Suche: Gemeinde Baindt

Seitenbereiche

Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
Vimeo

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Vimeo LLC
555 West 18th Street, New York, New York 10011, United States of America

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Browser-Typ
  • Browser-Sprache
  • Cookie-Informationen
  • Betriebssytem
  • Referrer-URL
  • Besuchte Seiten
  • Suchanfragen
  • Informationen aus Drittanbieterquellen
  • Informationen, die Benutzer auf dieser Website bereitstellen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Vereinigte Staaten von Amerika

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Vimeo LLC
  • Google Analytics
  • Verbundene Unternehmen
  • Geschäftspartner
  • Werbepartner
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Privacy@vimeo.com

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Vereinigte Staaten von Amerika

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_vimeo
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (vimeo.com)
Google Maps

Dies ist ein Web-Karten-Dienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Karten anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Standort-Informationen
  • Nutzungsdaten
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • URLs
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/troubleshooter/7575787?hl=en

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googlemaps
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (google.com)
Netze BW GmbH
Mit dem NETZMonitor kann die Kommune Eschenbach Energiedaten und Störungsinformationen, die von der Netze BW GmbH bereitgestellt werden, auf ihrer kommunalen Website einbinden
Verarbeitungsunternehmen
Netze BW GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Bereitstellung von Energiedaten und Störungsinformationen für die Bürger*innen in Eschenbach
 
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Bereitstellung einer Web Component, die über einen zweizeiligen HTML-Code im <body> der Seite eingebunden wird
  • Ausführung von Scripten und iFrames muss zugelassen sein
  • iFrames sind über sandbox Attributierung abgesichert
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse

  • Datum und Uhrzeit der Anfrage (GMT)

  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)

  • HTTP-Statuscode

  • jeweils übertragene Datenmenge

  • Webseite, die Sie besuchen

  • Browserinformationen

  • Betriebssystem und dessen Oberfläche

 
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten erfolgt, um Ihnen die Webseite anzeigen zu können, die Stabilität zu gewährleisten und zu verbessern sowie aus Sicherheitsgründen. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Speicherung einer IP-Adresse erfolgt eine Löschung bzw. Anonymisierung nach spätestens 7 Tagen. Die Erhebung dieser Daten sowie die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Webseite zwingend erforderlich. Eine Widerspruchsmöglichkeit des Nutzers besteht daher nicht.

Ort der Verarbeitung
Europäische Union
Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

  Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.
Datenempfänger
   
  • Netze BW GmbH

  • IT-Dienstleister der Netze BW GmbH

 
Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

  Nein, keine Weitergabe außerhalb der Europäischen Union
Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Gemeinde Baindt
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Schnell gefunden
AmtsblattNotdiensteMitarbeiterRathaus online
Schnell gefunden
Rathaus
Funkenfeuer über Baindt
Funkenfeuer Kiesgrube Baindt
Märzenbecher im Schenkenwald

Hauptbereich

Suche auf der Webseite

Die Ergebnisliste stellt Ihren Suchbegriff dar und sortiert die Suchergebnisse nach Häufigkeit. Rechts von der Ergebnisliste können bei "Sortieren nach" weitere Auswahlfelder angeklickt werden, um die Suchergebnisse zu verfeinern.

Gesucht nach "stellen".
Es wurden 1348 Ergebnisse in 4 Millisekunden gefunden.
Zeige Ergebnisse 11 bis 20 von 1348.
Digitaler Gewerbesteuerbescheid

Digitaler Gewerbesteuerbescheid für Baindter Unternehmen möglich Als eine der ersten kommunalen Verwaltungen deutschlandweit und als erste in Baden-Württemberg hat die Gemeinde Baindt im September 2024 einen digitalen Gewerbesteuerbescheid erfolgreich übersandt. Dies ist ein großer Erfolg, da hiermit ein vollständig digitales Verfahren realisiert wurde. Wie funktioniert der digitale Gewerbesteuerbescheid? Gewerbesteuerbescheide werden bisher in Papierform ausgestellt und müssen meist aufwendig von Unternehmen oder deren Steuerberatern manuell erfasst werden. Durch die Einführung des digitalen Gewerbesteuerbescheides wird ein medienbruchfreier Ablauf von der Einreichung der Gewerbe-steuererklärung über ELSTER bis hin zum Abruf eines digitalen Gewerbesteuerbescheides über „Mein Unternehmenskonto“ etabliert. Die Gemeinde Baindt hat sich als Pilotkommune in Baden-Württemberg an dem deutschlandweiten Projekt beteiligt und kann die digitale Bekanntmachung der Gewerbesteuerbescheide ab sofort für Erhebungszeiträume ab 2022 ihren Baindter Gewerbetreibenden anbieten. Die einzige Ausnahme sind Zerlegungsbescheide, diese können aktuell noch nicht elektronisch verarbeitet werden. Vor-aussichtlich soll dies aber im Laufe des kommenden Jahres möglich sein. Für Unternehmen, die die digitale Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids nutzen möchten, gibt es zwei Wege, der Gemeinde Baindt die elektronische Bekanntgabe mitzuteilen: Im Rahmen der Abgabe der Gewerbesteuererklärung gibt es die Möglichkeit, den "elektronischen Zustellwunsch" bei ELSTER auszuwählen. Die Einwilligung der elektronischen Zustellung des Bescheides wird somit für die eingereichte Erklärung, also den jeweiligen Erhebungszeitraum, erteilt. Alternativ kann der digitale Zustellwunsch dauerhaft über das Formular „Einwilligung gegenüber der Kommune in die elektronische Bekanntgabe in der Gewerbesteuer“ (PDF-Dokument, 118,58 KB, 17.12.2024) an die Gemeinde Baindt gerichtet werden (gerne per Mail an Frau Winkler ) Wir freuen uns, Ihnen dieses neue digitale Verfahren anbieten zu können und hoffen auf eine rege Nutzung der digitalen Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids. Für Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

Zuletzt geändert: 17.12.2024
Bericht_24_09_10.pdf

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 10. September 2024 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bericht der Bürgermeisterin - Baugebiet Lilienstraße: Die Erschließungsarbeiten haben Ende August begonnen. Mit einem Abschluss der Arbeiten wird Ende November gerechnet. - Baustelle Ortsmitte: Der viele Regen brachte den übergangsweise über ein Rohrsystem umgeleiteten Sulzmoosbach zum Überlaufen, da die Pumpe das Wasser nicht schnell genug abführen konnte. Es wurde eine leistungsfähigere Verrohrung errichtet. Zwischen 16.09. und 18.09. wird in der Küferstraße und in der Straße zwischen Dorfplatz und CAP- Markt asphaltiert. Nach Abschluss der Asphaltierungsarbeiten sind wieder alle Stellplätze am Dorfplatz nutzbar. Ab Ende September bis Mitte Oktober können dann auch die Bushaltestellen für den Betrieb wieder freigegeben werden. Der Nikolausmarkt wird wegen der Umfänglichkeit der Arbeiten am Bach, der Lieferung der Brücke, die daran anschließende Pflasterung und der Notwendigkeit, dass Strom und Infrastruktur funktionieren müssen, nicht auf dem Dorfplatz stattfinden. Er wird wie im vergangenen Jahr auf dem unteren Schulhof durchgeführt. - Infoterminal: Im Eingangsbereich des Rathauses ist das Anbringen eines Bildschirms geplant, der als Werbeplattform für die örtlichen Gewerbetreibenden und Vereine gedacht ist. Die Pilotphase soll zwei bis drei Monate dauern. Das Infoterminal ist für die Gemeinde kostenfrei. Sitzordnung des neuen Gemeinderates Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Die zu Beginn der Sitzung durch die Fraktionen gebildete Sitzordnung wird für die Legislaturperiode festgehalten. Sie ergibt sich aus dem in der Sitzung erstellten Sitzplan. Verpflichtung der am 09.06.2024 gewählten Gemeinderatsmitglieder Die Bürgermeisterin verpflichtete die Mitglieder des Gemeinderates auf folgende Formel: „Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde Baindt gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohnerinnen und Einwohner nach Kräften zu fördern.“ Diese Verpflichtung gingen alle Mitglieder des Gemeinderates per Handschlag ein. Wahl der stellvertretenden Bürgermeister Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Es werden zwei Stellvertreter der Bürgermeisterin gewählt. Als erster stellvertretender Bürgermeister wird Gemeinderat Stefan Konzett gewählt. Als zweiter stellvertretender Bürgermeister wird Gemeinderat Dieter Herrmann gewählt. Benennung der Fraktionsvorsitzenden Die Fraktionen haben folgende Vorsitzende benannt: Herr Jürgen Schad (FVW), Herr Dieter Herrmann (CDU), Herr Michael Spiegel (Grüne) Satzung zur Änderung der Hauptsatzung Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Satzungsänderung zur Hauptsatzung. Besetzung der Ausschüsse Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat bestellt folgende Mitglieder und persönliche Stellvertreter in den beschließenden Bauausschuss: Vertreter Persönliche Stellvertreter Jürgen Schad Yvonne Jaudas Stefan Konzett Bernhard Berle Michael Alber Marius Maucher Florian Kränkle Mladen Renic Stefan Müller Johannes Kreutle Michael Spiegel Doris Graf Der Gemeinderat bestellt folgende Mitglieder und persönliche Stellvertreter in den beratenden Sozialausschuss: Vertreter Persönliche Stellvertreter Yvonne Jaudas Michael Alber Mladen Renic Marius Maucher Volkher Lins Johannes Kreutle Doris Graf Michael Spiegel Entsendung der Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinde Baindt in die Zweckverbände und andere Institutionen Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Gemeindeverband Mittleres Schussental (GMS) Als Vertreter in der Verbandsversammlung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental (GMS) werden gewählt: Vertreter Persönlicher Stellvertreter Michael Spiegel Volkher Lins 2. Abwasserzweckverband Mittleres Schussental Als Vertreter in der Verbandsversammlung des Abwasserzweckverband Mittleres Schussental werden gewählt: Vertreter Persönlicher Stellvertreter Stefan Konzett Michael Alber Stefan Müller Johannes Kreutle Doris Graf Michael Spiegel 3. Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt Als Vertreter in der Verbandsversammlung des Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt- Baindt werden gewählt: Vertreter Persönlicher Stellvertreter Jürgen Schad Bernhard Berle Dieter Herrmann Volkher Lins Michael Spiegel Doris Graf 4. Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental IKGMS Als Vertreter des Interkommunales Gewerbegebiets Mittleres Schussental werden gewählt: Vertreter Persönlicher Stellvertreter Florian Kränkle Mladen Petar Renic Marius Maucher Jürgen Schad Dieter Herrmann Stefan Müller 5. Musikschule Ravensburg Als Vertreter bei der Mitgliederversammlung der Musikschule Ravensburg werden gewählt: Vertreter Persönlicher Stellvertreter Bernhard Berle Yvonne Jaudas Johannes Kreutle - Auftragsvergabe Waldspielplatz Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Auftrag für die Arbeiten Waldspielplatz wird an die Firma Gartenbau Müller, Weingarten mit einer Angebotssumme von 97.121,14 € brutto erteilt. Absage der Telekom und Mitverlegung eines Breitbandleerrohrs im Baugebiet Lilienstraße durch die Gemeinde Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Im Baugebiet Lilienstraße wird eine gemeindeeigene Breitbandleerrohrstruktur mitverlegt. Bauantrag zum Wohnhausneubau auf Flst. 573/2, Schachener Str. 109/1 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zum Wohnhausneubau auf dem Flst. 573/2 wird vorbehaltlich der Unterzeichnung der Baulasten mit gegenseitigem Anbaubaurecht erteilt. Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses zu einer Ferienwohnung auf Flst. 609, Baienfurter Str. 21 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag zur Nutzungsänderung eines Einfamilienhauses zu einer Ferienwohnung wird erteilt. Bedarfsplanung Kindergarten 2024/2025 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Der kommunalen Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde Baindt für das Kita-Jahr 2024/2025 wird zugestimmt. 2. Maßnahmen zur Optimierung der Betreuungsplätze arbeitet die Verwaltung aus und stellt diese im Sozialausschuss vor. 3. Maßnahmen zur Unterstützung von Tagesmüttern und der Großtagespflege arbeitet die Verwaltung aus und stellt diese im Sozialausschuss vor. 4. Strategien und Maßnahmen zur Reduzierung des Fachkräftemangels arbeitet die Verwaltung aus und stellt diese im Sozialausschuss vor. Anfragen und Verschiedenes - Thumbstraße: Das Gremium erkundigte sich nach den erneuten Asphaltarbeiten Anfang August in der Thumbstraße. Die Gemeinde hatte Beanstandungen, diese wurden von Seiten der Firma behoben. - Verpflegung Schule: Das Gremium fragte nach dem Sachstand bzgl. der Preiserhöhungen für das Essen im Kindergartenbereich. Dies wird in der nächsten Gemeinderatssitzung thematisiert. Im September werden die Mehrkosten von der Gemeinde übernommen. - Bundesstraße 30: Es kam die Frage auf, warum die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h nicht für den gesamten Streckenabschnitt umgesetzt wurde. Die Verkehrsbehörde hält die jetzige Beschränkung für ausreichend. - Storchennest: Es wurde über ein abgebautes Storchennest im Voken berichtet. Es handelt sich hierbei um Privatbesitz, die Gemeinde ist nicht zuständig.[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 98,73 KB
Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 16.01.2025
    ZV_Satzung_IGMS.pdf

    Seite 1 von 18 Zweckverbandssatzung für das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ Präambel Die fünf Kommunen des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental Baienfurt, Baindt, Berg, Ravensburg und Weingarten gründen einen Zweckverband im Sinne des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und vereinbaren auf dieser Grundlage die nachfolgende Verbandssatzung. Seine Aufgabe ist die Planung, der Flächenaufkauf, die Erschließung, der Flächenverkauf, der Betrieb und der Unterhalt eines interkommunalen Gewerbegebiets. Die interkommunale Zusammenarbeit verfolgt das Ziel einer wirtschaftlichen Weiterentwicklung der Region. Es werden qualitativ hochwertige Arbeitsplätze geschaffen und mit Hilfe der Steuereinnahmen die soziale Daseinsvorsorge für die Bevölkerung in den beteiligten Kommunen unterstützt. Zugleich ist die Kooperation der Beginn einer Entwicklung, nach der, im Einklang mit der Fortschreibung des Regionalplanes, weitere neue regional bedeutsame Gewerbegebiete im Gemeindeverband Mittleres Schussental interkommunal umgesetzt werden sollen. Die Zusammenarbeit beruht auf gegenseitiger Wertschätzung, Solidarität und Fairness. Als Ausdruck dieser Kooperation sollen die Entscheidungen in der prägenden Gründungsphase des Zweckverbandes einstimmig getroffen werden. Im Anschluss erfolgt die Zusammenarbeit auf Basis einer möglichst breiten Zustimmung. Alle beteiligten Kommunen sind bestrebt, möglichst zeitnah Flächenaufkäufe für die Realisierung des interkommunalen Gewerbegebietes zu tätigen. Mit der zunehmenden Erschließung und den Unternehmensansiedlungen steigen die Emissionen. Zentral sind hierbei die zusätzlichen Verkehre. Den Kommunen ist bewusst, dass die Bürgerinnen und Bürger der Belegenheitskommunen Baienfurt und Baindt hiervon am stärksten betroffen sind. Dementsprechend setzen sich alle Kommunen für eine eigene Zufahrt von der Bundesstraße 30 zum Gewebegebiet ein. In der äußeren und inneren Erschließung des Gewerbegebietes müssen infrastrukturelle verkehrstechnische Maßnahmen ergriffen werden, damit nicht mehr Verkehre durch die Gemeinden und ihren Ortsteilen fahren. Bei der Erschließung und den Unternehmensansiedlungen werden Maßnahmen der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit umgesetzt. In Verbindung mit den gemeinsam erarbeiteten Ansiedlungskriterien sowie den einheitlichen Vermarktungsleitlinien dokumentieren sie die nachhaltige und zukunftsorientierte Gewerbeflächenpolitik für das interkommunale Gewerbegebiet. Sie berücksichtigen auch die Belange einer energie- und ressourceneffizienten sowie CO2 reduzierten Bewirtschaftung. Wir streben ein klimaneutrales Gewerbegebiet an. Seite 2 von 18 Im Sinne einer guten zukünftigen Zusammenarbeit im Zweckverband verweisen die Kommunen auf die Inhalte der verabschiedeten „Gemeinsame Absichtserklärung zur Schaffung eines Interkommunalen Gewerbegebiets“ und die „Kriterien für eine Kooperation zwischen den Kommunen im interkommunalen Zweckverband Gewerbegebiet Mittleres Schussental“. § 1 - Mitglieder, Name, Sitz und Gebiet des Verbandes (1) Die Gemeinden und Städte Baienfurt, Baindt, Berg, Ravensburg und Weingarten bilden als Verbandsmitglieder den Zweckverband „Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental“. (2) Der Zweckverband trägt den Namen „Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ (IGMS), im Folgenden „Verband“ genannt, und hat seinen Sitz in Baienfurt und Baindt. Der Sitz der Geschäftsstelle lautet: Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental, Geschäftsstelle: Gemeinde Baienfurt, Marktplatz 1, 88255 Baienfurt. (3) Das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ liegt auf den Gemarkungsflächen der beiden Belegenheitskommunen Baienfurt und Baindt. Es umfasst eine Fläche von ca. 70 ha. Das Verbandsgebiet umfasst die im Lageplan umrandete Flächen der Gemarkungen Baienfurt und Baindt. Der Lageplan ist Teil der Satzung (vgl. Anlage 1). § 2 - Ziele Der Verband entwickelt das Verbandsgebiet zu einem ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltigen Gebiet für die gewerbliche Nutzung. Das vorrangige Ziel ist die Ansiedlung von Unternehmen, unter Berücksichtigung von Ansiedlungskriterien. Mit ihrer Hilfe wird die wirtschaftliche Weiterentwicklung der Region unterstützt, um damit auch in Zukunft die Lebensqualität der Bürgerschaft in den Mitgliedskommunen zu erhalten. § 3 - Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband plant und erschließt das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“. Er siedelt dort Unternehmen an. (2) Der Verband erwirbt die für die Einrichtung des IGMS notwendigen Teilflächen. Der Preis für den Ankauf von Grundstücken ist für das gesamte Verbandsgebiet einheitlich. Der Preis ist immer zeitpunktbezogen. Preisänderungen im Zeitablauf sind möglich und gelten dann für das gesamte IGMS. Der Ankaufspreis wird durch Seite 3 von 18 die Verbandsversammlung festgelegt. In Ausnahmefälle, z.B. bei unterschiedlichen Wertigkeiten der Grundstücke, kann der Verwaltungsrat des Zweckverbandes Abweichungen beschließen. (3) Soweit Grundstücke sich bereits im Eigentum einer Mitgliedsgemeinde befinden, kauft der Zweckverband die bereits von den Kommunen erworbenen Grundstücke zu dem ursprünglichen Preis einschl. Grunderwerbs- und Finanzierungskosten. Es gibt keine zeitliche Einschränkung der Aufkaufpflicht des Zweckverbandes. Für alle seit dem 01.01.2020 durch eine Kommune gekauften Flächen wird der ursprüngliche Kaufpreis erstattet. Für Flächen, die vor dem Stichtag gekauft wurden, entscheidet der Verwaltungsrat. Bei einer Eigenfinanzierung werden die entgangene Zinserlöse entsprechend ihrer tatsächlichen Höhe ersetzt. (4) Der Verband veräußert Grundstücke und Immobilien und siedelt Unternehmen an. Die Grundlage für die Unternehmensansiedlungen bilden, die von den Verbandsmitglieder verabschiedeten, Ansiedlungskriterien. Sie sind Ausdruck der wirtschaftspolitischen Vorstellungen zur Entwicklung des „Interkommunalen Gewerbegebiets Mittleres Schussental“. Die Ansiedlungskriterien gelten für das gesamte Verbandsgebiet. (5) Bei der Ansiedlung von Unternehmen auf den Flächen des Zweckverbands nach § 3 Abs. 4 verfügen die Belegenheitskommunen je Einzel jeweils über ein Vetorecht bezüglich der gesamten Fläche des Zweckverbandes. (6) Der Verband führt die erforderlichen Bebauungsplanaufstellungsverfahren durch. Er übernimmt für das Verbandsgebiet die Aufgaben eines Planungsverbandes im Sinne des § 205 des Baugesetzbuches (BauGB) für die verbindliche Bauleitplanung, einschließlich der Aufstellung örtlicher Bauvorschriften nach § 74 LBO. Hiervon ausgenommen sind die Flächennutzungsplanungen, da die Verbandsmitglieder zugleich Mitglieder im Planungsverband sind, der für das Verbandsgebiet in seiner Planungsfunktion zuständig ist. Die Belegenheitskommunen übertragen dem Verband insoweit alle Aufgaben, die ihnen zustehen, insbesondere die: a. Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen und die Anwendung der Instrumente zur Sicherung der Bauleitplanung (insbesondere die Wahrnehmung von Genehmigungsvorbehalten, wie die zur Grundstücksteilung, zur Zurückstellung von Baugesuchen, für Veränderungssperren und Vorkaufsrechte und vertragliche Vereinbarungen zur Abwendung der Ausübung derartiger Befugnisse), wobei den beiden Belegenheitskommunen je einzeln jeweils ein Vetorecht bei der Aufstellung, Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen in Bezug auf die Planung von Erschließungsmaßnahmen nach §§ 123 ff. BauGB im Verbandsgebiet, insbesondere in Bezug auf die innere Erschließung des Verbandsgebietes zusteht, soweit diese Auswirkungen auf die äußere Erschließung des Seite 4 von 18 Verbandsgebietes durch die jeweilige Belegenheitskommunen hat; einschließlich des Rechts, im Verbandsgebiet zur Refinanzierung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Satzung nach § 135 c) Baugesetzbuch zu erlassen; b. Erteilung des Einvernehmens nach § 36 BauGB; c. Anwendung der Instrumente des besonderen Städtebaurechts (insbesondere städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des BauGB); d. Inanspruchnahme und verwaltungsmäßige Abwicklung von Förderbeihilfen; e. Durchführung von Bodenordnungsverfahren (Umlegungen, Grenzregelungen, private Bodenordnungsmaßnahmen und städtebauliche Verträge) einschließlich der Beantragung von Enteignungen; f. Die Ausweisung von Ausgleichsflächen soll der jeweiligen Belegenheitskommunen vorbehalten bleiben; g. Aufstellung von Grünordnungsplänen bzw. qualifizierte Freiflächengestaltungspläne. (7) Dem Verband obliegt das Recht und die Pflicht im Verbandsgebiet, die erforderlichen Erschließungsanlagen nach §§ 123 ff. BauGB zu schaffen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Dabei hat der Verband jeweils die Kompatibilität der Maßnahmen der inneren Erschließung des Verbandsgebietes mit der äußeren Erschließung der Belegenheitskommunen sicherzustellen. Hierzu hat der Verband den Zeitpunkt des Beginns der Erschließungsmaßnahmen jeweils im Einvernehmen mit derjenigen oder denjenigen Belegenheitskommunen festzulegen, auf deren Gemeindegebiet die Erschließungsmaßnahme durchgeführt wird. (8) Die Gemeinden übertragen dem Verband die mit diesen Anlagen zusammenhängenden Rechte und Pflichten. Dazu zählen insbesondere die Erhebung von Erschließungsbeiträgen gem. §§ 127 ff. BauGB, 20 ff. KAG, die Unterhaltungspflichten (Beleuchtung, Reinigung, Räumen, Streuen) nach § 41 Straßengesetz (StrG) sowie die Straßenbaulast nach §§ 44, 45 StrG und der Straßenbaubehörde nach § 50 Abs. 3 Nr. 1 b, 2 b und 3 StrG. Die Übertragung umfasst auch das Recht zum Erlass der dafür notwendigen Satzungen; entsprechende Satzungen der Verbandsmitglieder treten, soweit sie das Verbandsgebiet betreffen, außer Kraft, sobald der Verband entsprechende eigene Satzungen erlassen hat. (9) Der Verband übernimmt die Trägerschaft für die laufende Unterhaltung der nach § 21 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) und § 1a BauGB im Zusammenhang mit der Gewerbegebietsausweisung bereitzustellenden ökologischen Ausgleichsflächen bzw. Ökopunkte. Ausgleichsflächen können außerhalb des Verbandsgebiets ausgewiesen werden. Seite 5 von 18 (10) Die neue Straßenverkehrsplanung muss dazu führen, dass es durch das IGMS nicht zu mehr Schwerlastverkehr bei den Ortsdurchfahrten kommt. Des Weiteren ist es das gemeinsame Ziel aller Beteiligten, dass eine zusätzliche Abfahrt / Auffahrt von der B 30 erstellt wird. (11) Der Verband trägt die Kosten einer neuen Straßenverkehrsführung der Belegenheitskommunen (Kosten der äußeren Erschließung) zum Anschluss des Verbandsgebietes, soweit sie nicht durch Zuschüsse und Förderprogramme finanziert werden. (12) Alle Verbandsmitglieder verpflichten sich, Grundstücke außerhalb des Verbandsgebietes gem. §1 Abs. 3, auf denen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie Aufforstungsmaßnahmen des Zweckverbandes festgesetzt werden, auf den Zweckverband zu übertragen bzw. die Durchführung der Maßnahmen auf ihren Grundstücken dinglich zu sichern. Zur Präzisierung werden Inhalte in einer separaten Vereinbarung geregelt. (13) Dem Verband obliegt das Recht und die Pflicht der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung im Verbandsgebiet. Der Verband trägt die Kosten für die Herstellung der Wasserversorgungsanlagen im Verbandsgebiet sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung und Erneuerung, der im Eigentum des Verbandes stehenden Wasserversorgungsanlagen. Der Verband trägt die Kosten für die Herstellung der Abwasseranlagen im Verbandsgebiet sowie die Kosten für die laufende Unterhaltung und Erneuerung, der im Eigentum des Verbandes stehenden Abwasseranlagen. Der Verband ist berechtigt, auf der Grundlage einer Satzung, Gebühren und Beiträge zu erheben oder sonstige Kosten bei den Nutzern geltend zu machen. Die Versorgung des Gewerbegebiets mit Wasser kann durch öffentlich-rechtliche Verträge durch den Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt und die Eigenbetriebe der Belegenheitskommunen erfolgen. Die Beseitigung des im Gewerbegebiet anfallenden Abwassers kann über die Abwasseranlagen der Belegenheitskommunen erfolgen. (14) Dem Verband obliegt das Recht und die Pflicht zur Erschließung des Verbandsgebietes mit Strom, Gas und anderen Energieträgern sowie mit Infrastruktur der digitalen Kommunikation. Der Verband ist berechtigt, Konzessionsverträge mit Versorgungsträgern für das Verbandsgebiet abzuschließen, soweit bestehende Verträge diesen nicht entgegenstehen. Eventuell entstehende Kosten der Energieversorgungsträger für die Durchleitung von Energie sind vom Verband zu tragen. (15) Der Verband trägt die Kosten zur Errichtung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung einer Infrastruktur für nachhaltige Mobilitätslösungen, wie z.B. Ladenstationen für E-Autos und E-Fahrräder, Pkw- und Fahrrad-Parkhäuser. Seite 6 von 18 (16) Die äußere Verkehrsanbindung erfolgt über die bestehende Kreisstraße oder über die als neuer Zubringer zur Bundesstraße B 30 noch zu bauende Kreisstraße. Die Unterhaltungslast für die äußere Verkehrsanbindung geht auf den Zweckverband über. (17) Für die Herstellung der inneren und äußeren Ver- und Entsorgungsanlagen ist der Verband zuständig, sofern im Rahmen von vorhabenbezogenen Bebauungsplänen mit Investoren keine anderen Vereinbarungen über die Erschließung getroffen werden. Hinsichtlich der Kostenträgerschaft, Übernahme durch die jeweilige Belegenheitskommune und der Beiträge wird das Nähere durch öffentlich-rechtliche Verträge zwischen dem Verband und den Belegenheitskommunen geregelt. Die innere Erschließung berücksichtigt die Kriterien eines ökologisch, ökonomisch und sozial nachhaltigen Gewerbegebiets. (18) Der Zweckverband erstattet anderen Gebietskörperschaften diejenigen Kosten, die diesen auf deren Gemarkungsflächen außerhalb des Verbandsgebietes gemäß § 1 Abs. 3 dieser Satzung kausal durch die Nutzung des IGMS entstehen oder durch diese notwendig werden. (19) Der Verband kann sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Verbandsmitglieder oder Dritter bedienen. Er kann sich auch an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. (20) Alle übrigen hoheitlichen Befugnisse verbleiben bei den Belegenheitskommunen oder der ansonsten gemäß Gesetz zuständigen Behörden, insbesondere die nach dem Polizeigesetz bestehenden Befugnisse. § 4 - Organe des Verbandes Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung, der Verwaltungsrat und der Verbandsvorsitz. § 5 - Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den (Ober-) Bürgermeistern bzw. den (Ober-) Bürgermeisterinnen der Mitgliedsgemeinden und 3 weiteren Vertretungen der Gemeinde Baienfurt, 3 weiteren Vertretungen der Gemeinde Baindt, 1 weitere Vertretung der Gemeinde Berg, 3 weiteren Vertretungen der Stadt Ravensburg, 2 weiteren Vertretungen der Stadt Weingarten. Seite 7 von 18 Die weiteren Vertretungen und je eine Stellvertretung für sie werden nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte von dem neu gebildeten Gemeinderat aus seiner Mitte auf die Dauer der Amtszeit der Gemeinderätinnen und Gemeinderäte gewählt. Die Wahl ist widerruflich. Mit ihrem Ausscheiden aus dem Gemeinderat endet auch ihre Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung. Für aus der Verbandsversammlung ausscheidende Vertretungen wird für den Rest der Amtszeit - wiederum widerruflich - vom Gemeinderat eine Nachfolge gewählt. (2) In der Verbandsversammlung haben die Mitgliedsgemeinden folgende Stimmen: Gemeinde Baienfurt 27,50 Stimmen Gemeinde Baindt 27,50 Stimmen Gemeinde Berg 2,7 Stimmen Stadt Ravensburg 31,05 Stimmen Stadt Weingarten 11,25 Stimmen Gesamt: 100 Stimmen Die Stimmen der Mitgliedsgemeinden können nur einheitlich abgegeben werden. § 6 - Aufgaben der Verbandsversammlung und Geschäftsgang (1) Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Verbandes. Sie legt die Grundsätze für die Tätigkeit des Verbandes fest, überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse und entscheidet über alle Angelegenheiten des Verbandes, soweit nicht die Verbandsversammlung dem Verwaltungsrat oder dem Verbandsvorsitzenden bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Verbandsvorsitzende kraft Gesetzes zuständig ist. (2) Die Verbandsversammlung beschließt insbesondere über: a. die Änderung der Verbandssatzung; b. die Aufnahme weiterer Mitgliedskommunen, das Ausscheiden von Mitgliedskommunen, die Auflösung des Verbandes und die Auseinandersetzungsvereinbarung; c. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung anderer Satzungen; d. die Bildung und die Ermächtigung von Ausschüssen; e. die Wahl des Verbandsvorsitzes und der Stellvertretung; f. die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Mitarbeitenden des Verbandes bzw. Beschäftigten ab der Entgeltgruppe 13 TVöD und bei verbeamteten Beschäftigten ab der Besoldungsgruppe A 13, im Einvernehmen mit dem Verbandsvorsitz, soweit es sich nicht um Aushilfsanstellungen handelt; Seite 8 von 18 g. die Feststellung und Änderung der Haushaltssatzung, die Festsetzung der Verbandsumlagen, die Feststellung der Jahresrechnung, der Jahresabschlüsse des Verbands und den Stellenplan; h. Geschäftsvorgänge mit einem Wert von mehr als 1.000.000 EUR (netto); i. die Übernahme von Bürgschaften von mehr als 1.000.000 EUR (netto); j. die Errichtung, wesentliche Erweiterung und Aufhebung von Einrichtungen des Verbandes; die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Dienstleistungen des Verbandes; k. den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 EUR im Einzelfall; l. die Festlegung der Grundsätze für die Ansiedlung von Unternehmen in Form von Ansiedlungskriterien (vgl. § 3 Abs. 4) sowie zum Erwerb und zur Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksrechten im Verbandsgebiet; m. die Festlegung des Preises für den Ankauf von Grundstücken und für den Verkauf von Gewerbeflächen; n. alle sonstigen Angelegenheiten, die für den Verband von erheblicher wirtschaftlicher oder grundsätzlicher Bedeutung sind; o. im Falle der Ziff. a), b), c), d), e), g), j) und l) bedarf der Beschluss der Verbandsversammlung einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Gesamtstimmenzahl nach § 5 Abs. (2); p. die verbindliche Bauleitplanung zur Aufstellung, wesentlichen Änderung und Aufhebung von Bebauungsplänen einschließlich der Aufstellung örtlicher Bauvorschriften nach § 74 LBO und sonstiger Beschlüsse in Vorbereitungen von Satzungen nach dem Baugesetzbuch. (3) Die Verbandsversammlung ist einzuberufen, so oft es die Verbandsgeschäfte erfordern, mindestens aber einmal im Jahr. Die Verbandsversammlung muss einberufen werden, wenn eine Mitgliedsgemeinde dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes, der zum Aufgabenbereich des Verbandes gehören muss, beim Verbandsvorsitz beantragt. (4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertretungen mehr als die Hälfte der Mitgliedskommunen und mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Gesamtstimmenzahl vertreten. Beschlüsse werden, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die den einzelnen Mitgliedsgemeinden zustehenden Stimmen werden durch die (Ober-) Bürgermeister bzw. (Ober-) Bürgermeisterinnen oder – bei deren Abwesenheit – durch die gesetzlichen Vertretungen oder die Beauftragten abgegeben. Hierbei sind sie an die Beschlusslage der jeweiligen Gemeinderatsgremien gebunden. Die Stimmführung erfolgt durch die (Ober-) Bürgermeister bzw. (Ober-) Bürgermeisterinnen sowie bei Abwesenheit durch die Vertretungen oder die Beauftragten; ihre Stimmabgabe entscheidet über alle Stimmen der jeweiligen Gemeinde. Seite 9 von 18 (5) Die Geschäftsführung des Verbandes sind berechtigt, an den Sitzungen der Verbandsversammlung beratend teilzunehmen. (6) Im Übrigen finden auf den Geschäftsgang und die Verhandlungsleitung die Be- stimmungen der Gemeindeordnung entsprechende Anwendung, sofern sich aus dem GKZ oder aus dieser Satzung nichts anderes ergibt. § 7- Verwaltungsrat (1) Der Verwaltungsrat besteht aus den (Ober-) Bürgermeistern bzw. (Ober-) Bürgermeisterinnen der Mitgliedskommunen bzw. deren gesetzlichen Vertretungen oder die Beauftragten. Die Geschäftsführung des Verbandes ist berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilzunehmen. (2) Für die Stimmenverteilung gilt § 5 Abs. 2 entsprechend. (3) Der Verwaltungsrat berät die Sitzungen der Verbandsversammlung vor. Er entscheidet an Stelle der Verbandsversammlung selbständig über: a. den Abschluss von Vereinbarungen nach § 9 Abs. 3; b. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan von mehr als 100.000 EUR (netto) bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR (netto) im Einzelfall; c. der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksrechten sowie die Übernahme von Bürgschaften von mehr als 100.000 EUR (netto) bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR (netto) im Einzelfall; d. die Zustimmung zu außer- und überplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven von mehr als 10.000 EUR im Einzelfall sowie zur Erhöhung bereits getroffener Vergaben (Nachträge) von mehr als 30.000 EUR im Einzelfall; e. die Höhe des Kaufpreises, den der Zweckverband an die Kommunen leistet, für Grundstücke, welche die Kommunen vor dem 01.01.2020 gekauften haben; f. die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Mitarbeitenden des Verbandes bzw. Beschäftigten der Entgeltgruppen 9a bis 12 TVöD und bei verbeamteten Beschäftigten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 12; g. die Stundung von Forderungen im Einzelfall bis zu 100.000 EUR (netto) im Einzelfall und bis längstens 12 Monate. h. den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes sowie den Erlass und die Niederschlagung von Forderungen bis 10.000 EUR im Einzelfall; Seite 10 von 18 i. alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Erschließungsmaßnahmen und Bauvorhaben im IGMS stehen. Hierzu gehören u.a. die Beratung und Abstimmung von Lageplänen bzw. Bauvoranfragen, von Bauträgern, von Aufgaben der Bauverwaltung und Technik, von Maßnahmen zur Umsetzung eines städtebaulichen Konzeptes, von Verkehrsangelegenheiten und von allen planungs- und nutzungsrechtlichen Angelegenheiten, die in Verbindung mit der Ansiedlung von Gewerbebetrieben im IGMS stehen, inklusive der notwendigen Entscheidungen im Rahmen der Baugenehmigungsverfahren; j. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung vertraglicher und gesetzlicher Vorkaufsrechte im Rahmen der von der Verbandsversammlung festgelegten Grundsätze im Wert von mehr als 100.000 EUR (netto) bis zu einem Betrag von 1.000.000 EUR (netto) im Einzelfall sowie für die Erklärung des planungsrechtlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB; k. Verträge über die Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu einem jährlichen Miet- und Pachtwert von mehr als 10.000 EUR; l. die Führung von Rechtsstreitigkeiten bei einem Streitwert von mehr als 30.000 EUR im Einzelfall; m. den Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens mehr als 5.000 EUR im Einzelfall beträgt; n. die Bildung von Haushaltsausgaberesten von mehr als 100.000 EUR im Einzelfall. (4) Die Grundstücksverhandlungen sollen von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der jeweiligen Belegenheitskommune im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat durchgeführt werden. (5) Der Verwaltungsrat kann Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, zu deren Entscheidung er zuständig wäre, der Verbandsversammlung zur Beschlussfassung vorlegen: Er kann anstelle der Verbandsversammlung entscheiden, wenn eine Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der Verbandsversammlung unverzüglich mitzuteilen. (6) Für den Geschäftsgang des Verwaltungsrats gelten die Bestimmungen für die Verbandsversammlung entsprechend. Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht. Seite 11 von 18 (7) Soweit sich die Zuständigkeit aus einer Wertgrenze bestimmt, bezieht sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang. Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung der Zuständigkeit eines beschließenden Ausschusses ist unzulässig. Als Wert wiederkehrender oder dauernder Nutzungen und Leistungen gilt der dreifache Betrag des einjährigen Bezugswertes. § 8 – Verbandsvorsitz (1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Verbandsvorsitz sowie zwei Stellvertretungen. In der Regel sollen die Vorsitzenden die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister der Belegenheitskommunen sein, da die gesamte Fläche des IGMS auf der Gemarkung dieser beiden Belegenheitskommunen liegt. Die erste Stellvertretung des IGMS soll die Oberbürgermeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Ravensburg sein. Diejenige Belegenheitskommune, die nicht den Vorsitz innehat, soll den zweiten stv. Vorsitz besetzen. Die Verbandsmitglieder sind sich jedoch bewusst, dass der Verbandsvorsitz und die Stellvertretungen gemäß § 16 Abs. 3 des Gesetzes über Interkommunale Zusammenarbeit von der Verbandsversammlung gewählt werden und diese Vereinbarung insofern nicht bindend ist. Die Amtszeit des Verbandsvorsitzes sowie der Stellvertretungen dauern 2 Jahre. (2) Der Verbandsvorsitz hat zugleich den Vorsitz in der Verbandsversammlung und des Verwaltungsrates inne. Er vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und vollzieht deren Beschlüsse. (3) Der Verbandsvorsitz erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder von der Verbandsversammlung übertragenen Aufgaben. Soweit er nicht ohnehin nach diesen Bestimmungen zuständig wäre, werden ihm folgende Angelegenheiten zur dauernden Erledigung übertragen: a. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 100.000 EUR im Einzelfall; b. der Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und Grundstücksrechten sowie die Übernahme von Bürgschaften bis zum Betrag von 100.000 EUR im Einzelfall; c. die Zustimmung zu außer- und überplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung von Deckungsreserven bis zu 10.000 EUR sowie zur Erhöhung bereits getroffener Vergaben (Nachträge) bis zu 30.000 EUR im Einzelfall; d. die Ernennung, Einstellung, Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten im Rahmen des Stellenplans der Entgeltgruppen 1 bis 8 TVöD, Aushilfsangestellte, Auszubildende und Praktikanten. Seite 12 von 18 e. die Veräußerung und dingliche Belastung, der Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung vertraglicher und gesetzlicher Vorkaufsrechte im Rahmen der von der Verbandsversammlung festgelegten Grundsätze im Wert bis zu einem Betrag von 100.000 EUR im Einzelfall; f. Verträge über die Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu einer jährlichen Miet- und Pachtwert von 10.000 EUR; g. die Führung von Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30.000 EUR im Einzelfall; h. der Abschluss von Vergleichen, sofern der Wert des Nachgebens 5.000 EUR im Einzelfall nicht übersteigt; i. die Aufnahme von Krediten im Rahmen der im Haushaltsplan vorgesehenen Kreditermächtigung; j. die Bildung von Haushaltsausgaberesten bis zum Betrag von 100.000 EUR im Einzelfall. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung auch nicht bis zu einer ohne Frist und formlos einberufenen Sitzung der Verbandsversammlung bzw. des Verwaltungsrats aufgeschoben werden und auch nicht im schriftlichen Verfahren erfolgen kann, entscheidet der Verbandsvorsitz an Stelle der Verbandsversammlung bzw. des Verwaltungsrats. Er hat den Mitgliedern der Verbandsversammlung bzw. des Verwaltungsrats die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Verbandsvorsitz hat die Verbandsversammlung und den Verwaltungsrat in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 5 GemO über alle wichtigen Verbandsangelegenheiten zu unterrichten. § 9 - Verbandsverwaltung (1) Am Sitz des Verbandes wird eine Geschäftsstelle zur Erledigung der Verwaltungsaufgaben eingerichtet. Die Geschäftsstelle wird von der Geschäftsführung geleitet. (2) Die Geschäftsführung wird durch die Kämmerer der Belegenheitskommunen gebildet. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Geschäftsführung. (3) Abgesehen von der Geschäftsführung kann der Verband zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere notwendige Mitarbeitende einstellen. Er kann sich auch geeignete Mitarbeitende und sachlicher Verwaltungsmittel von Mitgliedskommunen oder Dritten bedienen; das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Verband und den Mitgliedskommunen bzw. den Dritten geregelt. Seite 13 von 18 (4) Verletzen die Mitarbeitende einer Mitgliedsgemeinde in Ausübung einer Verbandsaufgabe die ihnen einem Dritten gegenüber obliegender Amtspflicht, so haftet der Verband. § 10 - Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit (1) Die Verbandsvertretungen sowie ihre Stellvertretungen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Teilnahme an Sitzungen und an Dienstgeschäften eine Aufwandsentschädigung, die in einer Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu regeln ist. (2) Der Verbandsvorsitz, die Stellvertretungen, die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie die Geschäftsführung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für ihre Verbandstätigkeit eine Aufwandsentschädigung, die in einer Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit zu regeln ist. § 11 – Wirtschaftsführung Für die Wirtschaftsführung sowie für das Kassen- und Rechnungswesen des Zweckverbands gelten die Vorschriften nach § 18 GKZ. § 12 – Deckung des Finanzbedarfs Soweit der Finanzbedarf des Verbandes nicht durch Benutzungsentgelte oder andere Erträge gedeckt werden kann, wird dieser von den Verbandsmitgliedern durch Verbandsumlagen nach § 13 aufgebracht. § 13 – Umlagen (1) Die Umlagen zum Ausgleich des Ergebnishaushalts/der Ergebnisrechnung werden gesondert erhoben zur Abdeckung: - der laufenden Betriebskosten nach Abzug entsprechender Erträge einschließlich der Kassenkreditzinsen (Betriebskostenumlage), - der Abschreibungen nach Abzug von Auflösungen von Investitionszuschüssen/-beiträgen (Abschreibungsumlage) und - des Zinsaufwands der aufgenommenen Kredite zur Finanzierung der Investitionen des Zweckverbands (Zinsumlage). Seite 14 von 18 (2) Zur Tilgung der aufgenommenen Darlehen stehen die Abschreibungen auf das Anlagevermögen zur Verfügung. Sind die Tilgungen höher als die Abschreibungen, kann dieser Saldo als Tilgungsumlage angefordert werden. Die Tilgungsumlage wächst dem Verbandsvermögen zu. Maßstab für die Umlagen ist der Prozentsatz der Stimmenverteilung in der Verbandsversammlung gemäß § 5 Abs. 2, d.h.: Gemeinde Baienfurt 27,50 % Gemeinde Baindt 27,50 % Gemeinde Berg 2,7 % Stadt Ravensburg 31,05 % Stadt Weingarten 11,25 % (3) Die Höhe der Umlagen wird in der Haushaltssatzung für das Jahr vorläufig und im Jahresabschluss endgültig festgesetzt. Überzahlungen werden auf das jeweils folgende Rechnungsjahr angerechnet, Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach Anforderung an die Verbandskasse zu entrichten. (4) Der Verband kann jeweils zum Quartalsbeginn eine Vorauszahlung in Höhe eines Viertels der Umlagen nach Abs. 1 erheben. Die Vorauszahlungen sind innerhalb eines Monats nach Anforderung an die Verbandskasse zu bezahlen. (5) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Basiszinssatz der EZB (jeweils vom 01.01. des laufenden Jahres) zu leisten. § 14 - Verteilung des Steueraufkommens und anderer Erträge (1) Die Verteilung der im Verbandsgebiet anfallenden Gewerbesteuern werden auf alle Mitgliedsgemeinden im selben Verhältnis verteilt, nach welchen sie die Umlagen leisten (vgl. § 13, Abs. 2). Die Anteile sind entsprechend den tatsächlichen Steuereingängen (Ist-Aufkommen abzüglich Gewerbesteuerumlage) jeweils zum Jahresende unmittelbar an die Mitgliedsgemeinden abzuführen. (2) Die Grundsteuer A verbleibt bei den jeweiligen Belegenheitskommunen. (3) Die Grundsteuer B aus dem Verbandsgebiet verbleibt bei den jeweiligen Belegenheitskommunen. (4) Die Aufteilung des Realsteueraufkommens nach Abs. 1, 2 und 3 soll bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahlen der Mitgliedsgemeinden gemäß § 6 Abs. 5 des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich berücksichtigt werden. Sie gilt daher auf die Dauer des Bestehens des Verbandes, mindestens aber fünf Jahre von der Verbandsgründung an. Seite 15 von 18 (5) Die Mitgliedsgemeinden verpflichten sich, bei wesentlichen Änderungen der Finanzverfassung der Gemeinden, insbesondere des Gewerbesteuergesetzes oder des Finanzausgleichsgesetzes, die Abs. 1, 2 und 3 in einer dem Gesetz und dem wirtschaftlichen Zweck dieser Satzung entsprechenden Weise neu zu fassen. (6) Die Einnahmen des Verbandes werden, soweit sie nicht zur Erfüllung von Verbandsaufgaben benötigt werden, an die Mitgliedsgemeinden abgeführt. Die Verteilung erfolgt im selben Verhältnis, nach welchen sie die Umlagen leisten (vgl. § 13 Abs. 2). § 15 - Ausscheiden von Mitgliedsgemeinden (1) Eine Mitgliedsgemeinde kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist zum Ende des Kalenderjahres schriftlich ihr Ausscheiden aus dem Verband aus wichtigem Grund beantragen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Einzelinteresse der ausscheidungswilligen Mitgliedsgemeinde das Gesamtinteresse der übrigen Mitgliedsgemeinden an einer dauerhaften Erfüllung der Verbandsaufgaben in erheblichem Maß übersteigt und ein Verbleiben im Verband unzumutbar werden lässt. Für das Ausscheiden ist ein Beschluss der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmzahl notwendig. (2) Der Verband kann eine Mitgliedsgemeinde mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl aus wichtigem Grund ausschließen. (3) Die ausscheidende bzw. ausgeschlossene Mitgliedsgemeinde haftet dem Verband für die bis zu ihrem Ausscheiden entstandenen Verbindlichkeiten des Verbandes weiter. Sie hat keinen Anspruch auf eine Vermögensauseinander- setzung. Die Verbandsversammlung setzt die näheren Regelungen (insbesondere finanzielle Abwicklung, Übergangsregelungen) für das Ausscheiden fest. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend beim Ausscheiden bzw. Ausschluss einer Mitgliedsgemeinde nach § 23 GKZ. (4) Der Anteil der ausscheidenden bzw. ausgeschlossenen Mitgliedsgemeinde an den Umlagen wird unter den verbleibenden Verbandsmitgliedern entsprechend dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile an den Umlagen aufgeteilt. Die Stimmen der ausscheidenden Mitgliedsgemeinde in der Verbandsversammlung (§ 5 Abs. 2) werden auf die verbleibenden Mitgliedsgemeinden, entsprechend ihren bisherigen relativen Anteilen, verteilt. Seite 16 von 18 § 16 - Auflösung des Verbandes (1) Im Falle der Auflösung des Verbandes wird das nach Bereinigung der Schulden verbleibende Verbandsvermögen veräußert und unter den Mitgliedsgemeinden nach dem Verhältnis ihrer Anteile an den Umlagen aufgeteilt; verbleibende Schulden gehen im selben Verhältnis auf die Mitgliedsgemeinden über. Die Abwicklung obliegt dem Verbandsvorsitz. (2) Die Erfüllung solcher Verpflichtungen ist, wenn der Auflösungsbeschluss nichts anderes bestimmt oder im Zuge der Abwicklung nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe der Belegenheitsgemeinde, die den Vorsitz führt. Die anderen Mitgliedsgemeinden haben sich an deren Aufwand im Verhältnis ihrer Anteile an den Umlagen zu beteiligen. Für Verpflichtungen des Verbandes, die nur einheitlich erfüllt werden können und die über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, werden die Mitgliedsgemeinden Gesamtschuldner. (3) Bei der Auflösung wird das Personal des Verbandes, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht gelöst werden kann, von den Mitgliedsgemeinden übernommen. Vor Auflösung des Verbandes ist darüber zwischen den Mitgliedsgemeinden eine entsprechende Vereinbarung zu treffen. (4) Der Verband gilt nach seiner Auflösung als fortbestehend, solange die Abwicklung einzelner Geschäfte dies erfordert. § 17 - Entscheidung über Streitigkeiten (1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Mitgliedsgemeinden oder zwischen einzelnen Mitgliedsgemeinden untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis ist das Regierungspräsidium Tübingen zur Schlichtung anzurufen. (2) Erst wenn sich die Beteiligten mit den Vorschlägen der Schlichtungsstelle zur gütlichen Beilegung des Streites nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang einverstanden erklärt haben, können sie ihre Ansprüche vor den zuständigen Gerichten geltend machen. § 18 - Verbandsfreundliches Verhalten (1) Zum Erreichen der Verbandsziele sind die Mitgliedsgemeinden zu einer offenen Information und Abstimmung ihrer Wirtschaftsförderungspolitik bereit. Seite 17 von 18 (2) Die Verbandsmitglieder vereinbaren und verpflichten sich gegenüber den im Verband anzusiedelnden oder bestehenden Gewerbebetrieben sich jeder Einwirkung zu enthalten, die den Verbandszweck zuwiderläuft oder zuwiderlaufen kann. § 19 - Übergangsbestimmung (1) Bis zur ersten Wahl des Verbandsvorsitzes nimmt dessen Aufgaben der Oberbürgermeister der Stadt Ravensburg wahr. (2) Die Gemeinde Baindt hat im Jahr 2023 und 2024 bereits Flächen für Gewerbe im Verbandsgebiet sowie Tauschflächen für das Verbandsgebiet erworben. Dieser Grunderwerb wird ausdrücklich unterstützt und es ist das Ziel der Belegenheitskommunen, die Grunderwerbe im Verbandsgebiet möglichst umfassend und zeitnah durchzuführen. Hierbei werden die Belegenheitskommunen durch die anderen Kommunen finanziell unterstützt. (3) Sobald der Zweckverband „Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ gegründet ist, kauft dieser die Grundstücksflächen von den Eigentümern. (4) Die Konditionen und der Umfang der finanziellen Unterstützung des Grundstückserwerbs der Gemeinde Baindt sind in einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Mitgliedsgemeinden festgehalten. § 20 - Öffentliche Bekanntmachungen Bekanntmachungen des Verbandes werden von den Mitgliedsgemeinden entsprechend ihrer jeweiligen Bekanntmachungssatzung veröffentlicht. Die Kosten tragen die Mitgliedsgemeinden. § 21 - Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung sowohl der Verbandssatzung als auch der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde in Kraft. Anlage - Lageplan des Verbandsgebietes „Interkommunales Gewerbegeiet Mittleres Schussental“ Seite 18 von 18 Baienfurt, den 18.12.2024 gez Bürgermeister Günter A. Binder Gemeinde Baienfurt Baindt, den 18.12.2024 gez Bürgermeisterin Simone Rürup Gemeinde Baindt Berg, den 18.12.2024 gez Bürgermeisterin Manuela Hugger Gemeinde Berg Ravensburg, den 18.12.2024 gez Oberbürgermeister Dr. Daniel Rapp Große Kreisstadt Ravensburg Weingarten, den 18.12.2024 gez Oberbürgermeister Clemens Moll Große Kreisstadt Weingarten Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der beteiligten Mitgliedsgemeinde/-stadt oder der Geschäftsstelle des Zweckverbandes, Gemeinde Baienfurt, Marktplatz 1, 88255 Baienfurt geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. 07502940622 2025-01-23T08:46:57+0100 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

