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entschädigung_ehrenamtlich.pdf

GEMEINDE BAINDT Landkreis Ravensburg SATZUNG ÜBER DIE ENTSCHÄDIGUNG FÜR EHRENAMTLICHE TÄTIGKEIT vom 04. September 1984 Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 04. September 1984 aufgrund des § 4 in Verbindung mit §19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten des Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen. (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 3 Stunden 25,00 EURO von mehr als 3 bis 6 Stunden 50,00 EURO von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 60,00 EURO § 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme (1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden. (2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet. (3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschrift des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. (4) Die Entschädigung für mehrmalig Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen. § 3 Aufwandsentschädigung (1) Die Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Dies wird gezahlt als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 60,00 EURO. Vorrausetzung ist die Anwesenheit. Bei mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. (2) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten neben dem in Abs 1 genannten Sitzungsgeld eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 30,00 EURO. (3) Für eine längere andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Grundbetrag der Aufwandentschädigung nach Absatz 2 eine Entschädigung nach § 1. (4) Die Grundbeträge der Aufwandentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 werden jährlich gezahlt. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. § 4 Reisekostenvergütung Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltende Stufe. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.10.84 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 03.06.1975 einschließlich der in der Zwischenzeit ergangenen Änderung, außer Kraft. Baindt, den 04. September 1984 Bürgermeisteramt Baindt geändert am 18.05.1987 geändert am 07.11.1990 geändert am 11.09.2001 zuletzt geändert am 14.01.2014, öffentliche Bekanntmachung 24.01.2014, Inkrafttreten 01.01.2014[mehr]

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    Zuletzt geändert: 25.09.2019
    2023_-_AMS_-_Haushaltsatzung_2023-_Auslegungstext_Bekanntmachung.pdf

    Abwasserzweckverband Mittleres Schussental Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 Aufgrund von § 79 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung am 29.11.2022 folgende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 beschlossen: § 1 Ergebnishaushalt und Finanzhaushalt Der Haushaltsplan wird festgesetzt 1. im Ergebnishaushalt mit den folgenden Beträgen 1.1 Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge von 1.349.800 € 1.2 Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen von - 1.349.800 € 1.3 Veranschlagtes ordentliches Ergebnis (Saldo aus 1.1 und 1.2) von 0 € 1.4 Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge von 0 € 1.5 Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen von 0 € 1.6 Veranschlagtes Sonderergebnis (Saldo aus 1.4 und 1.5) von 0 € 1.7 Veranschlagtes Gesamtergebnis (Summe aus 1.3 und 1.6) von 0 € 2. im Finanzhaushalt mit den folgenden Beträgen 2.1 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von 1.185.000 € 2.2 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit von - 1.185.000 € 2.3 Zahlungsmittelüberschuss /-bedarf des Ergebnishaushalts (Saldo aus 2.1 und 2.2) von 0 € 2.4 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit von 225.000 € 2.5 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit von - 225.000 € 2.6 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Investitionstätigkeit (Saldo aus 2.4 und 2.5) von 0 € 2.7 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf (Saldo aus 2.3 und 2.6) von 0 € 2.8 Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 € 2.9 Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit von 0 € 2.10 Veranschlagter Finanzierungsmittelüberschuss /-bedarf aus Finanzierungstätigkeit (Saldo aus 2.8 und 2.9) von 0 € 2.11 Veranschlagte Änderung des Finanzierungsmittelbestands, Saldo des Finanzhaushalts (Saldo aus 2.7 und 2.10) von 0 € § 2 Kreditermächtigung Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird festgesetzt auf 0 €. § 3 Verpflichtungsermächtigungen Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird festgesetzt auf 0 €. § 4 Kassenkredite Der Höchstbetrag der Kassenkredite wird festgesetzt auf 250.000 €. § 5 Stellenplan Der im Haushaltsplan beigefügte Stellenplan ist Bestandteil dieser Haushaltssatzung. § 6 Betriebskostenumlage Die vorläufige Betriebskostenumlage wird auf 1.062.410 € festgesetzt. Hierauf werden Abschlagszahlungen auf Mitte jeden Monats mit der vorläufigen Umlage fällig. Die endgültige Betriebskostenumlage wird entsprechend der Verbandssatzung festgelegt. § 7 Kapitalumlage Die Kapitalumlage wird auf 225.000 € festgesetzt und ist von den Verbandsgemeinden durch Eigenmittel aufzubringen. Berg, den 29. November 2022 Daniel Steiner Verbandsvorsitzender Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund von § 18 GKZ i. V. mit § 81, Abs. 3 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg unter dem Hinweis, dass der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023 in der Zeit von Montag, den 20.03.2023 bis Dienstag, 28.03.2023 je einschließlich im Rathaus Fronreute, Blitzenreute, Schwommengasse 2, Zimmer 1, während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme ausgelegt ist. Das Landratsamt Ravensburg hat mit Erlass vom 02.03.2023 die Gesetzmäßigkeit gemäß § 28 GKZ i. V. mit § 121 Abs. 2 Gemeindeordnung bestätigt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung beim Abwasserzweckverband Mittleres Schussental, 88276 Berg, geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Fronreute, 09.03.2023 gez. Daniel Steiner Verbandsvorsitzender[mehr]

