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Corona-Verordnungen

Quarantäne- und Isolationsregeln angepasst Auch Baden-Württemberg ändert die Isolations- und Quarantäneregeln im Land. Künftig beträgt die Isolation für positiv getestete Personen im Regelfall nur noch fünf Tage. Die Quarantäne für enge Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige entfällt vollständig. Die entsprechende Corona-Verordnung Absonderung trat am Dienstag, 3. Mai 2022, in Kraft. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Landes Baden-Württemberg. Neue Corona-Verordnung ab 3. April 2022 Ab Sonntag, 3. April 2022, gilt in Baden-Württemberg eine neue Corona-Verordnung. Damit fallen weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es aufgrund des neuen Infektionsschutzgesetzes des Bundes keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die Maskenpflicht im Nahverkehr und im medizinischen Bereich bleibt erhalten. Nach den jüngst vom Bund beschlossenen Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) hat die baden-württembergische Landesregierung die Corona-Verordnung des Landes grundlegend geändert. Die neue Verordnung wurde am Freitag, 1. April 2022, nach einem entsprechenden Kabinettsbeschluss vom Staatsministerium notverkündet. Damit fallen im Land von Sonntag, 3. April 2022, an weitreichende Schutzmaßnahmen weg, für die es nun keine rechtliche Grundlage mehr gibt. Die meisten Schutzmaßnahmen entfallen Eine Aufrechterhaltung der derzeitigen Schutzmaßnahmen wäre nur durch einen Landtagsbeschluss und bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine so genannte Hotspot-Regelung ( § 28a Absatz 8 IfSG ) über den 2. April hinaus möglich. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben – weder liegt derzeit eine Virusvariante mit signifikant höherer Pathogenität vor noch eine konkrete Gefahr der Überlastung der Krankenhauskapazität. Baden-Württemberg hat sich bis zuletzt dafür eingesetzt, mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes einen Instrumentenkasten an Basisschutzmaßnahmen aufrechterhalten zu können, mit dem kurzfristig auf Änderungen des Infektionsgeschehens im Land hätte reagiert werden können. Das neue Infektionsschutzgesetz sieht dies jedoch nicht mehr vor. Verantwortungsvolles Handeln und eine besondere Vorsicht gerade im Kontakt mit Menschen, für die bei einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf besteht, sind weiterhin notwendig. Nach den bisherigen Erfahrungen in der Pandemie hat sich das Tragen einer Maske als besonders wirksames Mittel zum Eigen- und Fremdschutz erwiesen. Die Landesregierung empfiehlt daher dringend, weiterhin eigenverantwortlich eine Maske zu tragen sowie einen Mindestabstand zu anderen Personen einzuhalten. Maßnahmen in der neuen Corona-Verordnung Folgende Maßnahmen sind in der neuen Corona-Verordnung (Gültigkeitszeitraum vom 3. April bis 1. Mai 2022) vorgesehen: Abstands-, Masken- und Hygieneempfehlung ( § 2 CoronaVO ) Maskenpflicht (medizinische Maske oder FFP2-Maske): im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV), in Arzt- und Zahnarztpraxen, in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste sowie in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe ( § 3 CoronaVO ) Außerdem beinhaltet die Verordnung eine Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen auf Grundlage von § 28a Absatz 7 IfSG zur Regelung von: Maskenpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Dialyseeinrichtungen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten Testpflichten in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Eingliederungshilfeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten, in Schulen und Kitas, in Einrichtungen zur Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlerinnen und -aussiedlern, in Justizvollzugsanstalten, Maßregelvollzugseinrichtungen und anderen Einrichtungen, soweit dort dauerhaft freiheitsentziehende Unterbringungen erfolgen. Diese Regelungen werden nicht direkt in der Corona-Verordnung der Landesregierung, sondern in entsprechenden Ressortverordnungen umgesetzt. Dazu gehören etwa Testpflichten in der Corona- Verordnung Schule und der Corona-Verordnung Kita bis zum Beginn der Osterferien sowie die Beibehaltung der Masken- und Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in der Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen . Des Weiteren beinhaltet die Corona-Verordnung des Landes die Ermächtigung zum Erlass von Ressortverordnungen sowie von Verordnungen der Stadt- und Landkreise auf Grundlage von § 28a Absatz 8 IfSG zur Regelung von Test-, Masken- und Hygienepflichten. Dies soweit der Landtag gemäß § 28a Absatz 8 Satz 1 IfSG feststellt, dass eine konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage besteht, die sogenannte Hotspot-Regelung. Corona-Verordnung des Landes Weitere Informationen zum Coronavirus in Baden-Württemberg Geänderte Corona-Verordnung ab 19. März 2022 Ab Samstag, 19. März 2022, gilt in Baden-Württemberg eine geänderte Corona-Verordnung. Das Land nutzt die im neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes vorgesehene Übergangsregel. Damit bleiben die Maskenpflicht in Innenräumen sowie Zugangsbeschränkungen in bestimmten Bereichen zunächst bestehen. Das neue Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes fährt die bisherigen Corona-Maßnahmen auf wenige Basismaßnahmen zurück. Mit Blick auf die derzeit hohen Inzidenzen nutzt das Land die im Gesetz vorgesehene Übergangsregel, die zumindest bis zum 2. April 2022 ergänzende Schutzmaßnahmen ermöglicht. Entsprechend hat das Land die Corona-Verordnung grundlegend überarbeitet. Die Verordnung wurde am Freitag, 18. März 2022, verkündet und tritt am Samstag, 19. März 2022, in Kraft. Wesentliche Punkte der neuen Verordnung Das bisherige Stufensystem in der Corona-Verordnung (Basis-, Warn- und Alarmstufe) entfällt. Kapazitätsbeschränkungen sowie Kontaktbeschränkungen sind ab 19. März 2022 ebenfalls nicht mehr Teil der Verordnung (da im künftigen