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Energierechnung zu hoch? Hier erhalten Sie Hilfe!, Sie zahlen viel Geld für Ihre Nebenkosten? Dann melden Sie sich hier! Die ehrenamtlichen Energiepatinnen und Energiepaten des Landkreises Ravensburg geben Ihnen Tipps und Ideen an die Hand, um Energie einzusparen und damit Ihre Nebenkosten zu senken. Das Angebot ist kostenfrei. Bei der Vor-Ort-Beratung erhalten Sie Tipps zu folgenden Themen: • Energiesparen (Strom, Heizenergie) • Energieabrechnungen (Strom, Gas, Heizung) • Heizen und Lüften • Schimmel • Vermittlung an weitere Beratungsstellen (bei Bedarf) Für eine Terminvereinbarung schreiben Sie bitte eine E-Mail unter Angabe Ihres Wohnortes und Ihrer Telefonnummer an energiespardialog@rv.de . Sie erhalten dann zeitnah eine Rückmeldung zu ihrer Anfrage. Weitergehende Informationen zum Angebot erhalten Sie in diesem Flyer .[mehr]

Zuletzt geändert: 20.09.2023
Standesamt

Standesamt Das Standesamt nimmt staatliche Pflichtaufgaben wahr. Es beurkundet unter anderem Geburten und Sterbefälle im Standesamtsbezirk, nimmt die Anmeldung zur Eheschließung von Paaren entgegen, die in der Gemeinde leben und führt Eheschließungen durch. Nachfolgend stellen wir unseren Aufgabenbereich im Allgemeinen kurz dar. Ausstellen von Urkunden aus Personenstandsregistern Personenstandsurkunden können selbst oder von Verwandten in gerader Linie angefordert werden. Auch Personen, die ein rechtliches Interesse geltend machen können sich Urkunden ausstellen lassen. Die Register befinden sich unabhängig von Ihrem Wohnort jeweils am Standesamt des Ereignisortes (Geburtsort, Ort der Eheschließung oder Sterbeort). Zur Vorlage der Urkunden bei ausländischen Behörden können internationale (mehrsprachige) Urkunden ausgestellt werden, welche auch im Inland anerkannt sind. Die Urkunden können online unter formular.komuna.net/intelliform/forms/standesamt/baindt/baindt/index bestellt werden. Erforderliche Unterlagen: Personalausweis oder Reisepass Nachweis des rechtlichen Interesses (Schreiben des Nachlassgerichtes o. Ä.) bei Vertretung schriftliche Vollmacht der Person, auf die sich der Eintrag bezieht Kosten: 8,00 bzw. 12,00 Euro (Urkunden für Rentenzwecke sind gebührenfrei) Kirchenaustritt Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft müssen Sie gegenüber dem für Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zuständigen Standesbeamten erklären. Der Kirchenaustritt muss persönlich von Ihnen erklärt werden. Erforderliche Unterlagen: gültiger Personalausweis oder Reisepass wenn möglich Informationen zum Ort der Taufe Kosten: 28,50 Euro service-bw - Kirchenaustritt Beurkundung der Geburt eines Kindes Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt des Geburtsortes innerhalb einer Woche angezeigt werden. In Baindt können ausschließlich Hausgeburten angezeigt werden. Erforderliche Unterlagen: Anzeigeformular der Hebamme mit den Unterschriften der Inhaber des Sorgerechts eine mündliche Geburtsanzeige muss von einem Elternteil aufgenommen werden Personalausweise, Reisepässe oder Identitätskarten der Eltern (Aufenthaltstitel sind nicht ausreichend) Geburtsurkunden/beglaubigte Geburtsregisterabschriften der Eltern (ggf. mit Übersetzung) sowie die Eheurkunde oder beglaubigte Abschriften/Ausdrucke aus dem Eheregister Ist die Mutter des Kindes nicht verheiratet, muss zur Beurkundung des Vaters eine Vaterschafsanerkennung durchgeführt werden (dies kann auch vor der Geburt erfolgen) und falls die Eltern eine Erklärung zur gemeinsamen Sorge abgegeben haben, muss ein Nachweis hierzu vorgelegt werden. Das Standesamt kann weitere Unterlagen oder die Hinzuziehung eines Dolmetschers verlangen. Daher empfehlen wir eine vorherige Absprache mit dem Standesamt. Kosten: Für jede benötigte Geburtsurkunde (auch mehrsprachig) fällt eine Gebühr von 12 Euro an. Für die Anträge von Kindergeld, Elterngeld und Mutterschaftshilfe (Krankenkasse) wird Ihnen jeweils eine gebührenfreie Urkunde ausgehändigt. Hausgeburt dem Standesamt melden Vaterschaftsanerkennung Eine Vaterschaftsanerkennung kann erfolgen, wenn die Mutter eines Kindes ledig, geschieden oder verwitwet ist. Dies gilt nicht bei Müttern, die verheiratet sind, da der Ehemann der gesetzliche Vater des Kindes ist (Sonderregelung beim Scheidungsverfahren). Anerkennungen von Vaterschaften müssen öffentlich beglaubigt werden, können also vor jedem deutschen Standesbeamten oder anderen zuständigen Urkundsperson (Jugendämter etc.) erklärt werden. Hierzu muss die Anerkennung persönlich vom Vater des Kindes erklärt werden und die Mutter des Kindes persönlich zustimmen. Erforderliche Unterlagen: gültige Personalausweise, Reisepässe oder Identitätskarten der Erklärenden Nachweise zur Geburtsregistrierung der Eltern Aufenthaltsbescheinigung der Eltern, wenn die Erklärung nicht beim Wohnsitz abgegeben wird nach der Geburt des Kindes: Geburtsurkunde des Kindes, wenn die Erklärung nicht im Standesamt des Geburtsregisters erklärt wird Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen. Kosten: Es fallen keine Kosten an. Hinweis: Die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge kann nur vor dem zuständigen Jugendamt abgegeben werden. Die vorherige Anerkennung der Vaterschaft und die Sorgeerklärung müssen zur Beurkundung des Kindes beim Standesamt des Geburtsortes vorgelegt werden. service-bw - Vaterschaftsanerkennung Sterbefallbeurkundung In der Regel stehen die Bestatter in Kontakt mit dem zuständigen Standesamt, zeigen den Sterbefall auf Wunsch an und reichen die erforderlichen Unterlagen zur Beurkundung ein. Eine schriftliche Anzeige erfolgt auch durch Klinik, Alten- und Pflegeheimen, wenn die Person dort