    Dateityp: PDF-Dokument
    Dateigröße: 1,14 MB
    Verlinkt bei:
      Zuletzt geändert: 23.01.2025
      Anlage_Anliegerauswahl_BF1_BA2_FINAL_2024_11_29.pdf

      Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 1 von 5 Fischerareal – Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Vermarktung der Grundstücke in offener Konzeptvergabe 29.11.2024 Verfahren zur Auswahl der Anliegerprojekte Das Verfahren zur Auswahl der Anliegerprojekte richtet sich nach den Bestimmungen dieses Dokuments. Das Kartellvergaberecht (§§ 97 ff. GWB) und das Haushaltsvergaberecht finden keine Anwendung. 1. Ablauf Zur Teilnahme am Verfahren müssen die Interessenten frist- und formgerecht eine Erstbewerbung bei der verfahrensleitenden Stelle einreichen. Erstbewerbungen, die nicht frist- und formgerecht eingehen, sind vom Verfahren ausgeschlossen. Sofern Erstbewerbungen nicht alle geforderten Bestandteile beinhalten (→ 3.2), kann die Gemeinde nach ihrem Ermessen zur Nachlieferung, Ergänzung oder Korrektur auffordern. Erstbewerbungen, die grob unvollständig sind, können vom Verfahren ausgeschlossen werden. Mit den Bewerbern, deren Erstbewerbungen eine hinreichende Grundlage für eine Erörterung bieten, werden Bewerbungsgespräche geführt. Nach den Bewerbungsgesprächen erhalten die Interessenten die Gelegenheit, ihre Bewerbungen zu überarbeiten. Sie werden aufgefordert, innerhalb angemessener Frist finale Bewerbungen einzureichen. Die finale Bewerbung soll sich grundsätzlich auf Änderungen oder Ergänzungen zur Erstbewerbung beschränken; sie kann auch in einer Bestätigung der Erstbewerbung bestehen. Die Gemeinde behält sich vor, mit den finalen Bewerbungen weitere Unterlagen anzufordern, die über die bereits vorliegenden Unterlagen hinaus erforderlich sind, um die Bewerbung zu bewerten. Insbesondere kann die Gemeinde zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Projekts die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung verlangen. Die finalen Bewerbungen müssen vollständig sein und sämtliche Mindestanforderungen erfüllen (→ 3.3.). Sollten einzelne Unterlagen fehlen, behält sich die Gemeinde Baindt vor, die Interessenten unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots zur Nachlieferung, Ergänzung oder Korrektur aufzufordern. Die Gemeinde Baindt ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Alle Bewerbungen (bestehend aus Erst- und finaler Bewerbung), die vollständig vorliegen und die Mindestvoraussetzungen erfüllen, werden anhand der Auswahlkriterien wertend verglichen (→4.). Mit den ausgewählten Bewerbern wird nicht sogleich ein Kaufvertrag abgeschlossen. Vielmehr erhalten sie eine an bestimmte Bedingungen geknüpfte und befristete Reservierungszusage (→5.). 2. Form, Fristen, Kommunikation 2.1. Verfahrensleitende Stelle Zur Durchführung des Verfahrens hat die Gemeinde Baindt eine verfahrensleitende Stelle eingerichtet: Gemeinde Baindt Frau Petra Jeske Frau Nicole Gerhardt T 0 75 02-94 06-51 T 0 75 02-94 06-26 E p.jeske@baindt.de E n.gerhardt@baindt.de Marsweilerstr. 4 88255 Baindt Sämtliche Anfragen, Korrespondenz sowie die Bewerbungen sind ausschließlich an die verfahrensleitende Stelle zu richten, die das gesamte Verfahren koordiniert. mailto:n.gerhardt@baindt.de Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 2 von 5 Der Bewerber soll seinerseits einen Ansprechpartner benennen. Die Erreichbarkeit per Telefon und E- Mail während der üblichen Geschäftszeiten ist sicherzustellen. Die Gemeinde Baindt sendet alle verfahrensrelevanten Unterlagen ausschließlich an den benannten Ansprechpartner. 2.2. Rückfragen und Beschwerden Der Bewerber ist verpflichtet, die Verfahrensunterlagen auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit zu prüfen. Rückfragen zu den Verfahrensunterlagen und zum Verfahren sind in Textform (vorzugsweise per E-Mail) bis zum Dienstag, 18.02.2025 um 11:00 Uhr an die verfahrensleitende Stelle zu richten. Soweit ein Bewerber rechtliche Bedenken gegen das gewählte Verfahren, seine Ausgestaltung und insbesondere gegen den Inhalt dieses Verfahrensbriefs hat, hat er diese unverzüglich, spätestens mit Ablauf der Bewerbungsfrist, der verfahrensleitenden Stelle mitzuteilen. 2.3. Form und Frist für die Abgabe der Bewerbungen Die in deutscher Sprache abzufassenden Bewerbungen sind spätestens bis zum Dienstag, 11.03.2025 um 11:00 Uhr schriftlich im Original und unter Beifügung von zwei gebundenen Kopien sowie in elektronischer Form auf USB-Stick persönlich oder postalisch einzureichen und äußerlich wie folgt zu kennzeichnen: Bewerbungsunterlagen „Fischerareal“ Anliegervergabeverfahren Baufeld 2, 2. Bauabschnitt der Gemeinde Baindt Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt. 3. Teilnahmebedingungen der Anliegervergabe 3.1. Bewerbergemeinschaften, Nachunternehmer, Baugemeinschaften Die Teilnahme am Verfahren steht Einzelbewerbern ebenso offen wie Bewerbergemeinschaften und Baugemeinschaften. Personelle Änderungen während des Verfahrens sind möglich, sofern dadurch die Finanzierbarkeit des Projekts (→ 3.3.) nicht in Frage gestellt wird und die Qualifikation des Projektteams die ein Auswahlkriterium darstellt (→ 4.) sich nicht verschlechtert. Die Gemeinde kann hierfür geeignete Nachweise anfordern. Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 3 von 5 3.2. Vollständige Bewerbung mit folgenden Bestandteilen Die Bewerbungen müssen die nachstehend aufgeführten Bestandteile umfassen. Das Bewerbungsschreiben ist unter Verwendung des Formulars zu erstellen, dass diesem Dokument als Anlage beigefügt ist. Bewerbungsbestandteil Anmerkungen / Beschreibung Unterlage 1 Bewerbungsschreiben Verwendung des Formulars Bewerbungsschreiben (Anlage) Unterlage 2 Darstellung des Projektteams Darstellung der Projektmitglieder einschließlich Dienst-leistern mit Angaben zur fachlichen Leistungsfähigkeit (Architekt, ggfs. Projektsteuerung, sonstige) Unterlage 3 Inhaltliches Konzept des Bauprojekts Schriftliche Darstellung der Projektidee, ggfs. ergänzt durch weitere Unterlagen Unterlage 4 Kompatibilität mit der Tiefgaragenplanung Einverständnis mit der Tiefgaragenkonzeption als Planungs- voraussetzung Eintrag in Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 5 Angaben des Wunschgrundstücks mit Alternativen Eintrag in Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 6 ggf. Angabe der gewünschten Baufensterlänge als mind. und max. Maß Eintrag in Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 7 Projektkosten und Finanzierung Der Bewerbung eine Grobkosten-Schätzung aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276 (KG 100 bis 700) der voraussichtlichen Projektkosten anzugeben und darzustellen, wie er die notwendigen Finanzmittel aufzubringen beabsichtigt. Nur bei Baugemeinschaften und Genossenschaften Unterlage 8 Angabe der Interessenten Anlage Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 9 Angaben zur Projektsteuerung Nennung eines Projektsteuerers für das Hochbauprojekt oder Darstellung, wie die Aufgaben der Projektsteuerung geleistet werden Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 4 von 5 3.3. Mindestanforderungen Die Bewerbungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: Mindestanforderung Beschreibung Anforderungen 1 Finanzierbarkeit Es muss eine günstige Prognose dafür bestehen, dass der Bewerber sein Projekt finanziell realisieren kann. Der Bewerber hat in der Bewerbung eine Grobkostenschätzung aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276 (KG 100 bis 700) der voraussichtlichen Projektkosten anzugeben und darzustellen, wie er die notwendigen Finanzmittel aufzubringen beabsichtigt. Der Bewerber hat spätestens in der Reservierungsphase vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags geeignete Nachweise zur Verfügbarkeit der Finanzmittel vorzulegen. Die Gemeinde behält sich vor, diese Nachweise auch schon früher zu verlangen, wenn konkrete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit bestehen. Anforderungen 2 Realisierbarkeit des Bauprojekts Das Bauprojekt ist mit dem Tiefgaragenkonzept kompatibel. Das Bauprojekt ist technisch und rechtlich realisierbar. 4. Auswahlkriterien für die Anliegervergabe Die finalen Bewerbungen werden anhand folgender Auswahlkriterien bewertet: Auswahlkriterium Beschreibung Priorität Kriterium 1 Qualifikation des Projektteams Bei der Bewertung wird in Abhängigkeit von der Art und Komplexität berücksichtigt, welche fachliche Qualifikation und welche Erfahrung die für das geplante Projekt konkret vorgesehenen Team-mitglieder aufweisen. 2 Kriterium 2 Nutzen des Bauprojekts für das Fischerareal Bei der Bewertung werden folgende Aspekte berücksichtigt: besonderer baulicher Beitrag; Kleinteiligkeit im Fischerareal; Nutzungsmischung im Fischerareal; öffentlichkeitswirksame Nutzung in der Erdgeschoss- zone; Infrastrukturbeitrag für das Fischerareal. 1 Kriterium 3 Nutzen des Bauprojekts für die Gemeinde Bei der Bewertung werden folgende Aspekte berücksichtigt: sozialer Beitrag für die Gemeinde; Innovationsbeitrag für die Gemeinde; Infrastrukturbeitrag für die Gemeinde. 1 Kriterium 4 Qualität des Projektdarstellung Bei der Bewertung werden – in Abhängigkeit vom Projektinhalt – folgende Aspekte berücksichtigt: Qualität und Nachvollziehbarkeit der Darstellung. 3 Die Auswahl der Projekte erfolgt anhand der vier genannten Auswahlkriterien. Die Angaben in der rechten äußeren Spalte zur Priorität der Kriterien gibt an, mit welcher relativen Bedeutung die Kriterien Fischerareal – Anlage Anliegerauswahl Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 5 von 5 in die Bewertung eingehen. Eine rechnerische Herleitung erfolgt nicht. Es handelt sich um einen offenen Bewertungsprozess, bei dem Bewertungsspielräume verbleiben. Die Gemeinde erwartet nur Bewerbungen, die insgesamt – bei der Gegenüberstellung aller Vor- und Nachteile für den Bewerber – angemessen, insbesondere wirtschaftlich zumutbar, sind. 5. Reservierungszusage Die Interessenten, deren Bewerbungen anhand der Auswahlkriterien ausgewählt wurden, erhalten von der Gemeinde eine bis zum 28.02.2026 befristete Reservierungszusage. Diese Reservierungszusagen werden nicht notariell beurkundet und sind rechtlich nicht verbindlich. Ansprüche jedweder Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, gegen die Gemeinde, sind ausgeschlossen. Mit der Entgegennahme der Reservierungszusage erklären die Interessenten, dass sie die Absicht haben, ihre Bewerbung aufrechtzuerhalten. Sie akzeptieren: den Verfahrensfahrplan und die Verfahrensunterlagen; die Pflicht, an einem zügigen und zielorientierten Verfahrensablauf mitzuwirken; die von der Gemeinde gesetzten Fristen; die Befugnis der Gemeinde, die Reservierungszusage unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, insbesondere wenn Bewerbungsinhalte nach Einschätzung der Gemeinde nicht umgesetzt werden; die Pflicht, die architektonische Gestaltung ihres Vorhabens mit der Gemeinde abzustimmen; die Tiefgaragenkonzeption; das etwaige Verlangen der Gemeinde, einen Projektablaufplan vorzulegen. Die Interessenten haben nach Erhalt der Reservierungszusage geeignete Finanzierungsnachweise vorzulegen. 6. Nachauswahl und Aufhebung des Verfahrens Sofern eine Reservierungszusage zurückgegeben, zurückgenommen oder sonst aufgehoben wird, führt die Gemeinde für die freiwerdende Fläche zeitnah ein erneutes Auswahlverfahren durch. Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, nicht alle Baukörper zu Vergeben oder das Verfahren aufzuheben, wenn nur Bewerbungen vorliegen sollten, die nach seinem Ermessen keine ausreichende Qualität aufweisen. Die Gemeinde wird dabei das Baufeld 2 von Süden nach Norden hin entwickeln. In diesem Fall erhält jeder Bewerber und jede Bewerbergemeinschaft keine Entschädigung für den Aufwand der Bewerbungen. 7. Sonstige Rahmenbedingungen Die Gemeinde behält sich vor, die in diesen Verfahrensunterlagen vorgesehenen Verfahren und Regelungen im gesetzlich zulässigen Rahmen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu ändern oder außer Kraft zu setzen. Änderungen werden allen Bewerbern rechtzeitig und diskriminierungsfrei mitgeteilt. Kosten für die Erstellung der Bewerbungen sowie sonstige Aufwendungen im Rahmen des Verfahrens werden nicht erstattet. Dies gilt auch im Falle einer Aufhebung des Verfahrens. Alle Informationen, die der Bewerber im Zuge dieses Verfahrens erhält, dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht für andere Zwecke als für dieses Verfahren verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Mit der Abgabe der Bewerbung akzeptiert der Bewerber die in diesem Verfahrensbrief definierten Verfahrensbedingungen.[mehr]

      Dateityp: PDF-Dokument
      Dateigröße: 601,85 KB
      Verlinkt bei:
        Zuletzt geändert: 29.11.2024
        Satzung_ueber_oeffentliche_Abwasserbeseitigung_geaender_22.10.24.pdf

        Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung vom 01.02.2007, zuletzt geändert am 22.10.2024 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmung § 1 Öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Baindt betreibt die Beseitigung des in ihrem Gebiet angefallenen Abwassers als Eigenbetrieb unter dem Namen „Abwasserbeseitigung Baindt“. Voraussetzung für die Beseitigung ist, dass das Abwasser über eine Grundstückentwässerungsanlage in die öffentliche Abwasseranlage gelangt oder zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht (angeliefert) wird. (2) Der Eigenbetrieb kann die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung oder Änderung der öffentlichen Abwasseranlagen besteht nicht. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Abwasser ist Wasser, das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften verändert ist und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten. (2) Öffentliche Abwasseranlagen haben den Zweck, das im Gemeindegebiet angefallene Abwasser zu sammeln, den Abwasserbehandlungsanlagen zuzuleiten und zu reinigen. Öffentliche Abwasseranlagen sind insbesondere die öffentlichen Kanäle, Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, durch die die öffentliche Abwasseranlagen entlastet werden, Regenrückhaltebecken, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, Retentionsbodenfilter, Abwasserpumpwerke, Kläranlagen und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser (u.a Mulden- und Rigolensysteme, Sickermulden/-teiche/-schächte), soweit sie nicht Teil der Grundstücksentwässerungsanlage sind sowie offene und geschlossene Gräben, soweit sie von der Gemeinde zur öffentlichen Abwasserbeseitigung benutzt werden. Zu den öffentlichen Abwasseranlagen gehört auch für die Abwasserbeseitigung hergestellte künstliche Gewässer gemäß § 17 Abs. 1 Nr.1 KAG sowie der Teil der Hausanschlussleitung, der im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (Grundstücksanschluss). (3) Grundstücksentwässerungsanlagen sind alle Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung und Ableitung des Abwassers bis zur öffentlichen Abwasseranlage dienen. Dazu gehören insbesondere Leitungen, die im Erdreich oder im Fundamentbereich verlegt sind und das Abwasser dem Grundstücksanschluss zuführen (Grundleitungen), Prüfschächte sowie die sich auf privaten Grundstücken befindlichen Pumpanlagen bei einer Abwasserdruckentwässerung und Versickerungs- und Rückhalteanlagen für Niederschlagswasser, soweit sie sich auf privaten Grundstücksflächen befinden. (4) Notüberläufe sind Entlastungsbauwerke für außerplanmäßige Ableitungen in den öffentlichen Kanal. Drosseleinrichtungen dienen der vergleichsmäßigen und reduzierten (gedrosselten) Ableitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal; sie sind so auszulegen, dass eine Einleitung nur in Ausnahmesituation (zum Beispiel Starkregen) erfolgt. II. Anschluss und Benutzung § 3 Berechtigung und Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Abwasser anfällt, sind nach näherer Bestimmung dieser Satzung berechtigt und verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentlichen Abwasseranlagen anzuschließen, diese zu benutzen und das gesamte auf den Grundstücken anfallende Abwasser dem Eigenbetrieb im Rahmen des § 46 Abs. 1 und 2 WG zu überlassen. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Eigentümers. (2) Die Benutzungs- und Überlassungspflicht nach Abs. 1 trifft auch die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen. (3)Bebaute Grundstücke sind anzuschließen, sobald die für sie bestimmten öffentlichen Abwasseranlagen betriebsfertig hergestellt sind. Wird die öffentliche Abwasseranlage erst nach Errichtung einer baulichen Anlage hergestellt, so ist das Grundstück innerhalb von 6 Monaten nach der betriebsfertigen Herstellung anzuschließen. (4) Unbebaute Grundstücke sind anzuschließen, wenn der Anschluss im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege, des Verkehrs oder aus anderen Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. § 4 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss (1) Wenn der Anschluss eines Grundstücks an die nächste öffentliche Abwasseranlage technisch unzweckmäßig oder die Ableitung des Abwassers über diesen Anschluss für die öffentliche Abwasseranlage nachteilig wäre, kann der Eigenbetrieb verlangen oder gestatten, dass das Grundstück an eine andere öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird. (2) Ist die für ein Grundstück bestimmte öffentliche Abwasseranlage noch nicht hergestellt, kann der Eigenbetrieb den vorläufigen Anschluss an eine andere öffentliche Abwasseranlage gestatten oder verlangen. § 5 Befreiungen Von der Verpflichtung zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung und von der Pflicht zur Benutzung deren Einrichtungen ist aufgrund § 46 Abs. 5 Satz 1 WG der nach § 3 Abs. 1 und 2 Verpflichtete auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihm der Anschluss bzw. die Benutzung wegen seines die öffentlichen Belange überwiegenden privaten Interesses an der eigenen Beseitigung des Abwassers nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. § 6 Allgemeine Ausschlüsse (1) Von der öffentlichen Abwasserbeseitigung sind sämtliche Stoffe ausgeschlossen, die die Reinigungswirkung der Klärwerke, den Betrieb der Schlammbehandlungsanlagen, die Schlammbeseitigung oder die Schlammverwertung beeinträchtigen, die öffentlichen Abwasseranlagen angreifen, ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung behindern, erschweren oder gefährden können, oder die den in öffentlichen Abwasseranlagen arbeitenden Personen oder dem Vorfluter schaden können. Dies gilt auch für Flüssigkeiten, Gase und Dämpfe. (2) Insbesondere sind ausgeschlossen 1. Stoffe – auch im zerkleinerten Zustand -, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in den öffentlichen Abwasseranlagen führen können (z. B. Kehricht, Schutt, Asche, Zellstoffe, Mist, Schlamm, Sand, Glas, Kunststoffe, Textilien, Küchenabfälle, Schlachtabfälle, Haut- und Lederabfälle, Tierkörper, Panseninhalt, Schlempe, Trub, Trester und hefehaltige Rückstände); 2. feuergefährliche, explosive, giftige, fett- und ölhaltige Stoffe (z. B. Benzin, Heizöl, Karbid, Phenole, Öle und Fette, Öl-/ Wasseremulsionen, Säuren, Laugen, Salze, Reste und Pflanzenschutzmitteln oder vergleichbaren Chemikalien, Blut aus Schlachtungen, mit Krankheitskeimen behaftete oder radioaktive Stoffe), sowie Arzneimittel 3. Jauche, Gülle, Abgänge aus Tierhaltungen, Silosickersaft und Molke; 4. faulendes und sonst übelriechendes Abwasser (z. B. milchsaure Konzentrate, Krautwasser) 5. Abwasser, das schädliche oder belästigende Gase oder Dämpfe verbreiten kann; 6. Abwasser, das einem wasserrechtlichen Bescheid nicht entspricht. 7. Abwasser, dessen Beschaffenheit oder Inhaltsstoffe über den Richtwerten des Anhangs A. 1 des Merkblatts DWA-M 115-2 vom Februar 2013 (Herausgeber/Vertrieb: Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.-DWA- , Theodor- Heuss-Allee 17, 53773 Hennef ) liegen. (3) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall über die nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen hinausgehende Anforderungen stellen, wenn dies für den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen erforderlich ist. (4) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die Versagung der Ausnahme im Einzelfall eine unbillige Härte bedeuten würde und der Antragsteller evtl. entstehende Mehrkosten übernimmt. § 7 Ausschlüsse im Einzelfall, Mehrkostenvereinbarung (1) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall Abwasser von der öffentlichen Abwasserbeseitigung ausschließen, a) dessen Sammlung, Fortleitung oder Behandlung im Hinblick auf den Anfallort oder wegen der Art oder Menge des Abwassers unverhältnismäßig hohen Aufwand verursachen würde; b) das nach den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik nicht mit häuslichen Abwässern gesammelt, fortgeleitet oder behandelt werden kann. (2) Der Eigenbetrieb kann im Falle des Absatzes 1 den Anschluss und die Benutzung gestatten, wenn der Grundstückseigentümer die für den Bau und Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen entstehenden Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen angemessene Sicherheit leistet. (3) Schließt der Eigenbetrieb in Einzelfällen Abwasser von der Beseitigung aus, bedarf dies der Zustimmung der Wasserbehörde (§ 46 Abs. 4 Satz 2 WG). § 8 Einleitungsbeschränkungen (1) Der Eigenbetrieb kann im Einzelfall die Einleitung von Abwasser von einer Vorbehandlung oder Speicherung abhängig machen, wenn seine Beschaffenheit oder Menge dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen oder auf sonstige öffentliche Belange erfordert. (2) Fäkalienhaltiges Abwasser darf in öffentliche Abwasseranlagen, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind, nur nach ausreichender Vorbehandlung eingeleitet werden. (3) Die Einleitung von Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt und von sonstigem Wasser bedarf der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. § 9 Eigenkontrolle (1) Der Eigenbetrieb kann verlangen, dass auf Kosten des Verpflichteten (nach § 3 Absätze 1 und 2) Vorrichtungen zur Messung und Registrierung der Abflüsse und der Beschaffenheit der Abwässer sowie zur Bestimmung der Schadstofffracht in die Grundstücksentwässerungsanlage eingebaut oder an sonst geeigneter Stelle auf dem Grundstück angebracht, betrieben und in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden. (2) Der Eigenbetrieb kann auch verlangen, dass eine Person bestimmt wird, die für die Bedienung der Anlage und für die Führung des Betriebstagebuchs verantwortlich ist. Das Betriebstagebuch ist mindestens drei Jahre lang, vom Datum der letzten Eintragung oder des letzten Beleges an gerechnet, aufzubewahren und dem Eigenbetrieb auf Verlangen vorzulegen. § 10 Abwasseruntersuchungen (1) Der Eigenbetrieb kann beim Verpflichteten Abwasseruntersuchungen vornehmen. Sie bestimmt, in welchen Abständen die Proben zu entnehmen sind, durch wen sie zu entnehmen sind und wer sie untersucht. Für das Zutrittsrecht gilt § 21 Abs. 2 entsprechend. (2) Wenn bei einer Untersuchung des Abwassers Mängel festgestellt werden, hat der Verpflichtete diese unverzüglich zu beseitigen. § 11 Grundstücksbenutzung Die Grundstückseigentümer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 93 WHG verpflichtet werden, für Zwecke der öffentlichen Abwasserbeseitigung das Verlegen von Kanälen einschließlich Zubehör zur Ab- und Fortleitung von Abwasser über ihre Grundstücke gegen Entschädigung zu dulden. Die Grundstückseigentümer haben insbesondere den Anschluss anderer Grundstücke an die Anschlussleitung zu ihren Grundstücken zu dulden. III. Grundstücksanschlüsse, Grundstücksentwässerungsanlagen § 12 Grundstücksanschlüsse (1) Grundstücksanschlüsse (§ 2 Abs. 2) werden ausschließlich von dem Eigenbetrieb hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Art, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Wahrung seiner berechtigten Interessen von dem Eigenbetrieb bestimmt. Der Eigenbetrieb stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Grundstücksanschlüsse bereit; diese Kosten sind durch den Teilbetrag für den öffentlichen Abwasserkanal (§ 32 Nr. 1) abgegolten. (3) Jedes Grundstück, das erstmalig an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird, erhält einen Grundstücksanschluss; werden Grundstücke im Trennverfahren entwässert, gelten die beiden Anschlüsse als ein Grundstücksanschluss. Die Gemeinde kann mehr als einen Grundstücksanschluss herstellen, soweit sie es für technisch notwendig hält. In besonders begründeten Fällen (z. B. Sammelgaragen, Reihenhäuser) kann die Gemeinde den Anschluss mehrerer Grundstücke über einen gemeinsamen Grundstücksanschluss vorschreiben oder auf Antrag zulassen. § 13 Sonstige Anschlüsse (1) Der Eigenbetrieb kann auf Antrag des Grundstückseigentümers weitere Grundstücksanschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Grundstücksanschlüsse gelten auch Anschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragsschuld (§ 34) neu gebildet werden. (2) Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der in Abs. 1 genannten Grundstücksanschlüsse hat der Grundstückseigentümer dem Eigenbetrieb zu erstatten. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Grundstücksanschlusses, im übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. § 14 Private Grundstücksanschlüsse (1) Private Grundstücksanschlüsse sind vom Grundstückseigentümer auf eigene Kosten zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und zu beseitigen. (2) Entspricht ein Grundstücksanschluss nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und etwaigen zusätzlichen Bestimmungen des Eigenbetriebes, und verzichtet der Grundstückseigentümer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist der Grundstücksanschluss auf sein Verlangen von dem Eigenbetrieb zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich. (3) Unterhaltungs-, Änderungs-, Erneuerungs- und Beseitigungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen (Abs. 1) sind dem Eigenbetrieb vom Grundstückseigentümer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. § 15 Genehmigungen (1) Der schriftlichen Genehmigung des Eigenbetriebes bedürfen a) die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlagen, deren Anschluss sowie deren Änderung; b) die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen sowie die Änderung der Benutzung. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen. (2) Einem unmittelbaren Anschluss steht der mittelbare Anschluss (z. B. über bestehende Grundstücksentwässerungsanlagen) gleich. (3) Aus dem Antrag müssen auch Art, Zusammensetzung und Menge der anfallenden Abwässer, die vorgesehene Behandlung der Abwässer und die Bemessung der Anlagen ersichtlich sein. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen: - Lageplan im Maßstab 1:500 mit Einzeichnung sämtlicher auf dem Grundstück bestehender Gebäude, der Straße, der Schmutz- und Regenwasseranschlussleitungen, der vor dem Grundstück liegenden Straßenkanäle und der etwa vorhandenen weiteren Entwässerungsanlagen, Brunnen, Gruben, usw.; - Grundrisse des Untergeschosses (Kellergeschosses) der einzelnen anzuschließenden Gebäude im Maßstab 1:100, mit Einzeichnung der anzuschließenden Entwässerungsteile, der Dachableitung und aller Entwässerungsleitungen unter Angabe des Materials, der lichten Weite und der Absperrschieber oder Rückstauverschlüsse; - Systemschnitte der zu entwässernden Gebäudeteile im Maßstab 1:100 in der Richtung der Hauptleitungen (mit Angabe der Hauptleitungen und der Fallrohre, der Dimensionen und der Gefällsverhältnisse, der Höhenlage, der Entwässerungsanlage und des Straßenkanals, bezogen auf Normalnull). Die zur Anfertigung der Pläne erforderlichen Angaben (Höhenlage des Straßenkanals, Lage der Anschlussstelle und Höhenfestpunkte) sind bei der Gemeinde einzuholen. Dort sind auch Formulare für die Entwässerungsanträge erhältlich. § 16 Regeln der Technik Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben. Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind insbesondere die technischen Bestimmungen für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Abwasseranlagen und die Einleitungsstandards, die die oberste Wasserbehörde durch öffentliche Bekanntmachung einführt. Von den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik kann abgewichen werden, wenn den Anforderungen auf andere Weise ebenso wirksam entsprochen wird. § 17 Herstellung, Änderung und Unterhaltung der Grundstücksentwässerungsanlagen (1) Die Grundstücksentwässerungsanlagen sind vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten, zu ändern, zu erneuern und nach Bedarf gründlich zu reinigen. (2) Der Eigenbetrieb kann, zusammen mit dem Grundstücksanschluss, einen Teil der Grundstücksentwässerungsanlage, vom Grundstücksanschluss bis einschließlich des Prüfschachts, herstellen oder erneuern. Die insoweit entstehenden Kosten hat der Grundstückseigentümer zu tragen. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) Grundleitungen sind in der Regel mit mindestens 150 mm Nennweite auszuführen. Der letzt Schacht mit Reinigungsrohr (Prüfschacht) ist so nahe wie technisch möglich an die öffentliche Abwasseranlage zu setzen; er muss stets zugänglich und bis auf Rückstauebene (§ 20) wasserdicht ausgeführt sein. (4) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage – auch vorübergehend – außer Betrieb gesetzt, so kann der Eigenbetrieb den Grundstücksanschluss verschließen oder beseitigen. Die Kosten trägt der Grundstückseigentümer. § 13 Abs. 3 gilt entsprechend. Der Eigenbetrieb kann die in Satz 1 genannten Maßnahmen auf den Grundstückseigentümer übertragen. § 18 Abscheider, Hebeanlagen, Pumpen, Zerkleinerungsgeräte (1) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin und Benzol sowie Öle oder Ölrückstände in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) einzubauen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Die Abscheider mit den dazugehörenden Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabstände, darüber hinaus bei besonderem Bedarf zu leeren und zu reinigen. Bei schuldhafter Säumnis ist er dem Eigenbetrieb gegenüber schadensersatzpflichtig. Für die Beseitigung/Verwertung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften über die Abfallentsorgung. (2) Der Eigenbetrieb kann vom Grundstückseigentümer im Einzelfall den Einbau und den Betrieb einer Abwasserhebeanlage verlangen, wenn dies für die Ableitung des Abwassers notwendig ist; dasselbe gilt für Pumpanlagen auf Grundstücken, die an Abwasserdruckleitungen angeschlossen werden. § 16 bleibt unberührt. (3) Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen sowie Handtuchspender mit Spülvorrichtung dürfen nicht an Grundstücksentwässerungsanlagen angeschlossen werden. § 19 Außerbetriebssetzung von Kleinkläranlagen Kleinkläranlagen, geschlossene Gruben und Sickeranlagen sind unverzüglich außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen ist. Die Kosten für die Stilllegung trägt der Grundstückseigentümer selbst. § 20 Sicherung gegen Rückstau Abwasseraufnahmeeinrichtungen der Grundstücksentwässerungsanlagen, insbesondere Toiletten mit Wasserspülung, Bodenabläufe, Ausgüsse, Spülen, Waschbecken, die tiefer als die Straßenoberfläche an der Anschlussstelle der Grundstücksentwässerung (Rückstauebene) liegen, müssen vom Grundstückseigentümer auf seine Kosten gegen Rückstau gesichert werden. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer für rückstaufreien Abfluss des Abwassers zu sorgen. § 21 Abnahme und Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen, Zutrittsrecht, Indirekteinleiterkataster (1) Vor der Abnahme durch den Eigenbetrieb darf die Grundstücksentwässerungsanlage nicht in Betrieb genommen werden. Die Abnahme der Grundstücksentwässerungsanlage befreit den Bauherrn, den Planverfasser, den Bauleiter und den ausführenden Unternehmer nicht von ihrer Verantwortlichkeit für die vorschriftsmäßige und fehlerfreie Ausführung der Arbeiten. (2) Der Eigenbetrieb ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu prüfen. Die Grundstückseigentümer und Besitzer (nach § 3 Absätze 1 und 2) sind verpflichtet, die Prüfungen zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die mit der Überwachung der Anlagen beauftragen Personen dürfen Grundstücke zur Überwachung der Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften und der Erfüllung danach auferlegter Verpflichtungen betreten. (3) Werden bei der Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer unverzüglich zu beseitigen. (4) Der Eigenbetrieb ist nach § 49 Abs. 1 WG in Verbindung mit der Eigenkontrollverordnung des Landes verpflichtet, Betriebe, von deren Abwasseranfall nach Beschaffenheit und Menge ein erheblicher Einfluss auf die öffentliche Abwasserbehandlungsanlage, deren Wirksamkeit, Betrieb oder Unterhaltung oder auf das Gewässer zu erwarten ist, in einem sogenannten Indirekteinleiterkataster zu erfassen. Dieses wird bei der Gemeinde geführt und wird auf Verlangen der Wasserbehörde übermittelt. Die Verantwortlichen dieser Betriebe sind verpflichtet, der Gemeinde, auf deren Anforderung hin, die für die Erstellung des Indirekteinleiterkatasters erforderlichen Angaben zu machen. Dabei handelt es sich um folgende Angaben: Name des Betriebes und der Verantwortlichen, Produktion (Art, Umfang), eingeleitete Abwassermenge, Art der Abwasserbehandlungsanlage sowie der wesentlichen Abwasserinhaltsstoffe. Hierzu gehören insbesondere auch solche Stoffe, die in Anlage 5 und 7 der Oberflächengewässerverordnung genannt sind. Der Eigenbetrieb wird dabei die Geheimhaltungspflicht von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen sowie die Belange des Datenschutzes beachten. IV. Abwasserbeitrag § 22 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Abwasseranlagen einen Abwasserbeitrag. Der Abwasserbeitrag wird in Teilbeträgen (§ 33) erhoben. § 23 Gegenstand der Beitragspflicht (1) Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt sind. § 24 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner bzw. Schuldner der Vorauszahlung ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandsgemeinschaft beitragspflichtig. § 25 Beitragsmaßstab (1) Maßstab für den Abwasserbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor (§ 27). Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen, ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 26 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: 1. bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; 2. soweit ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs.4 S.1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung, zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen, bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärtnerisch genutzte Flächen. (2) § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleibt unberührt. § 27 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 26) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00, 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25, 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50, 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75, 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00. (2) Bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Bebauung nur untergeordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z. B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 28 – 31 finden keine Anwendung. § 28 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 29 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Firsthöhe gemäß Abs. 1 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 28 bis 30 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 28 bis 30 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. 2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 34) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerksgeteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschosszahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 32 Nachveranlagung Weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum In-Kraft-Treten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 33 Beitragssatz (1) Bei Grundstücken, denen die Möglichkeit eines Vollanschlusses (Schmutz- und Niederschlagswasser) an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeiträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 6,01 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,55 € (Klärbeitrag) (2) Bei Grundstücken, denen nur die Möglichkeit eines Schmutzwasseranschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,76 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,20 € (Klärbeitrag) (3) Bei Grundstücken, denen das Niederschlagswasser nur in gedrosselter Form eingeleitet wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 4,88 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,42 € (Klärbeitrag) § 34 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 23 Abs. 1, sobald das Grundstück an den öffentlichen Kanal angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 23 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 33 Nr. 2 bis 3, sobald die Teile der Abwasseranlagen für das Grundstück genutzt werden können. 4. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem In-Kraft-Treten des Bebauungsplans oder einer Satzung i. S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 BauGB. 5. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 6. In den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist. 7. In den Fällen des § 32 Abs. 2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gem. § 34 Abs. 4 Satz. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächlichen Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige einer Nutzungsänderung gem. § 46 Abs. 7. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Abwasseranlagen hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit dessen Genehmigung. (3) Für mittelbare Anschlüsse gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. § 35 Vorauszahlungen, Fälligkeit (1) Die Gemeinde erhebt Vorauszahlungen auf die Teilbeiträge nach § 33 Nr. 2 bis 3 in Höhe von 80 v. H. der voraussichtlichen Teilbeitragsschuld, sobald mit der Herstellung des Teils der öffentlichen Abwasseranlagen begonnen wird. (2) Der Abwasserbeitrag (Teilbeitrag) und die Vorauszahlungen werden jeweils einen Monat nach Zustellung des Abgabebescheids fällig. § 36 Ablösung 1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Abwasserbeitrags (Teilbeitrags) vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld (Teilbeitragsschuld); die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. V. Abwassergebühren § 37 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Abwasseranlagen Abwassergebühren. (2) Für die Bereitstellung eines Zwischenzählers wird eine Zählergebühr nach § 42a erhoben. § 38 Gebührenmaßstab (1) Die Abwassergebühren werden getrennt für die auf den Grundstücken anfallende Schmutzwassermenge (Schmutzwassergebühr, § 40) und für die anfallende Niederschlagswassermenge (Niederschlagswassergebühr, § 40 a) erhoben. (2) Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) bemisst sich die Abwassergebühr nach der eingeleiteten Schmutzwasser- bzw. Wassermenge. (3) Wird Abwasser zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht, bemisst sich die Abwassergebühr nach der Menge des angelieferten Abwassers. § 39 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Abwassergebühr ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Grundstückseigentümers Gebührenschuldner. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) Gebührenschuldner für die Gebühr nach § 38 Abs. 3 ist derjenige, der das Abwasser anliefert. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 40 Bemessung der Schmutzwassergebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr im Sinne von § 38 Abs. 1 ist: 1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge; 2. bei nichtöffentlicher Trink- oder Brauchwasserversorgung die dieser entnommene Wassermenge; 3. im Übrigen das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser, soweit es als Brauchwasser im Haushalt oder im Betrieb genutzt wird. Bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) ist Bemessungsgrundlage die eingeleitete Wasser- /Schmutzwassermenge. (2) Auf Verlangen hat der Gebührenschuldner bei sonstigen Einleitungen (§ 8 Abs. 3) sowie bei nichtöffentlicher Wasserversorgung (Abs. 1 Nr. 2) und bei der Nutzung von Niederschlagswasser als Brauchwasser (Abs. 1 Nr. 3) geeignete Messeinrichtungen auf seine Kosten anzubringen und zu unterhalten. § 40a Bemessung der Niederschlagswassergebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Niederschlagswassergebühr (§ 38 Abs. 1) sind die bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen des an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücks, von denen Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird. Maßgebend für die Flächenberechnung ist der Zustand zu Ende des Veranlagungszeitraumes; bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht, der Zustand zum Zeitpunkt des Beginns des Benutzungsverhältnisses. (2) Die versiegelten Flächen werden mit einem Faktor multipliziert, der unter Berücksichtigung des Grades der Wasserdurchlässigkeit und der Verdunstung für die einzelnen Versiegelungsarten wie folgt festgesetzt wird: a) Vollständig versiegelte Flächen, zum Beispiel Dachflächen, Asphalt, Beton, Bitumen: 0,9 b) Stark versiegelte Flächen (z.B. z.B. Pflaster, Platten, Verbundsteine, Rasenfugenpflaster:) 0,6 c) Wenig versiegelte Flächen, z.B. Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteine, Porenpflaster, Gründächer 0,3 Für versiegelte Flächen anderer Art gilt der Faktor derjenigen Versiegelungsart nach Buchstaben a) bis c), die der vorliegenden Versiegelung in Abhängigkeit vom Wasserdurchlässigkeitsgrad am nächsten kommt. (3) Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser über eine Sickermulde, ein Mulden-Rigolensystem oder eine vergleichbare Anlage mit gedrosseltem Ablauf oder mit Notüberlauf den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird, werden mit dem Faktor 0,1 berücksichtigt. (4) Flächen, die an Zisternen ohne Überlauf in die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen angeschlossen sind, bleiben im Rahmen der Gebührenbemessung unberücksichtigt. Für Flächen, die an Zisternen mit Überlauf angeschlossen sind gilt folgendes: a) bei Regenwassernutzung, ausschließlich zur Gartenbewässerung, werden die Flächen um 8 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert; b) bei Regenwassernutzung im Haushalt oder Betrieb werden die Flächen um 15 m² je m³ Fassungsvolumen reduziert. Sätze 1 und 2 gelten nur für Zisternen, die fest installiert und mit dem Boden verbunden sind sowie ein Mindestfassungsvolumen von 2 m³ aufweisen). § 41 Absetzungen (1) Wassermengen, die nachweislich nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wurden, werden auf Antrag des Gebührenschuldners bei der Bemessung der Schmutzwassergebühr (§ 40) abgesetzt. In den Fällen des Abs. 2 erfolgt die Absetzung von Amts wegen (2) Der Nachweis der nicht eingeleiteten Frischwassermengen soll durch Messung eines besonderen Wasserzählers (Zwischenzählers) erbracht werden, der den eichrechtlichen Vorschriften entspricht und von der Gemeinde plombiert worden ist. Zwischenzähler dürfen nur durch ein fachlich geeignetes Installationsunternehmen eingebaut werden. Sie stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers und sind von diesem auf eigene Kosten einzubauen, zu unterhalten und abzulesen. Der erstmalige Einbau sowie der Austausch eines Zwischenzählers ist der Gemeinde innerhalb von 2 Wochen unter Angabe des Zählerstandes anzuzeigen. (3) Von der Absetzung bleibt eine Wassermenge von 20 m³/Jahr ausgenommen, wenn der Nachweis über die abzusetzende Wassermenge nicht durch einen Zwischenzähler gem. Abs. 2 erbracht wird. (4) Wird bei landwirtschaftlichen Betrieben die abzusetzende Wassermenge nicht durch Messungen nach Absatz 2 festgestellt, werden die nichteingeleiteten Wassermengen pauschal ermittelt. Dabei gilt als nichteingeleitete Wassermenge im Sinne von Absatz 1: 1. je Vieheinheit bei Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen 15 m³/Jahr, 2. je Vieheinheit bei Geflügel 5 m³/Jahr. Diese pauschal ermittelte nichteingeleitete Wassermenge wird um die gem. Absatz 3 von der Absetzung ausgenommene Wassermenge gekürzt und von der gesamten verbrauchten Wassermenge abgesetzt. Die dabei verbleibende Wassermenge muss für jede für das Betriebsanwesen polizeilich gemeldete Person, die sich dort während des Veranlagungszeitraums nicht nur vorübergehend aufhält, mindestens 45 m³/Jahr für die erste Person und für jede weitere Person mindestens 40 m³/Jahr betragen. Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten zu § 51 des Bewertungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Für den Viehbestand ist der Stichtag maßgebend, nach dem sich die Erhebung der Tierseuchenbeiträge für das laufende Jahr richtet. (5) Anträge auf Absetzung nicht eingeleiteter Wassermengen sind bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids zu stellen. § 42 Höhe der Abwassergebühr (1) Die Schmutzwassergebühr (§ 40) beträgt je m³ Abwasser: ab dem 01.01.2025 2,38 € ab dem 01.01.2027 2,99 € (2) Die Niederschlagswassergebühr (§ 40a) beträgt je m² versiegelte Fläche: ab dem 01.01.2025 0,57 € ab dem 01.01.2027 0,66 € (3) Die Gebühr für sonstige Einleitungen (§ 8 Abs. 3) beträgt je m³ Abwasser oder Wasser: ab dem 01.01.2025 2,38 € ab dem 01.01.2027 2,99 € (4) Die Abwassergebühr für Abwasser, das zu einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage gebracht wird (§ 38 Abs. 3), beträgt je m³ Abwasser: a) bei Abwasser aus Kleinkläranlagen ab dem 01.01.2025 2,38 € ab dem 01.01.2027 2,99 € b) bei Abwasser aus geschlossenen Gruben: ab dem 01.01.2025 2,38 € ab dem 01.01.2027 2,99 € c) soweit Abwasser keiner Anlage nach a) oder b) zuzuordnen ist: ab dem 01.01.2025 2,38 € ab dem 01.01.2027 2,99 € (5) Beginnt oder endet die gebührenpflichtige Benutzung in den Fällen des § 40 a während des Veranlagungszeitraumes, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Gebührenpflicht besteht, ein Zwölftel der Jahresgebühr angesetzt. § 42 a Zählergebühr (1) Die Zählergebühr gemäß § 37 Abs. 2 beträgt 2,40 € / Monat. (2) Bei der Berechnung der Zählergebühr wird der Monat, in dem der Zwischenzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, je als voller Monat gerechnet. § 43 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen des § 38 Abs. 1 und § 42 a Abs. 1 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraumes, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 39 Abs. 1 Satz 3 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Grundstückseigentümer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendermonats; für den neuen Grundstückseigentümer mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (3) In den Fällen des § 38 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld bei vorübergehender Einleitung mit Beendigung der Einleitung, im Übrigen mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Anlieferung des Abwassers. (5) Die Gebührenschuld gemäß § 38 Abs.1 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs.3 i.V. mit §27 KAG). § 44 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, entstehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung ist ein Viertel des zuletzt festgestellten Jahreswasserverbrauchs bzw. der zuletzt festgestellten versiegelten Grundstücksfläche sowie ein Viertel der Jahreszählergebühr (§42a) zugrunde zu legen. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden der voraussichtliche Jahreswasserverbrauch und die Jahresniederschlagswassergebühr anteilig geschätzt (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerechnet. (4) In den Fällen des § 38 Abs. 2 und Abs. 3 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 45 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 44) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 44 werden jeweils zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest. VI. Anzeigepflicht, Haftung, Ordnungswidrigkeiten § 46 Anzeigepflicht (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentlichen (zentralen oder dezentralen) Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücks anzuzeigen. Entsprechendes gilt beim Erbbaurecht oder einem sonstigen dinglichen baulichen Nutzungsrecht. Anzeigepflichtig sind der Veräußerer und der Erwerber. (2) Binnen eines Monats nach Ablauf des Veranlagungszeitraumes hat der Gebührenschuldner der Gemeinde anzuzeigen: a) die Menge des Wasserverbrauchs aus einer nichtöffentlichen Wasserversorgungsanlage; b) das auf dem Grundstück gesammelte und als Brauchwasser genutzte Niederschlagswasser (§ 40 Abs. 1 Nr. 3); c) die Menge der Einleitungen aufgrund besonderer Genehmigung (§ 8 Abs. 3). (3) Binnen eines Monats nach dem tatsächlichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasserbeseitigung, hat der Gebührenschuldner die Lage und Größe der Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser den öffentlichen Abwasseranlagen zugeführt wird (§ 40a Abs. 1) der Gemeinde in prüffähiger Form mitzuteilen. Kommt der Gebührenschuldner seinen Mitteilungspflichten nicht fristgerecht nach, werden die Berechnungsgrundlagen für die Niederschlagswassergebühr von der Gemeinde geschätzt. (4) Prüffähige Unterlagen sind Lagepläne im Maßstab 1:500 oder 1:1000 mit Eintrag der Flurstücks-Nummer. Die an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossenen Grundstücksflächen sind unter Angabe der in § 40a Abs. 2 aufgeführten Versiegelungsarten und der für die Berechnung der Flächen notwendigen Maße rot zu kennzeichnen. Die Gemeinde stellt auf Anforderung einen Anzeigevordruck zur Verfügung. (5) Ändert sich die Größe oder der Versiegelungsgrad des Grundstücks ist die Änderung innerhalb eines Monats der Gemeinde anzuzeigen. (6) Unverzüglich haben der Grundstückseigentümer und die sonst zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen der Gemeinde Baindt mitzuteilen: a) Änderungen der Beschaffenheit, der Menge und des zeitlichen Anfalls des Abwassers; b) wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen oder damit zu rechnen ist. (7) Binnen eines Monats hat der Grundstückseigentümer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgrenzungen gem. § 26 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen gewerblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen oder auf ihnen genehmigungsfreie bauliche Anlagen errichtet werden. (8) Wird eine Grundstücksentwässerungsanlage, auch nur vorübergehend, außer Betrieb gesetzt, hat der Grundstückeigentümer diese Absicht so frühzeitig mitzuteilen, dass der Grundstücksanschluss rechtzeitig verschlossen oder beseitigt werden kann. (9) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Absatzes 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitpunkt bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. (10) Das Festsetzen und die Erhebung von Beiträgen und Gebühren nach dieser Satzung sowie damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten (z. B. Ablesen und Kontrolle der Messeinrichtungen, Überprüfungen im Zusammenhang der Bemessung der Niederschlagswassergebühr) können von damit beauftragten Stellen außerhalb der Verwaltung wahrgenommen werden (beauftragtes Unternehmen). § 47 Haftung der Gemeinde (1) Werden die öffentlichen Abwasseranlagen durch Betriebsstörungen, die der Eigenbetrieb nicht zu vertreten hat, vorübergehend ganz oder teilweise außer Betrieb gesetzt oder treten Mängel oder Schäden auf, die durch Rückstau infolge von Naturereignissen wie Hochwasser, Starkregen oder Schneeschmelze oder durch Hemmungen im Abwasserablauf verursacht sind, so erwächst daraus kein Anspruch auf Schadenersatz. Ein Anspruch auf Ermäßigung oder auf Erlass von Beiträgen oder Gebühren entsteht in keinem Fall. (2) Die Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Sicherung gegen Rückstau (§ 20) bleibt unberührt. (3) Unbeschadet des § 2 des Haftpflichtgesetzes haftet der Eigenbetrieb nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. § 48 Haftung der Grundstückseigentümer Die Grundstückseigentümer und die Benutzer haften für schuldhaft verursachte Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Bestimmungen dieser Satzung widersprechenden Benutzung oder infolge eines mangelhaften Zustands der Grundstückentwässerungsanlagen entstehen. Sie haben den Eigenbetrieb von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. § 49 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Abs. 1 GemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 das Abwasser nicht der Gemeinde überlässt; 2. entgegen § 6 Absätze 1, 2 oder 3 von der Einleitung ausgeschlossene Abwässer oder Stoffe in die öffentlichen Abwasseranlagen einleitet oder die für einleitbares Abwasser vorgegebenen Richtwerte überschreitet; 3. entgegen § 8 Abs. 1 Abwasser ohne Vorbehandlung oder Speicherung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 4. entgegen § 8 Abs. 2 fäkalienhaltiges Abwasser ohne ausreichende Vorbehandlung in öffentliche Abwasseranlagen einleitet, die nicht an eine öffentliche Kläranlage angeschlossen sind; 5. entgegen § 8 Abs. 3 sonstiges Wasser oder Abwasser, das der Beseitigungspflicht nicht unterliegt, ohne besondere Genehmigung der Gemeinde in öffentliche Abwasseranlagen einleitet; 6. entgegen § 12 Abs. 1 Grundstücksanschlüsse nicht ausschließlich von der Gemeinde herstellen, unterhalten, erneuern, ändern, abtrennen oder beseitigen lässt; 7. entgegen § 15 Abs. 1 ohne schriftliche Genehmigung der Gemeinde eine Grundstücksentwässerungsanlage herstellt, anschließt oder ändert oder eine öffentliche Abwasseranlage benutzt oder die Benutzung ändert; 8. die Grundstücksentwässerungsanlage nicht nach den Vorschriften des § 16 und des § 17 Abs. 1 und 3 herstellt, unterhält oder betreibt; 9. entgegen § 18 Abs. 1 die notwendige Entleerung und Reinigung der Abscheider nicht rechtzeitig vornimmt; 10. entgegen § 18 Abs. 3 Zerkleinerungsgeräte für Küchenabfälle, Müll, Papier und dergleichen oder Handtuchspender mit Spülvorrichtungen an seine Grundstücksentwässerungsanlagen anschließt; 11. entgegen § 21 Abs. 1 die Grundstücksentwässerungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 46 Absätze 1 bis 8 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 50 Datenweitergaben Der Eigenbetrieb wird verpflichtet, an die Gemeinde die zur Erhebung der Abwassergebühren erforderlichen Daten (Name, Vorname, Adresse des Grundstückseigentümers/Erbbauberechtigten gem. § 38 sowie die im jeweiligen Veranlagungszeitraum – Kalenderjahr - verbrauchte Wassermenge), gegen Erstattung der für die Datenübermittlung anfallenden (Zusatz)Kosten, zu übermitteln. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 Inkrafttreten (1) Soweit Abgabenansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabeschuld gegolten haben. (2) Die Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Baindt, den 22.10.2024 Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 22.10.2024 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin geändert am 04.11.2008, Inkrafttreten zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 14.11.2008 geändert am 15.09.2009, Inkrafttreten zum 18.09.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 18.09.2009 zuletzt geändert am 04.10.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2010, öffentliche Bekanntmachung vom 07.10.2011 zuletzt geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten zum 01.08.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 15.08.2014 zuletzt geändert am 16.09.2014, Inkrafttreten zum 01.01.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 19.09.2014 zuletzt geändert am 13.09.2016, Inkrafttreten zum 01.01.2017, öffentliche Bekanntmachung vom 16.09.2016 zuletzt geändert am 10.09.2019, Inkrafttreten zum 01.01.2019, öffentliche Bekanntmachung vom 13.09.2019 zuletzt geändert am 30.11.2021, Inkrafttreten zum 01.01.2022, öffentliche Bekanntmachung vom 03.12.2021 zuletzt geändert am 27.02.2024, Inkrafttreten zum 01.04.2024, öffentliche Bekanntmachung vom 01.03.2024 zuletzt geändert am 22.10.2024, Inkrafttreten zum 01.01.2025, öffentliche Bekanntmachung vom 25.10.2024[mehr]

        Dateityp: PDF-Dokument
        Dateigröße: 179,33 KB
        Verlinkt bei:
          Zuletzt geändert: 23.10.2024
          Exposé_Anlieger_BF1_BA2_FINAL_2024_11_29.pdf