IfSG nicht mehr vorgesehen). Die allgemeine Maskenpflicht bleibt auf Grundlage der Übergangsfrist bis 2. April 2022 bestehen: Das gilt insbesondere für die FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen und im öffentlichen Nahverkehr für Personen über 18 Jahre. Im Freien reicht eine medizinische Maske, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Auch an Schulen gilt weiterhin die Maskenpflicht. Ebenfalls Teil der Übergangsregel sind weiterhin Test(nachweis)pflichten, das heißt: unverändert 3G bei öffentlichen Veranstaltungen, beim Betrieb von Kultur-, Freizeit- und sonstigen Einrichtungen, bei Messen und Ausstellungen, bei Angeboten außerschulischer und beruflicher Bildung, in der Gastronomie und Beherbergung sowie bei körpernahen Dienstleistungen und so weiter 2G mit zusätzlichem Test in Diskotheken, Clubs. Auch die Regeln betreffend die Pflichten zur Erstellung von Hygienekonzepten bleiben – wie gehabt – bestehen (zum Beispiel bei öffentlichen Veranstaltungen und in Diskotheken und Clubs). Die Testpflicht an Schulen (zwei Mal pro Woche), in Krankenhäusern oder in Pflegeeinrichtungen wird fortgeführt. Die allgemeine Abstandsempfehlung (1,5 Meter) bleibt erhalten Corona-Verordnung des Landes Die Corona-Regelungen auf einen Blick (gültig ab 19. März 2022) (PDF)[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Versicherungen für Eigentümer und Vermieter

Für Eigentümer von Wohnungen und Häusern gibt es eine ganze Reihe von Versicherungen - die Auswahl ist groß, die Anbieter sind zahlreich. Es lassen sich so gut wie alle Risiken absichern, wenn Sie dies wünschen. Tipp: Bei der Entscheidung, welche Versicherung Sie abschließen und welches Risiko Sie bereit sind selbst zu tragen, ist es ratsam folgende Überlegungen anzustellen: Wie hoch ist der von Ihnen zu tragende Schaden im schlimmsten Fall? Wie hoch sind die jeweiligen Deckungssummen der einzelnen Schadensbereiche? Wie hoch ist der jährliche Beitrag mit bzw. ohne Selbstbeteiligung? Wohngebäudeversicherung Als Immobilienbesitzer sollten Sie zur finanziellen Absicherung von Schäden, die durch Feuer, Explosion, Leitungswasser, Frost, Blitzschlag, Sturm und Hagel entstehen können, eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte verbundene Versicherung, bei der die Prämien für jedes Risiko einzeln kalkuliert sind. Versichert werden zumeist neben dem Wohnhaus auch Garagen, Carports und Zäune. Wenn Sie in der Nähe eines Flusses, Stausees, Regenrückhaltebeckens oder sonstigen Gewässers wohnen, sollten Sie zusätzlich eine Absicherung gegen Schäden durch Erdrutsch, Hochwasser und Überschwemmungen in Erwägung ziehen. Aber auch eine Wohnlage am Hang kann nach einem Starkregen durch Erdrutsch und Überschwemmung beeinträchtigt werden. Daher ist es gut, die jeweilige Lage und die damit verbundenen Risiken zu betrachten. Wenn dies für Sie in Betracht kommt, achten Sie darauf, dass die sogenannten Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung mitversichert sind. Hinweis: Hausbesitzer, die ihr Haus mit einer Hypothek belastet haben, sind seitens der Kreditinstitute angehalten, das Gebäude zu versichern. Hausratversicherung Eine Hausratversicherung ersetzt Schäden an Haushaltsgegenständen, die durch Feuer, Sturm, Leitungswasserschäden, Explosion, aber auch durch Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus entstehen. Versichert sind alle Haushaltsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Kleidung, Geräte und Ähnliches. Ebenfalls versichert sind Bargeld und Wertpapiere, jedoch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Achtung: Das Eigentum von Untermietern ist von der Versicherung ausgenommen. Außerdem sind in vielen Versicherungsverträgen sogenannte Sorgfaltspflichten festgeschrieben. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Herd einschalten und die Wohnung verlassen, kann es im Schadensfall sein, dass die Versicherung nicht für die entstandenen Schäden aufkommt. Um die Versicherungssumme festzulegen, müssen Sie den Wert Ihres Hausrats schätzen. Das können Sie selbst oder gemeinsam mit Ihrer Versicherung tun. Manche Versicherungsunternehmen bieten auch eine Pauschalberechnung an, bei der ein Pauschalbetrag pro Quadratmeter festgelegt und anhand dessen die Versicherungssumme für die gesamte Wohnung bestimmt wird. Tipp: Bevor Sie sich für den Abschluss einer Hausratversicherung entscheiden, sollten Sie die Angebote von verschiedenen Versicherungen vergleichen, da es Unterschiede im Versicherungsbetrag und in der damit abgedeckten Versicherungssumme geben kann. Denken Sie daran, dass mit dem Umzug in eine neue - eventuell größere - Wohnung der Umfang und damit auch die Versicherungssumme der Hausratversicherung angepasst werden sollte, damit Sie im Schadensfall keine Unterdeckung feststellen müssen. Ddazu gibt es Berechnungstabellen bei den Versicherungen. Der Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung geht für die Dauer eines Umzuges auf die neue Wohnung über. Während des Umzuges besteht der Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Er erlischt in der alten Wohnung jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Melden Sie also Ihre neue Anschrift so schnell wie möglich Ihrem Versicherungsinstitut. Der bisherige Vertrag wird geändert und gegebenenfalls angepasst. Haftpflichtversicherung Wenn jemand durch Sie, Ihr Haus oder Grundstück zu Schaden kommt, greift die Haftpflichtversicherung ein. Es hängt vom Versicherungsunternehmen ab, wie diese Risiken abgesichert sind, teils durch eine Privathaftpflichtversicherung (Einfamilienhaus), teils durch eine spezielle Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (Mehrfamilienhaus). Neben den Sach- und Vermögensschäden sind auch die Schäden an Gesundheit und Leben von Personen versichert. Denkbare Fälle wären beispielsweise, dass jemand durch einen herabfallenden Dachziegel verletzt wird oder ein morscher Baum umkippt und auf dem Nachbargrundstück Schaden anrichtet. Oder Sie kommen einmal Ihrer Räumpflicht im Winter