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Anlage_Bewerbungsschreiben_BF1_BA2_FINAL_2024_11_29.pdf

Fischerareal – Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Vermarktung der Grundstücke in offener Konzeptvergabe 29.11.2024 Bewerbungsschreiben für Bauinteressierte im Anliegerverfahren Bei konkretem Interesse an einem Bauprojekt im Fischerareal in der Gemeinde Baindt bitten wir Sie, dieses Bewerbungsschreiben auszufüllen und spätestens bis zum 11.03.2025 um 11:00 Uhr an uns zurückzusenden. Das Bewerbungsschreiben gliedert sich in zwei Bausteine: die Abfrage Ihrer Daten (Punkte A. bis C.) sowie eine beigefügte Beschreibung Ihres Projekts (siehe Punkt D.). Diese Unterlagen zusammen ergeben Ihre konkrete Bewerbung. A. Kontaktdaten (bei Gruppen: Ansprechpartner/in) Name, Vorname _______________________________________________________________ Straße, Nr. _______________________________________________________________ PLZ, Ort _______________________________________________________________ Telefon tagsüber _______________________________________________________________ E-Mail _______________________________________________________________ Wir sind als Bauträger an einem Grundstück interessiert Wir sind als Baugemeinschaft/Genossenschaft o.Ä. an einem Grundstück interessiert Wir sind als privater Einzelbauherr an einem Grundstück interessiert Sonstiges: __________________________________________________________________________ B. Projektdaten (ungefähre Angaben sind ausreichend) Projektname (falls schon vorhanden): _____________________________________________________ gewünschte Größe: Es kann sich auf einen, auf zwei oder nur auf Teile von Baukörpern beworben werden. Wir sind an einem Baukörper interessiert Wir sind an zwei Baukörpern interessiert Wir sind an einer Teilfläche eines Baukörper interessiert Bei Interesse an einer Teilfläche ist die gewünschte Gebäudelänge in einem Korridor angeben: _____________________________ m von bis Die Vergabe einer Teilfläche ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein anderes Projekt sich um die restliche Fläche bewirbt. Fischerareal – Bewerbungsschreiben Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 2 von 2 voraussichtliche Anzahl der Einheiten: Anzahl Wohneinheiten: _________ ggf. Anzahl Gewerbeeinheiten: _________ bevorzugte Lage(n) gemäß Abbildung 2 des Exposés: __________ __________ __________ Priorität 1 Priorität 2 Priorität 3 Wir suchen keine weiteren Projektpartner. Wir suchen weitere Projektpartner / Gruppenmitglieder. Bitte nehmen Sie uns in die – für alle Interessenten einsehbare – Kontaktbörse im Netz auf. Mit der Veröffentlichung der Kontaktdaten (aus A.) sind wir einverstanden. C. Beschreibung Ihres Projektes Was sind die Besonderheiten des Konzepts? Was zeichnet das Projekt aus? Um über die vorab genannten Fakten hinaus Ihr Konzept bereits hinsichtlich seiner Qualitäten und möglichen Vorzüge einschätzen zu können, beschreiben Sie es bitte in einem Bewerbungskonzept. Nutzen Sie dies bitte zur Werbung in eigener Sache. Das Bewerbungskonzept Ihres Projektes sollte plausibel und realistisch sein, es wird bei einer Reservierungszusage zu deren Bestandteil. Bitte beachten Sie die geforderten Bestandteile einer vollständigen Bewerbung, um gewertet werden zu können, muss sie auch die Mindestanforderungen erfüllen. Beides wird in der Anlage „Anliegerauswahl“ beschrieben. Darüberhinausgehende Unterlagen sind nicht notwendig – auch Vorplanungen werden nicht erwartet. Auch die Auswahlkriterien für die Anliegervergabe sind in der Anlage „Anliegerauswahl“ beschrieben. Bitte vermerken Sie hier, wie viele Dateien Sie als Bewerbungskonzept dem Bewerbungsschreiben als Anlage beifügen: ______ Dateien Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte bis zum 18.02.2024 um 11.00 Uhr an die verfahrensleitende Stelle: Gemeinde Baindt Frau Petra Jeske Frau Nicole Gerhardt T 0 75 02-94 06-51 T 0 75 02-94 06-26 E p.jeske@baindt.de E n.gerhardt@baindt.de Marsweilerstr. 4 88255 Baindt Durch die Unterschrift wird das Einverständnis mit dem Ausschreibungsverfahren einschließlich des Tiefgaragenkonzeptes bestätigt. ________________________________ _____________________________________ Ort, Datum Unterschrift (Ansprechpartner/in aus Punkt A.) mailto:n.gerhardt@baindt.de[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 562,92 KB