          Fischerareal – Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Vermarktung der Grundstücke für die Anlieger in offener Konzeptvergabe 29.11.2024 Exposé Abbildung und Fotos: oben: Städtebaulicher Entwurf Gauggel Gütschow, Architekten Tübingen links: Dorfmitte Baindt, Foto Gemeinde Baindt; rechts: gemeinschaftlicher Innenhof Alexanderpark Tübingen, Foto W. Gerber, Gomaringen Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 2 von 15 Inhaltsverzeichnis 1. Gegenstand dieses Dokuments .................................................................................................. 3 2. Allgemeine Informationen ......................................................................................................... 3 2.1 Die Gemeinde Baindt .............................................................................................................. 3 2.2 Baugebiet „Fischerareal“ ........................................................................................................ 4 2.3 Entwicklung des „Fischerareals“ ............................................................................................ 4 2.4 Städtebau ................................................................................................................................ 5 a. Ziele der Entwicklung .............................................................................................................. 5 b. Anbindung und verkehrliche Erschließung.............................................................................. 6 c. Nachbarschaftsplatz und grüne Freiräume ............................................................................. 6 2.5 Entwicklungskonzept und Erwartungen der Grundstücksverkäuferin ................................. 6 a. Kleinteiligkeit, Vielfalt und Gebäudegrößen ........................................................................... 6 b. Nutzungsmischung, Wohnen und Arbeiten ............................................................................ 7 c. Verschiedene Akteure ............................................................................................................. 7 d. Begriffsdefinition Anker- und Anlieger .................................................................................... 8 e. Wohnungspolitische Zielsetzungen ......................................................................................... 8 2.6 Bauabschnitte ......................................................................................................................... 8 2.7 Rahmenbedingungen des Baufeldes 2 und Stellplatzschlüssel ............................................. 8 3. Grundstücksveräußerung ......................................................................................................... 10 3.1 Grundstücksverkäuferin ....................................................................................................... 10 3.2 Grundstücke und Grundstückspreise ................................................................................... 10 3.3 Kaufpreisbestandteile .......................................................................................................... 11 3.4 Weitere Verkaufsbedingungen ............................................................................................ 11 3.5 Anliegerauswahl im Einzelnen ............................................................................................. 12 3.6 Qualitätssicherung ................................................................................................................ 12 3.7 Terminplanung ...................................................................................................................... 13 3.8 Interessentenkartei und Newsletter .................................................................................... 13 4 Bauen im Gebiet „Fischerareal“ ............................................................................................... 13 4.1 Abstimmung der architektonischen Gestaltung mit der Gemeinde Baindt ....................... 13 4.2 Ver- und Entsorgung ............................................................................................................. 13 4.3 Informationen zum Bauen .................................................................................................... 14 5 Anlagen und Downloadlinks..................................................................................................... 15 5.1 Anlagen ................................................................................................................................. 15 5.2 Downloads ............................................................................................................................ 15 Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 3 von 15 1. Gegenstand dieses Dokuments Die Gemeinde Baindt beabsichtigt, verschiedene Grundstücke des neuen Wohngebiets „Fischerareal“ in einem zweiten Bauabschnitt im Wege einer offenen Konzeptvergabe zu veräußern. Dieses Dokument dient der Information der Kaufinteressenten und beinhaltet die Verfahrensregeln für die Grundstücksvergaben. Es umfasst: Allgemeine Informationen (> 2.). Informationen zur Grundstücksveräußerung (> 3.) Informationen zum Bauen im Gebiet „Fischerareal“ (> 4.). Übersicht der Anlagen und Downloadlinks (> 5.). Die genannten Unterlagen bilden den Rahmen für den zweiten Vermarktungsabschnitt des Baufelds 2 im „Fischerareal“. 2. Allgemeine Informationen 2.1 Die Gemeinde Baindt Die Gemeinde Baindt mit derzeit rd. 5.300 Einwohnern zeigt sich als attraktiver Wohn- und Gewerbeort, liegt im nördlichen Schussental und ist ein Vorort zum Oberzentrum Ravensburg/ Weingarten/ Friedrichshafen. Erste urkundliche Erwähnung findet Baindt im Jahre 1240 im Zusammenhang mit der Stiftung des Zisterzienserinnen-Klosters durch Schenk-Konrad von Winterstetten. Stadtnähe einerseits und landschaftlich reizvolle Strukturen und Flächen andererseits zeichnen die Lage für Wohnen und Arbeiten in der Gemeinde aus. Mit einer Fläche von 23,07 km² ist die Gemeinde Baindt Teil des Siedlungsgebiets „Mittleres Schussental“, das sich von Eschach (südliche Ortschaft Ravensburgs) über die beiden Städte Ravensburg und Weingarten bis nach Baienfurt und Baindt im Norden erstreckt. Sie befindet sich unmittelbar am Rande des Altdorfer Waldes an einem kleinen nordöstlichen Zufluss der Schussen, die ein nördlicher Bodensee- bzw. Rhein-Zufluss ist. Die räumliche Nähe zu den Nachbargemeinden des Schussentals bietet eine breitgefächerte Zusammenarbeit auf kommunaler Ebene. So etwa im „Gemeindeverband Mittleres Schussental“ und in den Zweckverbänden „Wasserversorgung“, „Breitbandversorgung“, im „Abwasserzweckverband Mittleres Schussental" oder auch in der Erwachsenenbildung. Eine gut ausgebaute Infrastruktur für alle Generationen und ein reges Vereinsleben zeichnen die Gemeinde ebenso aus, wie die Stadtnähe und die naturnahen Lebensräume. Ebenso wird Bürgernähe in der Gemeinde großgeschrieben. So stellen BürgerInnen und Gemeinderat gemeinsam die Weichen für ihre Zukunftsfähigkeit und eine nachhaltige Gemeindeentwicklung. Den Herausforderungen in Folge des demographischen Wandels in den Bereichen Bildung, Betreuung und Kultur, des ökonomischen Strukturwandels, sowie den ökologischen Erfordernissen in den Bereichen Energie, Klima und Umweltschutz soll frühzeitig begegnet und aktiv vor Ort eine nützliche Entwicklung gestaltet werden. Baindt hat nach wie vor starkes Zuzugspotenzial. Hier gilt es ökologische Infrastruktur zu erhalten und zu stärken. Die Stabilisierung und Weiterentwicklung des Ortskerns ist deshalb zentrale Aufgabe für die städtebauliche Entwicklung Baindts. Ein wichtiger Baustein ist dabei die Entwicklung des „Fischerareals“. Dieses etwa 2 ha große Gelände wurde bereits im Jahr 2014 von der Gemeinde erworben. Der Innenentwicklung ist gegenüber der Entwicklung der Außenbereiche Vorrang einzuräumen um den Innenbereich als lebendiges Zentrum und Ort zum Wohnen, Leben und Arbeiten zu festigen. Mit Maßnahmen, wie der im April 2025 fertiggestellten Umgestaltung des Dorfplatzes, soll nun die erfolgreiche Stärkung und Aufwertung des zentralen Innerortsbereichs fortgeführt werden. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 4 von 15 2.2 Baugebiet „Fischerareal“ Das neue Baugebiet „Fischerareal“ bezeichnet die vormals landwirtschaftlich_ genutzte „Fischerwiese“ direkt südwestlich angrenzend an die Ortsmitte von Baindt. Nach Beschluss des Gemeinderats soll das Gebiet für moderat verdichteten Geschoßwohnungsbau genutzt werden. Abbildung 1: Luftbild Fischerareal und der noch nicht umgestaltete Dorfplatz, Foto Gemeinde Baindt 2.3 Entwicklung des „Fischerareals“ Das „Fischerareal“ ist in den nächsten Jahren eine der bedeutendsten städtebaulichen Entwicklungen der Gemeinde Baindt in zentraler Lage. Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan erfolgte im November 2021. Ein Lebensmittelmarkt westlich des Baugebiets ist fertig gestellt, die Offenlegung des Sulzmoosbaches ist auch bereits erfolgt. Die Erneuerung des Dorfplatzes wird bald abgeschlossen. Das neue Baugebiet „Fischerareal“ soll als neuer Teil von Baindt in zentraler Lage in die Gemeinde integriert werden. Ziel ist es, den formulierten Anspruch nach einem Neubaugebiet mit eigener Prägung und der Möglichkeit vielfältige Wohnmodelle umzusetzen mit einer typologischen Vielfalt und kreativen Ideen zu verbinden. Daher werden als Bauherren eine Mischung aus traditionellen Bauträgern, genossenschaftlichen Zusammenschlüssen, Baugemeinschaften und privaten oder institutionellen Bauherren gesucht. Der Vermarktung der Baufelder kommt aufgrund dieser Zielsetzungen eine wichtige Rolle zu. Um die typologische Vielfalt mit einheitlichem Rahmen zu erreichen und die Bauvorhaben eines Baufeldes Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 5 von 15 aufeinander abzustimmen und gemeinsam zu erarbeiten, wurde dieses individuelle, auf das „Fischerareal“ angepasste Vergabeverfahren entwickelt. Die Vergabe der Grundstücke erfolgt anhand von Konzepten. Mehrere Parteien entwickeln ein Baufeld aus einzelnen, individuellen Hochbauprojekten. Dieses Vorgehen wurde bereits bei Projekten „Alte Weberei“ in Tübingen, „Steingauquartier“ in Kirchheim unter Teck oder „Bahnhofsareal“ in Schwäbisch Hall erfolgreich angewendet und nun individuell auf das „Fischerareal“ angepasst. Das Vergabeverfahren im „Fischerareal“ sieht, wie bei den vorgenannten Beispielen, ein zweistufiges Anker- und Anliegerverfahren vor. In einem ersten Schritt wird pro Baufeld ein sogenanntes Ankerprojekt gesucht. Beim Baufeld 2 wurden bereits die beiden südlichen Baukörper an die Fritschle GmbH aus Uttenweiler vergeben. Sie übernimmt als Anker die Realisierung der Tiefgaragenzufahrt, über die auch Stellplätze der restlichen Baukörper erschlossen werden. Auf Grundlage der Tiefgaragenplanung und deren Rahmenbedingungen bewerben sich die Anlieger auf die Baukörper E, F und G. Gesucht werden in dieser Phase Projekte mit eigenen Konzepten, die sich an das Ankerprojekt anschließen und zusammen das Baufeld 2- füllen. Ziel ist eine Gruppe aus unterschiedlichen Akteuren von Bauträgern, Privatpersonen, Baugemeinschaften und Institutionen auszuwählen, die gemeinsam das Baufeld mit individuellen Projekten realisieren. 2.4 Städtebau a. Ziele der Entwicklung Das „Fischerareal“ ist als ein neues, lebendiges Wohngebiet in Baindt unmittelbar in der Ortsmitte konzipiert: Es sollen verschiedenste Wohnangebote für unterschiedliche Menschen entstehen, als preisreduzierten Mietwohnungen, als inklusive Angebote für Menschen mit Beeinträchtigungen, als Wohnen für Ältere und als Kombinationen aus Wohnen und Arbeiten. Denkbar sind sogar Stadthäuser für Familien. Es können – neben Wohnungen für etwas über 200 Bewohnerinnen und Bewohner – auch wohnverträgliches Gewerbe oder Dienstleistungsangebote realisiert werden. Sie sollen jedoch die in der Umgebung vorhandenen Angebote ergänzen und nicht in Konkurrenz mit ihnen treten. Die Bebauung wird durch eine hochwertige Freiraumgestaltung ergänzt, sie teilt sich in den öffentlichen Raum mit dem Nachbarschaftsplatz, der Fischerstraße und den unterschiedlichen Wegeverbindungen bis an den renaturierten Sulzmoosbach auf. Ein Angebot für die Kommunikation aller Bewohnerinnen und Bewohner ist der zentrale Nachbarschaftsplatz mit seinen schattenspendenden Bäumen. Auch die privaten Freiflächen ermöglichen eine intensive Begrünung mit Baumpflanzungen. Im östlichen Baufeld 2 wird dieses durch eine ausreichende Erdüberdeckung auf der Tiefgarage erreicht. Für das neue Wohngebiet ist die Gestaltung der gemeinschaftlichen Innenhöfe von großer Bedeutung, sie sind in der warmen Jahreszeit Treffpunkt für Bewohnerinnen und Bewohner der jeweiligen Hofbebauungen. Die gemeinsamen Spielplätze sind Anziehungspunkte für die Kinder aller umliegenden Gebäude. In den Höfen gibt es neben dem gemeinschaftlichen Bereich private Flächen, die ausschließlich den Erdgeschosswohnungen zugeordnet sind. Die wichtigste gestalterische Aufgabe ist die gelungene Ausgestaltung des Übergangs dieser Flächen, sodass ohne Zäune oder abschottende Hecken die Privatheit ausreichend gewahrt bleibt und für den Hof trotzdem eine durchgängig gestaltete Einheit erreicht wird. Es ist vorgesehen, dass die Freiraumgestaltung in einem Partizipationsprozess aller Projekte eines Hofes erarbeitet wird. Es gibt auch Gebäude, die nicht an gemeinschaftliche Freiflächen angrenzen, damit wird eine weitere Differenzierung des Wohnangebots erzeugt. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 6 von 15 Es soll ein vielfältiges Wohngebiet für unterschiedliche Menschen entstehen, was sich allerdings nur bedingt planen lässt. Daher werden die Grundstücke zum Festpreis nach Bebauungs- und Nutzungskonzept vergeben.. Die Auswahl erfolgt nach den übergeordneten Kriterien „Welchen Nutzen hat das Projekt für das Fischerareal?“ und „Welchen Nutzen hat das Projekt für die Gemeinde Baindt?“. Dieser Nutzen lässt übergeordnet in bauliche und soziale Kriterien unterteilen, die Nutzungsmischung ist ein weiterer Aspekt. So stehen Gesichtspunkte wie besondere Gestaltung, ökologische Bauweise, solare Stromerzeugung, Wohnen für Ältere, Wohnen für Familien, Eigentum für Schwellenhaushalte, preisreduzierter Mietwohnraum, Kombination von Arbeiten und Wohnen, Nutzungen mit „Ausstrahlung“ in den öffentlichen Raum, Kleinteiligkeit und noch viele andere Aspekte, die die unterschiedlichen Akteure durch ihre Bewerbungen einbringen werden, gleichberechtig nebeneinander. Die geplante Entwicklung ermöglicht individuelles und gemeinschaftliches Engagement auf den unterschiedlichsten Ebenen. Dabei ist es selbstverständlich, dass jedes Projekt seine Schwerpunkte hat. Im Zusammenspiel aller ausgewählten Projekte wird das Fischerareal zu einem Wohngebiet mit hoher gestalterischer Vielfalt und einem lebendigen sozialem Leben. b. Anbindung und verkehrliche Erschließung Das Fischerareal wird durch eine neue Wohnstraße, der „Fischerstraße“ erschlossen. Sie verbindet die nördlich liegende Marsweiler Straße mit der Ziegelleistraße. Entlang der neuen Fischerstraße durch das neue Baugebiet sowie an der Ziegeleistraße werden einige wenige Kurzzeit-Stellplätze entstehen. Die Parkierung der Bewohner der neuen Gebäude erfolgt im Baufeld 1 auf offenen Stellplätzen sowie in Carports bzw. Einzelgaragen, die sich gegenüber der offenen Parkierung befinden. Sie wird von der Fischerstraße erreicht. Im Baufeld 2 wird eine Tiefgarage mit einer Zufahrt von der Fischerstraße entstehen. Die Gebiete östlich der Küferstraße werden durch einen Fußweg in Ostwest-Richtung mit dem neuen Lebensmittelmarkt verbunden. c. Nachbarschaftsplatz und grüne Freiräume Die Bebauung wird durch eine hochwertige Freiraumplanung ergänzt, sie teilt sich in den öffentlichen Raum mit dem Nachbarschaftsplatz und die privaten Innenhöfe und Freianlagen auf. Der zentrale Nachbarschaftsplatz ist ein Angebot für Aufenthalt und Kommunikation aller Bewohner/innen. Die Gestaltung der privaten Freianlagen mit gemeinschaftlichen Innenhöfen ist für das neue Baugebiet von großer Bedeutung, sie sind in der warmen Jahreszeit Treffpunkt für Bewohner/innen der jeweiligen angrenzenden Bebauungen. Insbesondere gemeinsame Spielplätze nach Landesbauordnung sind ein Anziehungspunkt für die Kinder der umliegenden Gebäude. In den Innenhöfen gibt es neben dem gemeinschaftlichen Bereich private Flächen, die in der Regel ausschließlich den Erdgeschosswohnungen zugeordnet sind. Die wichtigste gestalterische Aufgabe ist die gelungene Ausgestaltung des Übergangs dieser Flächen, sodass ohne Zäune oder durchgehende abschottende Hecken die Privatheit ausreichend gewahrt bleibt und für den Hof trotzdem eine durchgängig gestaltete Einheit erreicht wird. Es ist vorgesehen, dass die Planung in einem Partizipationsprozess aller Projekte eines Bauabschnitts erarbeitet wird. Angebote für verschiedene Altersgruppen werden neben der Ausstattung des Spielplatzes innerhalb dieses Prozesses bestimmt. Eine intensive Begrünung mit Baumpflanzungen ist auch auf der Tiefgarage im Baufeld 2 realisierbar, da ein Aufbau mit einer Schichtdicke von mindestens 60 cm vorgesehen ist. Durch diese hohe gestalterische Qualität und das soziale Leben in den gemeinschaftlichen Innenhöfen und Freianlagen kann für Menschen die Wohnung im Fischerareal zur Alternative zum eigenen Haus werden. 2.5 Entwicklungskonzept und Erwartungen der Grundstücksverkäuferin a. Kleinteiligkeit, Vielfalt und Gebäudegrößen Es soll ein kleinteiliges und vielfältiges Quartier entstehen, was sich ohne die konkreten Projekte allerdings nur bedingt planen lässt. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 7 von 15 Die maximale Größe des Hochbauprojektes eines Akteurs soll grundsätzlich nicht mehr als zwei Baukörper betragen. Es sind ggf. auch Bewerbungen auf Teile von Baukörpern möglich, z.B. für ein Einfamilien-Stadthaus (Reihenhaus) oder einen kleinen Geschoßwohnungsbau. Daran anschließende Projekte anderer Akteure müssen dann jedoch noch sinnvoll realisierbar sein. Im Rahmen der Vergabe eines Baukörpers an die unterschiedlichen Akteure entsteht die Parzellierung, die Grundstücke werden erst anschließend gebildet. Abbildung 2: Benennung der Baukörper des zweiten Bauabschnitts (braun = bereits vergeben; gelb = frei) b. Nutzungsmischung, Wohnen und Arbeiten Es ist explizites Ziel der Grundstücksverkäuferin, eine gewisse Nutzungsmischung zwischen Wohnen und Arbeiten zu realisieren. Das Gebiet soll „lebendig“ sein. Der Bebauungsplan lässt hierfür hinreichenden Gestaltungsspielraum. Gerade am südlichen Abschluss des Nachbarschaftsplatzes ist im Erdgeschoss eine Nicht-Wohnnutzung ausdrücklich gewünscht. Ihre Größe wird durch die jeweilige Nutzung bestimmt. c. Verschiedene Akteure Das Vergabeverfahren richtet sich an die unterschiedlichsten Akteure: An Bauträger und Wohnungsbauunternehmen sowie an Investoren, Genossenschaften und Privatleute. Bauherren können sich beispielsweise in einer Baugemeinschaft zusammenschließen und gemeinsam ein Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 8 von 15 Gebäude mit individuellen Wohnungen erstellen oder alleine ein Stadthaus realisieren. Es sind keine speziellen Grundstücksbereiche für bestimmte Akteure vorgesehen. d. Begriffsdefinition Anker- und Anlieger Ein Anker oder Ankerprojekt übernimmt verschiedene Querschnittsaufgaben innerhalb eines Baufeldes. Diese können in der Realisierung der Parkierung, der gemeinsamen Freianlagen oder sonstiger Themen für das gesamte Baufeld bestehen. Alle anderen Projekte eines Baufelds werden als Anlieger oder Anliegerprojekte bezeichnet. Im Baufeld 2 ist das Ankerprojekt im Baukörper C mit der Tiefgaragenzufahrt verortet. Das Projekt stellt die Fahrgasse in Richtung der anderen Baufelder zur Verfügung, an die die Anlieger anschließen. In diesem Baufeld gibt es keine weiteren Aufgaben und Schnittstellen. e. Wohnungspolitische Zielsetzungen Im „Fischerareal“ soll eine möglichst große Bandbreite an unterschiedlichen Bewohner/innen ihr neues Zuhause finden: Menschen mit geringen bis hohen Einkommen, Singles und Familien, junge und alte Menschen, unterschiedliche Gruppen von Personen mit Zugangsschwierigkeiten zum Wohnungsmarkt und auch Menschen mit Einschränkungen. Es sollen auch Wohnungen im Rahmen des Förderprogramms der Mietwohnungsfinanzierung Baden-Württemberg umgesetzt werden, auch andere Angebote von angemessenen und stabilen Mietpreisen sind möglich und erwünscht. In größeren Projekten ist eine Durchmischung von unterschiedlichen Wohnformen für verschiedene soziale Gruppen sowie eine Mischung von Miet- und Eigentumswohnungen erstrebenswert. Neben der sozialen Durchmischung des Quartiers sollen Projekte realisiert werden, die die Preisentwicklung des Wohnungsmarkts dämpfen. 2.6 Bauabschnitte Das „Fischerareal“ soll in mehreren Bauabschnitten realisiert werden. Im ersten Abschnitt werden die südlichen Teile des Baufelds 2 (Baukörper C und D) bebaut. Anschließend sollen die restlichen drei Baukörper des Baufelds (E, F und G) realisiert werden. Diese sind Gegenstand dieser Ausschreibung. In voraussichtlich zwei oder drei weiteren Bauabschnitten werden die restlichen Gebäude des Fischerareals gebaut. Der endgültige Ausbau der öffentlichen Räume wird erst nach vollständigem Abschluss der Baumaßnahmen aller Baukörper auf den Baufeldern 1 und 2 erfolgen. 2.7 Rahmenbedingungen des Baufeldes 2 und Stellplatzschlüssel Das Baufeld 2 mit einer Größe von 4.595 m² bietet Raum für insgesamt etwa 49 bis 55 Wohneinheiten. Es können rund 5.800 m² Bruttogeschossfläche (BGF) realisiert werden. Die Baukörper E, F und G haben jeweils eine Grundfläche von 273 m² (13,00 x 21,00 m) und können mit drei Vollgeschossen und einem Dachgeschoss bebaut werden. Der zweite Rettungsweg muss baulich gelöst werden, da ein Hubrettungsfahrzeug nicht in der vorgeschriebenen Zeit vor Ort sein kann. Zusätzlich ist jeweils ein Baufenster mit 3,50 x 7,00 m für Nebenanlagen vorgesehen. Die Baukörper sind unterirdisch mit einer durchlaufenden Tiefgarage verbunden. Jedes Projekt stellt die eigenen Kfz- und Fahrradstellplätze her und es werden Durchfahrtsrechte gewährt. Dabei sind Unterbauungen durch entsprechende Dienstbarkeiten von fremden Grundstücken (Überbaurechte) gesichert und eine Vereinigungsbaulast aller vier Grundstücke ist notwendig. Der Vorteil dieser Konzeption ist, dass auch bei relativ kleinen Gebäuden Tiefgaragenstellplätze angeboten werden können. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 9 von 15 Baukörper- bezeichnung Flurstücks- nummer Grundstücks- größe Sonstiges E (Fischerstr. 1) 55/12 936 m² kein Durchfahrtsrecht notwendig F (Fischerstr. 3) 55/13 755 m² Durchfahrtsrecht zu Lasten Baukörper E G (Fischerstr. 5) 55/14 728 m² Durchfahrtsrecht zu Lasten Baukörper E und F Unterbauung des Grundstücks um ca. 5,20 m Abbildung 3: Übersicht der zu vergebenden Baufelder Abbildung 4: Auszug aus der Flurkarte Der nördliche Teil des Baufelds 2 hat keine gemeinschaftlichen Freiflächen, jedes Projekt setzt damit den Spielplatz nach Landesbauordnung in Eigenregie um. Falls einzelne Projekte hierbei kooperieren, so wird dieses von der Gemeinde begrüßt. Kfz-Stellplatzschlüssel für das Fischerareal: Wohnungen bis 55 m²: 1,00 Stellplätze je Wohneinheit Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 10 von 15 Wohnungen über 55 m² bis 85 m²: 1,50 Stellplätze je Wohneinheit Wohnungen über 85 m²: 2,00 Stellplätze je Wohneinheit Um die baurechtlich notwendige Anzahl an Stellplätzen auf dem Baufeld unterbringen zu können, ist darauf zu achten, dass durch die geplanten Wohnungsgrößen nicht eine zu hohe Anzahl an Stellplätzen entsteht (beispielsweise Wohnungen mit 56 m² Wohnfläche). Die Projekte der Baukörper E, F und D beteiligen sich an den Kosten der Tiefgaragenrampe in der Erstellung, im Betrieb und im Unterhalt. Dieses wird über entsprechende Dienstbarkeiten in den Kaufverträgen gesichert. Die Kostenverteilung erfolgt nach den Verhältnissen der in den Baufenstern möglichen Geschossfläche nach Bebauungsplan, wobei auskragende Bauteile nicht berücksichtigt werden (nur die mögliche Geschossfläche innerhalb der Baufenster), dem Kubaturschlüssel. Baukörper- bezeichnung Geschossigkeit Grundfläche Geschossfläche Anteil gerundet D (Fa. Fritschle) 3,75 273,00 m² 3.028,31 m² 49,66 % C (Fa. Fritschle) 3,75 455,78 m² 3,00 98,46 m² G 3,75 273,00 m² 1.023,75 m² 16,78 % F 3,75 273,00 m² 1.023,75 m² 16,78 % E 3,75 273,00 m² 1.023,75 m² 16,78 % Abbildung 5: Kubaturschlüssel für das Baufeld Die Fritschle GmbH kalkuliert für die Herstellungskosten der Tiefgaragenrampe 340.000.- € (brutto), was für die Baufelder E, F und G eine Kostenbeteiligung von jeweils etwa 57.000.- € (brutto) bedeutet. Die endgültige Abrechnung erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahmen im „open book“-Verfahren. 3. Grundstücksveräußerung 3.1 Grundstücksverkäuferin Grundstücksverkäuferin ist die Gemeinde Baindt. Die Grundstücke aller Baufelder im Baugebiet „Fischerareal“ befinden sich in ihrem Eigentum. Sie werden nach einer Reservierungsphase als erschlossene Baugrundstücke veräußert (siehe hierzu Kapitel 3.2). 3.2 Grundstücke und Grundstückspreise Gegenstand der anstehenden Verfahren ist der Verkauf von Einzelgrundstücken im zweiten Bauabschnitt des Baufelds 2 (> Abbildung 2, gelbe Baukörper). Auf diesen Grundstücken sollen unterschiedliche Gebäude entstehen. Die Grundstücke werden zum Verkehrswert zum Veräußerungszeitpunkt verkauft. Zur Ermittlung der Grundstückspreise wurde ein Verkehrswertgutachten vom Sachverständigenbüro Harald Bohner erstellt. Die Begutachtung hat im Frühjahr 2021 einen Bodenwert von 450 €/m² für das Baufeld 2 ergeben. Zu den Grundstückskosten kommen noch die Anschlussbeiträge an das Nahwärmenetz. Sie betragen 57,83 €/m² bezogen auf die Fläche des Grundstücks zzgl. MwSt., bei 19 % MwSt. entspricht es einem Betrag von 68,82 €/m² Vor Verkauf der Grundstücke werden die ermittelten Werte mit Blick auf die Entwicklungen des Marktes überprüft und bei Bedarf angepasst. Bei den Grundstückspreisen handelt es sich um Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 11 von 15 Festpreise. Die Auswahl der Grundstücksvergaben erfolgt ausschließlich durch die vergleichende Bewertung der Projektkonzepte (> Anlage Anliegerauswahl). Die jeweiligen konkreten Grundstückskosten werden über die Geschossfläche (GF) ermittelt. Grundlage hierfür ist die nach Bebauungsplan zulässige Grundfläche innerhalb des Baufensters multipliziert mit der Anzahl der Geschosse. Maßgebend ist ausschließlich der Bebauungsplan, unabhängig davon was tatsächlich gebaut wird. Balkone, Erker oder Rücksprünge werden nicht berücksichtigt. Baukörper Flurstücks- nummer Grundstücks- fläche mögliche GF Grund- stücks- kosten Nahwärme -anschluss (brutto) Summe Grundstück + Nahwärme (brutto) E 55/12 936 m² 1.023,75 m² 421200,-€ 64.413.- € 485.613.- € F 55/13 755 m² 1.023,75 m² 339.750.-€ 51.957.- € 391.707- € G 55/14 728 m² 1.023,75 m² 327.600.-€ 50.099.- € 377.699- € Abbildung 6: Grundstückspreise und Nahwärmeanschlusskosten (die Beträge wurden auf ganze Euro gerundet) 3.3 Kaufpreisbestandteile Mit dem Kaufpreis werden neben dem Erwerb des Grundstückseigentums folgende Positionen abgedeckt: Erschließungsbeiträge Anschlusskostenbeitrag Wasser Anschlusskostenbeitrag Abwasser Grundstücksvermessungskosten für die Baufelder im Ganzen, nicht für die entstehenden Einzelgrundstücke Nicht enthalten sind: Anschlussbeiträge Nahwärme (> Abbildung 6) etwaige Kosten für den Anschluss an die Stromversorgung etwaige Kosten für den Anschluss an Telefonnetz und Internet Vermessungskosten für das Einzelgrundstück Notar- und Grundbuchkosten Grunderwerbssteuer 3.4 Weitere Verkaufsbedingungen Des Weiteren werden voraussichtlich unter anderem folgende Bedingungen Bestandteil der Kaufverträge sein: a) Der Kaufpreis wird innerhalb von vier Wochen nach Beurkundung des Kaufvertrages zur Zahlung fällig. b) Der Käufer trägt die Kosten der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages und des Vollzugs im Grundbuch sowie die Grunderwerbsteuer. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 12 von 15 c) Es wird eine angemessene Regelung zur Sach- und Rechtsmängelhaftung getroffen. Die Gemeinde wird darauf achten, dass die Bewerbungsinhalte samt allen Zusagen im Rahmen des rechtlich Möglichen durch geeignete Regelungen gesichert werden. Hierzu werden voraussichtlich insbesondere folgende Bestimmungen aufgenommen: d) Die Gemeinde Baindt ist zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Rückerwerb (zum Veräußerungspreis) berechtigt, wenn die in der Bewerbung vorgesehenen Baumaßnahmen nicht innerhalb von drei Jahren nach Besitzübergang abgeschlossen sind und die Gebäude bestimmungsgemäß genutzt werden. Die daraus resultierenden Ansprüche werden dinglich gesichert. e) Der Erwerber darf das Grundstück während eines noch bestimmenden, angemessenen Zeitraums nicht anders nutzen, als er es in seiner Bewerbung angegeben hat. Andernfalls ist die Gemeinde Baindt zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Rückerwerb zum Veräußerungspreis berechtigt. Die daraus resultierenden Ansprüche werden dinglich gesichert. f) Im Falle eines Verstoßes gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen und Obliegenheiten sieht der Vertrag als Sanktion ein Rücktrittsrecht oder Rückerwerbsrecht zum Veräußerungspreis der Gemeinde Baindt oder ggfs. die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe vor. 3.5 Anliegerauswahl im Einzelnen Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt trifft die Auswahlentscheidungen für die jeweiligen Projekte in öffentlicher Sitzung. Dies geschieht jeweils auf Vorschlag eines nicht öffentlich tagenden Beratungsausschusses, welcher seinerseits mit den Mitgliedern des Gemeinderats besetzt ist. Die Einzelheiten der Auswahlverfahren sind in der Anlage Anliegerauswahl dargestellt, auf die insoweit verwiesen wird. In diesen Anlagen sind unter anderem die Anforderungen an die Bewerbungen beschrieben. Für das Bewerbungsschreiben ist jeweils ein Formblatt zu verwenden, das ebenfalls als Anlage Bewerbungsschreiben Anlieger beigefügt ist. 3.6 Qualitätssicherung Zur Qualitätssicherung werden alle vergaberelevanten Punkte der Bewerbungen in die Reservierungszusagen (> Anlage Anliegerauswahl, Nr. 5) aufgenommen. Bis zum Grundstückskauf finden Statusgespräche mit allen Projekten statt. Neben dem Planungsstand werden die Inhalte des Projektes mit den vergaberelevanten Punkten abgeglichen. Falls ein Projekt die Bewerbungsinhalte nicht umsetzen kann, kann die Reservierungszusage widerrufen werden. Die maßgeblichen Gesichtspunkte werden vertraglich und – nach Möglichkeit – dinglich gesichert. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 13 von 15 3.7 Terminplanung Termine Datum und ggf. Zeit Frist für Rückfragen Dienstag, 18.02.2025 um 11:00 Uhr Abgabe der Bewerbung Dienstag, 11.03.2025 um 11:00 Uhr Bewerbungsgespräche 19..03.2025 Abgabe der finalen Bewerbung Dienstag, 01.04.2025, 11:00 Uhr Entscheidung Gemeinderat Dienstag, 06.05.2025 Bekanntgabe der Vergabezusagen Mitte Mai 2025 Dauer Reservierungsvereinbarung bis einschließlich Februar 2026 3.8 Interessentenkartei und Newsletter Die Gemeinde Baindt legt eine Interessentenkartei für das „Fischerareal“ an, es gibt die beiden Kategorien „Suche“ und „Biete“. Personen oder Institutionen, die sich in die Kartei eintragen lassen, stimmen zu, dass die Angaben zweckgebunden registriert und an interessierte Akteure weitergegeben werden. Zusätzlich wird über einen E-Mail-Newsletter in unregelmäßigen Abständen über das „Fischerareal“ informiert. Es ist jederzeit möglich, sich aus der Interessentenkartei oder dem Verteiler des Newsletters löschen zu lassen. 4 Bauen im Gebiet „Fischerareal“ 4.1 Abstimmung der architektonischen Gestaltung mit der Gemeinde Baindt Die Gestaltung des Hochbauprojektes ist mindestens einmal mit der Gemeinde Baindt vor Eingabe des Bauantrages abzustimmen. Die Gemeinde Baindt behält sich vor, externe Fachleute als Berater hinzuzuziehen. 4.2 Ver- und Entsorgung Nahwärmeanschluss Im Interesse des Umwelt- und Klimaschutzes soll dieses Gebiet mit Nahwärme aus einer vorwiegend regenerativen Anlageversorgt werden. Auf diese Weise lassen sich Emissionen aus der Bereitstellung von Heizwärme und Warmwasser für die geplanten Bauvorhaben vermindern. Des Weiteren erfüllt diese Wärmeversorgung die Kriterien des „Gebäudeenergiegesetzes“ (GEG). Mit der Aufgabe der Nahwärmeversorgung ist die Gemeindeverwaltung als Regiebetrieb beauftragt. Die Nahwärmeversorgung wird zur öffentlichen Benutzung bereitgestellt; sie umfasst die Versorgung mit Wärme für Heizung und Warmwasserbereitung. Der Primärenergiefaktor wird bei 0,4 oder darunter liegen. Mit dem Kaufvertrag ist ein Wärmeliefervertrag abzuschließen in dem Grund- und Arbeitspreis festgeschrieben werden. Auf den angeschlossenen Grundstücken ist grundsätzlich die Errichtung und die Benutzung von Heizungsanlagen zum Betrieb mit fossilen Einsatzstoffen und/oder Biomasse, die Rauch oder Abgase entwickeln können, sowie die Errichtung und der Betrieb von elektrischen Direktheizungen und Wärmepumpen nicht gestattet. Ebenso sind Kollektor-Anlagen zur solaren Erwärmung von Brauchwasser und zur Heizungsunterstützung unzulässig. Gasanschluss Es besteht keine Möglichkeit für einen Gasanschluss. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 14 von 15 Elektroanschluss und E-Mobilität Der Elektroanschluss wird von der Netze BW GmbH hergestellt. Die Möglichkeit, Ladestationen für Elektrofahrzeuge zu erstellen ist grundsätzlich möglich, bei Mehrfamilienhäusern wird empfohlen ein Lastmanagement vorzusehen. Internet- und Telefonanschluss Die Vodafone GmbH sowie die TeleData GmbH werden voraussichtlich das Gebiet per Glasfaserkabel versorgen. Die Anschlüsse sind bei dem jeweiligen Versorger rechtzeitig zu beantragen, damit die Zuleitungen im Zuge des Anschlusses mitverlegt werden können. Wasseranschluss Der Wasseranschluss wird vom Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt hergestellt. Abwasseranschluss Im Gebiet erfolgt die Abwasserentsorgung im Trennsystem. Bei der Rückstauebene ist von der Straßenoberkante auszugehen. Entwässerungspunkte unterhalb der Rückstauebene sind regelmäßig über eine normgerechte Rückstausicherung an den öffentlichen Schmutz- bzw. Regenwasserkanal anzuschließen Eine Versickerung von Regenwasser auf den Grundstücken ist in der Regel nicht möglich. Niederschlagswasser auf dem Grundstück einschließlich des Überlaufs von evtl. vorhanden Zisternen und Versickerungsanlagen ist über den bereitgestellten Hauskontrollschacht an die öffentliche Regenwasserkanalisation zu übergeben, Die Leitungen von der Haupttrasse in der Straße bis hinter die Grundstücksgrenze werden von der Gemeinde hergestellt und enden auf dem Grundstück mit einem Hauskontrollschacht. Vorbereitung der Anschlüsse bei den Erschließungsarbeiten Im Zuge der Erschließungsarbeiten wurden je Baukörper 1 Kontrollschacht für Schmutz- und Regenwasser gesetzt. Neben die Kontrollschächte werden die Anschlussleitungen Fernwärme, Trinkwasser und in der Regel Breitband und Strom vorgestreckt. Zusätzliche Grundstücksanschlüsse sind nur in Ausnahmefällen gegen vollständige Kostenerstattung möglich. Arbeiten im öffentlichen Straßenraum dürfen ausschließlich durch die Gemeinde Baindt bzw. ihren Beauftragen ausgeführt werden. 4.3 Informationen zum Bauen Baugrund Ein von der Gemeinde beauftragtes geotechnisches Gutachten wird den Bewerbern als Download-Link zur Verfügung gestellt und kann zu einer ersten Orientierung dienen. Es ersetzt nicht eigene geotechnische Untersuchungen und eine Baubegleitung durch einen Geologen. Die Fläche im Bereich der nördlichen Baufelder wurde aufgrund der ehemaligen Nutzung als Spedition und Werkstatt im Altlastenkataster in die B-Entsorgungsrelevanz eingestuft. Der Altlastenverdacht ist ausgeräumt, es besteht daher kein weiterer Handlungsbedarf. Auf Grund der Nutzungshistorie kann bei Eingriffen in den Untergrund stellenweise verunreinigtes Bodenmaterial angetroffen werden. Gegebenenfalls wird hier von Seiten des Landratsamtes eine Baubegleitung durch einen Fachbauleiter Altlasten vorgeschrieben werden. Fischerareal – Exposé Baufeld 2, 2. Bauabschnitt Seite 15 von 15 Kampfmittel Die Kampfmittelfreiheit wurde bestätigt, damit sind diesbezüglich keine weiteren Untersuchungen zu veranlassen. 5 Anlagen und Downloadlinks 5.1 Anlagen Anlage Städtebaulicher Entwurf Anlage Anliegerauswahl Anlage Bewerbungsschreiben Anlieger 5.2 Downloads Downloadlink 1 – Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften (Textteil, zeichnerischer Teil und Begründung) Downloadlink 2 – geotechnisches Gutachten Downloadlink 3 – Untergeschossplanung Baukörper C und D vom 15.04.2024[mehr]

          Dateityp: PDF-Dokument
          Dateigröße: 1,81 MB
          Verlinkt bei:
            Zuletzt geändert: 29.11.2024
            20240912_Formular_Einwilligung_elek_Bekanntgabe-barrierefrei.pdf

            Einwilligung gegenüber der Kommune in die elektronische Bekanntgabe in der Gewerbesteuer Vorgangsnummer / kommunale Hebenummer (optional auszufüllen durch das Unternehmen) Gewerbesteuerpflichtige:r Unternehmensname Steuernummer ELSTER-Benutzerkonto- ID Ich willige in die elektronische Bekanntgabe von Gewerbesteuerbescheiden an mich selbst ein. Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe E-Mail Adresse 2 3 Unternehmen (optional) Daten der/des bescheidempfangsberechtigten Person/Unternehmens Mandantennummer (falls vorhanden) VornameName Hinweis: Hier ist ausschließlich die ID des Empfängers für die Zustellung in Mein Unternehmenskonto anzugeben 1 Steuerberaternummer (falls vorhanden) Hinweis für die Kommune: Mandantennummer und Steuerberaternummer sind bei der Bekanntgabe in das Feld "Empfängerreferenz" in ELSTER- Transfer zu übertragen. Dies geschieht in der Regel durch das HKR-System oder manuell in der ELSTER- Transfer Anwendung. Gültigkeit Die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe gilt grundsätzlich zeitlich unbefristet. Ich erkläre mich mit meiner Unterschrift damit einverstanden, dass alle Daten elektronisch bei der Kommune gespeichert werden. Ort Datum Unterschrift empfangsberechtigte Person 1 1 Um die eindeutige Zustellung zu gewährleisten, muss hier die ELSTER-Benutzerkonto-ID des Steuererklärenden für die Zustellung in Mein Unternehmenskoto angegeben werden. Eine Benutzerkonto-ID der DATEV oder eines anderen Herstellers von Steuerberatungssoftware ist nicht zulässig, da Bescheide ansonsten lediglich in deren Postfach zugestellt und nicht mehr den Steuerpflichtigen zugeordnet werden können. 2 Über die vorgenommene Bereitstellung des Gewerbesteuerbescheides zum elektronischen Abruf (§ 122a Absatz 1 AO) wird eine unverschlüsselte E–Mail an die angegebene E–Mail–Adresse versandt, in der die Kurzbezeichnung des Gewerbesteuerbescheides sowie Informationen zum Datenabruf angegeben werden. Weitere personenbezogene Daten werden nicht wiedergegeben. Der Gewerbesteuerbescheid gilt am dritten Tag nach Absendung dieser E–Mail als rechtlich wirksam bekannt gegeben (§ 122a Absatz 4 Satz 1 AO). 3 Die Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe gilt für alle bekanntzugebenden Gewerbesteuerbescheide (einschließlich Vorauszahlungs- und Zinsbescheide). Alle weiteren Dokumente werden weiterhin per Post bekannt gegeben. Die Einwilligung in die elektronische Bereitstellung des Gewerbesteuerbescheides zum Datenabruf kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Widerruf der Einwilligung: Geht ein Widerruf der Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe oder die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten aus der Gewerbesteuererklärung wenige Tage vor dem Versand der elektronischen Benachrichtigung beziehungsweise der Bereitstellung des Bescheides bei der hebeberechtigten Gemeinde ein, kann es in Einzelfällen aus technischen Gründen dennoch zu einer elektronischen Bekanntgabe kommen. In diesem Fall kann die hebeberechtigte Gemeinde den zum Abruf bereitgestellten Bescheid nicht mehr löschen. kann ein nachträglich bestimmter Empfangsbevollmächtigter den Bescheid nicht elektronisch abrufen. wurde der zum Abruf bereitgestellte Bescheid nicht wirksam bekannt gegeben. wird die Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheides gegenüber dem Unternehmen oder dem nachträglich bestimmten Empfangsbevollmächtigten nachgeholt. Ausnahmen von der elektronischen Bekanntgabe: Die hebeberechtigte Gemeinde behält sich vor, Bescheide trotz Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe auf andere Weise bekannt zu geben (zum Beispiel auf dem Postweg), wenn eine elektronische Bekanntgabe nach § 122a AO aus technischen Gründen nicht möglich sein sollte oder ein Erfordernis für die Bekanntgabe auf andere Weise besteht. 2 Inhalt Einwilligung gegenüber der Kommune in die elektronische Bekanntgabe in der Gewerbesteuer Gewerbesteuerpflichtige:r Daten der/des bescheidempfangsberechtigten Person/Unternehmens Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe Gültigkeit Vorgangsnummer / kommunale Hebenummer: Unternehmensname: Steuernummer: Name: Vorname: Unternehmen: ELSTER-Benutzerkonto-ID: E-Mail Adresse: Einwilligung: Off Ort: Datum: Mandantennummer Gewerbesteuerpflichtiger: Steuerberaternummer:[mehr]

            Dateityp: PDF-Dokument
            Dateigröße: 118,58 KB
            Verlinkt bei:
              Zuletzt geändert: 17.12.2024
              Öffentliche Ladesäulen

              Öffentliche Ladesäulen in der Gemeinde Baindt Sie sind mit dem Elektroauto unterwegs und möchten dieses laden? Dann gibt es in der Gemeinde Baindt einige Möglichkeiten, wo Sie ihr Fahrzeug laden können. Hier finden Sie alle derzeit öffentlich zugänglichen Ladesäulen : A) Gebiet Ortsmitte Schnellladesäule Fenebergparkplatz Standort: Fischerstraße 2, 88255 Baindt Anbieter: Numbat GmbH Typ: Schnellladesäule Combo Typ 2 mit 50 bzw. 300 kW Anzahl Ladepunkte: 2 sonstiger Hinweis: Die maximale Ladezeit beträgt hier 120 min. Ladesäule Fischerareal Standort: Parkplatz Fischerstraße, 88255 Baindt Anbieter: Deer Mobility Solutions Typ: Normalladesäule Typ 2 mit 22 kW Anzahl Ladepunkte: 2 sonstiger Hinweis: Ein Ladepunkt ist dauerhaft für Carsharingfahrzeuge der deer GmbH reserviert. Der zweite Ladepunkt ist für öffentliches laden vorgesehen, sofern dieser Parkplatz nicht durch ein Leihfahrzeug des Anbieters belegt ist. B) Gewerbegebiet Mehlis Stromtankstelle Standort: Am Umspannwerk 6, 88255 Baindt Anbieter: Jöchle Mobility GmbH Typen: Schnellladesäulen Combo Typ 2 mit jeweils bis zu 150 kW Ladepunkte Typ 2 Dose 22 kW Anzahl Ladepunkte: 10 schnell und 6 normal Ladestation Standort: Am Umspannwerk 24, 88255 Baindt Anbieter: Technische Werke Schussental GmbH Typ: Ladepunkte Typ 2 Dose 22 kW Anzahl Ladepunkte: 8[mehr]

