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Klimaschutzorientierte Verkehrsplanung

Der Klimaschutz ist ein zentraler Punkt in der Verkehrsplanung. Um die entsprechenden Ziele zu erreichen, muss viel unternommen werden. Der menschengemachte Klimawandel führt zu steigenden Temperaturen, die unsere Lebensgrundlagen gefährden. Dies ist bereits spürbar: Starke Unwetter, niedrige Pegelstände des Rheins, Dürre und Waldbrände nehmen zu. Deshalb schreibt das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg seit 2021 ein neues Ziel vor. Die Treibhausgas-Emissionen sinken bis 2030 um 65 Prozent im Vergleich zu 1990. 2040 ist Baden-Württemberg bereits klimaneutral. Das ist fünf Jahre früher als Deutschland insgesamt sich vornimmt. Dieses Klimaziel ist eine große Herausforderung für den Verkehrssektor. Denn insbesondere Pkw und Lkw sind einige der größten Verursacher von Treibhausgasen. Aktuell trägt der Verkehr rund ein Drittel zu den gesamten Emissionen in Baden-Württemberg bei. Dies ist in den letzten Jahrzehnten fast unverändert geblieben. Konkret sind die folgenden fünf Verkehrswende-Ziele zu erreichen. Die Ziele hat das Verkehrsministerium berechnet. Wird eines dieser ambitionierten Ziele nicht erreicht, müssen die anderen übertroffen werden. Diese Verkehrswende-Ziele beziehen sich auf das Ausgangsjahr 2010. Um bis 2030 55 Prozent der Emissionen einzusparen ist Folgendes nötig: Jedes zweite Auto fährt klimaneutral Ein Fünftel weniger Kfz-Verkehr in Stadt und Land Jede zweite Tonne fährt klimaneutral Verdopplung des öffentlichen Verkehrs Jeder zweite Weg selbstaktiv zu Fuß oder mit dem Rad Diese Verkehrswende-Ziele können nur durch weitgehende Maßnahmen erreicht werden. Alle Kommunen und das Land müssen diese Maßnahmen gemeinsam umsetzen. Darüber hinaus braucht es die Unterstützung des Bundes und der EU. Wie dies konkret angegangen werden soll, formuliert aktuell das Landeskonzept Mobilität und Klima. Die Landesregierung definiert darin Aufgaben und Meilensteinen. Alle diese Maßnahmen wurden 2022 mit Verbänden sowie Bürgerinnen und Bürgern intensiv diskutiert. Sie wurden systematisch begutachtet: auf ihre soziale, wirtschaftliche und Klimawirkung. Das Land fördert die Städte und Gemeinden bereits jetzt. Mit Personal, Geld und Beratung wird landesseitig die Umsetzung unterstützt. So schaffen wir gemeinsam die Verkehrswende. Eine Verkehrswende birgt viele Vorteile: geringere Emissionen, weniger Lärm und bessere Luft und mehr Sicherheit. Dies führt zu einer besseren Lebensqualität und Mobilität. Für alle Menschen in Stadt und Land. Das Land Baden-Württemberg legt also im Landeskonzept Mobilität und Klima konkrete Maßnahmen fest, mit denen die Einhaltung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor erreicht werden kann. Die Maßnahmen werden so gestaltet, dass alle Menschen mobil sein können - unabhängig von Einkommen, Beeinträchtigungen, Alter, Herkunft oder Geschlecht. Auch unterschiedliche Mobilitätsvoraussetzungen in der Stadt und in ländlichen Räumen werden bei den Maßnahmen beachtet. Für eine klimaschutzorientierte Verkehrsplanung auf kommunaler Ebene hat das Land das Instrument Klimamobilitätsplan geschaffen. Klimamobilitätspläne bieten Kommunen einen hilfreichen Handlungsrahmen. Sie sehen unter anderem die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern vor und müssen ambitionierte Klimaschutzziele einhalten. Dafür etablieren sie wichtige Zuständigkeiten und Arbeitweisen, die sich an international übliche Standards von sogenannten Sustainable Urban Mobility Plans (SUMP) orientieren. Diese Klimamobilitätspläne berücksichtigen Chancen und Herausforderungen der lokalen Verkehrssituation sowie relevante Planwerke im Bereich Mobilität und Klimaschutz. Auf einer analytischen und datenbasierten Grundlage werden Maßnahmen entwickelt und zu einem passgenauen und effektiven Maßnahmenpaket kombiniert. Zudem werden Bürgerinnen und Bürger und andere Interessierte aktiv in den Erstellungs- und Umsetzungsprozess eingebunden. Rechtlich verankert sind die Klimamobilitätspläne im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (§28 KlimaG BW 2023) sowie im Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (§4 LGVFG). Klimamobilitätspläne richten sich vor allem an Kreise sowie große Städte und Zusammenschlüsse von Kommunen ab 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Speziell für die Bedürfnisse kleinerer Kommunen wurde der Aktionsplan für Mobilität, Klima- und Lärmschutz als passgenaues Instrument entwickelt und mit der Lärmaktionsplanung verschränkt. Mit dem Aktionsplan für Mobilität, Klima- und Lärmschutz können auch kleinere Kommunen ihre Verkehrsplanung zeit- und ressourcensparend und gleichzeitig ganzheitlich und klimaschutzorientiert aufstellen und kommunale Maßnahmen erarbeiten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeits- und Erholungszeiten

Es gibt Höchstgrenzen für Ihre Arbeitszeiten sowie Vorgaben für Ruhepausen, Ruhezeiten und Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Sie dienen der Sicherheit und dem Schutz Ihrer Gesundheit. Arbeitszeit Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepause. Es ist unerheblich, ob und in welcher Form Ihr Arbeitgeber Sie in der Arbeitszeit tatsächlich beschäftigt oder ob Sie sich während dieser Zeit zur Aufnahme Ihrer Arbeit bei Ihrem Arbeitgeber bereithalten. Ruhepausen zählen nicht zu Ihrer Arbeitszeit. Ihre Arbeitszeit darf an Werktagen acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Damit beträgt Ihre wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden (6 Tage, je 8 Stunden). Sie kann auf 60 Stunden verlängert werden, wenn die Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraums durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreitet. In bestimmten Ausnahmefällen darf die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden, beispielsweise wenn dadurch für Sie zusätzliche Freischichten ermöglicht werden und die für das Unternehmen zuständige Behörde dies bewilligt hat. Eine Überschreitung der zehn Stunden ist auch im Notfall wie beispielsweise nach einem Brand oder während einer Überschwemmung möglich. In der Gastronomie, der Landwirtschaft und dem Schaustellergewerbe können unter bestimmten Umständen längere tägliche Arbeitszeiten für einen begrenzten Zeitraum gelten, wenn diese Mehrarbeit zeitnah wieder ausgeglichen werden kann. Als Fahrer oder Fahrerin von Kraftfahrzeugen gelten zusätzlich die Vorschriften des Fahrpersonalrechts, je nachdem, ob es sich um Personenbeförderung oder Güterbeförderung handelt. Wenn Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Schichtfolge nicht im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, entscheidet der Arbeitgeber über diese. Dabei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Ruhepausen Ruhepausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit zur Stärkung und Erholung. Es gilt: Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Sie nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist Ihnen eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist Ihnen eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren. Ruhepausen können auch auf einzelne Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Hinweis: Während einer Pause dürfen Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen. Wenn die Betriebsordnung es zulässt, dürfen Sie auch das Betriebsgelände verlassen. Ruhezeit Die Ruhezeit beginnt nach