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Gleichstellungsbeauftragte

In allen Stadt- und Landkreisen und in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern muss es hauptamtliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte geben. Sie sollen die Ziele der Gleichberechtigung und Chancengleichheit von Frauen und Männern behördenintern und im Rahmen der Aufgabenstellung außerhalb der Behörden sichern und fördern. Im öffentlichen Dienst muss in jeder Dienststelle mit mindestens 50 Beschäftigten eine Beauftragte für Chancengleichheit nach vorheriger Wahl bestellt werden. Von einem Wahlverfahren kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich nur eine zur Ausübung dieses Amtes bereite Beschäftigte findet. Wählbar und wahlberechtigt sind alle weiblichen Beschäftigten der Dienststelle. Die Beauftragte für Chancengleichheit achtet auf die Durchführung und Einhaltung des Chancengleichheitsgesetzes und unterstützt die Dienststellenleitung bei der Umsetzung dieses Gesetzes. Die Beauftragte für Chancengleichheit muss beteiligt werden bei Personalangelegenheiten (z.B. Einstellung und Beförderung in den Bereichen weiblicher Unterrepräsentanz, Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsmaßnahmen, die eine Weiterqualifikation ermöglichen), personellen, organisatorischen und sozialen Maßnahmen ihrer Dienststelle, soweit diese Auswirkungen auf die berufliche Situation der weiblichen Beschäftigten haben können (z.B. Abfassung von Beurteilungsrichtlinien, Maßnahmen zum Schutz vor sexueller Belästigung), beabsichtigter Ablehnung eines Antrags auf familiengerechte Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung oder Teilnahme an Telearbeit, Verfahren zur Besetzung von Gremien. Zu den Aufgaben der Beauftragten für Chancengleichheit gehört die Beratung und Unterstützung von Frauen und Männern in Einzelfällen bei beruflicher Förderung, Beseitigung von Benachteiligung und Fragen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie, sowie der Vereinbarkeit von Beruf und Pflege. Die Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten in der Privatwirtschaft ist freiwillig. Ein Gleichberechtigungs- beziehungsweise Chancengleichheitsgesetz gibt es nicht. Wird eine Beauftragte bestellt, gelten die gleichen Rechte und Pflichten wie für die Beauftragten in den Behörden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Voraussetzungen der Betreuung

Voraussetzung für die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers ist zunächst, dass die betroffene Person infolge einer Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Bei diesen Angelegenheiten kann es sich etwa um Vermögensfragen (zum Beispiel Renten- oder Wohnungsangelegenheiten), aber auch um Fragen der Gesundheitsfürsorge oder der Aufenthaltsbestimmung handeln. Hinweis: Geht es nur darum, dass jemand rein tatsächliche Angelegenheiten nicht mehr selbstständig besorgen kann (zum Beispiel der eigene Haushalt kann nicht mehr geführt werden), rechtfertigt das in der Regel nicht die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers. Hier wird es auf ganz praktische Hilfen ankommen, für die normalerweise keine gesetzliche Vertreterin oder kein gesetzlicher Vertreter gebraucht wird. Für die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers ist vielmehr erforderlich, dass die betroffene Person ihre Angelegenheiten in rechtlicher Hinsicht ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person anderweitig geregelt werden können, etwa durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten oder andere Hilfen, bei denen keine gesetzliche Vertreterin oder kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird (zum Beispiel die Unterstützung durch einen sozialen Dienst). Zu solchen Hilfen, bei denen keine Betreuerin oder kein Betreuer bestellt wird, informiert und berät Sie die örtlich zuständige Betreuungsbehörde. Eine Betreuerbestellung ist auch nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten der betroffenen Person durch eine Ehegattin oder einen Ehegatten geregelt werden können, die oder der bereit und aufgrund des gesetzlichen Notvertretungsrechts unter Ehegatten berechtigt ist, die betroffene Person zu vertreten. Eine Betreuerin oder ein Betreuer wird in der Regel nur für eine volljährige Person bestellt. Sie oder er kann aber auch für einee minderjährige Person, die das 17. Lebensjahr vollendet hat, bestellt werden, wenn anzunehmen ist, dass die Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers bei Eintritt der Volljährigkeit erforderlich sein wird. Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht bestellt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Geoportal