              Zuletzt geändert: 30.10.2024
              Amtsblatt_2025_03_21_KW12.pdf

              Fertigstellung der Baumaßnahme in unserer Ortsmitte Im Sanierungsgebiet „Ortskern II“ lag der Fokus neben der Neuschaffung eines Kreisverkehrs als Ver- bindung von der Kreisstraße zur Gemeinde und der Bachoffenlegung des Sulzmoosbachs, auf der An- siedlung des Lebensmittelmarktes Feneberg als auch auf der städtebaulichen Entwicklung des Fische- rareals. Darüber hinaus ist die Neugestaltung der Ortsmitte bzw. des Dorfplatzes eine Kernmaßnahme im Sanierungsgebiet, die jetzt abgeschlossen wird. Amtsblatt Jahrgang 2025 Freitag, den 21. März 2025 Nummer 12 März 2023 März 2025 Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Ladengeschäfte sowie Dachabdichtungsarbeiten für die Hausgemeinschaft am Dorfplatz 1 Der Zugang zu den Ladengeschäften war die gesamDer Zugang zu den Ladengeschäften war die gesamte Bauzeit über gewährleistet. Parkplätze standen, wenn auch manches Mal in einem einge- schränkten Umfang, entlang der Straße am Dorfplatz sowie auf dem neu hergestellten Parkplatz zur Verfügung. Der Rückbau der Dachfläche der Tiefgarage, die Dach-abdichtungsarbeiten sowie die Herstellung des Pflasterbelags dauerten insgesamt drei Monate. Diese Arbeiten wurden eng mit den betroffenen Gewerbetreibenden abgestimmt. Die Arbeiten, die direkt an den Eingängen der Ladenge- schäfte ausgeführt werden mussten, wurden zu den Schließzeiten der Geschäfte ausgeführt. Tiefbaumaßnahmen Der Schmutzwasserkanal wurde verlegt, darüber hi- naus wurden die über 30 Jahre alten Trinkwasserlei- tungen erneuert und erweitert. Ein Überflurhydrant für die Löschwasserversorgung wurde errichtet so- wie das Fontänenfeld und ein Trinkwasserbrunnen installiert. Die Nahwärme- sowie die Breitbandver- sorgung wurden in diesem Zuge erweitert. Auch Stromleitungen, z.B. für die Infrastruktur von Ver- einsveranstaltungen und mögliche Schnellladesäu- len wurden erneuert und ausgebaut. Zudem wurden der Dorfplatz und die beiden Bushaltestellen barri- erefrei hergestellt. Durch das Blindenleitsystem fin- den sich auch Menschen mit einer Sehbehinderung zurecht. So wurden pro Monat Bauzeit rund 180.000 Euro verbaut. Das ist für die zum Teil komplizierten Tief-, Straßen- und Landschaftsbauarbeiten eine eindrucksvolle Leistung. Hochwasserschutz Der Hochwasserschutz in der Gemeinde wur- de bei dieser Maßnahme mitgedacht und umgesetzt. Das Bachbett des Sulzmoos- bachs wurde verbreitert, darüber hinaus ermöglicht die Brücke aus vorgespanntem Granit bei einem Aufbau von 16 cm Stärke, den Sulzmoosbach barrierefrei zu überspan- nen und schafft ebenfalls ein größeres Fas- sungsvermögen des Baches im Falle von Starkregen. Aufgrund der Hochwassersitu- ation an dieser Stelle wäre eine Brücke in konventioneller Bauweise entweder nicht realisierbar gewesen oder nicht barrierefrei ausgeführt worden. Eine Genehmigung für die Arbeiten am Gewässer konnte erst nach zeitintensiver Abstimmung mit der Wasser- behörde des Landratsamtes erteilt werden. Gestaltung und Kosten Bei kommunalen Baumaßnahmen ist die Einhaltung rechtlicher Vorgaben zwingend erforderlich. Während private Bauherren bei der Beauftragung von Handwerksbetrieben oder Dienstleistern fle- xibel agieren können, ist dies bei öffentlichen Projekten nicht möglich. Für Kommunen gelten strenge Regelungen vor allen in der Vergabe von Leistungen, die Transparenz, Gleichbehandlung und Wett- bewerb sicherstellen sollen. Die erforderlichen Ausschreibungen kosten sowohl Zeit als auch Geld. Die Kosten für die Umgestaltung unserer Ortsmitte belaufen sich insgesamt auf ca. 3,65 Millionen Euro. Dabei stehen Fördermittel in Höhe von ca. 1 Million Euro aus dem Landessanierungsprogramm und aus dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zur Verfügung. Eine genaue Zahl kann erst nach Abrechnung aller Gewerke und dem Vorliegen einer Kostenfeststellung genannt werden. Die neu gestaltete und sanierte Ortsmitte mit dem Dorfplatz ist eine wichtige Infrastruktur, die nun über viele Jahrzehnte Mittelpunkt und Herzstück unserer Gemeinde darstellt. Hochwertige Bänke, schöne Sitzmöglichkeiten, kühlendes Nass, Spielmöglichkeiten und im Laufe der Zeit schattenspendendes Grün, laden unsere Bevölkerung ein, sich in der Ortsmitte wohl zu fühlen. Das vorliegende Ergebnis wurde gemeinsam mit zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern sowie Vereinen, dem Gemeinderat und der Gemeindeverwaltung entwickelt und stellt eine wichtige und richtige Investition in die Zukunft un- serer Gemeinde dar. Klimaanpassung Mit seinen zahlreichen Baumpflanzungen, dem Trinkwas- serbrunnen, dem Fontänenfeld und der Verbesserung der Zugänglichkeit zum Bach steigert unser neuer Dorfplatz nicht nur die Aufenthaltsqualität, sondern leistet neben- bei auch einen erheblichen Beitrag zur Klimaanpassung in der Ortsmitte. Einige der Bäume verfügen über einen unterirdischen Wasserspeicher unterhalb des Baumes so- genannten Baumrigolen. Regenwasser von umliegenden befestigten Flächen wird in diese Rigole geleitet. Das ge- speicherte Wasser steht dem Baum dann in Trockenperi- oden zur Verfügung. Zeitplanung Die Bauarbeiten am Dorfplatz began- nen Ende Juli 2023. Der Platz ist seit dem 28. Februar 2025 mit Ausnahme eines Abschnitts am Bach fertiggestellt und begehbar. Schon beim Narren- sprung am 26. Januar 2025 konnten große Teile des Platzes genutzt wer- den. Die Bauzeit betrug daher gut 1,5 Jahre. Diese Bauzeit resultiert im We- sentlichen aus den zahlreichreichen er- forderlichen Tiefbaumaßnahmen. Im Folgenden werden einige Inhalte zum Bauablauf und zur Baumaßnahme näher ausgeführt: Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Pflasterarbeiten Ausgewählt wurde ein Pflasterverband aus drei unterschiedlichen Formaten, welche aus vier verschie- denen Steinbrüchen stammen. Da es sich um Natursteinpflaster handelt, wird dieses nach einem Zu- fallsprinzip (wilder Verband) gelegt und darf nicht geschnitten, sondern lediglich geschlagen werden. Der Gemeinderat hat sich nach mehreren Besichtigungen vergleichbarer Ortsmitten für diese Verle- geart entschieden. Vor dem Rathaus begannen zunächst mehrere Pflasterer mit den Pflasterarbeiten. Schnell zeigte sich, dass jeder Pflasterer beim Setzen der Steine eine eigne Handschrift hat. So ent- stand ein uneinheitliches Bild. Aus diesem Grund fiel die Entscheidung, mit einem Pflasterer weiterzu- arbeiten, um eine hohe Verlegequalität einheitlich über die gesamte Platzfläche sicherzustellen. Das verwendete Steinmaterial ist eine Sonderschlagung aus Portugal. Ursprünglich waren Pflastersteine aus dem Bayrischen Wald ausgeschrieben. Das um ca. 160.000 Euro günstigere Nebenangebot der Firma Zwisler für das portugiesische Material wurde dem Gemeinderat vorgestellt, bemustert und von diesem zur Ausführung freigegeben. Wir danken unseren örtlichen Gewerbetreibenden für ihr Verständnis und das gute Miteinander wäh- rend der Baumaßnahme und freuen uns auf die Einweihung am Mittwoch, 30. April 2025 der neu gestalteten Ortsmitte. Folgender Ablauf ist geplant: Ab 15:00 Uhr Kaffee und Kuchen, angeboten durch unseren Kirchenchor. Die kleinen Gäste können sich währenddessen beim Kinderschminken des Kunstkreises vergnügen. Um 16:30 Uhr beginnt die offizielle Einweihung der neuen Ortsmitte mit Grußworten und Fassanstich, umrahmt von der Musikschule Ravensburg e.V. Anschließend folgt die Segnung des Platzes durch den katholischen Pfarrer Bernhard Staudacher sowie durch den evangelischen Pfarrer Martin Schöberl. Um 18.00 Uhr findet das traditionelle Maibaumstellen unserer Landjugend, begleitet vom Musikver- ein Baindt, statt. Wir freuen uns auf zahlreiche Besucherinnen und Besucher und ein gemütliches Beisammensein! Ihre Gemeindeverwaltung Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Benefizkonzert Samstag, 5. Juli 2025 » Einlass 18 Uhr | Eintritt 20 Euro* » Veranstaltungsort: Schenk-Konrad-Halle | 88255 Baindt » Veranstalter: Stiftung St. Franziskus | SBBZ Sehen Baindt » Ein Herzensprojekt zum Erhalt des Therapiebads “Bädle Baindt” Mit Die Fexer PerBlechs Lustige 11 Vive La Bräss Mehr Infos zu unserem Herzensprojekt: www.stiftung-st-franziskus.de/baedle-baindt * Minderjährige unter 18 Jahren dürfen nur mit einer erziehungs- oder sorgeberechtigten Begleitperson teilnehmen. Vorverkaufsstellen: - Bäckerei Schmidt Baindt - Friseur Geng Baienfurt oder unter benefizbaindt@freenet.de Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 Tag des Wassers am 22.03.2025 – Motto „Erhalt der Gletscher“. Der internationale „Tag des Wassers“ findet jedes Jahr am 22. März statt. Dieser Tag erinnert daran, dass saube- res Wasser eine Grundvoraussetzung für die Gesundheit und Entwicklung der Menschen ist. Trinkwasser ist das Lebensmittel Nr.1 und kann durch kein anderes ersetzt werden. Wasser ist auch der wichtigste Grundstoff zur Erzeugung von Nahrungsmitteln und unerlässlich für die Produktion in Gewerbe und Industrie. Ziel muss es daher sein, durch geeignete Maßnahmen den schonenden und erhaltenden Umgang mit diesem wertvollen Naturgut zur Sicherung unserer und der Lebensgrundlage unserer Kinder sicherzustellen. Der Weltwasserstag 2025 steht unter dem Motto: „Glacier Preservation“ - „Erhalt der Gletscher“ – Die Kernbotschaften zum Weltwassertag 2025 lauten: Gletscher spielen eine entscheidende Rolle im globalen Wasserkreislauf. Sie speichern etwa 70 % des süßen Was- sers der Erde und fungieren als natürliche Wasserspei- cher, die Flüsse, Seen und Grundwasserreservoirs speisen. Durch den Klimawandel schrumpfen die Gletscher rapide – mit gravierenden Folgen für Ökosysteme, Wasserres- sourcen und die menschliche Sicherheit. Der Verlust von Gletschern hat tiefgreifende Auswir- kungen Wasserknappheit: An Flüssen, die von Gletschern ge- speist werden, wird sich die jahreszeitliche Verteilung der Abflussmenge verändern, was für die Verfügbarkeit von Wasser für Landwirtschaft, Energie und Trinkwasser be- sonders in Trockenperioden eine weitere Verschärfung bedeutet. Meeresspiegelanstieg: Schmelzende Gletscher tragen erheblich zum globalen Anstieg des Meeresspiegels bei, was küstennahe Gemeinschaften gefährdet. Ökosysteme in Gefahr: Der Lebensraum Gletscher und die dort beheimateten Arten stehen unter Druck, das wird Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben. Wasser bedeutet Hygiene, Energie und Gesundheit. Zu- dem ist Wasser unser wichtigstes Grundnahrungsmittel. Der Zugriff auf ausreichend sauberes Wasser ist dabei nicht allen gleich gewährt. Der Weltwassertag soll die Aufmerksamkeit auf diesen wichtigen Rohstoff lenken und so einen Beitrag zu einer fairen und nachhaltigen Nutzung leisten. Die elementare Bedeutung des Grundwassers als unver- zichtbare Ressource und Teil des Wasserkreislaufs und die Belastungen, denen es durch menschliche Tätigkeiten und zunehmend durch den Klimawandel ausgesetzt ist, sind vielen Menschen nicht wirklich präsent und bewusst. Aus diesem Grund und im Hinblick auf den bevorstehenden Wandel rücken die Vereinten Nationen die Bedeutung und den Wert unseres kostbaren Grundwassers wieder stärker ins gesellschaftliche sowie politische Bewusstsein. Die Wasserspeicher und -filter der Natur sind Wälder, Wiesen und Feuchtgebiete. Der Altdorfer Wald stellt nach dem Schwarzwald mit einer Fläche von etwa 82 km² das größte zusammenhängende Waldgebiet Baden-Würt- tembergs dar. Angesichts der Bedeutung, welche größere Waldgebiete für den Klimaausgleich und den Artenschutz, aber auch für die Erholung, das Landschaftsbild und den Tourismus haben, ist es unbedingt angebracht, das ganze Waldgebiet unter die Gebietsschutzkategorie des Land- schaftsschutzes zu stellen. Der Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt sieht im Tag des Wassers einen willkommenen Anlass, für das Thema Trinkwasser, dem Lebensmittel Num- mer 1, zu sensibilisieren. Der im Regionalplan geplante Kiesabbau in der Gemeinde Vogt, Ortsteil Grund berührt auch das Schutzgebiet der Trinkwasserquelle in „Wei- ßenbronnen“ des „Zweckverbandes Wasserversorgung Baienfurt-Baindt“. Von der äußeren Grenze des Wasserschutzgebietes bis zur in Betracht gezogenen Kiesabbaufläche in Grund sind es nur wenige Meter. Nach Auffassung des Geolo- gen sollte auch das Wasserschutzgebiet in seiner Dimen- sion entsprechend angepasst werden. Denkbar ist ein Wasserschutzgebiet in einem Umfang von mindestens 5,5 km². Vom Zweckverband Wasserversorgung Baien- furt-Baindt wurde bereits vor langem beim Landratsamt Ravensburg, Untere Wasserbehörde ein Antrag auf Er- weiterung des Wasserschutzgebietes gestellt und auch eine Normenkontrolle gegen die Gesamtfortschreibung des Regionalplans mit Kiesabbau in Grund als Vorrang- gebiet für den Abbau oberflächennaher mineralischer Rohstoffe) im Sinne des Grundwasserschutzes und des Landschaftsschutzgebietes Altdorfer Wald eingebracht. Die Quelle „Weißenbronnen“ versorgt die Gemeinden Bai- enfurt und Baindt mit Trinkwasser in höchster Qualität, Menge und Güte. Gleichzeitig stellt die Quelle zusammen mit dem gesamten Einzugsgebiet ein aus geologischer und hydrologischer Sicht einmaliges Trink-Wasserreser- voir für die beiden Gemeinden Baienfurt und Baindt dar und darüber hinaus bei realistischer Betrachtung sogar für einen ganz wesentlichen Teil des gesamten Schus- sentals. Selbstverständlich können Versorgungsunternehmen und Behörden alleine den Gewässer- und Trinkwasser- schutz nicht erreichen. Es ist jedermanns Aufgabe, unse- re wertvolle Ressource Wasser zu schützen und jeder ist aufgerufen, sein tägliches Handeln (z. B. Abwasser- und Abfallbeseitigung, Pflanzenschutzmittelgebrauch, CO2 Fußabdruck) zu überdenken. Die Versorgung der Gemeinden Baienfurt und Baindt, welche aus der Quelle aus dem Gebiet von Weißenbron- nen kommt, wurde durch den Bau einer Querverbindung zusätzlich gesichert. Kaum ein Lebensmittel wird in Deutschland so regelmäßig und häufig kontrolliert wie Trinkwasser. Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist hierzulande einwand- frei und als Durstlöscher bestens geeignet, das stellt auch die Deutsche Gesellschaft für Ernährung e.V. (DGE) her- aus. Diese hohe Qualität ist nicht selbstverständlich: Rund 1,2 Milliarden Menschen in vielen Teilen der Welt haben keinerlei Zugang zu sauberem Wasser. Der Internationale Tag des Wassers am 22. März soll auf den besonderen Wert sauberen Trinkwassers aufmerksam machen. Die regelmäßigen Wasseranalysen im Versorgungsgebiet Baienfurt-Baindt bestätigen die sehr gute Wasserqua- lität unseres Trinkwassers, welches der Zweckverband Wasserversorgung seinen Bürgerinnen und Bürgern zur Verfügung stellt. Die Kinder der Klosterwiesenschule Baindt erhalten zum Mittagessen unser hervorragendes Trinkwasser, das mit- tels einer Aufbereitungsanlage mit Kohlensäure versetzt Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 werden kann. Das Gerät kühlt das Wasser, so dass es immer frisch schmeckt. Es gibt keine gesündere Art, den Durst zu stillen! Auf dem neu errichteten Dorfplatz wurde ein vom Bun- desumweltministerium geförderter Trinkbrunnen errich- tet. Trinkbrunnen gehören zu den Basisbausteinen einer guten Hitzevorsorge. Sie sind eine wirkungsvolle Maßnah- me, um Menschen vor gesundheitlichen Auswirkungen von Hitze zu schützen. Baienfurt/Baindt, 22.03.2025 Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt Großzügige Spende für das „Therapie-Bädle“ des SBBZ Baindt „Man muss die Dinge sehen, wie sie sind, aber man muss sie doch nicht so lassen.“ Dieses Zitat von Robert Lemke ziert den Flyer der Dr. Hans Fischer Stiftung und spiegelt zugleich deren Leitgedanken wider. In diesem Sinne be- suchten Herr und Frau Miller, Vorstände der Stiftung, das Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) Baindt, um zu helfen und zu unterstützen. Die Dr. Hans Fischer Stiftung wurde von dem gleichnamigen Tierarzt aus Horgenzell gegründet, der sich bereits zu Lebzeiten für Menschen in Not engagierte. Seinen Wunsch, seinen Nachlass in Form einer Stiftung zur Unterstüt- zung von Menschen in der Region sowie in Ländern der Einen-Welt einzusetzen, setzten seine Verwandten nach seinem Tod in die Tat um. Das SBBZ Baindt mit Förderschwerpunkt „Sehen“ umfasst einen Schulkindergarten, Schulklassen, ein Internat sowie einen Erwachsenenbereich mit Tagesstruktur. Hier lernen Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit Sehbe- hinderung oder Blindheit, mit oder ohne komplexe Beeinträchtigung, selbstbestimmt ihren Alltag zu meistern. Ein wichtiger Bestandteil dieses ganzheitlichen Ansatzes ist das „Therapie-Bädle“, das der Entspannung, Heilung und Bewegungsförderung dient – und vor allem viel Freude bereitet. Doch das „Bädle“ stammt aus den 1980er Jahren, und insbesondere die Technik ist dringend sanierungsbedürftig. Beeindruckt von der Einrichtung und deren seh- und sinnesspezifischen Angeboten beschlossen Herr und Frau Miller, dass das „Bädle“ nicht in seinem aktuellen Zustand bleiben darf. Die Dr. Hans Fischer Stiftung unterstützt die Sanierung mit einer großzügigen Spende in Höhe von 10.000 Euro. (von links) Petra Hoyer, Herr und Frau Miller, Marcus Adrian, bei der Spendenübergabe für das „Bädle“ Baindt Die Freude und Dankbarkeit am SBBZ Baindt sind riesig. Jede weitere Spende zählt, um das „Therapie-Bädle“ für die Zukunft zu sichern. Wer helfen möchte, findet unter folgendem Link weitere Informationen: https://www.stiftung-st-franziskus.de/spenden-unterstuetzen/spendenprojekte/baedle-baindt/. Am Samstag, den 05. Juli 2025 findet um 18:00 Uhr ein Benefizkonzert in der Schenk-Konrad-Halle in Baindt zum Erhalt des Therapiebads „Bädle Baindt” statt. Der Kartenvorverkauf startete bereits. Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 17. April 2025 Du bist dabei? DANN MELDE DICH ÜBER WHATSAPP AN Elena Stärk minis.bft@web.de (Baienfurt) Marisa Pfister bainter.minis@gmail.com (Baindt) Anmeldung bis zum Freitag 4. April 2025 (Begrenzte Teilnehmerzahl) Unkostenbeitrag 5€ 17. April 2025 Du bist dabei? DANN MELDE DICH ÜBER WHATSAPP AN Elena Stärk minis.bftftf @web.de (Baienfurt) Marisa Pfister bainter.minis@gmail.com (Baindt) Anmeldung bis zum Freitag 4. April 2025 (Begrenzte Teilnehmerzahl) UnkostenbeitragUnkostenbeitrag 5€ Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Die Gemeinde Baindt verfügt ab sofort über leistungsfähige Glasfaseranschlüsse In den vergangenen 4 Jahren wurden durch ein landkreisweites Markterkundungsverfahren auch in der Kommu- ne Baindt unterversorgte Haushalte (weiße Flecken unter 30 Mbit/s) festgestellt. Nach Antragstellung über das Bundesförderprogramm Breitband wurde ein Planungsbüro beauftragt, die Gesamtplanung entsprechend dem Bundesförderprogramm zu erstellen und anschließend wurde durch eine europaweite Ausschreibung ein leistungs- fähiges Bauunternehmen gesucht. Im Zuge des Vergabeverfahrens wurde die Baumaßnahme an die Harald Klein GmbH aus Grünkraut vergeben. Der offizielle Spatenstich zum Beginn der Bauarbeiten fand am 16. September 2022 statt. Folgende Eckdaten zum Gesamtprojekt: Tiefbauarbeiten: ca. 11 km Verlegte Leerrohre: ca. 35 km Verlegte Glasfaser: ca: 36 km PoP-Gebäude: 1 Stk. Angeschlossene Hausanschlüsse: 59 Stk. Davon angebundene Schulen: 1 Stk. Nach einer Bauzeit von nur 22 Monaten wurde das fertig erstellte passive Breitbandnetz am 15.01.2025 an unseren Netzbetreiber Netcom BW GmbH / TeleData GmbH übergeben. Dieser hat im Anschluss an die Netzübergabe die aktive Technik in dem neu errichteten PoP-Standort aufgebaut und die Kundendaten eingepflegt. Am 28.02.2025 wurden die hergestellten Hausanschlüsse durch den Netzbetreiber offiziell in Betrieb genommen. Für die Versorgung der Haushalte mit schnellem Internet ist der aktuelle Netzbetreiber TeleData GmbH zuständig. Bürgerinnen und Bürger die in diesem Abschnitt mit ausgebaut wurden, können nun direkt einen Vertrag mit der TeleData abschließen und zukünftig mit bis zu 1000 mbit/s Highspeed im Internet surfen. Wir bedanken uns beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für die in Aussicht gestellten Fördermittel für das Projekt sowie für die Fördermittel des Landes Baden-Württemberg. Die gesamte Projektabwicklung erfolgte über den Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis Ravensburg, der im Zuge der interkommunalen Zusammenarbeit den Breitbandausbau für den gesamten Landkreis vorantreibt. Zweckverband Breitbandversorgung und Gemeindeverwaltung Baindt Blühender Landkreis für Biologische Vielfalt Die Mitmachaktion „Blühender Landkreis“ startet in die neue Gartensaison 2025! Die große Blühkampagne im Rahmen der Biodiversitätsstra- tegie des Landkreises Ravensburg bietet die Möglichkeit, den eigenen Garten zum Blühen zu bringen und damit einen Beitrag zum Erhalt der Artenvielfalt vieler Insekten zu leisten. Bürgerin- nen und Bürger des Landkreises Ravensburg haben demnächst wieder die Möglichkeit, Gemüsemischung kostenfrei zu bestel- len. Unter dem Motto „Ran an‘s Gemüse“ wird dieses Jahr auf essbare Vielfalt gesetzt. Es können dabei folgende Mischungen kostenfrei bestellt werden: - „Balkonbunt“: Perfekt für kleine Gärten, Balkone und Hoch- beete - „Gartenvielfalt“: Für alle, die im Beet richtig durchstarten möchten Bestellstart ist Montag, der 03. März 2025. Alle Informationen zur Bestellung sowie zur Mitmachaktion finden Sie auf der Kampagnen-Website www.bluehender-landkreis.org. Helfen Sie auch dieses Jahr wieder mit, unsere Landschaft bunter und wertvoller zu machen! Achtung: Beim Erscheinen unseres Amtsblatts könnte es sein, dass die Saatgutmischungen bereits vergriffen sind! Ihre Gemeindeverwaltung Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Werde Teil unseres Teams im Bürgeramt! Verwaltungsfachangestellte/r (m/w/d) in Vollzeit Mit Baindt liegst du richtig! Die Gemeinde Baindt mit knapp 5.500 Einwohnerinnen und Einwohnern bietet eine perfekte Mischung aus Stadtnä- he und idyllischer Umgebung. Hier verbinden sich attraktive Wohn- und Arbeitsmöglichkeiten mit landschaftlichem Charme. Unsere Gemeinde entwickelt sich stetig weiter – genauso wie unsere Gemeindeverwaltung. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir zum 01. Juli 2025 eine/n Verwaltungsfachangestellte/n (m/w/d) für das Bürgeramt in Vollzeit. Dich erwartet ein abwechslungsreiches Arbeitsumfeld in einer modernen, service- orientierten Verwaltung. Deine Aufgaben: • Bearbeitung des Pass- und Meldewesens • Unterstützung bei Gewerbeangelegenheiten • Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen für Führungszeugnisse, Personalausweise und Reisepässe • Mitwirkung bei der Organisation und Durchführung von Wahlen • Vertretung der Assistenz der Bürgermeisterin und Hauptamtsleitung Die endgültige Aufgabenverteilung erfolgt in Abstimmung. Das erwarten wir von dir: • Erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als Verwaltungsfachangestellte/r oder kurz vor dem Abschluss • Selbstständige, strukturierte und sorgfältige Arbeitsweise • Zuverlässigkeit, Flexibilität und hohe Integrität • Freundliches und sicheres Auftreten sowie Teamgeist • Gute EDV-Kenntnisse (insbesondere MS-Office) Berufserfahrung ist wünschenswert, aber kein Muss – auch Berufseinsteiger sind herzlich willkommen! Das bieten wir dir: • Unbefristete Vollzeitstelle mit Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD und attraktiven Sozialleistungen des öf- fentlichen Dienstes • Einen sicheren Arbeitsplatz in einer dynamisch wachsenden Gemeinde • Vielfältige Weiterbildungsmöglichkeiten und Raum zur persönlichen Entwicklung • Ein wertschätzendes Arbeitsklima mit offener Kommunikation und echter Teamarbeit • Eine betriebliche Altersversorgung für deine Zukunft Neugierig geworden? Dann freuen wir uns auf deine Bewerbung bis spätestens 13. April 2025 – per E-Mail an bewerbung@baindt.de oder per Post an die Gemeindeverwaltung Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt. Für Rückfragen steht dir Frau Stocker, Hauptamtsleiterin, gerne zur Verfügung (Telefon: 07502 9406-40, E-Mail: f.stocker@baindt.de). Wir freuen uns darauf, dich kennenzulernen! Stellenanzeigen Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Katharina Härtel, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Amtliche Bekanntmachungen Straßenreinigung im Gemeindegebiet Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass in der Zeit von Montag, 31.03.2025 bis Montag, 07.04.2025 ab 7:00 Uhr morgens die Kehrmaschine Straßen, Gehwege und Plätze im Gemeindegebiet abkehrt. Wir bitten Sie, den angefallenen Wintersplitt von den Gehwegen auf die Straße zu kehren und dafür Sorge zu tragen, dass keine Hindernisse (Autos, Mülltonnen usw.) den Verkehrsraum versperren. Ihre Gemeindeverwaltung Ampelanlage Marsweilerstraße außer Betrieb Die Ampelanlage in der Marsweilerstraße ist aufgrund eines schwerwiegenden Defekts am Steuerungsgerät nicht mehr funktionsfähig. Da die Anlage inzwischen über 30 Jahre alt ist, hat das Steuergerät seinen End-of-Life-Zyklus erreicht. Infolge- dessen sind keine Ersatzteile mehr verfügbar, weshalb die Anlage als Risikoanlage eingestuft wurde und nicht mehr instand gesetzt werden kann. Gemeinsam mit dem Straßenverkehrsamt und der Polizeibehörde arbeiten wir an einer guten und dau- erhaften Lösung. Um in der Übergangszeit die Sicherheit bei der Que- rung der Marsweilerstraße zu gewährleisten, wurden im Bereich der Ampelanlage nach einem Vororttermin mit der Polizeibehörde und dem Straßenverkehrsamt Verkehrsschilder aufgestellt, die eine Geschwindigkeits- begrenzung von 30 km/h vorschreiben. Wir bitten alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehr- steilnehmer um erhöhte Aufmerksamkeit und danken für Ihr Verständnis. Ihre Gemeindeverwaltung Sprechstunde der Bürgermeisterin Frau Simone Rürup Am Dienstag, 01. April 2025 von 16:00 Uhr – 18:00 Uhr findet die nächste Sprechstunde bei Bürgermeisterin Simone Rürup statt. Ihre Terminvereinbarung wird entgegengenommen unter Tel: (07502) 94 06 -17 oder per E-Mail an info@baindt.de Gemeinderatssitzung Sitzungsbericht 11.02.2025 Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11. Fe- bruar 2025 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nicht öffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14. Januar 2025 wird Folgendes bekannt gegeben: Vergabe der Reinigungsleistungen für gemeindliche Objekte auf dem Schul- und Kindergartenareal inklu- sive der großen Sporthalle Der Gemeinderat beschließt, die Reinigungsleistungen für die gemeindlichen Objekte der Klosterwiesenschule, der Betreuung, den kommunalen Kindergarten, der kleinen Turnhalle sowie der großen Sporthalle gemäß der vor- liegenden Auswertung der Ausschreibung an den wirt- schaftlichsten Bieter für · Los 1 (Unterhalts- und Grundreinigung): Köhler Dienst- leistungen e.K. mit einem Standort in Baienfurt · Los 2 (Glasreinigung): Mader Dienstleistungs-GmbH aus Bad Waldsee zu vergeben. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verträge entsprechend abzuschließen. Veräußerung von Flurstücken der Gemeinde Baindt an den Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental (IGMS) 1. Der Gemeinderat beschließt, die im Gebiet des Zweck- verbands Interkommunales Gewerbegebiet befindli- chen Grundstücke dem Zweckverband nach den Be- dingungen der Anschaffungs- und Herstellkosten zu übertragen. Ein Tauschgrundstück auf Baindter Gemarkung soll nur an einen Baindter Grundstückspartner des Inter- kommunalen Gewerbegebiets veräußert werden. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, alle notwendigen Schritte zur Übertragung der Grundstücke an den gegründeten Zweckverband vorzunehmen. Etwaige Nebenkosten (Vermessungskosten, Notargebühren sowie Grunderwerbsteuer) trägt der Zweckverband Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussen- tal (IGMS). Bericht Bürgermeisterin Genehmigung der Haushaltssatzung 2025/2026 Die Haushaltssatzung für die Jahre 2025 und 2026 wurde von der Rechtsaufsichtsbehörde genehmigt. Die Stellung- nahme dazu liegt vor. Es gibt einige Anmerkungen und Hinweise, die bei der weiteren Umsetzung des Haushalts berücksichtigt werden müssen. Fund von Panzergranaten im Egelsee Am Sonntag, den 2. Februar 2025, wurden im Egelsee mehrere Panzergranaten entdeckt. Die zuständigen Be- hörden wurden umgehend informiert und haben die Fundstücke fachgerecht gesichert und entsorgt. Testphase für digitalen Informationsbildschirm im Rat- haus Im Eingangsbereich des Rathauses wird für sechs Monate ein digitaler Informationsbildschirm getestet. Die Umset- zung erfolgt in Zusammenarbeit mit Strohm IT, Atelier Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 Stacheder und Foto Woblick. Der Bildschirm soll als zen- trale Plattform für Mitteilungen der Gemeinde sowie An- kündigungen von Vereinen und Veranstaltungen dienen. Baumfällungen aus Sicherheitsgründen Zwei große Bäume mussten aufgrund mangelnder Stand- sicherheit gefällt werden. Betroffen ist ein Baum am Krie- gerdenkmal sowie ein weiterer in der Annabergstraße. Die Maßnahme wurde nach eingehender Prüfung der Verkehrssicherheit durchgeführt, um mögliche Gefahren für Passanten und Anwohner auszuschließen. Fazit zum Narrensprung – Erfolgreiche Nutzung des Dorfplatzes Die Nutzung des neu gestalteten Dorfplatzes während des Narrensprungs wird als sehr positiv bewertet. Der Platz hat sich als zentraler Veranstaltungsort bewährt und bot sowohl den Teilnehmenden als auch den Zuschauern sehr gute Bedingungen. Die Organisatoren zeigen sich zufrieden mit dem Ablauf und der guten Zusammenar- beit aller Beteiligten. Bericht Neugestaltung Dorfplatz Der Gemeinderat fasst den Beschluss 1. Der Gemeinderat stimmt der Begradigung der Blin- denleitlinie vor dem Rathauseingang zu. 2. Die Anfahrschwellen an den Parkplätzen bleiben erhal- ten. Auf dem Behindertenparkplatz wird die Schwelle vollständig entfernt. Das Schild für den Behinderten- parkplatz wird so nah wie möglich am Parkplatz auf- gestellt, um eine Begrenzung zu bilden. Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Be- bauungsplan „Agri-PV Feuersberg“ Die Bauherren beabsichtigen auf dem Flst. 1115, eine der- zeit als Grünland genutzte Fläche im Außenbereich, eine Agri-PV Anlage zu errichten. Der Gemeinderat fasst den Beschluss Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt beschließt die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Agri-PV-Anlage Feuersberg“ (Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)). Der räumliche Gel- tungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes befindet sich im westlichen Randbereich des Gemein- degebietes von „Baindt“, etwa 800 m nordwestlich des Hauptortes „Baindt“. Folgendes Grundstück befindet sich innerhalb des räumlichen Geltungs-bereiches: Flst.-Nr. 1115 (Teilfläche). Erfordernis und Ziele der Planung: - Errichtung einer Agri-Photovoltaikanlage auf einer derzeit als Grünland genutzten Fläche im Außenbe- reich - Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des konkreten Vorhabens - Würdigung der Belange von Natur und Landschaft, insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien - Prüfung sowie Auseinandersetzung mit den Folgen der Planung für Naturraum und Umgebung zur Kon- fliktvermeidung bzw. Konfliktminimierung Im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. Im Rahmen der Begründung zum Entwurf wird ein Umwelt- bericht gem. § 2a Nr. 2 BauGB dargelegt. Eine Umwelt- verträglichkeitsprüfung im Sinne des Gesetzes zur Um- weltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist nicht erforderlich. Hinweise: Der Aufstellungsbeschluss hat keine direkte Auswirkung auf die Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit von Grundstücken. Der räumliche Geltungsbereich kann sich im Verlauf des Aufstellungsverfahrens ändern. Es erfolgt eine Teiländerung des Flächennutzungsplanes im betrof- fenen Bereich im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB). Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienwohnhau- ses mit 3 Wohneinheiten auf dem Flst. 209/3, Ann- abergstraße 28 Der Gemeinderat fasst den Beschluss: 1. Das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Abs. 1 BauGB zum Bauantrag wird erteilt. 2. Einer Überfahrung des öffentlichen Grünstreifens auf der Westseite des Grundstücks von der Straße Zie- gelhalde wird zugestimmt. Sachstand zur Straßenanpassung Marsweilerstraße zwischen den beiden Kreisverkehren Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat nimmt die weiter entwickelten Planungen zur Kenntnis und bestätigt die Umsetzung der Variante 1 gemäß der geprüften Anpassungen. Überprüfung der nächtlichen Straßenbeleuchtung Der Gemeinderat fasst den Beschluss: Der Gemeinderat stimmt folgender Option zu den Leucht- zeiten der Straßenbeleuchtung zu: • abends: Sonntag bis Donnerstag Beleuchtung bis 24:00 Uhr; Freitag bis Samstag Beleuchtung bis 02:00 Uhr • morgens: einheitlich Beleuchtung ab 5:00 Uhr Wiederherstellung der Bushaltestelle Wickenhaus Der Gemeinderat nimmt den Bericht zur Wiederherstel- lung der Bushaltestelle Wickenhaus zur Kenntnis. Bürger- und Ratsinformationssystem Über das Bürger- und Ratsinformati- onssystem haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Tagesord- nung sowie die entsprechenden Sit- zungsunterlagen einzusehen. Sie kön- nen das System über den folgenden Link oder den nebenstehenden QR- Code aufrufen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rat- haus/02/WB/Ratsinformationssystem.html Fundinfo Allgemeine Hinweise zu Fundsachen Verloren gegangene Gegenstände können im Rahmen einer Verlustanzeige dem Fundbüro der Gemeinde Baindt gemeldet werden. Das dafür notwendige Formular „Ver- lustanzeige“ steht Ihnen online unter https://www.baindt.de/rathaus-buergerservice/rat- haus-online unter dem Bereich Fundbüro zur Verfügung. Sofern eine Fundsache gefunden wurde, auf die Ihre Be- schreibung zutrifft, setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung. Alle Funde ab einem Wert von zehn Euro, die Sie auf dem Gebiet der Gemeinde Baindt finden und an sich nehmen, müssen dem Fundbüro der Gemeinde Baindt gemeldet und dort abgegeben werden. Die Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt und Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 regelmäßig im Amtsblatt der Gemeinde Baindt veröf- fentlicht. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist geht die Fundsache in das Eigentum des Finders über, sofern ein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wurde. Alle anderen Fundsachen werden anderweitig verwertet. Folgende Fundgegenstände wurden im Rathaus ab- gegeben: Februar 2025: Umhang – Fasnetsbekleidung; offener Cardigan schwarz mit weißen Punkten; Einzelschlüssel mit Anhänger „Villa Kunterbunt Tattoo Piercing“; Schlüssel- bund mit drei Schlüsseln; Loopschal cremefarben; Fahr- radschlüssel; Outdoorjacke von Chiemsee, schwarz mit weißem Logo, Gr. 176; Blumenkelle und kleine Säge; Por- temonnaie Herren, schwarz; Einzel-Autoschlüssel von Mercedes Benz; kleiner Geldbeutel aus Kork; Ring silber- farben mit Zirkonia; Fahrrad der Marke Winora; März 2025: Schlüsselbund mit weißem Fensteranhänger; Fasnets-Top Mädchen braun; Kinderjacke von H&M in schwarz, Gr. 152; Brille braunes Titaniumgestell; Fahrrad von KTM; Weitere Informationen zu den Fundsachen erhalten Sie beim Fundbüro. Sie erreichen uns unter Tel. 07502/9406- 12. Bericht zur Jahreshauptversammlung Am vergangenen Freitag fand die Jahreshauptversamm- lung der Feuerwehr Baindt im Feuerwehrhaus statt. Kom- mandant Roland Bucher begrüßte zahlreiche Gäste, da- runter Bürgermeisterin Rürup, Ehrenkommandant Erich Brei, den ehemaligen Kommandanten Karl Joachim, die Altersabteilung, die Jugendfeuerwehr, den Kreisver- bandsvorsitzenden Michael Otto sowie Vertreter des DRK. Die Beschlussfähigkeit wurde festgestellt, und es folg- te die Totenehrung für die im vergangenen Jahr ver- storbenen Kameraden. Schriftführer Andreas Joachim präsentierte den Tätigkeitsbericht, der durch Bilder des Kommandanten ergänzt wurde. Im Bericht von Kommandant Bucher wurde hervorge- hoben, dass die Einsatzabteilung derzeit 38 Mitglieder zählt mit einem Altersdurchschnitt von 33 Jahren. Im Jahr 2024 wurden zahlreiche Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt, u.a. Lehrgänge im Bereich Atemschutz und Brandbekämpfung. Insgesamt gab es 74 Einsätze, wobei vorwiegend technische Hilfe geleistet wurde. Positiv er- wähnt wurde die neu angeschaffte Einsatzkleidung, die in ihrer Funktionalität eine Verbesserung ist. Für 2025 ist nun der Abschluss des Anbaus am Feuerwehrhaus geplant und es stehen die großen Feierlichkeiten zum 150-jährigen Jubiläum an. Jugendwart Markus Striegel berichtete von 65 Übungen und Aktivitäten der Jugendfeuerwehr. Es gab einen Wech- sel von zwei Jugendlichen in die Einsatzabteilung, und insgesamt wurden neun neue Mitglieder in die Jugend- feuerwehr aufgenommen. Die positive Entwicklung der Mitgliederstärke in der Einsatzabteilung ist eindeutig auf die gute Arbeit in der Jugendfeuerwehr zurückzuführen. Der Kassierer Fabian Stach stellte einen stabilen Kassen- verlauf vor, und die Kassenprüfer bescheinigten eine ein- wandfreie Kassenführung. Grußworte kamen von Michael Otto, Vorsitzender des Kreisfeuerwehrverbandes sowie Elisabeth Rude und Tobias Nestle von der DRK-Bereit- schaft Baienfurt-Baindt. Bürgermeisterin Simone Rürup würdigte den Einsatz der Feuerwehr und dankte allen Beteiligten für ihr Engagement. Ein wichtiger Teil der Versammlung waren die Beförde- rungen und Ehrungen. Roland Bucher wurde für 40 Jah- re Feuerwehrdienst mit dem goldenen Ehrenzeichen des Landesverbandes Baden-Württemberg geehrt, Philip Bu- cher und Fabian Schnez wurden für 10 Jahre, Hugo Futte- rer für 20 Jahre Dienst geehrt. Zudem gab es zahlreiche Beförderungen für weitere Einsatzkräfte. Eine besondere Ehrung wurde Markus Striegel zuteil. Für seinen unermüdlichen Einsatz, sowohl in der Einsatzab- teilung, der Jugendfeuerwehr, aber auch auf Kreisebene, erhielt er das Deutsche Feuerwehrehrenkreuz in Bronze. Erfreulicherweise wurde niemand aus dem aktiven Dienst verabschiedet, es wurden sogar zwei neue Mitglieder zur Probe aufgenommen. In geselliger Runde wurde im An- schluss noch der ein oder andere Rück- oder Ausblick vertieft. Notdienste Ärztlicher Bereitschaftsdienst (ÄBD) Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 0761/120 120 00 Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Allgemeine Notfallpraxis Ravensburg Allgemeinärztliche Bereitschaftspraxis Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 10 - 18 Uhr Notfallpraxis Kinder Ravensburg Kinderärztliche Bereitschaftspraxis Oberschwabenklinik – St. Elisabethen-Klinikum Ravens- burg Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten: Sa, So und an Feiertagen 9 – 13 Uhr und 15 – 19 Uhr Tierarzt Samstag, 22. März 2025 und Sonntag, 23. März 2025 Kleintierpraxis A. Kirsch, Tel.: 0751 - 95 88 44 00 Apothekennotdienst (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 22. März 2025 Dreiländer-Apotheke Ravensburg, Gottlieb-Daimler-Stra- ße 2, 88214 Ravensburg, Tel: 0751 36 65 075 Sonntag, 23. März 2025 Kloster-Apotheke Weingarten, Karlstraße 13, 88250 Weingarten, Tel: 0751 56 02 60 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel: 07502 62 10 98 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. • Hausnotruf und Mobilruf • Menüservice für Senioren • Wohnberatung • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz • Notruf 112 - Rettungsdienst Tel.: 0751/ 56061-0, Fax: 0751/ 56061-49 E-Mail: info@dkr-rv.de, Web: www.drk-rv.de Hospizbewegung Weingarten ∙ Baienfurt ∙ Baindt ∙ Berg e.V. Begleitung für schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382, Telefon: 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es erfolgt ein Rückruf) Ansprechpartnerin Dipl.-Päd. Dorothea Baur Persönliche Sprechzeit: Montag 16-18 Uhr, Mittwoch 11-13 Uhr Donnerstag 11-14 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: hospiz-weingarten@freenet.