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Kommunale_Bedarfsplanung_Kindertagesbetreuung_2024_Stand_30_06_204.pdf

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          Schritt_für_Schritt_Anleitung.pdf

          Sie wollen mit dem Carsharing starten? So gelangen Sie in vier Schritten zum Ziel: Schritt 1: Registrieren Laden Sie die deer-App herunter oder registrieren Sie sich über das Buchungsportal unter: https://www.deer-mobility.de/hier-gratis-registrieren/. Nach Verifizierung des Führerscheins wird die Nutzung für Sie freigeschalten. Die Verfizierung des Führerscheins, sowie die Freischaltung erfolgt nur zu den üblichen Geschäftszeiten der deer GmbH. Schritt 2: Fahrzeug buchen Die Buchung und die Bedienung der Fahrzeuge laufen ganz bequem über die deer-App. Schritt 3: Einfach Losfahren Die Buchungszeit und das Ziel sind individuell von Ihnen einstellbar. Schritt 4: Beenden der Buchung Schließen Sie das Fahrzeug an einer deer e-Carsharing-Station an, um die Buchung zu beenden. Bitte beachten Sie, dass das Fahrzeug an einer deer Ladestation eingesteckt sein muss, um die Buchung zu beenden. Sie hätten diese Anleitung lieber anschaulicher? Dann schauen Sie sich den vollständigen Buchungsvorgang sowie die Nutzung des deer e-carsharings in folgendem Erklärvideo an: https://www.deer-mobility.de/so-einfach-gehts/ https://www.deer-mobility.de/hier-gratis-registrieren/ https://www.deer-mobility.de/so-einfach-gehts/[mehr]

          Dateityp: PDF-Dokument
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            Rabattcodes.pdf

            SPARE JETZT 5% BEI DEINER BUCHUNG! WANT TO RIDE A DEER? CODE:CODE: BBB5BBB5 VOM 25 . NOVEMBER B IS 9 . DEZEMBER 24 GÜLTIG Die tatsächliche Fahrt mit dem eingegebenen Rabattcode muss ebenfalls bis zum 9. Dezember 2024 erfolgen. Der Rabattcode ist pro NutzerIn nur einmal gültig. WWW.DEER-MOBIL ITY .DE[mehr]

            Dateityp: PDF-Dokument
            Dateigröße: 361,11 KB
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              Zuletzt geändert: 13.11.2024
              Beilage_Grundsteuer_2025_final_mit_Logos.pdf

              Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2025 Hinweise zur Grundsteuerreform I. Allgemeine Informationen Sie erhalten heute Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrund- steuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grund- steuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erfor- derlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festge- stellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grund- steuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Rele- vant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jewei- lige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht re- levant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem ent- sprechenden Grundstück. II. Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was? Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbe- trag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Ver- fahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vor- gegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer. 1. Zuständigkeit Finanzamt Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuer- erklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wen- den Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebun- den - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuer- wert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteu- erbescheid von Amts wegen geändert. 2. Zuständigkeit Gemeinde Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebe- satz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde. Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Ge- meinde. III. Was bedeutet (Gesamt-)Aufkommensneutralität? Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesent- lichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkom- mens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkom- mensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestreb- ter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belas- tungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechts- lage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grund- stücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist. IV. Welche Wirkung hat der Hebesatz? Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müs- sen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts dar- über aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt wer- den. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. V. Weitere Informationen und Anzeigepflichten Weitere Informationen finden Sie unter www.Grund- steuer-BW.de sowie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanz- amts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen. http://www.grundsteuer-bw.de/ http://www.grundsteuer-bw.de/[mehr]

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              Dateigröße: 695,57 KB
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                Zuletzt geändert: 03.01.2025
                Beilage_Grundsteuer_2025_final_mit_Logos.pdf