Geoportal Hier finden Sie das Geoportal und eine Kurzanleitung des Geoportals (PDF-Dokument, 1,76 MB, 18.05.2022) (pdf-Datei) Hier finden Sie das Geoportal des Landes Baden-Württemberg , eine Kurzanleitung wird von uns derzeit erstellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Melde- und Zahlungspflichten

Wenn Sie jemanden einstellen wollen, müssen Sie zu Beginn der Beschäftigung bestimmte Schritte erledigen und Vorgaben erfüllen: Bei Einstellung des ersten Beschäftigten müssen Sie eine Betriebsnummer beim Betriebsnummernservice der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Die Betriebsnummer wird unter anderem für die monatlichen Abrechnungen der Sozialbeiträge benötigt. Wenn Sie erstmalig Beschäftigte einstellen, müssen Sie dies binnen einer Woche bei Ihrer Berufsgenossenschaft melden. Die Berufsgenossenschaften sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in der gesetzlichen Sozialversicherung müssen Sie der zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle melden. Den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses müssen Sie dem Finanzamt Ihrer Betriebsstätte mitteilen. An dieses Finanzamt müssen Sie die Lohnsteuer, eine eventuell zu entrichtende Kirchensteuer sowie den Solidaritätszuschlag bezahlen. Private und öffentliche Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen auf mindestens fünf Prozent dieser Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Daneben existieren erleichternde Sonderregelungen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit weniger als 40 Arbeitsplätzen bzw. weniger als 60 Arbeitsplätzen. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, müssen Sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Daneben gibt es eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen zum Schutz von schwerbehinderten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wie etwa das Benachteiligungsverbot mit Entschädigungsregelung oder der besondere Kündigungsschutz. Teilt Ihnen eine Arbeitnehmerin mit, dass sie schwanger ist, müssen Sie das dem Regierungspräsidium sofort melden. Zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. Das Regierungspräsidium prüft, ob das Mutterschutzgesetz eingehalten wird. Endet das Arbeitsverhältnis, müssen Sie dies den Stellen, bei denen Sie die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer gemeldet haben, auch mitteilen. Steuern Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber müssen Sie bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn folgende Beträge einbehalten, beim zuständigen Finanzamt anmelden und bezahlen: die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer Die Höhe der Abzüge können Sie entsprechend der Höhe des Lohnes und der Lohnsteuerklasse aus Tabellen ablesen oder mit speziellen Programmen ermitteln. Lohnsteuertabellen erhalten Sie im Buchhandel. Unfallversicherung Je nach Gewerbeart ist für Ihre Beschäftigten eine der verschiedenen gewerblichen Berufsgenossenschaften zuständig. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten. Angaben über die für Ihr Unternehmen zuständige Berufsgenossenschaft erhalten Sie beim Verband "Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung". Hinweis : Die Beiträge für die Unfallversicherung tragen Sie als Arbeitgeber alleine. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Sie als Arbeitgeber müssen feststellen, ob Ihre Beschäftigten sozialversicherungspflichtig oder sozialversicherungsfrei sind. die Meldungen an die Einzugsstellen abgeben (An- und Abmeldungen beziehungsweise Veränderungen mitteilen). das beitragspflichtige Entgelt sowie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag berechnen und abführen. die Lohnunterlagen führen. Die Beiträge zur Sozialversicherung bestehen aus einem Arbeitgeber- und einem Arbeitnehmeranteil. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst alle Beiträge. Diesen müssen Sie an die Einzugsstellen überweisen. Die Einzugsstellen entscheiden über die Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Sozialversicherung. Einzugsstellen sind die jeweiligen Krankenkassen. Bei geringfügigen Beschäftigungen ist die Bundesknappschaft (Minijob-Zentrale) zuständig. Bestehen für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber oder Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer Unklarheiten, ob im Einzelfall eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, können beide bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Clearingstelle) den Status feststellen lassen. Die Entscheidung ist für alle Zweige der Sozialversicherung verbindlich. Die Höhe der Beiträge in der Sozialversicherung richtet sich nach dem Bruttoverdienst Ihrer Beschäftigten. Die Einkommensteile, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, bleiben unberücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze setzt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales jedes Jahr neu fest. Höhe der Beiträge und Beitragsbemessungsgrenzen 2024: Krankenversicherung Der allgemeine Beitragssatz liegt für alle gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent. Dieser wird je zur Hälfte von Arbeitgeber- und von Beschäftigtenseite getragen; auch ein kassenspezifischer Zusatzbeitrag ist jeweils zur Hälfte von Arbeitgeber- und Beschäftigtenseite zu tragen. Beitragsbemessungsgrenze: 62.100 Euro jährlich Rentenversicherung Der Beitragssatz beträgt 18,6 Prozent. Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung: 90.600 Euro jährlich Knappschaft-Bahn-See: 111.600 Euro jährlich Arbeitslosenversicherung Der Beitrag liegt bei 2,6 Prozent. Beitragsbemessungsgrenze: 90.600 Euro jährlich Pflegeversicherung seit 01.07.2023 Der allgemeine Beitragssatz beträgt 3,4 Prozent. Für kinderlose Beschäftigte kommt ein Zuschlag von 0,6 Prozentpunkte hinzu. Der Beitragssatz für kinderreiche Familien für das zweite bis fünfte Kind, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ermäßigt sich der Beitragssatz um jeweils 0,25 Prozentpunkte. Der Beitragssatz des Arbeitgebers beträgt - unabhängig von der Anzahl der Kinder - 1, 7 Prozent. Der Beitragssatz des Beschäftigten (Arbeitnehmeranteil) ab dem 01.07.2023 beträgt wie folgt: Beschäftigte ohne Kinder: 2,3 Prozent (3,4 Prozent + Zuschlag 0,6 Prozent - Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent) Beschäftigte mit 1 Kind: 1,7 Prozent (3,4 Prozent - Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent) Beschäftigte mit 2 Kindern: 1,45 Prozent (3,4 Prozent - Abschlag 0,25 Prozent - Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent) Beschäftigte mit 3 Kindern: 1,2 Prozent (3,4 Prozent - Abschlag 0,25 Prozent * 2 - Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent) Beschäftigte mit 4 Kindern: 0,95 Prozent (3,4 Prozent - Abschlag 0,25 Prozent * 3 - Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent) Beschäftigte mit 5 Kindern: 0,7 Prozent (3,4 Prozent - Abschlag 0,25 Prozent * 4 - Arbeitgeberanteil 1,7 Prozent) Bis 30.06.2023 war der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung 3,4 Prozent. Wenn Sie Kinder haben, lag er bei 3,05 Prozent. Beitragsbemessungsgrenze ab 2024: 62.100 Euro jährlich Die Höhe der Beiträge für spezielle Arbeitsformen kann davon abweichen. Im Gegensatz zum Regelfall der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sind Minijobs und kurzfristige Minijobs nur in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt beispielsweise vor, wenn die Tätigkeit nicht länger als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert. Dies ist z.B. bei Aushilfen oder Ferienjobs der Fall. Wird die kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt beziehungsweise übersteigt das Arbeitsentgelt bei einem Minijob 538 Euro ) im Monat (6.456 Euro im Jahr), liegt eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Berufsmäßig wird eine Beschäftigung beispielsweise ausgeübt, wenn sie für die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist oder sich die Beschäftigungen über 538 Euro wiederholen und länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr andauern. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sollten Sie im Zweifelsfall sicherstellen, dass keine weitere Beschäftigung bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber besteht. Hinweis: Die Versicherungsträger können nach vorheriger Ankündigung eine Prüfung über die Richtigkeit der Beitragsberechnungen und -abführungen bei Ihnen vornehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pflichten im Arbeitsschutz

Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz müssen Sie als Arbeitgeber alle erforderlichen Maßnahmen, die die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit der Beschäftigten betreffen, durchführen. Sie sind verpflichtet die Umstände zu berücksichtigen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen können. Die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen. Als Arbeitgeber tragen Sie die Verantwortung dafür, dass von Betriebseinrichtungen (z.B. Maschinen, Anlagen, Mobiliar, andere Arbeitsmittel) und von der Arbeitsstätte selbst keine Gefahren für Ihre Beschäftigten ausgehen. Um die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit Ihrer Beschäftigten sicherzustellen und zu verbessern, sind Maßnahmen zur Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren zu treffen, diese Maßnahmen an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen, ständige Verbesserungen der bestehenden Arbeitsbedingungen anzustreben, die erforderlichen Mittel für den Arbeitsschutz bereitzustellen, die Informationen an die Beschäftigten weiterzugeben und diese auch im notwendigen Umfang zu unterweisen, die durchgeführten Maßnahmen des Arbeitsschutz zu kontrollieren. Sie sollten auch dafür sorgen, dass der Arbeitsschutz bei allen Tätigkeiten und auf jeder Führungsebene beachtet wird. Die an Sie gerichteten Aufgaben und Anforderungen können Sie auf befähigte Beschäftigte oder andere Personen übertragen. Damit geben Sie jedoch nicht Ihre Gesamtverantwortung auf - die Aufsichts- und Kontrollpflichten bleiben in allen Fällen bei Ihnen. Führungskräfte Führungskräfte sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich grundsätzlich für den Arbeitsschutz verantwortlich. Dazu gehört insbesondere eine sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsbedingungen und -abläufe. Arbeitnehmer Arbeitnehmer müssen alle Vorschriften, betrieblichen Regelungen und Anweisungen des Arbeitsschutzes befolgen. Außerdem müssen sie - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - den Arbeitgeber unterstützen, indem Sie Gefahren und Mängel am Schutzsystem beispielsweise dem Arbeitgeber, den Vorgesetzten, der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt melden. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt Als Arbeitgeber müssen Sie grundsätzlich - unabhängig von der Größe Ihres Unternehmens und der Branche - für sicherheitsfachliche und -medizinische Belange eine oder mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit und einen oder mehrere Betriebsärzte bestellen. Näheres zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit erfahren Sie in der entsprechenden Verfahrensbeschreibung. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärzte unterstützen die Umsetzung des Arbeitsschutzes im Unternehmen (z.B. bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie oder bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen). Sie dürfen jedoch ohne Anweisung keine präventiven Maßnahmen anordnen und übernehmen nicht die Verantwortung der Führungskräfte. Achtung: Die Arbeitgeber müssen die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte unter Mitwirkung des Betriebs- oder Personalrats entsprechend den betrieblichen Erfordernissen ermitteln, aufteilen und mit ihnen schriftlich vereinbaren. Diese Regelbetreuung gliedert sich in eine Grundbetreuung und in einen betriebsspezifischen Teil, für den keine festen Einsatzzeiten vorgesehen sind. Da sich insbesondere in Klein- und Mittelbetrieben der Einsatz einer eigenen Fachkraft für Arbeitssicherheit oft nicht lohnt, gibt es weitere Möglichkeiten. Sie können eine Fachkraft für Arbeitssicherheit beschäftigen, die bei einem externen Dienst arbeitet, freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit ist, bei einem Großbetrieb beschäftigt ist und zusätzlich auf vertraglicher Basis Ihren Kleinbetrieb betreut oder von mehreren Kleinbetrieben einer Branche engagiert wird. Außerdem wirken die Fachkräfte für Arbeitssicherheit bei der Planung, Gestaltung, Unterhaltung und Überprüfung von Betriebsanlagen, Arbeitsplätzen