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Freiflächen-Photovoltaik_Stand_August_2023.pdf

Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik in der Gemeinde Baindt (Stand August 2023) Präambel Auf dem Gemeindegebiet von Baindt werden bereits jetzt erhebliche Mengen an erneuerba- ren Energien gewonnen. Dazu tragen insbesondere Biogasanlagen, Pelletheizungen, Block- heizkraftwerke, aber auch Solarthermie- und Photovoltaikanlagen auf Dachflächen bei. Im Sinne des Klimaschutzes und angesichts des Ausstiegs aus der Kernenergie steht Baindt einem weiteren Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nicht entgegen. Dazu könn- ten auch Solaranlagen auf Freiflächen einen Beitrag leisten. Gemeinde und Gemeinderat ha- ben sich zum Ziel gesetzt, abzuwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies verträglich mit Landschaftsbild und weiteren Belangen erfolgen kann. Der Bau eines Solarparks im Außenbereich erfordert einen (vorhabenbezogenen) Bebauungs- plan1. Vor Aufstellung des Bebauungsplanes will der Gemeinderat anhand von Kriterien - die für das gesamte Gemeindegebiet gelten - entscheiden unter welchen Voraussetzungen Frei- flächenphotovoltaik über die Bebauungsplanung ermöglicht werden soll. Die Kriterien sollen den Gemeinderat und die Verwaltung dabei unterstützen, über konkrete Anfragen/Anträge zu entscheiden. Hintergrund – Solaranlagen auf Freiflächen Seit dem Inkrafttreten der Freiflächen-Öffnungsverordnung des Landes Baden-Württemberg sind auf landwirtschaftlichen Flächen errichtete Solaranlagen nach dem EEG förderfähig, so- fern die Flächen als so genannte „benachteiligte“ Gebiete eigestuft sind. Das gilt für Solaran- lagen mit einer Nennleistung ab 750 Kilowatt bis maximal 20 Megawatt². Welche Gebiete als „benachteiligt“ gelten und welche nicht, ist bundesweit festgelegt. Die landwirtschaftlichen Flächen in Baindt fallen in die Kategorie „benachteiligte“ Teilflächen. Freiflächensolaranlagen in besonders sensiblen Bereichen wie z.B. in Bereichen mit besonderer Bedeutung für das Landschaftsbild, größeren Waldflächen, Kernflächen im regionalen Biotopverbund, in FFH-Ge- bieten, Naturschutzgebieten, gesetzlich geschützten Biotopen und flächenhaften Naturdenk- malen…. sind nicht zulässig. 1 Zusätzlich müsste der Flächennutzungsplan entsprechend geändert werden. In der Regel wird dies im Parallel- verfahren umgesetzt. 2 Entlang Bahnstrecken oder Autobahnen oder auf Konversionsflächen sind Solaranlagen auch dann nach dem EEG förderfähig, wenn sie nicht in die Kategorie der „benachteiligten“ landwirtschaftlichen Flächen fallen und wenn sie eine Nennleistung unter 750 Kilowatt aufweisen. Weiterhin hat das Bundeskabinett beschlossen, einen zusätzlichen Privilegierungstatbestand für Agri-Photovoltaikanlagen im Außenbereich in das Baugesetzbuch aufzunehmen. Je Betriebsstandort soll eine Agri-PV-Anlage (Normale Freiflächen-PV-Anlagen sind von der geplanten 2,5-Hektar-Privilegierung nicht erfasst) künftig auch ohne die vorherige Aufstellung eines Bebauungsplans zugelassen werden können, wenn ihre Grundfläche höchstens 2,5 Hek- tar beträgt und sie in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einem land- oder fort- wirtschaftlichen Betrieb oder zu einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung steht. Die be- schlossenen Änderungen müssen noch das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, bevor sie Gültigkeit erhalten. Anwendung der Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik Dem Gemeinderat ist vor allem das Thema „Sichtbarkeit und Landschaftsbild“ wichtig. Daher ist es als Ausschlusskriterium formuliert. Solaranlagen auf Freiflächen werden nur dann über die Bauleitplanung ermöglicht werden, wenn das Kriterium 1 „Sichtbarkeit/Landschaftsbild“ erfüllt wird. Die Kriterien 2 bis 5 sind als Abwägungskriterien zu verstehen: Wenn bei einem Solarprojekt an einem bestimmten Standort nicht alle dieser Kriterien vollständig erfüllt sind, dann muss der Gemeinderat in der Gesamtschau aller Kriterien abwägen, ob das Solarprojekt noch als verträglich eingeschätzt wird und ob der Nutzen für die Erzeugung regenerativer Energien überwiegt. Kommen mehrere Projekte/Standorte prinzipiell in Frage, dann können diese an- hand der Kriterien miteinander verglichen werden. Interessenten, die auf dem Gemeindegebiet einen Solarpark errichten wollen, müssen gegen- über der Gemeinde nachvollziehbar darlegen, dass ihr Projekt den Kriterien entspricht und wie sie ihr Projekt im Hinblick auf die in den Kriterien benannten Aspekte ausgestalten wer- den. Einen formellen Rahmen gibt die Gemeinde dafür nicht vor. Anhand dieser Darstellungen wird der Gemeinderat die geplanten Projekte der Interessenten vergleichen und über die Auf- stellung eines Bebauungsplans entscheiden. (Der Kriterienkatalog hat auf das eigentliche Be- bauungsplanverfahren selbstverständlich keinerlei Einfluss.) Detailliertere Vereinbarungen zur Ausgestaltung des Projektes werden vor Umsetzung ver- bindlich in einem städtebaulichen Vertrag festgehalten. Darin wird unter anderem auch fest- gelegt, in welchen Fällen ein Abweichen von der vereinbarten Ausgestaltung des Projektes und von der angekündigten Art der Pflege der Solarpark-Fläche dazu führt, dass ein Bußgeld gegen den Betreiber verhängt wird. Unter Punkt 6 legt die Gemeinde eine Zubaugrenze fest. Diese gilt verbindlich. Spätestens vier Jahre nach Verabschiedung der Kriterien wird der Gemeinderat auch darüber beraten, ob noch weiterer Zubau erfolgen soll. Dies ist ebenfalls unter Punkt 6 der Kriterien geregelt. Sollte sich in der Anwendungspraxis herausstellen, dass gemäß den Kriterien keine oder nur geringfügige Flächen für Photovoltaik zur Verfügung stehen, dann wird der Gemeinderat über eine Änderung der Kriterien im Sinne weniger restriktiver Formulierungen beraten. Kriterien: Für die Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung von Freiflächen- Photovoltaikanlagen im Außenbereich der Gemeinde Baindt gelten die folgenden Kriterien: 1. Sichtbarkeit/Landschaftsbild (Ausschlusskriterium) • Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen dürfen aus Wohngebäuden, auch aus den Wohngebäu- den von Aussiedlerhöfen, im Umkreis von 400 m der Anlage nicht sichtbar sein. Weiterhin ist ein Mindestabstand von 100 m zur nächsten Wohnbebauung einzuhalten. • Der Bau von Photovoltaik-Anlagen in Sichtbeziehung zur Wohnbebauung kann abweichend zu Punkt 1 dann möglich sein, wenn die betroffenen Eigentümer ihr Einverständnis mit dem Bau der Anlagen schriftlich erklären oder wenn nachgewiesen ist, dass die Anlagen auf- grund der Geländetopographie aus den angrenzenden Wohngebäuden nicht sichtbar sind. • PV-Anlagen dürfen nicht an Hanglagen gebaut werden (ab 10 % Gefälle, klassifiziert nach der Bodenkundlichen Kartieranleitung KA5). • Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens nachvollziehbar darle- gen, dass die vorgenannten Punkte gewährleistet sind, zum Beispiel mit Hilfe einer Sicht- barkeitsanalyse oder einer Visualisierung. • Gegebenenfalls muss der Projektierer darlegen, dass die Sichtbarkeit der Solaranlage durch das Anlegen von z. B. Hecken ausreichend begrenzt werden kann. • Grundsätzlich sind blendarme Module zu verwenden, ein Blendgutachten ist vorzulegen. 2. Landwirtschaftliche Qualität der Böden • Der Bau von Photovoltaik-Anlagen soll nicht zu einer Verknappung qualitativ besonders hochwertiger landwirtschaftlicher Flächen führen. Daher sollen auf landwirtschaftlichen Flächen, die in der digitalen Flächenbilanz als Vorrangfläche Stufe 1 eingestuft sind, keine Photovoltaik-Anlagen installiert werden3. • Kommen mehrere Flächen für Freiflächen-Photovoltaik in Frage, sind Flächen mit geringe- rer Wertstufe in der digitalen Flächenbilanz zu bevorzugen. 3. Natur- und Artenschutz-Verträglichkeit • Der Projektentwickler muss im Vorfeld eines Bauleitplanverfahrens darlegen, wie die Flä- che nach Inbetriebnahme gepflegt werden wird. Dies muss möglichst so erfolgen, dass die Artenvielfalt auf den Flächen gefördert wird. • Orientierung bietet dabei das gemeinsame Papier der baden-württembergischen Umwelt- verbände sowie der Handlungsleitfaden Freiflächensolaranlagen des Umweltministeriums Baden-Württemberg. Es empfiehlt z. B. eine extensive Pflege der Flächen, z. B. mit Schaf- beweidung oder Mahd. Ackerflächen können mit Heudrusch nah gelegener, artenreicher Wiesen oder Wildpflanzen-Saatgut aus regionaler Produktion eingesät werden. Die Ge- meinde wird die Vorgaben ggf. bei Bedarf aktualisieren und dazu auch den Austausch mit Experten suchen. 3 Vorrangflächen Stufe 1 entsprechen guten bis sehr guten Böden • Der Betreiber muss durch ein Mindestmaß an Pflege der Fläche gewährleisten, dass die Bewirtschaftung benachbarter, landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht beeinträchtigt wird. • Bis zum 15. Juni eines Kalenderjahres soll keine Mahd erfolgen. Erläuterung/Konkretisierung der Vorgaben hinsichtlich Natur- und Artenschutz →Umzäunung ▪ Der Projektierer muss die Umzäunung der Anlage so gestalten, dass sie Natur- und Arten- schutz fördert. Hierfür können beispielsweise Naturzäune, bestehend aus heimischen Ge- hölzen, eine Möglichkeit darstellen. ▪ Die Umzäunung der Anlage muss eine Durchlässigkeit für Kleintiere gewährleisten. →Innerhalb der Anlage ▪ Die Aufständerung der Solaranlagen muss ausreichend Platz vom Boden bis zur Unterkante der Solar-Module betragen, damit Tiere darunter durchwandern können. Als Richtwert gel- ten 80 Zentimeter Abstand, damit z.B. Schafe problemlos zur Pflege der Flächen eingesetzt werden können. ▪ Die Fläche unterhalb der Photovoltaik-Module muss im Sinne einer ökologisch orientierten und artenschutzfördernden Bewirtschaftung gepflegt werden. Dies beinhaltet den Verzicht auf chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel und auf Gülle oder andere Düngemittel. ▪ Die Pflege der Fläche muss so gestaltet sein, dass verschiedene Arten von einheimischen (Blüh-)Pflanzen und Insekten (wie Bienen) sich dort ansiedeln können. Die Flächen können beispielsweise mit Heudrusch nah gelegener, artenreicher Wiesen oder Wildpflanzen-Saat- gut aus regionaler Produktion eingesät werden. ▪ Die Pflege der Fläche muss mit einer mechanischen Mahd oder Schafbeweidung erfolgen. Die Flächen sollten möglichst abschnittsweise gemäht werden (nicht die komplette Fläche an einem Tag). ▪ Die Mahd muss zeitlich so erfolgen, dass zuvor ein Abblühen der Blühpflanzen möglich ist. Allerdings sind Unkräuter, die sich nachteilig auf benachbarte, landwirtschaftliche Flächen auswirken (z.B. Disteln, o.ä.) ggfs. manuell vor dem Samenflug in einer früheren Mahd zu beseitigen. ▪ Die Möglichkeit, Bienenkästen oder eine Imkerei auf der Anlage zu unterhalten, muss ge- prüft und bei Möglichkeit umgesetzt werden. →Ausgleichsflächen ▪ Die Ausgleichsflächen, die der Projektierer vorweisen muss, müssen sich sinnvoll in das lo- kale Ökosystem einfügen. →Tierschutz ▪ Die Anlage muss so gestaltet werden, dass Rebhühner, Wachteln und Wildtiere nicht maß- geblich in ihrem Lebensraum eingeschränkt werden. Gegebenenfalls müssen Wildkorridore vorgesehen werden. 4. Regionale Wertschöpfung/Wahrung kommunaler Interessen • Die Gemeinde Baindt legt Wert darauf, dass von Photovoltaik-Projekten nicht nur Einzelne einen finanziellen Nutzen haben, sondern dass allen Bürgern zu einem gewissen Ausmaß eine Beteiligung an den Anlagen ermöglicht wird. Die Gemeinde Baindt begrüßt ausdrück- lich genossenschaftliche Betriebsmodelle und andere Formen der Bürgerbeteiligung. • In diesem Sinne müssen Projektentwickler/Projektbetreiber im Vorfeld eines Bauleitplan- verfahrens darlegen, ob und in welcher Form eine finanzielle Beteiligung am Photovoltaik- Projekt angeboten wird. • Die Wahrung kommunaler Interessen regelt ein städtebaulicher Vertrag (dies umfasst u. a. die Verpflichtung des Projektentwicklers zum Rückbau nach Ablauf der Betriebslaufzeit, die verbindliche Formulierung von Aspekten der Projektausgestaltung sowie Sanktionsmög- lichkeiten bei Nichteinhaltung von Vertragsgegenständen). • Sämtliche Kosten der Bauleitplanung trägt der Antragsteller, inklusive der Verwaltungsleis- tungen, die nach Stundenaufwand abgerechnet werden. 5. Netzanbindung • Die Anbindung der Freiflächen-Photovoltaik-Anlagen an das Stromnetz soll per Erdverka- belung erfolgen. Es muss im Vorfeld der Bauleitplanung ein Nachweis vorgelegt werden, dass ausreichend Kapazitäten zur Einspeisung des erzeugten Stroms vorhanden ist. 6. Flächengröße / Zubaumenge • Die maximale Größe pro Solarpark beträgt 5 Hektar (es zählt der Geltungsbereich des Be- bauungsplanes). Dies umfasst nicht die Ausgleichsflächen, die ggf. zusätzlich nachgewiesen werden müssen. Die 5 Hektar können sich über mehrere Flurstücke und auch über Flächen unterschiedlicher Eigentümer erstrecken. • Der Gemeinderat wird zwei Jahre nach Verabschiedung des Kriterienkataloges oder wenn ein Zubau an Freiflächen-Photovoltaik von insgesamt 10 Hektar erreicht ist, diese Kriterien neu überdenken und beraten. Insbesondere ist zu diesem Zeitpunkt erneut zu beurteilen, ob ein weiterer Zubau an Freiflächen-Solaranlagen dann noch mit dem Landschaftsbild ver- träglich ist. Eine Konsequenz könnte sein, dass der Gemeinderat danach keinen weiteren Zubau mehr ermöglicht. • Bei Stilllegung der Anlage bzw. der Einspeisung hat der Rückbau innerhalb eines Jahres zu erfolgen.[mehr]

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Verlinkt bei:
    Zuletzt geändert: 17.10.2023
    Datenschutzrechtliche_Vorgaben_Grund_und_Gewerbesteuer.pdf

    Gemeinde Baindt Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer Stand 20.10.2023 Vorwort Die Gemeinde Baindt erhebt für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz (bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) Grundsteuer von den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Erbbauberechtigten. Von Unternehmer/innen/Unternehmen mit Gewerbebetrieben, die eine Betriebsstätte in Baindt haben, erhebt sie die Gewerbe- steuer. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personen- bezogenen Daten sind veränderte Daten, die nicht mehr einer Person zugeordnet werden können oder Daten, die durch Schutzmaßnahmen Rückschlüsse auf die Betroffenen ausschließen (anonymisierte oder pseudonymisierte Daten). Wenn die Gemeinde Baindt personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass sie diese Daten z.B. erhebt, speichert, verwendet, weiterverarbeitet, übermittelt, zum Abruf bereitstellt oder löscht. Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. Inhaltsverzeichnis 1. Wer sind Ihre Ansprechpartner? ........................................................................................................................ 1 2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? .............................................................. 2 3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? ........................................................................................ 2 4. Wie verarbeiten wir diese Daten? ...................................................................................................................... 3 5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben? .............................................. 3 6. Wie lange speichern wir Ihre Daten? .................................................................................................................. 3 7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie? ............................................................. 3 8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen? .......................................................................................... 4 1. Wer sind Ihre Ansprechpartner? Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an die Gemeinde Baindt, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Elmar Buemann, richten. Sie können diese Fragen auch unmittelbar an die innerhalb der Gemeindeverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer zuständige Steuerabteilung1 bzw. Gemeindekasse1 richten. Die Kontaktdaten der Gemeinde Baindt lauten:1 • Bürgermeisterin: Simone Rürup, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-0 (simone.ruerup@baindt.de) • Kämmerer: Wolfgang, Abele, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-20, (wolfgang.abele@baindt.de) • Steuerabteilung: Florentina Stavarache, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-21 (f.stavarache@baindt.de) Barbara Winkler, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-23 (barbara.winkler@baindt.de) • Gemeindekasse: Robert Müller, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-22 (robert.mueller@baindt.de) Darüber hinaus können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Gemeinde (Franka Maurer, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-40, f.maurer@baindt.de)1 wenden. mailto:simone.ruerup@baindt.de - 2 - 2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? Um unsere Aufgabe zu erfüllen, die Grund- und Gewerbesteuer nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Steu- ergesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, benötigen wir personenbezogene Daten (§ 85 der Abgabenordnung). Ihre personenbezogenen Daten werden in dem steuerlichen Verfahren verarbeitet bzw. weiterverarbeitet, für das sie erho- ben bzw. zur Weiterverarbeitung übermittelt wurden (§§ 29b und 29c der Abgabenordnung). In den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen wir die zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens erhobenen oder an uns übermittelten personenbezogenen Daten auch für andere steuerliche oder nichtsteuerliche Zwecke verarbeiten (Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 der Abgabenordnung). Beispiel zur Verarbeitung: Sie informieren uns über Ihre neue Anschrift oder eine neue Bankverbindung. Diese Daten werden bei der Grundsteuer- und Gewerbesteuerveranlagung verarbeitet. Beispiel zur Weiterverarbeitung: Bei der Grund- und Gewerbesteuer werden vom zuständigen Finanzamt die Steuermessbeträge und in den Fällen der Zerle- gung der Grund- und Gewerbesteuermessbeträge die Zerlegungsanteile durch Messbescheide bzw. Zerlegungsbescheide festgesetzt. Hierzu werden Daten vom zuständigen Finanzamt in einem selbstständigen Verfahren verarbeitet. Der Inhalt der Grund- und Gewerbesteuermessbescheide und der Zerlegungsbescheide und weitere erforderliche Daten werden uns vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Wir verarbeiten die mitgeteilten Daten weiter, indem wir sie bei der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren berücksichtigen. 3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? Wir verarbeiten insbesondere folgende personenbezogene Daten: • Persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, z.B. ▪ Vor- und Nachname, ▪ Firma oder andere Unternehmens- oder Gesellschaftsbezeichnung, Handelsregisternummer, ▪ Vor- und Nachname des/der (gesetzlichen) Vertreter(s), des/der Bevollmächtigte(n), des/der Geschäftsfüh- rer(s), des/der Gesellschafter, ▪ Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, ▪ Geburtsdatum und -ort, ▪ Steuernummer, Buchungs- oder Kassenzeichen. • Für die Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderliche Informationen, z.B. ▪ Gewerbesteuermessbetrag, ▪ Einheitswert und Grundsteuermessbetrag, ▪ Zerlegungsanteil am Gewerbesteuer- bzw. Grundsteuermessbetrag, ▪ Bankverbindung, ▪ Angaben über geleistete oder erstattete Steuern und Vorauszahlungen, ▪ Angaben über gestellte Anträge sowie Rechtsbehelfe. Bei der Grund- und Gewerbesteuer erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten in erster Linie über die Messbescheide und Zerlegungsmitteilungen des zuständigen Finanzamts und verarbeiten diese weiter. Darüber hinaus erheben wir Ihre personenbezogenen Daten auch bei Ihnen selbst, z. B. durch Ihre SEPA-Lastschriftmandate, Mitteilungen und Anträge. Schließlich erheben wir Ihre personenbezogenen Daten bei Dritten, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an uns verpflichtet sind. Beispiele: − Unser Gewerbeamt1 übermittelt uns Daten über Gewerbemeldungen; - 3 - − unser Einwohnermeldeamt1 übermittelt uns Meldedaten. Außerdem erhalten wir steuerrelevante Informationen von Steuerämtern anderer Kommunen. Können wir einen steuerrelevanten Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (z. B. Auskunftsersuchen an die Nachlassgerichte bei der Ermittlung von Erben). Im Vollstreckungsverfahren können wir Daten bei Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitut oder Arbeitgeber) erheben. Zudem können wir öffentlich zugängliche Informationen (z. B. aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Be- kanntmachungen) verarbeiten. 4. Wie verarbeiten wir diese Daten? Im weitgehend automationsgestützten Besteuerungsverfahren werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert und dann in zumeist maschinellen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Steuer zugrunde gelegt. Wir bedienen uns dabei dem Finanzwesenprogramm CIP-Kommunal/KD (ein Geschäftsbereich der mps public solutions GmbH). Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. 5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben? Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir dann an andere Personen oder Stellen (z. B. an Finanzämter, Verwaltungsgerichte, Rechtsaufsichtsbehörden oder andere Behörden) weiter- geben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist. Beispiel: − Mitteilung der Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer be- kannt geworden sind, an andere Behörden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 6. Wie lange speichern wir Ihre Daten? Personenbezogene Daten müssen wir solange speichern, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind grundsätzlich die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung). Wir dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch speichern, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verar- beiten (§ 88a der Abgabenordnung). 7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie? Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung. • Recht auf Auskunft Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher soll- ten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z. B. Grund- oder Gewerbesteuer, das betroffene Veranlagungsjahr und ein Hinweis, ob es um die Festsetzung der Steuer oder um Zahlungsangelegenhei- ten geht) gemacht werden. • Recht auf Berichtigung Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ih- re Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen. • Recht auf Löschung Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden (vgl. oben 6.). - 4 - • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschrän- kung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z. B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht. • Recht auf Widerspruch Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet (z. B. Durchführung des Besteuerungsverfahrens). • Recht auf Beschwerde Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, kön- nen Sie beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Beschwerde einlegen, so- weit das Besteuerungsverfahren auf der Grundlage der Abgabenordnung erfolgt, im Übrigen (insbesondere bei der Vollstreckung) beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI). Die Kontaktdaten der Datenschutzaufsichtsbehörden finden Sie unter www.bfdi.bund.de bzw. unter www.baden- wuerttemberg.datenschutz.de. Allgemeine Hinweise zu diesen Rechten In einigen Fällen können oder dürfen wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen (§§ 32c bis 32f der Abgabenordnung). Sofern dies gesetzlich zulässig ist, teilen wir Ihnen in diesem Fall immer den Grund für die Verweigerung mit. Wir werden Ihnen aber grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Anliegens antworten. Sollten wir länger als einen Monat für eine abschließende Klärung brauchen, erhalten Sie eine Zwischennachricht. 8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen? Weitergehende Informationen können Sie • dem BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 12. Januar 2018 (siehe Bundessteuerblatt 2018 Teil I S. 183, und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abga- benordnung - BMF-Schreiben / Allgemeines) sowie • der Broschüre „Steuern von A bis Z“ (siehe http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Service - Publikationen - Broschüren) • dem Serviceportal Baden-Württemberg (siehe https://www.service-bw.de unter dem Stichwort Datenschutz) • den Internetseiten der vorstehend aufgeführten Datenschutzaufsichtsbehörden entnehmen. Die Vorschriften der Abgabenordnung finden Sie u.a. unter https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/ http://www.bfdi.bund.de/ http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ http://www.bzst.de/ http://www.bundesfinanzministerium.de/ http://www.bundesfinanzministerium.de/ https://www.service-bw.de/ https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/[mehr]

