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Steuern, Abgaben & Gebühren

Informationen Alle Steuern, Abgaben und Gebühren finden Sie unten aufgeführt. Amtsblatt Ab dem 01.01.2021 beträgt die Gebühr für das Amtsblatt 24,00 € (zzgl. gesetzlicher MwSt.) pro Jahr. Ansprechpartner Telefonnummer: 07502 9406-26 E-Mail schreiben Gewerbesteuer Ab dem 01.01.2025 beträgt der Hebesatz der Gewerbesteuer 390 %. Ansprechpartner Melanie Rauhut Telefonnummer: 07502 9406-21 E-Mail schreiben Grundsteuer Die Hebesätze betragen ab dem 01.01.2025 für die Grundsteuer A (für Land- und Forstwirtschaft) 600 % und für die Grundsteuer B (für un- und bebaute Grundstücke) 230 %. Hinweise zur Grundsteuerreform (PDF-Dokument, 695,57 KB, 03.01.2025) Ansprechpartner Melanie Rauhut Telefonnummer: 07502 9406-21 E-Mail schreiben Hundesteuer Die Gebührensätze betragen ab dem 01.01.2025: Für den 1. Hund: 102,00 Euro pro Jahr Für den 2. Hund und jeden weiteren Hund: 204,00 Euro pro Jahr Für den 1. "Listenhund"*: 550,00 Euro pro Jahr Für den 2. und jeden weiteren "Listenhund": 950,00 Euro pro Jahr Zwingersteuer: 204,00 Euro pro Jahr Ansprechpartner Melanie Rauhut Telefonnummer: 07502 9406-21 E-Mail schreiben *Erläuterungen zum Thema "Listenhund/Kampfhund" finden Sie unter der Seite des Innenministeriums BW oder in der Polizeiverordnung (PDF-Dokument, 61,01 KB, 25.09.2019) über das Halten gefährlicher Hunde. Kindergartengebühren Es werden 11 Monatsbeiträge pro Jahr erhoben. Die aktuellen Kindergartengebühren finden Sie hier: Elternbeiträge 2024/2025 (PDF-Dokument, 37,22 KB, 06.12.2024) Ansprechpartner Frau Liche Telefonnummer: 07502 9406-43 E-Mail schreiben Abfallgebühren Alle Informationen rund um dieses Thema erhalten Sie beim Landkreis Ravensburg unter www.rv.de Telefonische Auskünfte unter 0751 85- Durchwahl -2345 bei allg. Fragen -2360 bei Fragen zum Gebührenbescheid E-Mail schreiben Wasser- und Abwassergebühren Abrechnungszeitraum 01.01. - 31.12.2025 1 m³ Frischwasser: 1,88 € (netto) 1 m³ Schmutzwasser: 2,38 € 1 m² Niederschlagswasser: 0,57 € Gebührenrechner (Microsoft Excel Tabellenkalkulation, 19,29 KB, 14.03.2024) 2024 Gebührenrechner (Microsoft Excel Tabellenkalkulation, 19,30 KB, 09.01.2025) 2025 Allgemein aktuelle Wasseranalyse (PDF-Dokument, 1,00 MB, 16.12.2024) Ansprechpartner Florentina Stavarache Telefonnummer: 07502 9406-21 E-Mail schreiben Informationen zur Nutzung von Regenwasserzisternen Rückmeldung (PDF-Dokument, 80,99 KB, 25.09.2019) Richtlinien (PDF-Dokument, 52,98 KB, 25.09.2019) Allgemeine Hinweise (PDF-Dokument, 80,99 KB, 25.09.2019) Zweitwohnungssteuer Die Gemeinde Baindt erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer Zweitwohnung im Gemeindegebiet. Der Steuersatz beträgt 10% der jährlichen Netto-Kaltmiete. Weitere Informationen finden Sie dazu in unserer Zweitwohnungssteuersatzung (PDF-Dokument, 89,83 KB, 25.09.2019) . Ansprechpartner Barbara Winkler Telefonnummer: 07502 9406-23 E-Mail schreiben[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2025
Schöffenwahl 2023 - Schöffe werden!

