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2021_12_06_PI_Photovoltaik-Pflicht_ab_2022_Kurzversion.pdf

Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Ravensburg, 06. Dezember 2021 In Baden-Württemberg kommt ab 2022 die Photovoltaik-Pflicht Photovoltaikanlagen liefern klimafreundlichen und günstigen Solarstrom und sind ein wichtiger Pfeiler für die Energiewende. Deshalb werden sie bei Neubauten, neuen Parkplätzen und Dachsanierungen im Südwesten bald Pflicht sein. Mit der eigenen Photovoltaikanlage auf dem Dach wird man unabhängiger vom öffentlichen Stromversorger und leistet einen lukrativen Beitrag zur Energie- wende. Der Strom wird vor Ort erzeugt und teilweise selbst verbraucht, das ent- lastet die Stromnetze. Den anderen Teil des Stroms können die Anlageneigen- tümer gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen. Wer künftig einen Bauantrag für ein neues Büro-, Verwaltungs- oder Wohnge- bäude einreicht, muss 60 Prozent der solargeeigneten Dachfläche mit Solarmo- dulen belegen. Das gilt auch für Dächer von neuen Parkplätzen mit mehr als 35 Parkplätzen und ab Januar 2023 für grundlegende Dachsanierungen. ----------------------------------------------Auf einen Blick---------------------------------------- Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg ❖ Ab 1. Januar 2022: o Neubau von Nichtwohngebäuden (Auslöser ist Einreichung Bauan- trag) o Neubau von offenen Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen ❖ Ab 1. Mai 2022: Neubau von Wohngebäuden ❖ Ab 1. Januar 2023: bei grundlegender Dachsanierung Genauere Informationen, auch zu Fördermitteln, gibt es hier: Photovoltaik- Netzwerk Bodensee-Oberschwaben c/o Energieagentur Ravensburg gGmbH, 0751 – 764 70 70 oder info@energieagentur-ravensburg.de und unter www.photovoltaik-bw.de/pv-netzwerk/pv-themen/pv-pflicht-im-klimaschutzge- setz-bw Eine ausführliche Pressmitteilung zum Thema finden Sie unter www.energieagentur-ravensburg.de/aktuelles[mehr]

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    Zuletzt geändert: 07.12.2021
    Lastenfahrrad_-_Tipps_für_das_Radeln.pdf

    Damit es Spaß macht und sicher ist – Tipps fürs Radeln mit unserem E- Lastenrad Sonstiges 1. Sie sind als Fahrer verantwortlich für die Sicherheit und eventuelle Schäden am E-Lastenrad. Fahren Sie vorsichtig und kontrollieren Sie das Rad vor Fahrtantritt mithilfe der Checkliste auf dem Leihvertrag auf Mängel. Beachte dazu bitte auch die Nutzungsbedingungen. 2. Fahren Sie das E-Lastenrad erst ohne Beladung, um ein Gefühl für das Rad zu bekommen. Üben Sie erst einmal vorsichtig auf einer wenig befahrenen Straße auf gerader Strecke und nicht in einer Kurve. Vor allem Lenken und Bremsen sind gewöhnungsbedürftig. 3. Generell empfiehlt es sich, sich mit dem Rad gemütlich fortzubewegen. Fahren Sie eher langsam als schnell – dann hat man das Rad besser unter Kontrolle. 4. Für die Kinderbeförderung gibt es zwei Sitzbänke und vier Gurte. Wenn Kinder befördert werden, sind diese mit den 3-Punkt-Gurten zu sichern. Nach StVZO ist es erlaubt, Kinder bis einschließlich 7 Jahren in oder auf Fahrrädern mit geeigneter Sicherung mitzuführen. Der Radler muss 16 Jahre alt sein. Der Aktionsradius variiert zwischen 20 und 70 Kilometern. Er hängt ab von dem Gesamtgewicht des Rads und wie und wo Rad gefahren wird. 5. Falls es zu einem Unfall oder Schaden kommt, kontaktieren Sie uns bitte: 07502/9406-12. Konkret 1. Die Batterie in den Anschluss unter dem Sitz einschieben, mit dem Schlüssel des Rahmenschlosses abschließen. 2. Den Bordcomputer aktivieren indem Sie auf den On-Knopf drücken. 3. Mit den Tasten können Sie den Unterstützungsmodus auswählen. Empfehlung: Starten Sie mit „Eco“. 4. Es liegt eine Stufenlose Gangschaltung vor. 5. Schließen Sie das E-Lastenrad mit dem zugehörigen Trelock-Schloss immer an einen festen Gegenstand an, auch bei kurzer Abwesenheit (z.B. Laternenpfahl, Fahrradständer, stabilen Zaun etc.). Nutzen Sie zudem das Rahmenschloss. (versicherungstechnisch). 6. Lichtanlage: Über den Bordcomputer wird das Licht bei Dunkelheit angeschaltet. 7. Die Schiebehilfe funktioniert wie folgt: bei eingeschaltetem Bordcomputer auf die untere graue Taste an der linken Seite des Lenkers längere Zeit drücken. Es erscheint im Display GEHEN. Wenn Sie nun erneut dieselbe Taste drücken, ist die Schiebehilfe so lange aktiviert wie die Taste gedrückt ist. 8. Herausnehmen der Batterie: Die Batterie unter der Sitzbank mit dem Schlüssel des Rahmenschlosses aufschließen und seitlich herausziehen. Bei der Rückgabe des Rades mit abgeben. Gemeinde Baindt[mehr]

