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Anlage_4_-_Bauplatzerkundung_Baindt_Anlagen.pdf

BauGrund Süd, Maybachstraße 5, 88410 Bad Wurzach Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH BauGrund Süd Tel.: +49 (0) 7564 9313-0 Gerichtsstand Ravensburg Geschäftsführer: Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH Fax: +49 (0) 7564 9313-50 HRB 610 407 Alois Jäger Maybachstraße 5 info@baugrundsued.de Steuer-Nr. 91060/17668 UST-Ident-Nr. DE189412198 88410 Bad Wurzach www.baugrundsued.de Geotechnischer Kurzbericht zur Bauplatzerkundung an der Zeppelinstraße in 88255 Baindt BV-Code: BV00017859 Aktenzeichen: AZ 18 01 050 Bauvorhaben: Bauplatzerkundung Zeppelinstraße 88255 Baindt - Baugrunderkundung - Auftraggeber: Gemeinde Baindt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Bearbeitung: M.Sc.-Geol. Christian Weippert Datum: 08.03.2018 mailto:info@baugrundsued.de AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 2 - 1 Vorgang ....................................................................................................................... 3 2 Durchgeführte Untersuchungen und Ergebnisse .................................................... 4 Bautechnische Beschreibung der Schichten ............................................................ 5 2.1 Bodenmechanische Labor- und Feldversuche ......................................................... 8 2.2 2.2.1 Bestimmung der Zustandsgrenzen nach DIN 18 122 ............................................... 8 2.2.2 Glühverlust nach DIN 18128 .................................................................................... 9 Bodenkennwerte und Bodenklassifizierung ............................................................ 10 2.3 3 Georisiken ................................................................................................................. 12 Seismische Aktivität ............................................................................................... 12 3.1 4 Hydrogeologie .......................................................................................................... 12 Grundwasserverhältnisse ....................................................................................... 12 4.1 Versickerungsfähigkeit der Böden nach DWA A - 138 (August 2008) ..................... 13 4.2 5 Gründungskonzept und baubegleitende Maßnahmen ........................................... 13 Gründungsempfehlung ........................................................................................... 13 5.1 Baugrube ............................................................................................................... 16 5.2 Trockenhaltung/ Entwässerung Bauwerk ............................................................... 16 5.3 6 Entsorgungstechnische Aushubvorbewertung ...................................................... 17 Probenahme .......................................................................................................... 17 6.1 Analysenergebnis und abfallrechtlicher Bewertungsvorschlag ............................... 17 6.2 7 Hinweise und Empfehlungen ................................................................................... 19 Anlagenverzeichnis 1.1 Übersichtslageplan, unmaßstäblich 1.2 Lageplan mit Untersuchungspunkten, Maßstab 1 : 500 2 Geotechnischer Baugrundschnitt, M.d.H. 1 : 50, M.d.L. unmaßstäblich 3 Fotodokumentation der Bohrkerne 4.1-3 Bodenmechanische Laborversuche 5.1-4 Probeentnahme Protokolle 6 Laboranalysenbericht Agrolab GmbH AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 3 - Verwendete Unterlagen und Literatur [1] BauGrund Süd Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH, Maybachstraße 5, 88410 Bad Wurzach, Geotechnisches Gutachten, Baugebiet Zeppelinstraße, AZ 11 11 025, gef. 13.02.2012 [2] Geologische Karte von Baden-Württemberg, Maßstab 1 : 25000, Blatt 8124 Wolfegg, Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Stuttgart 1996 [3.1] DIN EN 1997-1 Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik, Teil 1 Allgemeine Regeln [3.2] DIN EN 1997-1/NA Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik, Teil 1 Allgemeine Regeln [3.3] DIN EN 1997-2, Eurocode 7: Entwurf, Berechnung und Bemessung in der Geotechnik, Teil 2: Erkundung und Untersuchung des Baugrunds [3.4] DIN EN 1997-2/NA, Nationaler Anhang, National festgelegte Parameter [4] Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Theodor-Heuss-Allee 17, 53773 Hennef: Arbeitsblatt DWA-A 138: Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser, August 2008 [5] Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums Baden-Württemberg für die Verwertung von als Abfall eingestuftem Bodenmaterial, vom 14. März 2007- AZ .: 25-8980.08M20 Land/3 1 Vorgang Im Zuge der Erschließung des Baugebiets an der Zeppelinstraße, wurde die Fa. BauGrund Süd im Jahr 2011 beauftragt, die allgemeine Bebaubarkeit der auszuweisenden Grundstücksflächen geologisch und hydrogeologisch zu beurteilen. Die Ergebnisse der Baugrunduntersuchung wurden in einem geotechnischen Gutachten [1] dargestellt. Während der ersten Erkundung wurde auch eine Bohrung (BK 3/11) auf einem Flurstück, das sich südlich der Zeppelinstraße befindet, niedergebracht. Mit der Aufschlussbohrung wurden bis in eine Tiefe von 4,50 m gering tragfähige Auffüllungen erkundet. Aufgrund der problematischen Baugrundsituation wurde die Fa. BauGrund Süd daher beauftragt, auf dem betroffenen Grundstück eine detaillierte, bauplatzspezifische Baugrunduntersuchung durchzuführen und die geologische und hydrogeologische Beschaffenheit des Untergrundes zu erkunden und die Ergebnisse in einem geotechnischen Kurzbericht zusammenfassend darzustellen und gründungstechnisch zu bewerten. Für die geplante Bebauung der Fläche liegen dem Unterzeichner derzeit noch keine Planunterlagen vor, so dass im Folgenden allgemein auf die geo- und gründungstechnischen Belange des Bauvorhabens (unterkellerte und nicht unterkellerte Variante eingegangen) wird. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 4 - 2 Durchgeführte Untersuchungen und Ergebnisse Zur Erfassung bzw. Beurteilung der Bodenbeschaffenheit des im Projektareal anstehenden Baugrundes bzw. des bestehenden Gründungssubstrates kam am 13.02.2018 folgendes geotechnisches Erkundungsprogramm zur Ausführung: 2 Rammkernbohrungen BK 1-2/18 2 schwere Rammsondierungen (dynamic probing heavy) DPH 1-2/18 Die Rammkernbohrung BK 1/18 erreichte eine planmäßige Tiefe von 6,00 m unter der Geländeoberkante (GOK). Die Bohrung BK 2/18 musste hingegen in einer Tiefe von 4,70 m u. GOK abgebrochen werden, da hier aufgrund der hohen Festigkeit des Untergrundes kein weiterer Bohrfortschritt zu verzeichnen war. Die schweren Rammsondierungen wurden bis in Tiefen zwischen 5,00 m (DPH 2/18) und 7,00 m u. GOK (DPH 1/18) niedergebracht. Abbildung 1: Blick auf das Projektareal in Richtung Süden Die Lage der einzelnen Aufschlusspunkte im Untersuchungsgebiet ist in der Anlage 1 dargestellt. Anhand der aus den Rammsondierungen gewonnenen Erkenntnisse zur Bodenbeschaffenheit (Lagerungsdichte/Festigkeit) sowie den Profilen der Rammkernbohrungen wurde ein entsprechendes Baugrundmodell für das Bauvorhaben entwickelt, das in der Anlage 2 als geotechnischer Baugrundschnitt wiedergegeben ist. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 5 - In den Baugrundschnitt wurde auch die Bohrung BK 3/11 aufgenommen, die am 16.12.2011 auf dem Grundstück niedergebracht wurde. Die mit den Aufschlüssen zu Tage geförderten Böden sind in der Fotodokumentation der Anlage 3 abgebildet. Aus den Aufschlussbohrungen wurden gestörte Bodenproben entnommen und im Erdbaulabor der Fa. Baugrund Süd bodenmechanisch untersucht. Die Ergebnisse der Laborversuche sind im Detail in den Anlagen 4.1-3 dokumentiert. Um eventuelle Schadstoffgehalte des als Aushub anfallenden Bodens festzustellen und um eine abfallrechtliche und bodenschutzrechtliche Ersteinschätzung abgeben zu können, erfolgte im Rahmen der Baugrunderkundung eine stichprobenartige Erkundung des Untersuchungsareals. Die Probenentnahme-Protokolle sind in den Anlagen 5.1-4 aufgeführt. Die Analytikergebnisse sind im Einzelnen in der Anlage 6 beigefügt. Die Lage der Untersuchungspunkte wurde vor Beginn der Feldarbeiten von Mitarbeitern der Fa. BauGrund Süd mittels GPS eingemessen. Die entsprechenden Rechts- und Hochwerte (Gauß-Krüger Koordinaten) sind auf dem Lageplan in Anlage 1 verzeichnet. Bautechnische Beschreibung der Schichten 2.1 Mit den abgeteuften Aufschlüssen kann für das projektierte Areal, wie auch die Anlage 2 zeigt, folgende generalisierte Schichtenabfolge zugrunde gelegt werden: Auffüllungen (Rezent) Aueablagerungen (Holozän) (Auelehm, Auekies, Torf) Moränenablagerungen (Pleistozän) (Moränensand, Grundmoräne) Obere Süßwassermolasse (Tertiär) Die angetroffene Baugrundabfolge ist aus geotechnischer und bodenmechanischer Sicht wie folgt zu beschreiben. Auffüllungen An allen Aufschlusspunkten stehen mit der Geländeoberkante zunächst anthropogene Auffüllungen an. An den höhergelegenen Ansatzstellen BK 1/18, BK 3/11 und DPH 1/18, die im Bereich der ehemaligen B 30 niedergebracht wurden, reichen die künstlichen Schüttungen bis in eine Tiefe zwischen 1,70 m und 3,80 m u. GOK. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 6 - An den Aufschlusspunkten, die auf Höhe der Boschstraße niedergebracht wurden, erstrecken sich die künstlichen Schüttungen lediglich bis in eine Tiefe von rd. 0,80 m u. GOK. Bei den tiefreichenden Auffüllungen der BK 1/18 und BK 3/11 handelt es sich überwiegend um einen sandigen und kiesigen Schluff, der bereichsweise auch schwach tonig und steinig ausgeprägt ist. Mit der Bohrung BK 3/11 wurden in einer Tiefe zwischen 1,90 m und 2,60 m u. GOK asphaltartige Schlackerückstände erschlossen, die vermutlich den ehemaligen Straßenaufbau der B 30 darstellen. Die Konsistenz der bindigen Auffüllungen ist nach der manuellen Prüfung des Bohrgutes überwiegend als weich und stellenweise auch als steif zu beschreiben. Die schwere Rammsondierung DPH 1/18 registrierte innerhalb der bindigen Auffüllungen Schlagzahlen von N10 = 1 - 4 (N10 = Anzahl der Schläge je 10 cm Eindringtiefe des Sondiergestänges in das Erdreich) und gibt damit eine weiche Konsistenz der Böden an. Zwischen 3,10 m und 3,70 m u. GOK steigen die Schlagzahlen auf N10 = 11 - 31 an. Ggf. befindet sich in diesem Tiefenbereich der Kieskoffer der ehemaligen B 30 oder andere grobkörnige Auffüllungen. Aufgrund ihrer überwiegend weichen Zustandsform, sowie der inhomogenen Zusammensetzung sind die bindigen Auffüllungen als setzungswillig und nicht tragfähig anzusehen. Darüber hinaus sind sie aufgrund ihres hohen Feinkornanteils als frost- und witterungsempfindlich zu beurteilen. Im Bereich der tiefliegenden Aufschlussbohrungen (BK 2/18 und DPH 2/18) an der Boschstraße wurden unterhalb einer künstlich aufgebrachten Oberbodenauflage grau gefärbte, sandige, schwach steinige und schwach schluffige Fein- bis Grobkiese aufgeschlossen (Kieskoffer). Gemäß den Schlagzahlen der schweren Rammsondierung DPH 2/18 von N10 = 9 - 15 stehen die Kiese in einem mitteldichten Lagerungszustand an, so dass im Bereich der Aufschlusspunkte von einem qualifizierter Einbaustatus der Böden ausgegangen werden kann. Ob dieser Einbaustatus flächenhaft vorliegt, kann mittels statischen Lastplattendruckversuchen überprüft werden. Sollte der qualifizierte Einbaustatus der Kiese flächig vorliegen, sind die Böden als mäßig tragfähig zu beurteilen. Eine einheitliche Gründung innerhalb der Kiese wird jedoch aufgrund ihrer begrenzten, lateralen Ausdehnung nicht machbar sein. Für die anfallenden Aushubmassen der Auffüllböden ist der fachtechnische Entsorgungsweg einzuhalten (vgl. Abschnitt 6). AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 7 - Aueablagerungen Mit den Bohrungen BK 1-2/18 wurden unterhalb der Auffüllböden Aueablagerungen angetroffen, die sich bis in eine Tiefe zwischen 2,70 m und 4,10 m u. GOK erstrecken. Anhand dieser neu gewonnenen Erkenntnisse zur Baugrundabfolge wurde festgestellt, dass es sich auch bei den Böden der BK 3/11, die in einer Tiefe zwischen 2,60 m und 4,50 m u. GOK anstehen, nicht etwa um weitere Auffüllungen, sondern ebenfalls um Auesedimente handeln muss. Die Aueböden sind überwiegend bindig ausgeprägt und setzen sich aus einem grau gefärbten, schwach sandigen bis sandigen und schwach kiesigen bis kiesigen Schluff-Ton- Gemisch mit weicher bis steifer Konsistenz zusammen. Die Böden sind darüber hinaus als organisch zu beschreiben. Im Tiefenbereich zwischen 2,90 m und 3,10 m (BK 1/18) und 3,50 m und 3,80 (BK 3/11) tritt zudem eine Torflage auf. Unterhalb des Torfes folgen in der Bohrung BK 3/11 dunkelgrau gefärbte, sandige und schluffige Auekiese. Die schwere Rammsondierung DPH 1/18 verzeichnete innerhalb der Aueablagerungen Schlagzahlen von N10 = 1- 4 und gibt damit eine weiche Konsistenz der bindigen Böden bzw. eine lockere Lagerungsdichte der Auekiese an. Aufgrund ihrer weichen Zustandsform und insbesondere der organischen Beimengungen und den enthaltenen Torflagen stellen die Auesedimente einen sehr setzungswilligen Untergrund dar. Die Böden können bereits bei geringer Lastaufbringung mit langanhaltenden Setzungserscheinungen reagieren und sind daher für die Bauwerksgründung nicht geeignet. Moränenablagerungen Im Liegenden der Aueablagerungen folgen Moränenablagerungen, die bis in eine Tiefe zwischen 4,00 m und 6,70 m u. GOK (DPH 1/18) erkundet wurden. Mit der Bohrung BK 1/18 wurden grau gefärbte, schluffige Fein- bis Grobsande (Moränensand) erschlossen. In den Bohrungen BK 3/11 und BK 2/18 stehen die Moränensedimente hingegen in Form eines schwach sandigen bis sandigen und schwach kiesigen bis kiesigen, z.T. stark tonigen Schluffs an (Grundmoräne). Innerhalb der Moränenablagerungen liegen die Schlagzahlen der schweren Rammsondierungen bei N10 = 5 -15, so dass die Konsistenz der bindigen Böden als steif bis halbfest und die Lagerungsdichte der Moränensande als mitteldicht beschrieben werden kann. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 8 - In mindestens mitteldichter Lagerung bzw. steifer Konsistenz bilden die Moränenablagerungen einen tragfähigen Untergrund, der als Gründungssubstrat herangezogen werden kann. Obere Süßwassermolasse Mit den Aufschlüssen BK 2/18 und DPH 2/18 wurden ab einer Tiefe von rd. 4,00 m u. GOK die tertiären Sedimente der Oberen Süßwassermolasse aufgeschlossen. Dabei handelt es sich aus bautechnischer Sicht um einen entfestigten Mergelstein (Felszersatz), der stückig erbohrt wurde. Die Komponentengröße der einzelnen Bruchstücke ist der Kornfraktion der sandigen Fein- bis Grobkiese zuzuordnen. Die Lagerungsdichte des entfestigten Materials der Felszersatzzone ist als dicht bis sehr dicht zu beschreiben. Aufgrund der hohen Festigkeit der Böden war ab einer Eindringtiefe zwischen 0,70 m und 1,10 m kein weiterer Bohr- bzw. Sondierfortschritt mehr festzustellen. Die Molasseböden stellen einen gut tragfähigen Baugrund dar, der dazu geeignet ist auch hohe Bauwerkslasten setzungsarm abzutragen. Bodenmechanische Labor- und Feldversuche 2.2 Zusätzlich zu der manuellen Ansprache des Bohrgutes wurde ein bodenmechanischer Laborversuch an einer ausgewählten Bodenprobe durchgeführt. Die einzelnen Ergebnisse werden in den folgenden Ausführungen beschrieben. 2.2.1 Bestimmung der Zustandsgrenzen nach DIN 18 122 Nach Atterberg wird der Übergang von der flüssigen zur bildsamen (knetbaren) Zustandsform durch die Fließgrenze, von der knetbaren zur halbfesten Zustandsform durch die Ausrollgrenze und von der halbfesten zur festen Zustandsform durch die Schrumpfgrenze bezeichnet. Die Ausroll- und Fließgrenze dienen in Verbindung mit dem natürlichen Wassergehalt dazu, die Konsistenzzahl (Ic) und damit die Zustandsform eines bindigen Erdstoffes (Korngröße ≤ 0,063) zu bestimmen. Die Plastizitätszahl gibt an, wie sich die Eigenschaften eines Erdstoffes bei Wasseraufnahme ändern. Die Bestimmung der Zustandsgrenzen ist im Detail den Anlagen 4.1-2 zu entnehmen. Die Versuchsergebnisse sind zusammengefasst in der Tabelle 1 wiedergegeben. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 9 - Tabelle 1: Übersicht der ermittelten Konsistenzgrenzen Aufschluss Tiefe (m u. Gel.) Konsistenz- zahl (Ic) Wassergehalt [%] Zustands- form Boden- gruppe Geologische Einheit BK 1/18 2,0 0,93 23,2 steif TA Aueablagerungen BK 1/18 4,0 0,95 11,6 steif TL Aueablagerungen Für den Auelehm wurden Konsistenzzahlen von Ic = 0,93 und Ic = 0,95 bestimmt. Damit stehen die Böden in den untersuchten Tiefenbereichen in einer steifen Zustandsform an. Nach Casagrande sind die Böden entsprechend ihrer plastischen Eigenschaften als leicht plastische (TL) und als ausgeprägt plastische Tone (TA) zu beschreiben. 