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Wahl_der_Schoeffen_fuer_die_Geschaeftsjahre_2024_bis_2028.pdf

Öffentliche Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung der Vorschlagliste für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen Die vom Gemeinderat beschlossene Vorschlagliste für Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 in den Schöffengerichten des Amtsgerichtes und des Landgerichts liegt gemäß § 36 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Zeit von Montag, 19.06.2023 bis einschließlich Montag, 26.06.2023 während der üblichen Öffnungszeiten der Gemeindeverwaltung im Bürgeramt öffentlich zur Einsichtnahme aus. Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auslegungsfrist, schriftlich oder zu Protokoll mit der Begründung Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen sind, die nicht aufgenommen werden durften, da sie nach § 32 Gerichtsverfassungsgesetzes unfähig sind, das Amt einer Schöffin/eines Schöffen auszuüben oder aus persönlichen Gründen nach § 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes oder aus beruflichen Gründen gemäß § 34 Gerichtsverfassungsgesetz nicht aufgenommen werden sollen. gez. Simone Rürup Bürgermeisterin[mehr]

Dateityp: PDF-Dokument
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    Zuletzt geändert: 16.06.2023
    Amtliche_Bekanntmachung_Planfeststeungsbeschluss_Hochwasserschutzmaßnahme_Auslegung_vom_08.08-22.08.2022.pdf

    Seite 3 Amtliche Bekanntmachung Planfeststellungsverfahren gemäß § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zur Umsetzung von Hochwas- serschutzmaßnahmen auf Grundlage des Starkregenrisikomanagementkonzepts im Gebiet Bühl/Gei- gensack in Baindt, die Herstellung eines neuen Bachverlaufes mit der Anbindung an den „Oberen Bampfen“ sowie die Verlegung und Ausbau des bestehenden Bachlaufes. Antragstellerin: Gemeinde Baindt Der Planfeststellungsbeschluss des Landratsamtes Ravensburg vom 22.07.2022, Az.: 404-691.17/sö, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Planes einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung zwei Wo- chen vom 08.08. bis 22.08.2022 bei der bei der Gemeindeverwaltung Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, im EG (Bürgertheke) jeweils während der üblichen Dienststunden zur Einsichtnahme aus. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Beteiligten zugestellt. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Ende der Auslegungsfrist der Beschluss gegenüber den übri- gen Betroffenen als zugestellt gilt (§ 74 Abs.4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz). Baindt, den 02.08.2022 Gemeinde Baindt (Datum der Veröffentlichung) Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

    Dateityp: PDF-Dokument
    Dateigröße: 98,59 KB
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      Zuletzt geändert: 02.08.2022
      Urlaubsansprüche

