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Bürgerstiftung

Ein Stück Freiheit auf drei Rädern: Mit der neuen E-Rikscha durch Baindt Im Altenzentrum Selige Irmgard wurde am 4. September ein besonderes Ereignis gefeiert: die feierliche Übergabe einer neuen E-Rikscha durch die Bürgerstiftung Kreis Ravensburg und die Fahrradprofis. Das Fahrzeug wird künftig für kostenlose Ausfahrten zur Verfügung stehen und soll älteren Menschen mehr Mobilität, frische Luft und gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Die Freude bei Einrichtungsleitung, Mitarbeitenden und vor allem bei den Bewohnerinnen und Bewohnern war groß. Zur Übergabe versammelten sich Gäste und Bewohnerinnen und Bewohner vor dem Altenzentrum. Darunter Baindts Bürgermeisterin Simone Rürup, Einrichtungsleiter Johannes Linse sowie Volkher Lins vom Förderverein der Seligen Irmgard. Frau Rürup wünschte allen Beteiligten „allezeit gute Fahrt“ und zeigte sich begeistert von dem Projekt: „Ich freue mich schon darauf, wenn die Rikscha demnächst an meinem Bürofenster vorbeifährt.“ Gemeinschaftliches Engagement für mehr Teilhabe im Alter Die Anschaffung der E-Rikscha wurde durch das Zusammenspiel verschiedener Partner möglich gemacht: Gefördert wurde das Projekt durch die L-Bank, die Bürgerstiftung Baindt sowie die Bürgerstiftung Kreis Ravensburg, die das Rikscha-Projekt im Landkreis seit 2022 koordiniert und stetig weiterentwickelt. Einen wichtigen Teil zur Finanzierung leisteten vier engagierte Schülerinnen und Schüler des Albert-Einstein-Gymnasiums Ravensburg. Im Rahmen ihrer Seminararbeit organisierten sie ein Skilanglauf-Benefizrennen, das am 14. Februar 2025 in der Winterlandschaft von Balderschwang stattfand – mit großem Erfolg. Mit sportlichem Einsatz und viel Begeisterung sammelten sie gemeinsam mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einen bedeutenden Teil der Mittel für die Rikscha. Ein konkreter, wirkungsvoller Beitrag – direkt für Menschen, die davon profitieren. „Radeln ohne Alter“ – ein Projekt mit Weitblick Die Idee zur Rikscha-Initiative stammt aus Kopenhagen, wo 2012 das internationale Projekt „Radeln ohne Alter“ ins Leben gerufen wurde. Ziel ist es, älteren Menschen durch Rikscha-Fahrten Mobilität, Teilhabe und Freude am Leben zu ermöglichen – und gleichzeitig Einsamkeit und Isolation entgegenzuwirken. Die Bürgerstiftung Kreis Ravensburg setzt dieses Konzept seit 2022 gemeinsam mit den Fahrradprofis und weiteren Partnern erfolgreich in der Region um. Mittlerweile sind acht E-Rikschas im Landkreis unterwegs – gefahren von ehrenamtlichen Pilotinnen und Piloten, die regelmäßig kostenlose Ausfahrten für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen anbieten. …. Kleine Ausflüge, große Wirkung Im Altenzentrum Selige Irmgard werden die ersten Touren bereits geplant. In Baindt haben wir schon drei Ehrenamtliche