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Klimaspartipp_Februar_24.pdf

Klima-Spartipp des Monats Februar: Nicht verzagen, Dinge hinterfragen Alternativ könnte das Thema des heutigen Tipps auch ähnlich dem Motto einer beliebten Kinderserie lauten: Wer, wie, was, wieso, weshalb, warum, wer nicht fragt, kommt selten voran. Es ist eine der wichtigsten Eigenschaften des Menschen, Fragen zu stellen und Dinge zu hinterfragen. Auch die eigenen Gewohnheiten sind daher permanent zu überprüfen. Wenn die Lichter eingeschaltet sind, obwohl es draußen hell ist und die Sonne scheint, kam das Hinterfragen von Gewohnheiten wohl eindeutig zu kurz. Hierzu einige kleine Merkhilfen: Kommt draußen mal die Sonne raus, schalt‘ drinnen alle Lichter aus, sagte einst auch schon die Maus. Oder alternativ: Grübel, grübel und studier‘, heut geht’s auch ohne Licht bei mir. Und da aller guten Dinge bekanntlich drei sind und teils Abkürzungen noch einprägsamer sind als Reime, tut es notfalls auch das Kürzel LSd. Damit sind aber weder irgendwelche Drogen gemeint, noch die Abkürzung eines regionalen Gerichts, sondern die Abkürzung LSd steht hier für: Licht, Sonne, dunkel, also dafür, dass das Licht dunkel bleiben sollte, wenn draußen die Sonne scheint. Auch bei anderen Dingen, wie beispielsweise dem PC-Bildschirm oder dem Fernseher, ist regelmäßig zu hinterfragen, ob diese wirklich eingeschaltet bleiben müssen. Besonders wenn der Raum für längere Zeit verlassen wird, sind Bildschirm und Fernseher stets auszuschalten. Als Merksatz hierzu ein Zitat aus längst vergangenen Zeiten: Gehst du aus dem Raum hinaus, schalte stets den Bildschirm aus. Und den Fernseher, ist ja klar, dann ist’s richtig wunderbar. Um Energie einzusparen, lohnt es sich, eigene Gewohnheiten kritisch zu hinterfragen. Bevor jetzt aber vor lauter Text noch das Sandmännchen vorbeikommt, gilt ganz einfach nur: Und abschalten. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

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    Zuletzt geändert: 26.02.2024
    Klima-Spartipp_des_Monats_März_24.pdf

    Klima-Spartipp des Monats März: Black Friday ist nun jeden Tag Wer jetzt Shoppingtipps erwartet, den muss ich gleich vorneweg enttäuschen. Aber der Kerngedanke, des teils auch nur vermeintlichen Schnäppchentags, ist ja Geld zu sparen. Es gibt aber auch noch weitere Möglichkeiten Geld zu sparen. Denn bei Elektronikgeräten wie Smartphones lässt sich kinderleicht Energie und damit bares Geld sparen. Die Zauberworte lauten Dark Mode. Trotz des Wortes Mode, geht es hier aber um ein Herabsenken der Helligkeit von Displays. Wer jetzt also Lust hat, die dunkle Seite seines Smartphones zu entdecken, kann gerne speziell in hellerer Umgebung, unter Einstellungen den Dark Mode bzw. Dunkelmodus aktivieren und damit die Helligkeit des Displays reduzieren. Ob die Lesbarkeit dadurch wirklich verbessert wird, ist zwar Geschmackssache und hängt auch von Umgebungshelligkeit ab. Aber jede Menge Energie einsparen lässt sich hiermit bei Smartphones mit sogenannten OLED-Displays auf jeden Fall. Da bei dieser Technologie jeder Bildpunkt leuchtet, spart somit jedes einzelne Pixel, welches dunkel bleibt, Energie. Je nach Grundeinstellung der Helligkeit, lassen sich bis zu über 50 Prozent Energie einsparen. Praktisch ausgedrückt, der Akku hält somit wesentlich länger und muss weniger aufgeladen werden. Bisher sind solche Bildschirme allerdings hauptsächlich in teureren Smartphones zu finden. Bei OLED ist hell voll out, oh je. Drum lasst das Display dunkel sein, das wird den Akku richtig freu'n. Noch ein Hinweis: Bei LCD-Displays, wie sie meist in günstigeren Smartphones zu finden sind, gibt es bei einer Reduzierung der Helligkeit nur einen geringen Einspareffekt, da hier im Hintergrund des Displays ständig ein Licht strahlt, selbst wenn nur wenige Pixel hell sind. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