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      Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 05.07.2022 TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 31. Mai 2022 sind folgende Beschlüsse bekanntzugeben: TOP Submissionsergebnis - Breitbandausbau weiße Flecken Beschluss: Der Gemeinderat nimmt das Submissionsergebnis zur Kenntnis und stimmt der Vergabe durch den Zweckverband Breitbandversorgung an den günstigsten Bieter zu. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup teilt folgendes mit: a) Fischerareal Die für den 16. Juli angedachte Exkursion wird mangels fehlender Anmeldungen abgesagt. b) Stadtradeln Diese Aktion läuft noch bis zum 15. Juli 2022. c) Corona In der Zeit vom 29. Juni 2022 bis zum 05. Juli 2022 wurden 77 neue Corona- Fälle in Baindt gemeldet. d) Ukrainekrise In der Gemeinde Baindt sind 35 Geflüchtete gemeldet. Aktuell wird für eine dreiköpfige Familie eine Wohnung gesucht. TOP 04 Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Beschluss zur erneuten Auslegung und Anhörung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Die Reitergruppe Baindt e.V. möchte beim Pumpwerk Brühl auf dem Flurstück 185/8 eine Reithalle errichten. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.03.2021 den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Reithalle“ gefasst. Es fand eine frühzeitige Behördenbeteiligung statt. Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 06.07.2021 lag vom 02.08.2021 bis zum 03.09.2021 öffentlich aus. Aus der Bevölkerung gingen keine Stellungnahmen ein. Parallel wurde den Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hier gingen verschiedene Bedenken ein, die in der Abwägungs- und Beschlussvorlage ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass der Reitverein auf Grund der stark gestiegenen Baupreise die Halle verkleinern muss. Aus diesen Gründen muss der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Reithalle erneut für die Öffentlichkeit ausgelegt und die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nochmals angehört werden. Beschluss: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 06.07.2021 zu eigen. 2. Für die in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Gemeinderat billigt diese Entwurfsfassung vom 09.11.2021. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 09.11.2021 öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB) sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen (Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Da die Grundzüge der Planung von den Änderungen und Ergänzungen nicht berührt sind, wird gem. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB bestimmt, dass die Einholung der Stellungnahmen bezüglich der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf die von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt wird. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird zudem bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung wird gem. § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf eine angemessene Frist von 2 Wochen verkürzt. TOP 05 Auftragsvergabe Nahwärmeleitung - Bauabschnitt 3 im Bereich Ziegeleistraße Bauamtsleiterin Jeske berichtet: In der Sitzung am 03.05.2022 wurde beschlossen, die Arbeiten für die Nahwärmeleitung - Bauabschnitt 3 im Bereich Ziegeleistraße durch das Ingenieurbüro Kirchner Energie GmbH aus Weingarten ausschreiben zu lassen. Die beschränkte Ausschreibung wurde an fünf Firmen versandt. Zur Submission am 22.06.2022 ging ein Angebot ein. Das Submissionsergebnis sowie der Vergabevorschlag sind in Anlage 1 aufgeführt. Der Bieter ist die Firma Lohr aus Ravensburg, mit einem Angebotspreis von 138.714,61 € brutto. Das bepreiste Leistungsverzeichnis lag bei 117.185,49 €. Nach VOB/A § 16 (6) Nr. 3 soll der Zuschlag für das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z.B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Es wird empfohlen, die Firma Lohr aus Ravensburg, mit einer Brutto-Angebotssumme von 138.714,61 € zu beauftragen. Beschluss: Die Arbeiten für die Nahwärmeleitung – Bauabschnitt 3 im Bereich Ziegeleistraße werden an die Firma Franz Lohr GmbH aus Ravensburg zum Angebotspreis von 138.714,61 € brutto vergeben. TOP 06 Bauantrag zum Einbau einer Gaupe in das Dachgeschoss eines Wohngebäudes, Flst. 841, Thumbstr. 15 Bauamtsleiterin Jeske trägt folgenden Sachverhalt vor: Die Bauherren beantragen den Einbau einer Gaupe in das Dachgeschoss des bestehenden Wohngebäudes. Um mehr Wohnraum unterm Dach zu schaffen, ist auf der Westseite des Gebäudes eine Schleppdach-Gaupe mit einer Länge von 6,90 m und einer Dachneigung von ca. 10° geplant. Für das Gebiet, in welchem das Gebäude Thumbstr. 15 liegt, gibt es keinen Bebauungsplan, weshalb das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt wird. Innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicht der Verwaltung kann ohne zusätzlichen Flächenverbrauch mit der geplanten Gaupe zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Die Gaupe fügt sich in die nähere Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung einer Gaupe im Dachgeschoss des Wohngebäudes wird erteilt. TOP 07 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Bifang beim Neubau einer Doppelgarage auf dem Flst. 134/2, Daimlerstr. 25 Bauamtsleiterin Jeske berichtet: Der Bauherr möchte auf dem Flst. 134/2, auf der Nordseite des Wohngebäudes eine Doppelgarage mit einer Länge von 6,77 m, einer Breite von 6,16 m bzw. von 7,25 m und einer Höhe von 2,65 m bauen. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Bifang“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt (B-Plan rechtskräftig 19.07.1974). Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Garagen, wenn sie nicht gesondert im Bebauungsplan ausgewiesen sind, im Hauptbaukörper unter zu bringen. Vor den Garagen ist bis zur Straße bzw. Gehweggrenze ein Mindestabstand von 4,50 m einzuhalten. Das geplante Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Baugrenze überschritten wird und zwischen Garage und Fahrbahnrand der erforderliche Mindestabstand von 4,50 m nicht eingehalten ist. Deshalb sind Befreiungen von den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach Ansicht der Gemeinde kann der Befreiung zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Es wurden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für Garagen außerhalb des Hauptbaukörpers und des Baufeldes und ohne erforderlichen Mindestabstand Befreiungen erteilt. Da das Gebäude am Wendehammer liegt und nicht mit hohem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, kann aus verkehrssicherheitsgründen auf den Abstand verzichtet werden. Beschluss: 1. Dem erforderlichen Befreiungsantrag von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bifang“ bei der Errichtung einer Doppelgarage in der nicht überbaubaren Fläche, außerhalb des Hauskörpers und ohne erforderlichen Mindestabstand zur Straße wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 2. Es ist vorab abzuklären, ob der Keller genehmigt ist. TOP 08 Kindergartenangelegenheiten - Festsetzung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2022/2023 Hauptamtsleiter Plangg teilt mit: In der Gemeinderatssitzung am 06. Juli 2021 wurde beschlossen, die Elternbeiträge in den Kindergärten wie folgt festzulegen: 1.) Ab dem 01.09.2021 werden die Elternbeiträge für den Waldorfkindergarten wie folgt festgesetzt: Elternbeiträge in Regelkindergärten Kiga-Jahr 2021/2022 (bei 11 Monatsbeiträgen) Für das Kind aus einer Familie 133,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 103,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 69,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 23,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 2.) Für die Betreuung von unter 3 – jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 100% auf die jeweiligen Elternbeiträge in Regelkindergärten. Dieser Zuschlag wird anteilig für in Anspruch genommene Belegungstage (Mindestbelegung 2 Tage / Woche) erhoben. 3.) Für die Mittagsbetreuung wird ein Betrag in Höhe von 4,00 € / Tag fällig - mit einer Obergrenze von 50,00 € monatlich. Seit dem 01.09.2019 werden die Elternbeiträge für den Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ sowie für den Kindergarten „St. Martin“ nach dem Modulsystem festgesetzt. Modul 1 - Betreuungszeit 30 Stunden / pro Woche Elternbeiträge (bei 11 Monatsbeiträgen) Kiga – Jahr 2021/2022 Für das Kind aus einer Familie 133,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 103,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 69,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 23,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren Modul 2 - Betreuungszeit 34 Stunden / pro Woche Die Elternbeiträge werden entsprechend der Beiträge aus Modul 1 hochgerechnet. Modul 3 - Unterschiedliche Betreuungszeiten - Je nach gebuchter Stunden- zahl im Modul 3 werden entsprechend der Stundenzahl die Beträge festgesetzt. Die Elternbeiträge werden entsprechend der Beiträge aus Modul 1 hochgerechnet. Beitragssätze für Kinderkrippen Kiga-Jahr 2021/2022 (bei 11 Monatsbeiträgen) Für das Kind aus einer Familie 395,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 293,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 199,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 78,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengruppen wird für den ersten Monat nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. In den Elternbeiträgen sind die Kosten für das Mittagessen nicht enthalten. Die Module können zum 01.09., 01.12., 01.03. und zum 01.06. gewechselt werden. Die Vertreter der Diözesen, der verschiedenen Landesverbände sowie des Städte– und Gemeindetags sind übereingekommen, eine Erhöhung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2022/2023 pauschal um 3,9% zu empfehlen. Diese Steigerung bleibt erneut bewusst hinter der Entwicklung der tatsächlichen Kostensteigerung zurück, um so sowohl den Auswirkungen der anhaltenden Krisen auf die Einrichtungen (mit Fachkräftemangel und Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs) als auch den Elternhäusern gegenüber gerecht zu werden. Die Empfehlung sieht folgendermaßen aus: 1.) Elternbeiträge in Regelkindergärten Kiga – Jahr 2022/2023 (bei 11 Monatsbeiträgen) Für das Kind aus einer Familie 139,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 108,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 72,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 24,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 2.) Beitragssätze in Kinderkrippen Kiga – Jahr 2022/2023 (bei 11 Monatsbeiträgen) Für das Kind aus einer Familie 410,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 304,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 206,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 82,00 € mit 4 und mehr Kindern Diese Elternbeiträge sind grundsätzlich nicht bindend. Es steht jeder Kommune frei, örtlich andere auch einkommensabhängige gestaffelte Elternbeiträge festzulegen. Es wird jedoch empfohlen, auch in diesen Fällen eine einheitliche Festsetzung innerhalb der Kommune anzustreben. Die Berechnung der Elternbeiträge im Land Baden-Württemberg erfolgt einheitlich nach der sogenannten familienbezogenen Sozialstaffelung, bei der alle im Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. Zu ihrer Information darf ich Ihnen die Kostendeckungsgrade der einzelnen Einrichtungen in den vergangenen 5 Jahren aufzeigen. Jahr SMS Regenbogen St. Martin Waldorfkiga 2021 12,90% noch nicht abgerechnet 16,1% 2020 9,51% 15,31% 13,43% 2019 12,20% 8,38% 15,16% 16,95% 2018 12,83% 14,04% 13,86% 16,28% 2017 14,60% 10,90% 14,49% 19,38% Diese Empfehlung zur Festsetzung der Elternbeiträge wird von den umliegenden Städten und Gemeinden umgesetzt. Es hat sich bei uns bewährt, dass in allen Einrichtungen dieselben Beiträge erhoben werden. Beschluss: Ab dem 01.09.2022 werden die Elternbeiträge für den Waldorfkindergarten wie folgt festgesetzt: 1.) Elternbeiträge in Regelkindergärten Kiga – Jahr 2022/2023 (bei 11 Monatsbeiträgen) Für das Kind aus einer Familie 139,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 108,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 72,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 24,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 2.) Für die Betreuung von unter 3 – jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 100% auf die jeweiligen Elternbeiträge in Regelkindergärten. Dieser Zuschlag wird anteilig für in Anspruch genommene Belegungstage (Mindestbelegung 2 Tage/Woche ) erhoben. 3.) Für die Mittagsbetreuung wird ein Betrag in Höhe von 4,00 €/Tag fällig - mit einer Obergrenze von 50,00 € monatlich. Seit dem 01.09.2019 werden die Elternbeiträge für den Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ sowie „St. Martin“ nach dem Modulsystem festgesetzt. Modul 1 - Betreuungszeit 30 Stunden / Woche Elternbeiträge (bei 11 Monatsbeiträgen) Kiga – Jahr 2022/2023 Für das Kind aus einer Familie 139,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 108,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 72,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 24,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren Modul 2 - Betreuungszeit 34 Stunden / Woche Die Elternbeiträge werden entsprechend der Beiträge aus Modul 1 hochgerechnet. Modul 3 - unterschiedliche Betreuungszeiten - Die Elternbeiträge werden entsprechend der Beiträge aus Modul 1 hochgerechnet. Elternbeiträge für Kinderkrippen Kiga – Jahr 2022/2023 (bei 11 Monatsbeiträgen) Für das Kind aus einer Familie 410,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 304,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 206,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 82,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengruppen wird für den ersten Monat nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. In den Elternbeiträgen sind die Kosten für das Mittagessen nicht enthalten. Die Module können zum 01.09., 01.12., 01.03. und zum 01.06. gewechselt werden. TOP 09 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt ab dem 01.09.2022 Hauptamtsleiter Plangg berichtet: In der Gemeinderatssitzung am 27.07.2016 wurde die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt beschlossen. In der Gemeinderatsitzung am 05.07.2022 werden die Elternbeiträge für die Kindergärten im Gemeindegebiet beschlossen. § 5 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt werden wie in Anlage 1 ersichtlich geändert. Hauptamtsleiter Plangg fügt ergänzend hinzu, dass sich bei § 5 Abs. 2 (Gebührenhöhe für Mittagessen) zwischenzeitlich eine Änderung ergeben hat. Das Mittagessen kostet pro Mahlzeit anstatt 3,80 € nun 5,50 €. Beschluss: Der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt gem. Anlage 1 wird zugestimmt. TOP 10 Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde 2021 Feststellung des Jahresabschlusses 2021 des Eigenbetriebes Wasserversorgung Feststellung des Jahresabschlusses 2021 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Kämmerer Abele berichtet: Die Jahresrechnung 2021 ist bereits der dritte doppische Jahresabschluss seit der Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts (NKHR) zum 1. Januar 2019 bei der Gemeinde Baindt. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Er gibt unter anderem Antworten auf die Fragen, an welchen Stellen sich zum Beispiel Vermögenswerte und Schulden vermehrt oder vermindert haben oder aus welchen Quellen Geld eingenommen und wofür es ausgegeben wurde. Hier noch die wichtigsten Kennzahlen des Jahresabschlusses 2021 in Kürze: Im Haushaltsjahr 2021 schließt das ordentliche Ergebnis mit einem Fehlbetrag von -395.214,75 € (Plan -1.836.900 €) ab. Im Sonderergebnis kann ein Überschuss in Höhe von 2.335.700,65 € verzeichnet werden. Im zweiten Jahr seit der Umstellung auf das NKHR verlaufen das ordentliche Ergebnis und das Sonderergebnis und somit auch das Gesamtergebnis sehr positiv. Wie aus den „Ordentlichen Erträge und ordentliche Aufwendungen von 2021 ersichtlich werden, konnten 2021 ein besseres Ergebnis als geplant erzielt werden, jedoch waren die Aufwendungen um fast 400 Tsd. € höher als die Erträge. Gerade im Ausblick auf die Jahre 2022 ff, in denen aufgrund Corona und des Ukraine Krieges mit deutlich geringeren Zuweisungen und evtl. höheren Transferaufwendungen zu rechnen ist, ist es wichtig die Bemühungen zum Ausgleich des Ergebnishaushalts weiterhin aufrecht zu erhalten. In den folgenden Jahren in der unter Umständen ausgeglichene Ergebnishaushalte evtl. nicht möglich sein werden, werden Fehlbeträge (teilweise) durch vorhandene Rücklagen gedeckt. Das Gesamtergebnis 2022 zeigt wieder ein positives Jahresergebnis. Im Finanzhaushalt kann der Endbestand an Zahlungsmitteln (liquiden Mittel) auf Grund Verkauf von Anlagevermögen verbessert werden und beträgt zum Jahresende 2021 insgesamt 7,6 Mio. €. Es ist für die großen anstehenden Investitionen ein kleines Finanzpolster vorhanden, jedoch sollte bei den zahlreichen Investitionen darauf geachtet werden, dass diese den Ergebnishaushalt zusätzlich nicht übermäßig belasten, z. B. in dem durch die Investitionen der Unterhaltungsaufwand und/oder die Bewirtschaftungs-kosten reduziert und somit die zusätzlich entstehenden Abschreibungen ausgeglichen werden können. Die Gemeinde Baindt hatte zum 31.12.2021 keine Kreditmarktschulden. Verbindlichkeiten wurden in Höhe von 329.073,30 € ausgewiesen. Der Finanzierungsmittelüberschuss aus Investitionstätigkeit betrug 2.154.695,77 €, das heißt die Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit waren um ca. 2,1 Mio. € niedriger als die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit. Das gegenüber der Planung positivere ordentliche Ergebnis setzt sich aus Folgenden wesentlichen Veränderungen gegenüber der Haushaltsplanung zusammen (Werte auf volle Tausend abgerundet): Wesentliche Entlastungen im Ergebnishaushalt (laufende Erträge und Aufwendungen): 302.000 € höhere Schlüsselzuweisungen – Zuweisungen nach mangelnder Steuerkraft 292.000 € höhere Landeszuweisungen 180.000 € höhere Gewerbesteuer 121.000 € geringere Personalaufwendungen 114.000 € höhere kommunale Investitionspauschale 70.000 € mehr Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer und durch sonstige Veränderungen bzw. Verschiebung von Sanierungen wurde gegenüber der Planung von -1,8 Mio. € ein ordentliches Ergebnis von -0,4 Mio. € erzielt. Im Finanzausgleich ist immer das Rechnungsergebnis der Steuereinnahmen vom zweit vorangegangenem Jahr maßgebend. Das positivere Rechnungsergebnis 2021 wirkt sich mit der besseren Steuerkraftsumme auf die Kreisumlage, Finanzausgleichsumlage und Schlüsselzuweisungen im Haushaltsplan 2023 aus. Fazit: Die Eckdaten sprechen für sich. Das Haushaltsjahr 2021 schließt mit einem besseren Ergebnis. Die Leistungsfähigkeit des Ergebnishaushalts, die sich im ordentlichen Ergebnis ausdrückt, hat sich gegenüber dem Planansatz etwas erhöht. Ziel sollte dennoch sein, positive ordentliche Ergebnisse zu erwirtschaften. Feststellung der Jahresrechnung 2021 des EB Wasserversorgung Das Wirtschaftsjahr 2021 schließt mit einem Gewinn in Höhe von -71.933,16 € ab. Die aufgelaufenen Gewinnvorträge aus dem Vorjahr betrugen zum 01.01.2021 55.908,13 €. Der Verlustvortrag beträgt somit zum 31.12.2021 -16.025,03 €, wobei zum Jahresabschluss noch nicht die endgültige Abrechnung des Wasserzweckverbandes vollzogen wurde. Feststellung der Jahresrechnung 2021 des EB Abwasserbeseitigung Das Wirtschaftsjahr 2021 schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 123.024,72 € ab. Der Gewinnvortrag beträgt somit zum 31.12.2021 548.050,38 €, wobei zum Jahresabschluss noch nicht die endgültige Abrechnung des Abwasserzweckverbandes vollzogen wurde. Der Gewinnvortrag wird auf der Passivseite sowohl als Eigenkapital, als auch wegen zwingender Ausgleichsverpflichtung gem. Kalkulation als Gebührenausgleichsrückstellung dargestellt. Beschluss: Dem Jahresabschluss 2021 der Gemeinde Baindt sowie der Jahresrechnung 2021 des Eigenbetriebs Wasserversorgung und der Jahresrechnung 2021 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung wurde zugestimmt TOP 11 Haushaltsvollzug 2022 - Ergebnisse der Maisteuerschätzung - Finanzielle Lage - Ausblick Investitionen und Refinanzierung der Gemeinde Kämmerer Abele berichtet: Sowohl das Land, als auch die Kommunen werden nach der Maisteuerschätzung mit höheren Steuereinnahmen rechnen können, sofern sich die Prognosen für 2022 bestätigen. Die Auswirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich sind im Jahr 2022 auf eine Verbesserung um etwa 322 Millionen Euro zu beziffern, wovon etwa 307 Millionen Euro auf den allgemeinen Steuerverbund und 24 Millionen Euro auf den Familienleistungsausgleich entfallen werden. Es sollen die baden-württembergischen Kommunen aufgrund der Mai-Steuerschätzung zwar mit Steuermehreinnahmen in Höhe von etwa 484 Millionen Euro in 2022 rechnen können. Auf der anderen Seite dürfte sich der Anteil der baden-württembergischen Kommunen an den Mindereinnahmen der noch nicht in die Steuerschätzung einbezogenen laufenden Gesetzgebungsvorhaben – für die Kommunen bundesweit sind dies für das Jahr 2022 minus 3,11 Mrd. Euro – in etwa gleicher Höhe wie die offiziell geschätzten Mehreinnahmen bewegen. Das ordentliche Ergebnis betrug in der Planung 2022 - 688.100 €. Es gelang in der Planung 2022 nicht, die ordentlichen Aufwendungen mit den ordentlichen Erträgen (= Ergebnishaushalt) auszugleichen. Nach dem Haushaltserlass und der Maisteuerschätzung wird aufgezeigt, dass die Gemeinde ein voraussichtlich etwas besseres Ergebnis erzielen kann. Die wirtschaftliche Prognose der Maisteuerschätzung ist wegen Inflation, Lieferengpässe und Ukrainekonflikt weiterhin sehr vage. Auch bei der positiven Gewerbesteuerprognose sind noch Fragezeichen, ob diese so auch kassenmäßig realisiert werden. Von der Bundesregierung wurde das Wirtschaftswachstum auf 2,2% gesenkt. Dies wäre in der aktuellen Lage ein sehr gutes Wirtschaftswachstum. nach Maisteuerschätzung Plan 2022 nach Maisteuer- schätzung 2022 +/- Gewerbesteuer Nachzahlung veranlagt/hohe VZ 2.000.000 2.300.000 300.000 Gewerbesteuerumlagesatz 206.000 237.000 -31.000 Gde-Anteil an der Einkommensteuer (höheres Aufkommen gegenüber Vorjahresprogn.) 3.308.000 3.350.000 42.000 Schlüsselzuweisungen (niedrigere Steuerkraftmesszahl, etwas mehr Einwohner nach HH-Erlass) 1.620.000 1.957.000 337.000 Kommunale Investitionspauschale (Betrag u. EW-Zahl nach HH-Erlass ) 446.000 650.000 204.000 Finanzausgleichsumlage (geringere Steuerkraftsumme 2. vorangeg. Jahr) 1.811.600 1.576.000 235.600 Kreisumlage (mit höherer Kreisumlage in der Planung 2020 kalkuliert) 2.050.000 1.755.000 295.000 Gemeindeanteil an der USt 260.000 245.000 -15.000 Leistungen nach dem Familienlastenausgleich 266.700 270.000 3.300 Verbesserungen: 1.370.900 bereits bestehendes ordentliches Ergebnis laut Haushaltsplanung 2022 -688.100 Zusätzlich weitere ca. Aufwendungen: Erhöhung der Abschreibungen-Auflösung Zuschüsse -50.000 Bauleitplanungskosten Konzeptvergabe Mehraufwendungen -40.000 Unterhaltungskosten Klosterwiesenschule Toilettensanierung Aufwand -40.000 Reinigungskosten Mehraufwendungen -25.000 Zuweisung an Gemeindeverband Mittleres Schussental -25.000 Erneuerung der Waschräume – Zuschuss Kindergarten St. Martin -13.000 Erneuerung der Küche – Zuschuss Kindergarten Waldorfkindergarten -5.300 Sanierungsmaßnahmen Friedhof u. a. Glocke Friedhofskapelle -5.000 Prognose ordentliches Ergebnis Stand Juni 479.500 Bisherige außerordentliche Ausgaben im Investitionsbereich: Zuschuss Sanierung evangelische Kirche -20.000 Kindergarten SMS Einrichtung einer neuen Gruppe -42.400 -62.400 Die Gemeinde erhofft sich Ende 2022/Anfang 2023 wieder außerordentliche Erträge aus dem Verkauf von Grundstücken um die etwas schwierigen Jahre 2022 und 2023 auszugleichen. Der Unterschied von ordentlichen zu außerordentlichen Erträgen besteht darin, dass die ordentlichen Erträge bei gewöhnlichen Verwaltungstätigkeiten entstehen und dadurch regelmäßig wiederkehrend und somit planbarer sind. Dazu zählen beispielsweise Steuern, Beiträge und Gebühren. Im Finanzhaushalt werden aufgrund Inflation, Ukrainekrieg und Lieferengpässe im Bereich der Investitionen ebenfalls Veränderungen zu verzeichnen sein. Sobald die Investitionsmaßnahmen konkretisiert sind und die genauen Kosten feststehen, werden dem Gremium die wesentlichen Veränderungen im Rahmen des Haushaltscontrollings aufgezeigt. 