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          Richtlinien.pdf

          Richtlinien zum Bau von Zisternen ( Regenwassernutzung ) 1. Eine Verbindung der öffentlichen Wasserversorgung mit den Zisternen darf nicht erfolgen ( DIN 1988, Teil 4 ). Das in die Zisternen eventuell einzuleitende Frischwasser aus dem öffentlichen Netz muss über einen Wasserzähler erfasst werden. Der Überlauf der Zisternen zum öffentlichen Kanalnetz muss gegen Rückstau gesichert werden ( DIN 1986 ). Eine Sicherung gegen das Überfluten der Zisterne ist unbedingt einzubauen. 2. Für den Bau von Zisternen ausschließlich zu Gießzwecken sind keine weiteren Richtlinien zu beachten. 3. Wird das in Zisternen gesammelte Regenwasser zum Beispiel für das Waschen von Kfz, zur Toilettenspülung oder für die Waschmaschine verwendet, gelten folgende Richtlinien: • es darf keine Verbindung zwischen dem Regenwassersystem und dem Trinkwassersystem vorhanden sein, • Die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme ( Regen- bzw. Trinkwasser ) müssen farblich unterschiedlich gekennzeichnet sein ( DIN 2403: Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff ). • Soll bei Regenwassermangel Trinkwasser verwendet werden, so darf der Anschluss nur über einen freien Einlauf erfolgen. Rohrunterbrecher sind entsprechend der Empfehlung des Staatlichen Gesundheitsamtes und der Forderung des Medizinischen Landesuntersuchungsamtes nicht zugelassen. • In das Leitungssystem des Regenwassers ist ein zusätzlicher Wasserzähler einzubauen, damit das Regenwasser, das der Kanalisation zugeführt wird, gemessen werden kann. Dieser Wasserzähler wird von Ihnen privat beschafft und unterliegt den Eichgesetzen. • Die Installationen sind von einem zugelassenen Installationsunternehmen auszuführen. Der Nachweis ist in schriftlicher Form zu erbringen, die Fertigstellung der Zisterne und der Regenwasseranlagen ist durch das Installationsunternehmen anzuzeigen. • Die Gemeinde ist berechtigt, das Regenwasserleitungssystem auch nach Inbetriebnahme wiederholt zu überprüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, die die Sicherheit der öffentlichen Wasserversorgung gefährden bzw. erhebliche Störungen erwarten lassen, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen. Die Gemeinde wird die Regenwasseranlagen jährlich überprüfen. Anforderungen der DIN 1988: Dachablaufwasser ist Nichttrinkwasser und nach DIN 1988 Teil 4 der Klasse 5 einzuordnen: " Mit Gefährdung der Gesundheit durch Erreger übertragbarer Krankheiten ". DIN 1988 Teil 4 legt für Verbindungen mit Nichttrinkwasseranlagen folgendes fest: " Die unmittelbare Verbindung von Trinkwasseranlagen mit Nichttrinkwasseranlagen ist nicht zulässig. " Aufgrund der großen Gefahr für das Trinkwasser durch Nichttrinkwassersysteme ist nur eine mittelbare Verbindung über den freien Auslauf auf Dauer zulässig. Der freie Auslauf für die Nachspeisung von Trinkwasser in Trockenzeiten kann in der Praxis durch ein Magnetventil mit einem Schwimmschalter ausgeführt werden, jedoch ist auch hier der Abstand für einen freien Auslauft unbedingt einzuhalten. DIN 1988 legt im Anhang A zu Teil 8 fest, dass der freie Auslauf jährlich mindestens einmal zu inspizieren ist. Dabei ist der Sicherungsabstand ( Wasserstandseinstellung ) des Einlaufventils und des Überlaufes bei voll geöffneten Einlauf zu überprüfen. Ferner ist eine Sichtkontrolle der Be- und Entlüftung durchzuführen. Die Inspektion kann durch den Betreiber oder durch ein Installationsunternehmen vorgenommen werden. Nach DIN 1988 Teil 4 darf auch unter ungünstigsten Umständen ( zum Beispiel Versagen der Sicherheitseinrichtung, verstopfter Überlauf der Zisterne und gleichzeitige Löschwasserentnahme ) kein Wasser in das öffentliche Netz fließen. Es ist dem Grundstücksbesitzer bekannt, dass das Rückdrücken oder Rückfließen von verkeimten Wasser ins öffentliche Netz einen Strafbestand nach dem Bundesseuchengesetz darstellt. Der Grundstückseigentümer haftet für alle Gefahren aus seiner Regenwasseranlage. Kennzeichnung von Regenwasseranlagen Nach DIN 1988 Teil 2 sind Entnahmestellen für Nichttrinkwasser ( das heißt auch für Regenwasseranlagen ) mit den Worten " Kein Trinkwasser " schriftlich oder bildlich ( Verbotszeichen V5 nach DIN 4844 Teil 1 ) zu kennzeichnen. Es wird empfohlen, die Entnahmestellen von Regenwasseranlagen an den Außenwänden von Gebäuden ( Gartenventile ) durch abnehmbare Drehgriffe gegen missbräuchliche Benutzung zu sichern ( Kindersicherung ). Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme müssen, soweit sie nicht erdverlegt sind, farblich unterschiedlich gekennzeichnet werden. Wir verweisen hierzu auf DIN 2403 über die Kennzeichnung von Rohrleitungen nach dem Durchflussstoff.[mehr]