nicht nach und auf dem Gehweg vor Ihrem Haus kommt jemand zu Fall und verletzt sich. Wohnungshaftpflichtversicherung Eine Haftpflichtversicherung für Ihre vermietete Wohnung reguliert den Schaden, den andere durch Ihr Eigentum erleiden. Häufige Schadensfälle sind falsch verlegte elektrische Leitungen, mangelhafte Wasserinstallationen, defekte Heizkörper oder unsachgemäße Deckenkonstruktionen. Die Haftungsrisiken des Vermieters einer Eigentumswohnung werden nicht selten unterschätzt. So sieht beispielsweise das Wohnungseigentümer-Gesetz vor, dass der Vermieter (Sondereigentümer) für Schäden, die sein Mieter schuldhaft anderen Eigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zufügt, haftet. Sie können aber auch haften, wenn Sie Ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachkommen (z.B. der Räumpflicht im Winter oder sich Teile des Außenputzes lösen und herabfallen). Rechtsschutzversicherung Als Haus- oder Wohnungseigentümer oder als Vermieter kann eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein, weil es nicht auszuschließen ist, dass Sie einen Rechtsstreit führen müssen, auch wenn Sie besten Willens sind, ihn zu vermeiden. So zählen Nachbarschaftsstreitigkeiten mit zu den häufigsten Fällen, in denen Gerichte eingeschaltet werden. Als Vermieter kann es vorkommen, dass Sie Ansprüche gegen Ihre Mieter durchsetzen müssen. Ihr Mieter kann Sie verklagen oder Sie wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten belangen. Ihre Versicherung erstattet Ihnen dann die Anwalts- und Gerichtskosten entsprechend der vereinbarten Versicherungsleistung. Mietverlustversicherung (Mietausfallversicherung) Wenn nach Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Rohrbruch oder Sturm die vermieteten Wohnräume aufgrund von Reparaturen vorübergehend nicht bewohnt werden können, entgehen Ihnen Mieteinnahmen. Um diese auszugleichen, können Sie eine Mietverlustversicherung abschließen, die mitunter zusätzlich zur Wohngebäudeversicherung angeboten wird. Der Mietausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, bis zu dem die Räume wieder nutzbar sind, allerdings in der Regel bis maximal zwölf Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls. Wägen Sie vor Abschluss einer Versicherung das Risiko und die Höhe eines Schadenfalles zu den jährlichen Versicherungsbeiträgen ab. Wenn Sie sich bei der Auswahl von Versicherungen unsicher sind, lassen Sie sich von Fachleuten beraten - beispielsweise von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg .[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
01_Inforeihe_Energiedialog-AdW_Regionalplan_final_WEB.pdf

Warum werden Windenergieanlagen im Altdorfer Wald geplant? Um die Energiewende zu schaffen, soll Windener- gie im ganzen Bundesgebiet ausgebaut werden. Die Bundesregierung hat den Ländern deshalb gesetzli- che Flächenziele vorgegeben. Die Landesregierung in Baden-Württemberg hat ihre Regionalverbände wiederum beauftragt, geeignete Flächen zu reser- vieren. Der Direktor des Regionalverbands Bodensee- Oberschwaben (RVBO) Dr. Wolfgang Heine war am 21. Juni 2023 beim Treffen der Dialoggruppe* zu Gast und erläuterte den Auftrag, den aktuellen Pla- nungsstand und die Bedeutung für die Planungen im Altdorfer Wald. Was ist der Regionalverband und was tut er? Die drei Landkreise Sigmaringen, Ravensburg und der Bo- denseekreis bilden gemeinsam den RVBO. Für dieses Ge- biet wird ein gemeinsamer Regionalplan erstellt. Dieser legt die „anzustrebende räumliche Entwicklung und Ord- nung der Region“ fest, beispielsweise wo der Freiraum zu schützen ist und wo Siedlungs- oder Industriegebiete sein können. Das passiert in Form von Texten und Karten. Die Regionalverbände sollen nun auch wieder die Energie- erzeugung in Baden-Württemberg steuern. Dafür erstellt der RBVO derzeit einen neuen Teilregionalplan Energie, indem große Flächen zur Nutzung von Wind- und Solar- energie (Freiflächen-Photovoltaik) festgelegt („ausgewie- sen“) werden. Der RVBO hat eine eigene Internetseite eingerichtet, auf welcher der aktueller Stand und Hinweise zu Veranstaltun- gen zu finden sind: www.rvbo-energie.de Welche Ziele muss der neue Teilregio- nalplan Energie erfüllen? Baden-Württemberg will 1,8 % seiner Fläche für Windener- gie ausweisen. Für Freiflächen-Photovoltaik (Solarparks) werden 0,2 % gesucht. Welche Flächen werden ausgewiesen? Derzeit definiert der RVBO „Suchräume“. Innerhalb dieser Gebiete werden die konkreten Vorranggebiete ausgewie- sen. Auch Teile des Altdorfer Waldes liegen in einem Such- raum. Regionaldirektor Dr. Wolfang Heine erklärt, dass sie bei der Suche nach Vorranggebieten zunächst verschiedene Ausschluss- und sehr erhebliche Konfliktkriterien über- einander gelegt werden, die dazu führen, dass fast 90 % der Regionsfläche von vornherein ausscheidet. Insbeson- dere wegen der Windhöffigkeit, des Siedlungsabstands und des Artenschutzes bleiben in Süddeutschland häufig Waldgebiete übrig. Unsere Suchraumkarte für Wind- energie ist zum großen Teil eine Waldkarte. Dr. Wolfgang Heine am 21.06.2023, bei der Sitzung der Dialoggruppe in Wolfegg Was sind die Kriterien für die Suche nach Vorranggebieten für Windener- gie? Kriterien nach denen der RVBO Gebiete bewertet sind etwa Windhöffigkeit, Abstände zu geschlossenen Wohn- siedlungen (750 Meter), Denkmalschutz, Naturschutz & Artenschutz, Ziviler Luftverkehr und militärische Belange und Gewässerschutz. Eigentumsverhältnisse an der Flä- che spielen keine Rolle. Kommunaler Energiedialog zum geplanten Windpark im Altdorfer Wald Thema 1 | Teilregionalplan Energie “ Auszug aus der Suchraumkarte des RVBO Juli 2013 http://www.rvbo-energie.de Welche Windbedingungen sind nötig? Bei der Abschätzung der Windhöffigkeit bezieht sich der RVBO auf den Windatlas Baden-Württemberg. Der Wind- atlas zeigt die Eignung eines Standortes an der sogenann- ten Leistungsdichte des Windes auf. Diese wird in Watt pro Quadratmeter angegeben. Der erforderliche Mindestwert beträgt 190 W/m² in 160 m Höhe. Im Altdorfer Wald