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      Zuletzt geändert: 17.03.2023
      Winterzeit

      Winterzeit: Räum- und Streupflicht , Vor allem Kinder freuen sich über Eis und Schnee. Für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer sowie Mieterinnen und Mieter bringt diese Jahreszeit allerdings Pflichten, wie Schneeräumen und Streuen mit sich. Immer wieder gehen bei der Gemeindeverwaltung Anfragen ein, wie diese Pflichten aussehen. So möchten wir Ihnen auf diesem Wege die häufigsten Fragen beantworten: Räumpflicht der Gemeinde Baindt Die Gemeinde Baindt ist rechtlich nur verpflichtet, gefährliche Stellen verkehrswichtiger Straßen zu räumen und zu streuen. Verkehrswichtig in diesem Zusammenhang sind in erster Linie verkehrsreiche Durchgangsstraßen, Ortsdurchfahrten sowie vielbefahrene, innerörtliche Hauptverkehrsstraßen und Buslinien. Ab einer Schneehöhe von fünf cm kann der Winterdienst Straßen mit untergeordneter Priorität in Angriff nehmen. Dazu zählen zum Beispiel Straßen in Wohngebieten. Durch parkende Autos werden die Räumarbeiten in aller Regel erheblich erschwert. Wenn eine Durchfahrt mit dem Räumfahrzeug aufgrund abgestellter Fahrzeuge am Fahrbahnrand nicht möglich ist, wird die Straße nicht geräumt. Wir bitten also darum, nicht auf der Straße zu parken. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass der Räum- und Streudienst nicht überall gleichzeitig sein kann. Was ist, wenn meine Grundstückseinfahrt vom Winterdienst zugeschoben wird? Bei der Durchführung des Winterdienstes hat die Befahrbarkeit der Straßen absoluten Vorrang. Hierbei ist das Augenmerk vor allem auf die Erreichbarkeit der Grundstücke für die Feuerwehr, den Rettungsdienst oder die Müllentsorgung gerichtet. Es ist nicht möglich, bei der Räumung der Fahrbahnen auf Gehwege und Grundstückseinfahrten besondere Rücksicht zu nehmen. Das Anheben des Schneeschildes vor einer Grundstückseinfahrt ist nicht erlaubt. Auch die Ablagerung von Schnee in der Fahrbahnmitte ist verkehrsgefährdend und unzulässig. Die Fahrer der Räumfahrzeuge sind gesetzlich verpflichtet, den Schnee an den Fahrbahnrand zu schieben. Den Anliegenden kann eine eventuelle Mehrarbeit nicht erspart bleiben. Diese ist laut herrschender Rechtsprechung auch zumutbar. Wer muss die Gehwege räumen? Die Anliegenden müssen den an das Grundstück angrenzenden Gehweg im Winter von Schnee befreien. Ist kein befestigter Gehweg vorhanden, gilt es, einen etwa einen Meter breiten Streifen am Straßenrand zu räumen bzw. zu streuen. Wir weisen hier jedoch ausdrücklich auf die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege ( Streupflichtsatzung ) hin. Wann muss geräumt werden? Die Gehwege müssen werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, muss geräumt und gestreut werden. Bei Bedarf auch wiederholt. Diese Pflicht endet um 20:00 Uhr. Abwesenheit entbindet nicht von der Räum- und Streupflicht. Wenn Sie tagsüber außer Haus sind, dann müssen Sie jemanden organisieren, der das Räumen für Sie übernimmt. Wohin mit dem Schnee? Bitte schieben Sie den Schnee an den Rand der Gehwege und Fahrbahnen, jedoch nicht in Ein- und Ausfahrten sowie auf Straßeneinläufe und Hydranten. Ebenso gehört der Schnee von privaten Grundstücken nicht auf die bereits geräumte Fahrbahn. Bitte achten Sie darauf, dass der Schnee so gelagert wird, dass weder Fußgänger noch Autos behindert werden. Grundsätzlich kann der Schnee auch auf Beeten oder im eigenen Vorgarten entsorgt werden. Mit Streusalz belasteter Schnee kann jedoch zu Pflanzenschäden führen. Schnee und Eis dürfen nicht auf die Straßen geschoben werden. Bei starken und anhaltenden Schneefällen ist irgendwann überall die Lagerkapazität erschöpft. Hier hilft nur gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis. Welche Streumittel darf ich verwenden? Zum Streuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu empfehlen. Die Verwendung von auftauenden Streumitteln ist verboten. Ausnahmen sind zulässig an Treppen und starken Gefällstrecken, wenn in besonderen Fällen (z. B. Glatteis) die Sicherheit der Fußgängerinnen und Fußgängern nicht gewährleistet werden kann. Wer muss Streumittel später beseitigen? Die Anlieger selbst müssen Streureste umgehend beseitigen, wenn kein Schnee mehr liegt. Von der Gemeinde Baindt wird alljährlich im Frühjahr ein Unternehmen beauftragt, die öffentlichen Straßen vom Wintersplitt zu säubern. Die Anlieger haben dann die Möglichkeit, den Wintersplitt von den Gehwegen an die Straßenränder zu kehren. Der Termin für das Abkehren der Straßen wird rechtzeitig im Amtsblatt veröffentlicht. Was