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Speisen und Getränke in der Gastronomie

Neben den Hygienevorschriften gibt es zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher auch Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel, die in Gastronomie- und Gemeinschaftsverpflegungsbetrieben angeboten werden. Im Gegensatz zu verpackten Lebensmitteln müssen in Gaststätten oder Kantinen keine schriftlichen Angaben über die enthaltenen Zutaten gemacht werden, da diese Informationen mündlich weitergegeben werden können. Davon gelten folgende Ausnahmen: Angabe von enthaltenen Zusatzstoffen Bei lose abgegebenen Speisen und Getränken müssen Angaben über enthaltene Zusatzstoffe ("E-Stoffe") gemacht werden. Diese Zusatzstoffe müssen in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- oder Getränkekarten, auf Preisverzeichnissen oder in einem schriftlichen Aushang angegeben werden. Diese Information kann auch durch eine mündliche Auskunft erfolgen, wenn eine schriftliche Aufzeichnung der Allergene vorliegt. Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln Die Verpflichtung zur Kennzeichnung von gentechnisch veränderten Lebensmitteln gilt auch für Gastronomiebetriebe. Enthalten bestimmte Speisen oder Getränke gentechnisch veränderte Bestandteile, muss der Betreiber der Gaststätte den Hinweis "aus genetisch verändertem ... hergestellt" oder Ähnliches gut sicht- und lesbar in direktem Zusammenhang mit dem Produkt (z.B. auf der Speisekarte) angeben. Kennzeichnung von bestrahlten Lebensmitteln Wenn ein Lebensmittel oder auch nur eine Zutat (z.B. die Kräutermischung auf einer Pizza) bestrahlt wurde (z.B. um eine längere Haltbarkeit zu erreichen), muss dies durch die Angaben "bestrahlt" oder "mit ionisierenden Strahlen behandelt" auf der Speisekarte hinter dem Namen des Lebensmittels oder der Zutat angegeben werden. Kennzeichnung von Käse-Imitaten "Käseimitate" oder "Analogkäse" stellen Erzeugnisse eigener Art dar und müssen mit einer beschreibenden Verkehrsbezeichnung versehen sein, in der die Angabe "Käse" nicht vorkommt. Die Bezeichnung "Käse" ist nämlich einem aus dickgelegter Käsereimilch hergestellten Erzeugnis vorbehalten. Produkte, bei denen Milchbestandteile (wie Fett und/oder Eiweiß) vollständig oder teilweise durch andere Stoffe ersetzt sind, dürfen nicht als Käse bezeichnet werden. Imitationserzeugnisse werden im Wesentlichen aus Eiweiß und pflanzlichen Fetten, Verdickungsmitteln, Aromen und Farbstoffen hergestellt, teilweise mit Milchbestandteilen, teils gänzlich ohne. Im Vergleich zu Käse ist die Herstellung einfacher und kostengünstiger. Es gibt sie in verschiedenen Sorten und Geschmacksrichtungen, manchmal in Blöcken, häufig in Scheiben oder gerieben. Vor allem aufgrund des Aussehens und der Konsistenz sind sie mit echtem Käse verwechselbar. Von Seiten der Hersteller werden die Imitate meist mit einer ordnungsgemäßen Verkehrsbezeichnung wie beispielsweise "Lebensmittelzubereitung aus Magermilch und Pflanzenfett" versehen und an die Gastronomie geliefert. Die korrekte Kennzeichnung wird dort aber oft nicht beachtet, sodass die Erzeugnisse in Speisekarten oder auf Preisaushängen unter der irreführenden Bezeichnung "Käse" angeboten werden. Kennzeichnung von Allergenen Bei lose abgegebenen Speisen und Getränken müssen Angaben über enthaltene Allergene gemacht werden. Allergene müssen in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen oder in einem schriftlichen Aushang angegeben werden. Diese Information kann auch durch eine mündliche Auskunft erfolgen, wenn eine schriftliche Aufzeichnung der Allergene vorliegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vorstand

