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Energiesparen_im_Haushalt_2015.pdf

Energiesparen im Haushalt Praktische Tipps für den Alltag IMPRESSUM Herausgeber und Bestellungen Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Kernerplatz 9, 70182 Stuttgart Telefon: 0711 126-0 poststelle@um.bwl.de Konzeption, Text und Redaktion CONSISTE, Ursula Rath Dorfstraße 42, 72074 Tübingen Telefon: 07071 687163 www.consiste.de © Copyright/Fotonachweis: CONSISTE www.hartmann-energietechnik.de, S. 32 www.mees-zacke.de www.fotolia.de (© Robert Neumann S. 4, © Irina Fischer S. 4, 15, © B. Lipbbach S. 1, 4, 20, © Eisenhans, S. 30) EnergieAgentur.NRW, S. 28, 29 Wuppertal-Institut S. 33 Gestaltung: www.mees-zacke.de Aktualisierung: pVS – pro Verlag und Service GmbH & Co. KG Stauffenbergstraße 18 74523 Schwäbisch Hall www.pro-vs.de Druckerei: Schwäbische Druckerei, Stuttgart Das verwendete Papier ist mit dem „Blauen Engel“ zertifiziert. Juli 2015 klimaneutral natureOffice.com | DE-327-576920 gedruckt 205_15 U2 mit Klima-Logo:Layout 1 11.09.2015 15:52 Uhr Seite 1 Konzipiert und verfasst wurde die Broschüre von Energiesparen im Haushalt Praktische Tipps für den Alltag Inhaltsverzeichnis 3 Vorwort 4 Stromsparen – wozu? 6 Begriffe begreifen 10 Helle Sparfreude 13 Waschen im Schongang 15 Wäscheleine am Stromzähler 17 Eiskalt kalkuliert 19 Sparsame Spülhelfer 21 Den Deckel drauf halten 23 Stromfresser im Büroschlaf 25 Unterhaltungselektronik im Stromstreik 27 Dauerläufer im Keller 29 Kühle Küche, warme Stube 33 Heiße Quellen 36 Weiterführende Informationen ENERGIESPAREN 3 Der Klimaschutz und die Umsetzung der Energiewende sind Herausforderungen, denen wir uns in Baden-Württemberg stellen müssen. Die Landesregierung hat sich deshalb zum Ziel gesetzt, Baden-Württemberg in Sachen Energiewende und Klimaschutz zu einer Musterregion zu entwickeln. Wir haben uns vorgenommen, die CO 2 -Emissionen aus unserem Land bis 2050 um bis zu 90 Prozent abzusenken. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen wir schrittweise in den kommenden Jahren sowohl die Strom- und Wärme- erzeugung als auch den Verkehr fast vollständig auf emis- sionsfreie Alternativen umstellen. Hierfür brauchen wir Spitzentechnologie – daher ist der bevorstehende Wandel eine Riesenchance für die innovativen Unternehmen in Baden-Württemberg. Mit Technik allein werden die notwendigen Veränderungen aber nicht zu schaffen sein. Ohne Änderungen im Konsum- verhalten jedes und jeder Einzelnen wird es nicht gehen. Jeder kann durch sein Konsumverhalten einen Beitrag leisten. Die Beispiele, wie durch einfache Maßnahmen und ohne auf Komfort verzichten zu müssen, Energie und damit auch Kosten eingespart werden können, sind viel- fältig. Bei Haushaltsgeräten können wir als Konsumenten auf geringen Energieverbrauch achten. Aber auch durch energiebewusstes Verhalten, etwa beim täglichen Lüften der Wohnung, können wir einen Beitrag zur Energiewende leisten. Ich setze auf Ihre Mitwirkung und hoffe, dass diese Broschüre Anregungen gibt und Ihnen bei der Umsetzung hilft. Franz Untersteller MdL Minister für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg Vorwort Franz Untersteller MdL ENERGIESPAREN4 Stromsparen – wozu? Energie- und Rohstoffverbrauch der Menschheit sind eine Belastung für Umwelt und Klima, und dies schlägt in der Haushaltskasse zu Buche, besonders in Zeiten mit hohen Energiepreisen. Doch manchmal ist es gar nicht schwer, die Belastung zu verringern, auch und gerade im privaten Haushalt. Diese Broschüre richtet sich speziell an kleine Haus- halte. Diese haben ein Interesse an der Beschaffung von und am sparsamen Umgang mit kleineren Haushaltsgeräten. Es sind jedoch auch viele Informationen enthalten, die für alle Haushaltsgruppen gelten, wie etwa zu den Fragen: Wo lohnt es sich anzufangen? Was kann gleich geschehen, wo muss eine anstehende Neuanschaffung abgewartet werden, um wirk- sam einzugreifen? Viele Investitionen in energiesparende Geräte sind wirtschaftlich – ökonomischer und ökologischer Vorteil können sich durchaus ergänzen. Ein Zwei-Personen-Haushalt kann dann mit 1.500 kWh auskommen – der Unterschied zu durchschnittlichen Geräten ist bemerkenswert. JAHRESSTROMVERBRAUCH IM 2-PERSONEN-HAUS- HALT FÜR VERSCHIEDEN EFFIZIENTE GERÄTE Zahlenangaben in Kilowattstun- den (gerundete Werte) Durchschnitt- liche Geräte sparsame Neugeräte sparsame Neugeräte + Optimierung + Substitution Kühlen 250 120 250 ^) Gefrieren 280 180 Kochen + Backen (Elektro) 350 300 270 Spülen 200 100 °) 100 °) Waschen 140 110 80 °) Trocknen 260 130 *) – Licht 300 100 80 Informations- technik 150 100 80 Unterhaltungs- elektronik 160 100 80 Pumpe 250 60 60 Diverses 560 200 150 Summe 2.900 1.500 1.150 °) mit Warmwasseranschluss *) Wärmepumpentrockner ^) Kühl-Gefrier-Kombination statt 2 Geräten Wird zudem dort, wo es möglich ist, Strom durch einen anderen Energieträger ersetzt, z. B. durch einen Warmwasseranschluss für Spül- und Waschmaschine, In dieser Broschüre sind zahlreiche Hinweise zum sparsa- men Umgang mit Energie im Haushalt zusammengestellt, die sich praktisch sofort verwirklichen lassen. Es wird jeweils beschrieben, welche Unterschiede im Verbrauch zwischen effizienten und wenig sparsamen Elektrogeräten bestehen und worauf beim Gerätekauf zu achten ist. WODURCH WIRD DIE STROMRECHNUNG BESTIMMT? Ein Ein-Personen-Haushalt hat in Deutschland einen durchschnittlichen Stromverbrauch von gut 1.700 kWh, bei zwei Personen sind es im Mittel 2.900 kWh. Umgerechnet in Kilogramm Kohlendioxid sind das bei einer Person etwa knapp 1.000 kg pro Jahr, bei zwei knapp 1.700 kg. Ein ganz erheblicher Teil dieses Stromverbrauchs kann durch bewusst sparsamen Umgang mit den Geräten vermieden werden, besonders aber durch den Kauf eines effizienteren Gerätes, wenn ein Austausch ansteht. Die Haushaltsgroßgeräte für Kochen, Spülen, Kühlen, Waschen und Trocknen benötigen im durchschnittlichen Zwei-Personen-Haushalt jeweils zwischen 140 und 350 kWh pro Jahr. Kleingeräte wie Staubsauger, Föhn und Bohr- maschine zusammen verbrauchen etwa gleich viel wie ein Haushaltsgroßgerät. Dasselbe gilt für den Lichtstromver- brauch, wobei hier die Spanne zwischen den Haushal- ten sehr hoch ist, abhängig davon, wie viele Leuchten in Betrieb sind, ob bereits Energiespar- oder LED-Lampen eingesetzt werden, und ob beim Verlassen des Raums das Licht abgeschaltet wird. Für einige Anwendungen ist eine Ersparnis von 50 Pro- zent möglich, wenn neue effiziente Geräte angeschafft und diese bewusst sparsam genutzt werden! In Einzelfällen wie bei den Heizungsumwälzpumpen oder bei der Beleuch- tung kann sogar ein noch höherer Prozentsatz eingespart werden. ENERGIESPAREN 5 Gas fürs Kochen, wird auf den Einsatz eines Wäschetrock- ners verzichtet und insgesamt sehr bewusst mit der Energie umgegangen, kann ein sparsamer Zwei-Personen-Haushalt mit nur 1.150 kWh Stromverbrauch jährlich auskommen – das entspricht einer Einsparung von rund 60 % gegenüber dem heutigen Durchschnitt! WANN LOHNT EINE NEUANSCHAFFUNG? Wenn ein Haushaltsgroßgerät einen Defekt hat, stellt sich die Frage, ob sich eine Reparatur rentiert. Generell gilt: Geräte, die älter als acht bis zehn Jahre sind, sollten nicht mehr repariert werden, es sei denn, es handelt sich um sehr hochwertige Fabrikate. Normalerweise ist nämlich nach dieser Zeit ein neueres Gerät so viel effizienter als das alte, so dass sich der Neukauf lohnt. Unschön dabei ist, dass Material und Werkstoffe, soge- nannte „Graue Energie“, weggeworfen werden. Dieses Manko kann durch die Auswahl von Geräten, deren Bau- stoffe gut wieder verwertbar sind, wettgemacht werden. Der Blaue Engel des Umweltbundesamtes ist hierfür ein Kennzeichen. WO FINDET SICH WAS? Für alle Haushaltsgroßgeräte gibt es nachstehend jeweils ein eigenes Kapitel, in dem • grundsätzliche Informationen zum Gerät, • Vorschläge zur sparsamen Nutzung sowie • Hinweise für eine Neuanschaffung enthalten sind. Ebenso findet sich ein Kapitel über Unterhaltungselektro- nik, also zu Fernseher, Video- und Audio-Geräten, sowie ein Kapitel zu Informationstechnik, also PC, Drucker & Co. Auch für die Beleuchtung ist ein Kapitel reserviert. Wenig im Bewusstsein ist, dass es „heimliche“ Stromver- braucher gibt, nämlich die Umwälzpumpen für Warmwas- ser und Heizung. Gerade hier sind die Einsparmöglichkei- ten besonders hoch. Wird das Wasser elektrisch erwärmt oder wird per Nacht- speicherheizung geheizt, sind dies die mit Abstand größten Stromverbraucher. Auch hierzu gibt es jeweils ein Kapitel mit Informationen. Durch vernünftiges Lüften und Heizen lässt sich ebenfalls Energie einsparen und zudem wird Bauschäden vorge- beugt. Dies und die Funktionsweise von Heizungsregelung und Thermostatventil werden in einem Kapitel erläutert. Schauen Sie sich zunächst die Kapitel an, die für Sie be- sonders interessant sind, weil in Ihrem Haushalt vielleicht eine Neuanschaffung oder eine Reparatur ansteht. Diese Broschüre wird dort am hilfreichsten sein, wo kon- krete Fragen zu beantworten sind. Am Ende des Heftes sind weiterführende Informationsquellen benannt. Denn wenn hier auch vieles angesprochen wird, bleibt doch sicher auch manches offen – oder es soll eine Frage noch umfänglicher beantwortet werden, dann empfiehlt es sich, aus einer dieser Quellen zu schöpfen. EINIGE WICHTIGE INFORMATIONEN Als Abkürzungen werden im Text benutzt kWh für die Einheit Kilowattstunde (Strom oder Gas), W für Watt, kg CO2 für Kilogramm Kohlendioxid. Betriebskosten sind in dieser Broschüre mit 28,8 Cent pro Kilowattstunde Strom (Quelle: www.strompreise.de, Stand 2015), 6,4 Cent pro Kilowattstunde Gas (Quelle: www.verivox.de) und 4 Euro pro Kubikmeter Wasser + Abwasser berechnet, entsprechend der Preis- situation im Sommer 2013, jeweils inklusive Umsatz- steuer. Preissteigerung und Inflationsrate werden nicht berücksichtigt, für die hier diskutierten Investitionen im Privathaushalt reicht eine sogenannte statische Berech- nung aus. Standzeit oder Lebensdauer der Geräte sind Erfah- rungswerte, die je nach Quelle differieren. Für Kühl- und Gefriergeräte werden oft 15 Jahre angesetzt, für Waschmaschinen hingegen nur 11 Jahre, was ange- sichts der hohen mechanischen Belastung durch das Schleudern auch vernünftig ist. Spülmaschinen und Trockner liegen eher bei 13 Jahren. Auch von der Herstellerfirma hängt die Standzeit ab; die Stiftung Warentest macht immer wieder Umfragen dazu. ENERGIESPAREN6 Begriffe begreifen Bei der Beschäftigung mit dem Stromverbrauch im eigenen Haushalt tauchen die Fachbegriffe „EU-Label“, „Wirt- schaftlichkeit“ und „Stand-by“ oder auch „Leerlaufverluste“ im Zusammenhang mit vielen der Geräte auf. Hier eine zusammenfassende Erklärung. Dieses Label gilt seit 2011 für die genannten Geräte, vorhandene Geräte mit bisherigem Label darf der Handel noch abverkaufen. (Quelle: ZVEI 2010) ENERGIEETIKETT Seit vielen Jahren gibt es als verbindliche Kennzeichnung für Haushaltsgeräte das Energieetikett oder EU-Label. Hersteller und Lieferanten im EU-Raum müssen für ihre Geräte verbindliche Daten liefern, Händler die Geräte im Geschäft mit dem jeweils korrekten Label versehen. Für jede Gerätegruppe werden die einzelnen Gerä- tetypen nach einem vorgegebenen Mess- verfahren einer Kategorie von A+++ bzw. A (effizient) bis D bzw. G (ineffizient) zu- geordnet. Damit wird den Endkundinnen und -kunden ein einfaches Instrument an die Hand gegeben, die energietechnische Qualität der Geräte zu vergleichen. Seit Dezember 2010 gibt es dieses Label für Kühl- und Gefriergeräte sowie für Wasch- und Spülmaschinen und für Wäsche- trockner in einer modifizierten Form: Die schlechtesten Labelklassen E, F und G sind entfallen und es gibt zusätzlich die Klassen A+, A++ und A+++ für die effizientesten Geräte. Wenn also nun ein Gerät der Effizi- enzklasse A angeschafft wird, dann ist dies am heutigen Markt eines mit vergleichswei- se hohen Verbrauchswerten! Kühlgerate, die schlechter als A+ bewertet sind, dürfen daher seit Juli 2012 nicht mehr neu in die Läden kommen. Seit 1. September 2013 gilt das neue EU- Energielabel für Lampen. Für Leuchten gibt es seit 1. März 2014 ein Label mit den Klas- sen A++ bis E. Ein neues EU-Energielabel mit den Effizienzklassen von A++ bis E wurde im September 2013 eingeführt, wel- ches für Lampen mit ungerichtetem und gerichtetem Licht gilt. Leuchtdioden (LED – Light Emitting Diodes) und Energiespar- XYZ kWh/annum YZ dBYZ LXYZ L 2010/1060 D C B A A+ A++ A+++ A++ ENERG Y IJA IE IAΙ Ι Ι Ι Ι Ι Name oder Marke des Herstellers, Typenbezeichnung Energieefzienzklasse Energieverbrauch in kWh/Jahr (auf Grundlage der Ergebnisse der Normprüfung) Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der Nutzung des Gerätes ab. Gesamtnutzinhalt aller Kühlfächer (Fächer ohne Sternekennzeichnung) Gesamtnutzinhalt aller Tiefkühlfächer (Fächer mit Sternekennzeichnung) Geräuschemission in dB(A) re 1pW (Schallleistung) Bezeichnung der Regulierung ENERGIESPAREN 7 lampen, die als sehr effizient gelten, können auch die Klassen A+ und A++ erhalten. Effiziente Halogenlampen mit ungerichtetem Licht gibt es in Klasse C, mit gerichte- tem Licht in Klasse B. Glühlampen weisen eine geringe Energieeffizienz auf und können maximal in der Klasse D gefunden werden. Sie wurden aus diesem Grund auch schrittweise aus dem Handel genommen. Lampen und LED-Module mit einem Lichtstrom von weniger als 30 Lumen sowie Lampen und LED-Module, die für den Betrieb mit Batterien geeignet sind, sind von der Kenn- zeichnungspflicht ausgenommen. Für Waschtrockner werden seit 29. Mai 2013 die Klas- sen A+, A++ und A+++ vergeben. Geräte mit einem A+++ verbrauchen rund 65 % weniger Energie als ein Gerät der Klasse A. Bei kombinierten Wasch- und Trockenautoma- ten gelten weiterhin Energieeffizienzklassen von A (am effizientesten) bis G (sehr ineffizient). Seit 2015 müssen alle betroffenen Zentralheizgeräte mit dem Energielabel Klasse A++ bis Klasse G gekennzeich- net werden. Wärmepumpen erreichen aufgrund ihrer ho- hen Effizienz die oberen Labelklassen ohne Schwierigkei- ten. Eine neue Regelung gilt ab 26. September 2015: Dann erstreckt sich die Scala für die betroffenen Produkte von Klasse A++ bis Klasse G. Ab 2019 werden die Geräte dann in die Energieeffizienzklassen von A+++ bis D eingeteilt. Für TV-Geräte wurde 2011 erstmals ein europaweit einheit- liches Energieverbrauchsetikett eingeführt. Die Energieef- fizienzklassen reichen bisher von A+ (sehr effizient) bis F (sehr ineffizient). Im Stand-by-Betrieb darf das Gerät maxi- mal 0,5 Watt verbrauchen. Im Jahr 2017 wird die Klasse A ++ eingeführt, und ab 2020 auch die Klasse A+++. Staubsauger werden seit 1. September 2014 mit dem neuen EU-Energielabel in den Klassen von A bis G gekennzeich- net. Gleichzeitig wird die maximale Leistungsaufnahme der Geräte auf 1.600 Watt begrenzt. Damit werde laut www.stromeffizienz.de der jährliche Energieverbrauch auf weniger als 62 kWh / Jahr und jährliche Kosten von rund 17 Euro. begrenzt. Ein Staubsauger der Energieeffizienz- klasse A etwa benötigt rund 28 kWh / Jahr, was mit Kos- ten von rund 8 Euro zu Buche schlägt. Ab 2017 gibt es die Energieeffizienzklassen A+, A++, A+++. Das neue Label ist sprachneutral gestaltet, um EU-einheit- lich zu sein. Daher steht eine Milchtüte für das Volumen im Kühlgerät und ein Wasserhahn repräsentiert den Wasserverbrauch bei Wasch- oder Spülmaschine. Allerdings wird vorausgesetzt, dass für „kWh / annum“ die Übersetzung „Kilowattstunden pro Jahr“ bekannt ist. Für Lampen gibt es ein Label mit den Klassen A++ bis E. Für Waschtrockner und ebenso für Pumpen gilt weiterhin das bereits bekannte Label mit den Klassen A bis G. Wichtig ist zu wissen, dass die Messverfahren standardisiert sind und deshalb nicht unbedingt den Verbrauch des ein- zelnen Geräts in der praktischen Anwendung im Privat- haushalt wiedergeben. Beispielsweise ist für Spülmaschi- nen genau festgelegt, was für Geschirr in welcher Größe und welcher Stückzahl verwendet werden muss. Diese Standardbeladung wird im praktischen Betrieb kaum vorkommen. Dennoch ist das Label wertvoll, denn es schafft die Möglichkeit, schon beim Kauf Geräte zu vergleichen. Neben dem Energieverbrauch sind bei Spül- maschinen auch die Trocknungsqualität und der Wasser- verbrauch benannt. Das Label enthält für jedes Gerät wichtige Kenndaten dieser Art. In Küchenstudios und Einrichtungshäusern wird häufiger nicht korrekt deklariert als im Fachhandel. Auch der Onlinehandel hat hier Defizite. Die Kundinnen und Kunden müssen konkret nach Verbrauchswerten fragen. WIRTSCHAFTLICHKEIT Der Kauf eines neuen bzw. der Ersatz eines vorhandenen Gerätes kostet zum einen einige hundert Euro für die Anschaffung, zum anderen entstehen durch den Verbrauch von Energie und ggf. auch Wasser laufende Kosten, die so- genannten Betriebskosten. Nur wenige Käufer berücksich- tigen diese beim Kauf. Das ist ungünstig, denn über die gesamte Nutzungszeit der Geräte sind die Betriebskosten oft gleich hoch wie die Anschaffungskosten oder sogar hö- her, und die Unterschiede zwischen den Geräten sind zum Teil erheblich. Für Spülmaschinen kann der Unterschied in den Betriebskosten zwischen sparsamem neuem Modell und ineffizientem Gerät von 400 Euro bis zum doppelten Betrag an Strom und Wasserkosten reichen (über 15 Jahre gerechnet). Ähnlich hohe Kostenunterschiede treten auch bei anderen Gerätegruppen auf. Dies wird in den einzel- nen Kapiteln beschrieben. In diesen Vergleich ist noch nicht eingerechnet, dass Energie und Wasser über die Jahre teurer werden. ENERGIESPAREN8 Wer langfristig plant, hat also gute Gründe, sich für ein effizientes Gerät zu entscheiden, selbst wenn es ein- oder zweihundert Euro mehr kostet als ein Vergleichsgerät. Wenn beides, Anschaffungspreis und Betriebskosten einberechnet werden, wird klar: Das effiziente Gerät ist wirtschaftlicher, auch wenn es anfangs teurer ist. STAND-BY, LEERLAUF UND SCHEIN-AUS Viele Geräte wie z. B. der Fernseher haben eine Stand- by-Funktion. Sie erlaubt es, einen Fernseher oder eine Audioanlage komfortabel vom Sofa aus einzuschalten, zu steuern und wieder auszuschalten. Manchmal ist nur so die Hauptfunktion eines Gerätes erfüllbar, wie z. B. beim Fax- gerät, das überwiegend im Stand-by steht und erst durch das Anrufsignal „aufgeweckt“ wird. Eine neue Richtlinie der Europäischen Union verpflichtet die Hersteller seit 2014, nur noch Geräte mit maximal 1 bzw. 0,5 Watt Stand-by-Bezug auf den Markt zu bringen. Der jeweils höhere Wert gilt für Geräte, die im Stand-by eine Funktion erfüllen, wie z. B. eine Zeitanzeige. Diese Richtlinie wird in der Praxis auch umgesetzt, wie ein Blick in die Verbrauchsdaten aktueller Tests von Stiftung Waren- test zeigt. Eine Verordnung für die oft ineffizienten externen (Stecker-) Netzteile ist laut c‘t Magazin bereits in Arbeit. Ein typisches 65-Watt-Laptop-Netzteil darf demnach in einigen Jahren höchstens noch 0,5 Watt im Leerlauf schlu- cken und muss 87 Prozent Wirkungsgrad erreichen. Netz- teile mit bis zu 51 Watt müssen sich demnach ohne Last mit 0,3 Watt begnügen. Nicht offensichtlich ist, wenn ein elektrischer Verbraucher im „Schein-Aus“ ist: Manche Geräte haben einen Aus- schaltknopf, der keiner ist, der nur die Elektronik vom Netz nimmt, nicht jedoch den Transformator. Ein solcher „Trafo“ gehört zum Netzteil und dient dazu, die übliche Netzspannung von 230 Volt in 12 oder 24 Volt umzuwan- deln, wie es viele Geräte benötigen. Wird er nicht vom Netz getrennt, fließt permanent ein kleiner Strom. Je nach Gerät können das ein, zwei oder drei Watt, bei älteren Modellen auch einmal zehn Watt sein. Umgerechnet auf das Jahr können in letzterem Fall 80 Kilowattstunden Stromverbrauch entstehen, ohne irgendeinen Nutzen. Das entspricht immerhin rund 23 Euro! Schaltbare Steckerleis- ten bieten Abhilfe. Entdecken lassen sich derartige heimliche Verbraucher daran, dass das Netzteil permanent warm ist, dass Kon- trolllampen leuchten, obwohl das Gerät scheinbar aus ist, oder durch Messen mit einem einfachen Wattmeter, welches z. B. in Baumärkten erworben oder in Energiebe- ratungsstellen ausgeliehen werden kann. Zu Beratungs- möglichkeiten finden sich am Ende der Broschüre noch Hinweise. Generell werden solche Energieverluste, die keinen spür- baren Nutzen erzeugen, unter „Leerlaufverluste“ zusam- mengefasst. Das schließt auch Pumpenstrom ein, der die Heizungspumpe betreibt, obwohl alle Heizkörper zuge- dreht sind, und Licht, das brennt, obwohl niemand im Raum ist. Bei der Auswahl neuer Geräte sollten Fragen zur bediener- freundlichen Nutzbarkeit im Vordergrund stehen. Man- che Geräte bieten eine Vielzahl von Funktionen, die nur selten oder nie benötigt werden, sind aber dadurch in der Bedienung unübersichtlich. Manche sind zu klein beschrif- tet oder haben winzige Tasten, die schlecht zu bedienen sind. Hier bestehen bei den Herstellern noch Optimie- rungsmöglichkeiten. Beim Kauf ist der richtige Zeitpunkt, Einfluss zu nehmen. TECHNIKER SAGEN ... Normal-Betrieb zu einem Gerät in üblicher Funktion Stand-by wenn ein Gerät einen Teil der Funktio- nen ausgeschaltet hat, jedoch schnell in Normal-Betrieb zurückkehren kann Ruhezustand (manchmal auch Sleep Mode) wenn beispielsweise ein PC ein paar mehr Sekunden braucht, um aus einer „Schlaf- stellung“ in Normalbetrieb zurückzukehren Schein-Aus wenn Geräte nur vermeintlich ausgeschal- tet sind Aus zu den elektrischen Verbrauchern, die tatsächlich vollständig vom Netz getrennt sind. SMART METERING Versorgungsunternehmen müssen seit Anfang 2011 einen zeitvariablen Stromtarif anbieten. Um diesen Service nutzen zu können, ist die Installation von so genannten Smart-Metering-Geräten erforderlich. Sie sind bei Neu- installationen bzw. Sanierungen in größeren Wohn- gebäuden mittlerweile Pflicht, der einzelne Haushalt kann sich einen Smart Meter nachträglich einbauen lassen (ggf. kostenpflichtig). Von Nutzen ist das dann, wenn ein ENERGIESPAREN 9 Teil des Stromverbrauchs in Zeiten günstigerer Tarife verla- gert werden kann. Z. B. könnte eine Spülmaschine spät am Abend in Betrieb genommen werden, oder eine Wasch- maschine per Zeitvorwahl in den Nachtstunden waschen, so dass die Wäsche morgens aufgehängt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass die Maschine leise genug arbeitet, damit im Mehrfamilienhaus niemand gestört wird. Für den Privathaushalt ist der Vorteil, dass er durch aktive Verlagerung der Gerätenutzung Kosten sparen kann. Für das Versorgungsunternehmen ist es günstig, wenn der Verbrauchsverlauf der versorgten Haushalte gleichmäßiger wird. SMART HOME Die nächste Generation von Wohnungen könnten viel- leicht so genannte Smart Homes sein. Hierbei sind speziell ausgerüstete „intelligente“ Geräte über einen Rechner vernetzt und per Internet auch von unterwegs durch die BewohnerInnen steuerbar. Andere Systeme vernetzen die Geräte über eine spezielle Basisstation zur Steuerung von zu Hause aus und bieten die Steuerung per Internet als Option an. Auf Wunsch kann mit dieser Art der Ansteuerung beispielsweise ein im Backofen zuvor angerichteter Auflauf schon gegart werden, solange Koch oder Köchin noch auf der Heimfahrt sind. Ebenfalls mög- lich sind Überwachungsfunktionen z. B. gegen Einbruch oder eine Kontrolle, ob das Bügeleisen vor Verlassen der Wohnung ausgeschaltet wurde. Voraussetzung für einen energieeffizienten Betrieb eines solchen Systems sind einerseits sehr geringe Stand-by-Verluste der geschalteten Geräte, andererseits ein Rechner mit sehr niedrigem Ver- brauch. Ansonsten wird der Komfort mit hohem Zusatz- stromverbrauch bezahlt. Zudem dürfen die erforderlichen technischen Komponenten nicht zu hohe Anschaffungs- kosten verursachen und die Bedienung muss einfach sein, sonst ist keine Akzeptanz zu erwarten. ENERGIEPOLITIKER SAGEN ... Primärenergie zum Energiegehalt des Rohstoffs, z. B. von Rohöl oder Rohgas Endenergie zum Energiegehalt des raffinierten Öls am Verbrauchsort, Transportverluste sind eingerechnet Nutzenergie zur gewünschten Energieform, zum Beispiel Raumwärme ENERGIESPAREN10 Helle Sparfreude Wer das Licht in gerade nicht genutzten Räumen ausschaltet, spart Energie. Aber es muss nicht dunkel in der Wohnung sein, damit weniger Strom für die Beleuchtung gebraucht wird. Auch Energiesparlampen und LED liefern heute angenehmes Licht, und das mit einem Bruchteil der Energie, die eine Glühlampe verbraucht. Daher rentiert sich der höhere Preis nach kurzer Zeit, zudem halten diese Lampen wesentlich länger. Etwa zehn Prozent des Stromver- brauchs in privaten Haushalten fällt auf die Beleuchtung, davon lässt sich durch effiziente Lampen die Hälfte bis drei Viertel ein sparen. Glühlampen werden heiß, sobald Strom durch sie fließt. Das zeigt, dass sie keineswegs nur Licht erzeugen. Der größte Teil der Energie wird in Wärme umgewandelt. HOHE KOSTEN, HOHER VERSCHLEISS Hinzu kommt ein weiterer Nachteil von Glühlampen: Sie gehen viel schneller kaputt als andere Lampen und müssen häufiger ersetzt werden. Das kostet Geld und ist mit Auf- wand verbunden. Eine Glühlampe fällt durchschnittlich nach 1.000 Stunden Betriebszeit aus. Die vier Alternativen, die heute ange- boten werden, halten alle länger durch. So tun Halogen- lampen zwischen 2.000 und 4.000 Stunden ihren Dienst, Energiesparlampen und andere Leuchtstofflampen halten 5.000 bis 20.000 Stunden durch, und Leuchtdioden (LEDs) versagen erst nach 25.000, 50.000 oder 100.000 Stunden. Energiesparlampen und LED können fast überall einge- setzt werden, wo bisher Glühlampen verwendet wurden. Sie werden mit zwei verschiedenen Schraubgewinden angeboten, der Fachbegriff lautet E27 bzw. E14, es gibt sie aber auch für andere Fassungen. Am besten nimmt man beim Kauf eine Lampe zum Vergleich mit. Jede Energie- sparlampe ersetzt in ihrer langen Nutzungsdauer mehrere Glühlampen. Sie spart dadurch über die Stromrechnung 70 bis 140 Euro, je nach Typus. Oder anders gerechnet: Bei einer täglichen Brenndauer von einer Stunde braucht eine Energiesparlampe mit 15 Watt im Jahr 5,5 kWh, das sind Betriebskosten von rund 1,60 Euro. Eine gleich helle Glühlampe mit 75 Watt verbraucht in dieser Zeit 27,5 kWh oder fast 8 Euro. Der Unterschied in den Anschaffungskos- ten ist schon nach einem Jahr ungefähr ausgeglichen. Alle Lampen tragen auf der Verpackung das EU-Label, in dem ihre Effizienzklasse angegeben wird. Gute Energie- sparlampen, LED und Leuchtstoffröhren erreichen die höchste Effizienzklasse A, Halogenleuchten die Klassen B bis D, Glühlampen nur Klasse E. Das EU-Label für eine effiziente Lampe mit Angabe des Stromverbrauchs während 1.000 Stunden Nutzung in Kilowattstunden (Quelle: Europäische Kommission und InitiativeEnergieEffizienz der Deutschen Energie-Agentur GmbH (dena)) A++ XXX kWh/1000h A++ A+ A B C D E Energieefzienz - klasse der Lampe Stromverbrauch in Kilowattstunden bei 1000 Stunden Nutzung ENERGIESPAREN 11 Glühlampen, manche Halogenlampen und sogar eini- ge Energiesparlampen sind aufgrund ihrer schlechten Lichtausbeute von einer Richtlinie der EU betroffen, die ineffiziente Leuchtmittel nach und nach aus dem Markt nimmt. Seit September 2012 sind Standardglühlampen nicht mehr am Markt erhältlich. 2013 wird die Produktion verspiegelter Glühlampen eingestellt, 2014 jene von ineffi- zienten Halogenlampen. TYPISCHE LICHTAUSBEUTEN PRO BEZOGENER ENERGIEEINHEIT (LUMEN PRO WATT) Glühlampe 12 Halogen-Lampe 25 Standard-LED 30 Gute LED 60 Hochleistungs-LED 80 bis 90 Laborwerte für hocheffiziente LED bis 250 Energiesparlampe 60 bis 90 Leuchtstofflampe ohne elektronisches Vorschaltgerät (EVG) 70 Leuchtstofflampe mit EVG 100 Künftig wird zunehmend die abgegebene Lichtmenge einer Lampe in der Einheit Lumen als Angabe auf der Lampenpackung stehen. Eine zu einer Glühlampe mit 100 Watt vergleichbare Energiesparlampe oder LED muss also rund 1.200 Lumen abgeben. Energiesparlampen (ESL) und LED gibt es in vielen unterschiedlichen Bauformen und mit unterschiedlicher Lichtfarbe, ständig kommen neue auf den Markt. Die Far- ben „extra warmweiß“ oder „warmweiß“ entsprechen am ehesten denen einer Glühlampe und sind im Wohnbereich eine gute Wahl. Die Farbe „neutralweiß“ oder „tageslicht- weiß“ eignet sich eher für Arbeitsbereiche. Gut sortierte Elektrofachhändler haben einige Lampen in Betrieb, so dass man sich von ihrem Licht einen Eindruck verschaffen kann. Der von manchen Kritikern bemängelte Blaulichtan- teil von ESLs liegt laut Messungen von Stiftung Warentest bei den warmweißen Typen niedriger als der von Glüh- lampen. Qualitäts-ESLs halten länger und zeigen ein besseres, also schnelleres Anlaufverhalten als Billigangebote. Leuchtstofflampen werden hauptsächlich in Büros und Werkstätten eingesetzt, wo besonders helles Licht ge- braucht wird. Sehr empfehlenswert sind wegen flacker- freiem Licht und längerer Lebensdauer elektronische Vorschaltgeräte. Halogenlampen sind weiterentwickelte Glühlampen und halten länger als diese. Sie sind weniger effizient als Energiesparlampen, wie die Tabelle zeigt. Halogenlampen mit Infrarot-Beschichtung (IRC) nutzen den Strom besser aus, evtl. kann statt einer 50-Watt-Lampe eine mit 35 Watt installiert werden. Niedervolt-Halogenlampen brauchen ei- ne Versorgungsspannung von 12 oder 24 Volt und werden deshalb über einen Transformator (Trafo) an das Netz an- geschlossen. Wichtig ist, dass der Netzschalter auch diesen Transformator vom Netz trennt. Sonst fließt ständig ein geringer Strom. Auch für manche der speziellen Fassungen von Halogenlam- pen gibt es Energiesparlampen oder LED als Ersatz. LED (Light Emitting Diode) machen derzeit eine rasante technische Entwicklung. Sie haben durch die kleine Bau- form viele Einsatzmöglichkeiten. Einzelne Dioden kom- men im Labor bereits auf eine hervorragende Lichtaus- beute von bis zu 250 Lumen pro Watt. Es ist nur eine Frage der Zeit, bis diese Lampen zu bezahlbaren Preisen auf den Markt kommen. Auch hier ist es wichtig, im Wohnbereich eine warmweiße Lampe einzusetzen. Links eine Reihe von Energiesparlampentypen und rechts einige LED-Lampen ENERGIESPAREN12 BESONDERHEITEN VON ENERGIESPARLAMPEN UND LED Häufiges Ein- und Ausschalten ist bei Markenfabrika- ten kein Problem mehr, bei Billigprodukten allerdings schon. Gute Fabrikate werden durch eine Vorheizfunk- tion geschützt. Die Stiftung Warentest empfiehlt, zwischen Aus- und Einschalten zwei Minuten Zeit zu lassen, da die Elektronik das Schalten in warmem Zustand nicht gut verträgt. Entsorgung als Sondermüll: Energiesparlampen enthalten eine geringe Menge Quecksilber. Sie gehören deshalb keinesfalls in den Hausmüll. Die Hersteller sind verpflichtet, ausgediente Lampen zurückzunehmen; außerdem können sie bei kommunalen Sammelstellen und vielfach auch im Handel abgegeben werden. Auch defekte LED sind als Elektronikschrott über Sammel- stellen zu entsorgen! Zerbrochene Energiesparlampen sollen z. B. mit 2 Kartons wie mit einer Kehrschaufel aufgenommen und in ein verschließbares Gefäß gegeben werden, mitsamt den Kartons – Splitter mit einem feuchten Papiertuch auftupfen und dazu packen. Keinesfalls den Staubsauger verwenden. Gut lüften. Entsorgung über Schadstoffsammelstelle. In manchen ESLs ist das Quecksilber in ausgeschalte- tem Zustand in Form von Amalgam gebunden. Zerbricht die Lampe dann, wird kein flüssiges oder dampfförmiges Quecksilber frei. Manche Lampen haben als äußere Hülle einen Kunststoffmantel und sind so gegen das Zerbrechen geschützt. Übrigens: Die in den ESLs enthaltene Menge an Queck- silber ist geringer als jene, die durch den Betrieb gleich heller Glühlampen bei der Stromerzeugung emittiert wird. Dimmer: Die Helligkeit von normalen Energiespar- lampen lässt sich nicht mit einem Dimmer verstellen. Es gibt allerdings etwas teurere Modelle, bei denen das möglich ist. Auch für LED gilt: Nicht jede kann gedimmt werden und es muss ein passender Dimmer verwendet werden. Neutralweiß eignet sich für Akzentbeleuchtung oder für den Arbeitsplatz. Strahler sind für gezielte Beleuchtung ge- eignet, Lampentypen mit Rundum-Abstrahlung für die All- gemeinbeleuchtung. Inzwischen gibt es diese Leuchtmittel auch zu günstigen Preisen, etwa im Internet, im Baumarkt oder gar in Supermärkten. NICHT NUR DIE LAMPE MACHT DAS LICHT Beim Kauf sollte man darauf achten, dass Lampe und Leuchte zusammenpassen. Auch mit der Auswahl der rich- tigen Leuchte lässt sich Energie sparen. Etwa ein Drittel des Lichts darf den Raum indirekt beleuchten, das ist an- genehmer. Reflektoren und Glaskörper sollten sauber sein, sonst wirkt selbst eine gute Lampe matt. LICHT, WO LICHT GEBRAUCHT WIRD Küchen und andere Arbeitsräume brauchen wesentlich helleres Licht als Flure und Toiletten, darauf sollten die Leuchten und die Helligkeit der Lampen abgestimmt sein. Ein entscheidender Beitrag zum Energiesparen ist es aber, Licht nur dort brennen zu lassen, wo es gebraucht wird. Schon wenige Lampen, geschickt über die Wohnung ver- teilt, können eine behagliche Atmosphäre erzeugen. In Hausfluren, auf Gartenwegen und in Kellerräumen kann auch die Technik beim Stromsparen helfen. Zeitschaltuh- ren, Bewegungsmelder und Dämmerungsschalter sorgen automatisch dafür, dass nirgendwo unnütz Licht brennt. ENERGIESPARTIPPS • In allen häufig genutzten Leuchten Energiesparlampen oder LED verwenden • Licht aus bei Abwesenheit (Ausnahme: per Zeitschalt- uhr geschaltete Lampe während des Urlaubs als Einbruchschutz) • Allgemeinbeleuchtung sparsam, helles Licht gezielt am Ort der Sehaufgaben • Helligkeit der Nutzung anpassen • Bewegungsmelder und Dämmerungsschalter für Außenbeleuchtung • Bei Halogenlampen zumindest IRC-Typen wählen, wenn kein Austausch durch Energiesparlampen oder LED möglich BETRIEBSKOSTENVERGLEICH VERSCHIEDENER WASCHMASCHINENTYPEN Frontlader Toplader Beladung 5 – 5,5 kg 6 – 6,5 kg 7 – 8 kg 5 – 7 kg Strom- ver- brauch in kWh pro Jahr Wasser- ver- brauch in Litern pro Jahr Strom- und Was- serkos- ten in 11 Jahren in Euro Strom- ver- brauch in kWh pro Jahr Wasser- ver- brauch in Litern pro Jahr Strom- und Was- serkos- ten in 11 Jahren in Euro Strom- ver- brauch in kWh pro Jahr Wasser- ver- brauch in Litern pro Jahr Strom- und Was- serkos- ten in 11 Jahren in Euro Strom- ver- brauch in kWh pro Jahr Wasser- ver- brauch in Litern pro Jahr Strom- und Was- serkos- ten in 11 Jahren in Euro sparsame Geräte 137 7.260 749 150 7.899 818 137 8.140 788 99 7.490 640 mittlerer Verbrauch 170 8.471 906 187 9.633 1.010 185 10.167 1.027 180 9.113 965 hoher Ver- brauch 199 10.450 1.084 220 12.540 1.241 304 13.800 1.560 240 12.400 1.298 Gerechnet mit Daten aus der Geräteliste des NEI Detmold 2012/13, jedoch mit 28,5 ct pro kWh Strom und 4 Euro pro cbm Wasser. ENERGIESPAREN 13 Waschen im Schongang Waschmaschinen sind Großgeräte, die relativ viel Energie brauchen und lange halten. Sie laufen bis zu 18 Jahre, im Schnitt etwa elf Jahre. Neue Geräte brauchen deutlich weniger Energie und Wasser als ältere. Wie hoch Energiebedarf und Betriebskosten ausfallen, hängt gerade bei diesem Gerät sehr von der Nutzung ab. ENERGIE WOFÜR? Eine Waschmaschine braucht einen kleinen Anteil der ein- gesetzten Energie (je nach Waschprogramm zehn bis zwan- zig Prozent) für die Regelung und um die Wäschetrommel zu drehen; der Hauptteil dient zum Aufheizen der Wasch- lauge. Der Energiebedarf für einen Waschgang steigt mit der Wassermenge und der Waschtemperatur. Wie viel Wasser ein Waschgang benötigt, hängt von der Maschine ab, aber auch von der Wahl des Waschpro- gramms. Früher flossen in einem 60 °C-Standard-Programm mehr als hundert Liter Wasser durch die Maschine. Heute sind es bei den sparsamsten Geräten 40 bis 55 Liter für fünf, sechs oder gar sieben Kilogramm Wäsche. Das wurde möglich, weil die Wäsche heute gewissermaßen „geduscht“ und nicht mehr „gebadet“ wird. Geringer Wasserverbrauch ist allerdings nicht für alle gut. Wer empfindliche Haut hat oder unter Allergien leidet, sollte besonders auf die Spülwirkung achten. Manche Maschinen bieten wahlweise einen Zusatzspülgang an. Niedrige Waschtemperaturen sparen viel Energie. Bei reinem Kaltwasseranschluss braucht eine 60-Grad-Bunt- wäsche ungefähr dreimal soviel Strom wie eine 30-Grad- Wäsche, bei 90-Grad ist der Stromverbrauch sogar fünfmal so hoch. Moderne Waschmaschinen erzielen mit heutigen Waschmitteln in 40-Grad-Programmen Waschergebnisse, die 15 Jahre alte Geräte nur bei 60 °C mit entsprechend höherem Energie- und Wassereinsatz erreichen. Ein Warmwasseranschluss für die Waschmaschine spart Strom und zusätzlich das Treibhausgas Kohlendioxid, sofern das warme Wasser nicht elektrisch geheizt wird, sondern z. B. aus Sonnenkollektoren, einer modernen Gas- oder Ölheizung oder einem Fernwärmenetz kommt. Zudem darf zu Beginn nicht zu viel kaltes Wasser einlau- fen (Faustregel: nach zwei Litern sollte warmes Wasser kommen). Für vorhandene Maschinen gibt es Nachrüstge- räte, die zwischen Warm- und Kaltwasserhahn und Maschi- ne geschraubt werden. Neue Maschinen mit Warmwasser- anschlussmöglichkeit sind am Markt verfügbar. BEWERTUNGSSYSTEM FÜR WASCHMASCHINEN Die Energieeffizienzklassen für Waschmaschinen basieren beim derzeit geltenden EU-Label auf dem Energiebedarf ENERGIESPAREN14 für einen angenommenen Mix von Waschprogrammen bei 220 Waschgängen pro Jahr. Angaben zu älteren Geräten beziehen sich auf einen Kochwaschgang oder eine 60 °C- Wäsche. In die Berechnung der Energieeffizienzklassen gehen die verschiedenen Waschprogramme nach Messvorschrift der EU ein. Ein Gerät mit Label A+ verbraucht im Mittel 13 % weniger als eines mit Label A, ein Gerät mit A++ im Mittel 24 % weniger als mit Label A, ein Gerät mit A+++ im Mittel 32 % weniger als mit Label A. Die neuen Energieeffizienzklassen A+, A++ und A+++ beschreiben nun die sparsamen Geräte. A-Geräte sind heute als ineffizient anzusehen, Geräte mit Effizienzklasse A+++ am Markt erhältlich (Sommer 2013). Bei Waschmaschinen wird zudem die Schleuderwirkung mit den Effizienzklassen A bis G bewertet; ein energetisch gutes Gerät mit hoher Schleuderleistung hat also die Klassifizie- rung A+++A. Die Effizienzklasse für das Schleudern wird über die Restfeuchte nach dem 60 °C-Baumwoll-Wasch- programm festgelegt. Geringe Restfeuchte reduziert den Energiebedarf von Wäschetrocknern; Schleudern braucht zur Reduzierung hoher Feuchtigkeit um den Faktor 100 weniger Energie als ein Trockner. Mit dem neuen EU-Label entfällt die Klassifizierung der Reinigungswirkung, da für alle Geräte eine Mindestwaschwirkung vorgeschrieben wird. Neu hinzu kommt eine Information über die Geräu- schentwicklung beim Waschen und beim Schleudern. FASSUNGSVERMÖGEN UND BELADUNG DER WASCHMASCHINE; WASCHPROGRAMME Wer eine Waschmaschine nur zum Teil füllt, erhöht die Zahl der Waschgänge und damit Strom und Wasserverbrauch. Eine Mengenautomatik kann zwar den Wasser- und Stromeinsatz bei geringer Beladung reduzieren, aber nur zum Teil anglei- chen. Für kleine Haushalte ist eine Maschine mit 5 kg Fas- sungsvermögen sinnvoll, auch wenn dann der Verbrauch pro kg Wäsche höher als bei 7-kg-Maschinen liegt. Auch wenn große Maschinen eine Mengenautomatik haben, ist doch der Verbrauch pro Kilogramm Wäsche bei Teilbeladung höher. Das Marktangebot an Geräten der Klassen A+++ und A++ ist bei großen Maschinen breiter als bei kleinen. Die gute Klas- sifizierung lässt sich hier leichter erreichen. Manche dieser Geräte erreichen bei einer 60 °C Wäsche nur 45 oder 50 °C Wassertemperatur – fragen Sie im Handel kritisch nach. Die AUSWAHLGESICHTSPUNKTE BEI NEUKAUF • Gute Spülwirkung (Testergebnisse); ggf. zuschaltbarer Spülgang • Niedriger Wasserbedarf im Standardprogramm • Bei Trockner-Einsatz: mindestens Schleuderwirkungs- klasse B, besser A • Energieeffizienzklasse A+++ oder A++. Vergleichen Sie den Jahresenergiebedarf auch für 30 °C- und 40 °C-Wäschen • 60 °C Wassertemperatur bei 60 °C Waschgang • Ggf. Mengenautomatik, Mischprogramm; Spezial- programme für Wolle und Seide, Sportkleidung und anderes, Zeitvorwahl • Für 1 – 2-Personen-Haushalte reicht ein 5 kg-Gerät • Gerät mit Warmwasseranschluss wählen, wenn das Wasser im Haushalt nicht-elektrisch erwärmt wird • Toplader oder Frontlader? Gut ablesbare Anzeigen; Drehschalter und Tasten leicht und sicher zu bedienen • Leise im Betrieb • Sicherheit gegen Wasseraustritt über gesamte Lebensdauer des Gerätes; Langlebigkeit; Service- qualität (siehe Berichte der Stiftung Warentest) ENERGIESPARTIPPS • Möglichst niedrige Waschtemperatur; bei gering verschmutzter Wäsche reichen oft 30 °C • Fassungsvermögen der Waschmaschine möglichst gut ausnützen. Zur Kontrolle einmal mit und einmal ohne einen Korb mit einer Maschinenfüllung trockener Wäsche auf die Personenwaage stellen • Auf Vorwaschgang verzichten • Möglichst wenige Schonwaschgänge wegen geringer Beladung und erhöhtem Wasserstand • Geräte mit Zeitvorwahl oder mit Uhr benötigen ganz- jährig einige Watt Leistung; sie sollten vollständig abschaltbar sein oder per schaltbarem Stecker vom Netz getrennt werden Laufzeit der Waschprogramme beträgt zum Teil 3 Stunden. Effiziente Geräte mit 5 kg Fassungsvermögen finden sich am ehesten bei den Topladern. Spezialprogramme sehen oft nur eine Teilbeladung der Waschmaschine und manchmal einen höheren Wasserver- brauch vor. Trotzdem sind einige wichtig, z. B. für Wolle und Seide. ENERGIESPAREN 15 Wäscheleine am Stromzähler Elektrische Wäschetrockner sind Strom-Großverbraucher. Gut dran ist, wer seine Wäsche kostenlos draußen oder im ungeheizten Trockenraum auf der Leine trocknen lassen kann. Wer einen Wäschetrockner braucht, hat die Wahl zwischen mehreren Typen mit deutlich unterschiedlichem Energiebedarf. Wäschetrockner sind separate Geräte zum Trocknen der Wäsche, während Waschtrockner Waschmaschine und Trockner platzsparend in einem Gerät vereinen. Sehr ver- breitet sind elektrisch beheizte Trommel-Wäschetrockner; es gibt aber auch gasbeheizte Geräte. Trockenschränke, in denen die Wäsche im Kaltluftstrom hängend trocknet, sind in Deutschland kaum bekannt. Unter Trommel- Wäschetrocknern gibt es zwei Grundtypen: Ablufttrockner saugen Umgebungsluft an und führen sie erwärmt durch die Wäsche, wo sie Feuchtigkeit aufnimmt; anschließend pusten sie die feuchte Warmluft nach außen. Sie benötigen einen gut durchlüfteten Raum und eine Abluftleitung nach draußen, damit nicht feuchte, sondern einigermaßen trockene Luft angesaugt wird und keine Feuchteschäden an der Bausubstanz entstehen. Gas- beheizte Ablufttrockner haben einen um etwa die Hälfte niedrigeren Primärenergieverbrauch als elektrisch beheizte. Kondensationstrockner benötigen nur einen Stroman- schluss. Feuchte warme Luft wird hier in einem Teil des Geräts abgekühlt, wobei die Feuchtigkeit kondensiert und in einem Behälter gesammelt oder gleich ins Abwasser geleitet wird. Die so getrocknete und gekühlte Geräteluft wird erneut erwärmt und durch die Wäsche geleitet. Zum Kühlen verwenden sie meist Raumluft, die über einen Wärmetauscher die Trocknerwarmluft abkühlt und diese erwärmt wieder in den Raum abgibt. Das heizt die Trock- nerumgebung. Alternativ gibt es auch Wasserkühlungen. Bauartbedingt benötigen diese Geräte für die gleiche Wir- kung 5 bis 10 Prozent mehr Energie als Ablufttrockner. Im Kondensationstrockner mit integrierter Wärme- pumpe entzieht ein Kältemittel in einem geschlossenen Kreislauf der feuchtwarmen Trocknerluft Wärme und heizt mit dieser Wärme die gekühlte und getrocknete Geräteluft wieder auf – und nicht die Umgebung. Dieses „Wärme-Re- cycling“ senkt den Strombedarf um 40 bis 50 Prozent. ENERGIEBEDARF UND ENERGIEEFFIZIENZKLASSEN FÜR WÄSCHETROCKNER Damit man Geräte vergleichen kann, wird auf dem EU- Label einheitlich der Energiebedarf für das Standardpro- gramm „Baumwolle schranktrocken“ bei voller Beladung des Geräts mit normierten Wäschestücken bestimmter Feuchte angegeben. Zu beachten ist, dass für die Mes- sung für das EU-Label ein Schleudern der Wäsche mit 800 Umdrehungen pro Minute festgelegt ist und heutige Herstellerangaben sich häufig auf 1000 U / min oder mehr beziehen! Gründlich schleudern hilft sehr beim Sparen: Es braucht 100 Mal so viel Energie, Feuchtigkeit durch Wärme zu ent- ziehen als durch Schleudern! SCHLEUDERWIRKUNG VON WASCHMASCHINEN Schleuderwirkungs- klasse A B C ... G Restfeuchte in % < 45 45 – 54 54 – 63 > 90 erreichbar mit Schleu dertouren [U / min] meist ab 1.500 1.200 bis 1.450 1.000 bis 1.200 Anmerkung: Große Waschmaschinen erreichen aufgrund des höheren Trommeldurchmessers mit weniger Schleuder- touren eine niedrigere Restfeuchte als kleinere, daher ist die Restfeuchte der wichtige Kennwert Kondensationstrockner mit Wärmepumpe erfüllen die Bedingungen für Klasse A, außerdem mit Kaltluft arbei- tende Trockenschränke. Gastrockner fallen nicht unter die EU-Richtlinie und tragen darum kein Energieetikett. Ihre Energieeffizienz wäre ebenfalls mit „A“ zu bewerten. Abluft- und Kondensationstrockner ohne Wärmepumpe fallen in Labelklasse B und C. Die neuen Labelklassen A+, A++ und A+++ gelten seit 2012 auch für Wäschetrockner, die schlechtesten Klassen sind entfallen. Waschtrockner sind weniger effizient; außerdem können sie in einem Trockengang stets nur mit der halben Menge aus dem Waschgang befüllt werden. ENERGIESPAREN16 Der preiswerteste Wäschetrockner BETRIEBSKOSTEN Für die Stromkostenberechnung werden zwei Trockner- läufe pro Woche angenommen. Das ergibt in 15 Jahren 1.560 Durchläufe und entspricht etwa der von der Stiftung Warentest geforderten Lebensdauer von 1.600 Trocknungs- durchläufen. Beim nachfolgenden Vergleich ist zu beach- ten, dass für Geräte mit 5 und mit 6 kg Fassungsvermögen gerechnet wurde. ENERGIEBEDARF UND STROMKOSTEN VON WÄSCHETROCKNERN Energieeffizienz- klasse und Art des Wäschetrockners (1) Energiebedarf je Trockengang nach Schleudern mit 1.000 I 1.400 Umdreh. / Minute (2) Stromkosten pro Jahr bei 2 Trockengängen je Woche (3) kWh Euro A+-Gerät 6 kg (K, WP) 1,7 1,42 43 A-Gerät 6 kg (K, WP) 1,8 1,55 46 B-Gerät 6 kg (K) 3,3 2,85 85 C-Gerät 6 kg (K) 4,3 3,7 111 C-Gerät 6 kg (A) 3,2 2,75 82 Gastrockner 5 kg (A) Gas Strom 3,25 0,30 gesamt 31 22 9 (1) Angaben in Klammern: K: Kondensationstrockner, WP: Wärmepumpe, A: Ablufttrockner; (2) für Baumwollwäsche; (3) berechnet nach Schleudern mit 1.400 Umdreh. / Minute; Strom 28,8 ct / kWh, Gas: 6,4 ct / kWh (gerundet) Eine Wärmepumpe verteuert den Kondensationstrockner. Durch die Stromeinsparung während der Nutzungsdauer wird diese Mehrausgabe ausgeglichen. Das Fassungsvermögen eines Wäschetrockners sollte mög- lichst gut ausgenutzt werden. Das gilt auch für Trockner mit Feuchtesteuerung, obwohl diese Geräte besonders effizient arbeiten. Sie schalten automatisch ab, wenn die Wäsche trocken ist, statt pauschal über eine voreingestellte Zeit zu trocknen. Solch einen Trockner kann man gele- gentlich auch laufen lassen, wenn er nicht ganz voll ist. Da- her kann es unter Energiespargesichtspunkten von Vorteil sein, ein etwas größeres effizienteres Gerät (6 kg) einem kleineren ineffizienteren (5 kg) vorzuziehen. AUSWAHLGESICHTSPUNKTE BEI NEUKAUF • Bevorzugt Gerät mit Wärmepumpe oder Gasbetrieb wählen • Kondensationstrockner für Wohnung besser geeignet als Abluftgerät • Feuchtesteuerung hat mehrere Vorteile gegenüber Zeitsteuerung • Fassungsvermögen passend zur Waschmaschine • Aufstellmöglichkeiten (unten / oben) für das Gerät, Bedienelemente, Ablesbarkeit; Lautstärke • Flusensieb leicht zu reinigen? Bei Kondensations- trocknern: Kondensat einfach zu entfernen? • Spezialprogramme entsprechend Ihren Bedürfnissen (Wolle etc.) ENERGIESPARTIPPS • Wenn möglich, Wäsche im Freien oder einem unbe- heizten Trockenraum aufhängen (wegen der Feuchtig- keitsabgabe lieber nicht in der beheizten Wohnung) • „Trocknerwäsche“ möglichst mit 1.200 bis 1.400 Um- drehungen pro Minute schleudern • Immer möglichst gleichartige Gewebe zusammen trocknen • Gerät voll beladen, ohne zu überladen, sonst knittert Wäsche vermehrt • Wäsche nicht „übertrocknen“ (Geräte mit Feuchte- fühler vermeiden das automatisch) • Das Gerät sollte komplett ausgeschaltet werden können (kein Stand-by) • Flusensieb und Wärmetauscher regelmäßig reinigen ENERGIESPAREN 17 Eiskalt kalkuliert Kühl- und Gefriergeräte müssen rund um die Uhr arbeiten; die Kühlaggregate laufen mehrere Stunden täglich. In den letzten Jahren wurde die Energieeffizienz neuer Kältegeräte ganz erheblich verbessert: die besten Energiesparer benötigen heute nur noch halb so viel Strom wie die besten Geräte vor zehn Jahren. JAHRESENERGIEBEDARF UND ENERGIEEFFIZIENZKLASSEN Auf dem EU-Etikett für Kühl- und Gefriergeräte wird der unter normierten Bedingungen ermittelte Jahresenergiebe- darf in kWh angegeben. Wie hoch der Wert für ein Gerät ist, verrät die Energieeffizienzklasse von A+++ (sehr gering) über A++, A+ und A bis hin zu D (sehr hoch). Ein Gerät mit Label A+++ benötigt nur 40 Prozent der Energie eines vergleichbaren Geräts, das gerade noch zur Klasse A gehört und unter einem Fünftel eines alten D-Geräts. A-Geräte gehören mittlerweile zu den energetisch schlech- teren, seit Mitte 2012 dürfen sie nicht mehr in den Handel gelangen. WAS BEDEUTET STROMEFFIZIENZ FÜR DEN GELDBEUTEL? Haushaltsübliche A++ -Kühl- und Gefriergeräte brauchen jährlich rund 100 kWh Strom weniger als ähnlich große A-Geräte (s. Tabelle) und sparen damit 28,5 Euro pro Jahr an Stromkosten. Höhere Anschaffungskosten von spar- samen Geräten kommen durch die eingesparten Strom- kosten wieder herein, ohne dass Strompreissteigerungen eingerechnet werden. TISCH-KÜHLSCHRÄNKE MIT * / ***-FACH MIT CA. 116 L VOLUMEN KÜHLRAUM UND 16 L GEFRIERFACH A+++- Gerät A++- Gerät A+- Gerät A- Gerät Strombedarf pro Jahr [kWh] 82 124 157 220 Strombedarf in 15 Jahren [kWh] 1.240 1.860 2.355 3.300 Stromkosten in 15 Jahren [Euro] 353 530 671 940 Einsparung A+++-Gerät gegen andere Geräte in 15 Jahren [Euro] 177 318 587 AUSWAHLGESICHTSPUNKTE BEI NEUKAUF • Für einen Ein-Personen-Haushalt reicht ein Kühlschrank mit ca. 100 – 140 l Volumen aus • Ein großer Kühlschrank ist energetisch günstiger als zwei kleine • Fragen Sie nach A+++ - oder mindestens A++-Geräten. Vergleichen Sie den Jahresenergiebedarf • Wenn Sie selten etwas einfrieren und nur wenig Tiefkühlkost lagern, ist ein Kühlschrank mit Gefrierfach (* / ***) zu empfehlen, für großes Tiefkühlvolumen eine Truhe möglichst mit Aufstellort Keller • Wenn Sie vorhandene Gefriergeräte aufgeben wollen, sollten Sie ein Gerät mit Gefrierfach oder eine Kühl-Ge- frier-Kombination kaufen. Sonst reicht ein Kühlschrank ohne Gefrierfach zusammen mit einem Gefriergerät • Wünschenswert sind: getrennter Regler für Kühl- und Gefrierteil, Temperaturskala für die Einstellung, außen ablesbare Temperaturskala, Warnsignale bei offen stehender Tür oder Überschreiten der vorge- sehenen Temperatur im Innenraum, Türschließ- automatik, Urlaubsschaltung • Eine Abtauautomatik verursacht etwas mehr Energie- verbrauch, ist aber komfortabel. Eine No-Frost-Funktion hilft gegen Vereisen des Gefrierfachs bei häufigem Öffnen, erhöht aber ebenfalls den Strombedarf • Je besser ein Gefriergerät wärmegedämmt ist, desto länger hält es die Lebensmittel auch bei Stromausfall kalt. Manche Geräte verfügen über Kühlakkus als Kältespeicher • Standgeräte sind häufig sparsamer als Einbaugeräte. Maximaler Energiebedarf in den Energieeffizienzklassen in Prozent des Bezugswertes A++ < 33 % A+++ < 22 % A+ < 44% A < 55 % B < 75 % C < 95 % D < 110 % ENERGIESPAREN18 Auch wenn der Stromverbrauch im praktischen Alltag etwas anders aussehen kann als der in der Tabelle angege- bene Jahresenergieverbrauch, erlaubt dies gute Vergleiche. Am Markt sind zahlreiche A+++ und A++ -Geräte verfüg- bar. Dabei ist die Auswahl unter Tisch- und Standgeräten größer als unter Einbaugeräten; letztere sind erheblich teurer. Die Anschaffungskosten hängen mehr von anderen Ausstattungsmerkmalen ab als von der Energieeffizienz. Ein großer Kühlschrank spart Strom im Vergleich zu zwei kleinen mit dem gleichen Fassungsvermögen. Trotzdem benötigt ein zu großes Gerät mit leerstehendem Kühl- oder Gefrierraum unnötig Energie. Gefriertruhen sind bei gleichem Nutzvolumen sparsamer als Gefrierschränke (vergleiche Werte in der Tabelle). Kühl-Gefrierkombinationen der Klasse A++ schneiden unter Normbedingungen energetisch teilweise besser ab als eine Kombination aus A++ -Kühlschrank ohne *-Fach und kleinem A++ -Gefrierschrank. Bei einer Neuanschaf- fung sollte man aber immer die Werte der konkreten Geräte vergleichen. STANDORTEINFLUSS, NUTZERVERHALTEN Kühlschränke und Kühl-Gefrierkombinationen sollten kühl stehen, also nicht neben der Heizung oder dem Herd oder in der Sonne, sondern am besten in einem wenig beheizten Raum. Ein Grad weniger Umgebungstemperatur spart bei Kühlschränken etwa sechs Prozent und bei Gefriergeräten drei Prozent an Strom. Allerdings ist zu ENERGIESPARTIPPS • Herstellerhinweise zur Aufstellung beachten • Bei Standgeräten alle zwei Jahre das Kühlgitter auf der Rückseite entstauben • Warme Speisen abkühlen, ehe sie in den Kühlschrank kommen • Türen von Kühl- oder Gefrierschrank immer nur kurz und möglichst selten öffnen. Ab und zu kontrollieren, ob die Dichtung der Tür sauber und in Ordnung ist • Innenraumtemperatur des Kühlschranks mit Thermo- meter kontrollieren. 7 °C reichen aus und benötigen weniger Strom als 5 °C. Im Gefrierfach sind minus 18 °C optimal • Geräte ohne Abtauautomatik abtauen, sobald eine deutliche Eisschicht entstanden ist • Bei längerer Abwesenheit Kühlschrank vom Netz trennen (abtauen, Tür offen lassen) ENERGIEBEDARF FÜR VERSCHIEDENE KÜHL- UND GEFRIERGERÄTE (DATEN IM HANDEL BEFINDLICHER GERÄTE) Gerätetyp Nutzvolumen in Liter für Jahresstromverbrauch in kWh Kühlen Gefrieren A+++-Geräte A++-Geräte A-Geräte Kühlschrank ohne *-Fach 140 – 155 – 64 85 – 95 150 (B-Gerät: 208) 181 – 228 – 71 94 – 104 160 Kühlschrank mit * / ***-Fach 100 – 116 16 – 18 93 – 95 110 – 140 204 – 245 (Gefrierfach) 200 – 222 22 – 26 153 – 180 263 Kühl-Gefrierkombination 190 – 250 65 – 120 132 – 170 204 – 270 327 – 342 Gefriertruhe – – 150 – 170 200 – 300 117 – 169 132 180 – 219 178 223 Gefrierschrank (Standgeräte) – – 92 – 104 200 – 300 101 146 – 193 132 – 152 194 – 264 204 – 215 280 Geräte der Effizienzklasse A+++ sind im Sommer 2013 für viele Gerätetypen am Markt zu finden. beachten, dass die Geräte für bestimmte Umgebungstempe- raturen gebaut sind: Klimaklasse SN für 10 – 32 °C, N für 16 – 32 °C (normal in Deutschland), ST für 18 – 38 °C. Außerhalb ihres Bereichs arbeiten die Geräte nicht optimal. Die Luft sollte am äußeren Wärmetauscher gut zirkulieren können. Einbaugeräte brauchen Lüftungsschlitze; Stand- kühlschränke Abstand zur Wand. Bei Gefriertruhen ist der Wärmetauscher oft in die Außenwände integriert; deshalb sollten sie frei stehen. ENERGIESPAREN 19 Sparsame Spülhelfer Der Abwasch von Hand ist für viele eine lästige Pflicht und wird gerne abgegeben. Wer sich die Anschaffung einer Geschirrspülmaschine überlegt, findet seit einiger Zeit in Testberichten ökologische Argumente dafür: Demnach verwen- den moderne elektrische Geschirrspüler Energie und Wasser sparsamer, als das im Handabwasch möglich ist. ARBEITSWEISE UND ENERGIEBEDARF Die Reinigungswirkung von Geschirrspülmaschinen be- ruht auf einer Kombination von Einweichen mit Wasser, chemischer Einwirkung des Geschirrspülmittels und etwas mechanischer Reinigung durch das Besprühen. Energie wird vor allem zum Aufheizen des Wassers und zum Trocknen benötigt. Deshalb brauchen Geschirrspüler mit Warmwasseranschluss deutlich weniger elektrischen Strom als Geräte mit Kaltwasseranschluss; das Wasser wird dann überwiegend durch einen anderen Energieträger erwärmt. Ansonsten hängt der Strombedarf für einen Spülvorgang davon ab, wie viel Wasser verwendet wird und bis zu wel- cher Temperatur dieses aufgeheizt wird. Technische Verbesserungen haben den Wasserbedarf neuer Spülmaschinen auf 7 Liter pro Spülgang (Gerät mit 13 Maßgedecken) reduziert und auch deren Strombedarf auf etwa ¾ Kilowattstunden pro Spülgang erheblich verrin- gert. Der niedrige Wasserverbrauch wird erreicht, indem das letzte Spülwasser des vorhergehenden Spülprogramms gespeichert und zum Vorreinigen des nachfolgenden Spül- ganges verwendet wird. Die Sparprogramme der Geräte nutzen aus, dass durch län- gere Reinigungsdauer bei niedrigerer Temperatur mit weni- ger Energieeinsatz gleich gute Ergebnisse erreicht werden können wie bei kürzerer Programmdauer mit höherer Tem- peratur. Meist gibt es eine Vielzahl von Programmen für verschiedene Verschmutzungsgrade, die sich durch Tempe- ratur (40 – 70 °C) und Laufzeit (ca. 30 – 120 Minuten) und auch Energiebedarf unterscheiden. Eine Automatik, die den Verschmutzungsgrad des Ge- schirrs am Spülwasser erkennt, sorgt bei vielen neuen Geräten für einen optimierten Programmablauf. Manche Geräte verwenden das Mineral Zeolith, um eine besonders gute Trocknungswirkung zu erreichen. Die Feuchtigkeit wird beim Trockengang im Zeolith eingela- gert, das Mineral gibt hierbei Wärme ab, und durch die Erwärmung beim nächsten Spülgang wird das Wasser wieder in den Spülgang eingespeist. GERÄTETYPEN Fast alle Geschirrspüler sind Frontlader; nur einige Kleinst- geräte werden von oben befüllt. Viele Spülmaschinen, auch ältere Modelle, können direkt an die Warmwasserleitung angeschlossen werden. Sinnvoll ist dies dann, wenn das warme Wasser mit Sonnenkollektoren, einer modernen Gas-, Öl- oder Holzheizung oder per Fern- wärme bereitet wird und an der Anschlussstelle ohne langen kalten Vorlauf aus der Leitung kommt (Faustregel: maximal 2 Liter, 1 Liter bei den neuen Geräten mit sehr wenig Was- serverbrauch). Es gibt auch Spülmaschinen mit einem Abwasser-Wärme- tauscher, die mit Wärme aus dem Abwasser der Maschine neu zulaufendes Kaltwasser aufheizen. Bei ihnen ist ein Warmwasseranschluss nicht sinnvoll. Sie sind für Haushalte mit elektrischer Wassererwärmung eine gute Wahl. GERÄTEGRÖSSEN Der überwiegende Teil der Geräte ist ca. 60 cm breit und für 12 bis 14 Maßgedecke vorgesehen; unter Maßgedeck verstehen Fachleute eine bestimmte Sortierung von Sup- pen-, Speise- und Frühstückstellern, dazu Tassen mit Unter- tassen und Dessertschälchen. Die schmalen 45 cm breiten Geräte haben Fassungsvermögen von 7 bis 9 Maßgedecken Erstaunlich hohes Fassungs vermögen ENERGIESPAREN20 und sind speziell für kleine Haushalte geeignet. Manche Geräte für 9 Maßgedecke sind zwar 60 cm breit, aber nur 60 cm hoch und 50 cm tief. Sie können in höher liegende Schrankfächer eingebaut werden, so dass das Ein- und Aus- räumen leichter fällt. ANGABEN AUF DEM NEUEN EU-LABEL Geschirrspülmaschinen wurden früher auf dem EU-Etikett hinsichtlich Energieeffizienz, Reinigungswirkung und Trocknungswirkung bewertet. Ein in jeder Hinsicht gutes Gerät hat nach bisheriger Bezeichnung die Labelklasse AAA; im Lauf des Jahres 2011 wurde dies umgestellt, heute ist ein Gerät mit A+++ für die Energieeffizienz und A für die Trocknung ein sehr effizientes Gerät. Die Angabe zur Reinigungswirkung entfällt, da eine Mindestreinigungsqua- lität entsprechend der bisherigen Klasse A vorgeschrieben wird. Für die Energieeffizienzklassen ist festgelegt, wie viele Kilowattstun- den ein Gerät für einen Durch- lauf (bei Kaltwasseranschluss) in einem Spar- oder Ecoprogramm maximal brauchen darf. Die Ein- teilung hängt von der Gerätegröße ab; kleinere Geräte werden dabei „begünstigt“, was bedeutet, dass sie bei gleicher Effizienzklasse mehr Energie pro Maßgedeck benötigen dürfen als große Maschinen. Für kleine Haushalte kann dies den- noch die bessere Wahl sein, damit das Gerät immer voll gefüllt ist, wenn es in Betrieb genommen wird. Der Was- serbedarf je Maßgedeck ist bei kleinen Geräten allerdings höher. Mit Warmwasseranschluss brauchen gute neue Spülmaschinen ca. 40 Prozent weniger Strom als ohne. Zu den Energiekosten kommen noch die Wasserkosten hinzu, bei einem Neugerät mit 10 l pro Spülgang sind das rund 100 Euro in 15 Jahren (gerechnet mit 4 Euro / m3), bei einem älteren Gerät gut doppelt so viel. AUSWAHLGESICHTSPUNKTE BEI NEUKAUF • Aufstellungs- und Einbautyp; eventuell höheren Einbauort berücksichtigen • Warmwasseranschluss wählen, sofern zentrale Wassererwärmung nicht-elektrisch erfolgt • Fassungsvermögen und Größe entsprechend der Haushaltsgröße auswählen • Effizienzklassenkombination möglichst A+++A wählen, mindestens A++A, Wasserbedarf max. 10 l bei 60 cm breiten bzw. 11 l bei Geräten für 8 bis 9 Maßgedecke • Sparprogramm(e) • Garantie der Sicherheit gegen auslaufendes Wasser für gesamte Nutzungsdauer • Geringe Lautstärke (möglichst unter 45 dB) • Geringer Bedarf an Spültabs (auch im Intensiv- programm nur einer) • Gute Ablesbarkeit und Handhabung der Bedien- elemente; leichtes Einfüllen von Regeneriersalz und gegebenenfalls Klarspüler • Niedrige Leistung nach Programmende ENERGIESPARTIPPS • Falls noch nicht geschehen: Vom Kalt- auf den Warm- wasseranschluss umlegen lassen (außer bei Geräten mit Wärmetauscher) • Gerät möglichst voll beladen • Programme mit niedriger Temperatur wählen • Sparprogramme verwenden • Nicht von Hand vorspülen. Grobe Reste mit Papier entfernen (Biomüll) STROMBEDARF UND -KOSTEN FÜR SPÜLMASCHINEN VERSCHIEDENER ENERGIEEFFIZIENZKLASSEN Neugerät Klasse A+++ mit WWA Neugerät Klasse A+++ ohne WWA Neugerät Klasse A+ ohne WWA Altgerät Klasse D ohne WWA Strombedarf je Spülgang [kWh] 0,63 0,82 1,04 1,64 Strombedarf jährlich [kWh] 98 128 162 256 Strombedarf in 15 Jahren [kWh] 1.470 1.920 2.430 3.840 Stromkosten in 15 Jahren [Euro] 419 547 693 1.094 Annahme: 3 Spülgänge pro Woche, Gerät für 13 Gedecke; Berechnung mit Sparprogramm, WWA = Warmwasseranschluss z. B. über Sonnenkollektor STROM- UND WASSERBEDARF FÜR EINEN SPÜLGANG Sehr sparsame Geräte mit Kaltwasseranschluss Maß- gedecke Breite [cm] Strom [kWh] Wasser [Liter] Strom je Gedeck [kWh] 9 45 0,70 8 0,08 13 60 0,70 7 0,05 ENERGIESPAREN 21 STROM- UND WASSERBEDARF FÜR EINEN SPÜLGANG Sehr sparsame Geräte mit Kaltwasseranschluss Maß- gedecke Breite [cm] Strom [kWh] Wasser [Liter] Strom je Gedeck [kWh] 9 45 0,70 8 0,08 13 60 0,70 7 0,05 Den Deckel drauf halten Energie beim Kochen und Backen zu sparen bedeutet, die Energieverluste an die Umgebung so gering wie möglich zu halten und nicht mehr Material als nötig zu erhitzen – im Idealfall also nur die Nahrungsmittel. Großen Einfluss auf den Energiebedarf hat die Handhabung der Geräte. Zudem beeinflusst die Entscheidung zwischen Gas- und Elektro- System die CO 2 -Bilanz. VIELE MÖGLICHE VARIANTEN Das Kochfeld mit mehreren Kochzonen und der Backofen spielen trotz vieler Spezialgeräte immer noch die größte Rolle bei der Nahrungszubereitung. Für Elektro-Backöfen ist das EU-Label für elektrische Haushaltsgroßgeräte mit der Energieeffizienzklassifizierung A bis G vorgeschrieben, für Kochfelder und alle Gasgeräte dagegen zurzeit nicht. Gaskochfelder nutzen ca. 58 Prozent der eingesetzten Primärenergie zum Kochen, etwa doppelt so viel wie elektrische Koch- felder, weil die Umwandlungsverluste bei der Stromproduktion entfallen. Die Wär- me kommt durch die Flamme direkt an den Kochtopf, der Herd wird kaum miter- wärmt. Ein weiterer Vorteil ist die schnelle Regelbarkeit. Brenner mit automatischer Zündung sorgen dafür, dass die Gaszufuhr schließt, wenn einmal durch überkochen- des Wasser die Flamme erloschen ist. Es gibt auch Gaskochfelder mit Brennern, die unter einer Glaskeramikplatte liegen; das verlangsamt aber die Regelungsmöglichkeit. Herkömmliche Elektro-Kochfelder haben Gusseisenplat- ten als Kochzonen. Moderne elektrische Kochfelder sind mit einer Glaskeramikplatte (Ceranfläche) abgedeckt, darunter können Infrarotstrahler oder Halogenstrahler stecken. Induktionskochfelder, die ebenfalls mit einer Glaskera- mikplatte abgedeckt sind, erzeugen selbst keine Wärme, sondern ein magnetisches Wechselfeld. Dieses bewirkt im Boden des Kochtopfs einen elektrischen Strom, der den Topfboden erhitzt. Man benötigt spezielles Kochgeschirr. Die Wärmezufuhr lässt sich schnell regeln. Die Kochzonen werden nicht sehr heiß. Herzschrittmacher haben in einem Test nicht auf die verwendete Frequenz reagiert. ENERGIEBEDARF VON KOCHFELDERN Unter den elektrischen Kochfeldern benötigen Induktions- kochfelder am wenigsten Energie, ca. 20 bis 30 Prozent weniger als konventionelle Glaskeramik-Kochfelder. Die Mehrkosten für die Geräte und das gegebenenfalls neu zu Die Abbildung vergleicht den Strombedarf für drei ver schiedene Kochtätigkeiten ENERGIEBEDARF VERSCHIEDENER KOCHSYSTEME Datenquelle: Stiftung Warentest Kochplatte 1,5 l Wasser von 15 °C auf 90 °C erhitzen* 600 g Eintopf auf 80 °C erwärmen 45 Min. warmhalten * ohne Deckel (!) Glaskeramik Infrarot Glaskeramik Infrarot mit Sensor Glaskeramik Halogen Glaskeramik Induktion Strom in kWh 0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 ENERGIESPAREN22 beschaffende Spezialgeschirr werden dadurch aber nicht ausgeglichen. Gusseiserne Kochplatten schneiden beim Energieverbrauch am schlechtesten ab. Kochfelder (und auch Backöfen) mit Uhr benötigen auch im ausgeschalteten Zustand Energie. Einzelheiten erfährt man nur in Testberichten; nur wenige Hersteller geben sie in der Gerätebeschreibung an. BACKÖFEN Gasbacköfen nutzen Energie besser als elektrische, aller- dings empfiehlt es sich, die Verbrennungsluft über eine Abluftanlage abzuführen. Für sie gibt es kein EU-Label. Moderne Elektrobacköfen gehören meist der Energie- effizienzklasse A an. Auf dem Energie-Etikett ist auch der Energiebedarf für einen Normbackvorgang angegeben. Wenn zweimal pro Woche gebacken wird, betragen die AUSWAHLGESICHTSPUNKTE BEI NEUKAUF • Ist ein Gasanschluss vorhanden, dann Gasherd kaufen • Halogenstrahler oder Induktionsfelder unter Ceranfel- dern benötigen weniger Strom • Sinnvolle Sicherheits- und Komfortaspekte: Abschalt- automatik; Restwärmeanzeigen; versetzt angeordnete Kochzonen; versenkbare Schalter im Aus-Zustand • Elektro-Backofen: Gerät der Energieeffizienzklasse A in bedarfsgerechter Größe wählen, Umluft ist günstig • Statt energieintensiver pyrolytischer Selbstreinigung die katalytische Methode bevorzugen • Anschaffung eines Mikrowellengeräts überlegen • Testberichte heranziehen zu Stand-by-Leistung, Sicherheitsfunktionen etc. ENERGIESPARTIPPS • Gut schließende Topfdeckel sparen Energie. Glas- deckel müssen seltener angehoben werden (auf gute Griffe achten) • Topfböden und Elektro-Kochzonen sollten sauber sein und guten Kontakt miteinander haben. Sandwich- Böden (innen Aluminium, außen Chromnickelstahl) verbessern den Wärmeübergang vom Herd zum Topf und sparen Energie (nicht bei Induktionsherden) • Topfgröße passend zur Größe der Kochzone (Platte) und zur Inhaltsmenge wählen • Automatikkochplatten sofort auf gewünschte Stufe einstellen (Geräteanleitung dazu beachten). Das Auf- heizen verzögert sich dadurch nicht • Abschalten vor Ende der Koch- oder Backzeit nutzt Restwärme • Warmhalten ohne Energieeinsatz mit Thermoskanne, Kochkiste, ... • Auftauen im Kühlschrank spart zweimal Energie: erst kühlt das Gefriergut das Kühlschrankinnere, danach ist es auf dem Herd schneller zu erwärmen • Gemüse, Kartoffeln, Eier müssen beim Garen nicht von Wasser bedeckt sein. Im geschlossenen Topf gart alles mit wenig Wasser (1 bis 2 cm hoch; Kontrolle!) energiesparend im Dampf. Geschmack und Vitamine bleiben besser erhalten • Dampfkochtöpfe reduzieren Garzeit und Energiebedarf um bis zu 60 Prozent bei langkochenden, 30 bis 40 Prozent bei kurzkochenden Gerichten • Elektrische Wasserkocher sind effizienter als der Elektroherd – und die Geräte schalten sicher ab • Wärmegedämmte Kochtöpfe verhindern Abstrahl- verluste an die Luft • Backofen: Vorheizen ist oft unnötig • Für spezielle Aufgaben stromsparender als Herd oder Backofen: Wasserkocher, Kaffeemaschine mit Thermoskanne, Eierkocher, Toaster, Mikrowellengerät jährlichen Stromkosten für eine mittlere Backröhre beim A-Gerät ca. 20 Euro, bei B 26 Euro und bei D 36 Euro. WEITERE VERFAHREN Mikrowellenherde erwärmen kleine Portionen (bis zu ca. 250 ml Flüssigkeit oder 500 g Gemüse bzw. Beilagen) ener- getisch günstiger als andere Geräte. Wenn häufiger kleine Mengen erwärmt werden, lohnt sich die Neuanschaffung eines Mikrowellenherdes schon allein aus Komfortgrün- den, denn es geht schnell, und aus Energiegründen, denn es wird nur die Speise und nicht der Herd und der Topf erwärmt. Eine Kochkiste besteht aus einem wärmegedämmten Behältnis und einem passenden Kochtopf. Reis, Kartof- feln und anderes kann auf dem Herd angekocht und in der Kochkiste ohne weitere Energiezufuhr fertig gegart werden. ENERGIESPAREN 23 Stromfresser im Büroschlaf Noch vor fünfzehn Jahren stand nur in jedem fünften deutschen Haushalt ein Computer. Inzwischen wollen vier von fünf Haushalten nicht mehr darauf verzichten, und auch das Mobiltelefon gehört zur Selbstverständlichkeit. Dagegen spricht nichts, solange die Geräte nicht unnötig Strom verbrauchen und die Haushaltskasse belasten. Wichtig sind eine kluge Wahl beim Einkauf und das Einhalten einiger Regeln bei der Nutzung. Nach einer Schätzung der Computerzeit- schrift „PC-Magazin“ könnte damit bei 30 Millionen Computern in Deutschland die elektrische Leistung eines halben Kernkraftwerks gespart werden. Wie viel Strom ein Computer braucht, hängt von den Komponenten ab, aus denen er besteht, und von der Art, wie er genutzt wird. Käufer haben grundsätzlich die Wahl zwischen einem Tischcomputer (Desktop) und einem trag- baren Rechner (Notebook). Notebooks brauchen rund 70 Prozent weniger Energie, weil sie für das mobile Arbeiten ohne Netzanschluss mit besonders sparsamen Bauteilen ausgestattet und mit kompakten Abmessungen entworfen werden. Doch das hat seinen Preis: Ein Notebook ist deut- lich teurer als ein Desktop gleicher Leistung. Außerdem ist die feste Verbindung von Tastatur und Bildschirm für langes Arbeiten nicht zu empfehlen. DEM TATSÄCHLICHEN BEDARF ANPASSEN Fast alle Komponenten eines Desktops können den Bedürf- nissen angepasst und auch später ausgetauscht werden. Wer schon beim Kauf ungefähr weiß, wozu der Rechner genutzt werden soll, kann Geld und später Energie sparen. Leis- tungsfähige Grafikkarten zum Anschauen von Filmen und für manche Spiele benötigen oft eigene Lüfter zur Kühlung. Sie machen Lärm und brauchen erheblich Strom. Für Büro- arbeiten oder die Verwaltung der Urlaubsfotos reicht meist die eingebaute Grafikkarte. KOMPONENTEN OHNE NETZSCHALTER Viele externe Komponenten von Computeranlagen wie z. B. Drucker oder Kopierer werden über ein eigenes Steckernetzteil mit Strom versorgt. Diese Netzteile haben normalerweise keinen Netzschalter. Sie ziehen ständig Strom, was man daran merkt, dass sie warm sind. Deshalb ist sehr zu empfehlen, eine Steckdosenleiste mit Netzschalter zu kaufen. Damit werden alle Komponenten vom Netz getrennt, ein- schließlich des PC selbst, denn der kann im ausgeschalteten Zustand ebenfalls mehrere Watt brauchen. Zudem gibt es Steckerleisten, die einen Schutz gegen Blitzschlag bieten. Eine sogenannte Master-Slave-Steckerleiste nimmt alle einge- steckten Geräte vom Netz, wenn das Führungsgerät (Master) ausgeschaltet oder in Ruhestand versetzt wird. Von den sons- tigen üblichen Bürogeräten brauchen allenfalls der DSL-Rou- ter, die Telefonanlage und das Telefaxgerät ständig Strom. Diese Geräte sollen normalerweise ständig bereit sein. Von Vorteil für die Strombilanz können auch Multifunk- tionsgeräte sein, die z. B. Drucker, Kopierer, Scanner und Fax in einem Gerät sind. Es ist nur eine Anschaffung für verschiedene Nutzungen nötig und auch Stand-by- und Betriebsstrom-Verbrauch entstehen nur einmal. Eine Richtlinie der Europäischen Union verpflichtet die Hersteller, nur noch Geräte mit maximal 1 bzw. 0,5 Watt Stand-by-Bezug auf den Markt zu bringen. Der höhere Wert gilt für Geräte, die im Stand-by eine Funktion erfüllen, wie z. B. eine Zeitanzeige. Schaltbare Steckerleiste auch mit Fußtaster ver fügbar ENERGIESPAREN24 HILFE BEIM KAUF Beim Kauf eines Computers oder eines Druckers müssen zahlreiche Kriterien berücksichtigt werden. Die nötigen Informationen zusammenzutragen und zu bewerten, ist an- spruchsvoll. Deshalb sind am Ende dieser Broschüre einige empfehlenswerte Informationsquellen zusammengestellt. Darin wird z. B. darauf hingewiesen, dass ein Computer- monitor das Qualitätssiegel TCO 6. 0. tragen, in Höhe und Neigung verstellbar sowie nicht spiegelnd sein sollte. Als Anhalt für übliche Strombezugswerte sind im Folgenden einige Daten aufgelistet: DURCHSCHNITTLICHER STROMVERBRAUCH (WATT) Gerät niedrig hoch Standard-PC (normal) 40 100 Spiele-PC 80 300 Notebook (Standard) 10 50 Notebook (für Spiele) 30 100 Netbook 10 20 Röhrenmonitor 21 Zoll (Geräte im Bestand ) 70 120 Flachbildschirm 19 bis 22 Zoll 22 40 Laserdrucker (Sleep Mode) 1 – Laserdrucker (Stand-by) 5 80 Laserdrucker (Druck) 180 665 Tintenstrahldrucker (Stand-by) < 1 8 Tintenstrahldrucker (Druck) 10 40 DSL-Router 2 8 SPAREN BEI DER ARBEIT Wie viel Strom der Computer samt Peripheriegeräten tat- sächlich verbraucht, kann die Nutzerin oder der Nutzer entscheidend beeinflussen. So werden z. B. Drucker und Scanner normalerweise nicht ständig gebraucht. Sie können dann ausgeschaltet werden. Manche Tintenstrahldrucker führen allerdings bei jedem Einschalten ein Reinigungs- programm durch und verbrauchen damit Tinte. Diese lässt man besser länger am Netz. Der Computer selbst lässt sich auf Sparbetrieb einstellen. Unter dem Betriebssystem Windows finden sich die ent- sprechenden Optionen in der Systemsteuerung. Dort lassen sich Energiesparoptionen wählen wie die, nach einer festge- legten Leerlaufzeit den Monitor, die Festplatte und schließ- lich den ganzen PC in den Stand-by-Zustand zu schalten. In ENERGIESPARTIPPS • Während längerer Arbeitspausen Geräte per schalt- barer Steckerleiste komplett ausschalten • Geräte nur mit so viel technischer Ausstattung kaufen, wie auch genutzt wird • Auf einfache Bedienung achten • Nicht gebrauchte Funktionen abschalten • Stand-by-Funktionen bei Bürogeräten während Arbeitspausen aktivieren • Ladegeräte für Mobilgeräte nach Ende des Lade- vorgangs aus der Steckdose nehmen • Unabhängige Beratungsangebote nutzen • Im Zweifel mit einem Messgerät prüfen, ob der Netzschalter eines Geräts dieses tatsächlich vom Netz trennt oder es in einen Schein-Aus-Zustand versetzt diesem Zustand wird zwar Energie gespart, die Computer- anlage kann aber durchaus noch mehrere Dutzend Watt ver- brauchen. Aus Stand-by-Stellung sollte sie nicht vom Netz getrennt werden, denn dann gehen alle nicht gespeicherten Daten verloren. Nach einer weiteren Wartezeit kann der PC sich dann in den sogenannten Ruhezustand versetzen. Nun kann der Rechner vom Netz genommen werden. Aus bei- den Sparzuständen kann man nach einem Tastendruck und kurzer Wartezeit dort weiterarbeiten, wo man aufgehört hat. TELEFONIEREN – UND SONST? Sparen können auch Benutzer von Mobiltelefonen und mobilen Adress- und Terminverwaltungsgeräten (Smartpho- nes und anderen). Die große Zahl der Funktionen dieser Geräte geht allerdings auf Kosten der Übersichtlichkeit. Wer ein Mobiltelefon wirklich nur zum Telefonieren nutzen will, sollte ein entsprechend einfaches, bedienerfreundliches Gerät kaufen, ggf. auf große Tasten und klare Beschriftung achten. Um den Akku zu schonen, empfiehlt es sich, nicht ge- brauchte Funktionen abzuschalten wie etwa einen Internet- zugang oder Funktionen wie Fotoapparat, Bluetooth und UMTS. Obwohl moderne Akkus sehr robust sind, sollte man sie möglichst nutzen, bis sie leer sind, und mindestens einmal im Monat laden. Und auch für manche Mobiltelefone gilt: das Ladegerät braucht Strom, wenn es unnötig am Netz bleibt. Für Smartphones gibt es neuerdings von vielen Herstellern ein einheitliches Ladegerät (DIN EN 50558) mit einem Mikro-USB-Stecker. Das spart beim nächsten Kauf Kosten. ENERGIESPAREN 25 Unterhaltungselektronik im Stromstreik Würden Sie sich eine Digitaluhr kaufen, die mehrere hundert Euro kostet und ständig mehr als zehn Watt elek- trischen Strom braucht? In vielen Haushalten steht so ein Gerät. Es heißt Video- oder DVD-Spieler und wartet täglich durchschnittlich 23 Stunden darauf, etwas tun zu dürfen außer der Zeit anzuzeigen. Wer zu Hause gerne Filme sieht und aufzeichnet, aber auch der Musikfreund mit Stereoanlage und Aktivboxen kann durch kluge Gerätewahl dutzende Euro Stromkosten im Jahr sparen. Fernsehgerät und Radio gehören heute selbstverständ- lich in fast jeden Haushalt. Doch gerade weil diese Geräte so selbstverständlich sind, ist es vielen Film- und Musik- freunden nicht richtig bewusst geworden, dass sich in den letzten Jahren ein Wandel der Gerätetechnik vollzogen hat. LICHTERFLUT IM MUSIKREGAL Es ist ein dreifacher Wandel. Erstens ist zur Musikanlage im Wohnzimmer längst das Zweit- und Drittradio in Küche und Schlafzimmer gekommen, oft ein tragbares Gerät mit Steckernetzteil ohne Schalter und Zusatzfunktionen wie Zeitanzeige oder Weckfunktion, so dass ständig Strom ver- braucht wird. Zweitens haben sich die Regale im Wohnzim- mer gefüllt mit zusätzlichen Apparaten für Satelliten- und Digitalempfang sowie das Aufzeichnen von Sendungen und mit aktiven, also Strom verbrauchenden Lautsprecherboxen. All diese Geräte brauchen Strom, und zwar, dies ist die drit- te Änderung, oft Tag und Nacht. Auf Netzschalter verzichtet mancher Hersteller ganz, oder er baut einen Schalter ein, der zwar das Gerät stumm schaltet, Teile aber ständig mit elektrischer Energie versorgt lässt (Schein-Aus). Meistens, aber nicht immer, sieht man das an Kontrollleuchten und Digitaluhren, die nie erlöschen oder spürt, dass das Gerät warm ist. Wer sicher gehen will, kann sich bei Energiebera- tungsstellen oder Stromversorgungsunternehmen ein Strom- messgerät ausleihen und einmal nachmessen, ob vermeint- lich ausgeschaltete Geräte tatsächlich keinen Verbrauch mehr haben. ALLZEIT BEREIT Manchmal ist die ständige Bereitschaft eines Geräts ge- wünscht und unvermeidlich. Schließlich soll der DVD- Rekorder auch den Krimi spät in der Nacht aufnehmen können. Dann ist es wichtig, schon beim Kauf nicht nur auf den Stromverbrauch im Betrieb zu achten – der Verbrauch im Bereitschaftsmodus (Stand-by-Betrieb) kann einen erheb lichen Anteil am gesamten Stromverbrauch ausma- chen. Ein effizientes Gerät braucht im Betrieb knapp zehn bis zwanzig Watt, und in Bereitschaft ein Watt oder weni- Eine Musikanlage besteht häufig aus mehreren Komponenten ENERGIESPAREN26 ger. Ineffiziente Geräte dagegen ziehen im Betrieb bis zu 30 Watt und im Stand-by kaum weniger, nämlich mehr als 13 Watt. Da Videogeräte üblicherweise ständig eingeschaltet sind, summieren sich die Stromkosten im Jahr bei einem ineffizienten Gerät auf rund 30 Euro, davon 27 Euro im Stand-by. Ein effizientes Gerät kommt dagegen mit gut 5 Euro im Jahr aus, davon 2 Euro im Stand-by-Betrieb. Ähnliche Unterschiede finden sich auch bei Fernsehgeräten, Decodern, Set-top-Boxen und anderen Geräten. Lassen Sie sich von Ihrem Händler die Verbrauchsdaten verschiedener Geräte zum Vergleich nennen, oder ziehen Sie Quellen wie die Berichte der Stiftung Warentest zu Rate. Wer den Kom- fort der Fernbedienung nutzen möchte, kann ein Vorschalt- gerät erwerben, welches zwischen z. B. Fern seher und Steck- dose eingesteckt und ebenfalls per Fernbedienung aktiviert wird. Mit dem ersten Drücken schaltet man dann das Vor- schaltgerät an, mit dem zweiten den Fernseher oder Geräte aus der Unterhaltungselektronik etc., es gibt hier mehrere Anwendungsmöglichkeiten. Bezugsquellen sind im Anhang genannt. Auch für Neugeräte der Unterhaltungselektronik gilt, dass nur noch ein Stand-by-Verlust von 1 bzw. 0,5 Watt zulässig ist. Zudem müssen viele Gerätegruppen laut einer EU-Richtlinie eine Auto-Power-Down-Funktion besitzen. DAS RICHTIGE GERÄT Wer Geräte kauft, die nur die Funktionen haben, die tat- sächlich benutzt werden, spart nicht nur beim Kauf, son- dern auch viele Jahre danach bei der Nutzung. Beispiel Fernsehgerät: Nicht immer ist es sinnvoll, sich eines mit besonders großem Bildschirm zu kaufen. Als Faustregel gilt: die Höhe des Bildes sollte etwa ein Fünftel bis ein Siebtel der Entfernung zum Gerät entsprechen. Wer seinen Fern- sehsessel drei Meter von seinem Fernseher entfernt aufstellt, kommt also mit einer Bildhöhe von 60 Zentimetern aus. Ob Röhrenfernseher, LCD- oder Plasma-Bildschirm – je nach Bauart und Modell ist der Stromverbrauch sehr unter- schiedlich, daher sind Informationen unabhängiger Stellen wichtig. Manche Geräte besitzen zusätzlich einen Schnellstartmodus, bei dem das Bild um wenige Sekunden schneller aufgebaut wird als aus dem üblichen Stand-by-Modus. Allerdings ist der Stromverbrauch hierfür meist sehr hoch, zwischen 15 und 30 Watt und verursacht zusätzliche Kosten von etwa 25 bis 50 Euro pro Jahr. Daher sollte dieser Modus unbe- dingt deaktiviert werden. AUSWAHLGESICHTSPUNKTE BEI NEUKAUF Alle Geräte sollten programmierte Einstellungen auch bei vollständigem Abschalten speichern können. Kaufen Sie Geräte, welche batterie- oder akkugepuffert sind und wählen Sie Modelle mit nur so vielen Funktio- nen, wie Sie auch benötigen. Fernsehgerät: Flachbildschirme brauchen weniger Strom als Röhrengeräte. Der Stromverbrauch von LCD- und Plasmafernsehern unterscheidet sich weniger wegen der Bildschirmtechnik als wegen des sonstigen Geräteaufbaus. Achten Sie auf einen gut erreichbaren Netzschalter, der das Gerät wirklich vom Netz trennt! Fernbedienung: Wenn der Griff zum Netzschalter nicht möglich oder zu unbequem ist, erkundigen Sie sich bei Ihrem Fachhändler nach einer Steckerleiste, die per Fernbedienung aktiviert werden kann. Sie braucht zwar ständig Strom, aber sehr viel weniger als die ange- schlossenen Geräte. Bedienerfreundlichkeit: Achten Sie auf ausreichend große Tasten, lesbare Beschriftung, verständliche Bedienungsanleitungen. Lassen Sie sich im Geschäft den Umgang mit dem Gerät zeigen. Seit kurzem gibt es auch für Fernsehgeräte ein EU-Label mit Effizienzklassen von A bis G. Über die nächsten Jahre wer- den dann zusätzlich die Labelklassen A+, A++ und A+++ ein- geführt, so dass ab 2020 die optische Klasseneinteilung für dieses Label der für Haushaltsgroßgeräte entspricht. Auch die schlechten Klassen E bis G entfallen nach und nach. DVD-Rekorder können heute oft nicht nur Sendungen auf DVD aufzeichnen, sondern sind zusätzlich mit einer Fest- platte ausgestattet, die die Kapazität für hunderte Stunden Film hat. Die Festplatte erlaubt es sogar, einen Film zu un- terbrechen, etwa wenn ein Telefonanruf kommt, und nach dem Gespräch noch während der Aufzeichnung dort weiter- zuschauen, wo man unterbrochen hat. Festplatten-Rekorder sind also sehr komfortabel. Doch sind sie teurer, und sie brauchen mehr Strom als Rekorder ohne Festplatte. Wer die Option nicht nutzen will, sollte deshalb einen Rekorder ohne Festplatte wählen. ENERGIESPAREN 27 Dauerläufer im Keller Wärme muss fließen – von dort, wo die Heizung sie erzeugt, dorthin, wo es warm und behaglich sein soll. Deshalb gehört zu einer Heizanlage mindestens eine Pumpe, die das erwärmte Wasser auf die Rundreise durch die Heizkörper schickt. Meist sorgt eine zweite für warmes Brauchwasser in Küche und Bad. Solche Umwälzpumpen sind stille Strom- verbraucher. Eine neue, effiziente Pumpe spart gegenüber einer durchschnittlichen im Bestand so viel Energie, dass sich selbst eine vorzeitige Anschaffung finanziell lohnt. Heizungspumpen in Ein- und Zweifamilienhäusern bezie- hen oft 80 bis 100 Watt Leistung, solche in Mehrfamilien- häusern entsprechend mehr. Manche Pumpen (zumindest in älteren Heizanlagen) laufen in der Heizperiode ständig, manche sogar das ganze Jahr über, Tag und Nacht, und verursachen damit rund 10 Prozent des durchschnittlichen Haushaltsstromverbrauchs. Aufgrund der großen Zahl der installierten Geräte summiert sich deshalb der Stromver- brauch von Heizungs- und Warmwasserpumpen auf etwa zwei Prozent des gesamten Verbrauchs in der Europäischen Union. SPAREN DURCH MODERNE TECHNIK Wie viel der einzelne Haushalt mit einer modernen Um- wälzpumpe sparen kann, zeigt ein Rechenbeispiel: Eine ältere Pumpe mit 100 Watt, die durchläuft, verursacht Stromkosten von fast 250 Euro im Jahr (angesetzter Strom- preis 28,5 Cent). Durch die Anschaffung einer modernen Pumpe kann man 60 bis 80 Prozent davon sparen. Das sind bis zu 200 Euro im Jahr. Eine neue, moderne Pumpe kos- tet inklusive Installation ungefähr das Doppelte. Sie macht sich also in zwei Jahren über die Stromrechnung bezahlt. Das Kernstück einer Umwälzpumpe ist ein Elektromotor. Dieser Motor muss leise laufen, er darf nicht viel Geld kos- ten, und er muss wartungsfrei sein. Viele Pumpen, die heute in Betrieb sind, haben sehr viel stärkere Motoren als nötig. Das liegt daran, dass die meis- ten Heizungsplaner und auch -installateure zu Vorsicht nei- gen und eher eine stärkere Pumpe einbauen, um nicht das Risiko einzugehen, dass der Kunde sich über mangelhafte Heizleistung beschwert. Ein Gespräch mit dem Installateur bei der Auftragsvergabe spart bares Geld, denn kleinere Pumpen sind billiger in der Anschaffung und sparen lang- fristig viel Energie. Zudem muss bedacht werden, dass eine starke Pumpe, die in ihrer Leistung gedrosselt wird, immer weniger effizient läuft als eine kleinere Pumpe, die optimal ausgelastet ist. Das heißt: War bisher eine 100-Watt-Pumpe installiert, genügt jetzt meist eine mit 20 Watt oder weniger. Allein der Austausch der Pumpe, ohne weitere Maßnahmen, spart also schon Energie. Als Faustregel gilt: Pro Kilowatt Heiz- leistung ist etwa ein Watt Pumpenleistung erforderlich. Hocheffiziente Heizungsumwälzpumpen in vielen Leistungs- stufen gibt es mittlerweile von allen Herstellern, beispielhaft seien diese gezeigt. Kenntlich sind sie am EU-Label mit der Effizienzklasse A. Für Pumpen, die warmes Heizungs- oder Brauchwasser transportieren, gibt es genau passende Wärmedämmschalen. Quellen: www.biral.ch, www.grundfos.de, www.wilo.de ENERGIESPAREN28 ENERGIESPARTIPPS • Alte Pumpe frühzeitig durch Hocheffizienzpumpe ersetzen • Pumpen knapp dimensionieren lassen • Betriebszeiten der Pumpen reduzieren • Auf Warmwasserzirkulation möglichst verzichten oder diese per Zeitschaltuhr auf die wesentlichen Zeiten für Warmwasserbedarf beschränken; im Eigenheim ist das unproblematisch, in Mietobjekten kann die Zirkulationspumpe evtl. in Intervallen betrieben werden • Zusammen mit dem Pumpentausch hydraulischen Abgleich durchführen lassen ELEKTRONISCH GEREGELT Gängige Heizungspumpen nutzen nur 5 bis 24 Prozent der elektrischen Leistung als Pumpleistung aus. Neue EC-Pum- pen mit Permanentmagnet-Motor liegen hingegen bei etwa 40 Prozent. Die Abkürzung EC steht für „electronically commutated“ und beschreibt eine elektronische Regelung. In Zeiten mit niedrigem Wärmebedarf ist bei herkömmli- cher Pumpenregelung die Pumpleistung zu hoch, denn die Thermostatventile sind dann fast oder ganz geschlossen, dennoch arbeitet die Pumpe. Eine moderne Pumpe mit EC-Motor passt die Drehzahl dem Bedarf an. HYDRAULISCHER ABGLEICH Auf jeden Fall ist es aber wichtig, dass der Installateur dafür sorgt, dass alle Heizkörper im Heizkreis gleichmäßig mit Wärme versorgt werden. Ohne diesen so genannten hydraulischen Abgleich kann es vorkommen, dass z. B. einzelne Heizkörper im Obergeschoss nicht richtig warm werden, wohingegen jene im Erdgeschoss heiß sind. Beim hydraulischen Abgleich werden Drosselventile an den Heizkörpern so eingestellt, dass alle gleichmäßig durchströmt werden. Zudem sollten dort, wo noch nicht geschehen, Thermo- statventile installiert werden. Es gibt voreinstellbare Mo- delle, über die der hydraulische Abgleich erfolgen kann. In manchen älteren Heizsystemen sind Strömungsgeräu- sche des Wassers zu hören, weil die zu große Pumpe gegen fast geschlossene Thermostatventile arbeitet. Auch dies entfällt durch die kleinere Heizungspumpe und den hydraulischen Abgleich. ANPASSEN UND AUCH MAL ABSCHALTEN Im Gespräch mit dem Installateur sollte man klären, dass die Regelung die Heizungspumpe im Sommerhalbjahr, solange nicht geheizt wird, abschaltet. Bei neuen Heiz- anlagen ist das so eingestellt, bei älteren oftmals nicht. Häufig ist auch für die Warmwasserzirkulation eine Pum- pe installiert. Als erstes sollte hinterfragt werden, ob das tatsächlich erforderlich ist. Der Transport des warmen Wassers zum Wasserhahn erfolgt über den Wasserdruck der öffentlichen Wasserversorgung, dafür ist keine Pumpe erforderlich. Wenn aus Komfortgründen eine Pumpe gewünscht ist, sollte deren Leistung dem speziellen Pump- bedarf zur Warmwasserversorgung angepasst und ebenfalls knapp dimensioniert sein. Die meiste Zeit des Jahres wird in den Nachtstunden weder Heizung noch warmes Wasser gebraucht. Für diese Zeiten kann man die Pumpen von der Heizungsregelung oder einer Zeitschaltuhr abschalten oder in Intervallen takten lassen. Weitere Informationen zu Pumpen und Regelung finden sich im Kapitel zur Heizung. KENNZEICHNUNG FÜR EFFIZIENTE PUMPEN Wer sich bei der Anschaffung einer neuen Heizungspumpe über deren Qualität informieren will, wird dabei seit 2005 durch das von Kühlschränken und anderen Haushalts- geräten bekannte EU-Energie-Label unterstützt. Im Januar 2005 haben sich 450 Pumpenhersteller in 18 europäischen Ländern verpflichtet, den Einsatz effizienter Umwälzpum- pen zu fördern und ihre Produkte in die Energiesparklas- sen A (effizient) bis G (wenig effizient) einzustufen. Das Bewertungsverfahren wurde international vereinheitlicht. In Deutschland wird seit 2005 außerdem das Umwelt- zeichen Blauer Engel für besonders effiziente Umwälz- pumpen vergeben. Gemäß der EU-Richtlinie für Ecodesign dürfen seit 2013 nur noch Hocheffizienzpumpen hergestellt und importiert werden – andere bekommen gar keine CE-Kennzeichnung mehr. Lagerbestände stromhungriger Modelle dürfen jedoch noch verkauft und eingebaut werden. ENERGIESPAREN 29 Kühle Küche, warme Stube In Baden-Württemberg gehen knapp ein Drittel der treibhausrelevanten Emissionen zu Lasten der fast 5 Millionen Wohnungen. Von diesen sind etwa fünf Prozent mit Strom beheizt und verursachen damit umgerechnet etwa sechs Pro- zent des Stromverbrauchs der Privathaushalte – angesichts der Diskussionen um den Klimaschutz eine nicht zu vernach- lässigende Größe. Daher wird in diesem Kapitel auch das Thema Umstellung auf andere Energieträger angeschnitten. Doch die meisten Tipps sind unabhängig vom Wärmeerzeugungssystem. Bei Fragen zum Gebäude hilft das Kapitel mit Beratungsangeboten am Ende der Broschüre weiter. WIE WARM SOLL ES SEIN? Wie viel Energie beim Heizen verloren geht, hängt nicht nur von Art und Zustand des Gebäudes und der Heizung ab, sondern maßgeblich auch von der Temperaturdifferenz zwischen beheiztem Wohnraum und Außenluft. Jedes Grad höhere Differenz erhöht den Verbrauch um etwa sechs Prozent! Wird ein Wohnraum auf 24 anstatt 20 °C beheizt, erhöht das die Energierechnung um fast ein Vier- tel! Andererseits ist es völlig normal, dass man sich in der Wohnung warm und behaglich fühlen möchte. Hier gilt es, einen guten Kompromiss zu finden und zu überlegen, welche Räume beheizt werden und mit welchen Tem- peraturen. Für die Küche reichen meist 18 °C, da durch das Kochen Abwärme entsteht, die zum Heizen beiträgt; Schlafzimmer werden meist mit 15 bis 17 °C auskommen, selten genutzte Gästezimmer können noch weiter abge- senkt und nur während eines Besuchs komfortabel beheizt werden. Wie hoch die Raumtemperatur liegen muss, um sich behaglich zu fühlen, hängt wesentlich von den Oberflächentempera- turen der umgebenden Wände und Fens- ter ab. Liegt diese nicht weit unterhalb von 20 °C, wie es bei gut wärmegedämm- ten Bauteilen der Fall ist, reicht auch eine Lufttemperatur von 20 °C für ein ange- nehmes Raumgefühl aus. Liegt sie hin- gegen deutlich tiefer, wie es bei älteren, energetisch nicht sanierten Gebäuden häufig vorkommt, sind 22 oder gar 24 °C Lufttemperatur notwendig, um gemütlich sitzen zu können. Entsprechend steigt der Energieverbrauch an. GANZ WICHTIG: RICHTIG LÜFTEN! Ein ausreichender Luftwechsel ist zum einen nötig, um das Kohlendioxid und die Feuchtigkeit aus der Atemluft ab- zuführen, zum anderen entsteht durch Kochen, Waschen, Duschen feuchtegesättigte Luft, die ausgetauscht werden muss. Kritisch wird es, wenn z. B. nach dem Duschen Türen zwischen Bad und wenig beheizten Räumen offen stehen, oder wenn das Schlafzimmer mit der warmen Luft aus dem Wohnzimmer „überschlagen“ werden soll: Leicht entsteht dann in den kühleren Räumen in Außenecken oder am Fenstersturz Schimmel. Wenn es Uneinigkeit wegen des Lüftungsverhaltens gibt, ist ein Hygrometer zur Messung der tatsächlichen Raumluftfeuchte ein gutes Hilfsmittel. Feuchtigkeit aus dem Bad sollte direkt nach außen abge- führt werden, schnell und gründlich. Optimal geschieht dies durch 5 bis 20 Minuten Querlüften, aber bitte bei zu- gedrehtem Thermostatventil! Bei gekipptem Fenster dauert es hingegen bis zu drei Stunden, die Luft im Raum einmal Stoßlüftung statt Kipplüftung 0 1 t (in Stunden) 2 3 4 0% 20% 40% 60% 80% 100% Stoßlüftung Dauerlüftung 5 20 min Anteil der Frischluft an der Raumluft Quelle: Verbraucher-Zentrale NRW Kurz Durchzug machen nützt am meisten (Quelle: Energieagentur NRW) ENERGIESPAREN30 auszutauschen! Bei trockener Außenluft, wie es im Win- ter der Fall ist, geht das Lüften sehr schnell, bei feuchter Außenluft, z.B. an einem schwülen Sommertag, dauert es entsprechend länger. Unter Umständen wird bei schwülem Wetter sogar Feuchtigkeit von außen nach innen transpor- tiert, dann bleibt das Fenster besser geschlossen bis zur Nacht, wenn es abgekühlt hat. Wie sehr sich Stoßlüftung und Kipplüftung unter- scheiden, zeigt das Diagramm der Energieagentur Nord- rhein-Westfalen sehr schön. Vergleiche zwischen Wohnungen in bestehenden Gebäu- den ergaben, dass im Extremfall ein verschwenderischer Haushalt doppelt so viel Heizenergie für eine gleich große Wohnung benötigt, wie ein sparsamer. Wesentlich hierfür waren vor allem Raumtemperatur und Lüftungsverhalten, zwei Faktoren, auf die BewohnerInnen direkt Einfluss neh- men können. GEBÄUDEENERGIEAUSWEIS Aufgrund der geltenden Energieeinsparverordnung muss bei Mieterwechsel oder bei Verkauf von Seiten des Besit- zers ein Gebäudeenergieausweis vorgelegt werden. Die einfachere Form wird aus dem Durchschnittsenergie- verbrauch der letzten Jahre berechnet, schließt also das Nutzerverhalten der bisherigen BewohnerInnen mit ein (verbrauchsabhängiger Ausweis). Eine zweite Version wird aus den Kenndaten der vorhandenen Gebäudesubstanz errechnet, ist also unabhängig von der Nutzung (bedarfsab- hängiger Ausweis). Für beide gilt: Die angegebenen Kenn- werte bezüglich des Heizenergieverbrauchs pro Quadrat- meter Wohnfläche sind Anhaltswerte für einen Vergleich zwischen verschiedenen Wohnungen. Im konkreten Fall kann der Verbrauch aufgrund des Nutzerverhaltens jedoch deutlich höher oder tiefer liegen. THERMOSTATVENTILE Seit geraumer Zeit ist der Einsatz von Thermostatventi- len in Mietwohnungen Vorschrift, er empfiehlt sich aber genauso für die Eigentumswohnung. Durch eine tempera- turabhängige Masse im Ventilkopf wird abhängig von der Umgebungstemperatur sowie von der gewählten Vorein- stellung der Durchflussweg für das Heizungswasser mehr oder minder geöffnet. Für Urlaubszeiten oder für nicht genutzte Räume kann die Frostschutzstellung verwendet werden, kenntlich gemacht durch eine Schneeflocke oder einen Stern. Die Prinzipskizze zeigt einen Schnitt durch Über die gewählte Stufe wird die Raumtemperatur vorein- gestellt. Ist sie erreicht, wird das Ventil durch das tempera- turempfindliche Ausdehnungselement geschlossen (Quelle: Energieagentur NRW) ein solches Ventil. Für manche Räume, die zu bestimmten Zeiten genutzt werden, empfehlen sich programmierbare Thermostat- ventile. So lässt sich zum Beispiel für das Bad für morgens und abends die Heizung anschalten, tags, wenn kaum jemand das Bad nutzt, wird die Temperatur abgesenkt. Diese Ventile gibt es auch mit Wochenprogramm, so dass die Zeiten für das Wochenende entsprechend angepasst werden können. Für einen Hobby-Raum, der nur gelegentlich genutzt wird, kann ein funkgesteuertes Thermostatventil vorteilhaft sein, das bei Bedarf eine Stunde vor Nutzung geöffnet wird. Manche Ventil-Typen schließen automatisch, wenn das da- rüber liegende Fenster zum Lüften geöffnet wird. Sie kön- nen einen schnellen Temperaturabfall messen und darauf reagieren. Andere Typen schließen, wenn ein Fensterkon- takt meldet, dass das Fenster geöffnet ist. Die Energie für den Ventilbetrieb liefert bei diesen Modellen eine Batterie, die gelegentlich erneuert werden muss. Seit kurzem gibt es am Markt ein Wärmeverteilsystem, bei dem anstatt Thermostatventilen hocheffiziente Mini- ENERGIESPAREN 31 Pumpen an jedem Heizkörper installiert sind. Nur bei Wärmeanforderung im Raum läuft die besonders leise Pumpe mit wenigen Watt Leistungsbezug an. Dies ermög- licht eine sehr gut an den Bedarf angepasste Wärmeliefe- rung und damit eine Einsparung an Heizenergie und an Strom. Der Einbau ist in Neubauten leichter zu realisieren als in Bestandsgebäuden, da die Pumpe samt Raumrege- lung eine Stromversorgung benötigt. HEIZUNGSREGELUNG Heizsysteme in Wohngebäuden besitzen eine Regelung, die im Wärmeerzeuger dafür sorgt, dass bei kalter Außen- temperatur eine höhere Temperatur des Heizungswas- sers eingestellt wird, bei wärmerer Witterung eine tiefere oder dass der Heizkessel ganz ausgeschaltet wird, wenn es außen warm genug ist. Die so genannten Regelparameter können vom Wartungsdienst den individuellen Anforde- rungen angepasst werden. Auch die Zeiten, in denen mit Normaltemperatur geheizt wird, oder eine abgesenkte Temperatur ausreicht, können an der Regelung eingestellt werden. Wenn das Brauchwarmwasser über die Heizzen- trale erwärmt wird, können auch dessen Temperatur und die Aufheizzeiten regeltechnisch festgelegt werden. Mit diesen Parametern kann für geringeren Energiever- brauch gesorgt werden, durch sinnvolle Heizzeiten, durch Vorlauftemperaturen, die so hoch wie nötig, aber auch so tief wie möglich eingestellt sind. Dies liegt in der Hand des Servicehandwerkers, oder auch in der eines gut informier- ten Laien, der manches selbst vorwählen kann. Von der Veränderung von Regelparametern, deren Effekte nicht eingeschätzt werden können, sollte man allerdings die Finger lassen. Relativ einfach ist es meist, für Urlaubszei- ten die Heizung herunter zu fahren, so dass nur noch eine Frostsicherung gegeben ist und auf die Erwärmung des Brauchwassers ganz verzichtet wird. Auch bei Abwesenheit übers Wochenende kann eine Absenkung sinnvoll sein. WELCHEN ENERGIETRÄGER WÄHLEN? Als Kriterien zur Auswahl eines Heizsystems sind wichtig: • die Anfangsinvestition für Heizzentrale und Wärme- verteilung, • die jährlich anstehenden Betriebskosten für den Energie- träger und die Wartung, • die Emissionsbilanz (vergleiche Kap. zu Warmwasser- bereitung). Steht bei Ihnen im Haus ein Heizungsaustausch an, müssen Sie daran denken, erneuerbare Energien bei der künftigen Wärmeversorgung einzusetzen. Das Erneuerbare-Wärme- Gesetz Baden-Württemberg gibt seit dem 1. Januar 2010 vor, dass nach einem Heizungsaustausch 10 Prozent er- neuerbare Energien genutzt oder andere Energieeffizienz- maßnahmen wie z. B. Dachsanierung oder Heizanlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung umgesetzt werden müssen. Zum 1. Juli 2015 treten modifizierte Bedingungen für dieses Gesetz in Kraft. Nähere Informationen finden Sie unter www.um.baden- wuerttemberg.de im Kapitel „Energie“ unter dem Stich- wort „Erneuerbare-Wärme-Gesetz für Alt bauten“. Ähnliche Anforderungen gibt es seit dem 1. Januar 2009 bundesweit für die Errichtung neuer Gebäude. Auch hier gilt es, bei der Wärmeversorgung erneuerbare Energien anteilig ein- zusetzen oder z. B. besondere Dämmstandards oder andere Ersatzmaßnahmen zu verwirklichen. Nähere Informationen hierzu finden Sie ebenfalls unter www.um.baden-wuerttemberg.de unter dem Kapitel „Energie“. Elektroheizungen liegen mit den CO 2 -Emissionen um den Faktor 3,6 über denen von Gasbrennwertanlagen und sogar um den Faktor 13 über denen von Holzpelletheizungen. Langfristig sollte daher immer dann, wenn eine Elektro- heizung altershalber ersetzt werden muss, der Umstieg auf andere Energieträger erwogen werden. Am Anfang kann das hohe Investitionen verlangen. Bezieht man allerdings ENERGIESPAREN32 ENERGIESPARTIPPS • Stets möglichst niedrige Raumtemperatur einstellen • Beim Lüften die Thermostatventile zudrehen! • Kurz Stoßlüften, möglichst quer lüften; nicht über lange Zeit mit gekipptem Fenster • Heizkörper und Thermostatventile nicht mit Möbeln oder Vorhängen verdecken • Nachts Temperaturabsenkung vorsehen • Bei Abwesenheit tagsüber Heizung auf „Absenken bis xy Uhr“, bei mehrtägiger Abwesenheit auf „Ferien“ einstellen • Nachts Rollläden, Fensterläden, Vorhänge zu • An der Regelung die Heizkurve vom Handwerker rich- tig einstellen lassen • Hydraulischen Abgleich durchführen lassen (vergleiche Kapitel zu Umwälzpumpen) • Heizung regelmäßig warten lassen • Elektro-Direktheizgeräte sind die teuerste Form der Wärmeerzeugung den baulich bedingten Anteil der Sanierungskosten und die jährlichen Betriebskosten mit ein, gibt es durchaus wirtschaftlich konkurrenzfähige Versorgungssysteme mit recht geringer Schadstoffemission, wie beispielsweise eine Gasbrennwerttherme oder einen Holzpelletkessel. Wichtig ist, den Einzelfall genau anzusehen. Beispielsweise kann bei einer Umstellung auch eine Kollektoranlage für die Wassererwärmung eingeplant werden. Stiftung Warentest hat im Heft vom Oktober 2010 einen Vergleich zu Kosten und zu Emissionen zwischen Gas- brennwert-, Ölbrennwert- und Pelletkessel veröffentlicht. Bei der Anfangsinvestition sind Gas- und Ölkessel im Vorteil, bei den langfristigen Betriebskosten hingegen der Pelletkessel. Bei den Schadstoffemissionen liegt ebenfalls die Pelletheizung vorn, um den Faktor 5 gegenüber Gas und den Faktor 6,5 gegenüber Öl! Auch Aspekte wie die Lagerung von Brennstoffen (für Öl und Pellets) müssen in einer Planung überlegt werden. FÖRDERPROGRAMME Es gibt verschiedene Programme des Landes und des Bundes, die Investitionen in Energieeffizienzmaßnahmen und regenerative Energien durch zinsverbilligte Kredite fördern. Über die KfW-Bank sind auch Zuschüsse für Effi- zienzmaßnahmen erhältlich, erneuerbare Energien werden über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bezuschusst. Für Wohnungseigentümergemein- schaften bietet Baden-Württemberg über die L-Bank ganz besonders günstige Kreditkonditionen für Sanierungs- maßnahmen an. Informationen erhalten Sie ebenfalls im Internet-Portal des Umweltministeriums. Wer eine unabhängige Kalkulation haben möchte, sollte eine firmenneutrale Beratung über eine der am Ende ge- nannten Beratungsstellen einholen. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist eine gut fundierte Entscheidung bei Neu-Installation oder bei Ersatzbedarf sehr wesentlich für den wirtschaftlichen Erfolg. Auch Fördermöglichkeiten können nur so sachgerecht einkalkuliert werden. ENERGIESPAREN 33 Heiße Quellen Die Warmwasserversorgung im Haus kann mit der Heizung gekoppelt sein oder über getrennte Anlagen sicher- gestellt werden. Für die Auswirkungen dieses Energieverbrauchers auf das Erdklima gelten ähnliche Aussagen wie für diejenigen der Heizanlage; doch ist es vielfach möglich, eine Sonnenkollektoranlage zur Wassererwärmung zu installieren und so die Emissionsbilanz zu verbessern. Stets über warmes Wasser zu verfügen, gehört heute zu den selbstverständlichen Komforterwartungen. Die Dienstleistung „Warmes Wasser“ kann jedoch mit mehr oder weniger Input an Energie bereitgestellt werden. In einer großen Zahl von Wohnungen wird das warme Wasser über die Zentralheizung und durch den Energieinhalt des jeweils verwendeten Rohstoffs Gas, Öl, Holz etc. erwärmt. In einer zunehmenden Zahl von Gebäuden trägt auch ein Sonnenkollektor wesentlich zur Wassererwärmung bei. Wohnungen mit elektrischer Beheizung haben auch elek- trisch beheizte Durchlauferhitzer oder Wasserspeicher. Ein Zwei-Personen-Haushalt wird für die Wassererwärmung jährlich etwa 1.300 Kilowattstunden Strom verbrauchen, umgerechnet entspricht das rund 370 Euro. Kann stattdes- sen Gas eingesetzt werden, sinken die reinen Verbrauchs- kosten auf unter 100 Euro. WELCHE SYSTEME WERDEN VERWENDET? In Wohnungen mit zentralem Gas- oder Öl-Wärmeer- zeuger und gekoppelter Wassererwärmung gibt es einige einfache Möglichkeiten, Energie einzusparen: In kleineren Gebäuden wie Ein- und Zweifamilienhäusern kann bei- spielsweise oft darauf verzichtet werden, das warme Wasser ständig in einem Kreislauf durch das Haus zirkulieren zu lassen, ohne dass dies den Komfort stark senken würde. Man muss lediglich eine kurze Zeit warten, bis warmes Wasser kommt. Das spart Brennstoff, weil das Brauch- warmwasser nicht mehr durch die Zirkulation „gekühlt“ wird, und es spart Strom, den sonst die Warmwasserzirku- lationspumpe benötigen würde. In manchen Warmwas- sersystemen wurde statt der Zirkulation die Wasserleitung mit einem elektrischen Heizband warm gehalten, ein teu- rer Komfort. Diese stillzulegen senkt die Stromrechnung merklich. Der Energieverbrauch eines Warmwasserspeichers, der über die Heizzentrale erwärmt wird, hängt neben regel- technischen Einstellungen auch von der Wärmedämmung ab. Ältere Speicher haben hier häufig Defizite. Bei einer Neu-Installation sollte auf geringe Wärmeverluste Wert gelegt werden. Ein engagierter Heimwerker kann einen vorhandenen Speicher auch nachträglich mit einer zusätz- lichen Dämmschicht einpacken. Allerdings sollte dazu fachtechnische Beratung eingeholt werden. Bei elektrischer Beheizung sind Durchlauf- und Speicher- geräte zur Wassererwärmung gebräuchlich. Speicher wer- den, wenn sie beispielsweise 50 Liter oder mehr Volumen haben, meist mit Nachtstrom erwärmt. Durchlauferhitzer beziehen den Strom dann, wenn Bedarf ansteht, also auch Kollektoren (rechts) zur Wassererwärmung und Heizungsun- terstützung und Fotovoltaik-Elemente (links) zur Stromerzeu- gung sind an diesem Neubau optisch gut gestaltet. Quelle: www.hartmann-energietechnik.de ENERGIESPAREN34 zu Tagstromzeiten. Auch die kleinen Untertischspeicher mit fünf oder zehn Litern Fassungsvermögen sind in der Regel Tagstromverbrauch und erwärmen daher das Wasser mit recht hohen Kosten. Nur für das dezentral gelegene Gästezimmer, das nur ab und zu genutzt wird, ist diese Variante bei einer neuen Anlage zu empfehlen. Ist ein Un- tertischspeicher vorhanden, der selten, aber doch genutzt wird, empfiehlt sich die Installation eines Zwischenschal- ters: Auf Knopfdruck wird Strom für einmalige Erwärmung des Speichers freigegeben, danach schaltet sich das Gerät ab – bis zur nächsten Anforderung. Ein Sonnenkollektor kann auch in Kombination mit einer Elektroheizung eine sinnvolle Ergänzung sein. Optimal hinsichtlich der Schadstoffbilanz ist es jedoch, wenn statt Strom ein anderer Energieträger eingesetzt werden kann. LEGIONELLEN Um das Wachstum von Legionellen im warmen Wasser zu verhindern, wird empfohlen, Wasserspeicher auf 60 °C aufzuheizen. Legionellen wachsen bevorzugt bei 30 bis 45 °C, mit 60 °C wird das Wasser thermisch desinfiziert. Dort, wo warmes Wasser öffentlich zur Verfügung gestellt wird, wie etwa in Bädern oder auch in Krankenhäusern, ist dieser Schutz der Nutzer unbedingt erforderlich. Auch die Was- serversorgung in Mehrfamilienhäusern muss mindestens 60 °C im Speicher und 55 °C in der Zirkulationsleitung aufweisen. Vermieter mussten laut Trinkwasserverordnung bis Ende 2013 einen Trinkwassertest auf Legionellen durchführen und diesen danach alle 3 Jahre wiederholen lassen. Werden Legionellen gefunden, müssen die Mietparteien benachrich- tigt und Gegenmaßnahmen veranlasst werden. Im privaten Haus sind Infektionen sehr selten, doch wer ganz sicher ge- hen will, beziehungsweise, wer gesundheitlich geschwächt ist, hält sich auch dort an die Empfehlung. Regelungen von Warmwasserspeichern sind häufig so programmiert, dass sie einmal pro Woche den Speicher auf 60 °C aufheizen, um den Legionellenschutz zu gewährleisten. In der übrigen Zeit kann ein Speicher im Ein- und Zwei-Familienhaus dann auf beispielsweise 50 °C betrieben werden. Bei niedrigerer Temperatur verringert sich nicht nur der Energieverlust durch Wärmeabstrahlung, sondern auch der Ausfall von Kalk im Speicher. Bei Durchlauferhitzern tritt laut den Fachplanern das Legionellen-Problem nicht auf, sofern hinter dem Gerät maximal drei Liter Wasser in der Leitung stehen. SYSTEMVERGLEICH Die folgende Abbildung zeigt die Treibhausgas-Emissionen verschiedener Wärmeversorgungssysteme für kleinere Gebäude mit einer Heizleistung bis 15 Kilowatt. Ein Öl- Legende: THG – Treibhausgas; NT – Niedertemperatur; BW – Brennwert; WP – Wärmepumpe; BHKW – Blockheizkraftwerk; eta – Wirkungsgrad; JAZ – Jahresheizzahl (sollte über 3,5 liegen); JHZ – Jahresheizzahl; kWh – Kilowattstunde; g – Gramm. Berechnung erfolgte mit Gemis 4.2 bzw. 4.4 Quelle: Schüwer/Merten, Wuppertal-Institut ENERGIESPAREN 35 Niedertemperaturkessel emittiert demnach pro Kilowatt- stunde Endenergie 385 Gramm Treibhausgase, ein Gas- brennwertgerät mit kombiniertem Sonnenkollektor 178 Gramm, ein Niedertemperatur-Holzpelletkessel nur 38 Gramm. Es ist jeweils die gesamte Versorgungskette berücksichtigt, also auch der Transport der Pellets und die Verluste bei der Stromerzeugung im Kraftwerk. Die für die Vergleichsrechnung angesetzte Jahresarbeitszahl von 3,8 für die Elektrowärmepumpe wird nur bei einer optimalen Planung erreicht. Feldversuche zeigen Werte, die deutlich unter drei liegen, teils sogar nur bei zwei. Entsprechend höher sind dann der Primärenergieeinsatz sowie der Schad- stoffausstoß, ebenso die Betriebskosten – die Wärme- pumpe wird zunehmend zur Elektrodirektheizung und damit unwirtschaftlich. Die für positive wirtschaftliche Ergebnisse und eine vertretbare Emissionsbilanz mindes- tens erforderliche Jahresarbeitszahl von 3,5 wird meist nur bei Nutzung von Erdwärme oder von Grundwasser in Verbindung mit einer Niedertemperaturheizung in einem Niedrigenergie- oder Passivhaus erreicht. Auch die Erwärmung des Brauchwassers über einen Kol- lektor ist eine sehr umweltfreundliche Technik. Kollektor- anlagen amortisieren sich bei richtiger Auslegung inner- halb ihrer technischen Standzeit, das heißt, dass die höhere Anfangsinvestition durch die Ersparnis an Energiekosten aufgewogen wird. Selbstverständlich müssen auch wirtschaftliche Aspekte in die Überlegungen einfließen, doch wird es bei einer Neuplanung oder auch bei einer Sanierung häufig möglich sein, eine Versorgungsvariante zu finden, die ökonomisch und ökologisch gute Ergebnisse zeigt. ENERGIESPARTIPPS • Wasser nicht unnötig laufen lassen • Zum Händewaschen reicht oft kaltes Wasser • Spararmaturen verwenden, das sind Wasserhähne und Duschköpfe, die durch Luftzumischung einen vollen Wasserstrahl erzeugen, dabei aber den Wasser- durchlauf verringern • Wasser-Mischarmaturen können so eingestellt wer- den, dass in Mittelstellung kaltes Wasser kommt und erst bei bewusster Wahl der Einstellung auf „warm“ Wasser mit höherer Temperatur ausläuft • Lieber duschen statt baden, das braucht nur etwa ein Drittel des Wassers und der Energie • Auf Warmwasserzirkulation verzichten, wenn nur geringer Komfortverlust entsteht. Zumindest Betriebs- zeiten einschränken • Elektrische Heizbänder stilllegen • Temperatur von Warmwasserspeichern in der Regel auf 50 °C begrenzen (weniger Kalkausfall, geringere Abstrahlverluste) • Zur Legionellenvermeidung heizen moderne Regelungen den Wasserspeicher automatisch einmal wöchentlich auf 60 °C auf • Ist im Gästezimmer ein elektrischer Untertischwarm- wasserspeicher installiert, kann dieser komplett aus- geschaltet werden, wenn kein Besuch da ist (Frost- schutz wird über die Heizung gesichert) • Wenn keine andere Möglichkeit als elektrische Wasser erwärmung vorhanden, ist ein elektronisch ge- regelter Durchlauferhitzer die energetisch günstigste Variante Weiterführende Informationen Nachstehend finden sich sehr viele Bezugsquellen für Informationen zu den angeschnittenen Themenfeldern, häufig mit Internetadressen. Informationen über Klimaschutz, Energie- und Umwelt- themen gibt es vom Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg über www.um.baden-wuerttemberg.de. Auch zum Erneuer- bare-Wärme-Gesetz finden sich dort Informationen; zudem sind zahlreiche andere Websites in der Linkliste aufgeführt. In Karlsruhe hat die Klimaschutz- und Energieagentur des Landes Baden-Württemberg (Kaiserstr. 94a, 76133 Karlsruhe, Tel. 0721 98471-0) ihren Sitz. Sie bietet über ihre Internetseite www.kea-bw.de Informationsmög- lichkeiten zu vielen energietechnischen Themen und leitet gegebenenfalls an die Energieagenturen vor Ort weiter. Hier ist auch die Informationskampagne „Zukunft Altbau“ angegliedert, die auf der Website www.zukunftaltbau.de Informationsmaterial zum Thema Altbausanierung zur Ver- fügung stellt und eine Kontaktdatenbank von Energiebe- ratern pflegt, worin jemand bei Ihnen in der Nähe gesucht werden kann. BERATUNG In fast allen Landkreisen in Baden-Württemberg wurden in den letzten Jahren Energieagenturen gegründet; auch dort gibt es Beratungsangebote, zum Teil auch die Möglichkeit für Termine vor Ort. Wo dieses Angebot besteht, ist unter dem Link www.kea-bw.de zu erfahren. Die Verbraucherzentrale bietet in Baden-Württemberg in Kooperation mit den regionalen Energieagenturen Beratun- gen an, eine telefonische Anmeldung ist notwendig. Über den Link www.vz-bawue.de im Unterpunkt „Beratungs- stellen“ sind die Orte aufzufinden. Zudem ist im Internet ein breites Informationsangebot verfügbar. Viele Kommunen haben Energie- und Umweltbeauftragte eingesetzt, ebenfalls eine Möglichkeit, Informationen zu erhalten, Adressen und Telefonnummern finden sich im Telefonbuch unter „Stadtverwaltung“ oder „Landratsamt“. Manche Energieversorgungsunternehmen haben Beratungsstellen zu Energiefragen, und wenn es um die Heizung geht, ist auch eine persönliche Beratung vor Ort möglich. Der Elektro-Fachhandel berät zu effizienten Elektrogerä- ten. Beim Besuch im Geschäft ist es nützlich, die jeweiligen Fragen zu den einzelnen Geräten aus der vorliegenden Broschüre parat zu haben, um gezielt zu den Antworten zu kommen, die den Stromverbrauch betreffen. Eine Da- tenbank mit Händleradressen, die besonders auf effiziente Geräte Wert legen, findet sich unter www.stromeffizienz. de im Kapitel „Private Verbraucher“ im Stichwort-Block unten auf der Seite. In manchen Landkreisen in Baden-Württemberg gibt es das gemeinsame Projekt 60+ von Seniorenrat und Kreis- handwerkerschaft, das mit dem Ziel gegründet wurde, bei Wohnungssanierungen auf die speziellen Bedürfnisse von Seniorinnen und Senioren besser einzugehen, um anste- hende Investitionen optimal zu gestalten. Gerät zum Messen des Stromverbrauchs in Stand-by oder in Betrieb, auszuleihen bei Energieagenturen, kommunalen Energiereferaten oder Energieversorgungsunternehmen ENERGIESPAREN36 Die test-Hefte der Stiftung Warentest sind eine sehr kundenbezogene Informationsquelle zu vielen Fragen um Energie und Umwelt im Haushalt. Teilweise sind sie in Bibliotheken einzusehen oder auszuleihen, evtl. auch in Beratungsstellen. Unter www.test.de besteht für ange- meldete Nutzerinnen und Nutzer auch die Möglichkeit, Artikel per Internet zu beziehen. EINIGE NÜTZLICHE WEBSITES www.ecotopten.de Das Öko-Institut hat ein Informationsprogramm mit dem Namen EcoTopTen aufgebaut, worin zu verschiedenen haushaltsrelevanten Themen Fragen zu Energie und Um- welt behandelt werden. In der Regel werden die spar- samsten zehn Geräte aufgeführt (daher TopTen). Zudem sind Anschaffungskosten für Geräte und Anlagen genannt. Das Projekt wird laufend weiter entwickelt; aktuell wird es getragen von der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reak- torsicherheit sowie durch das EU-Programm „Intelligent Energy Europe“. www.topten.ch Schon seit einigen Jahren gibt es in der Schweiz ein ent- sprechendes Programm, die Informationen sind eine gute Ergänzung zu ecotopten. www.spargeraete.de Vom Niedrigenergie-Institut Detmold wird seit langer Zeit eine Gerätedatenbank gepflegt, die einen sehr guten Überblick über den Verbrauch neuer Geräte und insbeson- dere den Vergleich zu durchschnittlichen und ineffizienten Geräten bietet. Die Daten werden laufend aktualisiert. Das Umweltministerium Baden-Württemberg bietet einen Download dieser Liste an unter www.um.baden- wuerttemberg.de im Kapitel „Presse & Service“ unter Publikationen. www.co2online.net Unter einer Website, die vom Bundesumweltministerium gefördert wird, sind verschiedene Angebote aufzufinden, wie der Stromverbrauch verringert werden kann. www.stromeffizienz.de Die Deutsche Energieagentur in Berlin gibt Tipps zu Stromeinsparmöglichkeiten. Sie verfügt über eine Datenbank, in die sich bundesweit Elektro-Fachhändler eingetragen haben, die dem Thema effiziente Elektrogeräte besondere Aufmerksamkeit widmen. Als zweites sind dort Beratungsstellen gelistet. So können Beratungsangebote vor Ort aufgefunden werden. Außerdem werden auf der Seite auch Neuerungen zu Effizienzklassen aufgezeigt. Weitere Informationen dazu gibt es auch unter http://label-online.de/label/eu-energielabel-elektro- backoefen/ Weitere Verbrauchsdaten zu einzelnen Geräten gibt es unter www.dena.de. QUELLENANGABEN Zu Energieeffizienzklassen, Schleuderwirkungsklassen wur- den Datenblätter von der Website www.stromeffizienz.de verwendet. Gerätedaten wurden außerdem einbezogen aus www.strompreise.de, www.die-stromsparinitiative.de, www.heise.de, www.spargeraete.de, www.ecotopten.de, www.topten.ch, Katalogen und Websites mehrerer Her- steller von Haushaltsgroßgeräten, http://asue.de/cms/up- load/inhalte/energie_im_haus/broschuere/09_10_14_ sparsame_haushaltsgeraete.pdf Das Umweltbundesamt hat eine Reihe von Studien zum Themenfeld Leerlaufverluste sowie zu künftiger Informati- onstechnik und Energieverbrauchsentwicklung herausgege- ben; auch daraus sind Daten verwendet worden. www.umweltbundesamt.de ENERGIESPAREN 37 Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg • Kernerplatz 9 • 70182 Stuttgart Telefon: 0711 126-0 • poststelle@um.bwl.de[mehr]

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    ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t B e b a u u n g sp la n " G rü n e n b e rg - S tö ck li ss tr a ß e " u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u Fassung vom 23.07.2018 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 14 4 Hinweise und Zeichenerklärung 17 5 Satzung 24 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 26 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 34 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 40 9 Begründung – Sonstiges 42 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 44 11 Begründung – Bilddokumentation 45 12 Verfahrensvermerke 46 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBL. S 597) Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung Allgemeines Wohngebiet Die Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO (die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften so- wie nicht störende Handwerksbetriebe) können nur ausnahmsweise zugelassen werden (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Nebenanla- gen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bzw. § 14 Abs. 2 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mobilfunkanlagen un- zulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). Die Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1- 5 BauNVO (Betriebe des Be- herbergungsgewerbes, Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) werden nicht Bestandteil des Bebauungsplanes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) GRZ …. Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablonen) Überschreitung der Grundfläche Die zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift durch nicht vollflächig versiegelte − Stellplätze und − Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen um weitere 50 % überschritten werden. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) WA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 5 Z .... Zahl der Vollgeschoße als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablonen) WH .... m ü. NN Maximale traufseitige Wandhöhe über NN Die maximale traufseitige Wandhöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptgebäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt gemessen: − bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach am Schnitt- punkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) − bei Hauptgebäuden mit Pultdach an der Seite der Dachtraufe (niedrigere Seite der beiden horizontal verlaufenden Dachab- schluss-Seiten) am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen); Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. Sofern zulässige, untergeordnete Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dachaufbauten im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen, ist die Verbindungslinie zwischen den nächst gelegenen entsprechenden Schnittpunkten außerhalb solcher Bau- teile maßgeblich. Dies gilt nicht für zulässige, jedoch nicht mehr als untergeordnet einzustufende Widerkehre, Zwerchgiebel oder Dach- aufbauten, die im Bereich des Schnittpunktes der Außenwand mit der Dachhaut liegen. Hier ist die Wandhöhe am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) des Widerkehres, Zwerchgiebels oder Dachaufbaus zu messen. Untergeordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Hauswände, einnehmen. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "WH" liegen, ist eine "effektive WH" entsprechend den Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 6 FH .... m ü. NN Maximale Firsthöhe über NN Die maximale Firsthöhe über NN darf an keiner Stelle des Hauptge- bäudes den festgesetzten Wert überschreiten und wird wie folgt ge- messen: − bei Hauptgebäuden mit Satteldach bzw. Walmdach am höchsten Punkt des Firstes − bei Hauptgebäuden mit Pultdach an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion (einschließlich Dachüberstand) mit folgender Maßgabe: der festgesetzte Wert muss um 1,25 m unterschritten werden; Hauptgebäude weisen dann ein Pultdach auf, wenn mindestens 75 % ihrer Dach-Ebenen parallel sind. Bei Gebäuden, die im Umgriff von zwei unterschiedlichen Festset- zungen zur "WH" liegen, ist eine "effektive WH" entsprechend den Anteilen der Traufen, die in dem jeweiligen Bereich liegen, durch lineare Interpolation zu ermitteln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) Nur Einzelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) Nur Einzel- und/oder Doppelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.4. PlanZV; siehe Typenschablonen) Baugrenze Hinweis: Zähleranschluss-Säulen sind innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig E ED Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 7 (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen au- ßerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche In den Baugebieten sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Ne- benanlagen und nicht überdachte Stellplätze und Garagen auch au- ßerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und außerhalb des 30 m Waldabstandes zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) E.../D... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt be- stimmt: − E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohnge- bäude) − D... als max. Wohnungsanzahl pro Doppelhaushälfte (als Wohngebäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablonen) Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) Verkehrsflächen mit besonderer Zweckbestimmung als öffent- liche Parkplatzfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Rand- flächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) Straßenbegrenzungslinie; äußere Umgrenzung aller Verkehrsflä- chen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) P Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 8 Kanal Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) Haupt-Versorgungsleitungen unterirdisch, hier Regenwasserka- nal (SB 400) mit Festsetzung eines Leitungsrechtes zu Gunsten der Gemeinde Baindt. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13, 21 u. 25 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 8. PlanZV; siehe Planzeichnung) Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bau- weise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) Behandlung von Nieder- schlagswasser innerhalb des Baugebietes In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrundstücke anfällt, über das öffentli- che Regenwasser-Kanalnetz der im nordwestlichen Geltungsbereichs vorhandenen Retentionsmulde zuzuführen. Hier ist es zwischenzu- speichern und gedrosselt in den Sulzmoosbach abzuleiten. Auch beim Einbau einer Zisterne ist der Überlauf an das öffentliche Regen- wasser-Kanalnetz zu gewährleisten. Sickerschächte sind unzulässig. Das Ableiten von Schicht- und Grundwasser durch Drainagen ist unzulässig. Schädliche Verunreinigungen des abzuleitenden Niederschlagswas- sers sind unzulässig. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Ti- tan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschichtung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 9 Retentionsbereich In dem Bereich ist Niederschlagswasser von öffentlichen Verkehrsflä- chen und von privaten Grundstücken zurück zu halten und soweit möglich über die belebte Bodenzone zu versickern. Der Bereich ist als naturnahes Retentionsbecken mit natürlichen Böschungswinkeln anzulegen. Ein Dauerstau ist nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Öffentliche Grünfläche als Retentionsbereich (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 4,50 m über der Geländeoberkante zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Bodenbeläge in dem Bau- gebiet In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schot- terrasen, Kiesflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Zu pflanzender Baum, verbindlicher Standort, der innerhalb der Verkehrsfläche als Begleitfläche um bis zu 3,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste 1 zu "Pflanzungen Öffentliche Grünfläche R 71 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 10 in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Zu pflanzender Baum, variabler Standort innerhalb der öffentli- chen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste 2 zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu er- setzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der öffent- lichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste 2 zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen Flächen sind ausschließ- lich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus den unten genannten Pflanzlisten zu verwenden. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverord- nung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzlisten: Pflanzliste 1 (Straßenraum) Bäume Feld-Ahorn Acer campestre 'Elsrijk' Spitz-Ahorn Acer platanoides 'Cleveland' oder 'Olmsted' Hainbuche Carpinus betulus Pyramiden-Hainbuche Carpinus betulus 'Fastigiata' Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 11 Gefülltblühende Vogel-Kirsche Prunus avium 'Plena' Säulen-Eiche Quercus robur 'Fastigiata' Kleinkronige Winter-Linde Tilia cordata 'Rancho' Pflanzliste 2 (Öffentliche Grünfläche) Bäume Feld-Ahorn Acer campestre Schwarz-Erle Alnus glutinosa Vogel-Kirsche Prunus avium Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Silber-Weide Salix alba Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Berg-Ulme Ulmus glabra Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Liguster Ligustrum vulgare Schlehe Prunus spinosa Feldrose Rosa arvensis Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Pflanzungen in dem Bau- gebiet (private Grundstü- cke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in dem Baugebiet sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 600 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum aus der u.g. Pflanzliste zu pflanzen. Abgehende Bäume sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 12 − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadelgehöl- zen unzulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankun- gen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverord- nung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für das Baugebiet festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Sand-Birke Betula pendula Walnussbaum Juglans regia Stiel-Eiche Quercus robur Winter-Linde Tilia cordata Sommer-Linde Tilia platyphyllos Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Sal-Weide Salix caprea Sträucher Berberitze Berberis vulgaris Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Liguster Ligustrum vulgare Heckenkirsche Lonicera xylosteum Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Wilde Stachelbeere Ribes uva-crispa Hunds-Rose Rosa canina Purpur-Weide Salix purpurea Schwarzer Holunder Sambucus nigra Roter Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 13 Wasser-Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichem Maß der Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" Die Inhalte des Bebauungsplanes "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenbergstraße und Stöcklisstraße" (Fas- sung vom 14.05.2003, Satzungsbeschluss vom 07.10.2003) vor dieser Änderung werden für diesen Bereich vollständig durch diesen Bebauungplan ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 14 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" der Ge- meinde Baindt Die Inhalte der örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenberg- straße und Stöcklisstraße" (Fassung vom 14.05.2003, Satzungsbe- schluss vom 07.10.2003) vor dieser Änderung werden für diesen Be- reich vollständig durch die örtlichen Bauvorschriften zum Bebau- ungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" ersetzt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von Haupt- gebäuden. Neben den jeweils vorgeschriebenen Dachformen sind für untergeordnete Bauteile (z.B. Gaupen, Eingangsüberdachungen etc.) sowie für Garagen und sonstige Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen etc.) andere Dachformen zulässig. Untergeordnet sind Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Hauswände, einneh- men. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) SD Dachform Satteldach mit folgender Maßgabe: Vertikale Versätze von sich gegenüberliegenden Dach-Ebenen (höhenmäßig versetzter First) sind zulässig; sie werden auf max. 1,75 m (senkrecht gemessen von Oberkante Teil-First zu Oberkante Teil-First) beschränkt. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) WD Dachform Walmdach (auch als Zeltdach oder so genanntes Krüppel- walmdach zulässig) (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 15 PD Dachform Pultdach mit folgender Definition: Mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes müssen zueinander pa- rallel sein. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Pro- jektion auf die Fläche gemessen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) DN .... - ....° Dachneigung; Winkel zwischen der Horizontalen und der Ebene des Daches als Mindest- und Höchstmaß; gilt für das Dach des Hauptge- bäudes und für Widerkehre und Zwerchgiebel ab 6,00 m Breite (Au- ßenkante Außenwand). (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) Solar- und Fotovoltaikanla- gen auf Dächern Thermische Solar- und Fotovoltaikanlagen sind der gewählten Dach- neigung entsprechend parallel zur Dachfläche, auf der sie befestigt werden, auszuführen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Materialien Als Dachdeckung für Dächer von − Hauptgebäuden − Garagen sowie − sonstigen Nebengebäuden sind alle Materialien mit Ausnahme von blanken Metall-Oberflä- chen (Blechdächer ohne Beschichtung) zulässig. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Materialien zulässig. Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 16 Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnen- kollektoren, Fotovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung in dem Baugebiet beträgt zwei. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Einfriedungen in dem Baugebiet Als Einfriedungen sind ausschließlich Zäune aus Drahtgeflecht, Drahtgitter (auf der jeweils erforderlichen Unterkonstruktion) bis zu einer max. Höhe von 0,90 m über dem natürlichen Gelände sowie Hecken zulässig. Mauern über eine Höhe von 0,40 m über dem na- türlichen Gelände als Einfriedungen sind unzulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 17 4 Hinweise und Zeichenerklärung Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenberg- straße und Stöcklisstraße" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeich- nung) Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Höhen- schichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Planzeich- nung) Bestehender Weg innerhalb der "öffentlichen Grünfläche als Re- tentionsbereich" zur Unterhaltung des Retentionsbereiches und des angrenzenden Friedhofes (siehe Planzeichnung) 487,0 487,5 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 18 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfs- weise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) sowie eines Komposts wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen Grünflä- chen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet- zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Artenschutz Um Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu ver- meiden, sollten vorhandene Gehölze möglichst erhalten werden. Sind Fällungen nicht zu vermeiden, muss die Beseitigung der Ge- hölze zwischen 01.10 und 28.02 außerhalb der Brutzeit von Vögeln bzw. Wochenstubenzeit von Fledermäusen erfolgen. Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes entfallen Höhlenbäume und damit auch (potenzielle) Quartiere für höhlenbrütende Vögel. Um zu gewährleisten, dass die Lebensraumbedingungen für diese Arten erhalten bleiben, sind folgende artenschutzrechtliche Ersatz- maßnahmen umzusetzen: − Baumstämme mit Höhlen sind inklusive ihrer Hauptäste nach der Fällung zu erhalten und auf der öffentlichen Grünfläche im Plangebiet aufrecht zu positionieren, um noch im Holz befindli- chen Insektenarten das Schlüpfen zu ermöglichen. Dazu wird der Stammfuß bis zur für die Standsicherheit erforderlichen Tiefe eingegraben. Alternativ können Bäume scheiterholzartig mitei- nander verkeilt gesichert werden. Auf die ausreichende Siche- rung aller Bäume ist zu achten. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 19 Wasserleitung – wird ver- legt − Als Ersatz für den Wegfall potenzieller Quartiermöglichkeiten für Fledermäuse sind im Baumbestand im Umgriff des Plangebietes mindestens vier Fledermauskästen (z.B. Firma Hasselfeldt: zwei Fledermausspaltenkästen und zwei Fledermausgroßhöhlen) an- zubringen. Es ist auf einen fachgerechten Standort (Höhe, Expo- sition und Wetterschutz) zu achten. − Falls beim Fällen der Bäume wider Erwarten eine Fledermaus festgestellt werden sollte, ist der örtliche Fledermausschutzbe- auftragte zu informieren (zu erfragen bei der Unteren Natur- schutzbehörde, Landratsamt Ravensburg), das Tier ggf. fachge- recht bergen und ggf. der Pflege zuführen zu lassen. Bezüglich ausführlicher Erläuterungen siehe artenschutzrechtlichen Kurzbericht vom 28.06.2017. Vorhandener Waldrand (Waldabgrenzung; siehe Planzeichnung) Waldabstand von 30,00 m (siehe Planzeichnung) Abstandsabgrenzung zum Mischwald mit Endbaumhöhen mit bis zu etwa 25,00 m. Um Beschädigungen an Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen durch umstürzende Bäume oder herabfallende Äste vorzubeugen, ist die Errichtung von Gebäuden im Waldab- standsbereich von 30 m untersagt. Haupt-Wasserleitungen unterirdisch (siehe Planzeichnung) Niederschlagswasser- behandlung und Bodenschutz Auch für die nicht großflächigen baukonstruktiven Elemente sollte auf die Verwendung von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei verzichtet werden. Als Alternativen für Rinnen und Fall- rohre stehen Chrom-Nickel-Stähle (Edelstahl), Aluminium, Kunst- stoffe oder entsprechende Beschichtungen zur Verfügung. Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 20 erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu las- sen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfas- sen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuheben- den Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Ho- rizont); Mengenangaben bezügl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Aus- bau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Informa- tionen zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen enthält der Flyer "Bo- denschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Land- ratsamtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Boden- material") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. Überflutungs-Schutz Bei Starkregen kann es aus verschiedenen Gründen (Kanalüberlas- tung, Oberflächenabflüssen an Hanglagen, …) zu wild abfließen- den Oberflächenabflüssen kommen. Um Überflutungen von Gebäu- den zu vermeiden sind entsprechende (Schutz-) Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere ist auf die Höhenlage der Lichtschächte, -höfe und des Einstiegs der Kellertreppen o.ä. zu achten. Sie sollten mög- lichst hoch liegen, um vor wild abfließenden Wässern bei Starkregen zu schützen. Maßnahmen zur Verbesserung des Überflutungs- Schutzes sind auch in die Gartengestaltung integrierbar. Obige An- regungen gelten insbesondere für Grundstücke in oder unterhalb von Hanglagen oder Senken sowie für Grundstücke, die an Retentions- flächen angrenzen. Brandschutz Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die Stütz-punktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht inner-halb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit für Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 21 Menschenret-tungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit ei- ner Nennret-tungshöhe von 8m bis 12m nur bedingt für wirksame Lösch- und Rettungsarbeiten iSd. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Be-reich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Be- denken gegen-über Aufenthaltsräumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Ret- tungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwendige Treppen) entspricht. Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasser- versorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, sollten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. Hingewiesen sei auf folgene Brandschutzvorschriften: 1. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Flächen für die Feuerwehr (VwV-Feuerwehrflächen), iVm. § 15 Landesbauordnung. 2. DVGW-Arbeitsblatt W-405, iVm. § 2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff. 5.1 IndBauRL. Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Sollten bei Erdarbeiten Funde (beispielsweise Scherben, Metallteile, Knochen) und Befunde (z.B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschich- ten) entdeckt werden, ist das Landesamt für Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart (Abt. 8) unverzüglich zu benachrich- tigen. Fund und Fundstelle sind bis zur sachgerechten Begutach- tung, mindestens bis zum Ablauf des 4. Werktags nach Anzeige, un- verändert im Boden zu belassen. Die Möglichkeit zur fachgerechten Dokumentation und Fundbergung ist einzuräumen (gem. § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG)). Werden bei Aushubarbeiten Ver- unreinigungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfär- bungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 22 Die Abstandsvorschriften zu Friedhöfen gemäß dem Bestattungsge- setz Baden-Württemberg sind zu beachten. Es ist mit Gebäuden mindestens ein Abstand von 10,00 m einzuhalten. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öf- fentlichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt be- hält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Im Rahmen der Ausführung der Erschließungsanlage werden in den maßgebenden Bereichen Höhenfixpunkte (Nägel) eingebracht. Den Bauherren wird empfohlen, ein Leer-Rohr von der Erschlie- ßungs-Straße zum Gebäude zur Aufnahme der Telekommunikati- onskabel vorzusehen. Auf die Lage der erforderlichen Hauskontrollschächte ist unabhängig von der festgesetzten Baugrenze bzw. den ggf. festgesetzten Flä- chen für Garagen, Nebenanlagen oder Stellplätze zu achten. Die Schächte sind von Bebauung bzw. Versiegelung jeglicher Art freizu- halten. Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs- Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzen- schutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräu- sche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Unterkellerungen an Gebäuden sollten in Gewässernähe als wasser- dichte und auftriebsichere Wannen ausgeführt werden. Versicke- rungsmulden sollten im Abstand von mind. 6,00 m zu unterkellerten Gebäuden angelegt werden. Bei Grundstücken, bei denen das Maß der baulichen Nutzung über die zulässige Grundfläche festgesetzt ist, sollte für eine grenzüber- schreitende Bebauung (Doppelhäuser) die max. Ausschöpfung der Grundfläche für die einzelnen Grundstücke durch privatrechtliche Re- gelungen frühzeitig vereinbart werden. Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 23 ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Lesbarkeit der Planzeich- nung Zur Lesbarkeit der Planzeichnung werden übereinander liegende Li- nien nebeneinander dargestellt (z.B. Nutzungskette und vorgeschla- gene Grundstücksgrenze). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 24 5 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23.02.2017 (GBl. S. 99), § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613), der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt den Bebauungsplan "Grünen- berg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften in öffentlicher Sitzung am 11.09.2018 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" und der örtlichen Bauvor- schriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 23.07.2018. § 2 Bestandteile der Satzung Der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu bestehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 23.07.2018. Dem Bebauungsplan und den örtlichen Bauvorschriften hierzu wird die jeweilige Begründung vom 23.07.2018 beigefügt, ohne deren Bestandteil zu sein. Die bisherigen Inhalte des Bebauungsplanes "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünen- bergstraße und Stöcklisstraße" (Fassung vom 14.05.2003, Satzungsbeschluss vom 07.10.2003) innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches werden durch die nunmehr festgesetzten Inhalte vollständig ersetzt. § 3 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften − zur Dachform − zur Dachneigung − Solar- und Fotovoltaikanlagen auf Dächern − zu Materialien − zu Farben Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 25 − zur Anzahl der Stellplätze in dem Baugebiet nicht einhält oder über- bzw. unterschreitet. § 4 In-Kraft-Treten Der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu treten mit der orts- üblichen Bekanntmachung des jeweiligen Satzungsbeschlusses in Kraft (gem. § 10 Abs. 3 BauGB). § 5 Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan wird gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Be- bauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" im Wege der Berichtigung angepasst. Baindt, den ........................ .......................................................... (E. Buemann, Bürgermeister) (Dienstsiegel) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 26 6 Begründung – Städtebaulicher Teil Allgemeine Angaben 6.1.1 Zusammenfassung Durch den Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" wird die Umsetzung neuer Wohnbebauung im südöstlichen Bereich des bestehenden Bebauungsplanes die "2. Friedhofserweiterung und Wohn- und Mischgebiet Grünenbergstraße und Stöcklisstraße" ermöglicht. Weiterhin werden auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 239/1 die bestehenden Festsetzungen moderat aufgeweitet, um einem zeitgemäßen Neubau zu entsprechen. Das überplante Gebiet war bislang für die Erweiterung des Friedhofs vorgesehen und überwiegend als Grünfläche festgesetzt. Im Nordwesten des Plangebietes befindet sich der Friedhof von Baindt, im Süden liegen Flächen für die Landwirtschaft, im Osten und Südosten grenzt Wohnbebauung an. Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung dringend benötigter Wohnbauflächen zur Deckung des Wohnraumbedarfs der ortsansässigen Bevölkerung sowie des Wohnraumbedarfs, der auf Grund von Wanderungsgewinnen vorhanden ist. Die überplanten Flächen werden im rechtgültigen Flächennutzungsplan als öffentliche Grünfläche für den Friedhof dargestellt und sind daher im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes zu berich- tigen. Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" im beschleunigten Verfahren erfolgt (gem. § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist nicht erforderlich. Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" zu erwarten sind, gelten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13b i.V. mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB). 6.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt am südöstlichen Siedlungsrand des Hauptortes Baindt. Es wird im Süden von der Straße "Im Voken", im Nordwesten von der "Stöcklisstraße" begrenzt. Im Norden schließen die Flächen des Friedhofs an, im Nordwesten und Westen ein kleines Waldstück. In diesem fließt ein kleiner Bach, der weiter westlich in den Sulzmoosbach mündet. Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich folgende Grundstücke: Flst.-Nrn. 85/1 (Teilfläche), 849 (Teilfläche), 239/1. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 27 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 6.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Der zu überplanende Bereich befindet sich im nördlichen Schussental. Die landschaftlichen Bezüge werden geprägt vom Bodenseebecken. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich, außer auf dem Grundstück mit der Flst.- Nr. 239/1, keine bestehenden Gebäude. Das Plangebiet umfasst im nordwestlichen Teil ein beste- hendes Retentionsbecken, im nördlichen Bereich Parkplätze und Lagerflächen, im südwestlichen und mittleren Teil eine Ackerfläche und im östlichen Teil eine Streuobstwiese. Darüber hinaus sind keine herausragenden naturräumlichen Einzelelemente vorhanden. Das Gelände fällt von Osten in Richtung Nordwesten ab. Der Kreuzungsbereich der "Stöcklisstraße" und der Straße "Im Voken" liegt auf einer Höhe von ca. 491,00 m ü NN. 6.2.2 Erfordernis der Planung Die Nachfrage nach Wohnraum im Schussental im Allgemeinen sowie in der Gemeinde Baindt im Speziellen ist sehr hoch. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung sind in der Gemeindeverwaltung zahl- reiche konkrete Anfragen zu Wohnbaugrundstücken registriert. Vor diesem Hintergrund erwächst das Erfordernis der Gemeinde, bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. Mit der Aufstellung dieses Bebauungsplanes soll ein Teil dieser Nachfrage bedient werden. Bei dem überplanten Bereich handelt es sich ursprünglich um eine Erweiterungsfläche für den Friedhof in Baindt. Aufgrund der rückläufigen Zahlen für Erdbestattungen reicht das Gelände des jetzigen Friedhofs auch langfristig aus. Daher ist diese Fläche für andere Nutzungen verfügbar und geeignet. Des Weiteren sollen auf dem Grundstück mit der Fl.-Nr. 239/1 die bestehenden Festsetzungen für eine zeitgemäße Bebauung angepasst werden. 6.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 3.1.6 Die Siedlungsentwicklung ist durch kleinräumige Zuordnungen von Raumnut- zungen, insbesondere der Funktionen Wohnen und Arbeiten, so zu gestalten, dass verkehrsbedingte Belastungen zurückgehen und zusätzlicher motorisier- ter Verkehr möglichst vermieden wird. […] Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 28 − − 3.1.9 Die Siedlungsentwicklung ist vorrangig am Bestand auszurichten. Dazu sind Möglichkeiten der Verdichtung und Arrondierung zu nutzen, Baulücken und Baulandreserven zu berücksichtigen sowie Brach-, Konversions- und Altlas- tenflächen neuen Nutzungen zuzuführen. Die Inanspruchnahme von Böden mit besonderer Bedeutung für den Naturhaushalt und die Landwirtschaft ist auf das Unvermeidbare zu beschränken. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtswirksamen Flächennutzungsplan (Fassung vom 08.04.2006). Die überplanten Flächen werden hierin als Grünfläche "Friedhof (Planung)" darge- stellt. Da die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen und Gebiets-Einstufungen mit den Darstel- lungen des gültigen Flächennutzungsplanes nicht übereinstimmen, ist eine Berichtigung des Flä- chennutzungsplanes gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB erforderlich. 6.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB am 29.11.2016 wurde vom Regierungspräsidium Tübingen sowie dem Regionalverband Bodensee-Oberschwaben auf die Notwendigkeit eines qualifizierten Bedarfsnachweises bzw. einer alternativen Flächenkom- pensation hingewiesen, da die erbrachte Kompensation nur einen Teil der neuen Wohnbaufläche abdeckt. Das Landratsamt Ravensburg, Fachbereich Naturschutz weist auf die Erbringung eines naturschutzrechtlichen Ausgleichs hin. Weiterhin wird auf bestehende alte Obstbäume sowie einen verdolten Bachabschnitt hin. Auch auf eine FFH-Vorprüfung in Bezug auf die Entwässerung des Gebiets wird hingewiesen, sowie auf den Biotopverbund. Das Landratsamt Ravensburg, Fachbe- reich Forst weist auf den Biotopcharakter des kleinen Tobels im westlichen Bereich hin. Das Land- ratsamt. Fachbereich Oberflächengewässer weist auf den durch das Plangebiet verlaufenden ver- dolten Bachlauf hin und eine mögliche Öffnung desselben, sowie den Hochwasserschutz hin. Für das geplante Wohnbauquartier soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs- Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei effektiver Ausnutzung der Flächen, preisgünstigen Wohnraum für die ortsansässige Bevölkerung zu schaffen ohne dadurch die landschaftlich und städtebaulich hochwertige Situation zu beeinträchti- gen. Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass zeitgemäße Bauformen verwirklicht wer- den können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument geschaf- fen werden. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 29 Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qua- lifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung. Die Aufstellung des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" erfolgt im so genannten be- schleunigten Verfahren gem. §13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Dies ist aus folgenden Gründen möglich: − die zulässige Grundfläche liegt mit ca.1.262 m² deutlich unter 10.000 m². − bei dem Vorhaben handelt sich um die Schaffung von Baurecht für die Zulässigkeit von Wohn- nutzung. Es ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. − die Flächen schließen an im Zusammenhang bebaute Ortsteile an. − es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter, da sich Bereiche solcher Schutzgüter nicht in räumlicher Nähe des überplanten Bereiches befinden. Somit sind die Voraussetzungen für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens im Sinne des § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB eingehalten. Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. 6.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften Für den Bereich ist ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes sowie der beiden Zonen Veränderungen wie folgt vorgenommen: − Im allgemeinen Wohngebiet soll die Reduzierung von der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetrieben auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit Fehlentwicklungen vermeiden. Der Bereich ist auf Grund von damit u.U. verbundenen Nutzungskonflikte auf Grund der Kleinräumigkeit des geplanten Wohngebie- tes teilweise nur schwer lösbar. Eine gleichzeitige Einschränkung der Nutzungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 (Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke) auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit wird jedoch nicht vorgenommen. Die zuletzt genannten Nut- zungen sind innerhalb des Bereiches erforderlich. Durch eine Einschränkung bestünde darüber hinaus die Gefahr, den Gebiets-Charakter vom Grundsatz her zu unterlaufen. − Grundsätzlichen Ausschluss erfahren die in § 4 Abs. 3 Nrn. 1- 5 BauNVO angeführten Nutzun- gen: Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 30 für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe sowie Tankstellen. Die genannten Nutzungen sind nicht geeignet, innerhalb der überplanten Flächen aufgenommen zu werden. Unlösbare Nutzungs- konflikte sowie die Unmöglichkeit der Integration in die kleinräumige städtebauliche Gesamt- situation sind die Gründe hierfür. − Grundsätzlich ausgeschlossen werden fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Er- scheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Wohngebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohlbefinden beein- trächtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Beeinträchtigung ge- geben wäre. Dem Gedanken einer flächendeckenden Versorgung mit Mobilfunkanlagen im Ge- meindegebiet kann auch ohne eine detaillierte Untersuchung der funktechnischen Zusammen- hänge entsprochen werden. Dies ist insbesondere dadurch gewährleistet, dass innerhalb des Ortsteils auch in vertretbarer Nähe zum Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes Baugebiete vorhanden oder festgesetzt sind, in denen solche Anlagen generell zulässig sind und in denen keine Einschränkungen ihrer Zulässigkeit gelten oder geplant sind. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Die Festsetzung der Grundflächenzahl im Plangebiet ergibt einen großen Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudetypen bzw. - anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,30 für beide Typen befindet sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Wohngebiete. Der im gesamten Plangebiet zulässige Höchstwert von 0,30 stellt eine für die ländliche Umgebung angepasste Festsetzung dar. − Durch die Möglichkeit, die zulässige Grundfläche für bauliche Anlagen durch Parkplätze, Zu- fahrten etc. zu überschreiten, wird eine sinnvolle Voraussetzung getroffen, um den ruhenden Verkehr aus den öffentlichen Bereichen fern zu halten. Die in der Baunutzungsverordnung (§ 19 Abs. 4) vorgesehene Überschreitungs-Möglichkeit von 50 % ist für ein Baugebiet der geplanten Art nicht ausreichend. Allein durch die erforderlichen und zulässigen Garagen und/oder Stell- plätze ist in der Regel das Überschreitungs-Potenzial ausgeschöpft. Zu berücksichtigen bleiben alle anderen Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO (Wege, Terrassen, Schuppen, Gewächs- häuschen, Spielgeräte, Schwimmbecken etc.) sowie unter Umständen unterirdische Anlagen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 31 Eine beliebige Ausdehnung der Überschreitungs-Möglichkeit für alle in § 19 BauNVO genann- ten Anlagen auf den im Plan festgesetzten Wert würde u.U. zu Fehlentwicklungen führen, da dann z.B. Grenzgaragen in einem nicht vertretbaren Maße zulässig wären. Die getroffene Re- gelung sieht eine differenzierte Überschreitungsmöglichkeit vor. Für die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO genannten Anlagen besteht auf Grund von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO eine Überschreitungsmöglichkeit von 50 % der zulässigen Grundfläche. Für die in den abweichenden Bestimmungen dieser Planung genannten Anlagen besteht eine weitergehende Überschrei- tungsmöglichkeit. Die Kappungs-Grenzen für die einzelnen Nebenanlagen-Typen sind daher unterschiedlich. Eine solche Differenzierung wird zwar in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO nicht aus- drücklich erwähnt, sie ist jedoch auf Grund der Ausführungen in den einschlägigen Kommen- tierungen als zulässig anzusehen (vgl. Fickert/Fieseler zu § 19 Rn 23). − Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße in Kombination mit den Gebäudehöhen ist sinnvoll, um eine homogene Art der Bebauung und Ausnutzung der Baukörper vorzugeben. − Die gleichzeitige Festsetzung von First- und Wandhöhen über NN schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Die gewählte Systematik schließt Fehlentwicklungen aus. Sie ist auch für den Außenstehenden (z.B. Anlieger) nachvoll- ziehbar und damit kontrollierbar. Die Höhe des natürlichen Geländes ist durch die eingearbei- teten Höhenlinien eindeutig bestimmt. Die festgesetzte offene Bauweise kann als Einzel- oder Doppelhaus (Typ 1) bzw. kann als Einzel- haus (Typ 2) umgesetzt werden. Die Eignung zur Bebauung als Einzel- oder Doppelhaus sollte für jedes Grundstück unabhängig von der jeweils festgesetzten Bauweise von den Interessenten geprüft werden. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl) hinausgehen. Dadurch ent- steht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im Grundstück. Auf eine Regelung der Zulässigkeit von baulichen Anlagen über die in den §§ 12, 14, und 23 BauNVO getroffenen Regelungen hinaus wird verzichtet. Dadurch sind untergeordnete Nebenanla- gen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Die Abstände zu anderen bau- lichen Anlagen auf Grund von anderen Vorschriften bleiben hiervon unbenommen. Die Festsetzung der maximal zulässigen Anzahl der Wohnungen in Wohngebäuden erfolgt aus städtebaulichen Gründen. Auf Grund der Kleinräumigkeit des Baugebietes, dessen starken Bezuges zu den naturnahen Räumen, seiner stark peripheren Lage im Gemeindegebiet sowie des dörflichen Charakters des Orts-Teils wäre bei einer zu starken Bewohnerdichte mit einer Fehlentwicklung zu rechnen. Die vorgenommenen Einschränkungen der Anzahl der Wohnungen sollen darüber hinaus verhindern, dass es zu einer zu starken Versiegelung der Freiflächen in dem gesamten Bereich kommt (Terrassen, Stellplätze, Zufahrten). Randlage und Gebietsstruktur erlauben keine darüber Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 32 hinaus gehende Anzahl von Wohneinheiten, da dies insbesondere hinsichtlich der Parkierungsmög- lichkeiten zu Problemen führen würde. Durch die Möglichkeit einer Einliegerwohnung können den- noch mehrerere Generationen untergebracht werden. Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) An- lagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Zusätzlich ist damit der Anreiz verbunden, zur Optimierung des innergebäudlichen Profils eine moderate Höhenlage des Erdge- schoß-Fußbodens zu wählen. Durch die o.g. Fixierung auf Wand- und Firsthöhen bleiben Fehlent- wicklungen ausgeschlossen. 6.2.6 Infrastruktur Eine Trafostation ist nicht erforderlich. Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Für den Orts-Teil sind bereits ausreichend Wertstoff-Inseln an geeigneten Stellen vorhanden. 6.2.7 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die "Stöcklisstraße" und "Im Voken" ausreichend an das Verkehrsnetz angebunden. Über die Stöcklisstraße besteht eine Anbindung an die L 314. Dadurch sind weitere Anbindungen unter anderem an die B 30 gegeben. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle des Stadtbusses Ravensburg im Bereich des Rathauses gegeben. Die Planung berücksichtigt die Lage am Friedhof von Baindt und den damit verbundenen Besu- cherverkehr. Deshalb wird im nördlichen Bereich eine Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestim- mung als "öffentliche Parkplatzfläche" festgesetzt. 6.2.8 Wasserwirtschaft Die Gemeinde verfügt über ein Trenn-System zur Entsorgung der Abwässer. Das anfallende Niederschlagswasser, das über die Dach- und befestigten Flächen der Privatgrund- stücke anfällt, ist über das öffentliche Regenwasser-Kanalnetz der im nordwestlichen Geltungsbe- reichs vorhandenen Retentionsmulde zuzuführen. Hier ist es zwischen zu speichern und gedrosselt Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 33 in den Sulzmoosbach abzuleiten. Auch beim Einbau einer Zisterne ist der Überlauf an das öffent- liche Regenwasser-Kanalnetz zu gewährleisten. Zum Schutz des vorhandenen Regenwasserkanals wird ein entsprechendes Leitungsrecht (LR) fest- gesetzt. Das Baugebiet wird an die gemeindlichen Frischwasserleitungen angeschlossen. Dadurch ist eine einwandfreie Trinkwasserversorgung gewährleistet. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 34 7 Begründung – Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung Umweltprüfung und Abarbeitung der Eingriffsregelung bei beschleunigtem Verfahren gem. § 13b BauGB 7.1.1 Umweltprüfung Die Durchführung einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB sowie die Erstellung eines Umwelt- berichtes gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB ist nicht erfor- derlich, da der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" im beschleunigten Verfahren (Bebau- ungspläne der Innenentwicklung) erfolgt (gem. § 13b i.V. mit § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB). 7.1.2 Abarbeitung der Eingriffsregelung Eingriffe, die auf Grund des Bebauungsplanes "Grünenberg - Stöcklisstraße" zu erwarten sind, gel- ten als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig (gem. § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 4 BauGB). Ein Ausgleich bzw. eine Abarbeitung der Eingriffs-Regelung ist somit nicht erforderlich. Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) 7.2.1 Bestandsaufnahme Das Plangebiet liegt am südöstlichen Siedlungsrand des Hauptortes Baindt. Es wird im Nordosten von der Straße "Im Voken", im Süden von der "Stöcklisstraße" begrenzt. Im Norden schließen die Flächen des Friedhofs an, im Nordwesten und Westen ein kleines Waldstück. In diesem fließt ein kleiner Bach, der weiter westlich in den Sulzmoosbach mündet. Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Das Plangebiet umfasst im nordwestlichen Teil ein bestehendes Retentionsbe- cken, im südwestlichen und mittleren Teil eine Ackerfläche und im östlichen Teil eine Wiese mit insgesamt sieben Obstbäumen (sechs Apfelbäume und ein Birnbaum). Nördlich der Obstwiese ver- läuft ein kurzer asphaltierter Fußweg, an den sich weiter nördlich – im Übergangsbereich zur "Stöcklisstraße" – eine Schotterfläche anschließt. Von der Schotterfläche führt eine teilversiegelte Zuwegung zu dem Retentionsbecken im nordwestlichen Plangebiet. Der für Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen am Retentionsbecken erforderliche Weg führt westlich am Becken vorbei und mündet im südwestlichen Plangebiet in die Straße "Im Voken". Die Obstwiese ist im Zielartenkon- zept des Landkreises Ravensburg als Streuobst mit der Priorität 1 bewertet. Um zu prüfen, ob im überplanten Bereich artenschutzrechtlich relevante Arten vorkommen, wurde das Gebiet im Mai 2017 durch einen Biologen begangen (siehe artenschutzrechtlicher Kurzbericht vom 28.06.2017). Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 35 Dabei fanden sich auf Grund des relativ hohen Alters der Bäume ein großer Totholzanteil und ver- einzelt Pilzfruchtkörper. Spechthöhlen konnten nicht nachgewiesen werden. Zwei Bäume wiesen Kernholzfäule mit großen Stammhöhlen und mehreren Öffnungen auf. Zudem fanden sich mehrere Astausfaulungen, die kleinräumige Höhlen bildeten. Insgesamt befinden sich vier Höhlen im Baumbestand. Eine Nutzung der Bäume als Nistplatz durch Vögel konnte nicht belegt werden und ist auf Grund der ungünstigen Ausformung der Höhlen auch nicht zu erwarten. Die beiden hohlen Stämme eignen sich grundsätzlich in ihrem Charakter als Fledermausquartiere. Es fanden sich je- doch keine Kotspuren. Zudem deutet die Präsenz von dichten Spinnennetzen im Stamminneren darauf hin, dass die Höhlen aktuell nicht als Quartier genutzt werden. Zwei Baumstämme waren von Ameisen einer nicht näher bestimmten Art besetzt. An vier Bäumen fanden sich Schlupflöcher von Insekten im Totholz. Während der Erfassung wurden folgende Vogelarten im und um das Plan- gebiet festgestellt: Feldsperling, Haussperling, Bachstelze, Girlitz, Hausrotschwanz, Mönchsgras- mücke, Buchfink, Blaumeise, Kleiber und Amsel. Eine unmittelbare Nutzung des Baumbestandes zur Nahrungssuche erfolgte durch ein Paar Feldsperlinge sowie einen Haussperling. Reptilien wur- den im Plangebiet nicht festgestellt. Die überplante Fläche liegt innerhalb des 500 m-Suchraums des landesweit berechneten Biotopverbunds mittlerer Standorte; vermutlich beruht diese Einstufung auf der angenommenen bzw. angestrebten Vernetzung vorhandener Streuobst-Bestände. Insge- samt ist das Plangebiet von mittlerer Bedeutung für das Schutzgut. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Etwa 200 m nördlich des Plange- bietes liegen die geschützten Biotope "Sulzmoosbach (Baindter Wald bis Baindt)" (Nr. 1-8124- 436-7124) und "Schilf-Röhricht südlich Sulzmoosbach (Baindt)" (Nr. 1-8124-436-6701). Etwa 200 m südlich des Plangebietes liegen die geschützten Biotope "Baumhecke bei Baindt" (Nr. 1- 8124-436-6704) und "Feuchtvegetation westlich Grünenberg" (Nr. 1-8124-436-6700). Etwa 275 m südwestlich des Plangebietes befindet sich das Naturschutzgebiet "Annaberg" (Nr. 4199). Etwa 700 m westlich des Plangebietes beginnt eine Teilfläche des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223- 311). Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Aus geologischer Sicht ist der Untergrund des Plangebietes von glazialen Sedimenten geprägt. Aus dem anstehenden tonig-leh- migen Geschiebemergel der Würmeiszeit haben sich pseudovergleyte Parabraunerden mittlerer Fruchtbarkeit entwickelt. Gemäß Reichsbodenschätzung, welche die Fläche als Acker bewertet, han- delt es sich bei den Diluvialböden um sandige Lehme guter bis mittlerer Zustandsstufe. Etwa die Hälfte der Fläche wird noch als Acker genutzt; die Parzelle ist mit 0,26 ha jedoch relativ klein. Als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf kommt den Böden wegen der geringen Wasserdurchlässigkeit nur eine mittlere Bedeutung zu; ihre Bedeutung als Filter und Puffer für Schadstoffe ist jedoch wegen des Lehmanteils hoch. Im nördlichen Bereich des Plangebietes sind die Böden bereits stärker anthropogen geprägt, da es hier versiegelte und teilversiegelte Bereiche sowie das durch Erdmo- dellierung entstandene Retentionsbecken gibt. Davon abgesehen sind die vorkommenden Böden vollständig unversiegelt und mit semi-natürlicher Vegetation bewachsen. Sie können daher ihre natürlichen Funktionen noch weitestgehend unbeeinträchtigt erfüllen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 36 Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Im Plangebiet verläuft ge- mäß einem Hinweis des Landratsamts Ravensburg (Sachbereich Oberflächengewässer) ein verdol- ter Bachlauf, der aus zwei oberhalb liegenden Quellen auf Fl.-Nr. 239 gespeist wird. Weder der Gemeinde Baindt noch dem involvierten Erschließungsplaner liegen zu dem vermuteten Gewässer Informationen vor. Es wird davon ausgegangen, dass diese Verdolung tatsächlich nicht vorhanden ist. Die überplante Fläche verfügt über ein sehr großes oberirdisches Außeneinzugsgebiet und ist von Niederschlagswasserzuflüssen bei Starkregenereignissen betroffen. Im Nordwesten grenzt der Tobelbach an das Plangebiet an; dieser mündet rund 300 m nordwestlich in den Sulzmoosbach. Der Drosselabfluss des bestehenden Retentionsbeckens für das Baugebiet "Abrundung Grünenberg" führt in diesen Bach. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Die offenen Flächen des Plangebietes dienen der lokalen Kaltluftproduktion; die wenigen Obstbäume tragen in geringem Umfang zur Frischluftbildung bei. Laut der Klimaanalysekarte der "Regionalen Klimaanalyse Bodensee-Oberschwaben" (Prof. Dr. A. Schwab & D. Zachenbacher, PH Weingarten, im Auftrag des Regionalverbandes Bodensee-Oberschwaben, 2009) verläuft von Süd- osten her (etwa parallel zur "Stöcklisstraße") ein intensiver Kaltluftstrom (Bergwindsystem) mit geringer Volumenstromdichte (> 15 bis 30 m³/(ms)). Der Luftstrom zweigt unmittelbar südlich des Plangebietes nach Westen hin ab und führt über die hier bestehende Streuobstwiese in Rich- tung Schussental. Messdaten zur Luftqualität liegen nicht vor. Größere Verkehrswege, die zu einer relevanten Schadstoffanreicherung in der Luft führen könnten, führen nicht in räumlicher Nähe des Plangebietes vorbei. Insgesamt ist wegen der Lage im ländlichen Raum von einer nur gering vor- belasteten Luftqualität auszugehen. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Bodenseebecken). Beim Plange- biet handelt es sich um eine teils zur Regenwasserretention, teils landwirtschaftlich genutzte Fläche (Acker und Obstwiese) in südöstlicher Ortsrandlage des Haupt-Ortes Baindt. Die Fläche weist ein leichtes Gefälle Richtung Nordwesten auf und ist auf Grund der verschiedenen Nutzungen ver- gleichsweise abwechslungs-/strukturreich. Wanderwege führen am Gebiet nicht vorbei, sodass der Fläche keine besondere Bedeutung für die Erholung zukommt. Im Norden schließt der überplante Bereich an die Flächen des Friedhofs (hier: Aussegnungshalle und Stellplätze) an. Östlich und süd- östlich befindet sich bestehende Wohnbebauung. An der Nordwest- und Westgrenze des Gebietes beginnt ein dichtes lineares Gehölzband, das den ab hier offen verlaufenden Tobelbach begleitet. Das Plangebiet ist von den angrenzenden Straßen sowie von der freien Landschaft im Süden her gut einsehbar und auf Grund der Ortsrandlage für das Ortsbild von Bedeutung. 7.2.2 Auswirkungen der Planung Schutzgut Arten und Lebensräume und Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die Errichtung der Baukörper gehen die Wiesen- sowie die Ackerfläche als Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 37 Lebensraum für Tiere und Pflanzen verloren. Die vorhandenen Obstbäume werden gefällt. Um zu vermeiden, dass Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten, müssen die Bäume außerhalb der Brutzeit von Vögeln bzw. Wochenstubenzeit von Fledermäusen (d.h. zwi- schen 01.10 und 28.02) gerodet werden. Da hierdurch Höhlenbäume und damit auch (potenzielle) Quartiere für höhlenbrütende Vögel entfallen, sind artenschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen umzu- setzen. Baumstämme mit Höhlen sind inklusive ihrer Hauptäste nach der Fällung zu erhalten und auf der öffentlichen Grünfläche im Plangebiet aufrecht zu positionieren, um noch im Holz befind- lichen Insektenarten das Schlüpfen zu ermöglichen. Dazu wird der Stammfuß bis zur für die Stand- sicherheit erforderlichen Tiefe eingegraben. Alternativ können Bäume scheiterholzartig miteinander verkeilt gesichert werden. Als Ersatz für den Wegfall potenzieller Quartiermöglichkeiten für Fleder- mäuse sind im Baumbestand im Umgriff des Plangebietes mindestens vier Fledermauskästen an- zubringen. Sofern die genannten Maßnahmen ordnungsgemäß umgesetzt werden, ist gewährleis- tet, dass die Lebensraumbedingungen für höhlenbrütende Arten erhalten bleiben (siehe arten- schutzrechtlicher Kurzbericht vom 28.06.2017). In Bezug auf den Biotopverbund können in Obst- wiesen vorkommende Arten weiterhin von der westlich liegenden Streuobstwiese (Fl.-Nr. 848) über die südöstlich des Plangebietes am Ortsrand vorkommenden Obstbäume ("Stöcklisstraße 20, 22 und 24") in Richtung Osten (Obstbäume bei Hofstelle im Außenbereich) wandern, so dass trotz der wegfallenden Obstbäume die Vernetzungsfunktion gewahrt bleibt. Schutzgebiete/Biotope (insb. § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Die im weiteren Umfeld liegenden Biotope sowie das Naturschutzgebiet bleiben von der Planung unberührt. Um auch Beeinträchti- gungen des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" zu vermeiden, sind im Bebauungsplan entsprechende Minimierungsmaßnahmen festgesetzt (insektenschonende Beleuchtung und Verwendung nur schwach reflektierender Photovoltaikanlagen, siehe Konzept zur Grünordnung, Punkte 7.2.3.2 und 7.2.3.3). Die Entwässerung des Plangebietes erfolgt über das bestehende Retentionsbecken, welches im Rahmen der Erschließungsarbeiten geringfügig vertieft bzw. höhere Böschungen angelegt werden um ein größeres Rückhaltevolumen zu erzielen. Durch die Volumenvergrößerung ändern sich die über den Drosselabfluss in den Tobelbach eingeleiteten Niederschlagswassermengen nicht (d.h. der bereits genehmigte Wert von 8 l/s wird weiterhin ein- gehalten), so dass sich keine über den Bestand hinausgehenden Auswirkungen auf den Vorfluter und damit auch keine Auswirkungen auf das FFH-rechtlich geschützte Gewässer, in welches der Tobelach mündet, ergeben. Mögliche Beeinträchtigungen wurden im Rahmen einer FFH-Vorprü- fung vom 10.04.2018 (Büro Sieber) zum besagten FFH-Gebiet abgearbeitet. Die Niederschlags- entwässerung wurde mit der angegebenen Drosselabflussmenge als FFH-Verträglich eingestuft. Schutzgut Boden und Geologie (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Planung er- möglichte Bebauung und die damit einhergehende Versiegelung werden die Funktionen der be- troffenen Böden beeinträchtigt bzw. gehen ganz verloren. Im Bereich der neuen Baukörper bzw. Zufahrtsflächen kommt es zu einer Abtragung der oberen Bodenschichten. Die versiegelten Flächen können nicht mehr als Standort für Nutzpflanzen oder die natürliche Vegetation dienen und bieten Bodenorganismen keinen Lebensraum mehr. Zudem wird das eintreffende Niederschlagswasser in Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 38 diesen Bereichen nicht mehr gefiltert und gepuffert. Die Größe der voraussichtlich versiegelten Flä- chen liegt bei maximal ca. 4.000 m², so dass die Neuversiegelung noch als moderat bewertet werden kann. Schutzgut Wasser/Wasserwirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Durch die mit der Bebau- ung verbundene Versiegelung wird auch die Versickerungsleistung der betroffenen Flächen einge- schränkt. Spürbare Auswirkungen auf die Grundwasserneubildungsrate bzw. den lokalen Wasser- haushalt sind dadurch jedoch auf Grund der geringen Flächengröße nicht zu erwarten. Das auf den befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser soll in das bestehende Retentionsbecken ein- geleitet werden. Dieses wird im Rahmen der Erschließungsarbeiten vertieft, um ein größeres Rück- haltevolumen zu erzielen. Schutzgut Klima/Luft, Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Die Kaltluftentstehung wird im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offen- flächen beschränkt. Die sieben Obstbäume werden voraussichtlich gerodet, wodurch ihre frischluft- produzierende Wirkung entfällt. Im Bereich des bestehenden Retentionsbeckens, auf den privaten Baugrundstücken sowie in geringem Umfang auch im Straßenraum sind jedoch Baum-Neupflan- zungen vorgesehen. Langfristig können die neu zu pflanzenden Bäume eine luftfilternde und kli- maregulierende Wirkung haben. Unter Berücksichtigung der Bebauungsart (kleinteilige Wohnbe- bauung mit Gärten) entsteht damit für das Schutzgut Klima/Luft insgesamt keine wesentliche Be- einträchtigung. Der Kaltluftstrom in Richtung Westen wird nicht behindert. Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes erfährt durch die in Ortsrandlage geplanten Baukörper eine geringfügige Beeinträchtigung. Für die angrenzenden, bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Ein- buße an der Erlebbarkeit des landschaftlichen Umfeldes zu rechnen (Ausblick auf die Obstwiese und die kleine Ackerfläche). Die getroffenen grünordnerischen Festsetzungen und bauordnungs- rechtlichen Vorschriften stellen jedoch sicher, dass die Auswirkungen auf die benachbarten Anlieger begrenzt bleiben und sich die neu hinzukommende Bebauung gut in die gewachsene dörfliche Struktur einfügt. 7.2.3 Konzept zur Grünordnung Das Konzept zur Grünordnung berücksichtigt den Bestand und die Auswirkungen der Planung wie folgt: Zum Schutz nachtaktiver Insekten wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED-Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 4,50 m verwendet werden dürfen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wassergebundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photo- voltaik-Module zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 39 von Elementen erfüllt, die entspiegelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufwei- sen. Elemente aus Strukturglas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Im nordwestlichen Plangebiet wird eine öffentliche Grünfläche festgesetzt, die der Sicherung des bestehenden Retentionsbeckens einschließlich der Zufahrtswege dient. Zudem erfolgt auf dieser Grünfläche eine Eingrünung in Richtung der geplanten Wohnbebauung. Die nordwestlich zum Friedhof hin anschließenden Flächen sind bereits durch bestehende Gehölze gut eingegrünt. Im südlichen Plangebiet ist entlang des vorgesehenen Straßenstichs die Pflanzung von einem Baum vorgesehen. Auch in den privaten Baugrundstücken ist eine Mindestzahl von Bäumen zu pflanzen. Hierdurch wird eine angemessene Ein- und Durchgrünung der Bebauung gewährleistet. Durch die Festsetzung einer Pflanzliste wird die Verwendung standortgerechter, heimischer Gehölze gesichert. Einheimische Bäume und Sträucher bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten und dienen der Erhaltung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Sie sollten deshalb gegenüber neo- phytischen Ziergehölzen vorgezogen werden. Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit genannten, werden durch die Planung ausgeschlossen. Hierdurch sollen Gefährdungen der im Umkreis bestehenden sowie der zu pflan- zenden Gehölze vermieden werden. Damit die privaten Zier- und Nutzgärten möglichst naturnah gestaltet werden sowie aus gestalte- rischen Gründen werden Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft sowie in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, ausgeschlossen. Die Pflanzung von Sträuchern, die nicht in der Pflanzliste festgesetzt sind (z. B Ziersträucher), wird auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen. Auf diese Weise soll zu einem gewissen Grad auch eine Bepflanzung mit nicht heimischen Gehölzen ermöglicht werden, ohne dass Fehlentwicklungen hinsichtlich naturschutzfachlicher oder landschaftsästhetischer Belange zu erwarten sind. Die Verwendung versickerungsfähiger Beläge für Stellplätze, Zufahrten u.a. untergeordnete Wege auf den privaten Baugrundstücken wird festgesetzt, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten und damit die Abnahme der Versickerungsleistung des Bodens durch die Versiegelung zu minimieren. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden für baukonstruktive Elemente, die groß- flächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, zum Schutz des Bodens und des Grund- wassers ausgeschlossen. Um eine Gefahr von umstürzenden Bäumen aus dem nord-/nordwestlich gelegenen Waldstück zu vermeiden, wird ein Waldabstand von 30,00 m zwischen Waldabgrenzung und der Baugrenze fest- gesetzt. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 40 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil Örtliche Bauvorschriften 8.1.1 Umfang der getroffenen Vorschriften Die örtlichen Bauvorschriften beschränken sich auf Vorschriften zur Regelung der Dachform, der Dachneigung, Solar- und Fotovoltaikanlagen auf Dächern, der Materialien, der Farben sowie der Anzahl der Stellplätze. Den Bauherren soll dadurch bewusst ausreichend Gestaltungsspielraum bei der Verwirklichung ihrer Bauvorhaben gegeben werden. 8.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Die Dachformen für den Hauptbaukörper ermöglichen die Errichtung eines Satteldaches, Pultdaches oder Walmdaches. Diese Dachformen entsprechen den Vorstellungen moderner Baukörper und sind bereits an anderer Stelle im Gemeindegebiet umgesetzt. Die ausführliche Definition des Pultdaches kann im Baugenehmigungsverfahren die Entscheidung erleichtern, ob es sich bei dem Dach eines Vorhabens um ein Pultdach handelt und ob demnach die sonstigen Festsetzungen zum Pultdach greifen (Firsthöhe und Dachneigung). Um ein Pultdach handelt es sich, wenn mindestens 75 % aller Dach-Ebenen des jeweiligen Hauptgebäudes zuei- nander parallel sind. Die Fläche einer Dach-Ebene wird in der senkrechten Projektion auf die Fläche gemessen. Das Spektrum für Dachneigungen entspricht den ortsüblichen und landschaftstypischen Vorgaben und berücksichtigt zeitgemäße Bauformen. Durch die Festsetzung von Wand- und Firsthöhen ist die Möglichkeit ausgeschlossen, dass Gebäude eine nicht vertretbare Gesamthöhe erreichen könn- ten. Die Vorschriften über Materialien und Farbenorientieren sich einerseits an den umliegenden, land- schaftsgebundenen Bauformen. Andererseits lassen sie der Bauherrschaft jedoch ausreichend ge- stalterischen Spielraum. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun sowie Betongrau bis Anthrazitgrau führt zu einem homogenen und ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die landschaftliche Situation ein. yyq Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 41 8.1.3 Stellplätze und Garagen Auf Grund der Lage des Gebietes im ländlichen Raum ist erfahrungsgemäß mit einer hohen Mobi- lität der zu erwartenden jungen Familien zu rechnen. Um städtebauliche Fehlentwicklungen durch einen Mangel an Stellplätzen auszuschließen, hat sich die hier angewandte Regelung bewährt, da sie bereits bei sehr kleinen Wohnungsgrößen die Schwelle zum Nachweis von mehr als einem Stellplatz sieht. Die Verkehrsflächen sind so bemessen, dass den konkreten Erfordernissen des flie- ßenden Verkehrs ausreichend Rechnung getragen ist. Die Belange des ruhenden Verkehrs sind in- soweit berücksichtigt, als dass für den Besucherverkehr ausreichend Flächen zur Verfügung stehen. Es wurde hohen Wert auf eine wirtschaftlich bemessene Erschließung und eine geringe Versiege- lung durch Verkehrsflächen gelegt. Die für die dort wohnende Bevölkerung erforderlichen Stell- plätze können vom öffentlichen Verkehrsraum nicht aufgenommen werden, weshalb auf den pri- vaten Flächen ausreichende Stellplätze nachgewiesen werden müssen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 42 9 Begründung – Sonstiges Umsetzung der Planung 9.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. 9.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind auf Grund der begrenzten Größe der zu bebauenden Flächen nicht erkennbar. Erschließungsrelevante Daten 9.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 0,95 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als WA 0,62 65,3 % Sonstige öffentliche Verkehrsflächen 0,13 13,6 % Öffentliche Grünflächen 0,20 21,1 % 9.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: Trenn-System der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt Wasserversorgung durch Anschluss an: gemeindliche Wasserversorgung Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an: Netze BW Gasversorgung durch: Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 43 Müllentsorgung durch: Landkreis Ravensburg Zusätzliche Informationen 9.3.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 23.07.2018 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 11.09.2018 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates "Baindt" beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 23.07.2018) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Ände- rungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentlichen Sitzung des Gemeinderates vom 11.09.2018 enthalten): − Anpassung der Baugrenzen an den 30 m Waldabstand − Streichung von Gartenbaubetrieben bei der Zulässigkeit der Nutzungen − Ergänzung der Festsetzung "Baugrenze" um den Hinweis der Zulässigkeit von Zähleranschluss- säulen − Ergänzung von Ziffer 2.11 (Nebenanlagen und sonstige bauliche Anlagen außerhalb der über- baubaren Grundstücksfläche) hinsichtlich der Zulässigkeit von baulichen Nebenanlagen außer- halb des Waldabstandes − Ergänzung der konkreten Grundfläche in der Begründung − Ergänzung des Brandschutz-Hinweises − Ergänzung der Pflanzliste unter Punkt 2.28 "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" (Pla- nungsrechtliche Festsetzungen) − Ergänzung der Hinweise um die Punkte 4.11 "Vorhandener Waldrand" und 4.12 "Waldabstand von 30,00 m" − Redaktionelle Streichungen bzw. Ergänzungen der Hinweise und Begründungen Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 44 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg 2002, Karte 1"Raumkate- gorien"; Darstellung als "Randzone um einen Ver- dichtungsraum" Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee Ober- schwaben, Karte Sied- lung; Ausweisung der Ge- meinde als "Siedlungsbe- reich (Siedlungsschwer- punkt)" Ausschnitt aus dem rechtsgültigen Flächen- nutzungsplan; Darstellung als "Grünfläche" Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 45 11 Begründung – Bilddokumentation Blick von Westen auf das Plangebiet, links im Bild: die bereits bestehende Retensionsmulde Blick von Norden auf das Grundstück südlich der Straße "Im Voken" Blick von Westen auf die Retentionsmulde Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 46 12 Verfahrensvermerke Aufstellungsbeschluss zur Änderung (gem. § 2 Abs. 1 BauGB) Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung erfolgte in der Gemeinderatssitzung vom 10.10.2017 Der Beschluss wurde am 20.10.2017 ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den …………. ………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Beteiligung der Öffentlichkeit (gem. § 3 BauGB) Die öffentliche Auslegung fand in der Zeit vom 22.05.2018 bis 22.06.2018 (Billigungsbeschluss vom 10.04.2018; Entwurfsfassung vom 10.04.2018; Bekanntmachung am 11.05.2018) statt (gem. § 3 Abs. 2 BauGB). Baindt, den …………. ……………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Beteiligung der Behörden (gem. § 4 BauGB) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen einer schriftlichen frühzeitigen Behördenbeteiligung mit Schreiben vom 10.11.2016 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Rahmen eines Termines am 29.11.2016 unterrichtet und zur Äußerung aufgefordert (gem. § 4 Abs. 1 BauGB). Von den Behör- den und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurden Stellungnahmen eingeholt (gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Sie wurden mit Schreiben vom 17.05.2018 (Entwurfsfassung vom 10.04.2018; Billi- gungsbeschluss vom 10.04.2018) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Satzungsbeschluss (gem. § 10 Abs. 1 BauGB) Der Satzungsbeschluss erfolgte in der Gemeinderatssitzung am 11.09.2018 über die Entwurfsfas- sung vom 23.07.2018. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 47 Ausfertigung Hiermit wird bestätigt, dass der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 23.07.2018 dem jeweiligen Satzungsbeschluss des Gemeinderates vom 11.09.2018 zu Grunde lagen und dem jeweiligen Satzungsbeschluss entspre- chen. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister Bekanntmachung und In-Kraft-Treten (gem. § 10 Abs. 3 BauGB) Der Satzungsbeschluss wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu sind damit in Kraft getreten. Sie werden mit Begründung für jede Person zur Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Berichtigung des Flächennutzungsplanes Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Baindt wurde gemäß § 13b BauGB i.V.m. § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanes "Grünenberg – Stöcklisstraße" im Wege der Berichtigung angepasst. Die Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurde am …………. ortsüblich bekannt gemacht. Baindt, den …………. …………………………… (E. Buemann, Bürgermeister) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Grünenberg - Stöcklisstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 48 Seiten, Fassung vom 23.07.2018 Seite 48 Plan aufgestellt am: 10.04.2018 Plan geändert am: 23.07.2018 yyq …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. M.Sc. Thorsten Reber) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.[mehr]