passiert, wenn ich der Winterdienstpflicht nicht nachkomme? Hierbei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. die von der Gemeinde mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Falls es durch nachlässigen Winterdienst zu Personenschäden kommt, können von der geschädigten Person zivilrechtliche Forderungen wie Behandlungskosten oder Schadensersatz gegen die oder den Winterdienstpflichtige/n geltend gemacht werden. Die Gemeinde Baindt ist bemüht, den Winterdienst im öffentlichen Bereich auch in dieser Wintersaison zur Zufriedenheit und zur Sicherheit der Baindter Bürgerinnen und Bürger durchzuführen. Bei starken Schneefällen und entsprechender Witterung sind unsere Fahrer ab 04:30 Uhr für Sie im Dauereinsatz. Sollten Sie Fragen oder Anregungen haben, dann setzten Sie sich gerne mit unserem Ortsbaumeister Herrn Roth telefonisch unter 07502 94 06 -53 oder per E-Mail an bauamt2@baindt.de in Verbindung. Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

      Zuletzt geändert: 28.11.2023
      Feuerwehrentschaedigungssatzung_2021.pdf

      Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr - Entschädigungssatzung (FwES) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04.11.1997 folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für ihre Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 14,00 €. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 2,00 € je zu entschädigende Stunde. (4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderliegenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). § 2 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz in Höhe von 9,00 € je volle Stunde bezahlt. § 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen (Grundausbildungslehrgang, Truppenführerlehrgang, Atemschutzlehrgang, Maschinistenlehrgang sowie Sprechfunklehrgang) erfolgt eine Entschädigung in Anlehnung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 04. September 1984 -zuletzt geändert am 14.01.2014 - in der jeweils gültigen Fassung. Die Durchschnittssätze betragen derzeit: - bis zu 3 Stunden 25,00 € - von mehr als 3 Std. bis 6 Std. 50,00 € - mehr als 6 Std. (Tageshöchstsatz) 60,00 € (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. § 4 Zusätzliche Entschädigung Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung (Funktionszulage) im Sinne des § 15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz: - Feuerwehrkommandant 1.440,00 € - Stellvertretender Kommandant 576,00 € - Jugendwart 576,00 € - stellvertretender Jugendwart 288,00 € - Gerätewart 15,00 €/Stunde Sofern der Gerätewart bei der Gemeinde Baindt beschäftigt ist und die anfallenden Arbeiten während der Arbeitszeit erfolgen, wird keine Entschädigung gezahlt. § 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen ( § 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 9,00 €/Stunde gewährt. § 6 Entschädigung aus öffentlichen Kassen Die Entschädigungen und zusätzlichen Entschädigungen gemäß dieser Satzung sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im Sinne des Einkommensteuer- gesetzes. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zuletzt geändert am 12.03.2013, öffentliche Bekanntmachung 22.03.2013, Inkrafttreten 01.04.2013 Zuletzt geändert am 14.01.2014, öffentliche Bekanntmachung 24.01.2014, Inkrafttreten 01.01.2014 Zuletzt geändert am 13.09.2016, öffentliche Bekanntmachung 16.09.2016, Inkrafttreten 16.09.2016 Zuletzt geändert am 12.12.2017, öffentliche Bekanntmachung 22.12.2017, Inkrafttreten 01.01.2018 Zuletzt geändert am 02.04.2019, öffentliche Bekanntmachung 05.04.2019, Inkrafttreten 01.01.2019 Zuletzt geändert am 13.04.2021, öffentliche Bekanntmachung 16.04.2021, Inkrafttreten 16.04.2021[mehr]

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        Feuerwehrentschaedigungssatzung_2021.pdf

        Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr - Entschädigungssatzung (FwES) Aufgrund § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 04.11.1997 folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung für Einsätze (1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten für ihre Einsätze auf Antrag ihre Auslagen und ihren Verdienstausfall als Aufwandsentschädigung nach einem einheitlichen Durchschnittssatz ersetzt; dieser beträgt für jede volle Stunde 14,00 €. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Einsatzes von der Alarmierung bis zum Einsatzende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Einsätzen, bei denen der Körper oder die Kleidung des Angehörigen der Gemeindefeuerwehr außergewöhnlich verschmutzt wird, erhöht sich der Durchschnittssatz um 2,00 € je zu entschädigende Stunde. (4) Für Einsätze mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderliegenden Tagen werden der entstehende Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). § 2 Entschädigung für Feuersicherheitsdienst Für Feuersicherheitsdienst wird auf Antrag für Auslagen ein Durchschnittssatz in Höhe von 9,00 € je volle Stunde bezahlt. § 3 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen (Grundausbildungslehrgang, Truppenführerlehrgang, Atemschutzlehrgang, Maschinistenlehrgang sowie Sprechfunklehrgang) erfolgt eine Entschädigung in Anlehnung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 04. September 1984 -zuletzt geändert am 14.01.2014 - in der jeweils