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Amtsblatt_KW_9_05_03_2021.pdf

Amtsblatt Jahrgang 2021 Freitag, den 5. März 2021 Nummer 9 Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Tobias Pearman, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0, Telefax (07154) 82 22-15. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. Landtagswahl am Sonntag den 14. März 2021 Liebe Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Baindt, am 14. März findet die Wahl zum 17. Landtag von Baden-Württemberg statt. Sie entscheiden mit, welche politischen Vertreterinnen, Vertreter und Parteien in den nächsten fünf Jahren das Land Baden-Würt- temberg repräsentieren und regieren. Machen Sie deshalb von Ihrem Wahlrecht Gebrauch! Aufgrund der Corona Pandemie findet diese Wahl unter besonderen Umständen und veränderten Bedingungen statt. Die Wahllokale sind von 8:00 – 18:00 Uhr geöffnet und stehen Ihnen unter Einhaltung von hygienischen Standards zur Verfügung. Zur Wahl bringen Sie bitte, wie gewohnt, Ihre Wahlbenachrichtigung mit. Darüber hinaus bitten wir Sie, Ihren eigenen Kugelschreiber zum Ausfüllen Ihres Stimmzettels zu verwenden. Tragen Sie beim Betreten der Wahllokale eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP2-Maske). Darüber hinaus nutzen Sie bitte beim Eingang zum Wahlraum die Möglichkeit zur Handdesinfektion. Aufgrund der Pandemie wurden die Wahllokale in Baindt wie folgt geändert: - Wahlbezirk 01: Schule für Blinde und Sehbehinderte - Sporthalle - Wahlbezirk 02: Klosterwiesenschule - Aula - Wahlbezirk 03: Schenk-Konrad-Halle (bisher Dietrich-Bonhoeffer-Saal) Unter diesen besonderen Corona-Bedingungen empfehlen wir Ihnen die Briefwahl. Mit der Briefwahl können Sie Ihre Stimme bequem von zu Hause abgeben. Briefwahlunterlagen können bis Freitag, 12. März 2021 um 18.00 Uhr beantragt werden. Sie haben zwei Möglichkeiten für die Beantragung: - Den Vordruck auf der Rückseite ihrer Wahlbenachrichtigung ausfüllen und an das Bürgermeis- teramt/Wahlamt zurückschicken. - Schnelle und einfache Onlinebeantragung – entweder über den QR-Code (der auf der Wahlbe- nachrichtigung abgedruckt ist) oder über einen Antrag auf der Homepage der Gemeinde Baindt (www.baindt.de). Ihr Wahlbrief mit dem ausgefüllten Stimmzettel muss bis spätestens Sonntag, 14. März um 18:00 Uhr beim Wahlamt eingehen. Beachten Sie bei der Zurücksendung bitte die Postlaufzeit. In der Gemeinde Baindt haben von insgesamt 3849 Wahlberechtigten bis zum 02. März 2021 bereits über 900 Wählerinnen und Wähler Briefwahlunterlagen beantragt. Um jeglicher möglichen Infektion aus dem Weg zu gehen, nutzen auch Sie die Möglichkeit der Briefwahl! Ich würde mich sehr freuen, wenn wir am 14. März 2021 die Wahlbeteiligung der letzten Landtagswahl aus dem Jahr 2016 mit 71 % steigern könnten. Ihre Simone Rürup Bürgermeisterin Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 9 Baindter halten zusammen - weiterhin gemeinsam durch die Corona Krise! Liebe Baindterinnen, liebe Baindter, „Die Schwächsten zuerst schützen“, daran orientiert sich die Bundesregierung, um eine Reihenfolge der Corona- Schutzimpfungen festzulegen. Der Corona-Impfstoff ist weiterhin knapp, somit ist eine Priorisierung notwendig. Über 80-Jährige sind im besonderen Maße zu schützen. Daher gehören sie zur ersten Gruppe, die sich impfen lassen kann. Wir möchten ältere Menschen, die Hilfe bei der Terminvereinbarung für ihre CoronaSchutzimpfung benötigen, unterstützen. Hierzu suchen wir freiwillige Baindterinnen und Baindter, die Lust haben, Einzelnen bei der Vereinbarung eines Impftermins zu helfen. Sie möchten helfen? Dann melden Sie sich bitte telefonisch unter 07502/940625 oder per E-Mail unter helfen@baindt.de. Wir freuen uns auf Ihre Hilfe! Ihre Gemeindeverwaltung Baindter halten zusammen - Nummer 9 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Amtliche Bekanntmachungen Rathaus Baindt mit Terminvereinbarung geöffnet Bitte beachten Sie, dass das Rathaus aufgrund der Corona-Situation bis auf Weiteres nur nach vorheri- ger Terminabsprache für Sie geöffnet hat. Selbstver- ständlich sind wir auch telefonisch oder per E-Mail für Sie erreichbar. Bitte tragen Sie einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz, bzw. eine FFP2-Maske. Danke für Ihr Verständnis! Ihre Gemeindeverwaltung Einladung zur Gemeinderatssitzung am 9. März 2021 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 9. März 2021 um 18:00 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Fischerareal- Festlegung der Vermarktungskriterien / Entwicklungsziele im Konzeptvergabeverfahren 05 Haus am Dorfplatz – Durchführung einer Markter- kundung 06 Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan „Reithalle“ und die örtlichen Bauvor- schriften hierzu 07 Bauantrag auf Wohnraumerweiterung und Anbau eines Balkons und Beantragung der erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebau- ungsplanes „Boschstraße“ für die Überschreitung der Grundflächenzahl auf Flst. 49/3, Boschstr. 12/3 08 Bauantrag zum Einbau einer Gaupe und zur Erweite- rung des Balkons im Dachgeschoss des bestehenden Wohnhauses auf Flst. 129/6, Kornblumenstr. 3/1 09 Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Garage auf Flst. 34/3 und 34/8, Marsweiler Str. 17 10 Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten, 7 Garagenstellplätzen und 9 offenen PKW Stellplätzen auf dem Flst. 209/3, Annabergstr. 28 11 Sanierung Klosterwiesenschule - Beauftragung von Fachplanern 12 Bekanntgabe der Prüfungsfeststellungen der Ge- meindeprüfungsanstalt im Prüfungszeitraum 2016- 2019 - Stellungnahme der Finanzverwaltung zum Prü- fungsbericht der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) Baden-Württemberg über die Prüfung der Haus- halts-, Kassen- und Rechnungsführung in den Haus- haltsjahren 2016-2019 sowie der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Eigenbetriebe 13 Kindergartenangelegenheiten Antrag der katholischen Kirchenpflege und des Waldorfkindergartens auf Übernahme der Kosten für eine FSJ-Stelle (freiwilliges soziales Jahr) für das Kindergartenjahr 2021/2022 14 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung recht herzlich ein- geladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Hinweis: Die Gemeinderatssitzung wird mit einem Distanzie- rungskonzept abgehalten. Folgende Regelungen gelten für den Sitzungsverlauf: Die Anwesenheitsliste für die Zuhörerinnen und Zuhö- rer sind für die mögliche Ermittlung von Kontaktper- sonen im Nachhinein bei einer mit Corona infizierten Person notwendig. Die Vorsitzende des Gemeinderats Simone Rürup, Bürgermeisterin Notdienste Fachärztlicher Notfalldienst Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 01805 911-630 Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 08 - 19 Uhr Notfallpraxis Ravensburg (Kinder) Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 09 - 13 Uhr und 15 - 19 Uhr Tierarzt Samstag, 06. März/Sonntag, 07. März Kleintierpraxis Dr. Grieshaber, Tel.: (0751) 6 64 64 - Telefonische Anmeldung erforderlich - (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 06. März Apotheke im real in Weingarten, Franz-Beer-Straße 108, Tel.: (0751) 7 64 55 08 Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 9 Sonntag, 07. März Welfen-Apotheke in Weingarten, Boschstraße 12, Tel.: (0751) 4 80 80 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel.: 62 10 98 Malteser Ravensburg-Weingarten Hausnotruf und Mahlzeitendienst, Tel.: (07 51) 36 61 30 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. Hausnotruf und Menüservice „Essen auf Rädern“, Tel.: (0751) 56 06 10 Hospizbewegung Weingarten ∙ Baienfurt ∙ Baindt ∙ Berg e.V. Begleitung für schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382, Telefon: 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es erfolgt ein Rückruf) Ansprechpartnerin Dipl.-Päd. Dorothea Baur Persönliche Sprechzeit: Montag 16-18 Uhr, Mittwoch 11-13 Uhr Donnerstag 11-14 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: hospiz-weingarten@freenet.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 92 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Marktplatz 4, 88255 Baienfurt, Tel. (0751) 4 67 96, E-Mail: sozialstation. baienfurt@stiftung-liebenau.de Lebensräume für Jung und Alt Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de Kirchliche Sozial- station Ravensburg Pflege, Betreuungsgruppen, Beratung, Essen auf Rädern in den Gemeinden Baien- furt, Baindt und Berg. Tel. 0751 36360-110 Maybachstr. 1, Weingarten Wohl-Fühl-Treff Betreuungsgruppe für dementiell erkrankte Menschen bzw. für Menschen die einfach nur Geselligkeit suchen. Jeden Dienstag von 14 bis 17 Uhr im Dietrich-Bonhoeffer-Saal. Ihre Ansprechpartnerin, Rebecca Herz erreichen Sie telefonisch unter 0751 36360-116 Abfallwirtschaft Kompostieranlage am Annaberg Die Kompostieranlage am Annaberg öffnet erstmals, so- fern es die Witterung zulässt, am Samstag 20. März 2021 von 13.00 bis 16.00 Uhr. Die weiteren Öffnungstermine sind Samstag 27. März und Samstag 3. April, jeweils von 13.00 bis 16.00 Uhr. Erstmals am Freitag ist die Kompostieranlage am 9. April 2021 geöffnet und danach jeden Freitag von 16.30 Uhr bis 18.30 Uhr Samstag von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Bei der Anlieferung von Grüngut in der Kompostieranlage bitten wir Sie zu beachten: • Zutritt nur mit einer medizinischen Maske • Zum Schutz Ihrer Gesundheit und der des Annahme- personals: Halten Sie bitte Abstand von mind. 1,5 m zu anderen Personen. • Das Annahmepersonal ist berechtigt, die Anzahl der Personen zu begrenzen, die sich zeitgleich auf dem Gelände der Grüngutannahme aufhalten. Ihre Gemeindeverwaltung Unsere Jubilare Wir gratulieren Herzlichen Glückwunsch Herr Erwin Probst feierte am 27.02.2021 seinen 85. Geburtstag. Zwar können Jubiläumsbesuche durch Bürgermeisterin Simone Rürup derzeit leider nicht persönlich wahrgenom- men werden, doch erhalten unsere Jubilare Glückwün- sche und ein Geschenk der Gemeinde. Für die Zukunft wünschen wir dem Jubilar alles Gute, per- sönliches Wohlergehen und eine gesegnete Zeit. Gemeindeverwaltung Nummer 9 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 Veranstaltungskalender März 09.03. Gemeinderatssitzung Schenk-Konrad-Halle 14.03. Landtagswahl 18.03. WBB Schenk-Konrad-Halle Jahreshauptversammlung 21.03. DRK Erste-Hilfe-Kurs DRK Baienfurt 28.03. Beginn Sommerzeit Zur Information Wir haben ein offenes Ohr für Sie Sie sind in Trauer? Vielleicht haben Sie einen Verlust erlebt, der besonders schmerzt, weil Sie sich nicht ver- abschieden konnten? Oder Sie sind gerade in der Situ- ation mit einem sterbenden Angehörigen und erleben Isolation? Die Trauerfeier und die Beerdigung mit nur sehr wenigen Personen hat nur wenig Trost bringen können, weil Sie nicht gemeinsam mit anderen trauern konnten? Vielleicht fühlen Sie sich durch die Kontakteinschränkun- gen alleingelassen mit Ihrer Trauer? Sie suchen nach Möglichkeiten, über all das Erlebte zu sprechen? Wir haben ein offenes Ohr für Sie! Weil wir wissen, dass es ausgesprochen erleichternd sein kann, die Erinnerungen, die belastenden Momente, die traurigen Gefühle, vielleicht auch Wut und Zorn sich von der Seele reden zu können, bieten wir unsere offenen Ohren an. Die Trauer verschwindet dadurch nicht, sie lässt sich aber gemeinsam leichter tragen. Wir bieten Ihnen Gesprächstermine an, zunächst als Ein- zeltermine. Bitte rufen Sie uns zur individuellen Terminver- einbarung an. Auch telefonische Unterstützung ist möglich. Wir hoffen, dass es ab März auch wieder Termine in einer kleinen Gruppe geben kann. Es wird jeweils zu Beginn einen Impuls geben und danach Zeit für Gespräche und Zuhören. Hierfür melden Sie sich bitte bei uns an, damit die Gruppe nicht zu groß wird. Wir achten (in „Corona-Zeiten“) auf die nötigen Abstände. Telefon: 0751–180 56 382 oder 0160–96 20 72 77 Gruppentermine: 11. März 2021, 1. April, 15. April 2021 (weitere Abende folgen) jeweils von 17.00 -18.30 Uhr Ort: Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Begleitung durch: Dorothea Baur, Mitarbeiterin im am- bulanten Hospizdienst Weingarten VHS Weingarten Außenstelle Baindt Kurse Baindt Frühjahr 2021 ES SIND NOCH PLÄTZE FREI!!! Gesundheit Nr. S3012-01W3 Mit Yoga fit in den Tag! Ganzheitliches Yoga in der indischen Tradition von Swa- mi Sivananda Yvonne Jaudas, ausgebildete und zertifizierte Yogaleh- rerin (BYV) Tanke neue Energie mittels dynamischer Sonnengrüße, Yoga-Stellungen, Atemtechniken und Tiefenentspannung! Der Sonnengruß (Surya Namaskar) ist eine fließende Abfolge mehrerer Bewegungen und trainiert Kraft, Be- weglichkeit und Ausdauer. Die Körperstellungen (Asanas) stärken und fördern die Flexibilität des Körper auf harmo- nische Weise: Mal langsam und besinnlich, mal dynamisch und kraftvoll. Atemübungen (Pranayama) wirken stres- sreduzierend und harmonisieren das Atemsystem. Die abschließende Tiefenentspannung (=Shavasana) bringt den Geist zur Ruhe und liefert Kraft für den Tag. Yoga ent- wickelt ein gesundes Körperbewusstsein, starke Muskeln, Entspannung und ein ruhiges Gemüt. Es gibt keine Voraus- setzungen für die Teilnahme an diesem Kurs. Jeder kann Yoga praktizieren, alle Übungen sind individuell anpassbar. Bitte mitbringen: Yogamatte und Kissen. Bei Bedarf: Decke und warme Socken. 7 – 18 Personen 6 Vormittage, 19.03.2021 – 07.05.2021 Freitag, 07:45 – 09:30 Uhr Klosterwiesenschule, Boschstraße 1, Rote Halle 46,20 € Wirbelsäulengymnastik Carola Brammertz, Physiotherapeutin Die Inhalte dieses Kurses setzen sich zusammen aus Kör- perwahrnehmungsübungen, verschiedenen Entspan- nungstechniken, funktioneller Gymnastik in verschiedenen Ausgangsstellungen sowie dem Erlernen eines rückenge- rechten Verhaltens im Alltag. Die Ziele dieses Kurses sind die Verbesserung des Körperbewusstseins, Hinführung zu einem rückenfreundlichen Verhalten und die Verbes- serung der körperlichen Fitness. Bitte bringen sie ein kleines Kissen, eine Decke und wenn möglich eine eigene Matte mit. Außerdem eine warme Jacke, da die Turnhalle regemä- ßig gelüftet wird. Kurs 1 Nr. S3031-02W3 7 – 13 Personen 10 Abende, 13.04.2021 – 29.06.2021 Dienstag, 19:00 Uhr – 20:00 Uhr Klosterwiesenschule, Boschstraße 1, Rote Halle 45,30 € Kurs 2 Nr. S3031-03W3 7 – 13 Personen 10 Abende, 13.04.2021 – 29.06.2021 Dienstag, 20:00 Uhr – 21:00 Uhr Klosterwiesenschule, Boschstraße 1, Rote Halle 45,30 € #bleibzuhause Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 9 Die verfügbaren Plätze einer Veranstaltung werden in der Reihenfolge des Anmeldungseingangs belegt. Bitte beachten Sie: Sie erhalten keine Anmeldungsbestäti- gung! Notieren Sie sich deshalb bitte Ihre Kurstermine. Sie erhalten nur eine Nachricht von uns, wenn alle Plätze eines Kurses bereits belegt sind, der Kurs nicht stattfindet oder sich die Kurszeit oder der Veranstaltungsort ändern. Selbstverständlich wird die VHS laufend die aktuellen Entwicklungen zur Corona-Pandemie beobachten und ihre Räumlichkeiten der aktuellen Lage entsprechend anpassen. Anmeldung: - persönlich während den Öffnungszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung - schriftlich (Formulare im Programmheft) - online über das Internet unter www.vhs-weingarten.de - telefonisch, wenn Sie bereits Kunde sind unter 07502 9406-12 (VHS Außenstelle Baindt) Tel.: 0751 56960-10 Fax: 0751 56960-15 kontakt@achtalschule.de www.achtalschule.de Schulanmeldung Klasse 5 für das Schuljahr 2021/22 Herzliche Einladung zu individuellen Schulführungen oder digitalem Informationsaustausch Aufgrund der anhaltenden Kontaktbeschränkungen durch die Corona-Pandemie, wird eine alternative Form der Schulanmeldung zur Klasse 5 für Ihr Kind und Sie angeboten. Diese sieht wie folgt aus: − Anmeldeformulare befinden sich auf unserer Homepage bzw. senden wir Ihnen auf Wunsch gerne auch postalisch zu. − Sie müssen uns spätestens bis 11. März die Anmeldeformulare und von der GS- Empfehlung Blatt 3 und Blatt 4 zukommen lassen. Der 11. März ist aktuell der landesweit gültige letzte Tag zur Schulanmeldung. − Einzelgespräche, individuelle Schulführungen sowie digitaler Informationsaustausch mit der Schulleitung sind nach Anmeldung möglich. − Eine Präsentation der Gemeinschaftsschule finden Sie auf unserer Homepage, ebenso viele weitere Informationen über und von unserer Schule. Andreas Lehle & Marius Vees -Schulleitung- Achtalschule Baienfurt Schulanmeldung Klasse 5 für das Schuljahr 2021/22 Herzliche Einladung zu individuellen Schulführungen oder digitalem Informationsaustausch Aufgrund der anhaltenden Kontaktbeschränkungen durch die Corona-Pandemie, wird eine alternative Form der Schulanmeldung zur Klasse 5 für Ihr Kind und Sie angeboten. Diese sieht wie folgt aus: • Anmeldeformulare befinden sich auf unserer Home- page bzw. senden wir Ihnen auf Wunsch gerne auch postalisch zu. • Sie müssen uns spätestens bis 11. März die Anmeldefor- mulare und von der GS-Empfehlung Blatt 3 und Blatt 4 zukommen lassen. Der 11. März ist aktuell der landesweit gültige letzte Tag zur Schulanmeldung. • Einzelgespräche, individuelle Schulführungen sowie di- gitaler Informationsaustausch mit der Schulleitung sind nach Anmeldung möglich. • Eine Präsentation der Gemeinschaftsschule finden Sie auf unserer Homepage, ebenso viele weitere Informa- tionen über und von unserer Schule. Andreas Lehle & Marius Vees -Schulleitung- Informationen der Geschwister-Scholl-Schule für Viertklässler und deren Eltern Real-, Werkreal- und Förderschule der Stiftung KBZO laden zu Einzelbesuchen Da der gewohnte, allgemeine Informationsnachmittag Corona-bedingt nicht stattfinden kann, laden die staat- lich anerkannte Realschul-, die Werkrealschul- sowie die Förderschulabteilung der Geschwister-Scholl-Schu- le der Stiftung KBZO zu Einzelbesuchen ein. Die Ein- ladung richtet sich an Schülerinnen und Schüler der vierten Klassen sowie deren Eltern. Die integrativ arbeitende Realschule nimmt für das kom- mende Schuljahr sowohl Kinder mit sonderpädagogi- schem Förderbedarf als auch Kinder ohne Behinderung als Privatschüler auf. Im Rahmen des Informationsge- sprächs beantworten die Lehrkräfte in Einzelgesprä- chen Fragen der Eltern und werden Profil, pädagogi- sche Schwerpunkte und Ganztagesangebote vorstellen. Ausführliche Informationen gibt es auch über die Wer- krealschule und die Förderschule des Sonderpädagogi- schen Bildungs- und Beratungszentrums (SBBZ), in die Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden, deren Förderbedarf in der Regel in einer Körperbehinderung begründet ist. Darüber hinaus werden in der Werkreal- schule auch SchülerInnen ohne Behinderung als Privat- schüler aufgenommen. „Die Eltern sollen einen Einblick bekommen, wie Schüle- rinnen und Schüler an einer Ganztagesschule in kleinen Klassen mit durchschnittlich zehn Schülern individuell gefördert und in ihrer Persönlichkeitsentwicklung unter- stützt werden“, sagt Michael Hosch, Abteilungsleiter der Realschule und Werkrealschule. „Außerdem werden die Eltern über die Vielzahl an Projekten und Arbeitsgemein- schaften, die den normalen Schulalltag bereichern und ergänzen, informiert“, ergänzt Kollege Walther Neuge- bauer, der die Förderschulabteilung leitet. Auch Therapeutinnen und Therapeuten werden für Fra- gen zur Verfügung stehen und ihre Arbeitsweisen dar- stellen. INFO: Anmeldungen zu Einzelbesuchen unter Telefon (0751) 4007-347 (Realschule/Werkrealschule) sowie 4007-349 (Förderschule); E-Mail: m.hosch@kbzo.de, w.neugebauer@kbzo.de Die Geschwister-Scholl-Schule befindet sich in Weingar- ten, Geschwister-Scholl-Straße 4, auf dem Argonnenareal an der B 30. www.kbzo.de DRK Kreisverband Ravensburg unterstützt bei Schnelltests in Pflegeheimen Der DRK Kreisverband Ravensburg e.V. unterstützt die Bundesregierung bei der Durchführung von Schnelltests in Pflegeeinrichtungen. Nach der Schulung von Bundes- wehr Angehörigen werden nun Freiwillige und künftiges Personal in der Testdurchführung vom DRK in Ravens- burg geschult. „Wir freuen uns, dass wir der Bundes- und Landesregierung bei dieser wichtigen Aktion helfen kön- nen. Wir hoffen, dass durch den Einsatz der Bundeswehr und der Freiwilligen das Pflegepersonal in den Einrichtun- gen, das bisher in erster Linie die Schnelltests für Bewoh- ner und Angehörige vornimmt, entlastet werden kann“, sagt DRK-Geschäftsführer Gerhard Krayss. Wir müssen alles tun, damit die Ausbreitung der Co- vid-Pandemie in den Betreuungseinrichtungen einge- dämmt und das Leben von Bewohnern und Personal geschützt werden kann. Eine wesentliche Entspannung erhoffen wir uns vor allem durch die laufenden Impfun- gen“, sagt Krayss. Die Bundesagentur für Arbeit nimmt die Bewerbungen von Interessenten unter der Telefonnummer 0800 4 555532 entgegen und leitet diese dann an den Landkreis Ravensburg in einem abgestimmten, sicheren Verfahren nach den Vorgaben des Datenschutzes weiter. Diese er- halten dann vom Roten Kreuz in Ravensburg eine Einwei- sung in die Schnelltestdurchführung. Neben Personen aus medizinischen, pflegerischen und sonstigen Heilberufen oder mit einer sozialen Ausbildung können sich auf ge- eignete Personen ohne medizinische Vorbildung melden. Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ravensburg veranstaltet Onlinevortrag am 16. März zum Thema „In der Landwirtschaft von CO2-Zertifikaten profitieren“ Der Verband landwirtschaftlicher Fachbildung Ravens- burg veranstaltet am 16. März um 20 Uhr einen Onlinevor- trag zum Thema „In der Landwirtschaft von CO 2-Zertifi- katen profitieren“. Wie das funktionieren kann, erläutert Wolfgang Abler, Geschäftsführer der CarboCert GmbH Nummer 9 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 und Landwirtschaftsmeister aus Bodnegg. Er beschäf- tigt sich schon seit Jahren mit dem Humusaufbau land- wirtschaftlicher Flächen. Humusreiche Böden sind nicht nur fruchtbarer und klimastabiler, sondern bieten unter bestimmten Umständen auch die Möglichkeit CarboCer- tifikate zu schaffen, die von Wirtschaftsunternehmen gekauft werden können. Damit wird regionale Wert- schöpfung erzeugt. Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine An- meldung ist erforderlich unter 0751/85-6010 oder unter LA@rv.de, unter Angabe der Mailadresse. Alle Interes- senten erhalten dann einige Tage vor der Veranstaltung den Zugangslink. Kirchliche Nachrichten Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Baindt Kath. Pfarramt • 88255 Baindt • Thumbstraße 55 06. März 2021 – 14. März 2021 Gedanken zur Woche Freude Der beste Weg, sich selbst eine Freude zu machen, ist: zu versuchen, einem anderen eine Freude zu bereiten. Mark Twain Samstag, 06. März 18.30 Uhr Baienfurt– Eucharistiefeier (öffentlich, mit Platzkarten) Sonntag, 07. März – 3. Fastensonntag 10.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier (öffentlich, mit Platz- reservierungskarten) († Maria Graf, Apolonia und Ignatz Malsam, Julius Malsam, Magdalena und Johannes Merk, Erika Späth, Anna und Eugen Halder, Rosa Vogel, Johannes Heik, Ignaz Malsam mit Angehörigen, Werner Sebastian Schnell, Peter Ihler, Jahrtag: Josef Späth, Bischof Dr. Joannes Baptista Sproll) Mittwoch 10. März 09.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier (öffentlich, mit Eintragung am Schriftenstand) 19.00 Uhr Baienfurt – Eucharistische Anbetung (öffent- lich, mit Eintragung am Schriftenstand) Freitag, 12. März 08.30 Uhr Baindt – Rosenkranz 09.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier (öffentlich, ohne Platzreservierungskartenkarten) († Monika Kronenberger, Karl Kuch) Samstag, 13. März 18.30 Uhr Baindt – Eucharistiefeier (öffentlich, mit Platzreservierungskarten) († Kurt Elbs mit Angehörigen, Paula und Ru- pert Gross mit Angehörigen, Anton Ortner, Walter Frey, Erwin, Josef und Anna Fässler) Sonntag, 14. März – 4. Fastensonntag (Laetare) 10.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier (öffentlich, mit Platzkarten) Maskenpflicht während des Gottesdienstes Während der 3. Pandemiestufe gilt • Tragepflicht sind die sogenannten medizinischen OP- Masken (Einwegmasken) oder FFP2- Masken, Masken KN 95 oder N95 während des gesamten Gottesdiens- tes. • Kein Gemeindegesang in jeglicher Form, also auch nicht kurze Antwortgesänge (Gesang durch einen klei- nen Chor bleibt unter Einbehaltung der bestehenden Regelungen erlaubt) Rosenkranzgebete im März Im März laden wir ganz herzlich ein zum Rosenkranzgebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottesdienst. Bußgottesdienste in der Seelsorgeeinheit Baienfurt Baindt Samstag, 20. März 2021 18.30 Uhr Bußfeier mit Eucharis- tiefeier in Baienfurt Sonntag, 21. März 2021 10.00 Uhr Bußfeier mit Eucharis- tiefeier in Baindt Gottesdienste in Baindt – Aktuelle Regelungen im Lock- down Bedingt durch den Lockdown in Baden-Württemberg und die erforderliche Reduzierung der Kontakte ist für die Teilnahme an den Gottesdiensten vorerst wieder eine vorherige Anmeldung erforderlich. Wir werden daher nach Weihnachten zu den gut besuchten Gottesdiens- ten Platzreservierungskarten ausgeben, die in der Kirche rechtzeitig vor den Gottesdiensten zum Mitnehmen aus- liegen. Nur mit einer solchen ausgefüllten Platzreservie- rungskarte ist die Teilnahme am jeweiligen Gottesdienst möglich. Für Gottesdienste mit geringerer Besucherzahl (z. B werktags) erfolgt wie bisher die Teilnehmererfassung mittels ausliegender Liste. Die Angaben in der Teilnehmer- liste oder auf den Platzreservierungskarten dienen unter Wahrung des Datenschutzes zur Benachrichtigung, falls bei einem Besucher im Nachhinein eine Infektion festge- stellt werden sollte. Bitte beachten Sie: Bei Gottesdiensten ohne Platzreservie- rungskarte erfolgt der Einlass nur so lange es freie Plätze gibt (keine Einlassgarantie) und die Teilnahmekarten gel- ten nicht bei Gottesdiensten mit Platzreservierungskar- ten. Ferner besteht aktuell Tragepflicht einer Mund-Na- sen-Maske; Personen mit Krankheitssymptomen dürfen nicht mitfeiern. Sprechzeiten Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 9 Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Frau Lucy Schellhorn (Kirchenpflegerin) Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 - 1349 Telefax 07502 – 7452 In dringenden Fällen erreichen Sie uns auch unter 01523-7116559 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Telefonisch sind wir zu den Bürozeiten erreichbar und sonst nur nach vorheriger Terminabsprache. Wir bitten Sie eine geeignete Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (Vorschrift). Öffnungszeiten Dienstag 09.30 Uhr – 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 Uhr – 18.00 Uhr (nur telefonisch) Freitag 09.30 Uhr – 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Fasten mit Corona (3) Wer sein Leben retten will, ... In der gegenwärtigen Pandemie sprechen wir ständig da- von „Leben zu retten“. In Wirklichkeit retten wir die Men- schen vor einem (vorzeitigen) Tod. Wir schaffen es, das Leben fortzuführen, und wissen zugleich, dass der letzte Kampf gegen den Tod verloren wird. Als Glaubende geht es daher nicht zuerst darum, gegen den Tod anzukämp- fen, sondern das eigene Leben mit dem in Verbindung bringen, der das Leben ist. Das heißt „Leben retten“. Dies meint Jesus wenn er sagt: „Wer das Leben gewin- nen will, wird es verlieren“ (Mt 16,25). Schauen wir also in unseren Alltag. Wie das aussehen könnte, das Leben gewinnen. (Fortsetzung folgt) Bernhard Staudacher Es ergeht herzliche Einladung zum Mitbeten und Mitsingen an der virtuellen Kreuzwegandacht mit Aufzeichnungen aus unserer Pfarrkirche Mariä Himmelfahrt. Die Kreuzwegandacht ist in insgesamt 5 Teile aufgeteilt. Jeweils freitags wird ein Ausschnitt mit 3 Stationen veröf- fentlicht werden. Der Kreuzweg von Alois Schenk ist dabei die Grundlage. Meditationen und Musikteile werden von Pfarrer Staudacher und der Jugendkantorei gestaltet. Teil 1 wird ab dem 26. Februar verfügbar sein. Die Aufzeichnungen werden über unsere Homepage - http://www.katholisch-baienfurt-baindt.de – unter Start- seite / Aktuelles oder direkt über den YouTube Kanal der Seelsorgeeinheit abrufbar sein. (Zu finden über die YouTube Suchfunktion unter „Seelsorgeeinheit Baienfurt Baindt“). Um keine der Aufzeichnungen zu verpassen empfiehlt es sich den YouTube Kanal abonnieren. SOVIEL DU BRAUCHST – Klimafasten 2021 Heilendes Element Wasser Das Klimafasten lenkt unsere Aufmerksamkeit auf das kostbare Element Wasser. Ohne Wasser gibt es kein Leben und kein Wachstum auf unserem Planeten. Nun entdecken wir das Wasser als Arzneimittel, als heilen- des Element. Die Wasseranwendungen von Pfarrer Sebastian Kneipp sind einem großen Teil der Bevöl- kerung bekannt. Sie kommen in Reha-Kliniken und im privaten Alltag zur Unterstützung der Gesundheit oder als Therapieform bei Krankheiten zum Tragen. Man- cherorts gibt es Kneippvereine und Wassertretstellen, die Kneipps Wissen bewahren und damit der Öffent- lichkeit ins Bewusstsein bringen, welche Heilkraft un- serem Wasser innewohnt. In der kommenden Woche gibt es zur Heilkraft des Wassers und zu Sebastian Kneipp Wissenswertes in der Kirche zu entdecken und für Große und Kleine eine kleine Überraschung zum Mitnehmen. Jahresrechnung 2019 Die Jahresrechnung 2019 der Kirchengemeinde liegt zur Einsichtnahme im Pfarrbüro auf vom 08. März – 22. März 2021 jeweils zu den Bürozeiten. Osterkerzenbasteln in der Familie Die Familien haben die Möglichkeit die Osterkerze in den Familien zu gestalten. Die Kommunionkinder brauchen kein Verzierwachs abzuholen, da sie ein extra Päckchen erhalten. Für die anderen Familien gilt: Eine Kerze dafür können Sie in den Drogerie- und Super- märkten kaufen. Ab Samstag 13. März wird in der Kirche beim Schrif- tenstand ein Schachtel mit abgepackten Päckchen ste- hen. Darin enthalten sind Verzierwachsteile, eine Erklä- rung und Anleitung für das Verzieren der Osterkerze. Diese können Sie mit ihren Kindern gestalten. Ebenso können Sie mit den Kindern ein Lämmchen ba- cken. „Die Welt lebt von Menschen, die mehr tun als ihre Pflicht!“ Schauspieler Ewald Balser Setzen Sie auf Solidarität! Nummer 9 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Wer betet mit? Herzliche Einladung Liebe Freunde der christlichen Erneuerung, wir laden ein, 2021 zu einem Jahr des Gebetes zu machen. Die Pandemie steht im Moment im Vordergrund unseres Denkens. Daneben gibt es eine ganze Reihe von anderen Herausforderungen: die kommenden Wahlen, Angriffe auf unsere Demokratie, die wirtschaftliche Situation, der Klimawandel, die Flüchtlingspolitik und vieles mehr. Wenn wir ehrlich sind, haben wir Menschen keine pragmatischen und weisen Lösungen für all diese komplexen Probleme. Wir brauchen Gott! Beginnend mit dem 1. März wollen wir jeden Monat, eine Novene für jeweils eins dieser Anliegen beten. Die Novene kann allein oder mit einem oder mehreren Gebetspart- nern gebetet werden, ganz egal zu welcher Tageszeit. Die Texte findet ihr in der Anlage und auf unserer Webseite erneuerung.de. Zum Start dieses Gebets-Projekts laden wir zusätzlich ein im ersten Monat – also beginnend am Montag, den 1. März – die Novene in einer großen Gruppe online zu be- ten, jeweils abends um 20:30 Uhr auf Zoom. Zoom-Link: https://us04web.zoom.us/j/74789491554?pw- d=R3RRRFROR1N3ZGZuZ254T1JncVhXZz09#success Meeting ID: 747 8949 1554 Kenncode: Novene Herzliche Grüße Karl Fischer Geschäftsführer CE Deutschland Mittwoch, 10.3.2021 08.30 Uhr Friedensrosenkranz 09.00 Uhr Friedensmesse Dienstag 16.3.2021 14.30 Uhr Kreuzwegandacht in der kath. Kirche Baienfurt Die Jahresprogramme des KDFB Stuttgart liegen am Schriftenstand in der Kirche in Baienfurt, in den Rathäu- sern von Baienfurt und Baindt sowie in der Bücherkiste am Marktplatz aus. Leider war es uns bisher nicht möglich, ein Jahrespro- gramm für unseren Zweigverein zu erstellen. Wir hoffen und wünschen uns, dass dies in absehbarer Zeit wieder möglich sein wird. Bleiben Sie gesund. Die Zeitschrift „engagiert“ erscheint ab jetzt nur noch alle 2 Monate. ÖKUMENE – gemeinsam als Christen Einladung „Worauf bauen wir? Zum Weltgebetstag 2021 aus dem Südse- einselreich Vanuatu Am Freitag, den 5. März 2021 feiern Men- schen rund um den Globus Gottesdienste zum Weltgebetstag. Wir in Baienfurt und Baindt feiern mit - um 19 Uhr in der katholischen Kirche Baienfurt oder von zuhause aus und doch vereint im Gebet. Ungewöhnliche Zeiten erfordern ungewohnte Überle- gungen. Und so hat sich das Team des Weltgebetstags aus Baienfurt und Baindt entschlossen, den Weltgebets- tagsgottesdienst in diesem Jahr in verschiedener Form erlebbar zu machen. Zum einen laden wir diejenigen Frauen, die vor Ort gemeinsam beten wollen, am Frei- tag, den 5. März um 19 Uhr, ganz herzlich in die katholi- sche KircheBaienfurt ein. Zum anderen bieten wir einen Bringservice an, um auch Frauen zuhause das Mitfeiern zu ermöglichen. Das diesjährige Weltgebetsgastland ist Vanuatu, ein bei uns wenig bekanntes kleines Land im Südpazifik, das aus 83 Inseln besteht und zwischen Australien, Neuseeland und den Fidschiinseln liegt. Die Frauen aus diesem Land stellen sich und uns die Frage: „Worauf bauen wir?“ Diese Frage nach unserem Fundament, das uns auch durch Kri- sen trägt, stellt sich nicht nur in der aktuellen schwierigen Situation ganz dringlich. Mit dem Bibeltext aus der Berg- predigt (Mt. 7,24-27), den Frauen aus Vanuatu für den Welt- gebetstag ausgewählt haben, gibt uns Jesus eine Antwort. Der Gottesdienst findet dieses Jahr aufgrund des großen Kirchenraums in der katholischen Kirche Baienfurt statt. Die katholische Kirche als Veranstalter hat ein bewähr- tes Hygienekonzept, an das wir anknüpfen können. Mit Mund-Nasen-Schutz, Abstand und ohne Gesang werden wir in diesem Jahr anders, aber trotzdem mit viel Freude Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 9 über die Möglichkeit, gemeinsam zu beten, den Gottes- dienst vor Ort feiern. Wem es wohler dabei ist, diesmal von zuhause aus mitzufeiern, dem bringen wir gerne die Gottesdienstordnung und ein paar kleine Überraschungen rechtzeitig an die Haustür vorbei, sodass auch Sie am 5. März um 19 Uhr – vielleicht vor dem Fernsehgottesdienst auf dem Fernsehsender Bibel TV, online unter www.welt- gebetstag.de oder alleine mit dem Textheft – Vanuatu ein bisschen kennenlernen und mit Frauen aus aller Welt gemeinsam beten können. Für beides brauchen wir Ihre Anmeldung. Für den Brings- ervice geben Sie bitte unbedingt Ihre Adresse an, damit wir den Weg zu Ihnen finden. Die Übergabe kann dann kontaktlos erfolgen. Für den Gottesdienst wollen wir eben- falls eine Kleinigkeit zum Mitnehmen vorbereiten – als Er- innerung an die sonst so schöne Feier im Anschluss – und brauchen daher ebenfalls die Anzahl der Mitfeiernden. Die Daten der TeilnehmerInnen werden wie gewohnt zur Rückverfolgung im Rahmen des Infektionsschutzes auch im Gottesdienst vor Ort erfasst. Bitte melden Sie sich also zur Teilnahme am Gottesdienst oder zur Nutzung des Bringservices bis spätestens Mon- tag, 1. März 2021, unter Angabe von Namen und Adresse bei Gabriele Lemke unter der Telefonnummer 0751/51115 oder der Emailadresse gabriele.lemke20@gmail.com an. Über Länder- und Konfessionsgrenzen hinweg engagie- ren sich Frauen seit über 100 Jahren für den Weltgebets- tag und machen sich stark für die Rechte von Frauen und Mädchen in Kirche und Gesellschaft. Alleine in Deutsch- land besuchen in gewöhnlichen Jahren hunderttausende Menschen die Gottesdienste und Veranstaltungen. Wir freuen uns auch in diesem besonderen Jahr auf Ihre Teilnahme und das gemeinsame Beten – wenn auch viel- leicht in ungewohnter Form. Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 – 9.00 + 13.00 – 15.00, Do 10.00-13.00 Uhr Wochenspruch: Wer die Hand an den Pflug legt und sieht zurück, der ist nicht geschickt für das Reich Gottes. Lk 9,62 Sonntag, 07. März 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der ev. Kirche Mittwoch, 10. März 15.30 Uhr - 17.00 Uhr Baienfurt Konfi-Gruppe 1 + Kon- fi-Gruppe 2 online !!! Sonntag, 14. März 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der ev. Kirche _________________________ Gottesdienst online Sie können die Gottesdienste zusätzlich über unsere Homepage www.evangelisch-baienfurt-baindt.de miter- leben. Der aktuelle Gottesdienst wird zeitnah online ge- stellt und ist 72 Stunden abrufbar. RUHE BEI DIR Ich bringe meine Schwächen, die Furcht, die vielen Fragen, mein Schwanken, mein Zerbrechen. Ich bringe mein Versagen. Ich bringe meine Stärken, mein Planen, mein Vollbringen. Die Freude an den Werken, die wunderbar gelingen. Und suche Ruhe bei dir. Ich ruhe bei dir. Ich bringe meine Lasten, die Fehler, die mich drücken. Mein ruheloses Hasten. Die Pläne, die missglücken. Mein Ho en und mein Sehnen, mein Schlafen, mein Erwachen. Ich bringe meine Tränen. Ich bringe dir mein Lachen. Und suche Ruhe bei dir. Ich ruhe bei dir. Jetzt muss ich nichts mehr leisten, jetzt bin ich einfach hier. Ich nde Ruhe, mein Gott, bei dir. Auszug aus 3E: Ausgabe 4/2020, Autor: Christoph Zehendner, Foto: Mr. Nico/photocase.de _________________________ Frauenkreis am MITTWOCH, den 10. März 2021 um 19:00 Uhr fällt aus! Leider kann unser Treffen auch im März noch nicht stattfinden. Ja, wie schön wäre es gewesen mit Beate Stein die Musik in der Luft zu erspüren. Ein kleines Trostpflaster ist da vielleicht die kos- tenlose Evangelische Kirchenmusik App „CANTICO“, die Lieder zur Passions- und Osterzeit und zu vielen anderen Gelegenheiten bietet. Probiert sie einfach einmal aus, ihr habt die Möglichkeit zu Begleitmusik lauthals selbst zu singen oder wer es lieber hat auch mit Begleitung einer Singstimme. Die Noten werden eingespielt. Macht wirk- lich viel Freude mal wieder zu singen und so können wir in Übung bleiben bis wir uns wiedersehen dürfen und vielleicht dürfen wir auch mal wieder zusammen singen. Seid alle bis dahin behütet Eure Petra Neumann-Sprink _________________________ Liebe Kreative Lockdown-Zeit ist kreative Zeit. Ein wunderschönes Beispiel einer Erinnerung an den letzten Som- mer hat Frau Maria Mansmann mit Pinsel und Farben auf Leinwand gezaubert. Herzlichen Dank für dieses schöne Bild. Na, erkennt Ihr den Ort? Richtig, es handelt sich um einen Spaziergang entlang der Stadtmauer Wangens. Übrigens, wie kreativ verbringt ihr eure Zeit? Sendet mir gern eure Ergebnisse an: p.neumann.sprink@gmx.de Für euer KM-Team Petra Neumann-Sprink Nummer 9 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und finden sonntags um 10 Uhr statt. Die regelmäßigen Veranstal- tungen finden, sofern diese derzeit möglich sind, unter Einhaltung der aktuell geltenden Hygieneauflagen statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Gemeinde angekündigt. Aufgrund der derzeit limitierten Teilnehmeranzahl wird um eine Voranmeldung auf der Homepage der Brüder- gemeinde bis freitags 18 Uhr gebeten. Vereinsnachrichten Alpinteam Baindt Nachruf Wir Mitglieder des Alpinteam Baindt trau- ern um unsere langjährige Skilehrerin und Mittwochsturnerin Conny Halder die für alle völlig unerwartet und viel zu früh im Alter von 57 Jahren verstorben ist. Ihr beherztes Engagement in unseren Kursen, bei denen sie unzähligen Kindern die Freude am Skifahren vermit- telt hat, und ihre Mitgestaltung bei unseren Aktivitäten werden uns fehlen. Mit unseren Gedanken sind wir bei Ihrer Familie! Conny, ruhe in Frieden Landtagswahlen am 14. März 2021. Jede Stimme zählt. Wählen gehen! Liebe Mitbürgerinnen, lieber Mitbürger, am 14. März haben Sie die Wahl. Sie entscheiden über die Zukunft unseres Landes. Wir wollen ein Baden-Würt- temberg gestalten, das aus den Folgen der Pandemie Chancen generiert. Wir werden die Wirtschaft bei der Transformation hin zur Nachhaltigkeit unterstützen und Wohnen wieder bezahlbar machen. Von 2011 bis 2016 waren wir bereits der Motor der Landesregierung. Nach dieser Landtagswahl wollen wir das wieder werden. Dafür benötigen wir Ihre Unterstützung und möchten Sie bitten am 14.März oder jetzt schon per Brief SPD zu wählen. Mit den besten Grüßen SPD Ortsverein Baienfurt-Baindt und die Kandidaten Jonathan Wolf und Antonio Hertlein SOZ I A L VERBAND VdK Baden-Württemberg Herzlichen Glückwunsch Unseren Mitgliedern, die im März geboren sind, wünscht der Sozi- alverband VdK Ortsverband Weingarten alles Gute und viel Gesundheit. Liebe Grüße Ihre Karin Maucher - Vorsitzende Was sonst noch interessiert Straßen- und Radwegebau im Regierungsbezirk Tübingen Bilanz 2020 und Ausblick 2021 Bilanz 2020 Das Regierungspräsidium Tübingen hat im vergangenen Jahr über 160 Millionen Euro in die Straßeninfrastruk- tur des Bundes- und Landesstraßennetzes einschließlich Radwegen investiert. Mit einem Investitionsvolumen von rund 110 Millionen Euro stellten Bundesstraßen und Bun- desautobahnen wieder den Großteil der Ausgaben dar. Die Investitionen in das Landesstraßennetz beliefen sich mit über 52 Millionen Euro weiterhin auf hohem Niveau. „Auch im vergangenen Jahr ist es uns wieder gelungen, hohe Beträge in die Straßen- und Radwegeinfrastruktur im Regierungsbezirk zu investieren. Hierdurch war es uns möglich, die Qualität, Leistungsfähigkeit und Sicherheit unseres Straßennetzes weiter zu verbessern und das Rad- wegnetz zu erweitern. Mein Dank gilt allen Verantwortli- chen in Bund und Land für die Bereitstellung der hierfür erforderlichen Haushaltsmittel,“ so Regierungspräsident Klaus Tappeser. Für die Umsetzung der zahlreichen Investitionen ist die Abteilung „Mobilität, Verkehr, Straßen“ im Regierungs- präsidium zuständig, die seit Beginn dieses Jahres einen neuen Namen trägt. Der neue Name bringt die Entwick- lung der ehemaligen Straßenbauabteilung hin zu einer modernen Mobilitätsverwaltung zum Ausdruck „Meinen besonderen Dank richte ich an die dortigen Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter. Es ist ihnen mit Unterstützung der Landkreise, Städte und Gemeinden gelungen, Planung, Bau und Betrieb unserer Verkehrsinfrastruktur auch im vergangenen Jahr voranzubringen. Und dies trotz der coronabedingt schwierigen Umstände und des Über- gangs von Personal und Aufgaben zur neugegründeten Autobahn GmbH des Bundes. Mein Dank geht besonders auch an unsere ehemaligen Kolleginnen und Kollegen, die seit Jahresbeginn im Dienst der Autobahnverwaltung des Bundes stehen und über viele Jahre eine herausragende Arbeit für das Regierungspräsidium Tübingen geleistet haben“, lobte Tappeser. Ein Schwerpunkt der Investitionen lag im vergangenen Jahr wieder in der Erhaltung der Straßeninfrastruktur im Regierungsbezirk. So wurden im Jahr 2020 rund 68 Millionen Euro in 60 Erhaltungsmaßnahmen und in Bau- werke an Autobahnen sowie Bundes- und Landesstra- ßen investiert. Hinzu kam eine Fülle von kleineren Erhal- tungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Erneuerung von Schutzplanken, von Beschilderungen, von Signalisierun- gen oder Felssicherungen und die Behebung von punk- tuellen Schadstellen. Neben der Erhaltung wurde aber auch in den Neu-, Um- und Ausbau der Straßeninfrastruktur investiert. In den Ausbau der A 8 zwischen Hohenstadt und Ulm-Nord flos- sen im vergangenen Jahr nochmals über 7 Millionen Euro, bevor das Projekt im Zuge der Bundesfernstraßen-Ver- waltungsreform Anfang 2021 in die Zuständigkeit der Autobahn GmbH des Bundes übergeben wurde. „Autobahnen übernehmen im Straßennetz unseres Lan- des eine zentrale Funktion und sind daher von überra- gender Bedeutung. Deswegen war es uns ein großes An- liegen unsere Aufgaben und Projekte im Zusammenhang Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 9 mit den Autobahnen in einem einwandfreien Zustand an den Bund zu übergeben“, betonte Tappeser. Weitere Schwerpunkte im Bereich Neu-, Um- und Ausbau der Straßeninfrastruktur waren die laufende Neubaumaß- nahme der B 28 zwischen Rottenburg und Tübingen mit über 10 Millionen Euro und der Neubau der B 311 zwischen Oberdischingen und Dellmensingen (Querspange Erbach) mit rund 5 Millionen Euro. Beträchtliche Ausgaben entfie- len auch auf die inzwischen verlegte B 30 bei Ravensburg mit rund 6 Millionen Euro und die Abrechnung der bereits für den Verkehr freigegebenen B 31 neu bei Überlingen mit rund 2 Millionen Euro sowie auf den Ausbau der B 32 zwischen Altshausen und Vorsee mit rund 1 Million Euro. Bei den Landesstraßen wurden im letzten Jahr allein für den Neubau der L 268 Ortsumfahrung Pfullendorf rund 5 Millionen Euro ausgegeben. Das Radwegenetz an Bundes- und Landesstraßen im Re- gierungsbezirk konnte für rund 5,5 Millionen Euro erwei- tert und verbessert werden. Zusätzlich zu diesen Investi- tionen konnte das Regierungspräsidium im letzten Jahr noch Zuwendungen in Höhe von rund 15 Millionen Euro an Landkreise, Städte und Gemeinden für deren Straßen- und Radverkehrsinfrastruktur vergeben. „Erfreulicherweise können wir in diesem Jahr erneut mit einer großen Mittelbereitstellung für den Straßenbau rechnen. Damit ist es uns möglich, weiterhin nachhaltige Investitionen in den Erhalt der Straßensubstanz sowie in die Verkehrssicherheit und Leistungsfähigkeit der Stra- ßeninfrastruktur im Regierungsbezirk Tübingen zu tätigen Dies bedeutet aber auch wieder zahlreiche Baustellen, weshalb ich schon heute um Verständnis und Geduld bei den Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer, bitte“, so Regierungspräsident Klaus Tappeser abschließend. Ausblick 2021 Im Jahr 2021 werden laufende Aus- und Neubauprojek- te sowie Erhaltungsmaßnahmen fortgesetzt oder ab- geschlossen. Neben der B 311 zwischen Oberdischingen und Erbach-Dellmensingen (Querspange Erbach) stellt der Neubau der B 28 zwischen Rottenburg und Tübingen einen wichtigen Schwerpunkt dar. Mit der Fertigstellung des Abschnitts zwischen Kiebingen und Bühl und der Verkehrsfreigabe der durchgehenden B 28 ist zum Jah- resende 2021 zu rechnen. Schon im Sommer 2021 sollen die Arbeiten an der Ost- tangente von Rottenburg, an dem neuen Knoten Rot- tenburg Ost, sowie die Ertüchtigung der Neckarbrücke abgeschlossen werden. Weiter ist vorgesehen, auf den Bundes- und Landesstra- ßen etwa 97 Kilometer an Straßenbelägen zu erneuern und mehr als 20 Bauwerke in Stand zu setzen. Dazu kom- men noch weitere Maßnahmen der Landratsämter. Auch der Ausbau der Radinfrastruktur wird im Jahr 2021 weiter vorangetrieben. Es ist vorgesehen, mit dem Bau weiterer Radwege auf einer Gesamtlänge von knapp 14 Kilometern zu beginnen, darunter beispielsweise der Radweg entlang der L 333 zwischen den Wangener Ortsteilen Pflegelberg und Primisweiler, der im Zuge der dortigen Straßenaus- baumaßnahme realisiert wird. Außerdem werden die Planungen folgender Projekte des Bundesverkehrswegeplans mit einem Gesamtvolumen von einer Milliarde Euro intensiv vorangebracht: • B 27 Bodelshausen (L 385) – Nehren (L 394) • B 27 Tübingen (Bläsibad) – B 28; Schindhaubasistunnel • B 28 Dreistreifiger Ausbau zwischen Seebronn und Rottenburg a. N. • B 30 Friedrichshafen (B 31) – Ravensburg/Eschach • B 31 Meersburg/West – Immenstaad • B 32 Ortsumgehung Ravensburg (Molldiete-Tunnel) • B 311 Umbau des Knotenpunkts B 311/L 259 bei Ehin- gen-Gamerschwang (Borstkreuzung) • B 312 Verlegung bei Lichtenstein (Albaufstieg) • B 312 Ortsumgehung Ringschnait – Ochsenhausen – Edenbachen • B 463 Ortsumgehung Lautlingen • B 464 Ortsumgehung Reutlingen Hintergrundinformationen: Das Regierungspräsidium Tübingen ist zuständig für die Verwaltung sowie Planung, Bau und Erhaltung von rund 3.400 Kilometern Bundes- und Landesstraßen einschließ- lich des zugehörigen Radwegenetzes. Neu seit diesem Jahr hat die Abteilung „Mobilität, Verkehr, Straßen“ die Aufgabe, Entwicklungen zu einer Integrierten Mobilität regional zu steuern und zu koordinieren. Die Stärkung und Förderung von neuen Antriebsformen wie beispielswei- se der Elektromobilität und Intelligenten Mobilität gehört zu den weiteren Aufgaben. Und sie berät und fördert die Kommunen bei der Umsetzung kommunaler Maßnah- men im Bereich der Straßeninfrastruktur, der Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur sowie des öffentlichen Perso- nennahverkehrs. Was haben Nähmaschinen mit Sozialpolitik zu tun? In Griechenland, genauer in Thessaloniki, finden sich Ant- worten auf diese Fragen. Denn mit Nähmaschinen kann den dort gelandeten Geflüchteten über Lehre und Arbeit eine Perspektive für die Zukunft gegeben werden, wie das Hilfsprojekt NAOMI sehr anschaulich zeigt. Bei einem Online-Gespräch unter dem Thema „Nähmaschinen für Thessaloniki – Sozialpolitisches Engagement in Krisen- zeiten am Beispiel NAOMI“ am Donnerstag, 25. März, 19 Uhr, erläutert die zugeschaltete Pfarrerin Dorothee Vaka- lis von der Deutschen Diasporagemeinde in Thessaloniki und Vorsitzende von NAOMI unter anderem, wie es zur Gründung dieses Projektes kam. Die durch Corona noch verschlimmerte Situation vor Ort, die Reaktionen von grie- chischer Regierung und Gesellschaft auf die Flüchtlinge, die Haltung Europas und die dringend benötigten Hilfen – um alle diese Themen soll es in der Gesprächsrunde gehen, die von Ralf Brennecke, Geschäftsführer des Di- akonischen Werks Oberschwaben – Allgäu – Bodensee, und von Brunhilde Raiser, Geschäftsführerin des Evange- lischen Bildungswerks Oberschwaben, moderiert wird. Ein weiterer zugeschalteter Experte ist Pétjur Thorsteinsson vom Referat Hoffnung für Osteuropa im Diakonischen Werk Württemberg, Abteilung Migration und Internatio- nale Diakonie. Er zeigt unter anderem an Beispielen von Ulm und Alttann bei Wolfegg, wie jeder Einzelne durchaus zur Linderung der Not beitragen kann. Wer an dem Gespräch teilnehmen möchte, sollte sich anmelden bei info@ebo-oab.de oder t.stuebing@diako- nie-oab.de. Anmeldeschluss ist der 22. März 2021 Bitte bei Anmeldung den vollständigen Namen und Be- treff „Nähmaschinen für NAOMI“ angeben. Die Teilneh- menden erhalten dann per E-Mail am 24. März nachmit- tags den Link zur Veranstaltung, die über ZOOM Online gestellt wird. Der Zugang wird am Veranstaltungstag, 25. März, ab 18.30 Uhr freigeschaltet. Weitere Informationen bei Thaddiana Stübing, t.stue- bing@diakonie-oab.de, Koordinatorin Kirchlich-Diakoni- sche Flüchtlingsarbeit. Nummer 9 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Kunstmuseum Ravensburg Online-Workshops Kinderatelier und Offenes Atelier Das Vermittlungsteam des Kunstmuseums bietet im März 2021 wieder Online-workshops für Kunstinteressierte an: Kinderatelier jeden Samstag, 16.30 Uhr (45 min.) Kinderatelier mit Pat Geddert oder Margret Ziesel, für Kinder von 6-12 Jahren Offenes Atelier Sonntag, 21.3. und 28.3.2021, 16.30 Uhr (45 min.) Offenes Atelier mitSabrina Cabala für alle Altersklassen Anmeldung jeweils bis 16 Uhr am Vortag unter: kunstmu- seum@ravensburg.de Kunstmuseum Ravensburg Burgstraße 9, 88212 Ravensburg Tel. 0751/82810 Museum, Tel. 0751/82812 Büro kunstmuseum@ravensburg.de www.kunstmuseum-ravensburg.de Jahresmeldung für 2020 prüfen: Bares Geld für die Rente Im Laufe des ersten Quartals 2021 sollten Beschäftig- te von ihren Arbeitgebern die Jahresmeldung für 2020 bekommen. Aus dieser Jahresmeldung geht hervor, wie lange die Arbeitnehmer beschäftigt waren und was sie verdient haben. Sie ist ein wichtiges Dokument für die Rentenversicherung, weil aus diesen Daten die spätere Rente berechnet wird. Die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg rät deshalb, alle Angaben genau zu prüfen und die Jahresmeldung gut aufzubewahren. Wichtig sind Name, Geburtsdatum, Anschrift, Versiche- rungsnummer, Dauer der Beschäftigung und Bruttover- dienst. Wer Fehler entdeckt, sollte sich umgehend an den Arbeitgeber oder die Krankenkasse wenden und die Jahresmeldung berichtigen lassen. Denn fehlerhafte Angaben können bares Geld kosten und eine zügige Be- rechnung der späteren Rente erschweren. Verwaltungstechnische Umsetzung des Geset- zes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags Ab Beginn des Jahres 2021 entfällt der Solidaritätszu- schlag für die meisten Einkommensteuerpflichtigen. Er wird nur noch erhoben, wenn die festzusetzende Einkom- mensteuer als Bemessungsgrundlage des Solidaritätszu- schlags den Betrag von 16.956 Euro bei Einzelveranlagung bzw. 33.912 Euro bei Zusammenveranlagung übersteigt. Oberhalb dieser Grenzen liegt eine „Milderungszone“, in der der Solidaritätszuschlag schrittweise an den vollen Satz von 5,5% herangeführt wird. Mit der Milderungszone wird verhindert, dass bei Personen, deren Einkommen- steuerschuld z. B. nur um wenige Euro über der Freigrenze liegt, gleich der volle Solidaritätszuschlagsatz zur Anwen- dung kommt. Die geschilderte Rechtslage gilt ab Anfang des Jahres 2021 und damit auch für die entsprechenden Vorauszahlungen. In einzelnen Fällen konnten die Voraus- zahlungen zum Solidaritätszuschlag in der Übergangszeit von der alten zur neuen Rechtslage ab dem Jahr 2021 noch nicht vollständig angepasst werden. Um sicherzu- stellen, dass bei Steuerpflichtigen, die Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und zum Solidaritätszuschlag leis- ten, zum nächsten Vorauszahlungstermin am 10. März 2021 keine Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag festgesetzt sind, werden in Baden-Württemberg in einem ersten Schritt in den betroffenen Fällen die Vorauszah- lungen für den Solidaritätszuschlag für 2021 auf 0 Euro herabgesetzt. Hierzu erhalten alle Betroffenen sog. Ab- rechnungsmitteilungen. In einem zweiten Schritt erfolgt in Fällen der „Milderungszone“ eine Neufestsetzung der Vo- rauszahlungen für den Solidaritätszuschlag. Der für das gesamte Jahr errechnete Solidaritätszuschlag wird dabei auf die Vorauszahlungen der folgenden drei Quartale des Jahres 2021 verteilt. Diese Neufestsetzungen werden mit Hochdruck durchgeführt. Die Vorauszahlungen für das Jahr 2021 werden mit der Einkommensteuerfestsetzung für das Jahr 2021 auf das endgültige Ergebnis angerechnet und haben somit nur einen vorläufigen Charakter. Dabei kann es abhängig vom jeweiligen Einzelfall zu Erstattungen oder Nachzah- lungen kommen. Eine Anfrage oder ein Antrag durch die Bürgerinnen und Bürger ist nicht notwendig. Allerdings sollten diejenigen, die die Vorauszahlungen per Auftrag überweisen, den Eingang der o.g. Abrechnungsmitteilungen abwarten und überprüfen, um den Überweisungsbetrag gegebenenfalls anpassen zu können. „Mehr Netto vom Brutto“ Steuerfreie Zuwendungen an Arbeitnehmer Gehaltserhöhungen freuen jeden Arbeitnehmer und leider auch das Finanzamt. Denn nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben kommt bei vielen Arbeitnehmern gerade einmal die Hälfte der Gehaltserhöhung an. Es gibt aber auch andere Möglichkeiten für Arbeitgeber, ihre Mitar- beiter zu belohnen und zu motivieren. Und die sind steu- erlich günstiger als eine Gehaltserhöhung. Welche das sind, darüber informiert der neu aufgelegte kostenlose Ratgeber vom Bund der Steuerzahler „Mehr Netto vom Brutto – Das A-Z der lohnsteuerfreien Zuwendungen“. Der Ratgeber bietet eine umfassende Übersicht über Gehaltsextras, die steuer- und sozialabgabenfrei beim Arbeitnehmer ankommen. Ob Kindergartenzuschuss, betriebliche Altersvorsorge oder Mahlzeiten: „Mehr Net- to vom Brutto“ informiert anschaulich, was bei den Ge- haltsextras vom Arbeitgeber zu beachten ist und welche umsatzsteuerlichen Auswirkungen die Leistungen haben, damit keine Fehler unterlaufen. Aber auch für Arbeitneh- mer bietet der Ratgeber zahlreiche Anregungen für die nächste Gehaltsverhandlung. Der aktualisierte Ratgeber geht unter anderem ausführ- lich auf die Neu-Regelungen bei Gutscheinen und auf Fahrtkostenzuschüsse ein. Zudem wird detailliert aufge- führt, auf was es bei als Firmenwagen genutzten Elektro- fahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen zu achten gilt. Auch worin die Besonderheiten bei vom Arbeitgeber für Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten (Elektro-)Fahrrä- der liegen, wird in diesem Ratgeber aufgezeigt. Erhältlich ist der kostenlose Ratgeber „Mehr Netto vom Brutto – Das A-Z der lohnsteuerfreien Zuwendungen “ über die gebührenfreie Bestellhotline 0800 0 76 77 78 des Bundes der Steuerzahler Baden-Württemberg. Mehr Kennzeichnung nötig Befragung im Auftrag der Verbraucherzentralen zeigt Verbrauchererwartungen zu insektenhaltigen Lebens- mitteln • Verbraucher/innen haben hohe Erwartungen an Kenn- zeichnung und Sicherheit der Produkte • Viele Teilnehmer/innen der Befragung wissen nicht, dass Insekten auch allergische Reaktionen auslösen können • Verbraucherzentralen fordern verpflichtende Hinweise zu Allergenen und dazu, ob Produkte vor dem Verzehr erhitzt werden müssen Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 9 Mehlwürmer, Grillen und Co. sind neuartige Lebens- mittel, deren Zulassung in Europa überwiegend noch aussteht. Gleichzeitig machen Übergangsregelungen eine Vermarktung bestimmter Insektenprodukte als Lebensmittel bereits jetzt möglich. Eine qualitative forsa-Befragung im Auftrag der Verbraucherzentra- len hat nun die Erwartungen von Verbraucher:innen zu Speiseinsekten erfasst. Im Fokus standen Personen, die bereits insektenhaltige Lebensmittel essen oder bereit wären, diese zu probieren. Zusätzlich wurden Personen mit Allergien oder Lebensmittelunverträg- lichkeiten befragt. Allergenes Potenzial von Insekten ist kaum bekannt Vor allem Personen mit einer Unverträglichkeit gegen Krustentiere und Hausstaubmilben könnten auch auf Insekten allergisch reagieren. Den meisten Befragten ist bekannt, dass verschiedene Lebensmittel Unverträg- lichkeiten und Allergien auslösen können. Spontan wird Insekten jedoch kein erhöhtes allergenes Potenzial zuge- schrieben. Die Teilnehmer/innen der Befragung erwarten in Deutschland eine gut sichtbare Kennzeichnung auf der Verpackung. Insbesondere für Allergiker ist das ein wichtiger Aspekt. „Das allergene Potenzial von Insekten ist bisher wenig erforscht und noch nicht abschließend geklärt. Daher erwarten wir von den Zulassungsbehörden, dass es bei insektenhaltigen Lebensmitteln zukünftig einen verbind- lichen Hinweis auf der Vorderseite der Verpackung gibt. Dieser muss eindeutig und gut erkennbar vor möglichen allergischen Reaktionen bei vorhandenen Allergien gegen Schalen- und Krustentiere sowie Hausstaubmilben war- nen“, sagt Sabine Holzäpfel von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Verwendungshinweise Wie man die neuartigen und unbekannten Insekten ver- wendet, sollte laut dieser Befragung auf der Verpackung stehen. Dass Insekten mit Keimen belastet sein können, ist Vielen nicht bekannt. Ohne klare Angaben zur Ver- wendung gehen die Befragten davon aus, dass sie das Produkt direkt verzehren können. Andernfalls wird ein konkreter Hinweis, etwa zur Erhitzung vor dem Verzehr, erwartet. „Das Ergebnis stützt unsere Forderung aus dem Marktcheck vom letzten Jahr. Es muss deutlich angege- ben werden, ob ganze Insekten direkt verzehrt werden können oder zuvor erhitzt werden müssen“, so Sabine Holzäpfel. Werbeaussagen zu hohen Proteingehalten Vor allem sportliche, männliche Teilnehmer erwarten auf- grund der Werbung höhere Proteingehalte von insekten- haltigen Lebensmitteln als von herkömmlichen. „Das trifft jedoch nicht auf alle insektenhaltigen Produkte zu, denn häufig ist nur ein geringer Anteil an Insekten enthalten“, so Sabine Holzäpfel. „Zudem sind Insekten sehr leicht und die tatsächliche Verzehrmenge gering.“ Links zum Thema • Podcast „Durchleuchtet – der Verbraucherfunk“: Insek- ten essen • Zur Befragung: www.vz-bw.de/novel-food-studie • Marktcheck „Insekten essen“: www.vz-bw.de/node/51871 • Infos zum Thema „Novel Food“: www.vz-bw.de/no- vel-food Online Kochen und Genießen – Ravensburg kocht Bio Im Online-Koch-Erlebnis des Ernährungszentrums Bo- densee-Oberschwaben in Kooperation mit der Bio-Mus- terregion Ravensburg wurde am 2. und 19. Februar ein Bio-Genuss-Menü mit drei Gängen gezaubert. Referen- tin Manuela Schmied vom Ernährungszentrum Boden- see-Oberschwaben kochte live aus der Schulküche in Leutkirch und gab dabei allerlei Tipps zur Verarbeitung einzelner Produkte. Was gilt es bei der Verarbeitung von Schwarzwurzeln zu beachten, worauf muss beim Kara- mellisieren geachtet werden und warum kann die Teigkar- te ein essentielles Werkzeug in der Küche sein? Diese und weitere Fragen wurden beantwortet. Daneben wurde auf Bezugsmöglichkeiten von Bio-Produkten in der Region verwiesen und regionale Bio-Verarbeiter über eingespiel- te Videos vorgestellt. Fragen rund um den ökologischen Landbau beantwortete Katharina Eckel, Regionalmana- gerin der Bio-Musterregion Ravensburg. Vorab wurden die Teilnehmer/innen auch über die Einkaufsliste auf Ein- kaufsmöglichkeiten von Bio-Lebensmitteln im Landkreis hingewiesen. Wer sich außerdem an die Vorbereitungs- empfehlungen hielt, kam beim Kochen gut mit. Die bei- den Online-Kochkurse erreichten knapp 50 Haushalte im Landkreis und waren ausgebucht. Zum Teil wurde zu zweit oder mit der ganzen Familie gekocht. Durch die fachkundige Anleitung von Manuela Schmied stand bei allen nach knapp zweieinhalb Stunden ein vege- tarisches Drei-Gänge-Menü bestehend aus einer Rote Beete Suppe mit Käsesticks zur Vorspeise, Äpfel mit pi- kanter Fülle und Ofengemüse-Allerlei mit Kräuterdip als Hauptgang, sowie einem Birnentraum mit Knuspergra- nola als krönenden Abschluss auf dem Tisch. „War super lecker! Und sehr klar und gut erklärt.“, „Wir hatten sehr viel Spaß!“, „Wir sind begeistert. Vielen Dank!“, „Vielen Dank für den tollen Kurs. Schmeckt supaaaaa“, so einige Stimmen der Teilnehmenden. Das Ernährungszent- rum stellt aufgrund der andauernden Corona-Einschrän- kungen sein gesamtes Workshopangebot auf Online-An- gebote um. Das Programm und auch die Möglichkeit zur Anmeldung finden Sie unter www.ernaehrung-ober- schwaben.de. Informationen und Termine der Bio-Mus- terregion Ravensburg finden Sie auf www.biomusterre- gionen-bw.de/ravensburg. Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 9 www.britsch.com Bad Schussenried georgBritsch Restaurierungsfachtage virtuell Spannende und unterhaltsame Infos zur Möbelrestaurierung auf britsch.com 10% auf Holzpflegeprodukte Kostenloses Restaurierungs-Angebot Kostenlose Abholung und Lieferung bei Auftragserteilung 8.–12. März’21 GESCHÄFTSANZEIGEN Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 9 Beratungsstellenleiter Vorname Name Straße, PLZ Ort Telefonnummer Mail / Internet Manfred Werner Wagnerstraße 16, 88250 Weingarten Tel. 0751 5691702 manfred.werner@vlh.de für eine Immobilien-Wertermittlung* GUTSCHEIN GUTSCHEIN gültig bis 30.09.2021 Jetzt anrufen unter: 0751-561 560 Einlösbar per E-Mail: info@baur-immobilien.de Einlösbar im Internet unter: www.baur-immobilien.de/aktion Was ist meine Immobilie wert? 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    VGH Baden-Württemberg Urteil vom 11.3.2010, 2 S 2938/08 Zur Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung Leitsätze 1. Die Erhebung einer nach dem Frischwassermaßstab berechneten einheitlichen Abwassergebühr für die Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgung verstößt auch bei kleineren Gemeinden in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. 