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Stadtradeln 2023 (24. Juni – 14. Juli 2023) Die „große“ Schnitzeljagd durch Baindt 1 2 3 4 5 6 7 8 9 9 10 11 12 13 14[mehr]

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        Erklärung_zur_Barrierefreiheit_A2.pdf

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          Zuletzt geändert: 01.09.2023
          Navigation_A2.pdf

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            Schoeffe_Bewerbungsformular_2023.pdf

            Formular zur Aufnahme in die Schöffen-Vorschlagsliste An die Stadt-/Gemeindeverwaltung /Verwaltungsgemeinschaft: Schöffenwahl für die Amtsperiode 2024 bis 2028 (Schöffe) Angabe der notwendigen Daten, Einverständniserklärung und Versicherung nach § 44a DRiG Ich beantrage die Aufnahme in die Vorschlagsliste für die Wahl ❑ einer Schöffin / eines Schöffen. Angaben zur Person* Name, ggf. Geburtsname (bei Abweichung) Vorname/n Geburtsort (Gemeinde/Kreis) Geburtsdatum Staatsangehörigkeit deutsch Beruf (bei Mitarbeitern im öffentlichen Dienst auch Angabe der Tätigkeit) Straße/Hausnummer Postleitzahl Wohnort Telefon (freiwillige Angabe) E-Mail (freiwillige Angabe) *Hinweis: Die gesetzlich notwendigen Daten werden mit der Auflegung der Vorschlagslisten veröffentlicht, wenn Sie von der Gemeindevertretung auf die Vorschlagsliste für Schöffen gewählt werden. Von Ihrer Anschrift wird nur der Wohnort mit PLZ, ggf. der Ortsteil, von Ihrem Geburtsdatum nur das Jahr veröffentlicht. Bitte kreuzen Sie die nachfolgenden Fragen an, wenn die Aussage auf Sie zutrifft: ❑ Ich bin in den letzten 10 Jahren nicht zu einer vorsätzlichen Freiheitsstrafe (auch nicht auf Bewährung) von mehr als 6 Monaten bestraft worden. ❑ Gegen mich läuft kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines Verbrechens oder einer sonstigen Straftat, derentwegen auf den Verlust des Rechts zur Bekleidung öffentlicher Ämter erkannt werden kann. Fo rm u la r SW 2 3/ ES /1 © D V S ❑ Ich verfüge über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. ❑ Ich war kein hauptamtlicher/inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der DDR. ❑ Ich befinde mich nicht in der Insolvenz und habe auch keine eidesstattliche Versicherung über mein Vermögen abgegeben. ❑ (freiwillige Angabe): Den Anforderungen einer mehrstündigen bzw. mehrtägigen Hauptverhandlung in Strafsachen fühle ich mich gesundheitlich gewachsen. Ich begründe die Bewerbung für das Amt wie folgt (freiwillige Angabe): ❑ am Amtsgericht ❑ am Landgericht (Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift) Einverständniserklärung über die Weitergabe auch der freiwilligen Daten an die Gemeinde- vertretung und den Schöffenwahlausschuss. Übermittlung nur zum Zwecke der Schöffenwahl. (Ort, Datum, eigenhändige Unterschrift) Fo rm u la r SW 2 3/ ES /1 © D V S An die StadtGemeindeverwaltung Verwaltungsgemeinschaft 1: An die StadtGemeindeverwaltung Verwaltungsgemeinschaft 2: An die StadtGemeindeverwaltung Verwaltungsgemeinschaft 3: Name ggf Geburtsname bei Abweichung: Vornamen: Geburtsort GemeindeKreis: Geburtsdatum: Beruf bei Mitarbeitern im öffentlichen Dienst auch Angabe der Tätigkeit: StraßeHausnummer: Postleitzahl: Wohnort: Telefon freiwillige Angabe: EMail freiwillige Angabe: Ich begründe die Bewerbung für das Amt wie folgt freiwillige Angabe 2: Ich begründe die Bewerbung für das Amt wie folgt freiwillige Angabe 3: Ich begründe die Bewerbung für das Amt wie folgt freiwillige Angabe 4: 1: 2: 3: 4: Check Box1: Off Check Box2: Off Check Box3: Off Check Box4: Off Check Box5: Off Check Box6: Off Group7: Off[mehr]

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            Dateigröße: 460,12 KB
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              Zuletzt geändert: 28.02.2023
              01_Inforeihe_Energiedialog-AdW_Regionalplan_final_WEB.pdf

              Warum werden Windenergieanlagen im Altdorfer Wald geplant? Um die Energiewende zu schaffen, soll Windener- gie im ganzen Bundesgebiet ausgebaut werden. Die Bundesregierung hat den Ländern deshalb gesetzli- che Flächenziele vorgegeben. Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat ihre Regionalverbände wiederum beauftragt, geeignete Flächen zu reser- vieren. Der Direktor des Regionalverbands Bodensee- Oberschwaben (RVBO) Dr. Wolfgang Heine war am 21. Juni 2023 beim Treffen der Dialoggruppe* zu Gast und erläuterte den Auftrag, den aktuellen Pla- nungsstand und die Bedeutung für die Planungen im Altdorfer Wald. Was ist der Regionalverband und was tut er? Die drei Landkreise Sigmaringen, Ravensburg und der Bo- denseekreis bilden gemeinsam den RVBO. Für dieses Ge- biet wird ein gemeinsamer Regionalplan erstellt. Dieser legt die „anzustrebende räumliche Entwicklung und Ord- nung der Region“ fest, beispielsweise wo der Freiraum zu schützen ist und wo Siedlungs- oder Industriegebiete sein können. Das passiert in Form von Texten und Karten. Die Regionalverbände sollen nun auch wieder die Energie- erzeugung in Baden-Württemberg steuern. Dafür erstellt der RBVO derzeit einen neuen Teilregionalplan Energie, indem große Flächen zur Nutzung von Wind- und Solar- energie (Freiflächen-Photovoltaik) festgelegt („ausgewie- sen“) werden. Der RVBO hat eine eigene Internetseite eingerichtet, auf welcher der aktueller Stand und Hinweise zu Veranstaltun- gen zu finden sind: www.rvbo-energie.de Welche Ziele muss der neue Teilregio- nalplan Energie erfüllen? Baden-Württemberg will 1,8 % seiner Fläche für Windener- gie ausweisen. Für Freiflächen-Photovoltaik (Solarparks) werden 0,2 % gesucht. Welche Flächen werden ausgewiesen? Derzeit definiert der RVBO „Suchräume“. Innerhalb dieser Gebiete werden die konkreten Vorranggebiete ausgewie- sen. Auch Teile des Altdorfer Waldes liegen in einem Such- raum. Regionaldirektor Dr. Wolfang Heine erklärt, dass sie bei der Suche nach Vorranggebieten zunächst verschiedene Ausschluss- und sehr erhebliche Konfliktkriterien über- einander gelegt werden, die dazu führen, dass fast 90 % der Regionsfläche von vornherein ausscheidet. Insbeson- dere wegen der Windhöffigkeit, des Siedlungsabstands und des Artenschutzes bleiben in Süddeutschland häufig Waldgebiete übrig. Unsere Suchraumkarte für Wind- energie ist zum großen Teil eine Waldkarte. Dr. Wolfgang Heine am 21.06.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Wolfegg Was sind die Kriterien für die Suche nach Vorranggebieten für Windener- gie? Kriterien nach denen der RVBO Gebiete bewertet sind etwa Windhöffigkeit, Abstände zu geschlossenen Wohn- siedlungen (750 Meter), Denkmalschutz, Naturschutz & Artenschutz, Ziviler Luftverkehr und militärische Belange und Gewässerschutz. Eigentumsverhältnisse an der Flä- che spielen keine Rolle. Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 1 | Teilregionalplan Energie “ Auszug aus der Suchraumkarte des RVBO Juli 2013 http://www.rvbo-energie.de Welche Windbedingungen sind nötig? Bei der Abschätzung der Windhöffigkeit bezieht sich der RVBO auf den Windatlas Baden-Württemberg. Der Wind- atlas zeigt die Eignung eines Standortes an der sogenann- ten Leistungsdichte des Windes auf. Diese wird in Watt pro Quadratmeter angegeben. Der erforderliche Mindestwert beträgt 190 W/m² in 160 m Höhe. Im Altdorfer Wald weist der Windatlas die mittleren Kategorien „> 250 – 310 W/m²“ und „> 190 – 250 W/m²“ aus. Der Windatlas ist online abrufbar unter: www.energieatlas-bw.de/wind/windatlas-baden-wuerttemberg Übrigens: Die Berechnungen im Windatlas reichen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Windparks nicht aus. Die planende Firma Windpark Altdorfer Wald GmbH (WAW) führt eigene Windmessungen durch. So können sie sicher entscheiden, ob sich der Windpark betreiben lässt. Wie wird der Grundwasserschutz beachtet? Wasserschutzgebiete werden vom Landratsamt ausge- wiesen. Gebiete der Zone 1 haben die höchste Schutz- klasse und der Bau von Windenergieanlagen ist dort ausgeschlossen. Zone 2 ist ebenso nicht Bestandteil des Suchraums. In Gebieten der Zone 3 ist der Bau hingegen grundsätzlich möglich, erläutert Regionaldirektor Heine auf Rückfrage der Dialoggruppe. Außerdem erklärte er, dass Wasservorrang und Vorbehaltsgebiete im Regional- plan keine Ausschlusswirkung hätten. Hydrogeologische Gutachten für den Standort jeder einzelnen Anlage sollen mögliche Gefährdungen für das Grundwasser im Rahmen des Genehmigungsverfahrens klären. Diese seien von der WAW für den Altdorfer Wald bereits beauftragt. Was ist der Zeitplan der Regionalplanung? Innerhalb dieser Suchräume wird jetzt ein Entwurf für die konkreten Gebiete erarbeitet. Spätestens zum 1. Ja- nuar 2024 werden diese Gebiete veröffentlicht (Offen- lage). In einer zwei- bzw. dreimonatigen Anhörungsfrist können Träger öffentlicher Belange sowie jede Privat- person Stellungnahmen einreichen. Bis spätestens zum 30. September 2025 muss ein Satzungsbeschluss zum Teilregionalplan erfolgen. Dieser ist bis Ende 2025 vom zuständigen Ministerium zu genehmigen und anschlie- ßend rechtskräftig. Und dann? Wenn das 1,8-Prozent-Ziel rechtssicher erreicht ist, werden außerhalb dieser Vorranggebiete für Windenergiegebiete zunächst keine Anlagen gebaut. Kommunen können aber ergänzend über die Bauleitplanung Flächen ausweisen. Was passiert, wenn das Ziel nicht erreicht wird? Dann gibt es keine steuernde Wirkung – Windenergiean- lagen können grundsätzlich überall im Außenbereich ge- baut werden, sofern keine gesetzlichen Konflikte vorliegen (Super-Privilegierung). Das Plädoyer des Regionaldirektors Dr. Wolfang Heine beim Treffen der Dialoggruppe lautete daher: Wir sollten diese Aufgabe ge- meinsam hinbekommen, um diese Super-Privilegierung zu ver- hindern. Dr. Wolfgang Heine am 21.06.2023 bei der Sitzung der Dialoggruppe in Wolfegg Was heißt das konkret für den geplan- ten Windpark im Altdorfer Wald? Diese Frage war für die Mitglieder der Dialoggruppe von zentraler Bedeutung. Dr. Wolfang Heine betonte mehrfach, dass der RVBO unabhängig von der Projektentwicklung der WAW arbeite. Auch ob die Flächen dem Land (Forst BW), kommunalen oder privaten Eigentümern gehöre, sei irrelevant. Man arbeite nach gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Kriterien. Ab 2025 sei dann der Bau von Wind- energieanlagen nur innerhalb der ausgewiesenen Flächen möglich. Die Offenlage des RVBO 2024 wird daher rich- tungsweisend für die Windparkplanung sein. D. h. wenn der Regionalverband (nur) eine kleinere Fläche ausweisen sollte als das Projektgebiet, wären auch entsprechend we- niger Windenergieanlagen im Altorfer Wald möglich. *Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchs- gruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter ande- rem Themen für diese Info-Reihe aus. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit An- lagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. “ https://www.energieatlas-bw.de/wind/windatlas http://www.energiedialog-bw.de mailto:s.albiez%40energiedialog-bw.de?subject= http://www.energiedialog-bw.de[mehr]

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              Dateigröße: 490,02 KB
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                Zuletzt geändert: 08.08.2023
                2022_09_13_Bericht.pdf

                Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13. September 2022 Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörer wurden keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 02. August 2022 sind keine Beschlüsse bekannt zu geben. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup teilt folgendes mit: 1) Gemeinde ergreift Maßnahmen um Energie zu sparen Die kommunalen Einsparmaßnahmen werden mit den Kommunen im Landkreis Ravensburg abgestimmt. Von unserem Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung wurde bereits ein Notfallplan Energie erstellt und dieser wird laufend erweitert. In der Gemeindeverwaltung wurde bereit über weitergehende Maßnahmen gesprochen, unter anderem über generelle Schließtage an Brückentagen sowie zwischen Weihnachten und Silvester in diesem Jahr. Außerdem wird über die Möglichkeit von einem festen Seite 2 von 22 Homeofficetag für die RathausmitarbeiterInnen nachgedacht, um zusätzlich Energie einzusparen. 2) Corona-Zahlen in Baindt In der Kalenderwoche 36 gab es in Baindt insgesamt sechs neu infizierte Personen (PCR und Schnelltest). 3) BBQ-Butler am Bädle Der BBQ-Butler wurde am Bädle eingerichtet. Weitere Informationen zum Ausliehen erfolgen im nächsten Amtsblatt (KW 38). 4) Sachstand Radweg Allein der Mehraufwand durch die Hangsicherung hat den Zeitplan um zwei Wochen verschoben, zusätzlich gab es einen Lieferverzug bei der Steinlieferung für die Trockenmauer. Geplant und zugesichert waren zunächst 150 Tonnen pro Woche, geliefert wurden lediglich 50 Tonnen. Außerdem hatte das Brückenfertigteil einen Lieferverzug von sechs bis acht Wochen. Eröffnet wird der Radweg mit einem sechswöchigen Verzug am 21. Oktober 2022, die Einladung hierzu folgt im Amtsblatt. 5) Baustelle Bushaltestelle Gartenstraße Aufgrund des Lieferverzugs der Noppensteine muss die Baustelle für zwei Wochen eingestellt werden. TOP 04 Markterkundungsverfahren Graue Flecken Programm - Sachstandsbericht Zweckverband Breitbandversorgung - weitere Vorgehensweise Kämmerer Abele berichtet: Am 12.01.2022 wurde der Antrag für Beratungsleistungen für die Graue Flecken Förderung mit signifikantem Mehrwert für den gesamten Landkreis bei dem Projektträger PWC online beantragt. Der Zuwendungsbescheid ging am 28.01.2022 beim Zweckverband Ravensburg ein. Zuwendungshöhe 200.000 Euro. 1) Angebotsaufforderung am 18.02.2022 - Ergebnis: keine vergleichbaren Angebote 2) Angebotsaufforderung am 18.03.2022 Seite 3 von 22 Es wurden drei erfahrene Planungsbüro angefragt und das wirtschaftlich günstigste erhielt den Zuschlag. Auftragsvergabe erfolgte am 08.04.2022 an die Breitbandberatung Baden- Württemberg (BBBW) aus Frankenthal. Folgender Auftragsgegenstand laut Leistungskatalog wurde vergeben: - Durchführung und Erstellung einer Markterkundung Graue Flecken/Gigabitausbau (MEV) - Ausbaukonzeption und Kostenschätzung (GKS) je Verbandsgemeinde - Antragstellung Bundesförderverfahren Folgende Ausführungszeiten wurden im Leistungskatalog vorgegeben: Start Markterkundungsverfahren 14.04.2022 Ende Markterkundungsverfahren 10.06.2022 Mögliche Verlängerungsfrist durch TKU 23.06.2022 Fertigstellung Auswertung MEV 21.07.2022 Fertigstellung der Ausbaukonzeptionen inkl. GKS 15.09.2022 Vorstellung der Konzeptionen in den Gremien bis 31.10.2022 Antragstellung Bund/Land bis 15.12.2022 Durch den regelmäßigen Austausch mit anderen Zweckverbänden war dem Zweckverband schnell klar, dass hier die größte Schwierigkeit in der Auswertung der Markterkundung liegt. Dazu müssen alle Adressdaten, die im weißen Fleck Programm ausgebaut werden, mit den gesamten Adressdaten aus der Plattform verglichen und zusammengeführt werden. Zudem ist der Verwaltung bekannt, welche Schwierigkeiten beim Upload auf der Plattform auftreten. Als Beispiel: Jeder Umlaut in einer Adresszeile musste händisch angepasst werden. Solange die vollständige Markterkundung nicht hochgeladen ist, können auch keine Anträge für die graue Flecken-Förderung gestellt werden. Die Zeit, in der die Markterkundung lief, hat die Verwaltung und die BBBW unter anderem dazu genutzt, die unterschiedlichen Datenbestände aus dem weißen Flecken Ausbau auszutauschen. Voraussetzung für eine Förderung ist neben der Unterversorgung auch die Feststellung des Marktversagens. Marktversagen besteht dann, wenn kein privatwirtschaftlicher Anbieter die unterversorgten Gebiete innerhalb der nächsten 3 Jahre durch einen eigenwirtschaftlichen Ausbau erschließen will. Die bisherigen Ergebnisse und die weiteren Schritte werden vom Verbandsvorsitzenden oder einer VertreterIn des Zweckverbands Breitbandversorgung in der Sitzung vorgetragen. Seite 4 von 22 Der Zweckverband kann eine Förderung vom Bund für den Glasfaserausbau in sogenannten "Grauen Flecken", also Gebieten mit einer Internetversorgung von weniger als 100 Megabit pro Sekunde, beantragen. Damit wurde die bisherige Förderung deutlich ausgeweitet. Bislang waren nur Gebiete mit einer Versorgung unter 30 Mbit/s ("Weiße Flecken") förderfähig. Die Förderrichtlinie des Landes zur Grauen-Flecken-Förderung (VwV Gigabitmitfinanzierung) (PDF) trat am 30. September 2021 in Kraft und beinhaltet die Kofinanzierung des Graue-Flecken-Förderprogramms des Bundes. Wie bereits bei der Weiße-Flecken-Förderung findet auch hier eine Förderung von bis zu 90 Prozent (50 Prozent Bund, 40 Prozent Land) der förderfähigen Kosten für den Ausbau dieser Gebiete statt. Mit der Erhöhung der Aufgreifschwelle, sind sämtliche Gebiete mit weniger als 100 Mbit/s im Download förderfähig. Die Gesamtförderquote liegt wie beim WFP auch bei diesem Programm bei 90 % (50% Bund, 40% Land, abzüglich der Pachteinnahmen aus dem Fördergegenstand). Somit liegt der Eigenanteil der Gemeinde Baindt bei einem geförderten Ausbau mit dem Zweckverband Breitbandversorgung bei 10 % der förderfähigen Kosten. Das Ziel des Breitbandausbaus in Baindt ist es, langfristig eine komplett zusammenhängende innerörtliche FTTB-Infrastruktur (FTTB = Fiber to the Building) aufzubauen. Eine sehr gute Breitbandversorgung ist ein wesentlicher Standortfaktor. Es erging folgender Beschluss: 1. Die Vorstellung der Ausbaukonzeption inkl. Kostenschätzung wird zur Kenntnis genommen. 