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Satzung_Obdachlosen-_und_Asylbewerberunterkunft.pdf

Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg und der §§ 2 und 9 des Kommunalabgabengesetzes hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 04.11.2014, zuletzt geändert am 12.11.2024, folgende Satzung beschlossen: I. Rechtsform und Zweckbestimmung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte § 1 Rechtsform/Anwendungsbereich (1) Die Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkunft ist eine öffentliche, gemeinnützige Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Die Bestimmung eines Gebäudes oder einzelner Räume eines Gebäudes als Obdachlosen- bzw. Asylbewerberunterkunft erfolgt durch die Verwaltung. (2) Obdachlosenunterkünfte sind die zur Unterbringung von Obdachlosen von der Gemeinde Baindt bestimmten Gebäude, Container, Wohnungen und Räume. Als Obdachlosen- unterkünfte gelten dabei auch die Unterkünfte für anerkannte oder rechtskräftig abgelehnte Asylsuchende. (3) Asylbewerberunterkünfte sind die zur Unterbringung von Asylbewerbern von der Gemeinde Baindt bestimmten Gebäude, Container, Wohnungen und Räume. (4) Die Unterkünfte dienen der Aufnahme und in der Regel der vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder sich in einer außergewöhnlichen Wohnungsnotlage befinden und die erkennbar nicht fähig sind, sich selbst eine geordnete Unterkunft zu beschaffen oder eine Wohnung zu erhalten. Die Verpflichtung für Asylbewerber, eine von der Gemeinde zugewiesene Unterkunft zu beziehen (§ 20 Abs. 2 AsylVfG), bleibt davon unberührt. II. Gemeinsame Bestimmungen über die Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte § 2 Benutzungsverhältnis (1) Das Benutzungsverhältnis ist öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. Verlegungen innerhalb der Unterkünfte gelten als innerbetriebliche Maßnahmen der Verwaltung. (2) Ohne Einwilligung des Benutzers ist dessen Umsetzung in eine andere Wohnung möglich, wenn 1. die bisherige Wohnung im Zusammenhang mit Umbau-, Erweiterungs-, Erneuerungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen geräumt werden muss, 2. bei Wohnungen nach § 13 das Miet- oder Nutzungsverhältnis zwischen der Gemeinde und dem Vermieter beendigt wird, 3. die bisherige Wohnung nach Auszug oder Tod von Haushaltsangehörigen unterbelegt ist (der Auszug von Haushaltsangehörigen ist der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen), 4. der Benutzer Anlass zu Konflikten gibt, die zu einer Beeinträchtigung der Hausgemeinschaft oder zur Gefährdung von Hausbewohnern und Nachbarn führen und die Konflikte auf andere Weise nicht zu beseitigen sind, 5. der Benutzer mit mehr als 2 Monatsbeträgen der Benutzungsgebühr oder Nebenkosten im Rückstand ist. In diesem Falle kann er in eine Wohnung mit geringerer Größe und einfacherer Ausstattung umgesetzt werden. § 3 Beginn und Ende der Nutzung (1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Benutzer mit Zustimmung der Gemeinde Baindt die Unterkunft bezieht. (2) Die Beendigung des Nutzungsverhältnisses erfolgt durch schriftliche Verfügung der Gemeinde Baindt Soweit die Benutzung der Unterkunft über den in der Verfügung angegebenen Zeitpunkt hinaus fortgesetzt wird, endet das Benutzungsverhältnis mit der Räumung der Wohnung. § 4 Benutzung der überlassenen Räume und Hausrecht (1) Die als Unterkunft überlassenen Räume dürfen nur von den eingewiesenen Personen und nur zu Wohnzwecken benutzt werden. (2) Der Benutzer der Unterkunft ist verpflichtet, die ihm zugewiesenen Räume samt dem überlassenen Zubehör pfleglich zu behandeln, im Rahmen der durch ihre bestimmungsgemäße Verwendung bedingten Abnutzung Instand zu halten und nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses in dem Zustand herauszugeben, in dem sie bei Beginn übernommen worden sind. Zu diesem Zweck kann die Verwaltung ein Übernahmeprotokoll aufnehmen, welches vom Eingewiesenen zu unterschreiben ist. (3) Veränderungen an der zugewiesenen Unterkunft und dem überlassenen Zubehör dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gemeinde vorgenommen werden. Der Benutzer ist im Übrigen verpflichtet, die Gemeinde Baindt unverzüglich von Schäden am Äußeren oder Inneren der Räume an der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten. (4) Der Benutzer bedarf ferner der schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Baindt, wenn er 1. in die Unterkunft entgeltlich oder unentgeltlich einen Dritten aufnehmen will, es sei denn es handelt sich um eine unentgeltliche Aufnahme von angemessener Dauer (Besuch), 2. die Unterkunft zu anderen als zu Wohnzwecken benutzen will, 3. ein Schild, ausgenommen übliche Namensschilder, eine Aufschrift oder einen Gegenstand in gemeinschaftlichen Räumen, in oder an der Unterkunft oder auf dem Grundstück der Unterkunft anbringen oder aufstellen will, 4. ein Tier in der Unterkunft halten will, 5. in der Unterkunft oder auf dem Grundstück außerhalb vorgesehener Park-, Einstell- oder Abstellplätze ein Kraftfahrzeug abstellen will, 6. Um-, An- und Einbauten sowie Installationen oder andere Veränderungen in der Unterkunft vornehmen will. (5) Die Zustimmung wird grundsätzlich nur dann erteilt, wenn der Benutzer eine Erklärung abgibt, dass er die Haftung für alle Schäden, die durch die besonderen Benutzungen nach Abs. 3 und 4 verursacht werden können, ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden, übernimmt und die Gemeinde Baindt insofern von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt. (6) Die Zustimmung kann befristet und mit Auflagen versehen erteilt werden. Insbesondere sind die Zweckbestimmungen der Unterkunft, die Interessen der Haus- und Wohngemeinschaft sowie die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zu beachten. (7) Die Zustimmung kann widerrufen werden, wenn Auflagen oder sonstige Nebenbestimmungen nicht eingehalten, Hausbewohner oder Nachbarn belästigt oder die Unterkunft bzw. das Grundstück beeinträchtigt werden. (8) Bei vom Benutzer ohne Zustimmung der Gemeinde vorgenommenen baulichen oder sonstigen Veränderungen kann die Gemeinde Baindt diese auf Kosten des Benutzers beseitigen und den früheren Zustand wieder herstellen lassen (Ersatzvornahme). (9) Die Beauftragten der Gemeinde Baindt sind berechtigt, die Unterkünfte in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung werktags in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr zu betreten. Sie haben sich dabei gegenüber dem Benutzer auf dessen Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft ohne Ankündigung jederzeit betreten werden. Zu diesem Zweck wird die Gemeinde Baindt ein Wohnungsschlüssel zurückbehalten. § 5 Instandhaltung der Unterkünfte (1) Der Benutzer verpflichtet sich, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Lüftung und Heizung der überlassenen Unterkunft zu sorgen. (2) Zeigt sich ein wesentlicher Mangel der Unterkunft oder wird eine Vorkehrung zum Schutze dieser oder des Grundstücks gegen eine nicht vorhersehbare Gefahr erforderlich, so hat der Benutzer dies der Gemeinde Baindt unverzüglich mitzuteilen. (3) Der Benutzer haftet für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihm obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflicht entstehen, besonders wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird. Insoweit haftet der Benutzer auch für das Verschulden von Haushaltsangehörigen und Dritten, die sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhalten. Schäden und Verunreinigungen, für die der Benutzer haftet, kann die Gemeinde Baindt auf Kosten des Benutzers beseitigen lassen (Ersatzvornahme). (4) Die Gemeinde Baindt wird die in § 1 genannten Unterkünfte und Hausgrundstücke in einem ordnungsgemäßen Zustand erhalten. Der Benutzer ist nicht berechtigt, auftretende Mängel auf Kosten der Gemeinde Baindt zu beseitigen. § 6 Räum- und Streupflicht Dem Benutzer obliegt die Räum- und Streupflicht nach der örtlichen Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung). § 7 