          Dateityp: PDF-Dokument
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            Zuletzt geändert: 25.09.2019
            allgemeine_Hinweise.pdf

            Gemeindliche Abwassergebühren Abwassermengen aus Zisternen und Grundwasserbrunnen In Baindt ist eine Regenwassernutzungsanlage vor der Errichtung anzuzeigen. Bereits bestehende, nicht genehmigte Anlagen sind ebenfalls unverzüglich zu melden. Hiermit wird jeder Haushalt, der eine Zisterne und Grundwasserbrunnen unterhält, hingewiesen und aufgefordert, für solche Nutzungen die notwendigen Genehmigungen einzuholen und die Messeinrichtungen einzubauen, welche anschließend vom Wassermeister abgenommen werden. Allgemeine Hinweise: Regenwasserzisterne für Gartenbewässerung: Sofern jemand Zisternenwasser nur für die Gartenbewässerung nutzt, ist für diese Menge keine Abwassergebühren zu bezahlen. Eine Anlage rein zur Gartenbewässerung leitet in der Regel kein Abwasser in den Schmutzwasserkanal, weshalb bei solchen Anlagen keine Kanal- und Klärgebühren anfallen. Regenwasserzisterne für Toilettenspülung, Waschmaschine, Waschen von KFZ etc. Zisternenwasser, welches für die Toilettenspülung, Waschmaschine, Waschen von KFZ etc. genutzt wird, ist zum Abwasser zu veranlagen, da hiermit der örtliche Kanal- und Kläraufwand gedeckt werden muss. Regenwasserzisterne für Toilettenspülung, Waschmaschine und Gartenbewässerung Die Zisterne dient sowohl der Gartenbewässerung als auch für die Toilettenspülung. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass das Wasser für die Gartenbewässerung am Zisternenzähler vorbei läuft. Der Sanitärfachmann sollte in der Regel schon beim Einbau o. g. Punkte beachten. Bei nachträglichen Veränderungen erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung durch den Wassermeister. Der Sanitärfachmann sollte die Regenwasserzisterne so planen damit nur ein zusätzlicher Zähler notwendig ist. Wird bei Entleerung der Zisterne (Wassermangel) diese mit Frischwasser nachgespeist sind zwei zusätzliche Zähler notwendig (Probleme Entnahmemenge). Einspeisung für Toilettenspülung und Waschmaschine sollte bei Entleerung der Zisterne direkt über Frischwasserversorgung erfolgen. Warum muss das so sein? Nach der Toilettenspülung wird stark verschmutztes Abwasser in die Kanalisation geleitet, welches nicht gemessen wird und für das demzufolge auch keine Abwassergebühr anfällt. Bei der Gebührenkalkulation werden dann die konstanten Ausgaben auf eine verringerte Abwasserbemessungsmenge verteilt. Die Gebühren steigen und belasten den „ehrlichen“ Gebührenzahler unverhältnismäßig. Die Rechtsprechung hat auf diesen Umstand schon mehrmals reagiert. Zuletzt hat ein Verwaltungsgericht festgestellt, dass Satzungsregelungen, welche für Brauchwassernutzung eine Gebührenfreiheit für die eingeleitete Schmutzwasser- menge zulassen, grundsätzlich nichtig sind. Der ökologisch gewünschte Effekt, kostbares Grundwasser nicht für die Toilettenspülung zu verwenden, rechtfertigt nicht, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wird. Alle Benutzer einer öffentlichen Entwässerungs- anlage haben darauf ein Anrecht, dass auch alle Schmutzwassereinleiter ihren Anteil bezahlen. Unabhängig von der monetären Seite besteht bei nicht genehmigten Brauchwasseranlagen auch immer die Gefahr, das bei nicht ordnungsgemäßer Ausführung eine Verkeimung des gesamten örtlichen Trinkwassernetzes erfolgen kann. Neben den Messeinrichtungen müssen deshalb auch die hygienischen Anforderungen immer kontrolliert werden. In der gemeindlichen Beitrags- und Gebührensatzung wird nochmals klargestellt, dass Abwasser aus Zisternen und Brunnen der Gebührenpflicht und damit einer Pflicht zum Messen dieser Mengen unterliegt, wenn es zur Toilettenspülung genutzt wird. Ihnen wird Gelegenheit gegeben, die Befreiung vom Benutzungszwang entsprechend der Wasserabgabesatzung zu beantragen für den Fall, dass Brauchwasser aus Zisternen oder Grundwasserbrunnen für die Toilettenspülung bzw. für die Waschmaschine genutzt wird. Die Gemeindeverwaltung wird danach mit den Wassermeister beim Zählerwechsel oder mit Stichproben systematisch die auffälligen Anwesen überprüfen. Auf die Bußgeld- und Zwangsmittelvorschriften der gemeindlichen Wasserabgabensatzung wird verwiesen. Die Nichtanzeige von Regenwassernutzungsanlagen stellt zudem einen Verstoß gegen die Trinkwasserverordnung dar und kann mit Bußgeld geahndet werden (§ 25 Nr.3 TrinkwV). Siehe beiliegender Rückmeldebogen[mehr]

            Dateityp: PDF-Dokument