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 92 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de WOHLFÜHLTREFF Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Dienstag von 14 bis 17 Uhr Dietrich-Bohnhoeffer-Saal, Dorfplatz 2, Baindt Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de BETREUTER MITTAGSTISCH Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Freitag von 11 bis 14 Uhr Weingarten, Maybachstraße 1 Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Ravensburger Straße 35, 88250 Weingarten Tel: 0751-560010, Fax: 0751- 5600123 E-Mail: elena.daubert@stiftung-liebenau.de Internet: www.stiftung-liebenau.de/pflege Lebensräume für Jung und Alt Frau Schäch, Sprechzeiten: Di + Do 15:00 – 17:30 Uhr Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Sterbefall am Wochenende Es ist nicht notwendig, einen Sterbefall bei der Gemeindever- waltung am Wochenende anzuzeigen. Bitte vereinbaren Sie mit dem Pfarramt einen Termin für die Bestattung. Sollte die Beerdigung bereits am Dienstag erfolgen, ist es ausreichend, wenn die Gemeindeverwaltung am Montagvormittag darüber informiert wird. Die meisten Bestattungsunternehmen haben einen Schlüssel für die Aussegnungshalle in Baindt. An alle Amtsblatt-Bezieher Haben Sie Ihr Amtsblatt nicht bekommen? Dann rufen Sie bitte im Rathaus unter 07502 94 06 26 an. Ver- gewissern sie sich aber bitte vorher, ob Ihre Hausnummer gut sichtbar und der Briefkasten mit Ihrem Namen versehen ist. ✄ ✄ Bezirk 1 Bezirk 6 Am Föhrenried Grünenbergstraße Am Umspannwerk Annabergstraße Nr. 60 Baienfurter Straße Im Voken Birkenstraße Jägerweg Buchenstraße Lerchenstraße Mehlisstraße Sperlingweg Riedsenn Stöcklisstraße Sumeraugasse Storchenstraße Schachener Straße Wickenhauser Straße Bezirk 7 Boschstraße Bezirk 2 Daimlerstraße Badweg Dieselstraße Blumenstraße Dornierstraße Bronnenstubenweg Maybachstraße Dahlienstraße Röntgenstraße Hubertusweg Klosterhof Bezirk 8 Krokusweg Benzstraße Lilienstraße Dachsstraße Mühlstraße Eichhorngasse Nelkenstraße Friesenhäusler Straße Thumbstraße Nr. 47 - 81 Froschstraße Tulpenstraße Fuchsstraße Veilchenstraße Hirschstraße Nr. 1 - 50 Igelstraße Bezirk 3 Iltisstraße Fliederstraße Liebigstraße Kornblumenstraße Rehstraße Marsweilerstraße Siemensstraße Rosenstraße Wieselgasse Spielmannsweg Zeppelinstraße Bezirk 9 Amselstraße Bezirk 4 Annabergstraße Hasenweg Erlenstraße Hirschstraßeab Nr. 164 Kiesgrubenstraße Kümmerazhofer Weg Schönblick Marderstraße Sonnenstraße Mochenwangener Straße Thumbstraße Nr. 1 - 36 Reishaufen Ziegelhalde Sulpacher Straße Bezirk 5 Brühl Dorfplatz Eichenstraße Eschenstraße Gartenstraße Innere Breite Küferstraße Ziegeleistraße Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406-0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: Montag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 Vorzimmer 9406-17 Amtsblatt 9406-26 Bauamt Leitung Bauamt Frau Jeske 9406-51 stellvertr. Leitung Bauamt Stabsstelle polit. Steuerung Frau Gerhardt 9406-26 stellvertr. Leitung Bauamt Herr Hohenhausen 9406-52 Ortsbaumeister Herr Roth 9406-53 Sachbearbeitung Frau Scheid 9406-54 Klimakoordinator Herr Roth 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Hauptamt Leitung Hauptamt Frau Stocker 9406-40 stellvertr. Leitung Hauptamt Ordnungsamt Frau Stavarache 9406-11 Bürgeramt Passamt, An-/Abmeldung, Frau Brei/Frau Nowak/ 9406-12 Führerschein, Fischerei Frau Ziegler Fundamt Einwohnermeldeamt Frau Nowak/Frau Ziegler 9406-14 Volkshochschule 9406-0 Gewerbeamt Frau Brei 9406-12 Rentenberatung Herr Bautz 9406-14 Standesamt Herr Bautz 9406-14 Friedhofswesen Herr Bautz 9406-14 Hallenbelegung SKH Frau Gerhardt 9406-26 Fachbereichsleitung Bildung und Betreuung Frau Flintrop 9406-41 Kindergartenabrechnung Frau Liche 9406-43 Finanzverwaltung Leitung Kämmerei Herr Abele 9406-20 stellvertr. Leitung Kämmerei Frau Winkler 9406-23 Kasse Herr Müller 9406-22 Kasse Frau Weber 9406-24 Wasser Frau Stavarache 9406-11 Steueramt Frau Rauhut 9406-21 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 9121-30 Feuerwehrhaus 9121-34 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 0151 58040840 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 Kindergärten Sonne Mond und Sterne Leitung Haus Sonne 94114-140 E-Mail: leitung.sonne@kiga.baindt.de Leitung Haus Mond 94114-141 E-Mail: leitung.mond@kiga.baindt.de Leitung Sterne 94114-142 u. -143 E-Mail: leitung.sterne@kiga.baindt.de St. Martin 2678 Waldorfkindergarten 5558664 Schulen: Klosterwiesenschule (KWS) und SBBZ Sehen Baindt Rektorin (KWS) Frau Heberling 94114-132 Sekretariat (KWS) Frau Himpel 94114-133 Schulsozialarbeit (KWS) Frau Nandi 94114-172 Schulhausmeister (KWS) Herr Tasyürek 0178 4052591 SBBZ Sehen 94190 Pfarrämter Katholisches Pfarramt 1349 Kath. Gemeindehaus Bischof-Sproll-Saal Anmeldung Frau Moosherr (0751) 18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 Ev. Gemeindehaus Dietrich-Bonhoeffer-Saal Anmeldung Frau Kutter (0751) 43656 E-Mail: pfarramt.baienfurt@elkw.de Polizei Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe Polizei 110 Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 15 Abfallwirtschaft Kompostieranlage am Annaberg Die Kompostieranlage am Annaberg öffnet erstmals, so- fern es die Witterung zulässt, am Samstag 22. März 2025 von 13.00 bis 16.00 Uhr und am Samstag 29. März 2025 von 13.00 bis 16.00 Uhr. Erstmals am Freitag ist die Kompostieranlage am 04. April 2025 geöffnet und danach jeden jeden Freitag von 16.30 Uhr bis 18.30 Uhr und jeden Samstag von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Bei der Anlieferung von Grüngut in der Kompostieranla- ge bitten wir Sie zu beachten, dass nur Grüngut bis ca. 1 Meter Länge und einer Stärke von 5 Zentimetern ange- nommen werden kann. Annahmestelle Hofstelle Wöhr (Friesen- häusler Straße 67) Öffnungszeiten: Freitag 15:00 - 18:00 Uhr Es dürfen nur Kleinmengen (max. 2 Schüttkubikmeter) angeliefert werden. Bitte beachten Sie, dass nur Grüngut bis ca. 1 Meter Länge und einer Stärke von 5 Zentimetern angenommen werden kann. Veranstaltungen März 21.03. Frauenfrühstück – Impulse BSS 21.03. JHV – Sportverein Vereinsraum 27.03. JHV – Taekwondo BSS 28.03. JHV – Reitergruppe BSS 29.03. Dorfputzete – Schalmeienkapelle 30.03. Wahl Kirchengemeinderat BSS – Kath. Kirchengemeinde 30.03. JHV Förderverein Selige Irmgard Altenzentrum April 02.04. Frühlings-Kaffee Selige Irmgard 05.04. Osterkerzen verzieren – Impulse BSS 08.04. Gemeinderatssitzung Sitzungssaal 09.04. Frühlingsfest – Seniorentreff BSS 09.04. JHV – Förderverein KWS Aula 11.04. JHV – Schalmeienkapelle BSS 14.04. - 16.04. Osterschießen – Schützengilde Schützenhaus 18.04. Karfreitag 20.04. Ostersonntag 21.04. Ostermontag 21.04. Siegerehrung – Schützengilde Schützenhaus 25.04. JHV – Blutreitergruppe BSS 30.04. Einweihung der neuen Ortsmitte DP 30.04. Maibaumstellen – Landjugend DP Schulnachrichten Klosterwiesenschule Baindt Förderverein Klosterwiesen- schule Hauptversammlung 2025 Liebe Mitglieder, Freunde und Eltern an der Klosterwie- senschule! Die diesjährige Hauptversammlung des Fördervereins Klosterwiesenschule e.V. findet statt am Mittwoch, 9. April 2025 ab 19:00 Uhr in der Aula der Klosterwiesenschule Baindt. Tagesordnung: · TOP 1: Begrüßung und Bericht der Vorsitzenden · TOP 2: Bericht und Fragen der Kassenwartin Förder- verein · TOP 3: Entlastung des Vorstands · TOP 4: Wahlen (Vorsitz, Kassenwart*in, Kassenprü- fer*innen, Beisitzer*nnen) · TOP 5: Bericht und Fragen des Basarteams · TOP 6: Anliegen der Schulleitung der Klosterwiesen- schule · TOP 7: Review der neuen Struktur des Vereins mit El- ternbeirat, Powerfrühstück und Basarteam · TOP 8: Mitwirkung beim Schulfest und Einweihung des neuen Schulgebäudes · TOP 9: Verschiedenes Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Im Namen des Fördervereins Renate Stratmann (Schriftführerin) Zur Informationi Klima-Spartipp des Monats März: Etwas schwarz auf weiß zu haben, kann nie schaden Generell ist Farbe im Leben wichtig, denn ohne sie wäre die Welt nur halb so schön. Mit dem beginnenden Frühling wird es draußen nun auch wieder täglich bunter. Manchmal ist es aber besser, etwas schwarz auf weiß zu haben, also die Tinte auf dem Papier. Denn beim Drucken von Schriftstücken und Rechnungen ist Schwarzweiß- druck zumeist völlig ausreichend. Ansonsten reicht be- reits ein winziges Logo aus, dass der Drucker bei Farb- druck- oder Automatikeinstellung alles farbig druckt. Die Farbherstellung für Drucker ist aufwendig und benötigt mehr Rohstoffe als bei schwarzer Farbe, welche meist aus Rußpartikeln besteht. Für den Vierfarbdruck wer- den neben Schwarz die Farben Blaugrün (Cyan), Purpur (Magenta) und Gelb (Yellow) verwendet. Aus Umwelt- und Kostensicht ist schwarz zu drucken daher besser wie alle anderen Farbtöne. Die geringeren Kosten gegenüber dem Farbdruck liegen daran, dass sich die meisten Far- ben aus den vier Grundfarben zusammensetzen. Wenn Seite 16 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 also beispielsweise eine grüne Fläche dargestellt wird, werden Cyan und Gelb übereinander gedruckt. Bei dunk- len Farben kommt auch noch Schwarz dazu, weshalb letztendlich deutlich mehr Toner verbraucht wird. Auch der Graustufenmodus ist nicht der Hit, denn hier versucht der Drucker ein Farbbild mit allen verfügbaren Druckfarben in Grau darzustellen, weshalb gewisse Men- gen Cyan, Magenta und Yellow benötigt werden. Wer clever druckt, der weiß genau, schwarzweiß schlägt Farbe und auch grau, bei der Umwelt und beim Preis, denn der ist nur beim Schwarz(weiß)druck heiß. Generell gilt es, sich beim Drucken stets zu fragen, ob es den Ausdruck wirklich braucht, oder ob dieser kurze Zeit später wieder ohnehin im Altpapier landet. Manche Dokumente werden natürlich in ausgedruckter Form be- nötigt und gerade Abbildungen auch zumeist in Farbe. Ansonsten reicht schwarzweiß aber fast immer aus. Da- mit Tintenpatronen und Druckerdüsen selten benutzter Druckergeräte nicht eintrocknen, sind ab und an doch Farbdrucke nötig. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwal- tung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de Förderverein Altenzent- rum Selige Irmgard e.V. Herzliche Einladung zum Frühlingskaffee am Mittwoch, den 02.04.2025 von 14:00-17:00 Uhr in der Cafeteria im Altenzentrum Selige Irmgard Unsere ehrenamtlichen Damen verwöhnen Sie mit leckeren selbstgebackenen Kuchen und Kaffee. Für einen kleinen Frühlingsmarkt haben wir wieder gebacken und gebastelt. Wir wollen den Frühling begrüßen und freuen uns auf Ihren Besuch und schöne Gespräche. Der Erlös des Nachmittags kommt den Bewoh- nerprojekten zugute. Energieagentur Oberschwaben und Ver- braucherzentrale Baden-Württemberg Energietipp: Wärme optimal verteilen Damit Ihre Heizkörper effizient arbeiten, sollten sie frei zugänglich sein. Oft wird die Wärmeverteilung durch Mö- bel oder Abdeckungen behindert – das lässt den Raum länger kühl bleiben und kostet unnötig Energie. Achten Sie darauf, dass die Heizkörper genügend Platz haben, damit sich die Wärme gleichmäßig ausbreiten kann. Nut- zen Sie außerdem Vorhänge oder Rollläden: Wenn Sie diese abends schließen, bleibt die Wärme im Raum und die Kälte draußen. So sparen Sie Heizkosten, ohne an Komfort einzubüßen. Kombinieren Sie das mit regelmä- ßigem Stoßlüften, um Feuchtigkeit und kalte Luft schnell loszuwerden. Ein warmer Raum – effizient beheizt! Übrigens: Die Energieagentur Oberschwaben und Ener- gieberatung der Verbraucherzentrale Baden-Württem- berg bieten kostenlose Tipps zum Stromsparen an. Ter- minvereinbarung unter 0751 764 70 70 oder unter 0800 809 802 400 (kostenfrei). Einfach nachfragen und doppelt sparen – für den Geldbeutel und die Umwelt! Kirchliche Nachrichten 22. März – 30. März 2025 Gedanken zur Woche: Wenn du dein Leben in Gottes Hände gibst, hast du die Gewissheit, dass ER dich durch alle Situationen des Le- bens führen wird. Jeanette Holdinghausen Samstag, 22. März 18.30 Uhr Baienfurt – Gedenkgottesdienst der verstor- benen Mitglieder des Musikvereins Sonntag, 23. März – 3. Fastensonntag 10.00 Uhr Baindt – EucharistiefeierMinistranten: Jacob Kreutle, Louisa Möhrle, Alexandra Schnez, Da- niela Schnez, Alina Michelberger,(† Ludmilla und Rochus Illenseer, Emma und Julius Mal- sam, Else und Johann Neth, Klara und Johan- nes Merk, Familie Schimanowski, Christina und Wendelin Fetsch mit Angehörigen, Jahrtag: Nikolaus Schimanowski, Pfarrer Franz Glaser) Dienstag, 25. März 08.00 Uhr Baindt - Schülergottesdienst Mittwoch, 26. März 09.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier 19.00 Uhr Sulpach – Eucharistiefeier(† Eugen und Anton Elbs, Theresia und Baptist Elbs, Monika Kro- nenberger, Karl Kuch) Donnerstag, 27. März 07.45 Uhr Baienfurt – Schülergottesdienst 20.00 Uhr Baindt – KGR Sitzung im Bischof-Sproll-Saal Freitag, 28. März 08.30 Uhr Baindt - Rosenkranz 09.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier 15.30 Uhr Baindt – Erstkommunionsmittag – 5. Grup- penstunde im Bischof-Sproll-Saal 16.00 Uhr Baindt – Wortgottesfeier im Pflegeheim Selige Irmgard Samstag, 29. März Kein Vorabendgottesdienst Sonntag, 30. März – 4. Fastensonntag – Laetare – Be- ginn der Sommerzeit 10.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier mit Pfarrer LeuzeMi- Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 17 nistranten: Pia Kreutle, Anton Pink, Anna Ren- ner, Emilia Stotz, Marie Stotz, Emily Wenzel, Theresa Henzler, Thomas Henzler(† Adalbert Berger, Josef Heine) KGR – Wahl Baindt: Das Wahllokal im katho- lischen Gemeindehaus ist von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. 10.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier mit der Gruppe MEILE und dem Kirchenchor Rosenkranzgebete im März Im März laden wir ganz herzlich ein zum Rosenkranzgebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottesdienst. Sprechzeiten Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 – 1349 Telefax 07502 – 7452 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Öffnungszeiten Dienstag 09.30 – 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 – 18.00 Uhr Freitag 09.30 – 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Gott in der stille suchen – Ein Angebot der Gemein- schaft Immanuel 2025 Zum Einüben in die Ruhe und in das Stillsein vor Gott wol- len wir 2025 an sechs Terminen Räume der Begegnung mit dem Heiligen öffnen. Zwei kürzere online und vier längere im Immanuel-Zentrum Ravensburg. Online: 01.03. und 25.10. von 9.00 – 12.30 Uhr Anmeldung bis zum 27.02. bzw. 23.10. unter info@immanuel-online.de Teilnehmerbeitrag: freiwillige Spende Immanuel-Zentrum: 08.02.; 05.04.; 13.09. und 29.11. von 09.30 – 16.30 Uhr Anmeldung bis jeweils 10 Tage vorher unter info@immanuel-online.de Teilnehmerbeitrag: 20 € (inkl. Mittagessen und Kaffee) Nähere Infos unter www.immanuel-online.de Frauenbund Baienfurt Einladung Donnerstag, 27.03.2025 ab 14.30 Uhr in die Bäckerei Mayer, Niederbiegerstraße, Stammtisch für Frauen jeden Alters Treffen zum gemütlichen Beisammensein. Diese Einladung gilt auch für Nichtmitglieder. Dienstag, 01.04.2025 „Iss mit“ Mittagessen im Gemeindehaus Baienfurt. Eine neue Möglichkeit zur Begegnung und zum Mittagessen. Gegen freiwillige Spenden. Zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr. Freitag, 04.04.2025 Fahrt nach Kofeld zur Käserei Bauhofer 08.40 Uhr Abfahrt in Baienfurt an der Kirche (Fahrgemeinschaften) 09.00 Uhr Frühstück bei der Käserei Bauhofer Anschließend Führung in der Käserei. Erfahren, wie die le- ckere Sauerrahmbutter und die verschiedenen, schmack- haften Käsesorten hergestellt werden. Werfen Sie einen Blick über die Schulter der Käsehersteller. Tauchen Sie ein in die Welt der Kunst des Käsehandwerks. Preis pro Person 30,00 Euro zuzügl. Fahrtkosten Anmeldungen nimmt Beatrix Onischke, Tel. 49841, ent- gegen ÖKUMENE – gemeinsam als Christen Kirchen-Filmabend Am Freitag, 28. März 2025 um 20.00 Uhr in der Ev. Kir- che in Baienfurt Ein römischer Soldat, der den verschwundenen Leichnam Jesu suchen muss, wird durch die Begegnung mit dem auferstandenen Messias und seinen Jüngern am Ende selbst bekehrt. FSK: 12 Veranstaltungen der nichtgewerblichen Filmarbeit un- terliegen dem Werbeverbot. Aus diesem Grund dürfen wir den Filmtitel nicht mehr veröffentlichen. Dieser ist auf den ausgehängten Plakaten (Schaukästen) ersicht- lich und kann telefonisch im ev. Pfarramt (0751 43656) erfragt werden. Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Herzliche Einladung zum Film-Abend in der Ev. Kirche in Baienfurt – mit Gelegenheit zum Austausch im An- schluss, EINTRITT FREI Seite 18 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Gottesdienst für kleine Leute am 16. März 2025 Am vergangenen Sonntag durften große und viele kleine Gottes- dienstbesucher der Geschichte des kleinen Marienkäfers lauschen. Ge- meinsam staunten wir über die wundersame Verwandlung seines Freundes, der Raupe, hin zum bunten Schmetterling. Pfar- rer Schöberl machte uns deutlich, dass Gott Wunder be- wirken kann und dass es bei ihm keine Abschiede für immer gibt. Bei diesem bunten Gottesdienst wurde ge- tanzt, gebastelt und gestaunt. Wir freuen uns auf den nächsten Gottesdienst für kleine Leute am 25. Mai im Bonhoeffersaal in Baindt! impulse Erwachsenenbildung der kath. und evang. Kirchengemeinden Baienfurt und Baindt OSTERKERZEN-Gestalten für Groß und Klein Wir laden Groß und Klein ein, ihre ganz persönliche Osterkerze zu gestalten. Bei uns können Sie entdecken, welche Bedeutungen hinter den traditionellen Symbolen stecken. Außerdem lernen Sie eine kreative und unkomplizierte Methode kennen, Kerzen individuell und kunstvoll zu verzieren. Alles, was Sie dazu benötigen, ist ein Messer und ein Brettchen – wir kümmern uns um Kerzen und das Dekorationsmaterial. Wann: Samstag, 05.04.2025, 14:00 Uhr Sie werden knapp 2 Stunden beschäftigt sein Wo: Bischof-Sproll-Saal im Gemeindehaus St. Martin, Marsweilerstr. 30, 88255 Baindt Unkostenbeitrag: 4,00 Euro Ökumenische Taizéandacht Einladung zur Taizéandacht in Baindt Wir laden Sie alle recht herzlich ein zu un- serer ökumenischen Taizéandacht am 23. März 2025 um 19.00 Uhr in den Die- trich-Bonhoeffer-Saal in Baindt. Wir freuen uns, wenn Sie mit uns zusammen die Andacht feiern. Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Wer die Hand an den Pflug legt und sieht zurück, der ist nicht geschickt für das Reich Gottes. Lk 9,62 Sonntag, 23. März Okuli 10.30 Uhr Baienfurt Kinderkirche, Ev. Gemeindehaus 10.30 Uhr Baienfurt Abendmahlsgottesdienst mit Vokal-Solistin, Ev. Kirche (Pfr. Schöberl) 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst, Pflegeheim 19.00 Uhr Baindt Taizeándacht, Dietrich-Bonhoef- fer-Saal Montag, 24. März 20.00 Uhr Baienfurt Kirchenchor, Ev. Gemeindehaus Mittwoch, 26. März 16.00 Uhr Baienfurt Konfi8-Unterricht, Ev. Gemeinde- haus 19.00 Uhr Baienfurt Kirchengemeinderatssitzung, Ev. Gemeindehaus Donnerstag, 27. März Pfarrbüro geschlossen Freitag, 28. März 20.00 Uhr Baienfurt Filmabend, Ev. Kirche Sonntag, 30. März Bitte die Sommerzeit beachten!!! Lätare 10.30 Uhr Baienfurt Kinderkirche, Ev. Gemeindehaus 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst, Ev. Kirche (Pfr. Schöberl) Pfarrbüro geschlossen Am 27. März ist das Pfarrbüro geschlossen. Wir bitten um Beachtung. 7 Wochen ohne – Fastenaktion 2025 Woche 3: Singen Aus dem Innern des Totenreichs rief ich um Hilfe. Da hast du mein lautes Schreien gehört. In die Tiefe hattest du mich ge- worfen. Alle deine Wellen und Wogen – sie schlugen über mir zusammen! Da dachte ich: Jetzt bin ich verloren, versto- ßen aus deinen Augen. Das Wasser stand mir bis zum Hals. Du aber hast mein Leben aus dem Abgrund ge- zogen, du Herr, du bist ja mein Gott. Mein Gebet drang durch zu dir. Hilfe findet sich beim Herrn! Da befahl der Herr dem Fisch, Jona an Land zu bringen. Dort spuckte der Fisch ihn aus. (Jona 2,3–11) Jona singt, als er im Bauch des Fisches gefangen ist. Und macht vor, wie man seiner Verzweiflung Ausdruck verlei- hen kann, um mit ihr umgehen zu können. Singen gegen die Panik. Oder mit ihr? Es gibt unzählige Möglichkeiten, die Stimme zu erheben. Mitzuteilen, was in einem steckt. Jona sang sich übrigens in die Freiheit hinein. (Quelle: 7wochenohne.evangelisch.de, Foto: Marlene Pfau) Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 19 Workshop Bibel & Bier am 05.04.2025 von 9.00 – ca. 12.00 Uhr In diesem Workshop lernen die Teil- nehmenden die Kunst des Bierbrau- ens kennen und erleben zugleich die Verbindung von Bier und Bibel. Ge- meinsam brauen wir ein eigenes Bier und entdecken dabei, wie Bier in bi- blischen Texten und der christlichen Tradition eine Rolle spielt. Neben spannenden Geschich- ten und Hintergründen aus der Bibel wird auch auf die historische Bedeutung des Klosterbrauens eingegangen. Der Workshop bietet eine einzigartige Mischung aus prak- tischer Brauerfahrung und spirituellen Impulsen – ein Ge- nuss für Körper, Geist und Seele! Workshop. Wir treffen uns im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt. Der Unkosten- beitrag von 10,00 Euro wird am 05.04.25 bar bezahlt. Bitte melden Sie sich bis spätestens 31.03.25 telefonisch (0751 43656) oder per E-Mail (pfarramt.baienfurt@elkw.de) an. Leitung: Martin Schöberl und Jörg Stratmann --- Was Paare übers Heiraten wissen wollen – Pfarrer Dan Peter beantwortet typische Fragen Viele Paare planen bereits ihre Hochzeit im Sommer und die Hochzeitsmessen sind im vollen Gange. Eine kirchliche Hochzeit ist für viele Paare ein Highlight. Hier kom- men jedoch immer wieder Fragen auf. Kirchlich heiraten, wie geht das? Kann man sich die Pfarrerin oder den Pfarrer aussuchen, und ist das Traugespräch eine Art Prüfung? Diese und weitere Fragen, die sich Braut- paare stellen, hat Pfarrer Dan Peter in unseren FAQ be- antwortet. Heute endet unsere Reihe und es kommen die letzten Fra- gen und Antworten. Sollten Sie sonst noch Fragen haben, wenden Sie sich gerne an das Pfarrbüro. Falls es später einmal schwierige Zeiten in unserer Ehe gibt – wie kann uns die Kirche dann helfen? Fast in jeder Kirchengemeinde oder im Kirchenbezirk gibt es Paarberatungen, Veranstaltungen oder Angebote, die speziell für Paare gedacht sind und auch die häufigsten Themen in Partnerschaften behandeln. Jederzeit kann man aber auch aktiv um Hilfe und Unterstützung, um Gespräche oder Gebet anfragen. Bei bestimmten Pro- blemen vermitteln die Gemeinden auch den Kontakt zu Fachstellen. Wie sieht die evangelische Kirche eigentlich eine Schei- dung? Hat man dann in den Augen der Kirche versagt, und darf z. B. nicht mehr am Abendmahl teilnehmen? Eine Scheidung wünscht sich niemand, ist manchmal aber die einzige oder sogar die bessere Möglichkeit, wenn an- dere Versuche im Miteinander nicht mehr greifen. Schei- tern gehört auch zum Leben und schließt uns nicht von der Liebe und Zuwendung Gottes aus. Daher schließt auch die Kirche niemanden von ihrer Ge- meinschaft und vom Abendmahl aus. Darf man nach einer Scheidung oder nach dem Tod eines Ehegatten ein zweites Mal kirchlich heiraten? Der Tod eines Ehegatten hebt ohnehin die erste Ehe auf („…bis dass der Tod euch scheidet“). Daher ist eine erneu- te Trauung immer möglich. In der evangelischen Kirche darf man auch nach einer Scheidung nochmals kirchlich heiraten. Vielleicht hilft es, sich vorher klarzumachen, wes- halb man es erneut versuchen will. Auch hierbei möchte die Kirche das Paar unterstützen. --- Bibeltreff zum Matthäus-Evangelium Am Sonntag, 23. März, um 14:30 Uhr findet unser Bibeltreff im Mar- tin-Luther-Gemeindehaus in Weingarten statt. Thema sind die letzten Gleichnisse in der Bergpredigt „Vom guten Baum“ und dem „Haus auf dem Felsen“ (Matthäus 7 i.A.). Referent ist Mario Müller, der neue Gemeinschaftspastor des Evang. Gemeinschaftsverbandes „Die Apis“. Gäste sind herzlich willkommen, Veranstalter ist die evang.-landeskirchliche Gemeinschaft Die Apis in Wein- garten. --- 4für2 AKTIV-TAGE für Ehepaare (10.05./ 21.06./ 18.07./ 02.- 03.08.2025) Miteinander unterwegs sein, die Natur genießen, zu zweit aktiv werden, geistlich auftanken und Impulse zur Ehe bekommen. 4für2 bietet Ehepaaren jeglichen Alters, die gerne ge- meinsam sportlich etwas erleben wollen, drei besondere Nachmittage und eine Übernachtung unter tausend Ster- nen auf der Schwäbischen Alb. Termine: Samstag, 10.05.2025, 13 - 20 Uhr: NordicWalking Samstag, 21.06.2025, 13 - 20 Uhr: Tandem-Fahrt Freitag, 18.07.2025, 13 - 20 Uhr: Kanu-Tour Sa./So., 02. - 03.08.2025, 15 - 11 Uhr: Draußen-Nacht 4für2 wird angeboten für 200 € pro Paar (Programm ohne Verpflegung). Die Anmeldung ist verbindlich für alle 4 Termine. Teilnehmen können max. 8 Ehepaare. Leitung: Catrin und Rudolf Scheck, Asch Katrin und Michael Möck, Hülben Veranstalter: Evangelische Landeskirche Württemberg, Zentrum für Gemeindeentwicklung & Missionale Kirche, Grüninger Str. 25, 70599 Stuttgart Anmeldeschluss: 25. April 2025 Kontakt: Katrin & Michael Möck, Tel.: 07125/408190, Mo- bil: 0176 3297 6869 Weitere Infos & Anmeldung unter: www.ejw-bildung.de/veranstaltung/208979-4fur2-aktiv- tage-fur-ehepaare oder: www.gem-wue.de/veranstaltungen Der Kreative Montag bietet an wir laden herzlich ein April: 14.04. Hubert Gärtner: „Verwasche- nes Italien”, Aquarell Mai: 12.05. Viktoria Roth: „Schmetterlin- ge”, Aquarell Juni: 16.6. Elli Duelli: „Die südliche Land- schaft”, Gouache oder Acryl Anmeldungen bitte immer bis spätestens 4 Tage vor dem Termin Seite 20 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Petra Neumann-Sprink Tel.: 0751-52501mobil: 0177-4061011 p.neumann.sprink@gmx.de Kreativer Montag im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt, Dorfplatz 2/1 Wir beginnen – wenn nichts anderes angegeben ist – um 8.30 Uhr, Ende gegen 11.30 Uhr. Der Kostenbeitrag beträgt in der Regel 7,50 €; Material nach Verbrauch Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Gottesdienste Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und fin- den sonntags um 10 Uhr statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde ange- kündigt. Vereinsnachrichten SV Baindt 1959 e.V. Abteilung Fußball Abteilung Sportverein Der SV Baindt lädt alle Mitglieder, Freunde und Gönner recht herzlich zu seiner Jahreshauptversammlung am 21.03.25 um 20:00 Uhr im SVB-Vereinsraum ein. Der Sportverein Baindt 1959 e.V. führt seine alljährliche Jahreshauptversammlung durch. Hierzu sind alle Mit- glieder, Freunde und Gönner des SV Baindt recht herz- lich eingeladen. Die Veranstaltung findet statt am Freitag, den 21.03.2025 um 20:00 Uhr im SVB-Vereinsraum, Bosch- str. 1/3 Tagesordnung: 1. Begrüßung und Totenehrung 2. Geschäftsbericht des Vorsitzenden 3. Bericht des Kassiers 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Berichte der Abteilungen a. Turnen b. Fußball c. Alpin-Team d. Orientierungslauf e. Tischtennis 6. Entlastung des Vorstands 7. Wahlen a. Vorsitzende/r (1 Jahr) b. Stellv. Vorsitzende/r (2 Jahre) c. Kassier/in (2 Jahre) d. Schriftführer/in (2 Jahre) 8. Beschlussfassung über Anträge 9. Aussprache Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich, spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, beim Vorsitzen- den Ralf Mischkowski, Dieselstr. 15, 88255 Baindt, E-Mail: vorsitz@svbaindt.de eingereicht werden. Wir freuen uns auf Ihr zahlreiches Erscheinen zur Jah- reshauptversammlung des SV Baindt 1959 e.V. Ralf Mischkowski, Vorsitzender SV Baindt 59 e. V. —- Verstärkung im Vorstand gesucht! Wir suchen für unser Team im Vorstand Verstärkung. Un- ser Vorstand setzt sich zurzeit aus sehr erfahrenen und jungen engagierten Mitgliedern zusammen. Die Arbeit im Vorstand zeichnet sich durch ein offenes und kollegiales Miteinander aus. Drei ehrenamtliche Positionen sind zur nächsten Mitglie- derversammlung im März neu zu vergeben: 1. Vorsitzende/r oder stellv. Vorsitzende/r 2. Kassier/in 3. Schriftführer/in Melde dich gerne bei uns! Es warten auf dich spannende Projekte auf dich, in die Du Dich mit viel Eigeninitiative einbringen darfst. Kontakt Ralf Mischkowski (Vorsitzender) Vorsitz@svbaindt.de Sven Zeller (Stellv. Vorsitzender) Stellv.vorsitz@svbaindt.de Abteilung Turnen Wir treffen uns am 21.03.2025 um 18:30 Uhr im SVB-Vereinsraum (Loch) für un- sere diesjährige Abteilungsversammlung. Zu dieser sind alle Mitglieder und Freunde der Abteilung Turnen recht herzlich eingeladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht der Abteilungsleitung 3. Kassenbericht 4. Entlastung des Abteilungsleiters 5. Wahlen a. Abteilungsleiter/in b. Kassier 6. Anträge 7. Verschiedenes Anträge sowie zusätzliche Tagesordnungspunkte sind bis zum Beginn der Versammlung bei Christian Staud (E-Mail: vorsitz-turnen@svbaindt.de) einzureichen. Erneutes „Sechs-Punkte-Wochenende“ SV Baindt - VfL Brochenzell 4:0 (2:0) Tore: Fischer (2x), Caltabiano, Fink SV Baindt II - VfL Brochenzell 3:1 (2:0) Tore: Brugger, Keppeler, Baumgärtner Vorschau: Sonntag, 23.03 13.15 Uhr: SV Bergatreute II - SV Baindt II 15.00 Uhr: SV Bergatreute - SV Baindt Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 21 Jugendfußball D-Juniorinnen Dritte bei BW Landesmeisterschaf- ten VR-Talentiade-Cup Ein besonderes Turnier, nämlich die Endrunde um die Ba- den-Württembergischen Meisterschaften des VR-Talen- tiade-Cups erwartete uns am letzten Wochenende. Wir reisten dazu bereits am Vortag an, besuchten in Freiburg noch das alte Dreisamstadion und starteten am nächsten Morgen ausgeruht ins Turnier. Der erste Gegner Normania Gmünd, der uns bei den württembergischen Meisterschaf- ten gleich zweimal geschlagen hatte, endete mit einem Unentschieden. Beim zweiten Spiel gegen die favorisierte TSG Hoffenheim hielten wir zwar gut mit, machten dann aber zwei Fehler, die der Gegner eiskalt nutzte. So musste im letzten Spiel ein Sieg mit zwei Toren Unterschied her, um das Finale zu erreichen, dementsprechend offensiv gingen wir die Partie an. Das nutzte der FV Hegau und nach einem Konter gerieten wir gleich in Rückstand. Wir gaben alles, konnten aber nur noch den Ausgleich erzie- len. Im Spiel um den dritten Platz ging es wieder gegen Gmünd, doch diesmal behielten wir die Oberhand und konnten das Spiel für uns entscheiden. Drittbeste Mannschaft in Baden-Württemberg, ein toller Erfolg Mädels, ihr könnt stolz auf euch sein und oben- drein ein toller Ausflug mit allen Familien, die als Fans in der Halle ein lautes Spektakel veranstalteten und uns kräftig unterstützten. Es spielten: Luisa, Kolbaske (T), Lena Alber, Emma Straub, Jule Ambacher, Lea Busam, Hanna Busam, Hanaa Alosh, Taneesha Mahler Abteilung Tischtennis Baindter Erfolge bei der Jugend-Be- zirksrangliste Die Bezirksrangliste ist das größte Jugend-Einzelturnier des Bezirks Allgäu-Bodensee. An 24 Tischen wurde am 09.03.2025 in der großen Sporthalle in Isny um die vorde- ren Platzierungen der jeweiligen Altersklassen gekämpft. Mit Pia, Marta, Nele und Franziska hatte sich quasi das ge- samte Mädchen-Team für das Turnier qualifiziert und alle zeigten ansprechende Leistungen. Am schwersten hatten es Nele und Franziska bei den Mädchen 14, sie konnten beide ganz gut mithalten, aber mehr als ein Satzgewinn war für beide bei starker Konkurrenz nicht drin. Pia er- reichte bei den Mädchen 13 nach deutlicher Steigerung im Turnierverlauf einen super 3. Platz, der unter Umständen noch für die Qualifikation zur Regionsrangliste in Biber- ach reichen könnte. Sicher qualifiziert hat sich Marta mit ihrem 2. Platz in der Altersklasse Mädchen 12. Sie spielte ein tolles Turnier und musste sich nur einer Gegnerin ge- schlagen geben. Bei den Jungen 14 war Jona der Favorit auf den Sieg und diesem Anspruch wurde er mit einem blitzsauberen Turnier auch gerecht. In seinen 6 Partien gab er keinen einzigen Satz ab und holte sich überlegen den Turniersieg. Damit konnte sich Jona ebenfalls für die Regionsmeister- schaften qualifizieren. Wir sind gespannt, wie er sich bei seinem ersten überregionalen Turnier gegen die stärker werdende Konkurrenz schlagen kann. Mädels feiern ersten Sieg TTF Kißlegg IV – Mädchen 2:8 In der Rückrunde der Bezirksklasse haben die Mädels den ersten Sieg feiern dürfen. Gegen die 4. Mannschaft der großen Kißlegger Jugendabteilung konnten unsere Mädels mit einer geschlossenen Mannschaftsleistung die Punkte einfahren. Pia gelangen dabei drei Einzelsiege, Nele und Franziska gewannen jeweils zwei Einzel und ge- meinsam das Doppel. Mit diesem Sieg verlassen wir die Abstiegszone und können uns für die zuletzt gesteigerte Trainingsleistung belohnen. Weiter so! Deutliche Niederlage der Mädels Mädchen – TTF Kißlegg III 1:9 Nach dem Sieg gegen die 4. Mannschaft aus Kißlegg musste eine Woche später deren 3. Mannschaft bei uns in Baindt antreten. Diese stehen ungeschlagen an der Tabellenspitze und zeigten auch gegen uns ihre Stärke. Im Doppel konnten Pia und Marta noch mit einem Sieg gegenhalten, aber in den Einzeln setzten sich dann die Kißlegger Mädels in allen Partien durch. Pia hatte in ih- rem ersten Spiel noch die besten Siegchancen, musste sich aber im 5. Satz mit 9:11 geschlagen geben. Marta, Franziska und Nele waren bei ihren 0:3 Niederlagen zwar teilweise an einem Satzgewinn dran, mussten aber die Stärke der Gegnerinnen anerkennen. Schwache Leistung im vorentscheidenden Meister- schaftskampf TSG Leutkirch – Herren 1 9:3 Gegen die einen Punkt hinter uns liegende TSG Leutkirch hätte ein 8:8 Unentschieden gereicht, um die Tabellen- führung in der Landesklasse zu halten. Doch von diesem Ergebnis war die erste Herrenmannschaft des SV Baindt am vergangenen Samstag weit entfernt. Seite 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Bereits in den Doppeln zeigte sich, dass wir uns an die- sem Tag nicht unbedingt in Topform befanden. Marcel Brückner und Philipp Schwarz kamen nicht gut in die Par- tie, spielten zu fehleranfällig und verloren mit 1:3. Tobias Nowak und Roman Buck unterlagen gegen das Spitzen- doppel der Leutkircher mit 0:3. Somit standen Thomas Nowak / Wolfgang Assfalg direkt unter Druck, um den Fehlstart noch zu begrenzen. Doch nach zwischenzeitli- cher 2:1 Führung ging ihnen etwas die Puste aus und sie mussten sich mit 2:3 geschlagen geben. Nach diesem 0:3 Start waren die Gesichter im Baindter Lager lang und wir wussten, dass ein Punktgewinn nun in weite Ferne gerückt war. Im ersten Einzel zeigte Philipp eine sensationelle mentale und kämpferische Leistung. Gegen den unbequem spielenden Georg Engler führte er im Entscheidungssatz bereits mit 10:5, ließ dann 5 Match- bälle liegen, wehrte in der Verlängerung des Satzes einen Matchball gegen sich ab und konnte dann den erlösen- den Punkt zum 14:12 machen. Marcel kam in seinem Einzel nicht ins Spiel, machte selbst zu viele Fehler und unterlag klar mit 0:3. Besser machte es Wolfgang Assfalg, der ge- gen Chris Kratzenstein als Außenseiter in die Partie ging, gut gegenhalten konnte, aber am Ende dennoch mit 2:3 unterlag. Tobias schaffte es, einen 1:2 Rückstand mit zwei starken Sätzen in einen 3:2 Sieg zu drehen und belohnte sich für seine Steigerung. Thomas verlor nach gewonne- nem ersten Satz gegen den dann fehlerfrei spielenden Patrick Frick chancenlos mit 1:3. Roman konnte sich mit einer super Leistung und tollem Angriffs- und Blockspiel mit 3:1 gegen den beinahe 100 Punkte besser eingestuf- ten Felix Berres durchsetzen. Mit diesem Sieg und einem Halbzeitstand von 3:6 lagen die Hoffnungen auf unserem, in dieser Saison so stark spielenden vorderen Paarkreuz, den Rückstand weiter zu verkürzen. Doch Marcel erwisch- te einen wirklich gebrauchten Tag und unterlag mit 1:3 und auch Philipp kam nicht in den Kampfmodus des ers- ten Einzels. Er machte zu viele einfache Fehler und verlor mit 6:11, 10:12 und 10:12. Da Tobias bereits am Nebentisch ebenfalls ohne Siegchance mit 0:3 verloren hatte, stand das ernüchternde Endergebnis von 3:9 fest. So ist aller Voraussicht nach der Kampf um die Meister- schaft verloren, die TSG Leutkirch scheint in ihrer derzeiti- gen Topform in den 3 verbleibenden Spielen keine Punkte mehr liegenzulassen. Wir haben den 2. Platz und damit die Relegation bereits sicher, dennoch wollen wir wieder in die Erfolgsspur finden und die starke Saison mit zwei Siegen gegen Deuchelried II und Ailingen beenden. Erste Saisonniederlage der Herren II Herren II – SG Aulendorf IV 7:9 Eine bittere 7:9 Niederlage musste die 2. Mannschaft ge- gen den Tabellendritten aus Aulendorf hinnehmen. Ohne Thomas Nowak, der in der ersten Mannschaft aushelfen musste, rutschten alle Spieler eine Position nach vorne und Tugay Kiremitci rückte ins Team. Nach einem Fehlstart mit 0:3 in den Doppeln kämpfte sich die Mannschaft in den Einzeln zum 5:5 zurück, bevor Aulendorf wiederum auf 7:5 davonziehen konnte. Nach einer Punkteteilung in den extrem spannenden Spielen des hinteren Paarkreuzes musste das Schlussdoppel über Niederlage oder Unentschieden entscheiden. Leider ging das Spiel nach 5 umkämpften Sätzen an die Aulendorfer, die aufgrund der Doppelleistungen diesen Sieg einstrei- chen konnten. In den Einzeln waren alle Baindter Spieler einmal erfolgreich, unser Ersatzmann Tugay konnte sogar beide Partien gewinnen! Damit hat die 2. Mannschaft nun ihrerseits am kommen- den Samstag, 22.03.25 um 15 Uhr ein Meisterschaftsspiel gegen den Tabellenzweiten Fronhofen II. XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX TT - V O R S C H A U Herren II mit Meisterschaftsduell in Fronhofen Samstag 22.03.25 • 14 Uhr: Jungen - TSG Lindau-Zech • 15 Uhr: SV Fronhofen II - Herren II • 19 Uhr: SV Deuchelried - Herren I XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX TC Baindt e.V. Jahreshauptversammlung 2025 am 14.03.2025 36 Personen nahmen an der Sitzung im Vereinsheim des SV Baindt teil (danke für die Nutzung der location). Die 1. Vorsitzende Sibylle Boenke begrüßte die Anwe- senden, insbesondere Herrn Herrmann als Vertreter der Gemeinde. Die Versammlung war ordnungsgemäß ein- berufen worden. Es gab keine schriftlichen Anträge zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Ressortberichte der Vorstandsmitglieder zeigten eine gute finanzielle Lage des Vereins sowie eine seit Jahren stabile Mitgliederzahl auf. Das Interesse an bestimmten Meisterschaftsturnieren hat zunehmend nachgelassen. Es wird Aufgabe der Vorstandschaft in der nächsten Sitzung sein, „gesellige“ Ersatzspiele zu kreieren. Die Jugendar- beit im Verein läuft zufriedenstellend. Jugendwart Philipp Neubauer dankte seinen beiden Helfern Sevgi und David für deren hervorragende Unterstützung. Der Technische Leiter informierte die Anwesenden über die Kündigung des Platzwarts Anfang März und lieferte gleichzeitig die erfreuliche Nachricht hinterher, dass die sofortige Suche nach einem Ersatz erfolgreich war. Wir freuen uns und hoffen auf eine gute Zusammenarbeit mit dem „Neuen“. Wie immer sehr zufrieden waren die beiden Kassenprü- fer mit der Arbeit des Kassiers. Roland Futterer lobte die hervorragende Arbeit von Leo Reich. Im Anschluss er- folgte unter der Leitung von Herrn Herrmann einstimmig die Entlastung des Kassiers und der gesamten Vorstand- schaft durch die Mitgliederversammlung. Bei den nachfolgenden Wahlen, ebenfalls geleitet von Herrn Herrmann (vielen Dank!), wurden folgende Vor- standsmitglieder sowie die Kassenprüfer einstimmig für ein/zwei Jahr/e gewählt: • Zweiter Vorsitzender Dr. Sascha Wösle (neu) • Schriftführerin Inge Fink-Spöri • Jugendwart Philipp Neubauer • Breitensportwartin: Barbara Blattner • Ein Organisator f. Bewirtung Rafael Grabherr (neu) • Technischer Leiter (1 Jahr) Gerhard Reich in Organisator-Funktion • Zwei Kassenprüfer (1 Jahr) Edgar Schaz, Roland Futterer Herzlich willkommen Sascha und Rafi in unserem Team. Auf gute Zusammenarbeit! Folgende Punkte gab es unter TOP Verschiedenes: Anfrage des Technischen Leiters zur Einführung eines „jour fix“, ein fixer Tag im Monat für die Erledigung von häufig anfallenden Pflegearbeiten durch Mitgliederein- Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 23 satz. Der Vorschlag fand Zustimmung und wird Thema der nächsten Sitzung sein. Antrag der Vorstandschaft auf Beitrags- und Gebühren- ordnung (genauer Wortlaut s. Vereinshomepage und Vereinsbroschüre). Der Antrag bekam, bis auf eine Ge- genstimme, die Zustimmung der Anwesenden. Verabschiedung zweier langjähriger Vorstandsmitglieder: Max Reich, 2. Vorsitzender (14 Jahre) und Silvia Auer, Or- ganisatorin für Bewirtung (8 Jahre). Anregung aus der Vorstandschaft, die Bargeldzahlung im Vereinsheim auf Kartenzahlung umzustellen. Die Mehrheit der Anwesenden zeigte sich hierzu positiv gestimmt. So wird auch dieses Thema mit in die nächste Vorstandssit- zung genommen. Einen besonderen Dank richtete Edgar Schaz an Oskar Halder, den „Chef“ der Rendezvous-Gruppe. Die 1. Vorsitzende Sibylle Boenke schloss die Sitzung mit einem Dank an die Anwesenden für ihr Erscheinen und guten Wünschen für die kommende Saison. Inge Fink-Spöri Schriftführerin Herzlichen Dank für die gute Zusammenarbeit und eure engagierte Arbeit im Verein. Ankündigungen: Plätze richten am Fr., 21.03 ab 13 Uhr, Sa., 22.03 ab 09:30 Uhr, Frühjahrsputz Vereinsheim am Fr., 11.04, um 13:30 Uhr Taekwondo Baindt e.V. Gürtelprüfung Baindt Am 14.03.2025 trafen sich 15 Taekwondoka mit ihrem Trai- ner Frank zur Gürtelprüfung. Erneut wurde ihr Können von Großmeister Alfred Manthei, 6. Dan Taekwondo geprüft. Alle Teilnehmer konnten die Prüfung mit Bravour ablegen. Wir gratulieren zur erfolgreichen Prüfung. 