verstorben ist. Das Standesamt beurkundet dann den Sterbefall und stellt die notwendigen Dokumente aus. Kosten: 12 Euro für jede benötigte Sterbeurkunde (auch mehrsprachig) Für Rentenzwecke sind die Urkunden gebührenfrei. service-bw - Sterbefall dem Standesamt anzeigen Eheschließung und Lebenspartnerschaft Anmeldung zur Eheschließung Der erste Schritt für die Eheschließung oder Lebenspartnerschaft ist die Anmeldung beim Standesamt, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat. Bei der Anmeldung sollten grundsätzlich beide Partner anwesend sein. Ansonsten ist eine entsprechende Vollmacht nötig. Der Trauort in Baindt ist der Sitzungssaal im Rathaus, Marsweilerstraße 4. Beide Verlobte haben deutsche Staatsangehörigkeit Eine Anmeldung der Eheschließung erfolgt persönlich durch beide Eheschließenden. Erst mit der vollständigen Anmeldung kann die Eheschließung durchgeführt werden. Die Reservierung erfolgt unter Vorbehalt, die Trauung kann erst mit rechtzeitiger Anmeldung der Eheschließung erfolgen. Die Anmeldung der Eheschließung kann ab 6 Monaten vor der Trauung erfolgen. Nach der Anmeldung können Sie die abschließenden Einzelheiten zur Trauung mit uns besprechen. Erforderliche Unterlagen: gültiger Personalausweis oder Reisepass bei Geburt im Ausland: mehrsprachige Geburtsurkunde oder legalisierte Geburtsurkunde ggf. mit Apostille und Übersetzung eines amtlich vereidigten Dolmetschers bei Geburt im Inland: beglaubigte(r) Ausdruck/Abschrift aus dem Geburtenregister mit Hinweisteil nicht älter als 6 Monate (keine Geburtsurkunde) Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde, die nicht älter als vier Wochen ist, wenn Sie die Eheschließung außerhalb Ihres Wohnortes anmelden oder durchführen wollen Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen beispielsweise Nachweis über Begründung und Auflösung der vorherigen Eheschließung/Lebenspartnerschaft oder Geburtenregisterabschriften gemeinsamer Kinder Kosten: 40,00 Euro standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: kostenfrei standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: 60 Euro standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: 30 Euro Weitere Kosten können beispielsweise dadurch entstehen, dass die Eheschließung nicht in den Diensträumen am Amtssitz des Standesamts stattfindet, eine Eheurkunde ausgestellt werden soll oder ein Stammbuch gewünscht wird. Hinweis: Die Unterlagen können je nach Ihrem Personenstand von dieser Aufzählung abweichen. Gehen dem Standesamt die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig ein, kann die Anmeldung der Eheschließung nicht durchgeführt werden. Daher empfehlen wir eine vorherige Absprache mit dem Standesamt. Eheschließung bei deutscher Staatsangehörigkeit anmelden Mindestens ein Verlobter hat eine ausländische Staatsangehörigkeit Eine Anmeldung der Eheschließung erfolgt persönlich durch beide Eheschließenden und darf frühestens 6 Monate vor dem Trautermin erfolgen. Eine Aufzählung der Unterlagen und notwendiger Zwischenschritte erfolgt hier nicht, da diese aufgrund der unterschiedlichen Regelungen im Heimatrecht von Ihrer Staatsangehörigkeit abhängig sind. Hier empfiehlt es sich, zeitnah telefonischen Kontakt mit dem Standesamt aufzunehmen, da die Beantragung der Dokumente im Ausland oder bei den Konsulaten zeitaufwändig sein kann. Kosten: 80 Euro standesamtliche Trauung innerhalb der üblichen Dienstzeiten: kostenfrei standesamtliche Trauung außerhalb der üblichen Dienstzeiten: 60 Euro standesamtliche Trauung vor einem anderen Standesamt in Baden-Württemberg als dem Standesamt, bei dem Sie die Eheschließung angemeldet haben: 30 Euro Weitere Kosten können je nach Ihren erforderlichen Unterlagen und Anträgen entstehen. Eheschließung mit einer/einem ausländischen Staatsangehörigen anmelden Umwandlung von bestehenden Lebenspartnerschaften zur Ehe Seit dem 01.10.2017 gilt die „Ehe für alle“. Neue Lebenspartnerschaften können daher im Inland nicht mehr geschlossen werden. Für Paare, die derzeit eine bestehende Lebenspartnerschaft führen welche im Inland begründet wurde, besteht die Möglichkeit, diese auf Antrag in eine Ehe umzuwandeln. Der Antrag kann beim Standesamt Ihres Wohnsitzes gestellt werden. Bitte vereinbaren Sie hierzu vorab einen Termin. Umwandlung in eine Ehe beantragen Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen Diese Zeugnisse bescheinigen, dass einer Eheschließung im Ausland nach dem deutschen Recht nichts entgegensteht. Sie besitzen eine Gültigkeitsdauer von 6 Monaten. Hier sind die gleichen Unterlagen vorzulegen wie bei der Anmeldung der Eheschließung. Kosten: 40,00 bzw. 80,00 Euro service-bw - Ausstellung Ehefähigkeitszeugnis beantragen Standesamtliche Namensänderung Hauptsächlich gibt es folgende standesamtliche, namensrechtliche Erklärungen: Nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens wenn noch kein Ehename geführt wird Ablegen des Begleitnamens zum Ehename Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils Änderung der Geburtsnamens gemeinsamer Kinder, wenn die Eltern einen Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamen bestimmen oder die gemeinsame Sorge begründen Angleichungserklärungen Kosten: 25,00 Euro Ehenamen bestimmen Behördliche Namensänderung nach dem NamÄndG Behördliche Namensänderungen sind Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörde, somit dem Landratsamt Ravensburg zugeordnet. Diese sind bei einer ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich. Für diese Namensänderungen sind die Behörden des Heimatstaates zuständig. Bitte lassen Sie sich hierzu ausführlich beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Sanierung der Wasserleitung

