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Ehescheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Die Scheidung beziehungsweise die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beendet Ihre Ehe oder Ihre Lebensgemeinschaft durch einen gerichtlichen Beschluss. Nach deutschem Recht kann eine Ehe geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, wenn die Gemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederaufnahme nicht zu erwarten ist. Das wird vermutet, wenn die Eheleute beziehungsweise Lebenspartner mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beziehungsweise die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wollen oder drei Jahre getrennt leben. Sie müssen bestimmte Trennungsfristen einhalten. Getrennt leben Sie, wenn keine gemeinsame häusliche Gemeinschaft mehr besteht und diese erkennbar nicht wiederhergestellt werden soll. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn Sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Dies setzt aber voraus, dass Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Es darf keine wesentliche persönliche Beziehung zwischen Ihnen und Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner mehr bestehen. Hinweis: Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht die Fristen der Trennung nicht. Zur außergerichtlichen Bewältigung von Konflikten können Sie Mediation in Anspruch nehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsfachschulen

Berufsfachschulen (BFS) sind in der Regel Vollzeitschulen. Bei einigen Profilen müssen Praktika durchgeführt werden (ein bis zwei Tage pro Woche oder im Block). Je nach Angebot dauern die Bildungsgänge ein Jahr (1BFS), zwei Jahre (2BFS) oder drei Jahre (3BFS). Sie sind Vollzeitschulen, in denen Ihr entweder eine berufliche Grundbildung erwerbt (1BFS, 2BFS), die Fachschulreife erwerben könnt (2BFS; die Fachschulreife ist ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand plus berufliche Grundbildung) oder einen anerkannten Ausbildungsberuf abschließen könnt. Durch den Besuch einer Berufsfachschule ist in der Regel die Berufsschulpflicht erfüllt. Berufsfachschulen gibt es in folgenden Bereichen: gewerblich-technischer Bereich hauswirtschaftlich-sozialpädagogischer oder pflegerischer Bereich kaufmännischer Bereich Die Anmeldung an der Schule müsst Ihr selbst beziehungsweise eine erziehungsberechtigte Person vornehmen. Je nach Schule erhaltet Ihr Anmeldeformulare inklusive der konkreten Aufnahmevoraussetzungen vor Ort oder die Informationen werden auf den Internetseiten der jeweiligen anbietenden Schule zum Download bereitgestellt. Beachtet bitte, dass die Bewerbung in der Regel bis zum 1. März erfolgen muss.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Planungsrechtliche Einordnung des Grundstücks

Bevor Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie sich zunächst informieren, ob das betreffende Grundstück überhaupt in der von Ihnen geplanten Art und Weise nutzbar ist. Auskunft geben der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Die Bebauungs- und Flächennutzungspläne liegen bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen zur Einsicht aus. Im Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Gemeinde die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Aus dem Plan kann beispielsweise abgelesen werden, wo im Stadtgebiet Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen oder Verkehrsflächen geplant sind. In der dazugehörenden Begründung werden die Ziele der Planung erklärt. Der Flächennutzungsplan bildet aber in der Regel keine Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens. Im Bebauungsplan ist durch Zeichnung und Textteil festgesetzt, ob und in welcher Weise die Grundstücke bebaubar sind. Sie finden beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Bauweise und den überbaubaren Grundstücksflächen. In der dazugehörigen Begründung werden die Ziele der Planung dargelegt. Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Liegt Ihr Grundstück in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, muss sich Ihr Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, kommt eine Bebauung regelmäßig nicht in Betracht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Im Rahmen des Missbrauchs erfahren Betroffene nicht nur sexuelle Handlungen, sondern zumeist auch psychischen Zwang, wie etwa Drohungen, Beleidigungen oder einschüchterndes und kontrollierendes Verhalten. Bei sexuellem Missbrauch kommt in vielen Fällen der Täter oder die Täterin aus dem sozialen Umfeld. So ist es möglich, sexuelle Handlungen langfristig zu planen und über einen längeren Zeitraum hin zu wiederholen. Sollten Sie Anhaltspunkte für sexuelle Handlungen haben, handeln Sie schnell: Schauen Sie nicht weg. Glauben Sie Betroffenen und nehmen Sie deren Ängste ernst. Bewahren Sie Ruhe. Üben Sie keinen Druck auf Betroffene aus. Lassen Sie sie nur so viel erzählen, wie sie bereit sind zu erzählen. Nehmen Sie Betroffenen die Angst, Schuld an dem zu sein, was geschehen ist. Wenden Sie sich an Fachleute und Beratungsstellen, um sich Hilfe zu holen. Was können Sie als Eltern oder Erwachsene tun, um Kinder oder Jugendliche vor sexuellen Handlungen zu schützen? Stärken Sie das Selbstbewusstsein Ihrer Kinder und sprechen Sie offen mit ihnen darüber, wie sie sich gegen Angriffe zur Wehr setzen können. Nehmen Sie Ihr Kind ernst, vertrauen Sie ihm und erklären Sie ihm, dass Kinder nicht nur Anerkennung finden, weil sie nett und brav sind. Reagieren Sie auf Signale Ihres Kindes, vor allem auch Körpersprache und Abwehrreaktionen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Förderung der Weiterbildung

