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Zuletzt geändert: 11.02.2026
Verwaltungsgebührensatzung_Jan_2026.pdf

Gemeinde Baindt Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Verwaltungsgebührensatzung Seite 1/6 Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 20.01.2026 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Die Gemeinde Baindt erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde. § 2 Gebührenfreiheit (1) Verwaltungsgebühren werde nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen: a. Gnadensachen, b. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, c. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit, d. Prüfung, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung, e. f. Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfach Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, die behördliche Informationsgewinnung, Gemeinde Baindt Verwaltungsgebührensatzung Seite 2/6 g. Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung Rechtsbehelfe. durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über (2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, (3) § 3 (1) befreit: a. das Land Baden-Württemberg b. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, c. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg. Die Befreiung tr i t t nicht ein, soweit die in Satz 1 genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt. Gebührenschuldner Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche (2) § 4 (1) Erklärung übernommen hat, 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gebührenhöhe Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gemeinde Baindt Verwaltungsgebührensatzung Seite 3/6 Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben. (2) (3) (4) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Bearbeitungszeit, die in Zeiteinheiten (ZE) gemessen wird. Eine ZE beträgt 15 Minuten. Angebrochene ZE sind dabei bis zur Hälfte (das heißt bis 7:30 Min.) auf die vorausgehende volle Zahl der ZE abzu runden und angebrochene ZE über der Hälfte (ab 7:31 Min.) auf die nächstfolgende volle Zahl der ZE aufzurunden. (5) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung, mit dessen sachlicher Bearbeitung begonnen ist, vor Erbringung der öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt die öffentliche Leistung aus sonstigen vom Schuldner zu vertretenden Gründen, so wird bei einer Gebühr nach Zeiteinheiten die Gebühr nach der angefallenen Arbeitszeit erhoben. Bei anderen Gebührenarten wird eine Gebühr nach Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) für die angefallene Arbeitszeit erhoben; die so ermittelte Gebühr darf maximal die Gebührenhöhe des entsprechenden Gebührentatbestandes betragen. Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistung nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte. Gemeinde Baindt Verwaltungsgebührensatzung Seite 4/6 (6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. § 5 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. (2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach §4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. § 6 (1) (2) Fälligkeit, Zahlung Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden. § 7 Auslagen (1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der Gemeinde Baindt Verwaltungsgebührensatzung Seite 5/6 (2) tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere a. b. c. Gebühren für Telekommunikation, Reisekosten, Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, d. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung, e. Vergütungen Lieferungen, an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und (3) § 8 § 9 (1) (2) f. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen. Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tr it t zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. Schlussvorschriften Diese Satzung tr i t t am 01.02.2026 in Kraft. Zu gleicher Zeit tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 08.02.2011 (mit allen späteren Änderungen) und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft. Gemeinde Baindt Verwaltungsgebührensatzung Seite 6/6 Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Baindt, 20.01.2026 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 21.01.2026
    Verwaltungsgebührensatzung_Jan_2026.pdf

