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Es wurden 929 Ergebnisse in 27 Millisekunden gefunden.
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Warnung und Information in Gefahrenlagen

Brände, Bombenfunde, Trinkwasserverunreinigungen oder andere Gefahrenlagen - die frühzeitige Warnung und schnelle Information der Bevölkerung bei Gefahren sowie die Bereitstellung von Handlungsempfehlungen sind wichtige Aufgaben der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden in Baden-Württemberg. Mit der kostenlosen Warn-App NINA erhalten Sie rund um die Uhr schnelle und gesicherte Informationen über Gefahrenlagen per Push-Benachrichtigung. Auch Wetterwarnungen des Deutschen Wetterdienstes und Hochwasserinformationen der Hochwasservorhersagezentralen können über NINA bezogen werden. Mit Cell Broadcast können Sie Warnmeldungen direkt auf Ihr Mobiltelefon erhalten. Bitte prüfen Sie, ob Ihr Gerät Cell Broadcast-Nachrichten empfangen kann und passen Sie bei Bedarf die Einstellungen im Betriebssystem des Gerätes an. Damit Sie auch bei einem Stromausfall bei Bedarf notwendige Informationen erhalten, sollten Sie ein batteriebetriebenes Radio und passende Ersatzbatterien zu Hause haben. Als Alternative können Sie natürlich auch Ihr Autoradio nutzen. Soweit vorhanden, wird auf örtliche Gefahren zudem mit Warnsirenen aufmerksam gemacht. Ob es in Ihrem Heimatort Sirenen gibt und für welche Gefahrenlagen sie eingesetzt werden, erfahren Sie von Ihrer Gemeindeverwaltung. Alternativ oder ergänzend können im Gefahrenbereich auch Durchsagen über Einsatzfahrzeuge mit Lautsprechern erfolgen. Mit dem Sonderinformationsdienst der Landesregierung hat Baden-Württemberg zudem ein spezielles, ressortübergreifendes Internetangebot geschaffen, in dem Sie in einem Katastrophenfall oder bei einem größeren Schadensereignis in Baden-Württemberg Informationen finden. Je nach Bedarf werden Informationen wie Lageberichte, Pressemitteilungen, Warnungen, Aufrufe, Fahndungsmeldungen, Vermisstenmeldungen, Verhaltensempfehlungen, Hintergrundinformationen sowie Ansprechpersonen für Angehörige und Betroffene eingestellt. Die Internetseiten sind auf sehr leistungsfähigen und weitgehend ausfallsicheren Servern gespeichert. Damit sich die Inhalte auch bei einer hohen Auslastung des Servers beziehungsweise der Netzanbindung schnellstmöglich laden, besteht der Auftritt aus Seiten ohne besondere grafische und multimediale Elemente.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
streupflichtsatzung.pdf

Gemeinde Baindt Landkreis Ravensburg Satzung Über die Verpflichtung der Straßenanlieger zur Reinigung, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) vom 6. Februar 1990, geändert am 7. Juni 2016 Aufgrund von § 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 7. Juni 2016 folgende Satzung beschlossen: § 1 Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) Der Straßenanliegern obliegt es , innerhalb der geschlossenen Ortslage, einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen, bei Schneehäufungen zu Räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. (2) Für Grundstücke der Gemeinde, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, sowie bei gemeindlichen Alters- und Wohnheimen verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung ( § 41 Abs. 1 Satz 1 Straßengesetz). (3) Für die Unternehmen von Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs und von Straßenbahn gelten die Verpflichtungen nach dieser Satzung insoweit, als auf den ihren Zwecken dienenden Grundstücken Gebäude stehen, die einen unmittelbaren Zugang zu der Straße haben oder es sich um Grundstücke handelt, die nicht unmittelbar dem öffentlichen Verkehr dienen ( § 41 Abs.3 Satz 2 Straßengesetz). Die Verpflichtungen nach dieser Satzung gelten nicht für die Eigentümer des Bettes öffentlicher Gewässer ( § 41 Abs. 3 Satz 1 