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      Zuletzt geändert: 18.03.2024
      Klimaspartipp_April_2024.pdf

      Klima-Spartipp des Monats April: Rebound gibt‘s nicht nur im Sport Der Begriff Rebound kommt aus dem Basketball und bezeichnet einen noch unkontrollierten Ball infolge eines misslungenen Korbwurfversuchs. Da aber Wörter in der deutschen Sprache öfters eindeutig zweideutig sind, hat auch das Wörtchen Rebound mittlerweile eine vollkommen unsportliche zweite Verwendung gefunden. Der sogenannte Rebound-Effekt sorgt dafür, dass paradoxerweise trotz Umsetzung einzelner Einsparmaßnahmen der Gesamtenergieverbrauch ansteigt. Klingt komisch, ist aber so. Aber warum ist das so? Es liegt schlichtweg am eigenen Verhalten, dass sich infolge der Umsetzung von Einzelmaßnahmen mitunter so verändert, dass weniger sparsam und verantwortungsvoll mit Energie umgegangen wird. Der direkte Rebound-Effekt ist dabei nichts anderes, als der Anteil einer theoretisch möglichen Einsparung einer umgesetzten Einzelmaßnahme, der aufgrund des eigenen Verhaltens aber real gar nicht eingespart wird. Daher gilt es stets, das eigene Verhalten genau unter die Lupe zu nehmen. Wenn nach einer Umrüstung der Beleuchtung auf LED, diese anschließend einfach länger eingeschaltet wird, als zuvor, ist ein Paradebeispiel eines solchen Effekts. Oder aber wenn im Winter statt bisher auf 20 Grad Celsius, nun auf höhere Temperaturen geheizt wird, weil ja die Wärmedämmung der Gebäudehülle verbessert wurde bzw. eine effizientere Heizungsanlage eingebaut ist. Dauerhafte Einsparungen lassen sich stets nur dann erzielen, wenn neue Technik genauso sparsam eingesetzt wird wie alte Technik. Ansonsten wird aus einem Effizienzvorsprung durch neue Technik, ganz schnell ein Verbrauchsrückstand durch eigenes Verhalten. Die höchste Stufe beim Energie sparen ist daher erreicht, wenn neue Technik mit sparsamen Verhalten einhergeht. Übrigens gibt es auch einen indirekten Rebound-Effekt, wenn nämlich die gesparten Energiekosten in neue elektronische Geräte investiert werden. Die gewonnene Effizienz an einer Stelle führt also somit zu höheren Energieverbräuchen an anderer Stelle. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

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        Zuletzt geändert: 17.04.2024
        Klimaspartipp_Mai_2024.pdf

        Klima-Spartipp des Monats Mai: Stoffeinkaufstaschengarderobe Bei nachhaltigen Verpackungen für den Transport von Lebensmitteln ist der komplette Verzicht auf Verpackungen natürlich unschlagbar. Aber dieser ist teilweise nur schwer möglich. In solchen Fällen ist dann die gute alte Stoffeinkaufstasche sinnvoll, für die eine Art Garderobe mit verschiedenen Taschen für unterschiedliche Waren nützlich sein kann. Ob im Supermarkt, der Bäckerei oder beim Metzger: Häufig werden Lebensmittel nach wie vor in Einkaufstüten aus Papier oder gar aus Plastik verpackt. Natürlich gibt es viele Lebensmittel, die von vornerein verpackt sind und andere, bei denen für den Transport eine entsprechende Verpackung benötigt wird. Aber es gibt zahlreiche Situationen, in denen wiederverwendbare Alternativen genutzt werden können. Speziell bei Backwaren wie Brezeln, Brot und Brötchen, aber auch bei Gemüse ist eine Stofftasche nämlich vollkommen ausreichend. Um diese auch beim klassischen Anwenderbeispiel, dem morgendlichen Bäckereibesuch, nicht zu vergessen, kann es nicht schaden, sich mehrere Stofftaschentaschen in der Nähe von Jacken und Schuhen zu deponieren, also in einer Art Stoffeinkaufstaschengarderobe. In die Haute-Couture hat es das Accessoire der Einkaufstasche bisher zwar noch nicht geschafft - aber was nicht ist, kann ja noch werden. Der clevere Mensch hat sie dabei, die Tasch‘ aus Stoff für allerlei, ob Gemüse, Brötchen, Brot, mit ihr kommst nie in Transportnot. Auch ein klassischer Weidenkorb oder eine Einkaufsbox für größere Einkäufe, die sehr oft wiederverwendet werden können, sind nützliche Alternativen zur Plastik- oder Papiertüte. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

