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Berufsausübung

Bei der Durchführung ihrer Tätigkeit müssen Freiberufler in der Regel auch besondere Berufspflichten beachten. Rechtsanwälte müssen ihren Beruf gewissenhaft ausüben und sind als unabhängige Berater zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben gegenüber ihren Mandanten besondere Informationspflichten. Sie müssen Akten führen und diese für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren. Als Rechtsanwalt sind Sie von Gesetzes wegen Mitglied in der Rechtsanwaltskammer. Mit Ihrer Mitgliedschaft ist gleichzeitig grundsätzlich die Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte verbunden, welches bestimmte Versorgungsleistungen wie beispielsweise Altersrente oder Berufsunfähigkeitsrente gewährt. Über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte sind Sie zwar rentenversichert, eine Kranken- und Pflegeversicherung müssen Sie jedoch privat abschließen. Sie können freiwillig in eine Unfallversicherung und in die Arbeitslosenversicherung einzahlen. Sind Sie freiberuflicher Arbeitgeber, müssen Sie Ihre Angestellten entsprechend versichern. Darüber hinaus wird der Abschluss betrieblicher Versicherungen empfohlen, wobei Sie als Rechtsanwalt zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Abgesehen von den gesetzlichen Pflichten werden Sie bei Ihrer Berufsausübung möglicherweise auch mit Forderungsausfällen und säumigen Schuldnern konfrontiert werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerbe anmelden

Die Ausübung Ihres Gewerbes müssen Sie der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die für den Betrieb erforderliche Erlaubnis nicht vorlegen. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlicher Vertreter. Beachten Sie, dass Sie - je nach Rechtsform Ihres Unternehmens - gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie selbst die Aufnahme in das Register beantragen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerbe anmelden

Die Ausübung Ihres Gewerbes müssen Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die für den Betrieb erforderliche Erlaubnis nicht vorlegen. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlichen Vertreter. Beachten Sie, dass Sie - je nach Rechtsform Ihres Unternehmens - gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie selbst die Aufnahme in das Register beantragen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerbe anmelden

Die Ausübung Ihres Gewerbes müssen Sie bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anmelden. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie die für den Betrieb erforderliche Erlaubnis nicht vorlegen. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlichen Vertreter. Beachten Sie, dass Sie - je nach Rechtsform Ihres Unternehmens - gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie selbst die Aufnahme in das Register beantragen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gewerbe anmelden

Die Aufnahme eines überwachungsbedürftigen Gewerbes müssen Sie der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Ort Ihrer zukünftigen Betriebsstätte anzeigen. Dies ist notwendig, damit die zuständige Behörde die Ausübung Ihres Gewerbes überwachen und zu statistischen Zwecken Daten erheben kann. Die zuständige Stelle kann die Fortsetzung des Betriebes untersagen, wenn er gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Sie nicht die erforderliche Erlaubnis vorlegen. Anzeigepflichtig sind bei Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende, bei Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, BGB-Gesellschaft) alle geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter und bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) diese selbst durch ihren gesetzlichen Vertreter. Beachten Sie, dass Sie - je nach Rechtsform Ihres Unternehmens - gegebenenfalls unterschiedliche Unterlagen einreichen müssen. Nähere Informationen dazu erhalten Sie in der Verfahrensbeschreibung. Hinweis: Klären Sie mit Ihrer Gemeinde, ob Sie nach der Anmeldung von Amts wegen in das Gewerberegister (falls die Gemeinde eines führt) eingetragen werden oder ob Sie selbst die Aufnahme in das Register beantragen müssen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Hilfe in Rechtsangelegenheiten

Wer Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens benötigt, aber die erforderlichen finanziellen Mittel nicht aufbringen kann, kann auf Antrag Beratungshilfe erhalten. Ist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens erforderlich, weil keine außergerichtliche Einigung zustande gekommen ist, besteht die Möglichkeit, Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe in Anspruch zu nehmen. Die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe stellt damit das Gegenstück zur Beratungshilfe im gerichtlichen Bereich dar. Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kann auf Antrag erhalten, wer die Kosten einer Prozessführung aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Weitere Voraussetzungen sind, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinweis: Zur Rechtsberatung und Rechtsvertretung sind in erster Linie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte berufen. Andere dürfen die Rechtsberatung geschäftsmäßig nur ausüben, wenn ihnen die Erlaubnis dazu erteilt worden ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Zwangsverheiratung