Straßengesetz). § 2 Verpflichtete (1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind die Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen oder von ihr eine Zufahrt oder einen Zugang haben ( § 15 Abs. 1 Straßengesetz). Als Straßenanlieger gelten auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehende unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als zehn Meter, bei besonders breiten Straßen, nicht mehr als die Hälfte der Straßenbreite ( § 41 Abs. 6 Straßengesetz). (2) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß erfüllt werden. (3) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft. § 3 Gegenstand der Reinigungs- , Räum- und Streupflicht (1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die ausschließlich dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die Bestandteil einer öffentlichen Straße sind. (2) Entsprechende Flächen am Rande der Fahrbahn sind, falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, Flächen in einer Breite von 1 Meter. (3) Entsprechende Flächen von verkehrsberuhigten Bereichen, sind an deren Rand liegende Flächen in einer Breite von 1 Meter. Erstrecken sich Parkflächen, Bänke, Pflanzungen und ähnliches nahezu bis zur Grundstücksgrenze ist der Straßenanlieger für eine nach Satz 1 entsprechend breite Fläche entlang dieser Einrichtungen verpflichtet. (4) Friedhof-, Kirch – und Schulwege sowie Wander – und sonstige Fußwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten Flächen, die nicht Bestandteil einer anderen öffentlichen Straße sind. (5) Haben mehrere Grundstücke gemeinsam Zufahrt oder Zugang zur erschließenden Straße oder liegen sie hintereinander zur gleichen Straße, so erstrecken sich die gemeinsam zu erfüllenden Pflichten nach dieser Satzung auf den Gehweg und die weiteren in Abs. 4 genannten Flächen an den der Straße nächstgelegenen Grundstücke. § 4 Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeiten (1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz Unrat, Unkraut und Laub. Die Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung. (2) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, sowie nicht besondere Umstände (Frostgefahr) entgegenstehen. (3) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt noch in die Straßenrinne der anderen Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden. § 5 Umfang des Schneeräumens (1) Die Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Sie sind in der Regel mindestens auf 1 Meter Breite zu räumen. (2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf den restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind, sowie der Platz dafür nicht ausreicht, am Rand der Fahrbahn bzw. am Rand der in § 3 Abs. 2 bis 5 genannten Flächen anzuhäufen. Nach Eintreten von Tau Wetter sind die Straßenrinnen und die Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann. (3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumte Fläche vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Fläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens einem Meter zu räumen. (4) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden. Geräumter Schnee oder auftauendes Eis darf dem Nachbarn nicht zugeführt werden. § 6 Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 3 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgänger bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt möglichst gefahrlos benützt werden können. Die Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 5 Abs. 1 zu räumende Fläche. (2) Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. (3) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend. §7 Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr , sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich,, bei bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr. § 8 Ordnungswidrigkeit (1) Ordnungswidrig im Sinn von § 54 Abs. 1 Nr. 5 Straßengesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtungen aus § 1 nicht erfüllt, insbesondere a) Gehweg und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in § 4 reinigt; b) Gehweg und die weiteren in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 5 und 7 räumt; c) bei Schnee- und Eisglätte Gehwege und weitere in § 3 genannten Flächen nicht entsprechend den Vorschriften in den §§ 6 und 7 streut. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 54 Abs. 2 Straßengesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens 2,50 EURO und höchstens 500 EURO und bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen mit höchstens 250 EURO geahndet werden. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Bürgermeisteramt Baindt geändert am 07.06.2016[mehr]

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    Zuletzt geändert: 25.09.2019
    Radioaktivität

    Bei der Belastung des Menschen durch ionisierende Strahlung wird unterschieden zwischen natürlicher, zivilisatorisch bedingter und beruflicher Exposition. Zur natürlichen Exposition gehört die Belastung durch die kosmische Höhenstrahlung und durch ionisierende Strahlung ausgehend von natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen in Luft, Wasser und Boden. Radioaktive Stoffe wie das Edelgas Radon-222, Uran oder Kalium-40 kommen in der Natur in bestimmten Gesteinen und in Böden vor. Andere radioaktive Stoffe wie beispielsweise Kohlenstoff-14 oder Tritium entstehen durch Wechselwirkung von Atomkernen in der Atmosphäre mit kosmischer Strahlung. Die jährliche natürliche Strahlenbelastung einer Person in Deutschland beträgt durchschnittlich 2,1 Millisievert. Dies ist ein Mittelwert über die gesamte Bevölkerung. Je nach Wohnort, Ernährungs- und Lebensgewohnheiten kann die jährliche natürliche Strahlenbelastung einer Person zwischen etwa einem bis zu zehn Millisievert betragen. Zur zivilisatorisch bedingten Exposition trägt entscheidend die medizinische Anwendung ionisierender Strahlung bei, wie das Röntgen und die Verwendung von radioaktiven Stoffen in der Nuklearmedizin. Die mittlere Strahlenbelastung aus der medizinischen Anwendung ionisierender Strahlung beträgt in Deutschland etwa 1,7 Millisievert pro Jahr. Zur zivilisatorisch bedingten Exposition tragen mit einer vergleichsweise geringen Strahlenbelastung von weniger als 0,05 Millisievert pro Jahr bei: Flugreisen der Betrieb der Kernkraftwerke, radioaktive Stoffe in Industrie, Technik und Haushalt, der Fallout von Kernwaffentests und der Reaktorunfall von Tschernobyl. Aufgrund der beruflichen Exposition wird in Deutschland die Strahlenbelastung von etwa 400.000 Personen überwacht. Dies betrifft die Berufsgruppen in der Medizin, Kerntechnik und Industrie. Aber auch in Wasserwerken, im Bergbau und in Flugzeugen wird die Strahlenbelastung des Personals überwacht. Radioaktive Stoffe entstehen auch bei der Kernspaltung in Kernkraftwerken. In Baden-Württemberg wurde die letzte laufende Anlage, das Kernkraftwerk Neckarwestheim II, am 15.04.2023 planmäßig vom Netz genommen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Dokumente und Visa

    Reisen innerhalb der EU Bei Reisen innerhalb des Schengenraums werden keine Grenzkontrollen mehr durchgeführt. Trotzdem müssen Sie auch bei Reisen innerhalb der Europäischen Union (EU) ein gültiges Reisedokument (Reisepass oder Personalausweis) mit sich führen. Bei Flugreisen benötigen Sie in der Regel einen Reisepass oder Personalausweis, um nachzuweisen, dass Sie wirklich der Inhaber Ihres Flugtickets sind. In einigen EU-Staaten können Sie auch mit einem nicht mehr gültigen Reisepass einreisen. Informieren Sie sich rechtzeitig vor Reiseantritt, wie lange ein Reisepass in Ihrem Urlaubsland abgelaufen sein darf. Achtung: Auch wenn ein Staat die Einreise mit einem abgelaufenen Reisepass gestattet, kann Ihnen von