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Gesucht nach "bürger".
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Ferienbetreuung 2026

Ferienbetreuung – gut betreut durch die Schulferien Die Gemeinde Baindt bietet auch in diesem Jahr wieder eine Ferienbetreuung an. In der Ferienbetreuung erleben die Kinder gemeinsam Spiel, Spaß und Bewegung. Es wird gebastelt, gespielt, gelacht und Zeit miteinander verbracht. Kleine Ausflüge und gemeinsame Aktivitäten sorgen für Abwechslung und dafür, dass keine Langeweile aufkommt. Dabei steht das Miteinander in einer vertrauten Umgebung im Vordergrund. Die Betreuung findet täglich von 7:30 bis 13:30 Uhr in den Räumen der Betreuung statt und wird von unseren Betreuungskräften begleitet, die für eine sichere und angenehme Atmosphäre sorgen. Die Ferienbetreuung wird in folgenden Zeiträumen angeboten: Osterferien: 07.04. – 10.04. Pfingstferien: 01.06. – 05.06. Sommerferien: 1., 2., 5. und 6. Ferienwoche Die Anmeldung erfolgt ab sofort und verbindlich über MensaMax . Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung: 07502 94114-138 leitung.betreuung@kws.baindt.de[mehr]

Zuletzt geändert: 19.01.2026
Kulturlandschaftspreis 2026

Jetzt bewerben: Kulturlandschaftspreis 2026 - Engagement für den Erhalt traditioneller Landschaftsformen wird mit bis zu 10.500 Euro belohnt, Schwäbischer Heimatbund und Sparkassen belohnen Pflege und Entwicklung von Kulturlandschaften Privatpersonen, Vereine und Initiativen, die sich in Württemberg vorbildlich um den Erhalt traditioneller Landschaftsformen kümmern, können sich um den Kulturlandschaftspreis 2026 bewerben. Einsendungen sind bis zum 30. April 2026 möglich. „Kulturlandschaften sind ein wichtiger Teil der Kulturgeschichte unseres Landes in all ihrer Vielfalt. Sie sind Zeichen für den bewussten und nachhaltigen Umgang mit den Ressourcen. Sie stiften Identität und sind Teil unserer Heimat. Alle, die sich um ihren Erhalt sorgen, sind Vorbilder und verdienen öffentliche Anerkennung“, erläutert Dr. Bernd Langner, Geschäftsführer des Schwäbischen Heimatbundes, die Intention des Preises. Besonderes Augenmerk richtet die Jury auf die Verbindung traditioneller Bewirtschaftungsformen mit innovativen Ideen, zum Beispiel zur Vermarktung der Produkte und zur Öffentlichkeitsarbeit. Im Fokus stehen aber auch Streuobstwiesen, Weinberge in Steillagen oder beweidete Wacholderheiden. Das Preisgeld stellen die Sparkassen-Finanzgruppe Baden-Württemberg sowie die Sparkassenstiftung Umweltschutz zur Verfügung. Der seit 1991 vergebene Kultur-landschaftspreis zeichnet Privatleute, Vereine und ehrenamtliche Initiativen aus, die sich seit mindestens drei Jahren engagieren. Der traditionelle Jugend-Kulturlandschaftspreis ist seit 10 Jahren einer der drei Hauptpreise, die mit jeweils 1.500 Euro dotiert sind. Bewerben können sich Teilnehmer aus dem Vereinsgebiet des Schwäbischen Heimatbundes, also den ehemals württembergischen oder hohenzollerischen Teilen des Landes sowie einigen angrenzenden Gebieten. Ein zusätzlicher, mit 500 Euro belohnter Sonderpreis Kleindenkmale würdigt die Dokumentation, Sicherung und Restaurierung von Kleindenkmalen. Dazu können Gedenksteine, steinerne Ruhebänke, Feld- und Wegekreuze, Bachbrücken, Trockenmauern sowie Wegweiser oder Feldunterstände gehören. Preiswürdig kann auch die inhaltliche Aufbereitung in Gestalt eines Buches sein. Annahmeschluss für ausschließlich schriftliche Bewerbungen im Format DIN A4 ist der 30. April 2026. Kostenlose Broschüren mit den Teilnahmebedingungen sind unter www.kulturlandschaftspreis.de , beim Schwäbischen Heimatbund in Stuttgart sowie bei allen württembergischen Sparkassen erhältlich. Nähere Informationen erhalten Sie im Flyer zur Ausschreibung des Kulturlandschaftspreis 2026 sowie auf der Homepage des Schwäbischen Heimatbunds.[mehr]

Zuletzt geändert: 28.01.2026
Zukunftsgruen

"Spiel ohne Grenzen! Zukunftsgrün" – Baindt ist dabei Die Gemeinde Baindt ist seit 2024 bei «Spiel ohne Grenzen! Zukunftsgrün» dabei, einem spielerischen Wettkampf zur Förderung von Klimaschutz und Biodiversität in 13 Kommunen rund um den Bodensee. Zu den teilnehmenden Kommunen gehören unter anderem die Gemeinden Baindt, Berg und Baienfurt sowie die Stadt Weingarten , wodurch das mittlere Schussental hier zahlenmäßig sehr gut vertreten ist. Beim „Wettkampf“ zwischen den Kommunen geht es vorrangig um die praktische Umsetzung von Maßnahmen aus dem Bereich der Klimaanpassung. Für die Umsetzung von Maßnahmen aus den verschiedenen Handlungsfeldern (Gesundheit, Wasser, Grün, Erde, ...) gibt es jeweils Punkte. Die Kommune, welche bis Herbst 2026 die meisten Punkte sammelt, gewinnt dieses Spiel. Für alle teilnehmenden Kommunen steht dabei jedoch weniger der Wettkampf, sondern viel mehr der Austausch mit anderen Kommunen und die Zusammenarbeit im Vordergrund, da der Klimawandel und dessen bereits heute unabwendbaren Folgen ja schließlich nicht an der Gemarkungsgrenze Halt machen. Dieses Spiel soll daher den Austausch der beteiligten Kommunen aus dem Schussental weiter stärken, verbunden mit dem kleinen Ansporn, doch etwas besser als die Nachbarkommune zu sein. Sie wollen wissen, mit welchen Aktionen und Maßnahmen die Gemeinde Baindt bisher im Projekt punkten konnte? Dann gibt’s hier einen kleinen Auszug : Handlungsfeld Partizipation Kriterium Kooperation: Ortsspaziergang zu den naturnahen Blühflächen am 13.09.2024 Am 13. September 2024 gab es für interessierte Bürgerinnen und Bürger einen Ortsspaziergang zu naturnahen Blühflächen im Gemeindegebiet, welcher gemeinsam von der Gemeinde Baindt und dem Verein der „Naturfreunde Baindt“ organisiert wurde. Bei einem zweistündigen Spaziergang durch den Ort wurden verschiedene naturnahe Blühflächen sowie eine private Streuobstwiese angeschaut. Auch das Insektenareal mit Sandarium, Totholzhaufen und Insektenhotel bei der Klosterwiesenschule wurde eingehend begutachtet. Im Rahmen der Veranstaltung kamen zahlreiche an der Anlage dieser Blühflächen beteiligte Personen und Experten zu Wort, unter anderem von der Verwaltung, dem Landschaftserhaltungsverband Landkreis Ravensburg e.V. und den Naturfreunden Baindt. Handlungsfeld Begegnung Kriterium Vernetzung: Bauämterexkursion zu Hochwasserschutzmaßnahmen in Baindt und Weingarten Am 14. Oktober 2024 haben die Gemeinde Baindt und die Stadt Weingarten Bauämter und Klimaschutzstellen aus der Region zur Exkursion „Hochwasserschutz und Starkregenrisikomanagement in Baindt und Weingarten“ eingeladen. Dem Aufruf folgten bei schönem Wetter zahlreiche interessierte Vertreterinnen und Vertreter aus über zehn Kommunen sowie Institutionen der Region Bodensee-Oberschwaben. Einen ausführlicheren Bericht zur Exkursion erhalten Sie auf der Internetseite der Gemeinde unter: https://www.baindt.de/gemeinde-baindt/aktuelles/264/bauaemterexkursion-hochwasserschutz Kriterium Dialog: Exkursion Herausforderungen von Hochwasser- und Starkregenereignissen im Schussental am 16. September 2025 Kurzbeschreibung: Im September 2025 gab es in Meckenbeuren eine Exkursion zu den Herausforderungen von Hochwasser- und Starkregenereignissen im Schussental . Dabei wurde über die Risiken von Hochwasser- und Starkregenereignissen, mögliche Schäden sowie Vorsorgemöglichkeiten in den Kommunen gesprochen und diskutiert. Besonders interessant waren dabei Einblicke aus Sicht von Verwaltung und Feuerwehr zu den Schadensereignissen der letzten Jahre, insbesondere dem Hochwasser 2024 und zu den geplanten und teils bereits umgesetzten Anpassungsmaßnahmen. Da der Dialog- und Austauschgedanke bei der Veranstaltung klar im Vordergrund stand, waren neben Vertreterinnen und Vertretern aus den Verwaltungen des GMS (Baienfurt, Baindt, Berg, Ravensburg, Weingarten) auch Mitglieder aus den Gremien des Gemeindeverbands Mittleres Schussental dabei. Organisiert wurde die Veranstaltung vom Klimaschutzmanagement des GMS. Handlungsfeld Luft Kriterium Siedlungsbäume: Pflanzung neuer Bäume in Baindt Die Pflanzung von Bäumen ist ein wichtiger Beitrag zum Natur- und Umweltschutz. Zudem verbessern Bäume das Mikroklima, indem sie Verdunstungskühle erzeugen und wichtigen Schatten spenden, der gerade an heißen Sommertagen für wohltuende Abkühlung sorgt. Seit letztem Jahr wurden durch die Gemeinde Baindt bereits siebzig neue Jungbäume im öffentlichen Raum gepflanzt, insbesondere am neuen Dorfplatz. Für die Pflanzung von Bäumen auf öffentlichen Grünflächen erhält die Gemeinde von der KfW über das Förderprogramm 444 „Natürlicher Klimaschutz in Kommunen“ einen Zuschuss in Höhe von 80 Prozent der förderfähigen Kosten. Kriterium Frischluftquellen: Wasserfontänen und Trinkbrunnen am Dorfplatz An heißen Tagen ist Wasser elementar wichtig. So gibt es beim Dorfplatz zur Abkühlung und zum Spielen für Kinder ein Wasserfontänenfeld, welches als modernes, interaktives Wasserspiel ein Erlebnis für Groß und Klein bietet. Angeordnet sind die Wasserfontänen wie die 16 Weiher im Baindter und Altdorfer Wald, die den Zisterziensern als Versorgung mit der Fastenspeise Fisch dienten. Der Wasserreichtum des Altdorfer Waldes bot schon damals für die Teichwirtschaft beste Voraussetzungen. Zudem gibt es dort einen Trinkwasserbrunnen, der ebenfalls für Abkühlung, vor allem von innen heraus, sorgen kann. Handlungsfeld Lebensraumvielfalt Kriterium Privates Grün – Rasenmäherchallenge: Mähfreier Mai in Baindt Im Mai 2025 nahm die Gemeinde erstmals mit zahlreichen kommunalen Flächen an der grenzüberschreitenden Rasenmäherchallenge teil, bei der es darum ging, mindestens einen Monat einen Teil der Rasenflächen oder gar gesamte Rasenflächen nicht zu mähen. Durch den zeitweisen Mähverzicht, erhalten Insekten, Vögel, Igel und andere Kleinlebewesen die Möglichkeit, nach dem Winter wieder ausreichend Nahrung zu finden. Das «Spiel ohne Grenzen! Zukunftsgrün» wird geleitet von der Forschungsgruppe Stadtökologie der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaften sowie der pulswerk GmbH, dem Beratungsunternehmen des Österreichischen Ökologie-Instituts. Das «Spiel ohne Grenzen! Zukunftsgrün» ist Teil des Interreg-Projektes „Zukunftsgrün“ und wird gefördert durch Interreg VI Alpenrhein-Bodensee-Hochrhein, Kantonale Förderung der Schweiz und Land Vorarlberg. Mitspielende Gemeinden sind folgende: Arbon (CH), Baindt (DE), Baienfurt (DE), Berg (DE), Friedrichshafen (DE), Hohenems (AT), Koblach (AT), Lauterach (AT), Lindau (DE), Memmingen (DE), Rankweil (AT), Romanshorn (CH), Weingarten (DE). Aktuelle Informationen zum Spiel sowie zu den Aktionen im Rahmen des Projekts, gibt es auf der Internetseite des Projekts unter: https://zukunftsgruenspiel.info/[mehr]

Zuletzt geändert: 14.10.2025
Bericht_vom_20.01.2026.pdf

Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 20. Januar 2026 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 02. Dezember 2025 wird folgendes bekannt gegeben: Der Gemeinderat beschließt, die Stabsstelle zur politischen Steuerung und Unterstützung im Bauamt, die in der Besoldungsgruppe A 11 bewertet ist, mit Herrn Pascal Schuppan zum 01. April 2026 zu besetzen. Bericht der Bürgermeisterin Jahresrückblick: Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnet mit einem kurzen Rückblick in Zahlen auf das Jahr 2025. Zum Jahresende 2025 hat Baindt 5493 Einwohner mit Hauptwohnsitz und 63 mit Nebenwohnsitz. Im Jahr 2025 gab es 48 Geburten von Baindtern, eine davon in Baindt. 38 Personen aus Baindt sind verstorben, darunter 12 in Baindt. Es fanden 28 Eheschließungen statt, davon 16 in Baindt. Aus der Kirche traten 49 Personen aus. Insgesamt verzeichnet Baindt 405 Zuzüge und 339 Wegzüge. Darüber hinaus wurden 22 Baugenehmigungen erteilt, darunter 1 im Kenntnisgabeverfahren. Zudem wurden 1 Befreiungen gewährt. Seit dem 1. Januar 2025 ist die Einreichung von Bauanträgen ausschließlich digital möglich, Ausnahmen sind nicht möglich. Kommunales Regelungsbefreiungsgesetz – Sammelanträge der Gemeinde: Der Gemeindetag informierte über die Möglichkeit, Sammelanträge nach dem Kommunalen Regelungsbefreiungsgesetz zu stellen. Diese Sammelanträge ermöglichen es der Gemeinde, administrative Pflichten zu reduzieren und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Gemeinde hat dabei folgende Anträge auf Befreiung eingereicht: • § 18 Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW): • § 4 Nr. 5 Agrarstrukturverbesserungsgesetz Baden-Württemberg (ASVG): • § 33a Naturschutzgesetz Baden-Württemberg (NatSchG): • Kompensationsverzeichnis-Verordnung (KompVzVO): Gründungstreffen „Repair-Cafe“ : Am Freitag, den 09.01.2026 fand im Grünen Gebäude gegenüber der Sporthalle das Gründungstreffen „Repair-Café“ statt. Das Projekt wird interkommunal gemeinsam mit Bürgerinnen und Bürgern aus Baienfurt initiiert. Weitere Informationen folgen. Bauantrag zur Errichtung von zwei Dachgauben auf Flst. 732, Rosenstraße 5 Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Bauantrag zur Errichtung von zwei Doppelhäusern und einem Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten auf Flst. 579, 625 und 626, Schachener Straße 102 Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Bauantrag auf Sanierung Wohnhaus mit 5 Wohnungen, Erneuerung des Dachstuhls mit Einbau von Dachgauben, Balkonanbau auf der SW-Seite. Verbreiterung des Gebäudes auf der NO-Seite mit neuem Treppenhaus und Aufzug. Abbruch des best. Scheunengebäudes, stattdessen Einbau einer Garage entlang der Grenze, daneben einer Doppelgarage im EG, Mehrzweckraum mit Zimmer im OG, Zimmer und Bühne im DG auf Flst. 83, Grünenbergstraße 2 Beschluss: Der Gemeinderat versagt die Zustimmung nach § 36a BauGB für das Bauvorhaben. Das Vorhaben liegt in einem Mischgebiet (§ 6 BauNVO) und verletzt das Mindestverhältnis von 50 % Gewerbe zu 50 % Wohnen. Die Zustimmung kann derzeit nicht erteilt werden, da die Kriterien für Bauturbo-Vorhaben noch nicht festgelegt sind. Beauftragung eines Planungsbüros zur Erstellung einer ersten Kostenschätzung für die Sanierung des Kindergartens Sonne, Mond und Sterne (Altbau) Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, ein geeignetes Planungsbüro ausschließlich mit der Bestandsaufnahme und Erstellung einer ersten Kostenschätzung für den Kindergarten (Altbau) zu beauftragen. Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus sowie zur Wohnraumsicherung ("Bau- Turbo") - Beratung über das weitere Vorgehen Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt die Informationen zum „Bau-Turbo“-Gesetz zur Kenntnis. 2. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Kriterienkatalog zur städtebaulichen Prüfung und Zustimmung von „Bau-Turbo“-Vorhaben bis Ende März 2026 auszuarbeiten und diesen dem Gemeinderat vorzustellen. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) - Neukalkulation und Beschluss einer neuen Mustersatzung Beschluss: 1. Der Gebührenkalkulation wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. 2. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Ermessensentscheidungen wird ausdrücklich zugestimmt. 3. Bei den ermittelten Gebührensätzen handelt es sich um Gebührenobergrenzen. Zugunsten der Verwaltungspraktikabilität sollen diese Sätze abgerundet werden. 4. Auf der Grundlage dieser Gebührenkalkulation werden die Verwaltungsgebühren, wie in der Kalkulation vorgeschlagen, festgesetzt und in der Verwaltungsgebührensatzung entsprechend aufgenommen. 5. Der Gemeinderat beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) der Gemeinde Baindt vom 16.12.2025 einschließlich des Gebührenverzeichnisses. Die Satzung tritt mit Bekanntmachung zum 01.02.2026 in Kraft. Bildung von Ermächtigungsresten für das Haushaltsjahr 2025 und Übertragung dieser in das Haushaltsjahr 2026 Beschluss: 1. Der Übertragung der dargestellten Ermächtigungsreste des Haushaltsjahres 2025 im Finanzhaushalt wird zugestimmt. 2. Die Übertragung der dargestellten Rückstellungen im Ergebnishaushalt werden zur Kenntnis genommen. Annahme von Spenden und Zustiftungen durch die Gemeinde Beschluss: 1. Die Zustimmung zur Annahme von Sach- und Geldspenden entsprechend der in der erstellten Übersicht wird erteilt. 2. Die Zustimmung über die Zustiftungen zugunsten der Bürgerstiftung Baindt entsprechend der in erstellten Übersicht wird ebenso erteilt. Anfragen und Verschiedenes Pilotprojekt medizinische Versorgung: Bürgermeisterin Frau Rürup berichtet, dass die Gemeinde Baindt am Pilotprojekt zur Sicherung der medizinischen Versorgung im ländlichen Raum teilnimmt. Das Projekt wird interkommunal gemeinsam mit den Nachbargemeinden durchgeführt. Bürger- und Ratsinformationssystem Über das Bürger- und Ratsinformationssystem haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Tagesordnung sowie die entsprechenden Sitzungsunterlagen einzusehen. Sie können das System über den folgenden Link oder den nebenstehenden QR-Code aufrufen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html[mehr]

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Dateigröße: 157,02 KB
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    Zuletzt geändert: 21.01.2026
    Bericht_25_09_23.pdf

    Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 23. September 2025 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bericht der Bürgermeisterin Sanierung der Fassade des Rathauses: Es wurden insgesamt fünf Maler- und Stuckateurbetriebe angeschrieben. Zur Submission am 01.09.2025 gingen zwei elektronische Angebote ein. Die Firma Dreher Putz-Stuck-Gerüstbau legt mit einem Angebotspreis von 66.867,15 Euro das wirtschaftlich günstigste Angebot vor. Überweg Feneberg: Es besteht kein offizieller Überweg vom Gehweg am Kreisverkehr Ortseingang zum Feneberg mit Ladestation. Das betreffende Grundstück befindet sich im Eigentum des Vermieters von Feneberg. Seitens der Gemeinde wurde Feneberg kontaktiert. Das Unternehmen prüft derzeit, welche Möglichkeiten zur Verbesserung der Situation bestehen. Bauantrag zur Errichtung von Transformatorenstationen, Batteriespeichern und Invertern auf Flst. 1007, Wickenhauser Straße – Riedesch Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB für den vorliegenden Bauantrag zur Errichtung von Transformatorenstationen, Batteriespeichern und Invertern auf Flst. 1007 wird erteilt. Bauantrag zum Neubau eines Firmengebäudes auf Flst. 1014/10, Am Umspannwerk 20 Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zu den beim Bauantrag eines Firmengebäudes erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan für: 1. Überschreitung der Baugrenze mit der Fluchttreppe 2. Überschreitung der Baugrenze mit der Wärmepumpe 3. Überschreitung der max. Gebäudehöhe mit einem Aufbau ohne Aufenthaltsräume wird erteilt. Kindergartenbedarfsplanung 2025/2026 Beschluss: Der kommunalen Bedarfsplanung der Kindertagesbetreuung in der Gemeinde Baindt für das Kita-Jahr 2025/2026 wird zugestimmt. Vergabe der Arbeiten zum Bau einer PV -Anlage auf dem Sporthallendach Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt das Ausschreibungsergebnis zustimmend zur Kenntnis. 2. Die Firma Enerquinn GmbH aus Weingarten wird mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach der Sporthalle beauftragt. Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels 2026 Beschluss: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, einen neuen qualifizierten Mietspiegel für die Gemeinde Baindt gemeinsam mit den Städten Ravensburg und Weingarten sowie den Gemeinden Baienfurt und Berg erstellen zu lassen und diesen anschließend dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen. 2. Der gemeinsamen Vorbereitung für die Erstellung der Mietspiegel, federführend durch die Verwaltung der Stadt Ravensburg, für die Kommunen des GMS gegen Kostenersatz wird zugestimmt. Steuern, Gebühren, Beiträge 2026 - Information und weitere Vorgehensweise Beschluss: 1. Die kommunalen Abgaben in der Gemeinde werden zur Kenntnis genommen. 2. Die Realsteuern Grund- und Gewerbesteuern sollen 2026 unverändert bleiben. 3. 2026 sollen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite folgende Vorschläge umgesetzt werden a) Die Gebühren für das Mitteilungsblatt sollen um 4 Euro auf 28 Euro angepasst werden. b) Bei der Schenk-Konrad-Halle werden die Fixkosten um 50,00 Euro erhöht. c) Die Ferienbetreuung beträgt ab 01.01.2026 80,00 €/Woche (ab den Herbstferien ist eine Neukalkulation aufgrund des Rechtsanspruchs auf Ganztagesbetreuung notwendig) d) Im Wege der Verwaltungsvereinfachung (jährliche Mitteilung im Rahmen der De-minimis- Verordnung) soll die Deckumlage (90 € Beihilfe an die Landwirtschaft) eingestellt werden. e) Die Verwaltungsgebühren werden in einer der nächsten Sitzungen des Gemeinderates im Rahmen einer Kalkulation für bestimmte Leistungsgebühren überprüft. Änderung der Friedhofssatzung - Kalkulation und Anpassung des Gebührenverzeichnisses Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Friedhofsatzung „Gebührenübersicht – Anlage zum Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung“ zu. Die Änderung der Friedhofsatzung inklusive des neuen Gebührenverzeichnisses tritt zum 01.11.2025 in Kraft. Amtsblatt 2026 - Änderungen der AGB´s zum Abonnement des Amtsblattes der Gemeinde Baindt zum 01.01.2026 Beschluss: 1. Der Jahrespreis beträgt ab 01.01.2026: 28,00 Euro. 2. Die vorgenommene Änderung ist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für das Abonnement des Amtsblattes der Gemeinde Baindt entsprechend zu berücksichtigen und redaktionell anzupassen. Anfragen und Verschiedenes Parkplätze Schule und Kindergarten: Die Parkplätze an der Boschstraße zur Schule und zum Kindergarten wurden in der Vergangenheit immer wieder gekiest und vergrößert. Mit den Fahrzeugen wird jedoch regelmäßig über den Kies hinaus gefahren. Zur Begrenzung sind teilweise bereits Halbstangen angebracht. Die Verwaltung wird diese Maßnahme bis zu den vorderen Parkplätzen fortsetzen. Ursprünglich war geplant, bei der Baumaßnahme auf dem Dorfplatz übrigbleibende Flusssteine zur Begrenzung auf der gegenüberliegenden Wiese einzubringen. Nach Abschluss der Arbeiten stehen jedoch keine Steine mehr zur Verfügung. Auf diese Maßnahme wird verzichtet, da die Steine auch eine Kollisionsgefahr darstellen würden. Bürger- und Ratsinformationssystem Über das Bürger- und Ratsinformationssystem haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Tagesordnung sowie die entsprechenden Sitzungsunterlagen einzusehen. Sie können das System über den folgenden Link oder den nebenstehenden QR-Code aufrufen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html[mehr]

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      Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007. Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemein- derat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 21.10.2025 folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung (1) Die Gemeinde Baindt betreibt die öffentliche Wasserversorgung als Eigenbetrieb unter dem Namen Eigenbetrieb Wasserversor- gung zu dem Zweck, das Gemeindegebiet mit Trinkwasser zu versorgen. Art und Umfang der Wasserversorgungsanlagen bestimmt die Gemeinde. (2) Die Gemeinde kann die Wasserversorgung ganz oder teilweise durch Dritte vornehmen lassen. (3) Die Wasserversorgung erzielt keine Gewinne. § 2 Anschlussnehmer, Wasserabnehmer (1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer, dem Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserb-bauberechtigte und sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte gleichstehen. (2) Als Wasserabnehmer gelten der Anschlussnehmer, alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt. § 3 Anschluss- und Benutzungsrecht (1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Gemeinde liegenden Grundstücks ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstücks an die Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Trinkwasser nach Maßgabe der Satzung zu verlangen. (2) Das Anschluss– und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird. (3) Der Anschluss eines Grundstücks an eine bestehende Versorgungsleitung kann abgelehnt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstücks oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen der Gemeinde erhebliche Schwierig- keiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert. (4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlagen Sicherheit zu leisten. § 4 Anschlusszwang (1) Die Eigentümer von Grundstücken, auf denen Wasser verbraucht wird, sind verpflichtet, diese Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an eine öffentliche Straße mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung gren- zen oder ihren unmittelbaren Zugang zu einer solchen Straße durch einen Privatweg haben. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude zum dauernden Aufenthalt von Menschen, so ist jedes Gebäude anzuschließen. Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Schlussabnahme des Baus ausgeführt sein. (2) Von der Verpflichtung zum Anschluss wird der Grundstückseigentümer auf Antrag befreit, wenn der Anschluss ihm aus beson- deren Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. § 5 Benutzungszwang (1) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen sind, haben die Wasserabnehmer ihren gesamten Wasserbedarf aus dieser zu decken. Ausgenommen ist hiervon die Nutzung von Niederschlagswasser für Zwecke der Gartenbe- wässerung. (2) Von der Verpflichtung zur Benutzung wird der Wasserabnehmer auf Antrag befreit, wenn die Benutzung ihm aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Gemeinwohls nicht zugemutet werden kann. (3) Die Gemeinde räumt dem Wasserabnehmer darüber hinaus im Rahmen des ihr wirtschaftlich Zumutbaren auf Antrag die Mög- lichkeit ein, den Bezug auf einen von ihm gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken. (4) Der Antrag auf Befreiung oder Teilbefreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. (5) Der Wasserabnehmer hat der Gemeinde vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage Mitteilung zu machen. Er hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass von seiner Eigenanlage keine Rückwirkungen in die öffentliche Wasserversor- gungsanlage möglich sind. § 6 Art der Versorgung (1) Das Wasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entspre- chen. Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs in dem betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Sie ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers mög- lichst zu berücksichtigen. (2) Stellt der Wasserabnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtun- gen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. § 7 Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Ende der Anschlussleitung zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht 1. soweit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Sat- zung vorbehalten sind. 2. soweit und solange die Gemeinde an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihr wirt- schaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist. (2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Die Gemeinde hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. (3) Die Gemeinde hat die Wasserabnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung recht- zeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie 1. nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und die Gemeinde dies nicht zu vertreten hat oder 2.die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde. § 8 Verwendung des Wassers (1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Ver- fügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen. (2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder aufgrund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Die Gemeinde kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschrän- ken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist. (3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist bei der Gemeinde vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Ent- sprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken. (4) Soll Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuer löschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen werden, sind hierfür Hydrantenstandrohre der Gemeinde mit Wasserzählern zu benutzen. (5) Sollen auf einem Grundstück besondere Feuerlöschanschlüsse eingerichtet werden, sind über ihre Anlegung Unterhaltung und Prüfung besondere Vereinbarungen mit der Gemeinde zu treffen. (6) Mit Wasser aus der öffentlichen Wasserversorgung ist sorgsam umzugehen. Die Wasserabnehmer werden aufgefordert, was- sersparende Verfahren anzuwenden, soweit dies insbesondere wegen der benötigten Wassermenge mit Rücksicht auf den Wasser- haushalt zumutbar und aus hygienischen Gründen vertretbar ist. § 9 Unterbrechung des Wasserbezugs (1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies der Gemeinde mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer der Gemeinde für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen. (2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. § 10 Einstellung der Versorgung (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Wasserabnehmer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um 1. eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, 2. den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern 3. oder zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung, ist die Gemeinde berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Wasserabnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Wasserabnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Die Gemeinde kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen. (3) Die Gemeinde hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen sind und der Wasserabnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung ersetzt hat. § 11 Grundstücksbenutzung (1)Die Anschlussnehmer haben zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zube- hör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücken sowie erforder- liche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlos- sen sind und die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendige oder unzumutbare Weise belasten würde. (2) Der Wasserabnehmer oder Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme der Grundstücke zu benachrichtigen. 3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat die Gemeinde zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen. (4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen der Gemeinde noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfest- stellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind. § 12 Zutrittsrecht Der Wasserabnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten der Gemeinde im Rahmen des §44 Abs. 6 Wasser- gesetz für Baden-Württemberg und des § 99 der Abgabenordnung den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 24 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung, zum Austausch der Messeinrichtungen (Wasserzähler) oder zur Ermitt- lung der Grundlagen für die Gebührenbemessung erforderlich ist. II. Hausanschlüsse, Anlage des Anschlussnehmers, Messeinrichtungen § 13 Anschlussantrag Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschluss- nehmer unter Benutzung eines bei der Gemeinde erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück zu beantragen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben: 1. Ein Lageplan nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Anlage des Anschlussnehmers (Wasserverbrauchsanlage), 2. der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlage eingerichtet oder geändert werden soll, 3. eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z. B. von Gewerbebetrieben usw.), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, sowie die Angabe des geschätzten Wasserbedarfs, 4. Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage, 5. im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung z. B. Übernahme der mit dem Bau und Betrieb zusammenhängenden Mehr- kosten. § 14 Haus- und Grundstücksanschlüsse (1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Hausanschlüsse werden ausschließlich von der Gemeinde hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. (2) Hausanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Regelung im Eigentum der Gemeinde. Soweit sie in öffentliche Verkehrs- und Grünflächen verlaufen (Grundstücksanschlüsse), sind sie Teil der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen. (3) Art, Zahl und Lage der Hausanschlüsse sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen von der Gemeinde bestimmt. Die Gemeinde stellt die für den erstmaligen Anschluss eines Grundstücks notwendigen Hausanschlüsse bereit. (4) Die Gemeinde kann auf Antrag des Anschlussnehmers weitere Anschlüsse sowie vorläufige oder vorübergehende Anschlüsse herstellen. Als weitere Anschlüsse gelten auch Hausanschlüsse für Grundstücke, die nach Entstehen der Beitragspflicht (§ 37) neu gebildet werden. (5) Haushaltsanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigung zu schüt- zen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbe- sondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen, sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 15 Kostenerstattung (1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: 1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs.2). 2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorüberge- henden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten bean- spruchten Flächen. Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. (2) Zweigt eine Hausanschlussleitung von der Anschlusstrommel im Hydrantenschacht ab (württ. Schachthydrantensystem), so wird der Teil der Anschlussleitung, der neben der Versorgungsleitung verlegt ist, bei der Berechnung der Kosten nach Abs. 1 unbe- rücksichtigt gelassen. Die Kosten für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung dieser Teilstrecke trägt die Gemeinde. (3) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der endgültigen Herstellung des Hausanschlusses, im Übrigen mit der Beendigung der Maßnahme. Der Erstattungsanspruch wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. (4) Erhalten mehrere Grundstücke eine gemeinsame Hausanschlussleitung, so ist für die Teile der Anschlussleitung, die ausschließ- lich einem der beteiligten Grundstücke dienen, allein der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte des betreffenden Grundstücks ersatz- pflichtig. Soweit Teile der Hausanschlussleitung mehreren Grundstücken gemeinsam dienen, sind die Eigentümer bzw. Erbbaube- rechtigten der beteiligten Grundstücke als Gesamtschuldner ersatzpflichtig. § 16 Private Anschlussleitungen (1) Private Anschlussleitungen hat der Anschlussnehmer selbst zu unterhalten, zu ändern und zu erneuern. Die insoweit anfallenden Kosten sind vom Anschlussnehmer zu tragen. (2) Entspricht eine solche Anschlussleitung nach Beschaffenheit und Art der Verlegung den Bestimmungen der DIN 1988 und etwa- igen zusätzlichen Bestimmungen der Gemeinde, und verzichtet der Anschlussnehmer schriftlich auf seine Rechte an der Leitung, so ist die Anschlussleitung auf sein Verlangen von der Gemeinde zu übernehmen. Dies gilt nicht für Leitungen im Außenbereich (§ 35 BauGB). (3) Unterhaltungs-, Änderungs- und Erneuerungsarbeiten an privaten Grundstücksanschlüssen sind der Gemeinde vom Anschluss- nehmer mindestens 14 Tage vorher anzuzeigen. §17 Anlage des Anschlussnehmers (1) Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage hinter dem Hausanschluss mit Aus- nahme der Messeinrichtungen der Gemeinde – ist der Anschlussnehmer verantwortlich. Hat er die Anlage oder Anlageteile einem Dritten vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben diesem verantwortlich. (2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Be-stimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Die Errichtung der Anlage und wesentliche Veränderungen dürfen nur durch die Gemeinde oder ein von der Gemeinde zugelassenes Installationsun- ternehmen erfolgen. Die Gemeinde ist berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. (3) Anlagenteile, die sich vor den Messeinrichtungen befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Anschlussnehmers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewähr- leisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben der Gemeinde zu veranlassen. (4) Anlagen und Verbrauchseinrichtungen sind so zu betreiben, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rück-wirkun- gen auf Einrichtungen der Gemeinde oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. § 18 Inbetriebsetzung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde oder deren Beauftragte schließen die Anlage des Anschlussnehmers an das Verteilungsnetz an und setzen sie in Betrieb. (2) Jede Inbetriebsetzung der Anlage ist bei der Gemeinde über die Installationsunternehmen zu beantragen. § 19 Überprüfung der Anlage des Anschlussnehmers (1) Die Gemeinde ist berechtigt, die Anlage des Anschlussnehmers vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu überprüfen. Sie hat den Anschlussnehmer auf erkannte Sicherheitsmängel aufmerksam zu machen und kann deren Beseitigung verlangen. (2) Werden Mängel festgestellt, die die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist die Gemeinde be- rechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern; bei Gefahr für Leib und Leben ist sie dazu verpflichtet. (3) Durch Vornahme oder Unterlassen der Überprüfung der Anlage sowie durch deren Anschluss an das Verteilungsnetz übernimmt die Gemeinde keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlage. Dies gilt nicht, wenn sie bei einer Überprüfung Mängel festgestellt hat, die eine Gefahr für Leib und Leben darstellen. § 20 Technische Anschlussbedingungen Die Gemeinde ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Be- trieb der Anlage festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung der Gemeinde abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde. § 21 Messung (1) Die Gemeinde stellt die verbrauchte Wassermenge durch Messeinrichtungen (Wasserzähler) fest, die den eichrechtlichen Vor- schriften entsprechen. Bei öffentlichen Verbrauchseinrichtungen kann die gelieferte Menge auch rechnerisch ermittelt oder geschätzt werden, wenn die Kosten der Messung nicht im Verhältnis zur Höhe des Verbrauchs stehen. (2) Die Gemeinde hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der verbrauchten Wassermenge gewährleistet ist. Sie bestimmt Art, Zahl und Größe sowie Anbringungsort der Messeinrichtungen. Ebenso ist die Lieferung, Anbringung, Überwa- chung, Unterhaltung und Entfernung der Messeinrichtungen Aufgabe der Gemeinde. Sie hat den Anschlussnehmer anzuhören und dessen berechtigte Interessen zu wahren. Sie ist verpflichtet, auf Verlangen des Anschlussnehmers die Messeinrichtungen zu ver- legen, wenn dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist; der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Kosten zu tragen. (3) Der Anschlussnehmer haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung der Messeinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft. Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Einrichtungen vor Abwasser, Schmutz- und Grundwasser sowie vor Frost zu schützen. (4) Der Einbau von Zwischenzählern in die Verbrauchsleitung ist dem Wasserabnehmer gestattet. Alle den Zwischenzähler betref- fenden Kosten gehen zu seinen Lasten. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Anzeigeergebnis eines Zwischenzählers der Was- serzinsberechnung zugrunde zu legen. § 22 Nachprüfung von Messeinrichtungen (1) Der Wasserabnehmer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung durch eine Eichbehörde oder eine staatlich aner- kannte Prüfstelle nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Wasserabnehmer den Antrag auf Prüfung nicht bei der Gemeinde, so hat er diese vor Antragstellung zu benachrichtigen. (2) Die Kosten der Prüfung fallen der Gemeinde zu Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Wasserabnehmer. § 23 Ablesung (1) Die Messeinrichtungen werden vom Beauftragten der Gemeinde oder auf Verlangen der Gemeinde vom Anschlussnehmer selbst abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind. (2) Solange der Beauftragte der Gemeinde die Räume des Anschlussnehmers nicht zum Ablesen betreten kann oder die Meldung durch den Anschlussnehmer nicht fristgerecht erfolgt, darf die Gemeinde den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen; die tatsächlichen Verhältnisse sind angemessen zu berücksichtigen. § 24 Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (1) Die Gemeinde kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn 1. das Grundstück unbebaut ist oder 2. die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Er- schwernissen verlegt werden können, oder 3. kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. (2) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, die Einrichtungen in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. (3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung der Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und die Verlegung ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. III. Wasserversorgungsbeitrag § 25 Erhebungsgrundsatz Die Gemeinde erhebt zur teilweisen Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen einen Wasserversorgungsbeitrag. § 26 Gegenstand der Beitragspflicht (1)Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, wenn sie bebaut oder gewerblich genutzt werden können. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung an- stehen. (2) Wird ein Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage tatsächlich angeschlossen, so unterliegt es der Beitragspflicht auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind. § 27 Beitragsschuldner (1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitrags- bzw. Vorauszahlungsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist. (2) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig. Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigen- tümer nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig. (3) Steht das Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentum im Eigentum mehrerer Personen zur gesamten Hand, ist die Gesamthandgemeinschaft beitragspflichtig. § 28 Beitragsmaßstab Beitragsmaßstab für den Wasserversorgungsbeitrag ist die Nutzungsfläche. Diese ergibt sich durch Vervielfachung der Grundstücks- fläche (§ 29) mit dem Nutzungsfaktor (§ 30). Das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abge- rundet werden. § 29 Grundstücksfläche (1) Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich eines Bebauungsplans die Flächen, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist; b) wenn ein Bebauungsplan oder eine Satzung nach § 34 Abs. 4 S.1 BauGB nicht besteht oder die erforderliche Festsetzung nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 40 Meter von der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksgrenze. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus oder sind Flächen tatsächlich angeschlossen, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung zuzüglich der baurechtlichen Abstandsflächen bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Zur Nutzung zählen auch angelegte Grünflächen oder gärt- nerisch genutzte Flächen. (2) Teilflächenabgrenzungen gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 KAG bleiben unberührt. § 30 Nutzungsfaktor (1) Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche (§ 29) mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: 1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,0 2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25 3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,5 4. bei vier- und fünfgeschossiger Bebaubarkeit 1,75 5. bei sechs- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,0 (2) bei Stellplatzgrundstücken und bei Grundstücken, für die nur eine Nutzung ohne Bebauung zulässig ist oder bei denen die Be- bauung nur unter geordnete Bedeutung hat, wird ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde gelegt. Dasselbe gilt für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (zum Beispiel Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartenanlagen). Die §§ 31-34 finden keine Anwendung. § 31 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschosszahl festsetzt Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung (LBO) in der im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauli- che Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl zulässig, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maßgebend. § 32 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse eine Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassen- zahl geteilt durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die Geschosszahl aus der Teilung dieser Baumasse durch die Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch [3,5]; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 33 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Höhe baulicher Anlagen festsetzt (1) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Gebäudehöhe (Firsthöhe) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 3,0 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 4,0 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (2) Bestimmt der Bebauungsplan das Maß der baulichen Nutzung nicht durch die Zahl der Vollgeschosse oder eine Baumassenzahl, sondern setzt er die Höhe baulicher Anlagen in Gestalt der maximalen Traufhöhe (Schnittpunkt der senkrechten, traufseitigen Au- ßenwand mit der Dachhaut) fest, so gilt als Geschosszahl das festgesetzte Höchstmaß der Höhe der baulichen Anlage geteilt durch 1. 2,7 für die im Bebauungsplan als Kleinsiedlungsgebiete (WS), reine Wohngebiete (WR), allgemeine Wohngebiete (WA), Dörfliche Wohngebiete (MDW), Ferienhausgebiete, Wochenendhausgebiete und besondere Wohngebiete (WB) festgesetzten Gebiete und 2. 3,5 für die im Bebauungsplan als Dorfgebiete (MD), Mischgebiete (MI), Urbane Gebiete (MU), Kerngebiete (MK), Gewerbegebiete (GE), Industriegebiete (GI) und sonstige Sondergebiete (SO) festgesetzten Gebiete; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die im Bebauungsplan festgesetzte Höhe baulicher Anlagen genehmigt, so ist diese gemäß Abs. 1 oder 2 in eine Geschosszahl umzurechnen. (4) Weist der Bebauungsplan statt der Zahl der Vollgeschosse oder einer Baumassenzahl sowohl die zulässige Firsthöhe als auch die zulässige Traufhöhe der baulichen Anlage aus, so ist die Traufhöhe gemäß Abs. 2 und 3 in eine Geschosszahl umzurechnen. § 34 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzung im Sinne der §§ 31 bis 33 bestehen (1) Bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten bzw. in beplanten Gebieten, für die der Bebauungsplan keine Festsetzungen nach den §§ 31 bis 33 enthält, ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse, 2. bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse. 2) Bei Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) ist maßgebend: 1. bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse; 2. bei unbebauten Grundstücken, für die ein Bauvorhaben genehmigt ist, die Zahl der genehmigten Geschosse. (3) Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S. der LBO in der im Entstehungszeitpunkt (§ 37) geltenden Fassung. Sind auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen mit unterschiedlicher Geschosszahl vorhanden, ist die höchste Zahl der Vollgeschosse maß- gebend. (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein Vollgeschoss i.S. der LBO, gilt als Geschosszahl die Baumasse des Bauwerks geteilt durch die überbaute Grundstücksfläche und nochmals geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 maßgebende Geschoss- zahl; das Ergebnis wird auf eine volle Zahl gerundet, wobei Nachkommastellen ab 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet und Nachkommastellen, die kleiner als 0,5 sind, auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet werden. § 35 Nachveranlagung, weitere Beitragspflicht (1) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstück eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitrags- frei angeschlossen worden sind, werden weitere Beiträge erhoben, 1. soweit die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung zulässige Zahl bzw. genehmigte höhere Zahl der Vollgeschosse überschritten oder eine größere Zahl von Vollgeschossen allgemein zugelassen wird; 2. soweit in den Fällen des § 34 Abs. 2 Nr. 1 und 2 eine höhere Zahl der Vollgeschosse zugelassen wird; 3. wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist; 4. soweit Grundstücke unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet werden. (2) Wenn bei der Veranlagung von Grundstücken Teilflächen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und § 31 Abs.1 S.2 KAG unberücksichtigt geblieben sind, entsteht eine weitere Beitragspflicht, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung entfallen. § 36 Beitragssatz Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt: 1. je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche 4,09 € (§ 28 Abs. 1) Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. § 37 Entstehung der Beitragsschuld (1) Die Beitragsschuld entsteht: 1. In den Fällen des § 26 Abs. 1, sobald das Grundstück an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden kann. 2. In den Fällen des § 26 Abs. 2 mit dem Anschluss, frühestens jedoch mit dessen Genehmigung. 3. In den Fällen des § 35 Nr. 1 und 2 mit der Erteilung der Baugenehmigung bzw. dem Inkrafttreten des Bebauungsplans oder ei- ner Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr.2 und 3 BauGB. 4. In den Fällen des § 35 Nr. 3, wenn die Vergrößerung des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist. 5. In den Fällen des § 35 Nr. 4, wenn das neugebildete Grundstück im Grundbuch eingetragen ist a) mit Inkrafttreten eines Bebauungsplanes bzw. dem Inkrafttreten der Satzung i.S. von § 34 Abs. 4 Satz 1 BauGB b) mit dem tatsächlichen Anschluss der Teilflächen, frühestens mit der Genehmigung des Anschlusses; c) bei baulicher Nutzung ohne tatsächlichen Anschluss mit der Erteilung der Baugenehmigung; d) bei gewerblicher Nutzung mit dem Eintritt dieser Nutzung. 6. In den Fällen des § 35 Abs.2, mit dem Wegfall der Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 dieser Satzung und §31 Abs. 1 S. 2 KAG, insbesondere mit dem Inkrafttreten eines Bebauungsplanes oder einer Satzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB, der Bebauung, der gewerblichen Nutzung oder des tatsächliche Anschlusses von abgegrenzten Teilflächen jedoch frühestens mit der Anzeige der Nutzungsänderung gemäß § 50 Abs.3. (2) Für Grundstücke, die schon vor dem 1.4.1964 an die öffentliche Wasserversorgung hätten angeschlossen werden können, jedoch noch nicht angeschlossen worden sind, entsteht die Beitragsschuld mit dem tatsächlichen Anschluss, frühestens mit des- sen Genehmigung. (3) Mittelbare Anschlüsse (zum Beispiel über bestehende Hausanschlüsse) stehen dem unmittelbaren Anschluss an öffentliche Wasser-versorgungsanlagen gleich. § 38 Fälligkeit Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheids fällig. § 39 Ablösung (1) Die Gemeinde kann, solange die Beitragsschuld noch nicht entstanden ist, mit dem Beitragsschuldner die Ablösung des Was- serversorgungsbeitrages vereinbaren. (2) Der Betrag einer Ablösung bestimmt sich nach der Höhe der voraussichtlich entstehenden Beitragsschuld; die Ermittlung erfolgt nach den Bestimmungen dieser Satzung. (3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. IV. Benutzungsgebühren § 40 Erhebungsgrundsatz (1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen Grund- und Verbrauchsgebühren. (2) Für die Bereithaltung von Wasser werden Bereitstellungsgebühren erhoben. § 41 Gebührenschuldner (1) Schuldner der Benutzungsgebühren ist der Anschlussnehmer. Beim Wechsel des Gebührenschuldners geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres auf den neuen Gebührenschuldner über. (2) In den Fällen des § 43 Abs. 2 ist Gebührenschuldner der Wasserabnehmer. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 42 Grundgebühren Entstehung der Gebührenschuld (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach Zählergrößen erhoben (Zählergebühr). Die Grundgebühr beträgt ab 2025 je Monat und Zähler: a) Hauswasserzähler Nenngröße Nenndurchfluss €/ Monat €/ Monat Maximaldurchfluss QN/Q3 netto brutto einschließlich 7% Umsatzsteuer NG 3-5 m³/h QN 2,5/ Q3= 4 5,79 6,20 NG 7-10 m³/h QN 6/ Q3=10 6,47 6,92 NG 20 m³/h QN 10/ Q3=16 11,55 12,36 NG 30 m³/h QN 15/ Q3=25 15,21 16,27 b) Großwasserzähler DN Nenndurchfluss QN €/ Monat €/ Monat Netto brutto einschließlich 7% Umsatzsteuer DN 50 QN 15/ Q3=25 25,52 27,31 DN 80 QN 40/ Q3=63 25,96 27,78 DN 100 QN 40/ Q3=63 32,81 35,11 Bei Verbundwasserzählern wird der Grundpreis beider Zähler zusammengerechnet. Für die Installation von Bauwasseranschlüssen und Standrohren wird eine Gebühr von 77,00 Euro netto bzw. 82,39 € brutto ein- schließlich 7% Umsatzsteuer erhoben. Für die Überlassung eines Standrohres wird zudem eine Leihgebühr von 10 Euro netto bzw. 10,70 € brutto einschließlich 7% Umsatzsteuer für jede angefangene Woche erhoben. Die Leihgebühr ist unabhängig von der Dauer der tatsächlichen Verwendung zu bezahlen, solange das Standrohr der Gemeinde nicht zurückgegeben wird. (2) Bei der Berechnung der Grundgebühr wird der Monat, in dem der Wasserzähler erstmals eingebaut oder endgültig ausgebaut wird, als voller Monat gerechnet. (3) Wird die Wasserlieferung wegen Wassermangels, Störungen im Betrieb, betriebsnotwendiger Arbeiten oder aus ähnlichen, nicht vom Anschlussnehmer zu vertretenden Gründen länger als einen Monat unterbrochen, so wird für die Zeit der Unterbrechung (ab- gerundet auf volle Monate) keine Grundgebühr berechnet. § 43 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter ab dem Jahr 2025 1,78 € (netto) bzw. 1,90 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer). ab dem Jahr 2026 1,95 € (netto) bzw. 2,09 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer). (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikme- ter ab dem Jahr 2025 1,78 € (netto) bzw. 1,90 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer). ab dem Jahr 2026 1,95 € (netto) bzw. 2,09 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer). § 44 Gemessene Wassermenge (1) Die nach § 21 gemessene Wassermenge gilt auch dann als Gebührenbemessungsgrundlage, wenn sie ungenutzt (etwa durch schadhafte Rohre, offenstehende Zapfstellen oder Rohrbrüche hinter dem Wasserzähler) verlorengegangen ist. (2) Ergibt sich bei einer Zählerprüfung, dass der Wasserzähler über die nach der Eichordnung zulässigen Verkehrsfehlergrenzen hinaus falsch anzeigt, oder ist der Zähler stehengeblieben, so schätzt die Gemeinde den Wasserverbrauch gemäß § 162 Abgaben- ordnung. § 45 Verbrauchsgebühr bei Bauten (1) Wird bei der Herstellung von Bauwerken das verwendete Wasser nicht durch einen Wasserzähler festgestellt, wird eine pauschale Verbrauchsgebühr erhoben. (2) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist folgender pauschaler Wasserverbrauch: 1. Bei Neu-, Um- oder Erweiterungsbauten von Gebäuden werden je 100 Kubikmeter umbautem Raum 5 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Gebäude mit weniger als 100 Kubikmeter umbautem Raum bleiben gebührenfrei. Bei Fertigbau- weise werden der Ermittlung des umbauten Raumes nur die Keller- und Untergeschosse zugrunde gelegt. 2. Bei Beton- und Backsteinbauten, die nicht unter Nr. 1 fallen, werden je angefangene 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk 4 Kubikmeter als pauschaler Wasserverbrauch zugrunde gelegt; Bauwerke mit weniger als 10 Kubikmeter Beton- oder Mauerwerk bleiben gebührenfrei. § 46 Bereitstellungsgebühren Bei Wasserabnehmern mit eigener Wasserversorgung gilt der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung als Reservean- schluss, falls er zur Spitzendeckung oder zum Ersatzbezug dienen soll. Der Wasserabnehmer hat in diesem Fall neben dem Wasserzins nach dem Zählertarif eine jährliche Bereitstellungsgebühr zu ent- richten. Sie ist nach den Kosten zu bemessen, die der Gemeinde im Einzelfall durch die Vorhaltung des Wassers entstehen. § 47 Entstehung der Gebührenschuld (1) In den Fällen der §§ 42, 43 Abs. 1 und 46 entsteht die Gebührenschuld für ein Kalenderjahr mit Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum). Endet ein Benutzungsverhältnis vor Ablauf des Veranlagungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des Benutzungsverhältnisses. (2) In den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 2 entsteht die Gebührenschuld für den bisherigen Anschlussnehmer mit Beginn des auf den Übergang folgenden Kalendervierteljahres; für den neuen Anschlussnehmer mit Ablauf des Kalenderjahres. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 2 entsteht die Gebührenschuld, mit der Beendigung der Baumaßnahme, spätestens mit Einbau einer Messeinrichtung nach § 21. (4) In den Fällen des § 45 entsteht die Gebührenschuld mit Beginn der Bauarbeiten. (5) In den Fällen des § 43 Abs. 3 entsteht die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme. (6) Die Gebührenschuld gemäß § 42, § 43 und § 46 ruht auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht als öffentliche Last (§ 13 Abs. 3 i.V. mit §27 KAG). § 48 Vorauszahlungen (1) Solange die Gebührenschuld noch nicht entstanden ist, sind vom Gebührenschuldner Vorauszahlungen zu leisten. Die Voraus- zahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres. Beginnt die Gebührenpflicht während des Veranlagungszeitraumes, ent- stehen die Vorauszahlungen mit Beginn des folgenden Kalendervierteljahres. (2) Jeder Vorauszahlung wird ein Viertel des zuletzt festgesetzten Jahreswasserverbrauchs des Vorjahres und der Grundgebühr (§ 42) zugrunde gelegt. Bei erstmaligem Beginn der Gebührenpflicht werden die Vorauszahlungen auf der Grundlage der Grundgebühr, des Verbrauchsgebührensatzes und des geschätzten Jahreswasserverbrauchs des laufenden Jahres ermittelt. (3) Die für den Veranlagungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Gebührenschuld für diesen Zeitraum angerech- net. (4) In den Fällen des § 43 Abs. 2 und 3 sowie § 45 und 46 entfällt die Pflicht zur Vorauszahlung. § 49 Fälligkeit (1) Die Benutzungsgebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Sind Vorauszahlungen (§ 48) geleistet worden, gilt dies nur, soweit die Gebührenschuld die geleisteten Vorauszahlungen übersteigt. Ist die Gebührenschuld kleiner als die geleisteten Vorauszahlungen, wird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des Gebührenbe- scheides durch Aufrechnung oder Zurückzahlung ausgeglichen. (2) Die Vorauszahlungen gemäß § 48 werden jeweils zum 15.03., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe eines Viertels der Jahresab- rechnung des Vorjahres zur Zahlung fällig. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Eigenbetrieb Wasserversorgung die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresverbrauchs fest. (3) In den Fällen des § 43 Abs. 3 wird die Gebührenschuld mit der Wasserentnahme fällig. V. Anzeigepflichten, Ordnungswidrigkeiten, Haftung § 50 Anzeigepflichten (1) Binnen eines Monats sind der Gemeinde anzuzeigen 1. der Erwerb oder die Veräußerung eines an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossenen Grundstücks; entsprechendes gilt beim Erbbaurecht sowie beim Wohnungs- und Teileigentum; 2. Erweiterungen oder Änderungen der Verbrauchsanlage sowie die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen, soweit sich dadurch die Größen für die Gebührenbemessung ändern oder sich die vorzuhaltende Leistung wesentlich erhöht. (2) Anzeigepflichtig nach Abs. 1 Nr. 1 sind Veräußerer und Erwerber, nach Abs. 1 Nr. 2 der Anschlussnehmer. (3) Binnen eines Monats hat der Anschlussnehmer der Gemeinde mitzuteilen, wenn die Voraussetzungen für Teilflächenabgren- zungen gem. § 29 Abs.1 Nr.2 dieser Satzung und § 31 Abs. 1 S.2 KAG entfallen sind, insbesondere abgegrenzte Teilflächen ge- werblich oder als Hausgarten genutzt, tatsächlich an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen oder auf ihnen genehmi- gungsfreie bauliche Anlagen errichtet wurden. (4) Wird die rechtzeitige Anzeige schuldhaft versäumt, so haftet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 der bisherige Gebührenschuldner für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Anzeige bei der Gemeinde entfallen. § 51 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt, 2. entgegen § 5 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt, 3. entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde weiterleitet, 4. entgegen § 14 Abs. 5 Beschädigungen des Hausanschlusses nicht unverzüglich der Gemeinde mitteilt, 5. entgegen § 17 Abs. 2 Anlagen unter Missachtung der Vorschriften der Satzung, anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestim- mungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, ändert oder unterhält, 6. entgegen § 17 Abs. 4 Materialien und Geräte verwendet, die nicht entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind, 7. entgegen § 17 Abs. 5 Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so betreibt, dass Störungen anderer Anschlussnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen der Gemeinde bzw. Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers eintreten, (2) Ordnungswidrig i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 3 Satz 2 und § 50 Abs. 1 und 2 dieser Satzung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nachkommt. § 52 Haftung bei Versorgungsstörungen (1) Für Schäden, die ein Wasserabnehmer durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Be- lieferung erleidet, haftet die Gemeinde aus dem Benutzungsverhältnis oder unerlaubter Handlung im Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des Wasserabnehmers, es sei denn, dass der Schaden von der Gemeinde oder einem ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig verursacht worden ist, 2. der Beschädigung eine Sache, es sei denn, dass der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit der Ge- meinde oder eines ihrer Bediensteten oder einem Verrichtungsgehilfen verursacht worden ist. 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit eines vertretungsbe- rechtigten Organs der Gemeinde verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von Verrichtungsgehilfen anzuwenden. (2) Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Wasserabnehmern anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunterneh- men aus unerlaubter Handlung geltend machen. Die Gemeinde ist verpflichtet, den Wasserabnehmern auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des Schadener- satzes erforderlich ist. (3) Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 15,00 €. (4) Ist der Anschlussnehmer berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten weiterzuleiten (§ 8 Abs. 1), und erleidet dieser durch Unterbrechung der Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen Schaden, so haftet die Gemeinde dem Dritten gegenüber in demselben Umfang wie dem Wasserabnehmer aus dem Benutzungsverhältnis. (5) Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden Schadenersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehen sind. Die Gemeinde hat den Anschlussnehmer darauf bei Begründung des Benutzungsverhältnisses besonders hinzuweisen. (6) Der Wasserabnehmer hat den Schaden unverzüglich der Gemeinde oder, wenn dieses feststeht, dem ersatzpflichtigen Unter- nehmen mitzuteilen. Leitet der Anschlussnehmer das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung auch dem Dritten aufzuerlegen. § 53 Haftung von Wasserabnehmern und Anschlussnehmern (1) Der Wasserabnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderlaufenden Benutzung oder Bedienung der Anlagen zur Wasserversorgung entste- hen. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die auf den mangelhaften Zustand seiner Anlage (§ 17) zurückzuführen sind. (2) Der Haftende hat die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Sind Ansprüche auf Mängel an mehreren Verbrauchsanlagen zurückzuführen, so haften die Wasserabnehmer als Gesamtschuldner. VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen § 54 Inkrafttreten 1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Sat- zungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. (2) Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Baindt, den 21.10.2025 Simone Rürup, Bürgermeisterin Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbe- achtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt wor- den sind. Baindt, den 21.10.2025 gez. Simone Rürup, Bürgermeisterin Änderungen: Geändert am 04.11.2008, Inkrafttreten zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 14.11.2008 Geändert am 21.07.2009, Inkrafttreten rückwirkend zum 01.01.2009, öffentliche Bekanntmachung vom 31.07.2011 Zuletzt geändert am 04.10.2011, Inkrafttreten zum 01.01.2012, öffentliche Bekanntmachung vom 07.10.2011 Zuletzt geändert am 05.11.2013, Inkrafttreten zum 01.01.2013, öffentliche Bekanntmachung vom 08.11.2013 Zuletzt geändert am 30.07.2014, Inkrafttreten zum 01.08.2014, öffentliche Bekanntmachung vom 08.08.2014 Zuletzt geändert am 13.10.2015, Inkrafttreten zum 01.01.2015, öffentliche Bekanntmachung vom 23.10.2015 Zuletzt geändert am 12.12.2017, Inkrafttreten zum 01.01.2017, öffentliche Bekanntmachung vom 15.12.2017 Zuletzt geändert am 10.09.2019, Inkrafttreten zum 01.01.2019, öffentliche Bekanntmachung vom 13.09.2019 Zuletzt geändert am 14.09.2021, Inkrafttreten zum 01.01.2021, öffentliche Bekanntmachung vom 17.09.2021 Zuletzt geändert am 11.10.2022, Inkrafttreten zum 01.01.2023, öffentliche Bekanntmachung vom 14.10.2022 Zuletzt geändert am 27.02.2024, Inkrafttreten zum 01.04.2024, öffentliche Bekanntmachung vom 01.03.2024 Zuletzt geändert am 16.07.2024, Inkrafttreten zum 01.01.2025, öffentliche Bekanntmachung vom 26.07.2024 Zuletzt geändert am 21.10.2025, Inkrafttreten zum 01.01.2025, öffentliche Bekanntmachung vom 24.10.2025[mehr]

