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Zuletzt geändert: 17.10.2025
Digital Award 2025

Unsere Gemeinde erhält das Siegel des Digital Awards 2025 , Im Rahmen der KOMMUNALE, Deutschlands größte Messe für Kommunalbedarf und der etablierte Treffpunkt für Entscheidungsträger und Experten aus Städten und Gemeinden, ist unsere Gemeinde Baindt jetzt offiziell ausgezeichnet. Wir freuen uns über das Siegel des Digital Awards 2025, den wir für unseren fortschrittlichen digitalen Prozess im Rahmen des Pilotprojekts „Digitaler Gewerbesteuerbescheid“ erhalten haben. Seit September 2024 kann der Gewerbesteuerbescheid komplett digital zugestellt werden: schnell, papierfrei und bürgerfreundlich.[mehr]

Zuletzt geändert: 11.09.2025
Wasserentnahmen wegen anhaltender Trockenheit untersagt

Wasserentnahmen weiterhin untersagt, Aufgrund nur geringer Niederschläge und anhaltender Trockenheit führen viele Bäche und Flüsse im Landkreis Ravensburg weiterhin sehr wenig Wasser. Durch die niedrigen Wasserstände wird die Gewässerökologie beeinträchtigt, Fische, Kleinlebewesen und Wasserpflanzen leiden zudem unter ansteigenden Gewässertemperaturen. Um eine weitere Verschärfung der Situation zu verhindern, verlängert das Landratsamt Ravensburg das Verbot zur Entnahme von Wasser aus Seen und Flüssen vorerst bis zum 12. August. Die sogenannte Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs bedeutet, dass es weiterhin verboten ist, Wasser zu eigenen Zwecken aus einem Bach oder See zu entnehmen. Ausgenommen ist lediglich das Tränken von Vieh sowie das Schöpfen mit Handgefäßen. Betroffen sind auch diejenigen Personen und Firmen, die eine behördliche Erlaubnis haben, Wasser aus einem oberirdischen Gewässer zu entnehmen um beispielsweise Felder zu bewässern. Das Verbot gilt auch dann, wenn an den jeweiligen Entnahmestellen noch vermeintlich ausreichend Wasser vorhanden ist. Die Allgemeinverfügung untersagt Entnahmen zunächst bis zum 12. August 2025. Bleibt es darüber hinaus weiterhin so trocken, wird die Verfügung verlängert. Die Allgemeinverfügung ist verfügbar unter www.rv.de/bekanntmachungen . Ein Lagebericht zu den Einschränkungen des Gewässergebrauchs in Baden-Württemberg findet sich unter https://niz.baden-wuerttemberg.de/lageberichte/lagebericht-wassernutzung . Nähere Informationen finden Sie in der Pressemitteilung des Landratsamtes Ravensburg.[mehr]

Zuletzt geändert: 17.07.2025
Klimadashboard für Baindt verfügbar

Sie möchten wissen, wie der Ausbau der erneuerbaren Energien im Gemeindegebiet vorangeht oder wie sich der Klimawandel in der Region - beispielsweise in Bezug auf die Hitzetage - bemerkbar macht? Wissenschaftlich fundierte Antworten auf diese und weitere Fragen zu Energie-, Klima- und Mobilitätsthemen finden Sie komplett kostenlos unter: https://klimadashboard.de/ Wenn Sie dort bei der Suchfunktion Baindt eingeben, erhalten Sie interessante statistische Daten zu Baindt aus den genannten Themenbereichen. Alternativ können Sie auch einfach folgenden Link eingeben und gelangen dann direkt zum Dashboard für die Gemeinde Baindt: https://klimadashboard.de/regions/01de86ac-e36c-4e64-a038-305e054b63c0 Wussten Sie zum Beispiel, dass es in Baindt bereits über 430 PV-Anlagen sowie über 80 Balkonkraftwerke gibt, die eine Gesamtleistung von über 8.600 kWP haben. Auch Infos zu Heizungsarten, Anzahl und Antriebsart von PKWs sowie interessante Wetterdaten der nächstgelegenen DWD-Wetterstation in Weingarten, finden Sie dort. Alle Daten stammen von anerkannten wissenschaftlichen Institutionen und werden regelmäßig aktualisiert sowie erweitert. Insgesamt gib es bereits über 13.000 solcher regionalen Klimadashboards für Gemeinden in Deutschland und Österreich, welche allesamt vom Verein Klimadashboard erstellt werden. Neugierig? Dann schauen Sie doch einfach mal rein![mehr]

Zuletzt geändert: 27.08.2025
Bestellung von Streuobstbäumen

Weitere Informationen finden Sie hier .[mehr]

Zuletzt geändert: 14.08.2025
Biosphärengebiet

Prüfprozess Biosphärengebiet Allgäu-Oberschwaben Bestrebungen zum Moor- und Klimaschutz haben durch die geografischen Gegebenheiten mit der einzigartigen Moor- und Hügellandschaft seit jeher einen hohen Stellenwert in Oberschwaben. Die schützenswerten Moore bieten nicht nur zahlreichen bedrohten Tier- und Pflanzenarten einen vielfältigen Lebensraum, sondern leisten aufgrund der hohen Bindung an CO2 einen erheblichen Anteil zum Klimaschutz. Die Landwirtschaft stellt einen erheblichen Wirtschaftsfaktor in der Region dar und zeichnet sich durch das Nebeneinander von konventionellen und ökologischen Betrieben aus. Auf dieser Grundlage soll in den nächsten Jahren das Potenzial eines Biosphärengebietes im Sinne einer nachhaltigen Regionalentwicklung für die Region Allgäu-Oberschwaben geprüft werden. Alle weiteren Informationen zum Prüfprozess Biosphärengebiet finden Sie unter folgendem Link .[mehr]

Zuletzt geändert: 23.07.2025
Zukunftsgruen

"Spiel ohne Grenzen! Zukunftsgrün" – Baindt ist dabei Die Gemeinde Baindt ist seit 2024 bei «Spiel ohne Grenzen! Zukunftsgrün» dabei, einem spielerischen Wettkampf zur Förderung von Klimaschutz und Biodiversität in 13 Kommunen rund um den Bodensee. Zu den teilnehmenden Kommunen gehören unter anderem die Gemeinden Baindt, Berg und Baienfurt sowie die Stadt Weingarten , wodurch das mittlere Schussental hier zahlenmäßig sehr gut vertreten ist. Beim „Wettkampf“ zwischen den Kommunen geht es vorrangig um die praktische Umsetzung von Maßnahmen aus dem Bereich der Klimaanpassung. Für die Umsetzung von Maßnahmen aus den verschiedenen Handlungsfeldern (Gesundheit, Wasser, Grün, Erde, ...) gibt es jeweils Punkte. Die Kommune, welche bis Herbst 2026 die meisten Punkte sammelt, gewinnt dieses Spiel. Für alle teilnehmenden Kommunen steht dabei jedoch weniger der Wettkampf, sondern viel mehr der Austausch mit anderen Kommunen und die Zusammenarbeit im Vordergrund, da der Klimawandel und dessen bereits heute unabwendbaren Folgen ja schließlich nicht an der Gemarkungsgrenze Halt machen. Dieses Spiel soll daher den Austausch der beteiligten Kommunen aus dem Schussental weiter stärken, verbunden mit dem kleinen Ansporn, doch etwas besser als die Nachbarkommune zu sein. Sie wollen wissen, mit welchen Aktionen und Maßnahmen die Gemeinde Baindt bisher im Projekt punkten konnte? Dann gibt’s hier einen kleinen Auszug : Handlungsfeld Partizipation Kriterium Kooperation: Ortsspaziergang zu den naturnahen Blühflächen am 13.09.2024 Am 13. September 2024 gab es für interessierte Bürgerinnen und Bürger einen Ortsspaziergang zu naturnahen Blühflächen im Gemeindegebiet, welcher gemeinsam von der Gemeinde Baindt und dem Verein der „Naturfreunde Baindt“ organisiert wurde. Bei einem zweistündigen Spaziergang durch den Ort wurden verschiedene naturnahe Blühflächen sowie eine private Streuobstwiese angeschaut. Auch das Insektenareal mit Sandarium, Totholzhaufen und Insektenhotel bei der Klosterwiesenschule wurde eingehend begutachtet. Im Rahmen der Veranstaltung kamen zahlreiche an der Anlage dieser Blühflächen beteiligte Personen und Experten zu Wort, unter anderem von der Verwaltung, dem Landschaftserhaltungsverband Landkreis Ravensburg e.V. und den Naturfreunden Baindt. Handlungsfeld Begegnung Kriterium Vernetzung: Bauämterexkursion zu Hochwasserschutzmaßnahmen in Baindt und Weingarten Am 14. Oktober 2024 haben die Gemeinde Baindt und die Stadt Weingarten Bauämter und Klimaschutzstellen aus der Region zur Exkursion „Hochwasserschutz und Starkregenrisikomanagement in Baindt und Weingarten“ eingeladen. Dem Aufruf folgten bei schönem Wetter zahlreiche interessierte Vertreterinnen und Vertreter aus über zehn Kommunen sowie Institutionen der Region Bodensee-Oberschwaben. Einen ausführlicheren Bericht zur Exkursion erhalten Sie auf der Internetseite der Gemeinde unter: https://www.baindt.de/gemeinde-baindt/aktuelles/264/bauaemterexkursion-hochwasserschutz Kriterium Dialog: Exkursion Herausforderungen von Hochwasser- und Starkregenereignissen im Schussental am 16. September 2025 Kurzbeschreibung: Im September 2025 gab es in Meckenbeuren eine Exkursion zu den Herausforderungen von Hochwasser- und Starkregenereignissen im Schussental . Dabei wurde über die Risiken von Hochwasser- und Starkregenereignissen, mögliche Schäden sowie Vorsorgemöglichkeiten in den Kommunen gesprochen und diskutiert. Besonders interessant waren dabei Einblicke aus Sicht von Verwaltung und Feuerwehr zu den Schadensereignissen der letzten Jahre, insbesondere dem Hochwasser 2024 und zu den geplanten und teils bereits umgesetzten Anpassungsmaßnahmen. Da der Dialog- und Austauschgedanke bei der Veranstaltung klar im Vordergrund stand, waren neben Vertreterinnen und Vertretern aus den Verwaltungen des GMS (Baienfurt, Baindt, Berg, Ravensburg, Weingarten) auch Mitglieder aus den Gremien des Gemeindeverbands Mittleres Schussental dabei. Organisiert wurde die Veranstaltung vom Klimaschutzmanagement des GMS. Handlungsfeld Luft Kriterium Siedlungsbäume: Pflanzung neuer Bäume in Baindt Die Pflanzung von Bäumen ist ein wichtiger Beitrag zum Natur- und Umweltschutz. Zudem verbessern Bäume das Mikroklima, indem sie Verdunstungskühle erzeugen und wichtigen Schatten spenden, der gerade an heißen Sommertagen für wohltuende Abkühlung sorgt. Seit letztem Jahr wurden durch die Gemeinde Baindt bereits siebzig neue Jungbäume im öffentlichen Raum gepflanzt, insbesondere am neuen Dorfplatz. Für die Pflanzung von Bäumen auf öffentlichen Grünflächen erhält die Gemeinde von der KfW über das Förderprogramm 444 „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ einen Zuschuss in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Kriterium Frischluftquellen: Wasserfontänen und Trinkbrunnen am Dorfplatz An heißen Tagen ist Wasser elementar wichtig. So gibt es beim Dorfplatz zur Abkühlung und zum Spielen für Kinder ein Wasserfontänenfeld, welches als modernes, interaktives Wasserspiel ein Erlebnis für Groß und Klein bietet. Angeordnet sind die Wasserfontänen wie die 16 Weiher im Baindter und Altdorfer Wald, die den Zisterziensern als Versorgung mit der Fastenspeise Fisch dienten. Der Wasserreichtum des Altdorfer Waldes bot schon damals für die Teichwirtschaft beste Voraussetzungen. Zudem gibt es dort einen Trinkwasserbrunnen, der ebenfalls für Abkühlung, vor allem von innen heraus, sorgen kann. Handlungsfeld Lebensraumvielfalt Kriterium Privates Grün – Rasenmäherchallenge: Mähfreier Mai in Baindt Im Mai 2025 nahm die Gemeinde erstmals mit zahlreichen kommunalen Flächen an der grenzüberschreitenden Rasenmäherchallenge teil, bei der es darum ging, mindestens einen Monat einen Teil der Rasenflächen oder gar gesamte Rasenflächen nicht zu mähen. Durch den zeitweisen Mähverzicht, erhalten Insekten, Vögel, Igel und andere Kleinlebewesen die Möglichkeit, nach dem Winter wieder ausreichend Nahrung zu finden. Das «Spiel ohne Grenzen! Zukunftsgrün» wird geleitet von der Forschungsgruppe Stadtökologie der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften sowie der pulswerk GmbH, dem Beratungsunternehmen des Österreichischen Ökologie-Instituts. Das «Spiel ohne Grenzen! Zukunftsgrün» ist Teil des Interreg-Projektes „Zukunftsgrün“ und wird gefördert durch Interreg VI Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein, Kantonale Förderung der Schweiz und Land Vorarlberg. Mitspielende Gemeinden sind folgende: Arbon (CH), Baindt (DE), Baienfurt (DE), Berg (DE), Friedrichshafen (DE), Hohenems (AT), Koblach (AT), Lauterach (AT), Lindau (DE), Memmingen (DE), Rankweil (AT), Romanshorn (CH), Weingarten (DE). Aktuelle Informationen zum Spiel sowie zu den Aktionen im Rahmen des Projekts, gibt es auf der Internetseite des Projekts unter: https://zukunftsgruenspiel.info/[mehr]

Zuletzt geändert: 14.10.2025
Wasserversorgungssatzung_ab_2025_geändert_23.10.2025.pdf

Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007. Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemein- derat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 21.10.2025 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Baindt betreibt die öffentliche Wasserversorgung als Eigenbetrieb unter dem Namen Eigenbetrieb Wasserversor- gung zu dem Zweck, das Gemeindegebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde. (2) Die Gemeinde kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne. § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer (1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserb-bauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen. (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt. § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. (2) Das Anschluss– und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. (3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierig- keiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. (4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlagen Sicherheit zu leisten. § 4 Anschlusszwang (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung gren- zen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein. (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus beson- deren Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. § 5 Benutzungszwang (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen ist hiervon die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbe- wässerung. (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. (3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Mög- lichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversor- gungsanlage möglich sind. § 6 Art der Versorgung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entspre- chen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers mög- lichst zu berücksichtigen. (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtun- gen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Sat- zung vorbehalten sind. 2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirt- schaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung recht- zeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder 2.die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. § 8 Verwendung des Wassers (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Ver- fügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschrän- ken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Ent- sprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken. (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuer löschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen. (5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen. (6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sorgsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, was- sersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasser- haushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. § 9 Unterbrechung des Wasserbezugs (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen. (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. § 10 Einstellung der Versorgung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern 3. oder zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. § 11 Grundstücksbenutzung (1)Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zube- hör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücken sowie erforder- liche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlos- sen sind und die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendige oder unzumutbare Weise belasten würde. (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme der Grundstücke zu benachrichtigen. 3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen. (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfest- stellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. § 12 Zutrittsrecht Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde im Rahmen des §44 Abs. 6 Wasser- gesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermitt- lung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist. II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen § 13 Anschlussantrag Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschluss- nehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben: 1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage), 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, 3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs, 4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage, 5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung z. B. Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehr- kosten. § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentliche Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden. (5) Haushaltsanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schüt- zen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe- sondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: 1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs.2). 2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorüberge- henden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten bean- spruchten Flächen. Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unbe- rücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließ- lich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatz- pflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbaube- rechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. § 16 Private Anschlussleitungen (1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen. (2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwa- igen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB). (3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Gemeinde vom Anschluss- nehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. §17 Anlage des Anschlussnehmers (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Aus- nahme der Messeinrichtungen der Gemeinde – ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlageteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Be-stimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsun- ternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewähr- leisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. (4) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rück-wirkun- gen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. § 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über die Installationsunternehmen zu beantragen. § 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde be- rechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. § 20 Technische Anschlussbedingungen Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Be- trieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde. § 21 Messung (1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vor- schriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. (2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwa- chung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu ver- legen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betref- fenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Was- serzinsberechnung zugrunde zu legen. § 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich aner- kannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zu Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer. § 23 Ablesung (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. (2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann oder die Meldung durch den Anschlussnehmer nicht fristgerecht erfolgt, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. § 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Er- schwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. III. Wasserversorgungsbeitrag § 25 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag. § 26 Gegenstand der Beitragspflicht (1)Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung an- stehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 27 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigen- tümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandgemeinschaft beitragspflichtig. § 28 Beitragsmaßstab Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücks- fläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor (§ 30). Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abge- rundet werden. § 29 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Flächen, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; b) wenn ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S.1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärt- nerisch genutzte Flächen. (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. § 30 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0 (2) bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Be- bauung nur unter geordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31-34 finden keine Anwendung. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauli- che Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassen- zahl geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Au- ßenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. 2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maß- gebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschoss- zahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitrags- frei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs.1 S.2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 36 Beitragssatz Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt: 1. je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche 4,09 € (§ 28 Abs. 1) Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. § 37 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 35 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder ei- ner Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB. 4. In den Fällen des § 35 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fällen des § 35 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist a) mit Inkrafttreten eines Bebauungsplanes bzw. dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses; c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung; d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung. 6. In den Fällen des § 35 Abs.2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und §31 Abs. 1 S. 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächliche Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige der Nutzungsänderung gemäß § 50 Abs.3. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Wasserversorgung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit des- sen Genehmigung. (3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasser-versorgungsanlagen gleich. § 38 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. § 39 Ablösung (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Was- serversorgungsbeitrages vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. IV. Benutzungsgebühren § 40 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. (2) Für die Bereithaltung von Wasser werden Bereitstellungsgebühren erhoben. § 41 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 42 Grundgebühren Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach Zählergrößen erhoben (Zählergebühr). Die Grundgebühr beträgt ab 2025 je Monat und Zähler: a) Hauswasserzähler Nenngröße Nenndurchfluss €/ Monat €/ Monat Maximaldurchfluss QN/Q3 netto brutto einschließlich 7% Umsatzsteuer NG 3-5 m³/h QN 2,5/ Q3= 4 5,79 6,20 NG 7-10 m³/h QN 6/ Q3=10 6,47 6,92 NG 20 m³/h QN 10/ Q3=16 11,55 12,36 NG 30 m³/h QN 15/ Q3=25 15,21 16,27 b) Großwasserzähler DN Nenndurchfluss QN €/ Monat €/ Monat Netto brutto einschließlich 7% Umsatzsteuer DN 50 QN 15/ Q3=25 25,52 27,31 DN 80 QN 40/ Q3=63 25,96 27,78 DN 100 QN 40/ Q3=63 32,81 35,11 Bei Verbundwasserzählern wird der Grundpreis beider Zähler zusammengerechnet. Für die Installation von Bauwasseranschlüssen und Standrohren wird eine Gebühr von 77,00 Euro netto bzw. 82,39 € brutto ein- schließlich 7% Umsatzsteuer erhoben. Für die Überlassung eines Standrohres wird zudem eine Leihgebühr von 10 Euro netto bzw. 10,70 € brutto einschließlich 7% Umsatzsteuer für jede angefangene Woche erhoben. Die Leihgebühr ist unabhängig von der Dauer der tatsächlichen Verwendung zu bezahlen, solange das Standrohr der Gemeinde nicht zurückgegeben wird. (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet. (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (ab- gerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. § 43 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter ab dem Jahr 2025 1,78 € (netto) bzw. 1,90 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer). ab dem Jahr 2026 1,95 € (netto) bzw. 2,09 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer). (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikme- ter ab dem Jahr 2025 1,78 € (netto) bzw. 1,90 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer). ab dem Jahr 2026 1,95 € (netto) bzw. 2,09 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer). § 44 Gemessene Wassermenge (1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist. (2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehengeblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgaben- ordnung. § 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten (1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben. (2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch: 1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 5 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebührenfrei. Bei Fertigbau- weise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt. 2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei. § 46 Bereitstellungsgebühren Bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung gilt der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung als Reservean- schluss, falls er zur Spitzendeckung oder zum Ersatzbezug dienen soll. Der Wasserabnehmer hat in diesem Fall neben dem Wasserzins nach dem Zählertarif eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu ent- richten. Sie ist nach den Kosten zu bemessen, die der Gemeinde im Einzelfall durch die Vorhaltung des Wassers entstehen. § 47 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen der §§ 42, 43 Abs. 1 und 46 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres; für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21. (4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten. (5) In den Fällen des § 43 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme. (6) Die Gebührenschuld gemäß § 42, § 43 und § 46 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit §27 KAG). § 48 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Voraus- zahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, ent- stehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des zuletzt festgesetzten Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerech- net. (4) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 sowie § 45 und 46 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 49 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 48) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbe- scheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 48 werden jeweils zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresab- rechnung des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Wasserversorgung die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresverbrauchs fest. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig. V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung § 50 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen 1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum; 2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. (2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer. (3) Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgren- zungen gem. § 29 Abs.1 Nr.2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 S.2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen ge- werblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmi- gungsfreie bauliche Anlagen errichtet wurden. (4) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. § 51 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt, 2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet, 4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt, 5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestim- mungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält, 6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind, 7. entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten, (2) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 52 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Be- lieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung eine Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Ge- meinde oder eines ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsbe- rechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunterneh- men aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadener- satzes erforderlich ist. (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €. (4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis. (5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadenersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde hat den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen. (6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unter- nehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen. § 53 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern (1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entste- hen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen sind. (2) Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 54 Inkrafttreten 1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Sat- zungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. (2) Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Baindt, den 21.10.2025 Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbe- achtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wor- den sind. Baindt, den 21.10.2025 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Änderungen: Geändert am 04.11.2008, Inkrafttreten zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 14.11.2008 Geändert am 21.07.2009, Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 31.07.2011 Zuletzt geändert am 04.10.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2012, öffentliche Bekanntmachung vom 07.10.2011 Zuletzt geändert am 05.11.2013, Inkrafttreten zum 01.01.2013, öffentliche Bekanntmachung vom 08.11.2013 Zuletzt geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten zum 01.08.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 08.08.2014 Zuletzt geändert am 13.10.2015, Inkrafttreten zum 01.01.2015, öffentliche Bekanntmachung vom 23.10.2015 Zuletzt geändert am 12.12.2017, Inkrafttreten zum 01.01.2017, öffentliche Bekanntmachung vom 15.12.2017 Zuletzt geändert am 10.09.2019, Inkrafttreten zum 01.01.2019, öffentliche Bekanntmachung vom 13.09.2019 Zuletzt geändert am 14.09.2021, Inkrafttreten zum 01.01.2021, öffentliche Bekanntmachung vom 17.09.2021 Zuletzt geändert am 11.10.2022, Inkrafttreten zum 01.01.2023, öffentliche Bekanntmachung vom 14.10.2022 Zuletzt geändert am 27.02.2024, Inkrafttreten zum 01.04.2024, öffentliche Bekanntmachung vom 01.03.2024 Zuletzt geändert am 16.07.2024, Inkrafttreten zum 01.01.2025, öffentliche Bekanntmachung vom 26.07.2024 Zuletzt geändert am 21.10.2025, Inkrafttreten zum 01.01.2025, öffentliche Bekanntmachung vom 24.10.2025[mehr]

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    Fischerareal – Anlage Auswahl Baufeld 1, 1. Bauabschnitt Seite 1 von 5 Fischerareal – Baufeld 1, 1. Bauabschnitt Vermarktung der Grundstücke in offener Konzeptvergabe 05.11.2025 Verfahren zur Auswahl der Projekte Das Verfahren zur Auswahl der Projekte richtet sich nach den Bestimmungen dieses Dokuments. Das Kartellvergaberecht (§§ 97 ff. GWB) und das Haushaltsvergaberecht finden keine Anwendung. 1. Ablauf Zur Teilnahme am Verfahren müssen die Interessenten frist- und formgerecht eine Erstbewerbung bei der verfahrensleitenden Stelle einreichen. Erstbewerbungen, die nicht frist- und formgerecht eingehen, sind vom Verfahren ausgeschlossen. Sofern Erstbewerbungen nicht alle geforderten Bestandteile beinhalten (→ 3.2), kann die Gemeinde nach ihrem Ermessen zur Nachlieferung, Ergänzung oder Korrektur auffordern. Erstbewerbungen, die grob unvollständig sind, können vom Verfahren ausgeschlossen werden. Mit den Bewerbern, deren Erstbewerbungen eine hinreichende Grundlage für eine Erörterung bieten, werden Bewerbungsgespräche geführt. Nach den Bewerbungsgesprächen erhalten die Interessenten die Gelegenheit, ihre Bewerbungen zu überarbeiten. Sie werden aufgefordert, innerhalb angemessener Frist finale Bewerbungen einzureichen. Die finale Bewerbung soll sich grundsätzlich auf Änderungen oder Ergänzungen zur Erstbewerbung beschränken; sie kann auch in einer Bestätigung der Erstbewerbung bestehen. Die Gemeinde behält sich vor, mit den finalen Bewerbungen weitere Unterlagen anzufordern, die über die bereits vorliegenden Unterlagen hinaus erforderlich sind, um die Bewerbung zu bewerten. Insbesondere kann die Gemeinde zum Nachweis der Wirtschaftlichkeit des Projekts die Vorlage einer Wirtschaftlichkeitsberechnung verlangen. Die finalen Bewerbungen müssen vollständig sein und sämtliche Mindestanforderungen erfüllen (→ 3.3.). Sollten einzelne Unterlagen fehlen, behält sich die Gemeinde Baindt vor, die Interessenten unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebots zur Nachlieferung, Ergänzung oder Korrektur aufzufordern. Die Gemeinde Baindt ist dazu jedoch nicht verpflichtet. Alle Bewerbungen (bestehend aus Erst- und finaler Bewerbung), die vollständig vorliegen und die Mindestvoraussetzungen erfüllen, werden anhand der Auswahlkriterien wertend verglichen (→4.). Mit den ausgewählten Bewerbern wird nicht sogleich ein Kaufvertrag abgeschlossen. Vielmehr erhalten sie an bestimmte Bedingungen geknüpfte und befristete Reservierungsvereinbarung (→5.). 2. Form, Fristen, Kommunikation 2.1. Verfahrensleitende Stelle Zur Durchführung des Verfahrens hat die Gemeinde Baindt eine verfahrensleitende Stelle eingerichtet: Gemeinde Baindt Frau Nicole Brauchle T 0 75 02-94 06-26 E n.brauchle@baindt.de Marsweilerstr. 4 88255 Baindt Sämtliche Anfragen, Korrespondenz sowie die Bewerbungen sind ausschließlich an die verfahrensleitende Stelle zu richten, die das gesamte Verfahren koordiniert. mailto:n.brauchle@baindt.de Fischerareal – Anlage Auswahl Baufeld 1, 1. Bauabschnitt Seite 2 von 5 Der Bewerber soll seinerseits einen Ansprechpartner benennen. Die Erreichbarkeit per Telefon und E- Mail während der üblichen Geschäftszeiten ist sicherzustellen. Die Gemeinde Baindt sendet alle verfahrensrelevanten Unterlagen ausschließlich an den benannten Ansprechpartner. 2.2. Rückfragen und Beschwerden Der Bewerber ist verpflichtet, die Verfahrensunterlagen auf Vollständigkeit und Eindeutigkeit zu prüfen. Rückfragen zu den Verfahrensunterlagen und zum Verfahren sind in Textform (vorzugsweise per E-Mail) bis zum Freitag, 12.12.2025 um 11:00 Uhr an die verfahrensleitende Stelle zu richten. Soweit ein Bewerber rechtliche Bedenken gegen das gewählte Verfahren, seine Ausgestaltung und insbesondere gegen den Inhalt dieses Verfahrensbriefs hat, hat er diese unverzüglich, spätestens mit Ablauf der Bewerbungsfrist, der verfahrensleitenden Stelle mitzuteilen. 2.3. Form und Frist für die Abgabe der Bewerbungen Die in deutscher Sprache abzufassenden Bewerbungen sind spätestens bis zum Montag, 12.01.2026 um 11:00 Uhr schriftlich im Original und unter Beifügung von zwei gebundenen Kopien sowie in elektronischer Form auf USB-Stick persönlich oder postalisch einzureichen und äußerlich wie folgt zu kennzeichnen: Bewerbungsunterlagen „Fischerareal“ Vergabeverfahren Baufeld 1, 1. Bauabschnitt der Gemeinde Baindt Bewerbungen, die nach Ablauf der Bewerbungsfrist eingehen, werden nicht berücksichtigt. 3. Teilnahmebedingungen der Vergabe 3.1. Bewerbergemeinschaften, Nachunternehmer, Baugemeinschaften Die Teilnahme am Verfahren steht Einzelbewerbern ebenso offen wie Bewerbergemeinschaften und Baugemeinschaften. Personelle Änderungen während des Verfahrens sind möglich, sofern dadurch die Finanzierbarkeit des Projekts (→ 3.3.) nicht in Frage gestellt wird und die Qualifikation des Projektteams − die ein Auswahlkriterium darstellt (→ 4.) − sich nicht verschlechtert. Die Gemeinde kann hierfür geeignete Nachweise anfordern. Fischerareal – Anlage Auswahl Baufeld 1, 1. Bauabschnitt Seite 3 von 5 3.2. Vollständige Bewerbung mit folgenden Bestandteilen Die Bewerbungen müssen die nachstehend aufgeführten Bestandteile umfassen. Das Bewerbungsschreiben ist unter Verwendung des Formulars zu erstellen, dass diesem Dokument als Anlage beigefügt ist. Bewerbungsbestandteil Anmerkungen / Beschreibung Unterlage 1 Bewerbungsschreiben Verwendung des Formulars Bewerbungsschreiben (Anlage) Unterlage 2 Darstellung des Projektteams Darstellung der Projektmitglieder einschließlich Dienstleistern mit Angaben zur fachlichen Leistungsfähigkeit (Architekt, ggfs. Projektsteuerung, sonstige) Unterlage 3 Inhaltliches Konzept des Bauprojekts Schriftliche Darstellung der Projektidee, ggfs. ergänzt durch weitere Unterlagen Unterlage 4 Angaben des Wunschgrundstücks, ggf. mit Alternativen Eintrag in Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 5 ggf. Angabe der gewünschten Baufensterlänge als mind. und max. Maß Eintrag in Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 6 Projektkosten und Finanzierung Der Bewerbung eine Grobkosten-Schätzung aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276 (KG 100 bis 700) der voraussichtlichen Projektkosten anzugeben und darzustellen, wie er die notwendigen Finanzmittel aufzubringen beabsichtigt. Nur bei Baugemeinschaften und Genossenschaften Unterlage 7 Angabe der Interessenten Anlage Formular Bewerbungsschreiben Unterlage 8 Angaben zur Projektsteuerung Nennung eines Projektsteuerers für das Hochbauprojekt oder Darstellung, wie die Aufgaben der Projektsteuerung geleistet werden Fischerareal – Anlage Auswahl Baufeld 1, 1. Bauabschnitt Seite 4 von 5 3.3. Mindestanforderungen Die Bewerbungen müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen: Mindestanforderung Beschreibung Anforderungen 1 Finanzierbarkeit • Es muss eine günstige Prognose dafür bestehen, dass der Bewerber sein Projekt finanziell realisieren kann. • Der Bewerber hat in der Bewerbung eine Grobkostenschätzung aufgegliedert in Kostengruppen nach DIN 276 (KG 100 bis 700) der voraussichtlichen Projektkosten anzugeben und darzustellen, wie er die notwendigen Finanzmittel aufzubringen beabsichtigt. • Der Bewerber hat spätestens in der Reservierungsphase vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags geeignete Nachweise zur Verfügbarkeit der Finanzmittel vorzulegen. Die Gemeinde behält sich vor, diese Nachweise auch schon früher zu verlangen, wenn konkrete Zweifel an der finanziellen Leistungsfähigkeit bestehen. Anforderungen 2 Realisierbarkeit des Bauprojekts • Das Bauprojekt ist technisch und rechtlich realisierbar. 4. Auswahlkriterien für die Vergabe Die finalen Bewerbungen werden anhand folgender Auswahlkriterien bewertet: Auswahlkriterium Beschreibung Priorität Kriterium 1 Qualifikation des Projektteams Bei der Bewertung wird in Abhängigkeit von der Art und Komplexität berücksichtigt, welche fachliche Qualifikation und welche Erfahrung die für das geplante Projekt konkret vorgesehenen Team-mitglieder aufweisen. 2 Kriterium 2 Nutzen des Bauprojekts für das Fischerareal Bei der Bewertung werden folgende Aspekte berücksichtigt: • besonderer baulicher Beitrag; • Kleinteiligkeit im Fischerareal; • Nutzungsmischung im Fischerareal; • öffentlichkeitswirksame Nutzung in der Erdgeschoss- zone; • Infrastrukturbeitrag für das Fischerareal. 1 Kriterium 3 Nutzen des Bauprojekts für die Gemeinde Bei der Bewertung werden folgende Aspekte berücksichtigt: • sozialer Beitrag für die Gemeinde; • Innovationsbeitrag für die Gemeinde; • Infrastrukturbeitrag für die Gemeinde. 1 Kriterium 4 Qualität des Projektdarstellung Bei der Bewertung werden – in Abhängigkeit vom Projektinhalt – folgende Aspekte berücksichtigt: • Qualität und Nachvollziehbarkeit der Darstellung. 3 Die Auswahl der Projekte erfolgt anhand der vier genannten Auswahlkriterien. Die Angaben in der rechten äußeren Spalte zur Priorität der Kriterien gibt an, mit welcher relativen Bedeutung die Kriterien Fischerareal – Anlage Auswahl Baufeld 1, 1. Bauabschnitt Seite 5 von 5 in die Bewertung eingehen. Eine rechnerische Herleitung erfolgt nicht. Es handelt sich um einen offenen Bewertungsprozess, bei dem Bewertungsspielräume verbleiben. Die Gemeinde erwartet nur Bewerbungen, die insgesamt – bei der Gegenüberstellung aller Vor- und Nachteile für den Bewerber – angemessen, insbesondere wirtschaftlich zumutbar, sind. 5. Reservierungsvereinbarung Die Interessenten, deren Bewerbungen anhand der Auswahlkriterien ausgewählt wurden, schließen mit der Gemeinde eine bis zum 30.11.2026 befristete Reservierungsvereinbarung ab. Diese Reservierungsvereinbarungen werden nicht notariell beurkundet und sind rechtlich nicht verbindlich. Ansprüche jedweder Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, gegen die Gemeinde, sind ausgeschlossen. Mit der Entgegennahme der Reservierungsvereinbarung erklären die Interessenten, dass sie die Absicht haben, ihre Bewerbung aufrechtzuerhalten. Sie akzeptieren: • den Verfahrensfahrplan und die Verfahrensunterlagen; • die Pflicht, an einem zügigen und zielorientierten Verfahrensablauf mitzuwirken; • die von der Gemeinde gesetzten Fristen; • die Befugnis der Gemeinde, die Reservierungsvereinbarung unter bestimmten Voraussetzungen zu widerrufen, insbesondere wenn Bewerbungsinhalte nach Einschätzung der Gemeinde nicht umgesetzt werden; • die Pflicht, die architektonische Gestaltung ihres Vorhabens mit der Gemeinde abzustimmen; • die Tiefgaragenkonzeption; • das etwaige Verlangen der Gemeinde, einen Projektablaufplan vorzulegen. Die Interessenten haben nach Erhalt der Reservierungsvereinbarung geeignete Finanzierungsnachweise vorzulegen. 6. Nachauswahl und Aufhebung des Verfahrens Sofern eine Reservierungsvereinbarung zurückgegeben, zurückgenommen oder sonst wie aufgehoben wird, führt die Gemeinde für die freiwerdende Fläche zeitnah ein erneutes Auswahlverfahren durch. Der Gemeinderat hat die Möglichkeit, nicht alle Baukörper zu Vergeben oder das Verfahren aufzuheben, wenn nur Bewerbungen vorliegen sollten, die nach seinem Ermessen keine ausreichende Qualität aufweisen. In diesem Fall erhält kein Bewerber und keine Bewerbergemeinschaft eine Entschädigung für den Aufwand der Bewerbungen. 7. Sonstige Rahmenbedingungen Die Gemeinde behält sich vor, die in diesen Verfahrensunterlagen vorgesehenen Verfahren und Regelungen im gesetzlich zulässigen Rahmen unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu ändern oder außer Kraft zu setzen. Änderungen werden allen Bewerbern rechtzeitig und diskriminierungsfrei mitgeteilt. Kosten für die Erstellung der Bewerbungen sowie sonstige Aufwendungen im Rahmen des Verfahrens werden nicht erstattet. Dies gilt auch im Falle einer Aufhebung des Verfahrens. Alle Informationen, die der Bewerber im Zuge dieses Verfahrens erhält, dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht für andere Zwecke als für dieses Verfahren verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Mit der Abgabe der Bewerbung akzeptiert der Bewerber die in diesem Verfahrensbrief definierten Verfahrensbedingungen.[mehr]