Hausordnungen (1) Die Benutzer sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. (2) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung der einzelnen Unterkunft kann die Verwaltung besondere Hausordnungen, in denen insbesondere die Reinigung der Gemeinschaftsanlagen und -räume bestimmt werden, erlassen. § 8 Schönheitsreparaturen, Bagatellschäden (1) Schönheitsreparaturen kann der Benutzer auf eigene Kosten durchführen. Sie müssen fachgerecht ausgeführt werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Durchführung von Schönheitsreparaturen besteht nicht. (2) Zu den dem Benutzer entstehenden Kosten für Schönheitsreparaturen kann die Gemeinde einen Zuschuss gewähren. (3) Kleinere Reparaturen und Erneuerungen innerhalb der Wohnung, die durch die natürliche Abnützung bedingt sind, sowie der Ersatz von Fensterscheiben hat der Benutzer auf eigene Kosten bis zum Betrag 125,00 € jährlich fachgerecht auszuführen. § 9 Rückgabe der Unterkunft (1) Bei Beendigung des Benutzungsverhältnisses hat der Benutzer die Unterkunft vollständig geräumt und sauber zurückzugeben. Alle Schlüssel, auch die vom Benutzer selbst nachgemachten, sind der Gemeinde Baindt bzw. ihrem Beauftragten zu übergeben. Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde oder einem Benutzungsnachfolger aus der Nichtbefolgung dieser Pflicht entstehen. (2) Einrichtungen, mit denen der Benutzer die Unterkunft versehen hat, darf er wegnehmen, muss dann aber den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Die Gemeinde Baindt kann die Ausübung des Wegnahmerechts durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Benutzer ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat. (3) Hat der Benutzer bauliche Veränderungen in der Wohnung vorgenommen oder sie mit Einrichtungen versehen, ist er auf Verlangen der Gemeinde verpflichtet, bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Kommt der Benutzer einer solchen Aufforderung nicht nach, kann die Gemeinde Baindt auf Kosten des Benutzers die erforderlichen Arbeiten veranlassen (Ersatzvornahme). (4) Die Gemeinde kann zurückgelassene Sachen auf Kosten des bisherigen Benutzers räumen und in Verwahrung nehmen. Werden die in Verwahrung genommenen Sachen spätestens drei Monate nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses nicht abgeholt, wird unwiderleglich vermutet, dass der Benutzer das Eigentum daran aufgegeben hat. Soweit die Sachen noch verwertbar sind, werden sie durch die Gemeinde Baindt einem gemeinnützigen Zweck zugeführt. § 10 Haftung und Haftungsausschluss (1) Die Benutzer haften vorbehaltlich spezieller Regelungen in dieser Satzung für die von ihnen verursachten Schäden. (2) Die Haftung der Gemeinde Baindt, ihrer Organe und ihrer Bediensteten gegenüber den Benutzern und Besuchern wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Für Schäden, die sich die Benutzer einer Unterkunft bzw. deren Besucher selbst gegenseitig zufügen, übernimmt die Gemeinde keine Haftung. § 11 Personenmehrheit als Benutzer (1) Wurde das Benutzungsverhältnis für mehrere Personen gemeinsam begründet, so haften diese für alle Verpflichtungen aus diesem als Gesamtschuldner. (2) Erklärungen, deren Wirkungen eine solche Personenmehrheit berühren, müssen von oder gegenüber allen Benutzern abgegeben werden. (3) Jeder Benutzer muss Tatsachen in der Person oder in dem Verhalten eines Haushaltsangehörigen oder eines Dritten, der sich mit seinem Willen in der Unterkunft aufhält, die das Benutzungsverhältnis berühren oder einen Ersatzanspruch begründen, für und gegen sich gelten lassen. § 12 Verwaltungszwang Räumt ein Benutzer seine Unterkunft nicht, obwohl gegen ihn eine bestandskräftige oder vorläufig vollstreckbare Umsetzungsverfügung vorliegt, so kann die Umsetzung durch unmittelbaren Zwang nach Maßgabe des § 27 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes vollzogen werden. Dasselbe gilt für die Räumung der Unterkunft nach Beendigung des Benutzungsverhältnisses durch schriftliche Verfügung (§ 3 Abs. 2 Satz 1). III. Anwendung bei Inanspruchnahme gemeindeeigener, angemieteter oder sonstiger in Anspruch genommener Wohnräume und Wohnungen, die nicht als Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte gewidmet sind § 13 Die Bestimmungen dieser Satzung finden entsprechende Anwendung auf Benutzungsverhältnisse über gemeindeeigene, angemietete oder sonstige in Anspruch genommene Wohnräume und Wohnungen, die nicht der ständigen Unterbringung von Obdachlosen bzw. Asylbewerbern gewidmet sind, die im Einzelfall jedoch von der Ortspolizeibehörde für diesen Zweck in Anspruch genommen werden. IV. Gebühren für die Benutzung der Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünfte § 14 Gebührenpflicht und Gebührenschuldner (1) Für die Benutzung der in den Obdachlosen- und Asylbewerberunterkünften in Anspruch genommene Räume werden Gebühren erhoben. (2) Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, die in den Unterkünften untergebracht sind. Personen, die eine Unterkunft gemeinsam benutzen, sind Gesamtschuldner. § 15 Gebührenmaßstab und Gebührenhöhe Personenbezogene Gebühr (1) Bemessungsgrundlage für die Höhe der Gebühr ist der überlassene Wohnplatz. (2) Die Benutzungsgebühr beträgt je Person und Monat ab 01.01.2025: 273,34 € ab 01.01.2026: 287,96 € (3) Die Betriebskostenpauschale beträgt je Person und Monat ab 01.01.2025: 217,85 € ab 01.01.2026: 201,59 € (4) Bei der Errechnung der Gebühren nach Absatz 2 und 3 nach Kalendertagen wird für jeden Tag der Benutzung 1/30 der monatlichen Gebühr bzw. Pauschale zugrunde gelegt. (5) Bei Selbstzahlern gilt folgende Regelung: - Der personenbezogene Gebührensatz für die Mietkosten beträgt ab 01.01.2025: 200,00 €/mtl.(1. Person ) ab 01.01.2026: 210,00 €/ mtl.(1. Person ) - Der personenbezogene Gebührensatz für die Nebenkosten beträgt ab 01.01.2025: 170,00 €/mtl. (1. Person) ab 01.01.2026: 175,00 €/mtl. (1. Person) - Für jede weitere familien- bzw. familienähnliche Person werden je 85,00 € /mtl. für Miete und 85,00 €/mtl. für Nebenkosten angesetzt. - Für die 6. und jede weitere Person einer Familie unter 25 Jahren entfallen die Gebühren. § 16 Entstehung der Gebührenschuld, Beginn und Ende der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Einzug bzw. dem Tag der Einweisung in die Unterkunft und endet mit dem Tag der Räumung und Rückgabe der Räumlichkeiten. (2) Die Gebührenschuld für einen Kalendermonat entsteht mit dem Beginn des Kalendermonats. Beginnt die Gebührenpflicht im Laufe des Kalendermonats, so entsteht die Gebührenschuld für den Rest des Kalendermonats mit dem Tag des Einzugs. § 17 Festsetzung und Fälligkeit (1) Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Unterkunft ist monatlich im Voraus fällig und jeweils am 3. Tage nach dem Einzug in die Obdachlosenunterkunft und in der Folgezeit spätestens bis zum 3. Werktag des laufenden Monats an die Gemeindekasse zu entrichten. (2) Beginnt oder endet die Gebührenpflicht im Laufe eines Kalendermonats, wird die Benutzungsgebühr nach den angefangenen Kalendertagen festgesetzt. Für die Fälligkeit gilt Abs. 1 Satz 2. (3) Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Benutzer nicht von der Verpflichtung, die Gebühren entsprechend Abs. 1 und 2 vollständig zu entrichten. V. Schlussbestimmungen § 18 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg ( GemO ) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Änderungssatzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Änderungssatzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Änderungssatzung verletzt worden sind. Baindt, den 12.11.2024 Simone Rürup Bürgermeisterin Zuletzt geändert am 12.12.2017, öffentliche Bekanntmachung am 09.02.2018, Inkrafttreten am 01.01.2017 Zuletzt geändert am 01.10.2019, öffentliche Bekanntmachung am 18.10.2019, Inkrafttreten am 01.10.2019 Zuletzt geändert am 08.11.2022, öffentliche Bekanntmachung am 11.11.2022, Inkrafttreten am 01.01.2023 Zuletzt geändert am 12.11.2024, öffentliche Bekanntmachung am 15.11.2024, Inkrafttreten am 01.01.2025[mehr]