Weil ein Verein vom Bestand seiner Mitglieder unabhängig sein muss, ist ein Gremium notwendig, das für den Verein auftritt. Dieses Organ ist der Vorstand, den jeder Verein haben muss. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Dessen Vertretungsmacht für den Verein kann nicht vollständig ausgeschlossen werden. Die vom Gesetz vorgesehene unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstands kann durch eine ausdrückliche Satzungsbestimmung eingeschränkt werden. Hinweis: Eine solche Beschränkung müssen Sie bei der Anmeldung in das Vereinsregister eintragen lassen. Eine spätere Beschränkung der Vertretungsmacht durch entsprechende Änderung der Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. Die Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand durch Beschluss. Die Satzung kann auch anderes vorsehen. Die Auswahl des Vorstands durch ein Kuratorium, einen Aufsichtsrat oder durch Zuwahl der Vorstandsmitglieder selbst sind Beispiele dafür. Die Geschäftsführung durch den Vorstand richtet sich nach den Regeln über den Auftrag. Der Vorstand ist nur gegenüber dem Verein, nicht gegenüber den einzelnen Vereinsmitgliedern verantwortlich. Er hat nur gegen diesen Ansprüche. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, ist es ratsam, in der Satzung festzulegen, ob jedes Mitglied des Vorstands allein oder nur mehrere gemeinsam oder gar nur alle Mitglieder des Vorstands zusammen den Verein vertreten dürfen. Enthält die Vereinssatzung keine Regelungen, besteht die Gefahr, dass Streit über die Wirkungen eines Rechtsgeschäfts, beispielsweise eines Kauf- oder Arbeitsvertrages, für und gegen den Verein entsteht. Hinweis: Solche Regelungen der Vereinssatzung müssen Sie bei der Eintragung im Vereinsregister angeben. Gerade in diesem Bereich lohnt sich eine sehr sorgfältige Formulierung in der Satzung, die individuell auf die Bedürfnisse des Vereins abgestimmt werden sollte. Soll eine Erklärung gegenüber dem Verein abgegeben werden, genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Die Vereinssatzung kann in diesem Punkt keine Erschwerungen vorsehen. Der Vorstand muss für den Verein bestimmte Erklärungspflichten gegenüber Behörden erfüllen: Der Vorstand erfüllt die steuerlichen Pflichten des Vereins, er vertritt den Verein gegenüber dem Finanzamt. Er gibt die eidesstattliche Versicherung für den Verein ab. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen hat er Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins zu stellen. Eine Vergütung für seine Tätigkeit kann der Vorstand nur dann verlangen, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Sonst hat er nur einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen. Der Vorstand muss dem Verein Auskunft über seine Tätigkeit erteilen und Rechenschaft ablegen. Alles, was die Vorstandsmitglieder aufgrund der Tätigkeit für den Verein erhalten (zum Beispiel Schriftverkehr, Akten und dergleichen), müssen sie dem Verein zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Anspruchs auf eine etwaige vertragsgemäße Vergütung kann die Bestellung des Vorstands jederzeit widerrufen werden. Diese Möglichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher wichtiger Grund ist etwa eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Ansonsten endet das Amt des Vorstands mit dem Ablauf seiner Amtszeit. Damit der Verein bis zur Wahl eines neuen Vorstands nicht handlungsunfähig ist, empfiehlt es sich, in der Satzung festzulegen, dass der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt verbleibt. Ist ein Verein ohne Vorstand, weil zum Beispiel das einzige Vorstandsmitglied verstorben ist, kann das Amtsgericht, bei dem das Vereinsregister geführt wird, in dringenden Fällen auf Antrag für die Zeit bis zur Wahl eines neuen Vorstands einen Notvorstand bestellen. Verursacht ein Mitglied des Vorstands bei seinem Handeln für den Verein schuldhaft einen Schaden bei einer anderen Person, haftet der Verein auf Schadenersatz und daneben das jeweilige Vorstandsmitglied. Bei Vorstandsmitgliedern, die ehrenamtlich für einen Verein tätig sind oder deren Vergütung nicht mehr als 840 Euro jährlich beträgt, ist diese Haftung eingeschränkt. Sie haften gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern nur dann, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Ist der Schaden bei einer anderen Person eingetreten, so haftet ihr gegenüber zwar auch ein ehrenamtliches oder gering vergütetes Vorstandsmitglied nach den allgemeinen Vorschriften. Wurde der Schaden von ihr aber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht, so steht ihr gegenüber dem Verein ein Anspruch auf Befreiung von der gegenüber der anderen Person bestehenden Verbindlichkeit zu.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Weiterführende Informationen und Links

