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Wohnen im Alter

Umfrage Wohnen im Alter Mitte Mai 2021 (KW 19) wurde der Fragebogen von den Austräger:innen des Amtsblattes von der Gemeinde an circa 2100 Haushallte in der Gemeinde Baindt verteilt. Den Bürger:innen wurde bis zum 04. Juni 2021 die Möglichkeit zur Beantwortung gegeben. Insgesamt haben 400 Bürger:innen von Baindt den Fragebogen fristgerecht eingereicht. Die Rücklaufquote von über 19 Prozent ist zufriedenstellend und aussagekräftig. Fragebogen (PDF-Dokument, 199,54 KB, 24.09.2021) Auswertung (PDF-Dokument, 460,35 KB, 24.09.2021)[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Juristische Person

Die Haftungsbeschränkung kann ein Grund für die Wahl der juristischen Person (Kapitalgesellschaft) als Rechtsform sein. Jedoch ist die Gründung üblicherweise aufwändiger als bei Personengesellschaften. Juristische Personen sind selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung wie auch Mindestkapital sind zwingend vorgeschrieben. Juristische Personen des Privatrechts sind beispielsweise: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Sehr beliebt auch für kleine Unternehmen ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gerade im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung. Beachten Sie folgende Aspekte: Als Mindestkapitaleinlage sind 25.000 Euro vorgeschrieben. Diese können auch aus Sacheinlagen bestehen. Der Aufwand an Buchhaltung und Dokumentation ist höher als bei einer Personengesellschaft. Die Gründerinnen und Gründer haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Die Geschäftsführung können folgende Personen übernehmen: eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter Dritte, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind Der GmbH-Vertrag regelt, wer die Geschäftsführung innehat und mit welchen Befugnissen diese Person ausgestattet ist, die Einzahlung des Kapitals und die Gewinnverteilung. Jede Änderung der Geschäftsführung müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen. Geschäftsanteile können Sie nur unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars verkaufen. Unternehmergesellschaft (UG) Eine Unternehmergesellschaft, die sogenannte "Mini-GmbH", ist als Rechtsform geeignet, wenn Sie Ihre Haftung beschränken möchten und mit geringem Kapital auskommen (kleine Unternehmen oder Dienstleisterinnen und Dienstleister). Sie können die UG mit einer Stammeinlage ab einem Euro gründen. Beachten Sie aber, dass sich das Stammkapital danach richtet, welchen Kapitalbedarf das Unternehmen für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit benötigt. Außerdem müssen 25 Prozent des Gewinns so lange in die Rücklagen fließen, bis Sie das Mindeststammkapital von 25.000 Euro wie bei der GmbH aufgebracht haben. Das soll den Einstieg in eine "richtige" GmbH erleichtern. Sie müssen die Firma unter der Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Wenn Sie eine Unternehmergesellschaft gründen wollen, müssen Sie besondere Bestimmungen bei der Anmeldung beachten: Sie kann erst erfolgen, nachdem das gesamte Stammkapital eingezahlt ist. Sacheinlagen sind bei einer UG ausgeschlossen. Weitere Unterschiede zur GmbH bestehen beim Jahresabschluss (Bildung einer Rücklage) und bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Ansonsten gelten dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie bei einer GmbH. Aktiengesellschaft (AG) Der große Vorteil einer Aktiengesellschaft (AG) im Vergleich zur GmbH ist die einfache Beteiligung weiterer Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Aktionärinnen und Aktionäre) am Unternehmen. Dafür bringt die AG höhere Anforderungen mit sich: Das Mindestkapital zur Gründung beträgt 50.000 Euro, die formalen Anforderungen sind strenger. Sie müssen einen Vorstand und einen Aufsichtsrat bestellen. Der Vorstand muss aus mindestens einem Mitglied (z.B. der alleinigen Aktionärin oder dem alleinigen Aktionär), der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Hinweis: Existenzgründer haben die Möglichkeit, als alleiniger Aktionär und Vorstand eine kleine AG allein zu gründen. Sie benötigen jedoch zusätzlich drei Aufsichtsräte und ein Mindestkapital von 50.000 Euro. Sie können weitere Anleger an Ihrem Vorhaben durch die Ausgabe von Aktien oder durch die Aufnahme von Kunden als Gesellschafter beteiligen. Die Aktien der Kleinen AG werden nicht an der Börse gehandelt. Die Haftung der Kleinen AG gegenüber Vertragspartnern ist beschränkt bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens. Eingetragene Genossenschaft (e.G.) Die Genossenschaft gehört weder zu den Personen- noch zu den Kapitalgesellschaften. Sie kann für Gründungsteams geeignet sein, dient aber vor allem als Kooperationsmodell für mittelständische Unternehmen. Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Mitgliedern zu einem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Volks- und Raiffeisenbanken). Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange zu fördern. Die Genossenschaft hat keine geschlossene Mitgliederzahl. Ist die Genossenschaft im Genossenschaftsregister eingetragen, ist sie rechtsfähig und gilt als juristische Person. Sie erhält den Zusatz "e.G.". Die Haftung der eingetragenen Genossenschaft ist grundsätzlich auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt. Die Genossenschaftsmitglieder haften nicht persönlich. Das Genossenschaftsgesetz sieht aber eine unbeschränkte Nachschusspflicht für die Genossenschaftsmitglieder vor. Nachschusspflicht ist die Verpflichtung, anteilsmäßig das bestehende Genossenschaftskapital zu erhöhen beziehungsweise für entstandene Verluste zu haften. Sie können sie jedoch durch die Genossenschaftssatzung beschränken oder ganz ausschließen. Für die Gründung einer eG muss eine Satzung ausgearbeitet werden. Der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband e.V unterstützt Sie und wird dabei auch gemeinsam mit Ihnen eventuelle Schwächen in Ihrem Businessplan korrigieren. In der Satzung wird u.a. festgelegt, wie hoch die Genossenschaftsanteile sind, die die Mitglieder einzahlen müssen, ob Sacheinlagen wie Maschinen zulässig sind, auf welche Weise die Generalversammlung einberufen wird. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, allerdings prüft der regionale Genossenschaftsverband, ob die Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Gründung gegeben sind. Die eG muss im Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Zudem ist sie Pflichtmitglied beim Prüfungsverband der Genossenschaften.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Merkzeichen