2.2.2 Glühverlust nach DIN 18128 Der Glühverlust eines Bodens ist der auf die Trockenmasse bezogene Massenverlust, den der Boden beim Glühen erleidet. Zur Ermittlung des organischen Anteils der Auesedimente wurden der Bohrung BK 1/18 gestörte Bodenproben entnommen und im bodenmechanischen Labor der Fa. BauGrund Süd untersucht. Die einzelnen Parameter können im Detail der Anlage 4.3 entnommen werden. Die Ergebnisse der durchgeführten Bestimmung des Glühverlustes sind in der Tabelle 2 dargestellt. Tabelle 2: Glühverlust der Auffüllungen Aufschluss BK 1/18 Tiefe [m] 2,50 3,0 3,50 Prüfungsnummer 1 2 3 4 5 6 Glühverlust [%] 3,4 3,5 23,2 23,1 6,4 6,2 Die Laborergebnisse zeigen, dass der Organikanteil der Aueböden zwischen 3,45 % und 23,2 % schwankt. Der Höchstwert von 23,2 % (stark organische Böden) wurde im Bereich der torfigen Böden in einer Tiefenlage von 3,0 m u. GOK festgestellt. Auch darunter, in einer Tiefe von 3,50 m sind die Böden mit einem Organikgehalt von 6,3 % gemäß DIN EN ISO 14688-2 noch als mittel organisch zu beschreiben. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 10 - Bodenkennwerte und Bodenklassifizierung 2.3 Aus erd- und grundbautechnischer Sicht sind für die im Untersuchungsgebiet aufgeschlossenen Böden folgende Bodenkennwerte zugrunde zu legen: Tabelle 3: Charakteristische Bodenkennwerte (Erfahrungswerte) Schichten Wichte (feucht) γ [kN/m³] Wichte (u. Auftrieb) γ´ [kN/m³] Reib.-winkel dräniert φk[°] Kohäsion dräniert ck [kN/m²] Steifemodul Es [MN/m²] Auffüllungen, Schluff 18 - 19 8 - 9 20,0 - 25,0 1 - 2 [1 - 2] Auffüllungen, Kies (qualifiziert eingebaut) 19 - 21 9 - 11 30,0 - 32,5 0 - 2* [10 - 20] Aueablagerungen, Schluff 18 - 19 8 - 9 22,5 - 25,0 1 - 3 2 - 4 Aueablagerungen, Kies 19 - 21 9 - 11 25,0 - 30,0 0 - 2* 3 - 6 Aueablagerungen, Torf 11 - 13 1 - 3 12,5 - 17,5 0 - 2 0 - 0,5 Moränensand (mind. mitteldicht) 17 - 19 7 - 9 30,0 - 32,5 0 - 2* 30 - 50 Grundmoräne (steif bis halbfest) 19 - 21 9 - 11 27,5 - 32,5 8 - 12 30 - 60 Obere Süßwassermolasse 20 - 22 10 - 12 32,5 - 37,5 0 - 2* 60 - 80 * scheinbare Kohäsion Entsprechend der Neufassung der DIN 18300 von 2015-08 sind Boden und Fels in der Vergabeordnung (VOB) in Homogenbereiche einzuteilen. Demnach ist ein Homogenbereich ein begrenzter Bereich aus einer oder mehreren Boden- und Felsschichten nach DIN 4020 und DIN EN 1997-2, dessen bautechnische Eigenschaften eine definierte Streuung aufweisen und sich von den Eigenschaften der abgegrenzten Bereiche abheben. Auf der Basis der vorliegenden Baugrundaufschlussergebnisse, den zum Baugrund vorliegenden Erfahrungswerten sowie aufgrund der bodenmechanischen Eigenschaften der anstehenden Baugrundschichten wird vorgeschlagen, die anstehenden Böden gemäß DIN 18300:2015 in die Homogenbereiche gemäß Tabelle 4 zu unterteilen: AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 11 - Tabelle 4: Einteilung der Baugrundabfolge in Homogenbereiche Homogenbereich Baugrundschichten A1 Auffüllungen, Schluff (A, U) A2 Auffüllungen, Kies (A, G) B1 Aueablagerungen, Schluff (AA, U) B2 Aueablagerungen, Kies (AA, G) B3 Aueablagerungen, Torf (AA, Tf) C1 Moränensand (MG) C2 Grundmoräne (GMO) D Obere Süßwassermolasse (OSM) Gemäß DIN 18300:2015-08 können für die o.a. Homogenbereiche folgende Eigenschaften und Kennwerte zugrunde gelegt werden, wobei davon ausgegangen wird, dass das Bauvorhaben der geotechnischen Kategorie 1 (GK 1) zuzuordnen ist. Tabelle 5: Kennwerte/Eigenschaften der Homogenbereiche nach DIN 18300:2015-08 für Bauwerke der Geotechnischen Kategorie 1 (GK 1) Kennwert / Eigenschaft Homogenbereich A1 A2 B1 B2 B3 C1 C2 D Massenanteil Steine [%] 0 - 3 0 - 5 0 - 1 0 - 5 - 0 - 1 0 - 15 0 - 10 Massenanteil Blöcke [%] - - - - - - 0 - 5 0 - 3 Massenanteil große Blöcke [%] - - - - - - 0 - 1 - Konsistenz weich, lokal steif - weich bis steif - weich bis breiig - steif bis halbfest - Plastizität [%] 5 - 25 - 10 - 30 - 15 - 30 - 5 - 15 - Lagerungs- dichte - mittel- dicht - locker - mittel- dicht - dicht bis sehr dicht Bodengruppe [UL], [UM] [OU], [TM] [GW], [GU] TL, TA, OU, UL, UM GU HZ, OU SU/SU* UL, UM GW/VE Ortsübliche Bezeichnung A, U A, G AA, U AA, G AA, Tf MS GMO OSM AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 12 - 3 Georisiken Seismische Aktivität 3.1 Entsprechend der Erdbebenzonenkarte für Deutschland (Quelle: DIN 4149:2005-04) befindet sich das Untersuchungsgebiet in der Erbebenzone 1 (Gebiet, in dem gemäß der zugrunde gelegten Gefährdungsniveaus rechnerisch die Intensität 6,5 bis < 7,0 zu erwarten ist) und der Untergrundklasse S (Gebiete tiefer Beckenstrukturen mit mächtiger Sedimentfüllung). Für eine Gründung in den Moränenablagerungen ist nach DIN EN 1998-1/NA:2012-08, Abs. 5.2.3 Baugrundklassen die Baugrundklasse C (grobkörnige Lockergesteine in mindestens mitteldichter Lagerung) zugrunde zu legen. 4 Hydrogeologie Grundwasserverhältnisse 4.1 Während den Baugrundaufschlussarbeiten am 13.02.2018 wurde in der Bohrung BK 1/18 ein Zulauf von Wasser festgestellt werden. In den Bohrungen BK 2/18 und BK 3/11 wurde hingegen kein Wasserzutritt verzeichnet. Eine Messung von Wasserständen innerhalb der Rammsondierungen war nicht möglich, da die Sondierlöcher unmittelbar nach dem Ziehen des Sondiergestänges in sich zusammen fielen Die Stichtagsmessungen der Wasserspiegel sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst dargestellt. Tabelle 6: Grundwasserstände in der Bohrung BK 1/18 Bohrung Messung am Wasser angetroffen Wasser nach Bohrende m u. Gel. m ü. NN m u. Gel. m ü. NN BK 1/18 13.02.2018 4,10 484,43 3,50 485,03 Der Wasserzulauf wurde innerhalb der Moränensande festgestellt. Da die Sande einzig im Bereich der BK 1/18 erkundet wurden, handelt es sich vermutlich nicht um einen größeren Porengrundwasserleiter. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist davon auszugehen, dass es sich stattdessen um eine lateral begrenzte Sandlinse handelt, die Schichtwasser führt. Der Anstieg des Wasserspiegels um 0,60 m ist ggf. auf einen langsamen Zulauf aus den schwach durchlässigen, überlagernden Auesedimenten zurückzuführen. Mit dem Auftreten von Schicht- bzw. Hangzugwasser ist insbesondere nach langanhaltenden Niederschlagsereignissen zu rechnen. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 13 - Versickerungsfähigkeit der Böden nach DWA A - 138 (August 2008) 4.2 Die Versickerung von Niederschlagswasser setzt einen durchlässigen Untergrund und einen ausreichenden Abstand zur Grundwasseroberfläche voraus. Der Untergrund muss die anfallenden Sickerwassermengen aufnehmen können. Die Versickerung kann direkt erfolgen oder das Wasser kann über ein ausreichend dimensioniertes Speichervolumen durch eine Sickeranlage mit verzögerter Versickerung in Trockenperioden dem Untergrund zugeführt werden. Nach dem DWA A – 138 sind Böden zur Versickerung geeignet, deren Wasserdurch- lässigkeit zwischen kf = 1,0 x 10-3 m/s und kf = 1,0 x 10-6 m/s beträgt. Die Mächtigkeit des Sickerraumes sollte, bezogen auf den mittleren höchsten Grundwasserstand rd. 1,0 m betragen, um eine ausreichende Filterstrecke für eingeleitete Niederschlagsabflüsse zu gewährleisten. Bei Durchlässigkeitsbeiwerten von kf < 1,0 x 10-6 m/s ist eine Regenwasserbeseitigung über eine Versickerung nicht mehr gewährleistet, so dass die anfallenden Wassermengen über ein Retentionsbecken abgeleitet werden müssen. Der Untergrund wird im Projektareal überwiegend von schwach durchlässigen bis undurchlässigen, bindigen Böden gebildet, deren Durchlässigkeit erfahrungsgemäß bei kf < < 1 x 10-6 m/s liegt. Eine Versickerung ist in diesen Böden daher nicht realisierbar. Da die anstehenden Moränensande bereits wasserführend sind und offenbar nur in einer kleinräumigen lateralen Ausdehnung anstehen, ist auch hier keine Versickerung von Oberflächenwasser möglich. 5 Gründungskonzept und baubegleitende Maßnahmen Gründungsempfehlung 5.1 Wie bereits erwähnt, liegen für die Bebauung des Grundstücks noch keine Planunterlagen vor. Im Folgenden wird daher allgemein auf die Gründungsmöglichkeiten einer unterkellerten sowie einer nicht unterkellerten Variante eingegangen. Wird das Bauwerk auf Höhe der Zeppelinstraße angeordnet, wird die Bodenplatte bei einer nicht unterkellerten Variante innerhalb der gering tragfähigen Auffüllungen zu liegen kommen. Im Falle einer Unterkellerung wird davon ausgegangen, dass die Bodenplatte des Untergeschosses rd. 3,00 m unterhalb der derzeitigen Geländeoberkante zu liegen kommt. Dementsprechend liegt die Gründungssohle bei einer Unterkellerung innerhalb der nicht tragfähigen Aueablagerungen. Sowohl die Auffüllungen, als auch die Auesedimente bilden einen setzungswilligen Untergrund. Insbesondere aufgrund der anstehenden Torflagen sind die Aueablagerungen mit den Gründungselementen zu durchstoßen und die Lasten einheitlich in die unterlagernden Moränensedimente einzuleiten. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 14 - Es bietet sich daher an, das Gebäude auf tiefer geführten Einzel- und Streifenfundamenten zu gründen und die gering bzw. nicht tragfähigen Deckschichten (Auffüllungen und Aueablagerungen) dabei mit Magerbetonvertiefungen zu durchstoßen. Nicht unterkellerte Variante Wird das Gebäude nicht unterkellert, wird davon ausgegangen, dass die Erdgeschossfußbodenhöhe in etwa auf Höhe der derzeitigen Geländeoberkante zu liegen kommt (~ 488,60 m ü. NN). Dementsprechend steht der tragfähige Baugrund gemäß den Erkundungsergebnissen erst in einer Tiefe zwischen 4,10 m und 4,50 m unterhalb der Bodenplatte an. Aufgrund der erhöhten Tiefenlage der tragfähigen Schichteinheit, der inhomogenen Zusammensetzung der Auffüllböden und der weichen Konsistenz der anstehenden, bindigen Böden, bleiben die erforderlichen Magerbetonvertiefungen über die die Lasten in den tragfähigen Baugrund eingeleitet werden ggf. nicht standfest. Es wird daher empfohlen, im Zuge der Ausschreibung auch eine entsprechende Bepreisung für eine Brunnengründung einzufordern. Unterkellerte Variante Wird das Bauwerk mit einem Untergeschoss ausgestattet, wird davon ausgegangen, dass die Bodenplatte des Untergeschosses rd. 3,0 m unterhalb der derzeitigen Geländeoberkante angeordnet wird. Somit stehen unterhalb der Bodenplatte noch setzungswillige Auesedimente mit einer Mächtigkeit von etwa 1,10 m bis 1,50 m an. Über diesen Tiefenbereich werden die Fundamentvertiefungen voraussichtlich kurzzeitig standfest bleiben, so dass die Gründung ohne Hilfsverrohrung (Brunnengründung) erfolgen kann. Zur Vorbemessung der Einzel- und Streifenfundamente, die in den Moränenablagerungen abgesetzt werden, wird empfohlen die Bemessungswerte des Sohlwiderstandes σR,d gemäß Tabelle 7 bzw. Tabelle A 6.7 Eurocode 7 [3.1] anzusetzen. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 15 - Tabelle 7: Bemessungswert σR,d des Sohldruckwiderstandes für Streifenfundamente auf tonig- schluffigem Boden (UM, TL, TM nach DIN 18196) aus [3.1]. Die auf Grundlage der Tabelle A 6.7 bemessenen Fundamente können bei mittiger Belastung der Fundamente zu Setzungen in der Größenordnung von 2 cm bis 4 cm führen. Kleinste Einbindetiefe des Fundaments Bemessungswerte σR,d des Sohlwiderstands [kN/m²] [m] mittlere Konsistenz steif halbfest fest 0,50 170 240 390 1,00 200 290 450 1,50 220 350 500 2,00 250 390 560 mittlere einaxiale Druckfestigkeit qu,k in kN/m² 120 bis 300 300 bis 700 > 700 ACHTUNG – Die angegebenen Werte sind Bemessungswerte des Sohlwiderstands, keine aufnehmbaren Sohldrücke nach DIN 1054:2005-01 und keine zulässigen Bodenpressungen nach DIN 1054:1976-11 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Tabelle 7 (bzw. Tabelle A 6.7 [3.1]) sich auf Streifenfundamente bezieht. Bei Rechteckfundamenten (Einzelfundamenten) mit einem Seitenverhältnis von bL / bB < 2 bzw. b‘L / b‘B < 2 und bei Kreisfundamenten darf der in Tabelle A 6.6 [3.1] angegebene Bemessungswert σR, d des Sohlwiderstandes um 20 % erhöht werden. Es wird geraten, nach Vorlage von Bauwerksplänen und Bauwerkslasten eine detaillierte Grundbruch- und Setzungsberechnung durchführen zu lassen. Diese Leistung kann auf Wunsch von der Fa. BauGrund Süd erbracht werden. Zudem wird empfohlen, die Aufstandsebene der Gründungselemente vom Verfasser dieses Berichtes abnehmen zu lassen. Aufgrund des hohen Organikgehalts der Aueablagerungen und ihrer weichen Konsistenz, sowie aufgrund der anstehenden Torflagen, ist die Bodenplatte des Bauwerks für eine setzungsfreie Gründung deckenartig auszubilden. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 16 - Baugrube 5.2 Wird das Gebäude mit einer Unterkellerung errichtet, wird entsprechend den getroffenen Annahmen eine Baugrube mit einer Tiefe von bis zu 3,00 m erforderlich. Sofern die Platzverhältnisse eine frei geböschte Baugrube zulassen, kann diese in den bindigen, überwiegend weichen Auffüllungen und Auesedimenten unter maximal 1:1 (45°) gegen die Horizontale geneigt angelegt werden. Die Böschungen sind nach dem Freilegen umgehend mit windfest angebrachten Folien/Planen gegen Witterungseinflüsse zu schützen. An den Böschungsschultern ist ein lastfreier Streifen von mindestens 1,0 m bis 2,0 m Breite (Abhängig von der Belastung durch Baufahrzeuge) vorzusehen. Ab einer Baugrubentiefe von > 3,0 m wird die Anordnung einer 1,5 m breiten Berme empfohlen. Evtl. auftretendes Schichtwasser ist mit Stützscheiben aus Einkornbeton zu fassen und fachgerecht abzuleiten. Sollten die Platzverhältnisse nicht ausreichen, ist die Baugrube im Schutze eines Verbausystems auszuheben. Nach derzeitigem Kenntnisstand zur hydrogeologischen Situation kann hier beispielsweise ein Trägerbohlwandverbau (Berliner Verbau) zur Ausführung kommen. Trockenhaltung/ Entwässerung Bauwerk 5.3 Sollte das Gebäude ohne Unterkellerung ausgebildet werden, ist es ausreichend, die erdberührenden Bauteile nach den der DIN 18533, Klasse W1-E (Abdichtung gegen Bodenfeuchte und nichtdrückendes Wasser) abzudichten und nach den Vorgaben der DIN 4095 zu entwässern. Im Falle einer Unterkellerung wird das Untergeschoss in die gering durchlässigen, bis undurchlässigen Auffüllungen einbinden. Die Ableitung von auftretenden Schichtwasser ist dann mittels einer dauerhaft funktionsfähigen, stückstaufreien Ring- und Flächendrainage nach DIN 4095 mit kapillarbrechender Wirkung sowie Abdichtung nach DIN 18533, Klasse W1-E (Abdichtung gegen Bodenfeuchte und nichtdrückendes Wasser) möglich, sofern diese behördlich genehmigt wird. Ist dies nicht der Fall, sind alle erdberührenden Bauteile Aufgrund des Wanneneffekts nach den Richtlinien der DIN 18533, Klasse W2-E (Abdichtung gegen drückendes Wasser) abzudichten. Alternativ ist das Gewerk in WU-Bauweise (Prinzip Weiße Wanne) zu errichten. Unter der Bodenplatte ist flächig eine kapillarbrechende Schicht mit einer Stärke von mindestens d = 0,15 m anzuordnen. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 17 - 6 Entsorgungstechnische Aushubvorbewertung Zur Feststellung eventueller Schadstoffgehalte der anstehenden Böden und der Abklärung der einzuhaltenden Entsorgungs-/Verwertungswege der bei den Erdbauarbeiten anfallenden Aushubmassen wurde im Zuge der geotechnischen Untersuchungen aus den gewonnenen Bodenproben der Rammkernbohrungen BK 1-2/18 vier Bodenmischproben entnommen. Diese wurden im Labor der Agrolab GmbH gemäß dem Parameterumfang der VwV Baden- Württemberg [5] untersucht. Probenahme 6.1 Die in der Untersuchungskampagne entnommenen Bodenproben sind in der Tabelle 8 mit Probenbezeichnung sowie Herkunft und Entnahmetiefen dargestellt: Tabelle 8: Bodenproben: Probenbezeichnung, Zusammenstellung Entnahmestelle und -tiefe Proben- bezeichnung Herkunft der Einzel- /bzw. Mischprobe Entnahmetiefe der Probe (m u. GOK) Bodenansprache MP-BK 1 - U BK 1/18 0,20 - 1,10 Auffüllung: Schluff, schwach sandig, schwach kiesig, schwach tonig, steinig MP-BK 1 - AA BK 1/18 1,20 - 1,70 Auffüllung: Schluff, tonig, schwach sandig, schwach kiesig bis kiesig, schwach organisch MP-BK 2 - G BK 2/18 0,30 - 0,80 Auffüllung: Fein- bis Grobkies, sandig, schwach steinig, schwach schluffig MP-BK 2 - U BK 2/18 1,20 - 1,70 Aueablagerungen: Schluff, tonig, kiesig, schwach sandig bis sandig, schwach organisch Die Probenentnahme-Protokolle zu den durchgeführten Beprobungen sind den Anlagen 5.1-4 zu entnehmen. Analysenergebnis und abfallrechtlicher Bewertungsvorschlag 6.2 Die Analytik erfolgte im chemischen Labor der AGROLAB Labor GmbH in 84079 Bruckberg. Der Untersuchungsumfang richtete sich nach dem Parameterumfang der VwV Boden BW, Tabelle 6.1 im Feststoff (Fraktion < 2 mm) und Eluat [5]. Im Folgenden zeigt die Tabelle 9 eine aus den Ergebnissen der Analysen resultierende Einstufung der o.g. Mischproben nach der VwV B-W [5] mit Verweis auf die maßgebenden Parameter. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 18 - Tabelle 9: Maßgebende Zuordnungswerte nach VwV B-W [5] Probenbezeichnung Bodenart gemäß VwV B-W Verwertungskategorie nach VwV B-W [5] Maßgebender Parameter MP-BK 1 - U Lehm/Schluff Z 0 - MP-BK 1 - AA Lehm/Schluff Z 2 ∑PAK = 22 mg/kg B(a)p = 1,8 mg/kg MP-BK 2 - G Sand Z 0* III A Ni = 18 mg/kg MP-BK 2 - U Lehm/Schluff Z 0 - Die Mischproben MP-BK 1 - U und MP-BK 2 - U sind der Bodenart „Lehm/Schluff“ nach der VwV B-W [5] zuzuordnen und zeigten dementsprechend keine Überschreitungen der Z 0 Grenzwerte. Somit kann das Bodenmaterial der beiden Mischproben der Verwertungskategorie Z 0 zugeordnet und somit uneingeschränkt einer Verwertung zugeführt werden. In der Mischprobe MP-BK 1-AA wurden hingegen erhöhte Gehalte an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen festgestellt. So liegt der Summenparameter bei ∑PAK = 22 mg/kg und die Konzentration von Benzo(a)pyren bei B(a)p = 1,8 mg/kg. Damit ist die Bodenprobe der Verwertungskategorie Z 2 zuzuordnen. Die kiesigen Auffüllungen, die mit der Mischprobe MP-BK 2 - G untersucht wurden, sind der Bodenart „Sand“ nach der VwV B-W [5] zuzuordnen und sind daher hinsichtlich einer Nickelkonzentration von Ni = 18 mg/kg in die Verwertungskategorie Z 0* III A einzustufen. Der Laboranalysenbericht ist in der Anlage 6 aufgeführt. Die erstellte Analytik dient einer ersten orientierenden Bewertung der erkundeten Bodenproben für die in den Probenentnahme-Protokollen dargestellten Ansatzstellen und Tiefenbereiche. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge eines Aushubes auch höher belastetes Material angetroffen wird. Bei Aushubarbeiten ist dies zu berücksichtigen. Es wird empfohlen bei den Erdarbeiten eine Separation für die anschließende Abfuhr des Materials und eine Deklaration anhand einer Haufwerksbeprobung durchzuführen. Hierzu sind die Auffüllungen einheitlich abzuziehen und auf Haufwerke, welche mittels Folien abzudecken und vor Witterungseinflüssen zu schützen sind, seitlich zu lagern. Auf Wunsch kann eine Haufwerksbeprobung durch die Fa. BauGrund Süd durchgeführt werden. AZ 18 01 050, Bauplatzerkundung Zeppelinstraße, in 88255 Baindt - 19 - Die vorgenommene abfallrechtliche Bewertung stellt eine Einstufungsempfehlung dar, die vor Abfuhr des Materials mit der Annahmestelle sowie der zuständigen Fachbehörde abzustimmen ist. 7 Hinweise und Empfehlungen Die im Bericht enthaltenen Angaben beziehen sich auf die oben genannten Untersuchungsstellen. Abweichungen von gemachten Angaben (Schichttiefen, Bodenzusammensetzung etc.) können aufgrund der Heterogenität des Untergrundes nicht ausgeschlossen werden. Die in den Rammsondierungen dargestellten Schichtgrenzen sind als Interpretation zu sehen. Es ist eine sorgfältige Überwachung der Erdarbeiten und eine laufende Überprüfung der angetroffenen Bodenverhältnisse im Vergleich zu den Untersuchungsergebnissen und Folgerungen erforderlich. Es wird deshalb empfohlen, zur Abnahme der Gründungssohle den Unterzeichner des Berichtes heranzuziehen. Der vorliegende geotechnische Bericht bezieht sich auf den zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens vorliegenden Planungsstand. Nachträgliche Änderungen des Planungsstandes sind mit dem Gutachter abzustimmen. Gegebenenfalls sind weitere Aufschlüsse bzw. Berechnungen erforderlich, um die bisherigen geotechnischen Angaben und Empfehlungen dem aktuellen Planungsstand bzw. der Ausführungsplanung gegenüber bestätigen zu können. Für ergänzende Erläuterungen sowie zur Klärung der im Verlauf der weiteren Planung und Ausführung noch offenen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Alois Jäger Geschäftsführer Christian Weippert M.Sc.-Geol. BV Gemeinde Baindt, Bauplatzerkundung in 88255 Baindt AZ: 18 01 050 Anlage 1.1 Übersichtslageplan unmaßstäblich Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH Untersuchungsbereich 131/22 132/8 132/28 130/4 132/29 132/22 132/27 132/1 132/31 130/3 W h s G ar Gths W hs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Gar Gar 19 19/1 5 0 /2 19/1 17 5 0 /1 4 8 /1 19 4 8 /1 5 0 /2 17 5 0 /1 Zeppelinstraße Zeppelinstraße 5 0 /2 19 19/1 18 W h s Gar Whs Whs 1 .0 8 22.75 0 .7 5 4.48 0 .0 0 0.00 0 .3 94.10 4.65 6.52 0 .5 4 1 .7 2 1 0 .2 8 0 .1 5 14.11 0.00 1 .6 8 1 .0 3 3.30 0 .5 7 21,62 9,11 1 8 ,7 8 0,42 0 ,0 0 1 ,11 0,00 7 ,7 9 5,27 0,30 0 ,0 0 8,93 9 ,1 4 2 2 ,1 3 1 9 ,7 8 9,75 0,00 7,444 ,0 3 14,66 2 ,5 5 9,64 3 ,2 2 0 ,0 0 0 ,9 3 0,00 0 ,0 0 0 ,9 8 1,47 Legende: DPH 1/18 - Rammsondierung I - Schnittlinie BK 1/18 - Rammkernbohrung BV Gemeinde Baindt, Bauplatzerkundung in 88255 Baindt AZ: 18 01 050 Anlage 1.2 Lageplan M1:500 mit den Aufschlusspunkten Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH DPH 1/18 BK 1/18 DPH 2/18 BK 2/18 I I‘ BK 3/11 Pkt.-Nr. Rechtswert Hochwert Höhe m ü. NN DPH 1/18 3549752.02 5301084.60 488.61 DPH 2/18 3549741.22 5301079.18 483.99 BK 1/18 3549758.13 5301100.74 488.53 BK 2/18 3549740.38 5301078.63 483.79 Gauß-Krüger-Koordinaten m ü. NN 480.00 481.00 482.00 483.00 484.00 485.00 486.00 487.00 488.00 489.00 488.61 m ü. NN DPH 1/18 0 10 20 30 0.0 1.0 2.0 3.0 4.0 5.0 6.0 7.0 31 Schlagzahlen je 10 cm ET = 7.00 Tiefe [m] N10Tiefe [m] N10 0.10 1 0.20 1 0.30 2 0.40 2 0.50 1 0.60 1 0.70 2 0.80 3 0.90 5 1.00 6 1.10 3 1.20 3 1.30 4 1.40 3 1.50 2 1.60 2 1.70 3 1.80 2 1.90 3 2.00 3 2.10 2 2.20 2 2.30 3 2.40 3 2.50 2 2.60 2 2.70 3 2.80 2 2.90 3 3.00 1 3.10 2 3.20 21 3.30 31 3.40 28 3.50 22 3.60 20 3.70 11 3.80 4 3.90 2 4.00 1 Tiefe [m] N10 4.10 3 4.20 4 4.30 3 4.40 4 4.50 18 4.60 10 4.70 6 4.80 6 4.90 5 5.00 7 5.10 7 5.20 6 5.30 6 5.40 5 5.50 7 5.60 8 5.70 9 5.80 8 5.90 8 6.00 9 6.10 7 6.20 5 6.30 6 6.40 9 6.50 12 6.60 13 6.70 15 6.80 24 6.90 22 7.00 25 483.99 m ü. NN DPH 2/18 0 10 20 30 0.0 1.0 2.0 3.0 4.0 5.0 45 42 33 36 31 Schlagzahlen je 10 cm ET = 5.00 Tiefe [m] N10Tiefe [m] N10 0.10 1 0.20 5 0.30 10 0.40 13 0.50 10 0.60 13 0.70 15 0.80 9 0.90 4 1.00 3 1.10 3 1.20 2 1.30 3 1.40 3 1.50 3 1.60 4 1.70 3 1.80 4 1.90 3 2.00 4 2.10 4 2.20 3 2.30 2 2.40 2 2.50 3 2.60 1 2.70 2 2.80 3 2.90 3 3.00 4 3.10 4 3.20 4 3.30 5 3.40 5 3.50 6 3.60 7 3.70 7 3.80 10 3.90 18 4.00 27 Tiefe [m] N10 4.10 45 4.20 42 4.30 33 4.40 27 4.50 36 4.60 29 4.70 25 4.80 26 4.90 29 5.00 31 BK 1/18 488.53 m ü. NN 3.50 (13.02.18) 4.10 (13.02.18) 0.10 Auffüllung, Oberboden, Schuff schwach humos, schwach sandig - sandig, braun, weich, erdfeucht A 1.70 Auffüllung, Schluff schwach sandig, schwach kiesig, schwach tonig, steinig, hellbraun, weich, erdfeucht A 2.90 Aueablagerungen, Schluff tonig, schwach sandig, schwach kiesig - kiesig, schwach organisch - organisch, grau, weich bis steif, erdfeucht 3.10 Aueablagerungen, Torf schwarz, nass 4.10 Aueablagerungen, Ton schluffig, organisch, sandig, schwach kiesig, grau, weich, feucht 6.00 Moränensand, Fein- bis Grobsand schluffig, grau, mitteldicht, nass [OU] [UL] TA HZ TL/OU SU/SU* BK 2/18 483.79 m ü. NN 0.20 Auffüllung, Mutterboden, Schluff schwach sandig, humos - stark humos, Grasnarbe, dunkelbraun, weich, erdfeucht A 0.75 Auffüllung, Fein- bis Grobkies sandig, schwach steinig, schwach schluffig, grau, locker bis mitteldicht, erdfeucht A 2.00 Aueablagerungen, Schluff tonig, kiesig, schwach sandig - sandig, zum Teil schwach organisch, braun - graubraun, weich, erdfeucht 2.60 Aueablagerungen, Schluff kiesig, schwach tonig - tonig, sandig - stark sandig, graubraun, steif, erdfeucht 4.00 Grundmoräne, Schluff stark tonig, schwach sandig, schwach kiesig, grau - graubraun, steif bis halbfest, erdfeucht 4.70 Obere Süßwassermolasse, Mergelstein (Felszersatz) Komponentengröße: Fein- bis Grobkies, sandig, grau, mitteldicht bis sehr dicht, erdfeucht [OU] [GW/GU] TL TL UL/UM GW/VE kein GW/SW angetroffen (13.02.18) BK 3/11 488.78 m ü. NN 0.30 Auffüllung, Schluff tonig, dunkelgrün, weich bis steif, erdfeuchtA 1.90 Auffüllung, Schluff feinsandig, kiesig, olivgrün, steif, schwach feuchtA 2.60 Auffüllung, Fein- bis Grobkies (Schlacke) asphaltartig, geruchslos, schwarz, locker, schwach feuchtA 3.00 Aueablagerungen, Schluff feinsandig, kiesig, olivgrün, steif, schwach feucht 3.50 Aueablagerungen, Schluff tonig, dunkelgrün, steif bis halbfest, schwach feucht 3.80 Aueablagerungen, Torf schwarz, weich, erdfeucht 4.50 Aueablagerungen, Fein- bis Grobkies sandig, schluffig verbacken, dunkelgrau, locker, feucht 6.00 Grundmoräne, Schluff sandig, kiesig, olivgrün, steif, schwach feucht [OU] [UL/UM] [GW] UL/UM UL/UM OU/HZ GU UL/UM kein Grund-/Schichwasser angetroffen Legende AuffüllungA Aueablagerungen Molasse Torf Moränensand Grundmoräne Auffüllungen Molasse Grundmoräne Aueablagerungen Auffüllungen Aueablagerungen AZ 18 01 050 Anlage Nr. BV Gemeinde Baindt Maybachstraße 5 88410 Bad Wurzach Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik mbH 2 Geotechnischer Baugrundschnitt I - I' Maßstab d.H. 1:50, Maßstab d. L. unmaßstäblich Anm.: Der Geländeverlauf und die Schichtenabfolge zu den Aufschlüssen ist interpoliert. Die Aufschlüsse und die Schichtenabfolge stellen punktuelle Untersuchungen dar. Die Schichtenunterteilung bei den Sondierungen ist interpoliert. in 88255 Baindt Bauplatzerkundung AZ1801050, BV Gemeinde Baindt, Bauplatzerkundung, in 88255 Baindt, Anlage 3 Seite 1/3 BK 1/18: 0,0 bis 6,0 m u. GOK AZ1801050, BV Gemeinde Baindt, Bauplatzerkundung, in 88255 Baindt, Anlage 3 Seite 2/3 BK 2/18: 0,0 bis 4,7 m u. GOK AZ1801050, BV Gemeinde Baindt, Bauplatzerkundung, in 88255 Baindt, Anlage 3 Seite 3/3 BK 3/11: 0,0 bis 6,0 m u. GOK Plastizitätsdiagramm 0 10 20 30 40 50 60 70 8035 Fließgrenze w L [%] 0 10 20 30 40 50 7 4 P la s ti z it ä ts z a h l I P [ % ] A-L inie I P = 0 ,7 3 * (w L - 20) Sand-Schluff- Gemische SU Zwischenbereich Sand-Ton- Gemische ST leicht plastische Tone TL mittelplastische Tone TM ausgeprägt plastische Tone TA Tone mit organischen Beimengungen, organogene Tone OT und ausgeprägt plastische Schluffe UASchluffe mit organi- schen Beimen- gungen und organo- gene Schluffe OU und mittelplastische Schluffe UMleicht plasti- sche Schluffe UL XO 0 10 20 30 40 50 60 70 80 Plastizitätsbereich (w L bis w P ) [%] w P w L 10 15 20 25 30 35 40 Schlagzahl W a s s e rg e h a lt w [ % ] 52.0 54.0 56.0 58.0 60.0 62.0 I C = 0.93 Zustandsform 0.00 flüssig 0.50 breiig 0.75 weich 1.00 steifhalbfest Wassergehalt w = 23.2 % Fließgrenze w L = 55.7 % Ausrollgrenze w P = 20.6 % Plastizitätszahl I P = 35.1 % Konsistenzzahl I C = 0.93 BauGrund Süd Maybachstraße 5 84100 Bad Wurzach Tel.: 07564 - 93130 Bericht: AZ 18 01 050 Anlage: 4.1 Zustandsgrenzen nach DIN 18 122 Bearbeiter: DFa Datum: 07.03.2018 BV Gemeinde Baindt Bauplatzerkundung, in 88255 Baindt Prüfungsnummer: 1 Entnahmestelle: BK 1/18 Tiefe: 2,0 m Art der Entnahme: gestört Bodenart: TA Probe entnommen am: 12.02.2018 Plastizitätsdiagramm 0 10 20 30 40 50 60 70 8035 Fließgrenze w L [%] 0 10 20 30 40 50 7 4 P la s ti z it ä ts z a h l I P [ % ] A-L inie I P = 0 ,7 3 * (w L - 20) Sand-Schluff- Gemische SU Zwischenbereich Sand-Ton- Gemische ST leicht plastische Tone TL mittelplastische Tone TM ausgeprägt plastische Tone TA Tone mit organischen Beimengungen, organogene Tone OT und ausgeprägt plastische Schluffe UASchluffe mit organi- schen Beimen- gungen und organo- gene Schluffe OU und mittelplastische Schluffe UMleicht plasti- sche Schluffe UL XO 0 10 20 30 40 50 60 70 80 Plastizitätsbereich (w L bis w P ) [%] w P w L 10 15 20 25 30 35 40 Schlagzahl W a s s e rg e h a lt w [ % ] 22.0 23.0 24.0 25.0 26.0 27.0 28.0 I C = 0.95 Zustandsform 0.00 flüssig 0.50 breiig 0.75 weich 1.00 steifhalbfest Wassergehalt w = 11.6 % Fließgrenze w L = 24.0 % Ausrollgrenze w P = 11.0 % Plastizitätszahl I P = 13.0 % Konsistenzzahl I C = 0.95 BauGrund Süd Maybachstraße 5 84100 Bad Wurzach Tel.: 07564 - 93130 Bericht: AZ 1801050 Anlage: 4.2 Zustandsgrenzen nach DIN 18 122 Bearbeiter: DFa Datum: 07.03.2018 BV Gemeinde Baindt Bauplatzerkundung, in 88255 Baindt Prüfungsnummer: 2 Entnahmestelle: BK 1/18 Tiefe: 4,0 m Art der Entnahme: gestört Bodenart: TL Probe entnommen am: 12.02.2018 Anlage 4.3 Gesellschaft für Bohr- und Geotechnik Maybachstraße 5, 88410 Bad Wurzach Bestimmung des Glühverlusts nach DIN 18 128 BV Gemeinde Baindt Bauplatzerkundung, in 88255 Baindt AZ 18 01 050 Bohrung Nr. Prüfungsnummer 1 2 3 4 Entnahmetiefe [m] Ungeglühte Probe + Behälter [g] 26,01 21,01 18,83 25,03 Geglühte Probe+ Behälter [g] 25,77 20,75 17,51 23,68 Behälter [g] 18,87 13,65 13,15 19,18 Massenverlust [g] 0,24 0,26 1,32 1,35 Trockenmasse vor Glühen [g] 7,14 7,36 5,68 5,85 Glühverlust [-] 0,034 0,035 0,232 0,231 Glühverlust [%] 3,4 3,5 23,2 23,1 Mittelwert [%] Nach DIN EN ISO 14688-2 Bohrung Nr. Prüfungsnummer 5 6 Entnahmetiefe [m] Ungeglühte Probe + Behälter [g] 19,54 25,97 Geglühte Probe+ Behälter [g] 19,15 25,6 Behälter [g] 13,42 20,02 Massenverlust [g] 0,39 0,37 Trockenmasse vor Glühen [g] 6,12 5,95 Glühverlust [-] 0,064 0,062 Glühverlust [%] 6,4 6,2 Mittelwert [%] Nach DIN EN ISO 14688-2 BK 1/18 3,5 6,3 mittel organisch stark organisch BK 1/18 2,5 3,45 23,15 BK 1/18 schwach organisch 3,0 Anlage 5.1 Projekt-Nr. Projekt: Bauplatzerkundung Zeppelinstraße in 88255 Baindt Auftraggeber: Gemeinde Baindt Straße/Postfach: Marsweilerstraße 4 PLZ, Ort: 88255 Baindt Baustelle / Ort der Probenahme: Zeppelinstraße, 88255 Baindt Zweck der Probenentnahme/Untersuchung: Analysenumfang: VwV Boden Baden-Württemberg 2007 Probenehmende Stelle: Baugrund Süd 88410 Bad Wurzach, Maybachstraße 5 Probenehmer: M.Sc.-Geol. Kathrin Wolf Probenahmedatum: 13.02.2018 B. Vor-Ort-Gegebenheiten/Materialbeschreibung Probenbezeichnung Tiefenintervall [m]: Materialart / Beimengungen: Farbe / Geruch: hellbraun Konsistenz: weich vermutete Schadstoffe - Witterung Probenentnahme Entnahmeverfahren: Entnahme aus Kernkiste Entnahmegerät: Anzahl Einzelproben: Volumen Einzelproben: Misch-/Sammelprobe: Homogenisierung: Teilung: Menge Laborprobe: Probengefäß: Rückstellprobe: Untersuchungsstelle Probentransfer Nightstar Versanddatum: 15.02.18 Kühlung/Lagerung: ja Bemerkungen: Unterschrift / Probenehmer: Agrolab Labor GmbH, 84079 Bruckberg ca. 3 L Eimer (luftdicht verschlossen) ja ja ja ca. 0,3 L trocken / -2° 0,20 - 1,00 Auffüllungen Edelstahlschaufel Kornzus.: Schluff, schwach sandig, schwach kiesig, schwach tonig, steinig AZ 18 01 050 Aushubbewertung A. Allgemeine Angaben 10 Probenentnahme-Protokoll MP-BK 1 - U Seite 1 Anlage 5.2 Projekt-Nr. Projekt: Bauplatzerkundung Zeppelinstraße in 88255 Baindt Auftraggeber: Gemeinde Baindt Straße/Postfach: Marsweilerstraße 4 PLZ, Ort: 88255 Baindt Baustelle / Ort der Probenahme: Zeppelinstraße, 88255 Baindt Zweck der Probenentnahme/Untersuchung: Analysenumfang: VwV Boden Baden-Württemberg 2007 Probenehmende Stelle: Baugrund Süd 88410 Bad Wurzach, Maybachstraße 5 Probenehmer: M.Sc.-Geol. Kathrin Wolf Probenahmedatum: 13.02.2018 B. Vor-Ort-Gegebenheiten/Materialbeschreibung Probenbezeichnung Tiefenintervall [m]: Materialart / Beimengungen: Farbe / Geruch: hellbraun Konsistenz: weich bis steif vermutete Schadstoffe - Witterung Probenentnahme Entnahmeverfahren: Entnahme aus Kernkiste Entnahmegerät: Anzahl Einzelproben: Volumen Einzelproben: Misch-/Sammelprobe: Homogenisierung: Teilung: Menge Laborprobe: Probengefäß: Rückstellprobe: Untersuchungsstelle Probentransfer Nightstar Versanddatum: 15.02.18 Kühlung/Lagerung: ja Bemerkungen: Unterschrift / Probenehmer: AZ 18 01 050 Aushubbewertung A. Allgemeine Angaben 10 Probenentnahme-Protokoll MP-BK 1 - AA ca. 0,3 L trocken / -2° 1,20 - 1,70 Auffüllungen Edelstahlschaufel Kornzus.: Schluff, tonig, schwach sandig, schwach kiesig bis kiesig, schwach organisch Agrolab Labor GmbH, 84079 Bruckberg ca. 3 L Eimer (luftdicht verschlossen) ja ja ja Seite 1 Anlage 5.3 Projekt-Nr. Projekt: Bauplatzerkundung Zeppelinstraße in 88255 Baindt Auftraggeber: Gemeinde Baindt Straße/Postfach: Marsweilerstraße 4 PLZ, Ort: 88255 Baindt Baustelle / Ort der Probenahme: Zeppelinstraße, 88255 Baindt Zweck der Probenentnahme/Untersuchung: Analysenumfang: VwV Boden Baden-Württemberg 2007 Probenehmende Stelle: Baugrund Süd 88410 Bad Wurzach, Maybachstraße 5 Probenehmer: M.Sc.-Geol. Kathrin Wolf Probenahmedatum: 13.02.2018 B. Vor-Ort-Gegebenheiten/Materialbeschreibung Probenbezeichnung Tiefenintervall [m]: Materialart / Beimengungen: Farbe / Geruch: grau Konsistenz: - vermutete Schadstoffe - Witterung Probenentnahme Entnahmeverfahren: Entnahme aus Kernkiste Entnahmegerät: Anzahl Einzelproben: Volumen Einzelproben: Misch-/Sammelprobe: Homogenisierung: Teilung: Menge Laborprobe: Probengefäß: Rückstellprobe: Untersuchungsstelle Probentransfer Nightstar Versanddatum: 15.02.18 Kühlung/Lagerung: ja Bemerkungen: Unterschrift / Probenehmer: Agrolab Labor GmbH, 84079 Bruckberg ca. 3 L Eimer (luftdicht verschlossen) ja ja ja ca. 0,3 L trocken / -2° 0,30 - 0,80 Auffüllungen Edelstahlschaufel Kornzus.: Fein- bis Grobkies, sandig, schwach steinig, schwach schluffig AZ 18 01 050 Aushubbewertung A. Allgemeine Angaben 10 Probenentnahme-Protokoll MP-BK 2 - G Seite 1 Anlage 5.4 Projekt-Nr. Projekt: Bauplatzerkundung Zeppelinstraße in 88255 Baindt Auftraggeber: Gemeinde Baindt Straße/Postfach: Marsweilerstraße 4 PLZ, Ort: 88255 Baindt Baustelle / Ort der Probenahme: Zeppelinstraße, 88255 Baindt Zweck der Probenentnahme/Untersuchung: Analysenumfang: VwV Boden Baden-Württemberg 2007 Probenehmende Stelle: Baugrund Süd 88410 Bad Wurzach, Maybachstraße 5 Probenehmer: M.Sc.-Geol. Kathrin Wolf Probenahmedatum: 13.02.2018 B. Vor-Ort-Gegebenheiten/Materialbeschreibung Probenbezeichnung Tiefenintervall [m]: Materialart / Beimengungen: Farbe / Geruch: braun bis graubraun Konsistenz: weich vermutete Schadstoffe - Witterung Probenentnahme Entnahmeverfahren: Entnahme aus Kernkiste Entnahmegerät: Anzahl Einzelproben: Volumen Einzelproben: Misch-/Sammelprobe: Homogenisierung: Teilung: Menge Laborprobe: Probengefäß: Rückstellprobe: Untersuchungsstelle Probentransfer Nightstar Versanddatum: 15.02.18 Kühlung/Lagerung: ja Bemerkungen: Unterschrift / Probenehmer: Agrolab Labor GmbH, 84079 Bruckberg ca. 3 L Eimer (luftdicht verschlossen) ja ja ja ca. 0,3 L trocken / -2° 1,20 - 1,70 Aueablagerungen Edelstahlschaufel Kornzus.: Schluff, tonig, kiesig, schwach sandig bis sandig, schwach organisch AZ 18 01 050 Aushubbewertung A. Allgemeine Angaben 10 Probenentnahme-Protokoll MP-BK 2 - U Seite 1 ! ! !" #$% &' !()*+ ,- * & ) .. /! * 0 0 &* ())123 &* ())12423 5678986:; < => ? ?[mehr]