Wenn Sie sich entschieden haben, ein Kind adoptieren zu wollen, finden Sie auf den folgenden Seiten viel Wissenswertes: Familienportal Bundeszentralstelle für Auslandsadoption einschließlich der jeweiligen Gesetzestexte Liste der Unterzeichnerstaaten des " Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Adoptionen " Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS): Liste der Auslandsvermittlungsstellen Broschüre "Auslandsadoptionen" Portal "Eltern im Netz" Adoptionsvermittlungsstellen Evangelische Beratungs- und Vermittlungsstelle in Württemberg Adoptionsvermittlungsstelle beim Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e.V. Adoptionsanträge müssen notariell beurkundet werden. Auf den Internetseiten der Notariate, der Notarkammer des Landes Baden-Württemberg und der Bundesnotarkammer finden Sie weiterführende Informationen, Kontaktdaten, Formulare oder eine Online-Notarsuche. Bundesnotarkammer Notarkammer Baden-Württemberg[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Freiflächen-Photovoltaik

Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik in der Gemeinde Baindt Im Sinne des Klimaschutzes und angesichts des Ausstiegs aus der Kernenergie steht Baindt einem weiteren Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nicht entgegen. Dazu könn- ten auch Solaranlagen auf Freiflächen einen Beitrag leisten. Gemeinde und Gemeinderat haben sich zum Ziel gesetzt, abzuwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies verträglich mit Landschaftsbild und weiteren Belangen erfolgen kann. Der Bau eines Solarparks im Außenbereich erfordert einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan. Vor Aufstellung des Bebauungsplanes will der Gemeinderat anhand von Kriterien - die für das gesamte Gemeindegebiet gelten - entscheiden unter welchen Voraussetzungen Freiflächenphotovoltaik über die Bebauungsplanung ermöglicht werden soll. Die Kriterien sollen den Gemeinderat und die Verwaltung dabei unterstützen, über konkrete Anfragen/Anträge zu entscheiden. Kriterien (PDF-Dokument, 147,77 KB, 17.10.2023) für Freiflächen-Photovoltaik in der Gemeinde Baindt[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Bundesfreiwilligendienst

Der Bundesfreiwilligendienst ist ein Angebot an Frauen und Männer jedes Alters, sich außerhalb von Beruf und Schule für das Allgemeinwohl zu engagieren – im sozialen, ökologischen und kulturellen Bereich oder im Bereich des Sports, der Integration sowie im Zivil- und Katastrophenschutz. Alter, Geschlecht, Nationalität oder die Art des Schulabschlusses spielen keine Rolle. Die Regeldauer sind 12 Monate. Man kann den Dienst aber auch auf 6 Monate verkürzen oder auf 18 Monate verlängern, maximal möglich sind 24 Monate Dienstdauer. Welche Leistungen erhalten Sie? Freiwilligenausweis Anleitung Eine Fachkraft betreut Sie in der Einsatzstelle. Sie erhalten kostenlose Seminare. Taschengeld Die Einsatzstellen entscheiden, wie hoch das Taschengeld ausfällt. Die Höchstgrenze liegt bei 402,00 Euro. Berufskleidung, Unterkunft und Verpflegung können gestellt oder die Kosten ersetzt werden. Bei den Sozialversicherungen ist der Bundesfreiwilligendienst einem Ausbildungsverhältnis gleichgestellt. Die Beiträge für Renten-, Unfall-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zahlt die Einsatzstelle. Qualifiziertes Zeugnis[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ausbildungsbetrieb

