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Produktsicherheit

Als Verbraucher oder Verbraucherin kommen Sie täglich mit den verschiedensten Produkten in Berührung: Sie beginnen Ihren Tag zum Beispiel mit der Körperpflege, benutzen einen Haarfön zum Trocknen der Haare und bereiten sich einen Kaffee mit der Kaffeemaschine. Sie benutzen den Aufzug, um an Ihren Arbeitsplatz im fünften Stock zu gelangen und waschen Ihre Kleidung mit einem duftenden Waschmittel. Unabhängig davon, ob diese Produkte als technische Geräte, Bedarfsgegenstände oder Kosmetika eingestuft wurden, bleibt eines gleich: Bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch muss die Sicherheit gewährleistet sein und es darf keine gesundheitliche Gefährdung entstehen. Tipp: Die Europäische Union veröffentlicht auf ihren Seiten unter der Bezeichnung "Safety-Gate" wöchentlich eine aktuelle Liste mit Produkten, vor denen gewarnt wird (RAPEX-Meldungen). Darüber hinaus finden Sie auf der Seite auch die Warnmeldungen der letzten Jahre. Die Informationen werden ausschließlich in englischer Sprache angeboten. Safety-Gate / RAPEX ist das Schnellwarnsystem der EU für alle gefährlichen Konsumgüter, mit Ausnahme von Lebensmitteln und Arzneimitteln sowie medizinischen Geräten. Es erlaubt einen schnellen Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und Europäischer Kommission. Es gibt Produkte, die eine ernste Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher darstellen. Im Portal werden Maßnahmen dargestellt, die zur Vermeidung oder Einschränkung der Vermarktung oder Verwendung solcher Produkte getroffen wurden. Erfasst werden sowohl Maßnahmen der einzelstaatlichen Behörden als auch freiwillige Maßnahmen der Hersteller und Händler. Jeden Freitag veröffentlicht die Kommission eine wöchentliche Übersicht über gefährliche Produkte, die ihr von den einzelstaatlichen Behörden gemeldet wurden (RAPEX-Meldungen). Hier sind also Informationen zu gefährlichen Verbraucherprodukte zu finden. In dieser wöchentlichen Übersicht sind alle Informationen zusammengefasst über das Produkt, die von ihm ausgehende Gefahr und die Maßnahmen, die in dem betreffenden Land ergriffen wurden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Informationsblatt_Verkehrswertgutachten_GMS-Gutachterausschuss.pdf

Informationsblatt zur Erstellung eines Wertgutachtens Gutachterausschuss Nach § 192 Baugesetzbuch (BauGB) werden zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet. In Baden-Württemberg sind die Gutachterausschüsse bei den Gemeinden angesiedelt. Die Städte Ravensburg und Weingarten, sowie die Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg haben die Aufgaben an den Gemeindeverband Mittleres Schussental abgegeben. Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und weiteren, ehrenamtlichen Gutachtern. Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sind in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren. Die Mit- glieder des Gutachterausschusses stammen dabei aus den Berufsgruppen Bauwirtschaft, Finanzwirtschaft, Immobilienhandel und Landwirtschaft. Der Gutachterausschuss ist nach dem BauGB gekennzeichnet durch seine Selbständigkeit, Unabhängigkeit und Wei- sungsfreiheit. Der Gutachterausschuss steht außerhalb der Hierarchie des Behörden- aufbaus und ist nicht Teil der Verwaltung der Städte oder der Kreise, für deren Bereich er gebildet worden ist. Dies soll gewährleisten, dass die Gutachterausschüsse ihre Tätigkeit unparteiisch und ohne Ansehen der Person aus freier Überzeugung nachkommen können. Verkehrswertgutachten Nach § 193 BauGB erstattet der Gutachterausschuss Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken. Der Ver- kehrswert wird dabei durch den Preis bestimmt, der zum Wertermittlungsstichtag im ge- wöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Ei- genschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sons- tigen Gegenstandes der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönli- che Verhältnisse zu erzielen wäre. Der unter bestimmten normativen