der täglichen Arbeitszeit und soll der Ruhe und Erholung dienen. Sie sind während der Ruhezeit von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Die tägliche Mindestruhezeit beträgt elf zusammenhängende Stunden, sie kann unter bestimmten Voraussetzungen und beispielsweise durch tarifvertragliche Regelungen bis auf neun Stunden verkürzt werden. Die Dauer der Ruhezeit kann bei der Beschäftigung in einer der folgenden Einrichtungen um bis zu eine Stunde verkürzt werden: Krankenhäusern Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Gaststätten Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung Verkehrsbetrieben Rundfunk Landwirtschaft und Tierhaltung Hinweis : Dies ist nur erlaubt, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Rufbereitschaft Bei Rufbereitschaft können Sie Ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen und auch wechseln. Sie müssen auf Abruf in der Lage sein, Ihre Arbeit aufzunehmen. Zur Rufbereitschaft sind Sie nur verpflichtet, wenn dies mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart worden ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und wird auch bei der Ermittlung der Arbeitszeithöchstgrenzen nicht mitgezählt. Arbeiten Sie während der Rufbereitschaft, ist diese Arbeitszeit innerhalb der Rufbereitschaft als Arbeitszeit Ihrer regulären Arbeitszeit hinzuzuzählen. Bereitschaftsdienst Im Gegensatz zur Rufbereitschaft müssen Sie sich während des Bereitschaftsdienstes an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und die Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers unverzüglich aufnehmen. Beispielweise findet Bereitschaftsdienst häufig in Krankenhäusern beim ärztlichen Personal statt, damit in dringenden Fällen ständig ein Arzt zur Stelle ist. Bereitschaftsdienst gilt im Unterschied zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Tipp : Zu arbeitszeitrechtlichen Fragen können Sie sich auch an Ihr Landratsamt beziehungsweise bei kreisfreien Städten an Ihre Stadt, Bereich Gewerbeaufsicht, wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gesundheit im Alter

Wer gesund ist und bleibt, kann den Ruhestand richtig genießen. Erste Anlaufstellen bei allen Fragen rund um die persönliche Gesundheit sind die Hausärztin oder der Hausarzt und Ihre Krankenkasse. Wer übernimmt aber die Kosten für die Untersuchungen und auch die Kosten im Krankheitsfall? Kranken- und Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner Wenn Sie bestimmte Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung erfüllen - egal ob versicherungspflichtig, freiwillig oder familienversichert - und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (zum Beispiel Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrente), sind Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner beträgt derzeit einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Hiervon tragen Sie und Ihr Rentenversicherungsträger die Hälfte. Kommt Ihre Krankenkasse mit den Mitteln, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrags wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt und in Prozent ausgedrückt. Auch an dem von Ihrer Krankenkasse erhobenen individuellen Zusatzbeitrag beteiligt sich Ihr Rentenversicherungsträger zur Hälfte. In der Pflegeversicherung ist der Beitragssatz ebenfalls gesetzlich festgelegt und für alle Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher gleich hoch. Aktuell beträgt er 3,4 Prozent. Den Beitrag zur Pflegeversicherung müssen Sie alleine tragen. Kinderlose Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher, die nach 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent . Für sie beträgt der Beitragssatz somit 4,0 Prozent. Als Kinder zählen hier Ihre leiblichen Kinder sowie Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder. Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren haben, gilt ab dem 01. Juli 2023 ein um einen Abschlag reduzierter Beitragssatz. Für sie wird sich der Beitragssatz von 3,4 Prozent ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte vermindern. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen, die Berücksichtigung erfolgt automatisch. Hierzu soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren aufgebaut werden. Die zu viel gezahlten Beiträge werden spätestens bis Ende Juni 2025 zurückgezahlt. Das gilt rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 2023. Für die Beitragszahlung ist Ihr Rentenversicherungsträger zuständig. Er behält die Pflichtbeiträge einschließlich des Zusatzbeitrages aus Ihrer Rente ein und leitet sie zusammen mit dem vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Anteil an den Gesundheitsfond weiter. Falls Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beziehungsweise bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat krankenversichert sind, erhalten Sie auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Ein Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt. Diesen Beitrag zahlen Sie selbst an Ihre Krankenkasse. Hinweis: Beitragspflichtig sind darüber hinaus sogenannte Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Beispielsweise ist bei der Beurteilung, ob Betriebsrenten oder Lebensversicherungen (sogenannte Versorgungsbezüge) ebenfalls der Beitragspflicht unterliegen, zu unterscheiden zwischen: Einkünfte, die an eine (frühere) Erwerbstätigkeit anknüpfen und damit beitragspflichtig sind und Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stehen (private Eigenvorsorge). Diese sind beitragsfrei (zum Beispiel Riester-Rente). Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. Angebote der Krankenkassen Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen. Nehmen Sie die von Ihrer Krankenkasse angebotenen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie von Krebserkrankungen regelmäßig wahr. Darüber hinaus kommt Ihre Krankenkasse in bestimmten Fällen auch für Aufenthalte in Rehabilitationseinrichtungen auf. Gesunde Ernährung Um bis ins hohe Alter gesund und aktiv zu bleiben, ist eine gesunde und ausgewogene Ernährung ebenso wichtig wie die körperliche und geistige Fitness. Sport und Bewegung Neben einer guten Ernährung sind auch Sport und Bewegung wichtig für das Wohlbefinden im Alter. Viele Sportvereine haben Angebote für Seniorinnen und Senioren oder für Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Programm. Geistige Fitness Nutzen Sie bestimmte Methoden des Gedächtnistrainings. Der Bundesverband Gedächtnistraining e.V. bemüht sich um die Entwicklung, Förderung und Verbreitung eines ganzheitlichen Gedächtnis- und Hirnleistungstrainings. Pflege Allgemeine Informationen über verschiedene Formen der Pflege, Kosten und finanzielle Hilfen finden Sie in den auf der Internetseite des Sozialministeriums veröffentlichten Hinweisen. Für Kosten, die nicht durch die soziale Pflegeversicherung gedeckt werden, können Sie gegebenenfalls Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Urlaubsansprüche