8. Kup gelb Zochowski, Julian 8. Kup gelb Zochowski, Philipp 8. Kup gelb Schäfrer, Benedikt 8. Kup gelb Hyvönen, Oskar 8. Kup gelb Hirth, Lucia 8. Kup gelb Wuhrer, Mia 6. Kup grün Kamps, Carmen 5. Kup grün-blau Wu, Eileen 5. Kup grün-blau Merk, Sophia 5. Kup grün-blau Schlegat, Nicholas 5. Kup grün-blau Schlegat, Hannah 4. Kup blau Roth, Anna 3. Kup blau-rot Entner, Natalie 3. Kup blau-rot Walter, Kimberly 2. Kup rot Forderer, Isabel Alfred Manthei Musikverein Baindt Bericht zur Jahreshauptversamm- lung Am vergangenen Sonntag, den 16.03.2025, fand die Jah- reshauptversammlung des Musikvereins Baindt sowie des Fördervereins in der Schenk-Konrad-Halle in Baindt statt. Die erste Vorsitzende Selina Steinhauser leitete die Versammlung und führte durch die Tagesordnungspunk- te. Es folgte der Bericht der ersten Vorsitzenden Selina Steinhauser sowie der Schriftführerin Melanie Brei. Bern- hard Berle informierte, in Vertretung für die Jugendleiterin Natalie Bader, über die Aktivitäten der Jugendarbeit. Der Kassier Johannes Steinhauser legte einen umfassenden Bericht über die Finanzen des Musikvereins ab und wur- de dabei durch die Kassenprüfer Werner Elbs und Josef Schützbach bestätigt. Im Rahmen der Jahreshauptversammlung durften wir unseren passiven Mitglieder Herbert Kutter, Karl Mack, Josef Rottach sowie Heinz Leuze die Ehrennadel in Gold mit Diamant für ihre 40-jährige fördernde Mitgliedschaft verleihen sowie satzungsgemäß zu Ehrenmitgliedern des Musikvereins Baindt ernennen. Frau Rürup übernahm dankenswerterweise die Wahllei- tung. Zur Wahl standen dieses Jahr die Ämter des ersten Vorsitzenden, des Kassiers, des Jugendleiters, zwei aktive und ein passiver Beisitzer sowie zwei Kassenprüfer. Die erste Vorsitzende Selina Steinhauser, der Kassier Johan- Seite 24 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 nes Steinhauser, der aktive Beisitzer Bernhard Berle so- wie die Kassenprüfer Werner Elbs und Josef Schützbach wurden in ihrem Amt bestätigt. Für die zwei offenen Ämter als Beisitzer konnten Isabel Söllner und Philipp Futterer gewonnen werden. In das Amt der Jugendleiterin wurde Julia Haug gewählt. Auch beim Förderverein gab es personelle Veränderun- gen. Der erste Vorsitzende Thomas Wöhr legte sein Amt nach 8 Jahren nieder. Jonas Pfister wurde als neuer Vor- stand des Fördervereins gewählt. Wir bedanken uns recht herzlich bei den ausscheidenden Ausschussmitgliedern des Musikvereins sowie des Förder- vereins Natalie Bader, Luise Newerla und Thomas Wöhr und wünschen Jonas Pfister, Philipp Futter, Isabel Söll- ner und Julia Haug viel Freude bei ihrer neuen Aufgabe! Der neu gewählte Ausschuss des Musiksvereins Landjugend Baindt e.V. Einladung Jahreshauptversammlung 2025 Liebe Mitglieder, wir laden euch ganz herzlich zu unserer Mitgliederver- sammlung der Landjugend Baindt am 29.03.2025 ein. Wir starten um 16.30 Uhr im Probelokal vom Musikverein. Die Tagesordnung ist wie folgt: 1. Begrüßung durch den Vorstand 2. Bericht des Vorstandes 3. Bericht der Schriftführerin 4. Bericht des Kassierers 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Entlastung der Vorstandschaft 7. Wahlen 8. Verschiedenes und Bekanntgaben Über Euer zahlreiches Erscheinen freuen wir uns. Die Landjugend Baindt Schalmeienkapelle Baindt e.V. Schluss, Aus, Ende - Schön war´s! Am Ende einer langen und doch erfolgreichen Fasnet 2025 ist es an der Zeit einfach mal DANKE zu sagen. - DANKE an unsere Familien, die in den letzten Wochen doch öfter auf uns verzichten mussten. - DANKE an die Narrenzunft Raspler, für die grandiose Dorffasnet und die gemeinsamen Busfahrten. - DANKE an die Gemeindeverwaltung Baindt, für die Un- terstützung. - DANKE an alle Freunde, Fans und Groupies, für euch machen wir Musik. - DANKE an unser Musketier-Häs, das in den letzten 5 Jahren einiges mit uns durchgemacht hat. Wir arbeiten schon mit Hochdruck an einem würdigen Nachfolger! Natürlich möchten wir uns noch Namentlich bei einigen Spendern und Gönnern bedanken, die uns die ganze Fas- net über unterstützt haben: • Altenzentrum Selige Irmgard, Baindt • Angelika Söndgen, Baienfurt • Baindter Beck • Bäckerei Hamma, Baindt • b-it Barg, Baienfurt • Bayer Druck & Verlag, Weingarten • Bürgermeisterin Simone Rürup • CAP-Markt, Baindt • Conny • Friseur Geng, Baienfurt • Gaststätte „Zur Mühle“, Baindt • Grieshaber Logistik, Weingarten • Hubertusapotheke, Baindt • ICS for automotive, Baindt • Kfz-Karosseriebau Konzett, Baindt • Kindergarten St. Martin, Baindt • Kindergarten Sonne, Mond und Sterne, Baindt • Kling Automaten, Baindt • Klosterwiesenschule, Baindt • Kreissparkasse, Baienfurt • Natursteine Josef Foret jr., Baienfurt • Pascal Selg, Baienfurt • Schreinerei Elbs, Baienfurt • SBBZ Sehen, Baindt • Spedition Dachser, Baindt • TOX Pressotechnik, Weingarten • Tränkle Autovermietung, Weingarten • Waitkus Engineering, Weingarten • Waldorfkindergarten, Baindt • WBB, Wirtschaftsverbund Baienfurt-Baindt • Zweiradhaus Schützbach, Baindt Nach dieser langen und doch anstrengenden Fasnet wer- den wir eine kurze Pause (mit Auftritts Unterbrechungen) einlegen und dann ab dem 22.04.25 wieder in die Vorbe- reitung für 2026 starten. Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 25 Generalversammlung der Schalmeienkapelle 1987 Baindt e.V. Liebe Mitglieder! Unsere diesjährige Generalversammlung findet am Frei- tag, den 11.04.2025 um 20.00 Uhr wie gewohnt im Bi- schof-Sproll-Saal in Baindt statt. Hierzu möchten wir Euch recht herzlich einladen. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden 2. Bericht des Schriftführers 3. Bericht des musikalischen Leiters 4. Bericht des Kassierers 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Entlastung der Vorstandschaft 7. Wahlen - zu wählen in diesem Jahr: • Erster Vorstand • Zeugwart • Schriftführer • 1 Kassenprüfer 8. Ehrungen, Verschiedenes Wünsche und Anträge sind bis spätestens 10.04.2025 schriftlich an den Ersten Vorstand zu richten. Auf ein zahlreiches Erscheinen freuen sich Eure SCHALMEIEN BAINDT Jahreshauptversammlung Förderverein Die Jahreshauptversammlung des Fördervereins der Schalmeienkapelle Baindt findet am Freitag, den 11.04.2025 um 19:30 Uhr im Bischof-Sproll-Saal in Baindt statt. Alle Mitglieder der Schalmeienkapelle sind herzlich ein- geladen! Kapellengemeinschaft Schachen e.V. Bericht von der Mitgliederversammlung Am Mittwoch, den 12. März 2025 trafen sich die Mitglieder zur Heiligen Messe um 19:00 Uhr in der Dreifaltigkeitska- pelle. Anschließend wurde die Hauptversammlung der Kapellengemeinschaft um 20:00 Uhr im Bischof-Spro- ll-Saal abgehalten. Der 1. Vorsitzende Hans Peter Späth begrüßte die Anwe- senden. Ein besonderer Gruß ging an Herrn Pfarrer Stau- dacher und die Mitglieder der Kapellengemeinschaft. Er entschuldigte Herrn Pfarrer und Dekan a.D. Leuze, der sich bei Exerzitien in Bad Wörishofen befand. Die Ver- sammlung gedachte der 7 verstorbenen Mitgliedern seit der letzten Mitgliederversammlung. Hans Peter Späth machte einen kurzen Rückblick zum Patrozinium am 26. Mai 2024. Bei Sonnenschein und strah- lend blauem Himmel beindruckte uns an diesem Tag Herrn Pfarrer Staudacher wieder mit einem feierlichen Amt und der passenden Predigt zur hl. Dreifaltigkeit. Im Anschluss fand in und um Sonntag‘s Fahrzeughalle das Dorffest statt, diesmal in verkleinerter Form und weniger aufwändigem Mittagstisch. Sein Dank ging an die Familie Paul Sonntag, die sich wie- der viel Mühe gemacht haben, die Halle vorzubereiten und zu schmücken. Weiterer Dank ging an alle ande- ren Helfer und Spender, ohne die ein solches Fest nicht möglich wäre. Er erwähnte noch ein paar besondere Ereignisse in der Kapelle: • im Juli war ein Krankenkommunion-Termin mit Lioba Stephan • im August gab es eine genauere Untersuchung unse- rer Mutter-Anna-Figur durch die Restauratorin Eva- maria Popp aus Blaustein. Sie recherchiert aktuell zu den Figuren des Biberacher Bildschnitzers Michael Zeynsler. • im September kamen die Pfarrer-Ruheständler des Dekanats zu Besuch in die Kapelle • m Dezember kam der Kirchengemeinderat aus Bai- enfurt zu Besuch in die Kapelle • außerdem konnten noch 2 Taufen stattfinden Danach folgte der Jahresbericht des Schriftführers Tho- mas Stephan. Der Verein hat derzeit 92 Mitglieder. Silvia Späth trug den Kassenbericht vor, der mit einem positiven Ergebnis abschloss. Die Kassenprüfung war von Karl-Heinz Blank und Hans Peter Späth (stellvertretend für den entschuldigten Wolfgang Kränkle) durchgeführt Seite 26 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 worden. Karl-Heinz Blank lobte die hervorragende Arbeit der Kassiererin. Herr Pfarrer Staudacher beantragte die Entlastung der Vorstandschaft. Sie wurde von der Mitgliederversamm- lung einstimmig, mit Enthaltung der Betroffenen, ent- lastet. Er bedankte sich bei der Vorstandschaft für ihre geleisteten Arbeiten. Hans Peter Späth bedankte sich bei der Vorstandschaft für ihre Arbeit und die Berichte und bei Hr. Pfarrer Stau- dacher für die Durchführung der Entlastung. Außerdem ging sein Dank an die Zelebranten, die Ministranten und Mesnern und an alle anderen Personen, die mit Blumen- schmuck und anderen Vorbereitungen, Dienst in und um die Kapelle gemacht haben. Danach stellte Hans Peter Späth fest, dass es jetzt seit über 30 Geschäfts-Jahren die Kapellengemeinschaft Schachen gibt. Auf Initiative von Pfarrer und Dekan Heinz Leuze wurde Ende 1993 die Kapellengemeinschaft Scha- chen e.V. gegründet und 1994 ins Vereinsregister eingetra- gen. Seit der Gründung sind Doris Sonntag als 2. Vorsit- zende, Silvia Späth als Kassiererin, Paul Sonntag als Capo im Festausschuss und Hugo Geng als fleißiger Mitarbeiter im Festausschuss in der Vorstandschaft tätig. Aus diesem Anlass bekommen sie für ihre unermüdliche Mithilfe, das große Engagement und für die Ausdauer und auch Heinz Leuze als Initiator ein kleines Präsent überreicht. Er schloss mit einer Mitglieder-Werbung: Die Basis der Ka- pellengemeinschaft sind die Mitglieder – mit 6 € Mitglieds- beitrag kann ein Großteil der laufenden Kosten gedeckt werden. Deshalb sind interessierte Bürger oder weitere Familienangehörige jederzeit herzlich willkommen. Die 2. Vorsitzende Doris Sonntag dankte Hans Peter Späth für die hervorragende Arbeit als 1. Vorsitzender. Zum Schluss erzähle Pfarrer Staudacher noch ein paar Anekdoten zu der Mutter-Anna-Figur des Bildschnitzers Zeynsler in der Schachener Kapelle und dessen weiteren Werken aus der Baindter Kloster-Geschichte. Schriftführer 1. Vorsitzender Thomas Stephan Hans Peter Späth Schwäbischer Albverein OG Weingarten Wanderung um den Mindelsee Wir wandern von Markelfingen durch das Mindelsee Moor und um den Mindelsee. Anschließend kehren wir in das Naturschutzzentrum Möglingen ein. Wir haben genügend Zeit, um uns mit Kaffee und Kuchen oder mitgebrachten Vesper zu stärken und die Ausstel- lung anzuschauen. Wir treffen uns am Sonntag, 30.03.2025 um 10 Uhr am Bahnhof in RV. Rückkehr ist ca. 19 Uhr geplant. Die Geh- zeit beträgt ca. 3 Std./10 km/ eben. Fahrpreis: 12 € für Mitglieder, 2 € zusätzlich für Gäste. Vesper, Getränk, gutes Schuhwerk, nach Bedarf Stöcke mitnehmen. Anmeldung ab 26.03.2025 - T. 0151-12952100 (AB) bis 18 Uhr am Vortag. Bitte bei der Anmeldung unbedingt angeben, ob man ein eigenes Ticket hat Wanderführung Manuela Schulte. Bei schlechtem Wetter wird die Wanderung abgesagt. Ggf. Info im Ansagetext T. 0151-12998910 ab 20 Uhr am Vortag. Gäste sind herzlich willkommen! Walking jeden Donnerstag 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten Wer hat Lust, mit uns zu walken? Wir treffen uns ganzjährig jeden Donnerstag um 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten und walken ca. 1,5 Stunden. Gäste sind herzlich willkommen! Schützengilde Baindt Einladung zum Osterschießen 2025 An alle Mitbürger, Vereine, Stammtische und Gruppierungen: Die Schützengilde Baindt lädt die Bevöl- kerung und Vereine zum alljährlichen Osterschießen in unser Schützenhaus nach Baindt ein. Geschossen wird in den Disziplinen LG Einzel und LG Mannschaft. Die Wer- tung erfolgt für aktive Schützen und allgemeine Schüt- zen getrennt. Eine Mannschaft besteht aus vier Schützen bzw. Schützinnen mit jeweils 5 Schuss. Hier zählt der beste Treffer jedes Mannschaftmitglieds. Aufgrund der hohen Nachfrage werden wir die Disziplin LP aktiv/allgemein als separate Disziplin anbieten (ohne Klassentrennung aktiv/passiv). Wir bieten folgende Trainingszeiten an, wo erfahrene Sportschützen mit Tipps und Tricks euch unterstützen. Mittwoch, 26.03.2025 von 19:00 - 21:00 Uhr Mittwoch, 02.04.2025 von 19:00 - 21:00 Uhr Mittwoch, 09.04.2025 von 19:00 - 21:00 Uhr Gesonderte Trainingszeiten nach Rücksprache möglich. Schießzeiten für das Osterschießen: Dienstag, den 15.04. von 18:00 – 22:00 Uhr Mittwoch, den 16.04. von 18:00 – 22:00 Uhr Donnerstag, den 17.04. von 18:00 – 22:00 Uhr Siegerehrung: Ostermontag, den 21.04.2025 ab 10:00 Uhr beginnt der Frühschoppen. Die Siegerehrung beginnt um 10:30 Uhr. Mit freundlichem Schützengruß Stefan Schnez Sportleiter SGi Baindt Aus dem Landkreis Landratsamt Ravensburg Entsorgungszentren Ravensburg-Gutenfurt und Wan- gen-Obermooweiler am Karsamstag, den 19. April ge- schlossen Am Karsamstag, den 19. April bleiben die Entsorgungs- zentren Ravensburg-Gutenfurt und Wangen-Obermoo- weiler geschlossen. An den darauffolgenden Werktagen gelten die üblichen Öffnungszeiten von Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr sowie samstags von 8.30 Uhr bis 11.30 Uhr. „Alles was rollt...“ - Radbörse der Schalmeien Vogt e.V. Am Samstag, den 29.03.2025 findet wieder die Radbörse in der Sirgensteinhalle in Vogt statt. Kaufen und verkaufen von Fahrrädern aller Art, Anhän- ger, Kettcars, Laufräder, etc.! Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 27 Annahme ist von 10:00 bis 12:45 Uhr, Annahmegebühr: 1,- EUR pro Teil. Verkauf: 13:00 bis 14:30 Uhr. Abholung des Verkaufserlöses oder nicht verkaufter Ar- tikel von 15:00 bis 16:00 Uhr. Bei Verkauf werden 15 % Provision (max. 30,- EUR) vom Verkaufspreis einbehalten. Sonderregelung E-Bikes: Ausschließlich Selbstverkauf mit einer Standgebühr von 30,- EUR. Kaffee und Kuchen, auch zum Mitnehmen. Weitere Infos unter Tel. / WhatsApp 0176 54149516. AOK – Die Gesundheitskasse Bodensee-Oberschwaben Aktuelle AOK-Auswertung zeigt die wichtigsten Zahlen im Überblick AOK-Versicherte in Baindt waren im Jahr 2024 durch- schnittlich 23 Tage arbeitsunfähig Im Durchschnitt sind AOK-versicherte Beschäftigte in Baindt im vergangenen Jahr 22,8 Tage krankheitsbedingt an ihrem Arbeitsplatz ausgefallen. Die durchschnittliche Krankheitsdauer pro Fall lag bei 9,0 Kalendertagen. Das entspricht einer Veränderung gegenüber dem Vorjahr 2023 von 4,7 Prozent. Knapp 2,5 Prozent der Fehlzei- ten dauerten länger als sechs Wochen. Diese Langzei- terkrankungen verursachten 41 Prozent aller Arbeits- unfähigkeitstage. „Damit wird deutlich, dass langfristige Krankmeldungen einen erheblichen Einfluss auf die Ge- samtausfallzeiten in den Betrieben haben. Diese Fälle sollten daher mit der betrieblichen Gesundheitsförderung in den Fokus genommen werden“, kommentiert Markus Packmohr, Geschäftsführer der AOK – Die Gesundheits- kasse Bodensee-Oberschwaben. Der Durchschnittswert von 22,8 Krankheitstagen liegt 1,9 Prozent über dem Ni- veau von 2023. Atemwegserkrankungen häufigster Grund für Krank- schreibungen Die krankheitsbedingten Ausfallzeiten in Baindt sind im We- sentlichen von vier großen Krankheitsgruppen bestimmt worden: Atemwegserkrankungen, Muskel-Skelett-Erkran- kungen, Erkrankungen der Verdauungsorgane sowie Verletzungen. 56,2 Prozent Arbeitsunfähigkeitsgründe entfielen im letzten Jahr auf diese vier Krankheitsar- ten. Atemwegserkrankungen waren dabei der häufigste Grund für die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbe- scheinigungen. Im Jahr 2024 waren diese für fast jeden Dritten (32,1 Prozent) Arbeitsunfähigkeitsfall in Baindt verantwortlich. Bezogen auf die Arbeitsunfähigkeitstage waren die vier wichtigsten Krankheitsarten Muskel-Skelett-Erkrankun- gen, Atemwegserkrankungen, psychische Erkrankungen und Verletzungen. 55,1 Prozent aller Arbeitsunfähigkeits- tage waren auf diese Erkrankungen zurückzuführen. Krankenstand in der Land- und Forstwirtschaftsbran- che am höchsten Die Land- und Forstwirtschaftsbranche hatte mit 12,6 Prozent den höchsten Krankenstand bei den AOK-Mit- gliedern in der Gemeinde Baindt. Am niedrigsten war der Krankenstand im Wirtschaftszweig Banken und Versiche- rungen mit lediglich 2,2 Prozent. Markus Packmohr appelliert: „Wir sind davon überzeugt, dass eine proaktive Herangehensweise an die betriebli- che Gesundheitsförderung nicht nur Fehlzeiten reduziert, sondern auch das allgemeine Arbeitsklima und die Moti- vation der Mitarbeitenden steigert. Als AOK – Die Gesund- heitskasse Bodensee-Oberschwaben sehen wir uns in der Verantwortung, aktiv zur Gesundheitsförderung und -prävention in der Region beizutragen und unterstützen Unternehmen und deren Mitarbeitende dabei, gesund zu bleiben und Arbeitsausfälle zu minimieren.“ Garten- und Blumenfreunde Baienfurt e.V. Resilienz schlägt Wurzeln – Wie Hobbygärtner die (ei- gene) Widerstandskraft stärken und aktiv den Wandel des Ernährungssystems mitgestalten Die Ökotrophologin und Resilienz-Trainerin Carmen Hü- gemann ist am Freitag, 11. April 2025 um 20.00 Uhr im Gasthaus Bräuhäusle in Baienfurt zu Gast. In ihrem interaktiven Fachvortrag erläutert sie die Bedeu- tung von Resilienz und gibt Impulse für ein bewussteres Ernährungs- und Einkaufsverhalten. Sie erklärt außerdem, warum Hobbygärtner für einen Wandel des Ernährungs- systems so wichtig sind und sammelt zusammen mit den Teilnehmenden Ideen, wie die Resilienz im eigenen Garten Wurzeln schlagen kann. Carmen Hügemann ist als Refe- rentin für Ernährung und Diversifizierung beim Landwirt- schaftsamt Bodenseekreis beschäftigt. Hierzu laden wir alle Interessierten herzlich ein. Keine Anmeldung erforderlich. Ihre Garten- und Blumenfreunde Baienfurt e.V. Gertrud Rittler, Pressereferentin Trio Orlowsky Stelter Baldu in Ravensburg Das neue Trio des Klarinettisten David Orlowsky – Trio Orlowsky Stelter Baldu – ist am 3. April um 19.30 Uhr im Ravensburger Konzerthaus mit Stücken aus dem neuen Album „Petrichor“ zu erleben. David Orlowsky ist international für sein fesselndes und ausdrucksstarkes Klarinettenspiel bekannt und gilt heute weltweit als einer der führenden Interpreten des Klarinet- tenrepertoires von Mozart über Golijov bis hin zur Klez- mermusik. Als Sony Exklusivkünstler hat er bisher sieben CDs veröffentlicht und wurde bereits viermal mit dem ECHO / OPUS Klassikpreis ausgezeichnet. Die Neuen im Trio um den Klarinettisten und musikali- schen Grenzgänger David Orlowsky (1981) heißen Daniel Stelter (1977), Gitarre und Tommy Baldu (1966), Schlag- zeug. Das Trio Orlowsky Stelter Baldu veröffentlichte bei Warner Classics im August 2024 das Album „Petrichor“. Der Name des Albums ist Programm: Petrichor, der Duft von einsetzendem Regen, der auf trockenem Boden fällt, steht für eine von elf Kompositionen über ganz speziel- le Düfte und Gerüche. Lisboa, Magnolia, Sunscreen oder Marrakesh heißen Stücke daraus und wecken Empfin- dungen und Fantasiewelten. www.ravensburg.de/kulturzeit Trio Orlowsky Stelter Baldu: „Petrichor“ Do 3. April, Konzerthaus Ravensburg, 19.30 Uhr David Orlowsky, Klarinette Daniel Stelter, Gitarre & Mandoline Tommy Baldu, Schlagzeug Tickets ab 21 € und ermäßigt bei der Tourist Information Ravensburg, Telefon 0751 82 2828 sowie online auf www. reservix.de SV Fronhofen Binokelturnier in Fronhofen Am Samstag, 22. März veranstaltet der SV Fronhofen wieder sein großes Binokelturnier im Landjugendheim Seite 28 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Fronhofen. Beginn 19:00 Uhr, Einlass ab 18:00 Uhr. Der Hauptpreis beträgt 250,- € Berufsinformationszentrum (BIZ) Ravensburg Woche der Ausbildung 2025: Informationsveranstal- tung im BIZ Ravensburg Welche Karrieremöglichkeiten bieten öffentliche Verwal- tungen? Welche Berufe gibt es in Behörden? Antworten auf diese und viele weitere Fragen erhalten interessierte Schülerinnen und Schüler bei der Veranstaltung „Ausbil- dung in öffentlichen Verwaltungen“ am Donnerstag, 27. März 2025, von 14:00 bis 18:00 Uhr im Berufsinformati- onszentrum (BIZ) in Ravensburg. Die Veranstaltung findet im Rahmen der Woche der Aus- bildung statt und bietet Jugendlichen die Gelegenheit, sich direkt bei verschiedenen öffentlichen Institutionen über Ausbildungs- und Karrieremöglichkeiten zu informieren. Vertreten sind das Finanzamt, das Landratsamt Ravens- burg, die Bundeswehr, die Polizei, das Hauptzollamt Ulm und die Justizvollzugsanstalt Ravensburg. Die Veranstaltung beginnt mit zwei kurzen Vorstellungs- runden um 14:00 Uhr und 16:00 Uhr. Anschließend haben Besucherinnen und Besucher die Möglichkeit, sich an In- formationsständen individuell beraten zu lassen. Die Teilnahme ist kostenlos, eine Anmeldung ist nicht er- forderlich. Schülerinnen und Schüler, Eltern und alle In- teressierten sind herzlich eingeladen, sich über ihre be- ruflichen Perspektiven in der öffentlichen Verwaltung zu informieren. Veranstaltungsdetails: Datum: Donnerstag, 27. März 2025 Uhrzeit: 14:00 - 18:00 Uhr Ort: Berufsinformationszentrum (BIZ) Ravensburg Für weitere Informationen steht das Berufsinformati- onszentrum Ravensburg gerne zur Verfügung. Kontakt: Ines Bautz, Berufsinformationszentrum Ravensburg ravensburg.biz@arbeitsagentur.de 0751 805 222 Naherholung zwischen Schussen und Seen Gästeführung zum Tag des Wassers am Samstag, 22. März 2025 Gästeführer: Wilfried Scheremet Treffpunkt: an der ehemaligen Papierfabrik Mochen- wangen, Fabriktor Beginn: 14:30 Uhr Wasser versetzt Berge und was es sonst noch vermag Wir beginnen im Wasserkraftwerk auf dem Gelände der ehemaligen Papierfabrik. Der Betreiber Herr Hub erklärt uns die Erzeugung von elektrischem Strom durch die Turbinen-Anlage. Schon hier und erst recht am ehema- ligen Felsenbädle stellen sich uns Fragen wie: Wie kann ein kleines Fließgewässer Strom erzeugen und sich so schnell in den Untergrund graben, wobei es den mar- kanten Tobel bildet? Wie tief können wir bei uns auf einer Gästeführung in das Geschichtsbuch der Erde schauen? Nebenbei wird uns auch der Unterschied zwischen Morä- ne und Molasse klar. Wir würden uns freuen, sie auf unserer ersten Führung in dieser Saison begrüßen zu dürfen. Für Kinder bis 14 Jahre ist die Führung kostenlos. Jugend- liche ab 15 Jahren und Erwachsene zahlen 5,00 EUR. Die Führungen dauern circa 2 bis 3 Stunden. Weitere Informationen zu unseren Führungen und den Newsletter finden Sie hier: www.zwischenschussenundseen.de Selbsthilfegruppe Muskelverkrampfung – Dystonie Das nächste Gruppentreffen der Dystonie-Selbsthilfe- gruppe findet am Samstag, 29. März 2025 um 11 Uhr in den Lebensräumen „Am Bahnhof“ Meckenbeuren, Zeppelinstr. 21, 88074 Meckenbeuren statt. Dystonie gehört zu den ca. 8.000 seltenen Erkrankungen, die es gibt. Dystonie ist eine neurologische Erkrankung und gehört zu den Bewegungsstörungen, d. h. die Bewe- gungen sind beeinträchtigt. Dystonieformen können u. a. sein: Lidkrampf, Schiefhals, Handkrampf. In der Selbsthilfegruppe können Sie sich mit anderen Be- troffenen oder Angehörigen austauschen, mehr über die verschiedenen Dystonieformen und deren Behandlung erfahren. Sie können selbst aktiv werden und sich und anderen helfen. Kontakt für Informationen: Annette Daiber, Tel. 07542 / 95 36 050 bzw. annette.daiber@rg.dystonie.de Maschinenring Alb-Oberschwaben e.V. Haushalts- und Betriebshilfe 88356 Ostrach, Hauptstraße 17 Entsorgungstage Silofolien am Dienstag, 08. April 2025 und Mittwoch, 09.04.2025 Wir werden an vier Standorten im Ringgebiet Folien an- nehmen und zu einem für Sie günstigen Preis entsorgen. • Entsorgungsanlage (Deponie) 88605 Meßkirch-Ring- genbach • Firma Kleck Agrar, 88348 Bad-Saulgau Lampertswei- ler • Heydt GmbH, Hasengärtlestr.54, 88326 Aulendorf • Markus Sterk, Mayerhof 1, 88287 Grünkraut Die Folie wird recycelt, damit aus gebrauchter Folie Roh- stoffe werden! Bitte beachten Sie, dass die Silofolien bei der Annahme in besenreinem Zustand sein müssen. Stark verschmutzte Folie kann nicht angenommen werden, diese kann als Restmüll an den Sammelstellen entsorgt werden. Kinderkleiderbasar 22.03.2025 in Bergatreute Gut erhaltene Kinderkleidung und Spielzeug gibt es am 22.03.2025 auf dem Frühjahrsbasar in der Gemeinde- halle Bergatreute. Der Verkauf findet von 10:00 Uhr bis 12:00 Uhr statt. Schwangere dürfen gerne etwas früher, schon ab 09:45 Uhr, anfangen zu stöbern. Komm vorbei, stöbre durch das gut sortierte Angebot und genieße Kaffee und selbstgebackene Kuchen an unserer Kuchentheke! Bei Fragen sind wir unter basar-bgt@gmx.de zu errei- chen. Wir freuen uns auf Dich – Herzliche Grüße aus Bergat- reute! Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 29 Ortsgruppenjugend Jahreshauptversammlung und Bezirksmeister- schaften 2025 Jahreshauptversammlung 2025 Schon wieder ein Jahr vorbei und unser Vereinheim platz- te aus allen Nähten- bis auf einen Stuhl waren tatsächlich alle Plätze der Jahreshauptversammlung besetzt! Nach der Begrüßung durch den Vorsitzenden Rainer Müller wurde auf das vergangene Jahr zurückgeblickt: Mitgliederzuwachs, Wettkampfgeschehen, Jugendarbeit, Ausbildung und Einsatz waren hierbei die großen Themen. Sogar ein Jahresrückblick in Form einer Videoshow wur- de von der Ortsgruppenjugend gezeigt. Nachdem auch die Leiterin Wirtschaft und Finanzen, Re- nate Walter, ihre Zahlen offengelegt und den Plan fürs kommende Jahr präsentiert hatte, waren die Teilnehmer der Jahreshauptversammlung sehr zufrieden mit deren Arbeit, sodass nach dem Bericht der Kassenprüfer die Leiterin Wirtschaft und Finanzen und im Anschluss die gesamte Vorstandschaft einstimmtig entlastet wurde. Der Ausblick auf anstehende Veranstaltungen verbreite- te unter den Mitgliedern große Freude, was einen guten Zusammenhalt innerhalb der Ortsgruppe zeigt und dank der langjährigen sehr guten Leitung von Rainer Müller so besteht. In Kürze findet das Osterbasteln der Ortsgruppenjugend statt, welches immer sehr gut ankommt. Weitere Veran- staltungen sind bereits in Vorbereitung! Bezirksmeisterschaften 2025 In diesem Jahr fanden die Bezirksmeisterschaften in Ra- vensburg statt und insgesamt 20 Teilnehmer aus Baien- furt gingen bei den Einzel- und Mannschaftswettkämpfen an den Start. Am frühen Morgen fanden bereits die Einzelwettkämp- fe statt. Hier konnten die Baienfurter folgende Plätze erschwim- men und sich mit den Erstplatzierungen sogar für Würt- tembergischen Meisterschaften qualifizieren: AK 12 weiblich: 8.Platz Sophie Günkinger AK 12 männlich: 6. Platz Max Müller AK 13/14 männlich: 3. Platz Gabriel Scherer AK Offen männlich: 1. Platz Daniel Eisele AK 40 männlich: 1. Platz Manuel Keller Am Nachmittag wurden die Mannschaftswettkämpfe ausgetragen. Hier nahmen 4 Mannschaften aus Baienfurt teil und setzten sich mit folgenden Platzierungen gegen die anderen Ortsgruppen durch: AK 12 männlich: 3. Platz für die Mannschaft AK 12m1 mit Raffael Feiri, Elias Wora, Nikolas Märten, Paul Keller und Jan Staudacher 4. Platz für die Mannschaft AK 12m2 mit Timo Dörrer, Lian Dauti, Lukas Mahle und Mats Osthoff AK 13/14 männlich: 2. Platz für die Mannschaft mit Mathias Kanke, Max Mül- ler, Emily Steinbach und Belinda Geray. AK offen weiblich: 2. Platz für die Mannschaft mit Lea Staudinger, Ida Mehrle, Jara Philippson und Melissa Wurm. AK 170 männlich: Unsere Senioren André Kaufmann und Christine Tag wa- ren Teil einer ortsgruppenübergreifenden Mannschaft, bestehend aus Teilnehmern der Ortsgruppen Baienfurt, Bodnegg-Obereisenbach und Leutkirch. Mit ihrer tollen Teamleistung bewiesen sie ihre schwimmerischen und rettungsschwimmerischen Fähigkeiten und erzielten ei- nen hervorragenden 1. Platz. Die Ortsgruppe Baienfurt kann stolz auf einen erfolgrei- chen Wettkampftag mit tollen Leistungen aller Teilneh- mer im Einzel- und Mannschaftsschwimmen sein und beginnt nur mit dem Vorbereitungstraining für die an- stehenden Württembergischen Meisterschaften im Ret- tungsschwimmen! Ein besonderer Dank gilt an dieser Stelle unseren Wett- kampftrainern und Betreuern, die in der Vorbereitung und am Wettkampftag als Motivatoren und Unterstützer der Teilnehmer alles gegeben haben! Hannah Brenner - Leiterin der Öffentlichkeitsarbeit - Bauernhaus-Museum Allgäu- Oberschwaben Gedenken an 500 Jahre Bauernkrieg in Oberschwaben Start in die Saison 2025 im Freilichtmuseum in Wolfegg Am 19. März öffnet das Bauernhaus-Museum Allgäu-Ober- schwaben wieder seine Pforten und startet ab dem 22. März direkt mit der großen Gedenkausstellung „1525 – Bauernkrieg in Oberschwaben“ in der Zehntscheuer Gessenried, ein Originalschauplatz des Klosters Weiße- nau. Vor 500 Jahren wurde in Oberschwaben und im Allgäu Weltgeschichte geschrieben. Das Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwaben wirft einen regionalen Fokus auf Ereignisse, Orte und Personen des Bauernkriegs in Ober- schwaben und dem Allgäu und erzählt die Geschichte aus der Sicht der aufständischen Bauern. Eine Reise fünfhun- dert Jahre in die Vergangenheit, die die Lebensumstände und Beweggründe der Bauern aufzeigt und universelle Fragen nach den Ursachen von Gewalt oder dem Wert der Freiheit stellt. Historische Zeitzeugin Ausstellungsort ist die historische Zehntscheuer des Klos- ters Weißenau – eine Zeitzeugin, die in der Weißenauer Chronik von Abt Jacob Murer abgebildet ist. Die Zehnt- scheuer war damals ein Symbol der Feudalherrschaft, ein Ort, an dem die Bauern ihren hart erarbeiteten Zehnten abzuliefern hatten. Im Zuge des Bauernaufstands wurde das Kloster Weißenau – und damit auch die Zehntscheuer ¬ geplündert und besetzt. Originale Exponate Historische Waffen, wie sie zur Zeit des Bauern-kriegs Verwendung fanden, z. B. Hellebarden, Morgensterne, Langspieße und Kriegssicheln, ein besonderer archäo- logischer Fund, die spätmittel-alterliche Bauernwehr aus dem Bad Waldseer Stadtsee, historische Dokumente und Seite 30 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 Archivalien im Faksimile, wie die Handschrift der achtzehn Artikel der Kißlegger Bauern sowie originalgetreue Re- konstruktionen, z. B. ein spätmittelalterlicher Beetpflug, machen die Ereignisse rund um den Bauernkrieg lebendig. Den Bauern eine Stimme geben Historisch nachweisbare Akteur/innen kommen in fiktiven Texten zu Wort. Die Lehensbäuerin des Klosters Weingar- ten Anna Dannerin, ein Rat des Kißlegger Haufens Hans Knüttel, Pfarrer Florian Greisel oder Hans Würth, ein Un- terzeichner des Weingartner Vertrags und einige andere lassen die Besuchenden direkt in Kontakt mit den Ideen der Menschen vor 500 Jahren treten und ermöglichen ein vertieftes Verständnis für deren Leben und ihre Motiva- tion. Teilweise bringen die Texte die historischen Quellen zum Sprechen und schaffen einen direkten Zugang zum Inhalt der historischen Schriftstücke. Universelle Fragen Die Ausstellung mündet in universelle Fragen, über die nachzudenken die Ausstellungsbesuchenden angeregt werden. Was bedeutet Freiheit – und was ist sie wert? Wie äußert sich Will-kür? Wessen Stimme wird gehört? Wie entsteht Gewalt? Wem gehört die Erde? Wie be- wirtschafteten die Bauern vor 500 Jahren das Land und welche Bedingungen führten zum sog. Bauernkrieg von 1525? Welche Rolle spielten die Reformation und das nahe Vorbild der Schweiz dabei, wo fanden Kriegshand- lungen in unserer Region statt und welche Folgen hatte der „Weingartner Vertrag“? Dem versucht die Schau an- hand ausgewählter Exponate und zahlreicher Bildquellen auf die Spur zu kommen. Sie schildert die Hintergründe, Ereignisse und Folgen des Bauernkriegs aus der Sicht der bäuerlichen Bevölkerung sowie mit Blick auf Orte und Personen in Oberschwaben und dem Allgäu. Eine Zeitrei- se in die 500 Jahre alte Weltgeschichte, die vor unserer Haustür geschrieben wurde! Leben vor 500 Jahren - das Jahresmotto 2025 Die Zeitreise ins Jahr 1525 und zurück begleitet das Mu- seum als Jahresthema durch die Saison. Im diesjährigen Ferienprogramm, beim Kursprogramm für Erwachsene und bei den Erlebnistagen können spannende Einblicke in 500 Jahre alte Kenntnisse und Fähigkeiten gewonnen werden. Am 21. Juni gastiert das Theater Lindenhof in der Zehnt- scheuer mit dem Stück zum Bauernkrieg „Wenn nicht heut, wann dann!“. Tickets ab jetzt im Vorverkauf! Ostern im Museum und Osterferien-Spaß für die gan- ze Familie Während der baden-württembergischen Osterferien wird dienstags und donnerstags ein Mitmach-Programm für die ganze Familie angeboten. Besucher/innen können abwechslungsreiche Aktivitäten rund um das Thema „Le- ben vor 500 Jahren“ erleben. Am 21. April gibt es einen traditionellen Ostermarkt im Museum! Und ganz neu: Am Bauernhof-Erlebnisspielplatz bietet der rekonstruierte „Milchpilz“ ab Ostern kleine Snacks für hungrige Spielplatzgäste an. Einige Termine im März/April, weitere unter www.bau- ernhaus-museum.de Samstag, 22. März: Ausstellung „1525 – Bauernkrieg in Oberschwaben“ in der Zehntscheuer Samstag, 22. März: Familiensamstag – Familien zahlen nur den halben Eintritt (auch am 12. April) Sonntag, 23. März, 11:30 und 13 Uhr: Kuratorinnenführung mit Andrea Schreck durch die Ausstellung „1525 – Bau- ernkrieg in Oberschwaben“ Donnerstag, 27. März, 19 Uhr: Heimatkunde, wie sie nicht im Schulbuch steht! Bernhard Bitterwolf „Bauernleben, Bauernleid, Bauernlied – zu 500 Jahre Bauernkrieg“ 15. April - 24. April immer Dienstag und Donnerstag: kos- tenfreies Osterferienprogramm Montag, 21. April: Ostern im Museum Adresse: Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwaben Wolfegg I Vogter Str. 4 I 88364 Wolfegg I 07527 9550-0 I info@bauernhaus-museum.de I www.bauernhaus-mu- seum.de Museumssaison 2025 19. März – 10. November 19. März – 30. April: 10 – 17 Uhr, montags geschlossen (Os- termontag geöffnet) 1. Mai – 30. September täglich von 10 – 18 Uhr 1. Oktober – 10. November 10 – 17 Uhr, montags geschlos- sen Kunstausstellung „Wie das Leben groß, bunt, spontan!“ von Frieder Bärenweiler und Ahmet Yardimci Die Gemeinde Baienfurt lädt herzlich ein zur Ausstellungs- eröffnung und zum Besuch der Ausstellung der Künstler Frieder Bärenweiler/Ravensburg und Ahmet Yardimci/ Weingarten. Vernissage: 28. März 2025, 19 Uhr In Baienfurt wird in der Rathausgalerie spannende Kunst gezeigt. Frieder Bärenweilers Maltechnik ist Ölkreide auf Zeichen- karton. In seinen Bildern versucht er, Wunschvorstellun- gen und innere Gefühlswelten miteinander zu verbinden und in Einklang zu bringen. Sie entstehen spontan, sehr farbintensiv und symbolträchtig. Schöne Welten, Tier, Mensch und Natur, welche gleichwertig nebeneinander und füreinander leben. Ahmet Yardimici bekannt über seinen VW-Käfer und die arbeitsintensive Gestaltung der Pferde/Fohlen aus Hufei- sen. Weitere Skulpturen sind in der Ausstellung zu sehen. 2025 erhielt er die Bürgermedaille der Stadt Weingarten für sein soziales und künstlerisches Engagement. Die Vernissage wird musikalisch umrahmt von Klaus Ba- logh Singer/Songwriter mit der akustischen Gitarre/Ge- sang. Die Ausstellung ist zu den Öffnungszeiten des Rathauses bis zum 29.05.2025 zu sehen und wird auch an den Sonn- tagen von 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr geöffnet sein. Zur Vernissage und zum Besuch der Ausstellung laden wir alle Interessierten ganz herzlich ein. Wir freuen uns auf Ihren Besuch. Günter A. Binder Konstantin Hummel Dorothee Schrabe- Löffler Bürgermeister Leiter Kulturbeirat Kunstkuratorin Film und Gespräch zu „Die Kinder aus Korntal“ Wenn bei Gewalt nicht mehr weggeschaut wird Am 27. März 2025 zeigt das Kino Linse in Weingarten den Film „Die Kinder aus Korntal“. Angeregt wurde die Auseinandersetzung mit dem Film und einem anschlie- ßenden Gespräch durch die Diakonie im Evangelischen Kirchenbezirk Ravensburg. Schon seit drei Jahren be- schäftigen sich Verantwortliche mit Fragen von sexuali- sierter Gewalt, deren Aufarbeitung und einer notwenigen Prävention. 2023 wurde zunächst ein institutionalisiertes Nummer 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 31 Schutzkonzept für die Diakonie Oberschwaben Allgäu Bodensee (OAB) vorgelegt, im Frühjahr 2024 dann für den gesamten Evangelischen Kirchenbezirk. In diesen Wochen werden die Unabhängigen regionalen Aufarbei- tungskommissionen (Urak) eingerichtet. 2023 wurde eine Stele im Hoffmannhaus in Wilhelmsdorf mit dem Titel „Respekt“ eingeweiht, denn die Jugendhilfe-Einrichtung in Wilhelmsdorf gehört zur Diakonie Korntal. Und dort spielt der Film, der im Herbst 2024 veröffentlicht wurde. „Korntal, eine beschauliche Kleinstadt in Baden-Würt- temberg, wird zum Schauplatz einer der größten Miss- brauchsskandale der Evangelischen Kirche in Deutsch- land. Ab den 1950er Jahren wurden in den dortigen Heimen der pietistischen Brüdergemeinde Hunderte Kin- der missbraucht, sie mussten Zwangsarbeit, körperliche Züchtigung und sexualisierte Gewalt über sich ergehen lassen. 2013 wird der Skandal öffentlich. Bis heute haben mehr als 150 ehemalige Heimkinder ihr Schweigen gebro- chen, mehr als 80 Täter:innen konnten ermittelt werden. Die 9.000-Seelen Gemeinde reagiert zunächst mit Zwei- fel und Ablehnung auf die Vorwürfe: Viele können oder wollen sich so etwas in ihrem christlichen Korntal nicht vorstellen. Doch der Druck auf die Brüdergemeinde, die bis heute die Kinderheime leitet, wächst. Ein Aufarbei- tungsprozess wird eingeleitet, aber Vorgehensweise und Entschädigungssummen sind umstritten. Viele Betroffe- ne bezeichnen den Aufarbeitungsprozess als Missbrauch nach dem Missbrauch. Sie kämpfen weiter um Gehör, Anerkennung, Respekt und Würde.“ So beschreibt es der Verlag Salzgeber, in dem der Film erscheint. Julia Charakter gibt in „Die Kinder aus Korntal“ sechs Be- troffenen Raum, ihre Geschichten zu erzählen und zu be- nennen, was der Aufklärungsbericht ihrer Meinung nach verschweigt. Einer der Betroffenen ist Detlev Zander. Er ist mittlerweile der Sprecher der Betroffenenvertretung im Beteiligungsforum Sexualisierte Gewalt der Evangeli- schen Kirche in Deutschland. Detlev Zander verbrachte als Kind seine Sommerferien auch in Wilhelmsdorf. Er wird am Donnerstag, dem 27. März anwesend sein und nach der Filmvorführung auf dem Podium zum Gesprächsfor- mat CINEPHILO bereitstehen. Neben ihm sind auch Ursula Belli-Schillinger, Kulturzentrum Linse, Christoph Lutz, Be- reichsleitung Jugendhilfe Hoffmannhaus Wilhelmsdorf, und Ralf Brennecke, Geschäftsführer der Diakonie OAB, auf dem Podium. Dass in einer Kooperation von Kultur- zentrum Linse und Evangelischem Kirchenbezirk (mit sei- nem Bildungswerk und dem Schuldekan) dieses Thema auch in Form eines CINEPHILO aufgenommen werden kann, unterstreicht die Bedeutung des Themas. Nach der 90-minütigen Filmvorführung mit Start um 19:00 Uhr, wird das CINEPHILO bis ca. 21:30 Uhr gehen. Während des Films steht auch eine Psychologin zur Verfügung für Gespräche. Außerdem wird die Fachstelle für Sexualisier- te Gewalt im Landkreis Ravensburg, Brennessel, mit In- fomaterial und für Gesprächsmöglichkeiten vor Ort sein. Der Film ist FSK 12. Ticketverkauf findet vor Ort statt. Mehr Informationen über unsere Homepage www.diakonie-oab.de Was sonst noch interessiert Kath. Erwachsenenbildung Dekanate Biberach und Saulgau e.V. Vortrag über „Hormonfreie Verhütung und wiederver- wendbare Periodenartikel“ Verhütung geht auch ohne Pille – und als Alternative zu Tampons und Binden gibt es wiederverwendbare Perio- denartikel. Am Donnerstag, den 8. Mai stellt Sonja Hummel diese Methoden vor. Der Vortrag findet im Alfons-Auer-Haus, Kolpingstraße 43, Biberach an der Riß von 18:30 bis 20:30 Uhr statt. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Im ersten Teil des Vortrags wird das hormonfreie Ver- hütungsmittel Diaphragma vorgestellt. Wenn es richtig angewendet wird, ist es sehr zuverlässig; es reicht an den PEARL-Index der Pille heran. Außerdem ist es wie- derverwendbar. Die wiederverwendbaren Produkte für die Menstruation wird im zweiten Teil vorgestellt. Sie er- läutert die Menstruationstasse, die Menstruationsscheibe, das Levantiner Schwämmchen, die waschbare Slipeinlage und Perioden-Unterwäsche. Veranstalter ist die Kath. Erwachsenenbildung Dekanate Biberach und Saulgau e.V., es wird ein Beitrag von 7 Euro pro Teilnehmer*in erhoben. STELLENANGEBOTE GESUNDHEIT Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 12 „Wie geht eine Patientenverfügung?“ Bei uns finden sie Rat! www.bestattungen-wohlschiess.de Tel. 0751/43425 BESTATTUNGEN WOHLSCHIESS 88255 Baienfurt Eisenbahnstr. 1 Bis einschl. 29.03.2025 Feine Fischspezialitäten Austern, frischer Skrei, Garnelen, Lachs-Zander-Roulade und mehr… (Austern bitte vorbestellen) Ostersonntag und -montag Mittags geöffnet Wir freuen uns auf Ihre Reservierung! Unsere Öffnungszeiten: Dienstag bis Samstag 17:00 bis 23:00 Uhr Familie Bösch Bundestr. 15 Bad Waldsee-Gaisbeuren www.hotel-gasthaus-adler.de Tel. 07524–9980 TRAUERANZEIGEN GESCHÄFTSANZEIGEN 20% auf die gesamte Prolana Kollektion* *Angebot gültig für nicht rabattierte Ware im Manufaktur-Laden Waldburg. Prolana GmbH Am Langholz 10 | 88289 Waldburg | 07529/9721-11 Öffnungszeiten unter: www.manufakturladen.com Ökologisch. Gesund. Fair. Nachhaltig. prolana.com | manufakturladen.com Alles für den gesunden Schlaf – direkt vom Hersteller aus Ihrer Region. Individuelle Betreuung und Pflege zu Hause 24 Stunden Betreuung und Pflege Stundenweise Haushaltshilfe Ralf Petzold (Inhaber) - Rufen Sie uns an: 07528-9218178 - Werktags 8 bis 20 Uhr kontakt@pflegehilfe.plus www.pflegehilfe.plus Pferdehalter:innen aufgepasst! Zuverlässige Reit- und Pflege- beteiligung gesucht ? Erfahrene 16-jährige Reiterin (178 cm) mit 10 Jahren Reiterfahrung (Hobby & Dressur) sucht ein mittelgroßes bis großes Pferd zur regelmäßigen Bewegung & Betreuung. Raum Baindt, Baienfurt, Weingarten, Ravensburg Zuverlässig und verantwortungsbewusst E-Mail: Pferdeundfreunde@gmx.deE-Mail: Pferdeundfreunddeail: e@@gmx.deg[mehr]