      Dauer des Urlaubs Als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin haben Sie einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr. Als Werktage gelten alle Tage, die weder Sonntage noch gesetzliche Feiertage sind. Das heißt, alle Tage von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich ein gesetzlich vorgeschriebener Mindesturlaub von vier Wochen im Kalenderjahr (vier Wochen zu je sechs Werktagen sind 24 Werktage). Arbeiten Sie weniger als sechs Werktage in der Woche, muss der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet werden. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bei einer Fünftagewoche mindestens 20 Arbeitstage beträgt (vier Wochen zu je fünf Werktagen). Auch wenn Sie in Teilzeit arbeiten richtet sich die Berechnung des Urlaubsanspruchs danach, an wie vielen Arbeitstagen pro Woche Sie üblicherweise arbeiten: Arbeiten Sie an allen Arbeitstagen der Woche, haben Sie Anspruch auf ebenso viele Urlaubstage wie eine vollzeitbeschäftigte Person Arbeiten Sie nicht an allen Arbeitstagen der Woche, wird der Urlaubsanspruch im gleichen Umfang gekürzt wie die Zahl der Arbeitstage gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung vermindert ist (z.B. mindestens 16 Tage bei einer Viertagewoche oder mindestens 4 Tage bei einem Arbeitstag pro Woche) In den meisten Tarifverträgen ist ein über dem gesetzlichen Mindestanspruch liegender Urlaubsanspruch vereinbart. Zumindest in neueren Tarifverträgen ist meist auch geregelt, dass zunächst der gesetzliche Urlaub und erst dann der tarifliche Urlaub abgebaut wird. Auch arbeitsvertraglich können weitergehende Urlaubsansprüche gewährt werden. Die zwingenden Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes gelten meist nur für die gesetzlichen Urlaubsansprüche, nicht für die darüberhinausgehenden tarifvertraglichen oder vertraglichen Urlaubsansprüche. Hinweis: Da der Urlaub der Erholung dienen soll, dürfen Sie während des Urlaubs nicht einer dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen. Antrag und Gewährung des Urlaubs Ihren Urlaubsantrag müssen Sie rechtzeitig beim Arbeitgeber stellen, damit dieser die Urlaubsvertretung planen kann. Sie können den Urlaubszeitpunkt nicht einseitig bestimmen. Bei der Entscheidung, ob Ihrem beantragten Urlaub zugestimmt werden kann, hat der Arbeitgeber Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Ein Urlaubswunsch kann aus zwei Gründen abgelehnt werden: Dringende betriebliche Gründe lassen eine Abwesenheit nicht zu. Das sind beispielsweise fehlende Vertretungsmöglichkeit, Auftragslage oder Betriebsablauf. Die Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers haben aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang. Beispiel: Eltern mit einem schulpflichtigen Kind möchten Urlaub in der Schulferienzeit. Hinweis: Falls Sie mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sind oder der Arbeitgeber Ihrem Urlaubsantrag nicht zustimmt, sollten Sie den Urlaub nicht eigenmächtig antreten. Die Selbstbeurlaubung kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigen. Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, hat dieser bei der Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze ein Mitbestimmungsrecht. Er entscheidet beispielsweise mit, ob es Betriebsferien geben soll oder wie vorzugehen ist, wenn mehrere Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen zeitgleich Urlaub in Anspruch nehmen wollen. Abbau, Verfall und Abgeltung von Urlaub Ihren Urlaub müssen Sie bis zum Ende des Kalenderjahres vollständig nehmen, da er ansonsten verfällt. Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist ausnahmsweise möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies erfordern. Beachten Sie, dass die Übertragung in das erste Quartal des Folgejahres die Ausnahme und nicht die Regel ist. Sie sollten Ihren Arbeitgeber daher vor Ablauf des Kalenderjahres auf den noch bestehenden Resturlaub hinweisen und eine einvernehmliche Lösung für dessen Inanspruchnahme anstreben. Sind Sie dauerhaft arbeitsunfähig und können daher den Urlaub nicht nehmen, erlischt der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres beziehungsweise bis zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Die Möglichkeit, sich statt Urlaub Geld ausbezahlen zu lassen, besteht in der Regel nicht. Nur in der besonderen Situation der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses kann der Urlaub in Geld abgegolten werden. Hinweis: Sollten Sie während Ihres Urlaubs erkranken, werden Ihnen die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die bereits in Anspruch genommenen Urlaubstage. Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit bereits durch den früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde. Dadurch sollen Doppelansprüche ausgeschlossen werden. Hinweis: Falls Sie ehrenamtlich als Jugendgruppenleiter tätig sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung. In Baden-Württemberg ist dies im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit geregelt.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Teilzeitbeschäftigung