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    Zuletzt geändert: 25.03.2025
    „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung

    Klimaschutz auf Landesebene: Baden-Württemberg Der Klimawandel gehört zu den größten Herausforderungen unserer Zeit. Um ihm wirksam entgegenzuwirken, ist ein engagierter Klimaschutz unerlässlich. Den gesetzlichen Rahmen für die Klimaschutzpolitik des Landes setzt das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (kurz KSG BW). Das Klimaschutzgesetz ist am 31. Juli 2013 in Kraft getreten. In den Jahren 2020 und 2021 hat der Landtag weitere Novellen verabschiedet. Als Fortentwicklung der bisherigen Fassungen hat der Landtag von Baden-Württemberg am 01. Februar 2023 das neue Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verabschiedet. Zentrales Element des Klimaschutzgesetzes sind die Klimaschutzziele für die Jahre 2030 und 2040. Sie geben die Richtung für die Klimapolitik des Landes vor. Mit einem regelmäßigen Monitoring überprüft die Landesregierung die Erreichung der Klimaschutzziele. Falls sich abzeichnet, dass die angestrebten Ziele so nicht erreichbar sind, beschließt die Landesregierung hier weitere Maßnahmen. Neben zusätzlichen Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes, umfasst das KSG nun auch vermehrt Vorgaben und Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels. Zudem entspricht diese Fortentwicklung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Staatsziel des Umweltschutzes im Grundgesetz neben dem Bund auch die Länder zum Klimaschutz und einer eigenen Gesetzgebung hierzu verpflichtet. Daneben ist laut Vorgaben des Bundesgerichtshofs auch die Klimawandelanpassung durch den Bund und die Länder sicherzustellen. Da erfolgreicher Klimaschutz nur funktionieren kann, wenn sich alle hieran beteiligen, enthält das Gesetz neben einer allgemeingültigen Verpflichtung zum Klimaschutz an alle Bürgerinnen und Bürger auch besondere Regelungen für das Land, die Kommunen sowie die Wirtschaft. Die wichtigsten Inhalte des Klimaschutzgesetzes (2023): Konkrete Maßnahmen im Klimaschutzgesetz sind unter anderem die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung für große Kreisstädte und Stadtkreise sowie die gesetzliche Verpflichtung, auf neugebauten Gebäuden und bei grundlegenden Dachsanierungen Photovoltaikanlagen zu installieren. Das Klimaschutzgesetz macht klare Vorgaben, den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren: So strebt das Land Baden-Württemberg über eine schrittweise Minderung an, bis zum Jahr 2040 netto-treibhausgasneutral („klimaneutral“) zu sein. Als Zwischenziel soll bis 2030 die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg um mindestens 65 Prozent gegenüber den Gesamtemissionen von 1990 verringert werden. Erstmalig gibt es in der neuesten Gesetzesfassung neben dem allgemeinen Einsparziel bis zum Jahr 2030, nun auch für einzelne Sektoren wie zum Beispiel die Energiewirtschaft, die Industrie, den Gebäudesektor, die Landwirtschaft oder den Verkehr eigene Sektorenziele. Hierbei handelt es sich um ganz konkrete Einsparvorgaben beim Treibhausgasausstoß für einzelne Bereiche. Aktuell (2021) beträgt die Reduzierung in Baden-Württemberg gegenüber dem Jahr 1990 19,4 Prozent, womit das Zwischenziel einer Reduzierung um 65 Prozent bis zum Jahr 2030 weitere umfangreiche Anstrengungen im Klimaschutz erfordert. Das überaus ambitionierte aber notwendige Ziel der Treibhausgasneutralität in Baden-Württemberg im Jahr 2040 (Bund: 2045) ist derzeit bei weitem noch nicht erreicht. Klimaschutz auf Kommunalebene: Vision Treibhausgasneutrale Gemeinde Baindt 2040 Die Gemeinde Baindt möchte ihren Beitrag zur Erreichung des vom Land Baden-Württemberg angestrebten Klimaschutzzieles leisten und verfolgt daher die Vision, ebenfalls bis zum Jahr 2040 nettotreibhausgasneutral zu sein. Ein elementarer Baustein dieser Vision ist die „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung, da der Verwaltung eine allgemeine Vorbildfunktion im Klimaschutz gegenüber den Baindter Bürgerinnen und Bürgern zukommt. Die Gemeinde Baindt hat bereits Ende 2016 eine unterstützende Erklärung zum Klimaschutzpakt des Landes Baden-Württemberg abgegeben. Die Verwaltung setzt sich daher zum Ziel, bis zum Jahr 2040 eine weitgehend klimaneutrale Verwaltung im Sinne der Vereinbarung der Landesregierung mit den kommunalen Landesverbänden zu erreichen. „Klimaneutrale“ Gemeindeverwaltung Baindt In der täglichen Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Baindt werden in der Gemeindeverwaltung in verschiedenen Bereichen Treibhausgasemissionen verursacht: von der Versorgung mit Strom und Wärme der kommunalen Liegenschaften (Rathaus, Bauhof, Feuerwehrhaus, Schenk-Konrad-Halle, Klosterwiesenschule, Kiga Sonne-Mond-Sterne, Sporthalle, …) bis hin zur örtlichen Beleuchtung der Straßen, Fahrrad- und Gehwege. All dies verursacht auf direktem oder indirektem Wege Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen, allen voran von Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Kommunalverwaltung in Baindt ist sich dessen bewusst und strebt deshalb an, ihren Treibhausgasausstoß bis zum Jahr 2040 sukzessive zu verringern. Um diesen Worten auch Taten folgen zu lassen, hat die Gemeinde Baindt gemeinsam mit den Gemeinden Baienfurt und Berg die Weichen im Klimaschutz gestellt, da zum 01.11.2021 eine koordinierende Personalstelle zur „klimaneutralen“ Kommunalverwaltung geschaffen wurde. Das Konzept „klimaneutrale Kommunalverwaltung 2040“ Seit Ende des Jahres 2021 wird das Konzept "Klimaneutrale Kommunalverwaltung 2040" entwickelt. Dieses Konzept enthält eine Bestandsaufnahme der bisherigen Energieverbräuche und bilanziert die daraus resultierenden Treibhausgasemissionen nach den internationalen Standards des Greenhouse Gas Protocol. Neben den direkten Emissionen werden bei diesem Bilanzierungsstandard auch solche aus den vor- und nachgelagerten Prozessen berücksichtigt, sofern dies technisch und in vertretbarem zeitlichen Aufwand möglich ist. Für alle Kommunen, welche eine „klimaneutrale Kommunalverwaltung“ anstreben, gibt es seit Ende Mitte Mai 2022 als Unterstützung den „Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung Baden-Württemberg“. Wer Näheres hierzu erfahren möchte, kann den vom ifeu (Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg) erstellten Leitfaden hier gerne herunterladen und durchstöbern. Leitfaden (PDF-Dokument, 1,18 MB, 27.06.2022) (PDF) Betrachtungsgegenstand sind sämtliche ausgestoßenen Treibhausgase, welche im unmittelbaren Verantwortungsbereich der Kommunalverwaltung liegen. Neben der Betrachtung der Strom- und Wärmeverbräuche kommunaler Liegenschaften, zählen hierzu auch die Energieverbräuche der Trinkwasserversorgung und der Abwasserreinigung sowie der örtlichen Straßenbeleuchtung. Weitere elementare Bereiche sind der kommunale Fuhrpark und der Bereich der Dienstreisen. Freiwillig nachrichtlich berichtet werden können zudem die Bereiche Pendlerverkehr von und zur Arbeitsstätte, Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, „Graue Energie“ für Gebäude, Anlagen etc. und Abfallentsorgung. Zentraler Bestandteil des Konzepts zur „klimaneutralen“ Gemeindeverwaltung wird ein umfassender Maßnahmenkatalog mit möglichen investiven und nicht-investiven Maßnahmen zur Reduktion von Energieverbrächen und damit einhergehender Treibhausgase in den einzelnen Bereichen sein. Teil dieses Konzepts ist ein zielkonformer Treibhausgasreduktionsfahrplan, der jährliche Treibhausgasminderungswerte (prozentual) bis zum Jahr 2040 vorgibt. Bestandteil hiervon ist ein Zeitplan konkreter Maßnahmen, mit denen das Ziel einer „klimaneutralen“ Gemeindeverwaltung in Baindt bis zum Jahr 2040 erreicht werden kann. Über die Festlegung eines Zwischenziels bis 2030 und eine jährliche Berichterstattung zu den Energieverbräuchen (Strom, Wärme, Kraftstoff) sollen mögliche Abweichungen vom Zielpfad festgestellt werden und falls dies erforderlich wird, zusätzliche Maßnahmen erarbeitet und in die Praxis umgesetzt werden. Neben einer umfassenden internen Berichterstattung, sollen über eine begleitende öffentliche Berichterstattung, die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Baindt regelmäßig über die erzielten Fortschritte sowie über seitens der Gemeinde umgesetzte Maßnahmen informiert werden. Fazit: Um eine „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung zu verwirklichen, ist eine deutliche Reduzierung der Energieverbräuche bis 2040 (mindestens 50 Prozent gegenüber dem Basisjahr) nötig. Zudem ist es erforderlich, die weiterhin benötigte Energie größtenteils aus Erneuerbaren Energiequellen zu decken, da diese erheblich geringere Treibhausgasemissionen verursachen, als fossile Energiequellen. Ansprechpartner: Gemeinde Baindt Herr Florian Sascha Roth Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung – gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Telefon: Telefonnummer: 0157-80661690 E-Mail:[mehr]