sowie sozialen und sanitären Einrichtungen mit. Sie sind darüber hinaus beteiligt an der Beschaffung technischer Arbeitsmittel, bei der Einführung und Überprüfung neuer Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffe, bei der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln sowie bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen. Als Betriebsarzt kann ein externer Arzt, der als Betriebsarzt für Ihr Unternehmen (und eventuell auch für andere Unternehmen) tätig ist, oder ein entsprechender Angestellter Ihres Unternehmens bestellt werden. Sie dürfen nur Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zum Betriebsarzt bestellen. Die Betriebsärzte haben im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, wobei arbeitsphysiologische und hygienische Aspekte im Vordergrund stehen. Darüber hinaus führen sie (Vorsorge-)Untersuchungen der Beschäftigten durch, organisieren die Erste Hilfe und schulen Ersthelfer und medizinisches Hilfspersonal. Tipp: Formulare zur Bestellung eines Betriebsarztes stellt der jeweilige Unfallversicherungsträger kostenlos zur Verfügung. Sicherheitsbeauftragte In Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten muss der Arbeitgeber Sicherheitsbeauftragte bestellen. Sicherheitsbeauftragte unterstützen den Arbeitgeber beziehungsweise die jeweilige Führungskraft bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Arbeitsschutzes. Dazu gehört unter anderem die fortlaufende Kontrolle der ordnungsgemäßen Benutzung vorgeschriebener Schutzeinrichtungen, Meldung beobachteter Mängel an die Führungskraft oder den Arbeitgeber sowie Motivation der Mitarbeiter zu sicherem und gesundheitsgerechtem Verhalten. Betriebs- und Personalrat Der Betriebsrat beziehungsweise Personalrat kann sich aktiv an der Beseitigung von Gefahren beteiligen und zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt die Arbeitsschutzbehörden unterstützen. Arbeitsschutzausschuss Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist in Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind, vom Arbeitgeber einzurichten. Der ASA hat die Aufgabe, bei den im Unternehmen auftretenden Fragen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Er tritt vierteljährlich zusammen und setzt sich in der Regel aus folgenden Mitgliedern zusammen: Arbeitgeber (oder ein von ihm Beauftragter) Fachkraft für Arbeitssicherheit Betriebsarzt Sicherheitsbeauftragte zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder Arbeitsmedizinischer Dienst Als Unternehmer können Sie sich von einem arbeitsmedizinischen Dienst, der die Aufgaben eines Betriebsarztes übernimmt, in allen Belangen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beraten lassen. Dazu gehört insbesondere die Gestaltung von Arbeitsplätzen, Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen sowie Unterstützung der Angestellten bei arbeitsbedingten oder die Arbeit betreffenden Erkrankungen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bodenrichtwerte

Gemeinsamer Gutachterausschuss "Westlicher Landkreis Ravensburg" Die Städte und Gemeinden Altshausen, Aulendorf, Bad Waldsee, Baienfurt, Baindt, Berg, Bergatreute, Boms, Ebenweiler, Ebersbach-Musbach, Eichstegen, Fleischwangen, Fronreute, Guggenhausen, Horgenzell, Hoßkirch, Königseggwald, Ravensburg, Riedhausen, Unterwaldhausen, Weingarten, Wilhelmsdorf und Wolpertswende bilden zum 01.07.2023 einen gemeinsamen Gutachterausschuss "Westlicher Landkreis Ravensburg" bei der Stadt Ravensburg. Nähere Informationen (PDF-Dokument, 49,29 KB, 03.07.2023) Marktbericht 2022 Den aktuellen Marktbericht 2022 können Sie beim Gemeindeverband Mittleres Schussental anfordern. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Gemeindeverband Mittleres Schussental. Bodenrichtwerte Baindt Karte mit Grundstücksgrößen Kurzanleitung Geoportal (PDF-Dokument, 1,76 MB, 18.05.2022) Aufstellung Bodenrichtwerte Baindt zum 01.01.2022 (PDF-Dokument, 117,34 KB, 19.05.2022) (pdf) Kontaktdaten: Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bei der Stadt Ravensburg Stadtplanungsamt-Abteilung GMS Salamanderweg 22 88212 Ravensburg Herr Sonntag Tel.: 0751/82-275 Frau Krause Tel.: 0751/82-572 Frau Reich Tel.: 0751/82-229 E-Mail schreiben Hier können Sie sich die Bodenrichtwerte der vergangenen Jahre als PDF Datei herunterladen. Bodenrichtwertkarte zum 01.01.2021 (PDF-Dokument, 10,0 MB, 12.04.2023) (pdf-Datei) Marktbericht 2018 (PDF-Dokument, 1,85 MB, 12.01.2022) Bodenrichtwertkarte 1 (PDF-Dokument, 1,17 MB, 26.09.2019) Bodenrichtwertkarte 2 (PDF-Dokument, 1,76 MB, 26.09.2019) Bodenrichtwertkarte 3 (PDF-Dokument, 352,67 KB, 26.09.2019) Marktbericht 2016 (PDF-Dokument, 2,23 MB, 12.01.2022)[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Checkliste zur Bestattung

