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Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (außer Heizölverbraucheranlagen und JGS-Anlagen) anzeigen

Wenn Sie eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen neu errichten oder wesentlich ändern wollen oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen. Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer prüfpflichtigen Anlage reichen Sie mindestens 6 Wochen im Voraus bei der zuständigen Behörde ein. Eine Anzeige ist nicht erforderlich, wenn für die Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder Anlagen Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften sind, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Das ist grundsätzlich bei Genehmigungen nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg oder dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gegeben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Auskunft aus der Kaufpreissammlung beantragen

Die Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte ist nicht für die Öffentlichkeit bestimmt. Sie können als Privatperson unter bestimmten Voraussetzungen Auskunft aus der Kaufpreissammlung erhalten. Grundlagen für die Führung der Kaufpreissammlung sind die Ergebnisse der Auswertung von Grundstückskauf- und Grundstückstauschverträgen sowie von anderen Vorgängen der Eigentumsübertragung. Die Kaufpreissammlung stellt die Grundlage für die Tätigkeit der Gutachterausschüsse und der Bewertungssachverständigen dar. Die Gutachterausschüsse erhalten die Urkunden über die Verträge der Eigentumsübertragungen von den beurkundenden Stellen. Dies sind vor allem die Notarinnen oder Notare. In der Regel erfolgt die Auskunft in Form von anonymisierten Vergleichsobjekten, die für eine konkrete Bewertungsfrage geeignet sind. Die Kaufpreissammlung enthält Informationen über: Verträge vom Kauf und Tausch von Grundstücken, Grundstücksteilen und Rechten an Grundstücken wertbeeinflussende Merkmale abgeleitete Daten für die Wertermittlung[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ehefähigkeitszeugnis - Ausstellung beantragen

Deutsche, die im Ausland heiraten möchten, brauchen in einigen Ländern ein "Ehefähigkeitszeugnis". Dieses bestätigt, dass eine Ehe nach deutschem Recht geschlossen werden darf. In manchen Ländern wird zusätzlich zu dem vom deutschen Standesamt ausgestellten Ehefähigkeitszeugnis eine Bescheinigung des deutschen Konsulats verlangt. Ausländerinnen und Ausländer, die in Deutschland heiraten möchten, brauchen auch ein Ehefähigkeitszeugnis. In diesem Zeugnis bestätigt die zuständige Heimatbehörde, dass der Eheschließung kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Ist die Ausstellung des Zeugnisses nicht möglich, müssen Sie eine Befreiung beim Präsidenten des Oberlandesgerichts beantragen. Wenn gleichgeschlechtliche Paare heiraten möchten und der Heimatstaat die gleichgeschlechtliche Ehe nicht vorsieht, muss kein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden. Ein Ehefähigkeitszeugnis ist sechs Monate lang gültig.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Frauen- und Kinderschutzhaus - Unterbringung in Anspruch nehmen

Frauen- und Kinderschutzhäuser sind rund um die Uhr erreichbare Einrichtungen. In ihnen können gewaltbetroffene Frauen mit ihren Kindern unterkommen, um Schutz und Beratung zu erhalten. In Baden-Württemberg gibt es 43 Frauen- und Kinderschutzhäuser. In ihnen arbeiten Fachkräfte, die im Umgang mit Frauen, die von ihrem Partner misshandelt werden, kompetent und erfahren sind. Die Hilfe und Unterstützung umfasst vor allem psychosoziale Beratung zur Bewältigung der Gewaltsituation. Darüber hinaus gibt es Hilfe bei Antragstellungen wie z.B. auf Bundeselterngeld oder Landeserziehungsgeld, Hilfe im Umgang mit Behörden, rechtliche Informationen, Begleitung zu Terminen und Vermittlung weiterer Ansprechpersonen. Außerdem bieten Frauen- und Kinderschutzhäuser auch ambulante und telefonische Beratung an und können an spezialisierte Fachberatungsstellen weitervermitteln.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Einwohnerantrag stellen