      Die Vorteile der Teilzeitarbeit für Sie als Arbeitgeber sind: verbesserte Kapazitätsauslastung durch Ausweitung der Betriebszeiten Erhöhung der Dienstbereitschaft flexible Einarbeitung eines Nachfolgers, insbesondere bei Altersteilzeit Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind: das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und bei dem Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt inklusive geringfügig Beschäftigter und ohne Auszubildende Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss Ihnen den Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeitarbeit in Textform mitteilen. Diesen Wunsch können Sie berechtigt nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Als Ablehnungsgründe sind beispielsweise anerkannt: unverhältnismäßige Kosten wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs keine Ersatzkraft Hinweis: An die Ablehnungsgründe sind hohe Anforderungen zu stellen. Die alleinige Erhöhung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes ist nicht ausreichend. Ihre Entscheidung müssen Sie dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich mitteilen. Achtung: Falls Sie dem Arbeitnehmer Ihre Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist mitteilen, verringert sich die Arbeitszeit des Mitarbeiters automatisch auf die von ihm gewünschte Stundenzahl. Daher sollten Sie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis darauf hinweisen, den Antrag unmittelbar an die Personalabteilung weiterzuleiten. Der Antrag sollte mit dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin besprochen werden. Das Ergebnis, z.B. die Verteilung der Arbeitszeit, sollte in einer schriftlichen Niederschrift festgehalten werden, die in die Personalakte aufgenommen werden kann. Hinweis: Der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem Sie einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt haben. Als Arbeitgeber können Sie eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit in der Regel nicht ändern. Eine Änderung ist ausnahmsweise nur möglich, wenn betriebliche Interessen erheblich überwiegen und die Änderung dem Arbeitnehmer einen Monat zuvor mitgeteilt wird. Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in Teilzeit dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter gestellt werden als eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Person. Seit dem 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass die Teilzeitbeschäftigung zeitlich begrenzt wird (" Brückenteilzeit "). In diesem Fall kehrt der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin nach Ablauf eines vorab vereinbarten Zeitraums von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren automatisch zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind: das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und bei dem Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt Im Ürigen gelten die gleichen Grundsätze und Fristen zur Anmeldung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin sowie zur Erörterung und Vereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung. Als Arbeitgeber sind Sie nur berechtigt, das Verlangen nach Brückenteilzeit abzulehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierfür gelten ebenfalls die gleichen Grundsätze wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung. Wenn Sie als Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen bestehen bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen. Pro angefangenen 15 bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmern müssen Sie nur einem Arbeitnehmer beziehungsweise einer Arbeitnehmerin die Brückenteilzeit gewähren. Soweit Sie das Verlangen nach Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen abgelehnt haben, kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin eine Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut verlangen. Wurde das Verlangen auf Grund des Erreichens der genannten Zumutbarkeitsgrenzen abgelehnt, kann die Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von einem Jahr erneut verlangt werden. Während der Brückenteilzeit besteht für den Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin kein Anspruch auf weitere Veränderung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ein Anspruch kann sich aber aus anderen Gesetzen ergeben (z.B. aus dem Altersteilzeitgesetz oder dem Elternteilzeitgesetz). Außerdem können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit einvernehmlich auf eine weitere Veränderung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit verständigen. Nachdem ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin aus der Brückenteilzeit zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann er bzw. sie erst nach Ablauf von einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Aufenthalt aus humanitären Gründen

      in Aufenthalt eines Ausländers oder einer Ausländerin aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen kommt hauptsächlich in folgenden Fällen in Betracht: Ausländerinnen und Ausländern ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Rechtsanspruch), wenn sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar als Asylberechtigte (politisch Verfolgte im Sinne von Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes), als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (sogenannter Konventionsflüchtling) oder als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Bei Vorliegen eines asylunabhängigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (wenn dem Betroffenen in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, beispielsweise Folter, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen) soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Bei Vorliegen sonstiger Ausreisehindernisse kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses darf in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein. Die Aufenthaltserlaubnis darf grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Ausreisehindernis selbst herbeigeführt hat und es beseitigen könnte. Auch wenn Ausländerinnen oder Ausländer Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel) geworden sind und sie in einem Prozess als Zeuge aussagen sollen, sollihnen für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden sollunter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen können. Voraussetzung ist zudem ein Mindestaufenthalt von vier Jahren. Gut integrierten Ausländern sollunter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sie ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern. Voraussetzung ist zudem ein Mindestaufenthalt von acht Jahren bzw. sofern ein minderjähriges, lediges Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, von sechs Jahren. Darüber hinaus gibt es in besonderen Fällen gegebenenfalls weitere Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen: Für die Aufnahme aus dem Ausland wird einem Ausländer oder einer Ausländerin aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm benannte Stelle zur Wahrung politischer Interessen die Aufnahme erklärt hat. Ferner kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern oder Ausländerinnen aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (sogenannte Bleiberechtsregelungen). Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit muss die Anordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erfolgen. Wenn die Härtefallkommission in Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, darum ersucht (Härtefallersuchen), darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass Ausländerinnen oder Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Aufenthaltserlaubnis aus den oben genannten Gründen kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in manchen Fällen jedoch nur für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer oder die Ausländerin noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ausländerinnen und Ausländern, die als Asylberechtigte oder Konventionsflüchtlinge unanfechtbar anerkannt sind, wird nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht vorher der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme des Schutzstatus vorliegen und die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf drei Jahre verkürzt werden. Im Übrigen kann bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Ein Familiennachzug der Ehefrau/ der Lebenspartnerin oder des Ehemannes/ des Lebenspartners und minderjähriger Kinder zu Ausländern oder Ausländerinnen, die als Asylberechtigte oder Konventionsflüchtlinge unanfechtbar anerkannt sind, ist in der Regel möglich. Ansonsten ist der Familiennachzug im Bereich des Aufenthalts aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nur sehr eingeschränkt möglich.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Hochschulformen