    Gemeinde Baindt Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Verwaltungsgebührensatzung Seite 1/6 Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2 und 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 20.01.2026 folgende Satzung beschlossen: § 1 Gebührenpflicht Die Gemeinde Baindt erhebt für öffentliche Leistungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach dieser Satzung (Verwaltungsgebühren), soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen. Unberührt bleiben Bestimmungen über Verwaltungsgebühren in besonderen Gebührensatzungen der Gemeinde. § 2 Gebührenfreiheit (1) Verwaltungsgebühren werde nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die folgende Angelegenheiten betreffen: a. Gnadensachen, b. das bestehende oder frühere Dienstverhältnis von Beschäftigten des öffentlichen Dienstes, c. die bestehende oder frühere gesetzliche Dienstpflicht oder die bestehende oder frühere an Stelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistete Tätigkeit, d. Prüfung, die der beruflichen Aus- und Weiterbildung dienen, mit Ausnahme von Prüfungen zur Notenverbesserung, e. f. Leistungen geringfügiger Natur, insbesondere mündliche und einfach Auskünfte, soweit bei schriftlichen Auskünften nicht durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist, die behördliche Informationsgewinnung, Gemeinde Baindt Verwaltungsgebührensatzung Seite 2/6 g. Verfahren, die von der Gemeinde ganz oder überwiegend nach den Vorschriften der Abgabenordnung Rechtsbehelfe. durchzuführen sind, mit Ausnahme der Entscheidung über (2) Von der Entrichtung der Verwaltungsgebühren sind, soweit Gegenseitigkeit besteht, (3) § 3 (1) befreit: a. das Land Baden-Württemberg b. die landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nach den Haushaltsplänen des Landes für Rechnung des Landes verwaltet werden, c. die Gemeinden, Landkreise, Gemeindeverbände und Zweckverbände sowie Verbände der Regionalplanung in Baden-Württemberg. Die Befreiung tr i t t nicht ein, soweit die in Satz 1 genannten berechtigt sind, die Verwaltungsgebühren Dritten aufzuerlegen oder sonst auf Dritte umzulegen. Weitere spezialgesetzliche Gebührenbefreiungstatbestände bleiben unberührt. Gebührenschuldner Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren und Auslagen ist derjenige verpflichtet 1. dem die öffentliche Leistung zuzurechnen ist, 2. der die Gebühren- und Auslagenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche (2) § 4 (1) Erklärung übernommen hat, 3. der für die Gebühren- und Auslagenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. Mehrere Gebühren- und Auslagenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gebührenhöhe Die Höhe der Verwaltungsgebühren richtet sich nach dem dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil der Satzung. Für öffentliche Leistungen, für die im Gebührenverzeichnis weder eine Verwaltungsgebühr bestimmt noch Gemeinde Baindt Verwaltungsgebührensatzung Seite 3/6 Gebührenfreiheit vorgesehen ist, ist eine Gebühr nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses (Allgemeine Verwaltungsgebühr) zu erheben. (2) (3) (4) Ist eine Verwaltungsgebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der wirtschaftlichen oder sonstigen Bedeutung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt der Beendigung der öffentlichen Leistung. Ist eine Verwaltungsgebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Verkehrswert zur Zeit der Beendigung der Leistung maßgebend. Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert des Gegenstandes nachzuweisen. Bei Verweigerung oder ungenügender Führung des Nachweises hat die Behörde den Wert auf Kosten des Gebührenschuldners zu schätzen. Sie kann sich hierbei Sachverständiger bedienen. Ist eine Verwaltungsgebühr nach der Zeitdauer der Bearbeitung der Leistung zu berechnen, bemisst sich die Höhe der Gebühr nach der Bearbeitungszeit, die in Zeiteinheiten (ZE) gemessen wird. Eine ZE beträgt 15 Minuten. 