Sie möchten erreichen, dass der Gemeinderat Ihres Wohnorts eine bestimmte Angelegenheit behandelt? Für Angelegenheiten aus dem Wirkungskreis der Gemeinde, für die der Gemeinderat zuständig ist (zum Beispiel der Erhalt eines Schwimmbads, die Errichtung eines Kindergartens), können Sie einen Einwohnerantrag stellen. Kein Einwohnerantrag ist möglich zu: allgemeinen politischen Fragen oder Problemen der Bundes- oder Landespolitik Angelegenheiten, für die die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung den Rechtsverhältnissen der Gemeinderäte, der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Gemeindebediensteten der Haushaltssatzung einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe sowie der Feststellung der Jahresabschlüsse Kommunalabgaben, Tarifen und Entgelte Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften mit Ausnahme des verfahrenseinleitenden Beschlusses Entscheidungen in Rechtsmittelverfahren Angelegenheiten, für die schon ein gesetzlich bestimmtes Beteiligungs- oder Anhörungsverfahren stattgefunden hat[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
_Klima-__Spartipp_des_Monats_Mai.pdf

Klima-Spartipp des Monats Mai: Hot oder Schrott, das ist hier die Frage Ob Summer Sale, Black Friday, Black Week, Winter Sale und vieles mehr: Anlässe zum Schnäppchenkauf gibt es meist zuhauf. Die Marketingmaschinerie läuft gerade bei solchen Aktionen auf Hochtouren. Vor lauter Kaufrausch, Rabatten und Superrabatten vergessen wir oftmals, dass wir dieses Kleidungsstück, elektronische Gerät oder Wohnaccessoire eigentlich gar nicht kaufen wollten. Wer hat sich nicht schon einmal dabei ertappt, nach mehreren Jahren festzustellen, dass dieser Gegenstand oder dieses Kleidungsstück, quasi noch gar nie benutzt wurde. Ein Fünkchen der Jäger und Sammler der ersten Menschen steckt eben noch immer in uns allen. Um nicht ständig in die Werbefalle zu tappen und sich Dinge zu kaufen, die eigentlich gar nicht benötigt werden, ist eine vorab erstellte Einkaufsliste sicher hilfreich. Ganz wichtig ist es zudem, sich die Frage zu stellen: Brauche ich das wirklich? Auch richtige Sparfähen und Sparfüchse sollten sich diese Frage regelmäßig stellen, denn dies schont den Geldbeutel und die Umwelt. Schließlich ist ein Gegenstand der unbenutzt im Müll landet, ja nicht einfach da, sondern für dessen Produktion wird viel Energie benötigt und teils auch erhebliche Wassermengen. Zudem entpuppen sich vermeintliche Schnäppchen -speziell an Saletagen- bei genauerer Betrachtung, als nicht wirklich günstiger wie normal bzw. teils gar teurer. Meist werden einfach im Vorfeld die Preise erhöht, um diese dann im Aktionszeitraum wieder zu senken. Wer also einfach die Preise des gewünschten Gegenstands mehrere Wochen vorher anschaut und dann mit dem Preis im Aktionszeitraum vergleicht, kann somit leicht „vermeintliche Schnäppchen“ enttarnen und wirkliche Schnäppchen erkennen. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
Dateigröße: 75,06 KB
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    Zuletzt geändert: 21.05.2025
    Bericht__25_10_21.pdf

    Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 21. Oktober 2025 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Einwohnerfragestunde Herr Marius Maucher, Vorstand der Schalmeienkapelle, bedankt sich im Namen des Vereins bei der Verwaltung einschließlich des Bauhofs sowie bei den Baindter Bürgerinnen und Bürgern für das gelungene Weinfest auf dem neuen Dorfplatz. Bericht der Bürgermeisterin Sanierung der Fassade des Rathauses: Die Arbeiten an der Fassade des Rathauses werden voraussichtlich in spätestens zwei Wochen abgeschlossen. Photovoltaikanlage auf der Sporthalle Der Beginn der Arbeiten an der PV-Anlage auf der Sporthalle ist für den 22. Oktober vorgesehen. Die Bauzeit beträgt etwa drei Wochen. Antrag auf LKW-Durchfahrtsverbot in der Schachener Straße Laut Polizei und Straßenverkehrsamt besteht keine Notwendigkeit für ein LKW- Durchfahrtsverbot mit dem Zusatz „Anlieger frei“. Eine Anordnung wäre nur zulässig, wenn eine besondere Gefahrenlage vorliegt, die über das normale Maß der Verkehrssicherheit hinausgeht. Eine Verkehrszählung ergab eine Frequenz von 11 bis 19 LKW pro Tag, was weniger als einem LKW pro Stunde entspricht. Ein massiver Schleichverkehr ist somit nicht erkennbar. Ein Antrag auf mobile Radarkontrollen wurde gestellt. Seit Anfang September ist in der Schachener Straße eine mobile Geschwindigkeitstafel aufgestellt. Erneuerung Wasserleitung und Straßensanierung von der Hirschstraße bis zum Ortseingang Sulpach Beschluss: Das Ingenieurbüro Schranz + Co., Bad Saulgau, erhält den Auftrag zur Planung und Ausschreibung für die Erneuerung der Wasserleitung und Sanierung der Hirschstraße zwischen Baindt und Sulpach. Gewerbeflächenpolitik und Ansiedlungskriterien für das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ (IGMS) Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt den Leitlinien für die Vermarktung von Gewerbegrundstücken zu. 2. Die Verbandsvertreter werden ermächtigt über das Mandat Baindts in der Verbandsversammlung des IGMS der Gewerbeflächenpolitik und den Ansiedlungskriterien für das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ zuzustimmen. Vergabe der Baugrundstücke im Baugebiet Lilienstraße Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Veräußerung der in der Auswertungstabelle aufgeführten Bauplätze im Baugebiet „Lilienstraße“ nach dem Einheimischenmodell gemäß § 92 der Gemeindeordnung (GemO) an die dort genannten Bewerberinnen und Bewerber zu. 2. Der Gemeinderat stimmt der Vergabe der drei Bauplätze im Baugebiet „Lilienstraße“ im Höchstgebotsverfahren gemäß der Auswertungstabelle zu. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Bauplätze entsprechend den Beschlüssen zu vergeben und die notwendigen Vertragsabschlüsse vorzubereiten und durchzuführen. Konzeptvergabeverfahren Fischerareal - weiteres Vorgehen Beschluss: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, im Zeitraum Herbst 2025 bis Frühjahr 2026 den Vergabeabschnitt im Fischerareal mit den beiden Baukörpern A und B im Baufeld 1 durchzuführen. 2. Die Grundzüge der Konzeptvergabe in diesem Vergabeabschnitt sollen vom ersten Abschnitt übernommen werden, ergänzt um die Möglichkeit bei einer vom Gemeinderat als ungenügend beurteilten Qualität der Bewerbungen keine Reservierungsvereinbarung abschließen zu müssen. Des Weiteren wird die Ausschreibung so ergänzt, dass für das Baufeld 1 keine zweistufige Vergabe notwendig ist. Bauantrag zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage und Nutzungsänderung einer bestehenden Betriebsleiterwohnung in einen Altenteiler im EG und einer Wohnung für einen landwirtschaftlichen Mitarbeiter im DG auf Flst. 473 und 476, Wickenhauser Straße 80 + 82 Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag wird erteilt. Erneute Beratung über den Bauantrag zum Einbau von Zimmern für Mitarbeiter in ein ehemaliges Scheunenteil auf Flst. 1199, Hirschstraße 200 Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Gebührenkalkulation der Wasserversorgungsgebühren Kalkulationszeitraum 01.01.2025 - 31.12.2025 sowie 01.01.2026 - 31.12.2026 - Änderung der Wasserversorgungssatzung Beschluss: 1. Die Wassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2025 und 2026 werden auf Grundlage der in Anlage 1 dargestellten Nachkalkulation wie folgt festgesetzt: Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter für das Jahr 2025 1,78 € netto Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter für das Jahr 2026 1,95 € netto 2. Der Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt gem. Anlage 2 wird zugestimmt. 3. Der Verzicht auf Gewinnerzielung beim Eigenbetrieb Wasserversorgung bleibt weiterhin erhalten. 4. Der Eigenbetrieb Wasserversorgung erhebt Gebühren für die öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Es wird als Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin der Frischwassermaßstab und die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. 5. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 und 01.01.2026 bis 31.12.2026 wird zugestimmt. 6. Es werden Gebühren unter der Berücksichtigung rein abgabenrechtlicher Aspekte erhoben. Im Bereich des wirtschaftlichen Unternehmens Wasserversorgung ist der Eigenbetrieb Wasserversorgung Baindt nicht an die Ausgleichsfristen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) gebunden. Es soll jedoch eine Orientierung hieran erfolgen. 7. Der ausgewiesene Jahresgewinn 2024 wird in Höhe von +128.477,43 € wird mit dem Verlustvortrag in Höhe von -73.470,38 verrechnet. Zuschussantrag für eine Fachkräfteförderung zur Umsetzung des Klimamobilitätsplanes Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt die Fördermodalitäten zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg gemeinsam einen Antrag auf Förderung einer 75% bis 90%-Fachkraft zur Umsetzung des Klimamobilitätsplanes stellen. Bürger- und Ratsinformationssystem Über das Bürger- und Ratsinformationssystem haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Tagesordnung sowie die entsprechenden Sitzungsunterlagen einzusehen. Sie können das System über den folgenden Link oder den nebenstehenden QR-Code aufrufen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html[mehr]