Vorgaben als Preis definierte Verkehrswert ist nicht mit dem im Einzelfall auf dem Grundstücksmarkt ausge- handelten Kaufpreis gleichzusetzen, denn dieser muss nicht dem Verkehrswert entspre- chen. Der Kaufpreis kann u.a. durch persönliche Umstände vom Verkehrswert abweichen. Im Gutachtenantrag ist unbedingt der Wertermittlungsstichtag (Stichtag, auf den sich die Wertermittlung beziehen soll) anzugeben. Dieser Stichtag kann je nach Bewertungsan- lass variieren. So ist als Stichtag in Nachlasssachen grundsätzlich der Todestag des Erb- lassers oder das Datum der Auseinandersetzung maßgeblich. Neben dem Wertermitt- lungsstichtag gibt es noch den Qualitätsstichtag. Hierbei handelt es sich um den Stichtag, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grundstückszustand bezieht. Beide Stichtage sind im Antrag entsprechend anzugeben. Antragsberechtigt sind neben Gerichten und Behörden vor allem die Eigentümer und ihnen gleichgestellte Personen, Inhaber von Rechten an Grundstücken, Erben, Testa- mentsvollstrecker, Bevollmächtigte oder auch Hypothekengläubiger. Die Antragsberechti- gung ist durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen. Nach § 193 Abs. 3 BauGB haben die Gutachten keine bindende Wirkung. Verfahrensablauf Um einen Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens zu stellen, bitten wir Sie, das vorgefertigte Antragsformular möglichst vollständig auszufüllen und mit den erfor- derlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses abzugeben. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses prüft den Antrag und beschafft alle für das Gutachten erforderlichen Unterlagen, die nicht beim Antragsteller bzw. Eigentümer vor- liegen. Hierzu gehören u.a. auch Flächenberechnungen und Gebäude- /Grundstücksbeschreibungen. Daher kann es erforderlich werden, dass vor dem Besichti- gungstermin des Gutachterausschusses von der Geschäftsstelle oder einem Beauftragten eine örtliche Bestandsaufnahme mit dem Abgleich zu den vorhandenen Akten vorge- nommen wird. Wir bitten Sie deshalb, der Geschäftsstelle eine Besichtigung aller Räume zu ermöglichen und alle notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Ortstermin des Gutachterausschusses findet nach rechtzeitiger vorheriger Ankündi- gung statt. Teilnehmer am Ortstermin sind mindestens 3 Gutachter sowie ein Beschäftig- ter der Geschäftsstelle. Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, bitten wir, den Gutachtern sämtliche Räume zugänglich zu machen. Sollten Räume/Wohnungen vermie- tet sein, bitten wir Sie, den Termin entsprechend mit Ihren Mietern abzustimmen. Im Anschluss an den Ortstermin findet eine Beratung des Gutachterausschusses statt, in dem der Verkehrswert Ihrer Immobilie ermittelt wird. Dabei werden die festgestellten Tatsachen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen entsprechend bewertet. Durch die Geschäftsstelle wird anschließend das Ergebnis in einem schriftlichen Gutachten fest- gehalten. Die von Ihnen im Antrag genannte Anzahl von Ausfertigungen wird Ihnen an- schließend zugesandt. Nach § 193 Abs. 5 BauGB hat der Eigentümer eines Grundstückes, soweit er nicht gleichzeitig Antragsteller ist, Anspruch auf eine Abschrift des Gutachtens. Erforderliche Unterlagen Unbeglaubigter, aktueller Grundbuchauszug Ein Grundbuchauszug ist jedem Antrag auf Erstattung eines Verkehrswertgutachtens beizufügen. Diesen Grundbuchauszug erhalten Sie beim Amtsgericht Ravensburg – Grundbuchamt, Gartenstraße 100, 88212 Ravensburg (Tel.: 0751/806- 1550). Es ist darauf zu achten, dass neben dem Bestandsverzeichnis die Abteilungen I und II vorgelegt werden. Daraus ergibt sich der Eigentümer/die Eigentümer des/der Grundstück/e sowie die möglichen Rechte und Belastungen. Unterlagen zur Antragsberechtigung (z.B. Erbschein, Testament, Testamentsvollstre- ckerzeugnis, Vollmachten etc.) Aktuelle, komplette Mietverträge mit allen Nachträgen Die Vorlage der Mietverträge dient dem Gutachterausschuss dazu, die Ertragssituati- on des Grundstücks entsprechend beurteilen zu können. Anhand