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Versicherungspflicht

Auch freiberuflich Tätige unterliegen unter bestimmten Umständen der Versicherungspflicht. In diesem Kapitel erfahren Sie, welche Besonderheiten in freien Berufen mit Zulassungsvoraussetzungen hinsichtlich folgender Versicherungen gelten: Rentenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung Unfallversicherung Arbeitslosenversicherung Bei der Einstufung innerhalb der einzelnen Versicherungszweige spielt die Frage nach der Selbstständigkeit eine zentrale Rolle. Freiberuflerinnen und Freiberufler sind häufig als freie Mitarbeiterinnen oder freie Mitarbeiter tätig. Diese sind aber nicht automatisch "echte" Selbstständige, denn auch sie können in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Achten Sie sowohl als Arbeitgeber als auch als Auftragnehmerin oder Auftragnehmer darauf, dass es bei der Tätigkeit nicht zu einer sogenannten "Scheinselbstständigkeit" kommt, bei der tatsächlich doch ein Beschäftigungsverhältnis eingegangen wird und die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer vom Arbeitgeber wie eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer abhängig ist. Wenn hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Erwerbstätigkeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung Unklarheiten bestehen, verschafft das Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund hierüber Rechtssicherheit für die Beteiligten. Tipp: Über die im Folgenden beschriebenen Versicherungen hinaus sollten Sie auch immer über den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nachdenken, sofern diese nicht bereits durch eine Mitgliedschaft in den berufsständischen Versorgungswerken abgedeckt ist. Auch der Abschluss betrieblicher Versicherungen (beispielsweise Berufshaftpflicht-, Betriebsunterbrechungs- und Betriebskostenversicherung) kann empfehlenswert sein. Selbstständig tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler in bestimmten Berufen (beispielsweise Wirtschaftsprüfung) sind sogar zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet. Rentenversicherung Selbstständig tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler, für die die Mitgliedschaft in einer Kammer obligatorisch ist (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Architektinnen und Architekten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater), sind in den berufsständischen Versorgungswerken versicherungspflichtig. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind sie versicherungsfrei. Als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer tätige Freiberuflerinnen und Freiberufler sind - auch wenn die unselbstständige Ausübung ihres Berufs die Mitgliedschaft in einer Kammer ebenfalls voraussetzt - grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Auf Antrag können sie sich aber von dieser Versicherungspflicht zugunsten des jeweiligen berufsständischen Versorgungswerks befreien lassen. Die alleinige Versicherung in den berufsständischen Versorgungswerken ist für sie ausreichend. Nähere Informationen über die Mitgliedschaften in einzelnen berufsständischen Versorgungswerken finden Sie in den entsprechenden Verfahrensbeschreibungen. Bestimmte Freiberuflerinnen und Freiberufler aus anderen Berufen, für die die Mitgliedschaft in einer Kammer nicht zwingend vorgeschrieben ist, sind rentenversicherungspflichtig. Hierzu gehören unter anderem: selbstständige Lehr-und Erziehungskräfte, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, selbstständige Pflegepersonen, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, selbstständige Hebammen und Entbindungspfleger, selbstständig Tätige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind Kranken- und Pflegeversicherung Selbstständige Freiberuflerinnen und Freiberufler sind grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Sie können sich unter Umständen als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versichern oder einer privaten Versicherung beitreten. Darüber hinaus sind seit April 2007 Personen ohne anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie unter anderem zuletzt gesetzlich versichert waren. Diese Versicherungspflicht gilt auch für Selbstständige. Unfallversicherung Versicherungsfälle sind der Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erlittene Unfall, sondern auch der Wegeunfall (Zurücklegen des Weges von der Wohnung zum Ort der Tätigkeit und zurück). Eine Versicherungspflicht besteht nur für einige Bereiche (zum Beispiel für Hebammen und Entbindungspfleger, Kranken- und Altenpflege, Krankengymnastik, Logopädie und Physiotherapie). In diesem Fall muss mit der Aufnahme der Tätigkeit eine Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft erfolgen. Im Übrigen steht es freiberuflich Tätigen frei, ob sie eine freiwillige Unfallversicherung bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft abschließen. Als Arbeitgeber sind Freiberuflerinnen und Freiberufler verpflichtet, ihre Beschäftigten in der Unfallversicherung entsprechend zu versichern. Tipp: Die Broschüre "Berufsunfallversicherung der Freien Berufe" bietet weitere Hinweise zu diesem Themenbereich sowie eine Auflistung der wichtigsten Berufsgenossenschaften. Arbeitslosenversicherung Seit Februar 2006 besteht auch für Selbstständige die Möglichkeit, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Dabei handelt es sich um eine freiwillige Weiterversicherung. Näheres finden Sie in der Verfahrensbeschreibung.