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Eine Gebühr kann in Fällen nach Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 nicht erhoben werden, wenn die Erbringung der öffentlichen Leistung nach dem Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) erfolgen sollte. Gemeinde Baindt Verwaltungsgebührensatzung Seite 4/6 (6) Wird der Antrag auf Erbringung einer öffentlichen Leistung abgelehnt, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden. Wird der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit abgelehnt, wird keine Gebühr erhoben. § 5 Entstehung der Gebühr (1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. (2) Bei Zurücknahme eines Antrages nach §4 Abs. 5 dieser Satzung entsteht die Gebührenschuld mit der Zurücknahme, in den anderen Fällen des § 4 Abs. 6 Satz 1 dieser Satzung mit der Beendigung der öffentlichen Leistung. § 6 (1) (2) Fälligkeit, Zahlung Die Verwaltungsgebühr wird durch schriftlichen oder mündlichen Bescheid festgesetzt und ist mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Schuldner fällig. Die Erbringung einer öffentlichen Leistung, die auf Antrag erbracht wird, kann von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig gemacht werden. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. Die Gemeinde kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. (3) Ausfertigungen, Abschriften sowie zurückzugebende Urkunden, die aus Anlass der öffentlichen Leistung eingereicht worden sind, können bis zur Bezahlung der festgesetzten Gebühren und Auslagen zurückbehalten werden. § 7 Auslagen (1) In der Verwaltungsgebühr sind die der Gemeinde erwachsenen Auslagen inbegriffen. Übersteigen die Auslagen das übliche Maß erheblich, werden sie gesondert in der Gemeinde Baindt Verwaltungsgebührensatzung Seite 5/6 (2) tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Dies gilt auch dann, wenn für eine öffentliche Leistung keine Gebühr erhoben wird. Auslagen nach Absatz 1 Satz 2 sind insbesondere a. b. c. Gebühren für Telekommunikation, Reisekosten, Kosten öffentlicher Bekanntmachungen, d. Vergütungen für Zeugen und Sachverständige sowie sonstige Kosten der Beweiserhebung, e. Vergütungen Lieferungen, an andere juristische oder natürliche Personen für Leistungen und (3) § 8 § 9 (1) (2) f. Kosten der Beförderung und Verwahrung von Personen und Sachen. Auf die Erstattung von Auslagen sind die für Verwaltungsgebühren geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrags. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Gebühren zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tr it t zu den Gebühren noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe hinzu. Schlussvorschriften Diese Satzung tr i t t am 01.02.2026 in Kraft. Zu gleicher Zeit tritt die Verwaltungsgebührensatzung vom 08.02.2011 (mit allen späteren Änderungen) und alle sonstigen dieser Satzung entsprechenden oder widersprechenden Vorschriften außer Kraft. Gemeinde Baindt Verwaltungsgebührensatzung Seite 6/6 Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Unbeachtlich sind ferner nach § 2 Abs. 2 KAG Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze, wenn sie zu einer nur geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Baindt, 20.01.2026 gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      Klima-Spartipp des Monats November: Alle Jahre wieder (Teil 2) Nachdem sich Sparfuchs „Heizi“ und Heizexperte „Nicht Zuviel“ bereits über richtiges Einstellen der Heiztemperatur und korrektes Lüften ausgetauscht haben, gibt es nun weitere Tipps, wie sich mühelos beim Heizen viel Energie einsparen lässt. Heizi: Ich habe deine Tipps jetzt befolgt und merke schon deren positive Wirkung. Da geht aber sicher noch mehr. Nicht Zuviel: Stimmt, natürlich habe ich noch weitere Tipps auf Lager. Weißt du, wie sich Wärmestaus bei Heizungen vermeiden lassen? Das ist ganz einfach. Als Merkhilfe hilft hier der Text: „Das sind nicht 20 Zentimeter“, denn oftmals werden Heizkörper einfach zugestellt. Wer hingegen die Heizkörper nicht mit Möbeln und Gegenständen zustellt – sondern die 20 Zentimeter Regel einhält, der kann sich stauende Wärme vermeiden. Wird dies ignoriert, so führen Wärmestaus dazu, dass sich die warme Luft nicht gut im Raum verteilen kann und übermäßig viel Energie benötigt wird. Staus reichen mir persönlich schon im Straßenverkehr, die brauche ich nicht zusätzlich noch zu Hause. Heizi: Mir kam vor Kurzem zu Ohren, dass ich regelmäßig die Heizkörper entlüften soll. Bringt das denn etwas? Nicht Zuviel: Ja, sogar richtig viel. Laut „Zukunft Altbau“ spart regelmäßiges Entlüften der Heizkörper zwischen fünf und 15 Prozent Energie. Wenn du das bisher nicht gemacht hast, dann heißt‘s jetzt ran ans Werk und baldmöglichst alle Heizkörper entlüften. Denn Heizkörper, die viel Luft enthalten, heizen schlechter. Spätestens wenn Heizkörper komisch gluckern, ist ein Entlüften dringend nötig. Heizi: Vielen Dank für die tollen Tipps. Dann mache ich mich erneut ans Werk. Nicht Zuviel: Super, freut mich, dass ich helfen konnte. Viel Erfolg beim Sparen. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW[mehr]

