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2021_05_11_Bericht.pdf

Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 11.05.2021 TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 20. April 2021 sind folgende Beschlüsse bekannt zu geben: TOP Sanierungsgebiet Ortskern II - Gutachten Ende der Sanierung - Auswirkungen auf Bebauungsplan Fischerareal und unbeplanter Innenbereich im Ortskern Beschluss: 1. Die Flurstücke 51 (Küferstraße 8) und 51/1 (Ziegeleistraße 6) werden nicht überplant. 2. Auf einen Bebauungsplan in der Ortsmitte wird derzeit verzichtet. TOP weiteres Vorgehen in Sulpach - Beauftragung eines externen Beraters Beschluss: Die Verwaltung wird einen externen Berater mit der Aufarbeitung der genehmigten und vorhandenen Tierbestände im Teilort Sulpach beauftragen. Aus den gewonnenen Daten soll anschließend eine Geruchskartierung erfolgen. TOP Sonstiges – Bike-Park beim Baindter Bädle Beschluss: Die Gemeinde Baindt gewährt den Nutzern zur Anlage der Bikestrecke am Baindter Bädle einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 6.000,00 €. Die rechtlich erforderliche Beschilderung wird von der Gemeinde in Auftrag gegeben. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup berichtet: a) Offenlegung des Sulzmoosbaches im Bereich des Fischerareals Die Arbeiten zur Bachoffenlegung des Sulzmoosbaches haben am 11. Mai 2021 begonnen. Die Offenlegung dient dem Hochwasserschutz, trägt zur Aufwertung des Baches und somit zur Steigerung der Aufenthaltsqualität bei. b) Corona Derzeit gibt es in der Gemeinde Baindt 51 infizierte Personen. Die Inzidenz im Landkreis Ravensburg beträgt 148,6 mit leicht fallendender Tendenz. Die indische Variante ist am 10. Mai 2021 zum ersten Mal im Landkreis aufgetaucht. c) Kindergarten in der Gemeinde Ab Mittwoch den 12. Mai 2021 gilt die Testpflicht in den Kindergärten. Es werden PCR-Pool-Tests vom Labor Dr. Gärtner angewandt, die sicher, schnell und für die Kinder nicht unangenehm sind. Bei Bedenken der Elternschaft werden Spucktests ausgegeben, die zu Hause als Selbsttests mit Eigenbescheinigung durchgeführt werden können. d) Impfquote Die Impfquote im Landratsamt Ravensburg liegt derzeit bei 26 %. Es haben in Baindt durch das mobile Impfteam 60 Erstimpfungen und 12 Zweitimpfungen stattgefunden. Es werden noch 2 Termine mit jeweils 24 Zweitimpfungen stattfinden. Alle Bürgerinnen und Bürger die am 11.05.2021 79 Jahre oder älter sind, haben von der Gemeinde ein Impfangebot in der Schenk-Konrad-Halle bekommen. TOP 04 Vorstellung der KommunalPlattform der Netze BW - Ausbau im Bereich der Infrastruktur, Synergien und Klimaziele vor Ort Kämmerer Abele berichtet: Die Energiewende stellt uns gemeinsam vor große Herausforderungen. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor, ist dabei die partnerschaftliche Zusammenarbeit aller Beteiligten sowie die Entwicklung geeigneter Werkzeuge, die uns helfen die Klimaschutzziele zu erreichen. Was bedeuten die Klimaschutzziele Baden-Württembergs für den Hochlauf von Erneuerbaren Energien und Elektromobilität in unserer Gemeinde? Erreicht unsere Gemeinde Baindt die vorgegebenen Klimaschutzziele und schaffen wir die Energiewende? Welche Auswirkungen haben diese Entwicklungen auf das Strom- und Gasnetz in unserer Gemeinde, sowie auf die zukünftige Planung und Umsetzung von Wohnraum? Wie hoch ist die aus dem Hochlauf resultierende CO₂-Einsparung? In Zeiten von Elektromobilität, Energiewende und steigenden Klimaschutzzielen ist eines besonders wichtig: Transparenz, um die richtigen Entscheidungen für zukunftsfähige Energieversorgungsnetze treffen zu können. Ein Baustein hierfür ist die neue KommunalPlattform der Netze BW, welche ermöglicht, den zukünftig notwendigen Ausbau im Bereich Infrastruktur aufzuzeigen, Synergien zu generieren und die Klimaziele vor Ort zu managen. Über diese erhalten wir eine Einsicht in den Netzentwicklungsplan und in die Netzanschlüsse, außerdem könnte eine Dreijahresplanung sowie ein Störungsmonitor für die Gemeinde Baindt zur Verfügung stehen. Die Energiewende sollte im Bereich der Stromnetze aktiv mitbegleitet werden. Ob bei Ladesäulen, Quartiersgedanken, PV-Anlagen sowie bei Grundstücken für Batteriespeicher. Die bei diesem Tagesordnungspunkt anwesenden Herren Schuch und Müller stellten die KommunalPlattform ausführlich vor. Beschluss: Der Gemeinderat nimmt die Ausführungen der NetzeBW zur Kenntis. TOP 05 Sanierung Nelkenstraße - Auftragsvergabe Ortsbaumeister Roth berichtet: In der Gemeinderatssitzung vom 24.11.2020 wurde das Ing.-Büro Schranz, Bad Saulgau beauftragt, die Arbeiten zur Sanierung der Nelkenstraße öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung wurde am 26.03.2021 im Staatsanzeiger und auf der Homepage der Gemeinde Baindt veröffentlicht. Die Ausschreibungsunterlagen wurden von neun Firmen angefordert. Zur Submission am 21.04.2021 gingen sieben Angebote ein. Das Submissionsergebnis sowie der Vergabevorschlag sind in Anlage 1 aufgeführt. Der günstigste Bieter ist die Firma Hinder, Bad Waldsee, mit einem Angebotspreis von 240.552,13 Euro brutto (100%). Die Angebotspreisspanne liegt zwischen 100% und 136,4%. Die Ausschreibung beinhaltet folgende Arbeiten: - Fahrbahnerneuerung Straße und Gehweg - Verlegung einer Breitbandleerrohrtrasse - Erneuerung der best. Wasserleitung (Hauptleitung + Hausanschlussleitung bis Grundstücksgrenze zum Privateigentum) - Erneuerung Straßenbeleuchtung - Erneuerung Schachtabdeckungen des Mischwasserkanals Nach VOB/A § 16 soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkten als das wirtschaftlichste erscheint Das Angebot der Firma Hinder, Bad Waldsee, mit einer Angebotssumme von 240.552,13 Euro brutto ist das günstigste Angebot. Laut Kostenschätzung lagen die Baukosten bei 247.282,00 € brutto. Die Verwaltung hat die notwendigen Mittel im Haushalt 2021/22 bereit gestellt. Beschluss: Der Zuschlag für die Arbeiten Sanierung Nelkenstraße wird an Fa. Hinder, Bad Waldsee, mit einer Angebotssumme von 240.552,13 Euro brutto erteilt. TOP 06 Gebäude am Dorfplatz - Beauftragung Vorplanung Bauamtsleiterin Jeske trägt folgenden Sachverhalt vor: Die Neugestaltung des Dorfplatzes wird in nächster Zukunft ein wichtiges Thema in der Gemeindeentwicklung darstellen. Erste Entwürfe vom Landschaftsarchitekten liegen bereits vor. Ebenfalls haben Gespräche mit Vertretern der Vereine und Angrenzern stattgefunden, Pandemiebedingt bisher online. Geplant ist nun Ende Juni eine Planungswerkstatt zum Thema Dorfplatzgestaltung in der Schenk-Konrad-Halle abzuhalten. Parallel hat sich der Gemeinderat mit dem Gebäude angrenzend an den Dorfplatz beschäftigt. Im Januar 2021 wurde vom Gemeinderat beschlossen, dass das Gebäude am Dorfplatz von der Gemeinde gebaut werden soll. Mit einer Markterkundung, die von der Verwaltung durchgeführt wurde, wurde ein prinzipielles Interesse von potentiellen Bauunternehmen und Bauträgern abgefragt. Die Auswertung dieser Markterkundung wurde am 20. April 2021 in der Gemeinderatssitzung von Herrn Thomas Gauggel vorgestellt. Es wurden vier Varianten einer möglichen Umsetzung aufgezeigt, wobei die Tendenz in die Richtung ging, dass eine Vorentwurfsplanung durch ein Architekturbüro erfolgen und diese die Grundlage für eine Totalunternehmerausschreibung sein soll. Da sich die Planer aus Tübingen bereits intensiv mit der Ortsmitte und dem Gebäude angrenzend an den Dorfplatz beschäftigt haben, wurden sie von der Verwaltung gebeten, ein Angebot für ein Honorar auf Grundlage der HOAI für die zu erbringenden Leistungen abzugeben. Wenn die Totalunternehmerausschreibung nicht zum gewünschten Erfolg führt, kann im weiteren Verlauf immer noch ein in einer EU weiten Ausschreibung gewonnenes Architekturbüro die Entwurfsplanung vornehmen, mit dem Ziel der Beauftragung eines Generalunternehmers. Da die Planung des Dorfplatzes mit dem Bau des Gebäudes zusammenspielen muss, ist eine zügige Weiterentwicklung der Planung erforderlich. Auf Grund der intensiven Voruntersuchungen können die Planer aus Tübingen die Vorplanung des Gebäudes am Dorfplatz und die Vorbereitung einer Totalunternehmerausschreibung auf Grundlage einer funktionalen und technischen Baubeschreibung zügig und kostengünstig leisten. Beschluss: 1. Die Planer Thomas Gauggel und Matthias Gütschow aus Tübingen werden mit der Vorplanung des Gebäudes am Dorfplatz und der Erstellung einer Totalunternehmerausschreibung auf Grundlage einer funktionalen und technischen Baubeschreibung beauftragt. 2. Dem Honorarangebot wird zugestimmt. TOP 07 Grundstücksveräußerung im Gewerbegebiet 2. Erweiterung Mehlis Bauamtsleiterin Jeske berichtet: Im Baugebiet 2. Erweiterung Mehlis wurden inzwischen 5 Grundstücke an Gewerbebetriebe und ein Grundstück für eine Umspannstation verkauft. Drei Baugenehmigungen wurden bereits erteilt, ein Bauvorhaben ist im Rohbau fertig. Ein weiteres Grundstück mit 2.466m² Fläche kann an einen Handwerksbetrieb veräußert werden. Nach § 92 der Gemeindeordnung ist ein Beschluss zur Veräußerung von Vermögenswerten vom Gemeinderat erforderlich. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Veräußerung des Bauplatzes mit 2.466 m² im Gewerbegebiet 2. Erweiterung Mehlis zum Preis von 190 €/m² zu. TOP 08 Bauantrag zur Errichtung einer Gaupe in das Dachgeschoss eines Einfamilienhauses auf dem Flst. 670/4, Lerchenweg 9 Bauamtsleiterin Jeske berichtet: Die Bauherren beantragen den Einbau einer Gaupe in das Dachgeschoss des bestehenden Einfamilienwohnhauses. Um mehr Wohnraum unterm Dach zu schaffen, ist auf der Ostseite des Gebäudes eine Schleppdach-Gaupe mit einer Länge von 4,56 m und einer Dachneigung von ca. 4° geplant. Für das Gebiet, in welchem das Gebäude Lerchenweg 9 liegt, gibt es keinen Bebauungsplan, weshalb das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt wird. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicht der Verwaltung kann ohne zusätzlichen Flächenverbrauch mit der geplanten Gaupe zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Die Gaupe fügt sich in die nähere Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. TOP 09 Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Vorläufiges Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2020 sowie Gebührenrechtliches Ergebnis des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung 2019 Kämmerer Abele teilt mit: Unterscheidung Handelsrecht und Gebührenrecht Bei der Kalkulation der Abwassergebühren muss grundsätzlich zwischen dem handelsrechtlichen/doppischem und gebührenrechtlichen Jahresergebnis unterschieden werden. Die vom Gemeinderat jährlich beschlossenen Jahresabschlüsse des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung stellen dabei das handelsrechtliche Ergebnis dar. Das handelsrechtliche Ergebnis stellt jedoch nicht das gebührenrechtliche Ergebnis nach dem Kommunalabgabengesetz dar. Die unterschiedlichen Ergebnisse nach Handels- und Gebührenrecht werden in der Nebenrechnung nach dem Kommunalabgabengesetz verdeutlicht, die in den Anlagen beigefügt ist. Das handelsrechtliche Ergebnis darf nicht zum Ausgleich von Kostenüber- und unterdeckungen herangezogen werden. Für den Ausgleich von Unter- bzw. Überdeckungen ist stets das gebührenrechtliche Ergebnis nach Kommunal- abgabengesetz heranzuziehen. Die gebührenrechtliche Ergebnisse 2019 und 2020 wurden in einer Nebenrechnung erneut von der Allevo Kommunalberatung GmbH, welche auch die Kalkulation 2019-2021 getätigt hat, ermittelt. So müssen nach dem Gebührenrecht Erträge (Erstattung Abwasserabgabe) und Aufwendungen (Betriebskostenumlage AMS), die Vorjahre oder auch zukünftige Jahre betreffen, den betreffenden Jahren exakt zugeordnet werden, auch wenn es nach Handelsrecht aufgrund eines bereits festgestellten Jahresabschlusses nicht mehr möglich ist. Diese Diskrepanz führt in den einzelnen Jahren zu Verschiebungen zwischen handelsrechtlichem und gebührenrechtlichem Ergebnis, die sich aber in der Summe (bzw. Mehrjahresvergleich) wieder neutralisieren. Bei der Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse wurden diverse Aufwendungen und Erträge periodengerecht zugeordnet und der Straßenentwässerungskostenanteil exakt berechnet. Bei der Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses des Rechnungsjahres 2019 ist das Ergebnis in einer Nebenrechnung aufgrund nachträglicher Veränderungen um die Ausgleichsbeträge bereinigt worden. Die Betriebskostenumlage 2019 ist nun endgültig gesichert. Für das Jahr 2020 wurden vom Abwasserzweckverband leider noch keine Abrechnungen vorgenommen. Gebührenerg. 2019 Abwasser ges. Schmutzwasser Niederschlagsw. Gebührenfähige Kosten 617.141,20 € 450.105,61 € 167.035,59 € Gebühreneinnahmen 605.606,48 € 452.228,90 € 153.377,58 € Überdeckung (+), Unterdeckung (-) -11.534,72 € 2.123,29 € -13.658,01 € vorläufiges Gebührenerg. 2020 Abwasser ges. Schmutzwasser Niederschlagsw. Gebührenfähige Kosten 638.646,25 € 450.218,64 € 188.427,61 € Gebühreneinnahmen 634.614,86 € 480.144,29 € 154.470,57 € Abschreibungen auf Forderungen -12,50 € -12,00 € -0,50 € Überdeckung (+), Unterdeckung (-) -4.043,89 € 29.913,65 € -33.957,54 € Nachrichtlich: Das handelsrechtliche Ergebnis weist zum 31.12.2020 eine Kostenüberdeckung in Höhe von +425.026,00 € auf. Die Kalkulation wurde für den Bemessungszeitraum 2019 bis 2021 erstellt. Folglich können die gebührenrechtlich ausgleichsfähigen/ausgleichspflichtigen Ergebnisse abschließend ermittelt werden. Im EB Abwasserbeseitigung haben wir über den Kalkulationszeitraum einen großen Überschuss. Wir müssen Ende 2021 die Gebühr kurzfristig senken, sofern wir nicht in Aufwand investieren. Von Seiten der Verwaltung wäre eine konstante Gebühr besser, als nächstes Jahr senken und dann wieder kräftig erhöhen. Bevor weitere Inlinersanierungen beauftragt werden, wäre eine Aussage zur Dimension von Kanälen bzw. Hydraulik empfehlenswert. Dem Bauamt liegt ein Angebot für eine Hydraulikberechnung vor. Darin enthalten sind folgende Leistungen: • Ermittlung der Einzugsgebiete, - inkl. Neubaugebiete wo das Schmutzwasser in den Mischwasserkanal geht. • Ermittlung der befestigten Flächen anhand Auswertung der gesplitteten Abwassergebühr, oder/und Auswertung von Luftbildern oder/und Begehung. – • Berücksichtigung der Sonderbauwerke, • Erstellung eines digitalen Rechenmodelles • Hydrodynamische Kanalnetzberechnung • Langzeitsimulation • Berichte, Pläne, Präsentation Anschließend sollten folgende Projekte weiterverfolgt werden: - Weitere Inlinersanierungen resultierend aus der Eigenkontrollverordnung und hydraulischer Berechnung - Betriebskostenumlage Abwasserzweckverband - Investitionen im Rahmen der Baugebiets- und Gewerbeentwicklung wird in den folgenden Jahren der Gebührenausgleich stattfinden. Sowohl handelsrechtliche als auch gebührenrechtliche Ergebnisse schließen aufgrund höherer Einnahmen besser ab. Die gegenüber dem Planansatz geringeren Aufwendungen resultieren aus der geplanten Rückerstattung der vorläufigen Betriebskostenumlage des Abwasserzweckverbandes. Die Gemeinde trägt seit 2018 38% der Gesamtkosten des Abwasserzweckverbandes (44% des kommunalen Anteils). Im Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung Baindt war 2020 ein Verlust von -26.800 € geplant. Das vorläufige Ergebnis 2020 weist aufgrund erhöhten Unterhaltungsaufwendungen ein gebührenrechtliches Ergebnis in Höhe von -38.303,73 € aus. Die Verbrauchsmengen waren 2020 erhöht und werden auch 2021 vermutlich auf diesem Niveau verbleiben. Das vergangene Frühjahr war zu trocken. Der Verbrauch hat sich aufgrund Corona (vermehrte Homeofficetätigkeit), trockenes Frühjahr und Einwohnerzuwächsen etwas erhöht. Die Schmutzwassergebühr beträgt seit 01.01.2019 2,17 €/m³ und die Niederschlagswassergebühr beträgt ab 01.01.2019 0,50 €/m². Zusammenfassendes Ergebnis: Die vorläufige Kostenüberdeckung ist in den folgenden Jahren auszugleichen. Der Abwasserzweckverband wird sich für die 2020 getätigten Investitionen über eine Kapitalumlage bei den beteiligten Kommunen noch refinanzieren. Die Kapitalumlage wird langfristig abgeschrieben. Beschluss: 1. Der Gemeinderat stimmt dem gebührenrechtlichen Ergebnis für das Jahr 2019 wie folgt zu: Im Gebührenhaushalt ergibt sich im Schmutzwasserbereich im Jahr 2019 eine Kostenüberdeckung in Höhe von 2.123,29 €. Zudem ergibt sich im Gebührenhaushalt im Niederschlagswasserbereich im Jahr 2019 eine Kostenunterdeckung in Höhe von -13.658,01 €. 2. Der Gemeinderat stimmt dem vorläufigen gebührenrechtlichen Ergebnis für das Jahr 2020 wie folgt zu: Im Gebührenhaushalt ergibt sich im Schmutzwasserbereich im Jahr 2020 eine Kostenüberdeckung in Höhe von 29.913,65 €. Zudem ergibt sich im Gebührenhaushalt im Niederschlagswasserbereich im Jahr 2020 eine Kostenunterdeckung in Höhe von -33.957,54 €. 3. Die Kanalisation soll 2021 neu vermessen werden und die hydraulische Leistungsfähigkeit der Entwässerungssysteme überprüft werden. Die Verwaltung wird beauftragt den Auftrag an den kostengünstigsten Bieter zu vergeben. TOP 10 Anfragen und Verschiedenes a) Kaufverträge Erlenstraße die im Rahmen der Straßensanierung abzuschließen sind. Es wurde die Frage gestellt, ob diese Verträge zwischenzeitlich notariell abgeschlossen wurden. Dies ist, so Bauamtsleiterin Jeske, in einem Fall noch nicht geschehen. b) Neubaugebiet Geigensack/Igelstraße Die Verwaltung wurde gebeten, die Grundstückseigentümer aufzufordern, den von der Gemeinde angelegten Erdwall an der Igelstraße (Hochwasserschutz) in Richtung Sulpach wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. c) Bautätigkeiten in der Hirschstraße Die Verwaltung wurde gebeten abzuklären, ob diverse Bautätigkeiten in der Hirschstraße (Gewächshäuser, Swimmingpools, Gartenhäuser usw.) genehmigungsfrei sind. d) Einführung Gelbe Tonne Bürgermeisterin Rürup bemerkt, dass der Kreistag beschlossen hat, die Gelbe Tonne kreisweit zum 01.01.2022 einzuführen. Diese Entscheidung, so Kämmerer Abele, wird auch Einfluss auf den Fortbestand des Wertstoffhofes beim Bauhof haben. e) Sachstand Anbau Feuerwehrgerätehaus Bauamtsleiterin Jeske teilt mit, dass in der Gemeinderatssitzung im Juli über die Beauftragung mit der weiteren Planung beraten und entschieden wird.. In diesem Zuge werden auch die Schäden am Bauhofgebäude und am Feuerwehrgerätehaus aufgenommen.[mehr]

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    Zuletzt geändert: 28.05.2021
    Datenschutzrechtliche_Vorgaben_Grund_und_Gewerbesteuer.pdf

    Gemeinde Baindt Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer Stand 22.06.2020 Vorwort Die Gemeinde Baindt erhebt für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz (bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) Grundsteuer von den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Erbbauberechtigten. Von Unternehmer/innen/Unternehmen mit Gewerbebetrieben, die eine Betriebsstätte in Baindt haben, erhebt sie die Gewerbe- steuer. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personen- bezogenen Daten sind veränderte Daten, die nicht mehr einer Person zugeordnet werden können oder Daten, die durch Schutzmaßnahmen Rückschlüsse auf die Betroffenen ausschließen (anonymisierte oder pseudonymisierte Daten). Wenn die Gemeinde Baindt personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass sie diese Daten z.B. erhebt, speichert, verwendet, weiterverarbeitet, übermittelt, zum Abruf bereitstellt oder löscht. Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. Inhaltsverzeichnis 1. Wer sind Ihre Ansprechpartner? ........................................................................................................................ 1 2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? .............................................................. 2 3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? ........................................................................................ 2 4. Wie verarbeiten wir diese Daten? ...................................................................................................................... 3 5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben? .............................................. 3 6. Wie lange speichern wir Ihre Daten? .................................................................................................................. 3 7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie? ............................................................. 3 8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen? .......................................................................................... 4 1. Wer sind Ihre Ansprechpartner? Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an die Gemeinde Baindt, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Elmar Buemann, richten. Sie können diese Fragen auch unmittelbar an die innerhalb der Gemeindeverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer zuständige Steuerabteilung 1 bzw. Gemeindekasse 1 richten. Die Kontaktdaten der Gemeinde Baindt lauten: 1 Bürgermeisterin: Simone Rürup, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-0 (simone.ruerup@baindt.de) Kämmerer: Wolfgang, Abele, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-20, (wolfgang.abele@baindt.de) Steuerabteilung: Florentina Stavarache, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-21 (f.stavarache@baindt.de) Barbara Winkler, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-23 (barbara.winkler@baindt.de) Gemeindekasse: Robert Müller, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-22 (robert.mueller@baindt.de) Darüber hinaus können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Gemeinde (Walter Plangg, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-11, walter.plangg@baindt.de) 1 wenden. mailto:simone.ruerup@baindt.de - 2 - 2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? Um unsere Aufgabe zu erfüllen, die Grund- und Gewerbesteuer nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Steu- ergesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, benötigen wir personenbezogene Daten (§ 85 der Abgabenordnung). Ihre personenbezogenen Daten werden in dem steuerlichen Verfahren verarbeitet bzw. weiterverarbeitet, für das sie erho- ben bzw. zur Weiterverarbeitung übermittelt wurden (§§ 29b und 29c der Abgabenordnung). In den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen wir die zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens erhobenen oder an uns übermittelten personenbezogenen Daten auch für andere steuerliche oder nichtsteuerliche Zwecke verarbeiten (Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 der Abgabenordnung). Beispiel zur Verarbeitung: Sie informieren uns über Ihre neue Anschrift oder eine neue Bankverbindung. Diese Daten werden bei der Grundsteuer- und Gewerbesteuerveranlagung verarbeitet. Beispiel zur Weiterverarbeitung: Bei der Grund- und Gewerbesteuer werden vom zuständigen Finanzamt die Steuermessbeträge und in den Fällen der Zerle- gung der Grund- und Gewerbesteuermessbeträge die Zerlegungsanteile durch Messbescheide bzw. Zerlegungsbescheide festgesetzt. Hierzu werden Daten vom zuständigen Finanzamt in einem selbstständigen Verfahren verarbeitet. Der Inhalt der Grund- und Gewerbesteuermessbescheide und der Zerlegungsbescheide und weitere erforderliche Daten werden uns vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Wir verarbeiten die mitgeteilten Daten weiter, indem wir sie bei der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren berücksichtigen. 3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? Wir verarbeiten insbesondere folgende personenbezogene Daten: • Persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, z.B. ▪ Vor- und Nachname, ▪ Firma oder andere Unternehmens- oder Gesellschaftsbezeichnung, Handelsregisternummer, ▪ Vor- und Nachname des/der (gesetzlichen) Vertreter(s), des/der Bevollmächtigte(n), des/der Geschäftsfüh- rer(s), des/der Gesellschafter, ▪ Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, ▪ Geburtsdatum und -ort, ▪ Steuernummer, Buchungs- oder Kassenzeichen. • Für die Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderliche Informationen, z.B. ▪ Gewerbesteuermessbetrag, ▪ Einheitswert und Grundsteuermessbetrag, ▪ Zerlegungsanteil am Gewerbesteuer- bzw. Grundsteuermessbetrag, ▪ Bankverbindung, ▪ Angaben über geleistete oder erstattete Steuern und Vorauszahlungen, ▪ Angaben über gestellte Anträge sowie Rechtsbehelfe. Bei der Grund- und Gewerbesteuer erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten in erster Linie über die Messbescheide und Zerlegungsmitteilungen des zuständigen Finanzamts und verarbeiten diese weiter. Darüber hinaus erheben wir Ihre personenbezogenen Daten auch bei Ihnen selbst, z. B. durch Ihre SEPA-Lastschriftmandate, Mitteilungen und Anträge. Schließlich erheben wir Ihre personenbezogenen Daten bei Dritten, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an uns verpflichtet sind. Beispiele: − Unser Gewerbeamt 1 übermittelt uns Daten über Gewerbemeldungen; - 3 - − unser Einwohnermeldeamt 1 übermittelt uns Meldedaten. Außerdem erhalten wir steuerrelevante Informationen von Steuerämtern anderer Kommunen. Können wir einen steuerrelevanten Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (z. B. Auskunftsersuchen an die Nachlassgerichte bei der Ermittlung von Erben). Im Vollstreckungsverfahren können wir Daten bei Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitut oder Arbeitgeber) erheben. Zudem können wir öffentlich zugängliche Informationen (z. B. aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Be- kanntmachungen) verarbeiten. 4. Wie verarbeiten wir diese Daten? Im weitgehend automationsgestützten Besteuerungsverfahren werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert und dann in zumeist maschinellen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Steuer zugrunde gelegt. Wir bedienen uns dabei dem Finanzwesenprogramm CIP-Kommunal/KD (ein Geschäftsbereich der mps public solutions GmbH). Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. 5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben? Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir dann an andere Personen oder Stellen (z. B. an Finanzämter, Verwaltungsgerichte, Rechtsaufsichtsbehörden oder andere Behörden) weiter- geben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist. Beispiel: − Mitteilung der Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer be- kannt geworden sind, an andere Behörden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 6. Wie lange speichern wir Ihre Daten? Personenbezogene Daten müssen wir solange speichern, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind grundsätzlich die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung). Wir dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch speichern, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verar- beiten (§ 88a der Abgabenordnung). 7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie? Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung. Recht auf Auskunft Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher soll- ten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z. B. Grund- oder Gewerbesteuer, das betroffene Veranlagungsjahr und ein Hinweis, ob es um die Festsetzung der Steuer oder um Zahlungsangelegenhei- ten geht) gemacht werden. Recht auf Berichtigung Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ih- re Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen. Recht auf Löschung Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden (vgl. oben 6.). - 4 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschrän- kung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z. B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht. Recht auf Widerspruch Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet (z. B. Durchführung des Besteuerungsverfahrens). Recht auf Beschwerde Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, kön- nen Sie beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Beschwerde einlegen, so- weit das Besteuerungsverfahren auf der Grundlage der Abgabenordnung erfolgt, im Übrigen (insbesondere bei der Vollstreckung) beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI). Die Kontaktdaten der Datenschutzaufsichtsbehörden finden Sie unter www.bfdi.bund.de bzw. unter www.baden- wuerttemberg.datenschutz.de. Allgemeine Hinweise zu diesen Rechten In einigen Fällen können oder dürfen wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen (§§ 32c bis 32f der Abgabenordnung). Sofern dies gesetzlich zulässig ist, teilen wir Ihnen in diesem Fall immer den Grund für die Verweigerung mit. Wir werden Ihnen aber grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Anliegens antworten. Sollten wir länger als einen Monat für eine abschließende Klärung brauchen, erhalten Sie eine Zwischennachricht. 8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen? Weitergehende Informationen können Sie dem BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 12. Januar 2018 (siehe Bundessteuerblatt 2018 Teil I S. 183, und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abga- benordnung - BMF-Schreiben / Allgemeines) sowie der Broschüre „Steuern von A bis Z“ (siehe http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Service - Publikationen - Broschüren) dem Serviceportal Baden-Württemberg (siehe https://www.service-bw.de unter dem Stichwort Datenschutz) den Internetseiten der vorstehend aufgeführten Datenschutzaufsichtsbehörden entnehmen. Die Vorschriften der Abgabenordnung finden Sie u.a. unter https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/ http://www.bfdi.bund.de/ http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ http://www.bzst.de/ http://www.bundesfinanzministerium.de/ http://www.bundesfinanzministerium.de/ https://www.service-bw.de/ https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/[mehr]