weist der Windatlas die mittleren Kategorien „> 250 – 310 W/m²“ und „> 190 – 250 W/m²“ aus. Der Windatlas ist online abrufbar unter: www.energieatlas-bw.de/wind/windatlas-baden-wuerttemberg Übrigens: Die Berechnungen im Windatlas reichen zur Wirtschaftlichkeitsprüfung eines Windparks nicht aus. Die planende Firma Windpark Altdorfer Wald GmbH (WAW) führt eigene Windmessungen durch. So können sie sicher entscheiden, ob sich der Windpark betreiben lässt. Wie wird der Grundwasserschutz beachtet? Wasserschutzgebiete werden vom Landratsamt ausge- wiesen. Gebiete der Zone 1 haben die höchste Schutz- klasse und der Bau von Windenergieanlagen ist dort ausgeschlossen. Zone 2 ist ebenso nicht Bestandteil des Suchraums. In Gebieten der Zone 3 ist der Bau hingegen grundsätzlich möglich, erläutert Regionaldirektor Heine auf Rückfrage der Dialoggruppe. Außerdem erklärte er, dass Wasservorrang und Vorbehaltsgebiete im Regional- plan keine Ausschlusswirkung hätten. Hydrogeologische Gutachten für den Standort jeder einzelnen Anlage sollen mögliche Gefährdungen für das Grundwasser im Rahmen des Genehmigungsverfahrens klären. Diese seien von der WAW für den Altdorfer Wald bereits beauftragt. Was ist der Zeitplan der Regionalplanung? Innerhalb dieser Suchräume wird jetzt ein Entwurf für die konkreten Gebiete erarbeitet. Spätestens zum 1. Ja- nuar 2024 werden diese Gebiete veröffentlicht (Offen- lage). In einer zwei- bzw. dreimonatigen Anhörungsfrist können Träger öffentlicher Belange sowie jede Privat- person Stellungnahmen einreichen. Bis spätestens zum 30. September 2025 muss ein Satzungsbeschluss zum Teilregionalplan erfolgen. Dieser ist bis Ende 2025 vom zuständigen Ministerium zu genehmigen und anschlie- ßend rechtskräftig. Und dann? Wenn das 1,8-Prozent-Ziel rechtssicher erreicht ist, werden außerhalb dieser Vorranggebiete für Windenergiegebiete zunächst keine Anlagen gebaut. Kommunen können aber ergänzend über die Bauleitplanung Flächen ausweisen. Was passiert, wenn das Ziel nicht erreicht wird? Dann gibt es keine steuernde Wirkung – Windenergiean- lagen können grundsätzlich überall im Außenbereich ge- baut werden, sofern keine gesetzlichen Konflikte vorliegen (Super-Privilegierung). Das Plädoyer des Regionaldirektors Dr. Wolfang Heine beim Treffen der Dialoggruppe lautete daher: Wir sollten diese Aufgabe ge- meinsam hinbekommen, um diese Super-Privilegierung zu ver- hindern. Dr. Wolfgang Heine am 21.06.2023 bei der Sitzung der Dialoggruppe in Wolfegg Was heißt das konkret für den geplan- ten Windpark im Altdorfer Wald? Diese Frage war für die Mitglieder der Dialoggruppe von zentraler Bedeutung. Dr. Wolfang Heine betonte mehrfach, dass der RVBO unabhängig von der Projektentwicklung der WAW arbeite. Auch ob die Flächen dem Land (Forst BW), kommunalen oder privaten Eigentümern gehöre, sei irrelevant. Man arbeite nach gesetzlichen Vorgaben und fachlichen Kriterien. Ab 2025 sei dann der Bau von Wind- energieanlagen nur innerhalb der ausgewiesenen Flächen möglich. Die Offenlage des RVBO 2024 wird daher rich- tungsweisend für die Windparkplanung sein. D. h. wenn der Regionalverband (nur) eine kleinere Fläche ausweisen sollte als das Projektgebiet, wären auch entsprechend we- niger Windenergieanlagen im Altorfer Wald möglich. *Die Gemeinden Baienfurt, Baindt, Bergatreute, Schlier, Vogt, Waldburg und Wolfegg informieren im Rahmen des Energiedialogs gemeinsam über den geplanten Windpark. Seit Juni 2023 wird der Energiedialog von der Dialoggruppe gesteuert. Diese beteiligt unterschiedliche Anspruchs- gruppen am Energiedialog, trifft sich regelmäßig und wählt unter ande- rem Themen für diese Info-Reihe aus. Die sieben Kommunen werden vom Forum Energiedialog unterstützt. Das Forum Energiedialog Baden-Württemberg ist ein Landesprogramm des Umweltministeriums, das Kommunen im Zusammenhang mit An- lagen der erneuerbaren Energien begleitet: energiedialog-bw.de Bei Fragen ist Sarah Albiez ansprechbar | s.albiez@energiedialog-bw.de | 0151 10674803. “ https://www.energieatlas-bw.de/wind/windatlas http://www.energiedialog-bw.de mailto:s.albiez%40energiedialog-bw.de?subject= http://www.energiedialog-bw.de[mehr]

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    Zuletzt geändert: 08.08.2023
    Wald im Klimawandel

    Welche Rolle spielen die Wälder im Klimawandel? Unsere Wälder sind nicht nur stark vom Klimawandel bedroht – sie selbst sind zugleich wichtige Klimaschützer! Mit ihren Nadeln und Blättern filtern sie das klimaschädliche Kohlendioxid aus der Luft und spalten es in Sauerstoff und Kohlenstoff. Den Sauerstoff geben sie wieder an die Luft ab. Das ist für uns Menschen überlebensnotwendig, denn ohne den Sauerstoff zum Atmen könnten wir nicht überleben. Ein kräftiger Baum produziert ungefähr so viel Sauerstoff, wie zehn Menschen zum Atmen benötigen. Ein Hektar Wald speichert im Durchschnitt etwa fünf Tonnen CO2 pro Jahr. Den Kohlenstoff lagern die Bäume in ihrem Holz ein. Welchen Einfluss hat der Klimawandel auf unsere Waldökosysteme? Wer sich in unseren Wäldern umschaut, kann leider trotz nachhaltiger Waldbewirtschaftung manchmal große kahle Flächen entdecken. Dort sind die Bäume von Stürmen umgeweht worden oder im trockenheißen Sommer vertrocknet. Von Hitze geschwächte Bäume sind viel anfälliger für Schadorganismen. So sind in den vergangenen Jahren viele Waldbäume dem massenhaften Befall durch Borkenkäfer oder anderen Schadorganismen zum Opfer gefallen. Diese kranken Bäume mussten schnell entfernt werden, sonst hätten sich noch mehr gesunde Bäume in der Nachbarschaft „angesteckt“. Das sind traurige Auswirkungen des Klimawandels und der bereits gestiegenen Temperaturen. Ein paar Grad Celsius machen bei Wäldern extrem viel aus. Unter normalen Umständen passen sie sich an Temperaturveränderungen von selbst an, etwa indem sich die anpassungsfähigsten Bäume einen Konkurrenzvorteil verschaffen und sich damit über mehrere Baumgenerationen hinweg die Genetik verändert. Doch dafür ist der Klimawandel zu schnell. Einem Teil unserer heimischen Bäume ist es bereits jetzt zu heiß und zu trocken und so sterben sie ab. So werden sich unsere Waldökosysteme verändern. Letztlich streben wir eine bessere Baummischung an, denn dies minimiert die Risiken für den Wald und stärkt zugleich seine Vielfalt und die der auf ihn angewiesenen Lebewesen. Was kann ich für die Erhaltung unserer Wälder tun? Immer häufiger taucht die Frage auf: „Ich möchte helfen den Wald zu retten, was kann ich tun?