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Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des findet statt am Dienstag, 10. September 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Sitzordnung des neuen Gemeinderates 05 Verpflichtung der am 09.06.2024 gewählten Gemeinderatsmitglieder 06 Wahl der stellvertretenden Bürgermeister 07 Benennung der Fraktionsvorsitzenden 08 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 09 Besetzung der Ausschüsse 10 Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde Baindt in die Zweckverbände und andere Institutionen 11 Auftragsvergabe Waldspielplatz 12 Absage der Telekom und Mitverlegung eines Breitbandleerrohrs im Baugebiet Lilienstraße durch die Gemeinde 13 Bauantrag zum Wohnhausneubau auf Flst. 573/2, Schachener Str. 109/1 14 Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses zu einer Ferienwohnung auf Flst. 609, Baienfurter Str. 21 15 Bedarfsplanung Kindergarten 2024/2025 16 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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Dateigröße: 16,40 KB
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    Zuletzt geändert: 06.09.2024
    Einladung_24_09_10.pdf

    Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des findet statt am Dienstag, 10. September 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Sitzordnung des neuen Gemeinderates 05 Verpflichtung der am 09.06.2024 gewählten Gemeinderatsmitglieder 06 Wahl der stellvertretenden Bürgermeister 07 Benennung der Fraktionsvorsitzenden 08 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 09 Besetzung der Ausschüsse 10 Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde Baindt in die Zweckverbände und andere Institutionen 11 Auftragsvergabe Waldspielplatz 12 Absage der Telekom und Mitverlegung eines Breitbandleerrohrs im Baugebiet Lilienstraße durch die Gemeinde 13 Bauantrag zum Wohnhausneubau auf Flst. 573/2, Schachener Str. 109/1 14 Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses zu einer Ferienwohnung auf Flst. 609, Baienfurter Str. 21 15 Bedarfsplanung Kindergarten 2024/2025 16 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      Zuletzt geändert: 07.11.2024
      Einladung_24_12_03.pdf

      Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 03. Dezember 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Jahresbericht Schulsozialarbeit an der Klosterwiesenschule für das Schuljahr 2023/2024 05 Bauantrag zum Neubau eines Werkstattgebäudes mit Büroräumen auf Flst. 1014/9, Am Umspannwerk 27 06 Bauantrag zum Neubau eines landw. Ferienhauses auf Flst. 451, Marsweilerstr. 99 07 Bauantrag zur Umstrukturierung der Schweinehaltung, Neubau Deckzentrum und Abferkelstall auf Flst. 473, Wickenhauser Str. 80 08 Bauantrag zum Neubau zweier MFH auf gemeinsamer Tiefgarage auf Flst. 55/15, Ziegeleistr. 8 09 Vorstellung Straßenanpassung Marsweilerstraße vom inneren Kreisverkehr bis Fischerstraße 10 Organisation: LOB-Umwandlung nach § 18a TVöD/VKA und betriebliche Kommunalrente 11 Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) - Beratung und Beschlussfassung zur Umsetzung der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 12 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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        Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 03. Dezember 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Jahresbericht Schulsozialarbeit an der Klosterwiesenschule für das Schuljahr 2023/2024 05 Bauantrag zum Neubau eines Werkstattgebäudes mit Büroräumen auf Flst. 1014/9, Am Umspannwerk 27 06 Bauantrag zum Neubau eines landw. Ferienhauses auf Flst. 451, Marsweilerstr. 99 07 Bauantrag zur Umstrukturierung der Schweinehaltung, Neubau Deckzentrum und Abferkelstall auf Flst. 473, Wickenhauser Str. 80 08 Bauantrag zum Neubau zweier MFH auf gemeinsamer Tiefgarage auf Flst. 55/15, Ziegeleistr. 8 09 Vorstellung Straßenanpassung Marsweilerstraße vom inneren Kreisverkehr bis Fischerstraße 10 Organisation: LOB-Umwandlung nach § 18a TVöD/VKA und betriebliche Kommunalrente 11 Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) - Beratung und Beschlussfassung zur Umsetzung der Grundsteuerreform zum 01.01.2025 12 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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          Bekanntmachung_Volksbegehren_Landtag_verkleinern.pdf

          Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Ge- setz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt. Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen. 1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Diens- tag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder de- ren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbe- gehrens einzutragen. Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintra- gungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persön- lich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt wer- den, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigen- händig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungül- tig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätes- tens bis Dienstag, 11. Februar 2025 bei der Gemeinde einzureichen, in der die un- terzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht. - 2 - 2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbe- gehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024. Die Eintragungsliste für die Gemeinde Baindt wird in der Zeit vom 11. September 2024 bis 10. Dezember 2024 im Rathaus Gemeinde Baindt, Bürgertheke zu folgenden Öffnungszeiten Mo: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Di: 08:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Mi: 08:00 bis 12:00 Uhr Do: 08:00 bis 12:00 Uhr Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten. Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeinde- bediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintra- gungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen. 3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung − mindestens 16 Jahre alt sind, − die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, − seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei meh- reren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich auf- halten, und - 3 - − nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. 4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. 5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur per- sönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Nieder- schrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift. 6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt: „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustim- mung zu erteilen: Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes Artikel 1 Änderung des Landtagswahlgesetzes Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zu- letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3, 6 und 9 wird jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt. 3. In § 5 wird die Angabe „1 bis 70“ durch die Angabe „1 bis 38“ ersetzt. 4. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: - 4 - Anlage (Zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg Nr. Name Gebiet 1 Stuttgart I Die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhrin- gen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen 2 Stuttgart II Die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stutt- gart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhau- sen 3 Böblingen Die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, De- ckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leon- berg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutes- heim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch 4 Esslingen Die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Dei- zisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Kön- gen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar) 5 Nürtingen Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch vom Landkreis Esslingen - 5 - die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Be- uren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenb- rechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden- Echterdingen, Lenningen,Neckartailfingen, Neckartenzlin- gen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboi- hingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weil- heim an der Teck, Wolfschlugen 6 Göppingen Landkreis Göppingen 7 Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Ur- bach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Win- terbach 8 Ludwigsburg Vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Weissach vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigs- burg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz 9 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Unter- gruppenbach, Zaberfeld vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besig- heim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am - 6 - Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim 10 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gem- mingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereises- heim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot 11 Schwäbisch Hall -Hohenlohe Hohenlohekreis Landkreis Schwäbisch Hall 12 Backnang- Schwäbisch Gmünd Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heu- bach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Au- enwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal 13 Aalen- Heidenheim Landkreis Heidenheim vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellen- berg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, - 7 - Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Ober- kochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhau- sen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört 14 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe 15 Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopolds- hafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen 16 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden Landkreis Rastatt 17 Heidelberg Stadtkreis Heidelberg vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Ep- pelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Berg- straße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim 18 Mannheim Stadtkreis Mannheim 19 Odenwald- Tauber Main-Tauber-Kreis Neckar-Odenwald-Kreis 20 Rhein-Neckar Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eber- bach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Hei- ligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofs- heim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, - 8 - Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen 21 Bruchsal- Schwetzingen Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrü- cken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhau- sen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzin- gen 22 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim Enzkreis 23 Calw Landkreis Calw Landkreis Freudenstadt 24 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merz- hausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogts- burg im Kaiserstuhl, Wittnau 25 Lörrach- Müllheim Landkreis Lörrach vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ball- rechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg - 9 - 26 Emmendingen- Lahr Landkreis Emmendingen vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach 27 Offenburg Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Gries- bach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hoh- berg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nor- drach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Ren- chen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach 28 Rottweil- Tuttlingen Landkreis Rottweil Landkreis Tuttlingen 29 Schwarzwald- Baar Schwarzwald-Baar-Kreis vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach 30 Konstanz Landkreis Konstanz 31 Waldshut Landkreis Waldshut vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hoch- schwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzar- ten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt 32 Reutlingen Landkreis Reutlingen - 10 - 33 Tübingen Landkreis Tübingen vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen 34 Ulm Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis 35 Biberach Landkreis Biberach vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg 36 Bodensee Bodenseekreis vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullen- dorf, Wald 37 Ravensburg Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Ber- gatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Mus- bach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Kö- nigseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhau- sen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolperts- wende 38 Zollernalb- Sigmaringen Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertin- gen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt vom Zollernalbkreis - 11 - die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dor- mettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshau- sen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Begründung: Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu be- fürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“ Ort, den gez. 07502940622 2024-07-31T09:19:13+0200 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

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            Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „Landtag verkleinern“ über das „Ge- setz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes“ durchgeführt. Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen. 1. Bei der freien Sammlung, die am Montag, 12. August 2024 beginnt, besteht die Möglichkeit, sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, also bis Diens- tag, 11. Februar 2025, in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder de- ren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbe- gehrens einzutragen. Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintra- gungsblatt den Familiennamen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Anschrift (Hauptwohnung) sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persön- lich und handschriftlich zu unterschreiben. Durch Ankreuzen muss bestätigt wer- den, dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand, den Entwurf der Gesetzesvorlage und deren Begründung einzusehen. Eintragungen, die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen, weil sie z. B. unleserlich oder unvollständig sind, oder die erkennbar nicht eigen- händig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt, sind ungül- tig. Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätes- tens bis Dienstag, 11. Februar 2025 bei der Gemeinde einzureichen, in der die un- terzeichnende Person ihre Wohnung hat (bei mehreren die Hauptwohnung) oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht. - 2 - 2. Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbe- gehrens aufgelegt. Die amtliche Sammlung dauert drei Monate und startet am Mittwoch, 11. September 2024 und endet am Dienstag, 10. Dezember 2024. Die Eintragungsliste für die Gemeinde Baindt wird in der Zeit vom 11. September 2024 bis 10. Dezember 2024 im Rathaus Gemeinde Baindt, Bürgertheke zu folgenden Öffnungszeiten Mo: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Di: 08:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr Mi: 08:00 bis 12:00 Uhr Do: 08:00 bis 12:00 Uhr Fr: 08:00 bis 12:00 Uhr für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten. Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben, in der sie ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben. Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen, in der sie sich gewöhnlich aufhalten. Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen, wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt, dass die Person eintragungsberechtigt ist. Eintragungswillige, die den Gemeinde- bediensteten nicht bekannt sind, haben sich auf Verlangen auszuweisen. Eintra- gungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen. 3. Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur, wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist. Dies sind alle Personen, die am Tag der Eintragung − mindestens 16 Jahre alt sind, − die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, − seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung (bei meh- reren Wohnungen die Hauptwohnung) haben oder sich sonst gewöhnlich auf- halten, und - 3 - − nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben. 4. Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben, folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten. 5. Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur per- sönlich und handschriftlich geleistet werden. Wer nicht unterschreiben kann, aber das Volksbegehren unterstützen will, muss dies bei der Gemeinde zur Nieder- schrift erklären. Dies ersetzt die Unterschrift. 6. Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung. Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt: „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustim- mung zu erteilen: Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes Artikel 1 Änderung des Landtagswahlgesetzes Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15. April 2005 (GBl. S. 384), das zu- letzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2022 (GBl. S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3, 6 und 9 wird jeweils die Zahl „120“ durch die Zahl „68“ ersetzt. 3. In § 5 wird die Angabe „1 bis 70“ durch die Angabe „1 bis 38“ ersetzt. 4. Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: - 4 - Anlage (Zu § 5 Absatz 1 Satz 2) Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg Nr. Name Gebiet 1 Stuttgart I Die Stadtbezirke Birkach, Degerloch, Hedelfingen, Möhrin- gen, Plieningen, Sillenbuch, Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Nord, Stuttgart-Süd, Stuttgart-West, Vaihingen 2 Stuttgart II Die Stadtbezirke Bad Cannstatt, Botnang, Feuerbach, Mühlhausen, Münster, Obertürkheim, Stammheim, Stutt- gart-Ost, Untertürkheim, Wangen, Weilimdorf, Zuffenhau- sen 3 Böblingen Die Gemeinden Aidlingen, Altdorf, Böblingen, Bondorf, De- ckenpfronn, Ehningen, Gärtringen, Gäufelden, Grafenau, Herrenberg, Hildrizhausen, Holzgerlingen, Jettingen, Leon- berg, Magstadt, Mötzingen, Nufringen, Renningen, Rutes- heim, Schönaich, Sindelfingen, Weil der Stadt, Weil im Schönbuch 4 Esslingen Die Gemeinden Aichwald, Altbach, Baltmannsweiler, Dei- zisau, Denkendorf, Esslingen am Neckar, Hochdorf, Kön- gen, Lichtenwald, Neuhausen auf den Fildern, Ostfildern, Plochingen, Reichenbach an der Fils, Wendlingen am Neckar, Wernau (Neckar) 5 Nürtingen Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn, Waldenbuch vom Landkreis Esslingen - 5 - die Gemeinden Aichtal, Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Be- uren, Bissingen