2. Die sich auf § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG 1996 beziehende Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - VBlBW 2003, 322), wonach diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern nur solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen betreffe, die aus Prognoseirrtümern resultieren, kann auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 6. Mai 2008 - 1 K 1636/07 - geändert: Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald- Baar-Kreis vom 10.07.2007 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks ... ... in .... Durch Abgabenbescheid vom 26.01.2000 zog ihn die Beklagte - eine Gemeinde mit etwa 6.200 Einwohnern - unter Zugrundelegung des in der einschlägigen Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 (im Folgenden: AbwS) vorgesehenen modifizierten Frischwassermaßstabs zu einer Abwassergebühr für das Jahr 1999 in Höhe von 256,20 DM heran. Dabei legte die Beklagte eine eingeleitete Abwassermenge (= bezogene Frischwassermenge) von 61 m 3 und einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zugrunde. 2 Die einschlägigen Regelungen der Satzung lauten wie folgt: Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen eine Abwassergebühr (§ 32 AbwS). Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer (§ 33 Abs. 1 Satz 1 AbwS). Die Abwassergebühr wird nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstück anfällt (§ 34 Abs. 1 AbwS). Als angefallene Abwassermenge gilt bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 AbwS). Für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird, beträgt die Gebühr 4,20 DM/m 3 Abwasser (§ 37 Abs. 3 AbwS). 3 Gegen den Bescheid vom 26.01.2000 erhob der Kläger am 28.02.2000 Widerspruch. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens nahm die Beklagte eine Nachkalkulation der Abwassergebühr für die Gebührenjahre 1999 bis 2005 vor. Die Nachkalkulation für das Jahr 1999 (Stand: Oktober 2006) ergab - ohne Ausgleich von Vorjahresergebnissen - einen kostendeckenden Gebührensatz in Höhe von 3,87 DM/m 3 Abwasser. Auf Grundlage dieser Nachkalkulation beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 09.11.2006 rückwirkend zum 01.01.1999 wiederum einen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser für den Zeitraum vom 01.01. bis zum 31.12.1999. Dabei brachte die Beklagte die von ihr ermittelte Kostenunterdeckung des Jahres 1994 sowie einen Teil der ermittelten Kostenunterdeckung des Jahres 1995 im Gebührenjahr 1999 zum Ausgleich, um zum gleichen Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser zu gelangen, wie er den Bescheiden für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden war. 4 Den Widerspruch des Klägers gegen den Abgabenbescheid vom 26.01.2000 wies das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 zurück. 5 Der Kläger hat am 10.08.2007 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben. Dem Antrag des Klägers, den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 sowie den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben, ist die Beklagte entgegengetreten. 6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 06.05.2008 abgewiesen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte für Grundstücke, die - wie dasjenige des Klägers - an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen seien, als Gebührenmaßstab den sogenannten Frischwassermaßstab verwende. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei der Frischwasserbezug jedenfalls dann zur Erfassung auch der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers geeignet, wenn nach den Verhältnissen im Satzungsgebiet im Durchschnitt der Veranlagungsfälle ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen beiden Wassermengen derart bestehe, dass der Wasserbezug auf einem Grundstück der Zahl der Bewohner und diese wiederum dem Umfang der baulichen Nutzung eines Grundstücks sowie der dort vorhandenen befestigten Flächen entspreche, von der Regenwasser in die Kanalisation abgeleitet werde. Das sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Satzungsgebiet durch eine verhältnismäßig homogene und wenig verdichtete Wohnbebauung ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt sei. In diesem Fall liege eine homogene Siedlungsstruktur vor, die es rechtfertige, den Frischwasserbezug auch als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers anzusehen. Im Regelfall könne bei einer Einwohnerzahl von 60.000 bis 80.000 noch von einer homogenen Siedlungsstruktur in diesem Sinne ausgegangen werden. 7 Auch der in § 37 Abs. 1 AbwS i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 rückwirkend für das Jahr 1999 festgelegte Gebührensatz von 4,20 DM/m 3 Abwasser sei gültig. Die durch ein Fachbüro erstellte Nachkalkulation der Gebühren stelle auf ihren Seiten 15 und 16 alternativ die Gebührensatzobergrenzen einerseits ohne und andererseits mit Berücksichtigung der Kostenunterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 dar. Dass sich der Gemeinderat der Beklagten entschlossen habe, den Gebührensatz für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung dieser Kostenunterdeckungen festzusetzen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es sei insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Gemeinderat entsprechend den Vorgaben der Nachkalkulation die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1994 (51.242,40 DM) in voller Höhe und die ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 (65.544,-- DM) nur in Höhe von 42.456,05 DM berücksichtigt habe. Mit der lediglich teilweisen Berücksichtigung der ausgleichsfähigen Unterdeckungen des Jahres 1995 habe erreicht werden sollen, dass der Gebührensatz mit 4,20 DM/m 3 Abwasser exakt in der Höhe festgesetzt habe werden können, der auch den tatsächlichen Veranlagungen für das Gebührenjahr 1999 zugrunde gelegt worden sei. Dies sei eine sachgerechte Erwägung, die vom Gericht nicht beanstandet werden könne. 8 Der Vortrag des Klägers rechtfertige schließlich auch nicht die Annahme, die bei der Festsetzung des Gebührensatzes für das Jahr 1999 berücksichtigten und ausgeglichenen Unterdeckungen der Jahre 1994 und 1995 seien methodisch fehlerhaft ermittelt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beziehe sich die Ausgleichsbefugnis von Unterdeckungen aus Vorjahren lediglich auf solche Unterdeckungen, die sich aufgrund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. 9 Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 03.11.2008 zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Auch für den Bereich einer homogenen Siedlungsstruktur sei der Frischwasserbezug als Indikator für die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers ungeeignet. Aufgrund der Menge des Frischwasserbezuges könne ein Rückschluss auf die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers nicht erfolgen. Denn die Menge des bezogenen Frischwassers sei von der Nutzung des Grundstücks (z.B. Zahl der Bewohner) abhängig, während die Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Niederschlagswassers von den vorhandenen befestigten Flächen abhängig sei. Ändere sich z.B. die Zahl der Bewohner und damit der Frischwasserbezug, ändere sich deshalb nicht die Niederschlagswassermenge. Im Übrigen liege die Zahl der von einer vermeintlich homogenen Bebauung abweichenden Grundstücke im Gebiet der Beklagten bei über 10 %. 10 Unabhängig davon habe die Beklagte bei der Festsetzung der Höhe des Gebührensatzes zu Unrecht Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 berücksichtigt. Die Gebührenkalkulationen der Jahre 1994 und 1995 hätten jeweils den Straßenentwässerungsanteil zu niedrig und damit fehlerhaft angesetzt. Bei zutreffender Berücksichtigung des Straßenentwässerungsanteils hätten sich in den Jahren 1994 und 1995 keine vermeintlichen Unterdeckungen, sondern ausgleichspflichtige Überdeckungen ergeben. Dies führe im Ergebnis auch zur Nichtigkeit des Abwassergebührensatzes für das Jahr 1999. 11 Der Kläger beantragt, 12 das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06.05.2008 - 1 K 1636/07 - zu ändern und den Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis vom 10.07.2007 aufzuheben. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Berufung zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 15 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Bei einer Gemeinde ihrer Größe könne im Regelfall von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden. Die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - (KStZ 2008, 74), der eine völlig andere Gemeindestruktur mit wesentlich größeren Gemeinden zugrunde liege, könne auf den hier zu beurteilenden Fall nicht übertragen werden. 16 Im Rahmen der Nachkalkulation hätten auch die für die Jahre 1994 und 1995 errechneten Unterdeckungen im Jahre 1999 Berücksichtigung finden können. Im Rahmen der Nachkalkulation seien die Straßenentwässerungskostenanteile für die Jahre 1994 und 1995 exakt so angesetzt worden, wie dies auch im Rahmen der damaligen prognostischen Kalkulation für diese Gebührenjahre geschehen sei. Diese Vorgehensweise genüge den Anforderungen an den Ausgleich von Vorjahresergebnissen. Wäre es anders, bestünde im Rahmen der Ermittlung von Vorjahresergebnissen die Möglichkeit, jeden in den Rechnungsergebnissen enthaltenen kalkulatorischen Ansatz abweichend von der zugrunde liegenden prognostischen Kalkulation zu prüfen. Damit würde indirekt eine Überprüfung des früheren Satzungsrechts und der dortigen Ansätze vorgenommen. Dies würde zu untragbaren Ergebnissen führen, da über das System des gesetzlichen Ausgleichs dann indirekt die Satzungen beliebig weit zurückreichender vergangener Jahre überprüft werden müssten. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen. 18 Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Abwassergebührenbescheid der Beklagten vom 26.01.2000 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Schwarzwald- Baar-Kreis vom 10.07.2007 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 19 Für die Heranziehung des Klägers zu Gebühren für die Entsorgung von Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser) im hier maßgeblichen Jahr 1999 fehlt es an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die einschlägige Satzung der Beklagten über die öffentliche Abwasserbeseitigung vom 10.12.1992 i.d.F. der Änderungssatzung vom 09.11.2006 (im Folgenden: AbwS) ist nichtig. Denn sie enthält für die Gebührenerhebung keine gültige Maßstabsregelung, wie sie § 2 Abs. 1 des hier noch anzuwendenden Kommunalabgabengesetzes vom 28.05.1996 (im Folgenden: KAG 1996) als Mindestinhalt einer Satzung fordert. 20 Nach §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Nr. 1, 36 Abs. 1 Satz 1 AbwS wird die Abwassergebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser einheitlich nach der Abwassermenge bemessen, die auf dem angeschlossenen Grundstück anfällt. Als angefallene Abwassermenge gilt dabei bei öffentlicher Wasserversorgung - wie hier - der der Entgeltberechnung zugrunde gelegte Wasserverbrauch abzüglich der nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Wassermengen. Die Satzung sieht damit als Maßstab zur Ermittlung der Abwassergebühren sowohl für die Ableitung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser den sogenannten (einheitlichen) Frischwassermaßstab vor. Dieser Maßstab verstößt angesichts der heutigen Wohn- und Lebensgewohnheiten in aller Regel gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip. 21 1. Der baden-württembergische Landesgesetzgeber hat den Gemeinden und Landkreisen für den gemäß § 2 Abs. 1 KAG 1996 in der Satzung festzulegenden Gebührenmaßstab keine einfachgesetzlichen Beschränkungen auferlegt. Das ortsgesetzgeberische Ermessen der Gemeinden und Landkreise ist jedoch durch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sowie das Äquivalenzprinzip eingeschränkt. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des allgemeinen, auf Verfassungsrecht beruhenden bundesrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und besagt als solcher, dass die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Es fordert ferner, dass die Benutzungsgebühr im Allgemeinen nach dem Umfang der Benutzung bemessen wird, so dass bei in etwa gleicher Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung in etwa gleich hohe Gebühren und bei unterschiedlicher Benutzung diesen Unterschieden in etwa angemessene Gebühren erhoben werden, und berührt sich insoweit mit dem Gleichheitssatz (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995 - 8 N 3.93 - NVwZ-RR 1995, 594; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.11.2008 - 2 S 623/06 - AbfallR 2009, 44). 22 Das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip bildet damit eine Obergrenze für die Gebührenbemessung. Unterhalb dieser Obergrenze ist die Gestaltungsfreiheit des Satzungsgebers im Wesentlichen nur durch das aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG folgende Willkürverbot in der Weise eingeschränkt, dass bei gleichartig beschaffenen Leistungen die Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze in den Grenzen der Praktikabilität und der Wirtschaftlichkeit so zu wählen und zu staffeln sind, dass sie dem unterschiedlichen Ausmaß der erbrachten Leistungen Rechnung tragen, damit die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt bleibt. Das Willkürverbot belässt damit dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es verbietet nur eine willkürliche Ungleichbehandlung (wesentlich) gleicher Sachverhalte und die willkürliche Gleichbehandlung (wesentlich) ungleicher Sachverhalte. Die hierdurch gezogenen Grenzen seiner Entscheidungsfreiheit überschreitet der Satzungsgeber erst dann, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache einleuchtender Grund für die Gleich- oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt. Nur die Einhaltung dieser äußersten Grenze ist unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes zu prüfen, nicht aber die Frage, ob der Satzungsgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. zum Ganzen: Rieger in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2009, § 6 RdNr. 591). 23 Nach allgemeiner Ansicht dürfen Benutzungsgebühren nicht nur nach dem konkret nachgewiesenen Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der öffentlichen Leistung (Wirklichkeitsmaßstab), sondern auch nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden. Die Rechtfertigung für die Verwendung eines solchen pauschalierenden Maßstabs ergibt sich aus der Notwendigkeit eines praktikablen, wenig kostenaufwändigen und damit auch den Gebührenzahlern zugute kommenden Erhebungsverfahrens (BVerwG, Beschluss vom 28.03.1995, aaO). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab darf aber nicht offensichtlich ungeeignet sein, d.h. er muss Umständen oder Verhältnissen entnommen worden sein, die mit der Art der Benutzung in Zusammenhang stehen, und auf eine Berechnungsgrundlage zurückgreifen, die für die Regel in etwa zutreffende Rückschlüsse auf das tatsächliche Maß der Benutzung zulässt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.06.2000 - 2 S 132/00 - VBlBW 2001, 21). 24 2. Bei dem von der Beklagten gewählten (einheitlichen) Frischwassermaßstab wird die Benutzungsgebühr für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage durch die Einleitung sowohl des Schmutzwassers als auch des Niederschlagswassers nach der Menge des bezogenen Frischwassers bemessen. Dieser Maßstab beruht auf der Annahme, dass die auf einem Grundstück bezogene Frischwassermenge im Regelfall in einem ungefähr gleichen Verhältnis zur Menge des anfallenden Abwassers steht (vgl. zuletzt VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2009 - 2 S 2650/08 - VBlBW 2009, 472). Diese Annahme trifft unzweifelhaft hinsichtlich des Schmutzwassers zu, weil die Menge des Frischwassers, die einem an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstück zugeführt wird, jedenfalls typischerweise weitgehend der in die Kanalisation eingeleiteten Abwassermenge entspricht. 25 Was das Niederschlagswasser betrifft, kann das Gleiche dagegen nicht gesagt werden, weil der Frischwasserverbrauch keinen verlässlichen Rückschluss darauf erlaubt, wie viel Niederschlagswasser von dem betreffenden Grundstück der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007 - 9 A 3648/04 - KStZ 2008, 74; Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009 - 5 A 631/08 - KStZ 2009, 235). Denn der Frischwasserverbrauch ist regelmäßig bei Wohnbebauung personen- und bei Gewerbegrundstücken produktionsabhängig, während die Menge des eingeleiteten Niederschlagswassers - außer von der Menge des Niederschlags - von der Größe des Grundstücks sowie der Oberflächengestaltung abhängig ist. Ein verlässlicher Zusammenhang zwischen Frischwasserbezug eines Grundstücks und der von diesem Grundstück zu entsorgenden Niederschlagswassermenge besteht demnach zumindest in aller Regel nicht. Die Verwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht mit dem Grundsatz der Typengerechtigkeit gerechtfertigt werden (unten a). Sie kann ferner nicht mit der Erwägung als rechtmäßig angesehen werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 12.06.1972 - VII B 117.70 - KStZ 1973, 92; Beschluss vom 25.03.1985 - 8 B 11.84 - NVwZ 1985, 496 mwN) als auch nach der des erkennenden Senats (Urteil vom 27.10.1993 - 2 S 199/80 - VBlBW 1984, 346) eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind (unten b). 26 a) Im Benutzungsgebührenrecht ist ebenso wie im sonstigen Abgabenrecht auf den Grundsatz der Typengerechtigkeit abzustellen, der es dem Satzungsgeber gestattet, bei Gestaltung abgabenrechtlicher Regelungen in der Weise zu verallgemeinern und zu pauschalieren, dass an Regelfälle eines Sachbereichs angeknüpft wird und die Besonderheiten von Einzelfällen außer Betracht bleiben. Dieser Grundsatz vermag die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte indessen nur so lange zu rechtfertigen, wie nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fällen dem „Typ“ widersprechen (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 10 BN 2.05 - Juris; Urteil vom 01.08.1986 - 8 C 112.84 - NVwZ 1987, 231; Beschluss vom 19.08.1983 - 8 N 1.83 - BVerwGE 68, 36). 27 In Anwendung dieser Rechtsgrundsätze kann nicht angenommen werden, dass der einheitliche Frischwassermaßstab im Allgemeinen und damit in 90 % aller Fälle zu einer in etwa gleichmäßigen Belastung der Beitragspflichtigen führt. Es ist mit anderen Worten nicht davon auszugehen, dass im „Regelfall“ auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets das Verhältnis zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der nach dem Frischwasserverbrauch berechneten Schmutzwassermenge (so) weitgehend vergleichbar ist, dass es aus diesem Grund einer gesonderten Berechnung der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nicht bedarf. 28 Zwar hat der erkennende Senat bislang den einheitlichen Frischwassermaßstab auch zur Erfassung der Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers als geeignet angesehen, wenn das Satzungsgebiet durch eine im entwässerungsrechtlichen Sinn verhältnismäßig homogene Bebauungsstruktur mit wenig verdichteter Wohnbebauung und ohne eine nennenswerte Anzahl kleinflächiger Grundstücke mit hohem Wasserverbrauch bzw. großflächig befestigter Grundstücke mit geringem Wasserverbrauch geprägt ist (Urteil vom 07.10.2004 - 2 S 2806/02 - VBlBW 2005, 239). Dem lag der Gedanke zugrunde, dass von einer homogenen Siedlungsstruktur ausgegangen werden könne, wenn in einer Gemeinde für mindestens 90 % der angeschlossenen Grundstücke die Entwässerungsverhältnisse in etwa gleich seien. Insoweit handelt es sich bei dem Kriterium einer homogenen Siedlungsstruktur um nichts anderes als eine konkretisierte Ausprägung des oben dargelegten Grundsatzes der Typengerechtigkeit (so zutreffend Quaas, VBlBW 2006, 175, 176). Der Senat hat in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, im Regelfall könne bei Gemeinden mit 60.000 bis 80.000 Einwohnern noch von einer homogenen Siedlungsstruktur im genannten Sinne ausgegangen werden. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Eine Vergleichbarkeit zwischen der abzuleitenden Niederschlagswassermenge und der Schmutzwassermenge auf den Grundstücken eines Satzungsgebiets dürfte nach den heutigen Verhältnissen die absolute Ausnahme bilden. Auch für das Gebiet der Beklagten, einer Gemeinde mit sechs Teilorten und ca. 6.200 Einwohnern, liegt eine solche Ausnahme nicht vor. 29 Die Anzahl der Bewohner auf den Grundstücken des jeweiligen Satzungsgebiets, die maßgeblich die Menge des einem Grundstück zugeführten Frischwassers beeinflusst, ist - unter den hiesigen modernen Lebensverhältnissen - so unterschiedlich, dass ein vorherrschender, mindestens 90 % der Fälle erfassender „Regeltyp“ mit annähernd gleicher Relation zwischen Frischwasserverbrauch je Grundstück und hiervon abgeleitetem Niederschlagswasser nicht erkennbar ist. Die Menge des abgeleiteten Niederschlagswassers wird bestimmt durch die Größe der versiegelten Grundstücksflächen, die sich nach der Kubatur der Baukörper und dem Vorhandensein weiterer befestigter Flächen - wie etwa Stellplätze, Terrassen - richtet. Dagegen wird die Menge des Abwassers im Falle der Wohnbebauung ganz wesentlich durch die Zahl der auf dem Grundstück vorhandenen Haushalte und die Zahl der zu den Haushalten gehörenden Personen beeinflusst. Bei gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken, die erfahrungsgemäß einen hohen Versiegelungsgrad aufweisen, kommt es auf die Art der gewerblichen und industriellen Nutzung und die Höhe des damit verbundenen Frischwasserverbrauchs an. Deshalb sind sowohl gewerblich oder industriell genutzte Grundstücke als auch Grundstücke mit stark verdichteter Wohnbebauung (z.B. Hochhäuser) im Hinblick auf die Relation zwischen Frischwasserverbrauch und abgeleitetem Niederschlagswasser von vornherein als atypisch anzusehen. Vor diesem Hintergrund kommen als Grundstücke mit „vergleichbaren Entwässerungsverhältnissen“ naturgemäß lediglich die die Wohnbebauung prägenden Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke in Betracht. Aber selbst Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke weisen nach allgemeiner Lebenserfahrung eine derart uneinheitliche Haushaltsgröße und daraus folgend einen derart unterschiedlichen Wasserverbrauch auf, dass nicht mehr von einer annähernd vergleichbaren Relation zwischen Frischwasserverbrauch und Niederschlagswassermenge ausgegangen werden kann. 30 Einfamilienhäuser werden zwar überwiegend von Familien mit Kindern bewohnt. Schon die Anzahl der Kinder in den Haushalten variiert aber mit der Folge eines stark unterschiedlichen Wasserverbrauchs. Davon abgesehen werden Einfamilienhäuser auch nicht selten nur von einer oder zwei Personen bewohnt, weil z.B. ein Ehepartner verstorben ist oder die Parteien sich infolge einer Scheidung getrennt haben oder die (erwachsenen) Kinder das Elternhaus verlassen haben (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). Diese Einschätzung wird durch die vom Senat beim Baden- Württembergischen Landesamt für Statistik ermittelten Zahlen (Mikrozensus 2006) für das Land Baden-Württemberg belegt. Danach gibt es in Baden-Württemberg insgesamt 1.088.000 Haushalte in Einfamilienhäusern (Wohngebäude mit einer Wohneinheit), die sich wie folgt aufteilen: 186.000 Haushalte mit einer Person (= 17,10 %), 412.000 Haushalte mit zwei Personen (= 37,87 %), 183.000 Haushalte mit drei Personen (= 16,2 %), 217.000 Haushalte mit vier Personen (= 19,94 %) sowie 90.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen (= 8,27 %). Auch die vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 02.09.2009, aaO) ermittelten Daten für das Land Hessen zeigen eine in etwa vergleichbare Verteilung der Haushaltsgrößen in Einfamilienhäusern; danach werden Einfamilienhäuser in 19,22 % von Haushalten mit einer Person, in 40,28 % von Haushalten mit zwei Personen, in 17,57 % von Haushalten mit drei Personen, in 16,72 % von Haushalten mit vier Personen und in 6,21 % der Fälle von Haushalten mit fünf und mehr Personen bewohnt. 31 Diese für die Länder Baden-Württemberg und Hessen erhobenen Daten bestätigen eindrucksvoll, dass generell von einer Homogenität der Haushaltsgröße auch für den Bereich von Einfamilienhäusern nicht gesprochen werden kann. Diese Aussage kann auch ohne weiteres auf das Gemeindegebiet der Beklagten übertragen werden. Dafür, dass sich im Gemeindegebiet der Beklagten die Verhältnisse nennenswert anders darstellen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Auch die Beklagte hat in dieser Richtung nichts vorgetragen. 32 Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass bereits im Bereich der Einfamilienhäuser durch die Streuung der Haushaltsgrößen ein stark unterschiedlicher Frischwasserverbrauch festzustellen ist, der bei ansonsten gleichen Verhältnissen zu gravierenden Unterschieden bei der Höhe der veranlagten Gebühren für den Anteil der Kosten der Niederschlagswasserentsorgung führt. Wird ein Einfamilienhaus von einer Einzelperson bewohnt, entfällt auf dieses Grundstück nach der Gebührensatzung der Beklagten für das Jahr 1999 bei einem durchschnittlich angenommenen Jahresfrischwasserverbrauch von 40 m 3 und einem Gebührensatz von 4,20 DM eine Abwassergebühr von 168,-- DM. Wird das gleiche Einfamilienhaus dagegen von einem Vier-Personen-Haushalt bewohnt, entfällt auf das Grundstück - trotz derselben versiegelten Fläche - bei einem unterstellten Jahresfrischwasserverbrauch von wiederum 40 m 3 je Person eine Abwassergebühr von 672,-- DM. Unterstellt man ferner einen Anteil von lediglich 25 % der Gesamtkosten für die Niederschlagswasserentsorgung (vgl. Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %) und geht damit bei einer Abwassergesamtgebühr von 4,20 DM je Kubikmeter von einem Anteil für die Beseitigung des Niederschlagswassers von 1,05 DM je Kubikmeter aus, so zahlt der Ein-Personen-Haushalt dafür 42,-- DM, der Vier- Personen-Haushalt bei gleicher Versiegelungsfläche dagegen 168,-- DM. Das hier aufgeführte Beispiel zeigt, dass selbst dann, wenn nur die Nutzung eines Einfamilienhauses mit vergleichbarem Umfang an Grundstücksversiegelung in den Blick genommen wird, unter anderem Familien mit Kindern gegenüber Einzelpersonen/Kleinhaushalten zu erheblich höheren Gebühren herangezogen werden, obwohl die zu beseitigende Niederschlagswassermenge in etwa gleich ist. 33 Die dargestellte Uneinheitlichkeit der Haushaltsgrößen und damit die unterschiedliche Nutzungsintensität gilt auch für Zweifamilienhäuser. Nach den Daten des Baden-Württembergischen Landesamtes für Statistik (Mikrozensus 2006) teilen sich die Haushaltsgrößen in den 503.000 Wohngebäuden mit zwei Wohneinheiten wie folgt auf: 134.000 Haushalte mit einer Person, 195.000 Haushalte mit zwei Personen, 68.000 Haushalte mit drei Personen, 77.000 Haushalte mit vier Personen sowie 29.000 Haushalte mit fünf und mehr Personen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die versiegelte Fläche bei Zweifamilienhäusern im Vergleich zu Einfamilienhäusern nach allgemeiner Lebenserfahrung zwar erhöht, aufgrund der Kubatur von Zweifamilienhäusern allerdings keine entsprechende Verdoppelung der versiegelten Flächen angenommen werden kann. 34 b) Die Anwendung des einheitlichen Frischwassermaßstabs für die Verteilung der Niederschlagswasserentsorgungskosten kann im Fall der Beklagten auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als auch nach der des erkennenden Senats eine Differenzierung der Kosten für die Entsorgung des Schmutzwassers und des Niederschlagswassers nicht erforderlich ist, wenn die durch die Gebühren zu deckenden Kosten der Niederschlagswasserentsorgung nur gering sind. Als geringfügig in diesem Sinne sehen das Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 12.06.1972 und vom 25.03.1985, aaO) sowie der erkennende Senat (Urteil vom 27.10.1993, aaO) diese Kosten dann an, wenn ihr Anteil an den Kosten der gesamten Entwässerung nicht mehr als 12 % beträgt. 35 Nach den Veröffentlichungen in der Fachliteratur ist von den gesamten Abwasserentsorgungskosten regelmäßig ein Anteil von 25 % und mehr für die Niederschlagswasserentsorgung zu veranschlagen (vgl. etwa Dudey/Jacobi, GemHH 2005, 83 - niedrigster Anteil 25 %, Mittelwert 41 %; Hennebrüder, KStZ 2007, 184 - unter Bezugnahme auf Untersuchungen des Gutachters Prof. Dr. Pecher, wonach der Anteil in der Regel zwischen 35 % und 45 % liegt). Darüber hinaus hat auch die Beklagte im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Anteil der Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung in ihrem Gebiet noch als geringfügig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anzusehen ist. 36 3. Für die Gemeinden hat dies zur Konsequenz, dass - von wenigen, wohl nur theoretisch denkbaren Ausnahmen abgesehen - statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben erhoben werden muss (gesplittete Abwassergebühr). Ein unverhältnismäßiger und damit nicht mehr zu vertretender finanzieller Kostenaufwand ist damit nicht verbunden (ebenso Hess. VGH, Urteil vom 02.09.2009, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2007, aaO). So besteht für die Beklagte insbesondere die Möglichkeit, die an die Abwasseranlage angeschlossenen versiegelten Flächen im Rahmen einer Selbstveranlagung der Gebührenschuldner zu ermitteln und sich auf eine stichprobenweise Überprüfung zu beschränken. 37 In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass die Kosten für die Erstellung der Gebührenkalkulation durch ein von der Gemeinde beauftragtes Beratungsbüro oder einen anderen Dritten einschließlich der Kosten der dafür notwendigen Vorarbeiten Teil der nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KAG ansatzfähigen Kosten sind. Zu den nach dieser Vorschrift gebührenfähigen Kosten gehören zwar nur die „Kosten der Einrichtung“, d.h. Kosten, die durch die Leistungserstellung der Gemeinde verursacht worden sind oder für solche Neben- und Zusatzleistungen entstanden sind, die mit der eigentlichen Leistungserstellung in einem ausreichend engen Sachzusammenhang stehen. Auch ist nicht zu übersehen, dass die Erstellung der Gebührenkalkulation mit der eigentlichen Leistung, die durch die öffentliche Einrichtung erbracht wird, nur in einem mittelbaren Zusammenhang steht. Die Rechtfertigung für eine Abwälzung der dadurch entstehenden Kosten auf sämtliche Gebührenschuldner ergibt sich jedoch aus der Überlegung, dass es sich dabei um für die Realisierung des Gebührenanspruchs der Gemeinde notwendige Kosten handelt. Denn das durch die Benutzung der öffentlichen Einrichtung seitens des Bürgers eingeleitete Austauschverhältnis kann grundsätzlich nur dann korrekt abgewickelt werden, wenn die Gemeinde den Satz der für die Benutzung zu entrichtenden Gebühren auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation in ihrer Satzung festlegt (in dieser Richtung bereits das Normenkontrollurteil des Senats vom 13.05.1997 - 2 S 3246/94 - BWGZ 1997, 890; ebenso VG Freiburg, Urteil vom 10.12.2003 - 7 K 420/02 - Juris; Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2009, § 6 RdNr. 733a, S. 473). An der in seinem Normenkontrollbeschluss vom 27.02.1996 - 2 S 1407/94 - (NVwZ-RR 1996, 593) beiläufig geäußerten Auffassung, dass die Kosten für die Erstellung der erforderlichen Gebührenkalkulation nicht zu den auf die Gebührenschuldner abwälzbaren Kosten der Einrichtung gehörten, hält der Senat deshalb nicht fest. 38 4. Ob die Satzung der Beklagten vom 09.11.2006 auch deshalb zu beanstanden ist, weil die Beklagte in die dieser Satzung zugrunde liegende Gebührenkalkulation Unterdeckungen aus den Jahren 1994 und 1995 eingestellt hat, deren Berechnung - wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist - auf einem zu niedrigen Ansatz des Straßenentwässerungsanteils beruht, bedarf danach keiner Entscheidung. Im Hinblick auf die der Beklagten offenstehende Möglichkeit, die aus den oben genannten Gründen nichtige Satzung vom 09.11.2006 rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen, die statt einer einheitlichen Abwassergebühr eine Schmutzwasser- und eine Niederschlagswassergebühr mit unterschiedlichen Gebührenmaßstäben vorsieht, sowie im Hinblick auf künftige Streitfälle zwischen den Beteiligten sieht sich der Senat jedoch zu den folgenden, diese Frage betreffenden Bemerkungen veranlasst. 39 a) Zu der bis zum 31.03.2005 geltenden Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F., die thematisch der heutigen Regelung in § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG entspricht, hat der Senat in seinem Urteil vom 27.01.2003 - 2 S 2587/00 - (VBlBW 2003, 322) entschieden, die Vorschrift beziehe sich lediglich auf Über- und Unterdeckungen, die sich am Ende eines Bemessungszeitraums auf Grund eines Abgleichs der Einnahmen und Ausgaben - ungeachtet der methodischen Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Gebührenkalkulation - ergäben. Nicht unter § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. fielen dagegen - schon seinem Wortlaut nach - solche Über- und Unterdeckungen, die sich aus der nachträglichen Feststellung überhöhter Gebührensatzregelungen ergäben. An dieser Auffassung hält der Senat weiterhin fest. 40 § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. wurde 1986 auf Empfehlung des Innenausschusses in das Kommunalabgabengesetz eingefügt. Wie sich aus dem Bericht des Innenausschusses (LT-Drs. 9/3305, S. 10) ergibt, hat sich der Gesetzgeber dabei von der Überlegung leiten lassen, dass eine Gebührenkalkulation nur prognostischen Charakter haben kann und dementsprechend immer mit bestimmten Unsicherheiten verbunden ist. Die in die Kalkulation eingestellten Annahmen über die voraussichtlich entstehenden Kosten der Einrichtung und den voraussichtlichen Umfang ihrer Benutzung werden deshalb kaum einmal mit den tatsächlich entstehenden Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung übereinstimmen. Etwaige sich daraus ergebende Kostenüberdeckungen sollte die Gemeinde nach dem Willen des Landesgesetzgebers nicht für sich behalten dürfen, sondern innerhalb der nächsten fünf Jahre an die Gebührenschuldner zurückgeben müssen. Die Gemeinde sollte aber umgekehrt auch das Recht erhalten, sich aus den genannten Abweichungen ergebende Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums durch eine entsprechende Erhöhung der Gebühren ausgleichen zu dürfen. 41 Eine Korrektur fehlerhafter Kalkulationen ist danach von § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. nicht bezweckt. Die Vorschrift ist vielmehr einschränkend dahin auszulegen, dass sie nur für solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen gilt, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, d.h. daraus dass die geschätzten Kosten der Einrichtung und der geschätzte Umfang ihrer Benutzung von den tatsächlichen Kosten und dem tatsächlichen Umfang der Benutzung abweichen. § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. bezieht sich dagegen nicht auf solche Kostenüberdeckungen, die sich daraus ergeben, dass in die Kalkulation Kosten eingestellt wurden, die nicht oder nicht in dieser Höhe ansatzfähig sind. Die Vorschrift erlaubt umgekehrt aber auch keinen Ausgleich von Kostenunterdeckungen, die daraus folgen, dass bestimmte ansatzfähige Kosten in die Kalkulation überhaupt nicht oder nicht in der gesetzlich zulässigen Höhe eingestellt worden sind. 42 b) Das Gesetz zur Neuregelung des kommunalen Abgabenrechts und zur Änderung des Naturschutzgesetzes vom 17.03.2005 hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Der an die Stelle des § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a.F. getretene § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 legt wie sein Vorgänger fest, dass Kostenüberdeckungen innerhalb von fünf Jahren ausgeglichen werden müssen und Kostenunterdeckungen innerhalb des gleichen Zeitraums ausgeglichen werden können. § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 stellt darüber hinaus klar, wie Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen zu bestimmen sind, nämlich - so die damalige Fassung dieser Vorschrift - durch einen Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „Gesamtkosten“. Dass über diese Klarstellung hinaus auch eine Änderung der bis dahin geltenden und durch das Urteil des Senats vom 27.01.2003 verdeutlichten Rechtslage beabsichtigt war, kann weder dem Wortlaut der Vorschrift noch der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 13/3966, S. 47) entnommen werden. 43 c) Die durch das Gesetz vom 09.05.2009 erfolgte Änderung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2005 nötigt dagegen für die Zeit ab dem Inkrafttreten dieser Änderung zu einer Korrektur der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Nach der Neufassung der Vorschrift ist nunmehr zur Feststellung von Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen ein Vergleich zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen am Ende des Bemessungszeitraums und der Summe der in diesem Zeitraum angefallenen „ansatzfähigen Gesamtkosten“ vorzunehmen. Die zu § 9 Abs. 2 Satz 4 KAG a. F. vertretene Auffassung, dass diese Regelung nicht die Korrektur fehlerhafter Gebührenkalkulationen bezwecke, sondern sich nur auf solche Kostenunter- und Kostenüberdeckungen beziehe, die aus „Prognoseirrtümern“ resultieren, kann angesichts des geänderten Wortlauts auf § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 nicht übertragen werden. Die sich aus einem solchen Verständnis der Vorschrift ergebende Konsequenz ist, dass unter der Geltung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 beschlossene Gebührensatzungen durch in der Vergangenheit unterlaufene und unter Umständen lange zurückliegende Fehler bei früheren Gebührenkalkulationen infiziert werden können. Durch die in § 49 Abs. 2 KAG getroffene Anordnung, nach der § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 auch auf früher entstandene Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen Anwendung findet, verschärfen sich die damit verbundenen Probleme. Ob der Gesetzgeber sich dieser Konsequenz bewusst war, die seinen in anderer Hinsicht unternommenen Bestrebungen zuwiderläuft, die Bestandskraft von Abgabensatzungen im Interesse der Rechtssicherheit zu erhöhen, lässt sich bezweifeln. Der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drs. 14/4002, S. 70) kann dazu jedenfalls nichts entnommen werden. Das enthebt den Senat jedoch nicht der Verpflichtung, sich bei der Auslegung des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 in erster Linie an dessen Wortlaut zu halten. 44 d) Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass die Beklagte bei einem etwaigen, von ihr für erforderlich gehaltenen Neuerlass einer Satzung für das Jahr 1999 die Gebühren unter Berücksichtigung der geänderten Vorgaben des § 14 Abs. 2 Satz 2 KAG 2009 zu kalkulieren hat. Ob es in den vor 1999 liegenden fünf Jahren zu dabei berücksichtigungsfähigen Kostenunterdeckungen gekommen ist, ist somit an Hand eines Vergleichs zwischen dem tatsächlichen Gebührenaufkommen in dem jeweiligen Jahr und der Summe der in diesem Jahr angefallenen ansatzfähigen Gesamtkosten festzustellen. Der in den Gebührenkalkulationen für die Jahre 1994 und 1995 fehlerhaft angesetzte Straßenentwässerungsanteil ist danach entsprechend zu korrigieren. 45 Für die Nachkalkulation darf schließlich noch an die Entscheidung des Senats vom 15.02.2008 - 2 S 2559/05 - (VBlBW 2008, 350) erinnert werden. Danach ist der Ausgleich einer Kostenunterdeckung nach Ablauf der Fünfjahresfrist auch dann ausgeschlossen, wenn diese überhaupt (oder mit einem höheren Betrag) erst nach Ablauf des zitierten Zeitraums erkannt wird. Der Ablauf der Fünfjahresfrist schafft für die Gemeinde und die Gebührenpflichtigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Spätere Nachholungen sind ausgeschlossen, der entstandene Fehlbetrag ist dann endgültig aus allgemeinen Deckungsmitteln zu finanzieren. Diese Ausführungen gelten auch für den Ausgleich von Überdeckungen; nach Ablauf von fünf Jahren nach Ende des Kalkulationszeitraums sind nicht abgewickelte Überdeckungen nicht mehr zu berücksichtigen (so auch: Giebler, KStZ 2007, 167, 172). 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. 48 Beschluss 49 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 130,99 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). 50 Der Beschluss ist unanfechtbar.[mehr]

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      Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 07.12.2021 TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 30. November 2021 ist folgender Beschluss bekannt zu geben: TOP Gemeindeverband Mittleres Schussental - Vorberatung der Verbandsversammlung am 02. Dezember 2021 Beschluss: Die Vertreter der Gemeinde Baindt werden beauftragt, in der Verbandsversammlung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental am 02. Dezember 2021 den jeweiligen Beschlussvorschlägen zuzustimmen. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup teilt folgendes mit: a) Coronainfizierte In der Gemeinde Baindt gibt es derzeit (Stand 07.12.2021) 128 infizierte Personen. b) Teststation in der Schenk-Konrad-Halle Die GnW (Gemeinsam neue Wege) eröffnete in Baindt ab dem 06.12.2021 eine Teststation in der Schenk-Konrad-Halle. Näheres auf der Homepage der Gemeinde Baindt. c) Impfaktion in der Schenk-Konrad-Halle Am 04.12., 11.12. und 18.12.2021 findet eine Impfaktion in der Schenk-Konrad- Halle statt. Am ersten Termin (04.12.2021) wurden ca. 190 Personen durch die Hausarztpraxis Dr. Hartmann geimpft, darunter auch Feuerwehrangehörige und hochbetagte Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde. Termine sind auf der Homepage der Gemeinde online über ein Buchungssystem buchbar. d) Beschaffung eines Trinkwasserspenders Aus einem Förderprogramm hat die Gemeinde 2.630 € für die Beschaffung eines Trinkwasserspenders für den Kindergarten Sonne, Mond und Sterne erhalten. e) Sanierung Nelkenstraße Die Sanierungsmaßnahme ist zwischenzeitlich abgeschlossen. f) Radweg Sulpach Im Zusammenhang mit dem 3. Bauabschnitt des Radweges wird noch vor Weihnachten mit der Abholzung von Sträuchern und Bäumen begonnen. Nach Fertigstellung des Radweges erfolgt eine Neubepflanzung. TOP 04 Verpflichtung von Herrn Mladen Petar Renic Bürgermeisterin Rürup teilt mit: Bei der Gemeinderatswahl am 26. Mai 2019 erreichte Herr Mladen Petar Renic auf der Liste der Freien Wählervereinigung Baindt (FWV) 938 Stimmen und somit den 8. Platz. Da von der Freien Wählervereinigung Baindt 7 Mitglieder den Sprung in das Gremium des Gemeinderats der Gemeinde Baindt geschafft haben, ist Herr Renic der erste Nachrücker für den ausgeschiedenen Gemeinderat Herrn Simon Gauder. Herr Renic hat zwischenzeitlich sein Einverständnis zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit signalisiert. Nach der Verwaltungsvorschrift der Gemeindeordnung BW zu § 32 hat Herr Renic folgende Verpflichtungsformel abzulegen: „Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern“. Die Verpflichtung ist von der Vorsitzenden per Handschlag zu bekräftigen - entfällt in Corona-Zeiten. Nachdem Herr Renic die Verpflichtungsformel abgelegt hat, ist er offizielles Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde Baindt. TOP 05 Wahl der Mitglieder im Bauausschuss Bürgermeisterin Rürup berichtet: In der Gemeinderatssitzung am 24.07.2019 bzw. 09.02.2021 wurde folgender Beschluss gefasst: Der Bauausschuss setzt sich aus folgenden Gemeinderäten zusammen: GR Bayer (FWV) Vertreter GR Konzett (FWV) GR Svoboda (FWV) Vertreter GR Gauder (FWV) GR Schad (FWV) Vertreter GR Kränkle (FWV) GR Müller (CDU) Vertreter GR Kreutle (CDU) GR Spiegel (Bündnis 90/Die Grünen) Vertreter GRin Graf (Bündnis 90/Die Grünen) Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Gauder ist seine Nachfolge neu zu beschließen. Beschluss: Gemeinderat Renic wird als Stellvertreter von Gemeinderat Svoboda in den Bauausschuss gewählt. TOP 06 Wahl der Vertreter im Kindergartenausschuss Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In der Gemeinderatssitzung am 24.07.2019 bzw. 09.02.2021 wurde folgender Beschluss gefasst: Der Kindergartenausschuss setzt sich aus folgenden Gemeinderäten zusammen: GR´in Jaudas (FWV) Vertreter: GR Svoboda (FWV) GR Gauder (FWV) Vertreter: GR Bayer (FWV) GR Kreutle (CDU) Vertreter: GR Lins (CDU) GR´in Claßen (Bündnis 90/Die Grünen) Vertreter: GR´in Graf (Bündnis 90/Die Grünen) Aufgrund des Ausscheidens von GR Gauder ist seine Nachfolge neu zu beschließen. Beschluss: Gemeinderat Renic wird in den Kindergartenausschuss gewählt. TOP 07 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Pool auf dem Flst. 257/4, Hirschstr. 201/1 Bauamtsleiterin Jeske berichtet: Auf einer Teilfläche des Flst. 357/4 in der Hirschstraße im Teilort Sulpach ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung im Untergeschoss, Doppelgarage und Pool geplant. Für den Neubau sollen 2 Fahrsilos abgebrochen werden. Das geplante Gebäude liegt im Bereich einer Überflutungsfläche bei einem 50-jährlichen Hochwasser. Eine Hochwasserkonzeption nach Wasserhaushaltsgesetz wurde dem Bauantrag beigefügt. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor, so dass das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) beurteilt wird. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der Umgebung ein. Sollte das Baugrundstück vom Flst. 357/4 herausgemessen werden, muss die Erschließung durch die Übernahme einer Baulast für ein Geh- und Fahrrecht gesichert werden. Ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Dorfbereich Sulpach gewahrt sind, kann ohne fachliche Stellungnahme durch die Fachbehörden im Landratsamt nicht beurteilt werden. Diese Beurteilung steht noch aus. Momentan ist die Verwaltung in Abklärung mit der Baurechtsbehörde. Ein Beschlussvorschlag wird als Tischvorlage zur Sitzung vorliegen. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt, vorbehaltlich der Feststellung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen durch die Fachbehörden des Landratsamts Ravensburg. TOP 08 Photovoltaikanlagen auf Gemeindedächern - Bewertung der Dachflächen auf ihre Eignung für PV - Potenzialanalyse Kämmerer Abele berichtet: Die Gemeinde Baindt hat für die Einstiegsberatung Fördermittel aus dem Programm Klimopass erhalten. Der Förderzeitraum ist bis zum 31.03.2022 befristet. Die kommunalen Nichtwohngebäude wurden auf Eignung zur Dachbegrünung und auf eine Photovoltaikanlage mit Potenzialermittlung, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, CO2 - Einsparung untersucht. Der Schwerpunkt lag auf der Schenk-Konrad-Halle Bauhof- und Feuerwehrgebäude Sporthalle Klosterwiesenschule Beim Gebäude Neubau Dorfplatz wird ein Vorschlag zur Regelung der Eigenstromnutzung über ein Betreibermodell angedacht. Das Büro Kirchner Energie GmbH wird die wesentlichen Ergebnisse in einer Präsentation in der Gemeinderatssitzung aufzeigen. Das Gebäude Friesenhäusler Str. 12 wurde von der PV-Untersuchung ausgenommen, da es bezüglich der Abschreibungsdauer der Module eine baurechtlich verkürzte Genehmigungszeit hat. Hier sollte die Leitungstrasse zeitnah umgesetzt werden. Es wird eine Leitung von den BHKWs zum Objekt Friesenhäusler Str. 12 mit entsprechender Eigenstromnutzung angedacht. Aus Untersuchungen der betreuten Liegenschaften ist erkennbar, dass es potenziell geeignete Dachflächen für PV-Anlagen gibt. Diese werden nach Möglichkeit mit PV- Anlagen zur Eigenstromnutzung ausgestattet. Bei Gebäuden, bei denen eine Eigenstromnutzung nicht möglich ist, könnten die Dachflächen per Interessenbekundungsverfahren Dritten angeboten und gegen eine Dachpacht zur Verfügung gestellt werden. In diesem Falle ist eine Abnahme des Stroms durch die Gemeinde ausgeschlossen. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit und zur Steigerung des Beitrags zum Ausbau erneuerbarer Energien, sind PV-Anlagen für den Eigenverbrauch gegenüber der Verpachtung der Dachflächen vorzuziehen. Für die Umsetzung von Eigenverbrauchsanlagen stehen im Haushaltsplan 2021/2022 im Jahr 2022 60.000 € und in der Finanzplanung 2023 40.000 € zur Verfügung. Über die Bereitstellung der weiteren Mittel ist in den Haushaltsplanberatungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 ff. zu entscheiden. Gesetzliche Verankerung im Klimaschutzgesetz: Wer ein neues Haus bauen will, muss ab 1. Mai kommenden Jahres eine PV-Anlage auf seinem Dach installieren lassen. Zudem müssen Hausbesitzer vom 1. Januar 2023 auch bei einer grundlegenden Dachsanierung eine Photovoltaikanlage einbauen lassen. Für gewerbliche Bauten besteht die PV-Anlagenpflicht bereits für Neubauten ab dem 01.01.2022. Änderungen in § 8 a Abs. 1 und 2 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg: Bauherrinnen und Bauherren sind beim Neubau von Gebäuden dazu verpflichtet, auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren. Die Pflicht nach Satz 1 gilt, wenn 1. beim Neubau von Nichtwohngebäuden ab dem 1. Januar 2022 oder 2. beim Neubau von Wohngebäuden ab dem 1. Mai 2022 der Antrag auf Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde oder im Kenntnisgabeverfahren die vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde eingehen. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch bei grundlegender Dachsanierung eines Gebäudes, wenn mit den Bauarbeiten ab dem 1. Januar 2023 begonnen wird. Ausblick klimaneutrale Baugebiete: Wir sollten die nächsten Baugebiete CO2/Klimaneutral vergeben. Es könnte im Nachgang von der Energieagentur oder von einem Klimabeauftragten geprüft werden, ob die geplanten Häuser die energetischen Vorgaben für Klimaneutralität erfüllen. Die CO2-Emissionen, die in jedem Haus durchs Heizen und den im Haushalt verbrauchten Strom verursacht werden, müssen über regenerativ erzeugten Strom ausgeglichen werden. Die Gebäude müssen bestimmte Dämmwerte und einen geringen Primärenergiebedarf aufweisen. Jedes Haus sollte für sich gerechnet CO2-neutral sein. Sofern von uns oder einem Dritten keine Nahwärmeversorgung vorgesehen ist, würden wir Flexibilität den Bauherren einräumen. Wer zum Beispiel ein sehr gut gedämmtes Haus erstellt, der braucht nur noch wenig Restwärme, die er über eine Luft-Wasser-Wärmepumpe erzeugen kann. In anderen Gebäuden kommen Pellet- Öfen zum Einsatz oder die oberflächennahe Erdwärme wird genutzt. Ein Gasnetz wird es aller Voraussicht in allen angedachten Gebieten nicht mehr geben. Bauherren benötigen einen Energieberater an ihrer Seite. Die Voraussetzungen für die Realisierung von PV-Anlagen unterlagen in den letzten Jahren einem Wandel: Die Einspeisevergütung ist in den letzten Jahren für Neuanlagen drastisch gesunken, im Gegenzug unterlag der Strompreis einem Aufwärtstrend. Die Herstellungskosten für PV-Anlagen sind im Vergleich zu vor 20 Jahren rückläufig. Aufgrund dieser Entwicklung liegt mittlerweile der höchste wirtschaftliche Nutzen einer PV-Anlage für die Gemeinde als auch für die Bürgerinnen und Bürger von Baindt in der Eigenstromnutzung im jeweiligen Gebäude. Durch den Eigenverbrauch des PV-Stroms direkt im jeweiligen Objekt verbessert sich die CO2-Bilanz, die Fremdstromabnahme aus dem öffentlichen Stromnetz sinkt und somit auch die Strombezugskosten. Damit wird der Ergebnishaushalt der Gemeinde Baindt unmittelbar entlastet. Je nach Investitionskosten, Anlagengröße und Eigenstromverbrauch kann bei PV-Anlagen mit einer unterschiedlichen Amortisationszeit gerechnet werden. Neben dem wirtschaftlichen Aspekt nimmt der Ausbau der Erneuerbaren Energien mittlerweile eine wichtige Rolle in der gesellschaftlichen Verantwortung der Kommunen ein. Dazu verpflichtet das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), sowie das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) die Bauherren/innen und Eigentümer/innen ab 01.01.2022 bzw. 01.05.2022 auf allen Neubauten eine PV- Anlage umzusetzen. Dies wird bei unseren Planungen in der Klosterwiesenschule als auch bei dem Gebäude auf dem Dorfplatz berücksichtigt. Die neue Bundesregierung strebt an, dass bis 2030 der Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostrombedarf auf 80 Prozent steigt, wobei sie auch von einem erhöhten Bedarf zwischen 680 und 750 Terawattstunden jährlich ausgehen. Entsprechend des Ziels sollen der Netzausbau geplant und die jährlichen Ausschreibungsmengen „dynamisch“ angepasst werden. Neben der Förderung über das EEG setzt die Ampelkoalition dabei auch auf einen verstärkten förderfreien Zubau, dessen Instrumente wie langfristige Stromabnahmeverträge oder der europaweite Handel mit Herkunftsnachweisen gestärkt werden sollen. Zudem soll der Strom aus ausgeförderten EEG-Anlagen stärker regional genutzt werden können. Dem Koalitionsvertrag nach soll der künftige Photovoltaik-Zubau beschleunigt werden. Es sollen zudem evtl. derzeitige Hemmnisse beseitigt werden. Beschluss: Die Verwaltung setzt künftig Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf eigenen Liegenschaften, soweit der generierte Strom für den Eigenverbrauch genutzt werden kann, grundsätzlich in Eigenregie um. Dachflächen, auf denen die Gemeinde keine Eigenverbrauchsanlagen umsetzen kann, werden per Interessen- bekundungsverfahren Dritten zur Verfügung gestellt. TOP 09 Neufassung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) Kämmerer Abele teilt mit: Aufgrund einer Aktualisierung der Mustersatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr und im Hinblick auf die umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Rechtsänderung des § 2b UStG auf die Gemeinde Baindt wurde die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (FwKS) fortgeschrieben und aktualisiert. Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 17.12.2015 (GBl. 1184) wurde von Seiten des Gemeindetages zum Anlass genommen, das Satzungsmuster Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (FwKS) auszuarbeiten. Das Muster wurde in Besprechungen mit Vertretern des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg, der Gemeindeprüfanstalt Baden-Württemberg (GPA) und dem Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg erarbeitet. Im Hinblick auf den § 2 b UStG wurden weitere Leistungen in § 2 Abs. 2 der Feuerwehrkostenersatzsatzung der Gemeinde Baindt ergänzt. Zudem wurde in der Anlage ein Passus zur Umsatzsteuer aufgeführt. Die Beträge sind analog der letzten Anpassung vom April 2021. Lediglich der Satzungstext wurde angepasst. Die Verwaltung schlägt im Sinne der Rechtssicherheit vor, die in der Anlage beigefügte Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt neu zu beschließen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) zu. TOP 10 Anfragen und Verschiedenes a) Antrag Kindergarten St. Martin, Renovierung der Waschräume Hauptamtsleiter Plangg teilt mit, dass die Waschbecken in beiden Waschräumen saniert werden müssen (Schimmelbefall). Die Kosten belaufen sich auf ca. 13.000 €. Es handelt sich dabei um eine außerplanmäßige Ausgabe im Jahr 2022. b) Standort Wertstoffhof in der Ziegeleistraße/Bauhofgelände Als Feuerwehrmitglied der Feuerwehr Baindt sieht ein Gremiumsmitglied diesen Standort, vor allem bei Einsätzen am Freitagnachmittag sehr kritisch. Es ist schon vorgekommen, dass Feuerwehrangehörige bei Einsätzen auf Grund des großen Andrangs von Besuchern des Wertstoffhofs an Freitagnachmittagen oft wertvolle Zeit verlieren. Man muss sich deshalb ernsthafte Gedanken über diesen Standort machen. Aufgrund der Einführung der gelben Tonne ab dem 01.01.2022 wird sich auch der Besucherandrang im Wertstoffhof, so Bürgermeisterin Rürup, deutlich verringern. c) Gaststätte „Zur Mühle“ Es wurde das Gerücht angesprochen, nach dem der Pächter der Gaststätte „Zur Mühle“ die Wirtschaft schließen wird. Davon ist Bürgermeisterin Rürup nichts bekannt.[mehr]