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    Zuletzt geändert: 13.11.2024
    Anlage_2_Gebühentabelle_für_die_Betreuung_in_den_Kindergärten_in_Baindt_ab_01.09.2025_geändert_17.09.2024.pdf

    Für die Betreuung bis 14 Uhr und die Ganztagsbetreuung muss ein Essen bestellt werden. Die Gebühr wird nur für 11 Monate erhoben, der August ist beitragsfrei. Inklusive Portfolio- bzw Projektbeitrag. Modul Abgabeart Krippe oder Kindergarten Altersstufe Mittag- essen Tage Uhrzeiten Wochen- stunden … 1 Kind … 2 Kindern … 3 Kindern … 4 Kindern 1A 483 Krippe 1 bis 3 Jahre nein Do + Fr 07:00 - 13:00 12 Std. 209 € 156 € 106 € 44 € 1A 483 Krippe 1 bis 3 Jahre nein Mo - Mi 07:00 - 13:00 18 Std. 311 € 232 € 158 € 64 € 1A 483 Krippe 1 bis 2 Jahre nein Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 517 € 385 € 261 € 105 € 1B 483 Krippe 1 bis 2 Jahre ja Mo - Fr 07:00 - 14:00 35 Std. 633 € 471 € 319 € 128 € 1A 482 + 483 Krippe + Kiga 2 bis 3 Jahre nein Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 351 € 271 € 187 € 65 € 1B 482 + 483 Krippe + Kiga 2 bis 3 Jahre ja Mo - Fr 07:00 - 14:00 35 Std. 429 € 331 € 129 € 79 € 1A 482 Kiga ab 3 Jahren nein Mo - Fr 07:00 - 13:00 30 Std. 177 € 137 € 95 € 34 € 1B 482 Kiga ab 3 Jahren ja Mo - Fr 07:00 - 14:00 35 Std. 216 € 167 € 116 € 41 € Mo bis Fr 07:30 - 12:30 30 Std. 178 € €138 €96 €35 Mo + Do 14:00 - 16:30 3B 482 Kiga ab 3 Jahren ja Mo bis Fr 07:00 - 14:00 40 Std. €259 €201 €139 €50 14:00 - 16:30 Mo - Do 07:00 - 16:30 45 Std. 292 € 226 € 257 € 56 € Fr 07.00 - 14:00 zwei festgelegte Nachmittage von Mo bis Do 3D 482 Kiga ab 3 Jahren ja 2A 482 Kiga ab 3 Jahren nein Anlage 2 Gebührentabelle für die Betreuung in den Kindergärten in Baindt ab 01.09.2025; geändert 17.09.2024 Monatlicher Beitrag für ein Kind aus einer Familie mit…[mehr]