2. Der Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis RV wird beauftragt einen entsprechenden Förderantrag beim Bund sowie den zugehörigen Förderantrag beim Land zu stellen. . TOP 05 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 5. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis , wegen Überbauung der Fläche "Pflanzung 2" mit dem Dachvorsprung bei der Errichtung einer Stellplatzüberdachung auf dem Flst. 562/26, Am Umspannwerk 6 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Der Bauherr möchte auf seinem Grundstück eine Überdachung der Stellplätze mit Photovoltaikelementen erstellen. Das Bauvorhaben wird nach § 30 Abs. 1 BauGB Seite 5 von 22 beurteilt, da es im rechtsgültigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mehlis 5. Änderung und Erweiterung“ liegt. Der Dachvorsprung ragt auf die im Bebauungsplan ausgewiesene Pflanzfläche, weshalb eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist. Bereits beim ersten Baugesuch (Lagerhalle) auf dem Flst. 562/26 wurde der Verlegung der Pflanzfläche 2 in die private Grünfläche zugestimmt. Durch den hohen Versiegelungsgrad des Baugrundstücks muss ein Teil der geteerten Fläche entlang der öffentlichen Grünfläche entfernt und mit Büschen bepflanzt werden. Nur so ist die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 einzuhalten. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Befreiung kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, wenn durch die Entsiegelung einer Teilfläche die GRZ eingehalten ist und die Bepflanzung in der privaten Grünfläche erfolgt. Somit wären die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar. Es erging folgender Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen wegen Überbauung der Fläche "Pflanzung 2" mit dem Dachvorsprung bei der Errichtung einer Stellplatzüberdachung, Befreiungen nach § 31 (2) BauGB, wird erteilt, davon ausgehend, dass die Grundflächenzahl nicht überschritten wird. TOP 06 Bauantrag zum Einbau einer Betriebsleiterwohnung und eines Büros in eine bestehende Lagerhalle und Nutzungsänderung von Lager zu Werkstatt, Am Umspannwerk 17, Flst. 562/30 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: 2018 wurde auf dem Grundstück Am Umspannwerk 17 im Gewerbegebiet Mehlis eine unbeheizte Lagerhalle für Baumaschinen, hauptsächlich Radlader und Zubehör wie Schaufeln, Schneeschilder und dgl. genehmigt. Einer Befreiung wurde damals bereits für die Überschreitung der Baugrenze in Richtung Westen zugestimmt. Die GRZ wurde mit dem eingereichten Baugesuch eingehalten. Seite 6 von 22 Es hat sich nun herausgestellt, dass das Bauvorhaben, nicht so wie genehmigt gebaut wurde. Im Erdgeschoss wurden eine Werkstatt und Büros und im Obergeschoss eine Wohnung eingebaut. Zudem ist das Grundstück so gut wie komplett versiegelt. Der Bauherr wurde aufgefordert einen Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen und das Gelände vom Versiegelungsgrad, so wie genehmigt, herzustellen. Das Bauvorhaben wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt und liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mehlis 5. Änderung und Erweiterung“. Im gesamten Gewerbegebiet ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Dies bedeutet, dass 80% der Grundstücksfläche überbaut sein darf. Für das geplante Bauvorhaben wird eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) beantragt, da die Grundflächenzahl mit 27m² (3,5%) überschritten wird. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist auch für die außenliegende Treppenanlage erforderlich, die teilweise außerhalb des Bauquartiers geplant ist. Im Obergeschoss des Betriebsgebäudes ist eine Wohnung eingebaut. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder 4. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 5. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus Sicht der Verwaltung sind die Grundzüge der Planung mit der Überschreitung der GRZ berührt, die Abweichung ist städtebaulich nicht mehr vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen nicht vereinbar. Der Überschreitung der Baugrenze wurde bereits mehrmals im Baugebiet zugestimmt, wobei die GRZ immer eingehalten wurde. Aus diesem Grund könnte der Befreiung wegen Überschreitung der Baugrenze mit der Treppe zugestimmt werden, solange die GRZ eingehalten ist. In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist für Gewerbegebiete festgelegt, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, ausnahmsweise zugelassen werden können Hierfür ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erforderlich. Nach Ansicht der Verwaltung kann eine Ausnahme erteilt werden, wenn es sich bei den Bewohnern um den vorgenannten Personenkreis handelt. Eine freie Wohnung ist in einem Gewerbegebiet nicht zulässig. Seite 7 von 22 Es erging folgender Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen wird versagt. Erst nach Entsiegelung der Fläche wie im Bauantrag dargestellt und dem Rückbau auf den gemeindlichen Flächen soll das Baugesuch zur nochmaligen Beratung vorgelegt werden. TOP 07 Bauantrag zur Umnutzung eines Ladens in eine medizinische Fußpflege, Gartenstr. 39, Flst. 208/18 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Der Bauherr beantragt die Umnutzung der Geschäftsräume im nördlich gelegenen Teil des Erdgeschosses, des Wohn- und Geschäftsgebäudes in der Gartenstraße 39. Jahrelang war ein Reisebüro in den Räumen angesiedelt, nun soll eine medizinische Fußpflege untergebracht werden. Ein Umbau in den Räumen ist nicht vorgesehen. Für das Gebiet, in welchem das Gebäude Gartenstraße 39 liegt, gibt es keinen Bebauungsplan, weshalb das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt wird. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Da sich baulich nichts verändert, fügt sich das Bauvorhaben aus Sicht der Verwaltung in die nähere Umgebung ein, die Erschließung ist gesichert und das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Es erging folgender Beschluss: Zur Umnutzung des Geschäftsgebäudes wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. TOP 08 Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus an ein bestehendes Einfamilienhaus und Umbau des Dachgeschosses zu einer weiteren Wohnung, Mühlstr. 11, Flst. 14/2 Seite 8 von 22 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Der Bauherr beantragt die Errichtung eines Anbaus auf der Nordseite seines Wohnhauses auf Höhe des Erdgeschosses. Im Dachgeschoss sollen Gaupen vergrößert werden und ein barrierefreier Zugang von der Mühlstraße aus über die neue Terrasse des Erdgeschossanbaus erfolgen. Geplant ist eine 3. Wohneinheit im DG. Für das Gebiet, in welchem das Gebäude Mühlstraße 11 liegt, gibt es keinen Bebauungsplan, weshalb das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt wird. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein, die Erschließung ist gesichert und das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Es erging folgender Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauvorhaben wird erteilt. TOP 09 Baugebiet Grünenberg- Stöcklisstraße - Festlegung der Vergabeart und des Bauplatzpreises Bauamtsleiterin Jeske trägt folgenden Sachverhalt vor: Beim Grundstücksverkauf sind grundsätzlich folgende Vorschriften zu beachten: Vergabe- und Kartellrecht - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) Ist anzuwenden, wenn mit dem Grundstücksverkauf eine Bauleistung in Gestalt eines öffentlichen Bauauftrages (§ 103 GWB) oder einer Baukonzession (§ 105 GWB) verbunden ist und der Kommune unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt oder die Kommune möglicherweise eine Monopolstellung einnimmt (§§ 1 und 18 GWB). Beihilferecht Der vergünstigte Verkauf an Private im Rahmen des Einheimischenmodells ist unter Beachtung der Kautelen zulässig. Bei Veräußerung an Gewerbetreibende ist die gezielte Begünstigung einzelner Unternehmen grundsätzlich untersagt. Seite 9 von 22 Grundstückskaufverträge mit Beihilfeelementen können ganz oder teilweise unwirksam sein. Kommunalwirtschaftsrecht Ein Verkauf zum vollen Wert ist vorgeschrieben. Davon kann abgewichen werden, wenn übergeordnete Ziele, wie beispielweise im Einheimischenmodell beschrieben, verfolgt werden. Mögliche Vergabeverfahren ▪ Vergabe nach Höchstgebot: Ist möglich, wenn Vergabe oder Beihilferecht nicht entgegenstehen. ▪ Vergünstigte Vergabe: Ist an Private nach dem zweistufigen Einheimischenmodell (Kautelen) möglich. An Gewerbetreibende grundsätzlich nicht – bzw. es ist eine detaillierte Prüfung nach Beihilferecht erforderlich. ▪ Vergabe zum vollen Wert: Ist möglich und im kommunalen Wirtschaftsrecht als Grundsatz vorgeschrieben. Es gilt ein weites Vergabeermessen. Überlassung von Bauplätzen zum vollen Wert: Die Anwendung von gemeindespezifischen Bauplatzvergaberichtlinien in Anlehnung an die Kautelen ist grundsätzlich freiwillig und dient der Transparenz. Je nach Marktlage kann ein transparentes Verfahren aufgrund der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) zur Rechtssicherheit beitragen. Bei der Überlassung von Bauplätzen zum vollen Wert handelt die Gemeinde privatrechtlich. Der Abschluss eines Grundstückkaufvertrages stellt ein fiskalisches Rechtsgeschäft dar. Wie oben bereits angeführt, handelt die Gemeinde bei der Veräußerung von Bauplätzen bzw. Grundstücken ohne Subventionierung (zum vollen Wert, § 92 GemO) im Privatrecht. Hier herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorschriften des GWB in verschiedenen Fallkonstellationen (§ 18 Abs. 1 GWB, Marktbeherrschung) bei willkürlicher und diskriminierender Vergabe einschlägig sein können. Ein transparentes Verfahren erhöht dabei die Rechtssicherheit. Um die Vergabe von Bauplätzen beispielsweise in einer angespannten Marktlage transparent und nachvollziehbar diskriminierungsfrei sowie juristisch möglichst wenig angreifbar zu gestalten, empfiehlt sich die Anwendung von gemeindespezifischen Bauplatzvergaberichtlinien in Anlehnung an die Kautelen. Mögliche Auswahlkriterien und ihre punktebasierte Gewichtung Soziale Kriterien ▪ Hier werden Punkte nach individuellen Kriterien und Merkmalen vergeben. ▪ Möglich sind zum Beispiel: - Anzahl der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder, Seite 10 von 22 - Behinderung oder Pflegegrad eines Antragstellers oder einer im Haushalt lebenden Person, - Vermögen und Einkommen Ortsbezugskriterien ▪ Hier können die Zeitdauer seit Begründung des Erstwohnsitzes am Ort oder die Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ort berücksichtigt werden. Achtung: Die höchste zu vergebende Punktzahl ist bei einer Aufenthaltsdauer von maximal 5 Jahren erreicht. Eine über 5 Jahre hinausgehende Ortsbindung kann somit nicht zu einer höheren Punktzahl führen. ▪ Die Ausübung eines Ehrenamts kann hier ebenfalls berücksichtigt werden. Die Punkte, die nach Ortsbezug, Zeitdauer und Ehrenamt vergeben werden, dürfen höchstens 50 % der Gesamtpunktzahl ergeben! Eine stärkere Gewichtung der sozialen Kriterien (über 50 % der Gesamtpunktzahl) ist problemlos möglich. Hinweise: ▪ Die gemeindespezifischen Bauplatzvergaberichtlinien entfalten Außenwirkung und bewirken eine Selbstbindung der Verwaltung. Es gibt zwar grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf den Erwerb gemeindlicher Grundstücke, allerdings besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, wenn die Gemeinde sich zur Vergabe von Grundstücken entschließt. ▪ Die Bauplatzvergaberichtlinien sind im Voraus in öffentlicher Sitzung vom Gemeinderat zu beschließen. ▪ Vereinbarungen über die Eigennutzung, Wiederkaufsrechte usw. können einzelvertraglich geregelt werden. ▪ Die Anwendung anderer Verfahren stehen der Gemeinde in diesem Bereich auch offen. Regelmäßig durchgeführt werden beispielsweise Bieterverfahren, nach denen der Höchstbietende den Zuschlag für das Grundstück erhält. ▪ Die Bauplatzvergaben an sich sind nach den Vorschriften der Gemeindeordnung über die Öffentlichkeit von Sitzungen zu handhaben. Wenn die Bauplätze zu vollem Wert verkauft werden entfällt die Obergrenze von Einkommen und Vermögen. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse können bei der Vergabe von Punkten berücksichtigt werden, sie müssen es allerdings nicht. Das Baugebiet Grünenberg / Stöcklisstraße ist in der Bodenrichtwertkarte vom 01.01.2022 mit einem Wert von 320 €/m² ausgewiesen. Indikator, ob ein Bauplatz zu vollem Wert verkauft wird ist stets der Bodenrichtwert. Die Verwaltung schlägt die Vergabe der Bauplätze im Einheimischenmodell zum vollen Wert vor, mit einem Quadratmeterpreis für die Bauplätze von 375,00 €. Es erging folgender Seite 11 von 22 Beschluss: 1. Die Bauplätze im Baugebiet Grünenberg-Stöcklisstraße werden für 375,00 €/m² verkauft. 2. Die Bauplätze im Baugebiet Grünenberg-Stöcklisstraße werden zum vollen Wert nach den Kautelen des Einheimischenmodells vergeben. TOP 10 Vergabe der Bauarbeiten zur Erschließung des Baugebiets Fischerstraße Ortsbaumeister Roth trägt vor: Die Ausschreibung wurde am 15.07.2022 im Staatsanzeiger und auf der Homepage der Gemeinde Baindt veröffentlicht. Die Ausschreibungsunterlagen wurden von 8 Firmen angefordert. Die Angebotseröffnung erfolgte am 16.08.2022. Die Ausschreibung beinhaltet folgende Tief und Straßenbauarbeiten: - Schmutz und Regenwasserkanal - Erdarbeiten Wasserleitung - Straßenbauarbeiten - Erdarbeiten Straßenbeleuchtung - Erdarbeiten Breitbandverkabelung Zur Submission gingen 2 Angebote ein. Die Auswertung der Angebote ist im Preisspiegel (Kurzfassung) in Anlage 1 dargestellt. Die Angebotspreisspanne der Hauptangebote liegt zwischen 603.500,90 Euro brutto (= 100%, günstigstes Angebot) und 671.502,36 Euro brutto (=109,14%, teuerstes Angebot). Das günstigste Angebot nach VOB/A § 16 wurde von der Fa. Strabag, Langenargen mit einer Angebotssumme von 603.500,90 Euro brutto abgeben. Die Angebotssumme liegt 13,05 % unterhalb des bepreisten Leistungsverzeichnis (LV, 694.116,09 €) Die Rohrleitungsarbeiten Wasser werden in der Gemeinderatssitzung am 11.10.2022 vergeben. Nach VOB/A § 16 soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkten als das wirtschaftlichste erscheint. Das Angebot der Fa. Strabag, Langenargen mit einer Angebotssumme von 603.500,90 Euro brutto ist das wirtschaftlich günstigste Angebot. Es erging folgender Seite 12 von 22 Beschluss: Die ausgeschriebenen Arbeiten für die Erschließung des Baugebiets Fischerstraße wird an die Firma Strabag, Langenargen mit einer Angebotssumme von 603.500,90 € brutto erteilt. TOP 11 Auftragsvergabe Rohrleitungsbau Nahwärme - Bauabschnitt 2 Fischerstraße Ortsbaumeister Roth trägt folgenden Sachverhalt vor: In der Gemeinderatssitzung vom 12.03.2019 wurde die Erweiterung des Nahwärmenetzes im Bereich der Fischerstraße beschlossen. Im Anschluss erfolgte die Planung durch das Ing. Büro Kirchner aus Weingarten. Die beschränkte Ausschreibung wurde an sieben Firmen versandt. Zur Submission am 25.08.2022 gingen zwei Angebote ein. Das Submissionsergebnis sowie der Vergabevorschlag sind in Anlage 1 aufgeführt. Der günstigste Bieter ist die Firma Lohr aus Ravensburg, mit einem Angebotspreis von 117.727,62 € brutto. Das bepreiste Leistungsverzeichnis lag ca. 11% höher (132.045,97 €) als die Angebotssumme der Firma Lohr. Nach VOB/A § 16 (6) Nr. 3 soll der Zuschlag für das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z.B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Es wird empfohlen, die Firma Lohr aus Ravensburg, mit einer Brutto-Angebotssumme von 117.727,62 € zu beauftragen. Es erging folgender Beschluss: Die Arbeiten für den Rohrleitungsbau Nahwärme – Bauabschnitt 2 im Bereich Fischerstraße werden an die Firma Franz Lohr GmbH aus Ravensburg zum Angebotspreis von 117.727,62 € brutto vergeben. TOP 12 Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Arbeiten - Erd- und Rohbau, Blitzschutz und Fundamenterder Seite 13 von 22 Bauamtsleiterin Jeske trägt vor: Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut. In der Märzsitzung 2022 wurde das Materialkonzept durch den Gemeinderat gebilligt. Aufgrund der Höhe der Bauleistungen von ca. 6.000.000 € netto, müssen die Bauleistungen europaweit ausgeschrieben werden. Lediglich Gewerke im Umfang von 20% aus der Bauleistungssumme dürfen national ausgeschrieben werden. Die Gewerke Rohbau sowie Blitzschutz und Fundamenterder wurden europaweit ausgeschrieben. Die Veröffentlichung der Ausschreibungen über das Vergabeportal des Landratsamtes und im Staatsanzeiger fand am 11.07.2022 statt. Zur Angebotseröffnung am 16.08.2022 gingen für das Gewerk Rohbau 4 Angebote, für den Blitzschutz mit Fundamenterder kein Angebot ein. Die Arbeiten Blitzschutz mit Fundamenterder werden nun freihändig vergeben, da die Vergabesumme unter 50.000€ liegt. Es wurden 3 Firmen angeschrieben und zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. 