                Beilage zu den Grundsteuerbescheiden 2025 Hinweise zur Grundsteuerreform I. Allgemeine Informationen Sie erhalten heute Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2025. Dieser basiert erstmals auf dem neuen Landesgrund- steuergesetz (LGrStG), mit dem die Erhebung der Grund- steuer neu geregelt wurde. Die Neuregelung wurde erfor- derlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht festge- stellt hat, dass die bisherige Bewertung verfassungswidrig ist. Das Land Baden-Württemberg hat die Rechtsprechung im LGrStG umgesetzt und für das Grundvermögen (Grund- steuer B) ein modifiziertes Bodenwertmodell gewählt. Die Ermittlung des Grundsteuerwerts ist bereits erfolgt. Rele- vant hierfür waren die Grundstücksfläche und der jewei- lige, vom unabhängigen Gutachterausschuss der Kommune zum 1. Januar 2022 festgestellte Bodenrichtwert. Nicht re- levant war jedoch der Wert des Gebäudes auf dem ent- sprechenden Grundstück. II. Ermittlung des Grundsteuerbetrags: Wer macht was? Der im Grundsteuerbescheid festgesetzte Grundsteuerbe- trag ergibt sich - wie bisher - aus einem dreistufigen Ver- fahren: Der Grundsteuerwert wird mit der gesetzlich vor- gegebenen Steuermesszahl multipliziert. Begünstigt dabei wird beispielsweise die Wohnnutzung. Das Ergebnis ist der Grundsteuermessbetrag. In einem dritten und letzten Schritt wird dann der Hebesatz der Kommune mit dem Grundsteuermessbetrag multipliziert. Daraus ergibt sich schließlich die konkrete Grundsteuer. 1. Zuständigkeit Finanzamt Grundsteuerwert bzw. Grundsteuermessbetrag wurden vom Finanzamt ermittelt und Ihnen jeweils mit Bescheid mitgeteilt. Die Daten dafür haben Sie in Ihrer Grundsteuer- erklärung angegeben. Bei Fragen oder Einwendungen zum Grundsteuerwert- bzw. Grundsteuermessbescheid wen- den Sie sich bitte an Ihr Finanzamt. Die Gemeinde ist an den Grundsteuermessbescheid gebun- den - auch dann, wenn Einspruch gegen den Grundsteuer- wert- bzw. Grundsteuermessbescheid eingelegt wurde. Bei erfolgreichem Einspruch wird in der Folge der Grundsteu- erbescheid von Amts wegen geändert. 2. Zuständigkeit Gemeinde Der Hebesatz, mit dem der Messbetrag multipliziert wird, wird durch die Gemeinde festgelegt. Bei Fragen zum Hebe- satz oder der konkret festgesetzten Grundsteuer wenden Sie sich bitte an Ihre Gemeinde. Sofern Sie bisher die gesamte Jahresgrundsteuer am 1. Juli bezahlt haben, wird diese Jahreszahlung für die neue Grundsteuer übernommen. Sollten Sie die Jahreszahlung nicht mehr wünschen, wenden Sie sich bitte an Ihre Ge- meinde. III. Was bedeutet (Gesamt-)Aufkommensneutralität? Insgesamt soll es durch die Grundsteuerreform im Wesent- lichen nicht zu einer Erhöhung des Grundsteueraufkom- mens gegenüber dem Jahr 2024 kommen (sog. Aufkom- mensneutralität). Die Aufkommensneutralität wird aber voraussichtlich nicht überall umgesetzt werden können. Da die Gemeinden u.a. gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Haushalte auszugleichen, kann es notwendig sein, das Grundsteueraufkommen anzuheben. Auch bei angestreb- ter Aufkommensneutralität kann es teilweise zu „Belas- tungsverschiebungen“ gegenüber der bisherigen Rechts- lage sowie zwischen den Nutzungen und Lagen der Grund- stücke kommen. Deshalb gibt es Grundstücke, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Belastungsverschiebungen treten als Konsequenz aus der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils in allen Grundsteuer-Modellen auf. Änderungen in der Höhe der Grundsteuer kann es daher auch dann geben, wenn die (Gesamt-)Aufkommensneutralität vor Ort gegeben ist. IV. Welche Wirkung hat der Hebesatz? Die konkrete Grundsteuer ergibt sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt daher nichts darüber aus, ob Sie mehr oder weniger Grundsteuer als bisher bezahlen müs- sen. Die Höhe des Hebesatzes allein sagt zudem nichts dar- über aus, ob die Gemeinde beabsichtigt, mehr, weniger oder gleich viel an Grundsteuer als bisher einzunehmen. Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten kann einerseits in Gemeinden mit einem deutlich niedrigeren Hebesatz als zuvor das bisherige Grundsteueraufkommen erzielt wer- den. Andererseits kann in anderen Gemeinden ein deutlich höherer Hebesatz als zuvor nötig sein, um das Aufkommen in bisheriger Höhe zu erreichen. V. Weitere Informationen und Anzeigepflichten Weitere Informationen finden Sie unter www.Grund- steuer-BW.de sowie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde. Sofern sich an Ihrem Grundbesitz Änderungen ergeben, sind Sie - auch ohne gesonderte Aufforderung des Finanz- amts - verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Grundstück nicht mehr überwiegend zu Wohnzwecken nutzen. http://www.grundsteuer-bw.de/ http://www.grundsteuer-bw.de/[mehr]