Dauer des Urlaubs Als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin haben Sie einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr. Als Werktage gelten alle Tage, die weder Sonntage noch gesetzliche Feiertage sind. Das heißt, alle Tage von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich ein gesetzlich vorgeschriebener Mindesturlaub von vier Wochen im Kalenderjahr (vier Wochen zu je sechs Werktagen sind 24 Werktage). Arbeiten Sie weniger als sechs Werktage in der Woche, muss der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet werden. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bei einer Fünftagewoche mindestens 20 Arbeitstage beträgt (vier Wochen zu je fünf Werktagen). Auch wenn Sie in Teilzeit arbeiten richtet sich die Berechnung des Urlaubsanspruchs danach, an wie vielen Arbeitstagen pro Woche Sie üblicherweise arbeiten: Arbeiten Sie an allen Arbeitstagen der Woche, haben Sie Anspruch auf ebenso viele Urlaubstage wie eine vollzeitbeschäftigte Person Arbeiten Sie nicht an allen Arbeitstagen der Woche, wird der Urlaubsanspruch im gleichen Umfang gekürzt wie die Zahl der Arbeitstage gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung vermindert ist (z.B. mindestens 16 Tage bei einer Viertagewoche oder mindestens 4 Tage bei einem Arbeitstag pro Woche) In den meisten Tarifverträgen ist ein über dem gesetzlichen Mindestanspruch liegender Urlaubsanspruch vereinbart. Zumindest in neueren Tarifverträgen ist meist auch geregelt, dass zunächst der gesetzliche Urlaub und erst dann der tarifliche Urlaub abgebaut wird. Auch arbeitsvertraglich können weitergehende Urlaubsansprüche gewährt werden. Die zwingenden Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes gelten meist nur für die gesetzlichen Urlaubsansprüche, nicht für die darüberhinausgehenden tarifvertraglichen oder vertraglichen Urlaubsansprüche. Hinweis: Da der Urlaub der Erholung dienen soll, dürfen Sie während des Urlaubs nicht einer dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen. Antrag und Gewährung des Urlaubs Ihren Urlaubsantrag müssen Sie rechtzeitig beim Arbeitgeber stellen, damit dieser die Urlaubsvertretung planen kann. Sie können den Urlaubszeitpunkt nicht einseitig bestimmen. Bei der Entscheidung, ob Ihrem beantragten Urlaub zugestimmt werden kann, hat der Arbeitgeber Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Ein Urlaubswunsch kann aus zwei Gründen abgelehnt werden: Dringende betriebliche Gründe lassen eine Abwesenheit nicht zu. Das sind beispielsweise fehlende Vertretungsmöglichkeit, Auftragslage oder Betriebsablauf. Die Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers haben aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang. Beispiel: Eltern mit einem schulpflichtigen Kind möchten Urlaub in der Schulferienzeit. Hinweis: Falls Sie mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sind oder der Arbeitgeber Ihrem Urlaubsantrag nicht zustimmt, sollten Sie den Urlaub nicht eigenmächtig antreten. Die Selbstbeurlaubung kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigen. Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, hat dieser bei der Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze ein Mitbestimmungsrecht. Er entscheidet beispielsweise mit, ob es Betriebsferien geben soll oder wie vorzugehen ist, wenn mehrere Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen zeitgleich Urlaub in Anspruch nehmen wollen. Abbau, Verfall und Abgeltung von Urlaub Ihren Urlaub müssen Sie bis zum Ende des Kalenderjahres vollständig nehmen, da er ansonsten verfällt. Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist ausnahmsweise möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies erfordern. Beachten Sie, dass die Übertragung in das erste Quartal des Folgejahres die Ausnahme und nicht die Regel ist. Sie sollten Ihren Arbeitgeber daher vor Ablauf des Kalenderjahres auf den noch bestehenden Resturlaub hinweisen und eine einvernehmliche Lösung für dessen Inanspruchnahme anstreben. Sind Sie dauerhaft arbeitsunfähig und können daher den Urlaub nicht nehmen, erlischt der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres beziehungsweise bis zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Die Möglichkeit, sich statt Urlaub Geld ausbezahlen zu lassen, besteht in der Regel nicht. Nur in der besonderen Situation der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses kann der Urlaub in Geld abgegolten werden. Hinweis: Sollten Sie während Ihres Urlaubs erkranken, werden Ihnen die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die bereits in Anspruch genommenen Urlaubstage. Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit bereits durch den früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde. Dadurch sollen Doppelansprüche ausgeschlossen werden. Hinweis: Falls Sie ehrenamtlich als Jugendgruppenleiter tätig sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung. In Baden-Württemberg ist dies im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit geregelt.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Teilzeitbeschäftigung

Die Vorteile der Teilzeitarbeit für Sie als Arbeitgeber sind: verbesserte Kapazitätsauslastung durch Ausweitung der Betriebszeiten Erhöhung der Dienstbereitschaft flexible Einarbeitung eines Nachfolgers, insbesondere bei Altersteilzeit Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind: das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und bei dem Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt inklusive geringfügig Beschäftigter und ohne Auszubildende Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss Ihnen den Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeitarbeit in Textform mitteilen. Diesen Wunsch können Sie berechtigt nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Als Ablehnungsgründe sind beispielsweise anerkannt: unverhältnismäßige Kosten wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs keine Ersatzkraft Hinweis: An die Ablehnungsgründe sind hohe Anforderungen zu stellen. Die alleinige Erhöhung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes ist nicht ausreichend. Ihre Entscheidung müssen Sie dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich mitteilen. Achtung: Falls Sie dem Arbeitnehmer Ihre Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist mitteilen, verringert sich die Arbeitszeit des Mitarbeiters automatisch auf die von ihm gewünschte Stundenzahl. Daher sollten Sie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis darauf hinweisen, den Antrag unmittelbar an die Personalabteilung weiterzuleiten. Der Antrag sollte mit dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin besprochen werden. Das Ergebnis, z.B. die Verteilung der Arbeitszeit, sollte in einer schriftlichen Niederschrift festgehalten werden, die in die Personalakte aufgenommen werden kann. Hinweis: Der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem Sie einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt haben. Als Arbeitgeber können Sie eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit in der Regel nicht ändern. Eine Änderung ist ausnahmsweise nur möglich, wenn betriebliche Interessen erheblich überwiegen und die Änderung dem Arbeitnehmer einen Monat zuvor mitgeteilt wird. Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in Teilzeit dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter gestellt werden als eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Person. Seit dem 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass die Teilzeitbeschäftigung zeitlich begrenzt wird (" Brückenteilzeit "). In diesem Fall kehrt der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin nach Ablauf eines vorab vereinbarten Zeitraums von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren automatisch zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind: das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und bei dem Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt Im Ürigen gelten die gleichen Grundsätze und Fristen zur Anmeldung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin sowie zur Erörterung und Vereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung. Als Arbeitgeber sind Sie nur berechtigt, das Verlangen nach Brückenteilzeit abzulehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierfür gelten ebenfalls die gleichen Grundsätze wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung. Wenn Sie als Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen bestehen bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen. Pro angefangenen 15 bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmern müssen Sie nur einem Arbeitnehmer beziehungsweise einer Arbeitnehmerin die Brückenteilzeit gewähren. Soweit Sie das Verlangen nach Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen abgelehnt haben, kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin eine Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut verlangen. Wurde das Verlangen auf Grund des Erreichens der genannten Zumutbarkeitsgrenzen abgelehnt, kann die Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von einem Jahr erneut verlangt werden. Während der Brückenteilzeit besteht für den Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin kein Anspruch auf weitere Veränderung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ein Anspruch kann sich aber aus anderen Gesetzen ergeben (z.B. aus dem Altersteilzeitgesetz oder dem Elternteilzeitgesetz). Außerdem können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit einvernehmlich auf eine weitere Veränderung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit verständigen. Nachdem ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin aus der Brückenteilzeit zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann er bzw. sie erst nach Ablauf von einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Datenschutzrechtliche_Vorgaben_Grund_und_Gewerbesteuer.pdf

Gemeinde Baindt Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben der Artikel 12 bis 14 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Verwaltung der Grund- und Gewerbesteuer Stand 20.10.2023 Vorwort Die Gemeinde Baindt erhebt für den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz (bebaute und unbebaute Grundstücke, Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) Grundsteuer von den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Erbbauberechtigten. Von Unternehmer/innen/Unternehmen mit Gewerbebetrieben, die eine Betriebsstätte in Baindt haben, erhebt sie die Gewerbe- steuer. Hierbei müssen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Im Besteuerungsverfahren sind Daten personenbezogen, wenn sie einer natürlichen Person, einer Körperschaft (z.B. Verein, Kapitalgesellschaft), einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse zugeordnet werden können. Keine personen- bezogenen Daten sind veränderte Daten, die nicht mehr einer Person zugeordnet werden können oder Daten, die durch Schutzmaßnahmen Rückschlüsse auf die Betroffenen ausschließen (anonymisierte oder pseudonymisierte Daten). Wenn die Gemeinde Baindt personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass sie diese Daten z.B. erhebt, speichert, verwendet, weiterverarbeitet, übermittelt, zum Abruf bereitstellt oder löscht. Im Folgenden informieren wir Sie darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. Inhaltsverzeichnis 1. Wer sind Ihre Ansprechpartner? ........................................................................................................................ 1 2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? .............................................................. 2 3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? ........................................................................................ 2 4. Wie verarbeiten wir diese Daten? ...................................................................................................................... 3 5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben? .............................................. 3 6. Wie lange speichern wir Ihre Daten? .................................................................................................................. 3 7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie? ............................................................. 3 8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen? .......................................................................................... 4 1. Wer sind Ihre Ansprechpartner? Fragen in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten können Sie an die Gemeinde Baindt, vertreten durch den Bürgermeister Herrn Elmar Buemann, richten. Sie können diese Fragen auch unmittelbar an die innerhalb der Gemeindeverwaltung für die Festsetzung und Erhebung der Grund- und Gewerbesteuer zuständige Steuerabteilung1 bzw. Gemeindekasse1 richten. Die Kontaktdaten der Gemeinde Baindt lauten:1 • Bürgermeisterin: Simone Rürup, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-0 (simone.ruerup@baindt.de) • Kämmerer: Wolfgang, Abele, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-20, (wolfgang.abele@baindt.de) • Steuerabteilung: Florentina Stavarache, Marsweilerstr. 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-21 (f.stavarache@baindt.de) Barbara Winkler, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-23 (barbara.winkler@baindt.de) • Gemeindekasse: Robert Müller, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-22 (robert.mueller@baindt.de) Darüber hinaus können Sie sich an den Datenschutzbeauftragten der Gemeinde (Franka Maurer, Marsweilerstraße 4, 88255 Baindt, Tel. 07502/9406-40, f.maurer@baindt.de)1 wenden. mailto:simone.ruerup@baindt.de - 2 - 2. Zu welchem Zweck verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten? Um unsere Aufgabe zu erfüllen, die Grund- und Gewerbesteuer nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Steu- ergesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben, benötigen wir personenbezogene Daten (§ 85 der Abgabenordnung). Ihre personenbezogenen Daten werden in dem steuerlichen Verfahren verarbeitet bzw. weiterverarbeitet, für das sie erho- ben bzw. zur Weiterverarbeitung übermittelt wurden (§§ 29b und 29c der Abgabenordnung). In den gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Fällen dürfen wir die zur Durchführung eines steuerlichen Verfahrens erhobenen oder an uns übermittelten personenbezogenen Daten auch für andere steuerliche oder nichtsteuerliche Zwecke verarbeiten (Weiterverarbeitung nach § 29c Absatz 1 der Abgabenordnung). Beispiel zur Verarbeitung: Sie informieren uns über Ihre neue Anschrift oder eine neue Bankverbindung. Diese Daten werden bei der Grundsteuer- und Gewerbesteuerveranlagung verarbeitet. Beispiel zur Weiterverarbeitung: Bei der Grund- und Gewerbesteuer werden vom zuständigen Finanzamt die Steuermessbeträge und in den Fällen der Zerle- gung der Grund- und Gewerbesteuermessbeträge die Zerlegungsanteile durch Messbescheide bzw. Zerlegungsbescheide festgesetzt. Hierzu werden Daten vom zuständigen Finanzamt in einem selbstständigen Verfahren verarbeitet. Der Inhalt der Grund- und Gewerbesteuermessbescheide und der Zerlegungsbescheide und weitere erforderliche Daten werden uns vom zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Wir verarbeiten die mitgeteilten Daten weiter, indem wir sie bei der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Steuerfestsetzungs- und -erhebungsverfahren berücksichtigen. 