2 Firmen haben jeweils ein Angebot nach Positionen und ein Pauschalangebot abgegeben. Die Arbeiten für den Rohbau sollten entsprechend der Empfehlung der Architekten von mlw vergeben werden. Ebenso die Arbeiten für den Blitzschutz und Fundamenterder nach der Empfehlung des Ingenieurbüros E-Planwerk. Es erging folgender Beschluss: 1. Die Rohbauarbeiten werden an den günstigsten Bieter die Firma Otto Berenbold GmbH aus Zussdorf mit einer Vergabesumme von 735.585,67 € brutto vergeben. 2. Die Arbeiten für den Blitzschutz mit Fundamenterder werden an den günstigsten Bieter die Firma M+K Blitzschutz aus Ravensburg mit einer Vergabesumme (pauschal) von 16.065,00 € brutto vergeben. TOP 13 Errichtung einer Zisterne für das Regenwasser der Gebäude der Klosterwiesenschule zum Bewässern der Sportplätze auf dem Flst. 175 Bauamtsleiterin Jeske trägt folgenden Sachverhalt vor: Bei der Bearbeitung der Baugesuchsunterlagen für die Sanierung des Hauptgebäudes der Klosterwiesenschule wurde eine Niederschlagswasserbeseitigung entsprechend Seite 14 von 22 den Regelanforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) – mit Filterfunktion und Beseitigung auf dem eigenen Grundstück in das Grundwasser sowie Anschluss des Notüberlaufes an die öffentliche Kanalisation gefordert. Die erforderliche Filterfunktion kann bereits durch die geplante Dachbegrünung übernommen werden. Somit sind auch Entwässerungskonzeptionen ohne „Ertrinkungsgefahr“ und unter Vermeidung einer ungedrosselten Direkteinleitung in die kommunalen Entwässerungsanlagen möglich. Das bestehende Gebäude wurde direkt in den Mischwasserkanal eingeleitet. Da keine Aussicht besteht, dass eine Lösung, wie im Bestand vorhanden zu erreichen ist, muss eine Versickerungsmulde oder eine Zisterne eingebaut werden. Versickerungsmulden in einem Bereich in dem sich viele Kinder und Jugendliche aufhalten müssen eingezäunt werden. Die Kosten für Mulde mit Zaun belaufen sich etwa auf 90.000 €. Alternativ wäre über eine Zisterne nachzudenken, mit der die Sportplätze bewässert werden könnten. Für eine einmalige Bewässerung eines Sportplatzes werden ca. 80m³ Wasser benötigt. Es hat sich gezeigt, dass in den letzten Jahren die Sommer immer regenarmer wurden, die kurzen, heftigen Regenereignisse jedoch stark zunehmen. So könnte man das Wasser bei Starkregenfällen speichern und es in den Trockenperioden zum Bewässern der beiden Sportplätze verwenden. Kurzfristig ist eine Wasserentnahme aus dem Netz sicher kostengünstiger. Allerdings ist Trinkwasser eines der kostbarsten Güter auf der Erde und zudem äußerst ungleichmäßig verteilt. Da wir trotz Dürreperioden und absinkenden Grundwasserpegeln noch immer in einer eher wasserreichen Gegend leben, ist dieses farblose Gold mit entsprechender Wertschätzung zu behandeln. Eine Zisterne könnte hinter der Schule in der Wiese gegenüber der Mensa eingebaut werden. Eine Ortbetonzisterne ist deutlich günstiger als die Varianten aus Kunststoff und würde Stand jetzt ca. 130.000 € kosten. Sie hätte einen Durchmesser von 10m, wäre 4m tief und würde ca. 300m³ Wasser fassen. Die Zisterne würde komplett im Gelände vergraben, so dass der Bereich weiter landwirtschaftlich genutzt werden könnte. Die Gemeinde sollte die Möglichkeiten nutzen, um einen Beitrag zu leisten, dass kein kostbares Trinkwasser verschwendet wird. Die Dringlichkeit hiervon hat die Trockenperiode der letzten Wochen wieder markant vor Augen geführt und dies trotz des überdurchschnittlich regenreichen Monats Juni davor. Auch das Absinken des Grundwasserspiegels ist hier in der Region Oberschwaben ein äußerst akutes Problem. Stellt man die Kosten für eine Retentionsfläche mit Einzäunung und die einer grasüberdeckten Zisterne gegenüber, so ergeben sich Mehrkosten von ca. 40.000 €, die jedoch eine umweltfreundliche Investition in die Zukunft darstellen. Es erging folgender Seite 15 von 22 Beschluss: Eine Zisterne für das Regenwasser der Gebäude der Klosterwiesenschule zum Bewässern der Sportplätze auf dem Flst. 175 zu erstellen wird abgelehnt. TOP 14 Vereinszuschüsse 2023/2024 Bürgermeisterin Rürup teilt mit: Im Amtsblatt der Gemeinde Baindt wurde veröffentlicht, dass Vereine Zuschussanträge für die Jahre 2023 und 2024 bis spätestens 19. August bei der Gemeindeverwaltung zu stellen haben. Der Sportverein Baindt beantragt neben dem Regelzuschuss auch wieder einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung/Ersatzbeschaffung von Toren, Netzen, Bällen und Übungsgeräten. Der Musikverein Baindt beantragt neben dem Regelzuschuss ebenfalls einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Instrumenten und Uniformen i.H.v. 20 % der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280 €. Darüber hinaus wird noch ein Abmangel-Zuschuss für die Jugendausbildung beantragt. (50 % des tatsächlich anfallenden Abmangels mit einer Obergrenze von 1.000 €.) Die Narrenzunft Raspler beantragt neben dem Regelzuschuss ebenfalls einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Häsern, einen Luftentfeuchter für die Häskammer sowie eine Musikbox für Veranstaltungen. Die Schalmeienkapelle beantragt neben dem Regelzuschuss auch einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Instrumenten und Uniformen. Das DRK Baienfurt-Baindt beantragt einen Zuschuss in Höhe von 5.000 € für ein aufblasbares Schnelleinsatzzelt für die Einsatzgruppe (2.500 €), sowie Spinde für die Herren- und Damenumkleiden im neuen Bereitschaftsheim (2.500 €) (Anlage). Ein gleichlautender Antrag wurde auch bei der Gemeindeverwaltung Baienfurt eingereicht. (Gesamtzuschuss in Höhe von 10.000 €) Im Jahr 2022 wurden bis jetzt folgende Vereinszuschüsse ausbezahlt: - Landfrauen 105,00 € - Tennisclub 515,00 € - Blutreitergruppe 105,00 € Seite 16 von 22 - Musikverein 2.444,11 € - (Regelzuschuss 1.180,00 €, - Jugendausbildung 1.000,00 €, - Investitionskostenzuschuss 264,11 €) - Landjugend 500,00 € - Schützengilde 435,00 € - Kunstkreis 105,00 € - Schulförderverein 260,00 € - Soldatenkameradschaft 80,00 € - Narrenzunft 260,00 € - DRK 4.850,00 € Insgesamt 9.659,11 € Bereits in der Gemeinderatssitzung am 08.09.1992 wurde beschlossen, dass bei Vereinsfesten die Kosten eines Geschirrmobils zu 80 % bezuschusst werden. Dieser Beschluss wurde in der Gemeinderatssitzung am 16.09.2014 wieder aufgehoben. In der Gemeinderatssitzung am 02.02.2016 hat die Kapellengemeinschaft Schachen eine Bezuschussung der Mietkosten eines Spülmobils beantragt. Es wurde daraufhin der Beschluss gefasst, dass die Kosten für die Anmietung eines Geschirrmobils weiterhin zu 80% bezuschusst werden. Soviel zur Vorgeschichte. Der Musikverein Baindt hat nun einen Zuschussantrag für die Nutzung des Spülmobils anlässlich des Dorfmusikfestes vom 24. – 27. Juni 2022 gestellt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 3.329,77 €. Der 80 % Zuschuss beträgt 2.663,16 €. Diese Förderung wurde in den letzten Jahren (Corona) nur noch sehr selten in Anspruch genommen. Die Rechnungen lagen zwischen 1.100 € und 1.500 €. Dieser Betrag in Höhe von 3.329,77 € erschien uns daher hoch. Es hat zwischenzeitlich ein Gespräch mit dem Vorsitzenden des Musikvereins Baindt stattgefunden. Es wurde daraufhin eine Position in Höhe von 561,60 € gestrichen, so dass sich noch ein zuschussfähiger Betrag in Höhe von 2.129,17 € ergibt. Dieser Betrag wurde auch schon angewiesen. Das Mieten eines Geschirrmobils sollte weiterhin zu 80% bezuschusst werden - aber mit einer Obergrenze von 1.000 € versehen werden. Gerade in den kommenden Jahren stehen alle Ausgabeposten auf dem Prüfstand, ob eventuell Einsparungen/Kürzungen machbar bzw. vertretbar sind. Doch trotz der schwierigen Haushaltsjahre die vor uns liegen, sollten bei der Höhe der Vereinszuschüsse keine Kürzungen vorgenommen werden. Zum einen können in diesem Bereich nur relativ geringe Beträge eingespart werden, zum anderen könnten Kürzungen negative Auswirkungen an der Basis der ehrenamtlichen BetreuerInnen nach sich ziehen. Auch durch die Unterstützung der Vereine kommt zum Ausdruck, dass die Gemeinde hinter ihren Vereinen steht. Seite 17 von 22 Ob in Form von Hallen, Trainingsplätzen, Gruppenräumen oder der pragmatischen Bereitstellung von Probemöglichkeiten in Zeiten von Corona aber auch durch finanzielle Zuwendungen sind unsere Vereine gut versorgt und werden es auch weiterhin sein. Die Vereine wissen, dass sie jederzeit bei der Verwaltung ein „offenes Ohr“ für ihre Anliegen finden. Und auch im umgekehrten Fall wie z.B beim Ferienprogramm oder dem Ehrenamtsfest kann sich die Gemeinde auf „ihre“ Vereine verlassen. Trotz gebotenem Sparzwang sollten die Vereinszuschüsse, wie in den Vorjahren auch, gewährt werden. Es erging folgender Beschluss: 1. Die Vereine, die keinen Erhöhungsantrag gestellt haben, erhalten nach Vorlage des Kassenberichts denselben Zuschuss wie im Vorjahr. 2. Der Sportverein Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 1.435,00 € einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Fußballtoren, Tornetzen, Bällen und weiteren Übungsgeräten in Höhe von 20% der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 €. 3. Der Musikverein Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 1.180,00 € auch einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Uniformen und Instrumenten in Höhe von 20% der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 €. Darüber hinaus wird für die Jugendausbildung ein Abmangel von 50 % der nachgewiesenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.000,00 € gewährt. 4. Die Narrenzunft Raspler erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 260,00 € ebenfalls einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Häsern, einen Luftentfeuchter für die Häskammer, sowie eine Musikbox für Veranstaltungen in Höhe von 20% der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 €. 5. Die Schalmeienkapelle Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 515,00 € ebenfalls einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 20% der ange- fallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 €. 6. Das DRK Baienfurt – Baindt erhält einen Zuschuss in Höhe von 5.000 € für die Beschaffung eines aufblasbaren Schnelleinsatzzeltes und für die Beschaffung von Spinden im neuen Bereitschaftsheim. 7. Die Kosten, die den Vereinen für die Anmietung eines Geschirrmobils bei Vereinsveranstaltungen anfallen, werden zu 80 % bezuschusst. Seite 18 von 22 TOP 15 Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) a) Änderung der Feuerwehrkostenersatzsatzung b) Änderung der Friedhofsatzung c) Änderung der Verwaltungsgebührensatzung Kämmerer Abele trägt folgenden Sachverhalt vor: Mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und insbesondere der Vorschrift des § 2b UStG wird zu prüfen sein, inwieweit den Satzungen oder Gebührenverzeichnissen Leistungen zugrunde liegen, bei denen ein möglicher Wettbewerb zu Dritten und somit eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt. Ziel der Aufnahme eines „Steuer-Disclaimers“ in die örtlichen Satzungen oder Gebührenverzeichnisse ist, auf diesem Wege umsatzsteuerrechtliche Risiken im Kontext dieser Neuregelung abzufangen. Um den Aufwand für die Änderung der Vielzahl von Satzungen oder Gebührenverzeichnissen in Grenzen zu halten, hat der Gemeindetag Baden- Württemberg ein Satzungsmuster für die Umstellung in Form einer so genannten Artikelsatzung erarbeitet. Das nachfolgende Satzungsmuster einer § 2b UStG-Anpassungs-Satzung enthält die Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (FwKS), der Friedhofssatzung und der Verwaltungsgebührensatzung. Idealerweise sollten die Satzungsbestimmungen bis zum Ende des letzten Quartals 2022 umgestellt werden, damit sie bereits zum Jahresbeginn 2023 Wirksamkeit erlangen und Rechtsfragen, die sich aus einer ggf. rückwirkend beabsichtigten Satzungsänderung ergeben würden, von vornherein vermieden werden. Es erging folgender Beschluss: Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, [11, 12, 13, 15, 17, 18, 20, 43, 44 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) – hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13.09.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen: Seite 19 von 22 Artikel 1 Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt ( Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der Fassung vom 07.12.2021 zuletzt geändert am 07.12.2021, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 08.12.2021 wird wie folgt geändert: 1. Das Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) erhält folgende neue Ziffer 8: 8. Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 2 Änderung der Friedhofssatzung Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 06.Oktober 2020, zuletzt geändert am 03.05.2022, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 06.05.2022 wird wie folgt geändert: 1. Die Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung erhält folgende neue Ziffer IV: IV. Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 3 Änderung der Satzung der Gemeinde Baindt über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 08.02.2011, zuletzt geändert am 11.01.2022, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 14.01.2022 wird wie folgt geändert: 1. 