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      Satzung_IGMS_inkl._Lageplan.pdf

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        Satzung_über_die_Erhebung_von_Benutzungsgebühren_für_die_Kindertageseinrichtungen_der_Gemeinde_Baindt_ab_01.09.2024.pdf

        Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie der §§ 2, 13, 19 und 47 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 17.09.2024 mit Änderungen folgende Satzung beschlossen: § 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Baindt betreibt Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne des Kindertages- betreuungsgesetzes (KiTaG) als öffentliche Einrichtung. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Kinderbetreuungseinrichtungen im Sinne dieser Satzung sind: 1. Regelkindergärten 2. Kindergarten mit verlängerten Öffnungszeiten 3. Altersgemischte Kinderbetreuung 4. Kinderkrippen 5. Ganztagesbetreuung (2) Das Kindergartenjahr beginnt jeweils am 1. September eines Jahres und endet zum 31. August des Folgejahres. § 3 Beginn, Änderung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses (1) Die Aufnahme in die Kinderbetreuungseinrichtung erfolgt auf Antrag des Sorgebe- rechtigten. (2) Die Module können zum 01.09, 01.12. und zum 01.03. gewechselt werden. (3) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgebe- rechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger. Kinder, die in die Schule wechseln, werden zum Ende des Kindergartenjahres von Amts wegen ab- gemeldet. (4) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der jeweiligen Kindertageseinrichtung un- ter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen. (5) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund been- den. Ein Kind kann von der Benutzung der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn • es länger als vier Wochen ohne Angabe von Gründen unentschuldigt die Einrich- tung nicht besucht hat. • nachträglich Umstände eintreten, welche die Aufnahme des Kindes in die Kinder- tageseinrichtung ausschließen würden. • aus sonstigen Gründen der Verbleib des Kindes in der Einrichtung insbesondere im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung und das Wohl der übrigen Kinder un- vertretbar erscheint. • die Sorgeberechtigten wiederholt und in grober Weise gegen die ihnen obliegen- den Pflichten gegenüber der Einrichtung verstoßen haben, insbesondere wenn die Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Benutzungsgebühren für zwei aufeinanderfolgende Monate trotz Mahnung nicht oder nicht vollständig entrichtet wurden. Der Ausschluss des Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid. § 4 Benutzungsgebühren (1) Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen werden Benutzungsgebühren gem. § 5 erhoben. Sie sind für 11 Monate zu entrichten (von September bis Juli). (2) Gebührenmaßstab ist • die Art der Betreuungseinrichtung • das Alter des Kindes • die Anzahl der Betreuungstage (bei Kindern unter 3 Jahren) • die Anzahl der Betreuungsstunden (bei Kinder über 3 Jahren) entsprechen der Module • die Anzahl der Kinder unter 18 Jahren, die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Gebührenschuldners leben. Unterhaltspflichtige Kinder, die nicht im Haushalt des Gebührenschuldners leben, werden nicht berücksich- tigt. Ändert sich die Zahl der berücksichtigungsfähigen Kinder, ist dies der Einrichtung, bzw. dem Einrichtungsträger unverzüglich mitzuteilen. Für den Monat der Änderung wird der jeweils günstigere Beitrag festgelegt. (3) Die Gebühren werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erho- ben. Erfolgt die erstmalige Aufnahme eines Kindes nach dem 15. des laufenden Monats, so wird der Beitrag nur zur Hälfte erhoben. (4) Während der Eingewöhnungsphase wird für Kinder bis zu vier Jahren im Aufnahme- monat der hälftige Montagsbeitrag gemäß der Anlage 1 in Rechnung gestellt. Es erfolgt keine weitere Vergünstigung. (5) Bei einer Aufnahme in der Krippe bei einem Modul mit einer 2- oder 3-Tageswoche wird im ersten Monat die Gebühr von einer 5-Tagewoche berechnet. In der Eingewöh- nungszeit ist eine 5-Tagewoche für einen Monat für eine gute Eingewöhnung unerläss- lich. (6) Die Gebühr ist auch während der Ferien, bei Krankheit des Kindes sowie bei Nichtbe- nutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten. (7) Zusätzlich zu den Benutzungsgebühren wird ein Portfolio- bzw. Projektbeitrag erho- ben. Dieser wird monatlich in voller Höhe für 11 Monate berechnet, ohne dass eine Re- duzierung erfolgt. § 5 Gebührenhöhe (1) Die Gebühren werden je Kind und Betreuungsplatz erhoben. (2) Preisänderungen seitens des Lieferanten für das Mittagessen führen zu einer Anpas- sung der Kosten. (3) Die Höhe der monatlichen Gebührensätze sind der für das Kindergartenjahr 2024/2025 gültigen Beitragstabelle als Anlage 1 und für das Kindergartenjahr 2025/2026 als Anlage 2 zu entnehmen. Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg (4) Bei vorübergehender betriebsbedingter Reduzierung des Betreuungsangebots wer- den die Betreuungsgebühren anteilig zurückerstattet bzw. die Gebühren angepasst. Die Gebühr für die Mindestbetreuungszeit Grundangebot 30 Wochenbetreuungsstunden ist in jedem Fall zu entrichten. § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind die Sorgeberechtigten des Kindes, das die Einrichtung be- sucht sowie diejenigen, die die Aufnahme in die Betreuungseinrichtung beantragt haben. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 7 Entstehung/ Fälligkeit (1) Die Gebührenschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraumes (§ 4 Abs. 3), in dem das Kind die Betreuungseinrichtung besucht bzw. hierfür angemeldet ist. (2) Es ergeht kein schriftlicher Bescheid über die Höhe des Kindergartenbeitrages. Die Sorgeberechtigten erhalten beim Neueintritt in den Kindergarten und zu Beginn jeden neuen Kindergartenjahres eine aktuelle Beitragstabelle, aus welcher sie die Beitragshöhe entsprechend ihres gewählten Moduls entnehmen können. (3) Die Gebührenschuld wird jeweils zum fünften des Monats (§ 4 Abs. 3) fällig. (4) Es wird keine Jahresbescheinigung über die Gebührenschuld erstellt. Kontoauszüge bzw. der Kindergartenvertrag sind für die Absetzung der Kinderbetreuungskosten in der Einkommenssteuererklärung ausreichend. § 8 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.09.2024 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemein- deordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustande- kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schrift- lich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verlet- zung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung ver- letzt worden ist. Baindt, den 14.05.2024 gez. Rürup Bürgermeisterin Die 1. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2015 in Kraft Die 2. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2016 in Kraft Die 3. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2017 in Kraft Die 4. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2018 in Kraft Die 5. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2019 in Kraft Die 6. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2020 in Kraft Die 7. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2021 in Kraft (geändert am 06.07.2021) Die 8. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2022 in Kraft (geändert am 05.07.2022) Die 9. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2023 in Kraft (geändert am 07.03.2023) Gemeinde Baindt, Landkreis Ravensburg Die 10. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2024 in Kraft (geändert am 14.05.2024) Die 11. Satzungsänderung tritt zum 01.09.2025 in Kraft (geändert am 14.05.2024)[mehr]