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Nutzung von Straßen und Gehwegen

Durch die Widmung (ein Verwaltungsakt in der Form einer Allgemeinverfügung) erhalten die Straßen ihre Eigenschaft als öffentliche Sache. Das heißt, sie können dann im Rahmen der Straßengesetze für die im Widmungszweck bestimmten Verkehrsfunktionen durch jedermann benutzt werden (Gemeingebrauch). Im Rahmen der Widmung können öffentliche Straßen, Wege und Plätze beschränkt werden: nach Benutzungsarten (z.B. Fußgängerverkehr), nach Benutzungszwecken (z.B. Schulweg), nach Benutzerkreisen (z.B. Anlieger) oder in sonstiger Weise (z.B. zeitliche Begrenzung der Nutzung) Mit der Widmung wird gleichzeitig festgelegt, ob eine Straße eine Bundes-, Landes-, Kreis- oder Gemeindestraße ist. Die Straßenklasse bestimmt den Träger der Straßenbaulast. Der Straßenbaulastträger übernimmt ab diesem Zeitpunkt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straße zusammenhängenden Aufgaben. Wenn Sie Straßen über das übliche Maß hinaus nutzen wollen, müssen Sie eine Sondernutzungserlaubnis dafür beantragen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Sie ein Straßenfest oder eine ähnliche Veranstaltung organisieren, für die Sie die Straßenflächen sperren lassen müssen. Wie Sie vorgehen müssen, um eine Erlaubnis zu erhalten, lesen Sie in der Leistung "Veranstaltungen auf öffentlichen Straßen - Erlaubnis beantragen". Für welche besonderen Nutzungsarten Sie sonst eine Erlaubnis benötigen, erfahren Sie in den Leistungsbeschreibungen zum Thema "Sondernutzungen an Straßen". Beachten Sie auch, dass das Aufstellen beziehungsweise Anbringen von Werbeanlagen genehmigungspflichtig ist. Strom, Wasser, Gas oder Telekommunikation - vieles wird für Bürgerinnen und Bürger unsichtbar durch unterirdisch verlegte Leitungen bis zu den eigenen vier Wänden transportiert. Wenn Sie neue Leitungen unterirdisch im öffentlichen Straßenraum verlegen lassen, müssen Sie vorher einen Antrag auf "Aufgrabung einer Straße für Leitungsverlegung" stellen. Die Leistungsbeschreibung gibt Ihnen grundlegende Informationen dazu. Eine Straße kann auch entwidmet beziehungsweise eingezogen werden. Dies ist möglich, wenn sie für den Verkehr entbehrlich ist (Verlust der Verkehrsbedeutung z.B. durch Bau einer neuen Straße) oder wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit (z.B. Erholungsbedürfnis der Bürgerinnen und Bürger oder der Landschaftsschutz) die Einziehung erfordern. Wenn die öffentliche Nutzung einer Straße nachträglich auf bestimmte Benutzungsarten, Benutzungszwecke, Benutzerkreise oder in sonstiger Weise beschränkt wird, handelt es sich um eine Teileinziehung. Mit der Einziehung verliert eine gewidmete Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Die Straße steht dann der Allgemeinheit zur Nutzung nicht mehr zur Verfügung. Es entfallen mit der Entwidmung alle straßenrechtlichen Rechte und Pflichten des Straßenbaulastträgers. Für das Straßengrundstück gelten dann nur noch die Rechtsvorschriften, die für private Grundstücke gelten. Reinigungs- und Streupflicht Städte und Gemeinden können ihre Straßenanlieger durch eine "Streupflichtsatzung" verpflichten, die Gehwege vor ihren Grundstücken zu reinigen, im Winter den Schnee zu räumen und bei Glätte zu bestreuen. Erfüllen die Städte und Gemeinden diese Verpflichtung jedoch selbst, können sie von den Straßenanliegern insoweit Gebühren erheben. Straßenanlieger im Sinne einer Streupflichtsatzung sind Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße (an einem öffentlichen Gehweg) liegen. Als Straßenanlieger gelten auch Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die zwar nicht an einer öffentlichen Straße (Gehweg) angrenzen, aber über eine solche erschlossen sind (Hinterliegergrundstücke). Besitzer in diesem Sinne sind beispielsweise die Mieter eines Grundstücks. Bei einseitigen Gehwegen kann die Räum- und Streupflicht durch die Satzung teilweise dem Anlieger der gegenüberliegenden Straßenseite auferlegt werden. Wenn Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, kann