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        Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 21. Oktober 2025 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Einwohnerfragestunde Herr Marius Maucher, Vorstand der Schalmeienkapelle, bedankt sich im Namen des Vereins bei der Verwaltung einschließlich des Bauhofs sowie bei den Baindter Bürgerinnen und Bürgern für das gelungene Weinfest auf dem neuen Dorfplatz. Bericht der Bürgermeisterin Sanierung der Fassade des Rathauses: Die Arbeiten an der Fassade des Rathauses werden voraussichtlich in spätestens zwei Wochen abgeschlossen. Photovoltaikanlage auf der Sporthalle Der Beginn der Arbeiten an der PV-Anlage auf der Sporthalle ist für den 22. Oktober vorgesehen. Die Bauzeit beträgt etwa drei Wochen. Antrag auf LKW-Durchfahrtsverbot in der Schachener Straße Laut Polizei und Straßenverkehrsamt besteht keine Notwendigkeit für ein LKW- Durchfahrtsverbot mit dem Zusatz „Anlieger frei“. Eine Anordnung wäre nur zulässig, wenn eine besondere Gefahrenlage vorliegt, die über das normale Maß der Verkehrssicherheit hinausgeht. Eine Verkehrszählung ergab eine Frequenz von 11 bis 19 LKW pro Tag, was weniger als einem LKW pro Stunde entspricht. Ein massiver Schleichverkehr ist somit nicht erkennbar. Ein Antrag auf mobile Radarkontrollen wurde gestellt. Seit Anfang September ist in der Schachener Straße eine mobile Geschwindigkeitstafel aufgestellt. Erneuerung Wasserleitung und Straßensanierung von der Hirschstraße bis zum Ortseingang Sulpach Beschluss: Das Ingenieurbüro Schranz + Co., Bad Saulgau, erhält den Auftrag zur Planung und Ausschreibung für die Erneuerung der Wasserleitung und Sanierung der Hirschstraße zwischen Baindt und Sulpach. Gewerbeflächenpolitik und Ansiedlungskriterien für das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ (IGMS) Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt den Leitlinien für die Vermarktung von Gewerbegrundstücken zu. 2. Die Verbandsvertreter werden ermächtigt über das Mandat Baindts in der Verbandsversammlung des IGMS der Gewerbeflächenpolitik und den Ansiedlungskriterien für das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ zuzustimmen. Vergabe der Baugrundstücke im Baugebiet Lilienstraße Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt der Veräußerung der in der Auswertungstabelle aufgeführten Bauplätze im Baugebiet „Lilienstraße“ nach dem Einheimischenmodell gemäß § 92 der Gemeindeordnung (GemO) an die dort genannten Bewerberinnen und Bewerber zu. 2. Der Gemeinderat stimmt der Vergabe der drei Bauplätze im Baugebiet „Lilienstraße“ im Höchstgebotsverfahren gemäß der Auswertungstabelle zu. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, die Bauplätze entsprechend den Beschlüssen zu vergeben und die notwendigen Vertragsabschlüsse vorzubereiten und durchzuführen. Konzeptvergabeverfahren Fischerareal - weiteres Vorgehen Beschluss: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, im Zeitraum Herbst 2025 bis Frühjahr 2026 den Vergabeabschnitt im Fischerareal mit den beiden Baukörpern A und B im Baufeld 1 durchzuführen. 2. Die Grundzüge der Konzeptvergabe in diesem Vergabeabschnitt sollen vom ersten Abschnitt übernommen werden, ergänzt um die Möglichkeit bei einer vom Gemeinderat als ungenügend beurteilten Qualität der Bewerbungen keine Reservierungsvereinbarung abschließen zu müssen. Des Weiteren wird die Ausschreibung so ergänzt, dass für das Baufeld 1 keine zweistufige Vergabe notwendig ist. Bauantrag zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage und Nutzungsänderung einer bestehenden Betriebsleiterwohnung in einen Altenteiler im EG und einer Wohnung für einen landwirtschaftlichen Mitarbeiter im DG auf Flst. 473 und 476, Wickenhauser Straße 80 + 82 Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum Bauantrag wird erteilt. Erneute Beratung über den Bauantrag zum Einbau von Zimmern für Mitarbeiter in ein ehemaliges Scheunenteil auf Flst. 1199, Hirschstraße 200 Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Gebührenkalkulation der Wasserversorgungsgebühren Kalkulationszeitraum 01.01.2025 - 31.12.2025 sowie 01.01.2026 - 31.12.2026 - Änderung der Wasserversorgungssatzung Beschluss: 1. Die Wassergebühren für den Kalkulationszeitraum 2025 und 2026 werden auf Grundlage der in Anlage 1 dargestellten Nachkalkulation wie folgt festgesetzt: Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter für das Jahr 2025 1,78 € netto Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter für das Jahr 2026 1,95 € netto 2. Der Satzung zur Änderung der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt gem. Anlage 2 wird zugestimmt. 3. Der Verzicht auf Gewinnerzielung beim Eigenbetrieb Wasserversorgung bleibt weiterhin erhalten. 4. Der Eigenbetrieb Wasserversorgung erhebt Gebühren für die öffentliche Einrichtung Wasserversorgung. Es wird als Gebührenmaßstab für die Verbrauchsgebühr weiterhin der Frischwassermaßstab und die Grundgebühr gestaffelt nach der Zählergröße erhoben. 5. Dem vorgeschlagenen Kalkulationszeitraum der Gebührenkalkulation vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 und 01.01.2026 bis 31.12.2026 wird zugestimmt. 6. Es werden Gebühren unter der Berücksichtigung rein abgabenrechtlicher Aspekte erhoben. Im Bereich des wirtschaftlichen Unternehmens Wasserversorgung ist der Eigenbetrieb Wasserversorgung Baindt nicht an die Ausgleichsfristen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Kommunalabgabengesetz (KAG) gebunden. Es soll jedoch eine Orientierung hieran erfolgen. 7. Der ausgewiesene Jahresgewinn 2024 wird in Höhe von +128.477,43 € wird mit dem Verlustvortrag in Höhe von -73.470,38 verrechnet. Zuschussantrag für eine Fachkräfteförderung zur Umsetzung des Klimamobilitätsplanes Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt die Fördermodalitäten zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat stimmt zu, dass die Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg gemeinsam einen Antrag auf Förderung einer 75% bis 90%-Fachkraft zur Umsetzung des Klimamobilitätsplanes stellen. Bürger- und Ratsinformationssystem Über das Bürger- und Ratsinformationssystem haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Tagesordnung sowie die entsprechenden Sitzungsunterlagen einzusehen. Sie können das System über den folgenden Link oder den nebenstehenden QR-Code aufrufen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html[mehr]