Mitteilung über den Baubeginn der Sanierung der Wasserleitung in der Grünenberg- und Stöcklisstraße sowie dem Jägerweg in KW 14 Ab dem 03.04.2023 wird die Baufirma Kurt Hinder GmbH die Baustelle für die Sanierung der Wasserleitung in der Grünenberg- und Stöcklisstraße sowie im Jägerweg einrichten. Im Anschluss beginnen die Fräsarbeiten am Asphalt für die Wasserleitungstrasse. Hierzu werden die Grünenberg- und Stöcklisstraße voraussichtlich ab Mittwoch, den 05.04.2023 voll gesperrt sein . Der Friedhof kann kurzzeitig während der Baumaßnahme nur eingeschränkt angefahren werden. Eine örtliche Umleitung wird eingerichtet. Seitens der Straßenverkehrsbehörde des Landratsamts wurde nachfolgende Umleitung angeordnet. Von der Ortsmitte (Thumbstraße) erfolgt die Umleitung in Richtung Grünenberg über den Sperlingweg sowie Im Voken (Achtung: Einbahnstraße). In die andere Richtung muss die L314 (Verbindung Bergatreute – Baienfurt) genutzt werden. Die Arbeiten im Jägerweg beginnen ab Anfang Mai. Durch die Baumaßnahme kann es zu kurzfristigen Unterbrechungen der Wasserversorgung kommen. Die ausführende Baufirma wird die Anwohnerinnen und Anwohner rechtzeitig durch Wurfsendungen im Briefkasten von den anstehenden Maßnahmen unterrichten. Wir bitten um Verständnis. Für Rückfragen steht Ihnen das Bauamt der Gemeinde Baindt, Herr Roth (Tel: 07502 94 06-53, E-Mail: f.roth@baindt.de) zur Verfügung.[mehr]