die Räum- und Streupflicht durch die Satzung auf Flächen am Rande der Fahrbahn (z.B. in einer Breite von einem Meter) angeordnet werden. Der Umfang der Räum- und Streupflicht ist in der Streupflichtsatzung geregelt. Diese schreibt beispielsweise vor, wo der Schnee beim Räumen anzuhäufen ist, welche Streumittel verwendet und welche Streumittel (aus Gründen des Umweltschutzes) nicht verwendet werden dürfen (z.B. auftauende Streumittel), bis zu welchem Zeitpunkt das Schneeräumen und die Beseitigung der Glätte durchgeführt sein muss (z.B. werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr), dass bei Bedarf auch nach diesem Zeitpunkt (gegebenenfalls wiederholt) zu räumen und zu streuen ist und um welche Uhrzeit diese Pflicht endet (z.B. um 22 Uhr), dass die Nichterfüllung der Räum- und Streuverpflichtung mit einem Bußgeld geahndet werden kann.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Klimaschutzorientierte Verkehrsplanung

Der Klimaschutz ist ein zentraler Punkt in der Verkehrsplanung. Um die entsprechenden Ziele zu erreichen, muss viel unternommen werden. Der menschengemachte Klimawandel führt zu steigenden Temperaturen, die unsere Lebensgrundlagen gefährden. Dies ist bereits spürbar: Starke Unwetter, niedrige Pegelstände des Rheins, Dürre und Waldbrände nehmen zu. Deshalb schreibt das Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg seit 2021 ein neues Ziel vor. Die Treibhausgas-Emissionen sinken bis 2030 um 65 Prozent im Vergleich zu 1990. 2040 ist Baden-Württemberg bereits klimaneutral. Das ist fünf Jahre früher als Deutschland insgesamt sich vornimmt. Dieses Klimaziel ist eine große Herausforderung für den Verkehrssektor. Denn insbesondere Pkw und Lkw sind einige der größten Verursacher von Treibhausgasen. Aktuell trägt der Verkehr rund ein Drittel zu den gesamten Emissionen in Baden-Württemberg bei. Dies ist in den letzten Jahrzehnten fast unverändert geblieben. Konkret sind die folgenden fünf Verkehrswende-Ziele zu erreichen. Die Ziele hat das Verkehrsministerium berechnet. Wird eines dieser ambitionierten Ziele nicht erreicht, müssen die anderen übertroffen werden. Diese Verkehrswende-Ziele beziehen sich auf das Ausgangsjahr 2010. Um bis 2030 55 Prozent der Emissionen einzusparen ist Folgendes nötig: Jedes zweite Auto fährt klimaneutral Ein Fünftel weniger Kfz-Verkehr in Stadt und Land Jede zweite Tonne fährt klimaneutral Verdopplung des öffentlichen Verkehrs Jeder zweite Weg selbstaktiv zu Fuß oder mit dem Rad Diese Verkehrswende-Ziele können nur durch weitgehende Maßnahmen erreicht werden. Alle Kommunen und das Land müssen diese Maßnahmen gemeinsam umsetzen. Darüber hinaus braucht es die Unterstützung des Bundes und der EU. Wie dies konkret angegangen werden soll, formuliert aktuell das Landeskonzept Mobilität und Klima. Die Landesregierung definiert darin Aufgaben und Meilensteinen. Alle diese Maßnahmen wurden 2022 mit Verbänden sowie Bürgerinnen und Bürgern intensiv diskutiert. Sie wurden systematisch begutachtet: auf ihre soziale, wirtschaftliche und Klimawirkung. Das Land fördert die Städte und Gemeinden bereits jetzt. Mit Personal, Geld und Beratung wird landesseitig die Umsetzung unterstützt. So schaffen wir gemeinsam die Verkehrswende. Eine Verkehrswende birgt viele Vorteile: geringere Emissionen, weniger Lärm und bessere Luft und mehr Sicherheit. Dies führt zu einer besseren Lebensqualität und Mobilität. Für alle Menschen in Stadt und Land. Das Land Baden-Württemberg legt also im Landeskonzept Mobilität und Klima konkrete Maßnahmen fest, mit denen die Einhaltung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor erreicht werden kann. Die Maßnahmen werden so gestaltet, dass alle Menschen mobil sein können - unabhängig von Einkommen, Beeinträchtigungen, Alter, Herkunft oder Geschlecht. Auch unterschiedliche Mobilitätsvoraussetzungen in der Stadt und in ländlichen Räumen werden bei den Maßnahmen beachtet. Für eine klimaschutzorientierte Verkehrsplanung auf kommunaler Ebene hat das Land das Instrument Klimamobilitätsplan geschaffen. Klimamobilitätspläne bieten Kommunen einen hilfreichen Handlungsrahmen. Sie sehen unter anderem die Beteiligung von Bürgerinnen und Bürgern vor und müssen ambitionierte Klimaschutzziele einhalten. Dafür etablieren sie wichtige Zuständigkeiten und Arbeitweisen, die sich an international übliche Standards von sogenannten Sustainable Urban Mobility Plans (SUMP) orientieren. Diese Klimamobilitätspläne berücksichtigen Chancen und Herausforderungen der lokalen Verkehrssituation sowie relevante Planwerke im Bereich Mobilität und Klimaschutz. Auf einer analytischen und datenbasierten Grundlage werden Maßnahmen entwickelt und zu einem passgenauen und effektiven Maßnahmenpaket kombiniert. Zudem werden Bürgerinnen und