        Dateityp: PDF-Dokument
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          Zuletzt geändert: 27.05.2024
          Klimaspartipp_des_Monats_Juni_2024.pdf

          Klima-Spartipp des Monats Juni: Spartipp-ABC - Teil 1 Mit dieser Ausgabe feiert der Spartipp sein 25. Jubiläum. Da auf 25 bekanntlich 26 folgt, wird in Form eines ABCs auf die Tipps der Vergangenheit zurückgeschaut. A wie „Aus ist das neue In“, denn wer elektronische Geräte und das Licht ausschaltet, wenn diese nicht mehr genutzt werden, spart bares Geld. B wie „Bleibt die Tür im Winter zu, hast du vor der Kälte Ruh“! Denn mit geschlossenen Türen im Winter, bleibt die Wärme im Raum. C wie Cool Man (and Woman), denn selbst coole Menschen, sollten keinen zu kühlen Kühlschrank haben. Die optimale Kühlschrank-Temperatur liegt bei 7°C für das mittlere Kühlfach. D wie Dark Mode, denn durch ein Senken der Helligkeit von Displays bei Smartphones mit sogenannten OLED-Displays wird weniger Energie benötigt. E wie „Ein Topf ohne Deckel, ist wie ein Fass ohne Boden“, denn nur wenn Herdplatte, Topf und Deckel größenmäßig zueinander passen, lässt sich damit über die Hälfte der Energie beim Kochen einsparen. F wie Frühjahrsputz 2.0, denn auch digital sollte nicht nur zur Kehrwoche, sondern am besten das ganze Jahr über Unrat in Form von nicht mehr benötigten Dateien und Mails gelöscht werden. G wie „Gehst du aus dem Raum hinaus, schalte stets Bildschirm aus!“ H wie Harald Blauzahn war ein berühmter Wikingerkönig. Für das nach ihm benannte Bluetooth gilt wie bei vielerlei Technik, einfach abschalten, wenn dieses nicht benötigt wird. I wie indirekter Rebound-Effekt, dieser liegt vor, wenn die gesparten Energiekosten in neue elektronische Geräte investiert werden. J wie „Jedes Grad (weniger) zählt“, denn beim Heizen lässt sich bei einer Absenkung der Raumtemperatur von nur einem Grad Celsius, bereits sechs Prozent an Energie einsparen. K wie „Kleinvieh macht auch Mist!“ Denn auch viele kleine Einsparmaßnahmen haben in Summe doch eine immense Wirkung. L wie Lost Places, denn manches Mailpostfach quilt so über, dass man sich vorkommt wie an einem verlassen Ort. Hier hilft dann nur noch löschen. M wie „Mit Fuß vom Gas, macht Tanken Spaß“! Spaß ist zwar etwas übertrieben, aber zumindest lässt sich mit einer sparsamen und vorausschauenden Fahrweise bis zu 25 Prozent Kraftstoff sparen. Fortsetzung folgt und zwar im Juli. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

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            Zuletzt geändert: 20.06.2024
            Klima-Spartipp_des_Monats_Juli.pdf