Schöffen für die Strafkammer beim Landgericht und die Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Dieses Jahr werden die Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in unserer Gemeinde Frauen und Männer, die am Amtsgericht Ravensburg und Landgericht Ravensburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Baindt wohnen und zum 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sind. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 31 GVG (Gerichtsverfassungs- gesetz). Ausgeschlossen sind Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen schwerer Tat schwebt, indessen Folge es zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann. Schöffinnen und Schöffen sollen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen. Sie ergänzen damit die juristische Sichtweise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind, wie diese, nur dem Gesetz unterworfen. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Wenn Sie an dieser Tätigkeit interessiert sind, füllen Sie bitte das entsprechende Bewerbungsformular aus. Bewerbungen zur Schöffenwahl können noch bis zum 26.03.2023 eingereicht werden. Bewerbungsformular Schöffe Berwerbungsformular Jugendschöffe Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an Frau Maurer (E-Mail: f.maurer@baindt.de, Tel. Nr.: 07502/9406-40) wenden. Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

Zuletzt geändert: 28.07.2023
Bericht_24_02_27.pdf

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 27. Februar 2024 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23. Januar 2024 ist nichts bekannt zu geben. Bericht der Bürgermeisterin - Wohncontainer Friesenhäusler Straße: Die Belegung ist im Februar 2024 erfolgt. 50 Männer zwischen 20 und 60 Jahren sind eingezogen. - Dorfplatz: Insgesamt 13 neue Parkplätze im Bereich der barrierefreien Bushaltestelle und entlang der Küferstraße entstehen. Dies entspricht der gleichen Anzahl an Parkplätzen, die bisher gegenüber der Kreissparkasse vorhanden sind. Geruchsgutachten Sulpach Im Gremium wurde das Gutachten vorgestellt. Das Landratsamt Ravensburg und die Gemeinde Baindt stellen mit Schaffung dieses „Geruchsmodells Sulpach“ gleichzeitig auch die Grundlage für zukünftige Genehmigungsverfahren zur Verfügung. Sobald das Geruchsgutachten vorhanden ist, wird es auf die Homepage der Gemeinde eingestellt. Sanierung der Klosterwiesenschule Es wurde der aktuelle Stand der Sanierung vorgestellt. Der Gemeinderat nimmt den geänderten Bauzeitenplan sowie die erforderlichen Nachtragsvereinbarungen zur Kenntnis. Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Einliegerwohnung in eine Ferienwohnung auf Flst. 115/16, Lavendelstraße 17 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zur Nutzungsänderung einer Einliegerwohnung in eine Ferienwohnung und die dafür erforderliche Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB wird nicht erteilt. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Breite mit 1. Änderung" zum Neubau eines Carports mit PV-Dach auf Flst. 209/5, Birkenstraße 6 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Dem erforderlichen Befreiungsantrag von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Breite mit 1.Änderung“ wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 2. Es ist ein Mindestabstand von 1,00 m zur Grundstücksgrenze in Richtung Straße zu wählen (Variante 1). Bauantrag zum Umbau und Erweiterung Erdgeschoss auf Flst. 111/11, Lilienstraße 40 und den erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 4. Änderung" Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Für die erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bei der Bronnenstube 4. Änderung“ für die Überschreitung der Geschossflächenzahl und der Baugrenze durch die Terrasse und die Verlängerung des Vordaches wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bauantrag zur Fassadensanierung eines Bürogebäudes mit Vergrößerung des Windfangs und Erstellung einer Terrasse mit Überdachung auf Flst. 562/7, Am Föhrenried 7 und die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis 3. Änderung" Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Dem Bauantrag und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Überschreitung der Baugrenze wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Bauantrag zum Neubau einer unterkellerten Garage auf Flst. 701, Tulpenstraße 16 mit erforderlicher Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube 1. Änderung mit 5. Änderung" Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Dem Bauantrag und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Gehöft Schachener Straße 100 wird zur erhaltenswerten Bausubstanz erklärt Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das Gebäude Schachener Straße 100 ist als besonders erhaltenswerte Bausubstanz einzustufen. Städtebaulich-räumliches Leitbild mit Zielbild Räumliche Entwicklung als Grundlage für die Neuaufstellung des Flächennutzungsplans 2040 des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (GMS) Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat beauftragt die Vertreter der Verbandsversammlung des GMS: Das städtebaulich-räumliche Leitbild mit dem Zielbild für die räumliche Entwicklung wird beschlossen und ist Grundlage für die weitere städtebauliche Entwicklung im Gemeindeverband mit der konkretisierenden Ausarbeitung des Vorentwurfs des Flächennutzungsplans. Das landschaftsplanerische Leitbild wird beschlossen als Grundlage für die weitere landschaftsplanerische Entwicklung im Gemeindeverband. Beratung und Beschluss über die Globalberechnung (Beitragskalkulation) der Kanal-, Klär- und Wasserversorgungsbeiträge mit Wirkung zum 01.04.2024 - Änderung der Wasserversorgungssatzung und Änderung der Abwasserbeseitigungssatzung Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der Globalberechnung für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Beitragssätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Beiträge für ihre öffentlichen Einrichtungen Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. 2. Die Globalberechnung für den Kanal-, Klär- und Wasserversorgungsbeitrag wird sowohl auf der Flächenseite als auch auf der Kostenseite auf einen Zeitraum bis einschließlich des Jahres 2035 ausgerichtet. Anfragen und Verschiedenes - Bauvorhaben Marsweilerstraße 18: Beim geplanten Bauvorhaben mit zwei Mehrfamilienhäusern wird vorerst nur eines der zwei Gebäude errichtet werden. - Spielplatz Kirche: Es wurde festgestellt, dass die Fläche des neuen Sinnesgartens bei der Kirche stark versiegelt ist. Die Gemeinde wird sich die Situation anschauen.[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
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    Zuletzt geändert: 19.03.2024
    Mietspiegel