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    Zuletzt geändert: 29.11.2024
    Was wird gewählt

    Der Bürgermeister ist Vorsitzender beziehungsweise die Bürgermeisterin ist Vorsitzende des Gemeinderats und leitet die Gemeindeverwaltung. Er ist Repräsentant beziehungsweise sie ist Repräsentantin und rechtliche Vertretung der Gemeinde. In Baden-Württemberg beträgt die Amtszeit des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin acht Jahre. In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten führt der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister beziehungsweise Oberbürgermeisterin. In Gemeinden ab 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister hauptamtlicher Beamter beziehungsweise hauptamtliche Beamtin auf Zeit. In Gemeinden mit mehr als 500 und weniger als 2.000 Einwohnern ist der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin Ehrenbeamter beziehungsweise Ehrenbeamtin auf Zeit. Der Gemeinderat kann aber in der Hauptsatzung festlegen, dass er hauptamtlicher Beamter beziehungsweise sie hauptamtliche Beamtin auf Zeit ist. In Gemeinden mit bis zu 500 Einwohnern ist der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin immer Ehrenbeamter beziehungsweise Ehrenbeamtin auf Zeit. Ist der Bürgermeister Ehrenbeamter beziehungsweise die Bürgermeisterin Ehrenbeamtin, nimmt er seine beziehungsweise sie ihre Aufgaben nebenberuflich wahr. Er oder sie erhält nur eine Aufwandsentschädigung für seine beziehungsweise ihre Tätigkeit. Als Vorsitzender beziehungsweise Vorsitzende des Gemeinderats bereitet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die Sitzungen des Gemeinderats und der Ausschüsse vor und ist als Leiter oder Leisterin der Verwaltung für die Umsetzung der gefassten Beschlüsse verantwortlich. Über alle wichtigen Angelegenheiten, welche die Gemeinde und ihre Verwaltung betreffen, muss der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin den Gemeinderat unterrichten. In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zur nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung aufgeschoben werden kann, entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin anstelle des Gemeinderats (Eilentscheidung). Der Bürgermeister beziehungsweise die Bürgermeisterin leitet die Gemeindeverwaltung und ist somit Vorgesetzter beziehungsweise Vorgesetzte der Gemeindebediensteten. Er oder sie ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die Organisation der Gemeindeverwaltung.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Bürgerstiftungen

    Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von mehreren stiftenden Personen gegründet und ist auf Zustiftungen ausgerichtet. Hinweis: Zustiftungen sind Zuwendungen zum Grundstockvermögen einer bestehenden Stiftung. Sie können durch die stiftende Person selbst oder durch Dritte erfolgen (zustiftende Personen). Eine Bürgerstiftung ist eine selbstständige und unabhängige Institution zur Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke in einem geografisch begrenzten, das heißt lokalen oder regionalen Wirkungsraum, die einen langfristigen Vermögensaufbau betreibt. Von den meisten anderen Stiftungen unterscheidet sie sich dadurch, dass sie ihre Organisationsstruktur, ihre Mittelvergabe und ihre Rechnungslegung transparent macht. Das Ziel einer Bürgerstiftung ist es, einer größeren Zahl von Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen zu ermöglichen, ihre spezifischen Beiträge zum Gemeinwohl unter einem gemeinsamen Dach zu verfolgen. Der langfristige Aufbau des Stiftungsvermögens durch Zustiftungen sichert die finanzielle Unabhängigkeit einer Bürgerstiftung und gewährleistet die langfristige Arbeit der Stiftung. Der Begriff der „Bürgerstiftung“ ist gesetzlich weder definiert noch geschützt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen hat jedoch zehn Merkmale definiert, die eine Stiftung erfüllen muss, um das von ihm vergebene Gütesiegel für Bürgerstiftungen zu erhalten: Gemeinnützigkeit: Eine Bürgerstiftung ist gemeinnützig und will das Gemeinwesen stärken. Sie versteht sich als Element einer selbstbestimmten Bürgergesellschaft. Viele stiftende Personen: Eine