Merkzeichen 1.Klasse Dieses Merkzeichen erhalten Sie als schwerkriegsbeschädigte Person nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 Prozent. Sie dürfen die erste Wagenklasse mit Fahrausweis für die zweite Wagenklasse benutzen, wenn Ihr gesundheitlicher Zustand oder die Behinderung bei Reisen ständig eine Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert. Bei schwerkriegsbeschädigten Empfängern der drei höchsten Pflegezulagenstufen sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und Querschnittsgelähmten wird das unterstellt. Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) Das Merkzeichen "G" erhalten Sie, wenn Sie in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt vor, wenn Sie eingeschränkt gehen können, aber sich nur mit erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere bewegen können auf Strecken, die üblicherweise im Ort noch zu Fuß zurückgelegt werden können. Die Einschränkung kann dabei auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit gegeben sein. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung. Merkzeichen B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) Dieses Merkzeichen erhalten Sie, wenn Sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z.B. beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen sind. Dies wird beispielsweise angenommen bei: Querschnittsgelähmten Ohnhändern blinden und sehbehinderten Menschen, Menschen mit Hörbehinderungen, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Ihre Begleitperson benötigt im Nah- und Fernverkehr keinen eigenen Fahrausweis. Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) Zu diesem Personenkreis gehören Sie, wenn Sie eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung haben, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabeeinträchtigung liegt vor, wenn Sie sich wegen der Schwere Ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen vor allem schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen, vor allem Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems. Dies wird beispielsweise angenommen bei: Querschnittsgelähmten Menschen mit Doppelschenkelamputationen und Hüftexartikulationen Menschen mit einer einseitigen Oberschenkelamputation, die dauerhaft keine Beinprothese tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können und gleichzeitig unterschenkel- und armamputiert sind. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung und Parkerleichterungen. Merkzeichen H (Hilflosigkeit) Sie benötigen dauernd und in erheblichem Umfang Hilfe im Alltag, beispielsweise beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme oder der Körperpflege. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder wenn eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung, z.B. wegen häufiger und plötzlicher akuter Lebensgefahr, erforderlich ist. Sie haben Anspruch auf: unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung und Vergünstigungen bei der Einkommen- und Lohnsteuer. Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit) Sie sind gehörlos, wenn Sie auf beiden Ohren vollständig Ihr Gehör verloren haben oder unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen leiden. Sie haben Anspruch auf entweder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung. Merkzeichen Bl (Blind) Blind sind Sie, wenn Ihnen das Augenlicht völlig fehlt, Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt, andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind oder Ihre Sehrinde nachgewiesen vollständig ausgefallen ist (Rindenblindheit). Mit dem Merkzeichen Bl sind stets auch die Merkzeichen "G", "B" und "H" verbunden. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung, gegebenenfalls Hundesteuer-Befreiung oder Ermäßigung für Blindenführhunde und Parkerleichterungen. Merkzeichen TBl (Taubblind) Sei sind taubblind, wenn Sie wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben. Merkzeichen RF (Rundfunkbeitragsermäßigung) Sie erfüllen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" und somit die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel, wenn Sie: blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert sind mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, gehörlos sind oder Ihnen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, wenn bei Ihnen ein GdB von wenigstens 80 festgestellt wurde und Sie wegen Ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können oder wenn Sie an einer schweren ansteckenden Erkrankung leiden oder Sie über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hinaus Medikamente mit immunsuppressiven Wirkstoffen einnehmen und Ihnen empfohlen wurde, Menschenmassen zu vermeiden. Achtung: Für die Bewilligung des Merkzeichens "RF" müssen Sie allgemein von der Teilnahme von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass Ihnen die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen nicht möglich ist.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Freiflächen-Photovoltaik