            Klima-Spartipp des Monats Juli: Spartipp-ABC - Teil 2 Im Juni war der erste Streich, doch der zweite folgt zugleich. Daher kommt hier nun die Fortsetzung des Rückblicks zu den bisherigen Energiespartipps. N wie „Nicht verzagen, Dinge hinterfragen“. Denn nur wenn die eigenen Gewohnheiten regelmäßig hinterfragt werden, kann damit auch dauerhaft der eigene Energieverbrauch reduziert werden. O wie „ohne Rebound spart sich’s besser“, denn oftmals wird nach der Umsetzung einer Energiesparmaßnahme im Anschluss weniger sparsam und verantwortungsvoll mit Energie umgegangen. Mit dem Effekt, dass somit weniger eingespart wird. P wie "Papier sparen". So können beispielsweise Fehlausdrucke zumeist noch als Notizzettel verwendet werden, was zu einem sparsameren Umgang mit Papier beiträgt. Q und Y. Nun ja, mit diesen beiden Buchstaben gab es bisher noch keine Tipps. Aber was nicht ist, kann ja noch werden. R wie Resteverwertung, denn auch die Restwärme eines Backofens lässt sich verwerten. Einfach den Backofen bereits fünf bis zehn Minuten vor Ablauf der Backzeit ausschalten und durch Nutzung der Restwärme Energie sparen. S wie „Sonne an, Licht aus“, denn bei natürlicher „Erleuchtung“ durch die Sonne braucht es keine künstliche Beleuchtung durch Lampen. T wie Tetris, denn regelmäßiges „Spülmaschinentetris“ mit dem Ziel einer möglichst gut gefüllten Spülmaschine, spart speziell im Vergleich zum Betrieb einer halbvollen Spülmaschine viel Strom und Wasser. U wie unwichtige Dateien oder Spammails, denn diese sind rigoros zu löschen, also auch aus dem Papierkorb. Aber natürlich nur, wenn diese Mails wirklich unwichtig sind. V wie „Vielseitig statt einseitig“, denn mit beidseitig statt einseitig bedrucktem Papier lässt sich der Papierverbrauch bereits mit minimalem Aufwand halbieren. W wie "Weidenkorb". Ob Weidenkorb, Stoffeinkaufstasche oder Einkaufsbox: Es gibt viele Möglichkeiten, mit denen beim Einkauf auf Einwegverpackungen aus Plastik oder Papier verzichtet werden kann. X wie X-Mas. Denn mit Verwendung von LED-Weihnachtsbeleuchtung bleibt die Freude über die Lichter länger erhalten. Z wie "zwanzig Grad". Dies ist die optimale Heiztemperatur für Wohnräume im Winter. Im Schlafzimmer liegt diese mit 15 bis 17 °C natürlich niedriger. Nach den vielen Tipps aus der Vergangenheit, gibt’s nach der Sommerpause des Amtsblatts ab September dann wieder neue Energiespartipps. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

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              Zuletzt geändert: 23.08.2024
              Klima-Spartipp_September_2024.pdf

              Klima-Spartipp des Monats September: Augen auf beim Technikkauf Um eine dauerhafte Freude an der Technik sicherzustellen, gilt es bereits beim Kauf elektronischer Geräte, auf deren Stromverbrauch zu achten. Einen ersten, wichtigen Anhaltspunkt liefern hier die Energieeffizienzklassen für elektronische Gerätschaften, Leuchtmittel und vieles mehr. Die Skala reicht hierbei von der sehr guten Klasse A bis zur sehr schlechten Klasse G. Um dies einfacher kenntlich zu machen werden die einzelnen Abstufungen in den Ampelfarben nach dem jeweiligen Endenergiebedarf von grün bis rot dargestellt. Schon gewusst? Das Energieetikett eines jeden Geräts enthält seit einigen Jahren einen QR-Code mit zusätzlichen Informationen. Seit 2021 gibt es zudem für den Gerätevergleich eine eigene Internetseite über die sich ganz einfach die Betriebskosten (Strom und Wasser) miteinander vergleichen lassen. Diese ist hier abrufbar: https://tool.label2020.eu/de Zusammen mit dem Kaufpreis wird dadurch deutlich, welches Gerät langfristig günstiger kommt und welches vermeintliche Schnäppchen mitunter zum wahren Geldfresser wird. Wichtig ist, beim Kauf keine Äpfel mit Birnen zu vergleichen. So sind auf den ersten Blick beim Gang durch die Leuchtmittelabteilungen von Baumärkten LEDs laut Effizienzklassen teils schlechter als andere Leuchtmittel. Dem ist natürlich nicht so, denn moderne LEDs benötigen bis zu 80 Prozent weniger Strom als ältere Glühbirnen. Aber derzeit gibt es eben für verschiedene Leuchtmittel jeweils eigene Effizienzklassen, weshalb LEDs nur untereinander verglichen werden, nicht aber mit anderen Leuchtmitteln. Nur wer sich den tatsächlichen Stromverbrauch anschaut, kommt zur wahren Erkenntnis über den Strombedarf verschiedener Elektronikgeräte und Leuchtmittel. Ein flüchtiger Blick auf die Energieeffizienzampel reicht deshalb oft nicht aus. Innerhalb der einzelnen Effizienzklassen gibt es natürlich auch noch gewisse Unterschiede, weshalb ein prüfender Blick auf das Energieetikett beim Technikkauf sehr zu empfehlen ist. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de https://tool.label2020.eu/de[mehr]

