügen von beleidigenden Kommentaren oder Vorbehalten wird Ihre Stimmabgabe ungültig. Wenn Sie eine andere Person durch Eintragung in die freie Zeile wählen wollen, müssen Sie diese so eindeutig bezeichnen, dass zweifelsfrei erkennbar ist, welche Person Sie meinen. Ansonsten ist Ihre Stimme ebenfalls ungültig. Bedenken Sie dabei, dass es - auch außerhalb der Gemeinde - noch weitere wählbare Personen mit gleichem Namen geben kann. Bezeichnen Sie deshalb die von Ihnen gewählte Person in der freien Zeile zweifelsfrei durch Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift und nötigenfalls durch weitere Angaben. Bei einer Stichwahl zwischen den beiden Personen, die bei der ersten Wahl die die höchste und zweithöchsten Stimmrenzahl erhalten haben, enthält der Stimzettel keine freie Zeile. Hier können Sie Ihre Stimme nur einer der beiden auf dem Stimmzettel vorgedruckten Personen geben. Wahlteilnahme von Menschen mit Behinderungen Die Gemeinde teilt mit, welche Wahlräume barrierefrei (behindertengerecht) sind. Erkundigen Sie sich im Zweifel frühzeitig danach. Wenn Ihr zugewiesenes Wahllokal nicht behindertengerecht ist, haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrer Gemeindeverwaltung einen Wahlschein zu beantragen und damit entweder in einem anderen, behindertengerechten Wahllokal oder durch Briefwahl zu wählen. Sollten Sie aufgrund Ihrer Behinderung Ihre Stimme nicht alleine abgeben oder nicht lesen können, haben Sie die Möglichkeit, sich bei der Wahl (im Wahllokal oder auch bei der Briefwahl) von einer Person Ihres Vertrauens helfen zu lassen. Im Wahllokal können Sie auch ein Mitglied des Wahlvorstands um Hilfe bitten. Welchen Bewerber oder welche Bewerberin Sie wählen wollen, müssen Sie selbst entscheiden. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung Ihrer Wahlentscheidung verpflichtet.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Gesundheitsberufe und Soziale Berufe

    Akademische Heilberufe Zur Ausübung dieser Berufe ist eine Approbation nötig. Die Weiterbildung und Fortbildung in den akademischen Heilberufen ist inhaltlich und verfahrensrechtlich in den Weiterbildungsordnungen beziehungsweise Fortbildungsordnungen der jeweiligen Heilberufe-Kammern geregelt. Weiterbildungen schließen in der Regel mit einer speziellen Weiterbildungsbezeichnung ab, z. B. einer Facharztbezeichnung. Wer eine solche Weiterbildung absolviert hat, muss bei der zuständigen Kammer die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnung beantragen. Absolvierte anerkennungsfähige Fortbildungsveranstaltungen können einem Fortbildungskonto angerechnet werden (Punktebewertung). Nach Erreichen der in der Fortbildungsordnung vorgesehenen Punktzahl im vorgegebenen Zeitraum erteilt die Kammer auf Antrag ein Fortbildungszertifikat. Nicht akademische Gesundheitsfachberufe Zu den nicht akademischen Gesundheitsberufen gehören beispielsweise Logopädie, Physiotherapie, medizinisch-technische Assistenz sowie die Pflegeberufe. Mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung erhalten Sie auch die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung. Durch Weiterbildungsverordnungen geregelte staatlich anerkannte Weiterbildungen gibt es in Baden-Württemberg in den Bereichen : Altenpflege Heilerziehungspflege Gesundheits- und Kinderkrankenpflege Gesundheits- und Krankenpflege Hebammenwesen Examinierte Absolventen der Berufe in der Altenpflege, Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Physiotherapie sowie