Bürgerstiftung wird in der Regel von mehreren stiftenden Personen errichtet. Eine Initiative zu ihrer Errichtung kann aber auch von Einzelpersonen oder einzelnen Institutionen ausgehen. Unabhängigkeit: Eine Bürgerstiftung ist wirtschaftlich und politisch unabhängig. Sie ist konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden. Die Dominanz einzelner stiftender Personen, Parteien oder Unternehmen wird abgelehnt. Politische Gremien und Verwaltungsspitzen dürfen keinen bestimmenden Einfluss auf Entscheidungen nehmen. Lokale Arbeit: Das Aktionsgebiet einer Bürgerstiftung ist geografisch ausgerichtet: auf eine Stadt, einen Landkreis oder eine Region. Vermögen: Eine Bürgerstiftung baut kontinuierlich Stiftungskapital auf. Dabei gibt sie allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich einer bestimmten Stadt oder Region verbunden fühlen und die Stiftungsziele bejahen, die Möglichkeit, einer Zustiftung. Sie sammelt darüber hinaus Projektspenden und kann Unterstiftungen und Fonds einrichten, die einzelne der in der Satzung aufgeführten Zwecke verfolgen oder auch regionale Teilgebiete fördern. Vielfalt: Eine Bürgerstiftung wirkt in einem breiten Spektrum des städtischen oder regionalen Lebens, dessen Förderung für sie im Vordergrund steht. Ihr Stiftungszweck ist daher breit. Er umfasst in der Regel den kulturellen Sektor, Jugend und Soziales, das Bildungswesen, Natur und Umwelt und den Denkmalschutz. Sie ist fördernd und/oder operativ tätig und sollte innovativ tätig sein. Bürgerschaftliches Engagement: Eine Bürgerstiftung fördert Projekte, die von bürgerschaftlichem Engagement getragen sind oder Hilfe zur Selbsthilfe leisten. Dabei bemüht sie sich um neue Formen des gesellschaftlichen Engagements. Öffentlichkeit: Eine Bürgerstiftung macht ihre Projekte öffentlich und betreibt eine ausgeprägte Öffentlichkeitsarbeit, um allen Bürgern ihrer Region die Möglichkeit zu geben, sich an den Projekten zu beteiligen. Netzwerke: Eine Bürgerstiftung kann ein lokales Netzwerk innerhalb verschiedener gemeinnütziger Organisationen einer Stadt oder Region koordinieren. Transparenz: Die interne Arbeit einer Bürgerstiftung ist durch Partizipation und Transparenz geprägt. Eine Bürgerstiftung hat mehrere Gremien (Vorstand und Kontrollorgan), in denen Bürger für Bürger ausführende und kontrollierende Funktionen innehaben.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Bürgerentscheid

    Mit einem Bürgerentscheid können Bürgerinnen und Bürger Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, selbst entscheiden. Darunter fallen zum Beispiel die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen. Ein Bürgerentscheid kann von den Bürgerinnen und Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie in der zugehörigen Leistung. Der Gemeinderat kann auch selbst mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder entscheiden, zu einer bestimmten Angelegenheit einen Bürgerentscheid durchzuführen. Vor einem Bürgerentscheid werden die Bürgerinnen und Bürger über die Auffassung des Gemeinderats, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und gegebenenfalls der Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens zu dieser Angelegenheit informiert. Der Bürgerentscheid wird ähnlich wie eine Bürgermeisterwahl durchgeführt und findet an einem Sonntag statt. Die Frage auf dem Stimmzettel muss so formuliert sein, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann. Die gestellte Frage ist in dem Sinne entschieden, indem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss aber mindestens 20 Prozent aller Stimmberechtigten betragen ("Quorum"). Wird das Quorum nicht erreicht, entscheidet der Gemeinderat über die Angelegenheit. Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses des Gemeinderats. Er kann innerhalb von drei Jahren nur durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden. Hinweis: Bürgerentscheid und Bürgerbegehren sind nicht möglich über: Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung die Rechtsverhältnisse der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten die Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie die Feststellung der Jahresabschlüsse Kommunalabgaben, Tarife und Entgelte Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Die Wahlorgane