Fluggesellschaften die Beförderung verweigert werden. Achten Sie deshalb immer darauf, dass Ihr Reisepass noch gültig ist beziehungsweise informieren Sie sich rechtzeitig vor einer Reise bei der jeweiligen Fluggesellschaft über die geltenden Bestimmungen. Wenn Sie auf dem Landweg reisen, müssen Sie auch die Einreisebestimmungen Ihrer Transitländer beachten. Reisen in Nicht-EU-Staaten Welche Reisedokumente Sie bei Reisen in Nicht-EU-Staaten benötigen beziehungsweise welche Gültigkeitsdauer diese haben müssen, hängt von den Bestimmungen Ihres Reiselandes ab. Für manche Länder benötigen Sie als deutscher Staatsangehöriger für die Einreise ein Visum. Beachten Sie, dass Sie in manchen Ländern auch nur für die Durchreise ein "Transitvisum" benötigen. Manche Staaten können Ihnen die Einreise verweigern, wenn sich in Ihrem Reisepass Einreisestempel bestimmter anderer Staaten befinden. Zum Beispiel verweigern manche arabische Staaten die Einreise mit einem Einreisestempel aus Israel. Für solche Fälle können Sie sich einen Zweitpass ausstellen lassen. Besondere Einreisebestimmungen gelten für die USA. Von allen Reisedokumenten, Fahrzeugpapieren und Tickets, die Sie auf Ihrer Reise mitführen, sollten Sie Kopien anfertigen und diese getrennt vom Original aufbewahren. Im Fall von Verlust oder Diebstahl der Originale kommen Sie so schneller an Ersatzpapiere. Sie können auch Kopien Ihrer Reisedokumente, Fahrzeugpapiere und Tickets im Dokumentensafe Ihres Servicekontos, für das Sie sich im Serviceportal registirert haben, elektronisch ablegen. So müssen Sie sich nur Ihre Zugangsdaten merken und haben im Bedarfsfall jederzeit von allen Orten aus über das Internet Zugriff auf Ihre Unterlagen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Berufsbezeichnungen für Freiberufler

    Bestimmte Berufsbezeichnungen der Katalogberufe sind durch gesetzliche Vorschriften geschützt. Diese Berufsbezeichnungen dürfen nur von Personen verwendet werden, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen sind beispielsweise: Architektin oder Architekt Die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" darf nur führen, wer in die Architektenliste der Architektenkammer eingetragen ist. Ärztin oder Arzt Als "Ärztin" oder "Arzt" dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine Approbation nachweisen können beziehungsweise die aufgrund einer Erlaubnis zur Ausübung des Berufs vorübergehend berechtigt sind. Ärztinnen und Ärzte, die als Staatsangehörige der Europäischen Union (EU) oder aufgrund eines anderen zwischenstaatlichen Vertrags zur Berufsausübung berechtigt sind, dürfen die Berufsbezeichnung in Deutschland ebenfalls führen. Ingenieurin/Beratende Ingenieurin oder Ingenieur/Beratender Ingenieur Den Titel "Ingenieurin" oder "Ingenieur" tragen Personen, die ein technisches oder naturwissenschaftliches Studium mit einer Regelzeit von mindestens sechs Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule absolviert haben oder von der Ingenieurkammer Baden-Württemberg die Genehmigung hierzu erhalten haben. Die Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur" darf nur führen, wer in die Liste der Ingenieurkammer eingetragen ist. Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt Die Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" dürfen nur Personen verwenden, die die Befähigung zum Richteramt nachweisen können beziehungsweise die Eingliederungsvoraussetzungen nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllen oder eine entsprechende Eignungsprüfung bestanden haben. Außerdem müssen sie bei einer Rechtsanwaltskammer zugelassen sein. Steuerberaterin/Steuerbevollmächtigte oder Steuerberater/Steuerbevollmächtigter Als "Steuerberaterin" oder "Steuerberater" und "Steuerbevollmächtigte" oder "Steuerbevollmächtigter" dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine entsprechende Prüfung bestanden haben beziehungsweise von dieser befreit waren und durch die Steuerberaterkammer bestellt wurden. Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer Die Berufsbezeichnung "Wirtschaftsprüferin" oder "Wirtschaftsprüfer" darf nur führen, wer die Prüfung als "Wirtschaftsprüferin oder "Wirtschaftsprüfer" bestanden hat und von der Wirtschaftsprüferkammer bestellt wurde.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Volljährigenadoption