Kriterien für Freiflächen-Photovoltaik in der Gemeinde Baindt Im Sinne des Klimaschutzes und angesichts des Ausstiegs aus der Kernenergie steht Baindt einem weiteren Zubau an Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nicht entgegen. Dazu könn- ten auch Solaranlagen auf Freiflächen einen Beitrag leisten. Gemeinde und Gemeinderat haben sich zum Ziel gesetzt, abzuwägen, ob und unter welchen Voraussetzungen dies verträglich mit Landschaftsbild und weiteren Belangen erfolgen kann. Der Bau eines Solarparks im Außenbereich erfordert einen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan. Vor Aufstellung des Bebauungsplanes will der Gemeinderat anhand von Kriterien - die für das gesamte Gemeindegebiet gelten - entscheiden unter welchen Voraussetzungen Freiflächenphotovoltaik über die Bebauungsplanung ermöglicht werden soll. Die Kriterien sollen den Gemeinderat und die Verwaltung dabei unterstützen, über konkrete Anfragen/Anträge zu entscheiden. Kriterien (PDF-Dokument, 147,77 KB, 17.10.2023) für Freiflächen-Photovoltaik in der Gemeinde Baindt[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Klima-Spartipp_des_Monats_März_24.pdf

Klima-Spartipp des Monats März: Black Friday ist nun jeden Tag Wer jetzt Shoppingtipps erwartet, den muss ich gleich vorneweg enttäuschen. Aber der Kerngedanke, des teils auch nur vermeintlichen Schnäppchentags, ist ja Geld zu sparen. Es gibt aber auch noch weitere Möglichkeiten Geld zu sparen. Denn bei Elektronikgeräten wie Smartphones lässt sich kinderleicht Energie und damit bares Geld sparen. Die Zauberworte lauten Dark Mode. Trotz des Wortes Mode, geht es hier aber um ein Herabsenken der Helligkeit von Displays. Wer jetzt also Lust hat, die dunkle Seite seines Smartphones zu entdecken, kann gerne speziell in hellerer Umgebung, unter Einstellungen den Dark Mode bzw. Dunkelmodus aktivieren und damit die Helligkeit des Displays reduzieren. Ob die Lesbarkeit dadurch wirklich verbessert wird, ist zwar Geschmackssache und hängt auch von Umgebungshelligkeit ab. Aber jede Menge Energie einsparen lässt sich hiermit bei Smartphones mit sogenannten OLED-Displays auf jeden Fall. Da bei dieser Technologie jeder Bildpunkt leuchtet, spart somit jedes einzelne Pixel, welches dunkel bleibt, Energie. Je nach Grundeinstellung der Helligkeit, lassen sich bis zu über 50 Prozent Energie einsparen. Praktisch ausgedrückt, der Akku hält somit wesentlich länger und muss weniger aufgeladen werden. Bisher sind solche Bildschirme allerdings hauptsächlich in teureren Smartphones zu finden. Bei OLED ist hell voll out, oh je. Drum lasst das Display dunkel sein, das wird den Akku richtig freu'n. Noch ein Hinweis: Bei LCD-Displays, wie sie meist in günstigeren Smartphones zu finden sind, gibt es bei einer Reduzierung der Helligkeit nur einen geringen Einspareffekt, da hier im Hintergrund des Displays ständig ein Licht strahlt, selbst wenn nur wenige Pixel hell sind. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

