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Überbetrieblicher Arbeitsschutz

Gewerbeaufsicht Die Gewerbeaufsicht überwacht die Umsetzung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und bietet darüber hinaus Beratung bei Fragen zur Prävention an. Diese Vollzugsaufgaben nehmen die Regierungspräsidien und die Stadt- und Landkreise wahr. Zu den Aufgaben der Gewerbeaufsicht im Arbeitsschutz gehören unter anderem die Überwachung der Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen, Kontrolle der Einrichtungen von Arbeitsstätten und des Umgangs mit Gefahrstoffen und Biostoffen, Kontrolle von Anlagen mit besonderem Gefährdungspotenzial (z.B. Druckbehälter, Lager für brennbare Flüssigkeiten), Beaufsichtigung der Herstellung, Lagerung und Verwendung von Sprengstoffen und Feuerwerksartikeln, Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften des sozialen Arbeitsschutzes (z.B. Arbeitszeitgesetz, Mutterschutz, Jugendarbeitsschutz), Überwachung von Anlagen und Einrichtungen nach der Strahlenschutzverordnung und nach der Röntgenverordnung durch die Regierungspräsidien. Staatlicher Gewerbearzt Der Aufgabenschwerpunkt des staatlichen Gewerbearztes liegt im Bereich des medizinischen Arbeitsschutzes. Zu seinen Aufgaben gehören unter anderem: Beratung von Behörden bei arbeitsmedizinischen Fragen - auf Wunsch werden Betriebsbegehungen durchgeführt Beurteilung der in Baden-Württemberg gemeldeten Berufskrankheiten Bewertung von Arbeitsplätzen aus arbeitsmedizinischer Sicht Beratung der Verantwortlichen für den Arbeitsschutz Veranstaltung von arbeitsmedizinischen Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere für Betriebsärzte[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nach einem Brand

An erster Stelle steht nach einem Brand Ihre medizinische Versorgung. Wenn Sie oder eine andere betroffene Person sich unwohl fühlen oder Rauch eingeatmet haben, sollte der Rettungsdienst informiert beziehungsweise sofort ein Arzt oder eine Ärztin aufgesucht werden. Bei einem Brand entstehen in der Regel gesundheitsgefährdende Schadstoffe. Wenn ein Brand in Ihrem Haus oder Ihrer Wohnung gelöscht wurde, haben sich dort Rußpartikel gebildet, die sich mit diesen Schadstoffen verbunden haben. Betreten Sie daher die vom Brand betroffenen Räume erst nach Rücksprache mit der Feuerwehr oder der Polizei. Halten Sie sich dort nur so lange wie nötig auf. Wichtig ist auch, dass Sie den entstandenen Ruß nicht verschleppen. Wenn Sie Ihre Wohnung dauerhaft verlassen müssen, sollten Sie daher nur Wertgegenstände und wichtige Dokumente mitnehmen. Hinweis: Ist Ihr Haus oder Ihre Wohnung nicht direkt von dem Brand betroffen und nur leicht verraucht, können Sie unter Umständen nach sorgfältiger Lüftung wieder dorthin zurückkehren. Informieren Sie nach einem Brand so schnell wie möglich Ihre Gebäudeversicherung oder Hausratsversicherung. Bei einer Mietwohnung informieren Sie bitte Ihren Vermieter oder Ihre Vermieterin. Erst nach Rücksprache mit der Versicherung kann mit der Sanierung und mit der Entsorgung der Brandrückstände begonnen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Anmeldung beim Finanzamt