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        _Klima-__Spartipp_des_Monats_Dezember_2025.pdf

        Klima-Spartipp des Monats Dezember: Ist der Daumen oben, wird man dich loben Damit der Daumen oben bleibt, hilft das Motto: „voll ist toll“. Ein Lob gibt’s nämlich immer dann, wenn Wasch- oder Geschirrspülmaschinen möglichst nur voll beladen laufen. Denn eine volle Wasch- oder Geschirrspülmaschine verbraucht gegenüber zwei halbvoll laufenden Maschinen deutlich weniger Energie und zudem erheblich weniger Wasser. Klingt logisch, ist es auch. Beim Wäsche waschen hilft zudem ein Tipp aus der Werbung beim Sparen. Im Gegensatz zu vielen anderen Wunderversprechungen aus dem Marketing, stimmt der Rat mit dem Runterdrehen der Waschtemperatur bei Waschmaschinen wirklich. Für leicht verschmutzte Wäsche reichen bereits 30 Grad Celsius oftmals schon vollkommen aus. Durch das Waschen bei 30°C anstatt bei Temperaturen von 40°C oder gar 60°C, können bis zu 60% Energie eingespart werden. Mit kaltaktiven Waschmitteln kann übrigens sogar noch kühler gewaschen werden. Auch auf eine Vorwäsche kann meistens verzichtet werden, was bis zu 25 Prozent Energie spart und nebenbei die Kleidung schont. Wird ein Wäschetrockner benötigt, gilt es die Wäsche vorher gut zu schleudern. Noch energiesparender und günstiger, ist aber das klassische Trocknen der Wäsche an der Leine oder auf dem Wäscheständer. Bei 100 Waschgängen spart dies laut Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg im Jahr etwa 170 Euro. Zum Abschluss für 2025 folgt traditionell noch ein kurzes selbstverfasstes Gedicht: Wie in einem jeden Jahr, endet, das ist allen klar, auch dieses Mal der letzte Tipp, mit ‘nem Gedicht, das ist voll hip! Ich wünsch ein frohes Weihnachtsfeste und ausnahmslos nur nette Gäste viel Freude und Besinnlichkeit mitunter auch mal Zeit zu zweit. Zum Abschluss noch nen guten Rutsch, auf das 2026 alles flutsch(t). Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW[mehr]

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          Zuletzt geändert: 17.12.2025
          2026-09-02_PM_Informationsveranstaltung_PV-Anlagenbetreiber_IHK_EA_OBS.pdf

          Ansprechpartner Energieagentur Oberschwaben gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@ea-obs.de www.ea-obs.de Presseinformation der Energieagentur Oberschwaben Ravensburg, 9. Februar 2026 Informationsveranstaltung für PV-Anlagenbetreiber Am 3. März 2026 von 16:00 bis 18:00 Uhr steht die angekündigte EEG- Novelle des BMWE im Mittelpunkt einer Fachveranstaltung der Energie- agentur Oberschwaben gemeinsam mit der IHK Bodensee-Oberschwa- ben zu Photovoltaik- und Speicherlösungen. Der für Februar 2026 erwartete Gesetzesentwurf bringt weitreichende Veränderungen für den wirtschaftlichen Betrieb von PV- und Speicher- anlagen mit sich. Im Fokus der Veranstaltung stehen insbesondere „Multi-Use“-fähige Speicher für Einfamilienhäuser und Gewerbebetriebe sowie moderne PV-Speicherkonzepte – auch in Kombination mit bidirek- tionalen E-Autoladestationen. Auf Basis des neuen regulatorischen Rah- mens werden Funktionsweisen, Dimensionierung und Wirtschaftlichkeit praxisnah analysiert und anschaulich visualisiert. Zielgruppe: Die Veranstaltung richtet sich an Privatpersonen und Unter- nehmen mit Interesse an Photovoltaikanlagen. Die Veranstaltung findet in den Räumlichkeiten der IHK Bodensee-Ober- schwaben statt. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei. Eine vorherige Anmeldung zur Teilnahme ist erforderlich. Anmeldung und weitere Informationen: https://veranstaltungen.unikam.de/weingarten.ihk.de/ Veranstaltungs-Kennziffer: 3.PV.26.1 Anmeldeschluss ist der 27.02.2026. https://veranstaltungen.unikam.de/weingarten.ihk.de/[mehr]