“ Viele Menschen denken dabei als erstes daran, Bäume zu pflanzen. Das Interesse, sich an Baumpflanzaktionen zu beteiligen, ist groß. Wichtig bei solchen Aktionen ist, dass diese von professionellen Forstleuten begleitet werden, damit die Bäumchen auch gut anwachsen und gedeihen. Das Anpflanzen von Bäumen ist Teil der täglichen Arbeit unserer Forstleute und wird von ihnen fachgerecht vorgenommen. Das Hilfreichste, was alle ganz konkret für den Wald tun können und dringend tun sollten: durch klimabewusstes Verhalten im Alltag den persönlichen Beitrag leisten, um den Klimawandel und damit die Waldnot zu stoppen. Der Klimawandel ist ein durch und durch menschengemachtes Problem und die Ursache für die aktuellen, gravierenden Waldschäden. Jede und jeder von uns ist gefragt, Verantwortung für den Klimawandel zu übernehmen. Im Alltag gibt es sehr viele Möglichkeiten, einen Beitrag zu leisten, den unerwünschten Ausstoß von Kohlendioxid auf ein Mindestmaß zu reduzieren und unsere Waldökosysteme zu schützen. Hier finden Sie einige Inspirationen: Im Alltag klimafreundlich und nachhaltig handeln Möglichst regional und saisonal einkaufen Zertifiziertes und einheimisches Holz verwenden Beim Waldspaziergang auf Tiere und Pflanzen Rücksicht nehmen Keinen Müll im Wald hinterlassen Wildfleisch aus der Region entdecken Was tun unserer Forstleute und Waldforscher für die Klimaanpassung unserer Wälder? Die Klimaanpassung der Wälder wird über die Förderung resilienter, anpassungsfähiger und resistenter Waldökosysteme realisiert. Einer weit verbreiteten Auffassung entgegen, geht es dabei eben nicht nur darum, die richtige Baumart der Zukunft zu pflanzen, sondern vielmehr um ein ganzes Bündel an Pflegemaßnahmen. Für die Förderung der Klimaanpassung ist eine behutsame Pflege junger und mittelalter Wälder nach dem Konzept der naturnahen Waldwirtschaft und den Waldbauprogrammen des Landes von großer Bedeutung. Bereits in jungen Wäldern werden trockenheitstolerante seltene und unter heutigen Verhältnissen in der Konkurrenz unterlegene Baumarten freigestellt. Der Aufbau vitaler und möglichst großkroniger Einzelbäume wird durch regelmäßige Pflegemaßnahmen in mittelalten Wäldern sichergestellt. Auf Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse pflanzen und pflegen unsere Forstleute möglichst klimafitte Baumarten. Zunächst sind dies heimische Baumarten, die an das wärmere und trockenere Klima besser angepasst sind und bisher seltener in unseren Wäldern vorkommen. Zusätzlich werden europäische Baumarten aus wärmeren, trockeneren Klimazonen wie dem Mittelmeerraum beigemischt – aber nur solche, für die die Untersuchungen unserer Wissenschaftler ergeben haben, dass sie sich bei uns gut entwickeln können. Außerdem kommen für eine Beimischung auch ausgewählte Baumarten aus Asien und Amerika in Betracht. Unsere Försterinnen und Förster gehen auch dabei sehr behutsam vor, damit unser Ökosystem Wald stabil bleibt. Baumarten, die unsere heimischen Arten verdrängen würden oder unseren heimischen Tieren keinen Lebensraum bieten, sind tabu. Unsere Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler untersuchen auch wie gut unsere heimischen Hauptbaumarten auf den Klimawandel vorbereitet sind. Die Vielfalt der Gene spielt dabei eine große Rolle. Je vielfältiger die Gene eines Baumbestandes sind, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit, dass einzelne Individuen besser an das veränderte Klima angepasst sind. Der einfachste Weg einen jungen Wald mit einer hohen genetischen Vielfalt zu erhalten, ist die natürliche Verjüngung über die Samen der Altbäume oder die Pflanzung von jungen Waldbäumen, deren Herkunft über ein Zertifikat qualitätsgesichert ist. Eins ist dabei sicher: Es gibt nicht den einen „Wunderbaum“. Unsere Wälder werden über die Vielfalt an Baumarten und Waldstrukturen anpassungsfähiger gegenüber Umweltveränderungen. Wie sieht der Wald der Zukunft aus? Unsere Forstleute gestalten Mischwälder, in denen eine Vielfalt an Baumarten wächst. In unseren Wäldern der Zukunft wachsen gleichzeitig mehrere Generationen, vom kleinen Bäumchen bis zum alten Baum. Die Bäume haben große Kronen, sind möglichst anpassungsfähig an klimabedingte Veränderungen und stehen an den Standorten, die ihnen optimale Wuchsbedingungen bieten. Habitatbäume, Totholz und vielfältige Strukturen sorgen für die Erhaltung der Waldbiodiversität. Wer unterstützt die privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer beim Aufbau klimastabiler Wälder? Etwa 36 Prozent der Wälder in Baden-Württemberg sind in privater Hand von rund 260.000 Eigentümerinnen und Eigentümern. Die Landesforstverwaltung bietet allen privaten Waldbesitzerinnen und Waldbesitzern eine kostenlose Beratung in allen Fragen zum Wald und informiert beispielsweise über die finanziellen Förderangebote des Landes oder über die bestehenden Möglichkeiten im Rahmen der sogenannten Betreuung, von den örtlich zuständigen Revierleiterinnen und Revierleitern in der Waldbewirtschaftung zu attraktiven Sätzen Unterstützung zu erlangen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Naturschutz, Artenschutz, Landschaftspflege

