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03_Inforeihe_Energiedialog.pdf

Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 3 | Vorstellung Projektiererin “ “ Anlagenzahl Anlagenhöhe Energieertrag Der Windpark im Altdorfer Wald wird von der Projekt- gesellschaft Windpark Altdorfer Wald GmbH (kurz: WAW) geplant. Die WAW war am 16. November 2023 zu Gast beim vierten Treffen der Dialoggruppe. Der leitende Projektverantwortliche Oliver Grünberg und sein Team stellten sich erstmals der Dialoggruppe vor, präsentierten den aktuellen Planungsstand und beant- worteten Fragen. Wer ist die WAW? Der Windpark wird von einem Zusammenschluss von zwei Energieunternehmen geplant. Das sind der Windenergie- Projektentwickler iTerra energy und die Stadtwerke Ulm/ Neu-Ulm. Sie haben die Projektgesellschaft „Windpark Alt- dorfer Wald GmbH“ gegründet, die den Windpark später auch betreiben wird. Warum hat die WAW den Zuschlag erhalten? Die Fläche wurde von ForstBW öffentlich ausgeschrieben und die WAW hat sich beworben. Im Angebot abgeben mussten sie unter anderem das technische Umsetzungs- konzept und Angaben zu Wertschöpfungsmöglichkeiten. Der regionale Bezug mit den Stadtwerken Ulm/Neu-Ulm als lokaler Partner könnte neben anderen Kriterien den Zuschlag begünstigt haben, mutmaßt die WAW. Dass wir in Ulm sitzen und ein regionales Betreibermodell anstreben, war sicher nicht zu unserem Nachteil. Oliver Grünberg am 16.11.2023, auf die Nachfrage, was den Ausschlag bei der Vergabe gemacht hat Wie plant die WAW den Windpark? Wie viele Windräder sollen gebaut werden? Seit der Ausschreibung der Waldflächen kursieren viele unterschiedliche Zahlen zur Anzahl von Windenergiean- lagen im Altdorfer Wald. Die WAW geht aktuell von bis zu 39 Windrädern aus. Projektverantwortlicher Grünberg erläuterte das „Zieldreieck der Windenergie“, das ihrer Pla- nung zugrunde liege. Die WAW wolle die Optimierung des Energieertrags zur Versorgung von Bürgerschaft und Unternehmen mit grünem Strom erreichen. Die drei Faktoren Anlagenzahl, Anlagenhöhe und Energieertrag würden sich dabei gegenseitig bedingen. Das bedeutet: Würde man kleinere Anlagen planen, bräuchte man mehr davon, um denselben Energieertrag zu erreichen. „Zieldreieck der Windenergie“ entsprechend der Präsentation der WAW am 16.11.2023 Für uns zählt nicht das Maximum an Ertrag, sondern dass der Altdorfer Wald als Nah- erholungsgebiet erhalten bleibt. Helmut Fimpel vom Verein Altdorfer Wald am 16.11.2023, als Reaktion auf das Zieldreieck Woran arbeitet die WAW gerade genau? Natur- und Artenschutz Die WAW hat 2023 mit den natur- und artenschutzrecht- lichen Untersuchungen begonnen. Die Kartierungen der Großvögel, Fledermäuse und Haselmäuse seien jetzt ab- geschlossen. Im Jahr 2024 sollen die Daten ausgewertet werden und das Natur- und Artenschutzgutachten daraus erstellt werden. Oliver Grünberg erklärte, dass für das Gut- achten bereits ein sechsstelliger Betrag investiert wurde. Wasserschutz Ebenso für 2024 werde das hydrogeologische Gutachten, das den Schutz von Grund- und Trinkwasser im Altdorfer Wald bewerten soll, erwartet. Ein renommiertes Gutach- terbüro, das u. a. für das Großprojekt Stuttgart 21 Unter- suchungen machte, ist für die Erstellung des hydrogeolo- gischen Gutachtens beauftragt. Die WAW hat zudem eine Arbeitsgruppe mit den kommunalen Trinkwasser-Zweck- verbänden und Behörden eingerichtet, um das Experten- Hintergrund Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchs- gruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter ande- rem Themen für diese Info-Reihe aus. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit An- lagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. “ “ wissen zu lokalen Gegebenheiten aufzunehmen und mit den Erkenntnissen der eigenen Kartierung abzugleichen. Windmessungen Der leitende Projektverantwortliche Grünberg erklärte, dass von Januar bis Anfang April 2023 bereits eine Kurz- zeit-Windmessung mittels Laser (LiDAR) durchgeführt wurde. Windenergieanlagen drehen sich bei Windge- schwindigkeiten zwischen etwa drei und 25 Metern pro Sekunde. Der Wind im Altdorfer Wald wehe im Durch- schnitt mit 6,2 bis 6,5 Metern pro Sekunde – so die erste Kurzzeitmessung. Damit wurden die Angaben des Wind- atlas Baden-Württemberg sogar übertroffen. Die zusätz- lich notwendige Langzeitmessung über zwölf Monate soll 2024 starten. Der Altdorfer Wald sei für Süddeutschland ein sehr guter Standort, ordnete Grünberg die Zahlen ein. Er betonte zudem, dass sich die Windräder nicht perma- nent drehen müssen, um wirtschaftlich zu sein. Auf Nach- frage erklärte er, dass die Einspeisevergütung, welche die WAW je erzeugter Kilowattstunde Strom erhalten könnte, keine Subvention sei. Netzanschluss Die WAW hat im Oktober die Netzanschlussanfrage bei der NetzeBW gestellt. Grundsätzlich muss der Netzbe- treiber die Einspeisung von Strom aus einem Windpark ermöglichen, erklärte Grünberg. Dabei gelte ein Einspei- sevorrang für erneuerbare Energien. Parklayout im Jahr 2024 Nächstes Jahr soll auf Grundlage der Voruntersuchungen und Gutachten das Windparklayout, also die konkrete Plat- zierung der Windenergieanlagen im Wald, erstellt werden. Dann werden auch Prognosen zu Schall- und Schattenaus- wirkungen der Windräder erstellt. Visualisierungen des Windparks werden ebenfalls auf Basis des belastbaren Parklayouts von der WAW beauftragt. Was hat die Region von dem Windpark? Die WAW plant Kommunen, Unternehmen und Bürgern finanzielle Beteiligungsmöglichkeiten anzubieten. Auch Grünstromprodukte wie ein vergünstigter Stromtarif für Anwohnende seien denkbar. Der Projektverantwortliche betonte, dass es konkrete Angebote erst auf Grundlage solider Zahlen geben könne. Bis zur Genehmigung trage der Vorhabenträger das alleinige Risiko. Wir unterstützen den regionalen Ansatz sehr und sehen darin eine echte Chance für die Region. Jan Lorch Verein vom Verein Energiewende Vogt am 16.11.2023, als Reaktion auf die Vorstellung möglicher Beteiligungsoptionen Wie werden der Natur- und Artenschutz berücksichtigt? Die WAW hat sich bereits mit den Naturschutzverbänden getroffen. Die Verbände haben ein begleitendes, umfas- sendes Naturschutzkonzept für den Altdorfer Wald entwi- ckelt. Dessen Umsetzung obliegt jedoch den Eigentümer, also ForstBW und der fürstlichen Forstverwaltung Wald- burg-Wolfegg-Waldsee. Selbstverständlich wird die WAW die Auflagen für Natur- und Artenschutz, welche ihnen das Landratsamt auflegen wird, erfüllen. Wer liefert die Windenergieanlagen? Aktuell plant die WAW mit Anlagen des dänischen Her- stellers Vestas. Es handle sich laut WAW um Anlagen mit Getriebe. In diesen ist kein Neodym, eine seltene Erde mit kritischen Umweltauswirkungen, verbaut. Zwischen der WAW und der Dialoggruppe muss ein enger Austausch stattfinden. Jakob Lenz, Moderation am 16.11.2023, beim Ausblick auf die weitere Zusammenarbeit Zum Abschluss erklärten die Mitglieder der Dialoggruppe und die WAW, dass zukünftig ein regelmäßiger Austausch zwischen Energiedialog und Projektentwicklung stattfin- den soll. http://www.energiedialog-bw.de mailto:s.albiez%40energiedialog-bw.de?subject= http://www.energiedialog-bw.de[mehr]