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    Zuletzt geändert: 18.03.2024
    Versicherungen für Eigentümer und Vermieter

    Für Eigentümer von Wohnungen und Häusern gibt es eine ganze Reihe von Versicherungen - die Auswahl ist groß, die Anbieter sind zahlreich. Es lassen sich so gut wie alle Risiken absichern, wenn Sie dies wünschen. Tipp: Bei der Entscheidung, welche Versicherung Sie abschließen und welches Risiko Sie bereit sind selbst zu tragen, ist es ratsam folgende Überlegungen anzustellen: Wie hoch ist der von Ihnen zu tragende Schaden im schlimmsten Fall? Wie hoch sind die jeweiligen Deckungssummen der einzelnen Schadensbereiche? Wie hoch ist der jährliche Beitrag mit bzw. ohne Selbstbeteiligung? Wohngebäudeversicherung Als Immobilienbesitzer sollten Sie zur finanziellen Absicherung von Schäden, die durch Feuer, Explosion, Leitungswasser, Frost, Blitzschlag, Sturm und Hagel entstehen können, eine Wohngebäudeversicherung abschließen. Hierbei handelt es sich um eine sogenannte verbundene Versicherung, bei der die Prämien für jedes Risiko einzeln kalkuliert sind. Versichert werden zumeist neben dem Wohnhaus auch Garagen, Carports und Zäune. Wenn Sie in der Nähe eines Flusses, Stausees, Regenrückhaltebeckens oder sonstigen Gewässers wohnen, sollten Sie zusätzlich eine Absicherung gegen Schäden durch Erdrutsch, Hochwasser und Überschwemmungen in Erwägung ziehen. Aber auch eine Wohnlage am Hang kann nach einem Starkregen durch Erdrutsch und Überschwemmung beeinträchtigt werden. Daher ist es gut, die jeweilige Lage und die damit verbundenen Risiken zu betrachten. Wenn dies für Sie in Betracht kommt, achten Sie darauf, dass die sogenannten Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung mitversichert sind. Hinweis: Hausbesitzer, die ihr Haus mit einer Hypothek belastet haben, sind seitens der Kreditinstitute angehalten, das Gebäude zu versichern. Hausratversicherung Eine Hausratversicherung ersetzt Schäden an Haushaltsgegenständen, die durch Feuer, Sturm, Leitungswasserschäden, Explosion, aber auch durch Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus entstehen. Versichert sind alle Haushaltsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Kleidung, Geräte und Ähnliches. Ebenfalls versichert sind Bargeld und Wertpapiere, jedoch nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze. Achtung: Das Eigentum von Untermietern ist von der Versicherung ausgenommen. Außerdem sind in vielen Versicherungsverträgen sogenannte Sorgfaltspflichten festgeschrieben. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Herd einschalten und die Wohnung verlassen, kann es im Schadensfall sein, dass die Versicherung nicht für die entstandenen Schäden aufkommt. Um die Versicherungssumme festzulegen, müssen Sie den Wert Ihres Hausrats schätzen. Das können Sie selbst oder gemeinsam mit Ihrer Versicherung tun. Manche Versicherungsunternehmen bieten auch eine Pauschalberechnung an, bei der ein Pauschalbetrag pro Quadratmeter festgelegt und anhand dessen die Versicherungssumme für die gesamte Wohnung bestimmt wird. Tipp: Bevor Sie sich für den Abschluss einer Hausratversicherung entscheiden, sollten Sie die Angebote von verschiedenen Versicherungen vergleichen, da es Unterschiede im Versicherungsbetrag und in der damit abgedeckten Versicherungssumme geben kann. Denken Sie daran, dass mit dem Umzug in eine neue - eventuell größere - Wohnung der Umfang und damit auch die Versicherungssumme der Hausratversicherung angepasst werden sollte, damit Sie im Schadensfall keine Unterdeckung feststellen müssen. Ddazu gibt es Berechnungstabellen bei den Versicherungen. Der Versicherungsschutz