Bürger und andere Interessierte aktiv in den Erstellungs- und Umsetzungsprozess eingebunden. Rechtlich verankert sind die Klimamobilitätspläne im Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (§28 KlimaG BW 2023) sowie im Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (§4 LGVFG). Klimamobilitätspläne richten sich vor allem an Kreise sowie große Städte und Zusammenschlüsse von Kommunen ab 50.000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Speziell für die Bedürfnisse kleinerer Kommunen wurde der Aktionsplan für Mobilität, Klima- und Lärmschutz als passgenaues Instrument entwickelt und mit der Lärmaktionsplanung verschränkt. Mit dem Aktionsplan für Mobilität, Klima- und Lärmschutz können auch kleinere Kommunen ihre Verkehrsplanung zeit- und ressourcensparend und gleichzeitig ganzheitlich und klimaschutzorientiert aufstellen und kommunale Maßnahmen erarbeiten.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Arbeits- und Erholungszeiten

Es gibt Höchstgrenzen für Ihre Arbeitszeiten sowie Vorgaben für Ruhepausen, Ruhezeiten und Sonn- und Feiertagsbeschäftigung. Sie dienen der Sicherheit und dem Schutz Ihrer Gesundheit. Arbeitszeit Die Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepause. Es ist unerheblich, ob und in welcher Form Ihr Arbeitgeber Sie in der Arbeitszeit tatsächlich beschäftigt oder ob Sie sich während dieser Zeit zur Aufnahme Ihrer Arbeit bei Ihrem Arbeitgeber bereithalten. Ruhepausen zählen nicht zu Ihrer Arbeitszeit. Ihre Arbeitszeit darf an Werktagen acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. Werktage sind die Tage von Montag bis Samstag. Damit beträgt Ihre wöchentliche Höchstarbeitszeit 48 Stunden (6 Tage, je 8 Stunden). Sie kann auf 60 Stunden verlängert werden, wenn die Arbeitszeit innerhalb des Ausgleichszeitraums durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreitet. In bestimmten Ausnahmefällen darf die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden überschritten werden, beispielsweise wenn dadurch für Sie zusätzliche Freischichten ermöglicht werden und die für das Unternehmen zuständige Behörde dies bewilligt hat. Eine Überschreitung der zehn Stunden ist auch im Notfall wie beispielsweise nach einem Brand oder während einer Überschwemmung möglich. In der Gastronomie, der Landwirtschaft und dem Schaustellergewerbe können unter bestimmten Umständen längere tägliche Arbeitszeiten für einen begrenzten Zeitraum gelten, wenn diese Mehrarbeit zeitnah wieder ausgeglichen werden kann. Als Fahrer oder Fahrerin von Kraftfahrzeugen gelten zusätzlich die Vorschriften des Fahrpersonalrechts, je nachdem, ob es sich um Personenbeförderung oder Güterbeförderung handelt. Wenn Beginn und Ende der Arbeitszeit sowie die Schichtfolge nicht im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung geregelt ist, entscheidet der Arbeitgeber über diese. Dabei hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Ruhepausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Ruhepausen Ruhepausen sind im Voraus feststehende Unterbrechungen der Arbeit zur Stärkung und Erholung. Es gilt: Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Sie nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ist Ihnen eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden ist Ihnen eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten zu gewähren. Ruhepausen können auch auf einzelne Pausen von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Hinweis: Während einer Pause dürfen Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen. Wenn die Betriebsordnung es zulässt, dürfen Sie auch das Betriebsgelände verlassen. Ruhezeit Die Ruhezeit beginnt nach der täglichen Arbeitszeit und soll der Ruhe und Erholung dienen. Sie sind während der Ruhezeit von der Pflicht zur Arbeitsleistung befreit. Die tägliche Mindestruhezeit beträgt elf zusammenhängende Stunden, sie kann unter bestimmten Voraussetzungen und beispielsweise durch tarifvertragliche Regelungen bis auf neun Stunden verkürzt werden. Die Dauer der Ruhezeit kann bei der Beschäftigung in einer der folgenden Einrichtungen um bis zu eine Stunde verkürzt werden: Krankenhäusern Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Gaststätten Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung Verkehrsbetrieben Rundfunk Landwirtschaft und Tierhaltung Hinweis : Dies ist nur erlaubt, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. Rufbereitschaft Bei Rufbereitschaft können Sie Ihren Aufenthaltsort selbst bestimmen und auch wechseln. Sie müssen auf Abruf in der Lage sein, Ihre Arbeit aufzunehmen. Zur Rufbereitschaft sind Sie nur verpflichtet, wenn dies mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart worden ist. Rufbereitschaft gilt nicht als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und