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    Zuletzt geändert: 26.01.2024
    Finanzielle und sonstige Wohnhilfen

    Steigen die Mieten, kann Wohnen schnell zur finanziellen Belastung werden. Besonders für Familien mit Kindern, Alleinerziehende oder ältere Menschen mit einer niedrigen Rente kann es schwierig sein, die Kosten für einen angemessenen Wohnraum zu bezahlen. Ihre Wohnkosten können bei der Bedarfsermittlung berücksichtigt werden, wenn Sie folgende Sozialleistungen beziehen: Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) Übergangsgeld und Verletztengeld jeweils in Höhe des Bürgergeldes, auch bei Vorschüssen und Abschlagszahlungen auf Übergangs- oder Verletztengeld Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Hilfe zum Lebensunterhalt Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer stationären Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt Zuschüsse zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft für Auszubildende und Studierende Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Kinder- und Jugendhilfe, wenn im Haushalt ausschließlich Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistungen leben Wer nicht in diese Gruppen fällt, dessen Einkommen aber dennoch nicht ausreicht, die Kosten für angemessenes Wohnen zu tragen, hat folgende Möglichkeiten: Sofern Ihr Familieneinkommen eine gewisse Grenze (abhängig von der Anzahl der Personen, die zum Haushalt gehören) nicht überschreitet, können Sie einen Wohnberechtigungsschein beantragen. Dieser ist Voraussetzung für den Bezug einer kostengünstigen Sozialmietwohnung. Er verleiht aber keinen Anspruch auf Bezug einer solchen Wohnung. Wenn Sie in Ihrem eigenen Wohnraum oder zur Miete wohnen, können Sie Wohngeld in Form eines Mietzuschusses oder Lastenzuschusses beantragen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Aktueller Mietspiegel

    Sie können in einem Mietspiegel nachsehen, wie viel Geld Sie für eine Mietwohnung, die Ihren Ansprüchen genügt, aufbringen müssen oder ob die Miete für eine bestimmte Wohnung angemessen ist. Mietspiegel werden von Gemeinden und Interessenvertretungen erstellt (z.B. Mieterverbänden, Haus- und Grundbesitzervereinigungen). Sie sollen einen Überblick darüber geben, welche Miete für welche Wohnungen in welcher Gegend angemessen ist ("ortsübliche Vergleichsmiete"). Entscheidend für die Höhe der Miete können beispielsweise sein: Wohngegend (z.B. Stadtgrenze oder Zentrum) Lage des Hauses (z.B. Ruhelage, Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel) Baujahr des Hauses und die Wohnungsausstattung (z.B. Zentralheizung, Innentoilette, Parkettboden) Mietspiegel gibt es für die meisten größeren Städte, in Baden-Württemberg beispielsweise für: Stuttgart Karlsruhe Mannheim Freiburg Friedrichshafen Heidelberg Ulm Heilbronn Pforzheim Reutlingen Esslingen Ludwigsburg Tübingen Villingen-Schwenningen Konstanz Böblingen und Sindelfingen Tipp: Erkundigen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde, ob ein aktueller Mietspiegel verfügbar ist. Im Internet finden Sie Mietspiegel entweder über die Internetseiten der jeweiligen Gemeinde oder indem Sie den Namen der Gemeinde und "Mietspiegel" in eine Suchmaschine eingeben. Sie erhalten Mietspiegel in der Regel nur, wenn Sie dafür eine Gebühr bezahlen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Vom Bauantrag bis zum Richtfest

    Es gibt folgende Verfahren: das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren: Sie beantragen eine Baugenehmigung und die Baurechtsbehörde prüft nur bestimmte Punkte davon. das Kenntnisgabeverfahren: Sie informieren die Baurechtsbehörde umfassend. Das reicht aus. Die Baurechtsbehörde wird nicht weiter tätig. verfahrensfreie Bauvorhaben: Sie müssen keine Baurechtsbehörde informieren, die Baurechtsbehörde prüft vor Ihrem Vorhaben nichts. Jedes Verfahren ist für bestimmte Gebäudearten vorgesehen. Manchmal sind auch bestimmte Merkmale relevant, z.B. eine bestimme Gebäudehöhe. Achtung: Kein Baubeginn ohne die gegebenenfalls erforderliche Genehmigung! Bauen ohne erforderliche Genehmigung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann Sie Geld kosten. Hinzu kommt das Risiko, dass Sie eine nicht genehmigungsfähige, aber begonnene Baumaßnahme wieder ganz oder teilweise beseitigen müssen. Der rote und der grüne Punkt Sobald Sie alle Genehmigungen eingeholt haben, können Sie die Baustelle einrichten, dürfen aber noch nicht loslegen: Bei genehmigungspflichtigen Vorhaben dürfen Sie das erst nach Erhalt des Baufreigabescheins, dem "Roten Punkt". Bei kenntnisgabepflichtigen Vorhaben dürfen Sie das erst nach Ablauf einer Frist ab Einreichung der vollständigen Bauvorlagen (zwei Wochen oder einen Monat). Dafür hat sich– obwohl gesetzlich nicht erforderlich – ein „Grüner Punkt“ eingebürgert. Bei Teilbaufreigaben, wenn also z.B. bis zur Entscheidung des Bauantrags nur die Erd- und Gründungsarbeiten freigegeben wurden, haben sich jeweils "halbe Punkte" eingebürgert.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Checkliste für Hochwasser