3. Welche personenbezogenen Daten verarbeiten wir? Wir verarbeiten insbesondere folgende personenbezogene Daten: • Persönliche Identifikations- und Kontaktangaben, z.B. ▪ Vor- und Nachname, ▪ Firma oder andere Unternehmens- oder Gesellschaftsbezeichnung, Handelsregisternummer, ▪ Vor- und Nachname des/der (gesetzlichen) Vertreter(s), des/der Bevollmächtigte(n), des/der Geschäftsfüh- rer(s), des/der Gesellschafter, ▪ Adresse, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, ▪ Geburtsdatum und -ort, ▪ Steuernummer, Buchungs- oder Kassenzeichen. • Für die Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderliche Informationen, z.B. ▪ Gewerbesteuermessbetrag, ▪ Einheitswert und Grundsteuermessbetrag, ▪ Zerlegungsanteil am Gewerbesteuer- bzw. Grundsteuermessbetrag, ▪ Bankverbindung, ▪ Angaben über geleistete oder erstattete Steuern und Vorauszahlungen, ▪ Angaben über gestellte Anträge sowie Rechtsbehelfe. Bei der Grund- und Gewerbesteuer erhalten wir Ihre personenbezogenen Daten in erster Linie über die Messbescheide und Zerlegungsmitteilungen des zuständigen Finanzamts und verarbeiten diese weiter. Darüber hinaus erheben wir Ihre personenbezogenen Daten auch bei Ihnen selbst, z. B. durch Ihre SEPA-Lastschriftmandate, Mitteilungen und Anträge. Schließlich erheben wir Ihre personenbezogenen Daten bei Dritten, soweit diese gesetzlich zur Mitteilung an uns verpflichtet sind. Beispiele: − Unser Gewerbeamt1 übermittelt uns Daten über Gewerbemeldungen; - 3 - − unser Einwohnermeldeamt1 übermittelt uns Meldedaten. Außerdem erhalten wir steuerrelevante Informationen von Steuerämtern anderer Kommunen. Können wir einen steuerrelevanten Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (z. B. Auskunftsersuchen an die Nachlassgerichte bei der Ermittlung von Erben). Im Vollstreckungsverfahren können wir Daten bei Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitut oder Arbeitgeber) erheben. Zudem können wir öffentlich zugängliche Informationen (z. B. aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Be- kanntmachungen) verarbeiten. 4. Wie verarbeiten wir diese Daten? Im weitgehend automationsgestützten Besteuerungsverfahren werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert und dann in zumeist maschinellen Verfahren der Festsetzung und Erhebung der Steuer zugrunde gelegt. Wir bedienen uns dabei dem Finanzwesenprogramm CIP-Kommunal/KD (ein Geschäftsbereich der mps public solutions GmbH). Wir setzen dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um Ihre personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. 5. Unter welchen Voraussetzungen dürfen wir Ihre Daten an Dritte weitergeben? Alle personenbezogenen Daten, die uns in einem steuerlichen Verfahren bekannt geworden sind, dürfen wir dann an andere Personen oder Stellen (z. B. an Finanzämter, Verwaltungsgerichte, Rechtsaufsichtsbehörden oder andere Behörden) weiter- geben, wenn Sie dem zugestimmt haben oder die Weitergabe gesetzlich zugelassen ist. Beispiel: − Mitteilung der Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer be- kannt geworden sind, an andere Behörden zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. 6. Wie lange speichern wir Ihre Daten? Personenbezogene Daten müssen wir solange speichern, wie sie für das Besteuerungsverfahren erforderlich sind. Maßstab hierfür sind grundsätzlich die steuerlichen Verjährungsfristen (§§ 169 bis 171 der Abgabenordnung sowie §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung). Wir dürfen Sie betreffende personenbezogene Daten auch speichern, um diese für künftige steuerliche Verfahren zu verar- beiten (§ 88a der Abgabenordnung). 7. Welche Rechte (Auskunftsrecht, Widerspruchsrecht usw.) haben Sie? Sie haben nach der Datenschutz-Grundverordnung verschiedene Rechte. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus Artikel 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung. • Recht auf Auskunft Sie können Auskunft über Ihre von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher soll- ten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z. B. Grund- oder Gewerbesteuer, das betroffene Veranlagungsjahr und ein Hinweis, ob es um die Festsetzung der Steuer oder um Zahlungsangelegenhei- ten geht) gemacht werden. • Recht auf Berichtigung Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ih- re Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervollständigung verlangen. • Recht auf Löschung Sie können die Löschung Ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Ihr Anspruch auf Löschung hängt u. a. davon ab, ob die Sie betreffenden Daten von uns zur Erfüllung unserer gesetzlichen Aufgaben noch benötigt werden (vgl. oben 6.). - 4 - • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Sie haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu verlangen. Die Einschrän- kung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z. B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht. • Recht auf Widerspruch Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit der Verarbeitung der Sie betreffenden Daten zu widersprechen. Allerdings können wir dem nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift uns zur Verarbeitung verpflichtet (z. B. Durchführung des Besteuerungsverfahrens). • Recht auf Beschwerde Wenn Sie der Auffassung sind, dass wir Ihrem Anliegen nicht oder nicht in vollem Umfang nachgekommen sind, kön- nen Sie beim Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Beschwerde einlegen, so- weit das Besteuerungsverfahren auf der Grundlage der Abgabenordnung erfolgt, im Übrigen (insbesondere bei der Vollstreckung) beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI). Die Kontaktdaten der Datenschutzaufsichtsbehörden finden Sie unter www.bfdi.bund.de bzw. unter www.baden- wuerttemberg.datenschutz.de. Allgemeine Hinweise zu diesen Rechten In einigen Fällen können oder dürfen wir Ihrem Anliegen nicht entsprechen (§§ 32c bis 32f der Abgabenordnung). Sofern dies gesetzlich zulässig ist, teilen wir Ihnen in diesem Fall immer den Grund für die Verweigerung mit. Wir werden Ihnen aber grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Eingang Ihres Anliegens antworten. Sollten wir länger als einen Monat für eine abschließende Klärung brauchen, erhalten Sie eine Zwischennachricht. 8. Wo bekommen Sie weitergehende Informationen? Weitergehende Informationen können Sie • dem BMF-Schreiben zum Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren vom 12. Januar 2018 (siehe Bundessteuerblatt 2018 Teil I S. 183, und auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerverwaltung & Steuerrecht - Abga- benordnung - BMF-Schreiben / Allgemeines) sowie • der Broschüre „Steuern von A bis Z“ (siehe http://www.bundesfinanzministerium.de unter der Rubrik Themen - Service - Publikationen - Broschüren) • dem Serviceportal Baden-Württemberg (siehe https://www.service-bw.de unter dem Stichwort Datenschutz) • den Internetseiten der vorstehend aufgeführten Datenschutzaufsichtsbehörden entnehmen. Die Vorschriften der Abgabenordnung finden Sie u.a. unter https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/ http://www.bfdi.bund.de/ http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ http://www.baden-wuerttemberg.datenschutz.de/ http://www.bzst.de/ http://www.bundesfinanzministerium.de/ http://www.bundesfinanzministerium.de/ https://www.service-bw.de/ https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/[mehr]