Ihrer Hausratversicherung geht für die Dauer eines Umzuges auf die neue Wohnung über. Während des Umzuges besteht der Versicherungsschutz in beiden Wohnungen. Er erlischt in der alten Wohnung jedoch spätestens zwei Monate nach Umzugsbeginn. Melden Sie also Ihre neue Anschrift so schnell wie möglich Ihrem Versicherungsinstitut. Der bisherige Vertrag wird geändert und gegebenenfalls angepasst. Haftpflichtversicherung Wenn jemand durch Sie, Ihr Haus oder Grundstück zu Schaden kommt, greift die Haftpflichtversicherung ein. Es hängt vom Versicherungsunternehmen ab, wie diese Risiken abgesichert sind, teils durch eine Privathaftpflichtversicherung (Einfamilienhaus), teils durch eine spezielle Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (Mehrfamilienhaus). Neben den Sach- und Vermögensschäden sind auch die Schäden an Gesundheit und Leben von Personen versichert. Denkbare Fälle wären beispielsweise, dass jemand durch einen herabfallenden Dachziegel verletzt wird oder ein morscher Baum umkippt und auf dem Nachbargrundstück Schaden anrichtet. Oder Sie kommen einmal Ihrer Räumpflicht im Winter nicht nach und auf dem Gehweg vor Ihrem Haus kommt jemand zu Fall und verletzt sich. Wohnungshaftpflichtversicherung Eine Haftpflichtversicherung für Ihre vermietete Wohnung reguliert den Schaden, den andere durch Ihr Eigentum erleiden. Häufige Schadensfälle sind falsch verlegte elektrische Leitungen, mangelhafte Wasserinstallationen, defekte Heizkörper oder unsachgemäße Deckenkonstruktionen. Die Haftungsrisiken des Vermieters einer Eigentumswohnung werden nicht selten unterschätzt. So sieht beispielsweise das Wohnungseigentümer-Gesetz vor, dass der Vermieter (Sondereigentümer) für Schäden, die sein Mieter schuldhaft anderen Eigentümern oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zufügt, haftet. Sie können aber auch haften, wenn Sie Ihren Verkehrssicherungspflichten nicht nachkommen (z.B. der Räumpflicht im Winter oder sich Teile des Außenputzes lösen und herabfallen). Rechtsschutzversicherung Als Haus- oder Wohnungseigentümer oder als Vermieter kann eine Rechtsschutzversicherung sinnvoll sein, weil es nicht auszuschließen ist, dass Sie einen Rechtsstreit führen müssen, auch wenn Sie besten Willens sind, ihn zu vermeiden. So zählen Nachbarschaftsstreitigkeiten mit zu den häufigsten Fällen, in denen Gerichte eingeschaltet werden. Als Vermieter kann es vorkommen, dass Sie Ansprüche gegen Ihre Mieter durchsetzen müssen. Ihr Mieter kann Sie verklagen oder Sie wegen verletzter Verkehrssicherungspflichten belangen. Ihre Versicherung erstattet Ihnen dann die Anwalts- und Gerichtskosten entsprechend der vereinbarten Versicherungsleistung. Mietverlustversicherung (Mietausfallversicherung) Wenn nach Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser, Rohrbruch oder Sturm die vermieteten Wohnräume aufgrund von Reparaturen vorübergehend nicht bewohnt werden können, entgehen Ihnen Mieteinnahmen. Um diese auszugleichen, können Sie eine Mietverlustversicherung abschließen, die mitunter zusätzlich zur Wohngebäudeversicherung angeboten wird. Der Mietausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, bis zu dem die Räume wieder nutzbar sind, allerdings in der Regel bis maximal zwölf Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls. Wägen Sie vor Abschluss einer Versicherung das Risiko und die Höhe eines Schadenfalles zu den jährlichen Versicherungsbeiträgen ab. Wenn Sie sich bei der Auswahl von Versicherungen unsicher sind, lassen Sie sich von Fachleuten beraten - beispielsweise von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg .[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Bauhof