    Mietspiegel 2024 Liebe Bürgerinnen und Bürger, Baindt ist ein attraktiver Wohnort. Dies zeigt die große Nachfrage nach Wohnungen in unserer Gemeinde. Mit dem nun vorliegenden qualifizierten Mietspiegel können Mieter und Vermieter mit einem Höchstmaß an Transparenz und Rechtssicherheit die ortsübliche Vergleichsmiete für ihre Wohnung ermitteln. Zur Berechnung sind die maßgeblichen Kriterien Größe, Baujahr, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage heranzuziehen. Der Mietspiegel wurde in einer kommunenübergreifenden Aktion mit den Städten Ravensburg und Weingarten, sowie den Gemeinden Baienfurt und Berg erarbeitet. Mietspiegel 2024 (PDF-Dokument, 298,04 KB, 28.03.2024) Onlinerechner Der qualifizierte Mietspiegel wurde von der Firma ALP (Institut für Wohnen und Stadtentwicklung GmbH) in einem aufwendigen Verfahren ausgearbeitet. Der Mietspiegel basiert auf Daten, die im Zeitraum von August bis November 2021 bei insgesamt 1.839 Haushalten, sowie vermieteten Wohnungen in den 5 Kommunen abgefragt wurden. Im Jahre 2024 wurde der Mietspiegel durch das ALP gemäß § 558 d Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch per Index fortgeschrieben. Er ist gemäß Beschluss der Gemeinde Baindt als qualifizierter Mietspiegel anerkannt und gilt ab dem 1. April 2024. Die durchschnittliche Kaltmiete in der Gemeinde Baindt beträgt 9,29 € pro Quadratmeter. Mit diesem qualifizierten Mietspiegel stellt Ihnen die Gemeinde Baindt als Mieter bzw. Vermieter die Grundlage zur Ermittlung des angemessenen Mietpreises in Baindt zur Verfügung. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

    Zuletzt geändert: 14.06.2024
    Novelle zum Gebäudeenergiegesetz (GEG)