    Sie dient dazu, ein rechtliches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen Erwachsenen herzustellen. Im Allgemeinen ist sie als schwache Adoption ausgestaltet. Denn sie führt in der Regel weder zu einer vollständigen rechtlichen Eingliederung des Angenommenen in die Familie des Annehmenden noch zu einem vollständigen Abbruch der rechtlichen Bindungen zur bisherigen Familie des Angenommenen. Zum Beispiel werden die Kinder des Angenommenen zwar Enkel des Annehmenden, nicht aber Neffen oder Nichten von dessen Geschwistern. Hinweis: Die annehmende Person ist der angenommenen Person und ihren Kindern vorrangig vor deren leiblichen Verwandten zum Unterhalt verpflichtet. Die Adoption einer volljährigen Person setzt immer voraus, dass die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Die Annahme einer volljährigen Person ist vor allem sittlich gerechtfertigt, wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Anzunehmenden und dem Annehmenden schon entstanden ist. Dies kann beispielsweise anzunehmen sein, wenn der oder die Anzunehmende bereits als minderjähriges Kind in der Familie des Annehmenden gelebt hat und rechtliche Gründe die Adoption verhindert haben. Beispiel: Die leiblichen Eltern verweigern die Zustimmung. Hinweis: Im Unterschied zur Minderjährigenadoption erlangt der Angenommene, wenn es sich um eine ausländische Person handelt, nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Als besondere Form der Adoption im Erwachsenenalter sieht das Gesetz schließlich die Adoption eines Volljährigen mit den Wirkungen wie für einen Minderjährigen vor (starke Adoption oder Volladoption). Diese ist dann möglich, wenn ein minderjähriger Bruder oder eine minderjährige Schwester des Anzunehmenden bereits von dem Annehmenden als Kind angenommen worden ist oder auch angenommen werden soll (hierdurch sollen unterschiedliche Annahmeverhältnisse in einer Familie vermieden werden), der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in der Familie des Annehmenden gelebt hat, der Anzunehmende das Kind des Ehegatten oder Lebenspartners des Annehmenden ist oder der Adoptionsantrag schon zur Zeit der Minderjährigkeit des Anzunehmenden beim Amtsgericht gestellt wurde und es aufgrund der Verfahrensdauer nicht mehr zum Abschluss der Minderjährigenadoption gekommen ist. Lassen Sie sich in einem solchen Fall frühzeitig von der Notarin oder dem Notar über das Erfordernis neuer Antragstellungen und damit einhergehender Kosten beraten. Eine solche Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption darf nicht erfolgen, wenn ihr überwiegende Interessen der Eltern des Anzunehmenden entgegenstehen. Die Familiengerichte sind zuständig für die Adoptionsverfahren.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Stiftungsaufsicht

    Stiftungen unterliegen der Aufsicht der Stiftungsbehörden. Die staatliche Aufsicht soll gewährleisten, dass der Wille der stiftenden Person auch dann beachtet wird, wenn diese keinen Einfluss mehr auf die Stiftung nehmen kann. Die Aufsicht über Stiftungen ist Rechtsaufsicht, nicht Zweckmäßigkeits- oder Wirtschaftsaufsicht. Die Stiftungsbehörde achtet darauf, dass die Stiftungsorgane die Gesetze, das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung beachten. Den Stiftungsorganen steht ein weiter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu. Die Stiftungsaufsicht soll möglichst beratend tätig werden. Einzelne Aufsichtsmittel der Stiftungsbehörde sind: Recht auf Unterrichtung Die Stiftungsbehörde kann sich über einzelne Angelegenheiten der Stiftung unterrichten. Dieses Unterrichtungsrecht geht nur so weit wie der Zweck des Aufsichtsrechts und beschränkt sich auf einzelne Angelegenheiten. Gegebenenfalls müssen die erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. Mitteilungspflicht Die Stiftung muss die Zusammensetzung und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe unverzüglich der Stiftungsbehörde anzeigen. Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift der Stiftung der Stiftungsbehörde mitteilen. Anzeigepflicht Bestimmte Rechtsgeschäfte, die für den Bestand und die Aufgabenerfüllung der Stiftung von besonderer Bedeutung sind beziehungsweise sein können (Beispiele: Aufnahme von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken), sind der Stiftungsbehörde in der Regel im Voraus anzuzeigen. Dies gilt nicht für Familienstiftungen. Jahresrechnung Innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ist der Stiftungsbehörde eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und einem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks vorzulegen. Genehmigungspflicht Wesentliche Änderungen wie Satzungsänderungen, Zulegungen und Zusammenlegungen oder die Auflösung einer Stiftung müssen von der Stiftungsbehörde genehmigt werden. Beanstandung sowie Anordnung und Ersatzvornahme Rechtswidrige Maßnahmen der Stiftungsorgane können von der Stiftungsbehörde beanstandet werden. Rechtlich gebotene Maßnahmen, die von den Stiftungsorganen unterlassen werden, können von der Stiftungsbehörde angeordnet und ersatzweise durchgeführt werden. Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern Die Abberufung von Organmitgliedern ist das äußerste Mittel der Stiftungsaufsicht. Voraussetzung ist eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zu ordnungsgemäßer Geschäftsführung. Zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der Stiftung ist auch eine Neubestellung von Organmitgliedern möglich. Stiftungsbehörde ist bei rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts in der Regel das Regierungspräsidium. Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung ihren Sitz hat.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Anmeldung

    Wenn Sie zu der Auffassung gelangt sind, dass Ihre Erfindung die genannten Kriterien und Voraussetzungen erfüllt, sollten Sie eine Patentanmeldung vorbereiten. Hinweis: Wenn Sie ein Patent anmelden wollen, können Sie dies selbst tun. Grundsätzlich ist es Ihnen überlassen, ob Sie die Hilfe einer Patentanwältin oder eines Patentanwalts in Anspruch nehmen oder nicht. Sie sollten hierbei jedoch bedenken, dass Fehler beim Verfassen der Patentschrift in der Regel nur unter Verlust des zeitlichen Ranges der Erfindung oder gar nicht zu korrigieren sind. Falls Sie beabsichtigen, die Erfindung auch im Ausland anzumelden, sollten Sie möglichst gleichzeitig eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt hinzuziehen. Haben Sie keinen Wohnsitz, Sitz oder keine Niederlassung in Deutschland, müssen eine als Rechts- oder Patentanwältin oder Rechts- oder Patentanwalt zugelassene Vertretung bestellen. Diese können auch Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sein. Tipp: Über die Internetseiten der Patentanwaltskammer können Sie eine Patentanwältin oder einen Patentanwalt in Ihrer Nähe suchen. Bevor Sie eine Anmeldung vornehmen, sollten Sie eine Vorstellung davon haben, wie Sie Ihre Erfindung verwerten wollen (z.B. verkaufen, im eigenen Unternehmen einsetzen oder eine oder mehrere Lizenzen vergeben). Patente sind mit Gebühren verbunden, die sich gerade für Einzelerfinderinnen und Einzelerfinder und kleine Unternehmen nicht lohnen, wenn keine realistische Vorstellung zur Verwertung der Erfindung vorhanden ist. Wie Sie bei einer