Zuletzt geändert: 28.07.2023
Befüllen und Entleeren von Pools

1. Befüllung Die Befüllung von Pools erfolgt mit Frischwasser aus dem Trinkwassernetz aus der Hausinstallation des Gebäudes. Da durch unangemeldetes Befüllen Ihres Gartenpools unter Umständen der Verdacht eines unkontrollierten Wasseraustritts in der Gemeinde entsteht, bitten wir Sie, unbedingt jede Befüllung auf dem Rathaus anzukündigen. Die Abwassergebühr wird grundsätzlich nach der eingeleiteten Trinkwassermenge berechnet. Die Abwassergebühr entspricht demzufolge der Wassermenge, die bei der Befüllung des Pools mittels des Hauptwasserzählers gemessen wurde. Eine Befüllung über von der Abwassergebühr befreite Sonderwasserzähler (Gartenwasserzähler) wäre nur möglich, wenn das Poolwasser anschließend nicht der Kanalisation zugeleitet, sondern auf dem Grundstück versickert wird. Dies ist jedoch ohne vorherige Behandlung des Wassers nicht erlaubt und stellt ggf. eine Ordnungswidrigkeit gemäß Wasserhaushaltsgesetz dar. 2. Entleerung Die Gemeindeverwaltung Baindt möchte darauf hinweisen, dass das gebrauchte Poolwasser zwingend über den öffentlichen Kanal zu entsorgen ist. Bei Poolwasser handelt es sich um chemisch oder biologisch verändertes Wasser, welches als Schmutzwasser in den öffentlichen Kanal einzuleiten ist. Dies gilt bereits ab dem ersten Tag der Nutzung und unabhängig davon, ob und in welchen Mengen chemische Hygienemittel oder ähnliches eingebracht werden. Für die entnommenen Wassermengen fallen aus diesem Grund auch Abwassergebühren an. Die Nutzung des Poolwassers zur Gartenbewässerung bzw. die Entleerung auf Garten- oder Wiesenflächen ist wegen möglicher Verunreinigung des Grundwassers gesetzlich verboten. Bei Fragen können Sie sich gerne an Frau Stavarache unter der Telefonnummer 07502 9406-21 wenden. Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

Zuletzt geändert: 28.07.2023
Schöffenwahl 2023 - Schöffe werden!

Schöffen für die Strafkammer beim Landgericht und die Schöffengerichte bei den Amtsgerichten Dieses Jahr werden die Schöffen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Gesucht werden in unserer Gemeinde Frauen und Männer, die am Amtsgericht Ravensburg und Landgericht Ravensburg als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Gesucht werden Bewerberinnen und Bewerber, die in Baindt wohnen und zum 1. Januar 2024 mindestens 25 und höchstens 69 Jahre alt sind. Wählbar sind deutsche Staatsangehörige im Sinne des § 31 GVG (Gerichtsverfassungs- gesetz). Ausgeschlossen sind Personen, die zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen verurteilt wurden oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen schwerer Tat schwebt, indessen Folge es zum Verlust der Übernahme von öffentlichen Ämtern führen kann. Schöffinnen und Schöffen sollen Erfahrungen, Kenntnisse und Wertungen aus ihrem täglichen Leben in die Verhandlungen und Beratungen einbringen. Sie ergänzen damit die juristische Sichtweise der Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Sie sind, wie diese, nur dem Gesetz unterworfen. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde. Wenn Sie an dieser Tätigkeit interessiert sind, füllen Sie bitte das entsprechende Bewerbungsformular aus. Bewerbungen zur Schöffenwahl können noch bis zum 26.03.2023 eingereicht werden. Bewerbungsformular Schöffe Berwerbungsformular Jugendschöffe Bei Fragen dürfen Sie sich gerne an Frau Maurer (E-Mail: f.maurer@baindt.de, Tel. Nr.: 07502/9406-40) wenden. Ihre Gemeindeverwaltung[mehr]