2022 werden folgende Projekte in der Planung abgeschlossen bzw. bereits teilweise begonnen: • Klosterwiesenschule blaues Gebäude • Gestaltung Dorfplatz inkl. Randlagen • Bau der Fischerstraße • Barrierefreie Bushaltestellen Ortsmitte • Errichtung Gewässer 2. Ordnung – Hochwasserschutzmaßnahme • Umbau- und Erweiterung Feuerwehrhaus • Feuerwehrfahrzeug LF 20 • Sowie Breitbandausbau weiße und hellgraue Flecke, offener Grunderwerb (Baugebiete) Erschließung von Gebieten, Straßenarbeiten (Geh- und Radweg, Sanierung Gemeindestraßen) und ein weiterer Bauabschnitt der Nahwärmeleitung sowie zahlreiche weitere untergeordnete Projekte. Die Haushaltsjahre 2021 und 2022 sahen Kreditaufnahmen in Höhe von 1 Mio. und 4 Mio. € vor. Da sich Maßnahmen verzögern, ist die Liquidität derzeit gesichert und Kreditaufnahmen waren nicht erforderlich. Der Geldbestand im Gemeindehaushalt beträgt Stand 07.06.2022 5,5 Mio. €. Die Gemeinde Baindt hat zudem 3,8 Mio. € bei den örtlichen Banken ebenfalls als Festgeld (Negativzinsen) und 1,0 Mio. € Euro an den Zweckverband Breitbandversorgung bis 30.06. zu 0% befristet ausgeliehen. Die Verwaltung wird 2022 ff die Zuschussmöglichkeiten von neuen Investitionsförderungsprogrammen weiter genau verfolgen und dem Gemeinderat ggf. Investitionsvorschläge unterbreiten. Die Gemeinde Baindt ist noch gut aufgestellt. Gute Steuer- und Gebührensätze und keine externen Verbindlichkeiten sind Zeichen für solides Wirtschaften. Dennoch sind große Investitionsvorhaben vorgesehen und Rezessionsängste können die weiteren Haushaltsjahre 2023/2024 begleiten. Technische Auflagen und altersbedingter Sanierungsaufwand machen viele kommunale Investitionen notwendig. Bei einer Investition fließen die Abschreibungen in den Ergebnishaushalt. Diese sollten refinanziert werden. Aber nicht nur die Abschreibungen erhöhen den Ergebnishaushalt, sondern auch höhere Wartungsgebühren. Weiterhin steht die Gemeinde vor der Herausforderung insbesondere aktiv in den Klimaschutz (Sanierung in Gebäude, Heizzentrale etc.) zu investieren. Bei den weiteren Aufgaben der Gemeinde Energie- und Mobilitätswende, Breitbandversorgung, Nahwärmeversorgung, Digitalisierung werden die Maßnahmen Schritt für Schritt umgesetzt werden. Diese notwendigen Maßnahmen benötigen Zeit und Geld. Die Mittelanmeldungen für den nächsten Doppelhaushalt 2023/2024 sollten demnächst mit Rückgabe 31.07.2022 eingehen. Die Rückmeldungen der bewirtschaftenden Stellen oder Anträge halten sich bisher in Grenzen. Im September 2022 können diese vom Gremium vorberaten werden. Der Gemeinderat hat dann im Rahmen der Investitionsplanung zu entscheiden, was zwingend notwendig und zum anderen was wünschenswert ist. Die endgütigen finanziellen Rahmenbedingungen des Haushaltserlasses und der Novembersteuerschätzung werden anschließend eingepflegt. Die galoppierende Inflation als auch die Anzeichen einer evtl. Rezession gilt es im Auge zu behalten. Beschluss: Der Gemeinderat nimmt den aktuellen Stand des Haushaltscontrollings zur Kenntnis. TOP 12 Standesamtsangelegenheiten - Bestellung eines Eheschließungsstandesbeamten Hauptamtsleiter Plangg teilt mit: Bei der Gemeinde Baindt sind derzeit Frau Franka Maurer sowie als Stellvertreterin von Frau Franka Maurer ihre Kollegin aus der Gemeinde Berg, Frau Beatrice Kohler, als „Vollstandesbeamte“ bestellt. Darüber hinaus sind Bürgermeisterin Simone Rürup und Hauptamtsleiter Walter Plangg zu „Eheschließungsstandesbeamten“ bestellt. Um der komplexen Rechtsmaterie mit vielen Bezügen zum ausländischen und internationalen Recht gerecht zu werden, sind „Vollstandesbeamte“ verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren mindestens einen einwöchigen und fachlich einschlägigen Fortbildungslehrgang zu besuchen. Zudem sind weitere Lehrgänge zweimal jährlich auf Kreisebene zu besuchen. Diese Nachweise sind von reinen „Eheschließungsstandesbeamten“ nicht zu erbringen. Zur Entlastung von Frau Franka Maurer wird Herr Marvin Bautz (bei der Gemeinde Baindt seit dem 26.08.2020 im Bereich Bürgertheke und Rentenberatung tätig) als weiterer Eheschließungsstandesbeamter bestellt. An einem Seminar - Eheschließungsstandesbeamter - hat Herr Bautz teilgenommen. Beschluss: Herr Marvin Bautz wird zum „Eheschließungsstandesbeamten“ für den Standesamtsbezirk Baindt bestellt. TOP 13 Änderungen der AGB´s zum Abonnement des Amtsblattes der Gemeinde Baindt zum 01.01.2023 - Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) Kämmerer Abele teilt mit: Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes wurde eine Neuregelung durch die Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) gesetzlich verankert. Die Gemeinde Baindt hat in verschiedenen Bereichen die Übergangsfrist bis Ende 2022 in Anspruch genommen. Handelt eine Gemeinde auf privatrechtlicher Basis, führt dies zur Behandlung als Unternehmer. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in folgenden Positionen verändert. • Eine Beitragserhöhung soll trotz gestiegener Druckkosten zum 01.01.2023 nicht weitergegeben werden. Jedoch wird das Amtsblatt ab 01.01.2023 24,00 € zuzüglich 7% MwSt. (brutto 25,68 €) kosten. Änderungen in den AGBs rot markiert: Zahlungsweise Das Entgelt für das Abonnement beträgt 24,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7% USt, brutto 25,68 € ) für jedes volle Kalenderjahr. • Bisher hat die Gemeinde Baindt folgenden Service gewährt. Bei erstmaligem Zuzug in die Gemeinde, wird das Amtsblatt für 1 Jahr kostenfrei zugestellt. Sollte dieser Service weiterhin gewährt werden, müsste die Gemeinde die Umsatzsteuer für den unentgeltlichen Service leisten. Auch unentgeltlich erbrachte "sonstige Leistungen" des Unternehmers können der Umsatzsteuer unterliegen, sofern sie als eine einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Wertabgabe zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung tendiert dazu den kostenlosen Bezug als Kennenlernabonnement auf zwei Monate zu begrenzen. Abo-Beginn, Lieferbeginn, Lieferumfang, Rechnungsstellung Bei erstmaligem Zuzug in die Gemeinde, wird das Amtsblatt als Kennenlernabonnement für 2 Monate kostenfrei zugestellt. Sollte ein weiterer Bezug gewünscht werden, kann dies schriftlich oder per E-Mail: info@baindt.de mitgeteilt werden. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt den Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Abonnement des Amtsblattes der Gemeinde Baindt zu. TOP 14 Hochwasserschutzmaßnahme Beschlussfassung gem. Förderrichtlinie Wasserwirtschaft Da dieser Tagesordnungspunkt (Einladung zur Gemeinderatssitzung am 05.02.2022) versehentlich im Amtsblatt der Gemeinde Baindt vom 01.07.2022 nicht abgedruckt war, wird dieser unter Tagesordnungspunkt 15 – Anfragen und Verschiedenes behandelt. TOP 15 Anfragen und Verschiedenes a) Hochwasserschutzmaßnahme Beschlussfassung gem. Förderrichtlinie Wasserwirtschaft Kämmerer Abele teilt mit: Die Gemeinde Baindt war in den vergangenen Jahren mehrfach von Hochwasser durch Starkregenereignisse betroffen. Die Starkregenereignisse Ende Mai 2018 und im Juni 2016 haben zu Überschwemmungen im Bereich der Ortslage geführt. Da aufgrund der Klimaveränderungen mit häufigeren und intensiveren Starkregenereignissen zu rechnen ist, hat die Landesregierung die Kommunen aufgefordert, mehr Vorsorge zu betreiben, um die Schadenspotenziale und damit zukünftige Schäden zu verringern. Bei einer Online-Bürgerinformationsveranstaltung im November 2020 zum Starkregenrisikomanagement, erläuterte das Ingenieurbüro Fassnacht aus Bad Wurzach die angefertigten Starkregenkarten und stellte Maßnahmen zur Verringerung von Starkregenschäden vor, durch die sich jeder privat schützen kann. Am 04.10.2021 wurden Maßnahmen zur Vermeidung von Überflutungen infolge von Starkregenereignissen im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Schenk-Konrad-Halle dargestellt. Die Gemeinde Baindt hat die Hochwasserschutzmaßnahme Hochwasser- schutzkonzept Baindt, 2. Bauabschnitt - Hirsch- / Siemensstraße, Gewässeröffnung / Errichtung Gewässer II. Ordnung beantragt. Aus der Hanglage Bühl, die sich östlich an die bestehende Bebauung entlang der Hirsch-, Siemens-, Benz- und Boschstraße anschließt und nach Osten bis zur bestehenden Bebauung entlang der Marsweilerstraße ansteigt, strömt der Oberflächenabfluss derzeit bei Starkregenereignissen bisher weitgehend ungebremst entlang der Hirsch-, Siemens-, Benz- und Boschstraße zu. Aus den vorgenannten Überlegungen ergibt sich für die geplante Maßnahme nur eine sinnvolle Trassierung Richtung Westen mit Ableitung zum Bampfen. Der Zuschussgeber erwartet hierzu noch einen Gemeinderatsbeschluss. Des Weiteren erwartet der Zuschussgeber eine zeitnahe Ausschreibung und einen Mittelabfluss 2022. Das Planfeststellungsverfahren für die wasserrechtliche Genehmigung läuft derzeit noch. Eine Bewilligung des Förderbescheides kann erst erfolgen, wenn der Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Die untere Wasserbehörde geht davon aus, dass der Bewilligungsbescheid im Anschluss ausgestellt werden kann. Die Gemeinde hat im Rahmen des Starkregenrisikomanagements im ersten Bauabschnitt die Hochwasserschutzmaßnahme in der Ortsmitte realisiert. Im nächsten Schritt sollte noch 2022 mit der Gewässeröffnung begonnen werden. Umfangreiche Fördermittel wurden hierfür beantragt. Nach Eingang des Förderbescheides sollte die Gemeinde laut Zuschussgeber die Ausschreibung veranlassen, welche im Oktober / November vergeben werden kann. Das Ingenieurbüro Fassnacht wird die Ausschreibung zeitnah vorbereiten. Es stehen Fördermittel in Höhe von 400 Tsd. € im Raum. Beschluss: Für die vordringliche Maßnahme Hochwasserschutzkonzept Baindt, 2. Bauabschnitt Hirsch- / Siemensstraße, Gewässeröffnung / Errichtung eines Gewässers II. Ordnung wird die Verwaltung beauftragt, nach Eingang des Förderbescheides die Ausschreibung der oben genannten Maßnahme zu veranlassen. b) Sporthalle Ein Gremiumsmitglied weist die Verwaltung darauf hin, dass in den Duschräumen leichter Schimmelbefall zu verzeichnen ist. Die Verwaltung hat bereits mit der Putzfirma die Örtlichkeit angeschaut. Es kommt ab sofort ein wirksameres Putzmittel zum Einsatz. Zudem wurde die Belüftung optimaler eingestellt. c) Hightech-Grill Baindter Bädle Im Rahmen der letzten Bauausschusssitzung am 04.07.2022 wurde beschlossen, den von der Firma Ackermann gesponserten Grill rechts am Eingang der Hundeschule aufzustellen. Bürgermeisterin Rürup teilt mit, dass zunächst die Bauhofmitarbeiter das Fundament für diesen Grill fertigen. Bis in ca. 8 Wochen müsste der Grill dann einsatzbereit sein. d) Gewerbegebiet Mehlis Ein Gremiumsmitglied weist die Gemeindeverwaltung auf ein Gebäude im Gewerbegebiet Mehlis am Umspannwerk hin, in dem eine Wohnung bezogen wurde, die nicht genehmigt ist. Dieser Mieter nutzt das angrenzende Gemeindegrundstück ohne Erlaubnis. Zudem hat der Eigentümer zu viel Fläche versiegelt. Bauamtsleiterin Jeske bemerkt, dass ihr dieser Sachverhalt bekannt ist. Der Eigentümer wurde aufgefordert, die Fläche zu entsiegeln. Zudem ist ein Baugesuch für die Wohnung nachzureichen.[mehr]

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        G em ei n d e B a in d t V o rh a b en b ez o g en er B e b a u u n g sp la n " R ei th a lle " u n d d ie ö rt lic h en B a u vo rs ch ri ft en h ie rz u Fassung 26.10.2022 Sieber Consult GmbH www.sieberconsult.eu Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) (mit Angabe der Rechtsgrundlage auf Grund von § 9 BauGB und der BauNVO) sowie andere Bestimmungen zur Zulässigkeit der Vorhaben (auf Grund von § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ohne Angabe der Rechtsgrundlage) 4 3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/- maßnahmen) 10 4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 15 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 16 6 Hinweise und Zeichenerklärung 17 7 Satzung 25 8 Begründung – Städtebaulicher Teil 27 9 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 35 10 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 66 11 Begründung – Sonstiges 67 12 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 70 13 Begründung – Bilddokumentation 71 14 Verfahrensvermerke 72 Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2022 (BGBI. I S. 674) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV 1.4 Planungssicherstellungs- gesetz (PlanSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) 1.5 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2021 (GBl. S. 2022 S.1, 4) 1.6 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095,1098) 1.7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 18.08.2021 (BGBl. I S. 3908) 1.8 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBI. S. 1233, 1250) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 4 Reithalle 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) (mit Angabe der Rechtsgrundlage auf Grund von § 9 BauGB und der BauNVO) sowie andere Bestimmungen zur Zu- lässigkeit der Vorhaben (auf Grund von § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB ohne Angabe der Rechtsgrundlage) 2.1 "Für die Bebauung vorgesehene Flächen und deren Art der baulichen Nutzung ("Reithalle")"; der gekennzeichnete Bereich dient grund- sätzlich der Unterbringung von Gebäuden und Anlagen der "Reit- halle". Zulässig sind: − eine Reithalle für Reitstunden, Training, Lehrgänge, Turnierver- anstaltungen, Pferdeschauen − ein Sozialtrakt mit Schulungs- sowie Aufenthaltsraum für Theo- rieunterricht, Ausschusssitzungen, Jahreshauptversammlung, sonstige Vereinsveranstaltungen, WC, Umkleide, Lager- und Technikraum für den Betrieb der Reithalle − ein Vereinsheim "Reiterstüble" mit kleiner Küchenzeile, integriert in den Aufenthaltsraum zur ausschließlichen Nutzung durch den Verein (eine öffentliche, gewerbliche Nutzung ist nicht zulässig) − Pferdevorbereitungs- und Lagerflächen − Parkplatz- und Zufahrtsflächen (siehe Planzeichnung) 2.2 GR .... m² Maximal zulässige Grundfläche bezogen auf die überbaubare Grundstücksfläche. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 BauNVO; Nr. 2.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.3 Überschreitung der maxi- mal zulässigen Grundflä- che Die maximal zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift zur Überschreitung (50 %) bis zu einer Grundflächenzahl von 0,90, überschritten werden, sofern es sich bei der zuletzt genannten Überschreitung ausschließlich um Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 5 nicht vollflächig versiegelte Stellplätze und nicht vollflächig versie- gelte Zufahrten handelt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.4 GH .... m ü. NHN Maximal zulässige Gesamt-Gebäudehöhe über NHN; die Höhe sämtlicher Bauteile von Gebäuden (mit Ausnahme von untergeord- neten Bauteilen, wie z.B. Antennen, Schornsteinen, Lüftungsanla- gen etc.) darf an keiner Stelle den festgesetzten Wert überschreiten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; siehe siehe Planzeichnung) 2.5 Baugrenze (überbaubare Grundstücksfläche für Hauptgebäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.6 Bauliche Anlagen außer- halb der überbaubaren Grundstücksfläche Im Geltungsbereich sind außer den unter "Für die Bebauung vorge- sehene Flächen und deren Art der baulichen Nutzung ("Reithalle")" genannten Nutzungen auch untergeordnete Nebenanlagen und Ein- richtungen, die dem Nutzungszweck des Vorhabens dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen, zulässig (z.B. Terrassen, Stell- plätze, Zufahrten, Wege). Diese Anlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.7 Ableitung von Nieder- schlagswasser in den pri- vaten Grundstücken, Ma- terialbeschaffenheit ge- genüber Niederschlags- wasser Auf der für die Bebauung vorgesehenen Fläche ist Niederschlags- wasser, das über die Dach- und Hofflächen anfällt, soweit dies auf Grund der Bodenbeschaffenheit möglich ist, auf dem Grundstück über die belebte Bodenzone (z.B. Muldenversickerung, Flächen- versickerung) in den Untergrund zu versickern. Die Versickerung von Niederschlagswasser über Sickerschächte ist nicht zulässig. Die Ab- leitung in das Kanalnetz ist auf das unumgängliche Maß zu be- schränken. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 6 Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoffbeschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.8 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 6,00 m über der Geländeoberkante zulässig. Eine Beleuchtung von Werbe- anlagen, die sich nicht direkt an Gebäuden befindet, ist unzulässig. Die Benutzung von Skybeamern, blinkende, wechselnd farbige An- zeigen sowie die flächenhafte Beleuchtung der Fassaden sind nicht zulässig. Es ist eine Beleuchtungsstärke von max. 10 Lux (Beleuchtungsstärke von Parkplätzen) und eine Farbtemperatur von max. 3000 Kelvin zu- lässig. Flutlichtanlagen sind unzulässig. Es sind nur Photovoltaikmodule zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.9 Bodenbeläge auf den für die Bebauung vorgese- henen Flächen Auf den für die Bebauung vorgesehenen Flächen sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.10 Zu pflanzender Baum, variabler Standort innerhalb des Geltungs- bereiches; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 7 "Pflanzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes zur Förderung der Biodiversität" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu er- setzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.11 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb des Gel- tungsbereiches; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes zur Förderung der Biodiversität" zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.12 Pflanzungen im Gel- tungsbereich des vorha- benbezogenen Bebau- ungsplanes zur Förde- rung der Biodiversität Pflanzungen: − Für die Pflanzungen im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosenzüchtungen). − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laubge- hölze zulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverord- nung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. Festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 8 Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Zitterpappel Populus tremula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Sommer-Linde Tilia platyphyllos Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Vogelbeere Sorbus aucuparia Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Eingriffliger Weißdorn Crataegus monogyna Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 9 2.13 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Vorhaben- und Er- schließungsplanes sowie des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Reithalle" der Gemeinde Baindt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 10 3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an ande- rer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen) 3.1 Lage der Ausgleichsmaßnahme Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff werden Ausgleichsflächen/-maßnahmen außerhalb des Geltungsbereiches dieser Planung zugeordnet. Diese Ausgleichsflächen/-maßnahmen befinden sich auf den Fl.-Nrn. 175/8, 188 (Teilflächen) und 376 der Gemarkung Baindt. Der Planung werden von den Maßnahmen 64.684 Ökopunkte zugeordnet (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB). Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass es sich um ein Gesamtkonzept handelt, das im Rahmen der Planung erarbeitet wurde. Die genaue Anzahl der zuzuordnenden Ökopunkte kann sich im Laufe des wei- teren Verfahrens ändern und wird mit dem Satzungsbeschluss fest- gesetzt. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 11 Planskizze Fl.-Nrn. 185/8 und 188 (Teilflächen) Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungs- planes Lage der Ausgleichsflächen/-maßnahmen Ausganszustand: – Grünland, Rasenreitplatz Maßnahmen: – Pflanzung von Einzelbäumen Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 12 – Extensivierung des Grünlandes zur Entwicklung einer artenreichen Fettwiese auf Fl.-Nr. 185/8 Herstellung: Gehölzpflanzungen – Ausschließliche Verwendung von Arten der Pflanzliste unter Ziffer 2.12 – Zur Erhöhung der Artenvielfalt sind mindestens drei verschiedene Baumar- ten zu pflanzen Grünlandextensivierung – Das Grünland ist in den ersten 5 Jahren durch 3 bis 4-schürige Mahd aus- zuhagern. Das Mahdgut ist abzutransportieren. Auf Dünge- und Pflanzen- schutzmittel ist zu verzichten. Entwicklung/Pflege: Gehölzpflanzungen – Abgehende Gehölze sind durch eine Neupflanzung zu ersetzen Grünlandextensivierung – Nach Ablauf der ersten 5 Jahre ist das Grünland durch zweimalige Mahd pro Jahr zu pflegen. Der Mahd-Zeitpunkt kann witterungsbedingt variieren, wobei die 1. Mahd nicht vor dem 15. Juni durchzuführen ist. Das Mahdgut ist abzutransportieren. Auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist zu verzich- ten. Mögliche Anpassungen: – Änderungen und Anpassungen der Entwicklung/Pflege sind ausschließlich nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravensburg möglich. Planskizze Fl.-Nr. 376 Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 13 Ausganszustand: – Acker Maßnahmen: – Umwandlung von Acker in artenreiches Intensivgrünland – Entwicklung einer Hochstaudenflur – Pflanzung einer naturnahen Feldhecke Herstellung: Umwandlung Acker in Grünland – Zur Etablierung von Grünland ist bevorzugt die Methode der Mahdgutüber- tragung von lokalen Spenderflächen anzuwenden. Hierbei ist eine der bei- den nachfolgenden Varianten anzuwenden: – 1. Sofern im gleichen Naturraum der Ausgleichsflächen geeignete Spenderflächen vorhanden sind, kann eine Mahdgutübertra- gung durchgeführt werden. Die Abstimmung geeigneter Spen- derflächen ist mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landrats- amt Ravensburg durchzuführen. Sofern geeignete Spenderflä- chen kleiner als die Ausgleichsflächen ausfallen, ist die Mahd- gutübertragung so oft durchzuführen, bis die gesamten Aus- gleichsflächen mit dem zu übertragenden Mahdgut abgedeckt wurden. 2. Sollte keine Mahdgutübertragung möglich sein, ist in begründe- ten Fällen das Verwenden von autochthonen Saatgutmischungen mit mindestens 20 verschiedenen krautigen Pflanzenarten (Ein- jährige, Zweijährige, Gräser) zulässig. Voraussetzung für die Ver- wendung von autochthonem Saatgut ist der Abgleich mit der Po- sitivliste für das Ursprungsgebiet. Die Saatgutmischung ist vorab zwingend mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravensburg abzustimmen. Entwicklung Hochstaudenflur – Einsaat von autochthonen Saatgutmischungen mit mindestens 15 verschie- denen krautigen Pflanzenarten. Voraussetzung für die Verwendung von au- tochthonem Saatgut ist der Abgleich mit der Positivliste für das Ursprungs- gebiet. Die Saatgutmischung ist vorab zwingend mit der Unteren Natur- schutzbehörde im Landratsamt Ravensburg abzustimmen. Pflanzung Feldhecke – Pflanzung standortheimischer Sträucher (dreireihig) in einer angemessenen Durchmischung. – Zwischen den Reihen und den zu pflanzenden Sträuchern innerhalb einer Reihe ist ein Pflanzabstand von 1 m einzuhalten. Die Anordnung der zu pflanzenden Sträucher kann dabei zur Erreichung eines naturnahen Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 14 Erscheinungsbildes von einer strikt linearen Struktur abweichen. Aus Grün- den der Artenvielfalt sind mindestens acht verschiedene Straucharten in ei- nem angemessenen Mischungsverhältnis zu verwenden. Die Gehölze müs- sen gemäß Herkunftsnachweis gebietsheimisch sein. Entwicklung/Pflege: Umwandlung Acker in Grünland – Das Grünland ist durch zweimalige Mahd pro Jahr zu pflegen. Der Mahd- Zeitpunkt kann witterungsbedingt variieren, wobei die 1. Mahd nicht vor dem 15. Juni durchzuführen ist. Das Mahdgut ist abzutransportieren. Auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist zu verzichten. Entwicklung Hochstaudenflur – Die Hochstaudenflur ist durch einmalige Mahd pro Jahr zu pflegen. Der Mahd-Zeitpunkt ist im Herbst durchzuführen (frühestens Mitte Oktober). Das Mahdgut ist abzutransportieren. Auf Dünge- und Pflanzenschutzmittel ist zu verzichten. Pflanzung Feldhecke – Die zu bepflanzende Fläche der Feldhecke ist in fünf etwa gleichgroße Ab- schnitte einzuteilen. Erstmalig nach 10 Jahren sind diese Abschnitte jähr- lich abwechselnd durch Auf-den-Stock-setzen zu pflegen. – Einzelne Gehölze können als Überhälter von der Pflege ausgenommen wer- den. – Totholz ist wo immer möglich in der Fläche zu belassen. Mögliche Anpassungen: – Änderungen und Anpassungen der Entwicklung/Pflege sind ausschließlich nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravensburg möglich. – Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 15 4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 4.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Reithalle" der Gemeinde Baindt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 4.2 Materialien für die Dachdeckung Als Dachdeckung für das Dach des Hauptgebäudes sind alle Materi- alien mit Ausnahme von blanken Metalloberflächen (Blechdächer ohne Beschichtung) bzw. von glänzenden bzw. spiegelnden Oberflä- chen (z.B. engobierte Dachpfannen) zulässig. Für diejenigen Bereiche dieser Dächer, die der Gewinnung von Son- nenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Photovoltaikanlagen) zum Zeit- punkt der Errichtung üblich bzw. erforderlich waren. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungsteile, Abdichtungsele- mente etc.) sind in jedem Fall andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 4.3 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dächer. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnenkollekt- oren, Photovoltaikanlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungsteile, Abdichtungsele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 16 5 Nachrichtliche Übernahme von nach anderen ge- setzlichen Vorschriften getroffenen Festsetzungen gem. § 9 Abs. 6 BauGB mit Zeichenerklärung 5.1 Überschwemmungsbereich eines HQextrem-Ereignisses des "Sulz- moosbaches"; die Beschriftung in der Planzeichnung liegt außer- halb der Risikoflächen. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 17 6 Hinweise und Zeichenerklärung 6.1 Bestehendes Gebäude (Wohngebäude/Wirtschafts- oder Neben- gebäude) zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 6.2 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 6.3 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 6.4 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeterhö- henschichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan- zeichnung) 6.5 Begrünung privater Grundstücke Gem. § 9 Abs. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der be- bauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrü- nung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr einge- schränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, so- weit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. 6.6 Klimaschutz Die Nutzung geeigneter erneuerbarer Energiequellen wie insbeson- dere Solarthermie, Photovoltaik, Windenergie und Geothermie wer- den empfohlen. Gärtenflächen sollten möglichst durchgängig mit heimischen und standortgerechten Pflanzen begrünt sein. Eine Dachbegrünung bei Dächern mit einer Dachneigung bis 15 ° und/oder eine Fassaden- begrünung wird empfohlen. 