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                  Zuletzt geändert: 03.01.2025
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                  132/29 /32 /33 /29 132/22 137/42 137/35 137/36 137/37 137/38 137/39 137/40 137/41 167/2 169/6 131/22 130/3 130/4 131/1 834 137/1 138/5 132/1 137/43 /30 /31 131/20 137/34 1217 1211 1212 1216 1213 1214 1215 1229 1221 1222 1228 1223 42 1204 1207 1205 1206 1208 1209 1210 1230 12201219 1231 1218 1227 1226 1224 1225 Geigensack Fuchsstraße Ko rnb lum en str aß e Boschstraße Dachsstraße Bosch stra ße Igelstraße Zeppelinstraße Lieb igstr aße Zeppelinstraße Röntgenstraße Spielmann Unterer Esch Rehstraße Wieselgasse Hirschstraße Ko rnb lum ens tra ße Siemensstraße Bühl Benzstraße Froschstraße Hirschstraße Ko rnb lum en str aß e 138/6 138/7 138/20 138/8 138/9 138/22 138/10 139/1 138/11 139/2 139/7 138/3 139/13 141/12 138/12 139/3 138/13 139/4 138/14 139/5 138/15 139/6 138/16 141/1 141/14 141/2 141/3 141/17 141/4 141/18 455/3 455/4 455/6 455/7 141/27 141/10 141/28 139/8 139/9 139/10 141/5 141/19 141/6 141/22 141/7 141/8 141/26 139/11 139/12 141/35 141/47 141/49 141/50 141/36 141/52 141/37 141/53 141/42 141/43 141/45 141/29 141/30 141/33 141/34 1/3 1/4 2/23 2/9 2/11 2/12 2/13 2/8 2/15 2/16 2/17 2/19 2/20 137/14 137/15 137/16 137/8 137/9 137/12 138/4 138/18 455/2 42 /5 167/4 167/5 167/12 167/13 167/14 167/6 167/7 167/8 167/9 167/11 167/3 129/7 129/18 129/8 129/21 129/10 131/13 131/14 131/15 131/4 131/16 131/5131/6 129/12 129/13 129/14 12 9/ 15 12 9/ 16 129/1 131/17 131/7 131/19 131/8 132/9 131/9 131/10 131/12 130/1 132/2 132/3 132/4 132/12 132/25 132/13 132/14 132/16 133/11133/7 132/31 400 705 755 757 750 750/2 750/3 751 754 752 753 766/6 766/7 766/8 766/10 766/11 766/1 766/2 766/4 766/5 779/3 783 784 779/5 785 782 777 779 779/1 779/2 794/1 801/3 802/1 803/1 804 786/1 786/2 786/4 786/5 787/1 781/1 804/1 798/1 798/2 805 798/3 798/4 799/1 800/1 801/1 789 790 792/1793/1 133/6 141/13 141/16 138/19 138/21 141/11 455/5 2/14 2/18 2/22 2/10 455/8 141/25 141/9 141/51 141/44 141/46 141/48 141/32 137/7 137/13 137/20 137/11 138/17 452/18 452/19 455/9 453 452/15 452/16 452/17 452/3 452/4 452/5 42/4 167/10 169/7 779/4 131/21 131/11 132/5 132/11 132/27 129/9 130 131/18 38 9/ 1 756 766 766/3 766/9 786 780/1 778 795 798 806 791 Boschstraße Hi rsc hs tra ße 42/1 Geltungsbereich N maßstabslos Lageplan fŸr Bekanntmachung Ansichtsbereich-3[mehr]