Im Ausbildungsbetrieb erwerben die Auszubildenden praktische Kompetenzen, während die Berufsschule einen theoretischen Schwerpunkt setzt. Die Inhalte des betrieblichen Teils der dualen Ausbildung richten sich dabei nach der Ausbildungsordnung für den jeweiligen Ausbildungsberuf. Wenn Sie einen Ausbildungsbetrieb gefunden haben, bei dem Sie gerne Ihre Ausbildung absolvieren würden, müssen Sie sich direkt bei diesem Betrieb bewerben. Der Betrieb entscheidet eigenständig, wen er einstellt. Es gibt keine formalen Voraussetzungen im Hinblick auf den schulischen Abschluss für die Aufnahme einer dualen Ausbildung. Dennoch spielt der Schulabschluss bei der Bewerbung eine wichtige Rolle. Die Anforderungen, die die Betriebe an die Bewerberinnen und Bewerber stellen, variieren je nach Ausbildungsberuf. Welche Schulabschlüsse jeweils bevorzugt werden, können Sie bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit oder bei den Betrieben direkt erfragen. Die Art des Schulabschlusses und gute Zeugnisnoten erhöhen die Chancen, den gewünschten Ausbildungsplatz zu erhalten. Einheitliche Bewerbungsfristen gibt es nicht. Sie sind von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich. Besonders im kaufmännischen Bereich ist es üblich, sich bereits ein Jahr vor Beendigung der Schulzeit um einen Ausbildungsplatz zu bewerben. Banken, Versicherungen und manche Großbetriebe erwarten Bewerbungen oft schon anderthalb Jahre vor Ausbildungsbeginn. Die Ausbildung beginnt in der Regel im September. Für die Bewerbung benötigen Sie: Bewerbungsschreiben eventuell Deckblatt tabellarischer Lebenslauf Ein Bewerbungsfoto ist keine Pflicht mehr, aber viele Arbeitgeber erwarten eines. Wenn Sie ein Deckblatt verwenden, können Sie das Foto dort einfügen. Sonst kommt es in den Lebenslauf. Zeugniskopien, in der Regel nicht beglaubigt eventuell Teilnahmebestätigung an speziellen Kursen sonstige Zeugnisse, z.B. über absolvierte Praktika Vor Beginn der Berufsausbildung muss einBerufsausbildungsvertrag zwischen dem oder der Auszubildenden und dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) geschlossen werden. Der Vertrag muss schriftlich festgehalten werden und mindestens folgende Angaben enthalten: Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, vor allem die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll Beginn und Dauer der Berufsausbildung Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit Dauer der Probezeit Zahlung und Höhe der Vergütung Dauer des Urlaubs Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7 Berufsbildungsgesetz Hinweis: Bei Minderjährigen muss der Ausbildungsvertrag auch von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Auszubildende erhalten eine Ausbildungsvergütung. Deren Mindesthöhe ist gesetzlich vorgeschrieben. Aus Tarifverträgen können sich Abweichungen in der Höheergeben. Auszubildende sind auch in die gesetzliche Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Unfall-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung) einbezogen. Wenn Auszubildende nicht bei ihren Eltern wohnen, können sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Berufsausbildungsbeihilfe erhalten. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur unter folgenden Umständen gekündigt werden: aus einem wichtigen Grund – ohne Einhalten einer Kündigungsfrist vom Auszubildenden – mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen – wenn er oder sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will Für die Ausbildung im Betrieb sind Ausbilder und Meister zuständig, die fachlich und persönlich geeignet sein müssen. Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungsdauer. Besteht der oder die Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer die Abschlussprüfung, endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. Sollten Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestehen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf deren Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Die Durchführung der betrieblichen Ausbildung überwachen die jeweils zuständigen Stellen, die die Betriebe und die Auszubildenden auch beraten. Außerdem führen sie ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Je nach Ausbildungsberuf ist beispielsweise zuständig: Industrie- und Handelskammer Handwerkskammer Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- oder Apothekerkammer, Rechtsanwalts-, Notar- oder Steuerberaterkammer Regierungspräsidium Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz eine andere Behörde des Landes Eine weitere wichtige Aufgabe dieser Stellen ist die Abnahme von Abschlussprüfungen und das Ausstellen der Prüfungszeugnisse.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