            Dateigröße: 80,99 KB
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              Zuletzt geändert: 25.09.2019
              Kampfhundeverordnung.pdf

              Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde Vom 3. August 2000 Es wird verordnet auf Grund von 1. § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 13 Satz 1 sowie § 66 Abs. 1 des Poli- zeigesetzes in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBl. S.1), 2. § 5 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2. Januar 1984 (GBl. S.101), 3. § 2 Abs. 2 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 21. März 1961 (GBl. S.59) im Einvernehmen mit dem Finanzministerium: § 1 Kampfhunde (1) Kampfhunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde, bei denen aufgrund rassespezi- fischer Merkmale, durch Zucht oder im Einzelfall wegen ihrer Haltung oder Ausbildung von einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aus- zugehen ist. (2) Die Eigenschaft als Kampfhund wird aufgrund rassespezifischer Merkmale bei Hunden der folgenden Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit an- deren Hunden vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegen- über Menschen oder Tieren aufweist: - American Staffordshire Terrier - Bullterrier - Pit Bull Terrier. (3) Die Eigenschaft als Kampfhund kann im Einzelfall insbesondere bei Hunden der fol- genden Rassen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen als den von Ab- satz 2 erfassten Hunden vorliegen, wenn Anhaltspunkte auf eine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren hinweisen: - Bullmastiff - Staffordshire Bullterrier - Dogo Argentino - Bordeaux Dogge - Fila Brasileiro - 2 - - Mastin Espanol - Mastino Napoletano - Mastiff - Tosa Inu. (4) Die Ortspolizeibehörde stützt die Entscheidung, dass die Vermutung nach Absatz 2 widerlegt worden ist, oder die Feststellung nach Absatz 1 oder Absatz 3, dass die Eigen- schaft als Kampfhund vorliegt, regelmäßig auf das Ergebnis einer Prüfung. Zuständig für die Prüfung ist das Landratsamt als Kreispolizeibehörde, in Stadtkreisen das Bürgermeis- teramt; es stellt eine Bescheinigung über das Prüfungsergebnis aus. Die Prüfung wird von einem im öffentlichen Dienst beschäftigten Tierarzt und einem sachverständigen Beamten des Polizeivollzugsdienstes durchgeführt; eine weitere sachkundige Person kann hinzuge- zogen werden. Die Feststellung der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes über die Eigenschaft als Kampfhund steht bei Hunden, deren Halter sich nur vorüberge- hend im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten, der Entscheidung nach Satz 1 gleich. § 2 Gefährliche Hunde Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die, ohne Kampfhunde gemäß § 1 zu sein, aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Gefährliche Hunde sind insbesondere Hunde, die 1. bissig sind, 2. in aggressiver oder gefahrdrohender Weise Menschen oder Tiere anspringen oder 3. zum unkontrollierten Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh oder anderen Tieren neigen. § 3 Erlaubnispflicht für das Halten von Kampfhunden (1) Das Halten eines Kampfhundes, der älter als sechs Monate ist, bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde keine Bedenken bestehen und Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz nicht entgegenste- hen. Die Erlaubnis darf ferner nur erteilt werden, wenn der Hund bereits vor Durchführung der Prüfung nach § 1 Abs. 4 eine unveränderliche, möglichst ohne technische Mittel lesba- re Kennzeichnung trägt, aufgrund derer der Halter ermittelt und der Hund unverwechselbar identifiziert werden können. Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des Wi- derrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden. Mit der Erlaubnis kann die Auflage verbunden werden, dass der Hund außer von dem Antragsteller nur von be- stimmten, namentlich zu benennenden Personen geführt werden darf, die die für den Hal- - 3 - ter erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen. Die Erlaubnis ist in der Regel vom Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig zu ma- chen. Versagungsgründe, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben unberührt. (3) Wird eine Erlaubnis nach Absatz 2 nicht erteilt, hat die Ortspolizeibehörde die zur Ab- wendung der Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlichen Maß- nahmen zu treffen. (4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Kampfhunde hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von Abs. 