6.7 Nachhaltige Ressourcennutzung Es wird empfohlen, Regenwasser möglichst an Ort und Stelle versi- ckern zu lassen und zur Bewässerung von Gartenflächen 459.000 459.500 Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 18 Regenwasser zu nutzen. Hierzu eignen sich Regenwasser-Auffang- becken (Zisternen). Auch Gartenteiche können mit Regenwasser ge- füllt werden. Die Nutzung von Regenwasser zur Toilettenspülung so- wie zum Wäschewaschen ist ebenfalls möglich, hierzu ist die "DIN 1989 Regenwassernutzungsanlagen" zu berücksichtigen. Zur Nutzung von Bioabfällen wird die Errichtung eines Komposts empfohlen. 6.8 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die Grünflächen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Flä- che entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzen- schutzmitteln sollte vermieden werden. Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet- zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Um zu ver- meiden, dass Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, müssen vorhandene Gehölze außerhalb der Brutzeit von Vögeln (d.h. zwischen dem 01.10. und 28.02.) gerodet werden. 6.9 Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- meiden, muss die Räumung der Baufelder sowie die Beseitigung der Gehölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von Vögeln erfolgen (siehe auch Punkt "Vorhandene Gehölze" unten). − Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe faunistisches Fach- gutachten vom 17.06.2021. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 19 6.10 Umgrenzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft; Aus- gleichsfläche/Ausgleichsmaßnahme; außerhalb des Geltungsbe- reiches, Beschreibung der Maßnahme siehe Kapitel 3 "Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen)" (siehe Plan- zeichnung) 6.11 Empfehlenswerte Obstbaumsorten Bei der Pflanzung von Obstbäumen sollten Hochstämme in regio- naltypischen Sorten gepflanzt werden. Folgende Sorten sind beson- ders zu empfehlen (Sorten, die laut Angaben der Landesanstalt für Pflanzenschutz gegen Feuerbrand als gering anfällig bzw. relativ widerstandsfähig gelten, sind mit einem Stern markiert): Äpfel: Brettacher, Bittenfelder, Bohnapfel*, Gewürzluiken, Glocken- apfel, Josef Musch, Maunzenapfel, Ontario*, Salemer Klosterapfel, Schussentäler, Schwäbischer Rosenapfel, Schweizer Orangen*, Teuringer Rambour, Welschisner. Birnen: Bayerische Weinbirne*, Kirchensaller Mostbirne*, Metzer Bratbirne, Palmischbirne*, Schweizer Wasserbirne*. − Zwetschgen: Bühler Zwetschge, Hauszwetschge, Lukas Früh- zwetschge, Schöne aus Löwen, Wangenheims Frühzwetschge, Wagenstedter Schnapspflaume. 6.12 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenschutz- und Bodenver- wertungskonzept zu erstellen, und die Bauausführung vorsorgeori- entiert bodenkundlich begleiten zu lassen. Das Bodenschutz- und Bodenverwertungskonzept sollte folgende Punkte umfassen: Fest- stellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bo- dens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Horizont); Mengenangaben bzgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und La- gerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 20 Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Bei der Bauausführung ist auf einen fachgerechten und schonenden Umgang mit dem Boden zu achten, entsprechend der Darstellung in der Broschüre "Bodenschutz beim Bauen". http://www.landkreis-ravensburg.de/site/LRA- RV/get/2799323/Flyer-Bodenschutz-beim-Bauen.pdf Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit - Verwertung von Bodenma- terial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau - Bodenarbeiten") und DIN 19639 "Bodenschutz bei Planung und Durchführung von Bauarbeiten" sind bei der Bauausführung einzu- halten. Durch planerische Maßnahmen ist der Bodenaushub zu reduzieren. Bei Abtrag, Lagerung und Transport des Oberbodens ist auf einen sorgsamen und schonenden Umgang zu achten, um Verdichtungen oder Vermischungen mit anderen Bodenhorizonten zu vermeiden. Zu Beginn der Baumaßnahmen ist der anstehende Oberboden ab- zuschieben und bis zur Wiederverwertung in profilierten Mieten ohne Verdichtungen zu lagern. Die i.d.R. darunter folgenden Bo- denhorizonte kulturfähiger Unterboden und unverwittertes Unter- grundmaterial sind jeweils ebenfalls beim Ausbau sauber voneinan- der zu trennen und getrennt zu lagern. Die Bodenmieten sind mit tiefwurzelnden Gründüngungspflanzenarten zu begrünen. Bei einer Wiederverwertung des Bodenmaterials vor Ort sind die Böden mög- lichst entsprechend ihrer ursprünglichen Schichtung, bei der Wie- derherstellung von Grünflächen verdichtungsfrei wieder einzubauen. Ggf. verunreinigtes Bodenmaterial ist zu separieren und entspre- chend den gesetzlichen Regelungen zu verwerten oder zu entsorgen. Überschüssiger Boden sollte einer sinnvollen möglichst hochwerti- gen Verwertung zugeführt werden z.B. Auftrag auf landwirtschaftli- chen Flächen, Gartenbau. Einer Vor-Ort-Verwertung des Erdaushubs ist grundsätzlich Vorrang einzuräumen (dies ist frühzeitig in Pla- nung zu berücksichtigen). Böden auf nicht überbauten Flächen sind möglichst vor Beeinträch- tigungen (Verdichtung, Vernässung, Vermischung, Verunreinigung) zu schützen, ggf. eingetretene Beeinträchtigungen zu beseitigen. Ggf. eingetretene Verdichtungen des Bodens sind nach Ende der Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 21 Bauarbeiten zu beheben, z.B. durch Tiefenlockerung und Erstein- saat mit tiefwurzelnden Pflanzen. Baustoffe, Bauabfälle und Betriebsstoffe sind so zu lagern, dass Stoffeinträge bzw. -vermischung mit Bodenmaterial ausgeschlossen werden. 6.13 Grundwasserschutz Grundwasserbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrecht- lichen Erlaubnis gem. §§ 8, 9, 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ravens- burg zu beantragen. Die für das Erlaubnisverfahren notwendigen Antragsunterlagen müssen nach § 86 Absatz 2 WG von einem hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden. Ein Formblatt über die notwendigen Unterlagen ist bei der Unteren Wasserbehörde erhältlich. Eine Erlaubnis für das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser zur Trockenhaltung einer Baugrube kann grundsätzlich nur vorübergehend erteilt werden. Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Un- ternehmer gem. § 49 Absatz 2 WHG bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes unverzüglich anzuzeigen. Die Untere Wasserbe- hörde trifft die erforderlichen Anordnungen. 6.14 Grundwasser und Drainagen Grundwasser darf nicht abgeleitet werden. Drainagenwässer dürfen nicht in die Kanalisation abgeleitet werden. 6.15 Energieeinsparung Die Nutzung von regenerativen Energien wird durch das Gebäu- deenergiegesetz (GEG - Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden) beim Neubau vorgegeben. Über die gesetzlichen Anfor- derungen hinausgehende Energiesparmaßnahmen werden von der Gemeinde Baindt ausdrücklich empfohlen. 6.16 Brandschutz Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen) i.V.m. § 15 Landesbau- ordnung (LBO). Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 22 Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405 i.V.m. § 2 Abs. 5 Ausführungsverord- nung zur Landesbauordnung (LBOAVO) sowie Ziff. 5.1 IndBauRL. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfoh- len. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydran- ten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deut- lich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die Stützpunktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit zu Men- schenrettungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8 m bis 12 m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten i.S.d. § 15 LBO geeignet sind, beste- hen grundsätzliche Bedenken gegenüber Aufenthaltsräumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen ist ein zwei- ter baulicher Rettungsweg herzustellen, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. 6.17 Überflutungsschutz Unter anderem bei Starkregen kann es aus verschiedenen Gründen (Kanalüberlastung, Oberflächenabflüsse an Hanglagen, etc.) zu wild abfließenden Oberflächenabflüssen kommen. Um Überflutun- gen von Gebäuden zu vermeiden bzw. das Überflutungsrisiko zu re- duzieren sind entsprechende (Schutz-)Vorkehrungen zu treffen. Ins- besondere ist auf die Höhenlage der Lichtschächte, Lichthöfe und des Einstiegs der Kellertreppen o. Ä. zu achten. Sie sollten so hoch liegen, dass kein Wasser zufließen kann. Maßnahmen zur Verbes- serung des Überflutungsschutzes sind auch in die Gartengestaltung integrierbar. Bei der Gartenanlage ist darauf zu achten, dass das Wasser weg von kritischen (Gebäude-)Stellen fließt. Obige Anre- gungen gelten insbesondere für Tiefgaragenzufahrten und für Grundstücke in oder unterhalb von Hanglagen oder in Senken. Lichthöfe unterhalb von Dachrinnen sind potenzielle Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 23 Überflutungsrisiken – Dachrinnen können überlaufen. Es wird auf die Vorgaben des § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verwiesen. 6.18 Denkmalschutz Sollten bei der Durchführung vorgesehener Erdarbeiten archäologi- sche Funde (bspw. Steinwerkzeuge, Keramikreste, Scherben, Me- tallteile, Knochen) und Befunde (bspw. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten, auffällige Erdverfärbungen) entdeckt werden, ist dies gemäß § 20 Denkmalschutzgesetzes (DSchG) umgehend dem Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) oder der Gemeinde anzuzeigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutachtung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, unverändert im Boden zu belassen, so- fern nicht die Denkmalschutzbehörde mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumenta- tion und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des DSchG). Werden bei Aushubarbeiten Verunreinigungen des Bodens festge- stellt (z.B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu be- nachrichtigen. Auf die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (§ 27 DSchG) wird hingewiesen. Bei der Sicherung und Dokumentation archäologischer Substanz ist zumindest mit kurzfristigen Leerzeiten im Bauablauf zu rechnen. Ausführende Baufirmen sollten schriftlich in Kenntnis gesetzt werden. 6.19 Ergänzende Hinweise Datengrundlage: Auszug aus dem Liegenschaftskataster des Lan- desamtes für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Würt- temberg, Stand: Juni 2021. Die Höhenangaben über NHN beziehen sich auf das Bezugshöhen- system DHHN 12. Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Das Plangebiet befindet sich auf Grundlage der am LGRB vorhande- nen Geodaten im Verbreitungsbereich Hasenweiler-Schotter unbe- kannter Mächtigkeit. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 24 Bei etwaigen geotechnischen Fragen im Zuge der weiteren Planun- gen oder von Bauarbeiten (z. B. zum genauen Baugrundaufbau, zu Bodenkennwerten, zur Wahl und Tragfähigkeit des Gründungshori- zonts, zum Grundwasser, zur Baugrubensicherung) werden objekt- bezogene Baugrunduntersuchungen gemäß DIN EN 1997-2 bzw. DIN 4020 durch ein privates Ingenieurbüro empfohlen. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leerrohr von der Erschließungs- straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikationskabel vorzusehen. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Ge- ruchsimmissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflan- zenschutzmitteln etc.) sowie Lärmimmissionen (z.B. Traktorenge- räusche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Unterkellerungen an Gebäuden sollten in Gewässernähe als wasser- dichte und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Versicke- rungsmulden sollten im Abstand von mind. 6,00 m zu unterkeller- ten Gebäuden angelegt werden. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 25 7 Satzung Auf Grund von § 10 in Verbindung mit § 12 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.04.2022 (BGBI. I S. 674), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), § 74 der Landesbauord- nung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 21.12.2021 (GBl. S. 2022 S.1, 4), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.06.2021 (BGBl. I S. 1802) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 08.11.2022 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Reithalle" und der örtlichen Bau- vorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischen Teil vom 26.10.2022. § 2 Bestandteile der Satzung Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 26.10.2022 sowie dem Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom April 2022. Zum Vorhaben- und Erschließungsplan gehören die Pläne Nr. 1 (Reithalle Baindt Stand 2022-04), Nr. 2 (Reithalle_2022-04 Gastro), Nr. 3 (Ansicht: Reithalle_2022-04 Ost-West) sowie Nr. 4 (An- sicht: Reithalle_2022-04 Sued-Nord). Außerdem werden jene Inhalte des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Fassung vom April 2022. Be- standteil der Satzung, die die Grundzüge, das heißt die Grund- und Umrisse, die Dachform (einschließlich Dachneigung), die Gebäudehöhen des Vorhabens, die Fassadengestaltung und -gliederung in den wesentli- chen Zügen abbilden. Die bestehende Differenz zwischen der im Bebauungsplan festgesetzten Höhen und der Höhen aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan dient als Puffer für etwaige Messungenauigkeiten bzw. nicht zu vermeidende Abweichungen im Rahmen der Bauausführung. Die bestehende Differenz zwischen der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze und der Situierung der Gebäude im Vorhaben- und Erschließungs- plan dient als Puffer für spätere Anpassungen der Gebäudesituierung im Rahmen der Bauausführung. Inhalte, die Details u.a. der inneren Raumaufteilung und der Gliederung der Fassade betreffen, werden nicht zum Bestandteil der Satzung. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften hierzu werden die jeweilige Be- gründung vom 26.10.2022 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 26 § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000 ,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vor- schriften − zu Materialien für die Dachdeckung − zu Farben nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 Inkrafttreten Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Reithalle" der Gemeinde Baindt und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der ortsüblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). Baindt, den ........................ .......................................................... (S. Rürup, Bürgermeisterin) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 27 8 Begründung – Städtebaulicher Teil 8.1.1 Allgemeine Angaben 8.1.2 Zusammenfassung 8.1.2.1 Eine Zusammenfassung befindet sich in dem Kapitel "Begründung – Umweltbericht" unter dem Punkt "Einleitung/Kurzdarstellung des Inhaltes". 8.1.3 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes 8.1.3.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich etwa 500 m westlich der Gemeinde Baindt auf freier, landwirtschaftlich geprägter Fläche. Südlich sowie östlich des Plangebiets befinden sich ein Sand- bzw. Rasenplatz, die ebenfalls zum Reitverein gehören. Nördlich der geplanten Reithalle befindet sich in etwa 300 m Entfernung der Sulzmoosbach. 8.1.3.2 Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich das Grundstück mit der Flst.-Nr. 185/8 (Teilfläche). 8.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 8.2.1 Bestandsdaten und allgemeine Grundstücksmorphologie 8.2.1.1 Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezü- ge werden von der Randlage im Bodenseebecken geprägt. 8.2.1.2 Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich keine bestehenden Gebäude. Darüber hinaus sind keine herausragenden naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. 8.2.1.3 Die Topografie innerhalb des überplanten Bereiches weist keine Steigung auf. Die überwiegenden Teile des Geländes sind nahezu eben. 8.2.2 Erfordernis der Planung 8.2.2.1 Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes dient der Schaffung der Voraussetzung zur Errichtung einer Reithalle. Auf der dafür vorgesehenen Fläche soll die planungsrechtliche Art der Nutzung "Reithalle" zulässig sein. Auf dem Gelände des Reitvereins Baindt existieren bereits ein Sand- und ein Rasenplatz. Durch die geplante Reithalle soll ein witterungsunabhängiger Trai- ningsplatz geschaffen werden. Um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorha- bens herzustellen, ist deshalb die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Die Planungen des beauftragten Planers sind soweit fortgeschritten, dass ein Vorhaben- und Erschließungsplan vorhanden ist. Dieser dient als Grundlage für den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungs- plan. Es wird bewusst ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt, um Baurecht nur für den Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 28 Vorhabenträger und nur für dieses konkrete Vorhaben entstehen zu lassen. Der Gemeinde erwächst daher ein Erfordernis, bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 8.2.3 Übergeordnete Planungen, andere rechtliche Vorgaben 8.2.3.1 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 2.3.1.1 Die Siedlungsentwicklung soll sich an den Entwicklungsachsen orientieren und in Siedlungsbereichen und Siedlungsschwerpunkten mit guter Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr und leistungsfähigem Anschluss an das überört- liche Straßennetz konzentriert werden. − − 2.3.1.2 Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flä- chen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und woh- nortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewerbe- flächen hinzuwirken. − − 2.6.2/Anhang "Landesentwick- lungsachsen" Landesentwicklungsachse Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß); − − 2.6.4 Zur Sicherung einer ausgewogenen Raumstruktur und zur Vermeidung einer flächenhaften Ausbreitung der Verdichtung soll die Siedlungsentwicklung in den Zentralen Orten und den Siedlungsbereichen der Entwicklungsachsen kon- zentriert werden. Zwischen den Entwicklungsachsen sollen ausreichende Frei- räume erhalten werden. − − 2.6.4.1 In den Verdichtungsräumen und den Randzonen um die Verdichtungsräume soll die Siedlungsentwicklung so konzentriert und geordnet werden, dass in den Entwicklungsachsen kleinräumig abgestimmte Zuordnungen von Wohn- und Arbeitsstätten, Verkehrs- und Versorgungsinfrastrukturen und wohnortna- hen Freiflächen erreicht sowie Überlastungserscheinungen abgebaut werden. Bandartige Siedlungsentwicklungen sollen durch eine gegliederte Folge von Siedlungen und Freiräumen vermieden werden. − − 3.1.2 Die Siedlungstätigkeit ist vorrangig auf Siedlungsbereiche sowie Schwer- punkte des Wohnungsbaus und Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen zu konzentrieren. − − 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 29 dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] − − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. − − 4.2.2 Zur langfristigen Sicherung der Energieversorgung ist auf einen sparsamen Verbrauch fossiler Energieträger, eine verstärkte Nutzung regenerativer Ener- gien sowie auf den Einsatz moderner Anlagen und Technologien mit hohem Wirkungsgrad hinzuwirken. Eine umweltverträgliche Energiegewinnung, eine preisgünstige und umweltgerechte Versorgung der Bevölkerung und die ener- giewirtschaftlichen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der heimi- schen Wirtschaft sind sicherzustellen. − − 5.1.1 Zum Schutz der ökologischen Ressourcen, für Zwecke der Erholung und für land- und forstwirtschaftliche Nutzungen sind ausreichend Freiräume zu si- chern. − 5.1.3 Zum Schutz von Naturgütern, naturbezogenen Nutzungen und ökologischen Funktionen vor anderen Nutzungsarten oder Flächeninanspruchnahmen wer- den in den Regionalplänen Regionale Grünzüge, Grünzäsuren und Schutzbe- dürftige Bereiche ausgewiesen. Sie konkretisieren und ergänzen die überregi- onal bedeutsamen naturnahen Landschaftsräume im Freiraumverbund. − Regionale Grünzüge sind größere zusammenhängende Freiräume für unter- schiedliche ökologische Funktionen, für naturschonende, nachhaltige Nutzun- gen oder für die Erholung; sie sollen von Besiedlung und anderen funktions- widrigen Nutzungen freigehalten werden. − − Karte zu 2.1.1 "Raumkatego- rien" Darstellung als Randzone um einen Verdichtungsraum. 8.2.3.2 Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober- schwaben maßgeblich: − − 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 30 Entwicklungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu konzentrieren. − − 2.2.3 /Strukturkarte Regionale Entwicklungsachse Meßkirch-Pfullendorf-Wilhelmsdorf-Ravensburg-Wangen i.A.-Isny i.A.- (Kempten) und Wangen i.A.-(Lindenberg) mit den Siedlungsbereichen Meß- kirch, Pfullendorf, Wilhelmsdorf, Ravensburg/Weingarten, Wangen i.A.-Isny i.A. im Zuge der Landes-Straßen L 195; L 212, L 201, L 201b, L 288, B 32, B 12. − − 2.3.2/Karte "Siedlung" Ausweisung der Gemeinde Baindt als Siedlungsbereich. Die Siedlungsentwick- lung ist vorrangig in den Siedlungsbereichen […] zu konzentrieren. In diesen Siedlungsbereichen sind qualifizierte Arbeitsplätze für die Bevölkerung im Ein- zugsgebiet sowie ausreichend Wohnungen für den Eigenbedarf und zur Auf- nahme von Wanderungsgewinnen anzustreben. − 3.2.2/Raumnut- zungskarte Regionaler Grünzug. Regionale Grünzüge (regionale Freihalteflächen) sind von Bebauung freizuhalten. […] 8.2.3.3 Die Planung steht in teilweisem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Das geplante Vorhaben liegt gemäß des rechtsverbindlichen Regionalplanes Bodensee-Oberschwa- ben 1996 innerhalb eines regionalen Grünzuges (Plansatz 3.2.2 Regionalplan Bodensee-Ober- schwaben) außerdem ist das "Anbindegebot" (Plansatz 3.1.9 LEP 2002) nicht gegeben. Somit stehen der Planung derzeit Ziele der Raumordnung entgegen. 8.2.3.4 Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ist gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Von einem solchen Ziel kann nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 24 LplG auf Antrag abge- wichen werden. Am 15.11.2017 wurde ein Antrag auf Zielabweichung mit den Planunterlagen beim Regierungspräsidium Tübingen eingereicht. Die Erforderlichkeit der Zielabweichnung begrün- det sich im öffentlichen Interesse am Bau der Reithalle sowie der Realisierbarkeit am geplanten Standort unter raumordnerischen Aspekten. Der Gemeinderat beschloss am 06.02.2018 das Ziel- abweichungsverfahren ruhen zu lassen, um die Fortschreibung des Regionalplanes Bodensee-Ober- schwaben abzuwarten. Am 07.05.2019 nahm der Gemeinderat nach einer Besprechung der Ver- waltung im Regierungspräsidium Tübingen das Zielabweichungsverfahren wieder auf. Ein Abwar- ten auf die Fortschreibung des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben kam für die Gemeinde nicht mehr in Betracht, da auf Grund von zahlreichen Konfliktlagen nicht absehbar war, wann der Regionalplan im Zuge der Fortschreibung geändert wird. Infolge des Zielabweichungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 24 LplG mit Anträgen vom 15.11.2017, 15.02.2018 und 18.12.2019 und dem Entscheid des Regierungsrpräsidiums Tübingen vom 03.12.2020 ist eine Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 31 Abweichung von dem Ziel des regionalen Grünzuges sowie des Anbindegebots, unter Berücksichti- gung der im Entscheid dargestellen Maßgaben, zulässig. 8.2.3.5 Andere Vorbehalts- oder Schutzgebiete sind von dem überplanten Bereich nicht betroffen. 8.2.3.6 Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtswirksam seit 01.04.1995). Die überplante Fläche wird hierin als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Da die im vorhabenbezogenen Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebietseinstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Ände- rung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB) und wird durch den Gemeindeverwaltungsverband Mittleres Schussental durchgeführt. 8.2.3.7 Der in den Flächennutzungsplan integrierte Landschaftsplan trifft für den betroffenen Bereich kei- ne konkreten Aussagen. 8.2.3.8 Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG): siehe Punkt "Schutzgut Kulturgüter" des Umweltberichtes. 8.2.4 Standortwahl, Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung 8.2.4.1 Im Zuge des Zielabweichungsverfahrens wurden alternative Standorte geprüft. Die Prüfung ergab, dass sich andere Standorte nicht für die Umsetzung der Reithalle eignen. Die geplante Reithalle ist nur in direkter Angrenzung an den bestehenden Sand- und Rasenplatz des Reitvereins sinnvoll. Allgemeine Zielsetzung der Planung ist es, einen witterungsunabhängigen Trainingsplatz zu schaf- fen sowie einen Aufenthaltsraum mit Küche und Lagerflächen in direkter Umgebung der Anlagen des Reitvereins zu errichten. 8.2.4.2 Im Rahmen eines Behördenunterrichtungstermines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde im Besonderen auf die Nähe zum FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" sowie auf die allgemeinen planungsrechtlichen Belange im Bebauungsplanverfahren sowie im Parallelver- fahren der Flächennutzungsplanänderung hingewiesen. 