Fahrer gefunden, die unsere Seniorinnen und Senioren künftig durch Baindt und die nähere Umgebung begleiten: Armin Wucherer, Berthold Schmid und Martin Schmid. Gerade für Menschen, die ihre Einrichtung nur selten verlassen können, ist das eine unschätzbare Möglichkeit, wieder am Leben draußen teilzunehmen. Mitmachen erwünscht! Nach wie vor werden weitere Ehrenamtliche gesucht, die Lust haben, Rikscha-Fahrten in Baindt oder auch in einer der Senioreneinrichtungen in Ravensburg zu übernehmen – ob regelmäßig oder gelegentlich. Wer Interesse hat, kann sich direkt bei der Seligen Irmgard oder der Gemeindeverwaltung melden. Bürgerstiftung Baindt Mit der aktiven Beteiligung von Baindter Bürgerinnen und Bürgern soll eine unabhängige, autonom handelnde und gemeinnützige Stiftung für die Gemeinde entstehen. Diesen einstimmigen Beschluss fasste der Baindter Gemeinderat. Damit können Vermögenswerte auf Dauer zugunsten aller Einwohnerinnen und Einwohner erhalten sowie Spenden der Stiftung gezielt für lokale Projekte verwendet werden. Die Erträge des Stiftungsfonds kommen ausschließlich Projekten in der Gemeinde Baindt zugute. Der Stiftungsfonds wird unter dem Dach der Bürgerstiftung Kreis Ravensburg (BSKR) verwaltet. Diese Struktur bietet viele Vorteile, darunter Kosteneffizienz, administrative Unterstützung, Synergien sowie die Nutzung eines bestehenden und sehr erfolgreichen Netzwerkes. Zunächst ist ein Stiftungskapital von 50.000 Euro nötig. 25.000 Euro trägt die Gemeinde Baindt bei. Im Wesentlichen bietet die BSKR der Gemeinde die Möglichkeit, Geld zu besseren Konditionen anzulegen und unterstützt darüber hinaus mit Kompetenz und Fachwissen. Die Gemeinde erhofft sich damit eine Förderung des sozialen Zusammenhalts, der lokalen Entwicklung und eine bessere Umsetzung bei gemeinnützigen Aufgaben und Herausforderungen. Welche Zwecke sollen in der Gemeinde Baindt unterstützt werden? Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit Bildung, Erziehung und Sport Förderung von Menschen in sozialer Not, bei Benachteiligung und in besonderen Lebenslagen Kunst, Kultur und Musik Umwelt- und Naturschutz Wie kann sich jeder und jede Einzelne in die Bürgerstiftung Baindt einbringen? Werden Sie Zustifterin oder Zustifter der Bürgerstiftung Baindt. Ab einer Zustiftung von 500 Euro werden Sie Teil der Stifterversammlung und erhalten eine Stifterurkunde. Außerdem können Sie die Bürgerstiftung durch eine Spende in beliebiger Höhe unterstützen. Sie haben die Möglichkeit, die Bürgerstiftung per Testament zu unterstützen. Wohin kann die Zustiftung oder Spende überwiesen werden? Kontoinhaber: Bürgerstiftung Kreis Ravensburg (Zusatzfeld, falls vorhanden: Bürgerstiftung Baindt) Kreissparkasse Ravensburg IBAN: DE 37 6505 0110 0101 1990 30 Bitte geben Sie Ihre Adresse an, damit wir Ihnen eine Spendenbescheinigung zusenden können.[mehr]