    Zuletzt geändert: 04.03.2024
    2023-06-16_Vereinbarung_Gutachterausschuss_westlicher_Landkreis_Ravensburg.pdf

    Öffentliche Bekanntmachung Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Bildung eines gemeinsamen "Gutachterausschusses westlicher Landkreis Ravensburg" Das Regierungspräsidium Tübingen hat mit Erlass vom 15.06.2023, Aktenzeichen 14- 5/2207.3-9 gemäß § 25 Abs. 5 i.V. mit § 28 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über kommunale Zu- sammenarbeit (GKZ) die öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 19./24.04. und 02.05.2023 zur Bildung eines gemeinsamen „Gutachterausschusses Westlicher Landkreis Ravensburg“ genehmigt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird am Tag nach der letzten öffentlichen Bekanntma- chung, frühestens jedoch am 01.07.2023, rechtswirksam. Diese hat folgenden Inhalt: Präambel Mit dem Ziel, in Anbetracht gestiegener Anforderungen die Aufgaben des Gutachteraus- schusswesens im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit fachlich qualifiziert und rechtssicher sowie bürgerfreundlich zu erfüllen bilden die Städte und Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Boms, Ebenweiler, Ebersbach- Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Kö- nigseggwald, Riedhausen, Unterwaldhausen, Weingarten, Wilhelmsdorf und Wolpertswende sowie die Stadt Ravensburg den gemeinsamen Gutachterausschuss "Westlicher Landkreis Ravensburg" und regeln die Zuständigkeiten im Bereich des Gutachterausschusswesens durch die Über- tragung der Aufgaben nach §§§ 192 ff. Baugesetzbuch (BauGB) auf die Große Kreisstadt Ravensburg, die mit der Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung einen gemeinsamen Gut- achterausschuss einrichtet. Die Übertragung der in § 1 bezeichneten Aufgaben erfolgt auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung – GuAVO) vom 11. Dezember 1989, letzte Änderung vom 21. Dezember 2021 sowie auf der Grundlage des § 25 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) vom 16. September 1974, letzte Änderung vom 17. Juni 2020. § 1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die abgebenden Gemeinden übertragen mit Wirksamkeit dieser Vereinbarung die ihnen nach Bundes- und Landesrecht, insbesondere jedoch der Gutachterausschussverord- nung (GuAVO) zugewiesenen Aufgaben des Gutachterausschusses nach §§ 192 – 197 Baugesetzbuch (BauGB) in vollem Umfang auf die Stadt Ravensburg (übernehmende Ge- meinde). (2) Die Stadt Ravensburg als übernehmende Gemeinde erfüllt anstelle der abgebenden Ge- meinden die übertragenen Aufgaben des Gutachterausschusses nach §§ 192 bis 197 BauGB als zuständige Stelle (§ 1 GuAVO) bzw. als übernehmende Körperschaft im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. Die abgebenden Gemeinden sind beteiligte Körperschaft im Sinne von § 25 Abs. 1 GKZ. (3) Die Stadt Ravensburg übernimmt die Aufgaben uneingeschränkt und in eigener Verant- wortung. Sämtliche mit den übertragenen Aufgaben verbundenen Rechte und Pflichten gehen mit Wirksamwerden der Vereinbarung auf die Stadt Ravensburg über. (4) Zur Erfüllung der Aufgabe wird bei der Stadt Ravensburg ein gemeinsamer Gutachteraus- schuss gebildet. Der gemeinsame Gutachterausschuss trägt den Namen "Gemeinsamer Gutachterausschuss westlicher Landkreis Ravensburg" (Kurzform: "Gutachteraus- schuss westlicher Landkreis Ravensburg", im Folgenden "Gemeinsamer Gutachteraus- schuss" genannt). (5) Die Stadt Ravensburg kann im Gebiet der Mitgliedsgemeinden alle zur Erfüllung der über- tragenen Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen (§ 26 Abs. 2 GKZ). (6) Die Stadt Ravensburg und die abgebenden Gemeinden vereinbaren die in dieser Verein- barung genannten Mitwirkungsrechte und –pflichten bei der Erfüllung der Aufgaben (§ 25 Abs. 3 GKZ). (7) Die Mitgliedsgemeinden sind sich darüber einig, dass diese Form der Zusammenarbeit um andere Gemeinden erweitert werden kann, soweit die Gemeinden im selben Landkreis liegen und zu einer der unterzeichnenden Gemeinden benachbart sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GuAVO). Ein Beitritt weiterer Gemeinden bedarf der Zustimmung der Stadt Ravensburg sowie aller abgebenden Gemeinden. § 2 Zusammensetzung des gemeinsamen Gutachterausschusses und Bestellung der Gutachter (1) Der bei der Stadt Ravensburg zur Erfüllung der Aufgabe einzurichtende Gemeinsame Gutachterausschuss soll aus maximal 40 ehrenamtlichen Gutachter*innen zuzüglich der ehrenamtlichen Gutachter*innen der zuständigen Finanzbehörden und deren Stellvertre- tern bestehen. (2) Für das Vorschlagsrecht der ehrenamtlichen Gutachter werden 3 Bezirke im westlichen Landkreis Ravensburg gebildet: Bezirk 1: Stadt Ravensburg, Stadt Weingarten, Gemeinde Baienfurt, Gemeinde Baindt und Ge- meinde Berg Bezirk 2: Stadt Aulendorf, Stadt Bad Waldsee, Gemeinde Bergatreute und Gemeinde Ebersbach- Musbach Bezirk 3: Gemeinde Altshausen, Gemeinde Boms, Gemeinde Ebenweiler, Gemeinde Eichstegen, Gemeinde Fleischwangen, Gemeinde Fronreute, Gemeinde Guggenhausen, Gemeinde Horgenzell, Gemeinde Hoßkirch, Gemeinde Königseggwald, Gemeinde Riedhausen, Gemeinde Unterwaldhausen, Gemeinde Wilhelmsdorf und Ge- meinde Wolpertswende. (3) Jeder dieser drei Bezirke kann in Absprache mit den Mitgliedsgemeinden der jeweiligen Bezirke Mitglieder für den Gemeinsamen Gutachterausschuss vorschlagen. Den drei Be- zirken steht dabei ein Vorschlagsrecht für maximal 37 ehrenamtliche Gutachter*innen zur Verfügung. Die Anzahl der Gutachter*innen, die vom jeweiligen Bezirk vorgeschlagen werden können, richtet sich nach der Einwohnerzahl der einzelnen Bezirke im Verhältnis zur gesamten Einwohnerzahl der Mitgliedsgemeinden des Gemeinsamen Gutachteraus- schusses. Maßgeblich sind die Einwohnerzahlen zum 30.06. des der Bestellung voraus- gegangenen Jahres im Sinne von § 143 Gemeindeordnung (GemO). Zur erstmaligen Bestellung zum Stichtag 01.07.2023 stehen den drei Bezirken folgende Vorschlagsrechte zu: Bezirk 1: 22 Gutachter*innen Bezirk 2: 8 Gutachter*innen Bezirk 3: 7 Gutachter*innen Änderungen der Einwohnerzahlen während der regulären Amtsperiode des Gutachter- ausschusses werden nicht berücksichtigt. Zusätzlich werden von der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses 3 Gutachter*innen für die Bewertung von Spezialimmobilien (Land- und Forstwirtschaft, Ge- werbe, etc.) vorgeschlagen. (4) Die zuständigen Finanzbehörden schlagen zudem jeweils eine/n Bedienstete/n sowie eine/n Stellvertreter/in als ehrenamtliche Gutachter*innen vor. (5) Der Gemeinsame Gutachterausschuss besteht aus einem/einer Vorsitzenden, drei stell- vertretenden Vorsitzenden und den weiteren ehrenamtlichen Gutachter*innen. Das Vor- schlagsrecht für den/die Vorsitzende steht der Stadt Ravensburg als übernehmender Ge- meinde zu. Jedem Bezirk steht das Vorschlagsrecht eines/einer stellvertretenden Vorsit- zenden zu. (6) Der/die Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die weiteren Gutachter*in- nen sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstige Wertermittlungen sach- kundig und erfahren sein. Sie dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstü- cke der Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein (§ 192 Abs. 3 BauGB). Als Gutachter*in darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom Amt des ehrenamtlichen Richters aus- geschlossen ist. Die Bestellungsvoraussetzungen werden durch die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses in enger Abstimmung mit den Mitgliedsgemeinden im Vorfeld der Bestellung geprüft. (7) Liegen die Bestellungsvoraussetzungen vor, schlägt die Geschäftsstelle den/die Vorsit- zende, die stellvertretenden Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Gutachter*innen dem Gemeinderat der Stadt Ravensburg zur Bestellung vor. Der/die Vorsitzende, die stellver- tretenden Vorsitzenden sowie die weiteren ehrenamtlichen Gutachter*innen werden vom Gemeinderat der Stadt Ravensburg für die gesetzlich vorgeschriebene Amtsperiode nach § 2 GuAVO bestellt. (8) Die Sitzungen des Gemeinsamen Gutachterausschusses werden durch die Geschäfts- stelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses organisiert. Sollte es erforderlich bzw. sinnvoll sein, einzelne Sitzungen in den Mitgliedsgemeinden durchzuführen, so ist von den Mitgliedsgemeinden vor Ort ein geeigneter Raum kostenfrei zur Verfügung zu stellen. (9) Da die Gemeinden mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Aufgaben nach §§ 192 bis 197 BauGB auf die Stadt Ravensburg übertragen, entfällt die Notwendigkeit eines ei- genen Gutachterausschusses. Die Gemeinden (bzw. die Gemeindeverwaltungsverbände etc.) verpflichten sich daher, ihre derzeit bestellten Gutachter*innen mit Wirkung zum 30.06.2023 abzuberufen (§ 4 Abs. 2 Ziff. 3 GuAVO). § 3 Geschäftsstelle und Ausstattung (1) Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses wird bei der Stadt Ravens- burg (übernehmende Gemeinde) eingerichtet (§ 8 Abs. 1 GuAVO). Die erforderlichen Räumlichkeiten werden von der Stadt Ravensburg zur Verfügung gestellt. (2) Der Geschäftsstelle obliegt nach Weisung des/der Vorsitzenden des Gemeinsamen Gut- achterausschusses die Erledigung der laufenden Verwaltungsaufgaben. (3) Die zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderliche Ausstattung der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses mit Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln und technischer Ausstattung obliegt der Stadt Ravensburg. Die Stadt Ravensburg besetzt die Geschäftsstelle mit eigenem Personal und ist für die Personalentscheidungen zustän- dig. (4) Die Personalausstattung wird jährlich überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden den Mitgliedsgemeinden mit dem jährlichen Geschäftsbericht vorgelegt. Entsteht durch die Änderung der Aufgaben oder aufgrund des Arbeitsaufwands ein Mehr- oder Minder- bedarf, so ist die Personalausstattung entsprechend anzupassen. (5) Die Stadt Ravensburg verpflichtet sich, eine regelmäßige fachliche Fortbildung der Mitar- beiter der Geschäftsstelle und der Gutachter sicherzustellen. § 4 Gebührenerhebung, Gebührensatzung und Ausdehnung des Satzungsrechts (1) Die Stadt Ravensburg als übernehmende Gemeinde erhebt für Amtshandlungen im Rah- men der ihr übertragenen Aufgabengebiete Gebühren und Auslagenersatz in eigener Zu- ständigkeit. (2) Die Stadt Ravensburg kann im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben Satzungen erlas- sen, die für das gesamte Gebiet der Stadt Ravensburg und der abgebenden Gemeinden gelten (§ 26 Abs. 1 GKZ). Es handelt sich dabei um die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Tätigkeit des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle (Gut- achterausschussgebührensatzung). (3) Die Stadt Ravensburg kann im Geltungsbereich der Satzung alle zur Durchführung erfor- derlichen Maßnahmen wie im eigenen Gebiet treffen (§ 26 Abs. 2 GKZ). (4) Die abgebenden Gemeinden verpflichten sich ihre Gutachterausschussgebührensatzun- gen sowie die den Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle betreffenden Gebüh- rentatbestände ihrer jeweiligen Gebührenverzeichnisse der Verwaltungsgebührensatzun- gen jeweils mit Wirkung zum Ablauf des 30.06.2023 aufzuheben. Sollten die Mitgliedsge- meinden das Gutachterausschusswesen auf einen Gemeindeverwaltungsverband bzw. eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen haben, gilt dies entsprechend für die Satzun- gen und Gebührentatbestände der Verbände/Verwaltungsgemeinschaften. § 5 Kosten und Kostenerstattung (1) Sämtliche bei der Stadt Ravensburg als übernehmende Gemeinde anfallenden Kosten, die mit der Erfüllung der Aufgabe verbunden sind werden mit den erhobenen Gebühren und sonstigen Einnahmen verrechnet. Der verbleibende Restbetrag (Abmangel) wird von allen am gemeinsamen Gutachterausschuss beteiligten Städten und Gemeinden gemäß dem in Absatz 2 festgelegten Kostenverteilungsschlüssel getragen. (2) Der Gesamtbetrag des zu verteilenden Abmangels wird in zwei Teile aufgeteilt: Teil 1 – Verteilung über die Einwohnerzahl Ein Teilbetrag von 80% wird auf die Beteiligten über das Verhältnis der Einwohnerzahl aufgeteilt. Eine Aktualisierung der zu Grunde zu legenden Einwohnerzahl erfolgt in einem 4-jährigen Turnus gemäß der nach § 143 Gemeindeordnung (GemO) ermittelten Zahlen zum Stichtag 30.06. des vorausgegangenen Jahres. Teil 2 – Verteilung über die Gemarkungsfläche Ein Teilbetrag von 20% wird auf die Beteiligten über das Verhältnis der Gemarkungsflä- chen aufgeteilt. Eine Aktualisierung der zu Grunde zu legenden Gemarkungsflächen er- folgt in einem 4-jährigen Turnus. Maßgeblich sind die vom Statistischen Landesamt ver- öffentlichten Zahlen zum 30.06. des vorausgegangenen Jahres. (3) Grundlage für die Ermittlung der Kostenbeteiligung nach Absatz 1 bilden dabei insbeson- dere: die Personal- und Sachkosten; diese werden mit Pauschalwerten angesetzt, die ge- mäß der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Be- rücksichtigung der Verwaltungskosten insbesondere bei der Festsetzung von Gebüh- ren und sonstigen Entgelten für die Inanspruchnahme der Landesverwaltung (VwV- Kostenfestlegung) in der jeweils gültigen Fassung ermittelt wurden, die zu zahlenden Entschädigungen für die ehrenamtlichen Gutachter*innen gemäß § 14 GuAVO, die Kosten für die dienstlich notwendigen Fortbildungen, die notwendigen Lizenzgebühren für spezielle EDV-Programme im Gutachteraus- schuss (Kaufpreissammlung, Wertermittlungsprogramm, digitale Veröffentlichung der Bodenrichtwertkarten, GIS-Arbeitsplatz), Kosten für öffentliche Bekanntmachungen (z.B. Bodenrichtwerte) und sonstige Öf- fentlichkeitsarbeit. (4) Die Abrechnungen werden jährlich von der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachter- ausschusses zusammen mit dem Geschäftsbericht erstellt und den Mitgliedsgemeinden bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres übersandt. Die zu erstattenden Kosten werden den Mitgliedsgemeinden in Rechnung gestellt und einen Monat nach Anforderung fällig. (5) Die Stadt Ravensburg ist berechtigt, unterjährig zum 31.05. sowie zum 30.11. eine ange- messene Vorauszahlung auf den Kostenersatz zu erheben. Die Vorauszahlungsbeträge sind zeitgleich mit der nach Absatz 4 vorzulegenden Abrechnung festzusetzen. Eine Auf- rechnung ist möglich. (6) Zur Einarbeitung und Vorbereitung der Arbeitsaufnahme der Geschäftsstelle des Gemein- samen Gutachterausschusses ist die Tätigkeitsaufnahme einzelner Mitarbeiter*innen be- reits vor Wirksamkeit dieser Vereinbarung erforderlich. Die hierdurch entstehenden Kos- ten werden gemäß dem Kostenverteilungsschlüssel nach Absatz 2 entsprechend auf die Mitgliedsgemeinden verteilt. (7) Es ist davon auszugehen, dass die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder dieses Rechtsgeschäft der Umsatzsteuer unterwerfen (betrifft insbesondere § 2 b UStG). Die vorgenannten Kostenersatzbeträge verstehen sich deshalb als Nettobeträge und die Zahlungspflicht erhöht sich gegebenenfalls um die jeweils gültige gesetzliche Umsatz- steuer. (8) Im Falle von Zahlungsrückständen sind rückständige Beträge nach den für Gebühren gel- tenden kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften zu verzinsen bzw. Säumniszuschläge zu entrichten. §6 Mitwirkungspflichten der Mitgliedsgemeinden (1) Den Mitgliedsgemeinden obliegt die Verpflichtung zur gegenseitigen Information und sonstigen vertragsdienlichen Unterstützung. Von wesentlichen Ereignissen haben sich die Mitgliedsgemeinden jeweils unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten. Zu diesem Zweck senden die Mitgliedsgemeinden der Geschäftsstelle regelmäßig nach Erscheinen das Mitteilungsblatt mit den amtlichen Bekanntmachungen. Sollte ein solches nicht vor- handen sein, informieren die Gemeinden die Geschäftsstelle in geeigneter Form über öf- fentlichen Bekanntmachungen aller für den Gutachterausschuss relevanten Vorgänge (insbesondere Bauleitplanverfahren). (2) Die Mitgliedsgemeinden verpflichten sich, diese Vereinbarung mit Wohlwollen auszustat- ten und nach den Regeln von Treu und Glauben zu erfüllen. (3) Die Mitgliedsgemeinden werden, soweit rechtlich zulässig, alle notwendigen Entscheidun- gen treffen, Beschlüsse herbeiführen und sonstige Amtshandlungen vornehmen, die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlich oder sachdienlich sind. (4) Die Mitgliedsgemeinden stellen die für die Durchführung dieser Vereinbarung und der da- mit zusammenhängenden Aufgaben erforderlichen (analogen und digitalen) Informatio- nen, Daten und Unterlagen uneingeschränkt und kostenfrei zur Verfügung. §7 Pflichten der abgebenden Gemeinden (1) Der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses werden durch die abge- benden Gemeinden alle für das Führen der Kaufpreissammlung und für die Erstellung von Wertgutachten erforderlichen Daten, Unterlagen und Informationen kostenfrei überlassen. Dies umfasst auch die Unterlagen und Daten der bisher bei den Geschäftsstellen geführ- ten Kaufpreissammlungen und Gutachten. (2) Die abgebenden Gemeinden stellen der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachter- ausschusses ihren digitalen Geodatenbestand zur Erfüllung der Aufgabe zur Verfügung. Hierzu gehören unter anderem: Daten des amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems (ALKIS) in Form von original NAS-Daten mit Eigentümerangaben vom Landesamt für Geoinformation und Landesentwicklung, Bodenrichtwertkarten (aktuell und soweit vorhanden historisch), Flächennutzungsplan, Bebauungspläne, Baulinienpläne und sonstige baurechtliche Satzungen einschließ- lich vorhandener digitaler Fachdaten (z.B. Bebauungsplan als pdf-Datei, Textliche Festsetzungen, etc.), Altlasten und Altlastenverdachtsflächen, Sanierungsgebiete, Daten zu Ver- und Entsorgungsleitungen (wie Wasser, Abwasser, Gas etc.), Höhenlinien, Luftbilder, Schutzgebiete, Daten zum Denkmalschutz, Hochwassergefahrenkarten. Sobald die digitalen Geodatenbestände bei den Gemeinden aktualisiert werden überge- ben die abgebenden Gemeinden das entsprechende Update/den