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    Zuletzt geändert: 20.10.2023
    Aufenthalt aus humanitären Gründen

    in Aufenthalt eines Ausländers oder einer Ausländerin aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen kommt hauptsächlich in folgenden Fällen in Betracht: Ausländerinnen und Ausländern ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen (Rechtsanspruch), wenn sie vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar als Asylberechtigte (politisch Verfolgte im Sinne von Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes), als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (sogenannter Konventionsflüchtling) oder als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt sind. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Bei Vorliegen eines asylunabhängigen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots (wenn dem Betroffenen in dem Staat, in den er abgeschoben werden soll, beispielsweise Folter, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen) soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Bei Vorliegen sonstiger Ausreisehindernisse kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung ist, dass die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses darf in absehbarer Zeit nicht zu rechnen sein. Die Aufenthaltserlaubnis darf grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn der Ausländer oder die Ausländerin das Ausreisehindernis selbst herbeigeführt hat und es beseitigen könnte. Auch wenn Ausländerinnen oder Ausländer Opfer einer Straftat nach den §§ 232, 233 oder 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel) geworden sind und sie in einem Prozess als Zeuge aussagen sollen, sollihnen für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Gut integrierten Jugendlichen oder Heranwachsenden sollunter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen können. Voraussetzung ist zudem ein Mindestaufenthalt von vier Jahren. Gut integrierten Ausländern sollunter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern sie ihren Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichern. Voraussetzung ist zudem ein Mindestaufenthalt von acht Jahren bzw. sofern ein minderjähriges, lediges Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, von sechs Jahren. Darüber hinaus gibt es in besonderen Fällen gegebenenfalls weitere Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen: Für die Aufnahme aus dem Ausland wird einem Ausländer oder einer Ausländerin aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn das Bundesministerium des Innern oder die von ihm benannte Stelle zur Wahrung politischer Interessen die Aufnahme erklärt hat. Ferner kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern oder Ausländerinnen aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird (sogenannte Bleiberechtsregelungen). Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit muss die Anordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erfolgen. Wenn die Härtefallkommission in Fällen, in denen dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, darum ersucht (Härtefallersuchen), darf die oberste Landesbehörde anordnen, dass Ausländerinnen oder Ausländern, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, abweichend von den im Aufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Aufenthaltserlaubnis aus den oben genannten Gründen kann für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden, in manchen Fällen jedoch nur für längstens sechs Monate, solange sich der Ausländer oder die Ausländerin noch nicht mindestens 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Ausländerinnen und Ausländern, die als Asylberechtigte oder Konventionsflüchtlinge unanfechtbar anerkannt sind, wird nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erteilt, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht vorher der Ausländerbehörde mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme des Schutzstatus vorliegen und die weiteren Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Diese Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf drei Jahre verkürzt werden. Im Übrigen kann bei Aufenthalten aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach fünf Jahren eine unbefristete Niederlassungserlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden. Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis darf nicht verlängert werden, wenn das Ausreisehindernis oder die sonstigen einer Aufenthaltsbeendigung entgegenstehenden Gründe entfallen sind. Ein Familiennachzug der Ehefrau/ der Lebenspartnerin oder des Ehemannes/ des Lebenspartners und minderjähriger Kinder zu Ausländern oder Ausländerinnen, die als Asylberechtigte oder Konventionsflüchtlinge unanfechtbar anerkannt sind, ist in der Regel möglich. Ansonsten ist der Familiennachzug im Bereich des Aufenthalts aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nur sehr eingeschränkt möglich.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Hochschulformen

    Die Nachfrage nach akademisch ausgebildeten Fachkräften ist weiterhin hoch. Zudem sind in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe neuer Berufsbilder entstanden. Dementsprechend bieten die Hochschulen ein weit gefächertes Angebot unterschiedlicher akademischer Ausbildungsmöglichkeiten und Studienabschlüsse an. Baden-Württemberg verfügt über eine einzigartige und ausdifferenzierte Hochschullandschaft mit 9 Universitäten, 6 Pädagogischen Hochschulen, 23 Hochschulen für angewandte Wissenschaften, 8 Kunst- und Musikhochschulen, einer Dualen Hochschule mit 9 Studienakademien, 3 Campussen und einer Masterstudieneinrichtung, der Popakademie, der Filmakademie, der Akademie für Darstellende Kunst und 23 Hochschulen und Universitäten in freier Trägerschaft (2 private Universitäten, eine wissenschaftliche Hochschule, 14 private und 3 kirchliche Fachhochschulen sowie 3 Hochschulen für Kirchenmusik). Universität Aufgaben: Pflege und Entwicklung der Wissenschaften in der Verbindung von Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung methodisch und theoretisch fundierte Ausbildung breitestes Fächerspektrum Vorbereitung der Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Zusammenarbeit mit Arbeitgebern zur Unterstützung der Studierenden bei der Durchführung von Praktika Kennzeichen: Im Studium liegt der Schwerpunkt auf der fundierten Vermittlung von Theorie und Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens. Studierende eignen sich vordergründig Grundlagenwissen und Methoden in einem bestimmten Fach an. Das Studium erfordert bei der Planung und Durchführung ein hohes Maß an Selbständigkeit von den Studierenden. Die Regelstudienzeit beträgt für ein Bachelor-Studium sechs bis acht Semester und für ein Masterstudium zwei bis vier Semester. Studierende betreiben bereits Grundlagenforschung. Abschluss: Bachelor Master Staatsexamen kirchliche Prüfung Pädagogische Hochschulen Aufgaben: Lehrerbildende und auf außerschulische Bildungsprozesse bezogene wissenschaftliche Studiengänge; im Rahmen dessen betreiben Sie Forschung und Weiterbildung Ausbildung der Lehrkräfte für das Lehramt Grundschule, Sekundarstufe I und Sonderpädagogik Ausbildung der Lehrkräfte für das Höhere Lehramt an beruflichen Schulen, auch in Zusammenarbeit