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                    137/32 137/33 137/29 137/37 137/38 137/39 137/41 131/22 130/3 130/4 131/1 137/1 138/5 132/1 137/43 137/30 137/31 131/20 137/34 1214 1215 42 1226 1224 1225 49 2 55 1 41 4 43 /2 19 8 15 /1 36 7 28 40 54/6 2 69 58 3 8 6 57/1 14 5 41/1 32 13 /1 15 /2 16 18 38 34 40 30 6/1 26 3 43 54 9 6 5 7 7 51/1 15 3/1 3 43/1 21 14 15 20 5 6 4 75 27 41 37 8 60 2 9 63 65 71 59 61 57 6 49 /1 51/2 51 53 43 54 /3 19/1 12 17 13 16 /1 1 54 /7 1 67 56 4 73 Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Whs Whs WhsBtrg Whs Wh s Gar Gar Gar Gar Schu Whs Whs Whs Gar Gar Whs Schu Gar Gar Whs Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Wh s Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Ust Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Gar Gar Wh s Wh s Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Wh s Whs Gar Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Whs Gar Whs Gar Whs Wh s Whs Gar Whs Whs Whs Gar Whs Gar Gar Gar Schu Whs Schu Whs Gar Gar Whs Whs Whs Whs Gar Whs Whs Whs Boschstraße Bosch stra ße Zeppelinstraße Lieb igstr aße Zeppelinstraße Röntgenstraße Spielmann Unterer Esch Hirschstraße Ko rnb lum en str aß e Siemensstraße Bühl Benzstraße Ko rnb lum en str aß e 138/6 138/7 138/8 138/9 138/10 139/1 139/2 139/7 138/3 139/13 138/12 139/3 138/13 139/4 138/14 139/5 138/15 139/6 138/16 141/3 141/4 455/3 455/4 455/6 455/7 139/10 141/5 139/11 139/12 2/9 2/11 2/12 2/16 2/17 2/19 137/14 137/15 137/16 137/8 137/9 137/12 138/4 455/2 42 /5 131/13 131/14 131/15 131/4 131/16 131/5131/6 129/12 12 9/ 15 131/17 131/7 131/19 131/8 131/9 131/10 131/12 130/1 132/2 132/3 132/4 132/12 132/13 132/14 132/16 138/19 138/21 455/5 2/18 2/10 455/8 137/7 137/13 137/20 137/11 452/18 452/19 452/10 455/9 453 452/15 452/16 452/17 452/3 452/4 452/5 42/4 131/21 131/11 132/11 129/9 130 131/18 Boschstraße Hi rsc hs tra ße 47 3 468 47 0 47 1 47 1 47 2 47 2 473 473 473 474 474 475 475 47 6 476 477 477 47 8 478 479 479 480 480 481 481 482 482 483 483 484 484 485 485 486 486 487 487 488 488 488 489 489 489 490 490 490 491 491 492 492 493 493 494 P P P P P P PP P P P Nr. 1; 577 m² Nr. 2; 575 m² Nr. 3; 469 m² Nr. 4; 472 m² Nr. 5; 526 m² Nr. 6; 556 m² Nr. 7; 2.900 m² Nr. 8; 2.867 m² Nr. 9 ; 1 .67 7 m² Nr. 10; 2.214 m² Nr. 11; 2.253 m² Nr. 12a; 322 m² Nr. 12b; 293 m² Nr. 13a; 262 m² Nr. 13b; 240 m² Nr. 14a; 232 m² Nr. 14b; 230 m² Nr. 15a; 239 m² Nr. 15b; 258 m² Nr. 1 6a; 30 6 m ² Nr. 1 6b; 30 3 m ² Nr. 1 7a; 30 2 m ² Nr. 1 7b; 30 0 m ² Nr. 1 8; 51 1 m² Nr. 1 9; 462 m ² Nr. 20; 720 m² Nr. 21; 582 m² Nr. 22; 531 m² Nr. 23; 533 m² Nr. 24; 574 m² Nr. 25; 614 m² Nr. 26; 621 m² Nr. 27; 583 m² Nr. 28; 540 m² Nr. 29; 570 m² Nr. 30; 686 m² WA WA WA WA WA WA WA WA WA WA Typ 2 WH 486,40 m ü. NHN GH 489,40 m ü. NHN Typ 2 WH 486,30 m ü. NHN GH 489,30 m ü. NHN Typ 4 WH 485,60 m ü. NHN GH 488,60 m ü. NHN Typ 4 WH 485,00 m ü. NHN GH 488,00 m ü. NHN Typ 4 WH 484,50 m ü. NHN GH 487,50 m ü. NHN Typ 4 WH 484,00 m ü. NHN GH 487,00 m ü. NHN Typ 4 Typ 4 WH 485,30 m ü. NHN GH 488,30 m ü. NHN Typ 4 WH 487,90 m ü. NHN GH 490,90 m ü. NHN Typ 2 WH 488,30 m