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          Amtsblatt Jahrgang 2025 Freitag, den 31. Oktober 2025 Nummer 44 Führung: Datum: Uhrzeit: Dauer: Treffpunkt: Kosten: e i n l a d u n g z u r Gruselführung durch die Paul Sägmüller 7. November 2025 18:00 Uhr ca. 60 Minuten Friedhof (Parkplatz) 5 Euro pro Person Wir freuen uns auf einen spannenden Abend! Da die Teilnehmerzahl begrenzt ist, bitten wir um verbindliche Anmeldung an b.winkler@baindt.de bis zum 06.11.2025. Bitte bringen Sie das Geld an diesem Abend passend mit. Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 44 Abschied mit Herz und vielen guten Wünschen – die Klosterwiesenschule Baindt verabschiedet ihre Rektorin Amelie Heberling Nach 15 Jahren an der Klosterwiesenschule Baindt wurde unsere Rektorin Amelie Heberling am Donnerstag, den 23. Oktober 2025 feierlich verabschiedet. Sie wird künftig die Leitung der Grundschule Mittelbiberach über- nehmen. Der Abschied war geprägt von herzlichen Worten, bewegenden Momenten und großer Wertschät- zung für ihre langjährige Arbeit. Ein Vormittag voller Kinderüberraschungen Schon am Vormittag sagten die Schülerinnen und Schüler der Klosterwiesenschule auf ihre ganz besondere Weise „Auf Wiedersehen“. Mit Liedern, kleinen Aufführungen und kreativen Beiträgen aus allen Klassenstufen zeigten sie, wie sehr sie ihre Rektorin schätzen. Als symbolisches Geschenk überreichten sie eine „Erste-Hilfe-Ta- sche“ mit liebevoll zusammengestellten Kleinigkeiten für einen guten Start an der neuen Schule. Ein besonderes Highlight war das große Glückskleebild, auf dem sich alle Kinder und das Team der Klosterwiesenschule mit ihren Fingerabdrücken verewigt hatten – als buntes Zeichen der Verbundenheit. Feierlicher Abschied in der Aula Am Nachmittag folgte die offizielle Verabschiedung, zu der Bürgermeisterin Simone Rürup und Konrektorin Andrea Cichon eingeladen hatten. Durch das abwechslungsreiche Programm führte gekonnt Doro Dittmann, die künftig gemeinsam mit der kommissarischen Schulleiterin Andrea Cichon das Schulleitungsteam der Klos- terwiesenschule bilden wird. In bewegenden Reden wurde Amelie Heberlings langjähriges Engagement für die Schule gewürdigt. Immer wieder wurde betont, mit wie viel Weitsicht, Tatkraft und guten Ideen sie die Klosterwiesenschule geprägt hat. Für musikalische und künstlerische Höhepunkte sorgten die Bläserklasse 4, die Percussion-Gruppe, eine Flö- tengruppe sowie der Chor des Kollegiums, der eigens für diesen Anlass auftrat. Eines der zwei gesungenen Lieder der Lehrerinnen wurde – wie schon viele Male zuvor – von Antje Stuberg mit viel Witz und Herz gekonnt gedichtet und sorgte für große Begeisterung und viele Schmunzler im Publikum. Ein gelungener Tag voller Emotionen Nach dem offiziellen Teil lud die Gemeinde alle Gäste zu Speis und Trank ein. Bei angeregten Gesprächen, ge- meinsamen Erinnerungen und vielen herzlichen Umarmungen klang der Abend aus – ein gelungener Tag mit vielen Tränen, aber auch einem Lächeln und großer Dankbarkeit. Mit ihrem Wechsel nach Mittelbiberach beginnt für Amelie Heberling ein neuer Lebensabschnitt. Die Schulge- meinschaft der Klosterwiesenschule wünscht ihr dafür von Herzen alles Gute, viel Freude und Erfolg an ihrer neuen Wirkungsstätte. Das Team der Klosterwiesenschule Baindt Ein Teil des Schulkollegiums mit Hausmeister Herrn Tasyürek Bürgermeisterin Frau Rürup verabschiedet Rektorin Frau Heberling Nummer 44 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 3 Amtliche Bekanntmachungen Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental Einladung zur Verbandsversammlung Der Zweckverbands Interkommunales Gewerbegebiet Mittleres Schussental (IGMS) hält am Donnerstag, den 06.11.2025 im großen Sitzungs- saal des Rathauses Ravensburg, Marienplatz 26, 88212 Ravensburg seine Verbandsversammlung ab. Die öffentliche Sitzung beginnt um 18:00 Uhr. TAGESORDNUNG TOP 1: Bericht der Verbandsvorsitzenden TOP 2: Vorstellung der Ergebnisse der Verkehrsuntersu- chung TOP 3: Information zur konzeptionellen Weiterent- wicklung des Verbandsgebiets TOP 4: Wirtschaftsplan des IGMS für das Jahr 2026 TOP 5: Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung sehr herzlich eingeladen. Mit freundlichen Grüßen Simone Rürup Verbandsvorsitzende Bundeswehrübung Die Bundeswehr aus Pfullendorf führt im Zeitraum von 09.11.2025 – 13.11.2025 die Abschlussübung SERE-C „ULM RUN“ Personnel Recovery, Survival & Evasion SERE-C Training durch. An der Übung nehmen ca. 60 Soldaten, 15 Radfahr- zeuge und 3 Flugfahrzeuge teil. Bei Einwendungen gegen die Übung wird um kurzfris- tige Nachricht gebeten. Ersatz von Übungsschäden ist möglichst innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss der Übung beim Bürgermeis- teramt geltend zu machen. Übungsraum: Burgrieden-Dietenheim-Ummendorf-Erlenmoos-Berk- heim-Heimertingen-Tannweiler-Haidgau-Bad Wurzach Geplante Übungsaktivitäten: Durchschlageübung i.R. SERE-C in 2-3 Mann-Teams/ Trupps (Survival-Escape-Resistance-Evasion); dabei Entziehung der Gefangennahme/ Verbindungsauf- nahme mit eigenen Kräften/ Verhalten bei der Auf- nahme durch Luftfahrzeuge/ Einsatz von Such- und Jagdkommando/ Einsatz von Hunden. Offener Brief Brief des Gemeindetagspräsidenten an die Bürgerinnen und Bürger Anlässlich des Tags der Deutschen Einheit, welcher im Oktober gefeiert wird, richtet sich der Präsident des Ge- meindetags Baden-Württemberg in einem offenen Brief direkt an die Bürger. Darin spricht er nicht nur über die angespannte Lage vieler Städte und Gemeinden, sondern nimmt auch die politische Kultur, die Zukunftsfähigkeit un- serer Staatswesens und den Reformbedarf in den Blick. Hier finden Sie das Schreiben in voller Länge. Brief des Gemeindetag Baden-Württemberg an die Bürgerinnen und Bürger in den Städten und Gemeinden in Baden-Württemberg Meine sehr geehrten Damen und Herren, liebe Bürgerinnen und Bürger, mein Name ist Steffen Jäger, und ich bin Präsident des Gemeindetags Baden-Württemberg – der Stimme von 1.065 Städten und Gemeinden. Heute will ich mich auf ungewöhnliche Weise direkt an Sie wenden: nicht nur als Funktionsträger, sondern als Demokrat, als Bürger dieses Landes. Denn die Lage ist ernst. Das spüren die Städte und Ge- meinden. Das spüren Sie. Das spüren wir alle. Der Krieg in der Ukraine führt uns schmerzhaft vor Augen: Frieden in Europa ist keine Selbstverständlichkeit. Gleich- zeitig verschieben sich globale Machtverhältnisse. Die USA distanzieren sich – wirtschaftlich und sicherheitspolitisch. Wir können uns nicht mehr darauf verlassen, dass andere unsere Verteidigung übernehmen. Wir sind selbst gefor- dert. Wir müssen selbst Verantwortung tragen. Gleichzeitig geraten wir wirtschaftlich unter Druck. Zwei Jahre Rezession, Standortverlagerungen, wachsender in- ternationaler Wettbewerbsdruck: Unsere Volkswirtschaft hat an Schwung verloren. Wirtschaftliche Stärke ist aber das Fundament für das, was unser Gemeinwesen ausmacht: ein funktionieren- der Sozialstaat, ein handlungsfähiger Rechtsstaat, eine lebendige Demokratie. Diese Demokratie lebt in unseren Städten und Gemein- den. Hier wird im Schulterschluss zwischen Rathaus und Bürgern die Grundlage für das Gelingen unseres Staates gelegt. Straßen, Brücken, Wasserversorgung, Kitas, Schulen, Feu- erwehr, Sport- und Kulturstätten, Vereinsförderung und vieles mehr. Daseinsvorsorge und das gesellschaftliche Zusammenleben sind ohne handlungsfähige Kommunen nicht möglich. Was droht, wenn wir nicht handel Die Kommunen sind damit das Rückgrat eines gelingen- den Staates. Doch ihre Handlungsfähigkeit ist gefährdet. Die Kommunalfinanzen sind in einer solch dramatischen Schieflage, dass bereits die Erfüllung der Pflichtaufgaben kaum mehr möglich ist. Konkret heißt das: Die Sanierung der Sporthalle, des Kin- dergartens oder der Schule fallen aus. Investitionen in Klimaschutz oder Klimawandelanpassung werden ge- strichen. Die Nutzungsgebühren steigen, die Hebesätze für Grund- und Gewerbesteuer reichen nicht mehr aus. Frei- und Hallenbäder lassen sich nicht mehr halten, die Vereinsförderung kommt auf den Prüfstand, Öffnungs- Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 44 zeiten in Kitas oder auch der Bibliothek müssen reduziert werden. Keine dieser Maßnahmen will ein Kommunalpolitiker be- schließen – doch vielerorts werden sie unvermeidlich. Geld allein wird dies jedoch nicht lösen. Denn was wir erleben, ist nicht nur eine finanzielle Überlastung – es ist ein strukturelles Problem. Der Staat lebt über seine Ver- hältnisse – und das seit Jahren. Die Summe an staatlichen Leistungszusagen, Standards, Versprechen hat ein Maß erreicht, das mit den verfügba- ren Ressourcen nicht mehr erfüllbar ist. Es braucht deshalb eine mutige Reform – strukturell und gesamtstaatlich Deshalb sind wir als Gesellschaft gefordert, eine struk- turelle Antwort zu geben. Wir brauchen eine ehrliche, gesamtstaatliche Reform. Das heißt: weniger Einzelfall- gerechtigkeit und mehr Eigenverantwortung. Wir brau- chen eine Aufgaben- und Standardkritik, die den Mut hat, Prioritäten zu setzen. Und wir brauchen die Bereitschaft, neu zu fragen: Was kann und muss der Staat leisten – und was kann er nicht mehr leisten, ohne sich selbst zu überfordern? 93 Prozent der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister in Baden-Württemberg fordern eine konsequente Reform in diesem Sinne. Doch auch wir als Gesellschaft müssen bereit sein, eine solche Reform mitzugehen. Wir müssen beitragen – nicht nur erwarten. Wir müssen vertrauen – in unseren Gemein- sinn, seine Werte und unsere Kraft des Füreinanders. Wir müssen bereit sein, mehr zu leisten – für den Staat, für die Gemeinschaft, für das Gelingen unserer freiheitlichen Demokratie. Demokratie ist kein Bestellshop – sie ist die Einladung an alle, sich mit ganzer Kraft für eine freiheitliche und wohl- ständige Gesellschaft einzubringen. Und deshalb kann Demokratie auf Dauer nur erfolgreich sein, wenn wir alle unseren Beitrag dazu leisten. Wir brauchen auch Ehrlichkeit in der Migrationspolitik. Integration gelingt dann, wenn die Zugangszahlen be- herrschbar und auch Mitwirkung und Rückführung ein wirksamer Teil des Systems sind. Wer zu uns kommt, muss unsere freiheitlich-demokratischen Grundwerte achten. Und er oder sie muss auch zum Gelingen von Gesell- schaft und Volkswirtschaft beitragen. Eine erfolgreiche und akzeptierte Migrationspolitik muss dies leisten. Dies aber immer auf der Grundlage von Humanität und Ver- antwortung. Menschenverächter haben keine Lösungen, sie haben nur Propaganda. Wir Demokraten müssen be- weisen, dass wir es besser können. Und auch beim Klimaschutz gilt: Wir können als Deutsch- land nur erfolgreich sein, wenn unser Weg für andere Staaten ein Vorbild ist – klar im Ziel, ökologisch wirksam, ökonomisch tragfähig und gesellschaftlich akzeptiert. Das Grundgesetz als unser gemeinsames Fundament Unser Grundgesetz war nie als Schönwetterordnung ge- dacht. Es wurde formuliert in einer Zeit, in der unser Land moralisch, politisch und wirtschaftlich in Trümmern lag. Es ist eine der größten Wohltaten, die unser Land je er- fahren hat. Und es verpflichtet uns: zur Selbstverwaltung, zur Verantwortung, zur Teilhabe. Zur res publica – zur gemeinsamen Sache. Die Gemeinden sind der Ort der Wahrheit, weil sie der Ort der Wirklichkeit sind. Es gilt, diese Wirklichkeit anzuerkennen und aus der Krise den Mut zur Erneuerung zu schöpfen. Und deshalb möchte ich dafür werben: machen wir uns bewusst, was unser Staat, was unsere Demokratie zum Gelingen braucht. Und dazu gehört zuallererst eine neue Ehrlichkeit und ein nüchterner Realismus: Wir stehen vor den größten Herausforderungen seit Jahrzehnten. Als Vertreter der Kommunen sagen wir Ihnen die Wahrheit: dies wird uns allen etwas abverlangen. Ich bin aber davon überzeugt, wir können das meistern; Gemeinsam, mit Mut und Willen. Mit einer Haltung, die nicht fragt, was andere tun, sondern, was wir selbst beitragen können. Die Bereitschaft, auch dann standhaft zu bleiben, wenn es unbequem wird. Die Chance, dass wir alle auch künftig in einem lebendigen und freien Land leben dürfen, muss uns Ansporn sein. Und daher meine Bitte: Machen Sie mit. Für unsere Kinder. Für unser Land. Für unsere Demokratie. Für uns. In Verantwortung und Verbundenheit, Ihr Steffen Jäger Fundinfo Allgemeine Hinweise zu Fundsachen Verloren gegangene Gegenstände können im Rahmen einer Verlustanzeige dem Fundbüro der Gemeinde Baindt gemeldet werden. Das dafür notwendige Formular „Ver- lustanzeige“ steht Ihnen online unter https://www.baindt. de/rathaus-buergerservice/rathaus-online unter dem Bereich Fundbüro zur Verfügung. Sofern eine Fundsache gefunden wurde, auf die Ihre Beschreibung zutrifft, setzen wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung. Alle Funde ab einem Wert von zehn Euro, die Sie auf dem Gebiet der Gemeinde Baindt finden und an sich nehmen, müssen dem Fundbüro der Gemeinde Baindt gemeldet und dort abgegeben werden. Die Fundsachen werden sechs Monate aufbewahrt und regelmäßig im Amtsblatt der Gemeinde Baindt veröf- fentlicht. Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist geht die Fundsache in das Eigentum des Finders über, sofern ein Eigentumsvorbehalt geltend gemacht wurde. Alle anderen Fundsachen werden anderweitig verwertet. Folgende Fundgegenstände wurden im Rathaus ab- gegeben: August 2025: Jugendrad in blau, Marke: Greif; Sonnen- brille mit Stärke im schwarzen Lederetui; Holzschuh mit Fell in hellbraun von Devich; September 2025: Schwarzes Schlüsselband ohne Logo, mit drei Schlüsseln; Schwarzes Mountainbike Anthem X3/ Giant; Cuttermesser, rot; Knirps beige, schwarz gemustert; Weitere Informationen zu den Fundsachen erhalten Sie beim Fundbüro. Sie erreichen uns unter Tel. 07502/9406-12. Gelungener Abschluss des Jubiläumsjahres Unsere alljährliche Herbst- übung fand dieses Jahr auf dem Dorfplatz statt und war eine Teamarbeit von Einsatzabteilung und Jugendfeuer- wehr. Der Fahrer eines verunfallten PKWs wurde durch die Kräfte der Einsatzabteilung aus seinem Fahrzeug gerettet und dem DRK übergeben. Gerade noch rechtzeitig, bevor der PKW Feuer fing. Das anrückende LF 10 mit einer rei- Nummer 44 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 5 nen Jugendbesatz übernahm dann auf souveräne Art die Brandbekämpfung, so dass sich die schwarzen Rauch- schwaden bald legten. Im Anschluss konnten die Besu- cher die Gerätschaften der Feuerwehr wieder genauer in Augenschein nehmen und sich bei Kaffee und Kuchen mit den Feuerwehrangehörigen austauschen. Der Abschluss sowohl des Tages wie auch unseres Jubilä- umsjahres bildete dann der Galaabend in der Schenk-Kon- rad-Halle. Zusammen mit Gästen und Freunden aus der Gemeinde sowie der Nachbarschaft feierten wir ein fröh- liches und buntes Geburtstagsfest. Bei leckerem Essen, einer großen Auswahl an Getränken sowie einem stim- mungsvollen Programm nutzten wir auch die Umstellung von Sommer- auf Winterzeit voll aus. Noch bevor wir dann am nächsten Tag die Halle aufräumen konnten zeigte sich aber wieder, dass ein „Feuerwehrpiepser” keine Rücksicht kennt und alarmierte die Mannschaft zu einem gemelde- ten Küchenbrand. Zum Glück war es nur eine „optische Täuschung” und wir konnten wieder einrücken und uns ans aufräumen machen. Ganz herzlich bedanken möchten wir uns an dieser Stel- le beim FC Bayern Fanclub „Munich Supporters Schwa- ben” und seinem Vorsitzenden Mladen Renic, die uns an diesem Abend bewirtet haben. Ebenso gilt unser Dank nochmals allen, die uns bei unseren Veranstaltungen über das ganze Jahr hinweg unterstützt haben. Rückblickend können wir sagen, es war ein arbeitsreiches, aber auch erfolgreiches Jubiläumsjahr. Notdienste Fachärztlicher Notfalldienst Tel.: 116 117 (kostenlose Rufnummer, ohne Vorwahl) Zahnärztlicher Notfalldienst Tel.: 0761/120 120 00 Allgemeine Notfallpraxis Ravensburg Allgemeinärztliche Bereitschaftspraxis Oberschwabenklinik - St. Elisabethen-Klinikum Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten Sa, So und an Feiertagen 10 - 18 Uhr Notfallpraxis Kinder Ravensburg Kinderärztliche Bereitschaftspraxis Oberschwabenklinik – St. Elisabethen-Klinikum Ravensburg Elisabethenstr. 15, 88212 Ravensburg Öffnungszeiten: Sa, So und an Feiertagen 9 – 13 Uhr und 15 – 19 Uhr Tierarzt Samstag, 01. November 2025 (Allerheiligen) und Sonn- tag, 02. November 2025 Kleintiergesundheitszentrum Ravensburg Evidensia, Tel.: 0751 - 36 31 40 Apothekennotdienst (Festnetz kostenfreie Rufnummer Tel.: 0800 00 22 833, Homepage: www.aponet.de) Samstag, 01. November 2025 Müller´s Apotheke Weingarten Karlstraße 21 88250 Weingarten Tel: 0751 76 46 36 41 Sonntag, 02.November 2025 Apotheke im Spital Ravensburg Bachstraße 51 88214 Ravensburg Tel: 0751 36 21 58 4 Organisierte Nachbarschaftshilfe Baindt Einsatzleitung: Frau Petra Maucher, Tel: 07502 62 10 98 Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Ravensburg e.V. • Hausnotruf und Mobilruf • Menüservice für Senioren • Wohnberatung • Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz • Notruf 112 - Rettungsdienst Tel.: 0751/ 56061-0, Fax: 0751/ 56061-49 E-Mail: info@dkr-rv.de, Web: www.drk-rv.de Hospizbewegung Weingarten- Baienfurt-Baindt-Berg e.V. Hospiz Ambulant Schützenstr. 5, Weingarten Telefon: 0751-180 56 382 Oder 0160- 96 20 72 77 (u.U. Anrufbeantworter, es er- folgt ein Rückruf) Begleitung und Beratung für schwerkranke und sterben- de Menschen und ihre Zugehörigen Persönliche Sprechzeiten: Montag 16-18 Uhr Mittwoch 9-12 Uhr Donnerstag 9-12 Uhr und nach Vereinbarung E-Mail: info@hospizbewegung-weingarten.de Homepage: www.hospizbewegung-weingarten.de Spendenkonto: KSK Ravensburg BIC: Solades1RVB IBAN: DE39 6505 0110 0086 1381 9 Störungs-Rufnummer Strom Tel. 0800 3629-477 (kostenfrei) Internet netze BW https://www.netze-bw.de/kunden/netzkunden/service/ stoerungsmeldungen/index.html Bei Störung der Gasversorgung Telefon 0800/804-2000 Wasserversorgung Tel.: (0751) 40 00-919 und nach Dienstschluss Tel.: 0160 44 94 235 Hotline Müllentsorgerfirmen Veolia/ Hofmann Bad Waldsee (bei Fragen rund um die Leerung/Abfuhr) Tel.: 0800/35 30 300 Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 44 Hotline Landratsamt Ravensburg (allg. Fragen zum Thema Müll, Behältergemeinschaften etc.) Tel.: (0751) 85-23 45 Sozialstation St. Anna - Pflegebereich Baienfurt – Baindt – Ravensburger Straße 35, 88250 Weingarten Tel: 0751-560010, Fax: 0751- 5600123 E-Mail: jennifer.hecht@stiftung-liebenau.de Internet: www.stiftung-liebenau.de/pflege Lebensräume für Jung und Alt Frau Schäch, Sprechzeiten: Di + Do 15:00 – 17:30 Uhr Dorfplatz 2/1, 88255 Baindt, Tel. (07502) 92 16 50, E-Mail Baindt: lebensraum.baindt@stiftung-liebenau.de Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) Ravensburg-Sigmaringen Beratung und Information zu Ansprüchen bei Teilhabeein- schränkung durch chronische Erkrankung und Behinderung. Schubertstr. 1, 88214 Ravensburg - Telefon 0751 99923970 - E-Mail: info@eutb-rv-sig.de WOHLFÜHLTREFF Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Dienstag von 14 bis 17 Uhr Dietrich-Bohnhoeffer-Saal, Dorfplatz 2, Baindt Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de BETREUTER MITTAGSTISCH Für Menschen mit demenzieller Veränderung Immer Freitag von 11 bis 14 Uhr Weingarten, Maybachstraße 1 Fahrdienst ist möglich Info und Anmeldung: Frau Munding, 0751 36360-116 oder betreuung-stellv@sozialstation-schussental.de Abfallwirtschaft Kompostieranlage am Annaberg Am 01. November 2025 „Allerheiligen“ ist die Kompostie- ranlage geschlossen. Aufgrund der Umstellung von Sommerzeit auf Winterzeit ist die Kompostieranlage ab 31. Oktober 2025 freitags nur noch von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr geöffnet. Somit sind die Öffnungszeiten der Kompostieranlage ab 31. Oktober bis zur Schließung freitags von 16.30 Uhr bis 17.30 Uhr samstags von 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr. Letztmals geöffnet ist die Kompostieranlage am 22. No- vember 2025 sofern es die Witterung zulässt. Um Beachtung wird gebeten. Ihre Gemeindeverwaltung Annahmestelle Hofstelle Wöhr (Friesenhäusler Straße 67) Öffnungszeiten: Montag und Mittwoch 16:00 - 19:00 Uhr (April bis November) Freitag 15:00 - 18:00 Uhr (ganzjährig) Es dürfen nur Kleinmengen (max. 2 Schüttkubikmeter) angeliefert werden. Bitte beachten Sie, dass nur Grüngut bis ca. 1 Meter Länge und einer Stärke von 5 Zentimetern angenommen werden kann. Geburten Die Gemeinde Baindt gratuliert Angela und Markus Mutschler zur Geburt ihrer Tochter Nora Mutschler am 01.10.2025 und begrüßt die kleine Neubürgerin sehr herzlich. Veranstaltungen November 01.11. Allerheiligen 07.11. Gruselführung Parkplatz mit Paul Sägmüller Friedhof 08.11. Firmung Kirche Baienfurt 14.11. Baindter Vesper – Impulse BSS 16.11. Volkstrauertag Kirche Baindt 18.11. Gemeinderatssitzung Sitzungssaal 26.11. Adventskaffee Selige für Ehrenamtliche Irmgard 29.11. Nikolausmarkt Dorfplatz 30.11. 1. Advent Kindergärten Kindergarten St. Martin Waldwoche im Kindergarten In unserer diesjährigen Herbst-Waldwoche verbrachten alle Kindergartenkinder mit ihren Erzieherinnen jeden Vormittag von 8:45 bis 12:00 Uhr im Wald. Auch wenn es morgens noch recht kühl war, hatten alle trotzdem gute Laune und viel Spaß beim Entdecken des Waldes. Es wurde mit Stöcken gebaut, gehämmert, gesägt und gebohrt, Musik gemacht und aus Naturmaterialien bunte Mandalas gelegt. Ein großer umgestürzter Baumstamm verwandelte sich zu einem „Partybus“, in dem viele Kin- der Platz fanden und gemeinsam spielten und lachten. Natürlich gab es auch viel zu entdecken: Nacktschnecken, Regenwürmer, Käfer und sogar einige Laubfrösche. Über- all lagen viele Eicheln und man konnte sie sogar hören, Nummer 44 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 7 wenn sie von den Bäumen fielen. Bevor es am Ende des Vormittags wieder zurück in den Kindergarten oder nach Hause ging, konnten sich die Kinder noch auf dem neuen Waldspielplatz austoben. Es war eine schöne Waldwoche mit verschiedenen Na- turlebnissen und Entdeckungen! Offener Nachmittag FÜR INTERESSIERTE ELTERN Kindergarten St. Martin Baindt MITTWOCH, 12. NOVEMBER 2025 UNSER PROGRAMM Führung durch den Kindergarten Vorstellung unseres Konzeptes Raum für Fragen Kommt vorbei! Wann? Kindergarten: 14.30 Uhr im Eingangsbereich Krip- pe: 15.00 Uhr in der Krippe Wo? Kindergarten St. Martin Lilienstraße 2 88255 Baindt 07502-2678 stmartin.baindt@kiga.drs.de Gemeindeverwaltung Baindt Telefon (07502) 9406-0 Fax (07502) 9406-18 E-Mail info@baindt.de Internet www.baindt.de Öffnungszeiten: Montag 8:00 - 12:00 Uhr 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 8:00 - 13:00 Uhr 14:00 - 18:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 8:00 - 12:00 Uhr Direktdurchwahlnummern Bürgermeisterin Frau Rürup 9406-10 Vorzimmer Frau Litz 9406-17 Amtsblatt 9406-26 Bauamt Leitung Bauamt Frau Jeske 9406-51 stellvertr. Leitung Bauamt Stabsstelle polit. Steuerung Frau Brauchle 9406-26 stellvertr. Leitung Bauamt Herr Hohenhausen 9406-52 Ortsbaumeister Herr Roth 9406-53 Sachbearbeitung Frau Scheid 9406-54 Klimakoordinator Herr Roth 0157 80661690 E-Mail: klima@b-gemeinden.de Hauptamt Leitung Hauptamt Frau Stocker 9406-40 stellvertr. Leitung Hauptamt Ordnungsamt Frau Stavarache 9406-11 Lohnabrechnung Frau Brei 9406-13 Bürgeramt Passamt, An-/Abmeldung, Führerschein, Fischerei Frau Kölle/Frau Witt/ 9406-12 Fundamt Frau Ziegler Einwohnermeldeamt Gewerbeamt Volkshochschule Frau Scheid 9406-54 Rentenberatung Standesamt Herr Bautz Friedhofsverwaltung 9406-14 Hallenbelegung SKH Frau Brauchle 9406-26 Fachbereichsleitung Bildung und Betreuung Frau Flintrop 9406-41 Kindergartenabrechnung Frau Liche 9406-43 Finanzverwaltung Leitung Kämmerei Herr Abele 9406-20 stellvertr. Leitung Kämmerei Frau Winkler 9406-23 Kasse Frau Weber 9406-24 Kasse Frau Bolz 9406-25 Wasser Frau Stavarache 9406-11 Steueramt Frau Rauhut 9406-21 Einrichtungen der Gemeinde Bauhof Herr Mohring 9121-30 Feuerwehrhaus 9121-34 Feuerwehrkommandant Herr Bucher 0151 58040840 Gemeindebücherei Frau Lins 94114-170 Schenk-Konrad-Halle Herr Forderer 0152 25613911 Kindergärten Sonne Mond und Sterne Leitung Haus Sonne 94114-140 E-Mail: leitung.sonne@kiga.baindt.de Leitung Haus Mond 94114-141 E-Mail: leitung.mond@kiga.baindt.de Leitung Sterne 94114-142 u. -143 E-Mail: leitung.sterne@kiga.baindt.de St. Martin 2678 Waldorfkindergarten 5558664 Schulen: Klosterwiesenschule (KWS) und SBBZ Sehen Baindt Rektorin (KWS) Frau Heberling 94114-132 Sekretariat (KWS) Frau Himpel 94114-133 Schulsozialarbeit (KWS) Frau Nandi 94114-172 Schulhausmeister (KWS) Herr Tasyürek 0178 4052591 SBBZ Sehen 94190 Pfarrämter Katholisches Pfarramt 1349 Kath. Gemeindehaus Bischof-Sproll-Saal Anmeldung Frau Moosherr (0751) 18089496 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Evangelisches Pfarramt (0751) 43656 Ev. Gemeindehaus Dietrich-Bonhoeffer-Saal Anmeldung Frau Kutter (0751) 43656 E-Mail: pfarramt.baienfurt@elkw.de Polizei Polizeirevier Weingarten (0751) 803-6666 Notrufe Polizei 110 Feuerwehr, Notarzt, Rettungsdienst 112 Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 44 Schulnachrichten Klosterwiesenschule Baindt „Politik zum Anfassen“ Minister Manfred Lucha besuchte die vierte Klassenstuft der Kloster- wiesenschule in Baindt im Rahmen eines Demokratieprojektes. Im Rahmen des neuen Schuljahres stand an der Kloster- wiesenschule in Baindt für die vierten Klassen das Thema „Politik zum Anfassen“ im Mittelpunkt. Bereits vor einer Woche hatten die Schülerinnen und Schüler dabei durch Schulsozialarbeiterin der Ziegler- schen, Stefanie Nandi, erfahren, wie der Landtag arbeitet und was Politik grundsätzlich bedeutet. Auch über das Bundesland Baden – Württemberg wurde hierbei viel ge- sprochen. Primär ging es darum, kindgerecht zu erklären, wie Entscheidungen entstehen und warum demokrati- sches Handeln für unser Zusammenleben so wichtig ist. Als Höhepunkt besuchte uns am Montag, den 06.Oktober, ein richtiger Politiker: Herr Manfred Lucha - Minister für Gesundheit, Soziales und Integration - um mit den Schü- lerinnen und Schülern selbst ins Gespräch zu kommen. Besonders spannend wurde es, als die Kinder ihre im Vor- feld gesammelten Fragen stellen durften. Dabei ging es unter anderem um Fragen wie: Was mögen sie an ihrer Arbeit besonders gerne? Was verstehen sie unter Demo- kratie? Was sind gerade aktuelle relevante Thematiken? Aber auch persönlichere Fragen wie beispielsweise: Was ist ihr Lieblingsessen oder haben Sie Haustiere? Die Kinder waren großartig! Der Minister nahm sich für jede Frage ausreichend Zeit und beantwortete sie offen, ehrlich und auf Augenhöhe. Der Besuch zeigte uns aufs Neue, das politische Bildung schon in der Grundschule lebendig gestaltet werden kann und es sich wirklich lohnt, früh das Interesse an der De- mokratie und Mitgestaltung zu wecken. Wir bedanken uns daher recht herzlich bei Herrn Minister Lucha für den gemeinsamen, eindrucksvollen Vormittag und für die wertvolle Gelegenheit, Politik auf kindgerechte und greifbare Weise, erlebbar zu machen. Stefanie Nandi Schulsozialarbeit Klosterwiesenschule Baindt Zur Informationi Außensprechstunde der Pflegestütz- punkte im Landkreis Ravensburg im Rathaus Baindt Jeden 1. Dienstag im Monat findet zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr im Besprechungszimmer (Ebene 2) des Rathau- ses Baindt eine Außensprechstunde vor Ort statt. Eine vorhergehende Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Der nächste Termin findet am 04. November 2025 statt. Das Angebot der Pflegestützpunkte im Landkreis Ra- vensburg richtet sich an pflegebedürftige sowie chronisch kranke Menschen aller Altersgruppen, deren Angehörige, andere Bezugspersonen und alle interessierten Bürgerin- nen und Bürger. Die Pflegestützpunkte im Landkreis Ra- vensburg sind Beratungsstellen vor Ort zu allen Fragen rund um das Thema Pflege, medizinische Versorgung und Sozialleistungen. Bei Bedarf unterstützen diese da- bei, wenn Betroffene Leistungen beantragen möchten und helfen bei der Organisation von Angeboten und Hil- fen. Die Beratung ist kostenfrei, neutral und unabhängig - unter Einhaltung der Schweigepflicht. Kirchliche Nachrichten 01. November – 09. November 2025 Gedanken zur Woche: Im Licht Ich glaube, dass wir, wenn der Tod uns die Augen schließt, in einem Licht stehen, vor welchen unser Sonnenlicht ein Schatten ist. Arthur Schopenhauer Samstag, 01. November - Allerheiligen 10.