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      Amtsblatt Jahrgang 2021 Freitag, den 24. September 2021 Nummer 38 Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Tobias Pearman, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0, Telefax (07154) 82 22-15. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. Bundestagswahl am 26. September 2021 Unsere Demokratie lebt von einer regen Bürgerbeteiligung. Bitte machen Sie von Ihrem Wahlrecht Gebrauch und beteiligen Sie sich am Ent- scheidungsprozess für die Besetzung unseres Bundestags. Die vom neu gewählten Bundestag zu treffenden Entscheidungen berühren auch unseren Landkreis und unsere Gemeinde, aber vor allem Sie persönlich. Nutzen Sie daher Ihre Chance, über die zukünftige Entwicklung unseres Landes mitzubestimmen. Bei der anstehenden Wahl haben jede Wählerin und jeder Wähler zwei Stimmen. Mit der Erststimme entscheiden Sie darüber, welche Bewerberin oder welcher Bewerber unseren Wahlkreis im Parlament vertreten wird. Mit Ihrer Zweitstimme wählen Sie eine der zugelassenen Landeslisten und entscheiden somit über die Mehrheitsverhältnisse im Bundestag. Sie haben am Sonntag die Möglichkeit von 8:00 bis 18:00 Uhr zur Wahl zu gehen. Gehen Sie wählen! Gestalten Sie die Politik mit! Um den Gesundheitsschutz auch beim Besuch der Wahllokale zu gewährleisten, wurden wieder Schutzmaßnahmen ergriffen. Bei der letzten Bundestagswahl am 24. September 2017 hatten wir in der Gemeinde Baindt eine Wahlbeteiligung von 79,6 Prozent. Ich freue mich, wenn wir am kommenden Sonntag wieder eine ähnlich hohe Wahlbeteiligung in Baindt haben werden. Ihre Simone Rürup Bürgermeisterin Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Liebe Naturgartenbesitzerinnen und -besitzer und die, die es werden wollen, der Fotowettbewerb „Baindt blüht auf!“ geht nun in die Zielgerade. Bisher haben uns schon einige wunderschöne Bilder von Baindter Gärten erreicht. Vielen Dank hierfür. Eine Teilnahme ist aber weiterhin möglich und funktio- niert folgendermaßen: - ein oder mehrere Fotos ihres Gartens machen und an folgende E-Mail schicken - E-Mail: baindtbluehtauf@gmx.de - Einsendeschluss ist der 30.09.2021 Auch für unsere kleinen Gärtnerinnen und Gärtner besteht die Möglichkeit beim Wettbewerb mitzumachen. Informationen hierzu finden Sie auf unserer Homepage www.baindtbluehtauf.de unter „Tipps und Tricks“ und „Angebote für Kinder“. Es warten tolle Preise auf Groß und Klein. Unsere Fachjury freut sich schon darauf, die tollen Gärten zu bewerten und die Gewinnerinnen und Gewinner zu küren. Aber auch Sie sind gefragt, denn wir suchen zusätzlich das beliebteste Gartenfoto. Das Foto mit den meisten Stimmen darf sich schließlich über den Preis des Publikumslieblings freuen. Die Fotos der Gärten finden Sie über unsere Galerie auf www.baindtbluehtauf.de . Schicken Sie uns einfach eine E-Mail mit der Nummer Ihres Favoriten. Wir sind schon sehr gespannt und freuen uns auf alle weiteren Einsendungen, sowie Bewertungen der Gartenfotos. Ihre Studentinnen und Studenten der Umweltbildung an der Pädagogischen Hochschule Weingarten Das Baindt blüht auf!-Team Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Amtliche Bekanntmachungen Dreistufiges Warnsystem ab 16. September 2021 Ab 16. September 2021 tritt ein dreistufiges Warnsystem in Kraft. Dies bedeutet, dass es strengere Regelungen bei abzeichnender Überlastung der Krankenhäuser ge- ben wird. Warnstufe: Die Warnstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 8,0 erreicht oder überschreitet oder die Auslastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 250 erreicht oder überschreitet. Alarmstufe: Die Alarmstufe wird ausgerufen, wenn die Hospitalisierungsinzidenz an fünf Werktagen in Folge den Wert von 12,0 erreicht oder überschreitet oder die Aus- lastung der Intensivbetten in Baden-Württemberg an zwei aufeinanderfolgenden Werktagen den Wert von 390 erreicht oder überschreitet. Stand: 15. September 2021 – weitere Informationen, Inzi- denzen und FAQ auf Baden-Württemberg.de Grundsätzlich gilt: Die vollständige Übersicht können Sie über die Homepage www.baindt.de unter „Aktuelles zu Corona“ abrufen. Einladung zur Bürgerinformationsveranstaltung Starkregenrisikomanagement / Bebauungsplan „Bühl“ Liebe Bürgerinnen und Bürger, heftige Starkregenereignisse haben in den letzten Jahren gezeigt, dass unwetterartige Niederschläge überall im Land, auch abseits von Fließgewässern, zu dramatischen Überschwemmungen führen können. Auch die Gemeinde Baindt wurde in den vergangenen Jahren zunehmend von Starkregen und Hochwasser heimgesucht. Bei einer Online-Bürgerinformationsveranstaltung im November 2020 zum Starkregenrisikomanagement, erläuterte das Ingenieurbüro Fassnacht aus Bad Wurzach die ange- fertigten Starkregenkarten und stellte Maßnahmen zur Verringerung von Starkregenschäden vor, durch die sich jeder privat schützen kann. Auch bei der Aufstellung des Bebauungsplanes „Bühl“ werden Maßnahmen zur Vermeidung von Überflutungen infolge von Starkregenereignissen berücksichtigt. Diese wollen wir Ihnen zusammen mit Fachleuten vom Ingenieurbüro Fassnacht erläutern und laden Sie recht herzlich am 04.10.2021 um 19:00 Uhr in die Schenk-Konrad-Halle zu einer Informationsveranstaltung ein. Wir freuen uns über Ihre Teilnahme und Ihr Interesse. Ihre Simone Rürup Bürgermeisterin Sichtbehinderung durch Bäume, Hecken und Sträucher Die Vielzahl der Zierbäume, Sträucher und Hecken an den Gärten bereichern das Gemeindebild. Nicht selten aber bilden Hecken und Sträucher auch Gefahrenquellen, vor allem wenn sie in Kurven und Straßenkreuzungen, Stra- ßeneinmündungen und Grundstückausfahrten die Ver- kehrssicherheit beeinträchtigen. Manchmal werden auch amtliche Verkehrszeichen oder Straßenbeleuchtungen ganz oder teilweise verdeckt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Abfuhr der Rest-, Bio- und Papiertonnen durch hereinragende Äste von Bäumen und Sträuchern die letzten Wochen erschwert wurde. In anderen Fällen wird auch der Fuß- gängerverkehr behindert und beeinträchtigt, weil Hecken oder Zweige von Sträuchern und Bäumen in den Gehweg hineinwachsen und diesen einengen. Um Gefahrensituationen von vorneherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten: • Über der gesamten Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 m frei bleiben. • An Radwegen dürfen Äste bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht hereinragen. • Gehwege müssen bis zu einer Höhe von 2,30 m von überhängenden Ästen und Zweigen freigehalten wer- den. • Bei Geh- und Radwegen ist die Bepflanzung bis an die Weg Hinterkante zurückzuschneiden, sodass der Geh- weg in einer Breite freigehalten wird, die es zwei Fuß- gängern ermöglicht, problemlos aneinander vorbei- zugehen, ohne auf die Straße ausweichen zu müssen. • An Straßeneinmündungen und -kreuzungen müssen Hecken, Bäume und Sträucher stets so niedrig gehal- ten werden (höchstens 80 cm), dass eine ausreichende Übersicht für die Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist. • Verkehrszeichen dürfen nicht verdeckt werden und müssen von den Verkehrsteilnehmern rechtzeitig wahr- genommen werden können. Die Grundstücksbesitzer werden deshalb gebeten, ihre Gartenbepflanzung zu überprüfen und, wenn notwen- dig, Bäume, Hecken und Sträucher zurückzuschneiden. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigen- tümer bzw. -besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprü- chen konfrontiert werden können. Ihre Gemeindeverwaltung Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Ferienbetreuung in den Herbstferien Liebe Eltern, wir möchten daran erinnern, dass für die Herbstferien vom 02.11.-05.11.2021 eine Ferienbetreuung in Baindt, in den Räumen der Klosterwiesenschule für alle Grundschü- ler angeboten wird. Gerne können Sie Ihre Kinder dafür über reservix anmel- den. Die Mindestteilnehmerzahl liegt bei 5 Kindern. Sollten weniger als 5 Kinder einen Bedarf an Betreuung haben, so unterstützt uns hier die Gemeinde Baienfurt mit einer Betreuung in den Räumen der Achtalschule. Anmeldeschluss ist der 11.10.2021. Den Link für die Anmeldung sowie weitere Informatio- nen finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Baindt. Geänderte Zufahrt zur Kompostieranlage und Annabergstraße Das Regierungspräsidium Tübingen saniert seit Montag, den 6. September in Teilbereichen die Fahrbahndecke zwischen Baienfurt und Bergatreute. Die Bauleitung die- ser Maßnahme erfolgt durch das Regierungspräsidium Tübingen, Dienstsitz Ravensburg. Diese Arbeiten sollen bis zum 29. Oktober abgeschossen werden sein. Zwischen Freitag, den 24. September bis voraussichtlich Montag, den 27. September ist jedoch die Zufahrt zur Kompostieranlage und Annabergstraße von der Landes- straße aus nicht möglich. Die Kompostierung ist in diesem Zeitraum weiterhin geöffnet. Die Zufahrt erfolgt in dieser Zeit über die Ortslage Baindt. Alle am Bau beteiligten sind bemüht, die Bauarbeiten zügig und möglichst ohne Behinderungen abzuwickeln. Wir bitten darum, baustellenbedingte Einschränkungen zu entschuldigen. Für Rückfragen stehen Ihnen Herr Roth unter der Tele- fonnummer 07502/940653 oder f.roth@baindt.de zur Verfügung. Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinde- ratssitzung vom 14.09.2021 Öffentliche Sitzung Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschluss- fähigkeit des Gemeinderates fest. TOP 01 Einwohnerfragestunde Bürgermeisterin Rürup bittet die anwesenden Zuhöre- rinnen und Zuhörer Fragen an die Verwaltung zu stellen. Es wurde die Frage gestellt, ab welchem Zeitpunkt Bau- grundstücke in der Gemeinde Baindt zum Kauf anstehen. Bürgermeisterin Rürup teilt mit, dass die Bauplätze im Baugebiet Grüner Berg/Stöcklisstraße im Frühjahr 2022 vergeben werden. Grundstücke im Baugebiet Lilienstraße können voraussichtlich Ende 2022/Anfang 2023 erwor- ben werden. Die genauen Termine werden zeitnah auf der Homepage der Gemeinde bekannt gegeben. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Ge- meinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 03. August 2021 sind keine Beschlüsse bekannt zu geben. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup gibt folgendes bekannt: a) Infoveranstaltung zum Starkregenmanagement Am 04.10.2021 um 19:00 Uhr findet eine Infoveranstal- tung zum Starkregenmanagement statt. b) Förderprogramm Jungbäume für das Oberland Ein Antrag auf Zuwendung für das Förderprogramm wurde fristgerecht beim Landratsamt gestellt. Die För- derzusage kommt voraussichtlich diese Woche. Mit dem Förderprogramm werden kommunale Sam- melbestellungen von Streuobstbäumen gefördert, inkludiert ist in den Eigenanteil von 25 € der Bürge- rinnen und Bürger nicht nur das Pflanzgut, sondern auch das richtige Befestigungs- und Baumschutzma- terial (Baumpfähle, Kokosgarn und Wühlmauskörbe) und vor allem der notwendige Pflanzenschnitt und die jährlichen Erziehungsschnitte in den ersten 5 Jahren nach der Pflanzung. Den Rest der Kosten teilen sich das Landratsamt und die Gemeinde je zur Hälfte. Voraussichtlicher Anteil für die Gemeinde und Land- ratsamt liegen gemäß der Schätzung je bei ca. 30 € pro Baum. 2019 hat die Gemeinde Baindt insgesamt 51 Bäume, im Jahr 2020 32 Bäume bestellt. Mobile Geschwindigkeitsmessungen im Juni 2021 - Ergebnisse - Straße Anzahl der gemessenen Fahrzeuge Anzahl der Überschreitungen Tempolimit km/h Höchstgeschwindigkeit km/h Wickenhauserstraße 171 20 50 71 Marsweilerstraße 214 4 50 63 Schachenerstraße 21 3 30 44 Thumbstraße 28 20 7 32 Mobile Geschwindigkeitsmessungen im Juni 2021 - Ergebnisse - Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 c) Baugebiet Fischerareal Die Kontaktbörse für potentielle Baugemeinschaften ist auf der Homepage online. Unter www.baindt.de/ fischerareal findet man hierzu alle Informationen. d) Feuerwehr – Ausgabe von Sandsäcken Eine Aktion ist mit der Jugendfeuerwehr geplant, je- doch scheitert es zur Zeit noch an der Lieferung der Sandsäcke. e) Wanderkarte Altdorfer Wald Die Wanderkarte vom Altdorfer Wald ist ab sofort für 5 € auf dem Rathaus zu erwerben. TOP 04 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des B-Planes „Bifang Erweiterung“ für die Ver- längerung des Gartenhauses auf Flst. 139/6, Benzstr. 2 Bauamtsleiterin Jeske berichtet: In der Gemeinderatssitzung am 02.07.2019 wurde für eine Gartenhütte mit den Abmessungen 3,00 m auf 4,00 m und einer Höhe von 2,50 m bereits das gemeindliche Einvernehmen zur Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bifang-Erweiterung“ erteilt. Gebaut wurde die Hütte 3,50m x 4,50m und 2,48m hoch, wofür ein Befreiungsantrag nachgereicht wurde, der in der Sit- zung des Gemeinderats am 10.12.2019 abgelehnt wurde. Daraufhin erfolgte von der Baurechtsbehörde eine Bau- einstellungsverfügung. Aus der Nachbarschaft wurde eine Überprüfung der Höhe der Gartenhütte verlangt. Nachdem dies geschehen ist, wurden die Pläne nochmals geändert, so dass nun die grenzprivilegierten Maße zum Nachbargrundstück eingehalten sind. Von der Baurechtsbehörde im Landratsamts Ravensburg wurde uns ein Schreiben zugesandt mit einer Begründung, warum die Entscheidung der Gemeinde Baindt aus Sicht der Baurechtsbehörde nochmals überdacht werden sollte und mit der Bitte um erneute Beratung und Beschluss in der nächsten Sitzung. Im Schreiben wird ausgeführt: Hinsichtlich der Nebenanlage gemäß § 14 BauNVO (Holz- schuppen) wird auf die durch Bebauungsplanänderung vorgegebenen Festsetzungen verwiesen. Demnach sind Nebenanlagen nach § 14 BauNVO ausnahmsweise zuläs- sig, soweit Belange des Städtebaus nicht beeinträchtigt werden. Für den baurechtlich verfahrensfreien Holzschup- pen gelten dabei die in der Bebauungsplanänderung noch gesondert festgesetzten Vorgaben. Für das Nebengebäude bedarf es somit einer Entschei- dung der Gemeinde über die im Bebauungsplan aus- drücklich vorgesehene Ausnahme gemäß § 31 Abs.1 BauGB. Gleichzeitig bedarf der Holzschuppen noch einer Befreiung gemäß § 31 Abs.2 BauGB von den Festzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich Volumen über 20 m³, Dachform und Dacheindeckung. Belange des Städtebaus sieht die Baurechtsbehörde bei der Nebenanlage grundsätzlich nicht beeinträchtigt, zu- mal die Gemeinde bereits dem vorherigen Antrag zuge- stimmt hat. Die Gemeinde hat bereits mit ihrer ursprüngli- chen Zustimmung zur Befreiung von den Festzungen des Bebauungsplanes dokumentiert, dass ein Abweichen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes möglich und auch städtebaulich vertretbar ist. Die nunmehr vergrö- ßerte Ausführung, welche einer erneuten Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bedarf, sprengt nicht den Rahmen, um eine städtebauliche Unvertretbar- keit begründen zu können. Die Baurechtsbehörde sieht im vorliegenden Fall die Vo- raussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs.1 BauGB als gegeben an, ebenso sind die Befrei- ungen gemäß § 31 Abs.2 Ziff. 2 BauGB auch städtebaulich vertretbar und zu erteilen. Die Gemeinde wird hiermit aufgefordert, nochmals auf- grund der im Schreiben dargelegten rechtlichen Einschät- zung der Baurechtsbehörde in der nächsten Gemeinde- ratssitzung erneut über das Einvernehmen zu beraten und zu beschließen. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ggfs, das Einvernehmen zu ersetzen und die Ausnahme und die erforderlichen Befreiungen zu erteilen. Die Entschei- dung gilt dann zugleich als Ersatzvornahme - § 54 Abs. 4 Satz 3 LBO. Die Gemeinde wird hiermit zur anstehen- den Entscheidung der Baurechtsbehörde angehört (§ 51 Abs.4 LBO). Die Verwaltung schließt sich der Meinung der Baurechts- behörde an und sieht im vorliegenden Fall die Voraus- setzungen für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs.1 BauGB als gegeben an. Ebenso sind die Befreiun- gen gemäß § 31 Abs.2 Ziff. 2 BauGB auch städtebaulich vertretbar. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs.1 BauGB zur Ausnahme und den erforderlichen Befreiungen für die vergrößerte Gartenhütte wird nicht erteilt. TOP 05 Antrag auf Nutzungsänderung - Umbau einer Bankfiliale zu einer Bäckereifiliale auf dem Flst. 840/1, Dorfplatz 1 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: 1987 wurde der Gebäudekomplex Dorfplatz 1 mit Läden im EG und Wohnungen in den oberen Geschossen geneh- migt. Die erforderlichen Stellplätze wurden in der Tiefga- rage und im Hinterhof des Gebäudes als auch entlang der Dorfstraße ausgewiesen. Die schon länger leerstehende Bankfiliale soll nun zu einer Bäckereifiliale mit Verkauf und Café umgenutzt werden. Die hierfür nach der Landesbauordnung von Baden-Würt- temberg (LBO) und der Verwaltungsvorschrift des Minis- teriums für Verkehr und Infrastruktur über die Herstellung notwendiger Stellplätze (VwV Stellplätze) erforderlichen Stellplätze sind in der Tiefgarage vorhanden. Angedacht war zum Zeitpunkt der Planung des Gebäu- des die Aufstellung eines Bebauungsplanes, der aber nie rechtskräftig wurde, so dass das Bauvorhaben heute nach § 34 BauGB beurteilt wird. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grund- stücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicht der Verwaltung ändert sich an der äußeren Erscheinung nichts, die Nutzung fügt sich in die nähere Umgebung ein, die Erschließung ist gesichert. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag auf Umnutzung einer Bankfiliale zu einer Bä- ckereifiliale wird erteilt. Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 TOP 06 Radverkehrskonzept für den Gemeindever- band Mittleres Schussental - Beschlussfassung Bauamtsleiterin Jeske trägt folgenden Sachverhalt vor: über das vorliegende Radverkehrskonzept und die neu zu schaffende koordinierende Personalstelle im GMS. 1. Hintergrund Im Klimaleitbild des Gemeindeverbands Mittleres Schus- sental sind übergreifende Ziele für Treibhausgasreduk- tionen festgeschrieben. Die Senkung der Treibhausgase- missionen im Sektor Verkehr stagniert jedoch bundesweit und auch bei uns. Benötigt wird eine leistungsfähige, um- weltschonende, energieeffiziente und sichere Mobilität. Dem Radverkehr als besonders kosteneffizientes und kli- mafreundliches Verkehrsmittel kommt daher eine wichti- ge Rolle zuteil. Um die Potenziale des Radverkehrs auszu- schöpfen, Lücken im Netz zu schließen und das Radfahren sicherer zu machen, beschloss die Verbandsversammlung Mittleres Schussental im Dezember 2018 die Erstellung eines integrierten Radverkehrskonzeptes. Das nun vorliegende Radverkehrskonzept bildet eine strategische Planungs- und Entscheidungshilfe für die weitere Radverkehrsförderung im Gemeindeverband in den nächsten 8 - 10 Jahren und damit die Grundlage für eine nachhaltige Treibhausgasminderung. Die Konzep- tion berücksichtigt dabei auch die Belange der anderen Verkehrsarten, insbesondere des Fußverkehrs und des Öffentlichen Verkehrs sowie der unterschiedlichen Nut- zerinnen und Nutzer. Das vorliegende Radverkehrskonzept ist die Grundlage für die Maßnahme 1.2 des Verkehrsentwicklungsplans (VEP) „Umsetzung der im Radverkehrskonzept GMS er- arbeiteten Maßnahmenvorschläge bis 2030“. Der VEP definiert Ziele sowie Kenngrößen für die mittel- und lang- fristige Entwicklung der Mobilität im Mittleren Schussental und steht dabei unter den beiden obersten Zielen eines „CO2-neutralen Schussentals“ sowie einer „massiven Stär- kung des Umweltverbundes“. Das Radverkehrskonzept baut auf den planerischen Vorarbeiten, die im Verkehr- sentwicklungsplan des Gemeindeverbands erarbeitet worden sind, auf. Mithilfe des Verkehrsmodells wurde abgeschätzt, was die Umsetzung des Radverkehrskonzeptes bis 2030 (Szenario Rad + Fuß 2030, vgl. VEP) für die Treibhausgasemissionen im Gemeindeverband Mittleren Schussental bedeuten. Im Sektor Verkehr führen die Maßnahmen so im Vergleich zum „Basisszenario 2030“ zu ca. 9 % CO2-Reduktion. Das entspricht 45 % der im „Vorzugsszenario“ des VEP ermit- telten möglichen Treibhausgasminderung. Mit der Aufstellung eines Radverkehrskonzeptes wer- den aktuelle Entwicklungen aufgegriffen, ein schlüssi- ges Gesamtkonzept vorgelegt mit dessen Umsetzung ein wesentlicher Beitrag zur Attraktivitätssteigerung des Radverkehrs sowie des gesamten Umweltverbundes im Mittleren Schussental geleistet wird. 2. Akteursbeteiligung Seit Beginn der Konzepterstellung im Mai 2019 wurden zahlreiche Akteure in den fünf Kommunen beteiligt (vgl. Kapitel 2), sowohl bei der Netzkonzeption als auch bei der Maßnahmenkonzeption. Neben der Beteiligung von Vertreterinnen und Vertretern der Kommunen im kom- munalen Arbeitskreis und in der Projektgruppe wurden folgende Beteiligungsformate durchgeführt: • drei Workshops mit Bürgerinnen und Bürgern • zwei Workshops mit aktiven Radverkehrsengagierten im GMS • zwei Workshops für Vertreterinnen und Vertreter von Unternehmen, bei dem unter anderem über verschie- dene Möglichkeiten der Fahrradförderung informiert wurde. Auch die Anbindung und Erreichbarkeit der regionalen Unternehmen wurde erörtert und in der weiteren Erstellung des Konzeptes berücksichtigt • Beteiligung der Schülerinnen und Schüler der weiter- führenden, städtischen Schulen an der Erstellung der Schulradwegepläne über den digitalen „Schulwege- planer“ des Landes Baden-Württemberg Darüber hinaus wurde eine informelle Beteiligung des Re- gierungspräsidiums Tübingen und des Landratsamtes Ra- vensburg durchgeführt. Die Gemeinderäte der Kommu- nen und die Verbandsversammlung wurden während der Erstellung des Radverkehrskonzepts über Zwischenstän- de informiert, ebenso die Ortschaftsräte Taldorf, Schma- legg und Eschach. Im Falle der Beschlussfassung soll im Herbst 2021 eine abschließende, digitale Informationsver- anstaltung für alle Interessierten zum Radverkehrskon- zept stattfinden. 3. Handlungsfelder im Radverkehrskonzept Die vier Säulen der Radverkehrsförderung Infrastruk- tur, Service, Information und Kommunikation wurden im Radverkehrskonzept intensiv analysiert. Das Radver- kehrskonzept für den Gemeindeverband Mittleres Schus- sental legt in Analyse und Konzeption den Schwerpunkt auf eine sichere und durchgängige Infrastrukturplanung (vgl. Kapitel 3). Diese bildet den Grundstein für eine effizi- ente Radverkehrsförderung im Gemeindeverband in den nächsten Jahren. Aufbauend darauf können die ergän- zenden Elemente Service, Information und Kommunikati- on gemäß den Empfehlungen im Radverkehrskonzeptes zunehmend vertieft und ausgebaut werden. 3.1 Radverkehrsinfrastruktur Eine sichere und komfortable Radverkehrsinfrastruktur bildet die Basis und schafft, aufbauend auf der Netzpla- nung, die Voraussetzungen für eine wirkungsvolle Rad- verkehrsförderung. Sie umfasst alle Sicherungs- und Füh- rungselemente, die ein sowohl objektiv als auch subjektiv sicheres Vorankommen mit dem Fahrrad ermöglicht. Methodisch führten Raumstrukturgrößen wie Wohn-, Ar- beitsplatz- und Bildungsschwerpunkte, das Verkehrs- modell des GMS sowie Quellen und Ziele verschiede- ner Zielgruppen zur Erstellung eines Wunschliniennetzes (Plan 2). Dieses wurde dann auf das bestehende Straßen- und Wegenetz umgelegt. Ergänzend wurden touristische Attraktionen im GMS mit einer touristischen Rundroute verbunden (Plan 4). Hier sind auch die abgeschätzten Potenziale für den Radverkehr aus dem Verkehrsmo- dell GMS eingeflossen. Je nach Potenzial wurde in Rad- schnellverbindung, Radvorrangroute und Radgrundnetz unterschieden. Das resultierende Radverkehrsnetz wurde mit verschiedenen Akteuren diskutiert und die insgesamt ca. 360 km darauffolgend befahren, die Bestandsituation aufgenommen und analysiert (Plan 3). Die Differenz zwi- schen Ist-Zustand und Soll-Zustand (Plan 6 und 7 sowie S. 32) kann in den Maßnahmenkatastern und –plänen detailliert nachgeschlagen werden. Insgesamt umfassen die Maßnahmenkataster (Anlage 2 und Plan 7) der fünf Kommunen 1.088 Maßnahmen in den Kategorien Neubau, Um-/Ausbau, Markierung, StVO-Beschilderung, Radwe- geanfang/-ende, Belag, Barriere, Furt, Fahrradstraße/ Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 -zone, Beleuchtung, Randmarkierung und Sonstiges. Die Priorisierung erfolgte gemäß den Kategorien Netzbedeu- tung/ Potenzial, Verkehrssicherheit/ Gefährdung, Hand- lungserfordernis, Unfallgeschehen, Schulradwege (Anlage 1). Die einzelnen Maßnahmen sind in Maßnahmenplänen gebündelt (Plan 8). Für den GMS wurden neben der Rad- schnellverbindung RS9 gemeinsame Radvorrangrouten definiert (Plan 8.2). Zur Umsetzung des vorliegenden Radverkehrskonzeptes bedarf es dem Zusammenspiel aller Baulastträger. Ziel muss es sein, die umfassenden Maßnahmen im Radver- kehr mit den Beteiligten sukzessiv abzustimmen und zu realisieren. Hierzu ist es empfehlenswert, ein fortlaufendes Umsetzungskonzept aufzustellen, welches die Maßnah- men in Realisierungszeiträume (kurz-, mittel- und lang- fristig) einordnet. Grundsätzlich sollte die Realisierung der Maßnahmen flexibel gesehen werden, um auch günstige Zeitfenster oder Förderprogramme nutzen und Kombi- nationen mit anderen Baumaßnahmen (z.B. Fahrbahn- sanierungen) im Sinne einer möglichst effizienten Umset- zung aufnehmen zu können. Hierzu ist das vorliegende Radverkehrskonzept bei allen kommunalen Planungen zu prüfen und so Maßnahmen des Radverkehrs im Zuge laufender Projekte zu realisieren. Darüber hinaus ist die Umsetzung von Maßnahmenpaketen im Zuge einzelner Radverkehrsverbindungen sinnvoller als eine Streuung von Einzelmaßnahmen im gesamten Stadt- bzw. Ge- meindegebiet. 3.2 Service Damit das Fahrrad als Baustein eines integrierten Ver- kehrssystems funktioniert, müssen zusätzlich die Schnitt- stellen durch geeignete Serviceelemente organisiert sein. Hierzu gehören insbesondere qualitativ hochwertige Rad- abstellanlagen an Quell- und Zielorten des Radverkehrs, die Verknüpfung mit dem Öffentlichen Personennahver- kehr sowie ein Fahrradverleihsystem. Bestandteil des Radverkehrskonzeptes war daher auch die Bestandsanalyse (Plan 9) und Maßnahmenkonzeption (Anlage 4) Radabstellanlagen in den Kommunen. Ebenso wurden auf Grundlage einer Bestandsanalyse, Empfeh- lungen für die Erweiterung des Pedelec-Verleihsystems tws.rad dokumentiert (Plan 10). Auch die Verknüpfung des Radverkehrs mit anderen Verkehrsmitteln insbe- sondere dem Öffentlichen Verkehr und dem Fußverkehr wurde analysiert. Besondere Bedeutung im Sinne der Nutzbarkeit des Fahr- rads als Verkehrsmittel im Alltag zu jeder Witterung und Tageszeit kommen auch der Instandhaltung und dem Winterdienst zuteil. Auch auf die Radverkehrsförderung in Unternehmen, die auch auf die Verwaltungen über- tragbar ist, wurde eingegangen. 3.3 Information Darüber hinaus leistet der Baustein Information einen wichtigen Beitrag, dass Wege vermehrt mit dem Fahrrad zurückgelegt werden. Ein zentrales Element ist dabei die Radverkehrswegweisung. Sowohl im Radtourismus als auch im Alltagsradverkehr bietet diese Orientierungshilfe und führt Radfahrende gezielt auf sicher und durchgän- gig komfortabel befahrbaren Radrouten. Zusätzlich ist es erforderlich, die Bürgerinnen und Bürger kontinuierlich durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit über neue radspe- zifische Angebote (neue Rundrouten, Verbesserungen im Bereich Service, etc.) zu informieren. Die Information sollte dabei über verschiedene Medien alters- und ziel- gruppenspezifisch erfolgen. Im Besonderen wurden hier- für auch Schulwegepläne für die weiterführenden, städ- tischen Schulen, die bisher keinen Schulwegplan hatten, erstellt (Plan 11.1-11.2). 3.4 Kommunikation Abschließend bedarf eine gezielte Radverkehrsförde- rung und damit die Veränderungen der Verkehrsmittel- wahl zugunsten des Radverkehrs, einer kommunikativen Begleitung. Ein langanhaltender Verhaltenswandel kann vor allem über eine positive, aufklärende und motivieren- de Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern erreicht werden. Diese kann unter anderem in Form von Messen, Veranstaltungen, Aktionstagen oder Kampagnen erfolgen. Neben einer Bestandanalyse sind auch Maß- nahmenempfehlungen im Radverkehrskonzept enthalten. 4. Verstetigung Mit der Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen kommen große Aufgaben auf die Kommunen zu. Dabei bleibt es schlussendlich in der Verantwortung der einzel- nen Kommunen, die Umsetzung voranzubringen. Für die Umsetzung der Radinfrastrukturmaßnahmen, so- wie die Maßnahmen aus den Bereichen Service, innerhalb der nächsten 8-10 Jahre zeigt die Verstetigungsstrategie, dass sowohl zusätzliche Personalstellen in den Kommu- nen als auch eine koordinierende Personalstelle für den Gemeindeverband Mittleres Schussental notwendig ist (vgl. S. 116/117 und VEP Maßnahme 1.8). Diese Personal- stelle soll zukünftig GMS-übergreifende Maßnahmen wie die Radvorrangrouten GMS oder gemeinsame Vergaben bspw. für Markierungsarbeiten etc. koordinieren. Außer- dem soll sie übergreifende Kommunikationsmaßnahmen umsetzen. Darüber hinaus wurde eine Grobkostenschät- zung für die Umsetzung der Maßnahmen abgegeben (vgl. S.118 ff.). Diese zeigt, dass für den Ausbau des Rad- verkehrsnetzes nach den benannten Standards und zur Schließung von Netzlücken zukünftig deutlich mehr Haus- haltsmittel bereitgestellt werden müssen. Dabei kann auch auf eine umfangreiche Förderkulisse von Land und Bund zurückgegriffen werden. 5. Controlling Um mittel- und langfristig den Erfolg der Umsetzung der aufgestellten Maßnahmenkonzeption überwachen zu können, sind nachvollziehbare Indikatoren und Kenn- werte erforderlich. Über die Erfassung der Veränderung des Modal Splits bzw. über eine messbare Zunahme des Radverkehrs können die daraus resultierenden Treibhaus- gasminderungen abgeschätzt werden. Die Wirkung kann insbesondere durch Zählungen des fließenden Radverkehrs, regelmäßige Zählungen und durch Vorher-Nachher-Zählungen bei der Umsetzung von Um- bzw. Ausbaumaßnahmen kontrolliert werden (vgl. Plan 12). Auch der ruhende Radverkehr sollten re- gelmäßig erfasst werden. Aufschlussreiche Informationen zur Verkehrsmittelwahl, zum Radverkehrsverhalten und auch zu sicherheitsbezogenen Einstellungen und Verhal- tensweisen können Befragungen liefern. Auch Unfälle mit Radverkehrsbeteiligung sollten regemäßig ausgewertet werden. 6. Kosten und Finanzierung Da das Radverkehrskonzept eine übergeordnete Kon- zeption darstellt, sind unmittelbar nur die Kosten für die koordinierende Personalstelle zu verzeichnen. Die im Rad- verkehrskonzept dargestellten Maßnahmen sollen ent- weder durch die einzelnen Kommunen oder durch den GMS abgearbeitet werden. Hierfür sind in den jeweiligen Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Haushalten Mittel für die kommenden Jahre einzustellen. Die Kosten für die koordinierende Personalstelle sind im Haushaltsplan des GMS unter der Kostenstelle Klima- schutzmaßnahmen angemeldet. Die Stelle kann frühes- tens zum 2. Quartal 2022 besetzt werden. Die Kosten für eine Vollzeitstelle pro Jahr betragen nach VwV Kosten- umlegung 106.624 Euro. Gefördert werden maximal 75 % der Personalkosten für 24 Monate was voraussichtlich etwa 52.500 € pro Jahr entspricht (die Pauschale nach VwV Kostenumlegung enthält auch Büroausstattung, Bü- romaterialien, etc.). Der Gemeinde Baindt würden antei- lige Kosten in Höhe von ca. 3.250 € pro Jahr entstehen. Beschluss: 1. Dem vorliegenden Radverkehrskonzept mit seinen Maßnahmen wird im Grundsatz zugestimmt. 2. Die Verwaltung wird beauftragt die Maßnahmen zu konkretisieren, zu planen und umzusetzen. 3. Dabei stehen die Maßnahmen unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. Sie sind entsprechend der Priori- tät für die kommenden Haushaltsjahre zu veranschla- gen und den jeweiligen Gemeinderäten zur weiteren Entscheidung vorzulegen. 4. Die Verwaltung wird beauftragt für die Koordination der Radverkehrsmaßnahmen auf Gemeindeverband- sebene und zur Unterstützung der Gemeindeverwal- tungen des GMS einen Förderantrag für eine temporä- re Personalstelle mit Möglichkeit zur Verlängerung zu stellen. Die Förderquote beträgt derzeit 75 Prozent für 24 Monate. TOP 07 Gebührenkalkulation der Wassergebühren für die Jahre 2021 und 2022 - Wasserverbrauchsgebühren 2021 und 2022 - Änderung der Wasserversorgungssatzung Kämmerer Abele teilt mit: Die Wassergebühren sollten einer regelmäßigen Kalku- lation unterzogen werden. Bei der Wasserversorgung wurde mit Jahresabschluss 2020 ein Gewinn in Höhe von 18.672,01 € ausgewiesen. Der Gewinnvortrag beziffert sich zum 31.12.2020 auf 55.908,13 €. In der Anlage 1 ist die Kalkulation für die Wassergebühren 2021 und 2022 dargestellt. Außerdem ist in Anlage 3 eine Tabelle der Gesamtkosten für Wasser in Abhängigkeit des Verbrauchs und der Grundgebühr beim Wasser beigefügt. Die Gemeinde Baindt gibt auch bei der Wasserversor- gung Kostenüberdeckungen gegenüber den Gebühren- zahlern weiter. Für die Wasserversorgung gilt die Pflicht zum Ausgleich von Kostenüberdeckungen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 KAG) nicht, da Versorgungseinrichtungen und wirt- schaftliche Unternehmen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 KAG ei- nen angemessenen Ertrag für den Haushalt abwerfen können. Dies gilt auch, wenn aus steuerlichen Gründen die Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen wurde (s. Nr. 1 der GPA-Mitt. 18/2001, Az. 969.40). Übersicht über die Ergebnisse der Gewinn- und Verlustrechnungen ab 2006 mit den jeweiligen Gebührensätzen: Jahr Ergebnis Stand Gebührensatz Gewinn/ Bilanzverlust/ Verlust -gewinn 2006 +48.331 € -130.653 € 1,60 €/m³ 2007 +83.105 € -47.548 € 1,60 €/m³ 2008 +65.236 € +17.688 € 1,60 €/m³ Jahr Ergebnis Stand Gebührensatz Gewinn/ Bilanzverlust/ Verlust -gewinn 2009 -9.756 € +7.932 € 1,29 €/m³ 2010 -10.473 € -2.541 € 1,29 €/m³ 2011 +7.798 € +5.257 € 1,29 €/m³ 2011 +7.798 € +5.257 € 1,29 €/m³ 2012 +49.642 € +54.899 € 1,29 €/m³ 2013 -56.099 € -1.201 € 1,13 €/m³ 2014 + 1.663 € +463 € 1,29 €/m³ 2015 + 1.553 € +1.995 € 1,29 €/m³ 2016 + 36.836 € + 38.831 € 1,29 €/m³ 2017 -8.049 € +30.782 € 1,29 €/m³ 2018 + 3.705 € +34.487 € 1,35 €/m³ 2019 +2.749 € 37.236 € 1,35 €/m³ 2020 +18.672 € 55.908 € 1,45 €/m³ 2021 1,47 €/m³ 2022 1,53 €/m³ 2021 ergibt sich aufgrund der Gebührenkalkulation bei einer Erhöhung von 2 Cent von 1,45 €/m³ auf 1,47 €/m³ ein Verlust in Höhe von 75.450 €. Mit der von der Verwaltung 2022 vorgeschlagenen Er- höhung der Gebühr auf 1,53 €/m³ könnte beim Abschluss 2021 ein Verlustvortrag in Höhe von 21.000 € eintreten. Vorschlag Anpassung der Frischwassergebühren um 2 Cent 2021 auf 1,47 €/m³. Anpassung der Frischwassergebühren 2022 auf 1,53 €/m³. Durch notwendige Gutachten, Rechtsberatungsleistungen und Personalaufbau beim Zweckverband Wasserversor- gung Baienfurt-Baindt wird 2021 und 2022 die Betriebs- kostenumlage auf dem Niveau verbleiben. Es wird sich zeigen, wie hoch die Betriebskostenumlage 2022 sein wird. Bei der Berechnung der Abschreibungen sind die im Ver- mögensplan dargestellten Investitionen im Ortsnetz im Jahr 2021 und 2022 berücksichtigt. Ebenso sind die aus diesen Investitionen folgenden Wasserversorgungsbeiträ- ge bei den Einnahmen im Finanzhaushalt berücksichtigt. Grundgebühren/Zählergebühren: Die Gemeinde Baindt hat alle Wasserzähler auf Patro- nenzähler umgestellt. Dies hat den Vorteil, dass in sechs Jahren lediglich noch der Einsatz (Patrone) ausgewech- selt werden muss, was vor allem vom Zeitaufwand güns- tiger ist. Die Grundgebühren wurden mit Anschaffungs-/ Austausch-/ und Verwaltungskosten neu kalkuliert. Für den Privathaushalt bleibt ein minimaler Anstieg um 1 € pro Monat aufgrund Kostensteigerungen nicht aus. In der Anlage 3 ist die Erhöhung der Wassergebühren von 2022 gegenüber 2020 exemplarisch dargestellt. Bei einem Verbrauch von 100 m³ entspricht dies einer umgerechne- ten monatlichen Erhöhung von 1,78 € brutto. Beim Wasser stehen als Grundnahrungsmittel die Was- serqualität und die Versorgungssicherheit immer an ers- ter Stelle. Mit dem Zusammenschluss und Investitionen beim Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt wurde dies nachhaltig erreicht. Die Investitionen im Rahmen der Querverbindung werden sich erstmals 2021 auf die Abschreibungsumlage auswir- ken. Seit 2017 ist auch die technische Bereitschaft über die TWS geregelt. Das Trinkwasser hat ohne Einschränkung höchste Priorität und es wird alles getan, um dieses ele- mentare Gut vor Eingriffen zu schützen. Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Es wurde in der Kalkulation ein ansteigender Wasserver- brauch angenommen. Bei den Wassergebühren werden starke Gebührenschwankungen vermieden. Dem Ver- braucher werden zeitnah Kostenüber- bzw. -unterde- ckungen weitergegeben. Es wird im Gegensatz zu umliegenden Kommunen wei- terhin von der Aufhebung des Verzichts auf Gewinner- zielung sowie der Einführung der Konzessionsabgabe in der Trinkwasserversorgung Abstand genommen. Sollte der Verlust in dieser Größenordnung ausfallen und der Zweckverband Wasserversorgung entsprechende Um- lagen erheben, werden die Gebühren erneut einer Kal- kulation unterzogen und angepasst. Beschluss: 1. Der Verzicht auf Gewinnerzielung beim Eigenbetrieb Wasserversorgung bleibt weiterhin erhalten. 2. Der Gebührenkalkulation wird zugestimmt. Der Eigen- betrieb Wasserversorgung erhebt Gebühren für die öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Es wird als Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiter- hin den Frischwassermaßstab und die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. 3. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Ge- bührenkalkulation von 01.01.2021 bis 31.12.2022 wird zugestimmt. 4. Es werden Gebühren unter der Berücksichtigung rein abgabenrechtlicher Aspekte erhoben. Im Bereich des wirtschaftlichen Unternehmens Wasserversorgung ist der Eigenbetrieb Wasserversorgung Baindt nicht an die Ausgleichsfristen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Kommu- nalabgabengesetz (KAG) gebunden. Es soll jedoch eine Orientierung hieran erfolgen. 5. Die bisher nicht ausgeglichenen Kostenüberdeckun- gen in Höhe von +55.908,13 € werden mit den kalkulier- ten Kostenunterdeckungen 2021 und 2022 verrechnet. 6. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalku- lation werden die Wasserverbrauchs- und Wasser- grundgebühren für den Zeitraum von 01.01.2021 bis 31.12.2022 wie folgt festgesetzt: Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter für das Jahr 2021 1,47 €. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalku- lation werden die Wasserverbrauchs- und Wasser- grundgebühren für den Zeitraum von 01.01.2022 bis 31.12.2022 wie folgt festgesetzt: Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter für das Jahr 2022 1,53 €. Die Grundgebühren werden 2021 wie folgt angepasst: Nenngröße Nenndurchfluss EUR/ monatl. Maximaldurchfluss QN/Q3 NG 3-5 m³/h QN 2,5/ Q3= 4 4,50 NG 7-10 m³/h QN 6/ Q3=10 4,60 NG 20 m³/h QN 10/ Q3=16 9,50 NG 30 m³/h QN 15/ Q3=25 13,50 b) Großwasserzähler DN Nenndurchfluss QN EUR/ monatl. DN 50 QN 15/ Q3=25 24,00 DN 80 QN 40/ Q3=63 24,50 DN 100 QN 40/ Q3=63 32,00 Hinzu kommt noch die gesetzliche Mehrwertsteuer. 7. Der Satzung zur Änderung der Satzung über den An- schluss an die öffentliche Wasserversorgungsanla- ge und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt gem. Anlage 2 wird zugestimmt. TOP 08 Vergabe von Unterhaltsreinigungen Hauptamtsleiter Plangg teilt mit: Die kommunalen Gebäude bzw. Einrichtungen werden derzeit von den in der Anlage genannten Personen bzw. Firmen gereinigt. Nach der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentli- cher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU–Schwellenwerte (Unterschwellenvergabe- ordnung – UvgO) wurde eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen. Das Leistungsverzeichnis wurde an mehrere Firmen ge- sandt. Zwei Firmen haben ein Angebot abgegeben. Der günstigste Anbieter ist die Firma Reinigung Schneider aus Baienfurt mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 1.547,52 € zzgl. MwSt. (siehe Anlage) Beschluss: Die Unterhaltsreinigungsarbeiten für das grüne Gebäude der Klosterwiesenschule werden an die Firma Schneider aus Baienfurt zum Angebotspreis von 1.547,52 € / mtl. zzgl. MwSt. vergeben. TOP 09 Anfragen und Verschiedenes a) Geh- und Radweg Bauabschnitt 3 Sulpach Ortsbaumeister Roth teilt mit, dass man im Zusam- menhang mit der Ausschreibung des Geh- und Rad- weges, 3. Bauabschnitt, auch die Arbeiten für die Erneuerung Wasserleitung im Hasenweg und Stra- ßenbelagsarbeiten im Hasenweg und der Hirschstra- ße vergeben sollte. Das Gremium nimmt zustimmend Kenntnis, dass im Rahmen der Ausschreibung der Ar- beiten des Geh- und Radweges, 3. Bauabschnitt, auch die Arbeiten für die Erneuerung der Wasserleitung im Hasenweg und die Straßenbelagsarbeiten im Hasen- weg und in der Hirschstraße mit ausgeführt werden. b) Beschilderung öffentlicher Parkplätze In der letzten Bauausschusssitzung am 02.08.2021 teilte Hauptamtsleiter Plangg mit, dass die öffent- lichen Parkplätze mit dem Zusatzschild „nur PKW“ versehen werden. Auf eine entsprechende Frage teilt Hauptamtsleiter Plangg mit, dass im Laufe der nächs- ten 2 Wochen diese Zusatzbeschilderung angebracht wird. c) Waldspielplatz Es wurde der Antrag gestellt, dass die Verwaltung zeitnah eine Konzeption für die Renovierung/Erneu- erung des Waldspielplatzes vorlegt. d) Gehwegsperrung Hirschstraße Die Verwaltung wurde darauf hingewiesen, dass auf Grund von Dacharbeiten an einem Gebäude in der Hirschstraße der Gehweg in diesem Bereich nicht nutz- bar ist. Dies stellt einie Gefahr dar. Er stellt die Frage, ob diese Arbeiten bei der Gemeinde angezeigt wurden. Hauptamtsleiter Plangg bemerkt, dass der Bauherr eine entsprechende verkehrsrechtliche Anordnung beantragen muss. Der Gemeindevollzugsbedienste- te wird dies abklären. Ebenfalls in der Hirschstaße ist schon seit geraumer Zeit ein abgemeldeter Kleintrans- porter auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellt. Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 e) Briefkasten Dorfplatz Es wurde bemängelt, dass mit dem Umzug der Post- filiale vom Dorfplatz in das Gebäude des Feneberg- discounters auch der Briefkasten der Deutschen Post abmontiert wurde. Die Vorsitzende wird sich mit der Post in Verbindung setzen. Sie hat jedoch keine gro- ße Hoffnung, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wird. f) Beleuchtung Fußweg Marsweilerstraße Ein Gremiumsmitglied teilt mit, dass die Beleuchtung am Fußweg von der Marsweilerstraße zur Kirche nicht funktioniert. Zudem wurde die Verwaltung eindringlich daran erinnert, dass die angelegten Erdwälle in der Igelstraße zeitnah von den Grundstückseigentümern zurückgebaut werden. Ebenso sind die Grundstücksei- gentümer in der Erlenstraße, welche Gartenhäuschen, größere Spielgeräte usw. auf Gemeindegrund errichtet haben, aufzufordern, diese zu entfernen. Notdienste Fachärztlicher Notfalldienst Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 01805 911-630 Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 08 - 19 Uhr Notfallpraxis Ravensburg (Kinder) Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 09 - 13 Uhr und 15 - 19 Uhr Tierarzt Samstag, 25. September und Sonntag, 26. September AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg, Tel.: (0751) 7 91 25 70 - Telefonische Anmeldung erforderlich - (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 25. September Achtal-Apotheke in Baienfurt, Ravensburger Straße 6, Tel.: (0751) 5 06 94 40 Sonntag, 26. September Altdorf-Apotheke in Weingarten, Zeppelinstraße 5, Tel.: (0751) 4 37 99 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel.: 62 10 98 Malteser Ravensburg-Weingarten Hausnotruf und Mahlzeitendienst, Tel.: (07 51) 36 61 30 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. Hausnotruf und Menüservice „Essen auf Rädern“, Tel.: (0751) 56 06 10 Hospizbewegung Weingarten ∙ Baienfurt ∙ Baindt ∙ Berg e.V. Begleitung für schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382, Telefon: 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es erfolgt ein Rückruf) Ansprechpartnerin Dipl.-Päd. Dorothea Baur Persönliche Sprechzeit: Montag 16-18 Uhr, Mittwoch 11-13 Uhr Donnerstag 11-14 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: hospiz-weingarten@freenet.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 92 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Marktplatz 4, 88255 Baienfurt, Tel. (0751) 4 67 96, E-Mail: sozialstation. baienfurt@stiftung-liebenau.de Lebensräume für Jung und Alt Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 1 Pflege, Betreuungsgruppen, Beratung, Essen auf Rädern in den Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg. Tel. 0751 36360-110 Wohl-Fühl-Treff Betreuungsgruppe für dementiell erkrankte Menschen bzw. für Menschen die einfach nur Geselligkeit suchen. Jeden Dienstag von 14 bis 17 Uhr im Dietrich-Bonhoeffer-Saal. Ihre Ansprechpartnerin, Rebecca Herz erreichen Sie telefonisch unter 0751 36360-116 Maybachstr.1, Weingarten Unsere Jubilare Wir gratulieren Herzlichen Glückwunsch Herr Reinhold Nagel feierte am 18. September 2021 seinen 80. Geburtstag. Im Namen von Frau Rürup erhielt er ein kleines Prä- sent der Gemeinde. Für die Zukunft wünschen wir dem Jubilar alles Gute, persönliches Wohlergehen und eine gesegnete Zeit. Gemeindeverwaltung GeburtenGeburten Geburten Die Gemeinde Baindt gratuliert Celina Ange- rer und Daniel Dvořák zur Geburt ihres Sohnes Matteo Dvořák am 08.05.2021 und begrüßt den kleinen Neubürger sehr herzlich. Veranstaltungskalender September 25.09. Basar „Rund ums Kind“ Klosterwiesenschule 26.09. Bundestagswahl Oktober 01.10. SV Baindt JHV Schenk-Konrad-Halle 05.10. Gemeinderatssitzung Schenk-Konrad-Halle 11.10. Vereinssitzung Schenk-Konrad-Halle mit Terminplanung für 2022 23.10. Wendelinusfest Sulpach 27.10. Seniorentreff Bischof-Sproll-Saal 31.10. Ende der Sommerzeit Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406- 0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: Montag und Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 12:00 Uhr Freitag 7:30 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 - Handy 0151 51536083 - Vorzimmer Frau Heine 9406-0 Fax 9406-36 Amtsblatt Frau Ziegler 9406-16 Bauamt - Bauamtsleiterin Frau Jeske 94 06-51 Bauamt - Ortsbaumeister Herr Roth 94 06-53 Bauamt Frau Scheid 94 06-54 Bürgertheke Frau Brei/Frau Hillebrand Passamt, An-/Abmeldung, 9406-12 Führerschein, Fischerei und 9406-13 Einwohnermeldeamt Herr Bautz 9406-14 Fundamt Frau Brei/Frau Hillebrand 9406-12 Finanzverwaltung - Kämmerer Herr Abele 9406-20 - Kasse Herr Müller 9406-22 - Kasse Frau Weber 9406-24 - Wasser, Grundsteuer Frau Stavarache 9406-21 - Hunde-/ Gewerbesteuer Frau Winkler 9406-23 Gewerbeamt Frau Brei/Frau Hillebrand 9406-13 Hauptamt Herr Plangg 9406-11 - Kindergarten - Ordnungsamt - Asylbetreuung Friedhofswesen Frau Heine 9406-0 Hallenbelegung SKH Frau Ziegler 9406-16 Kindergartenabrechnung Frau Ziegler 9406-16 Standesamt Frau Maurer 9406-40 Volkshochschule Frau Brei/Frau Hillebrand 9406-13 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 912130 Feuerwehrhaus 912134 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 921690 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 und 3373 Kindergärten - Sonne Mond und Sterne 94114-140 - St. Martin 2678 - Waldorfkindergarten 3882 Klosterwiesenschule - Rektorin Frau Heberling 94114-132 - Sekretariat Frau Mohring 94114-133, Fax -139 - Schulsozialarbeit Frau Nandi 94114 -172 - Schulhausmeister Herr Tasyürek 0178 4052591 - Schule für Blinde und Sehbehinderte 94190 Pfarrämter - Katholisches Pfarramt 1349 - Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 - Kath. Gemeindehaus - Bischof-Sproll-Saal Anmeldung bei Fr. Moosherr (0751) 18089496 oder E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Polizei - Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe - Polizei 110 - Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 genes Mehrweggefäß in die Kantine oder ins Restaurant mit. Nachhaltige Verpackungen Umweltengel für Mehrweg So geht Mehrweg-Takeaway: Bringen Sie für To-go-Essen Ihr ei- Wenn die Küche Einweg oder Mehr- weg anbietet, wählen Sie die Wie- derverwendung. von Tim Bartels (Umweltbriefe) Mehrwegbehälter sind auch in der Corona-Zeit erlaubt. me-to-go-fuer-lebensmittel-und-getraenke Gute Regel beim Heißgetränke- Ausschank. Mehrweg-Poolsysteme. Kein Einweg aus nachwachsenden Die beste Alternative für nach Coro- na: Zur Information Umweltbrief September 2021 Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Forst BW ForstBW stärkt den Altdorfer Wald Bodenschutzkalkung als eine Strategie zur Anpassung der Wälder im Klimawandel Der Klimawandel stellt die Wälder derzeit vor beson- ders große Herausforderungen. Trockenheit, Stürme und Schädlinge stressen die Bäume. Die Wissenschaft sieht in der Bodenversauerung einen weiteren Auslöser für die Waldschäden. Die Regenerationskalkung der Waldböden ist daher eine wichtige Strategie zur Anpassung der Wäl- der in Zeiten der Klimakrise. Mit der gezielten Kalkung werden die negativen che- mischen Prozesse in unseren Waldböden abgemildert. In den letzten 70 Jahren haben viele Waldböden durch Luftschadstoffe und Säureeinträge stark gelitten. Intak- te Waldböden sind die Lebensgrundlage für gesundes Waldwachstum und für die langfristige Erhaltung der Waldfunktionen äußerst wichtig. Bodenkundler gehen davon aus, dass Bäume in versauerten Böden flacher wurzeln und dort anfälliger für Trockenstress sind. Bei versauerten Böden raten sie daher dringend zur Bo- denschutzkalkung. Seit rund zehn Jahren werden in Ba- den-Württemberg zur Bodenschutzkalkung Gemische aus Dolomit, Holzasche und Wasser eingesetzt. Das Material wird mittels speziell ausgerüsteter Fahrzeuge vom Boden aus verblasen. Das gemahlene oder zerkleinerte Gestein erhöht den pH-Wert der Waldböden, die Sättigung mit wichtigen Nährelementen nimmt dadurch wieder zu. Im Ergebnis steigt damit die Vielfalt und Häufigkeit von Bo- denlebewesen spürbar an, was auch die Kohlenstoffspei- cherung in den Böden verbessert. Bodenschutzkalkung im Altdorfer Wald Ab dem 19.07.2021 findet auf den Staatswaldflächen der Reviere Baindt, Erbisreute und Vogt im Altdorfer Wald eine Bodenschutzkalkung statt. Seit dieser Woche läuft die Bodenschutzkalkung auf dem Staatswaldgebiet zwischen Baindt und Engenreute. Die zu kalkenden Waldgebiete liegen im Heißer Forst, im Baienfurter und Erbisreuter Forst und im Wald zwischen L314 und B30. Je nach Wetterlage wird die Maßnahme bis Mitte Oktober gehen. Während der Ausbringungsar- beiten werden die betroffenen Waldbereiche abgesperrt, dadurch kann in dieser Zeit der Waldzutritt teilweise ein- geschränkt sein. Der ausgebrachte Naturkalk ist für die Waldbesucher ungefährlich. „Waldbesuchende sollten die Sperrhinweise beachten, denn es ist mit einem erhöh- ten LKW-Verkehr aufgrund der Materialanlieferungen zu rechnen und es kann ganz schön staubig werden“ betont der zuständige Forstbezirksleiter Bernhard Dingler. Idea- lerweise sollte man in diesen Bereichen vor dem nächs- ten Waldbesuch einen Regenschauer abwarten, der den Kalkstaub vollends in den Boden spült. Die Planung der Bodenschutzkalkung erfolgte durch Ex- perten der Forstlichen Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg. Grundlage waren Informationen über den Bodenzustand, ergänzt durch vor Ort entnom- mene Bodenproben. Kalkungsempfindliche Bereiche (z.B. moorige Flächen) werden für die Bodenschutzkalkung ausgelassen. Die Kalkungsmaßnahmen sind mit der Na- turschutz- und Wasserbehörde des Landratsamts Ra- vensburg abgestimmt. Forstamt Ravensburg Pflanzungsschulung Das Forstamt Ravensburg lädt Sie zu zwei Schulungen für Waldbesitzer ein. Das Forstamt bietet Informationen zu folgenden Themen: - Pflanzverfahren - Schutz der Pflanzen gegen Wildverbiss - Finanzielle Förderung der Pflanzung Termine: - 8.10: 14:00 bis 16:00 Uhr im Stadtwald Isny (Treffpunkt: Isny, Burkwang 4,) - 15.10: 14:00 bis 16:00 Uhr im Stadtwald Ravensburg (Treff- punkt: Ravensburg-Wippenreute, Tannsberg) Die Karten zu den Treffpunkten können sie unter www. rv.de einsehen. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Landratsamt Ravensburg Problemstoffsammlung 2021: Herbstsammlung ist gestartet Die Herbstsammlung der Problemstoffe im Landkreis Ravensburg ist gestartet. Die nächsten Annahmetermi- ne finden am Freitag, 01.10.2021 in Bodnegg, Grünkraut, Schlier und Waldburg statt. Am Samstag, 02.10.2021 hält das Schadstoffmobil in Ravensburg-Schmalegg und in Horgenzell. Fortgesetzt wird die Herbstsammlung am Donnerstag, 28.10.2021 in Wangen und Leupolz, am Frei- tag, 29.10. in Vogt und Wolfegg sowie am Samstag, 30.10. in Aulendorf und Altshausen. Die letzten mobilen Sam- meltermine in diesem Jahr finden am Donnerstag, 11.11. in Baienfurt und Weingarten und am Freitag, 12.11. in Ra- vensburg und Berg statt. Die Bürgerinnen und Bürger sind bei der Entsorgung ihrer Problemstoffe wie zum Beispiel Farben, Lacke und Lö- sungsmittel nicht an den Wohnort gebunden, sondern kön- nen den für sie günstigsten Termin im Landkreis auswählen. Sowohl die Termine der mobilen, als auch der stationä- ren Problemstoffsammlung sind in der kostenlosen Abfall App Ravensburg unter Standorte > Problemstoffsamm- lung sowie als Gesamtübersicht in einer PDF-Datei unter Service > Problemstoffsammlung hinterlegt. Alle Termi- ne sind auch unter www.rv.de unter der Stichwortsuche „Problemstoffsammlung“ zu finden. VHS Weingarten - Außenstelle Baindt Es sind noch Plätze frei! Wirbelsäulengymnastik Carola Brammertz, Physiotherapeutin Die Inhalte dieses Kurses setzen sich zusammen aus Kör- perwahrnehmungsübungen, verschiedenen Entspan- nungstechniken, funktioneller Gymnastik in verschiedenen Ausgangsstellungen sowie dem Erlernen eines rückenge- rechten Verhaltens im Alltag. Die Ziele dieses Kurses sind die Verbesserung des Körperbewusstseins, Hinführung zu einem rückenfreundlichen Verhalten und die Verbes- serung der körperlichen Fitness. Bitte bringen Sie ein kleines Kissen, eine Decke und wenn möglich eine eigene Matte mit. Außerdem eine warme Jacke, da die Turnhalle regelmäßig gelüftet wird. Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Nr. T3031-03W3 7 - 13 Personen 10 Abende, 21.09.2021 - 30.11.2021 Dienstag, 20:00 - 21:00 Uhr Klosterwiesenschule, Boschstr. 1, Rote Halle 46,70 € Für die Kursteilnahme ist ein aktueller Test-, Impf- oder Genesenennachweis erforderlich. Hospizverein sucht neuen Vorstand Im Oktober 2021 beenden die beiden jetzigen Vorstandsvorsitzenden, Karen Christensen und Prof. Dr. Michael Wissert, ihre Vorstand- stätigkeit beim Hospizverein Weingarten • Baienfurt • Baindt • Berg e.V. Sie hatten diese Aufgabe zeitlich be- fristet für zweieinhalb Jahre übernommen. Nun sucht der Hospizverein für die Nachfolge Personen, die sich für diese Vorstandstätigkeit interessieren: Sie sollten mit der hospizlichen Idee und dem hospizlichen Handeln vertraut sein und sich vorstellen können, die Verantwortung für die Lenkung des Vereins zu übernehmen. Wenn Sie dieses Thema und das Vorstandsamt interes- siert, dann sprechen Sie uns doch einfach an, damit Sie im Gespräch weitere Informationen von uns erhalten können, und wir auch mögliche Fragen von Ihnen hierzu beant- worten. Möglicherweise kennen Sie auch jemanden, von dem Sie annehmen, dass er oder sie sich vielleicht für ein solches Amt interessieren würde. Es ist selbstverständlich, dass wir als bisherige Vorstände den Übergang in dieses neue Amt unterstützend und beratend begleiten werden. Ansprechpartner sind: Michael Wissert, Tel.: 0751-5575292 (m.wissert@t-online. de oder vorstand_1@hospizbewegung-weingarten.de) Dorothea Baur, Tel.: 0751-18056382 oder 0160-96207277 (d.baur@hospizbewegung-weingarten.de) Diakonie Oberschwaben Allgäu Bodensee Lernart Natur im Stadtkindergarten Diakonie setzt ein innovatives Projekt mit Mitteln des Landes Baden-Württemberg von mehr als 400.000 EUR aus dem Gute-Kita-Gesetz um. Für Kinder im Stadtkindergarten ist das Naturerlebnis kei- ne Selbstverständlichkeit. Die Naturpädagogik ist – außer in der Waldkita – kein fester Bestandteil im Orientierungs- plan für die Pädagogik in den Kitas im Land Baden-Würt- temberg. Mit der Umsetzung des Projektes „LeNa“ will die Diakonie Oberschwaben Allgäu Bodensee deshalb Vorschulkindern, Eltern und Pädagogischen Fachkräf- ten die Natur mit ihren Möglichkeiten im Stadtkindergar- ten ganzheitlich näher bringen. Durch die vernetzende Zusammenarbeit mit einer Filmproduktionsfirma, einer Tanzpädagogin, einer Naturpädagogin aber auch mit ei- nem Kinderbuchautor sollen die medialen Kompetenzen erweitert und zielgruppenspezifische digitale, aber auch analoge Verbindungskanäle geschaffen werden. Die Kindertageseinrichtungen der Diakonie Oberschwa- ben Allgäu Bodensee sehen großen Bedarf, das Thema Natur zu berücksichtigen. Mit der Projektidee „LeNa“ (Ler- nort Natur im Stadtkindergarten) überzeugten sie bei einer landesweiten Ausschreibung das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württem- berg sowie den Projektträger, dem Deutschen Luft- und Raumfahrtzentrum. Mehr als 400.000 € Zuwendungs- mittel wurden dem kirchlichen Träger zur Umsetzung bis Ende 2022 bewilligt. „Mit unserer Idee haben wir uns unter anderem an dem erfolgreichen Konzept der Sendung mit der Maus ori- entiert.“ berichtet Martina Blattner, Fachbereichsleitung der Kindertageseinrichtungen in der Diakonie OAB und Projektverantwortliche. „Wir haben uns gefragt, wie wir Naturthemen für Kinder, Eltern und Pädagogische Fach- kräfte gleichermaßen filmisch, aber auch analog und pä- dagogisch breiter aufbereiten können“ so Blattner weiter. Vernetzung unterschiedlicher Pädagogikformen spiele dabei eine große Rolle. Gemeinsam mit der Tanzpäd- agogin Stefi Schmid aus Radolfzell, dem Schauspieler und Kinderbuchautor Bernd Kohlhepp aus Tübingen, der Naturpädagogin Karin Dettmar aus Uhldingen und der Frameworks Filmproduktion aus Ravensburg entwickelt die Diakonie OAB ein Konzept für Vorschulkinder im letz- ten Kindergartenjahr. Dabei werden gezielte Module aus- gearbeitet, welche die Natur auch im Stadtkindergarten täglich präsent werden lassen. Durch die digitale Impulssetzung erhalten die Fachkräf- te einen ganzheitlichen Handlungsrahmen, an dem sie sich in ihrem pädagogischen Handeln orientieren kön- nen und der an dem jeweiligen Modul ausgerichtet ist. Auch Eltern erhalten für jedes Modul die Möglichkeit das Thema auch von zu Hause vertiefen zu können. Und die Kinder werden stets von „LeNa“, dem Maskottchen des Projekts begleitet. Mitunter durch ein eigens für sie ent- wickeltes Kinderbuch mit selbst ausgedachten Reimen, Fingerspielen und Bewegungsideen. „Als Träger von vier Kindertageseinrichtungen im Stadt- gebiet Ravensburg sind wir stolz, dieses innovative Pro- jekt mit einer hundertprozentigen Förderung des Landes Baden-Württemberg umsetzen zu dürfen“ betont Ralf Brennecke, Geschäftsführer des kirchlichen Trägers. „In unserem täglichen Tun spielt Vernetzung eine wesentliche Rolle. Mit dem Projekt LeNa bringen wir ganz weitreichend Kultur und Pädagogik in ein besonderes Zusammenspiel – und erhöhen damit die Qualität in unseren Einrichtun- gen“ so Brennecke weiter. Bereits Mitte Oktober sind die ersten Meilensteine des Projektes erreicht, so dass die Drehbücher erstellt wer- den können und Anfang nächsten Jahres die Filmauf- nahmen starten. Finanzamt Ravensburg Schnuppertag beim Finanzamt Ravensburg Das Finanzamt Ravensburg veranstaltet für Schülerin- nen und Schüler, die im Jahr 2022 ihre Mittlere Reife, die Fachhochschulreife bzw. das Abitur ablegen werden und mit einer Berufsausbildung oder mit einem Dualen Studi- um beginnen wollen, am 07.10.2021 von 14:00 Uhr – 16:30 Uhr einen Schnuppernachmittag. Unter dem Motto: „Steuer: Kann ich auch!“ informiert das Finanzamt über attraktive Ausbildungs- und Studienplät- ze bei der Steuerverwaltung des Landes Baden-Würt- temberg. Dabei gibt es Informationen zum Ablauf der Ausbildung/ des Studiums, über die Höhe der Ausbildungsvergütungen und die Berufsaussichten bzw. die abwechslungsreichen Tätigkeitsbereiche nach Abschluss der Ausbildung. Die Kontaktdaten für weitere Informationen bzw. Anmel- dungen lauten: - Tel. 0751/403-450 - Ausbildungsleiter Herr Döberl oder - per E-Mail über Ausbildung-77@finanzamt.bwl.de Hinweis: Die Veranstaltung findet unter Einhaltung der „3G“-CORONA-Regeln statt. Ihr Finanzamt Ravensburg in Weingarten Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 15 Schulnachrichten Neue Schulsozialarbeiterin an der Klosterwiesenschule in Baindt Neue Schulsozialarbeiterin an der Klosterwiesenschule in Baindt Mein Name ist Stefanie Nandi und seit dem Schuljahr 2021/2022 bin ich die neue Schulsozialarbeiterin an der Klosterwiesenschule. Ich habe an der Hochschule in Weingarten Soziale Arbeit studiert und war im Anschluss in der offenen Jugendarbeit und in der Arbeit mit Familien tätig. Zuletzt arbeitete ich als Geschäftsführende Jugendreferentin beim Kreisjugendring Ravensburg e.V. reue ich mich auf die Arbeit hier in Baindt, mit den Kindern, den Eltern, der Schule und der Gemeinde. Ganz unter dem Motto „los geht’s“ freue ich mich auf das kommende Schuljahr. Ihre Stefanie Nandi Mein Name ist Stefanie Nandi und seit dem Schuljahr 2021/2022 bin ich die neue Schulsozialarbeiterin an der Klosterwiesenschule. Ich habe an der Hochschule in Weingarten Soziale Arbeit studiert und war im Anschluss in der offe- nen Jugendarbeit und in der Arbeit mit Familien tätig. Zuletzt arbeite- te ich als Geschäftsführende Ju- gendreferentin beim Kreisjugen- dring Ravensburg e.V. Nun freue ich mich auf die Arbeit hier in Baindt, mit den Kindern, den Eltern, der Schule und der Gemeinde. Ganz unter dem Motto „los geht’s“ freue ich mich auf das kommende Schuljahr. Ihre Stefanie Nandi Kirchliche Nachrichten Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Baindt Kath. Pfarramt • 88255 Baindt • Thumbstraße 55 25. September – 03. Oktober 2021 Gedanken zur Woche Weitergehen Es gibt Berge, über die man hinüber muss, sonst geht der Weg nicht weiter. Ludwig Thoma Samstag, 25. September 18.30 Uhr Baindt –Eucharistiefeier (öffentlich, mit Platzreservierungskarten) († Johann Germann, Christina und Wen- delin Fetsch mit Angehörigen, Paula und Rupert Gross mit Angehörigen, Anton Ort- ner, Walter Frey, Gerda und August Thurn, Frank-Dieter Schmitt, Else und Johann Neth) Caritas Kollekte Sonntag, 26. September – 26. Sonntag im Jahrkreis 10.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier „Für den Au- genblick“ mitgestaltet vom Jugendchor Baindt (öffentlich, mit Eintragung am Schrif- tenstand) 11.00 Uhr Baienfurt - Feierliche MTW-Segnung mit den verschiedenen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Baienfurt 11.30 Uhr Baienfurt – Taufe von Janne Cäcilia und Mira Dienstag, 28. September 07.50 Uhr Baindt – Schülergottesdienst (öffentlich, ohne Platzreservierungskarten) Mittwoch, 29. September 09.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier (öffentlich, mit Eintragung am Schriftenstand) Donnerstag, 30. September 07.45 Uhr Baienfurt - Schülergottesdienst Freitag, 01. Oktober 08.30 Uhr Baindt – Rosenkranz 09.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier (öffentlich, ohne Platzreservierungskarten) († Theresia und Baptist Elbs, Anton Elbs) Samstag, 02. Oktober 15.00 Uhr Baindt – kirchliche Trauung von Julia und Johannes Steinhauser († Helene und Adelbert Steinhauser, Rose- marie Sterk, Josefine und Anton Bohner) 18.30 Uhr Baienfurt –Eucharistiefeier (öffentlich, mit Eintragung am Schriftenstand) Sonntag, 03. Oktober – 27. Sonntag im Jahreskreis 10.00 Uhr Baindt– Eucharistiefeier (öffentlich, mit Platzreserverierungskarten) († Apolonia, Ignatz und Julius Malsam, Mag- dalena und Johannes Merk, Maria Unge- mach, Rosa Vogel, Johannes Heik, Ignaz Malsam mit Angehörigen, Johannes Merk, Familie Schimanowski, Anna und Johann Bergen, Adam Zimmermann, Ludmilla und Rochus Illenseer, Jahrtag: Klara Merk) 11.15 Uhr Baienfurt – Wortgottesdienst für Familien mit kleinen Kindern ab 0 Jahren „Kleine Kirche“ feiert Erntedank Maskenpflicht während des Gottesdienstes Während der 3. Pandemiestufe gilt Tragepflicht sind die sogenannten medizinischen OP- Masken (Einwegmasken) oder FFP2- Masken, Masken KN 95 oder N95 während des gesamten Gottesdienstes. Rosenkranzgebete im Oktober Im Oktober laden wir ganz herzlich ein zum Rosenkranz- gebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottesdienst. Gottesdienste in Baindt – Aktuelle Regelungen Die Teilnahme an den Gottesdiensten ist nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Platzreservierungskarten liegen zum Mitnehmen in der Kirche rechtzeitig bereit. Für Gottesdienste mit geringerer Besucherzahl (z. B werk- tags) erfolgt die Teilnehmererfassung mittels ausliegen- der Liste. Die Angaben in der Teilnehmerliste oder auf den Platzreservierungskarten dienen unter Wahrung des Datenschutzes zur Benachrichtigung, falls bei einem Be- sucher im Nachhinein eine Infektion festgestellt werden sollte. Bitte beachten: Aktuell besteht noch immer die Trage- pflicht einer Mund-Nasen-Maske; Personen mit Krank- heitssymptomen dürfen nicht mitfeiern. Gemeindegesang Im Gottesdienst dürfen wir jetzt wieder mit Maske singen. Bitte bringen Sie Ihr eigenes Gotteslob mit. Seite 16 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Sprechzeiten Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Frau Lucy Schellhorn (Kirchenpflegerin) Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 - 1349 Telefax 07502 – 7452 In dringenden Fällen erreichen Sie uns auch unter 01523-7116559 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Öffnungszeiten Dienstag 09.30 Uhr – 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag 09.30 Uhr – 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Bitte vormerken! Am Donnerstag, 14.Oktober 2021 um 19.30 Uhr wird es voraussichtlich wieder ein Planungstreffen für Familien- gottesdienste im katholischen Gemeindehaus in Baienfurt geben. Einladung folgt! Sulpacher Kirbe 2021 Das Wendelinusfest findet bei jeder Witterung im Tro- ckenen dieses Jahr am 23. Oktober bei der Kapelle statt. Der Gottesdienst beginnt dieses Jahr um 10.30 Uhr. (Ro- senkranz um 10.00 Uhr). Die Wendelinusandacht ist wie gewohnt um 14 Uhr in der Kapelle. Die ganze Gemeinde ist herzlich eingeladen. Jahresrechnung der Kapellenpflegschaft Sulpach Die Jahreshauptversammlung der Kapellenpflegschaft Sulpach findet dieses Jahr am Sonntag, 21. November nach dem Gottesdienst um 11 Uhr im Bischof-Sproll-Saal statt. Auf der Tagesordnung stehen u.a. Jahresrechnung 2019 und 2020. Zudem finden dieses Jahr wieder Wahlen statt. Eingeladen sind alle Mitglieder. Gäste sind ebenso herzlich willkommen. Auf die heiß geliebten Saitenwürste mit Brot müssen wir nicht verzichten! Einlassbedingung: 3 G (bzw. die am 21.11.2021 gültige Fassung). Konzertvorankündigung: Festliches Konzert mit Trompeten und Orgel in der Pfarr- kirche St. Johann Baptist in Baindt . Das Ensemble „Die Biberacher Bachtrompeten“ und die Organistin Elisabeth Behrens laden am Sonntag, 10. Ok- tober 2021 um 17.00 Uhr zu einem Konzert mit festlichen Trompeten- und Orgelklängen in die Pfarrkirche St. Jo- hannes Baptist in Baindt ein. Die Musiker konzertieren mit glanzvollen Trompetenkonzerten der Meister Bach, Händel und Pachelbel. Der stilistische Bogen spannt sich von der Barockzeit, mit dem berühmten „Einzug der Kö- nigin von Saba“ von Georg Friedrich Händel, bis hin zur Gegenwart, mit Auszügen aus dem Musical „Phantom der Oper“. Natürlich haben die vier Vollblutmusiker auch an die Freunde romantischer Musik gedacht, u.a. erklingt „Panis angelicus“ von Cesar Franck. Das Ensemble „Die Biberacher Bachtrompeten“ besteht aus den drei Trompetern Michael Bischof, Timo Bossler und Hans Mohr. Alle drei sind vielbeschäftigte Musiker und als Lehrer für Trompete an städtischen Musikschulen in der Region tätig. Zu ihnen gesellt sich die renommierte Kirchenmusikerin Elisabeth Behrens aus Aulendorf. Sie wird festliche und kurzweilige Orgelwerke zu Gehör brin- gen. Einen Teil des Konzerts werden die Musiker im Al- tarraum gestalten. Dem Konzertbesucher wie auch den Musikern eröffnen sich dadurch weitere interessante klan- gliche Perspektiven des Kirchenraums. So dürfen die Zu- hörer auf ein besonderes Konzerterlebnis mit den könig- lichen Instrumenten Trompeten und Orgel gespannt sein. Bitte beachten Sie: Für die Veranstaltung gilt die 3G-Regel, das heißt: Genesen, vollständig geimpft oder tagesaktuell getestet. Bitte bringen Sie den Nachweis mit. KAB – Bergmesse diesmal auf dem Höchsten. Die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Bezirk Boden- see hat nach coronabedingtem Ausfall im Jahr 2020 ihre übliche Bergmesse im September auf dem Höchsten ge- feiert. Gewohnt waren bisher Ziele im Allgäu oder Bregen- zer Wald. Der Feldgottesdienst bei der Kapelle der Zieg- lerischen Heime (832 m), die ja durch die sonntäglichen Fernsehübertragungen „Stunde des Höchsten“ in Bibel TV bekannt wurde, war überaus gut besucht. Zelebrant war aushilfsweise Pfarrpensionär Sigbert Baumann aus Friedrichshafen-Jettenhausen. Mit Keyboard wurden die Lieder begleitet. Das gemeinsame Mittagessen wurde im „Berggasthof Höchsten“ serviert. Danach gab es Ange- bote zur Bewegung in der milden Herbstsonne. Zuvor wurde der landjährige Regionalsekretär der KAB Peter Niedergesäss, Bad Waldsee von der Bezirksvor- sitzenden Bernadette Schwarz, Fronreute mit Dank und Präsenten in den Ruhestand verabschiedet. Dazu steu- erten die Vertreter der KAB-Ortsgruppen von Ailingen bis Bad Wurzach regionsbezogene Geschenke bei. Dann ging es auf die große Wandertour an der Kreisgrenze vor Illmensee oder auf den Mundartweg mit den Fußabdrü- cken Prominenter zum Aussichtsturm mit dem bekannten Ausblick auf den Bodensee und Alpen. Manchen genüg- te auch der Besuch des Kräutergartens vom Hotel oder des „Bergstübles“ zur Kaffeestunde vor der abendlichen Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 17 Heimfahrt. Die große KAB-Familie genoss nach der Pan- demie-Zwangspause unter den schattigen Obstbäumen einengelungenen Ausflugstag in der Heimat. fg Meditatives Tanzen an sechs Abenden Die Katholische Erwachsenenbildung Kreis Ravensburg e.V. veranstaltet den Kurs „Meditatives Tanzen an sechs Abenden“ in den Räumen der keb in der Allmandstra- ße 10. Beginn ist am Montag, 27.09.2021. Kurszeiten sind montags von 18 Uhr bis 19.30 Uhr. Eine Anmeldung bei der keb Kreis Ravensburg e.V. ist unbedingt erforderlich. Die Kursgebühr beträgt 42 €. Die Kursleiterin Choon-Sil Christian bringt durch den Tanz den Teilnehmern eine meditative Übungsform entgegen, der, unterstützt durch Musik, zu mehr Ruhe führen kann. Das Tanzen um die Raummitte schafft Verbindung zuei- nander. Es schafft ein Gegengewicht zum Alltag, der bei manchen durch individuelles Funktionieren und festge- schriebene Rollen geprägt ist. Vorkenntnisse sind nicht erforderlich. Wichtig ist die Bereitschaft, sich einzulassen - auf sich selbst und die eigene Spiritualität. Es gelten die für die Erwachsenenbildung bestehenden Vorgaben der Coronaverordung geimpft – getestet – genesen. Eine Anmeldung ist bis zum 22.09. unter www.keb-rv.de unbedingt erforderlich. , Einladung Donnerstag, 30.09.2021 ab 14.30 Uhr in die Bäckerei Mayer, Niederbiegerstra- ße, Stammtisch für Frauen jeden Alters Treffen zum gemütlichen Beisammensein. Diese Einladung gilt auch für Nichtmit- glieder. Dienstag, 12.10.21, 18.30 Uhr Roland Roth von der Wetterwarte Süd am Dienstag, 12.10.2021um 18.30 Uhr im kath. Gemein- dehaus Baienfurt, Bergatreuter Str. 6. Thema: „der tägliche Wetterbericht am (oberschwäbischen) Him- mel........ eine informativ-vergnügliche-unterhaltsame-heitere Rei- se durch die Wetterwelt. Früher waren es vor allem die Landwirte, die durch die Bewegung der Wolken eine Wettervorhersage machen konnten. Sie wussten, dass es Gewitter gibt, wenn die Haufenwolken oben ausfransen. Dass es innerhalb von 24 bis 36 Stunden regnet, wenn Eis- oder Federwolken aufkommen, der Luftdruck gleichmäßig sinkt und der Wind auf Südwest dreht. Wir freuen uns sehr, dass Herr Roth für uns diesen sehr interessanten Vortrag hält. Coronabedingt ist das Platzangebot reduziert. Die Teil- nehmer müssen mit Namen und Telefon Nr. notiert werden. Bitte Mund- Nasenschutz nicht vergessen! Es gelten die 3 G Regeln! Kosten: 5,00 Euro Mittwoch: 13.10.21 08.30 Uhr Friedensrosenkranz 09.00 Uhr Friedensmesse Samstag, 30.10.2021 wir feiern 100 Jahre Zweigverein Baienfurt 18.30 Uhr Abendmesse Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Unser Glaube ist der Sieg, der die Welt überwunden hat. 1. Joh 5,4c Samstag, 25. September 11.00 Uhr Baienfurt Konfirmationsgottesdienst nur mit Anmeldung beim Pfarrbüro!!! Sonntag, 26. September 09.30 Uhr Baienfurt Vorstellungsgottesdienst I Konfi-3 in der Ev. Kirche 10.30 Uhr Baienfurt Vorstellungsgottesdienst II Konfi-3 in der Ev. Kirche Bei beiden Gottesdiensten ist eine Voranmeldung im Pfarramt nötig!! Mittwoch, 22. September 15.00 Uhr -16.00 Uhr Baienfurt Konfi-8 Gruppe 1 im Ge- meindehaus 16.00 Uhr -17.00 Uhr Baienfurt Konfi-8 Gruppe 2 im Ge- meindehaus Samstag, 02. Oktober 13.00 Uhr -14.00 Uhr Baienfurt Abgabe der Erntedank- gaben an der Ev. Kirche Sonntag, 03. Oktober 10.30 Uhr Baienfurt Erntedank-Gottesdienst _________________________ Gedanken zum Wochenspruch Schon am Ziel? – Das hört sich ja fast so an, wenn wir unseren Wochenspruch lesen. Und es fühlt sich im Alltag immer wieder überhaupt nicht so an, wenn wir Dinge erleben, die uns an Gott und der Welt zweifeln lassen. Seite 18 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Da ist eine Spannung, zwischen dem, was Gott uns schon versprochen hat: Frieden, Gerechtigkeit, Freiheit des Glau- bens und dem, was wir davon eben noch nicht sehen und erleben. Diese Spannung ist auch nicht einfach so aufzulösen, durch die Aufforderung: Du musst halt glauben! – Nein, da hilft es nur, uns vor Augen zu halten, dass Gott an uns glaubt, an uns festhält und dass er bisher Wort gehalten hat und es deshalb auch in Zukunft tun wird. Das, was noch nicht erlebbar ist, unseren Zweifel und so- gar unsere Verzweiflung können wir Gott hinhalten und erleben, dass er antwortet und eingreift. Schon jetzt und eines Tages für alle sichtbar und spür- bar. Diese Wirklichkeit sehen wir schon jetzt, wie durch ein Schlüsselloch, im Glauben, der uns von Gott wie eine Brille geschenkt wird, mit der wir die Welt besser sehen und verstehen können, so, wie er sie sich gedacht hat. Gottes Segen dafür! – Ihr Pfr. Martin Schöberl _________________________ Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Öffnungszeiten: Di 7.00 – 9.00 + 13.00 – 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Singet dem HERRN ein neues Lied, denn er tut Wunder. Ps 98,1 Sonntag, 02. Mai Kantate 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der ev. Kirche Sonntag, 09. Mai 9.30 Uhr !!! Baienfurt Gottesdienst in der ev. Kirche (Dieser Gottesdienst findet wegen der 1. Konfirmation um 11 Uhr bereits eine Stunde früher statt.) --- Unter folgender Telefonnummer können Sie eine Kurz-Andacht (60 Sekunden) von Pfarrer Martin Schöberl zum aktuellen Wochenspruch hören: 0751/20222223 --- 2. Teil: Fürchte dich nicht! Gott ist da. – Seelsorge aus der Feder von Johannes Calvin Glück gehabt! – Was für ein Zufall! – Redewendungen, die jede kennt und die jeder schon selbst gebraucht hat. Johannes Calvin setzt genau hier an und ich finde es faszinierend, dass sich unser Denken offensichtlich seit knapp 500 Jahren weniger verändert hat, als wir meistens denken. Er hält fest, dass Providentia Dei (Gottes Fürsorge) etwas grundlegend anderes ist als Glück oder Zufall: „Man hat zwar schon zu allen Zeiten allgemein gewähnt, und auch heutzutage herrscht fast unter allen Sterblichen die Meinung, es geschehe alles ‚zufällig‘. – All Unter folgender Telefonnummer kön- nen Sie eine Kurz-Andacht (60 Sekun- den) von Pfarrer Martin Schöberl zum aktuellen Wochenspruch hören: 0751/20222223 _________________________ Evangelisches Pfarramt Baienfurt Öschweg 32 pfarramt.baienfurt@elkw.de 88255 Baienfurt Tel: 0751-43656 Fax: 0751-43941 Evangelisches Pfarramt Baienfurt-Baindt Evangelische Mitteilungen für Baienfurt und Baindt Pfarrer M. Schöberl, Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Öffnungszeiten: Di 7.00 – 9.00 + 13.00 – 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Wenn das Weizenkorn nicht in die Erde fällt und erstirbt, bleibt es allein; wenn es aber erstirbt, bringt es viel Frucht. Joh 12,24 Sonntag, 14. März 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der Ev. Kirche Mittwoch, 17. März 15.30 – 17.00 Uhr Baienfurt Konfi-Gruppe 1 + 2 gemeinsam online !!! Sonntag, 21. März 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst mit Abendmahl in der Ev. Kirche Gottesdienst online Sie können die Gottesdienste zusätzlich über unsere Homepage www.evangelisch-baienfurt-baindt.de miterleben. Der aktuelle Gottesdienst wird zeitnah online gestellt und ist 72 Stunden abrufbar. Gottesdienst für Zuhause Unsere Gottesdienste aus der Kirche kön- nen in Echtzeit von zu Hause aus mitgefei- ert werden. Den jeweiligen Link dazu finden Sie auf unserer Homepage www.evange- lisch-baienfurt-baindt.de. Der Gottesdienst bleibt dann für 72 Stunden über unseren YouTube- Kanal abrufbar. _________________________ Erntedank Gaben für unseren diesjährigen Ern- tedankaltar können am Samstag, 02. Oktober von 13.00 – 14.00 Uhr an der Ev. Kirche in Baienfurt abgegeben werden. Ein herzliches Vergelt´s Gott an alle Spender!!! _________________________ EINLADUNG zum VOR- TRAG „Sicher Unterwegs – Gewalt gg. Frauen im öffentlichen Raum“ mit der Kriminalober- kommissarin SIGRID BLENKE Der „Evangelische Frauenkreis der Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt“ lädt herzlich zur Präventionsveran- staltung der Polizei „Sicher Unterwegs - Gewalt gg. Frauen im öffentlichen Raum“ ein. Gerade in der dunkle- ren Jahreszeit fühlen sich Frauen nicht wohl dabei, in der Öffentlichkeit allein unterwegs zu sein. Und leider geben Sexualstraftaten und Diebstähle immer wieder Anlass dazu. Wie sicher sind Frauen in Ravensburg und Umge- bung? Wie erkenne ich eine gefährliche Situation und wie kann ich mich schützen? Dazu möchten uns Kriminalober- kommissarin Sigrid Blenke und Kriminalhauptkommissar Florian Suckel vom Referat Prävention des Polizeipräsi- diums Ravensburg in Weingarten Auskunft erteilen und Tipps geben. Wie soll ich mich verhalten, um sicher nach Hause zu gelangen? Ich finde ein wichtiges Thema. Um Anmeldung im Pfarramt Öschweg wird gebeten Mail an: pfarramt.baienfurt@elkw.de oder Telefon: 0751 43656 Der Vortrag findet statt am Mittwoch, den 20.10.2021 um 19:00 Uhr im Gemeindehaus Öschweg 30 in Baienfurt Es gelten die 3 G geimpft, genesen oder tagesaktuell getestet Für den Frauenkreis Petra Neumann-Sprink _________________________ Achtung: Ab sofort wollen wir uns wieder im Bonhoeffersaal in Baindt treffen, nachdem es nun herbstlich wird. Es gilt die REGEL: geimpft oder genesen. Bitte die Bescheinigungen vorlegen. Am 27.9.2021 dürfen wir Peter Götze begrüßen. Er wird uns einen „schrankenlosen Umgang mit Wasser und Far- be“ vermitteln So könnte ein Ergebnis aussehen, hier ein Beispiel. Wir beginnen – wenn nichts anderes an- gegeben ist – um 8.30 Uhr, Ende ge- gen 11.30 Uhr. Der Kostenbeitrag beträgt in der Regel € 5,50; Material nach Verbrauch Oktober 2021 27.09. Peter Götze: Schrankenloser Umgang mit Wasser und Farbe - Aquarell 04.10. Olivia Kösler: Blütenzauber des Herbstes - Filzblumen Näharbeit 11.10. Renate Volz: Zentangle: Zauberhafte Motive gegen den Stress! Bleistift und Filzstift 18.10. Sonja Tratzyk: Der Tisch ist gedeckt - Futterg- lockefür Vögel - Serviettentech- nik 25.10. Walter Feil: Zweige und Herbstblätter - Aquarell oder Acryl Anmeldungen bitte immer bis spätestens 4 Tage vor dem Termin Helga Kaminski Petra Neumann-Sprink Tel. : 07502-4103 Tel. : 0751-52501 b.h.kaminski@gmx.de p.neumann.sprink@gmx.de _________________________ Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 19 Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und finden sonntags um 10 Uhr statt. Die regelmäßigen Veranstal- tungen finden, sofern diese derzeit möglich sind, unter Einhaltung der aktuell geltenden Hygieneauflagen statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde angekündigt. Aufgrund der derzeit limitierten Teilnehmeranzahl wird um eine Voranmeldung auf der Homepage der Brüder- gemeinde bis freitags 18 Uhr gebeten. Vereinsnachrichten Jahreshauptversammlung SV Baindt 1959 e. V. Die Jahreshauptversammlung des Sportverein Baindt 1959 e.V. findet am Freitag, den 01.10.2021 um 20:00 Uhr in der Schenk-Konrad-Halle statt. Hierzu sind alle Mitglieder, Freunde und Gönner des SV Baindt recht herzlich eingeladen. Der Einlass erfolgt unter Beachtung der 3-G-Regelung. Das Tragen einer FFP2-Maske oder einer medizinischen Maske ist Pflicht. Am Platz darf die Maske abgelegt wer- den. Tagesordnung: 1. Begrüßung und Totenehrung 2. Geschäftsbericht des Vorsitzenden 3. Bericht des Kassierers 4. Bericht der Kassenprüfer 5. Berichte der Abteilungen: - Fußball - Alpin-Team - Orientierungslauf - Tischtennis - Turnen 6. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft 7. Entlastung des Vorstandes 8. Wahlen - Vorsitzende(r) - stellvertretende(r) Vorsitzende(r) - Kassierer/in - Schriftführer/in - Kassenprüfer/in 9. Beschlussfassung über Anträge 10. Aussprache Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich, spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung, beim Vorsitzen- den Wolfgang Schneider, Zweierweg 6, 88250 Weingar- ten, Email: Vorsitzender@svbaindt.de eingereicht werden. Wir freuen uns auf Ihr zahlreiches Erscheinen zur Jah- reshauptversammlung des SV Baindt 1959 e.V. Wahl des/der Vorsitzenden Nach über 8 Jahren Amtszeit als Vorsitzender ist es für mich an der Zeit, den Akku wieder aufzuladen. Zudem bin ich der Meinung, dass es der Vorstandschaft bzw. dem Vereinsrat guttut, wenn ein neuer Kopf an der Spitze für frischen Wind sorgt. Deshalb möchte ich nicht wieder als Vorsitzender kandidieren. Wir suchen nun eine sport- begeisterte Kandidatin oder Kandidaten mit Freude am Umgang mit Menschen. Die Herausforderung dabei ist, mit organisatorischem Geschick ein motiviertes Team zu führen, um in der Gemeinde Baindt auch in Zukunft ein umfangreiches und interessantes Sportangebot für Jung und Alt anbieten zu können. Wer Interesse hat, darf sich sehr gerne bei mir melden, um weitere Informationen einzuholen. Für eine Übergangs- bzw. Einarbeitungspha- se stehe ich sehr gerne mit Rat und Tat zur Verfügung. Telefon: 0751/43301, Email: Vorsitzender@svbaindt.de Wolfgang Schneider, Vorsitzender Vorschau Sonntag, 26.09.21: 12.45 Uhr: SV Blitzenreute II - SV Baindt II 15.00 Uhr: SV Blitzenreute - SV Baindt Bericht Jahreshauptversammlung Bei der Jahreshauptversammlung der Fußballabteilung am 16.09.21 wurden die Posten für die nächsten zwei Jah- re wie folgend besetzt: Abteilungsleiter: Elmar Buemann Stellvertr. Abteilungsleiter: Klaus Zimmermann Leiter Aktive Damen / Herren: Uli Geggier Stellvertr. Leiter Aktive Damen / Herren: Armin Lauriola Jugendleiter: Reinhold Maucher Kassier: Ralf Mischkowski Josef Pfister, welcher, nach über vier Jahrzenten SV Baindt, den aktiven Bereich verlässt, wurde für sein En- gagement im Verein und seine Arbeit als Abteilungsleiter Frauenfußball von der Abteilungsleitung verabschiedet und geehert. Neben Pfister wurde auch Klaus „Bolde“ Kowal für seinen unermüdlichen Einsatz als eherenamt- licher Helfer von der Abteilungsleitung geehrt. Der SVB freut sich auf viele weitere „leichte“ Schorle und Würfe- labende mit dir! Juniorinnenfußball Zum ersten Saisonspiel trat unser D-Team in neuen Tri- kots, gesponsort von SEAT und ANGIE HAARDESIGN an. Nachdem in Halbzeit Eins noch viele Angriffsversuche vielversprechend, aber nicht erfolgreich zu Ende gespielt wurden und nur Jana nach feinem Doppelpass mit Hed- da zur Führung traf, kamen unsere D-Mädels in Halbzeit Zwei immer besser in Schwung. Dabei trafen Vivienne (2), Hedda und erneut Jana zum letztlich verdienten 5:0 End- stand. Unsere Gäste vom Bodensee waren letztlich chan- cenlos, da auch die Abwehrreihe um Torfrau Sarah und Lena sehr gute Abwehrarbeit leistete. Das Spiel wurde von ihnen immer wieder auf die andere Seite verlagert, was unseren Außenspielerinnen Vivienne und Jana zu vielen Freiräumen verhalf. Top Start in die neue Saison Mädels. Trainer Sepp Brinz, Volkher Lins; es spielten Carla Seitner, Seite 20 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Hedda Said, Vivienne Pogrzeba, Jana Eiberle, Lena Füssl, Luisa Weber , Leni Sorg, Sara Jukic, Sophie Heilmeier und Emma Reissner Unsere jüngsten Kickerinnen trafen sich bereits am Frei- tagabend. Im ersten „5 gegen 5“ Testspiel unserer E-Ju- niorinnen, fielen viele Tore und alle Spielerinnen waren mit viel Freude am Ball. Am kommenden Freitag geht“s dann richtig los und das erste Saisonspiel gegen die SG Aitrach/Tannheim steht auf dem Spielplan. Ein „DANKESCHÖN“ an unsere Sponsorenfamilie Angie und Timo Reiner aus STAIG für die Unterstützung unserer Mädchenteams der SGM Fronreute/Baindt. Sportsaison 2021/22 Zur neuen Sportsaison 2021/22 bie- ten wir an: Athletik-Training ab 16 Jahre Montags von 19:00 bis 21:00 Uhr auf dem Tartangelände Christain Staud Kontakt: staud.christian@gmail.com oder 0176/80420095 Frauenturnen 1 – Fitness für Frauen Montags von 19:15 bis 20:15 Uhr in der Sporthalle Nina Assanti Kontakt: 0151/15357191 Fun & Fit – Fitness für Frauen und Männer Dienstags von 18:30 bis 20:00 Uhr in der Sporthalle Karin Halder Kontakt: 07502/911182 Jedermann-Sport – Gymnastik und Spiele für Männer Mittwochs von 20:00 bis 21:30 Uhr in der Sporthalle Heiner Kern Kontakt: 07502/2759 Eltern-Kind-Turnen „Die Turnzwerge“ Dienstags von 15:30 bis 16:30 Uhr in der Sporthalle Doris Alber und Sarah Sona Kontakt: doris.miller@gmx.de oder 07502/6211231 Geräteturnen für 4- bis 6-jährige Kinder Mittwochs von 14:30 bis 16:00 Uhr in der Sporthalle Anita Lutz Kontakt: mail.anitalutz@gmx.de oder 0176/61554172 Sport für Erst- u. Zweitklässler Freitags von 14:00 bis 15:00 Uhr in der Sporthalle Inken Lottermoser Kontakt: 07502/9219055 Sport für Dritt- u. Viertklässler „Die Sportys“ Freitags von 15:00 bis 16:00 Uhr in der Sporthalle Inken Lottermoser/Nina Assanti Kontakt: 07502/9219055 Wir freuen uns auf Euch! TC Baindt e.V. Jahreshauptversammlung 2021 Am Fr., 17.09. fand die diesjährige Jahres- hauptversammlung in der Schenk-Kon- rad-Halle unter Einhaltung der Ab- stands- und Hygieneregeln statt. 27 Personen nahmen an der Sitzung teil. Die 1. Vorsitzende Sibylle Boenke begrüßte die Anwe- senden, insbesondere Frau Rürup, Bürgermeisterin der Gemeinde. Sie überbrachte den Anwesenden die traurige Nachricht vom Tod eines Vereinsmitglieds, das am Morgen des Ta- ges nach schwerer Krankheit überraschend verstorben ist. Sie würdigte seine Mitarbeit im Verein und in einer Schweigeminute wurde an ihn gedacht. Die anschließenden Ressortberichte der Vorstandsmit- glieder zeigten auf, wie stark die Corona-Pandemie Ten- nisspiel und Vereinsleben in den letzten beiden Saisonen bestimmte und viele alljährlich stattfindende gemeinsa- me Aktivitäten auf der Anlage nicht zuließ. Im Bericht des Kassiers kam zum Ausdruck, dass der Verein finanziell gut aufgestellt ist. Beruhigend, denn unvorhersehbare Sanierungen/Reparaturmaßnahmen können schnell er- forderlich werden. Der Kassenprüfer Franz Wiest lobte Leo Reich für seine professionelle Arbeit als Kassier. Im Anschluss erfolgte unter der Leitung von Frau Rürup einstimmig die Ent- lastung des Kassiers und der gesamten Vorstandschaft durch die Mitgliederversammlung. Bei den nachfolgenden Wahlen, ebenfalls geleitet von Frau Rürup (vielen Dank an dieser Stelle!), wurden fol- gende Vorstandsmitglieder für 2 Jahre (wieder-)gewählt: • Zweiter Vorsitzender Max Reich • Schriftführerin Inge Fink-Spöri • Technischer Leiter Gerhard Reich (neu) • Breitensportwartin Barbara Blattner (neu) • Eine Organisatorin f. Bewirtung Silvia Auer • Jugendwart Philipp Neubauer (neu) • Zwei Kassenprüfer (für 1 Jahr): Edgar Schaz und Franz Wiest Die 1. Vorsitzende bedankte sich bei den „alten“ Amtsin- haber*innen für deren geleistete Arbeit im Verein und bei den „neuen“, die bereits seit Frühjahr 2021 ihr zukünftiges Amt in kommissarischer Funktion ausgeübt haben. Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 21 Eine Neuwahl bedeutet auch immer Verabschiedung. Si- bylle Boenke verabschiedete die beiden Jugendwartinnen Evelyn Amann und Natalie Zweifel, Ralf Metzger in seiner Funktion als Breitensportwart und den technischen Leiter Oskar Halder, der 26 Jahre (!) lang unermüdlich und mit großem handwerklichem Können federführend unsere gesamte Tennisanlage in Schuss gehalten hat. Als Aner- kennung seiner geleisteten Arbeit wurde ihm ein originell ausgestatteter Kasten mit „Oskärle“ überreicht und die Ehrenmitgliedschaft im Verein verliehen. Im Anschluss bedankte sich auch Franz Wiest bei Oskar Halder für des- sen ganzjähriges Engagement als Organisator der ver- schiedenen Aktivitäten der Seniorengruppe Rendezvous. In der Sitzung wurden noch Termine für die restliche Sai- son bekanntgegeben, die unterhalb des Berichts ersicht- lich sind. Abschließend sprach die 1. Vorsitzende einen Dank an alle Mitlieder aus für deren loyales Verhalten auf der Anlage unter den einzuhaltenden Corona-Schutzauflagen. Sie dankte auch der Gemeinde für die kostenlose Nutzung der Schenk-Konrad-Halle und beendete die Sitzung mit guten Wünschen für die Saison 2022. Inge Fink-Spöri Schriftführerin Ankündigung: Mixed-Vereinsmeisterschaften: Am Sa., 25.09.2021, Liste hängt am Vereinsheim aus, An- meldeschluss: Fr., 24.09.2021, 18 Uhr. Saisonabschluss-Bändelesturnier 2021 Am So., 03.10.2021 um 13:00 Uhr findet dieses Jahr zum Saisonabschluss unser beliebtes Bändelesturnier statt. Hierzu möchten wir die Spieler*innen aller Klassen (Aktiv, Passiv oder Schnuppermitglied) recht herzlich einladen. Wir hoffen auf einen schönen Spätsommertag mit reger Teilnahme am Spiel und anschließendem Beisammensein. Liste hängt am Vereinsheim aus. Anmeldeschluss: Fr., 01.10.2021, 19 Uhr. Bildungs- und Sozialwerk der Landfrauen e. V. Ortsverein Baindt e. V. Landfrauen Bildungs- und Sozialwerk der Landfrauen e.V. Ortsverein Baindt. Am Mittwoch, 29.09.2021 möchten wir eine Staudentauschbörse im Bischof-Sproll-Saal abhalten. Be- ginn 19.00 Uhr. Im Herbst gibt es in den Gärten die eine oder andere Staude, die zurückgeschnitten und geteilt werden kann. Also beschriftet alle Pflanzen, die ihr ger- ne tauschen oder weitergeben möchtet und bringt sie dazu mit. Im Anschluss daran wird die Staudengärtnerin Angelika Fezer von der Fa. Allgäustauden in Weipold- shofen bei Leutkirch einen kleinen Vortrag halten zum Thema „Aufbau eines Staudenbeetes, von der Planung bis zur Pflanzung“ Hierzu laden wir alle Interessierten recht herzlich ein! Im Bischof-Sproll-Saal gelten die 3G-Regeln. Bitte entspre- chende Nachweise mitbringen. Die Vorstandschaft Terminvorschau: Dienstag, 19.10.2021, 19.30 Uhr Bischof-Sproll-Saal, Fach- vortrag: Restlos glücklich, Referentin Frau Sontheimer, Ernährungszentrum Bad Waldsee. Mittwoch, 17.11.2021, 19.30 Uhr Bischof-Sproll-Saal, Fach- vortrag: Käse & Wein, Milchwirtschaftlicher Verein infor- miert über Käse aus Baden-Württemberg Mittwoch, 01.12.2021, 19.00 Uhr Adventszauber an der Villa Kunterbunt in Baindt. Mittwoch, 08.12.2021, 13.00 Uhr Fahrt mit der BOB Bahn zum Weihnachtsmarkt nach Friedrichshafen Zu den Terminen wird jeweils zeitnah im Amtsblatt berich- tet und über eventuelle Änderungen informiert. Schalmeienkapelle Baindt e.V. Einladung zur Generalversammlung am 24.09.2021 Liebe Mitglieder! Unsere diesjährige Generalver- sammlung findet am Freitag, den 24.09.2021 um 20.00 Uhr in der Schenk Konrad Halle in Baindt statt. Hierzu möchten wir Euch recht herzlich einladen. Der Einlass erfolgt unter der Beachtung der 3-G Rege- lung. (Test nicht älter als 24 Stunden) Tagesordnung: 1. Begrüßung und Bericht des 1. Vorsitzenden 2. Bericht des Schriftführers 3. Bericht des musikalischen Leiters 4. Bericht des Kassierers 5. Bericht der Kassenprüfer 6. Entlastung der Vorstandschaft 7. Wahlen zu wählen in diesem Jahr: • Erster Vorstand • Kassierer • Zeugwart • 1 Kassenprüfer 8. Ehrungen, Verschiedenes Wünsche und Anträge sind bis spätestens 23.09.2021 schriftlich, an den ersten Vorstand zu richten. Auf ein zahlreiches Erscheinen freuen sich Eure SCHALMEIEN BAINDT Jahreshauptversammlung Förderverein Die Jahreshauptversammlung des Fördervereins der Schalmeienkapelle Baindt findet am Freitag, den 23.09.2021 um 19:30 Uhr in der Schenk Konrad Halle in Baindt statt. Alle Mitglieder der Schalmeienkapelle sind herzlich ein- geladen! Seite 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Basar Baindt Flohmarkt „Rund ums Kind“ am 25.09.2021 von 10 bis 14 Uhr auf dem Schulhof der Klosterwiesenschule Baindt Der Flohmarkt findet bei jedem Wetter statt! Es sind bereits alle Standplätze vergeben. Weitere Informationen gibt es unter www.basar-baindt.de Alpinteam Baindt Alpin-Power-Workout startet am 28.09. Hallo Wintersportler, vom 28.09 bis zum 30.11. findet wieder unser Alpin-Power-Workout statt. Mit der bewährten Kombination aus Kraft- und Ausdauerübungen machen wir Sie fit für die kommende Wintersaison und bringen Sie in Top-Form egal ob für Ski, Snowboard oder Schneeschuhwandern. Geplant sind 10 Abende jeweils dienstags um 20 Uhr in der großen Sporthalle in Baindt. Für Mitglieder des SV Baindts ist die Teilnahme kostenlos. Für alle Anderen kostest es nur 25.- Euro. Die Teilnehmeranzahl ist auf 20 Personen begrenzt. Zu- dem ist ein Nachweis der 3G´s (Geimpft, Getestet oder Genesen) erforderlich. Wer eine eigene Iso-/Gymnastikmatte hat, soll diese bitte selber mitbringen. Wir freuen uns auch Euch! Renaturierungsmaßnahmen am Sulzmoosbach Besichtigung der durchgeführ- ten Maßnahmen mit Dr. Werner H. Baur. Samstag, den 2.Oktober, 15.00 Uhr. Treffpunkt: Feneberg-Parkplatz Wie fast alle kleinen Fließgewässer wurde auch der Sulz- moosbach in der Vergangenheit begradigt und technisch ausgebaut, um die Bewirtschaftung der Wiesen und Äcker zu erleichtern. Mit verschiedenen Maßnahmen wurde in den vergangenen Jahren der Bach wieder ökologisch aufgewertet und gilt als Beispiel einer gelungenen Re- naturierung. Dr. Baur lehrte über 30 Jahre an der Pädagogischen Hochschule Weingarten im Fach Biologie. Seit den 1970er Jahren bildet er Gewässer- und Naturschutzwarte meh- rerer Landesfischereiverbände aus. Er ist derzeit Kreis- vorsitzender des Landesfischereiverbandes Baden-Würt- temberg im Kreis Ravensburg und Autor zahlreicher Fachbücher zu Themen aus Fischerei und Naturschutz. Dr. Baur zeigt seit Jahrzehnten sanfte ökologische Me- thoden auf, mit denen vielfältige Mikrohabitate an und in kleinen Fließgewässern initiiert werden können. Im Ge- gensatz zu technischen Renaturierungen, bei denen mit großem technischem und finanziellem Aufwand Gewässer neu gestaltet werden, stellen die sanften Methoden kos- tengünstig Lebensräume bereit, in denen eine Vielzahl von Organismen (Pflanzen und Tiere) in standorttypischen, individuellen Gewässern regional- und gewässertypische Populationen aufbauen und erhalten können. Alle interessierten Bürger sind zu der Veranstaltung herz- lich eingeladen. Schwäbischer Albverein OG Weingarten Wandern im Naturpark Obere Donau bei Beuron Wir treffen uns am Sonntag, den 26. Sept. 2021 auf dem Festplatz in Weingarten. Die Gehzeit für die 12 km und 200 hm be- trägt etwa 4 Stunden. Fahrpreis für Mitglieder 12 € Die Wanderung führt vom Kloster Beuron, entlang der Donau zur Mauruskapelle und über Vögelesruh zum Eich- felsen. Danach geht es weiter zum Irndorfer Alpengarten und zum Wanderheim Rauher Stein, wo wir einkehren werden. Nach der Mittagspause geht es auf guten We- gen zurück nach Beuron. Festes Schuhwerk, Getränke, Rucksackvesper und Stöcke werden empfohlen. Pandemiebedingt ist eine Anmeldung erforderlich bei WF Lothar Rothenbacher, Tel. 07502/7820 Es gelten die aktuellen Corona Bestimmungen Was sonst noch interessiert Photovoltaik-Spezialist Solmotion fördert soziale und kulturelle Projekte mit 30.000 EUR Das Ravensburger Familienunternehmen hat sich zum Ziel gesetzt, die Bewältigung coronabedingter Proble- me im sozialen und kulturellen Bereich zu unterstützen. Vereine und Organisationen können sich mit konkreten Projekten um insgesamt 30.000 EUR bewerben. Gefördert werden fünf Projekte, eines mit 10.000 EUR und vier mit jeweils 5.000 EUR. Voraussetzung ist, dass die Projekte den Fokus auf die Bewältigung von coron- abedingten Defiziten im sozialen und kulturellen Bereich legen – im weitesten Sinn. Wer von der großzügigen För- derung profitieren will, kann sich bis Mitte November auf der Homepage des Unternehmens bewerben. Wie die Geschäftsführerin Anna Volz-Staudacher ausführt, kön- nen sich alle Vereine und gemeinnützigen Organisationen aus der Region bewerben: „Auch ein Sportverein kann ja ein soziales Thema aufgreifen, zum Beispiel, um Kin- der und Jugendliche wieder zu aktivieren, mehr Sport zu machen. Das Ziel ist entscheidend, nicht der Absender.“ Der Bewerbungsprozess ist bewusst sehr einfach gehal- ten, eine kurze Beschreibung der Organisation und des Projekts genügen. „Wir freuen uns auf möglichst viele Bewerbungen, da wir ja mitbekommen, wie kreativ sich viele Organisationen und Vereine engagieren.“ Unter allen eingereichten Projekten wählt eine unabhän- gige Jury die fünf Projekte aus, die von Solmotion geför- dert werden. Ausbezahlt wird die Fördersumme dann im Dezember, das Projekt sollte bis Ende 2022 abgeschlos- sen sein. „Die Corona-Krise hat viele Vereine und Organi- sationen stark getroffen. Wir als Unternehmen sind auch dank unseres herausragenden Teams vergleichsweise gut durch die Krise gekommen – 2020 war für uns ein sehr erfolgreiches Geschäftsjahr, 2021 entwickelt sich ebenfalls positiv. Jetzt möchten wir gerne etwas zurückgeben und dort helfen, wo es nicht so gut gelaufen ist“, beschreibt Frau Volz-Staudacher die Motivation des PV-Spezialis- ten. Das regional verwurzelte Familienunternehmen führt Frau Volz-Staudacher gemeinsam mit Ihren Geschäfts- Nummer 38 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 23 führer-Kollegen Michael Keil und Christian Wolf in zweiter Generation. Das Solmotion-Team aus über 40 Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter realisiert Photovoltaik-Anlagen für Eigenheime, Gewerbebetriebe und in der Landwirtschaft. Infobox Bewerbungen können bis Mitte November unter https://www.solmotion.de/coronafoerderprojekt einge- reicht werden. solmotion project GmbH Karlstraße 8, 88212 Ravensburg 0751-295096-100, solarkraftwerk@solmotion.de BUND Ravensburg Weihergeschichten im Altdorfer Wald 25 Weiher existieren heute noch im Altdorfer Wald – über 80 gab es hier im Laufe der Jahrhunderte. Wasserkraft, Fischerei, Bewässerung, Flachsrösten – sie alle wurden aus wirtschaftlichen Überlegungen heraus angelegt. Heute erfreuen wir uns an ihrem Anblick, ihrer Arten- vielfalt und Bedeutung als Rückhaltebecken. Der Bann- mühlweiher und die Kählisbühlweiher sind bedeutende Schutzgebiete und umzingelt von ehemaligen Kiesab- bauflächen. Einen Einblick in die Geschichten, die diese Weiher zu erzählen haben, gibt Diplom Agrar-Biologe und BUND-Geschäftsführer Ulfried Miller am Sonntag 03.10.21. Die zweieinhalbstündige Erkundung startet um 14:00 Uhr am Parkplatz Lochmoos (Schlier-Hintermoos). Bitte an feste Schuhe, lange Hosen und Zeckenschutz denken. Eine Anmeldung ist erforderlich bis Freitagmittag 12:00 Uhr unter bund.ravensburg@bund.net. Weitere Informationen unter: https://www.bund-ravensburg.de Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Vorteile für die ganze Familie Die gesetzliche Rentenversicherung bietet Familien sozi- ale Sicherheit und ein Plus für die spätere Rente. So steigt die Rente für den Elternteil, der die Erziehung in den ers- ten drei Jahren eines Kindes überwiegend übernimmt, um rund 102 Euro im Monat. Und zwar für jedes Kind, das ab 1992 geboren wurde. Bei früher geborenen Kindern steigt die Rente monatlich um rund 85 Euro. Die Pflege eines Familienmitglieds zu Hause kann sich ebenfalls auf die Rente auswirken: Damit die Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht zu Lasten der eigenen Alterssicherung geht, zahlt die Pflege- versicherung die Rentenversicherungsbeiträge. Voraus- setzung ist, dass wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche gepflegt wird. Zudem darf die Pflegeperson nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einer sozialversicherungs- pflichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen. Kinder sind beim Tod der Mutter oder des Vaters durch eine Waisenrente gesichert. Die gesetzliche Rentenver- sicherung zahlt eine Halbwaisenrente, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, und eine Vollwaisen- rente, wenn kein Elternteil mehr lebt. Die Witwen- oder Witwerrente sichert zudem die Existenz beim Tod eines Ehepartners. Das gilt auch für eingetragene Lebenspart- nerschaften, die in der Rentenversicherung Ehen gleich- gestellt sind. Familien können zusätzlich von der staatlichen Förderung bei der Riester-Rente profitieren. Eine Mutter mit zwei Kindern erhält beispielsweise in diesem Jahr 545 Euro an Zulagen vom Staat – für sich selbst 175 Euro und für jedes Kind 185 Euro. Für alle ab 1. Januar 2008 geborenen Kinder gibt es eine Kinderzulage von 300 Euro pro Jahr. Weitere Informationen gibt es in der Broschüre »Was wir für Familien tun«. Sie kann kostenlos unter der Tele- fonnummer 0721 825-23888 oder per E-Mail (presse@ drv-bw.de) bestellt werden. Im Internet unter www.deut- sche-rentenversicherung.de steht die Broschüre ebenfalls als PDF zum Herunterladen zur Verfügung. Den vorliegenden Text und weitere Informationen kön- nen Sie auf unserer Internetseite unter http://www.deut- sche-rentenversicherung-bw.de abrufen. Kontaktstelle Frau und Beruf Ravensburg - Bodensee-Oberschwaben Neues Angebot der Kontaktstelle Frau und Beruf für Frauen in der Bewerbungsphase Frauen, die auf Jobsuche sind und sich in der aktiven Be- werbungsphase befinden, unterstützt die Kontaktstelle Frau und Beruf Ravensburg – Bodensee-Oberschwaben mit einem neuen Angebot. An drei aufeinanderfolgenden Terminen wird u.a. geklärt an welchem beruflichen Punkt die Frauen gerade stehen, warum sie sich verändern wol- len und welche beruflichen Erfahrungen und Kenntnisse sie mitbringen. Des Weiteren steht ein Bewerbungsun- terlagen-Check auf dem Programm. Beim letzten Termin geht es konkret um das Üben von Vorstellungsgesprä- chen. Hier erfahren die Frauen auf welche Fragen sie vorbereitet sein sollten und welche Fehler sie vermeiden sollten. Die Termine sind zeitlich frei wählbar, eine Terminverein- barung ist notwendig. Zur Terminvereinbarung ist das Team der Kontaktstelle telefonisch und per Mail erreich- bar unter 0751/35906-63 oder info@frauundberuf-rv.de. Weitere Termine wie z.B. die Veranstaltungen der Frau- enWirtschaftsTage 2021 gibt es unter www.frauundbe- ruf-rv.de . Lions-Kabarett „Kuhstall-Gschichta 2021“ im Dorfgemeinschaftshaus Blitzenreute Lions-Kabarett „Kuhstall-Gschichta 2021“ im Dorfgemeinschaftshaus Blitzenreute Am 12. November 2021 erleben Sie Michael Altinger mit Seinem Programm: “Schlaglicht“ Am 13. November 2021 präsentiert Anka Zink Ihr Programm „Das Ende der Bescheidenheit“ Kartenvorverkauf: Die Veranstaltungen finden im Dorfgemeinschaftshaus in Blitzenreute statt. Die Aufführungen beginnen jeweils um 20.00 Uhr. Saalöffnung ist ab 18.30 Uhr. Der Kartenverkauf läuft in der Volksbank Weingarten eG, Kirchstr. 6 in Weingarten, Tel. 0751 5006 0 Volksbank Altshausen eG, Geschäftsstelle Blitzenreute, Tel. 07584 296 115 Achtal Apotheke Baienfurt, Ravensburger Str. 6 in Baienfurt Tel.: 0751/506 9440 Hubertus Apotheke, Dorfplatz 1 in Baindt Tel.: 07502 911 035 per Internet unter: www.kuhstallgschichta.de. Dort sind auch die Programme der Kabarettisten im Detail beschrieben. Die Eintrittspreise: Eintritt je Abend: 24,- € Sie sparen kräftig beim DUO-Ticket (2Abende für € 45,-) Der Erlös aus allen Veranstaltungen kommt ausschließlich sozialen Einrichtungen und bedürftigen Menschen aus der Region zu Gute. Am 12. November 2021 erle- ben Sie Michael Altinger mit Seinem Programm: “Schlag- licht“ Lions-Kabarett „Kuhstall-Gschichta 2021“ im Dorfgemeinschaftshaus Blitzenreute Am 12. November 2021 erleben Sie Michael Altinger mit Seinem Programm: “Schlaglicht“ Am 13. November 2021 präsentiert Anka Zink Ihr Programm „Das Ende der Bescheidenheit“ Kartenvorverkauf: Die Veranstaltungen finden im Dorfgemeinschaftshaus in Blitzenreute statt. Die Aufführungen beginnen jeweils um 20.00 Uhr. Saalöffnung ist ab 18.30 Uhr. Der Kartenverkauf läuft in der Volksbank Weingarten eG, Kirchstr. 6 in Weingarten, Tel. 0751 5006 0 Volksbank Altshausen eG, Geschäftsstelle Blitzenreute, Tel. 07584 296 115 Achtal Apotheke Baienfurt, Ravensburger Str. 6 in Baienfurt Tel.: 0751/506 9440 Hubertus Apotheke, Dorfplatz 1 in Baindt Tel.: 07502 911 035 per Internet unter: www.kuhstallgschichta.de. Dort sind auch die Programme der Kabarettisten im Detail beschrieben. Die Eintrittspreise: Eintritt je Abend: 24,- € Sie sparen kräftig beim DUO-Ticket (2Abende für € 45,-) Der Erlös aus allen Veranstaltungen kommt ausschließlich sozialen Einrichtungen und bedürftigen Menschen aus der Region zu Gute. Am 13. November 2021 prä- sentiert Anka Zink Ihr Pro- gramm „Das Ende der Be- scheidenheit“ Kartenvorverkauf: Die Veranstaltungen finden im Dorfgemeinschaftshaus in Blitzenreute statt. Die Aufführungen beginnen jeweils um 20.00 Uhr. Saalöffnung ist ab 18.30 Uhr. Der Karten- verkauf läuft in der Volksbank Weingarten eG, Kirchstr. 6 in Weingarten, Tel. 0751 5006 0 Volksbank Altshausen eG, Geschäftsstelle Blitzenreute, Tel. 07584 296 115 Achtal Apotheke Baienfurt, Ravensburger Str. 6 in Baienfurt Tel.: 0751/506 9440 Hubertus Apotheke, Dorfplatz 1 in Baindt Tel.: 07502 911 035 per Internet unter: www.kuh- stallgschichta.de. Dort sind auch die Programme der Ka- barettisten im Detail beschrieben. Die Eintrittspreise: Eintritt je Abend: 24,- € Sie sparen kräftig beim DUO-Ticket (2 Abende für € 45,-) Der Erlös aus allen Veranstaltungen kommt ausschließ- lich sozialen Einrichtungen und bedürftigen Menschen aus der Region zu Gute. Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwaben Sonntag, 26.09.: Die Schwäbische Kunkelstube wieder zu Gast im Bau- ernhaus-Museum Donnerstag, 23.09.: öffentliche „Feierabendführung“ auf der Baustelle Interessierte können sich unter info@bauernhaus-muse- um.de oder 07527/9550-0 anmelden. Heilklimatischer Kurort Wolfegg Allgäu Nachtwächterführung in Wolfegg mit Franz Frick „Hört ihr Leut‘ und lasst euch sagen“, so tönt es wieder, wenn Nachtwächter Franz Frick am Freitag, den 24. Sep- tember ab 20 Uhr unterwegs ist und sich über viele inte- ressierte Zuhörer freut. Stilecht gewandet lässt er dabei in ganz besonderer Atmosphäre rund um das Wolfegger Schloss die Vergangenheit lebendig werden und erzählt viele historische Anekdoten und allerlei Wissenswertes aus der Geschichte Wolfeggs. Zur Führung anmelden können Sie sich telefonisch bei der Wolfegg Information, Tel. 07527 9601-51, die Teilnahmegebühr von 4,00 Euro wird direkt vor Ort bezahlt. Treffpunkt ist vor der Spar- kasse in Wolfegg. Arkade e.V. HELFEN SIE UNS, ANDEREN ZU HELFEN Wir suchen Familien, Lebensgemeinschaften und Allein- lebende - sogenannte Gastfamilien, die einer besonderen Person ein Zuhause geben möchten. Eine ständige Prä- senz ist nicht erforderlich. Sie erhalten ein monatliches, steuerfreies Entgelt und zuverlässige Begleitung durch unseren Fachdienst. Derzeit leben in den Regionen Ober- schwaben und Bodensee 80 psychisch kranke Menschen in einem familiären Umfeld. Unsere Gastfamilien empfin- den das Zusammenleben als bereichernd und für die Be- wohner*innen ist so ein selbstbestimmtes und zufriedenes Leben in der Gemeinschaft möglich. Gerne informieren wir Sie unverbindlich. Wir freuen uns sehr auf Ihren Anruf! Arkade e.V. Betreutes Wohnen in Familien (BWF) Eisenbahnstraße 30/1, 88212 Ravensburg Telefon Ravensburg, 0751 3665580 Telefon Friedrichshafen, 07541 3746963 E-Mail: dieter.weisser@arkade-ev.de Homepage: www.arkade-ev.de Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 MIETGESUCHE Verö entlichen Sie jetzt Ihre Anzeige auf unseren neuen Sonderseiten um Ihr Unternehmen werbewirksam zu präsentieren. Interesse oder Fragen? Rufen Sie uns einfach an: 07154 8222-70 Wir beraten Sie gerne! Seit mehr als 60 Jahren ein loyaler Partner der Kommunen. Max-Planck-Straße 14 · 70806 Kornwestheim · Telefon 07154 8222-70 Telefax 07154 8222-10 · anzeigen@duv-wagner.de · www.duv-wagner.de Zeigen Sie Präsenz! KW 4 0 &AUSBILDUNGBERUF Junge Familie aus Baindt sucht wegen Eigenbedarf Haus zur Miete o. Kauf. Bitte melden Sie sich 07502/9420909 GESCHÄFTSANZEIGEN Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 MIETGESUCHE Verö entlichen Sie jetzt Ihre Anzeige auf unseren neuen Sonderseiten um Ihr Unternehmen werbewirksam zu präsentieren. Interesse oder Fragen? Rufen Sie uns einfach an: 07154 8222-70 Wir beraten Sie gerne! Seit mehr als 60 Jahren ein loyaler Partner der Kommunen. Max-Planck-Straße 14 · 70806 Kornwestheim · Telefon 07154 8222-70 Telefax 07154 8222-10 · anzeigen@duv-wagner.de · www.duv-wagner.de Zeigen Sie Präsenz! KW 4 0 &AUSBILDUNGBERUF Junge Familie aus Baindt sucht wegen Eigenbedarf Haus zur Miete o. Kauf. Bitte melden Sie sich 07502/9420909 GESCHÄFTSANZEIGEN Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 MIETGESUCHE Verö entlichen Sie jetzt Ihre Anzeige auf unseren neuen Sonderseiten um Ihr Unternehmen werbewirksam zu präsentieren. Interesse oder Fragen? Rufen Sie uns einfach an: 07154 8222-70 Wir beraten Sie gerne! Seit mehr als 60 Jahren ein loyaler Partner der Kommunen. Max-Planck-Straße 14 · 70806 Kornwestheim · Telefon 07154 8222-70 Telefax 07154 8222-10 · anzeigen@duv-wagner.de · www.duv-wagner.de Zeigen Sie Präsenz! KW 4 0 &AUSBILDUNGBERUF Junge Familie aus Baindt sucht wegen Eigenbedarf Haus zur Miete o. Kauf. Bitte melden Sie sich 07502/9420909 GESCHÄFTSANZEIGEN Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 Für unsere Praxisräume suchen wir ab 01.12.2021 eine Reinigungskraft (m/w/d) auf Minijob-Basis. Arbeitszeit ab ca. 19:30 Uhr: Montag bis Freitag jeweils 1,5 Std. Promenade 1 · 88250 Weingarten Tel.: 0751 5576040 · info@praxismuendel.de ZAHNÄRZTE AM STADTGARTEN GEMEINSCHAFTSPRAXIS DRES. MÜNDEL & KOLLEGEN Bewirb Dich jetzt ... ... auf VOLLZEIT oder TEILZEIT und SONNTAGS immer FREI! • per e-Mail job@baeckerei-frick.de • per Telefon 0751 560926-19 • per whatsapp 0176 62451039 • direkt zum Bewerbungscenter: Bäckerei Frick GmbH & Co. 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Gewerbe Konzeptionierung Planung Umsetzung Planung von Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lüftungstechnik Förderberatung für die energetische Optimierung Ihres Gebäudes (Heizungsanlage und Gebäudehülle) Sanierungsfahrplan, EWärme-Gesetz Nachweise, hydraulischer Abgleich und Heizlastberechnung Energieausweise und EnEV-Nachweise für Wohn- und Nichtwohngebäude Ihr regionaler Partner für die Energiewende KLIMAFREUNDLICH BAUEN UND WOHNEN Verantwortung gegenüber Natur, Klima und den folgenden Generationen über- nehmen Bauherren, die auf nachwachsen- de Rohstoffe, eine ef ziente Gebäudehül- le und regenerative Heizsysteme setzen. Foto: djd/Fingerhaus/Carolin Ludwig (djd). Klimaschutz ist beim Bau eines modernen Holz-Fertighau- ses längst keine Zukunftsmusik mehr. Mit ihrem ef zienten Ge- samtpaket aus nachhaltigem Baumaterial, hochgedämmter Gebäudehülle und zukunftsfähi- ger Haus- und Heiztechnik spa- ren Eigenheime, wie vom Anbie- ter Fingerhaus aus Nordhessen, nicht nur wertvolle Energie und schonen die Umwelt, sondern bescheren durch ihre dauerhaft niedrigen Betriebskosten auch mehr Geld in der Haushaltskasse. Viele moderne Fertighäuser punkten so- gar mit noch mehr Energieef zienz und erzeugen mit ihrer regene- rativen Heiz- und Haustechnik mehr Energie, als ihre Bewohner ver- brauchen. Unter www. ngerhaus.de gibt es mehr Informationen zu diesen Ef zienzhäusern. Dies belohnt auch der Staat im Rahmen der „Bundesförderung für ef ziente Gebäude“ (BEG). Sie möchten beim nächsten Kollektiv dabei sein? Rufen Sie uns an Tel. 07154/8222-70, schreiben Sie eine E-Mail an: anzeigen@duv-wagner.de oder besuchen Sie uns auf www.duv-wagner.de Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 38 „Alternative Bestattungsformen“ Der Gebirgsbach. www.bestattungen-wohlschiess.de Tel. 0751/43425 BESTATTUNGEN WOHLSCHIESS 88255 Baienfurt Eisenbahnstr. 1 Dorner GmbH Sanitär-Heizung-Klima-Metall Lerchenstraße 12 D-88094 Oberteuringen Fon +49 7546 92950 info@dorner-www.de www.dorner-www.de Dorner - Kreativ mit Herz und Know how IHR PARTNER FÜR WASSER – WÄRME – WELLNESS Für Neubau oder Renovierungsarbeiten verschönern wir Ihr Bad, trimmen Ihre Heizung auf Effizienz, verwandeln Ihr Heim in eine Wellness-Oase oder rüsten Ihr Dach und Fassade durch fachmännische Metallarbeiten auf. Gerne beraten wir Sie über mögliche Förderungen in den Bereichen Sanitär, Heizung, Klima und Metallbearbeitung. Küchen-Teufel ist seit vier Jahrzehnten Ihr Küchenstudio für besondere Ansprüche. Niederbieger Straße 43 88255 Baienfurt T 07 51. 5 99 30 F 07 51. 4 42 00 www.kuechen-teufel.de SERVICE. ERFAHRUNG. LEIDENSCHAFT. vrbank-rv-wgt.de/sparwochen Komm zu den Sparwochen 2021 4. bis 29. Oktober 2021 Bitte vereinbare online einen Termin für deinen Sparwochen- besuch! Der Weg zu meinem Gärtle Weitere Infos unter www.ravensbeet.de Zeit für Herbstgemüse! Buche jetzt Deine Gartenparzelle für den Anbau von Blumen, Gemüse oder zum Entspannen. Aktionsangebot: Schrebergarten Pacht für 75 € pro Monat anstatt 85 €. Die Monate Dezember und Januar sind kostenlos Reservierung bei Petra Erath Siegelweg 7, 88276 Berg, Tel. 0170 4169829 info@ravensbeet.de Individuelle Betreuung und Pflege zu Hause 24 Stunden Betreuung und Pflege Stundenweise Haushaltshilfe Ralf Petzold (Inhaber) - Rufen Sie uns an: 07528-9218178 - Werktags 8 bis 20 Uhr kontakt@pflegehilfe.plus www.pflegehilfe.plus GESCHÄFTSANZEIGEN[mehr]

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        ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t 2 . E rw e it e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "G e w e rb e - g e b ie t M e h li s" u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u Fassung vom 21.02.2019 Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/- maßnahmen) 15 4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 17 5 Hinweise und Zeichenerklärung 18 6 Satzung 24 7 Begründung – Städtebaulicher Teil 26 8 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 34 9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 65 10 Begründung – Sonstiges 66 11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 68 12 Begründung – Bilddokumentation 69 13 Verfahrensvermerke 70 Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, bar. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, Berg. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 1.7 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBL. S 597) 1.8 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Gewerbegebiet Die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Ausnahmsweise können Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstel- len oder Gewerbebetrieben aller Art zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Wohnungen für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- triebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind) sind ausnahms- weise zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) werden nicht Bestandteil der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig. Unabhängig hiervon ist Einzelhandel zulässig, soweit das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt, im Wege der handwerklichen Leistungen verbraucht, eingebaut oder auf andere Weise weiterverarbeitet wird und soweit die Einzelhan- delsnutzung der übrigen betrieblichen Nutzung untergeordnet bleibt. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 8 BauNVO; Nr. 1.3.1. PlanZV; siehe Ty- penschablone) 2.2 Gewerbegebiete mit eingeschränkten Emissionen; es dient vor- wiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Ausnahmsweise können GE GEe Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 5 Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstel- len oder Gewerbebetrieben aller Art zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 Banco). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Wohnungen für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- triebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind) sind ausnahms- weise zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2-3 BauNVO (Anlagen für kirch- liche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnü- gungsstätten) werden nicht Bestandteil der 2. Erweiterung des Be- bauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" sein (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mo- bilfunkanlagen unzulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 8 BauNVO; Nr. 1.3.1. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.3 Emissionskontingente Innerhalb des Gewerbegebietes mit eingeschränkten Immissionen sind nur solche Vorhaben (Anlagen und Betriebe) zulässig, deren Geräusche folgende Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 we- der tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten. Gebiet Bezugsflä- che in m² Emissionskontingente LEK in dB(A)/m2 tags (6:00 – 22:00 Uhr) nachts (22:00 – 6:00 Uhr) Gewerbegebiet GEe 2.062 60 45 Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 6 Die Prüfung zur Einhaltung der Kontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 (archivmäßig hinterlegt beim Deutschen Patentamt). (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) 2.4 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.5 H .... m Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes als Höchstmaß; die Höhe sämtlicher Bauteile des Hauptgebäudes sowie von Kränen und Krananlagen (mit Ausnahme von untergeordneten Bauteilen wie z.B. Antennen, Schornsteinen, Aufzugsaufbauten etc.) darf an keiner Stelle den festgesetzten Wert überschreiten. Bestimmung der Gesamthöhe: Abstand zwischen − Oberkante des natürlichen Geländes und − Oberkante des Gebäudes. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.6 Höhe von Werbeanlagen Die Höhe von Werbeanlagen innerhalb der überbaubaren Grund- stücksfläche darf die dort festgesetzte Gesamthöhe des Hauptgebäu- des nicht überschreiten. Außerhalb der überbaubaren Grundstücks- flächen beträgt die max. Höhe von Werbeanlagen 10,00 m über dem natürlichen Gelände. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO) 2.7 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 7 2.8 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.9 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Neben- anlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuläs- sig. Nicht überdachte Stellplätze sind auch außerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.10 Öffentliche Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.11 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.12 Haupt-Versorgungsleitungen oberirdisch, hier 20-kV-Freileitung der Netze BW mit der Festsetzung eines Leitungsrechtes zu Gunsten des Versorgungsträgers und mit entsprechendem Schutzabstand. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 u. 21 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.13 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bau- weise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.14 Behandlung von Nieder- schlagswasser in dem Baugebiet In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser (Regenwasser), das über die Dachflächen anfällt, über den öffentlichen Regenwasser-Kanal dem innerhalb des Plangebietes liegenden Retentionsbereich zuzu- 6,00 1, 50 1, 50 Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 8 führen. Verunreinigtes Niederschlagswasser darf nicht in die Regen- wasserkanalisation bzw. das Retentionsbecken abgeleitet werden. Im Retentionsbereich wird das Niederschlagswasser durch die be- lebte Bodenzone gefiltert (30 cm, dadurch hohe Reinigung und Ab- kühlung). Anschließend wird das Wasser über Drainagen in einen Sammelschacht und von dort in den Regenwasserkanal des beste- henden Gewerbegebietes geleitet. Das zusätzliche Abflussaufkom- men beträgt vorraussichtlich 5,7 l/s, darf jedoch max 14 l/s betra- gen. Das Regenwasser wird im Anschluss über den Regenwasserka- nal in den nördlich gelegenen Seitenarm, der in den "Bampfen" mündet, geleitet. In keinem Fall (auch nicht bei Unfällen) ist eine Ableitung von mit Schadstoffen belastetem Wasser in den nördlich gelegenen Seiten- arm, der in den "Bampfen" als Teilfläche des FFH-Gebietes "Schus- senbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311), mündet, möglich. Das über die Verkehrsflächen anfallende Nieder- schlagswasser wird in den öffentlichen Mischwasserkanal eingelei- tet, der der gemeindlichen Kläranlage zugeführt wird. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.15 Retentionsbereich In dem Bereich ist Regenwasser zurückzuhalten und über die belebte Bodenzone (30 cm) zu filtern. Der Bereich ist als naturnaher Retenti- onsteich mit natürlichen Böschungswinkeln anzulegen. Ein Dauer- stau ist nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.16 Öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung und zur Besei- tigung des Niederschlagswassers (Retentionsbereich) (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) Öffentliche Grünfläche R 71 Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 9 2.17 Private Grünfläche als Pufferzone zur östlich gelegenen Bebau- ung, ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.18 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 8,00 m über der Geländeoberkante zulässig. Eine Beleuchtung von Werbe- anlagen, die sich nicht direkt an Gebäuden befindet, ist unzulässig. Die Benutzung von Skybeamern, blinkende, wechselnd farbige An- zeigen sowie die flächenhafte Beleuchtung der Fassaden sind nicht zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die öffentlichen Grünflächen sind durch zweischürige Mahd pro Jahr bei Verzicht auf Düngung extensiv zu pflegen Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.19 Bodenbeläge in dem Baugebiet In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Pla- nung zulässigen − Produktionsablaufes oder − regelmäßigen Befahrens mit Lkw oder − Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden Substanzen Private Grünfläche Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 10 einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.20 Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers und mit entspre- chendem Schutzstreifen; innerhalb des Schutzstreifens sind unzuläs- sig: − bauliche Anlagen (z.B. auch Dauerstellplätze) − über die Bodenarbeiten der landwirtschaftlichen Nutzung hin- aus gehende Erdarbeiten − Anpflanzen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern − Lagerung schwer transportabler Materialien − sonstige Einwirkungen, die den Betrieb oder die Sicherheit der Leitung beeinträchtigen können − Anpflanzen von Gehölzen über 5,00 m Höhe (max. natürliche Wuchshöhe 5,00 m) (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.21 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, verbindlicher Standort, der innerhalb der privaten Grünfläche um bis zu 3,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwen- den. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflan- zung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.22 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) LR Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 11 2.23 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.24 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der öffent- lichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.25 Pflanzungen in den öffentlichen/privaten Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen und privaten Flächen sind ausschließlich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Die öffentliche und private Grünfläche ist gemäß der Planzeich- nung mit Gehölzen zu bepflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Für die Pflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, hei- mische Laubbäume (Hochstämme) mit einem Mindeststamm- umfang von 20-25 cm sowie Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu verwenden. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 12 Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Zitterpappel Populus tremula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Sommer-Linde Tilia platyphyllos Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.26 Pflanzungen in den Bau- gebieten (private Grund- stücke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den Baugebieten sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 13 − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 1.000 m² (angefangene) Grundstücksfläche sind mindes- tens 1 Laubbaum und 2 Solitärsträucher aus der u.g. Pflanzliste zu pflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. Es wird empfohlen, die Pflanzungen nach Norden zur offenen Landschaft hin umzusetzen. − Für die Pflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, hei- mische Laubbäume (Hochstämme) mit einem Mindeststamm- umfang von 20-25 cm sowie Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu verwenden. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadel- gehölzen (z.B. Thuja) unzulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.27 Pflanzung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung Pflanzung von standortgerechten Feldgehölzen/-hecken mit unre- gelmäßig buchtigen Außenrändern sowie entsprechend der Plan- zeichnung eingestreuten Bäumen. Es sind ausschließlich Sträucher aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen/privaten Flä- chen" zu verwenden. In den Randbereichen sind naturnahe Hecken- säume zu entwickeln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.28 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art der Nut- zung Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 14 (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.29 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 15 3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an ande- rer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen) 3.1 Lage der Ausgleichsflä- che/-maßnahme Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff werden Ökopunkte aus dem gemeindlichen Ökokonto zugeordnet. Der Aus- gleichsbedarf bzw. die Zahl der zugeordneten Ökopunkte beträgt vo- raussichtlich 321.389, der verbleibende Überschuss von 103.611 Ökopunkten steht der Gemeinde Baindt für weitere Bau- vorhaben zur Verfügung. Die zugeordnete Ökokontofläche befindet sich auf den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1 sowie 544/3 (Gemar- kung Ochsenhausen); folgende Maßnahmen wurden und werden noch durchgeführt: − Dauerwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichten, sowie Pflanzungen von standortgerechten Laubhölzern wie Eiche und Erle − Bannwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichte, sowie gruppenweise Initialpflanzung standortge- rechter Weichhölzer wie Erle und Weide; anfänglicher Schutz der Initialpflanzungen vor Biberfraß. Nur die unbedingt benö- tigten Wege, sowie die südlichen drei Weiher werden durch Si- cherung der Dämme erhalten. Entfernung von standortfremdem Jungwuchs. Ansonsten Entnahme aus der Nutzung. − Naturnaher Bachabschnitt: Zulassen eines natürlichen Gewäs- serverlaufes sowie Zulassen der Bibertätigkeit − Nur die weiterhin benötigten Wirtschafts- und Wanderwege, so- wie die südlichen drei Weiher (kulturhistorisches Erbe) werden durch die Sicherung der Dämme erhalten. Dadurch Vermeidung von Konflikten zwischen Waldwirtschaft und Biber (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB). Hinweis: Die genaue Anzahl der zuzuordnenden Ökopunkte kann sich im Laufe des Weiteren Verfahrens ändern und wird mit dem Satzungs- beschluss festgesetzt. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 16 Planskizze Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 17 4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 4.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zur 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 4.2 Solar- und Photovoltaik- anlagen auf Dächern Thermische Solar- und Photovoltaikanlagen sind der gewählten Dachneigung entsprechend parallel zur Dachfläche, auf der sie be- festigt werden, auszuführen. Dies gilt nicht für Flach- und Pultdä- cher. Die Aufständerung thermischer Solar- bzw. Photovoltaikanla- gen auf Flach- und Pultdächern ist nur unter folgenden Vorausset- zungen zulässig: − die maximale Höhe der Oberkante der Module gegenüber dem jeweils senkrecht darunterliegenden Punkt auf der Dachhaut beträgt 1,00 m (Aufständerung) und − der waagerechte Abstand der Oberkante der Module zur nächst- gelegenen Dachkante (Attika, Traufe, Ortgang) muss mindes- tens 1,00 m betragen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 4.3 Werbeanlagen in dem Bau- gebiet Freistehende Werbeanlagen in dem Baugebiet dürfen in keiner An- sicht (senkrechte Projektion) eine Fläche von 25 m2 (pro einzelne Anlage) überschreiten. Die Summe der Flächen aller freistehenden Werbeanlagen darf 25 m2 (pro Grundstück) nicht überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Werbeanlagen an Gebäuden dürfen nur unterhalb der Traufe ange- bracht werden und in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) 10 % der jeweiligen Wandfläche überschreiten. Die Summe der Flächen aller Werbeanlagen darf 25 m2 (pro Grundstück) nicht überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 18 5 Hinweise und Zeichenerklärung 5.1 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des angrenzenden 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung) 5.2 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des angrenzenden 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung) 5.3 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 5.4 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 5.5 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 5.6 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) 5.7 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 5.8 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeter- Höhenschichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan- zeichnung) 450,5 0 451,0 Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 19 5.9 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen und pri- vaten Grünflächen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet- zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Um zu ver- meiden, dass Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, müssen vorhandene Gehölze außerhalb der Brutzeit von Vögeln (d.h. zwischen dem 01.10. und 28.02.) ge- rodet werden. 5.10 Biotopschutz Angrenzend an das geschützte Biotop "Eschengehölz westlich Schachen" (siehe Planzeichnung) muss gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG die landwirtschaftliche Nutzung so ausgeübt werden, dass das Bio- top nicht zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird. 5.11 Gem. § 33 NatSchG BW kartiertes Biotop "Eschengehölz westlich Schachen", Nr. 1812-3436-7020; Lage außerhalb des Geltungsbe- reiches (siehe Planzeichnung) 5.12 Gem. § 32 NatSchG BW kartiertes Biotop "Hecken bei Umspann- werk westlich Schachen", Nr. 1812-3436-0447; Lage außerhalb des Geltungsbereiches (siehe Planzeichnung). Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 20 Vor Beginn der Bauarbeiten im Plangebiet ist das Biotop gemäß DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegeta- tionsflächen bei Baumaßnahmen) auszuzäunen. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops führen können, sind verboten. Das heißt auf den öffentlichen sowie privaten Grünflächen sind beispielsweise Ablagerungen von Gartenabfällen, Kompost oder Holz sowie eine gärtnerische Nutzung der Fläche ebenso wie eine nicht fachgerechte Pflege der Hecke (zum Beispiel durch die Um- wandlung in eine Schnitthecke) unzulässig. 5.13 Haupt-Versorgungsleitungen oberirdisch, hier 20-kV-Freileitung der Netze BW, innerhalb des Geltungsbereiches (siehe Planzeich- nung). In der Umgebung der Haupt-Versorgungsleitung ist ein Schutzab- stand (= Abstand in der Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen) nach DIN VDE 0105-100 von 3 m einzuhalten. Dieser Schutzabstand darf mit Körperteilen, Arbeitsmitteln oder von Bepflanzung nicht unterschritten werden und ist zur sicheren Ge- währleistung der Stromversorgung unter allen Umständen einzuhal- ten; hierbei ist außerdem das zu erwartende Wachstum der Vegeta- tion zu beachten. Auch durch umfallende oder schwankende Bäume (bspw. durch Fällungsarbeiten oder Unwetter) darf der Schutzab- stand nicht gefährdet sein. 5.14 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu lassen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfassen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Hori- zont); Mengenangaben bezügl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- 20-kV-Freileitung der Netze BW Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 21 sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Informa- tionen zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen enthält der Flyer "Bo- denschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Landrat- samtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenma- terial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. Auf Grund der heterogenen Baugrundschichtung wird empfohlen, für jedes einzelne Bauvorhaben eine gesonderte Baugrunduntersuchung durchzuführen. 5.15 Brandschutz Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydranten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die Stützpunktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit für Men- schenrettungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8m bis 12m nur bedingt für wirk-same Lösch- und Rettungsarbeiten iSd. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Beden- ken gegenüber Aufenthaltsräumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwen- dige Treppen) entspricht. Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen), i.V.m. § 15 Landesbau- ordnung. Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405, i.Vm. § 2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff. 5.1 IndBauRL. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 22 Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserver- sorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, soll- ten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 5.16 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik- reste, Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brandschichten) im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäologischen Denk- malpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zur Fundbergung und Doku- mentation ist einzuräumen. Werden bei Aushubarbeiten Verunreini- gungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öffent- lichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erfor- derliche Vereinbarungen vor. Auf Flächen, deren Niederschlagswasser über die Regenwasserkana- lisation geleitet wird, darf kein Abwasser im Sinne von verunreinig- tem Wasser anfallen. Entsprechende Arbeiten wie z.B. Autowäsche, Reinigungsarbeiten, sind nicht zulässig. WHG § 55 (1). Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs- Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzen- schutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräu- sche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Alle genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Patent- amt archiviert und gesichert hinterlegt. Die genannten Normen und Richtlinien können bei der Gemeinde Baindt, Marsweilerstraße 4, eingesehen werden. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 23 5.17 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 24 6 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221), § 74 der Landes- bauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 12.03.2019 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und der örtli- chen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 21.02.2019. § 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle Der Planung werden von der Maßnahme 321.389 Ökopunkte zugeordnet, der verbleibende Überschuss von 103.611 Ökopunkten steht der Gemeinde Baindt für weitere Bauvorhaben zur Verfügung. § 3 Bestandteile der Satzung Die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu be- stehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 21.02.2019. Die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu werden die jeweilige Begründung vom 21.02.2019 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften − zu Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern − zu Werbeanlagen in dem Baugebiet Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 26 7 Begründung – Städtebaulicher Teil 7.1 Allgemeine Angaben 7.1.1 Zusammenfassung Eine Zusammenfassung befindet sich in dem Kapitel "Begründung – Umweltbericht" unter dem Punkt "Einleitung/Kurzdarstellung des Inhaltes". 7.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Erweiterungsbereiches Das Plangebiet befindet sich im westlichen Bereich des Ortsteils "Schachen" östlich der "Wicken- hauser Straße". Das bestehende Gewerbegebiet "Mehlis" soll nach Norden hin erweitert werden. Momentan wird der Bereich landwirtschaftlich genutzt. Im Süden grenzt das Plangebiet unmittelbar an die Bebauung des bestehenden Gewerbegebietes "Mehlis" sowie dessen Retentionsbecken an. Nach Westen und Norden geht das Gebiet in landwirtschaftlich genutzte Fläche über. Östlich des Plangebietes befindet sich bestehende Wohnbebauung. Der Geltungsbereich verläuft im Süden entlang der Grenze zur 4. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis". Ebenfalls südlich grenzt der Geltunsgbereich im Bereich zur Flurnummer 562/6 an die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis". Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich das Grundstück mit der Fl.-Nr. 1014 (Teilfläche). 7.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 7.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Die landschaftlichen Bezüge werden vom Östlichen Bodenseebecken bestimmt. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich keine bestehenden Gebäude. Im westlichen Bereich des Plangebietes wird ein Retentionsbecken geplant. Das Retentionsbecken wird als natur- naher Retentionsteich mit natürlichem Böschungswinkel angelegt. Es wird eine nahezu vollständige Ortsrandeingrünung durchgeführt. Die Topografie innerhalb des überplanten Bereiches steigt in östliche Richtung leicht an. Die An- schlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Süden sind unproblematisch. 7.2.2 Erfordernis der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen zur De- ckung des Bedarfs der ortsansässigen Unternehmen. Im gesamten Gemeindegebiet gibt es derzeit Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 27 keine freien gewerblichen Bauplätze. Mit der Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes "Mehlis" sollen daher zeitnah gezielte gewerbliche Weiter-Entwicklungsmöglichkeiten, vornehmlich für ortsansässige Gewerbebetriebe, geschaffen werden. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung waren in der Gemeindeverwaltung konkrete Anfragen zu gewerblichen Baugrundstücken registriert. Ohne die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes ist es der Gemeinde nicht möglich dieser Nach- frage gerecht zu werden. Die Gemeinde ist bemüht, auch langfristig eine ausgewogene Zusammen- setzung der Bevölkerung zu erhalten. Die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in unter- schiedlichen Branchen stellt hierfür eine Voraussetzung dar. Der Gemeinde erwächst daher ein Er- fordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 7.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 2.3.1.2 Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flä- chen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und woh- nortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewerbe- flächen hinzuwirken. − − 2.6.2/Anhang "Landesent- wicklungsach- sen" Landesentwicklungsachse Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß) − − Karte zu 2.1.1 "Raumkatego- rien" Darstellung als Randzone um einen Verdichtungsraum Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober- schwaben maßgeblich: − − 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwick- lungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu kon- zentrieren. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Erweiterung des Gewerbegebietes "Mehlis" ist verkehrsgünstig gelegen und die Bebauung wird Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 28 möglichst flächensparend und mit einem Retentionsbecken sowie einer Ortsrandeingrünung auch umweltschonend durchgeführt. Außerdem erfolgt der Ausbau der Infrastruktur und die mit der Er- weiterung des Gewerbegebietes einhergehenden neu geschaffenen Arbeitsplätzen nahe des Sied- lungsbereiches der Gemeinde Baindt. Regionale Grünzüge, Grünzäsuren, schutzbedürfte Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft, für Wasserwirtschaft oder für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe sind von dem überplanten Bereich nicht betroffen. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig seit 01.04.1995, Fassung vom 08.04.2006). Die überplanten Flächen werden hierin großteils als ge- werbliche Bauflächen in Planung dargestellt. Da der Bebauungsplan diese Vorgaben durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes (GE) konkretisiert und die nicht dargestellten Bereiche unter die sogenannte Parzellenunschärfe fallen, kann die Abgrenzung als aus dem Flächennutzungsplan hergeleitet angesehen werden. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist erfüllt und der Flächennutzungsplan muss nicht geändert werden. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG): siehe Punkt "Schutzgut Kulturgüter" des Umweltberichtes. 7.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Es wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. Da es sich um die Erweiterung eines bestehenden Gewerbegebietes handelt, ist der Erschließungs-Aufwand als gering zu betrach- ten. Der Erweiterungsbereich ist bisher nicht überplant. Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde von der Un- teren Naturschutzbehörde im Besonderen auf die Belange des Naturschutzes hingewiesen. So darf in keinem Fall (auch nicht bei Unfällen) mit Schadstoffen belastetes Wasser in den Bach, der in den "Bampfen" mündet, gelangen. Außerdem soll eine insektenfreundliche Beleuchtung sowie eine Ortsrandeingrünung festgesetzt werden. Von Seiten des Immissionsschutzes wurde angemerkt, dass vom Plangebiet wirkende Gewerbelärm-Immissionen auf schützenswerte Nutzungen in der Umgebung einwirken. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan eine ein- deutige und verbindliche Regelung zur Entwässerungssystematik aufgenommen werden muss und eventuell die Schaffung einer Retentionsfläche notwendig ist, um vorrübergehend Regenwasser zu speichern und Abflussspitzen zu verringern. Für die geplante Erweiterung des Gewerbegebietes soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs-Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, weiterhin die Voraussetzung für eine mo- derne und funktionelle Arbeits- und Produktionsstätten zu schaffen, ohne dadurch die landschaft- lich und städtebaulich hochwertige Situation wesentlich zu beeinträchtigen. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 29 Die Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Fläche ist deshalb notwendig, weil die Möglichkeiten der Innenentwicklung in der Gemeinde Baindt ausgeschöpft sind bzw. die Verfügbarkeit entspre- chender Flächen mittel- bis langfristig nicht gegeben ist. Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche, zeitgemäße Bauformen, die für die jeweiligen Gewerbebetriebe erforderlich sind, verwirklicht werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument geschaffen werden. Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qua- lifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung. Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. 7.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften Der Bereich der Erweiterung des Gewerbegebietes wurde in zwei Zonen eingeteilt, um auf die Be- dürfnisse von einzelnen Teilbereichen Rücksicht zu nehmen. Zum einen wurde im größten Teil des Plangebietes ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt und zum anderen nahe der bestehenden Wohn- bebauung im Osten ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt. Dieses GEe ist aus lärm- schutztechnischen Gründen ausgewiesen, um die angrenzende Wohnbebauung möglichst ruhig zu gestalten, hier wurden mehr Festsetzungen getroffen als im GE. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes Veränderungen wie folgt vorgenommen: − Öffentliche Tankstellen erfahren einen generellen Ausschluss. Auf Grund der räumlichen Lage im Gebiet und der zu erwartenden hohen Frequentierung der Tankstelle, könnte es auf der Er- schließungsstraße zu Verkehrsproblemen kommen, welche auch negativen Einfluss auf den laufenden Gewerbebetrieb nehmen könnten. Unbenommen hiervon bleibt die Errichtung von Betriebs-Tankstellen. − Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder Gewerbebetrieben aller Art ausnahmsweise zulässig. Von einer von den ein- zelnen Ladesäulen ohne Verkaufsstelle ausgehenden Störung ist nicht auszugehen. Die Lade- säulen fügen sich durch Größe und Aussehen in die Umgebung ein und dienen lediglich dem Aufladen eines Elektro-Fahrzeugs. Dadurch, dass keine Verkaufsstelle zulässig ist sowie durch die entsprechend dem jeweiligen Fahrzeug benötigte Ladedauer, ist nicht von einem starken Zu- und Abgangsverkehr auszugehen. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 30 − Weiterhin werden in beiden Gebietstypen (GE und GEe) Werbeanlagen ausgeschlossen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden (sogenannte "Fremdwerbungen"). Hierunter fallen Werbeanlagen, die eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen. Solche Anlagen der Fremdwerbung können als selbständige bzw. eigenständige Hauptnutzung ausgeschlossen werden (VGH Mannheim, Urteil vom 16.04.2008, AZ: 3 S 3005/06). Anlagen der Fremdwerbung zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass sie in einer besonders auffälligen, sich von ihrer Umgebung hervorheben- den Art und Weise gestaltet sind, um besondere Aufmerksamkeit zu erreichen. Durch die Zu- lassung von Anlagen der Fremdwerbung würde eine nachteilige Auswirkung auf das Land- schafts- und Ortsbild erwartet. Zudem sollen die Flächen des Gewerbegebietes der Ansiedlung von Unternehmen dienen, die Arbeitsplätze in der Region schaffen. Selbständige Werbeanla- gen widersprechen diesem planerischen Ziel und werden deshalb als Nutzung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO im Gewerbegebiet ausgeschlossen. − In beiden Gebietstypen werden außerdem Einzelhandelsbetrieben im Sinne des 8 Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen. Die hierfür erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO leiten sich aus der Notwendigkeit für die innerstädtischen Bereiche den Fortbestand als Versorgungszentrum sicher zu stellen ab. Ein weiteres Abwandern der Kauf- kraft aus diesen Bereichen würde deren Funktion in Frage stellen und zu einer erheblichen städtebaulichen Fehlentwicklung führen. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb der beiden Zonen Veränderungen wie folgt vorgenommen: − Im Gewerbegebiet GE erfahren die in § 8 Abs. 3 Nrn. 3 BauNVO angeführten Nutzungen (Ver- gnügungsstätten) einen Ausschluss, da diese extrem störenden Charakter auf das vollständig ländlich geprägte Umfeld hätten. − Im Gewerbegebiet GEe erfahren die in § 8 Abs. 3 Nrn. 2-3 BauNVO angeführten Nutzungen: Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstät- ten generellen Ausschluss. Für den zuerst genannten Anlagentyp muss geltend gemacht wer- den, dass eine sinnvolle Anbindung der Nutzungen an die gesamtgemeindliche Struktur in keinem Falle gegeben wäre. Ziel der gemeindlichen Planung ist es, Anlagen dieser Art auf den Hauptort der Gemeinde Baindt zu konzentrieren, um dort eine Ergänzungs- und Bünde- lungswirkung mit anderen Nutzungen zu erreichen. Für die zuletzt genannte Nutzung (Ver- gnügungsstätten) wird der generelle Ausschluss mit deren extrem störendem Charakter auf das ländlich geprägte Umfeld begründet. Für den Bereich wird ein eingeschränktes Gewerbe- gebiet festgesetzt. Prinzipiell wird dadurch der Katalog an Nutzungen eines Gewerbegebietes im Sinne des § 8 BauNVO zu Grunde gelegt. Lediglich die Art der Betriebe wird bezüglich ihrer Zweckbestimmung eingeschränkt. Zulässig sind, bezogen auf deren Emissionsverhalten, dem- nach lediglich "Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören". Die Wohnnutzung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 ("Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 31 Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegen- über in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind") ist in diesem Bereich ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich ausgeschlossen werden fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Gebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohlbefin- den beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Beein- trächtigung gegeben wäre. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Die Festsetzung der Grundflächenzahl im Plangebiet ergibt einen möglichst großen Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudety- pen bzw. -anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,80 befindet sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Gewerbegebiete. Der Wert ermöglicht durch den geringen Flächenverbrauch die Errichtung eines effizienten Gewerbebe- triebes. − Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße wird verzichtet. Diese Kenngröße ist für die Vor- gabe der Gebäudehöhe wenig aussagefähig, da in der Planung Gebäude mit gewerblicher Nutzung und den damit verbundenen Raumhöhen (Hallen, Verkaufsräume) errichtet werden können. − Die Festsetzung einer Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Sie ist auch für den Au- ßenstehenden (z.B. Kaufinteressenten, Anlieger, etc.) nachvollziehbar und damit kontrollier- bar. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein konkretes und den Erfordernis- sen der gewerblichen Nutzungen entsprechendes Maß festgesetzt. − Die Höhe von Werbeanlagen ist beschränkt, um das Orts- und Landschaftsbild nicht unange- messen zu beeinträchtigen. Innerhalb der überbaubaren Grundstpcksflächen dürfen Werbean- lagen die zulässige Gesamthöhe der Hauptgebäude nicht überschreiten. Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 32 Die festsetzung einer offenen Bauweise beschränkt die Längenentwicklung von Baukörpern auf max. 50 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl) hinausgehen. Dadurch ent- steht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben bedingten Grund- stücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Zulässige Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenze) zulässig. Nicht überdachte Stellplätze sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) An- lagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Von den geplanten Gewerbegebietsflächen wirken Gewerbelärm-Immissionen auf angrenzende, schützenswerte Nutzungen ein. Um Nutzungskonflikte im Bezug auf die östlich befindlichen Ein- wirkorte auszuschließen, wird im östlichen Bereich des Plangebietes ein eingeschränktes Gewerbe- gebiet mit Emissionskontingenten von 60 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) und 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) festgesetzt. Die Einhaltung der Emissionskontingente wird im Einzelfall im Rahmen des bau- bzw. immissions- schutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. bei der Planung eines Vorhabens, das vom Ge- nehmigungsverfahren freigestellt ist, durch Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung durch ein entsprechend qualifiziertes Büro (z.B. Mess-Stelle nach § 29b BImSchG) nachzuweisen sein. Durch die Festsetzung der Emissionskontingente im eingeschränkten Gewerbegebiet wird eine Ein- haltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) an den nächstgelegenen, schützenswerten Einwirkorten gewährleistet. 7.2.6 Infrastruktur Im Plangebiet verläuft eine oberirdische 20 kV- Leitung der Netze BW sowie ein Regenwasserkanal, der zum Retentionsbecken führt. Die Leitung und der Kanal im Bereich des Gewerbegebietes sind mit einem Leitungsrecht sowie einem Schutzstreifen versehen. Sollten die Leitung bzw. der Kanal beseitigt werden und die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) gemäß der erweiterten Bau- grenze vergrößert werden, entfallen die Leitungsrechte. Im Rahmen der Erschließung wird eine Trafostation zu errichten sein. Auf die Festsetzung einer entsprechenden Fläche für diese Trafostation wird bewusst verzichtet, da sich deren exakte Lage Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 33 erst mit der Einteilung der Baugrundstücke ergeben wird. Auf Grund des § 14 Abs. 2 der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) kann eine solche Nebenanlage in der Ausnahme zugelassen werden, auch falls im Bebauungsplan keine besondere Fläche hierfür festgesetzt ist. Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Für den Orts-Teil sind bereits ausreichend Wertstoff-Inseln an geeigneten Stellen vorhanden. 7.2.7 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die "Wickenhauser Straße" (K 7946) hervorragend an das Verkehrsnetz angebunden. Darüber hinaus besteht eine Anbindung an die Bundesstraße B 30. Über die "Althausener Straße" (L 314) und die "Schussentalstraße" (L 317) besteht Anschluss an die Bundesstraße B 32. Über die Bundesstraßen sind jeweils weitere Anbin- dungen gegeben. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle "Schachen" an der "Wickenhausener Straße" mit der Linie 20 nach Wolpertswende und Ravensburg gegeben. Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine Weiterführung der Straße "Am Föhren- ried". Die Regelquerschnitte der Wege und der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen sind entsprechend der einschlägigen Richtlinien entworfen. Dadurch ist die problemlose Benutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. Im Bereich der Stichstraße im Norden ist durch einmaliges Zurückstoßen ein Wendevorgang eines dreiachsigen Lkw gefahrlos möglich. Im Bereich der neu geplanten Erschließungsstraße ist ein Fußweg vorgesehen. Im Bereich der nörd- lichen Stichstraße müssen die Fußgänger einmal die Straßenseite wechseln. Die geplante Straße in Richtung des Retentionsbereiches, für eine eventuelle Erweiterung des Ge- werbegebietes, wird als gewerbliche Baufläche festgesetzt und die Baugrenze im Bereich der ge- planten Straße wid entsprechend ausgespart. Die Festsetzung von Höhenpunkten im Bereich der geplanten Erschließungs-Straßen ist nicht er- forderlich. Die exakte Planung der Höhenlage der Erschließungs-Anlage wird durch das beauftragte Ingenieurbüro vorgenommen. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 34 8 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 8.1 Einleitung (Nr. 1 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 8.1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele der 2. Erweiterung des Bebauungs- planes "Gewerbegebiet Mehlis" (Nr. 1a Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) Durch die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" wird ein Gewerbegebiet südwestlich des Hauptortes Baindt ausgewiesen. Beim Plangebiet handelt es sich größtenteils um ackerbaulich und als Grünland genutzte Fläche am nordwestlichen Rand des Teilortes Schachen. Es schließt im Süden an ein bestehendes Gewer- begebiet an. Die überplanten Flächen sind im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (rechtsgültig seit 01.04.1995, Fassung vom 08.04.2006) großteils als ge- werbliche Bauflächen in Planung dargestellt. Zu einem kleinen Teil werden die überplanten Flächen als Grünfläche mit Ortsrandeingrünung dargestellt. Im Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (Raumnutzungskarte) sind für die überplanten Flächen keine verbindlichen Ausweisungen getrof- fen. Der gewählte Standort ist auf Grund der südlich und östlich (jenseits der "Wickenhauser Straße") gelegenen Gewerbe- bzw. Mischgebiete und der hervorragenden Verkehrsanbindung so- wie wegen der ebenen Lage für ein Gewerbegebiet in hinreichendem Maß geeignet. Die Erweiterung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung eines Gewerbegebietes zur Deckung des Bedarfs der ortsansässigen Unternehmen. Mit der Erweiterung des bestehenden Gewerbege- bietes "Mehlis" sollen zeitnah gezielte gewerbliche Weiter-Entwicklungsmöglichkeiten, vornehm- lich für ortsansässige Gewerbebetriebe, geschaffen werden. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung la- gen in der Gemeindeverwaltung konkrete Anfragen zu gewerblichen Baugrundstücken vor. Wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, maximalen Gebäudehöhen von etwa 10 m, Pflanzungen innerhalb der Baugebiete sowie die Fesetzung privater und öffentlicher Grünflächen zur Ortsrand- eingrünung bzw. zur Rückhaltung von Niederschlagswasser. Stellplätze, Zufahrten und andere un- tergeordnete Wege sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. Für die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" ist eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen sowie ein Umweltbericht gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zu erstellen. Der Untersuchungsraum des Umweltberichts Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 35 geht zur Betrachtung der Auswirkungen auf die Bereiche Schutzgebiete und Biotope sowie Schutz- gut Wasser über das Plangebiet hinaus. Für die restlichen Schutzgüter ist das Plangebiet als Un- tersuchungsraum ausreichend. Der jeweilige Wirkungsraum ergibt sich aus der zu erwartenden Reichweite erheblicher Wirkungen, der bestehenden Vorbelastung durch Verkehrsinfrastruktur und Bebauung sowie der daraus resultierenden Trennwirkung. Der Bedarf an Grund und Boden (Geltungsbereich) beträgt insgesamt 2,06 ha, davon sind 1,60 ha Gewerbegebiet, 0,24 ha Verkehrsflächen, 0,20 ha öffentliche und 0,02 ha private Grünflächen. Der Flächenbedarf im Bereich der Änderung muss unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, dass der Bereich bereits in Teilbereichen bebaut ist. Der erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich von 321.389 Ökopunkten erfolgt vollständig durch das baurechtliche Ökokonto der Gemeinde Baindt. 8.1.2 Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen (Nr. 1b Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) Regionalplan: Nach der Raumnutzungskarte des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben sind verbindliche Aus- sagen und Ziele zur regionalen Freiraumstruktur (z.B. regionale Grünzüge, schutzbedürftige Berei- che für Naturschutz, Land-, Forst- oder Wasserwirtschaft) nicht direkt berührt. Lediglich in nord- westlicher Richtung des Plangebietes, beginnt der Regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit Anschluss an den Altdorfer Wald". Eine Beeinträchtigung des Regionalen Grünzuges durch die Planung kann ausgeschlossen werden. Die Planung steht auch in keinem Widerspruch zu sonstigen für diesen Bereich relevanten Zielen des Regionalplanes (siehe Kapitel 7.2.3. "Übergeordnete Planungen" in der städtebaulichen Begründung). Flächennutzungsplan und Landschaftsplan (Fassung vom 08.04.2006): Die überplanten Flächen sind im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (rechtsgültig seit 01.04.1995, Fassung vom 08.04.2006) großteils als ge- werbliche Bauflächen in Planung dargestellt. Im integrierten Landschaftsplan werden die überplan- ten Flächen zu einem kleinen Teil als Grünfläche mit Ortsrandeingrünung dargestellt. Da der Be- bauungsplan die Vorgaben durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes (GE) konkretisiert und die als Grünfläche mit Ortsrandeingrünung dargestellten Bereiche lediglich geringfügig nach Norden und Osten verschoben werden, kann der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan herge- leitet angesehen werden. Natura 2000-Gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Nordwestlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 520 m, liegen Teilflächen des FFH- Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311). Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 36 Hierbei handelt es sich um das Fließgewässer "Bampfen". In diesem Teilbereich (LRT 91E0*) wer- den die Erhaltung der Vorkommen von Groppe, Strömer und Kleiner Bachmuschel angestrebt. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzgebiet des europäischen Verbundsystems Natura 2000 durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insekten- schonende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie begrenzte Abflussmenge von gerei- nigtem Niederschlagswasser) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des oben genannten FFH-Gebietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung des Büros Sieber vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019). Eine weitere Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. Weitere Schutzgebiete/Biotope: − Im Südwesten des Plangebietes befindet sich in einem Abstand von 4 m bzw. 12 m das gem. § 30 BNatSchG kartierte Biotop "Hecken bei Umspannwerk westlich Schachen" (Nr. 1812- 3436-0447). Etwa 90 m nordöstlich liegt das kartierte Biotop "Eschengehölz westlich Schachen" (Nr. 81234367020) sowie weitere im Umfeld. In einem Abstand von etwa 1,1 km liegt nordöstlich des Plangebietes das Wasserschutzgebiet "Brühl" (Nr. 436031). − Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind erhebliche Beeinträchtigungen der o.g. Biotope und Schutzgebiete nicht zu erwarten (siehe auch "Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt" in den Kapiteln "Bestandsaufnahme [8.2.1]" und "Prognose [8.2.2] bei Durchführung der Planung"). Biotopverbund: − In einem Abstand von etwa 300 m zum Plangebiet befinden sich in westlicher Richtung Kern- flächen des landesweiten Biotopverbunds feuchter Standorte. Der 1000 m- Suchraum dieser Kernflächen liegt zwar nur etwa 80 m nordwestlich vom Plangebiet. Auswirkungen auf die Verbundfunktion des Plangebietes sind im Allgemeinen nicht erkennbar, da das Plangebiet auf Grund der derzeitigen Nutzung und der angrenzenden Bebauung sowie der Verkehrflächen keinen großen Lebensraumwert hat und daher bereits jetzt keinen optimalen Wanderkorridor darstellt. Da die Kernflächen inbesondere durch die Bundesstraße vom Plangebiet abgeschnit- ten sind, wird die Funktion der Flächen von der Planung nicht beeinträchtigt. − Westlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 660 m befinden sich entlang der Bahnlinie Kernflächen des landesweiten Biotopverbunds trockener Standorte. Da hier jedoch kein Suchraum besteht und somit ein Biotopverbund zum Plangebiet unwahrscheinlich ist, kann eine Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben ausgeschlossen werden. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 37 8.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB (Nr. 2 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 8.2.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basissze- nario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich be- einflusst werden (Nr. 2a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Naturnähe, Empfindlichkeit und der Vernetzungs- grad der betrachteten Lebensräume sowie das Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten bzw. Biotope. − Beim größten Teil des Plangebietes handelt es sich um Ackerland, durch das ein landwirt- schaftlicher Weg führt. Lediglich der Bereich ganz im Westen, in dem die Grünfläche als Re- tentionsbecken geplant ist, wird momentan als Grünland genutzt. Infolge der intensiven land- wirtschaftlichen Nutzung und des damit einhergehenden Stickstoff-Eintrags ist die Artenviel- falt der Fläche begrenzt. − Das oben genannte südwestlich des Plangebietes liegende Biotop "Hecken bei Umspannwerk westlich Schachen" besteht aus zwei überwiegend dichten Hecken, welche ein Umspannwerk östlich und nördlich eingrenzen. Die Hecken werden von Hasel, Hainbuche, Weißdorn u.a. aufgebaut. Am Südrand der nördlichen Hecke Liguster, sonst vereinzelt Holunder und Pfaffen- hütchen beigemischt. Die Krautschicht besteht aus nitrophytischer Vegetation. Am Westrand der östlichen Hecke ist ein Grassaum ausgebildet, sonst sind keine Säume vorhanden. Im Be- reich dieser Hecken sowie in dem südöstlich davon liegenden Heckensaum, der an das Plan- gebiet angrenzt, ist auf Grund der vielfältigen Lebensraumstrukturen mit einem erhöhten Vor- kommen von Vögeln, Insekten, Reptilien und Säugetieren zu rechnen. − Östlich des Plangebietes im Bereich der Wohnhaus-Gärten sind siedlungstypische (störungsto- lerante) Kleinlebewesen (Insekten, Kleinsäuger) und Vögel zu erwarten. − Das überplante Gebiet ist im Hinblick auf die Durchgängigkeit für Tiere wegen der zahlreichen benachbarten Verkehrswege und Bebauung stark vorbelastet (Kreisstraße im Osten, Bundes- straße im Westen, Straße im Süden). Der Lärm und die Störungen durch den Verkehr und das südlich des Plangebietes liegende Gewerbe lässt die Flächen v. a. für störungsempfindliche Tiere als sehr ungeeignet erscheinen. − Eine botanische und/oder faunistische Bestandsaufnahme wurde nicht durchgeführt, da es keinerlei Hinweise auf besondere Artenvorkommen (Arten der "Roten Liste", gesetzlich ge- schützte Arten, lokal oder regional bedeutsame Arten) gibt und diese auf Grund der intensiven Nutzung, der o. g. Vorbelastungen sowie mangels gliedernder naturnaher Strukturen auch nicht zu erwarten sind. Die Bedeutung der Flächen für das Schutzgut ist insgesamt gering. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 38 Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Funktionen des Bodens als Standort für Kultur- pflanzen und für natürliche Vegetation, als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe. Auch die Empfindlichkeit des Bodens, der Natürlichkeitsgrad des Bo- denprofils und der geologischen Verhältnisse sowie eventuell vorhandene Altlasten werden als Be- urteilungskriterien herangezogen. Darüber hinaus wird die Eignung der Flächen für eine Bebauung bewertet. − Aus geologischer Sicht gehört das Plangebiet zur Jungmoränenlandschaft des Voralpenlandes; im Untergrund stehen daher würmzeitliche Schotter und Beckensedimente (häufig dicht gela- gerter tonig-lehmiger Geschiebemergel) an. Ursprünglich haben sich aus diesen Sedimenten, die meist von geringmächtiger spätglazialer Fließerde (Decklage) überlagert werden, lehmige pseudovergleyte Parabraunerden entwickelt. Die Böden sind vollständig unversiegelt, aber anthropogen überprägt (Verdichtung durch Befahrung mit Fahrzeugen; Eintrag von Dünger). − Gemäß Reichsbodenschätzung werden die Böden im Plangebiet mit mittlerer Funktion als Fil- ter und Puffer für Schadstoffe sowie Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ein- gestuft. Zudem ist die Bodenfunktion "Natürliche Bodenfruchtbarkeit" als mittel eingestuft; alle Bodenfunktionen sind mit Bewertungsklasse 2 eingestuft. Da die Flächen im Plangebiet (Acker) vollständig unversiegelt sind, können die Funktionen noch vollumfänglich erfüllt wer- den. Gemäß Reichsbodenschätzung liegt die Boden- oder Grünlandgrundzahl bei 35-59, die Ackerzahl bei 41-60 und deuten damit auf eine Ertragsfähigkeit im mittleren Bereich hin. − Laut Geotechnischem Bericht von Henke und Partner GmbH vom 08.11.2018 ist der Boden im Plangebiet je nach Bohrloch als durchlässig bis schwach durchlässig zu beschreiben. Hin- weise auf Bodenverunreinigungen und Altlasten gibt es nicht. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzguts Wasser sind zum einen die Naturnähe der Oberflächenge- wässer (Gewässerstrukturgüte und Gewässergüte), zum anderen die Durchlässigkeit der Grundwas- ser führenden Schichten, das Grundwasserdargebot, der Flurabstand des Grundwassers, die Grund- wasserneubildung sowie – abgeleitet aus den genannten Kriterien – die Empfindlichkeit des Schutzgutes Wasser gegenüber Beeinträchtigungen durch das Vorhaben. − Im Plangebiet selbst kommen keine Oberflächengewässer vor. Nordwestlich, in einem Ab- stand von etwa 110 m verläuft ein Bach, der in den "Bampfen" mündet. Ein Abschnitt des "Bampfens" verläuft sowohl im Norden (Entfernung ca. 430 m), als auch im Nordwesten (Ent- fernung ca. 550 m), der in diesem Bereich Teil des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobel- wäldern südlich Blitzenreute" ist. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 39 − Laut Geotechnischem Bericht von Henke und Partner GmbH vom 08.11.2018 wurde bei der Untersuchung zweier Bohrlöcher bei etwa 3,40 m bzw. 4,30 unter GOK auf Grundwasser ge- stoßen. Bei zwei weiteren Bohrlöchern wurden bei ca. 3,80 m nasse Schmelzwassersande an- getroffen, was auf Schicht- und Grundwasser hindeutet. Nach starken Niederschlägen und nach der Schneeschmelze können höhere Grund- bzw. Schichtwasserstände auftreten. Versi- ckerungsversuche deuten je nach Bohrloch auf einen durchlässigen bis schwach durchlässigen Boden hin. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut zu. Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die für die Wasserwirtschaft wichtigen Gesichtspunkte sind die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, die Entsorgung von Abwässern, die Ableitung bzw. Versickerung von Niederschlags- wasser sowie eventuell auftretendes Hangwasser oder Hochwasser von angrenzenden Gewässern, das zu Überflutungsproblemen im Plangebiet führt. − Momentan fallen im Gebiet keine Abwässer an. − Die Gemeinde verfügt über ein Misch-System zur Entsorgung der Abwässer sowie eine Anbin- dung zur Trinkwasserversorgung. Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzguts sind die Luftqualität sowie das Vorkommen von Kaltluft- entstehungsgebieten und Frischluftschneisen. − Großklimatisch gesehen liegt das Plangebiet im südwestdeutschen Klimabezirk Rhein-Boden- see-Hügelland. Das Bodenseebecken ist dabei durch ein für die Höhenlage eher mildes Klima gekennzeichnet. Die durchschnittlichen Jahrestemperaturen liegen bei etwa 8°C, die durch- schnittliche jährliche Niederschlagsmenge etwa bei 980 mm. − Die offenen Flächen des Plangebietes dienen der lokalen Kaltluftproduktion. Lokale Luftströ- mungen und Windsysteme können sich auf Grund des gering bewegten Reliefs nur relativ schwach ausbilden. Durch das fehlen von Bäumen kann es im Plangebiet zu keiner Frischluft- produktion kommen. − Aus dem Kfz-Verkehr der angrenzenden Verkehrswege und Gewerbeflächen reichern sich Schadstoffe in der Luft an. Auch durch die an das Plangebiet angrenzende landwirtschaftliche Nutzung (z.B. Ausbringen von Flüssigdung oder Pflanzenschutzmitteln) ist die Luftqualität be- reits geringfügig vorbelastet. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 40 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Bewertung des Schutzguts sind die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Die Einsehbarkeit in das Plangebiet, Blickbeziehungen vom Gebiet und angrenzenden Bereichen in die Landschaft sowie die Erholungseignung des Gebietes werden als Nebenkriterien herangezogen. − Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Boden- seebecken). Beim Plangebiet selbst handelt es sich um einen ackerbaulich genutzten Bereich in nordwestlicher Randlage des Ortsteiles "Schachen". − Der Bereich ist von Norden vom angrenzenden Acker sowie von den östlich des Plangebietes liegenden Wohnhäusern her einsehbar, stellt auf Grund der Nutzung jedoch keinen land- schaftsästethischen Augenfang dar. Der Bereich besitzt auch keine besondere Erholungseig- nung, da er von Süden mit Gewerbebebauung und von Westen von einem Umspannwerk um- schlossen ist. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzguts sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Erholungseignung des Gebietes. − Das Plangebiet wird landwirtschaftlich genutzt, sodass sowohl vom Plangebiet selbst, als auchvon der angrenzenden ackerbaulich genutzten Fläche wahrscheinlich Geruchs-Emissionen ausgehen. Die Fläche besitzt keinerlei Naherholungs-Funktion, da auch keine Rad- oder Fuß- wege am Plangebiet vorbeiführen. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): − Es befinden sich keine Kulturgüter im überplanten Bereich. Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): − Gemäß dem Umwelt-Daten und -Kartendienst Online (UDO) der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg beträgt die mittlere jährliche Sonnenein- strahlung rund 1.150-1.151 kWh/m². Da das Gelände überwiegend eben ist, sind die Vo- raussetzungen für die Gewinnung von Solarenergie mittelmäßig. − Nach der Karte "Hydrogeologische Kriterien zur Anlage von Erdwärmesonden in Baden-Würt- temberg" ist die Anlage von Erdwärmesonden im Einzelfall zu prüfen. Grund hierfür ist der einzuhaltende Vorsorgeabstand zum relativ kleinen Wasserschutzgebiet "Brühl" (Nr. 436031). Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 41 Soweit Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen, wurden diese bei der Abarbeitung der einzelnen Schutzgüter angemerkt. 8.2.2 Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durch- führung der Planung (Nr. 2a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Bei Nicht-Durchführung der Planung bleiben die ackerbaulichen sowie als Grünland genutzten Flä- chen als landwirtschaftlicher Ertragsstandort sowie als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten. An der biologischen Vielfalt ändert sich nichts auf Grund von baulichen Maßnahmen in diesem Bereich. Es ist keine Veränderung der vorkommenden Böden und der geologischen Verhältnisse sowie des Wasserhaushaltes und der Grundwasserneubildung zu erwarten. Das Gebiet wird nicht an die Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen und bleibt unbebaut. Damit bleibt auch die Luftqualität unverändert. Es ergibt sich keine Veränderung hinsichtlich der Kaltluftentstehung. Das Landschaftsbild, die Erholungseignung sowie die Auswirkungen auf den Menschen bleiben unver- ändert. Es bestehen weiterhin keine Nutzungskonflikte. Die Schutzgebiete (FFH-Gebiet, Wasser- schutzgebiet), Biotope und ihre Verbundfunktion bleiben unverändert. Hinsichtlich des Schutzgutes Kulturgüter ergeben sich keine Veränderungen. Bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine zusätzlichen Energiequellen nötig. Die bestehenden Wechselwirkungen erfahren keine Verände- rung. Unabhängig davon können Änderungen eintreten, die sich nutzungsbedingt (z.B. Intensivierung oder Extensivierung der Acker- sowie Grünlandnutzung), aus großräumigen Vorgängen (z.B. Kli- mawandel) oder in Folge der natürlichen Dynamik (z.B. Populationsschwankungen, fortschreitende Sukzession) ergeben. Diese auch bisher schon möglichen Änderungen sind aber nur schwer oder nicht prognostizierbar. Zudem liegen sie außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde; ein unmit- telbarer Bezug zur vorliegenden Planung besteht nicht. 8.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung - Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung bzw. ihrem Ausgleich und ggf. geplanter Überwachungsmaßnahmen (Nr. 2b und c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Der Lebensraum der im Bereich des Ackers vorkommenden Tiere und Pflanzen geht durch die Bebauung und die damit einhergehende Versiegelung verloren. Da das Plangebiet am Orts- rand liegt, ist nicht mit der Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. In Folge der heran- rückenden Bebauung werden die angrenzenden Biotope in gewissem Umfang beeinträchtigt. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 42 Die Arten der beiden Hecken könnten durch Baumaßnahmen und den anschließenden Gewer- bebetrieb leicht gestört werden. Im Bereich des geplanten Retentionsbeckens mit Bepflanzung ist dagegen eine Ansiedlung von Arten der Feuchtstandorte zu erwarten. Zusätzlich schottet die Bepflanzung die Hecken zumindest in gewissem Umfang vom Gewerbebetrieb ab. − Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung (Durchgrünung der Bebau- ung, Pflanzungen in dem Baugebiet) kann das Ausmaß des Lebensraum-Verlustes reduziert werden. Auf den privaten Baugrundstücken ist eine Mindestzahl von Bäumen (mit der Emp- fehlung sie nach Norden) zu pflanzen, um die Durchgrünung und damit auch den Lebens- raumwert des Baugebietes zu verbessern. Für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische Gehölze zu verwenden. Dies verbessert das Lebensraum-Angebot vor allem für Kleinlebewesen und Vögel, denn einheimische Pflanzen bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten. Ihre Verwendung dient daher auch der Erhaltung oder Verbesserung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Zum Schutz nachtaktiver Insekten, insbesondere jene die im nahegelegenen FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" vorkommen, wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED-Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 8,00 m verwendet werden dürfen. Zudem gelten Einschrän- kungen für die Beleuchtung von Werbeanlagen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wasserge- bundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photovoltaik-Module zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspie- gelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufweisen. Elemente aus Struktur- glas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Wassergebundene Insekten können vor allem im Gewässer "Bampfen" und seinen Seitenarmen vorkommen, wovon ein Gewässer- abschnitt auch im FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" liegt. Mauern mit einer Höhe von mehr als 0,25 m sind unzulässig, um die Durchlässigkeit des Ge- bietes für Kleinlebewesen zu erhalten und Zerschneidungseffekte zu verhindern. − Um zumindest eine Pufferung zur östlich gelegenen Wohnbebauung und etwas Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu schaffen, wurde zu dieser hin eine private Grünfläche festgesetzt. Diese ist mit Bäumen der 2 Wuchklasse sowie mit Sträuchern zu bepflanzen und extensiv zu pflegen. Eine Ortsrandeingrünung nach Norden hin wird auf Grund der geplanten Gewerbeer- weiterung nicht als erforderlich gesehen. Zur Aufwertung des Retentionsbereiches, ist dieser sowohl mit Bäumen, als auch Sträuchern zu bepflanzen und ebenso wie die private Grünflä- che extensiv zu pflegen. Auch wird so vermieden, dass die Gewerbebauung direkt bis an die Biotope heranreicht. Für sämtliche Baumpflanzungen, d.h. sowohl auf öffentlichen, als auch privaten Grünflächen sowie auf den privaten Baugrundstücken ist ein Mindeststammumfang von 20-25 cm, festgesetzt, um bereits zum Zeitpunkt Pflanzung eine gewisse Ein- und Durch- grünung des Baugebietes und Puffer zur landwirtschaftlichen Fläche bzw. zur Wohnbebuau- ung zu schaffen. Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen kann der Eingriff in das Schutzgut Arten und Lebensräume insgesamt als gering bewertet werden. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 43 − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Eingriff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Belastung der Flora (v.a. in den angrenzenden Biotopen) durch Lärm und Erschütterungen, Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen – Baustelleneinrichtungen, Bodenablagerun- gen, Baustraßen Verlust von Ackerland – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Verlust von Lebensräumen – – Anlage von Grünflächen Schaffung von Ersatzlebensräumen + betriebsbedingt Gewerbeausübung u.U. Beeinträchtigung scheuer Tiere – Lichtemissionen, Reflektionen von Photovol- taikanlagen Beeinträchtigung nachtaktiver oder wasserge- bundener Insekten (stark reduziert durch Festset- zungen zur Beleuchtung und zu PV-Anlagen) – Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Die landwirtschaftlichen Ertragsflächen gehen verloren. Während der Bauzeit wird ein großer Teil der Bodenflächen für Baustelleneinrichtungen und Baustraßen beansprucht sowie durch Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen belastet. Die durch die geplanten Baukörper und Verkehrsflächen entstehende Versiegelung führt zu einem kompletten Verlust der natürlichen Bodenfuktionen. Im Bereich der Retentionsfläche werden die Bodenfunktionen auf Grund von Abgrabungen erheblich beeinträchtigt und gehen fast vollständig verloren. In den versiegelten Bereichen kann keine der Bodenfunktionen (Standort für Kulturpflanzen, Filter und Puffer, Ausgleichskörper im Wasserhaushalt) mehr wahrgenommen werden. Bei einer festgesetzten GRZ von 0,8 können bis zu etwa 1,52 ha des Plangebietes neu versiegelt werden. − Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung können die entstehenden Be- einträchtigungen des Schutzgutes Boden reduziert werden. Für Stellplätze, Zufahrten und an- dere untergeordnete Wege sind wasserdurchlässige (versickerungsfähige) Beläge vorgeschrie- ben, um die Versiegelung der Freiflächen zu minimieren und damit die Wasseraufnahmefä- higkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten. Zum Schutz des Bodens vor Verunreinigungen Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 44 werden Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, ausgeschlossen. − Trotz der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung, welche die entstehenden Beein- trächtigungen des Schutzgutes Boden reduzieren, ist die Eingriffsstärke auf Grund der relativ großflächigen Versiegelung als hoch zu bewerten. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, evtl. Unfälle Eintrag von Schadstoffen – Lagerung von Baumaterial, Baustellenein- richtungen (Wege, Container) partielle Bodenverdichtung, evtl. Zerstörung der Vegetationsdecke/Freilegen des Oberbodens – Bodenabbau, -aufschüttungen und Boden- transport stellenweise Bodenverdichtung, Zerstörung des ursprünglichen Bodenprofils – – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Bodenversiegelung – ursprüngliche Boden- Funktionen gehen verloren – – gesamte Flächenbeanspruchung Verlust offenen belebten Bodens – – betriebsbedingt Verkehr, Gewerbeausübung, (Autowäsche, evtl. Gärtnern) Eintrag von Schadstoffen – Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Die geplante gewerbliche Bebauung hat eine Veränderung des Wasserhaushaltes zur Folge. Die Versickerungsleistung und damit auch die Grundwasserneubildungsrate nehmen ab, da Flächen versiegelt werden. Auf Grund des hohen Versiegelungsgrades durch eine GRZ von 0,8 sind die Beeinträchtigungen als erheblich einzustufen. − Für Stellplätze, Zufahrten und andere untergeordnete Wege sind ausschließlich teilversiegelte (versickerungsfähige) Beläge zulässig, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens soweit wie möglich zu erhalten und Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildungsrate zu reduzie- ren. Da der Boden im Bereich der Retention gem. Geotechnischem Bericht von Henke und Partner GmbH vom 08.11.2018 kaum wasserdurchlässig ist, kann das Niederschlagswasser nicht versickert werden (Umgang mit Niederschlagswasser s.u.: "Wasserwirtschaft"). − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Eingriff in das Schutzgut. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 45 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr bei u.U. freiliegendem Grundwasser Schadstoffeinträge – Lagerung von Baumaterial/Boden, Baustel- leneinrichtungen (Container) Bodenverdichtung, reduzierte Versickerung und mehr oberflächiger Abfluss von Niederschlags- wasser – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen durch Flächenversiegelung reduzierte Versicke- rung von Niederschlagswasser im Gebiet, Verrin- gerung der Grundwasserneubildungsrate – – betriebsbedingt Verkehr, Gewerbenutzung Schadstoffeinträge – Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Durch die zusätzliche Bebauung erhöht sich die anfallende Abwassermenge. Das Abwasser wird dem Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt zuge- leitet. Das über den Regenwasserkanal in den Retentionsbereich eingeleitete Niederschlags- wasser wird durch die belebte Bodenzone gefiltert (30 cm, dadurch hohe Reinigung und Ab- kühlung) und anschließend über Drainagen in einen Sammelschacht und von dort in den Re- genwasserkanal des bestehenden Gewerbegebietes geleitet, was letztendlich in den Seitenarm des "Bampfens" abgeleitet wird. Die theoretisch berechnete Versickerungsmenge und somit Ableitung beträgt 5,7 l/s, erlaubt sind bis max 14 l/s. Die maximale Abflussmenge des beste- henden Gewerbegebietes (Mehlis) beträgt 24 l/s, womit die Gesamtabflussmenge (bestehen- des und geplantes Gewerbegebiet) etwa 30-38 l/s beträgt. Diese Abflussmenge entspricht in etwa dem natürlichen Abfluss aus dem unbebauten Gebiet. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden ausgeschlossen und verunreinigtes Niederschlagswasser darf nicht in die Regenwasserkanalisation bzw. das Retentionsbecken abgeleitet werden, um das Grund- wasser vor Verunreinigungen zu schützen. In keinem Fall (auch nicht bei Unfällen) ist eine Ableitung von mit Schadstoffen belastetem Wasser in den nördlich gelegenen Seitenarm des "Bampfens" möglich, der dann in den "Bampfen" als Teilfläche des FFH-Gebietes "Schussen- becken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311) mündet. Durch diese Feset- zung sowie die geringe Abflussmenge in den Seitenarm des "Bampfens" ist auch eine Beein- trächtigung des FFH-Gebietes durch das vorgesehene Entwässerungskonzept ausgeschlossen. − Die Wasserversorgung des Gebietes erfolgt durch den Anschluss an die gemeindliche Wasser- versorgung. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 46 Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB); Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels (Nr. 2b Buchstabe gg Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): − Die Kaltluftentstehung wird im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offenflä- chen beschränkt. Durch die Gehölzpflanzungen im Bereich der Grünflächen wird jedoch Frisch- luft produziert. Bei Einhaltung der gültigen Wärmestandards und Einbau moderner Heizanla- gen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Eine geringfügige Erhöhung der Schadstoff-Vorbelastung durch Abgase des erhöhten Ver- kehrsaufkommens ist jedoch zu erwarten. − Die Neubebauung führt potenziell zu einem erhöhten CO2-Ausstoß. Insgesamt sind von dem geplanten Baugebiet Treibhausgasemissionen jedoch nicht in einem Umfang zu erwarten, der sich in spürbarer Weise auf das Klima auswirken würde. Die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorhabens werden sich bei Durchführung der Planung vor allem auf das Plangebiet und unmittelbar angrenzende Bereiche konzentrieren. Um die Emission von Treibhausgasen zu re- duzieren, sollte wo immer möglich die Energieeffizienz gesteigert und auf erneuerbare Ener- gien und Elektromobile zurückgegriffen werden. − Eine Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist derzeit nicht er- kennbar. Extrema in Bezug auf Niederschlagsereignisse (z.B. langandauernder Starkregen, urbane Sturzfluten) wurden im Rahmen der Entwässerungsplanung berücksichtigt (z.B. An- laage einer Abflussmulde für von Norden zufließendes Hangwasser; ausreichende Dimensio- nierung der Rückhalteeinrichtungen). Extrema in Bezug auf die Lufttemperatur bzw. Sonnen- einstrahlung werden durch die Umsetzung der Festsetzungen zu Pflanzungen (insbesondere Baumpflanzungen im Straßenraum und auf den privaten Baugrundstücken) sowie zu Boden- belägen (teilversiegelte Beläge zur Verminderung der Wärmeabstrahlung) abgemildert. − Auch im neuen Baugebiet kann die weiterhin angrenzende landwirtschaftliche Nutzung zeit- weise zu Geruchs-Belastungen oder zu Staubeinträgen führen. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Eingriff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Freiwerden von Staub und u.U. auch Schadstof- fen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen mehr Wärmeabstrahlung, weniger Verdunstung, ungünstigeres Kleinklima – – Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 47 Verlust der Ackerfläche weniger Kaltluft (Grünland) – Anlage von Grünflächen Verbesserung des Kleinklimas, Frischluftproduk- tion + betriebsbedingt Verkehr, Gewerbenutzung Verkehrsabgase, evtl. Schadstoff-/Staubemissio- nen aus Gewerbebetrieben – Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Durch die Errichtung neuer Baukörper erfährt das Landschaftsbild eine Beeinträchtigung, da der Ortsrand weiter nach Norden verschoben wird. Zwar ist der dörfliche Charakter des Ortstei- les Schachen bereits auf Grund des angrenzenden Gewerbegebietes "Mehlis" beeinträchtigt; trotzdem führt das Hinzukommen weiterer gewerblich genutzter Gebäude zu einer weiteren Einschränkung der Ortsbild-Erlebbarkeit - insbesondere für die Bewohner der östlich angren- zenden Wohnhäuser, welche Blickbeziehungen zur Fläche besitzen. − Durch die getroffenen Festsetzungen wird sichergestellt, dass eine ausreichende Durchgrünung hergestellt wird (Pflanzgebote) und diese möglichst nach Norden hin zur offenen Landschaft umgesetzt wird. Um den störenden Einfluss der zukünftigen Baukörper auf das Landschafts- bild möglichst gering zu halten, wird zumindest nach Osten zur Wohnbebauung hin eine pri- vate Grünfläche samt Bepflanzung festgesetzt. Auch im Westen wurde im Retentionsbereich eine Grünfläche (öffentlich) festgesetzt, um das Retentionsbecken auch optisch aufzuwerten. Die festgesetzten Pflanzlisten tragen dazu bei, die Eigenart des Landschaftsbildes zu schützen und mit Hilfe landschaftstypischer Gehölz-Arten eine Anbindung des Baugebietes an die Landschaft zu erreichen. Zu diesem Zweck werden zusätzlich im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, Hecken aus Nadelgehöl- zen ausgeschlossen. Die Pflanzung von nicht in der Pflanzliste festgesetzten Sträuchern wird nur auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen, um die Grünflächen und Außenanlagen möglichst naturnah zu gestalten. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein mittlerer Eingriff in das Schutzgut. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 48 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustelleneinrichtungen temporäre Beeinträchtigung des Landschaftsbil- des v. a. bei größeren Baustellen – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Ortsrand-Vorverlagerung – Durchgrünung des Plangebietes, Ortsrand- eingrünung Geringfügige Wiederherstellung des dörflichen Siedlungsbildes + betriebsbedingt Lichtemissionen Lichtabstrahlung in die umliegende Landschaft – Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): − Die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen gehen verloren. Dafür wird durch die Pla- nung die Ansiedelung von Gewerbebetrieben ermöglicht, wodurch Arbeitsplätze gesichert und/oder neu geschaffen werden können. Die bereits vor der Planung eingeschränkte Erleb- barkeit des landschaftlichen Umfeldes erfährt durch die geplanten Baukörper eine geringfü- gige Beeinträchtigung. − Durch das Heranrücken der Bebauung an die östliche gelegene Wohnbebauung können für die Bewohner zeitweilig Lärm-Beeinträchtigungen entstehen. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Eingriff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Lieferung und Ablage- rung von Baumaterial, Betrieb von Bauma- schinen Belastung durch Lärm und Erschütterungen, Frei- werden von Staub und u.U. auch Schadstoffen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Ansiedelung von Gewerbebetrieben, Angebot neuer Arbeitsplätze ++ Anlage von Grünflächen Schaffung neuer Spiel- und Erholungsflächen + betriebsbedingt Verkehr, Gewerbeausübung Belastung durch Verkehrs- und/oder Betriebs- lärm, Verkehrsabgase – Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 49 Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): Da im überplanten Bereich nach jetzigem Kenntnisstand keine Kulturgüter vorhanden sind, entsteht keine Beeinträchtigung. Sollten während der Bauausführung, insbesondere bei Erdarbeiten und Arbeiten im Bereich von Keller, Gründung und Fundamenten Funde (beispielsweise Scherben, Me- tallteile, Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden, ist die Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart unverzüglich zu benach- richtigen. Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strah- lung sowie der Verursachung von Belästigungen (Nr. 2b Buchstabe cc Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − In der Bauphase kann es temporär zu Lärmbelästigung sowie zu Belastungen durch Staub, Gerüche und/oder Erschütterungen (z.B. durch Baumaschinen) kommen, die zeitweise die Wohnqualität in den angrenzenden, bereits bebauten Gebieten beeinträchtigen können. Er- hebliche Beeinträchtigungen sind jedoch auf Grund der zeitlich begrenzten Dauer der Bauar- beiten, die zudem vorwiegend oder ausschließlich tagsüber (d.h. außerhalb des besonders empfindlichen Nachtzeitraums) stattfinden werden, nicht zu erwarten. − Schadstoffemissionen sind insbesondere infolge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens (Kfz- Abgase) sowie durch Heizanlagen in den neuen Gebäuden zu erwarten. Zudem können Heiz- oder Produktionsanlagen von Gewerbebetrieben (z.B. großes Blockheizkraftwerk; Brennöfen) zu einem erhöhten Schadstoffausstoß beitragen. In allen Fällen zählen Kohlenwasserstoffe, Kohlenstoffmonoxid und -dioxid sowie Stickoxide zu den wesentlichen potenziell umweltschä- digenden Abgas-Bestandteilen; je nach Verbrennungsanlage können auch Schwefeloxide so- wie Staub und Ruß relevant sein. Durch die Flächenneuversiegelung wird zudem die Wärme- abstrahlung begünstigt, so dass es zu einer geringfügigen Erhöhung der Lufttemperatur im Bereich der neuen Bebauung kommen kann. Siehe hierzu den Punkt "Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität". − Zu den Lärmemissionen aus dem Bereich des geplanten Gewerbegebietes: siehe die Ausfüh- rungen unter dem Punkt "Schutzgut Mensch" − Durch die nächtliche Beleuchtung des Gewerbegebietes kann es zu einer Lichtabstrahlung in umliegende Wohngebiete sowie in die freie Landschaft kommen. Um die Stärke und den Ra- dius der Lichtausstrahlung zu reduzieren, trifft der Bebauungsplan eine Festsetzung zu den zulässigen Lampentypen (z.B. nach unten gerichtete, in der Höhe begrenzte Leuchtkörper). Zudem gelten Einschränkungen für die Größe und Beleuchtung von Werbeanlagen, welche verhindern, dass es zu einer Beeinträchtigung der unmittelbaren Anwohner, der land- schaftsästhetischen Situation oder lichtempfindlicher Tierarten (insbesondere des nahegelege- nen FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" und das Gewäs- ser "Bampfen") kommt. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 50 − In der Gesamtschau sind keine erheblichen Belästigungen durch die o.g. Wirkfaktoren auf an- grenzende bewohnte Gebiete bzw. die im Umfeld lebende Tierwelt zu erwarten. Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB und Nr. 2b Buchstabe dd Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − Als wesentliche Abfälle sind insbesondere recyclingfähige Verpackungen, organische Abfälle (Biomüll) sowie in Bezug auf Schadstoffe in der Regel unbedenklicher Haus- bzw. Restmüll zu erwarten. Anfallende Abfälle sind nach Kreislaufwirtschaftsgesetz vorrangig wiederzuverwerten (Recycling, energetische Verwertung, Verfüllung); falls dies nicht möglich ist, sind sie ord- nungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Die Entsorgung erfolgt über den Landkreis Ravens- burg. − Zur Entsorgung der Abwässer siehe den Punkt "Wasserwirtschaft". Auswirkungen der eingesetzten Techniken und Stoffe (Nr. 2b Buchstabe gg Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − Ein erheblicher Schadstoffeintrag durch den Baustellenbetrieb ist im Falle einer Bebauung der derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht zu erwarten. Sofern die optimale Entsor- gung der Bau- und Betriebsstoffe gewährleistet ist, mit Öl und Treibstoffen sachgerecht umge- gangen wird und eine regelmäßige Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäße Lage- rung gewässergefährdender Stoffe erfolgt, können die baubedingten Auswirkungen als uner- heblich eingestuft werden. − Für die Anlage der Gebäude und Außenanlagen (Zufahrten, Stellplätze usw.) werden voraus- sichltich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe, die den aktuellen einschlägi- gen Richtlinien und dem Stand der Technik entsprechen, angewandt bzw. eingesetzt, so dass keine erheblichen Auswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter zu erwarten sind. Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen) (Nr. 2b Buchstabe ee Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Derzeit sind bei Umsetzung der Planung keine Risiken für die menschliche Gesundheit, das kultu- relle Erbe oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen abzusehen. Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): Im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Ener- gien zur Gewinnung von Wärme oder Strom anzustreben. Alternative Energiequellen können auf umweltschonende Weise einen Beitrag zur langfristigen Energieversorgung leisten. Die sparsame Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 51 und effiziente Nutzung von Energie kann bei Gebäuden insbesondere durch eine kompakte Bau- weise (wenig Außenfläche im Vergleich zum beheizten Innenvolumen, flache Dachformen) sowie durch optimale Ausrichtung zur Sonne und eine gute Gebäudedämmung erzielt werden. − Auf Grund der Topografie ist eine Ausrichtung zukünftiger Baukörper zur nahezu optimalen Errichtung von Sonnenkollektoren in Ost-West-Ausrichtung möglich. − Die Möglichkeit der alternativen Nutzung von Erdwärme muss bei Bedarf gesondert geprüft werden. Kumulierungen mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksich- tigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourchen (Nr. 2b Buchstabe ee Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − Eine Kumulierung mit den Auswirkungen benachbarter Vorhaben bzw. Planungen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht anzunehmen. Mögliche kumulierende Auswirkungen auf die Lebensraumtypen und Arten im nahegelegenen FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäl- dern südlich Blitzenreute" wurden in der dem Bebauungplan beigelegten FFH-Vorprüfung, insbesondere unter dem Punkt "Summation" abgehandelt und als nicht gegeben erachtet. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): Im vorliegenden Planungsfall sind keine erheblichen Effekte auf Grund von Wechselwirkungen zwi- schen den einzelnen Schutzgütern zu erwarten. 8.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili- gen Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung (Nr. 2c Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB): Die Abarbeitung der Ausgleichspflicht erfolgt gemäß dem gemeinsamen Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013). Die Vorgehensweise erfolgt in folgenden Arbeits-Schritten: Er- arbeitung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen; Ermittlung des verbleibenden Aus- maßes der Beeinträchtigung für die einzelnen Schutzgüter; Ausgleich der verbleibenden Beein- trächtigungen; Ergebnis. Um die Auswirkungen auf die Schutzgüter möglichst gering zu halten, wurde vor Betrachtung der möglichen Ausgleichsmaßnahmen überprüft, inwieweit die Folgen des Eingriffs vermeidbar oder Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 52 minimierbar sind. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Land- schaft dienen folgende Maßnahmen (Konzept zur Grünordnung): − Pufferung zur östlich gelegenen Bebauung durch private Grünfläche mit Gehölz-Pflanzungen (Bäume 2. Wuchsklasse und Mindeststammumfang von 20-25 cm, um von Anafang an eine gewisse Abschirmung zu generieren, sowie Feldgehölz/-hecke (planungsrechtliche Festsetzun- gen, Schutzgut Arten und Lebensräume, Schutzgut Landschaftsbild)) − Extensive Pflege sowie Bepflanzung des westlich im Plangebiet gelegenen Retentionsbeckens als Pufferung zur freien Landschaft sowie zu den angrenzenden Biotopen mit Bäumen mit Mindeststammumfang von 20-25 cm, um bereits bei der Pflanzung eine gewisse Eingrünung des Baugebietes und Puffer zur landwirtschaftlichen Fläche zu schaffen − Durchgrünung des Gebietes durch Pflanzgebote für die privaten Baugrundstücke (planungs- rechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume) − naturnahe Gestaltung der Pflanzungen durch Verwendung standortgerechter, einheimischer Gehölze (Festsetzung von Pflanzlisten, Schutzgut Arten und Lebensräume) − Schutz nachtaktiver Insekten durch Verwendung von Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultravioletten Licht (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Le- bensräume) − Reduktion negativer Auswirkungen auf Wasserinsekten durch Verwendung von Photovoltaik- Modulen, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (3 % je Solarglasseite) (pla- nungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume) − Ausschluss von Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Landschaftsbild) − Einschränkungen zu Werbeanlagen im Hinblick auf deren Größe und Gestaltung (bauord- nungsrechtliche Vorschriften, Schutzgut Landschaftsbild) − Begrenzung der Gebäudehöhen, der Gebäudeformen und der Gebäudemassen; Einschränkung der Farbgebung für die Gebäudedächer (Schutzgut Landschaftsbild) − Ausschluss von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei (planungsrechtliche Festset- zungen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser) − Reduzierung des Versiegelungsgrades und dadurch Erhaltung der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge (planungsrechtliche Festsetzun- gen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser) Ermittlung des verbleibenden Ausmaßes der Beeinträchtigung: Schutzgut Arten und Lebensräume: Zur Ermittlung der Eingriffsstärke bzw. des Ausgleichsbedarfs wird die Schutzgutespezifische Wertigkeit des Gebietes (als Bilanzwert) im Bestand der Planung Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 53 gegenübergestellt. Die im Rahmen der Biotoptypenkartierung ermittelten Nutzungen/Lebensräume werden entsprechend der im o.g. Bewertungsmodell verankerten Biotopwertliste eingestuft und in ihrer Flächengröße mit dem zugewiesenen Biotopwert verrechnet. Gleiches gilt für die Planung, die auf Grundlage des Festsetzungskonzeptes (z.B. Bau- und Grünflächen, Pflanzgebote) bilanziert wird. Bestehende und zu pflanzende Einzelbäume fließen bei der Flächenbilanzierung nicht mit ein, sondern nur mit ihrem Bilanzwert (kursiv gedruckt). Nr. Bestands-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 37.11 Acker mit fragmentarischer Unkrautvegetation 18.364 6 110.183 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte 1.148 10 11.478 60.24 Unbefestigter Weg 1.089 5 5.443 Summe Bestand 20.600 127.104 Nr. Planung-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 60.10, 60.21 überbaubare Flächen in dem Gewerbegebiet (*GRZ 0,8) 12.776 1 12.776 60.50 Kleine Grünfläche (restlicher Anteil der Bauflächen, un- versiegelte Außenanlagen) 3.194 4 12.776 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte (Retentionsbecken, exten- siv gepflegt) 2.031 13 26.402 45.30 3 Bäume (1. Wuchsklasse, StU mind. 100 cm) 300 4 1.200 45.30 11 Bäume (2. Wuchsklasse, StU mind. 60 cm) 660 4 2.640 60.21 Völlig versiegelte Straße 2.435 1 2.435 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte (private Grünfläche, exten- siv gepflegt) 164 13 2.136 Summe Planung 20.600 60.364 Summe Planung mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 60.364 Summe Bestand 127.104 Differenz Bestand/Planung (=Ausgleichsbedarf) -66.740 Es verbleibt ein Ausgleichsbedarf von 66.740 Ökopunkten. Schutzgut Boden: Das geplante Vorhaben hat erhebliche Auswirkungen durch die (teilweise) Neu- versiegelung bislang unversiegelter Böden. Zur Ermittlung des erforderlichen Ausgleichsbedarfs für das Schutzgut werden die Böden anhand einer 5-stufigen Bewertungsskala (Stufe 0-"Böden ohne Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 54 natürliche Bodenfunktion" bis Stufe 4 -"Böden mit sehr hoher Bodenfunktion") für die folgenden Funktionen getrennt bewertet: − natürliche Bodenfruchtbarkeit − Ausgleichskörper im Wasserkreislauf − Filter und Puffer für Schadstoffe − Standort für die natürliche Vegetation Die im Folgenden aufgeführte Berechnungsmethode für die Ermittlung des erforderlichen Aus- gleichs wird auf die drei zuerst genannten Funktionen angewandt. Für die Funktion "Standort für die natürliche Vegetation" ist die Arbeitshilfe nicht anzuwenden. Die Funktion findet lediglich An- wendung bei Böden mit extremen Standorteigenschaften, die in die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch) eingestuft werden. Dies ist bei den vorliegenden Böden nicht der Fall (Einstufung als gering bzw. sehr gering). Die Bewertungsklasse der Böden erfolgte nach der Bodenschätzungskarte des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Referat 93 – Landesbodenkunde). Die Wirkung des Eingriffs, d.h. der Kompensationsbedarf, wird in Boden-Wertstufen (Gesamtbe- wertung über alle Funktionen) ermittelt. Anschließend werden die Boden-Wertstufen (Gesamtbe- wertung über alle Funktionen) in Ökopunkte umgerechnet, um eine bessere Vergleichbarkeit mit den anderen Schutzgütern zu erzielen. Die Berechnung erfolgt durch Multiplikation der vom Eingriff betroffenen Fläche in m² mit der Differenz aus der Wertstufe vor dem Eingriff und der Wertstufe nach dem Eingriff. Die Wertstufen stellen dabei den Mittelwert der drei zu betrachtenden Boden- funktionen dar. Im vorliegenden Fall wird unterschieden zwischen dem ackerbaulich genutzten Bereich sowie dem unbefestigten, aber befahrenen Weg, bei dem von einem verdichteten Boden ausgegangen werden kann. Für den Ackerbereich liegt die Wertstufe vor dem Eingriff bei 2, die nach dem Eingriff bei versiegelten Flächen bei 0. Teilversiegelte Flächen (z.B. Stellplätze) werden dabei genauso behandelt wie vollversiegelte Flächen, sind also bei den u. g. Flächen miteinge- schlossen. Für den Bereich des unbefestigten Weges wird vor dem Eingriff die Wertstufe 0,66, nach dem Eingriff bei versiegelten Flächen 0 angenommen. Für den Bereich des geplanten Retentions- beckens wird nach dem Eingriff von der Wertstufe 0,66 ausgegangen. Die versiegelte Fläche berechnet sich wie folgt: − Im Gewerbegebiet vollständig versiegelbare Fläche (GRZ von 0,8): 12.776 m² − festgesetzte Verkehrsflächen: 2.435 m² Es ergibt sich folglich eine max. Neuversiegelung von 15.210 m². Zusätzlich zu den neu versiegelbaren Flächen findet auch im Bereich der geplanten Retentionsflä- che ein Eingriff in den Boden statt. Die hier notwendigen Abgrabungen und die dadurch verursach- ten Beeinträchtigungen führen jedoch nicht zu einem vollständigen Funktionsverlust. In Abstim- mung mit dem Sachbereich Bodenschutz, Landratsamt Ravensburg, kann bei Retentionsbecken, Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 55 bei denen noch eine Restversickerung stattfindet, was vorliegend der Fall ist (siehe hierzu "Was- serwirtschaft" unter Punkt 8.2.2.4 sowie Baugrundgutachten), eine Bewertung von 0-1-1 nach dem Eingriff angesetzt werden. Teilfläche Fläche in m² Wertstufen vor dem Eingriff (in Klammern Gesamtbewertung) Wertstufen nach dem Eingriff (in Klammern Gesamtbewertung) Ökopunkte pro m² Ökopunkte be- zogen auf die Fläche Neu versiegelbare Flächen (Gewerbegebiet, vorher of- fener Boden) 12.436 2-2-2 (2,666) 0-0-0 (0) 8 99.485 Neu versiegelbare Flächen (Verkehrsfläche, vorher of- fener Boden) 2.004 2-2-2 (2,666) 0-0-0 (0) 8 16.035 Neu versiegelbare Flächen (Gewerbegebiet, vorher un- befestigter Weg) 340 0-1-1 (0,666) 0-0-0 (0) 2,66 906 Neu versiegelbare Flächen (Verkehrsfläche, vorher un- befestigter Weg) 431 0-1-1 (0,666) 0-0-0 (0) 2,66 1.148 Abgrabungen (Retentions- becken, vorher offener Bo- den) 877 2-2-2 (2,666) 0-1-1 (0,666) 5,33 4.680 Abgrabungen (Retentions- becken, vorher unbefestig- ter Weg) 151 0-1-1 (0,666) 0-1-1 (0,666) 0 0 Summe 16.239 122.254 Für die Eingriffe in das Schutzgut Boden ergibt sich folglich ein Kompensationsbedarf von 122.254 Ökopunkten. Schutzgut Landschaftsbild: Die Bewertung des Eingriffes in das Landschaftsbild erfolgt in den fol- genden sieben Arbeitsschritten (abgewandelt von Nohl 1993): − Ermittlung des Eingriffstyps: Beim vorliegenden Vorhaben handelt es sich um den Eingriffs- typ 3 (Vorhaben im Außenbereich ab einer (teil-)versiegelten Fläche von 1.000 m²) − Ermittlung des beeinträchtigten Wirkraums: Für den vorliegenden Eingriffstyp sind die Wirkzo- nen I mit einem Radius von 0-500 m um das Vorhaben sowie II mit einem Radius von 500- 2.000 m zu betrachten. Die folgende Karte zeigt auf, welcher Wirkraum in den beiden Zonen vorliegt und wo von einer Sichtverschattung auszugehen ist: Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 56 − Ermittlung der Bedeutung der ästhetischen Raumeinheiten: In den Wirkzonen sind drei ver- schiedene Raumeinheiten zu betrachten. Die erste und größte der Raumeinheiten umfasst das Plangebiet samt nordöstlich und südwestlicher ländlich-dörflich geprägter Umgebung (siehe o. a. Karte). Die landschaftsästhetische Bedeutung dieses Bereichs wird mit "3" eingestuft, da die wenige vorhandene Bebauung hauptsächlich Gehöfte und kleine Siedlungen wie den Orts- teil "Schachen" umfasst, die nicht im Gegensatz zu den die Jungmoränenlandschaft des Vor- alpenlandes prägenden Landschaftsformen (in diesem Bereich eher eben) stehen. Die vorhan- dene Nutzung fügt sich mit ihrer kleinteiligen Landwirtschaft teilweise ins Landschaftsibld ein und schafft landschaftsästhetische Strukturen; einzelne Betriebe beeinträchtigen die Erlebbar- keit des Landschaftsbildes geringfügig. Der verbleibende Teil der Wirkzonen wird in den im FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" gelegenen Bereich und den eher siedlungsgeprägten Bereich mit dem Ort "Baindt" unterteilt. Der im FFH-Gebiet ge- legene Teil wird mit "4" bewertet, da es sich einerseits um prägende Landschaftselemente wie den auch als FFH-Lebensraum kartierten "Bampfen" mit erlebbarer Stille und ohne künstliche Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 57 Lichtquellen handelt. Zudem enthält dieser Bereich Waldstrukturen, die eine optische Gleide- rung schaffen und nicht durch Bebauung verdeckt sind. Andererseits besteht auch hier klein- teilige Landwirtschaft und eine von spärlicher Bebauung und Schrebergärten gesäumte Bahn- linie führt durch das Gebiet. Der dritte Teil innerhalb der beiden Wirkzonen wird mit der Raumeinheit "1" bewertet, da dieser im Vergleich zum ersten Bereich hauptsächlich aus Sied- lungen der Gemeinde Baindt, Baienfurt sowie Niederbiegen bestehen und somit kaum mehr etwas von den natürlichen Landschaftsformen erkennen lassen. Die Landschaft ist sowohl op- tisch als auch akustisch praktisch nicht mehr als Naturbestand wahrnehmbar. − Ermittlung des Erheblichkeitsfaktors: Das Vorhaben führt zwar zu einer Erweiterung eines be- reits bestehenden Gewerbegebietes und die Höhen der Gebäude werden beschränkt; trotzdem verstärkt sie (auch durch die Summation) die Überprägung der natürlichen Landschaft am Rand des Ortsteils Schachen. Auch wegen einer fehlenden Eingrünung wird von einem Eingriff mittlerer Wirkintensität ausgegangen, der Erheblichkeitsfaktor liegt damit bei 0,6. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 58 − Ermittlung des Wahrnehmungskoeffizienten: Beim Eingriffstyp 3 und Eingriffsobjekten bis 50 m Höhe liegt dieser Koeffizient für die Wirkzone I bei 0,2, für die Wirkzone II bei 0,1. − Der Kompensationsflächenfaktor wird gemäß Nohl (1993) mit 0,1 angesetzt. − Die Berechnungsformel für den Kompensationsbedarf innerhalb einer Wirkzone ist im Folgen- den abgebildet. Der gesamte Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Summe des Bedarfs aus den beiden Wirkzonen. Demnach ergibt sich folgender Kompensationsbedarf für den Eingriff in das Landschaftsbild: Wirkzone I Raumeinheit 1 Erheblich- keitsfaktor Wahrnehmungs- koeffizient Kompensations- flächenfaktor Komp.- umfang Fläche [m²] Bedeutung 814.436 3 0,6 0,2 0,1 29.320 Wirkzone II Raumeinheit 1 Raumeinheit 2 Raumeinheit 3 Fläche [m²] Bedeutung Fläche [m²] Bedeutung Fläche [m²] Bedeutung 111.455 1 2.947.398 3 2.056.374 4 Erheblich- keitsfaktor Wahrnehmungs- koeffizient Kompensationsflä- chenfaktor Komp.-umfang 0,6 0,1 0,1 103.075 Summe Kompensationsumfang von Wirkzone I und II 132.395 Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen Der nach Vermeidung und Minimierung verbleibende Ausgleichsbedarf für das geplante Vorhaben wird durch die Zuordnung von Maßnahmen aus dem gemeindlichen Ökokonto abgedeckt, welche die Gemeinde Baindt im Jahre 2017 über den Regionalen Kompensationspool Bodensee-Ober- schwaben GmbH erwerben konnte. Die Maßnahmen wurden am 09.06.2016 vom Landratsamt beeinträchtigter Wirkraum [m²] Bedeutung Raumeinheit beeinträchtigter Wirkraum [m²] Bedeutung Raumeinheit Erheblich- keitsfaktor Wahrneh- mungs-ko- effizient Raumeinheit 1 Kompensati- onsflächen- faktor (0,1) Raumeinheit 2 x x x x + x Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 59 Biberach genehmigt und befinden sich seit dem 01.08.2016 in der Umsetzung. Insgesamt konnten auf den Flächen mit den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1 sowie 544/3 (Gemarkung Ochsenhausen) Maßnahmen mit einer gesamten Ökopunktezahl von 2.339.323 (inkl. Zinsertrag: 2.356.868) ge- neriert werden. Von der Gemeinde Baindt wurden von dieser Gesamtsumme 425.000 Ökopunkte käuflich erworben. Von diesem Guthaben werden für die vorliegende Planung 321.389 Ökopunkte zugeordnet, um den Ausgleichsbedarf somit vollständig abdecken zu können. Auf den Ausgleichs- flächen mit den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1 sowie 544/3 (Gemarkung Ochsenhausen) wurden folgende Maßnahmen durchgeführt: − Dauerwaldflächen: Auf den Flächen soll sukzessiv eine Entfernung der nicht standortgerechten Fichten stattfinden. Zudem ist eine Pflanzung von standortgerechten Laubhölzern wie Eiche und Erle vorgesehen. − Bannwaldflächen: Auf den Flächen soll sukzessiv eine Entfernung der nicht standortgerechten Fichte stattfinden. Zudem ist eine gruppenweise Initialpflanzung standortgerechter Weichhöl- zer wie Erle und Weide geplant, welche anfänglich vor Biberfraß geschützt werden soll. Nur die unbedingt benötigten Wege, sowie die südlichen drei Weiher werden durch Sicherung der Dämme erhalten. Es wird aufkommender standortfremder Jungwuchs aus der Fläche entfernt. Ansonsten soll das Areal vollständig aus der Nutzung genommen werden. − Naturnaher Bachabschnitt: Es soll ein natürlicher Gewässerverlauf sowie die Aktivität des Bi- bers zugelassen werden. − Nur die weiterhin benötigten Wirtschafts- und Wanderwege, sowie die südlichen drei Weiher (kulturhistorisches Erbe) werden durch die Sicherung der Dämme erhalten. Dadurch kommt es zu einer Vermeidung von Konflikten zwischen Waldwirtschaft und dem Biber. Die Gesamtbilanzierung zum Ausgleichsbedarf für die Schutzgüter Arten/Lebensräume, Boden und Landschaftsbild sowie zu den erzielten Aufwertungen durch die Ausgleichsmaßnahmen zeigt, dass der Ausgleichsbedarf für die genannten Schutzgüter vollständig abgedeckt wird: Ausgleichsbedarf und Ausgleichsmaßnahmen Ökopunkte Ausgleichsbedarf Schutzgut Arten und Lebensräume – 66.740 Ausgleichsbedarf Schutzgut Boden – 122.254 Ausgleichsbedarf Schutzgut Landschaftsbild – 132.395 Abbuchung der Ökopunkte aus dem gemeindlichen, baurechtlichen Ökokonto +425.000 Differenz Ausgleichsbedarf / erzielte Aufwertung (=Ausgleichsüberschuss) +103.611 Ergebnis: Die Maßnahme ergibt einen Überschuss von 103.611 Ökopunkten an Ausgleichsfläche. 8.2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Nr. 2d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 60 Standortalternativen: Zum Zeitpunkt der Planaufstellung lagen in der Gemeindeverwaltung kon- krete Anfragen zu gewerblichen Baugrundstücken vor. Die Ausweisung von gewerblichen Bauflä- chen dient der Deckung des Bedarfs von ortsansässigen Unternehmen, da im gesamten Gemein- degebiet derzeit keine freien gewerblichen Bauplätze zur Verfügung stehen. Ein Vorteil ist außer- dem das bereits bestehende angrenzende Gewerbegebiet "Mehlis". Um die Verwirklichung dieser Bauvoranfragen zu ermöglichen, kommt daher kein anderer Standort in Betracht. Planungsalternativen: Es wurden zwei verschiedene Entwurfs-Alternativen erarbeitet. In der ersten Entwurfs-Alternative war nach Norden hin eine umfangreiche Ortsrandeingrünung auf einer Grün- fläche geplant. Da die Gemeinde jedoch eine weitere Gewerbeerweiterung nach Norden plant, wurde diese Grünfläche der Planung größtenteils entnommen. Lediglich die private Grünfläche als Pufferung zur östlich gelegenen Wohnbebauung sowie die Begrünung des Retentionsbeckens ver- blieben. 8.2.6 Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastro- phen zu erwarten sind (Nr. 2e Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Ka- tastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Natura 2000-Gebiete, Biolo- gische Vielfalt, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie Kultur- und sonstige Sachgüter durch schwere Unfälle oder Katastrophen sind daher nicht zu erwarten. 8.3 Zusätzliche Angaben (Nr. 3 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 8.3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind (Nr. 3a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Verwendete Leitfäden und Regelwerke: − Naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Eingriffsbeurteilung, Kompensationsbewer- tung und Ökokonten – Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg, Sigma- ringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013) − Arten, Biotope, Landschaft – Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, Bewerten" der Landesan- stalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Stand Dezember 2009, 4. Auflage) − Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit – Leitfaden für Planungen und Gestat- tungsverfahren des Umweltministeriums Baden-Württemberg (Stand Dezember 1995) oder Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 61 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse): Zum Zeitpunkt der Planaufstellung lagen keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der An- gaben vor. 8.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Durchführung der Planung (Nr. 3b Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, § 4c BauGB): Um bei der Durchführung des Bebauungsplans unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen früh- zeitig zu ermitteln, sieht die Gemeinde Baindt als Überwachungsmaßnahmen vor, die Herstellung und ordnungsgemäße Entwicklung der festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen ein Jahr nach Erlangen der Rechtskraft zu überprüfen und diese Überprüfung im Anschluss alle fünf Jahre zu wiederholen. Da die Gemeinde darüber hinaus kein eigenständiges Umweltüberwachungssystem betreibt, ist sie ggf. auf entsprechende Informationen der zuständigen Umweltbehörden angewie- sen. Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um über den Regionalen Kompensationspool Bodensee-Oberschwaben GmbH erworbene Ökopunkte. Da die entsprechenden Maßnahmen am 09.06.2016 vom Landratsamt Biberach genehmigt und seit dem 01.08.2016 umgesetzt werden, wird davon ausgegangen, dass die Maßnahmen bereits ordnungsgemäß hergestellt wurden. 8.3.3 Zusammenfassung (Nr. 3c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Durch die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes wird ein Gewerbegebiet südwestlich des Hauptortes Baindt ausgewiesen. Beim Plangebiet handelt es sich größtenteils um ackerbaulich und als Grünland genutzte Fläche am nordwestlichen Rand des Teilortes Schachen. Es schließt im Süden an das bestehende Gewer- begebiet "Mehlis" an. Im Norden grenzt weitere Ackerfläche an. Dem Plangebiet kommt zusam- menfassend eine geringe Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu (landwirt- schaftliche Nutzung, wenig einsehbar, keine Erholungsnutzung). Innerhalb sowie im räumlich-funktionalen Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Schutzge- biete oder Biotope, die durch die Planung beeinträchtigt werden. Die Schutzgebiete und Biotope im räumlichen Umfeld erfahren auf Grund ihrer Entfernung zum Plangebiet und auf Grund fehlender funktionaler Zusammenhänge keine Beeinträchtigung. Nördlich und nordwestlich mit einem Mindestabstand von etwa 420 m zum Plangebiet beginnt das FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311). Bei Berück- sichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Außenbeleuchtung und Entwäs- Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 62 serung führt die Planung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungs- ziele des FFH-Gebietes Dies wurde in der dem Bebauungsplan beiliegenden FFH-Vorprüfung un- tersucht. Der Eingriffsschwerpunkt liegt beim Schutzgut Boden durch die großflächige Versiegelung sowie beim Schutzgut Landschaftsbild durch die Ortsrandvorverlagerung und größtenteils fehlende Ein- grünung des aus der freien Landschaft und von der angrenzenden Wohnbebauung einsehbaren Plangebietes. Zur Eingriffsminderung wurden zwei Grünflächen festgesetzt. Die öffentliche Grünflä- che im Osten soll als Minimalortsrandeingrünung dienen sowie die Funktion des Bodens als Aus- gleich im Wasserkreislauf weitestgehend aufrechterhalten, indem das abgeleitete Niederschlags- wasser je nach Bodenverhältnissen über die belebte Bodenzone versickert. Die private Grünfläche im Osten des Plangebietes bezweckt eine Pufferung und geringfügige Abschirmung zur Wohnbe- bauung hin. Die Festsetzung zu wasserdurchlässigen Böden vermindert die Versiegelung der Frei- flächen, womit die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens in diesen Bereichen weitestgehend auf- rechterhalten wird Die Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB erfolgt nach dem gemeinsamen Bewertungs- modell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013). Der nach Berücksichtigung der planinternen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verblei- bende Ausgleichsbedarf von 321.389 Ökopunkten wird aus dem gemeindlichen Ökokonto abge- bucht. Folgende Maßnahmen wurden auf der Ökokontofläche (Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1 so- wie 544/3, Gemarkung Ochsenhausen) durchgeführt: − Dauerwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortgerechten Fichten, sowie Pflan- zungen von standortgerechten Laubhölzern wie Eiche und Erle − Bannwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortgerechten Fichte, sowie gruppen- weise Initialpflanzung standortgerechter Weichhölzer wie Erle und Weide; anfänglicher Schutz der Initialpflanzungen vor Biberfraß. Nur die unbedingt benötigten Wege, sowie die südlichen drei Weiher werden durch Sicherung der Dämme erhalten. Entfernung von standortfremdem Jungwuchs. Ansonsten Entnahme aus der Nutzung. − Naturnaher Bachabschnitt: Zulassen eines natürlichen Gewässerverlaufes sowie Zulassen der Bibertätigkeit − Nur die weiterhin benötigten Wirtschafts- und Wanderwege, sowie die südlichen drei Weiher (kulturhistorisches Erbe) werden durch die Sicherung der Dämme erhalten. Dadurch Vermei- dung von Konflikten zwischen Waldwirtschaft und Biber Bei Nicht-Durchführung der Planung, wird die überplante Fläche voraussichtlich weiterhin land- wirtschaftlich genutzt und in ihrer Funktion für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild in ähn- lichem Maße bestehen bleiben. Veränderungen, die sich unabhängig von der vorliegenden Planung ergeben, können jedoch nicht abschließend bestimmt werden. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 63 Für die Zusammenstellung der Angaben lagen keine besonderen Schwierigkeiten vor. 8.3.4 Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewer- tungen herangezogen wurden (Nr. 3d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Allgemeine Quellen: − Fachgesetze siehe Abschnitt 1 "Rechtsgrundlagen" − Regionalplan der Region Bodensee-Oberschwaben − Umwelt-Daten und -Karten Online (UDO): Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Um- welt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg − Online-Kartendienst zu Fachanwendungen und Fachthemen des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg (u.a. zu Bergbau, Geologie, Hyd- rogeo-logie und Boden) − Informationssystem Oberflächennahe Geothermie für Baden-Württemberg (ISONG) des Lan- desamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg Verwendete projektspezifische Daten und Information: − Ortseinsicht durch den Verfasser mit Fotodokumentation − Luftbilder (Google, Gemeinde…) − Flächennutzungsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (rechtsgültig seit 01.04.1995, Fassung vom 08.04.2006) − Bodenschätzungsdaten auf Basis des ALK (Reichsbodenschätzung) − Ergebnisvermerk des Termins zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 01.03.2018 im Landratsamt Ravensburg mit umweltbezogenen Stellungnahmen des Re- gierungspräsidiums Tübingen (Raumordnung, Straßenwesen, FFH-Vorprüfung), des Regional- verbandes Bodensee-Oberschwaben (Ziele der Raumordnung) sowie des Landratsamtes Ravensburg zu den Themenfeldern Immissionsschutz, Naturschutz (insbesondere FFH-Gebiet), Bodenschutz, Altlasten, Oberflächengewässer, Abwasser und Grundwasser, Forst − Geotechnischer Bericht von Henke und Partner GmbH vom 08.11.2018 (zu den Themen geo- morphologische/hydrogeologische Situation/Baugrundschichtung, Grundwasserverhältnisse, Durchlässigkeit der anstehenden Böden und Versickerungsmöglichkeiten, geothermische Beur- teilung, Gründung der Bebauung und baubegleitende Maßnahmen, Erschließung) − FFH-Vorprüfung des Büros Sieber in der Fassung vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019 (zu den Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das nordwestlich liegende Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 64 FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute", insbesondere unter Be- rücksichtigung der Wirkfaktoren Licht und andere optische Emissionen, Lärm, Eintrag von Luftschadstoffen sowie Wassereinleitungen) Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 65 9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 9.1 Örtliche Bauvorschriften 9.1.1 Umfang der getroffenen Vorschriften Die örtlichen Bauvorschriften beinhalten Vorschriften zur Anbringung von Solar- und Photovoltaik- anlagen auf Dächern, zu Farben und Materialien und zur Höhe und Beleuchtung von Werbeanla- gen. Blinkende Werbeanlagen werden ausgeschlossen, um eine Beeinträchtigung des Umfeldes zu vermeiden. 9.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Die Vorschriften zur Aufständerung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern sollen grund- sätzlich eine effiziente Nutzung von Sonnenenergie auch auf Flach- und Pultdächern ermöglichen. Gleichzeitig soll eine zu dominante Wirkung der Anlagen auf den Außenbetrachter vermieden wer- den. Die getroffenen Regelungen führen daher in erster Linie zu einer Begrenzung des Aufstände- rungswinkels der Solarmodule im äußeren Dachbereich von Pult- und Flachdächern. Die Vorschriften über Materialien und Farben orientieren sich an den umliegenden, landschaftsge- bundenen Bauformen. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun sowie Betongrau bis Anthrazitgrau führt zu einem homogenen und ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die landschaftliche Situation ein. 9.2 Sonstige Regelungen 9.2.1 Werbeanlagen Durch die Beschränkung der Größe und der Beleuchtung der Werbeanlagen wird verhindert, dass eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Anwohner sowie der landschaftsoptischen Situation ent- steht. Die Werbeanlagen sollen daher zurückhaltend gestaltet und ein Bezug zur Größe der ge- werblichen Anlage wahren. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 66 10 Begründung – Sonstiges 10.1 Umsetzung der Planung 10.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. Die Gemeinde beabsichtigt, die überwiegenden Flächenanteile in ihr Eigentum zu bringen und an geeignete Bauwerber weiter zu veräußern. 10.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind aufgrund des beschränkten Ausmaßes der zusätzlichen Bebauung nicht erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einrichtungen zu versorgen. Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffe- nen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflächen, Ortsrandeingrü- nung) sind diese Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten. 10.2 Erschließungsrelevante Daten 10.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 2,06 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als GE 1,39 67,5 % Bauflächen als GEe 0,21 10,2 % Öffentliche Verkehrsflächen 0,24 11,7 % Öffentliche Grünflächen 0,20 9,7 % Private Grünflächen 0,02 0,9 % Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 67 10.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt. Die Entwässerung erfolgt im modifizierten Mischsystem. Regenwasser, das über die Dachflächen anfällt, wird über den öffentlichen Regenwasser-Kanal dem innerhalb des Plangebietes liegenden Retentionsbereich zugeführt. Wasserversorgung durch Anschluss an: gemeindliche Wasserversorgung Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an: Netze BW Gasversorgung durch: Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg Müllentsorgung durch: Landkreis Ravensburg 10.3 Zusätzliche Informationen 10.3.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 21.02.2019 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 12.03.2019 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 21.02.2019) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Be- schlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Ent- wurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentli- chen Sitzung des Gemeinderates vom 12.03.2019 enthalten): − Klarstellende Berichtigung der Planungsrechtlichen Festsetzungen − Redaktionelle Berichtigung der Festsetzung "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft" sowie "Pflanzungen in den öffentlichen / privaten Flä- chen" − Ergänzung des Hinweises "Bodenschutz" − redaktionelle Ergänzung des Brandschutz-Hinweises − Erweiterung der "ergänzenden Hinweise" − Redaktionelle Berichtigung der Bodenbewertung in Bestand und Planung in der Begründung − Redaktionelle Ergänzung der Begründung Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 68 11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte 1 "Raumkatego- rien"; Darstellung als "Randzone um einen Ver- dichtungsraum" Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee Ober- schwaben, Karte Sied- lung, Ausweisung der Ge- meinde Baindt als "Sied- lungsbereich (Siedlungs- schwerpunkt)" Auszug aus dem rechts- gültigen Flächennut- zungsplan; Darstellung als "gewerbliche Bauflä- che in Planung" Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 69 12 Begründung – Bilddokumentation Blick von Westen auf das Plangebiet Blick von Osten auf das Plangebiet Blick von Osten, mit an- grenzendem bestehendem Gewerbegebiet Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 72 Plan aufgestellt am: 24.09.2018 Plan geändert am: 09.10.2018 Plan geändert am: 21.02.2019 Planer: …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. M.Sc. Thorsten Reber) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.[mehr]

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          Gewerbegebiet_Mehlis_2_Erw.pdf

          ww w. bu er os ie be r.d e G e m e in d e B a in d t 2 . E rw e it e ru n g d e s B e b a u u n g sp la n e s "G e w e rb e - g e b ie t M e h li s" u n d d ie ö rt li ch e n B a u v o rs ch ri ft e n h ie rz u Fassung vom 21.02.2019 Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichenerklärung 4 3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/- maßnahmen) 15 4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 17 5 Hinweise und Zeichenerklärung 18 6 Satzung 24 7 Begründung – Städtebaulicher Teil 26 8 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 34 9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 65 10 Begründung – Sonstiges 66 11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 68 12 Begründung – Bilddokumentation 69 13 Verfahrensvermerke 70 Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV 1.4 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, bar. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) 1.5 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, Berg. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221) 1.6 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) 1.7 Naturschutzgesetz Ba- den-Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBL. S 597) 1.8 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 4 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) mit Zeichen- erklärung 2.1 Gewerbegebiet Die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Ausnahmsweise können Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstel- len oder Gewerbebetrieben aller Art zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Wohnungen für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- triebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind) sind ausnahms- weise zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO (Vergnügungsstätten) werden nicht Bestandteil der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig. Unabhängig hiervon ist Einzelhandel zulässig, soweit das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt, im Wege der handwerklichen Leistungen verbraucht, eingebaut oder auf andere Weise weiterverarbeitet wird und soweit die Einzelhan- delsnutzung der übrigen betrieblichen Nutzung untergeordnet bleibt. (§ 1 Abs. 5 und 9 BauNVO). Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 8 BauNVO; Nr. 1.3.1. PlanZV; siehe Ty- penschablone) 2.2 Gewerbegebiete mit eingeschränkten Emissionen; es dient vor- wiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die Nutzungen nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (Tankstellen) sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO). Ausnahmsweise können GE GEe Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 5 Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstel- len oder Gewerbebetrieben aller Art zugelassen werden (§ 1 Abs. 9 Banco). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO (Wohnungen für Auf- sichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Be- triebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind) sind ausnahms- weise zulässig (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Die Nutzungen nach § 8 Abs. 3 Nrn. 2-3 BauNVO (Anlagen für kirch- liche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnü- gungsstätten) werden nicht Bestandteil der 2. Erweiterung des Be- bauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" sein (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO). Einzelhandelsbetriebe im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Werbeanlagen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden und somit eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen, sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 9 BauNVO). Fernmeldetechnische Hauptanlagen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind nicht zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO). Die Zulässigkeit von fernmeldetechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO wird dahin gehend modifiziert, dass Mo- bilfunkanlagen unzulässig sind (§ 14 Abs. 2 BauNVO, § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO). (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 8 BauNVO; Nr. 1.3.1. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.3 Emissionskontingente Innerhalb des Gewerbegebietes mit eingeschränkten Immissionen sind nur solche Vorhaben (Anlagen und Betriebe) zulässig, deren Geräusche folgende Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 we- der tagsüber (6:00 bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 bis 6:00 Uhr) überschreiten. Gebiet Bezugsflä- che in m² Emissionskontingente LEK in dB(A)/m2 tags (6:00 – 22:00 Uhr) nachts (22:00 – 6:00 Uhr) Gewerbegebiet GEe 2.062 60 45 Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 6 Die Prüfung zur Einhaltung der Kontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5 (archivmäßig hinterlegt beim Deutschen Patentamt). (§ 1 Abs. 4 Nr. 2 BauNVO) 2.4 GRZ .... Grundflächenzahl als Höchstmaß (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.5. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.5 H .... m Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes als Höchstmaß; die Höhe sämtlicher Bauteile des Hauptgebäudes sowie von Kränen und Krananlagen (mit Ausnahme von untergeordneten Bauteilen wie z.B. Antennen, Schornsteinen, Aufzugsaufbauten etc.) darf an keiner Stelle den festgesetzten Wert überschreiten. Bestimmung der Gesamthöhe: Abstand zwischen − Oberkante des natürlichen Geländes und − Oberkante des Gebäudes. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Typenschablonen) 2.6 Höhe von Werbeanlagen Die Höhe von Werbeanlagen innerhalb der überbaubaren Grund- stücksfläche darf die dort festgesetzte Gesamthöhe des Hauptgebäu- des nicht überschreiten. Außerhalb der überbaubaren Grundstücks- flächen beträgt die max. Höhe von Werbeanlagen 10,00 m über dem natürlichen Gelände. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO) 2.7 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablonen) Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 7 2.8 Baugrenze (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.9 Nebenanlagen und sons- tige bauliche Anlagen In dem Baugebiet sind die gemäß § 14 BauNVO zulässigen Neben- anlagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zuläs- sig. Nicht überdachte Stellplätze sind auch außerhalb der überbau- baren Grundstücksflächen zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO) 2.10 Öffentliche Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.11 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.12 Haupt-Versorgungsleitungen oberirdisch, hier 20-kV-Freileitung der Netze BW mit der Festsetzung eines Leitungsrechtes zu Gunsten des Versorgungsträgers und mit entsprechendem Schutzabstand. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 u. 21 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 6 BauGB; Nr. 8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.13 Unterirdische Bauweise von Niederspannungslei- tungen Niederspannungsleitungen sind ausschließlich in unterirdischer Bau- weise zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 13 BauGB) 2.14 Behandlung von Nieder- schlagswasser in dem Baugebiet In dem Baugebiet ist Niederschlagswasser (Regenwasser), das über die Dachflächen anfällt, über den öffentlichen Regenwasser-Kanal dem innerhalb des Plangebietes liegenden Retentionsbereich zuzu- 6,00 1, 50 1, 50 Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 8 führen. Verunreinigtes Niederschlagswasser darf nicht in die Regen- wasserkanalisation bzw. das Retentionsbecken abgeleitet werden. Im Retentionsbereich wird das Niederschlagswasser durch die be- lebte Bodenzone gefiltert (30 cm, dadurch hohe Reinigung und Ab- kühlung). Anschließend wird das Wasser über Drainagen in einen Sammelschacht und von dort in den Regenwasserkanal des beste- henden Gewerbegebietes geleitet. Das zusätzliche Abflussaufkom- men beträgt vorraussichtlich 5,7 l/s, darf jedoch max 14 l/s betra- gen. Das Regenwasser wird im Anschluss über den Regenwasserka- nal in den nördlich gelegenen Seitenarm, der in den "Bampfen" mündet, geleitet. In keinem Fall (auch nicht bei Unfällen) ist eine Ableitung von mit Schadstoffen belastetem Wasser in den nördlich gelegenen Seiten- arm, der in den "Bampfen" als Teilfläche des FFH-Gebietes "Schus- senbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311), mündet, möglich. Das über die Verkehrsflächen anfallende Nieder- schlagswasser wird in den öffentlichen Mischwasserkanal eingelei- tet, der der gemeindlichen Kläranlage zugeführt wird. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Beschich- tung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.15 Retentionsbereich In dem Bereich ist Regenwasser zurückzuhalten und über die belebte Bodenzone (30 cm) zu filtern. Der Bereich ist als naturnaher Retenti- onsteich mit natürlichen Böschungswinkeln anzulegen. Ein Dauer- stau ist nicht zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB; Nr. 10.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.16 Öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung und zur Besei- tigung des Niederschlagswassers (Retentionsbereich) (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) Öffentliche Grünfläche R 71 Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 9 2.17 Private Grünfläche als Pufferzone zur östlich gelegenen Bebau- ung, ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.18 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte (staubdichte) LED- Lampen oder nach dem Stand der Technik vergleichbare insekten- schonende Lampentypen mit einer max. Lichtpunkthöhe von 8,00 m über der Geländeoberkante zulässig. Eine Beleuchtung von Werbe- anlagen, die sich nicht direkt an Gebäuden befindet, ist unzulässig. Die Benutzung von Skybeamern, blinkende, wechselnd farbige An- zeigen sowie die flächenhafte Beleuchtung der Fassaden sind nicht zulässig. Es sind nur Photovoltaik-Module zu verwenden, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Die öffentlichen Grünflächen sind durch zweischürige Mahd pro Jahr bei Verzicht auf Düngung extensiv zu pflegen Die Maßnahmen bzw. Vorschriften sind im gesamten Geltungsbe- reich durchzuführen bzw. zu beachten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.19 Bodenbeläge in dem Baugebiet In dem Baugebiet (private Grundstücke) sind für − Stellplätze und − Zufahrten und andere untergeordnete Wege ausschließlich wasserdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasenfuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflächen) zulässig. Dies gilt nicht für Bereiche, die auf Grund eines im Sinne dieser Pla- nung zulässigen − Produktionsablaufes oder − regelmäßigen Befahrens mit Lkw oder − Verarbeitens oder Umlagerns von Grundwasser belastenden Substanzen Private Grünfläche Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 10 einen entsprechenden Bodenbelag erforderlich machen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.20 Leitungsrecht zu Gunsten des Versorgungsträgers und mit entspre- chendem Schutzstreifen; innerhalb des Schutzstreifens sind unzuläs- sig: − bauliche Anlagen (z.B. auch Dauerstellplätze) − über die Bodenarbeiten der landwirtschaftlichen Nutzung hin- aus gehende Erdarbeiten − Anpflanzen von Bäumen und tief wurzelnden Sträuchern − Lagerung schwer transportabler Materialien − sonstige Einwirkungen, die den Betrieb oder die Sicherheit der Leitung beeinträchtigen können − Anpflanzen von Gehölzen über 5,00 m Höhe (max. natürliche Wuchshöhe 5,00 m) (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB; Nr. 15.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.21 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, verbindlicher Standort, der innerhalb der privaten Grünfläche um bis zu 3,00 m verschiebbar ist; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwen- den. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflan- zung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.22 Zu pflanzender Baum 1. Wuchsklasse als Baum über 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) LR Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 11 2.23 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der jeweiligen öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.24 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der öffent- lichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Die Sträucher sind bei Abgang durch entsprechende Neupflanzungen zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.25 Pflanzungen in den öffentlichen/privaten Flächen Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den öffentlichen und privaten Flächen sind ausschließlich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. − Die öffentliche und private Grünfläche ist gemäß der Planzeich- nung mit Gehölzen zu bepflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. − Für die Pflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, hei- mische Laubbäume (Hochstämme) mit einem Mindeststamm- umfang von 20-25 cm sowie Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu verwenden. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. Für die öffentlichen Flächen festgesetzte Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Spitz-Ahorn Acer platanoides Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 12 Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Rotbuche Fagus sylvatica Zitterpappel Populus tremula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Sommer-Linde Tilia platyphyllos Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnlicher Hasel Corylus avellana Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.26 Pflanzungen in den Bau- gebieten (private Grund- stücke) Pflanzungen: − Für die Pflanzungen in den Baugebieten sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der unten genannten Pflanzliste zu verwenden. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 13 − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher, die nicht in der u.g. Pflanzliste festgesetzt sind, zulässig (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 1.000 m² (angefangene) Grundstücksfläche sind mindes- tens 1 Laubbaum und 2 Solitärsträucher aus der u.g. Pflanzliste zu pflanzen. Abgehende Gehölze sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. Es wird empfohlen, die Pflanzungen nach Norden zur offenen Landschaft hin umzusetzen. − Für die Pflanzungen sind ausschließlich standortgerechte, hei- mische Laubbäume (Hochstämme) mit einem Mindeststamm- umfang von 20-25 cm sowie Sträucher aus der u.g. Pflanzliste zu verwenden. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind Hecken aus Nadel- gehölzen (z.B. Thuja) unzulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes vom 13.12.2007, BGBl. I S. 2930) genannten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.27 Pflanzung Umgrenzung von Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzung Pflanzung von standortgerechten Feldgehölzen/-hecken mit unre- gelmäßig buchtigen Außenrändern sowie entsprechend der Plan- zeichnung eingestreuten Bäumen. Es sind ausschließlich Sträucher aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen/privaten Flä- chen" zu verwenden. In den Randbereichen sind naturnahe Hecken- säume zu entwickeln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.28 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlicher Art der Nut- zung Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 14 (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.29 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 15 3 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an ande- rer Stelle gemäß § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB (externe Ausgleichsflächen/-maßnahmen) 3.1 Lage der Ausgleichsflä- che/-maßnahme Dem durch die vorliegende Planung verursachten Eingriff werden Ökopunkte aus dem gemeindlichen Ökokonto zugeordnet. Der Aus- gleichsbedarf bzw. die Zahl der zugeordneten Ökopunkte beträgt vo- raussichtlich 321.389, der verbleibende Überschuss von 103.611 Ökopunkten steht der Gemeinde Baindt für weitere Bau- vorhaben zur Verfügung. Die zugeordnete Ökokontofläche befindet sich auf den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1 sowie 544/3 (Gemar- kung Ochsenhausen); folgende Maßnahmen wurden und werden noch durchgeführt: − Dauerwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichten, sowie Pflanzungen von standortgerechten Laubhölzern wie Eiche und Erle − Bannwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortge- rechten Fichte, sowie gruppenweise Initialpflanzung standortge- rechter Weichhölzer wie Erle und Weide; anfänglicher Schutz der Initialpflanzungen vor Biberfraß. Nur die unbedingt benö- tigten Wege, sowie die südlichen drei Weiher werden durch Si- cherung der Dämme erhalten. Entfernung von standortfremdem Jungwuchs. Ansonsten Entnahme aus der Nutzung. − Naturnaher Bachabschnitt: Zulassen eines natürlichen Gewäs- serverlaufes sowie Zulassen der Bibertätigkeit − Nur die weiterhin benötigten Wirtschafts- und Wanderwege, so- wie die südlichen drei Weiher (kulturhistorisches Erbe) werden durch die Sicherung der Dämme erhalten. Dadurch Vermeidung von Konflikten zwischen Waldwirtschaft und Biber (§ 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB). Hinweis: Die genaue Anzahl der zuzuordnenden Ökopunkte kann sich im Laufe des Weiteren Verfahrens ändern und wird mit dem Satzungs- beschluss festgesetzt. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 16 Planskizze Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 17 4 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 4.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zur 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt. (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 4.2 Solar- und Photovoltaik- anlagen auf Dächern Thermische Solar- und Photovoltaikanlagen sind der gewählten Dachneigung entsprechend parallel zur Dachfläche, auf der sie be- festigt werden, auszuführen. Dies gilt nicht für Flach- und Pultdä- cher. Die Aufständerung thermischer Solar- bzw. Photovoltaikanla- gen auf Flach- und Pultdächern ist nur unter folgenden Vorausset- zungen zulässig: − die maximale Höhe der Oberkante der Module gegenüber dem jeweils senkrecht darunterliegenden Punkt auf der Dachhaut beträgt 1,00 m (Aufständerung) und − der waagerechte Abstand der Oberkante der Module zur nächst- gelegenen Dachkante (Attika, Traufe, Ortgang) muss mindes- tens 1,00 m betragen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablonen) 4.3 Werbeanlagen in dem Bau- gebiet Freistehende Werbeanlagen in dem Baugebiet dürfen in keiner An- sicht (senkrechte Projektion) eine Fläche von 25 m2 (pro einzelne Anlage) überschreiten. Die Summe der Flächen aller freistehenden Werbeanlagen darf 25 m2 (pro Grundstück) nicht überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). Werbeanlagen an Gebäuden dürfen nur unterhalb der Traufe ange- bracht werden und in keiner Ansicht (senkrechte Projektion) 10 % der jeweiligen Wandfläche überschreiten. Die Summe der Flächen aller Werbeanlagen darf 25 m2 (pro Grundstück) nicht überschreiten. Die Beleuchtung der Anlagen muss kontinuierlich erfolgen (kein Blinken etc.). (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 18 5 Hinweise und Zeichenerklärung 5.1 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des angrenzenden 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung) 5.2 Weiterführende Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des angrenzenden 4. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" der Gemeinde Baindt (siehe Planzeichnung) 5.3 Bestehendes Gebäude zur Zeit der Planaufstellung (siehe Plan- zeichnung) 5.4 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 5.5 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 5.6 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) 5.7 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 5.8 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeter- Höhenschichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan- zeichnung) 450,5 0 451,0 Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 19 5.9 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung sollte in den Nachtstunden soweit als aus Gründen der Arbeits- bzw. Verkehrssicherheit möglich abgeschaltet oder bedarfsweise über Bewegungsmelder gesteuert werden. Zäune sollten zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen und pri- vaten Grünflächen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten und während der Bauzeit durch entsprechende Baumschutzmaßnahmen vor Verlet- zungen im Kronen- und Wurzelbereich gesichert werden. Um zu ver- meiden, dass Verbotstatbestände im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllt werden, müssen vorhandene Gehölze außerhalb der Brutzeit von Vögeln (d.h. zwischen dem 01.10. und 28.02.) ge- rodet werden. 5.10 Biotopschutz Angrenzend an das geschützte Biotop "Eschengehölz westlich Schachen" (siehe Planzeichnung) muss gem. § 30 Abs. 2 BNatSchG die landwirtschaftliche Nutzung so ausgeübt werden, dass das Bio- top nicht zerstört oder erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird. 5.11 Gem. § 33 NatSchG BW kartiertes Biotop "Eschengehölz westlich Schachen", Nr. 1812-3436-7020; Lage außerhalb des Geltungsbe- reiches (siehe Planzeichnung) 5.12 Gem. § 32 NatSchG BW kartiertes Biotop "Hecken bei Umspann- werk westlich Schachen", Nr. 1812-3436-0447; Lage außerhalb des Geltungsbereiches (siehe Planzeichnung). Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 20 Vor Beginn der Bauarbeiten im Plangebiet ist das Biotop gemäß DIN 18920 (Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegeta- tionsflächen bei Baumaßnahmen) auszuzäunen. Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Biotops führen können, sind verboten. Das heißt auf den öffentlichen sowie privaten Grünflächen sind beispielsweise Ablagerungen von Gartenabfällen, Kompost oder Holz sowie eine gärtnerische Nutzung der Fläche ebenso wie eine nicht fachgerechte Pflege der Hecke (zum Beispiel durch die Um- wandlung in eine Schnitthecke) unzulässig. 5.13 Haupt-Versorgungsleitungen oberirdisch, hier 20-kV-Freileitung der Netze BW, innerhalb des Geltungsbereiches (siehe Planzeich- nung). In der Umgebung der Haupt-Versorgungsleitung ist ein Schutzab- stand (= Abstand in der Luft von ungeschützten unter Spannung stehenden Teilen) nach DIN VDE 0105-100 von 3 m einzuhalten. Dieser Schutzabstand darf mit Körperteilen, Arbeitsmitteln oder von Bepflanzung nicht unterschritten werden und ist zur sicheren Ge- währleistung der Stromversorgung unter allen Umständen einzuhal- ten; hierbei ist außerdem das zu erwartende Wachstum der Vegeta- tion zu beachten. Auch durch umfallende oder schwankende Bäume (bspw. durch Fällungsarbeiten oder Unwetter) darf der Schutzab- stand nicht gefährdet sein. 5.14 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu lassen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfassen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuhebenden Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Hori- zont); Mengenangaben bezügl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Ausbau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- 20-kV-Freileitung der Netze BW Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 21 sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Informa- tionen zum Bodenschutz bei Baumaßnahmen enthält der Flyer "Bo- denschutz beim Bauen", der als pdf auf der Homepage des Landrat- samtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Bodenma- terial") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. Auf Grund der heterogenen Baugrundschichtung wird empfohlen, für jedes einzelne Bauvorhaben eine gesonderte Baugrunduntersuchung durchzuführen. 5.15 Brandschutz Die Installation von Überflurhydranten wird ausdrücklich empfohlen. Sie bieten bei Brandeinsätzen gegenüber den Unterflurhydranten einsatztaktisch erhebliche Vorteile, insbesondere durch die deutlich bessere Auffindbarkeit und schnellere Bedienbarkeit. Als Hydranten sollten Überflurhydranten DN 100 vorgesehen wer- den. Die Abstände der Hydranten zueinander sollten 100-200 m nicht überschreiten. Die Feuerwehr Baindt verfügt über kein eigenes Hubrettungsfahr- zeug. Auch die Stützpunktwehr Weingarten kann - aufgrund einer Fahrtzeit > 5 min - das dort vorgehaltene Hubrettungsfahrzeug nicht innerhalb der fachtechnisch erforderlichen Eintreffzeit für Men- schenrettungsmaßnahmen einsetzen. Da Schiebleitern, mit einer Nennrettungshöhe von 8m bis 12m nur bedingt für wirk-same Lösch- und Rettungsarbeiten iSd. § 15 LBO geeignet sind, bestehen für den Bereich des obigen Bebauungsplanes grundsätzliche Beden- ken gegenüber Aufenthaltsräumen, die eine Rettungshöhe > 8 m aufweisen. In solchen Fällen muss ein zweiter baulicher Rettungsweg hergestellt werden, der den Anforderungen der DIN 18065 (notwen- dige Treppen) entspricht. Für die Zufahrten gilt die "Verwaltungsvorschrift über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken" in der jeweils ak- tuellen Fassung (VwV Feuerwehrflächen), i.V.m. § 15 Landesbau- ordnung. Für die Ermittlung der Löschwasserversorgung gilt das Regelwerk der DVGW Arbeitsblatt W 405, i.Vm. § 2 (5) Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung sowie Ziff. 5.1 IndBauRL. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 22 Gewerbebetriebe, die auf Grund der Brandlasten die Löschwasserver- sorgung aus der öffentlichen Wasserversorgung überschreiten, soll- ten für den Objektschutz selbstständig genügend Löschwasser (z.B. Zisterne) vorhalten. 5.16 Ergänzende Hinweise Auf Grund der Beschaffenheit des Baugrundes der näheren Umge- bung kann von einer Bebaubarkeit im überplanten Bereich ausge- gangen werden. Den Bauherren wird darüber hinaus empfohlen, im Rahmen der Bauvorbereitungen eigene Erhebungen durchzuführen (z.B. Schürfgruben, Bohrungen). Gemäß § 20 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) ist das Auftreten von archäologischen Funden (Steinwerkzeuge, Metallteile, Keramik- reste, Knochen) und Befunden (Gräber, Mauerwerk, Brandschichten) im Zuge von Erdbauarbeiten unverzüglich der archäologischen Denk- malpflege mitzuteilen. Die Möglichkeit zur Fundbergung und Doku- mentation ist einzuräumen. Werden bei Aushubarbeiten Verunreini- gungen des Bodens festgestellt (z.B. Müllrückstände, Verfärbungen des Bodens, auffälliger Geruch o.ä.), ist das zuständige Landratsamt unverzüglich zu benachrichtigen. Für die Erschließung des Gebietes ist es notwendig, Kabelverteiler- schränke, Straßenlaternen oder ähnliche Einrichtungen in der öffent- lichen/privaten Fläche zu installieren. Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erfor- derliche Vereinbarungen vor. Auf Flächen, deren Niederschlagswasser über die Regenwasserkana- lisation geleitet wird, darf kein Abwasser im Sinne von verunreinig- tem Wasser anfallen. Entsprechende Arbeiten wie z.B. Autowäsche, Reinigungsarbeiten, sind nicht zulässig. WHG § 55 (1). Auf Grund der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen ist mit der Einwirkung von vorübergehenden belästigenden Geruchs- Immissionen (z.B. durch Aufbringen von Flüssigdung, Pflanzen- schutzmitteln etc.) sowie Lärm-Immissionen (z.B. Traktorengeräu- sche, Kuhglocken etc.) zu rechnen. Alle genannten Normen und Richtlinien sind beim Deutschen Patent- amt archiviert und gesichert hinterlegt. Die genannten Normen und Richtlinien können bei der Gemeinde Baindt, Marsweilerstraße 4, eingesehen werden. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 23 5.17 Plangenauigkeit Obwohl die Planzeichnung auf einer digitalen (CAD) Grundlage er- stellt ist (hohe Genauigkeit), können sich im Rahmen der Ausfüh- rungs-Planung und/oder der späteren Einmessung Abweichungen ergeben (z.B. unterschiedliche Ausformung der Verkehrsflächen, un- terschiedliche Grundstücksgrößen etc.). Weder die Gemeinde Baindt noch die Planungsbüros übernehmen hierfür die Gewähr. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 24 6 Satzung Auf Grund von § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2018 (GBl. S. 221), § 74 der Landes- bauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2017 (GBl. S. 612, 613) der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fas- sung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) sowie der Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057), hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in öffentlicher Sitzung am 12.03.2019 beschlossen. § 1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und der örtli- chen Bauvorschriften hierzu ergibt sich aus deren zeichnerischem Teil vom 21.02.2019. § 2 Zuordnung von Flächen und/oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB an anderer Stelle Der Planung werden von der Maßnahme 321.389 Ökopunkte zugeordnet, der verbleibende Überschuss von 103.611 Ökopunkten steht der Gemeinde Baindt für weitere Bauvorhaben zur Verfügung. § 3 Bestandteile der Satzung Die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu be- stehen aus der Planzeichnung und dem Textteil vom 21.02.2019. Die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und den örtlichen Bauvorschriften hierzu werden die jeweilige Begründung vom 21.02.2019 beigefügt, ohne dessen Bestandteil zu sein. § 4 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 75 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den auf Grund von § 74 LBO erlassenen örtlichen Bauvorschriften zuwider handelt. Zuwiderhandeln kann mit Geldbußen bis zu 100.000,- € (Einhunderttausend Euro) belegt werden. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Vorschriften − zu Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern − zu Werbeanlagen in dem Baugebiet Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 26 7 Begründung – Städtebaulicher Teil 7.1 Allgemeine Angaben 7.1.1 Zusammenfassung Eine Zusammenfassung befindet sich in dem Kapitel "Begründung – Umweltbericht" unter dem Punkt "Einleitung/Kurzdarstellung des Inhaltes". 7.1.2 Abgrenzung und Beschreibung des Erweiterungsbereiches Das Plangebiet befindet sich im westlichen Bereich des Ortsteils "Schachen" östlich der "Wicken- hauser Straße". Das bestehende Gewerbegebiet "Mehlis" soll nach Norden hin erweitert werden. Momentan wird der Bereich landwirtschaftlich genutzt. Im Süden grenzt das Plangebiet unmittelbar an die Bebauung des bestehenden Gewerbegebietes "Mehlis" sowie dessen Retentionsbecken an. Nach Westen und Norden geht das Gebiet in landwirtschaftlich genutzte Fläche über. Östlich des Plangebietes befindet sich bestehende Wohnbebauung. Der Geltungsbereich verläuft im Süden entlang der Grenze zur 4. Änderung des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis". Ebenfalls südlich grenzt der Geltunsgbereich im Bereich zur Flurnummer 562/6 an die 5. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis". Innerhalb des Geltungsbereiches befindet sich das Grundstück mit der Fl.-Nr. 1014 (Teilfläche). 7.2 Städtebauliche und planungsrechtliche Belange 7.2.1 Bestands-Daten und allgemeine Grundstücks-Morphologie Die landschaftlichen Bezüge werden vom Östlichen Bodenseebecken bestimmt. Innerhalb des überplanten Bereiches befinden sich keine bestehenden Gebäude. Im westlichen Bereich des Plangebietes wird ein Retentionsbecken geplant. Das Retentionsbecken wird als natur- naher Retentionsteich mit natürlichem Böschungswinkel angelegt. Es wird eine nahezu vollständige Ortsrandeingrünung durchgeführt. Die Topografie innerhalb des überplanten Bereiches steigt in östliche Richtung leicht an. Die An- schlüsse an die bereits bebauten Grundstücke im Süden sind unproblematisch. 7.2.2 Erfordernis der Planung Die Aufstellung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung von gewerblichen Bauflächen zur De- ckung des Bedarfs der ortsansässigen Unternehmen. Im gesamten Gemeindegebiet gibt es derzeit Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 27 keine freien gewerblichen Bauplätze. Mit der Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes "Mehlis" sollen daher zeitnah gezielte gewerbliche Weiter-Entwicklungsmöglichkeiten, vornehmlich für ortsansässige Gewerbebetriebe, geschaffen werden. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung waren in der Gemeindeverwaltung konkrete Anfragen zu gewerblichen Baugrundstücken registriert. Ohne die Erweiterung des bestehenden Gewerbegebietes ist es der Gemeinde nicht möglich dieser Nach- frage gerecht zu werden. Die Gemeinde ist bemüht, auch langfristig eine ausgewogene Zusammen- setzung der Bevölkerung zu erhalten. Die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen in unter- schiedlichen Branchen stellt hierfür eine Voraussetzung dar. Der Gemeinde erwächst daher ein Er- fordernis bauleitplanerisch steuernd einzugreifen. 7.2.3 Übergeordnete Planungen Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Landesentwicklungsplanes 2002 Baden- Württemberg (LEP 2002) des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg maßgeblich: − − 2.3.1.2 Bei der Ausweisung von Neubauflächen ist auf eine umweltschonende, flä- chen- und energiesparende Bebauung und eine verkehrsgünstige und woh- nortnahe Zuordnung von Versorgungseinrichtungen, Wohnbau- und Gewerbe- flächen hinzuwirken. − − 2.6.2/Anhang "Landesent- wicklungsach- sen" Landesentwicklungsachse Friedrichshafen/Ravensburg/Weingarten-Bad Waldsee (-Biberach a. d. Riß) − − Karte zu 2.1.1 "Raumkatego- rien" Darstellung als Randzone um einen Verdichtungsraum Für den überplanten Bereich sind u.a. folgende Ziele des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben nach der Verbindlichkeitserklärung vom 04.04.1996 des Regionalverbandes Bodensee-Ober- schwaben maßgeblich: − − 2.2.1 Die Siedlungsentwicklung, der Ausbau der Infrastruktur und die Schaffung von Arbeitsplätzen ist vorrangig auf die Siedlungsbereiche im Zuge der Entwick- lungsachsen und der regional bedeutsamen Verkehrsverbindungen zu kon- zentrieren. Die Planung steht in keinem Widerspruch zu den o.g. für diesen Bereich relevanten Zielen des Landesentwicklungsplanes 2002 (LEP 2002) sowie des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben. Die Erweiterung des Gewerbegebietes "Mehlis" ist verkehrsgünstig gelegen und die Bebauung wird Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 28 möglichst flächensparend und mit einem Retentionsbecken sowie einer Ortsrandeingrünung auch umweltschonend durchgeführt. Außerdem erfolgt der Ausbau der Infrastruktur und die mit der Er- weiterung des Gewerbegebietes einhergehenden neu geschaffenen Arbeitsplätzen nahe des Sied- lungsbereiches der Gemeinde Baindt. Regionale Grünzüge, Grünzäsuren, schutzbedürfte Bereiche für Naturschutz und Landschaftspflege, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft, für Wasserwirtschaft oder für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe sind von dem überplanten Bereich nicht betroffen. Die Gemeinde Baindt verfügt über einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan (rechtsgültig seit 01.04.1995, Fassung vom 08.04.2006). Die überplanten Flächen werden hierin großteils als ge- werbliche Bauflächen in Planung dargestellt. Da der Bebauungsplan diese Vorgaben durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes (GE) konkretisiert und die nicht dargestellten Bereiche unter die sogenannte Parzellenunschärfe fallen, kann die Abgrenzung als aus dem Flächennutzungsplan hergeleitet angesehen werden. Das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist erfüllt und der Flächennutzungsplan muss nicht geändert werden. Denkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes Baden-Württemberg (DSchG): siehe Punkt "Schutzgut Kulturgüter" des Umweltberichtes. 7.2.4 Entwicklung, allgemeine Zielsetzung und Systematik der Planung Es wurden keine weiteren Standorte in der Gemeinde Baindt geprüft. Da es sich um die Erweiterung eines bestehenden Gewerbegebietes handelt, ist der Erschließungs-Aufwand als gering zu betrach- ten. Der Erweiterungsbereich ist bisher nicht überplant. Im Rahmen eines Behördenunterrichtungs-Termines gemäß § 4 Abs. 1 BauGB wurde von der Un- teren Naturschutzbehörde im Besonderen auf die Belange des Naturschutzes hingewiesen. So darf in keinem Fall (auch nicht bei Unfällen) mit Schadstoffen belastetes Wasser in den Bach, der in den "Bampfen" mündet, gelangen. Außerdem soll eine insektenfreundliche Beleuchtung sowie eine Ortsrandeingrünung festgesetzt werden. Von Seiten des Immissionsschutzes wurde angemerkt, dass vom Plangebiet wirkende Gewerbelärm-Immissionen auf schützenswerte Nutzungen in der Umgebung einwirken. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass im Bebauungsplan eine ein- deutige und verbindliche Regelung zur Entwässerungssystematik aufgenommen werden muss und eventuell die Schaffung einer Retentionsfläche notwendig ist, um vorrübergehend Regenwasser zu speichern und Abflussspitzen zu verringern. Für die geplante Erweiterung des Gewerbegebietes soll erreicht werden, dass es zu der vorhandenen Siedlungs-Struktur hinzutritt, ohne als Fremdkörper zu erscheinen. Ziel der Planung ist es darüber hinaus, bei möglichst effektiver Ausnutzung der Flächen, weiterhin die Voraussetzung für eine mo- derne und funktionelle Arbeits- und Produktionsstätten zu schaffen, ohne dadurch die landschaft- lich und städtebaulich hochwertige Situation wesentlich zu beeinträchtigen. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 29 Die Umwandlung landwirtschaftlich genutzter Fläche ist deshalb notwendig, weil die Möglichkeiten der Innenentwicklung in der Gemeinde Baindt ausgeschöpft sind bzw. die Verfügbarkeit entspre- chender Flächen mittel- bis langfristig nicht gegeben ist. Für die Umsetzung der Planung soll erreicht werden, dass unterschiedliche, zeitgemäße Bauformen, die für die jeweiligen Gewerbebetriebe erforderlich sind, verwirklicht werden können. Auf diese Weise soll ein flexibles und bedarfsgerechtes Planungs-Instrument geschaffen werden. Die Systematik des Bebauungsplanes entspricht den Anforderungen des § 30 Abs. 1 BauGB ("qua- lifizierter Bebauungsplan"). Dadurch regelt der Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben in dem überplanten Bereich abschließend. Der Bauherrschaft stehen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Vereinfachungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens (entsprechend den jeweils geltenden Vorschriften) zur Verfügung. Der redaktionelle Aufbau des Bebauungsplanes leitet sich aus der Systematik der Rechtsgrundlagen ab. 7.2.5 Planungsrechtliche Vorschriften Der Bereich der Erweiterung des Gewerbegebietes wurde in zwei Zonen eingeteilt, um auf die Be- dürfnisse von einzelnen Teilbereichen Rücksicht zu nehmen. Zum einen wurde im größten Teil des Plangebietes ein Gewerbegebiet (GE) festgesetzt und zum anderen nahe der bestehenden Wohn- bebauung im Osten ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEe) festgesetzt. Dieses GEe ist aus lärm- schutztechnischen Gründen ausgewiesen, um die angrenzende Wohnbebauung möglichst ruhig zu gestalten, hier wurden mehr Festsetzungen getroffen als im GE. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb des gesamten Gebietes Veränderungen wie folgt vorgenommen: − Öffentliche Tankstellen erfahren einen generellen Ausschluss. Auf Grund der räumlichen Lage im Gebiet und der zu erwartenden hohen Frequentierung der Tankstelle, könnte es auf der Er- schließungsstraße zu Verkehrsproblemen kommen, welche auch negativen Einfluss auf den laufenden Gewerbebetrieb nehmen könnten. Unbenommen hiervon bleibt die Errichtung von Betriebs-Tankstellen. − Gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO sind Elektro-Tankstellen als einzelne Ladesäulen im Sinne von Tankstellen oder Gewerbebetrieben aller Art ausnahmsweise zulässig. Von einer von den ein- zelnen Ladesäulen ohne Verkaufsstelle ausgehenden Störung ist nicht auszugehen. Die Lade- säulen fügen sich durch Größe und Aussehen in die Umgebung ein und dienen lediglich dem Aufladen eines Elektro-Fahrzeugs. Dadurch, dass keine Verkaufsstelle zulässig ist sowie durch die entsprechend dem jeweiligen Fahrzeug benötigte Ladedauer, ist nicht von einem starken Zu- und Abgangsverkehr auszugehen. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 30 − Weiterhin werden in beiden Gebietstypen (GE und GEe) Werbeanlagen ausgeschlossen, die nicht an der Stätte der Leistung errichtet werden (sogenannte "Fremdwerbungen"). Hierunter fallen Werbeanlagen, die eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO darstellen. Solche Anlagen der Fremdwerbung können als selbständige bzw. eigenständige Hauptnutzung ausgeschlossen werden (VGH Mannheim, Urteil vom 16.04.2008, AZ: 3 S 3005/06). Anlagen der Fremdwerbung zeichnen sich regelmäßig dadurch aus, dass sie in einer besonders auffälligen, sich von ihrer Umgebung hervorheben- den Art und Weise gestaltet sind, um besondere Aufmerksamkeit zu erreichen. Durch die Zu- lassung von Anlagen der Fremdwerbung würde eine nachteilige Auswirkung auf das Land- schafts- und Ortsbild erwartet. Zudem sollen die Flächen des Gewerbegebietes der Ansiedlung von Unternehmen dienen, die Arbeitsplätze in der Region schaffen. Selbständige Werbeanla- gen widersprechen diesem planerischen Ziel und werden deshalb als Nutzung gemäß § 1 Abs. 9 BauNVO im Gewerbegebiet ausgeschlossen. − In beiden Gebietstypen werden außerdem Einzelhandelsbetrieben im Sinne des 8 Abs. 2 Nr. 1 ausgeschlossen. Die hierfür erforderlichen besonderen städtebaulichen Gründe im Sinne des § 1 Abs. 9 BauNVO leiten sich aus der Notwendigkeit für die innerstädtischen Bereiche den Fortbestand als Versorgungszentrum sicher zu stellen ab. Ein weiteres Abwandern der Kauf- kraft aus diesen Bereichen würde deren Funktion in Frage stellen und zu einer erheblichen städtebaulichen Fehlentwicklung führen. Auf der Grundlage des § 1 der BauNVO werden innerhalb der beiden Zonen Veränderungen wie folgt vorgenommen: − Im Gewerbegebiet GE erfahren die in § 8 Abs. 3 Nrn. 3 BauNVO angeführten Nutzungen (Ver- gnügungsstätten) einen Ausschluss, da diese extrem störenden Charakter auf das vollständig ländlich geprägte Umfeld hätten. − Im Gewerbegebiet GEe erfahren die in § 8 Abs. 3 Nrn. 2-3 BauNVO angeführten Nutzungen: Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstät- ten generellen Ausschluss. Für den zuerst genannten Anlagentyp muss geltend gemacht wer- den, dass eine sinnvolle Anbindung der Nutzungen an die gesamtgemeindliche Struktur in keinem Falle gegeben wäre. Ziel der gemeindlichen Planung ist es, Anlagen dieser Art auf den Hauptort der Gemeinde Baindt zu konzentrieren, um dort eine Ergänzungs- und Bünde- lungswirkung mit anderen Nutzungen zu erreichen. Für die zuletzt genannte Nutzung (Ver- gnügungsstätten) wird der generelle Ausschluss mit deren extrem störendem Charakter auf das ländlich geprägte Umfeld begründet. Für den Bereich wird ein eingeschränktes Gewerbe- gebiet festgesetzt. Prinzipiell wird dadurch der Katalog an Nutzungen eines Gewerbegebietes im Sinne des § 8 BauNVO zu Grunde gelegt. Lediglich die Art der Betriebe wird bezüglich ihrer Zweckbestimmung eingeschränkt. Zulässig sind, bezogen auf deren Emissionsverhalten, dem- nach lediglich "Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören". Die Wohnnutzung im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 ("Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 31 Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind und ihm gegen- über in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind") ist in diesem Bereich ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich ausgeschlossen werden fernmeldetechnische Hauptanlagen gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (z.B. Mobilfunkmasten) sowie Nebenanlagen dieser Art gem. § 14 Abs. 2 BauNVO. Der Ausschluss dieser Anlagen ist erforderlich, um dem Vorsorgegedanken Rechnung zu tragen. Genaue Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen sind zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch nicht bekannt bzw. abgesichert. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass durch das Erscheinungsbild der Anlagen eine negative optische Wirkung auf das Gebiet entstehen könnte. Die Bewohner könnten durch die Anlagen nachhaltig in ihrem Wohlbefin- den beeinträchtigt werden, auch dann, wenn keine unmittelbare strahlentechnische Beein- trächtigung gegeben wäre. Die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung konzentrieren sich auf das in der Baunut- zungsverordnung (§ 16 Abs. 3 u. 4 BauNVO) angegebene Erfordernis zur Erlangung der Eigen- schaften eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB ("qualifizierter Bebauungsplan"). Dabei erhalten diejenigen Größen den Vorzug, die bezüglich ihrer Lesbarkeit unmissverständlich sind. − Die Festsetzung der Grundflächenzahl im Plangebiet ergibt einen möglichst großen Spielraum bei der Aufteilung der Grundstücke und der Verwirklichung von unterschiedlichen Gebäudety- pen bzw. -anordnungen. Der festgesetzte Wert von 0,80 befindet sich im Rahmen der im § 17 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) definierten Obergrenzen für Gewerbegebiete. Der Wert ermöglicht durch den geringen Flächenverbrauch die Errichtung eines effizienten Gewerbebe- triebes. − Auf die Festsetzung der Zahl der Vollgeschoße wird verzichtet. Diese Kenngröße ist für die Vor- gabe der Gebäudehöhe wenig aussagefähig, da in der Planung Gebäude mit gewerblicher Nutzung und den damit verbundenen Raumhöhen (Hallen, Verkaufsräume) errichtet werden können. − Die Festsetzung einer Höhe (Gesamthöhe) des Hauptgebäudes schafft einen verbindlichen Rahmen zur Umsetzung eines breiten Spektrums an Gebäudeprofilen. Sie ist auch für den Au- ßenstehenden (z.B. Kaufinteressenten, Anlieger, etc.) nachvollziehbar und damit kontrollier- bar. Die erzielbaren Rauminhalte der Gebäude werden auf ein konkretes und den Erfordernis- sen der gewerblichen Nutzungen entsprechendes Maß festgesetzt. − Die Höhe von Werbeanlagen ist beschränkt, um das Orts- und Landschaftsbild nicht unange- messen zu beeinträchtigen. Innerhalb der überbaubaren Grundstpcksflächen dürfen Werbean- lagen die zulässige Gesamthöhe der Hauptgebäude nicht überschreiten. Auf die Festsetzung von maximalen Erdgeschoß-Fußbodenhöhen wird verzichtet. Dadurch entsteht ausreichend Flexibilität zur Einstellung der Gebäude im Gelände. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 32 Die festsetzung einer offenen Bauweise beschränkt die Längenentwicklung von Baukörpern auf max. 50 m. Die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) sind so festgesetzt, dass sie über die mögliche Größe der Gebäude auf Grund der Nutzungsziffern (Grundflächenzahl) hinausgehen. Dadurch ent- steht für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit für die Anordnung der Gebäude im Grundstück. Die Baugrenzen reichen über die durch die einzelnen Bauvorhaben bedingten Grund- stücksgrenzen hinweg. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, im Rahmen der Vergabe der Grundstücke flexible Aufteilungen durchzuführen. Zulässige Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenze) zulässig. Nicht überdachte Stellplätze sind innerhalb und außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen) zulässig. Der Ausschluss von oberirdischen Niederspannungs-Freileitungen erfolgt aus städtebaulichen Grün- den. Neben den Anforderungen für die einzelnen Baugrundstücke und Gebäude werden dadurch für die Erschließungs-Träger Vorgaben zur Ausführung von (in der Regel neu zu errichtenden) An- lagen getroffen, die dazu führen, dass das landschaftliche Umfeld geschützt wird. Von den geplanten Gewerbegebietsflächen wirken Gewerbelärm-Immissionen auf angrenzende, schützenswerte Nutzungen ein. Um Nutzungskonflikte im Bezug auf die östlich befindlichen Ein- wirkorte auszuschließen, wird im östlichen Bereich des Plangebietes ein eingeschränktes Gewerbe- gebiet mit Emissionskontingenten von 60 dB(A) im Tageszeitraum (6:00 bis 22:00 Uhr) und 45 dB(A) im Nachtzeitraum (22:00 bis 6:00 Uhr) festgesetzt. Die Einhaltung der Emissionskontingente wird im Einzelfall im Rahmen des bau- bzw. immissions- schutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bzw. bei der Planung eines Vorhabens, das vom Ge- nehmigungsverfahren freigestellt ist, durch Vorlage einer schalltechnischen Untersuchung durch ein entsprechend qualifiziertes Büro (z.B. Mess-Stelle nach § 29b BImSchG) nachzuweisen sein. Durch die Festsetzung der Emissionskontingente im eingeschränkten Gewerbegebiet wird eine Ein- haltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) an den nächstgelegenen, schützenswerten Einwirkorten gewährleistet. 7.2.6 Infrastruktur Im Plangebiet verläuft eine oberirdische 20 kV- Leitung der Netze BW sowie ein Regenwasserkanal, der zum Retentionsbecken führt. Die Leitung und der Kanal im Bereich des Gewerbegebietes sind mit einem Leitungsrecht sowie einem Schutzstreifen versehen. Sollten die Leitung bzw. der Kanal beseitigt werden und die überbaubare Grundstücksfläche (Baugrenze) gemäß der erweiterten Bau- grenze vergrößert werden, entfallen die Leitungsrechte. Im Rahmen der Erschließung wird eine Trafostation zu errichten sein. Auf die Festsetzung einer entsprechenden Fläche für diese Trafostation wird bewusst verzichtet, da sich deren exakte Lage Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 33 erst mit der Einteilung der Baugrundstücke ergeben wird. Auf Grund des § 14 Abs. 2 der Baunut- zungsverordnung (BauNVO) kann eine solche Nebenanlage in der Ausnahme zugelassen werden, auch falls im Bebauungsplan keine besondere Fläche hierfür festgesetzt ist. Eine Wertstoff-Insel innerhalb des überplanten Bereiches ist nicht erforderlich. Für den Orts-Teil sind bereits ausreichend Wertstoff-Inseln an geeigneten Stellen vorhanden. 7.2.7 Verkehrsanbindung und Verkehrsflächen Das auszuweisende Baugebiet ist über die Einmündung in die "Wickenhauser Straße" (K 7946) hervorragend an das Verkehrsnetz angebunden. Darüber hinaus besteht eine Anbindung an die Bundesstraße B 30. Über die "Althausener Straße" (L 314) und die "Schussentalstraße" (L 317) besteht Anschluss an die Bundesstraße B 32. Über die Bundesstraßen sind jeweils weitere Anbin- dungen gegeben. Die Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) ist durch die Bushaltestelle "Schachen" an der "Wickenhausener Straße" mit der Linie 20 nach Wolpertswende und Ravensburg gegeben. Die innere Erschließung des Baugebietes erfolgt über eine Weiterführung der Straße "Am Föhren- ried". Die Regelquerschnitte der Wege und der Ausrundungen im Bereich der Einmündungen sind entsprechend der einschlägigen Richtlinien entworfen. Dadurch ist die problemlose Benutzung durch dreiachsige Lkw (Einsatzfahrzeuge) sichergestellt. Im Bereich der Stichstraße im Norden ist durch einmaliges Zurückstoßen ein Wendevorgang eines dreiachsigen Lkw gefahrlos möglich. Im Bereich der neu geplanten Erschließungsstraße ist ein Fußweg vorgesehen. Im Bereich der nörd- lichen Stichstraße müssen die Fußgänger einmal die Straßenseite wechseln. Die geplante Straße in Richtung des Retentionsbereiches, für eine eventuelle Erweiterung des Ge- werbegebietes, wird als gewerbliche Baufläche festgesetzt und die Baugrenze im Bereich der ge- planten Straße wid entsprechend ausgespart. Die Festsetzung von Höhenpunkten im Bereich der geplanten Erschließungs-Straßen ist nicht er- forderlich. Die exakte Planung der Höhenlage der Erschließungs-Anlage wird durch das beauftragte Ingenieurbüro vorgenommen. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 34 8 Begründung – Umweltbericht (§ 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB und Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) sowie Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung 8.1 Einleitung (Nr. 1 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 8.1.1 Kurzdarstellung des Inhaltes und der wichtigsten Ziele der 2. Erweiterung des Bebauungs- planes "Gewerbegebiet Mehlis" (Nr. 1a Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) Durch die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" wird ein Gewerbegebiet südwestlich des Hauptortes Baindt ausgewiesen. Beim Plangebiet handelt es sich größtenteils um ackerbaulich und als Grünland genutzte Fläche am nordwestlichen Rand des Teilortes Schachen. Es schließt im Süden an ein bestehendes Gewer- begebiet an. Die überplanten Flächen sind im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (rechtsgültig seit 01.04.1995, Fassung vom 08.04.2006) großteils als ge- werbliche Bauflächen in Planung dargestellt. Zu einem kleinen Teil werden die überplanten Flächen als Grünfläche mit Ortsrandeingrünung dargestellt. Im Regionalplan Bodensee-Oberschwaben (Raumnutzungskarte) sind für die überplanten Flächen keine verbindlichen Ausweisungen getrof- fen. Der gewählte Standort ist auf Grund der südlich und östlich (jenseits der "Wickenhauser Straße") gelegenen Gewerbe- bzw. Mischgebiete und der hervorragenden Verkehrsanbindung so- wie wegen der ebenen Lage für ein Gewerbegebiet in hinreichendem Maß geeignet. Die Erweiterung des Bebauungsplanes dient der Ausweisung eines Gewerbegebietes zur Deckung des Bedarfs der ortsansässigen Unternehmen. Mit der Erweiterung des bestehenden Gewerbege- bietes "Mehlis" sollen zeitnah gezielte gewerbliche Weiter-Entwicklungsmöglichkeiten, vornehm- lich für ortsansässige Gewerbebetriebe, geschaffen werden. Zum Zeitpunkt der Planaufstellung la- gen in der Gemeindeverwaltung konkrete Anfragen zu gewerblichen Baugrundstücken vor. Wesentliche Festsetzungen des Bebauungsplanes sind die Festsetzung eines Gewerbegebietes mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8, maximalen Gebäudehöhen von etwa 10 m, Pflanzungen innerhalb der Baugebiete sowie die Fesetzung privater und öffentlicher Grünflächen zur Ortsrand- eingrünung bzw. zur Rückhaltung von Niederschlagswasser. Stellplätze, Zufahrten und andere un- tergeordnete Wege sind mit wasserdurchlässigen Belägen auszuführen. Für die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" ist eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen sowie ein Umweltbericht gem. § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sowie Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB zu erstellen. Der Untersuchungsraum des Umweltberichts Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 35 geht zur Betrachtung der Auswirkungen auf die Bereiche Schutzgebiete und Biotope sowie Schutz- gut Wasser über das Plangebiet hinaus. Für die restlichen Schutzgüter ist das Plangebiet als Un- tersuchungsraum ausreichend. Der jeweilige Wirkungsraum ergibt sich aus der zu erwartenden Reichweite erheblicher Wirkungen, der bestehenden Vorbelastung durch Verkehrsinfrastruktur und Bebauung sowie der daraus resultierenden Trennwirkung. Der Bedarf an Grund und Boden (Geltungsbereich) beträgt insgesamt 2,06 ha, davon sind 1,60 ha Gewerbegebiet, 0,24 ha Verkehrsflächen, 0,20 ha öffentliche und 0,02 ha private Grünflächen. Der Flächenbedarf im Bereich der Änderung muss unter dem Gesichtspunkt betrachtet werden, dass der Bereich bereits in Teilbereichen bebaut ist. Der erforderliche naturschutzrechtliche Ausgleich von 321.389 Ökopunkten erfolgt vollständig durch das baurechtliche Ökokonto der Gemeinde Baindt. 8.1.2 Ziele des Umweltschutzes aus anderen Planungen (Nr. 1b Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) Regionalplan: Nach der Raumnutzungskarte des Regionalplanes Bodensee-Oberschwaben sind verbindliche Aus- sagen und Ziele zur regionalen Freiraumstruktur (z.B. regionale Grünzüge, schutzbedürftige Berei- che für Naturschutz, Land-, Forst- oder Wasserwirtschaft) nicht direkt berührt. Lediglich in nord- westlicher Richtung des Plangebietes, beginnt der Regionale Grünzug Nr. 01 "Zusammenhängende Landschaft im nördlichen Schussental mit Anschluss an den Altdorfer Wald". Eine Beeinträchtigung des Regionalen Grünzuges durch die Planung kann ausgeschlossen werden. Die Planung steht auch in keinem Widerspruch zu sonstigen für diesen Bereich relevanten Zielen des Regionalplanes (siehe Kapitel 7.2.3. "Übergeordnete Planungen" in der städtebaulichen Begründung). Flächennutzungsplan und Landschaftsplan (Fassung vom 08.04.2006): Die überplanten Flächen sind im rechtsgültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (rechtsgültig seit 01.04.1995, Fassung vom 08.04.2006) großteils als ge- werbliche Bauflächen in Planung dargestellt. Im integrierten Landschaftsplan werden die überplan- ten Flächen zu einem kleinen Teil als Grünfläche mit Ortsrandeingrünung dargestellt. Da der Be- bauungsplan die Vorgaben durch die Festsetzung eines Gewerbegebietes (GE) konkretisiert und die als Grünfläche mit Ortsrandeingrünung dargestellten Bereiche lediglich geringfügig nach Norden und Osten verschoben werden, kann der Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan herge- leitet angesehen werden. Natura 2000-Gebiete (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB): Nordwestlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 520 m, liegen Teilflächen des FFH- Gebiets "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Schutzgebiets-Nr. 8223-311). Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 36 Hierbei handelt es sich um das Fließgewässer "Bampfen". In diesem Teilbereich (LRT 91E0*) wer- den die Erhaltung der Vorkommen von Groppe, Strömer und Kleiner Bachmuschel angestrebt. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG eine Vorprüfung zur Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzgebiet des europäischen Verbundsystems Natura 2000 durchgeführt. Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Minimierungsmaßnahmen (insekten- schonende Außenbeleuchtung und Photovoltaik-Anlagen sowie begrenzte Abflussmenge von gerei- nigtem Niederschlagswasser) sind erhebliche Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungsziele des oben genannten FFH-Gebietes nicht zu erwarten (siehe FFH-Vorprüfung des Büros Sieber vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019). Eine weitere Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Abs. 1 BNatSchG ist daher nicht erforderlich. Weitere Schutzgebiete/Biotope: − Im Südwesten des Plangebietes befindet sich in einem Abstand von 4 m bzw. 12 m das gem. § 30 BNatSchG kartierte Biotop "Hecken bei Umspannwerk westlich Schachen" (Nr. 1812- 3436-0447). Etwa 90 m nordöstlich liegt das kartierte Biotop "Eschengehölz westlich Schachen" (Nr. 81234367020) sowie weitere im Umfeld. In einem Abstand von etwa 1,1 km liegt nordöstlich des Plangebietes das Wasserschutzgebiet "Brühl" (Nr. 436031). − Bei Berücksichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung sind erhebliche Beeinträchtigungen der o.g. Biotope und Schutzgebiete nicht zu erwarten (siehe auch "Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt" in den Kapiteln "Bestandsaufnahme [8.2.1]" und "Prognose [8.2.2] bei Durchführung der Planung"). Biotopverbund: − In einem Abstand von etwa 300 m zum Plangebiet befinden sich in westlicher Richtung Kern- flächen des landesweiten Biotopverbunds feuchter Standorte. Der 1000 m- Suchraum dieser Kernflächen liegt zwar nur etwa 80 m nordwestlich vom Plangebiet. Auswirkungen auf die Verbundfunktion des Plangebietes sind im Allgemeinen nicht erkennbar, da das Plangebiet auf Grund der derzeitigen Nutzung und der angrenzenden Bebauung sowie der Verkehrflächen keinen großen Lebensraumwert hat und daher bereits jetzt keinen optimalen Wanderkorridor darstellt. Da die Kernflächen inbesondere durch die Bundesstraße vom Plangebiet abgeschnit- ten sind, wird die Funktion der Flächen von der Planung nicht beeinträchtigt. − Westlich des Plangebietes, in einem Abstand von etwa 660 m befinden sich entlang der Bahnlinie Kernflächen des landesweiten Biotopverbunds trockener Standorte. Da hier jedoch kein Suchraum besteht und somit ein Biotopverbund zum Plangebiet unwahrscheinlich ist, kann eine Beeinträchtigung durch das geplante Vorhaben ausgeschlossen werden. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 37 8.2 Beschreibung und Bewertung der erheblichen Umweltauswirkungen auf der Grundlage der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB (Nr. 2 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 8.2.1 Bestandsaufnahme der einschlägigen Aspekte des derzeitigen Umweltzustands (Basissze- nario), einschließlich der Umweltmerkmale der Gebiete, die voraussichtlich erheblich be- einflusst werden (Nr. 2a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Naturnähe, Empfindlichkeit und der Vernetzungs- grad der betrachteten Lebensräume sowie das Vorkommen geschützter oder gefährdeter Arten bzw. Biotope. − Beim größten Teil des Plangebietes handelt es sich um Ackerland, durch das ein landwirt- schaftlicher Weg führt. Lediglich der Bereich ganz im Westen, in dem die Grünfläche als Re- tentionsbecken geplant ist, wird momentan als Grünland genutzt. Infolge der intensiven land- wirtschaftlichen Nutzung und des damit einhergehenden Stickstoff-Eintrags ist die Artenviel- falt der Fläche begrenzt. − Das oben genannte südwestlich des Plangebietes liegende Biotop "Hecken bei Umspannwerk westlich Schachen" besteht aus zwei überwiegend dichten Hecken, welche ein Umspannwerk östlich und nördlich eingrenzen. Die Hecken werden von Hasel, Hainbuche, Weißdorn u.a. aufgebaut. Am Südrand der nördlichen Hecke Liguster, sonst vereinzelt Holunder und Pfaffen- hütchen beigemischt. Die Krautschicht besteht aus nitrophytischer Vegetation. Am Westrand der östlichen Hecke ist ein Grassaum ausgebildet, sonst sind keine Säume vorhanden. Im Be- reich dieser Hecken sowie in dem südöstlich davon liegenden Heckensaum, der an das Plan- gebiet angrenzt, ist auf Grund der vielfältigen Lebensraumstrukturen mit einem erhöhten Vor- kommen von Vögeln, Insekten, Reptilien und Säugetieren zu rechnen. − Östlich des Plangebietes im Bereich der Wohnhaus-Gärten sind siedlungstypische (störungsto- lerante) Kleinlebewesen (Insekten, Kleinsäuger) und Vögel zu erwarten. − Das überplante Gebiet ist im Hinblick auf die Durchgängigkeit für Tiere wegen der zahlreichen benachbarten Verkehrswege und Bebauung stark vorbelastet (Kreisstraße im Osten, Bundes- straße im Westen, Straße im Süden). Der Lärm und die Störungen durch den Verkehr und das südlich des Plangebietes liegende Gewerbe lässt die Flächen v. a. für störungsempfindliche Tiere als sehr ungeeignet erscheinen. − Eine botanische und/oder faunistische Bestandsaufnahme wurde nicht durchgeführt, da es keinerlei Hinweise auf besondere Artenvorkommen (Arten der "Roten Liste", gesetzlich ge- schützte Arten, lokal oder regional bedeutsame Arten) gibt und diese auf Grund der intensiven Nutzung, der o. g. Vorbelastungen sowie mangels gliedernder naturnaher Strukturen auch nicht zu erwarten sind. Die Bedeutung der Flächen für das Schutzgut ist insgesamt gering. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 38 Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzgutes sind die Funktionen des Bodens als Standort für Kultur- pflanzen und für natürliche Vegetation, als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf sowie als Filter und Puffer für Schadstoffe. Auch die Empfindlichkeit des Bodens, der Natürlichkeitsgrad des Bo- denprofils und der geologischen Verhältnisse sowie eventuell vorhandene Altlasten werden als Be- urteilungskriterien herangezogen. Darüber hinaus wird die Eignung der Flächen für eine Bebauung bewertet. − Aus geologischer Sicht gehört das Plangebiet zur Jungmoränenlandschaft des Voralpenlandes; im Untergrund stehen daher würmzeitliche Schotter und Beckensedimente (häufig dicht gela- gerter tonig-lehmiger Geschiebemergel) an. Ursprünglich haben sich aus diesen Sedimenten, die meist von geringmächtiger spätglazialer Fließerde (Decklage) überlagert werden, lehmige pseudovergleyte Parabraunerden entwickelt. Die Böden sind vollständig unversiegelt, aber anthropogen überprägt (Verdichtung durch Befahrung mit Fahrzeugen; Eintrag von Dünger). − Gemäß Reichsbodenschätzung werden die Böden im Plangebiet mit mittlerer Funktion als Fil- ter und Puffer für Schadstoffe sowie Bedeutung als Ausgleichskörper im Wasserkreislauf ein- gestuft. Zudem ist die Bodenfunktion "Natürliche Bodenfruchtbarkeit" als mittel eingestuft; alle Bodenfunktionen sind mit Bewertungsklasse 2 eingestuft. Da die Flächen im Plangebiet (Acker) vollständig unversiegelt sind, können die Funktionen noch vollumfänglich erfüllt wer- den. Gemäß Reichsbodenschätzung liegt die Boden- oder Grünlandgrundzahl bei 35-59, die Ackerzahl bei 41-60 und deuten damit auf eine Ertragsfähigkeit im mittleren Bereich hin. − Laut Geotechnischem Bericht von Henke und Partner GmbH vom 08.11.2018 ist der Boden im Plangebiet je nach Bohrloch als durchlässig bis schwach durchlässig zu beschreiben. Hin- weise auf Bodenverunreinigungen und Altlasten gibt es nicht. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzguts Wasser sind zum einen die Naturnähe der Oberflächenge- wässer (Gewässerstrukturgüte und Gewässergüte), zum anderen die Durchlässigkeit der Grundwas- ser führenden Schichten, das Grundwasserdargebot, der Flurabstand des Grundwassers, die Grund- wasserneubildung sowie – abgeleitet aus den genannten Kriterien – die Empfindlichkeit des Schutzgutes Wasser gegenüber Beeinträchtigungen durch das Vorhaben. − Im Plangebiet selbst kommen keine Oberflächengewässer vor. Nordwestlich, in einem Ab- stand von etwa 110 m verläuft ein Bach, der in den "Bampfen" mündet. Ein Abschnitt des "Bampfens" verläuft sowohl im Norden (Entfernung ca. 430 m), als auch im Nordwesten (Ent- fernung ca. 550 m), der in diesem Bereich Teil des FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobel- wäldern südlich Blitzenreute" ist. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 39 − Laut Geotechnischem Bericht von Henke und Partner GmbH vom 08.11.2018 wurde bei der Untersuchung zweier Bohrlöcher bei etwa 3,40 m bzw. 4,30 unter GOK auf Grundwasser ge- stoßen. Bei zwei weiteren Bohrlöchern wurden bei ca. 3,80 m nasse Schmelzwassersande an- getroffen, was auf Schicht- und Grundwasser hindeutet. Nach starken Niederschlägen und nach der Schneeschmelze können höhere Grund- bzw. Schichtwasserstände auftreten. Versi- ckerungsversuche deuten je nach Bohrloch auf einen durchlässigen bis schwach durchlässigen Boden hin. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine mittlere Bedeutung für das Schutzgut zu. Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Die für die Wasserwirtschaft wichtigen Gesichtspunkte sind die Versorgung des Plangebietes mit Trinkwasser, die Entsorgung von Abwässern, die Ableitung bzw. Versickerung von Niederschlags- wasser sowie eventuell auftretendes Hangwasser oder Hochwasser von angrenzenden Gewässern, das zu Überflutungsproblemen im Plangebiet führt. − Momentan fallen im Gebiet keine Abwässer an. − Die Gemeinde verfügt über ein Misch-System zur Entsorgung der Abwässer sowie eine Anbin- dung zur Trinkwasserversorgung. Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzguts sind die Luftqualität sowie das Vorkommen von Kaltluft- entstehungsgebieten und Frischluftschneisen. − Großklimatisch gesehen liegt das Plangebiet im südwestdeutschen Klimabezirk Rhein-Boden- see-Hügelland. Das Bodenseebecken ist dabei durch ein für die Höhenlage eher mildes Klima gekennzeichnet. Die durchschnittlichen Jahrestemperaturen liegen bei etwa 8°C, die durch- schnittliche jährliche Niederschlagsmenge etwa bei 980 mm. − Die offenen Flächen des Plangebietes dienen der lokalen Kaltluftproduktion. Lokale Luftströ- mungen und Windsysteme können sich auf Grund des gering bewegten Reliefs nur relativ schwach ausbilden. Durch das fehlen von Bäumen kann es im Plangebiet zu keiner Frischluft- produktion kommen. − Aus dem Kfz-Verkehr der angrenzenden Verkehrswege und Gewerbeflächen reichern sich Schadstoffe in der Luft an. Auch durch die an das Plangebiet angrenzende landwirtschaftliche Nutzung (z.B. Ausbringen von Flüssigdung oder Pflanzenschutzmitteln) ist die Luftqualität be- reits geringfügig vorbelastet. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 40 Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): Kriterien zur Bewertung des Schutzguts sind die Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaft. Die Einsehbarkeit in das Plangebiet, Blickbeziehungen vom Gebiet und angrenzenden Bereichen in die Landschaft sowie die Erholungseignung des Gebietes werden als Nebenkriterien herangezogen. − Die Gemeinde Baindt liegt am nordwestlichen Rand des Schussenbeckens (Naturraum Boden- seebecken). Beim Plangebiet selbst handelt es sich um einen ackerbaulich genutzten Bereich in nordwestlicher Randlage des Ortsteiles "Schachen". − Der Bereich ist von Norden vom angrenzenden Acker sowie von den östlich des Plangebietes liegenden Wohnhäusern her einsehbar, stellt auf Grund der Nutzung jedoch keinen land- schaftsästethischen Augenfang dar. Der Bereich besitzt auch keine besondere Erholungseig- nung, da er von Süden mit Gewerbebebauung und von Westen von einem Umspannwerk um- schlossen ist. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): Kriterien zur Beurteilung des Schutzguts sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sowie die Erholungseignung des Gebietes. − Das Plangebiet wird landwirtschaftlich genutzt, sodass sowohl vom Plangebiet selbst, als auchvon der angrenzenden ackerbaulich genutzten Fläche wahrscheinlich Geruchs-Emissionen ausgehen. Die Fläche besitzt keinerlei Naherholungs-Funktion, da auch keine Rad- oder Fuß- wege am Plangebiet vorbeiführen. − Dem Plangebiet kommt zusammenfassend eine geringe Bedeutung für das Schutzgut zu. Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): − Es befinden sich keine Kulturgüter im überplanten Bereich. Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): − Gemäß dem Umwelt-Daten und -Kartendienst Online (UDO) der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg beträgt die mittlere jährliche Sonnenein- strahlung rund 1.150-1.151 kWh/m². Da das Gelände überwiegend eben ist, sind die Vo- raussetzungen für die Gewinnung von Solarenergie mittelmäßig. − Nach der Karte "Hydrogeologische Kriterien zur Anlage von Erdwärmesonden in Baden-Würt- temberg" ist die Anlage von Erdwärmesonden im Einzelfall zu prüfen. Grund hierfür ist der einzuhaltende Vorsorgeabstand zum relativ kleinen Wasserschutzgebiet "Brühl" (Nr. 436031). Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 41 Soweit Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Schutzgütern bestehen, wurden diese bei der Abarbeitung der einzelnen Schutzgüter angemerkt. 8.2.2 Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des Umweltzustandes bei Nicht-Durch- führung der Planung (Nr. 2a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Bei Nicht-Durchführung der Planung bleiben die ackerbaulichen sowie als Grünland genutzten Flä- chen als landwirtschaftlicher Ertragsstandort sowie als Lebensraum für Tiere und Pflanzen erhalten. An der biologischen Vielfalt ändert sich nichts auf Grund von baulichen Maßnahmen in diesem Bereich. Es ist keine Veränderung der vorkommenden Böden und der geologischen Verhältnisse sowie des Wasserhaushaltes und der Grundwasserneubildung zu erwarten. Das Gebiet wird nicht an die Ver- und Entsorgungsleitungen angeschlossen und bleibt unbebaut. Damit bleibt auch die Luftqualität unverändert. Es ergibt sich keine Veränderung hinsichtlich der Kaltluftentstehung. Das Landschaftsbild, die Erholungseignung sowie die Auswirkungen auf den Menschen bleiben unver- ändert. Es bestehen weiterhin keine Nutzungskonflikte. Die Schutzgebiete (FFH-Gebiet, Wasser- schutzgebiet), Biotope und ihre Verbundfunktion bleiben unverändert. Hinsichtlich des Schutzgutes Kulturgüter ergeben sich keine Veränderungen. Bei Nicht-Durchführung der Planung sind keine zusätzlichen Energiequellen nötig. Die bestehenden Wechselwirkungen erfahren keine Verände- rung. Unabhängig davon können Änderungen eintreten, die sich nutzungsbedingt (z.B. Intensivierung oder Extensivierung der Acker- sowie Grünlandnutzung), aus großräumigen Vorgängen (z.B. Kli- mawandel) oder in Folge der natürlichen Dynamik (z.B. Populationsschwankungen, fortschreitende Sukzession) ergeben. Diese auch bisher schon möglichen Änderungen sind aber nur schwer oder nicht prognostizierbar. Zudem liegen sie außerhalb des Einflussbereichs der Gemeinde; ein unmit- telbarer Bezug zur vorliegenden Planung besteht nicht. 8.2.3 Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung - Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen einschließlich der Maßnahmen zur Vermeidung, Verhinderung, Verringerung bzw. ihrem Ausgleich und ggf. geplanter Überwachungsmaßnahmen (Nr. 2b und c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Schutzgut Arten und Lebensräume; Biologische Vielfalt (Tiere und Pflanzen; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Der Lebensraum der im Bereich des Ackers vorkommenden Tiere und Pflanzen geht durch die Bebauung und die damit einhergehende Versiegelung verloren. Da das Plangebiet am Orts- rand liegt, ist nicht mit der Zerschneidung von Lebensräumen zu rechnen. In Folge der heran- rückenden Bebauung werden die angrenzenden Biotope in gewissem Umfang beeinträchtigt. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 42 Die Arten der beiden Hecken könnten durch Baumaßnahmen und den anschließenden Gewer- bebetrieb leicht gestört werden. Im Bereich des geplanten Retentionsbeckens mit Bepflanzung ist dagegen eine Ansiedlung von Arten der Feuchtstandorte zu erwarten. Zusätzlich schottet die Bepflanzung die Hecken zumindest in gewissem Umfang vom Gewerbebetrieb ab. − Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung (Durchgrünung der Bebau- ung, Pflanzungen in dem Baugebiet) kann das Ausmaß des Lebensraum-Verlustes reduziert werden. Auf den privaten Baugrundstücken ist eine Mindestzahl von Bäumen (mit der Emp- fehlung sie nach Norden) zu pflanzen, um die Durchgrünung und damit auch den Lebens- raumwert des Baugebietes zu verbessern. Für die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern sind standortgerechte heimische Gehölze zu verwenden. Dies verbessert das Lebensraum-Angebot vor allem für Kleinlebewesen und Vögel, denn einheimische Pflanzen bilden die Grundlage vieler Nahrungsketten. Ihre Verwendung dient daher auch der Erhaltung oder Verbesserung des Lebensraumes für Kleinlebewesen. Zum Schutz nachtaktiver Insekten, insbesondere jene die im nahegelegenen FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" vorkommen, wird festgesetzt, dass als Außenbeleuchtung nur Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultraviolettem Licht (z.B. Natriumdampf- oder LED-Lampen) mit einer maximalen Lichtpunkthöhe von 8,00 m verwendet werden dürfen. Zudem gelten Einschrän- kungen für die Beleuchtung von Werbeanlagen. Um fehlgeleitete Eiablagen von wasserge- bundenen Insekten zu vermeiden, sind nur solche Photovoltaik-Module zulässig, die weniger als 6 % Licht reflektieren (je Solarglasseite 3 %). Dies wird von Elementen erfüllt, die entspie- gelt und monokristallin sind sowie deutliche Kreuzmuster aufweisen. Elemente aus Struktur- glas besitzen im Vergleich zu Floatglas deutliche Vorteile. Wassergebundene Insekten können vor allem im Gewässer "Bampfen" und seinen Seitenarmen vorkommen, wovon ein Gewässer- abschnitt auch im FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" liegt. Mauern mit einer Höhe von mehr als 0,25 m sind unzulässig, um die Durchlässigkeit des Ge- bietes für Kleinlebewesen zu erhalten und Zerschneidungseffekte zu verhindern. − Um zumindest eine Pufferung zur östlich gelegenen Wohnbebauung und etwas Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu schaffen, wurde zu dieser hin eine private Grünfläche festgesetzt. Diese ist mit Bäumen der 2 Wuchklasse sowie mit Sträuchern zu bepflanzen und extensiv zu pflegen. Eine Ortsrandeingrünung nach Norden hin wird auf Grund der geplanten Gewerbeer- weiterung nicht als erforderlich gesehen. Zur Aufwertung des Retentionsbereiches, ist dieser sowohl mit Bäumen, als auch Sträuchern zu bepflanzen und ebenso wie die private Grünflä- che extensiv zu pflegen. Auch wird so vermieden, dass die Gewerbebauung direkt bis an die Biotope heranreicht. Für sämtliche Baumpflanzungen, d.h. sowohl auf öffentlichen, als auch privaten Grünflächen sowie auf den privaten Baugrundstücken ist ein Mindeststammumfang von 20-25 cm, festgesetzt, um bereits zum Zeitpunkt Pflanzung eine gewisse Ein- und Durch- grünung des Baugebietes und Puffer zur landwirtschaftlichen Fläche bzw. zur Wohnbebuau- ung zu schaffen. Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen kann der Eingriff in das Schutzgut Arten und Lebensräume insgesamt als gering bewertet werden. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 43 − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Eingriff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Belastung der Flora (v.a. in den angrenzenden Biotopen) durch Lärm und Erschütterungen, Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen – Baustelleneinrichtungen, Bodenablagerun- gen, Baustraßen Verlust von Ackerland – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Verlust von Lebensräumen – – Anlage von Grünflächen Schaffung von Ersatzlebensräumen + betriebsbedingt Gewerbeausübung u.U. Beeinträchtigung scheuer Tiere – Lichtemissionen, Reflektionen von Photovol- taikanlagen Beeinträchtigung nachtaktiver oder wasserge- bundener Insekten (stark reduziert durch Festset- zungen zur Beleuchtung und zu PV-Anlagen) – Schutzgut Boden, Geologie und Fläche (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Die landwirtschaftlichen Ertragsflächen gehen verloren. Während der Bauzeit wird ein großer Teil der Bodenflächen für Baustelleneinrichtungen und Baustraßen beansprucht sowie durch Staub- und u.U. auch Schadstoffemissionen belastet. Die durch die geplanten Baukörper und Verkehrsflächen entstehende Versiegelung führt zu einem kompletten Verlust der natürlichen Bodenfuktionen. Im Bereich der Retentionsfläche werden die Bodenfunktionen auf Grund von Abgrabungen erheblich beeinträchtigt und gehen fast vollständig verloren. In den versiegelten Bereichen kann keine der Bodenfunktionen (Standort für Kulturpflanzen, Filter und Puffer, Ausgleichskörper im Wasserhaushalt) mehr wahrgenommen werden. Bei einer festgesetzten GRZ von 0,8 können bis zu etwa 1,52 ha des Plangebietes neu versiegelt werden. − Durch geeignete Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung können die entstehenden Be- einträchtigungen des Schutzgutes Boden reduziert werden. Für Stellplätze, Zufahrten und an- dere untergeordnete Wege sind wasserdurchlässige (versickerungsfähige) Beläge vorgeschrie- ben, um die Versiegelung der Freiflächen zu minimieren und damit die Wasseraufnahmefä- higkeit des Bodens weitestgehend zu erhalten. Zum Schutz des Bodens vor Verunreinigungen Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 44 werden Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Niederschlagswasser in Berührung kommen, ausgeschlossen. − Trotz der Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung, welche die entstehenden Beein- trächtigungen des Schutzgutes Boden reduzieren, ist die Eingriffsstärke auf Grund der relativ großflächigen Versiegelung als hoch zu bewerten. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, evtl. Unfälle Eintrag von Schadstoffen – Lagerung von Baumaterial, Baustellenein- richtungen (Wege, Container) partielle Bodenverdichtung, evtl. Zerstörung der Vegetationsdecke/Freilegen des Oberbodens – Bodenabbau, -aufschüttungen und Boden- transport stellenweise Bodenverdichtung, Zerstörung des ursprünglichen Bodenprofils – – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Bodenversiegelung – ursprüngliche Boden- Funktionen gehen verloren – – gesamte Flächenbeanspruchung Verlust offenen belebten Bodens – – betriebsbedingt Verkehr, Gewerbeausübung, (Autowäsche, evtl. Gärtnern) Eintrag von Schadstoffen – Schutzgut Wasser (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Die geplante gewerbliche Bebauung hat eine Veränderung des Wasserhaushaltes zur Folge. Die Versickerungsleistung und damit auch die Grundwasserneubildungsrate nehmen ab, da Flächen versiegelt werden. Auf Grund des hohen Versiegelungsgrades durch eine GRZ von 0,8 sind die Beeinträchtigungen als erheblich einzustufen. − Für Stellplätze, Zufahrten und andere untergeordnete Wege sind ausschließlich teilversiegelte (versickerungsfähige) Beläge zulässig, um die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens soweit wie möglich zu erhalten und Beeinträchtigungen der Grundwasserneubildungsrate zu reduzie- ren. Da der Boden im Bereich der Retention gem. Geotechnischem Bericht von Henke und Partner GmbH vom 08.11.2018 kaum wasserdurchlässig ist, kann das Niederschlagswasser nicht versickert werden (Umgang mit Niederschlagswasser s.u.: "Wasserwirtschaft"). − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Eingriff in das Schutzgut. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 45 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr bei u.U. freiliegendem Grundwasser Schadstoffeinträge – Lagerung von Baumaterial/Boden, Baustel- leneinrichtungen (Container) Bodenverdichtung, reduzierte Versickerung und mehr oberflächiger Abfluss von Niederschlags- wasser – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen durch Flächenversiegelung reduzierte Versicke- rung von Niederschlagswasser im Gebiet, Verrin- gerung der Grundwasserneubildungsrate – – betriebsbedingt Verkehr, Gewerbenutzung Schadstoffeinträge – Wasserwirtschaft (Wasser; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Durch die zusätzliche Bebauung erhöht sich die anfallende Abwassermenge. Das Abwasser wird dem Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt zuge- leitet. Das über den Regenwasserkanal in den Retentionsbereich eingeleitete Niederschlags- wasser wird durch die belebte Bodenzone gefiltert (30 cm, dadurch hohe Reinigung und Ab- kühlung) und anschließend über Drainagen in einen Sammelschacht und von dort in den Re- genwasserkanal des bestehenden Gewerbegebietes geleitet, was letztendlich in den Seitenarm des "Bampfens" abgeleitet wird. Die theoretisch berechnete Versickerungsmenge und somit Ableitung beträgt 5,7 l/s, erlaubt sind bis max 14 l/s. Die maximale Abflussmenge des beste- henden Gewerbegebietes (Mehlis) beträgt 24 l/s, womit die Gesamtabflussmenge (bestehen- des und geplantes Gewerbegebiet) etwa 30-38 l/s beträgt. Diese Abflussmenge entspricht in etwa dem natürlichen Abfluss aus dem unbebauten Gebiet. Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei werden ausgeschlossen und verunreinigtes Niederschlagswasser darf nicht in die Regenwasserkanalisation bzw. das Retentionsbecken abgeleitet werden, um das Grund- wasser vor Verunreinigungen zu schützen. In keinem Fall (auch nicht bei Unfällen) ist eine Ableitung von mit Schadstoffen belastetem Wasser in den nördlich gelegenen Seitenarm des "Bampfens" möglich, der dann in den "Bampfen" als Teilfläche des FFH-Gebietes "Schussen- becken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311) mündet. Durch diese Feset- zung sowie die geringe Abflussmenge in den Seitenarm des "Bampfens" ist auch eine Beein- trächtigung des FFH-Gebietes durch das vorgesehene Entwässerungskonzept ausgeschlossen. − Die Wasserversorgung des Gebietes erfolgt durch den Anschluss an die gemeindliche Wasser- versorgung. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 46 Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a und h BauGB); Anfälligkeit der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels (Nr. 2b Buchstabe gg Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): − Die Kaltluftentstehung wird im Plangebiet unterbunden und auf die angrenzenden Offenflä- chen beschränkt. Durch die Gehölzpflanzungen im Bereich der Grünflächen wird jedoch Frisch- luft produziert. Bei Einhaltung der gültigen Wärmestandards und Einbau moderner Heizanla- gen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen durch Schadstoffemissionen zu erwarten. Eine geringfügige Erhöhung der Schadstoff-Vorbelastung durch Abgase des erhöhten Ver- kehrsaufkommens ist jedoch zu erwarten. − Die Neubebauung führt potenziell zu einem erhöhten CO2-Ausstoß. Insgesamt sind von dem geplanten Baugebiet Treibhausgasemissionen jedoch nicht in einem Umfang zu erwarten, der sich in spürbarer Weise auf das Klima auswirken würde. Die kleinklimatischen Auswirkungen des Vorhabens werden sich bei Durchführung der Planung vor allem auf das Plangebiet und unmittelbar angrenzende Bereiche konzentrieren. Um die Emission von Treibhausgasen zu re- duzieren, sollte wo immer möglich die Energieeffizienz gesteigert und auf erneuerbare Ener- gien und Elektromobile zurückgegriffen werden. − Eine Anfälligkeit des Vorhabens gegenüber den Folgen des Klimawandels ist derzeit nicht er- kennbar. Extrema in Bezug auf Niederschlagsereignisse (z.B. langandauernder Starkregen, urbane Sturzfluten) wurden im Rahmen der Entwässerungsplanung berücksichtigt (z.B. An- laage einer Abflussmulde für von Norden zufließendes Hangwasser; ausreichende Dimensio- nierung der Rückhalteeinrichtungen). Extrema in Bezug auf die Lufttemperatur bzw. Sonnen- einstrahlung werden durch die Umsetzung der Festsetzungen zu Pflanzungen (insbesondere Baumpflanzungen im Straßenraum und auf den privaten Baugrundstücken) sowie zu Boden- belägen (teilversiegelte Beläge zur Verminderung der Wärmeabstrahlung) abgemildert. − Auch im neuen Baugebiet kann die weiterhin angrenzende landwirtschaftliche Nutzung zeit- weise zu Geruchs-Belastungen oder zu Staubeinträgen führen. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Eingriff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Betrieb von Baumaschi- nen Freiwerden von Staub und u.U. auch Schadstof- fen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen mehr Wärmeabstrahlung, weniger Verdunstung, ungünstigeres Kleinklima – – Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 47 Verlust der Ackerfläche weniger Kaltluft (Grünland) – Anlage von Grünflächen Verbesserung des Kleinklimas, Frischluftproduk- tion + betriebsbedingt Verkehr, Gewerbenutzung Verkehrsabgase, evtl. Schadstoff-/Staubemissio- nen aus Gewerbebetrieben – Schutzgut Landschaftsbild (Landschaft; § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB): − Durch die Errichtung neuer Baukörper erfährt das Landschaftsbild eine Beeinträchtigung, da der Ortsrand weiter nach Norden verschoben wird. Zwar ist der dörfliche Charakter des Ortstei- les Schachen bereits auf Grund des angrenzenden Gewerbegebietes "Mehlis" beeinträchtigt; trotzdem führt das Hinzukommen weiterer gewerblich genutzter Gebäude zu einer weiteren Einschränkung der Ortsbild-Erlebbarkeit - insbesondere für die Bewohner der östlich angren- zenden Wohnhäuser, welche Blickbeziehungen zur Fläche besitzen. − Durch die getroffenen Festsetzungen wird sichergestellt, dass eine ausreichende Durchgrünung hergestellt wird (Pflanzgebote) und diese möglichst nach Norden hin zur offenen Landschaft umgesetzt wird. Um den störenden Einfluss der zukünftigen Baukörper auf das Landschafts- bild möglichst gering zu halten, wird zumindest nach Osten zur Wohnbebauung hin eine pri- vate Grünfläche samt Bepflanzung festgesetzt. Auch im Westen wurde im Retentionsbereich eine Grünfläche (öffentlich) festgesetzt, um das Retentionsbecken auch optisch aufzuwerten. Die festgesetzten Pflanzlisten tragen dazu bei, die Eigenart des Landschaftsbildes zu schützen und mit Hilfe landschaftstypischer Gehölz-Arten eine Anbindung des Baugebietes an die Landschaft zu erreichen. Zu diesem Zweck werden zusätzlich im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, Hecken aus Nadelgehöl- zen ausgeschlossen. Die Pflanzung von nicht in der Pflanzliste festgesetzten Sträuchern wird nur auf max. 5 % der Grundstücksfläche zugelassen, um die Grünflächen und Außenanlagen möglichst naturnah zu gestalten. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein mittlerer Eingriff in das Schutzgut. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 48 Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustelleneinrichtungen temporäre Beeinträchtigung des Landschaftsbil- des v. a. bei größeren Baustellen – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Ortsrand-Vorverlagerung – Durchgrünung des Plangebietes, Ortsrand- eingrünung Geringfügige Wiederherstellung des dörflichen Siedlungsbildes + betriebsbedingt Lichtemissionen Lichtabstrahlung in die umliegende Landschaft – Schutzgut Mensch (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. c BauGB): − Die intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen gehen verloren. Dafür wird durch die Pla- nung die Ansiedelung von Gewerbebetrieben ermöglicht, wodurch Arbeitsplätze gesichert und/oder neu geschaffen werden können. Die bereits vor der Planung eingeschränkte Erleb- barkeit des landschaftlichen Umfeldes erfährt durch die geplanten Baukörper eine geringfü- gige Beeinträchtigung. − Durch das Heranrücken der Bebauung an die östliche gelegene Wohnbebauung können für die Bewohner zeitweilig Lärm-Beeinträchtigungen entstehen. − Nach Betrachtung der Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verbleibt ein geringer Eingriff in das Schutzgut. Auslösender Wirkfaktor Auswirkung auf das Schutzgut Wertung (+ pos./ – neg./ 0 neutral) baubedingt Baustellenverkehr, Lieferung und Ablage- rung von Baumaterial, Betrieb von Bauma- schinen Belastung durch Lärm und Erschütterungen, Frei- werden von Staub und u.U. auch Schadstoffen (Verkehr, Unfälle) – anlagenbedingt Errichtung der Gebäude, Außenanlagen und Verkehrsflächen Ansiedelung von Gewerbebetrieben, Angebot neuer Arbeitsplätze ++ Anlage von Grünflächen Schaffung neuer Spiel- und Erholungsflächen + betriebsbedingt Verkehr, Gewerbeausübung Belastung durch Verkehrs- und/oder Betriebs- lärm, Verkehrsabgase – Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 49 Schutzgut Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. d BauGB): Da im überplanten Bereich nach jetzigem Kenntnisstand keine Kulturgüter vorhanden sind, entsteht keine Beeinträchtigung. Sollten während der Bauausführung, insbesondere bei Erdarbeiten und Arbeiten im Bereich von Keller, Gründung und Fundamenten Funde (beispielsweise Scherben, Me- tallteile, Knochen) und Befunde (z. B. Mauern, Gräber, Gruben, Brandschichten) entdeckt werden, ist die Archäologische Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Stuttgart unverzüglich zu benach- richtigen. Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strah- lung sowie der Verursachung von Belästigungen (Nr. 2b Buchstabe cc Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − In der Bauphase kann es temporär zu Lärmbelästigung sowie zu Belastungen durch Staub, Gerüche und/oder Erschütterungen (z.B. durch Baumaschinen) kommen, die zeitweise die Wohnqualität in den angrenzenden, bereits bebauten Gebieten beeinträchtigen können. Er- hebliche Beeinträchtigungen sind jedoch auf Grund der zeitlich begrenzten Dauer der Bauar- beiten, die zudem vorwiegend oder ausschließlich tagsüber (d.h. außerhalb des besonders empfindlichen Nachtzeitraums) stattfinden werden, nicht zu erwarten. − Schadstoffemissionen sind insbesondere infolge des zusätzlichen Verkehrsaufkommens (Kfz- Abgase) sowie durch Heizanlagen in den neuen Gebäuden zu erwarten. Zudem können Heiz- oder Produktionsanlagen von Gewerbebetrieben (z.B. großes Blockheizkraftwerk; Brennöfen) zu einem erhöhten Schadstoffausstoß beitragen. In allen Fällen zählen Kohlenwasserstoffe, Kohlenstoffmonoxid und -dioxid sowie Stickoxide zu den wesentlichen potenziell umweltschä- digenden Abgas-Bestandteilen; je nach Verbrennungsanlage können auch Schwefeloxide so- wie Staub und Ruß relevant sein. Durch die Flächenneuversiegelung wird zudem die Wärme- abstrahlung begünstigt, so dass es zu einer geringfügigen Erhöhung der Lufttemperatur im Bereich der neuen Bebauung kommen kann. Siehe hierzu den Punkt "Schutzgut Klima/Luft; Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität". − Zu den Lärmemissionen aus dem Bereich des geplanten Gewerbegebietes: siehe die Ausfüh- rungen unter dem Punkt "Schutzgut Mensch" − Durch die nächtliche Beleuchtung des Gewerbegebietes kann es zu einer Lichtabstrahlung in umliegende Wohngebiete sowie in die freie Landschaft kommen. Um die Stärke und den Ra- dius der Lichtausstrahlung zu reduzieren, trifft der Bebauungsplan eine Festsetzung zu den zulässigen Lampentypen (z.B. nach unten gerichtete, in der Höhe begrenzte Leuchtkörper). Zudem gelten Einschränkungen für die Größe und Beleuchtung von Werbeanlagen, welche verhindern, dass es zu einer Beeinträchtigung der unmittelbaren Anwohner, der land- schaftsästhetischen Situation oder lichtempfindlicher Tierarten (insbesondere des nahegelege- nen FFH-Gebietes "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" und das Gewäs- ser "Bampfen") kommt. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 50 − In der Gesamtschau sind keine erheblichen Belästigungen durch die o.g. Wirkfaktoren auf an- grenzende bewohnte Gebiete bzw. die im Umfeld lebende Tierwelt zu erwarten. Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihre Beseitigung und Verwertung (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB und Nr. 2b Buchstabe dd Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − Als wesentliche Abfälle sind insbesondere recyclingfähige Verpackungen, organische Abfälle (Biomüll) sowie in Bezug auf Schadstoffe in der Regel unbedenklicher Haus- bzw. Restmüll zu erwarten. Anfallende Abfälle sind nach Kreislaufwirtschaftsgesetz vorrangig wiederzuverwerten (Recycling, energetische Verwertung, Verfüllung); falls dies nicht möglich ist, sind sie ord- nungsgemäß und schadlos zu entsorgen. Die Entsorgung erfolgt über den Landkreis Ravens- burg. − Zur Entsorgung der Abwässer siehe den Punkt "Wasserwirtschaft". Auswirkungen der eingesetzten Techniken und Stoffe (Nr. 2b Buchstabe gg Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − Ein erheblicher Schadstoffeintrag durch den Baustellenbetrieb ist im Falle einer Bebauung der derzeit landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht zu erwarten. Sofern die optimale Entsor- gung der Bau- und Betriebsstoffe gewährleistet ist, mit Öl und Treibstoffen sachgerecht umge- gangen wird und eine regelmäßige Wartung der Baufahrzeuge sowie ordnungsgemäße Lage- rung gewässergefährdender Stoffe erfolgt, können die baubedingten Auswirkungen als uner- heblich eingestuft werden. − Für die Anlage der Gebäude und Außenanlagen (Zufahrten, Stellplätze usw.) werden voraus- sichltich nur allgemein häufig verwendete Techniken und Stoffe, die den aktuellen einschlägi- gen Richtlinien und dem Stand der Technik entsprechen, angewandt bzw. eingesetzt, so dass keine erheblichen Auswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter zu erwarten sind. Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z.B. durch Unfälle oder Katastrophen) (Nr. 2b Buchstabe ee Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Derzeit sind bei Umsetzung der Planung keine Risiken für die menschliche Gesundheit, das kultu- relle Erbe oder die Umwelt durch Unfälle oder Katastrophen abzusehen. Erneuerbare Energien (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. f BauGB): Im Hinblick auf eine nachhaltige Energieversorgung ist die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Ener- gien zur Gewinnung von Wärme oder Strom anzustreben. Alternative Energiequellen können auf umweltschonende Weise einen Beitrag zur langfristigen Energieversorgung leisten. Die sparsame Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 51 und effiziente Nutzung von Energie kann bei Gebäuden insbesondere durch eine kompakte Bau- weise (wenig Außenfläche im Vergleich zum beheizten Innenvolumen, flache Dachformen) sowie durch optimale Ausrichtung zur Sonne und eine gute Gebäudedämmung erzielt werden. − Auf Grund der Topografie ist eine Ausrichtung zukünftiger Baukörper zur nahezu optimalen Errichtung von Sonnenkollektoren in Ost-West-Ausrichtung möglich. − Die Möglichkeit der alternativen Nutzung von Erdwärme muss bei Bedarf gesondert geprüft werden. Kumulierungen mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter Berücksich- tigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen Ressourchen (Nr. 2b Buchstabe ee Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) − Eine Kumulierung mit den Auswirkungen benachbarter Vorhaben bzw. Planungen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht anzunehmen. Mögliche kumulierende Auswirkungen auf die Lebensraumtypen und Arten im nahegelegenen FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäl- dern südlich Blitzenreute" wurden in der dem Bebauungplan beigelegten FFH-Vorprüfung, insbesondere unter dem Punkt "Summation" abgehandelt und als nicht gegeben erachtet. Wechselwirkungen zwischen den Belangen des Umweltschutzes Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, biologische Vielfalt, Natura 2000-Gebiete, Mensch, Kulturgüter (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. i BauGB): Im vorliegenden Planungsfall sind keine erheblichen Effekte auf Grund von Wechselwirkungen zwi- schen den einzelnen Schutzgütern zu erwarten. 8.2.4 Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteili- gen Auswirkungen/Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB, Konzept zur Grünordnung (Nr. 2c Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB): Die Abarbeitung der Ausgleichspflicht erfolgt gemäß dem gemeinsamen Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013). Die Vorgehensweise erfolgt in folgenden Arbeits-Schritten: Er- arbeitung von Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen; Ermittlung des verbleibenden Aus- maßes der Beeinträchtigung für die einzelnen Schutzgüter; Ausgleich der verbleibenden Beein- trächtigungen; Ergebnis. Um die Auswirkungen auf die Schutzgüter möglichst gering zu halten, wurde vor Betrachtung der möglichen Ausgleichsmaßnahmen überprüft, inwieweit die Folgen des Eingriffs vermeidbar oder Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 52 minimierbar sind. Zur Vermeidung bzw. Minimierung von Beeinträchtigungen von Natur und Land- schaft dienen folgende Maßnahmen (Konzept zur Grünordnung): − Pufferung zur östlich gelegenen Bebauung durch private Grünfläche mit Gehölz-Pflanzungen (Bäume 2. Wuchsklasse und Mindeststammumfang von 20-25 cm, um von Anafang an eine gewisse Abschirmung zu generieren, sowie Feldgehölz/-hecke (planungsrechtliche Festsetzun- gen, Schutzgut Arten und Lebensräume, Schutzgut Landschaftsbild)) − Extensive Pflege sowie Bepflanzung des westlich im Plangebiet gelegenen Retentionsbeckens als Pufferung zur freien Landschaft sowie zu den angrenzenden Biotopen mit Bäumen mit Mindeststammumfang von 20-25 cm, um bereits bei der Pflanzung eine gewisse Eingrünung des Baugebietes und Puffer zur landwirtschaftlichen Fläche zu schaffen − Durchgrünung des Gebietes durch Pflanzgebote für die privaten Baugrundstücke (planungs- rechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume) − naturnahe Gestaltung der Pflanzungen durch Verwendung standortgerechter, einheimischer Gehölze (Festsetzung von Pflanzlisten, Schutzgut Arten und Lebensräume) − Schutz nachtaktiver Insekten durch Verwendung von Leuchtentypen mit geringem Anteil an blauem und ultravioletten Licht (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Le- bensräume) − Reduktion negativer Auswirkungen auf Wasserinsekten durch Verwendung von Photovoltaik- Modulen, die weniger als 6 % polarisiertes Licht reflektieren (3 % je Solarglasseite) (pla- nungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Arten und Lebensräume) − Ausschluss von Hecken aus Nadelgehölzen im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen (planungsrechtliche Festsetzungen, Schutzgut Landschaftsbild) − Einschränkungen zu Werbeanlagen im Hinblick auf deren Größe und Gestaltung (bauord- nungsrechtliche Vorschriften, Schutzgut Landschaftsbild) − Begrenzung der Gebäudehöhen, der Gebäudeformen und der Gebäudemassen; Einschränkung der Farbgebung für die Gebäudedächer (Schutzgut Landschaftsbild) − Ausschluss von Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei (planungsrechtliche Festset- zungen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser) − Reduzierung des Versiegelungsgrades und dadurch Erhaltung der Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens durch Verwendung versickerungsfähiger Beläge (planungsrechtliche Festsetzun- gen, Schutzgut Boden und Schutzgut Wasser) Ermittlung des verbleibenden Ausmaßes der Beeinträchtigung: Schutzgut Arten und Lebensräume: Zur Ermittlung der Eingriffsstärke bzw. des Ausgleichsbedarfs wird die Schutzgutespezifische Wertigkeit des Gebietes (als Bilanzwert) im Bestand der Planung Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 53 gegenübergestellt. Die im Rahmen der Biotoptypenkartierung ermittelten Nutzungen/Lebensräume werden entsprechend der im o.g. Bewertungsmodell verankerten Biotopwertliste eingestuft und in ihrer Flächengröße mit dem zugewiesenen Biotopwert verrechnet. Gleiches gilt für die Planung, die auf Grundlage des Festsetzungskonzeptes (z.B. Bau- und Grünflächen, Pflanzgebote) bilanziert wird. Bestehende und zu pflanzende Einzelbäume fließen bei der Flächenbilanzierung nicht mit ein, sondern nur mit ihrem Bilanzwert (kursiv gedruckt). Nr. Bestands-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 37.11 Acker mit fragmentarischer Unkrautvegetation 18.364 6 110.183 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte 1.148 10 11.478 60.24 Unbefestigter Weg 1.089 5 5.443 Summe Bestand 20.600 127.104 Nr. Planung-Biotoptyp (Plangebiet) Fläche in m2 Biotopwert Bilanzwert 60.10, 60.21 überbaubare Flächen in dem Gewerbegebiet (*GRZ 0,8) 12.776 1 12.776 60.50 Kleine Grünfläche (restlicher Anteil der Bauflächen, un- versiegelte Außenanlagen) 3.194 4 12.776 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte (Retentionsbecken, exten- siv gepflegt) 2.031 13 26.402 45.30 3 Bäume (1. Wuchsklasse, StU mind. 100 cm) 300 4 1.200 45.30 11 Bäume (2. Wuchsklasse, StU mind. 60 cm) 660 4 2.640 60.21 Völlig versiegelte Straße 2.435 1 2.435 33.41 Fettwiese mittlerer Standorte (private Grünfläche, exten- siv gepflegt) 164 13 2.136 Summe Planung 20.600 60.364 Summe Planung mit Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen 60.364 Summe Bestand 127.104 Differenz Bestand/Planung (=Ausgleichsbedarf) -66.740 Es verbleibt ein Ausgleichsbedarf von 66.740 Ökopunkten. Schutzgut Boden: Das geplante Vorhaben hat erhebliche Auswirkungen durch die (teilweise) Neu- versiegelung bislang unversiegelter Böden. Zur Ermittlung des erforderlichen Ausgleichsbedarfs für das Schutzgut werden die Böden anhand einer 5-stufigen Bewertungsskala (Stufe 0-"Böden ohne Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 54 natürliche Bodenfunktion" bis Stufe 4 -"Böden mit sehr hoher Bodenfunktion") für die folgenden Funktionen getrennt bewertet: − natürliche Bodenfruchtbarkeit − Ausgleichskörper im Wasserkreislauf − Filter und Puffer für Schadstoffe − Standort für die natürliche Vegetation Die im Folgenden aufgeführte Berechnungsmethode für die Ermittlung des erforderlichen Aus- gleichs wird auf die drei zuerst genannten Funktionen angewandt. Für die Funktion "Standort für die natürliche Vegetation" ist die Arbeitshilfe nicht anzuwenden. Die Funktion findet lediglich An- wendung bei Böden mit extremen Standorteigenschaften, die in die Bewertungsklasse 4 (sehr hoch) eingestuft werden. Dies ist bei den vorliegenden Böden nicht der Fall (Einstufung als gering bzw. sehr gering). Die Bewertungsklasse der Böden erfolgte nach der Bodenschätzungskarte des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau (Referat 93 – Landesbodenkunde). Die Wirkung des Eingriffs, d.h. der Kompensationsbedarf, wird in Boden-Wertstufen (Gesamtbe- wertung über alle Funktionen) ermittelt. Anschließend werden die Boden-Wertstufen (Gesamtbe- wertung über alle Funktionen) in Ökopunkte umgerechnet, um eine bessere Vergleichbarkeit mit den anderen Schutzgütern zu erzielen. Die Berechnung erfolgt durch Multiplikation der vom Eingriff betroffenen Fläche in m² mit der Differenz aus der Wertstufe vor dem Eingriff und der Wertstufe nach dem Eingriff. Die Wertstufen stellen dabei den Mittelwert der drei zu betrachtenden Boden- funktionen dar. Im vorliegenden Fall wird unterschieden zwischen dem ackerbaulich genutzten Bereich sowie dem unbefestigten, aber befahrenen Weg, bei dem von einem verdichteten Boden ausgegangen werden kann. Für den Ackerbereich liegt die Wertstufe vor dem Eingriff bei 2, die nach dem Eingriff bei versiegelten Flächen bei 0. Teilversiegelte Flächen (z.B. Stellplätze) werden dabei genauso behandelt wie vollversiegelte Flächen, sind also bei den u. g. Flächen miteinge- schlossen. Für den Bereich des unbefestigten Weges wird vor dem Eingriff die Wertstufe 0,66, nach dem Eingriff bei versiegelten Flächen 0 angenommen. Für den Bereich des geplanten Retentions- beckens wird nach dem Eingriff von der Wertstufe 0,66 ausgegangen. Die versiegelte Fläche berechnet sich wie folgt: − Im Gewerbegebiet vollständig versiegelbare Fläche (GRZ von 0,8): 12.776 m² − festgesetzte Verkehrsflächen: 2.435 m² Es ergibt sich folglich eine max. Neuversiegelung von 15.210 m². Zusätzlich zu den neu versiegelbaren Flächen findet auch im Bereich der geplanten Retentionsflä- che ein Eingriff in den Boden statt. Die hier notwendigen Abgrabungen und die dadurch verursach- ten Beeinträchtigungen führen jedoch nicht zu einem vollständigen Funktionsverlust. In Abstim- mung mit dem Sachbereich Bodenschutz, Landratsamt Ravensburg, kann bei Retentionsbecken, Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 55 bei denen noch eine Restversickerung stattfindet, was vorliegend der Fall ist (siehe hierzu "Was- serwirtschaft" unter Punkt 8.2.2.4 sowie Baugrundgutachten), eine Bewertung von 0-1-1 nach dem Eingriff angesetzt werden. Teilfläche Fläche in m² Wertstufen vor dem Eingriff (in Klammern Gesamtbewertung) Wertstufen nach dem Eingriff (in Klammern Gesamtbewertung) Ökopunkte pro m² Ökopunkte be- zogen auf die Fläche Neu versiegelbare Flächen (Gewerbegebiet, vorher of- fener Boden) 12.436 2-2-2 (2,666) 0-0-0 (0) 8 99.485 Neu versiegelbare Flächen (Verkehrsfläche, vorher of- fener Boden) 2.004 2-2-2 (2,666) 0-0-0 (0) 8 16.035 Neu versiegelbare Flächen (Gewerbegebiet, vorher un- befestigter Weg) 340 0-1-1 (0,666) 0-0-0 (0) 2,66 906 Neu versiegelbare Flächen (Verkehrsfläche, vorher un- befestigter Weg) 431 0-1-1 (0,666) 0-0-0 (0) 2,66 1.148 Abgrabungen (Retentions- becken, vorher offener Bo- den) 877 2-2-2 (2,666) 0-1-1 (0,666) 5,33 4.680 Abgrabungen (Retentions- becken, vorher unbefestig- ter Weg) 151 0-1-1 (0,666) 0-1-1 (0,666) 0 0 Summe 16.239 122.254 Für die Eingriffe in das Schutzgut Boden ergibt sich folglich ein Kompensationsbedarf von 122.254 Ökopunkten. Schutzgut Landschaftsbild: Die Bewertung des Eingriffes in das Landschaftsbild erfolgt in den fol- genden sieben Arbeitsschritten (abgewandelt von Nohl 1993): − Ermittlung des Eingriffstyps: Beim vorliegenden Vorhaben handelt es sich um den Eingriffs- typ 3 (Vorhaben im Außenbereich ab einer (teil-)versiegelten Fläche von 1.000 m²) − Ermittlung des beeinträchtigten Wirkraums: Für den vorliegenden Eingriffstyp sind die Wirkzo- nen I mit einem Radius von 0-500 m um das Vorhaben sowie II mit einem Radius von 500- 2.000 m zu betrachten. Die folgende Karte zeigt auf, welcher Wirkraum in den beiden Zonen vorliegt und wo von einer Sichtverschattung auszugehen ist: Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 56 − Ermittlung der Bedeutung der ästhetischen Raumeinheiten: In den Wirkzonen sind drei ver- schiedene Raumeinheiten zu betrachten. Die erste und größte der Raumeinheiten umfasst das Plangebiet samt nordöstlich und südwestlicher ländlich-dörflich geprägter Umgebung (siehe o. a. Karte). Die landschaftsästhetische Bedeutung dieses Bereichs wird mit "3" eingestuft, da die wenige vorhandene Bebauung hauptsächlich Gehöfte und kleine Siedlungen wie den Orts- teil "Schachen" umfasst, die nicht im Gegensatz zu den die Jungmoränenlandschaft des Vor- alpenlandes prägenden Landschaftsformen (in diesem Bereich eher eben) stehen. Die vorhan- dene Nutzung fügt sich mit ihrer kleinteiligen Landwirtschaft teilweise ins Landschaftsibld ein und schafft landschaftsästhetische Strukturen; einzelne Betriebe beeinträchtigen die Erlebbar- keit des Landschaftsbildes geringfügig. Der verbleibende Teil der Wirkzonen wird in den im FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" gelegenen Bereich und den eher siedlungsgeprägten Bereich mit dem Ort "Baindt" unterteilt. Der im FFH-Gebiet ge- legene Teil wird mit "4" bewertet, da es sich einerseits um prägende Landschaftselemente wie den auch als FFH-Lebensraum kartierten "Bampfen" mit erlebbarer Stille und ohne künstliche Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 57 Lichtquellen handelt. Zudem enthält dieser Bereich Waldstrukturen, die eine optische Gleide- rung schaffen und nicht durch Bebauung verdeckt sind. Andererseits besteht auch hier klein- teilige Landwirtschaft und eine von spärlicher Bebauung und Schrebergärten gesäumte Bahn- linie führt durch das Gebiet. Der dritte Teil innerhalb der beiden Wirkzonen wird mit der Raumeinheit "1" bewertet, da dieser im Vergleich zum ersten Bereich hauptsächlich aus Sied- lungen der Gemeinde Baindt, Baienfurt sowie Niederbiegen bestehen und somit kaum mehr etwas von den natürlichen Landschaftsformen erkennen lassen. Die Landschaft ist sowohl op- tisch als auch akustisch praktisch nicht mehr als Naturbestand wahrnehmbar. − Ermittlung des Erheblichkeitsfaktors: Das Vorhaben führt zwar zu einer Erweiterung eines be- reits bestehenden Gewerbegebietes und die Höhen der Gebäude werden beschränkt; trotzdem verstärkt sie (auch durch die Summation) die Überprägung der natürlichen Landschaft am Rand des Ortsteils Schachen. Auch wegen einer fehlenden Eingrünung wird von einem Eingriff mittlerer Wirkintensität ausgegangen, der Erheblichkeitsfaktor liegt damit bei 0,6. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 58 − Ermittlung des Wahrnehmungskoeffizienten: Beim Eingriffstyp 3 und Eingriffsobjekten bis 50 m Höhe liegt dieser Koeffizient für die Wirkzone I bei 0,2, für die Wirkzone II bei 0,1. − Der Kompensationsflächenfaktor wird gemäß Nohl (1993) mit 0,1 angesetzt. − Die Berechnungsformel für den Kompensationsbedarf innerhalb einer Wirkzone ist im Folgen- den abgebildet. Der gesamte Kompensationsbedarf ergibt sich aus der Summe des Bedarfs aus den beiden Wirkzonen. Demnach ergibt sich folgender Kompensationsbedarf für den Eingriff in das Landschaftsbild: Wirkzone I Raumeinheit 1 Erheblich- keitsfaktor Wahrnehmungs- koeffizient Kompensations- flächenfaktor Komp.- umfang Fläche [m²] Bedeutung 814.436 3 0,6 0,2 0,1 29.320 Wirkzone II Raumeinheit 1 Raumeinheit 2 Raumeinheit 3 Fläche [m²] Bedeutung Fläche [m²] Bedeutung Fläche [m²] Bedeutung 111.455 1 2.947.398 3 2.056.374 4 Erheblich- keitsfaktor Wahrnehmungs- koeffizient Kompensationsflä- chenfaktor Komp.-umfang 0,6 0,1 0,1 103.075 Summe Kompensationsumfang von Wirkzone I und II 132.395 Ausgleich der verbleibenden Beeinträchtigungen Der nach Vermeidung und Minimierung verbleibende Ausgleichsbedarf für das geplante Vorhaben wird durch die Zuordnung von Maßnahmen aus dem gemeindlichen Ökokonto abgedeckt, welche die Gemeinde Baindt im Jahre 2017 über den Regionalen Kompensationspool Bodensee-Ober- schwaben GmbH erwerben konnte. Die Maßnahmen wurden am 09.06.2016 vom Landratsamt beeinträchtigter Wirkraum [m²] Bedeutung Raumeinheit beeinträchtigter Wirkraum [m²] Bedeutung Raumeinheit Erheblich- keitsfaktor Wahrneh- mungs-ko- effizient Raumeinheit 1 Kompensati- onsflächen- faktor (0,1) Raumeinheit 2 x x x x + x Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 59 Biberach genehmigt und befinden sich seit dem 01.08.2016 in der Umsetzung. Insgesamt konnten auf den Flächen mit den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1 sowie 544/3 (Gemarkung Ochsenhausen) Maßnahmen mit einer gesamten Ökopunktezahl von 2.339.323 (inkl. Zinsertrag: 2.356.868) ge- neriert werden. Von der Gemeinde Baindt wurden von dieser Gesamtsumme 425.000 Ökopunkte käuflich erworben. Von diesem Guthaben werden für die vorliegende Planung 321.389 Ökopunkte zugeordnet, um den Ausgleichsbedarf somit vollständig abdecken zu können. Auf den Ausgleichs- flächen mit den Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1 sowie 544/3 (Gemarkung Ochsenhausen) wurden folgende Maßnahmen durchgeführt: − Dauerwaldflächen: Auf den Flächen soll sukzessiv eine Entfernung der nicht standortgerechten Fichten stattfinden. Zudem ist eine Pflanzung von standortgerechten Laubhölzern wie Eiche und Erle vorgesehen. − Bannwaldflächen: Auf den Flächen soll sukzessiv eine Entfernung der nicht standortgerechten Fichte stattfinden. Zudem ist eine gruppenweise Initialpflanzung standortgerechter Weichhöl- zer wie Erle und Weide geplant, welche anfänglich vor Biberfraß geschützt werden soll. Nur die unbedingt benötigten Wege, sowie die südlichen drei Weiher werden durch Sicherung der Dämme erhalten. Es wird aufkommender standortfremder Jungwuchs aus der Fläche entfernt. Ansonsten soll das Areal vollständig aus der Nutzung genommen werden. − Naturnaher Bachabschnitt: Es soll ein natürlicher Gewässerverlauf sowie die Aktivität des Bi- bers zugelassen werden. − Nur die weiterhin benötigten Wirtschafts- und Wanderwege, sowie die südlichen drei Weiher (kulturhistorisches Erbe) werden durch die Sicherung der Dämme erhalten. Dadurch kommt es zu einer Vermeidung von Konflikten zwischen Waldwirtschaft und dem Biber. Die Gesamtbilanzierung zum Ausgleichsbedarf für die Schutzgüter Arten/Lebensräume, Boden und Landschaftsbild sowie zu den erzielten Aufwertungen durch die Ausgleichsmaßnahmen zeigt, dass der Ausgleichsbedarf für die genannten Schutzgüter vollständig abgedeckt wird: Ausgleichsbedarf und Ausgleichsmaßnahmen Ökopunkte Ausgleichsbedarf Schutzgut Arten und Lebensräume – 66.740 Ausgleichsbedarf Schutzgut Boden – 122.254 Ausgleichsbedarf Schutzgut Landschaftsbild – 132.395 Abbuchung der Ökopunkte aus dem gemeindlichen, baurechtlichen Ökokonto +425.000 Differenz Ausgleichsbedarf / erzielte Aufwertung (=Ausgleichsüberschuss) +103.611 Ergebnis: Die Maßnahme ergibt einen Überschuss von 103.611 Ökopunkten an Ausgleichsfläche. 8.2.5 Anderweitige Planungsmöglichkeiten (Nr. 2d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 60 Standortalternativen: Zum Zeitpunkt der Planaufstellung lagen in der Gemeindeverwaltung kon- krete Anfragen zu gewerblichen Baugrundstücken vor. Die Ausweisung von gewerblichen Bauflä- chen dient der Deckung des Bedarfs von ortsansässigen Unternehmen, da im gesamten Gemein- degebiet derzeit keine freien gewerblichen Bauplätze zur Verfügung stehen. Ein Vorteil ist außer- dem das bereits bestehende angrenzende Gewerbegebiet "Mehlis". Um die Verwirklichung dieser Bauvoranfragen zu ermöglichen, kommt daher kein anderer Standort in Betracht. Planungsalternativen: Es wurden zwei verschiedene Entwurfs-Alternativen erarbeitet. In der ersten Entwurfs-Alternative war nach Norden hin eine umfangreiche Ortsrandeingrünung auf einer Grün- fläche geplant. Da die Gemeinde jedoch eine weitere Gewerbeerweiterung nach Norden plant, wurde diese Grünfläche der Planung größtenteils entnommen. Lediglich die private Grünfläche als Pufferung zur östlich gelegenen Wohnbebauung sowie die Begrünung des Retentionsbeckens ver- blieben. 8.2.6 Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastro- phen zu erwarten sind (Nr. 2e Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB) Eine Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Ka- tastrophen ist nach derzeitigem Kenntnisstand nicht gegeben. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Natura 2000-Gebiete, Biolo- gische Vielfalt, Mensch, Gesundheit, Bevölkerung sowie Kultur- und sonstige Sachgüter durch schwere Unfälle oder Katastrophen sind daher nicht zu erwarten. 8.3 Zusätzliche Angaben (Nr. 3 Anlage zu § 2 Abs. 4 sowie § 2a BauGB) 8.3.1 Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung sowie Hinweise auf Schwierigkeiten, die bei der Zusammenstellung der Angaben aufgetreten sind (Nr. 3a Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Verwendete Leitfäden und Regelwerke: − Naturschutzrechtliche und bauplanungsrechtliche Eingriffsbeurteilung, Kompensationsbewer- tung und Ökokonten – Bewertungsmodell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg, Sigma- ringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013) − Arten, Biotope, Landschaft – Schlüssel zum Erfassen, Beschreiben, Bewerten" der Landesan- stalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (Stand Dezember 2009, 4. Auflage) − Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit – Leitfaden für Planungen und Gestat- tungsverfahren des Umweltministeriums Baden-Württemberg (Stand Dezember 1995) oder Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 61 Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (z.B. technische Lücken oder fehlende Kenntnisse): Zum Zeitpunkt der Planaufstellung lagen keine Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der An- gaben vor. 8.3.2 Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bei der Durchführung der Planung (Nr. 3b Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, § 4c BauGB): Um bei der Durchführung des Bebauungsplans unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen früh- zeitig zu ermitteln, sieht die Gemeinde Baindt als Überwachungsmaßnahmen vor, die Herstellung und ordnungsgemäße Entwicklung der festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen ein Jahr nach Erlangen der Rechtskraft zu überprüfen und diese Überprüfung im Anschluss alle fünf Jahre zu wiederholen. Da die Gemeinde darüber hinaus kein eigenständiges Umweltüberwachungssystem betreibt, ist sie ggf. auf entsprechende Informationen der zuständigen Umweltbehörden angewie- sen. Bei den Ausgleichsmaßnahmen handelt es sich um über den Regionalen Kompensationspool Bodensee-Oberschwaben GmbH erworbene Ökopunkte. Da die entsprechenden Maßnahmen am 09.06.2016 vom Landratsamt Biberach genehmigt und seit dem 01.08.2016 umgesetzt werden, wird davon ausgegangen, dass die Maßnahmen bereits ordnungsgemäß hergestellt wurden. 8.3.3 Zusammenfassung (Nr. 3c Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Durch die 2. Erweiterung des Bebauungsplanes wird ein Gewerbegebiet südwestlich des Hauptortes Baindt ausgewiesen. Beim Plangebiet handelt es sich größtenteils um ackerbaulich und als Grünland genutzte Fläche am nordwestlichen Rand des Teilortes Schachen. Es schließt im Süden an das bestehende Gewer- begebiet "Mehlis" an. Im Norden grenzt weitere Ackerfläche an. Dem Plangebiet kommt zusam- menfassend eine geringe Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild zu (landwirt- schaftliche Nutzung, wenig einsehbar, keine Erholungsnutzung). Innerhalb sowie im räumlich-funktionalen Umfeld des Plangebietes befinden sich keine Schutzge- biete oder Biotope, die durch die Planung beeinträchtigt werden. Die Schutzgebiete und Biotope im räumlichen Umfeld erfahren auf Grund ihrer Entfernung zum Plangebiet und auf Grund fehlender funktionaler Zusammenhänge keine Beeinträchtigung. Nördlich und nordwestlich mit einem Mindestabstand von etwa 420 m zum Plangebiet beginnt das FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute" (Nr. 8223-311). Bei Berück- sichtigung der im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zur Außenbeleuchtung und Entwäs- Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 62 serung führt die Planung zu keinen erheblichen Beeinträchtigungen der Schutz- und Erhaltungs- ziele des FFH-Gebietes Dies wurde in der dem Bebauungsplan beiliegenden FFH-Vorprüfung un- tersucht. Der Eingriffsschwerpunkt liegt beim Schutzgut Boden durch die großflächige Versiegelung sowie beim Schutzgut Landschaftsbild durch die Ortsrandvorverlagerung und größtenteils fehlende Ein- grünung des aus der freien Landschaft und von der angrenzenden Wohnbebauung einsehbaren Plangebietes. Zur Eingriffsminderung wurden zwei Grünflächen festgesetzt. Die öffentliche Grünflä- che im Osten soll als Minimalortsrandeingrünung dienen sowie die Funktion des Bodens als Aus- gleich im Wasserkreislauf weitestgehend aufrechterhalten, indem das abgeleitete Niederschlags- wasser je nach Bodenverhältnissen über die belebte Bodenzone versickert. Die private Grünfläche im Osten des Plangebietes bezweckt eine Pufferung und geringfügige Abschirmung zur Wohnbe- bauung hin. Die Festsetzung zu wasserdurchlässigen Böden vermindert die Versiegelung der Frei- flächen, womit die Wasseraufnahmefähigkeit des Bodens in diesen Bereichen weitestgehend auf- rechterhalten wird Die Abarbeitung der Eingriffsregelung des § 1a BauGB erfolgt nach dem gemeinsamen Bewertungs- modell der Landkreise Bodenseekreis, Ravensburg und Sigmaringen (Fassung vom 01.07.2012, redaktionelle Anpassung/Bearbeitung Juli 2013). Der nach Berücksichtigung der planinternen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen verblei- bende Ausgleichsbedarf von 321.389 Ökopunkten wird aus dem gemeindlichen Ökokonto abge- bucht. Folgende Maßnahmen wurden auf der Ökokontofläche (Fl.-Nrn. 542, 543, 544, 544/1 so- wie 544/3, Gemarkung Ochsenhausen) durchgeführt: − Dauerwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortgerechten Fichten, sowie Pflan- zungen von standortgerechten Laubhölzern wie Eiche und Erle − Bannwaldflächen: Sukzessive Entfernung der nicht standortgerechten Fichte, sowie gruppen- weise Initialpflanzung standortgerechter Weichhölzer wie Erle und Weide; anfänglicher Schutz der Initialpflanzungen vor Biberfraß. Nur die unbedingt benötigten Wege, sowie die südlichen drei Weiher werden durch Sicherung der Dämme erhalten. Entfernung von standortfremdem Jungwuchs. Ansonsten Entnahme aus der Nutzung. − Naturnaher Bachabschnitt: Zulassen eines natürlichen Gewässerverlaufes sowie Zulassen der Bibertätigkeit − Nur die weiterhin benötigten Wirtschafts- und Wanderwege, sowie die südlichen drei Weiher (kulturhistorisches Erbe) werden durch die Sicherung der Dämme erhalten. Dadurch Vermei- dung von Konflikten zwischen Waldwirtschaft und Biber Bei Nicht-Durchführung der Planung, wird die überplante Fläche voraussichtlich weiterhin land- wirtschaftlich genutzt und in ihrer Funktion für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild in ähn- lichem Maße bestehen bleiben. Veränderungen, die sich unabhängig von der vorliegenden Planung ergeben, können jedoch nicht abschließend bestimmt werden. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 63 Für die Zusammenstellung der Angaben lagen keine besonderen Schwierigkeiten vor. 8.3.4 Referenzliste der Quellen, die für die im Bericht enthaltenen Beschreibungen und Bewer- tungen herangezogen wurden (Nr. 3d Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB): Allgemeine Quellen: − Fachgesetze siehe Abschnitt 1 "Rechtsgrundlagen" − Regionalplan der Region Bodensee-Oberschwaben − Umwelt-Daten und -Karten Online (UDO): Daten- und Kartendienst der Landesanstalt für Um- welt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg − Online-Kartendienst zu Fachanwendungen und Fachthemen des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg (u.a. zu Bergbau, Geologie, Hyd- rogeo-logie und Boden) − Informationssystem Oberflächennahe Geothermie für Baden-Württemberg (ISONG) des Lan- desamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau beim Regierungspräsidium Freiburg Verwendete projektspezifische Daten und Information: − Ortseinsicht durch den Verfasser mit Fotodokumentation − Luftbilder (Google, Gemeinde…) − Flächennutzungsplan des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental (rechtsgültig seit 01.04.1995, Fassung vom 08.04.2006) − Bodenschätzungsdaten auf Basis des ALK (Reichsbodenschätzung) − Ergebnisvermerk des Termins zur frühzeitigen Behördenunterrichtung gem. § 4 Abs. 1 BauGB am 01.03.2018 im Landratsamt Ravensburg mit umweltbezogenen Stellungnahmen des Re- gierungspräsidiums Tübingen (Raumordnung, Straßenwesen, FFH-Vorprüfung), des Regional- verbandes Bodensee-Oberschwaben (Ziele der Raumordnung) sowie des Landratsamtes Ravensburg zu den Themenfeldern Immissionsschutz, Naturschutz (insbesondere FFH-Gebiet), Bodenschutz, Altlasten, Oberflächengewässer, Abwasser und Grundwasser, Forst − Geotechnischer Bericht von Henke und Partner GmbH vom 08.11.2018 (zu den Themen geo- morphologische/hydrogeologische Situation/Baugrundschichtung, Grundwasserverhältnisse, Durchlässigkeit der anstehenden Böden und Versickerungsmöglichkeiten, geothermische Beur- teilung, Gründung der Bebauung und baubegleitende Maßnahmen, Erschließung) − FFH-Vorprüfung des Büros Sieber in der Fassung vom 11.07.2018, überarbeitet am 13.02.2019 (zu den Auswirkungen der geplanten Bebauung auf das nordwestlich liegende Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 64 FFH-Gebiet "Schussenbecken mit Tobelwäldern südlich Blitzenreute", insbesondere unter Be- rücksichtigung der Wirkfaktoren Licht und andere optische Emissionen, Lärm, Eintrag von Luftschadstoffen sowie Wassereinleitungen) Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 65 9 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 9.1 Örtliche Bauvorschriften 9.1.1 Umfang der getroffenen Vorschriften Die örtlichen Bauvorschriften beinhalten Vorschriften zur Anbringung von Solar- und Photovoltaik- anlagen auf Dächern, zu Farben und Materialien und zur Höhe und Beleuchtung von Werbeanla- gen. Blinkende Werbeanlagen werden ausgeschlossen, um eine Beeinträchtigung des Umfeldes zu vermeiden. 9.1.2 Regelungen über die Gestaltung der Gebäude Die Vorschriften zur Aufständerung von Solar- und Photovoltaikanlagen auf Dächern sollen grund- sätzlich eine effiziente Nutzung von Sonnenenergie auch auf Flach- und Pultdächern ermöglichen. Gleichzeitig soll eine zu dominante Wirkung der Anlagen auf den Außenbetrachter vermieden wer- den. Die getroffenen Regelungen führen daher in erster Linie zu einer Begrenzung des Aufstände- rungswinkels der Solarmodule im äußeren Dachbereich von Pult- und Flachdächern. Die Vorschriften über Materialien und Farben orientieren sich an den umliegenden, landschaftsge- bundenen Bauformen. Die Beschränkung auf die Dachfarben Rot bis Rotbraun sowie Betongrau bis Anthrazitgrau führt zu einem homogenen und ruhigen Gesamtbild des Ortes. Die Farben fügen sich erfahrungsgemäß besonders gut in die landschaftliche Situation ein. 9.2 Sonstige Regelungen 9.2.1 Werbeanlagen Durch die Beschränkung der Größe und der Beleuchtung der Werbeanlagen wird verhindert, dass eine Beeinträchtigung der unmittelbaren Anwohner sowie der landschaftsoptischen Situation ent- steht. Die Werbeanlagen sollen daher zurückhaltend gestaltet und ein Bezug zur Größe der ge- werblichen Anlage wahren. Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 66 10 Begründung – Sonstiges 10.1 Umsetzung der Planung 10.1.1 Maßnahmen und Zeitplan zur Verwirklichung Eine Veränderungssperre ist nicht erforderlich. Boden ordnende Maßnahmen (Grundstücks-Tausch, Umlegung) sind nicht erforderlich und nicht geplant. Die Gemeinde beabsichtigt, die überwiegenden Flächenanteile in ihr Eigentum zu bringen und an geeignete Bauwerber weiter zu veräußern. 10.1.2 Wesentliche Auswirkungen Wesentliche Auswirkungen auf die gesamtgemeindliche Situation sind aufgrund des beschränkten Ausmaßes der zusätzlichen Bebauung nicht erkennbar. Die infrastrukturellen Einrichtungen sind geeignet, die zusätzlichen Einrichtungen zu versorgen. Für die bereits bebauten Grundstücke ist mit einer geringen Einbuße an der Erlebbarkeit der freien Landschaft sowie des städtebaulichen Umfeldes zu rechnen (z.B. Ausblick). Auf Grund der getroffe- nen Festsetzungen (Höhenbeschränkungen, überbaubare Grundstücksflächen, Ortsrandeingrü- nung) sind diese Auswirkungen als akzeptabel zu bewerten. 10.2 Erschließungsrelevante Daten 10.2.1 Kennwerte Fläche des Geltungsbereiches: 2,06 ha Flächenanteile: Nutzung der Fläche Fläche in ha Anteil an der Gesamtfläche Bauflächen als GE 1,39 67,5 % Bauflächen als GEe 0,21 10,2 % Öffentliche Verkehrsflächen 0,24 11,7 % Öffentliche Grünflächen 0,20 9,7 % Private Grünflächen 0,02 0,9 % Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 67 10.2.2 Erschließung Abwasserbeseitigung durch Anschluss an: Mischwasserkanal der öffentlichen Abwasserentsorgung der Gemeinde Baindt. Die Entwässerung erfolgt im modifizierten Mischsystem. Regenwasser, das über die Dachflächen anfällt, wird über den öffentlichen Regenwasser-Kanal dem innerhalb des Plangebietes liegenden Retentionsbereich zugeführt. Wasserversorgung durch Anschluss an: gemeindliche Wasserversorgung Die Löschwasserversorgung wird durch eine entsprechende Dimensionierung der Wasserleitungen in Verbindung mit einer ausreichenden Anzahl von Hydranten sichergestellt. Stromversorgung durch Anschluss an: Netze BW Gasversorgung durch: Technische Werke Schussental (TWS), Ravensburg Müllentsorgung durch: Landkreis Ravensburg 10.3 Zusätzliche Informationen 10.3.1 Planänderungen Bei der Planänderung vom 21.02.2019 fanden die Überlegungen und Abwägungen aus der öf- fentlichen Gemeinderats-Sitzung vom 12.03.2019 wie folgt Berücksichtigung. Für die in der Sitzung des Gemeinderates beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung (Fassung vom 21.02.2019) zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die in der Gemeinderatssitzung vorgenommenen Änderungs-Be- schlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Ent- wurfsfassung identisch. Die Änderungen umfassen folgende Punkte (ausführliche Abwägungen sind im Sitzungsprotokoll der Sitzung des Gemeinderates bzw. der Sitzungsvorlage der öffentli- chen Sitzung des Gemeinderates vom 12.03.2019 enthalten): − Klarstellende Berichtigung der Planungsrechtlichen Festsetzungen − Redaktionelle Berichtigung der Festsetzung "Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Natur und Landschaft" sowie "Pflanzungen in den öffentlichen / privaten Flä- chen" − Ergänzung des Hinweises "Bodenschutz" − redaktionelle Ergänzung des Brandschutz-Hinweises − Erweiterung der "ergänzenden Hinweise" − Redaktionelle Berichtigung der Bodenbewertung in Bestand und Planung in der Begründung − Redaktionelle Ergänzung der Begründung Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 68 11 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planun- gen Ausschnitt aus dem Lan- desentwicklungsplan Ba- den-Württemberg 2002, Karte 1 "Raumkatego- rien"; Darstellung als "Randzone um einen Ver- dichtungsraum" Ausschnitt aus dem Regi- onalplan Bodensee Ober- schwaben, Karte Sied- lung, Ausweisung der Ge- meinde Baindt als "Sied- lungsbereich (Siedlungs- schwerpunkt)" Auszug aus dem rechts- gültigen Flächennut- zungsplan; Darstellung als "gewerbliche Bauflä- che in Planung" Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 69 12 Begründung – Bilddokumentation Blick von Westen auf das Plangebiet Blick von Osten auf das Plangebiet Blick von Osten, mit an- grenzendem bestehendem Gewerbegebiet Gemeinde Baindt 2. Erweiterung des Bebauungsplanes "Gewerbegebiet Mehlis" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 72 Seiten, Fassung vom 21.02.2019 Seite 72 Plan aufgestellt am: 24.09.2018 Plan geändert am: 09.10.2018 Plan geändert am: 21.02.2019 Planer: …………………………… Büro Sieber, Lindau (B) (i.A. M.Sc. Thorsten Reber) Die Planung ist nur zusammen mit Textteil und zeichnerischem Teil vollständig. Nur die versiegelten Originalausfertigungen tragen die Unterschrift des Planers. Der Text ist auf der Grundlage der jeweils aktuellen amtlichen Rechtschreibregeln erstellt.[mehr]