Das passive Wahlrecht bei der Bürgermeisterwahl ist das Recht, für das Amt des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin oder des Oberbürgermeisters beziehungsweise der Oberbürgermeisterin (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) zu kandidieren. Sie können kandidieren, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind oder Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind und in Deutschland wohnen (es muss nicht der Ort sein, für den Sie als Bürgermeister kandidieren) und am Wahltag 18 Jahre alt sind. Nicht wählbar ist, wer vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen ist oder infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt, geschäftsunfähig ist, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre), wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die rechtsprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freieitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat (dieser Ausschlussgrund gilt für die auf das abgeschlossene Verfahren fünf folgenden Jahre), nicht die Gewähr dafür bietet, dass er/sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Hinweis: Unionsbürger und Unionsbürgerinnen sind darüber hinaus auch dann nicht wählbar, wenn sie infolge einer Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen. Die Stellen von hauptamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen werden spätestens zwei Monate vor dem Wahltag öffentlich ausgeschrieben. Bewerbungen für die Wahl zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin können während der in der Stellenausschreibung genannten Einreichungsfrist beim Vorsitzenden beziehungsweise der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Die Bewerbung umfasst auch die Teilnahme an einer eventuell erforderlich werdenden Stichwahl (falls bei der Wahl niemand die absolute Mehrheit der Stimmen erhält). Eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich. Hinweis: Die Stellen von ehrenamtlichen Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Erfolgt keine Stellenausschreibung, wird auf die Einreichungsfrist in der öffentlichen Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl hingewiesen. Ihre Bewerbung zum Bürgermeister beziehungsweise zur Bürgermeisterin muss von einer bestimmten Anzahl in der Gemeinde wahlberechtigter Personen unterstützt werden. Abhängig von der Größe der Gemeinde brauchen Sie unterschiedlich viele Unterschriften: in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern: 10 Unterschriften in Gemeinden bis zu 20.000 Einwohnern: 25 Unterschriften in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern: 50 Unterschriften in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern: 100 Unterschriften in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohnern: 150 Unterschriften in Gemeinden mit über 200.000 Einwohnern: 250 Unterschriften Dabei darf eine wahlberechtigte Person für dieselbe Wahl nur eine Bewerbung unterzeichnen. Die Unterschriften müssen auf amtlichen Formblättern erfolgen, die von der Gemeindeverwaltung zur Verfügung gestellt werden. Jede sich bewerbende Person muss seiner Bewerbung eine Bescheinigung über seine Wählbarkeit beilegen (Wählbarkeitsbescheinigung). Diese stellt die Gemeinde des Hauptwohnsitzes aus. Darüber hinaus muss die sich bewerbende Person gegenüber dem/der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass er/sie nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist. Unionsbürger und Unionsbürgerinnen müssen zusätzlich gegenüber dem/der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaats besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag. Er lässt eine Bewerbung zu, wenn sie allen erforderlichen Anforderungen entspricht (zum Beispiel Form, Frist, erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften). Sonst muss die Bewerbung zurückgewiesen werden. Die Gemeinde macht spätestens am 15. Tag vor der Wahl die zugelassenen Bewerbungen öffentlich bekannt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bestellung eines Vormunds durch das Gericht

Das Gericht wird von Amts wegen aktiv, sobald Anlass besteht, die Bestellung eines Vormunds zu prüfen. Dies gilt vor allem, wenn bekannt ist, dass ein minderjähriges Kind nicht unter elterlicher Sorge steht oder - im Falle eines noch ungeborenen Kindes - stehen wird. Bei der Auswahl und der Bestellung eines Vormundes achtet das Gericht stets auf das Wohl des minderjährigen Kindes. Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag der verstorbenen Eltern vorhanden ist und darin eine Person oder ein Verein als Vormund benannt wurde, hat das Familiengericht grundsätzlich die Wünsche der Eltern zu berücksichtigen. Sollten die Sorgeberechtigten verschiedene Vorschläge für einen Vormund hinterlassen haben, richtet sich das Familiengericht nach den Wünschen des zuletzt verstorbenen Elternteils. Ist kein Vormund in der letztwilligen Verfügung der Sorgeberechtigten benannt oder kann die benannte Person die Vormundschaft nicht übernehmen, wählt das Gericht einen geeigneten Vormund aus. Unter mehreren geeigneten Personen wird der zukünftige Vormund insbesondere nach folgenden Kriterien ausgewählt: Wille des Mündels familiäre Beziehungen des Mündels persönliche Bindungen des Mündels Religion und kultureller Hintergrund des Mündels wirklicher oder mutmaßlicher Wille der Eltern Lebensumstände des Mündels Im Verfahren zur Bestellung des Vormundes werden die Verwandten, grundsätzlich der Mündel und das Jugendamt angehört. Ist eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden, kann auch ein Verein oder das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Nach Möglichkeit erhalten Geschwister den gleichen Vormund. Ein Ehepaar kann gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden. Das nennt man "Mitvormundschaft". Der Mitvormund hat gegenüber dem Mündel die gleichen Rechte und Pflichten wie der andere Vormund.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mobbing und Stalking