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          Ausschreibung_Bauleistungen_Enthärtungsanlage.pdf

          Öffentliche Beschränkte Ausschreibung mit Teilnahme Teilnahmewettbewerb nach § 20 Abs. 4 VOB/A Bauaahe Austausch der E thrtu gsa age sterwiese schue Bai dt Bauherr Geei de Bai dt P aug Bau eitug irch er E ergie GbH Art der Bau eistug Austausch der E thrtu gsa age sterwiese schue Bai dt Gewerbe Eetr u d Sa itr Eireichugsteri tag 19 03 2025 10%59 Uhr eit ud rt des Erffugsteris tag 19 03 2025 11%00 Uhr Sit'u gssaa Rathaus Bai dt Ede der usch agsfrist Freitag 18 04 2025 Ausfhrug% ,wische W 16 u d 26 i /ahr 2025 Agebotsausgabe% Ab ittwch 19 02 2025 Die A frderu g der Vergabeu terage erfgt ste frei as pdf4Datei per ai a % bauat2@bai dt de achprfste e ach 31 VB$A 6a dratsat Rave sburg as Rechtsaufsichtsbeh8rde Bai dt 19 02 2025 Bauatseiteri Pa u g u d Baueitu g Petra /ese Fa irch er E ergie GbH[mehr]

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            Zuletzt geändert: 19.02.2025
            Terminkalender_aktuell_der_Gemeinde_Baindt_2025.pdf