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      Amtsblatt Jahrgang 2025 Freitag, den 05. September 2025 Nummer 36 50. Reitturnier der Reitergruppe Baindt e.V. - ein Jubiläum voller Wertschätzung, Teamgeist & Pferdeliebe Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Bundesweiter Warntag am 11. September 2025 Sirenensignale zur Warnung der Bevölkerung Am Donnerstag, den 11.09.2025, findet der nächste bundesweite Warntag statt. An diesem Aktionstag erproben Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden gemeinsam ihre Warnmittel. Ziel: Test der technischen Warninfrastruktur (Stresstest der Systeme, Identifikation von Schwachstellen) Sensibilisierung der Bevölkerung (Vertrautwerden mit Warnungen und richtigem Verhalten im Ernstfall) Ablauf am Warntag 11:00 Uhr: Start der Probewarnung durch die Nationale Warnzentrale BBK Auslösung über das Modulare Warnsystem (MoWaS) Warnmeldung geht an Medien (z. B. Rundfunk, TV), Warn- Apps (z. B. NINA, Katwarn, BIWAPP) und per Cell Broadcast direkt aufs Handy 11:45 Uhr: Entwarnung über MoWaS (über Cell Broadcast erfolgt keine Entwarnung) Warum ist der Warntag wichtig? Überprüfung von Auslösung, Empfang und Funktion der Warnmittel Erkennen und Beheben von Schwachstellen Bevölkerung lernt, Warnmeldungen richtig einzuordnen und zu reagieren Mehr Informationen unter: www.bbk.bund.de Es handelt sich um einen Test! Eine Gefahr besteht nicht! W 11 S Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Kaffee, Kuchen, Katastrophenschutz. Kommen Sie vorbei – schauen Sie hinter die Kulissen Ihres DRK Baienfurt-Baindt! Liebe Bürgerinnen und Bürger aus Baienfurt und Baindt, Sie kennen uns vom Sanitätsdienst, von der Blutspende oder von Einsätzen im Ort – doch wissen Sie auch, was wir im Hintergrund alles leisten? Wie wir arbeiten, mit welchen Mitteln, mit welcher Ausrüs- tung? Und wie wir uns für Sie und unsere Gemeinde stark machen? Wir laden Sie herzlich ein zu einem offenen Nachmittag bei der DRK-Bereitschaft Baienfurt-Baindt DRK Bereitschaftsheim, Baindter Str. 48/1 07. September 2025 ab 14:30 Uhr – 17:00 Uhr Das erwartet Sie: • Einblicke in unsere Arbeit: Was machen wir eigentlich alles? • Präsentation unserer Ausrüstung: Fahrzeuge, Material, Technik zum Anfassen und Ausprobieren • Treffen Sie das Team: Unsere Ehrenamtlichen stellen sich vor und zeigen Ihnen wichtigste Grund- lagen der Ersten Hilfe • Fragen erwünscht! Wir erzählen, hören zu und freuen uns auf den Austausch • Kaffee & Kuchen: Für das leibliche Wohl ist natürlich gesorgt • Kinderprogramm: auch für die Jüngsten haben wir einiges geboten mit Kinderschminken, Zuckerwatte und Co ;) • Lebensrettende Sofortmaßnahmen: was kann jede:r einzelne im Ernstfall tun? Unser Ziel: Erste Hilfe – nah am Menschen, in jeder Lebenslage. Als Teil unserer Gemeinden möchten wir Ihnen zeigen, wie wir helfen – und was wir alles tun. Gemein- sam mit Ihnen. Kommen Sie vorbei, bringen Sie gerne auch Freunde, Nachbarn oder Familie mit. Wir freuen uns auf gute Gespräche, interessierte Gäste und einen spannenden Nachmittag! Mit herzlichen Grüßen Ihre DRK-Bereitschaft Baienfurt-Baindt Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 Wenn jede Minute zählt - Feuerwehr Baindt jetzt mit Defibrillator ausgerüstet Die Feuerwehr Baindt hat ihre Ausstattung erweitert: Ab sofort steht den Einsatzkräften ein Auto- matischer Externer Defibrillator (AED) zur Verfügung. Er wurde beschafft, um unsere Feuerwehr- leute bei Übungen und Einsätzen mit erhöhter körperlicher Belastung abzusichern. Gleichzeitig kann er auch bei sogenannten ECHO-Alarmen zum Einsatz kommen. ECHO-Alarm – was bedeutet das eigentlich? Im Landkreis Ravensburg wird seit der Einführung des Digitalfunks der ECHO-Alarm auch von den Feuerwehren genutzt. Befindet sich ein Feuerwehrfahrzeug im Status 1 (über Funk erreichbar) und somit grundsätzlich einsatzbereit, kann die Leitstelle bei lebensbedrohlichen Notfällen – etwa einem Herz-Kreislauf- Stillstand – eine Alarmierung per Digitalfunk-Textnachricht auslösen. Melden sich daraufhin die Einsatzkräfte, werden sie zusätzlich in den Notfall eingebunden und können vor Ort Erste Hilfe leisten, bis Rettungswagen oder Notarzt eintreffen. So konnte die Feuerwehr Baindt bereits bei mehreren lebensbedrohlichen Einsätzen wichtige Unterstützung leisten. Der neue Defibrillator ist auf unserem Löschgruppenfahrzeug LF 20 im Notfallrucksack verlastet und dadurch jederzeit einsatzbereit. Wussten Sie schon? Alle Feuerwehreinsatzkräfte sind speziell in der „Erste Hilfe für Feuerwehrangehörige“ ausgebildet. Zusätzlich verfügen wir über mehrere ausgebildete Sanitäter – und sogar einen Notarzt in unse- ren Reihen, die hauptamtlich im Rettungsdienst oder ehrenamtlich beim DRK Baienfurt-Baindt tätig sind. Es zeigt sich einmal mehr: Wenn es darauf ankommt, ziehen alle an einem Strang – und die Baindter Einsatzkräfte sind mit Wissen, Erfahrung und Herzblut zur Stelle. Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Amtliche Bekanntmachungen Kabelverlegungsarbeiten Im Zeitraum vom 04.09.2025 bis 30.09.2025 werden Kabelverlegearbeiten für eine 20-kV-Leitung durch- geführt. Dabei kommt es in folgenden Bereichen zu Verkehrsbeeinträchtigungen: • In der Buchenstraße erfolgt eine Vollsperrung, • in der Eichenstraße bis zur Einmündung Gar- tenstraße wird die Straße halbseitig gesperrt; zu- dem sind dort der Geh- und Radweg betroffen. • In der Gartenstraße im Bereich der Hausnum- mern 55 bis 65 wird eine Straßenquerung herge- stellt, die eine halbseitige Sperrung der Fahrbahn sowie eine wechselweise Sperrung des Gehwegs erforderlich macht. Die Zufahrten zu den Grundstücken bleiben grund- sätzlich möglich. Sollte es zu zeitweiligen Behinderun- gen oder Einschränkungen kommen, wird die ausfüh- rende Baufirma die betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner rechtzeitig informieren. Wir bitten alle Verkehrsteilnehmenden um Verständnis und Beachtung der Beschilderung. Ihre Gemeindeverwaltung Gemeinderatssitzung Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28. August 2025 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bericht der Bürgermeisterin Öffentliche Gruselführung Am 07.11.2025 findet eine öffentliche Gruselführung mit Paul Sägmüller statt. Eine Einladung mit Hinweis zur An- meldung folgt. Beschattung Dorfplatz Anfragen zur Anbringung von Sonnensegeln oder Son- nenschirmen liegen vor. Eine mögliche Umsetzung wird für das nächste Jahr geprüft, die Entwicklung wird der- zeit beobachtet. Betriebszeiten Fontänenfeld und Buzzer Das Fontänenfeld ist täglich zwischen 14 und 18 Uhr in Betrieb. Über den Buzzer, eine Taste neben dem Brunnen, kann das Fontänenfeld zusätzlich zwischen 8 und 12 Uhr sowie 18 und 20 Uhr aktiviert werden. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Be- bauungsplans „Bifang II“ wegen Überschreitung der Baugrenze bei der Errichtung eines Carports auf dem Flst. 452/11, Siemensstraße 9 Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Bauantrag zur Umnutzung eines Bauernhofs in vier Wohneinheiten mit Café und Garage auf Flst. 592, Scha- chener Straße 100 Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Weiteres Vorgehen bei der Sanierung der kleinen Turn- halle im roten Gebäude Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat beschließt die Durchführung der Sanierung der kleinen Turnhalle im roten Gebäude. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, eine beschränkte öffentliche Ausschreibung zur Beauftragung eines geeigneten Architekturbüros mit der Planung der Sa- nierung der kleinen Turnhalle im roten Gebäude durch- zuführen. In einer der nächsten Gemeinderatssitzun- gen stellen sich geeignete Planungsbüros vor, um ihre Ansätze und Konzepte zur Sanierung der kleinen Turnhalle im roten Gebäude darzulegen. 4. Nach Abschluss der Planung und Vorlage einer aktuali- sierten Kostenberechnung entscheidet der Gemeinde- rat über die Durchführung der Sanierungsmaßnahme. Sanierungsgebiet „Ortskern II“ - Beschluss nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB über die 3. Änderung der Sanie- rungssatzung (Gebietsveränderung 2025) Beschluss: 1. Zur 3. Erweiterung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“ in Baindt beschließt der Gemeinderat die beiliegende Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die förm- liche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“. 2. Für das Gebiet „Ortskern II“ wird die Durchführungsfrist gemäß § 142 Abs. 3 BauGB bis zum 31.12.2028 festge- legt. 3. Der Ergänzung der Sanierungsziele des Sanierungs- gebietes „Ortskern II“ wird zugestimmt. Bürger- und Ratsinformationssystem Über das Bürger- und Ratsinformations- system haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Tagesordnung sowie die entsprechenden Sitzungsunterlagen einzusehen. Sie können das System über den folgenden Link oder den nebenstehen- den QR-Code aufrufen. Bei Fragen stehen wir Ihnen ger- ne in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/ rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html 150 Jahre Feuerwehr Baindt - Vorankündigung 150 Jahre Freiwillige Feuerwehr Baindt, das muss gefeiert wer- den. Nachdem Anfang Juli die Feuerwehren aus dem Landkreis Ravensburg anlässlich der Abnahme des Leis- tungsabzeichens zu Gast waren, freuen wir uns nun auf die Feier gemeinsam mit der Gemeinde. Am 21.09.2025 begrüßen wir Sie herzlich zu einem Tag der offenen Tür. Wir beginnen den Tag um 9:30 Uhr mit einem ökumeni- schen Gottesdienst in der Pfarrkirche in Baindt und ziehen anschließend in einem kleinen Festzug zum Feuerwehr- haus. Genießen Sie einen abwechslungsreichen Tag mit der ganzen Familie. Neben einem zünftigen Frühschop- Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 pen und einem leckeren Mittagstisch, zeigen wir Ihnen am Nachmittag verschiedene Vorführungen zusammen mit unseren befreundeten Wehren aus Baienfurt und Wein- garten sowie der DRK-Bereitschaft Baienfurt-Baindt. Na- türlich kommen auch die Kinder nicht zu kurz. Während die Kleinen im Feuerwehrauto eine Rundfahrt machen oder sich an der Mitmachstation der Jugendfeuerwehr vergnügen, können Mama und Papa in aller Ruhe den neuen Anbau am Feuerwehrhaus besichtigen. Für Kaffee und Kuchen am Nachmittag ist natürlich auch gesorgt, und musikalisch unterhält Sie beim Frühschoppen der Musikverein Baindt und am Nachmittag die Schalmeien- kapelle Baindt. Es ist also einiges los am Tag der offenen Tür, jetzt fehlen nur noch Sie. Notdienste Ärztlicher Bereitschaftsdienst (ÄBD) Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 0761/120 120 00 Allgemeine Notfallpraxis Ravensburg Allgemeinärztliche Bereitschaftspraxis Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 10 - 18 Uhr Notfallpraxis Kinder Ravensburg Kinderärztliche Bereitschaftspraxis Oberschwabenklinik – St. Elisabethen-Klinikum Ravensburg Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten: Sa, So und an Feiertagen 9 – 13 Uhr und 15 – 19 Uhr Tierarzt Samstag, 06. September 2025 und Sonntag, 07. Sep- tember 2025 Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia, Tel.: 0751 - 36 31 40 Apothekennotdienst (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 06. September 2025 Kloster-Apotheke Weingarten Karlstraße 13 88250 Weingarten Tel: 0751 56 02 60 Sonntag, 07. September 2025 Dreiländer-Apotheke Ravensburg Gottlieb-Daimler-Straße 2 88214 Ravensburg Tel: 0751 36 65 07 5 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel: 07502 62 10 98 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. • Hausnotruf und Mobilruf • Menüservice für Senioren • Wohnberatung • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz • Notruf 112 - Rettungsdienst Tel.: 0751/ 56061-0, Fax: 0751/ 56061-49 E-Mail: info@dkr-rv.de, Web: www.drk-rv.de Hospizbewegung Weingarten- Baienfurt-Baindt-Berg e.V. Hospiz Ambulant Schützenstr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382 Oder 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es er- folgt ein Rückruf) Begleitung und Beratung für schwerkranke und sterben- de Menschen und ihre Zugehörigen Persönliche Sprechzeiten: Montag 16-18 Uhr Mittwoch 9-12 Uhr Donnerstag 9-12 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: info@hospizbewegung-weingarten.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg BIC: Solades1RVB IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 9 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Ravensburger Straße 35, 88250 Weingarten Tel: 0751-560010, Fax: 0751- 5600123 E-Mail: jennifer.hecht@stiftung-liebenau.de Internet: www.stiftung-liebenau.de/pflege Lebensräume für Jung und Alt Frau Schäch, Sprechzeiten: Di + Do 15:00 – 17:30 Uhr Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de WOHLFÜHLTREFF Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Dienstag von 14 bis 17 Uhr Dietrich-Bohnhoeffer-Saal, Dorfplatz 2, Baindt Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de BETREUTER MITTAGSTISCH Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Freitag von 11 bis 14 Uhr Weingarten, Maybachstraße 1 Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de Abfallwirtschaft Geänderte Öffnungszeiten des Wertstoffhofs Am Freitag, den 19.09.2025, bleibt der Wertstoffhof Baindt aufgrund einer Veranstaltung der Feuerwehr geschlossen. Die Altkleider- und Glascontainer sind vom 19.09.2025 bis zum 22.09.2025 in der Fischerstraße zu finden. Am 26.09.2025 ist der Wertstoffhof wieder wie gewohnt von 15:00 bis 18:00 Uhr geöffnet. Um Beachtung wird gebeten. Ihre Gemeindeverwaltung Annahmestelle Hofstelle Wöhr (Friesenhäusler Straße 67) Öffnungszeiten: Montag und Mittwoch 16:00 - 19:00 Uhr (April bis November) Freitag 15:00 - 18:00 Uhr (ganzjährig) Es dürfen nur Kleinmengen (max. 2 Schüttkubikmeter) angeliefert werden. Bitte beachten Sie, dass nur Grüngut bis ca. 1 Meter Länge und einer Stärke von 5 Zentimetern angenommen werden kann. Kompostieranlage am Annaberg Die Kompostieranlage am Annaberg öffnet jeden Freitag von 16.30 Uhr bis 18.30 Uhr und jeden Samstag von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Bei der Anlieferung von Grüngut in der Kompostieranla- ge bitten wir Sie zu beachten, dass nur Grüngut bis ca. 1 Meter Länge und einer Stärke von 5 Zentimetern ange- nommen werden kann. Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406-0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: Montag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 Vorzimmer Frau Litz 9406-17 Amtsblatt 9406-26 Bauamt Leitung Bauamt Frau Jeske 9406-51 stellvertr. Leitung Bauamt Stabsstelle polit. Steuerung Frau Gerhardt 9406-26 stellvertr. Leitung Bauamt Herr Hohenhausen 9406-52 Ortsbaumeister Herr Roth 9406-53 Sachbearbeitung Frau Scheid 9406-54 Klimakoordinator Herr Roth 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Hauptamt Leitung Hauptamt Frau Stocker 9406-40 stellvertr. Leitung Hauptamt Ordnungsamt Frau Stavarache 9406-11 Bürgeramt Passamt, An-/Abmeldung, Frau Brei/Frau Witt/ 9406-12 Führerschein, Fischerei Frau Ziegler Fundamt Einwohnermeldeamt Frau Witt/Frau Ziegler 9406-12 Volkshochschule Frau Scheid 9406-54 Gewerbeamt Frau Brei 9406-12 Rentenberatung Herr Bautz 9406-14 Standesamt Herr Bautz 9406-14 Friedhofswesen Herr Bautz 9406-14 Hallenbelegung SKH Frau Gerhardt 9406-26 Fachbereichsleitung Bildung und Betreuung Frau Flintrop 9406-41 Kindergartenabrechnung Frau Liche 9406-43 Finanzverwaltung Leitung Kämmerei Herr Abele 9406-20 stellvertr. Leitung Kämmerei Frau Winkler 9406-23 Kasse Herr Müller 9406-22 Kasse Frau Weber 9406-24 Kasse Frau Bolz 9406-25 Wasser Frau Stavarache 9406-11 Steueramt Frau Rauhut 9406-21 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 9121-30 Feuerwehrhaus 9121-34 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 0151 58040840 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 Kindergärten Sonne Mond und Sterne Leitung Haus Sonne 94114-140 E-Mail: leitung.sonne@kiga.baindt.de Leitung Haus Mond 94114-141 E-Mail: leitung.mond@kiga.baindt.de Leitung Sterne 94114-142 u. -143 E-Mail: leitung.sterne@kiga.baindt.de St. Martin 2678 Waldorfkindergarten 5558664 Schulen: Klosterwiesenschule (KWS) und SBBZ Sehen Baindt Rektorin (KWS) Frau Heberling 94114-132 Sekretariat (KWS) Frau Himpel 94114-133 Schulsozialarbeit (KWS) Frau Nandi 94114-172 Schulhausmeister (KWS) Herr Tasyürek 0178 4052591 SBBZ Sehen 94190 Pfarrämter Katholisches Pfarramt 1349 Kath. Gemeindehaus Bischof-Sproll-Saal Anmeldung Frau Moosherr (0751) 18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 Ev. Gemeindehaus Dietrich-Bonhoeffer-Saal Anmeldung Frau Kutter (0751) 43656 E-Mail: pfarramt.baienfurt@elkw.de Polizei Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe Polizei 110 Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Unsere Jubilare Herzlichen Glückwunsch zum Geburtstag! Frau Gabriele Roth feierte am 01. September 2025 ihren 80. Geburtstag. Im Namen von Bürgermeisterin Frau Rürup erhielt Frau Roth ein Präsent der Gemeinde. Für die Zukunft wünschen wir der Jubilarin alles Gute, persönliches Wohlergehen und eine gesegnete Zeit. Gemeindeverwaltung Veranstaltungen September 14.09. Vernissage Kunstkreis Rathaus + Kreativer Montag 17.09. Seniorentreff BSS 20.09. 100 Jahre Schützengilde Baindt unterer Schulhof 21.09. 150 Jahre Freiwillige Feuerwehr Feuerwehrhaus Baindt 21.09. Baindter Tennistag für Tennisplätze Jedermann TC Baindt 23.09. Gemeinderatssitzung Sitzungssaal 26.09. Patrozinium Selige Irmgard 27.09. Basar „Rund ums Kind“ SKH Oktober 02.10. Dorfkindparty – Landjugend SKH 03.10. Tag der Deutschen Einheit 05.10. Heilig-Leiber-Fest – kath. Kirche Kirchengemeinde Baindt 10.10. Frauenfrühstück – Impulse BSS 14.10. Gemeinderatssitzung Sitzungssaal 14.10. JHV – Tennisclub Vereinsraum 15.10. Oktoberfest – Seniorentreff BSS 18.10. Wendelinusfest – kath. Sulpach Kirchengemeinde Zur Informationi Neuer Service in altbewährter Qualität: Entdecken Sie un- sere neue Dienstleistung als Service-Terminal vor Ort und profitieren Sie von kurzen Wegen: • Einfaches Bestellen – schnell und unkompliziert. • telefonische Beratung und auf Wunsch direkte Belieferung – zuverlässig und pünktlich. • Bequemes Zahlen – komfortabel für Sie. Sie bestellen – wir beliefern! Probieren Sie unser Service-Terminal ab sofort, oder kon- taktieren Sie uns bei Fragen und erleben Sie die Vorteile unseres neuen Services. Achtal Apotheke Ravensburgerstraße 6 88255 Baienfurt Tel: 0751-5069440 Standort Terminal Hubertus Apotheke/Eingangsbereich Dorfplatz 1, 88255 Baindt Hospizbewegung Weingarten- Baienfurt-Baindt-Berg e.V. Ein guter Gesang wischt den Staub vom Herzen!“ C. Lehmann Singen macht glücklich, verbindet, beschwingt und bringt uns in „Stimmung!“ Da lacht unser Herz! Für einfache Lieder aus verschiedenen Kulturen, Kanons und leichtes Zweistimmiges benötigen Sie keinerlei Vor- kenntnisse! Einfach kommen, probieren, staunen und freuen! Leitung: Sabine Meier, Musiktherapeutin Termin: Mittwoch 17.09. 2025 Zeit: 19.00 -20.30 Uhr Ort: Hospiz Ambulant, Schützenstr. 5, Weingarten Ohne Anmeldung Kirchliche Nachrichten 06. September – 14. September 2025 Gedanken zur Woche: Es knospt unter den Blättern das nennen sie Herbst. (Hilde Domin) Samstag, 06. September 17.00 Uhr Baindt – Taufe von Lea 18.30 Uhr Baindt – EucharistiefeierMinistranten: alle die da sind(+ Familie Johannes Merk, Anton Gisi, Rosa und Anton Nachbauer) Sonntag, 07. September – 23. Sonntag im Jahreskreis 10.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier 11.15 Uhr Baienfurt – Taufe von Elina 12.00 Uhr Baindt – Taufe von Klara Emilia (Pfarrer i. R. Heinz Leuze) Mittwoch, 10. September 9.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier 19.00 Uhr Schachen – Eucharistiefeier(+ Maria Bentele geb. Hartmann, Hans Späth) Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Freitag, 12. September 8.30 Uhr Baindt – Rosenkranz 9.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier Samstag, 13. September 17.00 Uhr Baienfurt – Taufe von Jonas 18.30 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier Sonntag, 14. September – Kreuzerhöhung 10.00 Uhr Baindt – EucharistiefeierMinistranten: alle die da sind(+ Baptist Elbs, Familie Kienhöfer, Familie Schnell, Lucia Fischer, Kurt Städele, Gerda und August Thurn, Max und Pauline Fischer, Adam Zimmermann, Rosa Vogel, Johannes Heik, Ig- naz Malsam mit Angehörigen, Ida und Pius Wolf, Jahrtag: Theresia Elbs, Agathe Zimmermann) 11.15 Uhr Baindt – Taufe von Gabriel 14.00 Uhr Schachen – Taufe von Robin (Pfarrer i. R. Heinz Leuze) Rosenkranzgebete im September Im September laden wir ganz herzlich ein zum Rosenkranz- gebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottesdienst. Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-95897775 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 – 1349 Telefax 07502 – 7452 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Öffnungszeiten Dienstag 9.30 – 11.30 Uhr Freitag 9.30 – 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Firmung 2025 Unser Firmteam ist komplett: Alina Steinacher, Laura Kap- ler, Kathrin Schorrer, Emmy Schober, Magdalena Metzler, Svenja Reinbold, Andreas Ehrat, Felix Müller Jonas Pfis- terer, Sebastian Schurr werden die 54 Firmlinge aus der Seelsorgeeinheit auf ihrem Weg zur Firmung begleiten, unterstützt von Doris Kapler und Pfr. Staudacher. Eine Änderung hat sich noch ergeben. Night & Pray findet nun am Sonntag, 12. Oktober statt. Unser Firmweg 2025 Firmauftakt: Sa 20. Sep 17.00 Uhr in Baienfurt vor der Kirche Night & pray: So 12.Okt 19.00 in Baindt Firmwochenende in Rot a Rot: Fr 31. Okt 17.00 Uhr – So 2. Nov .13.00 Uhr Probe für den Gottesdienst: Fr 7. Nov 17.00 Uhr in Baienfurt Firmung: Sa 8. Nov 14.30 Uhr in Baienfurt mit Weihbi- schof Matthäus Karrer Helferkreis Die Caritasflyer können im Pfarrbüro zu den Öffnungszeiten abgeholt werden. (Bitte die aktuellen Öffnungszeiten be- achten) Bergmesse Die Ortsgruppe Allgäu des Ver- bands Katholisches Landvolk lädt alle Mitglieder und Interes- sierten sehr herzlich zur Bergmesse ein. Diese findet am Sonntag, 7. September 2025 um 13:30 Uhr bei der Wall- fahrtskirche in 87452 Gschnaidt bei Frauenzell statt. Ab der Bruder-Klaus-Kapelle am Walkenberg gibt es eine wunderschöne Wanderung zur Wallfahrtskirche. Es besteht aber auch die Möglichkeit mit dem PKW bis zur Wallfahrtskirche hochzufahren. Der Gottesdienst wird von Pfarrer Rupert Willburger zelebriert und musikalisch vom Männerchor Beuren umrahmt. Nach dem Gottesdienst besteht die Möglichkeit zur Einkehr im Gasthaus Kreuz. Voranzeige Seniorentreff Wir laden Sie ganz herzlich ein am Mittwoch, 17. September 2025 um 14.00 Uhr zum Bilder- vortrag in den Bischof-Sproll-Saal. „Schön war’s - Rückblick auf das Jubiläumsfest - 100 Jah- re Musikverein Baindt” mit dem Musikant Adalbert Stein- hauser, der mit viel Arbeit und Herzblut ein wunderschönes Fotobuch über die ganzen Festlichkeiten erarbeitet hat. Lassen Sie dieses großartige Fest mit seinem Festumzug und den vielen Musikkapellen revuepassieren. Wir freuen uns auf Ihr Kommen und grüßen Sie Ihr Seniorenteam Frauenbund Baienfurt Wir laden Sie herzlich ein zum Yoga Kurs im- mer freitags, ab 9.30 Uhr im evangelischen Gemeindehaus Baienfurt, Öschweg. Jede Frau die Interesse hat, darf zum „Schnup- pern“ kommen! Beginn 12.9.2025, 9.30 Uhr. Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 Mittwoch, 24. Sept. 2025 Skulpturenweg Karsee Der Skulpturenweg in Karsee besteht seit 2002. In der Naturlandschaft rings um den Karsee setzen sich Künst- ler mit unterschiedlichen Objekten mit Natur, Kunst und Mensch auseinander. In diesem öffentlichen Raum kann der Besucher, Spaziergänger zu jeder Zeit mit den Kunst- werken in Beziehung treten. Wir treffen uns zu dieser Ausfahrt (in Fahrgemeinschaf- ten) am Mittwoch 24.9.25 um 14.30 Uhr zur Abfahrt an der Kirche. Nach einer Kaffeepause werden wir uns auf den Weg machen um den Skulpturenweg zu gehen. (Es gibt eine kurze Variante und eine längere Variante). Treffpunkt in Karsee, Seestr. 13. Kosten für Kaffee und Kuchen sowie die Führung am Skulpturenweg: 5,00 Euro zuzügl. Fahrtkosten. Bitte um Anmeldung bei Andrea Schorrer, Tel. 553366 bis spätestens 22.9.2025. Vorankündigung: 16. Oktober 2025, nachmittags, Füh- rung im Hopfenmuseum Tettnang und Einkehr ÖKUMENE – gemeinsam als Christen Ökumenischer Singkreis Baienfurt - Baindt Unsere nächste Probe findet am 17. September um 20.00 Uhr im Klosterhof 5 in Baindt statt. Wir singen kirchliche und weltliche Lieder und freuen uns auf alle sangesfreudigen Menschen, die Lust haben mitzusingen. Baienfurter Kirchen-Filmabend Freitag, 19. September 2025, 20.00 Uhr, in der Ev. Kirche in Baienfurt Der Film an diesem Abend handelt von vier Pilgern und ihrem Leben - alle auf dem Jakobsweg, alle sehr unter- schiedlich und doch ein gemeinsames Ziel. FSK: 12 Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Herzliche Einladung zum Film-Abend in der Ev. Kirche in Baienfurt – mit einer kleinen Einführung und der Gelegenheit zum Austausch im Anschluss EINTRITT FREI Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Das geknickte Rohr wird er nicht zerbrechen, und den glimmenden Docht wird er nicht auslöschen. Jes 42,3 Sonntag, 07. September 12. Sonntag nach Trinitatis 09.30 Uhr Baindt Abendmahlsgottesdienst, Die- trich-Bonhoeffer-Saal (Pfr. Schö- berl) anschl. Kirchenkaffee Montag, 8. September 20.00 Uhr Baienfurt Kirchenchorprobe Ev. Gemeinde- haus Dienstag, 09. September 10.00 – Baienfurt Kinderbibeltag, Ferienprogramm, 15.00 Uhr Ev. Gemeindehaus Seniorennachmittag entfällt !!! Mittwoch, 10. September 19.00 Uhr Baienfurt Frauenkreis, Türkische Gedichte 14. Jahrhundert bis Neuzeit, Frau Drescher Freitag, 12. September 16.00 Uhr Baindt Gottesdienst im Pflegeheim (Pfr. Schöberl) Sonntag, 14. September 13. Sonntag nach Trinitatis 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst, Ev. Kirche (Prädikant Dr. D. Widmann) --- Glaube im Alltag Gottes heilende Nähe Manchmal verstumme ich vor dem Leid anderer Menschen. Manchmal stehe ich wie gelähmt vor den He- rausforderungen für unsere Welt. Manchmal verschließe ich meine Augen vor den Bildern, die täglich über den Fernseher auf mich ein- strömen und meine Ohren vor den Klagen Verzweifelter. Manchmal verschließe ich mein Herz… Von Jesus, der Menschen die Ohren auftut und Kranke heilt, von der Vision einer Welt ohne Leid, von dem Ende jeder Ungerechtigkeit spricht der 12. Sonntag nach Trinitatis. Aber er geht noch weiter: Er erzählt von Menschen, die, angeregt vom Beispiel Jesu, andere aus der Erstarrung holen. Menschen werden auf vielfältige Weise von Jesus berührt und verbreiten sein Lob – und bauen nach ihren Kräften mit an Gottes Reich. (Quelle: kirchenjahr-evangelisch.de, Bildquelle: © Uns- plash / alexander hermansen) --- Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Seniorenkreis Leider muss unser Nachmittag am Diens- tag, 9. September, ausfallen. Wir sehen uns wieder am 14. Oktober gemeinsam mit Pfarrer Schöberl. Ich freue mich auf Sie und grüße Sie recht herzlich. --- Krabbelgruppen Sie suchen eine Krabbelgruppe oder wollen selbst eine gründen? Melden Sie sich gerne im Pfarrbüro (Tel.: 0751 – 43656, pfarramt.baienfurt@elkw.de) Wir vermitteln den weiteren Kontakt und stellen den Raum. --- Der Kreative Montag bietet an wir laden herzlich ein September: 08.09. Birgit Schwartz Glonnegger; „Türen”, Aquarell Oktober: 13.10. Sonja Tratzyk: „Aus Alt mach Neu”, Recycling November: 10.11. Petra Moosmann: „Uns geht ein Licht auf”, Ker- zenziehen Anmeldungen bitte immer bis spätes- tens 4 Tage vor dem Termin Petra Neumann-Sprink Tel.: 0751-52501 mobil: 0177-4061011 p.neumann.sprink@gmx.de Kreativer Montag im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt, Dorfplatz 2/1 Wir beginnen – wenn nichts anderes angegeben ist – um 8.30 Uhr, Ende gegen 11.30 Uhr. Der Kostenbeitrag beträgt in der Regel 7,50 €; Material nach Verbrauch Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Gottesdienste Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und fin- den sonntags um 10 Uhr statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde ange- kündigt. Vereinsnachrichten SV Baindt 1959 e.V. Abteilung Fußball SVB II bleibt ungeschlagen SV Baindt II - SV Ankenreute 3:3 (3:1) Bei sommerlichen Bedingungen auf der Klosterwiese empfing die „Zwoite“ den Favoriten aus Ankenreute, der in der vergangenen Saison Vizemeister der Kreisliga A wurde. Zahlreiche Gästefans waren mitgereist und sorg- ten für eine stimmungsvolle Kulisse. Der SVB 2 war jedoch fest entschlossen, auch gegen den Aufstiegsaspiranten Punkte mitzunehmen. Die Gäste starteten erwartungsgemäß stark in die Partie, ließen den Ball gut laufen und kamen früh zu ersten Chan- cen. In der 10. Minute nutzte R. Braun die Unordnung in der Baindter Hintermannschaft zum verdienten 0:1. Doch die Antwort des SVB ließ nicht lange auf sich warten: Nur fünf Minuten später bugsierte Kaspar nach einer starken He- reingabe von Bosch den Ball über die Linie – 1:1 (15.). Das Tor gab den Gastgebern spürbar Auftrieb. Die Abwehrrei- he der Ankenreuter wirkte zunehmend unsicher, der SVB presste hoch und erarbeitete sich immer wieder gefährli- che Standards. In der 39. Minute belohnte sich die Mann- schaft: Kapitän Späth drückte den Ball nach einer Ecke zur 2:1-Führung über die Linie. Kurz vor der Pause wurde Schnez nach einem langen Ball im Strafraum klar vom Torhüter gefoult – Elfmeter! Knisel verwandelte eiskalt und stellte auf 3:1 (45.