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier zu Allerheiligen mit Pfarrer i. R. Wolfgang Knor 14.00 Uhr Baienfurt – Gräberbesuch auf dem Friedhof Sonntag, 02. November – Allereseelen 10.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier zu Allerseelen mit Gedenken für die verstorbenen Gemeinde- mitglieder des vergangenen Jahres Ministranten: Simon Elbs, Franziska Joachim, Louisa Möhrle, Emil Schützbach, Max Schütz- bach, (+ Pfarrer von Baindt, kirchliche Mitarbeiter/ -innen, Gemeindemitglieder, Ludmilla und Ro- chus Illenseer, Emma und Julius Malsam, Else und Johann Neth, Hubert Fuchs, Jahrtag: An- ton Amann) 11.00 Uhr Baindt – Gräberbesuch auf dem Friedhof 10.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier mit Pfarrer i. R. Wolfgang Knor - Allerseelen Dienstag, 04. November 20.00 Uhr Baindt – Elternabend Erstkommunion in der „alten Schule“/Probelokal des Musikvereins unten im Klosterhof Nr. 5 Mittwoch, 05. November 9.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier Donnerstag, 06. November 10.30 Uhr Baindt – Wortgottesfeier im Pflegeheim Selige Irmgard Nummer 44 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 9 Freitag, 07. November 8.30 Uhr Baindt - Rosenkranz 9.00 Uhr Baindt – Eucharistiefeier (+ Anni Maier) 18.00 Uhr Baienfurt - Firmprobe Samstag, 08. November 14.30 Uhr Baienfurt – Feier der Firmung für die Seelsor- geeinheit mit Weihbischof Matthäus Karrer Sonntag, 09. November – Weihe der Lateranbasilika Fest – Zählsonntag 10.00 Uhr Baindt – Wortgottesfeier mit dem Kindergar- ten St. Martin Ministranten: Niklas Alber, Tim Beckert, Be- nedikt Heilig, Lena Himpel, Noah Himpel, Mo- ritz Riefler, Johanna Rößner, Sophia Rößner, Henri Sonntag, Niklas Steinhauser 10.00 Uhr Baienfurt – Eucharistiefeier Rosenkranzgebete im November Im November laden wir ganz herzlich ein zum Rosenkranz- gebet jeden Freitag um 8.30 Uhr vor dem Gottesdienst. Pfarrer Bernhard Staudacher Nach telefonischer Vereinbarung (Tel. 912623) Thumbstraße 55, Baindt E-Mail-Adresse: bernhard-staudacher@gmx.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Silvia Lehmann Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 5576199, (Tel. privat 943630) E-Mail-Adresse: Silvia.Lehmann@drs.de Sprechzeiten Gemeindereferentin Regina Willmes Nach telefonischer Vereinbarung Büro: Kirchstraße 8, Baienfurt Tel. 0751 / 56969624 E-Mail-Adresse: Regina.Willmes@drs.de Gemeindehaus St. Martin / Bischof-Sproll-Saal: Belegung und Reservierung Frau Gudrun Moosherr Tel. 0751-95897775 E-Mail: gudrun.moosherr@gmail.com Katholische Kirchenpflege Baindt: Bankverbindung: KSK Ravensburg IBAN DE 4365 0501 1000 7940 0985 BIC SOLADES1RVB Kath. Pfarramt St. Johannes Baptist Thumbstr. 55, 88255 Baindt Pfarramtssekretärin Frau Christiane Lott Telefon 07502 – 1349 Telefax 07502 – 7452 Stjohannesbaptist.baindt@drs.de www.katholisch-baienfurt-baindt.de Bitte neue Öffnungszeiten beachten! Öffnungszeiten Dienstag 9.30 – 11.30 Uhr Donnerstag 15.00 – 17.00 Uhr Freitag 9.30 – 11.30 Uhr Kath. Pfarramt Mariä Himmelfahrt Kirchstraße 8, 88255 Baienfurt Telefon 0751 - 43633 Telefax 0751 - 58812 kathpfarramt.baienfurt@drs.de Elternabend zur Feier der Erstkommunion 2026 in Baindt Der Elternabend findet am Dienstag, 04. November 2025 um 20.00 Uhr in der „alten Schule“/Probelokal des Musikvereins unten im Klosterhof Nr. 5 statt. Wir freuen uns auf eine spannende Zeit. Pfarrer Bernhard Staudacher und das Kommunionteam Sulpach: Kapellenpflegeverein – Jahresrechnung Am Freitag, 14. Nov. um 20.00 Uhr findet die „Jahresrech- nung“ des Kapellenpflegevereins bei Familie Schnez statt. Herzliche Einladung! Zuvor, um 19.30 Uhr ist Monatsgottesdienst (Eucharistie- feier) in der Kapelle. Bitte die besondere Gottesdienstzeit beachten. An der Stelle ein ganz herzlicher Dank an alle für die ge- lungene Sulpacher Kirbe! Essener Adventskalender Der beliebte Essener Adventskalender mit Texten, Ge- schichten und Bastelanregungen für jeden Tag ist ab sofort zum Preis von 5,00 € im Pfarrbüro zu den Öff- nungszeiten, nach den Gottesdiensten und er liegt auch in der Kirche auf. (Die 5,00 € bitte beim Hl. Antonius in den Opferstock geben). Firmung in Baienfurt Am Samstag, 08. November, 14.30 Uhr spendet Weih- bischof Matthäus Karrer aus Rottenburg 55 Firmbewer- ber-innen in einer Eucharistiefeier das Sakrament der Firmung. Die Probe für den Firmgottesdienst findet am Tag davor, Freitag 07. Nov. um 18.00 Uhr in der Kirche in Baienfurt statt. (Dauer ca. 1 Stunde). Bitte planen sie für den Firmgottesdienst ca. 1,5 Stunden ein. Jahresrechnung 2023 Die Jahresrechnung 2023 der Kirchengemeinde liegt zur Einsichtnahme im Pfarrbüro auf vom 03. November – 17. November 2025 jeweils zu den Bürozeiten. Frauenbund Baienfurt Frauenbund Baienfurt Mittwoch, 5. November 2025 8.30 Uhr Friedensrosenkranz 9.00 Uhr Friedensmesse Sonntag, 16.11.2025 Volkstrauertag Mittagstisch für Alle. Ab 10.30 Uhr (geöffnet) ladet die kath. Kirchengemeinde Baienfurt ein zum Mittagstisch ins kath. Gemeindehaus „St. Anna“ ein (Essen um 12.00 Uhr). Der Frauenbund kocht für Sie: selbstgemachte Knödel, Fleisch und Blaukraut. Für Kinder gibt es Spätzle mit Soße. Wir freuen uns auf Ihr Kommen mit der ganzen Familie. Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 44 ÖKUMENE – gemeinsam als Christen BAINDTER VESPER Kurt Drescher mit „Fotosafari im naturnahen Garten – Statt Elefant und Zebra: Rüsselkäfer und Zebraspinne“ Um eindrucksvolle Naturbeobach- tungen zu machen, muss man nicht unbedingt nach Afrika reisen. Auch daheim vor der Haustür gibt es jede Menge zu entdecken. In einem multimedialen Vortrag zeigt Herr Drescher mit beeindru- ckenden Makrofotos die Farbenpracht und Schönheit der Lebewesen in seinem naturnahen Garten und der näheren Umgebung. Das faszinierende Verhalten von Insekten, Spinnen und anderen kleinen Tieren wird in Filmaufnahmen gezeigt und mit den Zuschauenden be- sprochen. Zeitlupenfilme und Hochgeschwindigkeitsfotos in Nahaufnahme machen Vorgänge erlebbar, die man sonst nicht erkennen kann. Genießen Sie unser leckeres Vesper und lassen Sie sich von dieser einzigartigen Präsentation in die faszinierende Welt vor unserer Haustür entführen. Freitag, 14.11.2025, um 18:00 Uhr im Bischof-Sproll-Saal in Baindt Unkostenbeitrag 14 € inkl. Vesper Anmeldung bis 10.11.2025 bei Frau M. Brei: 07502-3845 / martinabrei@web.de Frau H. Schmid: 07502-2842 / hildegard-schmid@web.de Baienfurter Kirchen-Filmabend Montag, 10. November 2025 Kirchen-Film Spezial mit einem Lutherfilm Im Anschluss ein Vortrag von Dr. Dieter Widmann „Bauernreformation im Schussental“ Vortrag zum 500. Todestag von Thomas Müntzer zu den Ereignissen im Jahr 1525 19.00 Uhr in der Ev. Kirche in Baienfurt FSK: 12 Eignung ab 14 Jahre Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Herzliche Einladung zum Film-Abend in der Ev. Kirche in Baienfurt – mit Gelegenheit zum Austausch im Anschluss EINTRITT FREI Evangelische Kirchengemeinde Baienfurt-Baindt Tel.: 0751/43656, Fax: 0751/ 43941; E-Mail-Adresse: pfarramt.baienfurt@elkw.de Homepage: www.evangelisch-baienfurt-baindt.de Pfarrbüro: Öschweg 32, Baienfurt, Tel.: 0751/ 43656 Pfarrer M. Schöberl Öffnungszeiten Di 7.00 - 9.00 + 13.00 - 15.00, Do 10.00 - 13.00 Uhr Wochenspruch: Es ist dir gesagt, Mensch, was gut ist und was der HERR von dir fordert: nichts als Gottes Wort halten und Liebe üben und demütig sein vor deinem Gott. Micha 6,8 Sonntag, 02. November, 20. Sonntag nach Trinitatis 9.30 Uhr Baindt Gottesdienst Dietrich-Bonhoef- fer-Saal (Prädikantin M. Schöberl) anschließend Kirchenkaffee Montag, 03. November 20.00 Uhr Baienfurt Kirchenchorprobe Ev. Gemeinde- haus Mittwoch, 05. November 15.30- Baienfurt Konfi-Gruppe 1, 16.30 Uhr Ev. Gemeindehaus 16.30- Baienfurt Konfi-Gruppe 2, 17.30 Uhr Ev. Gemeindehaus Donnerstag, 06. November 16.00 Uhr Baienfurt Konfi-3, Ev. Gemeindehaus Freitag, 07. November 15.30 Uhr Baienfurt Abendmahlsgottesdienst Pflege- heim St. Barbara (Pfr. Schöberl) Sonntag, 09. November 10.30 Uhr Baienfurt Gottesdienst Ev. Kirche (Pfr. Schö- berl) 10.00 Uhr Baienfurt Krippenspielprobe --- Glaube im Alltag Regeln zum guten Leben Was ist richtig? Was ist falsch? In einer Welt, in der ich oft nur Grautöne sehe, hätte ich das ger- ne: klare moralische Grundregeln und Verhaltensmaßstäbe, an de- nen ich mich ausrichten kann. Der 20. Sonntag nach Trinitatis kommt diesem Bedürfnis entge- gen und zeigt Wege zum guten Leben auf: die Bibel, die einen würdigen und respektvollen Umgang miteinander lehrt, und Institutionen wie die Ehe, die das Zusammen- leben zweier Menschen gut ordnet. Vor allen Ordnungen steht jedoch Gottes Treue, sein Bund mit den Menschen und seine Liebe, die stark ist wie der Tod. Wer nach Gott in seinem täglichen Leben fragt und nach dem, was den Menschen dient, der wird Regeln nie sklavisch anwenden, sondern im christlichen Geist der Liebe und der Freiheit. (Quelle: kirchenjahr-evangelisch.de, Bildquelle: © Unsplash / Garrett Sears) --- Nummer 44 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 11 Vom Feiern und Fürchten – Entdeckungen zu hochaktuellen Lebensfragen mit der Bibel in der Hand und dem Material zur Ökumenischen Bibelwoche 2025/2026 Eine Stunde mit der Bibel – ein rauhes.de/ /bibelwoche-2025-2026-begleitheft-vom-feiern-und-fuerchten kompaktes Zeitfenster und eine hervorragende Mög- lichkeit, um intensiv in die Welt der Bibel einzutauchen. Dieses Mal erschließen sieben Texte aus der Bibel das Buch Ester, eröffnen geschichtliche Einblicke, fragen nach dem, was heute berührt, und regen an, beides kreativ zu- sammen zu denken. Herzliche Einladung zu 7 Abenden, jeweils von 20-21 Uhr am: 18. November, 16. Dezember, 20. Januar, 10. Februar, 17. März, 14. April, 12. Mai. Die Abende können auch einzeln gewinnbringend besucht werden. Ihr Pfarrer Martin Schöberl --- Wir weisen darauf hin, dass man unseren KGR-Kandidaten im Anschluss an den Gottesdienst am Ewigkeitssonntag, 23.11. um 10.30 Uhr in der Ev. Kirche in Baien- furt im Rahmen eines Kirchenkaffees persönlich begegnen kann. Am 30. November (1. Advent) findet die Kirchenwahl statt. Gewählt werden kann in Baindt im Dietrich-Bonhoef- fer-Saal von 9.00-11.00 Uhr und in Baienfurt im Ev. Ge- meindehaus von 11.30-16.00 Uhr. Bei dieser Wahl werden die Kirchengemeinderäte für unsere Kirchengemeinde und die Vertreter für die Synode für den Bezirk Ravens- burg gewählt. Im Ev. Gemeindehaus in Baienfurt findet während der Wahl ein Wahlkaffee statt. Sie möchten uns dabei unterstützen? Über Kuchenspen- den würden wir uns sehr freuen. Sie können sich nach den Gottesdiensten in unsere Kuchenliste eintragen oder uns telefonisch Bescheid geben (0751 – 43656). Ein herzliches Dankeschön vorab an alle Spender/innen. --- Wir suchen ab dem 01. Januar 2026 einen Hausmeister (m/w/d) Die vollständige Stellenausschreibung finden Sie unter: www.evangelisch-baienfurt-baindt. de oder fragen Sie beim Ev. Pfarramt Baien- furt-Baindt, Pfarrer Martin Schöberl, Tel. 0751-43656 nach --- Termine der Kandidatenvorstellung für die Synodalwahl Für den Kirchenbezirk Ravensburg sind diese am Mittwoch, 5. November 2025 um 19:00 Uhr im Matthäus-Gemeindehaus, Weinbergstra- ße 12, 88214 Ravensburg Dienstag, 18. November 2025 um 19:00 Uhr im Gemein- dehaus Scheffelstraße 15, 88045 Friedrichshafen. Sie können sich vorab über alle Kandidaten auf der Seite zur Kirchenwahl informieren unter: https://www.kirchenwahl.de/landessynode/ kandidierende-finden? --- Frauenkreis Zu unserem nächsten Treffen am Mittwoch, den 12.11.25 19:00 Uhr la- den wir schon heute ein. Dr. Dieter Widmann wird sich mit uns auf einen virtuellen Spaziergang durch das historische Weingarten begeben und für uns eine vielleicht längst vergessene Zeit lebendig werden lassen. Das Team des Frauenkreises freut sich schon. --- Der Kreative Montag lädt ein: Zu unserem kreativen Angebot laden November: 10.11. Petra Moosmann: „Uns geht ein Licht auf”, Ker- zenziehen Dezember: 8.12. Helga Rothenbacher: „Es weihnachtet“, Floristik Anmeldungen bitte immer bis spätestens 4 Tage vor dem Termin Petra Neumann-Sprink Tel.: 0751-52501 mobil: 0177-4061011 p.neumann.sprink@gmx.de Kreativer Montag im Dietrich-Bonhoeffer-Saal in Baindt, Dorfplatz 2/1 Wir beginnen – wenn nichts anderes angegeben ist – um 8.30 Uhr, Ende gegen 11.30 Uhr. Der Kostenbeitrag beträgt in der Regel 7,50 €; Material nach Verbrauch Christliche Brüdergemeinde Baienfurt (Baptisten) e.V. Baindter Str. 11, 88255 Baienfurt Homepage: www.baptisten-baienfurt.de E-Mail: info@baptisten-baienfurt.de Gottesdienste Unsere Gottesdienste sind offen für Besucher und fin- den sonntags um 10 Uhr statt. Weitere Veranstaltungen werden auf der Homepage der Brüdergemeinde ange- kündigt. Seite 12 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 44 Vereinsnachrichten SV Baindt 1959 e.V. Abteilung Fußball Derbytime in Mochenwangen! SV Mochenwangen - SV Baindt 2:0 (1:0) Bei windigem und kaltem Herbstwetter stand für die „Zwoite“ das Derby gegen den SV Mochenwangen auf dem Programm. Beide Teams starteten verhalten in die Partie – in den ersten Minuten gab es kaum Torraumszenen, und die Baindter Offensive konnte keine echte Gefahr entwickeln. Nach rund 25 Minuten zeigte Spieß seine ganze Klasse: Aus rund 20 Metern überlupfte er den Baindter Schluss- mann sehenswert zum 1:0. Baindt tat sich spielerisch schwer, während Mochenwangen clever agierte, sicher stand und die Partie kontrollierte. Mit einem verdienten 1:0-Rückstand ging es für den SVB II in die Halbzeitpause. Nach dem Seitenwechsel verteidigte Mochenwangen hoch und gewann die entscheidenden Zweikämpfe im Mittelfeld. In der 75. Minute fiel dann die Vorentschei- dung: Nach einem Eckball kam Kale am ersten Pfosten unbedrängt zum Kopfball und setzte diesen unhaltbar ins lange Eck – 2:0. Erst danach kam Baindt besser ins Spiel und erspielte sich durch Schnez, nach einem starken Ball von N. Späth, die wohl einzige klare Chance des Spiels – doch der An- schlusstreffer blieb verwehrt. Insgesamt agierte Baindt über weite Strecken zu harmlos, während Mochenwangen clever und abgezockt auftrat. Eine verdiente Niederlage im Derby. Nächsten Sonntag um 14:30 Uhr will die „Zwoite“ zuhause gegen Fischbach/ Schnetzenhausen wieder punkten. SV Baindt II: Conner Odenbach, Patrick Späth, Kai Kas- par (84. Markus Baumgärtner), Tobias Trautwein (80. Niklas Späth), Moritz Gresser (70. Niklas Hugger), Julian Keppeler (70. Manuel Brugger), Konstantin Knisel, Luca Bosch, Daniel Kronenberger, Jacob Schaffer (64. Lukas Grabherr), Johannes Schnez - Trainer: Timo Geggier - Co-Trainer: Frank Senger - Co-Trainer: Daniel Schmidt Schiedsrichter: Daniel Remensperger Tore: 1:0 Andreas Spieß (25.), 2:0 Erkan Kale (75.) Vorschau: Sonntag, 02.11 14.30 Uhr: SV Baindt II - SGM Fischbach/Schnetzenhau- sen (Kunstrasen SV Weingarten) 14.30 Uhr: TSV Tettnang – SV Baindt Heftige Pleite gegen den SV Bergatreute SV Baindt – SV Bergatreute 1:5 (1:2) SV Baindt: Benjamin Walser, Tobias Szeibel, Lukas Zwei- fel (78. Max Kretzer), Philipp Thoma, Marko Szeibel, Jan Fischer, Mika Dantona, Kevin Lang (71. David Krauter), Sandro Caltabiano, Tobias Fink, Leon Geng - Trainer: Rolf Weiland&Sandro Caltabiano Schiedsrichter: Lenard Idt Tore: 0:1 Noah Hecht (10.), 0:2 David Berg (35.), 1:2 Marko Szeibel (41.), 1:3 Noah Hecht (61.), 1:4 Ousman Cham (85.), 1:5 Ousman Cham (90.+2) Abteilung Tischtennis Erwachsene I: Baindt unterliegt knapp mit 9:6 beim SSV Ulm II Am Samstag waren wir beim Vorjahres- zweiten der Landesliga zu Gast. In den Doppeln mussten Marcel/Roman dem Doppel 1, Philipp/Wolfgang dem Doppel 2 und Flo- rian/Frank dem Doppel 3 der Gastgeber zum Sieg gra- tulieren. Danach unterlag Philipp dem starken Spitzenspieler in drei Sätzen, während Marcel mit guten Angriffsbällen die Nummer 2 der Ulmer mit 3:2 bezwingen konnte. Oliver Thimm, Ulms Nummer 3, war gegen Wolfgang siegreich, obwohl dieser gut agierte. Florians Spiel gegen einen etwas unorthodoxen Gegner war ein ständiges Auf und Ab, welches er mit gutem Mindset im Entscheidungssatz mit 12:10 für sich entscheiden konnte. Frank und Roman konnten dem hinteren Paarkreuz der Gastgeber wenig entgegen setzen und fanden nicht ins Spiel. Somit lag Baindt nach dem ersten Einzeldurchgang be- reits chancenlos mit 7:2 zurück. Mit der Erfahrung aus ihren ersten Spielen schienen die Baindter besser mit Bedingungen und Gegnern zurecht zu kommen. Philipp gestaltetete seine Partie offen und glich zum 1:1 aus, während Marcel mit 0:2 zurücklag, sich dann auf seine Technik konzentrierte und für den 2:2 Sat- zausgleich sorgte. Leider musste Philipp nach gutem Spiel der Nummer 2 Ulms zum 3:1 Sieg gratulieren. In der Box daneben ließ Marcel im Entscheidungssatz nichts mehr anbrennen und krönte seine Aufholjagd mit 11:6 zum 8:3 Zwischenstand. Flo spielte, wie in seinem ersten Einzel, konsequent star- ke Angriffsbälle und bezwang die erfahrene Nummer 3 der Gastgeber mit 3:1. Wolfgang spielte ebenso gutes Tischtennis, gewann die ersten beiden Sätze im Duell der Kurznoppenspieler knapp. Er musste noch den 2:2 Satz- ausgleich hinnehmen, entschied dann aber den fünften Satz für sich. Auch Roman musste gegen einen punktemäßig stärkeren Gegner an den Tisch. Dieser gewann den ersten Satz mit 11:3, doch Roman ließ sich nicht beirren und gewann die folgenden Sätze zum 3:1 Sieg. Durch diese drei Siege in Folge schloss Baindt zum 8:6 auf. Danach ging Frank gegen die Ulmer Nummer 6 in die Box. Frank wehrte sich gegen seinen starken Gegner sehr gut und glich nach Satzrückstand zum 1:1 aus. Leider muss- te er dann aber doch seinem Kontrahenten zum 3:1 und damit dem SSV Ulm zum 9:6 Erfolg gratulieren. Trotzdem sollte diese Aufholjagd Selbstvertrauen für die Heimspiele am Samstag, 01.11. um 18 Uhr und Sonntag, 02.11. um 12 Uhr geben. Wir freuen uns auf zahlreiche Unterstützung! Bildungs- und Sozialwerk der Landfrauen e. V. Ortsverein Baindt e. V. Landfrauen Bildungs- und Sozialwerk der Landfrau- en e.V. Ortsverein Baindt. Landfrauen Baindt e.V. Herzliche Einladung zu „Winter- gemüse einmal anders” mit Verkostung, am Mittwoch, 05.11.25, um 19.30 Uhr im Bischof-Sproll-Saal in Baindt. Nummer 44 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 13 Winterliche Gemüsesorten neu entdecken mit diversen Kostproben. Wir freuen uns auf euch und einen gemütli- chen Austausch in netter Runde. Vorschau: Mittwoch, 03.12.25, 19.00 Uhr Einstimmung in die Vorweihnachtszeit! Hüttenadventszauber in der Dorf- platzhütte; Montag, 08.12.25; wir fahren gemeinsam mit dem Zug zum Weihnachtsmarkt nach Biberach, ca. 13.00 Uhr, nä- here Infos folgen! Ein großes Dankeschön an alle Helferinnen, die uns tatkräftig auf der Oberschwabenschau am Stand im grünen Pfad unterstützt haben. Vielen Dank für Ku- chen, Torten und Flädle. Gemeinsam sind wir stark! Euer Vorstandsteam Reitergruppe Baindt Arbeitseinsatz, Kutschenabschlussfahrt & Jahresabschlussritt Liebe Vereinsmitglieder, am Samstag, den 8. November, möch- ten wir einen Arbeitseinsatz durchführen, um unsere Anlage winterfit zu machen. Treffpunkt ist um 9:00 Uhr auf dem Vereinsgelände. Geplant sind unter anderem folgende Arbeiten: • Sandplatz und Halle einrechen und Unkraut/Laub entfernen • Ausmähen • Hindernisse verräumen • sowie alles Weitere, was uns bei der Gelegenheit noch auffällt Wir freuen uns über jede helfende Hand. Je mehr wir sind, desto schneller geht es! Bitte bringt, wenn möglich, Arbeitskleidung und geeignetes Werkzeug (Rechen, Schaufel, Motorsensen) mit. Vielen Dank schon jetzt für eure Unterstützung! Save the Date – Weihnachtsfeier & Jahresabschluss 2025 bald ist es wieder so weit – die Adventszeit steht vor der Tür, und wir möchten das Jahr gemeinsam mit euch in festlicher Stimmung ausklingen lassen. Unsere diesjährige Weihnachtsfeier findet am Freitag, den 05. Dezember 2025, ab 18:30 Uhr bei Kirchner Konstruktionen statt. Freut euch auf einen gemütlichen Abend mit einem le- ckeren schwäbischen Buffet, festlicher Atmosphäre und natürlich auf den Besuch des Nikolaus, der bestimmt die ein oder andere Überraschung bereithält. Der Kostenbei- trag beträgt 10 Euro pro Person (Kinder bis 12 Jahre 5 Euro). Bitte meldet euch bis spätestens 30. November bei Viktoria Köberle (Tel.: 0173 4973161) an. Kutschenabschlussfahrt & Jahresabschlussritt Am darauffolgenden Tag, Samstag, den 06. Dezember 2025, steht für unsere Vereinsmitglieder wieder die tra- ditionelle Kutschenabschlussfahrt sowie der Jahresab- schlussritt auf dem Programm. Die Kutschen und Reiter werden auf unterschiedlichen Strecken unterwegs sein, treffen sich jedoch mittags zu einer gemeinsamen Pause und anschließend zu einem gemütlichen Ausklang. Der genaue Ort wird noch be- kanntgegeben. Auch alle Vereinsmitglieder, die nicht mit der Kutsche oder dem Pferd teilnehmen, sind herzlich eingeladen, im Anschluss dazuzukommen und gemein- sam mit uns den Tag in geselliger Runde ausklingen zu lassen. Wer am Ritt teilnehmen möchte, meldet sich bitte bei Viktoria Köberle (Tel.: 0173 4973161), und wer lieber mit der Kutsche unterwegs ist, wendet sich an Markus Elbs (Tel.: 0170 9394505). Auch hier bitten wir um Anmeldung bis zum 30. November. Wir freuen uns schon jetzt auf zwei wunderschöne Tage voller Gemeinschaft, guter Laune und vorweihnachtlicher Stimmung. Lasst euch dieses Highlight nicht entgehen! Eure Vorstandschaft Volleyball LJ Baindt Saisonauftakt und Pokalrunde Die VLJ Baindt 1 startete am Sonntag, 19.10.25 in neuer Zusammensetzung in die Saison 2025/26. Zum Auftakt wurden die Baindter direkt mit den beiden stärksten Mannschaften der letzten Saison konfrontiert. Gegen den TV Kressbronn brauchte die Mannschaft noch ein bisschen Eingewöh- nungszeit (13:25 und 14:25). Auch im Spiel gegen die VfB Ulm benötigte die VLJ Baindt 1 nochmals ein paar Bälle (14:25) bis sie im zweiten Satz ihre Stärke zurückfanden (25:21). Am Ende reichte es für einen Punkt und Platz 7 in der Tabelle (18:25). Die VLJ Baindt 2 eröffnet am 28.10.25 die Pokalrunde gegen den VfB Friedrichshafen. Das Ergebnis lag zu Re- daktionsschluss noch nicht vor und wird in der nächsten Ausgabe nachgereicht. Basar Baindt Förderverein Klosterwiesenschule e.V. Rückblick Herbst-Winter-Basar 2025 Liebe Basarfreunde, am 27. September fand unser Kinderbasar in der Schenk-Konrad-Halle erneut mit großem Erfolg statt. Dafür möchten wir uns ganz herzlich bei Bürgermeiste- rin Frau Rürup und der Gemeinde Baindt bedanken, die uns auch diesmal die Halle zur Verfügung gestellt haben. Ein riesengroßer Dank gilt außerdem unseren vielen en- gagierten Helferinnen und Helfern – ohne euch wäre die Durchführung des Basars nicht möglich! Ein besonderer Dank geht auch an alle Papas, Opas und Omas, die die Kinder betreut haben und so maßgeblich dazu beigetra- gen haben, dass wir wieder zahlreiche helfende Hände zusammenbringen konnten. Nach Abzug aller anfallenden Kosten konnten wir erneut Gutes tun und folgende Einrichtungen und Vereine un- terstützen: · Förderverein Klosterwiesenschule e.V. · Jugendfeuerwehr Baindt · Jahresgutscheine für die örtlichen Kindergärten und Schulkindbetreuung · Naturfreunde Baindt Wir hoffen, dass wir auch beim nächsten Basar wieder auf viele fleißige Helferinnen und Helfer zählen dürfen – und freuen uns, euch am Wochenende des 28. Februar 2026 wieder begrüßen zu dürfen! Aktuelle Informationen findet ihr wie immer auf unserer Facebook-Seite „Kinderbasar Baindt“ (auch ohne Fa- cebook-Konto zugänglich) oder auf Instagram. Herzliche Grüße Euer Basar-Team Baindt Seite 14 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 44 Jahreshaupt versammlung Zu unserer Jahreshauptversammlung am Freitag, den 14. November 2025 um 20 Uhr im Gasthaus zur Mühle Baindt laden wir alle Mit­ glieder und Interessierte herzlich ein. Folgende Tagesordnung ist vorgesehen: 1. Begrüßung 2. Feststellung der fristgerechten Einladung 3. Genehmigung der Tagesordnung 4. Ehrungen 5. Bericht • des Vorsitzenden • des Kassenwarts • der Kassenprüfer 6. Entlastung des Vorstands 7. Neuwahlen Vorstand und Kassenprüfer 8. Berichte aus der Kommunalpolitik 9. Sonstiges Anträge und Anregungen bitten wir bis spätestens 7.11.25 beim 1. Vorsitzenden Dr. Anton Eberle, Siemenstrasse 16, 88255 Baindt einzureichen. Schwäbischer Albverein OG Weingarten Walking jeden Donnerstag 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten Wer hat Lust, mit uns zu walken? Wir treffen uns ganzjährig jeden Donners­ tag um 08.30 Uhr am Freibad in Weingarten und walken ca. 1,5 Stunden. Gäste sind herzlich willkommen! Ortsverband Bündnis 90/ Die Grünen lädt zu Mit- gliederversammlung Am 4.11.2025 auf 19 Uhr lädt der Grü­ ne Ortsverband Weingarten, Baienfurt und Baindt herzlich zur Mitgliederversammlung ins Zunfthaus „Neunerbeck” nach Baienfurt ein. Zwei Jahre nach der Gründung wird der Vorstand neu gewählt und die Fraktionsvorsitzen­ den aus den Gemeinderäten werden vor Ort sein. Zudem wird die grüne Landtagskandidatin Anna Wiech sich und ihre Politik vorstellen – eine gute Gelegenheit also, einen Überblick zu bekommen über die lokale und überregio­ nale Grüne Politik. Interessierte sind sehr willkommen. Aus dem Landkreis Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg Schule fertig und dann? Ein Jahr für mich – Überbrückungsmöglichkeiten Wie geht es nach der Schule weiter? Nicht immer steht der nächste Schritt sofort fest. Die Agentur für Arbeit Konstanz-Ravensburg hat für junge Menschen, die nach der Schule etwas für sich machen wollen, ein be- sonderes Angebot: Unter dem Motto „Ein Jahr für mich - Überbrückungsmöglichkeiten“ findet im Berufsinfor- mationszentrum in Ravensburg am 06. November ab 14 Uhr ein Informationsnachmittag statt. Ob Freiwilligendienste im In­ und Ausland, Work & Travel, Au Pair, Sprachreisen, Praktika oder Berufsvorbereitungs­ programme ­ Expertinnen und Experten zeigen vielfälti­ ge Wege auf, wie junge Menschen ihr „Gap Year“ sinnvoll gestalten können. Die Veranstaltung richtet sich an Schülerinnen und Schü­ ler, Abiturientinnen und Abiturienten sowie Studienaus­ steigerinnen und Studienaussteiger. Ein Jahr für mich – Überbrückungsmöglichkeiten Donnerstag, 06. November ab 14 Uhr Berufsinformationszentrum (BiZ) Ravensburg Schützenstr. 