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                Zuletzt geändert: 06.09.2024
                Klimaspartipp_des_Monats_Oktober_2024.pdf

                Klima-Spartipp des Monats Oktober: Und jährlich grüßt das Murmeltier Alternativ könnte es dieses Mal auch alle Jahre wieder heißen, denn es geht um das Topenergiethema einer jeden Winterzeit – das Heizen. Damit die kalte Jahreszeit nicht zur Kostenfalle wird, hier einige Tipps mit denen jede Menge Heizkosten gespart werden können: Heiztemperatur richtig einstellen Für ein angenehmes Raumklima, ganz ohne Frostbeulen, reichen schon 20 Grad Celsius (Stufe drei des Heizreglers) völlig aus. Für alle die hingegen deutlich mehr heizen, gibt es spätestens im kommenden Frühjahr ein böses Kostenerwachen. Übrigens schon ein Grad weniger spart etwa sechs Prozent Energie. Heizt du nur auf 20 Grad, hast du damit viel gespart, gegenüber drei Grad mehr, sparen ist meist gar nicht schwer. Natürlich müssen nicht alle Räume gleich warm sein. In Schlafzimmern und allen weniger genutzten Räumen reichen gar 16 bis 18 Grad aus. Dies gilt auch in Küchen, wo die Abwärme beim Kochen zumeist ohnehin für ausreichend Wärme sorgt. Wenn niemand zu Hause ist, beispielsweise während der Arbeitszeit, kann die Heiztemperatur problemlos abgesenkt werden. Dies geht manuell ganz schnell, über ein Zurückdrehen des Heizreglers oder über die Einstellung eines Zeitprogramms. Wenn Sie nicht gerade der nachtaktive Typ Eule sind, ist zudem eine Nachtabsenkung der Temperatur auf 16 Grad nützlich. Um morgens nicht zu sehr frösteln zu müssen, sollte die Heizung allerdings ab eine Stunde vor dem Aufstehen wieder hochheizen. Bei längerer Abwesenheit kann die Heizung auch auf Frosteinstellung oder nur sehr niedrig eingestellt werden. Über eine normal durchlaufende Heizung in dieser Zeit freut sich ansonsten allenfalls der Energieversorger. Richtig Lüften und Wärmestaus vermeiden Wenn es draußen kalt ist, wird Lüften besonders wichtig. Wichtig ist Lüften vor allem in Küche und Bad, da dort die Luft besonders feucht ist. Zu empfehlen ist es im Winter mehrmals täglich für fünf bis zehn Minuten zu lüften, wobei ein gleichzeitiges Lüften mehrerer Fenster, am effektivsten ist. Um stauende Wärme zu vermeiden, sind Heizkörper im direkten Umfeld von Möbeln und Gegenständen freizuhalten. Andernfalls führen Wärmestaus dazu, dass sich die warme Luft nicht gut im Raum verteilt und somit übermäßig viel Energie verbraucht wird. Heizkörper regelmäßig entlüften Wer dies bisher noch nicht gemacht hat, sollte baldmöglichst alle Heizkörper entlüften. Denn Heizkörper die viel Luft enthalten, heizen schlechter. Dies klingt zwar trivial, spart aber laut Zukunft Altbau zwischen fünf und 15 Prozent an Energie. Ein Nachmachen dieser Tipps ist übrigens nicht nur erlaubt, sondern sogar ausdrücklich erwünscht. Werden auch Sie zum Heizprofi, frei nach dem Motto: Energiegeiz ist geil. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

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                  Feuerwehrkostenersatz_Baindt_-_Aenderung_nach_VOKeFw.pdf