            1 Mi Neujahr 1 SA Raspler Ball der Vereine SKH 1 SA 1 DI 1 DO Maifeiertag 1 SO 2 DO 2 SO 2 SO Raspler Narrenmesse Schalmeienball Kirche Bft SKH 2 MI Stiftung St. Franziskus Frühlings-Kaffee AZ 2 FR 2 MO 3 FR 3 MO 3 MO Rosenmontag Rathaus geschlossen 3 DO 3 SA 3 DI Gemeinderatssitzung 4 SA 4 DI 4 DI Raspler Maskenvertreiben DP + SKH 4 FR 4 SO Kath. Kirchengemeinde Erstkommunion Kirche Baindt 4 MI 5 SO 5 MI 5 MI 5 SA Impulse Osterkerzen verzieren BSS 5 MO 5 DO 6 MO Heilige Drei Könige 6 DO 6 DO DRK Blutspendetermin Baienfurt 6 SO 6 DI Gemeinderatssitzung 6 FR 7 DI 7 FR 7 FR 7 MO 7 MI 7 SA 8 MI 8 SA 8 SA Landjugend Funken SV Baindt Sie&Er Hallen-Cup Kiesgrube Sporthalle 8 DI Gemeinderatssitzung 8 DO 8 SO Pfingstsonntag 9 DO DRK Blutspendetermin SKH 9 SO 9 SO SV Baindt Sie&Er Hallen-Cup Sport- halle 9 MI Seniorentreff Frühlingsfest Förderv. KWS JHV BSS Aula 9 FR Raspler JHV BSS 9 MO Pfingstmontag 10 FR 10 MO 10 MO Alpinteam Skikurs 08.03. + 09.03. 10 DO 10 SA 10 DI 11 SA Raspler Maskenbefreien DP + SKH 11 DI DRK Tag des Notrufs Gemeinderatssitzung 11 DI 11 FR Schalmeienkapelle JHV BSS 11 SO Ev. Kirchengemeinde Konfirmation Ev. Kirche Bft. 11 MI 12 SO 12 MI Seniorentreff Fasnetsball BSS 12 MI 12 SA 12 MO 12 DO 13 MO 13 DO 13 DO TC Baindt JHV Vereins- raum 13 SO 13 DI 13 FR 14 DI Gemeinderatssitzung 14 FR 14 FR Basar "Rund ums Kind" SKH 14 MO Schützengilde Osterschießen Schützen- haus 14 MI 14 SA 15 MI 15 SA 15 SA 15 DI Schützengilde Osterschießen Schützen- haus 15 DO 15 SO 16 DO 16 SO 16 SO Musikverein JHV SKH 16 MI Schützengilde Osterschießen Schützen- haus 16 FR 16 MO 17 FR 17 MO 17 MO 17 DO 17 SA Einweihung KWS mit Schulfest KWS 17 DI 18 SA Lumpenkapelle Räuberball SKH 18 DI 18 DI Gemeinderatssitzung 18 FR Karfreitag 18 SO Blutreitergruppe Georgsritt Bergat- reute 18 MI 19 SO 19 MI 19 MI Seniorentreff Gottesdienst m. Krankensalb. BSS 19 SA 19 MO 19 DO Fronleichnam Prozession kath. Gemeindefest Kirche + BSS 20 MO 20 DO 20 DO Impulse Frauenfrühstück BSS 20 SO Ostersonntag 20 DI 20 FR 21 DI 21 FR Elternbeirat KWS Kinderball SKH 21 FR SV Baindt JHV Vereins- raum 21 MO Ostermontag Schützengilde Siegerehrung Schützenhaus 21 MI Seniorentreff Ausflug mit Maiandacht 21 SA 22 MI 22 SA 22 SA 22 DI 22 DO 22 SO 23 DO 23 SO 23 SO 23 MI 23 FR Blutreitergruppe Mitgliederversammlung BSS 23 MO 24 FR 24 MO 24 MO 24 DO 24 SA 24 DI 25 SA Raspler Narrenbaumstellen DP 25 DI 25 DI 25 FR Blutreitergruppe JHV BSS 25 SO 25 MI Seniorentreff BSS 26 SO Raspler Narrensprung DP+ SKH 26 MI 26 MI 26 SA 26 MO 26 DO 27 MO 27 DO 27 DO Taekwondo JHV BSS 27 SO 27 DI 27 FR Blutreitergruppe Mitgliederversammlung BSS 28 DI 28 FR 28 FR Reitergruppe JHV BSS 28 MO 28 MI 28 SA Musikverein Dorffest Schulhof 29 MI 29 SA Dorfputzete 29 DI 29 DO 29 SO Musikverein Dorffest Schulhof 30 DO 30 SO Kath. Kirchengemeinde Wahl Kirchengemeinderat BSS 30 MI Einweihung Ortsmitte Landjugend Maibaumstellen DP 30 FR 30 MO Musikverein Dorffest Schulhof 31 FR 31 MO Förderv. Selige Irmgard JHV AZ 31 SA Alpinteam Skikurs 11.01. + 12.01. Raspler Befreien: Kitas, Schule, Rathaus, SBBZ, Selige Irmgard Alle Termine finden unter Vorbehalt statt.SKH = Schenk-Konrad-Halle KWS = Klosterwiesenschule BSS = Bischof-Sproll-Saal JHV = Jahreshauptversammlung DP = Dorfplatz WSP = Waldspielplatz AZ = Altenzentrum Selige Irmgard Blutreitergruppe Blutritt Weingarten Rathaus geschlossen Alpinteam Skikurs 18.01. + 19.01. Christi Himmelfahrt o. Prozession Blutreitergruppe Proberitt Sulpach Alpinteam Skikurs Ersatz 25.01 + 26.01. Terminkalender 2025 der Gemeinde Baindt März April Mai JuniJanuar Februar Alpinteam Skikurs 05.03. + 06.03. Alpinteam Jugendlager 15.03. + 16.03. Fasnetsferien 28.02. - 09.03.2025 KW 1 KW 2 KW 3 KW 4 KW 6 KW 5 KW 7 KW 8 KW 9 KW 10 KW 11 KW 12 KW 14 KW 15 KW 16 KW 17 KW 18 KW 19 KW 20 KW 21 KW 23 KW 24 KW 25 KW 26 KW 27 KW 13 KW 22 1 DI Gemeinderatssitzung (Ersatz) 1 FR Amtsblatt Sommerpause Schalmeienkapelle Weinfest DP 1 MO 1 MI 1 SA Allerheiligen 1 MO 2 MI 2 SA Schalmeienkapelle Weinfest DP 2 DI 2 DO Landjugend Dorfkindparty SKH 2 SO 2 DI Gemeinderatssitzung (Ersatz) 3 DO DRK Blutspendetermin SKH 3 SO Schalmeienkapelle Weinfest DP 3 MI 3 FR 3 MO 3 MI 4 FR 4 MO 4 DO DRK Blutspendetermin Baienfurt 4 SA 4 DI 4 DO 5 SA SBBZ Benefizkonzert SKH 5 DI 5 FR 5 SO Kath. Kirchengemeinde Heilig-Leiber-Fest Kirche Baindt 5 MI 5 FR Landjugend Nikolausbesuche 6 SO SV Baindt Dachser-Cup (Sa + So) Kloster- wiese 6 MI 6 SA 6 MO 6 DO 6 SA 7 MO Feuerwehr Leistungsabzeichen 7 DO 7 SO 7 DI 7 FR 7 SO 2. Advent 8 DI 8 FR 8 MO 8 MI 8 SA Kath. Kirchengemeinde Firmung Kirche Baindt 8 MO 9 MI 9 SA 9 DI Gemeinderatssitzung (Ersatz) 9 DO 9 SO 9 DI 10 DO 10 SO 10 MI 10 FR Impulse Frauenfrühstück BSS 10 MO 10 MI Seniorentreff Jubiläum 50 Jahre BSS 11 FR Blutreitergruppe Hl. Blutfest Bad Wurzach 11 MO 11 DO 11 SA 11 DI 11 DO Stiftung St. Franziskus Ehrenamtsfeier AZ 12 SA 12 DI 12 FR 12 SO 12 MI 12 FR 13 SO 13 MI 13 SA 13 MO 13 DO 13 SA Musikverein Festkonzert SKH 14 MO 14 DO 14 SO 14 DI Gemeinderatssitzung 14 FR Impulse Baindter Vesper BSS 14 SO 3. Advent 15 DI 15 FR 15 MO 15 MI Seniorentreff Oktoberfest BSS 15 SA 15 MO 16 MI Seniorentreff Sommerfest BSS 16 SA 16 DI 16 DO 16 SO Volkstrauertag 16 DI Gemeinderatssitzung 17 DO 17 SO 17 MI Seniorentreff BSS 17 FR 17 MO 17 MI 18 FR 18 MO 18 DO 18 SA Kath. Kirchengemeinde Wendelinusfest Sulpach 18 DI Gemeinderatssitzung 18 DO 19 SA 19 DI 19 FR 19 SO 19 MI 19 FR 20 SO 20 MI 20 SA Schützengilde 100 Jahre 20 MO Vereinssitzung 20 DO 20 SA 21 MO 21 DO 21 SO Feuerwehr Baindt 150 Jahre 21 DI 21 FR Stiftung St. Franziskus Gedenkfeier AZ 21 SO 4. Advent 22 DI Gemeinderatssitzung 22 FR 22 MO 22 MI 22 SA 22 MO 23 MI 23 SA 23 DI Gemeinderatssitzung 23 DO 23 SO 23 DI 24 DO 24 SO 24 MI 24 FR 24 MO 24 MI Heiligabend 25 FR 25 MO 25 DO 25 SA Feuerwehr Herbstübung 25 DI 25 DO 1. Weihnachtstag 26 SA 26 DI 26 FR Stiftung St. Franziskus Patrozinium AZ 26 SO Schützengilde Siegererehrung Ortsmeisterschaft Schützen- haus 26 MI Stiftung St. Franziskus Adventskaffee AZ 26 FR 2. Weihnachtstag Landjugend Weihnachtstanz SKH 27 SO 27 MI 27 SA Basar "Rund ums Kind" SKH 27 MO 27 DO 27 SA Amtsblatt Winterpause 28 MO 28 DO 28 SO 28 DI 28 FR 28 SO 29 DI 29 FR 29 MO 29 MI 29 SA Nikolausmarkt DP 29 MO 30 MI 30 SA Reitergruppe Jubiläum 50. Reitturnier Reitplatz 30 DI 30 DO Stiftung St. Franziskus Oktoberfest AZ 30 SO 1. Advent 30 DI 31 DO 31 SO Reitergruppe Jubiläum 50. Reitturnier Reitplatz 31 FR Reformationstag 31 MI Schützengilde + Böllergr. Silvesterschießen WSP Betriebsausflug Gemeindeverw. Rathaus geschlossen Terminkalender 2025 der Gemeinde Baindt Gruselführung mit Paul Sägmüller DRK Nikolausbesuche 05. + 06.12. Reitergruppe Jubiläumsabend 50. Reitturnier Tag der Deutschen Einheit Amtsblatt Sommerpause Alle Termine finden unter Vorbehalt statt.SKH = Schenk-Konrad-Halle KWS = Klosterwiesenschule BSS = Bischof-Sproll-Saal JHV = Jahreshauptversammlung DP = Dorfplatz WSP = Waldspielplatz AZ = Altenzentrum Selige Irmgard DezemberJuli August September Oktober November KW 28 KW 29 KW 30 KW 31 KW 32 KW 33 KW 34 KW 35 KW 36 KW 37 KW 38 KW 39 KW 40 KW 42 KW 43 KW 45 KW 46 KW 47 KW 48 KW 49 KW 50 KW 51 KW 52 KW 44 KW 41 KW 1[mehr]