Für die würdevolle Begleitung des verstorbenen Menschen auf seinem letzten Weg sind viele Vorbereitungen notwendig. Für die Hinterbliebenen kann dies gerade in der Zeit der Trauer sehr mühsam sein. Was zu tun ist, was Sie beachten und im Vorfeld einer Bestattung bedenken sollten, finden Sie in der folgenden Checkliste aufgelistet. Wenn Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen, kann dieses einige oder sogar alle der angeführten Punkte für Sie gegen Bezahlung erledigen. Erste Schritte nach Eintritt des Sterbefalls Einen Arzt oder eine Ärztin benachrichtigen Der Arzt oder die Ärztin führt die Leichenschau durch und stellt die Todesbescheinigung aus. Sterbefall beim Standesamt anzeigen Das Standesamt stellt die Sterbeurkunde aus. Ein Bestattungsunternehmen benachrichtigen Leiche überführen lassen (erfolgt in der Regel durch das beauftragte Bestattungsunternehmen) Die Überführung muss spätestens 36 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Vorbereitung der Bestattung Den Verstorbenen einbetten, einkleiden und einsargen (in führt in der Regel das Bestattungsunternehmen durch) Aufbahrung organisieren Sarg oder Urne bestellen Bestattungstermin vereinbaren und bekanntgeben Kirche oder Religionsgemeinschaft benachrichtigen Pfarrer oder Trauerredner organisieren Grab auswählen beziehungsweise Friedhofsverwaltung kontaktieren Gegebenenfalls Musikdarbietung vereinbaren Blumenschmuck bestellen, Kränze anfertigen lassen (Kranzschleifentext) Grabschmuck beim Floristen bestellen Grabstein beim Steinmetz in Auftrag geben Kondolenzliste erstellen Anzeigen in Zeitungen inserieren (Motivauswahl, Text) Trauerkarten und Dankkarten bestellen (Motivauswahl, Text, Druck) Trauerfeier ausrichten Grabpflege vertraglich regeln Nach der Bestattung Nach der Bestattung müssen Sie einige rechtliche Bestimmungen beachten. Von der verstorbenen Person zu Lebzeiten eingegangene Verträge und Verpflichtungen müssen möglicherweise gelöst oder geändert werden. Vieles können und möchten Sie sicherlich selbst erledigen. Sie können rein administrative Tätigkeiten auch Fachleuten übergeben. Das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen nimmt Ihnen in der Regel diese Wege ab und berät Sie bei speziellen Fragen. Vorhandene Testamente des verstorbenen Menschen beim Nachlassgericht abgeben, Nachlasssicherstellung, Testamentseröffnung Gegebenenfalls Erbschein ausstellen lassen; zuständig ist das Nachlassgericht, das auch darüber berät, ob die Ausstellung eines Erbscheins in Ihrem Fall sinnvoll ist. Rentenstelle oder Arbeitgeber benachrichtigen Gegebenenfalls Rentenfortzahlung beantragen ("Sterbevierteljahr") Kraftfahrzeuge (auch Anhänger) ab- oder ummelden Versicherungen (z.B. Versorgungswerk, Haftpflicht-, Hausrat-, Kfz-, Lebensversicherung) auflösen oder kündigen Versicherungsansprüche bei Krankenkasse, Lebens-, Unfall- oder Sterbegeldversicherungen geltend machen Mietverträge kündigen oder Weiterführung klären Konten und (Dauer-)Aufträge bei Geldinstituten kündigen, Kreditkarten sperren Einzugsermächtigungen widerrufen Sparverträge (z.B. Sparbücher, Bausparverträge, Wertpapiere, Bürgschaften, Darlehensverträge, Kredite, Leasingverträge) auflösen, sofern die Erbschaft angetreten wurde und tatsächliche Verfügungsbefugnis besteht Rundfunk- und Fernsehgeräte (ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice und Kabelgesellschaften) abmelden Energieversorgung (Gas, Wasser Strom) abmelden Müllabfuhr abmelden Telefon (Festnetz, Mobiltelefon, Internet) abmelden Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, Gewerkschaften kündigen Abonnements von Zeitungen und Zeitschriften kündigen Gegebenenfalls Betreuer oder Betreuerinnen und behandelnde Ärzte oder Ärztinnen des verstorbenen Menschen benachrichtigen Finanzamt informieren Nachsendung der Post an Erben beziehungsweise Bevollmächtigte beantragen Termine des verstorbenen Menschen absagen Tipp: Hilfe und Unterstützung erhalten Sie unter anderem auch von karitativen Organisationen, Behörden, kirchlichen Einrichtungen oder den sozialen Diensten Ihres Stadt- oder Landkreises.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Checkliste zur Heirat