an der Teck, Dettingen unter Teck, Erkenb- rechtsweiler, Filderstadt, Frickenhausen, Großbettlingen, Holzmaden, Kirchheim unter Teck, Kohlberg, Leinfelden- Echterdingen, Lenningen,Neckartailfingen, Neckartenzlin- gen, Neidlingen, Neuffen, Notzingen, Nürtingen, Oberboi- hingen, Ohmden, Owen, Schlaitdorf, Unterensingen, Weil- heim an der Teck, Wolfschlugen 6 Göppingen Landkreis Göppingen 7 Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf, Berglen, Fellbach, Kaisersbach, Kernen im Remstal, Korb, Leutenbach, Plüderhausen, Remshalden, Rudersberg, Schorndorf, Schwaikheim, Ur- bach, Waiblingen, Weinstadt, Welzheim, Winnenden, Win- terbach 8 Ludwigsburg Vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Weissach vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg, Ditzingen, Eberdingen, Gerlingen, Hemmingen, Korntal-Münchingen, Kornwestheim, Ludwigs- burg, Markgröningen, Möglingen, Oberriexingen, Remseck am Neckar, Schwieberdingen, Sersheim, Vaihingen an der Enz 9 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt, Beilstein, Brackenheim, Cleebronn, Flein, Güglingen, Ilsfeld, Lauffen am Neckar, Leingarten, Neckarwestheim, Nordheim, Pfaffenhofen, Talheim, Unter- gruppenbach, Zaberfeld vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach, Benningen am Neckar, Besig- heim, Bietigheim-Bissingen, Bönnigheim, Erdmannhausen, Erligheim, Freiberg am Neckar, Freudental, Gemmrigheim, Großbottwar, Hessigheim, Ingersheim, Kirchheim am - 6 - Neckar, Löchgau, Marbach am Neckar, Mundelsheim, Murr, Oberstenfeld, Pleidelsheim, Sachsenheim, Steinheim an der Murr, Tamm, Walheim 10 Heilbronn Stadtkreis Heilbronn vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Bad Friedrichshall, Bad Rappenau, Bad Wimpfen, Eberstadt, Ellhofen, Eppingen, Erlenbach, Gem- mingen, Gundelsheim, Hardthausen am Kocher, Ittlingen, Jagsthausen, Kirchardt, Langenbrettach, Lehrensteinsfeld, Löwenstein, Massenbachhausen, Möckmühl, Neckarsulm, Neudenau, Neuenstadt am Kocher, Obersulm, Oedheim, Offenau, Roigheim, Schwaigern, Siegelsbach, Untereises- heim, Weinsberg, Widdern, Wüstenrot 11 Schwäbisch Hall -Hohenlohe Hohenlohekreis Landkreis Schwäbisch Hall 12 Backnang- Schwäbisch Gmünd Vom Ostalbkreis die Gemeinden Abtsgmünd, Bartholomä, Böbingen an der Rems, Durlangen, Eschach, Göggingen, Gschwend, Heu- bach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot, Waldstetten vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Allmersbach im Tal, Althütte, Aspach, Au- enwald, Backnang, Burgstetten, Großerlach, Kirchberg an der Murr, Murrhardt, Oppenweiler, Spiegelberg, Sulzbach an der Murr, Weissach im Tal 13 Aalen- Heidenheim Landkreis Heidenheim vom Ostalbkreis die Gemeinden Aalen, Adelmannsfelden, Bopfingen, Ellen- berg, Ellwangen (Jagst), Essingen, Hüttlingen, Jagstzell, - 7 - Kirchheim am Ries, Lauchheim, Neresheim, Neuler, Ober- kochen, Rainau, Riesbürg, Rosenberg, Stödtlen, Tannhau- sen, Unterschneidheim, Westhausen, Wört 14 Karlsruhe-Stadt Stadtkreis Karlsruhe 15 Karlsruhe-Land Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bretten, Dettenheim, Eggenstein-Leopolds- hafen, Ettlingen, Gondelsheim, Graben-Neudorf, Karlsbad, Kraichtal, Kürnbach, Linkenheim-Hochstetten, Malsch, Marxzell, Oberderdingen, Pfinztal, Rheinstetten, Stutensee, Sulzfeld, Waldbronn, Walzbachtal, Weingarten (Baden), Zaisenhausen 16 Rastatt Stadtkreis Baden-Baden Landkreis Rastatt 17 Heidelberg Stadtkreis Heidelberg vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Dossenheim, Edingen-Neckarhausen, Ep- pelheim, Heddesheim, Hemsbach, Hirschberg an der Berg- straße, Ilvesheim, Ladenburg, Laudenbach, Schriesheim, Weinheim 18 Mannheim Stadtkreis Mannheim 19 Odenwald- Tauber Main-Tauber-Kreis Neckar-Odenwald-Kreis 20 Rhein-Neckar Vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Angelbachtal, Bammental, Dielheim, Eber- bach, Epfenbach, Eschelbronn, Gaiberg, Heddesbach, Hei- ligkreuzsteinach, Helmstadt-Bargen, Leimen, Lobbach, Malsch, Mauer, Meckesheim, Mühlhausen, Neckarbischofs- heim, Neckargemünd, Neidenstein, Nußloch, Rauenberg, Reichartshausen, Sandhausen, St. Leon-Rot, Schönau, - 8 - Schönbrunn, Sinsheim, Spechbach, Waibstadt, Walldorf, Wiesenbach, Wiesloch, Wilhelmsfeld, Zuzenhausen 21 Bruchsal- Schwetzingen Vom Landkreis Karlsruhe die Gemeinden Bad Schönborn, Bruchsal, Forst, Hambrü- cken, Karlsdorf-Neuthard, Kronau, Oberhausen-Rheinhau- sen, Östringen, Philippsburg, Ubstadt-Weiher, Waghäusel vom Rhein-Neckar-Kreis die Gemeinden Altlußheim, Brühl, Hockenheim, Ketsch, Neulußheim, Oftersheim, Plankstadt, Reilingen, Schwetzin- gen 22 Pforzheim Stadtkreis Pforzheim Enzkreis 23 Calw Landkreis Calw Landkreis Freudenstadt 24 Freiburg Stadtkreis Freiburg im Breisgau vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Au, Bötzingen, Bollschweil, Breisach