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              Zuletzt geändert: 26.02.2025
              Erklärfilm_Bundestagswahl_Querformat_mit_Untertiteln.mp4

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                Zuletzt geändert: 23.01.2025
                Wahlgebiete_Gemeinde_Baindt_Stand_2024_12.pdf

                Wahlbezirk 001 Schule für Blinde und Sehbehinderte (SBBZ) Badweg Blumenstraße Bronnenstubenweg Dahlienstraße Fliederstraße Hubertusweg Klosterhof Kornblumenstraße Krokusweg Lavendelstraße Lilienstraße Marsweilerstraße Nelkenstraße Rosenstraße Spielmannsweg Thumbstraße Tulpenstraße Veilchenstraße Zeppelinstraße Wahlbezirk 002 Klosterwiesenschule (Aula) Am Föhrenried Baienfurter Straße Benzstraße Boschstraße Brühl Dachsstraße Daimlerstraße Dieselstraße Dornierstraße Eichhorngasse Friesenhäusler Straße Froschstraße Fuchsstraße Hasenweg Hirschstraße Igelstraße Kümmerazhofer Weg Liebigstraße Marderstraße Maybachstraße Mehlisstraße Mochenwanger Straße Rehstraße Riedsenn Röntgenstraße Schachener Straße Schussentobel Siemensstraße Sulpacher Straße Sumeraugasse Wickenhauser Straße Wieselgasse Wahlbezirk 003 Schenk-Konrad-Halle (SKH) Amselstraße Annabergstraße Baindter Straße Birkenstraße Buchenstraße Dorfplatz Eichenstraße Erlenstraße Eschenstraße Gartenstraße Grünenbergstraße Im Voken Innere Breite Jägerweg Kiesgrubenstraße Küferstraße Lerchenstraße Mühlstraße Schönblick Sonnenstraße Sperlingweg Stöcklis Stöcklisstraße Ziegeleistraße Ziegelhalde[mehr]

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                  Zuletzt geändert: 04.02.2025
                  Tierärztlicher_Notdienst_2025.pdf