Die Checkliste ist bewusst umfangreich gehalten und nicht alle Punkte werden auf Sie zutreffen. Passen Sie sie Ihren persönlichen Verhältnissen an. Die Zeitangaben sind nur ein Vorschlag. Wenn Sie neben der standesamtlichen Zeremonie auch eine kirchliche Trauung beabsichtigen, müssen Sie Ihre Planung auf beide Termine ausrichten. 6 Monate vor der Hochzeit Termin wählen und mit Eltern, Freunden und gegebenenfalls Trauzeugen oder Trauzeuginnen abstimmen beim Standesamt erkundigen, welche Papiere erforderlich sind. Berücksichtigen Sie, dass Sie innerhalb von sechs Monaten heiraten können, nachdem das Standesamt die Voraussetzungen für die Ehe festgestellt hat. Termin beim Standesamt reservieren, vor allem in der "Hauptsaison" (zwischen Mai und September) möglichst frühzeitig die Eheschließung beim Standesamt anmelden und Termin für die standesamtliche Zeremonie bestätigen lassen gewünschte Namensführung und andere wichtige rechtliche Fragen mit dem Standesbeamten oder der Standesbeamtin besprechen bei einer kirchlichen Trauung: Besprechungstermin für die kirchliche Trauung vereinbaren. Erkundigen Sie sich, welche Vorbereitungen von Ihnen erwartet werden und welche Dokumente, beispielsweise Taufschein, Sie vorlegen müssen. Wo soll gefeiert werden? Wählen Sie den Ort und vielleicht ein Hotel oder Restaurant aus. Lassen Sie sich Menüvorschläge unterbreiten und stellen Sie einen Kostenplan auf. vorläufige Gästeliste erstellen 5 Monate vorher für die musikalische Unterhaltung sorgen (Musikgruppe, Alleinunterhalter bestellen) Urlaub beim Arbeitgeber anmelden; Reise in die Flitterwochen buchen Geschenkliste für Freunde und Verwandte erstellen Wenn Sie einen Ehevertrag schließen möchten: einen Notar oder eine Notarin beziehungsweise einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufsuchen 3 Monate vorher Garderobe kaufen und Trauringe aussuchen Einladungen, Menü- und Tischkarten in Auftrag geben Einladungen verschicken Fotografen oder Fotografin suchen und Termin vereinbaren 4 Wochen vorher Termin im Friseurgeschäft anmelden Mietwagen oder Kutsche bestellen Torte in Konditorei bestellen Blumenschmuck (für Zeremonie, Restaurant, Auto) aussuchen und bestellen Gästeliste anhand der Rückantworten checken und Unterkunft für auswärtige Gäste reservieren Polterabend planen und Einladungen versenden Sektempfang nach der standesamtlichen Zeremonie organisieren 1 Woche vorher Anzeige bei der Zeitung aufgeben Transportmöglichkeiten für die Gäste organisieren wenn Sie umziehen: Post ummelden (Nachsendeauftrag) letzte Details mit dem Restaurant absprechen, beispielsweise Sitzordnung, genaue Gästezahl, Tischkärtchen 1 Tag vorher mit den Trauzeugen und Trauzeuginnen Treffpunkt und sonstige Einzelheiten besprechen und an das Mitbringen der Ausweise erinnern Koffer für die Hochzeitsreise packen; Reisepass, sonstige Reisedokumente nicht vergessen! Trauringe bereitlegen Am Tag der Hochzeit/ Standesamt, entsprechend für den Tag der kirchlichen Trauung Friseurtermin wahrnehmen rechtzeitig zum Standesamt beziehungsweise zur Kirche aufbrechen; Verzögerungen, zum Beispiel bei der Parkplatzsuche und kleinere Pannen einkalkulieren Ausweise und Ringe nicht vergessen! Seien Sie etwa zehn Minuten vor dem vereinbarten Termin mit den Trauzeugen oder Trauzeuginnen vor Ort, um die notwendigen Formalitäten wie zum Beispiel die Feststellung der Personalien zu erledigen. Nach der Zeremonie wenn sich Ihr Familienname oder Ihre Wohnanschrift geändert hat: Personalausweis und Reisepass, wenn erforderlich auch Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und -brief) ändern lassen beim Finanzamt wegen neuer Steuerklasse melden Banken, Versicherungen, Arbeitgeber, Vermieter oder Vermieterin über die Heirat informieren bei Bedarf beim Standesamt weitere Urkunden oder beglaubigte Ausdrucke aus dem Eheregister (zum Nachweis der Namensführung) ausstellen lassen Foto für die Danksagung aussuchen und bestellen Kosten der Hochzeit abrechnen und offene Rechnungen bezahlen[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ausschreib-kulturlandschaftspreisPM2025.pdf