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      Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 20.04.2021 Öffentliche Sitzung Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: Sachverhalt: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13. April 2021 sind keine Beschlüsse bekannt zu geben. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Seite 2 von 12 Bürgermeisterin Rürup gibt folgendes bekannt: a) Corona In Baindt haben wir derzeit 36 infizierte Personen, 17.570 Fälle im Landkreis Ravensburg und eine Inzidenz von 155,2 im Landkreis. b) Tests werden immer wichtiger Apotheker Dr. Jens Scheibner führt auch für BaindterInnen Tests durch. Das DRK testet immer mittwochs und ab nächster Woche auch der Ortsverband der CDU immer freitags, so lange Bedarf besteht. Über weitere Testangebote freuen wir uns. c) Impfungen Die 2. Impfung durch das mobile Impfteam war am vergangenen Montag, kurzfristig haben wir weitere 12 Impfdosen erhalten. Somit haben 24 Personen die Erstimpfung erhalten und 12 Personen die Zweitimpfung. d) „Baindt blüht auf“ StudentInnen des Studiengangs Umweltbildung der PH Weingarten führen einen Wettbewerb für naturnahes Gärtnern in Baindt durch. Es sollen Anreize geschaffen werden, die Artenvielfalt der Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu stärken. TOP 04 European Energy Award (eea) - Ergebnis Rezertifizierung am 21.02.2021 Kämmerer Abele berichtet: Der European Energy Award (eea) ist ein Qualitätsmanagementsystem und Zertifizierungsverfahren, mit dem die Energie- und Klimaschutzaktivitäten der Kommune erfasst, bewertet, geplant, gesteuert und regelmäßig überprüft werden, um Potentiale der nachhaltigen Energiepolitik und des Klimaschutzes zu identifizieren und nutzen zu können. Folgende Maßnahmenbereiche werden durch den eea erschlossen: • Entwicklungsplanung / Raumordnung • Kommunale Gebäude und Anlagen Seite 3 von 12 • Versorgung und Entsorgung • Mobilität • Interne Organisation • Kommunikation / Kooperation Die Gemeinde Baindt nimmt seit 2009 am European Energy Award teil. Über den Gemeindeverband Mittleres Schussental wurde ein Energie- und Klimaschutzkonzept aufgestellt. Als eea®-zertifizierte Gemeinde bezieht Baindt seit 2011 zu 100% zertifizierten Ökostrom und trägt hiermit aktiv zur Energiewende im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei. Anlässlich einer anstehenden Heizungserneuerung in der Schenk-Konrad-Halle wurde ein Nahwärmekonzept entwickelt mit der Zielvorgabe eine umweltfreundliche und energieeffiziente Wärmeversorgung in Baindt zu etablieren. Es erfolgte 2014 die Errichtung eines erdgasbetriebenen, wärmegeführten Blockheizkraftwerkes mit Eigenstromnutzung im Schulgebäude. Damit werden sowohl öffentliche als auch private Gebäude im Rahmen des Nahwärmenetzes versorgt. Auf dem Rathaus wurde eine PV-Anlage mit Eigenstromnutzung installiert. Flächen sparen und Innenentwicklung für zukunftsorientiere Siedlungsentwicklung wird in Baindt vorangetrieben. Die vorhandenen Flächenpotenziale werden durch eine innerörtliche Nachverdichtung u. a. im Fischerareal umgesetzt. Da Flächen im Schussental aufgrund des Siedlungsdrucks knapp sind, wird ein besonderes Augenmerk auf eine effiziente Flächennutzung gelegt. Mit dem Stadtbus Ravensburg-Weingarten sowie einem konsequenten Radwegeausbau werden ökologische Schwerpunkte im Bereich der Mobilität gesetzt. Der Fuhrpark in der Gemeindeverwaltung wird Schritt für Schritt auf E-Mobilität umgestellt. Die im Arbeitsprogramm festgelegten Maßnahmen werden kontinuierlich umgesetzt. Ein Großteil der Maßnahmen konnte bereits abgeschlossen werden oder befindet sich in der Planung. Jedes Jahr wird das Erreichte überprüft, aktualisiert oder weitere Maßnahmen aufgenommen. Das sogenannte Audit führt das Energieteam (Ortsbaumeister Herr Roth, Kämmerer Herr Abele, Energiedienstleister Kirchner Energie, Bürgermeisterin Frau Rürup) zusammen mit der Energieagentur Ravensburg mit einem Zertifizierer der Bundesgeschäftsstelle vom European Energy Award durch. Das eea Team hat in den letzten Monaten die Daten und Unterlagen für das Audit zusammengetragen und im Februar 2021 die Rezertifizierung online durchgeführt. Ursprünglich war das externe eea-Audit auf Ende 2020 in Präsenz geplant, wurde Corona bedingt jedoch auf dieses Jahr in einem Online- Format verschoben. Das Ergebnis liegt nun vor und die Gemeinde Baindt hat die Rezertifizierung erfolgreich absolviert. Die offizielle Verleihung des European Energy Award durch den alten bzw. neuen Umweltminister erfolgt am 21.05.2021 bei einer landesweiten Veranstaltung in Ulm. Die Auszeichnung erfolgt nach Erreichen einer bestimmten Punktzahl aus dem Maßnahmenkatalog: Diese sind maximal über sechs Handlungsfelder erreichbar. Seite 4 von 12 Bei Erreichen von mindestens 50% der maximal möglichen Punktezahl erfolgt die Auszeichnung mit dem European Energy Award, bei 75% mit dem European Energy Award Gold. Bei der eea Zertifizierung 2016 wurde ein Zielerreichungsgrad von 61,8 % erreicht. Bei der aktuellen Bewertung im Rahmen des internen Audits 2020 stieg der Zielerreichungsgrad unter Berücksichtigung der in den letzten Jahren umgesetzten Maßnahmen um 8,6% auf nun 70,4 % (229,2 Punkte von 325,6 möglichen erreichbaren Punkte). Nähere Informationen inklusive der Stärken und den Optimierungspotentialen sind dem erstellten eea-Bericht in der Anlage zu entnehmen. Einstweilen geht es darum, die geplanten Maßnahmen weiter in die Praxis umzusetzen. Da die Kommunen ihre Bemühungen nachhaltig unter Beweis stellen sollen, wird das externe Audit alle vier Jahre wiederholt. Somit steht die nächste externe Zertifizierung Ende 2023 an. Dieses Instrument ermöglicht zunächst einmal die Einordnung und Bewertung der vielen Maßnahmen, die die Gemeinde in den vergangenen Jahren bereits durchgeführt hat. Auf dieser Grundlage lassen sich dann effektive Potentiale für weitere Energiesparmaßnahmen identifizieren und zunächst in einem Maßnahmenkatalog auflisten, der dann im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten abgearbeitet werden kann. Im Bereich der kommunalen Gebäude und Anlagen fällt die Gemeinde Baindt ab. Im Bereich erneuerbare Energie Wärme sollte die Gemeinde ebenfalls, wie im Bereich des Energieverbrauches Wärme und Elektrizität, tätig werden. In der nächsten Zertifizierung werden alle öffentlichen Gebäude (Schule, Rathaus, Kindergarten, Asyl- und Obdachlosengebäude) komplett erneut auf den Prüfstand gestellt. Energieeffizienz und Energie sparen sind für das Gelingen der Energiewende unverzichtbar. Für eine erfolgreiche Energiewende ist deshalb entscheidend, sowohl die Energieeffizienz zu steigern als auch den absoluten Energiebedarf zu senken. Deshalb ist die umweltschonendste Energie die, die man erst gar nicht verbraucht, weil diese nicht erzeugt und transportiert werden muss. Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt die gute eea-Zertifizierung zur Kenntnis. 2. Die Verwaltung wird beauftragt den Bereich kommunale Gebäude und Anlagen im Hinblick auf eine bessere Energieeffizienz und auf den Einsatz von erneuerbaren Energiequellen aufzuarbeiten. Seite 5 von 12 TOP 05 Betrieb Nahwärmeversorgung - Prüfung regenerative Energieformen der Zukunft a) Abrechnung der Nahwärmeversorgung 2020 b) Anschluss des Fischerareals - Zustimmung des Gemeinderats c) Prüfung und Planungsauftrag - regenerative Energieformen Kämmerer Abele trägt folgenden Sachverhalt vor: a) Rechnungsergebnis Betrieb Nahwärmeversorgung 2020: Im Produktbereich 5340 – Nahwärmenetz und Heizzentrale mit BHKW war 2019 ein Verlust in Höhe von -11.250 € eingeplant. Der Betrieb schließt mit einem Gewinn n. Steuern in Höhe von + 7.432,31 € ab (Siehe Anlage GuV und Bilanz 2020). Vergleich Vorjahre 2014 (RE -4.989,04 €), 2015 (RE -5.954,98 €) und 2016 (+3.128,64 €) 2017 (RE +14.092,27 €) 2018 (+15.701,45 €) 2019 (-1.679,03 €). Ausgangssituation: • Erdgasbetriebene, wärmegeführte Blockheizkraftwerke mit Eigenstromnutzung im Schulgebäude • Einbau von neuen und größeren Gaskesseln zur Spitzenlastabdeckung • Versorgung der kommunalen Liegenschaften - Schule, Sporthalle, Kindergarten Sonne, Mond und Sterne - Schenk-Konrad-Halle - Rathaus - Asyl- und Obdachlosenunterkunft Boschstraße 1/7 • Versorgung von privaten Liegenschaften: Hausmeisterwohnung, Dorfplatz 1 und 2/1, Wohnen am Schafbrunnen. Ab 2021 Lebensmittelmarkt Feneberg. Technische Daten BHKW 1 Technische Daten BHKW 2 Hersteller KW Energie Hersteller KW Energie Baujahr 2014 Baujahr 2016 el. Leistung 33 kW el. Leistung 33 kW th. Leistung 71,6 kW th. Leistung 71,6 kW Gesamtwärmeleistung 790 kW, Pufferspeicher Wasserinhalt 16 m³ Technische Daten Leitungsnetz: Baujahr 2014 Leitungslänge (Trasse) 609 m angeschlossene Leistung 1131 kW Schule 385 kW, Hausmeisterwohnung 15 kW, Rathaus 60 kW Schenk-Konrad-Halle 290 kW, Dorfplatz 2/1 106 kW, Dorfplatz Gewerbe 71 kW Dorfplatz Privat 49 kW, Schafsbrunnen 130 kW, Varia Home 25 kW Energetische Bewertung: Seite 6 von 12 Herr Henzler wird auf die energetische Bewertung eingehen. Das Schulareal (Schule, Sporthalle, Kindergarten, Asylkomplex) ist mit rund 620 MWh (Vorjahr 588 MWh) größter Einzelverbraucher der Fernwärmeversorgung und hatte insgesamt einen Strombedarf von rund 191 MWh (Vorjahr 182 MWh). Hier hat sich die Corona Pandemie (Lüftung Schulareal) als auch der Baustrom des Kindergartenneubaus) ausgewirkt. Im Rahmen des eea müssen Mehrverbräuche hinterfragt werden. Die Wärmeverkaufspreise für 2020 verringerten sich gegenüber dem Vorjahr minimal von 5,60 ct/kWh auf 5,53 ct/kWh. Die Grundpreise erfuhren aufgrund der geringen Inflationsrate einen geringen Preisanstieg auf 23,02 €/kW (Vj. 22,97 €/kW). Die Gemeinde Baindt profitiert von der Ausschreibung von günstigeren Gaspreisen im Zeitraum 01.01.2021-31.12.2024. Fazit: Das abgelaufene Kalenderjahr 2020 ist aus Sicht der Gemeinde Baindt gut verlaufen. Die Situation auf eine zusätzliche regenerative Energieform umzustellen, kann sich evtl. als idealer Zustand darstellen: Ende 2024 ist das erste Gasblockheizkraftwerk (Inbetriebnahmedatum 01.09.2014 – AfA 10 Jahre) abgeschrieben. Das zweite BHKW ist Ende 2026 abgeschrieben (Inbetriebnahmedatum 01.07.2016). b) Anschluss des Fischerareals - Zustimmung des Gemeinderats zum Nahwärmenetz – Ausbau Fischerareal mit regenerativer Wärmequelle - Primärenergiefaktor Im Fischerareal wird ein modernes, energetisch effizientes Wohnquartier entstehen. Die errichteten Gebäude werden aufgrund hoher Fördermittel durch die KFW im KFW Effizienzhausstandard errichtet werden. Um diesen Standard erreichen zu können ist es notwendig, dass die Wärmeversorgung möglichst regenerativ erfolgt. Durch den aktuellen Energiemix kann ein Effizienzhaus Niveau kaum realisiert werden. Die Gemeinde als Wärmeversorger sollte einen höheren Anteil an regenerativer Wärmeversorgung bereitstellen. Um für die Nahwärmenetzerweiterung Fördergelder beantragen zu können, ist es ebenfalls notwendig einen größeren Anteil an regenerativer Wärme bereitstellen zu können. Eine reine Energieversorgung aus Erdgasbetriebenen Blockheizkraftwerken mit einem Gasspitzenlastkessel reicht dafür nicht mehr aus. Ein zusätzlicher Wärmeerzeuger ist zur Ergänzung des Energiemix notwendig. Der Gemeinderat hat bereits für den Anschluss des Fischerareals votiert. Dieser Beschluss der Erweiterung wird nochmals mit dem Netzausbau und dessen Energiequelle im Nachgang getroffen. Das Büro Kirchner Energie GmbH ist aufgefordert, im Zusammenhang mit dem Konzeptvergabeverfahren und auch im Wege der Zuschussanträge für das Nahwärmenetz eine Aussage zu treffen. Der Primärenergiefaktor ist ein nützlicher Faktor zur einfachen Bewertung unterschiedlicher Energiearten. Seite 7 von 12 Wie bereits im eea erwähnt ist die umweltschonendste Energie die, die man erst gar nicht verbraucht, weil diese nicht erzeugt und transportiert werden muss. Dies erreicht man dadurch, dass die neu zu errichtenden Gebäuden im Effizienzhausstandard gebaut werden. Das Nahwärmenetz mit regenerativem Energiemix trägt einen wichtigen Teil dazu bei, um den Effizienzhausstandard erreichen zu können. Auf dem Weg zum Erreichen der Klimaschutzziele des Landes und der Gemeinde ist das ein weiterer wichtiger Schritt. Der Abgang von der Haupttrasse zum Fischerareal wurde bereits realisiert und ein Wärmeliefervertrag mit dem Lebensmittelmarkt abgeschlossen. Die Vollversorgung des Objektes wäre möglich. Die Gemeinde kommt bei der Wirtschaftlichkeit in der derzeitigen Form der zusätzlichen Anschlüsse zu einem positiven Ergebnis. Mit der Umstellung auf eine regenerative Energieform werden die Zuschüsse ausgelotet. Neben dem European Energy Award sprechen Punkte wie Klimaneutralität und auch Zuschüsse für die nachfolgenden Objekte im Wege der Schulsanierung für einen langfristig regenerativen Träger. Bei der Erweiterung des Nahwärmenetzes ist § 102 Gemeindeordnung und hier die Zustimmung des Gemeinderates zu berücksichtigen. Des Weiteren gilt es, das Risiko eines längeren Ausfalls über einen 24/7 Service und mobile Heizzentralen abzusichern. Bei dem Ergebnis 2020 ist zu berücksichtigen, dass Abschreibungen in Höhe von 38.373,93 € und eine Trägerdarlehensverzinsung in Höhe von 1,9% bzw. 6.574,31 € erwirtschaftet wurden. Es wurden Verwaltungskostenanteile von Finanzverwaltung (Umsatzsteuervoranmeldungen und Steuererklärungen, Quotenberechnung, Jahresabschluss, Haushaltsplanung), Bauamt (Technische Betreuung, Erfassung Zählerdaten etc.) sowie Bauhofstunden im laufenden Bereich in Höhe von insgesamt 21.336,76 € verrechnet. Der Betrieb Fernwärmeversorgung steht und fällt mit der Betreuung. Mit Herrn Henzler haben wir einen guten technischen Leiter und mit Herrn Roth und Herrn Kumpf Personen, die seine Anweisungen gut umsetzen können. Der Verwaltungsaufwand des Fernwärmenetzes ist weiterhin nicht zu unterschätzen und sollte möglichst genau beziffert werden. Der Vorteil der Fernwärmeversorgung beziffert sich laut der Finanzverwaltung in folgenden Punkten: Bei der Investition konnte aufgrund der Quotenregelungen für Strom und Wärme nur die Vorsteuer für den „Privaten Bereich“ geltend gemacht werden. Bei den laufenden Ausgaben kann nur die Vorsteuer entsprechend der Quote für den „Privaten Bereich“ gezogen werden. Der Regiebetrieb Stromerzeugung und Fernwärme profitiert im Seite 8 von 12 öffentlichen Bereich durch etwas vergünstigte Bezüge im Bereich der Eigenstromnutzung und durch den Wärmepreis. Die Abschreibungen der Fernwärmeversorgung werden finanziert. Die Leitungen werden auf 25 Jahre abgeschrieben. Die Blockheizkraftwerke werden auf 10 Jahre Nutzungsdauer abgeschrieben. Eine Fernwärmeversorgung ist immer gut solange sie zuverlässig läuft. Mit den privaten Liegenschaften hat die Gemeinde zusätzliche Verantwortung übernommen. Die zusätzlichen Nahwärmeanschlüsse sollten die anstehenden Kosten (zusätzliches BHKW, Leitungstrasse der Fischerstraße, 24/7 Service) über die Hausanschlussverträge amortisieren. Beschluss: 1. Der Gemeinderat nimmt das Ergebnis zur Jahresrechnung 2020 zur Kenntnis. 2. Um im Fischerareal Gebäude nach dem Effizienzhausstandard der KFW bauen zu können, wird im Konzeptvergabeverfahren der Primärenergiefaktor auf < 0,4 festgelegt. Um diesen mit dem Nahwärmenetz erreichen zu können, ist ein regenerativer Anteil in der Heizzentrale notwendig. 3. Das Büro Kirchner Energie GmbH wird beauftragt, Zuschussanträge für ein regeneratives Nahwärmenetz und für die Vollsanierung im blauen Schulgebäude der Klosterwiesenschule zu stellen. 4. Das Büro Kirchner Energie GmbH wird zur Prüfung und Untersuchung des regenerativen Energieträgers (Pellets, Hackschnitzel etc.) beauftragt. TOP 06 Wegeverbindungen Fischerareal - Ortsmitte Bürgermeisterin Rürup teilt mit: Am 25.03.2021 fand ein Termin mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, der Polizei und dem Straßenbauamt gemeinsam mit der Gemeindeverwaltung in der Ortsmitte von Baindt statt, um die bestehende Fußwegeverbindung vom Fischerareal in die Ortsmitte in Augenschein zu nehmen. Für die Verlegung des vorhandenen Zebrastreifens nähe der Bäckerei in Richtung Westen, auf der Marsweilerstraße, spricht die bessere Anbindung zur Klosterwiesenschule, zum Lebensmittelmarkt Feneberg und zum Fischerareal. Mit dieser Verlegung wird eine sichere und gute Wegeverbindung zum neuen Fischerareal angestrebt. Die Beteiligten befürworteten und unterstützten dieses Vorgehen. Die bestehende Linksabbiegerspur in das Fischerareal soll hierfür geringfügig verkürzt Seite 9 von 12 werden. Aufgrund der Fahrbahnbreite an der geplanten neuen Überquerungsstelle wird zusätzlich zum Zebrastreifen eine Querungshilfe benötigt. Um das Fischerareal mit dem Dorfplatz auf direktem Weg über die Küferstraße zu verbinden, wurden die rechtlichen Möglichkeiten erörtert. Aufgrund der Kurvenlage und der bestehenden Bushaltestelle in der Küferstraße, sehen Polizei und Straßenverkehrsbehörde einen Zebrastreifen sowie eine Querungshilfe als problematisch an. Die notwendige Aufstellungsfläche der überquerenden Personen kann nicht ausreichend eingesehen werden und somit gibt es keine Möglichkeit für einen Zebrastreifen, Querungshilfe oder eine Ampel. Eine Verschiebung der Bushaltestelle in Richtung Süden sowie den Bus auf der Straße halten zu lassen, würde die bestehende Problematik nicht lösen. Im weiteren Verlauf muss eine Lösung gefunden werden, um Fußgänger möglichst sicher über die Straße zu führen, diese könnte auch gestalterischer Art sein. Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, weitere Möglichkeiten zur sicheren Überquerung der Marsweilerstraße und der Küferstraße zu prüfen. TOP 07 Vergabe der Ingenieurleistungen für die Leistungsphasen 4-8 im EU- Verfahren für die Sanierung des blauen Gebäudes der Klosterwiesenschule Bauamtsleiterin Jeske berichtet: In der Sitzung des Gemeinderates am 09.02.2021 wurde beschlossen, dass die Sanierung der Klosterwiesenschule durch eine Vollsanierung und Aufstockung des Hauses Blau erfolgen soll. Über die Sanierung von Haus Grün soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Die geschätzten Baukosten für die Maßnahmen an Haus Blau betragen ca. 8 Mio. €. Mit diesem Betrag wird der voraussichtliche Auftragswert für die Objektplanung den vergaberechtlichen Schwellenwert von 214.000 € (netto) für Liefer- und Dienstleistungsverträge sehr deutlich überschreiten. Auf Grund des hohen Wertes des Planungsauftrages muss die Leistung nach §§ 97 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und den Bestimmungen der VgV (Vergabeverordnung) europaweit ausgeschrieben werden. Beschluss: Seite 10 von 12 1. Die Verwaltung wird beauftragt, die Ingenieurleistungen (Architektur, Elektroplanung, Heizung-Lüftung-Sanitär, Tragwerksplanung) ab Leistungsphase 4 für die Sanierung des blauen Gebäudes der Klosterwiesenschule europaweit auszuschreiben. 2. Die erforderlichen Unterlagen werden in Zusammenarbeit mit den Rechtsanwälten der Kanzlei W2K aus Freiburg erarbeitet. 3. Die Ausschreibungsveröffentlichung erfolgt über die Plattform des Landkreises. TOP 08 Bauantrag für die Errichtung eines Verkaufsstandes auf Flst. 473, Wickenhauser Str. 80 Bauamtsleiterin Jeske berichtet: Der Bauherr betreibt im Haupterwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb für Schweinezucht. Geplant ist die Errichtung einer Verkaufshütte mit Selbstbedienung auf dem Grundstück zwischen Wohngebäude und Kreisstraße mit einer Grundfläche von 3,0m auf 3,0m, einer Höhe von 2,00m an der Traufe und 2,40m an der hohen Seite des Pultdaches. Nach § 35 Abs.1 BauGB ist ein Bauvorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Nach § 35 Abs. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, 3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirt- schaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, 7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder 8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. Seite 11 von 12 Sonstige Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist Aus Sicht der Verwaltung sind die Vorgaben des § 34 BauGB erfüllt. Die Erschließung ist ebenfalls gesichert und der Ausführung oder Benutzung beeinträchtigt nicht die öffentlichen Belange. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zu Bauantrag wird erteilt. TOP 09 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Friesenhäusle III für die Erstellung eines Carports auf Flst. 803/1, Dachsstr. 4 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Auf dem Flurstück 803/1, Dachsstr. 4 will der Bauherr einen Carport in Holzkonstruktion mit einer Länge von 5,50 m, einer Breite von 5,40 m und einer Höhe von 3,00 m zum Unterstellen von Kraftfahrzeugen bauen. Der geplante Carport soll in die Südost -Ecke des Grundstücks, an die Dachsstraße, gebaut werden. Da die Fläche des überdachten Stellplatzes weniger als 30 m² beträgt, ist dieser nach § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO) verfahrensfrei. Das Grundstück Flst. Nr. 803/1 liegt im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Friesenhäusle III“. Im Bebauungsplan sind für Garagen Bauquartiere ausgewiesen. Der geplante Carport (wird nach der Landesbauordnung von Baden-Württemberg wie eine Garage behandelt) liegt außerhalb dieser Fläche und auch außerhalb der überbaubaren Fläche. Garagen müssen laut Bebauungsplan ein Satteldach mit einer Dachneigung von 18-22° haben und als Massivbau erstellt werden. Die Dachdeckung muss mit dunkelfarbigem Welleternit erfolgen. Vor Garagen sind Abstellflächen von 5,00 m erforderlich. Da diese Festsetzungen nicht eingehalten werden, sind hierfür 6 Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Mit dem geplanten Carport wird die zulässige Grenzbebauung (9,00 m) entlang der Grenze zum Grundstück Dachsstr. 2 überschritten. Die Nachbarin stimmt einer Abweichung von den Abstandsfläche nach § 6 Abs. 3 LBO zu und die Baurechtsbehörde würde die Abweichung genehmigen. Nach § 31 Abs. 2 kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Seite 12 von 12 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus Sicht der Verwaltung sind die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die Abwei- chung ist städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Zu berücksichtigen ist die verkehrliche Situation und der Umstand, dass im Bebauungsplangebiet nur 4 Garagen, die am Ende einer Sackgasse liegen, den erforderlichen Abstand zur Straße nicht einhalten. Beschluss: 1. Das gemeindliche Einvernehmen wird erteilt: • Dachneigung • Dachform • Dacheindeckung • Massive Bauweise • Überschreitung des Baufeldes 2. Das gemeindliche Einvernehmen wird für folgende Befreiung nicht erteilt: • Abstand zur Erschließungsstraße TOP 10 Anfragen und Verschiedenes Homepage Gemeinde Baindt - Bürgerbus In der letzten Gemeinderatssitzung am 13.04.2021 wurde beschlossen, dass der Betrieb des Schüler- und Bürgerbusses zum Ende des Schuljahres 2020/2021 eingestellt wird. Die Verwaltung wurde darauf aufmerksam gemacht, auf der Homepage der Gemeinde unter der Rubrik „Rathaus und Bürgerservice“ die Informationen zum Bürgerbus zu löschen.[mehr]

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        Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 05.07.2022 TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 31. Mai 2022 sind folgende Beschlüsse bekanntzugeben: TOP Submissionsergebnis - Breitbandausbau weiße Flecken Beschluss: Der Gemeinderat nimmt das Submissionsergebnis zur Kenntnis und stimmt der Vergabe durch den Zweckverband Breitbandversorgung an den günstigsten Bieter zu. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup teilt folgendes mit: a) Fischerareal Die für den 16. Juli angedachte Exkursion wird mangels fehlender Anmeldungen abgesagt. b) Stadtradeln Diese Aktion läuft noch bis zum 15. Juli 2022. c) Corona In der Zeit vom 29. Juni 2022 bis zum 05. Juli 2022 wurden 77 neue Corona- Fälle in Baindt gemeldet. d) Ukrainekrise In der Gemeinde Baindt sind 35 Geflüchtete gemeldet. Aktuell wird für eine dreiköpfige Familie eine Wohnung gesucht. TOP 04 Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Beschluss zur erneuten Auslegung und Anhörung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Die Reitergruppe Baindt e.V. möchte beim Pumpwerk Brühl auf dem Flurstück 185/8 eine Reithalle errichten. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.03.2021 den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Reithalle“ gefasst. Es fand eine frühzeitige Behördenbeteiligung statt. Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom 06.07.2021 lag vom 02.08.2021 bis zum 03.09.2021 öffentlich aus. Aus der Bevölkerung gingen keine Stellungnahmen ein. Parallel wurde den Behörden und Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Hier gingen verschiedene Bedenken ein, die in der Abwägungs- und Beschlussvorlage ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass der Reitverein auf Grund der stark gestiegenen Baupreise die Halle verkleinern muss. Aus diesen Gründen muss der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Reithalle erneut für die Öffentlichkeit ausgelegt und die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nochmals angehört werden. Beschluss: 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 06.07.2021 zu eigen. 2. Für die in der Gemeinderatssitzung beschlossenen Inhalte wurde bereits vor der Sitzung eine vollständige Entwurfsfassung zur Verdeutlichung der möglichen Änderungen ausgearbeitet. Die vom Gemeinderat vorgenommenen Änderungsbeschlüsse im Rahmen der nun vorgenommenen Abwägungen sind mit den Inhalten dieser Entwurfsfassung identisch. Der Gemeinderat billigt diese Entwurfsfassung vom 09.11.2021. Die Verwaltung wird beauftragt, den Entwurf zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Reithalle" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu in der Fassung vom 09.11.2021 öffentlich auszulegen (Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB) sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen (Beteiligung der Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB). Da die Grundzüge der Planung von den Änderungen und Ergänzungen nicht berührt sind, wird gem. § 4a Abs. 3 Satz 4 BauGB bestimmt, dass die Einholung der Stellungnahmen bezüglich der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf die von den Änderungen oder Ergänzungen berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt wird. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wird zudem bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung wird gem. § 4 a Abs. 3 Satz 3 BauGB auf eine angemessene Frist von 2 Wochen verkürzt. TOP 05 Auftragsvergabe Nahwärmeleitung - Bauabschnitt 3 im Bereich Ziegeleistraße Bauamtsleiterin Jeske berichtet: In der Sitzung am 03.05.2022 wurde beschlossen, die Arbeiten für die Nahwärmeleitung - Bauabschnitt 3 im Bereich Ziegeleistraße durch das Ingenieurbüro Kirchner Energie GmbH aus Weingarten ausschreiben zu lassen. Die beschränkte Ausschreibung wurde an fünf Firmen versandt. Zur Submission am 22.06.2022 ging ein Angebot ein. Das Submissionsergebnis sowie der Vergabevorschlag sind in Anlage 1 aufgeführt. Der Bieter ist die Firma Lohr aus Ravensburg, mit einem Angebotspreis von 138.714,61 € brutto. Das bepreiste Leistungsverzeichnis lag bei 117.185,49 €. Nach VOB/A § 16 (6) Nr. 3 soll der Zuschlag für das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z.B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Es wird empfohlen, die Firma Lohr aus Ravensburg, mit einer Brutto-Angebotssumme von 138.714,61 € zu beauftragen. Beschluss: Die Arbeiten für die Nahwärmeleitung – Bauabschnitt 3 im Bereich Ziegeleistraße werden an die Firma Franz Lohr GmbH aus Ravensburg zum Angebotspreis von 138.714,61 € brutto vergeben. TOP 06 Bauantrag zum Einbau einer Gaupe in das Dachgeschoss eines Wohngebäudes, Flst. 841, Thumbstr. 15 Bauamtsleiterin Jeske trägt folgenden Sachverhalt vor: Die Bauherren beantragen den Einbau einer Gaupe in das Dachgeschoss des bestehenden Wohngebäudes. Um mehr Wohnraum unterm Dach zu schaffen, ist auf der Westseite des Gebäudes eine Schleppdach-Gaupe mit einer Länge von 6,90 m und einer Dachneigung von ca. 10° geplant. Für das Gebiet, in welchem das Gebäude Thumbstr. 15 liegt, gibt es keinen Bebauungsplan, weshalb das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt wird. Innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicht der Verwaltung kann ohne zusätzlichen Flächenverbrauch mit der geplanten Gaupe zusätzlicher Wohnraum geschaffen werden. Die Gaupe fügt sich in die nähere Umgebung ein und die Erschließung ist gesichert. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung einer Gaupe im Dachgeschoss des Wohngebäudes wird erteilt. TOP 07 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Bifang beim Neubau einer Doppelgarage auf dem Flst. 134/2, Daimlerstr. 25 Bauamtsleiterin Jeske berichtet: Der Bauherr möchte auf dem Flst. 134/2, auf der Nordseite des Wohngebäudes eine Doppelgarage mit einer Länge von 6,77 m, einer Breite von 6,16 m bzw. von 7,25 m und einer Höhe von 2,65 m bauen. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Bifang“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt (B-Plan rechtskräftig 19.07.1974). Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Garagen, wenn sie nicht gesondert im Bebauungsplan ausgewiesen sind, im Hauptbaukörper unter zu bringen. Vor den Garagen ist bis zur Straße bzw. Gehweggrenze ein Mindestabstand von 4,50 m einzuhalten. Das geplante Bauvorhaben entspricht nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, da die Baugrenze überschritten wird und zwischen Garage und Fahrbahnrand der erforderliche Mindestabstand von 4,50 m nicht eingehalten ist. Deshalb sind Befreiungen von den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach Ansicht der Gemeinde kann der Befreiung zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Es wurden im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für Garagen außerhalb des Hauptbaukörpers und des Baufeldes und ohne erforderlichen Mindestabstand Befreiungen erteilt. Da das Gebäude am Wendehammer liegt und nicht mit hohem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist, kann aus verkehrssicherheitsgründen auf den Abstand verzichtet werden. Beschluss: 1. Dem erforderlichen Befreiungsantrag von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bifang“ bei der Errichtung einer Doppelgarage in der nicht überbaubaren Fläche, außerhalb des Hauskörpers und ohne erforderlichen Mindestabstand zur Straße wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. 2. Es ist vorab abzuklären, ob der Keller genehmigt ist. TOP 08 Kindergartenangelegenheiten - Festsetzung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2022/2023 Hauptamtsleiter Plangg teilt mit: In der Gemeinderatssitzung am 06. Juli 2021 wurde beschlossen, die Elternbeiträge in den Kindergärten wie folgt festzulegen: 1.) Ab dem 01.09.2021 werden die Elternbeiträge für den Waldorfkindergarten wie folgt festgesetzt: Elternbeiträge in Regelkindergärten Kiga-Jahr 2021/2022 (bei 11 Monatsbeiträgen) Für das Kind aus einer Familie 133,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 103,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 69,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 23,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 2.) Für die Betreuung von unter 3 – jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 100% auf die jeweiligen Elternbeiträge in Regelkindergärten. Dieser Zuschlag wird anteilig für in Anspruch genommene Belegungstage (Mindestbelegung 2 Tage / Woche) erhoben. 3.) Für die Mittagsbetreuung wird ein Betrag in Höhe von 4,00 € / Tag fällig - mit einer Obergrenze von 50,00 € monatlich. Seit dem 01.09.2019 werden die Elternbeiträge für den Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ sowie für den Kindergarten „St. Martin“ nach dem Modulsystem festgesetzt. Modul 1 - Betreuungszeit 30 Stunden / pro Woche Elternbeiträge (bei 11 Monatsbeiträgen) Kiga – Jahr 2021/2022 Für das Kind aus einer Familie 133,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 103,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 69,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 23,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren Modul 2 - Betreuungszeit 34 Stunden / pro Woche Die Elternbeiträge werden entsprechend der Beiträge aus Modul 1 hochgerechnet. Modul 3 - Unterschiedliche Betreuungszeiten - Je nach gebuchter Stunden- zahl im Modul 3 werden entsprechend der Stundenzahl die Beträge festgesetzt. Die Elternbeiträge werden entsprechend der Beiträge aus Modul 1 hochgerechnet. Beitragssätze für Kinderkrippen Kiga-Jahr 2021/2022 (bei 11 Monatsbeiträgen) Für das Kind aus einer Familie 395,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 293,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 199,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 78,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengruppen wird für den ersten Monat nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. In den Elternbeiträgen sind die Kosten für das Mittagessen nicht enthalten. Die Module können zum 01.09., 01.12., 01.03. und zum 01.06. gewechselt werden. Die Vertreter der Diözesen, der verschiedenen Landesverbände sowie des Städte– und Gemeindetags sind übereingekommen, eine Erhöhung der Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2022/2023 pauschal um 3,9% zu empfehlen. Diese Steigerung bleibt erneut bewusst hinter der Entwicklung der tatsächlichen Kostensteigerung zurück, um so sowohl den Auswirkungen der anhaltenden Krisen auf die Einrichtungen (mit Fachkräftemangel und Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs) als auch den Elternhäusern gegenüber gerecht zu werden. Die Empfehlung sieht folgendermaßen aus: 1.) Elternbeiträge in Regelkindergärten Kiga – Jahr 2022/2023 (bei 11 Monatsbeiträgen) Für das Kind aus einer Familie 139,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 108,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 72,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 24,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 2.) Beitragssätze in Kinderkrippen Kiga – Jahr 2022/2023 (bei 11 Monatsbeiträgen) Für das Kind aus einer Familie 410,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 304,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 206,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 82,00 € mit 4 und mehr Kindern Diese Elternbeiträge sind grundsätzlich nicht bindend. Es steht jeder Kommune frei, örtlich andere auch einkommensabhängige gestaffelte Elternbeiträge festzulegen. Es wird jedoch empfohlen, auch in diesen Fällen eine einheitliche Festsetzung innerhalb der Kommune anzustreben. Die Berechnung der Elternbeiträge im Land Baden-Württemberg erfolgt einheitlich nach der sogenannten familienbezogenen Sozialstaffelung, bei der alle im Haushalt lebenden Kinder bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres berücksichtigt werden. Zu ihrer Information darf ich Ihnen die Kostendeckungsgrade der einzelnen Einrichtungen in den vergangenen 5 Jahren aufzeigen. Jahr SMS Regenbogen St. Martin Waldorfkiga 2021 12,90% noch nicht abgerechnet 16,1% 2020 9,51% 15,31% 13,43% 2019 12,20% 8,38% 15,16% 16,95% 2018 12,83% 14,04% 13,86% 16,28% 2017 14,60% 10,90% 14,49% 19,38% Diese Empfehlung zur Festsetzung der Elternbeiträge wird von den umliegenden Städten und Gemeinden umgesetzt. Es hat sich bei uns bewährt, dass in allen Einrichtungen dieselben Beiträge erhoben werden. Beschluss: Ab dem 01.09.2022 werden die Elternbeiträge für den Waldorfkindergarten wie folgt festgesetzt: 1.) Elternbeiträge in Regelkindergärten Kiga – Jahr 2022/2023 (bei 11 Monatsbeiträgen) Für das Kind aus einer Familie 139,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 108,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 72,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 24,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren 2.) Für die Betreuung von unter 3 – jährigen Kindern in altersgemischten Gruppen erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 100% auf die jeweiligen Elternbeiträge in Regelkindergärten. Dieser Zuschlag wird anteilig für in Anspruch genommene Belegungstage (Mindestbelegung 2 Tage/Woche ) erhoben. 