    Zur Presseinformation der Energieagentur Ravensburg[mehr]

    Zuletzt geändert: 14.09.2023
    Energieagentur Ravensburg

    Pressemitteilung der Energieagentur Ravensburg: Kostenlose Online-Vorträge im Mai mit dem Schwerpunkt Photovoltaik, Eigenstromnutzung sowie -Erzeugung.[mehr]

    Zuletzt geändert: 28.07.2023
    Feuerwehrkostenersatz_Baindt_-_Aenderung_nach_VOKeFw.pdf

    1 Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) vom 07.12.2021 Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 07.12.2021 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen: § 1: Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (im Folgenden Feuerwehr genannt). (2) Als Leistung gilt auch das Bereitstellen der Einsatzkräfte nach der Alarmierung. (3) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 2: Aufgaben der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und - erziehung sowie der Brandsicherheitswache. Leistungen nach Abs. 2 und weitere Leistungen der Feuerwehr sind unter anderem: a) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen usw. b) Zeitweise Überlassung von Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten. c) Einfangen von Tieren, Entfernen (auch Umsetzen) von Stechinsekten usw. 2 d) Beseitigung von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern). e) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten. f) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen. g) Beseitigung von Unwetterschäden. h) Stellung von Brandsicherheitswachdiensten. i) Sonstige Dienstleistungen im Sinne des Brandschutzes. § 3: Kostenersatzpflicht (1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt: 1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde, 3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag. In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend. (2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. 3 (3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. § 4: Überlandhilfe Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 FwG i.V.m. § 5 der Satzung gelten entsprechend. Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der "Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe innerhalb des Landkreises Ravensburg“ in seiner zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung. § 5: Höhe des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt. (3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (4) Die Einsatzdauer beginnt 1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. 2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden. (5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet. (6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für 1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten, 2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3, 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen. 4 § 6: Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt. (3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig. § 7: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 15.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (FwKs) vom 02.11.1998 zuletzt geändert am 13.04.2021 außer Kraft. Baindt, den 07.12.2021 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 5 Anlage zur Kostenersatzsatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 10/6 nach VOKeFw aktuell 205,00 aktuell 172,00 € 2.2 MTW nach VOKeFw aktuell 34,00 € 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 6 Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) Atemschutzmaske Pressluftatmer Gasspürgerät Wärmebildkamera Drohne mit Wärmebildkamera 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € 15,00 € 35,00 € 40,00 € 35,00 € 50,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen. Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis gestellt. Betrag Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 20,00 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € 8. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021 Zuletzt geändert am 13.09.2022, Bekanntmachung am 26.09.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023 Baindt, den 13.09.