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 12. September 2000 der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung so- wie Rasse, Anzahl, Alter und Kennzeichnung (Absatz 2 Satz 2) der Hunde schriftlich an- zeigt. Fehlt eine solche Kennzeichnung, ist sie mit der Registrierung anzuordnen. In den Fällen des Satzes 1 ist die Haltung von der Ortspolizeibehörde zu untersagen, wenn Be- denken gegen die Zuverlässigkeit oder die Sachkunde des Halters oder auf andere Weise nicht abwendbare Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz bestehen. Ab- satz 2 Satz 7 und Absatz 3 gelten entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, wenn sie bis zum 18. Oktober 2000 gebo- ren wurden. (5) Die Ortspolizeibehörde stellt über die Erlaubnis nach Absatz 1 und über die Anzeige nach Absatz 4 eine Bescheinigung aus. § 4 Besondere Halterpflichten, Leinen- und Maulkorbzwang (1) Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann, insbesondere kein Entweichen des Hundes möglich ist. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Kampfhunde und gefährliche Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird, und die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. (3) Außerhalb des befriedeten Besitztums sind Kampfhunde und Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die älter als sechs Monate sind, sowie gefährliche Hunde sicher an der Leine zu führen. Unabhängig vom Alter des Hundes ist am Halsband eine Kennzeichnung anzubringen, aufgrund derer der Hundehalter ermittelt wer- den kann. Unbeschadet der Kennzeichnung nach Satz 2 sind gefährliche Hunde zusätzlich entsprechend § 3 Abs.2 Satz 2 zu kennzeichnen. (4) Kampfhunde, die älter als sechs Monate sind, und gefährliche Hunde müssen außer- halb des befriedeten Besitztums einen das Beißen verhindernden Maulkorb tragen. (5) Beim Führen von Kampfhunden und von Hunden der in § 1 Abs. 2 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen außerhalb des befriedeten Besitztums muss der Halter oder der von diesem mit dem Führen Beauftragte eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die - 4 - Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs. 4 mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Kontrolle Befugten auf Verlangen zur Prü- fung aushändigen. (6) Für Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen, die keine Kampfhunde sind, können im Einzelfall von der Ortspolizeibehörde Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 zugelassen werden, wenn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie können zeitlich und örtlich sowie auf bestimmte Personen beschränkt, befristet oder unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet, geändert oder ergänzt werden. (7) Wer die Haltung eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes aufgibt, hat Na- men und Anschrift des neuen Besitzers unverzüglich der bisher zuständigen Ortspolizeibe- hörde anzuzeigen. Ebenso sind das Abhandenkommen eines Kampfhundes oder eines gefährlichen Hundes und der Ortswechsel des Halters der bisher und der nunmehr zustän- digen Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. § 5 Zucht und Ausbildung (1) Kampfhunde im Sinne von § 1 dürfen nicht gezüchtet oder gekreuzt werden; sie dürfen auch nicht zur Vermehrung verwendet werden. Kampfhunde sind dauerhaft unfruchtbar zu machen; der Nachweis ist der Ortspolizeibehörde vorzulegen. (2) Die Haltung oder Ausbildung von Hunden mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren bedarf der Erlaubnis des Land- ratsamts oder des Bürgermeisteramts des Stadtkreises, soweit das Bundesrecht nichts anderes vorschreibt. Die Erlaubnis darf nicht erteilt werden für die Haltung oder Ausbildung von Kampfhunden und Hunden der in § 1 genannten Rassen sowie deren Kreuzungen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die erforderliche Sachkunde be- sitzt, gegen seine Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die Ausbildung Wach- oder Schutzzwecken dient. § 3 Abs.2 Satz 3, 4, 6 und 7 gilt entsprechend. (3) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Hunde mit dem Ziel einer ge- steigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren ausbildet, bedarf abweichend von Abs. 2 Satz 1 keiner Erlaubnis, wenn er bis zum 12. September 2000 der zuständigen Kreispolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien diese Tätigkeit schriftlich anzeigt. In den Fällen des Satzes 1 ist die Ausbildung von der zuständigen Kreispolizeibehörde zu untersagen, wenn der Anzeigende nicht die erforderliche Sachkun- de besitzt, gegen seine Zuverlässigkeit Bedenken bestehen oder die Ausbildung nicht Schutzzwecken dient. Unberührt