Patentanmeldung vorgehen müssen, welche Unterlagen Sie benötigen und welche Kosten Ihnen entstehen, können Sie in der Verfahrensbeschreibung "Patentanmeldung" nachlesen. Hinweis: Ein Patent, das Sie in Deutschland anmelden, gilt nur hier. Sie haben natürlich auch die Möglichkeit, in anderen Ländern ein Patent anzumelden oder eine europäische Patentanmeldung oder eine internationale Patentanmeldung vorzunehmen. Damit können Sie in mehreren Ländern gleichzeitig Schutz erlangen. Sofern es sich dabei um Nachanmeldungen der gleichen Erfindung handelt, müssen Sie dies innerhalb eines Jahres zur Wahrung des zeitlichen Ranges der Erstanmeldung tun. Bei der Entscheidung, für welche Länder Sie für Ihre Erfindung Patentschutz anstreben, sollten Sie - neben finanziellen Aspekten - vor allem berücksichtigen, wo Sie die Erfindung vermarkten wollen und wo wichtige Konkurrenzunternehmen ansässig oder tätig sind. Tipp: Ausführliche Hinweise finden Sie auch im " Merkblatt für Patentanmelder " des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder direkt vor Ort beim Informationszentrum Patente in Stuttgart . Von den Internetseiten des DPMA können Sie auch die jeweiligen Anmeldeformulare downloaden.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Elektromagnetische Felder

    Elektromagnetische Felder können den menschlichen Körper beeinflussen. In der Medizin werden sie zum Beispiel zur Stimulation von Nerven und Muskeln oder bei der Kernspintomografie eingesetzt. Elektromagnetische Felder können die Funktion von Implantaten wie beispielsweise von Herzschrittmachern beeinflussen. Wenn Sie Träger eines solchen Implantates sind, sollten Sie sich über mögliche Auswirkungen und vorbeugende Verhaltensweisen beispielsweise beim Gebrauch eines Handys informieren. In Deutschland gibt es Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor elektromagnetischer Strahlung. Funkanlagen und Anlagen für das Stromnetz müssen die Anforderungen der 26. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Verordnung über elektromagnetische Felder – 26. BImSchV) erfüllen. Mögliche Quellen von elektromagnetischer Strahlung sind: Hochspannungsleitungen Die meisten Elektrogeräte nutzen Wechselstrom mit einer Spannung von 230 oder 400 Volt und einer Frequenz von 50 Hertz (Hz). Das bedeutet, dass pro Sekunde 50 Schwingungen stattfinden und dass das elektrische und das magnetische Feld 100-mal pro Sekunde seine Richtung verändert. Der Strom wird über Hochspannungsleitungen transportiert, um Verluste zu vermeiden. In der Umgebung von Hochspannungsleitungen können niederfrequente elektrische und magnetische Felder auftreten. Je nachdem, wie hoch die elektrische Spannung ist, wie die Leiterseile angeordnet sind und in welcher Höhe die Leitung gespannt wird, variiert die Feldstärke am Boden. Das Bundesamt für Strahlenschutz bietet weitere Informationen zu Hochspannungsleitungen. Statische Felder ändern ihre Richtung nicht. Sie treten zum Beispiel in der Umgebung von Leitungen zur Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung (HGÜ) auf. Erdkabel Erdkabel sind eine technische Alternative zu Hochspannungsfreileitungen. Das elektrische Feld ist geringer als bei Hochspannungsfreileitungen, das magnetische Feld bleibt aber erhalten. Elektroumspannanlagen In der Nähe von Städten wird die elektrische Spannung in Umspannwerken auf Niederspannungsebene transformiert. Mit einer geringeren Spannung von 400 bzw. 230 Volt wird der Strom dann an Haushalte, Industriebetriebe oder Behörden verteilt. Mobilfunkanlagen Ein Mobiltelefon hält nach dem Einschalten Kontakt mit der Basisstation seines Netzbetreibers. Über hochfrequente elektromagnetische Felder, sogenannte Mikrowellen, werden Daten ausgetauscht. Je dichter das Netz an Basisstationen ("Funkmasten"), desto geringer ist die benötigte Sendeleistung des einzelnen Mobiltelefons. Über eine eingebaute Antenne senden und empfangen Mobiltelefone Informationen. Die auf den Benutzer einwirkende Strahlung wird über den SAR-Wert (Spezifische Absorptionsrate) ausgedrückt. Auf den Seiten des Bundesamts für Strahlenschutz können Sie nachlesen, wie Sie die Strahlenbelastung bei Gesprächen mit dem Mobiltelefon besonders gering halten können. Dies gelingt zum Beispiel durch ein kabelgebundenes Headset oder indem Sie vermeiden, in einem Auto ohne Außenantenne zu telefonieren.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Verlust von Dokumenten