Zuletzt geändert: 28.07.2023
Aenderung_der_Abwassersatzung_01.04.2024.pdf

Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung – AbwS) der Ge- meinde Baindt Aufgrund von § 46 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes für Baden- Württemberg (WG), §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung 27.02.2024 die folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwas- sersatzung – AbwS) vom 01.02.2007, zuletzt geändert am 30.11.2021, beschlossen. § 30 wird vorsorglich mit den Dörflichen Wohngebiete (MDW) und Urbane Gebiete (MU) ergänzt. § 30 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Ge- stalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wo- chenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sonder- gebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommas- tellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Ge- stalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Außenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der bauli- chen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wo- chenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sonderge- biete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommas- tellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anla- gen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl so- wohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Firsthöhe gemäß Abs. 1 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 33 Beitragssatz wird wie folgt geändert: § 33 Beitragssatz (1) Bei Grundstücken, denen die Möglichkeit eines Vollanschlusses (Schmutz- und Nieder- schlagswasser) an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwas- serbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeiträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 6,01 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,55 € (Klärbeitrag) (2) Bei Grundstücken, denen nur die Möglichkeit eines Schmutzwasseranschlusses an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zu- sammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 3,76 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,20 € (Klärbeitrag) (3) Bei Grundstücken, denen das Niederschlagswasser nur in gedrosselter Form eingeleitet wird, setzt sich der Abwasserbeitrag wie folgt zusammen: Teilbeträge je m² Nutzungsfläche (§ 25) € 1. für den öffentlichen Abwasserkanal 4,88 € (Kanalbeitrag) 2. für den mechanischen und biolo- gischen Teil des Klärwerks 1,42 € (Klärbeitrag) Teil VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 51 Inkrafttreten (2) Die Satzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschrif- ten beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Ver- letzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öf- fentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wor- den sind. Baindt, den 27.02.2024 Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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    Satzung_über_die_Erhebung_von_Benutzungsgebühren_für_die_Kindertageseinrichtung_der_Gemeinde_Baindt_ab_01.09.2024.pdf

    Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 14.05.2024 mit Änderungen folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Baindt betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kindertages- betreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Regelkindergärten 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 3. Altersgemischte Kinderbetreuung 4. Kinderkrippen 5. Ganztagesbetreuung (2) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres. § 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgebe- rechtigten. (2) Die Module können zum 01.09, 01.12. und zum 01.03. gewechselt werden. (3) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgebe- rechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen ab- gemeldet. (4) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung un- ter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund been- den. Ein Kind kann von der Benutzung der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn • es länger als vier Wochen ohne Angabe von Gründen unentschuldigt die Einrich- tung nicht besucht hat. • nachträglich Umstände eintreten, welche die Aufnahme des Kindes in die Kinder- tageseinrichtung ausschließen würden. • aus sonstigen Gründen der Verbleib des Kindes in der Einrichtung insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung und das Wohl der übrigen Kinder un- vertretbar erscheint. • die Sorgeberechtigten wiederholt und in grober Weise gegen die ihnen obliegen- den Pflichten gegenüber der Einrichtung verstoßen haben, insbesondere wenn die Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Benutzungsgebühren für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten (von September bis Juli). (2) Gebührenmaßstab ist • die Art der Betreuungseinrichtung • das Alter des Kindes • die Anzahl der Betreuungstage (bei Kindern unter 3 Jahren) • die Anzahl der Betreuungsstunden (bei Kinder über 3 Jahren) entsprechen der Module • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksich- tigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist dies der Einrichtung, bzw. dem Einrichtungsträger unverzüglich mitzuteilen. Für den Monat der Änderung wird der jeweils günstigere Beitrag festgelegt. (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erho- ben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. (4) Während der Eingewöhnungsphase wird für Kinder bis zu vier Jahren im Aufnahme- monat der hälftige Montagsbeitrag gemäß der Anlage 1 in Rechnung gestellt. Es erfolgt keine weitere Vergünstigung. (5) Bei einer Aufnahme in der Krippe bei einem Modul mit einer 2- oder 3-Tageswoche wird im ersten Monat die Gebühr von einer 5-Tagewoche berechnet. In der Eingewöh- nungszeit ist eine 5-Tagewoche für einen Monat für eine gute Eingewöhnung unerläss- lich. (6) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Krankheit des Kindes sowie bei Nichtbe- nutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. (7) Zusätzlich zu den Benutzungsgebühren wird ein Portfolio- bzw. Projektbeitrag erho- ben. Dieser wird monatlich in voller Höhe für 11 Monate berechnet, ohne dass eine Re- duzierung erfolgt. § 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. (2) Das Mittagessen kostet pro Mahlzeit 4,80 €. (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2024/2025 gültigen Beitragstabelle als Anlage 1 und für das Kindergartenjahr 2025/2026 als Anlage 2 zu entnehmen. (4) Bei vorübergehender betriebsbedingter Reduzierung des Betreuungsangebots wer- den die Betreuungsgebühren anteilig zurückerstattet bzw. die Gebühren angepasst. Die Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Gebühr für die Mindestbetreuungszeit Grundangebot 30 Wochenbetreuungsstunden ist in jedem Fall zu entrichten. § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung be- sucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 7 Entstehung/ Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist. (2) Es ergeht kein schriftlicher Bescheid über die Höhe des Kindergartenbeitrages. Die Sorgeberechtigten erhalten beim Neueintritt in den Kindergarten und zu Beginn jeden neuen Kindergartenjahres eine aktuelle Beitragstabelle, aus welcher sie die Beitragshöhe entsprechend ihres gewählten Moduls entnehmen können. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum fünften des Monats (§ 4 Abs. 3) fällig. (4) Es wird keine Jahresbescheinigung über die Gebührenschuld erstellt. Kontoauszüge bzw. der Kindergartenvertrag sind für die Absetzung der Kinderbetreuungskosten in der Einkommenssteuererklärung ausreichend. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande- kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schrift- lich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verlet- zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver- letzt worden ist. Baindt, den 14.05.2024 gez. Rürup Bürgermeisterin Die 1. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2015 in Kraft Die 2. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2016 in Kraft Die 3. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2017 in Kraft Die 4. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2018 in Kraft Die 5. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2019 in Kraft Die 6. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2020 in Kraft Die 7. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2021 in Kraft (geändert am 06.07.2021) Die 8. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2022 in Kraft (geändert am 05.07.2022) Die 9. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2023 in Kraft (geändert am 07.03.2023) Die 10. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2024 in Kraft (geändert am 14.05.2024) Die 11. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2025 in Kraft (geändert am 14.05.2024)[mehr]

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      „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung

      Klimaschutz auf Landesebene: Baden-Württemberg Der Klimawandel gehört zu den größten Herausforderungen unserer Zeit. Um ihm wirksam entgegenzuwirken, ist ein engagierter Klimaschutz unerlässlich. Den gesetzlichen Rahmen für die Klimaschutzpolitik des Landes setzt das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (kurz KSG BW). Das Klimaschutzgesetz ist am 31. Juli 2013 in Kraft getreten. In den Jahren 2020 und 2021 hat der Landtag weitere Novellen verabschiedet. Als Fortentwicklung der bisherigen Fassungen hat der Landtag von Baden-Württemberg am 01. Februar 2023 das neue Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verabschiedet. Zentrales Element des Klimaschutzgesetzes sind die Klimaschutzziele für die Jahre 2030 und 2040. Sie geben die Richtung für die Klimapolitik des Landes vor. Mit einem regelmäßigen Monitoring überprüft die Landesregierung die Erreichung der Klimaschutzziele. Falls sich abzeichnet, dass die angestrebten Ziele so nicht erreichbar sind, beschließt die Landesregierung hier weitere Maßnahmen. Neben zusätzlichen Maßnahmen im Bereich des Klimaschutzes, umfasst das KSG nun auch vermehrt Vorgaben und Maßnahmen zur Anpassung an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels. Zudem entspricht diese Fortentwicklung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, wonach das Staatsziel des Umweltschutzes im Grundgesetz neben dem Bund auch die Länder zum Klimaschutz und einer eigenen Gesetzgebung hierzu verpflichtet. Daneben ist laut Vorgaben des Bundesgerichtshofs auch die Klimawandelanpassung durch den Bund und die Länder sicherzustellen. Da erfolgreicher Klimaschutz nur funktionieren kann, wenn sich alle hieran beteiligen, enthält das Gesetz neben einer allgemeingültigen Verpflichtung zum Klimaschutz an alle Bürgerinnen und Bürger auch besondere Regelungen für das Land, die Kommunen sowie die Wirtschaft. Die wichtigsten Inhalte des Klimaschutzgesetzes (2023): Konkrete Maßnahmen im Klimaschutzgesetz sind unter anderem die Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung für große Kreisstädte und Stadtkreise sowie die gesetzliche Verpflichtung, auf neugebauten Gebäuden und bei grundlegenden Dachsanierungen Photovoltaikanlagen zu installieren. Das Klimaschutzgesetz macht klare Vorgaben, den Ausstoß von Treibhausgasen zu reduzieren: So strebt das Land Baden-Württemberg über eine schrittweise Minderung an, bis zum Jahr 2040 netto-treibhausgasneutral („klimaneutral“) zu sein. Als Zwischenziel soll bis 2030 die Gesamtsumme der Treibhausgasemissionen in Baden-Württemberg um mindestens 65 Prozent gegenüber den Gesamtemissionen von 1990 verringert werden. Erstmalig gibt es in der neuesten Gesetzesfassung neben dem allgemeinen Einsparziel bis zum Jahr 2030, nun auch für einzelne Sektoren wie zum Beispiel die Energiewirtschaft, die Industrie, den Gebäudesektor, die Landwirtschaft oder den Verkehr eigene Sektorenziele. Hierbei handelt es sich um ganz konkrete Einsparvorgaben beim Treibhausgasausstoß für einzelne Bereiche. Aktuell (2021) beträgt die Reduzierung in Baden-Württemberg gegenüber dem Jahr 1990 19,4 Prozent, womit das Zwischenziel einer Reduzierung um 65 Prozent bis zum Jahr 2030 weitere umfangreiche Anstrengungen im Klimaschutz erfordert. Das überaus ambitionierte aber notwendige Ziel der Treibhausgasneutralität in Baden-Württemberg im Jahr 2040 (Bund: 2045) ist derzeit bei weitem noch nicht erreicht. Klimaschutz auf Kommunalebene: Vision Treibhausgasneutrale Gemeinde Baindt 2040 Die Gemeinde Baindt möchte ihren Beitrag zur Erreichung des vom Land Baden-Württemberg angestrebten Klimaschutzzieles leisten und verfolgt daher die Vision, ebenfalls bis zum Jahr 2040 nettotreibhausgasneutral zu sein. Ein elementarer Baustein dieser Vision ist die „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung, da der Verwaltung eine allgemeine Vorbildfunktion im Klimaschutz gegenüber den Baindter Bürgerinnen und Bürgern zukommt. Die Gemeinde Baindt hat bereits Ende 2016 eine unterstützende Erklärung zum Klimaschutzpakt des Landes Baden-Württemberg abgegeben. Die Verwaltung setzt sich daher zum Ziel, bis zum Jahr 2040 eine weitgehend klimaneutrale Verwaltung im Sinne der Vereinbarung der Landesregierung mit den kommunalen Landesverbänden zu erreichen. „Klimaneutrale“ Gemeindeverwaltung Baindt In der täglichen Arbeit für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Baindt werden in der Gemeindeverwaltung in verschiedenen Bereichen Treibhausgasemissionen verursacht: von der Versorgung mit Strom und Wärme der kommunalen Liegenschaften (Rathaus, Bauhof, Feuerwehrhaus, Schenk-Konrad-Halle, Klosterwiesenschule, Kiga Sonne-Mond-Sterne, Sporthalle, …) bis hin zur örtlichen Beleuchtung der Straßen, Fahrrad- und Gehwege. All dies verursacht auf direktem oder indirektem Wege