Als Freiberufler müssen Sie die selbstständige Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit dem Finanzamt am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte spätestens vier Wochen nach der Aufnahme der Tätigkeit formlos anzeigen. Tipp: Insbesondere bei Kanzlei- und Existenzgründern ist es im Hinblick auf die Bewilligung von Fördermitteln wie dem Gründungszuschuss (§ 57 SGB III) empfehlenswert, die Mitteilung an das Finanzamt bereits vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit abzugeben und um die sofortige Zuteilung einer Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer zu bitten. Weitere Informationen, auch zur Tragfähigkeit von Kanzlei- und Existenzgründungen, geben die Rechtsanwaltskammern als fachkundige Stellen. Das Finanzamt klärt unter anderem auch, ob die von Ihnen ausgeübte Tätigkeit ausschließlich eine freiberufliche Tätigkeit ist oder ob Sie eventuell sowohl freiberuflich als auch gewerblich tätig sind. Bei einer rein freiberuflichen Tätigkeit ist keine Gewerbeanmeldung erforderlich. Hinweis: Für konkrete Auskünfte steht Ihnen Ihr zuständiges Finanzamt zur Verfügung. Das Finanzamt kann aber nur insoweit Hilfe leisten, als es nicht in Konkurrenz zum steuerberatenden Beruf tritt. Finanzrechtliche Fragen und Fragen zum Verfahrensrecht (z.B. Fristberechnungen) sind uneingeschränkt zulässig. Bei allen anderen Fragen müssen Sie sich an einen Steuerberater wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Mitteilungspflichten von Pflegeeltern

Gemeinsam mit dem Jugendamt sind Sie für die Entwicklung des Kindes verantwortlich. Daher entstehen mit der Annahme eines Pflegekindes auch gewisse Mitteilungspflichten: Bei der Vollzeitpflege sind die Pflegepersonen verpflichtet, mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten und bei der Aufstellung des Hilfeplanes und seiner Überprüfung mitzuwirken. Sie sollen dem Jugendamt in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle fünf Jahre) ein Führungszeugnis vorlegen. Pflegepersonen müssen dem Jugendamt Zugang zu dem Pflegekind ermöglichen. Sie haben das Jugendamt über wichtige, das Kindeswohl betreffende Ereignisse zu unterrichten, um möglichen Gefährdungssituationen rechtzeitig begegnen zu können. Hierzu zählen dauerhafte Veränderungen in persönlichen Angelegenheiten ebenso wie Änderungen in Familie und Partnerschaft. Wenn Sie mit einem Pflegekind umziehen wollen, müssen Sie sich mit den leiblichen Eltern und dem Jugendamt über den geplanten Umzug abstimmen. Die Personensorgeberechtigten dürfen den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen. Ohne deren Zustimmung darf das Pflegekind nicht an einen anderen Ort umziehen. Achtung: Dritten (z.B. Nachbarinnen oder Nachbarn, Verwandten) dürfen Sie über persönliche Dinge, die das Pflegekind oder die Herkunftsfamilien betreffen, keine Auskunft geben (Verschwiegenheitspflicht). Im Zweifelsfall lassen Sie sich durch das Jugendamt beraten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Register und Rollen

Für den Nachweis, dass Sie Ihr Gewerbe auch ausüben dürfen, sind bei der Gewerbeanmeldung in vielen Fällen weitere Schritte und Unterlagen notwendig. Erfordert Ihr Gewerbebetrieb beispielsweise einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb (Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung), sind Sie in jedem Fall Kaufmann und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Für bestimmte Gewerbe wird ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister verlangt. Darin steht, ob eine juristische oder eine Einzelperson schon einmal gegen gewerberechtliche Bestimmungen verstoßen hat. Den Auszug benötigen Sie als Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit. Ohne ihn kann die zuständige Stelle nicht prüfen, ob Sie eine Genehmigung für ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Gaststättenbetrieb oder Maklertätigkeit) erhalten. Im Bereich des Handwerks ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Wenn Sie ein zulassungsfreies oder ein handwerksähnliches Gewerbe anmelden möchten, trägt die zuständige Handwerkskammer Sie nicht in die Handwerksrolle, sondern in das "Verzeichnis der Inhaber eines Betriebes eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes" ein. Sind Sie im Bereich der Versicherungsvermittlung tätig, müssen Sie sich unter Umständen in das Vermittlerregister eintragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Vergabe der Straßennamen und Hausnummern