Kontakt: Schwäbischer Heimatbund e.V. Weberstraße 2 | 70182 Stuttgart Telefon 0711 23942‐0 post@kulturlandschaftspreis.de www.schwaebischer‐heimatbund.de Diesen Text als docx-Datei herunterladen: http://www.schwaebischer-heimatbund.de/presse Pressemitteilung 20.1.2025 Ausschreibung Kulturlandschaftspreis 2025 Schwäbischer Heimatbund und Sparkassen belohnen Pflege und Entwicklung von Kulturlandschaften Privatpersonen, Vereine und Initiativen, die sich in Württemberg vorbildlich um den Erhalt traditioneller Landschaftsformen kümmern, können sich um den Kultur- landschaftspreis 2025 bewerben. Einsendungen sind bis zum 30. April möglich. „Kulturlandschaften sind ein wichtiger Teil der Kulturgeschichte unseres Landes in all ihrer Vielfalt. Sie sind Zeichen für den bewussten und nachhaltigen Umgang mit den Ressourcen. Sie stiften Identität und sind Teil unserer Heimat. Alle, die sich um ihren Erhalt sorgen, sind Vorbilder und verdienen öffentliche Anerkennung“, erläutert Dr. Bernd Langner, Geschäftsführer des Schwäbischen Heimatbundes, die Intention des mit über 10.000 Euro dotierten Preises. Besonderes Augenmerk richtet die Jury auf die Verbindung traditioneller Bewirtschaftungsformen mit innovativen Ideen, zum Beispiel zur Vermarktung der Produkte und zur Öffentlichkeitsarbeit. Im Fokus stehen aber auch Streuobstwiesen, Weinberge in Steillagen oder beweidete Wacholderhei‐ den. Das Preisgeld stellen die Sparkassen‐Finanzgruppe Baden‐Württemberg sowie die Sparkassenstiftung Umweltschutz zur Verfügung. Der seit 1991 vergebene Kultur‐ landschaftspreis zeichnet Privatleute, Vereine und ehrenamtliche Initiativen aus, die sich seit mindestens drei Jahren engagieren. Der traditionelle Jugend-Kulturland- schaftspreis ist seit 10 Jahren einer der Hauptpreise, die mit jeweils 1.500 Euro do‐ tiert sind. Bewerben können sich Teilnehmer aus dem Vereinsgebiet des Schwäbi‐ schen Heimatbundes, also den ehemals württembergischen oder hohenzollerischen Teilen des Landes sowie einigen angrenzenden Gebieten. Ein zusätzlicher Sonderpreis Kleindenkmale würdigt die Dokumentation, Sicherung und Restaurierung von Kleindenkmalen. Dazu können Gedenksteine, steinerne Ruhe‐ bänke, Feld‐ und Wegekreuze, Bachbrücken, Trockenmauern sowie Wegweiser oder Feldunterstände gehören. Preiswürdig kann auch die inhaltliche Aufbereitung in Ge‐ stalt eines Buches sein. Annahmeschluss für ausschließlich schriftliche Bewerbungen im Format DIN A4 ist der 30. April 2025. Kostenlose Broschüren mit den Teilnahmebedingungen sind unter www.kulturlandschaftspreis.de, beim Schwäbischen Heimatbund in Stuttgart sowie bei allen württembergischen Sparkassen erhältlich. Die Verleihung findet im Herbst 2025 im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung statt. http://www.schwaebischer-heimatbund.de/presse http://www.kulturlandschaftspreis.de/[mehr]

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    Zuletzt geändert: 27.01.2025
    Kiga_St_Martin_Gebühren_und_Module__ab__01_09_2024.pdf

    Für die Ganztagsbetreuung muss ein Essen bestellt werden. Die Kosten hierfür betragen zusätzlich je Essen 4,80 €. Die Gebühr wird nur für 11 Monate erhoben, der August ist beitragsfrei. Inklusive Portfolio- und Projektbeitrag. Modul Abgabeart Krippe Kinder- garten Altersstufe Mittag- essen Wochen- tage Uhrzeiten h/Woche .. 1 Kind .. 2 Kindern .. 3 Kindern .. 4 Kindern Mo bis Fr 8:00 - 12:00 Mo - Do 14:00 - 16:30 Mo bis Fr 7:00 - 13:00 Mo-Do 14:00 - 16:30 Mo bis Do ab 7:00 und an drei festgelegten Tagen bis 16:30, an einem Tag bis 13:00 Fr 7:00 - 13:00 jaab 3 JahrenKiga4823C neinab 3 JahrenKiga4822B 40,5 Std. 240 € 188 € 128 € 46 € Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 327 € 07:00 - 13:00 30 Std. 482 € 88 € 59 € 31 € 255 € 173 € Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 165 € 129 € 90 € 33 € 40 Std. 221 € 173 € 118 € 42 € 30 Std. 167 € 131 €2A 482 Kiga ab 3 Jahren nein neinab 3 JahrenKiga4821A 1A 483+482 Krippe + Kiga 2 bis 3 Jahre nein Gebührentabelle der Betreuungsmodule für den Kindergarten St. Martin ab 01.09.2024 Monatlicher Beitrag für ein Kind aus einer Familie mit 1A 483 Krippe 1 bis 2 Jahre nein Mo - Fr 98 €359 € 243 €[mehr]

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