Hebammen mit Berufserfahrung können entsprechend ihrem Berufsabschluss ein Fachhochschul- oder Hochschulstudium absolvieren: Universität Heidelberg: Studiengang Pflegewissenschaft/Gerontologische Pflege (der Studiengang ist nicht zulassungsbeschränkt) Katholische Fachhochschule Freiburg: Heilpädagogik Management im Gesundheitswesen Berufspädagogik im Gesundheitswesen Pflege Physiotherapie Masterstudiengang Heilpädagogik Fachhochschule Esslingen: Pflegepädagogik Pflege/Pflegemanagement Pflegewissenschaft Voraussetzung ist eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Hochschulzugang für Berufstätige Soziale Berufe Zu den sozialen Berufen zählen die Berufe der Heilerziehungspflege und Heilerziehungsassistenz, die Heilpädagogik, die Jugend- und Heimerziehung, die Arbeitserziehung und die Haus- und Familienpflege. Informationen zur Ausbildung, zu Ausbildungsstätten, zu Anpassungsweiterbildungen, zu Qualifizierungsmöglichkeiten und Aufstiegsmöglichkeiten in den genannten Berufen finden Sie in der Datenbank BERUFENET der Bundesagentur für Arbeit sowie bei bestimmten Fachverbänden. Berufsverband Heilerziehung, Heilerziehungspflege unf Heilerziehungshilfe e.V. Berufsverband Heilerziehungspflege in BW e.V. - Landesgeschäftsstelle Bindesarbeitsgemeinschaft der Ausbildungsstätten für Heilerziheungspflege in Deutschland e.V. (BAG HEP) Landesarbeitsgemeinschaft der Arbeitsstätten für Heilerziehungspflege in BW (LAG HEP) STK Ständige Konferenz von Ausbildungsstätten für Heilpädagogik in der BRD LAG – Landesarbeitsgemeinschaft BW – Gemeinsam leben – gemeinsam lernen e.V. Landesarbeitsgemeinschaft der Fachschulen für Heilpädagogik in BW (LAG HP) LAG – Landesarbeitsgemeinschaft der Fachschulen für Sozialwesen, Fachrichtung Sozialpädagogik, Schwerpunkt Jugend- uind Heimerziehung Bundesarbeitsgemeinschaft der Schulen für Arbeitserziehnung (BAG der Mitgliedesschulen in BW) Staatlich genehmigte und anerkannte Schulen für Haus- und Familienpflege in BW Institut für Soziale Berufe Ravensburg (ein Zentrum für Aus- und Weiterbildung in sozialen Berufen) Berufe in der Hauswirtschaft Das Regierungspräsidium Tübingen ist die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Hauswirtschaft. Das Sozialministerium ist oberste Landesbehörde.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Terrorismusbekämpfung und Spionageabwehr

    Seit den Anschlägen vom 11. September 2001 wurden weltweit die gemeinsamen Bemühungen im Kampf gegen den internationalen Terrorismus verstärkt und zahlreiche Gesetze und Bestimmungen erlassen. Auch in Deutschland besteht eine hohe abstrakte Gefährdungslage durch islamistisch motivierte Täterinnen und Täter. Ziele der terroristischen Aktionen sind vor allem die Spaltung der Gesellschaft, Destabilisierung und eine Verhinderung des friedlichen Zusammenlebens der Muslime mit der übrigen Bevölkerung. In Deutschland sind für die innere Sicherheit verschiedene Stellen zuständig. Auf Bundesebene sind dies das Bundesministerium des Innern und die verschiedenen Sicherheitsbehörden des Bundes wie beispielsweise das Bundesamt für Verfassungsschutz oder das Bundeskriminalamt. Auf Länderebene nehmen die Innenministerien und Sicherheitsbehörden der Länder, das heißt die Polizeibehörden der Länder und die Landesämter für Verfassungsschutz, diese Aufgabe wahr. Dabei stellt die Verhinderung islamistisch geprägter Anschläge beziehungsweise das frühzeitige Erkennen potenzieller Anschlagsplanungen Polizei und Verfassungsschutz vor sehr große Herausforderungen. Auch Sie als Bürgerin oder Bürger sind aufgerufen, etwaige Hinweise zur Planung von Gewaltakten oder Terroranschlägen zu melden. Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat hierzu ein Hinweistelefon eingerichtet. Es ist rund um die Uhr unter 0221 / 792 33 66 erreichbar. Das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg (LfV) stellt für Hinweise zur Bekämpfung des islamistisch-fundamentalistischen Terrorismus ebenfalls ein vertrauliches Telefon in mehreren Sprachen zur Verfügung. Verdächtige Wahrnehmungen wie etwa die Radikalisierung von Personen in ihrem Umfeld können Sie dem Verfassungsschutz unter den folgenden Telefonnummern melden: 0711 / 95 61 984 (deutsch/englisch), 0711 / 95 44 320 (türkisch) und 0711 / 95 44 399 (arabisch) Ihre Hinweise können von großer Bedeutung sein und möglicherweise Menschenleben retten. Auf Wunsch werden Hinweise anonym behandelt. Darüber hinaus können Sie im Verdachtsfall immer direkt mit Ihrer örtlichen Polizeidienststelle Kontakt aufnehmen. Zum gesetzlichen Auftrag des Landesamtes für Verfassungsschutz (LfV) gehört auch die Spionageabwehr. Deutschland ist aufgrund seiner zentralen Lage in Europa, seiner wichtigen Rolle innerhalb der EU und der NATO sowie als Standort vieler Unternehmen der Spitzentechnologie ein begehrtes Ausspähungsziel von Nachrichtendiensten fremder Staaten. Zu den Aufgaben der Spionageabwehr gehört unter anderem, Spionagetätigkeiten anderer Staaten und die Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen (Proliferation) zu verhindern. Bei Hinweisen auf Spionage können Sie auch über ein vertrauliches Telefon direkt mit der Spionageabwehr des LfV Kontakt aufnehmen: 0711 / 95 47 626 0711 / 95 47 627 (Telefax) Die digitale Infrastruktur wird unter anderem durch das Nationale Cyber-Abwehrzentrum geschützt. Dieses wird seit dem 1. April 2011 federführend vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik betrieben. Das Cyber-Abwehrzentrum bewertet schnell und umfassend IT-Sicherheitsvorfälle und erarbeitet abgestimmte Handlungsempfehlungen. Dazu werden unter anderem Informationen über Täterbilder sowie über Schwachstellen in IT-Produkten ausgetauscht sowie IT-Vorfälle, Verwundbarkeiten und Angriffsformen analysiert. Nähere Informationen hierzu sind auf der Internetseite des Bundesministeriums des Innern erhältlich.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Nahverkehr

    Bus Die Gemeinde Baindt ist an den Verkehrsverbund bodo angeschlossen, der im öffentlichen Nahverkehr den Bodenseekreis und den Landkreis Ravensburg verbindet. Bahn Die nächstgelegenen Bahnhöfe liegen in Ravensburg und Weingarten. Informationen zu Zugverbindungen erhalten Sie bei der Deutschen Bahn . Auto Die Gemeinde Baindt ist an die Bundesstrasse 30 angeschlossen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 04.03.2024
    Ausschreibungspublikationen

    EU-weite Ausschreibungen sowie Ausschreibungen des Bundes, der Länder und der Kommunen werden in der Regel elektronisch auf speziellen Ausschreibungsportalen bekannt gegeben. Ausschreibungsportal EU Tenders Electronic Daily (TED) TED ist die Onlineversion des Supplements zum Amtsblatt der EU. Auf diesen Seiten finden Sie alle Ausschreibungen der EU-Mitgliedstaaten, die ab den EU- Schwellenwerte n liegen. Auch erhalten Sie Informationen über beabsichtigte Vergabeverfahren oder über vergebene Aufträge. Länderübergreifende Ausschreibungsportale Portal "e-Vergabe" Die Vergabeplattform des