+2). So ging es dann auch mit einer verdienten Führung in die Pause. Ankenreute hatte zwar mehr Ballbesitz, doch Baindt das klare Chancenplus. Nach dem Seitenwechsel erhöhte der Favorit den Druck. Durch eine taktische Umstellung rollte nun Angriff auf Angriff auf das Baindter Tor. Die „Zwoite“ verteidigte leidenschaftlich, musste in der 51. Minute aber den Anschluss hinnehmen: Beck zirkelte einen Freistoß von der Strafraumgrenze in die Maschen – 3:2. Ankenreute witterte seine Chance und übernahm nun endgültig die Kontrolle. Eine Viertelstunde später war es Gentner, der im Fünfmeterraum frei zum Abschluss kam und problemlos zum 3:3 einschob (64.). Baindt stemmte sich gegen den Druck, konnte aber kaum noch für Entlastung sorgen. Bis zum Schlusspfiff rannte der Favorit an, doch die Mannschaft von Timo Geggier verteidigte mit viel Leidenschaft und rettete einen ganz wichtigen Punkt ins Ziel. Am Ende steht ein tolles 3:3 – für Ankenreute zu wenig, für Baindt ein gewonnener Zähler. Am kommenden Mittwoch wartet nun das schwere Po- kalspiel gegen den SV Oberzell, bevor es am Sonntag, den 07.09., zum großen Derby in Baienfurt kommt, auch wenn dort die „Zwoite“ gegen die „Erste“ antritt. SV Baindt II: Jan Mohring, Sebastian Brenner (83. Niklas Hugger), Patrick Späth, Kai Kaspar, Kai Kostka (74. Julian Keppeler), Tobias Trautwein, Manuel Brugger (89. Moritz Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Lang), Konstantin Knisel (75. Moritz Gresser), Luca Bosch (83. Lukas Grabherr), Jacob Schaffer, Johannes Schnez - Trainer: Timo Geggier Schiedsrichter: Martin Geng - Zuschauer: 100 Tore: 0:1 Robin Braun (10.), 1:1 Kai Kaspar (15.), 2:1 Patrick Späth (39.), 3:1 Konstantin Knisel (45.+2 Foulelfmeter), 3:2 Pascal Beck (51.), 3:3 Matthias Gentner (64.) Vorschau: Sonntag, 07.09 15.00 Uhr: SG Baienfurt - SV Baindt II Erster Heimsieg für den SVB SV Baindt - VfL Brochenzell 3:0 (1:0) Am letzten Augustwochenende begrüßte der SV Baindt nach einem erholsamen spielfreien Wochenende den VfL Brochenzell auf der Klosterwiese, der mit zwei Siegen und zwei Remis ungeschlagen in die neue Saison gestartet war. Auf Baindter Seite rückten Brugger, L. Walser und Neuzugang Geng für die Urlauber M. Szeibel, Krauter und Fink in die erste Elf. Mit einer gehörigen Portion Respekt tasten sich beide Teams in den Anfangsminuten an die Partie heran, mit der Absicht nicht zu früh ins Risiko zu gehen. Dennoch er- wischte Caltabianos & Weilands Mannschaft einen Start nach Maß und ging direkt mit der ersten Chance in Füh- rung. Der heute im Mittelfeld aufgebotene Caltabiano jagte im Zweikampf das Leder in das letzte Drittel der Gäste, worauf Startelf-Debütant Geng spekuliert hatte. Mit hohem Tempo setzte sich Baindts neue Nummer 9 körperlich stark gegen zwei Verteidiger durch und schob den eroberten Ball eiskalt zum 1:0 ins Netz (7.). Auch in der Folge blieb es eine enge Partie mit leichten Baindter Vorteilen, wobei unter anderem der zuletzt so effiziente Fischer etwas glücklos agierte. Erst zog er einen Schlenzer zu weit am langen Pfosten vorbei, wenig später küsste sein Versuch aufs kurze Eck nur den Außenpfosten. Au- ßerdem rauschten Freistöße von Caltabiano und Dantona jeweils knapp über die Latte. Auf der Gegenseite schickte der VfL Brochenzell ihren Zielspieler Hirscher ins 34-igte Kopfballduell gegen Caltabiano und blieb damit weitest- gehend erfolglos, gefährlicher war dagegen ein scharfer Abschluss von Yazici aus der zweiten Reihe, den B. Wal- ser noch an den Pfosten lenken konnte. Glück hatte der VfL wiederum einige Minuten später, als der bereits gelb verwarnte Marschall Geggier mit einem klaren taktischen Foul zu Boden brachte, mit einer letzten Verwarnung al- lerdings davonkam und umgehend ausgewechselt wurde. Auch im zweiten Durchgang blieb der SVB zunächst die aktivere Mannschaft, ließ nach einer guten Stunde dann aber zwischenzeitlich die notwendige Kompaktheit und Konzentration vermissen, wodurch der VfL zu Chancen kam. Erst erlief Gäste-Stürmer Gottuk einen zu kurzen Rückpass auf Keeper B. Walser, scheiterte im 1 gegen 1 jedoch am Baindter Rückhalt; wenig später führte ein Abstimmungsfehler bei einem Freistoß dazu, dass Vin- celj aus elf Metern freistehend abschließen konnte, der Brochenzeller Kapitän fand mit seinem überhasteten Ab- schluss allerdings ebenfalls seinen Meister in B. Walser (75.). In dieser aufkommenden Brochenzeller Druckpha- se sorgte der SVB dann aber im richtigen Moment für die Vorentscheidung: L. Walser bediente Flügelpartner Fischer auf der linken Seite, der sich unnachahmlich ge- gen Drei durchsetzte, zur Grundlinie vordrang und scharf in die Mitte gab. Dort rutschte VfL-Keeper Beck am Ball vorbei, während sich Edeljoker Schnez zeitgleich in den Klärungsversuch des Brochenzeller Verteidigers warf und den Ball so etwas glücklich zum 2:0 über die Linie bugs- ierte (76.). Angetrieben von diesem vorentscheidenden Treffer gewann der eben eingewechselte Gündogdu einen wichtigen Kopfball im Mittelfeld, woraufhin das Leder bei Kronenberger auf der rechten Seite landete. Bei dessen flacher Hereingabe bewies Schnez erneut den richtigen Riecher, lauerte am zweiten Pfosten und schob zu seinem bereits 4. Saisontor ein (84.). In einer lange offenen Partie belohnt sich der SVB am Ende für seinen hohen Aufwand mit zwei schön heraus- gespielten Treffern und einem verdienten Heimsieg. SV Baindt: Benjamin Walser, Michael Brugger, Tobias Szeibel (58. Henry Hosse), Lukas Walser, Marc Bolgert, Nico Geggier (81. Übeydullah Gündogdu), Jan Fischer (82. Konstantin Knisel), Mika Dantona, Sandro Caltabiano, Daniel Kronenberger (86. Adnan Kale), Leon Geng (72. Johannes Schnez) - Trainer: Sandro Caltabiano & Rolf WeilandSchiedsrichter: Ralf Frey Tore: 1:0 Leon Geng (7.), 2:0 Johannes Schnez (76.), 3:0 Johannes Schnez (84.) Vorschau: Sonntag, 07.09 15.00 Uhr: TSV Meckenbeuren - SV Baindt TC Baindt e.V. Einfach mal Tennis ausprobieren am 21. September! Lust auf Tennis? Egal ob Neuling oder Wiedereinsteiger - seid dabei! Am So., 21. September ab 13 Uhr lädt der Tennisclub Baindt herzlich ein zum kostenlosen Tennisnachmittag auf unserer Anlage in der Friesenhäusler Straße. Für wen?Alle ab 6 Jahren, nach oben offen! Ob du Ten- nis einfach mal ausprobieren oder dein Können wieder auffrischen mochtest - du bist willkommen! Was wird geboten? • Einführung für Anfänger • Flexible Ankunft - einfach dazukommen, wann es passt • Kein Equipment nötig: Schläger & Bälle werden ge- stellt, Sportkleidung und Sportschuhe genügen (keine Joggingschuhe) • Umkleiden & Duschen vorhanden • Kaffee & Kuchen im Vereinsheim Anmeldung (bis 15.09.)Bitte melde dich mit Alter & Spielkönnen per Mail unter 2.vorsitzender@tc-baindt.de oder scanne den Code Ran an die Schläger! Wir freuen uns auf euch und einen tollen Tennisnach- mittag! Vorankündigungen: Sa., 13.09.2025: Doppel-Fun-Turnier (siehe nachfolgen- den Text) Sa., 20.09.2025: Halbfinale/Finale Vereinsmeisterschaf- ten Einzel und Jugendmeisterschaften, im Anschluss (ca. 17 Uhr) Saisonabschluss auf der Anlage So., 28.09.2025: Abschluss-Bändelesturnier Weitere Infos folgen! Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 DOPPEL-FUN-TURNIER für Mitglieder Am Sa., 13.09.2025 um 13 Uhr möchten wir ein geselliges Mixed Turnier im Kaiserturnier-Modus (mit zugelostem Partner/zugeloster Partnerin) spielen. ALLE Vereinsspieler*innen (von Schnuppermitglied bis Profi, von Jugend bis Senioren) sind recht herzlich ein- geladen einen sportlichen Nachmittag/Abend mit Spiel, Spaß und anschließendem geselligen Zusammensein auf unserer Anlage zu erleben. Am Vereinsheim hängt ab 02.09. eine Anmeldeliste aus. Anmeldeschluss: Fr., 12.09. um 16 Uhr. Bei schlechtem Wetter bitte Aushang und Internetseite beachten! Barbara Blattner, Breitensportwartin Bildungs- und Sozialwerk der Landfrauen e. V. Ortsverein Baindt e. V. Landfrauen Baindt e.V. Herzliche Einladung zu einem informa- tiven Fachvortrag zum Thema „Pflege- bedürftigkeit – was tun?“ mit Referentin Frau Gütje, am Dienstag, 09.09.2025 im Bischof-Sproll-Saal in Baindt, Beginn 19.30 Uhr. • Pflegebedürftigkeit betrifft nicht nur Betroffene, son- dern auch Familien, Freunde, Arbeitgeber und die Ge- sellschaft insgesamt. • Wichtige Aspekte: Feststellung der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad), Leistungen der Pflegeversicherung, Ent- lastungsmöglichkeiten und finanzielle Unterstützung. Hierzu laden wir alle Interessierten aus der Bevölkerung ein und freuen uns über euer Kommen. Die Vorstandschaft Vorschau: Dienstag, 07.10.2025, Bischof-Sproll-Saal. 19.30 Uhr. Wenn´s zwickt und klemmt. Referentin: Selina Eisele vom Physio One. Anschließend Besprechung OSS Förderverein Klosterwiesenschule e.V. Herbst-Winter-Basar am 27.09.2025 von 10 bis 12 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle in Baindt Schwangere mit Mutterpass OHNE Begleitperson dür- fen schon ab 9.30 Uhr einkaufen! Die Nummernvergabe beginnt am 6.9.25, 8.00 Uhr über die Basarlino-App Warenannahme ist am 26.9.25 von 15.00 bis 16.00 Uhr. Die aktuellen Infos findet Ihr immer auf Facebook Kin- derbasar Baindt (es geht auch ohne Facebook Konto) und auf Instagram „kinderbasarbaindt“ !!! Achtung Mitarbeiterinnen gesucht!!! Liebe Basar Freunde, der Frühjahrs-Basar in der Schenk-Konrad-Halle war ein voller Erfolg. Einen herzlichen Dank nochmal an alle, die da- bei mitgewirkt haben! Der Herbst-Basar findet am 27. Sep- tember 2025 statt. Dafür suchen wir wieder fleißige Hände. Freitag, 26.09.2025 14.50/14.30 Uhr Treffpunkt in der Schenk-Konrad-Halle Baindt und Arbeit nach Plan bis ca. 19 Uhr. Danach erfolgt der Einkauf für die Helferinnen und Helfer. Samstag, 27.09.2025 Arbeitsbeginn um 9.15 Uhr. Der Verkauf startet um 10 Uhr und endet um 12.00 Uhr. Schwangere mit Mutterpass dür- fen schon ab 9.30 Uhr einkaufen. Danach wird die Ware zurück sortiert und aufgeräumt. Arbeitsende ca. 15.30 Uhr. Vorteile für Helferinnen: -Verpflegung an beiden Tagen -1 Verkaufsnummer (80 Artikel) vorab -Vorab-Einkauf am Freitagabend -statt 6 € nur 1 € (Basarlino-Gebühr) Bearbeitungsgebühr Mit dem Erlös des Basars unterstützen wir den Förder- verein der Klosterwiesenschule e.V., die örtlichen Kinder- gärten und Vereine sowie karitative Einrichtungen mit Geld- und Sachspenden. Wir würden uns sehr freuen, wenn Ihr uns dabei helft, auch in Zukunft Gutes zu tun! Für Anmeldungen und Rückfragen erreicht Ihr uns unter der E-Mail-Adresse: mitarbeiter-basar-baindt@gmx.de Wer uns diesen Herbst unterstützen möchte, sollte sich schnell bei der oben angegebene Mail-Adresse melden, da die Helferanzahl aufgrund der Umstrukturierung der letzten Jahre reduziert wurde. Es grüßt euch herzlich Das Basar Team Baindt Schwäbischer Albverein OG Weingarten Mit dem E-bike durchs Amtzeller Hinterland Von Weingarten fahren wir über das Laura- tal in Richtung Bodnegg. Über wenig befahrene Straßen kommen wir mit Blick auf das Alpenpanorama ins Amt- zeller Hinterland und sind über die Mittagszeit im „Kon- go“ zur Einkehr. Zurück geht es über Waldburg und den Altdorfer Wald nach Weingarten. Wann: Dienstag, 09.09.2025 um 10.00 Uhr, Festplatz Wein- garten. Rückkehr: ca. 16.00 Uhr. Strecke: ca. 3 Stunden, 52 km, 630 hm. Sonstiges: Gästebeitrag 2.00 €. Mitnehmen: Getränk. Anmeldung: ab 05.09.2025 - T 0151-12952100 (AB) bis 18 Uhr am Vortag oder 0751 46672. Wanderführung: Bernd Gmünder, E-Mail: sav.ogwgt@ gmail.com. Bei schlechtem Wetter wird die Radtour abgesagt. Info im Ansagetext ab 20 Uhr am Vortag, T. 0151-12998910. Gäste sind herzlich willkommen! Walking jeden Donnerstag 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten Wer hat Lust, mit uns zu walken? Wir treffen uns ganzjährig jeden Donnerstag um 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten und walken ca. 1,5 Stunden. Gäste sind herzlich willkommen! Schützengilde Baindt Einladung zur 100-Jahrfeier Die Schützengilde Baindt lädt zum Fest an- lässlich des 100-jährigen Vereinsjubiläums am 20.09.2025 ein. 10:00 Uhr Eröffnung durch die Böllergruppe Baindt Frühschoppen mit foursix22 Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 15 11:00 Uhr Einweihung des neuen Schießstandes Beginn Preis- und Königsschießen für alle Gäste 13:00 Uhr Kinderprogramm mit Hüpfburg und vielen Spielen 15:00 Uhr Kaffee und Kuchen mit der Schalmeienkapelle Baindt 17:30 Uhr Preisverleihung und gemütlicher Ausklang am Abend Für das leibliche Wohl ist selbstverständlich den ganzen Tag gesorgt! 20. September 2025 (Boschstraße 1, Baindt unterer Schulhof) Aus dem Landkreis Garten- und Blumenfreunde Baienfurt e.V. Einladung zu unserer Hockete am 13. September 2025 ab 11 Uhr Liebe Gartenfreundinnen- und Freunde, eine Hockete ist eine wunderbare Gelegenheit, gemein- sam schöne Stunden im Grünen zu verbringen, zu plau- dern und auch zu lachen. Daher versorgt Sie der Garten- und Blumenverein mit Ge- tränken und einem schattigen Sitzplätzchen. Ihr Grillgut bringen Sie bitte selbst mit, ebenso Geschirr und Besteck. Über den einen oder anderen Salat oder auch Kuchen/ Dessert würden wir uns freuen. Sollten Sie nicht mehr selbst zur Dauergartenanlage fah- ren können, so sagen Sie uns bitte Bescheid, wir organi- sieren dann gerne eine Abholung an Ihrer Haustür. Wir würden uns sehr freuen, wenn wir dadurch auch mal wieder langjährige Mitglieder begrüßen können. Und na- türlich sind uns auch neue Gesichter herzlich willkommen. Die Dauergartenanlage verfügt übrigens auch über einen Spielplatz für die Kleinen. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung per E-Mail gartenfreunde.baienfurt@web.de oder tele- fonisch unter 0751/44875 (G. Rittler). Wir freuen uns auf Ihr Kommen und ein paar entspannte Stunden mit Ihnen. Es grüßen Sie die Garten- und Blumenfreunde Baienfurt e.V. Gertrud Rittler, Pressewartin Museumsfest in Wolfegg: Handwerk, Tradition und lebendige Geschichte zum Anfassen Das Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwaben Wol- fegg lädt am 7. September herzlich zum traditionellen Museumsfest ein. Die Besucher/innen erwartet ein viel- fältiges Programm, das Tradition, Handwerk und Unter- haltung vereint. Wer seine Zimmermannskluft trägt, be- klommt freien Eintritt. Zum Frühschoppen begrüßt der Musikverein Wolfegg die Festgäste. Im Mittelpunkt des diesjährigen Museumsfes- tes steht das Holzhandwerk. Wie wurden Bäume früher aus dem Wald transportiert und weiterverarbeitet? Der Forstbetrieb Rainer Bucher aus Bad Waldsee zeigt das historische Baum fällen, Forst BW liefert dafür die Bäu- men. Einen Einblick in die traditionelle Kunst des Balken- schlagens geben die Zimmerleute der Zimmererinnung Ravensburg. Seien Sie dabei, wenn sie eine traditionelle Holzkonstruktion für die neue Scheune vorbereiten, ei- nen sogenannten Abbund. Um 16 Uhr feiern wir mit al- len Festgästen das Richtfest der Scheune, in der künftig historische Traktoren ausgestellt werden. Daneben gibt es natürlich auch in diesem Jahr wieder zahlreiche Vorführungen alten Handwerks, wie beispiels- weise Klöppeln, Netzeknüpfen, Schnitzen, Bürstenbin- den, Blaudruck und vieles mehr. Die Flachsbauerngruppe Mettenberg zeigt die einzelnen Schritte der historischen Flachsverarbeitung und die Dreschflegelgruppe Schlier führt vor, wie früher Getreide von Hand gedroschen wur- de. Wer selbst kreativ werden möchte, kann Holzhäuser be- malen, das Spinnen mit der Handspindel und dem Spinn- rad lernen oder Anhänger aus Hufnägeln herstellen. Um 10:30 Uhr und 15 Uhr zeigt die Tanzgruppe um Angelika Ketterer mittelalterliche Tänze. Das Puppentheater Kau- ter & Sauter bringt jeweils um 13:00 Uhr und 15:00 Uhr mit ihrem Stück „Die Wichtelmänner“ Kinderaugen zum Strahlen. Und um 13:30 Uhr können Groß und Klein den Geschichten der Märchentante lauschen. Für das leibliche Wohl sorgen die Landfrauen mit ihren beliebten Zogenen Kiachla. Der Musikverein Wolfegg und der Fanfarenzug Vogt bieten Kaffee und Kuchen an. Im Backhaus gibt es Dinnete, und der Sportverein Wolfegg brutzelt Herzhaftes auf dem Grill. Außerdem gibt es Brat- kartoffeln mit Kräuterquark sowie klassische und vegeta- rische Maultaschen mit Kartoffelsalat. Der Fischereiverein Mosisgreut hat Fischküchle und Fischwecken im Angebot. Am Milchpilz können kleine und große Spielplatzgäste Milchshakes und Eis genießen. Auch die wieder eröffnete Museumsgaststätte im Fischerhaus lädt an diesem Tag natürlich herzlich zum Verweilen und zum Ausprobieren oberschwäbischer Köstlichkeiten ein. BOB sucht Bands für Musik im Zug Live-Musik und Aktionen am Tag der Schiene Zum bundesweiten Tag der Schiene am Samstag, 20. September 2025, verwandelt die Bodensee-Oberschwa- ben-Bahn (BOB) ihre Züge in eine Bühne: Unter dem Mot- to „Live on Track“ treten Musikerinnen, Musiker und kleine Bands direkt während der Fahrt auf. Gesucht werden Formationen mit bis zu vier Mitgliedern, die „unplugged“ spielen – also akustisch und ohne Strom. Ob Folk, Pop, Singer-Songwriter, Jazz oder Indie: Erlaubt ist, was gute Stimmung macht und ohne Verstärker aus- kommt. Neben begeisterten Fahrgästen als Publikum bie- tet die BOB den Künstlerinnen und Künstlern ein kleines Honorar und viel Aufmerksamkeit für ihre Musik. „Wir wollen unseren Fahrgästen ein besonderes Erlebnis bieten: ein Konzert hautnah, während der Fahrt in unse- ren Zügen“, erklärt BOB-Sprecher Sebastian Dix. „Und die Musikerinnen und Musiker können sich über eine ‚rollende Bühne‘ und ein besonderes Publikum freuen.“ Interessierte Musiker und Bands können sich noch bis 5. September bewerben. Einfach eine kurze Mail mit Band- info, Hörprobe und Kontaktdaten an info@bob-fn.de sen- den. i Alle Informationen zum Aktionstag und zum Programm finden sich unter: www.bob-fn.de Seite 16 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Speed-Dating auf dem Katamaran geht in die zweite Runde Jetzt im Spätsommer: Flirtkurs über den Bodensee Was im Frühling für viel Begeisterung gesorgt hat, bekommt nun eine Fortsetzung: Nach dem erfolgrei- chen Start der schwimmenden Partnerbörse auf dem Bodensee, lädt die Katamaran-Reederei Bodensee in Kooperation mit der Agentur “speeddating bodensee“ erneut zum Flirten auf dem Wasser ein. Am Freitag, den 12. September 2025, heißt es wieder: neue Leute treffen, spannende Gespräche führen – und das alles vor traumhafter Kulisse auf dem See. „Die erste Ausgabe war in kürzester Zeit ausgebucht – das Feedback überwältigend“, sagt Dennis Bach von “speeddating bodensee“. „Darum freuen wir uns, Singles auch im Spätsommer noch einmal diese besondere Gele- genheit bieten zu können.“ Der Katamaran verbindet nicht nur Friedrichshafen und Konstanz, sondern schafft beim Dating-Event am Freitag, 12. September, auch Raum für neue Begegnungen – mit etwas Glück sogar fürs Leben. Das Konzept bleibt unverändert: Zwei Altersgruppen, zwei Überfahrten, ein Abend voller Möglichkeiten. Für 49,95 Euro genießen die Singles nicht nur Hin- und Rück- fahrt mit dem Katamaran, sondern auch einen Aperitif ihrer Wahl, sowie sieben Speed-Dates à sieben Minuten – ausreichend Zeit, um einen ersten Funken übersprin- gen zu lassen. „Der Bodensee, die frische Brise und der Blick aufs Wasser – das schafft eine Atmosphäre, in der Gespräche ganz natürlich fließen“, so Dennis Bach von „speeddating bodensee“. Die erste Fahrt startet um 19:00 Uhr ab Konstanz in Rich- tung Friedrichshafen – Treffpunkt ist um 18:30 Uhr am Ka- tamaran-Anleger. Teilnehmen können hier Singles im Alter von 26 bis 39 Jahren. Die zweite Überfahrt beginnt um 20:30 Uhr in Friedrichshafen, mit Treffpunkt um 20:00 Uhr – hier ist die Altersgruppe 40 bis 56 Jahre eingeladen. An- schließend können Teilnehmer und Teilnehmerinnen auf der anderen Seeseite weiterziehen oder aber auch ein- fach das Panorama auf der Rückfahrt erneut genießen. Die Teilnehmerzahl ist limitiert: Maximal 14 Singles pro Fahrt können dabei sein – schon jetzt ist mehr als die Hälfte der Plätze ausgebucht. Wer also noch einen Platz ergattern möchte, sollte nicht zögern und sich selbst ei- nen Ruck geben. Alle Informationen sowie die Anmeldung finden Interessierte unter: speeddating-bodensee.de i Speeddating auf dem Katamaran am 12. September: Altersgruppe 26-39 Jahre ab KN um 18:30 Uhr Altersgruppe 40-56 Jahre ab FN um 20 Uhr Fatigue – Wege aus der Erschöpfung bei tumorbedingter Therapie Termin: Mittwoch, 15. Oktober 2025, 17-19 Uhr Ort: Oberschwabenklinik, St. Elisabethen-Klinikum, (C41) Diese Patientenveranstaltung richtet sich an Patienten, die entweder nach oder in einer tumorbedingten Therapie an Fa- tigue leiden. Es werden die möglichen Ursachen besprochen, wie auch beeinflussende Faktoren. Evidenzbasierte Wege aus dieser Erschöpfung werden aufgezeigt und erörtert. Diese Veranstaltung wird von Frau Priska Hummel (Onko- logische Fachpflege sowie Palliative Care Nurse) durchge- führt. Diese kann keine Einzelberatung ersetzen und dient der allgemeinen Information über das Thema Fatigue. Informationen und Anmeldung bei der Krebsberatungs- stelle Ravensburg vormittags unter der Telefonnummer: 0751/87-2593 oder unter krebsberatung@oberschwa- benklinik.de Krebsberatungsstelle Oberschwaben/Allgäu e.V. Im September 2025 startet ein neuer Kursblock, Dienstags von 16:30-18 Uhr im Mehrgenerationenhaus (Herrenstr.43, RV), die Leitung des Kurses wird seit Beginn des Ange- bots der Krebsberatungsstelle von der QiGong Lehrerin (DGQT) Elisabeth Krügel geleitet. Die Anmeldung erfolgt über die Krebsberatungsstelle Oberschwaben, Krebsberatung@oberschwabenklinik,de oder telefonisch: 0751-872593. Das Angebot richtet sich an Patienten, deren Angehörige, Freunde und Interessier- te. Ein Einstieg ist auch während des Kursblocks möglich. Qi Gong ist integraler Bestandteil jahrhundertealten chi- nesischen Medizin, die auf Erfahrungswissen beruht und der Prävention und Genesung von Krankheiten besondere Bedeutung beimisst und damit die Eigenverantwortung des Einzelnen für sein Wohlergehen unterstützt. Aus der Sicht der chinesischen Medizin bedeutet das freie Fließen des Qi durch die Meridiane, die Energiebahnen im Körper, dass der Mensch gesund ist und seine Orga- ne, die mit den Meridianen verbunden sind, harmonisch zusammenarbeiten. Wenn wir uns kraftlos und mutlos fühlen, dann fließt das Qi nicht ungehindert. Wenn wir Schmerzen haben, staut sich das Qi. Wenn wir strahlend, optimistisch und voller Tatendrang sind, dann fließt unser Qi ungehindert. Mit QiGong wird der Qi-Fluss angeregt und die Gesundheit gestärkt. Mit Hilfe der QiGong Übungen wird die Selbstwahrneh- mung und das Gespür für die eigene körperliche und psychische Befindlichkeit verbessert. Die Übungen im Rahmen des QiGong Kurses der Krebsberatungsstelle Oberschwaben werden im Stehen oder Sitzen ausgeführt werden, das Kursangebot wird zudem sehr individuell an die Teilnehmenden des Kurses ausgerichtet und un- terstützt die Heilung. Ein Teil des Kurses beinhaltet das Gualin QiGong. Guolin-QiGong gilt als wirkungsvollste medizinische Qi- Gong-Übung bei Krebs. Alle Teile der Übung haben ei- gene Wirkungsbereiche. So wird unter anderem insbe- sondere der sogenannte Nierenfunktionskreis aktiviert, dem die Chinesen das Immunsystem, das Knochen- und Rückenmark, das Gehirn, die Knochen, die Blut- und Hor- monbildung und auch die Lymphproduktion zuordnen. Im QiGong hat jeder Bewegungsablauf, jede Haltung, jede Fuß- und Handstellung eine spezifische medizinische Be- deutung. So wird beispielsweise das Qi in den einzelnen Meridianen bewegt, bestimmte Akupunkturpunkte wer- den stimuliert, negatives Qi wird ausgeleitet und positives Qi wird aufgenommen. Mit Hilfe der Wind-Atmung beim Guolin QiGong wird ein Vielfaches an Sauerstoff eingeat- met, Kohlendioxyd wird entsprechend ausgetauscht. Die Lungenaufnahmekapazität wird verstärkt und über die Bewegung des Zwerchfells werden alle Organe massiert, der Fluss der Lymphe angeregt und somit die Entgiftung bis in jede Zelle gefördert. Zu den Kursinhalten zählen zudem Atem- und Meditati- onsübungen, die die Selbstheilungskräfte unterstützen. Tag des offenen Denkmals® in Schloss Achberg! Schloss Achberg bietet ein vielfältiges Veranstaltungs- programm mit Führungen durch die Ausstellung „Kunst & Liebe“. Besonderes Highlight sind die Veranstaltun- gen im Rahmen der Tag des offenen Denkmals® am 14. September. Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 17 Ausstellung „Kunst & Liebe. Zeitgenössische Künstler- paare im Miteinander und Gegenüber.“ Bis 12. November Kunst ist mehr als ein Beruf und Liebe ist mehr als ein Gefühl. Wie gelingt Künstler/innenpaaren die “work-li- fe-balance”? Warum arbeiten einzelne Paare bewusst zusammen, während andere getrennte Ateliers wählen? Wie und wo finden die internen fachlichen Diskussionen statt, im Atelier oder am Küchentisch? Die Ausstellung will am Beispiel ausgewählter Künstler/innenpaare einen Blick hinter die Kulissen wagen und wird dabei auch ein- zelne gesellschaftliche Klischees bewusst hinterfragen. In einem Rundgang durch verschiedene Gattungen und Stile werden Beziehungsebenen und Kunstwerke miteinander in Verbindung gebracht. Im Mittelpunkt der Ausstellung steht das Narrativ “Kunst & Liebe”: emotional, wirtschaft- lich und gesellschaftlich! Tag des offenen Denkmals® 14. September | ab 11 Uhr | Freier Eintritt Das Deutschordensschloss öffnet seine Tore und zeigt unter dem Motto „Wertvoll“, was alles Beeindruckendes und Schützenswertes hinter der schönen Schlossfassade steckt. Schloss Achberg feiert an diesem Tag das Jubilä- um „30 Jahre lebendige Kulturarbeit in Schloss Achberg“. Schlossbesucher/innen dürfen sich auf ein buntes Jubilä- umsprogramm, von einer Kuratorinnenführung und Fa- milienführung über eine offene Kunstwerkstatt bis hin zu einer Abendführung und einem musikalischen Ausklang mit den Drahtziehern im Schlosshof freuen. Der Eintritt in das Schloss und die Ausstellung ist an diesem Tag frei. Für einzelne Programmpunkte ist eine Voranmeldung nötig. Familienführung „Wie lebte Kreuzritter Benedikt?