69 Keine Anmeldung erforderlich, der Eintritt ist frei. Weitere Infos in der Veranstaltungsdatenbank. Ansprechpartnerin für Rückfragen: Maike Kramer 0751 805 222 Gut vorbereitet für den Notfall – Wissen und Vorsorge geben Sicherheit Ob Stromausfall, Überschwemmung oder gesundheit­ liche Notlage – Krisen können jederzeit auftreten. Der DRK­Kreisverband Ravensburg e.V. unterstützt die Be­ völkerung dabei, in solchen Situationen ruhig und hand­ lungsfähig zu bleiben. Mit praxisnahen Kursangeboten vermittelt das DRK wertvolles Wissen zur Notfallvorsorge und Ersten Hilfe. Im Kurs „Notvorsorge & Selbsthilfe“ lernen Teilnehmende, wie sie sich und ihre Angehörigen auf Notfälle vorberei­ ten können – etwa durch sinnvolle Vorratshaltung, ein Notfallgepäck, geordnete Dokumente oder alternative Kommunikationswege bei Stromausfall. Auch für Men­ schen mit eingeschränkter Mobilität oder pflegebedürfti­ ge Angehörige werden in den Kursinhalten berücksichtigt. Aktuell sorgt auch der neu veröffentlichte Ratgeber „Vor­ sorgen für Krisen und Katastrophen“ des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) für Aufmerksamkeit. Er soll Bürgerinnen und Bürger motivie­ ren, sich eigenverantwortlich vorzubereiten – nicht, wie manche Schlagzeilen nahelegen, Angst verbreiten. Der Ratgeber greift erstmals Themen wie Desinformation, psychische Belastung, Schutz bei Explosionen oder krie­ gerischen Angriffen auf und bietet realistische Orientie­ rung, wie man in unsicheren Zeiten dennoch gut vorbe­ reitet ist. Das DRK teilt diesen Ansatz: Vorsorge schafft Sicherheit – für sich selbst und andere. Ergänzend bietet das DRK für Seniorinnen und Senioren den Kurs „Erste Hilfe für aktive ältere Menschen“ an. Um ihre Kenntnisse aufzufrischen, werden Themen wie Not­ ruf, Wundversorgung, Sturzprophylaxe, Bewusstlosigkeit, stabile Seitenlage und Herz­Lungen­Wiederbelebung be­ handelt. Ziel ist es, Sicherheit und Selbstvertrauen im Um­ gang mit Notfällen zu stärken. „Je mehr Menschen Vorsorge leisten, desto größer ist die Entlastung der öffentlichen Hand, Rettungs- und Hilfs­ kräfte in der Notsituation“, so DRK-Geschäftsführer Ger­ hard Krayss. Termine, Infos unter: 0751 56061­70 breitenausbildung@rotkreuz­ravensburg.de Schnäppchenjäger aufgepasst! Shoppingabend in Baienfurt beim Winter Abendba- sar 2025 Der Förderkreis der Achtalschule Baienfurt lädt am Frei­ tag, den 7.11.2025 ganz herzlich zum Winter Abendbasar in die Gemeindehalle Baienfurt, Marktplatz 2 in 88255 Nummer 44 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 15 Baienfurt, ein. Das Angebot umfasst Kleidung für Groß und Klein sowie Spielzeug , Bücher etc. – alles passend zur Winterzeit. Für das leibliche Wohl sorgt die Jugend- feuerwehr mit Saiten, antialk. Getränken und Bier, even- tuell wird auch der ein oder andere Kinderpunsch und Glühwein ausgeschenkt. Wir freuen uns sehr, alle Schwan- geren (Mutterpass) mit einer Begleitperson ab 17.30 Uhr begrüßen zu dürfen. Zwischen 18.00 und 20.00 Uhr dür- fen dann alle anderen Schnäppchenjäger ebenfalls einen tollen Shoppingabend genießen. Wir freuen uns auf Sie! In diesem Sinne: Auf die Schnäppchen, fertig-LOS! Das Organisationsteam Basar Baienfurt Landkreis Ravensburg - Online-Veran- staltungsreihe „DU hast es in der Hand“ im November 2025 Wissen schützt – Verhütung wirkt Gemeinsam mit der Caritas Bodensee-Oberschwaben und der pro familia Ravensburg veranstaltet die Gleich- stellungsstelle des Landkreises Ravensburg unter dem Titel „DU hast es in der Hand“ vier kostenlose Online-In- foabende zum Thema Verhütung. Die Wahl der Verhütungsmethode betrifft immer alle Be- teiligten. Idealerweise treffen wir in Beziehungen wichtige Entscheidungen zusammen und übernehmen gemeinsam Verantwortung. Das trifft auch auf Verhütungsfragen zu. Wenn (Sexual-)Partner/innen offen und respektvoll über Bedürfnisse, Risiken und Wünsche sprechen, können sie eine für alle passende und sichere Lösung finden. Die In- foabende sollen dafür eine Basis bieten. Viele Frauen und Paare sind auf der Suche nach einem Verhütungsmittel, das zu ihrer aktuellen Lebenssituation passt. Je nachdem ob eine Schwangerschaft vermieden werden soll oder ob ein (weiteres) Kind zwar gewünscht aber noch nicht fest geplant ist, unterscheiden sich die Ansprüche an die Verhütungsmethode. An den vier kostenlosen Online-Infoabenden informieren die Referentinnen über verschreibungspflichtige Verhütungsmit- tel ebenso wie über hormonfreie Alternativen und räumen mit gängigen Mythen und Halbwahrheiten auf. Für Interessierte an hormonfreier Verhütung werden die natürliche Familien- planung nach Sensiplan und das Diaphragma vorgestellt. Montag / 03. November / 18:00-19:30 Uhr / ONLINE Aktuelles Wissen zu Pille, Spirale & Co. Die Pille ist in Verruf geraten, gerade bei den Jüngeren. Aber was ist wirklich dran an der Gefahr von Hormo- nen? Und welche sinnvollen Alternativen gibt es? Was bedeutet „typical use“ und „perfect use“? Wie funktioniert überhaupt Verhütung, das heißt welches Grundwissen ist erforderlich für eine selbstbestimmte Entscheidung? Donnerstag / 06. November / 18:00-19:30 Uhr / ONLINE- Zyklus-Apps – Nutzen und Grenzen Natürlich verhüten mit deiner Zyklus-App – ohne künstli- che Hormone, ohne Nebenwirkungen und unkompliziert auf dem Handy. Klingt super, aber wie sicher ist der Zy- klustracker wirklich und woher weiß die App, wann du fruchtbar bist? Ist das alles APPsolut unsicher?! In diesem Vortrag schauen wir hinter die Kulissen. Du erfährst ver- ständlich und praxisnah, wie dein Zyklus funktioniert und warum kein Algorithmus der Welt deinen Körper besser kennen kann als du selbst. Montag / 10. November / 18:00-19:30 Uhr / ONLINE Natürlich verhüten mit NFP – Einführung in Sensiplan Sicher und zuverlässig ohne Hormone?! Lerne deinen Zy- klus kennen und verhüte sicher & hormonfrei! In dieser Veranstaltung bekommst du einen kompakten Überblick über den weiblichen Zyklus, die natürliche Familienpla- nung (NFP) nach Sensiplan und die Anwendung im Alltag. Donnerstag / 13. November / 18:00-19:30 Uhr / ONLINE DIAPHRAGMA – was ist das? Hormonfrei verhüten mit dem Diaphragma – einfach er- klärt. Du willst ohne Hormone verhüten, aber möchtest ergänzend zum Kondom noch mehr Sicherheit? Dann könnte das Diaphragma genau das Richtige sein. Die Infoabende sind kostenlos und finden online über Webex statt. Eine Anmeldung ist erforderlich. Weitere Informationen und Anmeldung über: www.pro- familia.de/angebote-vor-ort/baden-wuerttemberg/ ravensburg/veranstaltungen Vesperkirche 2026 wieder in Ravensburg Organisatoren suchen ehrenamtliche Helferinnen und Helfer 2026 findet die Vesperkirche mitten in Oberschwaben wieder gemeinsam an Tischen statt. Und das nun schon seit 18 Jahren. Vom 20. Januar bis 8. Februar wird in der evangelischen Stadtkirche Ravensburg ein Ort für Be- gegnung entstehen. Die Johannes-Ziegler-Stiftung der Zieglerschen und das Diakonische Werk Oberschwaben Allgäu Bodensee laden gemeinsam mit der Kirchenge- meinde Ravensburg ein: Essen und Vesper, Gespräche und Tischgemeinschaft, Frisör und Mediziner, Wohltat für Leib und Seele, Andachten und Kultur. Am Montagabend, 19. Januar, wird die Vesperkirche feierlich mit einem Got- tesdienst eröffnet. Damit alles klappt, suchen die Organi- satoren wieder Ehrenamtliche zur Mithilfe. Die Vesperkirche Ravensburg ist ein reines Spendenpro- jekt und inzwischen eine der größeren Vesperkirchen im Land. Die Vesperkirche ist ein Ort der Zuwendung für Be- dürftige, aber auch ein Ort der Begegnung und Gemein- schaft von ganz unterschiedlichen Menschen, die sich sonst im Alltag selten begegnen: Wohnungslose, Men- schen mit psychischen Problemen, mittellose Menschen, Jugendliche und Studierende, Senioren, Familien und spie- lende Kinder, Geflüchtete oder Menschen im Rollstuhl. Für knapp drei Wochen wird die Vesperkirche wieder Wärme, ein günstiges Essen und verschiedene Angebote und Dienstleistungen sowie ein buntes Kulturprogramm ihren Gästen anbieten. Dies ist ohne die zahlreiche Mit- arbeit vieler Menschen nicht möglich. Rund 400 ehren- amtliche Helferinnen und Helfer bilden das Rückgrat der Ravensburger Vesperkirche. Es werden fleißige Hände (und Beine) sowohl für die Essensausgabe als auch den Tisch-Wisch-Service gesucht, für Kaffee und Vesperbro- te aber auch fürs Zuhören und das Willkommen heißen. Schon jetzt können sich interessierte Ehrenamtliche bei der Diakonie OAB in Ravensburg melden: Tel. 0751/95223- 120, oder per Mail unter info@vesperkirche-ravensburg. de. Anmeldeschluss ist der 14. November 2025. Wer die Vesperkirche Weingarten finanziell unterstützen möchte, kann dies unter folgender Bankverbindung tun: Evangelische Bank eG | Konto 555 444 | BLZ 520 604 10 | BIC/SWIFT genodeflek1 | IBAN DE26 5206 0410 0000 5554 44 | Stichwort Vesperkirche Ravensburg. Mehr Informationen zur Vesperkirche gibt es unter www. vesperkirche-ravensburg.de. oder auf Instagram unter vesperkirche.ravensburg Seite 16 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 44 Das Landwirtschaftsamt informiert: Fortbildung zur Pflanzenschutz-Sach- kunde in Präsenz Jede/r Sachkundige im Pflanzenschutz ist dazu ver- pflichtet in einem Drei-Jahres-Zeitraum mindestens vier Stunden Fortbildung nachzuweisen. Das Landwirt- schaftsamt des Landkreises Ravensburg bietet hierzu eine 4-stündige Präsenz-Veranstaltung an. Diese findet statt am Donnerstag, 13.11.2025 von 10:00 bis ca. 15:30 Uhr Im Gasthof „Zur Post“ in 88364 Wolfegg. Das Tagungsprogramm beinhaltet aktuelle Themen rund um den Pflanzenschutz im Grünland. Mitarbeitende des Landwirtschaftsamtes referieren zu folgenden Themen: Neuerungen der rechtlichen Vorgaben, neue Ansätze der Einzelpflanzenbekämpfung mittels Sensortechnik, aktuel- le Produkte und Wirkstoffe zur Ampferbekämpfung sowie Grünlandverbesserung und bedarfsgerechte Düngung. Die Kosten für Essen und Getränke tragen die Teilneh- menden selbst. Die Teilnahme an der Veranstaltung ist kostenfrei. Zur Erstellung der Teilnahmebescheinigungen ist eine Anmeldung unter Angabe von Namen, Adresse und Geburtsdatum zwingend erforderlich. Anmeldungen werden bis Donnerstag, 06.11.2025 als E-Mail an la@rv. de oder per Telefon unter 0751/85-6010 angenommen. Maschinenring Alb-Oberschwaben e.V. Entsorgungstage Silofolien, Altreifen und BigBag Dienstag, 04. November und Mittwoch, 05. Novem- ber 2025 Wir werden an vier Standorten im Ringgebiet Folien und Altreifen annehmen und zu einem für Sie günstigen Preis entsorgen. • Entsorgungsanlage (Deponie) 88605 Meßkirch-Ring- genbach Annahme von 8:00-12:00 und 13:00-16:30 Uhr • Firma Kleck Agrar, 88348 Bad-Saulgau Lampertsweiler Annahme von 8:00-12:00 und 13:30-17:00 Uhr • Markus Sterk, Mayerhof 1, 88287 Grünkraut Annahme von 9:00-12:00 und 14:00-16:00 Uhr • Heydt GmbH, Hasengärtlestr.54, 88326 Aulendorf Annahme von 8:30-11:30 und 13:30-16:30 Uhr Die Folie wird recycelt, damit aus gebrauchter Folie Roh- stoffe werden! Bitte beachten Sie, dass die Silofolien bei der Annahme in besenreinem Zustand sein müssen. Stark verschmutzte Folie kann nicht angenommen werden, diese kann als Restmüll an den Sammelstellen entsorgt werden. Eben- falls werden Altreifen angenommen. Bitte Sortenrein anliefern in den Fraktionen: • Reifen > Durchmesser 120cm • Reifen < Durchmesser 120cm • Reifen mit Felgen Was sonst noch interessiert Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. Bund der Steuerzahler sieht trotz Steuermehreinnah- men keine Spielräume für zusätzliche Ausgaben Oktober-Steuerschätzung mit Licht und Schatten Baden-Württemberg kann ein sattes Plus bei den Steue- reinnahmen verzeichnen und das vor dem Hintergrund, dass steuerliche Beschlüsse auf Bundesebene wie die Erhöhung der Pendlerpauschale bereits in die Schätzung eingeflossen sind. Der Bund der Steuerzahler fordert die Landesregierung daher dazu auf, geplanten steuerlichen Entlastungen nicht im Weg zu stehen. „Die Steuerzahler sind über Gebühr belastet,“ sagt der Vorsitzende des BdSt Baden-Württemberg Eike Möller. Weiter bestehen nach Auffassung des Verbandes kei- nerlei Spielräume für zusätzliche Ausgaben. „Die vorher- gesagten Mehreinnahmen wird das Land nutzen müssen, um seine finanziellen Zusagen an die Kommunen einhal- ten zu können. Andernfalls drohen flächendeckende Erhö- hungen der Hebesätze. Daher muss die Landesregierung bei den eigenen Ausgaben jetzt klare Prioritäten setzen“, lautet der Appell Möllers. Für die baden-württembergischen Kommunen liefert die aktuelle Oktober-Steuerschätzung wenig erfreuliche Zah- len. Hier prognostiziert die Schätzung Mindereinnahmen von 526 Millionen Euro in diesem Jahr und 630 Millionen Euro im nächsten Jahr. Primärer Grund hierfür ist vor al- lem der teilweise erhebliche Einbruch der Gewerbesteuer. „Den Kommunen im Land galoppieren die Ausgaben da- von und die Einnahmen bleiben hinter den Erwartungen zurück. Daher benötigen wir Reformen, im Zuge jener die Kommunen von Aufgaben entlastet werden“, so Möller. Der BdSt-Landesvorsitzende erinnert daran, dass Kom- munen über unverhältnismäßig hohe Auflagen in den Bereichen Umweltschutz, Soziales und Bauvorschriften klagen. „Anstatt die verfügbaren Einkommen der Bürger durch Verschärfungen beispielsweise bei der Grundsteuer zu verringern, muss eine echte Aufgabenkritik erfolgen“, fordert Möller. Fahrt ins Blaue 2025 - Geheimer Ausflug führte uns in Münchens Filmkulissen Am Samstag, den 27. September stand für unsere Jugend der Ortsgruppe Baienfurt mit dem Stützpunkt Bad Wald- see wieder eine „Fahrt ins Blaue“ an. Bei diesem Ausflug wussten nur die Jugendleiterinnen als Orga-Team Be- scheid, wohin die Reise geht. Trotz der Ungewissheit haben sich 31 Kinder und 6 Betreu- er an das Abenteuer gewagt. Früh am Morgen ging es bereits um 6:30 Uhr mit dem Bus in Baienfurt los. Knapp zwei Stunden konnten die Kids und Betreuer rätseln, wo es hingeht. Am Zielort in München angekommen, wurde das Geheimnis gelüftet: Die Bavaria Filmstudios! Dort haben wir uns in zwei Gruppen aufgeteilt und be- Nummer 44 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Seite 17 kamen die Möglichkeit, unseren eigenen Film zu drehen. Beim sogenannten „Filmenden Klassenzimmer“ werden die Gruppen durch Schauspieler und Filmproduzenten angeleitet, ihre eigenen Ideen in einen Film umzusetzen. Nachdem das Drehbuch von jeder Gruppe besprochen war, ging es in die Kostümabteilung, in der sich die Kids ihrer Rolle passend ankleiden konnten. Kurz darauf hieß es dann schon „Ruhe am Set - Kamera läuft - und bitte!“. Etwa drei Stunden verbrachten beide Gruppen mit dem Dreh ihres Filmes. Nachdem unsere beiden Krimi- und Gruselfilme abgedreht waren, setzten sich die Worksho- pleiter an den Schnitt des Videomaterials. Währenddes- sen bekamen wir eine spannende Führung durch die verschiedenen Drehorte in der Filmstadt. Unser Tagesausflug erreichte schließlich bei der Filmpre- miere seinen Höhepunkt. In einem kleinen Kinosaal konn- ten wir das Endergebnis unseres Filmdrehs anschauen und unsere Einlagen als Schauspieler begutachten. Nach einem vollgepackten Tag ging es dann erschöpft aber mit vielen neuen Eindrücken, frischgebackenen Schauspielern und zwei tollen Filmen im Gepäck zurück nach Hause. Die DLRG Jugend Baienfurt - Lea Staudinger - Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg Gut zu wissen So beantragen Sie Ihre Rente Fragen und Antworten zum Rentenantrag Wer in den Ruhestand gehen möchte, muss rechtzeitig einen Rentenantrag stellen. Viele Menschen fragen sich: Wie funktioniert das eigentlich? Die Deutsche Rentenver- sicherung Baden-Württemberg (DRV BW) erklärt Ihnen Schritt für Schritt, wie Sie Ihre Altersrente beantragen und welche Unterlagen Sie benötigen. Wann sollte ich die Rente beantragen? Um die Rente rechtzeitig zu beantragen und nahtlos in den Ruhestand übergehen zu können, empfiehlt es sich, den Rentenantrag etwa drei bis maximal sechs Monate vor dem gewünschten Rentenbeginn zu stellen. Welche Unterlagen brauche ich für die Antragstellung? Folgende Informationen brauchen Versicherte für ihren Rentenantrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV): • Versicherungsnummer • Personaldokument (Personalausweis, Reisepass, Ge- burtsurkunde) • Bei Antragstellung durch eine dritte Person: Vollmacht oder Betreuungsurkunde • Angaben zur Bankverbindung (IBAN) • Versichertennummer und Anschrift der Kranken- und Pflegeversicherung • Geburtsurkunden der Kinder – auch bei Vätern wichtig für die Beiträge zur Pflegeversicherung • ggf. Schwerbehindertenausweis, Feststellungsbescheid • Steueridentifikationsnummer • Wenn Sozialleistung bezogen werden: Letzter Bescheid der ausstellenden Behörde • Wenn die Person in Altersteilzeit ist: Altersteilzeitvertrag. • Versicherungsunterlagen für noch fehlende Zeiten, z. B. Nachweise über Ausbildungszeiten • Aktueller Versicherungsverlauf der Rentenversicherung (sofern vorhanden). Informationen zu den verschiedenen Altersrenten (An- spruchsvoraussetzungen, Rentenbeginn, Abschläge) fin- den Versicherte in ihrer letzten Rentenauskunft. Wo beantrage ich die Rente? Der Antrag auf Versichertenrente (R0100) kann bequem online über die DRV Online-Services unter www.deut- sche-rentenversicherung.de/eantrag-R0100 gestellt wer- den. Kann ich mich frühzeitig auf den Rentenantrag vor- bereiten? Ja. Ein vollständiges Versicherungskonto ist die Grundla- ge dafür, dass die spätere Rente in richtiger Höhe gezahlt werden kann. Eine Kontenklärung hilft dabei, die vorhan- denen Daten zu prüfen und gegebenenfalls Lücken im Versicherungskonto zu schließen. Den Antrag auf Kon- tenklärung (V0100) können Sie digital stellen unter www. deutsche-rentenversicherung.de/eantrag-V0100 Einen guten ersten Überblick über Rentenbeginn, -höhe oder Hinzuverdienstmöglichkeiten bieten die Online-Rech- ner der DRV unter www.deutsche-rentenversicherung.de/ onlinerechnerZudem können sich Versicherte vorab in ihrer Kommune über die ehrenamtlichen Versicherten- beraterinnen und -berater oder in den Beratungsstellen der DRV BW informieren. Details dazu unter www.drv- bw.de/kontakt Wer rechnet die Rente aus? Die DRV ist für die Berechnung der Rente zuständig. Sie ermittelt die Höhe der individuellen Altersrente und ver- schickt jährlich eine Renteninformation an ihre Versicher- ten. Diese enthält die wichtigsten Informationen zu den individuellen Rentenansprüchen bereit, die sich aus der jeweiligen aktuell erfassten Erwerbsbiografie ergeben. Übrigens: Das Finanzamt erhält automatisch die Daten zu Beginn und Rentenhöhe. Denn ein Teil der Rente ist steuerpflichtig – abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Genauere Auskünfte geben Finanzbehörden, Lohnsteu- erhilfevereine oder Steuerberater. Broschüren zum Thema Mehr Informationen enthalten die kostenfreien Bro- schüren „Ihr Rentenantrag: So geht`s“ auf www.deut- sche-rentenversicherung.de/broschuere-rentenantrag „Altersrente: Unbegrenzt hinzuverdienen“ unter www. deutsche-rentenversicherung.de/broschuere-altersren- te-hinzuverdienst „Kontenklärung: Fragen und Antworten“ unter www.deutsche-rentenversicherung.de/broschue- re-kontenklaerung „Versicherte und Rentner Info zum Steuerrecht“ unter www.deutsche-rentenversicherung. de/broschuere-steuerrecht Regierungspräsidium Tübingen bereitet 34 Brücken für einen Ersatzneubau vor Das Land Baden-Württemberg unternimmt in den kom- menden Jahren große Anstrengungen, um seine Brücken zu sanieren, zu verstärken oder wo nötig zu erneuern. Das Ministerium für Verkehr richtet daher die Erhaltungspla- nung für die Brücken strategisch neu aus, da viele Brü- cken in Baden-Württemberg altersbedingt nicht mehr den heutigen Anforderungen genügen. Der Umsetzungsplan für das Brückenerhaltungsprogramm des Landes sieht vor, bis 2030 rund 180 Brücken im Land zu modernisieren. Im Regierungspräsidium Tübingen wurde bereits früh- zeitig entschieden, die Ersatzneubauplanung für die mehrheitlich über 60 Jahre alten Bauwerke mit hohen Verschleißerscheinungen, bauzeitlichen Defiziten oder verkehrlichen Belastungen, für die sie nicht konzipiert waren, prioritär voranzutreiben. Im nun vorgestellten Umsetzungsplan des Landes wer- den die anstehenden Brückenersatzneubauten in zwei Dringlichkeitsstufen priorisiert. Seite 18 Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 44 Tübinger Regierungsbezirk: 34 Brücken sollen bis 2030 erneuert werden In der ersten Stufe des Brückenerhaltungsprogrammes sind 34 Bauwerke im Regierungsbezirk Tübingen zur Um- setzung bis 2030 enthalten. Es handelt sich um 21 Brücken an Bundes- und 13 an Landesstraßen. Unter den 34 gelisteten Brücken der ersten Stufe sind an neun Brücken an Bundes- und Landesstraßen anfällige Spannstähle mit Spannungsrisskorrosion verbaut. Über die- se Bauwerke wurde mit Zumeldung am 19.12.2024 berichtet. Die Maßnahmen der ersten Stufe wurden bereits begon- nen und befinden sich in unterschiedlichen Planungs- phasen. Zehn Bauwerke befinden sich in der Grundla- genermittlung, 13 Bauwerke befinden sich bereits in der Vorplanung und neun Bauwerke in der weiteren Entwurfs- planung. Ein Bauwerk ist im Bau und für ein weiteres wur- de der Bauauftrag Ende September erteilt. Regierungspräsident Klaus Tappeser weist darauf hin: “Das vom Land aufgesetzte Programm ist einerseits ehr- geizig, andererseits zur Sicherung einer funktionierenden Infrastruktur und zum Erhalt der Wirtschaftskraft schlicht unerlässlich. Voraussetzung für einen Erfolg sind dabei nicht nur eine deutliche Aufstockung der Investitions- und Planungsmittel durch Bund und Land, sondern auch eine entsprechende Erhöhung der Personalkapazitäten in der Abteilung Mobilität, Verkehr, Straßen“. Dem Regierungspräsidium ist bewusst, dass die Umset- zung insbesondere bei den betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, den Verkehrsteilnehmenden und den Anliegern zu Beeinträchtigungen führen wird. Die gelisteten Bau- werke müssen ersetzt werden, bevor weitere Verkehrsbe- schränkungen oder gar komplette Brückensperrungen drohen. Nur so kann das Straßennetz fit für die Zukunft werden. Rechtzeitig zu Beginn der Planungen an den weiteren Brücken wird das Regierungspräsidium auf die jeweils betroffenen Gemeinden und Beteiligten zugehen. In einer zweiten Stufe ab 2031 sollen rund 450 Brücken landesweit erneuert oder ertüchtigt werden. Konkrete Angaben zur Stufe II können zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht genannt werden. Hintergrundinformationen: Das Regierungspräsidium Tübingen ist für über 1.600 Brü- cken im Zuge von Bundes- und Landesstraßen im Regie- rungsbezirk Tübingen zuständig. Der Erhalt und Unterhalt unserer Straßeninfrastruktur, insbesondere der Brücken, stellt weiterhin eine große Herausforderung dar. Viele Brü- cken aus der Zeit des Wirtschaftswunders in den 1960er und -70er Jahren geraten aufgrund der gestiegenen Be- lastungen durch mehr Verkehr und schwerere Fahrzeuge an ihre Grenzen. Wo Brücken selbst mit einer aufwändi- gen Sanierung absehbar nicht fit für die Zukunft gemacht werden können, werden neue Bauwerke errichtet. Informationen zu Brücken-Ersatzneubauten im Regie- rungsbezirk Tübingen finden Sie unter https://rpt.ba- den-wuerttemberg.de/abteilungen/abteilung-4/brue- cken-ersatzneubauten-im-regierungsbezirk-tuebingen/ Weitere Informationen zur Abteilung Mobilität, Straßen, Verkehr finden Sie unter: https://rpt.baden-wuerttem- berg.de/abteilungen/abteilung-4/ Konzert der Chorifeen&Friends am 08.11.2025 Herzliche Einladung zum Konzert der Chorifeen&Friends am 08.11.2025 in Blitzenreute. Wir freuen uns auf euch! LIEDERKRANZ BAIENFURT E.V. CHORIFEEN & FRIENDS EIN CHOR - VIELE STIMMEN - MUSIK; DIE VERBINDET 8. NOVEMBER 2025 / 20 UHR DORFGEMEINSCHAFTSHAUS BLITZENREUTE EINLASS AB 19.15 UHR SPENDEN WILLKOMMEN Herausgeber: Gemeindeverwaltung, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. (07502) 9406-0, Fax (07502) 9406-18, E-Mail: info@baindt.de, Homepage: www.baindt.de. Verantwortlich für den amtlichen Inhalt einschließlich der Sitzungsberichte und anderer Veröffentlichungen der Gemeindeverwaltung ist Bürgermeisterin Simone Rürup oder ihr Stellvertreter im Amt; für die kirchlichen Nachrichten das jeweilige Pfarramt; für die Vereinsnachrichten der jeweilige Verein; für den übrigen Inhalt der Redakteur, Katharina Härtel, Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG. Herstellung/Vertrieb: Druck + Verlag Wagner GmbH & Co. KG, Max-Planck-Str. 14, 70806 Kornwestheim, Telefon (07154) 82 22-0. E-Mail Anzeigen: anzeigen@duv-wagner.de. Erscheint wöchentlich freitags. Aus organisatorischen Gründen muss sich die Redaktion Kürzungen vorbehalten. Praxis für ErgothEraPiE MosEr AchtAl Gesundheit (2. OG) RAvensbuRGeR stR. 4, 88255 bAienfuRt schlAGAnfAll, demenz, Ad(h)s, ms, zustAnd nAch unfAll u.A. hAusbesuche infos & anMEldung: tEl. 0751 5616476 www.ErgothEraPiE-MosEr.dE GESUNDHEIT Weihnachten steht vor der Tür! Sie haben noch keine Weihnachtsanzeige gebucht? Schreiben Sie uns an: anzeigen@duv-wagner.de Amtsblatt der Gemeinde Baindt Nummer 44 Einladung zu einem Glas Aperol 075154050tanzschulen-geiger.de TANZKURSE EINSTEIGERFÜR Standard & Latein So 23.11.25 I 19:00 Uhr Di. 25.11.25 I 20:30 Uhr Fr. 28.11.25 I 20:30 Uhr Salsa & Bachata Mi 12.11.25 I 20:45 Uhr So 30.11.25 I 16:00 Uhr So 11.01.26 I 18:00 Uhr Discofox So 02.11.25 I 17:00 Uhr Mo 24.11.25 I 21:00 Uhr So 11.01.26 I 18:00 Uhr West Coast Swing So 22.02.26 I 17:00 Uhr Tanzparty jeden Freitag 20:45 Uhr Tanzpartnerbörse finde das passende Gegenstück Line Dance Di 25.11.25 I 19:40 Uhr Di 03.03.26 I 19:40 Uhr GESCHÄFTSANZEIGEN VERANSTALTUNGEN TRAUERANZEIGEN Ihre Anzeige im Mitteilungsblatt treffsicher – verbrauchernah – erfolgreich – preiswert! 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            Zuletzt geändert: 31.10.2025
            Bericht_25_08_28.pdf

            Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28. August 2025 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bericht der Bürgermeisterin Öffentliche Gruselführung Am 07.11.2025 findet eine öffentliche Gruselführung mit Paul Sägmüller statt. Eine Einladung mit Hinweis zur Anmeldung folgt. Beschattung Dorfplatz Anfragen zur Anbringung von Sonnensegeln oder Sonnenschirmen liegen vor. Eine mögliche Umsetzung wird für das nächste Jahr geprüft, die Entwicklung wird derzeit beobachtet. Betriebszeiten Fontänenfeld und Buzzer Das Fontänenfeld ist täglich zwischen 14 und 18 Uhr in Betrieb. Über den Buzzer, eine Taste neben dem Brunnen, kann das Fontänenfeld zusätzlich zwischen 8 und 12 Uhr sowie 18 und 20 Uhr aktiviert werden. Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Bifang II" wegen Überschreitung der Baugrenze bei der Errichtung eines Carports auf dem Flst. 452/11, Siemensstraße 9 Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Bauantrag zur Umnutzung eines Bauernhofs in vier Wohneinheiten mit Café und Garage auf Flst. 592, Schachener Straße 100 Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Weiteres Vorgehen bei der Sanierung der kleinen Turnhalle im roten Gebäude Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis. 2. Der Gemeinderat beschließt die Durchführung der Sanierung der kleinen Turnhalle im roten Gebäude. 3. Die Verwaltung wird ermächtigt, eine beschränkte öffentliche Ausschreibung zur Beauftragung eines geeigneten Architekturbüros mit der Planung der Sanierung der kleinen Turnhalle im roten Gebäude durchzuführen. In einer der nächsten Gemeinderatssitzungen stellen sich geeignete Planungsbüros vor, um ihre Ansätze und Konzepte zur Sanierung der kleinen Turnhalle im roten Gebäude darzulegen. 4. Nach Abschluss der Planung und Vorlage einer aktualisierten Kostenberechnung entscheidet der Gemeinderat über die Durchführung der Sanierungsmaßnahme. Sanierungsgebiet "Ortskern II“ - Beschluss nach § 142 Abs. 1 und 3 BauGB über die 3. Änderung der Sanierungssatzung (Gebietsveränderung 2025) Beschluss: 1. Zur 3. Erweiterung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“ in Baindt beschließt der Gemeinderat die beiliegende Satzung zur 3. Änderung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“. 2. Für das Gebiet „Ortskern II“ wird die Durchführungsfrist gemäß § 142 Abs. 3 BauGB bis zum 31.12.2028 festgelegt. 3. Der Ergänzung der Sanierungsziele des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ wird zugestimmt. Bürger- und Ratsinformationssystem Über das Bürger- und Ratsinformationssystem haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Tagesordnung sowie die entsprechenden Sitzungsunterlagen einzusehen. Sie können das System über den folgenden Link oder den nebenstehenden QR-Code aufrufen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html[mehr]

