© Gemeinde Baindt Stand 28.03.2025 Seite 1 von 5 Vergaberichtlinie für das gemeindeeigene Baugrundstück gegen Höchstgebot im Bebauungsplangebiet „Bifang 8. Änderung“, Mischgebiet der Gemeinde Baindt Hinweis: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weibli- cher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlech- ter. Die Gemeinde Baindt hat im Bereich des Bebauungsplangebiets „Bifang 8. Änderung“ einen Bau- platz für die Bebauung eines Gebäudes mit Gewerbeanteil im Mischgebiet zu vergeben. Der Ge- meinderat hat in der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18.03.2025 über die Vergabe des ge- meindeeigenen Baugrundstücks beraten und beschlossen, diesen Bauplatz gegen Höchstgebot zu vergeben. Die Vergabe dieses Bauplatzes, welches im Rahmen eines Bieterverfahrens gegen Höchstgebot vergeben wird, wird in diesem Dokument beschrieben. 1. Informationen zur Vergabe gegen Höchstgebot (Bieterverfahren) Der folgende gemeindeeigene Platz wird gegen Höchstgebot vergeben: Laufende Nummer Flurstücknum- mer Größe des Platzes in m² nach Vermarktungsplan Typ nach Bebauungsplan 1 132/32 428 m² Mischgebiet Bei der Vergabe berücksichtigt werden alle Angebote von Personen, die zur Teilnahme am Bieter- verfahren berechtigt sind und die unter Nummer 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Zudem können ausschließlich die Angebote berücksichtigt werden, die innerhalb der festgelegten Frist bei der Gemeinde eingehen. Für die Abgabe eines Angebots steht das Dokument „Abgabe eines Angebots im Bieterverfahren“ (Anlage 2) zur Verfügung. Pro Person darf maximal ein Angebot im Bieterverfahren abgeben werden. Das Mindestgebot liegt bei 375 €/m². Die Gebote müssen in Euro pro Quadratmeter angegeben werden und der Betrag ist auf volle Euro zu runden. Die berücksichtigungsfähigen Gebote werden am u.g. Termin geöffnet und anschließend ausgewer- tet. Zuschlag für den Platz erhält der Bieter, der das höchste Gebot abgegeben hat. Bei gleichem Gebot entscheidet grundsätzlich das Los. Der Gemeinderat behält sich jedoch bei gleichen Geboten vor, Einzelfallentscheidungen zu treffen, insbesondere wenn ein Vorhaben für die Einwohner der Gemeinde von Vorteil ist und der Infrastruktur dient. Nachdem der Gemeinderat die Vergabe des Platzes gegen Höchstgebot beschlossen hat, wird der Bieter schriftlich informiert. © Gemeinde Baindt Stand 28.03.2025 Seite 2 von 5 • Abgabe eines Angebots und Dokumente Zur Prüfung, ob Sie die Voraussetzungen zur Teilnahme am Bieterverfahren erfüllen, steht Ihnen eine Checkliste (Anlage 1) zur Verfügung. Für die Abgabe eines Angebots muss das Dokument „Abgabe eines Angebots im Bieterverfahren“ (Anlage 2) ausgefüllt und handschriftlich unterschrieben werden. Zudem muss eine aktuelle und belastbare Finanzierungsbestätigung für das Grundstück inkl. zu erstellendem Gebäude) beigelegt werden. Dem Lageplan (Anlage 3) können Sie die Lage des o.g. gemeindeeigenen Platzes im Mischgebiet, der gegen Höchstgebot vergeben wird, entnehmen. Für diesen Bauplatz für eine Bauplatzerkundung durchgeführt (Anlage 4). Die Unterlagen stehen auf der Homepage der Gemeinde Baindt zum kostenlosen Herunterladen unter www.baindt.de unter der Rubrik Leben & Wohnen / Bauen & Wohnen / Wohnbauplätze zur Verfügung • Frist zur Abgabe eines Angebots und Angebotsöffnung Bei Interesse lassen Sie uns bitte Ihr Angebot mit allen erforderlichen Angaben (Anlage 2) hand- schriftlich unterzeichnet und der Beilage einer aktuellen und belastbaren Finanzierungsbestätigung in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Bieterverfahren“ bis spätestens 11.05.2025 zukommen. Bitte beachten Sie, dies es sich um eine Ausschlussfrist handelt, d.h. Ge- bote, die nach der Frist eingehen (maßgebend ist das Datum des Eingangs