      Die Nachfrage nach akademisch ausgebildeten Fachkräften ist weiterhin hoch. Zudem sind in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe neuer Berufsbilder entstanden. Dementsprechend bieten die Hochschulen ein weit gefächertes Angebot unterschiedlicher akademischer Ausbildungsmöglichkeiten und Studienabschlüsse an. Baden-Württemberg verfügt über eine einzigartige und ausdifferenzierte Hochschullandschaft mit 9 Universitäten, 6 Pädagogischen Hochschulen, 23 Hochschulen für angewandte Wissenschaften, 8 Kunst- und Musikhochschulen, einer Dualen Hochschule mit 9 Studienakademien, 3 Campussen und einer Masterstudieneinrichtung, der Popakademie, der Filmakademie, der Akademie für Darstellende Kunst und 23 Hochschulen und Universitäten in freier Trägerschaft (2 private Universitäten, eine wissenschaftliche Hochschule, 14 private und 3 kirchliche Fachhochschulen sowie 3 Hochschulen für Kirchenmusik). Universität Aufgaben: Pflege und Entwicklung der Wissenschaften in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung methodisch und theoretisch fundierte Ausbildung breitestes Fächerspektrum Vorbereitung der Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Zusammenarbeit mit Arbeitgebern zur Unterstützung der Studierenden bei der Durchführung von Praktika Kennzeichen: Im Studium liegt der Schwerpunkt auf der fundierten Vermittlung von Theorie und Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens. Studierende eignen sich vordergründig Grundlagenwissen und Methoden in einem bestimmten Fach an. Das Studium erfordert bei der Planung und Durchführung ein hohes Maß an Selbständigkeit von den Studierenden. Die Regelstudienzeit beträgt für ein Bachelor-Studium sechs bis acht Semester und für ein Masterstudium zwei bis vier Semester. Studierende betreiben bereits Grundlagenforschung. Abschluss: Bachelor Master Staatsexamen kirchliche Prüfung Pädagogische Hochschulen Aufgaben: Lehrerbildende und auf außerschulische Bildungsprozesse bezogene wissenschaftliche Studiengänge; im Rahmen dessen betreiben Sie Forschung und Weiterbildung Ausbildung der Lehrkräfte für das Lehramt Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik Ausbildung der Lehrkräfte für das Höhere Lehramt an beruflichen Schulen, auch in Zusammenarbeit mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften (nicht an allen pädagogischen Hochschulen) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Beteiligung an Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrkräftefort- und -weiterbildung Kennzeichen: Theoretisches und praxisorientiertes Studium Die Regelstudienzeit beträgt für ein Bachelorstudium sechs Semester und für ein Masterstudium zwei bis vier Semester. Abschluss: Bachelor Master Kunst- und Musikhochschulen Aufgaben: Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik sowie der darstellenden und bildenden Kunst Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten Vorbereitung auf kulturbezogene und künstlerische sowie kunstpädagogische Berufe Forschung im jeweiligen Fachbereich Kennzeichen: Das Studium ist sowohl theoretisch als auch praktisch geprägt. Die Regelstudienzeit beträgt je nach Abschluss zwischen sechs und zwölf Semester. Abschluss: Bachelor Master Diplom Magister Konzertsolist/Konzertsolistin Künstlerische Abschlussprüfung Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) Aufgaben: Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Kompetenzen durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung Anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung Vorbereitung der Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit Kennzeichen: Die Ausbildung bietet vielfältigen Praxisbezug und berufsnahe Wissenschaft. Praxissemester sind in das Studium integriert. Die Regelstudienzeit beträgt für Bachelorstudiengänge meist sieben, für Masterstudiengänge meist drei Semester. Abschluss: Bachelor Master Duale Hochschule Baden-Württemberg Aufgaben: Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit den Praxisphasen bei dualen Partnern Vermittlung der Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis Forschung entsprechend der Erfordernisse des dualen Studiums im Zusammenwirken mit dualen Partnern (kooperative Forschung) Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben Kennzeichen: Durch den Wechsel zwischen Theorie- und Praxisphasen im dreimonatigen Rhythmus erwerben die Studierenden neben fachlichem und methodischem Wissen praktisches Erfahrungswissen. Die im Berufsalltag erforderliche Handlungs- und Sozialkompetenz wird ebenfalls vermittelt. Die dualen Partner wählen die Studierenden selbst aus, schließen mit ihnen einen dreijährigen Studienvertrag und bieten ihnen über die gesamte Studiendauer hinweg eine monatliche, fortlaufende Vergütung. Semesterferien werden durch den festgelegten Jahresurlaub ersetzt, während der Theorie- und Praxisphasen besteht Anwesenheitspflicht. Theorie- und Praxisinhalte sind dabei eng aufeinander abgestimmt und beziehen aktuelle Entwicklungen in Wirtschaft, Technik und Gesellschaft in die Lehrpläne mit ein. Die in den Praxisphasen erbrachten Leistungen sind integrativer Bestandteil des in der Regel dreijährigen Studiums. Sämtliche Studiengänge der DHBW sind als Intensivstudiengänge anerkannt und mit 210 ECTS-Punkten bewertet Abschluss: Bachelor Master[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Inhalt