    Unser Team Bauhof Gemeinde Baindt: Team Bauhof Der Bauhof der Gemeinde Baindt hat vielfältige Aufgaben innerhalb der Gemeinde. Grundsätzlich kümmert er sich um die Instandhaltung und Pflege der kommunalen Infrastruktur. Folgende Aufgaben fallen unter anderem an: Unterhaltung von Wegen und Plätzen sowie Gewässern Unterhaltung und Neuanlage von Grünflächen, Mäharbeiten, Baum- und Strauchpflege Unterhaltung von Spielplätzen Gebäudeunterhaltung (z.B. Putz-, Streich- sowie Schreiner- und Zimmerarbeiten) Instandhaltung elektrischer Anlagen (z.B. Straßenbeleuchtung, Verkabelungen und Nahwärmenetz) Unterstützung bei (Vereins-) Veranstaltungen in der Gemeinde (z.B. Aufbau und Bereitstellung Infrastruktur) kleinere Reparaturarbeiten und Maschinenpflege (z.B. Schweißarbeiten) Organisation und Durchführung des Winterdiensts Unsere neun engagierten Mitarbeitenden des Bauhofs setzen sich täglich dafür ein, unser Gemeindegebiet zu pflegen und zu verschönern. Die Mitarbeitenden haben dabei verschiedene Qualifikationen, beispielsweise Schreiner, Zimmermann, Elektriker, Landwirt oder auch Forstwirt. Je nach Aufgabe, Anforderungen und Bedarf setzen sich die Teams aus den einzelnen Fachleuten zusammen. Die Koordination erfolgt durch unseren Bauhofleiter Herr Mohring-Landsberger.[mehr]

    Zuletzt geändert: 04.03.2024
    Klimaspartipp_April_2024.pdf

    Klima-Spartipp des Monats April: Rebound gibt‘s nicht nur im Sport Der Begriff Rebound kommt aus dem Basketball und bezeichnet einen noch unkontrollierten Ball infolge eines misslungenen Korbwurfversuchs. Da aber Wörter in der deutschen Sprache öfters eindeutig zweideutig sind, hat auch das Wörtchen Rebound mittlerweile eine vollkommen unsportliche zweite Verwendung gefunden. Der sogenannte Rebound-Effekt sorgt dafür, dass paradoxerweise trotz Umsetzung einzelner Einsparmaßnahmen der Gesamtenergieverbrauch ansteigt. Klingt komisch, ist aber so. Aber warum ist das so? Es liegt schlichtweg am eigenen Verhalten, dass sich infolge der Umsetzung von Einzelmaßnahmen mitunter so verändert, dass weniger sparsam und verantwortungsvoll mit Energie umgegangen wird. Der direkte Rebound-Effekt ist dabei nichts anderes, als der Anteil einer theoretisch möglichen Einsparung einer umgesetzten Einzelmaßnahme, der aufgrund des eigenen Verhaltens aber real gar nicht eingespart wird. Daher gilt es stets, das eigene Verhalten genau unter die Lupe zu nehmen. Wenn nach einer Umrüstung der Beleuchtung auf LED, diese anschließend einfach länger eingeschaltet wird, als zuvor, ist ein Paradebeispiel eines solchen Effekts. Oder aber wenn im Winter statt bisher auf 20 Grad Celsius, nun auf höhere Temperaturen geheizt wird, weil ja die Wärmedämmung der Gebäudehülle verbessert wurde bzw. eine effizientere Heizungsanlage eingebaut ist. Dauerhafte Einsparungen lassen sich stets nur dann erzielen, wenn neue Technik genauso sparsam eingesetzt wird wie alte Technik. Ansonsten wird aus einem Effizienzvorsprung durch neue Technik, ganz schnell ein Verbrauchsrückstand durch eigenes Verhalten. Die höchste Stufe beim Energie sparen ist daher erreicht, wenn neue Technik mit sparsamen Verhalten einhergeht. Übrigens gibt es auch einen indirekten Rebound-Effekt, wenn nämlich die gesparten Energiekosten in neue elektronische Geräte investiert werden. Die gewonnene Effizienz an einer Stelle führt also somit zu höheren Energieverbräuchen an anderer Stelle. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de[mehr]