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      Zuletzt geändert: 24.10.2025
      Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen

      Ein Wanderlager liegt vor, wenn Sie außerhalb Ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus vorübergehend Waren oder Dienstleistungen vertreiben wollen. Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers anzeigen, wenn Sie darauf durch öffentliche Ankündigung hinweisen und die An- und Abreise der Teilnehmenden durch Sie als geschäftsmäßig erbrachte Beförderung oder von Personen im Zusammenwirken mit Ihnen erfolgt. Wanderlager fallen unter das Reisegewerbe. Hinweis: Als feste Verkaufsstelle kommen zum Beispiel infrage: kurzzeitig angemietete Ladenlokale, Räume in Hotels und Gaststätten, Zelte, Stadthallen und sonstige Hallen. Auch der Verkauf vom Lkw, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen aus gilt als Wanderlager. Das Fahrzeug muss während des Verkaufs fest stehen oder fest liegen. Achtung: Betreiben Sie die Veranstaltung über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel über 6 Wochen) im selben Raum, kann dies als stehendes Gewerbe angesehen werden. Dann müssen Sie ein Gewerbe anmelden.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Spiele mit Gewinnmöglichkeit gewerblich veranstalten

      Wenn Sie gewerbsmäßig Spiele mit Gewinnmöglichkeit veranstalten möchten (z.B. Geschicklichkeitsspiele), benötigen Sie dafür eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hinweis: Ein Geschicklichkeitsspiel liegt vor, wenn der Spieler nach der Spieleinrichtung und den Spielregeln mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Geschicklichkeit oder eigenes Wissen den Ausgang des Spiels bestimmen kann. Im Gegensatz dazu wird bei Glücksspielen die Entscheidung über Gewinn und Verlust überwiegend durch Zufall bestimmt. Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht allgemein zur Veranstaltung von Gewinnspielen, sondern bezieht sich nur auf ein bestimmtes Spiel. Sie ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden. Hinweis: Es gibt auch Spiele mit Gewinnmöglichkeit, für die Erlaubnisfreiheit besteht (in der Regel mit Warengewinnen im Wert von höchstens 60 Euro). Klären Sie mit der zuständigen Stelle, ob Sie für ein bestimmtes Spiel eine Erlaubnis benötigen oder nicht. Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte oder Warenspielgeräte) aufstellen möchten, benötigen Sie dafür eine eigene Erlaubnis.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Wählerverzeichnis (Bundestagswahl) - Eintragung von Deutschen, die in Deutschland leben, beantragen

      Für jeden Wahlbezirk wird ein amtliches Wählerverzeichnis geführt. Sein Wahlrecht ausüben kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Grundlage für die Eintragung in das Wählverzeichnis bildet das Melderegister der Gemeinde. Bürger und Bürgerinnen, die am 42. Tag vor der Bundestagswahl in der Gemeinde Ihren Hauptwohnsitz haben, werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen. Die Gemeinde versendet spätestens drei Wochen vor dem Wahltag eine Wahlbenachrichtigung. Bei Bürgern und Bürgerinnen, die nach diesem Stichtag ihre Wohnung verlegen oder neu begründen, erfolgt keine automatische Eintragung in das Wählerverzeichnis des Zuzugsorts. Sie können einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks Ihres Zuzugsorts stellen. Bei einem Umzug innerhalb der Gemeinde ist grundsätzlich keine Umtragung in das Wählerverzeichnis des neuen Wahlbezirks möglich. Eine Ausnahme hiervon besteht nur, wenn mit dem Umzug innerhalb der Gemeinde zusätzlich der Wechsel in einen anderen Wahlkreis verbunden ist. Hinweis: Einen solchen Antrag können auch Personen ohne Wohnung, die sich gewöhnlich in Deutschland aufhalten, stellen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024

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