wird auch bei der Ermittlung der Arbeitszeithöchstgrenzen nicht mitgezählt. Arbeiten Sie während der Rufbereitschaft, ist diese Arbeitszeit innerhalb der Rufbereitschaft als Arbeitszeit Ihrer regulären Arbeitszeit hinzuzuzählen. Bereitschaftsdienst Im Gegensatz zur Rufbereitschaft müssen Sie sich während des Bereitschaftsdienstes an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufhalten und die Arbeit auf Abruf des Arbeitgebers unverzüglich aufnehmen. Beispielweise findet Bereitschaftsdienst häufig in Krankenhäusern beim ärztlichen Personal statt, damit in dringenden Fällen ständig ein Arzt zur Stelle ist. Bereitschaftsdienst gilt im Unterschied zur Rufbereitschaft als Arbeitszeit. Tipp : Zu arbeitszeitrechtlichen Fragen können Sie sich auch an Ihr Landratsamt beziehungsweise bei kreisfreien Städten an Ihre Stadt, Bereich Gewerbeaufsicht, wenden.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Gesundheit im Alter

Wer gesund ist und bleibt, kann den Ruhestand richtig genießen. Erste Anlaufstellen bei allen Fragen rund um die persönliche Gesundheit sind die Hausärztin oder der Hausarzt und Ihre Krankenkasse. Wer übernimmt aber die Kosten für die Untersuchungen und auch die Kosten im Krankheitsfall? Kranken- und Pflegeversicherung für Rentnerinnen und Rentner Wenn Sie bestimmte Vorversicherungszeiten in der Krankenversicherung erfüllen - egal ob versicherungspflichtig, freiwillig oder familienversichert - und eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen (zum Beispiel Altersrente, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Hinterbliebenenrente), sind Sie in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner beträgt derzeit einheitlich für alle Krankenkassen 14,6 Prozent. Hiervon tragen Sie und Ihr Rentenversicherungsträger die Hälfte. Kommt Ihre Krankenkasse mit den Mitteln, die sie aus dem Gesundheitsfonds erhält, nicht aus, kann sie einen Zusatzbeitrag erheben. Die Höhe des Zusatzbeitrags wird von jeder Krankenkasse selbst festgelegt und in Prozent ausgedrückt. Auch an dem von Ihrer Krankenkasse erhobenen individuellen Zusatzbeitrag beteiligt sich Ihr Rentenversicherungsträger zur Hälfte. In der Pflegeversicherung ist der Beitragssatz ebenfalls gesetzlich festgelegt und für alle Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher gleich hoch. Aktuell beträgt er 3,4 Prozent. Den Beitrag zur Pflegeversicherung müssen Sie alleine tragen. Kinderlose Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher, die nach 1939 geboren sind und das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent . Für sie beträgt der Beitragssatz somit 4,0 Prozent. Als Kinder zählen hier Ihre leiblichen Kinder sowie Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder. Für Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die mindestens zwei Kinder unter 25 Jahren haben, gilt ab dem 01. Juli 2023 ein um einen Abschlag reduzierter Beitragssatz. Für sie wird sich der Beitragssatz von 3,4 Prozent ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte vermindern. Einen Antrag müssen Sie nicht stellen, die Berücksichtigung erfolgt automatisch. Hierzu soll bis zum 31. März 2025 ein digitales Verfahren aufgebaut werden. Die zu viel gezahlten Beiträge werden spätestens bis Ende Juni 2025 zurückgezahlt. Das gilt rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 2023. Für die Beitragszahlung ist Ihr Rentenversicherungsträger zuständig. Er behält die Pflichtbeiträge einschließlich des Zusatzbeitrages aus Ihrer Rente ein und leitet sie zusammen mit dem vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Anteil an den Gesundheitsfond weiter. Falls Sie bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beziehungsweise bei einem Krankenversicherungsunternehmen privat krankenversichert sind, erhalten Sie auf Antrag einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Ein Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung wird nicht gewährt. Diesen Beitrag zahlen Sie selbst an Ihre Krankenkasse. Hinweis: Beitragspflichtig sind darüber hinaus sogenannte Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit. Beispielsweise ist bei der Beurteilung, ob Betriebsrenten oder Lebensversicherungen (sogenannte Versorgungsbezüge) ebenfalls der Beitragspflicht unterliegen, zu unterscheiden zwischen: Einkünfte, die an eine (frühere) Erwerbstätigkeit anknüpfen und damit beitragspflichtig sind und Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben stehen (private Eigenvorsorge). Diese sind beitragsfrei (zum Beispiel Riester-Rente). Lassen Sie sich von Ihrer Krankenkasse beraten. Angebote der Krankenkassen Ihre Krankenkasse übernimmt die Kosten für Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen. Nehmen Sie die von Ihrer Krankenkasse