am Rhein, Ebringen, Ehrenkirchen, Eichstetten am Kaiserstuhl, Gottenheim, Horben, Ihringen, March, Merdingen, Merz- hausen, Pfaffenweiler, Schallstadt, Sölden, Umkirch, Vogts- burg im Kaiserstuhl, Wittnau 25 Lörrach- Müllheim Landkreis Lörrach vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Auggen, Bad Krozingen, Badenweiler, Ball- rechten-Dottingen, Buggingen, Eschbach, Hartheim am Rhein, Heitersheim, Müllheim, Münstertal/Schwarzwald, Neuenburg am Rhein, Staufen im Breisgau, Sulzburg - 9 - 26 Emmendingen- Lahr Landkreis Emmendingen vom Ortenaukreis die Gemeinden Ettenheim, Fischerbach, Friesenheim, Haslach im Kinzigtal, Hofstetten, Kappel-Grafenhausen, Kippenheim, Lahr/Schwarzwald, Mahlberg, Meißenheim, Mühlenbach, Ringsheim, Rust, Schuttertal, Schwanau, Seelbach, Steinach 27 Offenburg Vom Ortenaukreis die Gemeinden Achern, Appenweier, Bad Peterstal-Gries- bach, Berghaupten, Biberach, Durbach, Gengenbach, Hoh- berg, Kappelrodeck, Kehl, Lauf, Lautenbach, Neuried, Nor- drach, Oberharmersbach, Oberkirch, Offenburg, Ohlsbach, Oppenau, Ortenberg, Ottenhöfen im Schwarzwald, Ren- chen, Rheinau, Sasbach, Sasbachwalden, Schutterwald, Seebach, Willstätt, Zell am Harmersbach 28 Rottweil- Tuttlingen Landkreis Rottweil Landkreis Tuttlingen 29 Schwarzwald- Baar Schwarzwald-Baar-Kreis vom Ortenaukreis die Gemeinden Gutach (Schwarzwaldbahn), Hausach, Hornberg, Oberwolfach, Wolfach 30 Konstanz Landkreis Konstanz 31 Waldshut Landkreis Waldshut vom Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald die Gemeinden Breitnau, Buchenbach, Eisenbach (Hoch- schwarzwald), Feldberg (Schwarzwald), Friedenweiler, Glottertal, Gundelfingen, Heuweiler, Hinterzarten, Kirchzar- ten, Lenzkirch, Löffingen, Oberried, St. Märgen, St. Peter, Schluchsee, Stegen, Titisee-Neustadt 32 Reutlingen Landkreis Reutlingen - 10 - 33 Tübingen Landkreis Tübingen vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen, Burladingen, Grosselfingen, Hechingen, Jungingen, Rangendingen 34 Ulm Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis 35 Biberach Landkreis Biberach vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten, Aitrach, Bad Wurzach, Kißlegg 36 Bodensee Bodenseekreis vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach, Illmensee, Pfullen- dorf, Wald 37 Ravensburg Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg, Altshausen, Amtzell, Argenbühl, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Ber- gatreute, Bodnegg, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Mus- bach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Grünkraut, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Isny im Allgäu, Kö- nigseggwald, Leutkirch im Allgäu, Ravensburg, Riedhau- sen, Schlier, Unterwaldhausen, Vogt, Waldburg, Wangen im Allgäu, Weingarten, Wilhelmsdorf, Wolfegg, Wolperts- wende 38 Zollernalb- Sigmaringen Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau, Beuron, Bingen, Gammertin- gen, Herbertingen, Hettingen, Hohentengen, Inzigkofen, Krauchenwies, Leibertingen, Mengen, Meßkirch, Neufra, Ostrach, Sauldorf, Scheer, Schwenningen, Sigmaringen, Sigmaringendorf, Stetten am kalten Markt, Veringenstadt vom Zollernalbkreis - 11 - die Gemeinden Albstadt, Balingen, Bitz, Dautmergen, Dor- mettingen, Dotternhausen, Geislingen, Haigerloch, Hausen am Tann, Meßstetten, Nusplingen, Obernheim, Ratshau- sen, Rosenfeld, Schömberg, Straßberg, Weilen unter den Rinnen, Winterlingen, Zimmern unter der Burg Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Begründung: Die Verkleinerung des Landtags trägt zur Effizienzsteigerung der Arbeit des Landtags und gleichzeitig zur erheblichen Kostenreduktion bei. Es steht zu be- fürchten, dass der Landtag durch das neue Wahlgesetz weiter aufgebläht wird. Es ist möglich, dass statt der bisher 154 Mandate die Sitzanzahl auf über 200 anwächst.“ Ort, den gez. 07502940622 2024-07-31T09:19:13+0200 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

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              Anzeige des Eigentümerwechsels Objekt Straße/Hausnummer: ________________________________________________________ PLZ, Ort: ________________________________________________________ Datum der Besitzübergabe: ________________________________________________________ Wasserzählernummer: ________________________________________________________ Wasserzählerstand: __________________ m² (Ohne Nachkommastellen) Abmeldung bisheriger Eigentümer Anmeldung neuer Eigentümer Kassenzeichen: 01/0000-00____________ (Dieses finden Sie in Ihrer letzten Verbrauchsabrechung) Name, Vorname: ______________________ Name, Vorname: _______________________ Anschrift für die Endabrechnung: Straße/Nr.: ___________________________ PLZ, Ort: _____________________________ Tel-. Nr. für Rückfragen: _________________ __________________ ________________ Ort, Datum Unterschrift Jetzige Anschrift: Straße/Nr.: ___________________________ PLZ, Ort: ______________________________ Tel.