      Das Inhaltsverzeichnis der Homepage Das Inhaltsverzeichnis ist eine stichwortartige Übersicht zum Inhalt, das alle Seiten des inhaltlichen Teils der Website auflistet. Die Hierarchie der Menüpunkte ist durch Einrückungen sichtbar gemacht. Gemeinde Baindt Grußwort Bürgerstiftung Dorfplatz Aktuelle Informationen Teilabschnitt 1 (Juli bis Dez. 2023) Teilabschnitt 2 (Jan. bis Mai 2024) Ansprechpartner Baufortschritt Fischerareal Fischerareal Informationen und Unterlagen FAQ Veranstaltungen Kontaktbörse Kontaktbörse Gruppe sucht Person Person sucht Gruppe Geschichte Baindter Geschichte Lage & Anfahrt Geoportal Anfahrt Nahverkehr Ortsplan Aktuelles Statistiken der Gemeinde Baindt Veranstaltungen Schenk-Konrad-Halle Wirtschaft Firmen in Baindt Wirtschaftsverbund Gewerbedatenblatt Impressum & Service Suche Inhalt Impressum Datenschutz Erklärung zur Barrierefreiheit Gebärdensprache Leichte Sprache Rathaus & Bürgerservice Rathaus online Amtsblatt Reform der Grundsteuer Öffentliche Bekanntmachungen Gemeindeverwaltung Kontakt & Öffnungszeiten Mitarbeiter Standesamt Dienstleistungen Lebenslagen Steuern, Abgaben & Gebühren Finanzen der Gemeinde Stellenausschreibungen Gemeinderat Mitglieder Zusammensetzung Gremien Ratsinformationssystem Sitzungstermine Sitzungsberichte Satzungen Bauhof Ausschreibungen Abfallentsorgung Allgemeines zur Abfallentsorgung Abfalltermine Grüngutannahme Wertstoffhof Gelbe Tonne Hundetoiletten Problemstoffsammlung Wasser und Abwasser Gesplittete Abwassergebühr Wasserversorgung & Gebühren Befüllen und Entleeren von Pools Wahlen Digitaler Gewerbesteuerbescheid Helferkreis Asyl Leben & Wohnen Bauen & Wohnen Bebauungspläne Gewerbebauplätze Wohnen im Alter Wohnbauplätze Bodenrichtwerte Geoportal Mietspiegel Breitbandversorgung Geruchsmodell Sulpach Bürgerplattform DRK Feuerwehr Freizeit Landesturnfest Landesgartenschau Wasserhüterinnen Sportanlagen Vereine Spielplätze Bücherei Friedhof Allgemeine Informationen Erdbestattungen Feuerbestattungen Was ist im Todesfall zu beachten Kontakte Gastronomie Gesundheit & Soziales Arztpraxis Ärzte & Apotheken Notruftafel Soziale Einrichtungen Sozialatlas Hilfedienste für Senioren Kindertageseinrichtungen Bedarfsplanung Vormerkung und Vergabekriterien Kindertageseinrichtungen Kindergarten Sonne, Mond & Sterne Kindergarten St. Martin Waldorfkindergarten Kindertagespflege Kirchen Evangelische Kirchengemeinde Katholische Kirchengemeinde Schulen Klosterwiesenschule - Grundschule Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ Sehen mit Internat) Volkshochschule Umwelt & Verkehr Baumaßnahmen Breitbandausbau Dorfplatz Fischerareal Hochwasserschutzmaßnahme Igelstraße E-Lastenrad Elektromobilität Umsetzung in der Gemeinde E-Carsharing Öffentliche Ladesäulen Energie- und Klimaschutzkonzept KLAK - das Klimaanpassungskonzept Allgemeines „klimaneutrale“ Kommunalverwaltung Solaratlas Freiflächen-Photovoltaik Energieagentur Ravensburg Klimasparbuch Mittleres Schussental Nützliche Tipps und Publikationen European Energy Award Hochwasser/Starkregen Mitfahrplattform Stadtradeln Streuobst Nahwärmeversorgung Regenerative Energien Netzmonitor Windpark Altdorfer Wald Strom-Blackout Verkehrsplanung Wetterstation[mehr]

