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Abschriften, Ablichtungen, Vervielfältigungen und Negative amtlich beglaubigen lassen

Mit der amtlichen Beglaubigung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt. Kopien können sein: Abschriften Ablichtungen Vervielfältigungen Negative Die zuständige Stelle beglaubigt die Kopie durch einen Beglaubigungsvermerk. Dieser muss folgende Angaben enthalten: genaue Bezeichnung des Originals, dessen Kopie beglaubigt wird Feststellung, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt Ort und Tag der Beglaubigung Dienstsiegel und Unterschrift der beglaubigenden Person und wenn das Original nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist: Hinweis, dass die beglaubigte Kopie nur bei der Behörde vorgelegt werden darf, für die sie beantragt ist Hinweis: Zusätzliche Feststellungen enthalten Ausdrucke von elektronischen Dokumenten, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. In diesem Fall werden die Unterschrift des oder der Bediensteten und das Dienstsiegel durch eine qualifizierte Signatur ersetzt. In erster Linie beglaubigen Stellen Kopien von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt haben (z.B. beglaubigt die Schule eine Kopie des von ihr ausgestellten Schulzeugnisses). Ihre Wohnortgemeinde kann behördliche Schriftstücke oder Abschriften beglaubigen, die Sie einer anderen deutschen Behörde vorlegen müssen. Achtung: Zwischen beglaubigten Kopien und der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens ist zu unterscheiden. Mit der Beglaubigung einer Unterschrift wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat (z.B. Schriftstücke, für die eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist).[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Spielhalle - Betriebserlaubnis beantragen

Die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle ist gebunden an eine bestimmte Person, bestimmte Räume und eine bestimmte Betriebsart. Jede Änderung wie zum Beispiel ein Inhaberwechsel oder ein Umzug macht eine neue Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis ersetzt die bislang erforderliche Spielhallenerlaubnis. Sie ist auf höchstens 15 Jahre befristet. Eine Spielhalle ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 c Absatz 1 Satz 1 (Geld- oder Warenspielgeräte) oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33 d Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung dient. Als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten auch Geräte, die Sie nur zu Erprobungszwecken aufstellen. Die Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle kann die zuständige Stelle im Einzelfall mit Auflagen versehen. Die zulässige Anzahl der Spielgeräte richtet sich nach der Größe der Spielhalle und ist in der Spielverordnung festgelegt. Neben der Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle benötigen Sie zusätzlich: eine Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten (Aufstellererlaubnis) und eine Geeignetheitsbestätigung. Das ist eine behördliche Bestätigung, dass der konkrete Aufstellort des jeweiligen Spielgeräts den jeweils gültigen Vorschriften entspricht. Ob Sie diese erhalten, richtet sich nach der Gewerbeordnung und der Spielverordnung. Die zuständige Stelle beurteilt nach den Vorschriften des Baurechts: die bauliche Errichtung einer Spielhalle und die Änderung der Nutzung eines bestehenden Gebäudes oder Gebäudeteils zum Zwecke des Betriebs einer Spielhalle In der Regel ist eine Baugenehmigung erforderlich. Diese müssen Sie bei der zuständigen Baurechtsbehörde beantragen. Achtung: Die Spielhallenerlaubnis lässt Genehmigungserfordernisse nach anderen Vorschriften unberührt. Sie erhalten sie regelmäßig erst, wenn Ihnen eine Baugenehmigung vorliegt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Klimaanpassung im Gemeindeverband Mittleres Schussental

Klimaanpassung im Gemeindeverband Mittleres Schussental, Die Auswirkungen des Klimawandels werden in den kommenden Jahrzehnten verstärkt auch in Oberschwaben und damit auch im Gebiet des Gemeindeverbands Mittleres Schussental spürbar sein. Von zunehmender Hitzebelastung besonders stark betroffen sind dabei dicht bebaute, versiegelte, innerstädtische Bereiche, in denen bereits in der Vergangenheit ein deutlicher, sogenannter „städtischer Wärmeinseleffekt“ messbar war (siehe Abbildung). Ebenso ist in Zukunft von einer Zunahme der Häufigkeit und Intensität von Trocken- und Hitzeperioden sowie von Starkregenereignissen auszugehen. Um diesen nachteiligen Entwicklungen auf kommunaler Ebene zu begegnen, wurde 2021 ein gemeinsames Klimaanpassungskonzept für die Verbandskommunen Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt und Berg in Auftrag gegeben. Im August 2023 wurde dieses wegweisende Konzept fertiggestellt und am 26. Oktober 2023 durch die Verbandsversammlung beschlossen. Die wichtigsten Inhalte zu diesem Konzept finden Sie in dieser Broschüre : Klimaanpassungskonzept[mehr]