    Bürgerinnen und Bürger können viel tun, um sich und ihr Eigentum vor den Folgen eines Hochwassers zu schützen. Ihre Eigenvorsorge ist wichtig, denn die technischen Hochwasserschutzeinrichtungen wirken immer nur im Rahmen ihrer Bemessungsgrenzen und können damit keinen hundertprozentigen Schutz bieten. Die Feuerwehr wird sich im Ernstfall erst um die Objekte kümmern, bei denen Leib und Leben von Menschen oder besonders wertvolle Gegenstände gefährdet sind. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz ist jede Person dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Eigenvorsorge für den Fall eines Hochwassers zu treffen. Informieren Sie sich! In der Hochwassergefahrenkarte können Hausbesitzer und Hausbesitzerinnen sowie Mieter und Mieterinnen sehen, ob und in welchem Ausmaß ihre Häuser und Wohnungen von Hochwasser betroffen sein können. Aktuelle Informationen zur Hochwassersituation liefert die Hochwasservorhersagezentrale (HVZ). Aktuelle Wetterwarnungen gibt der Deutsche Wetterdienst heraus. Schon bei der Planung und dem Bau können Eigentümer Maßnahmen treffen, zum Beispiel auf einen Keller verzichten und geeignete Baumaterialien verwenden. Doch auch an bestehenden Gebäuden lässt sich viel erreichen, beispielsweise über den Einbau von Rückschlagklappen oder mit mobilen Einrichtungen zur Abdichtung von Kellerschächten oder Türen. Heizöl ist ein wassergefährdender Stoff und darf auch bei Hochwasser nicht austreten. Daher sind Energieträger wie Holzpellets oder Erdgas prinzipiell besser geeignet. Ist Heizöl die einzige Alternative, muss der Öltank hochwassersicher installiert werden. Weitere Maßnahmen der Eigenvorsorge sind die Aufstellung eines privaten Notfallplans und die finanzielle Absicherung durch Rücklagen oder Versicherungen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Erlaubnis für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe beantragen

    Wenn Sie ein erlaubnispflichtiges (alternativ: ein erlaubnisbedürftiges, dann entsprechend auch die Überschrift anpassen) Gewerbe ausüben wollen, müssen Sie vor Beginn Ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis beantragen und erhalten. Antragsteller können natürliche und juristische Personen sein. Achtung: Sie dürfen Ihr Gewerbe erst dann beginnen, wenn Sie die entsprechende Erlaubnis erhalten haben. Für Gewerbetreibende aus EU/EWR-Staaten und der Schweiz Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz müssen ebenfalls vor Beginn ihrer Tätigkeit in Deutschland eine Erlaubnis beantragen. Für den Nachweis der Sachkunde werden auch den deutschen Nachweisen vergleichbare Nachweise aus den EU-Mitgliedstaaten und dem Europäischen Wirtschaftsraumanerkannt. Wird die Erlaubnis erteilt, kann das gewünschte Gewerbe in Deutschland begonnen werden. Achtung: EU-/EWR-Bürger sowie Staatsangehörige der Schweiz, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten, ist die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem erlaubnispflichtigen Gewerbe in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen gestattet. Die Ausübung eines erlaubnispflichtigen Gewerbes, dessen Aufnahme oder Ausübung nach deutschem Recht einen Sachkunde- oder Unterrichtungsnachweis voraussetzt, muss , wenn die Ausübung von einer Niederlassung im Ausland aus erfolgen soll, derjenigen Stelle, die für die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation zuständig ist, unter Beifügung bestimmter Unterlagen angezeigt werden. Die Anzeige muss vor der Aufnahme der Tätigkeit vorgenommen werden und kann elektronisch erfolgen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Voraussetzungen für die Vereinsgründung