    Die Wahlorgane bei der Wahl zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin sind: Gemeindewahlausschuss ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk ein oder mehrere Briefwahlvorstände Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertretungen und die Schriftführer und Schriftführerinnen sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet. Die Wahlorgane verhandeln und entscheiden in öffentlichen Sitzungen. Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung werden jeweils durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes bekannt gegeben. Gemeindewahlausschuss Der Gemeindewahlausschuss leitet die Wahl und stellt das Wahlergebnis fest. Er besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem beziehungsweise der Bürgermeisterin als Vorsitzende und mindestens zwei Beisitzern beziehungsweise Beisitzerinnen. Wenn der Bürgermeister selbst Wahlbewerber ist beziehungsweise die Bürgermeisterin selbst Wahlbewerberin, wählt der Gemeinderat den Vorsitzenden beziehungsweise die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses und eine Stellvertretung aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten. Der Gemeinderat wählt die Beisitzer beziehungsweise Beisitzerinnen und bestellt für jeden Beisitzer beziehungsweise jede Beisitzerin eine Stellvertretung. Beisitzer und Stellvertreter beziehungsweise Beisitzerin und Stellvertreterin müssen wahlberechtigt sein. Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder seine Stellvertretung beziehungsweise die Vorsitzende oder ihre Stellvertretung und die Hälfte der Beisitzer und Beisitzerinnen oder Stellvertreter und Stellvertreterinnen anwesend sind. Mindestens müssen aber zwei Beisitzer beziehungsweise Beisitzerinnen oder Stellvertreter beziehungsweise Stellvertreterinnen anwesend sein. Der Bürgermeister bestellt einen Schriftführer beziehungsweise eine Schriftführerin. Der Gemeindewahlausschuss wird für jede Wahl neu gebildet. Dies gilt aber nicht für eine "Stichwahl" des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin. die ist erforderlich, wenn bei der ersten Wahl keiner der Bewerbebenden mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die Stichwahl wird von dem Gemeindewahlausschuss der ersten Wahl geleitet. Wahlvorstand und Briefwahlvorstand Der Wahlvorstand leitet und überwacht die Wahlhandlung. Nach Schließung der Wahllokale ermittelt er das Wahlergebnis des Wahlbezirks. Der Wahlvorstand besteht aus der vorsitzenden Person, deren Stellvertretung und mindestens drei weiteren Beisitzenden. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin beruft aus den Wahlberechtigten und den Gemeindebediensteten die Mitglieder des Wahlvorstands und die erforderlichen Hilfskräfte. Der Wahlvorsteher oder die Wahlvorsteherin wiederum bestellt aus den Beisitzendenn den Schriftführung und deren Stellvertretung. In Gemeinden mit mehreren Wahlbezirken bildet der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin einen oder mehrere Wahlvorstände für die Briefwahl (Briefwahlvorstand). Dabei sollen mindestens 50 Wahlbriefe auf einen Briefwahlvorstand entfallen. Damit soll verhindert werden, dass bei der Auszählung erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann auch bestimmen, dass kein Briefwahlvorstand gebildet wird und an seiner Stelle ein oder mehrere Wahlvorstände das Briefwahlergebnis zusammen mit dem Wahlergebnis im Wahlbezirk feststellen. Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, dass die Aufgaben eines Wahl- oder Briefwahlvorstandes von dem Gemeindewahlausschuss wahrgenommen werden. In Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden, kann der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin bestimmen, dass der Gemeindewahlausschuss zugleich die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt und auch das Briefwahlergebnis feststellt. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder beziehungsweise Mitgleiderinnen (darunter jeweils der Wahlvorsteher beziehungsweise die Wahlvorsteherin und der Schriftführer beziehungsweise die Schriftführerin oder deren Stellvertretung) anwesend sind. Hinweis: Für die Stimmabgabe in kleineren Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, Klöstern oder Justizvollzugsanstalten können bewegliche Wahlvorstände gebildet werden.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Wer darf gewählt werden (passives Wahlrecht)