bleiben Regelungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften zur Zucht oder Ausbildung. § 6 - 5 - Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden; weitere Maßnahmen Weitergehende Verordnungen nachgeordneter allgemeiner Polizeibehörden bleiben unbe- rührt. § 7 Diensthunde, auswärtige Hunde (1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde des Polizeivollzugsdienstes und von Ge- meindevollzugsbediensteten, des Strafvollzugs, der Bundeswehr, des Bundesgrenzschut- zes und der Zollverwaltung, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung ausgebildet oder gehalten werden. (2) Soweit sich Kampfhunde, Hunde der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen sowie gefährliche Hunde nur vorübergehend im Urlaubs- und Durchreisever- kehr in Baden-Württemberg aufhalten, gelten hierfür die Pflichten zur sicheren Beaufsichti- gung und Überlassung des Hundes nach § 4 Abs. 1 und 2 sowie der Leinen- und Maul- korbzwang nach § 4 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4. § 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 18 des Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält oder einer nach § 3 Abs. 2 mit der Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Nebenbestimmung zuwiderhandelt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 den Hund nicht kennzeichnen lässt oder entgegen § 3 Abs. 4 Satz 2 eine vollziehbare Anordnung über die Kennzeichnung nicht befolgt, 3. einer vollziehbaren Untersagung der Haltung eines Kampfhundes nach § 3 Abs. 4 Satz 3 oder eines gefährlichen Hundes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 4. entgegen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher hält oder beaufsichtigt, 5. entgegen § 4 Abs. 2 einen Kampfhund oder einen gefährlichen Hund einer Person überlässt, die nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Hund sicher geführt wird, oder die nicht die für den Halter erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, 6. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 einen Kampfhund, einen Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einen gefährlichen Hund nicht sicher an der Leine führt, - 6 - 7. entgegen § 4 Abs.3 Satz 2 einem Kampfhund, einem Hund der in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Rassen und ihrer Kreuzungen oder einem gefährlichen Hund das vorge- schriebene Halsband mit Kennzeichnung nicht anlegt, 8. entgegen § 4 Abs. 4 einem Kampfhund oder einem gefährlichen Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt, 9. entgegen § 4 Abs. 5 keine beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die Erlaubnis oder Anzeige nach § 3 Abs. 5 oder des Prüfungsergebnisses nach § 1 Abs.4 mit sich führt, 10. entgegen § 4 Abs. 7 der Anzeigepflicht bei Aufgabe der Haltung oder Ortswechsel nicht nachkommt, 11. entgegen § 5 Abs. 1 einen Kampfhund züchtet oder kreuzt oder zur Vermehrung verwendet, 12. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Kampfhund nicht dauerhaft unfruchtbar macht, 13. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 der Ortspolizeibehörde den Nachweis der Unfruchtbarmachung nicht vorlegt, 14. entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund ohne die erforderliche Erlaubnis hält oder ausbildet oder eine mit der Erlaubnis verbundene vollziehbare Nebenbestimmung nicht erfüllt, 15. einer vollziehbaren Untersagung der Ausbildung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 zuwider- handelt, 16. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einer vollziehbaren Anordnung der Ortspolizeibehörde zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 2 des Polizeigesetzes in Verbindung mit § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. § 9 Änderung der Gebührenverordnung Die Gebührenverordnung vom 28. Juni 1993 (GBl. S. 381, ber. S. 643, zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2000 (GBl. S. 462), wird wie folgt geändert: 1. In der Anlage wird die Übersicht zum Gebührenverzeichnis wie folgt geändert: Nach der Zeile „Hochschulen ... 38“ wird die Zeile „Hunde – Prüfung ... 92“ eingefügt. 2. In der Anlage wird im Gebührenverzeichnis Buchstabe B nach Nummer 91 folgende Nummer 92 angefügt: „92 Hunde – Prüfung - 7 - (§ 1 Abs. 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländli- cher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 3. August 2000, GBl. S. 574) 92.1 Für jede Prüfung nach § 1 Abs.4 je Tier ..................................................300 (DM) 92.2 Die Gebühr wird auch erhoben, wenn die Prüfung angesetzt ist, aber aus Grün- den, die der Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann.“ § 10 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (Anm.: und damit am 16. August 2000) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 28. August 1991 (GBl. S. 542) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1992 (GBl. 1993 S. 60) über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 18. August 1992 außer Kraft. Stuttgart, den 3. August 2000 Polizeiverordnung Zucht und Ausbildung[mehr]