der Mietverträge ist zu untersuchen, ob die getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich sind oder wertrele- vante Besonderheiten vereinbart wurden. Teilungserklärung Ist Ihr Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, bitten wir Sie um Vor- lage der entsprechenden notariellen Teilungserklärung, um prüfen zu können, ob ggf. wertrelevante Vereinbarungen in der Teilungserklärung getroffen wurden. Aktuelle Hausgeldabrechnung Die Abrechnung dient bei der Aufteilung Ihres Grundstücks in Wohnungs- oder Teilei- gentum der Prüfung der Höhe der vorhandenen Instandhaltungsrücklagen. Protokolle der letzten 3 Eigentümerversammlungen Ist Ihr Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt, bitten wir Sie um Vor- lage der Protokolle der Eigentümerversammlungen, um einen Überblick über mögliche anstehende Renovierungen am Gemeinschaftseigentum oder sonstige Besonderheiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft zu erlangen. Planunterlagen, genehmigte Baugesuche, Flächenberechnungen (soweit vorhanden) Aufstellung der Betriebs-/Bewirtschaftungskosten (vor allem bei gewerblich genutzten Objekten) Erbbaurechtsverträge und Nachträge samt Angaben des aktuellen Erbbaurechtszinses (bei Bewertung eines Erbbaurechts oder des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks) Privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. zu Wohnungs- oder Nießbrauchsrechten) Die möglichen Dienstbarkeiten oder Reallasten in Abteilung II des Grundbuchs zu- grunde liegende Bewilligungen und Erklärungen (Grundakte) Diese können Sie beim Grundbuchamt beim Notariat Ravensburg abfragen bzw. er- halten. Unterlagen über die technische Gebäudeausstattung (bei gewerblich genutzten Ob- jekten) Unterlagen über durchgeführte Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (soweit vorhanden) Nachweis über den Brandschutz (bei gewerblichen Objekten) Sachverständigengutachten zu Altlasten Sollen im Gutachten die auf dem Grundstück möglicherweise ruhenden Altlasten be- rücksichtigt werden, so ist ein Gutachten eines entsprechenden Sachverständigen vorzulegen, aus dem u.a. die Kosten für eine Sanierung hervorgehen. Die Altlast kann nur dann berücksichtigt werden, wenn ein entsprechendes Gutachten vorliegt. Sollte dies nicht vorliegen und sollten Sie ein entsprechendes Gutachten auch nicht in Auf- trag geben wollen, so bitten wir Sie, im Antrag entsprechend anzugeben, dass Sie damit einverstanden sind, dass das Gutachten ohne Berücksichtigung der Altlast er- stattet werden soll. Bauschadensgutachten und Kostenschätzungen (soweit vorhanden) Energieausweis nach Energieeinsparverordnung (EnEV) (soweit vorhanden) Bitte reichen Sie die Unterlagen als Kopie ein, da diese nach Erstattung des Wertgutachtens bei den Akten der Geschäftsstelle verbleiben. Sollte es nur möglich sein, Originale (z.B. genehmigte Planhefte) einzureichen, bitten wir Sie, diese im Antrag entsprechend zu kennzeichnen bzw. zu benennen. Diese wer- den Ihnen zusammen mit den beantragten Ausfertigungen des Gutachtens zu- rückgesandt. Gebühren Für die Erstattung von Gutachten werden nach der Gutachterausschussgebührensatzung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental Gebühren erhoben. Die Gebühren werden i.d.R. nach dem Wert der Sachen und Rechte erhoben. In den Gebühren enthalten ist eine schriftliche Ausfertigung des Gutachtens für den Antragsteller sowie eine weitere schriftliche Ausfertigung für den ggf. vom Antragsteller abweichenden Eigentümer. Wei- tere Gebührentatbestände entnehmen Sie bitte der Gutachterausschussgebührensatzung auf unserer Homepage www.gmsschussental.de Um Ihnen einen Anhaltspunkt zu geben, wurde nachfolgende, beispielhafte Gebührenta- belle entworfen: Verkehrswert Gebühren 50.000 € 750 € 100.000 € 1.050 € 200.000 € 1.550 € 300.000 € 2.000 € 400.000 € 2.400 € 500.000 € 2.800 € 600.000 € 2.900 € 700.000 € 3.000 € 800.000 € 3.100 € 1.000.000 € 3.300 € 2.000.000 € 4.050 € 3.000.000 € 4.800 € 4.000.000 € 5.550 € 5.000.000 € 6.300 € Ansprechpartner Sollten Sie Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle des Gutachteraus- schusses. Ihre Ansprechpartner sind: Herbert, Sonntag, Leiter der Geschäftsstelle, Tel.: 0751/82-275 N.N. N.N. Sie erreichen uns auch unter gutachterausschuss@ravensburg.de . Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen schicken Sie bitte an folgende Anschrift: Stadt Ravensburg Stabstelle Gemeindeverband Mittleres Schussental Geschäftsstelle Gutachterausschuss Salamanderweg 22 88212 Ravensburg Hinweise zum Datenschutz Ihre sowie die durch den Gutachterausschuss und seine Geschäftsstelle erhobenen Daten werden nur für den Zweck der Erstattung des beantragten Verkehrswertgutachtens ge- nutzt und gespeichert. Hierbei werden die datenschutzrechtlichen Vorschriften beachtet. Wir speichern und verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten gemäß den Grundsätzen der EU-DSGVO. Ihre Betroffenenrechte ersehen Sie in der Datenschutzerklärung auf un- serer Homepage www.gmsschussental.de .[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
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    Zuletzt geändert: 25.09.2019
    Futtermittelwarnungen

    Wo finden Sie Futtermittelwarnungen? Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) veröffentlicht auf seiner Internetseite aktuelle Warnmeldungen zu Futtermitteln, wenn sie sich in Baden-Württemberg auf dem Markt befinden und schon an Endverbraucher abgegeben wurden. Die öffentlichen Warnungen sind von den Unternehmern oder von der amtlichen Überwachung veranlasst worden und von überregionaler Bedeutung. Damit soll die Information des Endverbrauchers sichergestellt werden. Hinweis: Diese Futtermittelwarnungen dürfen nicht verwechselt werden mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen der Futtermittelüberwachungsbehörden für Verbraucher. Diese Informationen enthalten bestimmte Ergebnisse amtlicher Kontrollen und werden landesweit im Portal "Verbraucherinfo" veröffentlicht. Wann wird die Öffentlichkeit informiert? Wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier bestehen kann, gegen futtermittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, oder gegen futtermittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen und der Verstoß nicht unerheblich ist. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann. die begründete Annahme besteht, dass ohne Information über das beanstandete Erzeugnis erhebliche Nachteile für redliche Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können. Vor der Veröffentlichung muss die Behörde die Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung abwägen. Sie darf die Öffentlichkeit nur informieren, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucher nicht erreichen. Darüber hinaus kann die Behörde auf Informationen der Öffentlichkeit oder Rückrufaktionen der Unternehmer hinweisen. Hinweis: Es dürfen regelmäßig keine Informationen mehr veröffentlicht werden, sobald das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es zwischenzeitlich verbraucht ist.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Zulassung zum Studienplatz

    An baden-württembergischen Hochschulen gibt es Studiengänge mit und ohne Zulassungsbeschränkung. Studiengänge ohne Zulassungsbeschränkung Studiengänge sind zulassungsfrei, wenn jeder, der die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, einen Studienplatz erhält. Meistens gibt es bestimmte Fristen für die Einschreibung. Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung Örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge Zulassungsbeschränkungen für Studiengänge bestehen in der Regel, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Einschreibungen an einer Hochschule in einem Studiengang die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze übersteigt. Örtlich bedeutet dabei, dass die Zulassungsbeschränkungen für diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen gelten. Es kann passieren, dass der Studiengang X an einer Hochschule frei, an der anderen Hochschule zulassungsbeschränkt ist. Auch können die Zulassungsbeschränkungen für einen Studiengang von Hochschule zu Hochschule unterschiedlich sein. Insgesamt sind ca. 80% der Studiengänge in Baden-Württemberg zulassungsbeschränkt. Bei zulassungsbeschränkten Studiengängen müssen die Hochschulen die Studierenden nach bestimmten Kriterien auswählen. Dies wird in den Auswahlsatzungen des jeweiligen Studiengangs geregelt. Bei den Auswahlkriterien handelt es sich nicht nur um die Abinote, sondern es müssen schulische und außerschulische Kriterien vorliegen. Darunter fallen beispielsweise Praktikum, Berufserfahrung, Freiwilligendienst, Motivationsschreiben, Essay, Studierfähigkeitstest, Auswahlgespräch. So können die Fristen für Studierfähigkeitstests vor der Bewerbungsfrist für das Studium liegen. Bundesweit zulassungsbeschränkte Studiengänge Für eine Reihe weniger Studiengänge gibt es bundesweite Zulassungsbeschränkungen. Aktuell sind das Medizin, Zahnmedizin, Pharmazie und Tiermedizin. Für diese Studiengänge muss man sich bei der Stiftung für Hochschulzulassung bewerben. Beachten Sie auch die Fristen. So liegt zum Beispiel die Frist für den Medizinertest vor der Bewerbungsfrist für das Medizinstudium. Studiengänge mit besonderen Anforderungen Neben den üblichen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren der Hochschulen gibt es auch besondere Bewerbungs-, Zugangs- und Zulassungsregeln und -verfahren für Kunst- und Musikhochschulen (KMHs), Film- und Popakademie, Akademie für Darstellende Kunst und für die Duale Hochschule Baden-Württemberg (DHBW). Zur Aufnahme an diesen Hochschulen und Akademien müssen Sie in der Regel eine Aufnahmeprüfung bestehen oder sich bei einem in den Studienprozess eingebundenen Unternehmen bewerben.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    2024_02_08_PM_PV-Veranstaltung_IHK.pdf

    Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Ravensburg, 08. Februar 2024 Informationsveranstaltung für PV-Anlagenbetreiber Der Ausbau der erneuerbaren Energien rückt immer mehr in den Fokus. Steigende Stromnachfragen durch Elektrifizierung von Prozessen in Betrieben, sowie die steigende Anzahl von Wärmepumpen und Elektro- fahrzeugen machen den Ausbau erneuerbarer Energien notwendig. Das Land Baden-Württemberg hat sich zum Ziel gesetzt die Klimaneut- ralität bis 2040 zu erreichen. Insgesamt muss dazu nochmals rund die dreifache Menge an Photovoltaikleistung installiert werden wie zum ak- tuellen Zeitpunkt. Die IHK Bodensee-Oberschwaben bietet in Zusammenarbeit mit dem Photovoltaiknetzwerk Bodensee-Oberschwaben eine kostenlose In- formationsveranstaltung für Betreiber von Photovoltaikanlagen an. 26. Februar 2024 von 16:00 Uhr – 17:45 Uhr bei der IHK Bodensee-Oberschwaben in Weingarten Neben den aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen werden vom Fi- nanzamt Ravensburg auch die steuerlichen Vereinfachungen bei Um- satz- und Einkommensteuer beim Betrieb von Photovoltaikanlagen ge- nauer beleuchtet. Weitere Informationen und die Anmeldung finden Sie unter www.ihk.de/bodensee-oberschwaben, Dokumentennummer 3.PV.24.1. Anmeldeschluss ist der 21. Februar 2024.[mehr]

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      Zuletzt geändert: 09.02.2024
      Handel und Industrie

      Um für Unternehmensgründungen in Bereich Handel und Industrie die bestmöglichen Rahmenbedingungen zu schaffen, stehen vor allem die Industrie- und Handelskammern in Baden-Württemberg (IHK) als umfassende Informations- und Beratungsstellen zur Verfügung. Sie bieten beispielsweise Leistungen in den folgenden Bereichen an: Standortpolitik Die IHK nehmen zur Innenstadtrelevanz von Sortimentsabgrenzungen Stellung, fördern City-, Stadt- und Regionalmarketing und setzen sich für die Förderung des Einzelhandelsstandorts Innenstadt ein. Starthilfe und Unternehmensförderung Die IHK begleiten auf dem Weg in die Selbständigkeit, informieren und beraten zu allen Themenbereichen der Existenzgründung und unterstützen Sie beispielsweise bei der Erstellung eines Businessplans. Aus- und