1. Das Gebührenverzeichnis der Gemeinde Baindt (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzsatzung) erhält folgende neue Ziffer 22: 22. Umsatzsteuer: http://www.baindt.de/ http://www.baindt.de/ http://www.baindt.de/ Seite 20 von 22 Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben TOP 16 Schließung des Wertstoffhofes im Oktober Kämmerer Abele teilt mit: Aufgrund der Bauarbeiten zur Erstellung eines Nahwärmeanschlusses für das Feuerwehr- und Bauhofgebäude fallen die Öffnungszeiten des Wertstoffhofes vom 30.09. bis voraussichtlich 21.10.2022 aus. Ein Betrieb des Wertstoffhofes kann in dieser Zeit aufgrund Baustelle (Fahrwege), Sicherheit und der Sicherung von Feuerwehreinsätzen nicht gewährleistet werden. Der Betrieb des Wertstoffhofes kann von Ende September bis Ende Oktober aufgrund der Tiefbaumaßnahme nicht gewährleistet werden. Es stellt sich die Frage ob die Depotcontainer (Glas und Textilcontainer) in dieser Zeit verlagert werden sollen. Wir würden von einer Verlagerung (z. B. Parkplatz Festplatz, Schule) absehen und den Wertstoffhof schließen. Die Bevölkerung müsste Wertstoffe wie Glas und Textilien in den Nachbargemeinden oder zu einem späteren Zeitpunkt oder sofern möglich am Standort Rathaus entsorgen. Bezüglich der Leerung der Depotcontainer konnten Sie in der Presse entnehmen, dass Fahrer aufgrund der Urlaubszeit und krankheitsbedingt zur Zeit kaum vorhanden sind und es zu Leerungsdefiziten kommt. Es erging folgender Beschluss: Der Gemeinderat nimmt die Schließung des Wertstoffhofes von Ende September bis Ende Oktober zur Kenntnis. Seite 21 von 22 TOP 17 Sachstandsbericht Asyl Kämmerer Abele teilt mit: Die Migrationslage nimmt derzeit in besorgniserregender Weise zu. Der Zugang Geflüchteter aus der Ukraine hat sich innerhalb weniger Wochen mehr als verdoppelt. Die täglichen Zugänge nach Baden-Württemberg (BW) von Menschen aus der Ukraine lagen in KW 27 bei 113 Personen, in der KW 33 bei 233 Personen und in der KW 34 bereits bei ca. 300 Personen. In diesem Jahr sind bereits 130.000 Menschen nach BW gekommen, davon 115.000 ukrainische Geflüchtete und 15.000 Asylsuchende anderer Nationalitäten. Das sind deutlich mehr als im Krisenjahr 2015. Bei den Asylsuchenden war das erste Halbjahr 2022 das zugangsstärkste seit 2016. Die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes sind bereits jetzt, Wochen vor der erfahrungsgemäß zugangsstarken Herbstsaison, an ihrer Belastungsgrenze angekommen. Personen, welche jetzt in der vorläufigen Unterbringung sind bzw. dahin kommen, werden nach 6 Monaten an die Gemeinden verteilt. Die Zunahme liegt vermutlich an der Änderung der Zuweisungsstrategie des Bundes und einer gerechteren Verteilung auf die Bundesländer als bisher, vielleicht auch am nahenden Winter. Aufgrund des Quotenminus im Landkreis Ravensburg hat der Landkreis derzeit sehr hohe Zuweisungen, die aber nicht auf diesem Niveau bleiben. Der Landkreis muss sich jedoch auf eine Aufnahmeverpflichtung von ca. 100 ukrainischen Flüchtlingen pro Woche einstellen (Derzeitige Einschätzung des Amtes für Migration und Integration). Damit eine Anrechnung auf unsere Quote erfolgt, müssen die Flüchtlinge durch die jeweilige Ausländerbehörde (mit der bundesweiten Software FREE) registriert und dem zuständigen RP gemeldet werden. Daher ist eine umgehende Registrierung von Personen von größter Wichtigkeit. Das Hallenranking wird aufgrund der aktuellen Krisensituation scharf geschaltet. Die Mindestaufnahme von 100 Personen muss gewährleistet sein, ebenso die Versorgung der Personen. Baindt rangiert aufgrund der Größenordnung (über 5.000 EW Gemeinde) weiter vorne, doch noch in zweiter Reihe. Folgende Maßnahmen sind derzeit am Laufen: Vollbelegung Container Friesenhäusler Str. 12 Belegung des Containers Boschstraße 1/5 Anfrage Stiftung St. Franziskus, ob im Konvent ein Stock belegt werden kann. Seite 22 von 22 Der ehemalige Kindergarten Regenbogen im Klosterhof 5 sollte im Gegenzug auch für das Jahr 2022/2023 der Stiftung zugesichert werden. - Angebot an Landkreis von möglichen Standorten vorläufiger Unterkünfte (siehe Anlage) - Standort - Friesenhäusler Str. 14 alternativ Am Umspannwerk - Weiterer Aufruf bezüglich privater Wohnungen, Hallen auf der Gemarkung Baindt etc. Doch ungeachtet aller Bemühungen ist der Platzbedarf aktuell so groß, dass auch wenn alles gelänge, damit gerechnet werden muss, dass das Landratsamt auf die Sporthalle zurückgreift. Es erging folgender Beschluss: Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis. TOP 18 Anfragen und Verschiedenes a) Absperrung Klosterwiesenschule Aus dem Gremium wurde die Frage gestellt, ob bei der Absperrung um die Klosterwiesenschule ein Durchgang möglich ist. Bauamtsleiterin Jeske erklärt, dass dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. b) Parkplatz beim Feneberg Aus dem Gremium wurde die Frage gestellt, wie die Nutzung für den Parkplatz beim Feneberg bei Vereinsfesten geregelt ist. Bürgermeisterin Rürup erklärt, dass dies bei der nächsten Vereinssitzung mit den Vereinen besprochen wird. Eine Anfrage bei Feneberg muss grundsätzlich frühzeitig erfolgen, damit keine Strafzettel verteilt werden.[mehr]

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                  Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11. Oktober 2022 Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13. September 2022 ist folgender Beschluss bekannt zu geben: Besetzung der neugeschaffenen Stelle „Fachbereichsleitung für den Bereich Bildung und Betreuung“. Frau Sandra Flintrop wird als neue Fachbereichsleiterin „Bildung und Betreuung“ zum 01. November 2022 eingestellt. TOP 05 Neustrukturierung der Gutachterausschüsse im Landkreis Ravensburg - Vorbereitung der Kooperation im westlichen Landkreis Ravensburg Baumamtsleiterin Jeske berichtet: 1. Vorgang Im Oktober 2017 ist die novellierte Gutachterausschussverordnung Baden- Württemberg in Kraft getreten. Dabei wurde die Zuständigkeit für das Seite 2 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Gutachterausschusswesen weiterhin bei den Gemeinden belassen. Seit der Erbschaftssteuerreform 2008 wurden die Anforderungen an die Wertermittlung der Gutachterausschüsse und hier insbesondere an die Ermittlung der wertrelevanten Daten deutlich erhöht. Bedingt durch die kleingliedrige Organisation konnten gerade in Baden-Württemberg viele Gutachterausschüsse diese Anforderungen häufig nicht oder nur eingeschränkt erfüllen. Die Gutachterausschussverordnung hat deshalb die Voraussetzungen für die Bildung gemeinsamer Gutachterausschüsse innerhalb eines Landkreises geschaffen, um eine qualitative Verbesserung des Gutachterausschusswesens zu ermöglichen. Es wurde u.a. ein zusätzlicher Absatz in die Verordnung aufgenommen, wonach eine sachgerechte Aufgabenerfüllung eine geeignete Personal- und Sachausstattung sowie eine ausreichende Anzahl von auswertbaren Kauffällen voraussetzt. Laut Einzelbegründung kann davon ausgegangen werden, dass zumindest bei einer Richtgröße von 1.000 auswertbaren Kauffällen pro Jahr für die wichtigsten Fallgestaltungen genügend Vergleichswerte für eine gesicherte Herleitung der Wertermittlungsdaten vorliegen. Vor diesem Hintergrund haben die Gemeinden des Gemeindeverbands Mittleres Schussental zum 01.07.2019 einen gemeinsamen Gutachterausschuss gebildet. Im östlichen Landkreis wurde ein Gutachterausschuss westliches Allgäu gebildet. Städte und Gemeinden, die bislang keiner dieser beiden Kooperationen angehörten, mussten feststellen, dass sie (auch trotz bereits teilweise bestehender Kooperationen) den Anforderungen der Gutachterausschussverordnung an eine sachgerechte Aufgabenerledigung nicht gerecht werden können. Deshalb wurden bereits 2020 auf Bürgermeisterebene Gespräche geführt und die Konzentration des Gutachterausschusswesens im Landkreis Ravensburg auf zwei Gutachterausschüsse befürwortet. Die Stadt Ravensburg hat sich grundsätzlich bereit erklärt, das Gutachterausschusswesen für die Gemeinden im westlichen Landkreis zu übernehmen. Am 31.03.2022 hat darüber hinaus die Verbandsversammlung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental einen Grundsatzbeschluss gefasst, die Aufgabe des Gutachterausschusswesens auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden zurück zu delegieren. 2. Vor- und Nachteile einer Kooperation Die Vorteile einer Kooperation im Gutachterausschusswesen überwiegen die Nachteile einer Kooperation deutlich. Der Tatsache, dass eine Gemeinde ihre originäre Zuständigkeit im Bereich des Gutachterausschusses abgeben muss, stehen insbesondere folgende Vorteile gegenüber: • größere Datenmenge für gemeinsame Grundstücksmärkte zur Ableitung wertrelevanter Daten • weniger Haftungsfragen bei zunehmender Spezialisierung und Fachkenntnis (siehe auch Grundsteuerreform) • Vorteile bei der Personalakquise und Sachmittelausstattung • Verteilung der Kosten auf mehrere Gemeinden • Nutzung bereits vorhandener Strukturen bei der Geschäftsstelle der Stadt Ravensburg bzw. des Gemeindeverbands Mittleres Schussental Seite 3 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 3. Eckpunkte einer zukünftigen Kooperation Um sowohl für den östlichen als auch den westlichen Landkreis eine weitestgehend einheitliche Lösung zu finden, wurden in mehreren Terminen auf Arbeitsebene Eckpunkte erarbeitet, wie die künftigen Kooperationen gestaltet werden können. Ziel ist es, die Zusammenschlüsse mittels einer für beide Landkreisteile weitgehend gleichlautenden öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu bilden. Dort, wo dies strukturbedingt nicht möglich ist, sollen Abweichungen möglich sein. Im westlichen Landkreis erklärt sich die Stadt Ravensburg bereit, die Aufgabe des Gutachterausschusswesens zur Erfüllung zu übernehmen. Durch die vorgenommene Abgrenzung auf Arbeitsebene sollen dem Gutachterausschuss im westlichen Landkreis künftig 23 Gemeinden angehören. Dabei handelt es sich um die Städte Ravensburg, Weingarten, Bad Waldsee und Aulendorf sowie die Gemeinden Altshausen, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Boms, Ebenweiler, Ebersbach- Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Königseggwald, Riedhausen, Unterwaldhausen, Wilhelmsdorf und Wolpertswende. Der Aufgabenübergang soll zum 01.07.2023 erfolgen, so dass die bisherigen Gutachterausschüsse ihre regulären Bodenrichtwerte für die Periode 2021/2022 bis spätestens 30.06.2023 noch selber ermitteln und veröffentlichen können. Ab 01.07.2023 übernimmt dann der Gutachterausschuss der Stadt Ravensburg sämtliche Aufgaben, vor allem die Führung der Kaufpreissammlung ab der Bodenrichtwertperiode 2023/2024. Um ein arbeitsfähiges Gremium zu gewährleisten, soll der künftige Gutachterausschuss neben den Gutachtern der Finanzverwaltung nicht mehr als 40 Mitglieder umfassen. Den teilnehmenden Kommunen soll ein Vorschlagsrecht zur Gutachterbestellung eingeräumt werden. Aufgrund der teilweise kleingliedrigen Gemeindestruktur im westlichen Landkreis wird vorgeschlagen, den Zuständigkeitsbereich in 3 Bezirke aufzuteilen, wobei jeder Bezirk entsprechend seiner Einwohnerzahl eine bestimmte Anzahl an Gutachtern bestellen kann. So kann gewährleistet werden, dass auch sehr kleine Gemeinden, die für sich alleine genommen aufgrund der Einwohnerzahl keine Gutachter vorschlagen könnten, zumindest ein Mitspracherecht haben. Insgesamt sollen 37 Gutachter durch die Mitgliedsgemeinden vorgeschlagen werden können. 3 weitere Gutachter sind für Spezialimmobilien (z.B. Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Gewerbe) vorgesehen. 4. Absichtserklärungen der teilnehmenden Kommunen Die unter Ziffer 3 aufgeführten Eckpunkte werden nun in einem weiteren Schritt durch die Stadt Ravensburg konkretisiert mit dem Ziel, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung zu entwickeln, die anschließend vom Regierungspräsidium genehmigt werden muss. Neben der Formulierung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind durch die Stadt Ravensburg im Vorfeld der künftigen Kooperation u.a. folgende Aufgaben zu erledigen: Seite 4 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 • Entwicklung einer Geschäftsordnung des künftigen Gutachterausschusses • Kalkulation und Beschluss einer Gutachterausschussgebührensatzung • Entwicklung Kostentragungsregelung • Vorbereitung der Gutachterbestellung • Personalakquise und Sachmittelausstattung der künftigen Geschäftsstelle • Einholen der erforderlichen Genehmigungen Durch diese Aufgaben wird bei der Stadt Ravensburg Personal gebunden, welches zusätzlich zum laufenden Geschäft des Gutachterausschusses im Gemeindeverband Mittleres Schussental bereitgestellt wird. Zur Bearbeitung der Aufgaben sind insbesondere in den Gemeinden außerhalb des Gemeindeverbands Mittleres Schussental Bestandserhebungen erforderlich. Um diese weiteren Schritte einleiten zu können, ist deshalb eine unverbindliche Absichtserklärung der Gemeinde zur Teilnahme an der zukünftigen Kooperation erforderlich. Im Gemeindeverband Mittleres Schussental wurde deshalb bereits ein Grundsatzbeschluss zur Rückübertragung des Gutachterausschusswesens auf die einzelnen Mitgliedsgemeinden mit dem Ziel, einem gemeinsamen Gutachterausschuss im westlichen Landkreis beizutreten, gefasst. 5. Abschluss einer Vereinbarung mit der Stadt Ravensburg Die unter Ziffer 4 dargestellte Absichtserklärung soll im Rahmen einer Vereinbarung der jeweils teilnehmenden Stadt/Gemeinde mit der Stadt Ravensburg einen rechtlichen Rahmen erhalten. Neben der Absichtserklärung der teilnehmenden Gemeinde und der Verpflichtung der Stadt Ravensburg zur Übernahme der Aufgaben des Gutachterausschusses sowie der Durchführung sämtlicher erforderlicher Arbeiten im Vorfeld der Kooperation regelt die Vereinbarung u.a. auch die Kostenübernahme im Zuge der Vorbereitung des Zusammenschlusses (siehe § 3 der Vereinbarung) sowie die Pflichten der teilnehmenden Gemeinden gegenüber der Stadt Ravensburg (siehe § 4 der Vereinbarung). Da die Stadt Ravensburg für die Vorbereitung insbesondere personell in Vorleistung geht, sind die dadurch anfallenden Kosten durch die künftig teilnehmenden Gemeinden zu tragen. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass die endgültige Kostentragungsregelung für die künftige Kooperation erst im Zuge der weiteren Vorbereitungen entwickelt wird. Die Kosten für die Vorbereitung werden gemäß der aktuellen VwV-Kostenfestlegung zu 60% für die allgemeinen administrativen Tätigkeiten im Vorfeld der Kooperation (Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung, Gebührensatzung etc.) gleichmäßig auf alle zukünftig teilnehmenden Kommunen verteilt. 40% der Kosten werden für die erforderlichen Bestandserhebungen erhoben (anteilig 50% nach Einwohnerzahl und 50% nach Gemarkungsfläche). Da für die Gemeinden des Gemeindeverbands Mittleres Schussental die Bestandserhebungen im Zuge der bestehenden Kooperation bereits erfolgt sind, werden diese Kosten auf die neu hinzukommenden Kommunen verteilt. Seite 5 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Durch die Vorgabe der Pflichten der teilnehmenden Gemeinden soll eine effektive reibungslose Vorbereitung der künftigen Kooperation gewährleistet werden. Dabei handelt es sich um Mindestanforderungen, die sich aus den Erfahrungen der bereits bestehenden Kooperation im Gemeindeverband Mittleres Schussental herauskristallisiert haben. 6. Weitere erforderliche Schritte Da die künftige Kooperation über eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung ermöglicht werden soll, ist es erforderlich, dass Gemeinden, die das Gutachterausschusswesen bislang bereits auf eine Verwaltungsgemeinschaft oder einen Zweckverband übertragen haben, die Rückübertragung der Aufgabe auf die Einzelgemeinde im Zuge der Satzungsänderung veranlassen, da die öffentlich-rechtliche Vereinbarung mit der Stadt Ravensburg jeweils nur durch die Einzelkommune abgeschlossen werden kann. Die Rückübertragung hat zum Ablauf des 30.06.2023 zu erfolgen. Die erforderlichen Schritte (z.B. Satzungsänderungen inkl. der erforderliche Genehmigungen) sind parallel zu den vorbereitenden Tätigkeiten für die künftige Kooperation durchzuführen. Sollten die Aufgaben des Gutachterausschusswesens durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung auf eine andere Gemeinde übertragen worden sein, so ist diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung ebenfalls zum Ablauf des 30.06.2023 zu kündigen. Sind Teile der Aufgaben (insbesondere das Führen der Kaufpreissammlung) bislang an Drittfirmen vergeben, so hat die jeweilige Gemeinde in eigener Zuständigkeit die Kündigung der entsprechenden Verträge (im Falle der Kaufpreissammlung zum 31.12.2022) in die Wege zu leiten. 7. Weiteres Vorgehen Die Absichtserklärungen sollen im 3. Quartal 2023 durch die jeweiligen Gemeinden abgegeben und die entsprechende Vereinbarung (Anlage 1) mit der Stadt Ravensburg unterzeichnet werden. Parallel wird die Ausarbeitung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie die Vorbereitung aller erforderlichen Maßnahmen für den Zusammenschluss auf Arbeitsebene vorangetrieben. Es erging folgender Beschluss: 1. Die Gemeinde Baindt erklärt sich grundsätzlich bereit, die Aufgabe des Gutachterausschusswesens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 der Gutachterausschussverordnung Baden-Württemberg zur Erfüllung zum 01.07.2023 an die Stadt Ravensburg zu übertragen. 