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F riesenhäusler S traß e Ziegeleistraße G ar te ns tra ße B os ch st ra ß e Al te B 3 0 Rathaus Schenk-Konrad-Halle Bauhof Marsweiler Straße M ar sw ei le r S tra ße Rathaus Kirchweg Dorfplatz Dorfplatz Mühlstraße Amselstraße ThumbstraßeK üferstraß e Bos ch st ra ße Sulzmoosbach Oberer Brühl Sp ie lm an ns w eg F is ch er st ra ß e Maybachstraße K nechtenhausgässle 7 9 6 4 2 3 4 5 1 8 7 3 5 8 5 4 2 7 6 5 2 3 42 16 3 2 6 8 8 7 5 3 6 4 2 1 1 9 7 9 8 1 4 3 5 8 6 5 3 2 1 3 1 2 3 4 6 2 8 17 13 11 25 26 12 29 15 17 21 36 24 26 13 14 16 18 12 10 20 19 26 17 14 15 10 10 35 11 18 14 19 25 21 17 20 18 16 10 14 30 28 26 24 27 15 1113 25 23 21 19 51 49 57 11 55 10 14 61 47 12 20 24 52 55 53 48 38 14 13 /8/7/6 51 71 72 62 58 49 50 47 41 34 32 31 20 30 12 30 28 15 23 27 10 12 29 31 35 33 5/1 2/1 2/1 8/ 38/ 2 8/ 1 6/6 84 2 575 175 809 190 194 173 247 7/1 8/4 815 /6 9 /1 9/1 7 238 811 810 808 807 770 772 749 674 678 672 671 /1 8 207 /6 8 /6 7 /6 6 /6 5 /6 4 237 236 243 186 172 193 953 6/9 7/3 7/2 8/9 8/8 8/7 8/6 8/5 8/2 6/5 271270 840 814 813 812 841 817 816 1/ 7 1/ 5 1/ 6 1/1 35/1 11 /1 10 /1 10 /2 10 /3 16 /2 16 /1 12 /212 /1 12 /3 24 /2 24 /1 17 /1 55/3 56/2 57/3 56/4 62/3 56/3 53/155/2 55/8 55 /9 34/9 34/3 50/4 48/4 58/5 50/8 62/5 51/1 48/1 34/6 49/7 49/8 34/2 8/13 58/7 58/6 58/4 55/5 50/7 50/6 57/1 56/5 55/4 77/3 70/1 62 /4 72/2 72/1 62/2 58/9 58/8 67/1 48/2 47/4 49/1 50/5 49/6 50/3 49/5 49/4 49/3 49/9 34/4 48/3 41/9 41/7 47/3 34/1 35/1 34/8 34/7 41/5 40/2 41/4 41/3 40 /1 41/2 34/5 6/10 8/11 14/3 14/2 14/1 8/15 8/14 8/10 17 /2 55/12 55/13 55/14 55/15 186/3 575/2 20 6/ 2 20 6/ 1 55 /1 1 206/4 55/10 192/5 186/1 192/2 34/10 190/3 175/5 49/16 41/10 254/1 207/3 243/1 208/2 207/5 207/4 207/9 207/2 207/1 206/8 243/2 238/1 238/2 186/2 58/12 175/4 175/6 50/11 174/6 175/3175/2 175/9 175/8 175/7 174/2 206/3 206/6 206/5 20 0/ 1 190/2 190/1 58/10 192/3 192/1 191/2 58 /1 1 49/15 49/14 49/13 49/12 49/11 49/10 41/12 41/11 575/3 247/6 247/4 247/3 246/1 247/2 247/1 243/4 247/9 246/3 840/1 815/1 254/2 206/56 206/54 175/10 208/26 208/20 208/29 208/23 208/22 208/21 208/28 20 7/ 16 208/27 207/10 206/58 20 6/ 70 206/57 207/11 17 4/ 13 171/12 171/10 175/13 175/12 175/11 ± Stand: 07.08.2025 0 5025 Meter Gemeinde Baindt Sanierung "Ortskern II" Vorgesehene 3. Erweiterung Gebietsabgrenzung (7,1 ha) Legende 1:2.000 Gebietserweiterung (ca. 0,3 ha) 07502940640 2025-08-28T08:25:40+0200 Baindt, 28.08.2025 08:25 Uhr Stocker Digitale Signatur[mehr]

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    Zuletzt geändert: 28.08.2025
    Friedhofssatzung_-_Gebuehrenuebersicht.pdf

    Seite 1 von 4 Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung Ziffer Leistung Gebühr in Euro I. Verwaltungsgebühren a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 77,00 b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern − Einzelfall − unbefristete Zulassung 77,00 77,00 c) Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 77,00 II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung - Reihengräber a) erstmalige Überlassung eines Reihengrabs - für Personen im Alter von über zehn Jahren - für Personen im Alter von unter zehn Jahren 2.870,00 1.440,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 2. Erdbestattung - Wahlgräber a) erstmalige Überlassung eines Wahlgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts - doppelbreit, einfachtief - doppelbreit, doppeltief 4.500,00 5.650,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 Seite 2 von 4 3. Feuerbestattung - Urnenschmuckgräber a) erstmalige Überlassung eines Urnenschmuckgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 2.300,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 4. Feuerbestattung – Urnennische (Urnenwand) a) erstmalige Überlassung einer Urnennische sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 2.250,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 5. Feuerbestattung - Urnenrasengrab a) erstmalige Überlassung eines Urnenrasengrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 2.120,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 6. Feuerbestattung – halb-/ anonymes Urnengrab a) erstmalige Überlassung eines halb-/anonymen Urnengrabs 1.720,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 Eine Beschriftung erfolgt nach Vorgaben der Gemeinde. 7. Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr Seite 3 von 4 anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. III. Sonstige Bestattungsgebühren 1. Benutzung der Aussegnungshalle pro Tag 140,00 2. Pauschale Reinigung der Aussegnungshalle 50,00 3. Benutzung der Kühlzelle (pauschal) 80,00 4. Erschwerniszulage - für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen - für das Ausgraben und Umbetten von Urnen: Aufschlag auf die Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 1.890,00 100 % 5. Zuschlag für Auswärtige bei II. Bestattungsgebühren ohne Kosten für Friedhofspersonal und III. Sonstige Bestattungsgebühren – Ziffer 1., 2., 3. Als Auswärtige/r gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht dem in § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört. Nicht als Auswärtige gelten jedoch Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Baindt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Baindt hatten. 50 % je nach Bestattungsform IV. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 31 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebühren- verzeichnisses tritt zum 01.11.2025 in Kraft. Seite 4 von 4 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Baindt, den 23.09.2025 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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      Zuletzt geändert: 24.09.2025
      Friedhofssatzung_-_Gebuehrenuebersicht.pdf

      Seite 1 von 4 Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung Ziffer Leistung Gebühr in Euro I. Verwaltungsgebühren a) Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 77,00 b) Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern − Einzelfall − unbefristete Zulassung 77,00 77,00 c) Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 77,00 II. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung - Reihengräber a) erstmalige Überlassung eines Reihengrabs - für Personen im Alter von über zehn Jahren - für Personen im Alter von unter zehn Jahren 2.870,00 1.440,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 2. Erdbestattung - Wahlgräber a) erstmalige Überlassung eines Wahlgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts - doppelbreit, einfachtief - doppelbreit, doppeltief 4.500,00 5.650,00 b) Bestattungskosten - Zuschlag bei Tieferlegung - Zuschlag bei Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 980,00 80,00 250,00 c) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 Seite 2 von 4 3. Feuerbestattung - Urnenschmuckgräber a) erstmalige Überlassung eines Urnenschmuckgrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 2.300,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 4. Feuerbestattung – Urnennische (Urnenwand) a) erstmalige Überlassung einer Urnennische sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 2.250,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 5. Feuerbestattung - Urnenrasengrab a) erstmalige Überlassung eines Urnenrasengrabs sowie erneuter Erwerb des Nutzungsrechts 2.120,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 6. Feuerbestattung – halb-/ anonymes Urnengrab a) erstmalige Überlassung eines halb-/anonymen Urnengrabs 1.720,00 b) Beisetzungskosten 100,00 c) Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen 250,00 d) Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 55,00 Eine Beschriftung erfolgt nach Vorgaben der Gemeinde. 7. Bei einer notwendigen Verlängerung des Nutzungsrechts durch eine Mehrfachbelegung wird die Grabnutzungsgebühr Seite 3 von 4 anteilig nach dem Verhältnis der bereits verstrichenen Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer berechnet. Angefangene Jahre werden voll berechnet. III. Sonstige Bestattungsgebühren 1. Benutzung der Aussegnungshalle pro Tag 140,00 2. Pauschale Reinigung der Aussegnungshalle 50,00 3. Benutzung der Kühlzelle (pauschal) 80,00 4. Erschwerniszulage - für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen - für das Ausgraben und Umbetten von Urnen: Aufschlag auf die Kosten für Friedhofspersonal je angefangene Stunde 1.890,00 100 % 5. Zuschlag für Auswärtige bei II. Bestattungsgebühren ohne Kosten für Friedhofspersonal und III. Sonstige Bestattungsgebühren – Ziffer 1., 2., 3. Als Auswärtige/r gilt, wer zum Zeitpunkt des Todes nicht dem in § 1 Abs. 1 der Friedhofsordnung bestimmten Personenkreis gehört. Nicht als Auswärtige gelten jedoch Personen, die vor ihrer Unterbringung in einem außerhalb von Baindt liegenden Alters- bzw. Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz in Baindt hatten. 