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                  Beilage_Grundsteuerbescheide_2022.pdf

                  Hinweise zur Grundsteuerreform – insbesondere zu den im Jahr 2022 notwendigen Schritten I. Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform Sie haben am 15.01.2021 Ihren Grundsteuerbescheid für das Jahr 2021 erhalten. Die Grundsteuer 2022 wird durch öffentli- che Bekanntmachung vom 14.01.2022 festgesetzt. Für diejeni- gen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird die Grundsteuer analog des Vorjahres verankert. Für die Steuer- schuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntma- chung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Der Dauerbescheid wurde auf den derzeit geltenden bundesgesetzlichen Grundlagen erlassen. Diese gesetzliche Regelungen gelten ebenfalls für die Berechnung der Grund- steuer in den Jahren 2023 und 2024. Das im November 2020 verabschiedete Landesgrundsteuerge- setz (LGrStG) bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Grundsteuerreform wirkt sich somit erstmals in den Grundsteuerbescheiden für das Jahr 2025 aus. Wir informieren Sie nachfolgend über geplanten Umsetzungs- schritte der Grundsteuerreform, die rechtlichen Verpflichtun- gen für Sie als Grundstückseigentümer/in und wo Sie weitere Informationen zur Grundsteuerreform erhalten können. II. Steuererklärung - zeitlicher und tatsächlicher Ablauf Für die zum Stichtag 1. Januar 2022 durchzuführende Haupt- feststellung der Grundsteuerwerte sind Sie als Grundstücksei- gentümer/in bzw. Erbbauberechtigte/r verpflichtet, schon in diesem Jahr (2022) eine Steuererklärung an die Finanzverwal- tung des Landes/Finanzamt abzugeben, nicht an Ihre Ge- meinde- bzw. Stadtverwaltung. Dazu wird die Finanzverwal- tung des Landes im Laufe des Frühjahrs 2022 aufrufen. Ergänzend dazu beabsichtigt die Finanzverwaltung des Landes, voraussichtlich im Frühjahr/Sommer 2022 Erläuterungen und Ausfüllhilfen zur Steuererklärung zu veröffentlichen. Erläute- rungen zu der Steuererklärung werden auch auf der Internet- seite www.Grundsteuer-BW.de bereitgestellt. In der Steuererklärung müssen Sie u.a. Angaben zu dem am Stichtag 1. Januar 2022 für Ihr Grundstück maßgebenden Bo- denrichtwert machen. Diesen hat der für Ihre Gemeinde/Stadt zuständige Gutachterausschuss festzustellen. Die Bodenricht- werte sollen frühestens ab Juli 2022 über www.Grundsteuer- BW.de eingesehen werden können. Sofern Ihr Bodenrichtwert noch nicht zur Verfügung steht, bitten wir Sie, das Portal zu ei- nem späteren Zeitpunkt erneut aufzurufen. Die Steuererklärung ist elektronisch abzugeben. Dies kann zum Beispiel über das Portal ELSTER der Finanzämter vorge- nommen werden. Nähere Informationen zur ELSTER-Regist- rierung finden Sie unter www.elster.de/eportal/ registrierung-auswahl. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig zu registrieren, da der Anmeldeprozess einige Zeit andauert. III. Grundsteuer-Messbescheide, Grundsteuerbescheide, Hebesatz, Höhe der Grundsteuer Der Steuermessbetrag wird, wie bisher, durch das Finanzamt im Grundsteuer-Messbescheid festgesetzt. Er errechnet sich aus dem in der Hauptfeststellung zum 1. Januar 2022 festge- stellten Grundsteuerwert, der mit der Steuermesszahl multi- pliziert wird. Der Grundsteuer-Messbescheid bildet die Grundlage zur Be- rechnung der Grundsteuer. Die tatsächlich zu leistende Grundsteuer ergibt sich aus dem von der jeweiligen Stadt bzw. Gemeinde ab dem Jahr 2025 zu erlassenden Grundsteuerbescheid. Entscheidend für die Höhe der Grundsteuer ab 2025 ist neben den bodenwertgeprägten neuen Grundsteuermessbeträgen der in Ihrer Gemeinde/Stadt im Jahr 2025 anzuwendende He- besatz. Der neue Hebesatz wird sich vielerorts von dem bishe- rigen Hebesatz teilweise deutlich unterscheiden. Die Gemeinde/Stadt kann den Hebesatz für 2025 erst festset- zen, wenn sie für die auf ihrem Gebiet liegenden Grundstücke die neuen Messbeträge aus den Messbescheiden des Finanz- amts kennt. Diese Datenbasis wird den Gemeinden/Städten voraussicht- lich erst im Jahr 2024 vollständig vorliegen. Vorher lässt sich daher nicht sagen, wie hoch der Hebesatz im Jahr 2025 sein wird, und