8.2.4.3 Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Sinne des § 1a Abs. 2 BauGB wurde von der Verwaltung geprüft. Da die Nähe der geplanten Reithalle zu den übrigen Plätzen und Einrichtungen des Reitvereins essenziell ist, stellen andere Standorte keine Alternative zur Planung dar. 8.2.4.4 Die Systematik des vorhabenbezogenen Bebauungsplans entspricht in Verbindung mit dem Vorha- ben- und Erschließungsplan den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungs- plan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Be- reich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 32 geltenden Vorschriften) zur Verfügung (zur Zeit der Planaufstellung Kenntnisgabeverfahren gem. § 51 LBO). 8.2.4.5 Der redaktionelle Aufbau des vorhabenbezogenen Bebauungsplans leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. 8.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften 8.2.5.1 Die Bestimmung der Art der baulichen Nutzung stellt einen zentralen Punkt des vorhabenbezoge- nen Bebauungsplanes dar. Die Bestimmung erfolgt nicht auf der Grundlage der Vorschriften des § 9 BauGB. Sie ist jedoch stark an die Systematik und Terminologie der Baunutzungsverordnung (BauNVO) angelehnt. Durch die Festsetzung des Nutzungszweckes "Reithalle" soll eine dem Allge- meinverständnis zugängliche Zielrichtung vorgegeben werden. Die Definition der Art der Nutzung erfolgt nicht auf der Grundlage des § 9 BauGB in Verbindung mit den Vorschriften der Baunut- zungsverordnung (BauNVO), sondern als andere Bestimmung zur Zulässigkeit des Vorhabens (§ 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Diese Vorgehensweise macht es möglich, dass die Festsetzungen sehr stark auf das konkrete Vorhaben zugeschnitten werden. Hierdurch wird auch der erforderliche fachliche Prüfungs- und Abstimmungsaufwand erheblich reduziert. Die Festsetzung der Zulässigkeiten orien- tiert sich an der Systematik der Zulässigkeiten entsprechend der §§ 2-9 BauNVO. Wie in der BauNVO werden die Zulässigkeiten anhand einer Positivliste definiert. Diese Liste regelt die Zuläs- sigkeiten innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes abschlie- ßend. Alle anderen Nutzungen sind im Umkehrschluss nicht zulässig. Die Reithalle soll als Raum für Reit- und Trainingsstunden, Lehrgänge, Turnierveranstaltungen so- wie Pferdeschauen dienen. Der "Sozialbereich" wird in Schulungsraum, Aufenthaltsraum, Lager- und Technikraum, WC sowie Flur unterteilt. Im Aufenthaltsraum werden das Vereinsheim mit klei- ner Küchenzeile untergebracht, das ausschließlich zur Nutzung durch den Verein zulässig ist. Eine gewerbliche Nutzung des Vereinsheims ist nicht zulässig. Der Schulungs- sowie Aufenthaltsraum wird für Theorieunterricht, Ausschusssitzungen, Jahreshauptversammlungen und weitere Vereins- veranstaltungen wie Weihnachts- oder Jubiläumsfeiern genutzt werden. Außerhalb der Reithalle sollen Pferdevorbereitungs- und Lagerflächen zulässig sein. Des Weiteren sind Parkplatz- und Zu- fahrtsflächen zulässig, die für den Betrieb der Reithalle sowie Veranstaltungen notwendig sind. 8.2.5.2 Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Durch die Festsetzung einer maximal zulässigen Grundfläche bezogenen auf die überbaubare Grundstücksfläche sowie den Gesamtbaukörper (Hauptgebäude) wird eine von der Grundstücks- größe unabhängige Zielvorgabe getroffen und die mögliche Versiegelung auf das im Vorhaben- Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 33 und Erschließungsplan dargestellte Maß beschränkt. Das Vorhandensein eines konkreten Bau- vorhabens lässt diese eindeutige Regelung zu. Durch die Festsetzung der maximal zulässigen Grundfläche kann die mögliche Versiegelung am exaktesten beschrieben werden. Der angege- bene Wert von 1.800 m² ist notwendig damit für den geplanten Hauptbaukörper ausreichend Raum geschaffen werden kann. Die theoretisch mögliche Festsetzung einer Grundflächenzahl würde dem bereits vorhandenen Detailierungsgrad des Vorhaben- und Erschließungsplanes nicht gerecht werden. − Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungsmöglichkeit von 50 % ist für den begrenzten Bereich der Planung nicht ausreichend. Allein durch die erforderli- chen und zulässigen Stellplätze ist in der Regel das Überschreitungspotenzial ausgeschöpft. Zu berücksichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Ter- rassen, etc.). Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Park- plätze und nicht vollflächig versiegelte Zufahrten, um weitere 50 % zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um insgesamt die Ausnutzbarkeit des Grundstückes zu opti- mieren. Die Überschreitung der maximal zulässigen Grundfläche bis 0,90 ist verträglich, da der überplante Bereich lediglich einen Teil des Gesamtgebietes des Reitvereins Baindt darstellt. − Die Festsetzung einer Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes über NHN schafft einen verbind- lichen Rahmen zur Umsetzung des geplanten Vorhabens. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger, etc.) nachvollziehbar und damit kontrollierbar. Der erzielbare Rauminhalt des Gebäudes wird auf ein konkretes und den Erfordernissen der Nutzung als Reithalle entsprechen- des Maß festgesetzt. 8.2.5.3 Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der zulässigen Grundfläche geringfügig hinausgehen, sich aber eng am Vorhaben- und Erschließungsplan orientieren. Eine über die im Vorhaben- und Erschließungs- plan dargestellte hinausgehende Bebauung des Plangebietes mit Hauptgebäuden ist durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen nicht möglich. 8.2.5.4 Für den überplanten Bereich wird die Zulässigkeit von baulichen Anlagen außerhalb der überbau- baren Grundstücksfläche verbindlich geregelt. Außerhalb des Geltungsbereiches sind lediglich Nut- zungen, die dem Nutzungszweck des Vorhabens dienen und die seiner Eigenart nicht widerspre- chen, zulässig. 8.2.6 Infrastruktur 8.2.6.1 Eine Trafostation ist nicht erforderlich. 8.2.6.2 Eine Wertstoffinsel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 34 8.2.7 Verkehrsanbindung 8.2.7.1 Das auszuweisende Baugebiet ist ausreichend an das Verkehrsnetz angebunden. Über den südlich verlaufenden Feldweg besteht eine Anbindung an die Kreisstraße K 7951. Der Feldweg, der das Plangebiet an die K 7951 anbindet, hat eine Breite von ca. 3 m und ist bis zur benachbarten land- wirtschaftlichen Hofstelle asphaltiert. Es handelt sich um einen öffentlichen Weg, der so ausgebaut ist, dass auch schwere landwirtschaftliche Fahrzeuge darauf fahren können. Die Gemeinde Baindt ist Eigentümerin des Weges und auch für die Räumpflicht zuständig. Abwasser und Wasser liegen auf dem Flst. 188, an das auch die Landwirtschaft anschließt. 8.2.7.2 Die innere Erschließung des überplanten Bereiches erfolgt über eine bestehende Zufahrt zum süd- lich verlaufenden Feldweg. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 35 9 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 9.1 Einleitung (Nr. 1 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 9.1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele des vorhabenbezogenen Bebau- ungsplanes "Reithalle" (Nr. 1a Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 9.1.1.1 Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan wird ein Sondergebiet "Reithalle" südwestlich der Gemeinde Baindt ausgewiesen. 9.1.1.2 Beim Plangebiet handelt es sich um Grünland südwestlich der Gemeinde Baindt. Das überplante Gebiet befindet sich angegliedert an die bestehenden Reitplätze des Reitvereins, westlich der Kreis- straße K 7951, südlich des Sulzmoosbaches sowie nördlich der Schachener Straße. 9.1.1.3 Die überplanten Flächen sind im rechtsgültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde Baindt als Flä- chen für die Landwirtschaft dargestellt. Der in den Flächennutzungsplan integrierte und in Überar- beitung befindliche Landschaftsplan trifft für den betroffenen Bereich keine konkreten Aussagen. Gemäß des rechtsverbindlichen Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben 1996 liegt das Vorhaben innerhalb eines regionalen Grünzuges (Z); ein Zielabweichungsverfahren wurde jedoch genehmigt (siehe auch 8.1.2.1). Der gewählte Standort ist aufgrund der angrenzenden Nutzung durch den Reitverein, sowie wegen der ebenen Lage und der Entfernung zu schützenswerter (Wohn-)Bebau- ung für ein Sondergebiet "Reithalle" in hinreichendem Maß geeignet. 9.1.1.4 Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung eines Sondergebietes zur Errichtung und zum Betrieb einer Reithalle. 9.1.1.5 Wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die Festsetzungen des Sondergebietes "Reit- halle" mit einer maximal zulässigen Grundfläche (GR) von 1.800 m², einer maximalen Gebäude- höhe von etwa 8,8 m und Pflanzgeboten. Stellplätze, Zufahrten und andere untergeordnete Wege sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. Im Rahmen der örtlichen Bauvorschriften wer- den die Materialen für die Dachedeckung sowie die Farben geregelt. Als Dachform wird das Sattel- dach mit einer Dachneigung von 15 ° vorgegeben. 9.1.1.6 Für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Reithalle" ist eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen sowie ein Umweltbericht gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zu erstellen. Der Untersuchungsraum des Umweltberichts geht zur Betrach- tung der Auswirkungen auf die Bereiche Schutzgebiete, Landschaftsbild und Mensch über das Plan- gebiet hinaus. Für die Bereiche Arten/Lebensräume, Boden/Geologie, Wasser und Wasserwirt- schaft, Klima, Kulturgüter und Erneubare Energienist das Plangebiet als Untersuchungsraum Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 36 ausreichend. Der jeweilige Wirkungsraum ergibt sich aus der zu erwartenden Reichweite erheblicher Wirkungen, der bestehenden Vorbelastung durch Verkehrsinfrastruktur und Bebauung sowie der daraus resultierenden Trennwirkung. 9.1.1.7 Der Bedarf an Grund und Boden (Geltungsbereich) beträgt insgesamt 0,34 ha, welche vollständig als Sondergebiet "Reithalle" ausgewiesen werden. 9.1.1.8 Der erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich von 64.684 Ökopunkten erfolgt über den Erwerb von Ökopunkten. 9.1.1.9 Der erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich von 64.684 Ökopunkten erfolgt vollständig auf externen Flächen der Gemarkung Baindt (Fl.-Nrn. 175/8, 188 (Teilflächen) und 376). 9.1.2 Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen (Nr. 1b Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 9.1.2.1 Regionalplan: Nach dem Regionalplan der Region Bodensee-Oberschwaben 1996 liegt das Plangebiet innerhalb eines regionalen Grünzuges (Z). Dieser Bereich ist gemäß Plansatz 3.2.2 von Bebauung freizuhal- ten. Damit steht dem Bau der Reithalle ein Ziel der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4 BauGB entge- gen. Von einem Ziel der Raumordnung kann im Einzelfall nach § 24 Satz 1 LplG abgewichen wer- den, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grund- züge der Planung nicht berührt werden. Infolge des Zielabweichungsverfahrens nach § 6 Abs. 2 ROG i.V.m. § 24 LplG mit Anträgen vom 15.11.2017, 15.02.2018 und 18.12.2019 und dem Entscheid des Regierungsrpräsidiums Tübin- gen vom 03.12.2020 ist eine Abweichung von dem Ziel des regionalen Grünzuges, unter Berück- sichtigung der im Entscheid dargestellen Maßgaben, zulässig. Im Entwurf zur Fortschreibung des Regionalplans ist vorgesehen, den Regionalen Grünzug für den besagten Bereich etwas zurückzunehmen, sodass keine in Aufstellung befindlichen Ziele der Raum- ordnung betroffen sind. 9.1.2.2 Flächennutzungsplan und Landschaftsplan (Fassung vom 11.12.2004, in Teilen ergänzte Fassung vom 01.12.2012): Die überplanten Flächen sind im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverband Mitt- leres Schussental als "Flächen für die Landwirtschaft" dargestellt. Da die im Bebauungsplan ge- troffenen Festsetzungen und Gebietseinstufungen mit den Darstellungen des gültigen Flächennut- zungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes erforderlich. Diese erfolgt im so genannten Parallelverfahren (gem. § 8 Abs. 3 BauGB). Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 37 Der in den Flächennutzungsplan integrierte und in Überarbeitung befindliche Landschaftsplan (Fas- sung von 1991) trifft für den betroffenen Bereich keine konkreten Aussagen. 9.1.2.3 Natura 2000-Gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Nördlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 165 m, beginnt eine Teilfläche des FFH- Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311). Bei dem FFH- Gebiet handelt es sich um ein Mosaik aus einem zusammenhängenden Fließgewässersystem mit naturnahen und ausgebauten Bach- und Flußabschnitten, Waldmeister-Buchenwald, naturnahem Schlucht- und Hangmischwald, unterschiedl. Grünlandgesellschaften, Stillgewässern und Nieder- moorkomplexen. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprü- fung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzgebiet des europäischen Verbundsystems Natura 2000 durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimie- rungsmaßnahmen (insektenschonende Außenbeleuchtung und Photovoltaikanlagen) sind erhebli- che Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des oben genannten FFH-Gebietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung der Sieber Consult GmbH vom 28.06.2021). Eine weitere Ver- träglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. 9.1.2.4 Weitere Schutzgebiete/Biotope: − Im Südosten befindet sich das gem. § 33 NatSchG kartierte Biotop "Straßenhecke Baindt". − Weitere Schutzgebiete und Wasserschutzgebiete sind von der Planung nicht betroffen. 9.1.2.5 Biotopverbund: − Das Plangebiet liegt nicht innerhalb eines Biotopverbundes. Etwa 190 m südwestlich befindet sich eine Kernfläche des Biotopverbundes mittlerer Standorte. Hierbei handelt es sich um einen Streuobstbestand. 9.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB (Nr. 2 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 9.2.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basissze- nario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich be- einflusst werden (Nr. 2a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) 9.2.1.1 Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Naturnähe, Empfindlichkeit und der Vernetzungs- grad der betrachteten Lebensräume sowie das Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten bzw. Biotope. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 38 − Beim Plangebiet handelt es sich um intensiv genutztes Grünland. Im Süden grenzt ein einge- grünter Sandreitplatz an. Richtung Norden, Nordosten und Westen grenzt Grünland an. Im Os- ten befindet sich ein weiterer Dressurplatz. − Gehölze kommen auf der Planfläche selbst nicht vor. Entlang des vorhandenen, östlich angren- zenden Weges und des südlich angrenzenden Dressurplatzes sind Gehölze vorhanden, welche von der Plannung nicht beeinflusst werden. Es gelangen durch die avifaunistischen Kartierungen jedoch keine Nachweise der Feldlerche. Im Bereich des 165 m nördlich liegenden Sulzmoosba- ches ist mit einem erhöhten Vorkommen nachtaktiver Insekten zu rechnen. − Infolge der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und des damit einhergehenden Stickstoff- eintrags ist die Artenvielfalt der Fläche begrenzt. − Aufgrund der im Gebiet und im Umfeld ausgeübten Nutzungen sind im Hinblick auf die Fauna vorwiegend Ubiquisten bzw. Kulturfolger zu erwarten − Geringe Vorbelastung aufgrund von Lärm und optischen Störungen/Irritationen durch den Ver- kehr (u.a. Kreisstraße im Osten). Der Lärm und die Störungen durch den Verkehr und die östlich der Kreisstraße bestehende Bebauung lassen die Flächen v. a. für störungsempfindliche Tiere als eher ungeeignet erscheinen. − Eine botanische Bestandsaufnahme wurde nicht durchgeführt, da es keinerlei Hinweise auf be- sondere Artenvorkommen (Arten der "Roten Liste", gesetzlich geschützte Arten, lokal oder regi- onal bedeutsame Arten) gibt und diese aufgrund der intensiven Nutzung, der o. g. Vorbelastun- gen sowie mangels gliedernder naturnaher Strukturen auch nicht zu erwarten sind. − Eine faunistische Bestandsaufnahme durch die Sieber Consult GmbH erfolgte an fünf Terminen (16.04., 03.05., 19.05., 01.06. und 17.06.2021. Innerhalb des Plangebietes sowie dessen Umfeld (innerhalb der Effektdistanz der Feldlerche) gelangen keine Nachweise der Art. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. 9.2.1.2 Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Funktionen des Bodens als Standort für Kultur- pflanzen und für natürliche Vegetation, als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe. Auch die Empfindlichkeit des Bodens, der Natürlichkeitsgrad des Bo- denprofils und der geologischen Verhältnisse sowie eventuell vorhandene Altlasten werden als Be- urteilungskriterien herangezogen. Darüber hinaus wird die Eignung der Flächen für eine Bebauung bewertet. − Gemäß der Geologischen Karte des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in Freiburg (M 1: 50.000) sind im Untergrund Sedimente der Hasenweiler-Formation aus dem Vorstoß des Rheingletschers zur Inneren Jungendmoräne und dem späteren Eiszerfall zu erwarten (Dia- mikte, Schotter, Sande und Feinsedimente). Aus den würmzeitlichen, schluffig-lehmigen Be- ckensedimenten, oberflächennah verbreitet mit spätglazialer Einmischung von Lösslehmen, Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 39 haben sich laut Bodenkarte (M 1: 50.000) als vorherrschender Bodentyp Gleye aus schluffig- lehmigen Beckensedimenten entwickelt. − Gemäß der Bodenkarte des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau in Freiburg (M 1: 50.000) zeigt der Standort eine hohe Bewertung als Standort für naturnahe Vegetation. − Gemäß ALKIS Daten hat der vorherrschende Boden eine mittlere ("Stufe 2") Bewertung seiner natürlichen Bodenfruchtbarkeit und eine hohe ("Stufe 3") Bewertung in seiner Funktion als Ausgleichskörper om Wasserkreislauf und als Filter und Puffer für Schadstoffe. − Hinweise auf Altlasten gibt es nicht. − Die Flächen sind aus geologischer Sicht für eine Bebauung geeignet. Mit landschaftstypischen und ortsüblichen Erschwernissen bei der Ausführung der Baumaßnahmen muss jedoch gerech- net werden. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut zu. 9.2.1.3 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes Wasser sind zum einen die Naturnähe der Oberflächen- gewässer (Gewässerstrukturgüte und Gewässergüte), zum anderen die Durchlässigkeit der Grund- wasser führenden Schichten, das Grundwasserdargebot, der Flurabstand des Grundwassers, die Grundwasserneubildung sowie – abgeleitet aus den genannten Kriterien – die Empfindlichkeit des Schutzgutes Wasser gegenüber Beeinträchtigungen durch das Vorhaben. − Oberflächengewässer kommen im Plangebiet nicht vor. − Über den Wasserhaushalt und die Grundwasserverhältnisse liegen keine Informationen vor. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. 9.2.1.4 Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die für die Wasserwirtschaft wichtigen Gesichtspunkte sind die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, die Entsorgung von Abwässern, die Ableitung bzw. Versickerung von Niederschlags- wasser sowie eventuell auftretendes Hangwasser oder Hochwasser von angrenzenden Gewässern, das zu Überflutungsproblemen im Plangebiet führt. − Momentan fallen im Gebiet keine Abwässer an. Die Gemeinde verfügt über ein Trennsystem zur Entsorgung der Abwässer sowie eine Anbindung zur Trinkwasserversorgung. − Das überplante Gebiet liegt teilweise innerhalb von Hochwassergefahrenflächen für extreme Hochwasserereignisse (HQextrem). Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 40 9.2.1.5 Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Luftqualität sowie das Vorkommen von Kaltluf- tentstehungsgebieten und Frischluftschneisen. − Die durchschnittliche Jahrestemperatur liegt in der Gemeinde Baindt bei etwa 14°C. Die durch- schnittliche jährliche Niederschlagsmenge liegt bei etwa 1.381 mm. − Die offenen Flächen des Plangebietes dienen der lokalen Kaltluftproduktion. Lokale Luftströ- mungen und Windsysteme können sich aufgrund des gering bewegten Reliefs nur relativ schwach ausbilden. Daher besteht nur eine geringe Empfindlichkeit gegenüber kleinklimati- schen Veränderungen (z. B. Aufstauen von Kaltluft). Gehölze, welche zur Frischluftproduktion beitragen, befinden sich nicht innerhalb der Planfläche. − Messdaten zur Luftqualität liegen nicht vor. Die Luftqualität wird von den Geruchs-Emissionen, die von der landwirtschaftlichen Hofstelle im Westen ausgehen, beeinträchtigt − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. 9.2.1.6 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Bewertung des Schutzgutes sind die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Die Einsehbarkeit in das Plangebiet, Blickbeziehungen vom Gebiet und angrenzenden Bereichen in die Landschaft sowie die Erholungseignung des Gebietes werden als Nebenkriterien herangezogen. − Baindt liegt innerhalb des Naturraums "Bodenseebecken". Beim Plangebiet selbst handelt es sich um eine intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche im Westen der Gemeinde Baindt. Sie wird geprägt durch die Nutzung der angrenzenden Flächen des Reitvereines und der in der Umgebung vorhanden landwirtschaftlich genutzten Flächen. − Südlich der Planfläche besteht durch die Gehölze entlang des Dressurplatzes auch eine Eingrü- nung der Planfläche. Zudem wird durch die im Südosten angrenzende Gehölzgruppe eine ein- grünende Wirkung erzielt. − Das Plangebiet ist von Norden, Osten und Westen her gut einsehbar, jedoch nicht exponiert. Der Bereich besitzt eine durchschnittliche Erholungseignung. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. 9.2.1.7 Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Erholungseignung des Gebietes. − Das Plangebiet wird landwirtschaftlich genutzt. Es besitzt geringfügige Naherholungsfunktion. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 41 − Westlich des überplanten Bereiches befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle. Von dieser gehen Lärm- und Geruchsemissionen aus. − Vor allem der Reitverein selbst besitzt in dem Bereich eine hervorzuhebende Bedeutung für Sport und Naherholung. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend, ausgenommen dem Reitsport, eine geringe Bedeu- tung für das Schutzgut zu. 9.2.1.8 Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): − Es befinden sich keine Baudenkmäler im überplanten Bereich. Nach jetzigem Kenntnisstand liegen auch keine Bodendenkmäler im Wirkbereich der Planung. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. 9.2.1.9 Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): − Derzeit befinden sich innerhalb des Plangebietes keine Anlagen zur Gewinnung von Wärme oder Strom aus alternativen Energiequellen. − Gemäß dem Umweltdaten und -Kartendienst Online (UDO) der Landesanstalt für Umwelt, Mes- sungen und Naturschutz Baden-Württemberg beträgt die mittlere jährliche Sonneneinstrahlung 1.153 kWh/m². Da das Gelände überwiegend eben ist, sind die Voraussetzungen für die Ge- winnung von Solarenergie gut. − Gemäß Informationssystem Oberflächennahe Geothermie für Baden-Württemberg (ISONG) liegt der Bereich innerhalb des nach den Wasserschutzgebietskarten der Umweltverwaltung (Stand Juni 2015, ergänzt um die vom RPF/LGRB hydrogeologisch abgegrenzten Wasser- und Heil- quellenschutzgebiete) innerhalb eines rechtskräftigen oder geplanten Wasserschutzgebietes oder Schutzgebietes für eine staatlich anerkannte Heilquellen. Nach den Ausführungen im "Leit- faden zur Nutzung von Erdwärme mit Erdwärmesonden" des Umweltministeriums Baden-Würt- temberg ist der Bau einer Erdwärmesonde an diesemStandort aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht erlaubt. Gemäß LUBW liegt das Plangebiet jedoch nicht innerhalb, aus wasserschutzrecht- licher Sicht, schutzbedürftiger Bereiche. 9.2.1.10 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): Soweit Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen, wurden diese bei der Abarbeitung der einzelnen Schutzgüter angemerkt. Die vielfältigen Einwirkungen des Menschen auf die anderen Schutzgüter wurden bereits im Rah- men der Ermittlung von Vorbelastungen beschrieben (z. B. Eintrag von Pflanzenschutzmitteln aus Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 42 dem Obstbau, Lärmbelastungen durch den Durchgangsverkehr, Geruchsbelastungen durch die Klär- anlage usw.). 9.2.2 Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchfüh- rung der Planung (Nr. 2a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) 9.2.2.1 Bei Nichtdurchführung der Planung bleibt das intensiv genutzte Grünland als landwirtschaftlicher Ertragsstandort sowie als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten. An der biologischen Vielfalt ändert sich nichts aufgrund von baulichen Maßnahmen in diesem Bereich. Es ist keine Veränderung der vorkommenden Böden und der geologischen Verhältnisse sowie des Wasserhaushaltes und der Grundwasserneubildung zu erwarten. Das Gebiet wird nicht an die Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen und bleibt unbebaut. Damit bleiben auch die Luftaustauschbahnen sowie die Luft- qualität unverändert. Es ergibt sich keine Veränderung hinsichtlich der Kaltluftentstehung. Das Landschaftsbild, die Erholungseignung sowie die Auswirkungen auf den Menschen bleiben unver- ändert. Es bestehen weiterhin keine Nutzungskonflikte. Das Natura 2000-Gebiet ("Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute"), sowie die Biotope und ihre Verbundfunktion bleiben un- verändert. Hinsichtlich des Schutzgutes Kulturgüter ergeben sich keine Veränderungen. Bei Nicht- durchführung der Planung sind keine zusätzlichen Energiequellen nötig. Die bestehenden Wech- selwirkungen erfahren keine Veränderung. 