50 % je nach Bestattungsform IV. Umsatzsteuer Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. § 31 Inkrafttreten (1) Die Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung mit Änderung des Gebühren- verzeichnisses tritt zum 01.11.2025 in Kraft. Seite 4 von 4 Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO in der Fassung vom 24. Juli 2000 unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhaltes der die Verletzungen begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde Baindt geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist ohne tätig zu werden verstreichen lässt, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind, oder der Bürgermeister den Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder ein Dritter die Verfahrensverletzung gerügt hat. Baindt, den 23.09.2025 Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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        Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 21. Oktober 2025 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Erneuerung Wasserleitung und Straßensanierung von der Hirschstraße bis zum Ortseingang Sulpach 05 Gewerbeflächenpolitik und Ansiedlungskriterien für das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ (IGMS) 06 Vergabe der Baugrundstücke im Baugebiet Lilienstraße 07 Konzeptvergabeverfahren Fischerareal - weiteres Vorgehen 08 Bauantrag zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage und Nutzungsänderung einer bestehenden Betriebsleiterwohnung in einen Altenteiler im EG und einer Wohnung für einen landwirtschaftlichen Mitarbeiter im DG auf Flst. 473 und 476, Wickenhauser Straße 80 + 82 09 Erneute Beratung über den Bauantrag zum Einbau von Zimmern für Mitarbeiter in ein ehemaliges Scheunenteil auf Flst. 1199, Hirschstraße 200 10 Gebührenkalkulation der Wasserversorgungsgebühren Kalkulationszeitraum 01.01.2025 - 31.12.2025 sowie 01.01.2026 - 31.12.2026 - Änderung der Wasserversorgungssatzung 11 Zuschussantrag für eine Fachkräfteförderung zur Umsetzung des Klimamobilitätsplanes 12 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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          Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des Gemeinderates findet statt am Dienstag, 21. Oktober 2025 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Erneuerung Wasserleitung und Straßensanierung von der Hirschstraße bis zum Ortseingang Sulpach 05 Gewerbeflächenpolitik und Ansiedlungskriterien für das „Interkommunale Gewerbegebiet Mittleres Schussental“ (IGMS) 06 Vergabe der Baugrundstücke im Baugebiet Lilienstraße 07 Konzeptvergabeverfahren Fischerareal - weiteres Vorgehen 08 Bauantrag zur Errichtung eines Betriebsleiterwohnhauses mit Garage und Nutzungsänderung einer bestehenden Betriebsleiterwohnung in einen Altenteiler im EG und einer Wohnung für einen landwirtschaftlichen Mitarbeiter im DG auf Flst. 473 und 476, Wickenhauser Straße 80 + 82 09 Erneute Beratung über den Bauantrag zum Einbau von Zimmern für Mitarbeiter in ein ehemaliges Scheunenteil auf Flst. 1199, Hirschstraße 200 10 Gebührenkalkulation der Wasserversorgungsgebühren Kalkulationszeitraum 01.01.2025 - 31.12.2025 sowie 01.01.2026 - 31.12.2026 - Änderung der Wasserversorgungssatzung 11 Zuschussantrag für eine Fachkräfteförderung zur Umsetzung des Klimamobilitätsplanes 12 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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            Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des findet statt am Dienstag, 23. September 2025 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bauantrag zur Errichtung von Transformatorenstationen, Batteriespeichern und Invertern auf Flst. 1007, Wickenhauser Straße - Riedesch 05 Bauantrag zum Neubau eines Firmengebäudes auf Flst. 1014/10, Am Umspannwerk 20 06 Kindergartenbedarfsplanung 2025/2026 07 Vergabe der Arbeiten zum Bau einer PV -Anlage auf dem Sporthallendach 08 Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels 2026 09 Steuern, Gebühren, Beiträge 2026 - Information und weitere Vorgehensweise 10 Änderung der Friedhofssatzung - Kalkulation und Anpassung des Gebührenverzeichnisses 11 Amtsblatt 2026 - Änderungen der AGB´s zum Abonnement des Amtsblattes der Gemeinde Baindt zum 01.01.2026 12 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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              Einladung zur Sitzung des Gemeinderates Die nächste Sitzung des findet statt am Dienstag, 23. September 2025 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal im Rathaus Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Tagesordnung Öffentlicher Teil 01 Einwohnerfragestunde 