    Das passive Wahlrecht ist bei den Kommunalwahlen das Recht, als Bewerberin oder Bewerber für eine Kommunalvertretung auftreten zu können. Wählbar sind Personen, die mindestens 16 Jahre alt und wahlberechtigt sind. Das sind bei den Gemeindewahlen: die wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde der Wahl der Kreisräte: die wahlberechtigten Kreiseinwohnerinnen und -einwohner. Nicht wählbar sind dagegen die Personen, die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind, infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen. Unionsbürger sind bei Kommunalwahlen darüber hinaus nicht wählbar, wenn sie infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung des Mitgliedstaates, dessen Staatsangehörige sie sind, die Wählbarkeit nicht besitzen. Gewählt wird auf Grund von Wahlvorschlägen (Kandidatenlisten). Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden, wobei jede Partei oder Wählervereinigung nur einen Wahlvorschlag, bei der Wahl der Kreisräte nur einen Wahlvorschlag für jeden Wahlkreis, einreichen kann. Die Aufstellung der Wahlvorschläge erfolgt in einem Wahlverfahren durch die wahlberechtigten Mitglieder der Partei oder Wählervereinigung. Für die Wahl der Gemeinderäte und der Ortschaftsräte darf jeder Wahlvorschlag höchstens so viele Bewerber enthalten wie Räte zu wählen sind. Davon gibt es zwei Ausnahmen: In Gemeinden und Ortschaften mit nicht mehr als 5.000 Einwohnern, in denen keine unechte Teilortswahl stattfindet, darf der Wahlvorschlag höchstens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Räte zu wählen sind. Bei unechter Teilortswahl darf der Wahlvorschlag für jeden Wohnbezirk, für den nicht mehr als drei Vertreter zu wählen sind, eine Bewerberin oder einen Bewerber mehr enthalten. Für die Wahl zum Kreistag wird jeder Landkreis in Wahlkreise eingeteilt. Die Wahlvorschläge dürfen höchstens eineinhalbmal so viele Bewerber enthalten wie Kreisräte im Wahlkreis zu wählen sind. Für jeden Wahlkreis sind besondere Wahlvorschläge einzureichen. Bewerbende dürfen sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen. Eine Kandidatur für unterschiedliche Wahlen, beispielsweise sowohl für die Gemeinderats- als auch für die Kreistagswahl, ist aber möglich. Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderats und die Wahl der Kreisräte, die von Parteien stammen, die nicht im Landtag Baden-Württemberg vertreten sind oder nicht bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren, müssen von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Personen unterzeichnet sein. Eine Person kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen. Für die Gemeinderatswahl ist folgende Anzahl von Unterschriften erforderlich: für Gemeinden mit bis zu 3.000 Einwohnern: 10 für Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern: 20 für Gemeinden mit bis zu 50.000 Einwohnern: 50 für Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern: 100 für Gemeinden mit bis zu 200.000 Einwohnern: 150 für Gemeinden mit über 200.000 Einwohnern: 250 Für die Ortschaftsratswahl gelten die gleichen Zahlen, wobei sich die Einwohnerzahlen hier auf die Einwohner der Ortschaft beziehen. Die unterzeichnenden Personen müssen in der jeweiligen Ortschaft wohnen. Für die Kreistagswahl sind für jeden Wahlkreis 50 Unterschriften von Personen erforderlich, die zur Kreistagswahl in einer Gemeinde dieses Wahlkreises wahlberechtigt sind. Zusammen mit dem Wahlvorschlag muss eine Erklärung jedes Bewerbers, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat, eingereicht werden. Diese schriftliche Erklärung muss vom Bewerber unterschrieben sein. Danach kann er seine Zustimmung nicht widerrufen. Sich bewerbende Personen, die Unionsbürger sind, müssen zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses an Eides statt versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. Diese Erklärung muss ebenfalls zusammen mit dem Wahlvorschlag eingereicht werden. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt, muss der Bewerber eine Bescheinigung seines Herkunftsmitgliedstaates darüber vorlegen. In jedem Wahlvorschlag sollen zudem zwei Vertrauensleute bezeichnet werden. Diese sind berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und Erklärungen vom Wahlorgan entgegenzunehmen. Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach der Bekanntmachung der Wahl und müssen spätestens am 73. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr beim Vorsitzenden des jeweiligen Wahlausschusses schriftlich eingereicht werden. Der jeweilige Wahlausschuss prüft anschließend die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Die Entscheidung über die Zulassung trifft der jeweilige Wahlausschuss bis spätestens zum 59. Tag vor der Wahl. Der Vorsitzende des jeweiligen Wahlausschusses lädt die Vertrauensleute der Wahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der die Entscheidung über die Zulassung gefällt wird. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden anschließend öffentlich bekannt gemacht.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Miteinbürgerung von Ehegatten, Lebenspartnern (eingetragene Lebenspartnerschaft) und minderjährigen Kindern

    Für Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz/LPartG) und Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Miteinbürgerung in Betracht. Dadurch soll eine Familie die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Aber auch auch Ehegatten, Lebenspartner und Kinder müssen die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten. Bei einem Ehegatten oder Lebenspartner, der miteingebürgert werden soll, genügt ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft oder der Lebenspartnerschaft. Das miteinzubürgernde Kind soll sich vor der Einbürgerung seit mindestens drei Jahren im Inland aufhalten. Bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung noch nicht 16 Jahre alt ist, liegen bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vor. Die altersgemäße Sprachentwicklung wird in der Regel durch Vorlage eines Schulzeugnisses nachgewiesen. Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbständig eingebürgert werden können.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Berufsbezeichnungen

    Die Berufsbezeichnung "Ingenieur" dürfen Sie führen, wenn Sie ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium mit einer Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern an einer staatlich oder staatliche anerkannten Hochschule erfolgreich absolviert haben oder von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg die Genehmigung hierzu erhalten haben. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz erhalten die Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur" in Baden-Württemberg, wenn sie in ihrem Heimatstaat über eine entsprechende Berufsbefähigung verfügen. EU-/EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz, die sich zur vorübergehenden und gelegentlichen Tätigkeit als Ingenieur in Baden-Württemberg aufhalten, dürfen die Berufsbezeichnung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Genehmigung führen. Beratender Ingenieur Die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" dürfen Sie in Baden-Württemberg nur führen, wenn Sie in die bei der Ingenieurkammer geführte Liste der Beratenden Ingenieure aufgenommen worden sind. Die Eintragung in die Liste ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Sie müssen Ihren Wohnsitz oder Ihre berufliche Niederlassung in Baden-Württemberg haben, nach dem Ingenieurgesetz berechtigt sein, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung zu führen, eine praktische Tätigkeit als Ingenieur von mindestens zwei Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Masterstudiengang oder von mindestens vier Jahren nach einem erfolgreich abgeschlossenen Bachelorstudiengang nachweisen, eigenverantwortlich und unabhängig tätig sein und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen. Hinweis: Auch besteht die Möglichkeit, eine Gesellschaft in die Liste der Beratenden Ingenieure einzutragen. Für die Führung der Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" gelten für EU-/EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz dieselben Voraussetzungen wie für deutsche Staatsangehörige. Achtung: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen EU-/EWR-Bürger und Staatsangehörige der Schweiz, die in Baden-Württemberg weder eine Niederlassung noch einen Wohnsitz unterhalten, für eine vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen die Berufsbezeichnung "Beratender Ingenieur" auch ohne Eintrag in die Liste der Ingenieurkammer führen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

    Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Jeder Wahlberechtigte, jede Wahlberechtigte verfügt über eine Stimme, mit der ein Listenvorschlag einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung gewählt werden kann. Für die Europawahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten a) in der Bundesrepublik Deutschland oder b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag in einem Land außerhalb der Europäischen Union leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet sind, wenn sie sobald sie 14 Jahre alt geworden sind, mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung gehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Als Deutscher oder Deutsche sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen. Als Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates (Unionsbürger oder Unionsbürgerin) sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Zudem müssen Sie am Wahltag die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Deutsche. Jede Wählerin und jeder Wähler darf nur einmal wählen und muss sich daher entscheiden, ob die Stimme im Herkunftsland oder in Deutschland abgegeben wird. Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn auf Sie der oben genannte Ausschlussgrund für Deutsche zutrifft oder Sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt. In Deutschland lebende und gemeldete wahlberechtigte Deutsche werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie mit Hauptwohnsitz angemeldet sind. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Europawahl ist der 28. April 2024 (42. Tag vor der Wahl). Sie erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag von Ihrer Wohnsitzgemeinde eine Wahlbenachrichtigung. Die übrigen wahlberechtigten Deutschen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl), werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbezirks festgestellt. Als wahlberechtigter Unionsbürger oder wahlberechtigte Unionsbürgerin werden Sie in das Wählerverzeichnis nur eingetragen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben. Den Antrag ("Antrag eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis") müssen Sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) stellen. Sind Sie auf Ihren Antrag hin bereits bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, werden Sie bei künftigen Europawahlen automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Wahlteilnahme bei Umzug Sind Sie als wahlberechtigter Deutscher oder wahlberechtigte Deutsche innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks nicht möglich. Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) möglich. Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Land- oder Stadtkreis liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen. Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Entsprechendes gilt für wahlberechtigte Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, nachdem sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Bürgermeisterwahlen

    Die Bürgerinnen und Bürger der baden-württembergischen Gemeinden wählen die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister ihrer Gemeinde in freier, allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl für acht Jahre. Die Wahl findet unabhängig von der Wahl des Gemeinderats statt. Sie können sich bei Ihrer Gemeinde erkundigen, wann die nächste Wahl ansteht. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat in Baden-Württemberg eine starke Stellung. Aufgaben stimmberechtigte Vorsitzende oder stimmberechtigter Vorsitzender des Gemeinderates und all seiner Ausschüsse, Chefin oder Chef der Gemeindeverwaltung Zuständigkeit für verschiedene durch Fachgesetze bestimmte Aufgaben und Rechtsvertretung der Gemeinde nach außen In Stadtkreisen und Großen Kreisstädten trägt die Bürgermeisterin die Bezeichnung Oberbürgermeisterin, der Bürgermeister die Bezeichnung Oberbürgermeister.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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