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Gewerberegister - Auskunft beantragen

Öffentliche und private Institutionen sowie Privatpersonen können Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten. Gewerbetreibende müssen bestimmte Vorgänge der Gemeinde anzeigen. Dazu gehören die An-, Um- und Abmeldung eines Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder einer Zweigstelle. Das Verzeichnis dieser Meldungen in einer Gemeinde ist das Gewerberegister. Hinweis: Die Auskunft gibt Daten der Gewerbean- oder ummeldung wieder. Sie werden von der zuständigen Stelle nicht auf Richtigkeit oder Vollständigkeit geprüft. Das gilt nicht für Informationen über abgemeldete Betriebe.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Straußwirtschaft - Betrieb anzeigen

Sie möchten im Rahmen einer Straußwirtschaft selbsterzeugten Wein beziehungsweise Apfelwein ausschenken sowie dabei kalte und einfach zubereitete warme Speisen anbieten? Dann müssen Sie den Betrieb der Straußwirtschaft anzeigen. Hinweis: In manchen baden-württembergischen Landesteilen heißen Straußwirtschaften auch Besenwirtschaften.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sperrzeit - Verkürzung oder Aufhebung beantragen

Für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten ist eine allgemeine Sperrzeit festgesetzt. In dieser Zeit müssen die Gaststätten ihren Betrieb einstellen. Beginn der Sperrzeit: unter der Woche: 3 Uhr unter der Woche in Kur- und Erholungsorten: 2 Uhr am Wochenende in der Nacht zum Samstag und zum Sonntag: 5 Uhr für Spielhallen: 24 Uhr Allgemeines Ende der Sperrzeit ist 6 Uhr. Hinweis : In der Nacht zum 1. Januar ist die Sperrzeit aufgehoben. In der Nacht zum Fastnachtsdienstag und zum 1. Mai beginnt sie um 5 Uhr. Dies gilt nicht für Spielhallen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Behörde die Sperrzeit im Einzelfall zugunsten einzelner Betriebe verlängern, befristen, widerruflich verkürzen oder aufheben. Hinweis : Bei Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit kann die Behörde jederzeit Auflagen erteilen. Die Behörde kann unter bestimmen Voraussetzungen die Sperrzeit auch durch Rechtsverordnung allgemein verlängern, verkürzen oder aufheben. Diese Rechtsverordnung erlassen die Gemeinden, die Landratsämter, die Regierungspräsidien oder das Innenministerium.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Sammelentsorgungsnachweis im privilegierten Verfahren übermitteln

Die Nachweis- und Registerpflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) zielen darauf ab, die ordnungsgemäße Entsorgung von Abfällen zu dokumentieren und zu überwachen. Als abfallerzeugendes Unternehmen, das gefährliche Abfälle erzeugt, müssen Sie und die an ihrer Entsorgung beteiligten Unternehmen, sowohl untereinander als auch gegenüber den zuständigen Behörden, die ordnungsgemäße Entsorgung nachweisen und die hierfür erforderlichen Nachweisdokumente führen. Bereits vor Beginn der Entsorgung müssen Sie als abfallerzeugendes oder abfallentsorgendes Unternehmen Entsorgungsnachweise führen, um die Zulässigkeit der geplanten Art der Entsorgung nachzuweisen. Fallen bei Ihnen jedoch weniger als 20 Tonnen eines gefährlichen Abfalls im Jahr an, können Sie stattdessen am Sammelentsorgungsnachweisverfahren teilnehmen. Bei diesem führt nicht das abfallerzeugende Unternehmen einen Entsorgungsnachweis, sondern das Unternehmen, das den Abfall sammelt. Auch im Sammelentsorgungsnachweisverfahren muss die zuständige Behörde in der Regel die Zulässigkeit der Entsorgung vor Beginn der Entsorgung bestätigen. Die Pflicht zur Bestätigung des Sammelentsorgungsnachweises entfällt im sogenannten privilegierten Verfahren. Dies gilt für folgende Unternehmen: Entsorgungsanlagen, die als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert sind oder Entsorgungsanlagen, welche zu einem im EMAS-Register eingetragenen Unternehmen gehören oder Entsorgungsanlagen, die auf Antrag von der zuständigen Behörde von der Bestätigungspflicht befreit sind. Im privilegierten Verfahren kann mit der Entsorgung unmittelbar nach Übersendung des Sammelentsorgungsnachweises an die zuständige Behörde begonnen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Angaben zur Person mitteilen, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt

Bei Ihnen ist der Strahlenschutzverantwortliche eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft und das vertretungsberechtigte Organ besteht, wie bei Gemeinschaftspraxen, aus mehreren Mitgliedern oder es sind, wie bei sonstigen Personenvereinigungen, mehrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden. Dann müssen Sie der zuständigen Behörde mitteilen, welche dieser Personen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt. Sie müssen der zuständigen Behörde außerdem mitteilen, wenn sich diese Zuordnung ändert. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt jedoch bestehen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erlaubnis für den Arzneimittelgroßhandel beantragen