                  Tierärztlicher Notfalldienst für den Bereich Mittleres Schussental Bei der Veröffentlichung nur Namen und Telefon und den Zusatz „telefonische Anmeldung erforderlich“ drucken. Zeitraum März 2025 bis März 2026 Teilnehmende Praxen: Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert Tel.: 07 51/4 44 30 Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia Tel.: 07 51/36 31 40 AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg Tel.: 07 51/7 91 25 70 Kleintierpraxis A. Kirsch Tel.: 07 51/95 88 44 00 Kleintierpraxis Baienfurt Tel.: 07 51/56 04 08 08 März 2025 01./02. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg 08./09. Kleintierpraxis Baienfurt 15./16. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 22./23. Kleintierpraxis A. Kirsch 29./30 Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia April 2025 05./06. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg 12./13. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 18. Kleintierpraxis Baienfurt 19./20. Kleintierpraxis A. Kirsch 21. Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia 26./27. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg Mai 2025 01. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 03./04. Kleintierpraxis A. Kirsch 10./11. Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia 17./18. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg 24./25. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 29. Kleintierpraxis Baienfurt 31. Kleintierpraxis A. Kirsch winkler Text-Box Juni 2025 01. Kleintierpraxis A. Kirsch 07./08. Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia 09. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg 14./15. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 19. Kleintierpraxis Baienfurt 21./22. Kleintierpraxis A. Kirsch 28./29. Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia Juli 2025 05./06. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg 12./13. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 19./20. Kleintierpraxis A. Kirsch 26./27. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg August 2025 02./03. Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia 09./10. Kleintierpraxis Baienfurt 16./17. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 23./24. Kleintierpraxis A. Kirsch 30./31. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg September 2025 06./07. Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia 13./14. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 20./21. Kleintierpraxis A. Kirsch 27./28. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg Oktober 2025 03. Kleintierpraxis Baienfurt 04./05. Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia 11./12. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 18./19. Kleintierpraxis A. Kirsch 25./26. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg November 2025 01./02. Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia 08./09. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 15./16. Kleintierpraxis Baienfurt 22./23. Kleintierpraxis A. Kirsch 29./30. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg Dezember 2025 06./07. Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia 13./14. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 20./21. Kleintierpraxis A. Kirsch 24./25. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg 26. Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia 27./28. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 31. Kleintierpraxis A. Kirsch Januar 2026 01. Kleintierpraxis A. Kirsch 03./04. Kleintierpraxis Baienfurt 06. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg 10./11. Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia 17./18. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 24./25. Kleintierpraxis A. Kirsch 31. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg Februar 2026 01. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg 07./08. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert 14./15. Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia 21./22. Kleintierpraxis Baienfurt 28. Kleintierpraxis A. Kirsch März 2026 01. Kleintierpraxis A. Kirsch 07./08. AniCura Kleintierspezialisten Ravensburg 14./15. Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia 21./22. Tierklinik Dr. Ganal und Dr. Ewert Nächster Besprechungstermin Mittwoch 04.02.2026 winkler Text-Box[mehr]

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                    GEMEINDE BAINDT Landkreis Ravensburg Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt hat am 04. September 1984 aufgrund des § 4 in Verbindung mit §19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg folgende Satzung beschlossen: § 1 Entschädigung nach Durchschnittssätzen (1) Ehrenamtlich Tätige erhalten des Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalls nach einheitlichen Durchschnittssätzen. (2) Der Durchschnittssatz beträgt bei einer zeitlichen Inanspruchnahme bis zu 3 Stunden 25,00 EURO von mehr als 3 bis 6 Stunden 50,00 EURO von mehr als 6 Stunden (Tageshöchstsatz) 60,00 EURO § 2 Berechnung der zeitlichen Inanspruchnahme (1) Der für die ehrenamtliche Tätigkeit benötigten Zeit wird je eine halbe Stunde vor ihrem Beginn und nach ihrer Beendigung hinzugerechnet (zeitliche Inanspruchnahme). Beträgt der Zeitabstand zwischen zwei ehrenamtlichen Tätigkeiten weniger als eine Stunde, so darf nur der tatsächliche Zeitabstand zwischen Beendigung der ersten und Beginn der zweiten Tätigkeit zugerechnet werden. (2) Die Entschädigung wird im Einzelfall nach dem tatsächlichen, notwendigerweise für die Dienstverrichtung entstandenen Zeitaufwand berechnet. (3) Für die Bemessung der zeitlichen Inanspruchnahme bei Sitzungen ist nicht die Dauer der Sitzung, sondern die Dauer der Anwesenheit des Sitzungsteilnehmers maßgebend. Die Vorschrift des Absatzes 1 bleiben unberührt. Besichtigungen, die unmittelbar vor oder nach einer Sitzung stattfinden, werden in die Sitzung eingerechnet. (4) Die Entschädigung für mehrmalig Inanspruchnahme am selben Tag darf zusammengerechnet den Tageshöchstsatz nach § 1 Abs. 2 nicht übersteigen. § 3 Aufwandsentschädigung (1) Die Gemeinderäte erhalten für die Ausübung ihres Amtes eine Aufwandsentschädigung. Dies wird gezahlt als Sitzungsgeld je Sitzung in Höhe von 60,00 EURO. Voraussetzung ist die Anwesenheit. Bei mehreren unmittelbar aufeinanderfolgenden Sitzungen desselben Gremiums wird nur ein Sitzungsgeld gezahlt. (2) Die ehrenamtlichen Fraktionsvorsitzende erhalten neben dem in Abs 1 genannten Sitzungsgeld eine Aufwandsentschädigung in Höhe von monatlich 30,00 Euro. (3) Für eine längere andauernde, nicht vorhersehbare Vertretung des Bürgermeisters erhält ein ehrenamtlicher Stellvertreter des Bürgermeisters neben dem Grundbetrag der Aufwandentschädigung nach Absatz 2 eine Entschädigung nach § 1. (4) Die Grundbeträge der Aufwandentschädigung nach den Absätzen 1 und 2 werden jährlich gezahlt. Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 entfällt, wenn der Anspruchsberechtigte sein Amt ununterbrochen länger als drei Monate tatsächlich nicht ausübt, für die über drei Monate hinausgehende Zeit. (5) Ehrenamtliche Mitglieder des Gemeinderats und seiner Ausschüsse, die durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeindeverwaltung glaubhaft machen, dass ihnen in einem bestimmten Zeitraum erforderliche Aufwendungen für die entgeltliche Betreuung von pflege- oder betreuungsbedürftigen Angehörigen während der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit entstehen, erhalten eine Aufwandsentschädigung in maximaler Höhe von 40,00 Euro. Wer Angehöriger ist, bestimmt sich in entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg. § 4 Reisekostenvergütung Bei Dienstverrichtungen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten ehrenamtlich Tätige neben der Entschädigung nach § 1 Abs. 2 § 3 eine Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Landesreisekostengesetzes. Maßgebend ist die Reisekostenstufe B, für die Fahrtkostenerstattung die für Dienstreisende der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 geltende Stufe. § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.10.84 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 03.06.1975 einschließlich der in der Zwischenzeit ergangenen Änderung, außer Kraft. Baindt, den 04. September 1984 Bürgermeisteramt Baindt geändert am 18.05.1987 geändert am 07.11.1990 geändert am 11.09.2001 zuletzt geändert am 14.01.2014, Inkrafttreten 01.01.2014 zuletzt geändert am 17.09.2024, Inkrafttreten 01.10.2024[mehr]

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