ü. NHN GH 491,30 m ü. NHN Typ 3 Typ 2 WH 48 9,6 0 m ü. NHN GH 49 2,6 0 m ü. NHN Typ 2 WH 49 1,4 0 m ü. NHN GH 49 4,4 0 m ü. NHN Typ 1 WH 49 2,4 0 m ü. NHN GH 49 5,4 0 m ü. NHN Typ 1 WH 49 3,3 0 m ü. NHN GH 49 6,3 0 m ü. NHN Typ 1 WH 490,70 m ü. NHN GH 493,70 m ü. NHN Typ 1 WH 490,30 m ü. NHN GH 493,30 m ü. NHN Typ 1 WH 492,90 m ü. NHN GH 495,90 m ü. NHN Typ 1 WH 492,40 m ü. NHN GH 495,40 m ü. NHN Typ 1 WH 491,70 m ü. NHN GH 494,70 m ü. NHN Typ 1 WH 491,10 m ü. NHN GH 494,10 m ü. NHN Typ 1 WH 490,50 m ü. NHN GH 493,50 m ü. NHN Typ 1 WH 490,00 m ü. NHN GH 493,00 m ü. NHN Typ 1 WH 489,60 m ü. NHN GH 492,60 m ü. NHN Typ 1 WH 487,40 m ü. NHN GH 490,40 m ü. NHN 5,7 0 2,50 5,70 5,70 5,70 5,7 0 5,70 2,5 0 2,5 0 2,50 2,50 2,50 R = 11,00 Freileitung 3 3 70 70 Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Typ 4 WH 486,90 m ü. NHN GH 489,90 m ü. NHN Typ 4 WH 486,10 m ü. NHN GH 489,10 m ü. NHN Typ 4 WH 485,30 m ü. NHN GH 488,30 m ü. NHN Typ 4 WH 485,70 m ü. NHN GH 488,70 m ü. NHN WH 4 86 ,80 m ü . N HN GH 4 89 ,80 m ü . N HN Typ 4 WH 4 88 ,10 m ü . N HN GH 4 91 ,10 m ü . N HN Typ 4 WH 485,00 m ü. NHN GH 488,00 m ü. NHN Typ 4 WH 484,30 m ü. NHN GH 487,30 m ü. NHN Typ 4 WH 483,30 m ü. NHN GH 486,30 m ü. NHN Typ 4 WH 482,60 m ü. NHN GH 485,60 m ü. NHN Typ 4 WH 482,80 m ü. NHN GH 485,80 m ü. NHN Typ 4 WH 483,00 m ü. NHN GH 486,00 m ü. NHN WH 488,40 m ü. NHN GH 491,40 m ü. NHN P P P P P P P 2,50 5,00 5,00 3,00 keine baulichen Anlagen 3,00 keine baulichen Anlagen 3,00 10 ,00 Öffentliche Grünfläche 48 7.0 8 48 7.2 2 485 .88 486 .02 484 .68 484 .82 483 .59 48 2.9 7 48 3.1 1 48 2.8 5 48 2.9 9 48 3.0 1 48 3.1 5 48 3.1 7 48 3.3 2 48 3.4 5 48 4.0 0 473.19 473.33 474.72 474.86 476.25 476.39 477.89 478.03 479.70 479.84 481 .51 481 .65 483 .15 483 .42 477.17 477.02 477.48 477.33 478.71 478.57 480.26 480.12 481.08480.93 481.19 481.04 480.86 480.72 480.24 480.10 479.62 479.48 479.00 478.86 478.38 478.24 477.77 477.63 477.58 477.44 477.48477.34 477.38 477.24 477.92477.68 478.65478.51 479.44 479.29 480.22 480.08 480.60 480.45 480.48 480.34 479.46 479.32 48 8.2 5 48 8.1 6 48 8.4 4 48 8.5 8 48 8.1 0 48 8.2 4 48 7.7 0 48 7.8 4 48 7.3 0 48 7.4 4 48 6.9 0 48 7.0 4 48 6.5 0 48 6.6 4 48 6.1 0 48 6.2 4 48 5.7 0 48 5.8 4 M 1: 500 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100m0 Be ba uu ng sp la n "B üh l" un d di e ör tli ch en B au vo rs ch rif te n hi er zu Fassung 26.08.2024 Sieber Consult GmbH www.sieberconsult.eu G em ei nd e Ba in dt N Zur näheren Erläuterung dieser und weiterer Festsetzungen und Vorschriften - siehe Textteil SD/WD/FD/PD Typ 1 Pla nu ng sre ch tl. Fe sts etz un ge n GRZ 0,30 Z II o E3 Wo E Ör tlic he Ba uv ors ch rift en SD/WD/FD/PD Typ 2 Pla nu ng sre ch tl. Fe sts etz un ge n GRZ 0,30 Z II o E3/D2 Wo ED Ör tlic he Ba uv ors ch rift en SD/WD/FD/PD Typ 4 Pla nu ng sre ch tl. Fe sts etz un ge n GRZ 0,40 Z III a E8/D2/H2 Wo Ör tlic he Ba uv ors ch rift enSD/WD/FD/PD Typ 3 Pla nu ng sre ch tl. Fe sts etz un ge n GRZ 0,40 Z II o E3/D2 Wo ED Ör tlic he Ba uv ors ch rift en BP 500 Ansichtsbereich-1 Ansichtsbereich-2[mehr]

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