      Zuletzt geändert: 04.03.2024
      Juristische Person

      Die Haftungsbeschränkung kann ein Grund für die Wahl der juristischen Person (Kapitalgesellschaft) als Rechtsform sein. Jedoch ist die Gründung üblicherweise aufwändiger als bei Personengesellschaften. Juristische Personen sind selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung wie auch Mindestkapital sind zwingend vorgeschrieben. Juristische Personen des Privatrechts sind beispielsweise: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Sehr beliebt auch für kleine Unternehmen ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gerade im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung. Beachten Sie folgende Aspekte: Als Mindestkapitaleinlage sind 25.000 Euro vorgeschrieben. Diese können auch aus Sacheinlagen bestehen. Der Aufwand an Buchhaltung und Dokumentation ist höher als bei einer Personengesellschaft. Die Gründerinnen und Gründer haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Die Geschäftsführung können folgende Personen übernehmen: eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter Dritte, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind Der GmbH-Vertrag regelt, wer die Geschäftsführung innehat und mit welchen Befugnissen diese Person ausgestattet ist, die Einzahlung des Kapitals und die Gewinnverteilung. Jede Änderung der Geschäftsführung müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen. Geschäftsanteile können Sie nur unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars verkaufen. Unternehmergesellschaft (UG) Eine Unternehmergesellschaft, die sogenannte "Mini-GmbH", ist als Rechtsform geeignet, wenn Sie Ihre Haftung beschränken möchten und mit geringem Kapital auskommen (kleine Unternehmen oder Dienstleisterinnen und Dienstleister). Sie können die UG mit einer Stammeinlage ab einem Euro gründen. Beachten Sie aber, dass sich das Stammkapital danach richtet, welchen Kapitalbedarf das Unternehmen für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit benötigt. Außerdem müssen 25 Prozent des Gewinns so lange in die Rücklagen fließen, bis Sie das Mindeststammkapital von 25.000 Euro wie bei der GmbH aufgebracht haben. Das soll den Einstieg in eine "richtige" GmbH erleichtern. Sie müssen die Firma unter der Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Wenn Sie eine Unternehmergesellschaft gründen wollen, müssen Sie besondere Bestimmungen bei der Anmeldung beachten: Sie kann erst erfolgen, nachdem das gesamte Stammkapital eingezahlt ist. Sacheinlagen sind bei einer UG ausgeschlossen. Weitere Unterschiede zur GmbH bestehen beim Jahresabschluss (Bildung einer Rücklage) und bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Ansonsten gelten dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie bei einer GmbH. Aktiengesellschaft (AG) Der große Vorteil einer Aktiengesellschaft (AG) im Vergleich zur GmbH ist die einfache Beteiligung weiterer Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Aktionärinnen und Aktionäre) am Unternehmen. Dafür bringt die AG höhere Anforderungen mit sich: Das Mindestkapital zur Gründung beträgt 50.000 Euro, die formalen Anforderungen sind strenger. Sie müssen einen Vorstand und einen Aufsichtsrat bestellen. Der Vorstand muss aus mindestens einem Mitglied (z.B. der alleinigen Aktionärin oder dem alleinigen Aktionär), der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Hinweis: Existenzgründer haben die Möglichkeit, als alleiniger Aktionär und Vorstand eine kleine AG allein zu gründen. Sie benötigen jedoch zusätzlich drei Aufsichtsräte und ein Mindestkapital von 50.000 Euro. Sie können weitere Anleger an Ihrem Vorhaben durch die Ausgabe von Aktien oder durch die Aufnahme von Kunden als Gesellschafter beteiligen. Die Aktien der Kleinen AG werden nicht an der Börse gehandelt. Die Haftung der Kleinen AG gegenüber Vertragspartnern ist beschränkt bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens. Eingetragene Genossenschaft (e.G.) Die Genossenschaft gehört weder zu den Personen- noch zu den Kapitalgesellschaften. Sie kann für Gründungsteams geeignet sein, dient aber vor allem als Kooperationsmodell für mittelständische Unternehmen. Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Mitgliedern zu einem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Volks- und Raiffeisenbanken). Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange zu fördern. Die Genossenschaft hat keine geschlossene Mitgliederzahl. Ist die Genossenschaft im Genossenschaftsregister eingetragen, ist sie rechtsfähig und gilt als juristische Person. Sie erhält den Zusatz "e.G.". Die Haftung der eingetragenen Genossenschaft ist grundsätzlich auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt. Die Genossenschaftsmitglieder haften nicht persönlich. Das Genossenschaftsgesetz sieht aber eine unbeschränkte Nachschusspflicht für die Genossenschaftsmitglieder vor. Nachschusspflicht ist die Verpflichtung, anteilsmäßig das bestehende Genossenschaftskapital zu erhöhen beziehungsweise für entstandene Verluste zu haften. Sie können sie jedoch durch die Genossenschaftssatzung beschränken oder ganz ausschließen. Für die Gründung einer eG muss eine Satzung ausgearbeitet werden. Der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband e.V unterstützt Sie und wird dabei auch gemeinsam mit Ihnen eventuelle Schwächen in Ihrem Businessplan korrigieren. In der Satzung wird u.a. festgelegt, wie hoch die Genossenschaftsanteile sind, die die Mitglieder einzahlen müssen, ob Sacheinlagen wie Maschinen zulässig sind, auf welche Weise die Generalversammlung einberufen wird. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, allerdings prüft der regionale Genossenschaftsverband, ob die Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Gründung gegeben sind. Die eG muss im Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Zudem ist sie Pflichtmitglied beim Prüfungsverband der Genossenschaften.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Merkzeichen