gültigen Fassung. Die Durchschnittssätze betragen derzeit: - bis zu 3 Stunden 25,00 € - von mehr als 3 Std. bis 6 Std. 50,00 € - mehr als 6 Std. (Tageshöchstsatz) 60,00 € (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrunde zulegen. Angefangene Stunden werden auf volle Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebietes erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. § 4 Zusätzliche Entschädigung Die nachfolgend genannten ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst leisten, erhalten eine zusätzliche jährliche Entschädigung (Funktionszulage) im Sinne des § 15 Abs. 2 Feuerwehrgesetz: - Feuerwehrkommandant 1.440,00 € - Stellvertretender Kommandant 576,00 € - Jugendwart 576,00 € - stellvertretender Jugendwart 288,00 € - Gerätewart 15,00 €/Stunde Sofern der Gerätewart bei der Gemeinde Baindt beschäftigt ist und die anfallenden Arbeiten während der Arbeitszeit erfolgen, wird keine Entschädigung gezahlt. § 5 Entschädigung für haushaltsführende Personen Für Personen, die keinen Verdienst haben und den Haushalt führen ( § 15 Abs. 1 Satz 3 Feuerwehrgesetz) sind die §§ 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Verdienstausfall das entstandene Zeitversäumnis gilt. Bei Einsätzen und Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen wird neben der Entschädigung für die notwendigen Auslagen als Verdienstausfall 9,00 €/Stunde gewährt. § 6 Entschädigung aus öffentlichen Kassen Die Entschädigungen und zusätzlichen Entschädigungen gemäß dieser Satzung sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen im Sinne des Einkommensteuer- gesetzes. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Zuletzt geändert am 12.03.2013, öffentliche Bekanntmachung 22.03.2013, Inkrafttreten 01.04.2013 Zuletzt geändert am 14.01.2014, öffentliche Bekanntmachung 24.01.2014, Inkrafttreten 01.01.2014 Zuletzt geändert am 13.09.2016, öffentliche Bekanntmachung 16.09.2016, Inkrafttreten 16.09.2016 Zuletzt geändert am 12.12.2017, öffentliche Bekanntmachung 22.12.2017, Inkrafttreten 01.01.2018 Zuletzt geändert am 02.04.2019, öffentliche Bekanntmachung 05.04.2019, Inkrafttreten 01.01.2019 Zuletzt geändert am 13.04.2021, öffentliche Bekanntmachung 16.04.2021, Inkrafttreten 16.04.2021[mehr]

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          1 SO Neujahr 1 MI 1 MI 1 SA VDK Frühlingsausflug 1 MO Maifeiertag 1 DO 2 MO 2 DO 2 DO 2 SO Palmsonntag 2 DI 2 FR 3 DI 3 FR Elternbeirat KWS Kinderball SKH 3 FR Feuerwehr JHV Feuerwehrhaus 3 MO 3 MI 3 SA 4 MI DRK Blutspendetermin Bft 4 SA 4 SA 4 DI Gemeinderatssitzung 4 DO 4 SO 5 DO 5 SO 5 SO Musikverein JHV SKH 5 MI 5 FR Raspler JHV BSS 5 MO 6 FR Heilige Drei Könige 6 MO 6 MO 6 DO 6 SA Schützengilde JHV Schützenhaus 6 DI 7 SA Raspler Maskenbefreien DP/SKH 7 DI 7 DI Gemeinderatssitzung 7 FR Karfreitag 7 SO 7 MI 8 SO 8 MI Seniorentreff Fasnetsball BSS 8 MI 8 SA 8 MO 8 DO Fronleichnam Gemeindefest Kath.Kirche+BSS 9 MO 9 DO 9 DO 9 SO Landjugend Korridorfest SKH 9 DI Gemeinderatssitzung 9 FR 10 DI 10 FR 10 FR 10 MO Ostermontag Schützengilde Siegerehrung 10 MI Blutreitergruppe 2. Versammlung BSS 10 SA 11 MI 11 SA Raspler Ball der Vereine SKH 11 SA Basar "Rund ums Kind" SKH 11 DI 11 DO Musikverein Marschprobe Parkplatz Tennishalle 11 SO 12 DO 12 SO 12 SO 12 MI 12 FR 12 MO 13 FR 13 MO 13 MO 13 DO 13 SA 13 DI Gemeinderatssitzung 14 SA Alpinteam Skikurs 14.+15.01. 14 DI Gemeinderatssitzung 14 DI 14 FR Blutreitergruppe JHV BSS 14 SO 14 MI 15 SO 15 MI 15 MI Seniorentreff BSS Gottesdienst mit Krankensalbung 15 SA 15 MO 15 DO 16 MO 16 DO Raspler Befreien: Schule, Kitas, SBBZ, Sel.Irmgard, Rathaussturm DP 16 DO 16 SO 16 DI 16 FR 17 DI 17 FR 17 FR TC Baindt JHV BSS 17 MO 17 MI 17 SA 18 MI 18 SA 18 SA Alpinteam Skikurs 18.+19.03. 18 DI 18 DO Christi Himmelfahrt Öschprozession Blutreitergruppe Proberitt Sulpach 18 SO 19 DO FV Waldorfkindergarten e.V. Infoabend im Waldorfkindergarten 19 SO Narrenmesse Kath. Kirche Bft. Schalmeienball SKH 19 SO Musikverein Vorspielnachmittag BSS 19 MI Förderverein KWS JHV Aula KWS 19 FR Blutreitergruppe Blutritt in Weingarten 19 MO 20 FR 20 MO Rosenmontag 20 MO 20 DO DRK Blutspendetermin SKH 20 SA 20 DI 21 SA Lumpenkapelle Räuberball SKH 21 DI Raspler Maskenvertreiben DP 21 DI 21 FR 21 SO 21 MI Seniorentreff BSS 22 SO Alpinteam Skikurs 21.+22.01. o. Ersatztermin 22 MI Alpinteam Skikurs 22.+23.02. 22 MI 22 SA 22 MO 22 DO 23 MO 23 DO 23 DO Taekwondo Baindt JHV SKH 23 SO Erstkommunion Kath.Kirche Bdt. 23 DI 23 FR 24 DI Gemeinderatssitzung 24 FR 24 FR SV Baindt JHV Vereinsraum 24 MO 24 MI Seniorentreff Ausflug mit Maiandacht 24 SA Musikverein Dorffest 25 MI 25 SA Alpinteam Skikurs 25.+26.02. Landjugend Funken Kiesgrube 25 SA Musik und Chor SKH Impulse Osterkerzen verzieren BSS 25 DI 25 DO 25 SO Musikverein Dorffest 26 DO 26 SO Kreativer Montag Ausstellung 25.+26.02. DBS 26 SO FV Waldorfkindergarten e.V. Frühlingsmarkt 26 MI Seniorentreff Frühlingsfest BSS 26 FR 26 MO Musikverein Dorffest 27 FR Alpinteam Skikurs 28.