Zuletzt geändert: 01.07.2024
Gashochdruckleitungen - Anerkennung als Sachverständige beantragen

Wenn Sie als Sachverständiger oder Sachverständige im Bereich Gashochdruckleitungen tätig sein wollen und einer akkreditierten Inspektionsstelle angehören oder die Zertifizierung einer akkreditierten Zertifizierungsstelle besitzen, benötigen Sie zusätzlich noch die Anerkennung der zuständigen Stelle. Sachverständige prüfen Gashochdruckleitungen und deren zugehörige Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung dienen, vor Errichtung darauf, dass die geplante Leitung/ Einrichtung den Beschaffenheitsanforderungen der Gashochdruckleitungsverordnung entspricht. Im weiteren prüfen Sachverständige die Leitung/ Einrichtung vor deren Inbetriebnahme unter anderem auf: Dichtheit, Festigkeit und Vorhandensein der notwendigen Sicherheitseinrichtungen. Eine weitere Prüfung erfolgt dann in der Regel innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme. Wurden Sie bereits in einem anderen Bundesland als Sachverständiger oder Sachverständige für Gashochdruckleitungen öffentlich anerkannt? Dann gilt diese Anerkennung auch in Baden-Württemberg. Hinweis: Bestimmte gutachterliche Äußerungen und Prüfungen sind akkreditierten Inspektionsstellen vorbehalten. Auskunft darüber erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Reisepass - erstmalig oder nach Ablauf beantragen

In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass . Den Reisepass müssen Sie persönlich im Bürgeramt an Ihrem Wohnort, bei mehreren Wohnsitzen im Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz, beantragen. Sie können den Reisepass auch in jedem anderen Bürgeramt beantragen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und Sie ihn glaubhaft machen können. In diesem Fall müssen Sie einen Zuschlag bezahlen. Der Reisepass verfügt über einen Chip. Dort sind Ihre persönlichen Daten, Daten zum Dokument, das Lichtbild sowie Fingerabdrücke gespeichert. Die Daten sind nur hoheitlichen Stellen zugänglich. Der Reisepass kann schon für Kinder ab Geburt ausgestellt werden. Der Reisepass enthält regulär 32 Seiten. Auf Wunsch können Sie - beispielsweise, wenn Sie sehr viel reisen - den Reisepass auch mit 48 Seiten erhalten. In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben. Beachten Sie, das Ihr Reisepass unter anderem ungültig wird, wenn die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme des Wohnorts), eine einwandfreie Feststellung Ihrer Identität nicht mehr möglich ist oder er verändert worden ist. Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen. In diesem Fall wird ein Zuschlag zur Gebühr erhoben. Wenn Sie einen Reisepass sofort benötigen und die Ausstellung eines Passes im Expressverfahren voraussichtlich nicht bis zu dem Reisezeitpunkt möglich ist, kann ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Die Passbehörden können die Vorlage von geeigneten Nachweisen verlangen. Hinweis: Viele Staaten verlangen bei der Einreise, dass der Reisepass über das Reiseende hinaus noch bis zu sechs Monate gültig sein muss. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig vor Antritt der Reise über die aktuellen Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Passdokumente. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Personalausweis erstmalig oder nach Ablauf beantragen

Deutsche Staatsangehörige ab 16 Jahren sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass zu besitzen. Sie sind aber nicht dazu verpflichtet, Ihren Ausweis ständig mit sich zu führen. Für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf auf Antrag ein Personalausweis ausgestellt werden. Deutschen Staatsangehörigen ohne Wohnung in Deutschland kann auf Antrag ebenfalls ein Personalausweis ausgestellt werden. Der neue Personalausweis hat Scheckkartenformat. Er kann genauso wie bisher verwendet werden. Zusätzlich sind im Ausweis-Chip Ihre persönlichen Daten, Ihr Lichtbild und Ihre Fingerabdrücke abgelegt (Biometriefunktion). Das Lichtbild und Fingerabdrücke sind nur hoheitlichen Stellen wie Polizei, Grenzbeamten und Grenzbeamtinnen zugänglich. Daneben bietet der Chip zwei weitere Funktionen: den elektronischen Identitätsnachweis (eID-Funktion) beziehungsweise die Online-Ausweisfunktion und die Unterschrifts-/Signaturfunktion Die eID-Funktion ist in Personalausweisen, die seit 15. Juli 2017 ausgegeben werden, grundsätzlich immer eingeschaltet. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig: unter 24 Jahren: Personalausweis ist sechs Jahre gültig. ab 24 Jahren: Personalausweis ist zehn Jahre gültig. Die Personalausweise bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig, wenn sie nicht durch unzutreffende Eintragungen ungültig werden. Schon vor Ablauf der Gültigkeitsdauer ist ein Personalausweis unter anderem ungültig, wenn er eine einwandfreie Feststellung der Identität des Inhabers oder der Inhaberin nicht zulässt oder er verändert worden ist oder Eintragungen fehlen oder unzutreffend sind (mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe) Tipp: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweisdokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mitwirkung von Kindern bei Veranstaltungen beantragen

Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Das gilt auch für Fälle, in denen Kinder gegen Entgelt einer Tätigkeit nachgehen sollen. Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von: Kindern von 3 bis einschließlich 14 Jahren Jugendlichen von 15 bis einschließlich 17 Jahren, die noch schulpflichtig sind Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden. Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder. Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei: Theatervorstellungen Musikaufführungen Werbeveranstaltungen Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen Film- und Fotoaufnahmen Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind: bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre: in der Zeit von 10:00 bis 23:00 Uhr bis zu 4 Stunden täglich bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Hörfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen: für Kinder über 3 Jahren bis zu 2 Stunden täglich in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr für Kinder über 6 Jahren bis zu 3 Stunden täglich in der Zeit von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet. Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen. Sie sind dafür verantwortlich, dass vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer nachteiligen körperlichen und seelisch-geistigen Entwicklung getroffen werden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen, die von Ihnen sorgfältig ausgewählt, bestellt, unterrichtet und überwacht werden muss. Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern: in Kabaretts in Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben in Vergnügungsparks auf Kirmessen auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Gewerbeaufsicht . Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt. Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Häusliche Grünabfälle entsorgen

Häusliche Grünabfälle können Sie entsorgen durch Eigenkompostierung, über ein Holsystem: Bereitstellung von Laub und krautigem Material in einem speziellen "Laubsack" oder einer Gartenabfalltonne, Bereitstellung von holzigem, bündelfähigem Material zur saisonal begrenzten Abholung im Rahmen einer separaten Gartenabfallabfuhr, an einer örtlichen Sammelstelle (Grüngutsammelstelle, Wertstoffhof), an einer Grünabfallkompostierungsanlage. Grünabfälle sollten getrennt nach "krautig" und "holzig" gesammelt und erfasst werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wahlen