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        Amtsblatt Jahrgang 2022 Freitag, den 24. Juni 2022 Nummer 25 Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Katharina Härtel, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0, Telefax (07154) 82 22-15. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. Das Hochfest Fronleichnam in Baindt Nach zweijähriger Pause aufgrund der Corona Pandemie konnte in diesem Jahr die Fronleichnamsprozession in Baindt wieder in gewohntem Umfang stattfinden. So haben sich an der Prozession neben dem früheren Gemeinde- pfarrer und Dekan Heinz Leuze , den Ministrantinnen und Ministranten und der Kirchengemeinde auch die Blutrei- tergruppe, der Musikverein, eine Abordnung der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Soldatenkameradschaft beteiligt. Auf dem Prozessionsweg waren wunderschöne Blumenteppiche vorzufinden, die den Wunsch nach Frieden in un- serer Welt zum Ausdruck brachten. Wir danken unseren Ministrantinnen und Ministranten sowie der Landjugend für das Gestalten dieser wunderschönen Blumenteppiche. Blumenteppich gestaltet durch die Landjugend Baindt Blumenteppich gestaltet von den Minis. v.l.n.r.: Frida Rapp, Lena Alber, Ricco Haller, Felix Haller, Benjamin Michel- berger, Alina Michelberger, Zita Rapp, Lisa Schad (nicht auf dem Bild: Petra Moosmann) Auch den fleißigen Blumensammlerinnen und Sammlern sowie den vielen helfenden Händen herzlichen Dank für Ihr Tun, so bleibt Glaube lebendig ! Ihre Simone Rürup Bürgermeisterin Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Auch dieses Jahr ist es wieder soweit – die Gemeinde Baindt radelt für ein gutes Klima! Zum vierten Mal nimmt die Gemeinde Baindt nun an der Aktion „STADTRADELN“ des Landkreises teil. In der Zeit vom 25. Juni bis 15. Juli können fleißig mit dem Fahrrad zurückgelegte Kilometer gesammelt werden. Hierbei ist es egal, welche Länge die einzelnen Strecken haben. Es geht vor allem darum, den Spaß am Fahr- rad fahren zu entdecken, möglichst viele Menschen zum Umsteigen auf das Fahrrad im Alltag zu bewegen und damit auch noch etwas Gutes für das Klima zu tun. Mitmachen können alle, die in der Gemeinde Baindt und den umliegenden Ortsteilen leben, arbeiten, einem Verein angehören, oder eine Schule besuchen. Die zurückgelegten Kilometer müssen im Anschluss an jede Fahrt lediglich in den Online-Kalender, oder in die STADTRADELN-App, eingetragen werden. Zum Auftakt des diesjährigen STADTRADELN findet am 25. und 26. Juni 2022 eine Schnitzeljagd auf dem Fahrrad statt. An diesen beiden Tagen haben alle Teilnehmenden die Möglichkeit erste Kilometer zu sam- meln und bekommen gleichzeitig die Chance, einen von fünf Gutscheinen eines lokalen Fahrradgeschäfts zu gewinnen. Hierfür müssen lediglich drei der gekennzeichneten Fahrrad-Schnitzeljagd-Stationen im Landkreis nachweislich mit dem Rad aufgesucht und die Kilometer eingetragen werden. Weitere Informationen zum STADTRADELN sowie zur diesjährigen Fahrrad- Schnitzeljagd finden Sie unter http://www.stadtradeln.de/landkreis-ravensburg. Machen Sie mit, haben Sie Spaß und tun Sie Ihrer Gesundheit und der Umwelt gleichzeitig noch etwas Gutes – jeder Kilometer zählt. Am besten Sie starten am Wochenende gleich mit dem Fahrrad zum Fest des Musikvereins! Ihre Gemeindeverwaltung Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Einladung zur Exkursion nach Tübingen und Kirchheim unter Teck am Samstag, 16. Juli 2021, Abfahrt 8:00 Uhr auf dem Parkplatz am Dorfplatz, Ankunft ca. 19:00 Uhr Wie bereits während Corona angekündigt, holen wir die Besichtigung von gelungenen Wohnquartieren, die im Konzeptvergabeverfahren entwickelt wurden, nach. Wir laden Sie daher herzlich zur Exkursion am Samstag, den 16. Juli 2022, ein. Es werden Baugebiete in Tübingen und Kirchheim unter Teck besucht, die in einer ähnlichen Vorgehensweise, wie im Fischerareal geplant und rea- lisiert wurden. Diese Exkursion ist für Interessierte am Fischerareal als künftige Bewohnerinnen und Bewohner, als Baugemeinschaft oder Einzelbauherrin oder -bauherr aber auch für Bauträger, Architektinnen und Architek- ten gedacht. Abfahrt wird um 8:00 Uhr auf dem Parkplatz am Dorfplatz sein und Rückkehr in Baindt gegen 19:00 Uhr. Der Unkostenbeitrag je Person für die Teilnahme an der Exkursion beträgt 25 Euro (inklusive Fahrt mit dem Reise- bus sowie Verpflegung). Die Teilnehmerplätze sind begrenzt und werden nach Anmeldeeingang vergeben. Der Unkostenbeitrag wird vor Fahrtbeginn beim Einsteigen bar bezahlt. Bitte melden Sie sich bis zum Montag, 11. Juli 2022, bei Frau Heine an: E-Mail: e.heine@baindt.de, Tel. Nr.: 07502 9406-17 Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme! Ihre Gemeindeverwaltung Kennen Sie schon unsere Kontaktbörse auf unserer Homepage? Wie kann sich eine Baugemeinschaft bilden bzw. wie kann ich mich einer bestehenden Interessensgruppe anschließen und für ein Anliegerprojekt bewerben, um Eigentum im Fischerareal zu erwerben? Es gibt dafür auf unserer Homepage die Möglichkeit unter www.baindt.de/gemeinde-baindt/fischerareal/kontaktboer- se ein Inserat oder Gesuch einzustellen. Sie können hier auch bestehende Gruppen, die noch auf der Suche nach Mitgliedern sind, finden und kontaktieren oder einen Aufruf zur Gründung einer neuen Gruppe starten. Schreiben Sie hierzu eine E-Mail an Frau Maurer, f.maurer@baindt.de, mit den notwendigen Angaben, die Sie auf der Homepage finden. Weitere Informationen zum Konzeptvergabeverfahren finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.baindt.de/fischerareal . Amtliche Bekanntmachungen Sprechstunde der Bürgermeisterin Frau Simone Rürup Am Dienstag, 12. Juli 2022 von 16:00 Uhr - 17:00 Uhr findet die nächste Sprechstunde bei Bürgermeisterin Si- mone Rürup statt. Ihre Terminvereinbarung nimmt Frau Heine, Tel.: (07502) 94 06-17 oder per E-Mail elvira.heine@baindt.de entgegen. Musikfest am 26. Juni 2022 Am Sonntag, den 26. Juni 2022 findet ab ca. 13:00 Uhr im Rahmen des Musikfestes ein Umzug von verschie- denen Kapellen durch die Gemeinde statt. Von 13:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr erfolgt daher keine Bus- anbindung durch die RAB vom bzw. bis zum Dorfplatz. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Ihre Gemeindeverwaltung Rathaus und Bauhof geschlossen Liebe Bürgerinnen und Bürger, am 01.07.2022 bleibt das Rathaus und der Bauhof geschlossen. Der Kindergarten Sonne - Mond und Sterne ist nur mit einer Notgruppe geöffnet. Ihre Gemeindeverwaltung Grundsteuerreform - Steuererklärung - Vorgehen und Hilfestellungen Liebe Bürgerinnen und Bürger, ab dem 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 können Sie Ihre Feststellungserklärung bequem über ELSTER elektronisch abgeben. Wenn Sie noch kein Benutzerkon- to für ELSTER besitzen, können Sie dieses jetzt unter www.elster.de erstellen. Hierfür benötigen Sie Ihre Steu- er-Identifikationsnummer. Möglich ist auch, dass nahe Angehörige über deren ELSTER-Zugang die Feststel- lungserklärung für Sie übermitteln. Eine Abgabe in Pa- pierform ist nur in begründeten Fällen möglich. Die Vor- drucke hierfür werden bei den Finanzämtern ab 01. Juli 2022 zur Verfügung stehen. Ausführliche Informationen für die Abgabe der Steuerer- klärung liefern neben der Landesseite www.grundsteu- er-bw.de auch die FAQ zur Grundsteuer auf der Webseite des Finanzministeriums. Erklärvideos gibt es ebenfalls un- ter www.grundsteuer-bw.de. Fragen, auch zu Grundsteu- ermodellen anderer Bundesländer, beantwortet rund um Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 die Uhr ein Steuerchatbot unter www.steuerchatbot.de. Darüber hinaus helfen die örtlichen Finanzämter bei Fra- gen weiter - sowohl über ein Kontaktformular als auch telefonisch oder in vorher vereinbarten Sprechstunden. Die Kontaktdaten stehen unter https://kontakt.fv-bwl.de. Auf unser Homepage unter www.baindt.de/grundsteuer finden Sie die wesentlichen Informationen und Hilfestel- lungen zum Thema Grundsteuerreform vor Ort. Die aktu- ellen Bodenrichtwerte, Grundstücksgrößen können über das Geoportal bezogen werden. Des Weiteren erhalten Sie hilfreiche Anleitungen zur Nutzung des Geoportals. Ihr Steueramt Baindt Zweckverband Wasserversorgung liefert einwandfreies Wasser für heiße Tage In den vergangenen Tagen haben die Temperaturen in Deutschland bereits im Juni stellenweise tropische Werte erreicht. Auch in Baienfurt/Baindt stieg das Thermometer bereits im Juni auf 37 Grad Celsius. Der Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt weist darauf hin, wie wichtig es ist, bei heißen Temperaturen ausreichend zu trinken. Sinnvoll ist es, über den Tag verteilt mindestens 1,5 Liter Flüssigkeit in Form von ungesüßten und wenig gekühlten Getränken aufzunehmen und nicht erst zu trin- ken, wenn ein Durstgefühl entsteht. Hervorragend eignet sich dafür das Trinkwasser: Es ist lecker, hat eine hervor- ragende Qualität und ist stets verfügbar. Um das lebenswichtige Elixier in reinster Form zu genie- ßen, ist es nicht einmal nötig, die eigenen vier Wände zu verlassen, denn hygienisch einwandfreies, geruchloses, glasklares und geschmacksneutrales Trinkwasser kommt direkt aus dem Wasserhahn. Doch nicht nur der Gang in den Getränkemarkt bleibt den Bürgerinnen und Bürgern erspart, sondern auch der Geldbeutel wird geschont: Das Trinkwasser aus dem Hahn ist um ein Vielfaches günstiger als abgepacktes Mineral- wasser vom Discount-Supermarkt. Durch das Einsparen von Logistik und Verpackungsmaterialien wird ganz ne- benbei noch die Umwelt geschont. Die hervorragende Qualität des vom Zweckverband Was- serversorgung angebotenen Trinkwassers wird durch die Hitze nicht beeinflusst. Weil das Versorgungsnetz in der Regel ein bis zwei Meter tief im Erdboden angeordnet ist, haben die hohen Außentemperaturen nur sehr gering- fügigen Einfluss auf die Temperatur des Trinkwassers. Nichtsdestotrotz kann es sich in der Hausinstallation, zwischen Hauswasserzähler und Wasserhahn, teilweise erwärmen. Dies ist von verschiedenen Faktoren wie Ab- nahmeverhalten und der Länge der Leitung abhängig. Lässt man eine Weile das Kaltwasser ablaufen, stellt sich die am Wasserhahn vorherrschende Temperatur auf das Niveau der in den erdverlegten befindlichen Leitungen ein. Dass der Hahn an heißen Tagen wie diesen plötzlich tro- cken bleibt, brauchen Baienfurter und Baindter Bürger nicht zu befürchten: Selbst bei Versorgungsanstiegen ist eine zuverlässige Wasserversorgung rund um die Uhr stets gewährleistet. Der Zweckverband hat in den Be- hälteranlagen generell Reserven, die Verbrauchsspitzen ausgleichen. Wasser ist die Grundlage allen Lebens und ein unverzicht- bares Gut. Gerade im Hinblick auf den Klimawandel, der Ausbeutung der Natur, sich ändernder Konsummuster und dem Bevölkerungswachstum sollen die Menschen sich mehr Klarheit über die Rolle und Bedeutung des Wassers in ihrem Leben und für die Umwelt verschaf- fen. Wasser ist eine begrenzte Ressource, deren Wert es zunächst zu erkennen gilt, um es schätzen und schützen zu können. Die Wasserspeicher und -filter der Natur sind Wälder, Wiesen und Feuchtgebiete. Der Altdorfer Wald stellt nach dem Schwarzwald mit einer Fläche von etwa 82 km² das größte zusammenhängende Waldgebiet Baden-Würt- tembergs dar. Angesichts der Bedeutung, welche größere Waldgebiete für den Klimaausgleich und den Artenschutz, aber auch für die Erholung, das Landschaftsbild und den Tourismus haben, ist es unbedingt angebracht, das ganze Waldgebiet unter die Gebietsschutzkategorie des Land- schaftsschutzes zu stellen. Der Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt sieht erneut einen willkommenen Anlass, für das Thema Trinkwasser, dem Lebensmittel Nummer 1, zu sensibili- sieren. Der im Regionalplan geplante Kiesabbau in der Gemeinde Vogt, Ortsteil Grund berührt auch das Schutz- gebiet der Trinkwasserquelle in „Weißenbronnen“ des „Zweckverbandes Wasserversorgung Baienfurt-Baindt“. Die Quelle „Weißenbronnen“ versorgt die Gemeinden Bai- enfurt und Baindt mit Trinkwasser in höchster Qualität, Menge und Güte. Gleichzeitig stellt die Quelle zusammen mit dem gesamten Einzugsgebiet ein, aus geologischer und hydrologischer Sicht einmaliges und geradezu unbe- grenztes, Trink-Wasserreservoir für die beiden Gemein- den Baienfurt und Baindt dar und darüber hinaus bei rea- listischer Betrachtung sogar für einen ganz wesentlichen Teil des gesamten Schussentals. Es ist zwar Wasser in ab- solut ausreichender Menge vorhanden, doch wir sollten trotzdem sehr sparsam mit dem kostbaren Gut umgehen, da dies in ferner Zukunft nicht mehr selbstverständlich ist. Baienfurt/Baindt, 20.06.2022 Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 31.05.2022 Öffentliche Sitzung Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschluss- fähigkeit des Gemeinderates fest. TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wur- den keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Be- schlüsse Bürgermeisterin Rürup berichtet: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Ge- meinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 03. Mai 2022 sind keine Beschlüsse bekannt zu geben. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup teilt folgendes mit: a) Einwohnerantrag gemäß § 20 b Gemeindeordnung In der Gemeinderatssitzung am 15. März 2022 wurde der Antrag auf Umnutzung der Büro- und Lagerräume in Ge- betsräume der Ahmadyyia-Gemeinde in der Ziegeleist- raße behandelt. Es wurde unter anderem beschlossen, dass das gemeindliche Einvernehmen für die Zulassung von Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung nicht erteilt wird. Betroffene Anlieger haben darüber hinaus einen Ein- wohnerantrag gemäß § 20 b Gemeindeordnung gestellt. Zwischenzeitlich gab es dahingehend eine Änderung, dass der Eigentümer die betreffende Fläche an einen Gewerbebetrieb vermietet hat. Der Antrag auf Umnut- zung der Büro- und Lagerräume wurde jedoch von Seiten des Eigentümers noch nicht zurückgenommen. Bis zum 16.06.2022 kann dieser Antrag noch zurückgenommen werden. Ansonsten erfolgt eine kostenpflichtige Ableh- nung durch das Landratsamt Ravensburg - das Einver- nehmen der Gemeinde wird durch das Landratsamt Ra- vensburg nicht ersetzt. Ein Einwohnerantrag nach § 20 b Gemeindeordnung ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 Gemein- deordnung für Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften nicht möglich. Diese Sachlage wurde mit Vertretern des Einwohnerantrags ausführlich erörtert. Der beantragte Einwohnerantrag wurde daraufhin zurück gezogen. Die Verwaltung wird in dieser Angelegenheit jederzeit ein „offenes Ohr“ für die Anwohner haben und die weiteren Entwicklungen verfolgen. b) GnW-Teststation Die Teststation in der Schenk-Konrad-Halle ist nach wie vor geöffnet. c) Infoveranstaltung Fischerareal Am Montag den 30. Mai 2022 fand in der Schenk-Kon- rad-Halle eine Infoveranstaltung zu den baulichen Ent- wicklungen im Fischerareal statt. Die Bewerbungsphase für die Anliegerprojekte läuft. Bis Ende der Woche werden aktuelle Unterlagen, vor allem das Exposé hochgeladen. Eine Änderung erfolgt dahingehend, dass aktuell zwei statt fünf Anliegerprojekte in der Bewerbungsphase sind. Die Vorstellung der Ankerkonzeption erfolgt im Juli. Der genaue Termin wird noch bekannt gegeben. d) Pflanzaktion Die Pflanzanktion durch die Landjugend Baindt am DRK- Heim war ein voller Erfolg. 15 Helferinnen und Helfer ha- ben ca. 300 Pflanzen eingepflanzt. Nochmals recht herz- lichen Dank an die Landjugend. e) Dorfputzete am 7. Mai 2022 Ca. 30 Helferinnen und Helfer haben bei der Dorfputze- te mitgewirkt. Ein besonderer Dank geht an die Jugend- feuerwehr, die personell stark vertreten war. Auch dieses Jahr ist die Aktion sehr gut gelungen. TOP 04 Sanierung des Hauptgebäudes der Klosterwie- senschule - Vorstellung des Materialkonzeptes Elektro Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: In der Sitzung des Gemeinderates am 09.02.2021 wurde beschlossen, dass die Sanierung der Klosterwiesenschule durch eine Vollsanierung und Aufstockung des Hauptge- bäudes (blaues Haus) erfolgen soll. Am 06.07.2021 wur- de das Materialkonzept bereits zur Abstimmung dem Gemeinderat vorgestellt. Die Auswahl der Materialien war nötig, damit die Bewerber bei der durchgeführten EU-Ausschreibung eine Vorgabe für den Gestaltungs- spielraum hatten. Anfang November 2021 konnten die Architektenleistun- gen an das Architekturbüro mlw aus Ravensburg ver- geben werden. Ende November erfolgte die Vergabe der Tragwerksplanung, der HLS-Planung und der Elek- trotechnikplanung. Das Baugesuch wurde Anfang März eingereicht. Bei der bautechnischen Prüfung durch die Baurechtsbehörde ergaben sich noch Änderungen, die in der weiteren Planung berücksichtigt werden müssen. So muss beispielsweise entgegen der im Vorfeld abge- sprochenen Planung, in der der Brandschutz mit konst- ruktiven Maßnahmen eingehalten werden sollte, nun eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung installiert werden. Die Bauleistungen müssen aufgrund der Höhe von knapp 6.000.000 € netto ebenfalls europaweit ausgeschrieben werden. Lediglich Gewerke im Umfang von 20 % aus der Bauleistungssumme dürfen national ausgeschrieben werden. Geplant ist es, die Elektroarbeiten im September europaweit auszuschreiben. Der Start der Abbrucharbeiten im blauen Gebäude wird dieses Jahr nach den Sommerferien erfolgen. Beschluss: 1. Der vorgestellten Materialauswahl für die Elektroaus- stattung bei der Sanierung des Hauptgebäudes der Klosterwiesenschule wird zugestimmt. 2. Das Ingenieurbüro E-Planwerk wird beauftragt mit der getroffenen Materialauswahl die Bauleistungen auszuschreiben. Hierzu erfolgt die Beauftragung der Leistungsphasen 6 (Vorbereitung der Vergabe) und 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). TOP 05 Digitalpakt - Vorstellung Medienkonzept an der Klosterwiesenschule - Beschaffung einer Mediengrundausstattung für die Klassen Kämmerer Abele berichtet: Der Gemeinderat hat im Rahmen der Sanierung der Klos- terwiesenschule die Verwaltung beauftragt, in Vorberei- tung der umfassenden Digitalisierung und Medienaus- stattung die Datenleitungen an der Klosterwiesenschule zu modernisieren. Mit dem Digitalpakt Klosterwiesenschule 2019 bis 2024 wurden durch Bund und Land im Mai 2019 die finanzielle Grundlage für die Medienausstattung der Klosterwiesen- schule durch die Gemeinden als Schulträger geschaffen. Hierauf basierend entwickelt die Schulverwaltung derzeit eine Gesamtkonzeption zur Schul-IT-Ausstattung. Diese wird dem Gemeinderat vorgelegt. Im Vorgriff hierauf soll die Beschaffung einer Medien- grundausstattung für alle Klassenzimmer erfolgen, um diese mit der Sanierung schnell umzusetzen. Aus dem Digitalpakt Klosterwiesenschule stehen der Gemeinde Baindt zwischen 2019 und 2024 insgesamt Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 45.900 Euro für die Digitalausstattung der Klosterwie- senschule nach Anzahl der Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Der Abruf dieser Fördermittel setzt zwingend einen sogenannten Medienentwicklungsplan voraus, so- wie einen entsprechenden Eigenanteil der Gemeinde. Der Digitalpakt beinhaltet folgende Komponenten: Auf- bau und Verbesserung der digitalen Vernetzung, lokale schulische Server, schulisches WLAN, Anzeige- und Inter- aktionsgeräte, digitale Arbeitsgeräte sowie schulgebun- dene mobile Endgeräte. Der Anteil an Fördermitteln, der für mobile Endgeräte aufgewendet wird, darf jedoch 20 % aller Fördermittel pro Schulträger nicht überschreiten. Damit versteht sich der DigitalPakt weiterhin eindeutig als Infrastrukturpro- gramm und nicht als Förderprogram für Endgeräte. Mo- bile Endgeräte zur Nutzung durch Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte außerhalb des Unterrichts sind generell nicht förderfähig. Der Medienentwicklungsplan stellt ein pädagogisch-tech- nisches Konzept für die Medienbildung der Klosterwiesen- schule dar, das gemeinsam von Klosterwiesenschule und Schulträger entwickelt wird. Der Medienentwicklungsplan stellt sicher, dass die pädagogischen Voraussetzungen für den Medieneinsatz mit den finanziellen Gegebenheiten des Schulträgers in Einklang gebracht werden. Dadurch stellt der Medienentwicklungsplan nicht nur ein Ausstat- tungsprogramm für den Schulträger dar, sondern ver- pflichtet im Gegenzug die Klosterwiesenschule dazu, die pädagogischen Voraussetzung für die adäquate Nutzung der Medienausstattung zu schaffen. Ergebnis ist ein Klos- terwiesenschuleigenes Medienbildungskonzept, die dazu passende Auswahl der schulischen Medienausstattung und die erforderliche Vernetzung des Schulgebäudes. Es definiert darüber hinaus die erforderlichen Fortbildungs- maßnahmen, die Lehrkräfte benötigen, um die medien- bildnerischen Vorgaben des Bildungsplanes umzusetzen. Der Medieneinsatz im Unterricht ist einem ständigen Wandel unterworfen. Noch vor wenigen Jahren stand bei der Vermittlung von Medienkompetenz lediglich die Bedienung neuer Informationstechnologien im Vorder- grund. Mittlerweile sind digitale Medien zu einem zent- ralen Unterrichtsmedium avanciert. Die Kultusministerien der Länder berücksichtigen das in ihren Richtlinien und Lehrplänen. Zudem wachsen auch die Anforderungen an die Qualitätsentwicklung des Unterrichts und an das selbstständige Lernen. Im Primarstufenbereich und in den Sekundarstufen ist der Einsatz neuer Medien integraler Bestandteil des Un- terrichts. Die Schulen selbst definieren den Medieneinsatz in ihren Medienkonzepten. Damit kommt den Medienkon- zepten der Schulen eine große Bedeutung im Rahmen der Qualitätsentwicklung des Unterrichts zu, die auch in den Vorgaben des Landes berücksichtigt werden. Die Gemeinde als Schulträger befindet sich mit der Klos- terwiesenschule im Medienentwicklungsprozess, dieser ist aber noch nicht abgeschlossen. Aus den Gesprächen mit allen Beteiligten in diesem Prozess wurde aber be- reits jetzt der Konsens ersichtlich, dass für einen medi- enpädagogischen Unterricht generell, aber auch für die allgemeine Unterrichtsgestaltung nach der heutigen Bil- dungsplanung eine digitale Mindestausstattung der Klas- senzimmer insbesondere zur Präsentation erforderlich wird. Es handelt sich hierbei um: - Dokumentenkamera - iPad 99 Stück à 500 € - 3 iPad Koffer à 3.500 € - Beamer/Bildschirm 10 interaktive Bildschirme à 3.500 € - Whiteboardtafel Anzahl 10 à 2.000 € - Medienlehrerpult höhenverstellbarer Tischpult inkl. Steckleisten und abschließbares Fach 10 Stück à 2.000 € - Alle Verbindungen drahtlos via Miracast Es sollte jedes Klassenzimmer mit digitaler Technik (Be- amer, Dokumentenkamera, Medienlehrerpult, Tafel usw.) ausgestattet sein. Diese Ausstattung ersetzt im Wesentlichen die bisherige analoge Präsentationstechnik (insb. Tageslichtprojektor). Insgesamt sind zukünftig 8 - 10 Klassenzimmer entspre- chend auszustatten. Die Mittel des Digitalpakts sind bis spätestens Ende 2024 abzurufen und zu belegen. Finanzielle Auswirkungen Die Gesamtbeschaffungskosten betragen voraussichtlich 150.000 Euro. Die Beschaffungen sind durch Fördermit- tel aus dem Digitalpakt Schule mit 45.900 gegenfinan- ziert. Mit der Schulsanierung soll die richtige Ausstattung (Tafeln, Whiteboards, interaktive Bildschirme) beschafft werden. Im Haushaltsplan 2023/2024 sollen in beiden Jahren je- weils 50.000 Euro für den Digitalpakt eingestellt werden. Im Haushaltsplan 2021/2022 stehen noch für 2021 und 2022 jeweils 25.000 Euro als Ermächtigung zur Verfügung. Die Anschaffung könnte bereits 2022 in einer ersten grö- ßeren Beschaffung mit ca. 50 - 60.000 € vorgenommen werden. Um die Beschaffung gesichert durchführen zu können, bittet die Klosterwiesenschule deshalb um Frei- gabe dieser Mittel. Die erstmalige Anschaffung wird teilweise gefördert. Die dauerhafte Unterhaltungslast der digitalen Ausstattung obliegt der Gemeinde/Schulträger. Die erste Anschaf- fung wird im Rahmen des Förderprogrammes erworben. Bei Austausch von Klassensätzen werden wir uns über Sponsoring und/oder über einen Eigenanteil der Eltern Gedanken machen. Grundsätzlich gilt für die Medienausstattung der Schulen, auch vor dem Hintergrund des Digitalpaktes, dass die Technik der Pädagogik folgt. Die Steuergruppe MEP hat nachvollziehbar dargelegt, dass die dargelegte Medien- grundausstattung Voraussetzung für einen zunehmend digitalen Unterricht, die Erfüllung der Leitperspektive Me- dienbildung in den Bildungsplänen sowie der weiteren Ausstattungskomponenten (Schülerendgeräte, Lehre- rendgeräte) ist. Um den Schulen diese Möglichkeiten zu eröffnen, würde die Verwaltung die Beschaffung gerne so schnell wie möglich umsetzen und bittet den Gemein- derat jetzt um Zustimmung zur Beschaffung. Die Steuer- gruppe MEP empfiehlt eine Umsetzung im Rahmen der Schulsanierung. Bezüglich Betreuung der digitalen Gerätschaften sind Klosterwiesenschule als auch der Schulträger/die Ge- meinde gefordert. Bei einer digitalen Ausstattung müssen die Folgekosten beim Schulträger in den zukünftigen Fi- nanzplanungen berücksichtigt werden. Die digitale Aus- stattung sollte alle 5 - 8 Jahren ersetzt werden. Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Beschaffung der digita- len Grundausstattung der Klassenzimmer der Klos- terwiesenschule zu. 2. Der Gemeinderat gewährt im Doppelhaushalt 2023/2024 Haushaltsmittel für die Anschaffung von mobilen Geräten und zur Schaffung der Infrastruktur Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 bis zu einer Höhe von 50.000 Euro für jedes Haushalt- jahr. 3. 2022 werden in einem ersten Schritt mobile Geräte sowie die iPad-Koffer in Höhe von max. 50.000 € be- schafft. 4. Für die Unterhaltung und Betreuung der digitalen Ausstattung werden 5.000 € in den Haushaltjahren 2023/2024 eingestellt. Mehraufwand soll im Rahmen der Haushaltsplanung beantragt werden. TOP 06 Sanierung des Hauptgebäudes der Klosterwie- senschule: Vergabe der Arbeiten - Gerüstbau, Abbruch, Aufzugsanlage Bauamtsleiterin Jeske trägt folgenden Sachverhalt vor: Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule soll durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut werden. In der Märzsitzung 2022 wurde das Materialkonzept durch den Gemeinderat gebilligt. Aufgrund der Höhe der Bauleistungen von ca. 6.000.000 € netto, müssen die Bauleistungen europaweit ausgeschrie- ben werden. Lediglich Gewerke im Umfang von 20 % aus der Bauleistungssumme dürfen national ausgeschrieben werden. In der Sitzung im April wurde beschlossen, dass die Ge- werke Abbruch, Gerüstbau und Aufzugsanlage national ausgeschrieben werden sollen. Die Veröffentlichung der Ausschreibungen über das Vergabeportal des Landrat- samtes fand am 19.04.2022 statt. Zur Angebotseröffnung am 18.05.2022 gingen für das Gewerk Abbruch 3 Ange- bote, für den Gerüstbau 2 Angebote und für die Aufzugs- anlage 3 Angebote plus 1 Nebenangebot ein. In der Sitzung des Gemeinderats am 05.04.2022 wur- de das Architekturbüro mlw mit der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beauftragt. Für die Leistungsphasen 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) und 8 Objektüberwachung- Bauüberwachung und Dokumen- tation muss die Beauftragung noch erfolgen. Die Arbeiten der einzelnen Gewerke sollten entsprechend der Empfehlung der Architekten von mlw vergeben wer- den. Beschluss: 1. Das Architekturbüro mlw wird mit den Leistungspha- sen 7 und 8 der HOAI beauftragt. 2a. Der Auftrag für Abbrucharbeiten wird an die Firma KS Engineering GmbH aus Achstetten mit einer An- gebotssumme von 294.123,73 Euro brutto erteilt. 2b. Der Auftrag für den Gerüstbau wird an die Firma Kaufmann Gerüstbau GmbH aus Kißlegg mit einer Angebotssumme von 65.618,31 Euro brutto erteilt. 2c. Der Auftrag für die Aufzugsanlage wird an die Firma Schmitt + Sohn Aufzüge GmbH aus Tübingen mit ei- ner Angebotssumme von 48.659,10 Euro brutto (ohne Vollwartungsvertrag) erteilt. TOP 07 Kindergartenangelegenheiten - örtliche Be- darfsplanung nach § 3 des Kindertagesbetreu- ungsgesetzes - Hauptamtsleiter Plangg berichtet: Nach § 3 Abs. 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes hat die Gemeinde Baindt für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Kindergar- tenplatz zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die Gemeinde gemäß § 3 Abs. 2 des Kindertagesbetreu- ungsgesetzes für Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjah- res für deren frühkindliche Förderung einen Platz in einer Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Seit dem 01.08.2013 haben alle Kinder ab dem vollen- deten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Zur Vorgeschichte: Bund, Länder und Gemeinden haben sich bereits im Jahr 2007 darauf verständigt, bis zum 01.08.2013 für bundes- weit durchschnittlich 35 % der Kinder unter 3 Jahren ein Betreuungsangebot bereitzustellen. Für Baden-Württem- berg wurde eine bedarfsgerechte Quote von 34 % fest- gelegt, die jedoch in der Realität sehr unterschiedlich ausfallen kann. In der Gemeinde Baindt gibt es derzeit 30 Betreuungs- plätze für Kinder im Alter von 1 - 3 Jahren. (2 Kleinkind- gruppen im Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“, 1 Gruppe im Kindergarten „St. Martin“). Für die Gemeinde Baindt ergibt sich in den kommenden Jahren folgender Bedarf: a.) Regelkindergarten Gesamtbedarf Kindergartenjahr 2022/2023 - Anzahl der Kinder, die zwischen dem 01.09.2016 und dem 31.08.2020 geboren sind 224 Kinder Gesamtbedarf Kindergartenjahr 2023/2024 - Anzahl der Kinder, die zwischen dem 01.09.2017 und dem 31.08.2021 geboren sind 222 Kinder Gesamtbedarf Kindergartenjahr 2024/2025 - Anzahl der Kinder, die zwischen dem 01.09.2018 und dem 31.08.2022 (Stand 20.05.2022) geboren sind. 193 Kinder In der Gemeinde Baindt stehen in folgenden Einrich- tungen Kindergartenplätze zur Verfügung: Kindergarten „St. Martin“ 72 Plätze Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ 116 Plätze Waldorfkindergarten 47 Plätze Insgesamt 235 Plätze Gesamtbedarfsplanung Kindergartenjahr 2022/2023 224 Kinder zur Verfügung stehende Plätze 235 Gesamtbedarfsplanung Kindergartenjahr 2023/2024 222 Kinder zur Verfügung stehende Plätze 235 Gesamtbedarfsplanung Kindergartenjahr 2024/2025 193 Kinder zur Verfügung stehende Plätze 235 Seit dem Jahr 2010 wird der Waldorfkindergarten, mit den laut Betriebserlaubnis genehmigten Plätzen (47), in die Bedarfsplanung mit aufgenommen. Nach § 8 Abs. 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes ist die Standortgemein- de für die Förderung des Waldorfkindergartens zustän- dig. Der Waldorfkindergarten erhält von der Standortge- meinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben. Im Gegenzug rechnet die Gemeinde für auswärtige Kinder mit den Wohnsitzgemeinden im Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Rahmen eines interkommunalen Kostenausgleichs ab. Darüber hinaus erhält die Gemeinde Baindt für die aus- wärtigen Kinder Zahlungen über das Finanzausgleichs- gesetz. (FAG-Mittel). Aus der Gemeinde Baindt besuchen derzeit 23 Kinder den Waldorfkindergarten. Wie sehen die Belegungszahlen im kommenden Kin- dergartenjahr 2022/2023 aus? Ende November 2021 wurden die Eltern angeschrieben, deren Kinder im kommenden Kindergartenjahr den Re- gelkindergarten besuchen können. Im Kindergarten „St. Martin“ sind alle Plätze belegt. 6 An- meldungen konnten nicht berücksichtigt werden. Auch die Plätze im Waldorfkindergarten sind voll belegt. Alle Baindter Kinder haben einen Platz erhalten. Im Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ könnten alle Anmeldungen berücksichtigt werden, wenn die 3. noch freie Gruppe im Neubau des Kindergartens in der Boschstraße 1/6 eröffnet werden kann. Auf verschiedene Stellenanzeigen gingen jedoch keine Bewerbungen ein. Aufgrund der Unsicherheit bei der Eröffnung dieser Kin- dergartengruppe wurde 17 Eltern zwar eine Platzzusage gegeben - aber unter der Voraussetzung, dass qualifi- ziertes Fachpersonal gefunden wird. b.) Kleinkindgruppen Wie bereits dargelegt, haben seit dem 01.08.2013 auch alle Kinder im Alter von 1 - 3 Jahren einen Rechtsanspruch auf Betreuung. Für Baden-Württemberg gilt eine bedarfsge- rechte Quote von 34 %. Bei durchschnittlich 51 Geburten pro Jahr ergeben sich auf dieser Grundlage 35 Kinder, die einen Betreuungsplatz benötigen. In der Gemeinde Baindt gibt es 3 Kleinkind- gruppen mit jeweils 10 Plätzen. 1 Kleinkindgruppe befindet sich im Kindergarten „St. Mar- tin“, 2 weitere im Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“. Auch hier wurden die Eltern im November 2021 ange- schrieben, deren Kinder im kommenden Kindergartenjahr eine Krippengruppe besuchen können. Die Krippengrup- pe im Kindergarten „St. Martin“ ist voll belegt. In den Krip- pengruppen im Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ gibt es noch 4 freie Plätze. Fazit: 1.) Die Regelkindergartengruppen im Kindergarten „St. Martin“ und im Waldorfkindergarten sind voll belegt. Im Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ würde es noch 7 freie Plätze geben, wenn die 3. Gruppe eröff- net werden kann. Ansonsten würden 17 Kindergar- tenplätze fehlen. 2.) Von den insgesamt 30 Krippenplätzen sind 26 Plätze belegt. Es gibt noch 4 freie Plätze im Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“. Beschluss: 1.) Der örtlichen Bedarfsplanung zur Betreuung von Kin- dern ab 1 Jahr nach § 3 des Kindertagesbetreuungs- gesetzes wird zugestimmt. 2.) Im Rahmen der Anmeldung für das Kindergartenjahr 2023/2024 ist der Bedarf einer längeren Betreuungs- zeit im Krippenbereich erneut abzufragen. 3.) Mit den Trägern des Waldorfkindergartens bzw. des Kindergartens „St. Martin“ sind Gespräche über eine Erweiterung der Einrichtung bzw. Schaffung einer Naturgruppe zu führen. TOP 08 Sanierung Wasserleitung in der Grünen- berg-Stöcklistraße und Jägerweg Beauftragung des Ingenieurbüros zur Planung und Ausschreibung Ortsbaumeister Roth teilt mit: 2018 gab es in der Grünenbergstraße den ersten kleineren Wasserrohrbruch. Breits ein Jahr später folgte der nächs- te und im Winter 2022 gab es auf der gleichen Trasse erneut einen Rohrbruch. Dieser fiel deutlich größer aus, so dass sich die Kosten auf ca. 20.000 € beliefen. Grund der Häufung der Rohrbrüche ist auf das Material und das Alter der Wasserleitung zurückzuführen. Es handelt sich hierbei um eine alte Asbestfaserzementleitung (AZ) aus den 70er und 80er Jahren. Die bestehende Wasserleitung quert aktuell den Sulz- moosbach im Bereich des Klosterhofs Richtung Grünen- bergstraße. Dieser Leitungsabschnitt ist sehr unzugäng- lich und kann bei einem Leitungsbruch nicht erneuert werden. In diesem Zuge wird eine neue Querverbindung vom Jägerweg in Richtung neu zu erschließendem Bau- gebiet Lilienstraße angestrebt. Durch diese Maßnahme würde sich die Versorgungssicherheit für den Bereich Grünenberg deutlich erhöhen. Für das Jahr 2022 war die Planung mit Ausführung „Sa- nierung Rosenstraße“ angedacht. Durch die Vielzahl der Rohrbrüche im genannten Gebiet wird die Rosenstraße zurückgestellt und die Wasserleitungserneuerung Grü- nenbergstraße-Stöcklisstraße-Jägerweg vorgezogen. Feuerwehrkommandant Roland Bucher berichtete in sei- nem Jahresrückblick in der Gemeinderatssitzung am 03.05.2022 ebenfalls über Probleme bei Feuerwehrübun- gen in diesem Bereich. Beim Öffnen und Schließen der Hydranten kommt es zu Druckschlägen im Wassernetz. Diese Druckschläge können sich bei alten Asbestfaserze- mentleitung (AZ) auf das Leitungsnetz auswirken. Der Zweckverband Wasserversorgung Baindt-Baienfurt und die Feuerwehr Baindt empfehlen die Wasserleitung zeitnah zu erneuern. Laut Kostenschätzung beläuft sich die Wasserleitungserneuerung auf ca. 265.000,00 € net- to (siehe Anlage Kostenschätzung) inklusive Ingenieur- honorar. Hierfür werden die Haushaltsmittel 2022 für die Sanierung der Rosenstraße herangezogen. Der Bauaus- schuss empfiehlt, die in der Grünenberg-, Stöcklistraße und Jägerweg anfallenden Maßnahmen (Erneuerung Wasserleitung) im Gemeinderat zu beschließen. Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, das In- genieurbüro Schranz und Co. aus Bad Saulgau, mit der Planung und Ausschreibung der Baumaßnahme zu be- auftragen. Beschluss: Das Ingenieurbüro Schranz und Co., Bad Saulgau, erhält den Auftrag zur Planung und Ausschreibung für die Was- serleitungserneuerung in der Grünenberg-, Stöcklisstraße und im Jägerweg. TOP 09 Informationen zur Grundsteuerreform Kämmerer Abele berichtet: Mit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Fest- stellungserklärung geht das Land die nächsten Schritte bei der Grundsteuerreform. Vom 1. Juli bis zum 31. Okto- ber 2022 können Eigentümer für ihre Grundstücke online die Feststellungserklärung abgeben. Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Die Umsetzung der Grundsteuerreform wird konkreter: Ab dem 1. Juli 2022 können die Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine Steuererklärung einreichen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte „Feststellungserklärung“ ab- zugeben. Das Finanzministerium hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Die Abga- befrist endet am 31. Oktober 2022. Die Feststellungserklärungen sind digital an das zustän- dige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formu- lare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ bereitgestellt. Ein bereits für andere Steuerarten eingerichtetes Benutzerkonto kann verwendet werden. Ist ein solches noch nicht vorhanden, kann eine kostenlose Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig zu registrieren, da der Anmeldeprozess einige Zeit andauert. In Papierform kann die Feststellungserklärung nur in begründeten Härtefällen abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen In- ternetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 1. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln. Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Ei- gentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen. Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind: • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss (Schreiben Finanzamt), • die Grundstücksfläche, • der Bodenrichtwert und • gegebenenfalls die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken. Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Bau- jahr. Das macht die Erklärung deutlich einfacher. Finanzverwaltung stellt Informationen und Hilfen bereit Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Fest- stellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzver- waltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit. So erhalten die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Mai/Juni ein Schreiben mit Hin- weisen zur Grundsteuerreform allgemein sowie konkret zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungser- klärung abgegeben werden muss. Damit wird es leichter, die erforderlichen Angaben zu machen. Derzeit müssen die Betroffenen noch nichts unternehmen, auch eine Kon- taktaufnahme mit dem Finanzamt ist aktuell nicht nötig. Die Informationsschreiben für land- und forstwirtschaft- liche Betriebe werden später versendet. In diesen Fällen kann mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abgewartet werden. Fragen, Erklärvideos und Antworten zur neuen Grund- steuer sind auf: www.grundsteuer-bw.de und https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt- finanzen/grundsteuer/ einsehbar. Ab Juli 2022 werden auf der Webseite der Finanzämter weitere Informationen und erforderliche Daten zu finden sein. Auf die Bodenrichtwerte der jeweiligen Kommunen kann hierüber dann ebenfalls zugegriffen werden. Da- rüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Webseite des Finanzministeriums ein umfassendes Frequently Asked Questions (FAQ) mit Antworten auf häufig gestellte Fra- gen rund um die Grundsteuerreform sowie ein kurzes Erklärvideo für Eigentümerinnen und Eigentümer. In Er- gänzung dazu können allgemeine Fragen dem virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung gestellt werden. Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forst- wirtschaftlichen Betriebe notwendig. Ausblick Grundsteuer C: Viele Kommunen stehen vor einer großen Herausforde- rung: Einerseits benötigen sie Wohnraum. Andererseits liegen innerorts geeignete Grundstücke brach. Denn der Wert von brachliegenden Grundstücken steigt. Sie wer- den deshalb häufig Objekt von Spekulationen. Die Grund- steuer C soll ab 2025 diesem Problem entgegenwirken. Kommunen können dann für unbebautes Bauland ei- nen höheren Hebesatz festlegen. Dafür müssen jedoch städtebauliche Gründe vorliegen. Den Hebesatz muss die Kommune in einer Allgemeinverfügung bekannt geben. Dort muss sie auch die städtebaulichen Erwägungen begründen. Und sie muss das Gemeindegebiet benen- nen, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll (inklusive der betreffenden baureifen Grundstücke). Der baden-württembergische Landtag hat das Änderungs- gesetz am 22. Dezember 2021 verabschiedet. Zur Ansicht der Verwaltung: Bei den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) werden von den Finanzämtern die Besteuerungsgrundla- gen in den Messbescheiden (Grundlagenbescheide nach § 171 Abs. 10 AO) verbindlich festgestellt. Erster Ansprech- partner sind die örtlichen Finanzämter. Die Gemeinde Baindt wird auf der Homepage unter www.baindt.de/grundsteuer die wichtigsten Informati- onen bereitstellen. Die Grundsteuer C soll Anreize schaffen, Innerortsflä- chen zu bebauen und neuen Wohnraum zu schaffen. Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Das Gremium könnte sich ab 2024 mit den Innenbereichsflächen und den städtebaulichen Erwägungen beschäftigen. Der Gemeinderat nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis. TOP 10 Anfragen und Verschiedenes a) Möblierung der 3. Gruppe im Neubau Kindergarten Aufgrund der vorliegenden Anmeldungen, so Hauptamts- leiter Plangg, ist diese Gruppe nun zu möblieren. Die Kos- ten belaufen sich auf 35.627,69 € zuzüglich Mehrwert- steuer. Beschluss: 1) Die Möblierung der 3. Kindergartengruppe durch die Firma Resch im Neubau des Kindergartens Sonne, Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Mond und Sterne i. H. v. 35.627,69 € zuzügl. MwSt. wird zugestimmt. 2) Es handelt sich um eine außerplanmäßige Ausgabe. b) Standort für einen Grill Bürgermeisterin Rürup teilt mit, dass die Firma Acker- mann der Gemeinde Baindt unentgeltlich einen Grill zur Verfügung stellt. Für den Betrieb dieses Hightech-Grills wird noch ein Hausanschluss (Strom) benötigt (ca. 2.500 € - 3.000 €). Dafür fallen monatliche Grundgebühren i. H. v. 15 € - 25 € an. Das benötigte Fundament wird durch den Bauhof erstellt. Der von der Verwaltung ins Auge gefasste Platz im Baindter Bädle neben dem bestehenden Holz- kohlegrill wurde vom Gremium nicht für optimal angese- hen. Die Verwaltung wird sich nach weiteren Standplätzen im Bereich des Baindter Bädles umschauen. c) Meisterfeier SV Baindt Bürgermeisterin Rürup beglückwünscht die Fußballer des SV Baindt recht herzlich zum Aufstieg in die Bezirksliga. Die Meisterschaftsfeier findet am 11.06.2022 nach dem Heimspiel gegen 19:00 Uhr statt. Die Gremiumsmitglieder sind dazu recht herzlich eingeladen. d) Fischerareal - Jurysitzung Die Jurysitzung zur Vergabe der Anliegerprojekte findet am 29.10.2022 in der Schenk-Konrad-Halle statt. e) Straßenbeschilderung Richtung Sulpach Die Verwaltung wurde gebeten die Einbahnstraßenre- gelung in der Friesenhäusler Straße Richtung Sulpach zu überprüfen. f) Meisterschaftsfeier SV Baindt Ein Gremiumsmitglied erkundigt sich, ob der Verwaltung Tatsachen bekannt sind, dass die Sportanlage mit einer Lautsprecheranlage nachgerüstet wird. Der Verwaltung ist davon nichts bekannt. g) Baindter Hof Baumaßnahme Auf eine entsprechende Frage teilt Bauamtsleiterin Jeske mit, dass die Baumaßnahme im Baindter Hof nach wie vor nicht abgeschlossen sind. h) Überprüfung Wohnobjekt in der Hirschstraße Bauamtsleiterin Jeske teilt mit, dass für das entsprechen- de Wohngebäude ein Nachtragsgesuch (Nutzungsände- rung) gestellt wird. In diesem Zusammenhang werden auch die Nebenanlagen auf diesem Grundstück durch das Landratsamt Ravensburg überprüft. i) Durchlass Sulzmoosbach am Mühleparkplatz Die Verwaltung wurde gebeten abzuklären, ob dieser Durchlass ausreichend dimensioniert ist. j) Zustand Sportplatz Es wurde auf den Rasenzustand des oberen Sportplatzes (Boschstraße) hingewiesen. Ferienprogramm Ferienbetreuung in den Sommerferien Liebe Eltern, in den Sommerferien, vom 01.08. - 05.08.2022 08.08.- 12.08.2022 29.08. - 02.09.2022 05.09. - 09.09.2022 bietet die Gemeinde Baindt für alle Grundschülerinnen und Grundschüler, sowie für alle „großen“ Kindergarten- kinder, die im September 2022 eingeschult werden, eine Ferienbetreuung in den Räumen der Klosterwiesenschu- le an. Die Anmeldung über reservix.de ist auch für die Herbstferien freigeschalten. Die Mindestteilnehmerzahl liegt bei 5 Kindern. Sollten weniger als 5 Kinder einen Bedarf an Betreuung haben, so unterstützt uns hier die Gemeinde Baienfurt mit einer Betreuung in den Räumen der Achtalschule. Anmeldeschluss ist am 07.07.2022. Weitere Informationen finden Sie im Veranstaltungstext auf reservix.de. Ihre Gemeindeverwaltung Notdienste Fachärztlicher Notfalldienst Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 01805 911-630 Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 08 - 19 Uhr Notfallpraxis Ravensburg (Kinder) Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 09 - 13 Uhr und 15 - 19 Uhr Tierarzt Samstag, 25. Juni und Sonntag, 26. Juni Kleintierpraxis A. Kirsch, Tel.: (0751) 95 88 44 00 - Telefonische Anmeldung erforderlich - Apothekennotdienst (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 Samstag, 25. Juni Rosen-Apotheke in Weingarten, Talstraße 2, Tel.: (0751) 4 35 13 Sonntag, 26. Juni Engel-Apotheke in Ravensburg, Kirchstraße 3, Tel.: (0751) 2 32 92 Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel.: 62 10 98 Malteser Ravensburg-Weingarten Hausnotruf und Mahlzeitendienst, Tel.: (07 51) 36 61 30 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. • Hausnotruf und Mobilruf • DRK-Service Zeit (Hauswirtschaftlicher Unterstützungsdienst) • Menüservice für Senioren • Wohnberatung • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz • Notruf 112 - Rettungsdienst Tel.: 0751/ 56061-0, Fax: 0751/ 56061-49 E-Mail: info@dkr-rv.de, Web: www.drk-rv.de Hospizbewegung Weingarten ∙ Baienfurt ∙ Baindt ∙ Berg e.V. Begleitung für schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382, Telefon: 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es erfolgt ein Rückruf) Ansprechpartnerin Dipl.-Päd. Dorothea Baur Persönliche Sprechzeit: Montag 16-18 Uhr, Mittwoch 11-13 Uhr Donnerstag 11-14 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: hospiz-weingarten@freenet.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 92 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Marktplatz 4, 88255 Baienfurt, Tel. (0751) 4 67 96, E-Mail: sozialstation. baienfurt@stiftung-liebenau.de Lebensräume für Jung und Alt Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Pflege, Betreuungsgruppen, Beratung, Essen auf Rädern in den Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg. Tel. 0751 36360-110 Wohl-Fühl-Treff Betreuungsgruppe für dementiell erkrankte Menschen bzw. für Menschen die einfach nur Geselligkeit suchen. Jeden Dienstag von 14 bis 17 Uhr im Dietrich-Bonhoeffer-Saal. Ihre Ansprechpartnerin: Brigitte Löffler, betreuung@sozialstation-schussental.de Maybachstr.1, Weingarten Unsere Jubilare Herzlichen Glückwunsch Johann Schropp feierte am 05.06.2022 seinen 85. Ge- burtstag. Im Namen von Frau Rürup erhielt er ein kleines Präsent der Gemeinde. Für die Zukunft wünschen wir dem Jubilar alles Gute, per- sönliches Wohlergehen und eine gesegnete Zeit. Gemeindeverwaltung Herzlichen Glückwunsch den Eheleuten Anna und Rolf Dorn zu ihrer Eisernen Hochzeit Im Namen der Gemeinde Baindt gratuliere ich dem Jubelpaar sehr herzlich und wünsche für den wei- teren gemeinsamen Lebensweg alles Gute. Den Jubilaren wurden Glückwünsche und ein Ge- schenkkorb der Gemeinde Baindt sowie eine Eh- renurkunde des Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann überbracht. Ebenso wurden Glückwünsche und ein Geschenk der Katholischen Kirchengemeinde überbracht. Simone Rürup Bürgermeisterin Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Geburten Die Gemeinde Baindt gratuliert Julia und Lucas Bergen zur Geburt ihrer Tochter Ella Anna Bergen am 03.05.2022 und begrüßt die kleine Neubürgerin sehr herzlich. Die Gemeinde Baindt gratuliert Lisa und Stefan Schnez zur Geburt ihres Sohnes Felix Schnez am 07.01.2022 und begrüßt den kleinen Neubürger sehr herzlich. Veranstaltungskalender Ob die im Nachfolgenden aufgeführten Veranstaltun- gen stattfinden, hängt von den dann geltenden Coro- na-Vorschriften ab. Juni 24. - 27.06. Musikverein Dorfmusikfest 29.06. - 02.07. Ortsmeisterschaft Schützengilde Juli 01.07. Rathaus geschlossen 01.07. - 02.07. Schützengilde Ortsmeisterschaft 05.07. Gemeinderatssitzung Rarthaus 06.07. DRK Blutspendetermin SKH 08.07. Blutreiter Hl. Blutfest Bad Wurzach 09. + 10.07. Dachser-Cup 17.07. Vernissage Kunstkreis Rathaus 20.07. Seniorentreff BSS 29. - 31.07. Schalmeienkapelle Weinfest Bücherei Liebe Leser und Besucher, am Freitag den 01.07.2022 bleibt die Bücherei geschlossen. Im Juli zieht die Bücherei in die alte, rote Turn- halle auf dem Schulgelände. Der Umzug fin- det vorraussichtlich am 14.07.22 und 15.07.22 statt. Die dafür entstehenden Schließungstage werde noch be- kannt gegeben. Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406- 0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: Montag und Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 12:00 Uhr Freitag 7:30 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 - Vorzimmer Frau Heine 9406-17 Fax 9406-36 Amtsblatt Frau Ziegler 9406-16/-0 Bauamt - Bauamtsleiterin Frau Jeske 94 06-51 Bauamt - Ortsbaumeister Herr Roth 94 06-53 Bauamt Frau Scheid 94 06-54 Bauamt - Klimakoordinator Hr. Florian Sascha Roth 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Bürgertheke Frau Brei/Frau Senff Passamt, An-/Abmeldung, 9406-12 Führerschein, Fischerei und 9406-13 Einwohnermeldeamt Herr Bautz 9406-14 Fundamt Frau Brei/Frau Senff 9406-12 Finanzverwaltung - Kämmerer Herr Abele 9406-20 - Kasse Herr Müller 9406-22 - Kasse Frau Weber 9406-24 - Wasser, Grundsteuer Frau Stavarache 9406-21 - Hunde-/ Gewerbesteuer Frau Winkler 9406-23 Gewerbeamt Frau Brei/Frau Senff 9406-13 Hauptamt Herr Plangg 9406-11 - Kindergarten - Ordnungsamt - Asylbetreuung Friedhofswesen Frau Heine 9406-17 Hallenbelegung SKH Frau Ziegler 9406-16/-0 Kindergartenabrechnung Frau Ziegler 9406-16/-0 Standesamt Frau Maurer 9406-40 Volkshochschule Frau Brei/Frau Senff 9406-13 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 912130 Feuerwehrhaus 912134 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 921690 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 und 3373 Kindergärten - Sonne Mond und Sterne 94114-140 - St. Martin 2678 - Waldorfkindergarten 3882 Klosterwiesenschule - Rektorin Frau Heberling 94114-132 - Sekretariat Frau Mohring 94114-133 - Schulsozialarbeit Frau Nandi 94114 -172 - Schulhausmeister Herr Tasyürek 0178 4052591 - SBBZ Sehen Baindt 94190 Pfarrämter - Katholisches Pfarramt 1349 - Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 - Kath. Gemeindehaus - Bischof-Sproll-Saal Anmeldung bei Fr. Moosherr (0751) 18089496 oder E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Polizei - Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe - Polizei 110 - Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Zur Information Aktion Stadtradeln Autofreies Lauratal am 25. + 26. Juni Zum Auftakt der Aktion Stadtradeln findet am 25. + 26. Juni das zweite Aktionswochenende AUTOFREIES LAURATAL statt. Mit vielen tollen Angeboten und Aktionen laden wir ins Lauratal ein. Um unseren Forderungen nach mehr Platz und Sicherheit für Radfahrer und Fußgänger zu unterstreichen, über alternative Verkehrsmöglichkeiten zu informiern und mit Bürgern ins Gespräch zu kommen, organisiert das Aktionsbündnis an insgesamt 3 Wochen- enden im Autofreien Lauratal verschiedene Aktionen. Ein Besuch lohnt sich auf jeden Fall, findet am Samstag doch zusätzlich zum Autofreien Lauratal und Stadtra- deln-Auftakt der Supersamstag sowie die Kunst- und Museumsnacht in Weingarten statt. Und was gibt es Schöneres als einen Radausflug durchs Lauratal mit einem Besuch in Weingarten zu verbinden? Samstag, 25. Juni 2022 09:40 Uhr: ADFC Fahrradtour zum Baden an den Kar- see (55 km), Treff Bushaltestelle Löwenplatz Weingarten, 10 Uhr Rathaus Ravensburg: Guide: Martin Hulin 14:00 Uhr: Die BUND Familiengruppe bietet für Kinder, Jugendliche und Interessierte eine Gewässergüteun- tersuchung an der Scherzach an. Treff am Infostand Lauratal 14:00 Uhr: Der Radfahrerverein Weingarten bietet fol- gende Touren an (Treff am Infostand Lauratal) Rennradtour: Länge 65 km, 700 hm, Durchnitt: 23 - 25 km/h, Weingarten - Schlier - Kißlegg - Wolfegg - Küm- merazhofen - Weingarten: Guide Manfred Ströhm E-Bike-Tour: Länge ca. 60 km, 660 hm, Weingarten - Wangen -Tettnang, Meckenbeuren -Weingarten, Guide: Dieter Knörle Tourenrad: Länge ca. 45 m, Durchschnittsgeschw. 18 bis 20 km, Weingarten - Schlier - Bodnegg - Liebenau-Wein- garten, Guide: Alfred Simma Wichtig: Helmtragen unbedingt gewünscht, das Rad muss der STVZO entsprechen 19:30 - 22.00 Uhr: Der NABU Weingarten lädt Jugend- liche von 10 - 16 Jahren (und Junggebliebene) zu einer Abendführung ein. Außer über Singvögel- und Greifvö- gel erfährt man viel über Fledermäuse, die mit Hilfe von Technik sicht- und hörbar gemachten werden. Bitte Ta- schenlampe und Fernglas oder Spektiv (falls vorhanden) mitbringen. Treff am Infostand. Leitung: Jürgen Sonnen- moser und Tim Kautt, Anmeldung unter nabu-weingarten-online@web.de 21:45 Uhr: Kultur im Lauratal: Krimilesung und musika- lische Begleitung durch eine Singende Säge im Lauratal, Treff am Eingang des Lauratas. Gisela Ogrady-Pfeiffer spielt die Singende Säge, Timmo Strohm liest Krimi- und Gruselgeschichten. Eine Kulturveranstaltung für starke Nerven....Bitte Sitzgelegenheit bei Bedarf selbst mitbrin- gen ab 17.30 Uhr: Radler-Getränke Aktion: Das Kulturzen- trum Linse bietet alle „Radler“ Getränke am Samstag- abend für einen Aktionspreis von 1,50 € an. Sonntag, 26. Juni 2022 14:00 Uhr: Stadtradeln Schnitzeljagd zusammen mit Bürgermeister*innen: Wir starten am Infostand in Wein- garten, treffen uns mit den Schlierer Bürger*innen und jagen gemeinsam nach der Stadtradeln-Trophäe. Bür- germeisterin Fr. Liebmann und Bürgermeister H. Geiger sind mit dabei. Start am Infostand im Lauratal, Dorfplatz Schlier ca. 14.30 Uhr, weitere Stationen werden noch be- kannt gegeben. Guide: Martin Hulin Samstag und Sonntag, 12 - 17 Uhr: An beiden Tagen stehen das Spielmobil, eine Rollenrut- sche und Pedal-GoKarts zur Verfügung, der Infostand an der Karl-Olga-Eiche am Eingang des Lauratals lädt zum Austausch und zur Diskussion. Leih-Lastenräder des BUND und Leih-e-bike der TWS können kostenfrei aus- probiert werden. Über das Leihsystem wird informiert. Das Lauratal ist an diesem Wochenende durchgehend für den KFZ-Verkehr gesperrt. Nutzen Sie die Möglichkeit, entspannt das Lauratal für Wanderungen, Spaziergänge und Radtouren zu nutzen. Es lohnt sich! Aktionspartner: B90/Die Grünen Weingarten, ADFC, BUND Ravensburg-Weingarten, NABU, Critical Mass Klimaschutz - Einfach machen! Willkommen in unserer Rubrik „Klimaschutz - einfach machen“. Hier möchten wir in regelmäßigen Abständen Anregungen geben, wie wir uns einen klima- schonenderen Lebensstil aneignen können. Denn in der Summe haben unsere täglichen Entscheidungen und Verhaltensmuster enorme Auswirkungen - im negativen wie im positiven Sinne! Viele Tipps und Infos für eine klimaschonende Lebenswei- se sowie Gutscheine zum Ausprobieren finden Sie auch im kostenlosen Klimasparbuch, das vom Gemeindever- band Mittleres Schussental gemeinsam mit dem Verein für ökologische Kommunikation, oekom e. V., herausge- geben wird. Schauen Sie mal rein - es lohnt sich! Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Sie finden das Taschenbuch in vielen Ausgabestellen und in allen Rathäu- sern der Verbandsgemeinden des Mittleren Schussentals (Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt, Berg). Die Ausgabestellen sowie das Klimas- parbuch als kostenloses e-book finden Sie hier: https://gmschussental.de/ klimasparbuch. Das Klimasparbuch kann auch direkt beim Gemeindever- band Mittleres Schussental (klimasparbuch@gmschus- sental.de) angefordert werden. Tipp 32: Sonderausstellung im Museum Humpis-Quartier Im Ravensburger Museum Humpis-Quar- tier findet derzeit eine Sonderausstellung zu dem Thema „Von der Kleinen Eiszeit ins An- thropozän. Klimawandel in Ravensburg 1350 - 2050“ statt. In der Ausstellung, die bis zum 2. Oktober zu sehen ist, finden Sie heraus, wie sich das Klima in Ravensburg und Umgebung seit dem 14. Jahrhundert verändert hat und wie die Menschen diese Veränderungen wahrnahmen. In Umwelt, Klima & DU, dem interaktiven Teilbereich der Ausstellung, können vor allem jüngere Besucher*innen die Themenbereiche Klima, Nachhaltigkeit und Biodiver- sität entdecken. Deutsches Rotes Kreuz Blut ist knapp. Jede Blutspende zählt. Die Versorgung ist aktuell nicht gesichert. Das DRK bittet dringend zur Blutspende. Aufgehobene Corona-Restriktionen, die damit verbun- dene höhere Mobilität der Menschen und die Urlaubs-/ Ferienzeit wirken sich negativ auf die Zahl der Blutspen- den aus. Patienten sind unabhängig von der Ferienzeit weiterhin dringend auf Bluttransfusionen angewiesen. Mit nur einer einzigen Blutspende kann bis zu drei Schwer- kranken oder Verletzten geholfen werden. Bedingt durch die kurze Haltbarkeit (Blutplättchen sind nur bis zu 4 Tage haltbar) sind Patienten auf das kontinu- ierliche Engagement der Blutspender/innen angewiesen. Aktuell wird jede/r gebraucht! Das DRK bittet alle Spen- dewilligen sich in den nächsten Tagen einen Termin zur Blutspende einzuplanen. Nächster Blutspendetermin: Mittwoch, dem 13.07.2022 von 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr Festhalle, Bahnhofstr. 5/1 88214 Ravensburg - Weißenau Alle verfügbaren Termine online unter: terminreservierung.blutspende.de Weitere Informationen: Alle geltenden Regeln und mög- liche Wartezeiten infolge einer Corona-Infektion finden Sie unter: www.blutspende.de/corona. Informationen rund um die Blutspende bietet der DRK-Blutspendedienst auch über die kostenfreie Ser- vice-Hotline 0800 - 11 949 11 Landratsamt Ravensburg Tag des offenen Solarparks am 29.06.2022 in Wolfegg Der Landkreis Ravensburg hat es sich mit dem Hand- lungsfeld „Agenda Erneuerbare Energien“ der aktuellen Kreisstrategie zum Ziel gemacht, den Anteil an regene- rativ erzeugter Energie und die Energieeffizienz im Land- kreis deutlich zu steigern. Bei 1.700 Sonnenstunden pro Jahr bietet die Region Bodensee-Oberschwaben optima- le Rahmenbedingungen zur Nutzung der Sonnenenergie. Daher wurden Maßnahmen in verschiedenen Handlungs- feldern entwickelt, die nach und nach umgesetzt werden und dazu führen sollen, dass das vorhandene Potenzial konsequent ausgeschöpft wird. Neben der Eigenstromerzeugung durch PV-Dachanlagen hat auch das Thema Freiflächenphotovoltaik großes Po- tenzial. „Wichtig ist, dass jeder einen Beitrag zur Nutzung der vorhandenen Potenziale im Bereich Photovoltaik leis- ten kann. Egal ob Bürgerschaft, Unternehmen, Schulen, Landwirtschaft etc. Wichtig sind vor allem die Information und Aufklärung, der Abbau von Hürden sowie die Unter- stützung und Motivation“, erklärt Landrat Harald Sievers. Daher lädt der Betreiber des Solarparks Wolfegg, die Anumar GmbH und der Landkreis Ravensburg die Bür- gerschaft sowie Vertreter der Presse zu einem Tag des offenen Solarparks am 29.06.2022 von 11-13 Uhr ein. Der Solarpark in Wolfegg, Gaishaus mit einer Leistung von 1.800 kWp ist ein Beispiel für eine Freiflächenpho- tovoltaikanlage, welche für ca. 470 Haushalte Strom er- zeugt. Durch diesen Solarpark, welcher eine Fläche von 2,8 Hektar umfasst werden jährlich ca. 1.440 Tonnen CO2 vermieden. Um 11 Uhr eröffnen der Geschäftsführer der Anumar GmbH, Landrat Harald Sievers und der Bürgermeister der Gemeinde Wolfegg, Peter Müller, den Tag des offe- nen Solarparks. Anschließend findet eine Besichtigung des Solarparks statt. Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist nicht notwendig. Treffpunkt ist am Solarpark Wolfegg an der L316, von Gaishaus Richtung Bad Waldsee, auf der rechten Seite, gleich nach Gaishaus. Maschinenring Alb Oberschwaben e.V. Hauptstraße 17, 88356 Ostrach, Tel.: 07585/9307-0, E-Mail: info@mr-ao.de Einladung zur Mitgliederversammlung Der Maschinenring Alb-Oberschwaben e.V. freut sich, Sie zur Mitgliederversammlung einzuladen. Am: Mittwoch den, 06. Juli 2022 um 19.30 Uhr im Dorfge- meinschaftshaus in 88361 Boms Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht 2021; 2. Kassenbe- richt 2021; 3. Kassenprüfbericht; 4. Entlastung von Vor- stand und Geschäftsleitung; 5. Wünsche, Anträge, Ver- schiedenes Vortrag von Otto Körner; Direktor der Landwirt- schaftlichen Lehranstalten Triesdorf „Landwirtschaft und Ernährung im Jahr 2050 - Trends und Entwicklungen - Reicht es für Alle?“ Die aktuelle Situation zeigt, wie empfindlich die Agrar- märkte bei Ressourcenverknappung sind. Deshalb stellt sich die Frage: Wie wirken sich der offensichtliche Klima- wandel, eine wachsende Weltbevölkerung, die Energie- frage und eine zunehmende Degeneration von Böden auf die Agrarproduktion und die Agrarmärkte der nächsten Jahrzehnte aus. In seinem Vortrag zeigt der Referent auf, wie die globalen Rahmenbedingungen den Stellenwert und die zukünftige Entwicklung unserer heimischen Betriebe beeinflussen. Wir freuen uns sehr, Sie bei unserer Mitgliederversamm- lung begrüßen zu dürfen. Zu Beginn laden wir Sie zu einem gemeinsamen Ves- per ein. Vorstand Markus Bauknecht, Geschäftsführer Hubertus Kleiner Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 15 Stiftung Liebenau Ravensburg Gastfamilien gesucht! Haben Sie ein Zimmer oder eine kleine Wohnung frei? Haben Sie Freude am Umgang mit Menschen, und kön- nen Sie sich vorstellen, eine erwachsene Person bei sich aufzunehmen und im Alltag zu begleiten? Wir suchen im Landkreis Ravensburg engagierte Fa- milien, Lebensgemeinschaften oder Einzelpersonen für Erwachsene, die eine Behinderung haben. Sie erhalten dauerhafte Begleitung und Unterstützung durch unseren Fachdienst sowie ein angemessenes Betreuungsentgelt. Wir freuen uns auf Ihren Anruf! Stiftung Liebenau, Betreutes Wohnen in Familien (BWF), Friedhofstraße 11, 88212 Ravensburg, Telefon: 0751 977123-0, bwf-ravensburg@stiftung-liebenau.de, www.stiftung-liebenau.de/gastfamilie Technische Hilfswerk (THW) Regionalstelle Biberach Bundesfreiwilligendienst im THW Zum 15. September 2022 sucht das Technische Hilfswerk (THW) Schulabgänger, Arbeitsuchende oder Ruheständler/innen mit einem Pkw-Führerschein, die das THW im Rahmen eines einjährigen Bundesfrei- willigendienstes kennenlernen möchten. In der Regional- stelle Biberach oder im Ortsverband Weingarten wer- den die „Bufdis“ in vielfältigen Bereichen wie Logistik, Fahrzeugtechnik oder im Verwaltungsbereich eingesetzt. Ein „Bufdi“-Jahr im THW bietet abwechslungsreiche Tä- tigkeiten (optional auch in Teilzeit), eine lehrreiche Zu- sammenarbeit mit unterschiedlichen Menschen sowie die Möglichkeit, an verschiedenen Seminaren und Schu- lungen teilzunehmen und die THW-Grundausbildung zu durchlaufen. „Bufdis“ im THW sind sozialversichert, er- halten ein monatliches Taschengeld in Höhe von derzeit 452 € (inklusive Verpflegungszuschuss) und haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Weitere Auskünfte er- teilt die THW-Regionalstelle Biberach (poststelle.rst_ biberach@thw.de). Kirchliche Nachrichten Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Baindt Kath. Pfarramt • 88255 Baindt • Thumbstraße 55 25. Juni - 03. Juli 2022 Gedanken zur Woche Wunder des Lebens Das Leben ist ein Wunder. Es kommt über mich, dass ich oftmals die Augen schließen muss. Paula Modersohn-Becker Samstag, 25. Juni 10.00 Uhr Köpfingen - Eucharistiefeier (Peter & Paul) 18.30 Uhr Baienfurt - Eucharistiefeier mit dem Musik- verein Baienfurt Sonntag, 26. Juni - 13. Sonntag im Jahreskreis 10.00 Uhr Baindt - Eucharistiefeier auf dem Parkplatz der Tennishalle († Maria und Donatus Kaplan, Maria Kaplan, Eugen Haug, Jutta Futterer, Silvia Snoek, Jahr- tag: Hugo Futterer) 15.00 Uhr Baindt - Taufe von Emil 19.00 Uhr Baienfurt - ökum. Friedensgebet auf dem Marktplatz Dienstag, 28. Juni 07.50 Uhr Baindt - Schülergottesdienst Mittwoch, 29. Juni 09.00 Uhr Baienfurt - Eucharistiefeier Donnerstag, 30. Juni 07.45 Uhr Baienfurt - Schülergottesdienst Freitag, 01. Juli 08.30 Uhr Baindt - Rosenkranz 09.00 Uhr Baindt - Eucharistiefeier Samstag, 02. Juli 08.30 Uhr Baindt - Treffpunkt Kirche Fußwallfahrt nach Reute 14.00 Uhr Baindt - kirchliche Trauung Giulia Schilling und Stefan Waltinger 17.00 Uhr Baindt - Taufe von Sophie und Maximilian 18.30 Uhr Baindt - Eucharistiefeier († Theresia und Wil- helm Zinser, Josefine und Friedrich Krimmer, Paula und Rupert Gross mit Angehörigen, Anton Ortner, Walter Frei, Franz und Eugen Schmidt, Emilie und Oskar Bix, Elisabeth, Josef und Thomas Schmid) Sonntag, 03. Juli - 13. Sonntag im Jahrkreis 10.00 Uhr Baienfurt - Eucharistiefeier 11.15 Uhr Baienfurt - Taufe von Amelie Corona-Beschränkungen aufgehoben Es gelten daher in der vorderen Hälfte unserer Kirche weder Abstandsregeln noch Maskenpflicht. Im hinteren Drittel halten wir dagegen an der alten Ordnung mit mar- kierten Plätzen und der Bitte eine Maske zu tragen fest. Auch die Kommunion wird in diesem Bereich weiterhin in den Bänken ausgeteilt. Rosenkranzgebete im Juni Im Juni laden wir ganz herzlich ein zum Rosenkranzgebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottesdienst. Sprechzeiten Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Seite 16 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Frau Lucy Schellhorn (Kirchenpflegerin) Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 - 1349 Telefax 07502 - 7452 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Öffnungszeiten Dienstag 09.30 Uhr - 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag 09.30 Uhr - 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Helferkreis Die Seniorengeschenke für das zweite Halbjahr 2022 können Ende der Woche im Pfarrbüro während den Öffnungszei- ten abgeholt werden. Kinderbibelwoche 2022 Dieses Jahr findet zum ersten Mal eine Kinderbibelwoche statt. Wann: 1. - 5. August 2022 von 7:30 - 13:00 Uhr Wo: Gemeindehaus St. Martin, Bischof-Sproll-Saal in Baindt Wer darf mitmachen: Alle Kinder von der 1. - 4. Klasse (max. 25 Kinder) Kosten: 1. Kind 70,-- Euro, 2. Kind 50,-- Euro Anmeldung: per E-Mail an: kinderbibelwoche_baindt@web.de Anmeldeschluss: 01. Juli 2022 Auf dich kommt es an! Unter diesem Motto werden wir eine biblische Geschichte erleben und ein Märchen kennenlernen. Beide Geschichten begleiten uns die Woche über beim gemeinsamen Spielen, Basteln, Singen, Tanzen, ..... Auf dich kommt es an! Wir freuen uns auf euch, euer Kinderbibelwochen-Team: Doris, Patricia, Eva, Rainer und Nadine Frauenbund Baienfurt Mittwoch 29.06.22: Fahrt nach Kaufbeuren. Abfahrt in Baienfurt am Feuerwehrhaus: 10.30 Uhr Ankunft in Kaufbeuren zur Mittagszeit. Zeit zur freien Verfügung. 14.00 Uhr Führung in Kaufbeuren, Stadtbesichtigung und Creszentia Kloster. Rückkehr ca. 20.30 Uhr. Anmeldungen bitte bei Beatrix Onischke, werktags ab 14.00 Uhr Tel. 49841. Anmeldeschluss: 25.06.22 Max. Plätze: 33 Kosten der Fahrt: 27,00 Euro (Fahrt und Führung in Kauf- beuren) Einladung: Liebe Frauenbundmitglieder, wir laden Sie herzlich ein zu unserer Hauptversammlung mit Wahlen am 6. Juli 2022 ab 19.30 Uhr im Kath. Gemeindehaus. Zuvor findet in der kath.Kirche in Baienfurt um 18.30 Uhr die Bundes- feier statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch die Vorsitzende 2. Rückblick und Tätigkeitsbericht der Schriftführerin 3. Bericht der Kassiererin 4. Entlastung der Vorstandschaft 5. Ehrung langjähriger Mitglieder 6. Vorstandswahlen 7. Fragen der Mitglieder, Verschiedenes ÖKUMENE – gemeinsam als Christen Einladung zur Taizéanacht Wir laden Sie alle recht herzlich ein zu un- serer ökumenischen Taizéandacht am 26. Juni 2022 um 19.00 Uhr. Wir treffen uns im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt. Über Ihren Besuch würden wir uns sehr freuen. Ökumenisches Friedensgebet Sonntag, 26. Juni, 19.00 Uhr auf dem Marktplatz in Baienfurt Einladung zum Gitarrenkonzert Samstag, den 02.07. 2022 um 19.00 Uhr in der ev. Kirche in Baienfurt Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 17 Der Baindter Gitarrenlehrer und Gitarrist Thomas Kal- kreuth spielt ein klassisches Gitarrensolokonzert. Gespielt wird Musik von der Renaissance bis in die Gegenwart. Eine musikalische Reise durch die Jahrhunderte, in der die Gitarre selbst unter-schiedlichste Formen angenom- men hat. Wir begegnen auf dieser Reise wunderbaren Gitarren- komponisten, die ihre Zeitgenossen ins Staunen versetz- ten, weil Sie mit der Gitarre feinste filigrane Kunst dar- boten! Gespielt werden ausgewählte Werke, u. a. spanische Meis- ter der Vihuela, wie Luis de Narvaez, sowie der Barockgi- tarre Gaspar Sanz. Aus dem 18. Jahrhundert werden es ausgewählte Werke von Fernando Sor, Mauro Giuliani oder Ferdinando Carulli sein, die als Virtuosen und Kom- ponisten berühmt wurden. Schließlich der große Reforma- tor Francisco Tarrega, der die Gitarre ins 20. Jahrhundert führte ... Jazzsolos werden das Konzert abrunden und die Reise schließlich beenden! Um eine angemessene Spende wird gebeten! Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Kommt her zu mir, alle, die ihr mühselig und beladen seid; ich will euch erquicken. Mt 11,28 Sonntag, 26. Juni 2. Sonntag nach Trinitatis 10.30 Uhr Baienfurt Kinderkirche im Ev. Gemeinde- haus 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der Ev. Kirche 19.00 Uhr Baindt Taizéandacht im Dietrich-Bon- hoeffer-Saal 19.00 Uhr Baienfurt Ökumenisches Friedensgebet auf dem Marktplatz Montag, 27. Juni 20.00 Uhr Baienfurt Kirchenchorprobe im Ev. Gemein- dehaus Samstag, 02. Juli 19.00 Uhr Baienfurt Gitarrenkonzert mit Thomas Kal- kreuth in der Ev. Kirche Sonntag, 03. Juli 3. Sonntag nach Trinitatis 09.30 Uhr Baindt Gottesdienst im Dietrich-Bonhoef- fer-Saal 10.30 Uhr Baienfurt Kinderkirche im Ev. Gemeinde- haus 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der Ev. Kirche Gedanken zum Wochenspruch Es ist schön, eingeladen zu werden - zumindest in den meisten Fällen. ☺ Und was uns hier mit dem herrlich aus der Mode gekom- menen Verb „erquicken“ versprochen wird, ist nicht wenig: Mal wieder so richtig zur Ruhe kommen, sich erholen, neue Kraft schöpfen. - Wer wünscht sich das nicht. Da werden wir in der Gemeinschaft mit diesem Jesus quicklebendig und entdecken, wofür das Leben ursprüng- lich gedacht ist: Liebe, Gemeinschaft, Treue, Miteinander. Jeden Sonntag läuten wir diese Einladung in die Welt hi- naus: Kommt mit allem, was euer Leben schwer macht - vor Gott braucht ihr euch nicht zu verstellen - er kennt uns durch und durch und verachtet uns trotzdem nicht. Hier darfst du sein, wie du bist und kannst erleben, dass du dich in Gottes Gegenwart trotzdem veränderst. Wir sind eingeladen. Wer diese Einladung annimmt, erlebt, was Jesus ver- spricht und wer das entdeckt hat, will, dass auch andere diese Grundhaltung kennenlernen: Du bist von Herzen willkommen! Gottes Segen! - Ihr Pfr. Martin Schöberl ---------- Unter folgender Telefonnummer können Sie eine Kurz-Andacht (60 Sekunden) von Pfarrer Martin Schöberl zum aktuellen Wochenspruch hören: 0751/20222223 ---------- Gottesdienst für Zuhause Unsere Gottesdienste aus der Kirche kön- nen in Echtzeit von zu Hause aus mitgefei- ert werden. Den jeweiligen Link dazu finden Sie auf unserer Homepage www.evange- lisch-baienfurt-baindt.de. Der Gottesdienst bleibt dann für 72 Stunden über unseren YouTube- Kanal abrufbar. ---------- Einladung zur Taizéanacht Wir laden Sie alle recht herzlich ein zu un- serer ökumenischen Taizéandacht am 26. Juni 2022 um 19.00 Uhr. Wir treffen uns im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt. Über Ihren Besuch würden wir uns sehr freuen. ---------- Seite 18 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Kirchenchor Seit Montag, 13.06.2022 proben wir wieder regel- mäßig um 20.00 Uhr im Ev. Gemeindehaus, Ösch- weg 32 in Baienfurt. Neue Sängerinnen und Sän- ger sind herzlich willkommen. ---------- Ökumenisches Friedensgebet Sonntag, 26. Juni, 19 Uhr auf dem Marktplatz in Baienfurt Der Kreative Montag startet wieder durch Anmeldungen bitte immer bis spä- testens 4 Tage vor dem Termin Helga Kaminski Petra Neumann-Sprink Tel. : 07502-4103 Tel. : 0751-52501 b.h.kaminski@gmx.de p.neumann.sprink@gmx.de 27.06. - Annemarie Weber: „Endlich mal wieder Makra- mee: Blumen-Ampel“ 04.07. - Claudia Strittmatter: „Wie wär es mal mit Ju- gendstil?“ Ornamente auf Leinwand 11.07. - Walter Feil: „Kleine Blumen - ganz groß!“ 18.07. - Annemarie Weber: „Alte Jeans verwandeln wir in neue Taschen!“ 25.07. - Renate Volz: „Meditatives Zeichnen- Zentangle“ 01.08. - Christa Welle-Lebherz: „Sonnenblumen“ – Aqua- rell 08.08. - Birgit Schwartz-Glonegger: „Stehende Gewässer, fließendes Wasser, Schilf, Boote und Spiegelun- gen“ -Aquarell Kreativer Montag im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt, Dorfplatz 2/1 Wir beginnen - wenn nichts anderes angegeben ist - um 8.30 Uhr, Ende gegen 11.30 Uhr. Der Kostenbeitrag beträgt in der Regel € 5,50; Material nach Verbrauch So könnte eine Blumenampel aussehen Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und fin- den wieder sonntags um 10 Uhr statt. Die regelmäßigen Veranstaltungen als auch die Gottesdienste finden unter Einhaltung der aktuell geltenden Hygieneauflagen statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde angekündigt. Aufgrund der derzeit limitierten Teilnehmeranzahl wird um eine Voranmeldung auf der Homepage der Brüder- gemeinde bis freitags 18 Uhr gebeten. Vereinsnachrichten Juniorinnenfußball SV Baindt (SGM Baindt-Fronreute- Bergatreute) - Blau Weiß Bellamont 0:3 Im letzten Heimspiel der Saison war der größte Gegner beider Mannschaften zu- nächst einmal die Hitze, doch mit einigen Wassereimern und 30 Wasserflaschen rund um das Spiel- feld wurden zumindest die Rahmenbedingungen erträg- lich. Insgesamt gingen beide Mannschaften das Spiel dann auch eher ‚gesundheitsschonend‘ an. Nachdem die Gegnerinnen in der ersten Hälfte u.a. mit einem etwas fraglichen Freistoß sowie einem Tor nach Doppelpass bereits mit 2:0 führten, war unser Spiel in der zweiten Hälfte gar leicht überlegen. Mit einem tollen Schuss von Julie aus 20m, den die Torfrau erst beim zweiten Nach- fassen von der Linie fischte und einem Sololauf von Jana, die erst mit einer gewagten Grätsche der Verteidigerin im Strafraum gestoppt werden konnte, zeigten wir allerdings zu wenige Torraumszenen um den Gegner ernsthaft zu gefährden. Letztlich entschied die effiziente Ausnutzung der Gegnerinnen unserer individuellen Fehler den dann doch klaren Ausgang. Es spielten: Sam Puschmann, (T), Lorena Bürck, Ron- ja Dennenmoser, Lena Durach, Julie Acker, Sina Rösch, Marta Stöhr, Hanna Steidle, Mona Eiberle, Luise Wodni- ok, Dorina Boser, Tabea Schauffler, Julia Eberlen, Jana Eiberle, Hedda Said Jugendfußball Vorschau Jugendfußball Wie immer freuen sich alle Kinder und Jugendliche über zahlreiche Zuschauer bei ihren Spielen. Freitag, 24.06. 18:00 Uhr E-Junioren: SV Baindt - SV Reute II Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 19 Samstag, 25.06. 12:15 Uhr D3-Junioren: SGM Grünkraut/Waldburg II - SGM Baindt/Baienfurt III 14:00 Uhr D1-Junioren: SGM Baindt/Baienfurt - FV Lan- genargen (Spielort: Baindt) 14:15 Uhr D2-Junioren: TSV Tettnang - SGM Baindt/ Baienfurt II 16:00 Uhr B-Juniorinnen: SV Alberweiler II - SV Baindt Sonntag, 26.06. 11:00 Uhr B-Junioren: SGM Heimenkirch/Westallgäu - SGM Baindt/Baienfurt Dienstag, 28.06. 18:30 Uhr C2-Junioren: SGM Wolpertswende/Mochen- wangen - SGM Baindt/Baienfurt TC Baindt e.V. Der Tennisclub feiert sein 40-jähriges Bestehen - ein gelungenes UMSONST & DRAU- ßEN-Fest bei Kaiserwetter mit vielen Mitgliedern und Gästen Wir hatten die Feier bereits für letztes Jahr eingeplant, da die Gründungsversammlung im Jahr 1981 am 28. No- vember stattgefunden hat. Doch coronabedingt musste diese auf unserer schönen Anlage auf 18. Juni 2022 ver- schoben werden. Viele Mitglieder und Gäste waren der Einladung gefolgt, darunter die Bürgermeisterin Frau Rürup sowie die Ten- nisschule Seifferer mit Seniorchef Wolfgang und seiner Frau Susi und deren Söhne Philip und Benjamin, mit Fami- lie bzw. Freundin. Die Tennisschule trainiert seit 30 Jahren TC-Mannschaften, Kinder und Jugendliche auf unserer Anlage während der Saison und teilweise ganzjährig. Die 1. Vorsitzende Sibylle Boenke ließ in ihrer Begrüßungs- rede in Kürze die Zeit der Vereinsgründung Revue passie- ren. Die meisten Anwesenden waren zu dieser Zeit noch gar nicht im Verein bzw. noch gar nicht geboren. Erfreuli- cherweise waren auch 5 Teilnehmer*innen gekommen, die der Gründungsversammlung damals beiwohnten, allen voran die „Pioniere“ Alfons Amann und Helmut Maier. Sie erwähnte den Bau der Tennisplätze 1 - 4, die 1983 einge- weiht wurden und die Erweiterung mit Platz 5 und 6 im Jahr 1986. Sie berichtete vom ersten Vereinsheim, einer ehemaligen Aufenthaltsbaracke, unentgeltlich erworben von der Fa. Kirchhoff, die, in Eigenarbeit saniert, viele Jahre ihren Zweck erfüllte bis zum notwenigen Neubau (1998), unserem jetzigen schönen Vereinsheim. Im Anschluss ergriff Frau Rürup das Wort. Sie bezeich- nete Tennis als schöne Sportart, war sie früher in ihrem damaligen Heimatsort selbst begeisterte Spielerin und in einer Tennisfamilie aufgewachsen. Danach wurden wir mit Essen von der Pizzeria da Miche- le verköstigt. Michele, selbst Vereinsmitglied, ließ es sich nicht nehmen, persönlich mit Freude und bestens organi- siert, in seinem Pizzawagen Pizzen, Burger und Wurst im Wecken für uns zuzubereiten. Einfach köstlich, frisch aus dem Ofen serviert! Bei Anbruch der Dunkelheit kam er mit seiner fahrbaren Gelateria angefahren und alle freuten sich über das leckere Eisangebot. Vielen Dank dir, Michele! Zwischendurch gab es zwei Programmpunkte: Sibylle Boenke und Max Reich, 2. Vorsitzender, ehrten 25 Mitglie- der für ihre 20 bzw. 30 Jahre Vereinsmitgliedschaft der Jahre 2020/21. Und als Novum erstmalig die Ehrung für 40 Jahre Mitgliedschaft. für 40 Jahre Vereinsmitgliedschaft geehrt Bei Einbruch der Dunkelheit ließ uns Max Reich mit ver- schiedenen Fotoshows, mit Bildern aus dem aktiven Vereinsleben sowie beider Vereinsheime, in vergangene Zeiten eintauchen. Max, dir vielen Dank für deine unter- haltsamen Präsentationen mit abgestimmter Musik! Irgendwann nach Mitternacht gingen die Letzten von die- ser rundum gelungenen Party nach Hause ... Fazit: SCHEE WAR’S! An dieser Stelle einen großen Dank an unser Vorstands- team, das durch eine sehr gute Oranisation und Vorbe- reitung dieses schöne Fest ermöglicht hat. Inge Fink-Spöri und Sibylle Boenke Spielbericht: Nach einer langen Spielpause waren am vergangenen Montag unsere Herren 70 am Start. Herren 70: Doppelrunde: TC Berg - TC Baindt 1:3 Willi Fischer und Ulli Spille erspielten sich einen souve- ränen 6:0 und 6:1 Sieg im ersten Doppel. Klaus Klumpp und Gerhard Zinser mussten sich trotz mehr gewonne- ner Spiele im Match-Tie-Break mit 9:11 geschlagen geben. Doppel 3 mit Ulli Spille und Georg Gössner holten durch ein 7:6 und 6:2 für Baindt den zweiten Punkt. Letztendlich machten Klaus Klumpp und Kurt Hoffmann bei hochsom- merlichen Temperaturen im Match-Tie-Break mit 10:7 den deutlichen Baindter Sieg perfekt. Weiter geht‘s für alle anderen Mannschaften an diesem Wochenende. Vorschau: Freitag, 24.6.: Junioren U15 - TC Feuerstein-Hürbel Samstag, 25.6.: SPG Bad Wald./Gaisb./Haist. - Junioren u18 Herren 50/1 - TC Friedrichshafen Herren 40 - TC Bergatreute Damen 50 - TC Tettnang SPG Oberkirchb/Staig/Wibl. - Damen 40 Sonntag, 26.6.: SG Aulendorf Tennis - Herren Herren 30 - TA TSV FH-Fischbach Montag, 27.6.: Herren 70 - TC Meckenbeuren-Kehlen (Doppelrunde) TC 99 Bergatreute - Herren 65 (Doppelrunde) Mittwoch, 29.6.: Herren 65 - TC Bad Saulgau Seite 20 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Freitag, 1.7.: TA SV Steinhausen/R. - Junioren U15 Wir wünschen allen Mannschaften nette Gegner*innen, viel Spaß und Erfolg! Taekwondo Baindt e.V. Landes-DAN Prüfung in Baindt Am 04.06.22 hat unser Verein eine DAN-Prüfung ausgerichtet. Insgesamt 18 Teilnehmer traten zur Prü- fung zum 1. bzw. 2. Dan an, davon stellte unser Verein 12 Prüflinge. Wir durften Gäste aus den Vereinen in Friedrichshafen, Tübingen und Gerstetten begrüßen. Das Prüfergremium setzte sich zusammen aus den Her- ren Wolfgang Brückel, Creti Cataldo und Hans Leberle. Im Vorfeld der Prüfung hatten die Teilnehmer erst an einem Vorbereitungslehrgang zur DAN- Prüfung teilnehmen müssen. Die Prüfungsinhalte waren: For- menlauf, Schritt- und Fußkämpfe, Selbstverteidigung, Waffenkampf, Freikampf, Bruchtest. Die sehr an- spruchsvolle Prüfung fand dann erst nach ca. 5 Stun- den ein Ende. In diesem familiären Rahmen konnten alle Teilnehmer ihre Leistungen erfolgreich abrufen und somit fiel das Ergebnis der zufriedenen Prüfer auch einstimmig aus: Alle bestanden. Wir freuen uns sehr über diese gelunge- ne Prüfung und danken an dieser Stelle nochmals allen Teilnehmern und unseren Prüfern herzlich. Wir gratulieren Ihnen zu ihrem neuen Gürtel und wünschen weiterhin viel Spaß beim Training. Die Prüflinge waren: Zum 1. DAN Meistergürtel Kai Wiest Rainer Hofer Lukas Bürk Andrea Bania Hannah Beihl Zum 2. DAN Meistergürtel Michael Reischmann Harald Gläss Toni Sklena Frank Bania Verena Pfau Daniela Babo 1. Vorstand Alfred Manthei Musikverein Baindt Und los geht‘s! Heute startet unser DorfMusikFest. Nach langer Vorbereitungszeit kann es nun endlich losgehen. Haben Sie un- ser großes Festzelt schon gesehen? Es steht auf dem Parkplatz unterhalb der großen Sporthalle in Baindt. Genießen Sie das Wochenende mit viel Blasmusik, kühlen Getränken und bester Stimmung im Festzelt. Der Musikverein Baindt freut sich darauf, Sie in unserem Festzelt begrüßen zu dürfen. Wir feiern mit Euch ... Brass 24.06.2022 Brassabend im Festzelt mit 2-Takt Brass, DIE BRASSERIE und JACK RUSSEL‘S HALSBÄND, Beginn ab 19 Uhr, Ein- tritt 18 € im VKK ... Dirndl & Lederhose 25.06.2022 Dirndl & Lederhose im Festzelt mit der Band BERGLUFT Beginn ab 19 Uhr mit Vorgruppe, Eintritt 12 € im VKK ... Freundschaft 26.06.2022 Festsonntag - wir feiern Freundschaften, Eintritt frei! 10:00 Uhr Gottesdienst im Festzelt 11:00 Uhr Frühschoppen mit dem MV Tennenbronn 13:30 Uhr Massenchor auf dem Dorfplatz 14:15 Uhr Festumzug mit Kapellen aus der Region 14:45 Uhr Fahneneinmarsch und Unterhaltung mit dem MV Karsee 16:30 Uhr Ausklang mit den LA PALOMA BOYS ... & Firmen 27.06.2022 Festabschluss & Feierabendhock im Festzelt, Eintritt frei! 15.30 Uhr Bläserklasse, Vororchester, Jugendkapelle 18:00 Uhr Feierabend hock mit der Band ACHTALBLECH Narrenzunft Raspler e.V. Ab heute veranstaltet der Musikverein Baindt anlässlich seines 111-jährigen Bestehens das Jubiläums-DorfMusik- Fest 2022. Dazu gratuliert die Narren- zunft Raspler recht herzlich und wünscht dem Musikverein für die Zukunft viele weitere erfolgreiche Jahre! Am Sonntag, 26.06.2022, würden wir Raspler uns um 11:00 Uhr zum Frühschoppen treffen. Am Montag, 27.06.2022, folgt dann der traditionelle Feierabendhock zu dem wir uns ab 17:00 Uhr treffen wollen. Euer Zunftrat Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 21 Bildungs- und Sozialwerk der Landfrauen e. V. Ortsverein Baindt e. V. Landfrauen Bildungs- und Sozialwerk der Landfrauen e.V. Ortsverein Baindt. Landfrauen Baindt e.V. Am Dienstag, 12.07.2022 findet im Bischof-Sproll-Saal in Baindt unsere diesjährige Haupt- versammlung mit Wahlen statt. Beginn 19.30 Uhr. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht der Schriftführerin 3. Bericht der Kassiererin 4. Bericht der Kassenprüferinnen 5. Entlastung der Vorstandschaft 6. Wahlen Vorstandschaft 7. Wahl der Kassenprüferinnen 8. Anregungen, Verschiedenes Hierzu laden wir alle Mitglieder und Interessierte recht herzlich ein. Die Vorstandschaft Anschließend werden wir mit einem Eisbecher der Eisdiele „La dolce Vita“ verwöhnt. Reitergruppe Baindt Der IPFZ Oberschwaben e.V. gratuliert Alena Bucher mit Sesar frá Hítarnesi ganz herzlich zum erneuten Titelge- winn Deutsche Meisterin 2022 Gelände- prüfung und Deutsche Vizemeisterin 2022 in der Vielseitigkeit auf der Deutschen Jugend Islandpferdemeisterschaft (DJIM) vom 16.06. - 19.06.22 in Ellringen und Julia Klenk mit Skuggi vom Seitenhof zur baden-württembergischen Meisterin 2022 im Spee- dpass auf der baden-württembergischen Meisterschaft vom 16.06. - 19.06.22 in Donzdorf Lara Vogler und Michaela Bucher Jugendwarte Blutreitergruppe Sonntag, den 03.07.2022; Hl. Blutfest in der Basilika Weingarten Am Sonntag, den 03. Juli 2022 findet um 09:30 Uhr der Festgottesdienst mit Ein- zug der Standarten zum Hl. Blutfest in der Basilika Weingarten statt. Freitag, den 08. Juli 2022 Heilig Blutfest in Bad Wurzach Am Freitag, den 08. Juli feiert die Stadt Bad Wurzach Ihr 95. Hl. Blutfest mit dem hochwürdigsten Erzabt von St. Ottilien, Herrn Wolfgang Öxler OSB, unter dem Leitwort : „Durch seine Wunden sind wir geheilt“. Unsere Blutreitergruppe wird daran teilnehmen und ist als Gruppe Nummer 62 der Zweiten Abteilung zugeordnet. Unser Quartier ist wieder bei der Familie Zweifel in Un- tergreut. Da wir der Zweiten Abteilung zugeordnet sind, ist der Abritt in Untergreut pünktlich um 7.00 Uhr geplant. Alle Blutreiter und Ministranten, die am Hl. Blutfest teil- nehmen wollen und noch nicht angemeldet sind, bitte unbedingt bis spätestens Montag, den 04.07.2022, Ihre Pferde mit Alter, Geschlecht, Farbe und Pferdebesitzer beim Geschäftsführer, Tel.: 07502-911515, anmelden. Schalmeienkapelle Baindt e.V. Weinfest 2022 - Eine Weinreise um die Welt Liebe Freunde des guten Geschmacks! Endlich ist es wieder soweit, unser geliebtes Weinfest kann wieder im vollem Umfang stattfinden. Damit ver- bunden ist natürlich auch unsere traditionelle Weinpro- be. Dieses Jahr findet die Weinprobe unter dem Motto „Eine Weinreise um die Welt“ statt. Dort werden die ver- Seite 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 schiedensten Weine aus dem Inland und von vielen ver- schiedene Ländern aus der ganzen Welt verkostet, dazu reichen wir einen reichhaltigen Vesperteller. Beginn ist wie immer am Weinfest-Samstag, den 30.07.2022 um 18 Uhr, in gemütlichem Ambiente beim Fischer Max im Stadel. Anmeldungen sind ab sofort unter Weinprobe@ schalmeien-baindt.de möglich. Der Preis für die Wein- probe mit Vesperteller beträgt 38 € und die Teilnehmer- zahl ist begrenzt! Die Schalmeienkapelle freut sich auf Sie. Alpinteam Baindt Das Alpinteam wandert am 26.06. auf den Hochgerach Die erste Wanderung des Alpinteams geht am 26.06. auf den Hochgerach. Mit der Schnifis- Bergbahn fahren wir hoch zum Henslerhaus. Von dort starten wir eine Rundtour zum Gipfel. Die Dauer wird ca. 4 Stunden sein. Insgesamt ist es eine Tour zum Einwandern. Wir freu- en uns über alle Teilnehmer, auch die, die sonst nicht im Alpinteam sind. Für Rückfragen bitte an Matthias Schupp wenden, am besten per E-Mail unter wanderwart@alpin- teambaindt.de. Treffpunkt zur Abfahrt in Fahrgemein- schaften ist an der Tennishalle Baindt um 7:00 Uhr. Baienfurt-Baindt 0176 - 45 90 80 40 www.drk-baienfurt-baindt.de Konto: DE20 6505 0110 0086 6677 66 Spende für das Jugendrotkreuz Wir möchten uns recht herzlich bei dem Kleiderba- sar-Team Baindt für die Spende bedanken. Im Jugendrotkreuz ist es uns sehr wichtig, dass jedes Kind oder Jugendliche/r bei uns mitmachen kann - un- abhängig vom sozialen Hintergrund. Aus diesem Grund gibt es keinen Mitgliedsbeitrag. Um Übungsmaterial für unsere Gruppenstunden, Einsatzkleidung für unsere Mit- glieder oder im Sommer einfach mal ein gemeinsames Eis finanzieren zu können, verkaufen wir z. B. auf dem Ni- kolaus-Markt Selbstgebasteltes oder Zuckerwatte. Diese Einnahmen haben natürlich auch uns die letzten beiden Jahren gefehlt und wir sind um so mehr auf Spenden an- gewiesen. Es freut uns deshalb besonders, dass das Klei- derbasar Team Baindt an uns gedacht hat und uns diese Spende zukommen hat lassen. Ein herzliches Dankeschön von unseren Mitgliedern für diese Spende! Schwäbischer Albverein OG Weingarten Blümleswanderung im Hochtobel Wir wandern vom Parkplatz beim Schwimmbad ins Lauratal hinab, ein kurzes Stück das Lauratal aufwärts und durch den Hochtobel wieder zurück. Wann: Sonntag, 03.07.2022 um 9.00 Uhr, Parkplatz Schwimmbad Nessenreben Rückkehr ca. 12.00 Uhr, Gehzeit ca. 3 Stunden, 7 km, ca. 200 Hm. DieTobelwanderung kann nur bei trockenen Wegverhältnissen stattfinden. Ansonsten weichen wir auf breitere Waldwege aus. Vesper, Trinken, Stöcke, gutes Schuhwerk werden empfohlen. Eine Einkehr ist nach der Wanderung vorgesehen. Anmeldung ab 29.06.2022 - T. 0151-12952100 (Anrufbe- antworter) Wanderführung Ingrid Frank, E-Mail: ingridfrank.rv@web.de Bei schlechtem Wetter wird die Wanderung abgesagt. Info im Ansagetext T. 0151-12998910 ab 20 Uhr am Vor- tag. Gäste sind willkommen! Von Eschanz bei Stein am Rhein zur Kartaus Ittingen (CH) Wir fahren mit der Fähre von FN nach Romanshorn und weiter mit der SBB nach Eschenz. Zurück über Frauenfeld nach Romanshorn. Wann: Sonntag, 10.07.2022 um 8.00 Uhr am Bahnhof Ravensburg, Rückkehr ca. 19 Uhr. Gehzeit ca. 3 Stunden, 11 km, 350 Hm, Einkehr ist in Ittin- gen möglich. Fahrpreis 27 €, mit BahnCard 21 €. (Bodensee Ticket Ost + West) Das Bodensee Ticket kann auf der Fähre gekauft werden. Fahrt von RV nach FN mit dem 9 € Ticket. Wer kein Ticket hat nimmt bitte Rücksprache mit WF . Anmeldung ab 06.07.2022 - T. 07551-8313761. (Anrufbe- antworter) Wanderführung Franz Gaißmaier, E-Mail: franz.gaissmaier@gmail.com Vesper, Trinken, Stöcke, gutes Schuhwerk, Mund- und Nasenschutz. Bei schlechtem Wetter wird die Wanderung abgesagt, Info im Ansagetext T. 0151-12998910 ab 20 Uhr am Vor- tag. Gäste sind willkommen! Was sonst noch interessiert Ambulanter Hospizdienst Weingarten „Schon ein ganz kleines Lied kann viel Dunkel erhellen“ Mit diesem Spruch von Franz von Assisi möchten wir Sie einladen zum gemeinsamen Singen! Singen tut Leib und Seele gut, lässt uns Gemeinschaft er- fahren, bringt uns in Schwingung und andere Stimmung, stärkt und belebt. Wir singen einfache Lieder aus verschiedenen Kulturen, Kanons und leichtes Zweistimmiges. Es sind keinerlei Kenntnisse nötig! Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 23 Termine: Donnerstag, 30.06.22 und Dienstag, 26.07.22 jeweils 19.00 - 20.30 Uhr Ort: Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Mit Sabine Meier, Musiktherapeutin Wir freuen uns auf viele Mitsänger und -sängerinnen! Bitte melden Sie sich telefonisch an: 0751 18056382 Ein Spaziergang ... macht den Kopf frei und das tut dem Herzen gut Aus diesem Grund wollen wir uns mit Ihnen gemeinsam auf den Weg machen. Im Wald unterwegs mit kurzen Ruhe-, Atem-, und Denkpausen. Wir werden den Weg für Sie gestalten mit kleinen Impulsen, die Körper, Geist und Seele wohltun. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Wegbegleitung: Mitarbeiterinnen des Ambulanten Hos- pizdienstes Weingarten Mittwoch, 29. Juni 2022, 15.00 Uhr Treffpunkt: Wanderparkplatz Reutebühl, Weingarten DJO-Deutsche Jugend in Europa e.V. Gastschülerprogramm Schüler aus Lateinamerika suchen nette Gastfamilien in Deutschland! Lernen Sie einmal die Länder in Lateinamerika ganz prak- tisch durch Aufnahme eines Gastschülers kennen. Im Rahmen eines Gastschülerprogramms mit Schulen aus Guatemala, Brasilien und Peru sucht die DJO - Deutsche Jugend in Europa Familien, die offen sind, Schüler als „Kind auf Zeit“ bei sich aufzunehmen, um mit und durch den Gast den eigenen Alltag neu zu erleben. Die Familienaufenthaltsdauer für die Schüler aus: Peru/Arequipa: 21.10 - 19.11.2022 (16 - 17 Jahre alt) Guatemala/Guatemala Stadt: 20.11. - 17.12.2022 (13 - 16 Jahre alt) Brasilien Sao Paulo 14.01. - 02.03.23 (14 - 16 Jahre alt) Dabei ist die Teilnahme am Unterricht eines Gymnasiums oder einer Realschule am jeweiligen Wohnort der Gast- familie für den Gast verpflichtend. Die Schüler sprechen Deutsch als Fremdsprache. Ein Einführungsseminar vor dem Familienaufenthalt soll die Gastschüler auf das Familienleben bei Ihnen vorbe- reiten und die Basis für eine aktuelle und lebendige Be- ziehung zum deutschen Sprachraum aufbauen helfen. Der Gegenbesuch ist möglich. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an: DJO-Deutsche Jugend in Europa e.V., Schlossstraße 92, 70176 Stuttgart. Nähere Informationen erteilen gerne Herr Liebscher unter Telefon 0711-625138 Handy 0172-6326322, Frau Wultschner und Frau Obrant unter Telefon 0711-6586533, Fax 0711-625168, E-Mail: gsp@djobw.de, www.gastschuelerprogramm.de. Skulpturenweg Bettenreute Am Samstag, 25. Juni 2022 wird eine öffentliche Füh- rung rund um das ehem. Wasserschloss Bettenreute an- geboten. Treffpunkt: Feuertobelbachbrücke an der Kreisstraße (bei Bettenreute) um 14:30 Uhr. Für Gruppen werden nach telefonischer Terminvereinba- rung auch Sonderführungen angeboten (Telefon: 07505 1252, H. Ehmann). Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwaben Wolfegg Samstag, 25. Juni, 14 - 16.30 Uhr: Wildkräuter-Wissen Museumsakademie Bei diesem Kurs gibt Museumspädagogin und Kräuter- expertin Klara Metzler einen Einblick in ihr schier uner- schöpfliches Wissen über Garten- und Wildkräuter. Bei einem gemeinsamen Rundgang über das Museumsge- lände lernen Sie die verschiedenen Arten zu bestimmen und wie sie schon seit Generationen als Nutz- und Heil- pflanzen verwendet werden. Anschließend wird gemein- sam ein Kräutertee gemischt und ein Balsam angesetzt. Gebühr: 12 Euro (inkl. Eintritt) nur mit Voranmeldung. Sonntag, 26. Juni, 10- 18 Uhr: Auf ins Museum: Heuernte Einen Höhepunkt im bäuerlichen Jahr stellte stets die Heuernte dar, wenn die ganze Familie mit anpacken musste, um das wertvolle Futter zu mähen, zu wenden, zu Loreien zusammenzuziehen, zu Huizen aufzuschichten und später abzutransportieren. Für Groß und Klein gibt es viel zu sehen und mit anzupacken beim Sensen-Mähen, Huizen-Bauen oder beim Heukissen-Füllen. Mähvorfüh- rungen mit dem Pferdegespann und verschiedenen Old- timer-Traktoren runden das Programm ab. __________ Informationen Geöffnet Mai bis September täglich, von 10 - 18 Uhr, März bis April und Oktober bis November Dienstag bis Sonntag, von 10 - 17 Uhr. Mehr unter www.bauernhaus-museum.de. Eintritt: Erwachsene: 6 € I Senioren: 5 € I Kinder 0 - 5 Jahre: frei I Kinder - Jugendliche 6 - 18 Jahre: 2,50 € I Ermäßigt: 2,50 € I Familien-Tageskarte: 13 € I Teil-Fami- lien-Tageskarte: 7 € Adresse: Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwaben Wolfegg I Vogter Str. 4 I 88364 Wolfegg I 07527 9550-0 I info@bauernhaus-museum.de Konto DE78 3705 0198 1994 1994 10 Unser Ziel: Kein Kind soll auf der Straße enden! Informationen unter www.strassenkinder.deFo to : M au ric e R es se l Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Foto: © Clipdealer/DEIKE 752R77K1 Werkzeugecke In diesem Rätsel sind 37 Werkzeuge versteckt. Sie können vorwärts und rückwärts, waagrecht und senk- recht gelesen werden, verlaufen aber immer über Eck. Jeder Buchstabe wird nur einmal verwendet. Wenn Sie alle Wörter gefunden haben, ergeben die übrig bleibenden Buchstaben – zeilenweise von oben nach unten gelesen – ein Arbeitsinstrument. ABISOLIERZANGE – ABZIEHER – AMBOSS – BEIL – BESEN – BIT – BOHRER – BOLZENSCHEIDER – BRECHSTANGE – CUTTER – DIETRICH – DORN – DRAHTBUERSTE – FEILE – FLIESENSCHNEIDER – HOBEL – LAUBSAEGE – LOETKOLBEN – MAURERKELLE – MEISSEL – OELFILTERSCHLUESSEL – PINSEL – RATSCHE – RECHEN – ROHRZANGE – SCHAUBZWINGE – SCHAUFEL – SCHLEIFPAPIER – SCHRAUBENSCHLUESSEL – SICHEL – SPACHTEL – SPATEN – STAHLLineal – STEMMEISEN – VOR- SCHLAGHAMMER – WASSERWAAGE – WINKEL Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG | Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim | 07154 8222-70 | anzeigen@duv-wagner.de Anzeigenauftrag Anzeigenauftrag für das Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde(n) Baindt Format 2-spaltig (90 mm breit) ca. _______mm hoch 4-spaltig (187 mm breit) (Mindesthöhe 30 mm) per Mail anzeigen@duv-wagner.de per Telefon 07154 8222-70 per Fax 07154 8222-15 per Post Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Straße 14, 70806 Kornwestheim Rechnung per Lastschrift Rechnung per Überweisung Hiermit ermächtige ich Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, 70806 Kornwestheim, zu Lasten des nachstehend angegebenen Kontos mittels Lastschrift den Rechnungsbetrag der obigen Anzeige einzuziehen. Rechnungsanschrift: Firma, Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon für Rückfragen Fax E-Mail für Rechnungsversand Ort, Datum, Unterschrift Einwilligungserklärung: Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ha- ben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutz- niveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommu- nikationswege an die zuständige Stelle übergeben. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens werden personenbezogene Daten von Ihnen erhoben wie z.B. Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie die notwendigen Angaben zur Bearbeitung. Die Verwendung oder Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte wird ausgeschlossen. In dem Fall eines gebührenpflichtigen Vorgangs über- mitteln wir zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePayment-Pro- vider. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich einverstanden. DE IBAN Meine Anzeige soll in der/den Kalenderwoche(n) erscheinen: einmalig wöchentlich 14-täglich monatlich Anzeigentext Bitte am PC oder in DRUCKSCHRIFT ausfüllen! Zusätzlich sende ich Ihnen diese Dokumente: Logo Grafik/Bild Gestaltungsvorgabe Alte Anzeige Alle Informationen zu Privatanzeigen finden Sie hier: www.duv-wagner.de Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Preisbeispiele Baindt Alle Preise sind zzgl. MwSt. Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG | Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim | 07154 8222-70 | anzeigen@duv-wagner.de 2-spaltig / 70 mm 90 x 70 mm 74,20 € 4-spaltig / 50 mm 187 x 50 mm 106,00 € 2-spaltig / 50 mm 90 x 50 mm 53,00 € 2-spaltig / 40 mm 90 x 40 mm 42,40 € 2-spaltig / 80 mm 90 x 80 mm 84,80 € 2-spaltig / 90 mm 90 x 90 mm 95,40 € Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 IMMOBILIENMARKT *** Sie wollen Ihr Grundstück verkaufen? *** Sie möchten ein Grundstück in Bodensee / Oberschwaben verkaufen oder kennen jemanden, der ein Grundstück verkaufen will? Ihnen fehlt nur noch der passende Käufer für Ihr Grund- stück? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Wir kaufen Grund- stücke im Raum Bodensee / Oberschwaben und bieten Ihnen dabei einen transparenten Ablauf, Sicherheit und eine bequeme Abwicklung des Verkaufsprozesses. Ihre Angebote richten Sie bitte gerne an Herrn Sven Gerber: valvero Sachwerte GmbH NL Lindau Zwanziger Str. 24, 88131 Lindau ☎ 08382 2798290 oder 0170 7067506 E-Mail: info@valvero.de Berlin * Garmisch-Partenkirchen * Lindau (B) Edelmetalle * Immobilien * Innovative Sachwertkonzepte Öffnungszeiten:Mo - Fr 8.30 - 18.00 Uhr, Sa 8.30 - 14.00 Uhr Gartenbaumschule Müller Ulmer Straße 98, 88212 Ravensburg www.garten-mueller.de g är t en Mit allen Sinnen: sehen, riechen, schmecken Sie die große Vielfalt unseres Rosen- und Kräutersortiments Samstag, 25. Juni 2022 von 9.00 bis 17.00 Uhr RosenRot & KräuterGrün Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren Akupunktur, Chirotherapie, Notfallmedizin Gröberstr. 3, 88284 Mochenwangen, Telefon 07502 2616 Homepage: www.dr-goertz.de Liebe Patienten! Die Praxis ist von Mittwoch, den 6. Juli bis einschließlich Freitag, den 8. Juli 2022 geschlossen. Vertretung übernimmt: - Praxis Dirk Molder, Mochenwangen, Tel. 94220 - Praxis A. Hartmann / Fr. Dr. Kempenich, Baindt, Tel. 4944 Vorankündigung Sommerurlaub: Vom 25. Juli bis einschließlich 12. August 2022 sind wir im Sommerurlaub. Vertretung übernimmt: - Praxis Dirk Molder, Mochenwangen, Tel. 94220 - Praxis A. Hartmann / Fr. Dr. Kempenich, Baindt, Tel. 4944 (nur 25.07. – 29.07.22) Sie haben ein Haus zu verkaufen? Wir, ein freundliches bodenständiges Paar mit einem Kind, suchen ein Haus mit großem Garten zum Kauf. Wo? Im ländlichen Raum naher Umkreis Baienfurt/Baindt/Weingar- ten/Ravensburg. Gern alleinstehendes Haus (evtl. mit Ein- liegerwohnung), ggf. auch Reihenhaus möglich. Wichtig: ru- hige Lage. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 0176/84506005 GESCHÄFTSANZEIGEN ÄRZTE IMMOBILIEN ANKAUF MUT, HILFE, HOFFNUNG Helfen Sie krebskranken Kindern und deren Familien mit Ihrer Spende! Kreissparkasse Tübingen IBAN: DE10 6415 0020 0000 1260 63 VR Bank Tübingen eG IBAN: DE26 6406 1854 0027 9460 02 UNSERE SPENDENKONTEN Telefon 0 70 71 / 94 68 -11 www.krebskranke-kinder-tuebingen.de www.duv-wagner.de Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Dorfstraße 14 www.lion-divers.de 88364 Wolfegg 0160-94 68 35 14 Tauchschule Lion Divers Laborant (m/w/d) Chemische Analytik Führen Sie an den Standorten Ravensburg oder Langenargen die Freigabeprüfungen von Ausgangsstoffen und Fertigarznei- mitteln durch. (Job-ID 34501) Produktionsmitarbeiter (m/w/d) Unterstützen Sie unsere Produktionsstätten in Ravensburg Mitte (Job-ID 32786), Ravensburg Süd (39985) sowie in Langenargen (37169) bei der Herstellung teils lebens- wichtiger Medikamente. Administrative Assistenz (m/w/d) New Business Unterstützen Sie uns in Ravensburg als administrative Assistenz und lernen Sie das New Business Development kennen. Sie koordinieren Termine, übernehmen die Korres- pondenz und erstellen Präsentationen sowie Angebote. (Job-ID 40463) Vorteile: attraktive Vergütung, modernes Umfeld Eintrittsdatum: sofort bzw. nach Vereinbarung Arbeitszeit: Vollzeit Für alle Ausschreibungen gilt: Haben Sie Fragen an uns? Wir sind jeden Mittwoch von 13 bis 16 Uhr unter Tel. 0751 3700-6322 für Sie erreichbar. Entdecken Sie Ihre Möglichkeiten bei uns und bewerben Sie sich jetzt: vetter-pharma.com/karriere Vetter – für mehr Lebensqualität. Bei uns bekommen Sie vollen Rückhalt. Egal mit welchem Background. Bei uns bekommen vollen Rückhalt. Egal mit welchem STELLENANGEBOTE AUS DER LANDWIRTSCHAFT[mehr]

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          Amtsblatt Jahrgang 2024 Freitag, den 12. Juli 2024 Nummer 28 Das Baindter Ferienprogramm geht online! Liebe Kinder, liebe Jugendliche, das Schuljahr geht zu Ende und Ihr freut Euch sicher schon sehr auf die Sommerferien! Auch wer einen großen Teil der Ferien zu Hause verbringt, darf sich dank des Engage- ments vieler Ehrenamtlicher auf eine abwechslungsreiche Zeit freuen. Werft einen Blick auf die Angebote – es ist bestimmt etwas dabei, das ihr interessant, spannend, lustig oder einfach cool findet. Probiert es einfach aus! Auch in diesem Jahr wird es keine gedruckte Broschüre für das Ferienprogramm ge- ben! Wir nutzen die Plattform "nupian", über die ihr euch ganz einfach und bequem online mit wenigen Klicks anmelden könnt. Eine Vorschau auf die diesjährigen Veran- staltungen findet ihr im Innenteil dieses Amtsblattes. Ab Dienstag, 16. Juli 2024 wird das Programm freigeschaltet und Eure Eltern kön- nen Euch anmelden. Über den QR-Code gehts zur Online-Anmeldung des Baindter Ferienprogrammes! Schöne Ferien, sonnige und sommerlich warme Wochen und ganz viel Spaß an allen Tagen wünscht Euch Eure Gemeindeverwaltung Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 28 N r N am e O rt D atum A lter G ebühr 1 Spiel und Spaß! Schulhof der KW S 26.07.2024 10:00 6-10 0,00€ 2 D en W ildbienen auf der Spur Schulhof/Schule 30.07.2024 09:00 6-12 2,00€ 3 Einführung in den Tennissport Tennisanlage TC Baindt 02.08.2024 09:00 ab 6 0,00€ 4 W ir basteln unsere eigenen H obby-H orses (Steckenpferde) Reitplatz/Reithalle Baindt 02.08.2024 13:30 0,00€ 5 Abenteuer auf dem Bauernhof Fam ilie Konzett, Friesenhäusler Straße 37 03.08.2024 10:00 5-12 0,00€ 6 Kanu - Tour auf der Schussen Ravensburg/Schussen 08.08.2024 12:15 11-99 20,00€ 7 Fußballcam p Klosterw iese Baindt 09.08.2024 13:30 5-13 20,00€ 8 Piraten und Indianer Schützenhaus 10.08.2024 10:00 6-12 5,00€ 9 W aldabenteuer W ald - Treffpunkt und Abholen am Parkplatz beim Baindter Bädle (G rünenbergstraße) 16.08.2024 14:00 6-12 0,00€ 10 Spiel und Spaß bei der Feuerw ehr Feuerw ehrhaus Baindt (Ziegeleistraße 20) 17.08.2024 13:00 8-15 0,00€ 11 m it Kindern kochen, in de M ühle G aststätte "zur M ühle" 28.08.2024 09:00 8-12 12,00€ 12 Ein Tag bei uns im Jugendkotkreuz D RK Bereitschaftsheim in der Baindter Straße 48/1, 88255 Baienfurt 31.08.2024 10:00 6-12 4,00€ 13 Ein Tag bei uns im Jugendrotkreuz D RK Bereitschaftsheim in der Baindter Straße 48/1, 88255 Baienfurt 31.08.2024 14:00 6-12 4,00€ 14 Spiel und Spaß am Sulzm oosbach W eg zum Bädle 02.09.2024 14:30 5-10 0,00€ 15 Kinderbibeltag Ö schw eg 30, 88255 Baienfurt (Evangelisches G em eindehaus) 03.09.2024 10:00 6-10 5,00€ 16 m it Kindern kochen, in der M ühle G aststätte "zur M ühle" 04.09.2024 09:00 8-12 12,00€ 17 Einführung ins Tischtennis Sporthalle Baindt 07.09.2024 15:00 7-17 3,00€ Nummer 28 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Neugestaltung Ortsmitte Aktuelle Informationen zur Baumaßnahme in der Ortsmitte - Arbeiten in der Mühlstraße In dieser Woche beginnen die Rückbauarbeiten im Be- reich der Mühlstraße – Höhe Gaststätte zur Mühle. Diese dienen zur Vorbereitung für die anstehende Vergröße- rung des Sulzmoosbaches, um nächste Woche die Spund- wände einsetzen zu können. Entlang der Mühlstraße kann man in der nächsten Zeit nur zu Fuß gehen. Wir bitten Radfahrer/innen abzusteigen. Parallel wird vor der Apo- theke/Bäckerei weitergearbeitet. Ziel ist es, diesen Bereich so schnell wie möglich wieder zu pflastern. Weiter werden die Buswartehäuschen der barrierefreien Bushaltestellen in dieser Woche geliefert und aufgestellt. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen regelmä- ßig auf dem Laufenden und bedanken uns für Ihr Ver- ständnis sowie Ihre Geduld. Für alle Fragen rund um die Baumaßnahme steht Ihnen unser Ortsbaumeister Herr Roth (Tel: 07502 9406-53, E-Mail: bauamt2@baindt.de) zur Verfügung. Ihre Gemeindeverwaltung Amtliche Bekanntmachungen Aufruf zur Meldung für das Ehrenamtsfest 2024 -Würdigung des Ehrenamts und des bürgerschaftlichen Engagements Liebe Bürgerinnen und Bürger, auch dieses Jahr werden im Rahmen des Ehrenamts- fests, das am 27. September 2024 stattfinden wird, das Ehrenamt und das bürgerschaftliche Engagement in unserer Gemeinde gewürdigt. Neben der Ehrung er- folgreicher Sportlerinnen und Sportler sowie langjäh- riger Blutspenderinnen und Blutspender möchten wir auch Personen auszeichnen, die außergewöhnliche Leistungen in verschiedenen Bereichen erbracht ha- ben. Hierfür sind wir auf Ihre Mithilfe angewiesen: Teilen Sie uns bitte bis zum 31. Juli 2024 mit, wer Ihrer Meinung nach eine Ehrung für seine Leistungen verdient hat. Für jede Nominierung ist eine Begründung erforder- lich. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten bitten wir um eine detaillierte Beschreibung des Engagements. Bei sport- lichen Erfolgen benötigen wir eine Auflistung der er- reichten Erfolge. Ihre Vorschläge senden Sie bitte per E-Mail an vereine@baindt.de. Die Vorschläge vom ver- gangenen Jahr werden selbstverständlich berück- sichtigt. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Frau Stocker (07502 9406-40, f.stocker@baindt.de). Ihre Gemeindeverwaltung Vereinszuschüsse 2025 und 2026 - Erinnerung In der Gemeinde Baindt spielt das Ehrenamt eine zentrale Rolle im gesellschaftlichen Leben. Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger engagieren sich freiwillig in Vereinen und anderen Organisationen, wodurch sie ein vielfältiges Angebot zum Wohl der Gemeinschaft schaffen. Besonders hervorzuheben ist die ausgezeich- nete Jugendarbeit einiger Vereine, die neben den El- tern und Familien einen wesentlichen Beitrag zur sozi- alen Entwicklung der Kinder und Jugendlichen leisten. Die Gemeinde setzt sich daher aktiv für die Förderung des Ehrenamts und die Unterstützung der Vereine ein, mit besonderem Fokus auf die Jugendarbeit in gemeinnützigen Organisationen. Die grundsätzliche Verpflichtung der Gemeinde gegenüber ihren Vereinen allein genügt jedoch nicht. Die Unterstützung der Ge- meinde erfordert auch, dass die Vereine Eigeninitiative zeigen, wirtschaftlich arbeiten und sich den aktuellen gesellschaftlichen Herausforderungen stellen. Durch ihre Arbeit tragen die Vereine maßgeblich zur Erhal- tung des gemeinschaftlichen Lebens und des sozialen Zusammenhalts bei. Diese Zielsetzung bedingt ein viel- fältiges Angebot an Vereinsaktivitäten und eine enge Zusammenarbeit zwischen den Vereinen, wobei der Jugendarbeit eine besondere Bedeutung zukommt. Sommerpause Sehr geehrte Autoren, das Mitteilungsblatt macht in den Kalenderwochen 31-32 Sommerpause. Letzte Veröffentlichung: 26.07.2024 Redaktionsschluss: 23.07.2024, 21:00 Uhr Nächste Veröffentlichung: 16.08.2024 Redaktionsschluss: 13.08.2024, 21:00 Uhr Wir bitten um Beachtung und wünschen Ihnen erholsame Sommerferien. Der Verlag Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 28 Die Förderung der Vereine stellt eine Freiwilligkeits- leistung der Kommune dar und wird im Rahmen der Haushaltsplanung und der zur Verfügung stehenden Mittel gewährt. Die Vereinszuschüsse für die Jahre 2025 und 2026 sind bis spätestens 21. Juli 2024 per E-Mail an ver- eine@baindt.de einzureichen. Anträge für Regelzu- schüsse und Investitionszuschüsse (max. 20 % der Investitionen) sind mit Begründung inklusive Mit- gliederzahlen (aktiv und passiv) ebenfalls per E-Mail einzureichen. Die Vereine, die bisher schon eine Regelbezuschussung erhalten, werden gebeten, zu Beginn jedes Jahres un- aufgefordert die entsprechenden Kassenberichte/ Rechenschaftsberichte vorzulegen. Dies gilt, wie in der letzten Vereinsbesprechung erwähnt, auch für die Ver- eine, die einen kurzen Bericht über die Tätigkeiten im Jahr schicken sollen. Bitte senden Sie diese ebenfalls an die allgemeine Vereins-E-Mail-Adresse vereine@ baindt.de Ihre Gemeindeverwaltung Service für Hundebesitzer - Hundetoiletten Rund 180 Hunde gibt es in der Gemeinde Baindt, die eine große Menge an Hundekot zurücklassen. Hun- dekot auf Gehwegen, Grünanlagen, Wiesen usw. sind ein großes Ärgernis und können Beschwerden, sowie heftige Diskussionen auslösen. Nach den Vorschriften des Abfallgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes und der Polizeiverordnung muss der Hundeführer die Hinterlassenschaften seines Hundes sofort entfernen und ordnungsgemäß entsorgen. Hundekot ist nicht nur unästhetisch, sondern auch ge- sundheitsgefährdend. Er ist Nährboden für Bakterien und Würmer. Wird Hundekot nicht sofort beseitigt, be- steht die Gefahr, dass Passanten hineintreten und den infektiösen Schmutz verbreiten oder dass sich Nutztie- re, wie z.B. Kühe oder Schafe infizieren und erkranken. Um dem Hundekot-Problem Abhilfe zu schaffen, hat die Gemeinde schon vor vielen Jahren sogenannte Hundetoiletten aufgestellt, damit Hundeführer die Hin- terlassenschaften ihres Vierbeiners einfacher entsor- gen können. Dieser Service wird inzwischen von vielen Hundehaltern sehr gut angenommen. Die Hundetoiletten sind an folgenden Standorten auf- gestellt: 1. Marsweilerstraße, am Dorfplatz (aktuell wegen Baustelle abgebaut) 2. Thumbstraße, zwischen Kindergarten St. Martin und Blindenschule 3. Marsweilerstraße, am Hochbehälter 4. Annabergstraße 5. Badweg, beim Verbindungsweg zur Blumenstraße 6. Grünenbergstraße, am Waldspielplatz 7. Alte B 30, Eingangsbereich 8. Alte B 30, Kornblumenstraße 9. Boschstraße/Maybachstraße, am Sportplatz 10. Hirschstraße, Bifang 11. Hirschstraße 12. Schwarzlochweg 13. Thomas-Dachser-Straße/ Schwarzlochweg 14. Parallelweg Thomas-Dachser-Straße, zum Pumphaus 15. Baienfurter Straße, zwischen Schachen und Baien- furt 16. Gewerbegebiet Mehlis, Am Föhrenried 17. Riedsennstraße, am Parkplatz 18. Wanderparkplatz Marsweilerstraße 19. Sulpacher Straße, Einfahrt Sulpach 20. Kiesgrubenstraße 21. Schachenerstraße 22. Brücke B 30 23. Marderstraße 24. Im Voken 25. Im Ried 26. Alte B 30 ganz oben Einen Übersichtsplan der Standorte finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Baindt unter www.Baindt.de. Die Bedienung der Hundetoiletten ist sehr einfach und hygienisch. Es handelt sich um Abfallbehälter mit Plas- tiktüten. Der Hundekot ist mit der Tüte aufzunehmen und in den unteren Behälter zu werfen. Die Behälter werden regelmäßig entleert. Alle Hundehalter werden gebeten, diesen Service der Gemeinde zu nutzen und damit einen Beitrag zu einem sauberen und hygieni- schen Ortsbild zu leisten. Vielen Dank für Ihre Unterstützung. Kontrollieren Sie Ihren Wasserzähler Die ermittelte Verbrauchsmenge über den geeichten Hauptwasserzähler ist die Grundlage für den Wasser- und Abwassergebührenbescheid. Deshalb ist es notwendig, von Zeit zu Zeit eine Wasserverbrauchskontrolle durch- zuführen. Wasserverluste im Leitungsnetz hinter dem Wasserzähler sind grundsätzlich vom Eigentümer zu be- zahlen und sollten deshalb schnellstmöglichst wie folgt festgestellt werden: 1. Schließen Sie alle Auslaufventile, die zu Ihrer Ver- brauchsanlage gehören. 2. Bei geöffneter Abdeckung des Wasserzählers ist in der Mitte ein kleines Kontrollrad sichtbar, das sich bei ge- schlossenen Auslaufventilen nicht mehr drehen darf. 3. Sollte dies dennoch der Fall sein, ist eine Undichtheit anzunehmen. Mögliche Schwachstellen sind: • Dichtringe im WC-Spülkasten • Überdruckventile an Warmwasseranlagen • Gartenleitungen Gegebenenfalls ist ein Fachmann bzw. eine Sanitärfirma zur Überprüfung der Anlage zu beauftragen. Sollte der Zählerstand trotz Wasserentnahme unverän- dert bleiben, so ist die Wasseruhr defekt. Melden Sie dies bitte bei der Gemeindeverwaltung. Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Katharina Härtel, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. Nummer 28 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 Gemeinderatssitzung Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 16. Juli 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 An- und Umbau Feuerwehrhaus und Bauhof: Vergabe der Naturwerksteinarbeiten, Fliesenarbeiten, Boden- belagsarbeiten, Lüftung, Heizung/ Sanitär, Elektro- technik und der Photovoltaikanlage 05 Konzeptvergabeverfahren Schachener Straße 100 - Vergabe 06 Ausschreibung Waldspielplatz - Vorratsbeschluss 07 Bauantrag zum Abbruch und Neubau eines Schup- pens auf Flst. 151, Friesenhäusler Str. 67 08 Bauantrag zum Anbau an bestehendes Wohnhaus auf Flst. 217/2, Annabergstr. 5 Baienfurt 09 Bauantrag zum Ausbau Dachgeschoss, Einbau einer Wohnung, Aufbau von zwei Dachgaupen und Anbau einer Garage auf Flst. 238/1, Storchenstraße 2/1 10 Bauantrag zum Abbruch best. Dachstuhl, Wiederer- richtung und Sanierung Wohnhaus, Neubau Carport auf Flst. 34/5, Marsweilerstr. 21 11 Bauantrag zum Neubau einer landwirtschaftlichen Biogasanlage auf Flst. 943, Friesenhäusler Str. 45 12 Bauantrag zum Neubau Deckzentrum und Abferkel- stall auf Flst. 473, Wickenhauser Str. 80 13 Bauantrag zum Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle auf Flst. 1129, Mochenwanger Straße 14 Erneute Beratung über die Nutzungsänderung einer Betriebshelferwohnung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung mit Wohnraumerweiterung und Einbau eines Dacheinschnitts auf dem Flst. 1199, Hirschstr. 200 15 Auftragsvergabe Asphaltendausbau Lavendelstraße, Krokusweg 16 Änderung der Satzung über die Erhebung der Benut- zungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Baindt - Änderung Mittagessen 17 Kommunal- und Europawahl 2024 - Feststellung von Hinderungsgründen nach § 29 GemO 18 Gebührenkalkulation der Wassergebühren für die Jah- re 2025 und 2026 - Wasserverbrauchsgebühren 2025 und 2026 - Änderung der Wasserversorgungssatzung 19 Hundesteuer 2025 - Änderung der Hundesteuersatzung - 20 Darlehensaufnahme der Eigenbetriebe - Gewährung von Trägerdarlehen an den Eigenbe- trieb Abwasserbeseitigung und an den Eigenbetrieb Wasserversorgung 21 Ehrung und Verabschiedung von Gemeinderäten 22 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin Fundinfo Allgemeine Hinweise zu Fundsachen Verloren gegangene Gegenstände können im Rahmen einer Verlustanzeige dem Fundbüro der Gemeinde Baindt gemeldet werden. Das dafür notwendige Formular „Ver- lustanzeige“ steht Ihnen online unter https://www.baindt. de/rathaus-buergerservice/rathaus-online unter dem Bereich Fundbüro zur Verfügung. Sofern eine Fundsache gefunden wurde, auf die Ihre Beschreibung zutrifft, setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung. Alle Funde ab einem Wert von zehn Euro, die Sie auf dem Gebiet der Gemeinde Baindt finden und an sich nehmen, müssen dem Fundbüro der Gemeinde Baindt gemeldet und dort abgegeben werden. Die Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt und regelmäßig im Amtsblatt der Gemeinde Baindt veröf- fentlicht. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist geht die Fundsache in das Eigentum des Finders über, sofern ein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wurde. Alle ande- ren Fundsachen werden nach vorheriger amtlicher Be- kanntmachung durch Aushang und örtliche Medien vom Fundbüro versteigert oder anderweitig verwertet. Folgende Fundgegenstände wurden im Rathaus abge- geben: März 2024: Smartwatch imoo; Kappe „perfetto“; Jacke softshell; Kapselbandmaß; Modering silber; April 2024: Schildmütze; Einzelschlüssel mit Band; Juni 2024: Armband geflochtenes Kunstleder; Trekkin- grad „Electra“ Weitere Informationen zu den Fundsachen erhalten Sie beim Fundbüro. Sie erreichen uns unter Tel. 07502/9406-12. Notdienste Fachärztlicher Notfalldienst Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 0761/120 120 00 Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 10 - 18 Uhr Kinder Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik – St. Elisabethen-Klinikum Ravens- burg Elisabethenstr. 15 88212 Ravensburg Öffnungszeiten: Sa, So und an Feiertagen 9 – 13 Uhr und 15 – 19 Uhr Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 28 Tierarzt Samstag, 13. Juli und Sonntag, 14. Juli 2024 AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg, Tel.: 0751 - 7 91 25 70 - Telefonische Anmeldung erforderlich - Apothekennotdienst (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 13. Juli 2024 Apotheke am Elisabethen-Krankenhaus, Elisabethen- straße 19, 88212 Ravensburg, Tel: 0751 79 10 79 10 Sonntag, 14. Juli 2024 Rosen-Apotheke Weingarten, Talstraße 2, 88250 Weingarten, Tel: 0751 4 35 13 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel: 07502 62 10 98 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. • Hausnotruf und Mobilruf • DRK-Service Zeit (Hauswirtschaftlicher Unterstützungsdienst) • Menüservice für Senioren • Wohnberatung • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz • Notruf 112 - Rettungsdienst Tel.: 0751/ 56061-0, Fax: 0751/ 56061-49 E-Mail: info@dkr-rv.de, Web: www.drk-rv.de Hospizbewegung Weingarten ∙ Baienfurt ∙ Baindt ∙ Berg e.V. Begleitung für schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382, Telefon: 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es erfolgt ein Rückruf) Ansprechpartnerin Dipl.-Päd. Dorothea Baur Persönliche Sprechzeit: Montag 16-18 Uhr, Mittwoch 11-13 Uhr Donnerstag 11-14 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: hospiz-weingarten@freenet.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 92 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Ravensburger Straße 35, 88250 Weingarten Tel: 0751-560010, Fax: 0751- 5600123 E-Mail: elena.daubert@stiftung-liebenau.de Internet: www.stiftung-liebenau.de/pflege Lebensräume für Jung und Alt Frau Schäch, Sprechzeiten: Di + Do 15:00 – 17:30 Uhr Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de WOHLFÜHLTREFF Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Dienstag von 14 bis 17 Uhr Dietrich-Bohnhoeffer-Saal, Dorfplatz 2, Baindt Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de BETREUTER MITTAGSTISCH Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Freitag von 11 bis 14 Uhr Weingarten, Maybachstraße 1 Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de Unsere Jubilare Herzlichen Glückwunsch zum 80. Geburtstag! Am 29. Juni 2024 feierte Frau Helga Bayer ihren 80. Geburtstag im Kreise ihrer Lieben und bei bester Gesundheit. Im Namen der Gemeinde Baindt und persönlich gratuliert Bürgermeisterin Simone Rürup der Jubilarin sehr herzlich und wünscht alles erdenklich Gute, viel Glück und Gesundheit. Gemeindeverwaltung Nummer 28 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 Veranstaltungen Juli 12.07. Hl. Blutfest Blutreiter Bad Wurzach 16.07. Gemeinderatssitzung Rathaus 17.07. Sommerfest Seniorentreff BSS 19.07. Kameradschaftsabend Feuerwehr 24.07. Mitgliederversammlung Reitergruppe 26.-28.07. Weinfest Schalmeienkapelle unterer Schulhof August 24.+25.08. Reitturnier Reitplatz 30.08. Blutspendetermin DRK Baienfurt September 17.09. Gemeinderatssitzung Rathaus 18.09. Seniorentreff BSS 20.09. Patroziniumsfeier Stiftung St. Franziskus Sel. Irmgard 21.09. Basar „Rund ums Kind“ SKH 27.09. Ehrenamtsfest SKH Kindergärten Kindergarten Sonne Mond und Sterne Vorschulausflug in den Kleintierzoo In den letzten Wochen als Kindergarten- kinder durften unser Vorschüler der Son- nen- und Regenbogengruppe einen erlebnisreichen Vor- mittag im Kleintierzoo in Ravensburg verbringen. Bei sonnigem Wetter ging unsere Reise schon früh mor- gens mit dem Bus nach Ravensburg los. Nach unserem Fußmarsch durch das verkehrsreiche Ra- vensburg haben wir uns zunächst mit unserem mitge- brachten Vesper gestärkt, um dann im Anschluss voller Tatendrang das Gelände zu erkunden. Sehr beeindruckt waren wir bei unserem Rundgang von dem Waschbären, Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406-0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: (Achtung: vorübergehende Änderung) Montag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 Vorzimmer Frau Frank 9406-17 Amtsblatt 9406-26 Bauamt Leitung Bauamt Frau Jeske 9406-51 stellvertr. Leitung Bauamt Herr Hohenhausen 9406-52 Ortsbaumeister Herr Roth 9406-53 Sachbearbeitung Frau Scheid 9406-54 Klimakoordinator Herr Roth 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Hauptamt Leitung Hauptamt Frau Stocker (geb. Maurer) 9406-40 stellvertr. Leitung Hauptamt Ordnungsamt Frau Heilig 9406-11 Bürgeramt Passamt, An-/Abmeldung, Frau Brei/Frau Nowak/ 9406-12 Führerschein, Fischerei Frau Ziegler Fundamt Einwohnermeldeamt Frau Nowak/Frau Ziegler 9406-14 Volkshochschule Frau Brei 9406-12 Gewerbeamt Frau Brei 9406-12 Rentenberatung Herr Bautz 9406-14 Standesamt Herr Bautz 9406-14 Friedhofswesen Herr Bautz 9406-14 Hallenbelegung SKH Frau Gerhardt 9406-26 Fachbereichsleitung Bildung und Betreuung Frau Flintrop 9406-41 Kindergartenabrechnung Frau Liche 9406-43 Finanzverwaltung Leitung Kämmerei Herr Abele 9406-20 stellvertr. Leitung Kämmerei, Stabsstelle polit. Steuerung Frau Gerhardt 9406-26 Kasse Herr Müller 9406-22 Kasse Frau Weber 9406-24 Wasser, Grundsteuer Frau Stavarache 9406-21 Hunde-/ Gewerbesteuer Frau Winkler 9406-23 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 9121-30 Feuerwehrhaus 9121-34 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 0151 58040840 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 Kindergärten Sonne Mond und Sterne Leitung Altbau 94114-140 E-Mail: leitung.altbau@kiga.baindt.de Leitung Neubau 94114-141 E-Mail: leitung.neubau@kiga.baindt.de Leitung Schulgebäude 94114-142 u. -143 E-Mail: leitung.schulgebaeude@kiga.baindt.de St. Martin 2678 Waldorfkindergarten 5558664 Schulen: Klosterwiesenschule (KWS) und SBBZ Sehen Baindt Rektorin (KWS) Frau Heberling 94114-132 Sekretariat (KWS) Frau Mohring 94114-133 Schulsozialarbeit (KWS) Frau Nandi 94114-172 Schulhausmeister (KWS) Herr Tasyürek 0178 4052591 SBBZ Sehen 94190 Pfarrämter Katholisches Pfarramt 1349 Kath. Gemeindehaus Bischof-Sproll-Saal Anmeldung Frau Moosherr (0751) 18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 Ev. Gemeindehaus Dietrich-Bonhoeffer-Saal Anmeldung Frau Kutter (0751) 43656 E-Mail: pfarramt.baienfurt@elkw.de Polizei Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe Polizei 110 Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 28 der sich aus nächster Nähe beobachten ließ, sowie die Pfauen, die zur Freude von uns allen ein Rad schlugen. Ein Magnet war auch der Hase, der inmitten einer Hüh- nerschar lebt und ein Erlebnis war es beim Füttern der Ziegen deren Zunge zu spüren. Leider verging die Zeit wie im Flug und wir mussten uns glücklich und etwas erschöpft auf den Heimweg begeben. Kindergarten St. Martin Sommerfest als große Fußballparty Unser Kindergarten feierte am 28. Juni sein Sommerfest im Zeichen der Fuß- ball-Europameisterschaft. Viele Kinder- gartenkinder, ihre Eltern und Geschwis- ter und auch das Kindergarten-Personal trafen sich mit Trikot im großen Garten. Begleitet mit Trommelschlägen und Rasseln von Krip- penkindern und einigen Kindergartenkindern zogen die “Kleinen“- Fußballfans mit ihren selbstgebastelten Fah- nen ein. Danach führten die Vorschüler allen vor, was man beim Fußballspiel beachtet, z.B. wie sieht die Fuß- ballspieler-Ausrüstung aus und welche Regeln gibt es während dem Fußballspiel. Auch ein Torschuss wurde gezeigt. Zum Schluss tanzten alle zu dem Lied „Lasst uns heute Freunde sein“. Nach dem kräftigen Applaus der Eltern ging es mit der Party richtig los. Viele Stationen im Garten und in den Räumlichkeiten des Kindergartens boten an den beste- henden Fußballfieber der EM weiter zu spüren. Zum Bei- spiel konnte jeder selbst der Fußballspieler sein und das Runde ins Eckige schießen. Oder man versuchte sein Glück beim Tischkicker. Ganz beliebt war die Schmink- und Tattoostation bei den Kindern. Zwischen dem Bewältigen einzelner Stationen konnten sich die Familien an dem reichhaltigen Buffet stärken. Um die Hitze leichter ertragen zu können, hat der Elternbeirat Getränke und Eis besorgt. Vielen Dank dafür! Es war ein sehr schöner Nachmittag! Hiermit bedanken wir uns bei allen Familien, die für das Gelingen unseres Sommerfestes beigetragen haben! Schön, dass Ihr da wart! Ponyhof als Abschiedsgeschenk In der letzten Juniwoche bekamen unsere Kinder für den unteren Garten ein neues Spielgerät. Es ist ein Holz- häuschen als Ponyhof und ist das Abschiedsgeschenk aller Vorschulkinder und ihren Familien. Finanziert wur- de es von den Vorschuleltern, durch den regelmäßigen Kuchenverkauf der Vorschüler und Unterstützung der Elternbeiratskasse. Aufgebaut wurde der Ponyhof von einigen Eltern der Vor- schüler. Den Untergrund hat die Familie Dreher gemacht. Sie schenkte auch die daraufgelegten Pflastersteine. In Nummer 28 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 das Innere des Häuschens wurde als Erinnerung eine Tafel mit den Handabdrücken und Namen jedes Vorschülers angebracht. An unserem Sommerfest wurde es offiziell mit einem Richtbaum und Richtspruch von den Eltern der Vorschü- ler bekanntgegeben. Im Namen aller Kinder bedanken wir uns für dieses tol- le Geschenk. Die Kinder treffen sich gerne hier mit ihren Freunden und es entstehen schöne Spielideen. Waldorfkindergarten Das Fest der schönen Kinder, der bunten Blumen, des Feuers und der roten Früchte Lange mussten die Kinder, Familien und Erzie- her des Waldorfkindergartens bangen. Würde das Wetter diesmal gnädig sein, wird das von allen so heiß geliebte Johannifest stattfinden können oder muss es noch einmal verschoben werden ... oder am Ende gar ganz ausfallen? Doch tatsächlich lichteten sich rechtzeitig die Wolken. DieSonne kam heraus und strahlte mit den Kindern um die Wette. Schön waren sie, die Johannikinder. Festlich gekleidet, mit duftenden, bunten Blumen im Haar und begleitet von Eltern, Geschwistern und Freunden kamen sie zum Tanz. Die Tänze hätten noch eine Ewigkeit wei- tergehen können, wäre es nach den Kindern gegangen, den Erwachsenen allerdings ging bei den sommerlichen Temperaturen da schon eher die Luft aus. Und außerdem lockte das Johannifeuer, welches bereits brannte und die älteren Kinder wussten genau, was sie nun erwartete. So machten sie sich innerlich stark, um den mutigen Sprung über das Feuer zu wagen. Begleitet mit den Worten:„Ich spring übers Feuer und werde ein Neuer“, trauten sich große, aber auch kleine Kinder zum Sprung anzusetzen. Erleichterung und Stolz lag in den Gesichtern, als diese Aufgabe gemeistert war. Hungrig und vor allem durstig drängten anschließend alle zum farbenprächtigen Buffet. Rote Früchte, köstliche Leckereien, erfrischende Getränke wohin man blicken konnte. Und schön hergerichtete schattige Plätzchen, an denen man sich gemütlich niederlassen konnte, gab es auch für alle reichlich. Mit dem Klang der Festglocke wurden nach dieser wohl- verdienten Stärkung die Spielstationen eröffnet. Am Schilfbrunnen war, von allen unbemerkt, der Froschkö- nig eingezogen und lockte zum Spiel mit seiner goldenen Kugel. Am Wasserstein galt es freche Fischlein zu angeln. Im Sandkasten funkelte eine riesig große Schatzburg mit den Kinderaugen um die Wette, denn schließlich waren in ihrem Inneren lauter Edelsteine verborgen und warteten nur darauf von emsigen Kinderhänden ans Tageslicht geholt zu werden. Die mit Wasser gefüllten Zinkwannen boten so manchem Kind willkommene Abkühlung wäh- rend rundherum Riesenseifenblasen durch die Sommer- luft schwebten. Auch das Johannifeuer flackerte weiter vor sich hin und röstete nun leckeres Stockbrot. Getanzt, gesprungen, gestärkt, gespielt, geplanscht, ge- plaudert und gelacht, so verging der Festnachmittag lei- der wieder viel zu schnell und mit dem Sommer im Her- zen, gingen die schönen aber auch redlich müden Kinder schließlich glücklich mit ihren Begleitern nach Hause. Zur Informationi Was die Seele erlebt in schwerer Krankheit und beim Sterben Sterben ist eine Entwicklung, die sich auf körperlicher, seelischer, geistiger und spiritueller Ebene abspielt. An diesem Abend wollen wir uns dem annähern, welche seelische Arbeit Menschen in schwerer Krankheit auf ih- rem Weg leisten. Wie können wir sie dabei gut begleiten und dabei auch auf spiritueller Ebene für sie da sein? Ort: Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Termin: Donnerstag, 18.07.2024, 19 Uhr Referentin: Dorothea Baur, Mitarbeiterin des Ambu- lanten Hospizdienstes Weingarten, Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 28 Dipl. Pädagogin, Palliativ Care Zusatzqualifikation Wir bitten um telefonische Anmeldung: 0751 180 56 382 Am Gymnasium des Bildungszentrums St. Konrad in Ra- vensburg haben folgende Schülerinnen und Schüler aus Baindt das Abitur mit Erfolg abgelegt: Maja Batarilo, Hannah Beihl, Sofia Geiger, Lars Hegele, Laura Kurz, Lucas Till. Wir gratulieren den Schülerinnen und Schülern zu ihrem Erfolg. Schulleitung und Kollegium Kirchliche Nachrichten Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Baindt Kath. Pfarramt • 88255 Baindt • Thumbstraße 55 13. Juli - 21. Juli 2024 Gedanken zur Woche: Es ist Zeit, etwas Neues zu beginnen und dem Zauber des Anfangs zu vertrauen. Meister Eckhart Samstag, 13. Juli 18.30 Uhr Baindt – Wortgottesfeier mit Kommunionau- steilung Ministranten: Laureen Hartmann, Nele Gründ- ler, Lisa Schad, Marisa Pfister Sonntag, 14. Juli – 15. Sonntag im Jahreskreis 09.30 Uhr Baienfurt – Marktplatzfest ökumenischer Got- tesdienst auf dem Marktplatz, bei Regenwet- ter findet der Gottesdienst in der kath. Kirche statt Dienstag, 16. Juli 07.50 Uhr Baindt - Schülerwortgottesfeier 19.00 Uhr Baienfurt – Eucharistische Anbetung Mittwoch, 17. Juli Kein Gottesdienst Donnerstag, 18. Juli 07.45 Uhr Baienfurt - Schülerwortgottesfeier Freitag, 19. Juli Kein Gottesdienst Samstag, 20. Juli Keine Vorabendmesse Sonntag, 21. Juli – 16. Sonntag im Jahreskreis 10.