+29.01. Ersatztermin 27 MO 27 MO am 26.03. ↑ ↑ Beginn der Sommerzeit 27 DO 27 SA 27 DI 28 SA Raspler Narrenbaumstellen DP 28 DI 28 DI 28 FR 28 SO Pfingsten 28 MI 29 SO Raspler Narrensprung 29 MI 29 SA Konfirmation I Ev. Kirche Bft. Landjugend Maibaumstellen DP 29 MO Pfingstmontag 29 DO 30 MO 30 DO 30 SO Konfirmation II Ev. Kirche Bft. 30 DI 30 FR Blutreitergruppe 3. Versammlung BSS 31 DI 31 FR Schalmeien JHV BSS Impulse Frauenfrühstück BSS 31 MI Terminkalender 2023 der Gemeinde Baindt JuniJanuar Februar März Mai Schenk-Konrad-Halle = SKH Klosterwiesenschule = KWS Bischof-Sproll-Saal = BSS Villa-Kunterbunt = VK Jahreshauptversammlung = JHV Dorfplatz = DP Waldspielplatz = WSP Dietrich-Bonhoeffer-Saal = DBS Feuerwehrhaus = FW April KW 1 KW 2 KW 3 KW 4 KW 6 KW 5 KW 7 KW 8 KW 9 KW 10 KW 11 KW 12 KW 13 KW 14 KW 15 KW 16 KW 17 KW 18 KW 19 KW 20 KW 21 KW 22 KW 23 KW 24 KW 25 KW 26 winkler Stempel winkler Rechteck winkler Stempel winkler Stempel 1 SA VDK JHV Best-Western-Hotel Wgt. 1 DI Gemeinderatssitzung 1 FR 1 SO 1 MI Allerheiligen 1 FR 2 SO 2 MI 2 SA VDK Herbstausflug 2 MO Landjugend Dorfkindparty SKH 2 DO 2 SA Nikolausmarkt DP 3 MO 3 DO 3 SO 3 DI Tag der Deutschen Einheit 3 FR 3 SO 1. Advent 4 DI Gemeinderatssitzung 4 FR Amtsblatt Sommerpause 4 MO 4 MI 4 SA Feuerwehr Herbstübung 4 MO 5 MI DRK Blutspendetermin SKH 5 SA 5 DI 5 DO 5 SO 5 DI Landjugend Nikolausbesuche 6 DO 6 SO 6 MI 6 FR 6 MO 6 MI DRK Nikolausbesuche 05.+06.12. 7 FR Rathaus geschlossen 7 MO 7 DO 7 SA 7 DI Gemeinderatssitzung 7 DO 8 SA Schützengilde am 07.07. ↑ Ortsmeisterschaft Siegerehrung 8 DI 8 FR 8 SO 8 MI 8 FR 9 SO 9 MI 9 SA 9 MO 9 DO 9 SA Musikverein Festkonzert SKH 10 MO 10 DO 10 SO 10 DI Gemeinderatssitzung 10 FR 10 SO 2. Advent VDK Weihnachtsfeier Weingarten 11 DI 11 FR Amtsblatt Sommerpause 11 MO 11 MI 11 SA Kath. Kirche Firmung Kirche Bdt. 11 MO 12 MI 12 SA 12 DI Gemeinderatssitzung 12 DO 12 SO Kath. Kirche Firmung Kirche Bdt. 12 DI Gemeinderatssitzung Kunstkreis Baindt JHV 13 DO 13 SO 13 MI 13 FR 13 MO 13 MI Seniorentreff Adventsfeier BSS 14 FR Blutreitergruppe Hl. Blutfest in Bad Wurzach 14 MO 14 DO 14 SA 14 DI 14 DO 15 SA Musikverein am 14.07. ↑ Kameradschaftsabend 15 DI 15 FR 15 SO 15 MI 15 FR 16 SO 16 MI 16 SA 16 MO Vereinssitzung 16 DO 16 SA 17 MO 17 DO 17 SO 17 DI 17 FR Stiftung St. Franziskus Gedenkfeier Selige Irmgard 17 SO 3. Advent 18 DI 18 FR 18 MO 18 MI 18 SA 18 MO 19 MI Seniorentreff Sommerfest BSS 19 SA 19 DI 19 DO 19 SO Volkstrauertag 19 DI 20 DO 20 SO VDK Sommerfest Weingarten 20 MI Seniorentreff BSS 20 FR 20 MO 20 MI 21 FR 21 MO 21 DO 21 SA Kath. Kirche Sulpacher Kirbe Kapelle Sulpach 21 DI 21 DO 22 SA 22 DI 22 FR 22 SO 22 MI 22 FR 23 SO 23 MI 23 SA HTSV 17. Turnier VK Basar "Rund ums Kind" SKH 23 MO 23 DO 23 SA 24 MO 24 DO 24 SO 24 DI 24 FR 24 SO Heiligabend 25 DI 25 FR 25 MO 25 MI Seniorentreff BSS 25 SA 25 MO 1. Weihnachtstag 26 MI 26 SA Reitergruppe Reitturnier Reitplatz 26 DI 26 DO 26 SO 26 DI 2. Weihnachtstag Landjugend Weihnachtstanz SKH 27 DO 27 SO Reitergruppe Reitturnier Reitplatz 27 MI 27 FR 27 MO 27 MI 28 FR Schalmeienkapelle Weinfest 28 MO 28 DO 28 SA 28 DI 28 DO 29 SA Schalmeienkapelle Weinfest 29 DI 29 FR Stiftung St. Franziskus Patroziniumsfeier Selige Irmgard 29 SO Ende der Sommerzeit 29 MI 29 FR Amtsblatt Winterpause 30 SO Schalmeienkapelle Weinfest 30 MI 30 SA 30 MO 30 DO 30 SA 31 MO 31 DO DRK Blutspendetermin Bft. 31 DI Reformationstag 31 SO Schütztengilde+Böllergruppe Silvesterschießen WSP Schenk-Konrad-Halle = SKH Klosterwiesenschule = KWS Bischof-Sproll-Saal = BSS Villa-Kunterbunt = VK Jahreshauptversammlung = JHV Dorfplatz = DP Waldspielplatz = WSP Dietrich-Bonhoeffer-Saal = DBS Feuerwehrhaus = FW DezemberNovemberOktoberSeptemberAugustJuli Terminkalender 2023 der Gemeinde Baindt KW 27 KW 28 KW 29 KW 30 KW 31 KW 32 KW 33 KW 34 KW 35 KW 36 KW 37 KW 38 KW 39 KW 40 KW 41KW 42 KW 43 KW 45 KW 46 KW 47 KW 48 KW 49 KW 50 KW 51 KW 52 KW 44 KW 41[mehr]

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            1 MO Neujahr 1 DO 1 FR 1 MO Ostermontag Schützengilde 1 MI Maifeiertag 1 SA 2 DI 2 FR Elternbeirat KWS Kinderball SKH 2 SA 2 DI 2 DO 2 SO 3 MI 3 SA 3 SO 3 MI 3 FR 3 MO 4 DO DRK Blutspendetermin Baienfurt 4 SO 4 MO 4 DO 4 SA 4 DI 5 FR 5 MO 5 DI 5 FR 5 SO Landesgartenschau SBBZ Sehen Einrichtungsfest Wangen 5 MI 6 SA Heilige Drei Könige 6 DI 6 MI Seniorentreff Gottesdienst m. Krankensalb. BSS 6 SA 6 MO 6 DO 7 SO 7 MI 7 DO 7 SO 7 DI 7 FR 8 MO 8 DO 8 FR Schalmeienkapelle JHV BSS 8 MO 8 MI 8 SA Ev. Kirchengemeinde Gemeindefest Gde.haus Baienfurt 9 DI 9 FR 9 SA 9 DI 9 DO 9 SO 10 MI 10 SA 10 SO 10 MI 10 FR 10 MO Rathaus geschlossen 11 DO 11 SO Raspler Narrenmesse Schalmeienball Kirche Bdt. SKH 11 MO 11 DO 11 SA 11 DI 12 FR Lumpenkapelle Räuberball SKH 12 MO Rosenmontag Rathaus geschlossen 12 DI 12 FR 12 SO 12 MI 13 SA Raspler Maskenbefreien 13 DI Raspler Maskenvertreiben SKH 13 MI 13 SA 13 MO 13 DO 14 SO Alpinteam Skikurs 13.01.+ 14.01. 14 MI Alpinteam Skikurs 14.02.+15.02. 14 DO DRK Blutspendetermin SKH 14 SO Kath. Kirchengemeinde Erstkommunion Kirche Baindt 14 DI Gemeinderatssitzung 14 FR 15 MO 15 DO 15 FR SV Baindt JHV Vereins- raum SVB 15 MO 15 MI Seniorentreff Ausflug mit Maiandacht 15 SA Stiftung St. Franziskus Fest der Begegnung Selige Irmgard 16 DI 16 FR 16 SA Alpinteam Jugendlager 16.03.+17.03. 16 DI Gemeinderatssitzung 16 DO 16 SO 17 MI 17 SA Landjugend Funken SV Baindt Feneberg-Turnier Kiesgrube Sporthalle 17 SO Feuerwehr Fahrzeugweihe SKH 17 MI Seniorentreff Frühlingsfest Förderverein KWS JHV BSS Aula 17 FR Kandidatenvorstellung Kommunalwahl SKH 17 MO 18 DO 18 SO SV Baindt Feneberg-Turnier Alpinteam Skikurs 17.