in der Folge auch nicht, wie hoch die Grundsteuer 2025 für die einzelnen Grundstücke sein wird. Hinweis: Ab 2025 wird es Belastungsverschiebungen zwischen Grundstücken, Grundstücksarten und Lagen geben. Das heißt: Es wird Grundstücke geben, für die ab dem Jahr 2025 mehr Grundsteuer als bisher zu bezahlen ist, und Grundstücke, für die weniger als bisher zu bezahlen ist. Dies ist nach der Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2018 die zwangsläufige Folge der Reform. Das Bundesverfassungs- gericht hat die bisherige Bewertung und damit auch die Ver- teilung der Grundsteuerlast auf die Grundstücke als verfas- sungswidrig eingestuft. Der Gesetzgeber musste die Grund- steuer infolgedessen neu regeln. IV. Weitere Informationen Nähere Informationen zum Landesgrundsteuergesetz finden Sie unter www.Grundsteuer-BW.de, auf der Internetseite des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg unter www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/ sowie auf der Internetseite Ihrer Gemeinde/Stadt. Für Fragen zur neuen Grundsteuer stellt die Finanzverwaltung des Landes einen virtuellen technischen Assistenten (Chatbot) unter www.steuerchatbot.de zur Verfügung. Dieser wird lau- fend aktualisiert und erweitert. http://www.grundsteuer-bw.de/ http://www.grundsteuer-bw.de/ http://www.grundsteuer-bw.de/ http://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl http://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl http://www.grundsteuer-bw.de/ http://www.fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt-finanzen/grundsteuer/[mehr]

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                    Hinweise_zur_Grundsteuerreform.pdf

                    Hinweise zur Grundsteuerreform Liebe Bürgerinnen und Bürger, in den letzten Tagen und Wochen wurde in den Medien über die Umsetzung der Reform der Grundsteuer im Jahr 2022 berichtet. Der Landtag hat im Jahr 2020 ein eigenes Grundsteuergesetz für Baden-Württemberg erlassen. Das Gesetz bildet ab dem 1. Januar 2025 die neue rechtliche Grundlage für die Grundsteuer. Die Bewertung für die Grundsteuer B ergibt sich künftig ausschließlich aus dem Bodenwert. Dafür werden im Wesentlichen zwei Faktoren herangezogen: die Grundstücksfläche und der Bodenrichtwert. Beide Werte werden miteinander multipliziert und ergeben den sogenannten Grundsteuerwert (bislang Einheitswert). Auf die Bebauung kommt es dabei nicht an. Die Bürgerinnen und Bürgern werden zwischen dem 01. Juli 2022 und dem 31. Oktober 2022 eine Feststellungserklärung, also eine Erklärung zu Ihrem Grundstück, abgeben: ➢ die vergangene Hauptfeststellung - für den mittlerweile als verfassungswidrig erklärten Einheitswert - liegt mehr als 50 Jahre zurück. Bei der nun anstehenden Hauptfeststellung wird die vorhandene Datenlage überprüft. ➢ die Finanzämter brauchen für die Bewertung der Grundstücke vollständige und zuverlässige Daten. Diese liegen elektronisch zwar teilweise schon vor, aber nicht so umfassend und technisch verwendbar, dass sie vollautomatisch und korrekt bearbeitet werden können. Beispielsweise sind die Grundbucheinträge nicht immer aktuell, wenn etwa das Grundbuch nach einem Erbfall nicht berichtigt wurde. ➢ manche Angaben sind der Steuerverwaltung bislang auch gar nicht bekannt, weil sie nun wegen des Landesgrundsteuergesetzes komplett neu erhoben werden. Zum Beispiel muss jetzt zum ersten Mal angegeben werden, ob ein Grundstück hauptsächlich zum Wohnen genutzt wird. Nur dann kann es bei der Berechnung der zu zahlenden Grundsteuer auch bessergestellt werden. Die Erklärung ist elektronisch, über das Portal ELSTER, abzugeben. Nähere Informationen zur ELSTER-Registrierung finden Sie unter www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl.de. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig zu registrieren, da der Anmeldeprozess einige Zeit andauert. Um die Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer zu unterstützen, stellt die Verwaltung ab Juli 2022 alle Infos, die für die Feststellungserklärungen erforderlich sind, auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de bereit. Darüber hinaus erhalten Bürgerinnen und Bürger im Frühjahr/Sommer 2022 ein weiteres Infoschreiben mit Infos zur Grundsteuerreform allgemein sowie zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungserklärung abgegeben werden muss. Wir werden Sie zusätzlich über das Amtsblatt, Homepage und Gemeinde-App informieren. Ihr Steueramt Baindt http://www.elster.de/eportal/registrierung-auswahl.de http://www.grundsteuer-bw.de/[mehr]

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