aktualisierten Datenbe- stand spätestens zwei Wochen nach dem Update an die Geschäftsstelle des Gemeinsa- men Gutachterausschusses. (3) Die abgebenden Gemeinden übergeben der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gut- achterausschusses den amtlichen Straßenschlüssel der Gemeinden in Papierform und als elektronische Datei (Excel-Format). Ergänzungen des amtlichen Straßenschlüssels werden von den abgebenden Gemeinden unaufgefordert an die Geschäftsstelle des Ge- meinsamen Gutachterausschusses übermittelt. (4) Die abgebenden Gemeinden übergeben der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gut- achterausschusses die bisherigen analogen und digitalen Akten der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei der jeweiligen Gemeinde bzw. beim jeweiligen Zusammen- schluss. Die Übergabe erfolgt auf Anforderung durch die Geschäftsstelle des Gemeinsa- men Gutachterausschusses. (5) Sofern ein Zugriff nicht bereits durch die Überlassung des digitalen Geodatenbestandes der abgebenden Gemeinden möglich ist, ermöglichen die abgebenden Gemeinden den Mitarbeitern der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachtausschusses den kosten- freien Zugriff auf alle bei ihnen vorhandenen und zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen oder sachdienlichen Daten. Hierzu gehören unter anderem: Bauakten, Baulasten, Flächennutzungspläne, Bebauungspläne, Baulinienpläne, Sanierungssatzungen, Daten über den Erschließungszustand von Straßen sowie über den abgabenrechtli- chen Zustand einzelner Grundstücke, Daten zum Denkmalschutz, Daten zu Bodenordnungsmaßnahmen (freiwillige Bodenordnungsmaßnahmen, Um- legungen, Grenzregelungen, Flurbereinigungen), Daten zu Verfügungs- und Veränderungssperren, Einwohnermeldedaten (Adress- und personenbezogene Daten) auf Anforderung, Mietspiegel … (6) Die abgebenden Gemeinden benennen der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachter- ausschusses einen ständigen Ansprechpartner und dessen Vertreter, der die Unterlagen bei der jeweiligen Gemeinde erhebt und der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gut- achterausschusses innerhalb von maximal zwei Wochen nach Anforderung übersendet. Analoge Unterlagen werden nach Gebrauch von der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses an die jeweilige Gemeinde zurückgegeben, soweit es sich um Ori- ginale handelt. (7) Die abgebenden Gemeinden ermächtigen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Ge- meinsamen Gutachterausschusses auf das elektronische Grundbuch und die Grundakten für die Grundstücke im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zuzugreifen, soweit dies zur Er- füllung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich ist. (8) Die abgebenden Gemeinden ermächtigen die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Ge- meinsamen Gutachterausschusses Daten bei Dritten zu erheben, soweit dies zur Erfül- lung der Aufgabe erforderlich oder sachdienlich ist. § 8 Pflichten der übernehmenden Gemeinde (1) Die Stadt Ravensburg gewährleistet mit dem Tag der Aufgabenübertragung die Erfüllung der Aufgaben der Gutachterausschüsse für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen im Sinne von § 192 ff. Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. der Gut- achterausschussverordnung (GuAVO). (2) Die Stadt Ravensburg erfüllt die Aufgabe in ihren Amtsräumen (Ausnahme siehe § 2 Ab- satz 8 dieser Vereinbarung). (3) Die Aufgabenerfüllung ist durch eine entsprechende Öffentlichkeitsarbeit zu begleiten, beispielsweise durch Informationen für die Bürger, Notare oder Sachverständigen. Die Festlegung von Art und Umfang der Öffentlichkeitsarbeit obliegt der Stadt Ravensburg. Sie wird für das Gebiet der abgebenden Gemeinde jeweils mit dieser abgestimmt. (4) Die Stadt Ravensburg gewährleistet einen ausreichenden Versicherungsschutz für die/den Vorsitzende/n des Gemeinsamen Gutachterausschusses, die drei stellvertreten- den Vorsitzenden, die weiteren ehrenamtlichen Gutachter*innen sowie die Mitarbeiter*in- nen der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Zusammenhang mit deren Tätigkeiten und Handlungen zur Erfüllung der übertragenen Aufgaben. (5) Die Stadt Ravensburg ist verpflichtet, den abgebenden Gemeinden (soweit rechtlich zu- lässig) jederzeit Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben stehen. Die in dieser Vereinbarung niedergelegten Bestimmungen zum Datenschutz gelten für die abgebenden Gemeinden entsprechend. (6) Die Geschäftsstelle des gemeinsamen Gutachterausschusses stellt den abgebenden Ge- meinden kostenfrei eine Zusammenstellung der Bodenrichtwerte zur öffentlichen Be- kanntgabe in elektronischer Form zur Verfügung. Jede Gemeinde erhält kostenfrei die Abgrenzung der Bodenrichtwertzonen und die Bodenrichtwerte in elektronischer Form zur Übernahme in ihr Geoinformationssystem. Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gut- achterausschusses übermittelt die entsprechenden Daten an das landesweite Bodenricht- wertinformationssystem (BORIS-BW). Nach Veröffentlichung des Grundstücksmarktbe- richts erhalten die abgebenden Gemeinden diesen kostenlos für eigene interne Zwecke in elektronischer Form übermittelt. Eine Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung auf der gemeindeeigenen Homepage ist nicht erlaubt. (7) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden nur nach den Maßgaben des § 13 GuAVO abgegeben. Mit dem Grundstücksverkehr betraute Mitarbeiter der abgebenden Gemein- den erhalten diese Auskünfte kostenfrei. (8) Dem Gemeinsamen Gutachterausschuss sowie seiner Geschäftsstelle obliegt es, die Er- ledigung der Aufgaben nach den Grundsätzen einer geordneten und rechtmäßigen Ver- waltung eigenverantwortlich zu koordinieren und zu strukturieren. Wünsche und Anregun- gen der abgebenden Gemeinden werden nach Möglichkeiten berücksichtigt; Anspruch auf Umsetzung dieser Wünsche und Anregungen besteht nicht. (9) Bei verwaltungsinternen Wertermittlungen für die Mitgliedsgemeinden beschränkt sich der Umfang der Auftragserfüllung durch die übernehmende Gemeinde auf ein im Querver- gleich angemessenes Maß. § 8 Absatz 8 dieser Vereinbarung gilt entsprechend. (10) Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses übermittelt die erhobenen Daten regelmäßig an datenerhebende Stellen des Landes, des Bundes und der Europäi- schen Union. (11) Die Stadt Ravensburg bzw. die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschus- ses benennt den abgebenden Gemeinden einen ständigen Ansprechpartner für die Erfül- lung der Aufgabe. §9 Vertraulichkeit der Daten/Datenschutz (1) Der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses ist es untersagt, perso- nenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken zu erheben, zu verarbeiten, Dritten bekannt zu geben oder zugänglich zu ma- chen. (2) Die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses behandelt die ihr im Rah- men der Aufgabenerfüllung bekanntwerdenden Informationen und Daten vertraulich. Ver- trauliche Informationen und Daten im Sinne dieser Erklärung sind solche, die der Ge- schäftsstelle übermittelt werden und sich aus Unterlagen (Kaufverträge, Grundbuchakten etc.) ergeben. (3) Bedient sich die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses dritter Perso- nen als Erfüllungshilfen, werden diese von der Geschäftsstelle schriftlich auf das Daten- geheimnis und zur Vertraulichkeit verpflichtet. (4) Die bei den abgebenden Gemeinden nach dem 30.06.2023 eingehenden Urkunden, die für den Gemeinsamen Gutachterausschuss bestimmt sind (notarielle Kaufverträge) sowie die in § 7 Absatz 5 dieser Vereinbarung genannten Unterlagen werden von der abgeben- den Gemeinde unter Wahrung der Belange des Datenschutzes innerhalb von zwei Wo- chen kostenfrei an die Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses über- sandt. (5) Die Stadt Ravensburg stellt durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen si- cher, dass die Belange des Datenschutzes berücksichtigt werden. Hierzu gehören unter anderem (vgl. 26. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz in Ba- den-Württemberg, Landtagsdrucksache 13/4910 S. 59 ff) dass erkennbar an den Gutachterausschuss gerichtete Schreiben von der zentralen Poststelle der Stadt Ravensburg der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachter- ausschusses ungeöffnet vorgelegt werden, dass die Gutachter*innen darauf hingewiesen werden, dass sie die personenbezoge- nen Daten, die sie aufgrund ihrer Tätigkeit erlangt haben, auch nach dem Ende ihrer Tätigkeit geheim zu halten haben, dass Gutachten nicht vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder anderen Perso- nen zu Hause gefertigt werden, ohne dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, die eine Kenntnisnahme und Nutzung der Daten durch Mitbewohner oder Besucher ausschließt, dass beim Transport personenbezogener Unterlagen zwischen Behörde und häusli- chem Arbeitsplatz oder zwischen Behörden untereinander verschlossene Behältnisse zur Aufbewahrung verwendet werden, dass die in der Registratur der Stadt Ravensburg aufbewahrten Gutachten (Bürofer- tigungen), Urkunden und Akten nur dem Gemeinsamen Gutachterausschuss und den Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Gutachterausschusses zu- gänglich sind, dass Abschriften von Gutachten nicht bei den Gutachter*innen aufbewahrt werden, dass Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nicht telefonisch erteilt werden und dass Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form erteilt wer- den. §10 Übergangsbestimmungen und Haftung (1) Die bei den Gutachterausschüssen der Mitgliedsgemeinden bzw. den bisherigen Verwal- tungsgemeinschaften bis zum 30.04.2023 beantragten Verkehrswertgutachten werden von den jeweiligen Gutachterausschüssen abschließend bis spätestens zum 30.06.2023 bearbeitet und fertiggestellt. (2) Verkehrswertgutachten, die ab dem 01.05.2023 bei den Gutachterausschüssen der Mit- gliedsgemeinden bzw. den bisherigen Verwaltungsgemeinschaften beantragt werden, werden nach Möglichkeit von den jeweiligen Gutachterausschüssen abschließend bis zum 30.06.2023 bearbeitet. Nicht bearbeitete oder abgeschlossene Anträge gehen zum 01.07.2023 auf den gemeinsamen Gutachterausschuss über. Die Mitgliedsgemeinden ha- ben hierzu alle erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle des gemeinsamen Gut- achterausschusses einzureichen. Die Gebühren stehen in diesem Fall der Stadt Ravens- burg zu und werden nach deren Gutachterausschussgebührensatzung abgerechnet. Die Antragsteller sind von den Mitgliedsgemeinden ab dem 01.05.2023 in geeigneter Form auf diese Regelung hinzuweisen. (3) Die Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2023 werden spätestens zum 30.06.2023 von den bisherigen Gutachterausschüssen ermittelt und veröffentlicht. Eingehende Kaufver- träge, geschlossen ab dem 01.01.2023, fallen in die Zuständigkeit und den Aufgabenbe- reich des gemeinsamen Gutachterausschusses. Die abgebenden Gemeinden verpflich- ten sich, für eingehende Kaufverträge in der Übergangsphase zwischen dem 01.01.2023 und 30.06.2023 Fragebögen zum Ausstattungsstandard an die jeweiligen Käufer und Ver- käufer zu versenden. (4) Die Mitgliedsgemeinden führen den Abschluss ihrer Kaufpreissammlungen am Tag vor der Aufgabenübertragung aus. Die Mitgliedsgemeinden sichern zu und tragen dafür Sorge, dass zum Zeitpunkt des Aufgabenübergangs die Kaufpreissammlungen den aktu- ellen Stand aufweisen und Arbeitsrückstände nicht vorhanden sind. (5) Die bisherigen Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen werden zum 30.06.2023 aufgelöst. Die Dienststempel sind zu diesem Zeitpunkt zu entwerten. (6) Die Stadt Ravensburg verpflichtet sich, die ihr zur Erfüllung übertragenen Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt und Genauigkeit durchzuführen. Sie haftet für die von ihr einge- setzten Erfüllungsgehilfen und Beauftragten nach den gesetzlichen Bestimmungen. (7) Sofern und soweit sich Schadensersatzansprüche ergeben, die auf schuldhaft fachlich nicht korrekt ermittelte Daten der bisherigen Gutachterausschüsse zurückzuführen sind, stellen die Mitgliedsgemeinden die Stadt Ravensburg im Innenverhältnis von Schadens- ersatzansprüchen frei und übernehmen im Innenverhältnis die Haftung für diese Ansprü- che. § 11 Laufzeit und Kündigung (1) Die vorliegende Vereinbarung beginnt am 01.07.2023 und hat eine Mindestlaufzeit bis zum 30.06.2031. Danach verlängert sich diese Vereinbarung fortwährend um jeweils wei- tere 4 Jahre, sofern sie nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Kündigungsfrist von einer der beteiligten Kommunen gekündigt wird. (2) Wird diese Vereinbarung von einer der abgebenden Gemeinden gekündigt, so wird die Vereinbarung mit den übrigen Vertragspartnern fortgesetzt. Sollten durch die Kündigung der abgebenden Gemeinde Änderungen an dieser Vereinbarung erforderlich sein, ver- pflichten sich die übrigen Mitgliedsgemeinden, diese Änderungen herbeizuführen. Wird diese Vereinbarung von der Stadt Ravensburg gekündigt, so tritt die Vereinbarung zum Laufzeitende mit Wirkung für alle Vertragsparteien außer Kraft. (3) Jeder Vertragspartner hat das Recht, diese Vereinbarung schriftlich ordentlich zum Lauf- zeitende zu kündigen. Als Kündigungsfrist werden 12 Monate zum jeweiligen Laufzeitende vereinbart (§ 25 Absatz 4 GKZ). Die Kündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief. Maßgebend für das Einhalten der Kündigungsfrist ist der Eingang des Kündigungsschrei- bens bei der Stadt Ravensburg. In dem Kündigungsschreiben sollen die Gründe der Kün- digung angegeben werden. (4) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, etwa bei Änderung der gesetzlichen Grundlagen bleibt unberührt. Ebenso bleibt § 60 Absatz 1 Landesver- waltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) unberührt. (5) Im Falle der ordentlichen Kündigung der Vereinbarung nach Absatz 3 hat die Stadt Ravensburg Anspruch auf Kostenbeteiligung für die bis zum Ende der Laufzeit der Ver- einbarung erbrachten Leistungen. § 12 Sonstige Bestimmungen (1) Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses. Sie sind von allen Beteiligten zu unterzeichnen und bei Erfordernis von der Rechtsaufsichtsbehörde zu genehmigen. (2) Die Rechte und Pflichten der Beteiligten sind ausschließlich in dieser Vereinbarung fest- gelegt. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden zu dieser Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien bestehen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung nicht. (3) Erfüllungsort ist Ravensburg; Gerichtsstand ist das zuständige Verwaltungsgericht. § 13 Wirksamkeit, Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung bedarf nach § 25 Absatz 5 GKZ der Genehmigung der Rechtsauf- sichtsbehörde. (2) Die Vereinbarung ist gemeinsam mit der rechtsaufsichtsbehördlichen Genehmigung von sämtlichen Mitgliedsgemeinden nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öf- fentlich bekannt zu machen. Eine Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung ist mit der Genehmigung, sofern eine erforderlich ist, von den Beteiligten öffentlich bekanntzuma- chen. Die öffentliche Bekanntmachung ist der Stadt Ravensburg unverzüglich nachzuwei- sen. Die Kosten für die Bekanntmachung behalten die Mitgliedsgemeinden auf sich. (3) Die Vereinbarung wird gemäß § 25 Absatz 6 Satz 2 GKZ am Tag nach der letzten öffent- lichen Bekanntmachung der Vereinbarung mit der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbe- hörde rechtswirksam, frühestens jedoch am 01.07.2023. (4) Die Stadt Ravensburg teilt der Zentralen Geschäftsstelle beim Landesamt für Geoinfor- mation und Landentwicklung Baden-Württemberg die Bildung des gemeinsamen Gut- achterausschusses nach § 1 Absatz 1 Satz 2 GuAVO mit den Angaben nach § 15 Absatz 3 GuAVO unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung mit. § 14 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarung nicht berührt. Die Mitgliedsgemeinden ver- pflichten sich, die unwirksamen Bestimmungen durch rechtlich zulässige Bestimmungen zu ersetzen, die der unwirksamen Bestimmung in Interessenlage und Zweck am Nächsten kom- men. Dasselbe gilt, wenn sich während der Laufzeit der Vereinbarung ergibt, dass die Verein- barung durch weitere Bestimmungen ergänzt werden muss. § 15 Ausfertigungen Von dieser Vereinbarung werden folgende Ausfertigungen erstellt: eine für die Stadt Ravensburg jeweils eine für jede abgebende Gemeinde eine für die Rechtsaufsichtsbehörde (Regierungspräsidium Tübingen) Ravensburg, 24.04.2023 gez. Oberbürgermeister Dr. Daniel Rapp für die Stadt Ravensburg gez. Bürgermeister Patrick Bauser für die Gemeinde Altshausen gez. Bürgermeister Matthias Burth für die Stadt Aulendorf gez. Oberbürgermeister Matthias Henne für die Stadt Bad Waldsee gez. Bürgermeister Günter A. Binder für die Gemeinde Baienfurt gez. Bürgermeisterin Simone Rürup für die Gemeinde Baindt gez. Bürgermeisterin Manuela Hugger für die Gemeinde Berg gez. Bürgermeister Helmfried Schäfer für die Gemeinde Bergatreute gez. Bürgermeister Peter Wetzel für die Gemeinde Boms gez. Bürgermeister Roland Haug für die Gemeinde Ebersbach-Musbach gez. Bürgermeister Oliver Spieß für die Gemeinde Fronreute gez. Bürgermeister Jochen Currle für die Gemeinde Guggenhausen gez. Bürgermeister Volker Restle für die Gemeinde Horgenzell gez. Bürgermeister Roland Haug für die Gemeinde Hoßkirch gez. Bürgermeister Roland Fuchs für die Gemeinde Königseggwald gez. Bürgermeister Jochen Currle für die Gemeinde Unterwaldhausen gez. Oberbürgermeister Clemens Moll für die Stadt Weingarten gez. Bürgermeister Daniel Steiner für die Gemeinde Wolpertswende Ebenweiler, 02.05.2023 gez. Bürgermeister Tobias Brändle für die Gemeinde Ebenweiler gez. Bürgermeisterin Yvonne Heine für die Gemeinde Riedhausen gez. Bürgermeisterin Sandra Flucht für die Gemeinde Wilhelmsdorf Altshausen, 19.04.2023 gez. Bürgermeister Artur Rauch für die Gemeinde Eichstegen gez. Bürgermeister Timo Egger für die Gemeinde Fleischwangen[mehr]

