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Spezielle Regelungen zum Tierschutz

Neben dem Tierschutzgesetz gibt es in Deutschland weitere Gesetze und Verordnungen, die den Schutz bestimmter Tiere (zum Beispiel Nutztiere, Legehennen oder Hunde) sicherstellen oder bestimmte Bereiche des Tierschutzes (zum Beispiel Tiertransporte) näher regeln. Auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft finden Sie eine Auswahl der wichtigsten Rechtsvorschriften rund um den Tierschutz. Neben den dort angeführten Gesetzen können auch noch andere Rechtsbereiche für Tierschutzbelange von Bedeutung sein, beispielsweise: Naturschutzgesetz Jagdrecht Tierarzneimittelrecht Gesetze und Verordnungen zu Futtermitteln Verordnung zum Schutz von Tieren im Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bietet auf seinen Internetseiten ebenso zahlreiche Gutachten und Leitlinien zur Haltung und Nutzung von Tieren (zum Beispiel für Säugetiere, Vögel, Zierfische, Terrarientiere, Wild, Zirkustiere, für den Pferdesport und die Ausrichtung von Tierbörsen) zum Herunterladen an.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Aufnahme und Einreise

Die Aufnahme von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern ist im Bundesvertriebenengesetz geregelt. Sie müssen vor ihrer Ausreise nach Deutschland noch vom Herkunftsgebiet aus ein förmliches Aufnahmeverfahren beim Bundesverwaltungsamt durchführen lassen. Das Bundesverwaltungsamt prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und erteilt dann den Aufnahmebescheid. Danach kann bei der deutschen Auslandsvertretung das Visum für die Einreise beantragt werden. Nach ihrem Eintreffen in Deutschland werden die Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie ihre Familienangehörigen in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes registriert und auf die einzelnen Bundesländer verteilt. Die nach Baden-Württemberg verteilten Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler werden vom Regierungspräsidium Karlsruhe den Stadt- und Landkreisen zugeteilt, in die sie dann von Friedland aus direkt anreisen. Das landesinterne Verfahren zur Aufnahme, Verteilung, Unterbringung und Eingliederung der dem Land Baden-Württemberg zugeteilten Personen ist im Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern (Eingliederungsgesetz) geregelt. Im folgenden Abschnitt wird das Thema "Einreise und erster Wohnort" näher beschrieben.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Personalausweis und Reisepass

Spätaussiedler, ihre Ehegatten und Abkömmlinge erhalten deutsche Personalausweise und Reisepässe, wenn sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes geworden sind. Die Deutscheneigenschaft wird vor allem mit der Spätaussiedlerbescheinigung belegt. Für deutsche Staatsangehörige besteht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr die Ausweispflicht. Diese können Sie entweder durch einen gültigen Personalausweis oder durch einen gültigen Reisepass erfüllen. Im Personalausweis werden unter anderem Ihr Name, Anschrift und die deutsche Staatsangehörigkeit vermerkt. Es handelt sich dabei um ein wichtiges Ausweisdokument, mit dem Ihre Identität festgestellt werden kann. Deutsche Staatsangehörige müssen bei Grenzübertritten ein Passdokument wie beispielsweise einen Reisepass mit sich führen und auf Verlangen vorzeigen. Ein Reisepass ist ein Reisedokument, das in vielen Fällen für Reisen außerhalb der Europäischen Union benötigt wird. Wenn Sie deutsche Pass- und Ausweisdokumente erhalten haben und danach umziehen, müssen Sie den Eintrag des Wohnortes beziehungsweise der Anschrift dort ändern lassen. Das sollten Sie zusammen mit Ihrer Anmeldung im Bürgerbüro Ihres neuen Wohnortes zeitnah veranlassen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Stipendien und Begabtenförderung

Die Förderung begabter Studierender sowie Doktorandinnen und Doktoranden hat in Deutschland einen hohen gesellschafts- und bildungspolitischen Stellenwert. Der Bund, das Land Baden-Württemberg, Hochschulen, verschiedene Firmen, Stiftungen, Vereine oder sonstige Institutionen bieten begabten Studierenden sowie Doktorandinnen und Doktoranden finanzielle Hilfe in Form von Stipendien an. Diese sind in der Regel nach Abschluss des Studiums oder der Promotion nicht zurückzuzahlen, können aber an verschiedene Verpflichtungen gebunden sein (z.B. Praktikum oder Diplomarbeit im Betrieb). Hinweise zur Landesgraduiertenförderungen erhalten Sie bei den promotionsberechtigen Hochschulen in Baden-Württemberg. Der Bund und private Förderer unterstützen engagierte und talentierte Studierende mit dem Deutschlandstipendium. In Baden-Württemberg nehmen derzeit rd. 60 Hochschulen an dem Programm teil. Konkrete Informationen über die Voraussetzungen, das Vergabeverfahren und Fristen zur Beantragung von Fördergeldern und Stipendien erhalten Sie bei den Stipendiengebern.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerbe anmelden

Die Aufnahme Ihres Gewerbes müssen Sie der Gemeinde oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anzeigen. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn die Erlaubnis dazu nicht vorliegt oder er auf andere Weise gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlichen Vertreter. Beachten Sie, dass Sie – je nach Rechtsform Ihres Unternehmens – gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie das beantragen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerbe anmelden

Die Aufnahme Ihres Gewerbes müssen Sie der Gemeinde oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anzeigen. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn die Erlaubnis dazu nicht vorliegt oder er auf andere Weise gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlichen Vertreter. Beachten Sie, dass Sie - je nach Rechtsform Ihres Unternehmens - gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie das beantragen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerbe anmelden

Die Aufnahme Ihres Gewerbes müssen Sie der Gemeinde oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anzeigen. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn die Erlaubnis dazu nicht vorliegt oder er auf andere Weise gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlichen Vertreter. Beachten Sie, dass Sie - je nach Rechtsform Ihres Unternehmens - gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie das beantragen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
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Die Aufnahme Ihres Gewerbes müssen Sie der Gemeinde oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anzeigen. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn die Erlaubnis dazu nicht vorliegt oder er auf andere Weise gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlichen Vertreter. Beachten Sie, dass Sie - je nach Rechtsform Ihres Unternehmens - gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie das beantragen müssen.[mehr]

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Die Aufnahme Ihres Gewerbes müssen Sie der Gemeinde oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anzeigen. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn die Erlaubnis dazu nicht vorliegt oder er auf andere Weise gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlichen Vertreter. Beachten Sie, dass Sie – je nach Rechtsform Ihres Unternehmens – gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie das beantragen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
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Die Aufnahme Ihres Gewerbes müssen Sie der Gemeinde oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anzeigen. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn die Erlaubnis dazu nicht vorliegt oder er auf andere Weise gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlichen Vertreter. Beachten Sie, dass Sie – je nach Rechtsform Ihres Unternehmens – gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie das beantragen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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