Für Betroffene von Mobbing oder Stalking gibt es folgende Möglichkeiten, Hilfestellung zu erhalten: Mobbing Bei Mobbing handelt es sich um einen Konflikt, beispielsweise am Arbeitsplatz (unter Kolleginnen beziehungsweise Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitenden), bei dem die angegriffene Person unterlegen ist und systematisch und während längerer Zeit direkt oder indirekt von einer Person oder mehreren Personen mit dem Ziel der Ausgrenzung angegriffen wird. Wenn Sie als angegriffene Person dies als Diskriminierung erleben, versuchen Sie, möglichst früh zu reagieren und den Täterinnen oder Tätern Grenzen zu setzen. Sie können sich auch an den Betriebs- oder Personalrat wenden, der das Gespräch für Sie führen kann. Sollte dies nicht zu einer Veränderung des Verhaltens der Täterin oder des Täters führen, lassen Sie sich von Fachleuten beraten. Unter 0711 892 44 300 erreichen Sie die Konflikthotline Baden-Württemberg. Dort erhalten Sie telefonische Erstberatung, wenn Sie von Mobbing oder Konflikten am Arbeitsplatz betroffen sind. Sollten Sie sich von Kolleginnen beziehunsweise Kollegen oder Vorgesetzten geärgert oder bei Ihrer Arbeit behindert fühlen, muss dies nicht gleich Mobbing sein. Nichtsdestotrotz kann ein klärendes oder beratendes Gespräch mit den genannten Stellen oder den Personen selbst Ihnen in diesen Situationen helfen. Stalking Stalking bezeichnet eine bewusste und wiederholte, länger andauernde Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung einer Person, die klar unerwünscht und grenzverletzend ist. Dazu zählt beispielsweise das Beobachten und Nachstellen, Telefonterror, die Kontaktaufnahme über andere Personen und das Zusenden unerwünschter Geschenke. Der Straftatbestand Nachstellung ("Stalking", § 238 StGB) stellt das beharrliche Verfolgen, Belästigen oder psychische Terrorisieren eines Mitmenschen unter Strafe.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bauhof

Unser Team Bauhof Gemeinde Baindt: Team Bauhof Der Bauhof der Gemeinde Baindt hat vielfältige Aufgaben innerhalb der Gemeinde. Grundsätzlich kümmert er sich um die Instandhaltung und Pflege der kommunalen Infrastruktur. Folgende Aufgaben fallen unter anderem an: Unterhaltung von Wegen und Plätzen sowie Gewässern Unterhaltung und Neuanlage von Grünflächen, Mäharbeiten, Baum- und Strauchpflege Unterhaltung von Spielplätzen Gebäudeunterhaltung (z.B. Putz-, Streich- sowie Schreiner- und Zimmerarbeiten) Instandhaltung elektrischer Anlagen (z.B. Straßenbeleuchtung, Verkabelungen und Nahwärmenetz) Unterstützung bei (Vereins-) Veranstaltungen in der Gemeinde (z.B. Aufbau und Bereitstellung Infrastruktur) kleinere Reparaturarbeiten und Maschinenpflege (z.B. Schweißarbeiten) Organisation und Durchführung des Winterdiensts Unsere neun engagierten Mitarbeitenden des Bauhofs setzen sich täglich dafür ein, unser Gemeindegebiet zu pflegen und zu verschönern. Die Mitarbeitenden haben dabei verschiedene Qualifikationen, beispielsweise Schreiner, Zimmermann, Elektriker, Landwirt oder auch Forstwirt. Je nach Aufgabe, Anforderungen und Bedarf setzen sich die Teams aus den einzelnen Fachleuten zusammen. Die Koordination erfolgt durch unseren Bauhofleiter Herr Mohring-Landsberger.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024

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