angebotenen Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Herz-Kreislauf- und Stoffwechselerkrankungen sowie von Krebserkrankungen regelmäßig wahr. Darüber hinaus kommt Ihre Krankenkasse in bestimmten Fällen auch für Aufenthalte in Rehabilitationseinrichtungen auf. Gesunde Ernährung Um bis ins hohe Alter gesund und aktiv zu bleiben, ist eine gesunde und ausgewogene Ernährung ebenso wichtig wie die körperliche und geistige Fitness. Sport und Bewegung Neben einer guten Ernährung sind auch Sport und Bewegung wichtig für das Wohlbefinden im Alter. Viele Sportvereine haben Angebote für Seniorinnen und Senioren oder für Menschen mit gesundheitlichen Problemen im Programm. Geistige Fitness Nutzen Sie bestimmte Methoden des Gedächtnistrainings. Der Bundesverband Gedächtnistraining e.V. bemüht sich um die Entwicklung, Förderung und Verbreitung eines ganzheitlichen Gedächtnis- und Hirnleistungstrainings. Pflege Allgemeine Informationen über verschiedene Formen der Pflege, Kosten und finanzielle Hilfen finden Sie in den auf der Internetseite des Sozialministeriums veröffentlichten Hinweisen. Für Kosten, die nicht durch die soziale Pflegeversicherung gedeckt werden, können Sie gegebenenfalls Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe) beantragen.[mehr]

Zuletzt geändert: 16.01.2024
Geoportal

Geoportal Hier finden Sie das Geoportal und eine Kurzanleitung des Geoportals (PDF-Dokument, 1,76 MB, 18.05.2022) (pdf-Datei) Hier finden Sie das Geoportal des Landes Baden-Württemberg , eine Kurzanleitung wird von uns derzeit erstellt.[mehr]

Zuletzt geändert: 04.03.2024
Einladung_24_03_19.pdf

Einladung zur Gemeinderatssitzung am 19. März 2024 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 19. März 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 1. Einwohnerfragestunde 2. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 3. Bericht der Bürgermeisterin 4. Gründung einer Bürgerstiftung Baindt bzw. Errichtung eines Stiftungsfonds über die Bürgerstiftung Kreis Ravensburg 5. ÖPNV – gemeinwirtschaftlicher Verkehr im Schussental ab 01.01.2027 – Neuaufstellung des Stadtbus Ravensburg Weingarten zu einem kommunalen ÖPNV 6. Kommunal- und Europawahl am 09.06.2024 – Entscheidung über den Ablauf der Kandidatenvorstellung 7. Beratung und Beschlussfassung über den fortgeschriebenen qualifizierten Mietspiegel für die Gemeinde Baindt zum 01.04.2024 8. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Gebäudeleittechnik 9. Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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    Zuletzt geändert: 13.03.2024
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    Einladung zur Gemeinderatssitzung am 19. März 2024 in Baindt Die nächste öffentliche Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, den 19. März 2024 um 18:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses statt. TAGESORDNUNG 1. Einwohnerfragestunde 2. Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse 3. Bericht der Bürgermeisterin 4. Gründung einer Bürgerstiftung Baindt bzw. Errichtung eines Stiftungsfonds über die Bürgerstiftung Kreis Ravensburg 5. ÖPNV – gemeinwirtschaftlicher Verkehr im Schussental ab 01.01.2027 – Neuaufstellung des Stadtbus Ravensburg Weingarten zu einem kommunalen ÖPNV 6. Kommunal- und Europawahl am 09.06.2024 – Entscheidung über den Ablauf der Kandidatenvorstellung 7. Beratung und Beschlussfassung über den fortgeschriebenen qualifizierten Mietspiegel für die Gemeinde Baindt zum 01.04.2024 8. Sanierung Klosterwiesenschule, Hauptgebäude: Vergabe der Gebäudeleittechnik 9. Anfragen und Verschiedenes Zu dieser Sitzung ist die Bevölkerung herzlich eingeladen. Nähere Informationen erhalten Sie auch auf unserer Homepage unter https://baindt.ris.kommune-aktiv.de/ im Bürgerinformationssystem. Die Vorsitzende des Gemeinderates Simone Rürup, Bürgermeisterin[mehr]

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      Zuletzt geändert: 13.03.2024
      Urlaubsansprüche

      Dauer des Urlaubs Als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin haben Sie einen gesetzlichen Mindestanspruch auf 24 Werktage bezahlten Erholungsurlaub pro Kalenderjahr. Als Werktage gelten alle Tage, die weder Sonntage noch gesetzliche Feiertage sind. Das heißt, alle Tage von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich ein gesetzlich vorgeschriebener Mindesturlaub von vier Wochen im Kalenderjahr (vier Wochen zu je sechs Werktagen sind 24 Werktage). Arbeiten Sie weniger als sechs Werktage in der Woche, muss der Urlaubsanspruch in Arbeitstage umgerechnet werden. Dies bedeutet, dass der gesetzliche Mindestanspruch auf bezahlten Erholungsurlaub bei einer Fünftagewoche mindestens 20 Arbeitstage beträgt (vier Wochen zu je fünf Werktagen). Auch wenn Sie