9.2.2.2 Unabhängig davon können Änderungen eintreten, die sich nutzungsbedingt (z.B. Intensivierung oder Extensivierung der Grünlandnutzung), aus großräumigen Vorgängen (z.B. Klimawandel) oder in Folge der natürlichen Dynamik (z.B. Populationsschwankungen, fortschreitende Sukzession) er- geben. Diese auch bisher schon möglichen Änderungen sind aber nur schwer oder nicht prognosti- zierbar. Zudem liegen sie außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde; ein unmittelbarer Bezug zur vorliegenden Planung besteht nicht. 9.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung - Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung bzw. ihrem Ausgleich und ggf. geplanter Überwachungsmaßnahmen (Nr. 2b und c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) 9.2.3.1 Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Der Lebensraum der im Bereich des Intensivgrünlandes vorkommenden Tiere und Pflanzen geht durch die Bebauung und die damit einhergehende Versiegelung verloren. − Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung (Pflanzungen in dem Sonder- gebiet) kann das Ausmaß des Lebensraumverlustes reduziert werden. Auf dem Baugrundstück dienen Gehölzpflanzungen der Eingrünung und damit auch der Verbesserung des Lebensraum- wertes des Baugebietes. Für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 43 heimische Gehölze zu verwenden. Dies verbessert das Lebensraumangebot vor allem für Klein- lebewesen und Vögel, denn einheimische Pflanzen bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten. Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtenty- pen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED- Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 6,00 m verwendet werden dürfen. Zudem gelten Einschränkungen für die Beleuchtung von Werbeanlagen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photovoltaikmodule zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufweisen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. − Dem geplanten Nutzungskonzept zufolge handelt es sich bei der Hallenbelegung im Normal- betrieb weitesgehend um Kleingruppen. Zudem sind drei Versammlungen, beschränkt auf Ver- einsmitgleider sowie ein Reittunier mit bis zu etwa 800 Startern geplant. Durch die vorhande- nen Parkplätze sowie die im Rahmen der Planung zu realisierenden Parkplätzen ist ein Auswei- chen auf angrenzendes Grünland, als Parkplatz und Abreitplatz während des Turniers, maximal einmalig im Jahr anzunehmen. − Durch die Nutzung der Halle im Innenbereich bis maximal 22 Uhr ist die Entwicklung von Lärm- und Lichtemmissionen und der Einfluss auf in der Hinsicht empfindliche Tierarten beschränkt. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer bis mittlerer Eingriff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Belastung durch Lärm und Erschütterungen, Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen – Baustelleneinrichtungen, Bodenablagerun- gen, Baustraßen Verlust von Intensivgrünland – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Verlust von Lebensräumen – Gehölzpflanzungen Schaffung von Ersatzlebensräumen + betriebsbedingt Anliegerverkehr, Ausübung des Reitsports u.U. Beeinträchtigung scheuer Tiere – Lichtemissionen, Reflektionen von Photovol- taikanlagen Beeinträchtigung nachtaktiver oder wasserge- bundener Insekten (stark reduziert durch Festset- zungen zur Beleuchtung und zu PV-Anlagen) – Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 44 9.2.3.2 Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Die landwirtschaftlichen Ertragsflächen gehen verloren. Während der Bauzeit wird ein großer Teil der Bodenflächen für Baustelleneinrichtungen und Baustraßen beansprucht sowie durch Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen belastet. Die durch die geplanten Baukörper und Verkehrsflächen entstehende Versiegelung führt zu einer Beeinträchtigung der vorkommenden Böden. In den versiegelten Bereichen kann keine der Bodenfunktionen (Standort für Kultur- pflanzen, Filter und Puffer, Ausgleichskörper im Wasserhaushalt) mehr wahrgenommen wer- den. Bei einer festgesetzten GR von 1.800 m2 und den zulässigen Überschreitungen können bis zu etwa 3.083 m2 des Plangebietes neu versiegelt werden. Da es sich um die Errichtung eines Einzelgebäudes handelt, ist der Versiegelungsgrad und damit auch die Eingriffsstärke eher ge- ring. − Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung können die entstehenden Be- einträchtigungen des Schutzgutes Boden reduziert werden. Für Stellplätze, Zufahrten und an- dere untergeordnete Wege sind wasserdurchlässige (versickerungsfähige) Beläge vorgeschrie- ben, um die Versiegelung der Freiflächen zu minimieren und damit die Wasseraufnahmefähig- keit des Bodens weitestgehend zu erhalten. Zum Schutz des Bodens vor Verunreinigungen wer- den Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, ausgeschlossen. Überschüssiger Erdaushub ist gem. den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW- /AbfG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung (NachWV) zu entsorgen. Dabei ist eine wei- testgehende Verwertung anzustreben. − Trotz der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung, welche die entstehenden Beeinträch- tigungen des Schutzgutes Boden reduzieren, ist die Eingriffsstärke als hoch zu bewerten. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, evtl. Unfälle Eintrag von Schadstoffen – Lagerung von Baumaterial, Baustellenein- richtungen (Wege, Container) partielle Bodenverdichtung, evtl. Zerstörung der Vegetationsdecke/Freilegen des Oberbodens – Bodenabbau, -aufschüttungen und Boden- transport stellenweise Bodenverdichtung, Zerstörung des ursprünglichen Bodenprofils – – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Bodenversiegelung – ursprüngliche Bodenfunk- tionen gehen verloren – – gesamte Flächenbeanspruchung Verlust offenen belebten Bodens – – Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 45 betriebsbedingt Verkehr, Ausübung des Reitsports Eintrag von Schadstoffen – 9.2.3.3 Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Die geplante Reithalle hat eine Veränderung des Wasserhaushaltes zur Folge. Die Versicke- rungsleistung und damit auch die Grundwasserneubildungsrate nehmen in geringem Umfang ab, da Flächen versiegelt werden. Die Versiegelung wird insgesamt nicht mehr als etwa 0,31 ha offenen Boden betreffen, so dass der Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung nicht in erheblichem Maße verändert werden. − Für Stellplätze, Zufahrten und andere untergeordnete Wege sind ausschließlich teilversiegelte (versickerungsfähige) Beläge zulässig, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens soweit wie möglich zu erhalten und Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildungsrate zu reduzieren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden ausgeschlossen, um das Grundwasser vor Verunreinigungen zu schützen. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Ein- griff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr bei u.U. freiliegendem Grundwasser Schadstoffeinträge – Lagerung von Baumaterial/Boden, Baustel- leneinrichtungen (Container) Bodenverdichtung, reduzierte Versickerung und mehr oberflächiger Abfluss von Niederschlags- wasser, dadurch bei vegetationsfreiem Boden u.U. Verschmutzung von benachbarten Gewäs- sern – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen durch Flächenversiegelung reduzierte Versicke- rung von Niederschlagswasser im Gebiet, Verrin- gerung der Grundwasserneubildungsrate – – betriebsbedingt Verkehr, Nutzung durch Reitverein Schadstoffeinträge – 9.2.3.4 Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Das anfallende Schmutzwasser wird der gemeindlichen Kläranlage zugeführt. Die Anlage ist ausreichend dimensioniert. Das Entwässerungskonzept sieht vor, das auf den Dach- und Hof- flächen anfallende unverschmutzte Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone vor Ort versickert werden soll. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 46 − Die Wasserversorgung des Gebietes erfolgt durch den Anschluss an die gemeindlichen Leitun- gen. − Das Plangebiet liegt teilweise innerhalb von Hochwassergefahrenflächen für extreme Hochwas- serereignisse (HQextrem). Zur Vermeidung und Verminderung von Hochwasserschäden sind die Vorgaben des § 78b Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für "Risikogebiete außerhalb von Über- schwemmungsgebieten" einzuhalten. 9.2.3.5 Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB); Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels (Nr. 2b Buchstabe gg Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): − Die Kaltluftentstehung wird im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offenflächen beschränkt. Aufgrund der geringen Anzahl an Baukörpern und der Gehölzpflanzungen entsteht für das Schutzgut Klima/Luft keine wesentliche Beeinträchtigung. Bei Einhaltung der gültigen Wärmestandards und Einbau moderner Heizanlagen sind keine erheblichen Umweltauswirkun- gen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Eine geringfügige Erhöhung der Vorbelastung umliegender Gebiete durch Abgase des Anliegerverkehrs ist nicht zu erwarten, da angrenzende Dressurplätze bereits durch den Reitverein genutzt werden. − Aufgrund der Kleinräumigkeit des Plangebietes entsteht für das Schutzgut Klima/Luft keine Be- einträchtigung. − Auswirkungen der Planung auf das Klima (z.B. Art und Ausmaß der Emission von Treibhausga- sen, das sind Wasserdampf, Kohlendioxid, Ozon, Methan, Distickstoffoxid, Fluorchlorkohlen- wasserstoffe): Eine Verschlechterung der Luftqualität ist aufgrund der begrenzten Größe des geplanten Baugebietes nicht zu erwarten. − Die Neubebauung führt potenziell zu einem erhöhten CO2-Ausstoß. Insgesamt sind von dem geplanten Baugebiet Treibhausgasemissionen jedoch nicht in einem Umfang zu erwarten, der sich in spürbarer Weise auf das Klima auswirken würde. Die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorhabens werden sich bei Durchführung der Planung vor allem auf das Plangebiet und unmittelbar angrenzende Bereiche konzentrieren. Um die Emission von Treibhausgasen zu re- duzieren, sollte wo immer möglich die Energieeffizienz gesteigert und auf erneuerbare Energien und Elektromobile zurückgegriffen werden. − Eine Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist derzeit nicht er- kennbar. Extrema in Bezug auf die Lufttemperatur bzw. Sonneneinstrahlung werden durch die Umsetzung der Festsetzungen zu Pflanzungen sowie zu Bodenbelägen (teilversiegelte Beläge zur Verminderung der Wärmeabstrahlung) abgemildert. − Auch im neuen Baugebiet kann die weiterhin angrenzende landwirtschaftliche Nutzung zeit- weise zu Geruchsbelastungen oder zu Staubeinträgen führen. Die vom landwirtschaftlichen Be- trieb ausgehenden Geruchsbelastungen bleiben unverändert. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 47 − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Ein- griff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Freiwerden von Staub und u.U. auch Schadstof- fen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen mehr Wärmeabstrahlung, weniger Verdunstung, ungünstigeres Kleinklima – – Verlust des Intensivgrünlands weniger Kaltluft – Gehölzpflanzungen Verbesserung des Kleinklimas + betriebsbedingt Anliegerverkehr, Nutzung durch den Reit- verein Verkehrsabgase, evtl. Schadstoff-/Staubemissio- nen – 9.2.3.6 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Durch die Errichtung neuer Baukörper erfährt das Landschaftsbild eine Beeinträchtigung, weil die weithin einsehbare, das Landschaftsbild prägende Grünlandfläche verloren geht. − Die Pflanzbeschränkung von Hecken auf Laubgehölze im Übergangsbereich zur freien Land- schaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen dient gestalterischen/land- schaftsästhetischen Gründen, um mit Hilfe standortgerechter und heimischer Pflanzenarten eine Anbindung an die Landschaft zu erreichen. Pflanzungen von nicht in der Pflanzliste festgesetz- ten Sträuchern sind auf max. 5 % der Grundstücksfläche beschränkt, um Fehlentwicklungen hinsichtlich landschaftsästhetischer Belange zu verhindern und um die privaten Freiflächen möglichst naturnah zu gestalten. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer bis mittlerer Eingriff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustelleneinrichtungen temporäre Beeinträchtigung des Landschaftsbil- des v. a. bei größeren Baustellen – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Zusätzlicher Baukörper im Bereich der freien Landschaft, Blickbeziehungen jedoch durch öst- lich angrenzende Gehölzgruppe und westlich 0 Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 48 angrenzende landwirtschaftliche Hofstelle nicht wesentlich beeinträchtigt betriebsbedingt Lichtemissionen Lichtabstrahlung in die umliegende Landschaft – 9.2.3.7 Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): − Die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen gehen verloren. Dafür wird durch die Planung eine Reithalle ermöglicht, welche den Reitsport fördert und eine Ausübung in den Wintermona- ten ermöglicht. Die Fußwegeverbindung in die freie Landschaft bleibt dadurch erhalten. Die Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes erfährt durch die geplanten Baukörper eine gering- fügige Beeinträchtigung. Durch die Kleinräumigkeit des überplanten Bereiches wird die Naher- holungsfunktion nur geringfügig beeinträchtigt. Die Naherholungsfunktion wird durch die För- derung des Sportbetriebes gestärkt. Dies wirkt sich positiv auf die wirtschaftliche und touristi- sche Situation der Gemeinde aus. − Aufgrund der Lage abseits von Wohnbebauung und der Förderung des Reitsports verbleibt ein geringer Eingriff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Lieferung und Ablage- rung von Baumaterial, Betrieb von Bauma- schinen Belastung durch Lärm und Erschütterungen, Frei- werden von Staub und u.U. auch Schadstoffen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Förderung des Reitsports ++ betriebsbedingt Verkehr, Ausübung des Reitsports Belastung durch Verkehrs- und/oder Betriebs- lärm, Verkehrsabgase – 9.2.3.8 Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): Da im überplanten Bereich und in der Umgebung nach jetzigem Kenntnisstand keine Kulturgüter vorhanden sind, entsteht keine Beeinträchtigung. Sollten während der Bauausführung, insbeson- dere bei Erdarbeiten und Arbeiten im Bereich von Gründung und Fundamenten Funde (beispiels- weise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden, ist die Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart bzw. die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde beim Landratsamt Ravensburg unverzüglich zu be- nachrichtigen. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 49 9.2.3.9 Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strah- lung sowie der Verursachung von Belästigungen (Nr. 2b Buchstabe cc Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − In der Bauphase kann es temporär zu Lärmbelästigung sowie zu Belastungen durch Staub, Gerüche und/oder Erschütterungen (z.B. durch Baumaschinen) kommen, die zeitweise die Wohnqualität in den angrenzenden, bereits bebauten Gebieten beeinträchtigen können. Erheb- liche Beeinträchtigungen sind jedoch auf Grund der zeitlich begrenzten Dauer der Bauarbeiten, die zudem vorwiegend oder ausschließlich tagsüber (d.h. außerhalb des besonders empfindli- chen Nachtzeitraums) stattfinden werden, nicht zu erwarten. − Schadstoffemissionen sind insbesondere infolge des Verkehrsaufkommens (Kfz-Abgase) sowie durch die Heizanlage im Bereich des Sozialtraktes möglich. Da in dem Vorhabengebiet der Reitsport bereits ausgeübt wird, ist vor allem in den Sommermonaten kein zusätzliches Ver- kehrsaufkommen zu erwarten. Durch die Ermöglichung der Nutzung des Gebietes in den Win- termonaten, kann es hier zu einem veränderten Verkehrsaufkommen kommen. Die Reithalle selbst wird nicht beheizt, sodass nur eine Heizanlage für die kleinflächige Beiheizung der Sozi- alräume notwendig wird. Durch die Flächenneuversiegelung wird zudem die Wärmeabstrahlung begünstigt, so dass es zu einer geringfügigen Erhöhung der Lufttemperatur im Bereich der neuen Bebauung kommen kann. Siehe hierzu den Punkt "Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität". − Eine nächtliche Außenbeleuchtung der Reithalle ist nicht geplant. Um trotzdem mögliche Lich- tabstrahlungen in die freie Landschaft zu reduzieren, trifft der Bebauungsplan eine Festsetzung zu den zulässigen Lampentypen (z.B. nach unten gerichtete, in der Höhe begrenzte Leuchtkör- per). Zudem gelten Einschränkungen für die Größe und Beleuchtung von Werbeanlagen, welche verhindern, dass es zu einer Beeinträchtigung der landschaftsästhetischen Situation oder licht- empfindlicher Tierarten kommt. − Negative Auswirkungen durch Erschütterungen, Wärme oder Strahlung sind aufgrund der Art des geplanten Baugebietes nicht zu erwarten. − In der Gesamtschau sind keine erheblichen Belästigungen durch die o.g. Wirkfaktoren auf an- grenzende bewohnte Gebiete bzw. die im Umfeld lebende Tierwelt zu erwarten. 9.2.3.10 Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buch- stabe e BauGB und Nr. 2b Buchstabe dd Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − Als wesentliche Abfälle sind insbesondere recyclingfähige Verpackungen, organische Abfälle (Biomüll) sowie in Bezug auf Schadstoffe in der Regel unbedenklicher Haus- bzw. Restmüll zu erwarten. Anfallende Abfälle sind nach Kreislaufwirtschaftsgesetz vorrangig wiederzuverwerten (Recycling, energetische Verwertung, Verfüllung); falls dies nicht möglich ist, sind sie Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 50 ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Die Entsorgung erfolgt über den Landkreis Ravens- burg. In Bezug auf Biomüll wird die Anlage eines Komposts empfohlen. − Zur Entsorgung der Abwässer siehe den Punkt "Wasserwirtschaft". 9.2.3.11 Auswirkungen der eingesetzten Techniken und Stoffe (Nr. 2b Buchstabe gg Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − Ein erheblicher Schadstoffeintrag durch den Baustellenbetrieb ist im Falle einer Bebauung der derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht zu erwarten. Sofern die optimale Entsorgung der Bau- und Betriebsstoffe gewährleistet ist, mit Öl und Treibstoffen sachgerecht umgegangen wird und eine regelmäßige Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäße Lagerung ge- wässergefährdender Stoffe erfolgt, können die baubedingten Auswirkungen als unerheblich ein- gestuft werden. − Für die Anlage der Gebäude und Außenanlagen (Zufahrten, Stellplätze usw.) werden voraus- sichtlich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe, die den aktuellen einschlägi- gen Richtlinien und dem Stand der Technik entsprechen, angewandt bzw. eingesetzt, so dass keine erheblichen Auswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter zu erwarten sind. 9.2.3.12 Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen) (Nr. 2b Buchstabe ee Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Derzeit sind bei Umsetzung der Planung keine Risiken für die menschliche Gesundheit, das kultu- relle Erbe oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen abzusehen. 9.2.3.13 Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): Im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Ener- gien zur Gewinnung von Wärme oder Strom anzustreben. Alternative Energiequellen können auf umweltschonende Weise einen Beitrag zur langfristigen Energieversorgung leisten. Die sparsame und effiziente Nutzung von Energie kann bei Gebäuden insbesondere durch eine kompakte Bau- weise (wenig Außenfläche im Vergleich zum beheizten Innenvolumen, flache Dachformen) sowie durch optimale Ausrichtung zur Sonne und eine gute Gebäudedämmung erzielt werden. − Eine Ausrichtung zukünftiger Baukörper zur optimalen Errichtung von Sonnenkollektoren in Ost- West-Ausrichtung ist aufgrund des voraussichtlichen Grundstückszuschnittes nicht möglich. − Die Möglichkeit der alternativen Nutzung von Erdwärme muss bei Bedarf gesondert geprüft werden. 9.2.3.14 Kumulierungen mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksichti- gung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 51 spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourcen (Nr. 2b Buchstabe ee Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − Eine Kumulierung mit den Auswirkungen benachbarter Vorhaben bzw. Planungen ist nach der- zeitigem Kenntnisstand nicht anzunehmen. Darüber hinaus sind keine kumulierenden Wirkun- gen in Bezug auf andere Schutzgüter zu erwarten. 9.2.3.15 Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): Im vorliegenden Planungsfall sind keine erheblichen Effekte aufgrund von Wechselwirkungen zwi- schen den einzelnen Schutzgütern zu erwarten. − Die Wechselwirkungen zwischen Mensch und Landschaft erfahren eine Veränderung von der touristischen Nutzung des Landschaftsbildes hin zu einer touristischen Nutzung als Reithalle. − Wenn im Zuge der Baumaßnahmen Bodenbereiche verdichtet werden, auf denen später Grün- flächen angelegt werden, kann es zu einer Beeinträchtigung der später dort wachsenden Pflan- zen kommen, da durch die Bodenverdichtung die Durchwurzelung des Bodens erschwert und die Zufuhr von Wasser und Nährstoffen unter Umständen reduziert wird. Auch für Bodenbewoh- nende Tiere können durch die Verdichtung Lebensräume verloren gehen (Wechselwirkung Bo- den-Arten). − Die Beseitigung der Vegetation im Zuge des Gebäude- und Straßenbaus stellt nicht nur einen Verlust für die Artenvielfalt dar, sondern reduziert auch die Fähigkeit der betroffenen Böden, Wasser zu speichern und zu filtern. − Der veränderte Bodenwasserhaushalt beeinflusst auch die zukünftig noch im Plangebiet vor- kommenden Pflanzen. 9.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili- gen Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung (Nr. 2c Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB): 9.2.4.1 Die Abarbeitung der Ausgleichspflicht erfolgt gemäß dem gemeinsamen Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013). Die Vorgehensweise erfolgt in folgenden Arbeitsschritten: Er- arbeitung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen; Ermittlung des verbleibenden Aus- maßes der Beeinträchtigung für die einzelnen Schutzgüter; Ausgleich der verbleibenden Beein- trächtigungen; Ergebnis. 9.2.4.2 Um die Auswirkungen auf die Schutzgüter möglichst gering zu halten, wurde vor Betrachtung der möglichen Ausgleichsmaßnahmen überprüft, inwieweit die Folgen des Eingriffs vermeidbar oder Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 52 minimierbar sind. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Land- schaft dienen folgende Maßnahmen (Konzept zur Grünordnung): − Eingrünung des Gebietes mit Gehölzpflanzungen innerhalb und außerhalb des Geltungsberei- ches (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume, Schutzgut Land- schaftsbild) − Naturnahe Gestaltung der Pflanzungen durch Verwendung standortgerechter, einheimischer Ge- hölze (Festsetzung von Pflanzlisten, Schutzgut Arten und Lebensräume) − Schutz nachtaktiver Insekten durch Verwendung von Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Le- bensräume) − Reduktion negativer Auswirkungen auf Wasserinsekten durch Verwendung von Photovoltaik- modulen, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (3 % je Solarglasseite) (planungs- rechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume) − Beschränkung auf Hecken aus Laubgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft sowie in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutz- gut Landschaftsbild) − Begrenzung der Gebäudehöhen, der Gebäudeformen und der Gebäudemassen; Einschränkung der Farbgebung für die Gebäudedächer (Schutzgut Landschaftsbild) − Ausschluss von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei (planungsrechtliche Festset- zungen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser) − Durchlässigkeit der Siedlungsränder zur freien Landschaft zur Förderung von Wechselbeziehun- gen (Hinweise, Schutzgut Arten und Lebensräume) − Reduzierung des Versiegelungsgrades und dadurch Erhaltung der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser) − Für weitere Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen zum Schutzgut Boden siehe Hinweis zum "Bodenschutz" unter Ziffer 6.12. 9.2.4.3 Ermittlung des verbleibenden Ausmaßes der Beeinträchtigung: Schutzgut Arten und Lebensräume: Zur Ermittlung der Eingriffsstärke bzw. des Ausgleichsbedarfs wird die schutzgutspezifische Wertigkeit des Gebietes (als Bilanzwert) im Bestand der Planung ge- genübergestellt. Die im Rahmen der Biotoptypenkartierung ermittelten Nutzungen/Lebensräume werden entsprechend der im o.g. Bewertungsmodell verankerten Biotopwertliste eingestuft und in ihrer Flächengröße mit dem zugewiesenen Biotopwert verrechnet. Gleiches gilt für die Planung, die auf Grundlage des Festsetzungskonzeptes (z.B. Bau- und Grünflächen, Pflanzgebote) bilanziert wird. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 53 Bestehende und zu pflanzende Einzelbäume fließen bei der Flächenbilanzierung nicht mit ein, son- dern nur mit ihrem Bilanzwert (kursiv gedruckt). Nr. Bestands-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 33.41 Fettwiese 2.911 10 29.110 60.24 Unbefestigter Weg 515 3 1.545 Summe Bestand 3.426 30.655 Nr. Planung-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 60.10, 60.21 überbaubare Flächen in dem Sondergebiet (GR plus ge- setzlich zulässige Überschreitung) 1.800 1 1.840 60.22, 60.23 mit teilversiegelten Belägen zusätzliche überbaubare Flächen 1.283 2 2.567 60.60 nicht überbaubare Fläche (restlicher Anteil der Bauflä- chen, Privatgärten bzw. unversiegelte Außenanlagen) 343 6 2.056 45.30b Bäume auf privaten Baugrundstücken (mittlerer Bio- toptyp), Neupflanzung, 3 St., prognostizierter Stamm- umfang nach 25 Jahren 70 cm 6 1.260 Summe Planung 3.426 7.682 Summe Planung mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 7.682 Summe Bestand 30.655 Differenz Bestand / Planung (=Ausgleichsbedarf) – 22.973 9.2.4.4 Es verbleibt ein Ausgleichsbedarf von 22.973 Ökopunkten. 9.2.4.5 Schutzgut Boden: Das geplante Vorhaben hat erhebliche Auswirkungen durch die (teilweise) Neu- versiegelung bislang unversiegelter Böden. Zur Ermittlung des erforderlichen Ausgleichsbedarfs für das Schutzgut werden die Böden anhand einer 5-stufigen Bewertungsskala (Stufe 0-"Böden ohne natürliche Bodenfunktion" bis Stufe 4 -"Böden mit sehr hoher Bodenfunktion") für die folgenden Funktionen getrennt bewertet: − natürliche Bodenfruchtbarkeit − Ausgleichskörper im Wasserkreislauf − Filter und Puffer für Schadstoffe − Standort für die natürliche Vegetation Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 54 Die im Folgenden aufgeführte Berechnungsmethode für die Ermittlung des erforderlichen Aus- gleichs wird auf die drei zuerst genannten Funktionen angewandt. Für die Funktion "Standort für die natürliche Vegetation" ist die Arbeitshilfe nicht anzuwenden. Die Funktion findet lediglich An- wendung bei Böden mit extremen Standorteigenschaften, die in die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch) eingestuft werden. Dies ist bei den vorliegenden Böden nicht der Fall (Einstufung als gering bzw. sehr gering). Die Bewertungsklasse der Böden erfolgte nach der Bodenschätzungskarte des Lan- desamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Referat 93 – Landesbodenkunde). 9.2.4.6 Die Wirkung des Eingriffs, d.h. der Kompensationsbedarf, wird in Bodenwertstufen (Gesamtbewer- tung über alle Funktionen) ermittelt. Anschließend werden die Bodenwertstufen (Gesamtbewertung über alle Funktionen) in Ökopunkte umgerechnet, um eine bessere Vergleichbarkeit mit den ande- ren Schutzgütern zu erzielen. Die Berechnung erfolgt durch Multiplikation der vom Eingriff betroffe- nen Fläche in m² mit der Differenz aus der Wertstufe vor dem Eingriff und der Wertstufe nach dem Eingriff. Die Wertstufen stellen dabei den Mittelwert der drei zu betrachtenden Bodenfunktionen dar. Diese Wertstufe vor dem Eingriff liegt bei 2,166, die nach dem Eingriff bei versiegelten Flächen bei 0. Teilversiegelte Flächen (z.B. Stellplätze) werden dabei genauso behandelt wie vollversiegelte Flächen, sind also bei den u. g. Flächen miteingeschlossen. 9.2.4.7 Die versiegelte Fläche berechnet sich wie folgt: − in der Baufläche "Reithalle" vollständig versiegelbare Fläche (GR plus gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO zulässige Überschreitung um die Hälfte): 1.800 m² − gemäß Festsetzung 2.3 zusätzlich zulässige Überschreitung der festgesetzten Grundfläche mit teilversiegelten Belägen um weitere 50 %: 1.283m² Es ergibt sich folglich eine max. Neuversiegelung von 3.083 m². Fläche (Bestand) Fläche in m² Wertstufen vor dem Eingriff (in Klammern Gesamtbewertung) Ökopunkte pro m² Ökopunkte bezogen auf die Fläche Unversiegelte Fläche 2.911 3-3-2 (2,666) 10,66 31.031 Teilversiegelte Fläche (Un- befestigter Weg) 515 0-1-0 (0,333) 1,33 685 Summe 3.426 31.716 Fläche (Planung) Fläche in m² Wertstufen vor dem Eingriff (in Klammern Gesamtbewertung) Ökopunkte pro m² Ökopunkte bezogen auf die Fläche Vollversiegelte Flächen 1.800 0-0-0 (0) 0 0 Teilversiegelte Fläche 1.283 0-1-0 (0,333) 1,33 1.707 Unversiegelte Fläche 343 3-3-2 (2,666) 10,66 3.652 Summe 3.426 5.359 Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 55 Summe Planung 5.359 Summe Bestand 31.716 Differenz Bestand / Planung (=Ausgleichsbedarf) – 26.357 9.2.4.8 Für die Eingriffe in das Schutzgut Boden ergibt sich folglich ein Kompensationsbedarf von 26.357 Ökopunkten. 9.2.4.9 Schutzgut Landschaftsbild: Die Bewertung des Eingriffes in das Landschaftsbild erfolgt in den fol- genden sieben Arbeitsschritten (abgewandelt von Nohl 1993): − Ermittlung des Eingriffstyps: Beim vorliegenden Vorhaben handelt es sich um den Eingriffstyp 3 (Sondergebiet) − Ermittlung des beeinträchtigten Wirkraums: Für den vorliegenden Eingriffstyp sind die Wirkzo- nen I mit einem Radius von 0-500 m um das Vorhaben sowie II mit einem Radius von 500- 2.000 m zu betrachten. Die folgende Karte zeigt auf, welcher Wirkraum in den beiden Zonen vorliegt und wo von einer Sichtverschattung auszugehen ist: Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 56 − Ermittlung der Bedeutung der ästhetischen Raumeinheiten: In den Wirkzonen sind drei ver- schiedene Raumeinheiten zu betrachten. Die erste der beiden Raumeinheiten umfasst die im Wirkraum vorhanden Schutzgebiete (siehe u. a. Karte). Hierbei handelt es sich v.a. um die Be- reiche des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute ", gem. § 30 BNatSchG bzw § 33 NatSchG und dem Naturschutzgebiet "Annaberg". Die landschaftsästheti- sche Bedeutung dieses Bereichs wird mit "4" eingestuft. Die besiedelten Flächen werden mit der Raumeinheit "2" dargestellt. Der verbleibende Teil der Wirkzonen wird in Bezug auf seine Bedeutung für das Landschaftsbild mit "3" bewertet, da es sich um nur spärlich besiedelte, von landwirtschaftlicher Nutzung, einzelnen Hofstellen sowie Gehölzgruppen und Waldbeständen geprägte Flächen handelt. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 57 − Ermittlung des Erheblichkeitsfaktors: Da lediglich ein neues Gebäude angrenzend an eine land- wirtschaftliche Hofstelle errichtet und zur Einbindung in das Landschaftsbild außerhalb des Gel- tungsbereiches Einzelbäume gepflanzt werden und bereits eine Eingrünung durch vorhandene Bäume besteht, wird von einem Eingriff geringer Wirkintensität ausgegangen, der Erheblich- keitsfaktor liegt damit bei 0,3. − Ermittlung des Wahrnehmungskoeffizienten: Beim Eingriffstyp 3 und Eingriffsobjekten bis 50 m Höhe liegt der Koeffizient für die Wirkzone I prinzipiell bei 0,2, für die Wirkzone II bei 0,1. Da aufgrund der vorhandenen Bäume und den zusätzlichen Baumpflanzungen außerhalb des Gel- tungsbereiches die Fernwirkung stark reduziert wird und der Bereich bereits durch den Reitsport und die angrenzende Hofstelle vorbelastet ist, wird hier ein Koeffizient von 0,1 für Wirkzone I und 0,05 für Wirkzone II angenommen. − Der Kompensationsflächenfaktor wird gemäß Nohl (1993) mit 0,1 angesetzt. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 58 − Die Berechnungsformel für den Kompensationsbedarf innerhalb einer Wirkzone ist im Folgen- den abgebildet. Der gesamte Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Summe des Bedarfs aus den beiden Wirkzonen. Demnach ergibt sich folgender Kompensationsbedarf für den Eingriff in das Landschaftsbild: Wirkzone I Raumeinheit 1 Raumeinheit 2 Erheblich- keitsfaktor Wahrnehmungs- koeffizient Kompensations- flächenfaktor Komp.- umfang Fläche [m²] Bedeutung Fläche [m²] Bedeutung 681.823 3 23.077 4 0,3 0,1 0,1 6.413 Wirkzone II Raumeinheit 1 Raumeinheit 2 Erheblich- keitsfaktor Wahrnehmungs- koeffizient Kompensations- flächenfaktor Komp.- umfang Fläche [m²] Bedeutung Fläche [m²] Bedeutung 1.922.564 3 48.209 4 0,3 0,05 0,1 8.941 Summe Kompensationsumfang von Wirkzone I und II 15.354 Ausgleichsbedarf Ökopunkte Ausgleichsbedarf Schutzgut Arten und Lebensräume – 22.973 Ausgleichsbedarf Schutzgut Boden – 26.357 Ausgleichsbedarf Schutzgut Landschaftsbild – 15.354 Differenz Ausgleichsbedarf / erzielte Aufwertung – 64.684 9.2.4.10 Es entsteht ein Ausgleichsbedarf von insgesamt 64.684 Ökopunkten. 9.2.4.11 Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen Die nach Vermeidung und Minimierung verbleibenden Auswirkungen des geplanten Vorhabens werden auf nördlich bzw. nordöstlich des Geltungsbereiches liegenden Ausgleichsflächen (Teilflä- chen der Fl.-Nrn. 185/8 und 188, Gemarkung Baindt) sowie auf einer Ausgleichsfläche nordwest- lich von Baindt (Fl.-Nr. 376, Gemarkung Baindt) ausgeglichen. Die Fläche der Fl.-Nr. 185/8 wird zurzeit als Grünland, die Fl.-Nr. 188 als Rasenreitplatz und die Fl.-Nr. 376 wird momentan als Acker genutzt. Die vorgesehenen Maßnahmen sind unter Ziffer 3 "Zuordnung von Flächen und/oder beeinträchtigter Wirkraum [m²] Bedeutung Raumeinheit beeinträchtigter Wirkraum [m²] Bedeutung Raumeinheit Erheblich- keitsfaktor Wahrneh- mungsko- effizient Raumeinheit 1 Kompensati- onsflächen- faktor (0,1) Raumeinheit 2 x x x x + x Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 59 Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen)" beschrieben. 9.2.4.12 Die o. g. Ausgleichsflächen, die dem vorliegenden Bebauungsplan zugeordnet werden, sind im Be- stand sowie in der Planung wie folgt zu bewerten: Nr. Bestands-Biotoptyp (Ausgleichsfläche) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert Ausgleichsfläche 1 (Fl.-Nr. 185/8) 33.41 Fettwiese (Beeinträchtigung durch Düngung und häufigen Schnitt) 1.313 10 13.313 Ausgleichsfläche 2 (Fl.-Nr. 188) 60.23 Platz mit wassergebundener Decke (Rasenreitplatz) 348 2 696 Ausgleichsfläche 3 (Fl.-Nr. 376) 37.11 Acker mit frag. Unkrautvegetation 20.451 4 81.804 Summe Bestand 22.112 95.813 Bestand - Ausgleichsfläche 3 (Fl.-Nr. 376) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 60 Nr. Planung-Biotoptyp (Ausgleichsfläche) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert Ausgleichsfläche 1 (Fl.-Nr. 185/8) 33.41 Extensivgrünland (Fettwiese mittlerer Standorte) 1.313 13 17.303 45.30b 13 Einzelbäume auf mittelwertigem Biotoptyp, prognosti- zierter Stammumfang in 25 Jahren 77 cm 6 5.460 Ausgleichsfläche 2 (Fl.-Nr. 188) 60.23 Platz mit wassergebundener Decke (Rasenreitplatz) 348 2 696 45.30b 3 Einzelbäume auf geringwertigem Biotoptyp, prognosti- zierter Stammumfang in 25 Jahren 77 cm 8 1.680 Ausgleichsfläche 3 (Fl.-Nr. 376) 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte 18.206 13 236.678 35.42 Hochstaudenflur 734 19 13.946 41.20 Feldhecke mittlerer Standorte 1.511 14 21.154 Summe Planung 22.112 296.917 Planung - Ausgleichsfläche 3 (Fl.-Nr. 376) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 61 Summe Planung 296.917 Summe Bestand 95.813 Differenz Bestand / Planung (= erzielte Aufwertung) +201.104 9.2.4.13 Die Gesamtbilanzierung zum Ausgleichsbedarf für die Schutzgüter Arten/Lebensräume, Boden und Landschaftsbild sowie zu den erzielten Aufwertungen durch die Ausgleichsmaßnahmen zeigt, dass der Ausgleichsbedarf für die genannten Schutzgüter vollständig abgedeckt wird: Ausgleichsbedarf und Ausgleichsmaßnahmen Ökopunkte Ausgleichsbedarf Schutzgut Arten und Lebensräume – 22.973 Ausgleichsbedarf Schutzgut Boden – 26.357 Ausgleichsbedarf Schutzgut Landschaftsbild – 15.354 Aufwertung durch die externen Ausgleichsmaßnahmen auf der zugeordneten Teilfläche der Fl.-Nrn. 185/8, 188 und 376 +201.104 Differenz Ausgleichsbedarf / erzielte Aufwertung +136.420 9.2.4.14 Ergebnis: Die Maßnahme ergibt einen Überschuss von 136.420 Ökopunkten. Der angegebene Überschuss steht der Gemeinde Baindt für weitere Maßnahmen zur Verfügung. Zur Sicherung der Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 62 o. g. angestrebten Maßnahmen oder Nutzungen sind entsprechende Festsetzungen im Bebauungs- plan getroffen, deren Einhaltung und Umsetzung zwingend sind. Zusätzlich sind vertragliche Vereinbarungen auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 BauGB (Durchfüh- rungsvertrag) zu treffen. 9.2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Nr. 2d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) 9.2.5.1 Für den überplanten Bereich bestanden von Seiten der Grundstückseigentümer konkrete Anfragen. Um die Verwirklichung dieser Bauvoranfragen zu ermöglichen, kommt daher kein anderer Standort in Betracht. Vorteile des gewählten Standortes sind zudem die bereits vorhandene Nutzung der angrenzenden Flächen durch den Reitverein sowie der vorhandene Weg, weshalb keine weiteren aufwändigen Erschließungsmaßnahmen notwendig sind. 9.2.6 Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastro- phen zu erwarten sind (Nr. 2e Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) 9.2.6.1 Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Ka- tastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Natura 2000-Gebiete, Biolo- gische Vielfalt, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie Kultur- und sonstige Sachgüter durch schwere Unfälle oder Katastrophen sind daher nicht zu erwarten. 9.3 Zusätzliche Angaben (Nr. 3 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 9.3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind (Nr. 3a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): 9.3.1.1 Verwendete Leitfäden und Regelwerke: − Naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Eingriffsbeurteilung, Kompensationsbewer- tung und Ökokonten – Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg, Sigma- ringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013) − Arten, Biotope, Landschaft – Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, Bewerten" der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Stand Dezember 2009, 4. Auf- lage) − Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit – Leitfaden für Planungen und Gestat- tungsverfahren des Umweltministeriums Baden-Württemberg (Stand Dezember 1995) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 63 9.3.1.2 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse): Es liegen keine genauen Informationen zu den geologischen und hydrologischen Ge- gebenheiten sowie zur Beschaffenheit des Baugrunds vor. 9.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Durchführung der Planung (Nr. 3b Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, § 4c BauGB): 9.3.2.1 Um bei der Durchführung des Bebauungsplans unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen früh- zeitig zu ermitteln, sieht die Gemeinde Baindt in Kooperation mit dem Vorhabenträger als Über- wachungsmaßnahmen vor, die Herstellung und ordnungsgemäße Entwicklung der festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen ein Jahr nach Erlangen der Rechtskraft zu überprüfen und diese Überprüfung im Anschluss alle fünf Jahre zu wiederholen. Da die Gemeinde darüber hinaus kein eigenständiges Umweltüberwachungssystem betreibt, ist sie ggf. auf entsprechende Informationen der zuständigen Umweltbehörden angewiesen. 9.3.3 Zusammenfassung (Nr. 3c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): 9.3.3.1 Durch den Bebauungsplan wird ein Sondergebiet "Reithalle" westlich der Gemeinde Baindt ausge- wiesen. Der überplante Bereich umfasst 0,34 ha. 9.3.3.2 Das Plangebiet grenzt im Westen an eine landwirtschaftliche Hofstelle. Im Osten und Süden grenzt das Vorhabengebiet an Gehölzgruppen und durch den Reitverein genutzte Flächen, sowie darüber hinaus an die freie Landschaft an. Diese Flächen sind vor allem landwirtschaftlich genutzt. Weiter nördlich befindet sich der Sulzmoosbach. Innerhalb des Plangebietes handelt es sich überwiegend um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe bis mittlere Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu. 9.3.3.3 Innerhalb sowie im räumlich-funktionalen Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Schutzge- biete oder Biotope, die durch die Planung beeinträchtigt werden. Etwa 165 m nördlich des Plangebietes beginnt das FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 822-3311). Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Außenbeleuchtung und Photovoltaikanlagen führt die Planung zu keinen erhebli- chen Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des FFH-Gebietes. 9.3.3.4 Der Eingriffsschwerpunkt liegt beim Schutzgut Boden durch die großflächige Versiegelung und beim Schutzgut Landschaftsbild durch die Bebauung in der freien Landschaft, welche jedoch Richtung Osten und Westen nur bedingt einsehbar ist. Zur Eingriffsminimierung in das Schutzgut Boden werden die Versiegelungen auf das nötigste Maß beschränkt und soweit möglich auf wasserdurch- lässige Belege beschränkt. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 64 9.3.3.5 Die Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB erfolgt nach dem gemeinsamen Bewertungs- modell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013). Der nach Berücksichtigung der planinternen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verblei- bende Ausgleichsbedarf von 64.684 Ökopunkten wird auf externen Ausgleichsflächen auf den Fl.- Nr. 185/8, 188 und 376 der Gemarkung Baindt kompensiert. Folgende Ausgleichsmaßnahmen sind auf den Flächen vorgesehen: Aufwertung der Flächen für den Naturhaushalt durch Extensivie- rung des vorhandenen Intensivgrünlandes (auf Fl.-Nr. 185/8); Einzelbaumpflanzungen (auf Fl.- Nrn. 185/8 und 188); Entwicklung einer Hochstaudenvegetation, Umwandlung des Ackers in Fett- wiesen und Pflanzung einer Feldhecke (auf Fl.-Nr. 376). Die Maßnahmen ergeben einen Ökopunkteüberschuss von 136.420 Ökopunkten, welche der Ge- meinde Baindt zur weiteren Nutzung zur Verfügung stehen. 9.3.3.6 Bei Nichtdurchführung der Planung, wird die überplante Fläche voraussichtlich weiterhin landwirt- schaftlich genutzt und in ihrer Funktion für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild in ähnli- chem Maße bestehen bleiben. Veränderungen, die sich unabhängig von der vorliegenden Planung ergeben, können jedoch nicht abschließend bestimmt werden. 9.3.3.7 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben für den Umweltbericht lagen insofern vor, dass es keine detaillierten Informationen/Datengrundlagen zu den geologischen und hydrologi- schen Verhältnissen sowie zur Beschaffenheit des Baugrunds gibt. 9.3.4 Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewer- tungen herangezogen wurden (Nr. 3d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): 9.3.4.1 Allgemeine Quellen: − Fachgesetze siehe Abschnitt 1 "Rechtsgrundlagen" − Regionalplan der Region Bodensee-Oberschwaben − Umweltdaten und -Karten Online (UDO): Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Um- welt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg − Online-Kartendienst zu Fachanwendungen und Fachthemen des Landesamts für Geologie, Roh- stoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg (u.a. zu Bergbau, Geologie, Hydroge- ologie und Boden) − Informationssystem Oberflächennahe Geothermie für Baden-Württemberg (ISONG) des Landes- amts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg 9.3.4.2 Verwendete projektspezifische Daten und Information: − Ortseinsicht durch den Verfasser mit Fotodokumentation Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 65 − Luftbilder (Google, Gemeinde Baindt) − Flächennutzungsplan und Landschaftsplan des Gemeindeverband Mittleres Schussental − Bodenschätzungsdaten des Regierungspräsidiums Freiburg – Landesamt für Geologie, Roh- stoffe und Bergbau (Stand 2021) − Ergebnisvermerk des virtuellen Termins zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 14.04.2021 (ergänzter Vermerk vom 07.06.2021) mit umweltbezogenen Stellung- nahmen des Landratsamtes Ravensburg zu den Themenfeldern, Natur- und Artenschutz, Ge- wässer, Abwasser und Grundwasser − Schriftliche Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB mit umweltbezogenen Stellungnahmen des Regierungspräsidiums Freiburg (Ge- otechnik), des Regierungspräsidiums Tübingen (zu Landwirtschaft, Hochwasserschutz und Na- turschutz) des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben (zum Regionalen Grünzug), des Landratsamtes Ravensburg zu den Themenfeldern Naturschutz, Artenschutz, Oberflächengewäs- ser, Bodenschutz, Abwasser, Grundwasser, Gewerbeabwasser Landwirtschaft, des Landesnatur- schutzverbandes BW, des NABU − Umweltbezogene Informationen aus der förmlichen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB mit der Entwurfsfassung vom 06.07.2021 mit Stellungnahmen des Regierungspräsidi- ums Tübingen (zum Zielabweichungsverfahren), des Regierungspräsidiums Freiburg (zur Geo- technik), des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben (zum Regionalen Grünzug und Ziel- abweichungsverfahren), des Landratsamtes Ravensburg, Oberflächengewässer (zum Über- schwemmungsgebiet HQ100 und HQextrem, zur Ausgleichsmaßnahme südlich von Sulpach), des Landratsamtes Ravensburg, Bodenschutz (zur Beurteilung der Eingriffsstärke, zu Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung, zur Ausgleichsmaßnahme südlich von Sulpach und deren Bilanzierung) und des Landratsamtes Ravensburg, Naturschutz (zum Artenschutz, zur FFH-Vor- prüfung, zum Umweltbericht und der abweichenden Darstellung im Flächennutzungsplan, zur Ausgleichsmaßnahme südlich von Sulpach und deren Bilanzierung, zum Minimierungsgebot, zur Sicherung der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen und zu allgemeinen Artenschutzmaß- nahmen) − FFH-Vorprüfung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Reithalle" der Sieber Consult GmbH vom 28.06.2021 − Artenschutzrechtliches Fachgutachten der Sieber Consult GmbH in der Fassung vom 17.06.2021 (zu dem Anlass und der Aufgabenstellung, den rechtlichen Voraussetzungen, der Methodik und dem Untersuchungsumfang, den örtlichen Gegebenheiten, Vorkommen geschützter Tierarten innerhalb des Plangebietes und notwendigen artenschutzrechtlichen Vermeidungsmaßnahmen) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 66 10 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 10.1 Örtliche Bauvorschriften 10.1.1 Regelungskonzept und Umfang der getroffenen Vorschriften 10.1.1.1 Die örtlichen Bauvorschriften beschränken sich auf die Vorschrift zu Materialien für die Dachde- ckung und Farben. Die zulässige Dachform und -neigung richtet sich entsprechend nach dem Vor- haben- und Erschließungsplan. Als Materialien für die Dachdeckung sind alle Materialien, außer blanker Metalloberflächen sowie glänzender bzw. spiegelnder Oberflächen zulässig. Es wurde be- wusst von einer ausschließlichen Zulässigkeit kleinteiliger Dachplatten abgesehen, da diese Dach- deckung für eine derartige Halle nicht sinnvoll erscheint. Als Farben sind für die geplante Reithalle rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, so dass sich die Reithalle in die Umgebung einfügt. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 67 11 Begründung – Sonstiges 11.1 Umsetzung der Planung 11.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung 11.1.1.1 Boden ordnende Maßnahmen (Grundstückstausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht ge- plant. 11.1.2 Wesentliche Auswirkungen 11.1.2.1 Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten Größe der zu bebauenden Fläche nicht erkennbar. 11.1.3 Durchführungsvertrag 11.1.3.1 Im Durchführungsvertrag werden u.a. Regelungen zu den Durchführungsfristen sowie zur Kosten- übernahme getroffen. Die Durchführungsfrist beträgt 2 Jahre ab Bekanntmachung des Satzungs- beschlusses. 11.2 Erschließungsrelevante Daten 11.2.1 Kennwerte 11.2.1.1 Fläche des Geltungsbereiches: 0,34 ha 11.2.2 Erschließung 11.2.2.1 Abwasserbeseitigung durch Anschluss an den gemeindlichen Mischwasserkanal. 11.2.2.2 Wasserversorgung durch Anschluss an gemeindliche Wasserversorgung. 11.2.2.3 Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. 11.2.2.4 Stromversorgung durch Anschluss an das Netz der NetzeBW AG, Biberach. 11.2.2.5 Müllentsorgung durch die Müllabfuhr des Landkreises Ravensburg. 11.2.2.6 Durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Reithalle" sind keine weiteren Erschließungsmaß- nahmen erforderlich. Die vorhandenen Erschließungsanlagen (Verkehrsflächen, Versorgungsleitun- gen, Abwasserleitungen) sind ausreichend dimensioniert und funktionsfähig. Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 68 11.3 Zusätzliche Informationen 11.3.1 Planänderungen 11.3.1.1 Bei der Planänderung vom 21.06.2022 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderatssitzung vom 05.07.2022 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates "Baindt" beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 21.06.2022) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Ände- rungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 05.07.2022 enthalten): − Anpassung des Vorhaben- und Erschließungsplanes (Reduzierung auf die geplante Reithalle sowie detaillierte Darstellung des Sozialtrakts) − Reduzierung der Größe der geplanten Reithalle im Vorhaben- und Erschließungsplan − Anpassung der Baugrenze auf das aktualisierte Vorhaben − Ergänzung der zulässigen Nutzungen Schulungsraum sowie Lager- und Technikraum im Bereich des Sozialtrakts − Ergänzung des "Reitersübles" mit kleiner Küchenzeile als zulässige Nutzung der "Reithalle" un- ter Ziffer 2.1 sowie klarstellender Ausschluss der gewerblichen Nutzung − Ergänzung zur Beleuchtung bei der Festsetzung "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft" unter Ziffer 2.8 − Anpassung der externen Ausgleichsflächen/-maßnahmen − Nachrichtliche Übernahme des Überschwemmungsbereiches eines HQextrem in Plan- und Textteil − Ergänzungen bei den Hinweisen − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung − Aktualisierung der Rechtsgrundlagen 11.3.1.2 Bei der Planänderung vom 26.10.2022 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.10.2022 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates "Baindt" beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 26.10.2022) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Ände- rungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 69 sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 26.10.2022 enthalten): − Herausnahme der Hinweise zum Denkmalschutz aus den ergänzenden Hinweisen in einen se- paraten Hinweis zum Denkmalschutz und Ergänzung dieses Hinweises − Aufnahme eines Hinweises zum Überflutungsschutz − Ergänzung der nachrichtlichen Übernahme zum Überschwemmungsbereich eines HQextrem- Ereignisses − Anpassung der externen Ausgleichsflächen/-maßnahmen und der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzie- rung − Änderungen und Ergänzungen bei der Begründung Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 70 12 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Darstellung aus dem Landesent- wicklungsplan Baden-Württem- berg 2002, Karte zu 2.1.1 "Raumkategorien"; Darstellung als "Randzone um einen Verdich- tungsraum" Ausschnitt aus dem Regionalplan Bodensee-Oberschwaben, Dar- stellung als "Siedlungsbereich" Auszug aus dem rechtsgültigen Flächennutzungsplan; Darstel- lung als "Fläche für die Landwirt- schaft" Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 71 13 Begründung – Bilddokumentation Blick von Norden auf den beste- henden Rasenplatz (östlich) und die Fläche der geplanten Reit- halle (westlich) Blick von Süden auf den beste- henden Sandplatz und dahinter- liegend die Fläche der geplanten Reithalle Blick von Nordwesten auf das Plangebiet, den Sand- und Ra- senplatz sowie die bestehende Wohnbebauung im Hintergrund Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 72 14 Verfahrensvermerke 14.1 Aufstellungsbeschluss (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 09.03.2021. Der Beschluss wurde am 19.03.2021 ortsüblich bekannt gemacht. 