Wenn Sie einen Großhandel mit Arzneimitteln betreiben möchten, benötigen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter den Begriff „Arzneimittel“ fallen nicht nur die entsprechenden Präparate, die in der Apotheke erhältlich sind oder vom Arzt verordnet werden, wie Tabletten, Kapseln, Salben, Cremes, (Husten-)Säfte, Tropfen, Impfstoffe und Infusionslösungen, sondern auch Produkte, die auf den ersten Blick nicht als Arzneimittel erkannt werden. In Zweifelsfällen nehmen Sie Kontakt mit dem für Sie zuständigen Regierungspräsidium auf. Eine Großhandelserlaubnis kann Ihnen nur dann erteilt werden, wenn Sie bestimmte persönliche und sachliche Voraussetzungen erfüllen. Zudem müssen Sie eine verantwortliche Person anzeigen und die im Arzneimittelgesetz genannten Unterlagen dem Antrag beifügen. Die Erlaubnis gilt grundsätzlich nur für eine einzelne Betriebsstätte. Bei mehreren Betriebsstätten, die sich im Zuständigkeitsbereich verschiedener Überwachungsbehörden befinden, ist für jede Betriebsstätte ein separater Antrag zu stellen, der durch die Überwachungsbehörde bearbeitet wird, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die jeweilige Betriebsstätte ihren Sitz hat. Wenn Sie eine entsprechende Erlaubnis beantragt haben, wird der Großhandelsbetrieb in regelmäßigen Abständen oder aus besonderen Anlässen, beispielsweise bei einer notwendigen Änderung der Erlaubnis oder bestehenden Bedenken gegen die Arzneimittelsicherheit, von der zuständigen Behörde inspiziert.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anerkennung als Pharmaberater beantragen

Pharmazeutische Unternehmerinnen oder pharmazeutische Unternehmer dürfen nach dem Arzneimittelrecht nur Personen mit entsprechender Sachkenntnis beauftragen, um hauptberuflich Angehörige von Heilberufen über Arzneimittel fachlich zu informieren. Bei diesen Sachverständigen handelt es sich um Pharmaberaterinnen und Pharmaberater. Die nötige Sachkenntnis für diese Position besitzen Apothekerinnen und Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium abgelegte Prüfung in den Bereichen der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin, Apothekerassistentinnen und Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistentin oder technischer Assistent in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin, Pharmareferentinnen und Pharmareferenten. Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der genannten Personen mindestens gleichwertig ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Immissionsschutz - Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

Als Betreiber einer vor dem 20. Dezember 2018 in Betrieb genommenen Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) waren Sie verpflichtet diese der zuständigen Behörde bis zum 1. Dezember 2023 anzuzeigen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Festlegung einer Ersatzdosis beantragen

Ist die Ermittlung der Körperdosis gemäß Strahlenschutzverordnung wegen einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung nicht möglich? Dann müssen Sie die Festlegung einer Ersatzdosis durch die zuständige Behörde für Strahlenschutz beantragen. Wenn es die Strahlenschutzverordnung für Ihre Einrichtung vorschreibt, haben Sie als Strahlenschutzverantwortlicher für die Ermittlung der Körperdosis der zu überwachenden Personen zu sorgen. Bei einer unterbliebenen oder fehlerhaften Messung ist dies nicht möglich. Es kann verschiedene Gründe für die unterbliebene oder fehlerhafte Messung geben. Zum Beispiel wurde das Dosimeter nicht innerhalb der von der Messstelle vorgegebenen Frist zurückgesandt oder das Dosimeter ist nicht auswertbar. In jedem Fall müssen Sie bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz eine Ersatzdosis beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz beantragen

Haben Sie eine erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung und möchten in der Strahlentherapie, Nuklearmedizin oder in der Röntgendiagnostik in der Humanmedizin arbeiten? Dann müssen Sie den Erwerb der hierfür erforderlichen Kenntnisse nachweisen. Wenn Sie eine erfolgreich abgeschlossene sonstige medizinische Ausbildung, wie zum Beispiel zum medizinischen Fachangestellten, haben und beabsichtigen in der Strahlentherapie für die Anwendung am Menschen, in der Nuklearmedizin für die Anwendung am Menschen oder in der Röntgendiagnostik in der Humanmedizin zu arbeiten, benötigen Sie eine Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz. Die Person, der die Kenntnisse im Strahlenschutz bescheinigt werden soll, oder auch ihr Arbeitgeber kann die Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz bei der zuständigen Behörde für Strahlenschutz beantragen. Mit dem Antrag sind alle notwendigen Nachweise vorzulegen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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