Die Straßennamen werden in der Regel schon bei der Erstellung der Bebauungspläne durch die Gemeinden bestimmt. Sobald Sie einen Bauantrag abgeben, wird im Verlauf des Bearbeitungsverfahrens auch eine Hausnummer vergeben. Sie müssen Ihr Grundstück beziehungsweise Ihr Haus mit der von der Gemeinde vergebenen Hausnummer deutlich kennzeichnen. Die Hausnummer benötigen Sie für das Einwohnermeldewesen und soll das Auffinden des Grundstückes in Notsituationen erleichtern, zum Beispiel für Rettung, Polizei und Feuerwehr. Hinweis: Die Gemeinden führen zur Übersicht und Orientierung über alle vergebenen Bezeichnungen einen Hausnummernplan. Falls Sie einen Vorschlag für einen neuen Straßennamen haben, können Sie diesen bei Ihrer Gemeinde/Stadtverwaltung einreichen. Die Vorschläge werden in der Regel erst einmal gesammelt und zu gegebener Zeit wieder aufgegriffen. Städte und Gemeinden können eine eigene Satzung verabschieden, in der die Kriterien zur Vergabe von Straßennamen festgehalten werden. Oft werden Straßen nach berühmten Persönlichkeiten oder historischen Begebenheiten benannt. Für Stadt- oder Ortsviertel werden häufig Namen nach bestimmten Gruppen vergeben (zum Beispiel nach Dichtern aus verschiedenen Epochen, Städte- oder Tiernamen). Hinweis: Eine Straße wird nur in Ausnahmefällen umbenannt. Historische Straßenbezeichnungen, die schon seit langer Zeit gebräuchlich sind, werden in der Regel nicht geändert.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Ehescheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft

Die Scheidung beziehungsweise die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beendet Ihre Ehe oder Ihre Lebensgemeinschaft durch einen gerichtlichen Beschluss. Nach deutschem Recht kann eine Ehe geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, wenn die Gemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederaufnahme nicht zu erwarten ist. Das wird vermutet, wenn die Eheleute beziehungsweise Lebenspartner mindestens ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beziehungsweise die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wollen oder drei Jahre getrennt leben. Sie müssen bestimmte Trennungsfristen einhalten. Getrennt leben Sie, wenn keine gemeinsame häusliche Gemeinschaft mehr besteht und diese erkennbar nicht wiederhergestellt werden soll. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn Sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Dies setzt aber voraus, dass Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen. Es darf keine wesentliche persönliche Beziehung zwischen Ihnen und Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner mehr bestehen. Hinweis: Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht die Fristen der Trennung nicht. Zur außergerichtlichen Bewältigung von Konflikten können Sie Mediation in Anspruch nehmen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Berufsfachschulen

Berufsfachschulen (BFS) sind in der Regel Vollzeitschulen. Bei einigen Profilen müssen Praktika durchgeführt werden (ein bis zwei Tage pro Woche oder im Block). Je nach Angebot dauern die Bildungsgänge ein Jahr (1BFS), zwei Jahre (2BFS) oder drei Jahre (3BFS). Sie sind Vollzeitschulen, in denen Ihr entweder eine berufliche Grundbildung erwerbt (1BFS, 2BFS), die Fachschulreife erwerben könnt (2BFS; die Fachschulreife ist ein dem Realschulabschluss gleichwertiger Bildungsstand plus berufliche Grundbildung) oder einen anerkannten Ausbildungsberuf abschließen könnt. Durch den Besuch einer Berufsfachschule ist in der Regel die Berufsschulpflicht erfüllt. Berufsfachschulen gibt es in folgenden Bereichen: gewerblich-technischer Bereich hauswirtschaftlich-sozialpädagogischer oder pflegerischer Bereich kaufmännischer Bereich Die Anmeldung an der Schule müsst Ihr selbst beziehungsweise eine erziehungsberechtigte Person vornehmen. Je nach Schule erhaltet Ihr Anmeldeformulare inklusive der konkreten Aufnahmevoraussetzungen vor Ort oder die Informationen werden auf den Internetseiten der jeweiligen anbietenden Schule zum Download bereitgestellt. Beachtet bitte, dass die Bewerbung in der Regel bis zum 1. März erfolgen muss.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Planungsrechtliche Einordnung des Grundstücks