2. Zur Vorbereitung der Kooperation wird mit der Stadt Ravensburg die als Anlage 1 beigefügte Vereinbarung getroffen. Seite 6 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 TOP 06 Vorstellung Kanalnetzberechnung Gemeinde Baindt durch das Ingenieurbüro Fassnacht Ortsbaumeister Roth teilt mit: In der Sitzung vom 11. Mai 2021 wurde das Ingenieurbüro Fassnacht beauftragt die Dimension von Kanälen bzw. Hydraulik des Kanalnetzes in der Gemeinde Baindt zu berechnen, bevor weitere Inlinersanierungen beauftragt werden. Die Kanalisation wurde begutachtet und die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungssysteme wurde überprüft. Folgende Arbeiten wurden betrachtet: • Ermittlung der Einzugsgebiete, -inkl. Neubaugebiete von denen das Schmutzwasser in den Mischkanal fließt. • Ermittlung der befestigten Flächen anhand Auswertung der gesplitteten Abwassergebühr oder/und Auswertung von Luftbildern oder/und Begehung. • Berücksichtigung der Sonderbauwerke • Erstellung eines digitalen Rechenmodelles • Hydrodynamische Kanalnetzberechnung • Langzeitsimulation • Berichte, Pläne, Präsentation Die Ergebnisse der Untersuchungen haben gezeigt, dass das Kanalnetz ausreichend dimensioniert ist und sich in einem guten Zustand befindet. Für weitere Bebauungen im Gemeindegebiet sind wir bezüglich des Kanalnetzes gut aufgestellt. Folgende Projekte sollten weiterverfolgt werden: - weitere Inlinersanierungen, resultierend aus der Eigenkontrollverordnung und der hydraulischen Berechnung - Betriebskostenumlage Abwasserzweckverband - Investitionen im Rahmen der Baugebiets- und Gewerbegebietsentwicklung Es erging folgender Beschluss: Die Präsentation wird zur Kenntnis genommen. TOP 07 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Fischerareal bei der Errichtung einer E-Ladesäule auf dem Flst. 55/8, Fischerstraße 2 Seite 7 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Der Bauherr möchte auf dem Parkplatz des Lebensmittelmarktes in der Fischerstraße eine E-Ladesäule errichten. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Fischerareal“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. E-Ladesäulen können nach der Landesbauordnung von Baden-Württemberg (LBO) verfahrensfrei errichtet werden. Allerdings soll der Standort außerhalb der überbaubaren Fläche und der Fläche für Stellplätze sein, weshalb hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist. Im Bebauungsplan sind Tankstellen ausgeschlossen, jedoch können ausnahmsweise Elektrotankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Hierfür muss eine Ausnahme erteilt werden. An den Seitenflächen der E-Ladesäule soll Werbung angebracht werden. Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO (sonstige Gewerbebetriebe) darstellen, sind nicht zulässig. Auch für diese angedachte Werbung ist eine Befreiung erforderlich. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus Sicht der Verwaltung sind die Grundzüge der Planung mit der E-Ladesäule nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Es erging folgender Beschluss: 1. Das gemeindliche Einvernehmen zu den erforderlichen Befreiungen bei der Errichtung einer E-Ladesäule wird erteilt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt mit dem Bauherren einen geeigneteren Platz, in größerer Entfernung zum Kreisverkehr, für die Errichtung der E-Ladesäule zu vereinbaren. Seite 8 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 TOP 08 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis wegen Überschreitung der Baugrenze bei der Erstellung von Garagen auf dem Flst. 1014/8, Am Umspannwerk 19 Bauamtsleiterin Frau Jeske teilt mit: Der Bauherr beantragt im Gewerbegebiet Mehlis den Neubau von 3 Fertiggaragen. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Die Garagen sollen im Bereich der bestehenden Parkplätze auf der südlichen Grundstücksgrenze aufgestellt werden. Sie halten die Maße für grenzprivilegierte Bauten ein, liegen aber teilweise außerhalb der überbaubaren Fläche (4,00m x 8,97m). Hierfür wird eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) beantragt. Die neu überbaute Fläche wurde bereits bei der Berechnung der Grundflächenzahl beim Bauantrag für das Betriebsgebäude berücksichtigt. Die GRZ von 0,8 wird eingehalten. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus Sicht der Verwaltung sind die Grundzüge der Planung mit der Überschreitung der Baugrenze nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Es erging folgender Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen für die Befreiungen Überschreitung der Baugrenze wird im Rahmen des Bauantrags zur Errichtung von 3 Garagen erteilt. TOP 09 Bauvoranfrage zur Errichtung einer Werk- und Lagerhalle mit der zu klärenden Fragestellung: Ist eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,4 um 20% mit der geplanten Neubebauung für den Seite 9 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Gewerbebetrieb auf den Flst, 210/28, 210/35 und 211/5, Kiesgrubenstraße 18, zulässig. Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Der Bauherr möchte mit der vorliegenden Bauvoranfrage abklären, ob eine Erweiterung seines Betriebes am vorhandenen Standort möglich ist. Geplant ist im Mischgebiet Kiesgrubenstraße der Neubau einer Werk- und Lagerhalle. Die Grundflächenzahl ist im Bebauungsplan mit Rechtskraft vom 05.03.1996 auf 0,4 festgelegt. Mit den vorhandenen und geplanten Gebäuden kann die GRZ eingehalten werden. Nur mit den erforderlichen Stellplätzen und Zufahrten liegt eine Überschreitung von 20% vor, wofür eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist. Die Baunutzungsverordnung sieht für Mischgebiete eine GRZ von 0,6 vor. Würde man diese Zahl beim Bauvorhaben zugrunde legen, wäre keine Befreiung erforderlich. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus Sicht der Verwaltung sind die Grundzüge der Planung mit der Überschreitung der Baugrenze nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Es erging folgender Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zur vorliegenden Bauvoranfrage wird erteilt. TOP 10 Vergabe Rohrleitungsbau Wasser für das Baugebiet Fischerstraße Ortsbaumeister Roth teilt mit: Die beschränkte Ausschreibung Rohrleitungsbau Wasser wurde an fünf Firmen versandt. Zur Submission am 21. September 2022 gingen vier Angebote ein. Das Submissionsergebnis sowie der Vergabevorschlag sind in Anlage 1 aufgeführt. Seite 10 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Der günstigste Bieter ist die Firma Lohr aus Ravensburg, mit einem Angebotspreis von 30.213,96 € brutto. Das bepreiste Leistungsverzeichnis lag ca. 13,6% höher (34.068,20 €) als die Angebotssumme der Firma Lohr. Nach VOB/A § 16 (6) Nr. 3 soll der Zuschlag für das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z.B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Es wird empfohlen, die Firma Lohr aus Ravensburg, mit einer Brutto-Angebotssumme von 30.213,96 € zu beauftragen. Es erging folgender Beschluss: Die Arbeiten für den Rohrleitungsbau Wasser – Bauabschnitt 2 im Bereich Fischerstraße werden an die Firma Franz Lohr GmbH aus Ravensburg zum Angebotspreis von 30.213,96 € brutto vergeben. TOP 12 Maßnahme der Gemeinde Baindt zur Reduzierung der Energieverbräuche der kommunalen Infrastruktur (Straßenbeleuchtung) Ortsbaumeister Roth teilt mit: Ein Großteil der Straßenbeleuchtung in Baindt, nämlich circa 93 Prozent, sind bereits auf LED-Technik umgerüstet. Lediglich die Beleuchtung rund um den Dorfplatz und die Tennishalle ist derzeit noch nicht umgerüstet. Im Rahmen der Dorfplatzsanierung 2023 wird auch die Beleuchtung rund um den Dorfplatz auf LEDs umgestellt. Allerdings gibt es über eine Reduzierung der Leuchtzeiten noch Potenzial, um erhebliche Energieeinsparungen erzielen zu können. Bisher ist es so, dass im Baindter Ortskern die Beleuchtung bei Dunkelheit um 1:00 Uhr nachts ausgeschaltet wird und dann um 4:00 Uhr morgens wieder angeschaltet wird. Circa zwei Drittel der Lichtpunkte in Baindt befinden sich im Ortskern. Knapp ein Drittel der Beleuchtungspunkte ist in den Ortsteilen Schachen und Sulpach. Dort ist die Beleuchtung bereits jetzt kürzer an, nämlich bis 0:30 Uhr nachts und morgens dann wieder ab 5:00 Uhr. Seite 11 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Von Seiten des Gemeinderates wurde in der Sitzung am 02.07.2013 angeregt, die Beleuchtungszeiten an den Busfahrzeiten zu orientieren mit jeweils 30 Minuten Vor- bzw. Nachlaufzeit zum ersten bzw. letzten Bus. Da die Buslinie 1 des Stadtbuses speziell im Baindter Ortszentrum mittlerweile an beinahe allen Tagen (außer Sonntagnacht) fast durchgehend fährt, der letzte Bus fährt nämlich um kurz vor 3:00 Uhr, der erste Bus morgens bereits wieder um kurz vor 5:00 Uhr, müsste die Beleuchtung eigentlich fast die ganze Nacht durchbrennen. Der Gesamtstromverbrauch der Baindter Straßenbeleuchtung lag im Jahr 2021 bei annähernd 49.000 kWh. Es sind insgesamt 738 Beleuchtungspunkte im Gemeindegebiet vorhanden. Die durchschnittliche Wattstärke der einzelnen Lichtpunkte beträgt schätzungsweise 20 Watt. Um weitere Energieeinsparungen erzielen zu können, ist die Reduzierung der Leuchtdauer der Straßenbeleuchtung eine schnell umzusetzende Maßnahme mit erheblichem Energieeinsparpotenzial. Auch wenn in der Vergangenheit bereits ein Großteil der Beleuchtung auf LED umgerüstet wurde, lässt sich hiermit noch eine erhebliche Reduzierung des kommunalen Stromverbrauchs erzielen. Hierzu im Folgenden zwei Szenarien möglicher Einsparungen. Szenario 1: Mittels einer moderaten Reduzierung der Beleuchtungszeiten auf einheitlich 0:30 Uhr Abschaltung abends (circa zwei Drittel der Beleuchtung 30 Minuten früher aus) und einheitlich 5:00 Uhr Anschaltzeit morgens (circa zwei Drittel der Beleuchtung 60 Minuten später an), lassen sich jährlich circa 5.400 Kilowattstunden Strom einsparen. Bei Annahme der derzeitigen Strompreise von durchschnittlich 40 Cent pro kWh, Tendenz weiter ansteigend, lassen sich somit Kosten in Höhe von circa 2.100 Euro im Jahr einsparen. Abends: einheitlich 0:30 Uhr Beleuchtung ausschalten (bisher Ortskern: 1:00 Uhr, Sulpach und Schachen 0:30 Uhr) Morgens: einheitlich 5:00 Uhr Beleuchtung wieder anschalten (bisher Ortskern: 4:00 Uhr, Sulpach und Schachen 5:00 Uhr) Szenario 2: Mittels Umsetzung der Leuchtzeiten einer deutlicheren Reduzierung der Beleuchtungszeiten auf einheitlich 24:00 Uhr Abschaltung abends (circa zwei Drittel der Beleuchtung 60 Minuten früher aus, ein Drittel 30 Minuten) und einheitlich 5:30 Uhr Anschaltzeit morgens (circa zwei Drittel der Beleuchtung 90 Minuten später Seite 12 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 an, ein Drittel 30 min), lassen sich jährlich circa 10.800 Kilowattstunden Strom einsparen. Bei Annahme der derzeitigen Strompreise lassen sich somit Kosten in Höhe von circa 4.200 Euro im Jahr einsparen. Abends: einheitlich 24:00 Uhr Beleuchtung ausschalten (bisher Ortskern: 1:00 Uhr, Sulpach und Schachen 0:30 Uhr) Morgens: einheitlich 5:30 Uhr Beleuchtung wieder anschalten (bisher Ortskern: 4:00 Uhr, Sulpach und Schachen 5:00 Uhr) Es erging folgender Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Verkürzung der Leuchtzeiten der Straßenbeleuchtung in Baindt zum 01. November 2022 wie in Szenario 2 dargestellt, zu. TOP 13 Gebührenkalkulation der Wassergebühren für die Jahre 2023 und 2024 - Wasserverbrauchsgebühren 2023 und 2024 - Änderung der Wasserversorgungssatzung Kämmerer Abele teilt mit: Die Wassergebühren sollten einer regelmäßigen Kalkulation unterzogen werden. Bei der Wasserversorgung wurde mit Jahresabschluss 2021 ein Verlust in Höhe von 71.933 € ausgewiesen. Der Verlustvortrag beziffert sich zum 31.12.2021 auf - 16.025,03 €. In der Anlage 1 ist die Kalkulation für die Wassergebühren 2023 und 2024 dargestellt. Außerdem ist in Anlage 3 eine Tabelle der Gesamtkosten für Wasser in Abhängigkeit des Verbrauchs und der Grundgebühr beim Wasser beigefügt. Die Gemeinde Baindt gibt auch bei der Wasserversorgung Kostenüberdeckungen gegenüber den Gebührenzahlern weiter. Für die Wasserversorgung gilt die Pflicht zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KAG) nicht, da Versorgungseinrichtungen und wirtschaftliche Unternehmen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KAG einen angemessenen Ertrag für den Haushalt abwerfen können. Dies gilt auch, wenn aus steuerlichen Gründen die Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen wurde (s. Nr. 1 der GPA-Mitt. 18/2001, Az. 969.40). Übersicht über die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnungen ab 2006 mit den jeweiligen Gebührensätzen: Jahr Ergebnis Stand Gebührensatz Gewinn/Verlust Bilanzverlust/-gewinn 2006 +48.331 € -130.653 € 1,60 €/m³ Seite 13 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 2007 +83.105 € -47.548 € 1,60 €/m³ 2008 +65.236 € +17.688 € 1,60 €/m³ 2009 -9.756 € +7.932 € 1,29 €/m³ 2010 -10.473 € -2.541 € 1,29 €/m³ 2011 +7.798 € +5.257 € 1,29 €/m³ 2011 +7.798 € +5.257 € 1,29 €/m³ 2012 +49.642 € +54.899 € 1,29 €/m³ 2013 -56.099 € -1.201 € 1,13 €/m³ 2014 + 1.663 € + 463 € 1,29 €/m³ 2015 + 1.553 € + 1.995 € 1,29 €/m³ 2016 + 36.836 € + 38.831 € 1,29 €/m³ 2017 -8.049 € + 30.782 € 1,29 €/m³ 2018 + 3.705 € + 34.487 € 1,35 €/m³ 2019 +2.749 € 37.236 € 1,35 €/m³ 2020 +18.672 € 55.908 € 1,45 €/m³ 2021 -71.933 € -16.025 € 1,47 €/m³ 2022 1,53 €/m³ 2023 1,70 €/m³ 2024 1,80 €/m³ 2023 ergibt sich aufgrund der Gebührenkalkulation bei einer Erhöhung von 17 Cent von 1,53 €/m³ auf 1,70 €/m³ einen Verlust in Höhe von 9.100 €. Mit der von der Verwaltung 2024 vorgeschlagenen Erhöhung der Gebühr auf 1,80 €/m³ könnte beim Abschluss 2021 ein Verlust in Höhe von 16.100 € eintreten. Anpassung der Frischwassergebühren 2023 auf 1,70 €/m³. Durch notwendige Gutachten, Rechtsberatungsleistungen, Personal und Investitionsmaßnahmen beim Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt wird 2023 und 2024 die Betriebskostenumlage auf dem Niveau verbleiben. Es wird sich zeigen, wie hoch die Betriebskostenumlage 2022 sein wird. Bei der Berechnung der Abschreibungen sind die im Vermögensplan dargestellten Investitionen im Ortsnetz im Jahr 2023 und 2024 berücksichtigt. Ebenso sind die aus diesen Investitionen folgenden Wasserversorgungsbeiträge bei den Einnahmen im Finanzhaushalt berücksichtigt. Grundgebühren/Zählergebühren: Die Gemeinde Baindt hat alle Wasserzähler auf Patronenzähler umgestellt. Dies hat den Vorteil, dass in sechs Jahren lediglich noch der Einsatz (Patrone) ausgewechselt werden muss, was vor allem vom Zeitaufwand günstiger ist. Die Grundgebühren wurden mit Anschaffungs-/Austausch-/ und Verwaltungskosten neu kalkuliert. Für den Privathaushalt bleibt ein minimaler Anstieg um 0,50 € pro Monat aufgrund Kostensteigerungen nicht aus. Seite 14 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 In der Anlage 3 ist die Erhöhung der Wassergebühren von 2023 gegenüber 2022 exemplarisch dargestellt. Bei einem Verbrauch von 100 m³ entspricht dies einer umgerechneten monatlichen Erhöhung von 2,05 € brutto. Beim Wasser stehen als Grundnahrungsmittel die Wasserqualität und die Versorgungssicherheit immer an erster Stelle. Mit dem Zusammenschluss und Investitionen beim Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt wurde dies nachhaltig erreicht. Im Zweckverband stehen neben der Erneuerung der Quellleitung (Planung Bauabschnitt 2 und 3) die Sicherung der Notverbünde sowie die rechtlichen Rahmenbedingungen um die Sicherung des Wasserschutzgebiets Weißenbronnen an. Seit 2017 ist auch die technische Bereitschaft über die TWS geregelt. Das Trinkwasser hat ohne Einschränkung höchste Priorität und es wird alles getan, um dieses elementare Gut vor Eingriffen zu schützen. Es wurde in der Kalkulation ein ansteigender Wasserverbrauch angenommen. Bei den Wassergebühren werden starke Gebührenschwankungen vermieden. Dem Verbraucher werden zeitnah Kostenüber- bzw. -unterdeckungen weitergegeben. Es wird im Gegensatz zu umliegenden Kommunen weiterhin von der Aufhebung des Verzichts auf Gewinnerzielung sowie der Einführung der Konzessionsabgabe in der Trinkwasserversorgung Abstand genommen. Es erging folgender Beschluss 1. Der Verzicht auf Gewinnerzielung beim Eigenbetrieb Wasserversorgung bleibt weiterhin erhalten. 