“ 14. September | 13.00 Uhr| 5,00 Euro / Familie | Anmel- dung erforderlich Was ist der Deutsche Orden? Was hat er mit Schloss Achberg zu tun? Und welches Geheimnis verbirgt sich hinter dem Kreuz? Mit diesen Fragen beschäftigen wir uns bei der Familienführung und entdecken bei einer Puzzle-Rallye quer durchs Schloss noch weitere span- nende Details. Am Ende bekommt jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer eine richtige Urkunde mit Siegeln aus Wachs. Eine Veranstaltung im Rahmen des Tag des of- fenen Denkmals®. Verschicke (Liebes-) Grüße! | Offene Kunstwerkstatt mit Vera Sigg 14. September | 14.00 – 18.30 Uhr| 4,00 Euro pro Person Gestalte eine Postkarte mit vielen verschiedenen Mate- rialien in unserer Schlosswerkstatt und versende sie mit Grüßen an deine/eure Liebsten! Der Versand wird direkt vom Schloss Achberg Team übernommen. Ein Workshop im Rahmen des Tag des offenen Denkmals®. Ausstellungsführung 14. September | 14.30 Uhr| 3,00 Euro zzgl. Eintritt | Anmel- dung nicht erforderlich In der Ausstellung „Kunst & Liebe. Zeitgenössische Künst- lerpaare im Miteinander und Gegenüber“ präsentiert Schloss Achberg 13 Künstler/innenpaare. In einem Rund- gang durch verschiedene Gattungen und Stile werden Beziehungsebenen und Kunstwerke miteinander in Ver- bindung gebracht. Im Mittelpunkt der Ausstellung steht das Narrativ “Kunst & Liebe”: emotional, wirtschaftlich und gesellschaftlich! Fokus Stuck | Thematische Sonderführung mit Dipl. Ing. Arch. Günter Bestfleisch 14. September | 15.00 Uhr | 3€ pro Person | Anmeldung erforderlich Günter Bestfleisch berichtet in der Sonderführung “Fokus Stuck” vom Kunsthandwerk des Stukateurs und wie die historischen Decken saniert wurden. Der Architekt hat die Mustersanierung des Schlosses geplant und beglei- tet. In der Sonderführung berichtet er als Zeitzeuge von Erfahrungen, überwundenen Schwierigkeiten und vielen Entdeckungen. Eine Führung im Rahmen des Tag des offenen Denkmals®. Kuratorinnenführung durch die Ausstellung „Kunst & Liebe“ 14. September | 16.30 Uhr| 3,00 Euro zzgl. Eintritt | Anmel- dung nicht erforderlich In der Ausstellung „Kunst & Liebe. Zeitgenössische Künst- lerpaare im Miteinander und Gegenüber“ präsentiert Schloss Achberg 13 Künstler/innenpaare. In einem Rund- gang durch verschiedene Gattungen und Stile werden Beziehungsebenen und Kunstwerke miteinander in Ver- bindung gebracht. Die Kuratorin Andrea Dreher führt zu ausgewählten Werken, stellt sich dem Dialog mit dem Publikum und gibt Einblicke in die Entstehung der Aus- stellung. Eine Führung im Rahmen des Tag des offenen Denkmals®. Abendführung durch die Ausstellung „Kunst & Liebe“ mit Marie-Theres Pecher 14. September | 18.00 Uhr | 3€ pro Person | Anmeldung erforderlich Begeben Sie sich im Schein der Abendsonne ins Schloss und nehmen Sie an einer Führung durch die Ausstellung “Kunst & Liebe. Zeitgenössische Künstlerpaare im Mitei- nander und Gegenüber” mit ganz besonderem Flair teil. Kunst ist mehr als ein Beruf, und Liebe ist mehr als ein Gefühl. Wie gelingt Künstlerpaaren die “work-life-balan- ce”? Warum arbeiten einzelne Paare bewusst zusammen, während andere getrennte Ateliers wählen. Wie und wo finden die internen fachlichen Diskussionen statt, tags- über im Atelier oder nach Feierabend am Küchentisch oder weder noch? In der Führung erleben Sie einen exem- plarischen Einblick in die Kunst 13 zeitgenössischer Künst- lerpaare aus mehreren Generationen. In Schloss Achberg werden ihre Kunstwerke jeweils als Paar räumlich ver- bunden im Miteinander und Gegenüber präsentiert. Eine Führung im Rahmen des Tag des offenen Denkmals®. Holzwerkstatt: Holunderpfeife | Kreatives Gestalten mit Förster Christian Reich 21. September | 14.00 – 17.00 Uhr Der Wald ist nicht nur Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren, Pflanzen und Pilzen. Der Rohstoff Holz bietet eine Vielzahl an Verwendungsmöglichkeiten – Möbel, Häuser, Papier, Brennholz, aber auch Musikinstrumente kann man aus Holz herstellen. Aus dem Holz von Holunder und Ha- selnuss werden wir mithilfe von Säge und Schnitzmesser eine Pfeife herstellen. Wir erlernen den sicheren Umgang mit dem Werkzeug und werden feststellen, dass jede Pfei- fe ihren eigenen, individuellen Ton hat. Eine Aktion vom Forstamt Ravensburg. Ausstellungsführung 21. September | 14.30 Uhr| 3,00 Euro zzgl. Eintritt | Anmel- dung nicht erforderlich In der Ausstellung „Kunst & Liebe. Zeitgenössische Künst- lerpaare im Miteinander und Gegenüber“ präsentiert Schloss Achberg 13 Künstler/innenpaare. In einem Rund- gang durch verschiedene Gattungen und Stile werden Beziehungsebenen und Kunstwerke miteinander in Ver- bindung gebracht. Im Mittelpunkt der Ausstellung steht das Narrativ “Kunst & Liebe”: emotional, wirtschaftlich und gesellschaftlich! Seite 18 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Öffnungszeiten im September 2025 Freitag 14 – 18 Uhr | Samstag, Sonn- und Feiertage 11 – 18 Uhr Adresse Schloss Achberg | D-88147 Achberg | Tel.: +49 (0)751 85 9510 | info@schloss-achberg.de | www.schloss-achberg.de Preise Erwachsene 7 €, ermäßigt 6 €, Familien 13 € Schüler/innen, Studenten 3,50 € freier Eintritt für Kinder bis 10 Jahre Die Esel sind los im Bauernhaus-Museum in Wolfegg! In den Sommerferien wird dienstags und donnerstags das beliebte Ferienprogramm mit abwechslungsrei- chen Themen rund um das bäuerliche Leben angebo- ten. Am 20. und 21. September kommen die beliebten grauen Gesellen wieder zum Eseltreffen nach Wolfegg. Sommerferienprogramm – Verpackt und Zugenäht 9. September | 11:00 – 17:00 | Anmeldung nicht erforderlich In den baden-württembergischen Sommerferien (5. Au- gust bis 11. September) bieten wir dienstags und don- nerstags, jeweils von 11 bis 17 Uhr, ein großes und buntes Mitmach-Programm mit vielen Stationen für die ganze Familie an. Mit der Rallye „Transport“ kannst du das Ge- lände erkunden und dabei lernen, wie Dinge früher sicher verpackt und transportiert wurden. Gemeinsam nähen wir Jutesäcke, die besonders robust sind und stellen eigene Lederbeutel her. Du kannst auch eine Obstkiste bauen und lernen, wie man ein Knopf knüpft. Wir zeigen dir, wie man Vesper- und Wanderproviant so verpackt, dass es lange frisch bleibt — wirklich praktisch für Eure Abenteu- er! Die Angebote der Ferienprogramme finden bei jedem Wetter statt. An den Mitmachstationen ist meist ein klei- ner Kostenbeitrag für Verbrauchsmaterial zu entrichten. Sommerferienprogramm – Feder und Tinte statt Han- dy und Mail 11. September | 11:00 – 17:00 | Anmeldung nicht erforderlich In den baden-württembergischen Sommerferien (5. Au- gust bis 11. September) bieten wir dienstags und don- nerstags, jeweils von 11 bis 17 Uhr, ein großes und buntes Mitmach-Programm mit vielen Stationen für die ganze Familie an. Taucht ein in die Welt, in der Nachrichten mit Feder und Tinte statt mit Handy und Mail geschrieben wurden! Bei unserem Mitmach-Programm könnt ihr ler- nen, mit Feder und Tinte zu schreiben. Ihr könnt auch Flugblätter drucken, einen eigenen Kohlestift herstellen und Papier schöpfen. Wir zeigen euch, wie man alte Schrif- ten liest — eine echte Detektivarbeit für kleine Spürnasen! Außerdem könnt ihr Brötchen mit besonderen Brotstem- peln verzieren. Und vor dem Haus wird ein lustiges Spiel gespielt: „Stille Post“. Um 13 Uhr gibt es eine Vorlesestun- de mit tollen Geschichten, die euch in die Zeit vor Handy und Mail entführen. Die Angebote der Ferienprogramme finden bei jedem Wetter statt. An den Mitmachstationen ist meist ein kleiner Kostenbeitrag für Verbrauchsmate- rial zu entrichten. Weidenkorbflechten 13. September | 10:00 – 18:00 | Anmeldung erforderlich Unter der Anleitung von Elisabeth Danner flechten Sie mit ungeschälten, gewässerten Weiden einen “zweifarbi- gen” Korb mit Grifflöchern. Sie lernen dabei verschiedene Techniken kennen und erfahren alles, was für einen guten, stabilen Korb notwendig ist. Vorerfahrungen im Flechten oder in der Arbeit mit Naturmaterial sind hilfreich, aber nicht zwingend notwendig. Bitte mitbringen: scharfe (!) Gartenschere, Vesper und Getränke – der Workshop fin- det ohne festgelegte Mittagspause statt. Gebühr: 80,00 € pro Person, zzgl. 20 € Materialkosten. Inklusive Samstagsführung: Tastführung durch die Bauernkriegs-Ausstellung 13. September | 14:30 – 15:15 | Anmeldung nicht erforderlich Die Führung ist eine spannende Erfahrung sowohl für nicht-sehende als auch sehende Besucherinnen und Besucher. Sehende Personen können die Führung mit einer Dunkelbrille, die von der Führungsperson ausge- geben wird, erleben. Gerne können Sie zu Ihrer Unterstüt- zung eine Begleitperson mitbringen! Mit Museumsführer Klaus Peters, Blinden- und Sehbehindertenverband Ba- den-Württemberg e.V., Bezirksgruppe Ravensburg. Öffentliche Allgemeine Museumsführung 14. September | 11:30 – 12:30 | Anmeldung nicht erforderlich Wir führen Sie durch die wunderbare Kulturlandschaft, in die unsere 28 historischen Gebäude eingebettet sind und erzählen Ihnen die Geschichten der Häuser sowie ih- rer Bewohnerinnen und Bewohner. Die Geschichte Ober- schwabens erhält bei uns ein Gesicht und menschliche Schicksale behalten ihre Farbe. Öffentliche Führung: Notzeiten auf dem Land 14. September | 13:00 – 14:00 | Anmeldung nicht erforderlich Die ländliche Bevölkerung Oberschwabens und des west- lichen Allgäus hat immer wieder verschiedene Notzeiten durchlebt. Wir erzählen Ihnen von Ursachen und Zusam- menhängen der Krisen, demonstrieren Ihnen im Backhaus aus Bergatreute den Erfindungsreichtum der Schwaben und zeigen Ihnen verschiedene Streckmittel und Ersatz- stoffe, die in Hungerszeiten zum Einsatz kamen. Eseltreffen 20. & 21. September | 10:00 – 17:00 | Anmeldung nicht er- forderlich Die lustigen Gesellen kommen wieder nach Wolfegg! Über 80 langohrige Esel bevölkern das Museumsgelände und begeistern im Schauring Groß und Klein mit ihrer Ge- schicklichkeit und ihrem Können. Im Museumsdorf bieten Erzeuger/innen aus der Region ihre Produkte an. Auch für das leibliche Wohl der Museumsgäste ist bestens gesorgt! Folgender Programmpunkt wird in Gebärdensprache übersetzt: Samstag, 20. September, 11 bis ca. 12.30 Uhr – Programm im Schauring. Öffnungszeiten im September: täglich von 10 bis 18 Uhr Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwaben Wolfegg I Vogter Str. 4 I 88364 Wolfegg I Tel. 07527 9550-0 I info@ bauernhaus-museum.de Naherholung zwischen Schussen und Seen Gästeführung am Sonntag, 7. September 2025 Gefährliche Schönheiten Gästeführer: Jürgen Menna Treffpunkt: Parkplatz Häcklerweiher Beginn: 14:30 Uhr Gefährliche Schönheiten, giftige Pflanzen und schuppige Bewohner. Schlangen! Keine Angst, die meisten sind harmlos und scheu. Aber welche Arten gibt es eigentlich in dieser Re- gion und was macht sie so besonders? Unsere Region: Idylle und Natur pur. Doch Vorsicht ist geboten, denn zwischen all den harmlosen Blumen und Kräutern lauern auch einige grüne Gesellen, die es faust- dick hinter den Blättern haben. Begleiten Sie uns auf eine Tour von 2 – 3 Stunden. Mückenschutz und Wanderklei- Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 19 dung wird empfohlen. Wir würden uns freuen, Sie auf dieser Führung begrüßen zu dürfen. Für Kinder bis 14 Jahre ist die Gästeführung kostenlos. Ju- gendliche ab 15 Jahren und Erwachsene zahlen 5,00 EUR. Weitere Informationen zu unseren Gästeführungen und den Newsletter finden Sie hier: www.zwischenschussen- undseen.de Alles über das Krankheitsbild Demenz Kostenlose Fortbildungsreihe des Netzwerk Demenz Rund um das Krankheitsbild Demenz bietet das Netz- werk Demenz Ravensburg ab Donnerstag, 18.9.25, eine kostenlose achtteilige Fortbildungsreihe in Baindt an. Was kennzeichnet eine Demenz? Welche Pflegeleistun- gen gibt es? Um Betroffene und deren An- und Zuge- hörige zu informieren und zu unterstützen, bietet das Fortbildungs-Netzwerk Demenz ab 18. September 2025 eine kostenlose Fortbildungsreihe rund um das Erkran- kungsbild Demenz an. Die acht Modulveranstaltungen finden jeweils donnerstags von 14.00-16.30 Uhr im Bischof Sproll Saal in Baindt statt. Es besteht auch die Möglichkeit, an einzelnen Fortbildungstagen der Veranstaltungsreihe teilzunehmen. Referierende sind jeweils Fachpersonen aus verschiede- nen Bereichen. Sie vermitteln lebensnahes Wissen und alltagstaugliche Hilfe für den Umgang mit dementiell Er- krankten. Behandelte Themen sind unter anderem sinn- volle Beschäftigungsaktivitäten bei Demenz, Hilfen zur Ernährung bei Demenz, Kinästhetik sowie die Wahrung der eigenen Bedürfnisse bei der Betreuung von demen- tiell Erkrankten. Information und Anmeldung erfolgt per E-Mail an miri- am.vonderheydt@zfp-zentrum.de oder telefonisch unter 0751/7601 2564. Anmeldeschluss ist am Donnerstag, 11. September 2025. Den aktuellen Veranstaltungskatalog finden Sie unter: www.zfp-web.de/netzwerk-demenz i: Das Fortbildungs-Netzwerk Demenz im ZfP Südwürt- temberg am Standort Weissenau ist ein kostenfreies An- gebot des Landkreises Ravensburg für An- und Zuge- hörige von dementiell Erkrankten sowie ehrenamtlich Tätigen. Das Netzwerk Demenz will mit Vorträgen und Veranstaltungen die Versorgung und die Lebensumstän- de von Menschen mit Demenz im Landkreis Ravensburg verbessern. Ackerblühstreifen im Landkreis Ravens- burg: Vielfalt für Insekten und Natur Im Rahmen des Ackerblühstreifenprojekts des Land- schaftserhaltungsverbands Ravensburg legen landwirt- schaftliche Betriebe seit mehreren Jahren Blühflächen an, um aktiv zur Förderung der Artenvielfalt beizutragen. Blühstreifen sind nicht nur wichtige Nahrungsquellen für nektarsuchende Insekten, sondern bieten auch Verstecke und geschützte Überwinterungsplätze. Besonders wertvoll sind mehrjährige Blühmischungen, da sie im Vergleich zu einjährigen Saaten früher und über einen längeren Zeitraum blühen. So ermöglichen sie eine kontinuierliche Nahrungsquelle für Bestäuber und ande- re Wildtiere. Pflegemaßnahmen für langfristigen Erfolg Um den ökologischen Wert der Flächen zu erhalten, sind gelegentliche Pflegemaßnahmen erforderlich: Alle zwei Jahre kann eine oberflächliche Bodenbearbeitung in Teilflächen, etwa durch Grubbern in Kombination mit einer Nachsaat, sinnvoll sein. Dies hilft, den Konkurrenz- druck durch unerwünschte Arten wie Hirse oder domi- nante Unkräuter zu reduzieren. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist der richtige Mahdzeit- punkt. Viele Insekten und Kleintiere überwintern im ab- gestorbenen Pflanzenmaterial, weshalb das Abmähen erst im zeitigen Frühjahr empfohlen wird. Dass Blühflächen nicht großflächig sein müssen, zeigt sich in der Praxis: Auch kleine, schwer zu bewirtschaften- de Teilstücke können wertvolle Biotope. Erfahrungsaustausch vor Ort Ende Juli trafen sich Interessierte, Landwirtinnen und Landwirte zu einem Austausch. Dabei besichtigten sie den angelegten Blühstreifen der Ährenhof GbR und diskutier- ten praktische Fragen rund um Pflege, Saatgutwahl und Mahdzeitpunkt – ein wertvoller Austausch zu Erfahrungen und Herausforderungen vor Ort. Gemeinsam für mehr Vielfalt Seit Beginn des Projekts 2020 wurden insgesamt 730 Ki- logramm Saatgut für etwa 182 Hektar mehrjährige Acker- blühstreifen an rund 240 Teilnehmende verteilt. Für das Jahr 2025 wurden rund 55 Kilogramm mehrjähriges Saat- gut bestellt, ausreichend für knapp 13,75 Hektar. Das Pro- jekt beinhaltet auch Beratung zum Thema artenreiches Grünland. Dank der wertvollen finanziellen Unterstützung der Kreissparkasse Ravensburg und der engen Partner- schaft mit dem Bauernverband Allgäu-Oberschwaben e.V. kann das Projekt nachhaltig wachsen und einen wich- tigen Beitrag zum Schutz der Biodiversität leisten. Was sonst noch interessiert Trotz vieler offener Stellen und Bewer- ber – Arbeitslosigkeit steigt im August weiter an Im Bezirk der Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg ist die Zahl der arbeitslos gemeldeten Menschen im Au- gust um 5,6 Prozent angestiegen. Insgesamt waren damit 17.822 Frauen und Männer ohne Beschäftigung gemeldet, die Arbeitslosenquote lag bei 3,8 Prozent. Die Arbeitslo- sigkeit ist sowohl zum Vormonat, als auch zum Vorjahr angestiegen – und das nicht nur aufgrund saisonaler Effekte. „Der Arbeitsmarkt erholt sich derzeit noch nicht. Selbst bereinigt um die Sommer- und Ferieneffekte ist die Arbeitslosigkeit weiter angestiegen“, fasst Katja Thö- nig, operative Geschäftsführerin der Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg, die aktuelle Situation zusammen. Die stagnierende Arbeitsmarktsituation führt unter an- derem auch zu einem Mismatch auf dem Stellenmarkt: Im August haben Arbeitgeber sowohl im Vergleich zum Vormonat, als auch zum Vorjahr wieder mehr neue Stel- len an die Agentur für Arbeit gemeldet. „Bei diesem An- gebot scheint es, angesichts von Fachkräftemangel und demografischem Wandel, in der Theorie ein Leichtes zu sein, eine neue Stelle zu finden. Viele Bewerber sind aber nicht passgenau qualifiziert und bleiben arbeitslos“, er- klärt Katja Thönig. Ein ähnliches Bild zeigt sich auch auf dem Ausbildungs- markt: Für den Start des neuen Ausbildungsjahres im September sind noch 1.530 Lehrstellen zu vergeben – auf Seite 20 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 der anderen Seite sind noch 505 Bewerber auf der Suche. „Obwohl es zahlreiche offene Ausbildungsstellen gibt, fin- den viele Jugendliche keinen passenden Platz. Das liegt häufig daran, dass Berufswünsche und Anforderungen der Betriebe nicht zusammenpassen“, sagt Katja Thönig und ergänzt: „Unser Ziel ist es Bewerber und Betriebe bestmöglich zusammenzubringen, das erfordert Flexibi- lität auf beiden Seiten.“ Das Thema Fachkräftesicherung wird auch in den nächsten Jahren eine der größten He- rausforderungen bleiben. Daher ist es langfristig enorm wichtig, dass möglichst viele junge Menschen eine Aus- bildung beginnen. Katja Thönig bestärkt: „Qualifikationen lassen sich entwickeln, Arbeitsagentur und Jobcenter unterstützen dabei.“ Arbeitslosigkeit Im Agenturbezirk Konstanz-Ravensburg waren im August 17.822 Menschen ohne Arbeit, 8.095 Frauen und 9.727 Männer. Zum Vormonat stieg die Zahl um 938 Personen bzw. 5,6 Prozent. Zum Vorjahr ist der Wert um 908 Perso- nen bzw. 5,4 Prozent angestiegen. Als langzeitarbeitslos galten 4.857 Menschen. Das sind 1,1 Prozent mehr als im Juli und 12,5 Prozent mehr als im Vorjahresmonat. Im August haben sich 4.351 (+1 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) Menschen neu arbeitslos gemeldet, 1.763 (+4,0 Prozent im Vergleich zum Vorjahr) davon aus einer Er- werbstätigkeit. Nach Rechtskreisen gegliedert gehörten 8.823 Menschen zum Rechtskreis SGB III (Arbeitslosenversicherung). Das waren 635 oder 7,8 Prozent mehr als vor einem Monat und 842 oder 10,6 Prozent mehr als vor einem Jahr. Im Rechtskreis SGB II (Bürgergeld) waren 8.999 Menschen arbeitslos gemeldet. Dies sind 303 oder 3,5 Prozent mehr als im Vormonat und 66 oder 0,7 Prozent mehr als im Au- gust des Vorjahres. In den drei Jobcentern im Agenturbezirk waren im August 4.711 erwerbsfähige Personen mit ukrainischer Staatsan- gehörigkeit gemeldet, 1.863 davon arbeitslos. Aus den acht Haupt-Asylherkunftsländern waren 3.829 erwerbsfähige Personen gemeldet, von denen 1.350 arbeitslos waren. Arbeitskräftenachfrage Unternehmen und Verwaltungen informierten im August über 1.438 neue, offene Stellen. Das sind 214 Stellen oder 17,5 Prozent mehr als im Vormonat. Im gesamten Agenturbereich waren 6.174 offene Stellen gemeldet. Das waren 279 oder 4,7 Prozent mehr als im Juli und 418 oder 6,3 Prozent weniger als im August 2024. Die Nachfrage nach Fachkräften und Höherqualifizierten bleibt hoch. Ausbildungsmarkt Seit Oktober 2024 haben Arbeitgeber für das kommen- de Ausbildungsjahr der Agentur für Arbeit Konstanz-Ra- vensburg 4.363 Ausbildungsstellen gemeldet (13,6 Prozent weniger als im Vergleichszeitraum des Vorjahres). Davon waren im August noch 1.530 Ausbildungsstellen unbesetzt und 505 Bewerber waren noch auf der Suche nach einem Ausbildungsplatz. Die meisten noch offenen Lehrstellen gab es als Kauf- mann/-frau im Einzelhandel, Verkäufer/-in und Zahn- medizinische/r Fachangestellte/r. Die meisten Bewer- berinnen, die noch auf der Suche nach einer Lehrstelle waren, gab es als Kauffrau Büromanagement, Medizini- sche Fachangestellte und Verkäuferin. Bei den Männern suchten die meisten Bewerber noch eine Ausbildung als KfZ-Mechatroniker – PKW-Technik, Fachinformatiker Sys- temintegration und Fachinformatiker Anwendungsent- wicklung. Die Berufsberatung der Agentur für Arbeit unterstützt Jugendliche und junge Erwachsene vor und während ih- rer Berufs- bzw. Studienwahl und Berufsausbildung mit Beratung, Vermittlung und finanziellen Hilfen. Termine können online vereinbart werden und sind persönlich, telefonisch oder per Videoberatung möglich. Die Berufs- beratung bietet kurzfristige Beratung an und hilft nicht nur bei der Berufsorientierung, sondern kann auch bei bestehenden Ausbildungsverhältnissen Unterstützungs- angebote machen. Kurzarbeit Bis zum 25. des Monats sind bei der Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg 61 neue Anzeigen auf Kurzarbeit für maximal 1.213 Beschäftigte eingegangen. Im Juli wa- ren es 36 Anzeigen auf Kurzarbeit für maximal 317 Be- schäftigte. Besonders betroffene Branchen waren zuletzt der Maschinen- und Werkzeugbau, der Bereich Sonder- maschinenbau, Zulieferer für den Fahrzeugbau und die Elektroindustrie sowie Teile der Baubranche. Zu den Kreisen im Agenturbezirk Im Bodenseekreis liegt die Arbeitslosenquote unverän- dert bei 3,7 Prozent. Vor einem Jahr lag die Quote bei 3,5 Prozent. Mit 4.651 Frauen und Männern waren 145 oder 3,2 Prozent mehr Menschen arbeitslos als vor vier Wochen. Die Agentur für Arbeit betreute im Bodenseekreis 2.201 Menschen (plus 114 zum Vormonat), das Jobcenter be- treute 2.450 Frauen und Männer (plus 31 zum Vormonat). Im Landkreis Konstanz waren 7.498 Menschen arbeitslos und über die Agentur für Arbeit (3.679) oder das Jobcen- ter (3.819) auf der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle. Das sind 397 Person mehr als im Juli. Die Arbeitslosen- quote stieg im Vergleich zum Vormonat um 0,2 Prozent- punkte und liegt nun bei 4,5 Prozent, im Vorjahr lag sie bei 4,3 Prozent. Im Landkreis Ravensburg waren 5.673 Menschen über die Arbeitsagentur (2.943) und das Jobcenter (2.730) ar- beitslos gemeldet. Die Zahl nahm zum Vormonat um 396 Personen oder um 7,5 Prozent zu. Die Arbeitslosenquote stieg im Vergleich zum Vormonat um 0,2 Prozentpunkte auf 3,3 Prozent und lag damit weiterhin 0,1 Prozentpunkte über dem Vorjahreswert. Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Katharina Härtel, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. Bitte achten Sie darauf, dass Ihr Briefkasten gut leserlich beschriftet ist Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG | Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim | 07154 8222-70 | anzeigen@duv-wagner.de Anzeigenauftrag Anzeigenauftrag für das Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde(n) Baindt Format 2-spaltig (90 mm breit) ca. _______mm hoch 4-spaltig (187 mm breit) (Mindesthöhe 30 mm) per Mail anzeigen@duv-wagner.de per Telefon 07154 8222-70 per Post Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Straße 14, 70806 Kornwestheim Rechnung per Lastschrift Rechnung per Überweisung Hiermit ermächtige ich Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, 70806 Kornwestheim, zu Lasten des nachstehend angegebenen Kontos mittels Lastschrift den Rechnungsbetrag der obigen Anzeige einzuziehen. Rechnungsanschrift: Firma, Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon für Rückfragen Fax E-Mail für Rechnungsversand Ort, Datum, Unterschrift Einwilligungserklärung: Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ha- ben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutz- niveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommu- nikationswege an die zuständige Stelle übergeben. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens werden personenbezogene Daten von Ihnen erhoben wie z.B. Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie die notwendigen Angaben zur Bearbeitung. Die Verwendung oder Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte wird ausgeschlossen. In dem Fall eines gebührenpflichtigen Vorgangs über- mitteln wir zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePayment-Pro- vider. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich einverstanden. DE IBAN Meine Anzeige soll in der/den Kalenderwoche(n) erscheinen: einmalig wöchentlich 14-täglich monatlich Anzeigentext Bitte am PC oder in DRUCKSCHRIFT ausfüllen! Zusätzlich sende ich Ihnen diese Dokumente: Logo Grafik/Bild Gestaltungsvorgabe Alte Anzeige Alle Informationen zu Privatanzeigen finden Sie hier: www.duv-wagner.de Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Preisbeispiele Baindt Alle Preise sind zzgl. MwSt. Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG | Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim | 07154 8222-70 | anzeigen@duv-wagner.de 2-spaltig / 70 mm 90 x 70 mm 93,80 € 4-spaltig / 50 mm 187 x 50 mm 134,00 € 2-spaltig / 50 mm 90 x 50 mm 67,00 € 2-spaltig / 40 mm 90 x 40 mm 53,60 € 2-spaltig / 80 mm 90 x 80 mm 107,20 € 2-spaltig / 90 mm 90 x 90 mm 120,60 € Nummer 36 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 23 Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim KW 3 8 DAS HANDWERK In Verbindung mit einer Werbeanzeigen im Mindestformat 90mm x 50mm (bxh), können Sie auch einen kurzen redaktio- nellen Einblick in Ihr Handwerk geben (Kürzungen vorbehal- ten). Diese werden wir mit Ihrer Werbeanzeige präsentieren. Wichtige Daten: Erscheinung in KW38 Anzeigenschluss: Mittwoch, 10.09.2025. Die Mediadaten mit weiteren Infos erhalten Sie über www.duv-wagner.de/werbung. Tag des Deutschen Handwerks Ein Tag für die Macherinnen und Macher All jene stehen im Mittelpunkt, die mit Können, Leidenschaft und Zuverlässigkeit tagtäglich Großes leisten. Die auf Quali- tät, Nähe und echte Werte setzen - auf das Handwerk. GESCHÄFTSANZEIGEN Illustration: © Döring/DEIKE ● Was gibt es Schöneres als ein verdien- tes, kühles Feierabendbier an einem lauen Sommerabend im gemütlichen Biergarten um die Ecke? Vieles. So nett die Einladung auch immer klingt: „Lass uns doch noch ein Stündchen in den Biergarten gehen!“ – es gibt mehrere Dinge, die diese Vorstellung einer heilen Biergartenwelt trüben. ● Zunächst habe ich so gut wie noch nie auf Anhieb einen Platz bekommen, und das schon gar nicht, wenn man als Grup- pe anrückt. Reservieren: Fehlanzeige. Also teilen sich die Kumpels zunächst auf, quet- schen sich zwischen andere Besucher und verbringen die erste Stunde damit, auf ei- nen freiwerdenden Tisch zu lauern. Gibt es diesen tatsächlich irgendwann, ist es fraglich, ob jeder bis dahin überlebt hat oder vorher von Stechmücken aufgefres- sen wurde. Selbstverständlich herrscht in der Gartenwirtschaft Selbstbedienung. So müssen also zusätzlich der Platz des bürger nach einem harten Tag passieren kann, der nur noch entspannt sein Getränk genießen will, ist eine angetrunkene, grö- lende Masse mit zu großen T-Shirts, die alle in eine Richtung starren: Übertragung des Champions-League-Finales! ab/DEIKE Biergartenromantik Bierholenden verteidigt und idealer- weise von einem einzelnen die Hum- pen für alle besorgt werden. Ist man nicht gerade ausgebildete Oktober- festbedienung, transportiert der ein- fache Mann maximal zwei Krüge auf einmal. Wie lange es also dauert, bis alle ein Getränk haben, kann man sich ausmalen. ● Von kühl oder einer schönen Schaumkrone kann dann keine Rede mehr sein. Besonders, wenn sich Kunden in der Schlange zum Zapfhahn erst einmal beraten lassen, was empfohlen wird, oder noch nie gehört haben, dass Kartenzahlung nicht möglich ist, oder erst während des Zapfens bemer- ken, dass sie eigentlich in einem anderen Biergarten verabredet waren. Das Absto- ßendste, was einem braven Feierabend- Bierholenden verteidigt und idealer- weise von einem einzelnen die Hum- pen für alle besorgt werden. Ist man nicht gerade ausgebildete Oktober- festbedienung, transportiert der ein- fache Mann maximal zwei Krüge auf einmal. Wie lange es also dauert, bis alle ein Getränk haben, kann man Schlange zum Zapfhahn erst einmal beraten lassen, was EIGENTLICH DEM REST DER WELT? HALLO, WIE GEHT‘S ALS HILFS- UND MENSCHENRECHTSORGANISA- TION LEISTEN WIR SOLIDARISCHE HILFE IM GLOBALEN HANDGEMENGE. JETZT SPENDEN! WWW.MEDICO.DE Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 36 Praxis für ErgothEraPiE MosEr AchtAl Gesundheit (2. OG) RAvensbuRGeR stR. 4, 88255 bAienfuRt schlAGAnfAll, demenz, Ad(h)s, ms, zustAnd nAch unfAll u.A. hAusbesuche infos & anMEldung: tEl. 0751 5616476 www.ErgothEraPiE-MosEr.dE WIR FREUEN UNS AUF SIE! südmail GmbH Tel.: 0751 2955-1666 E-Mail: job@suedmail.de Website: www.suedmail.de 500€ WILLKOMMENSBONUS * UNBEFRISTETER ARBEITSVERTRAG IN VOLLZEIT VORAUSSETZUNG PKW-FÜHRERSCHEIN! * für neue Paketzusteller und -zustellerinnen, die im Zeitraum 01.08. – 31.10.2025 starten und Vollzeit (100%) angestellt sind * Ausbezahlung nach 6 Monaten im ungekündigten Arbeitsverhältnis * Prämie wird mit dem Gehalt ausbezahlt und ist steuer- und sozialversicherungspflichtig in Voll-/Teilzeit (m/w/d) Sie lieben Mode, den Kontakt mit Menschen und suchen einen abwechslungreichen Job in einem tollen Team? Seit 125 Jahren schlägt unser Herz für Mode - mit traditionellen Wurzeln und modernem Spirit. Persönlich, herzlich und auf Augenhöhe. 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