Bevor Sie ein Grundstück erwerben, sollten Sie sich zunächst informieren, ob das betreffende Grundstück überhaupt in der von Ihnen geplanten Art und Weise nutzbar ist. Auskunft geben der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan. Die Bebauungs- und Flächennutzungspläne liegen bei den Stadt- und Gemeindeverwaltungen zur Einsicht aus. Im Flächennutzungsplan (FNP) stellt die Gemeinde die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung in den Grundzügen dar. Aus dem Plan kann beispielsweise abgelesen werden, wo im Stadtgebiet Wohnbauflächen, Gewerbe- und Industriebauflächen, Grünflächen oder Verkehrsflächen geplant sind. In der dazugehörenden Begründung werden die Ziele der Planung erklärt. Der Flächennutzungsplan bildet aber in der Regel keine Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens. Im Bebauungsplan ist durch Zeichnung und Textteil festgesetzt, ob und in welcher Weise die Grundstücke bebaubar sind. Sie finden beispielsweise Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, zur zulässigen Anzahl der Geschosse und zur zulässigen Bauweise und den überbaubaren Grundstücksflächen. In der dazugehörigen Begründung werden die Ziele der Planung dargelegt. Hinweis: Nicht für jedes Gebiet gibt es einen Bebauungsplan. Liegt Ihr Grundstück in einem Gebiet ohne Bebauungsplan, muss sich Ihr Bauvorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Liegt Ihr Grundstück im Außenbereich, kommt eine Bebauung regelmäßig nicht in Betracht.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Missbrauch von Kindern und Jugendlichen

Im Rahmen des Missbrauchs erfahren Betroffene nicht nur sexuelle Handlungen, sondern zumeist auch psychischen Zwang, wie etwa Drohungen, Beleidigungen oder einschüchterndes und kontrollierendes Verhalten. Bei sexuellem Missbrauch kommt in vielen Fällen der Täter oder die Täterin aus dem sozialen Umfeld. So ist es möglich, sexuelle Handlungen langfristig zu planen und über einen längeren Zeitraum hin zu wiederholen. Sollten Sie Anhaltspunkte für sexuelle Handlungen haben, handeln Sie schnell: Schauen Sie nicht weg. Glauben Sie Betroffenen und nehmen Sie deren Ängste ernst. Bewahren Sie Ruhe. Üben Sie keinen Druck auf Betroffene aus. Lassen Sie sie nur so viel erzählen, wie sie bereit sind zu erzählen. Nehmen Sie Betroffenen die Angst, Schuld an dem zu sein, was geschehen ist. Wenden Sie sich an Fachleute und Beratungsstellen, um sich Hilfe zu holen. Was können Sie als Eltern oder Erwachsene tun, um Kinder oder Jugendliche vor sexuellen Handlungen zu schützen? Stärken Sie das Selbstbewusstsein Ihrer Kinder und sprechen Sie offen mit ihnen darüber, wie sie sich gegen Angriffe zur Wehr setzen können. Nehmen Sie Ihr Kind ernst, vertrauen Sie ihm und erklären Sie ihm, dass Kinder nicht nur Anerkennung finden, weil sie nett und brav sind. Reagieren Sie auf Signale Ihres Kindes, vor allem auch Körpersprache und Abwehrreaktionen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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