mit den Hochschulen für angewandte Wissenschaften (nicht an allen pädagogischen Hochschulen) Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses Beteiligung an Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung im Rahmen der staatlichen Lehrkräftefort- und -weiterbildung Kennzeichen: Theoretisches und praxisorientiertes Studium Die Regelstudienzeit beträgt für ein Bachelorstudium sechs Semester und für ein Masterstudium zwei bis vier Semester. Abschluss: Bachelor Master Kunst- und Musikhochschulen Aufgaben: Pflege der Künste auf den Gebieten der Musik sowie der darstellenden und bildenden Kunst Entwicklung künstlerischer Formen und Ausdrucksmittel Vermittlung künstlerischer Kenntnisse und Fähigkeiten Vorbereitung auf kulturbezogene und künstlerische sowie kunstpädagogische Berufe Forschung im jeweiligen Fachbereich Kennzeichen: Das Studium ist sowohl theoretisch als auch praktisch geprägt. Die Regelstudienzeit beträgt je nach Abschluss zwischen sechs und zwölf Semester. Abschluss: Bachelor Master Diplom Magister Konzertsolist/Konzertsolistin Künstlerische Abschlussprüfung Hochschulen für angewandte Wissenschaften (Fachhochschulen) Aufgaben: Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Kompetenzen durch anwendungsbezogene Lehre und Weiterbildung Anwendungsbezogene Forschung und Entwicklung Vorbereitung der Studierenden auf eine berufliche Tätigkeit Kennzeichen: Die Ausbildung bietet vielfältigen Praxisbezug und berufsnahe Wissenschaft. Praxissemester sind in das Studium integriert. Die Regelstudienzeit beträgt für Bachelorstudiengänge meist sieben, für Masterstudiengänge meist drei Semester. Abschluss: Bachelor Master Duale Hochschule Baden-Württemberg Aufgaben: Verbindung des Studiums an der Studienakademie mit den Praxisphasen bei dualen Partnern Vermittlung der Fähigkeit zu selbstständiger Anwendung und Weiterentwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der Berufspraxis Forschung entsprechend der Erfordernisse des dualen Studiums im Zusammenwirken mit dualen Partnern (kooperative Forschung) Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben Kennzeichen: Durch den Wechsel zwischen Theorie- und Praxisphasen im dreimonatigen Rhythmus erwerben die Studierenden neben fachlichem und methodischem Wissen praktisches Erfahrungswissen. Die im Berufsalltag erforderliche Handlungs- und Sozialkompetenz wird ebenfalls vermittelt. Die dualen Partner wählen die Studierenden selbst aus, schließen mit ihnen einen dreijährigen Studienvertrag und bieten ihnen über die gesamte Studiendauer hinweg eine monatliche, fortlaufende Vergütung. Semesterferien werden durch den festgelegten Jahresurlaub ersetzt, während der Theorie- und Praxisphasen besteht Anwesenheitspflicht. Theorie- und Praxisinhalte sind dabei eng aufeinander abgestimmt und beziehen aktuelle Entwicklungen in Wirtschaft, Technik und Gesellschaft in die Lehrpläne mit ein. Die in den Praxisphasen erbrachten Leistungen sind integrativer Bestandteil des in der Regel dreijährigen Studiums. Sämtliche Studiengänge der DHBW sind als Intensivstudiengänge anerkannt und mit 210 ECTS-Punkten bewertet Abschluss: Bachelor Master[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Juristische Person

    Die Haftungsbeschränkung kann ein Grund für die Wahl der juristischen Person (Kapitalgesellschaft) als Rechtsform sein. Jedoch ist die Gründung üblicherweise aufwändiger als bei Personengesellschaften. Juristische Personen sind selbst Träger von Rechten und Pflichten. Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags, eine kaufmännische Buchführung und Bilanzierung wie auch Mindestkapital sind zwingend vorgeschrieben. Juristische Personen des Privatrechts sind beispielsweise: Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Sehr beliebt auch für kleine Unternehmen ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gerade im Hinblick auf die Haftungsbeschränkung. Beachten Sie folgende Aspekte: Als Mindestkapitaleinlage sind 25.000 Euro vorgeschrieben. Diese können auch aus Sacheinlagen bestehen. Der Aufwand an Buchhaltung und Dokumentation ist höher als bei einer Personengesellschaft. Die Gründerinnen und Gründer haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Die Geschäftsführung können folgende Personen übernehmen: eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter mehrere Gesellschafterinnen oder Gesellschafter Dritte, die im Angestelltenverhältnis beschäftigt sind Der GmbH-Vertrag regelt, wer die Geschäftsführung innehat und mit welchen Befugnissen diese Person ausgestattet ist, die Einzahlung des Kapitals und die Gewinnverteilung. Jede Änderung der Geschäftsführung müssen Sie ins Handelsregister eintragen lassen. Geschäftsanteile können Sie nur unter Mitwirkung einer Notarin oder eines Notars verkaufen. Unternehmergesellschaft (UG) Eine Unternehmergesellschaft, die sogenannte "Mini-GmbH", ist als Rechtsform geeignet, wenn Sie Ihre Haftung beschränken möchten und mit geringem Kapital auskommen (kleine Unternehmen oder Dienstleisterinnen und Dienstleister). Sie können die UG mit einer Stammeinlage ab einem Euro gründen. Beachten Sie aber, dass sich das Stammkapital danach richtet, welchen Kapitalbedarf das Unternehmen für die beabsichtigte Geschäftstätigkeit benötigt. Außerdem müssen 25 Prozent des Gewinns so lange in die Rücklagen fließen, bis Sie das Mindeststammkapital von 25.000 Euro wie bei der GmbH aufgebracht haben. Das soll den Einstieg in eine "richtige" GmbH erleichtern. Sie müssen die Firma unter der Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Wenn Sie eine Unternehmergesellschaft gründen wollen, müssen Sie besondere Bestimmungen bei der Anmeldung beachten: Sie kann erst erfolgen, nachdem das gesamte Stammkapital eingezahlt ist. Sacheinlagen sind bei einer UG ausgeschlossen. Weitere Unterschiede zur GmbH bestehen beim Jahresabschluss (Bildung einer Rücklage) und bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Ansonsten gelten dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie bei einer GmbH. Aktiengesellschaft (AG) Der große Vorteil einer Aktiengesellschaft (AG) im Vergleich zur GmbH ist die einfache Beteiligung weiterer Gesellschafterinnen und Gesellschafter (Aktionärinnen und Aktionäre) am Unternehmen. Dafür bringt die AG höhere Anforderungen mit sich: Das Mindestkapital zur Gründung beträgt 50.000 Euro, die formalen Anforderungen sind strenger. Sie müssen einen Vorstand und einen Aufsichtsrat bestellen. Der Vorstand muss aus mindestens einem Mitglied (z.B. der alleinigen Aktionärin oder dem alleinigen Aktionär), der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Hinweis: Existenzgründer haben die Möglichkeit, als alleiniger Aktionär und Vorstand eine kleine AG allein zu gründen. Sie benötigen jedoch zusätzlich drei Aufsichtsräte und ein Mindestkapital von 50.000 Euro. Sie können weitere Anleger an Ihrem Vorhaben durch die Ausgabe von Aktien oder durch die Aufnahme von Kunden als Gesellschafter beteiligen. Die Aktien der Kleinen AG werden nicht an der Börse gehandelt. Die Haftung der Kleinen AG gegenüber Vertragspartnern ist beschränkt bis zur Höhe des Gesellschaftsvermögens. Eingetragene Genossenschaft (e.G.) Die Genossenschaft gehört weder zu den Personen- noch zu den Kapitalgesellschaften. Sie kann für Gründungsteams geeignet sein, dient aber vor allem als Kooperationsmodell für mittelständische Unternehmen. Eine Genossenschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Mitgliedern