14.2 Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit mit öffentlicher Unterrichtung sowie Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung fand in der Zeit vom 22.03.2021 bis 23.04.2021 statt (gem. § 3 Abs. 1 BauGB). Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 02.08.2021 bis 03.09.2021 (Billigungsbeschluss vom 06.07.2021; Entwurfsfassung vom 06.07.2021; Bekanntmachung am 23.07.2021) sowie in der Zeit vom 29.08.2022 bis 12.09.2022 (Billigungsbeschluss vom 21.06.2022; Entwurfsfas- sung vom 21.06.2022; Bekanntmachung am 19.08.2022) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellung- nahmen wurden ausgelegt. 14.3 Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am 14.04.2021 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 28.07.2021 (Entwurfsfassung vom 06.07.2021; Billigungsbeschluss vom 06.07.2021) sowie mit Schreiben vom 19.07.2022 (Ent- wurfsfassung vom 21.06.2022; Billigungsbeschluss vom 05.07.2022) zur Abgabe einer Stellung- nahme aufgefordert. 14.4 Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 08.11.2022 über die Entwurfs- fassung vom 26.10.2022. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 73 14.5 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 26.10.2022 dem Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 08.11.2022 zu Grunde lagen und dem Satzungsbeschluss entsprechen. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) 14.6 Bekanntmachung und Inkrafttreten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Der vorhabenbezo- gene Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft ge- treten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (S. Rürup, Bürgermeisterin) Gemeinde Baindt Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 74 Seiten, Fassung vom 26.10.2022 Seite 74 Plan aufgestellt am: 06.07.2021 Plan geändert am: 21.06.2022 Plan geändert am 26.10.2022 Planungsteam Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten: Projektkoordination Rudolf Zahner Stadtplanung und Projektleitung Roman Adler Landschaftsplanung Martin Werner Artenschutz Stefan Böhm Verfasser: …………………………… Sieber Consult GmbH, Lindau (B)/Weingarten (i.A. Roman Adler) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Versiegelte Originalfassungen tragen die Unterschrift des Planers.[mehr]

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          Gemeindetag Baden-Württemberg Kommunaler Landesverband kreisangehöriger Städte und Gemeinden Gemeindetag Baden-Württemberg Panoramastr. 31 | 70174 Stuttgart | Telefon +49 711 22572-0 | Telefax +49 711 22572-47 | zentrale@gemeindetag-bw.de / www.gemeindetag-bw.de Häufig gestellte Fragen zur Grundsteuerreform (Stand: 16.02.2023) Das Bundesverfassungsgericht hat mit sei- nem Urteil vom 10. April 2018 (1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14) die Vorschriften zur Einheitsbe- wertung für die Bemessung der Grund- steuer als verfassungswidrig eingestuft. Die Verfassungswidrigkeit wurde im We- sentlichen darin gesehen, dass das Fest- halten des Gesetzgebers an dem Haupt- feststellungszeitpunkt von 1964 zu gravie- renden und umfassenden Ungleichbehand- lungen bei der Bewertung von Grundver- mögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt, führt. Das Bundesver- fassungsgericht hat gleichwohl bestimmt, dass die bisherigen Regelungen noch bis spätestens 31.12.2024 angewendet wer- den können um Gesetzgeber und Verwal- tung die Möglichkeit einzuräumen eine Neuregelung der Grundsteuer zu treffen und umzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat der Bundestag am 18.10.2019 sowohl eine Reform des (Bundes-) Grundsteuergesetzes, als auch eine Grundgesetzänderung beschlossen, welche den Ländern erlaubt eigene Rege- lungen für die Grundsteuer zu treffen. In der Folge haben sich in den Bundeslän- dern unterschiedliche Modelle in Bezug auf die Umsetzung des Urteils ergeben. Neben der Anwendung des sogenannten „Bun- desmodells“ sind in den Bundesländern weitere Modelle mit unterschiedlichen Aus- prägungen entstanden. Das Land Baden-Württemberg hat mit dem Beschluss des Landesgrundsteuergeset- zes am 4.11.2020 über die hier anzuwen- den Modelle entschieden. Während für die Grundsteuer A das Bundesmodell ange- wendet werden soll, handelt es sich bei der baden-württembergischen Grundsteuer B um eine Bodenwertsteuer. Zu dieser sind, insbesondere in der jünge- ren Vergangenheit seitens der Steuerpflichtigen, aber auch seitens der Presse eine Vielzahl an Fragen an die Städte und Gemeinden herangetragen worden. Weiterhin sind Fragestellungen zu den zu erwartenden Auswirkungen der Grundsteuerreform zunehmend auch Ge- genstand der Beratung in kommunalen Gremien. Mit dem vorliegenden Argumentationspa- pier sollen die wesentlichen Hintergründe zu den in der kommunalen Praxis häufig aufkommenden Fragestellungen erläutert werden. 1. Was bedeute t „Aufkom- mensneutra l i tä t“ in Bezug auf d ie Grundsteuer? „Aufkommensneutralität“ bedeutet, dass die Gemeinde insgesamt, also für das ge- samte Gemeindegebiet, mit der neuen Sys- tematik des Landesgrundsteuergesetzes keine Mehreinnahmen gegenüber der bis- herigen Grundsteuer anstrebt. Für die Kommunikation gegenüber Bürgern und Gremien vor Ort wird es wichtig sein frühzeitig herauszustellen, dass „Aufkom- mensneutralität“ nicht bedeutet, dass für je- den Einzelnen künftig die gleiche Höhe der zu zahlenden Grundsteuer anfällt, wie dies in der Systematik der bisherigen Grund- steuer der Fall war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass es Fälle geben wird, in denen die Steuerschuldner in der neuen Systematik teils deutlich mehr zu bezahlen haben werden als bisher, wohingegen an- dere weniger belastet werden. Der Begriff der „Aufkommensneutralität“ nimmt somit Bezug auf die Einnahmenent- wicklung aus der Grundsteuer insgesamt, aus der Perspektive der Kommune, nicht jedoch aus der individuellen Perspektive des jeweiligen Steuerzahlers. mailto:zentrale@gemeindetag-bw.de 2 Dass es zu entsprechenden „Belastungs- verschiebungen“ kommen kann und wird, liegt im Urteil des Bundesverfassungsge- richts begründet, welches die bisherige Systematik der Vorschriften zur Einheitsbe- wertung für die Bemessung der Grund- steuer für verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfG Urteil vom 10. April 2018, 1 BvL 11/14, 1 BvR 889/12, 1 BvR 639/11, 1 BvL 1/15, 1 BvL 12/14). Die bisherige Grundsteuer hat in Baden- Württemberg im Wesentlichen auf Werte für die Einheitswertberechnung aus dem Jahr 1964 zurückgegriffen, stellt also letzt- lich auf eine veraltete Datengrundlage ab. Die Verhältnisse haben sich seit dem Jahr 1964 zum Teil stark geändert. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundes- verfassungsgericht in der genannten Ent- scheidung festgestellt, dass die bisherigen Regelungen den allgemeinen Gleichheits- grundsatz verletzen und den Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet. Eine Nachfolgeregelung, welche darauf abzielen würde, genau die bisherigen Ergebnisse in der Steuerbelastung eines jeden Einzelnen Steuerpflichtigen zu replizieren, wäre ab- sehbar wiederum rechtswidrig. Es wird da- her, durch die Grundsätze des Urteils be- dingt, zwangsläufig zu „Belastungsver- schiebungen“ kommen müssen. 2. Was is t mi t „Belas tungs- versch iebungen“ genau gemeint? Der Begriff „Belastungsverschiebungen“ stellt darauf ab, wie stark die verschiede- nen Steuerpflichtigen einerseits, aber auch die Grundstücksarten (bspw. Wohnen, Ge- werbe) zum Aufkommen der Grundsteuer beitragen und in welchem Maße sich die je- weiligen Belastungen durch die Neurege- lung der Grundsteuer verändern. Bei angestrebter Aufkommensneutralität ergibt das Ist-Aufkommen geteilt durch die Summe der neuen Grundsteuermessbe- träge den künftigen Grundsteuer-Hebe- satz. Somit sind die Messbetragsverände- rungen der Indikator für Belastungsverschiebungen. Die Messbe- träge und damit auch deren Veränderun- gen werden durch die künftig vollständige Abhängigkeit von den Bodenrichtwerten beeinflusst. Anders als im bisherigen Grundsteuerrecht wird die vorhandene Grundstücksbebauung in der Bemes- sungsgrundlage der neuen Grundsteuer nicht mehr berücksichtigt. Es zählt allein der Bodenrichtwert der Richtwertzone, in der das Grundstück liegt, und die Größe des Grundstücks, nicht aber, ob und mit welcher Intensität und welchem Objektalter die Grundstücke bebaut sind. Lediglich über eine Differenzierung der Steuermesszahlen gibt es eine Unterschei- dung in der Gewichtung zwischen zu Wohnzwecken genutzten Grundstücken (Bonus von 30 Prozent) und zu anderen Zwecken genutzten Grundstücken. Da die Gemeinde nur einen Hebesatz für die Grundstücke des Grundvermögens (Grundsteuer B) und einen Hebesatz für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) festsetzen kann und ledig- lich für unbebaute, aber baureife Grundstü- cke des Grundvermögens (Grundsteuer C) einen weiteren Hebesatz bestimmen kann, kann auf Veränderungen der Messbeträge neu/alt für einzelne Steuerschuldner bzw. Grundstücke/Grundstücksarten/Gebiete/ Gemeindeteile nicht mit eine näher konkre- tisierenden Hebesatzgestaltung eingegan- gen werden. Nicht aussagekräftig wäre es, die Höhe der neuen Grundsteuer aus Sicht des Steuer- pflichtigen allein durch Anwendung des bis- herigen Hebesatzes auf den neuen Mess- betrag zu ermitteln. Hieraus die künftige in- dividuelle Steuerbelastung abzuleiten würde unbeachtet lassen, dass der Hebe- satz sich – wie dargestellt – bei der Umstel- lung auf die neue Grundsteuer im Jahr 2025 erwartungsgemäß ändern wird. Auch aus einem Vergleich der Messbe- träge alt/neu eines oder einzelner oder auch nur einer kleinen Auswahl an Grund- stücken lässt sich kein belastbarer Rück- schluss auf den zu erwartenden neuen He- besatz treffen. Die Gemeinden werden überwiegend voraussichtlich erst in der zweiten Jahreshälfte 2024, wenn der 3 Großteil der neuen Messbescheide vor- liegt, über eine verlässliche Basis für die Hebesatzfestsetzung 2025 verfügen. Zeichnet sich beispielsweise zum Errei- chen der Aufkommensneutralität eine He- besatzerhöhung ab (weil die Messbeträge im Vergleich zur bisherigen Grundsteuer gesunken wären), so werden Grundstücke, deren Messbetrag sich über den Gemein- dedurchschnitt erhöht, eine Grundsteuer- mehrbelastung erfahren. Grundstücke, de- ren Messbetrag sich unterdurchschnittlich verändert, werden gegenüber dem Status quo weniger Grundsteuer als bisher bezah- len müssen. Dies gilt sinngemäß, wenn die Gemeinde ihren Hebesatz im Jahr 2025 ab- senkt (weil die Messbeträge im Vergleich zur bisherigen Grundsteuer gestiegen wä- ren). Diese Veränderungen ergeben sich insbe- sondere innerhalb eines Gemeindegebie- tes, auch wenn die Bodenrichtwerte lan- desweit sehr viel stärker auseinanderfallen als innerhalb einer Gemeinde. Dies hängt damit zusammen, dass die Hebesätze zwi- schen den unterschiedlichen Gemeinden nivellierend wirken können und werden. In- nerhalb eines Gemeindegebietes ist dies jedoch nur bedingt möglich, da je Ge- meinde und Steuerart nur ein Hebesatz festgesetzt werden kann (siehe vorne). Wie die Belastungsverschiebung konkret aussieht, hängt von der Art und Struktur der Bebauung in der jeweiligen Gemeinde ab. Grundsätzlich deutet sich aber folgender Trend an: - Grundstücke, welche in Bodenricht- wertzonen mit höheren Bodenricht- werten liegen, werden tendenziell stärker belastet werden als Grund- stücke in Bodenrichtwertzonen mit niedrigen Bodenrichtwerten. - unbebaute Grundstücke werden tendenziell eine Mehrbelastung er- fahren, während verhältnismäßig kleine Grundstücke mit einem ho- hen Grad baulicher Nutzung ten- denziell entlastet werden. - Gewerblich genutzte Immobilien in Gewerbegebieten werden (da de- ren Bodenrichtwert geringer als der von Baugebieten mit Wohnbebau- ung ist), ebenfalls tendenziell ent- lastet werden, - Wohnbebauung wird (trotz des Kor- rektivs des 30%-Steuerabschlags für überwiegende Wohnnutzung), aufgrund der höheren Bodenricht- werte in der Tendenz eine Mehrbe- lastung erfahren. - Grundstücke in Altbaugebieten wer- den – da tendenziell niedrigere Ein- heitswerte zugrunde liegen, durch die Reform im Vergleich zu Neu- baugebieten eine höhere Belastung erfahren. - Eine tendenziell höhere Belastung ist auch für Grundstücke mit einer großen Fläche und einer vergleichs- weise geringen Grundfläche der Gebäude zu erwarten. 3. Is t d ie Gemeinde zur Auf - kommensneutra l i tä t ver - p f l ichtet? Nein. Es gibt für die Gemeinde keine recht- liche Verpflichtung die neue Grundsteuer gegenüber dem bisherigen Grundsteuer- aufkommen „aufkommensneutral“ gestal- ten zu müssen. Den Gemeinden wurde nach Art 28 Abs. 2 und 106 Abs. 6 GG das Recht eingeräumt, die Hebesätze für die Grundsteuer festzu- setzen. Dies ändert sich auch mit dem neuen Bundesgrundsteuer- oder dem Lan- desgrundsteuergesetz nicht. Gleichwohl hatten sowohl der Bundes- als auch der Landesgesetzgeber die Erwar- tung ausgesprochen, die Reform aufkom- mensneutral auszugestalten. Auch aus Sicht der Kommunalen Spitzen- verbände wurde flankierend betont, dass sich die Höhe der des angestrebten Grund- steueraufkommens am Finanzbedarf der jeweiligen Kommunen zum jeweiligen Zeit- punkt orientiert, jedoch der Prozess der Re- form als solcher nicht zum Instrument einer generellen Erhöhung des Aufkommens werden sollte. Viele Bürgerinnen und Bürger sind in Anbe- tracht der Unwägbarkeit über die letztendli- che Höhe der Grundsteuer nachvollziehbar 4 in Sorge. Hierbei löst insbesondere der „Schwebezustand“ bis zum Zeitpunkt der Festlegung des neuen Hebesatzes Unbe- hagen aus, was sich jedoch im Zuge des Reformprozesses zeitnah nicht auflösen lassen wird. 4. Nach w elchen Kr i ter ien legt e ine Gemeinde ihren Hebe- sa tz fes t? Obwohl keine rechtliche Verpflichtung zur Aufkommensneutralität besteht, ist die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze keinesfalls eine willkürliche Entscheidung. Bei der Entscheidung spielen verschiedene Aspekte eine Rolle, wie beispielsweise die wirtschaftliche Lage und die haushalts- rechtliche Situation der Gemeinde, die Möglichkeit Aufwendungen zu reduzieren oder anderweitig zusätzliche Finanzmittel zu generieren, die Höhe der Zuweisungen von Bund und Land, aber auch das Maß der Verpflichtungen welchen die Gemeinde auf Veranlassung von Bund und Land nachzukommen hat. So sind die Städte und Gemeinden auch nach dem 31.12.2024 dazu verpflichtet, ihre gesetzlich übertragenen und die selbst gewählten Aufgaben zu erfüllen. Sie müs- sen seit dem Jahr 2020 den Haushaltsaus- gleich nach den Kriterien des neuen kom- munalen Haushaltsrechts erreichen und haben in den vergangenen Jahren von Bund und von den Ländern zusätzliche Auf- gaben übertragen bekommen – bei gleich- zeitig oft nicht auskömmlicher Finanzierung dieser neuen Aufgaben. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass eine Stadt oder Gemeinde durch He- besatzerhöhungen oder das Unterlassen von Hebesatzsenkungen das Aufkommen der Grundsteuer erhöhen wird. Denn auch die Belastung für die Einwohnerinnen und Einwohner ist regelmäßig ein gewichtiges Argument, welches in den Entscheidungs- prozess über die Höhe der Hebesätze in die Beratungen der kommunalpolitischen Gremien Eingang findet. 5. Inw iefe rn is t das aus - schl ießl iche Abste l len auf Grundstücks f läche und Bo- denr ichtw ert prob lema- t isch für d ie recht l iche Be- s tändigke i t des Model ls ? Sowohl im Bundes- als auch im Baden- Württembergischen Landesmodell liegen dem Grundsteuerwert die Grundstücksflä- che und die Bodenrichtwerte zugrunde. Im Baden-Württembergischen Modell wurde, unter anderem zur Verringerung des Pro- zessaufwandes, jedoch auf die Erfassung des Gebäudebestandes über eine statisti- sche Nettokaltmiete verzichtet und alleine auf die Grundstücksfläche abgestellt. Diese Vorgehensweise ist für das Land Ba- den-Württemberg nach einer Expertenan- hörung erfolgt. Dennoch wurden Klagen gegen die neue Grundsteuer angekündigt und auch bereits erhoben. Inwiefern diese zu einer Feststellung der Verfassungswid- rigkeit führen werden, bleibt abzuwarten. Es werden aber neben der modifizierten Bodenwertsteuer in Baden-Württemberg voraussichtlich auch die grundsteuerlichen Neuregelungen im Bundesmodell sowie in den Grundsteuermodellen der Bundeslän- der Bayern (reines Flächenmodell), Hes- sen, Niedersachen und Hamburg (Flächen- Lage-Modelle) auf den verfassungsgericht- lichen Prüfstand kommen. 6. Welche Rol le spie len künf - t ig d ie Hebesätze? Im System der bisherigen Grundsteuer ha- ben Hebesätze zur Ermittlung der Steuer- höhe eine zentrale Rolle gespielt. Hieran ändert sich grundsätzlich nichts: - In eher ländlich geprägten Kommu- nen mit niedrigeren Bodenrichtwer- ten wird es eine Tendenz zu deutli- chen Hebesatzerhöhungen geben; - Im Verdichtungsraum mit ver- gleichsweise höheren oder sehr hohen Bodenrichtwerten ist 5 hingegen eine Absenkung der He- besätze zu erwarten. Kommunen und die Grundsteuerbelastung in den Kommunen ausschließlich auf der Grundlage der Höhe ihrer Hebesätze ver- gleichen zu wollen, wird mit dem neuen Landesgrundsteuergesetz nahezu unmög- lich sein. Hierzu wäre als weiterer Indika- tor das Bodenwertniveau in einer Ge- meinde im Vergleich zum Landesdurch- schnitt oder im Vergleich mit benachbarten Kommunen mit in den Blick zu nehmen. Reine Hebesatzvergleiche, welche auch im Hinblick auf den Finanzausgleich eine bedeutende Rolle gespielt haben, werden mit dem neuen Landesgrundsteuergesetz jedoch weitestgehend aussagelos werden. 7. An w elchen w ei teren An- knüpfungspunkten w ird s ich die Grundsteuer re form noch ausw irken? Neben der direkten Auswirkung als Ein- nahme bei den Gemeinden bzw. als Grund- steuerbelastung bei den Bürgerinnen und Bürgern wird die Grundsteuerreform auch mittelbare Auswirkungen haben, insbeson- dere auf den Finanzausgleich. So sind beispielsweise im Finanzaus- gleichsgesetz zur Bemessung der Steuer- kraft bisher Anrechnungshebesätze defi- niert, mit deren Hilfe die Bemessung der Steuerkraft der einzelnen Gemeinden im Finanzausgleich und damit auch die Höhe der Zuweisungen und der Umlagen erfolgt. Daneben spielen die Hebesätze auch im Ausgleichsstock eine Rolle. Der Aus- gleichsstock soll dazu dienen, besonders fi- nanzschwache oder besonders belastete Gemeinden zu entlasten. Um Mittel aus dem Ausgleichsstock erhalten zu können müssen Gemeinden Hebesätze in einer ge- wissen Mindesthöhe erheben. Da die Hebesätze künftig nicht mehr dem bisherigen Maßstab folgen und deren Ver- gleichsfunktion im Wesentlichen entfällt, zeichnet sich Anpassungsbedarf an den genannten Stellen ab. Perspektivisch sind zudem auch Auswirkungen auf die Berück- sichtigung der Grundsteuer im Länderfinanzausgleich bei divergierenden Länderregelungen zu erwarten.[mehr]

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            Seite 3 Amtliche Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Umsetzung von Hochwas- serschutzmaßnahmen auf Grundlage des Starkregenrisikomanagementkonzepts im Gebiet Bühl/Gei- gensack in Baindt, die Herstellung eines neuen Bachverlaufes mit der Anbindung an den „Oberen Bampfen“ sowie die Verlegung und Ausbau des bestehenden Bachlaufes. Antragstellerin: Gemeinde Baindt Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Ravensburg vom 22.07.2022, Az.: 404-691.17/sö, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung zwei Wo- chen vom 08.08. bis 22.08.2022 bei der bei der Gemeindeverwaltung Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, im EG (Bürgertheke) jeweils während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten zugestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Ende der Auslegungsfrist der Beschluss gegenüber den übri- gen Betroffenen als zugestellt gilt (§ 74 Abs.4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz). Baindt, den 02.08.2022 Gemeinde Baindt (Datum der Veröffentlichung) Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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              Einladung zur Gemeinderatssitzung am 2. August 2022 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 2. August 2022 um 18:00 im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Dorfplatz - Abstimmung Entwurf - Auftrag zur Ausschreibung der Baumaßnahme 05 Aufstellungsbeschluss sowie Billigungs- und Auslegungsbeschluss des Bebauungsplans "Gewerbegebiet Mehlis" - 6. Änderung und Erweiterung und die örtlichen Bauvorschriften hierzu auf Teilflächen der Flst. 1014 + 1015 06 Radschnellweg RS9 zwischen Baindt und Friedrichshafen- Vorstellung Entwurfsplanung 07 Einführung elektronisches Anordnungswesen - Unterzeichnung der Rechnungen per einfacher Signatur 08 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/[mehr]

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                Einladung zur Gemeinderatssitzung am 7. März 2023 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 7. März 2023 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bauantrag zum Einbau einer Ferienwohnung in das Kellergeschoss des Einfamilienwohngebäudes in der Lilienstraße 41, Flst. 113/5 05 Grundstücksveräußerung im Gewerbegebiet 2. Erweiterung Mehlis 06 Weiterentwicklung und Finanzierung der Lebensräume für Jung und Alt der Stiftung Liebenau am Dorfplatz 2/1 07 Schulsozialarbeit an der Klosterwiesenschule 08 Positionspapier "kein weiter so" des Gemeindetags Baden -Württemberg - Stellungnahme der Gemeinde Baindt 09 Bebauungsplan "6. Änderung und Erweiterung -GE-Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu -Satzungsbeschluss 10 Freiwilligendienste in den Kindertagesstätten und in der Klosterwiesenschule 11 Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt 12 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/[mehr]

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                  Einladung zur Gemeinderatssitzung am 7. März 2023 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 7. März 2023 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bauantrag zum Einbau einer Ferienwohnung in das Kellergeschoss des Einfamilienwohngebäudes in der Lilienstraße 41, Flst. 113/5 05 Grundstücksveräußerung im Gewerbegebiet 2. Erweiterung Mehlis 06 Weiterentwicklung und Finanzierung der Lebensräume für Jung und Alt der Stiftung Liebenau am Dorfplatz 2/1 07 Schulsozialarbeit an der Klosterwiesenschule 08 Positionspapier "kein weiter so" des Gemeindetags Baden -Württemberg - Stellungnahme der Gemeinde Baindt 09 Bebauungsplan "6. Änderung und Erweiterung -GE-Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu -Satzungsbeschluss 10 Freiwilligendienste in den Kindertagesstätten und in der Klosterwiesenschule 11 Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt 12 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/[mehr]

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                    Einladung zur Gemeinderatssitzung am 4. Juli 2023 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 4. Juli 2023 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Mittlere Breite 2. Änderung" für das Anbringen einen Mattenzaunes an der Grundstücksgrenze auf dem Flst. 74/18, Eschenstraße 18 05 Bauantrag zum Einbau einer Dachgaupe in das Wohngebäude auf Flst. 206/11, Ziegeleistr. 42 und der erforderlichen Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Innere Breite, 7. Änderung" für die Überschreitung der Breite für Dachaufbauten. 06 Erneute Beratung über die Nutzungsänderung einer Betriebshelferwohnung in eine landwirtschaftliche Betriebsleiterwohnung mit Wohnraumerweiterung und Einbau eines Dacheinschnitts auf dem Flst. 1199, Hirschstr. 200 07 Erneute Beratung über den Bauantrag zum Einbau von Zimmern für Mitarbeiter in ein ehemaliges Scheunenteil auf Flst. 1199, Hirschstr. 200 08 Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Estricharbeiten 09 Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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