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      Zuletzt geändert: 20.06.2023
      Infoboxen

      Kontakt Allgemein Kontakt Bürgermeisterin Kontakt Bürgertheke Kontakt Bauamt Öffnungszeiten Kontakt Frau Gerhardt Frau Nicole Gerhardt Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Telefonnummer: 07502 9406-26 E-Mail schreiben[mehr]

      Zuletzt geändert: 20.08.2024
      Landesturnfest Ravensburg Schussental 2024

      Landesturnfest Ravensburg Schussental 2024 schwäbisch. sportlich. schussental. Das Landesturnfest 2024 findet von Donnerstag, den 30. Mai 2024 bis Sonntag, den 02. Juni 2024 im Gemeindeverband Mittleres Schussental, also in Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt und Berg statt. Alle Kommunen bieten sowohl Übernachtungsmöglichkeiten für Sportler/innen sowie Wettkampforte an.[mehr]

      Zuletzt geändert: 20.03.2024
      Wer darf wählen (aktives Wahlrecht)

      Wahlrecht ist das Recht, sich an der Wahl durch Stimmabgabe zu beteiligen. Jeder Wahlberechtigte, jede Wahlberechtigte verfügt über eine Stimme, mit der ein Listenvorschlag einer Partei oder einer sonstigen politischen Vereinigung gewählt werden kann. Für die Europawahl sind Sie wahlberechtigt und können wählen, wenn Sie Deutscher oder Deutsche im Sinne von Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind und am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, seit mindestens drei Monaten a) in der Bundesrepublik Deutschland oder b) in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen und im Wählerverzeichnis eingetragen sind. Wahlberechtigt sind auch Deutsche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen am Wahltag in einem Land außerhalb der Europäischen Union leben und in der Bundesrepublik Deutschland nicht gemeldet sind, wenn sie sobald sie 14 Jahre alt geworden sind, mindestens drei Monate ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung gehabt oder sich sonst gewöhnlich aufgehalten haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar Vertrautheit mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland erworben haben und von ihnen betroffen sind. Als Deutscher oder Deutsche sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn Sie das Wahlrecht infolge Richterspruchs nicht besitzen. Als Staatsangehöriger oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates (Unionsbürger oder Unionsbürgerin) sind Sie wahlberechtigt, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung haben oder sich sonst gewöhnlich dort aufhalten. Zudem müssen Sie am Wahltag die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie Deutsche. Jede Wählerin und jeder Wähler darf nur einmal wählen und muss sich daher entscheiden, ob die Stimme im Herkunftsland oder in Deutschland abgegeben wird. Als Unionsbürger oder Unionsbürgerin sind Sie vom Wahlrecht ausgeschlossen, wenn auf Sie der oben genannte Ausschlussgrund für Deutsche zutrifft oder Sie in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung das Wahlrecht zum Europäischen Parlament nicht besitzen. Wählerverzeichnis In das Wählerverzeichnis werden nur wahlberechtigte Personen eingetragen. Das Wählerverzeichnis ermöglicht die Kontrolle, dass nur Wahlberechtigte wählen und dass jeder Wahlberechtigte nur einmal wählt. In Deutschland lebende und gemeldete wahlberechtigte Deutsche werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen, in der sie mit Hauptwohnsitz angemeldet sind. Die Daten für das Wählerverzeichnis stammen aus den Daten der Meldebehörde zu einem festgelegten Zeitpunkt. Entscheidender Stichtag für die Europawahl ist der 28. April 2024 (42. Tag vor der Wahl). Sie erhalten spätestens drei Wochen vor dem Wahltag von Ihrer Wohnsitzgemeinde eine Wahlbenachrichtigung. Die übrigen wahlberechtigten Deutschen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 (20. bis 16. Tag vor der Wahl), werktags während der allgemeinen Öffnungszeiten Ihrer Gemeindeverwaltung einsehen. Spätestens am Tag vor der Wahl, aber nicht früher als drei Tage vor der Wahl, wird das Wählerverzeichnis abgeschlossen. Danach wird die Zahl der Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlbezirks festgestellt. Als wahlberechtigter Unionsbürger oder wahlberechtigte Unionsbürgerin werden Sie in das Wählerverzeichnis nur eingetragen, wenn Sie einen Antrag gestellt haben. Den Antrag ("Antrag eines Unionsbürgers auf Eintragung in das Wählerverzeichnis") müssen Sie spätestens bis zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) stellen. Sind Sie auf Ihren Antrag hin bereits bei der Wahl vom 13. Juni 1999 oder einer späteren Europawahl in ein Wählerverzeichnis in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen worden, werden Sie bei künftigen Europawahlen automatisch in das Wählerverzeichnis aufgenommen. Wahlteilnahme bei Umzug Sind Sie als wahlberechtigter Deutscher oder wahlberechtigte Deutsche innerhalb der letzten drei Monate vor dem Wahltag innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umgezogen, ist für die Aufnahme in das Wählerverzeichnis ausschlaggebend, in welcher Gemeinde Sie am Stichtag gemeldet waren. Erfolgt der Umzug innerhalb derselben Gemeinde, ist eine "Umtragung" in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks nicht möglich. Wenn Sie in eine andere Gemeinde ziehen und im Wählerverzeichnis der alten Gemeinde eingetragen sind, aber in der neuen Gemeinde wählen möchten, haben Sie folgende Möglichkeiten: Sie können in der neuen Gemeinde einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen. Dies ist nur bis spätestens zum 19. Mai 2024 (21. Tag vor der Wahl) möglich. Wenn Ihre neue Wohnung im gleichen Land- oder Stadtkreis liegt, können Sie bei der alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und damit in einem Wahllokal Ihrer neuen Gemeinde wählen. Sie können bei Ihrer alten Gemeinde einen Wahlschein beantragen und durch Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Entsprechendes gilt für wahlberechtigte Unionsbürger und Unionsbürgerinnen, wenn sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, nachdem sie den Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gestellt haben.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Unterpunkt: Helfende gesucht!