      Merkzeichen 1.Klasse Dieses Merkzeichen erhalten Sie als schwerkriegsbeschädigte Person nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 Prozent. Sie dürfen die erste Wagenklasse mit Fahrausweis für die zweite Wagenklasse benutzen, wenn Ihr gesundheitlicher Zustand oder die Behinderung bei Reisen ständig eine Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert. Bei schwerkriegsbeschädigten Empfängern der drei höchsten Pflegezulagenstufen sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und Querschnittsgelähmten wird das unterstellt. Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) Das Merkzeichen "G" erhalten Sie, wenn Sie in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt vor, wenn Sie eingeschränkt gehen können, aber sich nur mit erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere bewegen können auf Strecken, die üblicherweise im Ort noch zu Fuß zurückgelegt werden können. Die Einschränkung kann dabei auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit gegeben sein. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung. Merkzeichen B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) Dieses Merkzeichen erhalten Sie, wenn Sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z.B. beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen sind. Dies wird beispielsweise angenommen bei: Querschnittsgelähmten Ohnhändern blinden und sehbehinderten Menschen, Menschen mit Hörbehinderungen, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Ihre Begleitperson benötigt im Nah- und Fernverkehr keinen eigenen Fahrausweis. Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) Zu diesem Personenkreis gehören Sie, wenn Sie eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung haben, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabeeinträchtigung liegt vor, wenn Sie sich wegen der Schwere Ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen vor allem schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen, vor allem Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems. Dies wird beispielsweise angenommen bei: Querschnittsgelähmten Menschen mit Doppelschenkelamputationen und Hüftexartikulationen Menschen mit einer einseitigen Oberschenkelamputation, die dauerhaft keine Beinprothese tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können und gleichzeitig unterschenkel- und armamputiert sind. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung und Parkerleichterungen. Merkzeichen H (Hilflosigkeit) Sie benötigen dauernd und in erheblichem Umfang Hilfe im Alltag, beispielsweise beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme oder der Körperpflege. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder wenn eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung, z.B. wegen häufiger und plötzlicher akuter Lebensgefahr, erforderlich ist. Sie haben Anspruch auf: unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung und Vergünstigungen bei der Einkommen- und Lohnsteuer. Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit) Sie sind gehörlos, wenn Sie auf beiden Ohren vollständig Ihr Gehör verloren haben oder unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen leiden. Sie haben Anspruch auf entweder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung. Merkzeichen Bl (Blind) Blind sind Sie, wenn Ihnen das Augenlicht völlig fehlt, Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt, andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind oder Ihre Sehrinde nachgewiesen vollständig ausgefallen ist (Rindenblindheit). Mit dem Merkzeichen Bl sind stets auch die Merkzeichen "G", "B" und "H" verbunden. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung, gegebenenfalls Hundesteuer-Befreiung oder Ermäßigung für Blindenführhunde und Parkerleichterungen. Merkzeichen TBl (Taubblind) Sei sind taubblind, wenn Sie wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben. Merkzeichen RF (Rundfunkbeitragsermäßigung) Sie erfüllen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" und somit die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel, wenn Sie: blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert sind mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, gehörlos sind oder Ihnen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, wenn bei Ihnen ein GdB von wenigstens 80 festgestellt wurde und Sie wegen Ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können oder wenn Sie an einer schweren ansteckenden Erkrankung leiden oder Sie über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hinaus Medikamente mit immunsuppressiven Wirkstoffen einnehmen und Ihnen empfohlen wurde, Menschenmassen zu vermeiden. Achtung: Für die Bewilligung des Merkzeichens "RF" müssen Sie allgemein von der Teilnahme von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass Ihnen die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen nicht möglich ist.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      2021_12_06_PI_Photovoltaik-Pflicht_ab_2022_Kurzversion.pdf