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      1 Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) vom 07.12.2021 Aufgrund von § 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 34 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes (FwG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 07.12.2021 folgende Satzung über den Kostenersatz für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen: § 1: Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt die Kostenersatzpflicht für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (im Folgenden Feuerwehr genannt). (2) Als Leistung gilt auch das Bereitstellen der Einsatzkräfte nach der Alarmierung. (3) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt. § 2: Aufgaben der Feuerwehr (1) Die Feuerwehr hat 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen und 2. zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Ein öffentlicher Notstand ist ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. (2) Die Feuerwehr kann ferner durch die Gemeinde beauftragt werden 1. mit der Abwehr von Gefahren bei anderen Notlagen für Menschen, Tiere und Schiffe und 2. mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere der Brandschutzaufklärung und - erziehung sowie der Brandsicherheitswache. Leistungen nach Abs. 2 und weitere Leistungen der Feuerwehr sind unter anderem: a) Türöffnung bei Gebäuden, Wohnungen, Aufzügen usw. b) Zeitweise Überlassung von Lösch-, Rettungs-, Beleuchtungs- und sonstigen Hilfsgeräten. c) Einfangen von Tieren, Entfernen (auch Umsetzen) von Stechinsekten usw. 2 d) Beseitigung von Wasserschäden (z.B. Auspumpen von Kellern). e) Mitwirkung bei Räum- und Aufräumarbeiten. f) Absicherung von Gebäuden und Gebäudeteilen. g) Beseitigung von Unwetterschäden. h) Stellung von Brandsicherheitswachdiensten. i) Sonstige Dienstleistungen im Sinne des Brandschutzes. § 3: Kostenersatzpflicht (1) Einsätze der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1 sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas anderes bestimmt ist. Kostenersatz wird verlangt: 1. vom Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde, 3. vom Betriebsinhaber für Kosten der Sonderlösch- und -einsatzmittel, die bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Industriebetrieb anfallen, 4. vom Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand, 5. von der Person, die ohne Vorliegen eines Schadensereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen alarmiert hat, 6. vom Betreiber, wenn der Einsatz durch einen Alarm einer Brandmeldeanlage oder einer anderen technischen Anlage zur Erkennung von Bränden oder zur Warnung bei Bränden mit automatischer Übertragung des Alarms an eine ständig besetzte Stelle ausgelöst wurde, ohne dass ein Schadenfeuer vorlag, 7. vom Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch einen Notruf ausgelöst wurde, der über ein in einem Kraftfahrzeug installiertes System zum Absetzen eines automatischen Notrufs oder zur automatischen Übertragung einer Notfallmeldung an eine ständig besetzte Stelle eingegangen ist, ohne dass ein Schadensereignis im Sinne von § 2 Absatz 1 FwG vorlag. In den Fällen der Nummern 1 und 5 gelten § 6 Absätze 2 und 3 des Polizeigesetzes des Landes Baden-Württemberg (PolG) entsprechend. (2) Für Einsätze nach § 2 Absatz 2 wird Kostenersatz verlangt. Kostenersatzpflichtig ist 1. derjenige, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Absätze 2 und 3 des PolG gelten entsprechend, 2. der Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt, 3. derjenige, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde, 4. abweichend von den Nummern 1 bis 3 der Fahrzeughalter, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängefahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserkraftfahrzeugen verursacht wurde. 3 (3) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. § 4: Überlandhilfe Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Feuerwehr zu tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. § 34 Absätze 4 bis 8 FwG i.V.m. § 5 der Satzung gelten entsprechend. Bei Überlandhilfe im Sinne von § 26 FwG gilt der "Öffentlich-rechtliche Vertrag zur Regelung des Kostenersatzes der Überlandhilfe innerhalb des Landkreises Ravensburg“ in seiner zum Einsatzzeitpunkt gültigen Fassung. § 5: Höhe des Kostenersatzes (1) Der Kostenersatz wird in Stundensätzen für Einsatzkräfte und Feuerwehrfahrzeuge nach Maßgabe des § 34 Absätze 4 bis 8 FwG erhoben. Die Höhe der Kostenersätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (2) Für die Erhebung der Kosten für Einsatzkräfte werden Durchschnittssätze festgelegt. (3) Für die normierten und mit diesen vergleichbaren Feuerwehrfahrzeugen gelten gemäß § 34 Absatz 8 FwG die pauschalen Stundensätze der Verordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (VOKeFw) in der jeweils geltenden Fassung. Für die übrigen Fahrzeuge ergeben sich die Kostenersätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. (4) Die Einsatzdauer beginnt 1. bei den Kosten für Einsatzkräfte mit der Alarmierung (Beginn des Einsatzes) und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. 