Weiterbildung kostet Geld. Nicht nur die Inhalte einer Weiterbildungsmaßnahme sollten daher bei der Auswahl bedacht werden, sondern auch die Kosten, da diese sehr unterschiedlich sein können. Bedenken Sie auch, dass nicht nur für die Weiterbildungsmaßnahme selbst Kosten entstehen. Sie müssen auch zusätzliche Kosten kalkulieren, z.B. für Lernmaterial, Anfahrt und gegebenenfalls Übernachtung. Um möglichst vielen Menschen die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, gibt es Förderungen und Zuschüsse von verschiedenen Institutionen. Bei einigen können Sie sich auch beraten lassen. Bildungszeit Ab 1. Juli 2015 haben Beschäftigte in Baden-Württemberg einen Anspruch darauf, sich zur Weiterbildung von ihrem Arbeitgeber an bis zu fünf Tagen pro Jahr freistellen zu lassen. Förderungen Das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg fördert aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach dem Fachkursprogramm bestimmte nach den Förderrichtlinien förderfähige Weiterbildungsveranstaltungen zur Anpassungsfortbildung. Die Förderung erfolgt über einen Zuschuss an die Bildungsanbieter, die diesen in Form einer Verbilligung der Teilnahmegebühr an die Kursteilnehmer weitergeben. Kosten für berufliche Weiterbildung (z.B. Fahrtkosten, Prüfungsgebühren, Lehrgangskosten, Ausgaben für Arbeitsmittel) können unter Umständen als Werbungskosten von der Lohnsteuer oder Einkommensteuer abgesetzt werden. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrem Finanzamt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Beginn der Vormundschaft

Minderjährige Kinder, die nicht unter elterlicher Sorge stehen, erhalten einen Vormund. Die Bestellung eines Vormunds ist auch notwendig, wenn das Vertretungsrecht der Eltern sowohl in persönlichen als auch in Vermögensangelegenheiten ausgeschlossen oder der Familienstand des Kindes nicht zu ermitteln ist. Unterschieden wird zwischen der Vormundschaft kraft Gesetzes und kraft richterlicher Anordnung. Eine Vormundschaft kraft Gesetzes kann beispielsweise eintreten wenn die Mutter eines Neugeborenen nicht verheiratet und minderjährig ist oder das Kind zur Adoption freigegeben wurde (die elterliche Sorge ruht mit der Einwilligung zur Adoption). Eine Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung (durch das Familiengericht) tritt beispielsweise ein, wenn beide Eltern verstorben sind, dem verstorbenen Elternteil gerichtlich die alleinige elterliche Sorge übertragen war, der Familienstand eines Minderjährigen nicht zu ermitteln ist (Findelkind), die elterliche Sorge wegen der Inhaftierung der Eltern ruht, die elterliche Sorge wegen einer Gefahr für das Kindeswohl entzogen wurde, Minderjährige ohne Eltern in Deutschland als Flüchtlinge aufgenommen werden. Wird nur ein Teil der elterlichen Sorge entzogen, wird für diesen Teil ein Pfleger bestimmt. Die Vormundschaft wird von Amts wegen angeordnet, das heißt, eine Vormundschaft kann angeregt, muss aber nicht beantragt werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Finanzierung