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 03 Bericht der Bürgermeisterin 04 Bauantrag zur Errichtung von Transformatorenstationen, Batteriespeichern und Invertern auf Flst. 1007, Wickenhauser Straße - Riedesch 05 Bauantrag zum Neubau eines Firmengebäudes auf Flst. 1014/10, Am Umspannwerk 20 06 Kindergartenbedarfsplanung 2025/2026 07 Vergabe der Arbeiten zum Bau einer PV -Anlage auf dem Sporthallendach 08 Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels 2026 09 Steuern, Gebühren, Beiträge 2026 - Information und weitere Vorgehensweise 10 Änderung der Friedhofssatzung - Kalkulation und Anpassung des Gebührenverzeichnisses 11 Amtsblatt 2026 - Änderungen der AGB´s zum Abonnement des Amtsblattes der Gemeinde Baindt zum 01.01.2026 12 Anfragen und Verschiedenes Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune- aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

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                Seite 1 Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung – WVS) der Gemeinde Baindt vom 01.02.2007. Aufgrund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 8 Abs. 2, 11, 13, 20 und 42 des Kommunalabgabengesetzes für Baden- Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 21.10.2025 folgende Änderungssatzung beschlossen: § 15 Kostenerstattung Abs. 1 wird wie folgt geändert: (1) Der Anschlussnehmer hat der Gemeinde zu erstatten: 1. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der notwendigen Hausanschlüsse. Dies gilt nicht für den Teil des Hausanschlusses (Grundstücksanschluss), der in öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen verläuft (§ 14 Abs.2). 2. Die Kosten der Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung der weiteren, vorläufigen und vorüber-gehenden Hausanschlüsse (§ 14 Abs. 4). Zu diesen Kosten gehören auch die Aufwendungen für die Wiederherstellung des alten Zustands auf den durch die Arbeiten beanspruchten Flächen. Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. § 36 Beitragssatz Wird wie folgt geändert: Der Wasserversorgungsbeitrag beträgt: 1. je Quadratmeter (m²) Nutzungsfläche 4,09 € (§ 28 Abs. 1) Hinzu tritt die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. § 42 Grundgebühren Entstehung der Gebührenschuld Abs. 1 wird wie folgt geändert: § 42 Grundgebühren Entstehung der Gebührenschuld Seite 2 (1) Die Grundgebühr wird gestaffelt nach Zählergrößen erhoben (Zählergebühr). Die Grundgebühr beträgt ab 2025 je Monat und Zähler: a) Hauswasserzähler Nenngröße Nenndurchfluss €/ Monat €/ Monat Maximaldurchfluss QN/Q3 netto brutto einschließlich 7% Umsatzsteuer NG 3-5 m³/h QN 2,5/Q3= 4 5,79 6,20 NG 7-10 m³/h QN 6/ Q3=10 6,47 6,92 NG 20 m³/h QN 10/ Q3=16 11,55 12,36 NG 30 m³/h QN 15/ Q3=25 15,21 16,27 b) Großwasserzähler DN Nenndurchfluss QN €/ Monat €/ Monat netto brutto einschließlich 7% Umsatzsteuer DN 50 QN 15/ Q3=25 25,52 27,31 DN 80 QN 40/ Q3=63 25,96 27,78 DN 100 QN 40/ Q3=63 32,81 35,11 Bei Verbundwasserzählern wird der Grundpreis beider Zähler zusammengerechnet. Für die Installation von Bauwasseranschlüssen und Standrohren wird eine Gebühr von 77,00 Euro netto bzw. 82,39 € brutto einschließlich 7% Umsatzsteuer erhoben. Für die Überlassung eines Standrohres wird zudem eine Leihgebühr von 10 Euro netto bzw. 10,70 € brutto einschließlich 7% Umsatzsteuer jede angefangene Woche erhoben. Die Leihgebühr ist unabhängig von der Dauer der tatsächlichen Verwendung zu bezahlen, solange das Standrohr der Gemeinde nicht zurückgegeben wird. § 43 Verbrauchsgebühren (1) Die Verbrauchsgebühr wird nach der gemessenen Wassermenge (§ 44) berechnet. Die Verbrauchsgebühr beträgt pro Kubikmeter ab dem Jahr 2025 1,78 € (netto) bzw. 1,90 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer). ab dem Jahr 2026 1,95 € (netto) bzw. 2,09 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer). (2) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt die Verbrauchsgebühr pro Kubikmeter ab dem Jahr 2025 1,78 € (netto) bzw. 1,90 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer). ab dem Jahr 2026 1,95 € (netto) bzw. 2,09 € (brutto, einschließlich 7 % Umsatzsteuer). Seite 3 VI. Steuern, Übergangs- und Schlussbestimmungen § 54 Umsatzsteuer entfällt Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Aus § 55 wird neu § 54 Inkrafttreten 1) Soweit Abgabeansprüche nach dem bisherigen Satzungsrecht bereits entstanden sind, gelten anstelle dieser Satzung die Satzungsbestimmungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld gegolten