+18.02. Sporthalle 18 MO 18 DO 18 SA 18 DI Gemeinderatssitzung 19 FR 19 MO 19 DI Gemeinderatssitzung 19 FR 19 SO Pfingstsonntag 19 MI Seniorentreff BSS 20 SA Raspler Narrenbaumstellen 20 DI 20 MI 20 SA 20 MO Pfingstmontag 20 DO 21 SO Alpinteam Skikurs 20.01.+ 21.01. 21 MI 21 DO Taekwondo JHV BSS 21 SO Ev. Kirchengemeinde Konfirmation Ev. Kirche Bft. 21 DI 21 FR 22 MO 22 DO 22 FR TC Baindt JHV Vereins- raum SVB 22 MO 22 MI 22 SA Musikverein Dorffest VdK Mitgliederversammlung Weingarten 23 DI Gemeinderatssitzung 23 FR Reitergruppe JHV BSS 23 SA Dorfputzete 23 DI 23 DO 23 SO Musikverein Dorffest 24 MI 24 SA Basar "Rund ums Kind" SKH 24 SO Palmsonntag 24 MI Blutreitergruppe JHV BSS 24 FR 24 MO Musikverein Dorffest 25 DO 25 SO Musikverein JHV SKH 25 MO Schützengilde Osterschießen 25 DO 25 SA 25 DI 26 FR 26 MO 26 DI Schützengilde Osterschießen 26 FR Raspler JHV BSS 26 SO 26 MI Blutreitergruppe Mitgliederversammlung BSS 27 SA Raspler Ball der Vereine SKH 27 DI Gemeinderatssitzung 27 MI Schützengilde Osterschießen 27 SA 27 MO 27 DO 28 SO 28 MI 28 DO 28 SO 28 DI 28 FR 29 MO 29 DO 29 FR Karfreitag 29 MO 29 MI 29 SA 30 DI 30 SA 30 DI Landjugend Maibaumstellen 30 DO Fronleichnam o. Prozession kath. Gemeindefest Kirche + BSS 30 SO 31 MI Seniorentreff Fasnetsball BSS 31 SO Ostersonntag 31 FR Christi Himmelfahrt Öschprozession Blutreitergruppe Proberitt Sulpach Blutreitergruppe Blutritt Weingarten Rathaus geschlossen Landesturnfest (30.05.-02.06.2024) Landesturnfest (30.05.-02.06.2024) Alpinteam Skikurs 27.01.+ 28.01. Ersatztermin Alle Termine finden unter Vorbehalt statt.SKH = Schenk-Konrad-Halle KWS = Klosterwiesenschule BSS = Bischof-Sproll-Saal JHV = Jahreshauptversammlung DP = Dorfplatz WSP = Waldspielplatz Terminkalender 2024 der Gemeinde Baindt März April Mai JuniJanuar Februar Landesturnfest (30.05.-02.06.2024) Europa- und Kommunalwahl Kapellengemeinschaft Schachen Patrozinium Schachen + Dorffest Raspler Befreien: Schule, Kitas, SBBZ, Sel. Irmgard, Rathaus KW 1 KW 2 KW 3 KW 4 KW 6 KW 5 KW 7 KW 8 KW 9 KW 10 KW 11 KW 12 KW 14 KW 15 KW 16 KW 17 KW 18 KW 19 KW 20 KW 21 KW 23 KW 24 KW 25 KW 26 KW 13 KW 22 1 MO 1 DO 1 SO 1 DI 1 FR Allerheiligen 1 SO 1. Advent 2 DI 2 FR 2 MO 2 MI 2 SA Feuerwehr Herbstübung 2 MO 3 MI DRK Blutspendetermin SKH 3 SA 3 DI 3 DO Tag der Deutschen Einheit 3 SO 3 DI Gemeinderatssitzung (Ersatz) 4 DO 4 SO 4 MI 4 FR 75 Jahre Landjugend Dorfkindparty SKH 4 MO 4 MI 5 FR 5 MO 5 DO 5 SA 75 Jahre Landjugend Ehemaligen-Abend SKH 5 DI 5 DO Landjugend Nikolausbesuche 6 SA SV Baindt Dachser Cup Sport- platz 6 DI 6 FR 6 SO 75 Jahre Landjugend Frühschoppen SKH 6 MI 6 FR 7 SO 7 MI 7 SA 7 MO 7 DO 7 SA 8 MO 8 DO 8 SO 8 DI 8 FR 8 SO 2. Advent 9 DI 9 FR Amtsblatt Sommerpause 9 MO 9 MI 9 SA Kath. Kirchengemeinde Firmung Kirche Baindt 9 MO 10 MI 10 SA 10 DI Gemeinderatssitzung (Ersatz) 10 DO 10 SO Kath. Kirchengemeinde Firmung Kirche Baindt 10 DI 11 DO 11 SO 11 MI 11 FR 11 MO 11 MI Seniorentreff Adventsfeier BSS 12 FR Musikverein Kameradschaftsabend 12 MO 12 DO 12 SA 12 DI Gemeinderatssitzung 12 DO 13 SA Blutreitergruppe Heilig-Blut-Fest Bad Wurzach 13 DI 13 FR 13 SO Kath. Kirchengemeinde Heilig-Leiber-Fest Kirche Baindt 13 MI 13 FR 14 SO 14 MI 14 SA 14 MO Vereinssitzung 14 DO 14 SA Musikverein Festkonzert VdK Weihnachtsfeier SKH Wgt. 15 MO 15 DO 15 SO 15 DI Gemeinderatssitzung 15 FR 15 SO 3. Advent 16 DI Gemeinderatssitzung 16 FR 16 MO 16 MI 16 SA 16 MO 17 MI Seniorentreff Sommerfest BSS 17 SA 17 DI Gemeinderatssitzung 17 DO 17 SO Volkstrauertag 17 DI Gemeinderatssitzung 18 DO 18 SO 18 MI Seniorentreff BSS 18 FR 18 MO 18 MI 19 FR Feuerwehr Kameradschaftsabend 19 MO 19 DO 19 SA Kath. Kirchengemeinde Wendelinusfest Sulpach 19 DI 19 DO 20 SA 20 DI 20 FR Stiftung St. Franziskus Patroziniumsfeier Selige Irmgard 20 SO 20 MI 20 FR 21 SO 21 MI 21 SA Basar "Rund ums Kind" SKH 21 MO 21 DO 21 SA 22 MO 22 DO 22 SO 22 DI 22 FR Stiftung St. Franziskus Gedenkfeier für Verstorbene Selige Irmgard 22 SO 4. Advent 23 DI 23 FR 23 MO 23 MI Seniorentreff BSS 23 SA 23 MO 24 MI Reitergruppe Mitgliederversammlung 24 SA Reitergruppe Reitturnier Reitplatz 24 DI 24 DO 24 SO 24 DI Heiligabend 25 DO 25 SO Reitergruppe Reitturnier Reitplatz 25 MI 25 FR 25 MO 25 MI 1. Weihnachtstag 26 FR Schalmeienkapelle Weinfest 26 MO 26 DO 26 SA 26 DI 26 DO 2. Weihnachtstag Landjugend Weihnachtstanz SKH 27 SA Schalmeienkapelle Weinfest 27 DI 27 FR Ehrenamtsfest SKH 27 SO Ende der Sommerzeit 27 MI 27 FR Amtsblatt Winterpause 28 SO Schalmeienkapelle Weinfest 28 MI 28 SA 28 MO 28 DO 28 SA 29 MO 29 DO 29 SO 29 DI 29 FR 29 SO 30 DI 30 FR DRK Blutspendetermin Baien- furt 30 MO 30 MI 30 SA Nikolausmarkt DP 30 MO 31 MI 31 SA 31 DO Reformationstag 31 DI Schützengilde + Böllergr. Silvesterschießen WSP Alle Termine finden unter Vorbehalt statt.SKH = Schenk-Konrad-Halle KWS = Klosterwiesenschule BSS = Bischof-Sproll-Saal JHV = Jahreshauptversammlung DP = Dorfplatz WSP = Waldspielplatz Dezember DRK Nikolausbesuche 05. + 06.12. Juli August September Oktober November Betriebsausflug Gemeindeverw. Rathaus geschlossen Amtsblatt Sommerpause Terminkalender 2024 der Gemeinde Baindt KW 27 KW 28 KW 29 KW 30 KW 31 KW 32 KW 33 KW 34 KW 35 KW 36 KW 37 KW 38 KW 39 KW 40 KW 42 KW 43 KW 45 KW 46 KW 47 KW 48 KW 49 KW 50 KW 51 KW 52 KW 44 KW 41 KW 1[mehr]