    Für den Naturschutz in Baden-Württemberg ist die Naturschutzverwaltung zuständig. Sie beurteilt zum Beispiel, ob Bauprojekte auf bestimmten Flächen Folgen für den Tier- und Pflanzenbestand haben. Zu den weiteren Aufgaben der Naturschutzverwaltung gehört es, Schutzgebiete auszuweisen, zu betreuen und zu pflegen. Bevor ein Naturschutzgebiet ausgewiesen wird, muss der Tier- und Pflanzenbestand untersucht werden. Dabei wird auch beurteilt, ob es sich um seltene oder gefährdete Arten handelt, die besonderen Schutzbedarf haben. Außerdem informiert die Naturschutzverwaltung über Naturschutzthemen. Wenn Sie mit einer Schul- oder Erwachsenengruppe ein bestimmtes Thema vertiefen möchten, können Sie eine Veranstaltung mit dem Ökomobil planen. Die Expertinnen und Experten aus den Regierungspräsidien kommen zu Ihnen und informieren Sie vor Ort über Tiere, Pflanzen und die Natur. In sechs Regionen Baden-Württembergs gibt es Naturschutzzentren Naturschutzzentren: Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg , zudem gibt es das Biosphärenzentrum Schwäbische Alb , das Biosphärenzentrum Schwarzwald ist in Vorbereitung, sowie das Nationalparkzentrum Schwarzwald . Überall dort können Sie sich direkt über den jeweiligen Naturraum informieren. Für Gruppen, Schulklassen und alle Interessierten gibt es umfassende Programme, viele Informationen, zahlreiche spannende Veranstaltungen und eindrückliche Naturerlebnisse. Mit dem europäischen Schutzgebietssystem Natura 2000 schützen die Staaten der Europäischen Union über Grenzen hinweg gefährdete Lebensräume, Tier- und Pflanzenarten. Die Naturschutzverwaltung erstellt für alle Natura 2000-Gebiete Pläne, in denen festgelegt wird, wie diese Gebiete langfristig erhalten werden können. Ein weiteres Ziel des Naturschutzes ist es, durch jahrhundertelange, vor allem land- und forstwirtschaftliche, Nutzung entstandene Kulturlandschaften mit ihren typischen Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren zu erhalten und weiterzuentwickeln. Im Vordergrund stehen dabei die Sicherung und die Entwicklung einer Landbewirtschaftung, die Naturschutzbelange berücksichtigt. Durch diese Landschaftspflege soll der Erhalt wertvoller Lebensräume für unzählige Tier- und Pflanzenarten gewährleistet werden. Tipp: Informationen zu Naturdenkmalen, Landschafts-, Wald- und Naturschutzgebieten in Baden-Württemberg finden Sie im Schutzgebietsverzeichnis . Diese Gebiete und die Gebiete des Schutzgebietssystems Natura 2000 können Sie auch im Daten- und Kartendienst der LUBW Umwelt-Daten und -Karten Online (UDO) aufrufen. Der Fachdokumentendienst (FADO) - Natur und Landschaft - erschließt eine Vielzahl an Texten und Arbeitshilfen zu Naturschutzthemen und ermöglicht eine effektive Informationsbeschaffung als Grundlage für ein koordiniertes, fundiertes und einheitliches Verwaltungshandeln im Naturschutz. Tipp: Was in Baden-Württemberg für den Naturschutz getan wird und welche Maßnahmen für die kommenden Jahre geplant sind, können Sie in der Naturschutzstrategie Baden-Württemberg und im Sonderprogramm zur Stärkung der Biologischen Vielfalt nachlesen. Biologische Vielfalt und Artenschutz Jede Landschaftsform auf der Erde bringt spezielle Pflanzen- und Tierarten hervor. Diese haben sich über lange Zeit an ihren Lebensraum angepasst. Der Bau von Straßen und Wohngebieten hat viele dieser Lebensräume zerstört. Die empfindlichen Ökosysteme leiden nicht nur an der Bebauung, sondern auch an der großen Menge an Schadstoffen, die durch Industrieanlagen oder intensive Landwirtschaft in die Umwelt emittiert, also ausgebracht werden. Zudem wird der Klimawandel zu einer Veränderung der Lebensräume und damit der an sie angepassten heimischen Arten führen. In Baden-Württemberg kommen schätzungsweise 50.000 wildlebende Tier- und Pflanzenarten vor. In den letzten 50 Jahren hat die Zahl der ursprünglich vorkommenden Arten bei vielen Artengruppen abgenommen. Die Roten Listen dokumentieren die Veränderungen im Artenbestand und bei der Gefährdung der Arten. Danach sind aktuell knapp 40 % der in Roten Listen dokumentierten Fauna und Flora im Land als gefährdet eingestuft. Als reaktionsschnelles Instrumentarium dient das Arten- und Biotopschutzprogramm . Dabei handelt es sich praktisch um ein Feuerwehrprogramm, das vom Aussterben bedrohte und hochgradig gefährdete Tier- und Pflanzenarten im Bestand stabilisieren und fördern soll. Dazu gehören auch Arten, für die das Land Baden-Württemberg eine besondere Verantwortung hat, wie zum Beispiel das Bodenseevergissmeinnicht oder die Schwarze Mörtelbiene, deren Bestände in allen anderen Bundesländern erloschen sind. Ein weiteres wichtiges Instrumentarium ist der landesweite Biotopverbund. Er unterstützt und fördert zum einen die Erhaltung der wertvollen biologischen Vielfalt in Baden-Württemberg. Zum anderen ermöglicht er aber auch Ausbreitungs- und Wiederbesiedlungsprozesse von Tieren und Pflanzen als Reaktion auf den Klimawandel. Über national und international geschützte Arten können Sie sich in der Artenschutzdatenbank "WISIA-online" informieren. Für die dort aufgeführten Arten gelten ganz besondere Schutzbestimmungen (sie dürfen zum Beispiel nicht ohne Weiteres in Besitz genommen werden). Nationalpark Schwarzwald Am 1. Januar 2014 wurde Baden-Württembergs erster Nationalpark auf rund 10.000 Hektar zwischen Baden-Baden und Freudenstadt gegründet. Nationalparks verfolgen das Ziel, ungestörte Abläufe der Naturvorgänge zu garantieren. So können sich hier die Urwälder von morgen entwickeln: Der Wald darf wieder „eine Spur wilder“ werden. Es gilt das Motto: „Natur Natur sein lassen“. Bäume, die in Wirtschaftswäldern meist nur ein Drittel ihres natürlichen Alters erreichen, dürfen hier mehrere hundert Jahre alt werden, bis sie Licht und Platz machen für die nachfolgende Generation. Wenn es der Schutzzweck erlaubt, dienen Nationalparks außerdem auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung. Die Landesregierung will mit der Ausweisung des Großschutzgebietes den Schwarzwald in seiner Einzigartigkeit und Naturnähe gemeinsam mit den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort erhalten und weiterentwickeln. Ein Nationalpark leistet dazu einen wichtigen Beitrag und ist ein Alleinstellungsmerkmal für die Region. Biosphärengebiete Wie Wirtschaft, Besiedelung, Tourismus und Naturschutz in einer Region zusammenwirken, ohne die Natur und Umwelt zu stark zu belasten, können