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            Arbeiten bei der Gemeinde Baindt - Ihre Vorteile auf einen Blick Arbeiten bei der Gemeinde Baindt bedeutet mehr als einen sicheren Arbeitsplatz. Wir bieten Ihnen ein modernes Arbeitsumfeld, verlässliche Rahmenbedingungen und echte Mehrwerte für Gesundheit, Vorsorge und Lebensqualität. Zeit für Erholung und Balance 30 Tage Urlaub im Jahr bei einer Fünf Tage Woche geben Ihnen Raum zur Erholung. Durch unsere Gleitzeitregelung gestalten Sie Ihre Arbeitszeiten flexibel und passen sie an Ihren Alltag an. In der Regel beginnt das Wochenende bereits am Freitagnachmittag. Gesundheit, die wir aktiv fördern Ihre Gesundheit liegt uns am Herzen. Deshalb stellen wir Ihnen jährlich ein Gesundheitsbudget in Höhe von 300 Euro netto zur Verfügung. Dieses können Sie vielseitig einsetzen, zum Beispiel für Sehhilfen, Zahnbehandlungen, Heilmittel, Hörgeräte oder Heilpraktikerleistungen. Ergänzend profitieren Sie von zusätzlichen Gesundheitsservices wie Videosprechstunde, Facharztservice und einem Gesundheitstelefon rund um die Uhr. Sicher vorsorgen für morgen Wir sorgen gemeinsam mit Ihnen für Ihre Zukunft vor. Neben der betrieblichen Altersvorsorge über die Zusatzversorgungskasse erhalten Sie bei einer freiwilligen Entgeltumwandlung einen zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss von 15 Prozent. So bauen Sie Ihre Altersvorsorge gezielt und steuerlich begünstigt auf. Mehr als nur Gehalt Neben der tariflichen Vergütung profitieren Sie von einer leistungsorientierten Bezahlung mit modernen Zusatzleistungen sowie von einer regionalen Gutscheinkarte mit vielfältigen Einsatzmöglichkeiten. Je nach Beschäftigungsumfang ist dabei ein steuerfreier Sachbezug von bis zu 40 Euro monatlich möglich. Zusätzlich unterstützen wir Sie mit einem Zuschuss zu vermögenswirksamen Leistungen. Entwicklung mit Perspektive Ihre fachliche und persönliche Weiterentwicklung ist uns wichtig. Deshalb ermöglichen wir Ihnen die Teilnahme an Fort und Weiterbildungen, die auf Ihre Aufgaben und Interessen abgestimmt sind. Gemeinschaft erleben Wir legen Wert auf ein gutes Miteinander. Gemeinsame außerbetriebliche Veranstaltungen stärken den Teamgeist und fördern den Austausch über den Arbeitsalltag hinaus.[mehr]

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              Zuletzt geändert: 11.02.2026
              _Klima-__Spartipp_des_Monats_April_2026.pdf

              Klima-Spartipp des Monats April: Oft länger gut Ob bei Käse, Nudeln, Snacks oder Süßigkeiten, dieser Slogan ist seit einigen Jahren auf immer mehr Lebensmittelverpackungen zu lesen. Was auf den ersten Blick wie eine Marketingfloskel wirkt, hat einen ernsten Hintergrund. Denn noch immer werden jedes Jahr Millionen Tonnen Lebensmittel in den Müll geworfen und das, obwohl diese häufig noch genießbar wären. Denn Lebensmittel sind in der Praxis meist deutlich länger haltbar, als einem das Mindesthaltbarkeitsdatum, kurz MHD, auf den ersten Blick weismachen will. Viele Lebensmittel sind nämlich auch nach Ablauf des MHD noch viel zu gut für die Tonne. Aber woran liegt das? Ganz einfach daran, dass das Mindesthaltbarkeitsdatum in der Praxis lediglich als Gewährleistungsanspruch für die VerbraucherInnen dient, aber eben kein Verbrauchsdatum ist. Daher sind viele Lebensmittel bei korrekter Lagerung, selbst Tage, Wochen oder gar Monate nach Ablauf des MHD, weiterhin guten Gewissens genießbar. Bei der Probe aufs Exempel, ob Lebensmittel weiterhin verzehrbar sind oder nicht, braucht es lediglich eine sensorische Prüfung, also die eigenen Sinne: Sehen, Riechen, Schmecken, Fühlen. Wenn das Essen weder verdorben aussieht, noch komisch riecht oder schon beim kleinsten Bissen seltsam schmeckt und sich normal anfühlt, dann steht einem bedenkenlosen Verzehr dieses Lebensmittels nichts mehr im Wege. Wenn ein Lebensmittel diese Härteprüfung besteht, gilt daher: Nach der Probe braucht es keinen Mut, denn Lebensmittel sind oft länger. Wenn der eigene Kühlschrank mal so voll sein sollte, dass unklar ist, ob bestimmte Lebensmittel rechtzeitig aufgebraucht werden können, hilft Kälte. Denn viele Lebensmittel lassen sich problemlos einfrieren und bleiben dadurch noch lange haltbar. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW[mehr]