zu einem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb (z.B. Volks- und Raiffeisenbanken). Zweck der Genossenschaft ist es, den Erwerb oder die Wirtschaft der Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange zu fördern. Die Genossenschaft hat keine geschlossene Mitgliederzahl. Ist die Genossenschaft im Genossenschaftsregister eingetragen, ist sie rechtsfähig und gilt als juristische Person. Sie erhält den Zusatz "e.G.". Die Haftung der eingetragenen Genossenschaft ist grundsätzlich auf das Genossenschaftsvermögen beschränkt. Die Genossenschaftsmitglieder haften nicht persönlich. Das Genossenschaftsgesetz sieht aber eine unbeschränkte Nachschusspflicht für die Genossenschaftsmitglieder vor. Nachschusspflicht ist die Verpflichtung, anteilsmäßig das bestehende Genossenschaftskapital zu erhöhen beziehungsweise für entstandene Verluste zu haften. Sie können sie jedoch durch die Genossenschaftssatzung beschränken oder ganz ausschließen. Für die Gründung einer eG muss eine Satzung ausgearbeitet werden. Der Baden-Württembergische Genossenschaftsverband e.V unterstützt Sie und wird dabei auch gemeinsam mit Ihnen eventuelle Schwächen in Ihrem Businessplan korrigieren. In der Satzung wird u.a. festgelegt, wie hoch die Genossenschaftsanteile sind, die die Mitglieder einzahlen müssen, ob Sacheinlagen wie Maschinen zulässig sind, auf welche Weise die Generalversammlung einberufen wird. Eine notarielle Beurkundung ist nicht notwendig, allerdings prüft der regionale Genossenschaftsverband, ob die Voraussetzungen für eine Erfolg versprechende Gründung gegeben sind. Die eG muss im Genossenschaftsregister beim Amtsgericht eingetragen werden. Zudem ist sie Pflichtmitglied beim Prüfungsverband der Genossenschaften.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024
    Merkzeichen

    Merkzeichen 1.Klasse Dieses Merkzeichen erhalten Sie als schwerkriegsbeschädigte Person nach dem Bundesversorgungsgesetz und für Verfolgte im Sinne des Bundesentschädigungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 Prozent. Sie dürfen die erste Wagenklasse mit Fahrausweis für die zweite Wagenklasse benutzen, wenn Ihr gesundheitlicher Zustand oder die Behinderung bei Reisen ständig eine Unterbringung in der ersten Wagenklasse erfordert. Bei schwerkriegsbeschädigten Empfängern der drei höchsten Pflegezulagenstufen sowie bei Kriegsblinden, kriegsbeschädigten Ohnhändern und Querschnittsgelähmten wird das unterstellt. Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung) Das Merkzeichen "G" erhalten Sie, wenn Sie in Ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt vor, wenn Sie eingeschränkt gehen können, aber sich nur mit erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren für sich oder andere bewegen können auf Strecken, die üblicherweise im Ort noch zu Fuß zurückgelegt werden können. Die Einschränkung kann dabei auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit gegeben sein. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung. Merkzeichen B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) Dieses Merkzeichen erhalten Sie, wenn Sie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, z.B. beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt, auf die Hilfe einer Begleitperson angewiesen sind. Dies wird beispielsweise angenommen bei: Querschnittsgelähmten Ohnhändern blinden und sehbehinderten Menschen, Menschen mit Hörbehinderungen, geistig behinderten Menschen und Anfallskranken, bei denen die Annahme einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr gerechtfertigt ist. Ihre Begleitperson benötigt im Nah- und Fernverkehr keinen eigenen Fahrausweis. Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung) Zu diesem Personenkreis gehören Sie, wenn Sie eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung haben, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabeeinträchtigung liegt vor, wenn Sie sich wegen der Schwere Ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb Ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen vor allem schwerbehinderte Menschen, die auf Grund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen, vor allem Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder Atmungssystems. Dies wird beispielsweise angenommen bei: Querschnittsgelähmten Menschen mit Doppelschenkelamputationen und Hüftexartikulationen Menschen mit einer einseitigen Oberschenkelamputation, die dauerhaft keine Beinprothese tragen oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können und gleichzeitig unterschenkel- und armamputiert sind. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung und Parkerleichterungen. Merkzeichen H (Hilflosigkeit) Sie benötigen dauernd und in erheblichem Umfang Hilfe im Alltag, beispielsweise beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme oder der Körperpflege. Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder wenn eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung, z.B. wegen häufiger und plötzlicher akuter Lebensgefahr, erforderlich ist. Sie haben Anspruch auf: unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung und Vergünstigungen bei der Einkommen- und Lohnsteuer. Merkzeichen Gl (Gehörlosigkeit) Sie sind gehörlos, wenn Sie auf beiden Ohren vollständig Ihr Gehör verloren haben oder unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit mit schweren Sprachstörungen leiden. Sie haben Anspruch auf entweder unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr oder Kraftfahrzeugsteuer-Ermäßigung. Merkzeichen Bl (Blind) Blind sind Sie, wenn Ihnen das Augenlicht völlig fehlt, Ihre Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50 beträgt, andere Störungen des Sehvermögens von einem solchen Schweregrad vorliegen, dass sie dieser Beeinträchtigung der Sehschärfe gleichzusetzen sind oder Ihre Sehrinde nachgewiesen vollständig ausgefallen ist (Rindenblindheit). Mit dem Merkzeichen Bl sind stets auch die Merkzeichen "G", "B" und "H" verbunden. Sie haben Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr, Kraftfahrzeugsteuer-Befreiung, gegebenenfalls Hundesteuer-Befreiung oder Ermäßigung für Blindenführhunde und Parkerleichterungen. Merkzeichen TBl (Taubblind) Sei sind taubblind, wenn Sie wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 haben. Merkzeichen RF (Rundfunkbeitragsermäßigung) Sie erfüllen die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen "RF" und somit die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel, wenn Sie: blind oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehindert sind mit einem GdB von wenigstens 60 allein wegen der Sehbehinderung, gehörlos sind oder Ihnen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist, wenn bei Ihnen ein GdB von wenigstens 80 festgestellt wurde und Sie wegen Ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können oder wenn Sie an einer schweren ansteckenden Erkrankung leiden oder Sie über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr hinaus Medikamente mit immunsuppressiven Wirkstoffen einnehmen und Ihnen empfohlen wurde, Menschenmassen zu vermeiden. Achtung: Für die Bewilligung des Merkzeichens "RF" müssen Sie allgemein von der Teilnahme von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Es genügt nicht, dass Ihnen die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen nicht möglich ist.[mehr]

    Zuletzt geändert: 16.01.2024

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