3.) Für die Mittagsbetreuung wird ein Betrag in Höhe von 4,00 €/Tag fällig - mit einer Obergrenze von 50,00 € monatlich. Seit dem 01.09.2019 werden die Elternbeiträge für den Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ sowie „St. Martin“ nach dem Modulsystem festgesetzt. Modul 1 - Betreuungszeit 30 Stunden / Woche Elternbeiträge (bei 11 Monatsbeiträgen) Kiga – Jahr 2022/2023 Für das Kind aus einer Familie 139,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 108,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 72,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 24,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren Modul 2 - Betreuungszeit 34 Stunden / Woche Die Elternbeiträge werden entsprechend der Beiträge aus Modul 1 hochgerechnet. Modul 3 - unterschiedliche Betreuungszeiten - Die Elternbeiträge werden entsprechend der Beiträge aus Modul 1 hochgerechnet. Elternbeiträge für Kinderkrippen Kiga – Jahr 2022/2023 (bei 11 Monatsbeiträgen) Für das Kind aus einer Familie 410,00 € mit einem Kind Für ein Kind aus einer Familie 304,00 € mit 2 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 206,00 € mit 3 Kindern unter 18 Jahren Für ein Kind aus einer Familie 82,00 € mit 4 und mehr Kindern unter 18 Jahren Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengruppen wird für den ersten Monat nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. In den Elternbeiträgen sind die Kosten für das Mittagessen nicht enthalten. Die Module können zum 01.09., 01.12., 01.03. und zum 01.06. gewechselt werden. TOP 09 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt ab dem 01.09.2022 Hauptamtsleiter Plangg berichtet: In der Gemeinderatssitzung am 27.07.2016 wurde die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt beschlossen. In der Gemeinderatsitzung am 05.07.2022 werden die Elternbeiträge für die Kindergärten im Gemeindegebiet beschlossen. § 5 der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt werden wie in Anlage 1 ersichtlich geändert. Hauptamtsleiter Plangg fügt ergänzend hinzu, dass sich bei § 5 Abs. 2 (Gebührenhöhe für Mittagessen) zwischenzeitlich eine Änderung ergeben hat. Das Mittagessen kostet pro Mahlzeit anstatt 3,80 € nun 5,50 €. Beschluss: Der Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Baindt gem. Anlage 1 wird zugestimmt. TOP 10 Feststellung des Jahresabschlusses der Gemeinde 2021 Feststellung des Jahresabschlusses 2021 des Eigenbetriebes Wasserversorgung Feststellung des Jahresabschlusses 2021 des Eigenbetriebes Abwasserbeseitigung Kämmerer Abele berichtet: Die Jahresrechnung 2021 ist bereits der dritte doppische Jahresabschluss seit der Einführung des Neuen Kommunalen Haushaltsrechts (NKHR) zum 1. Januar 2019 bei der Gemeinde Baindt. Er muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Gemeinde vermitteln und ist zu erläutern. Der Jahresabschluss besteht aus der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung, den Teilrechnungen, der Bilanz und dem Anhang. Er gibt unter anderem Antworten auf die Fragen, an welchen Stellen sich zum Beispiel Vermögenswerte und Schulden vermehrt oder vermindert haben oder aus welchen Quellen Geld eingenommen und wofür es ausgegeben wurde. Hier noch die wichtigsten Kennzahlen des Jahresabschlusses 2021 in Kürze: Im Haushaltsjahr 2021 schließt das ordentliche Ergebnis mit einem Fehlbetrag von -395.214,75 € (Plan -1.836.900 €) ab. Im Sonderergebnis kann ein Überschuss in Höhe von 2.335.700,65 € verzeichnet werden. Im zweiten Jahr seit der Umstellung auf das NKHR verlaufen das ordentliche Ergebnis und das Sonderergebnis und somit auch das Gesamtergebnis sehr positiv. Wie aus den „Ordentlichen Erträge und ordentliche Aufwendungen von 2021 ersichtlich werden, konnten 2021 ein besseres Ergebnis als geplant erzielt werden, jedoch waren die Aufwendungen um fast 400 Tsd. € höher als die Erträge. Gerade im Ausblick auf die Jahre 2022 ff, in denen aufgrund Corona und des Ukraine Krieges mit deutlich geringeren Zuweisungen und evtl. höheren Transferaufwendungen zu rechnen ist, ist es wichtig die Bemühungen zum Ausgleich des Ergebnishaushalts weiterhin aufrecht zu erhalten. In den folgenden Jahren in der unter Umständen ausgeglichene Ergebnishaushalte evtl. nicht möglich sein werden, werden Fehlbeträge (teilweise) durch vorhandene Rücklagen gedeckt. Das Gesamtergebnis 2022 zeigt wieder ein positives Jahresergebnis. Im Finanzhaushalt kann der Endbestand an Zahlungsmitteln (liquiden Mittel) auf Grund Verkauf von Anlagevermögen verbessert werden und beträgt zum Jahresende 2021 insgesamt 7,6 Mio. €. Es ist für die großen anstehenden Investitionen ein kleines Finanzpolster vorhanden, jedoch sollte bei den zahlreichen Investitionen darauf geachtet werden, dass diese den Ergebnishaushalt zusätzlich nicht übermäßig belasten, z. B. in dem durch die Investitionen der Unterhaltungsaufwand und/oder die Bewirtschaftungs-kosten reduziert und somit die zusätzlich entstehenden Abschreibungen ausgeglichen werden können. Die Gemeinde Baindt hatte zum 31.12.2021 keine Kreditmarktschulden. Verbindlichkeiten wurden in Höhe von 329.073,30 € ausgewiesen. Der Finanzierungsmittelüberschuss aus Investitionstätigkeit betrug 2.154.695,77 €, das heißt die Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit waren um ca. 2,1 Mio. € niedriger als die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit. Das gegenüber der Planung positivere ordentliche Ergebnis setzt sich aus Folgenden wesentlichen Veränderungen gegenüber der Haushaltsplanung zusammen (Werte auf volle Tausend abgerundet): Wesentliche Entlastungen im Ergebnishaushalt (laufende Erträge und Aufwendungen): 302.000 € höhere Schlüsselzuweisungen – Zuweisungen nach mangelnder Steuerkraft 292.000 € höhere Landeszuweisungen 180.000 € höhere Gewerbesteuer 121.000 € geringere Personalaufwendungen 114.000 € höhere kommunale Investitionspauschale 70.000 € mehr Gemeindeanteil an der Einkommenssteuer und durch sonstige Veränderungen bzw. Verschiebung von Sanierungen wurde gegenüber der Planung von -1,8 Mio. € ein ordentliches Ergebnis von -0,4 Mio. € erzielt. Im Finanzausgleich ist immer das Rechnungsergebnis der Steuereinnahmen vom zweit vorangegangenem Jahr maßgebend. Das positivere Rechnungsergebnis 2021 wirkt sich mit der besseren Steuerkraftsumme auf die Kreisumlage, Finanzausgleichsumlage und Schlüsselzuweisungen im Haushaltsplan 2023 aus. Fazit: Die Eckdaten sprechen für sich. Das Haushaltsjahr 2021 schließt mit einem besseren Ergebnis. Die Leistungsfähigkeit des Ergebnishaushalts, die sich im ordentlichen Ergebnis ausdrückt, hat sich gegenüber dem Planansatz etwas erhöht. Ziel sollte dennoch sein, positive ordentliche Ergebnisse zu erwirtschaften. Feststellung der Jahresrechnung 2021 des EB Wasserversorgung Das Wirtschaftsjahr 2021 schließt mit einem Gewinn in Höhe von -71.933,16 € ab. Die aufgelaufenen Gewinnvorträge aus dem Vorjahr betrugen zum 01.01.2021 55.908,13 €. Der Verlustvortrag beträgt somit zum 31.12.2021 -16.025,03 €, wobei zum Jahresabschluss noch nicht die endgültige Abrechnung des Wasserzweckverbandes vollzogen wurde. Feststellung der Jahresrechnung 2021 des EB Abwasserbeseitigung Das Wirtschaftsjahr 2021 schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 123.024,72 € ab. Der Gewinnvortrag beträgt somit zum 31.12.2021 548.050,38 €, wobei zum Jahresabschluss noch nicht die endgültige Abrechnung des Abwasserzweckverbandes vollzogen wurde. Der Gewinnvortrag wird auf der Passivseite sowohl als Eigenkapital, als auch wegen zwingender Ausgleichsverpflichtung gem. Kalkulation als Gebührenausgleichsrückstellung dargestellt. Beschluss: Dem Jahresabschluss 2021 der Gemeinde Baindt sowie der Jahresrechnung 2021 des Eigenbetriebs Wasserversorgung und der Jahresrechnung 2021 des Eigenbetriebs Abwasserbeseitigung wurde zugestimmt TOP 11 Haushaltsvollzug 2022 - Ergebnisse der Maisteuerschätzung - Finanzielle Lage - Ausblick Investitionen und Refinanzierung der Gemeinde Kämmerer Abele berichtet: Sowohl das Land, als auch die Kommunen werden nach der Maisteuerschätzung mit höheren Steuereinnahmen rechnen können, sofern sich die Prognosen für 2022 bestätigen. Die Auswirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich sind im Jahr 2022 auf eine Verbesserung um etwa 322 Millionen Euro zu beziffern, wovon etwa 307 Millionen Euro auf den allgemeinen Steuerverbund und 24 Millionen Euro auf den Familienleistungsausgleich entfallen werden. Es sollen die baden-württembergischen Kommunen aufgrund der Mai-Steuerschätzung zwar mit Steuermehreinnahmen in Höhe von etwa 484 Millionen Euro in 2022 rechnen können. Auf der anderen Seite dürfte sich der Anteil der baden-württembergischen Kommunen an den Mindereinnahmen der noch nicht in die Steuerschätzung einbezogenen laufenden Gesetzgebungsvorhaben – für die Kommunen bundesweit sind dies für das Jahr 2022 minus 3,11 Mrd. Euro – in etwa gleicher Höhe wie die offiziell geschätzten Mehreinnahmen bewegen. Das ordentliche Ergebnis betrug in der Planung 2022 - 688.100 €. Es gelang in der Planung 2022 nicht, die ordentlichen Aufwendungen mit den ordentlichen Erträgen (= Ergebnishaushalt) auszugleichen. Nach dem Haushaltserlass und der Maisteuerschätzung wird aufgezeigt, dass die Gemeinde ein voraussichtlich etwas besseres Ergebnis erzielen kann. Die wirtschaftliche Prognose der Maisteuerschätzung ist wegen Inflation, Lieferengpässe und Ukrainekonflikt weiterhin sehr vage. Auch bei der positiven Gewerbesteuerprognose sind noch Fragezeichen, ob diese so auch kassenmäßig realisiert werden. Von der Bundesregierung wurde das Wirtschaftswachstum auf 2,2% gesenkt. Dies wäre in der aktuellen Lage ein sehr gutes Wirtschaftswachstum. nach Maisteuerschätzung Plan 2022 nach Maisteuer- schätzung 2022 +/- Gewerbesteuer Nachzahlung veranlagt/hohe VZ 2.000.000 2.300.000 300.000 Gewerbesteuerumlagesatz 206.000 237.000 -31.000 Gde-Anteil an der Einkommensteuer (höheres Aufkommen gegenüber Vorjahresprogn.) 3.308.000 3.350.000 42.000 Schlüsselzuweisungen (niedrigere Steuerkraftmesszahl, etwas mehr Einwohner nach HH-Erlass) 1.620.000 1.957.000 337.000 Kommunale Investitionspauschale (Betrag u. EW-Zahl nach HH-Erlass ) 446.000 650.000 204.000 Finanzausgleichsumlage (geringere Steuerkraftsumme 2. vorangeg. Jahr) 1.811.600 1.576.000 235.600 Kreisumlage (mit höherer Kreisumlage in der Planung 2020 kalkuliert) 2.050.000 1.755.000 295.000 Gemeindeanteil an der USt 260.000 245.000 -15.000 Leistungen nach dem Familienlastenausgleich 266.700 270.000 3.300 Verbesserungen: 1.370.900 bereits bestehendes ordentliches Ergebnis laut Haushaltsplanung 2022 -688.100 Zusätzlich weitere ca. Aufwendungen: Erhöhung der Abschreibungen-Auflösung Zuschüsse -50.000 Bauleitplanungskosten Konzeptvergabe Mehraufwendungen -40.000 Unterhaltungskosten Klosterwiesenschule Toilettensanierung Aufwand -40.000 Reinigungskosten Mehraufwendungen -25.000 Zuweisung an Gemeindeverband Mittleres Schussental -25.000 Erneuerung der Waschräume – Zuschuss Kindergarten St. Martin -13.000 Erneuerung der Küche – Zuschuss Kindergarten Waldorfkindergarten -5.300 Sanierungsmaßnahmen Friedhof u. a. Glocke Friedhofskapelle -5.000 Prognose ordentliches Ergebnis Stand Juni 479.500 Bisherige außerordentliche Ausgaben im Investitionsbereich: Zuschuss Sanierung evangelische Kirche -20.000 Kindergarten SMS Einrichtung einer neuen Gruppe -42.400 -62.400 Die Gemeinde erhofft sich Ende 2022/Anfang 2023 wieder außerordentliche Erträge aus dem Verkauf von Grundstücken um die etwas schwierigen Jahre 2022 und 2023 auszugleichen. Der Unterschied von ordentlichen zu außerordentlichen Erträgen besteht darin, dass die ordentlichen Erträge bei gewöhnlichen Verwaltungstätigkeiten entstehen und dadurch regelmäßig wiederkehrend und somit planbarer sind. Dazu zählen beispielsweise Steuern, Beiträge und Gebühren. Im Finanzhaushalt werden aufgrund Inflation, Ukrainekrieg und Lieferengpässe im Bereich der Investitionen ebenfalls Veränderungen zu verzeichnen sein. Sobald die Investitionsmaßnahmen konkretisiert sind und die genauen Kosten feststehen, werden dem Gremium die wesentlichen Veränderungen im Rahmen des Haushaltscontrollings aufgezeigt. 2022 werden folgende Projekte in der Planung abgeschlossen bzw. bereits teilweise begonnen: • Klosterwiesenschule blaues Gebäude • Gestaltung Dorfplatz inkl. Randlagen • Bau der Fischerstraße • Barrierefreie Bushaltestellen Ortsmitte • Errichtung Gewässer 2. Ordnung – Hochwasserschutzmaßnahme • Umbau- und Erweiterung Feuerwehrhaus • Feuerwehrfahrzeug LF 20 • Sowie Breitbandausbau weiße und hellgraue Flecke, offener Grunderwerb (Baugebiete) Erschließung von Gebieten, Straßenarbeiten (Geh- und Radweg, Sanierung Gemeindestraßen) und ein weiterer Bauabschnitt der Nahwärmeleitung sowie zahlreiche weitere untergeordnete Projekte. Die Haushaltsjahre 2021 und 2022 sahen Kreditaufnahmen in Höhe von 1 Mio. und 4 Mio. € vor. Da sich Maßnahmen verzögern, ist die Liquidität derzeit gesichert und Kreditaufnahmen waren nicht erforderlich. Der Geldbestand im Gemeindehaushalt beträgt Stand 07.06.2022 5,5 Mio. €. Die Gemeinde Baindt hat zudem 3,8 Mio. € bei den örtlichen Banken ebenfalls als Festgeld (Negativzinsen) und 1,0 Mio. € Euro an den Zweckverband Breitbandversorgung bis 30.06. zu 0% befristet ausgeliehen. Die Verwaltung wird 2022 ff die Zuschussmöglichkeiten von neuen Investitionsförderungsprogrammen weiter genau verfolgen und dem Gemeinderat ggf. Investitionsvorschläge unterbreiten. Die Gemeinde Baindt ist noch gut aufgestellt. Gute Steuer- und Gebührensätze und keine externen Verbindlichkeiten sind Zeichen für solides Wirtschaften. Dennoch sind große Investitionsvorhaben vorgesehen und Rezessionsängste können die weiteren Haushaltsjahre 2023/2024 begleiten. Technische Auflagen und altersbedingter Sanierungsaufwand machen viele kommunale Investitionen notwendig. Bei einer Investition fließen die Abschreibungen in den Ergebnishaushalt. Diese sollten refinanziert werden. Aber nicht nur die Abschreibungen erhöhen den Ergebnishaushalt, sondern auch höhere Wartungsgebühren. Weiterhin steht die Gemeinde vor der Herausforderung insbesondere aktiv in den Klimaschutz (Sanierung in Gebäude, Heizzentrale etc.) zu investieren. Bei den weiteren Aufgaben der Gemeinde Energie- und Mobilitätswende, Breitbandversorgung, Nahwärmeversorgung, Digitalisierung werden die Maßnahmen Schritt für Schritt umgesetzt werden. Diese notwendigen Maßnahmen benötigen Zeit und Geld. Die Mittelanmeldungen für den nächsten Doppelhaushalt 2023/2024 sollten demnächst mit Rückgabe 31.07.2022 eingehen. Die Rückmeldungen der bewirtschaftenden Stellen oder Anträge halten sich bisher in Grenzen. Im September 2022 können diese vom Gremium vorberaten werden. Der Gemeinderat hat dann im Rahmen der Investitionsplanung zu entscheiden, was zwingend notwendig und zum anderen was wünschenswert ist. Die endgütigen finanziellen Rahmenbedingungen des Haushaltserlasses und der Novembersteuerschätzung werden anschließend eingepflegt. Die galoppierende Inflation als auch die Anzeichen einer evtl. Rezession gilt es im Auge zu behalten. Beschluss: Der Gemeinderat nimmt den aktuellen Stand des Haushaltscontrollings zur Kenntnis. TOP 12 Standesamtsangelegenheiten - Bestellung eines Eheschließungsstandesbeamten Hauptamtsleiter Plangg teilt mit: Bei der Gemeinde Baindt sind derzeit Frau Franka Maurer sowie als Stellvertreterin von Frau Franka Maurer ihre Kollegin aus der Gemeinde Berg, Frau Beatrice Kohler, als „Vollstandesbeamte“ bestellt. Darüber hinaus sind Bürgermeisterin Simone Rürup und Hauptamtsleiter Walter Plangg zu „Eheschließungsstandesbeamten“ bestellt. Um der komplexen Rechtsmaterie mit vielen Bezügen zum ausländischen und internationalen Recht gerecht zu werden, sind „Vollstandesbeamte“ verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren mindestens einen einwöchigen und fachlich einschlägigen Fortbildungslehrgang zu besuchen. Zudem sind weitere Lehrgänge zweimal jährlich auf Kreisebene zu besuchen. Diese Nachweise sind von reinen „Eheschließungsstandesbeamten“ nicht zu erbringen. Zur Entlastung von Frau Franka Maurer wird Herr Marvin Bautz (bei der Gemeinde Baindt seit dem 26.08.2020 im Bereich Bürgertheke und Rentenberatung tätig) als weiterer Eheschließungsstandesbeamter bestellt. An einem Seminar - Eheschließungsstandesbeamter - hat Herr Bautz teilgenommen. Beschluss: Herr Marvin Bautz wird zum „Eheschließungsstandesbeamten“ für den Standesamtsbezirk Baindt bestellt. TOP 13 Änderungen der AGB´s zum Abonnement des Amtsblattes der Gemeinde Baindt zum 01.01.2023 - Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand gemäß § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) Kämmerer Abele teilt mit: Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes wurde eine Neuregelung durch die Einführung des § 2 b Umsatzsteuergesetz (UStG) gesetzlich verankert. Die Gemeinde Baindt hat in verschiedenen Bereichen die Übergangsfrist bis Ende 2022 in Anspruch genommen. Handelt eine Gemeinde auf privatrechtlicher Basis, führt dies zur Behandlung als Unternehmer. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden in folgenden Positionen verändert. • Eine Beitragserhöhung soll trotz gestiegener Druckkosten zum 01.01.2023 nicht weitergegeben werden. Jedoch wird das Amtsblatt ab 01.01.2023 24,00 € zuzüglich 7% MwSt. (brutto 25,68 €) kosten. Änderungen in den AGBs rot markiert: Zahlungsweise Das Entgelt für das Abonnement beträgt 24,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer (derzeit 7% USt, brutto 25,68 € ) für jedes volle Kalenderjahr. • Bisher hat die Gemeinde Baindt folgenden Service gewährt. Bei erstmaligem Zuzug in die Gemeinde, wird das Amtsblatt für 1 Jahr kostenfrei zugestellt. Sollte dieser Service weiterhin gewährt werden, müsste die Gemeinde die Umsatzsteuer für den unentgeltlichen Service leisten. Auch unentgeltlich erbrachte "sonstige Leistungen" des Unternehmers können der Umsatzsteuer unterliegen, sofern sie als eine einer sonstigen Leistung gegen Entgelt gleichgestellte Wertabgabe zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung tendiert dazu den kostenlosen Bezug als Kennenlernabonnement auf zwei Monate zu begrenzen. Abo-Beginn, Lieferbeginn, Lieferumfang, Rechnungsstellung Bei erstmaligem Zuzug in die Gemeinde, wird das Amtsblatt als Kennenlernabonnement für 2 Monate kostenfrei zugestellt. Sollte ein weiterer Bezug gewünscht werden, kann dies schriftlich oder per E-Mail: info@baindt.de mitgeteilt werden. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt den Änderungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zum Abonnement des Amtsblattes der Gemeinde Baindt zu. TOP 14 Hochwasserschutzmaßnahme Beschlussfassung gem. Förderrichtlinie Wasserwirtschaft Da dieser Tagesordnungspunkt (Einladung zur Gemeinderatssitzung am 05.02.2022) versehentlich im Amtsblatt der Gemeinde Baindt vom 01.07.2022 nicht abgedruckt war, wird dieser unter Tagesordnungspunkt 15 – Anfragen und Verschiedenes behandelt. TOP 15 Anfragen und Verschiedenes a) Hochwasserschutzmaßnahme Beschlussfassung gem. Förderrichtlinie Wasserwirtschaft Kämmerer Abele teilt mit: Die Gemeinde Baindt war in den vergangenen Jahren mehrfach von Hochwasser durch Starkregenereignisse betroffen. Die Starkregenereignisse Ende Mai 2018 und im Juni 2016 haben zu Überschwemmungen im Bereich der Ortslage geführt. Da aufgrund der Klimaveränderungen mit häufigeren und intensiveren Starkregenereignissen zu rechnen ist, hat die Landesregierung die Kommunen aufgefordert, mehr Vorsorge zu betreiben, um die Schadenspotenziale und damit zukünftige Schäden zu verringern. Bei einer Online-Bürgerinformationsveranstaltung im November 2020 zum Starkregenrisikomanagement, erläuterte das Ingenieurbüro Fassnacht aus Bad Wurzach die angefertigten Starkregenkarten und stellte Maßnahmen zur Verringerung von Starkregenschäden vor, durch die sich jeder privat schützen kann. Am 04.10.2021 wurden Maßnahmen zur Vermeidung von Überflutungen infolge von Starkregenereignissen im Rahmen einer Informationsveranstaltung in der Schenk-Konrad-Halle dargestellt. Die Gemeinde Baindt hat die Hochwasserschutzmaßnahme Hochwasser- schutzkonzept Baindt, 2. Bauabschnitt - Hirsch- / Siemensstraße, Gewässeröffnung / Errichtung Gewässer II. Ordnung beantragt. Aus der Hanglage Bühl, die sich östlich an die bestehende Bebauung entlang der Hirsch-, Siemens-, Benz- und Boschstraße anschließt und nach Osten bis zur bestehenden Bebauung entlang der Marsweilerstraße ansteigt, strömt der Oberflächenabfluss derzeit bei Starkregenereignissen bisher weitgehend ungebremst entlang der Hirsch-, Siemens-, Benz- und Boschstraße zu. Aus den vorgenannten Überlegungen ergibt sich für die geplante Maßnahme nur eine sinnvolle Trassierung Richtung Westen mit Ableitung zum Bampfen. Der Zuschussgeber erwartet hierzu noch einen Gemeinderatsbeschluss. Des Weiteren erwartet der Zuschussgeber eine zeitnahe Ausschreibung und einen Mittelabfluss 2022. Das Planfeststellungsverfahren für die wasserrechtliche Genehmigung läuft derzeit noch. Eine Bewilligung des Förderbescheides kann erst erfolgen, wenn der Planfeststellungsbeschluss vorliegt. Die untere Wasserbehörde geht davon aus, dass der Bewilligungsbescheid im Anschluss ausgestellt werden kann. Die Gemeinde hat im Rahmen des Starkregenrisikomanagements im ersten Bauabschnitt die Hochwasserschutzmaßnahme in der Ortsmitte realisiert. Im nächsten Schritt sollte noch 2022 mit der Gewässeröffnung begonnen werden. Umfangreiche Fördermittel wurden hierfür beantragt. Nach Eingang des Förderbescheides sollte die Gemeinde laut Zuschussgeber die Ausschreibung veranlassen, welche im Oktober / November vergeben werden kann. Das Ingenieurbüro Fassnacht wird die Ausschreibung zeitnah vorbereiten. Es stehen Fördermittel in Höhe von 400 Tsd. € im Raum. Beschluss: Für die vordringliche Maßnahme Hochwasserschutzkonzept Baindt, 2. Bauabschnitt Hirsch- / Siemensstraße, Gewässeröffnung / Errichtung eines Gewässers II. Ordnung wird die Verwaltung beauftragt, nach Eingang des Förderbescheides die Ausschreibung der oben genannten Maßnahme zu veranlassen. b) Sporthalle Ein Gremiumsmitglied weist die Verwaltung darauf hin, dass in den Duschräumen leichter Schimmelbefall zu verzeichnen ist. Die Verwaltung hat bereits mit der Putzfirma die Örtlichkeit angeschaut. Es kommt ab sofort ein wirksameres Putzmittel zum Einsatz. Zudem wurde die Belüftung optimaler eingestellt. c) Hightech-Grill Baindter Bädle Im Rahmen der letzten Bauausschusssitzung am 04.07.2022 wurde beschlossen, den von der Firma Ackermann gesponserten Grill rechts am Eingang der Hundeschule aufzustellen. Bürgermeisterin Rürup teilt mit, dass zunächst die Bauhofmitarbeiter das Fundament für diesen Grill fertigen. Bis in ca. 8 Wochen müsste der Grill dann einsatzbereit sein. d) Gewerbegebiet Mehlis Ein Gremiumsmitglied weist die Gemeindeverwaltung auf ein Gebäude im Gewerbegebiet Mehlis am Umspannwerk hin, in dem eine Wohnung bezogen wurde, die nicht genehmigt ist. Dieser Mieter nutzt das angrenzende Gemeindegrundstück ohne Erlaubnis. Zudem hat der Eigentümer zu viel Fläche versiegelt. Bauamtsleiterin Jeske bemerkt, dass ihr dieser Sachverhalt bekannt ist. Der Eigentümer wurde aufgefordert, die Fläche zu entsiegeln. Zudem ist ein Baugesuch für die Wohnung nachzureichen.[mehr]

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          Zuletzt geändert: 28.07.2022
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          Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 05.10.2021 Öffentliche Sitzung Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an die Veraltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 14. September 2021 sind folgende Beschlüsse bekannt zu geben: TOP Vorberatung Interkommunale Zusammenarbeit bei der Gewerbeflächenentwicklung - Gemeinsame Absichtserklärung der Kommunen des Gemeindeverbands Mittleres Schussental Beschluss: Der gemeinsamen Absichtserklärung der Kommunen des Gemeindeverbands Mittleres Schussental zur Schaffung eines interkommunalen Gewerbegebietes wird nicht zugestimmt. TOP Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Reithalle“ Beschluss: Dem geänderten Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan in der Fassung vom 27.08. 2021 wird mit folgenden Änderungen zugestimmt: - Es ist abzuklären inwiefern die Mitarbeit der Reitergruppe bzgl. Generierung von Ökopunkten für das Flurstück 376 möglich ist. - Unter 4.2 des Durchführungsvertrags ist folgender Zusatz aufzunehmen: Die Reitergruppe wird in die Pflicht genommen, aktiv bei der Umsetzung der Ökomaßnahmen mitzuwirken. - Unter 5.2 des Durchführungsvertrags ist folgender Satz zu streichen: Für diese Pflegemaßnahmen wird ein Zuschuss gewährt. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup teilt mit: a) Corona Der Inzidenzwert für den Landkreis Ravensburg liegt aktuell bei 58. b) Infoveranstaltung zum Starkregenmanagement Die Infoveranstaltung zum Starkregenmanagement hat am 04.10.2021 stattgefunden und war gut besucht. Vorgebrachte Anregungen zum Baugebiet Bühl fließen in die weiteren Planungen mit ein. c) Antrag der Freien Wählervereinigung zum Anlegen eines Waldspielplatzes Dieser Antrag wird in der Sitzung vom 09.11.2021 Gegenstand der Beratungen im Gremium sein. Nach der Geschäftsordnung müssen Anträge spätestens in der übernächsten Sitzung auf der Tagesordnung sein. Am kommenden Freitag steht ein Gespräch mit der Forstverwaltung in dieser Angelegenheit an. d) Sitzung des GMS am 07.10.2021 Tagesordnungspunkte werden das Radverkehrskonzept, Berichtigungen des Flächennutzungsplanes anderer Gemeinden sowie der Klimamobilitätsplan der aus dem beschlossenen Verkehrsentwicklungsplan resultiert sein. e) Gemeinderatssitzung am 30.11.2021 Eine weitere Gemeinderatsitzung ist am 30.11.2021 geplant. Aufgrund einiger Verschiebungen von Tagesordnungspunkten und der Vielzahl von zu treffenden Entscheidungen ist diese zusätzliche Gemeinderatsitzung notwendig. f) Weitere Termine Bereits heute wird das Gremium darüber informiert, dass am 11.01.2022 die erste Gemeinderatsitzung im kommenden Jahr stattfindet und am Samstag, den 29.01.2022 der Bewertungsausschuss zur Ankervergabe im Fischerareal. Abgabefrist für Ankerprojekte ist am 29.11.2021. Eine weitere Gemeinderatsitzung ist dann für den 08.02.2022 geplant. g) Europaweite Ausschreibung der Schulsanierung Die Frist ist zwischenzeitlich abgelaufen, das Architekturbüro MLW hat ein Angebot abgegeben. Der Beschluss über die Auftragsvergabe wird in der nächsten Gemeinderatsitzung getroffen. h) Sanierung WC-Anlage im grünen Gebäude der Klosterwiesenschule Die Sanierungsarbeiten sind größtenteils abgeschlossen. Es fehlen noch die WC-Türen sowie die Verkleidungselemente der WC-Kabinen. TOP 04 Abwägung über die eingegangenen Stellungnahmen und Bedenken der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange und Beschluss zur erneuten Auslegung und Anhörung zum Bebauungsplan " Bühl" und die örtlichen Bauvorschriften hierzu Da der Fachplaner erkrankt ist, muss dieser Tagesordnungspunkt auf die Gemeinderatsitzung am 09.11.2021 verschoben werden. TOP 05 Beauftragung des Ingenieurbüros zur Planung und Ausschreibung der zwei bestehenden Bushaltestellen zu barrierefreien Bushaltestellen in der Gartenstraße Ortsbaumeister Roth berichtet: In der Gemeinderatssitzung vom 02.05.2017 wurde beschlossen, die Bushaltestellen der Hauptverkehrsachsen der Linie 1 Zug um Zug umzubauen. 2020 wurden bereits die Bushaltestellen Marsweiler Hochbehälter und Marsweiler Sehbehindertenschule barrierefrei umgebaut. Parallel wurde die Planung der Bushaltestellen Gartenstraße weiter vorangetrieben. Nach dem Personalbeförderungsgesetz ist die vollständige Barrierefreiheit für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs bis zum 1.Januar 2022 zu erreichen. Das Landesbehindertengleichstellungsgesetz besagt, dass auch Gemeinden verpflichtend die Verwirklichung der Rechte von Menschen mit Behinderung aktiv fördern und bei der Planung von Maßnahmen beachten sollen. Um in den Genuss von Fördermitteln zu kommen, muss eine Bagatellgrenze von 100.000,- € überschritten werden. Die aktuelle Kostenschätzung beläuft sich für beide Haltestellen in der Gartenstraße auf 144.860,00 Euro. Am 12.05.2021 wurde der Zuschussantrag gemäß VwV LGVFG für die Bushaltestellen Gartenstraße beantragt. Der Zuschussantrag wurde von der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium Tübingen geprüft. Die Förderfähigkeit der Maßnahme ist gemäß LGVFG §2 gegeben und es bestehen aus fachtechnischer Sicht keine Bedenken. Nach aktuellem Prüfbericht erhält die Gemeinde Baindt für die Bushaltestelle Gartenstraße eine Zuwendung / Landesförderung zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in Gemeinden im Sinne einer nachhaltigen Mobilität nach dem Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) in Höhe von 99.603,00 €. Die Förderung vom Landratsamt Ravensburg beträgt für die Bushaltestellen Gartenstraße 4.000,00 €. Für das Buswartehäuschen (Fahrtrichtung Baienfurt) beläuft sich die Fördersumme auf 2.200,00 €. Das Buswartehäuschen wird analog zu den bereits bestehenden Buswartehäuschen Marsweiler beschafft. Beschluss: Nach Eingang des Zuwendungsbescheides wird das Ingenieurbüro Marschall und Klingenstein mit der Planung und Ausschreibung der zwei Bushaltestellen in der Gartenstraße beauftragt. Das Buswartehäuschen in der Gartenstraße wird analog zu den bereits umgebauten Bushaltestellen beschafft TOP 06 Erneute Beratung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten, Annaberg 28, Flst. 209/3 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Auf dem Flst. 209/3 in der Annabergstraße wurde ein Wohngebäude, ein Holzschopf und eine Garage abgebrochen und der Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit 6 Wohneinheiten beantragt. In der Gemeinderatssitzung am 09.03.2021 wurde dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen versagt. Die Baurechtsbehörde hatte daraufhin mit dem Bauherrn verschiedene Gespräche geführt, die auch zu einer gewissen Umplanung/Reduzierung geführt haben. Gleichwohl will der Bauherr aber an der Kubatur seines Bauvorhabens festhalten. In den jetzt vorliegenden Plänen wurde eine Garage im Westen, sowie 2 Stellplätze im Osten gestrichen. Ebenfalls wurde die Retentionsfläche verlegt und vergrößert. Das Bauvorhaben befindet sich innerhalb des unbeplanten Innenbereich von Baindt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit wird nach § 34 BauGB eingestuft. Gemäß § 34 Abs.1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Prüfung der Baurechtsbehörde ergab, dass sich das Vorhaben gemäß § 34 BauGB in die Umgebungsbebauung einfügt. Eine rücksichtslose und erdrückende Wirkung durch das Bauvorhaben im Hinblick auf die Nachbarbebauung lässt sich aus Sicht der Baurechtsbehörde nicht feststellen, das Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt. Gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde das Einvernehmen nur aus den sich gemäß §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden (bauplanungsrechtlichen) Gründen versagen. Soweit nach diesen Vorschriften ein Rechtsanspruch auf Zulassung des Vorhabens besteht, ist die Gemeinde zur Erteilung des Einvernehmens verpflichtet. Daher muss die Baurechtsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen von § 54 Abs. 4 LBO prüfen. Hat eine Gemeinde ihr nach § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt, kann die zuständige Genehmigungsbehörde das fehlende Einvernehmen nach Maßgabe des § 54 Abs.4 LBO ersetzen. Hierbei ist auch vorgesehen, dass die Gemeinde vor der Erteilung der Genehmigung anzuhören ist. Im Schreiben der Baurechtsbehörde wird die Gemeinde aufgefordert, aufgrund der dargelegten rechtlichen Einschätzung erneut über das Einvernehmen zu beraten und zu beschließen. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ggfs. das Einvernehmen zu ersetzen und die Baugenehmigung zu erteilen. Die Genehmigung gilt dann zugleich als Ersatzvornahme - § 54 Abs. 4 Satz 3 LBO. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach §36 zum Bauvorhaben wird aus folgenden Gründen nicht erteilt: 1. Erschließung Das Grundstück ist mit der vorliegenden Planung nicht ausreichend erschlossen. Eine Zufahrt fast über die gesamte Grundstücksbreite verstößt gegen das Straßenrecht. Eine solch große Zufahrtsbreite stellt keinen gesteigerten Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße dar. Die Zufahrt kann nur so hergestellt werden, wenn große Teile der öffentlichen Straßenbegleitfläche in Anspruch genommen werden, was jedoch eine Sondernutzung nach dem Straßenrecht darstellt. Dieser Nutzung würde die Gemeinde nicht zustimmen. 2. Verhältnis überbauter Fläche zu Freifläche: In der näheren Umgebung gibt es kein Grundstück, bei dem ein so großer Teil des Grundstücks überbaut wird. Also mit Hauptbaukörper plus bauliche Nebenanlagen. Die unbebauten Freiflächen, Grünflächen sind zu klein. Es können keine zukünftigen Planungen von Baugrundstücken in die Betrachtung einfließen. 