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                Zuletzt geändert: 22.04.2026
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                Klima-Spartipp des Monats Januar: Sparsam kochen leicht gemacht Beim Sparen in der Küche hilft - der Wasserkocher. Denn wer auf einem Herd mit Gussplatten oder Glaskeramik-Kochfeldern, Wassermengen bis zu 1,8 Liter im Topf zum Kochen bringen will, braucht dafür bis zu 50 Prozent mehr Strom, als mit dem Wasserkocher. Mit durchschnittlich nur knapp über drei Minuten bis ein Liter Wasser kocht, ist der Wasserkocher außerdem deutlich schneller als die genannten Herdtypen. Lediglich bei Herden mit Induktionskochfeldern und Boostfunktion kocht das Wasser ähnlich schnell wie beim Wasserkocher und verbraucht ähnlich viel Energie. Bei größeren Wassermengen sowie längeren Kochprozessen, beispielsweise beim Nudeln kochen, ist es hingegen unabhängig vom Herdtyp effizienter, wenn das Wasser direkt im Topf auf dem Herd erhitzt wird. Da hier ein Umfüllen in einen Topf ohnehin nötig ist, wird ansonsten Strom für den Wasserkocher und zusätzlich nach dem Umfüllen noch für den Herd benötigt. Es gibt so daher einen doppelten Energieverlust. Da das Erhitzen größerer Wassermengen mehr Energie benötigt, als von geringeren Mengen, gilt es nach Möglichkeit nur so viel Wasser zu erhitzen, wie benötigt wird. Heißes Wasser lässt sich nämlich leider nicht länger aufbewahren. Beim Kochen mit dem Topf, sollte stets der passende Deckel mitverwendet werden, denn: Ein Topf ohne Deckel, ist wie ein Fass ohne Boden. Zusätzlich ist es wichtig, dass die Topfgröße auch zur Herdplattengröße passt. Ein zu kleiner Topf oder ein Kochen mit Topf ohne Deckel, führt zu erheblichem Strommehrverbrauch. Beim Backofen kann Strom mittels „viel heißer Luft“ gespart werden, also indem mit Umluft statt Ober-, Unterhitze geheizt wird. Wer bei Gefrorenem, Aufläufen sowie dem Brot- und Kuchenbacken auf ein Vorheizen verzichtet, spart ebenfalls. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW[mehr]

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                  Klima-Spartipp des Monats Mai: Erst ein digitaler Frühjahrsputz befreit PCs von allem Schmutz Draußen sprießt die Natur, die Blumen blühen kurzum, der Frühling ist voll da. Damit der Frühling auch drinnen Einzug halten kann, steht bei vielen Menschen der Frühjahrsputz vor der Tür. Oftmals wird beim Putzen die virtuelle Welt aber völlig vergessen. Daher ist es nun auch an der Zeit für einen digitalen Frühjahrsputz. Egal ob zu Hause oder im Büro, wenn Mailpostfächer schier aus den Nähten platzen oder auf Rechnern Dateien sind, die nie mehr gebraucht werden bzw. noch nie gebraucht wurden, spätestens dann besteht akuter Handlungsbedarf. Konkret heißt dies, die Rechner aufzuräumen, also alle nicht mehr benötigten Dateien vollständig zu entfernen. Ein regelmäßiges Leeren des Papierkorbs gehört hier übrigens auch dazu. Außerdem ist es wichtig, hin und wieder auch die Mail-Postfächer aufzuräumen. Aufräumen heißt auch hier nicht nur ein Verschieben vom Posteingang in Ablage P, sondern alle nicht benötigten Mails endgültig zu löschen. Da es viele Spam- und Betrugsmails trotz Spamfilterfunktion in den Posteingang schaffen, geht einem die Löscharbeit sicherlich nicht aus. Das einzige Kraut, das gegen die Flut an unnützen und gefährlichen Mails wirklich hilft, ist deren konsequentes Löschen. Neben mehr Ordnung und Platz für Neues lassen sich mit dem endgültigen Löschen von Dateien und Mails zudem die Energieverbräuche von Servern massiv senken. Denn alles, was nicht final gelöscht wird, landet irgendwo in der großen und weiten digitalen Welt auf Servern, die extrem viel Strom benötigen und dies umso mehr, je mehr unnütze Mails und Dateien dort dauerhaft abgelegt sind. Noch ein Warnhinweis: Es sollten natürlich nur Dateien und Mails gelöscht werden, die wirklich nicht (mehr) benötigt werden. Abgesehen davon, steht einem Frühjahrsputz 2.0 - der digitalen Version - nichts im Wege. Und wann löschen Sie? Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW[mehr]

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                    Zuletzt geändert: 13.05.2026

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