    Im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht jeder Zusammenschluss mehrerer Personen ein Verein. Den Verein macht aus, dass sich in ihm mehrere Personen für eine gewisse Dauer zu einem gemeinsamen Zweck unter einem gemeinsamen Namen verbinden, der Verein durch einen Vorstand vertreten wird und der Fortbestand des Vereins vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sein soll. Ohne Rücksicht darauf, ob der Verein in das Vereinsregister eingetragen werden soll oder nicht, ist für jeden Verein vor allem zwingend vorgeschrieben, dass der Verein einen Vorstand hat, dieser Vorstand nicht vollständig von der Vertretung des Vereins ausgeschlossen ist und eine Minderheit der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen kann. Hinweis: Die Gründung des Vereins setzt zudem die Vereinbarung einer Vereinssatzung zwischen den Gründern zwingend voraus. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet den rechtsfähigen vom nicht rechtsfähigen Verein. Rechtsfähig ist, wer Träger von Rechten und Pflichten sein kann. Die Unterscheidung zwischen rechtsfähigem und nichtrechtsfähigem Verein ist in erster Linie ein technischer: Der rechtsfähige Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat. Der nicht rechtsfähige Verein ist nicht in das Vereinsregister eingetragen. Hinweis: Jeder Verein ist vor seiner Eintragung in das Vereinsregister ein nicht rechtsfähiger Verein. Wer nach der Vereinbarung der Satzung, aber vor Eintragung des Vereins in das Vereinsregister für den Verein handelt, wird von der persönlichen Haftung frei, wenn der Verein in das Vereinsregister eingetragen wird. Demgegenüber erlangen wirtschaftliche Vereine ihre Rechtsfähigkeit durch Verleihung. In Baden-Württemberg sind für die Verleihung der Rechtsfähigkeit an Vereine, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bezwecken, in der Regel die Regierungspräsidien zuständig.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Teilhabe am Umweltschutz

    Effektiver Umweltschutz lebt von der aktiven Teilhabe interessierter Bürgerinnen und Bürger. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für diese aktive Teilhabe finden sich in der Aarhus-Konvention, einem völkerrechtlichen Vertrag, der in der dänischen Stadt Aarhus unterzeichnet wurde. In diesem Vertrag werden jeder Person Rechte in Umweltangelegenheiten zugeschrieben. Die Bundesrepublik Deutschland hat ebenso wie unter anderem die Europäische Union und alle EU-Mitgliedsstaaten die Aarhus-Konvention unterzeichnet und ratifiziert. Die Konvention beinhaltet drei Schwerpunkte: Säule: Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen Säule: Das Recht auf Beteiligung bei Entscheidungsverfahren im Umweltschutz Säule: Das Recht auf Einlegung von Rechtsmitteln in Umweltangelegenheiten Die völkerrechtlichen Vorschriften bedürfen der Umsetzung auf europäischer Ebene. Zur Anpassung des europäischen Rechts hat die Europäische Union die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG, die Umweltinformationsrichtlinie 2003/4/EG und die SUP-Richtlinie 2001/42/EG erlassen. Auch die Bundesrepublik Deutschland ist ihren Umsetzungspflichten nachgekommen: Säule: Im Umweltinformationsgesetz ist der Zugang zu Umweltinformationen des Bundes geregelt. Die einzelnen Bundesländer haben eigene Gesetze geschaffen, die den Zugang zu Umweltinformationen der Länder regeln. In Baden-Württemberg ist dies das Umweltverwaltungsgesetz. Säule: Mit dem Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz wurden die bereits vorhandenen Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung angepasst. Säule: Das Umweltrechtsbehelfsgesetz enthält die einzelnen Regelungen zum gerichtlichen Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten. Auch die Möglichkeit für Umwelt- und Naturschutzvereinigungen, an umweltrelevanten Genehmigungsverfahren mitzuwirken und gegebenenfalls Klage zu erheben, ist Bestandteil dieser aktiven Teilhabe-Kultur.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Wasser und Gewässerschutz