3. Höhe der Wandflächen: In der näheren Umgebung sind keine Gebäude vorhanden, die eine Wandhöhe von 12 m aufweisen. Die Umgebungsbebauung besteht vorwiegend aus Wohngebäuden mit ein- zweigeschossiger Bebauung. In der Kombination von zu wenige Freiflächen und zu viel Höhe entsteht eine kritische Baudichte, die ein Einfügen nach § 34 BauGB nicht zulässt. TOP 07 Haushaltscontrolling Doppelhaushalt 2021/2022 Wesentliche Änderungen im Haushaltsplan 2022 Kämmerer Abele berichtet: Der Gemeinderat hat dem Doppelhaushalt 2021/2022 am 12.01.2021 zugestimmt. Die Eckdaten der Haushaltsplanung zur Einnahmenbeschaffung wurden bereits im Oktober 2020 mit der Festlegung der Hebesätze beraten. Der Gemeinderat hatte auf 2021 die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer minimal angepasst. Der Vorteil eines Doppelhaushalts, der zwei Jahre abdeckt, ist vor allem, dass damit im Herbst 2021 personelle Kapazitäten für die laufenden Projekte: Zuschusswesen, Anpassung der Digitalisierungsstrategie und für das Projekt § 2 b UstG mit einem Tax Management Compliance System frei werden. Die Aufstellung eines Haushalts bindet Zeit, welche jetzt für verschiedene Projekte genutzt werden kann. Das ordentliche Ergebnis betrug in der Planung 2022 -688.100 €. Es gelang in der Planung 2022 nicht, die ordentlichen Aufwendungen mit den ordentlichen Erträgen (= Ergebnishaushalt) auszugleichen. Im ersten Abschnitt des Finanzhaushaltes wurden die zahlungswirksamen Vorgänge aus dem Ergebnishaushalt dargestellt. Der Saldo wird als Zahlungsmittelüberschuss bzw. –bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit ausgewiesen und entspricht dem Cashflow der kaufmännischen Kapitalflussrechnung. Er stellt somit die erwirtschafteten eigenen Zahlungsmittel dar. Im Haushaltsjahr 2022 ergab sich ein planerischer Zahlungsmittel- überschuss von lediglich +92.050 €. Die weitere Entwicklung im Jahr 2020 war bei der Aufstellung 2022 schwer vorherzusehen. Der Ergebnishaushalt unterscheidet sich 2022 gegenüber dem Planansatz nach Steuerkraftsumme, Haushaltserlass 2022 und Novembersteuerschätzung bei nachfolgenden Positionen: (+ Verbesserungen, - Verschlechterungen gerundet auf volle Tsd.): Zustand nach Haushaltserlass/Orientierungsdaten Plan 2022 nach HH- Erlass 2022 +/- Gewerbesteuer Absenkung Vorauszahlungen 2.000.000 1.800.000 -200.000 Gewerbesteuerumlagesatz 206.000 185.500 20.500 Gde-Anteil an der Einkommensteuer (geringes Aufkommen gegenüber Vorjahresprognose) 3.308.000 3.211.000 -97.000 Schlüsselzuweisungen (geringere Steuerkraftmesszahl, etwas mehr Einwohner nach HH-Erlass) 1.620.000 1.843.000 223.000 Kommunale Investitionspauschale (Betrag u. EW-Zahl nach HH-Erlass ) 446.000 576.000 130.000 Finanzausgleichsumlage (geringere Steuerkraftsumme 2. vorangeg. Jahr) 1.811.600 1.584.000 227.600 Kreisumlage (mit höherer Kreisumlage in der Planung kalkuliert) 2.050.000 1.755.000 295.000 Gemeindeanteil an der USt 260.000 236.500 -23.500 Leistungen nach dem Familienlastenausgleich 266.700 260.000 -6.700 +568.900 bereits bestehendes ordentliches Ergebnis laut Haushaltsplanung 2022 -688.100 € Zusätzlich weitere ca. Aufwendungen: Personalausgaben Mehraufwendungen - 25.000 € Bauleitplanungskosten Mehraufwendungen - 80.000 € Erhöhung der Abschreibungen-Auflösung Zuschüsse -100.000 € Zuweisung an GMS (Flächennutzungsplan, Landschaftsplan, Gutachterwesen) -25.000 € Voraussichtliches ordentliche Ergebnis -349.200 € Die Finanzverwaltung geht aufgrund des Haushaltserlasses davon aus, dass der Ergebnishaushalt ein besseres Ergebnis als geplant, im kommunalen Finanzausgleich erwirtschaftet. Bei der Gewerbesteuer wird gehofft, dass 1,8 Millionen Gewerbesteuer erreicht werden können. Der Ansatz lag ursprünglich bei 2 Mio. €. Die Gemeinde hat kein Einnahmenproblem, sondern eher bei den laufenden Ausgaben. Die Einnahmen steigen im Vergleich zu den Ausgaben nicht in gleicher Weise. Bricht die Wirtschaft 2022 ff ein oder stagniert nur über einen längeren Zeitraum, so wird sich schnell zeigen, dass die Einnahmen zurückgehen, die laufenden Ausgaben aber bleiben. Die Gemeinde erhofft sich erst 2023 wieder außerordentliche Erträge aus dem Verkauf von Grundstücken, um die etwas schwierigen Jahre 2021 und 2022 auszugleichen. Der Unterschied von ordentlichen zu außerordentlichen Erträgen besteht darin, dass die ordentlichen Erträge bei gewöhnlichen Verwaltungstätigkeiten entstehen und dadurch regelmäßig wiederkehrend und somit planbarer sind. Dazu zählen beispielsweise Steuern, Beiträge und Gebühren. Im Finanzhaushalt im Bereich der Investitionen werden ebenfalls Veränderungen zu verzeichnen sein. Sobald die Investitionsmaßnahmen konkretisiert sind und die genauen Kosten feststehen, werden dem Gremium die wesentlichen Veränderungen im Rahmen des Haushaltscontrollings aufgezeigt. Die Haushaltsjahre 2021 und 2022 sahen Kreditaufnahmen in Höhe von 1 Mio. und 4 Mio. € vor. Da sich Maßnahmen verzögern wird erst der Liquiditätsrahmen nach unten gefahren. Anschließend werden kurzfristige Kassenkredite bis zur Kreditaufnahme aufgenommen. Die Verwaltung wird 2022 die Zuschussmöglichkeiten von neuen Investitionsförderungs- programmen weiter genau verfolgen und dem Gemeinderat ggf. Investitionsvorschläge unterbreiten. Im Sanierungsgebiet Ortskern II soll die Fischerstraße und das Gebäude am Dorfplatz begonnen werden. Die umfangreichen Hochwasserschutzmaßnahmen sollen von der Förderrichtlinie Wasserwirtschaft mitgefördert werden. Im Bereich der Klosterwiesenschule muss zeitnah mit der Sanierung (gem. Bewilligungsbescheid Schulsanierung und Ausgleichstock) begonnen werden. Der Digitalpakt Schule soll bei der Schulsanierung mit bedacht werden. Die Gemeinde Baindt ist weiterhin noch gut aufgestellt. Gute Steuer- und Gebührensätze und keine externen Verbindlichkeiten sind Zeichen für solides Wirtschaften. Der höchste Aufwand einer Kommune (Personalaufwand) wird von uns auch immer unter die Lupe genommen. Jedoch macht der Fachkräftemangel auch bei der öffentlichen Hand nicht halt. Da bei allen Kommunen die Aufwendungen im Sozialbereich (Kindergarten, Schulen, Integration) ungebremst steigen, können die nicht so kräftig steigenden Einnahmen gerade finanzschwächere Kommunen vor gravierende Probleme stellen. Technische Auflagen, eine höhere Erwartungshaltung sowie altersbedingter Sanierungsaufwand machen viele kommunale Investitionen notwendig. Bei einer Investition fließen die Abschreibungen in den Ergebnishaushalt. Diese sollten refinanziert werden. Aber nicht nur die Abschreibungen erhöhen den Ergebnishaushalt, sondern auch höhere Wartungsgebühren. Die Nachfrage nach Wohnraum im Schussental ist enorm. Wir müssen den Menschen Möglichkeiten bieten, um den Lebensstandard in unserem Land auch künftig zu sichern und zu erhalten. Zudem steht die Verwaltung vor der Herausforderung aktiv in den Klimaschutz zu investieren. Sanierung der Klosterwiesenschule und der Infrastruktur etc. Zentrale Aufgabe ist dafür zu sorgen, dass zum einen Wohnraum entsteht, denn der ist im Schussental Mangelware. Jedoch sollten Klimaneutrale Wohn- und Baugebiet im Gemeindeverband Mittleres Schussental als Standard vorgegeben werden. Bei den weiteren Aufgaben der Gemeinde: Klimaschutz, Energie- und Mobilitätswende, Breitbandversorgung, Nahwärmeversorgung, PV-Anlagen können alle Maßnahmen nicht in einem kurzen Zeitraum umgesetzt werden. Diese notwendigen Maßnahmen benötigen Zeit und Geld. Beschluss: Der Gemeinderat nimmt den vorläufigen Haushaltszwischenbericht 2022 zur Kenntnis. TOP 08 Sachstand Zuschusswesen (Bewilligung/Beantragung) Kämmerer Abele berichtet: Die Gemeinde hat derzeit einige Bewilligungsbescheide vorliegen bzw. im Status Antrag beim jeweiligen Zuschussgeber. Es ist in nächster Zeit angedacht, Anträge bei Möglichkeiten im Bereich der Digitalisierung sowie für barrierefreie Bushaltestelle/n Ortsmitte über das Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (Ortsmitte- Programmaufnahme – Standort der Bushaltestelle/n) 2022 zu stellen: Im Rahmen der Sanierung der Klosterwiesenschule wurden für die Schulsanierung Zuschüsse aus der Schulbauförderung und Schulsanierung sowie ein Ausgleichstockantrag bewilligt. Da die Baumaßnahme teurer als ursprünglich angedacht wird, wird versucht für die nachträgliche Aufstockung über Förderung Ausgleichstock einen weiteren Zuwendungsantrag zu stellen. Das Büro Kirchner Energie GmbH wurde beauftragt, Zuschussanträge (KfW) für die Vollsanierung im blauen Schulgebäude der Klosterwiesenschule zu stellen. Für die Erweiterung, Umbau und Sanierung des Feuerwehrhauses soll nach Möglichkeit 2022 ein Zuschussantrag gestellt werden. Hierfür muss zuerst eine Planung erfolgen. Vereine bekommen über WLSB-Anträge (Sportverein, Reitverein) Unterstützung vom Württembergischen Landessportbund. Die Gemeinde Baindt nimmt hier noch zusätzliche Unterstützungen wahr. Die Finanzverwaltung hat immer ein offenes Ohr, wenn es um Beantragung von Zuschüssen geht. Bei Zuschüssen gilt es längere Vorlaufzeiten als auch bindende Antragsfristen einzuhalten. Die Ingenieur- und Architektenbüros sollten ebenfalls die Bau- und Finanzverwaltung auf die entsprechenden Fördermöglichkeiten z. B. bei energetischer Sanierung und weiteren Maßnahmen hinweisen und die Verwaltung unterstützen. Oftmals werden für die Anmeldeverfahren schon Detailpläne und umfangreiche Konzeptionen gefordert. Beschluss: Der Gemeinderat nimmt den Sachstand zu den Investitionszuschüssen zur Kenntnis. TOP 09 Vorstellung und Sachstandsdarstellung des Projektes "§ 2 b Umsatzsteuergesetz" sowie Einführung eines TCMS (Tax Compliance Management System) Kämmerer Abele teilt mit: Im Jahr 2016 wurde die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) per Gesetz geändert. Für die Gemeinde Baindt gilt durch die Abgabe der Optionserklärung diese Änderung ursprünglich ab dem 01.01.2021. Diese Übergangsregelung ist lt. BMF-Schreiben durch das Corona- Steuerhilfegesetz bis zum 31.12.2022 (§ 27 Abs. 22a UStG) verlängert worden. JPdöR sind entsprechend des § 2b UStG unternehmerisch tätig, sobald sie Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage oder im Wettbewerb mit privaten Dritten erbringen. D.h. auch wenn die Verwaltung im Rahmen öffentlich-rechtlicher Sonderregelungen tätig wird, ist es fraglich, ob hierdurch eine größere Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Durch diese Regelung wird die Gemeinde weitaus häufiger in der Steuerpflicht stehen, als bisher. Hierauf muss die Gemeinde personell, organisatorisch und technisch vorbereitet sein, um den dann geltenden Anforderungen des Umsatzsteuerrechts gerecht zu werden. Die zum 01.01.2015 in Kraft getretenen, deutlich verschärften Selbstanzeige- Regelungen, sowie verbesserte Prüfungsmöglichkeiten der Finanzverwaltung führen zu einer wachsenden Verantwortung von jPdöR im Bereich innerbetrieblicher Kontrollsysteme Steuern (sog. Tax-Compliance-Management-System - TCMS). Ziel eines funktionierenden Systems muss hierbei die Vermeidung des Vorwurfs der Aufsichtspflichtverletzung im Sinne des § 130 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) sein. Nur so kann Leitungspersonen und beauftragten Personen auch strafrechtlich und haftungsrechtlich kein Vorwurf gemacht werden. Hierfür sind die Entwicklung und Umsetzung eines internen Kontrollsystems zur Steuerung und Überwachung der ordnungsgemäßen Erfüllung sämtlicher steuerrechtlichen Anforderungen unabdingbar. In den folgenden Produkten bestehen jetzt schon folgende Steuerpflichten: 1124 Einspeisung PV–Anlage 5330 Trinkwasserversorgung 5340 Nahwärmversorgung 5360 Breitbandversorgung 5370 BGA RaWEG 5730 Schenk-Konrad-Halle 5730 Gaststätte zur Mühle Zukünftig sind folgende Bestandteile generell umsatzsteuerpflichtig: - Verwaltungskostenbeitrag/ Kostenersätze allgemein - Mitteilungsblatt - Erträge aus Verkauf - gem. Nutzung Steiger-Hubgerät - Schrottvergütung - Kostenersätze allgemein - Auskunftsgebühren Einwohnermeldeamt - Leihgebühr Bläserklasse und evtl. Elternbeitrag Bläserklasse - Verkauf Streuobstbäume - Verkauf Holz (kein Wald der Gemeinde – sehr geringe Umsätze) - Verkauf Bildbände, Wanderkarten, KFZ-Schilderhalterung etc. - Dienstleistungen für Dritte Aussortierungen, Verkaufserlöse (Alte Pkw´s, Ebay-Kleinanzeigen, ausgemusterte Geräte) aller Art sind grundsätzlich nicht mehrwertsteuerpflichtig. Bei Veräußerung von Vermögen aus dem hoheitlichen Bereich, fällt keine USt an (Hilfsgeschäft - keine Nachhaltigkeit dieser Einnahmenerzielung gegeben). Um den v.g. Anforderungen gerecht zu werden, nimmt die Gemeindekämmerei wie die umliegenden Kommunen auch an einer Schulungsgruppe der Schüllermann Consulting AG teil. Folgende Punkte sollten von den jeweiligen Verbänden und Kommunen überprüft und nach Lösungen (Satzung, öffentlich-rechtliche Vereinbarung) gesucht werden: • GMS- öffentliche rechtliche Vereinbarung – Personalgestellungen der Stadt Ravensburg und Weingarten an den Zweckverband werden nach derzeitiger Lage umsatzsteuerpflichtig. • Bezug von anderen Gemeinden: - Reinigung Schläuche Feuerwehr • Abrechnung Steiger mit der Nachbargemeinde • Abrechnung Klimabeauftragte/r – öffentlich – rechtliche Vereinbarung der 3 B- Gemeinden – • Abrechnung Leistungen untereinander (z. B. Gemeinsame Befliegung - GIS – Luftbilder) • Feuerwehrkostenersatz- und Verwaltungsgebührensatzung sollte überprüft werden. Folgende Punkte müssen aktiv angegangen werden: Überprüfung Auslandssachverhalte Mitarbeiter des jeweiligen Amts, welche die sachliche und rechnerische Prüfung der Rechnung vornehmen, haben zu prüfen ob ggf. ein innergemeinschaftlicher Erwerb (§ 1a UStG) oder ein Fall des § 13b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG vorliegt. Es gibt derzeit verschiedenen Organisationseinheiten, welche auch bei Onlineanbietern bestellen. Feuerwehr Die Feuerwehreinnahmen (Fasnetsumzug etc.) sollten künftig über einen zu gründenden Förderverein veranstaltet und abgerechnet werden. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Gemeinnützigkeit anerkannt wird und mindestens sieben Vereinsmitglieder beitreten. Liegen die Einnahmen pro Kalenderjahr unter 22.000 Euro greift die Kleinunternehmerregelung und die Einnahmen sind nicht steuerbar. Sämtliche Getränke- und Speisenabgaben der Feuerwehr werden somit über den Förderverein abgerechnet. Falls eine Vereinsgründung nicht zustande käme, werden die Gewinne der Feuerwehrfeste durch den Kassierer ermittelt und dem Feuerwehrkommandanten mitgeteilt. Diese Auflistung wird vom Kommandanten geprüft und der Gemeindekämmerei zur weiteren (steuerlichen) Verarbeitung zugeleitet. Sämtliche Getränke- und Speisenabgaben bei den Ortsfeuerwehren werden kostenpflichtig durchgeführt. Ein entsprechendes ordnungsgemäßes Kassenbuch ist von den jeweiligen Kassierern zu führen. Die Kontrolle der Kassenbücher und Überführung in die Buchhaltung (Umsatzsteuererklärung) erfolgt durch den/die Gemeindekämmerer/-kämmerin bzw. dessen Stellvertreter/-in. Bauabzugssteuer Sachbearbeiter des Bauamtes, die Aufträge für Bauleistungen vergeben, sind verpflichtet, die Freistellungsbescheinigung des Unternehmers bei Begleichung der Rechnung anzufordern und zentral digital abzulegen. Online abrufbare Bescheinigungen sind mit Zeitpunkt des Abrufs ebenfalls abzulegen. Liegt keine Freistellungsbescheinigung vor, ist die Bauabzugssteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Folgende Aufgaben wurden teilweise erledigt bzw. stehen noch: 1. Erstellung eines Leitfadens § 2b UStG 2. Umsatzsteuerschulung zu § 2b und TMCS für Mitarbeiter(innen) ab 2022 3. Haushaltsscreening der Einnahmen 4. Zuordnung der Einnahmen nach privat- und öffentlichrechtlicher Grundlagen 5. Aufforderung an alle Ämter zur steuerlichen Vertragsprüfung 6. Dienstanweisung zur steuerlichen Vertragsprüfung 7. Hinweis an umliegende Kommunen, welche Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Verträge und Vereinbarungen erfüllen müssen. 8. Anregung Anpassung verschiedener Verträge und Satzungen z. B. Satzung u. Geschäftsordnung Gemeindeverband Mittleres Schussental 9. Unterrichtung der Zweckverbände über Auswirkungen § 2b UStG 10. Anpassung der Zahlstellen / Handvorschusskassen an steuerliche Gegebenheiten (Kassenbuch) 11. Zentrale Rechnungsausgangsstelle in der Kämmerei zur einheitlichen Erstellung der Ausgangsrechnung für die allgemeine Verwaltung 12. Mitarbeit bei der Schulungsgruppe der Schüllermann Consulting AG 13. Restliche Umstellung im Finanzwesenprogramm Produkt/Sachkonten 2022 auf Umsatzsteuer 14. Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldung in CIP mit Unterstützung in Excel – Abgabe evtl. komplett an Steuerberater 15. Einführung Tax Compliance Management System 16. Erstellung von Dienstanweisungen und Verfügungen für den steuerlichen Bereich 17. Aufbau eines Vertragsmanagements und Einrichtung einer zentralen digitalen Vertragsdatenbank 18. Anpassung der Verwaltungsgebührensatzung 19. Prüfung der steuerlichen Optimierung aufgrund der neuen Rechtslage wie beispielsweise Gründung weiterer Betriebe gewerblicher Art oder Option nach § 9 UStG Die Verwaltung strebt an, künftig auch die ordnungsgemäße Umsetzung der neuen umsatzsteuerrechtlichen Pflichten soweit wie möglich sicherzustellen. Dazu sollten wir die notwendigen organisatorischen und personellen Voraussetzungen schaffen. Ziel ist es, Erklärungsfristen fristgerecht einzuhalten und ggf. auftretende Fehler aufzuspüren, zu korrigieren und künftig zu vermeiden. Dazu fühlen wir uns als öffentliche Hand und nicht zuletzt in unserer Vorbildfunktion für unsere Bürgerinnen und Bürger auch verpflichtet. Nicht zuletzt liegt die ordnungsgemäße Umsetzung in unserem originären eigenen Interesse: 1. Nicht ordnungsgemäße Umsetzungen der steuerlichen Erklärungspflichten kommen spätestens im Rahmen einer Außenprüfung (Betriebsprüfung) zu Tage. Wurden Steuern nicht oder nicht richtig erklärt, führt dies immer zu Steuernachzahlungen; geschah dies fahrlässig, ist - aller Erfahrung nach - schlimmstenfalls mit Strafzahlungen oder strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Nach- und Strafzahlungen können zudem u. U. zu erheblichen außerplanmäßigen Haushaltsbelastungen führen. 2. Als Gemeinde steht unser Verwaltungshandeln in besonderer Weise im Fokus der öffentlichen Wahrnehmung. Negative Schlagzeilen wegen Steuerstrafsachen würden unserer Reputation und unserem Image schaden. Solche Risiken wollen wir daher minimieren. Es gilt bis Ende 2022 die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Langfristig muss über eine Stellvertreterregelung des Gemeindekämmerers/in nachgedacht werden. Einige Nachbarkommunen haben diese Position schon besetzt. Beschluss: Der Gemeinderat nimmt die internen Aufgaben zu § 2b UStG sowie die Verpflichtung zum Aufbau eines steuerlichen Kontrollsystems (TCMS) zur Kenntnis. TOP 10 Anfragen und Verschiedenes a) Spielplatz beim Alten- und Pflegeheim Selige Irmgard Auf diesem Spielplatz gibt es ein Wasserspielgerät, das nicht funktioniert. Das Bauamt kümmert sich um diese Angelegenheit. b) Hochwassergefahr Es wurde mitgeteilt, dass einige Häuser im Bereich des ehemaligen Klostergebäudes (Klosterhof), die direkt am Bampfen liegen durch heftige Regenfälle teilweise unterspült wurden. c) Beleuchtung Boschstraße Die Verwaltung wurde informiert, dass der Bereich Boschstraße / Einmündung in die Marsweilerstraße gerade für Fahrradfahrer in der jetzt kommenden dunkleren Jahreszeit schlecht ausgeleuchtet ist. d) Gefahrenstelle Ein- Ausfahrt in der Marsweilerstraße bei der Bäckerei Hausmann Ein Gremiumsmitglied teilt mit, dass Fahrradfahrer durch herausfahrende Autos von der Bäckerei Hausmann gefährdet sind. Hier könnte man durch das Anbringen von roten Streifenelementen diese Gefahr minimieren.[mehr]

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            Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 07.12.2021 TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 30. November 2021 ist folgender Beschluss bekannt zu geben: TOP Gemeindeverband Mittleres Schussental - Vorberatung der Verbandsversammlung am 02. Dezember 2021 Beschluss: Die Vertreter der Gemeinde Baindt werden beauftragt, in der Verbandsversammlung des Gemeindeverbands Mittleres Schussental am 02. Dezember 2021 den jeweiligen Beschlussvorschlägen zuzustimmen. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup teilt folgendes mit: a) Coronainfizierte In der Gemeinde Baindt gibt es derzeit (Stand 07.12.2021) 128 infizierte Personen. b) Teststation in der Schenk-Konrad-Halle Die GnW (Gemeinsam neue Wege) eröffnete in Baindt ab dem 06.12.2021 eine Teststation in der Schenk-Konrad-Halle. Näheres auf der Homepage der Gemeinde Baindt. c) Impfaktion in der Schenk-Konrad-Halle Am 04.12., 11.12. und 18.12.2021 findet eine Impfaktion in der Schenk-Konrad- Halle statt. Am ersten Termin (04.12.2021) wurden ca. 190 Personen durch die Hausarztpraxis Dr. Hartmann geimpft, darunter auch Feuerwehrangehörige und hochbetagte Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde. Termine sind auf der Homepage der Gemeinde online über ein Buchungssystem buchbar. d) Beschaffung eines Trinkwasserspenders Aus einem Förderprogramm hat die Gemeinde 2.630 € für die Beschaffung eines Trinkwasserspenders für den Kindergarten Sonne, Mond und Sterne erhalten. e) Sanierung Nelkenstraße Die Sanierungsmaßnahme ist zwischenzeitlich abgeschlossen. f) Radweg Sulpach Im Zusammenhang mit dem 3. Bauabschnitt des Radweges wird noch vor Weihnachten mit der Abholzung von Sträuchern und Bäumen begonnen. Nach Fertigstellung des Radweges erfolgt eine Neubepflanzung. TOP 04 Verpflichtung von Herrn Mladen Petar Renic Bürgermeisterin Rürup teilt mit: Bei der Gemeinderatswahl am 26. Mai 2019 erreichte Herr Mladen Petar Renic auf der Liste der Freien Wählervereinigung Baindt (FWV) 938 Stimmen und somit den 8. Platz. Da von der Freien Wählervereinigung Baindt 7 Mitglieder den Sprung in das Gremium des Gemeinderats der Gemeinde Baindt geschafft haben, ist Herr Renic der erste Nachrücker für den ausgeschiedenen Gemeinderat Herrn Simon Gauder. Herr Renic hat zwischenzeitlich sein Einverständnis zur Übernahme der ehrenamtlichen Tätigkeit signalisiert. Nach der Verwaltungsvorschrift der Gemeindeordnung BW zu § 32 hat Herr Renic folgende Verpflichtungsformel abzulegen: „Ich gelobe Treue der Verfassung, Gehorsam den Gesetzen und gewissenhafte Erfüllung meiner Pflichten. Insbesondere gelobe ich, die Rechte der Gemeinde gewissenhaft zu wahren und ihr Wohl und das ihrer Einwohner nach Kräften zu fördern“. Die Verpflichtung ist von der Vorsitzenden per Handschlag zu bekräftigen - entfällt in Corona-Zeiten. Nachdem Herr Renic die Verpflichtungsformel abgelegt hat, ist er offizielles Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde Baindt. TOP 05 Wahl der Mitglieder im Bauausschuss Bürgermeisterin Rürup berichtet: In der Gemeinderatssitzung am 24.07.2019 bzw. 09.02.2021 wurde folgender Beschluss gefasst: Der Bauausschuss setzt sich aus folgenden Gemeinderäten zusammen: GR Bayer (FWV) Vertreter GR Konzett (FWV) GR Svoboda (FWV) Vertreter GR Gauder (FWV) GR Schad (FWV) Vertreter GR Kränkle (FWV) GR Müller (CDU) Vertreter GR Kreutle (CDU) GR Spiegel (Bündnis 90/Die Grünen) Vertreter GRin Graf (Bündnis 90/Die Grünen) Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Gauder ist seine Nachfolge neu zu beschließen. Beschluss: Gemeinderat Renic wird als Stellvertreter von Gemeinderat Svoboda in den Bauausschuss gewählt. TOP 06 Wahl der Vertreter im Kindergartenausschuss Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In der Gemeinderatssitzung am 24.07.2019 bzw. 09.02.2021 wurde folgender Beschluss gefasst: Der Kindergartenausschuss setzt sich aus folgenden Gemeinderäten zusammen: GR´in Jaudas (FWV) Vertreter: GR Svoboda (FWV) GR Gauder (FWV) Vertreter: GR Bayer (FWV) GR Kreutle (CDU) Vertreter: GR Lins (CDU) GR´in Claßen (Bündnis 90/Die Grünen) Vertreter: GR´in Graf (Bündnis 90/Die Grünen) Aufgrund des Ausscheidens von GR Gauder ist seine Nachfolge neu zu beschließen. Beschluss: Gemeinderat Renic wird in den Kindergartenausschuss gewählt. TOP 07 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Pool auf dem Flst. 257/4, Hirschstr. 201/1 Bauamtsleiterin Jeske berichtet: Auf einer Teilfläche des Flst. 357/4 in der Hirschstraße im Teilort Sulpach ist die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Einliegerwohnung im Untergeschoss, Doppelgarage und Pool geplant. Für den Neubau sollen 2 Fahrsilos abgebrochen werden. Das geplante Gebäude liegt im Bereich einer Überflutungsfläche bei einem 50-jährlichen Hochwasser. Eine Hochwasserkonzeption nach Wasserhaushaltsgesetz wurde dem Bauantrag beigefügt. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor, so dass das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) beurteilt wird. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der Umgebung ein. Sollte das Baugrundstück vom Flst. 357/4 herausgemessen werden, muss die Erschließung durch die Übernahme einer Baulast für ein Geh- und Fahrrecht gesichert werden. Ob die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse im Dorfbereich Sulpach gewahrt sind, kann ohne fachliche Stellungnahme durch die Fachbehörden im Landratsamt nicht beurteilt werden. Diese Beurteilung steht noch aus. Momentan ist die Verwaltung in Abklärung mit der Baurechtsbehörde. Ein Beschlussvorschlag wird als Tischvorlage zur Sitzung vorliegen. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauantrag wird erteilt, vorbehaltlich der Feststellung von gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen durch die Fachbehörden des Landratsamts Ravensburg. TOP 08 Photovoltaikanlagen auf Gemeindedächern - Bewertung der Dachflächen auf ihre Eignung für PV - Potenzialanalyse Kämmerer Abele berichtet: Die Gemeinde Baindt hat für die Einstiegsberatung Fördermittel aus dem Programm Klimopass erhalten. Der Förderzeitraum ist bis zum 31.03.2022 befristet. Die kommunalen Nichtwohngebäude wurden auf Eignung zur Dachbegrünung und auf eine Photovoltaikanlage mit Potenzialermittlung, Wirtschaftlichkeitsbetrachtung, CO2 - Einsparung untersucht. Der Schwerpunkt lag auf der Schenk-Konrad-Halle Bauhof- und Feuerwehrgebäude Sporthalle Klosterwiesenschule Beim Gebäude Neubau Dorfplatz wird ein Vorschlag zur Regelung der Eigenstromnutzung über ein Betreibermodell angedacht. Das Büro Kirchner Energie GmbH wird die wesentlichen Ergebnisse in einer Präsentation in der Gemeinderatssitzung aufzeigen. Das Gebäude Friesenhäusler Str. 12 wurde von der PV-Untersuchung ausgenommen, da es bezüglich der Abschreibungsdauer der Module eine baurechtlich verkürzte Genehmigungszeit hat. Hier sollte die Leitungstrasse zeitnah umgesetzt werden. Es wird eine Leitung von den BHKWs zum Objekt Friesenhäusler Str. 12 mit entsprechender Eigenstromnutzung angedacht. Aus Untersuchungen der betreuten Liegenschaften ist erkennbar, dass es potenziell geeignete Dachflächen für PV-Anlagen gibt. Diese werden nach Möglichkeit mit PV- Anlagen zur Eigenstromnutzung ausgestattet. Bei Gebäuden, bei denen eine Eigenstromnutzung nicht möglich ist, könnten die Dachflächen per Interessenbekundungsverfahren Dritten angeboten und gegen eine Dachpacht zur Verfügung gestellt werden. In diesem Falle ist eine Abnahme des Stroms durch die Gemeinde ausgeschlossen. Im Sinne der Wirtschaftlichkeit und zur Steigerung des Beitrags zum Ausbau erneuerbarer Energien, sind PV-Anlagen für den Eigenverbrauch gegenüber der Verpachtung der Dachflächen vorzuziehen. Für die Umsetzung von Eigenverbrauchsanlagen stehen im Haushaltsplan 2021/2022 im Jahr 2022 60.000 € und in der Finanzplanung 2023 40.000 € zur Verfügung. Über die Bereitstellung der weiteren Mittel ist in den Haushaltsplanberatungen zum Doppelhaushalt 2023/2024 ff. zu entscheiden. Gesetzliche Verankerung im Klimaschutzgesetz: Wer ein neues Haus bauen will, muss ab 1. Mai kommenden Jahres eine PV-Anlage auf seinem Dach installieren lassen. Zudem müssen Hausbesitzer vom 1. Januar 2023 auch bei einer grundlegenden Dachsanierung eine Photovoltaikanlage einbauen lassen. Für gewerbliche Bauten besteht die PV-Anlagenpflicht bereits für Neubauten ab dem 01.01.2022. Änderungen in § 8 a Abs. 1 und 2 des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg: Bauherrinnen und Bauherren sind beim Neubau von Gebäuden dazu verpflichtet, auf der für eine Solarnutzung geeigneten Dachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren. Die Pflicht nach Satz 1 gilt, wenn 1. beim Neubau von Nichtwohngebäuden ab dem 1. Januar 2022 oder 2. beim Neubau von Wohngebäuden ab dem 1. Mai 2022 der Antrag auf Baugenehmigung bei der zuständigen unteren Baurechtsbehörde oder im Kenntnisgabeverfahren die vollständigen Bauvorlagen bei der Gemeinde eingehen. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt auch bei grundlegender Dachsanierung eines Gebäudes, wenn mit den Bauarbeiten ab dem 1. Januar 2023 begonnen wird. Ausblick klimaneutrale Baugebiete: Wir sollten die nächsten Baugebiete CO2/Klimaneutral vergeben. Es könnte im Nachgang von der Energieagentur oder von einem Klimabeauftragten geprüft werden, ob die geplanten Häuser die energetischen Vorgaben für Klimaneutralität erfüllen. Die CO2-Emissionen, die in jedem Haus durchs Heizen und den im Haushalt verbrauchten Strom verursacht werden, müssen über regenerativ erzeugten Strom ausgeglichen werden. Die Gebäude müssen bestimmte Dämmwerte und einen geringen Primärenergiebedarf aufweisen. Jedes Haus sollte für sich gerechnet CO2-neutral sein. Sofern von uns oder einem Dritten keine Nahwärmeversorgung vorgesehen ist, würden wir Flexibilität den Bauherren einräumen. Wer zum Beispiel ein sehr gut gedämmtes Haus erstellt, der braucht nur noch wenig Restwärme, die er über eine Luft-Wasser-Wärmepumpe erzeugen kann. In anderen Gebäuden kommen Pellet- Öfen zum Einsatz oder die oberflächennahe Erdwärme wird genutzt. Ein Gasnetz wird es aller Voraussicht in allen angedachten Gebieten nicht mehr geben. Bauherren benötigen einen Energieberater an ihrer Seite. Die Voraussetzungen für die Realisierung von PV-Anlagen unterlagen in den letzten Jahren einem Wandel: Die Einspeisevergütung ist in den letzten Jahren für Neuanlagen drastisch gesunken, im Gegenzug unterlag der Strompreis einem Aufwärtstrend. Die Herstellungskosten für PV-Anlagen sind im Vergleich zu vor 20 Jahren rückläufig. Aufgrund dieser Entwicklung liegt mittlerweile der höchste wirtschaftliche Nutzen einer PV-Anlage für die Gemeinde als auch für die Bürgerinnen und Bürger von Baindt in der Eigenstromnutzung im jeweiligen Gebäude. Durch den Eigenverbrauch des PV-Stroms direkt im jeweiligen Objekt verbessert sich die CO2-Bilanz, die Fremdstromabnahme aus dem öffentlichen Stromnetz sinkt und somit auch die Strombezugskosten. Damit wird der Ergebnishaushalt der Gemeinde Baindt unmittelbar entlastet. Je nach Investitionskosten, Anlagengröße und Eigenstromverbrauch kann bei PV-Anlagen mit einer unterschiedlichen Amortisationszeit gerechnet werden. Neben dem wirtschaftlichen Aspekt nimmt der Ausbau der Erneuerbaren Energien mittlerweile eine wichtige Rolle in der gesellschaftlichen Verantwortung der Kommunen ein. Dazu verpflichtet das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG), sowie das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG BW) die Bauherren/innen und Eigentümer/innen ab 01.01.2022 bzw. 01.05.2022 auf allen Neubauten eine PV- Anlage umzusetzen. Dies wird bei unseren Planungen in der Klosterwiesenschule als auch bei dem Gebäude auf dem Dorfplatz berücksichtigt. Die neue Bundesregierung strebt an, dass bis 2030 der Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostrombedarf auf 80 Prozent steigt, wobei sie auch von einem erhöhten Bedarf zwischen 680 und 750 Terawattstunden jährlich ausgehen. Entsprechend des Ziels sollen der Netzausbau geplant und die jährlichen Ausschreibungsmengen „dynamisch“ angepasst werden. Neben der Förderung über das EEG setzt die Ampelkoalition dabei auch auf einen verstärkten förderfreien Zubau, dessen Instrumente wie langfristige Stromabnahmeverträge oder der europaweite Handel mit Herkunftsnachweisen gestärkt werden sollen. Zudem soll der Strom aus ausgeförderten EEG-Anlagen stärker regional genutzt werden können. Dem Koalitionsvertrag nach soll der künftige Photovoltaik-Zubau beschleunigt werden. Es sollen zudem evtl. derzeitige Hemmnisse beseitigt werden. Beschluss: Die Verwaltung setzt künftig Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) auf eigenen Liegenschaften, soweit der generierte Strom für den Eigenverbrauch genutzt werden kann, grundsätzlich in Eigenregie um. Dachflächen, auf denen die Gemeinde keine Eigenverbrauchsanlagen umsetzen kann, werden per Interessen- bekundungsverfahren Dritten zur Verfügung gestellt. TOP 09 Neufassung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) Kämmerer Abele teilt mit: Aufgrund einer Aktualisierung der Mustersatzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr und im Hinblick auf die umsatzsteuerlichen Auswirkungen der Rechtsänderung des § 2b UStG auf die Gemeinde Baindt wurde die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (FwKS) fortgeschrieben und aktualisiert. Das Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes vom 17.12.2015 (GBl. 1184) wurde von Seiten des Gemeindetages zum Anlass genommen, das Satzungsmuster Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (FwKS) auszuarbeiten. Das Muster wurde in Besprechungen mit Vertretern des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg, der Gemeindeprüfanstalt Baden-Württemberg (GPA) und dem Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg erarbeitet. Im Hinblick auf den § 2 b UStG wurden weitere Leistungen in § 2 Abs. 2 der Feuerwehrkostenersatzsatzung der Gemeinde Baindt ergänzt. Zudem wurde in der Anlage ein Passus zur Umsatzsteuer aufgeführt. Die Beträge sind analog der letzten Anpassung vom April 2021. Lediglich der Satzungstext wurde angepasst. Die Verwaltung schlägt im Sinne der Rechtssicherheit vor, die in der Anlage beigefügte Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt neu zu beschließen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) zu. TOP 10 Anfragen und Verschiedenes a) Antrag Kindergarten St. Martin, Renovierung der Waschräume Hauptamtsleiter Plangg teilt mit, dass die Waschbecken in beiden Waschräumen saniert werden müssen (Schimmelbefall). Die Kosten belaufen sich auf ca. 13.000 €. Es handelt sich dabei um eine außerplanmäßige Ausgabe im Jahr 2022. b) Standort Wertstoffhof in der Ziegeleistraße/Bauhofgelände Als Feuerwehrmitglied der Feuerwehr Baindt sieht ein Gremiumsmitglied diesen Standort, vor allem bei Einsätzen am Freitagnachmittag sehr kritisch. Es ist schon vorgekommen, dass Feuerwehrangehörige bei Einsätzen auf Grund des großen Andrangs von Besuchern des Wertstoffhofs an Freitagnachmittagen oft wertvolle Zeit verlieren. Man muss sich deshalb ernsthafte Gedanken über diesen Standort machen. Aufgrund der Einführung der gelben Tonne ab dem 01.01.2022 wird sich auch der Besucherandrang im Wertstoffhof, so Bürgermeisterin Rürup, deutlich verringern. c) Gaststätte „Zur Mühle“ Es wurde das Gerücht angesprochen, nach dem der Pächter der Gaststätte „Zur Mühle“ die Wirtschaft schließen wird. Davon ist Bürgermeisterin Rürup nichts bekannt.[mehr]

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              2022_09_13_Bericht.pdf

              Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13. September 2022 Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörer wurden keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 02. August 2022 sind keine Beschlüsse bekannt zu geben. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup teilt folgendes mit: 1) Gemeinde ergreift Maßnahmen um Energie zu sparen Die kommunalen Einsparmaßnahmen werden mit den Kommunen im Landkreis Ravensburg abgestimmt. Von unserem Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung wurde bereits ein Notfallplan Energie erstellt und dieser wird laufend erweitert. In der Gemeindeverwaltung wurde bereit über weitergehende Maßnahmen gesprochen, unter anderem über generelle Schließtage an Brückentagen sowie zwischen Weihnachten und Silvester in diesem Jahr. Außerdem wird über die Möglichkeit von einem festen Seite 2 von 22 Homeofficetag für die RathausmitarbeiterInnen nachgedacht, um zusätzlich Energie einzusparen. 2) Corona-Zahlen in Baindt In der Kalenderwoche 36 gab es in Baindt insgesamt sechs neu infizierte Personen (PCR und Schnelltest). 3) BBQ-Butler am Bädle Der BBQ-Butler wurde am Bädle eingerichtet. Weitere Informationen zum Ausliehen erfolgen im nächsten Amtsblatt (KW 38). 4) Sachstand Radweg Allein der Mehraufwand durch die Hangsicherung hat den Zeitplan um zwei Wochen verschoben, zusätzlich gab es einen Lieferverzug bei der Steinlieferung für die Trockenmauer. Geplant und zugesichert waren zunächst 150 Tonnen pro Woche, geliefert wurden lediglich 50 Tonnen. Außerdem hatte das Brückenfertigteil einen Lieferverzug von sechs bis acht Wochen. Eröffnet wird der Radweg mit einem sechswöchigen Verzug am 21. Oktober 2022, die Einladung hierzu folgt im Amtsblatt. 5) Baustelle Bushaltestelle Gartenstraße Aufgrund des Lieferverzugs der Noppensteine muss die Baustelle für zwei Wochen eingestellt werden. TOP 04 Markterkundungsverfahren Graue Flecken Programm - Sachstandsbericht Zweckverband Breitbandversorgung - weitere Vorgehensweise Kämmerer Abele berichtet: Am 12.01.2022 wurde der Antrag für Beratungsleistungen für die Graue Flecken Förderung mit signifikantem Mehrwert für den gesamten Landkreis bei dem Projektträger PWC online beantragt. Der Zuwendungsbescheid ging am 28.01.2022 beim Zweckverband Ravensburg ein. Zuwendungshöhe 200.000 Euro. 1) Angebotsaufforderung am 18.02.2022 - Ergebnis: keine vergleichbaren Angebote 2) Angebotsaufforderung am 18.03.2022 Seite 3 von 22 Es wurden drei erfahrene Planungsbüro angefragt und das wirtschaftlich günstigste erhielt den Zuschlag. Auftragsvergabe erfolgte am 08.04.2022 an die Breitbandberatung Baden- Württemberg (BBBW) aus Frankenthal. Folgender Auftragsgegenstand laut Leistungskatalog wurde vergeben: - Durchführung und Erstellung einer Markterkundung Graue Flecken/Gigabitausbau (MEV) - Ausbaukonzeption und Kostenschätzung (GKS) je Verbandsgemeinde - Antragstellung Bundesförderverfahren Folgende Ausführungszeiten wurden im Leistungskatalog vorgegeben: Start Markterkundungsverfahren 14.04.2022 Ende Markterkundungsverfahren 10.06.2022 Mögliche Verlängerungsfrist durch TKU 23.06.2022 Fertigstellung Auswertung MEV 21.07.2022 Fertigstellung der Ausbaukonzeptionen inkl. GKS 15.09.2022 Vorstellung der Konzeptionen in den Gremien bis 31.10.2022 Antragstellung Bund/Land bis 15.12.2022 Durch den regelmäßigen Austausch mit anderen Zweckverbänden war dem Zweckverband schnell klar, dass hier die größte Schwierigkeit in der Auswertung der Markterkundung liegt. Dazu müssen alle Adressdaten, die im weißen Fleck Programm ausgebaut werden, mit den gesamten Adressdaten aus der Plattform verglichen und zusammengeführt werden. Zudem ist der Verwaltung bekannt, welche Schwierigkeiten beim Upload auf der Plattform auftreten. Als Beispiel: Jeder Umlaut in einer Adresszeile musste händisch angepasst werden. Solange die vollständige Markterkundung nicht hochgeladen ist, können auch keine Anträge für die graue Flecken-Förderung gestellt werden. Die Zeit, in der die Markterkundung lief, hat die Verwaltung und die BBBW unter anderem dazu genutzt, die unterschiedlichen Datenbestände aus dem weißen Flecken Ausbau auszutauschen. Voraussetzung für eine Förderung ist neben der Unterversorgung auch die Feststellung des Marktversagens. Marktversagen besteht dann, wenn kein privatwirtschaftlicher Anbieter die unterversorgten Gebiete innerhalb der nächsten 3 Jahre durch einen eigenwirtschaftlichen Ausbau erschließen will. Die bisherigen Ergebnisse und die weiteren Schritte werden vom Verbandsvorsitzenden oder einer VertreterIn des Zweckverbands Breitbandversorgung in der Sitzung vorgetragen. Seite 4 von 22 Der Zweckverband kann eine Förderung vom Bund für den Glasfaserausbau in sogenannten "Grauen Flecken", also Gebieten mit einer Internetversorgung von weniger als 100 Megabit pro Sekunde, beantragen. Damit wurde die bisherige Förderung deutlich ausgeweitet. Bislang waren nur Gebiete mit einer Versorgung unter 30 Mbit/s ("Weiße Flecken") förderfähig. Die Förderrichtlinie des Landes zur Grauen-Flecken-Förderung (VwV Gigabitmitfinanzierung) (PDF) trat am 30. September 2021 in Kraft und beinhaltet die Kofinanzierung des Graue-Flecken-Förderprogramms des Bundes. Wie bereits bei der Weiße-Flecken-Förderung findet auch hier eine Förderung von bis zu 90 Prozent (50 Prozent Bund, 40 Prozent Land) der förderfähigen Kosten für den Ausbau dieser Gebiete statt. Mit der Erhöhung der Aufgreifschwelle, sind sämtliche Gebiete mit weniger als 100 Mbit/s im Download förderfähig. Die Gesamtförderquote liegt wie beim WFP auch bei diesem Programm bei 90 % (50% Bund, 40% Land, abzüglich der Pachteinnahmen aus dem Fördergegenstand). Somit liegt der Eigenanteil der Gemeinde Baindt bei einem geförderten Ausbau mit dem Zweckverband Breitbandversorgung bei 10 % der förderfähigen Kosten. Das Ziel des Breitbandausbaus in Baindt ist es, langfristig eine komplett zusammenhängende innerörtliche FTTB-Infrastruktur (FTTB = Fiber to the Building) aufzubauen. Eine sehr gute Breitbandversorgung ist ein wesentlicher Standortfaktor. Es erging folgender Beschluss: 1. Die Vorstellung der Ausbaukonzeption inkl. Kostenschätzung wird zur Kenntnis genommen. 2. Der Zweckverband Breitbandversorgung im Landkreis RV wird beauftragt einen entsprechenden Förderantrag beim Bund sowie den zugehörigen Förderantrag beim Land zu stellen. . TOP 05 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 5. Änderung und Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis , wegen Überbauung der Fläche "Pflanzung 2" mit dem Dachvorsprung bei der Errichtung einer Stellplatzüberdachung auf dem Flst. 562/26, Am Umspannwerk 6 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Der Bauherr möchte auf seinem Grundstück eine Überdachung der Stellplätze mit Photovoltaikelementen erstellen. Das Bauvorhaben wird nach § 30 Abs. 1 BauGB Seite 5 von 22 beurteilt, da es im rechtsgültigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mehlis 5. Änderung und Erweiterung“ liegt. Der Dachvorsprung ragt auf die im Bebauungsplan ausgewiesene Pflanzfläche, weshalb eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist. Bereits beim ersten Baugesuch (Lagerhalle) auf dem Flst. 562/26 wurde der Verlegung der Pflanzfläche 2 in die private Grünfläche zugestimmt. Durch den hohen Versiegelungsgrad des Baugrundstücks muss ein Teil der geteerten Fläche entlang der öffentlichen Grünfläche entfernt und mit Büschen bepflanzt werden. Nur so ist die Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 einzuhalten. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Befreiung kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, wenn durch die Entsiegelung einer Teilfläche die GRZ eingehalten ist und die Bepflanzung in der privaten Grünfläche erfolgt. Somit wären die Grundzüge der Planung nicht berührt und die Abweichung wäre städtebaulich vertretbar. Es erging folgender Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen wegen Überbauung der Fläche "Pflanzung 2" mit dem Dachvorsprung bei der Errichtung einer Stellplatzüberdachung, Befreiungen nach § 31 (2) BauGB, wird erteilt, davon ausgehend, dass die Grundflächenzahl nicht überschritten wird. TOP 06 Bauantrag zum Einbau einer Betriebsleiterwohnung und eines Büros in eine bestehende Lagerhalle und Nutzungsänderung von Lager zu Werkstatt, Am Umspannwerk 17, Flst. 562/30 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: 2018 wurde auf dem Grundstück Am Umspannwerk 17 im Gewerbegebiet Mehlis eine unbeheizte Lagerhalle für Baumaschinen, hauptsächlich Radlader und Zubehör wie Schaufeln, Schneeschilder und dgl. genehmigt. Einer Befreiung wurde damals bereits für die Überschreitung der Baugrenze in Richtung Westen zugestimmt. Die GRZ wurde mit dem eingereichten Baugesuch eingehalten. Seite 6 von 22 Es hat sich nun herausgestellt, dass das Bauvorhaben, nicht so wie genehmigt gebaut wurde. Im Erdgeschoss wurden eine Werkstatt und Büros und im Obergeschoss eine Wohnung eingebaut. Zudem ist das Grundstück so gut wie komplett versiegelt. Der Bauherr wurde aufgefordert einen Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen und das Gelände vom Versiegelungsgrad, so wie genehmigt, herzustellen. Das Bauvorhaben wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt und liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mehlis 5. Änderung und Erweiterung“. Im gesamten Gewerbegebiet ist eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,8 festgesetzt. Dies bedeutet, dass 80% der Grundstücksfläche überbaut sein darf. Für das geplante Bauvorhaben wird eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) beantragt, da die Grundflächenzahl mit 27m² (3,5%) überschritten wird. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB ist auch für die außenliegende Treppenanlage erforderlich, die teilweise außerhalb des Bauquartiers geplant ist. Im Obergeschoss des Betriebsgebäudes ist eine Wohnung eingebaut. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 3. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder 4. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 5. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus Sicht der Verwaltung sind die Grundzüge der Planung mit der Überschreitung der GRZ berührt, die Abweichung ist städtebaulich nicht mehr vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen nicht vereinbar. Der Überschreitung der Baugrenze wurde bereits mehrmals im Baugebiet zugestimmt, wobei die GRZ immer eingehalten wurde. Aus diesem Grund könnte der Befreiung wegen Überschreitung der Baugrenze mit der Treppe zugestimmt werden, solange die GRZ eingehalten ist. In der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ist für Gewerbegebiete festgelegt, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, ausnahmsweise zugelassen werden können Hierfür ist die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB erforderlich. Nach Ansicht der Verwaltung kann eine Ausnahme erteilt werden, wenn es sich bei den Bewohnern um den vorgenannten Personenkreis handelt. Eine freie Wohnung ist in einem Gewerbegebiet nicht zulässig. Seite 7 von 22 Es erging folgender Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen wird versagt. Erst nach Entsiegelung der Fläche wie im Bauantrag dargestellt und dem Rückbau auf den gemeindlichen Flächen soll das Baugesuch zur nochmaligen Beratung vorgelegt werden. TOP 07 Bauantrag zur Umnutzung eines Ladens in eine medizinische Fußpflege, Gartenstr. 39, Flst. 208/18 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Der Bauherr beantragt die Umnutzung der Geschäftsräume im nördlich gelegenen Teil des Erdgeschosses, des Wohn- und Geschäftsgebäudes in der Gartenstraße 39. Jahrelang war ein Reisebüro in den Räumen angesiedelt, nun soll eine medizinische Fußpflege untergebracht werden. Ein Umbau in den Räumen ist nicht vorgesehen. Für das Gebiet, in welchem das Gebäude Gartenstraße 39 liegt, gibt es keinen Bebauungsplan, weshalb das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt wird. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Da sich baulich nichts verändert, fügt sich das Bauvorhaben aus Sicht der Verwaltung in die nähere Umgebung ein, die Erschließung ist gesichert und das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Es erging folgender Beschluss: Zur Umnutzung des Geschäftsgebäudes wird das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB erteilt. TOP 08 Bauantrag zur Errichtung eines Anbaus an ein bestehendes Einfamilienhaus und Umbau des Dachgeschosses zu einer weiteren Wohnung, Mühlstr. 11, Flst. 14/2 Seite 8 von 22 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Der Bauherr beantragt die Errichtung eines Anbaus auf der Nordseite seines Wohnhauses auf Höhe des Erdgeschosses. Im Dachgeschoss sollen Gaupen vergrößert werden und ein barrierefreier Zugang von der Mühlstraße aus über die neue Terrasse des Erdgeschossanbaus erfolgen. Geplant ist eine 3. Wohneinheit im DG. Für das Gebiet, in welchem das Gebäude Mühlstraße 11 liegt, gibt es keinen Bebauungsplan, weshalb das Bauvorhaben nach § 34 BauGB beurteilt wird. Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt werden. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die nähere Umgebung ein, die Erschließung ist gesichert und das Ortsbild wird nicht beeinträchtigt. Es erging folgender Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum vorliegenden Bauvorhaben wird erteilt. TOP 09 Baugebiet Grünenberg- Stöcklisstraße - Festlegung der Vergabeart und des Bauplatzpreises Bauamtsleiterin Jeske trägt folgenden Sachverhalt vor: Beim Grundstücksverkauf sind grundsätzlich folgende Vorschriften zu beachten: Vergabe- und Kartellrecht - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) Ist anzuwenden, wenn mit dem Grundstücksverkauf eine Bauleistung in Gestalt eines öffentlichen Bauauftrages (§ 103 GWB) oder einer Baukonzession (§ 105 GWB) verbunden ist und der Kommune unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt oder die Kommune möglicherweise eine Monopolstellung einnimmt (§§ 1 und 18 GWB). Beihilferecht Der vergünstigte Verkauf an Private im Rahmen des Einheimischenmodells ist unter Beachtung der Kautelen zulässig. Bei Veräußerung an Gewerbetreibende ist die gezielte Begünstigung einzelner Unternehmen grundsätzlich untersagt. Seite 9 von 22 Grundstückskaufverträge mit Beihilfeelementen können ganz oder teilweise unwirksam sein. Kommunalwirtschaftsrecht Ein Verkauf zum vollen Wert ist vorgeschrieben. Davon kann abgewichen werden, wenn übergeordnete Ziele, wie beispielweise im Einheimischenmodell beschrieben, verfolgt werden. Mögliche Vergabeverfahren ▪ Vergabe nach Höchstgebot: Ist möglich, wenn Vergabe oder Beihilferecht nicht entgegenstehen. ▪ Vergünstigte Vergabe: Ist an Private nach dem zweistufigen Einheimischenmodell (Kautelen) möglich. An Gewerbetreibende grundsätzlich nicht – bzw. es ist eine detaillierte Prüfung nach Beihilferecht erforderlich. ▪ Vergabe zum vollen Wert: Ist möglich und im kommunalen Wirtschaftsrecht als Grundsatz vorgeschrieben. Es gilt ein weites Vergabeermessen. Überlassung von Bauplätzen zum vollen Wert: Die Anwendung von gemeindespezifischen Bauplatzvergaberichtlinien in Anlehnung an die Kautelen ist grundsätzlich freiwillig und dient der Transparenz. Je nach Marktlage kann ein transparentes Verfahren aufgrund der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) zur Rechtssicherheit beitragen. Bei der Überlassung von Bauplätzen zum vollen Wert handelt die Gemeinde privatrechtlich. Der Abschluss eines Grundstückkaufvertrages stellt ein fiskalisches Rechtsgeschäft dar. Wie oben bereits angeführt, handelt die Gemeinde bei der Veräußerung von Bauplätzen bzw. Grundstücken ohne Subventionierung (zum vollen Wert, § 92 GemO) im Privatrecht. Hier herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Es ist jedoch zu beachten, dass die Vorschriften des GWB in verschiedenen Fallkonstellationen (§ 18 Abs. 1 GWB, Marktbeherrschung) bei willkürlicher und diskriminierender Vergabe einschlägig sein können. Ein transparentes Verfahren erhöht dabei die Rechtssicherheit. Um die Vergabe von Bauplätzen beispielsweise in einer angespannten Marktlage transparent und nachvollziehbar diskriminierungsfrei sowie juristisch möglichst wenig angreifbar zu gestalten, empfiehlt sich die Anwendung von gemeindespezifischen Bauplatzvergaberichtlinien in Anlehnung an die Kautelen. Mögliche Auswahlkriterien und ihre punktebasierte Gewichtung Soziale Kriterien ▪ Hier werden Punkte nach individuellen Kriterien und Merkmalen vergeben. ▪ Möglich sind zum Beispiel: - Anzahl der im Haushalt lebenden minderjährigen Kinder, Seite 10 von 22 - Behinderung oder Pflegegrad eines Antragstellers oder einer im Haushalt lebenden Person, - Vermögen und Einkommen Ortsbezugskriterien ▪ Hier können die Zeitdauer seit Begründung des Erstwohnsitzes am Ort oder die Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Ort berücksichtigt werden. Achtung: Die höchste zu vergebende Punktzahl ist bei einer Aufenthaltsdauer von maximal 5 Jahren erreicht. Eine über 5 Jahre hinausgehende Ortsbindung kann somit nicht zu einer höheren Punktzahl führen. ▪ Die Ausübung eines Ehrenamts kann hier ebenfalls berücksichtigt werden. Die Punkte, die nach Ortsbezug, Zeitdauer und Ehrenamt vergeben werden, dürfen höchstens 50 % der Gesamtpunktzahl ergeben! Eine stärkere Gewichtung der sozialen Kriterien (über 50 % der Gesamtpunktzahl) ist problemlos möglich. Hinweise: ▪ Die gemeindespezifischen Bauplatzvergaberichtlinien entfalten Außenwirkung und bewirken eine Selbstbindung der Verwaltung. Es gibt zwar grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf den Erwerb gemeindlicher Grundstücke, allerdings besteht ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung, wenn die Gemeinde sich zur Vergabe von Grundstücken entschließt. ▪ Die Bauplatzvergaberichtlinien sind im Voraus in öffentlicher Sitzung vom Gemeinderat zu beschließen. ▪ Vereinbarungen über die Eigennutzung, Wiederkaufsrechte usw. können einzelvertraglich geregelt werden. ▪ Die Anwendung anderer Verfahren stehen der Gemeinde in diesem Bereich auch offen. Regelmäßig durchgeführt werden beispielsweise Bieterverfahren, nach denen der Höchstbietende den Zuschlag für das Grundstück erhält. ▪ Die Bauplatzvergaben an sich sind nach den Vorschriften der Gemeindeordnung über die Öffentlichkeit von Sitzungen zu handhaben. Wenn die Bauplätze zu vollem Wert verkauft werden entfällt die Obergrenze von Einkommen und Vermögen. Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse können bei der Vergabe von Punkten berücksichtigt werden, sie müssen es allerdings nicht. Das Baugebiet Grünenberg / Stöcklisstraße ist in der Bodenrichtwertkarte vom 01.01.2022 mit einem Wert von 320 €/m² ausgewiesen. Indikator, ob ein Bauplatz zu vollem Wert verkauft wird ist stets der Bodenrichtwert. Die Verwaltung schlägt die Vergabe der Bauplätze im Einheimischenmodell zum vollen Wert vor, mit einem Quadratmeterpreis für die Bauplätze von 375,00 €. Es erging folgender Seite 11 von 22 Beschluss: 1. Die Bauplätze im Baugebiet Grünenberg-Stöcklisstraße werden für 375,00 €/m² verkauft. 2. Die Bauplätze im Baugebiet Grünenberg-Stöcklisstraße werden zum vollen Wert nach den Kautelen des Einheimischenmodells vergeben. TOP 10 Vergabe der Bauarbeiten zur Erschließung des Baugebiets Fischerstraße Ortsbaumeister Roth trägt vor: Die Ausschreibung wurde am 15.07.2022 im Staatsanzeiger und auf der Homepage der Gemeinde Baindt veröffentlicht. Die Ausschreibungsunterlagen wurden von 8 Firmen angefordert. Die Angebotseröffnung erfolgte am 16.08.2022. Die Ausschreibung beinhaltet folgende Tief und Straßenbauarbeiten: - Schmutz und Regenwasserkanal - Erdarbeiten Wasserleitung - Straßenbauarbeiten - Erdarbeiten Straßenbeleuchtung - Erdarbeiten Breitbandverkabelung Zur Submission gingen 2 Angebote ein. Die Auswertung der Angebote ist im Preisspiegel (Kurzfassung) in Anlage 1 dargestellt. Die Angebotspreisspanne der Hauptangebote liegt zwischen 603.500,90 Euro brutto (= 100%, günstigstes Angebot) und 671.502,36 Euro brutto (=109,14%, teuerstes Angebot). Das günstigste Angebot nach VOB/A § 16 wurde von der Fa. Strabag, Langenargen mit einer Angebotssumme von 603.500,90 Euro brutto abgeben. Die Angebotssumme liegt 13,05 % unterhalb des bepreisten Leistungsverzeichnis (LV, 694.116,09 €) Die Rohrleitungsarbeiten Wasser werden in der Gemeinderatssitzung am 11.10.2022 vergeben. Nach VOB/A § 16 soll der Zuschlag auf das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller technischen und wirtschaftlichen, ggf. auch gestalterischen und funktionsbedingten Gesichtspunkten als das wirtschaftlichste erscheint. Das Angebot der Fa. Strabag, Langenargen mit einer Angebotssumme von 603.500,90 Euro brutto ist das wirtschaftlich günstigste Angebot. Es erging folgender Seite 12 von 22 Beschluss: Die ausgeschriebenen Arbeiten für die Erschließung des Baugebiets Fischerstraße wird an die Firma Strabag, Langenargen mit einer Angebotssumme von 603.500,90 € brutto erteilt. TOP 11 Auftragsvergabe Rohrleitungsbau Nahwärme - Bauabschnitt 2 Fischerstraße Ortsbaumeister Roth trägt folgenden Sachverhalt vor: In der Gemeinderatssitzung vom 12.03.2019 wurde die Erweiterung des Nahwärmenetzes im Bereich der Fischerstraße beschlossen. Im Anschluss erfolgte die Planung durch das Ing. Büro Kirchner aus Weingarten. Die beschränkte Ausschreibung wurde an sieben Firmen versandt. Zur Submission am 25.08.2022 gingen zwei Angebote ein. Das Submissionsergebnis sowie der Vergabevorschlag sind in Anlage 1 aufgeführt. Der günstigste Bieter ist die Firma Lohr aus Ravensburg, mit einem Angebotspreis von 117.727,62 € brutto. Das bepreiste Leistungsverzeichnis lag ca. 11% höher (132.045,97 €) als die Angebotssumme der Firma Lohr. Nach VOB/A § 16 (6) Nr. 3 soll der Zuschlag für das Angebot erteilt werden, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie z.B. Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebs- und Folgekosten, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe oder Ausführungsfrist als das wirtschaftlichste erscheint. Es wird empfohlen, die Firma Lohr aus Ravensburg, mit einer Brutto-Angebotssumme von 117.727,62 € zu beauftragen. Es erging folgender Beschluss: Die Arbeiten für den Rohrleitungsbau Nahwärme – Bauabschnitt 2 im Bereich Fischerstraße werden an die Firma Franz Lohr GmbH aus Ravensburg zum Angebotspreis von 117.727,62 € brutto vergeben. TOP 12 Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Arbeiten - Erd- und Rohbau, Blitzschutz und Fundamenterder Seite 13 von 22 Bauamtsleiterin Jeske trägt vor: Das Hauptgebäude der Klosterwiesenschule wird durch eine Vollsanierung mit Aufstockung umgebaut. In der Märzsitzung 2022 wurde das Materialkonzept durch den Gemeinderat gebilligt. Aufgrund der Höhe der Bauleistungen von ca. 6.000.000 € netto, müssen die Bauleistungen europaweit ausgeschrieben werden. Lediglich Gewerke im Umfang von 20% aus der Bauleistungssumme dürfen national ausgeschrieben werden. Die Gewerke Rohbau sowie Blitzschutz und Fundamenterder wurden europaweit ausgeschrieben. Die Veröffentlichung der Ausschreibungen über das Vergabeportal des Landratsamtes und im Staatsanzeiger fand am 11.07.2022 statt. Zur Angebotseröffnung am 16.08.2022 gingen für das Gewerk Rohbau 4 Angebote, für den Blitzschutz mit Fundamenterder kein Angebot ein. Die Arbeiten Blitzschutz mit Fundamenterder werden nun freihändig vergeben, da die Vergabesumme unter 50.000€ liegt. Es wurden 3 Firmen angeschrieben und zur Abgabe eines Angebots aufgefordert. 2 Firmen haben jeweils ein Angebot nach Positionen und ein Pauschalangebot abgegeben. Die Arbeiten für den Rohbau sollten entsprechend der Empfehlung der Architekten von mlw vergeben werden. Ebenso die Arbeiten für den Blitzschutz und Fundamenterder nach der Empfehlung des Ingenieurbüros E-Planwerk. Es erging folgender Beschluss: 1. Die Rohbauarbeiten werden an den günstigsten Bieter die Firma Otto Berenbold GmbH aus Zussdorf mit einer Vergabesumme von 735.585,67 € brutto vergeben. 2. Die Arbeiten für den Blitzschutz mit Fundamenterder werden an den günstigsten Bieter die Firma M+K Blitzschutz aus Ravensburg mit einer Vergabesumme (pauschal) von 16.065,00 € brutto vergeben. TOP 13 Errichtung einer Zisterne für das Regenwasser der Gebäude der Klosterwiesenschule zum Bewässern der Sportplätze auf dem Flst. 175 Bauamtsleiterin Jeske trägt folgenden Sachverhalt vor: Bei der Bearbeitung der Baugesuchsunterlagen für die Sanierung des Hauptgebäudes der Klosterwiesenschule wurde eine Niederschlagswasserbeseitigung entsprechend Seite 14 von 22 den Regelanforderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) – mit Filterfunktion und Beseitigung auf dem eigenen Grundstück in das Grundwasser sowie Anschluss des Notüberlaufes an die öffentliche Kanalisation gefordert. Die erforderliche Filterfunktion kann bereits durch die geplante Dachbegrünung übernommen werden. Somit sind auch Entwässerungskonzeptionen ohne „Ertrinkungsgefahr“ und unter Vermeidung einer ungedrosselten Direkteinleitung in die kommunalen Entwässerungsanlagen möglich. Das bestehende Gebäude wurde direkt in den Mischwasserkanal eingeleitet. Da keine Aussicht besteht, dass eine Lösung, wie im Bestand vorhanden zu erreichen ist, muss eine Versickerungsmulde oder eine Zisterne eingebaut werden. Versickerungsmulden in einem Bereich in dem sich viele Kinder und Jugendliche aufhalten müssen eingezäunt werden. Die Kosten für Mulde mit Zaun belaufen sich etwa auf 90.000 €. Alternativ wäre über eine Zisterne nachzudenken, mit der die Sportplätze bewässert werden könnten. Für eine einmalige Bewässerung eines Sportplatzes werden ca. 80m³ Wasser benötigt. Es hat sich gezeigt, dass in den letzten Jahren die Sommer immer regenarmer wurden, die kurzen, heftigen Regenereignisse jedoch stark zunehmen. So könnte man das Wasser bei Starkregenfällen speichern und es in den Trockenperioden zum Bewässern der beiden Sportplätze verwenden. Kurzfristig ist eine Wasserentnahme aus dem Netz sicher kostengünstiger. Allerdings ist Trinkwasser eines der kostbarsten Güter auf der Erde und zudem äußerst ungleichmäßig verteilt. Da wir trotz Dürreperioden und absinkenden Grundwasserpegeln noch immer in einer eher wasserreichen Gegend leben, ist dieses farblose Gold mit entsprechender Wertschätzung zu behandeln. Eine Zisterne könnte hinter der Schule in der Wiese gegenüber der Mensa eingebaut werden. Eine Ortbetonzisterne ist deutlich günstiger als die Varianten aus Kunststoff und würde Stand jetzt ca. 130.000 € kosten. Sie hätte einen Durchmesser von 10m, wäre 4m tief und würde ca. 300m³ Wasser fassen. Die Zisterne würde komplett im Gelände vergraben, so dass der Bereich weiter landwirtschaftlich genutzt werden könnte. Die Gemeinde sollte die Möglichkeiten nutzen, um einen Beitrag zu leisten, dass kein kostbares Trinkwasser verschwendet wird. Die Dringlichkeit hiervon hat die Trockenperiode der letzten Wochen wieder markant vor Augen geführt und dies trotz des überdurchschnittlich regenreichen Monats Juni davor. Auch das Absinken des Grundwasserspiegels ist hier in der Region Oberschwaben ein äußerst akutes Problem. Stellt man die Kosten für eine Retentionsfläche mit Einzäunung und die einer grasüberdeckten Zisterne gegenüber, so ergeben sich Mehrkosten von ca. 40.000 €, die jedoch eine umweltfreundliche Investition in die Zukunft darstellen. Es erging folgender Seite 15 von 22 Beschluss: Eine Zisterne für das Regenwasser der Gebäude der Klosterwiesenschule zum Bewässern der Sportplätze auf dem Flst. 175 zu erstellen wird abgelehnt. TOP 14 Vereinszuschüsse 2023/2024 Bürgermeisterin Rürup teilt mit: Im Amtsblatt der Gemeinde Baindt wurde veröffentlicht, dass Vereine Zuschussanträge für die Jahre 2023 und 2024 bis spätestens 19. August bei der Gemeindeverwaltung zu stellen haben. Der Sportverein Baindt beantragt neben dem Regelzuschuss auch wieder einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung/Ersatzbeschaffung von Toren, Netzen, Bällen und Übungsgeräten. Der Musikverein Baindt beantragt neben dem Regelzuschuss ebenfalls einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Instrumenten und Uniformen i.H.v. 20 % der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280 €. Darüber hinaus wird noch ein Abmangel-Zuschuss für die Jugendausbildung beantragt. (50 % des tatsächlich anfallenden Abmangels mit einer Obergrenze von 1.000 €.) Die Narrenzunft Raspler beantragt neben dem Regelzuschuss ebenfalls einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Häsern, einen Luftentfeuchter für die Häskammer sowie eine Musikbox für Veranstaltungen. Die Schalmeienkapelle beantragt neben dem Regelzuschuss auch einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Instrumenten und Uniformen. Das DRK Baienfurt-Baindt beantragt einen Zuschuss in Höhe von 5.000 € für ein aufblasbares Schnelleinsatzzelt für die Einsatzgruppe (2.500 €), sowie Spinde für die Herren- und Damenumkleiden im neuen Bereitschaftsheim (2.500 €) (Anlage). Ein gleichlautender Antrag wurde auch bei der Gemeindeverwaltung Baienfurt eingereicht. (Gesamtzuschuss in Höhe von 10.000 €) Im Jahr 2022 wurden bis jetzt folgende Vereinszuschüsse ausbezahlt: - Landfrauen 105,00 € - Tennisclub 515,00 € - Blutreitergruppe 105,00 € Seite 16 von 22 - Musikverein 2.444,11 € - (Regelzuschuss 1.180,00 €, - Jugendausbildung 1.000,00 €, - Investitionskostenzuschuss 264,11 €) - Landjugend 500,00 € - Schützengilde 435,00 € - Kunstkreis 105,00 € - Schulförderverein 260,00 € - Soldatenkameradschaft 80,00 € - Narrenzunft 260,00 € - DRK 4.850,00 € Insgesamt 9.659,11 € Bereits in der Gemeinderatssitzung am 08.09.1992 wurde beschlossen, dass bei Vereinsfesten die Kosten eines Geschirrmobils zu 80 % bezuschusst werden. Dieser Beschluss wurde in der Gemeinderatssitzung am 16.09.2014 wieder aufgehoben. In der Gemeinderatssitzung am 02.02.2016 hat die Kapellengemeinschaft Schachen eine Bezuschussung der Mietkosten eines Spülmobils beantragt. Es wurde daraufhin der Beschluss gefasst, dass die Kosten für die Anmietung eines Geschirrmobils weiterhin zu 80% bezuschusst werden. Soviel zur Vorgeschichte. Der Musikverein Baindt hat nun einen Zuschussantrag für die Nutzung des Spülmobils anlässlich des Dorfmusikfestes vom 24. – 27. Juni 2022 gestellt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 3.329,77 €. Der 80 % Zuschuss beträgt 2.663,16 €. Diese Förderung wurde in den letzten Jahren (Corona) nur noch sehr selten in Anspruch genommen. Die Rechnungen lagen zwischen 1.100 € und 1.500 €. Dieser Betrag in Höhe von 3.329,77 € erschien uns daher hoch. Es hat zwischenzeitlich ein Gespräch mit dem Vorsitzenden des Musikvereins Baindt stattgefunden. Es wurde daraufhin eine Position in Höhe von 561,60 € gestrichen, so dass sich noch ein zuschussfähiger Betrag in Höhe von 2.129,17 € ergibt. Dieser Betrag wurde auch schon angewiesen. Das Mieten eines Geschirrmobils sollte weiterhin zu 80% bezuschusst werden - aber mit einer Obergrenze von 1.000 € versehen werden. Gerade in den kommenden Jahren stehen alle Ausgabeposten auf dem Prüfstand, ob eventuell Einsparungen/Kürzungen machbar bzw. vertretbar sind. Doch trotz der schwierigen Haushaltsjahre die vor uns liegen, sollten bei der Höhe der Vereinszuschüsse keine Kürzungen vorgenommen werden. Zum einen können in diesem Bereich nur relativ geringe Beträge eingespart werden, zum anderen könnten Kürzungen negative Auswirkungen an der Basis der ehrenamtlichen BetreuerInnen nach sich ziehen. Auch durch die Unterstützung der Vereine kommt zum Ausdruck, dass die Gemeinde hinter ihren Vereinen steht. Seite 17 von 22 Ob in Form von Hallen, Trainingsplätzen, Gruppenräumen oder der pragmatischen Bereitstellung von Probemöglichkeiten in Zeiten von Corona aber auch durch finanzielle Zuwendungen sind unsere Vereine gut versorgt und werden es auch weiterhin sein. Die Vereine wissen, dass sie jederzeit bei der Verwaltung ein „offenes Ohr“ für ihre Anliegen finden. Und auch im umgekehrten Fall wie z.B beim Ferienprogramm oder dem Ehrenamtsfest kann sich die Gemeinde auf „ihre“ Vereine verlassen. Trotz gebotenem Sparzwang sollten die Vereinszuschüsse, wie in den Vorjahren auch, gewährt werden. Es erging folgender Beschluss: 1. Die Vereine, die keinen Erhöhungsantrag gestellt haben, erhalten nach Vorlage des Kassenberichts denselben Zuschuss wie im Vorjahr. 2. Der Sportverein Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 1.435,00 € einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Fußballtoren, Tornetzen, Bällen und weiteren Übungsgeräten in Höhe von 20% der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 €. 3. Der Musikverein Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 1.180,00 € auch einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Uniformen und Instrumenten in Höhe von 20% der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 €. Darüber hinaus wird für die Jugendausbildung ein Abmangel von 50 % der nachgewiesenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.000,00 € gewährt. 4. Die Narrenzunft Raspler erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 260,00 € ebenfalls einen Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung von Häsern, einen Luftentfeuchter für die Häskammer, sowie eine Musikbox für Veranstaltungen in Höhe von 20% der angefallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 €. 5. Die Schalmeienkapelle Baindt erhält neben dem Regelzuschuss in Höhe von 515,00 € ebenfalls einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 20% der ange- fallenen Kosten mit einer Obergrenze von 1.280,00 €. 6. Das DRK Baienfurt – Baindt erhält einen Zuschuss in Höhe von 5.000 € für die Beschaffung eines aufblasbaren Schnelleinsatzzeltes und für die Beschaffung von Spinden im neuen Bereitschaftsheim. 7. Die Kosten, die den Vereinen für die Anmietung eines Geschirrmobils bei Vereinsveranstaltungen anfallen, werden zu 80 % bezuschusst. Seite 18 von 22 TOP 15 Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) a) Änderung der Feuerwehrkostenersatzsatzung b) Änderung der Friedhofsatzung c) Änderung der Verwaltungsgebührensatzung Kämmerer Abele trägt folgenden Sachverhalt vor: Mit Blick auf die gesetzliche Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand und insbesondere der Vorschrift des § 2b UStG wird zu prüfen sein, inwieweit den Satzungen oder Gebührenverzeichnissen Leistungen zugrunde liegen, bei denen ein möglicher Wettbewerb zu Dritten und somit eine Umsatzsteuerpflicht vorliegt. Ziel der Aufnahme eines „Steuer-Disclaimers“ in die örtlichen Satzungen oder Gebührenverzeichnisse ist, auf diesem Wege umsatzsteuerrechtliche Risiken im Kontext dieser Neuregelung abzufangen. Um den Aufwand für die Änderung der Vielzahl von Satzungen oder Gebührenverzeichnissen in Grenzen zu halten, hat der Gemeindetag Baden- Württemberg ein Satzungsmuster für die Umstellung in Form einer so genannten Artikelsatzung erarbeitet. Das nachfolgende Satzungsmuster einer § 2b UStG-Anpassungs-Satzung enthält die Änderung der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung (FwKS), der Friedhofssatzung und der Verwaltungsgebührensatzung. Idealerweise sollten die Satzungsbestimmungen bis zum Ende des letzten Quartals 2022 umgestellt werden, damit sie bereits zum Jahresbeginn 2023 Wirksamkeit erlangen und Rechtsfragen, die sich aus einer ggf. rückwirkend beabsichtigten Satzungsänderung ergeben würden, von vornherein vermieden werden. Es erging folgender Beschluss: Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 6, [11, 12, 13, 15, 17, 18, 20, 43, 44 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) – hat der Gemeinderat der Gemeinde Baindt am 13.09.2022 folgende Satzung zur Anpassung örtlicher Satzungen an § 2b UStG (§ 2b UStG-Anpassungs-Satzung) beschlossen: Seite 19 von 22 Artikel 1 Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Baindt ( Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung – FwKS) Die Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung in der Fassung vom 07.12.2021 zuletzt geändert am 07.12.2021, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 08.12.2021 wird wie folgt geändert: 1. Das Verzeichnis der Kostenersätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Anlage zur Feuerwehrkostenersatzsatzung) erhält folgende neue Ziffer 8: 8. Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 2 Änderung der Friedhofssatzung Die Friedhofssatzung in der Fassung vom 06.Oktober 2020, zuletzt geändert am 03.05.2022, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 06.05.2022 wird wie folgt geändert: 1. Die Gebührenübersicht – Anlage Gebührenverzeichnis zur Friedhofssatzung erhält folgende neue Ziffer IV: IV. Umsatzsteuer: Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 3 Änderung der Satzung der Gemeinde Baindt über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) Die Verwaltungsgebührensatzung in der Fassung vom 08.02.2011, zuletzt geändert am 11.01.2022, veröffentlicht auf www.baindt.de unter öffentliche Bekanntmachung am 14.01.2022 wird wie folgt geändert: 1. 1. Das Gebührenverzeichnis der Gemeinde Baindt (Anlage zur Verwaltungsgebührensatzsatzung) erhält folgende neue Ziffer 22: 22. Umsatzsteuer: http://www.baindt.de/ http://www.baindt.de/ http://www.baindt.de/ Seite 20 von 22 Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe. Artikel 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der zu ändernden Satzungen unberührt. Für Entgelte, die bereits vor diesem Zeitpunkt entstanden und erst nach dem 31. Dezember 2022 zu entrichten sind, gelten für die Bemessung die Satzungsbestimmungen, die zum Zeitpunkt ihrer Entstehung gegolten haben TOP 16 Schließung des Wertstoffhofes im Oktober Kämmerer Abele teilt mit: Aufgrund der Bauarbeiten zur Erstellung eines Nahwärmeanschlusses für das Feuerwehr- und Bauhofgebäude fallen die Öffnungszeiten des Wertstoffhofes vom 30.09. bis voraussichtlich 21.10.2022 aus. Ein Betrieb des Wertstoffhofes kann in dieser Zeit aufgrund Baustelle (Fahrwege), Sicherheit und der Sicherung von Feuerwehreinsätzen nicht gewährleistet werden. Der Betrieb des Wertstoffhofes kann von Ende September bis Ende Oktober aufgrund der Tiefbaumaßnahme nicht gewährleistet werden. Es stellt sich die Frage ob die Depotcontainer (Glas und Textilcontainer) in dieser Zeit verlagert werden sollen. Wir würden von einer Verlagerung (z. B. Parkplatz Festplatz, Schule) absehen und den Wertstoffhof schließen. Die Bevölkerung müsste Wertstoffe wie Glas und Textilien in den Nachbargemeinden oder zu einem späteren Zeitpunkt oder sofern möglich am Standort Rathaus entsorgen. Bezüglich der Leerung der Depotcontainer konnten Sie in der Presse entnehmen, dass Fahrer aufgrund der Urlaubszeit und krankheitsbedingt zur Zeit kaum vorhanden sind und es zu Leerungsdefiziten kommt. Es erging folgender Beschluss: Der Gemeinderat nimmt die Schließung des Wertstoffhofes von Ende September bis Ende Oktober zur Kenntnis. Seite 21 von 22 TOP 17 Sachstandsbericht Asyl Kämmerer Abele teilt mit: Die Migrationslage nimmt derzeit in besorgniserregender Weise zu. Der Zugang Geflüchteter aus der Ukraine hat sich innerhalb weniger Wochen mehr als verdoppelt. Die täglichen Zugänge nach Baden-Württemberg (BW) von Menschen aus der Ukraine lagen in KW 27 bei 113 Personen, in der KW 33 bei 233 Personen und in der KW 34 bereits bei ca. 300 Personen. In diesem Jahr sind bereits 130.000 Menschen nach BW gekommen, davon 115.000 ukrainische Geflüchtete und 15.000 Asylsuchende anderer Nationalitäten. Das sind deutlich mehr als im Krisenjahr 2015. Bei den Asylsuchenden war das erste Halbjahr 2022 das zugangsstärkste seit 2016. Die Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes sind bereits jetzt, Wochen vor der erfahrungsgemäß zugangsstarken Herbstsaison, an ihrer Belastungsgrenze angekommen. Personen, welche jetzt in der vorläufigen Unterbringung sind bzw. dahin kommen, werden nach 6 Monaten an die Gemeinden verteilt. Die Zunahme liegt vermutlich an der Änderung der Zuweisungsstrategie des Bundes und einer gerechteren Verteilung auf die Bundesländer als bisher, vielleicht auch am nahenden Winter. Aufgrund des Quotenminus im Landkreis Ravensburg hat der Landkreis derzeit sehr hohe Zuweisungen, die aber nicht auf diesem Niveau bleiben. Der Landkreis muss sich jedoch auf eine Aufnahmeverpflichtung von ca. 100 ukrainischen Flüchtlingen pro Woche einstellen (Derzeitige Einschätzung des Amtes für Migration und Integration). Damit eine Anrechnung auf unsere Quote erfolgt, müssen die Flüchtlinge durch die jeweilige Ausländerbehörde (mit der bundesweiten Software FREE) registriert und dem zuständigen RP gemeldet werden. Daher ist eine umgehende Registrierung von Personen von größter Wichtigkeit. Das Hallenranking wird aufgrund der aktuellen Krisensituation scharf geschaltet. Die Mindestaufnahme von 100 Personen muss gewährleistet sein, ebenso die Versorgung der Personen. Baindt rangiert aufgrund der Größenordnung (über 5.000 EW Gemeinde) weiter vorne, doch noch in zweiter Reihe. Folgende Maßnahmen sind derzeit am Laufen: Vollbelegung Container Friesenhäusler Str. 12 Belegung des Containers Boschstraße 1/5 Anfrage Stiftung St. Franziskus, ob im Konvent ein Stock belegt werden kann. Seite 22 von 22 Der ehemalige Kindergarten Regenbogen im Klosterhof 5 sollte im Gegenzug auch für das Jahr 2022/2023 der Stiftung zugesichert werden. - Angebot an Landkreis von möglichen Standorten vorläufiger Unterkünfte (siehe Anlage) - Standort - Friesenhäusler Str. 14 alternativ Am Umspannwerk - Weiterer Aufruf bezüglich privater Wohnungen, Hallen auf der Gemarkung Baindt etc. Doch ungeachtet aller Bemühungen ist der Platzbedarf aktuell so groß, dass auch wenn alles gelänge, damit gerechnet werden muss, dass das Landratsamt auf die Sporthalle zurückgreift. Es erging folgender Beschluss: Der Gemeinderat nimmt den Sachverhalt zur Kenntnis. TOP 18 Anfragen und Verschiedenes a) Absperrung Klosterwiesenschule Aus dem Gremium wurde die Frage gestellt, ob bei der Absperrung um die Klosterwiesenschule ein Durchgang möglich ist. Bauamtsleiterin Jeske erklärt, dass dies aus Sicherheitsgründen nicht möglich ist. b) Parkplatz beim Feneberg Aus dem Gremium wurde die Frage gestellt, wie die Nutzung für den Parkplatz beim Feneberg bei Vereinsfesten geregelt ist. Bürgermeisterin Rürup erklärt, dass dies bei der nächsten Vereinssitzung mit den Vereinen besprochen wird. Eine Anfrage bei Feneberg muss grundsätzlich frühzeitig erfolgen, damit keine Strafzettel verteilt werden.[mehr]

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                S A T Z U N G der Gemeinde Baindt über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Ortskern II“ Auf Grund des § 142 Abs. 1 und 3 Baugesetzbuch (BauGB) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), in der jeweils gültigen Fassung, beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Baindt in seiner Sitzung am 13.01.2015 folgende Satzung: § 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortskern II“ Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände und Mängel vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert und umgestaltet werden. Das insgesamt 6,22 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Ortskern II“. Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der in dem beiliegenden Lageplan „Abgrenzungsplan“ vom 13.01.2015 (Maßstab 1 : 2.500) der Wüstenrot Haus- und Städtebau GmbH, in Abstimmung mit dem Gemeinderat, abgegrenzten Fläche. Der Plan ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt. § 2 Verfahren Die Sanierungsmaßnahme wird im klassischen Verfahren durchgeführt. Die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 BauGB finden Anwendung. § 3 Inkrafttreten Diese Satzung wird gemäß § 143 Abs. 1 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich. Heilung von Verfahrens- und Formfehlern sowie Mängeln der Abwägung Unbeachtlich werden nach § 215 Abs. 1 BauGB 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden- Württemberg oder von aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung, ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort genannten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder die Mängel der Abwägung sind schriftlich gegenüber der Gemeinde Baindt geltend zu machen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Mit der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Die o. g. Satzung sowie der Lageplan können ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung während der Dienstzeiten im Rathaus in Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt von jedermann eingesehen werden. Zusätzliche Auskünfte erteilt Herr Abele, Telefon 07502 / 9406-20, Rathaus Baindt. Baindt, den 13.01.2015 gez. Buemann Bürgermeister Amtliche Bekanntmachung am 16.01.2015[mehr]

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                  Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 13.04.2021 Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. TOP 01 Einwohnerfragestunde Die Vorsitzende bittet die anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörer Fragen an die Verwaltung zu stellen. Es wurde die Frage gestellt, ob der Schüler- und Bürgerbus auch im kommenden Schuljahr 2021/2022 Kinder aus Schachen und Sulpach zur Klosterwiesenschule befördert. Die Vorsitzende verweist auf TOP 13 dieser Sitzung. Es wird dort über die weitere Nutzung des Busses beraten und entschieden. Ein weiterer Zuhörer erkundigt sich nach dem aktuellen Sachstand bezüglich Wiederaufbau der Schenkenwaldbrücke (Eselsbrücke). Es ist, so die Vorsitzende nach wie vor nicht geklärt, ob die Schenkenwaldbrücke wieder aufgebaut wird. Sie erkundigt sich jedoch darüber bei ihrem Bürgermeisterkollegen Spieß aus Fronreute. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup berichtet: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09. März 2021 sind keine Beschlüsse bekannt zu geben. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup teilt folgendes mit: a) Corona In der Gemeinde Baindt gibt es derzeit 24 infizierte Personen. Im gesamten Landkreis Ravensburg sind 1.509 Fälle zu verzeichnen. Der Inzidenzwert im Landkreis liegt derzeit bei 113,5. b) Impfungen Impfungen durch das mobile Impfteam erfolgten erstmalig am 29.03.2021. Es wurden dabei alle über 85-jährigen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Baindt angeschrieben (144 Personen). Knapp 40 Personen hatten Bedarf und 12 Personen wurden an diesem ersten Impftermin geimpft. Die 2. Impfung erhalten diese Personen am 19.04. An diesem Termin erfolgen dann auch 14 weitere Erstimpfungen. Im Mai werden weitere 12 Personen die Erstimpfung erhalten. Hierzu werden alle 80- bis 85-jährigen von der Verwaltung angeschrieben. Die Verwaltung erhält jedoch sehr viele positive Rückmeldungen. Seit letzter Woche wird auch in den Hausarztpraxen geimpft, kurzfristige Rückmeldungen wieviele Dosen und welcher Impfstoff verimpft wird, darüber erhalten die Betroffenen Informationen am Telefon, wenn die Hausärzte die Patienten abtelefonieren. c) Fischerareal Am kommenden Montag findet eine Infoveranstaltung in Sachen Entwicklung im Fischerareal für handelnde Akteure statt. Es handelt sich um eine Onlineveranstaltung. Für interessierte Bürgerinnen und Bürger findet eine Veranstaltung zur Bildung von Baugemeinschaften ebenfalls Online an diesem Abend statt. d) Abfallentsorgung Landkreis Der Landkreis stellt ab dem 01.01.2022 beim Leichtverpackungsmüll auf das Holsystem um. Das bedeutet, dass dann die RaWeg-Säcke nicht mehr angeliefert werden müssen. Im Laufe des Jahres wird sich das Gremium über die Auswirkungen auf den Wertstoffhof besprechen. TOP 04 Radverkehrskonzept des GMS - mündlicher Bericht Bürgermeisterin Rürup teilt mit: 1. Vorgang Mit dem integrierten Verkehrsentwicklungsplan erarbeiten Ravensburg, Weingarten, Baienfurt, Berg und Baindt gemeinsam ein umfassendes und zukunftsorientiertes Mobilitätskonzept. Wichtiger Bestandteil ist dabei der Radverkehr. Um das Radfahren im Schussental attraktiver zu gestalten und so mehr Bürgerinnen und Bürger vom Umstieg auf das Fahrrad zu begeistern, wird ein Radverkehrskonzept für den GMS erstellt. Das Ziel des Radverkehrskonzeptes ist es, eine strategische Planungs- und Entscheidungshilfe für die Radverkehrsförderung im Gemeindeverband zu erarbeiten. Im Oktober 2018 erhielt der Gemeindeverband Mittleres Schussental einen Zuwendungsbescheid über 46.362 € für die Erstellung eines Radverkehrskonzeptes vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit. Die Verbandsversammlung stimmte im Dezember 2018 dem Leistungsverzeichnis für die Ausschreibung zu und im April 2019 der Vergabe an brenner BERNARD ingenieure GmbH. Daraufhin wurden die Arbeiten im Mai 2019 aufgenommen. Im Projektverlauf wurden verschiedene Gruppen an der Erstellung der Netzpläne und der Maßnahmen beteiligt. Im Juli 2019 fand ein erster Workshop mit Radverkehrsengagierten im GMS statt. Verwaltungsintern fand ebenfalls im Juli 2019 ein kommunaler Arbeitskreis zur Netzentwicklung statt. Im September 2019 fanden Workshops mit Bürgerinnen und Bürgern sowie mit Unternehmen statt. Außerdem wurde für weiterführende, städtische Schulen, die noch keinen Radschulwegeplan erhalten haben, eine Beteiligung über das Schulwegeplaner - Tool des Landes Baden- Württemberg ermöglicht. Die Verbandsversammlung wurde am 11. November 2019 über den aktuellen Stand der Konzeption informiert. Im zweiten kommunalen Arbeitskreis im Juli 2020 wurde der Entwurf der Maßnahmenkonzeption behandelt und im Nachgang überarbeitet. Die überarbeitete Maßnahmenkonzeption wurde im Oktober 2020 den Radverkehrsengagierten vorgestellt. Im November und Dezember 2020 wurden Landratsamt, Regionalverband, Regierungspräsidium, NABU und BUND informell beteiligt. Nachfolgend wurde das Maßnahmenkataster überarbeitet und ein erster Entwurf zur Priorisierung wurde erstellt. 2. Priorisierung Die Priorisierung erfolgt anhand fachlicher Kriterien. Bewertet werden Netzbedeutung/ Potenzial, Verkehrssicherheit und Handlungserfordernis (Netzlücke, unzureichender Ausbaustandard oder Komfort-Mangel) der Maßnahme. Aus der Bepunktung leitet sich die Dringlichkeit der Maßnahmen ab. Hierbei wird unterschieden in Maßnahmen mit hoher, mittlerer und nachrangiger Dringlichkeit. Maßnahmen, die schnell und kostengünstig umgesetzt werden können, wurden als Sofortmaßnahmen nicht priorisiert. Die Maßnahmen werden gemäß ihrer Dringlichkeit in Plänen und Listen dargestellt. Bei Bedarf können Maßnahmen detailliert im umfangreichen Maßnahmenkataster nachgeschlagen werden. 3. Weiteres Vorgehen Der Bericht des Radverkehrskonzepts wird voraussichtlich bis Ende August fertiggestellt und soll im Oktober im Gemeinderat sowie in den Gemeinderäten der anderen vier Kommunen vorgestellt werden. Für den Beschluss der Gemeindeverbandsversammlung ist der 07. Oktober 2021 vorgesehen. TOP 05 Radschnellweg RS 09 zwischen Baindt und Friedrichshafen - Streckenbestimmung und Abschnittsbildung Bürgermeisterin Rürup trägt folgenden Sachverhalt vor: Im März 2019 wurde die Machbarkeitsstudie für eine Radschnellverbindung zwischen Baindt und Friedrichshafen abgeschlossen. Die Vorzugstrasse hat eine Länge von 29 km und erreicht auf 85 % der Gesamtstrecke die Qualitätsstandards für eine Radschnellverbindung. Mit einem Nutzen-Kosten-Faktor von 2,0 wurde deren Wirtschaftlichkeit nachgewiesen. Für die Abschnitte zwischen Weingarten und Ravensburg hat das Land Baden- Württemberg bereits die Baulast übernommen. In der Weiterführung in Richtung Friedrichshafen sowie zwischen Baindt und Baienfurt wurde die Radschnellverbindung im April 2019 als Radschnellverbindung in der Baulast des Kreises eingestuft. Damit liegt die Baulast zunächst bei dem Landkreis Ravensburg und dem Bodenseekreis. Um rasch mit der Planung voranzukommen, hat der Regionalverband die Federführung für die Planung der gesamten Strecke übernommen und Fördermittel bei Bund und Land beantragt und auch bewilligt bekommen. Im Rahmen der Machbarkeitsuntersuchung wurden für insgesamt sechs Abschnitte jeweils zahlreiche Varianten möglicher Streckenverläufe untersucht, bewertet und diskutiert. Daraus wurde eine Vorzugstrasse entwickelt, die hinsichtlich der Realisierbarkeit, der Kosten und des Nutzen vertiefend betrachtet wurde. Eine Festlegung auf diese Trasse ist noch nicht erfolgt, auch gibt es keine Gremienbeschlüsse zur Realisierung der Radschnellverbindung. Erst mit Festlegung auf eine konkrete Linie für die Radschnellverbindung können die weiteren Planungsschritte nach den Leistungsphasen der HOAI angegangen werden. Dabei ist auch von Bedeutung, im Rahmen welcher Verfahren die weiteren Planungen durchzuführen sind. Für die Durchführung der Streckenbestimmung und Abschnittsbildung für den RS 09 wurden erneut die BERNARD Gruppe ZT GmbH und das Planungsbüro VIA eG beauftragt. Im Rahmen der vorliegenden Aufgabenstellung sind vorrangig folgende Ziele zu verfolgen: 1. Abstimmung und Festlegung des konkreten Verlaufs des RS 9 mit den Verwaltungen, BürgerInnen, Gremien der Anliegerkommunen 2. Bildung von Planungsabschnitten zur Ausschreibung der Entwurfs- und Vorplanung bzw. Realisierung Im Januar und Februar 2021 fanden bereits die Kick-Off-Termine in der Projektgruppe sowie den sechs beteiligten Kommunen statt. Ebenso haben der Landkreis Ravensburg und der Bodenseekreis erste Prüfungen hinsichtlich natur- und umweltschutzrechtlicher Belange im Rahmen von Scoping-Terminen durchgeführt. In jeder Kommune werden wahlweise vertiefende Untersuchungen durchgeführt. Diese reichen von straßenräumlichen Konzeptionen, Betrachtungen im Verkehrsmodell bis zu gemeinsamen Befahrungen. Die Bearbeitung erfolgt von März bis Juli 2021. Parallel dazu werden die Bürgerinnen und Bürger über eine Online- Plattform informiert und beteiligt. Der Start hier ist für Juni 2021 vorgesehen. Die vertiefenden Untersuchungen und Beteiligungen der Öffentlichkeit bilden anschließend die Grundlage für die finale Streckenbestimmung des RS 09. Die Abschnittsbildung ist für Herbst 2021 vorgesehen. Die Definition der Planungsabschnitte erfolgt u.a. auf der Grundlage der Maßnahmenkategorie zur Herstellung des Standards einer Radschnellverbindung sowie den jeweiligen Betroffenheiten im Abschnitt. Weiterhin sind Abhängigkeiten zu anderen Planungen zu prüfen und deren möglicher Realisierungshorizont abzuschätzen. Die Beschlüsse in den politischen Gremien und der Projekt-Abschluss sind für Dezember 2021 geplant. TOP 06 Bebauungsplan Bühl - Städtbaulicher Entwurf Bauamtsleiterin Jeske berichtet: In der Sitzung vom 17.09.2019 wurde dem Gemeinderat der städtebauliche Vorentwurf des Bebauungsplanes "Bühl" von Herrn Sieber vom Büro für Stadtplanung aus Lindau mit verschiedenen Varianten vorgestellt. Das Büro Sieber wurde daraufhin mit der Erstellung des Bebauungsplanes beauftragt. In der Sitzung des Gemeinderats vom 03.12.2019 wurde der Aufstellungsbeschluss nach § 13 b BauGB für das Baugebiet gefasst. § 13 b des Baugesetzbuches ermöglicht die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren, wobei der Satzungsbeschluss (Bebauungsplan rechtswirksam) bis zum 31.12.2021 zu fassen ist. Im Dezember 2019 bestand für die Bevölkerung die Möglichkeit zur frühzeitigen Äußerung. Mitte 2020 wurde eine frühzeitige Behördenunterrichtung durchgeführt. Ende Oktober hat die Firma Baugrund Süd den Baugrund untersucht. Der kleine Graben am Rande des Bebauungsplangebiets wurde vom Sachgebiet Oberflächengewässer des Landratsamtes Ravensburg als Gewässer 2. Ordnung eingestuft. Da das Gebiet immer wieder von Starkregenereignissen betroffen ist, wurde dies bei der Überarbeitung der städtebaulichen Entwürfe berücksichtigt und der Wasserlauf so geplant, dass das Wasser vom Hang oberhalb des Gebiets im neu gestalteten Gewässer abfließen kann, ohne das neue Baugebiet zu beeinträchtigen. Vorgabe im neuen Regionalplan wird sein, dass bei der Aufstellung von neuen Bebauungsplänen ein verdichtetes Bauen gefordert wird. Auch wird von Seiten der Bauleitplanung im LRA Ravensburg darauf hingewiesen, dass nach § 1 a Abs. 2 Satz 1 BauGB bei der Aufstellung von Bebauungsplänen mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden soll, wobei zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen u.a. die Möglichkeiten der Nachverdichtung zu nutzen sind. Zur Nachverdichtung zählt auch die Möglichkeit, eine höhere Ausnutzbarkeit von Grundstücken zu ermöglichen. So wurde versucht, das Baugebiet mit unterschiedlichen Gebäudetypen (Reihenhaus, Kettenhaus, Mehrfamilienhaus, Doppelhau und freistehendes Einfamilienhaus) zu beplanen, um so eine gute Durchmischung verschiedener Wohnformen mit hoher Lebensqualität zu erreichen. Da der Satzungsbeschluss bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen ist und vor Satzungsbeschluss ein wasserrechtliches Verfahren für den Gewässerausbau entlang des Baugebiets Geigensack Erweiterung und entlang des Baugebiets Bühl durchgeführt werden muss, soll in dieser Sitzung beschlossen werden, mit welchem städtebaulichen Entwurf die MitarbeiterInnen des Büros Sieber Consult die Bauleitplanung weiter bearbeiten sollen. Frau Lagoda und Herr Zahner vom Büro Sieber Consult aus Lindau stellen ausführlich die 3 Varianten vor. Alternative 1 sieht die dichteste Bebauung vor. Entsprechend dem dörflichen Charakter sind jedoch verscheidene Grünzäsuren vorgesehen. Der Geschosswohnungsbau dominiert diese Alternative. Die Alternative 2 sieht eine mittlere Bebauung vor. Der Geschosswohnungsbau wird gegen Reihenhäuser ausgetauscht. Alternative 3 hat die lockerste Bebauung. Geschosswohnungsbau ist nur an der östlichen Seite vorgesehen. Bei dieser Alternative kommt es zu keinem Konflikt mit der Bestandsbebauung. Beschluss: Das Büro Sieber Consult wird beauftragt, den Entwurf zum Bebauungsplan „Bühl“ mit dem städtebaulichen Entwurf Variante 1 weiter zu bearbeiten. Folgende Änderungen sind in den Entwurf einzuarbeiten: Die Dreispänner in der 1. Reihe sind durch Punkthäuser zu ersetzen. TOP 07 Bauantrag zum Anbau eines landwirtschaftlichen Stalles an den bestehenden Milchviehstall auf Flst. 946, Friesenhäusler Str. 45 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Der Bauherr beantragt auf der Südseite des bestehenden Milchviehstalles einen Anbau von 15,00 m auf 17,70 m. Im Anbau sollen Jungkalbinnen auf mehr Fläche untergebracht werden. Eine Aufstockung des Tierbestands ist nicht vorgesehen. Es handelt sich bei der Stallerweiterung um ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Bauvorhaben. Nach § 35 Abs.1 BauGB ist ein Bauvorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Nach § 35 Abs. 3 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, 3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, 5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, 6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirt- schaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, 7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder 8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört. Aus Sicht der Verwaltung sind die Vorgaben des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt und § 35 Abs. 3 BauGB nicht beeinträchtigt. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen zum Bauantrag wird erteilt. TOP 08 Bauantrag zum Neubau eines Verwaltungs- und Lagerzentrums und den erforderlichen Befreiungen vom Bebauungsplan "2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis" auf Flst. 1014/4, Am Umspannwerk 24 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Der Bauherr beantragt im Gewerbegebiet Mehlis den Neubau eines Verwaltungs- und Lagerzentrums. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „2. Erweiterung Gewerbegebiet Mehlis“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt. Das Gebäude soll 79,74m lang werden. Wunsch der Firma ist, ein großes Gebäude für das Abstellen von Firmenfahrzeugen, das Lagern von Reinigungsmitteln und eine Werkstatt zur Reparatur der Reinigungsmaschinen, sowie einen Verwaltungstrakt zu erstellen. Die Pläne waren, baurechtlich ungeprüft, bereits Bestandteil des Kaufvertrages. Im Bebauungsplan ist eine offene Bauweise gefordert. Offene Bauweise bedeutet, dass Gebäude max. 50m lang sein dürfen. Im Bereich des alten Bebauungsplanes Gewerbegebiet Mehlis hat man diese Festsetzung durch den Zusatz ergänzt, dass Gebäude als Ausnahme 100m lang sein dürfen. Deshalb gibt es gleich an das geplante Bauvorhaben angrenzend Hallen bis zu 100m Länge. Diese Ausnahme hat man im B-Plan 2. Erweiterung Mehlis nicht aufgenommen, weshalb hierfür eine Befreiung von der Festsetzung des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB notwendig ist. Eine Befreiung ist auch für die Feuertreppe erforderlich, die außerhalb des Bauquartiers geplant ist. Die erforderlichen Abstandsflächen sind bei dem Bauvorhaben eingehalten. Nach § 31 Abs. 2 kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordert oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Aus Sicht der Verwaltung sind die Grundzüge der Planung nicht berührt, die Abweichung ist städtebaulich vertretbar und mit den nachbarlichen Interessen vereinbar. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen für die Befreiungen, Überschreitung der Baugrenze mit der Feuertreppe und Überschreitung der Länge für die offene Bebauung wird im Rahmen des Bauantrags zum Neubau eines Verwaltungs- und Lagerzentrums erteilt. TOP 09 Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehrentschädigungssatzung (FwES) und Änderung der Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung) Kämmerer Abele berichtet: a) Änderung der Feuerwehrkostenersatzsatzung § 34 FwG verpflichtet die Gemeinden, bei kostenpflichtigen Feuerwehreinsätzen Kostenersatz zu verlangen. Einsätze bei Kfz-Unfällen sind insgesamt (auch bei Pflichtaufgaben wie Menschenrettung und Brandbekämpfung) kostenpflichtig. Sonderlöschmittel („alles außer Wasser“) sind bei Einsätzen ebenfalls generell im gewerblichen Bereich erstattungspflichtig. Die Kosten für die Fahrzeuge werden weiterhin entsprechend der „Verordnung Kostenersatz Feuerwehr“ (VOKeFw) des Innenministeriums vom 18.3.2016 abgerechnet. In Baindt sind derzeit die Kostenersätze mit geringen Sätzen nach der VOKeFw wie folgt: Fahrzeug nach VOKeFW Euro/Stunde a) MTW 20,00 € b) LF 16/12 170,00 € c) LF 10/6 120,00 € Die Personalkosten wurden in der Verordnung Kostenersatz Feuerwehr nicht geregelt. Für die Kalkulation wurde grundsätzlich ein Teiler von 80 Stunden pro Feuerwehrangehöriger festgelegt. Die der Gemeinde verbleibenden Vorhaltekosten sind dadurch um ein Vielfaches verringert. Mit der beigefügten Kalkulation ergeben sich minimale Änderungen der Feuerwehrkostenersatzsatzung der Gemeinde Baindt. Mit der Erhöhung der personalbedingten Aufwendungen (Ausrüstung etc.) wird der externe Personalkostensatz erhöht. Der Grundsatz des unentgeltlichen Einsatzes der Gemeindefeuerwehr bleibt weiterhin erhalten. Kostenersatz kann nur in bestimmten Fällen erhoben werden, beispielsweise bei vorsätzlicher Schadensverursachung, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen verursacht wurde oder auch wenn die Gefahr beim Umgang mit Gefahrstoffen für gewerbliche Zwecke entstand. Auch die Leistungen als Brandsicherheitswache ist einer der kostenersatzpflichtigen Fälle. b) Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung Städte und Gemeinden müssen nach dem Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg auf ihre Kosten eine leistungsfähige Feuerwehr aufstellen, ausrüsten und unterhalten. Diese Pflichtaufgabe wird weitestgehend von Frauen und Männern erfüllt, die sich ehrenamtlich in den Feuerwehren unseres Landes engagieren. Die Feuerwehrentschädigungssatzung wurde letztmals im Jahr 2016 mit Änderung der Entschädigungssätze um 2 Euro/Stunde von 10 auf 12 € angepasst. Da diese Sätze inzwischen nicht mehr zeitgemäß sind, sollte eine Anpassung vorgenommen werden. Es muss zukünftig der Kostenersatz für Feuerwehreinsätze halbstundenweise abgerechnet werden. Aus diesem Grund sollte auch bei der Berechnung der Zeit für die Entschädigung auf halbe Stunden aufgerundet werden. Da den Einsatzkräften auch bei kurzen Einsätzen ein Zeitaufwand, z. B. für die Anfahrt zum Feuerwehrgerätehaus entsteht, sollte bei Einsätzen unter einer halben Stunde pauschal eine halbe Stunde Einsatzzeit dazu gerechnet werden, damit mindestens eine volle Stunde entschädigt wird. In anderen Städten und Gemeinden in den Landkreisen Ravensburg, Bodenseekreis und Biberach wird derzeit weitgehend die Entschädigung für Einsätze mit 14,00 € je Stunde vergütet. Dies bedeutet eine Anhebung von 2,00 € je Stunde. Es wird empfohlen die Änderungen der Feuerwehrentschädigungssatzung (Anpassung der Feuerwehrentschädigung um zwei Euro) sowie die Änderungen der Feuerwehrkostenersatzsatzung aufgrund der Kalkulation der Personalkosten zu beschließen. Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat den Satzungsänderungen zuzustimmen. Beschluss: a) Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Feuerwehrentschädigungssatzung gem. Anlage 1 zu. b) Der Gemeinderat stimmt der Änderung der Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Baindt (Feuerwehrkostenersatzsatzung) gem. Anlage 2 zu. TOP 10 Neufassung der Feuerwehrsatzung Kämmerer Abele teilt mit: Die Feuerwehrsatzung wurde zuletzt im Gemeinderat am 05.07.2011 neu gefasst. In der Zwischenzeit gab es eine Novellierung der Mustersatzung des Gemeindetages, an der sich die Gemeinde Baindt orientiert. Der Gemeindetag hat diese mit Vertretern des Innenministeriums Baden-Württemberg, der Gemeindeprüfungsanstalt Baden- Württemberg und dem Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg abgestimmt. Aufgrund der aktuellen pandemischen Lage und den damit verbundenen Kontaktbeschränkungen wird die Durchführung von verfassungsgemäßen Hauptversammlungen und Wahlen der Feuerwehren nun auch in alternativen Formen geregelt. Darüber hinaus wurden weitere Paragrafen angepasst. Wesentlichen Änderungen sind: • Ändern wird sich unter § 6 Altersabteilung, dass zukünftig kein Antrag mehr für die Altersabteilung notwendig ist. In die Altersabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer aus dem ehrenamtlichen Feuerwehrdienst in einer Einsatzabteilung ausscheidet und keine gegenteilige Erklärung abgibt. Des Weiteren wird es einen Stellvertreter in der Altersabteilung geben. • Unter § 7 Jugendfeuerwehr ist die Wahl des Leiters und seines Stellvertreters in geheimer Wahl neu. • In § 10 Abs. 7 ist neu die Einspruchsmöglichkeit gegen eine Wahl des ehrenamtlich tätigen Feuerwehrkommandanten, des Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter, die binnen einer Woche nach der Wahl von jedem Wahlberechtigten bei der Gemeinde erhoben werden kann. • Die initiative Beratung des Feuerwehrkommandanten in allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten gegenüber der Bürgermeisterin und dem Gemeinderat ist im § 10 Abs. 10 neu geregelt. • Neu ist gemäß § 12 ein Medienbeauftragter (Pressesprecher) sowie gemäß § 12 Abs. 3 ein Bestandsverzeichnis für Gegenstände des Sondervermögens ab einem Wert von 800 €. • Unter § 13 wird die personelle Zusammensetzung des Feuerwehrausschusses angepasst und von bisher acht Personen auf neun Personen aufgestockt. Weiteres Mitglied wird der Leiter der Altersabteilung sein. • Die Pandemieanpassungen sind hauptsächlich im § 15 Abs. 6 geregelt. Der Entwurf der Feuerwehrsatzung wurde mit dem Kommandanten der Feuerwehr Baindt, Roland Bucher, abgestimmt. Die Verwaltung empfiehlt dem Gemeinderat der Neufassung der Feuerwehrsatzung zuzustimmen. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Neufassung der Feuerwehrsatzung zu. TOP 11 Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c Baugesetzbuch (Eingriffsausgleichmaßnahmensatzung) Kämmerer Abele berichtet: Die Gemeindeprüfungsanstalt hat in ihrem Prüfungsbericht die Gemeinde Baindt auf eine Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft nach § 135c BauGB hingewiesen. Mit dem Aufstellen von Bebauungsplänen werden zum Teil neue Bauflächen ausgewiesen, die Eingriffe in die Natur oder das Landschaftsbild darstellen. Um einen ökologischen Ausgleich zu schaffen, müssen aufgrund gesetzlicher Vorgaben Ausgleichsmaßnahmen durchgeführt werden (§ 1a Abs. 3 BauGB). Solche Maßnahmen sind zum Beispiel die Begrünung nicht überbaubarer Flächen, die Anpflanzung einer Streuobstwiese oder die Anlage eines Stillgewässers, die zu einer ökologischen Aufwertung von Flächen führen. Diese Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen müssen von den Grundstückseigentümern refinanziert werden. Im Rahmen der Allgemeinen Finanzprüfung für die Jahre 2016- 2019 wurde auch die Gemeinde Baindt aufgefordert, die Refinanzierung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen zu regeln. Die Gemeinde hat für die Ausgleichsmaßnahmen bereits ein sog. Kommunales Öko- Konto (§ 135 a Abs. 2 Satz 2 BauGB) angelegt. Eine Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen für Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in die Natur und Landschaft nach § 135c BauGB ist bisher nicht erlassen worden (zwingend erforderlich soweit Kostenerstattungsbeträge abgelöst werden). Zur Refinanzierung dieser Aufwendungen sind die dadurch verursachten Kosten der Ausgleichsmaßnahmen ohne Abzug eines Gemeindeanteils nach Maßgabe des Verteilungsmaßstabs in der Kostenerstattungssatzung zu erheben. Da die Städte und Gemeinden nach § 135a Abs. 3 Satz 2 BauGB zur Refinanzierung der ihr im Rahmen der durchgeführten Ausgleichsmaßnahmen entstanden Kosten in voller Höhe rechtlich verpflichtet sind, ist dies jetzt nachzuholen. Eine vollerschlossene Veräußerung unserer gemeindeeigenen Grundstücke nach § 436 Abs. 1 BGB bleibt weiterhin davon unberührt (vgl. GPA-Mitteilung 14/2002 und 4/2020). Der Ausgleich kann durch Festsetzung im Bebauungsplan an anderer Stelle als dem Ort des Eingriffs (auf anderen Grundstücken) durchgeführt werden, was aufgrund der heutzutage eher kleineren Buchgrundstücke sinnvoll ist. In diesem Fall führt die Gemeinde anstelle und auf Kosten des Vorhabenträgers oder der Eigentümer der Grundstücke die Ausgleichsmaßnahme durch. Zusätzlich stellt die Gemeinde hierfür die benötigten Grundstücksflächen bereit (§ 135 a Abs. 2 BauGB). Nach der Herstellung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen muss die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwands einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher Flächen einen Kostenerstattungsbetrag erheben. Wie im Beitragsrecht handelt es sich bei dem Kostenerstattungsbetrag um eine einmalige Erhebung. Voraussetzung für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen Für den Vollzug festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB enthält das Baugesetzbuch unter der Überschrift: „Maßnahmen für den Naturschutz“ die Paragraphen 135a bis 135c. Einleitend bestimmt § 135 a Abs. 1 BauGB, dass festgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich vom Vorhabenträger durchzuführen sind; Damit sind die Ausgleichsmaßnahmen auf den Eingriffsgrundstücken gemeint. Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die an anderer Stelle als dem Eingriffsgrundstück durchgeführt werden, erfordern eine eindeutige Zuordnung zu einer Grundstücksfläche durch eine Festsetzung im Bebauungsplan (§ 135a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 1a BauGB). Dies ist Voraussetzung für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen. Die Kosten können geltend gemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erstattungsfähige Kosten Der Umfang der erstattungsfähigen Kosten und der Verteilungsmaßstab sind in der Satzung geregelt. Neben den Kosten für die Durchführung der Ausgleichs- maßnahmen können auch Kosten der Gemeinde für die Bereitstellung und/oder den Erwerb der Grundstücke, die zur Durchführung der Maßnahmen benötigt werden, angerechnet werden. In der Anlage zu § 2 Abs. 3 der Kostenerstattungssatzung ist die Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege für die jeweilige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme festgelegt. Die während dieser Pflegezeit entstehenden Kosten sind erstattungsfähig. Eine Unterhaltung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme im Anschluss an die Dauer der Fertigstellungs- und Entwicklungspflege kann durch die Kostenerstattungssatzung nicht geregelt werden, was von der Gemeindeprüfungsanstalt Baden-Württemberg bestätigt wurde. Eine Umfrage der Verwaltung bei vergleichbaren Städten in Baden-Württemberg hat ergeben, dass die durch die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen entstehenden Kosten, je nach Verfahren, zwischen 5,00 Euro und 10,00 Euro pro m² Bauland liegen. Hierbei handelt es sich um Erfahrungswerte der befragten Städte. Die Abrechnung wird jedoch in jedem Verfahren anhand der tatsächlich entstandenen Kosten erfolgen. In der Vergangenheit wurde die Refinanzierung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen teilweise durch städtebauliche Verträge geregelt. Dies setzt voraus, dass alle Beteiligten den vertraglichen Vereinbarungen zustimmen, was häufig mit zeitintensiven Verhandlungen und Verwaltungsaufwand verbunden ist. Im Vergleich zum städtebaulichen Vertrag ist bei der Refinanzierung über die Kostenerstattungssatzung die Zustimmung aller Beteiligten nicht notwendig. Dadurch gewährleistet die Kostenerstattungssatzung insbesondere bei komplexen Verfahren eine zügige Abwicklung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und schafft gleichzeitig frühes Baurecht. Zudem ermöglicht die Satzung Kostentransparenz für die Verfahrensbeteiligten. Darüber hinaus könnte im Fall der Nichteinhaltung von vertraglichen Vereinbarungen auf die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Kostenerstattungssatzung zurückgegriffen werden. Damit können Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen selbst dann abgewickelt werden, wenn im Rahmen städtebaulicher Verträge kein Konsens erzielt wird. Durch eine Kostenerstattungssatzung sind evtl. städtebauliche Verträge vor dem Satzungsbeschluss des Bebauungsplans nicht mehr zwingend erforderlich. Vertragliche Vereinbarungen sind nach wie vor gemäß der Richtlinien möglich. Beschluss: Der Gemeinderat stimmt der Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a - c Baugesetzbuch sowie den Richtlinien über die Ablösung von Kostenerstattungsbeträgen zu. TOP 12 Vergabe von Unterhaltsreinigungen Hauptamtsleiter Plangg informiert das Gremium über folgenden Sachverhalt: Die kommunalen Gebäude bzw. Einrichtungen werden derzeit von folgenden Personen bzw. Firmen gereinigt: Gebäude / Einrichtung Firma / Privatperson Vertrag gekündigt zum Rathaus Schneider / Baienfurt Aussegnungshalle Schneider / Baienfurt Schenk-Konrad-Halle Privatperson Bauhof, Feuerwehrhaus Privatperson Klosterwiesenschule – Gebäude blau Mader / Bad Waldsee 31.12.2020 - übergangsweise Schneider Klosterwiesenschule – Gebäude grün Mader / Bad Waldsee 31.07.2021 Klosterwiesenschule – Gebäude gelb Mader / Bad Waldsee 31.12.2021 Klosterwiesenschule – Kleinkindgruppen / Kiga Mader / Bad Waldsee 31.12.2021 Kindergarten SMS - Alt Mader / Bad Waldsee 31.12.2020 - übergangsweise Schneider Kindergarten SMS - Neu Schneider / Baienfurt übergangsweise Schneider Sporthalle - groß Mader / Bad Waldsee 30.09.2021 - übergangsweise Schneider Sporthalle - klein Betreuung Mader / Bad Waldsee 31.01.2021 - übergangsweise Schneider Die Reinigungsverträge für die Objekte Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ Alt- und Neubau, Sporthalle groß und klein und die Gebäude Klosterwiesenschule wurden gekündigt. Die Reinigungsarbeiten für die fünf Objekte (Sporthalle groß und klein, Kindergarten SMS Alt– und Neubau, sowie Klosterwiesenschule – Gebäude blau) werden vorübergehend von der Firma Schneider aus Baienfurt gereinigt. Nach der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer– und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) wurde eine beschränkte Ausschreibung vorgenommen. Die Leistungsverzeichnisse wurden an drei Firmen gesandt. Von allen drei Firmen wurde ein Angebot abgegeben. Der günstigste Anbieter ist die Firma Reinigung Schneider aus Baienfurt mit einem monatlichen Betrag in Höhe von 6.962,84 € zzgl. MwSt. Die Firma Schneider reinigt schon seit über 20 Jahren das Rathaus der Gemeinde Baindt und war bis zum Jahr 2015 auch für die Reinigung des Kindergartens und der Sporthalle zuständig. Mit der Arbeitsleistung sind die Lehrerschaft, Kindergartenleitung und Verwaltung zufrieden. Beschluss: Die Unterhaltsreinigungsarbeiten für den gesamten Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“, für das blaue Gebäude der Klosterwiesenschule sowie für die große und kleine Sporthalle werden an die Firma Schneider aus Baienfurt zum Angebotspreis von 6.962,84 €/mtl. zzgl. MwSt. vergeben. TOP 13 Gemeindeeigener Bus zur Beförderung der Schul- und Kindergartenkinder aus Schachen und Sulpach Hautamtsleiter Plangg berichtet: In der GR-Sitzung am 09. Februar 2021 wurde dieser TOP vertagt, da noch weitere Informationen eingeholt werden mussten. Es wurde zwischenzeitlich abgeklärt, wie viele Kinder aus Schachen und Sulpach diesen Bus benutzen wollen. Darüber hinaus wurde von einem Taxiunternehmen sowie vom Malteserfahrdienst ein Angebot zu dieser Schülerbeförderung angefordert. Seit November 2012 wird ein Kleinbus, 9-Sitzer zur Beförderung der Schul- und Kindergartenkinder aus den Ortsteilen Schachen und Sulpach eingesetzt. Die Kindergartenkinder, die befördert werden, sind in der Regel Geschwisterkinder der Schulkinder. Dieser Bus steht auch ortsansässigen Vereinen, der Kirchengemeinde und gemeinnützigen Einrichtungen zur Verfügung. Das Angebot wird bisher nicht in großem Maße nachgefragt, lediglich für die Jugendfeuerwehr und die Beförderung dementer Personen wurde der Bus eingesetzt. Damit die Eltern der Kinder, die für das neue Schuljahr 2021/2022 ihre Kinder in der Klosterwiesenschule anmelden, Planungssicherheit haben, ist über den Fortbestand des Busses zu entscheiden. Anzahl der beförderten Kinder seit 2012 Schuljahr Anzahl Schulkinder Anzahl Kindergartenkinder Gesamtzahl 2012/13 5 6 11 2013/14 11 4 15 2014/15 10 5 15 2015/16 10 15 25 2016/17 13 8 21 2017/18 13 4 17 2018/19 14 1 15 2019/20 12 4 16 2020/21 9 5 14 Ausgaben und Einnahmen für die Gemeinde Der Bus (VW Crafter) wurde von der Gemeinde zum Preis von 20.111,00 € mit einem Kilometerstand von 95.000 km gekauft. Für Werbung wurden anfangs Einnahmen in Höhe von 4.297,50 € erzielt. Eine Fahrerin auf 450 Euro - Basis wird von der Gemeinde für die Fahrten beschäftigt. Eine Krankheitsvertretung gibt es derzeit nicht. Bei einer Vermietung des Busses an örtliche Vereine und Institutionen erfolgt eine Kostenbeteiligung in Höhe von 0,40 € / km, mindestens jedoch von 10 €. Beleg- jahr Betriebs- u. Unterhaltung skosten Kalkulatorische Kosten (Abschreibungen + Verzinsung Anlagekapital) Kostenersätze Ergebnis 2012 2.693,35 € 0,00 € 300,00 € - 2.393,35 € 2013 11.913,48 € 4.424,23 € 2.793,80 € -13.543,91 € 2014 13.452,52 € 4.251,27 € 3.090,83 € -14.612,96 € 2015 13.136,17 € 4.174,86 € 4.046,20 € -13.264,83 € 2016 16.840,36 € 4.098,44 € 4.949,60 € -15.989,20 € 2017 14.964,82 € 4.022,00 € 5.378,80 € -13.608,02 € 2018 19.820,22 € 0,00 € 3.020,00 € -16.800,22 € 2019 13.882,73 € 0,00 € 2.468,00 € -11.414,73 € 2020 10.012,88 € 0,00 € 1.420,00 € - 8.592,88 € GESAMT 116.716,53 € 17.970,80 € 27.467,23 € -107.220,10 € Der Kostendeckungsgrad beläuft sich im Durchschnitt auf 20,39 %. Die Gesamtbelastung (laufendes Ergebnis und Beschaffung) im Haushalt beläuft sich bisher auf -123.033,60 €. Der Verkauf wird nur noch mit Einschränkungen möglich sein, da der Bürgerbus praktisch keinen Wert mehr besitzt. Mit der Einführung der Doppik 2019 wurden dem Bürgerbus aus der internen Leistungsverrechnung weitere Kosten von ca. 10.000 € jährlich zugeordnet. Diese sind in der vorliegenden Berechnung noch nicht aufgenommen. Es ist somit ein nochmaliger Mehraufwand von insgesamt 20.000 € für die Jahre 2019 und 2020 hinzuzurechnen. Die Ausgaben sind deutlich höher als die Einnahmen. Der Betrieb des Busses ist nicht wirtschaftlich. Probleme, die sich im laufenden Betrieb ergeben Lehrerinnen der Klosterwiesenschule brachten die Kinder bisher nach dem Unterricht zum Bus und warteten bis die Kinder sicher in den Bus eingestiegen sind. Diese Leistung kann aufgrund des personellen Aufwandes in Zukunft nicht mehr erbracht werden. Die Kindergartenkinder werden auf dem Weg vom und bis zum Bus von der Fahrerin betreut, da der Kindergarten kein Aufsichtspersonal stellen kann. Im Bus kümmert sich ebenfalls die Fahrerin um die Kinder. Laut Kindergarten sind die Erziehungsberechtigten zuständig auf dem Weg zum und vom Kindergarten, diese haben die Verantwortung schriftlich an die jeweilige Fahrerin übertragen. Die Insassen und der Bus sind bei Unfällen auf dem Schulweg über die Unfallkasse bzw. WGV versichert. In der Corona-Zeit fiel der Busbetrieb häufig aus, da die Aufsicht durch die Lehrerinnen nicht zu bewältigen war. Außerdem konnten Hygienevorschriften im Bus nicht eingehalten werden. Zudem ist kritisch zu hinterfragen, warum sich die Beförderung nur auf Kinder aus Schachen und Sulpach erstreckt und nicht auch für Kinder, die in anderen Ortsteilen wohnen, angeboten wird (Marsweiler, Voken). Der Bürgerbus wird in den Schulzeiten täglich zur Schülerbeförderung genutzt. Er verfügt über 8 Sitzplätze für Kinder, somit wäre er in diesem Schuljahr voll ausgelastet. Allerdings konnte der Bus während der Corona-Pandemie nicht genutzt werden. Folglich haben die Eltern alternative Beförderungsmöglichkeiten für ihre Kinder gefunden. Aufgrund der stetig zunehmenden Reparaturanfälligkeit und der dadurch steigenden Ausgaben für den Erhalt des Busses und vor allem damit die Eltern für das kommende Schuljahr Planungssicherheit haben, hält es die Verwaltung für sinnvoll von einem weiteren Einsatz des derzeitigen Busses abzusehen und diesen zu veräußern. Wenn die Gemeinde auch in Zukunft einen gemeindeeigenen Bus einsetzen möchte, sollte der Kauf bzw. das Leasing eines 9–Sitzer Neufahrzeuges im Rahmen der Umstellung des gemeindeeigenen Fuhrparks auf umweltfreundlich betriebene Fahrzeuge angestrebt werden. Die Verwaltung behält mögliche Förderungen im Auge und kommt bei geeigneten Angeboten wieder auf das Gremium zu. Nutzung des Schülerbusses durch Schulkinder im Schuljahr 2021/2022 Klassen Anzahl Schüler Schüler aus Schachen Schüler aus Sulpach Schüler, die den Bus nutzen Klasse 1a, b 44 1 0 0 Klasse 2a 19 1 0 1 Klasse 2b 18 1 0 1 Klasse 3a 21 1 1 2 Klasse 3b 23 0 0 0 Klasse 4a 21 2 0 2 – fraglich - Klasse 4b 22 2 1 2 Klasse 1 – 4 168 8 2 6 - 8 Die ursprüngliche Intention beim Kauf des Schülerbusses war, die Klosterwiesenschule vor allem für Schülerinnen und Schüler aus Schachen und Sulpach attraktiver zu gestalten, da überwiegend in den Jahren 2012 – 2017 viele Anmeldungen am Bildungszentrum „St. Konrad“ erfolgten. Dieser Trend ist seit einigen Jahren wieder stark rückläufig. Zum neuen Schuljahr 2021/2022 gab es lediglich 3 Anmeldungen (2 aus Schachen) nach St. Konrad. Im Laufe der Zeit wurde die Beförderung dahingehend ausgebaut, dass zunächst auch Geschwisterkinder, die den Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“ besuchen, bzw. bei freien Kapazitäten auch weitere Kindergartenkinder den Bus nutzen können. Im kommenden Kindergartenjahr besuchen 20 Kinder aus Schachen und 6 Kinder aus Sulpach den Kindergarten „Sonne, Mond und Sterne“. Aus Sulpach werden keine Kindergartenkinder den Schülerbus nutzen. Vier Kindergartenkinder aus Schachen werden diesen Bus nutzen. Bei drei weiteren besteht Interesse. Es wurden vom Malteserfahrdienst sowie vom Taxiunternehmen Christeinicke Angebote für diese Schülerbeförderung auf der Grundlage folgender Vorgaben angefordert: - Strecke Baindt – Sulpach, Baindt – Schachen zur Klosterwiesenschule - 8 Kinder pro Fahrt - 5 Tage pro Woche - 2 Fahrten morgens, 2 Fahrten mittags Die abgegebenen Angebote sind beinahe identisch. - Taxiunternehmen Christeinicke 96,30 € / Tag - Malteser Fahrdienst 100,87 € / Tag Unter Zugrundelegung von 39 Schulwochen pro Jahr ergeben sich Kosten in Höhe von ca. 20.000 € / Jahr. Fazit: 1.) Der Betrieb eines Schülerbusses für die Schülerinnen und Schüler der Klosterwiesenschule sowie der Kindergartenkinder des Kindergartens „Sonne, Mond und Sterne“ ist vor dem Hintergrund der Stärkung der Klosterwiesenschule damals grundsätzlich positiv zu sehen. 2.) Diese ursprüngliche Intention greift jedoch derzeit nicht mehr. 3.) Die Aufsichtspflicht der Lehrerinnen für die Busnutzer für den Weg zum Bus bzw. vom Bus zur Schule kann nicht erbracht werden. 4.) Warum dürfen nicht auch Schüler aus anderen Ortsteilen - Voken, Grünenberg usw. bzw. aus anderen Kindergärten – den Bus nutzen? Es liegen der Verwaltung schon diverse Anfragen vor - Gleichheitsgrundsatz - 5.) Der Betrieb des jetzigen Schülerbusses macht wirtschaftlich wenig Sinn. Beschluss: 1. Der Betrieb des gemeindeeigenen Busses zur Beförderung der Schul- und Kindergartenkinder wird Ende des Schuljahres 2020/2021 eingestellt. 2. Der Bus wird zu seinem aktuellen Wert veräußert. 3. Die Beförderung von Schul- bzw. Kindergartenkindern wird eingestellt. TOP 14 Ersatzbeschaffung eines Balkenmähers für den Bauhof Ortsbaumeister Roth berichtet: Im Jahr 2000 wurde der bestehende Irus Balkenmäher für den Bauhof beschafft, um die Pflege der Grünanlagen durchführen zu können. Am 16.03.2021 hatte der Fahrzeugausschuss Gelegenheit, das alte sowie das mögliche neue Fahrzeug gemeinsam mit der Verwaltung und dem Bauhof zu begutachten. Von der Verwaltung wurden die zu mähenden Flächen und die Einsatzzeiten des Balkenmähers aus dem Jahr 2020 aufgezeigt. Bereits jetzt werden ca. 42.000 m² (4,2 ha) verschiedenster Kleinst-, und Großflächen wie Regenrückhaltebecken, Grünflächen, Ausgleichsflächen und Biodiversitätsflächen mit dem bestehenden Balkenmäher gemäht. Das bestehende Fahrzeug besitzt nur eine Arbeitsbreite von 1,4 m und ist in Hang- und Böschungslagen kaum bzw. nicht einsatzfähig. Die Verwaltung hat deshalb im Haushaltsplan 2021 für die Ersatzbeschaffung Mittel in Höhe von 55.000 € eingestellt. Nach positiver Rückmeldung seitens des Fahrzeugausschusses wurden 5 Firmen zur Erstellung eines Angebots aufgefordert. Die Angebotsabgabe endet am 09.04.2021. Die Angebotspreise der Firmen werden als Tischvorlage zur Sitzung nachgereicht. Das bestehende Fahrzeug ist für die Vielzahl der Flächen nicht mehr zeitgemäß. Die erforderliche Handarbeit stellt eine starke körperliche Beanspruchung der Bauhofmitarbeiter dar. Durch die Neuanschaffung können ca. 1/3 der aktuellen Stunden in der Grünflächenpflege eingespart werden und der Bauhof wäre die nächsten 15-20 Jahre für die Pflegearbeiten bestehender und weiterer Regenrückhaltebecken, Grünflächen, Ausgleichsflächen und Biodiversitätsflächen gut gerüstet. Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Firma BayWa in Biberach den Balkenmäher des Typ‘s „Brielmaier Typ 29“, mit Anbaugeräten zum Preis von brutto 41.721,40 € zu beschaffen. TOP 15 Ersatzbeschaffung des Kramer Radladers für den Bauhof Ortsbaumeister Roth teilt mit: 2004 wurde der bestehende Kramer Radlader an den Bauhof übergeben. Seither ist dieses Fahrzeug täglich im Einsatz zur Erledigung der anfallenden Arbeiten, sei es im Winterdienst (Laden von Streusplitt), in der Wegeunterhaltung und Spielplatzunterhaltung, bei der Pflege der Grünanlagen, bei der Aufnahme von Leergut aus Schächten und beim Be- und Entladen von Material im Bauhof und auf Baustellen. Jährlich fallen ca. 350 – 380 Betriebsstunden am Fahrzeug an. Das alte Fahrzeug sowie das mögliche neue Fahrzeug wurden am 16.03.2021 gemeinsam mit dem Fahrzeugausschuss begutachtet. Nach positiver Rückmeldung seitens des Fahrzeugausschusses wurden fünf Firmen zur Erstellung eines Angebots aufgefordert. Die Angebotsabgabe endet am 09.04.2021. Die Angebotspreise der Firmen werden als Tischvorlage zur Sitzung nachgereicht. Die Verwaltung hat für die Ersatzbeschaffung des Kramers 95.000 € im Haushalt 2021 bereit gestellt. Der in die Jahre gekommene Kramer Radlader kann keine stetige Einsatzbereitschaft mehr gewährleisten. 2020 wurde bereits der komplette Kabelbaum nach einem Kabelbrand erneuert. Nach Rücksprache mit dem Bauhofleiter Herr Mohring könnten evtl. weitere größere Reparaturen anstehen: -Verschleiß im Bereich der Ölpumpe für den Radantrieb; -Antriebsstrang (Mittel- Achsdifferenzial). Aus betriebswirtschaftlichen Gründen ist es aus Sicht der Verwaltung notwendig, eine Ersatzbeschaffung vorzunehmen. Die Verwaltung hat deshalb im Haushaltsplan 2021 für die Ersatzbeschaffung die notwendigen Mittel eingestellt. Das Altfahrzeug sollte im Internet zum Verkauf angeboten werden. Sollte kein Verkaufserfolg erzielt werden, wird das Fahrzeug dem Händler zum angebotenen Preis verkauft. Der Verkaufspreis für das Altgerät wird bis zur Sitzung in Erfahrung gebracht. Beschluss: Die Verwaltung wird beauftragt, abzuklären ob es sich bei den Angeboten für das Altfahrzeug um Brutto- bzw. Nettopreise handelt. Sobald dies abgeklärt ist, kann das Fahrzeug dann beim günstigsten Anbieter erworben werden. TOP 16 Anfragen und Verschiedenes a) Kauf eines Fahrzeugs für den Bauhof Ortsbaumeister Roth legt dem Gremium ein Angebot zum Erwerb eines E- Fahrzeuges für den gemeindlichen Bauhof vor. Auf Grund der verschiedenen Fördermöglichkeiten von E-Fahrzeugen erscheint dieses Angebot sehr interessant. Darüber hinaus wird ein Fahrzeug für den Bauhof benötigt. Entsprechende Mittel sind bereits in der Finanzplanung 2023/2024 eingestellt. Beschluss: 1. Die Verwaltung wird beauftragt, zunächst ein weiteres vergleichbares Angebot einzuholen. 2. Das günstigere Angebot kann dann in Auftrag gegeben werden. b) Kindergartenausschusssitzung Am Montag 10.Mai 2021 findet um 18:00 Uhr eine Sitzung des Kindergarten- ausschusses statt. c) Radweg Sulpach Auf eine entsprechende Frage teilt Bürgermeisterin Rürup mit, dass der entsprechende Förderantrag abgeschickt und auch ins Förderprogramm aufgenommen wurde. d) Ratsinformationssystem Die Verwaltung wurde gebeten, zukünftig auch Tischvorlagen in dieses Ratsinformationssystem (RIS) einzupflegen. e) Fahrradreparaturstehle vor dem Rathaus Über den Standort der Fahrradreparaturstehle ist zu beraten. f) Radwegenetz Beschilderung Sulpach Die bestehenden alten Schilder sind zu erneuern.[mehr]

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                    Sitzungsbericht aus der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 30.11.2021 Öffentliche Sitzung Bürgermeisterin Simone Rürup eröffnete die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Ladung sowie die Beschlussfähigkeit des Gemeinderates fest. TOP 01 Einwohnerfragestunde Von den anwesenden Zuhörerinnen und Zuhörern wurden keine Fragen an die Verwaltung gestellt. TOP 02 Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse Bürgermeisterin Rürup teilt mit: In nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies nicht möglich ist, in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder das berechtigte Interesse Einzelner entgegensteht (§ 35 Abs. 1 Satz 4 der Gemeindeordnung). Aus der nicht öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 09. November 2021 ist folgender Beschluss bekannt zu geben: TOP Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Spielmann, Flieder-, Kornblumenstraße“ Beschluss: Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Spielmann, Flieder-, Kornblumenstraße wird um die vorgeschlagenen Flächen des Bebauungsplanes “Im Spielmann“ und dem Innenbereich zwischen der Marsweilerstraße und der Flieder – Veilchenstraße nicht erweitert. Die im Geltungsbereich des Bebauungsplanes dargestellten vier Baufenster bleiben erhalten. TOP 03 Bericht der Bürgermeisterin Bürgermeisterin Rürup teilt folgendes mit: a) Corona-Infizierte In der Gemeinde Baindt haben sich derzeit (Stand 29.11.2021) 103 Personen mit dem Coronavirus infiziert. Am 16.11.2021 waren es noch 73 Personen, am 23.11.2021 bereits 90 Personen. Dieser rasante Anstieg ist besorgniserregend. Ab Montag den 06.12.2021 wird in der Schenk-Konrad-Halle wieder eine Teststation von GnW betrieben und zwar in der Zeit von Montag bis Freitag von 7:00 bis 10:00 Uhr und von 16:00 bis 20:00 Uhr sowie am Samstag und Sonntag jeweils von 10:00 bis 20:00 Uhr. Voraussichtlich bis Ende März 2022 wird diese Teststation betrieben. An den nächsten 3 Samstagen 04.12., 11.12. und 18.12.2021 werden Impfungen in der Schenk-Konrad-Halle in der Zeit von 9:00 bis 12:00 Uhr und von 13:00 bis 16:00 Uhr durchgeführt. Am 1. Impftermin stehen ca. 150 Impfdosen von Moderna zur Verfügung. Dieses Impfangebot ist daher nur für Personen über 30 Jahre geeignet. Anmeldungen sind über die Homepage der Gemeinde möglich. b) Öffnung Rathaus Aufgrund der steigenden Fallzahlen kann das Rathaus mit vorheriger Terminvereinbarung betreten werden. Weitere Infos hierzu sind ab sofort auf der Homepage der Gemeinde Baindt zu finden. c) Geschwindigkeitsbegrenzung auf der B 30, Höhe Ausfahrt Baindt In dieser Angelegenheit ist ausführlich in der Presse und im Regio-TV berichtet worden. Im Laufe der nächsten Woche wird die Vorsitzende mit dem ersten Landesbeamten darüber ein Gespräch führen. TOP 04 Friedhof - Materialauswahl für die Grasurnengräber und die Stelen bei halbanonymen Bestattungsformen Bauamtsleiterin Jeske berichtet: Bereits 2014 hat die Gemeinde das Büro Rau Landschaftsarchitekten mit der Erarbeitung eines Zukunftskonzepts für den Friedhof Baindt beauftragt. In einer öffentlichen Sondersitzung im Jahr 2015 wurden Varianten vorgestellt. In der Märzsitzung 2017 lag dem Gemeinderat ein überarbeiteter Entwurf vor, auf dessen Grundlage das Büro Rau beauftragt wurde die Ausführungsplanung zur Realisierung des ersten Bauabschnittes zu erstellen und die Maßnahme im Namen der Gemeinde auszuschreiben. In der Sitzung des Gemeinderats im Mai 2019 wurden die Baumaßnahmen für die Sanierung des 1. Bauabschnittes vergeben. Die vorgesehenen Arbeiten waren mit dem Einbau der gebundenen Deckschicht der Wege im alten Friedhofsteil im Juni 2020 weitgehend abgeschlossen. Im Verlauf der Maßnahme wurden mit den Baubeteiligten Möglichkeiten zu sinnvollen wie auch dringenden ergänzenden Maßnahmen erörtert. Der Verzicht auf eine zuvor angestrebte Friedhofserweiterung im Jahr 2005 aufgrund der Belegungsanalyse des Büro Rau hat einerseits dazu geführt, dass die dafür vorgesehenen Flächen im Südosten der derzeitigen Friedhofsanlage für Wohnbebauungsmöglichkeiten frei geworden sind. Andererseits bedingt diese Beschränkung auf den Friedhofsbestand auch eine fortlaufende Prüfung der Belegung und gegebenenfalls kurzfristige Änderungen im Bestand auf der Grundlage des bestehenden Friedhofskonzeptes. Im ergänzenden Bauabschnitt wurde eine Fläche, die Urnenschmuckgräber und Urnenrasengräber vorsieht, ertüchtigt. Ebenfalls wurde die stark in die Jahre gekommene und sehr pflegeintensive Bepflanzung entlang des Hauptweges im neuen Friedhofsteil gegen eine dauerhafte Staudenbegrünung ausgetauscht. Diese Flächen sollen für das neue Angebot an anonymen und halbanonymen Urnenbestattungen in Anspruch genommen werden und das Angebot an Bestattungsformen in der Gemeinde ergänzen. Die Verwaltung hat eine Vorauswahl an Steinplatten für die Grasurnengräber und eine Farbauswahl der Glasstelen für die Staudenfläche mit halbanonymen Gräbern getroffen, die vom Büro Rau vorgestellt werden. Beschluss: a.) Für die Bodenplatten der Grasurnengräber (Maße 40 cm x 50 cm x 6 cm), allseits gesägt mit sandgestrahlten Oberflächen, Kanten gefasst, kommen die Platten Salda Negro (Farbe gräulich) zur Ausführung. b.) Die Glasstelen (sowohl für die 1,80 m hohe Namens- als auch die 1,10 m hohe Info-Stele) kommen in einem lichten Blau (Musterplatte TL B4) zur Ausführung. TOP 05 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Bifang Erweiterung" für die Errichtung eines Carports in der nicht überbaubaren Fläche auf dem Flst 455/4, Hirschstr. 32 Bauamtsleiterin Jeske trägt folgenden Sachverhalt vor: Der Bauherr möchte auf dem Flst. 455/4, auf den bestehenden Stellplatz in Richtung Flurstück 455/5 einen Carport mit einer Länge von 6,00 m, einer Breite von 4,00 m und einer Höhe von 3,00 m bauen. Garagen einschließlich überdachter Stellplätze mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Grundfläche bis zu 30,00 m² sind nach § 50 Abs. 1 der Landesbauordnung von Baden- Württemberg (LBO) verfahrensfrei. Das Bauvorhaben liegt im rechtsgültigen Bebauungsplan „Bifang Erweiterung“ und wird nach § 30 Abs. 1 BauGB beurteilt (B-Plan rechtskräftig 18.09.1975). Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes sind Garagen, wenn sie nicht gesondert im Bebauungsplan ausgewiesen sind, im Hauptbaukörper unter zu bringen. Der Carport ist nach der LBO von BW zwar verfahrensfrei, entspricht aber nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes, weshalb eine Befreiung von den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB erforderlich ist. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach Ansicht der Gemeinde kann der Befreiung zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Es wurden bereits mehrere Befreiungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes für Carports erteilt. Es ergeht bei einer Enthaltung folgender Beschluss: a) Dem erforderlichen Befreiungsantrag von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bifang Erweiterung“ bei der Errichtung eines Carports in der nicht überbaubaren Fläche wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt. b) Es ist ein Mindestabstand von 2 – 2,50 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. TOP 06 Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes "Mehlisstraße" beim Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten, 6 Garagen und 3 offenen KFZ-Stellplätzen auf dem Flst. 597/1, Schachener Str. 106 Bauamtsleiterin Jeske teilt mit: Im Ortsteil Schachen wurde in diesem Jahr auf dem Grundstück Schachener Str. 106 ein größeres landwirtschaftliches Gebäude abgerissen, um einem Neubau Platz zu machen. Die Bauherrschaft beantragt nun den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 6 Wohneinheiten, 6 Garagenplätzen und 3 nicht überdachten Stellplätzen. Das geplante Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Mehlisstraße“ und dort im Bereich des allgemeinen Wohngebiets. Vorschriften für die Anzahl der Stellplätze pro Wohnung gibt es auf dem Baugrundstück nicht, so dass die Landesbauordnung von Baden-Württemberg (LBO) gilt, die einen Stellplatz pro Wohnung vorschreibt. Da der Bauherrschaft bewusst ist, dass dies im ländlichen Raum nicht ausreichend ist, wurden 3 zusätzliche Stellplätze auf dem Grundstück geplant. Dies führt dazu, dass die Grundfläche (GRZ) um 27,4 m² mit den mitzurechnenden Anlagen überschritten wird, wofür eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich ist. Ebenfalls wird die Geschossfläche minimal um 4,8 m² überschritten. Das Gebäude wurde so auf dem Grundstück platziert, dass es mit der Süd - Westecke leicht das Baufeld überschreitet. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann ein Vorhaben von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Nach Ansicht der Gemeinde kann der Befreiung zugestimmt werden, da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind und die Abweichung städtebaulich vertretbar ist. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 BauGB zu den erforderlichen Befreiungen - Überschreitung der GRZ und der GFZ sowie des Baufeldes - wird erteilt. TOP 07 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Doppelgarage und Pool auf dem Flst. 257/4, Hirschstr. 201/1 Bürgermeisterin Rürup teilt mit, dass ein Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vorliegt diesen Tagesordnungspunkt zu vertagen. Übergreifend waren sich die Fraktionen einig, diesen TOP zu vertagen und zunächst in anschließender nicht öffentlicher Gemeinderatssitzung vorzuberaten. TOP 08 Bauantrag zur Errichtung eines Zweifamilienhauses mit Garage auf Flst. 589/5, Schachener Str. 94 Bauamtsleiterin Jeske berichtet: Auf Flst. 589/5 in der Schachener Straße 94 im Teilort Schachen ist die Errichtung eines Zweifamilienwohnhauses mit Doppelgarage und 2 Stellplätzen geplant. Das Gebäude soll 2 Vollgeschosse und ein Walmdach erhalten. Die Garage soll mit Flachdach versehen werden. Ein Bebauungsplan liegt in diesem Bereich von Schachen nicht vor, so dass das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) beurteilt wird. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben, das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der Umgebung ein, da sich in unmittelbarer Nähe zum Baugrundstück neben 1-2 Familienhäusern auch sehr hohe und große Gebäude befinden. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind gewahrt, die Erschließung ist gesichert. Beschluss: Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauvorhaben wird erteilt, wenn das gesunde „Wohnen“ (gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse) sichergestellt ist. TOP 09 Bauantrag zur Errichtung eines Carports auf Flst, 836, Hirschstr. 193 Bauamtsleiterin Jeske berichtet: Auf dem Flst. 836 in der Hirschstraße 193 soll ein Carport an das bestehende Wohnhaus angebaut werden. Die bauliche Anlage soll bis zur Nachbargrenze reichen, mit einer Breite von 7,85 m bzw. 7,40 m und einer Tiefe von 7,70 m. Der geplante Carport soll ein Pultdach mit ca. 5% Dachneigung bekommen und 3,21 m bzw. 2,53 m hoch sein. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor, so dass das Bauvorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile) beurteilt wird. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben zulässig wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Aus Sicht der Verwaltung fügt sich das Bauvorhaben in die Eigenart der Umgebung ein, die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind gewahrt, die Erschließung ist gesichert. Beschluss: 1. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zum vorliegenden Bauvorhaben wird erteilt. 2. Die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt sein. TOP 10 Vergabe der Ingenieurleistungen für Tragwerksplanung, Elektrotechnik und Heizung - Lüftung - Sanitär bei der Sanierung des blauen Gebäudes der Klosterwiesenschule Bauamtsleiterin Jeske berichtet: In der Sitzung des Gemeinderates am 09.02.2021 wurde beschlossen, dass die Sanierung der Klosterwiesenschule durch eine Vollsanierung und Aufstockung des Hauses Blau erfolgen soll. Über die Sanierung von Haus Grün soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden. Die geschätzten Baukosten für die Maßnahmen an Haus Blau betragen ca. 8,7 Mio. €. Mit diesem Betrag wird der voraussichtliche Auftragswert für die Objektplanung den vergaberechtlichen Schwellenwert von 214.000 € (netto) für Liefer- und Dienstleistungsverträge sehr deutlich überschreiten. Auf Grund des hohen Wertes des Planungsauftrages musste die Leistung nach §§ 97 ff. GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) und den Bestimmungen der VgV (Vergabeverordnung) europaweit ausgeschrieben werden. Bereits in der Sitzung am 09.11.2021 wurden die Architektenleistungen an das Architekturbüro mlw aus Ravensburg vergeben. In einem 2. Schritt wurden die Unterlagen für die Ingenieurleistungen Tragwerksplanung (TW), Elektrotechnik (ELT) und Heizung-Lüftung-Sanitär (HLS) am 06.10.2021 auf die Vergabeplattform gestellt und die Vergabeverfahren nach der VgV eingeleitet. Im Leistungsbild wurde eine stufenweise Beauftragung der Ingenieurleistungen festgelegt. Voraussichtlich Leistungsphase LPH 4 + 5 (Genehmigungsplanung + Ausführungsplanung), LPH 6 - 8 (Vorbereitung der Vergabe, Mitwirkung bei der Vergabe, Bauüberwachung und Dokumentation) und LPH 9 (Objektbetreuung). Letzter Einreichungstermin war der 05.11.2021 um 12.00 Uhr. Zum Ende der Frist haben im Fachbereich TW 2 Büros ein Angebot abgegeben, im Fachbereich HLS ging ein Angebot ein und im Fachbereich ELT waren es 2 Angebote. Die eingereichten Unterlagen wurden mit Unterstützung der Rechtsanwaltskanzlei w2k aus Freiburg gesichtet und gewertet. Elektrotechnik (ELT) im Einzelnen: Am 11.10.2021 wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung veröffentlicht, dass die Gemeinde Baindt beabsichtigt, die oben genannten Planungsleistungen zu vergeben. Bis zum 05.11.2021 gingen fristgerecht 2 vollständige Angebote ein. Die Angebote wurden nach den folgenden Kriterien bewertet: 1.1 Projektleitung max. 5 Punkte 1.2 Team und Kommunikation max. 5 Punkte 2.1 Prozesse und Unterlagen max. 5 Punkte 2.2 Methoden zur Kostenverfolgung und Kostenkontrolle max. 5 Punkte 2.3 Methoden zur Terminverfolgung und Kontrolle Max. 5 Punkte 3. Örtliche Bauüberwachung max. 5 Punkte 4. Bewertung des Preises max. 30 Punkte erreichbare Gesamtpunktzahl: max. 60 Punkte Die Wertung ergab folgendes Ergebnis: Rang Bieter erreichte Punktzahl 1 E-Planwerk GmbH, Hindenburgstr. 