                  1 Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) vom 07.12.2021 Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 07.12.2021 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen: § 1: Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (im Folgenden Feuerwehr genannt). (2) Als Leistung gilt auch das Bereitstellen der Einsatzkräfte nach der Alarmierung. (3) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 2: Aufgaben der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und - erziehung sowie der Brandsicherheitswache. Leistungen nach Abs. 2 und weitere Leistungen der Feuerwehr sind unter anderem: a) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen usw. b) Zeitweise Überlassung von Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten. c) Einfangen von Tieren, Entfernen (auch Umsetzen) von Stechinsekten usw. 2 d) Beseitigung von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern). e) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten. f) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen. g) Beseitigung von Unwetterschäden. h) Stellung von Brandsicherheitswachdiensten. i) Sonstige Dienstleistungen im Sinne des Brandschutzes. § 3: Kostenersatzpflicht (1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt: 1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde, 3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag. In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend. (2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. 3 (3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. § 4: Überlandhilfe Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 FwG i.V.m. § 5 der Satzung gelten entsprechend. Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der "Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe innerhalb des Landkreises Ravensburg“ in seiner zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung. § 5: Höhe des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt. (3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (4) Die Einsatzdauer beginnt 1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. 2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden. (5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet. (6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für 1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten, 2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3, 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen. 4 § 6: Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt. (3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig. § 7: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 15.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (FwKs) vom 02.11.1998 zuletzt geändert am 13.04.2021 außer Kraft. Baindt, den 07.12.2021 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 5 Anlage zur Kostenersatzsatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 10/6 nach VOKeFw aktuell 205,00 aktuell 172,00 € 2.2 MTW nach VOKeFw aktuell 34,00 € 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 6 Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) Atemschutzmaske Pressluftatmer Gasspürgerät Wärmebildkamera Drohne mit Wärmebildkamera 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € 15,00 € 35,00 € 40,00 € 35,00 € 50,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen. Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis gestellt. Betrag Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 20,00 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € 8. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021 Zuletzt geändert am 13.09.2022, Bekanntmachung am 26.09.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023 Baindt, den 13.09.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                    1 Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) vom 07.12.2021 Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 07.12.2021 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen: § 1: Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (im Folgenden Feuerwehr genannt). (2) Als Leistung gilt auch das Bereitstellen der Einsatzkräfte nach der Alarmierung. (3) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 2: Aufgaben der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und - erziehung sowie der Brandsicherheitswache. Leistungen nach Abs. 2 und weitere Leistungen der Feuerwehr sind unter anderem: a) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen usw. b) Zeitweise Überlassung von Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten. c) Einfangen von Tieren, Entfernen (auch Umsetzen) von Stechinsekten usw. 2 d) Beseitigung von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern). e) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten. f) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen. g) Beseitigung von Unwetterschäden. h) Stellung von Brandsicherheitswachdiensten. i) Sonstige Dienstleistungen im Sinne des Brandschutzes. § 3: Kostenersatzpflicht (1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt: 1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde, 3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag. In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend. (2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. 3 (3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. § 4: Überlandhilfe Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 FwG i.V.m. § 5 der Satzung gelten entsprechend. Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der "Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe innerhalb des Landkreises Ravensburg“ in seiner zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung. § 5: Höhe des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt. (3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (4) Die Einsatzdauer beginnt 1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. 2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden. (5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet. (6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für 1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten, 2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3, 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen. 4 § 6: Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt. (3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig. § 7: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 15.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (FwKs) vom 02.11.1998 zuletzt geändert am 13.04.2021 außer Kraft. Baindt, den 07.12.2021 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 5 Anlage zur Kostenersatzsatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 10/6 nach VOKeFw aktuell 205,00 aktuell 172,00 € 2.2 MTW nach VOKeFw aktuell 34,00 € 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 6 Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) Atemschutzmaske Pressluftatmer Gasspürgerät Wärmebildkamera Drohne mit Wärmebildkamera 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € 15,00 € 35,00 € 40,00 € 35,00 € 50,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen. Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis gestellt. Betrag Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 20,00 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € 8. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021 Zuletzt geändert am 13.09.2022, Bekanntmachung am 26.09.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023 Baindt, den 13.09.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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