im Bürgermeisteramt), können leider nicht berücksichtigt werden. Die öffentliche Angebotsöffnung / Bekanntgabe der Gebote findet am 12.05.2025 um 10:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt (Marsweilerstraße 4 in 88255 Baindt). Bei der Angebotsöffnung werden die eingegangenen Angebote gezählt, geöffnet und die Endbeträge der mit den Angeboten abgegebenen Gebote mitgeteilt. Es werden keine Namen der Bieter genannt. Die Bekanntgabe des Höchstgebotes erfolgt nach Auswertung der Angebote und Entscheidung im Gemeinderat. Der Name der Bieter wird auch nach der Entscheidung nicht öffentlich bekannt gegeben. Die Bieter er- halten vom Bürgermeisteramt eine direkte Benachrichtigung. Ihr Angebot richten Sie bitte an die folgende Adresse: Bürgermeisteramt Baindt Marsweilerstr. 4 88255 Baindt • Bebauungsplan „Bifang 8. Änderung“ Die folgenden Unterlagen zum Bebauungsplan „Bifang 8. Änderung“ stehen auf der Homepage der Gemeinde Baindt www.baindt.de unter der Rubrik Leben & Wohnen / Bauen & Wohnen / Bebau- ungspläne zum kostenlosen Herunterladen zur Verfügung: © Gemeinde Baindt Stand 28.03.2025 Seite 3 von 5 - Bebauungsplan (textliche Festsetzungen) - Bebauungsplan (Planunterlagen) • Gültigkeit der Vergaberichtlinie und festgelegter Stichtag Die Vergaberichtlinie ist mit Datum der Bekanntmachung gültig. Die Bekanntmachung erfolgt mit dem Amtsblatt der Gemeinde Baindt vom 28.03.2025. Die Vergaberichtlinie ist ab dem 28.03.2025 zudem über die Homepage der Gemeinde abrufbar. Als Stichtag wird der Tag festgelegt, ab dem die Vergaberichtlinie gültig ist, d.h. der 28.03.2025. Der Stichtag gilt für die Berücksichtigung von Angaben und Berechnungen von Zeitdauern bei der Be- wertung der Kriterien der Antragsteller. • Ansprechpartner der Gemeinde Sollten Sie Fragen zur Vergaberichtlinie oder zum Vergabeverfahren haben, können Sie sich gerne an uns wenden: Bürgermeisteramt Baindt Ansprechpartner: Petra Jeske E-Mail: p.jeske@baindt.de Tel.: 07502 / 9406-51 Fax: 07502 / 9406-18 2. Voraussetzungen und Bedingungen Da es sich bei dem Bauplatz um einen Platz in einem Mischgebiet handelt ist es unerlässlich, dass die Bewerber ein Wohngebäude mit einem nicht störenden Gewerbe errichten. Freiberufliche Tätig- keiten zählen nicht zu „nicht störendem Gewerbe“, vielmehr handelt es sich hierbei um z.B. Hand- werksbetriebe wie Malerfirmen, Fliesenleger oder auch Frisöre und Physiotherapeuten. • Zur Teilnahme am Bieterverfahren berechtigte Personen Beim Bieterverfahren können ausschließlich die Gebote von Personen berücksichtigt werden, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen: o Bieter können Einzelpersonen oder auch Paare, d.h. zwei Personen, sein. o Der/die Bieter müssen die aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. o Der/die Bieter dürfen ausschließlich Personen sein, die in das geplante Bauvorhaben einziehen werden (Eigennutzung). Soll ein Gebäude aus mehreren Wohneinheiten bestehen, muss mind. eine Wohnung mit Erstwohnsitz von den Erwerbern bewohnt werden. o Der/die Bieter müssen bei Zuteilung eines Bauplatzes die Vertragspartner bzw. die Erwerber im Kaufvertrag sein. © Gemeinde Baindt Stand 28.03.2025 Seite 4 von 5 o Der/die Bieter müssen zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe volljährig und geschäfts- fähig sein. o Eine Person darf max. 1 Angebot abgeben. • Weitere Bedingungen und Regelungen Auch die folgend aufgeführten Bedingungen müssen von den Bietern bzw. Erwerbern erfüllt werden. Die Sicherung der Bedingungen erfolgt zum Teil auch über die vertragliche Vereinbarung über den Kauf des Bauplatzes zwischen der Gemeinde und den Erwerbern (notarieller Kaufvertrag). Bitte be- achten Sie, dass dies keine abschließende Aufzählung ist. • Wiederkaufsrecht Die Gemeinde Baindt behält sich in bestimmten Fällen das Recht zum Wiederkauf des Kaufobjekts gem. §§ 456 ff. BGB vor. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. Bei einer Ausübung des Wiederkaufsrechts sind Zinsvergütungen, Aufwendungen für Planung (insbesondere für Architekt, Statik etc.) und Finanzierung dem Erwerber auch bei begon- nenem Bau nicht zu ersetzen. Etwaige wertmindernde Eingriffe führen zur Herabsetzung des Wie- derkaufspreises in Höhe der Wertminderung. Das Wiederkaufsrecht gilt in den folgenden Fällen: a) bei Verstoß gegen die Eigennutzung und Veräußerungsbeschränkung, b) bei Verstoß gegen die Bau- und Bezugsverpflichtung. • Eigennutzung und Veräußerungsbeschränkung Die Bieter müssen das Grundstück zum Zweck der Eigennutzung mit zu begründendem Erstwohn- sitz in der Gemeinde Baindt erwerben. Die Bieter bzw. Erwerber verpflichten sich, für sich und ihre Rechtsnachfolger das Gebäude mit Wohnung und Gewerbe für die Dauer von mindestens 10 Jah- ren, gerechnet ab dem Tag des Eigenbezugs, selbst zu nutzen. Die Bieter bzw. Erwerber verpflich- ten sich, für sich und ihre Rechtsnachfolger zudem das Grundstück innerhalb von 10 Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages nicht weiter zu veräußern. Darunter fallen auch Verpflichtungsge- schäfte wie Tausch und Schenkung. Bei Verstoß gegen die Eigennutzung und Veräußerungsbe- schränkung hat die Gemeinde Baindt die Möglichkeit, das Wiederkaufsrecht geltend zu machen. • Bebauung, Bauverpflichtung und Frist Eine Bebauung der Grundstücke ist ausschließlich entsprechend den Vorgaben des Bebauungs- plans „Bifang 8. Änderung“ möglich. Das Bauvorhaben muss innerhalb von drei Jahren ab Abschluss des Kaufvertrages realisiert werden, d.h. bezugsfertig gebaut und selbst bezogen sein; ebenso muss die Gewerbeeinheit betriebstüchtig sein, dazu gehört auch die Herstellung der Außenanlagen. Bei Verstoß gegen die Bauverpflichtung hat die Gemeinde Baindt die Möglichkeit, das Wiederkaufsrecht geltend zu machen. • Finanzierbarkeit Es wird vorausgesetzt, dass das auf dem Grundstück beabsichtigte Bauvorhaben von den Bietern bzw. Erwerbern finanziert werden kann. Mit der Abgabe des Angebots muss eine aktuelle und © Gemeinde Baindt Stand 28.03.2025 Seite 5 von 5 belastbare Finanzierungsbestätigung für ein entsprechendes Bauvorhaben eines Kreditinstituts vor- gelegt werden. • Richtigkeit der Angaben Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle vom Bieter gemachten Angaben richtig und voll- ständig sein müssen. Dies muss mit der Abgabe eines Angebots mit der Unterschrift bestätigt wer- den. Falsche oder unvollständige Angaben können zum Ausschluss vom Bieterverfahren oder nach der Vergabeentscheidung zur Rückabwicklung führen. • Kaufpreis, Ablösesumme, Beiträge und Kosten Der Kaufpreis setzt sich aus dem Preis für den Grund und Boden sowie einer Ablösesumme zusam- men. Die Ablösesumme umfasst den Erschließungsbeitrag und die Teilbeträge für die Abwasserbe- seitigung, sowie den Wasserversorgungsbeitrag zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Er- schließungskosten einschließlich darin enthaltener Kostenerstattungsbeiträge für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie die Anliegerbeiträge nach Kommunalabgabegesetz (KAG) und Ortssat- zung sind ebenso wie die Vermessungskosten im Kaufpreis enthalten. Die Kosten für die innere Erschließung von der Grundstücksgrenze bzw. Kontrollschacht bis zum Gebäude sowie den Strom- und Telekommunikations- und ggf. Gasanschluss etc. trägt der Käufer. Die Wasser- und Stromver- sorgung während der Bauzeit ist Sache des Erwerbers. • Ausschluss eines Rechtsanspruchs Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Zuteilung eines Bauplatzes.[mehr]
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