Emissionen von klimaschädlichen Treibhausgasen, allen voran von Kohlenstoffdioxid (CO2). Die Kommunalverwaltung in Baindt ist sich dessen bewusst und strebt deshalb an, ihren Treibhausgasausstoß bis zum Jahr 2040 sukzessive zu verringern. Um diesen Worten auch Taten folgen zu lassen, hat die Gemeinde Baindt gemeinsam mit den Gemeinden Baienfurt und Berg die Weichen im Klimaschutz gestellt, da zum 01.11.2021 eine koordinierende Personalstelle zur „klimaneutralen“ Kommunalverwaltung geschaffen wurde. Das Konzept „klimaneutrale Kommunalverwaltung 2040“ Seit Ende des Jahres 2021 wird das Konzept "Klimaneutrale Kommunalverwaltung 2040" entwickelt. Dieses Konzept enthält eine Bestandsaufnahme der bisherigen Energieverbräuche und bilanziert die daraus resultierenden Treibhausgasemissionen nach den internationalen Standards des Greenhouse Gas Protocol. Neben den direkten Emissionen werden bei diesem Bilanzierungsstandard auch solche aus den vor- und nachgelagerten Prozessen berücksichtigt, sofern dies technisch und in vertretbarem zeitlichen Aufwand möglich ist. Für alle Kommunen, welche eine „klimaneutrale Kommunalverwaltung“ anstreben, gibt es seit Ende Mitte Mai 2022 als Unterstützung den „Leitfaden Klimaneutrale Kommunalverwaltung Baden-Württemberg“. Wer Näheres hierzu erfahren möchte, kann den vom ifeu (Institut für Energie- und Umweltforschung Heidelberg) erstellten Leitfaden hier gerne herunterladen und durchstöbern. Leitfaden (PDF-Dokument, 1,18 MB, 27.06.2022) (PDF) Betrachtungsgegenstand sind sämtliche ausgestoßenen Treibhausgase, welche im unmittelbaren Verantwortungsbereich der Kommunalverwaltung liegen. Neben der Betrachtung der Strom- und Wärmeverbräuche kommunaler Liegenschaften, zählen hierzu auch die Energieverbräuche der Trinkwasserversorgung und der Abwasserreinigung sowie der örtlichen Straßenbeleuchtung. Weitere elementare Bereiche sind der kommunale Fuhrpark und der Bereich der Dienstreisen. Freiwillig nachrichtlich berichtet werden können zudem die Bereiche Pendlerverkehr von und zur Arbeitsstätte, Beschaffung von Waren und Dienstleistungen, „Graue Energie“ für Gebäude, Anlagen etc. und Abfallentsorgung. Zentraler Bestandteil des Konzepts zur „klimaneutralen“ Gemeindeverwaltung wird ein umfassender Maßnahmenkatalog mit möglichen investiven und nicht-investiven Maßnahmen zur Reduktion von Energieverbrächen und damit einhergehender Treibhausgase in den einzelnen Bereichen sein. Teil dieses Konzepts ist ein zielkonformer Treibhausgasreduktionsfahrplan, der jährliche Treibhausgasminderungswerte (prozentual) bis zum Jahr 2040 vorgibt. Bestandteil hiervon ist ein Zeitplan konkreter Maßnahmen, mit denen das Ziel einer „klimaneutralen“ Gemeindeverwaltung in Baindt bis zum Jahr 2040 erreicht werden kann. Über die Festlegung eines Zwischenziels bis 2030 und eine jährliche Berichterstattung zu den Energieverbräuchen (Strom, Wärme, Kraftstoff) sollen mögliche Abweichungen vom Zielpfad festgestellt werden und falls dies erforderlich wird, zusätzliche Maßnahmen erarbeitet und in die Praxis umgesetzt werden. Neben einer umfassenden internen Berichterstattung, sollen über eine begleitende öffentliche Berichterstattung, die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Baindt regelmäßig über die erzielten Fortschritte sowie über seitens der Gemeinde umgesetzte Maßnahmen informiert werden. Fazit: Um eine „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung zu verwirklichen, ist eine deutliche Reduzierung der Energieverbräuche bis 2040 (mindestens 50 Prozent gegenüber dem Basisjahr) nötig. Zudem ist es erforderlich, die weiterhin benötigte Energie größtenteils aus Erneuerbaren Energiequellen zu decken, da diese erheblich geringere Treibhausgasemissionen verursachen, als fossile Energiequellen. Ansprechpartner: Gemeinde Baindt Herr Florian Sascha Roth Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung – gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg Marsweilerstraße 4 88255 Baindt Telefon: Telefonnummer: 0157-80661690 E-Mail:[mehr]

      Zuletzt geändert: 04.03.2024
      Schulzeugnis ausstellen

      Schulen dokumentieren die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie die damit gegebenenfalls verbundenen Entscheidungen (zum Beispiel Versetzungsentscheidung), Qualifikationen und Abschlüsse in der Regel in Halbjahres-, Jahres-, Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen

      Hat sich nach der Eheschließung Ihr Name geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass unverzüglich der Passbehörde vorlegen. Ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig. Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie in Länder außerhalb der EU reisen wollen Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024

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