Zuletzt geändert: 23.10.2025
Netzmonitor

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Zuletzt geändert: 11.12.2025
Immissionsschutz - Meldung bei Überschreitung der Maßnahmenwerte oder bei Störung des Betriebs bei Verdunstungs-, Kühlanlagen und Nassabscheidern

Als Betreiber einer Verdunstungskühlanlage, eines Kühlturms oder eines Nassabscheiders sind Sie verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 der 42. BImSchV und innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 der 42. BImSchV zu informieren, wenn bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung der in Anlage 1 der 42. BImSchV genannten Maßnahmenwerte für die Konzentration von Legionellen in Nutzwasser festgestellt wird. Die zuständige Behörde nimmt die Information entgegen und prüft die von Ihnen veranlassten Maßnahmen. Gegebenenfalls nimmt die Behörde auch Kontakt mit Ihnen auf.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Immissionsschutz - Teilgenehmigung zur Errichtung und den Betrieb einer Anlage nach BImSchG beantragen

Die Errichtung und der Betrieb einer Anlage, die im Anhang 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) genannt sind, bedürfen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung von der zuständigen Behörde. Auf Antrag ist es möglich, eine solche Genehmigung auch abschnitts- bzw. stufenweise zu erteilen. Mit einer Teilgenehmigung können Sie mit der Errichtung sowie dem Betrieb des genehmigten Projektabschnitts beginnen. Eine Teilgenehmigung kann im Einzelfall zu einer schnelleren Verwirklichung eines Vorhabens beitragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Immissionsschutz - endgültige Stilllegung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, die endgültige Stilllegung der Anlage unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde zu anzuzeigen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Immissionsschutz - Betreiberwechsel einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, einen Betreiberwechsel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats, der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Immissionsschutz - Emissionsrelevante Änderung einer Feuerungsanlage nach 44. BImSchV anzeigen

Als Betreiber einer Feuerungsanlage (mittelgroße Feuerungsanlage, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlage) sind Sie verpflichtet, eine emissionsrelevante Änderung der Anlage vor der Durchführung der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Saisonkennzeichen für Fahrzeuge beantragen

Wenn Sie ein Fahrzeug regelmäßig nur in bestimmten Zeiträumen nutzen, haben Sie die Möglichkeit ein Saisonkennzeichen zu beantragen. Dies kann der Fall sein, wenn Sie zum Beispiel ein Motorrad, ein Cabrio oder ein Wohnmobil besitzen. Ein Saisonkennzeichen dient der Identifizierung der Halterin oder des Halters sowie der Erkennbarkeit des Betriebszeitraums. Bei der Zulassung Ihres Fahrzeugs legen Sie einmalig den Betriebszeitraum fest, in dem Sie das Fahrzeug in jedem Jahr benutzen möchten. Vorab müssen Sie eine dem Betriebszeitraum entsprechende Kfz-Versicherung abschließen. Der Betriebszeitraum kann zwischen 2 und 11 volle Monate im Jahr umfassen. Außerhalb des Betriebszeitraums dürfen Sie das Fahrzeug nicht auf öffentlichen Straßen fahren und müssen es abseits von öffentlichen Straßen und Plätzen, zum Beispiel auf einem privaten Stellplatz abstellen. Der Betriebszeitraum ist am rechten Rand des Kennzeichens als Bruchzahl aufgeführt. "05/11" bedeutet beispielsweise, dass Sie das Fahrzeug von Mai bis November benutzen dürfen. Sie beantragen die Zulassung persönlich oder online mit der internetbasierten Fahrzeugzulassung i-Kfz. Sie müssen die Schilder selbst prägen lassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf einen neuen Halter beantragen

Wenn Sie ein Fahrzeug gekauft haben und dieses noch abgemeldet ist, müssen Sie es wieder anmelden, wenn Sie es im Straßenverkehr nutzen wollen. Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter, wenn ein Halterwechsel stattgefunden hat. Den Antrag dafür können Sie persönlich oder eine Vetretung bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Wiederzulassung eines Fahrzeugs auf denselben Halter beantragen

Wenn Sie Ihr abgemeldetes Fahrzeug wieder im Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie es zuvor wieder zulassen. Es handelt sich um eine Wiederzulassung auf dieselbe Halterin oder denselben Halter, wenn Sie die Person sind, die für das Fahrzeug auch zuvor als Halterin oder Halter eingetragen war. Hat ein Halterwechsel stattgefunden, spricht man von einer Wiederzulassung auf eine andere Halterin oder einen anderen Halter. Sie können PKWs, Motorräder und Anhänger wieder zulassen. Den Antrag dafür können Sie persönlich beziehungsweise eine Vertretung bei der für Sie zuständigen Zulassungsbehörde stellen. Alternativ können Sie die Wiederzulassung über das i-Kfz Portal digital beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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