    Haben Sie zum Beispiel Ihre Ausweisdokumente verloren oder wurden sie Ihnen gestohlen? Dann müssen Sie diesen Verlust so schnell wie möglich melden und Ersatzdokumente beantragen. Personalausweis und Reisepass Sollten Sie Ihren Reisepass beziehungsweise Personalausweis vermissen, sind Sie verpflichtet, diesen Verlust sowie sein Wiederauffinden unverzüglich der Pass- und Personalausweisbehörde Ihrer Gemeinde mitzuteilen. Benötigen Sie sofort einen Ersatz, beispielsweise weil Sie verreisen möchten und Ihr einziges Ausweisdokument verloren gegangen ist, können Sie einen vorläufigen Reisepass oder einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Was Sie dabei beachten sollten, lesen Sie in der Leistungsbeschreibung. Online-Ausweisfunktion des Personalausweises Wenn Sie Ihren neuen Personalausweis mit Online-Ausweisfunktion verlieren, steht Ihnen zur Sperrung der Online-Ausweisfunktion die Rufnummer der Sperrhotline 116 116 zur Verfügung. Von Deutschland aus können Sie die Sperrhotline aus dem Festnetz und aus allen Mobilfunknetzen kostenlos rund um die Uhr erreichen. Im Übrigen kann auch die Pass- und Personalausweisbehörde die Sperrung der Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises veranlassen. Aus dem Ausland können Sie die Sperrhotline mit der deutschen Ländervorwahl über +49-116 116 oder +49-30-40 50 40 50 gebührenpflichtig erreichen. Halten Sie für den Anruf Ihr Sperrkennwort bereit. Im PIN-Brief wurde es Ihnen mitgeteilt. Unter der gebührenpflichtigen Hotline 0180-1-33 33 33 können Sie weiterhin den Bürgerservice des Bundesinnenministeriums erreichen. Diesen können Sie von Montag bis Freitag in den Servicezeiten von 08:00 bis 17:00 Uhr zu Fragen unter anderem rund um den Personalausweis kontaktieren. Nur Sperrungen der Online-Ausweisfunktion können Sie dort nicht vornehmen. Führerschein Einen Ersatzführerschein erhalten Sie ebenfalls nur auf Antrag. Auch in diesem Fall sind Sie dazu verpflichtet, den Verlust sofort zu melden und ein Ersatzdokument zu beantragen. Die Verlustmeldung und den neuen Antrag können Sie entweder direkt an die ausstellende Behörde richten oder bei Ihrer Gemeinde-/Stadtverwaltung abgeben. Wie Sie dabei vorgehen und welche Unterlagen Sie einreichen müssen, erfahren Sie in der Leistungsbeschreibung. Fahrzeugpapiere Bei Verlust der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II) benötigen Sie Ersatz, den Sie bei der Zulassungsbehörde beantragen. Bei Diebstahl ist es empfehlenswert, eine Bestätigung der Polizei über die Diebstahlsanzeige vorzulegen. Die Zulassungsbehörde kann eine Versicherung an Eides statt verlangen, bevor Sie neue Bescheinigungen erhalten. Beachten Sie, dass Ihnen, wenn Sie noch einen alten Fahrzeugschein besitzen, neben einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I auch der Teil II neu ausgestellt wird. EC- und Kreditkarte Sollten Sie Ihre Kredit- oder EC-Karte verloren haben, können Sie diese unter anderem mithilfe des bundesweit gültigen, kostenlosen Sperr-Notrufs 116 116 sperren lassen. Weitere Hinweise zu dieser Notrufnummer finden Sie im Onlineauftritt des Sperr e.V. Außerdem bieten Banken und Sparkassen ebenfalls Sperrnummern für die von ihnen ausgegebenen Karten an.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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