2. bei Fahrzeugen mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet nach der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft einschließlich Reinigungs-, Prüfungs-, Reparatur- und sonstiger Zeiten, die sich daraus ergeben, dass Feuerwehrfahrzeuge wieder einsatzfähig gemacht werden. (5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet. (6) Daneben kann Ersatz verlangt werden für 1. von der Gemeinde für den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- und Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen erstattete Kosten, 2. die Kosten der Sonderlösch- und Einsatzmittel nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nr.3, 3. sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen. Hierzu gehören insbesondere die durch die Hilfeleistung herangezogener und nicht durch Nr. 1 erfasster Dritter, die Verwendung besonderer Lösch- und Einsatzmittel und die Reparatur oder den Ersatz besonderer Ausrüstungen entstandenen Kosten und Auslagen. 4 § 6: Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit der Kostenschuld (1) Die Verpflichtung zum Kostenersatz entsteht mit Beendigung der Inanspruchnahme der Feuerwehr. (2) Der Kostenersatz wird durch Verwaltungsakt festgesetzt. (3) Der Kostenersatz wird zu dem im Kostenbescheid genannten Zeitpunkt fällig. § 7: Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 15.12.2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (FwKs) vom 02.11.1998 zuletzt geändert am 13.04.2021 außer Kraft. Baindt, den 07.12.2021 Simone Rürup Bürgermeisterin Hinweis nach § 4 Absatz 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Satzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 5 Anlage zur Kostenersatzsatzung für die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) Für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt werden folgende Kostenersätze festgesetzt und erhoben: 1. Personalkosten Euro / Person / Stunde 1.1 Einsätze nach § 2 Abs. 2 FwG 29,60 € 1.2 Zuschlag für Einsätze mit besonderer Gefährdung Verschmutzung und bei notwendigem Atemschutz (gefährliche Stoffe und Güter) 2,00 € 1.3 Feuersicherheitsdienst (Sicherheitswachdienst bei Veranstaltungen in der Schenk-Konrad-Halle) 9,00 € 1.4. bei Einsatz nach § 2 Abs. 1 FwG (Überlandhilfe, Regelung gem. interkommunaler Vereinbarung im Landkreis) 1.5. beim Feuerwehraus angerückte aber nicht zum Einsatzort abgerückte Feuerwehrpersonen 14,80 € 2. Fahrzeugkosten einschließlich eingebauter Geräte und Beladung Betriebskosten 2.1 Tanklöschfahrzeug LF 20 LF 10/6 nach VOKeFw aktuell 205,00 aktuell 172,00 € 2.2 MTW nach VOKeFw aktuell 34,00 € 2.3. Privatfahrzeuge 0,35 €/km Die Betriebskosten für die Fahrzeuge werden nach der aktuellen Verordnung Kostenersatz Feuerwehr (VOKeFw) des Innenministeriums Baden-Württemberg erhoben. 3. Gerätekosten Kosten/Einsatz Feuerwehranhänger Tragkraftspritze (TS 8) Tauch- und elektrische Schmutzwasserpumpe Öl- und Wassersauger Stromerzeuger bis 5 KVA 25,00 € 25,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 6 Be- und Entlüftungsgerät Trennschleifer Motorsäge Scheinwerfer Ölsperre Handfeuerlöscher bis 6 kg (ohne Füllung) Atemschutzmaske Pressluftatmer Gasspürgerät Wärmebildkamera Drohne mit Wärmebildkamera 30,00 € 30,00 € 40,00 € 25,00 € 40,00 € 30,00 € 15,00 € 35,00 € 40,00 € 35,00 € 50,00 € 4. Material- und Verbrauchsmittel Verbrauchsmaterialien und sonstige benötigte Materialien werden zusätzlich zu den entstandenen Kostenersätzen gemäß § 34 Absatz 4 Satz 3 FwG festgesetzt. Hierbei werden die tatsächlichen Kosten angesetzt. Es wird auf § 5 Absatz 6 der Satzung verwiesen. Die Verbrauchsmaterialien wie Ölbinder, Löschpulver, Insektenmittel, Füllung von Feuerlöschern usw. und beim Einsatz zerstörte oder verlorene Geräte und Teile der persönlichen Ausrüstung sowie anfallende Entsorgungskosten (z.B. Ölbinder) werden zum aktuellen Beschaffungspreis gestellt. Betrag Ölbinder – (pro Einheit à 20 kg) Entsorgung Ölbindemittel (pro Einheit à 100 kg) Schaum (pro Einheit à 20 l) Insektenmittel (pro Dose) 37,40 € 61,60 € 70,70 € 20,00 € 5. Leistungen Dritter Leistungen Dritter für die Feuerwehr im Rahmen der Einsätze werden zu den Selbstkosten weiter verrechnet. 6. Unbefugter Alarm Bei unbefugter Alarmierung der Feuerwehr werden die tatsächlich entstandenen Kosten, jedoch mindestens 200,00 € abgerechnet. 7. Reinigung Betrag/angefangene Stunde Fahrzeuge und Geräte 25,00 € 8. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Geändert am 13.04.2021, Bekanntmachung am 16.04.2021, Inkrafttreten am 16.04.2021 Zuletzt geändert am 13.09.2022, Bekanntmachung am 26.09.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023 Baindt, den 13.09.2022 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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        Satzungen