Bundes informiert Sie über alle Ausschreibungen des Bundes sowie der teilnehmenden Länder und Kommunen. Sie haben die Möglichkeit, Vergabeunterlagen in elektronischer Form kostenfrei anzufordern und an Vergabeverfahren auf elektronischem Wege teilzunehmen. Hierfür ist eine Registrierung erforderlich. Portal "bund.de - Verwaltung online" Das Portal "bund.de" bietet für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Verwaltungen unter anderem Informationen zu Ausschreibungen der Vergabestellen der öffentlichen Verwaltung und ausgewählter Vergabeplattformen (Kooperations- und Schnittstellenpartner). Auch elektronische Vergabeverfahren, die über die E-Vergabe-Plattform des Bundes abgewickelt werden, sind auf "bund.de" sichtbar. Portal "Vergabe24" Vergabe24 ist eine gemeinsame Plattform der Staatsanzeiger und Ausschreibungsdienste von Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen, des Deutschen Ausschreibungsblattes und der bi medien. Auch hier können Sie nach öffentlichen Ausschreibungen suchen, Ausschreibungsunterlagen anfordern und Informationen zum öffentlichen Auftragswesen erhalten. Elektronischer Bundesanzeiger Der Elektronische Bundesanzeiger ist die Plattform für zentrale Veröffentlichungen, Bekanntmachungen und rechtlich relevante Unternehmensnachrichten der Bundesanzeiger Verlagsges. mbH. Im Bereich "Verschiedene Bekanntmachungen" finden Sie publizierte Ausschreibungen. Ausschreibungsportale in Baden-Württemberg Im Modul " Öffentliche Ausschreibungen " dieses Portals werden Vergabebekanntmachungen der Vergabestellen des Landes veröffentlicht. Sie können hier kostenlos die Ausschreibungsveröffentlichungen einsehen. Logistikzentrum Baden-Württemberg (LZBW) In der Landesverwaltung Baden-Württemberg beschafft grundsätzlich jede Dienststelle des Landes die von ihr benötigten Waren und Dienstleistungen selbst. Größte und wichtigste Beschaffungsstelle ist das LZBW. Es beschafft Ausrüstungsgegenstände der Polizei und Justiz sowie des Straßen- und Wasserbaus und Bedarfsgegenstände für die Landeseinrichtungen wie zum Beispiel Personenkraftwagen, Büromaterial, Büroeinrichtung, Schulungsraumausstattung, technisches Zubehör, EDV-Zubehör, Multifunktionsgeräte, Informationstechnik und Verbrauchsmaterial, drucktechnische Leistungen, Leuchtmittel, Kraftstoffe, Büro- und Reinigungsmaschinen sowie verschiedene weitere Artikel, die innerhalb der Landesverwaltung von zahlreichen Dienststellen in größeren Mengen benötigt werden. Außerdem unterhält das LZBW einen Vergabeservice, der für die Vergabestellen Ausschreibungsverfahren mittels moderner elektronischer Ausstattung rationell durchführen kann. Staatsanzeiger-Verlag Auf den Internetseiten des Staatsanzeiger-Verlags finden Sie Links zu Ausschreibungspublikationen in Baden-Württemberg und weitere Informationen zum öffentlichen Auftragswesen. IHK Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg Der Internetauftritt der IHK Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg bietet aktuelle Informationen zur Vergabe öffentlicher Aufträge. Auch können Sie hier nach Ausschreibungen suchen. Landratsämter und Gemeinden Viele Landratsämter und Gemeinden geben öffentliche Ausschreibungen bereits auf der eigenen Homepage bekannt. Hinweis: Im Übrigen wird auf die Vielzahl sonstiger (auch privater) Ausschreibungsdienstleister in elektronischer Form oder in Printform verwiesen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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