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier Pfarrer Bernhard Staudacher ist bis zum 25. Juli im Urlaub Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 – 1349 Telefax 07502 – 7452 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Öffnungszeiten Dienstag 09.30 – 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 – 18.00 Uhr Freitag 09.30 – 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Urlaub Pfr. Staudacher Bis Donnerstag 25. Juli ist Pfarrer Staudacher im Urlaub. In dieser Zeit finden an den Werktagen Mittwoch und Freitag um 9 Uhr keine Gottesdienste statt. Beerdigungs- dienst übernimmt unsere Gemeindereferentin Frau Silvia Lehmann. Helferkreis Die Seniorengeschenke für das zwei- te Halbjahr 2024 können im Pfarrbüro während den Öffnungszeiten abgeholt werden. Einladung Seniorentreff Wir laden Sie ein zu unserem Sommer- fest am Mittwoch, 17. Juli 2024 um 14.00 Uhr in den Bischof-Sproll-Saal. „Die Musik drückt das aus, was nicht gesagt werden kann und worüber zu schweigen unmöglich ist“! Freuen Sie sich auf einen Nachmittag mit Blasmusik und begrüßen Sie mit uns ganz herzlich eine Abordnung un- seres Musikvereins Baindt. Wir freuen uns auf ein Wiedersehen mit Ihnen und grü- ßen Sie Ihr Seniorenteam Nummer 28 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 Der kreative Montag bietet an Neues aus dem Kreativen Montag. Wir wollen sehr komprimiert an nur einem Montag im Monat ein krea- tives Angebot machen. Wir denken dann kann intensiv das Thema zu Hause weiterverfolgt werden. Dazu laden wir herzlich ein August: 12.8. Walter Feil: „Tupfbilder“, Acryl oder Tusche September: 9.9. Petra Keller: „Kleine Auf- merksamkeiten - selbst hergestellt“, Papierarbei- ten Oktober: 7.10. Viktoria Roth: „Leuchten- der Herbst“ - Aquarell Anmeldungen bitte immer bis spätestens 4 Tage vor dem Termin Petra Neumann-Sprink Tel. : 0751-52501 p.neumann.sprink@gmx.de Kreativer Montag im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt, Dorfplatz 2/1 Wir beginnen – wenn nichts anderes angegeben ist – um 08.30 Uhr, Ende gegen 11.30 Uhr. Der Kostenbeitrag beträgt in der Regel € 7,50; Material nach Verbrauch Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: So seid ihr nun nicht mehr Gäste und Fremdlinge, sondern Mitbürger der Heiligen und Gottes Hausgenossen. Eph 2,19 Sonntag, 14. Juli 7. So. n. Trinitatis 09.30 Uhr Baienfurt Ökumenischer Gottesdienst auf dem Marktplatz Keine Kinderkirche !!! Montag, 15. Juli 20.00 Uhr Baienfurt Kirchenchorprobe mit Sommer- abschluss, Ev. Gemeindehaus Donnerstag, 18. Juli 20.00 Uhr- 21.00 Uhr Baienfurt Ur-Geschichten, Ev. Gemeinde- haus Freitag, 19. Juli 15.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst im Pflegeheim (Pfr. Schöberl) Sonntag, 21. Juli 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst, Ev. Kirche (Prädi- kant J. Stratmann) 10.30 Uhr Baienfurt Kinderkirche, Ev. Gemeindehaus Gedanken zum Wochenspruch Das Leben ist kompliziert und wir Men- schen suchen nach Antworten, die wir begreifen. Kein Wunder, dass es Maß und Mitte in diesen herausfordernden Tagen schwer haben, in denen wir ein Überangebot an einfachen Antworten auf unglaublich komplexe Fragen an- geboten bekommen. Doch weil niemand die Weisheit gepachtet hat, können wir die Herausforderungen nur miteinander meistern. Denn das Miteinander, das Menschen über alle Ausgrenzung hinweg durch Gottes Liebe in Jesus Christus verbindet, gehört zur DNA von Kirche, wie sie von ihrem Erfinder gedacht ist. – Als „Mitbürger der Heiligen“ und „Gottes Hausgenossen“ zu leben, heißt, den Himmel auf der Erde erfahrbar machen. Gottes Segen dazu! – Ihr Pfarrer Martin Schöberl Ur-Geschichte(n) – 7 Wochen mit dem Anfang der Bibel Wir treffen uns das letzte Mal von 20.00-21.00 Uhr im Ev. Gemeinde- haus, Öschweg 30, in Baienfurt. – Der Abend kann auch einzeln ge- winnbringend besucht werden. Letzter Termin: 18. Juli 2024 (Genesis 11,1-10: Sprache und Verwirrung) Ich freue mich auf die gemeinsame Entdeckungsreise! – Martin Schöberl, Pfarrer Sanierungsarbeiten im Haus der Kirchli- chen Dienste Trotz Sanierungsarbeiten im Haus der Kirch- lichen Dienste in der Katharinenstraße 16 in Friedrichshafen ist die Psychosoziale Beratungsstelle (Suchtberatung) der Diakonie Oberschwaben Allgäu Bo- densee (OAB) erreichbar. Seit Jahren hat die Suchtberatungsstele der Diakonie Oberschwaben Allgäu Bodensee ihre Räumlichkeiten in der Katharinenstraße 16 in Friedrichshafen. Seit Anfang des Jahres 2024 werden Sanierungsarbeiten im Haus durchgeführt. Durch einen Deckenbruch im zweitem Stockwerk Ende April 2024 wurde deutlich, dass noch umfangreichere Arbeiten durchgeführt werden müssen, um die Sicherheit der Raumnutzer*innen und Klient*innen zu gewährleisten. Sehr kurzfristig musste daher das Team der Suchtberatungsstelle ihre Räumlichkeiten komplett verlassen. Das Beratungsangebot und die Gruppenangebote wer- den so weit wie möglich in den Außenstellen und in Über- gangsräumlichkeiten aufrechterhalten. Vor Ort sind die Berater*innen leider bis voraussichtlich Ende Juli nicht erreichbar. Zu den gewohnten Öffnungszeiten kann te- lefonisch ein Termin vereinbart werden. Aufgrund der aktuellen Situation werden momentan verstärkt Telefon- und Online-Beratungszeiten angeboten. „Wir bedauern diese Umstände sehr.“, ergänzt Janine Stark, Leiterin der Suchtberatungsstelle, „leider haben wir keinen Einfluss auf dringend notwendige Sanierungsarbeiten. Das Ziel meines Teams und mir ist es, das Beratungsangebot trotz erschwerten Bedingungnen aufrechtzuerhalten“. Mehr Informationen über unsere Homepage www.diakonie-oab.de Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 28 Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und fin- den sonntags um 10 Uhr statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde ange- kündigt. Vereinsnachrichten Vorbereitungsstart Saison 2024/25 Trotz der kurzfristigen Fußball-Tristes- se durch das Ausscheiden der deutschen Mannschaft bei der EM 2024, startete der SVB in dieser Woche mit großer Vorfreude in die Vorbereitung auf die neue Saison. Personelle Änderungen erste Mannschaft: Zugänge: Rolf Weiland (Trainer, zuletzt TSV Oberteuringen) Sandro Caltabiano (Mittelfeld und Co-Trainer, TSV Berg II) Max Dingeldey (Torwart, FC Ostrach II) Lukas Zweifel (Abwehr/Mittelfeld, TSV Berg II) Kevin Lang (Mittelfeld, TSV Berg II) David Krauter (Mittelfeld/Angriff, SV Baindt II) Max Kretzer (Angriff, SV Baindt II) Abgänge: Jens Rädel (Trainer, pausiert) Michael Gauder (Co-Trainer, TrainerSV Wolfegg) Luca Wetzel (Torwart, Karriereende/SV Baindt II) Manuel Brugger (Abwehr/Mittelfeld, SV Baindt II) Daniel Kronenberger (Abwehr/Mittelfeld, SV Baindt II) Ylber Xhafa (Mittelfeld, SV Weissenau) Daniele D‘Ercole (Mittelfeld, SV Oberzell) Jannik Küchler (Mittelfeld, SV Baindt II) Elion Kelmendi (Mittelfeld/Angriff, FC Lindenberg) Michele Carbone (Angriff, SV Oberzell) Philipp Boenke (Angriff, Karriereende) Johannes Kern (Angriff, Landau West) Vorbereitungsplan erste Mannschaft: Sonntag, 14.07 14.30 Uhr: SV Schmalegg - SV Baindt Samstag, 27.07 17.30 Uhr: SV Baindt - SV Oberzell Dienstag, 30.07 Schussenpokal Gruppenphase in Mol- pertshaus 18.00 Uhr: SV Baindt - SG Aulendorf 19.05 Uhr: SV Baindt - FV Bad Waldsee K.O.-Spiele bei Weiterkommen am Samstag und Sonntag Samstag, 10.08 1.Runde Bezirkspokal - Gegner noch offen Sonntag, 18.08 15.00 Uhr: FC Leutkirch - SV Baindt Personelle Änderungen zweite Mannschaft: Zugänge: Daniel „Schulle“ Schmidt (Co-Trainer, früher Spieler SV Baindt II) Frank Senger (Co-Trainer, früher Spieler SV Baindt II) Luca Wetzel (Torwart/Abwehr, SV Baindt) Daniel Kronenberger (Abwehr/Mittelfeld, SV Baindt) Manuel Brugger (Abwehr/Mittelfeld, SV Baindt) Jakob Schaffer (Mittelfeld, SG Scheer) Jannik Küchler (Mittelfeld, SV Baindt) Markus Baumgärtner (Angriff, zuletzt SV Weingarten) Abgänge: Erwin „Quacki“ Koscher (Co-Trainer, pausiert) Dennis Hecht (Abwehr, Karriereende) Luca Lauriola (Mittelfeld, Co-Trainer SV Wolfegg) David Krauter (Mittelfeld/Angriff, SV Baindt) Max Kretzer (Angriff, SV Baindt) Vorbereitungsplan zweite Mannschaft: Mittwoch, 17.07 19.00 Uhr: TSV Berg II - SV Baindt II Sonntag, 28.07 17.30 Uhr: SV Baindt II - SGM Mochenwangen/Blitzen- reute II Dienstag, 06.08 19.00 Uhr: SV Wolfegg II - SV Baindt II Samstag, 10.08 17.00 Uhr: SV Baindt II - TSB Ravensburg II Sonntag, 11.08 15.00 Uhr: SV Baindt II - TSV Oberteuringen Sonntag, 18.08 12.45 Uhr: FC Leutkirch II - SV Baindt II 13. Dachser-Cup - trotz heftigen Regens ein tolles Tur- nier Am vergangenen Wochenende, 06. und 07. Juli 24, fand zum 13. Mal der Dachser-Cup der Jugendfußballabteilung des SV Baindt auf dem Sportgelände “Klosterwiese“ statt. Insgesamt kämpften über 60 Mannschaften der Alters- stufen D-Juniorinnen, D-Junioren, Bambinis sowie der F1-, F2-, E1- und E2-Junioren um die begehrten Medail- len und ab der E auch um Siegerpokale. Den Zuschauern wurden interessante und spannende Spiele geboten, die in den Platzierungsspielen teilweise erst im 9m-Schießen entschieden wurden. Nummer 28 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Am Samstagmorgen starteten wir bei sonnigem Fußball- wetter mit 8 Mannschaften der E2-Junioren. Nach span- nenden Vorrundenspielen setzten sich im Halbfinale der VFB Friedrichshafen gegen TSV Eschach sowie der SV Weingarten gegen die SG Baienfurt durch. Im Finale war dann der VFB Friedichshafen die bessere Mannschaft, die sich mit einem 3:1 den ersten Siegerpokal des Turnierwo- chenendes sicherte. Platzierung E2-Juniorinnen 1. VfB Friedrichshafen 2. SV Weingarten 3. SG Baienfurt 4. TSV Eschach 5. SV Baindt 6. SV Ettenkirch 7. SV Weissenau 8. SV Blitzenreute Mittags setzten dann die E1-Junioren mit 10 Mannschaf- ten den Turniersamstag fort. Nach der Vorrunde stan- den sich Baindt und Schmalegg sowie Weingarten und Ravensburg gegenüber, wo sich Schmalegg und Wein- garten jeweils mit 1:0 durchsetzen. Im kleinen Finale setz- te sich der heimische SV Baindt durch, im Finale der SV Weingarten. Platzierung E1-Junioren 1. SV Weingarten I 2. SV Schmalegg 3. SV Baindt 4. TSB Ravesburg 5. SV Haisterkirch 6. SV Bergatreute 7. TSV Berg 8. SG Baienfurt 9. SV Weingarten II 10. TSV Eschach Am Samstagnachmittag, inzwischen war das Wetter um- geschlagen und es regnete in Strömen, gab es zum Ab- schluss des ersten Tages noch zwei Turniere mit fünf D-Junioren und sechs D-Juniorinnen Mannschaften. Beide Turniere wurden parallel ausgetragen und es spielten jeweils alle Mann- schaften gegeneinander. Bei den Juniorinnen kam es dann noch zu einem Endspiel der beiden Erstplatzierten, wo sich die SGM Baindt/Fronreute gegen den SV Berga- treute mit 3:1 im Elfmeterschießen durchsetzte. Platzierung D-Junioren Platzierung D-Juniorinnen 1. TSV Berg 1. SGM Baindt/Fronreute I 2. SV Bergatreute 2. SV Bergatreute 3. SG Baienfurt I 3. FC Blau Weiß Bellamont 4. SG Baienfurt II 4. TSB Ravensburg 5. SV Baindt 5. SGM Horgenzell/WRZ 6. SGM Baindt/Fronreute II (E-Jun) Am Sonntag traten dann je 10x F1 +F2-Junioren Mann- schaften gegeneinander an, die in vielen Spielen auf vier Feldern den Ball kräftig rollen ließen. Da in der F-Jugend keine Platzierungen ausgespielt werden, gab es am Ende viele Sieger und viele glückliche Gesichter. Teilnehmer F1-Junioren Teilnehmer F2-Junioren 1. SV Baindt I 1. SV Baindt I 2. SV Haisterkirch 2. SV Haisterkirch 3. SV Bolstern 3. SV Bolstern 4. SV Weingarten 4. SV Weingarten 5. SV Horgenzell 5. SV Horgenzell 6. SV Schmalegg 6. TSV Günkraut 7. TSV Grünkraut. 7. TSB Ravensburg 8. TSB Ravensburg 8. SG Baienfurt 9. SV Bergatreute 9. SV Bergatreute 10. SV Baindt II 10. SV Baindt II Am Nachmittag des Sonntags spielten dann die Bambi- nis, die in 22 Teams aus 9 Vereinen jeweils im 3:3 antra- ten und dabei einen Riesenspaß hatten und wo letztlich wieder alle als Sieger vom Platz gingen. Es spielten mit: SV Baindt, SG Baienfurt, TSV Berg, SV Ber- gatreute, SV Bolstern, SV Deuchelried, TSB Ravensburg, SV Schmalegg, SV Weingarten, Am Ende eines jeden Turniers gab es Medaillen für jedes Kind und für die drei Erstplatzierten gab es ab der E-Ju- gend jeweils Siegerpokale. Alle Preise wurden wieder gesponsert von unserem langjährigen und treuen Part- ner, der Firma Dachser SE. Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 28 Deshalb gilt es an dieser Stelle herzlichen Dank zu sagen unserem Hauptsponsor, Fa. Dachser SE, ohne den ein solches Event nicht möglich wäre und der dieses Turnier seit 13 Jahren großzügig unterstützt. Die Jugendfußballabteilung bedankt sich ferner für die Unterstützung zu diesem Turnier bei der Gemeinde Baindt. Dank auch an die Schiedsrichter, die an beiden Spieltagen bei den D-Juniorinnen, D-Junioren und in den Spielen der E1+E2 etliche Spiele geleitet haben. Nach diesem Turnier gilt der besondere Dank des Or- ganisationsteams und von Jugendleiter Reinhold Mau- cher allen Helferinnen und Helfern für das vielfältige Engagement (Organisation, Aufbau, Abbau, Reinigung, Regiewagen, Kuchenspenden, Verkauf, Grillen, usw.). Ins- besondere auch die Unterstützung aus allen Teilen des Vereins, Jugend, AH, Ehrenamtliche. Sie alle haben mit- geholfen das Turnier erfolgreich zu gestalten und waren an beiden Tagen und teilweise auch schon in den Tagen zuvor und danach im Einsatz. Wir freuen uns schon auf das nächste Turnier im kom- menden Jahr. TC Baindt e.V. Auch am vergangenen Wochenende waren unsere Mannschaften wieder am Start. Für unsere U12, U18 und die Herren 70 (Doppelrunde) war es bereits der letz- te Spieltag dieser Verbandsrunde. KIDs-Cup U12: Bezirksstaffel TC Baindt – SPG Blitzenreute-Mochenwangen 5:1 Der geplante letzte Spieltag, am Mittwoch den 3.Juli 2024, musste wegen anhaltendem Regen auf den nächsten Tag verschoben werden. Cederic und Felix S. konnten ihre Spiele gegen Benett und Jule deutlich für sich entschei- den. Obwohl Josefine gute Leistungen erbrachte, musste sie der starken Gegnerin Julia zum Sieg gratulieren. In ei- nem spannenden Spiel begegneten sich Lenny und Felix T. Dies entschied Lenny, durch seine konzentrierte und fokusierte Leistung, erst in einem umkämpften Match- Tie-Break mit einem Endstand von 14:12 für sich. Die an- schließend gespielten Doppel konnten von beiden unserer Mannschaften gewonnen werden, sodass ein deutlicher Endstand von 5:1 für Baindt,erzielt werden konnte. Ge- mütliches Beisammensein und gutes Essen rundete den schönen und fairen Spieltag ab. Junioren U15: Kreisstaffel TC Baindt – TC Wolfegg 5:1 Vergangenen Freitag empfing die U15 bei ihrem letzten Heimspiel der Saison den TC Wolfegg 1. Hochmotiviert starteten die ersten Einzel bereits eine halbe Stunde frü- her, damit alle Matches bis zum Beginn des Deutsch- land-Spieles um 18 Uhr durch sind. Christiane (6:1/6:1), Rafael (6:2/6:0) und Jonathan (6:0/6:4) konnten ihre Ein- zel gewinnen. Maurice traf leider auf einen etwas stärke- ren Gegner und musste sich geschlagen geben (3:6/0:6). Die Uhr immer im Blick gab es nur eine kurze Pause. In den Doppeln traten das eingespielte Team Christiane/Rafa- el und erstmalig Maurice und Jonathan an. Beide Paare siegten! Zum Essen gab es diesmal Fingerfood, so dass jeder pünktlich zum Fußball-Schauen kam! Leider war die DFB-Elf an diesem Tag nicht so erfolgreich wie die U15. Junioren U18: Bezirksstaffel 2 TC Baindt – SG Baienfurt Tennis 1:5 Zum letzten Spiel der Saison empfingen wir am vergan- genen Samstag die SG Baienfurt. In den Einzeln von Silja Amm und Johannes Neubauer zeigte sich schnell, dass die Baienfurter Gegner überlegen waren. Beide mussten sich leider in zwei Sätzen geschlagen geben, während Marian Dorn ein sehr spannendes und ausgeglichenes Match spielte. Letztendlich musste aber auch er nach ei- nem knappen Tiebreak im 2. Satz seinem Gegner gratulie- ren. Auf Position 1 konnte Tim Pantoffelmann sein Tief im zweiten Satz überwinden und sein Match mit einem klaren 10:3 im Matchtiebreak für sich entscheiden. Nach dem 1:3 Rückstand stellten die Baienfurter ihr unteres Doppel ge- gen Johannes Neubauer und Marian Dorn stark auf und gewannen dieses deutlich. Leider konnte auch das obere Doppel mit Tim Pantoffelmann und Silja Amm nicht ganz mit den Baienfurtern mithalten. Damit endet die Saison für uns auf dem vierten Platz, als Aufsteiger des letzten Jahres sind wir mit diesem Ergebnis durchaus zufrieden. Damen 60: Staffelliga TC Baindt – TC Tettnang 4:2 Auch dieses Mal lagen wir nach den Einzeln mit 3:1 in Füh- rung. Eigentlich beruhigend, aber doch dachten wir an un- ser Spiel in Ulm, als wir auch mit 3:1 vorne lagen und nur mit einem ganz knappen Sieg nach Hause fuhren. Schnell waren wir uns über unsere Aufstellung einig. Und wieder wurde es spannend: beide Doppel verloren den 1. Satz - beide Doppel gewannen den 2. Satz – also Match-Tiebre- ak! Doppel 1 verlor mit 10:12; Doppel 2 holte mit 10:5 den 4. Punkt. Im Einsatz waren: Sibylle, Co, Andrea, Eve. Herren: Kreisklasse 2 TC Schlier-Unterankenreute – TC Baindt 5:4 Spieltag 3. Heute hieß die Herausforderung TC Schlier-Un- terankenreute. Durch schlechte Wettervorhersagen stand der Spieltag bereits auf der Kippe, doch das Wetter sollte dann ausreichend mitmachen. 8:30 Uhr war der TC Baindt in Wetzisreute bereit für das Spiel. Das Wetter war jedoch noch nicht bereit. Daher starteten die Herren an diesem Tag um 13 Uhr auf 3 Plätzen. Lars Fernsemer, Jannis Wös- le und Julian Bergs durften somit ins Einzel starten. Lars konnte nach einem wackeligen ersten Satz das Spiel je- doch für sich entscheiden (7:5 6:0). Jannis Wösle gewann sein Einzel relativ eindeutig (6:0 6:0). Julian Bergs konnte sein erstes Einzel überhaupt nicht für sich entscheiden, konnte jedoch ein paar Punkte für sich holen (1:6 3:6). Da- nach traten Moritz Lang, David Schäfer und Daniel Gert- ler auf den Platz. Die Konstante (David Schäfer) gewann souverän (6:1 6:2). Moritz Lang (1:6 6:7) und Daniel Gertler (6:2 4:6 6:10) mussten ihr Einzel leider abgeben. Nach ei- nem 3:3 nach den Einzeln mussten mindestens 2 Doppel gewonnen werden. Moritz und David (6:0 6:2) und Jannis und Lars (6:1 6:1) konnten ihre Doppel gewinnen. Julian und Daniel mussten sich (4:6 4:6) geschlagen geben. So- mit gewann Baindt 5:4 den 3. Spieltag. Herren 30: Bezirksliga TC Baindt – TA TSV Fischbach 5:4 Dieses Mal mit Musik vom DachserCup und Dauernie- selregen, aufgrund dessen wir erst ab 11:30 mit den Ein- zeln starten konnten. Anfangs sah es nicht gut aus, da nur Philipp N. seinen Gegner klar beherrschte. Durch viel Einsatz und bärenstarke Nerven konnten Christian und Stefan ihre Gegner jeweils im Match-Tiebreak bezwin- Nummer 28 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 15 gen und den 3:3 Zwischenstand herstellen. Die Doppel- strategie ging auf – Philipp B. und Ralf siegten souverän in Doppel 1, Stefan und Philipp N. setzten sich in Doppel 2 nach Anlaufschwierigkeiten am Ende auch souverän durch und Lars und Christian unterlagen nur knapp im Match-Tiebreak. Somit stand am Ende ein 5:4 Sieg fest. Vielen Dank an Marcel fürs Aushelfen und Grillen! Herren 40: Bezirksstaffel 2 TC Wangen – TC Baindt 6:0 In einem vorgezogenen Auswärtsspiel haben wir leider wieder sehr deutlich verloren. Einzig Marc war in seinem Einzel sehr gut dabei, konnte einen Satz für sich verbu- chen, um dann aber doch im MTB knapp zu scheitern. Da wir Gott sei Dank bereits um 10.00 Uhr gestartet hatten, waren wir rechtzeitig vor dem „großen Regen“ mit unseren Matches durch. – Somit konnten wir bei prasselndem Re- gen unter der überdachten Terrasse bei leckerer Pizza und dem ein oder anderen Bier den Tag gemütlich ausklingen lassen. Beim letzten Spiel in Tettnang werden wir noch einmal alles geben. Es spielten für den TC Baindt: Rafael Grabherr, Andi Bosch, Roland Bucher und Marc Egerter. Herren 50/1: Bezirksoberliga TA SV Horgenzell – TC Baindt 2:7 Nach zwei Heimspielen bestritten wir unser viertes Ver- bandsspiel auswärts beim TA SV Horgenzell. Wir be- gannen die Paarungen bei noch gutem Tenniswetter mit 1-2-4. Leider konnte uns nur Stefan einen Punkt sichern. Peter verlor knapp im MTB mit 8:10 und Wolfi leider auch mit 4:10. Danach spielten wir mit 3-5-6 weiter. Volker, Ger- hard und Sascha gewannen klar in zwei Sätzen und hol- ten uns 3 wichtige Punkte. Nach den Einzeln stand es nun 2:4. Eine gute Grundlage für die anschließenden Doppel. Die Wettervorhersage behielt jetzt leider recht. Bevor wir in die Doppel gingen regnete es mal wieder heftig. Die Plätze waren nicht bespielbar. Nach langem Warten und langen Überlegungen, bzw. Gesprächen wegen Spielver- schiebung, entschieden wir uns die Doppel doch bei noch leichtem Regen zu beginnen. Wir trotzten dem Wetter und hielten durch und hatten alle Doppel in zwei Sätzen ge- winnen können (batschnaß). Alle Beteiligten freuten sich nun über eine gewollte „warme“ Dusche. Mit unseren Gast- gebern hatten wir danach noch einen freundschaftlichen Austausch beim Grillen (unter Dach). Herzlichen Dank an Sascha Wösle, der für uns zwei Punkte erkämpfte und uns kurzfristig als Ersatz zu Verfügung stand. Der Sieg heute war ein Wichtiger, da er uns vermutlich den Klassenerhalt sicherte. Es spielten Einzel: 1. Peter Schmitt, 2. Stefan Schäfer, 3. Volker Hillebrand, 4. Wolfi von Bank, 5. Gerhard Reich, 6. Sascha Wösle. Doppel: 1. Volker/Wolfi, 2. Peter/Sascha, 3. Stefan/Ger- hard. Herren 65: Oberligastaffel TC Baindt – TA TSG Achstetten 5:1 Mit einem Sieg im zweiten und letzten Heimspiel der Sai- son konnten wir den Anschluss an die Tabellenspitze hal- ten und uns auf den 2.Tabellenplatz verbessern. Von An- fang an hatten wir das Spiel im Griff und ließen über den späteren Sieger keinen Zweifel aufkommen. Die Einzel wurden mit 3:1 gewonnen, nur Roland Puk verlor unglück- lich im Match-Tiebreak. Die abschließenden Doppel wur- den von E.Feurle/W.Graf und R.Puk/M.Reich gewonnen. Es spielten: Leo Reich, Roland Puk, Erwin Feurle, Werner Graf und Max Reich im Doppel. Herren 65: Doppelrunde TC Hohentengen – TC Baindt 0:4 In ihrem vierten Spiel in der Doppelrunde ließen die Baind- ter Herren 65 gegen einen im Schnitt älteren Gegner nichts anbrennen. In Runde 1 gewannen E.Feurle/R.Puk und W.Graf/M.Reich unangefochten. In Runde 2 siegten R.Puk/W.Graf, das Doppel E.Feurle/M.Reich führte klar, ehe der Gegner Mitte des 2.Satzes verletzungsbedingt aufgab. Einsatz: Roland Puk, Erwin Feurle, Werner Graf, Max Reich. Herren 70: Doppelrunde TC Baindt – SG Aulendorf Tennis 3:1 Auch in seinem vierten Verbandsspiel blieb der TC Baindt ungeschlagen und sicherte sich gegen durchweg leis- tungsstarke Gegner die Gruppenmeisterschaft 2024. Karl Heinz Hänssler und Gerhard Zinser erzielten mit einem letztendlich klaren 7:5 und 6:1 Sieg die 1:0 Führung. Ulli Spille und Klaus Klumpp unterlagen gegen ein LK-star- kes Doppelduo mit 6:7 und 1:6. In der zweiten Doppelrun- de erhöhten Karl Heinz Hänssler und Klaus Klumpp das Gesamtergebnis nach überlegenem Spiel mit 6:3 und 6:1 auf 2:1. Unser Spitzendoppel Willy Fischer und Ulli Spille ließen in einem hochklassigen Spiel mit 6:2 und 6:4 nichts mehr anbrennen und erhöhten zum 3:1 Endstand. An die- ser Stelle sei Lothar Braun, Willy Fischer, Georg Gössner, Karl Heinz Hänssler, Kurt Hoffmann, Günter Kessler, Hel- mut Maier, Ulli Spille, Karl Volz, Franz Wiest und Mann- schaftsführer Gerhard Zinser, die durch Mitspielen und Mitarbeiten zum großartigen Ergebnis der Verbandsrunde 2024 beigetragen haben, herzlich gedankt, ebenso den Spielerfrauen, die für das leibliche Wohl mitgesorgt haben. Vorschau Samstag, 13.7.: TC Tettnang – Herren 40 Herren 50/2 – TC Gaisbeuren Damen 40 – SPG Oberk./Unterw./Wibl. TC Bad Schussenried – Herren 50/1 Sonntag, 14.7.: TC Tettnang – Herren TC 1903 Wangen – Herren 30 Montag, 15.7.: Herren 65 – TC Ostrach (Doppelrunde) Mittwoch, 17.7.: TC Leutkirch – Herren 65 Musikverein Baindt Im Juli ist beim MV Baindt noch Eini- ges los Bevor wir uns Ende Juli in unsere wohl- verdiente Sommerpause verabschieden, stehen bei uns noch zwei ganz besondere Highlights an. Am Sonntag, den 14. Juli 2024 dürfen wir ab 14:30 Uhr beim Scheunenfest in Bavendorf spielen. Am Rutenmontag, den 22. Juli 2024 sind wir wieder beim Festumzug mit dabei. Wir freuen uns, wenn wir, sowohl in Bavendorf als auch in Ravensburg am Umzugsweg, das ein oder andere Baindter Gesicht sehen. Reitergruppe Baindt Liebe Mitglieder, am Mittwoch, 24. Juli 2024 laden wir zur außerordentlichen Mitgliederver- sammlung um 20 Uhr im Kirchenchor- raum (Klosterhof 5, Baindt) ein. Seite 16 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 28 Wir möchten Euch über unser 49. Reitturnier sowie den aktuellen Stand des Reithallenbaus informieren. Im Anschluss an die Sitzung findet im Probelokal des Musikvereins die Ausgabe unserer Vereinskleidung statt. Der fällige Betrag für die Vereinskleidung wird per Einzug über das von Ihnen hinterlegte Konto abgezogen. Eigenanteile: Jersey-Shirt und Sportshirt: Kinder & Erwachsene: 7€ Sweatjacke + Hoodie: Kinder 20€ / Erwachsene 25€ Softshelljacke: Kinder 30€ / Erwachsene 40€ Basar Baindt Förderverein Klosterwiesenschule e.V. Herbst-Winter Basar am 21.09.2024 von 10 bis 12 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle in Baindt Schwangere mit Mutterpass OHNE Begleitperson dür- fen schon ab 9.30 Uhr einkaufen! Die Nummernvergabe beginnt am 1.9.24 7.00 Uhr über die Basarlino App https://basarlino.de/IE41 Warenannahme ist am 20.9.24 von 15.00 bis 16.00 Uhr. Warenabholung ist am 21.9.24 von 15.30 bis 16.00 Uhr. Die aktuellen Infos findet Ihr immer auf Facebook Kin- derbasar Baindt (es geht auch ohne Facebook Konto) und auf Instagram „kinderbasarbaindt“ Mit Bewirtung von der Jugendfeuerwehr Baindt. !!! Achtung Mitarbeiterinnen gesucht!!! Liebe Basar Freunde, der Frühjahrs-Basar in der Schenk-Konrad-Halle war ein voller Erfolg. Einen herzli- chen Dank nochmal an alle, die dabei mitgewirkt haben! Der Herbst-Basar suchen wir wieder fleißige Hände. Freitag, 20.09.2024 14.30 Uhr Treffpunkt in der Schenk Konrad Halle Baindt und Arbeit nach Plan bis ca. 19 Uhr. Danach erfolgt der Einkauf für die Helferinnen und Helfer. Samstag, 21.09.2024 Arbeitsbeginn um 9:15 Uhr. Der Verkauf startet um 10 Uhr und endet um 12.00 Uhr. Schwangere mit Mutterpass dür- fen schon ab 9.30 Uhr einkaufen. Danach wird die Ware zurück sortiert und aufgeräumt. Arbeitsende ca. 15.30 Uhr. Vorteile für Helferinnen: - Verpflegung an beiden Tagen - 1 Verkaufsnummer (80 Artikel) vorab - Vorab- Einkauf am Freitagabend - statt 6 € nur 1 €(Basarlino-Gebühr) Bearbeitungsgebühr Mit dem Erlös des Basars unterstützen wir den Förder- verein der Klosterwiesenschule e.V., die örtlichen Kinder- gärten und Vereine sowie karitative Einrichtungen mit Geld- und Sachspenden. Wir würden uns sehr freuen, wenn Ihr uns dabei helft auch in Zukunft Gutes zu tun! Für Anmeldungen und Rückfragen erreicht Ihr uns unter der E-Mail Adresse: mitarbeiter-basar-baindt@gmx.de Wer uns beim Basar unterstützen möchte sollte sich schnell bei der oben angegebenen Mail Adresse mel- den, da die Helferanzahl aufgrund der Umstrukturierung der letzten Jahre reduziert wurde. Wir vergeben die Hel- feranmeldungen nach Eingang der E-Mail. Also wenn du die oben genannten Vorteile nutzen möchtest melde dich so schnell wie möglich bei uns! Schwäbischer Albverein OG Weingarten Besuch mit Führung „Landesgartenschau Wangen“ Treffpunkt: Dienstag 16.07.2024 um 8.40 Uhr Charlottenplatz in Weingarten bzw. 09.00 Uhr Bahnhof RV. Fahrpreis für Mitglieder: 23 Euro Kombikarte plus 3 Euro für die zweistündige Führung. Rückkehr/Einkehr: indivi- duell, nach Absprache. Mitnehmen: kleines Vesper, Getränk, bei Bedarf Stöcke. Sollte es am Dienstag regnen wird der Ausflug auf Don- nerstag 18.07.2024 verschoben. Info ggf. ab 20 Uhr am Vortag T. 0151-12998910 (Ansa- getext) Verbindliche Anmeldung bis 15.07.2024 - T. 0151- 12952100. (Anrufbeantworter). Bitte bei Anmeldung mit- teilen ob man ein eigenes Ticket hat. Wanderführung: Wally Knoll, E-Mail: walburga.knoll@t-online.de Gäste sind herzlich willkommen! Walking jeden Donnerstag 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten Wer hat Lust mit uns zu walken? Wir treffen uns ganzjährig jeden Donnerstag um 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten und walken ca. 1,5 Stunden. Gäste sind herzlich willkommen! Munich Supporters Schwaben 15. Traditionelles Elfmeterturnier Am Samstag, 22.06.2024 veranstalteten wir unser 15. traditionelle Elfmeterturnier mit befreundeten Fan-Clubs sowie mit Baind- ter Vereinen/Teams. Es nahmen beim Elfmeterturnier 26 Mannschaften teil. Folgende Platzierung wurde nach spannendem Elfme- terschießen erreicht 1. 1. FC Roseschorle 2. Die die den deutschen Adler tragen 2 3. Jakob’s Untertanen 4. Die die den deutschen Adler tragen 1 5. LJ Baindt 2 6. Ebnat Süd 1 7. 1. FC Bein-hauer 8. Bohmeier Bomber 9. Glashoch Rangers 10. Kuchen (TV) 11. Die vier bleede drei II aloi 12. Bierbuben 13. NZ Raspler 14. Reichs Clan 15. LJ Baindt 3 16. D Favorit 17. Allgäu Power Karsee 18. Ankenreuter Schlier und Stier 19. Baggerbomber 20. Arminia Bierfehlt 21. Beutelteufel 22. Waldhorn Buaba 23. Die Lümmel im Getümmel 24. Ebnat Süd 2 25. LJ Baindt 1 26. 20riemenclub Nummer 28 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 17 Nach der Siegerehrung fand auf dem Dorffest der fröh- liche Abschluss statt. Bedanken möchten wir uns für die Unterstützung beim Musikverein Baindt und beim Sport- verein Baindt, sowie bei allen Teams die am Elfmetertur- nier teilgenommen haben. Mit rot-weißen Grüßen Munich Supporters Schwaben. Aus dem Landkreis Ehrenamtliche Museumsaufsichten gesucht! Herzstück des Bauernhaus-Museums Allgäu-Oberschwa- ben Wolfegg sind seine historischen Gebäude und Ob- jekte aus dem ländlichen Oberschwaben und dem west- lichen Allgäu. Leider mussten wir in letzter Zeit immer wieder feststellen, dass nicht alle Besuchenden den historischen Gebäuden und ihren Einrichtungen die notwenige Sorgfalt entge- genbringen, sondern sie – mit oder ohne Absicht – be- schädigen oder mitunter sogar Objekte entwenden. Dem möchten wir in Zukunft an bestimmten Terminen durch eine verstärkte Präsenz von Aufsichtspersonen auf dem Museumsgelände entgegenwirken. Dafür brauchen wir Ihre Hilfe! Wer hat Lust, uns an ca. 7 Terminen während des Ferienprogramms und an Fa- miliensamstagen (jeweils 11-17 Uhr) auf ehrenamtlicher Basis beim Schutz unserer Gebäude und Objekte zu un- terstützen? Das sind Ihre Aufgaben: • Während Ihres Einsatzes spazieren Sie über das weit- läufige Gelände und durch bestimmte Museumshäu- ser oder halten sich dauerhaft im „Hof Beck“ auf. • Sie achten auf die Einhaltung der Hausordnung. • Sie weisen unsere Gäste ggf. freundlich aber bestimmt auf Fehlverhalten hin und sind auch Ansprechpartner/ in bei Fragen rund um das Museum. Ihren Einsatz können wir mit einer Pauschale von 500,- Euro vergüten. Sie erhalten ein Museums-T-Shirt, ein Na- mensschild, ein Exemplar unseres Museumsführers sowie eine Einweisung zu unserer Hausordnung. Außerdem er- halten Sie eine kostenlose Saisonkarte. Bei Interesse schreiben Sie uns einfach eine Mail an: info@ bauernhaus-museum.de, oder rufen Sie uns an unter: 07527/9550-0. Wir freuen uns auf Ihre tatkräftige Unterstützung! Naherholung zwischen Schussen und Seen Die Blitzenreuter Seenplatte – Natur mit allen Sinnen genießen! Professionelle Gästeführer zeigen Ihnen die unverwech- selbare Natur- und Kulturlandschaft zwischen Schussen und Seen mit ihren typischen Moränenhügeln. Von April bis Oktober werden Führungen angeboten, - jeden ersten Samstag im Monat (auch außerplan- mäßige Führungen – beachten Sie die Hinweise im Mitteilungsblatt oder auf unserer Internetseite) - jeden Sonntag (bis Oktober) Für Kinder bis 14 Jahren sind die Führungen kostenlos, Kinder ab 15 Jahren und Erwachsene zahlen 4,00 EUR. Die sonntäglichen Führungen beginnen immer um 14:30 Uhr am Parkplatz beim Häcklerweiher. Der Parkplatz am Häcklerweiher liegt an der B 32 zwischen Blitzenreute Sonntag, 14. Juli 2024 Torfabbau im Dornacher Ried Gästeführer: Christoph Kam- merer Treffpunkt: Parkplatz Häck- lerweiher Beginn: 14:30 Uhr Wo Moore sind, wurde auch Torf abgebaut. Christoph Kammerer beleuchtet den Torfabbau im Dornacher Ried. Wir würden uns freuen, Sie auf dieser Gästeführung be- grüßen zu dürfen. Ausblick auf die darauffolgende Gästeführung in Fron- reute-Wolpertswende: Sonntag, 21. Juli 2024 Prähistorische Siedlungen in unserer Heimat: Pfahlbau- ten auf der Schreckenseehalbinsel vor 5.000 Jahren (UNSECO-Welterbe) Gästeführer: Peter Rolser Treffpunkt: 14:30 Uhr Parkplatz Häcklerweiher Weitere Informationen folgen. Spendenaktion „gemeinsam mehr“ der Volksbank Bodensee-Oberschwaben startet am 15. Juli Die Spendenaktion „gemeinsam mehr“ der Volksbank Bodensee-Oberschwaben richtet sich an Vereine, Ein- richtungen, Kindergärten, Schulen und Institutionen, die Unterstützung bei der Realisierung von geplanten Pro- jekten benötigen. Ein besonderes Augenmerk liegt auf In- itiativen, Aktionen, Projekten und Maßnahmen, die bisher mangels finanzieller Möglichkeiten nicht realisiert werden können. „gemeinsam mehr“ versteht sich dabei als Hil- fe zur Selbsthilfe. „Wir engagieren uns sehr stark in der Region, deshalb liegen uns insbesondere Aktionen und Projekte am Herzen, die das soziale und nachhaltige En- gagement und die regionale Verbundenheit unserer Bank widerspiegeln“, so Arnold Miller, Vorstandsvorsitzender der Bank. Mitmachen können alle Vereine, Einrichtungen, Kindergärten, Schulen und Institutionen aus dem Ge- schäftsgebiet der Volksbank Bodensee-Oberschwaben, die einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck verfolgen. Die Bewerbungsfrist läuft dabei vom 15. Juli bis zum 30. September 2024. Auf der Website www. vb-bo.de/gemeinsam-mehr nimmt die Bank in diesem Zeitraum die Bewerbungen online an. Im Oktober finden die Prüfung und Auswahl der Bewerbungen durch eine Jury statt. Im November erfolgt die Rückmeldung, ob das Projekt unterstützt wird. Die feierliche Spendenübergabe wird voraussichtlich Anfang Dezember erfolgen. Kunstausstellung „Das Erbe“ Die Gemeinde Baienfurt lädt herzlich ein zur Ausstellungs- eröffnung und zum Besuch der Ausstellung des Förder- vereins UA Hub e.V. Vernissage: 19. Juli 2024, 19 Uhr Laudatio: Förderverein UA Hub e.V. Die Ausstellung „Das Erbe“ wird vom Förderverein UA Hub e.V. mit Unterstützung der Gemeinde Baienfurt or- ganisiert. Gezeigt werden Werke von sechs verschiedenen Künstlerinnen aus der Ukraine, die derzeit im Landkreis Seite 18 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 28 Ravensburg leben: Baienfurt, Weingarten, Ravensburg und Aulendorf. In ihrer Ausstellung teilen die Künstlerinnen ihre Erfahrun- gen, ihr kulturelles Erbe und ihre Sicht auf die Welt. Die Besucher können sowohl traditionelle Malereien, wie den Petrykiwka-Stil, als auch moderne Gemälde bewundern. An der Ausstellung nimmt auch eine ukrainische Ausge- zeichnete Meisterin Halyna Tolstaia teil, die sich auf die Kunst des Eiermalens, die sogenannten Pysanky, spezi- alisiert hat. Sie wird 100 verschiedene Eier aus verschie- denen Regionen der Ukraine und Polens präsentieren. Die Interkulturelle Werkstatt, die Teil des UA Hub ist und seit über einem Jahr erfolgreich kreative Workshops und Ausstellungen in Ravensburg organisiert, stellt ebenfalls ihre Künstler vor. Iryna Kurtaieva, Sofiia Shevchenko, Ma- riia Shapochkina und Vladyslava Harashchenko haben bereits eine Ausstellung im Rahmen des Projekts „Freiheit freitags im November“ 2023 sowie das soziale Kunstpro- jekt „Mehr Als du Siehst“ in Zusammenarbeit mit der Orga- nisation Arche präsentiert. In der Ausstellung präsentieren sie ihre Arbeiten, die sie seit mehreren Jahren vorbereitet haben. Oleksandra Shabelnyk - Sie wird die Geheimnisse des weltberühmten Petrykivka-Gemäldes lüften. Alle Exponate werden käuflich zu erwerben sein. Alle von den Künstlern gesammelten Gelder werden an eine Spen- denaktion für medizinische Geräte gespendet, die vom Förderverein UA Hub e.V. organisiert wird. Lesen Sie hier mehr über die Sammlung: https://better- place.org/p137317 Die Ausstellung ist zu den Öffnungszeiten des Rathauses bis Ende September zu sehen. Zur Vernissage und zum Besuch der Ausstellung laden wir alle Interessierten ganz herzlich ein. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Dorothee Schraube-Löffler Kunstkuratorin Konstantin Hummel Kulturbeiratsvorsitzender Günter A. Binder Bürgermeister Flugkünstler der Nacht in Schloss Achberg Naturerlebnis für Familien mit Diplom-Biologin Claudia Grießer 20. Juli 2024 | 20:30 18 € pro Familie | Anmeldung erforderlich Eine Fledermaus zu sehen und zu hören ist gar nicht so einfach. Die Diplom-Biologin bestimmt die Fledermausart, die im Schloss ihre Sommerbehausung hat. Vielleicht entdecken wir die kleinen Säuger, wenn sie lang- sam erwachen und am Nachthimmel entlang huschen. Mit dem Bat-Detektor fangen wir dabei ihre Rufe ein. Dauer: 20:30 bis 22:30 Uhr Anmeldung unter www.schloss-achberg.de oder telefo- nisch 0751 8595 10 Ravensburg spielt 2024 Die größte Spielemeile Oberschwabens „Ravensburg spielt“ findet am 7. und 8. September statt: Vier Aktionsbereiche zum Mitmachen, drei Büh- nen mit spannenden Shows und viele Highlights in der ganzen Altstadt erwartet die Besucherinnen und Be- sucher. Ravensburg verwandelt sich am letzten Sommerferien- wochenende wieder zur größten Spielemeile Oberschwa- bens. Die Veranstaltung ist auch in diesem Jahr für alle Besucherinnen und Besucher kostenfrei. Das Konzept der Begegnung, Kommunikation und Interaktion durch Spiele soll Menschen zusammenbringen. Die Spielemeile ist in vier Aktionsbereiche unterteilt. Auf dem Marienplatz finden sich alle Stände rund um das Thema „klassisches Spielen“. Zahlreiche Verlage und Spielwarenhersteller bieten die Möglichkeit, neue und altbewährte Spiele zu testen. Die Besucherinnen und Besucher können sich neben den Angeboten von Ravensburger auf zahlreiche neue Spieleverlage freuen, die erstmals bei „Ravensburg spielt“ dabei sind, wie Schmidt Spiele und Jumbo. In die digitale Welt der Spiele kann man bei den Ständen von Nintendo und Edurino eintauchen. Die Kirchstraße steht unter dem Motto „Basteln, gestalten und entdecken“. Hier präsentieren sich neben bekannten Marken Vereine und kirchliche Einrichtungen mit interaktiven und kreativen Angeboten. Neu in diesem Jahr ist der Bereich Modell- bau, bei dem sich die Firmen Faller, NOCH, Herpa und die Eisenbahnfreunde Ravensburg-Weingarten e. V. zusam- mengeschlossen haben, um das Thema zu präsentieren. Auf dem südlichen Marienplatz widmen sich Ravensbur- ger Sportvereine sowie Rettungsdienste und Polizei dem Thema „Spiel und Sport“ mit tollen Darbietungen und Mit- machangeboten – für Fußball-Fans ist der Hirschgraben die erste Adresse, dort präsentiert sich erstmals der VfB Stuttgart. Neben den vier Aktionsbereichen gibt es ein buntes Programm auf drei Bühnen: Auf der Ravensbur- ger Bühne auf dem Marienplatz wird mit XXL Spielen und Animationsprogramm für Spiel und Spaß gesorgt. Auf der Bühne im Hirschgraben präsentieren sich Ravensburger Tanzschulen mit ihren Choreografien. Auf dem südlichen Marienplatz sind Vorführungen der Kunstradfahrer und Tanzshow-Einlagen zu sehen. Das Rahmenprogramm bie- tet an beiden Veranstaltungstagen zahlreiche Highlights: Ganztägig wird im Schwörsaal ein Riesen-Puzzle zusam- mengesetzt und im Kornhaussaal findet von Samstag auf Sonntag die lange Spielenacht bis 2 Uhr statt. Das gesamte Programm ist ab Ende August in der Tou- rist Information sowie online unter www.ravensburg. de/rvspielt erhältlich. Ravensburg spielt 2024 Samstag 7. und Sonntag 8. September, 11 bis 18 Uhr Innenstadt Ravensburg weitere Informationen www.ravensburg.de/rvspielt Was sonst noch interessiert BOB-Sonderfahrplan zum Seehasenfest Die Bodensee-Oberschwaben-Bahn fährt einen Son- derverkehr während des Friedrichshafener Seehasen- festes. Vom 13. bis 15. Juli bringt die Geißbockbahn mit Zusatzfahrten zwischen Aulendorf und Friedrichshafen auch spät abends Besucher sicher zum Fest und wie- der nach Hause. Die Bodensee-Oberschwaben-Bahn dehnt ihr Angebot am Abend und in der Nacht aus. So verkehren am Sonn- tag und Montag die Züge im Stundentakt bis nach Mit- Nummer 28 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 19 ternacht – die letzte Bahn fährt um 0:19 Uhr ab Fried- richshafen Stadtbahnhof. Am Seehasen-Samstag können Besucher sogar bis 1:23 Uhr nachts von Friedrichshafen Hafen nach Aulendorf fahren. Das Deutschland-Ticket gilt selbstverständlich auch in der Geißbockbahn. Günstig ist man auch mit der bodo-Grup- pen-Tageskarte unterwegs: Sie kostet für bis zu fünf Per- sonen 12 oder 21 Euro, abhängig von der Fahrstrecke. Alle Fahrscheine müssen vor Antritt der Fahrt am Fahr- karten-Automaten gelöst werden. In den Zügen selbst ist kein Fahrscheinkauf möglich. Allerdings sind Tageskar- ten auch als HandyTicket erhältlich. Wegen des erfah- rungsgemäß hohen Fahrgastaufkommens am Samstag können in den Zügen nach 20 Uhr keine Fahrräder mit- genommen werden. Die Sonderfahrpläne zum Seehasenfest gibt es unter www.bob-fn.de/seehasenfest. Fahrplan-Flyer liegen zu- dem in den Triebwagen, bei den Mobilitätszentralen in Ravensburg und im Stadtbahnhof in Friedrichshafen (Te- lefon 07541 372717) sowie in den Bahnhöfen aus. GRIESHABER Logistik setzt auf klimaschonenden Diesel-Kraftstoff HVO100 Ab sofort wird bei der GRIESHABER Logistik GmbH auch der neue Kraftstoff HVO100 getankt. Die Umstellung von herkömmlichem Diesel auf HVO100 als Teil des umfassenden Nachhaltigkeitsprojekts von GRIESHA- BER Logistik ist ein weiterer Meilenstein einer umwelt- freundlicheren Logistiklösung. Ab sofort Tanken mit HVO100 möglich Im Rahmen des Nachhaltigkeitsprojekts „Mission Nach- haltigkeit“ hat sich GRIESHABER Logistik GmbH dazu ent- schlossen, den herkömmlichen Dieselkraftstoff durch den klimaschonenden HVO100 zu ergänzen. Nach drei Mona- ten intensiver Vorbereitung konnte nun der erste Lkw an der firmeneigenen Tankstelle in Weingarten erfolgreich mit dem klimafreundlichen Treibstoff betankt werden. Einer unserer größten Kunden war sofort am klimaf- reundlichen Antrieb interessiert Die Umstellung auf HVO100 stieß bei unserem Kunden Vetter Pharma aus Ravensburg auf offene Ohren. Ge- meinsam wollen beide Unternehmen ihre Nachhaltigkeits- strategien vorantreiben. Diese Partnerschaft ermöglicht es, konkrete Maßnahmen zur Reduzierung des ökologi- schen Fußabdrucks umzusetzen. Mittels des HVO100 las- sen sich mit dem aktuellen Tourenplan ungefähr 265.000 kg CO2 pro Jahr einsparen. HVO100: Vorteile für die Umwelt und die Kosten Im Vergleich zu herkömmlichem Diesel punktet HVO100 mit einer deutlich besseren Umweltbilanz. Der klimaf- reundliche Treibstoff reduziert den CO2-Ausstoß erheblich und trägt somit aktiv zum Umweltschutz bei. Bei einer fir- meninternen Beispielrechnung wurden die CO2 Kosten um bis zu 90 Prozent reduziert. Für die Implementierung des klimafreundlichen Kraftstoffs HVO100 musste GRIESHA- BER Logistik gezielte Investitionen tätigen. Diese umfass- ten sowohl die Umrüstung der betriebseigenen Tankstelle als auch die Beschaffung des HVO100-Kraftstoffs, der mit höheren Beschaffungskosten verbunden ist. Die Einmal- kosten für die technische Umstellung trägt vollständig das Unternehmen. Die kontinuierlichen Mehrkosten des Kraft- stoffs HVO100 werden jedoch transparent auf die Kunden von GRIESHABER Logistik umgelegt, die gemeinsam mit dem Unternehmen das Ziel der Nachhaltigkeit verfolgen. Der Fokus dieser Maßnahmen liegt klar auf der Etablie- rung eines nachhaltigen Antriebssystems, das die Um- weltbilanz erheblich verbessert und einen signifikanten Beitrag zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes leistet. Reifentransport von Michelin erfolgt seit Februar 2024 mit HVO100 Die GR Logistik GmbH, ein gemeinsames Joint Venture von GRIESHABER Logistik und der Edgar Rothermel In- ternationale Spedition GmbH, hat im Februar 2024 mit der Betankung von HVO100 begonnen. Kurz nach der Freigabe des Tankstellennetzes hat die GR Logistik ihre Vorreiterrolle wahrgenommen und mit der Betankung an der Betriebstankstelle bei Rothermel in Östringen begon- nen. Michelin hat als erster Kunde zugestimmt, den alter- nativen Kraftstoff HVO100 für seine Reifentransporte vom seinem Zentrallager in Landau für alle Direkttransporte und Nachtsprünge an die regionalen Verteilzentren (TSPs) zu nutzen. Durch die Umstellung von herkömmlichem Diesel auf den umweltfreundlichen Kraftstoff HVO100 können bis zu 90 Prozent CO2 eingespart werden. Nachhaltigkeit im Fokus: HVO100 als Schlüssel zur um- weltfreundlichen Logistik Der Einsatz von HVO100 bei Transporten von GRIESHA- BER Logistik GmbH und dem Joint Venture GR Logistik GmbH unterstreicht das Bestreben des Unternehmens, nachhaltige Lösungen zu finden. Durch die Umstellung auf den klimafreundlichen Treibstoff wird nicht nur die Umwelt geschont, sondern auch ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele geleistet. Ein Schritt in die Zukunft einer verantwortungsvollen und umwelt- bewussten Logistik. Katamaran befördert 7 Millionen Fahrgäste Jubiläum beim Katamaran: 7 Millionen Fahrgäste ha- ben die schnelle Verbindung zwischen Friedrichshafen und Konstanz seit dem Start 2005 genutzt. Ann-Katrin Eppinger wurde als siebenmillionster Fahrgast von Ge- schäftsführung persönlich begrüßt. Morgens, 8 Uhr Hafen Konstanz: Ann-Katrin Eppinger staunt nicht schlecht, als sie am Kat-Anleger ankommt. Die Reederei-Geschäftsführung bestehend aus Magdale- na Linnig und Christoph Witte begrüßen die Pendlerin mit einem riesigen Luftballon, einem Restaurant-Gutschein und Blumen. Ann-Katrin Eppinger ist der siebenmillionste Fahrgast seit Inbetriebnahme der Schnellverbindung. Und sie nutzt den Katamaran regelmäßig. „Seit 2011 pendle ich mit dem Katamaran zur Arbeit“, erzählt die Juristin eines großen Industrieunternehmens, „anfangs täglich sogar mit Kleinkind“. Ihre Tochter ist inzwischen 7 Jahre alt und hat damals auf dem Katamaran sogar das Laufen erlernt. „Der Katama- ran ist ein toller Partner für meinen Arbeitsweg. Ich kann die Zeit während der Überfahrt nutzen“, erzählt die Kon- stanzerin. Anfangs war es noch Spielzeit mit der Tochter, inzwischen nutzt sie die Zeit zum Arbeiten oder genießt auch mal Ruhe und das Alpenpanorama. Und sie pendelt nicht mehr täglich. Corona hat die Arbeitswelt verändert und so reist die zweifache Mutter nur noch zweimal die Woche an den Firmenstandort nach Friedrichshafen. Aber für sie ist und bleibt „die Fahrt über den See mit dem Ka- tamaran der schönste Arbeitsweg“. Für Magdalena Linnig und Christoph Witte ein gutes Bei- spiel für den Wandel bei den Fahrgästen, den auch die Reederei merkt. „Wir begrüßen inzwischen weniger täg- liche Pendler, geben dafür aber mehr KatCards aus,“ erklärt Linnig und ergänzt, „die lohnt sich für Mehrfahrer Seite 20 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 28 bereits ab vier Hin- und Rückfahrten jährlich und spart bei jeder Überfahrt fast 50 Prozent des regulären Fahr- preises“. Seit 19 Jahren besteht die Katamaranverbindung zwi- schen Konstanz und Friedrichshafen inzwischen. Fast auf den Tag genau – am 6. Juli 2005 beförderte das Schnell- schiff die ersten Fahrgäste über den See. „Wir sind 365 Tage im Jahr im Stundentakt unterwegs. Das macht über 1000 Fahrgäste am Tag“, rechnet Witte vor. „Der Kata- maran ist ein fester Bestandteil der hiesigen ÖPNV-Land- schaft und für uns und die rund 400.000 Fahrgäste im Jahr nicht mehr wegzudenken“. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau - Zusatzversorgung beantragen Wer in der Land- und Forstwirtschaft rentenversiche- rungspflichtig beschäftigt war, kann bei der Zusatz- versorgungskasse eine Ausgleichsleistung beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Rente aus der ge- setzlichen Rentenversicherung bezogen wird und das 50. Lebensjahr am 1. Juli 2010 vollendet war. Zudem muss für die letzten 25 Jahre vor Rentenbeginn eine renten- versicherungspflichtige Beschäftigungszeit von 180 Ka- lendermonaten – also von 15 Jahren – in der Land- und Forstwirtschaft bestanden haben. Personen aus den neuen Bundesländern müssen au- ßerdem nach dem 31. Dezember 1994 mindestens sechs Monate in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb rentenversicherungspflichtig gearbeitet haben. Auch ehemalige Beschäftigte, die keinen Anspruch mehr auf die tarifvertragliche Beihilfe des Zusatzversorgungs- werkes haben, können einen Antrag stellen. Die maximale Leistung beträgt monatlich 80 Euro für Verheiratete und 48 Euro für Ledige. Anträge können bis zum 30. September 2024 gestellt werden. Dies ist aber nur dann maßgebend, wenn bereits eine gesetzliche Rente vor dem 1. Juli 2024 bezogen wird. Wird der Antrag spä- ter gestellt, gehen nur die Leistungsansprüche vor dem 1. Juli 2024 verloren. Fragen beantwortet die Zusatzversorgungskasse (Tele- fon: 0561 785179-00, Fax: 0561 7852179-49, E-Mail: info@ zla.de). Informationen gibt es online unter www.zla.de. Ferienjobs richtig gemacht! So sparen Schüler und Arbeitgeber Steuern Ende Juli beginnen in Baden-Württemberg die Sommer- ferien. Neben Erholung und Urlaub verdienen sich viele Schüler in diesen Wochen etwas dazu. Wichtig dabei ist, dass sich Arbeitgeber und Ferienjobber vor Antritt des Fe- rienjobs überlegen, wie das Arbeitsverhältnis ausgestaltet werden soll. Denn auch bei Schülern gilt: Der Arbeitslohn ist steuerpflichtig. Ob und wieviel Steuern fällig werden, hängt allerdings davon ab, um was für ein Arbeitsver- hältnis es sich handelt, erklärt der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg. Schüler und Arbeitgeber sollten die Varianten vorher durchrechnen. Am einfachsten ist es, wenn der Ferienjobber dem Ar- beitgeber seine Steueridentifikationsnummer und sein Geburtsdatum mitteilt. In diesem Fall können die soge- nannten ELStAM-Daten des Schülers abgerufen und der Lohnsteuerabzug wie bei einem normalen Arbeitnehmer vorgenommen werden. Bis zu einem monatlichen Brutto- lohn von rund 1.250 Euro wirken entsprechende Freibeträ- ge, so dass keine Steuer anfällt. Für Schüler, die nur in den Sommerferien arbeiten, müssen zudem keine Beiträge in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversiche- rung gezahlt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage um- fasst. Aber aufgepasst: Hat der Schüler im gleichen Jahr bereits zuvor gejobbt, so wird diese Beschäftigungsdauer berücksichtigt. Werden dabei die 70 Tage bzw. drei Mona- te überschritten, so gilt keine Versicherungsfreiheit mehr. Auch Ferienjobs, die zwischen Beendigung der Schule und einer Berufsausbildung oder einem Freiwilligendienst aus- geübt werden, sind versicherungspflichtig. Alternativ kann ein sogenanntes Minijob-Arbeitsverhält- nis abgeschlossen werden, erklärt der Steuerzahlerbund Baden-Württemberg. Hier darf der Schüler maximal 538 Euro im Monat verdienen. Bei dieser Variante zahlt der Arbeitgeber allerdings Pauschalabgaben von rund 30 Prozent. Ein kostenloser Steuertipp zum Thema Ferienjob kann beim Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e. V. unter der gebührenfreien Rufnummer 08000 76 77 78 angefordert werden. © van Hoorn/DEIKE 753R09R1 Lösung: Paula musste 13 Brücken überqueren. Finde den schnellsten Weg zum Leuchtturm. Wie viele Brücken musste Paula überqueren? Zum Leuchtturm Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 28 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 Beginn der Fasten- zeit Schau- spiel- haus Fasten- monat der Muslime nörgeln engl. Fürwort: es Kaviar- fisch Brenn- stoff Süß- ware (Kw.) Rang beim Karate das ‚gewisse Etwas‘ das Uni- versum Pappelart Tonsilbe Geburts- helferin Archi- tektur- Schule Speise- fisch Frei- herr wür- digen, aus- zeichnen Stil, Weise Projektil Hunde- name Fremd- wortteil: unter- halb ugs.: Geld Verwal- tungs- gremium ind. Groß- mogul, † 1605 schlimm mittel- alterliche Steuer Verstoß gegen die Gebote kampf- unfähig (Abk.) Vorbild für ‚Leder- strumpf‘ wird oft gefastet Initialen des Sängers Haley † Gehör- organ Gras- ebene in Nord- amerika männ- liche Hanf- pflanze afrika- nische Kuh- antilope Inserat straff gefüllt die Erd- kappen betref- fend Gegen- teil von Still- stand serb. Patri- archen- kloster Impf- stoffe große Wohnan- siedlung Figur der ‚Sesam- straße‘ Initialen der Hepburn Schweiz. Presse- agentur (Abk.) Ex- Tennis- spielerin (Monica) hand- warm Abk.: General- konsul Haupt- stadt Taiwans Toilette (Abk.) Stamm- vater feier- liches Gedicht Handel, Geschäft (engl.) in hohem Grade Futter- pflanze franzö- sisches Adels- prädikat wegge- brochen (ugs.) Wende- ruf beim Segeln Kose- wort für Groß- mutter deutsche Vorsilbe unbe- stimmter Artikel bayrisch: nein Nacht- greif- vogel deutsche TV- Anstalt (Abk.) Abk.: in Insolvenz Abk.: Firma Licht- kranz englisch: bei nord- amerika- nischer Indianer Teil des Atlas- gebirges oft Ziel des Fastens Initialen der Pulver Werk- zeug, Apparat Naturheil- kundler (Sebas- tian) wird oft gefastet DEIKE 1720-0322 Ende der Fasten- zeit strengste Form des Fastens oft Ziel des Fastens Fasten- tag bei Juden (Jom) O T I S S D F E A S C H E R M I T T W O C H A L L N T E A A L O E H R E N A R T H E B A M M E B E L L O S K I E S R A T A K B A R K I P P U R C S U E N D E R B O O N E G B H O H R A L K O H O L F F E M E L N A A N N O N C E P R A L L D A G N U S E R A E P E C A T S A B I B O K A S E L E S L A U G K T R W C A H N N T A I P E H R G O D E D E G S K E I N U A T A U R E O L E A P A C H E R I F A B N E H M E N L P N U L L D I A E T G E R A E T G EN U SS M IT TE L 756R70K1 © Begsteiger/DEIKE Kreuzworträtsel Die Buchstaben in den Feldern 1 bis 12 ergeben etwas, worauf viele in der Fastenzeit verzichten. Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 28 Bad Waldsee NEU seit Januar 2024 Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim • Erscheinungstag: Donnerstag • Au age: 2.500 Exemplare (Vollverteilung: 9.600 Ex.) • mm-Preis: ab 0,69 € • in Kombination buchbar Rufen Sie uns gleich an: 07154 8222-70 Oder senden Sie uns eine E-Mail an: anzeigen@duv-wagner.de Wir beraten Sie gerne! Veröff entlichen Sie jetzt Ihre Anzeige auf unseren neuen Sonderseiten um Ihr Unternehmen werbewirksam zu präsen eren. Interesse oder Fragen? Rufen Sie uns einfach an: 07154 8222-70 Wir beraten Sie gerne! Seit mehr als 50 Jahren ein loyaler Partner der Kommunen. Max-Planck-Straße 14 · 70806 Kornwestheim Telefon 07154 8222-70 · anzeigen@duv-wagner.de · www.duv-wagner.de Zeigen Sie Präsenz! KW 2 9/ 30 - SENIOREN - MITTEN IM LEBEN * KW29: Patt onville, Oeffi ngen GESCHÄFTSANZEIGEN Damit jedes Kind eine faire Chance bekommt. Jetzt für tägliches Mittagessen spenden! Helfen Sie, zu helfen! 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            Amtsblatt Jahrgang 2024 Freitag, den 6. September 2024 Nummer 36 Ortsspaziergang zu den naturnahen Blühflächen in der Gemeinde Die Gemeinde Baindt und die „Naturfreunde Baindt“ veranstalten gemeinsam am Freitag, den 13.09.2024 ab 15.00 Uhr einen Ortsspaziergang zu den naturnahen Blühflächen. Treffpunkt ist bei den Wasserhüterinnen (Ecke Boschstraße / Marsweilerstraße). Zum Spaziergang durch die blühende Gemeinde laden wir alle interessierten Bürgerinnen und Bürger herzlich ein. Beim ca. eineinhalb- bis zweistündigen Spaziergang werden verschiedene naturnahe Blühflächen im Gemeindegebiet sowie eine private Streuobstwiese vor Ort angeschaut. Das Gemeindeteam, die „Natur- freunde Baindt“ und der Landschaftserhaltungsverband Landkreis Ravensburg e.V. werden dabei ihre praktischen Erfahrungen beim Anlegen und der Pflege dieser naturnahen Flächen teilen. Auch das gemeinschaftliche Projekt von Klosterwiesenschule, Bauhof und der „Naturfreunde Baindt“, die Errichtung eines Insektenhotels mit Sandarium sowie Totholzhaufen bei der Schule, wird vorgestellt. Bei einem gemeinsamen Abschlusshock klingt der Spaziergang dann inmitten einer Streuobstwiese aus. Die Teilnahme am Spaziergang ist kostenlos und ohne Anmeldung möglich. Über viele interessierte Bürgerinnen und Bürger freuen wir uns! Ihre Gemeindeverwaltung und die „Naturfreunde Baindt“ Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Bundesweiter Warntag am 12. September 2024 – Sirenensignale zur Warnung der Bevölkerung Am Donnerstag, den 12. September 2024 um 11:00 Uhr findet der nächste bundesweite Warn- tag statt. An diesem gemeinsamen Aktionstag wollen Bund und Länder sowie die teilnehmen- den Stadt- und Landkreise sowie die Gemeinden wieder gemeinsam ihre Warnmittel erproben. Auf der einen Seite soll die technische Warninfrastruktur einem Stresstest unterzogen werden, andererseits soll die Bevölkerung erneut sensibilisiert werden. Ablauf der Probewarnung Die Nationale Warnzentrale im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) schickt eine zentrale Probewarnung über das Modulare Warnsystem (MoWaS) in Form eines Warntextes bundesweit an alle Warnmultiplikatoren, welche an MoWaS angeschlossen sind, z.B. Rundfunkanstalten und Medienunternehmen. Über MoWaS werden am Warntag zugleich auch direkt angeschlossene Warnmittel, wie z.B. Warn-Apps und Cell Broadcast ausgelöst. Um 11:45 Uhr wird die Nationale Warnzentrale die zentrale Probewarnung über MoWaS wieder ent- warnen. Über Cell Broadcast erfolgt keine Entwarnung. Test der technischen Warninfrastruktur Beim Test der technischen Warninfrastruktur sollen die Abläufe im Fall einer Warnung mit den beteiligten Akteurinnen und Akteuren erprobt. So müssen die Auslösung sowie der Empfang der Warnmeldung und die Warnmittel selbst erprobt werden. Auf diesem Wege können Heraus- forderungen oder Probleme von den Betreibenden und Verantwortlichen umgehend behoben werden. Zweck des bundesweiten Warntages ist deshalb ausdrücklich auch, Schwachstellen im Warnsystem zu finden, um diese im Nachgang zu beseitigen und das System für den Ernstfall noch stabiler und effektiver zu machen. Sensibilisierung der Bevölkerung Ebenso ist es von zentraler Bedeutung, dass die Bevölkerung weiß, wie die Warnung funktioniert. Je vertrauter die Bürgerinnen und Bürger mit dem Thema Warnung der Bevölkerung und dessen Akteurinnen und Akteuren sind, umso konkreter kann im Ernstfall von ihnen auf eine Warnung reagiert werden. Denn nur wer eine Warnmeldung versteht und auch richtig einordnen kann, kann sich richtig verhalten und sich und andere bestmöglich schützen. Ihre Gemeindeverwaltung Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Neugestaltung Ortsmitte Aktuelle Informationen zur Baumaßnah- me in der Ortsmitte - aktueller Stand Ein zweiter Bautrupp der Firma Zwisler hat in dieser Wo- che mit den Arbeiten an der Mittelinsel in der Küferstraße sowie der Fertigstellung der Randsteine begonnen. Auf- grund dieser Maßnahmen wird die Küferstraße halbsei- tig gesperrt, wobei der Verkehr durch eine Ampelanlage geregelt wird. Ab Kalenderwoche 37 wird die Tiefgaragenabfahrt wie- der freigegeben. Die Parkplätze zwischen der Bäckerei Hamma, der Pizzeria Romano und dem Gebäude Dorf- platz 2/1 bzw. dem CAP-Markt werden voraussichtlich in Kalenderwoche 39 nutzbar sein, da sich die Asphaltar- beiten verzögern. Die Abbrucharbeiten am Sulzmoosbach neigen sich dem Ende zu. In dieser Woche beginnt der Bau der neuen Wän- de zur Verbreiterung des Baches. Während dieser Arbei- ten wird der Bach vorübergehend über eine Rohrleitung mit Wasserpumpe umgeleitet. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen regelmä- ßig auf dem Laufenden und bedanken uns für Ihr Ver- ständnis sowie Ihre Geduld. Für alle Fragen rund um die Baumaßnahme steht Ihnen unser Ortsbaumeister Herr Roth (Tel: 07502 9406-53, E-Mail: bauamt2@baindt.de) zur Verfügung. Ihre Gemeindeverwaltung Amtliche Bekanntmachungen Ferienbetreuung in den Herbstferien Liebe Eltern, wir möchten Sie daran erinnern, dass für die Herbstferien vom 28.10. bis 03.11.2024 eine Ferienbetreuung für alle Grundschülerinnen und Grundschüler angeboten wird. Gerne können Sie Ihre Kinder über reservix.de anmelden. Die Mindestteilnehmerzahl liegt bei 5 Kindern. Sollten we- niger als 5 Kinder einen Bedarf an einer Betreuung haben, so unterstützt uns hier die Gemeinde Baienfurt mit einer Betreuung in den Räumen der Achtalschule. Anmeldeschluss ist der 16.09.2024. Weitere Informationen finden Sie im Veranstaltungstext unter reservix.de. Ihre Gemeindeverwaltung Bundeswehrübung Die Bundeswehr aus Pfullendorf führt in der Zeit von 16.09.2024 - 20.09.2024 eine Joint Personnel Recovery, SERE-C, Survival-Waldlager MOCHENWANGEN durch. An der Übung nehmen ca. 20 Soldaten und fünf Rad- fahrzeuge teil. Bei Einwendungen gegen die Übung wird um kurzfristige Nachricht gebeten. Ersatz von Übungsschäden ist möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Übung beim Bürgermeis- teramt geltend zu machen. Übungsraum: 1. FRONHOFEN – BERG – STAIG – BAIENFURT - MOCHEN- WANGEN 2. KÜMMERAZHOFER Forst 3. KÜMMERAZHOFEN – REUTE – DURLESBACH – BAD WALDSEE Geplante Übungsaktivitäten: Survivalphase „Waldlager“ (16.09.- 20.09.2024) mit Orientierungsübung Tag/Nacht am 17./18.02.2024 und 19./20.09.2024 Gemeinderatssitzung Einladung zur Sitzung am 10.09.2024 Die nächste Sitzung des findet statt am Dienstag, 10. September 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Sitzordnung des neuen Gemeinderates 05 Verpflichtung der am 09.06.2024 gewählten Gemein- deratsmitglieder 06 Wahl der stellvertretenden Bürgermeister 07 Benennung der Fraktionsvorsitzenden 08 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung 09 Besetzung der Ausschüsse 10 Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Ge- meinde Baindt in die Zweckverbände und andere In- stitutionen 11 Auftragsvergabe Waldspielplatz 12 Absage der Telekom und Mitverlegung eines Breit- bandleerrohrs im Baugebiet Lilienstraße durch die Gemeinde 13 Bauantrag zum Wohnhausneubau auf Flst. 573/2, Schachener Str. 109/1 Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 14 Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Einfamilien- hauses zu einer Ferienwohnung auf Flst. 609, Baienf- urter Str. 21 15 Bedarfsplanung Kindergarten 2024/2025 16 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin Notdienste Fachärztlicher Notfalldienst Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 0761/120 120 00 Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 10 - 18 Uhr Kinder Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik – St. Elisabethen-Klinikum Ravens- burg Elisabethenstr. 