      Helfende gesucht! Für eine Veranstaltung dieser Größenordnung werden natürlich sehr viele helfende Hände gebraucht. Zur Durchführung der Wettkämpfe bei uns wird die tatkräftige Unterstützung der Baindter Bürgerinnen und Bürger gebraucht. Auch wer ansonsten nichts mit Sport zu tun hat, ist herzlich willkommen, mitzuwirken. Viele Aufgaben erfordern weder sportliche Fähigkeiten noch körperliche Fitness. Offene Aufgaben in Baindt sind beispielsweise: Aufbau Turn-Geräte für BaWü-Meisterschaften (29.05.2024) Sektretär/in, Umbau o. Musik bei BaWü-Meisterschaften (30.05.2024) Helfer für Geräteturnen mixed Team Challenge + Ba-Wü Meisterschaften (31.05.+ 01.06.2024) Alle Informationen über Aufgaben und Tätigkeiten gibt es hier. Im Volunteer-Portal können Sie sich direkt zusammen mit Familie und Freunden eintragen. Als Dankeschön bekommen alle Helfenden eine kleine finanzielle Entschädigung, eine Turnfestkarte sowie ein Helfer-T-Shirt- Außerdem kann der ÖPNV während des Landesturnfests kostenlos genutzt werden. Falls Sie Interesse haben oder nähere Infos benötigen, melden Sie sich gerne telefonisch unter Telefonnummer: Telefonnummer: 07502 9406 26 oder per E-Mail an Nicole Gerhard . Noch mehr Informationen für alle Interessierten gibt es auf der Homepage des GMS Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung![mehr]

      Zuletzt geändert: 20.03.2024
      Wahlergebnisse

      Mit der Auszählung der Stimmen wird unmittelbar nach Beendigung der Wahlzeit um 18 Uhr begonnen. Erst wird das Ergebnis in jedem Wahlbezirk und Briefwahlvorstand in öffentlicher Sitzung ermittelt und festgestellt. Der Wahlvorstand meldet die Ergebnisse an den Gemeindewahlausschuss. Dieser ermittelt das endgültige Ergebnis für die Gemeinde und stellt es fest. Anschließend gibt der oder die Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses das Wahlergebnis mündlich bekannt. Das Wahlergebnis wird durch den Bürgermeister ortsüblich öffentlich bekannt gemacht, beispielsweise im Amtsblatt der Gemeinde. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist der Bewerber, der mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt hingegen auf keine sich bewerbende Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der Wahl eine Stichwahl statt. Auf dem Stimmzettel stehen die beiden Personen, die bei der ersten Wahl die höchste und zweithöchste Stimmenzahl erhalten haben. Personen, die sich nicht beworben haben, sondern durch Eintragung ihres Namens in die freie Zeile des Stimmzettels gewählt wurden, stehen jedoch nur auf dem Stimmzettel, wenn sie der Teilnahme an der Stichwahl zustimmen. Bei der Stichwahl entscheidet die höchste Stimmenzahl. Falls Bewerbende die gleiche Anzahl an Stimmen auf sich vereinen (Stimmengleichheit), entscheidet das Los. Der noch amtierende Bürgermeister beziehungsweise die noch amtierende Bürgermeisterin benachrichtigt den gewählten Bewerber beziehungsweise die gewählte Bewerberin nach der mündlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Er oder sie fordert den gewählten Bewerber oder die gewählte Bewerberin auf, innerhalb einer Woche mitzuteilen, ob er oder sie die Wahl annimmt. Nach Abschluss der Wahl zum Bürgermeister oder zur Bürgermeisterin vereidigt und verpflichtet ein vom Gemeinderat gewähltes Mitglied den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin in öffentlicher Sitzung im Namen des Gemeinderats.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      02_Inforeihe_Energiedialog.pdf

      Die Flächen im Altdorfer Wald gehören dem Land Baden-Württemberg. Die baden-württembergische Umweltministerin Thekla Walker war am 11. Okto- ber 2023 beim dritten Treffen der Dialoggruppe zu Gast. Dieser Besuch war ein ausdrücklicher Wunsch der sieben Gemeinden. Die Ministerin erläuterte die Sichtweise der Landesregierung und beantwortete Fragen. Zu Beginn der Sitzung konnten sich die Ini- tiativen vorstellen und ihre Anliegen an die Landes- regierung formulieren. Welche Rolle spielt die Landesregie- rung beim geplanten Windpark? Es ist der politische Wille der amtierenden Landesregie- rung die Energiewende umzusetzen und somit auch den Ausbau von Windenergieanlagen voranzutreiben. Des- halb startete 2021 unter anderem die sogenannte „Ver- marktungsoffensive“, die landeseigene Flächen für die Nutzung von Windenergie bereitstellte. Teil dieser landes- weiten Ausschreibungen von ForstBW war auch der Alt- dorfer Wald. Die Fläche ist aus Sicht der Landesregierung für die Windenergienutzung geeignet: Es handelt sich um eine zusammenhängende Fläche mit ausreichend Wind und Abstand zur Wohnbebauung. Es ist der Landesregierung gleichzeitig ein Anliegen, dass wichtige Fragestellungen rund um das Projekt erörtert und lokale Anspruchsgruppen eingebunden werden. Mit dem Energiedialog unterstützt die Landesregierung aktiv eine sachliche Debatte vor Ort, um eines der wichtigen Zu- kunftsthemen voranzutreiben. Ministerin Thekla Walker legte dar: Die Landesregierung hat weder direkten Einfl uss auf die Auswahl der Projekt- entwickler, noch auf die Ausweisung der Flächen im Re- gionalplan, noch auf die Genehmigung des Windparks. Dies sind unterschiedliche Verfahren, die nach festen beziehungsweise gesetzlichen Kriterien geprüft und von unterschiedlichen Behörden geführt werden. Wie passen Naturschutz und Wind- park zusammen? Die Ministerin machte deutlich, dass es aus Sicht der Landesregierung Natur- und Klimaschutz nur mit einer erfolgreichen Energiewende geben könne. Der Ausbau von erneuerbaren Energien habe daher eine hohe Priori- tät überall in Baden-Württemberg – nicht nur im Altdorfer Wald, auch wenn das ein besonders wichtiges Projekt im Land sei. Thekla Walker betonte gegenüber der Dialoggruppe, dass sie auch Ministerin für Naturschutz sei. Der Schutz des Na- turraums Altdorfer Wald gehöre damit genauso zu ihren Aufgaben. Der Erhalt des Altdorfer Waldes sei auch ihr wichtig – und der Ausbau grüner Stromerzeugung daher umso notwendiger, schlussfolgerte Walker. Auch mir ist es ein Anliegen den Altdorfer Wald zu erhalten. Thekla Walker am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg Was hat die Region von dem Windpark? Von den Windenergieanlagen könnte die ganze Region profi tieren, erläuterte die Umweltministerin: Je erzeug- te Kilowattstunden erhalten die umliegenden Kommu- nen 0,2 Cent, immerhin bis zu 32.000 € pro Anlage pro Jahr. Darüber hinaus könnten partizipative Betreiber- modelle zusätzliche Wertschöpfung vor Ort generieren. Die Verfügbarkeit von regenerativer Energie sei auch ein Standortvorteil. Und nicht zuletzt könne der Windpark rechnerisch den gesamten Strombedarf des Landkreises Ravensburg decken. Wird der Altdorfer Wald ein intakter Wald bleiben? Mitglieder der Dialoggruppe äußerten die Sorge, dass die Windenergieanlagen zu viele Schneisen in den Wald schneiden und diesen schädigen könnten. Ministerin Wal- ker zeigte Verständnis für die Sorge um Natur und Heimat. Ihrer Ansicht nach sei die Verhältnismäßigkeit bei diesem Projekt gegeben. Der Altdorfer Wald wird ein Erholungsort bleiben, sagte sie gegenüber der Dialoggruppe. Der Kampf gegen den Klimawandel sei ein Wettlauf gegen die Zeit. Alle verfügbaren und geeigneten Flächen müssten daher jetzt genutzt werden. Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 2 | Rolle und Sichtweise der Landesregierung “Auch mir ist es ein Anliegen den Altdorfer Wald zu erhalten. Thekla Walker am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg “ Was ist mit dem Schutz des Trinkwassers in der Region? Einstimmig verlangte die Dialoggruppe, dass von den Windenergieanlagen keine Gefahr für das Trinkwasser ausgehen dürfe. Die Umweltministerin verwies auf die hydrogeologischen Gutachten, welche bereits beauftragt wurden. Der vorsorgliche Grundwasserschutz muss vom Projektentwickler nachgewiesen werden und wird im Ge- nehmigungsverfahren geprüft. Zuständig für das Verfah- ren ist das Landratsamt Ravensburg. Der Altdorfer Wald ist ein besonderer Naturraum mit einzigartigem Trinkwasser. Roland Seyboldt, vom Verein Altdorfer Wald am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg Das Land Baden-Württemberg als Mitglied der Dialoggruppe? Das Land muss hier mit am Tisch sitzen! Bürgermeister Peter Müller (Wolfegg) am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg Die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister forderten, dass eine Vertretung des Landes fest in den Dialog ein- gebunden werde. Die Ministerin sagte eine regelmäßi- ge Begleitung der Dialoggruppe durch das Land zu. Sie stellte fest, dass der Energiedialog um den Altdorfer Wald wichtige Arbeit leiste, dies gelänge nur mit dem Engage- ment der Kommunen und ihrer lokalen Akteurinnen und Akteure. Sie stellte in Aussicht, nicht das letzte Mal im Zusammenhang mit dem geplanten Windpark selbst vor Ort gewesen zu sein. Wir waren nicht zum letzten Mal hier! Thekla Walker am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg Hintergrund Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchs- gruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter ande- rem Themen für diese Info-Reihe aus. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit An- lagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. “ “ “ Das Land muss hier mit am Tisch sitzen! Bürgermeister Peter Müller (Wolfegg) am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg “ Wir waren nicht zum letzten Mal hier! Thekla Walker am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg “ Der Altdorfer Wald ist ein besonderer Naturraum mit einzigartigem Trinkwasser. Roland Seyboldt, vom Verein Altdorfer Wald am 11.10.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Waldburg “ Gruppenfoto der Dialoggruppe mit Umweltministerin Walker in der Mitte © Forum Energiedialog Baden-Württemberg[mehr]

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        Zuletzt geändert: 23.11.2023
        Amtsblatt

        Amtsblatt der Gemeinde Baindt Das Amtsblatt der Gemeinde Baindt dient der Veröffentlichung öffentlicher Bekanntmachungen, sonstiger amtlicher Mitteilungen sowie Information der Bevölkerung über Gemeindeangelegenheiten. Das Amtsblatt erscheint wöchentlich am Freitag und kann für 24,00 Euro zuzügl. 7% MwSt. abonniert werden. Redaktionsschluss für Beiträge ist dienstags um 21:00 Uhr. Der Redaktionsschluss kann sich durch Feiertage verschieben. Der Abgabetermin wird vorher im Amtsblatt bekannt gegeben. Gewerbetreibende, die bezahlte Anzeigen im Gemeindeblatt aufgeben möchten, können sich direkt an den Verlag Wagner wenden. Sollten Sie Texte für unser Amtsblatt haben, nutzen Sie bitte die E-Mail-Adresse presse(@)baindt.de . Senden Sie uns bitte Texte in Form von PDF-Dateien und hängen Sie Bilder extra an. Das Amtsblatt besteht aus einem redaktionellen (amtlichen und nichtamtlichen) Teil und dem Anzeigenteil. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihre Stellvertreter im Amt; für die Kirchen- und Vereinsmitteilungen die jeweilige Kirchengemeinde oder die Vereinsvorstände; für die Mitteilungen der Gemeinderatsfraktionen die/der Vorsitzende der jeweiligen Fraktion. Für den übrigen Inhalt ist der Verlag des Amtsblatts verantwortlich. Zuständiger Verlag: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG Max-Planck-Straße 70806 Kornwestheim www.duv-wagner.de Anzeige buchen: 07154-8222-70 anzeigen(@)duv-wagner.de www.duv-wagner.de/anzeige-buchen Bestellschein Baindter Amtsblatt / Mitteilungsblatt (PDF-Dokument, 99,87 KB, 22.08.2023) (pdf-Datei) Kündigung Amtsblatt (PDF-Dokument, 52,80 KB, 22.06.2023) (PDF-Dokument, 58,89 KB, 12.10.2023) (pdf-Datei) Amtsblätter 2025 Amtsblatt vom 25.04.2025 Amtsblatt vom 17.04.2025 (PDF-Dokument, 3,74 MB, 17.04.2025) Amtsblatt vom 11.04.2025 (PDF-Dokument, 3,12 MB, 11.04.2025) Amtsblatt vom 04.04.2025 (PDF-Dokument, 4,77 MB, 03.04.2025) Amtsblatt vom 28.03.2025 (PDF-Dokument, 5,63 MB, 28.03.2025) Amtsblatt vom 21.03.2025 (PDF-Dokument, 3,70 MB, 21.03.2025) Amtsblatt vom 14.03.2025 (PDF-Dokument, 4,27 MB, 14.03.2025) Amtsblatt vom 07.03.2025 (PDF-Dokument, 3,50 MB, 07.03.2025) Amtsblatt vom 28.02.2025 (PDF-Dokument, 3,12 MB, 28.02.2025) Amtsblatt vom 21.02.2025 (PDF-Dokument, 3,57 MB, 20.02.2025) Amtsblatt vom 14.02.2025 (PDF-Dokument, 7,84 MB, 14.02.2025) Amtsblatt vom 11.02.2025 (PDF-Dokument, 3,15 MB, 07.02.2025) Amtsblatt vom 31.01.2025 (PDF-Dokument, 2,27 MB, 31.01.2025) Amtsblatt vom 24.01.2025 (PDF-Dokument, 2,79 MB, 24.01.2025) Amtsblatt vom 17.01.2025 (PDF-Dokument, 3,27 MB, 16.01.2025) Amtsblatt vom 10.01.2025 (PDF-Dokument, 6,80 MB, 10.01.2025) Amtsblätter 2024 Amtsblatt vom 20.12.2024 (PDF-Dokument, 9,39 MB, 20.12.2024) Amtsblatt vom 13.12.2024 (PDF-Dokument, 4,80 MB, 12.12.2024) Amtsblatt vom 06.12.2024 (PDF-Dokument, 3,92 MB, 06.12.2024) Amtsblatt vom 29.11.2024 (PDF-Dokument, 4,84 MB, 29.11.2024) Amtsblatt vom 22.11.2024 (PDF-Dokument, 5,42 MB, 21.11.2024) Amtsblatt vom 15.11.2024 (PDF-Dokument, 5,37 MB, 15.11.2024) Amtsblatt vom 08.11.2024 (PDF-Dokument, 4,58 MB, 07.11.2024) Amtsblatt vom 31.10.2024 (PDF-Dokument, 4,17 MB, 31.10.2024) Amtsblatt vom 25.10.2024 (PDF-Dokument, 5,41 MB, 25.10.2024) Amtsblatt vom 18.10.2024 (PDF-Dokument, 5,47 MB, 17.10.2024) Amtsblatt vom 11.10.2024 (PDF-Dokument, 5,33 MB, 10.10.2024) Amtsblatt vom 04.10.2024 (PDF-Dokument, 7,52 MB, 02.10.2024) Amtsblatt vom 27.09.2024 (PDF-Dokument, 5,09 MB, 26.09.2024) Amtsblatt vom 20.09.2024 (PDF-Dokument, 8,86 MB, 20.09.2024) Amtsblatt vom 13.09.2024 (PDF-Dokument, 12,4 MB, 13.09.2024) Amtsblatt vom 06.09.2024 (PDF-Dokument, 7,05 MB, 06.09.2024) Amtsblatt vom 30.08.2024 (PDF-Dokument, 4,92 MB, 30.08.2024) Amtsblatt vom 23.08.2024 (PDF-Dokument, 2,49 MB, 23.08.2024) Amtsblatt vom 16.08.2024 (PDF-Dokument, 3,47 MB, 16.08.2024) Amtsblatt vom 26.07.2024 (PDF-Dokument, 4,58 MB, 25.07.2024) Amtsblatt vom 19.07.2024 (PDF-Dokument, 6,95 MB, 18.07.2024) Amtsblatt vom 12.07.2024 (PDF-Dokument, 4,81 MB, 11.07.2024) Amtsblatt vom 05.07.2024 (PDF-Dokument, 4,42 MB, 04.07.2024) Amtsblatt vom 28.06.2024 (PDF-Dokument, 4,10 MB, 28.06.2024) Amtsblatt vom 21.06.2024 (PDF-Dokument, 5,58 MB, 20.06.2024) Amtsblatt vom 14.06.2024 (PDF-Dokument, 6,29 MB, 14.06.2024) Amtsblatt vom 07.06.2024 (PDF-Dokument, 10,7 MB, 06.06.2024) Amtsblatt vom 31.05.2024 (PDF-Dokument, 5,11 MB, 31.05.2024) Amtsblatt vom 24.05.2024 (PDF-Dokument, 4,15 MB, 23.05.2024) Amtsblatt vom 17.05.2024 (PDF-Dokument, 6,12 MB, 17.05.2024) Amtsblatt vom 10.05.2024 (PDF-Dokument, 6,49 MB, 08.05.2024) Amtsblatt vom 03.05.2024 (PDF-Dokument, 4,76 MB, 03.05.2024) Amtsblatt vom 26.04.2024 (PDF-Dokument, 5,33 MB, 25.04.2024) Amtsblatt vom 19.04.2024 (PDF-Dokument, 5,24 MB, 19.04.2024) Amtsblatt vom 12.04.2024 (PDF-Dokument, 5,24 MB, 19.04.2024) Amtsblatt vom 05.04.2024 (PDF-Dokument, 4,31 MB, 05.04.2024) Amtsblatt vom 28.03.2024 (PDF-Dokument, 3,95 MB, 28.03.2024) Amtsblatt vom 22.03.2024 (PDF-Dokument, 6,65 MB, 22.03.2024) Amtsblatt vom 15.03.2024 (PDF-Dokument, 7,63 MB, 14.03.2024) Amtsblatt vom 08.03.2024 (PDF-Dokument, 4,88 MB, 08.03.2024) Amtsblatt vom 01.03.2024 (PDF-Dokument, 13,4 MB, 01.03.2024) Amtsblatt vom 23.02.2024 (PDF-Dokument, 6,12 MB, 22.02.2024) Amtsblatt vom 16.02.2024 (PDF-Dokument, 4,18 MB, 15.02.2024) Amtsblatt vom 09.02.2024 (PDF-Dokument, 5,37 MB, 09.02.2024) Amtsblatt vom 02.02.2024 (PDF-Dokument, 4,25 MB, 01.02.2024) Amtsblatt vom 26.01.2024 (PDF-Dokument, 5,93 MB, 25.01.2024) Amtsblatt vom 19.01.2024 (PDF-Dokument, 4,01 MB, 19.01.2024) Amtsblatt vom 12.01.2024 (PDF-Dokument, 8,41 MB, 11.01.2024)[mehr]

        Zuletzt geändert: 25.04.2025

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