              Dateityp: PDF-Dokument
              Dateigröße: 3,70 MB
              Verlinkt bei:
                Zuletzt geändert: 21.03.2025
                Alarmplan_Fischsterben_RPT_2024-12.pdf

                Alarmplan Fischsterben: Zum Vorgehen bei Fischsterben nach VwV FischG Nummer 12 (siehe auch Workflow Fischsterben) Meldung über Fischsterben geht bei Leitstelle ein (110 oder örtlicher Dienstelle) Unverzüglich melden bei: Ortspolizeibehörde, zuständigem Fischereiaufseher (siehe Liste Fischerei), zuständigem Landratsamt (Untere Wasserbehörde) zuständigem Regierungspräsidium (Höhere Wasserbehörde und Fischereibehörde, siehe Liste Fischerei) Ortspolizeibehörde weist Vollzug an, eine Vorort Begehung zu machen: Gewässer stromauf- und -abwärts begehen; nach Möglichkeit im Beisein des Fischereiaufsehers und des Fischereiberechtigten (soweit bekannt) Bei Verdacht auf Gewässerverunreinigung ist die Untere Wasserbehörde hinzuzuziehen, es sind Proben von Wasser und Fischen zu entnehmen Fische werden an zuständiges CVUA / STUA geschickt (Vorgehen nach Anlage 9 VwV FischG). Wasserproben (mind. 3 Liter in geschlossenen Flaschen) an ein geeignetes Labor zur chemischen Analyse (Vorgehen nach Anlage 10 VwV FischG) Es ist ein Ermittlungsbericht zu verfassen (Vorgehen nach Anlage 11 VwV FischG), dieser muss verschickt werden an: Fischereiaufseher, Regierungspräsidium (Höhere Wasserbehörde und Fischereibehörde) und Landratsamt (Untere Wasserbehörde). https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-MLR-20141107-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Workflow Fischsterben Polizei / Vollzug wenn möglich Gewerbe und Umwelt Ermittlungsbericht (Anlage 11 VwV FischG) Meldung Privatperson, Behörde Polizei Leitstelle (110), örtliche Dienststelle Probennahme Fische (Anlage 9 VwV FischG) Wasser (Anlage 10 VwV FischG) Fischerei- aufseher staatlich, ehrenamtlich (Liste bei Leitstelle) Fischerei- berechtigter (soweit bekannt) Landratsamt / Stadt Wasserbehörde Naturschutzbehörde Veterinärbehörde Gesundheitsbehörde Landwirtschaftsamt Regierungs- Präsidium Wasserbehörde & Fischereibehörde Ortszuständigkeit Ortspolizei- behörde Gemeinsame Ursachenermittlung CVUA / STUA Freies Labor Vorort, Am Gewässer Feuerwehr / THW / Tierkörperbeseitigung Sofortmaßnahmen Informationsweiterleitung Berichtsweiterleitung Anweisung / Maßnahmen Rechtsgrundlagen: Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG) Verwaltungsvorschrift (VwV FischG) https://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=VVBW-MLR-20141107-SF&psml=bsbawueprod.psml&max=true&aiz=true Tel. dienstlich Mobil-Nr. dienstlich Tel. privat Mobil-Nr. privat christian.wenzel@rpt.bwl.de Bodenseekreis Wenzel, Christian Haldenweg 1/1 0172 - 86 55 209 88069 Tettnang steffen.bader@rpt.bwl.de Bodenseekreis Bader, Steffen Konrad-Adenauer-Str. 20 07071 / 757-3925 0172 - 86 55 210 Lkr. Konstanz* 72072 Tübingen * nur, soweit der Bodensee-Obersee betroffen ist Alb-Donau-Kreis hugo.hoechstaedter@gmail.com Lkr. Biberach Höchstädter, Hugo Hauptstraße 66 07391 / 6351 Stadtkreis Ulm 89584 Ehingen/Donau 07391 / 539 79 0170 - 325 66 93 Lkr. Reutlingen uejunghans@t-online.de Lkr. Tübingen Junghans, Ulrich Wichernstraße 31 Zollernalbkreis 72800 Eningen u.A. 07121 / 880 758 0157 - 584 252 36 ingo.frick1@gmail.com Lkr. Sigmaringen Frick, Ingo Kreuzbühl 13 88637 Leibertingen 07466 / 927 496 0176 - 747 332 32 saiger.kessler@freenet.de Lkr. Ravensburg Kessler, Siegfried Bachstraße 8 88271 Wilhelmsdorf 07503 / 916 000 0152 - 056 632 48 Name, Vorname Anschrift uwe.dussling@rpt.bwl.de Dußling, Uwe Konrad-Adenauer-Str. 20 07071 / 757-3342 72072 Tübingen christian.barthelmess@rpt.bwl.de Barthelmeß, Christian Konrad-Adenauer-Str. 20 07071 / 757-3346 72072 Tübingen Kontakt Stand: August 2023 Liste Fischerei ̶ Regierungspräsidium Tübingen Dienstbezirk Name, Vorname Anschrift E-Mail Kontakt st aa tl ic h e F is ch e re ia u fs ic h t e h re n am tl ic h e F is ch e re ia u fs ic h t Fischereibehörde RP Tübingen mailto:christian.wenzel@rpt.bwl.de mailto:steffen.bader@rpt.bwl.de mailto:uejunghans@t-online.de mailto:Uwe.Dussling@rpt.bwl.de mailto:christian.barthelmess@rpt.bwl.de Auszug aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Durchführung des Fischereigesetzes (VwV – FischG) Vom 7. November 2014 – Az. 21/26-9220.30 – Fundstelle: GABl. 2014, S. 1002 Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 08.01.2024 (GABl. 2024, S. 27) Auf Grund von § 54 des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg (FischG) vom 14. November 1979 (GBl. S. 466, ber. 1980 S. 136), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GBl. S. 389, 440), wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen: 12 zu § 46 Anzeige von Fischsterben Ein Fischsterben lässt in der Regel darauf schließen, dass das Gewässer in erheblichem Maße ver- unreinigt worden ist und daher besondere Gefahren für die öffentliche Gesundheit und weitere Fischbestände vorliegen. Darüber hinaus besteht bei Vorliegen einer Gewässerverunreinigung re- gelmäßig der Verdacht von Straftaten und Verstößen gegen wasserrechtliche Vorschriften. Bei Fischsterben ist wie folgt zu verfahren: 12.1 Verfahren 12.1.1 Die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen zur Abwehr und Beseitigung drohender Gefah- ren, die durch Fischsterben angezeigt oder verursacht werden, treffen die allgemeinen und besonderen Polizeibehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach pflichtgemäßem Ermes- sen. Dies gilt auch, wenn die Fische noch nicht verendet sind, jedoch ein Fischsterben bei- spielsweise durch Sauerstoffmangel droht. 12.1.2 Die Dienststellen des Polizeivollzugsdienstes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit von sich aus die in den Nummern 12.2 und 12.3 genannten Maßnahmen durchzuführen. Dies gilt auch, wenn zunächst kein Verdacht einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit vorliegt. Weitergehende Maßnahmen, wie zum Beispiel geeignete Notbelüftungsmaßnahmen bei Sauerstoffmangelsituationen, sind nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. 12.2 Benachrichtigungen durch die Polizeidienststellen 12.2.1 Von einem Fischsterben sind unverzüglich zu benachrichtigen: – Das Landratsamt oder der Stadtkreis als untere Wasser-, Veterinär-, Naturschutz- und Gesundheitsbehörde, – die Ortspolizeibehörde, – das örtlich zuständige Regierungspräsidium als höhere Wasserbehörde (§ 80 Absatz 2 Nummer 2 WG), – das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt und im Regierungsbezirk Tübingen das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf, – der staatliche oder ehrenamtliche Fischereiaufseher, soweit dieser nicht erreichbar ist, der Fischereireferent des Regierungspräsidiums, – der Fischereiberechtigte oder der Fischereipächter, soweit diese der Polizeidienststelle bekannt sind. 12.2.2 Soweit die Benachrichtigung weiterer Behörden (zum Beispiel Wasser- und Schifffahrtsamt, Regierungspräsidium als Fischereibehörde) erforderlich erscheint, sind auch diese Behör- den zu verständigen. 12.2.3 Ist bei einem Fischsterben zu befürchten, dass dieses sich über die Grenzen des Land- oder Stadtkreises oder des Landes hinaus erstreckt oder auswirkt, so sind die entsprechenden Behörden des angrenzenden Land- oder Stadtkreises beziehungsweise des angrenzenden Bundeslandes zu unterrichten, sofern eine Unterrichtung dieser Stellen durch die untere Wasserbehörde nicht gewährleistet erscheint (zum Beispiel an Sonn- und Feiertagen). 12.3 Weitere Aufgaben der Polizeidienststellen 12.3.1 Gewässerbesichtigung Zur Feststellung der Ursachen des Fischsterbens ist unverzüglich das Gewässer an der ge- meldeten Stelle stromauf- und abwärts, nach Möglichkeit im Beisein des Fischereiberech- tigten, Fischereipächters oder deren Beauftragten, zu besichtigen; gegebenenfalls sind die Uferanlieger zu etwaigen Beobachtungen zu befragen. Bei Verdacht auf Gewässerverunrei- nigung sind die Besichtigung und die Probeentnahme, soweit möglich, zusammen mit der unteren Wasserbehörde und erforderlichenfalls mit dem örtlich zuständigen Fischereiauf- sehenden des Regierungspräsidiums als höherer Wasserbehörde durchzuführen. Die nach Nummer 12.2 benachrichtigten Behörden und Stellen sind über die bevorstehende Gewäs- serbesichtigung zu unterrichten. 12.3.2 Entnahme von Wasserproben sowie von verendenden oder toten Fischen Bei der Gewässerbesichtigung nach Nummer 12.3.1 sind unverzüglich Wasserproben nach der aus Anlage 9 ersichtlichen Anleitung und einige erkrankte oder frisch verendete Fi- sche zu entnehmen. Soweit nicht im Einzelfall andere Weisungen gegeben werden, sind die Wasserproben schnellstmöglich einem Labor zu übermitteln, das die notwendigen Unter- suchungen durchführen kann. Die Fische sind an das zuständige Chemische und Veterinär- untersuchungsamt, im Regierungsbezirk Tübingen an das Staatliche Tierärztliche Untersu- chungsamt Aulendorf zu übermitteln. Die Hinweise für die Einsendung von Fischen sind zu beachten (Anlage 10). 12.3.3 Ermittlungsbericht Über die Ermittlungen (Nummern 12.3.1 und 12.3.2) ist unverzüglich ein Ermittlungsbericht nach Anlage 11 zu fertigen. Auf die Anfertigung der Skizze (Anlage 11 Nummer 10), die nicht maßstäblich zu sein braucht, ist besondere Sorgfalt zu verwenden. Der Ermittlungsbe- richt ist unverzüglich der unteren Wasserbehörde, dem örtlich zuständigen Regierungsprä- sidium als höherer Wasserbehörde und als Fischereibehörde sowie dem Fischereiaufseher zuzuleiten. 12.4 Maßnahmen anderer Behörden 12.4.1 Unterrichtung von Behörden in angrenzenden Bereichen Ist bei einem Fischsterben zu befürchten, dass es sich über die Grenzen eines Land- oder Stadtkreises hinaus erstreckt oder auswirkt, so hat die untere Wasserbehörde die entspre- chenden Behörden des angrenzenden Land- oder Stadtkreises bzw. des angrenzenden Bun- deslandes zu unterrichten. 12.4.2 Weiterleitung des Ermittlungsberichtes Bei einem Fischsterben in Bundeswasserstraßen leitet die untere Wasserbehörde, soweit erforderlich, den Ermittlungsbericht (Nummer 12.3.3) dem Wasser- und Schifffahrtsamt zu. 12.4.3 Untersuchung der Wasserproben und Fische Das beauftragte Labor sowie das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt oder das Staatliche Tierärztliche Untersuchungsamt Aulendorf haben unverzüglich die ihnen zuge- leiteten Wasserproben und Fische zu untersuchen. Sie teilen das Untersuchungsergebnis dem zuständigen Regierungsprasidium als Fischereibehörde und als höherer Wasserbehör- de, dem Landratsamt oder Stadtkreis als untere Wasser-, Veterinär- und Gesundheitsbehör- de, der ermittelnden Polizeidienststelle und dem Fischereiaufseher mit. 12.5 Beseitigung verendeter Fische Verendete Fische sind, wenn dies technisch möglich ist, ohne Beimengungen (Geschwemm- sel und Ähnliches) zu bergen und der zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalt zu überge- ben. Soweit verendete Fische nur zusammen mit Beimengungen geborgen und deshalb von der Tierkörperbeseitigungsanstalt nicht angenommen werden können, sind sie der nach Abfall- recht zuständigen beseitigungspflichtigen Körperschaft zur Beseitigung auf einer zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zu übergeben. Die entsprechenden Anordnungen trifft die untere Wasserbehörde. Die Zuständigkeit von an- deren Polizeibehörden (zum Beispiel der Ortspolizeibehörde) nach § 60 Absatz 1 und § 66 Ab- satz 2 des Polizeigesetzes (PolG) und des Polizeivollzugsdienstes nach § 60 Absatz 2 PolG, wenn ein sofortiges Tätigwerden erforderlich erscheint, bleibt unberührt. Ist der Störer nicht bekannt, nicht in der Lage oder nicht bereit, den rechts- oder ordnungswidrigen Zustand zu be- seitigen, so kann die zuständige Behörde durch Zwangsmittel nach dem Landesverwaltungs- vollstreckungsgesetz beziehungsweise durch unmittelbare Ausführung gemäß § 8 PolG tätig werden. Im Wege der Amtshilfe kann sie gegebenenfalls von der Gemeinde die technische Hilfe der gemeindlichen Feuerwehr erbitten. Erforderlichenfalls sind Maßnahmen gegen Umweltbeeinträchtigungen (Zugabe von Chlorkalk, Eis oder Ähnliches) zu treffen. Hierzu sind das örtlich zustände Regierungspräsidium als hö- here Wasserbehörde und, soweit nicht bereits in eigener Zuständigkeit tätig, die untere Was- serbehörde, die eine gegebenenfalls erforderliche weitere Abstimmung mit den betroffenen Stellen übernimmt, zu beteiligen.[mehr]

                Dateityp: PDF-Dokument
                Dateigröße: 1,01 MB
                Verlinkt bei:
                  Zuletzt geändert: 05.12.2024

                  Infobereiche