15 88212 Ravensburg Öffnungszeiten: Sa, So und an Feiertagen 9 – 13 Uhr und 15 – 19 Uhr Tierarzt Samstag, 07. September und Sonntag, 08. Septem- ber 2024 Kleintierpraxis A. Kirsch, Tel.: 0751 - 95 88 44 00 - Telefonische Anmeldung erforderlich - Apothekennotdienst (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 07. September 2024 St. Gallus-Apotheke Grünkraut, Bodnegger Straße 4, 88287 Grünkraut, Tel: 0751 79 12 20 Sonntag, 08. September 2024 Welfen-Apotheke Weingarten, Boschstraße 12, 88250 Weingarten, Tel: 0751 4 80 80 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel: 07502 62 10 98 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. • Hausnotruf und Mobilruf • DRK-Service Zeit (Hauswirtschaftlicher Unterstützungsdienst) • Menüservice für Senioren • Wohnberatung • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz • Notruf 112 - Rettungsdienst Tel.: 0751/ 56061-0, Fax: 0751/ 56061-49 E-Mail: info@dkr-rv.de, Web: www.drk-rv.de Hospizbewegung Weingarten ∙ Baienfurt ∙ Baindt ∙ Berg e.V. Begleitung für schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382, Telefon: 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es erfolgt ein Rückruf) Ansprechpartnerin Dipl.-Päd. Dorothea Baur Persönliche Sprechzeit: Montag 16-18 Uhr, Mittwoch 11-13 Uhr Donnerstag 11-14 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: hospiz-weingarten@freenet.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 92 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Ravensburger Straße 35, 88250 Weingarten Tel: 0751-560010, Fax: 0751- 5600123 E-Mail: elena.daubert@stiftung-liebenau.de Internet: www.stiftung-liebenau.de/pflege Lebensräume für Jung und Alt Frau Schäch, Sprechzeiten: Di + Do 15:00 – 17:30 Uhr Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 WOHLFÜHLTREFF Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Dienstag von 14 bis 17 Uhr Dietrich-Bohnhoeffer-Saal, Dorfplatz 2, Baindt Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de BETREUTER MITTAGSTISCH Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Freitag von 11 bis 14 Uhr Weingarten, Maybachstraße 1 Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de Unsere Jubilare Wir gratulieren Herzlichen Glückwunsch Bereits im Juli hatten einige Bürgerinnen und Bürger besondere Geburtstage. Am 03. Juli 2024 feierte Frau Agathe Rückle ihren 80. Geburtstag, darauf folgte am 05. Juli 2024 der 95. Geburtstag von Frau Elfriede Mayer. Am 14. Juli 2024 feierte Herr Erich Maurer seinen 85. Geburts- tag, ebenso Herr Dietmar Grill am 23. Juli 2024 seinen 85. Geburtstag. Die Gemeinde überbrachte den Jubilaren persönliche Glückwünsche und ein Geschenk. Auch all den Altersjubilaren, die namentlich nicht ver- öffentlicht werden wollten, gratuliert die Gemeinde herzlich zu ihrem Ehrentag und wünscht alles Gute, Glück und Gottes Segen. Gemeindeverwaltung Goldene/Diamantene Hochzeit Herzlichen Glückwunsch den Eheleuten Erika und Eberhard Thoma zu ihrer Eisernen Hochzeit Im Namen der Gemeinde Baindt und ganz persön- lich gratuliere ich dem Jubelpaar sehr herzlich und wünsche für den weiteren gemeinsamen Lebensweg Gesundheit, Glück und Gottes Segen. Simone Rürup Bürgermeisterin Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406-0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: (Achtung: vorübergehende Änderung) Montag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 Vorzimmer Frau Frank 9406-17 Amtsblatt 9406-26 Bauamt Leitung Bauamt Frau Jeske 9406-51 stellvertr. Leitung Bauamt Herr Hohenhausen 9406-52 Ortsbaumeister Herr Roth 9406-53 Sachbearbeitung Frau Scheid 9406-54 Klimakoordinator Herr Roth 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Hauptamt Leitung Hauptamt Frau Stocker (geb. Maurer) 9406-40 stellvertr. Leitung Hauptamt Ordnungsamt Frau Heilig 9406-11 Bürgeramt Passamt, An-/Abmeldung, Frau Brei/Frau Nowak/ 9406-12 Führerschein, Fischerei Frau Ziegler Fundamt Einwohnermeldeamt Frau Nowak/Frau Ziegler 9406-14 Volkshochschule Frau Mohring 9406-133 Gewerbeamt Frau Brei 9406-12 Rentenberatung Herr Bautz 9406-14 Standesamt Herr Bautz 9406-14 Friedhofswesen Herr Bautz 9406-14 Hallenbelegung SKH Frau Gerhardt 9406-26 Fachbereichsleitung Bildung und Betreuung Frau Flintrop 9406-41 Kindergartenabrechnung Frau Liche 9406-43 Finanzverwaltung Leitung Kämmerei Herr Abele 9406-20 stellvertr. Leitung Kämmerei, Stabsstelle polit. Steuerung Frau Gerhardt 9406-26 Kasse Herr Müller 9406-22 Kasse Frau Weber 9406-24 Wasser, Grundsteuer Frau Stavarache 9406-21 Hunde-/ Gewerbesteuer Frau Winkler 9406-23 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 9121-30 Feuerwehrhaus 9121-34 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 0151 58040840 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 Kindergärten Sonne Mond und Sterne Leitung Altbau 94114-140 E-Mail: leitung.altbau@kiga.baindt.de Leitung Neubau 94114-141 E-Mail: leitung.neubau@kiga.baindt.de Leitung Schulgebäude 94114-142 u. -143 E-Mail: leitung.schulgebaeude@kiga.baindt.de St. Martin 2678 Waldorfkindergarten 5558664 Schulen: Klosterwiesenschule (KWS) und SBBZ Sehen Baindt Rektorin (KWS) Frau Heberling 94114-132 Sekretariat (KWS) Frau Mohring 94114-133 Schulsozialarbeit (KWS) Frau Nandi 94114-172 Schulhausmeister (KWS) Herr Tasyürek 0178 4052591 SBBZ Sehen 94190 Pfarrämter Katholisches Pfarramt 1349 Kath. Gemeindehaus Bischof-Sproll-Saal Anmeldung Frau Moosherr (0751) 18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 Ev. Gemeindehaus Dietrich-Bonhoeffer-Saal Anmeldung Frau Kutter (0751) 43656 E-Mail: pfarramt.baienfurt@elkw.de Polizei Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe Polizei 110 Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 1. I 2. 3. 4. 5. 6. Tim Bartels (Umweltbriefe) Hitzeschutz Sind Sie vorbereitet? Sechs Tipps bei Hitze: Für Abkühlung sorgen. Lüften Sie nur nachts und früh am Morgen; dunkeln Sie die Räume tagsüber ab; nehmen Sie eine In der Klimakrise stehen uns immer mehr heiße Tage bevor – und die stellen in Reihe eine ernstzunehmende Gefahr für unsere Gesundheit dar. Hitzewellen können tödlich enden. Das zeigen die hitzebedingten Sterbefälle der Jahre 2018 bis 2020 und 2022. m Jahr 2022 gab es laut dem Fachblatt Nature Medicine in Europa mehr als 60 000 Hit- zetote. Nach Italien (18 010) und Spa- nien (11 324) wies Deutschland mit 8 173 Todesfällen die dritthöchsten hitze- assoziierten Sterblich- keitszahlen auf. Besonders betroffen von einer Hitzewelle – sobald die Temperatur an drei aufeinander- folgenden Tagen über 28 °C liegt und es in der Nacht immer noch 20 °C warm ist, also nicht ausgleichend abkühlt – sind vor allem kranke Menschen, Hochaltrige, Schwange- re und Kleinkinder wegen der verringerten Thermoregulation ihrer Körper. Doch Hitze kann auch einen gesunden Erwachsenen in seinen „besten“ Jahren stark belasten. Bei 26 °C Umgebungstemperatur lässt die Konzentration nach, ab 32 °C fällt die Lei- stung des Körpers deutlich ab. Dann können auch jüngere Menschen Kreislaufprobleme bekommen. Und klar ist, dass der Mensch bei 37 °C und 100 Prozent relativer Luft- feuchte nur kurzfristig überleben kann, weil dann über Schwitzen kei- ne Wärme mehr abgegeben werden kann. Klar ist aber auch, dass sich die ge- sundheitlichen Folgen von Hitze nicht genau an einer bestimmten Temperatur festma- chen lassen. Grund dafür sind viele, viele Faktoren, die dabei eine Rolle spielen: ne- ben der Temperatur, Feuchte, Windbewegung und Sonnenstrahlung auch die Aktivität, Bekleidung, Alter, Gewicht, Geschlecht, Gesundheitsstatus so- wie die Krankheitsgeschichte. Das macht deutlich, wie wichtig kommunale Hitze- schutzpläne und Anpassungsstrategien sind. Die Crux dabei: Trotz guter Vorhersagen und expliziter Warnungen werden Wetterri- siken leicht unterschätzt. Man reagiert nicht angemessen darauf. Die Ursache dafür liegt laut Verhaltensforschern darin, dass Laien die Unsicherheit von Vorhersagen nicht aus- reichend verstehen. Dabei würden „heutzu- tage große Fehler in der Vorhersage immer seltener“, meint der Deutsche Wetterdienst (DWD). Die Meteorologen liegen mittler- weile im Fall der Temperaturvorhersage für den kommenden Tag zu 90 Prozent richtig. Wichtig ist die Kommunikation darüber. Aber auch zu zeigen, dass andere Menschen bereits etwas bewegen und hitzeschützend unterwegs sind: etwa Mannheimer Pflege- kräfte, die beim Hitzeaktionsplan ihrer Stadt mitmachen und wissen, was bei Hitze zu tun ist. In Berlin gibt es eine Hitzehilfe für Ob- dachlose, denen man tagsüber kühle Räume, Getränke und Sonnenschutz anbietet. In Wiesbaden spannt eine Diakonie-Einrich- tung eine LKW-Plane im Hof auf, um Ob- dachlosen Schatten und Essen zu spenden. In anderen Städten sind es Trinkbrunnen, die errichtet wurden. Davon zu erfahren, kann motivieren, selbst etwas zu tun. (tb) Die Stiftung Gesunde Erde – Gesunde Menschen bietet mit ihrem Medienservice Klima & Gesundheit ein Dossier zum Thema Hitzestress und Extremwetter an: https://medienservice-klima-gesundheit.de/ dossiers/hitzestress-extremwetter/ kühle Dusche; legen Sie eine feuchtkühle Kompresse auf Stirn oder Nacken, eine ge- kühlte Gelmaske auf die Augen oder ver- wenden sie einen Wassersprüher für Gesicht und Dekollté; reiben Sie die Füße mit ge- kühltem Fußbalsam ein; betupfen Sie Schlä- fen und Hals mit kaltem Wasser oder Eis. Ausreichend Flüssigkeit zu sich neh- men. Bei einem Anstieg der Körper- temperatur von einem Grad, wie es z.B. bei Fieber der Fall ist (Körpertemperaturan- stieg von 37 auf 38 Grad Celsius), müssen Sie täglich wenigstens einen halben Liter (Mineral-)Wasser zusätzlich aufnehmen; Meiden Sie Alkohol, Koffein oder Zucker – sie können den Körper austrocknen; mei- den Sie sehr kalte Getränke – sie belasten den Magen. Essen Sie verteilt auf den Tag mehrere kleine, leichte Mahlzeiten. Dafür eignen sich Säfte, Suppen, Brühen sowie wasserreiche Früchte, wie Melonen, Gur- ken, Tomaten, Erdbeeren, Pfirsiche. Luftige Kleidung tragen: z.B. Leinen. Fühlt sich angenehmer auf der Haut an, ermöglicht bessere Luftzirkulation, hält den Körper kühl, reduziert Schwitzen und verhindert Hautreizungen oder Ausschlä- ge. Im Fall der Kleidung ist Leinen bei hei- ßem Wetter von Vorteil: Seine Struktur sorgt dafür, dass er sich von der Haut fern- hält und hohe Luftdurchlässigkeit besitzt. Siesta einführen. Amtsärzte regen für den Sommer die Einführung ei- ner Siesta-Arbeitsweise nach südeuropä- ischem Vorbild an: Früh aufstehen, morgens produktiv arbeiten und mittags Siesta ma- chen, also ruhen. Auf jeden Fall die Mittags- hitze meiden und Aktivität im Freien auf die Morgen- und Abendstunden beschränken. Hitzeaktionsplan lesen. Hitzevor- sorge sei Bestandteil vieler städtischer Klimaanpassungskonzepte, sagt der Deut- sche Städtetag. Schauen Sie auf der Webseite Ihrer Kommune, was sie bei Hitze vorsieht. Newsletter für Hitzewarnung abon- nieren. Darin informiert der Deutsche Wetterdienst (DWD) fortlaufend über be- sonders gesundheitsgefährdende Wetterla- gen und gibt spezielle Hitzewarnungen für Landkreise und Städte. Zur Anmeldung des DWD-Newsletters geht es hier: https://www.dwd.de/DE/service/newsletter/form/ hitzewarnungen/hitzewarnungen_node.html landkreise/index.php.de Fo to :S ilv ia /A do be St oc k Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 Veranstaltungen September 10.09. Gemeinderatssitzung Rathaus 13.09. Ortsspaziergang bei Wasser naturnahe Blühflächen hüterinnen (Ecke Marsweiler- str./Boschstr.) 17.09. Gemeinderatssitzung Rathaus 18.09. Seniorentreff BSS 20.09. Patroziniumsfeier Stiftung St. Franziskus Sel. Irmgard 21.09. Basar „Rund ums Kind“ SKH 27.09. Ehrenamtsfest SKH Oktober 04.10. 75 Jahre LJ - Jubiläumsabend SKH 05.10. 75 Jahre LJ – Dorfkindparty SKH 13.10. Heilig-Leiber-Fest Kath. Kirche Kath. Kirchengemeinde Baindt 14.10. Vereinssitzung 18.10. Impulse Frauenfrühstück BSS 19.10. Wendelinusfest Kapelle Sulpach 22.10. Gemeinderatssitzung Rathaus 23.10. Seniorentreff BSS Zur Informationi Ein guter Gesang wischt den Staub vom Herzen!“ C. Lehmann Singen macht glücklich, verbindet, beschwingt und bringt uns in „Stimmung!“ Für einfache Lieder aus verschiedenen Kulturen, Ka- nons und leichtes Zweistimmiges benötigen Sie keiner- lei Vorkenntnisse! Einfach kommen, probieren, staunen und freuen! Leitung: Sabine Meier, Musiktherapeutin Termine: immer Mittwochs, 18.09., 16.10., 13.11., 11.12. 2024 Zeit: 19.00 -20.30 Uhr Ort: Hospiz Ambulant, Vogteistr.5, Weingarten Die Ambulanten Diensten der Ziegler- schen bieten Assistenz für Menschen mit Beeinträchtigung direkt vor Ort. Wir unterstützen Menschen bei der selbständigen Lebens- führung und alltäglichen Aufgaben. Dazu gehört: - Ambulant Betreutes Wohnen - Betreutes Wohnen in Familien - Familienunterstützender Dienst - Persönliches Budget - Urlaubsreisen - Bildung, Kultur und Freizeitangebote Nähere Informationen unter: https://www.zieglersche.de/ambulante-dienste Bei Interesse wenden Sie sich an uns. Wir beraten Sie gerne. Kontakt: Frau Daniela Sypli, Standortleitung E-Mail: sypli.daniela@zieglersche.de Hospizbewegung Weingarten ∙ Baienfurt ∙ Baindt ∙ Berg e.V. CINEPHILO ‚IVO‘ in der Linse in Weingarten am MITTWOCH, den 11. September 2024, 19 Uhr Der Film gibt einen Einblick in den Alltag einer Palliativ- fachkraft im ambulanten Bereich. Es werden im Film eini- ge diskussionswürdige Aspekte berührt, deswegen freuen wir uns über die Möglichkeit des anschließenden Aus- tauschs mit den Akteuren hier vor Ort. Ivo arbeitet als ambulante Palliativpflegerin und be- sucht täglich verschiedene Haushalte, von Familien über Ehepaare bis zu Alleinstehenden, in unterschiedlichsten Wohnverhältnissen. Ihre pubertierende Tochter und ihr Hund sind aufgrund ihrer langen Arbeitszeiten sehr selbst- ständig geworden. Ivo verbringt viel Zeit in ihrem alten Skoda, der zu ihrem persönlichen Lebensraum geworden ist, wo sie isst, arbeitet, singt, flucht und träumt. Eine enge Freundin und Patientin, Solveigh, und ihr Mann Franz sind Teil ihres Lebens. Ivo pflegt Solveigh und hat gleichzeitig eine Affäre mit Franz. Solveighs Zustand verschlechtert sich und sie wird zunehmend hilfsbedürftig. Sie möchte die letzte Entscheidung über ihr Leben selbst treffen und bittet Ivo, ihr beim Sterben zu helfen, ohne dass Franz davon erfährt. Mit dabei sind: Heike Ott (Clinic Home Interface) Dorothea Baur, Marion Müller (Hospiz Ambulant, Wein- garten-Baienfurt-Baindt-Berg) Thomas Radau (St. Elisabeth-Stiftung Hospiz) Suzan Öngel-Czekalski (Gesundheitsakademie Boden- see-Oberschwaben GmbH) Klima-Spartipp des Monats September: Augen auf beim Technikkauf Um eine dauerhafte Freude an der Technik sicherzustel- len, gilt es bereits beim Kauf elektronischer Geräte auf deren Stromverbrauch zu achten. Einen ersten wichti- gen Anhaltspunkt liefern hier die Energieeffizienzklassen für elektronische Gerätschaften, Leuchtmittel und vieles mehr. Die Energieeffizienzklassenskala reicht dabei von A bis G, wobei A sehr gut und G sehr schlecht ist. Um dies einfacher kenntlich zu machen, werden die einzelnen Abstufungen in den Ampelfarben nach dem jeweiligen Endenergiebedarf von grün bis rot dargestellt. Schon ge- wusst? Das Energieetikett eines jeden Geräts enthält seit einigen Jahren einen QRCode mit zusätzlichen Informa- tionen. Seit 2021 gibt es zudem für den Gerätevergleich eine eigene Internetseite über die sich ganz einfach die Betriebskosten hinsichtlich Strom und Wasser miteinan- der vergleichen lassen. Diese ist über folgenden Link abrufbar: https://tool.label2020.eu/de Zusammen mit dem Kaufpreis wird so deutlich, welches Gerät langfristig günstiger kommt und welches vermeint- liche Schnäppchen, mitunter zum wahren Geldfresser wird. Wichtig ist es beim Kauf außerdem auch keine Äp- fel mit Birnen zu vergleichen. So sind auf den ersten Blick beim Gang durch die Leuchtmittelabteilungen von Bau- märkten LEDs laut Effizienzklassen teils schlechter als andere Leuchtmittel. Dem ist natürlich nicht so, denn mo- derne LEDs benötigen bis zu 80 Prozent weniger Strom, als ältere Glühbirnen. Aber derzeit gibt es eben für ver- schiedene Leuchtmittel jeweils eigene Effizienzklassen, Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 weshalb LEDs nur untereinander verglichen werden, nicht aber mit anderen Leuchtmitteln. Nur wer sich den tatsächlichen Stromverbrauch anschaut, kommt daher zur wahren Erkenntnis über den Strombe- darf verschiedener Elektronikgeräte und Leuchtmittel. Ein flüchtiger Blick auf die Energieeffizienzampel reicht des- halb oftmals nicht aus. Innerhalb der einzelnen Effizienz- klassen gibt es natürlich auch noch gewisse Unterschiede, weshalb ein prüfender Blick auf das Energieetikett beim Technikkauf sehr zu empfehlen ist. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690, klima@b-gemeinden.de Kirchliche Nachrichten Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Baindt Kath. Pfarramt • 88255 Baindt • Thumbstraße 55 07. September – 08. September 2024 Gedanken zur Woche: Umwege gehören zum Leben. Sie sind das Salz auf dem Pilgerweg des Lebens. Peter Müller Samstag, 07. September 18.30 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier Sonntag, 08. September – 23. Sonntag im Jahreskreis 10.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier Ministranten: Marisa Pfister, Frida Rapp, Niklas Alber, Ricco Haller, Lena Himpel, Noah Himpel, Pia Kreutle, Christian Schäfer, Marian Schäfer (+ Adam Zimmermann, Johann Germann, Josef Jerg, Adalbert Berger, Anton und Eu- gen Elbs, Baptist Elbs, Alfons Wüpping, Erwin Fässler, Jahrtag: Agathe Zimmermann, The- resia Elbs) 11.15 Uhr Baindt – Taufe von Cäcilia Dienstag, 10. September 09.00 Uhr Baindt - ökumenischer Schulanfangsgottes- dienst (Klasse 2-4) Mittwoch, 11. September 09.00 Uhr Baienfurt - Eucharistiefeier 19.00 Uhr Schachen – Eucharistiefeier (+ Hans Späth) Donnerstag, 12. September 08.15 Uhr Baienfurt – ökumenischer Schulanfangsgot- tesdienst (Klasse 2-4) Freitag, 13. September 08.15 Uhr Baienfurt – ökumenischer Schulanfangsgot- tesdienst, Segnung der Schulanfänger 09.00 Uhr Baindt – ökumenischer Schulanfangsgottes- dienst, Segnung der Schulanfänger Samstag, 14. September 15.00 Uhr Baienfurt – Firmauftakt für die Firmung 2024 – Die Firmlinge treffen sich vor der Kirche 18.30 Uhr Baindt – Eucharistiefeier Ministranten: Felix Haller, Lisa Schad, Rafael Dorn, Nele Gründler, Alina Michelberger, Jo- hanna Rößner, Sophia Rößner, Emilia Stotz, Marie Stotz, Marlene Stör (+ Magdalena und Klemens Braunagel mit An- gehörigen, Lucia, Max und Paula Fischer, Ger- da und August Thurn, Kurt Städele, Frank-Die- ter Schmitt) Sonntag, 15. September – 24. Sonntag im Jahreskreis 10.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier Rosenkranzgebete im September Im September laden wir ganz herzlich ein zum Rosenkranz- gebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottesdienst. Sprechzeiten Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 – 1349 Telefax 07502 – 7452 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Öffnungszeiten Dienstag 9.30 – 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 – 18.00 Uhr Freitag 9.30 – 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Mit diesem Motto starten wir am Samstag, 14. September um 15.00 Uhr(!) in die Firmvor- bereitung. Wir treffen uns vor der Kir- che in Baienfurt. Ende gegen 17 Uhr. Es reicht also noch gut für alle, die zu „Sister-Akt“ wol- len. Wir freuen uns auf euch. Euer Firmteam Im März 2025 ist wieder Kirchengemeinderatswahl Der aktuelle Kirchengemeinderat setzt sich zusammen aus dem leitenden Pfarrer und 12 gewählten Mitgliedern. Die Hälf- te der Kirchengemeinderäte ist bereit wieder zu kandidieren. Das bedeutet, wir benötigen mindestens sechs weitere Kan- didaten/Kandidatinnen, damit eine Wahl stattfinden kann. Daher unsere Frage, bzw. Bitte: Könnten Sie sich vor- stellen für den KGR zu kandidieren? Oder: Wissen Sie jemanden, den sie sich gut als Kirchengemeinderat vorstellen könnten? Hinten am Eingang in der Pfarrkirche haben wir eine Box aufgestellt, wo sie ihre Vorschläge einbringen können. Der Wahlausschuss ist für jeden Vorschlag dankbar. Wählbar ist: wer am 30. März 2025 das 18. Lebensjahr voll- endet hat und Mitglied der katholischen Kirche ist. Auch Wahlberechtigte anderer Kirchengemeinden können in Baindt kandidieren. Bernhard Staudacher, Pfarrer Helferkreis Die Caritasflyer können im Pfarrbüro zu den Öffnungszeiten abgeholt wer- den. (Bitte die aktuellen Öffnungszeiten beachten) Online Spende: www.caritas-spende.de Ihre Hilfe zählt. 21.- 29.09.2024: Caritas-Herbstsammlung Helfen Sie - hier und jetzt! Katholische Kirchenpflege Baindt IBAN: DE4365 0501 1000 7940 0985 Caritasverband der Diözese Rottenburg-Stuttgart e. V. Der Kirchenchor ist aus der Sommer- pause zurück! Heute, am 06.09.2024, startet der Kir- chenchor voller Energie und Vorfreude in die wöchentlichen Proben. Es gilt, sich intensiv auf das bevorste- hende Heilig-Leiber-Fest am 13.10.2024 vorzubereiten. Denn an diesem Fest wollen die Sänger und Sängerinnen die Gottesdienstbesucher mit neuen, modernen Liedern begeistern und berühren. Voranzeige Seniorentreff Wir laden Sie herzlich ein zu unse- rem nächsten Seniorentreff am Mittwoch, den 18. September 2024 um 14.00 Uhr in den Bi- schof-Sproll-Saal. Begrüßen Sie mit uns unsere Gemein- dereferentin Frau Silvia Lehmann, die zum Thema: „Das Sonntagsgebot - ein alter Zopf - oder aktueller denn je?“ sprechen wird. Im Anschluss wird uns der Kinderchor Baindt, unter der Leitung von Frau Doris Kapler, besuchen und uns mit fröhlichen Liedern erfreuen. Nehmen Sie sich Zeit, wir freuen uns, Sie wieder nach der Sommerpause begrüßen zu dürfen. Liebe Grüße Ihr Seniorentream Frauenbund Baienfurt Dienstag, 24.9.2024, Wallfahrt Maria Stein- bach und Bad Grönenbach Wir fahren mit dem Bus nach Maria Stein- bach Start am Feuerwehrhaus (auf der Seite rechts, Bushaltestelle) Abfahrt: 07.45 Uhr Nach der Ankunft ist in Maria Steinbach eine Kirchen- führung und eine hl. Messe zusammen mit Pater Hubert Veser, Maria Steinbach Anschließend Mittagspause in Bad Grönenbach 14.00 Uhr Dorfführung in Bad Grönenbach mit Schloss und Kur- park, danach Zeit zur freien Verfügung, Kaffeepause in Bad Grönenbach Rückkehr nach Baienfurt ca. 18.00 Uhr. Wir bitten Sie um Anmeldung bei Andrea Schorrer, Tel. 553366 bis zum 22.9.2024. Kosten der Fahrt: 30,00 Euro, (Bus und Führung) Oberschwäbischer Pilgerweg, Samstag, 28. Sept. 2024 Start 10.00 Uhr in Bad Schussenried, Parkplatz: Stadt- halle, Schulstraße 22/ Ecke Friedrich Jahnstraße Ziel: Aulendorf Strecke: ca. 9 km Gehzeit etwa 3 Stunden Zum Abschluss gemütliche Einkehr im Jägerhäusle, Ebisweiler Der Rückweg muss organisiert werden, deswegen bitte rechtzeitig anmelden. Bitte auch an Insektenabwehr denken!!! Sitzunterlagen sind sinnvoll. Ausreichend Getränke einpacken. Anmeldeschluss: Samstag, 21.9.2024, Anmeldungen bei Andrea Schorrer, Tel. 553366 Die Vorstandschaft Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Katharina Härtel, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: „Christus Jesus hat dem Tode die Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches We- sen ans Licht gebracht durch das Evangelium.“ 2. Timotheus 1,10b Sonntag, 08. September 15. So. n. Trinitatis 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst, Ev. Kirche (Pfr. M. Schöberl) Montag, 09. September 20.00 Uhr Baienfurt Kirchenchorprobe, Ev. Gemein- dehaus Dienstag, 10. September 14.30 Uhr Baienfurt Ausflug Seniorenkreis 20.00 Uhr Baienfurt Anmeldeabend Konfi 3, Ev. Ge- meindehaus Mittwoche, 11. September 19.00 Uhr Baienfurt Frauenkreis, Ev. Gemeindehaus Donnerstag,12. September 20.00 Uhr Baienfurt Bibel im Gespräch, Ev. Gemein- dehaus Freitag, 13. September 16.00 Uhr Baindt Gottesdienst, Pflegeheim (Pfr. M. Schöberl) Sonntag, 15. September 16. So. n. Trinitatis 10.30 Uhr Baienfurt Kinderkirche, Ev. Gemeindehaus 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst, Ev. Kirche (Pfr. M. Schöberl) Gedanken zum Wochenspruch: „Protestleute gegen den Tod“, so hat Christoph Blumhardt uns Christen genannt. Denn wir rich- ten uns nicht im Tod ein, finden uns nicht ab mit dem, wie’s nun mal ist. Im Vertrauen auf den le- bendigen Gott, der in Jesus ein für allemal gezeigt hat, dass sei- ne Liebe stärker ist als jeder Tod, nehmen wir damit den Angstma- chern unserer Tage ihren Stachel. Was hat der Mensch zu fürchten, der weiß, dass ihm ein Leben ge- schenkt ist, schon hier und jetzt – in der Verbindung mit Gott – das ihm nichts und niemand mehr nehmen kann? Diese frohe Botschaft macht uns mutig, zur Wahrheit zu stehen – auch wenn sie mal keine Mehrheit auf ihrer Seite hat – und das zu tun, was dran ist. Gottes Segen dazu, ihr Protestleute für das Leben! – Mar- tin Schöberl, Pfarrer Einladung Am Dienstag, 10.9. findet unser diesjäh- riger Ausflug statt. Unser Ziel ist Bad Waldsee mit der Besichtigung der dor- tigen Kirche (mit Führung). Wir treffen uns am Dienstag, 10.9.2024 um 14.30 Uhr am Ev. Gemeindehaus, Öschweg 30 in Baienfurt. Gäste sind herzlich willkommen. Bibel im Gespräch – Monatsspruch im September Text: Lutherbibel, revidiert 2017, © 2016 Deutsche Bibelge- sellschaft, Stuttgart - Grafik: © Gemeindebrief Druckerei Für jeden Monat im Jahr wählt die Ökumenische Arbeits- gemeinschaft für Bibellesen einen Vers aus, der uns durch den Alltag begleiten kann. Wir schauen drauf, in welcher Situation er ursprünglich in der Bibel steht, und wollen ihn miteinander mit unserem Leben hier und heute ins Gespräch bringen. Herzliche Einladung dazu: am Donnerstag, 12. Septem- ber um 20 Uhr ins Ev. Gemeindehaus Baienfurt! Ich freue mich auf alle Begegnungen und Gespräche! Martin Schöberl, Pfarrer Einladung Anmeldeabend Konfi3 Ihr Kind besucht im Schuljahr 2024/2025 die 3. Grundschulklasse. Deshalb laden wir Sie als Eltern herzlich ein zum Infor- mations- und Anmeldeabend für Konfi-3, die Konfirmandenzeit in der 3. Klasse, am Dienstag, 10. September 2024 um 20.00 Uhr im Evangelischen Gemeindehaus, Öschweg 30, Baienfurt. In unserer Landeskirche gibt es seit 2007 die zweigeteilte Konfirmandenzeit – in Klasse 3 und Klasse 8. Aus gutem Grund hat sich unser Kirchengemeinderat vor einigen Jahren entschieden, auch in Baienfurt und Baindt die- sen Weg zu gehen, auf dem wir sowohl Kinder als auch Jugendliche begleiten: Im ersten Teil sollen die Kinder auf spielerische und kre- ative Art und Weise mit Kirche, ihrer Gemeinde und dem christlichen Glauben vertraut gemacht werden; Kinder im Grundschulalter sind offen für Neues und aufmerksame Zuhörer bei Erzählungen; sie haben Fragen, die Gott und den Glauben betreffen; sie werden von Symbolen un- mittelbar angesprochen, so dass sie gerade Taufe und Abendmahl ganz anders verstehen können als Jugend- liche (und auch als Erwachsene). An dem Informations- und Anmeldeabend wollen wir mit Ihnen ins Gespräch kommen, Einzelheiten und Termine besprechen und Sie haben die Möglichkeit, Ihre Fragen loszuwerden. Baienfurter Kirchenkino Briefe an Gott ...mit der richtigen Adresse ist alles möglich... Robyn Lively The Mentalist, Psych Bailee Madison Brücke nach Terabitthia Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 Tanner Maguire Dr. House, Lost Michael Bolten How I met your mother Nach einer wahren Geschichte Der Kinofilm zum Buch-Bestseller Vom Produzenten von Fireproof & Facing the giants 20. September 2024, 19.30 Uhr, in der Ev. Kirche in Baienfurt Basierend auf einer wahren Geschichte: Der gegen Krebs kämpfende achtjährige Junge Tyler Doherty schreibt be- rührende Briefe an Gott, die seiner Nachbarschaft und jedem, der mit ihnen in Kontakt kommt, Hoffnung geben. Ein argloser Aushilfspostbote wird durch die Lektüre der Briefe dazu inspiriert, für sich selbst und für seinen Sohn, um ein besseres Leben zu kämpfen. Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Herzliche Einladung zum Film-Abend in der Ev. Kirche in Baienfurt – mit Gelegenheit zum Austausch im An- schluss. EINTRITT FREI Ehejubiläum Sie feiern 2024 ein Ehejubiläum und freuen sich über einen Besuch von Pfarrer Schöberl oder wollen das Jubiläum mit einem Gottes- dienst feiern? Dann melden Sie sich bitte im Pfarrbüro (Tel.: 0751 43656). Da wir die Daten der kirchli- chen Trauungen nicht vollständig vorliegen haben, sind wir auf Ihre Rückmeldung angewiesen. Vielen Dank. Frauenkreis am MITTWOCH, den 11. September 2024 um 19:00 Uhr im Evangelischen Gemeindehaus Öschweg Ganz herzlich laden wir zu unserem Frauenkreistermin ins Evangelische Gemeindehaus ein. Es musste ein Ter- mintausch stattfinden. Wir werden nun mit Steinen kleine perönliche Aufmerksamkeiten mit Bibelsprüchen gestal- ten. Vielleicht sammelt ihr schon ganz flache Steine und bringt sie am Abend mit. Wir freuen uns schon auf euch. Das Frauenkreisteam So könnte ein Ergebnis sein Der kreative Montag bietet an Neues aus dem Kreativen Montag. Wir wollen sehr komprimiert an nur einem Montag im Monat ein krea- tives Angebot machen. Wir denken dann kann intensiv das Thema zu Hause weiterverfolgt werden. Dazu laden wir herzlich ein September: 9.9. Petra Keller: „Kleine Aufmerksamkeiten - selbst hergestellt“, Papierarbeiten Die ist die erste Möglichkeit einer Geschenkverpackung Oktober: ACHTUNG! Die ursprüngliche Planung musste geän- dert werden: jetzt NEU: 7.10. Irmgard Schwarzat: „Ich gestalte mei- nen Schmuck selbst“ Neue Ketten oder Armbänder oder Ohrringe selbst gestalten November: 11.11. Sonja Tratzyk: „Recycling alter T-Shirts“- Häkeln mit T-Shirt-Garn Anmeldungen bitte immer bis spätestens 4 Tage vor dem Termin Petra Neumann-Sprink Tel. : 0751-52501 p.neumann.sprink@gmx.de Kreativer Montag im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt, Dorfplatz 2/1 Wir beginnen – wenn nichts anderes angegeben ist – um 8.30 Uhr, Ende gegen 11.30 Uhr. Der Kostenbeitrag beträgt in der Regel € 7,50; Material nach Verbrauch Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und fin- den sonntags um 10 Uhr statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde ange- kündigt. Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Vereinsnachrichten Später Ausgleich in Brochenzell VfL Brochenzell - SV Baindt 1:1 (0:1) Bei Temperaturen, welche auch Lust auf einen Badetag am Bodensee gemacht hätten, reiste der SVB am Sonntagmittag zum VfL nach Brochenzell, welcher vor der Partie mit sechs Punkten aus zwei Spielen auf dem zweiten Tabellenplatz rangierte. Bis auf Urlauber Thoma und die verletzen M.Szeibel und Dingeldey konnte Trainer Weiland vor der Partie erstmals nahezu aus dem Vollen schöpfen und veränderte seine Elf dabei auf zwei Positi- onen: Camara und Kneisl ersetzen Boenke und L.Walser. Nach einer etwas holprigen Startphase mit einigen ver- meidbaren Brochenzeller Standardsituationen, riss der SVB nach und nach die Partie an sich und erspielte sich erste gute Möglichkeiten. So bekam Brugger nach einer Ecke nicht genug Druck hinter den Ball und Fink scheiter- te wenig später mit der Hacke am aufmerksamen Beck im VfL-Gehäuse. Einige Minuten später belohnte sich die Baindter Mannschaft dann aber für ihren engagierten Auftritt: Dantona fand mit einem cleveren Vertikalpass Fischer hinter der Brochenzeller Abwehrkette, dessen Hereingabe Fink eiskalt über die Linie drückte (24.). Auch in der Folge blieb der Landesliga-Absteiger die spielbe- stimmende Mannschaft, wobei Fink, der im Fünfer über den Ball trat, und Fischer, dessen Schlenzer an die Latte knallte, hochkarätige Chancen ausließen. Da das wichti- ge 0:2 aber ausblieb, arbeiteten sich die Gastgeber ge- gen Ende der ersten Halbzeit wieder besser in die Partie und waren vor allem über Diagonalbälle auf die rechte Angriffsseite gefährlich. Walser rettete in dieser Phase zweimal stark im 1 gegen 1, wodurch es mit einer knap- pen Baindter Führung in die Halbzeit ging. Aus dieser kam der SVB eher träge zurück und ließ die Spielfreude aus dem ersten Durchgang größtenteils ver- missen. Bei den häufig gewählten langen Bällen befand sich der eingewechselte Dischl oft allein auf weiter Flur und konnte so kaum gefährliche Aktionen initiieren. In der Defensive leistete sich die Baindter Mannschaft zudem hin und wieder kleinere Unkonzentriertheiten, wodurch Gottuk und Amann zu Halbchancen kamen. Da der SVB bis auf einen Freistoß von Dantona kaum noch Chancen auf das vtorentscheidende 0:2 hatte, versuchte Weilands Team das 0:1 mithilfe einer stabilen Abwehr über die Zeit zu bringen. Dieser Plan schien zunächst auch aufzugehen, jedoch nur bis zur 88.Minute: ein langer Halbfeldfreistoß landete mit etwas Dusel vor den Füßen von Hirscher, des- sen noch abgefälschter Schuss im langen Eck einschlug. In der Schlussphase drückte der SVB zwar nochmals auf den erneuten Führungstreffer, doch die vielbeinige Brochenzeller Abwehr ließ nichts Gefährliches mehr zu. Geschockt vom späten Brochenzeller Ausgleichstreffer, verlässt der SVB auch im dritte Saisonspiel den Platz er- neut nur mit einem Remis. Gegen einen Gegner, den man offensiv weitestgehend im Griff hatte, schmerzte dieses Unentschieden umso mehr, jedoch muss sich Weilands Team die Frage gefallen lassen, weshalb man im Laufe des zweiten Durchgangs zunehmend passiver wurde und das Spiel nur noch verwalten wollte. Die Chance es bes- ser zu machen, bietet sich bereits am Donnerstagabend gegen den SV Bergatreute. SV Baindt: Benjamin Walser, Michael Brugger, Tobias Szeibel, Philipp Kneisl, Marc Bolgert, Jan Fischer (86. Da- vid Krauter), Mika Dantona, Kevin Lang (63. Nico Geg- gier), Sandro Caltabiano (70. Lukas Zweifel), Tobias Fink (46. Jonathan Dischl), Baba Camara (74. Lukas Walser) - Trainer: Rolf Weiland Schiedsrichter: Thomas Wachter Tore: 0:1 Tobias Fink (24.), 1:1 Claudio Hirscher (88.) VfL Brochenzell II - SV Baindt II 1:2 (1:1) Nach dem spielfreien Wochenende gastierte die „Zwoi- te“ beim VfL Brochenzell II und startete sofort aktiv in die Partie, ließ durch Kretzer und Schnez allerdings aussichts- reiche Chancen aus. Etwas aus dem Nichts kam der VfL II in dieser Phase nach einem Eckstoß somit zur Führung, welche der SVB II aber umgehend durch Schnez konterte. In der Folge dominierte Geggiers Mannschaft das Spiel und ging kurz nach der Pause verdientermaßen selbst in Führung, als Schnez einen missglückten Rückpass zu seinem zweiten Tagestreffer nutzte. Der SVB II verpasste es im Anschluss den bekannten Deckel drauf zu machen, wodurch die Partie bis zum Ende spannend blieb. In der Schlussphase ließ die Kraft beider Mannschaften sichtlich nach, wodurch es nach 90 Minuten letztlich beim verdien- ten Baindter Auswärtssieg blieb. Am Freitagabend trifft die Baindter Zweitvertretung dann auf den SV Bergatreute II, welcher nach zwei Spielen ebenfalls noch ungeschlagen ist. SV Baindt II: Jan Mohring, Patrick Späth, Niklas Hug- ger (78. Kai Kostka), Niklas Späth, Moritz Gresser, Julian Keppeler (78. Johannes Heisele), Henry Hosse (82. Mo- ritz Lang), David Krauter (70. Marius Hahn), Johannes Schnez, Jannik Küchler, Max Kretzer (63. Robin Blattner) (88. Niklas Hugger) - Trainer: Timo Geggier Tore: 1:0 Dennis Rist (19.), 1:1 Johannes Schnez (20.), 1:2 Johannes Schnez (47.) Vorschau: Donnerstag, 05.09 18.00 Uhr: SV Baindt - SV Bergatreute Freitag, 06.09 18.00 Uhr: SV Baindt II - SV Bergatreute II HTSV Baindt Baindt bekämpft Blutkrebs Registrierungsaktion am Samstag, 21.09.2024 im Rahmen des 18. Human-Table-Soccer-Turniers DKMS Wir besiegen Blutkrebs Wo? Villa, Marsweilerstraße 24 Wann? 10:00 - 15:00 Uhr Was muss ich tun? Mit einem Stäbchen wird ein Ab- strich im Mund gemacht (das tut nicht weh und geht schnell). Warum? Es gibt nichts Einfacheres, ein Men- schenleben zu retten! Wo erhalte ich Infos? www.dkms.de, eu.ro@web.de, 075026211367, Marco Busam Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Alle 12 Minuten erhält in Deutschland ein Patient die Diagno- se Blutkrebs. Darunter sind auch viele Kinder und Jugend- liche. Die einzige Chance auf Heilung ist eine Stammzel- lenspende. Leider findet jeder zehnte Patient keinen Spender. JEDER KANN DER RICHTIGE SEIN UND EIN MENSCHEN- LEBEN RETTEN! Keine Zeit am Tag der Registrierung? Kein Problem, ruf an und vereinbare einen Termin in der Woche davor. Human-Table-Soccer-Turnier um die zwölfte Deutsche Meisterschaft im Hof der Villa Schaffen die Dachser Allstars die Titelverteidigung? Bleibt der Pott wieder in Baindt? Wer holt sich den Sieger-der-Herzen-Pokal? Und die Mutter aller Fragen: Wohin läuft die letzte Minute? Antworten, viel Gaudi, Spaß und Emotionen sind garantiert! Termin: Samstag, 21. September 2024 Beginn: 10 Uhr 20 Meldeschluss: Es gibt noch wenige Startplätze! Infos unter: eu.ro@web.de / 015770493925 www.htsvbaindt.de Die Bevölkerung ist herzlich eingeladen, diesem Spaß beizuwohnen! Für das leibliche Wohl wird gesorgt. TURNIER FINDET BEI JEDER WITTERUNG STATT! Musikverein Baindt Nachruf Voller Trauer nehmen wir Abschied von un- serem Mitglied und Freund Achim Wucherer. Achim war langjähriges passives Mitglied im Musikverein Baindt. Als Wirt der Gast- stätte „Grüner Berg“ konnten wir uns immer auf Achim verlassen. Egal ob wir beim Dorffest nach Ladenschluss Nachschub an Getränken oder Pommes benötigten oder ob wir spontan auch ohne Öffnungszeiten eine Verpfle- gung für unsere Musikerinnen und Musiker brauchten, war Achim mit seiner humorvollen und sympathischen Art immer zur Stelle und bot uns seine Hilfe an. Mit Achims Tod verlieren wir ein Mitglied sowie einen Freund, der den Musikverein Baindt jederzeit unterstützte und unser Vereinsleben aktiv prägte. Bildungs- und Sozialwerk der Landfrauen e. V. Ortsverein Baindt e. V. Landfrauen Bildungs- und Sozialwerk der Landfrau- en e.V. Ortsverein Baindt. Landfrauen Baindt e.V. Nach der Sommerpause starten wir am Dienstag, 10.09.2024 mit einem Fachvortrag mit dem Thema „Fermentieren von Gemü- se“. Dazu kommt Frau Tanja Müller zu uns in den Bi- schof-Sproll-Saal nach Baindt. Beginn 19.30 Uhr. Hierzu laden wir alle Interessierten aus der Bevölkerung recht herzlich ein. Die Vorstandschaft Voranzeige: Dienstag, 08.10.2024, 19.30 Uhr Bischof-Sproll-Saal, Kür- bisse verzieren mit Elisabeth Eble, im Anschluß Bespre- chung Oberschwabenschau 2024 Oberschwabenschau vom 16.10.-20.10.2024 Dienstag, 05.11.2024, 19.30 Uhr Bischof-Sproll-Saal, Fach- vortrag: Darm gut - alles gut, darmgesunde Ernährung. Referentin Bettina Schmidt Dienstag, 03.12.2024, 19.30 Uhr Bischof-Sproll-Saal, Ein- stimmung in den Advent. 08.12-09.12.2024 2-tägige Busfahrt Weihnachtsmärkte Chiemsee/Rosenheim. Anmeldungen werden gerne ent- gegengenommen! Reitergruppe Baindt Vereinsausflug CHI Donaueschingen am 14. September Liebe Mitglieder, für alle die sich zum Vereinausflug am 14. September zu den CHI Donaueschin- gen angemeldet haben, aktuelle Informationen: Abfahrt am 14. September ist um 7 Uhr am Parkplatz Tennisplatz (Bitte pünktlich sein damit wir rechtzeitig star- ten können). Wir werden auf der Hinfahrt eine kurze Vesperpause ein- legen (Vesper wird von der Reitergruppe gestellt). -Eine Toilette gibt es im Bus. -Eure Tickets erhaltet ihr vor Ankunft im Bus. Rückfahrt in Donaueschingen planen wir auf 18 Uhr, so- dass wir gegen 20:15 Uhr wieder in Baindt sind. Die Zeiteinteilung für das CHIO ist im Internet bereits einsehbar. Wir freuen uns auf den Tag mit euch und stehen bei Fra- gen gerne zur Verfügung. Nachbericht des 49. Reitturniers vom 24.- 25. August 2024 Von 24. bis 25. August fand das 49. Reitturnier der Rei- tergruppe Baindt e. V. statt. Von den warmen Tempera- turen am Samstag sowie dem vorerst durchwachsenen Wetter am Sonntag ließen sich unsere Reiterinnen und Reiter sowie Besucher nicht abschrecken und freuten sich über ein abwechslungsreiches Programm, einen üp- pigen Mittagstisch und leckere selbstgemachte Kuchen und Torten. Durch den Bau unserer Reithalle hat sich in diesem Jahr eine umfangreiche Neugestaltung unse- res Turnieraufbaus ergeben. Die Veränderungen haben sowohl zur räumlichen Organisation als auch zur Ver- schönerung und Optimierung unserer Reitanlage beige- tragen. Am Samstag begann das Turniergeschehen auf dem Dressurplatz um 8:30 Uhr mit den Jugendprüfun- gen wie dem Dressur-Wettbewerb sowie Reiterwettbe- werb SchrittTrab und Schritt-Trab-Galopp. Es folgte am Nachmittag eine Dressurreiterprüfung der Klasse A, sowie eine Dressurpferdeprüfung Klasse A und als letzte Prü- fung eine Dressurprüfung Klasse L auf Trense. Auf dem Springplatz starteten ab 10:30 Uhr die Jugendprüfungen: Standard-SpringWettbewerb 80cm, Stilspring-Wettbe- werb 70cm und ein Springreiter-Wettbewerb 60cm. Am Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Nachmittag folgte eine Stilspringprüfung Klasse A* 90cm sowie eine Springprüfung Klasse A* 90cm und zum Ab- schluss eine Springprüfung Klasse A* mit Stechen 95cm. Am Sonntagmorgen begann nach dem traditionellen Gottesdienst mit Herrn Pfarrer Staudacher der Sport- betrieb um 11:00 Uhr mit einer Springprüfung Kl. A** mit steigenden Anforderungen gefolgt von einer Springprü- fung der Klasse A**. Auf dem Dressurplatz startete der Turniertag mit einer Dressurprüfung Klasse A** und im Anschluss eine Dressurpferdeprüfung Klasse L. Unser Reiternachwuchs konnte sich am Nachmittag vor vielen Zuschauern in einem Führzügelwettbewerb beweisen. Auf dem Springplatz folgten eine Punktespringprüfung Kl. L mit Joker 110cm sowie eine Springprüfung Klasse L mit Siegerrunde 115cm für den Preis der Gemeinde Baindt. Im Preis der Gemeinde Baindt ging der Sieg an Ellen Müthlein vom Kölner Reitverein mit ihrem Pferd Christa. Besonders gefreut hat es uns, dass unser Mitglied Theresa Henzler mit ihrem Pferd Bonne Diamond die PSK-Meister- schaft der Leistungsklasse 6 gewinnen konnte. Bereits zum zweiten Mal fand in diesem Jahr ein Hobby-Horse-Wett- bewerb als Showprogramm auf dem Plan. 32 Teilnehmer, aufgeteilt in zwei Altersklassen, nahmen am Wettbewerb teil. Die Kinder absolvierten voller Begeisterung auf ihren selbstmitgebrachten Steckenpferden eine Springprüfung welche nach Fehler und Zeit ausgewertet wurde. Dabei wurden sie lautstark vom Publikum angefeuert. Hannah Elbs, RG Baindt, Hobby-Horse-Wettbewerb (Foto: Sophia Grabig Fotografie) Das Highlight auf unserem Dressurplatz war die Dressur- prüfung Kl. M* auf Trense, welche von Nicole Isser, RFV Oberschwaben, mit ihrem Pferd Feuerzauber gewonnen werden konnte. Zum Abschluss konnte in diesem Jahr wieder unser Kegel-Fahr-Wettbewerb für Einund Zwei- spänner durchgeführt werden bei welchem die Gespann- fahrer auf Zeit einen Parcours mit festen und beweglichen Hindernissen bewältigen müssen. Markus Elbs, RG Baindt, Hindernis-Fahr-Wettbewerb für Einspänner (Foto: Sophia Grabig Fotografie) Zum Ausklang heizten d´Quirlige 5, eine Partyband aus Oberschwaben, im Vorraum unserer Reithalle ein und sorgten so für einen stimmungsvollen Ausklang unseres Turniers. Die Reitergruppe Baindt dankt allen Helferinnen und Helfer, den vielen Kuchenspenden, ohne diese das Turnier so nicht zu stemmen wäre. Für den schönen Got- tesdienst möchten wir Herrn Pfarrer Staudacher, Herrn Rodi und Ehepaaar Winkler sowie den Ministranten und Musikern, welche den Gottesdienst mitgestaltet haben, danken. Für die gute Zusammenarbeit geht unser Dank an die Metzgerei Isser in Weingarten und an den Geträn- kevertrieb Rist in Horgenzell. Wir bedanken uns außerdem herzlich bei nachfolgenden Firmen und Privatleuten, welche uns in Form von Geld- und Sachspenden, durch Überlassung von Maschinen und landwirtschaftlichen Flächen in großzügiger Weise unterstützt haben: Ackermann Spülmaschinen GmbH, Baindt Auer Gruppe GmbH, Ravensburg August Baumgärtner GmbH & Co. KG, Weingarten Autohaus Ebner GmbH, Baienfurt Bäckerei Schmidt, Baindt Baggerbetrieb Johannes Elbs, Baindt Bayer Druck & Verlag GmbH, Weingarten Bistro am Dorfplatz, Baindt Bohmeier GmbH, Weingarten Büro für Deutsche Vermögensberatung, Fronreute Dieter Haug, Baindt Dorn Arbeitssicherheit e.K., Baindt Dreher GmbH, Baindt Elbs GmbH, Baienfurt Fliesen Hage, Baindt Garten Müller GmbH, Weingarten Gemeinde Baindt mit Bauhof Getränkevertrieb Joachim Rist, Horgenzell Giovanni Martello, Baindt Graf & Riss Baumaschinen GmbH, Baienfurt HAMESO Entner GmbH & Co. KG, Baindt Hiwo Systembau GmbH, Wolfegg Hoppe Heizung, Baindt JF Maschinen GmbH & Co. KG, Baindt Josef Elbs, Schlier Junker Technische Dokumentationen GmbH, Weingarten Kessler Konstruktion & Planung, Baindt Karl-Heinz Wiedemann, Meckenbeuren Kath. Kirchengemeinde, Baindt Kirchner Energie GmbH, Weingarten Kirchner Konstruktionen GmbH, Weingarten Kirchner Solutions GmbH, Weingarten Landjugend Baindt e. V. Landwirt Georg und Berthold Steinhauser, Baindt Landwirt Matthias Heilig, Baindt Landwirt Martin Rude, Baindt Langöhring Angelika, Gomadingen Löffelmühle Martin Schrott & Söhne, Bergatreute Markus Sterk, Weingarten Musikverein Baindt e. V. Martin Ahlfänger GmbH, Wolfegg Natursteine Josef Foret, Baienfurt Philipp Häfele Garten- und Landschaftsbau, Baindt pm-drones Drohnenservice, Baindt Ravensburger Finanz GmbH, Weingarten Reitsport Bentele, Ravensburg REWE Rainer Hahn, Baienfurt Ribo Rinigungs- und Gebäudeservice GmbH, Baindt Ristorante Da Michele, Baindt salon schreiber by björn, Ravensburg Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 15 Schalmeienkapelle Baindt Schützbach GmbH, Baindt Sophia Grabig Fotografie Stadtmetzgerei Isser GbR, Weingarten Steinhauser Heizung & Sanitär, Baindt Steuerberater Spahlinger, Baindt SystemWorkX AG, München TK Folien, Baindt TOMOBIL GmbH, Baienfurt TZ Anhängervermietung & Pflegeservice, Baindt Vanessa Gütler Fotografie Volksbank Bodensee-Oberschwaben eG, Werner Netzer, Kisslegg Zimmerei Heudorfer, Vorsee Turnierergebnisse Reitturnier Baindt Reiterwettbewerb Hannah Elbs mit Dolly, 2. Platz Dressurwettbewerb Theresa Henzler mit Bonne Diamond, 3. Platz Hannah Elbs mit Dolly, 11. Platz Viktoria Köberle mit Michael, 11. Platz Dressurreiterprüfung Klasse A* Theresa Henzler mit Bonne Diamond, 3. Platz Dressurprüfung Klasse A** Theresa Henzler mit Bonne Diamond, 4. Platz Springprüfung Klasse A* mit Stechen 95cm Anna Tratzyk mit Sisko, 2. Platz Springprüfung Klasse A* 90 cm Anna Tratzyk mit Sikso, 7. Platz Standard-Spring-Wettbewerb 80cm Anna Tratzyk mit Sisko, 4. Platz Anna Tratzyk mit Charlton, 6. Platz Hindernis-Fahr-Wettbewerb für Einspänner Markus Elbs mit Erich (Beifahrer: Simon Elbs), 3. Platz PSK-Meisterschaft Dressur LK6 Theresa Henzler mit Bonne Diamond, 1. Platz Hobby-Horse-Wettbwerb (11-15 Jahre) Hannah Elbs, 5. Platz Soldatenkameradschaft Nachruf In stiller Trauer nehmen wir Abschied von unserm Mitglied, Herrn Achim Wucherer, der im Alter von 63 Jahren unerwartet ver- storben ist. Herr Wucherer war 38 Jahre in unser Kameraschaft und hatte uns, zu unser vollen Zufriedenheit, mit seiner Frau, in seiner Gaststätte bewirtet. Wir haben ihn als freundlichen, engagierten und zuverläs- siges Mitglied schätzen gelernt. Sein Tod hinterläßt eine Lücke, die nicht mehr zu schließen ist. Wir werden ihm immer ein ehrendes Andenken bewahren. Unser tiefes Mitgefühl gilt seiner Frau und allen Angehörigen. Im Namen der Soldatenkameradschft Die Vorstandschaft Basar Baindt Förderverein Klosterwiesenschule e.V. Herbst-Winter Basar am 21.09.2024 von 10 bis 12 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle in Baindt Schwangere mit Mutterpass OHNE Begleitperson dürfen schon ab 9.30 Uhr einkaufen! Es sind bereits alle Nummern vergeben! Warenannahme ist am 20.9.24 von 15.00 bis 16.00 Uhr. Warenabholung ist am 21.9.24 von 15.30 bis 16.00 Uhr. Die aktuellen Infos findet Ihr immer auf Facebook Kinder- basar Baindt (es geht auch ohne Facebook Konto) und auf Instagram „kinderbasarbaindt“ Mit Bewirtung von der Jugendfeuerwehr Baindt und Kuchenverkauf der Klasse 3b der Klosterwiesenschule. Alpinteam Baindt Einladung zur Jahreshauptversamm- lung des Alpinteams am 07.09.2024 Zu unserer Jahreshauptversammlung am Samstag, den 07.09.2024 um 17:30 Uhr, laden wir alle Mitglieder und Freunde der Skiabteilung recht herzlich in die Jugendvereinsräume des SV Baindt („Loch“) ein. Tagesordnungspunkte: • Begrüßung • Rückblick • Berichte der Ausschußmitglieder • Kassenbericht • Entlastung der Vorstandmitglieder • Wahlen • 2. Vorsitzende/r • Kassierer/in • Schriftführer/in • Ausbildungswart • Jugendvertreter/in weiblich • Vorstellung des neuen Winterprogramms • ggf. Anträge • Danksagungen • Verschiedenes Anträge sowie zusätzliche Tagesordnungspunkte sind bis zum Beginn der Versammlung schriftlich beim Ab- teilungsleiter (Daniel Schupp) unter vorsitz-alpinteam@ svbaindt.de abzugeben. Im Anschluss an die Versammlung findet unser Som- merfest statt. Euer Alpinteam Das Alpinteam wandert am 15.09. auf die Lachenspitze Das Alpinteam wandert eine wunderschöne Gipfeltour auf die Lachenspitze. Natur pur im wahrsten Sinne des Wortes. Drei klare Bergseen, herrliche Ausblicke, wunder- bare Gipfel so weit das Auge reicht und das Naturjuwel Vilsalpsee. Verstreut auf der ganzen Tour gibts einige Ein- kehrmöglichkeiten, z.B. die Landsberger Hütte. Herrliche Tiroler Schmankerl belohnen diese Tour. Aufstieg: 986 m, Absteig: 986 m, Dauer: 5,5 Stunden Anspruch: mittel bis schwer Abfahrt ist um 6:45 Uhr an der Tennishalle Baindt. Gefahren wird in Fahrgemeinschaften. Wir freuen uns auf alle, die Spaß am Wandern haben. Weitere Infos un- ter unserer Rubrik „Sommerprogramm“. Wetterbedingte Änderungen auf der Homepage des SV Baindt Schwäbischer Albverein OG Weingarten Von Bermatingen nach Markdorf Wir wandern von Bermatingen auf aus- sichtsreichen Wegen durch Weinberge nach Markdorf. Seite 16 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Wir treffen uns am Dienstag,10.09.2024 um 9.50 Uhr in Weingarten, Bushaltestelle Charlottenplatz oder 10.20 Uhr am Bahnhof Ravensburg. Die Rückkehr ist gegen 17 Uhr geplant. Die Gehzeit be- trägt 2,5 Stunden, die Streckenlänge 8 km, ohne größere Steigungen. Der Fahrpreis beträgt 5 Euro für Mitglieder. Am Ende der Wanderung ist eine Einkehr in Markdorf vor- gesehen. Mitnehmen: Vesper, Getränk, gutes Schuhwerk, nach Bedarf Stöcke. Bei schlechtem Wetter wird ein Schlechtwetterprogramm angeboten (Besuch Auto- und Traktormuseum in Uhldingen-Mühlhofen). Anmeldung ab 06.09.2024 - T. 0151-12952100 (Anrufbe- antworter) Wanderführung: Franz Gaißmaier, E-Mail: franz.gaiss- maier@gmail.com Bitte bei der Anmeldung mitteilen ob man ein eigenes Ti- cket hat und bei schlechtem Wetter ggf. am Besuch des Auto- und Traktormuseums teilnimmt. Bei schlechtem Wetter Info im Ansagetext T. 0151-12998910 ab 20 Uhr am Vortag. Gäste sind herzlich willkommen! Walking jeden Donnerstag 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten Wer hat Lust mit uns zu walken? Wir treffen uns ganzjährig jeden Donnerstag um 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten und walken ca. 1,5 Stunden. Gäste sind herzlich willkommen! Aus dem Landkreis Aus dem Landkreis Rückbau des Bahnübergangs in der Mochenwanger Straße (K7946) in Baienfurt Am Montag, 09. September und Dienstag, 10. September wird der ehemalige Bahnübergang in der Mochenwanger Straße (K7946) in Baienfurt zurückgebaut. Für die Arbei- ten muss die Kreisstraße im Bereich des Bahnübergangs komplett gesperrt werden. Der Verkehr wird beidseitig über Schachen – Baindt – Ortsdurchfahrt Baienfurt - Weingarten und umgekehrt umgeleitet. Die Umleitungs- strecke ist vor Ort ausgeschildert. Die Bushaltestelle „Rainpadent“ kann während dieser Zeit beidseitig nicht bedient werden. Folgende Ersatzhaltestel- len werden eingerichtet: Buslinie 7573.1: Die Ersatzhaltestellen werden an den bestehenden Bus- haltestellen „Weidenösch“ in der Schussentalstraße ein- gerichtet. Buslinie 20: Die Ersatzhaltestellen werden in der Niederbieger Stra- ße zwischen dem Kreisverkehr und dem Küchenstudio ausgeschildert. Bitte beachten Sie, das hiervon ebenfalls die Schulbusse o.g. Linien betroffen sind sowie weitere Hinweise direkt vor Ort. Die Umleitungsstrecke sowie einen Lageplan der Er- satzhaltestellen für den Busverkehr finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Baienfurt unter https://www. baienfurt.de/de/rathaus-politik/aktuelles-termine/bau- stelleninformationen Die Gemeindeverwaltung Baienfurt Gras braucht Kühe! - Vortrag von Prof. Dr. Wilhelm Windisch zum Thema „Tierhaltung und Klimaschutz“ auf der Landesgartenschau in Wangen am 21.09.24, 10:00 Uhr Der Bauernverband Allgäu-Oberschwaben e.V. und die Erzeugergemeinschaft Milch Bodensee Allgäu w.V. laden Sie herzlich zu einem aufrüttelnden Vortrag von Prof. Dr. Wilhelm Windisch, Professor für Tierernährung an der TU München und einer der führenden Experten für Tierer- nährung und Umweltfragen, ein. Prof. Windisch wird die spannende These vertreten, dass Kühe eine Schlüsselrolle im Klimaschutz spielen und dabei unser Verständnis von nachhaltiger Landwirtschaft auf den Kopf stellen können. Erfahren Sie, warum die Rinderhaltung gerade im Allgäu so wichtig ist und was Grünland mit Klimaschutz zu tun hat. Der Vortrag findet am Samstag, den 21. September um 10:00 Uhr auf der Argenbühne der Landesgarten- schau statt. Bei schlechtem Wetter wird es eine Ausweich- möglichkeit in einen Raum auf dem Gartenschaugelände geben. Nutzen Sie die Gelegenheit, im Anschluss an den Vortrag Ihre Fragen zu stellen und an einer lebehaften Diskussion teilzunehmen. Ravensburger Kunstnacht am 20. September Eröffnung 18 Uhr im Museum Humpis-Quartier Markt- straße 45 Info www.ravensburg.de/kunstnacht Zur Ravensburger Kunstnacht am Freitag, den 20. Sep- tember öffnen Museen, Galerien und Ateliers von 18 bis 23 Uhr ihre Türen. 25 Ausstellungsorte, markiert von blauen Leuchtstoffröhren, bieten einen facettenreichen Kunstgenuss. Eröffnet wird die Kunstnacht um 18 Uhr im Museum Hum- pis-Quartier. Im Anschluss lassen sich die Installationen von Gregor Kuschmirz erkunden, der für den Lichthof ei- nen Parcours interaktiver Klangobjekte und kinetischer Installationen entwickelt hat. Im Kunstmuseum Ravens- burg gibt die aktuelle Ausstellung „Die Geschichte einer Sammlung. Peter Selinka zum 100. Geburtstag“ einen Einblick in die Entstehungsgeschichte und Schwerpunkte der hochkarätigen Sammlung. Als besonderes Highlight ist in diesem Jahr die bal- lett-werkstatt Bettina Owczarek mit dabei. Unter dem Titel „In Bewegung – Galerie 21.06 zu Gast“ lassen sich Tänzer*innen von den künstlerischen Arbeiten Elis Vermei- rens inspirieren. Die Tanzperformances finden stündlich ab 19 Uhr statt. Als bekannte Ausstellungsorte sind auch in diesem Jahr vertreten: Die Kreissparkasse Ravensburg, das Kapuzi- ner Kreativzentrum, der Neue Ravensburger Kunstver- ein, das Atelier an der Mühle, das Atelier im Glashaus, die Buchhandlung von Anna Rahm, das Café Charlie´s, die Yoga Lounge & Café, wurm Gesamtplanung und Kunstraum und Atelier: MICA ONE. Darüber hinaus gibt es zahlreiche neue Locations zu ent- decken: Die Arche Ravensburg, das Atelier Möttelin, die Arkade e. V., die Volkshochschule Ravensburg, das Haus 34, die Polsterei vermöbelt, die Stadtwerkstatt, die RIVA Bar & Essen, das Haus der Katholischen Kir- che Ravensburg, die Bewährungs- und Gerichtshilfe Ravensburg und die Galerie in der Caritas. Im Showroom Ravensburg dient die Philosophie des Kaizen Annette Stacheder und Johannes Braig als ge- Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 17 meinsames Konzept ihrer Ausstellung. Die Swingband „Ännie & Jogs“ wird um 18.30 Uhr, 19.30 Uhr usw. für eine musikalische Untermalung des Abends sorgen. In einer Lesung wird der Künstler Gerhard van der Grinten um 20.30 Uhr seine „Unartigen Geschichten“ dem Publikum präsentieren. An zahlreichen Locations der Kunstnacht sind an die- sem Abend Konzerte, Führungen oder Performances zu erleben. Die jeweiligen Orte und Uhrzeiten sind im Pro- grammheft nachzulesen. Der Besuch der Ravensburger Kunstnacht ist kostenlos. Das Programmheft mit allen Teilnehmer*innen ist ab Sep- tember in der Tourist Information erhältlich, den Ausstel- lungsorten sowie unter www.ravensburg.de/kunstnacht. Erinnern an den Bauernkrieg 1525 | Woran, Warum und Wie? Panel auf der Landesgartenschau am 10.09.2024 Erinnern an den Bauernkrieg 1525 | Woran, Warum und Wie? Gespräch mit Dr. Tanja Kreutzer, Leiterin Bauernhaus-Mu- seum Allgäu-Oberschwaben in Wolfegg und Christoph Engelhard, Leiter Stadtarchiv Memmingen. Moderation: Dr. Maximilian Eiden, Leiter Kulturhäuser Landkreis Ra- vensburg. Am 10. September 2024, 17.30 Uhr im Land- kreispavillon auf der LGS Wangen. Kreis Ravensburg – Woran genau erinnert das Gedenk- jahr „500 Jahr Bauernkrieg“? Warum ist das heute ak- tueller denn je? Wie vermitteln Kulturschaffende dieses Ereignis? Am 10. September geht Dr. Maximilian Eiden diesen Fragen bei einem Gespräch im Landkreispavil- lon auf der LGS Wangen auf den Grund. Dazu hat er zwei Gäste eingeladen: Dr. Tanja Kreutzer und Christoph Engelhard. Beide teilen ihre langjährige Expertise in der historischen Aufarbeitung und Geschichtsvermittlung. Sie geben an diesem Tag einmalige Einblicke hinter die Kulissen: Das Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwa- ben in Wolfegg plant eine Ausstellung, die die Ereignisse und Hintergründe des Bauernkriegs aus regionaler und bäuerlicher Perspektive beleuchtet. In Memmingen, der Stadt der Freiheitsrechte, entsteht zum Gedenkjahr ein umfangreiches Programm, das demokratische Beteili- gungsprozesse anstoßen möchte. Tanja Kreutzer und Christoph Engelhard erläutern den Vorbereitungsprozess, aktuelle Bezüge und ihre ganz individuellen Zugänge zu diesem – weit über die Region Allgäu-Oberschwaben hinaus – identitätsstiftenden Er- eignis. Mitdiskutieren ist erwünscht, denn am Ende der Veranstaltung wird die Gesprächsrunde geöffnet. Der Landkreis Ravensburg und die Stadt Memmingen sind gemeinsam mit 9 weiteren Initiativen, Kultureinrichtun- gen, Städten und Gemeinden im grenzüberschreitenden Kulturraum von Oberschwaben, Allgäu bis Vorarlberg Teil des Interreg-Projektes COURAGE. Das Projekt zum Bauernkriegsgedenkjahr wird im Rahmen des Interreg Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein-Programms von der EU kofinanziert. Die Anmeldung zum Gespräch erfolgt per E-Mail an ku@ rv.de. Die ersten 40 Anmeldungen erhalten am Veranstal- tungsabend freien Eintritt auf das Landesgartenschau- gelände. Der Eintritt kostet 19 Euro; ermäßigt 16 Euro. Für die Teilnahme am Gespräch fällt kein separater Eintritt an. Informationen zur Anfahrt, Preisen und einen Gelände- plan gibt es auf https://lgswangen2024.de/ Die Blitzenreuter Seenplatte – Natur mit allen Sinnen genießen! Professionelle Gästeführer zeigen Ihnen die unverwech- selbare Natur- und Kulturlandschaft zwischen Schussen und Seen mit ihren typischen Moränenhügeln. Von April bis Oktober werden Führungen angeboten, • jeden ersten Samstag im Monat (auch außerplan- mäßige Führungen – beachten Sie die Hinweise im Mitteilungsblatt oder auf unserer Internetseite) • jeden Sonntag (bis Oktober) Für Kinder bis 14 Jahren sind die Führungen kostenlos, Kinder ab 15 Jahren und Erwachsene zahlen 4,00 EUR.Die sonntäglichen Führungen beginnen immer um 14:30 Uhr am Parkplatz beim Häcklerweiher. Der Parkplatz am Häcklerweiher liegt an der B 32 zwischen Blitzenreute und Vorsee. Sonntag, 8. September 2024 Teich- und Seefischerei: Wichtige Wirtschaftszweige in unserer Region, die zur Versorgung der Bevölkerung mit Fisch beitragen Gästeführer: André Kappler und Jürgen Menna Treffpunkt: Parkplatz Häcklerweiher Beginn: 14:30 Uhr Ende: ca. 17:00 Uhr Frischer Fisch - Spannende Einblicke in die Fischwirt- schaft des Klosters Weingarten Welche Fische leben in unseren Weiher, Seen und Bächen und welche Lebensbedingungen brauchen unsere ein- heimischen Fische und andere Wassertiere? Die Blitzen- reuter Seenplatte, ein idyllisches Ensemble aus Seen und Feuchtgebieten, bietet eine beeindruckende Vielfalt an Fischarten, darunter Karpfen, Hechte, Barsche und viele mehr. Wie funktionierte die Weiherwirtschft des Klosters Weingarten und was geschieht heute in unseren Gewäs- sern? Wirken sich die klimatischen Veränderungen auch auf unsere Gewässer aus? Viele spannende Fragen werden bei einer Wanderung auf der Blitzenreuter Seenplatte mit unseren Gästeführern Jürgen Menna und André Kappler aufgeworfen. Bitte denken Sie an gutes Schuhwerk, Mücken- und Son- nenschutz. „Neue Räume“: Interkulturelle Woche im Landkreis Ravensburg vom 13. September bis 19. Oktober 2024 Kreis Ravensburg – Verfolgung, Krieg, Hunger, die Fol- gen des Klimawandels oder die Sehnsucht nach einem besseren Leben – es gibt viele Gründe, warum Menschen ihre Heimat verlassen, manche kommen zu uns in den Landkreis Ravensburg. Wie aber kann das Zusammenleben in Vielfalt trotz Zu- nahme rechtspopulistischer Positionen gelingen? Ein we- sentlicher Aspekt ist, dass sich Menschen -unabhängig von ihrer Herkunft - kennenlernen, austauschen, einander zuhören und von den Erfahrungen und Lebensweisen der jeweils anderen Seite wissen. Die Interkulturelle Woche schafft Räume für Begegnung, Information, Diskussion und Austausch. Über 40 Kooperationspartner/innen in zehn Orten laden Sie zu einem vielfältigen Programm ein: Ausstellungen mit Führungen, Lesungen, Sing- und Tanzveranstaltungen, ein internationales Picknick, ein Frauenfrühstück und eine Tafel der Kulturen, ein China-Tag, Kochveranstaltungen, eine Theateraufführung, ein Konzert, Einladungen zum Seite 18 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Tag der offenen Moschee und vieles mehr. Da ist für je- den Menschen etwas dabei. Detaillierte Informationen und das vollständige Pro- gramm finden Sie unter www.rv.de/ikw. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an die Integrations- beauftrage, Frau Militz, Tel. 0751 85-9863, e.militz@rv.de. Shake it like a Jungdohle! - Gründung Gardetanzgruppe für Mädels und Jungs im Alter von 10 bis 15 Jahren Du hast Spaß am Gardetanz? Du bist zwischen 10 und 15 Jahre alt? Du kommst aus Baienfurt und Umgebung? Dann komm zu uns! Wir suchen Mädels und Jungs für eine neue Gardetanz- gruppe, die ganzjährig trainiert und hauptsächlich in der Fasnet auftritt. Daher schnapp dir deine Freundin/dei- nen Freund und komme am Montag, den 16.09.2024 um 17 Uhr in den Neunerbeck (Weingartener Str. 2 in 88255 Baienfurt) für unser erstes Kennenlernen. Weitere Infos & erste Anmeldung unter: jungdohlen.baienfurt@gmail.com Wir freuen uns auf dich/euch! Anke & Caro Narrenzunft Henkerhaus Baienfurt e.V. Perspektiven für Agri-Photovoltaik im Öko-Betrieb Am 11. September findet in 88281 Schlier, Fohren 28, am Nachmittag ab 13 Uhr eine Veranstaltung zum Thema Agri-Photovoltaik statt. Das Programm: • Begrüßung und Einleitung – Martin Weiß, Bioland-Be- ratung und Katharina Eckel, Bio-Musterregion Ra- vensburg • Regionalverband als politischer Entscheidungsträger – Stand der Umsetzung des Teilregionalplan Energie und Abwägungskriterien für PV-Flächenausweisung - Dr. Wolfgang Heine, Verbandsdirektor Regionalver- band Bodensee Oberschwaben • Definition von Agri-PV und Voraussetzungen für eine Privilegierung von Agri-PV-Anlagen - Maximilian Gröt- zinger, Landwirtschaftsamt Ravensburg • Erfahrungen im politischen Entscheidungsprozess für eine Anlage in Schlier - Severin Batzill, Gemeinderat Schlier • Projektierung von Anlagen – Gabriel Frittrang, Solmo- tion Project GmbH • Erfahrungsberichte aus der landwirtschaftlichen Pra- xis, Agri-PV Schlier und Besichtigung der Anlage in Schlier Die Veranstaltung wird gefördert durch das Bundespro- gramm Ökologischer Landbau, initiiert durch das Bundes- ministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) . Es fallen keine Teilnahmegebühren an. Eine Anmeldung ist notwendig unter Bioland e.V. Ge- schäftsstelle Baden-Württemberg, EMail: veranstaltun- gen-bw@bioland.de oder online unter www.bioland.de/ veranstaltungskalender Bioland e.V. / Bioland Beratungsdienst GmbH Beratung Landwirtschaft Was sonst noch interessiert Schutz des Altdorfer Waldes ist unser Zweck, seines Lebensraums, der Quellen - kein Kiesabbau etc. Unterstützen Sie uns, werden Sie Mitglied! Natur- und Kulturlandschaft Altdorfer Wald e.V. www.altdorferwald.org Landkreis Ravensburg zeigt „Flagge für Demokratie“ am Internationalen Tag der Demokratie Mitgliedsgemeinden hissen deshalb auch dieses Jahr die „Demokratie leben!“ Fahne. Sie soll gerade in der heuti- gen Zeit daran erinnern, dass Demokratie keine Selbst- verständlichkeit ist. Wir müssen die Demokratie jeden Tag neu mit Leben füllen und es braucht Menschen, die demokratische Kultur leben, sie erhalten und gestalten. Mit dem Förderprogramm „Demokratie leben!“ beziehen die vier Partnerschaften für Demokratie im Landkreis Ravensburg (Städte Ravensburg, Weingarten, Leutkirch-Aitrach-Aichstet- ten und Landkreis Ravensburg) seit vielen Jahren Stellung für Demokratie, Vielfalt und Toleranz. Ein gemeinsames Projekt aller vier Partnerschaften ist das Projekt „Flagge zeigen für Demokratie“. Die vier Partnerschaften präsentieren sich auch gemeinsam am 15. September auf der Landesgartenschau in Wangen im Landkreispavillon. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend fördert die Partnerschaft für Demokratie im Landkreis Ravensburg im Rahmen des Bundespro- gramms „Demokratie leben!“. Weitere Informationen zu der Partnerschaft für Demokratie im Landkreis finden Sie auf der Website https://www.demokratieleben-rv.de/ . Herzforschung rettet Leben! Ihre Spende hilft im Kampf gegen Herzkrankheiten – eines Tages vielleicht auch Ihnen. Unterstützen Sie uns mit einer Spende! DE71 5005 0201 0000 9030 00 Spendenkonto www.herzstiftung.de/spenden Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG | Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim | 07154 8222-70 | anzeigen@duv-wagner.de Viel Spaß in der Schule, Freude am Lernen – und bleib so neugierig wie Du bist! Liebe Alisa, Freude am Lernen – und bleib so neugierig 1 Mit dem Schulanfang beginnt ein neuer, vielleicht der wichtigste, Lebensabschnitt. Behalte Deine Neugierde und vergiss nie, Fragen zu stellen. Nur wer Fragen stellt, sich selbst und anderen, bekommt Antworten. Janne Koch Lieber Ben, Mit dem Schulanfang beginnt ein neuer, vielleicht der wichtigste, Lebensabschnitt. Behalte Deine Neugierde und vergiss nie, 2 Sei still wie ein Mäuschen, pass auf wie ein Luchs, sei fleißig wie ein Bienchen, dann wirst Du schlau wie ein Fuchs. Quelle: Briefeguru Lieber Tom, Sei still wie ein Mäuschen, pass auf wie ein Luchs, sei fleißig wie ein Bienchen, dann wirst Du schlau wie ein Fuchs.3 Zum Schulbeginn sende ich Dir allerherzlichste Glückwünsche - viel Erfolg auf Deinem Weg! Lieber Michael 5 Wir wünschen Dir, dass Du so wissbegierig bleibst, wie Du bist: Viel Spaß in der Schule! Liebe Denise Wir wünschen Dir, 6 Lieber Dennis, wir wissen, wie ungeduldig Du den ersten Schultag herbei- gesehnt hast. Heute ist es endlich soweit: Du wirst lesen und schreiben lernen, im Rechnen bist Du ja schon richtig gut. Wir wünschen unserem lieben Erstklässler alles Gute zur Einschulung und eine glückliche und erfolgreiche Schulzeit. Deine Oma und Dein Opa Quelle: briefeguru.de 4 Glückwunschanzeigen Schulanfang Machen Sie Ihrem stolzen Schüler oder Ihrer Schülerin eine Freude und schalten Sie eine Glückwunsch-Anzeige zum Beginn des Schuljahres in Ihrem Mitteilungsblatt. Interesse oder Fragen? Rufen Sie uns einfach an oder schreiben uns eine Mail. Wir beraten Sie gerne! 07154/8222-70 | anzeigen@duv-wagner.de Gerne können Sie eine solche Anzeige auch selbst erfassen auf: www.duv-wagner.de/privatanzeige Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG | Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim | 07154 8222-70 | anzeigen@duv-wagner.de Hiermit buche ich nachstehende Anzeige online www.duv-wagner.de/privatanzeige per Mail anzeigen@duv-wagner.de per Post Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Straße 14, 70806 Kornwestheim Anzeigenauftrag Rechnung per Lastschrift Rechnung per Überweisung Hiermit ermächtige ich Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, 70806 Kornwestheim, zu Lasten des nachstehend angegebenen Kontos mittels Lastschrift den Rechnungsbetrag der obigen Anzeige einzuziehen. Rechnungsanschrift: Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon für Rückfragen E-Mail für Rechnungsversand Datum, Unterschrift Einwilligungserklärung: Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten haben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutzniveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutz- relevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommunikationswege an die zuständige Stelle übergeben. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens werden personenbezogene Daten von Ihnen erhoben wie z.B. Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie die notwendigen Angaben zur Bearbeitung. Die Verwendung oder Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte wird aus- geschlossen. In dem Fall eines gebührenpfl ichtigen Vorgangs übermitteln wir zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePayment-Provider. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich einverstanden. DE IBAN Ich buche das Mitteilungsblatt der Gemeinde(n) Ich wähle die Musteranzeige Nr. Text für meine Glückwunschanzeige: Bitte in Druckschrift ausfüllen! Danke. Bitte haben Sie Verständnis, dass am Layout der Musteranzeigen keine Änderungen vorgenommen werden können. Aus der von Ihnen gewählten Musteranzeige und Ihrem Text gestalten wir Ihnen eine ansprechende Anzeige. Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Bad Waldsee NEU seit Januar 2024 Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim • Erscheinungstag: Donnerstag • Au age: 2.500 Exemplare (Vollverteilung: 9.600 Ex.) • mm-Preis: ab 0,69 € • in Kombination buchbar Rufen Sie uns gleich an: 07154 8222-70 Oder senden Sie uns eine E-Mail an: anzeigen@duv-wagner.de Wir beraten Sie gerne! Besuchen Sie unsere große Garagentor-Ausstellung! Hausmesse Tore & Antriebe Freitag, 13. September von 10:00 - 17:00 Uhr Samstag, 14. 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Deine Baindter Schalmeien NACHRUFE Schlangenwort Die Buchstaben des Rätselgitters ergeben einen Busch mit samtigen Blüten. Sie sind schlangenförmig zu lesen, das heißt, der nächste Buchstabe kann waagrecht, aber auch senkrecht folgen. Den Anfang müssen Sie selbst finden. © DEIKE PRESS 752R26R6 Lösung: Weidenkaetzchen Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 „Beileidsbekundungen - wie soll ich´s sagen wie soll ich´s schreiben?“ Wir haben Formulierungshilfen www.bestattungen-wohlschiess.de Tel. 0751/43425 BESTATTUNGEN WOHLSCHIESS 88255 Baienfurt Eisenbahnstr. 1 Niederbieger Straße 43 88255 Baienfurt T 07 51. 5 99 30 F 07 51. 4 42 00 www.kuechen-teufel.de Sensationelle Preise und Sonderangebote bei unserem Musterküchenabverkauf. WIR MACHEN PLATZ FÜR NEUE KÜCHEN! 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              Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung vom 01.02.2007, zuletzt geändert am 30.11.2021 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmung § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Baindt betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als Eigenbetrieb unter dem Namen „Abwasserbeseitigung Baindt“. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstückentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird. (2) Der Eigenbetrieb kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentliche Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/- schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehört auch für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer gemäß § 17 Abs. 1 Nr.1 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden. (4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichmäßigten und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituation (zum Beispiel Starkregen) erfolgt. II. Anschluss und Benutzung § 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem Eigenbetrieb im Rahmen des § 46 Abs. 1 und 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3)Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von 6 Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. § 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der Eigenbetrieb verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann der Eigenbetrieb den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen. § 5 Befreiungen Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 46 Abs. 5 Satz 1 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. § 6 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen 1. Stoffe – auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände); 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/ Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste und Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe), sowie Arzneimittel 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser) 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht. 7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Februar 2013 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.-DWA- , Theodor- Heuss-Allee 17, 53773 Hennef ) liegen. (3) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt. § 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen, a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde; b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (2) Der Eigenbetrieb kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. (3) Schließt der Eigenbetrieb in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG). § 8 Einleitungsbeschränkungen (1) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden. (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. § 9 Eigenkontrolle (1) Der Eigenbetrieb kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. (2) Der Eigenbetrieb kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Eigenbetrieb auf Verlangen vorzulegen. § 10 Abwasseruntersuchungen (1) Der Eigenbetrieb kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen. § 11 Grundstücksbenutzung Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 WHG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden. III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen § 12 Grundstücksanschlüsse (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von dem Eigenbetrieb hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von dem Eigenbetrieb bestimmt. Der Eigenbetrieb stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 32 Nr. 1) abgegolten. (3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z. B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. § 13 Sonstige Anschlüsse (1) Der Eigenbetrieb kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden. (2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Abs. 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer dem Eigenbetrieb zu erstatten. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. § 14 Private Grundstücksanschlüsse (1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen. (2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen des Eigenbetriebes, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von dem Eigenbetrieb zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich. (3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind dem Eigenbetrieb vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. § 15 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung des Eigenbetriebes bedürfen a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung; b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. (3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: - Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.; - Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse; - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull). Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich. § 16 Regeln der Technik Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. § 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen. (2) Der Eigenbetrieb kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzt Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein. (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann der Eigenbetrieb den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Eigenbetrieb kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen. § 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabstände, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Eigenbetrieb gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. (2) Der Eigenbetrieb kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. § 19 Außerbetriebssetzung von Kleinkläranlagen Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stillegung trägt der Grundstückseigentümer selbst. § 20 Sicherung gegen Rückstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster (1) Vor der Abnahme durch den Eigenbetrieb darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. (2) Der Eigenbetrieb ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragen Personen dürfen Grundstücke zur Überwachung der Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und der Erfüllung danach auferlegter Verpflichtungen betreten. (3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (4) Der Eigenbetrieb ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist, in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde übermittelt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name des Betriebes und der Verantwortlichen, Produktion (Art, Umfang), eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasserbehandlungsanlage sowie der wesentlichen Abwasserinhaltsstoffe. Hierzu gehören insbesondere auch solche Stoffe, die in Anlage 5 und 7 der Oberflächengewässerverordnung genannt sind. Der Eigenbetrieb wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten. IV. Abwasserbeitrag § 22 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben. § 23 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. § 24 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. § 25 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27). Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen, ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 26 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.4 S.1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen. (2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt. § 27 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00, 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50, 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75, 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00. (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrundegelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 – 31 finden keine Anwendung. § 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Firsthöhe gemäß Abs. 1 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. 2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerksgeteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 32 Nachveranlagung Weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 33 Beitragssatz (1) Bei Grundstücken, denen die Möglichkeit eines Vollanschlusses (Schmutz- und Niederschlagswasser) an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeiträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 4,28 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,30 € (Klärbeitrag) (2) Bei Grundstücken, denen nur die Möglichkeit eines Schmutzwasseranschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 2,57 (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,17 € (Klärbeitrag) (3) Bei Grundstücken, denen das Niederschlagswasser nur in gedrosselter Form eingeleitet wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,42 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,30 € (Klärbeitrag) § 34 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 33 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können. 4. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. 5. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 6. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 7. In den Fällen des § 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 7. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. (3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. § 35 Vorauszahlungen, Fälligkeit (1) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge nach § 33 Nr. 2 bis 3 in Höhe von 80 v. H. der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird. (2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig. § 36 Ablösung 1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. V. Abwassergebühren § 37 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. (2) Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers wird eine Zählergebühr nach § 42a erhoben. § 38 Gebührenmaßstab (1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 40 a) erhoben. (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw. Wassermenge. (3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers. § 39 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 40 Bemessung der Schmutzwassergebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 38 Abs. 1 ist: 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird. Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser-/Schmutzwassermenge. (2) Auf Verlangen hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. § 40a Bemessung der Niederschlagswassergebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Ende des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. (2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird: a) Vollständig versiegelte Flächen, zum Beispiel Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen: 0,9 b) Stark versiegelte Flächen (z.B. z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster:) 0,6 c) Wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,3 Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,1 berücksichtigt. (4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind gilt folgendes: a) bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur Gartenbewässerung, werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert; b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert. Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen). § 41 Absetzungen (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen, zu unterhalten und abzulesen. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. (3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gem. Abs. 2 erbracht wird. (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr, 2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr. Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 45 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 40 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. § 42 Höhe der Abwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: ab dem 01.01.2022 0,61 € ab dem 01.01.2024 0,69 € (3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € (4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser: a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist: ab dem 01.01.2022 1,98 € ab dem 01.01.2024 2,09 € (5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt. § 42 a Zählergebühr (1) Die Zählergebühr gemäß § 37 Abs. 2 beträgt 2,20 € / Monat. (2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. § 43 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 42 a Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers. (5) Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs.1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs.3 i.V. mit §27 KAG). § 44 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche sowie ein Viertel der Jahreszählergebühr (§42a) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und die Jahresniederschlagswassergebühr anteilig geschätzt (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 45 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden jeweils zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 46 Anzeigepflicht (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen (zentralen oder dezentralen) Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen: a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage; b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3); c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3). (3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt. (4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung. (5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. (6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde Baindt mitzuteilen: a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. (7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden. (8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. (9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. (10) Das Festsetzen und die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach dieser Satzung sowie damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z. B. Ablesen und Kontrolle der Messeinrichtungen, Überprüfungen im Zusammenhang der Bemessung der Niederschlagswassergebühr) können von damit beauftragten Stellen außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Unternehmen). § 47 Haftung der Gemeinde (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der Eigenbetrieb nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt. (3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet der Eigenbetrieb nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 48 Haftung der Grundstückseigentümer Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstückentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den Eigenbetrieb von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. § 49 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt; 2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet; 3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind; 5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt; 7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert; 8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Abs. 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt; 9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt; 10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt; 11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 8 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 50 Datenweitergaben Der Eigenbetrieb wird verpflichtet, an die Gemeinde die zur Erhebung der Abwassergebühren erforderlichen Daten (Name, Vorname, Adresse des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten gem. § 38 sowie die im jeweiligen Veranlagungszeitraum – Kalenderjahr - verbrauchte Wassermenge), gegen Erstattung der für die Datenübermittlung anfallenden (Zusatz)Kosten, zu übermitteln. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 Inkrafttreten (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. (2) Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Baindt, den 30.11.2021 Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. hat. Baindt, den 30.11.2021 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin geändert am 04.11.2008, Inkrafttreten zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 14.11.2008 geändert am 15.09.2009, Inkrafttreten zum 18.09.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 18.09.2009 zuletzt geändert am 04.10.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2010, öffentliche Bekanntmachung vom 07.10.2011 zuletzt geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten zum 01.08.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 15.08.2014 zuletzt geändert am 16.09.2014, Inkrafttreten zum 01.01.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 19.09.2014 zuletzt geändert am 13.09.2016, Inkrafttreten zum 01.01.2017, öffentliche Bekanntmachung vom 16.09.2016 zuletzt geändert am 10.09.2019, Inkrafttreten zum 01.01.2019, öffentliche Bekanntmachung vom 13.09.2019 zuletzt geändert am 30.11.2021, Inkrafttreten zum 01.01.2022, öffentliche Bekanntmachung vom 03.12.2021[mehr]

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                Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007. Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemein- derat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 27.02.2024 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Baindt betreibt die öffentliche Wasserversorgung als Eigenbetrieb unter dem Namen Eigenbetrieb Wasserversor- gung zu dem Zweck, das Gemeindegebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde. (2) Die Gemeinde/Stadt kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne. § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer (1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserb-bauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen. (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt. § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. (2) Das Anschluss– und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. (3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierig- keiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. (4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlagen Sicherheit zu leisten. § 4 Anschlusszwang (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung gren- zen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein. (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus beson- deren Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. § 5 Benutzungszwang (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen ist hiervon die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbe- wässerung. (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. (3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Mög- lichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversor- gungsanlage möglich sind. § 6 Art der Versorgung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entspre- chen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers mög- lichst zu berücksichtigen. (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtun- gen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Sat- zung vorbehalten sind. 2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirt- schaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung recht- zeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder 2.die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. § 8 Verwendung des Wassers (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Ver- fügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschrän- ken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Ent- sprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken. (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuer löschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen. (5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen. (6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sorgsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, was- sersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasser- haushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. § 9 Unterbrechung des Wasserbezugs (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen. (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. § 10 Einstellung der Versorgung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern 3. oder zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. § 11 Grundstücksbenutzung (1)Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zube- hör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücken sowie erforder- liche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlos- sen sind und die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendige oder unzumutbare Weise belasten würde. (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme der Grundstücke zu benachrichtigen. 3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen. (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfest- stellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. § 12 Zutrittsrecht Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde im Rahmen des §44 Abs. 6 Wasser- gesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermitt- lung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist. II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen § 13 Anschlussantrag Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschluss- nehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben: 1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage), 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, 3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs, 4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage, 5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung z. B. Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehr- kosten. § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentliche Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden. (5) Haushaltsanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schüt- zen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe- sondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: 1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs.2). 2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorüberge- henden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten bean- spruchten Flächen. (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unbe- rücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließ- lich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatz- pflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbaube- rechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. § 16 Private Anschlussleitungen (1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen. (2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwa- igen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB). (3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Gemeinde vom Anschluss- nehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. §17 Anlage des Anschlussnehmers (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Aus- nahme der Messeinrichtungen der Gemeinde – ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlageteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Be-stimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsun- ternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewähr- leisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. (4) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rück-wirkun- gen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. § 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über die Installationsunternehmen zu beantragen. § 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde be- rechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. § 20 Technische Anschlussbedingungen Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Be- trieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde. § 21 Messung (1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vor- schriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. (2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwa- chung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu ver- legen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betref- fenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Was- serzinsberechnung zugrunde zu legen. § 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich aner- kannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zu Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer. § 23 Ablesung (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. (2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann oder die Meldung durch den Anschlussnehmer nicht fristgerecht erfolgt, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. § 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Er- schwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. III. Wasserversorgungsbeitrag § 25 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag. § 26 Gegenstand der Beitragspflicht (1)Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung an- stehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Bei-tragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 27 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigen- tümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandgemeinschaft beitragspflichtig. § 28 Beitragsmaßstab Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücks- fläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor (§ 30). Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abge- rundet werden. § 29 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Flächen, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; b) wenn ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S.1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärt- nerisch genutzte Flächen. (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. § 30 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0 (2) bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Be- bauung nur unter geordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31-34 finden keine Anwendung. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauli- che Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassen- zahl geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Au- ßenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. 2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maß- gebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschoss- zahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitrags- frei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs.1 S.2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 36 Beitragssatz Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt: 1. je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche 4,09 € (§ 28 Abs. 1) § 37 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 35 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder ei- ner Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB. 4. In den Fällen des § 35 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fällen des § 35 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist a) mit Inkrafttreten eines Bebauungsplanes bzw. dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses; c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung; d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung. 6. In den Fällen des § 35 Abs.2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und §31 Abs. 1 S. 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächliche Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige der Nutzungsänderung gemäß § 50 Abs.3. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Wasserversorgung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit des- sen Genehmigung. (3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasser-versorgungsanlagen gleich. § 38 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. § 39 Ablösung (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Was- serversorgungsbeitrages vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. IV. Benutzungsgebühren § 40 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde/Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. (2) Für die Bereithaltung von Wasser werden Bereitstellungsgebühren erhoben. § 41 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 42 Grundgebühren Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach Zählergrößen erhoben (Zählergebühr). Die Grundgebühr beträgt ab 2023 je Monat und Zähler: a) Hauswasserzähler Nenngröße Nenndurchfluss EUR/ monatl. Maximaldurchfluss QN/Q3 NG 3-5 m³/h QN 2,5/ Q3= 4 5,00 NG 7-10 m³/h QN 6/ Q3=10 5,20 NG 20 m³/h QN 10/ Q3=16 10,00 NG 30 m³/h QN 15/ Q3=25 14,50 b) Großwasserzähler DN Nenndurchfluss QN EUR/ monatl. DN 50 QN 15/ Q3=25 24,50 DN 80 QN 40/ Q3=63 25,50 DN 100 QN 40/ Q3=63 32,50 Bei Verbundwasserzählern wird der Grundpreis beider Zähler zusammengerechnet. Für die Installation von Bauwasseranschlüssen und Standrohren wird eine Gebühr von 77,00 Euro erhoben. Für die Überlassung eines Standrohres wird zudem eine Leihgebühr von 8 Euro für jede angefangene Woche erhoben. Die Leihgebühr ist unabhängig von der Dauer der tatsächlichen Verwendung zu bezahlen, solange das Standrohr der Gemeinde nicht zurückgegeben wird. (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet. (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (ab- gerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. § 43 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter für das Jahr 2023 1,70 € ab dem Jahr 2024 1,80 € (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikme- ter für das Jahr 2023 1,70 € ab dem Jahr 2024 1,80 € § 44 Gemessene Wassermenge (1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist. (2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehengeblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgaben- ordnung. § 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten (1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben. (2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch: 1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 5 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebührenfrei. Bei Fertigbau- weise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt. 2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei. § 46 Bereitstellungsgebühren Bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung gilt der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung als Reservean- schluss, falls er zur Spitzendeckung oder zum Ersatzbezug dienen soll. Der Wasserabnehmer hat in diesem Fall neben dem Wasserzins nach dem Zählertarif eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu ent- richten. Sie ist nach den Kosten zu bemessen, die der Gemeinde im Einzelfall durch die Vorhaltung des Wassers entstehen. § 47 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen der §§ 42, 43 Abs. 1 und 46 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres; für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21. (4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten. (5) In den Fällen des § 43 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme. (6) Die Gebührenschuld gemäß § 42, § 43 und § 46 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit §27 KAG). § 48 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Voraus- zahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, ent- stehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des zuletzt festgesetzten Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerech- net. (4) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 sowie § 45 und 46 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 49 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 48) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbe- scheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 48 werden jeweils zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresab- rechnung des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Wasserversorgung die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresverbrauchs fest. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig. V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung § 50 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen 1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum; 2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. (2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer. (3) Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgren- zungen gem. § 29 Abs.1 Nr.2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 S.2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen ge- werblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmi- gungsfreie bauliche Anlagen errichtet wurden. (4) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. § 51 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt, 2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet, 4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt, 5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestim- mungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält, 6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind, 7. entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten, (2) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 52 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Be- lieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung eine Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Ge- meinde oder eines ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsbe- rechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunterneh- men aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadener- satzes erforderlich ist. (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €. (4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis. (5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadenersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde hat den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen. (6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unter- nehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen. § 53 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern (1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entste- hen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen sind. (2) Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner. VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 54 Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuer- gesetz jeweils festgelegten Höhe. § 55 Inkrafttreten 1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Sat- zungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. (2) Diese Satzungsänderung tritt am 01.04.2024 in Kraft. Baindt, den 27.02.2024 Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbe- achtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wor- den sind. Baindt, den 27.02.2024 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Änderungen: Geändert am 04.11.2008, Inkrafttreten zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 14.11.2008 Geändert am 21.07.2009, Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 31.07.2011 Zuletzt geändert am 04.10.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2012, öffentliche Bekanntmachung vom 07.10.2011 Zuletzt geändert am 05.11.2013, Inkrafttreten zum 01.01.2013, öffentliche Bekanntmachung vom 08.11.2013 Zuletzt geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten zum 01.08.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 08.08.2014 Zuletzt geändert am 13.10.2015, Inkrafttreten zum 01.01.2015, öffentliche Bekanntmachung vom 23.10.2015 Zuletzt geändert am 12.12.2017, Inkrafttreten zum 01.01.2017, öffentliche Bekanntmachung vom 15.12.2017 Zuletzt geändert am 10.09.2019, Inkrafttreten zum 01.01.2019, öffentliche Bekanntmachung vom 13.09.2019 Zuletzt geändert am 14.09.2021, Inkrafttreten zum 01.01.2021, öffentliche Bekanntmachung vom 17.09.2021 Zuletzt geändert am 11.10.2022, Inkrafttreten zum 01.01.2023, öffentliche Bekanntmachung vom 14.10.2022 Zuletzt geändert am 27.02.2024, Inkrafttreten zum 01.04.2024, öffentliche Bekanntmachung vom 01.03.2024[mehr]

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                  Wasserversorgungssatzung__ab_2025.pdf

                  Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007. Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemein- derat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 16.07.2024 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Baindt betreibt die öffentliche Wasserversorgung als Eigenbetrieb unter dem Namen Eigenbetrieb Wasserversor- gung zu dem Zweck, das Gemeindegebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde. (2) Die Gemeinde/Stadt kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne. § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer (1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserb-bauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen. (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt. § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. (2) Das Anschluss– und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. (3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierig- keiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. (4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlagen Sicherheit zu leisten. § 4 Anschlusszwang (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung gren- zen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein. (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus beson- deren Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. § 5 Benutzungszwang (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen ist hiervon die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbe- wässerung. (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. (3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Mög- lichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversor- gungsanlage möglich sind. § 6 Art der Versorgung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entspre- chen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers mög- lichst zu berücksichtigen. (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtun- gen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Sat- zung vorbehalten sind. 2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirt- schaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung recht- zeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder 2.die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. § 8 Verwendung des Wassers (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Ver- fügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschrän- ken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Ent- sprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken. (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuer löschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen. (5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen. (6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sorgsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, was- sersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasser- haushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. § 9 Unterbrechung des Wasserbezugs (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen. (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. § 10 Einstellung der Versorgung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern 3. oder zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. § 11 Grundstücksbenutzung (1)Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zube- hör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücken sowie erforder- liche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlos- sen sind und die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendige oder unzumutbare Weise belasten würde. (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme der Grundstücke zu benachrichtigen. 3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen. (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfest- stellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. § 12 Zutrittsrecht Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde im Rahmen des §44 Abs. 6 Wasser- gesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermitt- lung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist. II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen § 13 Anschlussantrag Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschluss- nehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben: 1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage), 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, 3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs, 4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage, 5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung z. B. Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehr- kosten. § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentliche Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden. (5) Haushaltsanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schüt- zen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe- sondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: 1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs.2). 2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorüberge- henden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten bean- spruchten Flächen. (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unbe- rücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließ- lich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatz- pflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbaube- rechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. § 16 Private Anschlussleitungen (1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen. (2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwa- igen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB). (3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Gemeinde vom Anschluss- nehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. §17 Anlage des Anschlussnehmers (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Aus- nahme der Messeinrichtungen der Gemeinde – ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlageteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Be-stimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsun- ternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewähr- leisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. (4) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rück-wirkun- gen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. § 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über die Installationsunternehmen zu beantragen. § 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde be- rechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. § 20 Technische Anschlussbedingungen Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Be- trieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde. § 21 Messung (1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vor- schriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. (2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwa- chung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu ver- legen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betref- fenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Was- serzinsberechnung zugrunde zu legen. § 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich aner- kannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zu Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer. § 23 Ablesung (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. (2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann oder die Meldung durch den Anschlussnehmer nicht fristgerecht erfolgt, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. § 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Er- schwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. III. Wasserversorgungsbeitrag § 25 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag. § 26 Gegenstand der Beitragspflicht (1)Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung an- stehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Bei-tragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 27 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigen- tümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandgemeinschaft beitragspflichtig. § 28 Beitragsmaßstab Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücks- fläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor (§ 30). Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abge- rundet werden. § 29 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Flächen, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; b) wenn ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S.1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärt- nerisch genutzte Flächen. (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. § 30 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0 (2) bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Be- bauung nur unter geordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31-34 finden keine Anwendung. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauli- che Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassen- zahl geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Au- ßenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. 2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maß- gebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschoss- zahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitrags- frei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs.1 S.2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 36 Beitragssatz Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt: 1. je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche 4,09 € (§ 28 Abs. 1) § 37 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 35 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder ei- ner Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB. 4. In den Fällen des § 35 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fällen des § 35 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist a) mit Inkrafttreten eines Bebauungsplanes bzw. dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses; c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung; d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung. 6. In den Fällen des § 35 Abs.2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und §31 Abs. 1 S. 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächliche Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige der Nutzungsänderung gemäß § 50 Abs.3. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Wasserversorgung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit des- sen Genehmigung. (3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasser-versorgungsanlagen gleich. § 38 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. § 39 Ablösung (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Was- serversorgungsbeitrages vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. IV. Benutzungsgebühren § 40 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde/Stadt erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. (2) Für die Bereithaltung von Wasser werden Bereitstellungsgebühren erhoben. § 41 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 42 Grundgebühren Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach Zählergrößen erhoben (Zählergebühr). Die Grundgebühr beträgt ab 2025 je Monat und Zähler: a) Hauswasserzähler Nenngröße Nenndurchfluss EUR/ monatl. Maximaldurchfluss QN/Q3 NG 3-5 m³/h QN 2,5/ Q3= 4 5,79 NG 7-10 m³/h QN 6/ Q3=10 6,47 NG 20 m³/h QN 10/ Q3=16 11,55 NG 30 m³/h QN 15/ Q3=25 15,21 b) Großwasserzähler DN Nenndurchfluss QN EUR/ monatl. DN 50 QN 15/ Q3=25 25,52 DN 80 QN 40/ Q3=63 25,96 DN 100 QN 40/ Q3=63 32,81 Bei Verbundwasserzählern wird der Grundpreis beider Zähler zusammengerechnet. Für die Installation von Bauwasseranschlüssen und Standrohren wird eine Gebühr von 77,00 Euro erhoben. Für die Überlassung eines Standrohres wird zudem eine Leihgebühr von 8 Euro für jede angefangene Woche erhoben. Die Leihgebühr ist unabhängig von der Dauer der tatsächlichen Verwendung zu bezahlen, solange das Standrohr der Gemeinde nicht zurückgegeben wird. (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet. (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (ab- gerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. § 43 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter ab dem Jahr 2025 1,88 € (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikme- ter ab dem Jahr 2025 1,88 € § 44 Gemessene Wassermenge (1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist. (2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehengeblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgaben- ordnung. § 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten (1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben. (2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch: 1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 5 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebührenfrei. Bei Fertigbau- weise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt. 2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei. § 46 Bereitstellungsgebühren Bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung gilt der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung als Reservean- schluss, falls er zur Spitzendeckung oder zum Ersatzbezug dienen soll. Der Wasserabnehmer hat in diesem Fall neben dem Wasserzins nach dem Zählertarif eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu ent- richten. Sie ist nach den Kosten zu bemessen, die der Gemeinde im Einzelfall durch die Vorhaltung des Wassers entstehen. § 47 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen der §§ 42, 43 Abs. 1 und 46 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres; für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21. (4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten. (5) In den Fällen des § 43 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme. (6) Die Gebührenschuld gemäß § 42, § 43 und § 46 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit §27 KAG). § 48 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Voraus- zahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, ent- stehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des zuletzt festgesetzten Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerech- net. (4) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 sowie § 45 und 46 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 49 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 48) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbe- scheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 48 werden jeweils zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresab- rechnung des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Wasserversorgung die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresverbrauchs fest. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig. V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung § 50 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen 1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum; 2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. (2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer. (3) Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgren- zungen gem. § 29 Abs.1 Nr.2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 S.2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen ge- werblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmi- gungsfreie bauliche Anlagen errichtet wurden. (4) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. § 51 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt, 2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet, 4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt, 5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestim- mungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält, 6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind, 7. entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten, (2) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 52 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Be- lieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung eine Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Ge- meinde oder eines ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsbe- rechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunterneh- men aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadener- satzes erforderlich ist. (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €. (4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis. (5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadenersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde hat den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen. (6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unter- nehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen. § 53 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern (1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entste- hen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen sind. (2) Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner. VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 54 Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuer- gesetz jeweils festgelegten Höhe. § 55 Inkrafttreten 1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Sat- zungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. (2) Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Baindt, den 26.07.2024 Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbe- achtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wor- den sind. Baindt, den 26.07.2024 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Änderungen: Geändert am 04.11.2008, Inkrafttreten zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 14.11.2008 Geändert am 21.07.2009, Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 31.07.2011 Zuletzt geändert am 04.10.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2012, öffentliche Bekanntmachung vom 07.10.2011 Zuletzt geändert am 05.11.2013, Inkrafttreten zum 01.01.2013, öffentliche Bekanntmachung vom 08.11.2013 Zuletzt geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten zum 01.08.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 08.08.2014 Zuletzt geändert am 13.10.2015, Inkrafttreten zum 01.01.2015, öffentliche Bekanntmachung vom 23.10.2015 Zuletzt geändert am 12.12.2017, Inkrafttreten zum 01.01.2017, öffentliche Bekanntmachung vom 15.12.2017 Zuletzt geändert am 10.09.2019, Inkrafttreten zum 01.01.2019, öffentliche Bekanntmachung vom 13.09.2019 Zuletzt geändert am 14.09.2021, Inkrafttreten zum 01.01.2021, öffentliche Bekanntmachung vom 17.09.2021 Zuletzt geändert am 11.10.2022, Inkrafttreten zum 01.01.2023, öffentliche Bekanntmachung vom 14.10.2022 Zuletzt geändert am 27.02.2024, Inkrafttreten zum 01.04.2024, öffentliche Bekanntmachung vom 01.03.2024 Zuletzt geändert am 16.07.2024, Inkrafttreten zum 01.01.2025, öffentliche Bekanntmachung vom 26.07.2024[mehr]