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              Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 05.07.2022 folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Baindt betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kinderta- gesbetreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Regelkindergärten 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 3. Altersgemischte Kinderbetreuung 4. Kinderkrippen 5. Ganztagesbetreuung (2) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres. § 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgebe- rechtigten. (2) Die Module können zum 01.09, 01.12., 01.03. und zum 01.06. gewechselt werden. (3) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgebe- rechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen abgemeldet. (4) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund been- den. Ein Kind kann von der Benutzung der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn • es länger als vier Wochen ohne Angabe von Gründen unentschuldigt die Einrich- tung nicht besucht hat. • nachträglich Umstände eintreten, welche die Aufnahme des Kindes in die Kinder- tageseinrichtung ausschließen würden. • aus sonstigen Gründen der Verbleib des Kindes in der Einrichtung insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung und das Wohl der übrigen Kinder un- vertretbar erscheint. • die Sorgeberechtigten wiederholt und in grober Weise gegen die ihnen obliegen- den Pflichten gegenüber der Einrichtung verstoßen haben, insbesondere wenn die Benutzungsgebühren für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebüh- ren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten (von September bis Juli). (2) Gebührenmaßstab ist • die Art der Betreuungseinrichtung • das Alter des Kindes • die Anzahl der Betreuungstage (bei Kindern unter 3 Jahren) • die Anzahl der Betreuungsstunden (bei Kinder über 3 Jahren) entspre- chen der Module • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berück- sichtigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist dies der Einrichtung, bzw. dem Einrichtungsträger unverzüglich mitzuteilen. Für den Monat der Änderung wird der jeweils günstigere Beitrag festgelegt. (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) er- hoben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes direkt in eine Kindergartengruppe und nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. (4) Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengruppen wird für den ersten Mo- nat grundsätzlich nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. (5) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Krankheit des Kindes sowie bei Nicht- benutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. § 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. (2) Das Mittagessen kostet pro Mahlzeit 4,80 € (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2022/2023 gültigen Beitragstabelle zu entnehmen: § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung be- sucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt ha- ben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 7 Entstehung/ Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist. (2) Es ergeht kein schriftlicher Bescheid über die Höhe des Kindergartenbeitrages. Die Sorgeberechtigten erhalten beim Neueintritt in den Kindergarten und zu Beginn jeden neuen Kindergartenjahres eine aktuelle Beitragstabelle, aus welcher sie die Beitragshö- he entsprechend ihres gewählten Moduls entnehmen können. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum fünften des Monats (§ 4 Abs. 3) fällig. (4) Es wird keine Jahresbescheinigung über die Gebührenschuld erstellt. Kontoauszüge bzw. der Kindergartenvertrag sind für die Absetzung der Kinderbetreuungskosten in der Einkommenssteuererklärung ausreichend. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande- kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist. Baindt, den 05.07.2022 gez. Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                Seite 1 von 4 Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung ( Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung ) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 24.01.2023 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Anlage zur Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung – Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung beschlossen: Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung Ziffer Leistung Gebühr in Euro I. Verwaltungsgebühren a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 67,00 b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern Einzelfall unbefristete Zulassung 67,00 67,00 c) Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 67,00 II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung - Reihengräber a) erstmalige Überlassung eines Reihengrabs - für Personen im Alter von über zehn Jahren - für Personen im Alter von unter zehn Jahren 2.870,00 1.440,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 2 von 4 2. Erdbestattung - Wahlgräber a) erstmalige Überlassung eines Wahlgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts - doppelbreit, einfachtief - doppelbreit, doppeltief 4.500,00 5.650,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 3. Feuerbestattung - Urnenschmuckgräber a) erstmalige Überlassung eines Urnenschmuckgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.920,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 4. Feuerbestattung – Urnennische (Urnenwand) a) erstmalige Überlassung einer Urnennische sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.800,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 3 von 4 5. Feuerbestattung - Urnenrasengrab a) erstmalige Überlassung eines Urnenrasengrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 e) Kosten für Bodenplatte – ohne Beschriftung 51,50 6. Feuerbestattung – halb-/ anonymes Urnengrab a) erstmalige Überlassung eines halb-/anonymen Urnengrabs 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Eine Beschriftung erfolgt nach Vorgaben der Gemeinde. 7. Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. III. Sonstige Bestattungsgebühren 1. Benutzung der Aussegnungshalle pro Tag 140,00 2. Pauschale Reinigung der Aussegnungshalle 50,00 3. Benutzung der Kühlzelle (pauschal) 80,00 4. Erschwerniszulage - für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen 1.890,00 Seite 4 von 4 - für das Ausgraben und Umbetten von Urnen: Aufschlag auf die Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 100 % 5. Zuschlag für Auswärtige bei II. Bestattungsgebühren ohne Kosten für Friedhofspersonal und III. Sonstige Bestattungsgebühren – Ziffer 1., 2., 3. Als Auswärtige/r gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht dem in § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört. Nicht als Auswärtige gelten jedoch Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Baindt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Baindt hatten. 50 % je nach Bestattungsform IV. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 31 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebührenverzeichnisses tritt zum 01. Februar 2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Baindt, den 24.01.2023 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                  Seite 1 von 4 Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung ( Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung ) Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 24.01.2023 aufgrund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) folgende Anlage zur Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung – Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung beschlossen: Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung Ziffer Leistung Gebühr in Euro I. Verwaltungsgebühren a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 67,00 b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern Einzelfall unbefristete Zulassung 67,00 67,00 c) Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 67,00 II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung - Reihengräber a) erstmalige Überlassung eines Reihengrabs - für Personen im Alter von über zehn Jahren - für Personen im Alter von unter zehn Jahren 2.870,00 1.440,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 2 von 4 2. Erdbestattung - Wahlgräber a) erstmalige Überlassung eines Wahlgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts - doppelbreit, einfachtief - doppelbreit, doppeltief 4.500,00 5.650,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 3. Feuerbestattung - Urnenschmuckgräber a) erstmalige Überlassung eines Urnenschmuckgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.920,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 4. Feuerbestattung – Urnennische (Urnenwand) a) erstmalige Überlassung einer Urnennische sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.800,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Seite 3 von 4 5. Feuerbestattung - Urnenrasengrab a) erstmalige Überlassung eines Urnenrasengrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 e) Kosten für Bodenplatte – ohne Beschriftung 51,50 6. Feuerbestattung – halb-/ anonymes Urnengrab a) erstmalige Überlassung eines halb-/anonymen Urnengrabs 1.642,50 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 51,00 Eine Beschriftung erfolgt nach Vorgaben der Gemeinde. 7. Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. III. Sonstige Bestattungsgebühren 1. Benutzung der Aussegnungshalle pro Tag 140,00 2. Pauschale Reinigung der Aussegnungshalle 50,00 3. Benutzung der Kühlzelle (pauschal) 80,00 4. Erschwerniszulage - für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen 1.890,00 Seite 4 von 4 - für das Ausgraben und Umbetten von Urnen: Aufschlag auf die Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 100 % 5. Zuschlag für Auswärtige bei II. Bestattungsgebühren ohne Kosten für Friedhofspersonal und III. Sonstige Bestattungsgebühren – Ziffer 1., 2., 3. Als Auswärtige/r gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht dem in § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört. Nicht als Auswärtige gelten jedoch Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Baindt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Baindt hatten. 50 % je nach Bestattungsform IV. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 31 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebührenverzeichnisses tritt zum 01. Februar 2023 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Baindt, den 24.01.2023 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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