-Nr. für Rückfragen: __________________ _______________ __________________ Ort, Datum Unterschrift Neue Basisdaten für die Berechnung der künftigen Vorauszahlungen (Wasservorauszahlung) soll vom Vorgänger übernommen werden soll festgesetzt werden auf ___________m³ (geben Sie hier bitte Ihren voraussichtlichen Jahresverbrauch an!) Gemeinde Baindt · Marsweilerstraße 4 · 88255 Baindt Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt StraßeHausnummer: PLZ Ort: Datum der Besitzübergabe: Wasserzählernummer: Wasserzählerstand: Kassenzeichen 010000-00: Name Vorname: Name Vorname_1: StraßeNr: PLZ Ort_1: Tel- Nr für Rückfragen: Ort, Datum: Unterschrift: StraßeNr_1: PLZ Ort_2: Tel-Nr für Rückfragen_1: voraussichtlicher Jahresverbrauch: soll vom Vorgänger übernommen werden: Off m³: Off Ort, Datum_1: Unterschrift_1:[mehr]

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                Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter Als gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes Familienname: ____________________________________ Vorname: ____________________________________ Ort und Tag der Geburt: ____________________________________ Anschrift: ____________________________________ wird die Einwilligung zur Ausstellung folgenden Dokumentes erteilt: __________________________ Erster gesetzlicher Vertreter Name, Vorname: ___________________________________ Geburtsdatum: ___________________________________ Unterschrift ___________________________________ Zweiter gesetzlicher Vertreter Name, Vorname ___________________________________ Geburtsdatum ___________________________________ Unterschrift ___________________________________ Ort, Datum: ___________________________________ ÖffnungszeitenRathaus Bankverbindungen: Montag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr VRBankRavensburg-Weingartene.G. Dienstag: 8:00 bis 13:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr IBAN: DE15 6506 2577 0065 2590 09 BIC: GENODES1RRV Mittwoch: 8:00 bis 12:00 Uhr KreissparkasseRavensburg Donnerstag: 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr IBAN: DE59 6505 0110 0079 4006 00 SWIFT-BIC: SOLADES1RVB Freitag: 7:30 bis 12:00 Uh RaiffeisenbankReute-Gaisbeurene.G. IBAN: DE45 6006 9350 0017 7720 01 BIC: GENODES1RRG B1011 Text-Box Familienname: Vorname: Ort und Tag der Geburt: Anschrift: Bezeichnung Dokument: Name Vorname: Geburtsdatum: Unterschrift: Name Vorname_1: Geburtsdatum_1: Unterschrift_1: Ort Datum:[mehr]

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                  Klimaspartipp_Dezember.pdf

                  Klima-Spartipp des Monats Dezember: Weihnachten, die Zeit der Lichter Weihnachten ohne Lichter ist einfach unvorstellbar, speziell da es abends im Dezember immer schon sehr früh dunkel ist. Damit im neuen Jahr der „Kater“ allenfalls von zu vielen alkoholischen Silvestergetränken kommt, nicht aber von der Stromrechnung des Monats Dezember, gilt ganz einfach: Achte stets beim Weihnachtslichterkettenkauf, auf den angegebenen Stromverbrauch. Generell verbraucht LED-Weihnachtsbeleuchtung deutlich weniger Strom. So liegt der Stromverbrauch von Lichterketten oder Lichterschläuchen mit LED-Leuchtdioden gegenüber Lichterketten mit konventionellen Glüh- oder Halogenlampen bei nur etwa einem Fünftel. Wobei es bei den einzelnen LED auch noch immense Unterschiede gibt. So sparen besonders effiziente LED der Energieeffizienzklasse A nochmals bis zu weiteren 60 Prozent gegenüber LED schlechterer Effizienzklassen. Damit sich Hase und Igel aber irgendwann nachts wieder gute Nacht sagen können, sollte die Beleuchtung selbst in der Weihnachtszeit, nicht zu einer unendlichen Geschichte ausufern, sondern nach einer gewissen Zeit wieder ausgeschalten werden. Es empfiehlt sich hier speziell im Freien die Verwendung ein Timer für die Weihnachtsbeleuchtung, sodass diese automatisch nach maximal 6 bis 8 Stunden wieder ausschaltet. Häufig werden solche Timer auch bereits zusammen mit der Lichterkette verkauft. Da Traditionen und Bräuche zu Weihnachten gehören, wie „Dinner for One“ zu Silvester, wird auch der diesjährige Spartipp wieder mit einem selbstverfassten Gedicht beendet: Im Fernsehen läuft der kleine Lord, und ausnahmsweis‘ mal nichts mit Mord, dazu Sissi in Endlosschleife, doch bevor ich nun zu sehr abschweife, wünsch allen ich ein frohes Feste und möglichst wenig Essensreste, dazu noch nette Weihnachtsgäste, sowie ein gutes neues Jahr, auf das die Neujahrswünsche werden wahr. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

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