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                    Amtsblatt Jahrgang 2023 Freitag, den 2. Juni 2023 Nummer 22 Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Katharina Härtel, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0, Telefax (07154) 82 22-15. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. GEMMEEIINNDE FFEESSTT beim Gemeindehaus B ischof-Sproll-Saalbeim Gemeindehaus B ischof-Sproll-Saal 20232023 JuniJuni 0808FronleichnamFronleichnam direkt nach der Prozessiondirekt nach der Prozession 8.30 Uhr Amt in der Kirche anschließend Prozession durch die Gemeinde zu den 4 Altären 8.30 Uhr Amt in der Kirche anschließend Prozession durch die Gemeinde zu den 4 Altären Katholische Kirchengemeinde St.Johannes Baptist Baindt Katholische Kirchengemeinde St.Johannes Baptist Baindt Frühschoppen mit musikalischer Unterhaltung durch die Musikkapelle Baindt Mittagessen Kaffee und Kuchen Frühschoppen Mittagessen Kaffee und Kuchen mit musikalischer Unterhaltung durch die Musikkapelle Baindt der Erlös des Festesist für den Jugend-Chor,Ministranten und KJGbestimmt der Erlös des Festesist für den Jugend-Chor,Ministranten und KJGbestimmt Extra-Programm für Kinder gestaltet von: - Elternbeirat Kiga St.Martin - Biba-Butzemann-Team - Ministranten - KGR Extra-Programm für Kinder gestaltet von: - Elternbeirat Kiga St.Martin - Biba-Butzemann-Team - Ministranten - KGR Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Amtliche Bekanntmachungen Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt: Wasserzählertausch in Baienfurt und Baindt In Baienfurt und Baindt sind derzeit Mitarbeiter des Zweckverbands unterwegs, die Wasserzähler tauschen. Es werden diejenigen Zähler getauscht, bei denen die Eichfrist abgelaufen ist. In diesem Jahr führen ausschließlich die beiden Herren Klaus Bielau und Uwe Birkenmaier diesen Wasserzäh- lertausch durch. Sie können sich über einen Dienstaus- weis ausweisen. Lassen Sie keine anderen Personen in Ihr Gebäude, die vorgeben, Arbeiten an der Wasserleitung durchführen zu müssen oder Personen, die behaupten, Kontrollen im Namen der Gemeinde durchführen zu müs- sen. Für Rückfragen können Sie sich mit den Gemeindever- waltungen / Bürgerbüros oder mit dem technischen Ver- walter des Zweckverbands, Herr Schiedel, Telefon: 0751 / 40 00-40, in Verbindung setzen. Notdienste Fachärztlicher Notfalldienst Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 0761/120 120 00 Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 08 - 19 Uhr Kinder Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik – St. Elisabethen-Klinikum Ravens- burg Elisabethenstr. 15 88212 Ravensburg Öffnungszeiten: Sa, So und an Feiertagen 9 – 13 Uhr und 15 – 19 Uhr Tierarzt Samstag, 03. Juni und Sonntag, 04. Juni Kleintierpraxis A. Kirsch, Tel.: (0751) 95 88 44 00 Donnerstag, 08. Juni Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia, Tel.: (0751) 36 31 40 - Telefonische Anmeldung erforderlich - (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 03. Juni Apotheke am Elisabethen-Krankenhaus in Ravensburg, Elisabethenstraße 19, Tel.: (0751) 79 10 79 10 Sonntag, 04. Juni Huberesch-Apotheke in Ravensburg (Weststadt), Rümelinstraße 7, Tel.: (0751) 9 77 09 10 Donnerstag, 08. Juni Apotheke im Spital in Ravensburg, Bachstraße 51, Tel.: (0751) 3 62 15 84 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel.: 62 10 98 Malteser Ravensburg-Weingarten Hausnotruf und Mahlzeitendienst, Tel.: (07 51) 36 61 30 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. • Hausnotruf und Mobilruf • DRK-Service Zeit (Hauswirtschaftlicher Unterstützungsdienst) • Menüservice für Senioren • Wohnberatung • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz • Notruf 112 - Rettungsdienst Tel.: 0751/ 56061-0, Fax: 0751/ 56061-49 E-Mail: info@dkr-rv.de Web: www.drk-rv.de Hospizbewegung Weingarten ∙ Baienfurt ∙ Baindt ∙ Berg e.V. Begleitung für schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382, Telefon: 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es erfolgt ein Rückruf) Ansprechpartnerin Dipl.-Päd. Dorothea Baur Persönliche Sprechzeit: Montag 16-18 Uhr, Mittwoch 11-13 Uhr Donnerstag 11-14 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: hospiz-weingarten@freenet.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 92 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Nummer 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Marktplatz 4, 88255 Baienfurt, Tel. (0751) 4 67 96, E-Mail: sozialstation. baienfurt@stiftung-liebenau.de Lebensräume für Jung und Alt Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Pflege, Betreuungsgruppen, Beratung, Esse n auf Rädern in den Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg. Tel. 0751 36360-116 E-Mail: betreuung@sozialstation-schussental.de Markdorferstr. 43 88213 Ravensburg/Bavendorf Wohl-Fühl-Treff Betreuungsgruppe für dementiell erkrankte und hochaltrige Menschen, die gerne in Gemeinschaft sind. Jeden Dienstag und Donnerstag von 14 bis 17 Uhr im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt und im Ev. Gemeindehaus in Berg. Fahrdienst möglich. Ihre Ansprechpartnerin: Frau Löffler Unsere Jubilare Herzlichen Glückwunsch zur Goldenen Hochzeit Am 25.05.2023 feierten die Eheleute Barbara und Rudolf Damoune das Fest der goldenen Hochzeit. Im Namen der Gemeinde Baindt gratuliere ich dem Jubelpaar sehr herzlich und wünsche für den weiteren gemeinsamen Lebensweg alles Gute. Den Jubilaren wurden Glückwünsche und ein Geschenkkorb der Gemeinde Baindt sowie eine Ehrenurkunde des Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann überbracht. Simone Rürup Bürgermeisterin Veranstaltungskalender Ob die im Nachfolgenden aufgeführten Veranstaltun- gen stattfinden, hängt von den dann geltenden Vorschriften ab. Juni 08.06. Gemeindefest Kath. Kirche und BSS 13.06. Gemeinderatssitzung Rathaus 18.06. Gemeindefest Ev. Kirchengemeinde 21.06. Seniorentreff BSS 24. - 26.06. Dorffest Musikverein 27.06. 3. Mitgliederversammlung Blutreitergruppe BSS Zur Information Landkreis Ravensburg An alle Waldbesitzenden im Bereich des Landkreises Ravensburg Hinweis nach § 68 Landeswaldgesetz zur Borkenkäferbekämpfung Das Forstamt weist darauf hin, dass nach den Bestim- mungen des Landeswaldgesetzes (§ 12 LWaldG i.V.m. § 14 Abs.1 Nrn. 4,5 LWaldG) die Waldbesitzenden verpflich- tet sind, zur Abwehr von Waldschäden, insbesondere der Ausbreitung von Fichtenborkenkäfern folgende Maß- nahmen durchzuführen: 1. Kontrolle aller gefährdeten Fichtenbestände auf Käferbefall (braunes Bohrmehl hinter Rinden- schuppen, auf Spinnweben und Brombeerblättern, Harztropfen am Stamm, Abfall grüner Nadeln) und Aufarbeitung der noch teilweise im Wald liegenden Fichten-Sturmhölzer. Besonders zu kontrollieren sind 50-jährige und ältere Bestände, sowie Orte mit Kä- ferholzanfall in den letzten Jahren. 2. Einschlag und Entseuchung aller befallener Stäm- me (Entrindung - sofern Käfer noch im weißen Sta- dium, Entfernung aus dem Wald oder Behandlung mit zugelassenem Insektizid). 3. Regelmäßige Kontrolle auf Neubefall und sofor- tige Entseuchung. In Hitzeperioden muss die Kontrolle in 2-wöchigem Turnus erfolgen. Zur Ausführung der Maßnahmen Ziff. 1 u. 2 setzt das Forstamt gem. § 68 Abs.1 LWaldG eine Frist bis zum 23.6.2023 Die Maßnahme Ziff. 3 hat während des Sommerhalbjahres bis 30.9.2023 zu erfolgen. Die privaten Waldbesitzenden können sich der Beratung der örtlich zuständigen Forstrevierleiter bedienen. Sofern Sie zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten (Ein- schlag und Entseuchung) nicht selbst in der Lage sind, kann das Forstamt fachkundige Unternehmer vermitteln. Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Bei Nichtbeachtung dieses Hinweises müssen Sie mit dem Erlass einer forstaufsichtlichen Anordnung gem. § 68 Abs.1 S.2 LWaldG rechnen, deren Umsetzung mit den Mitteln der Verwaltungsvollstreckung (Ersatzvornahme, Zwangsgeld) erzwungen werden kann. Ravensburg, den 30.05.2023 gez. Landrat Autofreies Lauratal am 4. Juni von 8 – 20 Uhr Mehr Platz und Sicherheit fur Radfahrer und Fußganger – unter diesem Motto wird das Lauratal zum 2. mal fur den KfZ gesperrt. Das Lauratal ist ein Naherholungsgebiet, welches auch fur Wanderer und Radfahrer sicher zu nutzen sein muss. Seit dem E-Bike Boom entdecken viele Menschen die Moglich- keit, Alltagswege mit dem E-Bike zu bewaltigen, z. B. zur Schule oder zur Arbeit durchs Lauratal nach Weingarten oder ins Schussental zu kommen. Der Umstieg aufs Rad wird durch mangelndes Sicherheitsgefuhl behindert und wir mochten uns dafur einsetzten, das subjektive und objektive Sicherheitsgefuhl, gerade auch im Lauratal, zu verbessern. Hierzu hat das Aktionsbundnis einen Maßnahmenkatalog an die zustandige Straßenbehorde im Landratsamt uber- reicht, welcher die derzeitige Situation verbessern wurde. Welche Chancen und Moglichkeiten das Naherholungs- gebiet direkt vor unserer Hausture bietet konnen Burge- rInnen am 4. Juni von 8 – 20 Uhr im autofreien Laura- tal erleben, hierzu bietet das Aktionsbundnis wieder viel Angebote an: 11 – 16 Uhr: Infostand ladt zu Diskussion und Inforamti- on rund um das Thema Verkehrswende, Radschnellweg, Radverkehrskonzept Mittleres Schussental ein. 11 – 16 Uhr: Spielmobil fur Kinder und Familien. Den Sonn- tag mit Picknick im Naherholungsgebiet direkt vor der Haustur naturnah erleben, (Bewegungs-) Spielangebote fur die ganze Familie u. v. m. 11.30 – 13.30 Uhr: Bunte Radtour zur Waldbesetzung im Altdorfer Wald. Mit 2 Zwischenstopps bei der bestehenden Kiesgrube Oberankenreute und einer Trinkwasserquelle im Altdorfer Wald radelt die Gruppe zur Waldbesetzung, hier ist um 13.30 Uhr ein Rundgang durchs Baumhausdorf moglich. Einstiegsmoglichkeiten der Radtour um 12 Uhr am Dorfplatz Schlier und um 12.30 Uhr am Gasthaus Gru- ner Baum Oberankenreute. Auch Kinder und gemugliche RadlerInnen sind eingeladen, das Tempo wird angepasst. 14 – 16 Uhr: Clean up des Nabu Weingarten: Der Nabu unter Leitung von Christine Seifried befreit die Natur im Lauratal von achtlos weggeworfenem Mull. Greifzangen und Behalter werden gestellt. Herzliche Einladung, den Sonntag in netter Runde sinnvoll zu gestalten. Ab 17.30 Uhr: Kulturzentrum Linse: Alle Radler-Biere werden am autofreien Laurtal Sonntag im Kulturzentrum Linse fur 1,50 € angeboten. Treff ist jeweils am Infostand, Wanderparkplatz Karl-Ol- ga-Eiche, Eingang Lauratal von Weingarten kommend. Wir freuen uns auf Sie! Aktionsbundnis autofreies Lauratal – mehr Platz und Sicherheit fur Radfahrer und Fußganger - Arbeitskreis Heimatpflege im Regierungsbezirk Tübingen e.V. eröffnet den 4. Wettbewerb „Vorbildliches Dorfgasthaus“ Unter der Schirmherrschaft von Regierungspräsident Klaus Tappeser schreibt der Arbeitskreis Heimatpfle- ge im Regierungspräsidium Tübingen e. V. zum vierten Mal den Wettbewerb „Vorbildliches Dorfgasthaus“ aus. Alle Betreiber von (Dorf-)Gasthäusern aus dem Regie- rungsbezirk Tübingen können sich bis zum 25. Juli 2023 für den Wettbewerb anmelden. Gasthäuser sind traditionell wichtige Orte der Begegnung und Kommunikation, vor allem in den Kommunen im Ländlichen Raum. Sie fördern den sozialen Zusammen- halt und die Verbundenheit der Bürgerinnen und Bürger mit ihren Gemeinden. Umso mehr ist zu bedauern, dass ihre Zahl in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen ist, die Pandemie kam erschwerend hinzu. (Dorf-)Gasthäuser sind als zentrale Orte für den vielfälti- gen Austausch der Bürgerschaft ein Stück gelebte Heimat. Um den Fortbestand als Treffpunkt zu sichern, sollten sie durch attraktive Angebote und innovative Konzepte die Menschen aller Altersgruppen vor Ort ansprechen. Dies kann gelingen, indem sie sich beispielsweise durch Musik- veranstaltungen, Mundartabende, Beiträge zur Dorfge- schichte oder sonstige heimatkundliche Aktivitäten, aber auch durch besondere gastronomische Angebote einem möglichst breiten Publikum öffnen. Dem Arbeitskreis Heimatpflege im Regierungsbezirk Tü- bingen e. V. ist es ein Anliegen, diese Entwicklung zu un- terstützen. Mit dem Wettbewerb möchte der Arbeitskreis (Dorf-)Gasthäuser auszeichnen, in denen sich die Gäste – aus nah und fern – wohlfühlen und gerne einkehren. Der Wettbewerb wird in der Regel alle zwei Jahre durch- geführt. Über die Preisvergabe entscheidet eine Jury aus Mitgliedern des Arbeitskreises Heimatpflege und ande- ren mit der Heimatpflege und Heimatkunde verbunde- nen Personen, wie beispielsweise Kulturwissenschaftler oder Gastronomiefachleute. Aspekte, wie das kulturelle Programm oder die bauliche und räumliche Ausstattung, auch unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten, flie- ßen in die Wertung mit ein. Ausgezeichnet werden jeweils bis zu drei Preisträger. Die Verleihung findet im Rahmen eines „Feschdle“ statt. Die Gewinner erhalten eine Urkun- de, eine Plakette und eine Stele. Interessenten können sich an die Geschäftsstelle des Arbeitskreises Heimatpflege im Regierungsbezirk Tübingen e. V. beim Regierungsprä- sidium, Referat 23, Konrad-Adenauer-Straße 20, 72072 Tübingen, wenden. Die Bewerbungsfrist endet am Freitag, 25. Juli 2023. Nähere Informationen zu den Teilnahme- bedingungen gibt die Geschäftsstelle des Arbeitskreises. Der Arbeitskreis freut sich auch über Tipps und Vorschlä- ge von Gasthausbesuchern, die „ihr“ Gasthaus für den Wettbewerb empfehlen. Hintergrundinformation: Der Arbeitskreis Heimatpflege im Regierungsbezirk Tübin- gen e.V. ist der Dachverband, der in der Heimatpflege im Regierungsbezirk Tübingen tätigen Organisationen und Verbände. Seit seiner Gründung im Jahr 1985 unterstützt der Arbeitskreis Heimatpflege Vereine und Verbände, die sich mit der Heimat und der Heimatpflege beschäftigen. Nummer 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 Heimatpflege bedeutet für den vorwiegend ehrenamtli- chen Arbeitskreis, den hohen Stellenwert der Heimat in einer zusammengerückten Welt verständlich zu machen. Heimatliebe und Weltoffenheit sind in einer globalisierten Welt keine Gegensätze. Der Begriff „Heimat“ wird weit und offen gefasst, er umfasst nicht nur Erinnerungskul- tur. Heimat ist keinesfalls Reservat für wenige, sondern bietet Raum für viele. Tagesmütter und Tagesväter gesucht – Nächster Vorbereitungskurs startet im September in Wangen Das Jugendamt Ravensburg und die regionalen Vermitt- lungsstellen für Kindertagespflege der Caritas Boden- see-Oberschwaben und des Diakonischen Werk Ober- schwaben Allgäu Bodensee bieten im September 2023 erneut einen Vorbereitungskurs für Tagesmütter und Ta- gesväter in Wangen an. Der kostenfreie Kurs findet an fünf Freitagnachmittagen und drei Samstagen im Sep- tember und Oktober statt. Dabei werden die Teilnehmen- den umfassend auf ihre Tätigkeit als Kindertagespfle- geperson vorbereitet. Wichtige Voraussetzungen sind Freude am Umgang mit Kindern, Erziehungserfahrungen (durch Erziehung eigener Kinder oder im beruflichen Kon- text) und die Bereitschaft, diese durch Qualifizierung und Fortbildung weiter zu vertiefen. Den Auftakt macht die Veranstaltung „Einführung in die Kindertagespflege“ am Freitag, den 15.09.2023 von 14 bis 18 Uhr in Wangen. Die Qualifizierung wird kostenfrei angeboten. Eine Bewerbung und Anmeldung bei den Vermittlungsstellen für Kindertagespflege ist erfor- derlich; Anmeldeschluss ist der 01.09.2023. Am 20.06.2023 findet um 20:00 eine Online - Infoveranstaltung statt. Anmelden können sie sich über h.fey@rv.de oder direkt über folgenden Link daran teilnehmen: https://eu01web.zoom.us/j/69771541177?pwd=ZHhBd DI4bzYrbUVndVRWam5rT1dtZz09 Zusätzlich stehen Ihnen unsere drei regionalen Vermitt- lungsstellen für alle Fragen rund um die Kindertagespfle- ge zur Verfügung: • Region Allgäu: Sylvia Müller-Gohdes und Christiane Woelk, Telefon 07522/7075015, E-Mail ktp-allgaeu@diakonie-oab.de • Region Schussental: Anja Staib und Christina Neu- bauer, Telefon 0751/36256-36, E-Mail ktp-rv@caritas-bodensee-oberschwaben.de • Region Nordwest: Christine Leierseder und Dagmar Soherr, Telefon 07524/40116812, E-Mail ktp-bw@ caritas-bodensee-oberschwaben.de Information über die Kindertagespflege: Die Kindertagespflege, als eigenständiges Betreuungsan- gebot, ist gesetzlich der institutionellen Kinderbetreuung gleichgestellt. Sie kennzeichnet sich durch eine familiäre, flexible und individuelle Betreuung und Förderung. Kin- dertagespflegepersonen können die Kinder im Haushalt der Eltern („Kinderfrau“), im eigenen Haushalt oder in anderen geeigneten Räumlichkeiten betreuen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit im Verbund von meh- reren Tagespflegepersonen zu betreuen („Großtagespfle- ge“). Die Qualifizierung (300 Unterrichtseinheiten) basiert auf dem kompetenzorientierten Qualifizierungskonzept Baden-Württemberg. Im Landkreis Ravensburg wird die Vermittlung, Beratung und Begleitung der Kindertagespflege wird in Koopera- tion vom Landratsamt Ravensburg, der Caritas Boden- see-Oberschwaben und dem Diakonischem Werk Ober- schwaben Allgäu Bodensee angeboten. Sommer, Sonne, Ferienzeit: Blut spenden nicht vergessen! Die Sommerzeit stellt für die Versorgung von Pati- ent*innen eine Herausforderung dar. Jetzt liegend Le- ben retten. Das DRK bittet zur Spende. Der Sommer lockt in diesen Wochen viele Spender*innen weg von der Spenderliege. Leere Liegen bei der Blut- spende können zu einem Problem werden: Unfälle und Krankheiten machen vor gutem Wetter keinen Halt. Jetzt liegend Leben retten! Nächster Termin: Mittwoch, dem 14.06.2023 von 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr Festhalle , Bahnhofstr. 5/1 88214 Ravensburg - Weißenau Jetzt Blutspendertermin online reservieren unter www.blutspende.de/termine Kleiner Pieks, große Wirkung: Eine einzige Blut- spende hilft bis zu drei Schwerkranken oder Verlet- zten. Jeden Tag zählt jede Spende: Bedingt durch die kurze Haltbarkeit (Blutplättchen sind nur bis zu 4 Tage haltbar) sind Patient*innen auf das kontinuierliche Engagement der Blutspend- er*innen an- gewiesen. Gute Tat. Jute Tasche. Alle Lebensretter*innen erhalten bei der Blutspende einen exklusi- ven DRK-Jute-Tat-Beutel. Alle Informationen rund um das Thema Blutspende er- halten Interessierte online unter www.blutspende.de oder telefonisch kostenfrei unter 0800 11 949 11. Pressekontakt DRK-Blutspendedienst Baden-Württem- berg-Hessen gemeinnützige GmbH Eberhard Weck, Telefon: 069 / 6782-162, E-Mail: e.weck@blutspende.de Sandhofstraße 1 in 60528 Frankfurt am Main Vorgezogener Redaktionsschluss Sehr geehrte Autoren, aufgrund des kommenden Feiertages wird folgender Redaktionsschluss vorgezogen: Veröffentlichung: 09.06.2023 Redaktionsschluss: 05.06.2023, 21:00 Uhr Wir bitten um Beachtung und wünschen Ihnen schöne Feiertage. Der Verlag Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406-0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: Montag und Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 12:00 Uhr Freitag 7:30 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 Vorzimmer Frau Heine 9406-17 Amtsblatt Frau Heine 9406-17 Bauamt Leitung Bauamt Frau Jeske 9406-51 Ortsbaumeister Herr Roth 9406-53 Sachbearbeitung Frau Scheid 9406-54 Klimakoordinator Herr Roth 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Hauptamt stellvertr. Leitung Hauptamt Frau Maurer 9406-40 Bürgeramt Passamt, An-/Abmeldung, Frau Brei/Frau Senff/ 9406-12 Führerschein, Fischerei Frau Ziegler Fundamt Einwohnermeldeamt Herr Bautz/Frau Ziegler 9406-14 Volkshochschule Frau Brei/Frau Senff 9406-12 Gewerbeamt Frau Brei/Frau Senff 9406-12 Rentenberatung Herr Bautz 9406-14 Standesamt Herr Bautz 9406-14 Friedhofswesen Frau Heine 9406-17 Hallenbelegung SKH Frau Ziegler 9406-16 Fachbereichsleitung Bildung und Betreuung Frau Flintrop 9406-41 Kindergartenabrechnung Frau Liche 9406-43 Finanzverwaltung Leitung Kämmerei Herr Abele 9406-20 stellvertr. Leitung Kämmerei, Stabsstelle polit. Steuerung Frau Gerhardt 9406-26 Kasse Herr Müller 9406-22 Kasse Frau Weber 9406-24 Wasser, Grundsteuer Frau Stavarache 9406-21 Hunde-/ Gewerbesteuer Frau Winkler 9406-23 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 9121-30 Feuerwehrhaus 9121-34 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 0151 58040840 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 und 3373 Kindergärten Sonne Mond und Sterne Leitung Altbau 94114-140 E-Mail: leitung.altbau@kiga.baindt.de Leitung Neubau 94114-141 E-Mail: leitung.neubau@kiga.baindt.de Leitung Schulgebäude 94114-142 u. -143 E-Mail: leitung.schulgebaeude@kiga.baindt.de St. Martin 2678 Waldorfkindergarten 3882 Schulen: Klosterwiesenschule (KWS) und SBBZ Sehen Baindt Rektorin (KWS) Frau Heberling 94114-132 Sekretariat (KWS) Frau Mohring 94114-133 Schulsozialarbeit (KWS) Frau Nandi 94114-172 Schulhausmeister (KWS) Herr Tasyürek 0178 4052591 SBBZ Sehen 94190 Pfarrämter Katholisches Pfarramt 1349 Kath. Gemeindehaus Bischof-Sproll-Saal Anmeldung Frau Moosherr (0751) 18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 Ev. Gemeindehaus Dietrich-Bonhoeffer-Saal Anmeldung Frau Kutter (0751) 43656 E-Mail: pfarramt.baienfurt@elkw.de Polizei Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe Polizei 110 Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Kirchliche Nachrichten Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Baindt Kath. Pfarramt • 88255 Baindt • Thumbstraße 55 Gedanken zur Woche: Geborgen sein Die Barmherzigkeit Gottes Ist wie der Himmel, der stets über uns fest bleibt. Unter diesem Dach sind wir sicher, wo auch immer wir sind. Martin Luther Samstag, 03. Juni 18.30 Uhr Baindt – Eucharistiefeier Ministranten: Laureen Hartmann, Laura Kurz, Lisa Schad, Mathea Buchter, Theresa Henzler, Thomas Henzler, Leopold Koch, Noemi Oelhaf, Mateo Oelhaf († Rosa Vogel, Johannes Heik, Ignaz Malsam mit Angehörigen, Ida und Pius Wolf, Hilda und Fritz Blank, Franz Schützbach, Jahrtag: Elisa- beth und Engelbert Schützbach) Sonntag, 04. Juni – Dreifaltigkeitssonntag 10.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier 11.15 Uhr Baienfurt – Taufe von Max Dienstag, 06. Juni Kein Schülergottesdienst - Ferien Mittwoch, 07. Juni 09.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier 19.00 Uhr Schachen – Eucharistiefeier zum Patrozinium († Thea Kränkle, Erika Bickel, Hans Späth) Donnerstag, 08. Juni – Fronleichnam 08.30 Uhr Baindt - Festgottesdienst mit anschließender Fronleichnamsprozession durch die Gemeinde zu den 4 Altären mit Kirchenchor und Musik- kapelle († Anna und Josef Fässler, Jahrtag: Erwin Fässler) Ministranten: Felix Haller, Pia Kronenberger, Laura Kurz, Marisa Pfister, Frida Rapp, Ben- jamin Stiefvater, Simon Elbs, Jonas Elbs, Han- nah Elbs, Nele Gründler, Pia Kreutle, Robin Schnez, Emilia Stotz, Mona Stiefvater, Anton Strehle, Johanna Zentner Anschließend Gemeindefest beim katholi- schen Gemeindehaus 09.00 Uhr Baienfurt – Festgottesdienst mit anschließen- der Fronleichnamsprozession Anschließend Gemeindefest Freitag, 09. Juni 08.30 Uhr Baindt – Rosenkranz 09.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier 03. Juni - 11. Juni 2023 Nummer 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 Samstag, 10. Juni 18.30 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier Sonntag, 11. Juni – 10. Sonntag im Jahreskreis 10.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier Ministranten: Benjamin Michelberger, Benja- min Zentner, Niklas Alber, Lena Alber, Bene- dikt Heilig, Alina Michelberger, Marian Schäfer, Alexandra Schnez († Pia und Baptist Heilig) 10.00 Uhr Baindt – Kirche für Kinder 11.30 Uhr Schachen – Taufe von Pia Rosenkranzgebete im Juni Im Juni laden wir ganz herzlich ein zum Rosenkranzgebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottesdienst. Sprechzeiten Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Frau Lucy Schellhorn (Kirchenpflegerin) Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 – 1349 Telefax 07502 – 7452 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Das Pfarrbüro ist vom 30. Mai bis zum 13. Juni 2023 geschlossen. Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de GEMEINDE FEST beim Gemeindehaus Bischof-Sproll-Saal Fronleichnam Juni 08 2023 direkt nach der Prozession Frühschoppen mit musikalischer Unterhaltung durch die Musikkapelle Baindt Mittagessen Kaffee und Kuchen Extra-Programm für Kinder 8.30 Uhr Amt in der Kirche, anschließend Prozession durch die Gemeinde zu den 4 Altären Katholische Kirchengemeinde St.Johannes Baptist Baindt Fronleichnam – Gottesdienst, Prozession und Gemeindefest am 08. Juni Unser „Fronleichnamsfest“ feiern wir wieder mit Festgot- tesdienst, Prozession und Gemeindefest am Donnerstag, 08. Juni. Bei gutem Wetter ist nach dem Festgottesdienst, welcher um 8.30 Uhr beginnt, in alter Tradition die Fron- leichnamsprozession durch die Gemeinde zu den 4 Al- tären, bei der uns die Musikkapelle begleitet und einen festlichen Rahmen gibt. Nach der Prozession findet das große Gemeindefest beim Gemeindehaus/Bischof-Spro- ll-Saal statt mit Frühschoppen, Mittagessen, Kaffee und Kuchen sowie Extra-Programm für Kinder. Ganz herzlich laden wir Sie ein. Firmung 2023 für Baienfurt und Baindt Neuer Firmtermin: Samstag, 18. Nov. 10.00 Uhr in Baindt Wegen der Englandreise einer Schule wurde der Firm- termin auf Samstag, 18. Nov. um 10 Uhr verlegt. Als Firm- spender kommt zu uns Prälat Brock. Die Einladungen zur Firmvorbereitung und Firmung sind versandt. Bitte den geänderten Firmtermin einplanen. Du bist in der 8. Klasse und hast keine persönlich Ein- ladung erhalten? – Du möchtest gefirmt werden? Dann melde dich einfach im Pfarramt. Alle Infos und Anmel- deformulare findest du auch auf unserer Homepage: www.katholisch-baienfurt-baindt.de und „Seelsorge“. Wir freuen uns auf dich. Dein Firmteam Es war einmal – Kreatives Schreiben und die Kraft der Märchen Die Kinderbuchautorin Antje Tresp-Welte bietet im Rah- men des Programms der Katholischen Erwachsenenbil- dung Kreis Ravensburg am 16. Juni von 14 bis 17 Uhr den Workshop „Es war einmal – Kreatives Schreiben und die Kraft der Märchen“ an. Die Veranstaltung findet in den Räumen in der Allmandstraße 10 in Ravensburg statt. Die Kursgebühr beträgt 20 €. Eine Anmeldung ist unter www. keb-rv.de erforderlich. Märchen behandeln Themen wie den Kampf zwischen Gut und Böse. Fantastische Figuren wie Hexen, Elfen und Zauberer sind der Stoff, aus dem gute Geschichten sind. In diesem Workshop wird diese märchenhafte Welt näher betrachtet. Anhand verschiedener Methoden des krea- tiven Schreibens entdecken die Teilnehmenden ihre eig- ne Fantasie, probieren Zugänge wie das Interview einer Märchenfigur aus und schreiben schließlich ihr eigenes Märchen. Richtig oder falsch gibt es dabei nicht – allein die eigene Intuition bildet den Maßstab für das persönli- che Schreiben. Als Leiterin für kreatives und therapeuti- sches Schreiben vermittelt die Referentin ihr Wissen mit viel Sachverstand. Die Veranstaltung findet in Kooperation mit dem Mehr- generationenhaus Weinbergstraße / Rahlentreff statt. Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Vater-Kind-Abenteuer – Pilgerwanderung mit Übernachtung unterm Sternenzelt Martin Schupp und Dr. Michael Schindler wandern mit Vätern und Kinder am Samstag, 17. Juni im Rahmen ei- ner Veranstaltung der Katholischen Erwachsenenbildung in die Nacht hinein. Nach einer Übernachtung unterm Sternenzelt kehrt die Gruppe am Sonntag, 18.Juni wie- der zurück. Eine Anmeldung ist erforderlich. Die Kosten betragen 15 € pro Person. Gemeinsam wandern die Teilnehmenden in den Abend und erleben den Sonnenuntergang. Anschließend sam- meln sich alle um ein Feuer, spielen, singen und reden. Übernachtet wird im Freien. Deshalb findet die Wande- rung nur bei trockenem Wetter statt. Teilnehmen können Väter mit Kindern oder Großväter mit Enkeln ab acht Jahren. Die Tour wird mit öffentlichen Verkehrsmitteln geplant. Der Treffpunkt in der Region Bodensee-Ober- schwabe, die Strecke und die genaue Abfahrtszeit wer- den noch mitgeteilt. Bitte beachten: Jeder, der den Weg mitgeht, muss einzeln angemeldet werden. Der Kurspreis versteht sich pro teilnehmende Person. Kooperationspart- ner dieser Veranstaltung ist die Seelsorgeeinheit Ravens- burg Mitte. Die Veranstaltung wird bezuschusst durch das Programm STÄRKE +. Anmeldungen werden auf www.keb-rv.de entgegenge- nommen. Eine Reise durch vier Sternennächte im Buch Genesis Barbara Janz-Spaeth, Referentin für Bibelpastoral bei der Diözese Rottenburg-Stuttgart, nimmt Teilnehmende am 20.Juni um 19 Uhr in ihrem Online-Kurs mit Texten auf eine Reise durch die biblischen Sternennächte. Grundlage sind die Texte aus dem Buch Genesis. Was bringen die Himmelslichter auf unseren Wegen zum Leuchten? Worauf weisen sie uns hin? Die Referentin be- trachtet gemeinsam mit den Teilnehmenden Texte, die in der Nacht den Weg weisen oder ganz neue Horizonte eröffnen. Es sind ein Mikrofon oder eine Videokamera erforderlich. Kurz vor der Veranstaltung erhalten angemeldete Teil- nehmende einen Link zu Einwahl und eine Anleitung für das Videokonferenztool ZOOM. Bitte bei der Anmeldung E-Mail Adresse mit angeben. Der Kurs ist grundsätzlich kostenfrei. Die Veranstalter freuen sich über die Überweisung eines freiwilligen Teil- nahmebeitrags. Anmeldungen werden auf www.keb-rv.de entgegenge- nommen. Katholische Erwachsenenbildung Kreis Ravensburg e. V. Allmandstraße 10 88212 Ravensburg Telefon 0751 3616130 Fax 0751 3616150 E-Mail: info@keb-rv.de Kinderchorübernachtung im Proberaum Am 12.Mai 2023 war endlich unsere lang geplante Kinderchorübernachtung. Um 17 Uhr ging es los und alle kamen mit voll bepackten Rucksäcken, der Isomat- te und Schlafsack zum Proberaum. Die Freude war groß. Nach einem kurzen Einsingen wurde auch schon die Pizza geliefert. Es gab drei unterschiedliche Sorten, so dass für jeden etwas dabei war. Frisch gestärkt begann dann auch schon die Nachtwan- derung ans „Baindter Bädle“. Auf dem Weg wurde viel gelacht und mit den Pusteblumen gespielt. Schon waren wir am „Baindter Bädle“ angekommen. Dort haben wir mit einem Fallschirm gespielt und viel voneinander erfahren. So langsam wurde es richtig duster und wir sind zurück in Proberaum gelaufen. Jeder war aufgeregt und wollte endlich wissen, welchen Film wir anschauen. Doch zuerst mussten wir unsere Schlaflager richten. Schließlich hatte jeder den Platz, den er auch wirklich wollte und der Film konnte beginnen. Der erste Film hieß „Ab durch die Hecke“ und hat einfach jedes Kind zum Lachen gebracht. Nach dem Film war es schon recht spät und die ersten haben ihre Zähne geputzt. Jetzt war aber klar, dass es noch ein zweiter Film gibt. Wie der wohl ist? Auch der zweite Film „School of Rock“ hat sehr gefallen und jeder wünschte sich, einmal in seinem Leben auch so einen coolen Lehrer in der Schule zu haben. Langsam wurde der Raum etwas ruhiger und die Ersten waren bereits eingeschlafen. Am nächsten Morgen wurden die ersten schon früh wach, während die anderen gerne weitergeschlafen hätten. Es gab – wie jedes Jahr – ein leckeres Frühstück von Nadi- ne mit allem, was das Herz begehrt. Nach dem Frühstück halfen alle, den Tisch abzuräumen und ihre Schlaflager abzubauen. Auch wenn es noch ein bisschen frisch drau- ßen war, spielten wir dort unser letztes Spiel, bevor unsere Eltern uns auch schon wieder abholten. Es war eine wunderschöne Übernachtung mit viel Spiel und Spaß. Danke dafür an Rainer Strobel, Nadine Klotzer und natürlich auch an unsere Chorleiterin Doris Kapler. ÖKUMENE – gemeinsam als Christen Ökumenischer Krabbelgottesdienst am 18. Juni 2023 um 10.45 Uhr im Dietrich-Bonhoeffer-Saal, Dorfplatz 2/1 in Baindt Gott schuf mich wunderbar - mit allen meinen Sinnen Wir laden hiermit alle Kinder mit Ihren Eltern, Geschwistern, Großeltern, Paten und Freunden herzlich ein! Nummer 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Die Gnade unseres Herrn Jesus Christus und die Liebe Gottes und die Gemeinschaft des Heiligen Geistes sei mit euch allen! (2. Korinther 13,13) Sonntag, 04. Juni Trinitatis 09.30 Uhr Baindt Gottesdienst im Dietrich-Bonhoef- fer-Saal Montag, 05. Juni 20.00 Uhr Baienfurt Kirchenchorprobe im Ev. Gemein- dehaus Sonntag, 11. Juni 1. So. n. Trinitatis 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der Ev. Kirche --- Gedanken zum Wochenspruch Gott ist Gemeinschaft – diese Kern- aussage durchzieht die ganze Bibel und am Dreieinigkeitssonntag feiern wir das ganz bewusst. Gleich am Anfang der Bibel heißt es im Schöpfungslied: „Lasst uns Men- schen machen“. Später bekommt Abraham Besuch dreier Gäste, die auf einer Ikone als drei Engel porträtiert werden. In der Geschichte heißt es dann aber „der HERR sprach“ und gemeint ist Jahwe, der einzige Gott selbst. Das Geheimnis des Wesens Gottes durchzieht die gan- ze Menschheitsgeschichte. Und indem sich Gott in Jesus selbst vorstellt in seiner bedingungslosen Liebe, als un- ser großes Gegenüber, gehen uns dafür die Augen auf. Wir können diesem dreieinigen Gott mit unserem Leben antworten und erleben, was Gemeinschaft mit diesem Gott bedeutet, dessen Wesensart die Liebe ist. Viel Freude beim Staunen und Entdecken! – Ihr Martin Schöberl, Pfarrer --- Gottesdienst für Zuhause Unsere Gottesdienste aus der Kir- che können in Echtzeit von zu Hau- se aus mitgefeiert werden. Am ers- ten Sonntag im Monat findet der Gottesdienst in Baindt statt. Dieser wird ggf. erst am Nachmittag on- line gestellt. Den jeweiligen Link dazu finden Sie auf unserer Home- page www.evangelisch-baienfurt-baindt.de. Der Gottes- dienst bleibt dann für 72 Stunden über unseren YouTube- Kanal abrufbar. --- Kinderkirche In den Pfingstferien findet keine Kinderkirche statt. Am 18. Juni treffen wir uns um 10.30 Uhr zum Familiengottesdienst am Ev. Gemeinde- haus in Baienfurt wieder. Anschließend feiern wir zusammen beim Gemeindefest. --- Gemeindefest 18. Juni 2023 Am 18.06.23 feiert die evan- gelische Kirchengemeinde um 10.30 Uhr einen Famili- engottesdienst im Grünen beim Ev. Gemeindehaus in Baienfurt. Anschließend fin- det unser Gemeindefest statt. Hierfür bitten wir um Salat- und Kuchenspenden. Da die Kühlmöglichkeiten eingeschränkt sind, bitten wir um Kuchen, die keine Kühlung benötigen. Sie können Sich im Pfarrbüro (0751 43656) melden oder sich in eine der Listen nach dem Gottesdienst eintragen. Ein herzliches Vergelt’s Gott schon mal vorab an alle Spendenden. Dein Sommer in der Sonne! Teen Camp 14.08.-27.08.2023 Informationen, Anmeldung & Kosten unter www.ejw-rv.de/freizeiten/teen-camp Frauenkreis macht seinen AUSFLUG am MITTWOCH, den 14.6.2023 um 14:30 Uhr Ganz herzlich laden wir zu unserem Ausflug zum „Steine- labyrinth“ in Molpertshaus ein. Christine Blattner wird uns durchs Labyrinth führen und uns mit ihren Erläute- rungen informieren. Bei schlechtem Wetter können wir in ihrem Atelier über ihre Arbeit berichtet bekommen. Anschließend wollen wir in Baienfurt in der Eisdiele ein- kehren und über unsere Eindrücke miteinander ins Ge- spräch kommen. Ich freue mich schon auf diesen sicher ganz informativen Ausflug und hoffe auf gutes Wetter. Eure Petra Der Kreative Montag bietet an Juni: 5.6. E. Duelli: „Stillleben in Acryl“ 12.6. K. Drescher: „Bildgestaltung beim Fotografieren“ 19.6. R. Wirsing: „Blattschalen“-Keramik 26.6. O. Kramar: „Arebeiten mit Perlen: Weben von ukrain. Schmuck“ Juli: 3.7. G. Loidol: „3 D Papaierkunst“ 10.7. H. Gärtner: „Industrielandschaften“ Aquarell 17.7. Riegel-Härtel: „Pastellmalen“ 24.7. O. Kramar: „Wandbild in Makramee-Technik“ Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 30.7. A. Weber: „Herziges aus buntem Glas“ Tiffany Anmeldungen bitte immer bis spätestens 4 Tage vor dem Termin Helga Kaminski Petra Neumann-Sprink Tel. : 07502-4103 Tel. : 0751-52501 b.h.kaminski@gmx.de p.neumann.sprink@gmx.de Kreativer Montag im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt, Dorfplatz 2/1 Wir beginnen – wenn nichts ande- res angegeben ist – um 8.30 Uhr, Ende gegen 11.30 Uhr. Der Kostenbeitrag beträgt in der Regel € 5,50; Material nach Ver- brauch Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und fin- den sonntags um 10 Uhr statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde ange- kündigt. Vereinsnachrichten Heimniederlage gegen Weingarten SV Baindt - SV Weingarten 1:3 (1:3) Am 32.Spieltag durfte der SV Baindt zum vorletzten Heimspiel in dieser Saison den SV Weingarten auf der Klosterwiese be- grüßen. Der Landesliga-Absteiger verpatzte die Hinrunde völlig, steigerte sich in der Rückrunde jedoch deutlich und rangierte vor der Partie auf Tabellenplatz 10 und damit einem Nicht-Abstiegsplatz. Während der SVW aber wei- ter Punkte für den Klasserhalt sammeln muss, war die Ausgangslage für den SVB klar: mit einem Sieg würde man die Meisterschaft klarmachen und in die Landesliga aufsteigen. Um dieses Ziel zu erreichen, wurde kräftig die Werbetrommel gerührt, wodurch am Pfingstmontag fast 700 Leute den Weg auf die Klosterwiese fanden. Diese bekamen in den ersten Spielminuten zwei eher abwartende Teams zu sehen, wobei den 22 Akteuren auf dem Feld die Bedeutung der Partie anzumerken war. Nach dieser ausgeglichenen Anfangsphase kamen al- lerdings die Gäste immer besser ins Spiel und vergaben durch Ekincioglu die erste aussichtsreiche Gelegenheit (11.). Folgerichtig ging der SVW auch nach einer Viertel- stunde mit 0:1 in Führung: nach einer Halbfeldflanke von der rechten Seite, verlängerte Yertürk den Ball per Kopf ins lange Eck (16.). In der Folge legte der SVB seine etwas verhaltene Einstellung aber ab und verzeichnete durch einen Weitschuss von Kapitän Thoma (17.) die erste gute Möglichkeit. Sieben Minuten später zeigte die Baindter Mannschaft dann, wie sich das kompakte Mittelfeld der Gäste an diesem Tag knacken ließe. Nach einem Vertikal- pass auf Thoma konnte dieser in der gegnerischen Hälfte aufdrehen und den in die Tiefe gestarteten Dischl auf die Reise schicken, welcher Segbers umkurvte und ins leere Tor einschob (24.). Das Momentum schien durch diesen Treffer nun auf Baindter Seite zu kippen, doch nach ei- nem Abwehrfehler in der Baindter Hintermannschaft fiel die Kugel dem Weingartener Siegel vor die Füße, welcher den Ball trocken in den Winkel jagte und die erneute Füh- rung herstellte (29.). Diese hätte vom Tabellenführer vier Minuten später allerdings nochmals gekontert werden können: nach einem starken Flugball von Marko Szeibel, marschierte Boenke alleine auf das SVW-Tor zu, schei- terte mit seinem Abschluss jedoch am aufmerksamen Segbers (33.). Auf der Gegenseite blieben die Gäste da- gegen eiskalt vor dem Tor. Yertürk brach über die linke Seite durch, bediente Kny im Rückraum und dieser ver- senkte den Ball flach im langen Eck zum 1:3-Halbzeitstand (38.). Mit etwas mehr Spielglück hätte es auch mit einem Remis in die Pause gehen können, dennoch erarbeiteten sich die Gäste durch eine starke Zweikampfführung im Mittelfeld und eine effiziente Chancenverwertung verdient die 2-Tore-Führung. Mit der taktischen Umstellung auf Dreierkette und einem offensiven Wechsel (Fink für Tobias Szeibel), versuchte der SVB den Bock in der zweiten Halbzeit nochmals um- stoßen und mehr offensive Akzente als noch im ersten Durchgang zu setzen. Der SVW zeigte jedoch eine kon- zentrierte Abwehrleistung und ließ kaum Chancen aus dem Spiel heraus zu. Erst in der Schlussphase ergaben sich auf beiden Seiten wieder Möglichkeiten auf weite- re Tore: erst scheiterte Delimar aus kurzer Distanz am glänzend reagierenden Wetzel (75.), wenig später jagte Boenke freistehend eine Hereingabe von Dantona weit über die Latte und abschließend scheiterte Fink aus kur- zer Distanz an Segbers (79.). Am Ende muss der SVB somit nach zehn ungeschlage- nen Spielen in Folge erstmals wieder drei Punkte abge- ben, welche sich der Gast aus Weingarten aufgrund ei- ner starken ersten Halbzeit verdiente. Für die Baindter Mannschaft gilt es diese enttäuschende Niederlage vor heimischen Publikum nun schnellstmöglich abzuhaken, um am kommenden Sonntag gegen den TSV Ratzenried wieder einen „Dreier“ einzufahren. Es spielten: Luca Wetzel - Philipp Kneisl, Michael Brug- ger, Marc Bolgert (73.Johannes Kern), Tobias Szeibel (46. Tobias Fink) - Marko Szeibel (73.Nico Geggier), Mika Dan- tona, Philipp Thoma - Jan Fischer, Philipp Boenke, Jo- nathan Dischl SV Baindt II - SV Oberzell II 1:0 (0:0) Zum drittletzten Saisonspiel stand dem SVB II der SV Oberzell II auf der Klosterwiese gegenüber, wobei es für beide Teams um nicht mehr viel ging. Nach der bitteren 5:2-Niederlage am vergangenen Sonntag gegen den TSV Tettnang II wollte die „Zwoite“ gegen den Tabellensiebten aber dennoch wieder eine verbesserte Leistung in der Abwehr zeigen, um dadurch dreifach zu punkten. In ei- Nummer 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 nem munteren Spiel mit Chancen auf beiden Seiten hatte das Team von Trainer Geggier im ersten Durchgang die beste Möglichkeiten auf den ersten Treffer, Außenvertei- diger Grabherr scheiterte jedoch aus kurzer Distanz an SVO-Keeper Geiss. Auf der Gegenseite blieben aber auch die Oberzeller gefährlich: Schwendemann jagte den Ball aus aussichtsreicher Position am langen Eck vorbei und Mohring musste bei einem Freistoß eingreifen. Auch im zweiten Durchgang bekamen die Zuschauer eine ausgeglichene Partie zu sehen, wobei der SVB II in der Schlussphase eiskalt zuschlug. Nach einer Hereinga- be von der rechten Seite durch Küchler, stand Schnez im Strafraum richtig und markierte mit seinem 18.Saisontor die 1:0-Führung (73.). Diese brachte die „Zwoite“ weitest- gehend souverän über die Zeit und durfte so über den 17.Sieg in dieser Saison jubeln. Es spielten: Jan Mohring - Lukas Grabherr, Tobias Traut- wein, Patrick Späth, Kai Kostka, Jannik Küchler - Manuel Brugger, Rabie Akaiber, Sam Robinson - Max Kretzer, Johannes Schnez Von der Bank aus: Robin Blattner, Johannes Heisele, Den- nis Hecht, Luca Lauriola Vorschau: Sonntag, 04.06 12.45 Uhr: TSV Ratzenried II - SV Baindt II 15.00 Uhr: TSV Ratzenried - SV Baindt TC Baindt e.V. Jugendvereinsmeisterschaften Am 13. Mai fanden bei uns im TC Baindt die Jugendvereinsmeisterschaften statt. Anders als in den letzten Jahren, wurden sie schon früh in der Saison gespielt. Die Kinder waren am Anfang der Saison heiß auf Tennis- spielen und griffen wieder voll an. Es wurden die Ver- einsmeister in den Altersklassen U12 und U15+ ausgespielt. In beiden Altersklassen gab es 5 Teilnehmer. Es wurde in 5er-Gruppen im Modus Jeder-gegen-Jeden gespielt. Bei der U12 waren die Teilnehmer Rafael Dorn, Cedric Hinner, Elias Dietz, Lenny Sonntag und Jakob Dietz. Es waren alles spannende Spiele, die mal mehr, mal weniger hart umkämpft waren. Am Ende setzte sich Cedric Hinner durch. Er wurde Vereinsmeister der U12 mit 4 gewonnenen Matches. Zweiter Sieger mit nur einem knapp verlorenen Match, war Rafael Dorn. Die Plätze 3 bis 5 waren sehr eng umkämpft, am Ende hatten alle drei Spieler jeweils ein Match gewonnen. Da auch Satzgleichheit herrschte, musste die Differenz der Spiele entscheiden. Hier hatte Jakob die Nase vor Lenny und Elias vorne. 1. Cedric Hinner 2. Rafael Dorn 3. Jakob Dietz 4. Lenny Sonntag 5. Elias Dietz Teilnehmer U12 Bei der U15+ spielten Christiane Haupter, Marian Dorn, Vinzent Neubauer, Maurice Zimmermann und Johan- nes Neubauer um die Vereinsmeisterschaft. Die 4 Jungs waren alle auf nahezu dem gleichem Niveau. Fast alle Spiele wurden erst im Match-Tie-Break entschieden. Nur Chistiane Haupter stach unter allen Teilnehmern heraus. Sie gewann alle ihre Matches ungefährdet in 2 Sätzen. Somit haben wir mit Christiane Haupter dieses Jahr eine Vereinsmeisterin in der Altersklasse U15+. 1. Christiane Haupter 2. Johannes Neubauer 3. Marian Dorn 4. Maurice Zimmermann 5. Vinzent Neubauer Wir gratulieren allen Platzierten und vor allem den beiden Vereinsmeistern herzlich. Unsere U15+ - Teilnehmer Musikverein Baindt Herzliche Einladung zum Dorffest am 24. - 26.06.2023 Wir freuen uns, auch dieses Jahr wieder gemeinsam mit Ihnen unser Dorffest vom 24.- 26.06.2023 feiern zu können. Nach unserem Jubiläumsjahr, das wir pandemiebedingt im Jahr 2022 feierten, veranstalten wir das Dorffest dieses Jahr wieder wie gewohnt im kleinen, traditionellen Am- biente. Aufgrund der Bauarbeiten im oberen Schulhof der Klos- terwiesenschule feiern wir dieses Jahr allerdings im un- teren Schulhof vor der Sporthalle in Baindt. Besuchen Sie uns gerne und genießen Sie das bewährte Dorffest-Flair in neuer Umgebung. Schützengilde Baindt Ortsmeisterschaft An alle Baindter Vereine, Stammtische & Gruppierungen Die Schützengilde Baindt veranstaltet in die- sem Jahr die traditionelle Ortsmeisterschaft im Schießen (OM) unter den ortsansässigen Vereinen, Straßengemein- schaften, Gruppierungen und sonstigen zusammenge- würfelten Freunden. Jeder Verein/jede Gruppierung kann unbegrenzt Mannschaften stellen. Eine Mannschaft be- steht aus mindestens vier und höchstens sieben Teilneh- mer. Ein Schütze kann nur für eine Mannschaft starten. Das Programm der Ortsmeisterschaft ist folgenderma- ßen: Ortsmeisterschaft (Mannschaftswertung): - Serie mit 15 Schuss (5 Scheiben á 3 Schuss, Treffer wer- den addiert) Wanderpokal (Mannschaftswertung) - Serie mit 10 Schuss (Teiler-Wertung, der beste Schuss zählt) Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Schützenkönig (Einzelwertung) - Ein Schuss (Teiler-Wertung) Trainingszeiten sowie Schießzeiten für die Ortsmeister- schaft: KW22 Mittwoch, den 31.05.2023 und Freitag, den 02.06.2023 KW23 Mittwoch, den 07.06.2023 KW24 Mittwoch, den 14.06.2023 und Freitag, den 16.06.2023 KW25 Mittwoch, den 21.06.2023 KW26 Mittwoch, den 28.06.2023 und Freitag, den 30.06.2023 Unser Schießstand ist von 19:00-22:00 Uhr für Sie geöff- net. Weitere separate Termine für ein Mannschaftstrai- ning oder zur Ortsmeisterschaft sind nach Rücksprache mit dem Sportleiter möglich. Startgeld: Ortsmeisterschaft, Wanderpokal und Schützenkönig: ins- gesamt € 40 je Mannschaft. Erst nach Abgabe der Meldeliste beim Sportleiter können die gemeldeten Schützen im Schützenhaus die Ortsmeis- terschaft schießen. Die Siegerehrung findet am Freitag, den 07.07.2023 um 19:00 im Schützenhaus statt. Für weitere Auskünfte steht unser Sportleiter Ihnen ger- ne zu Verfügung Sportleiter Stefan Schnez 0171/9374633 Blutreitergruppe Beeindruckende Stimmung am Morgen des Blutfreitags - Teilnahme an der Fronleichnamsprozes- sion am 8.Juni 2023 Dankbar dürfen wir nun an die bei uns gut und unfallfrei verlaufenen Prozessionsritte zurückblicken. 2 Reiterinnen und 13 Reiter nahmen teil am Georgsritt in Gwigg am Sonntag, 14.Mai 2023, wo man den Segen Sankt Georgs erbittet. Ideales Reiterwetter trug zum guten Ver- lauf des Festtages in der Ortschaft Gwigg bei. Beim Proberitt an Christi Himmelfahrt in Sulpach berei- teten wir uns zusammen mit den Pferden auf das große Glaubensfest Oberschwabens, dem Blutritt in Weingarten vor. Hierzu auch ein herzlicher Dank an die Sulpacher für die Unterstützung. Am Freitagmorgen 5:30Uhr schlägt die Kirchenglocke 2 Schläge, aber heute am Blutfreitag folgen gleich 2 weite- re der großen Trommel der Musikkapelle und eine Mar- schlocke leitet das Spiel der Musiker ein. Sogleich reiten 6 Blutreiterinnen und 35 Blutreiter durch den Torbogen. Sie brechen auf mit ihren Pferden nach Weingarten um dort den Segen des heiligen Blutes Jesu Christi zu erbitten. Auch bereits viele Baindter Bürgerinnen und Bürger säu- men die Thumb- und Gartenstraße und nach Osten zu zeigt sich das Morgenrot. Viele folgen uns zu Fuß nach Weingarten. An dieser Stelle sagen wir Danke der Musik- kapelle für das gute Zusammenwirken sowie allen Anlie- gern des Weges für das Verständnis. In Weingarten angekommen durften wir dieses Jahr den Aufstellungsplatz einnehmen, wo die erste Gruppe den Segen der Heilig-Blut-Reliquie erhält. Pünktlich um 7:00 Uhr wurde die Reliquie vom Fuldaer Bischof und Festgast Dr. Michael Gerber an Blutreiter Dekan Ekkehard Schmid übergeben. Bei gutem, aber etwas frischem Wetter be- gann für uns der Prozessionsritt bereits um 7:30Uhr und endete kurz nach 10 Uhr in der Doggenriedstraße. Am Abend trafen wir uns noch zur Abschlussbesprechung im Gasthaus „Mühle“. Unser 1. Vorsitzender Werner Elbs sowie Gruppenführer Berthold Steinhauser dankten allen Beteiligten, insbesondere den 11 jugendlichen Blutreiterin- nen und Blutreiter. Teilnahme an der Fronleichnamsprozessiion am Donnerstag, 8.Juni 2023: Alle Blutreiterinnen und Blutreiter, sowohl aktive als auch ehemalige, nehmen gemeinsam in der Traditionskleidung zu Fuß an der Fronleichnamsprozession in Baindt teil. Die Fahne und die Standarten werden mitgeführt und eine Gruppe von Blutreitern ist eingeteilt, den Prozessionshim- mel zu tragen. Treffpunkt: 8:15 Uhr im Klosterhof. Weitere Termine: Dienstag, 27.06.2023: Versammlung zur Vorbereitung des Heiligblutfestes Bad Wurzach Sonntag, 02.07.2023: Heiligblutfest-Sonntag in der Basi- lika Weingarten - Teilnahme mit Standartenabordnung Freitag, 14.07.2023: Heiligblutfest und Blutritt in Bad Wurzach Schwäbischer Albverein OG Weingarten Walking jeden Donnerstag 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten Wer hat Lust mit uns zu walken? Wir treffen uns ganzjährig jeden Donnerstag um 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten und walken ca. 1,5 Stunden. Gäste sind herzlich willkommen! Was sonst noch interessiert „Jetzt helft mir doch!“ Podiumsdiskussion zur Neuregelung der Sterbehilfe in Deutschland Die Neufassung des §217 zur gesetzlichen Regelung der Beihilfe zur Selbsttötung steht im Sommer kurz vor dem Abschluss. Die Hospizbewegung möchte den Austausch und die Dis- kussion zu diesem Thema fördern. Wir laden zu einem Abend ein, an dem die Bundestags- abgeordneten unserer Region zu den verschiedenen vor- gelegten Gesetzentwürfen Stellung beziehen werden. In der moderierten Diskussion wird es Gelegenheit geben, selbst mitzudiskutieren. Ort: Kath. Gemeindehaus St. Maria, St. Konradstr. 28 Weingarten Termin: Freitag, 30. Juni 2023, 19 Uhr Gäste: Agnieszka Brugger, Heike Engelhardt, Axel Müller, Benjamin Strasser, Mitglieder des Bundestags Moderation: Ralf Brennecke, Geschäftsführer Diakonie, OAB Nummer 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Anmeldung bis 16.6.2023 (Bitte mit Telefonnummer): Telefon 0751 180 56 382 E-Mail: info@hospizbewegung-weingarten.de Es erfolgt keine Anmeldebestätigung. Sollten alle Plätze belegt sein, melden wir uns. BUND Ravensburg-Weingarten BUND lädt wieder ein zu zahlreichen Altdorfer Wald Exkursionen Abwechslungsreiche Führungen geplant Ravensburg: Der Altdorfer Wald - ein besonderer Ort di- rekt vor unserer Haustüre - geheimnisvoll, faszinierend, voll unbekannter, paradiesischer Biotope. Das größte zu- sammenhängende Waldgebiet Oberschwabens ist wei- terhin durch Torf- und Kiesabbau bedroht; auch die aktu- ellen Windkraftplanungen stellen, so sie realisiert werden, einen erheblichen Einschnitt in diesen Naturraum dar. Der BUND Ravensburg-Weingarten möchte die Schätze die- ses einzigartigen Gebietes sichtbar machen und bietet – nun schon im dritten Jahr - in Kooperation mit ForstBW und dem Verein Natur- und Kulturlandschaft Altdorfer Wald ein umfangreiches Exkursionsprogramm an. Auch für Familien mit Kindern gibt es in diesem Jahr mit ins- gesamt drei Exkursionen ein ganz besonderes Angebot. Den Auftakt der insgesamt dreizehn Touren in dieses einzigartige Gebiet macht Alexander Knor vom Verein Natur-und Kulturlandschaft Altdorfer Wald. Am Sonntag, 18. Juni, führt Herr Knor mit dem Rad auf die Spuren der letzten Räuber Oberschwabens. Dem „Schwarzen Veri“ und „Drecketen Bläse“ bot der Altdorfer Wald zum Anfang des 19. Jahrhunderts ein fast undurchdringliches Versteck. Bei der rund 4,5- stündigen Fahrradtour werden anhand von amtlichen Unterlagen und Nachweisen die Diebes- züge der Räuberbanden in und um den Altdorfer Wald um das Frühjahr 1820 vorgestellt. Alexander Knor ver- mittelt auch einen abwechslungsreichen Einblick in die verschiedenen Abschnitte und Landschaftsteile des Alt- dorfer Waldes sowie besondere Bauten, Aussichtspunkte und Bildstöckle entlang des Weges. Durch die vorhande- nen Steigungen zwischen dem Schussental und den An- höhen um Wolfegg und Vogt ist die Radtour besonders auf E-Bike-Fahrer*innen ausgelegt. Natürlich sind aber auch Analogradler*innen herzlich willkommen. Treffpunkt der Exkursion ist um 10:00 Uhr die Statue „Maria an der Schanze“ in Durlesbach. Die Tour endet am Wanderpark- platz in Vogt. Die Veranstaltung gehört zu einer Reihe von sonntägli- chen Exkursionen, die von Juni bis September stattfinden und spannende Einblicke gewähren, in Fauna und Flora, geologische Zusammenhänge, historische Begebenheiten und Folgen des Klimawandels in der Region. Weitere Informationen: Weitere Informationen zum Exkursionsprogramm finden Sie im BUND-Terminkalender unter: https://www.bund-ravensburg.de Für alle Exkursionen gilt: Bitte an wetterangepasste Klei- dung sowie ggf. Vesper und ausreichend Getränk den- ken. Teilnahmegebühr für Erwachsene 5 Euro (Kinder und Jugendliche frei). Eine Anmeldung ist erforderlich unter: bund.ravensburg@bund.net bis jeweils Freitag vor der Exkursion um 12 Uhr. Verein Natur und Kulturlandschaft Altdorfer Wald e.V. Informationsveranstaltung 5.6.2023 in der Gemeinde- halle Wolfegg Täglich werden wir mit neuen „Erfolgs“-Meldungen zu den Windkraft-Vorhaben im Altdorfer Wald und in den Wäl- dern der nahen Umgebung überschüttet. Die Planungen zu neuen Windkraft-Anlagen schießen der- zeit wie Pilze aus dem Boden. Hohe Erträge, die durch die Verpachtung der Waldflächen erzielt werden, kommen der ForstBW sowie privaten Eigentümern zu Gute. Große Teile des zukünfig erzielten Gewinns erhalten allerdings Investoren aus dem Ausland. Dafür wird unser größter Klima-Garant, der Wald, zer- stört. Auch die Wasservorräte, die Natur und die hier lebenden Menschen werden leiden. Welche mikroklima- tische und gesundheitsschädliche Dimension dieses Wind- kraft-Vorhaben hat ist nicht abzuschätzen. Rund die Hälf- te der Windräder sollen in Wasservorrang- und anderen Schutzgebieten, sowie an naturnahen Quellen gebaut werden. Die Gutachten der Projektierer sollten wir sehr kritisch sehen und noch mehr hinterfragen, geben sie ihre Absichten bisher nur scheibchenweise bekannt. Es stellt sich die Frage: Verursacht der Windkraftbau im Wald nicht mehr Schäden an Natur, Klima, Wasser und Umwelt als er Nutzen für die CO2-Einsparung bringt? Aber es regt sich Widerstand. Durch die Aktivitäten ver- schiedener Naturschutzgruppen und Bürgerinitiativen werden immer mehr Menschen darauf aufmerksam, was die verantwortlichen Akteure am liebsten im Hinterzim- mer entscheiden würden. Die regelmäßigen Informationsabende des Vereins Na- tur- und Kulturlandschaft Altdorfer Wald e.V. in Wolfegg sind zwischenzeitlich ein wesentlicher Bestandteil dieser Aufklärungsarbeit. Die Bürger müssen wissen, was tat- sächlich mit einem solchen Monsterpark auf sie zukommt. Auch ist es wichtig, das Wissen von politisch und beruflich unabhängigen Fachleuten vermittelt zu bekommen. Des- halb lädt der Verein Natur- und Kulturlandschaft Altdor- fer Wald e.V. Sie herzlich zu einem öffentlichen Informa- tionsabend mit dem Buchautor und Kraftwerksingenieur Frank Hennig ein: Die langen Schatten der Windkraft - Risiken und Nebenwirkungen der Windstromproduktion und Bestandsaufnahme des aktuellen Windkraft-Hypes - am Montag 5.6.2023 um 19 Uhr in der Gemeindehalle Wolfegg (Eintritt kostenlos) Naherholung zwischen Schussen und Seen Die Blitzenreuter Seenplatte – die Natur mit allen Sin- nen genießen! Professionelle Gästeführer zeigen Ihnen die unverwech- selbare Natur- und Kulturlandschaft mit ihren typischen Moränenhügeln. Es werden wieder Führungen angeboten, • jeden ersten Samstag im Monat (auch außerplanmä- ßige Führungen – beachten Sie die Hinweise im Mittei- lungsblatt oder auf unserer Internetseite) • jeden Sonntag (bis Oktober) Für Kinder bis 14 Jahren sind die Führungen kostenlos, Kinder ab 15 Jahren und Erwachsene zahlen 4,00 EUR. Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Samstag, 3. Juni 2023 Gästeführer: Torsten Alt Fahrradtour: Industrialisierung des Schussenbeckens als Folge der Erschließung durch die Südbahn Treffpunkt: Parkplatz katholische Kirche Mochenwan- gen Beginn: 14:30 Die Geschichte der Tallandschaft Schussentobel zwischen Durlesbach und Mochenwangen verlief äußerst turbulent. Es ist die Geschichte von Gletscher, die aus den Alpen ins Oberland vorgestoßen und wieder abgeschmolzen sind, von Seen, von Bächen und Flüssen, die eine hügelige Umgebung rasch bis in den Untergrund modelliert ha- ben. Es ist auch die Geschichte von Menschen, die doch ihre Eingriffe in die Naturlandschaft das ursprüngliche Landschaftsbild nachhaltig verändert haben. Der Bau der Eisenbahn und der ehemaligen Papierfabrik Mochenwan- gen spielten dabei eine ganz wichtige Rolle. Torsten Alt lotst Sie mir dem Fahrrad auf eine 13 km fla- che, kurze, geschichtsträchtige, abwechslungsreiche und hochinteressante Rundstrecke zum Thema Schussento- bel. Was geschah nach dem Jahr 1850? Die 2 ½ stündige Radtour bringt uns in die evangelische Kirche; zum Rolandseck. Dort werden wir von einem lang- jährigen Mitarbeiter der ehemaligen Papierfabrik durch das Geländer geführt und über die Geschichte der Fab- rik und der Fabrikantenvilla informiert. Das Gelände der ehemaligen Papierfabrik soll von einer Gewerbebranche zu einem attraktiven Standort für Wohnen, Gewerbe, Ge- meinbedarfs- und Dienstleistungseinrichtungen entwi- ckelt werden; weiter zum Felsenbädle, zur Holzschleife, über den Kanal nach Durlesbach. Eine Pause am Bahn- hof Durlesbach ist vorgesehen. Das Café ist geschlossen, deshalb können der eigene Schoppen getrunken und das mitgebrachte Vesper verzehrt werden. Natürlich darf das Absingen der „Schwäb´schen Eisen- bahne“ nicht fehlen. Weiter fahren wir zum ehemaligen Freisitz „Storchenhaus“ der „Schwarz Veri“. Zurück geht es nach Mochenwangen zum Ausgangspunkt. Wir würden uns freuen, Sie auf dieser interessanten und kurzweiligen Radtour begrüßen zu dürfen. Es gibt viel zu sehen und zu bestaunen. Sonntag, 4. Juni 2023 Gästefüh- rer: Manfred Traub Faszination Moor, reich an Orchideen und anderen botanischen Kostbarkeiten Zu den besonderen Kostbarkeiten der an Arten so einmaligen Pflanz- engemeinschaft in unseren Ried- gebieten gehören Orchideen wie Knabenkraut, Waldhyazinthe, Hän- delwurz und Sumpfständelwurz. Nicht weniger interessant sind die insektenverzehrenden pflanzlichen Bewohner wie Sonnentau, Wasserschlauch und das Echte Fettkraut. Zurzeit blühen auch Fieberklee, Trollblume, Blutwurz und die Mehlprimel. Mit ein bisschen Glück lassen sich Mooreidechsen, Ringel- nattern und farbenprächtige Libellen beobachten. Man- fred Traub führt Sie zu den schönsten Plätzen im Dor- nach- und Wengenried und zeigt Ihnen die Vielfalt dieser besonderen Flora und Fauna. Streckenlänge: ca. 7 km Ende: ca. 17:00 Uhr Die sonntäglichen Führungen beginnen immer um 14:30 Uhr am Parkplatz beim Häcklerweiher. Der Park- platz am Häcklerweiher liegt an der B 32 zwischen Blit- zenreute und Vorsee. Wir würden uns freuen, Sie auf dieser Führung begrüßen zu dürfen. Eine Einkehr in ortsansässige Gasthäuser ist anschießend möglich. Besuchen Sie unsere Internetseite: www.zwischenschussenundseen.de Unsere Gästeführer haben eines gemeinsam: die Begeis- terung für ihre Heimat und den Wunsch, ihr Wissen an alle Gäste weiterzugeben und ihr Interesse für die Regi- on zu wecken. Gästeführungen Gästeführer Erlebnisorte Seeferien Festival 06.–08. Juni 2023 Uferpromenade Uhldingen-Mühlhofen 06. Juni Open Air Kino Pippi Langstrumpf 17.30 Uhr Die Fischerin vom Bodensee 20.00 Uhr 07. Juni Open Air Konzert mit LAY OUT ab 19.30 Uhr 08. Juni Open Stage – die Newcomer-Bühne ab 11.00 Uhr Eintritt frei Essen & Trinken Leckere Köstlichkeiten an allen 3 Tagen Wir beraten Sie gerne bezüglich Gestaltung, Formaten, Preisen. Sie erreichen uns in der Anzeigenabteilung unter Druck + Verlag Wagner GmbH & Co.KG · Max-Planck-Straße 14 · 70806 Kornwestheim Telefon 07154 8222-70 Fax 07154 8222-15 Mail anzeigen@duv-wagner.de Anzeigen-Info Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 Veröffentlichen Sie jetzt Ihre Anzeige auf unseren neuen Sonderseiten um Ihr Unternehmen werbewirksam zu präsentieren. Interesse oder Fragen? Rufen Sie uns einfach an: 07154 8222-70 Wir beraten Sie gerne! Seit mehr als 60 Jahren ein loyaler Partner der Kommunen. Max-Planck-Straße 14 · 70806 Kornwestheim · Telefon 07154 8222-70 Telefax 07154 8222-10 · anzeigen@duv-wagner.de · www.duv-wagner.de Zeigen Sie Präsenz! KW 2 4/ 25 IMMOBILIEN GESCHÄFTSANZEIGEN GESUNDHEIT IMMOBILIENMARKT Kleiner Tipp von uns für Sie Wann „ss“ oder „ß“? Auf einen kurzen Vokal folgt nach korrekter Rechtschreibung das Doppel-s; auf einen langen Vokal oder eine Verbindung aus zwei Vokalen folgt „ß“: Aus diesem Grund wird schließen mit „ß“ geschrieben, das Schloss oder auch der Schuss – hingegen mit „ss“. www.tierheime-helfen.de Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 22 www.kuechen-teufel.de www.burnout.kitchen Unser neuer Partner für echte Outdoorküchen: Burnout.kitchen Exklusiv jetzt bei Küchen Teufel. Ihr Küchenstudio für besondere Ansprüche. SERVICE. ERFAHRUNG. LEIDENSCHAFT. „Beileidsbekundungen - wie soll ich´s sagen wie soll ich´s schreiben?“ Wir haben Formulierungshilfen www.bestattungen-wohlschiess.de Tel. 0751/43425 BESTATTUNGEN WOHLSCHIESS 88255 Baienfurt Eisenbahnstr. 1 #Möbel #Kleidung #Haushaltsartikel #Kinderkleidung #Deko #Elektrogeräte #Bücher Hausflohmarkt wegen Wohnungsauflösung am Samstag, 3. Juni 2023 von 10 – 16 Uhr Sonnenstr. 5, 88255 Baindt Findet nur bei guter Witterung statt! 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