    Wasser ist eine elementare Ressource. Es dient als Lebensraum für Tiere und Pflanzen und wird vielfältig durch den Menschen genutzt: als Nahrungsmittel, für die Hygiene, als Transportmedium und Rohstoff sowie als Energiequelle. Im Durchschnitt verbraucht jeder Bürger und jede Bürgerin Baden-Württembergs rund 120 Liter Trinkwasser am Tag. Die Qualität des Trinkwassers wird in Deutschland permanent überwacht. Es ist unser am besten kontrolliertes Lebensmittel. Das Trinkwasser in Baden-Württemberg wird zu rund 75 % aus Grundwasser und zu rund 25 % aus Oberflächenwasser gewonnen, in erster Linie aus dem Bodensee und der Donau. Die Gewässer sind vielfältigen Belastungen ausgesetzt. Durch Straßenverkehr, Industriebetriebe, kommunale Abwässer und Landwirtschaft gelangt eine große Zahl von Stoffen in Flüsse, Seen und Grundwasser. Vielfältige Maßnahmen zum Schutz der Gewässer haben die Wasserqualität in Baden-Württemberg in den letzten Jahrzehnten aber spürbar verbessert. Es werden beispielsweise Wasserschutzgebiete ausgewiesen. In diesen gelten unter anderem strengere Regeln für den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und die Landwirtschaft. So ist das Grundwasser auf rund einem Viertel der Landesfläche besser vor schädlichen Einträgen geschützt. Außerdem sind über 99 % der Bevölkerung in Baden-Württemberg an die Abwasserentsorgung angeschlossen. Damit wird ein hoher Reinigungsgrad des Abwassers gewährleistet. Das stellt einen direkten Beitrag zum Gewässerschutz dar. Seit dem Jahr 2000 gilt die Europäische Wasserrahmenrichtlinie. Sie soll einen einheitlichen und flächendeckenden Schutz der Oberflächengewässer und des Grundwassers innerhalb der Europäischen Union gewährleisten. Wie diese Richtlinie in Baden-Württemberg umgesetzt wird, darüber können Sie sich auf der Internetseite des Umweltministeriums Baden-Württemberg informieren.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Stiftungssatzung

    Jede Stiftung muss eine Satzung haben. Die Stiftungssatzung stellt den Aufgaben- und Organisationsplan einer Stiftung dar. In der Stiftungssatzung müssen mindestens folgende Regelungen getroffen werden: Zweck der Stiftung Name der Stiftung Sitz der Stiftung Bildung des Vorstands der Stiftung Satzungen von Verbrauchsstiftungen müssen zusätzliche Regelungen enthalten: die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens Es ist unerheblich, ob die stiftende Person das gesetzlich vorgeschriebene Vertretungsorgan der Stiftung als Vorstand bezeichnet oder ihm einen anderen Namen verleiht (z.B. Direktorium, Verwaltungsrat, Kuratorium). Maßgeblich ist, dass es sich um ein Vertretungsorgan im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches handelt. Dies muss aus der Satzung hervorgehen. Festlegungen über die Bildung des Vorstands betreffen vor allem die Anzahl der Mitglieder, ihre Bestellung und Abberufung. Darüber hinaus kann die stiftende Person der Satzung weitere Bestimmungen hinzufügen. Ob dies erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab und sollte von der stiftenden Person - je nach Aufgabengebiet, Vermögen und Organisationsstruktur der Stiftung - in ihre Überlegungen einbezogen werden. Es können beispielsweise folgende Regelungen getroffen werden: Zahl, Berufung, Amtsdauer und Abberufung der Mitglieder weiterer Stiftungsorgane (z.B. ein zusätzlicher Fachbeirat) bei mehreren Stiftungsorganen: die Trennung der Geschäftsbreiche und die Vertretungsberechtigung dieser Organe Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe Voraussetzungen für Satzungsänderungen und das dabei einzuhaltende Verfahren etwaige Rechtsansprüche der durch die Stiftung Begünstigten das Organ, das über die Auflösung der Stiftung entscheidet Erwerber des Vermögens nach Erlöschen der Stiftung und die weitere Verwendung des Vermögens in diesem Fall Tipp: Die Stiftungsbehörde berät Sie bei der Abfassung der Stiftungssatzung und stellt entsprechende Muster zur Verfügung. Stiftungsbehörde ist bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz haben soll.[mehr]

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    Infobereiche