haben. (2) Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von auf Grund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder in elektronischer Form innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist: der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Baindt, den 21.10.2025 Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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                  Gemeinde Baindt Wahlkreis 69 Ravensburg BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026 1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Baindt wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Baindt, Bürgerbüro Zimmer Nr. 02 (barrierefrei) , Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 12:00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 69 Ravensburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person; 5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn 5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat, 5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist, 5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist. Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr im Rathaus Baindt, Bürgerbüro Zimmer Nr. 02 (barrierefrei), Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. 6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person 7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, 7.2. einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und 7.3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind. 8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Ort, Datum Baindt, 06. Februar 2026 Bürgermeisteramt Baindt Simone Rürup, Bürgermeisterin 07502940622 2026-02-04T14:10:51+0100 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

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                    Gemeinde Baindt Wahlkreis 69 Ravensburg BEKANNTMACHUNG über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 8. März 2026 1. Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Baindt wird in der Zeit vom 16.02.2026 (20. Tag vor der Wahl) bis 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) während der allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus Baindt, Bürgerbüro Zimmer Nr. 02 (barrierefrei) , Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen, wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt; die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 20.02.2026 (16. Tag vor der Wahl) bis 12:00 Uhr, beim Bürgermeisteramt Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 69 Ravensburg durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Er kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1. eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person; 5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person, wenn 5.2.1 sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung (bis zum 15.02.2026 (21. Tag vor der Wahl)) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat, 5.2.2 ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Absatz 2 Satz 3 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Absatz 4 Satz 1 oder 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist, 5.2.3 ihr Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist. Der Wahlschein kann bis zum 06.03.2026 (2. Tag vor der Wahl), 15.00 Uhr im Rathaus Baindt, Bürgerbüro Zimmer Nr. 02 (barrierefrei), Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt schriftlich, elektronisch (zum Beispiel durch Telefax, E-Mail) oder mündlich (nicht aber telefonisch) beantragt werden. Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2.1 bis 5.2.3 angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen. 6. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 7. Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person 7.1. einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, 7.2. einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und 7.3. einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist, sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind. 8. Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden. An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. 9. Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat. Ort, Datum Baindt, 06. Februar 2026 Bürgermeisteramt Baindt Simone Rürup, Bürgermeisterin 07502940622 2026-02-04T14:10:51+0100 Baindt Marvin Bautz Signatur PDF[mehr]

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                      Zuletzt geändert: 05.02.2026

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