Weiterbildung Die IHK unterstützen Sie in allen Belangen rund um Aus- und Weiterbildung. Innovation und Umwelt Die IHK nehmen zu aktuellen und grundsätzlichen Themen Stellung und informieren zeitnah über neue Entwicklungen und Regelungen (z.B. bezüglich des Pflichtpfandes). Internationales Die IHK sammeln Informationen für Unternehmen, die Waren ein- oder ausführen oder mehr über ausländische Investitionsstandorte wissen möchten. Die Baden-Württemberg International führt Markterschließungsmaßnahmen des Landes Baden-Württemberg im In- und Ausland durch und fördert Firmengruppenbeteiligungen an Auslandsmessen. Daneben finden Sie im Außenwirtschaftsportal iXPOS alle Serviceangebote und Dienstleistungen zur Förderung von Export und Außenhandel zugunsten der Auslandsgeschäfte der deutschen Wirtschaft, die von Ministerien, Kammern, Ländervereinen und Verbänden angeboten werden. Recht und Fair Play Die IHK informieren und beraten bei wettbewerbsrechtlichen Fragen zu Werbung und Sonderverkäufen sowie bei Fragen zum Gewerbe-, Gesellschafts-, Steuer- und Wirtschaftsrecht. Konjunktur, Beschäftigung, Statistik Die IHK stellen zu den unterschiedlichsten Bereichen Zahlenmaterial zur Verfügung , z.B. zur Preisentwicklung und Ertragssituation. weitere Informationen Die IHK informieren und beraten zu vielen Einzelaspekten Ihres Unternehmens, z.B. Ladendiebstahl, Kundenbindung, EC-Kartengebühren, Ladenöffnungszeiten. Darüber hinaus erhalten Sie Informationen zu den speziellen Voraussetzungen und den zuständigen Stellen zur Erteilung von Erlaubnissen im Bereich der erlaubnispflichtigen Gewerbe und die zusätzlichen Kontrollen im Bereich der überwachungspflichtigen Gewerbe.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Solaratlas

      Wärme- und Solarpotenzialkarten Gemeinsam dem Klimawandel in der Region entgegenzuwirken und konkrete Handlungsmöglichkeiten zur Umsetzung der Klimawende vor Ort zu entwickeln, sind die wichtigsten Ziele der am European Energy Award beteiligten Kommunen der Region Bodensee-Oberschwaben. Die Wärmebedarfs- und Solarpotenzialkarte wurde von der Energieagentur an die Gemeinde Baindt überreicht. Wesentliche Komponente der Klimawende vor Ort sind auf der einen Seite den Wärmeverbrauch und dabei die Wärmedämmung an Gebäuden als größte Herausforderung. Die unterschiedlichen Wärmeverbrauchsareale in Gemeinden sollen den Gemeinden die Planung von Sanierungsgebieten unter energetischen Aspekten erleichtern. Gleichzeitig dient der bewusst gewordene Wärmebedarf im Idealfall als Motivation für Hauseigentümer, Sanierungsmaßnahmen durchzuführen. Die zweite Komponente stellt das große vorhandene Solarpotenzial dar. So liegt zum Beispiel aktuell der Anteil der regenerativen Stromerzeugung aus Photovoltaik-Anlagen auf Gebäuden in Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt und Berg bei jährlich über 25 Millionen Kilowattstunden (kWh). Das sind 5,2 % des Gesamtstromverbrauchs. Durch einen Ausbau dieser Anlagen könnte man den Anteil auf über 50 % erhöhen und somit den Anteil Erneuerbarer Energien im Mittleren Schussental mit Hilfe einer vergleichsweise einfach zu erschließenden Technologie steigern. Die Potenzialkarte zeigt, dass Baindt 49 % aufweist. Wärmepotenzialkarte (PDF-Dokument, 1,67 MB, 22.01.2020) Solarpotenzialkarte (PDF-Dokument, 7,65 MB, 22.01.2020) Walter Göppel, Geschäftsführer der Energieagentur Ravensburg, rät das Potenzial zu nutzen. Denn Eigenstrom ist lohnenswert! Nähere Informationen erteilt die unabhängige Energieagentur Ravensburg unter der Telefonnummer Telefonnummer: 0751 7647070 oder www.energieagentur-ravensburg.de.[mehr]

      Zuletzt geändert: 04.03.2024
      Lebensmittelwarnungen