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            ZWECKVERBAND WASSERVERSORGUNG „Baienfurt-Baindt“ SITZ: Baienfurt LANDKREIS: Ravensburg VERBANDSSATZUNG VOM 15.11.2006 - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes § 2 Aufgaben des Verbandes § 3 Wasserversorgungsanlagen § 4 Wasserabgabe II. Verfassung und Verwaltung § 5 Organe des Verbandes § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung § 7 Aufgaben und Geschäftsführung der Verbandsversammlung § 8 Geschäftsgang der Verbandsversammlung § 9 Verbandsvorsitzender § 10 Ehrenbeamte III. Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Verwaltung § 11 Wirtschaftsführung § 12 Verbandspflege § 13 Verbandskassenverwaltung § 14 Geschäftsführung § 15 Technische Verwaltung § 16 Tagegelder, Reisekosten IV. Deckung des Finanzbedarfs § 17 Stammkapital § 18 Deckung des Finanzbedarfs, Umlagen V. Sonstige Bestimmungen § 19 Öffentliche Bekanntmachungen § 20 Aufnahme neuer Mitglieder § 21 Änderung der Satzung, Auflösung des Zweckverbandes § 22 Schlichtung § 23 Inkrafttreten - 3 - In der Verantwortung für eine langfristige Sicherung ihrer Wasserversorgung sind die in § 1 Abs. 1 dieser Satzung genannten Gemeinden übereingekommen, die wichtige Aufgabe, in einem ersten Schritt lediglich die Wasserlieferung und die technische Betreuung, in der Form des Zweckverbandes gemeinsam zu erfüllen. Ziel ist die gesamte Wasserversorgung in bei- den Gemeinden in einem zweiten Schritt zu übernehmen Zur Bildung dieses Zweckverban- des vereinbaren sie gemäß § 6 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl. S. 408) die folgende Verbandssatzung I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Mitglieder, Name und Sitz des Verbandes (1) Die Gemeinden Baienfurt und Baindt bilden den Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit vom 16.09.1974 (GBl. S. 408). Das Versorgungsgebiet umfasst die Gesamtgemarkungen Baienfurt und Baindt. (2) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt“ im Folgenden „Verband“ genannt. Er hat seinen Sitz in Baienfurt, Landkreis Ravens- burg. § 2 Aufgaben des Verbandes (1) Der Verband hat die Aufgabe, seinen Mitgliedern, im Folgenden „Verbandsgemeinden“ genannt, trinkbares Wasser im Sinne der Trinkwasserverordnung zu liefern. Zu diesem Zweck betreibt, erneuert und gegebenenfalls erweitert er die hierzu erforderlichen Was- serversorgungsanlagen (vgl. § 3 Abs. 1 und 2). Zu den Aufgaben gehört auch die ge- ordnete Verwaltung und Unterhaltung der Verbandsanlagen sowie die Sicherstellung ei- ner Notwasserversorgung. (2) Der Zweckverband übernimmt die technische Betreuung der Ortsnetze Baienfurt und Baindt und unterhält eine gemeinsame Lagerverwaltung. Die für die Unterhaltung und Instandsetzung des jeweiligen Ortsnetzes anfallenden Personal- und Sachkosten wer- den der jeweiligen Gemeinde in Rechnung gestellt. Die Bauhöfe der Verbandsgemein- den sollen vorrangig auf der Gemarkung ihrer Gemeinde eingesetzt werden. (3) Der Zweckverband kann auch die technische Betreuung anderer Ortsnetze überneh- men. (4) Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbands bestellt der Zweckverband Ehrenbeamte (vgl. § 10) und leiht sich vorrangig von den Mitgliedsgemeinden und von Gemeinden für de- ren Wasserversorgungen er die technische Betreuung übernommen hat das erforderli- che Personal im Wege der Personalleihe gegen Vollkostenerstattung aus, soweit nicht Leistungen Dritter notwendig sind. - 4 - (5) Zusätzliche Aufgaben der Verbandsmitglieder, insbesondere solche, die der interkom- munalen Kooperation dienen, können dem Verband übertragen werden. (6) Der Verband kann auch von anderen Versorgungsunternehmen Wasser beziehen und sich an solchen beteiligen. Soweit der Verband zur eigenen Förderung des benötigten Wassers nicht in der Lage ist, hat er die Wasserversorgung seiner Mitglieder durch Ab- schluss von Wasserbezugsverträgen sicherzustellen. (7) Der Verband erstrebt keinen Gewinn. Eine Verzinsung des Eigenkapitals unterbleibt. § 3 Wasserversorgungsanlagen (1) Verbandseigene Anlagen sind alle Anlagen und die erforderlichen Hilfsanlagen zur Gewinnung, Aufbereitung, Speicherung und Weiterleitung des Wassers mit Ausnahme der ausschließlich der örtlichen Versorgungsbereiche dienenden Leitungsabschnitte. Verbandsanlagen sind demnach: • Quellschächte I und II mit Gebäude • Zuleitungen von den Quellschächten zum Quellsammelschacht • Quellsammelschacht mit Gebäude • Zuleitung DN 350 AZ vom Quellsammelschacht zum Druckunterbrecherschacht • Druckunterbrecherschacht • Zuleitung DN 300 AZ vom Druckunterbrecherschacht zum HB Briach • Wasserhochbehälter Briach • Druckminderschacht Kickach • Fallleitung DN 300 GGG/ 250 GGG/ 200 GGG/ 200 PEHD vom HB Briach zur Altdorf- straße, weiter in der Friedhofstraße bis zur K 7946 unter der Wolfegger Ach hindurch über Weidenösch und Rain zum Übergabeschacht Mehlis • Übergabeschacht Mehlis • Fallleitung DN 200 GGG/ 150 GGG vom Druckminderschacht Kickach zur Kickach- straße über die Ölbachstraße und Gutenbergstraße zur Baindter Straße. 50 Meter vor dem Kreuzungsbereich mit der Bergatreuter Straße Wechsel auf Leitung DN 150 GGG; in der Baindter Straße bis zum Übergabeschacht Gartenstraße • Übergabeschacht Gartenstraße Diese Anlagen sind im Bestandsplan vom 26.10.2006 (Anlage 1 und Anlage 2) und im Anlagevermögen (Verzeichnis vom 15.11.2006; Anlage 3) besonders gekennzeichnet. (2) Der Verband hat seine Anlagen zu unterhalten, zu erneuern und bei Bedarf zu erwei- tern. . (3) Die örtlichen Versorgungsnetze sind Eigentum der Verbandsgemeinden. Sie werden vom Verband betrieben und unterhalten. Erneuerungs- und Erweiterungsbedarf ist An- gelegenheit der jeweiligen Verbandsgemeinde. Die Verbandsgemeinden verpflichten sich die bei Rohrnetzuntersuchungen festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben. (4) Wesentliche Änderungen an den gemeindeeigenen Anlagen, die zu einer Mehrabnah- me von > 20.000cbm/Jahr führen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Verban- des. Der Verband kann seine Zustimmung unter Bedingungen (technischer und finan- zieller Art) erteilen. Insbesondere kann die Verbandsversammlung verlangen, dass Mehrkosten (Investitions- und laufende Betriebskosten), die dem Verband in solchen Fällen entstehen, ganz oder zum Teil vom veranlassenden Verbandsmitglied getragen werden. - 5 - § 4 Wasserabgabe (1) Im Rahmen der tatsächlichen Liefermöglichkeiten gibt der Verband das Wasser an die Verbandsgemeinden nach gleichen Grundsätzen und zu einheitlichen Bedingungen ab. Er kann jedoch nicht gewährleisten, dass die Wasserbeschaffenheit und der Wasser- druck stets gleich bleiben. Muss die Wasserabgabe in Folge von Wassermangel oder aus anderen Gründen eingeschränkt werden, so haben die Verbandsgemeinden an der verfügbaren Wassermenge nur den Anteil zu beanspruchen, der dem Verhältnis ih- res normalen Wasserbezugs in den letzten drei Jahren zur entsprechenden Gesamt- wasserabgabe des Verbandes entspricht. (2) Der Verband darf Wasser auch an Nichtverbandsgemeinden abgeben, soweit dies ohne Nachteil für die Verbandsgemeinden möglich ist. An einen Verbraucher im Ver- sorgungsgebiet einer Verbandsgemeinde darf der Verband nur mit deren Zustimmung Wasser unmittelbar liefern. Die Verbandsgemeinden dürfen nur mit Zustimmung des Verbandes von diesem bezogenes Wasser an Abnehmer außerhalb ihres Versor- gungsgebietes abgeben. (3) Auf Verlangen des Verbandes haben die Verbandsgemeinden zur Sicherung der Was- serversorgung im Verbandsbereich Vorschriften gegenüber ihren Wasserabnehmern zu erlassen und die Durchführung angeordneter Maßnahmen zu überwachen. Insbe- sondere haben sie auf Ersuchen des Verbandes bei Wasserknappheit ihre Wasserab- nehmer zu sparsamem Wasserverbrauch anzuhalten. II. Verfassung und Verwaltung § 5 Organe des Verbandes (1) Organe des Zweckverbandes sind: - die Verbandsversammlung (§§ 6 und 7) - der Verbandsvorsitzende (§ 9) (2) Soweit sich aus dem Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (GKZ) und aus den Bestimmungen dieser Satzung nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen der Ge- meindeordnung für Baden-Württemberg entsprechend Anwendung. § 6 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Es ent- fallen auf Baienfurt 6 Vertreter Baindt 4 Vertreter - 6 - (2) Die Bürgermeister der Verbandsmitglieder sind von Amts wegen Vertreter in der Ver- bandsversammlung. Die weiteren Vertreter der Verbandsmitglieder werden von den Gemeinderäten der Verbandsmitglieder aus dem Kreis ihrer wahlberechtigten Einwoh- ner auf die Dauer der Amtszeit des jeweiligen Gemeinderates gewählt. Scheidet ein ge- wählter Vertreter aus der Verbandsversammlung aus, entsendet das betreffende Ver- bandsmitglied für die Restdauer der Wahlperiode einen Ersatzmann. (3) Die Verbandsmitglieder haben für jeden Vertreter eine Stimme. Mehrere Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden. Sind in einer Sitzung mehrere Vertreter eines Verbandsmitgliedes abwesend, so werden dessen Stimmen von seinem gesetzlichen Vertreter (Bürgermeister) oder, bei dessen Abwesenheit, von sei- nem Vertreter geführt, es sei denn, dass in der Sitzung ein anderer Vertreter des Ver- bandsmitgliedes als Stimmführer benannt wird. (4) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Ent- schädigung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit ge- regelt ist. (5) Der Verbandsversammlung steht das Recht zu, Sachverständige zuzuziehen. Diese haben aber weder Sitz noch Stimme. § 7 Aufgaben und Geschäftsführung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung ist die Vertretung der Verbandsmitglieder und das Haupt- organ des Zweckverbandes. Sie legt die Grundsätze für die Verwaltung des Zweckver- bandes und den Verbandsvorsitzenden fest, entscheidet in den ihr durch Gesetz oder diese Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und überwacht die Ausführung ihrer Beschlüsse durch den Verbandsvorsitzenden. Die Verbandsversammlung ist insbe- sondere zuständig für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, für die der Verbandsvorsitzende nicht zuständig ist. (2) Auf die Geschäftsführung der Verbandsversammlung finden die Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Gemeinderat sinngemäß Anwendung, soweit § 15 GKZ nichts anderes bestimmt. § 8 Geschäftsgang (1) Der Verbandsvorsitzende beruft die Verbandsversammlung schriftlich mit angemesse- ner Frist unter Angabe der Tagesordnung zu den Sitzungen ein. In dringenden Fällen kann die Ladung auch formlos und ohne Einhaltung einer Frist ergehen. (2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muß un- verzüglich einberufen werden, wenn ein Viertel der satzungsmäßigen Stimmen dies unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt, der zum Aufgabenbereich der Verbandsversammlung gehören muß. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Sie sollen ab- wechselnd in den Verbandsgemeinden stattfinden. - 7 - (4) Die Verbandsversammlung kann nur in einer ordnungsgemäß einberufenen und gelei- teten Sitzung beraten und beschließen. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der satzungsgemäßen Vertreter anwesend sind. (5) Die Verbandsversammlung beschließt durch Abstimmungen und Wahlen. Die Ver- bandsversammlung stimmt in der Regel offen ab. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Minderheitenschutz wird über § 22 dieser Satzung ge- währleistet. Eine qualifizierte Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßi- gen Stimmenzahlen der Verbandsmitglieder ist bei Änderungen dieser Satzung sowie bei Auflösung des Zweckverbandes erforderlich. Wahlen können offen erfolgen, sofern kein Vertreter widerspricht. (6) Über die Sitzungen der Verbandsversammlung und die dabei gefassten Beschlüsse sind Niederschriften zu fertigen, die durch den Vorsitzenden und mindestens zwei Mit- gliedern, die an der Sitzung teilgenommen haben und dem Schriftführer zu beurkunden sind. Die Niederschrift ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Mehrfertigungen von Niederschriften über nichtöffentliche Sitzun- gen dürfen nicht ausgehändigt werden. § 9 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie sein Stellvertreter werden von der Verbandsver- sammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von 6 Jahren gewählt. Scheidet ein gewählter aus der Verbandsversammlung vorzeitig aus, so endet auch sein Amt. Die Verbands- versammlung hat für die Restdauer der Amtszeit einen neuen Vorsitzenden oder Stellvertreter zu wählen. (2) Der Verbandsvorsitzende leitet die Verbandsversammlung. Er beruft die Mitglieder der Verbandsversammlung zu den Sitzungen ein und bereitet die Beschlüsse vor. Ihm obliegt der Vollzug der Beschlüsse der Verbandsversammlung. Der Verbands- vorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz, Satzung, Verbandsversammlung übertragenen Auf- gaben. (3) Als Geschäft der laufenden Verwaltung gelten insbesondere 1. die Bewirtschaftung der im Verwaltungshaushalt veranschlagten Einnahmen und Ausgaben, 2. die Vergabe von Lieferungen und Leistungen zur Ausführung von Vorhaben des Vermögenshaushaltes bis zum Betrag von 50.000,-- € im Einzelfall, 3. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall, 4. die Niederschlagung und der Erlass von Forderungen bis zum Betrag von 10.000,-- € im Einzelfall sowie die Stundung von Forderungen bis zum Betrag von 20.000,-- € im Einzelfall ohne zeitliche Beschränkung, über 20.000,-- € bis zu sechs Monaten, 5. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken oder grund- stücksgleichen Rechten bis zu einem Wert von 5.000,-- € im Einzelfall, 6. die Verträge über Nutzung von bebauten und unbebauten Grundstücken bis zu einem monatlichen Miet- und Pachtwert von 2.000,-- €, 7. der Verkauf, die Vermietung und die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu einem Wert von 20.000,-- € im Einzelfall, - 8 - 8. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten im Rahmen der Haushaltssat- zung, 9. Anstellung, Entlassung und Vergütungsfestsetzung von Aushilfskräften. (4) In dringenden Angelegenheiten, deren Erledigung nicht bis zu einer Sitzung der sonst zuständigen Organe aufgeschoben werden kann, entscheidet der Verbandsvorsitzende anstelle dieser Organe. Die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung sind den Mitgliedern der zuständigen Organe unverzüglich mitzuteilen. (5) Der Verbandsvorsitzende ist ehrenamtlich tätig. Er erhält eine Aufwandsentschädi- gung, die in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt ist. (6) Im übrigen sind auf den Verbandsvorsitzenden die Bestimmungen der Gemeindeord- nung über den Bürgermeister entsprechend anzuwenden. § 10 Ehrenbeamte (1) Zur Erledigung der Verwaltungsgeschäfte bestellt der Zweckverband: - Verbandspfleger - Verbandskassenverwalter - Geschäftsführer - Technischen Verwalter. Sie sind Ehrenbeamte des Zweckverbandes. (2) Die Besetzung der Stellen der Ehrenbeamten erfolgt mit Mitarbeitern beider Verbands- gemeinden. (3) Die Entschädigung der Ehrenbeamten wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. § 11 Wirtschaftsführung Für die Rechnungs- und Wirtschaftsführung des Verbandes gelten die für Eigenbetriebe maßgebenden Bestimmungen und Vorschriften. § 12 Verbandspflege (1) Zur fachgemäßen Erledigung der Verwaltungsgeschäfte hat der Zweckverband einen Verbandspfleger zu bestellen. Er muss die Befähigung zum Gemeindefachbedienste- ten (§ 58 GemO) besitzen. Der Verbandspfleger wird auf die Dauer von fünf Jahren von der Verbandsversammlung gewählt. III. Rechnungs- und Wirtschaftsführung, Verwaltung - 9 - (2) Dem Verbandspfleger obliegt unbeschadet der Verantwortlichkeit des Verbandsvorsit- zenden die Besorgung der Haushalts- und Rechnungsgeschäfte. Außerdem wirkt er bei den übrigen Teilen der Verbandswirtschaft mit. § 13 Verbandskassenverwaltung (1) Zur Besorgung der Kassengeschäfte des Zweckverbandes wird ein Verbandskas- senverwalter bestellt. Er wird von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. (2) Der Verbandskassenverwalter untersteht unbeschadet der Befugnisse des Verbands- vorsitzenden dem Verbandspfleger. (3) Der Verbandskassenverwalter darf zum Verbandsvorsitzenden, seinem Stellvertreter und zum Verbandspfleger nicht in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Absatz 1 Nr. 1 bis 3 GemO stehen. § 14 Geschäftsführung (1) Zur Besorgung der Allgemeinen Verwaltungsangelegenheiten wird von der Verbands- versammlung ein Geschäftsführer bestellt. (2) Er ist auch für die Schriftführung (Niederschriften, Sitzungsdienst) sowie für das Sat- zungswesen verantwortlich. (3) Der Aufgabenbereich wird dem stellvertretenden Verbandsvorsitzenden übertragen. § 15 Technische Verwaltung (1) Für die Erledigung der Aufgaben auf dem Gebiet der Technischen Verwaltung wird ein Technischer Verwalter von der Verbandsversammlung auf die Dauer von fünf Jah- ren gewählt. (2) Der Wassermeister und die weiteren Mitarbeiter sind ihm unterstellt. (3) Die Aufgaben des Wassermeisters und der weiteren Mitarbeiter sind in einem Ge- schäftsverteilungsplan und in einer weiteren Stellenbeschreibung geregelt. § 16 Tagegelder, Reisekosten Die Mitglieder der Verbandsversammlung, mit Ausnahme des Verbandsvorsitzenden und der Ehrenbeamten erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und an Dienstgeschäften außerhalb der Sitzungen eine Entschädigung. Das Nähere wird in der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit geregelt. - 10 - IV. Deckung des Finanzbedarfs § 17 Stammkapital (1) Der Verband ist zum 01.01.2007 mit 400.000 Euro Stammkapital ausgestattet. (2) Das Stammkapital wird von den beiden Verbandsgemeinden entsprechend dem Be- teiligungsverhältnis von 61 % für die Gemeinde Baienfurt und von 39 % für die Ge- meinde Baindt über ihre Eigenbetriebe lastenfrei eingebracht. § 18 Deckung des Finanzbedarfs, Umlagen (1) Der Verband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen (u.a. Leistungsentgelte, Mie- ten, Pachten, Kredite und Staatszuweisungen) zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den Verbandsgemeinden Umlagen erheben. (2) Auf die Umlagen kann der Verband zum einen Abschlagszahlungen erheben, die innerhalb von 14 Tagen nach Anforderung zur Zahlung fällig werden oder zum ande- ren feste Zahlungstermine festlegen (u.a. monatlich, vierteljährlich). Solange der Wirt- schaftsplan noch nicht beschlossen ist, sind die Vorjahreszahlungen weiter zu ent- richten. (3) Umlagen zum Ausgleich des Erfolgsplanes/der Erfolgsrechnung Die Umlage zum Ausgleich des Erfolgsplanes/der Erfolgsrechnung wird gesondert erhoben zur Abdeckung ➢ der laufenden Betriebskosten (nach Abzug entsprechender Einnahmen (Erträge)) einschl. der Kassenkreditzinsen (Betriebskostenumlage) ➢ der Abschreibungen ggf. nach Abzug von Auflösungen (Abschreibungsumlage) ➢ der Zinskosten der aufgenommenen Kredite zur Finanzierung der Investitionen des Zweckverbandes (Zinsumlage) Maßstab für die Betriebskostenumlage, die Abschreibungsumlage und die Zinsumla- ge ist die verkaufte Wassermenge des laufenden Haushaltsjahres. (4) Umlagen zum Ausgleich des Vermögensplanes/der Vermögensrechnung Die Umlage zum Ausgleich des Vermögensplanes/der Vermögensrechnung wird ge- sondert erhoben zur Finanzierung ➢ der Anschaffung und Herstellung von Wirtschaftsgütern sowie Reinvestitionen in Form von Erneuerungen oder Erweiterungen, soweit sie über den Vermögensplan abzuwickeln sind (Vermögensumlage). Die Vermögensumlage wird bei Bedarf von der Verbandsversammlung jährlich geson- dert beschlossen und festgelegt. - 11 - Die Vermögensumlage wird von den Verbandsgemeinden im Verhältnis ihres durch- schnittlichen Anteils an den Betriebskostenumlagen der vorausgegangenen drei Jahre aufgebracht. V. Sonstige Bestimmungen § 19 Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden entsprechend den Bekanntma- chungssatzungen der Verbandsmitglieder in den Mitgliedsgemeinden durch die einzelnen Verbandsmitglieder vorgenommen. § 20 Aufnahme weiterer Mitglieder Die Aufnahme weiterer Mitglieder in den Zweckverband kann von der Verbandsversammlung mit zweidrittel Mehrheit ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl beschlossen werden. § 21 Änderung der Satzung, Auflösung des Zweckverbandes (1) Für die Änderung der Verbandssatzung und die Auflösung des Zweckverbandes so- wie für die Abwicklung gelten die Bestimmungen der §§ 21 ff GKZ. (2) Im Falle der Auflösung fällt das zum Zeitpunkt der Verbandsgründung bestehende Verbandsvermögen der Gemeinde Baienfurt zu. Die nachfolgend hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsgüter fallen derjenigen Gemeinde zu, deren ausschließli- cher Nutzung zur Wasserversorgung sie dienen. Weitere gemeinschaftlich verwen- dete Wirtschaftsgüter sind auf die Verbandsmitglieder danach zu verteilen, wem sie am meisten Vorteile bei der Ortswasserversorgung bringen. Die Restwerte der Anla- gen bei Verbandsgründung sind entsprechend dem Beteiligungsverhältnis zum Zeit- punkt der Einbringung auszugleichen. Für später gemeinsam beschaffte Vermö- gensgegenstände oder Erneuerungsinvestitionen gilt das Beteiligungsverhältnis ent- sprechend § 18 Abs. 4 (Berechnung der Vermögensumlage). Bis zur Sicherstellung einer anderen Wasserversorgung der Gemeinde Baindt gilt im Streitfalle § 22 dieser Satzung. § 22 Schlichtung (1) Bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen Verbandsmitgliedern sowie der Verbandsmitglieder untereinander über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Ver- bandsverhältnis, insbesondere über das Recht zur Benutzung der Verbandseinrichtun- gen und über die Pflicht zur Tragung der Verbandslasten, kann die Rechtsaufsichtsbe- hörde zur Schlichtung angerufen werden. (2) Wenn die Beteiligten mit den Vorschlägen der Rechtsaufsichtsbehörde zur gütlichen Beilegung des Streites nicht einverstanden sind, können sie den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. - 12 - § 23 Inkrafttreten Diese Verbandssatzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft. Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Sat- zung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Zweckverband geltend ge- macht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Ausgefertigt, Baienfurt/Baindt, den 15.11.2006 Gemeinde Baienfurt Gemeinde Baindt ____________________________ _____________________________ (Wiedemann, Bürgermeister) (Buemann, Bürgermeister)[mehr]

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              Amtsblatt Jahrgang 2022 Freitag, den 24. Juni 2022 Nummer 25 Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Katharina Härtel, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0, Telefax (07154) 82 22-15. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. Das Hochfest Fronleichnam in Baindt Nach zweijähriger Pause aufgrund der Corona Pandemie konnte in diesem Jahr die Fronleichnamsprozession in Baindt wieder in gewohntem Umfang stattfinden. So haben sich an der Prozession neben dem früheren Gemeinde- pfarrer und Dekan Heinz Leuze , den Ministrantinnen und Ministranten und der Kirchengemeinde auch die Blutrei- tergruppe, der Musikverein, eine Abordnung der Freiwilligen Feuerwehr sowie die Soldatenkameradschaft beteiligt. Auf dem Prozessionsweg waren wunderschöne Blumenteppiche vorzufinden, die den Wunsch nach Frieden in un- serer Welt zum Ausdruck brachten. Wir danken unseren Ministrantinnen und Ministranten sowie der Landjugend für das Gestalten dieser wunderschönen Blumenteppiche. Blumenteppich gestaltet durch die Landjugend Baindt Blumenteppich gestaltet von den Minis. v.l.n.r.: Frida Rapp, Lena Alber, Ricco Haller, Felix Haller, Benjamin Michel- berger, Alina Michelberger, Zita Rapp, Lisa Schad (nicht auf dem Bild: Petra Moosmann) Auch den fleißigen Blumensammlerinnen und Sammlern sowie den vielen helfenden Händen herzlichen Dank für Ihr Tun, so bleibt Glaube lebendig ! Ihre Simone Rürup Bürgermeisterin Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Auch dieses Jahr ist es wieder soweit – die Gemeinde Baindt radelt für ein gutes Klima! Zum vierten Mal nimmt die Gemeinde Baindt nun an der Aktion „STADTRADELN“ des Landkreises teil. In der Zeit vom 25. Juni bis 15. Juli können fleißig mit dem Fahrrad zurückgelegte Kilometer gesammelt werden. Hierbei ist es egal, welche Länge die einzelnen Strecken haben. Es geht vor allem darum, den Spaß am Fahr- rad fahren zu entdecken, möglichst viele Menschen zum Umsteigen auf das Fahrrad im Alltag zu bewegen und damit auch noch etwas Gutes für das Klima zu tun. Mitmachen können alle, die in der Gemeinde Baindt und den umliegenden Ortsteilen leben, arbeiten, einem Verein angehören, oder eine Schule besuchen. Die zurückgelegten Kilometer müssen im Anschluss an jede Fahrt lediglich in den Online-Kalender, oder in die STADTRADELN-App, eingetragen werden. Zum Auftakt des diesjährigen STADTRADELN findet am 25. und 26. Juni 2022 eine Schnitzeljagd auf dem Fahrrad statt. An diesen beiden Tagen haben alle Teilnehmenden die Möglichkeit erste Kilometer zu sam- meln und bekommen gleichzeitig die Chance, einen von fünf Gutscheinen eines lokalen Fahrradgeschäfts zu gewinnen. Hierfür müssen lediglich drei der gekennzeichneten Fahrrad-Schnitzeljagd-Stationen im Landkreis nachweislich mit dem Rad aufgesucht und die Kilometer eingetragen werden. Weitere Informationen zum STADTRADELN sowie zur diesjährigen Fahrrad- Schnitzeljagd finden Sie unter http://www.stadtradeln.de/landkreis-ravensburg. Machen Sie mit, haben Sie Spaß und tun Sie Ihrer Gesundheit und der Umwelt gleichzeitig noch etwas Gutes – jeder Kilometer zählt. Am besten Sie starten am Wochenende gleich mit dem Fahrrad zum Fest des Musikvereins! Ihre Gemeindeverwaltung Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Einladung zur Exkursion nach Tübingen und Kirchheim unter Teck am Samstag, 16. Juli 2021, Abfahrt 8:00 Uhr auf dem Parkplatz am Dorfplatz, Ankunft ca. 19:00 Uhr Wie bereits während Corona angekündigt, holen wir die Besichtigung von gelungenen Wohnquartieren, die im Konzeptvergabeverfahren entwickelt wurden, nach. Wir laden Sie daher herzlich zur Exkursion am Samstag, den 16. Juli 2022, ein. Es werden Baugebiete in Tübingen und Kirchheim unter Teck besucht, die in einer ähnlichen Vorgehensweise, wie im Fischerareal geplant und rea- lisiert wurden. Diese Exkursion ist für Interessierte am Fischerareal als künftige Bewohnerinnen und Bewohner, als Baugemeinschaft oder Einzelbauherrin oder -bauherr aber auch für Bauträger, Architektinnen und Architek- ten gedacht. Abfahrt wird um 8:00 Uhr auf dem Parkplatz am Dorfplatz sein und Rückkehr in Baindt gegen 19:00 Uhr. Der Unkostenbeitrag je Person für die Teilnahme an der Exkursion beträgt 25 Euro (inklusive Fahrt mit dem Reise- bus sowie Verpflegung). Die Teilnehmerplätze sind begrenzt und werden nach Anmeldeeingang vergeben. Der Unkostenbeitrag wird vor Fahrtbeginn beim Einsteigen bar bezahlt. Bitte melden Sie sich bis zum Montag, 11. Juli 2022, bei Frau Heine an: E-Mail: e.heine@baindt.de, Tel. Nr.: 07502 9406-17 Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme! Ihre Gemeindeverwaltung Kennen Sie schon unsere Kontaktbörse auf unserer Homepage? Wie kann sich eine Baugemeinschaft bilden bzw. wie kann ich mich einer bestehenden Interessensgruppe anschließen und für ein Anliegerprojekt bewerben, um Eigentum im Fischerareal zu erwerben? Es gibt dafür auf unserer Homepage die Möglichkeit unter www.baindt.de/gemeinde-baindt/fischerareal/kontaktboer- se ein Inserat oder Gesuch einzustellen. Sie können hier auch bestehende Gruppen, die noch auf der Suche nach Mitgliedern sind, finden und kontaktieren oder einen Aufruf zur Gründung einer neuen Gruppe starten. Schreiben Sie hierzu eine E-Mail an Frau Maurer, f.maurer@baindt.de, mit den notwendigen Angaben, die Sie auf der Homepage finden. Weitere Informationen zum Konzeptvergabeverfahren finden Sie auch auf unserer Homepage unter www.baindt.de/fischerareal . Amtliche Bekanntmachungen Sprechstunde der Bürgermeisterin Frau Simone Rürup Am Dienstag, 12. Juli 2022 von 16:00 Uhr - 17:00 Uhr findet die nächste Sprechstunde bei Bürgermeisterin Si- mone Rürup statt. Ihre Terminvereinbarung nimmt Frau Heine, Tel.: (07502) 94 06-17 oder per E-Mail elvira.heine@baindt.de entgegen. Musikfest am 26. Juni 2022 Am Sonntag, den 26. Juni 2022 findet ab ca. 13:00 Uhr im Rahmen des Musikfestes ein Umzug von verschie- denen Kapellen durch die Gemeinde statt. Von 13:00 Uhr bis ca. 16:00 Uhr erfolgt daher keine Bus- anbindung durch die RAB vom bzw. bis zum Dorfplatz. Wir bitten Sie, dies zu beachten. Ihre Gemeindeverwaltung Rathaus und Bauhof geschlossen Liebe Bürgerinnen und Bürger, am 01.07.2022 bleibt das Rathaus und der Bauhof geschlossen. Der Kindergarten Sonne - Mond und Sterne ist nur mit einer Notgruppe geöffnet. Ihre Gemeindeverwaltung Grundsteuerreform - Steuererklärung - Vorgehen und Hilfestellungen Liebe Bürgerinnen und Bürger, ab dem 1. Juli 2022 bis zum 31. Oktober 2022 können Sie Ihre Feststellungserklärung bequem über ELSTER elektronisch abgeben. Wenn Sie noch kein Benutzerkon- to für ELSTER besitzen, können Sie dieses jetzt unter www.elster.de erstellen. Hierfür benötigen Sie Ihre Steu- er-Identifikationsnummer. Möglich ist auch, dass nahe Angehörige über deren ELSTER-Zugang die Feststel- lungserklärung für Sie übermitteln. Eine Abgabe in Pa- pierform ist nur in begründeten Fällen möglich. Die Vor- drucke hierfür werden bei den Finanzämtern ab 01. Juli 2022 zur Verfügung stehen. Ausführliche Informationen für die Abgabe der Steuerer- klärung liefern neben der Landesseite www.grundsteu- er-bw.de auch die FAQ zur Grundsteuer auf der Webseite des Finanzministeriums. Erklärvideos gibt es ebenfalls un- ter www.grundsteuer-bw.de. Fragen, auch zu Grundsteu- ermodellen anderer Bundesländer, beantwortet rund um Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 die Uhr ein Steuerchatbot unter www.steuerchatbot.de. Darüber hinaus helfen die örtlichen Finanzämter bei Fra- gen weiter - sowohl über ein Kontaktformular als auch telefonisch oder in vorher vereinbarten Sprechstunden. Die Kontaktdaten stehen unter https://kontakt.fv-bwl.de. Auf unser Homepage unter www.baindt.de/grundsteuer finden Sie die wesentlichen Informationen und Hilfestel- lungen zum Thema Grundsteuerreform vor Ort. Die aktu- ellen Bodenrichtwerte, Grundstücksgrößen können über das Geoportal bezogen werden. Des Weiteren erhalten Sie hilfreiche Anleitungen zur Nutzung des Geoportals. Ihr Steueramt Baindt Zweckverband Wasserversorgung liefert einwandfreies Wasser für heiße Tage In den vergangenen Tagen haben die Temperaturen in Deutschland bereits im Juni stellenweise tropische Werte erreicht. Auch in Baienfurt/Baindt stieg das Thermometer bereits im Juni auf 37 Grad Celsius. Der Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt weist darauf hin, wie wichtig es ist, bei heißen Temperaturen ausreichend zu trinken. Sinnvoll ist es, über den Tag verteilt mindestens 1,5 Liter Flüssigkeit in Form von ungesüßten und wenig gekühlten Getränken aufzunehmen und nicht erst zu trin- ken, wenn ein Durstgefühl entsteht. Hervorragend eignet sich dafür das Trinkwasser: Es ist lecker, hat eine hervor- ragende Qualität und ist stets verfügbar. Um das lebenswichtige Elixier in reinster Form zu genie- ßen, ist es nicht einmal nötig, die eigenen vier Wände zu verlassen, denn hygienisch einwandfreies, geruchloses, glasklares und geschmacksneutrales Trinkwasser kommt direkt aus dem Wasserhahn. Doch nicht nur der Gang in den Getränkemarkt bleibt den Bürgerinnen und Bürgern erspart, sondern auch der Geldbeutel wird geschont: Das Trinkwasser aus dem Hahn ist um ein Vielfaches günstiger als abgepacktes Mineral- wasser vom Discount-Supermarkt. Durch das Einsparen von Logistik und Verpackungsmaterialien wird ganz ne- benbei noch die Umwelt geschont. Die hervorragende Qualität des vom Zweckverband Was- serversorgung angebotenen Trinkwassers wird durch die Hitze nicht beeinflusst. Weil das Versorgungsnetz in der Regel ein bis zwei Meter tief im Erdboden angeordnet ist, haben die hohen Außentemperaturen nur sehr gering- fügigen Einfluss auf die Temperatur des Trinkwassers. Nichtsdestotrotz kann es sich in der Hausinstallation, zwischen Hauswasserzähler und Wasserhahn, teilweise erwärmen. Dies ist von verschiedenen Faktoren wie Ab- nahmeverhalten und der Länge der Leitung abhängig. Lässt man eine Weile das Kaltwasser ablaufen, stellt sich die am Wasserhahn vorherrschende Temperatur auf das Niveau der in den erdverlegten befindlichen Leitungen ein. Dass der Hahn an heißen Tagen wie diesen plötzlich tro- cken bleibt, brauchen Baienfurter und Baindter Bürger nicht zu befürchten: Selbst bei Versorgungsanstiegen ist eine zuverlässige Wasserversorgung rund um die Uhr stets gewährleistet. Der Zweckverband hat in den Be- hälteranlagen generell Reserven, die Verbrauchsspitzen ausgleichen. Wasser ist die Grundlage allen Lebens und ein unverzicht- bares Gut. Gerade im Hinblick auf den Klimawandel, der Ausbeutung der Natur, sich ändernder Konsummuster und dem Bevölkerungswachstum sollen die Menschen sich mehr Klarheit über die Rolle und Bedeutung des Wassers in ihrem Leben und für die Umwelt verschaf- fen. Wasser ist eine begrenzte Ressource, deren Wert es zunächst zu erkennen gilt, um es schätzen und schützen zu können. Die Wasserspeicher und -filter der Natur sind Wälder, Wiesen und Feuchtgebiete. Der Altdorfer Wald stellt nach dem Schwarzwald mit einer Fläche von etwa 82 km² das größte zusammenhängende Waldgebiet Baden-Würt- tembergs dar. Angesichts der Bedeutung, welche größere Waldgebiete für den Klimaausgleich und den Artenschutz, aber auch für die Erholung, das Landschaftsbild und den Tourismus haben, ist es unbedingt angebracht, das ganze Waldgebiet unter die Gebietsschutzkategorie des Land- schaftsschutzes zu stellen. Der Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt sieht erneut einen willkommenen Anlass, für das Thema Trinkwasser, dem Lebensmittel Nummer 1, zu sensibili- sieren. Der im Regionalplan geplante Kiesabbau in der Gemeinde Vogt, Ortsteil Grund berührt auch das Schutz- gebiet der Trinkwasserquelle in „Weißenbronnen“ des „Zweckverbandes Wasserversorgung Baienfurt-Baindt“. Die Quelle „Weißenbronnen“ versorgt die Gemeinden Bai- enfurt und Baindt mit Trinkwasser in höchster Qualität, Menge und Güte. Gleichzeitig stellt die Quelle zusammen mit dem gesamten Einzugsgebiet ein, aus geologischer und hydrologischer Sicht einmaliges und geradezu unbe- grenztes, Trink-Wasserreservoir für die beiden Gemein- den Baienfurt und Baindt dar und darüber hinaus bei rea- listischer Betrachtung sogar für einen ganz wesentlichen Teil des gesamten Schussentals. Es ist zwar Wasser in ab- solut ausreichender Menge vorhanden, doch wir sollten trotzdem sehr sparsam mit dem kostbaren Gut umgehen, da dies in ferner Zukunft nicht mehr selbstverständlich ist. Baienfurt/Baindt, 20.06.2022 Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt-Baindt Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 31.05.2022 Öffentliche Sitzung Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschluss- fähigkeit des Gemeinderates fest. TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wur- den keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Be- schlüsse Bürgermeisterin Rürup berichtet: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Ge- meinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 03. Mai 2022 sind keine Beschlüsse bekannt zu geben. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup teilt folgendes mit: a) Einwohnerantrag gemäß § 20 b Gemeindeordnung In der Gemeinderatssitzung am 15. März 2022 wurde der Antrag auf Umnutzung der Büro- und Lagerräume in Ge- betsräume der Ahmadyyia-Gemeinde in der Ziegeleist- raße behandelt. Es wurde unter anderem beschlossen, dass das gemeindliche Einvernehmen für die Zulassung von Anlagen für kirchliche, kulturelle und soziale Zwecke gemäß § 8 Abs. 3 Baunutzungsverordnung nicht erteilt wird. Betroffene Anlieger haben darüber hinaus einen Ein- wohnerantrag gemäß § 20 b Gemeindeordnung gestellt. Zwischenzeitlich gab es dahingehend eine Änderung, dass der Eigentümer die betreffende Fläche an einen Gewerbebetrieb vermietet hat. Der Antrag auf Umnut- zung der Büro- und Lagerräume wurde jedoch von Seiten des Eigentümers noch nicht zurückgenommen. Bis zum 16.06.2022 kann dieser Antrag noch zurückgenommen werden. Ansonsten erfolgt eine kostenpflichtige Ableh- nung durch das Landratsamt Ravensburg - das Einver- nehmen der Gemeinde wird durch das Landratsamt Ra- vensburg nicht ersetzt. Ein Einwohnerantrag nach § 20 b Gemeindeordnung ist nach § 21 Abs. 2 Nr. 6 Gemein- deordnung für Bauleitpläne und örtliche Bauvorschriften nicht möglich. Diese Sachlage wurde mit Vertretern des Einwohnerantrags ausführlich erörtert. Der beantragte Einwohnerantrag wurde daraufhin zurück gezogen. Die Verwaltung wird in dieser Angelegenheit jederzeit ein „offenes Ohr“ für die Anwohner haben und die weiteren Entwicklungen verfolgen. b) GnW-Teststation Die Teststation in der Schenk-Konrad-Halle ist nach wie vor geöffnet. c) Infoveranstaltung Fischerareal Am Montag den 30. Mai 2022 fand in der Schenk-Kon- rad-Halle eine Infoveranstaltung zu den baulichen Ent- wicklungen im Fischerareal statt. Die Bewerbungsphase für die Anliegerprojekte läuft. Bis Ende der Woche werden aktuelle Unterlagen, vor allem das Exposé hochgeladen. Eine Änderung erfolgt dahingehend, dass aktuell zwei statt fünf Anliegerprojekte in der Bewerbungsphase sind. Die Vorstellung der Ankerkonzeption erfolgt im Juli. Der genaue Termin wird noch bekannt gegeben. d) Pflanzaktion Die Pflanzanktion durch die Landjugend Baindt am DRK- Heim war ein voller Erfolg. 15 Helferinnen und Helfer ha- ben ca. 300 Pflanzen eingepflanzt. Nochmals recht herz- lichen Dank an die Landjugend. e) Dorfputzete am 7. Mai 2022 Ca. 30 Helferinnen und Helfer haben bei der Dorfputze- te mitgewirkt. Ein besonderer Dank geht an die Jugend- feuerwehr, die personell stark vertreten war. Auch dieses Jahr ist die Aktion sehr gut gelungen. TOP 04 Sanierung des Hauptgebäudes der Klosterwie- senschule - Vorstellung des Materialkonzeptes Elektro Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: In der Sitzung des Gemeinderates am 09.02.2021 wurde beschlossen, dass die Sanierung der Klosterwiesenschule durch eine Vollsanierung und Aufstockung des Hauptge- bäudes (blaues Haus) erfolgen soll. Am 06.07.2021 wur- de das Materialkonzept bereits zur Abstimmung dem Gemeinderat vorgestellt. Die Auswahl der Materialien war nötig, damit die Bewerber bei der durchgeführten EU-Ausschreibung eine Vorgabe für den Gestaltungs- spielraum hatten. Anfang November 2021 konnten die Architektenleistun- gen an das Architekturbüro mlw aus Ravensburg ver- geben werden. Ende November erfolgte die Vergabe der Tragwerksplanung, der HLS-Planung und der Elek- trotechnikplanung. Das Baugesuch wurde Anfang März eingereicht. Bei der bautechnischen Prüfung durch die Baurechtsbehörde ergaben sich noch Änderungen, die in der weiteren Planung berücksichtigt werden müssen. So muss beispielsweise entgegen der im Vorfeld abge- sprochenen Planung, in der der Brandschutz mit konst- ruktiven Maßnahmen eingehalten werden sollte, nun eine Brandmeldeanlage mit Aufschaltung installiert werden. Die Bauleistungen müssen aufgrund der Höhe von knapp 6.000.000 € netto ebenfalls europaweit ausgeschrieben werden. Lediglich Gewerke im Umfang von 20 % aus der Bauleistungssumme dürfen national ausgeschrieben werden. Geplant ist es, die Elektroarbeiten im September europaweit auszuschreiben. Der Start der Abbrucharbeiten im blauen Gebäude wird dieses Jahr nach den Sommerferien erfolgen. Beschluss: 1. Der vorgestellten Materialauswahl für die Elektroaus- stattung bei der Sanierung des Hauptgebäudes der Klosterwiesenschule wird zugestimmt. 2. Das Ingenieurbüro E-Planwerk wird beauftragt mit der getroffenen Materialauswahl die Bauleistungen auszuschreiben. Hierzu erfolgt die Beauftragung der Leistungsphasen 6 (Vorbereitung der Vergabe) und 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). TOP 05 Digitalpakt - Vorstellung Medienkonzept an der Klosterwiesenschule - Beschaffung einer Mediengrundausstattung für die Klassen Kämmerer Abele berichtet: Der Gemeinderat hat im Rahmen der Sanierung der Klos- terwiesenschule die Verwaltung beauftragt, in Vorberei- tung der umfassenden Digitalisierung und Medienaus- stattung die Datenleitungen an der Klosterwiesenschule zu modernisieren. Mit dem Digitalpakt Klosterwiesenschule 2019 bis 2024 wurden durch Bund und Land im Mai 2019 die finanzielle Grundlage für die Medienausstattung der Klosterwiesen- schule durch die Gemeinden als Schulträger geschaffen. Hierauf basierend entwickelt die Schulverwaltung derzeit eine Gesamtkonzeption zur Schul-IT-Ausstattung. Diese wird dem Gemeinderat vorgelegt. Im Vorgriff hierauf soll die Beschaffung einer Medien- grundausstattung für alle Klassenzimmer erfolgen, um diese mit der Sanierung schnell umzusetzen. Aus dem Digitalpakt Klosterwiesenschule stehen der Gemeinde Baindt zwischen 2019 und 2024 insgesamt Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 45.900 Euro für die Digitalausstattung der Klosterwie- senschule nach Anzahl der Schülerinnen und Schüler zur Verfügung. Der Abruf dieser Fördermittel setzt zwingend einen sogenannten Medienentwicklungsplan voraus, so- wie einen entsprechenden Eigenanteil der Gemeinde. Der Digitalpakt beinhaltet folgende Komponenten: Auf- bau und Verbesserung der digitalen Vernetzung, lokale schulische Server, schulisches WLAN, Anzeige- und Inter- aktionsgeräte, digitale Arbeitsgeräte sowie schulgebun- dene mobile Endgeräte. Der Anteil an Fördermitteln, der für mobile Endgeräte aufgewendet wird, darf jedoch 20 % aller Fördermittel pro Schulträger nicht überschreiten. Damit versteht sich der DigitalPakt weiterhin eindeutig als Infrastrukturpro- gramm und nicht als Förderprogram für Endgeräte. Mo- bile Endgeräte zur Nutzung durch Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte außerhalb des Unterrichts sind generell nicht förderfähig. Der Medienentwicklungsplan stellt ein pädagogisch-tech- nisches Konzept für die Medienbildung der Klosterwiesen- schule dar, das gemeinsam von Klosterwiesenschule und Schulträger entwickelt wird. Der Medienentwicklungsplan stellt sicher, dass die pädagogischen Voraussetzungen für den Medieneinsatz mit den finanziellen Gegebenheiten des Schulträgers in Einklang gebracht werden. Dadurch stellt der Medienentwicklungsplan nicht nur ein Ausstat- tungsprogramm für den Schulträger dar, sondern ver- pflichtet im Gegenzug die Klosterwiesenschule dazu, die pädagogischen Voraussetzung für die adäquate Nutzung der Medienausstattung zu schaffen. Ergebnis ist ein Klos- terwiesenschuleigenes Medienbildungskonzept, die dazu passende Auswahl der schulischen Medienausstattung und die erforderliche Vernetzung des Schulgebäudes. Es definiert darüber hinaus die erforderlichen Fortbildungs- maßnahmen, die Lehrkräfte benötigen, um die medien- bildnerischen Vorgaben des Bildungsplanes umzusetzen. Der Medieneinsatz im Unterricht ist einem ständigen Wandel unterworfen. Noch vor wenigen Jahren stand bei der Vermittlung von Medienkompetenz lediglich die Bedienung neuer Informationstechnologien im Vorder- grund. Mittlerweile sind digitale Medien zu einem zent- ralen Unterrichtsmedium avanciert. Die Kultusministerien der Länder berücksichtigen das in ihren Richtlinien und Lehrplänen. Zudem wachsen auch die Anforderungen an die Qualitätsentwicklung des Unterrichts und an das selbstständige Lernen. Im Primarstufenbereich und in den Sekundarstufen ist der Einsatz neuer Medien integraler Bestandteil des Un- terrichts. Die Schulen selbst definieren den Medieneinsatz in ihren Medienkonzepten. Damit kommt den Medienkon- zepten der Schulen eine große Bedeutung im Rahmen der Qualitätsentwicklung des Unterrichts zu, die auch in den Vorgaben des Landes berücksichtigt werden. Die Gemeinde als Schulträger befindet sich mit der Klos- terwiesenschule im Medienentwicklungsprozess, dieser ist aber noch nicht abgeschlossen. Aus den Gesprächen mit allen Beteiligten in diesem Prozess wurde aber be- reits jetzt der Konsens ersichtlich, dass für einen medi- enpädagogischen Unterricht generell, aber auch für die allgemeine Unterrichtsgestaltung nach der heutigen Bil- dungsplanung eine digitale Mindestausstattung der Klas- senzimmer insbesondere zur Präsentation erforderlich wird. Es handelt sich hierbei um: - Dokumentenkamera - iPad 99 Stück à 500 € - 3 iPad Koffer à 3.500 € - Beamer/Bildschirm 10 interaktive Bildschirme à 3.500 € - Whiteboardtafel Anzahl 10 à 2.000 € - Medienlehrerpult höhenverstellbarer Tischpult inkl. Steckleisten und abschließbares Fach 10 Stück à 2.000 € - Alle Verbindungen drahtlos via Miracast Es sollte jedes Klassenzimmer mit digitaler Technik (Be- amer, Dokumentenkamera, Medienlehrerpult, Tafel usw.) ausgestattet sein. Diese Ausstattung ersetzt im Wesentlichen die bisherige analoge Präsentationstechnik (insb. Tageslichtprojektor). Insgesamt sind zukünftig 8 - 10 Klassenzimmer entspre- chend auszustatten. Die Mittel des Digitalpakts sind bis spätestens Ende 2024 abzurufen und zu belegen. Finanzielle Auswirkungen Die Gesamtbeschaffungskosten betragen voraussichtlich 150.000 Euro. Die Beschaffungen sind durch Fördermit- tel aus dem Digitalpakt Schule mit 45.900 gegenfinan- ziert. Mit der Schulsanierung soll die richtige Ausstattung (Tafeln, Whiteboards, interaktive Bildschirme) beschafft werden. Im Haushaltsplan 2023/2024 sollen in beiden Jahren je- weils 50.000 Euro für den Digitalpakt eingestellt werden. Im Haushaltsplan 2021/2022 stehen noch für 2021 und 2022 jeweils 25.000 Euro als Ermächtigung zur Verfügung. Die Anschaffung könnte bereits 2022 in einer ersten grö- ßeren Beschaffung mit ca. 50 - 60.000 € vorgenommen werden. Um die Beschaffung gesichert durchführen zu können, bittet die Klosterwiesenschule deshalb um Frei- gabe dieser Mittel. Die erstmalige Anschaffung wird teilweise gefördert. Die dauerhafte Unterhaltungslast der digitalen Ausstattung obliegt der Gemeinde/Schulträger. Die erste Anschaf- fung wird im Rahmen des Förderprogrammes erworben. Bei Austausch von Klassensätzen werden wir uns über Sponsoring und/oder über einen Eigenanteil der Eltern Gedanken machen. Grundsätzlich gilt für die Medienausstattung der Schulen, auch vor dem Hintergrund des Digitalpaktes, dass die Technik der Pädagogik folgt. Die Steuergruppe MEP hat nachvollziehbar dargelegt, dass die dargelegte Medien- grundausstattung Voraussetzung für einen zunehmend digitalen Unterricht, die Erfüllung der Leitperspektive Me- dienbildung in den Bildungsplänen sowie der weiteren Ausstattungskomponenten (Schülerendgeräte, Lehre- rendgeräte) ist. Um den Schulen diese Möglichkeiten zu eröffnen, würde die Verwaltung die Beschaffung gerne so schnell wie möglich umsetzen und bittet den Gemein- derat jetzt um Zustimmung zur Beschaffung. Die Steuer- gruppe MEP empfiehlt eine Umsetzung im Rahmen der Schulsanierung. Bezüglich Betreuung der digitalen Gerätschaften sind Klosterwiesenschule als auch der Schulträger/die Ge- meinde gefordert. Bei einer digitalen Ausstattung müssen die Folgekosten beim Schulträger in den zukünftigen Fi- nanzplanungen berücksichtigt werden. Die digitale Aus- stattung sollte alle 5 - 8 Jahren ersetzt werden. Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Beschaffung der digita- len Grundausstattung der Klassenzimmer der Klos- terwiesenschule zu. 2. Der Gemeinderat gewährt im Doppelhaushalt 2023/2024 Haushaltsmittel für die Anschaffung von mobilen Geräten und zur Schaffung der Infrastruktur Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 bis zu einer Höhe von 50.000 Euro für jedes Haushalt- jahr. 3. 2022 werden in einem ersten Schritt mobile Geräte sowie die iPad-Koffer in Höhe von max. 50.000 € be- schafft. 4. Für die Unterhaltung und Betreuung der digitalen Ausstattung werden 5.000 € in den Haushaltjahren 2023/2024 eingestellt. Mehraufwand soll im Rahmen der Haushaltsplanung beantragt werden. TOP 06 Sanierung des Hauptgebäudes der Klosterwie- senschule: Vergabe der Arbeiten - Gerüstbau, Abbruch, Aufzugsanlage Bauamtsleiterin Jeske trägt folgenden Sachverhalt vor: Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule soll durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut werden. In der Märzsitzung 2022 wurde das Materialkonzept durch den Gemeinderat gebilligt. Aufgrund der Höhe der Bauleistungen von ca. 6.000.000 € netto, müssen die Bauleistungen europaweit ausgeschrie- ben werden. Lediglich Gewerke im Umfang von 20 % aus der Bauleistungssumme dürfen national ausgeschrieben werden. In der Sitzung im April wurde beschlossen, dass die Ge- werke Abbruch, Gerüstbau und Aufzugsanlage national ausgeschrieben werden sollen. Die Veröffentlichung der Ausschreibungen über das Vergabeportal des Landrat- samtes fand am 19.04.2022 statt. Zur Angebotseröffnung am 18.05.2022 gingen für das Gewerk Abbruch 3 Ange- bote, für den Gerüstbau 2 Angebote und für die Aufzugs- anlage 3 Angebote plus 1 Nebenangebot ein. In der Sitzung des Gemeinderats am 05.04.2022 wur- de das Architekturbüro mlw mit der Leistungsphase 6 (Vorbereitung der Vergabe) der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) beauftragt. Für die Leistungsphasen 7 (Mitwirkung bei der Vergabe) und 8 Objektüberwachung- Bauüberwachung und Dokumen- tation muss die Beauftragung noch erfolgen. Die Arbeiten der einzelnen Gewerke sollten entsprechend der Empfehlung der Architekten von mlw vergeben wer- den. Beschluss: 1. Das Architekturbüro mlw wird mit den Leistungspha- sen 7 und 8 der HOAI beauftragt. 2a. Der Auftrag für Abbrucharbeiten wird an die Firma KS Engineering GmbH aus Achstetten mit einer An- gebotssumme von 294.123,73 Euro brutto erteilt. 2b. Der Auftrag für den Gerüstbau wird an die Firma Kaufmann Gerüstbau GmbH aus Kißlegg mit einer Angebotssumme von 65.618,31 Euro brutto erteilt. 2c. Der Auftrag für die Aufzugsanlage wird an die Firma Schmitt + Sohn Aufzüge GmbH aus Tübingen mit ei- ner Angebotssumme von 48.659,10 Euro brutto (ohne Vollwartungsvertrag) erteilt. TOP 07 Kindergartenangelegenheiten - örtliche Be- darfsplanung nach § 3 des Kindertagesbetreu- ungsgesetzes - Hauptamtsleiter Plangg berichtet: Nach § 3 Abs. 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes hat die Gemeinde Baindt für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt einen Kindergar- tenplatz zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus hat die Gemeinde gemäß § 3 Abs. 2 des Kindertagesbetreu- ungsgesetzes für Kinder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjah- res für deren frühkindliche Förderung einen Platz in einer Einrichtung zur Verfügung zu stellen. Seit dem 01.08.2013 haben alle Kinder ab dem vollen- deten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz. Zur Vorgeschichte: Bund, Länder und Gemeinden haben sich bereits im Jahr 2007 darauf verständigt, bis zum 01.08.2013 für bundes- weit durchschnittlich 35 % der Kinder unter 3 Jahren ein Betreuungsangebot bereitzustellen. Für Baden-Württem- berg wurde eine bedarfsgerechte Quote von 34 % fest- gelegt, die jedoch in der Realität sehr unterschiedlich ausfallen kann. In der Gemeinde Baindt gibt es derzeit 30 Betreuungs- plätze für Kinder im Alter von 1 - 3 Jahren. (2 Kleinkind- gruppen im Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“, 1 Gruppe im Kindergarten „St. Martin“). Für die Gemeinde Baindt ergibt sich in den kommenden Jahren folgender Bedarf: a.) Regelkindergarten Gesamtbedarf Kindergartenjahr 2022/2023 - Anzahl der Kinder, die zwischen dem 01.09.2016 und dem 31.08.2020 geboren sind 224 Kinder Gesamtbedarf Kindergartenjahr 2023/2024 - Anzahl der Kinder, die zwischen dem 01.09.2017 und dem 31.08.2021 geboren sind 222 Kinder Gesamtbedarf Kindergartenjahr 2024/2025 - Anzahl der Kinder, die zwischen dem 01.09.2018 und dem 31.08.2022 (Stand 20.05.2022) geboren sind. 193 Kinder In der Gemeinde Baindt stehen in folgenden Einrich- tungen Kindergartenplätze zur Verfügung: Kindergarten „St. Martin“ 72 Plätze Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ 116 Plätze Waldorfkindergarten 47 Plätze Insgesamt 235 Plätze Gesamtbedarfsplanung Kindergartenjahr 2022/2023 224 Kinder zur Verfügung stehende Plätze 235 Gesamtbedarfsplanung Kindergartenjahr 2023/2024 222 Kinder zur Verfügung stehende Plätze 235 Gesamtbedarfsplanung Kindergartenjahr 2024/2025 193 Kinder zur Verfügung stehende Plätze 235 Seit dem Jahr 2010 wird der Waldorfkindergarten, mit den laut Betriebserlaubnis genehmigten Plätzen (47), in die Bedarfsplanung mit aufgenommen. Nach § 8 Abs. 1 des Kindertagesbetreuungsgesetzes ist die Standortgemein- de für die Förderung des Waldorfkindergartens zustän- dig. Der Waldorfkindergarten erhält von der Standortge- meinde einen Zuschuss in Höhe von mindestens 63 % der Betriebsausgaben. Im Gegenzug rechnet die Gemeinde für auswärtige Kinder mit den Wohnsitzgemeinden im Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Rahmen eines interkommunalen Kostenausgleichs ab. Darüber hinaus erhält die Gemeinde Baindt für die aus- wärtigen Kinder Zahlungen über das Finanzausgleichs- gesetz. (FAG-Mittel). Aus der Gemeinde Baindt besuchen derzeit 23 Kinder den Waldorfkindergarten. Wie sehen die Belegungszahlen im kommenden Kin- dergartenjahr 2022/2023 aus? Ende November 2021 wurden die Eltern angeschrieben, deren Kinder im kommenden Kindergartenjahr den Re- gelkindergarten besuchen können. Im Kindergarten „St. Martin“ sind alle Plätze belegt. 6 An- meldungen konnten nicht berücksichtigt werden. Auch die Plätze im Waldorfkindergarten sind voll belegt. Alle Baindter Kinder haben einen Platz erhalten. Im Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ könnten alle Anmeldungen berücksichtigt werden, wenn die 3. noch freie Gruppe im Neubau des Kindergartens in der Boschstraße 1/6 eröffnet werden kann. Auf verschiedene Stellenanzeigen gingen jedoch keine Bewerbungen ein. Aufgrund der Unsicherheit bei der Eröffnung dieser Kin- dergartengruppe wurde 17 Eltern zwar eine Platzzusage gegeben - aber unter der Voraussetzung, dass qualifi- ziertes Fachpersonal gefunden wird. b.) Kleinkindgruppen Wie bereits dargelegt, haben seit dem 01.08.2013 auch alle Kinder im Alter von 1 - 3 Jahren einen Rechtsanspruch auf Betreuung. Für Baden-Württemberg gilt eine bedarfsge- rechte Quote von 34 %. Bei durchschnittlich 51 Geburten pro Jahr ergeben sich auf dieser Grundlage 35 Kinder, die einen Betreuungsplatz benötigen. In der Gemeinde Baindt gibt es 3 Kleinkind- gruppen mit jeweils 10 Plätzen. 1 Kleinkindgruppe befindet sich im Kindergarten „St. Mar- tin“, 2 weitere im Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“. Auch hier wurden die Eltern im November 2021 ange- schrieben, deren Kinder im kommenden Kindergartenjahr eine Krippengruppe besuchen können. Die Krippengrup- pe im Kindergarten „St. Martin“ ist voll belegt. In den Krip- pengruppen im Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ gibt es noch 4 freie Plätze. Fazit: 1.) Die Regelkindergartengruppen im Kindergarten „St. Martin“ und im Waldorfkindergarten sind voll belegt. Im Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ würde es noch 7 freie Plätze geben, wenn die 3. Gruppe eröff- net werden kann. Ansonsten würden 17 Kindergar- tenplätze fehlen. 2.) Von den insgesamt 30 Krippenplätzen sind 26 Plätze belegt. Es gibt noch 4 freie Plätze im Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“. Beschluss: 1.) Der örtlichen Bedarfsplanung zur Betreuung von Kin- dern ab 1 Jahr nach § 3 des Kindertagesbetreuungs- gesetzes wird zugestimmt. 2.) Im Rahmen der Anmeldung für das Kindergartenjahr 2023/2024 ist der Bedarf einer längeren Betreuungs- zeit im Krippenbereich erneut abzufragen. 3.) Mit den Trägern des Waldorfkindergartens bzw. des Kindergartens „St. Martin“ sind Gespräche über eine Erweiterung der Einrichtung bzw. Schaffung einer Naturgruppe zu führen. TOP 08 Sanierung Wasserleitung in der Grünen- berg-Stöcklistraße und Jägerweg Beauftragung des Ingenieurbüros zur Planung und Ausschreibung Ortsbaumeister Roth teilt mit: 2018 gab es in der Grünenbergstraße den ersten kleineren Wasserrohrbruch. Breits ein Jahr später folgte der nächs- te und im Winter 2022 gab es auf der gleichen Trasse erneut einen Rohrbruch. Dieser fiel deutlich größer aus, so dass sich die Kosten auf ca. 20.000 € beliefen. Grund der Häufung der Rohrbrüche ist auf das Material und das Alter der Wasserleitung zurückzuführen. Es handelt sich hierbei um eine alte Asbestfaserzementleitung (AZ) aus den 70er und 80er Jahren. Die bestehende Wasserleitung quert aktuell den Sulz- moosbach im Bereich des Klosterhofs Richtung Grünen- bergstraße. Dieser Leitungsabschnitt ist sehr unzugäng- lich und kann bei einem Leitungsbruch nicht erneuert werden. In diesem Zuge wird eine neue Querverbindung vom Jägerweg in Richtung neu zu erschließendem Bau- gebiet Lilienstraße angestrebt. Durch diese Maßnahme würde sich die Versorgungssicherheit für den Bereich Grünenberg deutlich erhöhen. Für das Jahr 2022 war die Planung mit Ausführung „Sa- nierung Rosenstraße“ angedacht. Durch die Vielzahl der Rohrbrüche im genannten Gebiet wird die Rosenstraße zurückgestellt und die Wasserleitungserneuerung Grü- nenbergstraße-Stöcklisstraße-Jägerweg vorgezogen. Feuerwehrkommandant Roland Bucher berichtete in sei- nem Jahresrückblick in der Gemeinderatssitzung am 03.05.2022 ebenfalls über Probleme bei Feuerwehrübun- gen in diesem Bereich. Beim Öffnen und Schließen der Hydranten kommt es zu Druckschlägen im Wassernetz. Diese Druckschläge können sich bei alten Asbestfaserze- mentleitung (AZ) auf das Leitungsnetz auswirken. Der Zweckverband Wasserversorgung Baindt-Baienfurt und die Feuerwehr Baindt empfehlen die Wasserleitung zeitnah zu erneuern. Laut Kostenschätzung beläuft sich die Wasserleitungserneuerung auf ca. 265.000,00 € net- to (siehe Anlage Kostenschätzung) inklusive Ingenieur- honorar. Hierfür werden die Haushaltsmittel 2022 für die Sanierung der Rosenstraße herangezogen. Der Bauaus- schuss empfiehlt, die in der Grünenberg-, Stöcklistraße und Jägerweg anfallenden Maßnahmen (Erneuerung Wasserleitung) im Gemeinderat zu beschließen. Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, das In- genieurbüro Schranz und Co. aus Bad Saulgau, mit der Planung und Ausschreibung der Baumaßnahme zu be- auftragen. Beschluss: Das Ingenieurbüro Schranz und Co., Bad Saulgau, erhält den Auftrag zur Planung und Ausschreibung für die Was- serleitungserneuerung in der Grünenberg-, Stöcklisstraße und im Jägerweg. TOP 09 Informationen zur Grundsteuerreform Kämmerer Abele berichtet: Mit der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe der Fest- stellungserklärung geht das Land die nächsten Schritte bei der Grundsteuerreform. Vom 1. Juli bis zum 31. Okto- ber 2022 können Eigentümer für ihre Grundstücke online die Feststellungserklärung abgeben. Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Die Umsetzung der Grundsteuerreform wird konkreter: Ab dem 1. Juli 2022 können die Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre Grundstücke (Grundsteuer B) sowie land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) eine Steuererklärung einreichen. Sie sind gesetzlich dazu verpflichtet, eine sogenannte „Feststellungserklärung“ ab- zugeben. Das Finanzministerium hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung herausgegeben. Die Abga- befrist endet am 31. Oktober 2022. Die Feststellungserklärungen sind digital an das zustän- dige Finanzamt zu übermitteln. Die elektronischen Formu- lare werden ab dem 1. Juli unter anderem im Portal „Mein ELSTER“ bereitgestellt. Ein bereits für andere Steuerarten eingerichtetes Benutzerkonto kann verwendet werden. Ist ein solches noch nicht vorhanden, kann eine kostenlose Registrierung unter www.elster.de vorgenommen werden. Wir empfehlen Ihnen, sich frühzeitig zu registrieren, da der Anmeldeprozess einige Zeit andauert. In Papierform kann die Feststellungserklärung nur in begründeten Härtefällen abgegeben werden. Ein solcher Fall liegt vor, wenn sich beispielsweise jemand erst die Technik zur elektronischen Abgabe beschaffen müsste - wie einen PC oder einen In- ternetzugang - oder den Umgang damit nicht gewohnt ist. Die Erklärungsvordrucke für Härtefälle werden ab dem 1. Juli beim örtlichen Finanzamt ausgehändigt. Daneben ist es möglich, dass Angehörige die elektronische Erklärung über ihren ELSTER-Zugang übermitteln. Im Vergleich zu anderen Bundesländern müssen die Ei- gentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken in Baden-Württemberg die wenigsten Angaben bei der Feststellungerklärung machen. Benötigte Daten für die Grundsteuer B sind: • das Aktenzeichen, unter dem die Feststellungserklärung eingereicht werden muss (Schreiben Finanzamt), • die Grundstücksfläche, • der Bodenrichtwert und • gegebenenfalls die überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken. Nicht abgefragt werden in Baden-Württemberg die Art der Immobilie, die Wohn- und Nutzfläche oder das Bau- jahr. Das macht die Erklärung deutlich einfacher. Finanzverwaltung stellt Informationen und Hilfen bereit Um die Bürgerinnen und Bürger bei der Abgabe der Fest- stellungserklärung zu unterstützen, stellt die Finanzver- waltung zahlreiche Informationen und Hilfen bereit. So erhalten die privaten Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken im Mai/Juni ein Schreiben mit Hin- weisen zur Grundsteuerreform allgemein sowie konkret zum jeweiligen Grundstück, für das eine Feststellungser- klärung abgegeben werden muss. Damit wird es leichter, die erforderlichen Angaben zu machen. Derzeit müssen die Betroffenen noch nichts unternehmen, auch eine Kon- taktaufnahme mit dem Finanzamt ist aktuell nicht nötig. Die Informationsschreiben für land- und forstwirtschaft- liche Betriebe werden später versendet. In diesen Fällen kann mit der Abgabe der Feststellungserklärung bis zum Erhalt des Schreibens abgewartet werden. Fragen, Erklärvideos und Antworten zur neuen Grund- steuer sind auf: www.grundsteuer-bw.de und https://fm.baden-wuerttemberg.de/de/haushalt- finanzen/grundsteuer/ einsehbar. Ab Juli 2022 werden auf der Webseite der Finanzämter weitere Informationen und erforderliche Daten zu finden sein. Auf die Bodenrichtwerte der jeweiligen Kommunen kann hierüber dann ebenfalls zugegriffen werden. Da- rüber hinaus gibt es bereits jetzt auf der Webseite des Finanzministeriums ein umfassendes Frequently Asked Questions (FAQ) mit Antworten auf häufig gestellte Fra- gen rund um die Grundsteuerreform sowie ein kurzes Erklärvideo für Eigentümerinnen und Eigentümer. In Er- gänzung dazu können allgemeine Fragen dem virtuellen Assistenten der Steuerverwaltung gestellt werden. Die Reform der Grundsteuer wurde aufgrund einer Ent- scheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2018 notwendig: Demnach ist die bisherige Einheitsbewertung nicht mehr verfassungskonform. Für die Umsetzung des neuen Landesgrundsteuergesetzes ist eine umfassende Neubewertung aller Grundstücke sowie land- und forst- wirtschaftlichen Betriebe notwendig. Ausblick Grundsteuer C: Viele Kommunen stehen vor einer großen Herausforde- rung: Einerseits benötigen sie Wohnraum. Andererseits liegen innerorts geeignete Grundstücke brach. Denn der Wert von brachliegenden Grundstücken steigt. Sie wer- den deshalb häufig Objekt von Spekulationen. Die Grund- steuer C soll ab 2025 diesem Problem entgegenwirken. Kommunen können dann für unbebautes Bauland ei- nen höheren Hebesatz festlegen. Dafür müssen jedoch städtebauliche Gründe vorliegen. Den Hebesatz muss die Kommune in einer Allgemeinverfügung bekannt geben. Dort muss sie auch die städtebaulichen Erwägungen begründen. Und sie muss das Gemeindegebiet benen- nen, auf das sich der gesonderte Hebesatz beziehen soll (inklusive der betreffenden baureifen Grundstücke). Der baden-württembergische Landtag hat das Änderungs- gesetz am 22. Dezember 2021 verabschiedet. Zur Ansicht der Verwaltung: Bei den Realsteuern (Grundsteuer und Gewerbesteuer) werden von den Finanzämtern die Besteuerungsgrundla- gen in den Messbescheiden (Grundlagenbescheide nach § 171 Abs. 10 AO) verbindlich festgestellt. Erster Ansprech- partner sind die örtlichen Finanzämter. Die Gemeinde Baindt wird auf der Homepage unter www.baindt.de/grundsteuer die wichtigsten Informati- onen bereitstellen. Die Grundsteuer C soll Anreize schaffen, Innerortsflä- chen zu bebauen und neuen Wohnraum zu schaffen. Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Das Gremium könnte sich ab 2024 mit den Innenbereichsflächen und den städtebaulichen Erwägungen beschäftigen. Der Gemeinderat nimmt den Sachstandsbericht zur Kenntnis. TOP 10 Anfragen und Verschiedenes a) Möblierung der 3. Gruppe im Neubau Kindergarten Aufgrund der vorliegenden Anmeldungen, so Hauptamts- leiter Plangg, ist diese Gruppe nun zu möblieren. Die Kos- ten belaufen sich auf 35.627,69 € zuzüglich Mehrwert- steuer. Beschluss: 1) Die Möblierung der 3. Kindergartengruppe durch die Firma Resch im Neubau des Kindergartens Sonne, Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Mond und Sterne i. H. v. 35.627,69 € zuzügl. MwSt. wird zugestimmt. 2) Es handelt sich um eine außerplanmäßige Ausgabe. b) Standort für einen Grill Bürgermeisterin Rürup teilt mit, dass die Firma Acker- mann der Gemeinde Baindt unentgeltlich einen Grill zur Verfügung stellt. Für den Betrieb dieses Hightech-Grills wird noch ein Hausanschluss (Strom) benötigt (ca. 2.500 € - 3.000 €). Dafür fallen monatliche Grundgebühren i. H. v. 15 € - 25 € an. Das benötigte Fundament wird durch den Bauhof erstellt. Der von der Verwaltung ins Auge gefasste Platz im Baindter Bädle neben dem bestehenden Holz- kohlegrill wurde vom Gremium nicht für optimal angese- hen. Die Verwaltung wird sich nach weiteren Standplätzen im Bereich des Baindter Bädles umschauen. c) Meisterfeier SV Baindt Bürgermeisterin Rürup beglückwünscht die Fußballer des SV Baindt recht herzlich zum Aufstieg in die Bezirksliga. Die Meisterschaftsfeier findet am 11.06.2022 nach dem Heimspiel gegen 19:00 Uhr statt. Die Gremiumsmitglieder sind dazu recht herzlich eingeladen. d) Fischerareal - Jurysitzung Die Jurysitzung zur Vergabe der Anliegerprojekte findet am 29.10.2022 in der Schenk-Konrad-Halle statt. e) Straßenbeschilderung Richtung Sulpach Die Verwaltung wurde gebeten die Einbahnstraßenre- gelung in der Friesenhäusler Straße Richtung Sulpach zu überprüfen. f) Meisterschaftsfeier SV Baindt Ein Gremiumsmitglied erkundigt sich, ob der Verwaltung Tatsachen bekannt sind, dass die Sportanlage mit einer Lautsprecheranlage nachgerüstet wird. Der Verwaltung ist davon nichts bekannt. g) Baindter Hof Baumaßnahme Auf eine entsprechende Frage teilt Bauamtsleiterin Jeske mit, dass die Baumaßnahme im Baindter Hof nach wie vor nicht abgeschlossen sind. h) Überprüfung Wohnobjekt in der Hirschstraße Bauamtsleiterin Jeske teilt mit, dass für das entsprechen- de Wohngebäude ein Nachtragsgesuch (Nutzungsände- rung) gestellt wird. In diesem Zusammenhang werden auch die Nebenanlagen auf diesem Grundstück durch das Landratsamt Ravensburg überprüft. i) Durchlass Sulzmoosbach am Mühleparkplatz Die Verwaltung wurde gebeten abzuklären, ob dieser Durchlass ausreichend dimensioniert ist. j) Zustand Sportplatz Es wurde auf den Rasenzustand des oberen Sportplatzes (Boschstraße) hingewiesen. Ferienprogramm Ferienbetreuung in den Sommerferien Liebe Eltern, in den Sommerferien, vom 01.08. - 05.08.2022 08.08.- 12.08.2022 29.08. - 02.09.2022 05.09. - 09.09.2022 bietet die Gemeinde Baindt für alle Grundschülerinnen und Grundschüler, sowie für alle „großen“ Kindergarten- kinder, die im September 2022 eingeschult werden, eine Ferienbetreuung in den Räumen der Klosterwiesenschu- le an. Die Anmeldung über reservix.de ist auch für die Herbstferien freigeschalten. Die Mindestteilnehmerzahl liegt bei 5 Kindern. Sollten weniger als 5 Kinder einen Bedarf an Betreuung haben, so unterstützt uns hier die Gemeinde Baienfurt mit einer Betreuung in den Räumen der Achtalschule. Anmeldeschluss ist am 07.07.2022. Weitere Informationen finden Sie im Veranstaltungstext auf reservix.de. Ihre Gemeindeverwaltung Notdienste Fachärztlicher Notfalldienst Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 01805 911-630 Notfallpraxis Ravensburg Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 08 - 19 Uhr Notfallpraxis Ravensburg (Kinder) Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 09 - 13 Uhr und 15 - 19 Uhr Tierarzt Samstag, 25. Juni und Sonntag, 26. Juni Kleintierpraxis A. Kirsch, Tel.: (0751) 95 88 44 00 - Telefonische Anmeldung erforderlich - Apothekennotdienst (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 Samstag, 25. Juni Rosen-Apotheke in Weingarten, Talstraße 2, Tel.: (0751) 4 35 13 Sonntag, 26. Juni Engel-Apotheke in Ravensburg, Kirchstraße 3, Tel.: (0751) 2 32 92 Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel.: 62 10 98 Malteser Ravensburg-Weingarten Hausnotruf und Mahlzeitendienst, Tel.: (07 51) 36 61 30 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. • Hausnotruf und Mobilruf • DRK-Service Zeit (Hauswirtschaftlicher Unterstützungsdienst) • Menüservice für Senioren • Wohnberatung • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz • Notruf 112 - Rettungsdienst Tel.: 0751/ 56061-0, Fax: 0751/ 56061-49 E-Mail: info@dkr-rv.de, Web: www.drk-rv.de Hospizbewegung Weingarten ∙ Baienfurt ∙ Baindt ∙ Berg e.V. Begleitung für schwerkranke und sterbende Menschen und ihre Angehörigen Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382, Telefon: 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es erfolgt ein Rückruf) Ansprechpartnerin Dipl.-Päd. Dorothea Baur Persönliche Sprechzeit: Montag 16-18 Uhr, Mittwoch 11-13 Uhr Donnerstag 11-14 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: hospiz-weingarten@freenet.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 92 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Marktplatz 4, 88255 Baienfurt, Tel. (0751) 4 67 96, E-Mail: sozialstation. baienfurt@stiftung-liebenau.de Lebensräume für Jung und Alt Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Pflege, Betreuungsgruppen, Beratung, Essen auf Rädern in den Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg. Tel. 0751 36360-110 Wohl-Fühl-Treff Betreuungsgruppe für dementiell erkrankte Menschen bzw. für Menschen die einfach nur Geselligkeit suchen. Jeden Dienstag von 14 bis 17 Uhr im Dietrich-Bonhoeffer-Saal. Ihre Ansprechpartnerin: Brigitte Löffler, betreuung@sozialstation-schussental.de Maybachstr.1, Weingarten Unsere Jubilare Herzlichen Glückwunsch Johann Schropp feierte am 05.06.2022 seinen 85. Ge- burtstag. Im Namen von Frau Rürup erhielt er ein kleines Präsent der Gemeinde. Für die Zukunft wünschen wir dem Jubilar alles Gute, per- sönliches Wohlergehen und eine gesegnete Zeit. Gemeindeverwaltung Herzlichen Glückwunsch den Eheleuten Anna und Rolf Dorn zu ihrer Eisernen Hochzeit Im Namen der Gemeinde Baindt gratuliere ich dem Jubelpaar sehr herzlich und wünsche für den wei- teren gemeinsamen Lebensweg alles Gute. Den Jubilaren wurden Glückwünsche und ein Ge- schenkkorb der Gemeinde Baindt sowie eine Eh- renurkunde des Ministerpräsidenten Winfried Kretschmann überbracht. Ebenso wurden Glückwünsche und ein Geschenk der Katholischen Kirchengemeinde überbracht. Simone Rürup Bürgermeisterin Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Geburten Die Gemeinde Baindt gratuliert Julia und Lucas Bergen zur Geburt ihrer Tochter Ella Anna Bergen am 03.05.2022 und begrüßt die kleine Neubürgerin sehr herzlich. Die Gemeinde Baindt gratuliert Lisa und Stefan Schnez zur Geburt ihres Sohnes Felix Schnez am 07.01.2022 und begrüßt den kleinen Neubürger sehr herzlich. Veranstaltungskalender Ob die im Nachfolgenden aufgeführten Veranstaltun- gen stattfinden, hängt von den dann geltenden Coro- na-Vorschriften ab. Juni 24. - 27.06. Musikverein Dorfmusikfest 29.06. - 02.07. Ortsmeisterschaft Schützengilde Juli 01.07. Rathaus geschlossen 01.07. - 02.07. Schützengilde Ortsmeisterschaft 05.07. Gemeinderatssitzung Rarthaus 06.07. DRK Blutspendetermin SKH 08.07. Blutreiter Hl. Blutfest Bad Wurzach 09. + 10.07. Dachser-Cup 17.07. Vernissage Kunstkreis Rathaus 20.07. Seniorentreff BSS 29. - 31.07. Schalmeienkapelle Weinfest Bücherei Liebe Leser und Besucher, am Freitag den 01.07.2022 bleibt die Bücherei geschlossen. Im Juli zieht die Bücherei in die alte, rote Turn- halle auf dem Schulgelände. Der Umzug fin- det vorraussichtlich am 14.07.22 und 15.07.22 statt. Die dafür entstehenden Schließungstage werde noch be- kannt gegeben. Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406- 0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: Montag und Donnerstag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch 8:00 - 12:00 Uhr Freitag 7:30 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 - Vorzimmer Frau Heine 9406-17 Fax 9406-36 Amtsblatt Frau Ziegler 9406-16/-0 Bauamt - Bauamtsleiterin Frau Jeske 94 06-51 Bauamt - Ortsbaumeister Herr Roth 94 06-53 Bauamt Frau Scheid 94 06-54 Bauamt - Klimakoordinator Hr. Florian Sascha Roth 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Bürgertheke Frau Brei/Frau Senff Passamt, An-/Abmeldung, 9406-12 Führerschein, Fischerei und 9406-13 Einwohnermeldeamt Herr Bautz 9406-14 Fundamt Frau Brei/Frau Senff 9406-12 Finanzverwaltung - Kämmerer Herr Abele 9406-20 - Kasse Herr Müller 9406-22 - Kasse Frau Weber 9406-24 - Wasser, Grundsteuer Frau Stavarache 9406-21 - Hunde-/ Gewerbesteuer Frau Winkler 9406-23 Gewerbeamt Frau Brei/Frau Senff 9406-13 Hauptamt Herr Plangg 9406-11 - Kindergarten - Ordnungsamt - Asylbetreuung Friedhofswesen Frau Heine 9406-17 Hallenbelegung SKH Frau Ziegler 9406-16/-0 Kindergartenabrechnung Frau Ziegler 9406-16/-0 Standesamt Frau Maurer 9406-40 Volkshochschule Frau Brei/Frau Senff 9406-13 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 912130 Feuerwehrhaus 912134 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 921690 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 und 3373 Kindergärten - Sonne Mond und Sterne 94114-140 - St. Martin 2678 - Waldorfkindergarten 3882 Klosterwiesenschule - Rektorin Frau Heberling 94114-132 - Sekretariat Frau Mohring 94114-133 - Schulsozialarbeit Frau Nandi 94114 -172 - Schulhausmeister Herr Tasyürek 0178 4052591 - SBBZ Sehen Baindt 94190 Pfarrämter - Katholisches Pfarramt 1349 - Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 - Kath. Gemeindehaus - Bischof-Sproll-Saal Anmeldung bei Fr. Moosherr (0751) 18089496 oder E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Polizei - Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe - Polizei 110 - Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Zur Information Aktion Stadtradeln Autofreies Lauratal am 25. + 26. Juni Zum Auftakt der Aktion Stadtradeln findet am 25. + 26. Juni das zweite Aktionswochenende AUTOFREIES LAURATAL statt. Mit vielen tollen Angeboten und Aktionen laden wir ins Lauratal ein. Um unseren Forderungen nach mehr Platz und Sicherheit für Radfahrer und Fußgänger zu unterstreichen, über alternative Verkehrsmöglichkeiten zu informiern und mit Bürgern ins Gespräch zu kommen, organisiert das Aktionsbündnis an insgesamt 3 Wochen- enden im Autofreien Lauratal verschiedene Aktionen. Ein Besuch lohnt sich auf jeden Fall, findet am Samstag doch zusätzlich zum Autofreien Lauratal und Stadtra- deln-Auftakt der Supersamstag sowie die Kunst- und Museumsnacht in Weingarten statt. Und was gibt es Schöneres als einen Radausflug durchs Lauratal mit einem Besuch in Weingarten zu verbinden? Samstag, 25. Juni 2022 09:40 Uhr: ADFC Fahrradtour zum Baden an den Kar- see (55 km), Treff Bushaltestelle Löwenplatz Weingarten, 10 Uhr Rathaus Ravensburg: Guide: Martin Hulin 14:00 Uhr: Die BUND Familiengruppe bietet für Kinder, Jugendliche und Interessierte eine Gewässergüteun- tersuchung an der Scherzach an. Treff am Infostand Lauratal 14:00 Uhr: Der Radfahrerverein Weingarten bietet fol- gende Touren an (Treff am Infostand Lauratal) Rennradtour: Länge 65 km, 700 hm, Durchnitt: 23 - 25 km/h, Weingarten - Schlier - Kißlegg - Wolfegg - Küm- merazhofen - Weingarten: Guide Manfred Ströhm E-Bike-Tour: Länge ca. 60 km, 660 hm, Weingarten - Wangen -Tettnang, Meckenbeuren -Weingarten, Guide: Dieter Knörle Tourenrad: Länge ca. 45 m, Durchschnittsgeschw. 18 bis 20 km, Weingarten - Schlier - Bodnegg - Liebenau-Wein- garten, Guide: Alfred Simma Wichtig: Helmtragen unbedingt gewünscht, das Rad muss der STVZO entsprechen 19:30 - 22.00 Uhr: Der NABU Weingarten lädt Jugend- liche von 10 - 16 Jahren (und Junggebliebene) zu einer Abendführung ein. Außer über Singvögel- und Greifvö- gel erfährt man viel über Fledermäuse, die mit Hilfe von Technik sicht- und hörbar gemachten werden. Bitte Ta- schenlampe und Fernglas oder Spektiv (falls vorhanden) mitbringen. Treff am Infostand. Leitung: Jürgen Sonnen- moser und Tim Kautt, Anmeldung unter nabu-weingarten-online@web.de 21:45 Uhr: Kultur im Lauratal: Krimilesung und musika- lische Begleitung durch eine Singende Säge im Lauratal, Treff am Eingang des Lauratas. Gisela Ogrady-Pfeiffer spielt die Singende Säge, Timmo Strohm liest Krimi- und Gruselgeschichten. Eine Kulturveranstaltung für starke Nerven....Bitte Sitzgelegenheit bei Bedarf selbst mitbrin- gen ab 17.30 Uhr: Radler-Getränke Aktion: Das Kulturzen- trum Linse bietet alle „Radler“ Getränke am Samstag- abend für einen Aktionspreis von 1,50 € an. Sonntag, 26. Juni 2022 14:00 Uhr: Stadtradeln Schnitzeljagd zusammen mit Bürgermeister*innen: Wir starten am Infostand in Wein- garten, treffen uns mit den Schlierer Bürger*innen und jagen gemeinsam nach der Stadtradeln-Trophäe. Bür- germeisterin Fr. Liebmann und Bürgermeister H. Geiger sind mit dabei. Start am Infostand im Lauratal, Dorfplatz Schlier ca. 14.30 Uhr, weitere Stationen werden noch be- kannt gegeben. Guide: Martin Hulin Samstag und Sonntag, 12 - 17 Uhr: An beiden Tagen stehen das Spielmobil, eine Rollenrut- sche und Pedal-GoKarts zur Verfügung, der Infostand an der Karl-Olga-Eiche am Eingang des Lauratals lädt zum Austausch und zur Diskussion. Leih-Lastenräder des BUND und Leih-e-bike der TWS können kostenfrei aus- probiert werden. Über das Leihsystem wird informiert. Das Lauratal ist an diesem Wochenende durchgehend für den KFZ-Verkehr gesperrt. Nutzen Sie die Möglichkeit, entspannt das Lauratal für Wanderungen, Spaziergänge und Radtouren zu nutzen. Es lohnt sich! Aktionspartner: B90/Die Grünen Weingarten, ADFC, BUND Ravensburg-Weingarten, NABU, Critical Mass Klimaschutz - Einfach machen! Willkommen in unserer Rubrik „Klimaschutz - einfach machen“. Hier möchten wir in regelmäßigen Abständen Anregungen geben, wie wir uns einen klima- schonenderen Lebensstil aneignen können. Denn in der Summe haben unsere täglichen Entscheidungen und Verhaltensmuster enorme Auswirkungen - im negativen wie im positiven Sinne! Viele Tipps und Infos für eine klimaschonende Lebenswei- se sowie Gutscheine zum Ausprobieren finden Sie auch im kostenlosen Klimasparbuch, das vom Gemeindever- band Mittleres Schussental gemeinsam mit dem Verein für ökologische Kommunikation, oekom e. V., herausge- geben wird. Schauen Sie mal rein - es lohnt sich! Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Sie finden das Taschenbuch in vielen Ausgabestellen und in allen Rathäu- sern der Verbandsgemeinden des Mittleren Schussentals (Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Baindt, Berg). Die Ausgabestellen sowie das Klimas- parbuch als kostenloses e-book finden Sie hier: https://gmschussental.de/ klimasparbuch. Das Klimasparbuch kann auch direkt beim Gemeindever- band Mittleres Schussental (klimasparbuch@gmschus- sental.de) angefordert werden. Tipp 32: Sonderausstellung im Museum Humpis-Quartier Im Ravensburger Museum Humpis-Quar- tier findet derzeit eine Sonderausstellung zu dem Thema „Von der Kleinen Eiszeit ins An- thropozän. Klimawandel in Ravensburg 1350 - 2050“ statt. In der Ausstellung, die bis zum 2. Oktober zu sehen ist, finden Sie heraus, wie sich das Klima in Ravensburg und Umgebung seit dem 14. Jahrhundert verändert hat und wie die Menschen diese Veränderungen wahrnahmen. In Umwelt, Klima & DU, dem interaktiven Teilbereich der Ausstellung, können vor allem jüngere Besucher*innen die Themenbereiche Klima, Nachhaltigkeit und Biodiver- sität entdecken. Deutsches Rotes Kreuz Blut ist knapp. Jede Blutspende zählt. Die Versorgung ist aktuell nicht gesichert. Das DRK bittet dringend zur Blutspende. Aufgehobene Corona-Restriktionen, die damit verbun- dene höhere Mobilität der Menschen und die Urlaubs-/ Ferienzeit wirken sich negativ auf die Zahl der Blutspen- den aus. Patienten sind unabhängig von der Ferienzeit weiterhin dringend auf Bluttransfusionen angewiesen. Mit nur einer einzigen Blutspende kann bis zu drei Schwer- kranken oder Verletzten geholfen werden. Bedingt durch die kurze Haltbarkeit (Blutplättchen sind nur bis zu 4 Tage haltbar) sind Patienten auf das kontinu- ierliche Engagement der Blutspender/innen angewiesen. Aktuell wird jede/r gebraucht! Das DRK bittet alle Spen- dewilligen sich in den nächsten Tagen einen Termin zur Blutspende einzuplanen. Nächster Blutspendetermin: Mittwoch, dem 13.07.2022 von 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr Festhalle, Bahnhofstr. 5/1 88214 Ravensburg - Weißenau Alle verfügbaren Termine online unter: terminreservierung.blutspende.de Weitere Informationen: Alle geltenden Regeln und mög- liche Wartezeiten infolge einer Corona-Infektion finden Sie unter: www.blutspende.de/corona. Informationen rund um die Blutspende bietet der DRK-Blutspendedienst auch über die kostenfreie Ser- vice-Hotline 0800 - 11 949 11 Landratsamt Ravensburg Tag des offenen Solarparks am 29.06.2022 in Wolfegg Der Landkreis Ravensburg hat es sich mit dem Hand- lungsfeld „Agenda Erneuerbare Energien“ der aktuellen Kreisstrategie zum Ziel gemacht, den Anteil an regene- rativ erzeugter Energie und die Energieeffizienz im Land- kreis deutlich zu steigern. Bei 1.700 Sonnenstunden pro Jahr bietet die Region Bodensee-Oberschwaben optima- le Rahmenbedingungen zur Nutzung der Sonnenenergie. Daher wurden Maßnahmen in verschiedenen Handlungs- feldern entwickelt, die nach und nach umgesetzt werden und dazu führen sollen, dass das vorhandene Potenzial konsequent ausgeschöpft wird. Neben der Eigenstromerzeugung durch PV-Dachanlagen hat auch das Thema Freiflächenphotovoltaik großes Po- tenzial. „Wichtig ist, dass jeder einen Beitrag zur Nutzung der vorhandenen Potenziale im Bereich Photovoltaik leis- ten kann. Egal ob Bürgerschaft, Unternehmen, Schulen, Landwirtschaft etc. Wichtig sind vor allem die Information und Aufklärung, der Abbau von Hürden sowie die Unter- stützung und Motivation“, erklärt Landrat Harald Sievers. Daher lädt der Betreiber des Solarparks Wolfegg, die Anumar GmbH und der Landkreis Ravensburg die Bür- gerschaft sowie Vertreter der Presse zu einem Tag des offenen Solarparks am 29.06.2022 von 11-13 Uhr ein. Der Solarpark in Wolfegg, Gaishaus mit einer Leistung von 1.800 kWp ist ein Beispiel für eine Freiflächenpho- tovoltaikanlage, welche für ca. 470 Haushalte Strom er- zeugt. Durch diesen Solarpark, welcher eine Fläche von 2,8 Hektar umfasst werden jährlich ca. 1.440 Tonnen CO2 vermieden. Um 11 Uhr eröffnen der Geschäftsführer der Anumar GmbH, Landrat Harald Sievers und der Bürgermeister der Gemeinde Wolfegg, Peter Müller, den Tag des offe- nen Solarparks. Anschließend findet eine Besichtigung des Solarparks statt. Eine Anmeldung zur Veranstaltung ist nicht notwendig. Treffpunkt ist am Solarpark Wolfegg an der L316, von Gaishaus Richtung Bad Waldsee, auf der rechten Seite, gleich nach Gaishaus. Maschinenring Alb Oberschwaben e.V. Hauptstraße 17, 88356 Ostrach, Tel.: 07585/9307-0, E-Mail: info@mr-ao.de Einladung zur Mitgliederversammlung Der Maschinenring Alb-Oberschwaben e.V. freut sich, Sie zur Mitgliederversammlung einzuladen. Am: Mittwoch den, 06. Juli 2022 um 19.30 Uhr im Dorfge- meinschaftshaus in 88361 Boms Tagesordnung: 1. Geschäftsbericht 2021; 2. Kassenbe- richt 2021; 3. Kassenprüfbericht; 4. Entlastung von Vor- stand und Geschäftsleitung; 5. Wünsche, Anträge, Ver- schiedenes Vortrag von Otto Körner; Direktor der Landwirt- schaftlichen Lehranstalten Triesdorf „Landwirtschaft und Ernährung im Jahr 2050 - Trends und Entwicklungen - Reicht es für Alle?“ Die aktuelle Situation zeigt, wie empfindlich die Agrar- märkte bei Ressourcenverknappung sind. Deshalb stellt sich die Frage: Wie wirken sich der offensichtliche Klima- wandel, eine wachsende Weltbevölkerung, die Energie- frage und eine zunehmende Degeneration von Böden auf die Agrarproduktion und die Agrarmärkte der nächsten Jahrzehnte aus. In seinem Vortrag zeigt der Referent auf, wie die globalen Rahmenbedingungen den Stellenwert und die zukünftige Entwicklung unserer heimischen Betriebe beeinflussen. Wir freuen uns sehr, Sie bei unserer Mitgliederversamm- lung begrüßen zu dürfen. Zu Beginn laden wir Sie zu einem gemeinsamen Ves- per ein. Vorstand Markus Bauknecht, Geschäftsführer Hubertus Kleiner Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 15 Stiftung Liebenau Ravensburg Gastfamilien gesucht! Haben Sie ein Zimmer oder eine kleine Wohnung frei? Haben Sie Freude am Umgang mit Menschen, und kön- nen Sie sich vorstellen, eine erwachsene Person bei sich aufzunehmen und im Alltag zu begleiten? Wir suchen im Landkreis Ravensburg engagierte Fa- milien, Lebensgemeinschaften oder Einzelpersonen für Erwachsene, die eine Behinderung haben. Sie erhalten dauerhafte Begleitung und Unterstützung durch unseren Fachdienst sowie ein angemessenes Betreuungsentgelt. Wir freuen uns auf Ihren Anruf! Stiftung Liebenau, Betreutes Wohnen in Familien (BWF), Friedhofstraße 11, 88212 Ravensburg, Telefon: 0751 977123-0, bwf-ravensburg@stiftung-liebenau.de, www.stiftung-liebenau.de/gastfamilie Technische Hilfswerk (THW) Regionalstelle Biberach Bundesfreiwilligendienst im THW Zum 15. September 2022 sucht das Technische Hilfswerk (THW) Schulabgänger, Arbeitsuchende oder Ruheständler/innen mit einem Pkw-Führerschein, die das THW im Rahmen eines einjährigen Bundesfrei- willigendienstes kennenlernen möchten. In der Regional- stelle Biberach oder im Ortsverband Weingarten wer- den die „Bufdis“ in vielfältigen Bereichen wie Logistik, Fahrzeugtechnik oder im Verwaltungsbereich eingesetzt. Ein „Bufdi“-Jahr im THW bietet abwechslungsreiche Tä- tigkeiten (optional auch in Teilzeit), eine lehrreiche Zu- sammenarbeit mit unterschiedlichen Menschen sowie die Möglichkeit, an verschiedenen Seminaren und Schu- lungen teilzunehmen und die THW-Grundausbildung zu durchlaufen. „Bufdis“ im THW sind sozialversichert, er- halten ein monatliches Taschengeld in Höhe von derzeit 452 € (inklusive Verpflegungszuschuss) und haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Weitere Auskünfte er- teilt die THW-Regionalstelle Biberach (poststelle.rst_ biberach@thw.de). Kirchliche Nachrichten Katholische Kirchengemeinde St. Johannes Baptist Baindt Kath. Pfarramt • 88255 Baindt • Thumbstraße 55 25. Juni - 03. Juli 2022 Gedanken zur Woche Wunder des Lebens Das Leben ist ein Wunder. Es kommt über mich, dass ich oftmals die Augen schließen muss. Paula Modersohn-Becker Samstag, 25. Juni 10.00 Uhr Köpfingen - Eucharistiefeier (Peter & Paul) 18.30 Uhr Baienfurt - Eucharistiefeier mit dem Musik- verein Baienfurt Sonntag, 26. Juni - 13. Sonntag im Jahreskreis 10.00 Uhr Baindt - Eucharistiefeier auf dem Parkplatz der Tennishalle († Maria und Donatus Kaplan, Maria Kaplan, Eugen Haug, Jutta Futterer, Silvia Snoek, Jahr- tag: Hugo Futterer) 15.00 Uhr Baindt - Taufe von Emil 19.00 Uhr Baienfurt - ökum. Friedensgebet auf dem Marktplatz Dienstag, 28. Juni 07.50 Uhr Baindt - Schülergottesdienst Mittwoch, 29. Juni 09.00 Uhr Baienfurt - Eucharistiefeier Donnerstag, 30. Juni 07.45 Uhr Baienfurt - Schülergottesdienst Freitag, 01. Juli 08.30 Uhr Baindt - Rosenkranz 09.00 Uhr Baindt - Eucharistiefeier Samstag, 02. Juli 08.30 Uhr Baindt - Treffpunkt Kirche Fußwallfahrt nach Reute 14.00 Uhr Baindt - kirchliche Trauung Giulia Schilling und Stefan Waltinger 17.00 Uhr Baindt - Taufe von Sophie und Maximilian 18.30 Uhr Baindt - Eucharistiefeier († Theresia und Wil- helm Zinser, Josefine und Friedrich Krimmer, Paula und Rupert Gross mit Angehörigen, Anton Ortner, Walter Frei, Franz und Eugen Schmidt, Emilie und Oskar Bix, Elisabeth, Josef und Thomas Schmid) Sonntag, 03. Juli - 13. Sonntag im Jahrkreis 10.00 Uhr Baienfurt - Eucharistiefeier 11.15 Uhr Baienfurt - Taufe von Amelie Corona-Beschränkungen aufgehoben Es gelten daher in der vorderen Hälfte unserer Kirche weder Abstandsregeln noch Maskenpflicht. Im hinteren Drittel halten wir dagegen an der alten Ordnung mit mar- kierten Plätzen und der Bitte eine Maske zu tragen fest. Auch die Kommunion wird in diesem Bereich weiterhin in den Bänken ausgeteilt. Rosenkranzgebete im Juni Im Juni laden wir ganz herzlich ein zum Rosenkranzgebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottesdienst. Sprechzeiten Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Seite 16 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Frau Lucy Schellhorn (Kirchenpflegerin) Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 - 1349 Telefax 07502 - 7452 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Öffnungszeiten Dienstag 09.30 Uhr - 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag 09.30 Uhr - 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Helferkreis Die Seniorengeschenke für das zweite Halbjahr 2022 können Ende der Woche im Pfarrbüro während den Öffnungszei- ten abgeholt werden. Kinderbibelwoche 2022 Dieses Jahr findet zum ersten Mal eine Kinderbibelwoche statt. Wann: 1. - 5. August 2022 von 7:30 - 13:00 Uhr Wo: Gemeindehaus St. Martin, Bischof-Sproll-Saal in Baindt Wer darf mitmachen: Alle Kinder von der 1. - 4. Klasse (max. 25 Kinder) Kosten: 1. Kind 70,-- Euro, 2. Kind 50,-- Euro Anmeldung: per E-Mail an: kinderbibelwoche_baindt@web.de Anmeldeschluss: 01. Juli 2022 Auf dich kommt es an! Unter diesem Motto werden wir eine biblische Geschichte erleben und ein Märchen kennenlernen. Beide Geschichten begleiten uns die Woche über beim gemeinsamen Spielen, Basteln, Singen, Tanzen, ..... Auf dich kommt es an! Wir freuen uns auf euch, euer Kinderbibelwochen-Team: Doris, Patricia, Eva, Rainer und Nadine Frauenbund Baienfurt Mittwoch 29.06.22: Fahrt nach Kaufbeuren. Abfahrt in Baienfurt am Feuerwehrhaus: 10.30 Uhr Ankunft in Kaufbeuren zur Mittagszeit. Zeit zur freien Verfügung. 14.00 Uhr Führung in Kaufbeuren, Stadtbesichtigung und Creszentia Kloster. Rückkehr ca. 20.30 Uhr. Anmeldungen bitte bei Beatrix Onischke, werktags ab 14.00 Uhr Tel. 49841. Anmeldeschluss: 25.06.22 Max. Plätze: 33 Kosten der Fahrt: 27,00 Euro (Fahrt und Führung in Kauf- beuren) Einladung: Liebe Frauenbundmitglieder, wir laden Sie herzlich ein zu unserer Hauptversammlung mit Wahlen am 6. Juli 2022 ab 19.30 Uhr im Kath. Gemeindehaus. Zuvor findet in der kath.Kirche in Baienfurt um 18.30 Uhr die Bundes- feier statt. Tagesordnung: 1. Begrüßung durch die Vorsitzende 2. Rückblick und Tätigkeitsbericht der Schriftführerin 3. Bericht der Kassiererin 4. Entlastung der Vorstandschaft 5. Ehrung langjähriger Mitglieder 6. Vorstandswahlen 7. Fragen der Mitglieder, Verschiedenes ÖKUMENE – gemeinsam als Christen Einladung zur Taizéanacht Wir laden Sie alle recht herzlich ein zu un- serer ökumenischen Taizéandacht am 26. Juni 2022 um 19.00 Uhr. Wir treffen uns im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt. Über Ihren Besuch würden wir uns sehr freuen. Ökumenisches Friedensgebet Sonntag, 26. Juni, 19.00 Uhr auf dem Marktplatz in Baienfurt Einladung zum Gitarrenkonzert Samstag, den 02.07. 2022 um 19.00 Uhr in der ev. Kirche in Baienfurt Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 17 Der Baindter Gitarrenlehrer und Gitarrist Thomas Kal- kreuth spielt ein klassisches Gitarrensolokonzert. Gespielt wird Musik von der Renaissance bis in die Gegenwart. Eine musikalische Reise durch die Jahrhunderte, in der die Gitarre selbst unter-schiedlichste Formen angenom- men hat. Wir begegnen auf dieser Reise wunderbaren Gitarren- komponisten, die ihre Zeitgenossen ins Staunen versetz- ten, weil Sie mit der Gitarre feinste filigrane Kunst dar- boten! Gespielt werden ausgewählte Werke, u. a. spanische Meis- ter der Vihuela, wie Luis de Narvaez, sowie der Barockgi- tarre Gaspar Sanz. Aus dem 18. Jahrhundert werden es ausgewählte Werke von Fernando Sor, Mauro Giuliani oder Ferdinando Carulli sein, die als Virtuosen und Kom- ponisten berühmt wurden. Schließlich der große Reforma- tor Francisco Tarrega, der die Gitarre ins 20. Jahrhundert führte ... Jazzsolos werden das Konzert abrunden und die Reise schließlich beenden! Um eine angemessene Spende wird gebeten! Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Kommt her zu mir, alle, die ihr mühselig und beladen seid; ich will euch erquicken. Mt 11,28 Sonntag, 26. Juni 2. Sonntag nach Trinitatis 10.30 Uhr Baienfurt Kinderkirche im Ev. Gemeinde- haus 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der Ev. Kirche 19.00 Uhr Baindt Taizéandacht im Dietrich-Bon- hoeffer-Saal 19.00 Uhr Baienfurt Ökumenisches Friedensgebet auf dem Marktplatz Montag, 27. Juni 20.00 Uhr Baienfurt Kirchenchorprobe im Ev. Gemein- dehaus Samstag, 02. Juli 19.00 Uhr Baienfurt Gitarrenkonzert mit Thomas Kal- kreuth in der Ev. Kirche Sonntag, 03. Juli 3. Sonntag nach Trinitatis 09.30 Uhr Baindt Gottesdienst im Dietrich-Bonhoef- fer-Saal 10.30 Uhr Baienfurt Kinderkirche im Ev. Gemeinde- haus 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst in der Ev. Kirche Gedanken zum Wochenspruch Es ist schön, eingeladen zu werden - zumindest in den meisten Fällen. ☺ Und was uns hier mit dem herrlich aus der Mode gekom- menen Verb „erquicken“ versprochen wird, ist nicht wenig: Mal wieder so richtig zur Ruhe kommen, sich erholen, neue Kraft schöpfen. - Wer wünscht sich das nicht. Da werden wir in der Gemeinschaft mit diesem Jesus quicklebendig und entdecken, wofür das Leben ursprüng- lich gedacht ist: Liebe, Gemeinschaft, Treue, Miteinander. Jeden Sonntag läuten wir diese Einladung in die Welt hi- naus: Kommt mit allem, was euer Leben schwer macht - vor Gott braucht ihr euch nicht zu verstellen - er kennt uns durch und durch und verachtet uns trotzdem nicht. Hier darfst du sein, wie du bist und kannst erleben, dass du dich in Gottes Gegenwart trotzdem veränderst. Wir sind eingeladen. Wer diese Einladung annimmt, erlebt, was Jesus ver- spricht und wer das entdeckt hat, will, dass auch andere diese Grundhaltung kennenlernen: Du bist von Herzen willkommen! Gottes Segen! - Ihr Pfr. Martin Schöberl ---------- Unter folgender Telefonnummer können Sie eine Kurz-Andacht (60 Sekunden) von Pfarrer Martin Schöberl zum aktuellen Wochenspruch hören: 0751/20222223 ---------- Gottesdienst für Zuhause Unsere Gottesdienste aus der Kirche kön- nen in Echtzeit von zu Hause aus mitgefei- ert werden. Den jeweiligen Link dazu finden Sie auf unserer Homepage www.evange- lisch-baienfurt-baindt.de. Der Gottesdienst bleibt dann für 72 Stunden über unseren YouTube- Kanal abrufbar. ---------- Einladung zur Taizéanacht Wir laden Sie alle recht herzlich ein zu un- serer ökumenischen Taizéandacht am 26. Juni 2022 um 19.00 Uhr. Wir treffen uns im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt. Über Ihren Besuch würden wir uns sehr freuen. ---------- Seite 18 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Kirchenchor Seit Montag, 13.06.2022 proben wir wieder regel- mäßig um 20.00 Uhr im Ev. Gemeindehaus, Ösch- weg 32 in Baienfurt. Neue Sängerinnen und Sän- ger sind herzlich willkommen. ---------- Ökumenisches Friedensgebet Sonntag, 26. Juni, 19 Uhr auf dem Marktplatz in Baienfurt Der Kreative Montag startet wieder durch Anmeldungen bitte immer bis spä- testens 4 Tage vor dem Termin Helga Kaminski Petra Neumann-Sprink Tel. : 07502-4103 Tel. : 0751-52501 b.h.kaminski@gmx.de p.neumann.sprink@gmx.de 27.06. - Annemarie Weber: „Endlich mal wieder Makra- mee: Blumen-Ampel“ 04.07. - Claudia Strittmatter: „Wie wär es mal mit Ju- gendstil?“ Ornamente auf Leinwand 11.07. - Walter Feil: „Kleine Blumen - ganz groß!“ 18.07. - Annemarie Weber: „Alte Jeans verwandeln wir in neue Taschen!“ 25.07. - Renate Volz: „Meditatives Zeichnen- Zentangle“ 01.08. - Christa Welle-Lebherz: „Sonnenblumen“ – Aqua- rell 08.08. - Birgit Schwartz-Glonegger: „Stehende Gewässer, fließendes Wasser, Schilf, Boote und Spiegelun- gen“ -Aquarell Kreativer Montag im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt, Dorfplatz 2/1 Wir beginnen - wenn nichts anderes angegeben ist - um 8.30 Uhr, Ende gegen 11.30 Uhr. Der Kostenbeitrag beträgt in der Regel € 5,50; Material nach Verbrauch So könnte eine Blumenampel aussehen Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und fin- den wieder sonntags um 10 Uhr statt. Die regelmäßigen Veranstaltungen als auch die Gottesdienste finden unter Einhaltung der aktuell geltenden Hygieneauflagen statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde angekündigt. Aufgrund der derzeit limitierten Teilnehmeranzahl wird um eine Voranmeldung auf der Homepage der Brüder- gemeinde bis freitags 18 Uhr gebeten. Vereinsnachrichten Juniorinnenfußball SV Baindt (SGM Baindt-Fronreute- Bergatreute) - Blau Weiß Bellamont 0:3 Im letzten Heimspiel der Saison war der größte Gegner beider Mannschaften zu- nächst einmal die Hitze, doch mit einigen Wassereimern und 30 Wasserflaschen rund um das Spiel- feld wurden zumindest die Rahmenbedingungen erträg- lich. Insgesamt gingen beide Mannschaften das Spiel dann auch eher ‚gesundheitsschonend‘ an. Nachdem die Gegnerinnen in der ersten Hälfte u.a. mit einem etwas fraglichen Freistoß sowie einem Tor nach Doppelpass bereits mit 2:0 führten, war unser Spiel in der zweiten Hälfte gar leicht überlegen. Mit einem tollen Schuss von Julie aus 20m, den die Torfrau erst beim zweiten Nach- fassen von der Linie fischte und einem Sololauf von Jana, die erst mit einer gewagten Grätsche der Verteidigerin im Strafraum gestoppt werden konnte, zeigten wir allerdings zu wenige Torraumszenen um den Gegner ernsthaft zu gefährden. Letztlich entschied die effiziente Ausnutzung der Gegnerinnen unserer individuellen Fehler den dann doch klaren Ausgang. Es spielten: Sam Puschmann, (T), Lorena Bürck, Ron- ja Dennenmoser, Lena Durach, Julie Acker, Sina Rösch, Marta Stöhr, Hanna Steidle, Mona Eiberle, Luise Wodni- ok, Dorina Boser, Tabea Schauffler, Julia Eberlen, Jana Eiberle, Hedda Said Jugendfußball Vorschau Jugendfußball Wie immer freuen sich alle Kinder und Jugendliche über zahlreiche Zuschauer bei ihren Spielen. Freitag, 24.06. 18:00 Uhr E-Junioren: SV Baindt - SV Reute II Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 19 Samstag, 25.06. 12:15 Uhr D3-Junioren: SGM Grünkraut/Waldburg II - SGM Baindt/Baienfurt III 14:00 Uhr D1-Junioren: SGM Baindt/Baienfurt - FV Lan- genargen (Spielort: Baindt) 14:15 Uhr D2-Junioren: TSV Tettnang - SGM Baindt/ Baienfurt II 16:00 Uhr B-Juniorinnen: SV Alberweiler II - SV Baindt Sonntag, 26.06. 11:00 Uhr B-Junioren: SGM Heimenkirch/Westallgäu - SGM Baindt/Baienfurt Dienstag, 28.06. 18:30 Uhr C2-Junioren: SGM Wolpertswende/Mochen- wangen - SGM Baindt/Baienfurt TC Baindt e.V. Der Tennisclub feiert sein 40-jähriges Bestehen - ein gelungenes UMSONST & DRAU- ßEN-Fest bei Kaiserwetter mit vielen Mitgliedern und Gästen Wir hatten die Feier bereits für letztes Jahr eingeplant, da die Gründungsversammlung im Jahr 1981 am 28. No- vember stattgefunden hat. Doch coronabedingt musste diese auf unserer schönen Anlage auf 18. Juni 2022 ver- schoben werden. Viele Mitglieder und Gäste waren der Einladung gefolgt, darunter die Bürgermeisterin Frau Rürup sowie die Ten- nisschule Seifferer mit Seniorchef Wolfgang und seiner Frau Susi und deren Söhne Philip und Benjamin, mit Fami- lie bzw. Freundin. Die Tennisschule trainiert seit 30 Jahren TC-Mannschaften, Kinder und Jugendliche auf unserer Anlage während der Saison und teilweise ganzjährig. Die 1. Vorsitzende Sibylle Boenke ließ in ihrer Begrüßungs- rede in Kürze die Zeit der Vereinsgründung Revue passie- ren. Die meisten Anwesenden waren zu dieser Zeit noch gar nicht im Verein bzw. noch gar nicht geboren. Erfreuli- cherweise waren auch 5 Teilnehmer*innen gekommen, die der Gründungsversammlung damals beiwohnten, allen voran die „Pioniere“ Alfons Amann und Helmut Maier. Sie erwähnte den Bau der Tennisplätze 1 - 4, die 1983 einge- weiht wurden und die Erweiterung mit Platz 5 und 6 im Jahr 1986. Sie berichtete vom ersten Vereinsheim, einer ehemaligen Aufenthaltsbaracke, unentgeltlich erworben von der Fa. Kirchhoff, die, in Eigenarbeit saniert, viele Jahre ihren Zweck erfüllte bis zum notwenigen Neubau (1998), unserem jetzigen schönen Vereinsheim. Im Anschluss ergriff Frau Rürup das Wort. Sie bezeich- nete Tennis als schöne Sportart, war sie früher in ihrem damaligen Heimatsort selbst begeisterte Spielerin und in einer Tennisfamilie aufgewachsen. Danach wurden wir mit Essen von der Pizzeria da Miche- le verköstigt. Michele, selbst Vereinsmitglied, ließ es sich nicht nehmen, persönlich mit Freude und bestens organi- siert, in seinem Pizzawagen Pizzen, Burger und Wurst im Wecken für uns zuzubereiten. Einfach köstlich, frisch aus dem Ofen serviert! Bei Anbruch der Dunkelheit kam er mit seiner fahrbaren Gelateria angefahren und alle freuten sich über das leckere Eisangebot. Vielen Dank dir, Michele! Zwischendurch gab es zwei Programmpunkte: Sibylle Boenke und Max Reich, 2. Vorsitzender, ehrten 25 Mitglie- der für ihre 20 bzw. 30 Jahre Vereinsmitgliedschaft der Jahre 2020/21. Und als Novum erstmalig die Ehrung für 40 Jahre Mitgliedschaft. für 40 Jahre Vereinsmitgliedschaft geehrt Bei Einbruch der Dunkelheit ließ uns Max Reich mit ver- schiedenen Fotoshows, mit Bildern aus dem aktiven Vereinsleben sowie beider Vereinsheime, in vergangene Zeiten eintauchen. Max, dir vielen Dank für deine unter- haltsamen Präsentationen mit abgestimmter Musik! Irgendwann nach Mitternacht gingen die Letzten von die- ser rundum gelungenen Party nach Hause ... Fazit: SCHEE WAR’S! An dieser Stelle einen großen Dank an unser Vorstands- team, das durch eine sehr gute Oranisation und Vorbe- reitung dieses schöne Fest ermöglicht hat. Inge Fink-Spöri und Sibylle Boenke Spielbericht: Nach einer langen Spielpause waren am vergangenen Montag unsere Herren 70 am Start. Herren 70: Doppelrunde: TC Berg - TC Baindt 1:3 Willi Fischer und Ulli Spille erspielten sich einen souve- ränen 6:0 und 6:1 Sieg im ersten Doppel. Klaus Klumpp und Gerhard Zinser mussten sich trotz mehr gewonne- ner Spiele im Match-Tie-Break mit 9:11 geschlagen geben. Doppel 3 mit Ulli Spille und Georg Gössner holten durch ein 7:6 und 6:2 für Baindt den zweiten Punkt. Letztendlich machten Klaus Klumpp und Kurt Hoffmann bei hochsom- merlichen Temperaturen im Match-Tie-Break mit 10:7 den deutlichen Baindter Sieg perfekt. Weiter geht‘s für alle anderen Mannschaften an diesem Wochenende. Vorschau: Freitag, 24.6.: Junioren U15 - TC Feuerstein-Hürbel Samstag, 25.6.: SPG Bad Wald./Gaisb./Haist. - Junioren u18 Herren 50/1 - TC Friedrichshafen Herren 40 - TC Bergatreute Damen 50 - TC Tettnang SPG Oberkirchb/Staig/Wibl. - Damen 40 Sonntag, 26.6.: SG Aulendorf Tennis - Herren Herren 30 - TA TSV FH-Fischbach Montag, 27.6.: Herren 70 - TC Meckenbeuren-Kehlen (Doppelrunde) TC 99 Bergatreute - Herren 65 (Doppelrunde) Mittwoch, 29.6.: Herren 65 - TC Bad Saulgau Seite 20 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Freitag, 1.7.: TA SV Steinhausen/R. - Junioren U15 Wir wünschen allen Mannschaften nette Gegner*innen, viel Spaß und Erfolg! Taekwondo Baindt e.V. Landes-DAN Prüfung in Baindt Am 04.06.22 hat unser Verein eine DAN-Prüfung ausgerichtet. Insgesamt 18 Teilnehmer traten zur Prü- fung zum 1. bzw. 2. Dan an, davon stellte unser Verein 12 Prüflinge. Wir durften Gäste aus den Vereinen in Friedrichshafen, Tübingen und Gerstetten begrüßen. Das Prüfergremium setzte sich zusammen aus den Her- ren Wolfgang Brückel, Creti Cataldo und Hans Leberle. Im Vorfeld der Prüfung hatten die Teilnehmer erst an einem Vorbereitungslehrgang zur DAN- Prüfung teilnehmen müssen. Die Prüfungsinhalte waren: For- menlauf, Schritt- und Fußkämpfe, Selbstverteidigung, Waffenkampf, Freikampf, Bruchtest. Die sehr an- spruchsvolle Prüfung fand dann erst nach ca. 5 Stun- den ein Ende. In diesem familiären Rahmen konnten alle Teilnehmer ihre Leistungen erfolgreich abrufen und somit fiel das Ergebnis der zufriedenen Prüfer auch einstimmig aus: Alle bestanden. Wir freuen uns sehr über diese gelunge- ne Prüfung und danken an dieser Stelle nochmals allen Teilnehmern und unseren Prüfern herzlich. Wir gratulieren Ihnen zu ihrem neuen Gürtel und wünschen weiterhin viel Spaß beim Training. Die Prüflinge waren: Zum 1. DAN Meistergürtel Kai Wiest Rainer Hofer Lukas Bürk Andrea Bania Hannah Beihl Zum 2. DAN Meistergürtel Michael Reischmann Harald Gläss Toni Sklena Frank Bania Verena Pfau Daniela Babo 1. Vorstand Alfred Manthei Musikverein Baindt Und los geht‘s! Heute startet unser DorfMusikFest. Nach langer Vorbereitungszeit kann es nun endlich losgehen. Haben Sie un- ser großes Festzelt schon gesehen? Es steht auf dem Parkplatz unterhalb der großen Sporthalle in Baindt. Genießen Sie das Wochenende mit viel Blasmusik, kühlen Getränken und bester Stimmung im Festzelt. Der Musikverein Baindt freut sich darauf, Sie in unserem Festzelt begrüßen zu dürfen. Wir feiern mit Euch ... Brass 24.06.2022 Brassabend im Festzelt mit 2-Takt Brass, DIE BRASSERIE und JACK RUSSEL‘S HALSBÄND, Beginn ab 19 Uhr, Ein- tritt 18 € im VKK ... Dirndl & Lederhose 25.06.2022 Dirndl & Lederhose im Festzelt mit der Band BERGLUFT Beginn ab 19 Uhr mit Vorgruppe, Eintritt 12 € im VKK ... Freundschaft 26.06.2022 Festsonntag - wir feiern Freundschaften, Eintritt frei! 10:00 Uhr Gottesdienst im Festzelt 11:00 Uhr Frühschoppen mit dem MV Tennenbronn 13:30 Uhr Massenchor auf dem Dorfplatz 14:15 Uhr Festumzug mit Kapellen aus der Region 14:45 Uhr Fahneneinmarsch und Unterhaltung mit dem MV Karsee 16:30 Uhr Ausklang mit den LA PALOMA BOYS ... & Firmen 27.06.2022 Festabschluss & Feierabendhock im Festzelt, Eintritt frei! 15.30 Uhr Bläserklasse, Vororchester, Jugendkapelle 18:00 Uhr Feierabend hock mit der Band ACHTALBLECH Narrenzunft Raspler e.V. Ab heute veranstaltet der Musikverein Baindt anlässlich seines 111-jährigen Bestehens das Jubiläums-DorfMusik- Fest 2022. Dazu gratuliert die Narren- zunft Raspler recht herzlich und wünscht dem Musikverein für die Zukunft viele weitere erfolgreiche Jahre! Am Sonntag, 26.06.2022, würden wir Raspler uns um 11:00 Uhr zum Frühschoppen treffen. Am Montag, 27.06.2022, folgt dann der traditionelle Feierabendhock zu dem wir uns ab 17:00 Uhr treffen wollen. Euer Zunftrat Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 21 Bildungs- und Sozialwerk der Landfrauen e. V. Ortsverein Baindt e. V. Landfrauen Bildungs- und Sozialwerk der Landfrauen e.V. Ortsverein Baindt. Landfrauen Baindt e.V. Am Dienstag, 12.07.2022 findet im Bischof-Sproll-Saal in Baindt unsere diesjährige Haupt- versammlung mit Wahlen statt. Beginn 19.30 Uhr. Tagesordnung: 1. Begrüßung 2. Bericht der Schriftführerin 3. Bericht der Kassiererin 4. Bericht der Kassenprüferinnen 5. Entlastung der Vorstandschaft 6. Wahlen Vorstandschaft 7. Wahl der Kassenprüferinnen 8. Anregungen, Verschiedenes Hierzu laden wir alle Mitglieder und Interessierte recht herzlich ein. Die Vorstandschaft Anschließend werden wir mit einem Eisbecher der Eisdiele „La dolce Vita“ verwöhnt. Reitergruppe Baindt Der IPFZ Oberschwaben e.V. gratuliert Alena Bucher mit Sesar frá Hítarnesi ganz herzlich zum erneuten Titelge- winn Deutsche Meisterin 2022 Gelände- prüfung und Deutsche Vizemeisterin 2022 in der Vielseitigkeit auf der Deutschen Jugend Islandpferdemeisterschaft (DJIM) vom 16.06. - 19.06.22 in Ellringen und Julia Klenk mit Skuggi vom Seitenhof zur baden-württembergischen Meisterin 2022 im Spee- dpass auf der baden-württembergischen Meisterschaft vom 16.06. - 19.06.22 in Donzdorf Lara Vogler und Michaela Bucher Jugendwarte Blutreitergruppe Sonntag, den 03.07.2022; Hl. Blutfest in der Basilika Weingarten Am Sonntag, den 03. Juli 2022 findet um 09:30 Uhr der Festgottesdienst mit Ein- zug der Standarten zum Hl. Blutfest in der Basilika Weingarten statt. Freitag, den 08. Juli 2022 Heilig Blutfest in Bad Wurzach Am Freitag, den 08. Juli feiert die Stadt Bad Wurzach Ihr 95. Hl. Blutfest mit dem hochwürdigsten Erzabt von St. Ottilien, Herrn Wolfgang Öxler OSB, unter dem Leitwort : „Durch seine Wunden sind wir geheilt“. Unsere Blutreitergruppe wird daran teilnehmen und ist als Gruppe Nummer 62 der Zweiten Abteilung zugeordnet. Unser Quartier ist wieder bei der Familie Zweifel in Un- tergreut. Da wir der Zweiten Abteilung zugeordnet sind, ist der Abritt in Untergreut pünktlich um 7.00 Uhr geplant. Alle Blutreiter und Ministranten, die am Hl. Blutfest teil- nehmen wollen und noch nicht angemeldet sind, bitte unbedingt bis spätestens Montag, den 04.07.2022, Ihre Pferde mit Alter, Geschlecht, Farbe und Pferdebesitzer beim Geschäftsführer, Tel.: 07502-911515, anmelden. Schalmeienkapelle Baindt e.V. Weinfest 2022 - Eine Weinreise um die Welt Liebe Freunde des guten Geschmacks! Endlich ist es wieder soweit, unser geliebtes Weinfest kann wieder im vollem Umfang stattfinden. Damit ver- bunden ist natürlich auch unsere traditionelle Weinpro- be. Dieses Jahr findet die Weinprobe unter dem Motto „Eine Weinreise um die Welt“ statt. Dort werden die ver- Seite 22 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 schiedensten Weine aus dem Inland und von vielen ver- schiedene Ländern aus der ganzen Welt verkostet, dazu reichen wir einen reichhaltigen Vesperteller. Beginn ist wie immer am Weinfest-Samstag, den 30.07.2022 um 18 Uhr, in gemütlichem Ambiente beim Fischer Max im Stadel. Anmeldungen sind ab sofort unter Weinprobe@ schalmeien-baindt.de möglich. Der Preis für die Wein- probe mit Vesperteller beträgt 38 € und die Teilnehmer- zahl ist begrenzt! Die Schalmeienkapelle freut sich auf Sie. Alpinteam Baindt Das Alpinteam wandert am 26.06. auf den Hochgerach Die erste Wanderung des Alpinteams geht am 26.06. auf den Hochgerach. Mit der Schnifis- Bergbahn fahren wir hoch zum Henslerhaus. Von dort starten wir eine Rundtour zum Gipfel. Die Dauer wird ca. 4 Stunden sein. Insgesamt ist es eine Tour zum Einwandern. Wir freu- en uns über alle Teilnehmer, auch die, die sonst nicht im Alpinteam sind. Für Rückfragen bitte an Matthias Schupp wenden, am besten per E-Mail unter wanderwart@alpin- teambaindt.de. Treffpunkt zur Abfahrt in Fahrgemein- schaften ist an der Tennishalle Baindt um 7:00 Uhr. Baienfurt-Baindt 0176 - 45 90 80 40 www.drk-baienfurt-baindt.de Konto: DE20 6505 0110 0086 6677 66 Spende für das Jugendrotkreuz Wir möchten uns recht herzlich bei dem Kleiderba- sar-Team Baindt für die Spende bedanken. Im Jugendrotkreuz ist es uns sehr wichtig, dass jedes Kind oder Jugendliche/r bei uns mitmachen kann - un- abhängig vom sozialen Hintergrund. Aus diesem Grund gibt es keinen Mitgliedsbeitrag. Um Übungsmaterial für unsere Gruppenstunden, Einsatzkleidung für unsere Mit- glieder oder im Sommer einfach mal ein gemeinsames Eis finanzieren zu können, verkaufen wir z. B. auf dem Ni- kolaus-Markt Selbstgebasteltes oder Zuckerwatte. Diese Einnahmen haben natürlich auch uns die letzten beiden Jahren gefehlt und wir sind um so mehr auf Spenden an- gewiesen. Es freut uns deshalb besonders, dass das Klei- derbasar Team Baindt an uns gedacht hat und uns diese Spende zukommen hat lassen. Ein herzliches Dankeschön von unseren Mitgliedern für diese Spende! Schwäbischer Albverein OG Weingarten Blümleswanderung im Hochtobel Wir wandern vom Parkplatz beim Schwimmbad ins Lauratal hinab, ein kurzes Stück das Lauratal aufwärts und durch den Hochtobel wieder zurück. Wann: Sonntag, 03.07.2022 um 9.00 Uhr, Parkplatz Schwimmbad Nessenreben Rückkehr ca. 12.00 Uhr, Gehzeit ca. 3 Stunden, 7 km, ca. 200 Hm. DieTobelwanderung kann nur bei trockenen Wegverhältnissen stattfinden. Ansonsten weichen wir auf breitere Waldwege aus. Vesper, Trinken, Stöcke, gutes Schuhwerk werden empfohlen. Eine Einkehr ist nach der Wanderung vorgesehen. Anmeldung ab 29.06.2022 - T. 0151-12952100 (Anrufbe- antworter) Wanderführung Ingrid Frank, E-Mail: ingridfrank.rv@web.de Bei schlechtem Wetter wird die Wanderung abgesagt. Info im Ansagetext T. 0151-12998910 ab 20 Uhr am Vor- tag. Gäste sind willkommen! Von Eschanz bei Stein am Rhein zur Kartaus Ittingen (CH) Wir fahren mit der Fähre von FN nach Romanshorn und weiter mit der SBB nach Eschenz. Zurück über Frauenfeld nach Romanshorn. Wann: Sonntag, 10.07.2022 um 8.00 Uhr am Bahnhof Ravensburg, Rückkehr ca. 19 Uhr. Gehzeit ca. 3 Stunden, 11 km, 350 Hm, Einkehr ist in Ittin- gen möglich. Fahrpreis 27 €, mit BahnCard 21 €. (Bodensee Ticket Ost + West) Das Bodensee Ticket kann auf der Fähre gekauft werden. Fahrt von RV nach FN mit dem 9 € Ticket. Wer kein Ticket hat nimmt bitte Rücksprache mit WF . Anmeldung ab 06.07.2022 - T. 07551-8313761. (Anrufbe- antworter) Wanderführung Franz Gaißmaier, E-Mail: franz.gaissmaier@gmail.com Vesper, Trinken, Stöcke, gutes Schuhwerk, Mund- und Nasenschutz. Bei schlechtem Wetter wird die Wanderung abgesagt, Info im Ansagetext T. 0151-12998910 ab 20 Uhr am Vor- tag. Gäste sind willkommen! Was sonst noch interessiert Ambulanter Hospizdienst Weingarten „Schon ein ganz kleines Lied kann viel Dunkel erhellen“ Mit diesem Spruch von Franz von Assisi möchten wir Sie einladen zum gemeinsamen Singen! Singen tut Leib und Seele gut, lässt uns Gemeinschaft er- fahren, bringt uns in Schwingung und andere Stimmung, stärkt und belebt. Wir singen einfache Lieder aus verschiedenen Kulturen, Kanons und leichtes Zweistimmiges. Es sind keinerlei Kenntnisse nötig! Nummer 25 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 23 Termine: Donnerstag, 30.06.22 und Dienstag, 26.07.22 jeweils 19.00 - 20.30 Uhr Ort: Hospiz Ambulant, Vogteistr. 5, Weingarten Mit Sabine Meier, Musiktherapeutin Wir freuen uns auf viele Mitsänger und -sängerinnen! Bitte melden Sie sich telefonisch an: 0751 18056382 Ein Spaziergang ... macht den Kopf frei und das tut dem Herzen gut Aus diesem Grund wollen wir uns mit Ihnen gemeinsam auf den Weg machen. Im Wald unterwegs mit kurzen Ruhe-, Atem-, und Denkpausen. Wir werden den Weg für Sie gestalten mit kleinen Impulsen, die Körper, Geist und Seele wohltun. Wir freuen uns auf Ihr Kommen! Wegbegleitung: Mitarbeiterinnen des Ambulanten Hos- pizdienstes Weingarten Mittwoch, 29. Juni 2022, 15.00 Uhr Treffpunkt: Wanderparkplatz Reutebühl, Weingarten DJO-Deutsche Jugend in Europa e.V. Gastschülerprogramm Schüler aus Lateinamerika suchen nette Gastfamilien in Deutschland! Lernen Sie einmal die Länder in Lateinamerika ganz prak- tisch durch Aufnahme eines Gastschülers kennen. Im Rahmen eines Gastschülerprogramms mit Schulen aus Guatemala, Brasilien und Peru sucht die DJO - Deutsche Jugend in Europa Familien, die offen sind, Schüler als „Kind auf Zeit“ bei sich aufzunehmen, um mit und durch den Gast den eigenen Alltag neu zu erleben. Die Familienaufenthaltsdauer für die Schüler aus: Peru/Arequipa: 21.10 - 19.11.2022 (16 - 17 Jahre alt) Guatemala/Guatemala Stadt: 20.11. - 17.12.2022 (13 - 16 Jahre alt) Brasilien Sao Paulo 14.01. - 02.03.23 (14 - 16 Jahre alt) Dabei ist die Teilnahme am Unterricht eines Gymnasiums oder einer Realschule am jeweiligen Wohnort der Gast- familie für den Gast verpflichtend. Die Schüler sprechen Deutsch als Fremdsprache. Ein Einführungsseminar vor dem Familienaufenthalt soll die Gastschüler auf das Familienleben bei Ihnen vorbe- reiten und die Basis für eine aktuelle und lebendige Be- ziehung zum deutschen Sprachraum aufbauen helfen. Der Gegenbesuch ist möglich. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an: DJO-Deutsche Jugend in Europa e.V., Schlossstraße 92, 70176 Stuttgart. Nähere Informationen erteilen gerne Herr Liebscher unter Telefon 0711-625138 Handy 0172-6326322, Frau Wultschner und Frau Obrant unter Telefon 0711-6586533, Fax 0711-625168, E-Mail: gsp@djobw.de, www.gastschuelerprogramm.de. Skulpturenweg Bettenreute Am Samstag, 25. Juni 2022 wird eine öffentliche Füh- rung rund um das ehem. Wasserschloss Bettenreute an- geboten. Treffpunkt: Feuertobelbachbrücke an der Kreisstraße (bei Bettenreute) um 14:30 Uhr. Für Gruppen werden nach telefonischer Terminvereinba- rung auch Sonderführungen angeboten (Telefon: 07505 1252, H. Ehmann). Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwaben Wolfegg Samstag, 25. Juni, 14 - 16.30 Uhr: Wildkräuter-Wissen Museumsakademie Bei diesem Kurs gibt Museumspädagogin und Kräuter- expertin Klara Metzler einen Einblick in ihr schier uner- schöpfliches Wissen über Garten- und Wildkräuter. Bei einem gemeinsamen Rundgang über das Museumsge- lände lernen Sie die verschiedenen Arten zu bestimmen und wie sie schon seit Generationen als Nutz- und Heil- pflanzen verwendet werden. Anschließend wird gemein- sam ein Kräutertee gemischt und ein Balsam angesetzt. Gebühr: 12 Euro (inkl. Eintritt) nur mit Voranmeldung. Sonntag, 26. Juni, 10- 18 Uhr: Auf ins Museum: Heuernte Einen Höhepunkt im bäuerlichen Jahr stellte stets die Heuernte dar, wenn die ganze Familie mit anpacken musste, um das wertvolle Futter zu mähen, zu wenden, zu Loreien zusammenzuziehen, zu Huizen aufzuschichten und später abzutransportieren. Für Groß und Klein gibt es viel zu sehen und mit anzupacken beim Sensen-Mähen, Huizen-Bauen oder beim Heukissen-Füllen. Mähvorfüh- rungen mit dem Pferdegespann und verschiedenen Old- timer-Traktoren runden das Programm ab. __________ Informationen Geöffnet Mai bis September täglich, von 10 - 18 Uhr, März bis April und Oktober bis November Dienstag bis Sonntag, von 10 - 17 Uhr. Mehr unter www.bauernhaus-museum.de. Eintritt: Erwachsene: 6 € I Senioren: 5 € I Kinder 0 - 5 Jahre: frei I Kinder - Jugendliche 6 - 18 Jahre: 2,50 € I Ermäßigt: 2,50 € I Familien-Tageskarte: 13 € I Teil-Fami- lien-Tageskarte: 7 € Adresse: Bauernhaus-Museum Allgäu-Oberschwaben Wolfegg I Vogter Str. 4 I 88364 Wolfegg I 07527 9550-0 I info@bauernhaus-museum.de Konto DE78 3705 0198 1994 1994 10 Unser Ziel: Kein Kind soll auf der Straße enden! Informationen unter www.strassenkinder.deFo to : M au ric e R es se l Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Foto: © Clipdealer/DEIKE 752R77K1 Werkzeugecke In diesem Rätsel sind 37 Werkzeuge versteckt. Sie können vorwärts und rückwärts, waagrecht und senk- recht gelesen werden, verlaufen aber immer über Eck. Jeder Buchstabe wird nur einmal verwendet. Wenn Sie alle Wörter gefunden haben, ergeben die übrig bleibenden Buchstaben – zeilenweise von oben nach unten gelesen – ein Arbeitsinstrument. ABISOLIERZANGE – ABZIEHER – AMBOSS – BEIL – BESEN – BIT – BOHRER – BOLZENSCHEIDER – BRECHSTANGE – CUTTER – DIETRICH – DORN – DRAHTBUERSTE – FEILE – FLIESENSCHNEIDER – HOBEL – LAUBSAEGE – LOETKOLBEN – MAURERKELLE – MEISSEL – OELFILTERSCHLUESSEL – PINSEL – RATSCHE – RECHEN – ROHRZANGE – SCHAUBZWINGE – SCHAUFEL – SCHLEIFPAPIER – SCHRAUBENSCHLUESSEL – SICHEL – SPACHTEL – SPATEN – STAHLLineal – STEMMEISEN – VOR- SCHLAGHAMMER – WASSERWAAGE – WINKEL Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG | Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim | 07154 8222-70 | anzeigen@duv-wagner.de Anzeigenauftrag Anzeigenauftrag für das Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde(n) Baindt Format 2-spaltig (90 mm breit) ca. _______mm hoch 4-spaltig (187 mm breit) (Mindesthöhe 30 mm) per Mail anzeigen@duv-wagner.de per Telefon 07154 8222-70 per Fax 07154 8222-15 per Post Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Straße 14, 70806 Kornwestheim Rechnung per Lastschrift Rechnung per Überweisung Hiermit ermächtige ich Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, 70806 Kornwestheim, zu Lasten des nachstehend angegebenen Kontos mittels Lastschrift den Rechnungsbetrag der obigen Anzeige einzuziehen. Rechnungsanschrift: Firma, Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Telefon für Rückfragen Fax E-Mail für Rechnungsversand Ort, Datum, Unterschrift Einwilligungserklärung: Für den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ha- ben wir alle technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen, um ein hohes Schutz- niveau zu schaffen. Wir halten uns dabei strikt an die Datenschutzgesetze und die sonstigen datenschutzrelevanten Vorschriften. Ihre Daten werden ausschließlich über sichere Kommu- nikationswege an die zuständige Stelle übergeben. Zur Bearbeitung Ihres Anliegens werden personenbezogene Daten von Ihnen erhoben wie z.B. Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie die notwendigen Angaben zur Bearbeitung. Die Verwendung oder Weitergabe Ihrer Daten an unbeteiligte Dritte wird ausgeschlossen. In dem Fall eines gebührenpflichtigen Vorgangs über- mitteln wir zur Abwicklung der Bezahlung Ihre bezahlrelevanten Daten an den ePayment-Pro- vider. Mit Ihrer Unterschrift erklären Sie sich einverstanden. DE IBAN Meine Anzeige soll in der/den Kalenderwoche(n) erscheinen: einmalig wöchentlich 14-täglich monatlich Anzeigentext Bitte am PC oder in DRUCKSCHRIFT ausfüllen! Zusätzlich sende ich Ihnen diese Dokumente: Logo Grafik/Bild Gestaltungsvorgabe Alte Anzeige Alle Informationen zu Privatanzeigen finden Sie hier: www.duv-wagner.de Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Preisbeispiele Baindt Alle Preise sind zzgl. MwSt. Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG | Max-Planck-Straße 14 | 70806 Kornwestheim | 07154 8222-70 | anzeigen@duv-wagner.de 2-spaltig / 70 mm 90 x 70 mm 74,20 € 4-spaltig / 50 mm 187 x 50 mm 106,00 € 2-spaltig / 50 mm 90 x 50 mm 53,00 € 2-spaltig / 40 mm 90 x 40 mm 42,40 € 2-spaltig / 80 mm 90 x 80 mm 84,80 € 2-spaltig / 90 mm 90 x 90 mm 95,40 € Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 IMMOBILIENMARKT *** Sie wollen Ihr Grundstück verkaufen? *** Sie möchten ein Grundstück in Bodensee / Oberschwaben verkaufen oder kennen jemanden, der ein Grundstück verkaufen will? Ihnen fehlt nur noch der passende Käufer für Ihr Grund- stück? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Wir kaufen Grund- stücke im Raum Bodensee / Oberschwaben und bieten Ihnen dabei einen transparenten Ablauf, Sicherheit und eine bequeme Abwicklung des Verkaufsprozesses. Ihre Angebote richten Sie bitte gerne an Herrn Sven Gerber: valvero Sachwerte GmbH NL Lindau Zwanziger Str. 24, 88131 Lindau ☎ 08382 2798290 oder 0170 7067506 E-Mail: info@valvero.de Berlin * Garmisch-Partenkirchen * Lindau (B) Edelmetalle * Immobilien * Innovative Sachwertkonzepte Öffnungszeiten:Mo - Fr 8.30 - 18.00 Uhr, Sa 8.30 - 14.00 Uhr Gartenbaumschule Müller Ulmer Straße 98, 88212 Ravensburg www.garten-mueller.de g är t en Mit allen Sinnen: sehen, riechen, schmecken Sie die große Vielfalt unseres Rosen- und Kräutersortiments Samstag, 25. Juni 2022 von 9.00 bis 17.00 Uhr RosenRot & KräuterGrün Facharzt für Allgemeinmedizin, Naturheilverfahren Akupunktur, Chirotherapie, Notfallmedizin Gröberstr. 3, 88284 Mochenwangen, Telefon 07502 2616 Homepage: www.dr-goertz.de Liebe Patienten! Die Praxis ist von Mittwoch, den 6. Juli bis einschließlich Freitag, den 8. Juli 2022 geschlossen. Vertretung übernimmt: - Praxis Dirk Molder, Mochenwangen, Tel. 94220 - Praxis A. Hartmann / Fr. Dr. Kempenich, Baindt, Tel. 4944 Vorankündigung Sommerurlaub: Vom 25. Juli bis einschließlich 12. August 2022 sind wir im Sommerurlaub. Vertretung übernimmt: - Praxis Dirk Molder, Mochenwangen, Tel. 94220 - Praxis A. Hartmann / Fr. Dr. Kempenich, Baindt, Tel. 4944 (nur 25.07. – 29.07.22) Sie haben ein Haus zu verkaufen? Wir, ein freundliches bodenständiges Paar mit einem Kind, suchen ein Haus mit großem Garten zum Kauf. Wo? Im ländlichen Raum naher Umkreis Baienfurt/Baindt/Weingar- ten/Ravensburg. Gern alleinstehendes Haus (evtl. mit Ein- liegerwohnung), ggf. auch Reihenhaus möglich. Wichtig: ru- hige Lage. Wir freuen uns über eine Kontaktaufnahme. 0176/84506005 GESCHÄFTSANZEIGEN ÄRZTE IMMOBILIEN ANKAUF MUT, HILFE, HOFFNUNG Helfen Sie krebskranken Kindern und deren Familien mit Ihrer Spende! Kreissparkasse Tübingen IBAN: DE10 6415 0020 0000 1260 63 VR Bank Tübingen eG IBAN: DE26 6406 1854 0027 9460 02 UNSERE SPENDENKONTEN Telefon 0 70 71 / 94 68 -11 www.krebskranke-kinder-tuebingen.de www.duv-wagner.de Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 25 Dorfstraße 14 www.lion-divers.de 88364 Wolfegg 0160-94 68 35 14 Tauchschule Lion Divers Laborant (m/w/d) Chemische Analytik Führen Sie an den Standorten Ravensburg oder Langenargen die Freigabeprüfungen von Ausgangsstoffen und Fertigarznei- mitteln durch. (Job-ID 34501) Produktionsmitarbeiter (m/w/d) Unterstützen Sie unsere Produktionsstätten in Ravensburg Mitte (Job-ID 32786), Ravensburg Süd (39985) sowie in Langenargen (37169) bei der Herstellung teils lebens- wichtiger Medikamente. Administrative Assistenz (m/w/d) New Business Unterstützen Sie uns in Ravensburg als administrative Assistenz und lernen Sie das New Business Development kennen. Sie koordinieren Termine, übernehmen die Korres- pondenz und erstellen Präsentationen sowie Angebote. (Job-ID 40463) Vorteile: attraktive Vergütung, modernes Umfeld Eintrittsdatum: sofort bzw. nach Vereinbarung Arbeitszeit: Vollzeit Für alle Ausschreibungen gilt: Haben Sie Fragen an uns? Wir sind jeden Mittwoch von 13 bis 16 Uhr unter Tel. 0751 3700-6322 für Sie erreichbar. Entdecken Sie Ihre Möglichkeiten bei uns und bewerben Sie sich jetzt: vetter-pharma.com/karriere Vetter – für mehr Lebensqualität. Bei uns bekommen Sie vollen Rückhalt. Egal mit welchem Background. Bei uns bekommen vollen Rückhalt. Egal mit welchem STELLENANGEBOTE AUS DER LANDWIRTSCHAFT[mehr]

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                Zuletzt geändert: 24.06.2022
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                Stand: 29.03.2012 Seite 1 von 8 Gemeindeverband Mittleres Schussental Vorwort Die Städte Ravensburg und Weingarten sowie die Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg im Bereich des Mittleren Schussentales sind eng mitei- nander verflochten und auf die gegenseitige Zusammenarbeit angewie- sen. Die Städte und Gemeinden haben bisher ihre Aufgaben in gegenseitiger Fühlungnahme erfüllt. Die Stärkung und Aktivierung des gemeinsamen Raumes und des Oberzentrums sind jedoch nur möglich, wenn die Pla- nungsgrundlagen gemeinsam und verbindlich geschaffen werden. Die ei- genen Entwicklungsmöglichkeiten der Städte und Gemeinden sind dabei in echter Partnerschaft und Chancengleichheit zu gewährleisten. In Kenntnis dieser Zielsetzung vereinbaren die Städte und Gemeinden im Mittleren Schussental unter Wahrung ihrer Selbständigkeit über ihre künf- tige gemeinsame Planung und Zusammenarbeit das Folgende: Inhaltsübersicht § 1 Name, Sitz und Rechtsform ............................................................................... 2 § 2 Verbandsmitglieder ............................................................................................ 2 § 3 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder ................................................... 2 § 4 Kommunale Aufgaben ....................................................................................... 3 § 5 entfallen ............................................................................................................. 3 § 6 Ausgleich der Folgekosten ................................................................................ 3 § 7 Organe des Verbandes ..................................................................................... 4 § 8 Zusammensetzung der Verbandsversammlung ............................................... 4 § 9 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung ..................................................... 5 § 10 Geschäftsgang der Verbandsversammlung ...................................................... 5 § 11 Verwaltungsrat entfallen ................................................................................... 6 § 12 Zusammensetzung des Verwaltungsrates entfallen ......................................... 6 § 13 Verbandsvorsitzender........................................................................................ 6 § 14 Verbandsverwaltung .......................................................................................... 6 § 15 Ehrenamtliche Tätigkeit ..................................................................................... 6 § 16 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen ..................................................... 7 § 17 gelöscht ............................................................................................................. 7 § 18 Deckung des Finanzbedarfs .............................................................................. 7 § 19 Form der öffentlichen Bekanntmachung ........................................................... 7 § 20 Auflösung des Verbandes ................................................................................. 7 § 21 Übergangs- und Schlussbestimmungen ........................................................... 8 Stand: 29.03.2012 Seite 2 von 8 Aufgrund der §§ 59 - 61 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Zu-sammenarbeit erlassen die beteiligten Städte und Gemeinden folgende Satzung: Verbandssatzung des Gemeindeverbandes Mittleres Schussental - Sitz Ravensburg - vom 26. Juli 1971 zuletzt geändert am 29. März 2012 § 1 Name, Sitz und Rechtsform (1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Verbandsmitglieder bilden einen Gemeinde- verwaltungsverband nach § 59 GemO. Der Gemeindeverwaltungsver- band führt die Bezeichnung "Gemeindeverband Mittleres Schussental" (nachstehend Verband genannt). (2) Der Verband hat seinen Sitz in Ravensburg. (3) Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. § 2 Verbandsmitglieder (1) Mitglieder des Verbandes sind die Städte Ravensburg und Weingarten sowie die Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg (alle Landkreis Ra- vensburg). (2) Weitere Gemeinden können in den Verband aufgenommen werden. Die Aufnahmebedingungen werden zuvor zwischen dem Verband und ihnen schriftlich vereinbart. § 3 Rechte und Pflichten der Verbandsmitglieder (1) Die Verbandsmitglieder fördern nach ihren Kräften die Arbeit und die Zie- le des Verbandes. (2) Die Verbandsmitglieder wirken durch ihre Vertreter in der Verbandsver- sammlung an den vom Verband zu treffenden Entscheidungen mit. (3) In Angelegenheiten, die Aufgaben des Verbandes berühren, sind die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband auf dessen Verlangen mündliche und schriftliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Ein- sichtnahme zur Verfügung zu stellen. Über Tatsachen, die für die Aufga- ben des Verbandes von Belang sein können, unterrichten die Verbands- mitglieder den Verband. Dieselben Verpflichtungen hat der Verband sei- nen Mitgliedern gegenüber. (4) Die Verbandsmitglieder übergeben im Rahmen der Beteiligung der Trä- ger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB ihre Bebauungs- plan-Entwürfe dem Verband zur Stellungsnahme. Stand: 29.03.2012 Seite 3 von 8 § 4 Kommunale Aufgaben (1) Der Verband erfüllt anstelle seiner Verbandsmitglieder in eigener Zustän- digkeit die folgenden Aufgaben (Erfüllungsaufgaben): 1. die vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplanung) 2. die Wahrnehmung gemeinsamer Belange der Verbandsmitglieder a) auf dem Gebiet der Raumplanung gegenüber den Organen der Lan- desplanung, b) auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber den Konzessionsträgern und den Genehmigungsbehörden, c) in Fragen der Naherholungsgebiete außerhalb des Verbandsgebiets und deren Entwicklung gegenüber den zuständigen kommunalen und staatlichen Stellen. 3. gestrichen 4. die Ausweisung und Umsetzung von gemeinsamen Gewerbegebie- ten, soweit von den jeweiligen Verbandsgemeinden gewünscht 5. die Planung, Entwicklung (Investition) und Nutzung für folgende Ein- richtung: zentraler Bushalteplatz oder zentraler Busbahnhof in Ravensburg 6. Förderung der Erwachsenenbildung 7. Partnerschaft mit der Stadt Brest in Weißrussland (2) Der Verband fördert die Zusammenarbeit und Abstimmung der Ver- bandsgemeinden in folgenden Bereichen: 1. Verkehrsfragen (inkl. Rad- und Wanderwege, Individualverkehr) 2. Lärmaktionsplanung 3. Klima- und Umweltschutz 4. Bildung (Schulplanung und Hochschule) 5. öffentlicher Personennahverkehr (3) Der Verband stellt seinen Mitgliedsgemeinden auf deren Antrag Gemein- defachbeamte und sonstige Bedienstete zur Wahrnehmung ihrer Aufga- ben zur Verfügung. Die Gemeindefachbeamten gelten als solche der Mit- gliedsgemeinden i.S. von § 58 Abs. 1 und 2 GemO. Der Bürgermeister einer jeden Gemeinde kann die zur Verfügung gestellten Bediensteten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GemO mit seiner Vertretung beauftragen (§ 61 Abs. 2 GemO). § 5 entfallen § 6 Ausgleich der Folgekosten (1) Entstehen durch die Flächennutzungsplanung des Verbandes für ein oder mehrere Verbandsmitglieder mit Rücksicht auf die Ziele des Ver- bandes durch Änderung der Gemeindeverhältnisse erhöhte Aufwendun- gen oder Mindereinnahmen oder ergeben sich durch sie Fehlinvestitio- nen und stehen diesen keine erhöhten allgemeinen oder besonderen Einnahmen oder Vorteile gegenüber, so sind die daraus entstehenden Nachteile auszugleichen, soweit nicht ein solcher Ausgleich bereits durch Zuschüsse von dritter Seite bewirkt wird. Der Ausgleich ist zwischen den beteiligten Verbandsmitgliedern durch Vertrag zu regeln. Der Verband unterbreitet dafür Vorschläge. (2) Beschlüsse über einen Flächennutzungsplan, der erhöhte Aufwendungen für eine oder mehrere Gemeinden i.S. des Abs. 1 zur Folge hat, dürfen nur gefasst werden, wenn zugleich das Aufbringen der Folgekosten ge- regelt ist. (3) Das Aufbringen der Folgekosten kann auch durch Vertrag zwischen den beteiligten Verbandsmitgliedern und einem Dritten geregelt werden. Stand: 29.03.2012 Seite 4 von 8 § 7 Organe des Verbandes (1) Die Organe des Verbandes sind 1. die Verbandsversammlung, 2. der Verbandsvorsitzende. (2) Soweit sich aus dem GKZ und aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, sind auf die Verbandsversammlung die Bestimmungen der Gemeinde- ordnung für Baden-Württemberg über den Gemeinderat und auf den Verbandsvorsitzenden diejenigen über den Bürgermeister sinngemäß anzuwenden. § 8 Zusammensetzung der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung besteht aus den gesetzlichen Vertretern der Städte Ravensburg und Weingarten sowie der Gemeinden Baienfurt, Berg und Baindt. Die Stadt Ravensburg entsendet 14, die Stadt Weingar- ten 7, die Gemeinde Baienfurt 2, die Gemeinde Baindt und Berg jeweils 1 weiteren Vertreter. Danach besteht die Verbandsversammlung aus 30 Vertretern. Weitere Vertreter mit beratender Stimme sind die Ortsvorsteher in Ort- schaften nach § 68 GemO, die von Verbandsmitgliedern eingerichtet sind. (2) Die weiteren Vertreter i.S. von Abs. 1 Satz 2 und ihre Stellvertreter wer- den nach jeder regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte von dem neu ge- bildeten Gemeinderat widerruflich aus seiner Mitte gewählt; scheidet ein weiterer Vertreter vorzeitig aus dem Gemeinderat oder der Verbandsver- sammlung aus, wird für den Rest der Amtszeit ein neuer weiterer Vertre- ter gewählt. (3) Jedes Verbandsmitglied hat so viele Stimmen wie Vertreter in der Ver- bandsversammlung. Die mehreren Stimmen eines Verbandsmitglieds können nur einheitlich abgegeben werden. Die Stimmabgabe wird durch den Vertreter nach Abs. 1 Satz 1 vorgenommen, wenn das Verbandsmit- glied hierfür keinen anderen Stimmführer benennt. (4) Die Verbandsmitglieder können ihren Vertretern Weisungen erteilen. Stand: 29.03.2012 Seite 5 von 8 § 9 Zuständigkeiten der Verbandsversammlung Die Verbandsversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenhei- ten des Verbandes, insbesondere über 1. die Aufstellung, Änderung, Ergänzung und Aufhebung des gemein- samen Flächennutzungsplanes, 2. die gemeinsame Verkehrsplanung, Schulplanung und Planung für den öffentlichen Personennahverkehr, 3. die Stellungnahme zu Bebauungsplanentwürfen der Verbandsmit- glieder, wenn sie vom Flächennutzungsplan abweichen, 4. die Wahrnehmung gemeinsamer raumplanerischer Belange der Ver- bandsmitglieder gegenüber den Organen der Landesplanung, 5. planmäßige Einnahmen und Ausgaben von mehr als € 50.000,--, bei Einnahmen und Ausgaben nach § 4 Abs. 2 Ziff. 4 und 5 von mehr als € 150.000,-- im Einzelfall, 6. über- und außerplanmäßige Ausgaben von mehr als € 25.000,-- im Einzelfall, 7. Erwerb, Verfügung und Verpflichtung zur Verfügung über Grundstü- cke, grundstücksgleiche Rechte und dingliche Rechte sowie Verfü- gung über sonstiges Verbandsvermögen, wenn der Wert im Einzel- fall € 50.000,-- übersteigt, 8. die Aufnahme von Krediten, 9. Anstellung (einschl. Höhergruppierung) und Entlassung von Ange- stellten der Entgeltgruppe 12 - 15 TVöD und gleichwertiger Ange- stellter sowie von Beamten ab Bes.Gr. A 12, 10. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, 11. die Aufnahme und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, 12. die Änderung der Verbandssatzung sowie den Erlass, die Änderung oder Aufhebung von anderen Satzungen des Verbandes, 13. die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan, 14. die Feststellung der Ergebnisse der Jahresrechnung, 15. die Vorschläge nach § 6 Abs. 1, 16. die Zustimmung zu Vereinbarungen nach § 14 Abs. 1, 17. die Auflösung des Verbandes. § 10 Geschäftsgang der Verbandsversammlung (1) Die Verbandsversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber zweimal im Jahr, einberufen. Die Verbandsversamm- lung ist einzuberufen, wenn ein Verbandsmitglied dies unter Angabe des Tagesordnungspunktes verlangt; der Tagesordnungspunkt muss in die Zuständigkeit der Verbandsversammlung fallen. Die Einladungsfrist be- trägt 2 Wochen. (2) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälf- te aller Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend und die Hälfte al- ler Verbandsmitglieder vertreten ist. (3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interes- sen einzelner Verbandsmitglieder erfordern. (4) Die Beschlüsse der Verbandsversammlung über die in § 9 Ziff. 1, 2, 9, 12, 13, 14, 17 und 18 genannten Angelegenheiten werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl, darunter mit den Stimmen von mindestens drei Verbandsmitgliedern, gefasst. Die übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stand: 29.03.2012 Seite 6 von 8 (5) Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist den Mitgliedern der Verbandsversammlung innerhalb von zwei Monaten oder in der nächsten Verbandsversammlung zur Kenntnis zu bringen. § 11 Verwaltungsrat entfallen § 12 Zusammensetzung des Verwaltungsrates entfallen § 13 Verbandsvorsitzender (1) Der Verbandsvorsitzende sowie dessen erster und zweiter Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von jeweils zwei Jahren gewählt; bis zur Neuwahl nehmen die Gewählten ihr Amt weiter wahr. Scheidet der Verbandsvorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus der Verbandsversammlung aus, so findet eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit statt. (2) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er ist Leiter der Verbandsverwaltung und vertritt den Verband. Er nimmt die laufenden Geschäfte des Verbandes sowie die ihm nach der Verbands- satzung obliegenden Aufgaben wahr und vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung. Er ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Verbandes. (3) Der Verbandsvorsitzende erhält über Abs. 2 hinaus folgende Zuständig- keiten: 1. Planmäßige Einnahmen und Ausgaben bis 50.000 € im Einzelfall 2. Über- und außerplanmäßige Ausgaben bis 25.000 € im Einzelfall 3. Erwerb, Verkauf, Verfügung und Verpflichtung zur Verfügung über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und dingliche Rechte, so- wie Verfügung über sonstiges Verbandsvermögen, wenn der Wert im Einzelfall 50.000 € nicht übersteigt. (4) Der Verbandsvorsitzende ist außerdem zuständig für die Partnerschaft mit Brest. § 14 Verbandsverwaltung (1) Der Verband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Bedienstete anstellen und sächliche Verwaltungsmittel beschaffen. Soweit der Verband dies nicht selbst tun will, kann er sich der Einrichtungen und des Personals der Verbandsmitglieder oder Dritter bedienen. Das Nähere hierüber wird durch Vereinbarung bestimmt. (2) Der Verband hat das Recht, hauptamtliche Beamte zu ernennen. (3) Verletzt ein Bediensteter des Verbandes oder ein Bediensteter eines Verbandsmitgliedes nach Abs. 1 Satz 2 in Ausübung seiner Tätigkeit zur Erfüllung von Aufgaben des Verbandes die einem Dritten gegenüber ob- liegende Amtspflicht, so haftet der Verband. § 15 Ehrenamtliche Tätigkeit (1) Der Verbandsvorsitzende und die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig; für ihre Rechtsverhältnisse gelten die für die Ge- meinderäte maßgebenden Bestimmungen sinngemäß. § 13 Abs. 6 Satz 3 GKZ bleibt unberührt. (2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung, ausgenommen der Verbands- Stand: 29.03.2012 Seite 7 von 8 vorsitzende und seine beiden Stellvertreter, erhalten einen Auslagener- satz und Verdienstausfall. § 16 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen Auf das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen finden die für Ge- meinden über 3 000 Einwohner geltenden Vorschriften sinngemäß An- wendung, mit Ausnahme der Vorschriften über die Auflegung des Ent- wurfs der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans sowie der Jahres- rechnung und den Fachbeamten für das Finanzwesen. § 17 gelöscht § 18 Deckung des Finanzbedarfs (1) Zur Deckung seiner Ausgaben erhebt der Verband von den Verbands- mitgliedern eine Verbandsumlage, soweit seine sonstigen Einnahmen nicht ausreichen; die Verbandsumlage besteht aus 1. einer Verwaltungskostenumlage zur Deckung der Ausgaben des Verwaltungshaushalts 2. einer Kapitalumlage zur Deckung der Ausgaben des Vermögens- haushalts. Die Umlage wird bemessen aus 1. zur Hälfte nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen vom 30.06. des Vorjahres und 2. zur Hälfte nach dem Verhältnis der Steuerkraftsumme des Vorjahres, ermittelt nach § 38 Abs. 1 FAG. (2) Der Verband erhebt kostendeckende Entgelte, soweit seine Dienstleis- tungen ausschließlich Verbandsmitgliedern zugute kommen. (3) Die Verwaltungskostenumlage nach Abs. 1 ist mit je einem Viertel in der Mitte des Kalendervierteljahres fällig. Solange ihre Höhe noch nicht fest- gestellt ist, haben die Verbandsmitglieder zu diesen Terminen entspre- chende Vorauszahlungen auf der Grundlage der Vorjahresschuld zu leis- ten. Die Kapitalumlage wird entsprechend der Kassenwirksamkeit der Ausgaben erhoben. § 19 Form der öffentlichen Bekanntmachung Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes werden in der Schwäbi- schen Zeitung, Ausgabe Ravensburg, vorgenommen. § 20 Auflösung des Verbandes (1) Bei einer Auflösung des Verbandes werden sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten auf die ihm bei der Auflösung angehörenden Ver- bandsmitglieder aufgeteilt, soweit sie nicht auf andere Rechtsträger, die die Verbandsaufgabe ganz oder teilweise übernehmen, übertragen oder von diesen übernommen werden. Maßstab für die Aufteilung ist der Fünf- jahresdurchschnitt der letzten Verbandsumlage (§ 8 Abs. 1). (2) Für Verpflichtungen des Verbandes, die nur einheitlich erfüllt werden können und über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, bleiben die Verbandsmitglieder Gesamtschuldner. Die Erfüllung solcher Aufgaben ist, sofern bei der Auflösung nichts anderes vereinbart wird, Aufgabe der Stadt Ravensburg. Die übrigen ehemaligen Verbandsmitglieder haben dieser einen Anteil nach dem Maßstab des Abs. 1 zu zahlen. (3) Die vom Verband aufgestellten Bauleitpläne gelten nach dessen Auflö- sung als entsprechende Pläne der einzelnen Gemeinden weiter. Stand: 29.03.2012 Seite 8 von 8 § 21 Übergangs- und Schlussbestimmungen (1) Bis zur ersten Wahl des Verbandsvorsitzenden nimmt dessen Aufgaben der Oberbürgermeister der Stadt Ravensburg wahr. (2) Die Wahlperiode des ersten gewählten Verbandsvorsitzenden endet am 31.12.1973. (3) Der Verband entsteht am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung dieser Satzung und der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung selbst. Gleichzeitig tritt diese Satzung in Kraft. Anhang zur Verbandssatzung des GMS öff. Bekanntma- chung Schwäb. Zeitung Ausgabe Ravensburg Beschluss- datum Nr. Ausferti- gungsdatum Inkraft- treten Nr. Datum Satzung 26.07.1971 Änderung 24.03.1972 31.051972 30.05.1972 Änderung 11.04.1973 13.04.1973 Änderung 23.05.1973 Änderung 21.09.1977 12.10.1977 01.01.1978 Änderung 01.10.1984 01.10.1984 23.11.1984 271 22.11.1984 Änderung 17.09.1986 12.11.1986 Änderung 17.10.1990 14.08.1991 Änderung 19.03.1991 14.08.1991 Änderung 09.12.1998 23.09.1999 Änderung 03.07.2002 7 08.07.2002 160 13.07.2002 Änderung 26.04.2007 7 27.04.2007 254 03.11.2007 Änderung 29.03.2012 1 25.04.2012 29.04.2012 28.04.2012[mehr]

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                  G em ei n d e B a in d t B eb a u u n g sp la n " Li lie n st ra ß e" u n d d ie ö rt lic h en B a u vo rs ch ri ft en h ie rz u Fassung 18.03.2021 Sieber Consult GmbH www.sieberconsult.eu Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 2 Inhaltsverzeichnis Seite 1 Rechtsgrundlagen 3 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) 5 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 15 4 Hinweise und Zeichenerklärung 20 5 Satzung 30 6 Begründung – Städtebaulicher Teil 32 7 Abarbeitung der Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB), Konzept zur Grünordnung 48 8 Begründung – Bauordnungsrechtlicher Teil 55 9 Begründung – Sonstiges 61 10 Begründung – Auszug aus übergeordneten Planungen 64 11 Begründung – Bilddokumentation 65 12 Verfahrensvermerke 66 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 3 1 Rechtsgrundlagen 1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBI. I S. 1728) 1.2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S. 3786) 1.3 Planzeichenverordnung (PlanZV) in der Fassung vom 18.12.1990 (BGBl. I 1991 S. 58), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057); die im nachfolgenden Text zitierten Nummern beziehen sich auf den An- hang zur PlanZV 1.4 Planungssicherstellungs- gesetz (PlanSiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2020 (BGBl. I S. 1041) 1.5 Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 05.03.2010 (GBl. S. 357, ber. S. 416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.07.2019 (GBl. S. 313) 1.6 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl. BW S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095,1098) 1.7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Fassung vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1328) 1.8 Naturschutzgesetz Baden- Württemberg (NatSchG Baden-Württemberg) vom 23.06.2015 (GBl. 2015 S. 585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2020 (GBI. S. 651) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 4 1.9 Bundes-Immissions- schutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2873) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 5 2 Planungsrechtliche Festsetzungen (PF) 2.1 Allgemeines Wohngebiet (zulässige Art der baulichen Nutzung) Zulässig sind: − Wohngebäude − Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zuläs- sig wären sind nur ausnahmsweise zulässig (§ 1 Abs. 5 BauNVO): − die der Versorgung des Gebiets dienende Läden, − Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbe- triebe − Anlagen für kirchliche, gesundheitliche und sportliche Zwecke Folgende Nutzungen, die gem. § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zugelassen werden könnten, werden nicht Bestandteil des Bebau- ungsplanes (§ 1 Abs. 6 BauNVO i.V.m. § 1 Abs. 9 BauNVO): − Betriebe des Beherbergungsgewerbes − sonstige nicht störende Gewerbebetriebe − Anlagen für Verwaltungen − Gartenbaubetriebe − Tankstellen − fernmeldetechnische Hauptanlagen sowie Haupt- oder Neben- anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft − fernmeldetechnische Nebenanlagen (z.B. Mobilfunkanlagen) (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 4 BauNVO; Nr. 1.1.3. PlanZV; siehe Plan- zeichnung) 2.2 GR .... m2 Maximal zulässige Grundfläche bezogen auf die jeweilige über- baubare Grundstücksfläche in Verbindung mit eventuell festgesetz- ten Abgrenzungen von unterschiedlichem Maß der Nutzung. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 19 Abs. 2 BauNVO; Nr. 2.6. PlanZV; siehe Planzeichnung) WA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 6 2.3 Überschreitung der maxi- mal zulässigen Grundflä- che Die maximal zulässige Grundfläche darf neben der in § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO getroffenen Vorschrift zur Überschreitung (50 %) um weitere 50 % überschritten werden, sofern es sich bei der zuletzt ge- nannten Überschreitung ausschließlich um folgende Anlagen han- delt: − nicht vollflächig versiegelte Stellplätze und nicht vollflächig ver- siegelte Zufahrten − Nebenanlagen, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind im Sinne des § 14 BauNVO − bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 19 Abs. 4 BauNVO) 2.4 Z .... Maximal zulässige Zahl der Vollgeschoße (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.5 WH .... m ü. NN Maximal zulässige Wandhöhe über NN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.6 GH .... m ü. NN Maximal zulässige Gesamt-Gebäudehöhe über NN (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 3 u. § 20 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.7. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.7 Maßgaben zur Ermittlung der Gebäudehöhe (GH ü. NN und WH ü. NN) Die Festsetzungen zu den Gebäudehöhen gelten für Gebäudeteile des Hauptgebäudes, die für die Abwehr gegen Wetter-Einflüsse erforder- lich sind (z.B. Dach einschließlich Dachüberstände) sowie für Anla- gen zur Gewinnung von Sonnenergie (Wärme, Elektrizität). Ausge- nommen sind untergeordnete anderweitige Bauteile (z.B. Schorn- steine, Antennen etc.). Die GH ü. NN wird an der höchsten Stelle der Dachkonstruktion ge- messen (bei Pultdächern einschließlich Dachüberstand, bei Flachdä- chern einschließlich Attika oder sonstigen konstruktiven Elementen) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 7 bzw. am höchsten Punkt der Anlagen zur Gewinnung von Sonnener- gie (Wärme, Elektrizität). Bei Gebäuden mit Pultdach bzw. Flachdach muss die die GH ü. NN um 1,25 m unterschritten werden. Sofern bei Gebäuden mit Flachdach die Dachhaut des obersten Ge- schoßes die festgesetzte WH ü. NN überschreitet ist dieses Geschoß gegenüber dem darunterliegenden Geschoß bezüglich der Geschoß- fläche, um mind. 33 % kleiner auszuführen. Nicht vollständig ge- schlossene Gebäudeteile (z.B. Terrassen-Überdachung, Dachvor- sprünge etc.) bzw. nur temporär geschlossene Gebäude bzw. Gebäu- deteile, die nicht für den dauernden Aufenthalt auch im Winter ge- eignet sind (z.B. Pergola, Zelt) bleiben hiervon unberücksichtigt. Die WH ü. NN wird am Schnittpunkt der Außenwand (außen) mit der Dachhaut (außen) gemessen. Sofern sich in diesem Bereich Brüstun- gen oder Geländer befinden ist an deren Oberkanten zu messen, so- fern sie nicht überwiegend transparent ausgeführt sind (z.B. dünne Gitterstäbe, transparentes Glas). Bei deutlich untergeordneten Abschnitten von Außenwänden bleibt eine Überschreitung der WH ü. NN unberücksichtigt, sofern diese Ab- schnitte zum Gebäude hin zurückspringen. Überschreitungen der WH ü. NN durch Bauteile wie Zwerchgiebel oder Widerkehre bleiben un- berücksichtigt, sofern evtl. getroffene Vorschriften zu den genannten Bauteilen eingehalten bleiben. Bei Gebäuden, die im Bereich von zwei verschiedenen der jeweiligen Festsetzungen zur Gebäudehöhe liegen (durch Nutzungskette ge- trennt) ist entsprechend der Lage des Gebäudes zu interpolieren. Die Einhaltung einer evtl. vorgeschriebenen Zahl von Vollgeschoßen bleibt von den o.g. Vorschriften unabhängig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB; § 16 Abs. 2 Nr. 4 u. § 18 Abs. 1 BauNVO; Nr. 2.8. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.8 o Offene Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 1 BauNVO; Nr. 3.1. PlanZV; siehe Typenschablone) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 8 2.9 Nur Einzelhäuser zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 22 Abs. 2 BauNVO; Nr. 3.1.1. PlanZV; siehe Typenschablone) 2.10 Baugrenze (überbaubare Grundstücksfläche für Hauptgebäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB; § 23 Abs. 1 u. 3 BauNVO; Nr. 3.5. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.11 Umgrenzung von Flächen für Garagen (gilt auch für offene Gara- gen, Carports); Garagen sind nur innerhalb dieser Flächen (und in- nerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; § 12 BauNVO; Nr. 15.3. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.12 Untergeordnete Neben- anlagen und Einrichtun- gen in den privaten Grundstücken Die Zulässigkeit von untergeordneten Nebenanlagen und Einrich- tungen im Sinne des § 14 BauNVO wird wie folgt eingeschränkt, bzw. ausgeschlossen: − außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche (Baugrenze, Baulinie) wird die Gesamthöhe von Gebäuden oder Gebäudetei- len gegenüber dem endgültigen Gelände auf 3,50 m be- schränkt; − in einem Bereich von 1,00 m (gemessen ab Fahrbahnrand, Hin- terkante Randstein) zwischen der überbaubaren Grundstück- grenze bzw. der Fläche für Garagen und der Verkehrsfläche (Grundstücksgrenze) sind nur Anlagen und Einrichtungen zuläs- sig, die mit der endgültigen Geländeoberkante abschließen (z.B. Zufahrten); − fernmeldetechnische Nebenanlagen (Mobilfunk) sowie Neben- anlagen zur Erzeugung von Energie durch Windkraft im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO sind unzulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB; §§ 12, 14 u. 23 BauNVO; § 1 Abs. 6 i.V.m. Abs. 9 BauNVO) E GA Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 9 2.13 E... Wo Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; die Differenzierung nach Bauweise bzw. Zuordnung ist wie folgt be- stimmt: − E... als max. Wohnungsanzahl pro Einzelhaus (als Wohnge- bäude) (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB; siehe Typenschablone) 2.14 Sichtflächen für den fließenden Verkehr; innerhalb der Fläche muss eine uneingeschränkte Sicht jeweils zwischen 0,80 m und 2,50 m über Fahrbahn-Oberkante gewährleistet sein. Einzelne Bäume (Hochstämme mit Ast-Ansatz über 2,80 m) sind zulässig. Die Bemaßung bezieht sich auf die Schenkel-Längen in Metern (ab Einmündungsachse bzw. Fahrbahnrand, Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung). (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.15 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.1. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.16 Verkehrsflächen als Begleitfläche; für Straßenbegleitgrün, Stell- plätze, Randflächen (z.B. Schotter-Rasen, Rasenpflaster etc.) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; siehe Planzeichnung) 2.17 Straßenbegrenzungslinie mit Bemaßung für das Regelprofil; äu- ßere Umgrenzung aller Verkehrsflächen (Bemaßung beispielhaft aus der Planzeichnung) (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.18 Bereich ohne Ein- und Ausfahrt (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB; Nr. 6.4. PlanZV; siehe Planzeichnung) 30 3 5,50 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 10 2.19 Ableitung von Nieder- schlagswasser in den pri- vaten Grundstücken, Ma- terialbeschaffenheit ge- genüber Niederschlags- wasser Niederschlagswasser von versiegelten Flächen (Dach- und Hofflä- chen) ist im Trennsystem abzuleiten. Es ist über die öffentlichen Regenwasser-Kanäle dem außerhalb des Geltungsbereichs liegen- den, erweiterten Versickerungsbereich zuzuführen. Hier ist es über die belebte Bodenzone in den Untergrund zu versickern. Auch bei Einbau einer Zisterne oder anderer Wasserhaltung ist der Überlauf an den öffentlichen Regenwasser-Kanal zu gewährleisten. Für alle baukonstruktiven Elemente, die großflächig mit Nieder- schlagswasser in Berührung kommen (z.B. Dachdeckungen, jedoch nicht Rinnen, Fallrohre, Geländer etc.) sind Oberflächen aus Zink, Titan-Zink, Kupfer oder Blei unzulässig, sofern diese Oberflächen nicht mit geeigneten anderen Materialien (z.B. Kunststoff-Be- schichtung) dauerhaft gegen Niederschlagswasser abgeschirmt werden. (§ 9 Abs. 1 Nrn. 14 u. 20 BauGB) 2.20 Öffentliche Grünfläche als Ortsrandeingrünung ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.21 Öffentliche Grünfläche als Durchgrünung ohne bauliche Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB; Nr. 9. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.22 Förderung der Biodiversi- tät auf Grünflächen Die öffentlichen Grünflächen als Ortsrandeingrünung sind durch zweischürige Mahd (1. Mahd nicht vor dem 15. Juni) bei Verzicht auf Düngung und mit Abtransport des Mahdgutes extensiv zu pfle- gen. Zur Entwicklung von blütenreichen Extensivwiesen sind die öffentli- chen Grünflächen mit einer gebietsheimischen Saatgutmischung anzusäen und durch zweischürige Mahd mit Abtransport des Mahd- guts zu pflegen. Auf die Ausbringung von Dünger und/oder Pflan- zenschutzmitteln ist zu verzichten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) Öffentliche Grünfläche Öffentliche Grünfläche Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 11 2.23 Insektenfreundliche Be- leuchtung/Photovoltaik- anlagen Für die Außenbeleuchtung sind nur mit Lichtstrahl nach unten ge- richtete, vollständig insektendicht eingekofferte warmweiße LED- Lampen mit einer Lichttemperatur unter 3000 K oder nach dem Stand der Technik vergleichbar insektenschonende Lampentypen zulässig. Die maximale Lichtpunkthöhe beträgt 4,50 m über der Oberkante des endgültigen Geländes. Es sind nur Photovoltaik-Module zulässig, die weniger als 6 % po- larisiertes Licht reflektieren (d.h. je Solarglass-Seite 3 %). (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.24 Wasserdurchlässige Be- läge Für Stellplätze und untergeordnete Wege sind ausschließlich was- serdurchlässige Beläge (z.B. in Splitt verlegtes Pflaster mit Rasen- fuge, Drainfugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen, Kiesflä- chen) zulässig. (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) 2.25 Zu pflanzender Baum 2. Wuchsklasse als Baum bis 15 m Höhe, variabler Standort innerhalb der öffentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwenden. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflanzung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.26 Zu pflanzende Sträucher, variabler Standort innerhalb der öf- fentlichen Grünfläche; es sind ausschließlich Gehölze aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwen- den. Der Baum ist bei Abgang durch eine entsprechende Neupflan- zung zu ersetzen. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB; Nr. 13.2. PlanZV; siehe Planzeichnung) 2.27 Pflanzungen in den öffentlichen Flächen Es sind ausschließlich standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der u. g. Pflanzliste zu verwenden. Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkrankungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Verordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuerbrandverordnung vom Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 12 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zuletzt geändert durch Arti- kel 10 des Gesetzes vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. Pflanzliste: Bäume 1. Wuchsklasse Berg-Ahorn Acer pseudoplatanus Schwarz-Erle Alnus glutinosa Grau-Erle Alnus incana Hänge-Birke Betula pendula Zitterpappel Populus tremula Stiel-Eiche Quercus robur Silber-Weide Salix alba Sommer-Linde Tilia platyphyllos Berg-Ulme Ulmus glabra Bäume 2. Wuchsklasse Obsthochstämme: (ausschließlich Schalen- u. Steinobst sowie nicht oder nur in geringem Maße Feuerbrand gefährdetes Kernobst) Feld-Ahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogel-Kirsche Prunus avium Sal-Weide Salix caprea Fahl-Weide Salix rubens Sträucher Roter Hartriegel Cornus sanguinea Gewöhnliche Hasel Corylus avellana Gewöhnliches Pfaffenhütchen Euonymus europaeus Faulbaum Frangula alnus Gewöhnlicher Liguster Ligustrum vulgare Rote Heckenkirsche Lonicera xylosteum Gewöhnliche Traubenkirsche Prunus padus subsp. padus Schlehe Prunus spinosa Echter Kreuzdorn Rhamnus cathartica Hunds-Rose Rosa canina Grau-Weide Salix cinerea Purpur-Weide Salix purpurea Fahl-Weide Salix rubens Mandel-Weide Salix triandra Korb-Weide Salix viminalis Schwarzer Holunder Sambucus nigra Trauben-Holunder Sambucus racemosa Wolliger Schneeball Viburnum lantana Gewöhnlicher Schneeball Viburnum opulus Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 13 (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.28 Pflanzungen in den privaten Grundstücken Es sind standortgerechte, heimische Bäume und Sträucher aus der Pflanzliste zu "Pflanzungen in den öffentlichen Flächen" zu verwen- den. Darüber hinaus gilt: − Auf max. 5 % der Grundstücksfläche sind auch Sträucher zuläs- sig, die nicht in der o. g. Pflanzliste festgesetzt sind, (z.B. Zier- sträucher, Rosen-Züchtungen). − Pro 500 m² (angefangene) Grundstücksfläche ist mindestens 1 Laubbaum aus der o. g. Pflanzliste zu pflanzen. Abgehende Bäume sind durch eine entsprechende Neupflanzung zu erset- zen. − Im Übergangsbereich zur freien Landschaft und in Bereichen, die an öffentliche Flächen angrenzen, sind ausschließlich Laub- gehölze zulässig. − Unzulässig sind Gehölze, die als Zwischenwirt für die Erkran- kungen im Obst- und Ackerbau gelten, speziell die in der Ver- ordnung zur Bekämpfung der Feuerbrandkrankheit (Feuer- brandverordnung vom 20.12.1985, BGBl. I, 1985 S. 2551, zu- letzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10.10.2012, BGBl. I S. 2113) genannten. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB) 2.29 Pflanzbindung Umgrenzung von Flächen für die Erhaltung von Bäumen, Sträu- chern und sonstigen Bepflanzungen; Pflanzbindung; Die Feldhecke ist zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln. (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 b BauGB; Nr. 13.2.2. PlanZV; siehe Planzeich- nung) 2.30 Abgrenzung ("Nutzungskordel") von unterschiedlichem Maß der Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB und § 16 Abs. 5 BauNVO; Nr. 15.14. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 14 2.31 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches des Bebauungsplanes "Lilienstraße" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB; Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 15 3 Örtliche Bauvorschriften (ÖBV) gemäß § 74 LBO mit Zeichenerklärung 3.1 Grenze des räumlichen Geltungsbereiches der örtlichen Bauvor- schriften zum Bebauungsplan "Lilienstraße" der Gemeinde Baindt (§ 9 Abs. 7 BauGB, Nr. 15.13. PlanZV; siehe Planzeichnung) 3.2 Dachformen Alle vorgeschriebenen Dachformen gelten nur für Dächer von Hauptgebäuden. Für untergeordnete Bauteile dieser Dächer (z.B. Gaupen, Zwerchgiebel, Eingangsüberdachungen) sind andere Dachformen zulässig. Untergeordnet sind diese Bauteile dann, wenn sie nicht mehr als 50% der Hausbreite, gemessen jeweils an den Außenkanten der sich gegenüberliegenden Hauswände, ein- nehmen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.3 SD/WD/PD/FD Dachformen für Hauptgebäude (alternativ); entsprechend der in der Typenschablone vorgeschriebenen Liste kann unter Ein- haltung der nachfolgenden Maßgaben gewählt werden (aus- schließlich): − SD: Satteldach; zwei im Winkel von 180 ° zu einer senkrech- ten Achse verdrehte geneigte Dachflächen mit einheitlicher Dachneigung, die sich in einer gemeinsamen Schnittlinie tref- fen (First), ein geringfügiger, parallel seitlicher Versatz der bei- den Dachflächen ist zulässig, sofern die gemeinsame Firstlinie dabei für die Gesamterscheinung als Satteldach dominant bleibt; − WD: Walmdach; auch Zeltdach und Krüppelwalm; vier im Winkel von jeweils 90 ° zu einer senkrechten Achse verdrehte geneigte Dachflächen mit einheitlicher Dachneigung, von de- nen sich genau zwei gegenüberliegende Flächen in einer ge- meinsamen Schnittlinie treffen (First), oder alle vier in einem gemeinsamen Punkt (Zeltdach); − PD: Pultdach; eine zusammenhängende (nicht versetzte) Dachfläche mit einheitlicher Dachneigung und Ausrichtung; Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 16 − FD: Flachdach; eine zusammenhängende (nicht versetzte) Dachfläche mit einheitlicher Dachneigung und Ausrichtung; Zur Einhaltung der jeweiligen Dachform müssen mind. 50 % der gesamten Grundfläche des Baukörpers des jeweiligen Hauptge- bäudes von dieser Dachform überdeckt sein. Die Flächen von Dach- überständen werden dabei gewertet. Nicht gewertet werden jedoch die Flächen von − untergeordneten Verbindungs- bzw. Anbauten, − Dachaufbauten und Dachaussparungen, − nicht vollständig geschlossenen Gebäudeteilen (z.B. Terrassen- Überdachung), − nur temporär geschlossenen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen, die nicht für den dauernden Aufenthalt auch im Winter geeig- net sind (z.B. Pergola, Zelt). Bei Hauptgebäuden, die aus mehreren Teil-Baukörpern bestehen, können die o.g. Dachformen kombiniert werden, sofern die einzel- nen Teil-Baukörper dabei noch getrennt wahrnehmbar bleiben bzw. nur durch untergeordnete Verbindungsbauten miteinander verbunden sind. Die o.g. Vorschriften zu den Dachformen gelten nicht für unterge- ordnete Bauteile der Dächer (z.B. Gauben, Zwerchgiebel) bzw. sonstige Nebenanlagen (z.B. Geräteschuppen) sowie für Garagen. Diese sind frei gestaltbar. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablone) 3.4 Dachneigungen für Haupt- gebäude In Abhängigkeit von der vorgeschriebenen Dachform sind folgende Dachneigungen einzuhalten: SD: 22 - 45 ° WD: 12 - 35 ° PD: 7 - 35 ° FD: 0 - 3 ° Die Dachneigung ist jeweils gegenüber der Horizontalen zu messen. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO; siehe Typenschablone) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 17 3.5 Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie Anlagen zur Gewinnung von Sonnenenergie (Sonnenkollektoren, Photovoltaik-Anlagen) sind parallel zur jeweiligen Dachfläche zu montieren. Dabei ist ein Abstand bis max. 0,40 m zulässig. Anlagen auf Flachdächern (0-3 ° Dachneigung) müssen nicht pa- rallel montiert werden, wenn sie gegenüber der Dachkante (Attika) so weit abgerückt sind, dass sie bei einem Betrachtungswinkel von 45 ° von unten nicht sichtbar bleiben. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.6 Materialien für die Dach- deckung Als Dachdeckung für geneigte Dächer von Hauptgebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind ausschließlich Dach- platten (kleinteilige Schuppendeckung wie z.B. Dachziegel, Dach- pfannen, Betondachsteine etc.) sowie eine vollständige Begrünung zulässig. Für Flach- und Pultdächer (Dachneigung 3-20°) sind ausschließlich begrünte Dächer zulässig. Dies gilt nicht für Dachflächen, die zum Aufenthalt für Personen dienen (z.B. Dachterrassen). Für diejenigen Bereiche dieser Dächer, die der Gewinnung von Son- nenenergie dienen, sind darüber hinaus Materialien zulässig, die für diese Anlagen (Sonnenkollektoren, Photovoltaik-Anlagen) zum Zeitpunkt der Errichtung üblich bzw. erforderlich waren. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind in jedem Fall andere Materialien zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) 3.7 Farben Als Farbe für Dächer sind nur rote bis rotbraune sowie betongraue bis anthrazitgraue Töne zulässig, dies gilt nicht für begrünte Dächer sowie für Dachflächen, die zum Aufenthalt für Personen dienen (z.B. Dachterrassen). Für Dachflächen, die der Gewinnung von Sonnenenergie dienen, sind die Farben zulässig, die für entsprechende Anlagen (Sonnen- kollektoren, Photovoltaik-Anlagen) üblich bzw. erforderlich sind. Für untergeordnete Bauteile (Verbindungs-Teile, Abdichtungs-Ele- mente etc.) sind darüber hinaus andere Farben zulässig. (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 18 3.8 Geländeveränderungen in den privaten Bau- grundstücken Für den an die Straße angrenzenden Bereich des Grundstückes gilt: − Abgrabungen und Aufschüttungen sind nur zulässig, wenn sie dazu dienen, das Grundstück verkehrlich zu erschließen oder eine Angleichung an die bereits bestehende Geländesituation der Nachbargrundstücke zu ermöglichen; Für den straßenabgewandten Bereich des Grundstückes gilt: − bei vom Gebäude weg ansteigendem Gelände sind Abgrabungen zum Nachbargrundstück hin nur zur Erlangung einer ausreichen- den Belichtung und Belüftung in Bezug auf maximal eine Ge- schoßebene zulässig; − bei vom Gebäude weg abfallendem Gelände sind Abgrabungen zum Gebäude hin nur zulässig, um einer gegenüber dem natür- lichen Gelände bereits teilweise frei liegenden Geschoßebene ei- nen angemessenen ebenerdigen Zugang zu ermöglichen; − bei vom Gebäude weg abfallendem Gelände sind Anböschungen zum Nachbargrundstück hin nur zulässig, wenn speziell zur freien Landschaft hin keine Böschungslinie bzw. Stützkonstruk- tion entsteht, die den Ortsrand aus landschaftsoptischer Sicht beeinträchtigen würde. Für den Bereich zwischen den privaten Grundstücken (von der Straße wegführende Grundstücksgrenzen) gilt: − bei einem merklichen Geländeversatz aufgrund des natürlichen Gefälles entlang der Straße sind Böschungsmaßnahmen zuläs- sig; − von den beiden benachbarten Grundstücken müssen die jeweili- gen Geländeveränderungen in einem ähnlichen Neigungswinkel erfolgen (Anböschung gleich Abgrabung). (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 3.9 Stützkonstruktionen in dem Baugebiet Stützkonstruktionen im Bereich der Freiflächen des Baugebietes sind nur zulässig, sofern sie für die Anpassung des Geländes (z.B. gegenüber der Verkehrsfläche und der öffentlichen Grünflächen) auf Grund der vorhandenen Topografie erforderlich sind. Sie dürfen: − eine Höhe von 0,50 m nicht überschreiten. Bei Stützkonstrukti- onen mit Abstufungen ist die Höhe der einzelnen Stufen maß- geblich, wenn der Abstand der einzelnen Stufen zueinander Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 19 mindestens 1,50 m beträgt. Sollte der Abstand der einzelnen Stufen zueinander diesen Wert unterschreiten, ist die Summe aller Höhen der einzelnen Stufen (Gesamthöhe aller Stufen) maßgeblich. Sie sind: − gegenüber der Grundstücksgrenze um mind. 0,75 m zurück zu setzen und − optisch zu gliedern und − in einer Bauweise auszuführen, die für Wasser und Kleinlebewe- sen durchlässig ist (z.B. Trockenmauern aus Natursteinen, Gabionen etc.) und − dauerhaft zu begrünen (durch direkte Bepflanzung der Zwi- schenräume bzw. z.B. selbstklimmende und rankende Pflanzen wie Efeu) (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO) 3.10 Anzahl der Stellplätze in den privaten Grundstü- cken Die Anzahl der nachzuweisenden Stellplätze pro Wohnung für pri- vate Grundstücke beträgt zwei. Für andere Nutzungen als Wohnen bleiben die gesetzlichen Vorschriften unbenommen. (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO) Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 20 4 Hinweise und Zeichenerklärung 4.1 Weiterführende Grenze der räumlichen Geltungsbereiche des an- grenzenden Bebauungsplanes "Bei der Bronnenstube" der Ge- meinde Baindt (siehe Planzeichnung) 4.2 Bestehendes Gebäude (Wohngebäude/Wirtschafts- oder Neben- gebäude) zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 4.3 Bestehende Grundstücksgrenzen zur Zeit der Planaufstellung (siehe Planzeichnung) 4.4 Geplante Grundstücksgrenzen; die so gekennzeichneten Grenzen stellen einen Vorschlag zur Aufteilung der Grundstücke dar (siehe Planzeichnung) 4.5 Nr. ....;....m2 Nummerierung und voraussichtliche Größe der Grundstücke (Nummerierung von Nordwest nach Südost; siehe Planzeichnung) 4.6 Bestehende Flurstücksnummer (beispielhaft aus der Planzeich- nung) 4.7 Vorhandenes (natürliches) Gelände; Darstellung der Halbmeter- Höhenschichtlinien (beispielhaft aus der Planzeichnung, siehe Plan- zeichnung) 4.8 De facto Biotop Feldhecke mittlerer Standorte (Biotoptyp 41.22) (siehe Planzeichnung) 498,5 498,0 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 21 4.9 Ersatzpflanzung für das De facto Biotop Feldhecke mittlerer Standorte (Biotoptyp 41.22) (siehe Planzeichnung) 4.10 Versickerungsbereich außerhalb des Geltungsbereiches; Lage und Größe sind ungenau (siehe Planzeichnung) 4.11 Begrünung privater Grundstücke Gem. § 9 Abs. 1 LBO müssen die nichtüberbauten Flächen der be- bauten Grundstücke Grünflächen sein, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung benötigt werden. Ist eine Begrü- nung oder Bepflanzung der Grundstücke nicht oder nur sehr einge- schränkt möglich, so sind die baulichen Anlagen zu begrünen, so- weit ihre Beschaffenheit, Konstruktion und Gestaltung es zulassen und die Maßnahme wirtschaftlich zumutbar ist. 4.12 Förderung der Artenviel- falt Privatgärten sollten möglichst naturnah und strukturreich gestaltet werden (z.B. Bereiche mit insektenfreundlichen, blütenreichen Wie- senmischungen, naturnah gestalteter Gartenteich, Trockenmauer o- der Steinhäufen, Bäume, Sträucher, verwilderte Ecken, Vogel- und/oder Fledermauskästen, Insektenhotels). Vorhandene Gehölze sollten möglichst erhalten werden. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. 4.13 Klimaschutz Die Nutzung geeigneter erneuerbarer Energiequellen wie insbeson- dere Solarthermie, Photovoltaik und Geothermie werden empfohlen. Privatgärten sollten möglichst durchgängig mit heimischen und standortgerechten Pflanzen begrünt sein. Eine Dachbegrünung bei Dächern mit einer Dachneigung unter 20° und/oder eine Fassaden- begrünung wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen sollte eine Verschattung der Gebäude vermieden werden. 4.14 Nachhaltige Ressourcen- nutzung Es wird empfohlen, Regenwasser möglichst an Ort und Stelle versi- ckern zu lassen und zur Bewässerung von Garten und Balkonpflan- V 71 Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 22 zen Regenwasser zu nutzen. Hierzu eignen sich Regenwasser-Auf- fangbecken (Zisternen). Auch Gartenteiche können mit Regenwasser gefüllt werden. Die Nutzung von Regenwasser zur Toilettenspülung sowie zum Wäschewaschen ist ebenfalls möglich, hierzu ist die "DIN 1989 Regenwassernutzungsanlagen" zu berücksichtigen. Zur Nutzung von Bioabfällen wird die Errichtung eines Komposts empfohlen. 4.15 Natur- und Artenschutz Die Außenbeleuchtung ist in den Nachtstunden soweit als aus Grün- den der Verkehrssicherheit möglich abzuschalten oder bedarfsweise über Bewegungsmelder zu steuern. Zäune haben zum Gelände hin einen Abstand von mind. 0,15 m zum Durchschlüpfen von Kleinlebewesen aufzuweisen. Die Errichtung von Regenwasser-Auffangbecken (Zisternen) sowie eines Komposts wird empfohlen. Bei der Pflanzung von Bäumen ist das Nachbarrechtsgesetz zu be- rücksichtigen. Zur Entwicklung von Extensivwiesen sollten die öffentlichen Grünflä- chen durch zweimalige Mahd pro Jahr (1. Mahd nicht vor dem 15.06; 2. Mahd Ende September) gepflegt werden. Das Mähgut sollte von der Fläche entfernt werden. Die Ausbringung von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln sollte vermieden werden. 4.16 Vogelschutz Zur Förderung der Artenvielfalt der Vögel wird empfohlen, bei Ge- hölzpflanzungen auf die Funktion als Nähr- oder Schutzgehölz zu achten. Im Folgenden werden für einige, siedlungstypische Arten beispielhaft geeignete Gehölze aufgeführt, welche ebenfalls in den Pflanzlisten aufgeführt sind: Nahrungs- und Schutzgehölze (z.B. Haus-Sperling, Rotkehlchen, Buntspecht): - Hängebirke, Zitterpappel, Salweide, Esche, Walnuss, Obst- gehölze, Hundsrose, Schlehe, Weißdorn, Schwarzer Holun- der, Roter Holunder, Felsenbirne, Kornelkirsche, Alpen-Jo- hannisbeere, Rote Johannisbeere, Stachelbeere, Pfaffen- Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 23 hütchen, Seidelbast, Traubenkirsche, Weißdorn, Wildro- sen-Arten, Sanddorn, Schneeball-Arten, Gewöhnliche Ber- beritze; insb. als Hecken: Liguster, Hainbuche, Kornelkir- sche, Kreuzdorn, Faulbaum, Hasel, Roter Hartriegel, Feld- ahorn; Fassadengrün: Schlingknöterich, Gewöhnliche Waldrebe, Winterjasmin, Efeu, Echtes Geißblatt, Wilder Wein, Zusätzlich Funktion als Bienen- und Schmetterlingsweide (Auszug): - Pfaffenhütchen, Seidelbast, Roter Holunder, Schwarzer Ho- lunder, Salweide, Obstgehölze, Schlehe, Felsenbirne, Sei- delbast, Gewöhnliche Berberitze, Kornelkirsche, Weißdorn, Kreuzdorn, Winterjasmin, Nestbäume (z.B. Buntspecht) - Stieleiche, Apfel, Birke, Vogelkirsche, Weide, Bergahorn, Pappel, Hainbuche Hinsichtlich des artenschutzrechtlichen Konfliktpotenzials „Vogel- kollision an Glasfassaden“ sind die Empfehlungen der Vogelwarte Sempach („Bauen mit Glas und Licht“) zu berücksichtigen. 4.17 Artenschutz Gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten, die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besonders geschützter Arten zu zerstören sowie streng geschützte Arten und europäische Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wande- rungszeit erheblich zu stören. Im Bereich des Streuobstbestandes gehen Höhlenbäume verloren, welche prinzipiell Eignung für Vögel und Fledermäuse aufweisen. Auch wenn bei der Untersuchung keine Nachweise einer Nutzung gelangen, kann nicht ausgeschlossen wer- den, dass ggf. Einzeltiere (Fledermäuse) die Höhlen als Zwischen- quartier gelegentlich nutzen. Um das Eintreten von Verbotstatbe- stände im Sinne dieses worst-case-Szenarios zu vermeiden, sind fol- gende Maßnahmen umzusetzen: − Die Fällung von Gehölzen sowie die Baufeldräumung muss au- ßerhalb der Brutzeit von Vögeln und der Aktivitätszeit von Fle- dermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar erfol- gen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 24 − Sollten bei der Gehölzrodung Fledermäuse gefunden werden, so ist der örtliche Fledermausbetreuer zu informieren (zu erfragen bei der Unteren Naturschutzbehörde im Landratsamt Ravens- burg). − Vorhandene bzw. betroffene Nistkästen sind in dieser Zeit abzu- hängen und an geeigneten Standorten wieder anzubringen. − Sicherung der außerhalb der geplanten Rodungsflächen befind- lichen potenziellen Quartierbäume von Fledermäusen und Vö- geln sind diese vor Beginn der Rodungsmaßnahmen durch einen Sachverständigen deutlich zu markieren und zudem die Arbeiter einzuweisen. Potenzielle Quartierbäume befinden sich im ge- samten Streuobstbereich. − Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schüt- zen, sollten alle baulichen Maßnahmen gemäß DIN 18920 "Landschaftsbau – Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" sowie RAS-LP4 "Richt- linie für die Anlage von Straßen, Teil: Landschaftspflege Ab- schnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden. − Um den Verlust nachgewiesener Brutstätten des Stars und der Kohlmeise auszugleichen sind CEF-Maßnahmen in Form von Nistkästen umzusetzen: − Für die Kohlmeise sind drei Meisennistkästen im räumlichen Zu- sammenhang zu installieren (z.B. Schwegler Nisthöhle 1B, 32 mm Lochdurchmesser). − Für den Star sind vier Starenkobel im räumlichen Zusammen- hang anzubringen (z.B. Schwegler Typ 3S). − Für Fledermäuse sind, um den Verlust der Höhlenbäume zu kompensieren und den Erhalt der Lebensraumbedingungen für diese Arten weiterhin zu gewährleisten, artenschutzfachliche Er- satzmaßnahmen zu empfehlen. Es ist zu empfehlen für Fleder- mäuse acht Rundkästen (z.B. Schwegler Fledermaushöhle 2F/ 2FN) im funktionalen Umfeld anzubringen. Für weitere Informationen s. artenschutzrechtliches Gutachten in der Fassung vom 26.04.2021. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 25 4.18 Vorhandener Baum (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der jeweiligen Baumaßnahme, siehe Planzeichnung) 4.19 Vorhandener Baum (Erhaltung, siehe Planzeichnung), Ersatz- pflanzungen von Hochstammobstbäumen als Ausgleich für das Vor- haben (in Absprachen mit der Unteren Naturschutzbehörde des Landratsamtes Ravensburg) 4.20 Vorhandene Gehölze Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. außerhalb des Waldes vorkommende Bäume, Sträucher oder andere Gehölze zu roden. Notwendige Gehölzbeseitigungen so- wie die Baufeldräumung haben daher außerhalb der Brutzeit von Vögeln zwischen dem 01.10. und dem 28.02. des jeweiligen Jahres zu erfolgen. Es wird empfohlen vorhandene Gehölze möglichst zu erhalten (Erhaltung bzw. Beseitigung in Abhängigkeit von der je- weiligen Baumaßnahme) und während der Bauzeit mit entspre- chenden Baumschutzmaßnahmen zu sichern. Um den Kronen- und Wurzelbereich vorhandener Bäume nicht zu beschädigen und den Gehölzbestand bestmöglich zu schützen, sollten alle baulichen Maß- nahmen gemäß DIN 18920 "Landschaftsbau-Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen" so- wie RAS-LP4 "Richtlinie für die Anlage von Straßen, Teil Land- schaftspflege, Abschnitt 4: Schutz von Bäumen, Vegetationsbestän- den und Tieren bei Baumaßnahmen" durchgeführt werden. 4.21 Sichtflächen für den fließenden Verkehr (außerhalb des Gel- tungsbereiches); innerhalb der Fläche ist eine uneingeschränkte Sicht jeweils 0,80 m über Fahrbahn-Oberkante zu gewährleisten (siehe Planzeichnung). 4.22 Standorte für die Straßen- beleuchtung Es wird darauf hingewiesen, dass ggf. im Rahmen der Erschließung Standorte für die Straßenbeleuchtung mit entsprechender Ver- kabelung in den privaten Grundstücken auf einer Breite von bis zu 0,50 m entlang der öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich sind. Die Gemeinde Baindt behält sich die Auswahl der hierfür geeigneten Standorte sowie evtl. erforderliche Vereinbarungen vor. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 26 4.23 Bodenschutz Um den sparsamen und schonenden Umgang mit Grund und Boden sicherzustellen wird empfohlen, ein Bodenmanagementkonzept zu erstellen und die Bauausführung bodenkundlich begleiten zu las- sen. Das Bodenmanagementkonzept sollte folgende Punkte umfas- sen: Feststellung der physikalischen Eigenschaften des auszuheben- den Bodens; Erdmassenberechnungen (getrennt nach A-, B-, C-Ho- rizont); Mengenangaben bezgl. künftiger Verwendung des Bodens; direkte Verwendung (im Baugebiet, außerhalb des Baugebietes); Trennung von Oberboden und kulturfähigem Unterboden bei Aus- bau und Lagerung; Zwischenlagerung (Anlage von Mieten nach der DIN 19731); Maßnahmen zur Vermeidung und zur Beseitigung von Bodenverdichtungen; Ausweisung von Lagerflächen sowie Auswei- sung von Tabuflächen (keine bauseitige Beanspruchung). Bei der Bauausführung ist auf einen fachgerechten und schonenden Um- gang mit dem Boden zu achten, entsprechend der Darstellung in der Broschüre „Bodenschutz beim Bauen“: http://www.landkreis- ravensburg.de/site/LRA-RV/get/2799323/Flyer-Bodenschutz- beim-Bauen.pdf, der als pdf auf der Homepage des Landratsamtes Ravensburg verfügbar ist. Die DIN 19731 ("Bodenbeschaffenheit – Verwertung von Boden- material") und DIN 18915 ("Vegetationstechnik im Landschaftsbau – Bodenarbeiten") sind bei der Bauausführung einzuhalten. 4.24 Grundwasserschutz Grundwasserbenutzungen bedürfen in der Regel einer wasserrecht- lichen Erlaubnis gem. §§ 8,9,10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Diese ist bei der Unteren Wasserbehörde beim Landratsamt Ravens- burg zu beantragen. Die für das Erlaubnisverfahren notwendigen Antragsunterlagen müssen nach § 86 Absatz 2 WG von einem hierzu befähigten Sachverständigen gefertigt und unterzeichnet werden. Ein Formblatt über die notwendigen Unterlagen ist bei der Unteren Wasserbehörde erhältlich. Eine Erlaubnis für das Zutagefördern und Zutageleiten von Grundwasser zur Trockenhaltung einer Baugrube kann grundsätzlich nur vorübergehend erteilt werden. Die unvorhergesehene Erschließung von Grundwasser hat der Unter- nehmer gem. § 49 Absatz 2 WHG bei der Unteren Wasserbehörde des Landratsamtes unverzüglich anzuzeigen. Die Untere Wasserbe- hörde trifft die erforderlichen Anordnungen. Gemeinde Baindt Bebauungsplan "Lilienstraße" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Textteil mit 68 Seiten, Fassung vom 18.03.2021 Seite 27 4.25 Luftwärmepumpen Bei der Errichtung von Luftwärmepumpen sind die Maßgaben der TA Lärm zu beachten. Hieraus ergibt sich, dass an den nächstgele- genen Baugrenzen oder Wohngebäuden Beurteilungspegel von tags 49 dB(A) und nachts 34 dB(A) einzuhalten sind. Dies kann vor al- lem durch eine schalltechnisch günstige Aufstellung oder Schall- dämmung der Lüftungsaggregate erreicht werden. 4.26 Barrierefreies Bauen Im Zuge der Planung und Umsetzu