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      Zuletzt geändert: 17.04.2024
      Klima-Spartipp_September_2024.pdf

      Klima-Spartipp des Monats September: Augen auf beim Technikkauf Um eine dauerhafte Freude an der Technik sicherzustellen, gilt es bereits beim Kauf elektronischer Geräte, auf deren Stromverbrauch zu achten. Einen ersten, wichtigen Anhaltspunkt liefern hier die Energieeffizienzklassen für elektronische Gerätschaften, Leuchtmittel und vieles mehr. Die Skala reicht hierbei von der sehr guten Klasse A bis zur sehr schlechten Klasse G. Um dies einfacher kenntlich zu machen werden die einzelnen Abstufungen in den Ampelfarben nach dem jeweiligen Endenergiebedarf von grün bis rot dargestellt. Schon gewusst? Das Energieetikett eines jeden Geräts enthält seit einigen Jahren einen QR-Code mit zusätzlichen Informationen. Seit 2021 gibt es zudem für den Gerätevergleich eine eigene Internetseite über die sich ganz einfach die Betriebskosten (Strom und Wasser) miteinander vergleichen lassen. Diese ist hier abrufbar: https://tool.label2020.eu/de Zusammen mit dem Kaufpreis wird dadurch deutlich, welches Gerät langfristig günstiger kommt und welches vermeintliche Schnäppchen mitunter zum wahren Geldfresser wird. Wichtig ist, beim Kauf keine Äpfel mit Birnen zu vergleichen. So sind auf den ersten Blick beim Gang durch die Leuchtmittelabteilungen von Baumärkten LEDs laut Effizienzklassen teils schlechter als andere Leuchtmittel. Dem ist natürlich nicht so, denn moderne LEDs benötigen bis zu 80 Prozent weniger Strom als ältere Glühbirnen. Aber derzeit gibt es eben für verschiedene Leuchtmittel jeweils eigene Effizienzklassen, weshalb LEDs nur untereinander verglichen werden, nicht aber mit anderen Leuchtmitteln. Nur wer sich den tatsächlichen Stromverbrauch anschaut, kommt zur wahren Erkenntnis über den Strombedarf verschiedener Elektronikgeräte und Leuchtmittel. Ein flüchtiger Blick auf die Energieeffizienzampel reicht deshalb oft nicht aus. Innerhalb der einzelnen Effizienzklassen gibt es natürlich auch noch gewisse Unterschiede, weshalb ein prüfender Blick auf das Energieetikett beim Technikkauf sehr zu empfehlen ist. Florian S. Roth Gemeinden Baienfurt, Baindt und Berg Koordinator für eine klimaneutrale Kommunalverwaltung - gefördert durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft BW Mobil: 0157 80661690 klima@b-gemeinden.de https://tool.label2020.eu/de[mehr]

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        Zuletzt geändert: 06.09.2024
        Feuerbestattungen

        Feuerbestattungen Eine Feuerbestattung umfasst die Einäscherung des Verstorbenen und die anschließende Beisetzung der Asche. Hierbei besteht grundsätzlich ein geringerer Pflegeaufwand sowie geringere Kosten. Urnenschmuckgräber Urnenschmuckgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Kosten: 1.920,00 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: gering bis mittel Urnennischen Urnennischen sind Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. Kosten: 1.800,00 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: keiner Urnenrasengräber Urnenrasengräber sind ausschließlich Aschengräberstätten in Grabfeldern. Das Ablegen von Grabschmuck ist nicht erlaubt, da das Grab mähbar sein muss. Die Bodenplatte ist vorgegeben, die Beschriftung kann individuell gestaltet werden, muss jedoch zwingend ebenerdig mit der Platte erfolgen. Kosten: 1.642,50 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: keiner Halb-/ anonyme Urnengräber Dieses Grabfeld enthält Grabstätten für Aschenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit der Asche abgegeben werden. Es gibt keinen individuellen Grabstein, sondern eine von der Gemeinde gestellte Glasstele. Die Beschriftung erfolgt nach Vorgabe der Gemeinde. Grabschmuck darf nicht abgelegt werden. Kosten: 1.642,50 Euro (zzgl. Bestattungsgebühren) Pflegeaufwand: keiner[mehr]

        Zuletzt geändert: 04.03.2024

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