      Wo finden Sie Lebensmittel- und Produktwarnungen? Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz (MLR) veröffentlicht auf dem bundesweiten Portal "lebensmittelwarnung.de" aktuelle Warnmeldungen zu Lebensmitteln, mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten, Bedarfsgegenständen, Tätowiermitteln und kosmetischen Mitteln, wenn sie sich in Baden-Württemberg auf dem Markt befinden und schon an Endverbraucher abgegeben wurden. Die Warnungen können dort nach den Bundesländern, in denen die Ware im Handel und möglicherweise schon beim Endverbraucher sind, gefiltert werden. Die öffentlichen Warnungen sind von den Unternehmern oder von der amtlichen Überwachung veranlasst worden und von überregionaler Bedeutung. Damit soll die Information des Endverbrauchers sichergestellt werden. Hinweis: Diese Lebensmittel- und Produktwarnungen dürfen nicht verwechselt werden mit den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen der Lebensmittelüberwachungsbehörden für Verbraucher. Diese Informationen enthalten bestimmte Ergebnisse amtlicher Kontrollen und werden landesweit im Portal "Verbraucherinfo" veröffentlicht. Wann wird die Öffentlichkeit informiert? Wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass ein Risiko für die menschliche Gesundheit bestehen kann, gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, oder gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßen wurde, die dem Schutz der Verbraucher vor Täuschung dienen und der Verstoß nicht unerheblich ist. im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht oder ausgegangen ist und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann. ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, vor allem ekelerregendes Lebensmittel in größeren Mengen oder zwar in geringeren Mengen, aber über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt ist. die begründete Annahme besteht, dass ohne Information über das beanstandete Erzeugnis erhebliche Nachteile für redliche Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können. Vor der Veröffentlichung muss die Behörde die Belange der Betroffenen mit den Interessen der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung abwägen. Sie darf die Öffentlichkeit nur informieren, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden oder die Verbraucher nicht erreichen. Darüber hinaus kann die Behörde auf Informationen der Öffentlichkeit oder Rückrufaktionen der Unternehmer hinweisen. Hinweis: Es dürfen regelmäßig keine Informationen mehr veröffentlicht werden, sobald das Produkt nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es zwischenzeitlich verbraucht ist.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Nachweis der Kranken- und Pflegeversicherung

      Während des Studiums besteht für Sie eine Kranken- und Pflegeversicherungspflicht. Einen Nachweis darüber müssen Sie bei der Immatrikulation vorweisen. Bis zum Alter von 25 Jahren können Sie beitragsfrei in der Krankenkasse eines Elternteils mitversichert sein. Das gilt auch - allerdings ohne eine Altersgrenze - für eine Mitversicherung bei Ehegatten oder Lebenspartner beziehungsweise bei der Lebenspartnerin einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ihr Einkommen darf bei der Mitversicherung monatlich 485,00 Euro nicht übersteigen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) beträgt das zulässige Gesamteinkommen 520,00 Euro. BAföG-Leistungen werden nicht als Einkommen angerechnet. Ab dem Alter von 25 Jahren müssen Sie sich selbst versichern und können Ihre Krankenkasse frei wählen. Diese Versicherungspflicht besteht längstens bis Sie 30 Jahre alt sind. Danach können Sie sich zu einem höheren Beitrag freiwillig weiterversichern. Dabei sind Fristen zu beachten. Wenn Sie im Rahmen der Krankenversicherung der Studenten – KVdS versichert sind, wird als beitragspflichtige Einnahme der monatliche Bedarfssatz nach der entsprechenden Regelung im BAfÖG für nicht bei den Eltern wohnende Studierende herangezogen. Seit dem Wintersemester 2022/2023 beträgt der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung der Studenten (KVdS) 82,99 Euro zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrags. Dieser Beitrag ergibt sich aus den maßgeblichen Bedarfssätzen nach Bundesausbildungsförderungsgesetz, die als Beitragsbemessungsgrundlage dienen (in der Summe 812 Euro) und aus dem aktuellen Beitragssatz von 10,22 % (= 7/10 v. 14,6 %). Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt ab 01.07.2023 27,61 Euro (Beitragssatz 3,4 %; ggfs. geringer durch weitere Beitragsabschläge für Eltern) und für Kinderlose 32,48 Euro (Beitragssatz 4,0 %). Empfänger und Empfängerinnen von BAföG-Leistungen erhalten als gesetzlich Kranken- beziehungsweise Pflegeversicherte einen Zuschuss. Dieser beträgt für die Krankenversicherung 94 Euro und für die Pflegeversicherung 28 Euro. Hinweis: Hinweis: Studierende der Dualen Hochschulen müssen einige Besonderheiten beachten. Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. Auch Studierende müssen bei der Inanspruchnahme von Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung Zuzahlungen leisten.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung (Energielabel) - produktbezogener Umweltschutz

      Was ist Ökodesign? Die EU-Ökodesign-Richtlinie bildet den Rahmen für produktspezifische Verordnungen, die für viele Produkte Anforderungen an ihre umweltrelevanten Eigenschaften festlegen. So darf zum Beispiel der Stand-by-Verlust von herkömmlichen Elektrokleingeräten nicht höher als 0,5 W sein, Waschmaschinen müssen über ein Eco-Programm verfügen oder Elektromotoren einen bestimmten Mindest-Wirkungsgrad erreichen. Neben Bestimmungen zum Energie- und Ressourcenverbrauch während der Produktnutzung gewinnen Anforderungen an die Lebensdauer und das Nutzungsende immer mehr an Bedeutung. Dazu gehören beispielsweise Reparierbarkeit, Demontierbarkeit und Ersatzteilverfügbarkeit. Die Hersteller müssen für die Konformität ihrer Produkte mit den Vorgaben der einzelnen Verordnungen geradestehen. Um zu zeigen, dass sie ihrer Verantwortung nachkommen, sind sie dazu verpflichtet, an den Produkten das CE-Zeichen anzubringen. Was ist Energieverbrauchskennzeichnung? In den EU-Bestimmungen zur Energieverbrauchskennzeichnung ist festgelegt, welche Angaben beim Verkauf von Produkten über deren Verbrauch an Energie und anderen Ressourcen gemacht werden müssen. Dazu sind einheitliche Etiketten (Energielabel) und Produktinformationen vorgeschrieben. Unter die Bestimmungen fallen z.B. Haushaltsgeräte, Heizkessel, PKWs und Reifen. Die Regelungen gelten nicht nur für im Laden ausgestellte Ware. Auch in Werbeprospekten und im Online-Handel angebotene Produkte sind betroffen. Durch die Energieverbrauchskennzeichnung sollen Kundinnen und Kunden in die Lage versetzt werden, sich für effiziente Produkte zu entscheiden. Dadurch können sie den Energieverbrauch in ihrem Haushalt verringern. Was ist die Effizienzklasse? Die augenfälligste Angabe auf dem Energielabel ist die Effizienzklasse. Sie ist farblich abgestuft. Die ursprüngliche Einteilung bei der Einführung der Label sah hierfür eine Skala von A (grün, beste Klasse) bis G (rot, schlechteste Klasse) vor. Durch den technischen Fortschritt wurden aber für etliche Produktgruppen zusätzliche Effizienzklassen eingeführt, bis hin zu der aktuell bestmöglichen Klasse A+++. Inzwischen gilt für einige Produktgruppen wieder eine Skala von A bis G - und es gibt ein Label im neuen Design. Welche Ziele haben diese Rechtsvorschriften? Die Ökodesign-Bestimmungen legen Mindeststandards für Produkte fest, die zum Verkauf angeboten werden dürfen. Die Energieverbrauchskennzeichnung soll durch die Möglichkeit einer bewussten Kaufentscheidung die Nachfrage nach effizienten Produkten erhöhen. Die Rechtsvorschriften sind ein wichtiger Baustein zum Erreichen der EU-Klimaschutzziele und zur Umsetzung der EU-Kreislaufwirtschaftsstrategie. Außerdem soll der Verbraucherschutz gefördert, der freie Warenverkehr in der EU gewährleistet und Wettbewerbsverzerrung vermieden werden. Wer kontrolliert die Einhaltung der Rechtsvorschriften? Die Marktüberwachung des Regierungspräsidiums Tübingen ist in Baden-Württemberg dafür zuständig, die Einhaltung der Ökodesign- und Energieverbrauchskennzeichnungsanforderungen zu überwachen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024

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