in Teilzeit arbeiten richtet sich die Berechnung des Urlaubsanspruchs danach, an wie vielen Arbeitstagen pro Woche Sie üblicherweise arbeiten: Arbeiten Sie an allen Arbeitstagen der Woche, haben Sie Anspruch auf ebenso viele Urlaubstage wie eine vollzeitbeschäftigte Person Arbeiten Sie nicht an allen Arbeitstagen der Woche, wird der Urlaubsanspruch im gleichen Umfang gekürzt wie die Zahl der Arbeitstage gegenüber einer Vollzeitbeschäftigung vermindert ist (z.B. mindestens 16 Tage bei einer Viertagewoche oder mindestens 4 Tage bei einem Arbeitstag pro Woche) In den meisten Tarifverträgen ist ein über dem gesetzlichen Mindestanspruch liegender Urlaubsanspruch vereinbart. Zumindest in neueren Tarifverträgen ist meist auch geregelt, dass zunächst der gesetzliche Urlaub und erst dann der tarifliche Urlaub abgebaut wird. Auch arbeitsvertraglich können weitergehende Urlaubsansprüche gewährt werden. Die zwingenden Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes gelten meist nur für die gesetzlichen Urlaubsansprüche, nicht für die darüberhinausgehenden tarifvertraglichen oder vertraglichen Urlaubsansprüche. Hinweis: Da der Urlaub der Erholung dienen soll, dürfen Sie während des Urlaubs nicht einer dem Urlaubszweck widersprechenden Erwerbstätigkeit nachgehen. Antrag und Gewährung des Urlaubs Ihren Urlaubsantrag müssen Sie rechtzeitig beim Arbeitgeber stellen, damit dieser die Urlaubsvertretung planen kann. Sie können den Urlaubszeitpunkt nicht einseitig bestimmen. Bei der Entscheidung, ob Ihrem beantragten Urlaub zugestimmt werden kann, hat der Arbeitgeber Ihre Wünsche zu berücksichtigen. Ein Urlaubswunsch kann aus zwei Gründen abgelehnt werden: Dringende betriebliche Gründe lassen eine Abwesenheit nicht zu. Das sind beispielsweise fehlende Vertretungsmöglichkeit, Auftragslage oder Betriebsablauf. Die Urlaubswünsche eines anderen Arbeitnehmers haben aus sozialen Gesichtspunkten Vorrang. Beispiel: Eltern mit einem schulpflichtigen Kind möchten Urlaub in der Schulferienzeit. Hinweis: Falls Sie mit dem erteilten Urlaub nicht einverstanden sind oder der Arbeitgeber Ihrem Urlaubsantrag nicht zustimmt, sollten Sie den Urlaub nicht eigenmächtig antreten. Die Selbstbeurlaubung kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung berechtigen. Gibt es in Ihrem Betrieb einen Betriebsrat, hat dieser bei der Festlegung allgemeiner Urlaubsgrundsätze ein Mitbestimmungsrecht. Er entscheidet beispielsweise mit, ob es Betriebsferien geben soll oder wie vorzugehen ist, wenn mehrere Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerinnen zeitgleich Urlaub in Anspruch nehmen wollen. Abbau, Verfall und Abgeltung von Urlaub Ihren Urlaub müssen Sie bis zum Ende des Kalenderjahres vollständig nehmen, da er ansonsten verfällt. Eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres ist ausnahmsweise möglich, wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe des Arbeitnehmers dies erfordern. Beachten Sie, dass die Übertragung in das erste Quartal des Folgejahres die Ausnahme und nicht die Regel ist. Sie sollten Ihren Arbeitgeber daher vor Ablauf des Kalenderjahres auf den noch bestehenden Resturlaub hinweisen und eine einvernehmliche Lösung für dessen Inanspruchnahme anstreben. Sind Sie dauerhaft arbeitsunfähig und können daher den Urlaub nicht nehmen, erlischt der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres beziehungsweise bis zum 31. März des Folgejahres, sondern erst 15 Monate nach Ende des jeweiligen Urlaubsjahres. Die Möglichkeit, sich statt Urlaub Geld ausbezahlen zu lassen, besteht in der Regel nicht. Nur in der besonderen Situation der Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses kann der Urlaub in Geld abgegolten werden. Hinweis: Sollten Sie während Ihres Urlaubs erkranken, werden Ihnen die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung über die bereits in Anspruch genommenen Urlaubstage. Der Anspruch auf Urlaub besteht nicht, soweit bereits durch den früheren Arbeitgeber Urlaub gewährt wurde. Dadurch sollen Doppelansprüche ausgeschlossen werden. Hinweis: Falls Sie ehrenamtlich als Jugendgruppenleiter tätig sind, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Freistellung. In Baden-Württemberg ist dies im Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit geregelt.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024
      Teilzeitbeschäftigung