        Satzungen der Gemeinde Baindt Hier können Sie sich alle aufgeführten Satzungen als PDF Datei Herunterladen. Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF-Dokument, 99,87 KB, 22.08.2023) zum Abonnement des Amtsblattes der Gemeinde Baindt Benutzungsordnung (PDF-Dokument, 134,70 KB, 25.09.2019) für die außerschulische Nutzung des Schul- und Sportgeländes an der Klosterwiesenschule Baindt Benutzungs- und Gebührenordnung (PDF-Dokument, 99,03 KB, 01.12.2021) der Ganztagsgrundschule am der Klosterwiesenschule Baindt Benutzungsordnung für das Baindter Bädle (PDF-Dokument, 88,22 KB, 24.09.2020) Betriebssatzung Eigenbetrieb Abwasser (PDF-Dokument, 73,52 KB, 07.10.2020) Betriebssatzung Eigenbetrieb Wasserversorgung (PDF-Dokument, 72,87 KB, 07.10.2020) Datenschutzrechtliche Vorgaben (PDF-Dokument, 211,74 KB, 20.10.2023) der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer Ehrenordnung (PDF-Dokument, 6,11 KB, 25.09.2019) Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (PDF-Dokument, 18,00 KB, 17.12.2024) Erschließungsbeitragssatzung (PDF-Dokument, 141,32 KB, 25.09.2019) Feuerwehrentschädigungssatzung (PDF-Dokument, 62,49 KB, 14.04.2021) Feuerwehrkostenersatzsatzung (PDF-Dokument, 172,55 KB, 11.04.2024) Feuerwehrsatzung mit Jugendfeuerwehr (PDF-Dokument, 97,78 KB, 10.05.2021) Friedhofsatzung (PDF-Dokument, 106,35 KB, 06.05.2022) Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung (PDF-Dokument, 95,60 KB, 27.01.2023) Geschäftsordnung für den Gemeinderat (PDF-Dokument, 137,51 KB, 18.12.2020) Grundsätze der Beziehungen (PDF-Dokument, 128,57 KB, 25.09.2019) zwischen der Gemeinde Baindt und dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Grundsätze der Beziehungen (PDF-Dokument, 130,03 KB, 25.09.2019) zwischen der Gemeinde Baindt und dem Eigenbetrieb Wasserversorgung Satzung zur Änderung der Hauptsatzung (PDF-Dokument, 63,96 KB, 11.09.2024) (zum 10.09.2024) Hauptsatzung (PDF-Dokument, 78,58 KB, 11.09.2024) (ab 10.09.2024) Hebesatzsatzung (PDF-Dokument, 121,14 KB, 05.12.2024) (ab 01.01.2025) Hundesteuersatzung (PDF-Dokument, 81,53 KB, 24.07.2024) (ab 01.01.2025) Polizeiverordnung (PDF-Dokument, 1,11 MB, 12.12.2024) (ab 01.01.2025) Satzung über die Benutzung (PDF-Dokument, 92,38 KB, 13.11.2024) von Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften (ab 01.01.2025) Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für Kinderbetreuungseinrichtungen (PDF-Dokument, 25,95 KB, 06.12.2024) in der Gemeinde Baindt (ab 01.09.2024) Gebührentabelle (PDF-Dokument, 37,22 KB, 06.12.2024) der Betreuungsmodule für den Bildungscampus Sonne, Mond und Sterne (ab 01.09.2024) Gebührentabelle (PDF-Dokument, 48,79 KB, 06.12.2024) der Betreuungsmodule für den Bildungscampus Sonne, Mond und Sterne (ab 01.09.2025) Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen (PDF-Dokument, 109,05 KB, 14.04.2021) nach §§ 135 a – c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (PDF-Dokument, 