Neben einem kompetenten Management und einer guten marktfähigen Idee benötigen Sie für eine erfolgreiche Unternehmensgründung genügend Startkapital. Durch eine solide Finanzierung können Sie auftretenden Finanzproblemen besser begegnen. Lesen Sie mehr zu den verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten in den folgenden Kapiteln: Beachten Sie bei der Finanzierungsplanung vor allem folgendes: Exakte Gründungsplanung Zur Gründungsplanung gehört unter anderem die exakte Ermittlung des kurz- und langfristigen Kapitalbedarfs. Dieser sollte sich immer am Bedarf der Gründerin oder des Gründers und seines Vorhabens orientieren und auch den Finanzierungszeitraum mit einbeziehen. Grundlage einer jeden Gründungsfinanzierung ist zunächst das vorhandene Eigenkapital. Den weiteren Kapitalbedarf können Sie durch Fremdkapital decken. Startkapital Je nach Unternehmensausrichtung benötigen Sie unterschiedlich hohes Startkapital. Es hängt unter anderem von folgenden Punkten ab: ob Sie im Haupt- oder Nebenerwerb gründen ob es sich um eine Unternehmensnachfolge handelt wie Ihr Unternehmen aufgestellt sein soll Je nach Vorhaben und Potenzial der Idee gibt es verschiedene Möglichkeiten, um an das notwendige Kapital zu gelangen. Beispiele für Fehler bei der Gründungsfinanzierung zu wenig Eigenkapital keine rechtzeitigen Verhandlungen mit der Hausbank zu hohe Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredites zur Finanzierung von Investitionen zu hohe Lieferantenverbindlichkeiten unzureichende Planung des Kapitalbedarfs kein Einsatz von öffentlichen Finanzierungshilfen unkritische Aufnahme von sogenannten "problemlosen" und "billigen" Krediten[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Um nicht arbeitslos zu sein, versuchen viele Menschen, selbst ein Unternehmen zu gründen. Achtung: Arbeitslosigkeit oder der drohende Arbeitsplatzverlust sollten nicht das einzige Motiv für eine Gründung sein. Idealerweise sollte der Wunsch, sich selbständig zu machen, bereits vorher vorhanden sein. Wollen Sie aus der Arbeitslosigkeit ein Unternehmen gründen, informieren Sie sich über die folgenden Unterstützungen: Staatliche Unterstützungen Oft scheitern Gründungen nicht an fachlichen Mängeln, sondern an der nicht ausreichenden unternehmerischen Kompetenz und an Finanzierungsproblemen. Daher bietet die Bundesagentur für Arbeit spezielle Unterstützungen an: Existenzgründerinnen und Existenzgründer, die Arbeitslosengeld empfangen, können unter bestimmten Voraussetzungen den Gründungszuschuss beantragen. Eine fachkundige Stelle (z.B. die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) muss das Gründungsvorhaben begutachten und seine Tragfähigkeit bestätigen. Als Zuschuss zum Bürgergeld können Sie Einstiegsgeld erhalten. Ob und in welcher Höhe Sie Einstiegsgeld erhalten, entscheidet Ihre persönliche Ansprechpartnerin oder Ihr persönlicher Ansprechpartner bei der Agentur für Arbeit. Die Agenturen für Arbeit bieten eine Förderung von Trainings- und Weiterbildungsmaßnahmen rund um das Thema Existenzgründung an. Ob Sie eine solche Förderung erhalten, liegt allerdings im Ermessen der jeweiligen Agentur vor Ort. Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer persönlichen Ansprechpartnerin oder Ihrem persönlichen Ansprechpartner.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Erscheinungsformen von Stiftungen

Unterschieden werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen sowie Stiftungen des bürgerlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Rechtsfähige und nicht rechtsfähige Stiftungen Rechtsfähige Stiftungen können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Sie sind selbstständige Rechtssubjekte, sogenannte juristische Personen. Für sie gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg. Sie unterliegen der Stiftungsaufsicht, die in der Regel durch die Regierungspräsidien ausgeübt wird. Nicht rechtsfähige (unselbstständige) Stiftungen haben keine eigene Rechtspersönlichkeit. Die stiftende Person überträgt das Vermögen auf eine andere Person (Treuhänder), die es als Sondervermögen vom übrigen Vermögen getrennt hält und entsprechend dem festgelegten Zweck verwaltet. Die Rechtsbeziehungen der Beteiligten unterliegen dem Schuld- und Erbrecht und nicht dem Stiftungsrecht. Diese Rechtsform eignet sich vor allem für kleinere Vermögen, die den Aufwand einer selbstständigen Stiftungsgründung nicht lohnen. Stiftungen des bürgerlichen und des öffentlichen Rechts Stiftungen des bürgerlichen Rechts werden in der Regel durch Privatpersonen errichtet. Für sie gelten das Bürgerliche Gesetzbuch und das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg. Stiftungen des öffentlichen Rechts können nur für Zwecke errichtet werden, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben von besonderem Interesse dienen. Diese Stiftungen stellen die Ausnahme dar. Für sie gilt das Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Pferdehaltung

Das Tierschutzgesetz schreibt vor, dass die Haltung von Tieren ihren natürlichen Bedürfnissen und ihrer Art entsprechen muss. Für Pferde bedeutet das: täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit, denn Pferde sind sehr bewegungsaktive Tiere ausreichende Anregungen in Form von Umweltreizen Sozialkontakte mit anderen Pferden, denn Pferde sind Herdentiere Die naturähnlichste Form der Unterbringung von Pferden ist die Haltung in einer Gruppe, bei der die Tiere ständig Zugang zu einem Auslauf, aber auch zu einem Stall (Laufstall, Sonderform: Bewegungsstall) oder Unterstand (mit geeigneter Ausstattung, zum Beispiel einem ausreichend großen, eingestreuten Liegebereich und abgetrennten Fressplätzen) haben. Auch die Haltung in Einzelboxen, am besten in Außenboxen mit einem Paddock, ist zulässig, wenn das Pferd genügend Bewegung erhält und ausreichender Kontakt zu anderen Pferden sichergestellt ist. Pferde brauchen Frischluft und Licht. Deshalb ist die Haltung in Innenboxen ungünstig. Zusätzlich zu der üblichen Bewegung, zum Beispiel während der sportlichen Nutzung, sollten Pferde auch regelmäßig die Möglichkeit zur freien Bewegung und zum Weiden haben, am besten in einer festen Gruppe. Achtung: Die dauerhafte Anbindehaltung von Pferden in Ständern ist nicht tiergerecht. Seit Oktober 2005 ist diese Form der Unterbringung deshalb in Baden-Württemberg verboten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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