14 88361 Altshausen 50,15 2 anonym 49,0 Das Unternehmen E-Planwerk GmbH hat das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Tragwerksplanung (TW) im Einzelnen: Am 11.10.2021 wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung veröffentlicht, dass die Gemeinde Baindt beabsichtigt, die oben genannten Planungsleistungen zu vergeben. Bis zum 05.11.2021 gingen fristgerecht 2 vollständige Angebote ein. Ein Angebot war zwingend auszuschließen, weil die Mindestanforderung bzgl. des Umsatzes nicht erfüllt wurde. Eine Nachforderung/Nachbesserung des Angebotes ist diesbezüglich unzulässig. Das verbleibende Angebot wurde nach den folgenden Kriterien bewertet (reduzierte Prüfung): 1.1 Projektleitung max. 5 Punkte 1.2 Team und Kommunikation max. 5 Punkte 2. Projektdurchführung und Qualitätssicherung max. 5 Punkte 3. Arbeitsweise und Leistungsumfang max. 5 Punkte 4. Bewertung des Preises max. 20 Punkte erreichbare Gesamtpunktzahl: max. 40 Punkte Die Wertung ergab folgendes Ergebnis: Rang Bieter erreichte Punktzahl 1 KUTTRUFF Ingenieure, Gartenstraße 10, 88212 Ravensburg 36 Punkte Das Unternehmen KUTTRUFF Ingenieure hat das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Heizung-Lüftung-Sanitär (HLS) im Einzelnen: Am 11.10.2021 wurde im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union die Bekanntmachung veröffentlicht, dass die Gemeinde Baindt beabsichtigt, die oben genannten Planungsleistungen zu vergeben. Bis zum 05.11.2021 ging fristgerecht 1 vollständiges Angebot ein. Das Angebot wurden nach den folgenden Kriterien bewertet (reduzierte Prüfung): 1.1 Projektleitung max. 5 Punkte 1.2 Team und Kommunikation max. 5 Punkte 2.1 Prozesse und Unterlagen max. 5 Punkte 2.2 Methoden zur Kostenverfolgung und Kostenkontrolle max. 5 Punkte 2.3 Methoden zur Terminverfolgung und Kontrolle Max. 5 Punkte 3.Örtliche Bauüberwachung max. 5 Punkte 4.. Bewertung des Preises max. 30 Punkte erreichbare Gesamtpunktzahl: max. 60 Punkte Die Wertung ergab folgendes Ergebnis: Rang Bieter erreichte Punktzahl 1 Kirchner Energie GmbH, Heinrich-Hertz- Straße 6, 88250 Weingarten 60 Das Unternehmen Kirchner Energie GmbH hat das wirtschaftlichste Angebot abgegeben. Beschluss: 1. Die Ingenieurleistungen Elektrotechnik (ELT) für die Sanierung der Klosterwiesenschule der LPH 5 werden an das Ingenieurbüro E-Planwerk GmbH aus Altshausen vergeben. 2. Die Ingenieurleistungen Tragwerksplanung (TW) für die Sanierung der Klosterwiesenschule der LPH 4-5 werden nach Eingang der nachgeforderten Unterlagen an das Ingenieurbüro Kuttruff aus Ravensburg vergeben. 3. Die Ingenieurleistungen Heizung-Lüftung-Sanitär (HLS) für die Sanierung der Klosterwiesenschule der LPH 4-5 werden an das Ingenieurbüro Kirchner Energie GmbH aus Weingarten vergeben. TOP 11 Vorstellung der Möglichkeiten im Bereich der Digitalisierung - Baindt 4.0 Digitalisierungsstrategie der Gemeinde Baindt im Zeitraum 2022 - 2025 Kämmerer Abele berichtet: Digitalisierung ist ein Querschnittsthema, welches sich nicht nur auf nahezu sämtliche Lebensbereiche auswirkt, sondern auch ein Umdenken in den Verwaltungen, der Industrie, der Wirtschaft und auch im privaten Lebensalltag fordert. Die Auswirkungen, die die fortschreitende Digitalisierung mit sich bringt, sind schon längst spürbar, und doch stehen wir mit den heutigen Entwicklungen noch am Anfang. Diese Chancen und gleichzeitig auch zahlreichen Herausforderungen hat die Gemeinde Baindt erkannt und befasst sich seit Jahren intensiv mit den verschiedenen Facetten der Digitalisierung. Die Ansprüche an die Verwaltung befinden sich im Wandel. Die Bürger sind keine Bittsteller, sondern dienstleistungsorientierter Kunden, die vom Onlineshopping intuitive, medienbruchfreie und schnelle Wege gewohnt sind und dies zunehmend auch bei Verwaltungsleistungen einfordern werden. Die Digitalisierung wird für die Gemeinde Baindt zu einem wichtigen Gestaltungselement. Die Finanzverwaltung hat sich erneut mit den Anforderungen an eine moderne Verwaltung auseinandergesetzt, um unter dem Projekt „Baindt 4.0“ die neuen Voraussetzungen hierzu zu schaffen. Zuletzt waren wir im Januar 2018 in der Gemeinderatssitzung. Folgende Digitalisierungsschritte wurden eingeleitet: Verwaltung, Öffentlichkeitsarbeit, Gremienarbeit: • Neue Barrierefreie Homepage der Gemeinde mit Service Portalen • Rathaus APP verbunden mit einem Rathaus Service Portal • Einfacher Mängelcheck auf der App • Rathaus Service Portal (Briefwahl online beantragen, Pass/Personalausweis Verarbeitungsstatus, Online Wasserzählerstand ablesen (mit QR-Code)) • Rats- und Bürgerinformationssystem – Gemeinderat ist papierlos • Sitzungsdienst Gemeinderat online • beBPo = das besondere elektronische Behördenpostfach • 2 online Bürgerdialoge in Baindt (online am 04.11.20 und 07.07.21) – Forschungsprojekts „Digitaldialog21“ • Elektronische Onlinebekanntmachung – zusätzlicher Hinweis im Amtsblatt • Elektronisches Bezahlsystem • Richtlinie Mobiles Arbeiten – Bachelorarbeit „Die Corona-Krise als treibende Kraft für das Home-Office - Eine Ist-Analyse in der Gemeinde Baindt mit daraus resultierender Handlungsempfehlung“ Kindergarten/ Klosterwiesenschule: • Neue Barrierefreie Homepage der Klosterwiesenschule • Neue Barrierefreie Homepage des Kindergartens • Kita Info App • Mittagessen Klosterwiesenschule via MensaMax – Programm mit Onlinebezahlsystem und Onlinebestellung der Eltern • Digitales Ferienprogramm Nupian • Klosterwiesenschule Sdui App • Online Ausleihe Bücherei BVS Professional • Ferienbetreuung über Reservix WLAN: • Wlan im Rathaus und in der Schenk-Konrad-Halle • Wlan auf dem Dorfplatz –Erweiterung Rathaus GastWlan mit Neugestaltung Auf dem Weg zu einer modernen, digitalen Ausrichtung der Verwaltung sollte die Gemeinde Baindt weitere Maßnahmen umsetzen. Unter dem Stichwort „Baindt 4.0“ werden derzeit Initiativen gebündelt, die sich mit der Digitalisierung befassen. Folgende Schritte könnten oder müssen in den Jahren 2022-2025 ff im Rahmen von Baindt 4.0 in Angriff genommen werden: • Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) Verpflichtung sämtliche Leistungen der Verwaltung bis zum Ende des Jahres 2022 vollständig digital anzubieten • Gewerbesoftware ohne Medienbrüche – Vois GESO – Umsetzung 2022 • Digitalisierung – Rechnungslauf – Ziel bis Ende 2022/ 2023 • Medienoffensive in der Klosterwiesenschule – Umsetzung Digitalpakt 2023 • Cloud – Umsetzung 2022 • Evtl. GIS-Bürgerportal Karten und amtliche Tabellen der Bodenrichtwerte • Längerfristiges Ziel: Digitaler Versand der Bescheide – rechtlich derzeit nicht möglich - Überlegung: gesamte Post über E-Post zu verschicken - Post frankiert und versendet Briefe • Digitalisierung innerhalb der Verwaltung E - Akte bis 2024 • Verbesserung der Breitbandversorgung – Glasfaseranschlüsse der weißen Flecken 2023 • Antrag graue Fleckenförderung 2024 Die Priorisierung in Baindt erfolgt weiterhin anhand folgender Kriterien: • Nutzen • Machbarkeit und Finanzierung • Dringlichkeit Die Digitalstrategie Baindt 4.0 ist mittel- und langfristig angelegt. Der Kosten und Nutzenfaktor sollte ausgeglichen sein. Zu Beginn kann es sein, dass die Kosten im Vergleich zum Nutzen wesentlich höher sind. Nicht zuletzt Corona hat im Frühjahr 2020 für einen kräftigen Anschub gesorgt. Mit der Digitalisierung von Prozessen sind die Kommunen vor Ort besonders gefragt. Neben der Betreuung des Admincenters auf service - bw im Rahmen des OZG müssen die Prozesse aktiviert sowie an bestehende Fachverfahren im Haus angebunden werden, und alles zusammen muss sinnhaft in bestehende Strukturen integriert werden. Es bedarf fachlicher Kompetenz sowie finanzieller und personeller Ressourcen. Der Gemeindetag Baden-Württemberg platziert diese Bedarfe immer wieder in den entsprechenden Runden mit dem Land, um die Mehrbelastung der Kommunen so gering wie möglich zu halten. Aktuell ist die Gemeinde Baindt im Bereich der Digitalisierung im Vergleich zu den Nachbargemeinden gut aufgestellt. Die Verwaltung möchte bürgernah, engagiert und innovativ ein umfassendes, digitales Dienstleistungsangebot zur Verfügung zu stellen. Es gilt jedoch immer neue Wege zu bestreiten. Um diese Maßnahmen zu forcieren sind neben Haushaltsmittel auch Personalkapazitäten notwendig. Die Finanzverwaltung hat originäre Hauptamtsthemen aufgegriffen. Beschluss: 1. Der Gemeinderat beschließt die Digitalisierungsstrategie mit dem grundsätzlichen Ziel einer weitgehenden Realisierung der technischen und konzeptionellen Grundlagen sowie einer möglichst vollständigen Umsetzung bis zum Jahr 2025. 2. Die Verwaltung wird beauftragt für die entsprechenden Teilprojekte Angebote einzuholen. Die Mittelbereitstellung soll im Lichte der Haushaltslage in den kommenden Haushalten abgebildet werden und steht unter dem Vorbehalt aber in hoher Priorität bei der Beschlussfassung zum Doppelhaushalt 2023/2024. TOP 12 Übersicht über die kommunalen Abgaben in der Gemeinde Baindt Steuern, Gebühren, Beiträge 2022 Kämmerer Abele teilt mit: Im Mittelpunkt stehen die Überprüfung der Steuern, Gebühren und Beitragssätze. Kommunen sind entsprechend den Grundsätzen der Einnahmebeschaffung verpflichtet, schwerpunktmäßig Gebühren und Entgelte für kommunale Dienstleistungen und Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen. Realsteuern Die Hebesätze betragen im Doppelhaushalt 2021und 2022 für die Grundsteuer A 350 v. H. (Vgl. mögl. Planansatz 2022: Baienfurt ca. 380-400 v. H., Wolpertswende ca. 370 v. H., Fronreute ca. 360 v. H.) Vogt (400 v. H.). Der durchschnittliche Hebesatz der kreisangehörigen Gemeinden im Landkreis Ravensburg betrug 2021 374 v.H. (landesweiter Durchschnittssatz: 363 v. H.) Grundsteuer B 400 v. H. (Vgl. mögl. Planansatz 2022 Baienfurt: 380-400 v. H., Wolpertswende ca. 410 v. H., Fronreute ca. 410 v. H., Vogt 400 v. H.)). Zahlreiche Kommunen werden 2022 die Grundsteuer B erhöhen. 2021 beträgt die Grundsteuer B in Ravensburg und Weingarten 500 v. H. Der durchschnittliche Hebesatz der kreisangehörigen Gemeinden im Landkreis Ravensburg betrug 2021: 398 v.H. (landesweiter Durchschnittssatz: 400 v. H.) Gewerbesteuer 350v. H (Vgl. mögl. Planansatz 2022 Baienfurt: 380-400 v. H., Wolpertswende ca 370 v. H., Fronreute ca. 370 v. H., Vogt 355 v. H., Ravensburg 390 v. H., Weingarten 390.v.H.) Der durchschnittliche Hebesatz der kreisangehörigen Gemeinden im Landkreis Ravensburg betrug 2021 352 v.H. (landesweiter Durchschnittssatz: 368 v. H.) Im Vergleich zu den umliegenden Städten und Gemeinden ist festzustellen, dass die Gemeinde Baindt mit ihren Hebesätzen im Landkreisdurchschnitt liegt. Die Gemeinde versucht über außerordentliche Erträge den Haushalt 2022 im Ergebnishaushalt auszugleichen. Exkurs Grundsteuer: Mit Zustimmung des Bundesrats wurde der Weg für die reformierte Grundsteuer ab dem Jahr 2025 frei. Der 01.01.2022 ist der Stichtag für die neue Hauptfeststellung. Bis spätestens 30.06.2022 werden die Bodenrichtwerte mit Stichtag 01.01.2022 ermittelt und veröffentlicht. Das Finanzamt wird anschließend eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe von Grundsteuerwerterklärungen erlassen. Hundesteuer: Die Hundesteuern betragen seit 2021 für den 1. Hund 96 Euro, für den 2. Hund 192 Euro, für Zwinger 192 Euro (bis max. 5 Hunde), für den 1. Kampfhund 600 Euro und für jeden weiteren Kampfhund 900 Euro. Es sind derzeit 226 Hunde (212 Ersthunde, 11 Zweithunde, 1 Dritthund und 1 Zwinger) in Baindt registriert. Ist ein Hund nicht registriert, hat dies eine hohe Ordnungswidrigkeit zur Folge. Hinweise aus der Bevölkerung auf evtl. nicht registrierte Hunde werden jederzeit entgegengenommen. Vergleiche: (Baienfurt 1. Hund 84 Euro, 2. Hund 168 Euro, Fronreute 1. Hund 80 Euro, 2. Hund 160 Euro, Ravensburg 1. Hund 108 Euro, 2. Hund 216 Euro, Weingarten 1. Hund 120 Euro, 2. Hund 240 Euro). Bezugsgeld Mitteilungsblatt Für den Bezug des Amtsblattes werden 24,00 € jährlich in Rechnung gestellt. Die Einnahmen für das laufende und folgende Haushaltsjahr betragen ca. 24.600 €, die Ausgaben 32.800 € (Druckkosten 22.800 €, Lohn Austräger 10.000 €). Die Druckkosten des Amtsblattes erhöhen sich in regelmäßigen Abständen. Die eingenommenen Gebühren decken derzeit nur die Kosten des Druckes, nicht aber die Kosten der Zustellung. Unberücksichtigt sind zudem die Personal- und Sachkosten im Rathaus. Die Herausgabe der Baindter Mitteilungen ist jedoch ein sehr guter Bürgerservice. Öffentliche Bekanntmachungen können bereits, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen, durch Bereitstellung im Internet auf der Homepage bekanntgemacht werden. Eine graphische Verbesserung des Amtsblattes (farbige Bilder, besseres Papier) würde einen höheren Abmangel nach sich ziehen. Das Amtsblatt wird auf die Homepage gestellt und ist auch über die GemeindeApp abrufbar. Gebühren für die Benutzung der Schenk-Konrad-Halle Baindter Auswärtige Veranstalter Veranstalter Miete/Grundgebühr für ganze Halle Pauschale Fixkosten bei Vereinsveranstaltungen ohne Tanz – und Faschingsveranstaltungen 200,00 € 350,00 € Pauschale Fixkosten bei Vereinsveranstaltungen für Tanz – und Faschingsveranstaltungen 200,00 € keine Vermietung Miete bei Hochzeiten 150,00 € 750,00 € Miete für Foyer mit Bar 100,00 € 250,00 € Die Festhalle wird steuerrechtlich als Betrieb gewerblicher Art geführt. Um die Vorsteuerbeträge bei der Schenk-Konrad-Halle geltend machen zu können, müssen steuerpflichtige Ausgangsumsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbracht werden. Sofern die Überlassung der Halle bei Vereinsveranstaltungen unentgeltlich erfolgt, bestünde für diesen Bereich rechnerisch auch kein Vorsteuervorteil. Der Gemeinderat hat am 05.07.2011 beschlossen die festgesetzte Grundgebühr/Miete im Rahmen der Vereinsförderung wieder gutzuschreiben. Neben den jeweiligen pauschalen Fixkosten werden die Kosten der Reinigung, des Hausmeisters, sowie der Stromverbrauch spitz abgerechnet. Während der Heizperiode wird pro Veranstaltung eine Heizkostenpauschale in Höhe von 100,00 € für die Halle sowie 50,00 € für das Foyer berechnet. Für die Benutzung der Küche werden 50 €, der Leinwand werden 20,00 € und für die Benutzung der Musikanlage 30,00 € jeweils zuzüglich Steuern berechnet. Der Kostendeckungsgrad der Schenk-Konrad Halle lag 2021 u. a. coranbedingt gegen null (davor bei ca. 18%). Vor allem auswärtige Veranstalter tragen zu dem bestehenden Kostendeckungsgrad bei. Bei den auswärtigen Veranstaltern könnte eine Preisanpassung für Vereine/Organisationen vorgenommen werden. Kostenersatz für die Einsätze der Feuerwehr Die Arbeitsleistungen der Feuerwehr bewegen sich seit Jahren in denselben Bereichen. Neben kleineren Brandeinsätzen überwiegen die technischen Hilfeleistungen. Die Einsätze werden entsprechend den Bestimmungen des Feuerwehrgesetzes in Rechnung gestellt. Der Feuerwehrkostenersatz wurden zuletzt am 13.04.2021 angepasst. Die Feuerwehrentschädigungssatzung wurde zuletzt am 13.04.2021 angepasst. Gebühren für die Benutzung der Sporthalle für Veranstaltungen Für eine Veranstaltung werden zukünftig von externen Nutzern 350 € (ab 2023 voraussichtlich zuzüglich Mehrwertsteuer) verlangt. Baindter Vereine können die Sporthalle kostenlos benutzen. Wasserversorgungsgebühren In der Gebührenkalkulation vom 14.09.2021 ergaben sich für das Jahr 2022 folgende Wasserverbrauchsgebühren: Die Verbrauchsgebühr beträgt 2022 pro Kubikmeter: 1,53 €/m³. Die Wassermengen sind mit 250.000 m³ prognostiziert. Abwassergebühren In der Gebührenkalkulation vom 30.11.2021 ergaben sich für das Jahr 2022-2023 folgende Abwassergebühren: - Schmutzwassergebühr: 1,98 €/m³ - Niederschlagswassergebühr: 0,61 €/m² Die Schmutzwassermengen sind mit 215.000 m³ über dem Mittelwert der letzten vier Jahre von 210.235 m³ prognostiziert. Beiträge (Wasser/Abwasser) Im Rahmen der Überarbeitung der Globalberechnungen werden neue Beträge für den Anschluss zur öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ermittelt. Wasserversorgung 2,38 €/m² Nutzungsfläche Abwasserbeseitigung (Grundstücken, denen die Möglichkeit eines Vollanschlusses (Schmutz- und Niederschlagswasser) an die öffentliche Abwasserbeseitigung geboten wird) Kanalbeitrag 4,28 €/m² Nutzungsfläche Klärbeitrag 1,30 €/m² Nutzungsfläche Bestattungsgebühren: Die Bestattungsgebühren sind im Jahr 2016 von der Firma Allevo Kommunalberatung GmbH berechnet worden. Der Verwaltungsausschuss hat beschlossen alle Benutzungsgebühren auf höchstens 60% der Kosten im Friedhofswesen anzusetzen. Die Gebührenkalkulation wurde mit unten aufgeführten Sätzen am 29.11.2016 vom Gemeinderat beschlossen: Überlassung eines Reihengrabes für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 2.870,-- für Personen unter 10 Jahren 1.440,-- Überlassung einer Urnenkammer (Urnenwand) 1.380,-- Wahlgrab, doppelbreit, einfachtief: 4.500,-- Wahlgrab,doppelbreit,doppeltief: 5.650,-- Urnenschmuckgrab 1.825,-- Der Kostendeckungsgrad des Friedhofes steht und fällt mit der tatsächlichen Anzahl der Beerdigungen. Die Sanierung des Friedhofes Bauabschnitt 1a kostete 463.672,13 €. In der Zukunft stehen als weitere Maßnahmen Schritt für Schritt Veränderungen im Bereich des Parkplatzes, evtl. weitere Urnenwand und Veränderungen der Aussegnungshalle an. Müllgebühren (ab 01.01.2016 Landkreis Ravensburg zuständig) Seit 01.01.2016 ist der Landkreis Ravensburg für die Abfallwirtschaft und die Wertstofferfassung inkl. Auslieferung der gelben Tonne zuständig. Die Gemeinde ist ab 2019 lediglich für die Abwicklung des Wertstoffhofes, die Beseitigung und ordnungswidrige Verfolgung wilder Müllablagerungen sowie für die Biotonnenbefreiung zuständig. Allgemeine Verwaltungsgebühren: Die Verwaltungsgebührensatzung wurde in der Gemeinderatssitzung am 10.09.2019 in einzelnen Punkten angepasst und wird im Zuge des § 2 b UstG erneut einer Prüfung unterzogen. Kindergartenbeiträge: Die Elternbeiträge für das Kindergartenjahr 2021/2022 wurden nach Modulen am 06.07.2021 beschlossen. Für die Mittagsbetreuung wird ein Betrag in Höhe von 4 € pro Tag fällig (mit einer Obergrenze von 50 € monatlich). Während der Eingewöhnungsphase in den Krippengruppen wird für den ersten Monat nur der hälftige entsprechende Beitragssatz in Rechnung gestellt. Die Gemeinde Baindt zeichnet sich als familienfreundliche Gemeinde aus. Der Verzicht auf eine zusätzliche Entgeltfinanzierung kann als familienfreundliches Leitbild gesehen werden. Andererseits erhöht sich der Abmangel im Bereich des Kindergartens wesentlich. Ganztagsbetreuung im Kindergarten: Die Kosten für die zusätzliche Betreuung bei Teilnahme am Mittagessen betragen für 1 Kind 4,-- €/Tag maximale Kosten pro Kind und Monat 50,-- € Kernzeitbetreuung „Verlässliche Grundschule“: Die Kosten für die Betreuung betragen pro Kind ab 01.01.2022 15,-- €/Monat Mittagessen in Ganztagesbetreuungseinrichtung: Kosten pro Mittagessen derzeit: - für Kindergartenkinder 3,80 € - für Schüler 3,80 € Das Liebenauer Berufsbildungswerk (Adolf Aich) liefert das sehr gute Mittagessen in der Ganztagesbetreuungseinrichtung bei der Klosterwiesenschule. Bei einer Erhöhung des Einkaufspreises wird dieser eins zu eins weitergegeben. Ferienbetreuung 2022: Die Gemeinden Baindt und Baienfurt bieten in den Ferien teilweise eine Betreuung für die Grundschüler an. In dem von der Gemeinde Baindt definierten Zeitrahmen findet die Betreuung in Baindt oder Baienfurt statt. Die Kosten hierfür betragen derzeit 60,-- € pro Kind und Woche. Die Gebühren werden über ein Onlineportal Reservix abgewickelt. Die Anmeldung ist verbindlich. Es findet keine Rückerstattung bei Krankheit bzw. sonstiger Abwesenheit statt. Asyl- und Obdachlosensatzung Da diese Gebührensätze nicht auskömmlich waren, hat das Hauptamt eine neue Kalkulation durchgeführt und neue Gebührensätze festgesetzt. Die Erhöhung bei den Nebenkosten beruhte überwiegend auf höheren Stromkosten und Energiekosten sowie im Bereich der Miete auf Grund höheren laufenden Aufwendungen. Der Energieaufwand für die Objekte ist nach wie vor hoch. In folgenden Bereichen werden im kommenden Jahr wieder detaillierte Kostenberechnungen und Überprüfungen angestellt: - Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung (gebührenrechtliches Ergebnis 2021) - Globalberechnung Beitragssätze - BHKW inkl. Nahwärmenetz (Abrechnung 2021) - Änderung Kindergartengebühren (2022/2023) - Anpassung der Schenk-Konrad-Hallengebühr - Anpassung der Grund- und Gewerbesteuer 2023 Das ordentliche Ergebnis im Gemeindehaushalt gestaltet sich 2022 ff derzeit negativ. Über außerordentliche Erträge kann dies evtl. positiv gestaltet werden. Die Gemeinde wird 2023 aufgrund der Generationengerechtigkeit für die Folgejahre angehalten sein, die Abgaben Steuern, Gebühren, Beiträge für das Folgejahr moderat anzupassen. Beschluss: 1. Die Informationen zu den kommunalen Abgaben in der Gemeinde werden zur Kenntnis genommen. 2. Der Benutzungs- und Gebührenordnung für die Ganztagesgrundschule in offener Form der Klosterwiesenschule Baindt wird zugestimmt. TOP 13 Gebührenkalkulation Abwasser a) Gebührenkalkulation Kalkulationszeitraum 01.01.2022-31.12.2024 b) Änderung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung (Abwassersatzung) Kämmerer Abele teilt mit: Wie bereits bei der Feststellung der gebührenrechtlichen Ergebnisse sowie bei der Jahresrechnung 2020 angesprochen, sollten die Abwassergebühren zum 01.01.2022 einer erneuten Gebührenkalkulation unterzogen werden. Die rechtssichere Kalkulation der Gebührensätze stellt eine komplexe Aufgabe dar. Um die Rechtssicherheit der Abwassergebühren in der Gemeinde Baindt weiterhin zu gewährleisten wurde die Allevo Kommunalberatung mit der Gebührenkalkulation 2022-2024 beauftragt. Gebührenkalkulation Kalkulationsraum 2022-2024 Im Kalkulationszeitraum werden umfangreiche Investitionen im Abwasserbereich sowohl in der Bauleitplanung, Hydraulische Messungen als auch im Bereich des Abwasserzweckverbandes getätigt, deren Folgekosten ebenfalls Auswirkungen auf das Ergebnis der Kalkulation haben. Innerhalb der Gebührenkalkulation gibt es 3 wesentliche Bereiche, die insgesamt zum kalkulierten Ergebnis führen: • Ermittlung der gebührenrechtlichen Ergebnisse mit Ausgleich der Kostenüber- und Unterdeckungen • Die Ermittlung des Straßenentwässerungsanteils • die Plandaten des Kalkulationszeitraums Ergebnis der Gebührenbedarfsberechnung. Die Gebührenkalkulation wurde in zwei Gebührenkalkulationszeiträume unterteilt: Bemessungszeitraum: 01.01.2022 bis 31.12.2023 Unter Berücksichtigung aller in der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Daten ergibt sich eine Gebührenobergrenze im Kalkulationszeitraum 01.01.2022-31.12.2023 in Höhe von 2,32 € je m³ Schmutzwasser ohne Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse. Mit Ausgleich der Vorjahre ergibt sich im Kalkulationszeitraum 01.01.2022-31.12.2023 ein Gebührensatz in Höhe von 1,98 € je m³ Schmutzwasser. Für das Niederschlagswasser sind im Kalkulationszeitraum 01.01.2022-31.12.2023 0,56 € je m² versiegelter Fläche ohne Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse ermittelt worden. Mit Ausgleich der Vorjahre ergibt sich im Kalkulationszeitraum 01.01.2022-31.12.2023 ein Gebührensatz in Höhe von 0,61 € je m² versiegelter Fläche. Bemessungszeitraum: 01.01.2024 bis 31.12.2024 Unter Berücksichtigung aller in der Gebührenkalkulation zugrunde gelegten Daten ergibt sich eine Gebührenobergrenze im Kalkulationszeitraum 01.01.2024-31.12.2024 in Höhe von 2,54 € je m³ Schmutzwasser ohne Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse. Mit Ausgleich der Vorjahre ergibt sich im Kalkulationszeitraum 01.01.2024-31.12.2024 ein Gebührensatz in Höhe von 2,09 € je m³ Schmutzwasser. Für das Niederschlagswasser sind im Kalkulationszeitraum 01.01.2024-31.12.2024 0,69 € je m² versiegelter Fläche. Da kein Ausgleich der Vorjahre stattfindet ergibt sich im Kalkulationszeitraum 01.01.2024-31.12.2024 ein Gebührensatz in Höhe von 0,69 € je m² versiegelter Fläche. Auf der Grundlage der in Anlage 1 beigefügten Gebührenkalkulation ergeben sich für die Jahre 2022 – 2023 und im Jahr 2024 folgende Abwassergebühren: Ab 01.01.2022 1. Schmutzwassergebühr: 1,98 €/m³ (bisher 2,17 €/m³) 2. Niederschlagswassergebühr: 0,61 €/m² (bisher 0,50 €/m²) Ab 01.01.2024 1. Schmutzwassergebühr: 2,09 €/m³ 2. Niederschlagswassergebühr: 0,69 €/m² Bei der Gebührenkalkulation gilt das Kostendeckungsprinzip, das heißt, dass maximal eine Kostendeckung von 100% anzustreben ist. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenüberdeckungen, so müssen diese innerhalb der folgenden fünf Jahre ausgeglichen werden. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes jedoch Kostenunterdeckungen, so hat die Gemeinde die Möglichkeit, diese innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen, hierzu ist sie aber nicht verpflichtet. Werden Kostenunterdeckungen nicht ausgeglichen, sind sie durch allgemeine Haushaltsmittel zu finanzieren. Änderung der Abwassersatzung Eine Änderung der Satzung wird erforderlich wegen der Neukalkulation der Schmutz- und Niederschlagsgebühren sowie der Kalkulation der Zählergebühren Zählergebühr für Zweitzähler (Zisterne, Stall, Garten etc.) Die Einbau- und Unterhaltungskosten (Zweit- bzw. Zwischenzähler für Zisterne, Stall, Garten) werden durch eine Zählergebühr finanziert. Alternativ kann bei aufwändigen Sonderzählern auch weiterhin der Einbau von privaten Zwischenzählern, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen und von den Wassermeistern plombiert worden sind, in Betracht gezogen werden. Mit dem Austausch des Wasserzählers wird bei Vorhandensein eines Zwischenzählers dieser ausgetauscht und die Eichfrist vereint. Die in der Gebührenkalkulation vorgeschlagene Zählergebühr beträgt 2022 ab Einbau durch die Gemeinde 2,20 €/ Monat. Die Gemeinde Baindt hat sich für die Gebührenkalkulation externer Hilfestellung (Allevo Kommunalberatung) bedient. Der Abwasserzweckverband hat weiterhin die Schließung der Papierfabrik Mochenwangen zu verkraften. In der Kalkulation 2022 bis 2024 sind der Baindter Anteil an der Betriebskostenumlage mit 38% Betriebskostenumlage gem. Haushalts- und Finanzplanung im Abwasserzweckverband vorgesehen. Der Abwasserzweckverband geht von Betriebskosten nach der Haushaltsplanung in Höhe von 350.998 € im Jahr 2022, 357.078 € im Jahr 2023 und 361.904 € im Jahr 2024 aus. Investitionen im Rahmen der Eigenkontrollverordnung, Kostensteigerungen des Abwasserzweckverbandes und Investitionen im Rahmen der örtlichen Bebauungsplanung sind aufgrund des Anteils der Abschreibungen auf 50 Jahre eher nachrangig. Die ausgleichpflichtige Kostenüberdeckung im Schmutzwasserbereich in Höhe von +243.670 € sowie die Kostenunterdeckung im Niederschlagswasserbereich in Höhe von -31.049 € wurden eingestellt. Beschluss: 1. Der Gebührenkalkulation der Allevo Kommunalberatung vom 12.11.2021 wird zugestimmt. Sie hat dem Gemeinderat bei der Beschlussfassung über die Gebührensätze vorgelegen. Die Gemeinde erhebt Gebühren für ihre öffentliche Einrichtung Abwasserbeseitigung und wählt als Gebührenmaßstab den gesplitteten Maßstab, bei dem die Kosten nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung aufgeteilt werden. Der Schmutzwasseranteil wird nach dem Frischwassermaßstab bemessen. Der Niederschlagswasseranteil wird nach den angeschlossenen bebauten und befestigten (versiegelten) Flächen berücksichtigt. 2. Den vorgeschlagenen Kalkulationszeiträumen der Gebührenkalkulation vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 und 01.01.2024-31.12.2024 wird zugestimmt. 3. Den in der Gebührenkalkulation enthaltenen Abschreibungssätzen, Zinssätzen, der Abschreibungs- und Verzinsungsmethode sowie den weiteren Ermessensentscheidungen (vgl. Erläuterungen Ziff. 14) wird ausdrücklich zugestimmt. 4. Der Straßenentwässerungsanteil wird, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen angesetzt: Aus den Betriebskosten: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 13,5 % Regenwasserkanäle 27,0 % Kläranlagen 1,2 % Aus den kalkulatorischen Kosten: Mischwasserkanäle, Zuleitungssammler und Regenüberlaufbecken 26,0 % Regenwasserkanäle 50,0 % Kläranlagen 5,0 % 5. Die Kosten der Abwasserbeseitigung werden, wie in der Gebührenkalkulation berücksichtigt, mit folgenden Prozentsätzen auf die Schmutzwasserbeseitigung (SW) und Niederschlagswasserbeseitigung (NW) aufgeteilt: Aufteilung der Betriebskosten: SW NW Mischwasserkanäle 50,0 % 50,0 % Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 % Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Zuleitungssammler 50,0 % 50,0 % Regenüberlaufbecken 50,0 % 50,0 % Kläranlagen 90,0 % 10,0 % Aufteilung der kalkulatorischen Kosten: SW NW Mischwasserkanäle 60,0 % 40,0 % Schmutzwasserkanäle 100,0 % 0,0 % Regenwasserkanäle 0,0 % 100,0 % Zuleitungssammler 60,0 % 40,0 % Regenüberlaufbecken 60,0 % 40,0 % Kläranlage 90,0 % 10,0 % 6. Im Schmutzwasserbereich ergab sich im Bemessungszeitraum 2017 bis 2018 eine ausgleichspflichtige Kostenüberdeckung in Höhe von 243.670 €. Diese Überdeckung soll in die vorliegende Kalkulation der Schmutzwassergebühr für den Bemessungszeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2023 in Höhe von 146.202 € und in die vorliegende Kalkulation der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2024 in Höhe von 97.468 € eingestellt und somit vollständig ausgeglichen werden. Zudem besteht im Niederschlagswasserbereich aus dem Bemessungszeitraum 2017 bis 2018 eine ausgleichsfähige Kostenunterdeckung in Höhe von -31.049 €. Diese Unterdeckung soll in die vorliegende Kalkulation der Niederschlagswassergebühr für den Bemessungszeitraum 01.01.2022 bis 31.12.2023 eingestellt und dadurch vollständig ausgeglichen werden. 7. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2023 wie folgt festgesetzt: Schmutzwassergebühr 1,98 €/m³ Niederschlagswassergebühr 0,61 €/m² 8. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenkalkulation werden die Abwassergebühren für den Zeitraum vom 01.01.2024 bis 31.12.2024 wie folgt festgesetzt: Schmutzwassergebühr 2,09 €/m³ Niederschlagswassergebühr 0,69 €/m² 9. Der Gemeinderat beschließt die vorgelegte Änderung der Abwassersatzung entsprechend Anlage 2. TOP 14 Verabschiedung von Herrn Gemeinderat Simon Gauder Hauptamtsleiter Plangg teilt mit: Herr Gemeinderat Simon Gauder ist seit dem 22.07.2014 Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde Baindt. Zum 01.12.2021 zieht Herr Gauder aus der Gemeinde Baindt weg. Aus diesem Grund hat er sein Ausscheiden aus dem Gemeinderat beantragt. In der Gemeinderatsitzung am 09.11.2021 wurde daher folgender Beschluss gefasst: Der Gemeinderat der Gemeinde Baindt stellt fest, dass Herr Gemeinderat Simon Gauder zum 01.12.2021 aus dem Gremium ausscheidet, da die Wählbarkeit gem. § 31 Abs. 1 GemO in Verbindung mit § 28 abs. 1 GemO durch den Wegzug aus der Gemeinde Baindt nicht mehr gegeben ist. Daten: - 22.07.2014 – 30.11.2021 Mitglied des Gemeinderats der Gemeinde Baindt - 22.07.2014 – 30.11.2021 Mitglied des Kindergartenausschusses - 22.07.2014 – 23.07.2019 Stellvertreter im Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt / Baindt - 24.07.2019 – 30.11.2021 Stellvertreter im Bauausschuss Bürgermeisterin Rürup bedankt sich bei Gemeinderat Gauder recht herzlich für die engagierten Jahre die er im Gremium verbracht hat und überreicht ihm ein Geschenk der Gemeinde verbunden mit den besten Wünschen für die Zukunft. TOP 15 Anfragen und Verschiedenes a) Absage Nikolausmarkt Auf eine entsprechende Frage von teilt Bürgermeisterin Rürup mit, dass auf Grund der steigenden Infektionszahlen die Absage des Nikolausmarktes ein absolut notwendiger Schritt war. b) Räum- und Streupflicht Auf eine entsprechende Frage teilt Ortsbaumeister Roth mit, dass es sich bei dem Verbindungsweg von der Marsweilerstraße hoch zur Thumbstraße um einen öffentlichen Weg handelt, der von der Gemeinde geräumt wird. c) Bauvorhaben Baindter Hof Es wurde angefragt, ob das Bauvorhaben inzwischen abgeschlossen ist. Nach wie vor werden die geforderten Doppelparker vermisst. Bauamtsleiterin Jeske erwidert, dass die Umbauarbeiten noch nicht abgeschlossen sind. d) Ausschreibung Radweg Sulpach Es wurde die Frage gestellt, ob der Förderbescheid zwischenzeitlich vorliegt. Für diesen 3. Bauabschnitt, so Bürgermeisterin Rürup, ist man zunächst von Kosten i. H. v. 930.000 € ausgegangen. Letztendlich belaufen sich die Kosten jedoch auf 1,5 bis 1,6 Mio. Euro. Laut Bescheid erhält die Gemeinde erfreulicherweise einen Zuschuss i. H. v. 973.000 €. Dieser könnte evtl. noch auf 1,1 Mio. Euro aufgestockt werden. e) Rahmenterminkalender 2022 Es wurde nachgefragt, wann der Rahmenterminkalender erscheint. Dieser liegt, so Bürgermeisterin Rürup, bis Ende des Jahres vor. f) Flutlichtanlage Sportplatz Auf eine entsprechende Frage teilt Ortsbaumeister Roth mit, dass die Förderbescheide beim SV Baindt eingegangen sind. In der Sitzung am 11.01.2022 sollen die Arbeiten vergeben werden. g) Klimakoordinator Ein Gemeinderatsmitglied erkundigt sich, ob die gemeinsame Stelle der Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg schon besetzt ist. Bürgermeisterin Rürup bemerkt, dass der Klimakoordinator bereits seit dem 02.11.2021 tätig ist. Es wurde angeregt, im nächsten Jahr eine Exkursion nach Wildpoldsried zu machen und dort die Windkraftanlagen anzuschauen.[mehr]

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