Eine Zwangsverheiratung greift als schwere Menschenrechtsverletzung tief in die persönliche Lebensgestaltung der Betroffenen ein. Personen, die einer Zwangsverheiratung zu entgehen versuchen, werden häufig von psychischer und physischer Gewalt aus der eigenen Familie bedroht bis hin zum sogenannten Ehrenmord. Zu Zwangsverheiratungen kommt es auch in Deutschland in nennenswertem Umfang. Zwar liegen keine konkreten Zahlen vor. Fachleute gehen aber von einigen tausend Fällen jährlich aus. In erster Linie sind Mädchen und junge Frauen von Zwangsverheiratung betroffen. Dies zeigen die Daten der in diesem Bereich tätigen Beratungsstellen und einschlägige Studien. Die Gruppe von betroffenen jungen Männern und Paaren darf aber nicht ausgeblendet werden. Das Sozialministerium koordiniert und finanziert die Beratung junger Menschen, die von Zwangsverheiratung beziehungsweise Gewalt im Namen der sogenannten Ehre bedroht oder betroffen sind. Um potenzielle Opfer besser zu schützen, wurden unter anderem auf Anregung der Landesregierung Baden-Württemberg eine Reihe von Gesetzesänderungen verabschiedet.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Fachhochschulreife

Die Fachhochschulreife können Sie folgendermaßen erreichen: Abschluss bestimmter Berufskollegs, gegebenenfalls mit Zusatzprüfung Duale Ausbildung mit ausbildungsbegleitendem Erwerb der Fachhochschulreife. Diese Zusatzqualifikation wird an zahlreichen Standorten der Berufsschule angeboten. Abschluss bestimmter dreijähriger Berufsfachschulen mit Zusatzprüfung, z. B. Berufsfachschule für Pflege Qualifizierte Schulleistungen im Kurssystem der gymnasialen Oberstufe, wenn das Abitur nicht erreicht wird, in Verbindung mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder wenn Sie ein mindestens einjähriges Praktikum absolviert haben, durch das Sie die Arbeitswelt kennengelernt und Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und Arbeitsmethoden, in den Aufbau und die Organisation der Praktikumsstelle sowie in Personal- und Sozialfragen erhalten haben Abschluss einer zweijährigen Fachschule, z. B. in den Fachrichtungen Technik, Gestaltung oder Wirtschaft, teilweise mit Zusatzprüfung Abschluss besonderer Lehrgänge der Bundeswehr Bestehen der Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife für Schülerinnen und Schüler der Freien Waldorfschulen zweiter Bildungsweg: Abendgymnasium einjähriges Berufskolleg Kolleg Die Fachhochschulreife berechtigt zum Studium an den Fachhochschulen. Einige Fachhochschulstudiengänge erfordern mindestens die fachgebundene Hochschulreife.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Der Kreistag

Der Kreistag ist die Vertretung der Einwohner und Einwohnerinnen des Landkreises. Als Hauptorgan des Landkreises legt er die Grundsätze der Verwaltung des Landkreises fest, entscheidet er über alle Angelegenheiten des Landkreises, wenn nicht der Landrat oder die Landrätin kraft Gesetzes zuständig ist und kontrolliert er die Kreisverwaltung. Der Kreistag hat unter anderem folgende Rechte: Er erlässt Satzungen (Rechtsetzung auf kommunaler Ebene), legt den Haushalt fest (Finanzen), entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Bediensteten des Landkreises (Personal). Jeder der 35 Landkreise in Baden-Württemberg wird für die Kreistagswahl als Wahlgebiet in Wahlkreise eingeteilt. Die Zahl der zu wählenden Kreisräte ist abhängig von der Einwohnerzahl der Landkreise. Durch Ausgleichssitze, die abhängig vom Wahlergebnis sind, ist die tatsächliche Zahl der Kreisräte und Kreisrätinnen in der Regel höher. Die Kreisräte und Kreisrätinnen sind wie Parlamentsabgeordnete verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und nach ihrer freien, vom öffentlichen Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. Sie sind an keine Aufträge gebunden. Ihr Mandat ist also nicht imperativ. Die Kreisräte und Kreisrätinnen sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Der Gemeinderat

Der Gemeinderat ist ein Verwaltungsorgan und vertritt die Bürger und Bürgerinnen der Gemeinde. Als Hauptorgan der Gemeinde legt er die Grundsätze der Gemeindeverwaltung fest, entscheidet über Angelegenheiten der Gemeinde, wenn nicht die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist und kontrolliert die Gemeindeverwaltung. Der Gemeinderat erlässt Satzungen (Rechtsetzung auf kommunaler Ebene), legt den Haushalt fest (Finanzen), entscheidet über die Ordnung und Gestaltung des Gemeindegebiets (Planung), entscheidet über die Einstellung und Entlassung von Gemeindebediensteten (Personal). Das Wahlgebiet für die Gemeinderatswahlen ist die gesamte Gemeinde. Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder richtet sich nach der Einwohnerzahl der Gemeinde. Es sind zwischen acht und 60 Gemeinderäte. In Städten führen die Mitglieder der Gemeinderäte die Bezeichnung Stadtrat. Die Mitglieder des Gemeinderates sind wie Parlamentsabgeordnete verpflichtet, im Rahmen der Gesetze und nach ihrer freien, vom öffentlichen Wohl bestimmten Überzeugung zu entscheiden. Sie sind an keine Aufträge gebunden. Ihr Mandat ist also nicht imperativ. Die Gemeinderäte in Baden-Württemberg sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall und Auslagenersatz. Durch Satzung kann auch eine pauschale Abgeltung durch eine Aufwandsentschädigung vorgesehen werden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024

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