179,33 KB, 23.10.2024) (Abwassersatzung) gültig ab 01.01.2025 Satzung über den Anschluss (PDF-Dokument, 198,46 KB, 24.07.2024) an die öffentliche Wasserversorgung (Wasserversorgungssatzung) (ab 01.01.2025) Satzung über die Form (PDF-Dokument, 10,29 KB, 11.05.2020) der öffentlichen Bekanntmachung ab 01.10.2020 Satzung über die Verpflichtung (PDF-Dokument, 81,45 KB, 25.09.2019) der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) Verwaltungsgebührensatzung (PDF-Dokument, 68,27 KB, 12.01.2022) Gebührenverzeichnis (ab 01.01.2023) (PDF-Dokument, 122,67 KB, 13.10.2022) Zweitwohnungssteuersatzung (PDF-Dokument, 89,83 KB, 25.09.2019) Sanierungsgebiet Ortskern II Integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) (PDF-Dokument, 43,6 MB, 14.07.2020) ​​​​​​​ Abgrenzungsplan Sanierungsgebiet Ortskern II (PDF-Dokument, 263,15 KB, 25.09.2019) Fördergrundsätze Modernisierungs-/Ordnungsmaßnahmen (PDF-Dokument, 110,83 KB, 24.09.2020) Satzung über die förml. Festlegung des Sanierungsgebiets (PDF-Dokument, 123,09 KB, 25.09.2019) Ergebnisbericht (PDF-Dokument, 7,21 MB, 25.09.2019) Sanierungsgebiet Ortskern II 1. Erweiterung Abgrenzungsplan Sanierungsgebiet Ortskern II 1. Erweiterung (PDF-Dokument, 410,91 KB, 25.09.2019) Satzung 1. Erweiterung über das Sanierungsgebiet Ortskern II (PDF-Dokument, 122,29 KB, 25.09.2019) Sanierungsgebiet Ortskern II 2. Erweiterung Sanierungssatzung 2. Erweiterung (PDF-Dokument, 61,96 KB, 14.10.2022) (als pdf-Datei) Entwurf Abgrenzun 2. Erweiterung (PDF-Dokument, 369,78 KB, 14.10.2022) (als pdf-Datei) Satzungen der Zweckverbände Satzung Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental (PDF-Dokument, 6,75 MB, 02.01.2025) Satzung Gemeindeverband Mittleres Schussental (PDF-Dokument, 133,45 KB, 13.09.2021) Satzung Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt (PDF-Dokument, 158,37 KB, 24.09.2020) Satzung Abwasserzweckverband Mittleres Schussental (PDF-Dokument, 243,89 KB, 24.03.2020) Satzung Zweckverband Breitbandversorgung Landkreis Ravensburg (PDF-Dokument, 174,24 KB, 25.09.2019)[mehr]

        Zuletzt geändert: 07.01.2025
        Der Abfallkalender 2024 ist online

        Der Abfallkalender 2024 ist online und in der Abfall App RV verfügbar , Ab sofort steht der digitale Abfallkalender 2024 für den Landkreis Ravensburg in der Abfall App RV zur Verfügung. Mit der Abfall App RV kann man sich zuverlässig und bequem über die Abfuhrtermine für Restmüll,- Biomüll-, Papiertonne und Gelbe Tonne erinnern lassen. Als weiteren Service bietet die App auch die Termine der mobilen und stationären Problemstoffsammlung. Sie steht in den gängigen App Stores kostenfrei zur Verfügung. Wer den Abfallkalender weiterhin in Papierform haben möchte, kann sein persönliches Exemplar ganz bequem unter www.rv.de/abfallkalender erstellen lassen und selbst ausdrucken.[mehr]

        Zuletzt geändert: 01.12.2023

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