2. Der Gebührenkalkulation wird zugestimmt. Der Eigenbetrieb Wasserversorgung erhebt Gebühren für die öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Es wird als Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin der Frischwassermaßstab und die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. 3. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation von 01.01.2023 bis 31.12.2024 wird zugestimmt. 4. Es werden Gebühren unter der Berücksichtigung rein abgabenrechtlicher Aspekte erhoben. Im Bereich des wirtschaftlichen Unternehmens Wasserversorgung ist der Eigenbetrieb Wasserversorgung Baindt nicht an die Ausgleichsfristen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) gebunden. Es soll jedoch eine Orientierung hieran erfolgen. Seite 15 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 5. Die bisher nicht ausgeglichenen Kostenüberdeckungen in Höhe von 55.908,13 € werden mit dem Verlust 2021 in Höhe von -71.933,16 € verrechnet. 6. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchs- und Wassergrundgebühren für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2024 wie folgt festgesetzt: Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter für das Jahr 2023 1,70 € Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Wasserverbrauchs- und Wassergrundgebühren für den Zeitraum von 01.01.2023 bis 31.12.2024 wie folgt festgesetzt: Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter für das Jahr 2024 1,80 € Die Grundgebühren werden 2023 wie folgt angepasst: Nenngröße Nenndurchfluss EUR/ monatl. Maximaldurchfluss QN/Q3 NG 3-5 m³/h QN 2,5/ Q3= 4 5,00 NG 7-10 m³/h QN 6/ Q3=10 5,20 NG 20 m³/h QN 10/ Q3=16 10,00 NG 30 m³/h QN 15/ Q3=25 14,50 b) Großwasserzähler DN Nenndurchfluss QN EUR/ monatl. DN 50 QN 15/ Q3=25 24,50 DN 80 QN 40/ Q3=63 25,50 DN 100 QN 40/ Q3=63 32,50 Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer. 7. Der Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt gem. Anlage 2 wird zugestimmt. TOP 14 Sanierungsgebiet "Ortskern II“ Beschluss nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB über die 2. Änderung der Sanierungssatzung (Gebietsveränderung 2022) Kämmerer Abele teilt mit: Seite 16 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Die städtebauliche Neuordnung des Gebietes "Ortskern II" wird im Rahmen eines förmlichen Sanierungsverfahrens durchgeführt. Die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes erfolgte durch Beschluss des Gemeinderates vom 13.01.2015. Gegenstand des jetzigen Verfahrensschrittes ist es, dass bisher förmlich festgelegte Sanierungsgebiet um Teilbereiche in den Randgebieten einerseits zu erweitern und andererseits zu verkleinern. Veränderung Sanierungsgebiet Die Abgrenzung des Sanierungsgebietes "Ortskern II“ wurde im Rahmen der seinerzeitigen förmlichen Festlegung auf der Grundlage der damaligen Sanierungsplanung vorgenommen. Im Zuge der Fortschreibung der Sanierungsplanung sollen weitere Abschnitte (Dorfplatz bis Abzweigung Thumbstraße – Veränderung Parkierung) zur Verbesserung durchgeführt werden und andere Maßnahmen (Klosterhof 4 und ehemalige alte B30), da hier keine Veränderungen anstehen, rausgenommen werden. Bei den durch die Satzungsänderung in das förmliche Sanierungsgebiet einbezogenen Flächen handelt es sich um Grundstücke im Eigentum der Gemeinde Baindt. Interessen privater Sanierungsbeteiligter und öffentlicher Aufgabenträger werden nicht berührt. Bedenken und Äußerungen gegen die Erweiterung des Sanierungsgebietes liegen nicht vor. In Absprache mit dem Sanierungsbetreuer der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH und dem Regierungspräsidium Tübingen kann das Sanierungsgebiet optimiert und angeglichen werden. Die Gemeinde könnte somit die optimale Förderung aus dem Landessanierungsprogramm erzielen. Wir haben den Aufstockungsantrag für das Jahr 2023 beim Regierungspräsidium eingereicht. Hierbei wurden die erzielbaren Erlöse und entstehenden Kosten sowie die geplanten Vorhaben genauer definiert. Das Sanierungsgebiet endet zum 30.04.2025. Es erging folgender Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Satzung der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung der 2. Erweiterung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ zu. TOP 15 Anfragen und Verschiedenes a) Mietvertrag SBBZ und Konzeptvergabeverfahren Fischerareal Bürgermeisterin Rürup berichtet, dass derzeit der Mietvertrag für die zwei Schulkassen des SBBZ im ehemaligen Kindergarten „Regenbogen“ aktualisiert Seite 17 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 wird. Des Weiteren findet am 29. Oktober die nicht-öffentliche Jurysitzung zu den Bewerbungen für die Anliegerprojekte im Konzeptvergabeverfahren Fischerareal statt. b) BBQ-Grill Ein Gremiumsmitglied berichtet, dass BürgerInnen Probleme mit der App beim BBQ-Butler im Baindter Bädle hatten. Bürgermeisterin Rürup erklärt, dass die App noch ein Prototyp ist und noch nicht für Baindt konfiguriert ist. Die Nutzung des BBQ-Butlers erfolgt dieses Jahr mit den Chip-Karten, die kostenlos im Rathaus abgeholt werden können. c) Parkplatz vor dem Kindergarten Ein Gremiumsmitglied merkt an, dass die Parkplätze vor dem Kindergarten in naher Zukunft ausgebessert werden müssten. d) Notunterkunft Aus dem Gremium wurde die Frage gestellt, wie lange die Notunterkunft in der Sporthalle eingerichtet wird und wie der Bodenschutz erfolgt. Bürgermeisterin Rürup erklärt, dass die Halle für 4 Wochen bis zum 28. November genutzt wird und vor der Belegung eine Begehung mit Übergabe erfolgt. e) Carsharing Aus dem Gremium wurde die Frage gestellt, ob im Schussental bzw. in Baindt ein Projekt zum Carsharing angedacht ist. Bürgermeisterin Rürup weist daraufhin, dass die Idee im Fischerareal durch einen Ankerprojektträger aufgenommen wird. Ende der öffentlichen Sitzung: Seite 18 von 18 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 11. Oktober 2022 Für die Richtigkeit: Simone Rürup Franka Maurer Bürgermeisterin Schriftführung Stefan Konzett Gemeinderatsmitglied Johannes Kreutle Gemeinderatsmitglied Urkundspersonen[mehr]

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                    Sitzungsbericht_GR_08.11.2022.pdf

                    Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 08. November 2022 Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus den nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11. und 18. Oktober 2022 sind keine Beschlüsse bekannt zu geben. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Die Vorsitzende, Bürgermeisterin Simone Rürup, teilt folgendes mit: 1) Geflüchtete aus der Ukraine Am vergangenen Freitag (04.11.2022) sind 43 Personen in unsere große Sporthalle eingezogen. Weiter circa 20 Personen folgen am kommenden Donnerstag (10.11.2022) Seite 2 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 2) Baumaßnahmen: • Die Bushaltestelle in der Gartenstraße wurde fertig gestellt. • Der 3. Bauabschnitt zur Erweiterung des Nahwärmenetztes am Bauhof ist abgeschlossen und der Wertstoffhof ist wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten in Betrieb. • Risssanierungsarbeiten im Bereich der Ziegeleistraße / Innere Breite wurde letzte Woche durchgeführt • Eine Verkehrsschau wurde mit dem Landratsamt und der Polizei durchgeführt. Sobald die Ergebnisse daraus vorliegen wird das Gremium informiert. • Diverse Schachtsanierungen und Schadstellen in den Straßen werden im November 2022 noch durchgeführt und ausgebessert. 3) Sportplatzbeleuchtung Die Sportplatz Beleuchtung wurde Mitte Oktober ausgetauscht. Es wurde aus einer sechs Mastanlage eine vier Mastanlage hergestellt. Beleuchtungskörper sind vollständig mit LED ausgestattet. Die jährliche Einsparung durch die Umrüstung auf LED Technik beträgt circa 1.500 Euro (gerechnet wurde noch mit einem kwh Preis von 30 Cent). Der Rückbau der alten Masten steht noch aus. 4) Straßenbeleuchtung Die Straßenbeleuchtung wurde gemäß dem letzten Gemeinderatsbeschluss einheitlich umgestellt und verkürzt. Die Beleuchtung wird in allen Gebieten um 24:00 Uhr ausgeschaltet und um 05:30 Uhr wieder eingeschaltet. 5) Streuobstbäume – Jungbäume fürs Oberland • Die Sammelbestellung im Rahmen dieses Förderprogrammes wurde im September abgeschlossen und die Auslieferung erfolgte im Oktober, Nachlieferung im November. • Insgesamt wurden 26 Bäume inklusive Pflegemaßnahmen für 5 Jahre in Auftrag gegeben (2021 waren es noch 22 Bäume). TOP 04 Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Arbeiten- Heizung + Sanitär, Lüftungstechnik, Elektrotechnik, Photovoltaikanlage, Zimmerer- und Fassadenarbeiten Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut. Das Gebäude ist bereits weitgehend entkernt. In den nächsten Wochen wird die Fassade abgerissen, so dass im November mit den Rohbauarbeiten begonnen werden kann. Seite 3 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 Aufgrund der Höhe der Bauleistungen von ca. 6.000.000 € netto, müssen die Bauleistungen europaweit ausgeschrieben werden. Lediglich Gewerke im Umfang von 20% aus der Bauleistungssumme dürfen national ausgeschrieben werden. Die Gewerke Heizung + Sanitär, Lüftungstechnik, Elektrotechnik, Photovoltaikanlage, Zimmerer- und Fassadenarbeiten wurden europaweit ausgeschrieben. Die Veröffentlichung der Ausschreibungen über das Vergabeportal des Landratsamtes und im Staatsanzeiger fand am 13.09.2022 statt. Die Angebotseröffnung fand am 14.10.2022 für die Gewerke Heizung + Sanitär, Lüftungstechnik, Elektrotechnik und Zimmerer- und Fassadenarbeiten statt. Die Abgabefrist für das Gewerk Photovoltaikanlage war am 20.10.2022. 1. Heizung + Sanitär: es gingen 2 Angebote ein. Beide Angebote sind formal korrekt und müssen aufgrund von Spekulationspreisen oder erkennbarer Mischkalkulation nicht ausgeschlossen werden. Der Kostenanschlag (bepreistes LV) für das Gewerk beläuft sich auf 390.281,82 Euro netto bzw. 464.435,37 Euro brutto. Das Angebot der Firma Friedrich Burk GmbH & Co.KG aus Ravensburg ist das wirtschaftlichste Angebot und liegt ca. 20% unter dem Kostenanschlag. Beide Unternehmen verfügen über die notwendige Sachkunde und Kapazitäten, um die Baumaßnahme sachgerecht auszuführen. Aus wirtschaftlicher Sicht wird empfohlen, das günstigste Angebot der Firma Burk zu beauftragen. 2. Lüftungstechnik: es gingen 5 Angebote ein. Alle Angebote sind formal korrekt und müssen aufgrund von Spekulationspreisen oder erkennbarer Mischkalkulation nicht ausgeschlossen werden. Der Kostenanschlag (bepreistes LV) für das Gewerk beläuft sich auf 311.370,45 Euro netto bzw. 370.530,84 Euro brutto. Das Angebot der Firma Dietrich AG aus Aitrang ist das wirtschaftlichste Angebot und liegt ca. 8,2% unter dem Kostenanschlag. Alle Unternehmen verfügen über die notwendige Sachkunde und Kapazitäten, um die Baumaßnahme sachgerecht auszuführen. Aus wirtschaftlicher Sicht wird empfohlen, das günstigste Angebot der Firma Dietrich AG zu beauftragen. 3. Elektrotechnik: es gingen 2 Angebote ein. Beide Angebote sind formal korrekt und müssen aufgrund von Spekulationspreisen oder erkennbarer Mischkalkulation nicht ausgeschlossen werden. Der Kostenanschlag (bepreistes LV) für das Gewerk beläuft sich auf 696.935,67 Euro netto bzw. 829.353,45 Euro brutto. Das Angebot der Firma Elektro Stotz GmbH + Co.KG aus Ravensburg ist das wirtschaftlichste Angebot und liegt bei ca. 91,1% des Kostenanschlags. Alle Unternehmen verfügen über die notwendige Sachkunde und Kapazitäten, um die Baumaßnahme sachgerecht auszuführen. Aus wirtschaftlicher Sicht wird empfohlen, das günstigste Angebot der Firma der Elektro Stotz GmbH + Co.KG zu beauftragen. 4. Photovoltaik: es gingen 3 Angebote ein. Alle Angebote sind formal korrekt und müssen aufgrund von Spekulationspreisen oder erkennbarer Mischkalkulation nicht ausgeschlossen werden. Der Kostenanschlag (bepreistes LV) für das Gewerk beläuft sich auf 57.809,23 Euro netto bzw. 71.033,75 Euro brutto. Das Angebot der Firma Elektrotechnik Reisch GmbH +Co.KG aus Baindt ist das Seite 4 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 wirtschaftlichste Angebot und liegt ca. 20% über dem Kostenanschlag. Alle Unternehmen verfügen über die notwendige Sachkunde und Kapazitäten, um die Baumaßnahme sachgerecht auszuführen. Aus wirtschaftlicher Sicht wird empfohlen, das günstigste Angebot der Firma der Elektrotechnik Reisch GmbH +Co.KG zu beauftragen. 5. Zimmerer- und Fassadenarbeiten: Es ist nur ein Angebot abgegeben worden welches, nach rechnerischer und technischer Prüfung, bei brutto 1.519.296,57 Euro endet. Dies entspricht 158,2 % des veranschlagten aktualisierten Vergabevolumens. Die Prüfung auf Wirtschaftlichkeit des Angebotes hat ergeben, dass das Angebot in weiten Teilen, über vorliegenden aktuellen Vergleichspreisen kalkuliert worden ist. Es wird daher vorgeschlagen, die Ausschreibung gemäß VOB/A § 17 Ziffer 2 aufzuheben und ein neues Vergabeverfahren einzuleiten. Die Ausschreibung für die Arbeiten für die Zimmerer- und Fassadenarbeiten sollten entsprechend der Empfehlung der Architekten von mlw aufgehoben und neu ausgeschrieben werden. Die Arbeiten für Elektrotechnik und die Photovoltaikanlage sollten entsprechend der Empfehlung des Ingenieurbüros E-Planwerk vergeben werden. Die Arbeiten für die Gewerke Heizung + Sanitär, sowie Lüftungstechnik sollten entsprechend der Empfehlung des Ingenieurbüros Kirchner Energie GmbH vergeben werden Es erging folgender Beschluss: 1. Der Auftrag für die Heizungs- und Sanitärarbeiten wird an die Firma Friedrich Burk GmbH & Co.KG aus Ravensburg zum Auftragswert von 464.435,37 Euro brutto vergeben. 2. Der Auftrag für die Lüftungstechnik wird an die Firma Dietrich AG aus Aitrang zum Auftragswert von 370.530,84 Euro brutto vergeben. 3. Der Auftrag für die Elektroinstallationen wird an die Firma Elektro Stotz GmbH + Co.KG aus Ravensburg zum Auftragswert von 829.353,45 Euro brutto vergeben. 4. Der Auftrag für die Photovoltaikanlage wird an die Firma Elektrotechnik Reisch GmbH +Co.KG aus Baindt zum Auftragswert von 71.033,75 Euro brutto vergeben. 5. Die Ausschreibung für die Zimmerer- und Fassadenarbeiten wird gemäß VOB/A § 17 Ziffer 2 aufgehoben und es wird ein neues Vergabeverfahren eingeleitet. Seite 5 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 TOP 05 Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Die Reitergruppe Baindt e.V. möchte beim Pumpwerk Brühl auf dem Flurstück 185/8 eine Reithalle errichten. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.03.2021 den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Reithalle“ gefasst. Es fand eine frühzeitige Behördenbeteiligung statt. Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 06.07.2021 lag vom 02.08.2021 bis zum 03.09.2021 öffentlich aus. Aus der Bevölkerung gingen keine Stellungnahmen ein. Parallel wurde den Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hier gingen verschiedene Bedenken ein, die nicht abgewogen werden konnten. Hinzu kam, dass der Reitverein auf Grund der stark gestiegenen Baupreise die Halle verkleinern muss. Aus diesen Gründen musste der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Reithalle erneut für die Öffentlichkeit ausgelegt und die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange nochmals angehört werden. Die Behördenbeteiligung fand vom 19.07.2022 bis zum 08.08.2022 statt. Der Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 21.06.2022 lag vom 29.08.2022 bis zum 12.09.2022 öffentlich aus. Aus der Bevölkerung gingen keine Anregungen ein. Die Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange sind in der Abwägungs- und Beschlussvorlage aufgelistet und abgehandelt. Bei den Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um: • Herausnahme der Hinweise zum Denkmalschutz aus den ergänzenden Hinweisen in einen separaten Hinweis zum Denkmalschutz und Ergänzung dieses Hinweises • Aufnahme eines Hinweises zum Überflutungsschutz • Ergänzung der nachrichtlichen Übernahme zum Überschwemmungsbereich eines HQextrem-Ereignisses • Anpassung der externen Ausgleichsflächen/-maßnahmen und der Eingriffs- /Ausgleichsbilanzierung • Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Seite 6 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 Es erging folgender Beschluss: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 21.06.2022 zu eigen. 2. Für die in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Gemeinderat billigt diese Entwurfsfassung vom 26.10.2022. Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes. Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt. 3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 21.10.2022 wird gemäß dem Satzungstext als Satzung beschlossen. TOP 06 Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: In der Sitzung vom 03.12.2019 wurde vom Gemeinderat der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „Bühl“ gefasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Flst. 455/2, 455/9, 137/1 und eine Teilfläche des Flst. 131/1. Es fand eine frühzeitige Behördenbeteiligung statt. Der Öffentlichkeit wurde vom 06.12.2019 bis 20.12.2019 die Gelegenheit gegeben, sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren. In der Sitzung des Gemeinderats vom 13.04.2021 wurden dem Gremium 3 Varianten des städtebaulichen Entwurfs vorgestellt, die sich in der Dichte der Bebauung unterschieden haben. Die Variante mit der größten Dichte wurde nach Beschluss des Gemeinderats weiter ausgearbeitet. Die Erschließung des Baugebietes wurde vom Büro Fassnacht aus Bad Wurzach geplant. Bei der Bearbeitung der Straßenführung wurde festgestellt, dass das bestehende Geländeprofil im Straßenverlauf an manchen Stellen Schwierigkeiten bereitet. Es wurde eine optimierte Straßenplanung, auch mit breiteren Fahrbahnen erarbeitet, die dem Entwurf zu Grunde liegen, mit dem die öffentliche Auslegung Seite 7 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 (12.07.2021 bis 13.08.2021), sowie die Anhörung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange (06.07.2021 bis 10.08.2021) erfolgte. Aus der Bevölkerung gingen zahlreiche Stellungnahmen ein, die vor allem das Thema Starkregen, die Höhe der Gebäude und die Nähe der Baugrenze zur bestehenden Bebauung, behandeln. In einer Bürgerinformationsveranstaltung am 04.10.2021 zum Thema Starkregenrisikomanagement und Bebauungsplan „Bühl“ mit Vertretern des Ingenieurbüros Fassnacht wurde eingehend auf die Maßnahmen eingegangen, die man zur Vermeidung von Überschwemmungen auf Grund von Starkregenereignissen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Bühl geplant hat. Auch wurden Anregungen aus der Bevölkerung eingearbeitet. Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes durch teilweise Herausnahme des Baches und des Gewässerrandstreifens verkleinert wurde sowie verschiedene Änderungen und Ergänzungen sowohl im Textteil als auch im Plan gemacht wurden, musste der Bebauungsplan nochmals ausgelegt werden und die Behördenbeteiligung nochmals erfolgen. Die Anhörung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange erfolgte vom 10.01.2022 bis zum 23.02.2022. Die öffentliche Auslegung fand vom 24.01.2022 bis 25.02.2022 mit der Fassung vom 20.10.2021 statt. Die Änderungen aus der Auslegung umfassen folgende Punkte: − Redaktionelle Anpassung der Festsetzung Ableitung von Niederschlagswasser in den privaten Grundstücken, Materialbeschaffenheit gegenüber Niederschlagswasser − Ergänzung der Hinweise − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung − redaktionelle Änderungen und Ergänzungen Zwischenzeitlich wurde ein Planfeststellungsverfahren zur Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen im Rahmen des Starkregenrisikomanagementkonzeptes im Bereich Bühl / Geigensack durchgeführt. Es erging folgender Beschluss: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 20.10.2021 zu eigen. 2. Für die in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Gemeinderat billigt diese Entwurfsfassung vom 26.10.2022 Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und Seite 8 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 des Textes. Es sind keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Auslegung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt. 3. Der Bebauungsplan "Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 26.10.2022 werden gemäß dem Satzungstext als Satzung beschlossen. 4. Hinweis: Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13b i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Bühl" und der örtlichen Bauvorschriften hierzu im Wege der Berichtigung angepasst TOP 07 Auftragsvergabe Hochwasserschutzmaßnahme aus dem Starkregenrisikomanagement (Hirschstraße, Igelstraße, Zeppelinstraße) und Vorarbeiten Regenwasserkanal für das Baugebiet Bühl Ortsbaumeister Roth teilt mit: Die Gemeinde Baindt war in den vergangenen Jahren mehrfach von Hochwasser durch Starkregenereignisse betroffen. Die Starkregenereignisse im Juni 2016 und Ende Mai 2018 haben zu Überschwemmungen im Bereich der Ortslage geführt. Da aufgrund der Klimaveränderungen mit häufigeren und intensiveren Starkregenereignissen zu rechnen ist, hat die Landesregierung die Kommunen aufgefordert, mehr Vorsorge zu betreiben, um die Schadenspotenziale und damit zukünftige Schäden zu verringern. In der Gemeinderatssitzung vom 07.07.2020 wurde das Ing.-Büro Fassnacht aus Bad Wurzach beauftragt die Maßnahme zu planen und auszuschreiben. Die Ausschreibung wurde auf der Vergabeplattform des Landkreises Ravensburg sowie auf der Homepage der Gemeinde Baindt veröffentlicht. Die Ausschreibungsunterlagen wurden von 13 Firmen angefordert. Die Angebotseröffnung erfolgte am 26.09.2022. Die Ausschreibung beinhaltet folgende Bauarbeiten: - Erdbau, Gewässerausbau - Landschaftsbauarbeiten - Bauwerk Sulpacher Straße - Bauwerk Zeppelinstraße - Bau Regenwasserkanal für das Baugebiet Bühl - Bau eines Retentionsbeckens Zur Submission gingen 3 Angebote ein. Die Angebotspreisspanne der Hauptangebote liegt zwischen 1.736.152,69 Euro brutto (= 100%, günstigstes Angebot) und 2.267.689,11 Euro brutto (=130,6%, teuerstes Angebot). Das günstigste Angebot nach VOB/A § 16 wurde von der Fa. Zwisler GmbH, Tettnang mit einer Angebotssumme von 1.736.152,69 Euro brutto abgegeben. Seite 9 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 Die Kostenberechnung aus 2021 lag bei 610.000 € brutto ohne Vorgriff Regenwasserkanal und Retentionsbecken für das Baugebiet Bühl. Das bepreiste Leistungsverzeichnis ohne Vorgriff Regenwasserkanal und Retentionsbecken für das Baugebiet Bühl lag bei 1.041.450,35 € brutto. Das bepreiste Leistungsverzeichnis für den Vorgriff Regenwasserkanal und Retentionsbecken Bühl lag bei 410.153,63 € brutto. Die Preissteigerungen von der Kostenberechnung über das bepreiste Leistungsverzeichnis zum Angebot sind mehreren Hauptgruppen zuzuordnen: • Zusätzliche Leistungen aus den Anforderungen des Bodenschutzes • Mehrkosten für die Entsorgung / Deponierung von Überschussmassen • Ausgestaltung Trocken- und Stützmauern • Allgemeine Preissteigerungen aus der aktuellen Situation, vor allem Entwicklung der Energiepreise Nach VOB/A § 16 soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkten als das wirtschaftlichste erscheint. Das Angebot der Fa. Zwisler, Tettnang mit einer Angebotssumme von 1.736.152,69 € brutto ist das wirtschaftlich günstigste Angebot. Ungeachtet der deutlichen Preissteigerung empfehlen wir eine Vergabe auf das vorliegende Angebot. Eine Aufhebung mit gleichzeitiger Neuausschreibung im Winter verspricht nach Einschätzung des Ingenieurbüros Fassnacht keine Kostenreduzierung. Vielmehr ist im Gegenteil mit weiter steigenden Preisen zu rechnen. Eine Aufhebung mit Neuausschreibung im nächsten Jahr würde auch bedeuten, dass der Förderantrag neu gestellt werden müsste. Eine erneute Förderung ist dabei nicht sichergestellt. Zuschuss: Die Gemeinde Baindt hat mit Zuwendungsbescheid vom 27.07.2022 337.800 € bewilligt bekommen. Des Weiteren stehen aus der ersten Baumaßnahme (Öffnung Sulzmoosbach) noch 75.700 € nicht abgerufene Fördermittel zur Verfügung. Insgesamt können laut beiliegendem Förderbescheid (Anlage 2) noch 413.500 € abgerufen werden. Zudem wird die Finanzverwaltung einen Erhöhungsantrag stellen. Über dessen Bewilligung wird erst 2023 entschieden. Der Zuschussgeber empfiehlt uns zudem den günstigsten Bieter anzunehmen und weitere Einsparungen vorzunehmen. Seite 10 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 Es erging folgender Beschluss: Die Arbeiten für die Hochwasserschutzmaßnahmen entlang der Zeppelin-, Hirsch-, Igelstraße sowie für den Vorgriff Regenwasserkanal für das Baugebiet Bühl werden an die Firma Zwisler GmbH aus Tettnang zum Angebotspreis von 1.736.152,69 € brutto vergeben. TOP 08 Bekanntgabe des Ausschreibungsergebnisses der Bündelausschreibung Strom für 2023 und 2024 Ortsbaumeister Roth teilt mit: Die Gemeinde Baindt hat an der Bündelausschreibung zur Lieferung von Ökostrom des Landkreises Ravensburg teilgenommen. Seit 01.01.2013 bezieht die Gemeinde zu 100 % Ökostrom für alle kommunalen Verbrauchsstellen. Den Zuschlag für die Gemeinde Baindt für die Belieferung mit Strom für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.12.2024 erhielten die Gemeindewerke Oberhaching GmbH, welche die Gemeinde Baindt seit 2019 mit Ökostrom beliefern. Angebote anderer Stromlieferanten sind nicht eingegangen. Der Strom stammt zu 100 Prozent aus Erneuerbaren Energien, wovon mindestens 30 Prozent aus Neuanlagen stammen müssen, die nicht älter als 4 Jahre sein dürfen, was unter anderem ein Kriterium vom Umweltbundesamt sowie für die volle Punktzahl in dieser Kategorie beim European Energy Award (EEA) ist. Der Arbeitspreis wurde für die Jahre 2023 und 2024 gesondert ermittelt. 2023 wird dieser ca. 10-mal so hoch sein als noch 2022. Konkret beträgt der Arbeitspreis für das Jahr 2023 genau 59,22 ct/kWh und geht im Jahr 2024 auf 35,37 ct/kWh zurück. Mit Steuern und Abgaben (CO2-Abgabe, KWKG- Abgabe, Stromsteuer, Mehrwertsteuer, etc.) liegt der Bruttopreis 2023 bei circa 89 ct/kWh und für 2024 bei ungefähr 64 ct/kWh. Für die Jahre 2021 und 2022 liegt der Bruttopreis noch bei ca. 25 ct/kWh, bzw. seit Wegfall der EEG-Umlage am 01.07.2022 bei circa 20 ct/kWh. Der Strompreis der letzten Jahre (Arbeitspreis netto ohne Abgaben, Steuern etc.) war wie folgt: Strompreis 2019 und 2020 (100 % Ökostrom) 6,06 ct/kWh Seite 11 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 Strompreis 2021 und 2022 (100 % Ökostrom) 5,08 ct/kWh Strompreis 2023 (100 % Ökostrom) 59,22 ct/kWh Strompreis 2024 (100 % Ökostrom) 35,37 ct/kWh Eine Möglichkeit aus der Bündelausschreibung auszutreten gibt es nicht, da zum Stichtag (29.09.2022) die erforderlichen Strommengen durch den Energieversorger erworben wurden. Im Falle eines Ausstiegs würden daher Schadensersatzforderungen auf die Gemeinde Baindt zukommen. Im Gegensatz zur Vergangenheit, als bei Bündelausschreibungen im Strombereich niedrige Preise erzielt wurden, ist der Einkaufspreis für Strom, speziell für das Jahr 2023, nun sehr hoch. Dies ist vor allem der derzeitigen Krisensituation auf dem Energiemarkt geschuldet. Daneben sind in diesem Preis gewisse Sicherheiten des Energieversorgers eingerechnet, da dieser Fixpreis für ein gesamtes Jahr gilt und in einer solchen Krisensituation entsprechende Unsicherheiten miteinkalkuliert werden. Für das Jahr 2024 ist der Arbeitspreis dann wieder deutlich geringer, dennoch deutlich über dem Niveau aus der Vergangenheit, dass voraussichtlich nicht wieder erreicht werden wird. Ein solcher Fixvertrag über 2 Jahre bietet für die Gemeinde Baindt eine gewisse Sicherheit, die bei den momentanen Unsicherheiten in der Energieversorgung, als sehr wichtig einzustufen ist. Wie schwierig es ist, derzeit überhaupt einen Stromlieferanten zu finden, zeigt sich daran, dass erst in der zweiten Ausschreibungsrunde überhaupt ein Angebot einging. Zum Zeitpunkt der ersten Ausschreibungsrunde im August lag der Strompreis nochmals um einiges höher. Insgesamt haben sich 40 Kommunen und Zweckverbände des Landkreises Ravensburg an der Bündelausschreibung für Ökostrom beteiligt und sind ebenfalls vom Ergebnis betroffen. Die Möglichkeit eines Ausstiegs aus der Bündelausschreibung Strom wurde seitens der Gemeindeverwaltung geprüft, ist jedoch nicht gegeben. Für die kommende Bündelausschreibung Strom ab 01.10.2025 wird die Gemeinde Baindt daher prüfen, ob vergaberechtlich und in der praktischen Umsetzung die Möglichkeit besteht, eine eigene Ausschreibung in Zusammenarbeit mit einem Fachbüro durchzuführen. Im Vergleichsjahr 2020, dem 1. Corona-Jahr war der Stromverbrauch sehr niedrig. Nun werden allerdings umfangreiche Energiesparmaßnahmen umgesetzt, was den Stromverbrauch senkt. Daher wird die Annahme getroffen, dass sich diese Effekte ungefähr aufheben und der Stromverbrauch der kommenden beiden Jahre gegenüber 2020 konstant bei circa 320.000 kWh im Jahr bleibt. Seite 12 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 Es erging folgender Beschluss: Der Gemeinderat nimmt das Ausschreibungsergebnis der Bündelausschreibung Strom 2023 / 2024 zur Kenntnis TOP 09 Weiterentwicklung der Innerortsflächen entlang der Marsweilerstraße Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Am 19. März dieses Jahres hat sich der Gemeinderat bei einer Klausurtagung damit auseinandergesetzt, wie das Wachstum der Gemeinde in den kommenden Jahren aussehen soll. Durch den Regionalplan, dessen Satzungsbeschluss im Juni 2021 gefasst wurde, werden der Gemeinde Rahmenbedingungen auferlegt, die einzuhalten sind. Vorgeschrieben wird, dass die Flächeninanspruchnahme durch die Aktivierung innerörtlicher Potenziale (Baulücken / Nachverdichtung, Brach- / Konversionsflächen, Flächenrecycling) sowie durch eine flächeneffiziente Nutzung und angemessen verdichtete Bauweise zu verringern ist. So ist die Mindestbruttowohndichte bei der Ausweisung neuer Baugebiete für Baindt auf 50 Einwohner pro Hektar festgelegt. In den letzten Jahren konnte die Gemeinde einige Flächen erwerben und so durch die Aufstellung von Bebauungsplänen dringend benötigten Wohnraum für Familien schaffen. Den Mitgliedern des Gemeinderates ist es wichtig, dass die Baulandentwicklung in einem moderaten Tempo erfolgen soll. Es gilt den Bedarf an Wohnraum einerseits abzudecken und andererseits mit Ressourcen jeglicher Art schonend umzugehen. Ebenfalls ist es dem Gremium wichtig, dass eine Innenentwicklung, wo möglich, erfolgen soll. Dies muss jedoch geordnet und dem dörflichen Charakter der Gemeinde angepasst, in einer angemessen verdichteten Bauweise erfolgen. Ein Gebiet, das nach Meinung der Gemeinderatsmitglieder überplant werden sollte ist der Bereich entlang der Marsweilerstraße. Hier ist zu diskutieren welche Bereiche überplant werden sollen. In der Anlage ist ein möglicher Geltungsbereich für einen Bebauungsplan aufgezeigt und farblich abgesetzt sind Erweiterungsflächen eingezeichnet. Der Bereich entlang der Marsweilerstraße sollte überplant werden, um eine geordnete, angemessen verdichtete Bauweise zu ermöglichen. Seite 13 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 Es erging folgender Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt mit einem Planungsbüro, die zur Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlichen Schritte, abzuklären. TOP 10 GMS - Bildung Beirat zur VHS-Arbeit Stellvertretende Hauptamtsleiterin Maurer teilt mit: Am 31.03.2022 wurde in der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (GMS) die Richtlinie zur Förderung der Erwachsenenbildung im GMS neu beschlossen. Nach dieser Richtlinie soll es im GMS einen Beirat zur VHS Arbeit, mit dem Titel "Beirat Volkshochschulen GMS", geben. In der Verbandsversammlung des GMS am 01.12.2022 soll über die Besetzung des Beirats Volkshochschulen GMS Einigung erzielt werden. Damit die Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg einen Sitz bekommen, schlägt die Verwaltung vor der Bildung einer Zählgemeinschaft dieser drei Gemeinden zuzustimmen (Variante 2 der Anlage 1). Nach dieser Variante hat Ravensburg zwei Sitze, Weingarten einen Sitz und Baienfurt, Baindt und Berg als Zählgemeinschaft einen Sitz. Insgesamt werden vier Mitglieder der Verbandsversammlung des GMS entsandt. Die zwei Sitze, die Ravensburg im Beirat Volkshochschulen GMS erhält, sind durch ordentliche Mitglieder der Verbandsversammlung des GMS zu besetzen. Der Verwaltung wurden dazu folgende Personen vorgeschlagen: Ordentliches Mitglied Stellvertretung StRin Maria Weithmann StR Jürgen Lang OR Margarete Eger (Taldorf) StR Rudolf Hämmerle Die Gemeindeverwaltung schlägt die Bildung einer Zählgemeinschaft der Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg vor. Für die Besetzung wird von der Gemeindeverwaltung folgende Person vorgeschlagen: Ordentliches Mitglied Stellvertretung Richard Birnbaum (Baienfurt) Josef Wurm (Baienfurt) Seite 14 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 Es erging folgender Beschluss: 1. Der Sitzverteilung der Variante 2 im Beirat Volkshochschulen GMS wird zugestimmt. Ravensburg erhält zwei Sitze, Weingarten einen Sitz und Baienfurt, Baindt und Berg als Zählgemeinschaft einen Sitz. Ordentliches Mitglied Stellvertretung Richard Birnbaum (Baienfurt) Josef Wurm (Baienfurt) 2. Um in der Verbandsversammlung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental Einigung über die Zusammensetzung des Beirats zu erzielen, werden folgende Mitglieder der Verbandsversammlung Mittleres Schussental als Vertreter der Stadt Ravensburg vorgeschlagen: Ordentliches Mitglied Stellvertretung StRin Maria Weithmann StR Jürgen Lang OR Margarete Eger (Taldorf) StR Rudolf Hämmerle TOP 11 Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) für das Jahr 2023 Kämmerer Abele teilt mit: Die Steuerhebesätze werden gemäß § 78 Gemeindeordnung grundsätzlich in der Haushaltssatzung festgesetzt. Die Gemeinden sind jedoch befugt, die Hebesätze für die Realsteuern in einer getrennten Satzung festzulegen. Die Festsetzung in einer gesonderten Hebesatzsatzung ist insbesondere dann geboten, wenn der Gemeinde auch bei verzögertem Wirksamwerden der Haushaltssatzung bereits zu Jahresbeginn die Grundlagen für eine endgültige Steuerfestsetzung zur Verfügung stehen sollen. In der Haushaltssatzung sind die Hebesätze dann nur noch nachrichtlich aufzuführen. In der Gemeinderatssitzung am 18.10.2022 wurde im Zuge der Vorstellung der wesentlichen Investitionsansätze für die Haushaltsjahre 2023/2024, die bevorstehende finanziell schwierige Lage der Gemeinde Baindt detailliert aufgezeigt. Insbesondere muss die Ertragskraft mittels Einnahmeanpassungen bzw. Ausgabenreduzierungen gestärkt werden, um das negative ordentliche Ergebnis etwas abzufedern. Möglichkeiten die Ausgaben über die Streichung von Freiwilligkeitsleistungen zu reduzieren gibt es wenige, da diese nur noch in begrenztem Umfang angeboten Seite 15 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 werden. Eine minimale Stärkung des Ergebnishaushaltes ist nicht ohne die Anpassung der Einnahmeseite möglich. Der Gemeinderat hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 18.10.2022 hierüber beraten. Gemäß der Vorberatung sollen die Realsteuerhebesätze zum 01.01.2023 wie folgt neu festgesetzt werden: Grundsteuer A 370 v. H. Grundsteuer B 450 v. H. Gewerbesteuer 370 v. H. Die Finanzverwaltung kann aufgrund des derzeitigen Aufwandes nicht garantieren, dass die Haushaltssatzung inkl. Haushaltsplan am 17.01.2023 bereits beschlossen werden kann. Um die Bescheide ordentlich bekannt zu machen und nicht nachträglich rückwirkend zu ändern, wird eine Hebesatzsatzung vorgeschlagen. Angesichts der starken Steigerung der Ausgaben, hätte eine wesentlich höhere Hebesatzerhöhung in Betracht gezogen werden müssen, jedoch sollten wir unsere Steuerpflichtigen nicht überstrapazieren. Es erging folgender Beschluss: Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) wie vorliegend (Anlage 1) und erläutert. TOP 12 Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte - Kalkulation 2023/2024 - Anpassung der Benutzungsgebühren und der personenbezogenen Nebenkostenpauschale Kämmerer Abele teilt mit: Während für die vorläufige Unterbringung im Gesetz genaue Vorgaben zur Größe und Ausstattung der Gemeinschaftsunterkunft getroffen werden, gibt es für die Anschlussunterbringung keine Vorgaben. Dadurch gelten in der Regel die gleichen Voraussetzungen wie für die Unterbringung von obdachlos gewordenen Menschen. Ziel der Anschlussunterbringung ist die zügige endgültige Unterbringung der geflüchteten Menschen und ihre Unabhängigkeit von öffentlichen Leistungen. Bedarfsgerechter und bezahlbarer Wohnraum, besonders für alleinstehende Flüchtlinge und Familien, ist in den baden-württembergischen Städten und Gemeinden nur schwer zu finden. Die Anschlussunterbringung steht damit in dem Spannungsfeld, Seite 16 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 für eine nicht absehbare Zeit eine angemessene Unterkunft zu bieten, ohne zur dauerhaften Wohnung zu werden. Ein- und Auszüge, der oft kurzfristig angekündigte Nachzug von Familienangehörigen und die Berücksichtigung von Nationalität und Religion bei der Zusammensetzung von Wohngemeinschaften erfordern eine gewisse Flexibilität bei der Belegung der Unterkünfte. Das deutsche Mietrecht, vor allem die Einhaltung von Kündigungsfristen, lässt zeitnahe Umzüge innerhalb der kommunalen Objekte nicht zu. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Gemeindetag für die Unterbringung öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse. Durch Einweisungsverfügungen wird dem Geflüchteten und gegebenenfalls seiner Familie ein bestimmtes Zimmer/eine bestimmte Wohnung in der Unterkunft zugewiesen. Die Einweisung ist in der Regel zeitlich befristet und kann bei Bedarf verlängert werden. Diese Vorgehensweise unterstreicht auch, dass die Anschlussunterbringung lediglich eine vorübergehende Maßnahme zur Verhinderung von Obdachlosigkeit darstellt. Zur Regelung des öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses kann eine Benutzungssatzung gemäß § 4 i.V.m. § 10 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) erlassen werden. Um von den Bewohnern Gebühren für die Nutzung der Unterkunft verlangen zu können, muss aufgrund des Satzungsvorbehalts des § 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) eine Satzung erlassen werden. Diese Nutzungsgebühren dürfen höchstens in der Höhe festgesetzt werden, die die Gesamtkosten der Einrichtung decken. Zu beachten ist, dass die Gebührensatzung vor der Einweisung in das jeweilige Objekt in Kraft zu setzen ist. Einer rückwirkenden Gebührenerhebung stehen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit entgegen. § 13 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe/Gebührenkalkulation: Betreibt die Gemeinde die Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkunft als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 10 GemO, so richtet sich die Finanzierung der insoweit entstehenden Aufwendungen bei öffentlich-rechtlicher Organisationsform ausschließlich nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes. Auf die Vorschriften über das Mietrecht (§§ 535ff BGB) kann insoweit nicht, auch nicht analog, zurückgegriffen werden. Benutzungsgebühren für Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkünfte sind deshalb nach den Bestimmungen des KAG (§ 13 ff.) zu bemessen; sie sind Kommunalabgaben, für die die Bestimmungen der Abgabenordnung entsprechend gelten, soweit das KAG auf sie verweist (§ 3 KAG). Dies bedeutet, dass die Gebührensätze für die Unterkünfte auf der Grundlage einer Gebührenkalkulation festgesetzt werden müssen. Dabei ist insbesondere das Kostendeckungsprinzip des § 14 Abs. 1 KAG und die im Abgabenrecht geltenden weiteren Grundsätze, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Der Kostendeckungsgrundsatz gebietet, die Gebühren von vornherein so zu kalkulieren, dass das Aufkommen die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen anrechenbaren Kosten nicht übersteigt. Grundlage für die Festsetzung des Gebührensatzes hat deshalb eine entsprechende Gebührenkalkulation zu sein, anhand der die Beachtung des Kostendeckungsgrundsatzes nachgewiesen wird. Die Gemeinde hat, unter Wahrung des Kostendeckungsgrundsatzes, eine Gebührensatzobergrenze für die Unterkünfte zu ermitteln (kalkulieren), die mehr oder weniger deutlich von der örtlichen Vergleichsmiete abweichen kann. Da die Gemeinden nicht verpflichtet sind, voll kostendeckende Gebühren zu erheben, kann bei der Festsetzung der Gebührensätze für die Unterkünfte die örtliche Vergleichsmiete als Richtwert zugrunde gelegt werden. Seite 17 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 Entsprechend dem geltenden aufgabenbezogenen Einrichtungsbegriff sind grundsätzlich alle Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde eine einzige öffentliche Einrichtung, für die Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden. Bei der nutzungsorientierten Kalkulation steht der Nutzungswert der Einrichtung im Vordergrund. Betriebs-/Nebenkosten: Für den überlassenen Wohnraum fallen zusätzliche Kosten für Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr usw. an, die im Rahmen privatrechtlicher Mietverhältnisse regelmäßig ganz oder teilweise zusätzlich zum Mietpreis dem Mieter der Wohnung auferlegt werden. Die Gemeinden stehen hier vor der Wahl, entweder in die Benutzungsgebühr für die überlassene Unterkunft auch sämtliche Nebenkosten einzurechnen oder für die Nebenkosten gesonderte Gebührentatbestände auszuweisen. Aus Praktikabilitätsgründen kann in der Satzungsregelung auf die Ausweisung besonderer Gebührensätze für die Nebenkosten verzichtet und einer pauschalen Benutzungsgebühr, die alle Nebenaufwendungen der Gemeinde beinhaltet, der Vorzug gegeben werden. In der derzeitigen Satzung werden eine Benutzungsgebühr und eine Betriebskostenpauschale ausgewiesen. Aufgrund der Transparenz werden beide Positionen derzeit nicht zu einer Gebühr zusammengefasst. Insbesondere die höheren Stromkosten für Heizung etc. erhöhen die Betriebskostenpauschale dementsprechend. Bei der kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals wurde ein Zinssatz von 1,9 % zugrunde gelegt. Die Abschreibungssätze werden den allg. anerkannten AfA-Tabellen entnommen; die Abschreibung erfolgt linear. Theoretisch könnten in den Wohngebäuden durchschnittlich bis zu 80 Personen untergebracht werden. Die Anlage 1, die für alle Mitglieder des Gemeinderates beigefügt ist, enthält die ausführliche Gebührenkalkulation für die einzelnen Wohngebäude. Die Berechnungen für die einzelnen Wohngebäude zeigen Unterschiede auf, die durch die Zusammenfassung der Ergebnisse ausgeglichen werden. Wie bereits eingangs erwähnt, bilden alle Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkünfte der Gemeinde eine einzige öffentliche Einrichtung, für die Gebühren nach einheitlichen Sätzen erhoben werden. Die von der Gemeinde festgesetzten Gebühren werden vom Landkreis Ravensburg getragen. Wir sind uns mit dem Gemeindetag auch darüber einig, dass von politischer Seite ein vollständiger Ersatz der kommunalen Unterkunftskosten angestrebt werden sollte. Die Inflation schlägt bei der Kalkulation der Benutzungsgebühren und der Betriebs- kosten voll zu Buche. Die Gemeindeverwaltung agiert vorausschauend und passt die Gebührensätze entsprechend der Kalkulation an. Bei Selbstzahlern wurde nur eine minimale Betriebskostenanpassung vorgenommen. Seite 18 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 Es erging folgender Beschluss: 1. Die dem Gemeinderat vorgelegte Kalkulation (Anlage 1) für die personenbezogene Benutzungsgebühr für die Unterkunft pro Monat und der personenbezogenen Nebenkostenpauschale pro Monat, einschließlich der darin enthaltenen Prognosen, Schätzungen, Abschreibungen und kalkulatorischen Zinssätze und Ermessensentscheidungen sowie der Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Beträge, wird zugestimmt. 2. Die Änderung der Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte wird in der als Anlage 2 beigefügten Fassung beschlossen und tritt am 01.01.2023 in Kraft. TOP 13 Vergabe der Anliegerprojekte Baukörper B im Baufeld 1 und Baukörper D im Baugeld 2 im Fischerareal Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Für die Vergabe von Baugrundstücken im Fischerareal wurde vom Gemeinderat ein offenes Konzeptvergabeverfahren beschlossen. Dieses Verfahren gliedert sich in zwei Bauabschnitte mit jeweils zwei Vergabephasen. In der ersten Phase wurde ein Ankerprojekt für die Baufelder eins und zwei gesucht. Das Ankerprojekt schafft durch seine Vorplanung und -strukturierung die Grundlage für die nachfolgenden Projekte, die sogenannten Anlieger. Es übernimmt zusätzlich zum eigenen Hochbau-Projekt die Organisation, Planung und Umsetzung für die gemeinschaftliche Parkierung und die Freianlagen des gesamten Baufelds. In verschiedenen Veranstaltungen wurde das Konzeptvergabeverfahren sehr unterschiedlichen Akteuren vorgestellt. Leider konnten die meisten Termine pandemiebedingt nur digital stattfinden. In der Sitzung des Gemeinderats am 09.03.2021 wurden die Vermarktungskriterien / Entwicklungsziele im Konzeptvergabeverfahren vom Rat festgelegt. Im Juni 2021 wurde die Ausschreibung auf der Gemeindehomepage veröffentlicht. Der städtebauliche Entwurf musste in einen Bebauungsplan umgesetzt werden, der mit Veröffentlichung im Amtsblatt am 19.11.2021 Rechtskraft erlangt hat. Die beiden Ankerprojekte wurden in der Sitzung des Gemeinderates vom 08.02.2022 vergeben. Am 12. Juli 2022 haben die Akteure der Ankerprojekte in der Schenk- Konrad-Halle die jeweiligen Ankerkonzeptionen vorgestellt. Die Bewerbungsphase der beiden Anliegerprojekte ging bis zum 19.09.2022. Bis zum Abgabetermin wurden insgesamt sieben bewertbare Bewerbungen eingereicht. Im Rahmen der Bewerbungsprüfung wurden die Akteure aller Bewerbungen zu einem Gespräch eingeladen. Die Bewerbergespräche fanden am 06.10.2022 in Seite 19 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 standardisierter Form in Präsenz statt. Im Anschluss wurden bis zum 17.10.2022 die finalen Bewerbungen von den Akteuren eingereicht. Ein Bewerber hat seine Bewerbung zurückgezogen. Der am 29.10.2022 nicht öffentlich tagende Bewertungsausschuss hat die Bewerbungen gesichtet und auf Grundlage der vom Gemeinderat beschlossenen Auswahlkriterien untereinander vergleichend bewertet. Hierzu lag ihm ein Vorprüfbericht vor, in dem die eingegangenen Bewerbungen ausführlich vorgestellt wurden. Hierbei wurden die Bewerbungen auch in einer Gesamtbetrachtung der Qualitäten für das Fischerareal und für die Gemeinde Baindt bewertet. Es erging folgender Beschluss: 1. In der Vergabephase der Anliegervergabe im ersten Bauabschnitt der offenen Konzeptvergabe im Fischerareal werden auf Grundlage der vom Gemeinderat beschlossenen Vermarktungsunterlagen, der Ergebnisse der Vorprüfung und der Sitzung des Bewertungsausschusses am 29.10.2022 die Bewerbung Nr. 13 (Bauträger WRV Gruppe, Meckenbeuren) für den Baukörper B im Baufeld 1 und die Bewerbung Nr. 7 (Bauträger Fritschle Projektentwicklung, Uttenweiler) für den Baukörper D im Baufeld 2 ausgewählt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, mit den beiden ausgewählten Bewerbern Reservierungsvereinbarungen abzuschließen. TOP 14 Anfragen und Verschiedenes a) Bauschuttcontainer Sulpach Ein Gremiumsmitglied erkundigt sich, wem die Bauschuttcontainer zwischen Sulpach und Dachser auf dem Feldweg entlang des Bampfen im Gewässerrandstreifen gehören bzw. wer diese dort gelagert hat. Ortsbaumeister Roth klärt den Sachverhalt. b) Betreuung durch die Stiftung Liebenau Aus dem Gremium wurde die Frage gestellt, wie es mit der Betreuung in Baindt durch die Stiftung Liebenau weitergeht. Bürgermeisterin Rürup erklärt, dass in den nächsten Tagen hierzu ein Telefontermin angesetzt ist und dann eine Information an das Gremium erfolgt. Seite 20 von 20 Sitzung des Gemeinderates vom Dienstag, 08. November 2022 c) Ladesäule auf dem Parkplatz vom Feneberg Ein Gremiumsmitglied spricht die neue Ladesäule auf dem Parkplatz vom Feneberg an. Wurde diese nun schon gebaut und gibt es Möglichkeiten diese zu verlagern. Bürgermeisterin Rürup sagt, dass dieses Thema auch in der Verkehrsschau mit der Polizei und dem Landratsamt angesprochen wurde. Es gibt derzeit keine Möglichkeiten die Verlagerung des Standortes für Ladesäule anzuordnen. Die Ladesäule sei nicht in einem Sichtfeld. d) Fachbereichsleitung Bildung und Betreuung Bürgermeisterin Rürup, berichtet, dass die neue Fachbereichsleitung Bildung und Betreuung, Frau Sandra Flintrop, zum 01. November ihre Tätigkeit bei der Gemeinde begonnen hat. Ende der öffentlichen Sitzung[mehr]

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                      Zuletzt geändert: 02.12.2022

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