      Ansprechpartner Energieagentur Ravensburg gGmbH Tel. (0751) 764 70 70 info@energieagentur-ravensburg.de www.energieagentur-ravensburg.de PRESSEINFORMATION Ravensburg, 06. Dezember 2021 In Baden-Württemberg kommt ab 2022 die Photovoltaik-Pflicht Photovoltaikanlagen liefern klimafreundlichen und günstigen Solarstrom und sind ein wichtiger Pfeiler für die Energiewende. Deshalb werden sie bei Neubauten, neuen Parkplätzen und Dachsanierungen im Südwesten bald Pflicht sein. Mit der eigenen Photovoltaikanlage auf dem Dach wird man unabhängiger vom öffentlichen Stromversorger und leistet einen lukrativen Beitrag zur Energie- wende. Der Strom wird vor Ort erzeugt und teilweise selbst verbraucht, das ent- lastet die Stromnetze. Den anderen Teil des Stroms können die Anlageneigen- tümer gegen eine Vergütung in das öffentliche Netz einspeisen. Wer künftig einen Bauantrag für ein neues Büro-, Verwaltungs- oder Wohnge- bäude einreicht, muss 60 Prozent der solargeeigneten Dachfläche mit Solarmo- dulen belegen. Das gilt auch für Dächer von neuen Parkplätzen mit mehr als 35 Parkplätzen und ab Januar 2023 für grundlegende Dachsanierungen. ----------------------------------------------Auf einen Blick---------------------------------------- Photovoltaikpflicht in Baden-Württemberg ❖ Ab 1. Januar 2022: o Neubau von Nichtwohngebäuden (Auslöser ist Einreichung Bauan- trag) o Neubau von offenen Parkplätzen mit mehr als 35 Stellplätzen ❖ Ab 1. Mai 2022: Neubau von Wohngebäuden ❖ Ab 1. Januar 2023: bei grundlegender Dachsanierung Genauere Informationen, auch zu Fördermitteln, gibt es hier: Photovoltaik- Netzwerk Bodensee-Oberschwaben c/o Energieagentur Ravensburg gGmbH, 0751 – 764 70 70 oder info@energieagentur-ravensburg.de und unter www.photovoltaik-bw.de/pv-netzwerk/pv-themen/pv-pflicht-im-klimaschutzge- setz-bw Eine ausführliche Pressmitteilung zum Thema finden Sie unter www.energieagentur-ravensburg.de/aktuelles[mehr]

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        Zuletzt geändert: 07.12.2021

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