Sie in sogenannten Biosphärenreservaten oder Biosphärengebieten erleben: Eine gesamte Region richtet sich auf die Prinzipien nachhaltiger Entwicklung aus - ökologisch, ökonomisch und sozial. In Baden-Württemberg gibt es zwei Biosphärengebiete: Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit Juni 2009 auch von der UNESCO als Biosphärenreservat anerkannt. Das Biosphärengebiet Schwarzwald hat seit Oktober 2017 ebenfalls diese internationale Anerkennung. Als nachhaltige touristische Destinationen bilden sie einen Schwerpunkt für Baden-Württemberg. In den beiden Großschutzgebieten konnten inzwischen viele innovative und nachhaltige Projekte auf den Weg gebracht werden. Mit dem Ziel, auf großer Fläche eine weitere großräumige Kulturlandschaft zu bewahren und als nachhaltige und innovative Modellregion auszubauen, strebt das Land die Initiierung eines dritten Biosphärengebiets an. In Oberschwaben unterstützt das Land daher aufgrund der herausragenden naturräumlichen Ausstattung mit zahlreichen Mooren den Prozess der Region zur möglichen Ausweisung eines weiteren Biosphärengebietes. Ziel ist es, das Klima und die biologische Vielfalt zu schützen und nachhaltige, regionale Wirtschaftskreisläufe zu stärken.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Beschreibung

    Forschung und daraus folgende Innovation sind für die jeweiligen Unternehmen oft mit großen finanziellen Investitionen verbunden. Sie haben eine Idee für ein innovatives Produkt oder eine Dienstleistung, wissen aber nicht, wie Sie Forschung und Entwicklung finanzieren sollen? Informieren Sie sich, welche finanziellen Hilfen Ihnen eventuell zustehen könnten. Finanzielle Förderungen in Baden-Württemberg Baden-Württemberg gibt als erstes Bundesland Innovationsgutscheine an kleine und mittlere Unternehmen aus. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die Unternehmen eine finanzielle Förderung für die Planung, Entwicklung und Umsetzung neuer Produkte oder Dienstleistungen beziehungsweise für deren qualitative Verbesserung. Innovationsgutschein BW (max. 7.500 Euro Zuschuss bei einem Fördersatz von 50%) für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld sowie für umsetzungsorientierte FuE-Dienstleistungen im Zuge eines innovativen Vorhabens. Der Innovationsgutschein BW ist technologie- und branchenoffen und richtet sich sowohl an KMU als auch an Start-ups. Innovationsgutschein Hightech BW (max. 20.000 Euro Zuschuss bei einem Fördersatz von 50%) für KMU für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld, für umsetzungsorientierte FuE-Dienstleistungen sowie von Materialkosten im Zusammenhang eines besonders anspruchsvollen innovativen Vorhabens. Der Innovationsgutschein Hightech BW ist technologie- und branchenoffen. Innovationsgutschein Start-up BW (max. 20.000 Euro Zuschuss bei einem Fördersatz von 50%) für Start-ups bis maximal fünf Jahre nach Gründung für wissenschaftliche Tätigkeiten im Vorfeld, für umsetzungsorientierte FuE-Dienstleistungen sowie von Materialkosten im Zusammenhang eines besonders anspruchsvollen innovativen Vorhabens aus den Wachstumsfeldern der Zukunft. Mit dem Innovationsgutschein Start-up BW können auch Innovationsvorhaben in der Vorgründungsphase gefördert werden. Eine Rechtsform muss erst bei der Schlussrechnung vorliegen. Einzelbetriebliche Innovationsförderung Invest BW Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus bietet mit Invest BW einzelbetriebliche Förderzuschüsse für Innovationsvorhaben in Form von Einzelvorhaben oder Verbundvorhaben an. Gefördert werden können Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, die ihren Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Baden-Württemberg haben oder errichten wollen und bei Verbundvorhaben auch Forschungseinrichtungen und Hochschulen aus Baden-Württemberg. Unterstützt werden Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben, einschließlich Prozessinnovationen bzw. nichttechnische Innovationen und Dienstleistungsinnovationen, die branchenübergreifend auf neue Produkte, neue Dienstleistungen, neue Geschäftsmodelle und Geschäftsprozesse sowie Service-Plattformen abzielen. Weitere Informationen sind auf der Website Invest BW unter vertiefende Informationen zu finden. Darüber hinaus gibt es beispielsweise finanzielle Förderungen für den Technologie- und Innovationsbereich: Innovationsfinanzierung Technologie- und Innovationsfinanzierung Digitalisierungsprämie Plus Junge Innovatoren - Existenzgründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen MBG Beteiligungen für Technologie- und Innovationsfinanzierung Förderung von Patentanmeldungen aus den Hochschulen MicroMountains - Unterstützung für die beschleunigte Anwendung von Forschungsergebnissen aus der Mikrosystemtechnik in kleinen und mittleren Unternehmen in Baden-Württemberg Tipp: Wenn Sie eine Innovation zum Anlass genommen haben, um ein Unternehmen zu gründen, sollten Sie auch überlegen, welche Förderungen für Existenzgründerinnen und Existenzgründer für Sie infrage kommen könnten. Wettbewerbe Neben klassischen Förderungen in Form von Darlehen oder Zuschüssen haben Sie auch die Möglichkeit, mit Ihrer Innovation an Wettbewerben teilzunehmen und so vielleicht einen Teil Ihrer Investitionen in Form eines Preisgeldes zurückzubekommen. Für Unternehmerinnen und Unternehmer aus Baden-Württemberg vergibt das Land jährlich den Innovationspreis des Landes Baden-Württemberg. Förderprogramme auf Bundesebene Neben den Förderungen des Landes Baden-Württemberg gibt es noch diverse Förderprogramme auf Bundesebene, die Sie als Unternehmerin oder Unternehmer aus Baden-Württemberg ebenfalls in Anspruch nehmen können: Das Zentrale Innovationsprogramm Mittelstand (ZIM) als Basisprogramm des Bundes für die marktorientierte Technologieförderung des Mittelstandes Gefördert werden unter anderem Kooperationsprojekte im Bereich Forschung und Entwicklung. Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Geschäftsbetrieb in Deutschland. Das ERP-Innovationsprogramm für klein- und mittelständische Betriebe, das die KfW Mittelstandsbank anbietet. Unter der Dachmarke WIPANO - Wissens- und Technologietransfer durch Patente und Normen werden unterschiedliche Förderansätze zu Patentierung und Verwertung von Erfindungen, sowie zur Förderung von innovativen (Forschungs-) Projekten zur Normung angeboten. Weitere Informationen zu Förderprogrammen bietet die Förderdatenbank des Bundes, in der Sie nach Programmen aus dem Förderbereich "Forschung & Innovation" suchen können. Hier finden Sie alle Landes-, aber auch Bundes- und EU-Förderungen auf einen Blick. Einen Überblick über die Förderbereiche der Innovationspolitik des Bundes finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie. Die Bundesregierung bietet zudem Unterstützung über die Förderberatung "Forschung und Innovation". Sie können sich kostenlos telefonisch (Tel. 0800/26 23 008) oder per E-Mail ( beratung@foerderinfo.bund.de ) beraten lassen. Für forschende Unternehmen wurde ein spezieller Lotsendienst eingerichtet (Tel.: 0800/26 23 009). Förderprogramme auf europäischer Ebene Neben den Förderungen des Landes Baden-Württemberg gibt es noch diverse Förderprogramme auf europäischer Ebene, die Sie als Unternehmerin oder Unternehmer ebenfalls in Anspruch nehmen können. Zum einen gibt es die Möglichkeit, Teil von größeren Konsortialprojekten mit mehreren internationalen Partnern zu werden, die Lösungen zu klar vorgegebenen Problemstellungen suchen. Zum anderen gibt es über den Europäischen Innovationsrat aber auch die Möglichkeit, in kleinen Konsortien oder als einzelnes Unternehmen themenoffen Fördergelder zu beantragen. Hier ist es möglich, mehrere Millionen Förderung für ein Unternehmen zu erhalten – beispielsweise im EIC Accelerator-Programm bis zu 2,5 Mio. Euro Förderung sowie bis zu 15 Mio. Euro Beteiligungen. Das Wirtschaftsministerium unterstützt im Projekt „innocheck-bw.de“ Start-ups und KMU aus Baden-Württemberg bei der Antragstellung im europäischen Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont Europa. Auf der Website Innocheck BW findet sich dazu ein Fragebogen, mit dem konkrete Innovationsvorhaben auf ihre Förderfähigkeit in unterschiedlichen Programmen überprüft werden können. Finanzielle Hilfe für die Eintragung von Schutzrechten Wenn Sie etwas erfunden haben, sich die Kosten eines Patents oder eines anderen Schutzrechtes jedoch nicht leisten können, können Sie Verfahrenskostenhilfe vor dem Deutschen Patentamt beantragen.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    2024_04_12_ZVWVBB_Bekanntmachunug_Versammlung_24.04.2024.pdf

    Seite 1 von 1 15.04.2024 Öffentliche Bekanntmachung am Mittwoch, 24.04.2024, 18:00 Uhr, findet eine öffentliche Sitzung des Zweckverbands Wasserversorgung Baienfurt-Baindt statt. Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus Baindt, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt Tagesordnung 1. Bestellung des neuen Verbandsmitgliedes 2. Fortschreibung des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben; Regionale Infrastruktur - Teilregionalplan Energie (Kap. 4.2) - Stellungnahme des Zweckverbands Wasserversorgung Baienfurt - Baindt im Beteiligungsverfahren 3. Zinsanpassung der Trägerdarlehen bzw. Ausleihungen durch die Eigenbetriebe Wasserversorgung der Gemeinden Baienfurt und Baindt an den Zweckverband Wasserversorgung Baienfurt - Baindt 4. Verschiedenes Der Vorsitzende des Zweckverbands Günter A. Binder, Bürgermeister[mehr]

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      Zuletzt geändert: 16.04.2024
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      Einladung zur Gemeinderatssitzung am 19. März 2024 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 19. März 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 1. Einwohnerfragestunde 2. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 3. Bericht der Bürgermeisterin 4. Gründung einer Bürgerstiftung Baindt bzw. Errichtung eines Stiftungsfonds über die Bürgerstiftung Kreis Ravensburg 5. ÖPNV – gemeinwirtschaftlicher Verkehr im Schussental ab 01.01.2027 – Neuaufstellung des Stadtbus Ravensburg Weingarten zu einem kommunalen ÖPNV 6. Kommunal- und Europawahl am 09.06.2024 – Entscheidung über den Ablauf der Kandidatenvorstellung 7. Beratung und Beschlussfassung über den fortgeschriebenen qualifizierten Mietspiegel für die Gemeinde Baindt zum 01.04.2024 8. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Gebäudeleittechnik 9. Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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        Zuletzt geändert: 13.03.2024
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        Einladung zur Gemeinderatssitzung am 19. März 2024 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 19. März 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 1. Einwohnerfragestunde 2. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 3. Bericht der Bürgermeisterin 4. Gründung einer Bürgerstiftung Baindt bzw. Errichtung eines Stiftungsfonds über die Bürgerstiftung Kreis Ravensburg 5. ÖPNV – gemeinwirtschaftlicher Verkehr im Schussental ab 01.01.2027 – Neuaufstellung des Stadtbus Ravensburg Weingarten zu einem kommunalen ÖPNV 6. Kommunal- und Europawahl am 09.06.2024 – Entscheidung über den Ablauf der Kandidatenvorstellung 7. Beratung und Beschlussfassung über den fortgeschriebenen qualifizierten Mietspiegel für die Gemeinde Baindt zum 01.04.2024 8. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Gebäudeleittechnik 9. Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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          Zuletzt geändert: 13.03.2024
          Geoportal

          Geoportal Hier finden Sie das Geoportal und eine Kurzanleitung des Geoportals (PDF-Dokument, 1,76 MB, 18.05.2022) (pdf-Datei) Hier finden Sie das Geoportal des Landes Baden-Württemberg , eine Kurzanleitung wird von uns derzeit erstellt.[mehr]

          Zuletzt geändert: 04.03.2024

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