      Die Vorteile der Teilzeitarbeit für Sie als Arbeitgeber sind: verbesserte Kapazitätsauslastung durch Ausweitung der Betriebszeiten Erhöhung der Dienstbereitschaft flexible Einarbeitung eines Nachfolgers, insbesondere bei Altersteilzeit Unter bestimmten Voraussetzungen haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind: das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und bei dem Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt inklusive geringfügig Beschäftigter und ohne Auszubildende Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin muss Ihnen den Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Teilzeitarbeit in Textform mitteilen. Diesen Wunsch können Sie berechtigt nur ablehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Als Ablehnungsgründe sind beispielsweise anerkannt: unverhältnismäßige Kosten wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit im Betrieb wesentliche Beeinträchtigung der Organisation oder des Arbeitsablaufs keine Ersatzkraft Hinweis: An die Ablehnungsgründe sind hohe Anforderungen zu stellen. Die alleinige Erhöhung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes ist nicht ausreichend. Ihre Entscheidung müssen Sie dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich mitteilen. Achtung: Falls Sie dem Arbeitnehmer Ihre Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist mitteilen, verringert sich die Arbeitszeit des Mitarbeiters automatisch auf die von ihm gewünschte Stundenzahl. Daher sollten Sie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Weisungsbefugnis darauf hinweisen, den Antrag unmittelbar an die Personalabteilung weiterzuleiten. Der Antrag sollte mit dem Arbeitnehmer bzw. der Arbeitnehmerin besprochen werden. Das Ergebnis, z.B. die Verteilung der Arbeitszeit, sollte in einer schriftlichen Niederschrift festgehalten werden, die in die Personalakte aufgenommen werden kann. Hinweis: Der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren verlangen, nachdem Sie einer Verringerung zugestimmt oder sie berechtigt abgelehnt haben. Als Arbeitgeber können Sie eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit in der Regel nicht ändern. Eine Änderung ist ausnahmsweise nur möglich, wenn betriebliche Interessen erheblich überwiegen und die Änderung dem Arbeitnehmer einen Monat zuvor mitgeteilt wird. Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin in Teilzeit dürfen wegen der Teilzeit nicht schlechter gestellt werden als eine vergleichbare vollzeitbeschäftigte Person. Seit dem 1. Januar 2019 haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, dass die Teilzeitbeschäftigung zeitlich begrenzt wird (" Brückenteilzeit "). In diesem Fall kehrt der Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin nach Ablauf eines vorab vereinbarten Zeitraums von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren automatisch zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurück. Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind: das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestehen und bei dem Arbeitgeber sind in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt Im Ürigen gelten die gleichen Grundsätze und Fristen zur Anmeldung des Anspruchs durch den Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin sowie zur Erörterung und Vereinbarung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung. Als Arbeitgeber sind Sie nur berechtigt, das Verlangen nach Brückenteilzeit abzulehnen, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen. Hierfür gelten ebenfalls die gleichen Grundsätze wie bei der zeitlich unbegrenzten Teilzeitbeschäftigung. Wenn Sie als Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigen bestehen bestimmte Zumutbarkeitsgrenzen. Pro angefangenen 15 bei Ihnen beschäftigten Arbeitnehmern müssen Sie nur einem Arbeitnehmer beziehungsweise einer Arbeitnehmerin die Brückenteilzeit gewähren. Soweit Sie das Verlangen nach Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen abgelehnt haben, kann der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmerin eine Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erneut verlangen. Wurde das Verlangen auf Grund des Erreichens der genannten Zumutbarkeitsgrenzen abgelehnt, kann die Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von einem Jahr erneut verlangt werden. Während der Brückenteilzeit besteht für den Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin kein Anspruch auf weitere Veränderung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Ein Anspruch kann sich aber aus anderen Gesetzen ergeben (z.B. aus dem Altersteilzeitgesetz oder dem Elternteilzeitgesetz). Außerdem können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit einvernehmlich auf eine weitere Veränderung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit verständigen. Nachdem ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin aus der Brückenteilzeit zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann er bzw. sie erst nach Ablauf von einem Jahr eine erneute Verringerung der Arbeitszeit verlangen.[mehr]

      Zuletzt geändert: 16.01.2024

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