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              Zuletzt geändert: 10.09.2025
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              Aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 18. November 2025 wird folgend berichtet und die gefassten Beschlüsse bekannt gegeben: Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Aus der nichtöffentlichen Bauausschusssitzung vom 17.11.2025 wird Folgendes bekannt gegeben: Der Bauausschuss beschließt das Angebot der Firma Pfrommer zur Erneuerung der Lade- und Schaltgeräte inklusive Batterie für die Notbeleuchtung zum Angebotspreis von 9.214,88 Euro. Der Bauausschuss entscheidet sich für die LED Leuchtmittel der Firma Eulig GmbH zum Angebotspreis von 33.412,88 Euro. Bericht der Bürgermeisterin Sanierung der Fassade des Rathauses: Die Arbeiten an der Fassade des Rathauses sind abgeschlossen. Photovoltaikanlage auf der Sporthalle: Die Montage der Photovoltaikanlage auf dem Dach der Sporthalle ist fertiggestellt. Aktuell entsteht das Gestell für die Wechselrichter. Der Einbau des Elektroschranks erfolgt im Januar 2026. Der Umschluss an das Netz ist voraussichtlich in den Fasnetsferien 2026 vorgesehen. Parkplätze Schule neben Skaterplatz: Der Bauausschuss einigt sich darauf, den vorhandenen Maschendrahtzaun beim Parkplatz an der Schule neben dem Skaterplatz zu reparieren. Ausgewählte längere Parkplätze werden mit Kies aufgeschüttet, damit Fahrzeuge mit größerem Radstand dort problemlos parken können. Bei Bedarf wird ein Radanschlag ergänzt. Auf der gegenüberliegenden Seite entstehen zusätzliche Parkplätze, die kostengünstig und ohne großen Aufwand angelegt werden. Der anfallende Boden wird hinter den Parkplätzen als Erdwall modelliert, sodass keine Entsorgung erforderlich ist. Die Parkplätze werden als Schotterrasen ausgeführt. Der Erdwall wird mit geeignetem Saatgut oder mit Büschen bepflanzt. Auswahl eines Architekturbüros für die Sanierung der kleinen Turnhalle im roten Gebäude Beschluss: Der Gemeinderat beschließt, das Architekturbüro Sauer Baumanagement GmbH mit der Planung und Umsetzung der Sanierung der kleinen Turnhalle im roten Gebäude zu beauftragen. Satzungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Agri-PV-Anlage Feuersberg" Beschluss: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 22.07.2025 zu eigen. 2. Für die in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungs-Beschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Gemeinderat billigt diese Entwurfsfassung vom 15.10.2025. Die Änderungen beschränken sich auf Ergänzungen der Hinweise und redaktionelle Änderungen der Planzeichnung und des Textes. § 4a BauGB sieht vor, dass Stellungnahmen nicht erneut einzuholen sind, wenn die Änderung oder Ergänzung offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen führt. Vorliegend sind daher keine Inhalte betroffen, die zu einer erneuten Beteiligung führen. Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden entsprechend benachrichtigt. 3. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Agri-PV-Anlage Feuersberg" in der Fassung vom 15.10.2025 wird gemäß dem Satzungstext als Satzung beschlossen. Neubau einer landwirtschaftlichen Maschinenhalle auf Flst. 586, Schachener Straße 95 Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Veränderte Ausführung des Neubaus Deckzentrum und Abferkelstall auf Flst. 473, Wickenhauser Str. 80 Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt. Teilnahme am Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Sportstätten“ - Sanierung Sportstätte in Baindt Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Teilnahme am Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ (Projektaufruf 2025/2026). 2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Projektskizze im Rahmen des Interessenbekundungsverfahrens (Phase 1) bis zum 15. Januar 2025 einzureichen. 3. Sollte das Projekt in Phase 1 ausgewählt werden, wir die Verwaltung beauftragt, den Zuwendungsantrag (Phase 2) für die Förderung des Projekts zu stellen. Stellenbesetzung der Leitung Bauamt Beschluss: Der Gemeinderat trifft nach Vorstellung der Bewerberin die Entscheidung über die Besetzung der Leitung des Bauamts zum 01. Mai 2026 und beschließt, die Stelle mit Frau Nicole Brauchle zu besetzen. Gleichzeitig nimmt er die geplante Übergabe- und Einarbeitungsphase mit Frau Jeske zur Kenntnis. Darlehensaufnahme des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung - Gewährung eines Trägerdarlehens an den EB Abwasserbeseitigung Beschluss: 1. Die Gemeinde Baindt gewährt dem Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung ab 01.12.2025 ein Trägerdarlehen in Höhe von 200.000 € zu 3,25 % (Jährliche Tilgung 4.000 €, Zinsanpassung 01.12.2030). 2. Der Gemeinderat stimmt der Trägerdarlehensgewährung an den Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung außerplanmäßig zu. Haushaltsplan 2026 - Ausblick nach der Herbststeuerschätzung Der Gemeinderat nimmt den Sachstand zum Haushaltsplan 2026 zur Kenntnis. Bürger- und Ratsinformationssystem Über das Bürger- und Ratsinformationssystem haben alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, die Tagesordnung sowie die entsprechenden Sitzungsunterlagen einzusehen. Sie können das System über den folgenden Link oder den nebenstehenden QR-Code aufrufen. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne in der Gemeindeverwaltung zur Verfügung. https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/seite/de/rathaus/02/WB/Ratsinformationssystem.html[mehr]

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