vorläufiges Ergebnis Bundestagswahl vom 23.02.2025 Am Sonntagabend können Sie das Ergebnis der Bundestagswahl vom 23.02.2025 abrufen Wahlbekanntmachung Bundestagswahl 2025 Wahlbekanntmachung (PDF-Dokument, 204,70 KB, 07.02.2025) Bundestagswahl 2025: "Alles, was Du wissen musst" Erklärfilm zur Bundestagswahl 2025 Neueinteilung der Wahlbezirke Im Rahmen der Bundestagswahl wurde eine Anpassung der Wahlbezirke im Gemeindegebiet der Gemeinde Baindt vorgenommen. Die Anpassung betrifft ausschließlich die Mühlstraße und die Thumbstraße. Bewohner der Mühlstraße sind nun dem Wahlbezirk 003 Schenk-Konrad-Halle, Bewohner der Thumbstraße dem Wahlbezirk 001 Schule für Blinde und Sehbehinderte zugeteilt. In welchem Wahllokal Sie wahlberechtigt sind, können Sie auf Ihrer Wahlbenachrichtigung einsehen oder in der Übersicht der Wahlbezirke (PDF-Dokument, 20,91 KB, 04.02.2025) . Öffentliche Bekanntmachung zur Einsicht in das Wählerverzeichnis Öffentliche Bekanntmachung zur Einsicht in das Wählerverzeichnis (PDF-Dokument, 243,12 KB, 24.01.2025) Briefwahl für die Bundestagswahl am 23.02.2025 Wer per Briefwahl wählen möchte, muss dazu die Briefwahlunterlagen anfordern. Dies geht u.a. über einen Antrag, der Ihrer Wahlbenachrichtigung beigefügt ist. Wer durch Briefwahl wählt, füllt den Stimmzettel persönlich aus, legt ihn in den amtlichen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und verschließt diesen, unterzeichnet die auf dem Wahlschein vorgedruckte eidesstattliche Erklärung, steckt den verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet den Wahlbrief per Post oder auf andere Weise rechtzeitig dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses Baindt. Der Wahlbrief kann auch persönlich abgegeben werden. Wer per Briefwahl wählen möchte, benötigt dafür einen Wahlschein. Dieser kann über einen der folgenden Wege beantragt werden. Sie können den Wahlschein online beantragen, und zwar bis 16. Februar 2025 um 23:59 Uhr. Dazu klicken Sie bitte auf diesen Link und geben die Daten Ihrer Wahlbenachrichtigung ein. Ihnen steht frei, sich die Unterlagen nach Hause oder an eine abweichende Anschrift senden zu lassen. Für die automatische Prüfung Ihrer Daten benötigen wir u.a. Ihre Wahlbezirks- und Wählernummer. Sollten Ihre Antragsdaten nicht mit unserem dialogisierten Wählerverzeichnis übereinstimmen, erhalten Sie automatisch einen Hinweis. Alternativ können Sie den Wahlscheinantrag mit Ihrem Smartphone oder Tablet stellen. Dazu scannen Sie den QR-Code auf der Wahlbenachrichtigung ein und gelangen so zum vorausgefüllten Wahlscheinantrag, in welchem Sie nur noch Ihr Geburtsdatum erfassen müssen. Die Übermittlung der Daten erfolgt über eine verschlüsselte Verbindung. Sollten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung nicht vorliegen haben, können Sie auch formlos per E-Mail einen Wahlschein beantragen. Bitte geben Sie folgende Daten an: Ihren Familien- und Vornamen Ihr Geburtsdatum Ihre Wohnanschrift (Straße, Hausnummer, PLZ, Ort) Sie können, falls gewünscht, eine abweichende Adresse für den Versand angeben. Möchten Sie den Wahlschein schriftlich beantragen, füllen Sie bitte den Wahlscheinantrag auf der Rückseite Ihrer Wahlbenachrichtigung aus und schicken diesen an die Gemeindeverwaltung Baindt, Marsweilerstraße 4 in 88255 Baindt. Selbstverständlich können Sie den Antrag auch persönlich zu den Öffnungszeiten im Rathaus abgeben. Bitte bringen Sie den ausgefüllten Wahlscheinantrag und Ihren Ausweis mit. Telefonische Anträge sowie per SMS oder WhatsApp sind nicht zulässig. Die Gemeindeverwaltung weist darauf hin, dass Briefwahlunterlagen für Dritte – auch für Familienangehörige – nur mit schriftlicher Ermächtigung ausgehändigt werden können. Weitere Auskünfte werden telefonisch unter Telefonnummer: Telefonnummer: 07502/ 9406-14 gegeben. Keine Wahlbenachrichtigung erhalten? Ab Erhalt der Wahlbenachrichtigung können Sie Ihre Briefwahlunterlagen beantragen. Bürgerinnen und Bürger, die bis zum 2. Februar 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben und sich vergewissern möchten, ob eine Eintrag im Wählerverzeichnis vorliegt, erreichen das Wahlamt telefonisch unter Telefonnummer: Telefonnummer: 07502/ 9406-11 . Schablonen für blinde und sehbehinderte Menschen Zur Wahl der Abgeordneten des 21. Deutschen Bundestags am 23. Februar 2025 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man so schlecht sieht, dass man den Stimmzettel selbst nicht lesen kann? Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Stimmzettelschablone wird auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für das „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird ebenfalls kostenlos eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen CD-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen und auch darauf hingewiesen, falls eine entsprechende Lochung nicht mit einem Wahlvorschlag belegt ist. Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 0761/36122. Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderates Hier finden Sie das Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl des Gemeinderates (PDF-Dokument, 450,94 KB, 10.06.2024) Eine detaillierte Aufstellung erhalten Sie unter Gemeinderatswahl[mehr]

Zuletzt geändert: 22.02.2025
Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gewerblich aufstellen - Erlaubnis beantragen

Wenn Sie gewerbsmäßig Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Zusätzlich müssen Sie für jedes aufgestellte Gerät nachweisen, dass der gewählte Ort für diesen Zweck geeignet ist. Eine Bestätigung darüber stellt Ihnen die Gemeinde aus, in der Sie das Gerät mit Gewinnmöglichkeit aufstellen wollen. Beachten Sie, dass Sie mit dieser Erlaubnis keine Spielhalle eröffnen dürfen. Nähere Informationen darüber finden Sie in der Verfahrensbeschreibung " Erlaubnis für Spielhallen ".[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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